Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 K 1361/16

bei uns veröffentlicht am12.04.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ..., ...-Straße 6, L., einen Einzelhandelsbetrieb in Form eines Lebensmittelmarktes (sog. M.-Markt). Für den Betrieb wurde zuletzt am 05.02.2013 eine Baugenehmigung erteilt mit einer Verkaufsfläche von ca. 799,40 m² und einer Geschossfläche von ca. 1.478 m². Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd II, 1. Änderung und Erweiterung“ der Beklagten vom 16.12.2011, der für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetzt.
Am 28.08.2015 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Erweiterung der Fleisch- und Fischverkaufstheke unter Umbau eines Teils der Lagerfläche. Hiermit ist eine Vergrößerung der Verkaufsfläche auf 823,15 m² verbunden. Die Geschossfläche bleibt unverändert.
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 29.09.2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur in einem Kern- oder Sondergebiet zulässig sei. Da die Geschossfläche den Schwellenwert von 1.200 m² überschreite, werde nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO vermutet, dass das Vorhaben negative Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO habe. Eine atypische Situation sei nicht gegeben. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil die Grundzüge der Planung berührt würden.
Die Klägerin legte am 21.10.2015 Widerspruch ein. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Regelvermutung sei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt. Denn der Einzelhandelsbetrieb habe auch bisher schon die Geschossfläche von 1.200 m² überschritten. Mit der Erteilung der Baugenehmigung habe die Beklagte entschieden, dass das Vorhaben keine negativen städtebaulichen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauGB habe. Auch durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche seien keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Es handele sich in der Sache lediglich um eine Modernisierung zur besseren Präsentation der Ware, nicht aber um eine Änderung des Warensortiments oder eine Neuausrichtung eines Supermarkts.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.02.2016 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Es führte im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Es handele sich nach Art, Bedeutung und Lage um einen üblichen, den gängigen Standards entsprechenden Einzelhandelsbetrieb, für den die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ohne weiteres greife. Die Klägerin verkenne, dass die bisherige Genehmigung nicht auf einer Widerlegung der Regelvermutung beruhe, sondern allein der Tatsache geschuldet sei, dass es sich bisher noch nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gehandelt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde mit Postzustellungsurkunde am 26.02.2016 zugestellt.
Die Klägerin hat am 29.03.2016, dem Dienstag nach Ostern, Klage erhoben. Sie nimmt Bezug auf ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, der streitgegenständliche M.-Markt entspreche nicht dem Regelfall eines Einkaufsmarkts im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO und sei daher nicht nahversorgungs- und zentrumsrelevant. Eine Atypik ergebe sich aus spezifischen betrieblichen Eigenheiten, insbesondere aus dem Warenangebot. Unter „M.-Markt“ sei eine etablierte Supermarktkette zu verstehen, die sich an einen speziellen Kundenkreis wende, der ein Angebot außerhalb des klassischen deutschen Lebensmittelsortiments suche. Es handele sich um einen Lebensmitteleinzelhändler mit einem Anteil von Non-food-Artikeln von ca. 10 %, der sich durch eine spezifische Zusammensetzung des Sortiments und durch eine Mischung der üblichen Vertriebsformen (Discount-, Super-, Groß- und Spezialitätenmarkt) von üblichen Lebensmittelmärkten unterscheide. Der Markt richte sich vor allem an den osteuropäischen, zunehmend aber auch an den moslemischen und asiatischen Kundenkreis. Zielgruppe seien Kunden, die frische Lebensmittel in großen Mengen selbst verarbeiteten. So gebe es etwa frische Lebensmittel in Großpackungen sowie zahlreiche Spezialitäten aus Osteuropa, dem Balkanraum und der Türkei. Auch die in Deutschland hergestellten Waren hätten eine den Bedürfnissen dieses Kundenkreises entsprechende spezifische Zubereitung. Ein normaler deutscher Kunde könne bereits die Beschriftung der Verpackungen nicht lesen und wisse nicht, welches Produkt er erwerbe. Es fehlten auch wichtige Segmente eines normalen Lebensmittelmarktes wie etwa frischer Aufschnitt und Zeitschriften. In L. und Umgebung gebe es keinen vergleichbaren Markt. Auch aus städtebaulicher Sicht sei der Markt der Klägerin nicht geeignet, negative Auswirkungen zu entfalten. In geringer Entfernung befinde sich das Baugebiet Fasanerie, in dem rund 4.000 Menschen vorwiegend osteuropäischer Herkunft wohnten, und die sog. Schwedenhäuser mit einer entsprechenden Bevölkerungsstruktur. Eine geringfügige Erweiterung des Marktes werde keine neuen Kunden anziehen, die den Markt bisher noch nicht aufgesucht hätten.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29.09.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.02.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 28.08.2015 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung trägt sie vor, eine Atypik im Sinne des Gesetzes ergebe sich nicht daraus, dass der Markt der Klägerin einen Schwerpunkt auf den Kundenkreis mit osteuropäischem oder sonstigem Migrationshintergrund setze. Tatsächlich unterscheide sich das Angebot nur in seiner Ausrichtungstendenz vom üblichen Angebot eines Lebensmittel-Discounters oder eines kleinen Vollsortiment-Supermarkts. Der Gesetzgeber habe bei der Atypik aber ein Warenangebot ohne Zentrumsrelevanz oder mit großem Platzbedarf im Blick gehabt. Auch städtebauliche Besonderheiten seien nicht zu erkennen. Allein der Umstand, dass im Stadtgebiet der Beklagten viele potentielle Kunden lebten, schaffe keine städtebauliche Atypik. Die Klägerin verkenne im Übrigen, dass es sich bei der Großflächigkeit um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handele. Sie könne sich daher nicht darauf berufen, dass bereits eine Genehmigung trotz Überschreitung der Geschossfläche von 1.200 m² vorliege. Je weiter diese Schwelle überschritten sei, desto schwieriger werde es, von einer atypischen Fallgestaltung auszugehen. Die leichten Besonderheiten des Warensortiments seien nicht geeignet, die erhebliche Überschreitung der Vermutungsschwelle in Höhe von 278 m², mithin um 20 %, zu rechtfertigen.
13 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung einen Augenschein eingenommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (5 Hefte), der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Süd II, 1. Änderung und Erweiterung“ vom 16.12.2011 und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 28.08.2015 beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Fleisch- und Fischtheke unter Umgestaltung einer Lagerfläche, weil dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).
16 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die geplante Nutzungsänderung eines Teils des Lagers in eine Verkaufstheke ist gemäß § 49 LBO i.V.m. § 2 Abs. 13 LBO genehmigungspflichtig.
17 
Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben nach §§ 29 Abs. 1, 30 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen. Die beantragte Nutzungsänderung ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Mit der Erweiterung der Verkaufsfläche ändert sich der Nutzungstyp, weil die Grenze zu Großflächigkeit überschritten wird (dazu sogleich); damit wird die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu aufgeworfen (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.02.2016 - 5 S 1389/14 - juris Rn. 54 ff.).Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin ist mithin in seiner Gesamtheit, nicht nur hinsichtlich der beantragten Vergrößerung, zu würdigen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - und Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 -, jeweils juris, m.w.N.).
18 
Der Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin steht § 11 Abs. 3 BauNVO entgegen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd II, 1. Änderung und Erweiterung“ der Beklagten vom 16.12.2011. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, wenn ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt ist. Da der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 9, § 8 BauNVO), ist auch die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Danach sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
19 
Der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin erfüllt nach Verwirklichung des Bauvorhabens das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit. Einzelhandelsbetriebe sind nach gefestigter Rechtsprechung großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, juris; VGH BW, Urt. v. 11.02.2016 a.a.O.; VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 - 3 S 1726/05 - juris).
20 
Für die Unzulässigkeit ist als weiteres selbstständiges Tatbestandsmerkmal (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 - a.a.O.) erforderlich, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m² regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen - Regelvermutung werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben. Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
21 
Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich zum anderen eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14/02 - juris; VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 a.a.O.).
22 
Die Überschreitung der Geschossflächengrenze von 1.200 m² steht somit nicht zwangsläufig der Annahme entgegen, dass es sich um einen Einzelhandelsbetrieb handelt, der der verbrauchernahen Versorgung dient. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29/04 - juris).
23 
Nach diesem Maßstab ist das beantragte Bauvorhaben in dem festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Mit einer Geschossfläche von 1.478 m² überschreitet der Betrieb der Klägerin den Schwellenwert von 1.200 m² deutlich. Damit kommt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass von dem Vorhaben negative städtebauliche Auswirkungen ausgehen, ein erhebliches Gewicht zu, insbesondere auch im Hinblick auf die Darlegungslast der Klägerin. Hinreichende Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Atypik in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
24 
Betriebliche Besonderheiten können etwa bestehen, wenn der Betrieb wegen seiner spezifischen Waren einen großen Flächenbedarf hat, wenn er typischerweise ein schmales Warensortiment hat, bei dem die Kunden auf Transportmöglichkeiten angewiesen sind (Gartenbedarf, Möbelhandel), oder der Einzelhandelsbetrieb üblicher Weise in Zusammenhang mit einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit steht (Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt, Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Eine atypische Konstellation kann auch vorliegen, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur Geschossfläche relativ gering ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.03.2018 - 8 S 1464/15 - juris Rn. 107 m.w.N.).
25 
Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor. In betrieblicher Hinsicht macht die Klägerin vor allem die besondere Ausrichtung und den speziellen Zuschnitt des Sortiments auf Personen osteuropäischer Herkunft und auf Personen mit Migrationshintergrund geltend. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, betriebliche Besonderheiten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO darzutun. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der städtebaulichen Auswirkungen von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO liegt ein Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 a.a.O.). Nach dem Vorbringen der Klägerin, den von ihr vorgelegten Werbeprospekten und dem von der Kammer eingenommenen Augenschein handelt es sich vorliegend aber um einen Lebensmittelmarkt mit einem breiten Sortiment von frischen (u.a. Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Milchprodukte, Brot) und konservierten (u.a. Konserven, Spirituosen, Tiefkühlwaren) Produkten, der vom Warenangebot her nicht - insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Packungsgrößen - auf Großflächigkeit angewiesen ist und ein zentren- und nahversorgungsrelevantes Sortiment führt. Obwohl nach dem Ergebnis des Augenscheins die angebotenen Marken überwiegend ausländischer Herkunft sind, deutlich vom Angebot klassischer deutscher Lebensmittelhändler abweichen und einzelne Segmente aus dem üblichen Warenangebot eines Lebensmittelmarkts fehlen (etwa frischer Käse, Presseartikel), ist das vorhandene Sortiment nach Art, Umfang und Zusammensetzung gleichwohl geeignet, den täglichen Bedarf an Lebensmitteln im Wesentlichen zu decken und damit Kaufkraft weiträumig abzuziehen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Angebot von vorneherein nicht an die Allgemeinheit richtet. Nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung stellen die sog. Spätaussiedler seit Ende der 80iger Jahre im Stadtgebiet der Beklagten einen nennenswerten Bevölkerungsanteil dar. Wie der Augenschein ergeben hat, lässt sich darüber hinaus bei den meisten Waren auch für Deutschsprachige ohne weiteres erkennen, um welche Lebensmittel es sich handelt, auch wenn auf den Fertigpackungen die Angaben zu Inhaltsstoffen und Allergenen in deutscher Sprache häufig fehlen mögen.
26 
Auch in städtebaulicher Hinsicht bestehen für eine Atypik keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der typischen Situation zum Beispiel darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - a.a.O. Rn. 26; VGH BW, Urt. v. 08.03.2018 a.a.O. Rn. 108 m.w.N.). Der Betrieb der Klägerin liegt nicht in einem zentralen Versorgungsbereich der Beklagten. In dem maßgeblichen Gebiet besteht auch keine Unterversorgung, weil sich in ca. 300 - 400 m Entfernung ein großflächiger E.-Markt befindet (... Straße) und die Beklagte an anderer Stelle einen zentralen Versorgungsbereich besitzt (... Ring). Der Standort ist außerdem geeignet, gebietsfremden Verkehr auszulösen. Der Markt weist einen Parkplatz mit ca. 100 Stellplätzen auf und hat nach den Angaben seines Betreibers in der mündlichen Verhandlung einen Einzugsbereich von 30 Kilometern.
27 
Die Gemeinde L. hat mit ca. 27.000 Einwohnern auch keine Größe und - jedenfalls am fraglichen Standort am Rande der Innenstadt - keine besondere städtebauliche Struktur, bei der davon ausgegangen werden könnte, dass sich negative städtebauliche Auswirkungen von vornherein relativieren. Das Vorbringen der Klägerin, in der Nähe befänden sich größere Wohngebiete mit Spätaussiedlern bzw. Migranten, greift nicht durch. Die Beklagte hat bestritten, dass die Wohngebiete, die Ende der 80iger Jahre für die Ansiedlung von Spätaussiedlern geschaffen wurden (Fasanerie, Schwedenhäuser), heute noch eine besondere (osteuropäisch geprägte) Bevölkerungsstruktur aufweisen. Abgesehen davon stellt dieser Aspekt nach Überzeugung der Kammer keine städtebauliche Besonderheit dar, die eine Atypik im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO begründet. Hierdurch wird lediglich dargetan, dass sich die spezifische Sortimentsausrichtung des Marktes der Klägerin an die Nachfrage anpasst und wirtschaftlich lohnt.
28 
Auch der Einwand der Klägerin, die vorgesehene Vergrößerung der Verkaufsfläche werde nicht zu einer Erweiterung des Sortiments führen, sondern stelle lediglich eine Modernisierungsmaßnahme dar, greift nicht durch. Zum einen bestehen Zweifel an diesem Vorbringen, weil die durch Zurücksetzung der Wand zu den Lagerräumen neu gewonnene Verkaufsfläche nach den Angaben des Betreibers mit weiteren Regalen bestückt werden soll. Zum anderen ist die nach § 11 Abs. 3 BauNVO gebotene Prüfung, ob die dort genannten Auswirkungen zu erwarten sind, bislang noch nicht erfolgt, weil der Betrieb die Schwelle zur Großflächigkeit bisher noch nicht überschritten hatte. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung kann im Falle der Erweiterung eines Betriebs hin zur Großflächigkeit daher nicht geltend gemacht werden, dass wegen Beibehaltung des Sortiments(-umfangs) keine Veränderung in den städtebaulichen Auswirkungen eintrete (VGH BW, Urt. v. 01.07.2004 - 5 S 1205/03 - juris). Wie ausgeführt, ist vielmehr das Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen. Aus diesem Grund greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, infolge der geringfügigen Erweiterung würden keine neuen Kunden angezogen.
29 
Auch mit ihrem Einwand, dass der Betrieb baurechtlich genehmigt worden sei, obwohl er auch bisher schon den Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche überschritten habe, dringt die Klägerin nicht durch. Sie verkennt insoweit, dass es sich bei der Frage der Großflächigkeit und der Frage, ob städtebaulich unerwünschte Auswirkungen eintreten, um zwei eigenständige Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handelt. Der Umstand, dass der M.-Markt im Gewerbegebiet genehmigt worden ist, ist darauf zurückzuführen, dass er bislang die Grenze zur Großflächigkeit noch nicht überschritten hatte. Die städtebaulichen Auswirkungen waren mithin noch nicht Gegenstand der baurechtlichen Prüfung.
30 
Das Bauvorhaben ist daher in dem im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO kommt nach der Gesetzeslage nicht in Betracht. Denn nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nur von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden. § 11 Abs. 3 BauNVO bestimmt aber unabhängig davon, welche Festsetzungen der Bebauungsplan trifft, dass die dort bezeichneten großflächigen Betriebe nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann die Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO somit nicht suspendieren (BVerwG, Beschl. v. 29.11.2005 a.a.O. Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 22.03.2016 - 1 ZB 13.1441 - juris Rn. 13).
31 
Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht nach alldem eine von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschrift des Bauplanungsrechts entgegen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der in §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.1.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 3.450,-- festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der am 28.08.2015 beantragten Baugenehmigung für die Erweiterung der Fleisch- und Fischtheke unter Umgestaltung einer Lagerfläche, weil dem Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO).
16 
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die geplante Nutzungsänderung eines Teils des Lagers in eine Verkaufstheke ist gemäß § 49 LBO i.V.m. § 2 Abs. 13 LBO genehmigungspflichtig.
17 
Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben nach §§ 29 Abs. 1, 30 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen. Die beantragte Nutzungsänderung ist ein Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Mit der Erweiterung der Verkaufsfläche ändert sich der Nutzungstyp, weil die Grenze zu Großflächigkeit überschritten wird (dazu sogleich); damit wird die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu aufgeworfen (vgl. VGH BW, Urt. v. 11.02.2016 - 5 S 1389/14 - juris Rn. 54 ff.).Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin ist mithin in seiner Gesamtheit, nicht nur hinsichtlich der beantragten Vergrößerung, zu würdigen (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Beschl. vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - und Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 -, jeweils juris, m.w.N.).
18 
Der Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin steht § 11 Abs. 3 BauNVO entgegen. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Gewerbegebiet Süd II, 1. Änderung und Erweiterung“ der Beklagten vom 16.12.2011. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sind nicht geltend gemacht oder sonst ersichtlich. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans, wenn ein Baugebiet nach § 1 Abs. 2 BauNVO festgesetzt ist. Da der Bebauungsplan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet festsetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 9, § 8 BauNVO), ist auch die Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Danach sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.
19 
Der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin erfüllt nach Verwirklichung des Bauvorhabens das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit. Einzelhandelsbetriebe sind nach gefestigter Rechtsprechung großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, juris; VGH BW, Urt. v. 11.02.2016 a.a.O.; VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 - 3 S 1726/05 - juris).
20 
Für die Unzulässigkeit ist als weiteres selbstständiges Tatbestandsmerkmal (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14/04 - a.a.O.) erforderlich, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m² regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen - Regelvermutung werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben. Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.
21 
Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich zum anderen eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist. Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14/02 - juris; VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 a.a.O.).
22 
Die Überschreitung der Geschossflächengrenze von 1.200 m² steht somit nicht zwangsläufig der Annahme entgegen, dass es sich um einen Einzelhandelsbetrieb handelt, der der verbrauchernahen Versorgung dient. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 m² Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29/04 - juris).
23 
Nach diesem Maßstab ist das beantragte Bauvorhaben in dem festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Mit einer Geschossfläche von 1.478 m² überschreitet der Betrieb der Klägerin den Schwellenwert von 1.200 m² deutlich. Damit kommt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, dass von dem Vorhaben negative städtebauliche Auswirkungen ausgehen, ein erhebliches Gewicht zu, insbesondere auch im Hinblick auf die Darlegungslast der Klägerin. Hinreichende Anhaltspunkte für eine vom Regelfall abweichende Atypik in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich.
24 
Betriebliche Besonderheiten können etwa bestehen, wenn der Betrieb wegen seiner spezifischen Waren einen großen Flächenbedarf hat, wenn er typischerweise ein schmales Warensortiment hat, bei dem die Kunden auf Transportmöglichkeiten angewiesen sind (Gartenbedarf, Möbelhandel), oder der Einzelhandelsbetrieb üblicher Weise in Zusammenhang mit einer gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeit steht (Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt, Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Eine atypische Konstellation kann auch vorliegen, wenn die Verkaufsfläche im Verhältnis zur Geschossfläche relativ gering ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.03.2018 - 8 S 1464/15 - juris Rn. 107 m.w.N.).
25 
Solche Besonderheiten liegen hier nicht vor. In betrieblicher Hinsicht macht die Klägerin vor allem die besondere Ausrichtung und den speziellen Zuschnitt des Sortiments auf Personen osteuropäischer Herkunft und auf Personen mit Migrationshintergrund geltend. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, betriebliche Besonderheiten im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO darzutun. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der städtebaulichen Auswirkungen von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO liegt ein Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (VGH BW, Urt. v. 12.07.2006 a.a.O.). Nach dem Vorbringen der Klägerin, den von ihr vorgelegten Werbeprospekten und dem von der Kammer eingenommenen Augenschein handelt es sich vorliegend aber um einen Lebensmittelmarkt mit einem breiten Sortiment von frischen (u.a. Fleisch, Fisch, Obst, Gemüse, Milchprodukte, Brot) und konservierten (u.a. Konserven, Spirituosen, Tiefkühlwaren) Produkten, der vom Warenangebot her nicht - insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Packungsgrößen - auf Großflächigkeit angewiesen ist und ein zentren- und nahversorgungsrelevantes Sortiment führt. Obwohl nach dem Ergebnis des Augenscheins die angebotenen Marken überwiegend ausländischer Herkunft sind, deutlich vom Angebot klassischer deutscher Lebensmittelhändler abweichen und einzelne Segmente aus dem üblichen Warenangebot eines Lebensmittelmarkts fehlen (etwa frischer Käse, Presseartikel), ist das vorhandene Sortiment nach Art, Umfang und Zusammensetzung gleichwohl geeignet, den täglichen Bedarf an Lebensmitteln im Wesentlichen zu decken und damit Kaufkraft weiträumig abzuziehen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich das Angebot von vorneherein nicht an die Allgemeinheit richtet. Nach den überzeugenden Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung stellen die sog. Spätaussiedler seit Ende der 80iger Jahre im Stadtgebiet der Beklagten einen nennenswerten Bevölkerungsanteil dar. Wie der Augenschein ergeben hat, lässt sich darüber hinaus bei den meisten Waren auch für Deutschsprachige ohne weiteres erkennen, um welche Lebensmittel es sich handelt, auch wenn auf den Fertigpackungen die Angaben zu Inhaltsstoffen und Allergenen in deutscher Sprache häufig fehlen mögen.
26 
Auch in städtebaulicher Hinsicht bestehen für eine Atypik keine hinreichenden Anhaltspunkte. Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der typischen Situation zum Beispiel darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 - a.a.O. Rn. 26; VGH BW, Urt. v. 08.03.2018 a.a.O. Rn. 108 m.w.N.). Der Betrieb der Klägerin liegt nicht in einem zentralen Versorgungsbereich der Beklagten. In dem maßgeblichen Gebiet besteht auch keine Unterversorgung, weil sich in ca. 300 - 400 m Entfernung ein großflächiger E.-Markt befindet (... Straße) und die Beklagte an anderer Stelle einen zentralen Versorgungsbereich besitzt (... Ring). Der Standort ist außerdem geeignet, gebietsfremden Verkehr auszulösen. Der Markt weist einen Parkplatz mit ca. 100 Stellplätzen auf und hat nach den Angaben seines Betreibers in der mündlichen Verhandlung einen Einzugsbereich von 30 Kilometern.
27 
Die Gemeinde L. hat mit ca. 27.000 Einwohnern auch keine Größe und - jedenfalls am fraglichen Standort am Rande der Innenstadt - keine besondere städtebauliche Struktur, bei der davon ausgegangen werden könnte, dass sich negative städtebauliche Auswirkungen von vornherein relativieren. Das Vorbringen der Klägerin, in der Nähe befänden sich größere Wohngebiete mit Spätaussiedlern bzw. Migranten, greift nicht durch. Die Beklagte hat bestritten, dass die Wohngebiete, die Ende der 80iger Jahre für die Ansiedlung von Spätaussiedlern geschaffen wurden (Fasanerie, Schwedenhäuser), heute noch eine besondere (osteuropäisch geprägte) Bevölkerungsstruktur aufweisen. Abgesehen davon stellt dieser Aspekt nach Überzeugung der Kammer keine städtebauliche Besonderheit dar, die eine Atypik im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO begründet. Hierdurch wird lediglich dargetan, dass sich die spezifische Sortimentsausrichtung des Marktes der Klägerin an die Nachfrage anpasst und wirtschaftlich lohnt.
28 
Auch der Einwand der Klägerin, die vorgesehene Vergrößerung der Verkaufsfläche werde nicht zu einer Erweiterung des Sortiments führen, sondern stelle lediglich eine Modernisierungsmaßnahme dar, greift nicht durch. Zum einen bestehen Zweifel an diesem Vorbringen, weil die durch Zurücksetzung der Wand zu den Lagerräumen neu gewonnene Verkaufsfläche nach den Angaben des Betreibers mit weiteren Regalen bestückt werden soll. Zum anderen ist die nach § 11 Abs. 3 BauNVO gebotene Prüfung, ob die dort genannten Auswirkungen zu erwarten sind, bislang noch nicht erfolgt, weil der Betrieb die Schwelle zur Großflächigkeit bisher noch nicht überschritten hatte. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung kann im Falle der Erweiterung eines Betriebs hin zur Großflächigkeit daher nicht geltend gemacht werden, dass wegen Beibehaltung des Sortiments(-umfangs) keine Veränderung in den städtebaulichen Auswirkungen eintrete (VGH BW, Urt. v. 01.07.2004 - 5 S 1205/03 - juris). Wie ausgeführt, ist vielmehr das Gesamtvorhaben in den Blick zu nehmen. Aus diesem Grund greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, infolge der geringfügigen Erweiterung würden keine neuen Kunden angezogen.
29 
Auch mit ihrem Einwand, dass der Betrieb baurechtlich genehmigt worden sei, obwohl er auch bisher schon den Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche überschritten habe, dringt die Klägerin nicht durch. Sie verkennt insoweit, dass es sich bei der Frage der Großflächigkeit und der Frage, ob städtebaulich unerwünschte Auswirkungen eintreten, um zwei eigenständige Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO handelt. Der Umstand, dass der M.-Markt im Gewerbegebiet genehmigt worden ist, ist darauf zurückzuführen, dass er bislang die Grenze zur Großflächigkeit noch nicht überschritten hatte. Die städtebaulichen Auswirkungen waren mithin noch nicht Gegenstand der baurechtlichen Prüfung.
30 
Das Bauvorhaben ist daher in dem im Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Auch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Vorschrift des § 11 Abs. 3 BauNVO kommt nach der Gesetzeslage nicht in Betracht. Denn nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nur von Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden. § 11 Abs. 3 BauNVO bestimmt aber unabhängig davon, welche Festsetzungen der Bebauungsplan trifft, dass die dort bezeichneten großflächigen Betriebe nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann die Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO somit nicht suspendieren (BVerwG, Beschl. v. 29.11.2005 a.a.O. Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 22.03.2016 - 1 ZB 13.1441 - juris Rn. 13).
31 
Der Erteilung der beantragten Baugenehmigung steht nach alldem eine von der Baurechtsbehörde zu prüfende Vorschrift des Bauplanungsrechts entgegen.
32 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keine der in §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegt.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.1.2.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 3.450,-- festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 K 1361/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 K 1361/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 K 1361/16 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 K 1361/16 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 K 1361/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. März 2016 - 1 ZB 13.1441

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2018 - 8 S 1464/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2015 - 2 K 2227/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zu

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2016 - 5 S 1389/14

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmitte

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juli 2006 - 3 S 1726/05

bei uns veröffentlicht am 12.07.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03

bei uns veröffentlicht am 13.07.2004

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich de

Referenzen

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im westlichen Teil des Gebäudes Robert-Bosch-Straße ... auf dem Flst. Nr. .../2 der Gemarkung Empfingen der Beigeladenen (Baugrundstück) einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter. Unter dem Dach des Ein- und Ausgangs ist ein "Backshop" in das Gebäude integriert. Daneben ist ein Pfandraum mit Windfang angebaut. Im östlichen Gebäudeteil befinden sich ein Textilmarkt und ein Getränkemarkt. Vor dem Gebäude sind Kfz.-Stellplätze angelegt. Die übrigen bebauten Flächen zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße werden gewerblich genutzt, u.a. gibt es gegenüber dem Baugrundstück einen weiteren Lebensmittel-Discounter (Robert-Bosch-Straße ...) und weiter nördlich - im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" - einen 1995 genehmigten Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße …, "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen"). Das Baugrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" vom 06.07.2006, der für Flächen westlich der Autobahn A 81 außerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen drei Gewerbegebiete und ein Sondergebiet "Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungszentrum" festsetzt. Das Baugrundstück liegt im Sondergebiet.
Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss den Bebauungsplan bereits am 18.04.2000 als Satzung. Der Beschluss wurde jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht. Nach einer durch einen Bauantrag der Klägerin (s.u.) ausgelösten Dienstbesprechung im Regierungspräsidium Karlsruhe am 01.06.2006 passte die Beigeladene die Festsetzungen des Bebauungsplans an Ergebnisse der Dienstbesprechung an und gab Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Äußerung. In seiner Sitzung am 06.07.2006 befasste sich der Gemeinderat erneut mit dem Bebauungsplan. Die Sitzungsvorlage 50/2006 stellte das Ergebnis der Behördenbeteiligung und insoweit unterbreitete Änderungsvorschläge dar, formulierte Beschlussvorschläge und enthielt Entwürfe der textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer neuen Satzung jeweils mit Datum vom 06.07.2006. Der Entwurf der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 sah für Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet folgende Regelungen vor:
"1. Art der baulichen Nutzung
...
1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
2. Art und Maß der baulichen Nutzung
...
Im gesamten Geltungsbereich sind folgende zentrenrelevanten Sortimente nicht zugelassen:
10 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
11 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
12 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
13 
Je Branchengruppe sind max. 1200 m2 Geschossfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
14 
Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 06.07.2006 folgende Beschlüsse:
15 
"Die Satzung über den Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost, In der Fassung vom 18.04.2000, wird aufgehoben.
16 
Den in der Anlage 50/2006 unterbreiteten Änderungsvorschlägen der Träger öffentlicher Belange wird nach Abwägung zugestimmt. Die Anregungen wurden von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet.
17 
Der Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost in der Fassung vom 06.07.2006 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen."
18 
Der Bürgermeister fertigte am selben Tag die neue Satzung sowie gesondert die textlichen Festsetzungen und den Lageplan als Bestandteile der Satzung aus. Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Entwurf in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Die dort im Abschnitt "2. Art und Maß der baulichen Nutzung" vorgesehenen Festsetzungen finden sich nun im Abschnitt "1. Art der baulichen Nutzung" in Nr. 1.4.3. unter einer neuen Nr. 4 mit einem teilweise anderen Wortlaut:
19 
"1. Art der baulichen Nutzung
20 

1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
21 
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
22 
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
23 
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente (siehe 1.4.3 Nr. 4) auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
24 
4. Folgende zentrenrelevanten Sortimente sind nicht zugelassen:
25 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
26 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
27 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
28 
Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
29 
In der Planbegründung wird zum Sondergebiet u.a. ausgeführt, zentrenrelevante Branchen dürften im Sondergebiet nicht angesiedelt werden, um negative städtebauliche Konsequenzen innerorts auszuschließen. Die Gemeinde halte auch die Branchen, für die Ausnahmen möglich seien, grundsätzlich für zentrenrelevant. Da die Beigeladene im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen sei, sei die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs generell nicht möglich. Um negative städtebauliche Konsequenzen auszuschließen, sei es erforderlich, zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion zu überlegen, welche Branchen und Sortimente zentrenrelevant und daher im Sondergebiet nicht zuzulassen seien. Der Gemeinderat habe die zulässigen Sortimente am 16.09.1997 festgelegt und aufgrund einer anschließenden Standortanalyse noch einmal am 17.02.1998 dahin geändert, dass auch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Vollsortimenter-Lebensmittelmarktes zugelassen werden solle. Die Analyse habe aufgezeigt, dass die Ansiedlung eines solchen Betriebs positive Auswirkungen auf die Beigeladene haben werde. Bei einer Beschränkung der Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe auf insgesamt 2.500 m2 Verkaufsfläche seien keine negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung zu erwarten. Derartige negative Auswirkungen könnten aufgrund der besonderen Situation der Beigeladenen auch in Bezug auf Verkaufsstätten für Schuhe und Bekleidungswaren ausgeschlossen werden, wenn deren Geschossflächen jeweils auf 1.200 m2 beschränkt werde. Die Zulassung je eines Einzelhandelsbetriebs mit diesen Sortimenten werde sich innerörtlich nicht negativ auswirken.
30 
Die Beschlüsse vom 06.07.2006 über die Aufhebung der Satzung vom 18.04.2000 und den Bebauungsplan "Autobahnkreuz - Südost" wurden am 14.07.2006 ortsüblich bekannt gemacht.
31 
Bereits mit Bauantrag vom 30.01.2006 hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter mit Backshop/Pfandraum und für einen Textil-Fachmarkt sowie zur Errichtung von Kfz.-Stellplätzen auf dem Baugrundstück begehrt. Danach gehören zum Lebensmittelmarkt u.a. ein Verkaufsraum mit Kassenzone, Ein-/Ausgang, Toiletten, Räume für Personal, Akten, Heizung, Hausanschluss, ein Lager und ein Non-Food-Lager. Zu dem unter dem Dach des Ein-/Ausgangs des Lebensmittelmarktes in das Gebäude integrierten Backshop mit eigenem Eingang gehören ein Verkaufsraum, ein WC und ein Umkleideraum. Die Beklagte errechnete für den Lebensmittelmarkt mit Backshop und Pfandraum 873,46 m2 Verkaufsfläche sowie 1.276 m2 Geschossfläche und bewertete das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Anschließend kam es am 01.06.2006 zur Dienstbesprechung beim Regierungspräsidium Karlsruhe (s.o.), an der auch eine Vertreterin der Klägerin teilnahm. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung ist über das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten:
32 
"Planungsrechtliche Situation: § 34 BauGB; Nutzungsart in der näheren Umgebung: GE. 33er-Stand nicht mehr gegeben. Zulässig sind auf der Grundlage des § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe, sofern diese nicht sondergebietspflichtig sind. Damit muss jeder Betrieb für sich eigenständig betrieben werden können (eigene Ver- und Entsorgung, Sozialräume), darf max. eine Verkaufsfläche von 800 qm und eine Geschossfläche von 1.200 qm haben. Bei dem Lebensmittelmarkt darf angesichts der vorgesehenen Ausführung max. 1% für Putz von der Nutzfläche abgezogen werden. Die Fläche für den Pfandraum wird auf die GF aber nicht auf die Verkaufsfläche angerechnet. Der Backshop ist ein eigenständiger Betrieb und wird nicht auf die Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt angerechnet. Das Sortiment für den Fachmarkt ist noch zu bestimmen (ggfs. unter Nennung mehrerer Sortimente)."
33 
Am 22.06.2006 reichte die Klägerin neue Bauvorlagen (Tekturplanung) vom 07.06.2006 ein, die den Pfandraum nicht mehr vorsahen. Eine beigefügte Berechnung der Nutzflächen vom 07.06.2006 gibt u.a. folgende Maße an: Lebensmittelmarkt: Verkaufsraum/Kassenzone 780,70 m2, Ein-/Ausgang je 9,48 m2; Backshop: Verkaufsraum 39,76 m2. Am 29.06.2006 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben gemäß der Tekturplanung.
34 
Mit Bauantrag vom 21.08.2007 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Pfandraums mit einem 14,21 m2 großen Windfang. Am 17.01.2008 erteilte die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen die Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" vom 06.07.2006 wegen Überschreitung der 800 m2-Verkaufsflächen-Grenze um ca. 1 m2 sowie der 1.200 m2 Geschossflächen-Grenze um ca. 73,82 m2.
35 
Mit Bauantrag vom 23.03.2011 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers im Lebensmittelmarkt in Verkaufsraum; baulich sind der Abriss einer Trennwand zum bisherigen Verkaufsraum und die Schließung einer Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers vorgesehen. Nach einer beigefügten Berechnung erhöhte sich durch dieses Vorhaben die Nutzfläche für den Verkaufsraum um 177,1 m2. Eine Stellplatz-Berechnung stellt einem Bedarf von 131 Stellplätzen für die Nutzung des gesamten Gebäudes 165 nachgewiesene Stellplätze gegenüber. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen zum Bauantrag.
36 
Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12.10.2011 ab. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplans über die maximale Verkaufsfläche von 800 m2. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Abweichung Grundzüge der Planung berührte. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Plansätzen Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP) sowie Nr. 2.9.2 des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald.
37 
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Bebauungsplan sei jedenfalls im Sondergebiet unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 lasse mehrere Einzelhandelsbetriebe zu, begrenze aber die Summe ihrer Verkaufsflächen auf 2.500 m2. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes jedenfalls im Sondergebiet. Das daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei danach zulässig, weil es in der näheren Umgebung bereits einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gebe, und zwar den Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück, der einschließlich Backshop und Pfandraum über 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche und deutlich mehr als 1.200 m2 Geschossfläche habe. Die beantragte Änderung führe nicht zu einer neuen Nutzungsart. Sie wirke sich auch nicht schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Das belege eine von der Klägerin eingeholte "Auswirkungsanalyse" der G... mbH (...) vom Dezember 2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.03.2012 zurück.
38 
Mit ihrer am 21.03.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ferner vorgetragen, auch die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da sie nicht festsetze, welche zentrenrelevanten Sortimente zulässig seien. Jedenfalls fehle auch ihr eine Rechtsgrundlage, da sie ebenfalls eine gebietsbezogene Verkaufsflächengrenze festlege. Eine bloße Teilunwirksamkeit nur der gebietsbezogenen Festsetzungen scheide aus. Denn die Beigeladene hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel nicht auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus den Erläuterungen zum Einzelhandel in der Planbegründung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 23.03.2011 zu erteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt: Sollte der Bebauungsplan - teilweise - unwirksam sein, wäre das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil es gegen Ziele der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 sowie im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verstoße.
39 
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.10.2013 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es die maximale Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb von 800 m2 nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.2 des Bebauungsplans deutlich überschreite. Ob schon der genehmigte Bestand diese Grenze überschreite, sei unerheblich. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da sie die Grundzüge der Planung berührte. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.2 sei nach § 11 BauNVO zulässig und wäre selbst dann wirksam, wenn die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 unwirksam wären. Denn sie könne zusammen mit den anderen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen des Bebauungsplans objektiv auch ohne die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Auch hätte die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus der Planbegründung. Danach habe die Beigeladene mit den verschiedenen Flächengrenzen jeweils eigenständige Ziele verfolgt. Diese behielten auch bei Wegfall einzelner Festsetzungen ihren Sinn. Das gelte auch für die 800 m2-Verkaufsflächengrenze je Betrieb. Es sei für die Gemeinde ein zentrales Anliegen gewesen, sich an die Vorgaben der Raumordnung und der Landesplanung zu halten. Dabei habe gerade der Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidende Bedeutung gehabt, wie eine Stellungnahme des Regionalverbands vom 22.06.2006 belege. Die Einwände der Klägerin zielten allein auf die Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche. Die Begrenzung der Verkaufsflächen einzelner Betriebe auf 800 m2 sei davon unabhängig. Die Beigeladene habe dieser Grenze eigenständige und ganz zentrale Bedeutung zugemessen. Der Ausfall des Steuerungselements "Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche" hänge daher nicht unauflöslich mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze zusammen. Gleiches gälte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4, falls auch diese unwirksam sei. Die Überlegungen zur Sortimentssteuerung seien nicht so beherrschend gewesen, dass die Beigeladene ohne deren Verwirklichung auf die Planung mutmaßlich ganz verzichtet hätte. Die Aufrechterhaltung des Sondergebiets mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze respektiere den gemeindlichen Planungswillen und führe nicht zu dessen Verfälschung.
40 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.07.2014 - 5 S 2346/13 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 31.07.2014 zugestellt. Am 26.08.2014 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der Bebauungsplan sei schon mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Der Gemeinderat habe die textliche Festsetzung über Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen mit dem im Entwurf vom 06.07.2006 gemäß der Anlage 50/2006 enthaltenen Satz beschlossen: "Je Branchengruppe sind max. 1.200 m2 Geschossfläche zulässig". In Nr. 1.4.3.4 Satz 3 der vom Bürgermeister am 06.07.2006 gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen heiße es demgegenüber: "Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig". Da beide Fassungen dasselbe Datum trügen, könne über die ausgefertigte Satzung, soweit diese auf einen Textteil vom 06.07.2006 Bezug nehme, auch keine "gedankliche Schnur" zu einem der beiden Sätze hergestellt werden. Ungeachtet dessen sei der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich des Sondergebiets auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.2 seien nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden raumordnerischen Zweck der Planung miteinander verschränkt. Wäre nur die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 unwirksam, entfiele ein zentrales Steuerungsinstrument der Planung. Gleiches gelte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Das Baugrundstück und seine nähere Umgebung seien keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Ein faktisches Gewerbegebiet scheide aus, weil der Lebensmittelmarkt der Klägerin ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sei. Seine genehmigte Verkaufsfläche betrage einschließlich des Verkaufsraumes des Backshops und des von Kunden betretbaren Windfangs des Pfandraumes 857,84 m2. Soweit die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung am 29.06.2006 im Anschluss an die Dienstbesprechung vom 01.06.2006 eine geringere Verkaufsfläche als 800 m2 angenommen habe, weil für Putz 1% abgezogen werden könne und der Windfang des Pfandraums sowie der Verkaufsraum des Backshops nicht anrechenbar seien, liege dem ein Rechtsirrtum zugrunde. Ein Putzabzug werde vom erkennenden Gerichtshof bei einem typischen Lebensmittelmarkt nur im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraums gebilligt. Dadurch vermindere sich die Verkaufsfläche um weniger als 1 m2, während ein Abzug von 1% zu einer Verminderung um 7 m2 führe. Der Windfang des Pfandraums müsse als Verkaufsfläche angerechnet werden, weil er Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes städtebaulich präge. Der Verkaufsraum des Backshops sei nach den Maßstäben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - anzurechnen, weil der Backshop ein Nebenbetrieb des Lebensmittelmarktes sei. Das Vorhaben sei jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung sei auf die typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung abzustellen. Der großflächige Einzelhandel sei in § 11 Abs. 3 BauNVO als besondere typisierte Nutzungsart hervorgehoben. Entscheidend sei daher, ob in der näheren Umgebung bereits ein solcher Betrieb vorhanden sei. Das sei mit dem Lebensmittelmarkt der Fall, da er die Schwelle der Großflächigkeit bereits jetzt deutlich überschreite. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Beigeladene habe keinen zentralen Versorgungsbereich i.S. dieser Vorschrift. Zwar genüge insoweit die Sicherstellung einer über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirkenden wohnortnahen Grundversorgung. In der Ortsmitte der Beigeladenen gebe es aber keinen Lebensmittelmarkt. Es gebe nur Bäcker und Metzger. Das reiche zur Deckung der wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs nicht aus. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 betrage der Mehrumsatz infolge des streitigen Vorhabens 0,9 Mio. Euro, davon 0,7 Mio. Euro im Lebensmittelbereich. Dieser Mehrumsatz gehe zu Lasten von zwei außerhalb der Ortsmitte angesiedelten Wettbewerbern der Klägerin. Auch in Nachbargemeinden seien zentrale Versorgungsbereiche nicht durch schädliche Auswirkungen betroffen. Nach der "Auswirkungsanalyse" liege die Umverteilungsquote unter 2%. Ziele der Raumordnung seien kein Tatbestandsmerkmal in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Berufung zurückzuweisen.
45 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es befremde, dass die Klägerin von 857,84 m² Verkaufsfläche nach dem Stand der Baugenehmigung vom 29.06.2006 ausgehe. Dies widerspreche den mit ihrer Vertreterin am 01.06.2006 besprochenen Vorgaben. Nach § 34 BauGB wäre das Vorhaben unzulässig, weil es mehr als 800 m2 Verkaufsfläche habe. Das gelte auch dann, wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar wäre. Denn in einem Gewerbegebiet, von dem hier auszugehen sei, seien Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 unzulässig. Ein faktisches Sondergebiet scheide selbst dann aus, wenn ein solches rechtlich überhaupt möglich wäre. Bei unterstellter Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans sei im Übrigen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Insoweit werde auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, nach ihren Unterlagen sei nicht feststellbar, dass dem Vorhaben ungeachtet seiner Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht andere von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
46 
Die Beigeladene hat mitgeteilt, sie mache von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Sie war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
47 
Die Beklagte hat eine Aufstellung über die derzeit vorhandenen Arten baulicher Nutzungen auf den Flächen im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" und außerhalb davon westlich der Robert-Bosch-Straße vorgelegt. Die Klägerin hat dazu angemerkt, der Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei im Jahr 1995 mit 2.300 m2 Verkaufsfläche angesiedelt und später um 400 m2 Verkaufsfläche erweitert worden; sein Sortiment umfasse Baustoffe, Gartenzubehör und Werkzeuge, aber auch Haushalts-, Spiel- und Papeteriewaren. Insbesondere dieser Fachmarkt widerspreche der Annahme, das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten auf Fragen des Senats angegeben: Der Vortrag der Klägerin zur Verkaufsfläche des Fachmarkts für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei zutreffend; brandschutzrechtliche Anforderungen an das Vorhaben habe die Beklagte bislang nicht geprüft, diesen könnte durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Der Senat hat drei Lichtbilder von der Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den Flächen in dessen Umgebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
49 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Große Kreisstadt - wendet sich gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung.
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und .../11, Ettlinger Straße 1 (künftig: Baugrundstück), auf Gemarkung der Stadt R. einen Einzelhandel in der Betriebsform eines Lebensmitteldiscounters. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000, der als Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ein Industriegebiet (GI) festsetzt. Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben enthält der Bebauungsplan in der Fassung der 2. Änderung nicht. Mit Beschluss vom 26.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Klägerin die 3. Änderung des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“. Unter 1.5.4 der textlichen Festsetzungen ist dort ausgeführt: „Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO ist Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (gemäß Anlage 1) unzulässig. Groß- und Versandhandel sind nicht Gegenstand dieser Festsetzung. Mit den Baugesuchen sind im Falle einer Einzelhandelsnutzung verbindliche Sortimentslisten in Anlehnung an die Klassifizierung der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (in der jeweils aktuellen Ausgabe) vorzulegen, die Bestandteil der Baugenehmigung werden.“ Die 3. Änderung des Bebauungsplans wurde nach Angabe der Klägerin am 8. Juli 2006 öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.08.2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Umbau“ des „bestehenden Lebensmittelmarktes“. Gegenstand des Vorhabens ist der Abbruch eines bestehenden Rampendachs im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks sowie einer so genannten Non-Food-Lager-Wand im Gebäudeinneren. Mit dem Abbruch dieser Wand ist die Erweiterung der Verkaufsfläche von 700 m 2 auf 847 m 2 verbunden.
Am 01.10.2002 erteilte die Klägerin der Beigeladenen eine „Baugenehmigung mit Teilabweisung“. Während der Abbruch der Rampe damit genehmigt wurde, ist in dieser Baugenehmigung unter „Nebenbestimmungen und Hinweise“ ausgeführt, dem Abbruch der Trennwand im Verkaufsraum werde nicht zugestimmt und dieser sei somit nicht Gegenstand dieser Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wurde noch am gleichen Tage zur Post gegeben.
Am 04.11.2002 legte die Beigeladene „gegen die Baugenehmigung“ Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Überschreitung der Verkaufsfläche von 700 m 2 rechtfertige die Ablehnung nicht. Denn es sei zusätzlich erforderlich, dass die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Bezug auf die Geschossfläche eingreife. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Geschossfläche deutlich unter 1.200 m 2 bleibe.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens wies das Regierungspräsidium die Klägerin mehrfach darauf hin, dass die Baugenehmigung zu erteilen sei. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs führe für sich allein noch nicht zu dessen Sondergebietspflichtigkeit. Auch die Geschossfläche von 1.200 m 2 müsse überschritten sein, was beim streitigen Vorhaben auch nach einer Addition der Werte für den Hauptbaukörper (1.118,74 m 2 ) und für die Eingangsüberdachung (63,91 m 2 ) nicht der Fall sei. Die Rampe sei auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Nach dem Bericht der Arbeitsgruppe beim Bundesbauministerium über den „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ sei nicht mehr - wie noch vom Verordnungsgeber angenommen - von einem Verhältnis Verkaufs- zu Nebenfläche von 66:33, sondern von einem Verhältnis von 75:25 auszugehen. Dies bedeute, dass bei einer Geschossfläche von 1.200 m 2 eine Verkaufsfläche von 900 m 2 möglich sei. Die Kommunen hätten nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Möglichkeit des Ausschlusses versorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandels.
Mit Schreiben vom 26.02.2003 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass sie die dort vertretene Rechtsauffassung nicht zu teilen vermöge. Die Großflächigkeit des Betriebes habe eigenständige Bedeutung. Schon wegen des Überschreitens der maßgeblichen Verkaufsfläche sei die Baugenehmigung zu versagen. Im Übrigen bewirke § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nur eine Regelvermutung, die im vorliegenden Fall wegen der Zentrenrelevanz des Angebots der Beigeladenen entkräftet sei. Die Genehmigung des Umbaus verstoße auch gegen das Einzelhandelskonzept der Klägerin. Ferner hätte sie präjudizielle Wirkung für vergleichbare Fälle. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass innerhalb des Gebiets zahlreiche weitere Einzelhandelsmärkte entstanden seien und die Beigeladene, in deren Eigentum weitere Grundstücke in diesem Bereich stünden, Flächen an andere Gewerbebetriebe veräußern wolle. Der Stadteingang erhielte so ein ganz anderes Bild als von der Klägerin beabsichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 verpflichtete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung und erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf. Unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten habe die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Insbesondere könne ihr § 11 Abs. 3 BauNVO nicht entgegen gehalten werden. Zwar sei das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von ca. 845 m 2 großflächig. Es überschreite aber die maßgebliche Geschossfläche von 1.200 m 2 nicht. Die zurück gebaute Rampe bleibe nach § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossfläche wohl außer Betracht. Selbst bei einer Anrechnung würde die maßgebliche Grenze aber nur geringfügig überschritten mit der Folge, dass dennoch davon auszugehen sei, dass keine negativen raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen zu vermuten seien. Eine betriebs- oder standortbezogene Sondersituation sei nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf die Zentrenrelevanz des Angebots reiche nicht aus. Soweit die Klägerin über ein Einzelhandelskonzept verfüge, könne sie dies zum Anlass für einen Ausschluss zentren- oder nahversorgungsrelevanter Sortimente durch Bebauungsplan nehmen.
Mit ihrer am 20.02.2004 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie werde durch den Bescheid in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit verletzt. Der Widerspruchsbescheid verpflichte sie zur Erteilung einer Baugenehmigung, die im Widerspruch zu den Festsetzungen ihres eigenen Bebauungsplans stehe. Unabhängig von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stehe der Baugenehmigung bereits der Umstand der Großflächigkeit des Einzelhandels entgegen, der allein schon zu dessen Sondergebietspflichtigkeit führe. Im Übrigen werde die Geschossfläche von 1.200 m 2 durch das Vorhaben nach dem Umbau überschritten, denn zu der - unstreitigen - Geschossfläche von 1.182,65 m 2 sei die Fläche der Rampe hinzuzurechnen, da diese abstandsflächenrelevant sei. Schließlich sei aber auch von einer atypischen Situation auszugehen, die wiederum die Sondergebietspflichtigkeit des Vorhabens zur Folge habe. Die Erweiterung ziehe eine noch stärkere Frequentierung des Betriebes nach sich und werde daher in erheblichem Umfang Kaufkraft an sich ziehen. Dies habe Auswirkungen sowohl auf die Ladengeschäfte im Einzugsbereich als auch im Zentrum der Stadt R.. Auch zur wohnortnahen Versorgung sei die Erweiterung nicht angezeigt. Eine Atypik ergebe sich ferner aus dem Warenangebot. Ein beträchtlicher Teil des Angebots erstrecke sich auf Non-Food-Waren. Betrage es mehr als 10 vom Hundert des Gesamtangebotes sei es als zentrenrelevant anzusehen. Hinzu komme eine städtebauliche Atypik. Ungefähr 100 m entfernt von dem Vorhaben liege ein Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m 2 . Auf der anderen Seite der Karlsruher Straße befänden sich ein ALDI-, ein REWE- und ein EDEKA-Markt. Schon jetzt, aber erst recht nach der Erweiterung führe diese Zusammenballung zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R..
10 
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat weiter ausgeführt, die Rampe sei nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 5 Abs. 9 LBO nicht auf die Geschossflächenzahl anzurechnen. Sie halte sich auf dem Niveau der umgebenden Geländeoberfläche und habe daher eine Höhe und Wandfläche von jeweils Null. Das Land sehe sich im Übrigen durch eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815) in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Den Nachweis negativer Auswirkungen habe die Klägerin nicht erbracht. Im Gegenteil habe sie in der Vergangenheit in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens zentrenrelevante Betriebe (Einzelhandel, Sportgeräte, Sportbekleidung, Drogeriewaren) genehmigt.
11 
Die Beigeladene hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, allein die Überschreitung der maßgeblichen Verkaufsfläche habe die Sondergebietspflichtigkeit nicht zur Folge. Werde die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht entkräftet, könne die Gebietsfestsetzung dem Bauvorhaben nicht entgegen gehalten werden. Bei der Errechnung der Geschossfläche bleibe die Rampe außer Betracht, weil sie sich nicht innerhalb der Außenmaße des Gebäudes befinde und damit - vergleichbar einer Terrasse - nicht unter § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO falle. Im Übrigen fehle es ihr an dem erforderlichen Raumabschluss nach oben. Somit komme es auf § 20 Abs. 4 BauNVO gar nicht an. Im Übrigen sei die Rampe jedenfalls mit Blick auf diese Norm nicht auf die Geschossfläche anrechenbar. Somit sei die Klägerin für das Entkräften der Regelvermutung beweisbelastet. Ihr sei es weder mit Blick auf das Warenangebot noch betreffend die städtebauliche Situation gelungen, die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu entkräften.
12 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins durch Urteil vom 21.06.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Erteilung der Baugenehmigung habe zwar die Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zur Folge. Die zusätzlich erforderlichen negativen städtebaulichen Auswirkungen seien aber nicht festzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne die ca. 5 m x 5 m große Fläche der nicht überdachten Anlieferungsrampe bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche nicht berücksichtigt werden, denn es fehle an dem hierfür erforderlichen Raumabschluss nach oben. Davon unabhängig bleibe die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Somit bleibe die Klägerin für eine atypische Situation darlegungspflichtig. Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, also eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlege, sei das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären. Für eine Sondersituation sei indes nichts ersichtlich. Atypisch sei zum einen nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche und - zum anderen - nicht das Herantasten an den Schwellenwert. Eine Atypik lasse sich weiter nicht mit Blick auf das Warensortiment der Beigeladenen im Non-Food-Bereich begründen. Der Verordnungsgeber habe in der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischeprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und habe stattdessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert. Schließlich könne eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R..
13 
Gegen das ihr am 20.07.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie unter gleichzeitiger Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter aus, die Rampe sei auch in Ansehung des Umstandes einer fehlenden Überdachung auf die Geschossfläche anzurechnen. Ein Raumabschluss nach oben sei nicht zwingender Bestandteil eines Geschosses. Sie könne auch nicht auf Basis des Landesrechts in Verbindung mit § 20 Abs. 4 BauNVO anrechnungsfrei bleiben. § 20 Abs. 4 BauNVO könne bei der Ermittlung der Geschossfläche im Zusammenhang mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht angewendet werden, weil andernfalls durch den Verweis auf das Abstandsflächenrecht der Länder ein und derselbe Betrieb in dem einen Bundesland zulässig sein könnte, in dem anderen hingegen nicht. In Bezug auf die Entkräftung der Vermutungsregelung habe das Verwaltungsgericht zu hohe Anforderungen gestellt. Sowohl in städtebaulicher wie in betrieblicher Hinsicht sei eine Sondersituation gegeben. In städtebaulicher Hinsicht sei atypisch, dass der Betrieb der Beigeladenen in einem Industriegebiet und damit keineswegs verbrauchernah liege. Die nächstgelegenen Wohngebiete verfügten selbst über Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe. In betrieblicher Hinsicht sei von einer atypischen Situation auszugehen, da anzunehmen sei, dass der Non-Food-Anteil mehr als 10 vom Hundert des Warensortiments betrage. Ein solch hoher Anteil an Non-Food-Artikeln lasse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts negative Auswirkungen erwarten.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.2005 - 6 K 529/04 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004 aufzuheben.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus, ein Geschoss sei ohne Dachhaut oder Decke schlechterdings nicht denkbar. Daher müsse die unüberdachte Laderampe bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen habe auch die Anwendung des § 20 Abs. 4 BauNVO zur Folge, dass die maßgebliche Geschossfläche nicht überschritten werde. Bei dem Betrieb der Beigeladenen handele es sich seinem Sortiment nach um einen geradezu typischen Lebensmitteldiscounter. Von einer atypischen Situation könne auch mit Blick auf wechselnde Aktions-Angebote nicht die Rede sein. Die Klägerin übersehe, dass allenfalls ein geringerer Non-Food-Anteil als 10 vom Hundert zu einer ausnahmsweisen Zulassung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO führen könne, dass diese Erwägung aber nicht umgekehrt fruchtbar gemacht werden könne.
19 
Die Beigeladene beantragt unter Vertiefung ihres Vortrags vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe überzeugend dargelegt, dass und warum die Fläche der Rampe nicht auf die Geschossfläche anzurechnen sei. In betrieblicher Hinsicht werde von dem Regelfall eines großflächigen Betriebs mit einem breiten Warenangebot nicht in einer eine Atypik begründenden Weise abgewichen. Lebensmitteldiscounter verfügten über einen Marktanteil von 36 vom Hundert. Bereits dies zeige, dass schwerlich von einer atypischen Sondersituation ausgegangen werden könne. Dies gelte auch in Bezug auf die Non-Food-Artikel, deren Verkaufsfläche überdies durch die in Rede stehende Erweiterung nicht vergrößert werden solle. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Atypik zugunsten der Discounter zulasse, wenn bei einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 der Non-Food-Anteil unter 10 vom Hundert liege, so zeige dies, dass der Regelfall ein über diesem Wert liegender Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche sei.
22 
Dem Gericht liegen neben den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts die Akten der Stadt Rastatt und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Auf sie sowie auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. statt Vieler: BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, NJW 1993, 1730). So liegt der Fall auch hier. Für den Fall der Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem materiellen, durch Art. 14 Abs. 1 GG determinierten Recht, dass eine während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, die zur Ablehnung der Baugenehmigung hätte führen müssen, nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden darf (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 - IV C 76.66 -, Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 10; Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). Diese zur Anfechtung durch den Baunachbarn entwickelten Grundsätze beanspruchen auch für den hier zu entscheidenden Fall der Anfechtung durch eine Gemeinde Geltung. Denn mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht ist der Status des Anfechtungsklägers oder das mit der Klage als verletzt gerügte Recht - anders als die Klägerin meint - ohne Belang. Es macht insofern keinen Unterschied, ob sich ein Nachbar auf die Verletzung von Nachbarrechten oder eine Gemeinde auf die Verletzung ihrer Planungshoheit beruft. Auch der Umstand, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung nicht selbst erteilt hat, sondern die Klägerin - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - VIII C 97.70 -, BVerwGE 37, 47 <50>) - zur Erteilung derselben (nur) verpflichtet hat, ändert nichts daran, dass streitentscheidend die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Denn anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine „klassische Verpflichtungssituation“. Vielmehr hat das zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Regierungspräsidium der auf den negativen Ausgangsbescheid der Klägerin zurückzuführenden Beschwer der Beigeladenen abgeholfen und die Klägerin verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen. Somit begehrt im hiesigen Verfahren nicht der Bauherr die Erteilung der Baugenehmigung, sondern die Klägerin macht geltend, dass dieser Ausspruch rechtswidrig ist. Für die Gleichstellung der beiden denkbaren Entscheidungsalternativen - Erteilung der Baugenehmigung durch das Regierungspräsidium bzw. Verpflichtung der unteren Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung - mit Blick auf die zugrunde zu legende Rechtslage spricht nach der Auffassung des Senats neben den allgemeinen Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtslage bei der Anfechtungsklage auch, dass die hier in Rede stehende Variante aus nachvollziehbaren verwaltungspraktischen Erwägungen gewählt wurde, um die mit der Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig einhergehenden Tätigkeiten und Entscheidungen (Bauüberwachung, Auflagen, etc.) von der sachnäheren Behörde durchführen zu lassen. Eine Verkürzung der Rechte der Beigeladenen war - wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht beabsichtigt. Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist, ob die Klägerin heute noch verpflichtet ist, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Diese Frage, für die es auch auf die Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung seiner 3. Änderung ankommen dürfte, entzieht sich der Beurteilung durch den Senat im hiesigen Verfahren, für das allein entscheidend ist, ob die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung seinerzeit rechtmäßig war.
25 
Bezogen auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung bleibt die Anfechtungsklage ohne Erfolg. Das Regierungspräsidium ist zurecht davon ausgegangen, dass die gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 der Landesverfassung verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin, die ihren Niederschlag in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000 (künftig: Bebauungsplan) gefunden hat, der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen steht, denn das Vorhaben steht bauplanungsrechtlich mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im Einklang.
26 
1. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Beigeladenen (künftig: Baugrundstück) ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Soweit das Vorhaben dieser Festsetzung entspricht, ist für eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kein Raum, denn die genannte Festsetzung ist gerade Ausdruck derselben. Nach § 9 BauNVO 1990 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (Absatz 1).Zulässig sind gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1) sowie Tankstellen (Nr. 2). Unter den Begriff der Gewerbegebiete fallen nach allgemeiner Meinung auch Einzelhandelsbetriebe wie jener der Beigeladenen (vgl. statt Vieler: Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. <2003>, § 9 RdNr. 17).
27 
2. Der somit prinzipiell im festgesetzten Industriegebiet bauplanungsrechtlich zulässige Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Zu dieser Kategorie sondergebietspflichtiger Einzelhandelsbetriebe gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Vorhaben der Beigeladenen auch nach seiner Erweiterung nicht
28 
a) Der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen erfüllt nach den im Streit stehenden Umbaumaßnahmen allerdings unstreitig das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Ihre Attraktivität und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Im Hinblick sowohl auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung als auch auf dementsprechende Entwicklungen im Handel ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.) gerechtfertigt, den Schwellenwert für die Prüfung, ob die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO umschriebenen Auswirkungen vorliegen, nunmehr bei einer Verkaufsfläche von 800 m 2 anzusetzen (vgl. zuvor noch BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O. ; Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche bis höchstens 800 m²). Diese, im Einzelnen begründete und auf den tatsächlichen Entwicklungen im Einzelhandel (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002) basierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen nach seinem Umbau mit einer Verkaufsfläche von 847 m 2 großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
29 
b) Jedoch hat es mit der Großflächigkeit allein nicht sein Bewenden. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO weiter, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m 2 überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m 2 regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen Regelvermutung - werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben (Stock, a.a.O., § 11 RdNr. 74). Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m 2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m 2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich - zum anderen - eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (so auch Nickel/Kopf, ZfBR 2003, 122 <123>). Nach diesem komplexen Regelungsgefüge kommt der vom Verordnungsgeber normativ bestimmten Geschossflächengröße von 1.200 m 2 eine erhebliche Bedeutung vor allem mit Blick auf die Darlegungslast zu (Schütz, UPR 2006, 169 <173>).
30 
(aa) § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch im vorliegenden Fall der (bloßen) Erweiterung der Verkaufsfläche von Belang. Auch Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes sind nämlich geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68). § 11 Abs. 3 BauNVO ist deshalb nicht nur neu zu prüfen, wenn durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht oder erstmals die für das Eingreifen der Regelvermutung maßgebende Geschossfläche überschritten wird, sondern auch, wenn aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens neu zu beurteilen sind (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340).
31 
(bb) Das Vorhaben der Beigeladenen unterschreitet auch nach seinem Umbau die maßgebliche Geschossflächenzahl von 1.200 m 2 . Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Danach weist das Vorhaben nach seinem Umbau eine Geschossfläche von jedenfalls 1.182,65 m² auf (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung). Mit dem Verwaltungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Zahl nicht um die Fläche der Rampe, deren Überdachung durch den Umbau entfallen soll, zu erhöhen ist, denn die Rampe ist auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Der Begriff des Geschosses erfordert zwar keine Umschließung eines Raumes durch Wände; nach allgemeiner, vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung geteilter Auffassung ist jedoch ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach zwingender Bestandteil eines Geschosses (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311; HessVGH, Beschluss vom 12.12.1978 - IV TG 97/78 -, BRS 33 Nr. 203; OVG NRW, Beschluss vom 22.04.1983 - 7 B 117/83 -, BauR 1983, 351; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 -, NVwZ-RR 2000, 584 <586>; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 20 RdNr. 8). Da nach den eingereichten und zur Genehmigung gestellten Plänen, auf die es ankommt, das bestehende Dach abgebrochen werden soll, fällt in Ermangelung eines Geschosses die außerhalb der Außenmaße des Gebäudes liegende Fläche der Rampe bei der Berechnung der Geschossfläche künftig weg. Ob - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und wofür einiges spricht - die Fläche der Rampe auch nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO anrechnungsfrei bliebe, kann daher im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
32 
c) Da die Rampe die maßgebliche Geschossfläche des Vorhabens von 1.182,65 m² somit nicht erhöht und dieser Wert folglich bei unter 1.200 m 2 liegt, greift die auswirkungsbejahende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zugunsten der Klägerin ein. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass eine in Bezug auf die Vermutungsregelung atypische Fallgestaltung in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht vorliegt.
33 
(aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass in betrieblicher Hinsicht eine Atypik nicht mit der Argumentation angenommen werden kann, dass der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen mit einer Geschossfläche von 1.182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1.200 m² nur knapp, die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb hingegen massiv überschreite. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.2005 (a.a.O.) die Schwelle zur Großflächigkeit mit eingehender Begründung auf der Basis tatsächlicher Entwicklungen im Einzelhandel erst bei 800 m² Verkaufsfläche für gegeben erachtet, kann von einer massiven Überschreitung der Verkaufsflächenschwelle ohnedies nicht mehr ausgegangen werden. Dessen ungeachtet liegt auf der Hand, dass sich die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - an den maßgeblichen Schwellenwert von 1.200 m² „herantasten“. Eine nur knappe Unterschreitung der maßgeblichen Geschossflächenzahl dürfte bei Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von 800 m² daher eher die Regel als die Ausnahme, jedenfalls aber nicht atypisch sein. Im Übrigen kann die Vermutungsregelung ihren Zweck, Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen zu befreien, nicht hinreichend erfüllen, würde die Atypik in ein Verhältnis zum Umfang der Annäherung an den Schwellenwert gesetzt, wobei dies nicht ausschließt, die Vermutungsregelung mit umso größerem Gewicht zum Tragen kommen zu lassen, je deutlicher der Schwellenwert unterschritten wird.
34 
Eher typisch, denn atypisch ist auch das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m² auf 1.200 m² hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 m²“ nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m² entsprächen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat - verändert. In dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d.h. rund 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d.h. rund 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO vom 30.04.2002, S. 24; vgl. auch Engel, VBlBW 2006, 8). Der infolge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen herausgebildete Erfahrungswert, wonach Einzelhandelsbetriebe drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können, hat zwischenzeitlich auch die Billigung der Rechtsprechung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67). Bezogen auf den vorliegenden Fall beträgt der Anteil der Verkaufsfläche an der Gesamtgeschossfläche ca. 71 vom Hundert. Ein solches Verhältnis der beiden relevanten Flächenmaße zueinander ist nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ zur tatsächlichen Situation im Lebensmitteleinzelhandel geradezu typisch, jedenfalls aber nicht geeignet, die zur Entkräftung der Vermutungsregelung erforderliche Atypik im Sinne eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche zu belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 4 B 18.89 -, BauR 1989, 704).
35 
Der erkennende Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das angebotene Warensortiment der Beigeladenen eine Atypik in betrieblicher Hinsicht nicht zu begründen geeignet ist. Die Klägerin macht insofern geltend, Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO lägen deshalb vor, weil der so genannte Non-Food-Anteil des Warensortiments mehr als zehn vom Hundert betrage. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht. Soweit die Rechtsprechung dem Non-Food-Anteil bei Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben bislang Bedeutung zugemessen hat, hat sie nicht - was die Klägerin für erheblich zu halten scheint - auf den Anteil der Non-Food-Artikel am Gesamtsortiment abgestellt. Auch der Anteil am Umsatz war insoweit nicht von Belang. Vielmehr haben die Non-Food-Waren im Zusammenhang mit der Verkaufsfläche Bedeutung erlangt. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ gebilligt, wonach die gegen den Betrieb streitende Regelvermutung entkräftet werden kann, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn vom Hundert der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Ob der Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche in Fällen der vorliegenden Art stets ein taugliches Kriterium sein kann, unterliegt jedoch gewissen Zweifeln. So ist bereits unklar, welche Waren definitionsgemäß zur Gruppe der Non-Food-Waren zu rechnen sind. Nach dem Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sind hiermit die mittlerweile discountertypischen, einheitlich beworbenen Aktionswaren gemeint, nicht hingegen Kosmetika und Hygieneprodukte, die auch von den klassischen Vollsortimentern in beträchtlichem Umfang vertrieben werden. Demgegenüber scheint das beklagte Land eher der Auffassung zuzuneigen, unter den Begriff der Non-Food-Artikel alle nicht zum Verzehr bestimmten Produkte zu subsumieren (so auch Engel, VBlBW 2006, 8 <14>). Diese Auffassung könnte wiederum die Frage aufwerfen, ob etwa der für den Verkauf von Waschmitteln, Zahnpasta und Toilettenpapier zur Verfügung stehende Verkaufsflächenanteil eines Lebensmitteleinzelhändlers eine signifikante Aussage in Bezug auf die Zentren- oder Nahversorgungsrelevanz des Sortiments zu treffen geeignet ist. Nicht immer wird es überdies überzeugend sein, insoweit auf den Anteil an der Verkaufsfläche abzustellen. Denn dieser Anteil lässt sich etwa durch häufigere Anlieferungen der Non-Food-Ware verringern. Mit Blick auf die Zentrenrelevanz des Sortiments dürfte beispielsweise nicht von allzu großer Bedeutung sein, ob in einem Discounter z.B. Bekleidungsware mit einem großzügigen Anteil an der Verkaufsfläche präsentiert wird oder insoweit eine räumlich eher knapp bemessene Fläche zur Verfügung steht, die ihrerseits häufig neu mit den beworbenen Bekleidungsgegenständen bestückt wird.
36 
Im vorliegenden Fall misst der Senat dem Kriterium des Non-Food-Anteils an der Verkaufsfläche, den der Prokurist der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf ca. 15 vom Hundert geschätzt hat, kein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Denn die Konstellation, für die der - wie auch immer zu definierende - Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche bislang maßgeblich war, steht im hiesigen Verfahren nicht zur Entscheidung. Die auf dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ fußende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging nämlich offensichtlich davon aus, dass der Regelfall des Lebensmitteleinzelhändlers derjenige mit einem Verkaufsflächenanteil von über zehn vom Hundert für Non-Food-Ware ist. Eine Atypik in betrieblicher Hinsicht wurde deshalb gerade für die Fälle angenommen, in denen der Verkaufsflächenanteil von zehn vom Hundert unterschritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung folglich nur insoweit ergiebig, als sich aus ihr ergibt, dass der Regelfall der Lebensmitteleinzelhändler mit einem Non-Food-Anteil von über 10 vom Hundert der Verkaufsfläche ist. Von diesem Regelfall geht der erkennende Senat auch für das hiesige Verfahren aus.
37 
Atypisch ist ferner nicht die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters. Hierbei handelt es sich um Lebensmitteleinzelhändler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, den weitgehenden Verzicht auf Dekorationen sowie durch ein reduziertes Warensortiment (in der Regel bis zu 1.400 Artikel gegenüber 7.500 bis 14.500 Artikel bei Lebensmittelsupermärkten) und stark begrenzte Verkaufsfläche Kostenersparnisse erzielen und somit die Abgabepreise für den Endverbraucher zu senken in der Lage sind. Im Gegensatz zum traditionellen Handel beschränkt sich das ständige Sortiment der Discounter erfahrungsgemäß auf wenige Alternativprodukte innerhalb einer Warengruppe und so genannte „schnell drehende“ Produkte (Fast-Moving-Consumer-Goods). Hierunter werden Konsumgüter des täglichen Bedarfs wie Nahrungsmittel, Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, etc. verstanden, die der Konsument häufig, spontan, in der Regel routiniert und ohne lange zu überlegen einkauft. Der Schwerpunkt der Waren liegt auf den so genannten Trockensortimenten (Engel, a.a.O. S. 9). Zusätzlich zu ihrem ständigen Sortiment bieten Discounter ein- oder zweimal wöchentlich nichtständige Aktionsware an, wobei es sich insoweit regelmäßig um konzernweit einheitlich beworbene Ware handeln wird. Diese Vertriebsweise ist für die großen Lebensmitteldiscountbetriebe in Deutschland, deren Marktanteil zwischenzeitlich 37 vom Hundert beträgt (vgl. Engel, a.a.O. S. 8), mittlerweile typisch. Der Verordnungsgeber hat diese Form des Lebensmitteleinzelhandels nicht zum Anlass genommen, in § 11 Abs. 3 BauNVO eine Unterscheidung zwischen Lebensmitteldiscountern und Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) zu treffen, obwohl ihm beide Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels bekannt waren. Er hat vielmehr - und dies auch für sonstige Einzelhandelsbetriebe - einen sortimentsunabhängigen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Schwellenwert - und nicht bestimmte Sortimente oder Sortimentbreiten - für die bekannten Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels ausschlaggebendes Gewicht haben soll. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Jedoch liegt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO der Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 27.1). Dass sich Lebensmitteldiscounter im Allgemeinen von diesem Regelfall so sehr unterscheiden, dass vom Vorliegen einer atypischen Situation ausgegangen werden müsste, vermag der Senat nicht festzustellen. In der Breite des angebotenen Sortiments steht ein Lebensmitteldiscounter einem Lebensmittelvollsortimenter mit Non-Food-Artikeln zumeist nicht nach. Lediglich in der Angebotstiefe (Alternativprodukte) bestehen Unterschiede, die aber für sich gesehen keine Atypik in betrieblicher Hinsicht zu begründen geeignet sind. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Betrieb der Beigeladenen innerhalb der Gruppe der Lebensmitteldiscounter atypisch ist, was etwa bei einem übermäßigen Anteil an zentrenrelevanter Non-Food-Ware der Fall sein könnte, werden von der Klägerin nicht vorgebracht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche der Präsentation der Frischeprodukte und nicht den Non-Food-Aktionswaren zugute kommen solle, die ohnedies wegen einer gewissen Marktsättigung und Konkurrenzangeboten rückläufig seien und mittlerweile wieder von klassischen Food-Produkten - wie hochwertiger Schokolade oder Lebensmitteln aus bestimmten Ländern - verdrängt würden.
38 
(bb) Auch in städtebaulicher Hinsicht liegt eine atypische Situation nicht vor. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (ALDI, REWE- und EDEKA-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R.. Der Senat vermag eine städtebauliche Atypik unter Zugrundelegung dieses Vorbringens jedoch nicht festzustellen. Zwar ist es denkbar, dass eine atypische städtebauliche Situation dadurch entstehen kann, dass durch einen neuen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der die Geschossfläche von 1.200 m 2 unterschreitet, aber im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieben steht, Auswirkungen entstehen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO geben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 5, § 11 BauNVO RdNr. 84a). Im vorliegenden Fall kann aber von einem funktionalen Zusammenhang, etwa in Gestalt gemeinsamer Personalräume, Eingänge und einer gemeinsamen Anlieferung nicht die Rede sein, da der Betrieb der Beigeladenen - sogar mit Blick auf die Parkplätze - gänzlich autark ist. Jenseits dieser Fälle der funktionalen Einheit von Einzelhandelsbetrieben ist eine "summierende" Betrachtungsweise vom geltenden Recht nicht gedeckt (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BauR 1988, 440). Schon der Wortlaut des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stellt auf den jeweiligen Einzelhandelsbetrieb ab. Jedenfalls in beplanten Gebieten ist eine vom einzelnen Betrieb gelöste Betrachtung von mehreren Einzelhandelsbetrieben in Bezug auf § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig, denn der Ortsgesetzgeber hat mit der (einschränkungslosen) Festsetzung eines Industriegebiets normativ festgelegt, wie die einzelnen Grundstücke genutzt werden dürfen. Steht ein Vorhaben mit dieser Festsetzung im Einklang, muss es zugelassen werden, es sei denn, es wäre ausnahmsweise mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.). Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO bestätigt. Anlässlich der 3. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Problem der Agglomeration mehrerer Betriebe mit den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen nicht gesondert regeln will. Vielmehr hat er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionseinheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Einkaufszentrums verwiesen und darüber hinaus wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in § 15 BauNVO ein geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (BRat-Drs. 354/89, S. 28). Diese Intention des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, zugrunde gelegt, kann in städtebaulicher Hinsicht nicht von einer atypischen Situation ausgegangen werden. Auch für eine Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO ist nichts ersichtlich. Denn diese müsste auf die Zulassung einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 147 m² zurückgeführt werden. Führt hingegen - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R. und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet - wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat - die allein in Rede stehende Erweiterung jedenfalls keine Atypik in städtebaulicher Hinsicht.
39 
Unabhängig davon übersieht die Klägerin, dass die Annahme einer städtebaulichen Atypik die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht lassen darf. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Bei der Stadt Rastatt handelt es sich um ein Mittelzentrum mit ca. 48.000 Einwohnern und damit um eine Standortgemeinde, bei der zur erwarten ist, dass sich die städtebaulich negativen Auswirkungen einer Verkaufsflächenerweiterung um 147 m 2 in Grenzen halten. Dass der Nahversorgung dienende Einzelhandelsbetriebe in ihrer Existenz bedroht wären, sollte die Erweiterung genehmigt werden, hat die Klägerin nicht plausibel gemacht. Zwar mag sein, dass nach ihrem Einzelhandelskonzept eine dezentrale Versorgung erwünscht ist und der Betrieb der Beigeladenen die Nahversorgung nicht sichert. Das Vorliegen einer atypischen städtebaulichen Situation ist damit aber nicht hinreichend dargelegt.
40 
Da das Vorhaben somit nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO unterfällt und nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO ausnahmsweise unzulässig ist, steht die Erweiterung planungsrechtlich mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung und der darin auch für das Baugrundstück getroffenen Festsetzung „Industriegebiet“ im Einklang. Für eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ist deshalb nichts ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss
vom 10. Juli 2006
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F./ § 13 Abs. 1 GKG a.F. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - für beide Rechtszüge auf je 30.000 EUR festgesetzt, da es im vorliegenden Fall nicht um die Klage auf Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern um eine Klage der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Planungshoheit geht, für die der Senat in Anlehnung an Ziff. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327) - einen Streitwert von 30.000 EUR zugrunde legt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. statt Vieler: BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, NJW 1993, 1730). So liegt der Fall auch hier. Für den Fall der Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem materiellen, durch Art. 14 Abs. 1 GG determinierten Recht, dass eine während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, die zur Ablehnung der Baugenehmigung hätte führen müssen, nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden darf (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 - IV C 76.66 -, Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 10; Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). Diese zur Anfechtung durch den Baunachbarn entwickelten Grundsätze beanspruchen auch für den hier zu entscheidenden Fall der Anfechtung durch eine Gemeinde Geltung. Denn mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht ist der Status des Anfechtungsklägers oder das mit der Klage als verletzt gerügte Recht - anders als die Klägerin meint - ohne Belang. Es macht insofern keinen Unterschied, ob sich ein Nachbar auf die Verletzung von Nachbarrechten oder eine Gemeinde auf die Verletzung ihrer Planungshoheit beruft. Auch der Umstand, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung nicht selbst erteilt hat, sondern die Klägerin - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - VIII C 97.70 -, BVerwGE 37, 47 <50>) - zur Erteilung derselben (nur) verpflichtet hat, ändert nichts daran, dass streitentscheidend die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Denn anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine „klassische Verpflichtungssituation“. Vielmehr hat das zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Regierungspräsidium der auf den negativen Ausgangsbescheid der Klägerin zurückzuführenden Beschwer der Beigeladenen abgeholfen und die Klägerin verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen. Somit begehrt im hiesigen Verfahren nicht der Bauherr die Erteilung der Baugenehmigung, sondern die Klägerin macht geltend, dass dieser Ausspruch rechtswidrig ist. Für die Gleichstellung der beiden denkbaren Entscheidungsalternativen - Erteilung der Baugenehmigung durch das Regierungspräsidium bzw. Verpflichtung der unteren Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung - mit Blick auf die zugrunde zu legende Rechtslage spricht nach der Auffassung des Senats neben den allgemeinen Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtslage bei der Anfechtungsklage auch, dass die hier in Rede stehende Variante aus nachvollziehbaren verwaltungspraktischen Erwägungen gewählt wurde, um die mit der Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig einhergehenden Tätigkeiten und Entscheidungen (Bauüberwachung, Auflagen, etc.) von der sachnäheren Behörde durchführen zu lassen. Eine Verkürzung der Rechte der Beigeladenen war - wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht beabsichtigt. Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist, ob die Klägerin heute noch verpflichtet ist, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Diese Frage, für die es auch auf die Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung seiner 3. Änderung ankommen dürfte, entzieht sich der Beurteilung durch den Senat im hiesigen Verfahren, für das allein entscheidend ist, ob die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung seinerzeit rechtmäßig war.
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Bezogen auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung bleibt die Anfechtungsklage ohne Erfolg. Das Regierungspräsidium ist zurecht davon ausgegangen, dass die gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 der Landesverfassung verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin, die ihren Niederschlag in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000 (künftig: Bebauungsplan) gefunden hat, der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen steht, denn das Vorhaben steht bauplanungsrechtlich mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im Einklang.
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1. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Beigeladenen (künftig: Baugrundstück) ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Soweit das Vorhaben dieser Festsetzung entspricht, ist für eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kein Raum, denn die genannte Festsetzung ist gerade Ausdruck derselben. Nach § 9 BauNVO 1990 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (Absatz 1).Zulässig sind gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1) sowie Tankstellen (Nr. 2). Unter den Begriff der Gewerbegebiete fallen nach allgemeiner Meinung auch Einzelhandelsbetriebe wie jener der Beigeladenen (vgl. statt Vieler: Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. <2003>, § 9 RdNr. 17).
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2. Der somit prinzipiell im festgesetzten Industriegebiet bauplanungsrechtlich zulässige Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Zu dieser Kategorie sondergebietspflichtiger Einzelhandelsbetriebe gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Vorhaben der Beigeladenen auch nach seiner Erweiterung nicht
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a) Der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen erfüllt nach den im Streit stehenden Umbaumaßnahmen allerdings unstreitig das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Ihre Attraktivität und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Im Hinblick sowohl auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung als auch auf dementsprechende Entwicklungen im Handel ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.) gerechtfertigt, den Schwellenwert für die Prüfung, ob die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO umschriebenen Auswirkungen vorliegen, nunmehr bei einer Verkaufsfläche von 800 m 2 anzusetzen (vgl. zuvor noch BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O. ; Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche bis höchstens 800 m²). Diese, im Einzelnen begründete und auf den tatsächlichen Entwicklungen im Einzelhandel (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002) basierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen nach seinem Umbau mit einer Verkaufsfläche von 847 m 2 großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
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b) Jedoch hat es mit der Großflächigkeit allein nicht sein Bewenden. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO weiter, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m 2 überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m 2 regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen Regelvermutung - werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben (Stock, a.a.O., § 11 RdNr. 74). Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m 2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m 2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich - zum anderen - eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (so auch Nickel/Kopf, ZfBR 2003, 122 <123>). Nach diesem komplexen Regelungsgefüge kommt der vom Verordnungsgeber normativ bestimmten Geschossflächengröße von 1.200 m 2 eine erhebliche Bedeutung vor allem mit Blick auf die Darlegungslast zu (Schütz, UPR 2006, 169 <173>).
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(aa) § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch im vorliegenden Fall der (bloßen) Erweiterung der Verkaufsfläche von Belang. Auch Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes sind nämlich geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68). § 11 Abs. 3 BauNVO ist deshalb nicht nur neu zu prüfen, wenn durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht oder erstmals die für das Eingreifen der Regelvermutung maßgebende Geschossfläche überschritten wird, sondern auch, wenn aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens neu zu beurteilen sind (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340).
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(bb) Das Vorhaben der Beigeladenen unterschreitet auch nach seinem Umbau die maßgebliche Geschossflächenzahl von 1.200 m 2 . Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Danach weist das Vorhaben nach seinem Umbau eine Geschossfläche von jedenfalls 1.182,65 m² auf (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung). Mit dem Verwaltungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Zahl nicht um die Fläche der Rampe, deren Überdachung durch den Umbau entfallen soll, zu erhöhen ist, denn die Rampe ist auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Der Begriff des Geschosses erfordert zwar keine Umschließung eines Raumes durch Wände; nach allgemeiner, vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung geteilter Auffassung ist jedoch ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach zwingender Bestandteil eines Geschosses (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311; HessVGH, Beschluss vom 12.12.1978 - IV TG 97/78 -, BRS 33 Nr. 203; OVG NRW, Beschluss vom 22.04.1983 - 7 B 117/83 -, BauR 1983, 351; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 -, NVwZ-RR 2000, 584 <586>; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 20 RdNr. 8). Da nach den eingereichten und zur Genehmigung gestellten Plänen, auf die es ankommt, das bestehende Dach abgebrochen werden soll, fällt in Ermangelung eines Geschosses die außerhalb der Außenmaße des Gebäudes liegende Fläche der Rampe bei der Berechnung der Geschossfläche künftig weg. Ob - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und wofür einiges spricht - die Fläche der Rampe auch nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO anrechnungsfrei bliebe, kann daher im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
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c) Da die Rampe die maßgebliche Geschossfläche des Vorhabens von 1.182,65 m² somit nicht erhöht und dieser Wert folglich bei unter 1.200 m 2 liegt, greift die auswirkungsbejahende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zugunsten der Klägerin ein. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass eine in Bezug auf die Vermutungsregelung atypische Fallgestaltung in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht vorliegt.
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(aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass in betrieblicher Hinsicht eine Atypik nicht mit der Argumentation angenommen werden kann, dass der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen mit einer Geschossfläche von 1.182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1.200 m² nur knapp, die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb hingegen massiv überschreite. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.2005 (a.a.O.) die Schwelle zur Großflächigkeit mit eingehender Begründung auf der Basis tatsächlicher Entwicklungen im Einzelhandel erst bei 800 m² Verkaufsfläche für gegeben erachtet, kann von einer massiven Überschreitung der Verkaufsflächenschwelle ohnedies nicht mehr ausgegangen werden. Dessen ungeachtet liegt auf der Hand, dass sich die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - an den maßgeblichen Schwellenwert von 1.200 m² „herantasten“. Eine nur knappe Unterschreitung der maßgeblichen Geschossflächenzahl dürfte bei Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von 800 m² daher eher die Regel als die Ausnahme, jedenfalls aber nicht atypisch sein. Im Übrigen kann die Vermutungsregelung ihren Zweck, Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen zu befreien, nicht hinreichend erfüllen, würde die Atypik in ein Verhältnis zum Umfang der Annäherung an den Schwellenwert gesetzt, wobei dies nicht ausschließt, die Vermutungsregelung mit umso größerem Gewicht zum Tragen kommen zu lassen, je deutlicher der Schwellenwert unterschritten wird.
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Eher typisch, denn atypisch ist auch das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m² auf 1.200 m² hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 m²“ nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m² entsprächen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat - verändert. In dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d.h. rund 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d.h. rund 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO vom 30.04.2002, S. 24; vgl. auch Engel, VBlBW 2006, 8). Der infolge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen herausgebildete Erfahrungswert, wonach Einzelhandelsbetriebe drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können, hat zwischenzeitlich auch die Billigung der Rechtsprechung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67). Bezogen auf den vorliegenden Fall beträgt der Anteil der Verkaufsfläche an der Gesamtgeschossfläche ca. 71 vom Hundert. Ein solches Verhältnis der beiden relevanten Flächenmaße zueinander ist nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ zur tatsächlichen Situation im Lebensmitteleinzelhandel geradezu typisch, jedenfalls aber nicht geeignet, die zur Entkräftung der Vermutungsregelung erforderliche Atypik im Sinne eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche zu belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 4 B 18.89 -, BauR 1989, 704).
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Der erkennende Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das angebotene Warensortiment der Beigeladenen eine Atypik in betrieblicher Hinsicht nicht zu begründen geeignet ist. Die Klägerin macht insofern geltend, Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO lägen deshalb vor, weil der so genannte Non-Food-Anteil des Warensortiments mehr als zehn vom Hundert betrage. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht. Soweit die Rechtsprechung dem Non-Food-Anteil bei Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben bislang Bedeutung zugemessen hat, hat sie nicht - was die Klägerin für erheblich zu halten scheint - auf den Anteil der Non-Food-Artikel am Gesamtsortiment abgestellt. Auch der Anteil am Umsatz war insoweit nicht von Belang. Vielmehr haben die Non-Food-Waren im Zusammenhang mit der Verkaufsfläche Bedeutung erlangt. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ gebilligt, wonach die gegen den Betrieb streitende Regelvermutung entkräftet werden kann, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn vom Hundert der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Ob der Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche in Fällen der vorliegenden Art stets ein taugliches Kriterium sein kann, unterliegt jedoch gewissen Zweifeln. So ist bereits unklar, welche Waren definitionsgemäß zur Gruppe der Non-Food-Waren zu rechnen sind. Nach dem Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sind hiermit die mittlerweile discountertypischen, einheitlich beworbenen Aktionswaren gemeint, nicht hingegen Kosmetika und Hygieneprodukte, die auch von den klassischen Vollsortimentern in beträchtlichem Umfang vertrieben werden. Demgegenüber scheint das beklagte Land eher der Auffassung zuzuneigen, unter den Begriff der Non-Food-Artikel alle nicht zum Verzehr bestimmten Produkte zu subsumieren (so auch Engel, VBlBW 2006, 8 <14>). Diese Auffassung könnte wiederum die Frage aufwerfen, ob etwa der für den Verkauf von Waschmitteln, Zahnpasta und Toilettenpapier zur Verfügung stehende Verkaufsflächenanteil eines Lebensmitteleinzelhändlers eine signifikante Aussage in Bezug auf die Zentren- oder Nahversorgungsrelevanz des Sortiments zu treffen geeignet ist. Nicht immer wird es überdies überzeugend sein, insoweit auf den Anteil an der Verkaufsfläche abzustellen. Denn dieser Anteil lässt sich etwa durch häufigere Anlieferungen der Non-Food-Ware verringern. Mit Blick auf die Zentrenrelevanz des Sortiments dürfte beispielsweise nicht von allzu großer Bedeutung sein, ob in einem Discounter z.B. Bekleidungsware mit einem großzügigen Anteil an der Verkaufsfläche präsentiert wird oder insoweit eine räumlich eher knapp bemessene Fläche zur Verfügung steht, die ihrerseits häufig neu mit den beworbenen Bekleidungsgegenständen bestückt wird.
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Im vorliegenden Fall misst der Senat dem Kriterium des Non-Food-Anteils an der Verkaufsfläche, den der Prokurist der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf ca. 15 vom Hundert geschätzt hat, kein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Denn die Konstellation, für die der - wie auch immer zu definierende - Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche bislang maßgeblich war, steht im hiesigen Verfahren nicht zur Entscheidung. Die auf dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ fußende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging nämlich offensichtlich davon aus, dass der Regelfall des Lebensmitteleinzelhändlers derjenige mit einem Verkaufsflächenanteil von über zehn vom Hundert für Non-Food-Ware ist. Eine Atypik in betrieblicher Hinsicht wurde deshalb gerade für die Fälle angenommen, in denen der Verkaufsflächenanteil von zehn vom Hundert unterschritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung folglich nur insoweit ergiebig, als sich aus ihr ergibt, dass der Regelfall der Lebensmitteleinzelhändler mit einem Non-Food-Anteil von über 10 vom Hundert der Verkaufsfläche ist. Von diesem Regelfall geht der erkennende Senat auch für das hiesige Verfahren aus.
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Atypisch ist ferner nicht die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters. Hierbei handelt es sich um Lebensmitteleinzelhändler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, den weitgehenden Verzicht auf Dekorationen sowie durch ein reduziertes Warensortiment (in der Regel bis zu 1.400 Artikel gegenüber 7.500 bis 14.500 Artikel bei Lebensmittelsupermärkten) und stark begrenzte Verkaufsfläche Kostenersparnisse erzielen und somit die Abgabepreise für den Endverbraucher zu senken in der Lage sind. Im Gegensatz zum traditionellen Handel beschränkt sich das ständige Sortiment der Discounter erfahrungsgemäß auf wenige Alternativprodukte innerhalb einer Warengruppe und so genannte „schnell drehende“ Produkte (Fast-Moving-Consumer-Goods). Hierunter werden Konsumgüter des täglichen Bedarfs wie Nahrungsmittel, Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, etc. verstanden, die der Konsument häufig, spontan, in der Regel routiniert und ohne lange zu überlegen einkauft. Der Schwerpunkt der Waren liegt auf den so genannten Trockensortimenten (Engel, a.a.O. S. 9). Zusätzlich zu ihrem ständigen Sortiment bieten Discounter ein- oder zweimal wöchentlich nichtständige Aktionsware an, wobei es sich insoweit regelmäßig um konzernweit einheitlich beworbene Ware handeln wird. Diese Vertriebsweise ist für die großen Lebensmitteldiscountbetriebe in Deutschland, deren Marktanteil zwischenzeitlich 37 vom Hundert beträgt (vgl. Engel, a.a.O. S. 8), mittlerweile typisch. Der Verordnungsgeber hat diese Form des Lebensmitteleinzelhandels nicht zum Anlass genommen, in § 11 Abs. 3 BauNVO eine Unterscheidung zwischen Lebensmitteldiscountern und Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) zu treffen, obwohl ihm beide Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels bekannt waren. Er hat vielmehr - und dies auch für sonstige Einzelhandelsbetriebe - einen sortimentsunabhängigen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Schwellenwert - und nicht bestimmte Sortimente oder Sortimentbreiten - für die bekannten Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels ausschlaggebendes Gewicht haben soll. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Jedoch liegt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO der Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 27.1). Dass sich Lebensmitteldiscounter im Allgemeinen von diesem Regelfall so sehr unterscheiden, dass vom Vorliegen einer atypischen Situation ausgegangen werden müsste, vermag der Senat nicht festzustellen. In der Breite des angebotenen Sortiments steht ein Lebensmitteldiscounter einem Lebensmittelvollsortimenter mit Non-Food-Artikeln zumeist nicht nach. Lediglich in der Angebotstiefe (Alternativprodukte) bestehen Unterschiede, die aber für sich gesehen keine Atypik in betrieblicher Hinsicht zu begründen geeignet sind. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Betrieb der Beigeladenen innerhalb der Gruppe der Lebensmitteldiscounter atypisch ist, was etwa bei einem übermäßigen Anteil an zentrenrelevanter Non-Food-Ware der Fall sein könnte, werden von der Klägerin nicht vorgebracht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche der Präsentation der Frischeprodukte und nicht den Non-Food-Aktionswaren zugute kommen solle, die ohnedies wegen einer gewissen Marktsättigung und Konkurrenzangeboten rückläufig seien und mittlerweile wieder von klassischen Food-Produkten - wie hochwertiger Schokolade oder Lebensmitteln aus bestimmten Ländern - verdrängt würden.
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(bb) Auch in städtebaulicher Hinsicht liegt eine atypische Situation nicht vor. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (ALDI, REWE- und EDEKA-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R.. Der Senat vermag eine städtebauliche Atypik unter Zugrundelegung dieses Vorbringens jedoch nicht festzustellen. Zwar ist es denkbar, dass eine atypische städtebauliche Situation dadurch entstehen kann, dass durch einen neuen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der die Geschossfläche von 1.200 m 2 unterschreitet, aber im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieben steht, Auswirkungen entstehen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO geben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 5, § 11 BauNVO RdNr. 84a). Im vorliegenden Fall kann aber von einem funktionalen Zusammenhang, etwa in Gestalt gemeinsamer Personalräume, Eingänge und einer gemeinsamen Anlieferung nicht die Rede sein, da der Betrieb der Beigeladenen - sogar mit Blick auf die Parkplätze - gänzlich autark ist. Jenseits dieser Fälle der funktionalen Einheit von Einzelhandelsbetrieben ist eine "summierende" Betrachtungsweise vom geltenden Recht nicht gedeckt (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BauR 1988, 440). Schon der Wortlaut des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stellt auf den jeweiligen Einzelhandelsbetrieb ab. Jedenfalls in beplanten Gebieten ist eine vom einzelnen Betrieb gelöste Betrachtung von mehreren Einzelhandelsbetrieben in Bezug auf § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig, denn der Ortsgesetzgeber hat mit der (einschränkungslosen) Festsetzung eines Industriegebiets normativ festgelegt, wie die einzelnen Grundstücke genutzt werden dürfen. Steht ein Vorhaben mit dieser Festsetzung im Einklang, muss es zugelassen werden, es sei denn, es wäre ausnahmsweise mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.). Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO bestätigt. Anlässlich der 3. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Problem der Agglomeration mehrerer Betriebe mit den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen nicht gesondert regeln will. Vielmehr hat er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionseinheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Einkaufszentrums verwiesen und darüber hinaus wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in § 15 BauNVO ein geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (BRat-Drs. 354/89, S. 28). Diese Intention des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, zugrunde gelegt, kann in städtebaulicher Hinsicht nicht von einer atypischen Situation ausgegangen werden. Auch für eine Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO ist nichts ersichtlich. Denn diese müsste auf die Zulassung einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 147 m² zurückgeführt werden. Führt hingegen - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R. und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet - wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat - die allein in Rede stehende Erweiterung jedenfalls keine Atypik in städtebaulicher Hinsicht.
39 
Unabhängig davon übersieht die Klägerin, dass die Annahme einer städtebaulichen Atypik die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht lassen darf. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Bei der Stadt Rastatt handelt es sich um ein Mittelzentrum mit ca. 48.000 Einwohnern und damit um eine Standortgemeinde, bei der zur erwarten ist, dass sich die städtebaulich negativen Auswirkungen einer Verkaufsflächenerweiterung um 147 m 2 in Grenzen halten. Dass der Nahversorgung dienende Einzelhandelsbetriebe in ihrer Existenz bedroht wären, sollte die Erweiterung genehmigt werden, hat die Klägerin nicht plausibel gemacht. Zwar mag sein, dass nach ihrem Einzelhandelskonzept eine dezentrale Versorgung erwünscht ist und der Betrieb der Beigeladenen die Nahversorgung nicht sichert. Das Vorliegen einer atypischen städtebaulichen Situation ist damit aber nicht hinreichend dargelegt.
40 
Da das Vorhaben somit nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO unterfällt und nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO ausnahmsweise unzulässig ist, steht die Erweiterung planungsrechtlich mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung und der darin auch für das Baugrundstück getroffenen Festsetzung „Industriegebiet“ im Einklang. Für eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ist deshalb nichts ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss
vom 10. Juli 2006
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F./ § 13 Abs. 1 GKG a.F. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - für beide Rechtszüge auf je 30.000 EUR festgesetzt, da es im vorliegenden Fall nicht um die Klage auf Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern um eine Klage der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Planungshoheit geht, für die der Senat in Anlehnung an Ziff. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327) - einen Streitwert von 30.000 EUR zugrunde legt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2015 - 2 K 2227/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Erweiterung eines Lebensmittelmarkts der Klägerin. Diese begehrt eine Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraums sowie den Ausbau der Backvorbereitungszelle im Pfandlager.
Das Baugrundstück Flst. Nr. 3671/7 (J... Str. ...; hervorgegangen aus den früheren Grundstücken Flst. Nr. 3671/7, Flst. Nr. 3671/8 und Flst. Nr. 3671/16) liegt im Geltungsbereich des am 08.02.2017 beschlossenen und am 18.02.2017 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung. Dieser setzt ein Mischgebiet fest. In Nr. I 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es unter anderem: „Im MI sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Einzelhandelsbetrieb und Nr. 6, 7 und 8 BauNVO nicht zulässig.“
Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung fasste der Gemeinderat der Beklagten am 17.06.2015. Am gleichen Tage beschloss dieser ferner eine Veränderungssperre, die daraufhin am 04.07.2015 bekanntgemacht wurde.
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung galt der am 05.04.2000 beschlossene und am 17.04.2000 in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“. Der Gemeinderatsbeschluss lautete:
„Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ ... wird mit folgendem Wortlaut als Satzung beschlossen:
Auf Grund von ... hat der Gemeinderat am 05.04.2000 den oben genannten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
I. Der Vorhabenbezogene ... Bebauungsplan besteht aus dem Lageplan und der Begründung der Stadt Kirchheim vom 20.12.1999 / 02.02. / 05.04.2000. Grundrisse, Schnitte/Ansichten und Außenanlagenplan der Fa. ... vom 21.12.1999 sowie dem RE Entwurf des Ing. Büros ... vom 21.12.1999.
II. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan der Anlage I zur SiVo 45/00/GR, in den seine Grenzen eingezeichnet sind.“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt das Grundstück in seinem zeichnerischen Teil als „beschränktes Gewerbegebiet" („GEb“) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,4 fest. Nach dem in Bezug genommenen Grundriss hat der Lebensmittelmarkt eine Geschossfläche von 1.318 m² und eine angenommene Verkaufsfläche von (ca.) 790 m² ohne beziehungsweise (ca.) 890 m² mit Kassenzone. In der „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ heißt es unter I., die unterhalb der Großflächigkeit liegenden Handelsnutzungen seien bei innenstadtrelevantem Einzelhandel ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 21.04.1999 habe der Gemeinderat die Bereitschaft erklärt, das notwendige Planungsrecht für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts auf dem Gelände zu schaffen. Unter III. a) ist weiter ausgeführt, es sei ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan datiert vom 28.02.2000/03.03.2000. In § 2 Abs. 1 heißt es:
10 
„Der maßgebliche Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ schließt nach der aktuellen 4. Änderung den Verkauf innenstadtrelevanter Artikel an Endverbraucher aus. Es ist daher eine Änderung dieser Einschränkung erforderlich, zudem sollen in diesem Zusammenhang noch weitere Festsetzungen aktualisiert sowie die notwendige Änderung/Ausbau der Jesinger Straße dargestellt werden. Die Ausweisung eines Sondergebiets ist allerdings nicht vorgesehen, gemäß der Festsetzung Gewerbegebiet (GE) ist somit ein Lebensmittelmarkt bis maximal 800 m² Verkaufsfläche und 1.200 m² Grundfläche zulässig.“
11 
Vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ lag das Baugrundstück im Geltungsbereich des am 29.07.1998 beschlossenen und am 16.12.1998 in Kraft getreten Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung (Bebauungsplanänderungen „Ausschluss von innenstadtrelevantem Einzelhandel“). Danach war - im Wege einer Textergänzung zu dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der bis dahin geltenden Fassung - unter der Überschrift „Art der baulichen Nutzung“ festgesetzt: „In den bezeichneten Misch-, beschränkten Gewerbe-, Gewerbe- und Industriegebieten der o.g. Bebauungspläne sind gem. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO „Handelsbetriebe für Endverbraucher“ unzulässig, denen eine zentrumsschädigende bzw. den Stadtkern in seiner Vitalität beeinträchtigende Wirkung beizumessen ist. Hierzu zählen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) folgende Gruppen/Klassen: (...)“
12 
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung wiederum lag das Baugrundstück im Geltungsbereich des am 12.06.1968 beschlossenen und am 12.09.1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 3. Änderung. Dieser setzt ein Gewerbegebiet fest. Die Grundflächenzahl beträgt 0,6, die Geschossflächenzahl 1,6. Darüber hinausgehende Einschränkungen enthält der Bebauungsplan nicht.
13 
Am 13.04.2000 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung des Lebensmittelmarkts. Das Vorhaben entsprach den in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogenen Unterlagen (1.318 m² Geschossfläche). Am 29.06.2006 wurde der Klägerin bereits eine Genehmigung für den Anbau eines Pfandraums (Erweiterung auf 1.494 m² Geschossfläche unter Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und mit der Maßgabe, eine eventuelle Umnutzung in Verkaufsfläche sei durch die Befreiung nicht gedeckt) erteilt. In der Stellungnahme des Bauordnungsamts heißt es, die Befreiung könne im Hinblick auf die veränderten Leergutbedingungen (gemeint: Inkrafttreten der Verpackungsverordnung) zugelassen werden. Am 06.05.2010 wurde der Klägerin ferner eine Genehmigung zum Einbau eines Backvorbereitungsraums (bei gleichbleibender Geschossfläche) erteilt.
14 
Am 24.01.2011 reichte die Klägerin einen Bauantrag für das hier streitgegenständliche Vorhaben „Anbau Backvorbereitungsraum, Ausbau Backvorbereitungszelle im Pfandlager“ ein, das mit einer Erweiterung der Geschossfläche auf 1.556 m² verbunden wäre.
15 
Mit Bescheid vom 28.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bereits beim Neubau des Gebäudes sei mit 1.318 m² geplanter Grundfläche eine deutliche Überschreitung der maximalen Geschossfläche von 1.200 m² zugelassen worden. Als Voraussetzung hierfür sei gefordert worden, dass die Verkaufsfläche nicht mehr als 800 m² betrage - wobei allerdings die Kassenzone (ca. 90 m²) entgegen der aktuellen Rechtsprechung nicht mit berücksichtigt worden sei. Die Erweiterung der Geschossfläche durch den Pfandraum sei lediglich deswegen zugelassen worden, weil der zusätzliche Raumbedarf sich nicht aus einer Erweiterung beziehungsweise Verbesserung des Angebots ergeben habe, sondern ausschließlich aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen zur Verpflichtung zur Pfandrücknahme erforderlich geworden sei. Die nun vorliegende Erweiterungsplanung (auf 1.556 m² Geschossfläche) solle dagegen einer Optimierung der Arbeitsabläufe für ein zusätzliches Angebot von Aufbackwaren dienen und sei eine Folge der Erweiterung der Produktpalette. Der Discounter habe derzeit laut Lageplan eine Geschossfläche von 1.494 m² und überschreite damit schon im Bestand die in § 11 BauNVO als Regelannahme vorgegebene Größe von 1.200 m² in erheblichem Umfang. Dieser bereits gegebene Verstoß würde durch die geplante Erweiterung noch vergrößert. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da ein Grundzug der Planung berührt sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine atypische Betrachtungsweise entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO erkennbar, wonach auch bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO vorlägen beziehungsweise zu erwarten seien. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 21.07.2011 Widerspruch ein.
16 
Mit Bescheid vom 13.06.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin - ebenfalls unter Verweis auf die Geschossfläche - zurück.
17 
Am 06.07.2012 hat die Klägerin daraufhin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
18 
Mit Urteil vom 20.05.2015 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.06.2012 seien aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, da die Bescheide rechtswidrig seien, die Klägerin in ihren Rechten verletzten und die Sache spruchreif sei (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Die Klägerin habe einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO sei eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. So verhalte es sich hier.
20 
Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften seien nicht ersichtlich.
21 
Dem Bauplanungsrecht sei ebenfalls Genüge getan. Das Bauvorhaben sei nach dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 3. Änderung zulässig. Dieser Bebauungsplan sei anzuwenden, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ unwirksam und der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung in Bezug auf das Baugrundstück wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten sei.
22 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ sei unwirksam, weil sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag nicht zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet habe (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
23 
Der Vertrag verpflichte die Vorhabenträgerin nicht, das Vorhaben durchzuführen. Seinem Wortlaut nach verpflichte er die Vorhabenträgerin lediglich dazu, Erschließungsmaßnahmen durchzuführen (§ 3, § 4 Abs. 1, Abs. 9, § 13) und Geld an die Beklagte zu bezahlen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 5). Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB. Zwar sei in § 1 Abs. 3 festgehalten, dass der Bebauungsplan „Siechenwiesen“ und die vorgesehenen Umbau- und Neubaumaßnahmen der öffentlichen Verkehrsflächen ausschließlich durch den geplanten Neubau des Lebensmittelmarktes verursacht würden. Auch müsse die Beklagte die Sicherheitsleistung nach § 5 Satz 4 erst nach vollständiger Erfüllung des Erschließungsvertrags zurückgeben, während sich die Klägerin in § 4 Abs. 9 zugleich verpflichte, den Lebensmittelmarkt erst mit Übernahme der Jesinger Straße durch die Stadt zu eröffnen. Aus all diesen Vorschriften - wie auch aus der Bebauungsplanbegründung, in der es heiße, dass ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche „vorgesehen“ sei - lasse sich aber allenfalls folgern, dass die Klägerin als Vorhabenträgerin bei Vertragsschluss beabsichtigt habe, einen Lebensmittelmarkt zu errichten und bereit gewesen sei, hierfür Erschließungskosten zu tragen. Mit einer Verpflichtung, einen Lebensmittelmarkt zu errichten, sei eine solche Absicht nicht gleichzusetzen.
24 
Der Durchführungsvertrag regele zudem nicht verbindlich, innerhalb welcher Frist das Vorhaben durchzuführen sei. In Bezug auf das Vorhaben würden im Durchführungsvertrag keine Fristen erwähnt. § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 5, auf die die Beklagte verweise, beträfen ausschließlich Erschließungskosten beziehungsweise die Sicherheitsleistung, die absichern solle, dass die Beklagte Erschließungsmaßnahmen durchführe. Auch aus § 4 Abs. 9 ergebe sich keine Frist, innerhalb derer das Vorhaben durchzuführen sei. Zwar verpflichte sich die Vorhabenträgerin in diesem Paragrafen, den Lebensmittelmarkt erst mit Übernahme der Jesinger Straße durch die Stadt zu eröffnen. Dies stelle für die Vorhabenträgerin aber nur einen wirtschaftlichen Anreiz dar, die Erschließungsmaßnahmen zügig durchzuführen. Es bleibe ihr unbenommen, im Fall veränderter unternehmerischer Ziele von ihrem Plan, einen Lebensmittelmarkt zu errichten, Abstand zu nehmen.
25 
Vorhabenbezogene Bebauungsplane ohne Durchführungsverpflichtung seien unwirksam. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut. Nach diesem sei die Durchführungsverpflichtung Mindestinhalt des Durchführungsvertrages. Dieser wiederum sei eine gesetzliche Voraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Unwirksamkeit folge zudem aus einer systematischen Gesetzesauslegung. Im Gegensatz zu qualifizierten Bebauungsplänen seien vorhabenbezogene Bebauungspläne auf alsbaldige Verwirklichung angelegt. Diese sei nur sichergestellt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht im Belieben des Vorhabenträgers stehe. Schließlich ließen sich teleologische Gründe für die Unwirksamkeit anführen. Die beschleunigte, sozusagen privatisierte Planung vorhabenbezogener Bebauungspläne sei nur gerechtfertigt, wenn der Vorhabenträger die fristgemäße Realisierung des Vorhabens verbindlich zusage und damit sichergestellt sei, dass tatsächlich ein Beschleunigungsbedürfnis bestehe. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sich eine Gemeinde den Vorstellungen des Vorhabenträgers derart unterordne, dass sie nur noch als dessen Vollzugsinstanz erscheine und ihre Planung und Abwägung somit „verkaufe“.
26 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei auch nicht nachträglich wirksam geworden, als die Klägerin das Vorhaben (freiwillig) durchgeführt habe. Zwar solle eine vertragliche Durchführungspflicht und -frist unter Umständen entbehrlich sein, wenn Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein bereits verwirklichtes Vorhaben sei. Allein durch die Fertigstellung des Vorhabens könne eine Heilung aber nicht eingetreten sein. Voraussetzung dafür wäre, selbst wenn man eine vertragliche Durchführungspflicht im Fall eines bereits realisierten Vorhabens für entbehrlich hielte, ein erneuter Satzungsbeschluss in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB einschließlich Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung. Hieran fehle es.
27 
Ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan daneben auch wegen eines fehlenden Vorhabenbezuges oder aufgrund eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam sei, sei nicht mehr zu prüfen.
28 
Der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung stehe dem Bauvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Er sei in Bezug auf das Baugrundstück jedenfalls funktionslos geworden.
29 
Eine bauplanerische Festsetzung trete wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme.
30 
Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei komme es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend sei vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet sei, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liege, werde nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden könne. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abwichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermöge, könne von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setze voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar sei, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren habe, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.
31 
Ausnahmsweise könne eine Festsetzung in Anlehnung an die Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen (Rechtsgedanke des § 139 BGB) jedoch auch bezogen auf ein Teilgebiet funktionslos geworden sein. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sei, sei nicht abschließend geklärt.
32 
Mindestvoraussetzung für die Funktionslosigkeit in Bezug auf ein Teilgebiet müsse in Fortschreibung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sein, dass die Verhältnisse in diesem Teilgebiet in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans in ebendiesem Teilgebiet auf unabsehbare Zeit ausschließe und dass die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Diese Mindestvoraussetzungen lägen in Bezug auf das Baugrundstück vor.
33 
Die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans sei auf dem Baugrundstück auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Die tatsächlichen Verhältnisse widersprächen dem Bebauungsplan. Auf dem Baugrundstück sei ein Lebensmittelmarkt genehmigt und errichtet worden, obwohl der Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen den Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln (Gruppe 52.1 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes) ausdrücklich als unzulässig aufführe. Ein Rückbau des Lebensmittelmarktes sei nicht zu erwarten. Es sei vielmehr davon auszugeben, dass die Klägerin den Lebensmittelmarkt noch über Jahrzehnte weiterbetreiben werde. Das Gebäude sei erst rund 15 Jahre alt. Die Klägerin habe es in den letzten Jahren zudem mehrfach erweitert beziehungsweise umgebaut und so, wie auch mit dem streitgegenständlichen Bauantrag, wiederholt ihr Interesse an einem langfristigen Betrieb der Filiale zum Ausdruck gebracht.
34 
Die Erkennbarkeit dieser Tatsache habe auch einen Grad erreicht, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Die tatsächlichen Verhältnisse wichen auf dem Baugrundstück derart massiv und offenkundig von der Planung ab, dass der Bebauungsplan dort eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich erfüllen könne. Der Lebensmittelmarkt bilde im Kleinen ein eigenes (Stadt-) Zentrum. In dem Einkaufsmarkt würden zahlreiche Artikel verkauft, die der Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich als unzulässig ausschließe. Familien könnten in dem Markt ihre gesamten Lebensmitteleinkäufe - auch derzeit bereits einschließlich Backwaren - und einen Großteil ihrer Drogeriemarkteinkäufe erledigen. Das ständige Sortiment umfasse daneben Zeitungen und Blumen, periodisch würden Kleidung, Büro- und Elektroartikel angeboten.
35 
Über diese zwei Mindestvoraussetzungen hinaus sei, damit die Funktionslosigkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug auf ein Teilgebiet des Plangeltungsbereichs ein Ausnahmefall bleibe, zu fordern, dass das betroffene Gebiet ein räumlich hinreichend abgrenzbares Teilgebiet des Plangeltungsbereichs darstelle. Nur im Fall einer solchen räumlichen Abgrenzbarkeit sei es gerechtfertigt, von dem Grundsatz, dass es nicht auf die punktuelle Durchsetzbarkeit der Festsetzungen ankomme, abzuweichen. Auch diese Voraussetzung sei im Fall des Baugrundstücks erfüllt. Es sei vom restlichen Plangeltungsbereich räumlich hinreichend abgrenzbar. Es bilde grob ein Rechteck, das im Norden von der Jesinger Straße, im Westen von der B 297 und im Südwesten von einer öffentlichen Grünfläche begrenzt werde. Hinzu komme die Besonderheit, dass der Plangeltungsbereich aus mehreren Teilstücken bestehe und das Baugrundstück für sich genommen ein eigenständiges Teilstück bilde.
36 
Schließlich solle eine Funktionslosigkeit der Festsetzungen in Bezug auf ein Teilgebiet eines Bebauungsplans nur in Betracht kommen, wenn das Teilgebiet nicht nur aus wenigen Grundstücken bestehe. Dieser Auffassung sei im Grundsatz zu folgen. Für die Funktionslosigkeit komme es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Eine andere Bewertung sei aber indiziert, wenn der Plangeltungsbereich aus zwei räumlich voneinander getrennten Teilgebieten bestehe und sich die planwidrige Nutzung auf ein gesamtes Teilgebiet erstreckt, da in einem solchen Fall bei natürlicher Betrachtungsweise zwei Plan-/Baugebiete vorlägen. So verhalte es sich hier. Der westliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung sei über 100 m vom östlichen Geltungsbereich getrennt, mithin rund ebenso weit, wie er selbst breit sei. Hinzu komme, dass das Baugrundstück im Jahr 2000 Gegenstand eines eigenen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans geworden seien. Der Plangeber habe damit zum Ausdruck gebracht, dass er es auch in planerischer Hinsicht als rechtlich eigenständig betrachte.
37 
Auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und einen möglichen Verkündungsmangel sei mit Blick auf die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans in Bezug auf das Baugrundstück nicht mehr einzugehen.
38 
Nachdem der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung unwirksam sei, richte sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 3. Änderung. Nach diesem sei das Bauvorhaben zulässig. Der Bebauungsplan setze für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest. Die maximal erlaubte Grundflächenzahl von 0,6 und die maximal erlaubte Geschossflächenzahl von 1,6 würden unterschritten. Weitere Einschränkungen enthalte der Bebauungsplan nicht. An der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestünden keine Zweifel.
39 
Gegen dieses ihr am 11.06.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.07.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ausführt:
40 
(1) Zwischenzeitlich sei (womöglich) des Rechtschutzinteresse für die Klage entfallen. Den Schreiben der Klägerin vom 23.02. und 22.05.2015 an ihre Oberbürgermeisterin sei zu entnehmen, dass sie ihr Erweiterungsvorhaben inzwischen aufgegeben habe.
41 
(2) Mittlerweile stehe der Bebauungsplan „Jesinger Ösch - 11. Änderung“ dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung entgegen.
42 
Der Bebauungsplan sei wirksam. Insbesondere fehle es der Festsetzung des Mischgebiets im Westen des Plangebiets nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Das Ziel des Bebauungsplans sei es, ausgehend von der Bundesstraße (B 297) über ein Mischgebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet eine Abschottung beziehungsweise Abstufung der Nutzungen zu erreichen. Durch die Änderung des Gewerbegebiets in ein Mischgebiet werde nicht nur dem Flächennutzungsplan entsprochen, vielmehr könne auch eine in Angrenzung an das Wohngebiet verträgliche gewerbliche Nutzung entstehen, die das Wohnen nicht wesentlich störe.
43 
Der Bebauungsplan skizziere eine langfristige zukünftige Entwicklung des Gebiets. Durch den Bebauungsplan sollten die planungsrechtlichen Grundlagen für ein durchmischtes Gesamtquartier geschaffen werden, in dem neben der Wohnnutzung auch Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ihren Standort hätten und zur Belebung des öffentlichen Raums beitrügen. Die Festsetzungen förderten eine Durchmischung des Gebiets entsprechend den vertikalen Gliederungsmöglichkeiten des Bauplanungsrechts.
44 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB. Insbesondere sei der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben notwendig, um den vom Verband Region Stuttgart vorgegebenen Ausschluss einer Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben zu gewährleisten und um einen Verstoß gegen regionalplanerische Ziele gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu vermeiden.
45 
(3) Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ sei unwirksam, weil sich der Vorhabenträger nicht zur Durchführung des Bauvorhabens innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet habe. Der Durchführungsvertrag enthalte sehr wohl eine Verpflichtung der Vorhabenträgerin, das Vorhaben durchzuführen. Diese ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Durchführungsvertrags, erst recht aber unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB. Die Klägerin hätte sich zum Abschluss des Durchführungsvertrages mit der Beklagten im Zweifel nicht bereit erklärt, wenn sie sich damit nicht habe verpflichten wollen, sowohl die Umbau- als auch die Neubaumaßnahme durchzuführen und die Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten auszuführen.
46 
Selbst wenn die Auslegung des Durchführungsvertrags durch das Verwaltungsgericht zutreffend sein sollte, hätte es sich mit der Regelung in der salvatorischen Klausel in § 14 Abs. 2 auseinandersetzen und den Vertrag um eine Durchführungspflicht ergänzen müssen.
47 
Das Verwaltungsgericht gehe ferner zu Unrecht davon aus, der Durchführungsvertrag regele nicht verbindlich, innerhalb welcher Frist das Vorhaben durchzuführen sei. Es lege die in § 4 Abs. 9 vereinbarte Ausführungsfrist fehlerhaft aus. Als verbindliche Frist zur Durchführung des Neubaus ergebe sich bei zutreffender Betrachtung der Zeitpunkt der Übernahme der Umbauarbeiten aus § 9 Abs. 1 Satz 4.
48 
(4) Der Klägerin fehle zudem die prozessuale Befugnis, sich zur Begründung ihres Verpflichtungsantrags auf die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ sowie auf die Funktionslosigkeit des zuvor geltenden Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung zu berufen, weil sie sich damit in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setze.
49 
Die Klägerin habe ursprünglich einen Standort in der D. Straße gehabt, der mangels Entwicklungspotenzials habe geschlossen werden sollen. Sie sei daher auf der Suche nach einem neuen Standort gewesen und habe sich im März 1999 schriftlich an sie gewandt, um den letztlich auch verwirklichten Standort zu bekommen. Nach verschiedenen Vorgesprächen habe die Klägerin eine Planskizze mit einem Bebauungsvorschlag eingereicht. Daraufhin sei im Gemeinderat am 21.04.1999 der Beschluss ergangen, das Planungsrecht für eine Ansiedlung des Markts zu schaffen und die dafür erforderlichen Untersuchungen zur Verkehrsanbindung durchführen zu lassen und dem Gemeinderat mitzuteilen. Wie letztlich auch in § 1 des Durchführungsvertrags festgehalten, habe es einer aufwändigen Umplanung des öffentlichen Verkehrs bedurft, weil sich in dem Bereich der geplanten Zufahrten zum neuen Lebensmittelmarkt der Anschluss für die B 297 von der Jesinger Straße (L 1200) befunden habe. Die Klägerin habe daher nach dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.04.1999 dem Verkehrsplanungsbüro Thomas und Partner ein Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben, in dem habe geklärt werden sollen, welche Verkehrsumplanungen und Umbauten für die Verwirklichung des Einzelhandelsmarkts erforderlich seien. Nach dessen Ergebnis seien umfangreiche Um- und Neubaumaßnahmen an den öffentlichen Verkehrswegen erforderlich gewesen, ohne die das Vorhaben nicht hätte verwirklicht werden können, weshalb die Klägerin auch die hierfür anfallenden Kosten übernommen habe. Auch die Planungen seien von der Klägerin intensiv begleitet worden, weil diese in ihrem Interesse habe sicherstellen wollen, ein Bauplanungsrecht zu erhalten, das ihren Vorstellungen entspreche. Das heiße, die Initiative zur Schaffung des Baurechts sei ausschließlich von der Klägerin ausgegangen. Wie sich aus § 2 des Durchführungsvertrags ergebe, seien die Parteien zudem davon ausgegangen, dass eine Änderung des damals existierenden Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung erforderlich gewesen sei, um das Bauvorhaben zu verwirklichen. Die Planung sei zwar von ihrer Verwaltung erstellt, jedoch von der Klägerin finanziert worden (§ 2 Durchführungsvertrag). Mit Verwirklichung des Einzelhandelsbetriebs auf ihren im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegenden Grundstücken habe die Klägerin das ausschließlich in ihrem Interesse für das Vorhaben geschaffene Baurecht ausgenutzt. Bei der Wertung des Verhaltens der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie (die Beklagte) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in enger Abstimmung mit der Klägerin erlassen habe.
50 
Darüber hinaus sei auch die Berufung der Klägerin darauf, der (Vorgänger-) Bebauungsplan („Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung) sei funktionslos geworden, treuwidrig. Insoweit gälten die vorstehenden Überlegungen sinngemäß.
51 
(5) Jedenfalls stehe der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung dem Bauvorhaben entgegen. Dieser sei auch weder insgesamt noch in Bezug auf das Baugrundstück funktionslos geworden.
52 
(6) Für die Hilfsanträge der Klägerin fehle das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Klägerin stehe aufgrund des evident treuwidrigen Verhaltens unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegen sie ein Amtshaftungs- oder sonstiger Schadensersatzanspruch zu.
53 
Die Beklagte beantragt,
54 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2015 - 2 K 2227/12 - zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
55 
Die Klägerin beantragt,
56 
die Berufung zurückzuweisen,
57 
hilfsweise für den Fall, dass die Veränderungssperre vom 17.06.2015 der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen würde, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der am 04.07.2015 bekannt gemachten Veränderungssperre verpflichtet war, ihr die Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraumes mit Tiefkühlzelle und den Ausbau einer Backvorbereitungszelle im Pfandraum auf dem Grundstück J... Straße ... in ...... nach Maßgabe des Bauantrages vom 24.01.2011 zu erteilen,
58 
weiter hilfsweise für den Fall, dass der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung vom 08.02.2017 der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen würde, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten des am 18.02.2017 bekannt gemachten Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung verpflichtet war, ihr die Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraumes mit Tiefkühlzelle und den Ausbau einer Backvorbereitungszelle im Pfandraum auf dem Grundstück J... Straße ... in ...... nach Maßgabe des Bauantrags vom 24.01.2011 zu erteilen.
59 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus:
60 
(1) Zu Unrecht zweifele die Beklagte an ihrem Rechtschutzinteresse. Zwar habe sie sich mit weitergehenden Erweiterungswünschen auf der Grundlage ihres neuen Filialkonzepts an die Beklagte gewandt. Sie habe aber nach wie vor ein Interesse an der begehrten Baugenehmigung.
61 
(2) Ihr fehle auch nicht die Befugnis, sich auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Siechenwiesen“ zu berufen. Allein die Ausnutzung der günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans reiche für die Verwirkung dieses Rechts nicht aus. Vielmehr könne ein Vorgehen gegen einen Bebauungsplan (nur) dann missbräuchlich sein, wenn der Antragsteller schon bei der Beantragung der Baugenehmigung die Absicht gehabt habe, nach der Errichtung des Vorhabens den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren anzugreifen. Kein Rechtsmissbrauch könne ihm dagegen vorgeworfen werden, wenn er den Mangel des Bebauungsplans erst später entdeckt habe. Mit der Verwirklichung einer dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung könne ihm nicht generell die Möglichkeit abgeschnitten werden, seine weitergehenden Interessen später im Wege eines gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahrens durchzusetzen.
62 
Auf dieser Linie liege auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach folge aus widersprüchlichem Verhalten nur in Ausnahmefällen, dass die Rechtsausübung nicht zulässig sei. Die Rechtsordnung lasse grundsätzlich widersprüchliches Verhalten zu. Parteien dürften ihre Rechtsansichten ändern. Jeder Partei stehe es in der Regel frei, sich auf die Unwirksamkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen. Zudem sei es den Parteien nicht verwehrt, ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft anzugreifen. Widersprüchliches Verhalten werde erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen. Allein die Ausnutzung günstiger Festsetzungen eines Bebauungsplanes begründe deshalb kein treuwidriges Verhalten, das die spätere Berufung auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausschließe.
63 
Nach diesen Grundsätzen sei es ihr nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Siechenwiesen“ zu berufen. Dieser sei im Jahr 2000 aufgestellt worden. Das Verfahren habe die Beklagte durchgeführt. Sie habe die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung und den Durchführungsvertrag entworfen. Sie (die Klägerin) habe sich im Durchführungsvertrag nur verpflichtet, die auf der Grundlage der HOAI ermittelten Planungskosten für das Bebauungsplanverfahren zu übernehmen. Außerdem habe sie die Kosten für zusätzliche Erschließungsmaßnahmen getragen. Dies sei bei der Aufstellung von Angebotsbebauungsplänen nichts Besonderes. Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gebe § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB sogar vor, dass die Planungs- und Erschließungskosten zumindest teilweise vom Vorhabenträger zu tragen seien. Diese gesetzliche Pflicht begründe nicht gleichzeitig das Verbot, sich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu berufen. Die Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt sei im Jahre 2000 erteilt worden. Von dieser habe sie Gebrauch gemacht. Auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes habe sie sich erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 18.11.2011 - also mehr als zehn Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung - berufen. Bei Beantragung und Erteilung der Baugenehmigung habe sie nicht die Absicht gehabt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen. Erst im Zuge der von ihr geplanten Anpassung der Filiale an den neuen Filialstandard mit Backvorbereitungsraum und Tiefkühlzelle habe sie geprüft, ob der Bebauungsplan „Siechenwiesen“ diesem Vorhaben entgegenstehe. Die Prüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Plan aus verschiedenen Gründen unwirksam sei. Die Verantwortung dafür trage jedoch allein die Beklagte, die das Verfahren in eigener Verantwortung durchgeführt und den Durchführungsvertrag entworfen habe. Ihr als Klägerin könne es deshalb nicht verwehrt werden, sich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu berufen. Andernfalls würden die rechtsstaatlichen Bindungen, denen die Bauleitplanung unterworfen sei, zu Lasten Einzelner außer Kraft gesetzt. Damit würde auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen. Dies gelte erst recht für den Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung. Sie habe an dessen Aufstellung in keiner Weise mitgewirkt. Zudem treffe er auch keine für sie günstigen Festsetzungen. Es sei daher nicht ersichtlich, welche Umstände dazu führen sollten, dass sie sich nicht auf die Unwirksamkeit dieses Plans berufen können solle.
64 
(3) Der Bebauungsplan „Jesinger Ösch, 11. Änderung" ändere nichts an ihrem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Bauantrag vom 24.01.2011. Er sei unwirksam.
65 
Die Festsetzung des Mischgebiets verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan leide außerdem an einem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB. So habe der Gemeinderat unter anderem verkannt, dass auf absehbare Zeit eine Umstrukturierung des Gebiets zu einem Mischgebiet mit der gebotenen Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sei. Auch die Festsetzungen über den Einzelhandelsausschluss und zum Maß der baulichen Nutzung seien unwirksam. Die Fehler seien beachtlich und führten zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
(4) Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ unwirksam sei, weil es an einer vertraglichen Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist fehle. Der Durchführungsvertrag beschränke sich auf Regelungen zur Erschließung.
67 
Unabhängig davon leide der Plan an weiteren Mängeln. Er setze das Baugrundstück im zeichnerischen Teil als „GEb“ fest. Aus der Planbegründung ergebe sich, dass das Baugrundstück damit als „beschränktes Gewerbegebiet“ habe festgesetzt werden sollen, in dem über den Lebensmittelmarkt hinaus auch andere Nutzungen zulässig sein sollten. Deutlich werde dies unter anderem in Kapitel III. a) der Planbegründung. Dort heiße es, auf dem Betriebsgrundstück sei ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche zulässig, auf den Restflächen könnten noch bauliche Anlagen im Rahmen einer gewerblichen Nutzung erstellt werden. Darin liege ein Verstoß gegen § 12 BauGB in der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geltenden Fassung. Mit der Festsetzung eines Baugebietstyps lasse der Bebauungsplan nicht nur einen Lebensmittelmarkt, sondern vom Grundsatz her alle Nutzungen zu, die in einem Gewerbegebiet zulässig seien. Dies widerspreche dem Charakter des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimme. Mit der Festsetzung eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung könne der Vorhabenbezug jedenfalls nicht bewirkt werden.
68 
Hinzu komme ein Widerspruch zwischen Vorhabenplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan. Die dem Satzungsbeschluss beigefügten Grundrisse, Schnitte, Ansichten und der Außenanlagenplan vom 21.12.1999 stellten einen Lebensmittelmarkt dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setze jedoch ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, das zahlreiche andere Nutzungen als nur einen Lebensmittelmarkt zulasse.
69 
Darüber hinaus sei die Festsetzung „GEb“ (eingeschränktes Gewerbegebiet) nicht hinreichend bestimmt. Weder aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung ergebe sich, welche „Einschränkung“ festgesetzt sei. Dem Bebauungsplan sei daher nicht zu entnehmen, welche Nutzungen im Einzelnen zugelassen seien.
70 
(5) Zu Recht sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der zuvor geltende Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung jedenfalls bezogen auf das Baugrundstück wegen Funktionslosigkeit unwirksam sei.
71 
Unabhängig davon sei der Bebauungsplan „Jesinger Ösch, 4. Änderung“ auch unwirksam, weil er an einem Verkündungsmangel leide. Er schließe Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten aus und verweise für die einzelnen Sortimente auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93). Der Inhalt der textlichen Festsetzungen ergebe sich erst aus dieser Klassifikation, die aber nicht in einem amtlichen Verkündungsblatt bekannt gemacht worden sei.
72 
Die textlichen Festsetzungen seien zudem nicht hinreichend bestimmt. Außerdem verstoße der für das Gewerbegebiet festgesetzte Einzelhandelsausschluss gegen § 1 Abs. 3 BauGB.
73 
(6) Die am 04.07.2015 bekannt gemachte Veränderungssperre habe ihrem Vorhaben ebenfalls nicht entgegengestanden. Es könne offen bleiben, ob sie wirksam gewesen sei. Sie habe jedenfalls ihr gegenüber keine Wirkung mehr entfaltet.
74 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei auf die Dauer der Veränderungssperre der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Diese Anrechnung sei auch bei faktischen Zurückstellungen vorzunehmen. Von einer faktischen Zurückstellung sei auszugeben, wenn ein Bauantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, verzögert oder rechtswidrig abgelehnt werde. Die Anrechnung erfolge dabei individuell für das eingereichte Baugesuch. Individuell seien auch die Verlängerungsmöglichkeiten der Veränderungssperre um ein drittes und ein viertes Jahr zu berücksichtigen, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen. Danach könne die Veränderungssperre ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden.
75 
Sie habe ihren Bauantrag bereits am 24.02.2011 eingereicht. Er sei mit Bescheid vom 28.06.2011 rechtswidrig abgelehnt worden. Seit dem 28.06.2011 liege danach eine faktische Zurückstellung vor. Selbst eine individuelle Anrechnung einer Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes und ein viertes Jahr führe daher nicht mehr dazu, dass die Veränderungssperre ihrem Vorhaben entgegengehalten werden könne. Eine Verlängerung um ein fünftes Jahr lasse § 17 BauGB nicht zu.
76 
(7) Die Hilfsanträge würden für den Fall gestellt, dass die am 04.07.2015 bekanntgemachte Veränderungssperre beziehungsweise der am 18.02.2017 bekanntgemachte Bebauungsplan ihrem Vorhaben entgegengehalten werden könnten. Sie beabsichtige für diesen Fall, Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gegen die Beklagte geltend zu machen. In diesem Fall habe sie ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
77 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten (vier Hefte Bau-Akten; vier Ordner Bebauungsplan-Akten), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart (ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Darauf sowie auf die Senatsakten wird wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
78 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraums mit Tiefkühlzelle und den Ausbau einer Backvorbereitungszelle im Pfandraum auf dem Grundstück J... Str. ... in ... nach Maßgabe des Bauantrags vom 24.01.2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
79 
Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
80 
Zwar unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend wiederholt entschieden, dass dem Gericht die sachliche Prüfung eines Normenkontrollantrags versagt ist, wenn der Antragsteller sich zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013 - 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101; Beschluss vom 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50; Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 -, NVwZ 1992, 974 m.w.N.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, NVwZ-RR 1996, 191; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - 3 S 153/17 -, BauR 2018, 237).
81 
Im vorliegenden Fall begründet die Erhebung der Verpflichtungsklage als solche indes kein widersprüchliches Verhalten. Der Vorhalt eines gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens kommt zwar nach den konkreten Einzelfallumständen insoweit in Betracht, als die Klägerin mit Blick auf ihr geplantes Bauvorhaben die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ geltend macht, nachdem dieser auf ihre eigene Initiative und in enger Abstimmung mit ihr erlassen wurde. Dies kann die Klägerin aber nicht schon prozessual daran hindern, ihren behaupteten und nicht schon offensichtlich ausgeschlossenen Anspruch auf eine Baugenehmigung gerichtlich prüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die Erteilung der Baugenehmigung nicht nur unter erfolgreicher Berufung auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ in Betracht kommt, sondern etwa auch im Befreiungswege. Unabhängig davon hat die Beklagte mittlerweile mit dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung auch ein neues Planungsrecht geschaffen.
82 
Ebenso wenig kann der Klägerin sonst ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage abgesprochen werden. Ungeachtet ihrer Schreiben vom 23.02. und 22.05.2015 an die Oberbürgermeisterin der Beklagten (Anlagen BB6 und BB8 zum Schriftsatz vom 07.10.2015) hat die Klägerin das streitgegenständliche Erweiterungsvorhaben nicht aufgegeben. Der in Anspruch genommene Rechtsschutz erweist sich somit nicht als nutzlos.
II.
83 
Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet.
84 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, BauR 2016, 956 = juris Rn. 53 ff.) Vorhaben der Klägerin stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
85 
1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Hauptantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sogenannte „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 = juris Rn. 17 m.w.N.).
86 
2. Das Vorhaben ist - wie die Klägerin selbst einräumt - mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung unvereinbar, denn in Nr. I 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es: „Im MI sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Einzelhandelsbetrieb und Nr. 6, 7 und 8 BauNVO nicht zulässig.“ Die Klägerin begehrt aber gerade die Zulassung einer erweiterten Einzelhandelsnutzung.
87 
3. Es kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan - wogegen allerdings einiges spricht - mit seinen dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden Festsetzungen wirksam ist (vgl. dazu, dass die Festsetzung eines Mischgebiets städtebaulich nicht erforderlich ist, wenn der Plangeber das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe gar nicht anstrebt oder eine solche Durchmischung wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, Senatsurteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194). Denn im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung käme es auf den Vorgängerplan, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siechenwiesen“, an. Auch auf dessen Grundlage kann die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen.
88 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert ein Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde den Plan durch einen neuen ersetzt. Das folgt aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die später erlassene Norm die frühere verdrängt. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, kann diese Rechtsfolge nicht eintreten. Das hat regelmäßig zur Konsequenz, dass in diesem Fall die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 44 m.w.N.).
89 
b) Das Vorhaben der Klägerin müsste sich bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung an den Vorgaben des Bebauungsplans „Siechenwiesen“ messen lassen. Die Nichtigkeit dieses Bebauungsplans geltend zu machen, ist ihr jedoch im Hinblick auf ihr Begehren versagt, da sie sich damit in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 43).
90 
aa) Ein Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte den Plan auf Wunsch der Klägerin (vgl. deren Schreiben vom 13.03.1999 in den Akten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) und in enger Abstimmung mit ihr erlassen hat. Die Klägerin und die Beklagte waren sich bei der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans darüber einig, dass der seinerzeit geltende Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung der von der Klägerin gewünschten Errichtung des Lebensmittelmarkts entgegenstand. Dies geht aus § 2 Abs. 1 des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausdrücklich hervor. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans war es daher, der Klägerin durch eine Änderung der planungsrechtlichen Grundlage die Verwirklichung ihres Vorhabens zu ermöglichen. Auf den Inhalt des Bebauungsplans hat die Klägerin während des Aufstellungsverfahrens auch Einfluss genommen. So ließ die Klägerin etwa im Oktober 1999 ein Gutachten über die zu erwartende Verkehrssituation beim Bau eines Lebensmittelmarkts erstellen. Mit Schreiben vom 13.10.1999 (in den Akten zum Baugesuch betreffend die Ersterrichtung des Markts) übersandte die Klägerin der Beklagten den Entwurf eines städtebaulichen Vertrags und teilte mit, die zugehörigen Planunterlagen würden in den nächsten Tagen von den Planungsbüros, die sie beauftragt habe, noch erarbeitet. Die Beklagte übernahm die Regelungen der ihr übersandten Vereinbarung „grundsätzlich“ in ihren Entwurf eines Durchführungsvertrags, den sie der Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2000 (enthalten in den Akten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) übersandte. Die von der Klägerin vorgelegten „Grundrisse, Schnitte/Ansichten und Außenanlagenplan der Fa. ... vom 21.12.1999 sowie de(r) RE Entwurf des Ing. Büros ... vom 21.12.1999“ wurden von der Beklagten unverändert in ihren Satzungsbeschluss übernommen.
91 
bb) Ein widersprüchliches Verhalten folgt zum anderen daraus, dass die Klägerin nur mit Rücksicht auf den Plan und unter Ausnutzung von dessen Vorgaben die Baugenehmigung für den Neubau ihres Lebensmittelmarkts erhalten hat, die nach den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans („Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung) nicht hätte erteilt werden können, und von dieser Genehmigung auch vollständig Gebrauch gemacht hat (vgl. - zu einem ähnlichen Fall - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 45).
92 
cc) Entgegen der Annahme der Klägerin führt dieses widersprüchliche Verhalten bei Würdigung der besonderen Einzelfallumstände dazu, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass sie sich nunmehr auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ stützt.
93 
(1) Der Senat teilt zwar die Rechtsauffassung der Klägerin, dass einem Bauherrn nach Verwirklichung der ihm erteilten Baugenehmigung nicht generell die Möglichkeit abgeschnitten sein kann, seine weitergehenden Interessen später mit Einwänden gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans durchzusetzen. Eine andere Sicht würde den Rechtsschutz zu stark verkürzen. Dies gilt auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne und insbesondere für Fälle, in denen der Bauherr einen Mangel des Bebauungsplans erst später entdeckt. Jedoch kann ein Vorgehen gegen einen Bebauungsplan nicht nur dann missbräuchlich sein, wenn der Antragsteller schon bei Beantragung der Baugenehmigung die Absicht hatte, nach Errichtung seines Vorhabens den Bebauungsplan anzugreifen. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, mit welchen Einwänden der Bauherr gegen den Plan vorgeht und in welchem Verhältnis diese Einwände zu seinem vorangegangenen Tun stehen.
94 
(2) Danach ist es der Klägerin jedenfalls verwehrt, sich gerade für ihr Begehren der Geschossflächenerweiterung auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berufen. Die Begrenzung der Geschossfläche war ein tragendes Merkmal der Planung.
95 
Der Satzungsbeschluss nahm Bezug auf den Grundriss des Lebensmittelmarkts mit einer Geschossfläche von 1.318 m² und damit auf das Maß dieses konkret geplanten Vorhabens. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dem sollte der Satzungsbeschluss erkennbar Rechnung tragen, zumal es sich bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan seiner gesetzlichen Grundkonzeption nach um eine anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung handelt (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2014 - 8 S 47/12 -, BauR 2014, 2064 = juris Rn. 89 m.w.N.).
96 
Zwar findet sich im zeichnerischen Teil des Plans die Festsetzung eines „beschränkten Gewerbegebiets“ („GEb“) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,4. Dies legt eine Auslegung nahe, dass der Vorhabenbezug des Plans „gelockert“ werden und für den geplanten Lebensmittelmarkt (zusätzlich) die Vorgaben der Baunutzungsverordnung für Einzelhandel in Gewerbegebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO) greifen sollten. Die „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BauGB) macht deutlich, dass es der Beklagten auf die Begrenzung (jedenfalls bzw. ergänzend) auf das in einem Gewerbegebiet Zulässige ankam. So heißt es unter I., die unterhalb der Großflächigkeit liegenden Handelsnutzungen seien bei innenstadtrelevantem Einzelhandel (nach dem bis dahin geltenden Planungsrecht) ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 21.04.1999 habe der Gemeinderat die Bereitschaft erklärt, das notwendige Planungsrecht für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts zu schaffen. Unter III. a) ist weiter ausgeführt, es sei ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 28.02.2000/03.03.2000 hebt in § 2 Abs. 1 ebenfalls hervor, die Ausweisung eines Sondergebiets sei nicht vorgesehen, gemäß der Festsetzung Gewerbegebiet (GE) sei somit ein Lebensmittelmarkt bis maximal 800 m² Verkaufsfläche und 1.200 m² Grundfläche (Geschossfläche) zulässig. Dass das letztlich zugelassene Vorhaben mit 1.318 m² eine etwas höhere Geschossfläche aufweist, ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin im Gegenzug die ursprünglich größer vorgesehene Verkaufsfläche (vgl. die entsprechenden Änderungen am Baugesuch) auf ca. 790 m² reduziert hatte (so jedenfalls die Annahme der Beklagten, wie sie sich in deren Schreiben vom 02.05.2000 an das Architekturbüro M. widerspiegelt; allerdings unzutreffend ohne die Kassenzone berechnet, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 27).
97 
Ein derart „gelockerter“ Vorhabenbezug ändert aber nichts daran, dass eine größere Geschossfläche als die zugelassene nach dem Planinhalt nicht zulässig sein sollte. Der Vorhabenbezug wurde mit der Festsetzung „GEb“ nicht vollständig gelöst, da neben dem zeichnerischen Teil eben auch der Grundriss des konkret geplanten Markts Planbestandteil wurde. Zudem kommt in der Festsetzung eines nur „beschränkten“ Gewerbegebiets gerade zum Ausdruck, dass in diesem Zusammenhang weitere Planbestandteile Beachtung finden sollten. Andernfalls wäre der Zusatz „b“ inhaltsleer und es hätte seiner nicht bedurft.
98 
Für die Richtigkeit der am Grundriss des konkreten Vorhabens orientierten Auslegung spricht zudem - wenn auch nur indirekt -, dass die Baugenehmigung für die Errichtung des Lebensmittelmarkts in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt wurde, ohne dass eine Befreiung ausgesprochen oder eine Atypik im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO geprüft wurde.
99 
Nähme man demgegenüber an, wie es die Beklagte im Verfahren über die hier streitige Baugenehmigung mit ihrem Rekurs auf § 11 BauNVO letztlich getan hat, der vorhabenbezogene Bebauungsplan habe ein Gewerbegebiet festgesetzt, ohne die im einbezogenen Grundriss vorgesehene Geschossfläche von 1.318 m² als verbindliche Obergrenze zu verstehen, müsste sich die Klägerin dann jedenfalls an dem Maßstab des § 11 BauNVO messen lassen und könnte sich für die Zulassung ihres Vorhabens nicht auf die Unwirksamkeit des Plans berufen.
100 
Selbst wenn man den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Bezug auf die Geschossflächenbegrenzung als mit § 12 BauGB unvereinbar, in sich objektiv widersprüchlich oder zu unbestimmt ansehen mag, bestand jedenfalls bei der Klägerin als Vorhabenträgerin keine Unklarheit darüber, dass die Beklagte die Planung mit der sich aus dem Grundriss ergebenden Geschossflächenbegrenzung vornehmen wollte. Sie hat sich hierauf auch eingelassen und die Beklagte bei dieser Planung unterstützt.
101 
(3) Schließlich begründet die Klägerin die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vor allem damit, der Durchführungsvertrag regele keine Durchführungspflicht und keine Durchführungsfrist (vgl. dazu, dass entsprechende Regelungen zum Mindestinhalt gehören, § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie näher Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 12 Rn. 95; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1020 f.; Turiaux, NJW 1999, 391, 393). Dies sind indessen Gesichtspunkte, die ihrem Begehren keine erhöhte Schutzwürdigkeit verleihen, zumal das im Plan und im Durchführungsvertrag bestimmte Vorhaben längst verwirklicht ist (vgl. auch - eine Durchführungsfrist bei einer den Bestand bestätigenden Planung für entbehrlich haltend - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2001 - 1 C 11768/00 -, BauR 2001, 1874). Unter diesen Umständen erscheint die jetzige Berufung auf den Mangel eher in besonderem Maße widersprüchlich. Auch die von der Klägerin sonst vorgebrachten Einwände gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie bemängelt die Festsetzung „GEb“ wegen des vermeintlich fehlenden Vorhabenbezugs sowie wegen der vermeintlich fehlenden Bestimmtheit (jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 11.03.2004 - 7a D 51/02.NE -, ZfBR 2004, 575, und vom 03.12.2003 - 7a D 42/01.NE -, ZfBR 2004, 473). Dies sind ebenfalls Gesichtspunkte, die die Klägerin - unabhängig davon, inwieweit die Einwände in der Sache berechtigt sind - nun allein zum Zwecke der weiteren Ausweitung der ihr im Plan zugestandenen Geschossfläche aufgreift, während sie ansonsten diesbezüglich keine Betroffenheit geltend macht.
102 
(4) Das Alter des Plans und die sonstigen zeitlichen Abläufe nehmen dem Verhalten der Klägerin nicht seine Widersprüchlichkeit. Zwar stammt der Plan aus dem Jahre 2000, während die Klägerin erst im Jahre 2011 und damit über zehn Jahre nach Inkrafttreten - auch erhebliche Zeit nach Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung des Lebensmittelmarktes und dessen Realisierung - die Unwirksamkeit geltend machte. Diesem Zeitablauf kommt für sich genommen aber keine erhebliche Bedeutung zu. Geänderte Umstände, die es - etwa vergleichbar einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ - der Klägerin erlauben könnten, sich von der Geschossflächengrenze zu lösen, sind nicht ersichtlich. Sie macht lediglich einen geänderten „Filialstandard“ geltend. Diese Änderung entstammt aber ihrer eigenen Willenssphäre und beruht auch nicht auf unvorhersehbaren Entwicklungen. Darauf, wer die etwaige Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (im Schwerpunkt) zu verantworten haben mag, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die Gegebenheit, dass Bebauungspläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufgestellt werden (zu Letzterem vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 46).
103 
(5) Eine andere Bewertung des Verhaltens nach Treu und Glauben ist auch nicht deshalb geboten, weil der Klägerin mit den Baugenehmigungen vom 29.06.2006 (Anbau des Pfandraums) sowie vom 06.05.2010 (Umbau ohne Geschossflächenerweiterung) bereits Bauvorhaben bewilligt wurden, die eine Überschreitung der im Bebauungsplan zugelassenen Geschossfläche von 1.318 m² beinhalteten. Diese Entscheidungen haben weder den vorhabenbezogenen Bebauungsplan funktionslos werden lassen noch sonst dokumentiert, dass die Beklagte die Geschossflächenbegrenzung generell aufgeben wollte. Bei beiden Einzelentscheidungen hat die Beklagte gerade deutlich gemacht, dass sie auf die Begrenzung Wert legte und jeweils nur aus spezifischen Gründen zu ihren Entscheidungen bereit war. Der Anbau des Pfandraums wurde nur deshalb trotz Erweiterung der Geschossfläche genehmigt, weil den Neuregelungen der Verpackungsverordnung Rechnung getragen werden sollte. Die Genehmigung vom 06.05.2010 beruhte darauf, dass sie mit der Flächenumnutzung zwar als bauplanungsrechtlich relevant angesehen wurde, sie aber zu keiner Geschossflächenerweiterung führte. Insofern verhält sich die Beklagte auch nicht ihrerseits widersprüchlich, wenn sie sich auf die seinerzeit beschlossene Geschossflächenbegrenzung beruft.
104 
c) Unter Berücksichtigung der Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ hat die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 24.01.2011 zu Recht abgelehnt (vgl. § 30 Abs. 2 BauGB).
105 
aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte am 05.04.2000 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siechenwiesen“ beschlossen und eine Geschossflächenobergrenze für den Lebensmittelmarkt von 1.318 m² vorgegeben. Dem widerspräche es, wenn das Erweiterungsvorhaben der Klägerin genehmigt würde. Abgesehen davon stünde ihm auch die Festsetzung „GEb“ entgegen.
106 
Denn das Erweiterungsvorhaben wäre auch gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können (Nr. 2) sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind (Nr. 3), außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 bei Betrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (nur dann) nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Auch gemessen daran wäre das Bauvorhaben der Klägerin unzulässig, weil von nicht nur unwesentlichen Auswirkungen auszugehen wäre. Es bestehen keine Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO. Maßgebend ist insoweit das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113 = juris Rn. 20).
107 
Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für eine vom Regelfall abweichende Atypik (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14.02 -, BauR 2002, 1825 = juris Rn. 7 f.) können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass zum Beispiel die Verkaufsfläche eher gering ist, oder dass der Betrieb beschränkt ist auf ein schmales Warensortiment (z.B. Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel) (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = juris Rn. 11, zur BauNVO 1977, und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26). Derartige betriebliche Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich, zumal es sich um einen Discountmarkt mit breitem Sortiment handelt.
108 
Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der typischen Situation zum Beispiel darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984, a.a.O., und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26). Auch insoweit ist für eine Atypik weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. Letzteres gilt umso mehr, als der Standort geeignet erscheint, gebietsfremden Verkehr auszulösen, und die Beklagte an anderer Stelle bereits über einen zentralen Versorgungsbereich verfügt, in dem Einzelhandel zulässig ist.
109 
bb) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren auch nicht auf § 31 Abs. 2 BauGB stützen. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann befreit werden (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 -, VBlBW 2008, 348; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2012, § 12 Rn. 196).
110 
(1) Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach den § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1 BauGB unverändert (dem Gemeinderat) der Gemeinde und nicht der Baurechtsbehörde. Diese Regelung darf deshalb nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Umgekehrt wird diese Grenze für die Erteilung einer Befreiung nicht überschritten, wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fällt oder wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, eher „zufällig“ bzw. „isoliert“ erfolgt ist oder diese Planvorgabe auf einer Annahme beruht, die später entfallen ist (vgl. zum ganzen Absatz Senatsurteil vom 14.03.2007, a.a.O., m.w.N.).
111 
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen würde die zur Genehmigung gestellte weitergehende Geschossflächenüberschreitung Grundzüge der Planung berühren. Zwar dürfte ein Verständnis der Planungsgrundzüge, die Befreiungen (nur) aus Gründen ausschließt, die in einer Vielzahl gleich gearteter Fälle ebenfalls angeführt werden könnten, bei einem als anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung ausgestalteten (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2014, a.a.O.) vorhabenbezogenen Bebauungsplan kaum einschränkende Wirkung haben, weil ein solcher Plan nur ein bestimmtes Vorhaben zulässt (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2007, a.a.O.; Bernhardt, NVwZ 2008, 972). Eine solche Betrachtung greift jedoch zu kurz. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist bei der Annahme der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB besondere Zurückhaltung geboten. Denn grundsätzlich besteht ein strikter Vorhabenbezug; der Bebauungsplan ist durch das konkrete Vorhaben charakterisiert (vgl. Müller-Grune, BauR 2008, 936, 938 f.). Im Hinblick auf die - im Unterschied zu einer Angebotsplanung - konkrete Festlegung des Vorhabens berühren Abweichungen vom Plan daher wenn nicht regelmäßig, so doch sehr häufig die Grundzüge der Planung (vgl. Bank, a.a.O., § 12 Rn. 196). Nicht befreit werden kann von der Grundkonzeption des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beziehungsweise des Vorhaben- und Erschließungsplans als dessen Planbestandteil. Abweichungen können allenfalls unspezifische, nicht ins Gewicht fallende, die Konzeption nicht tragende Vorgaben betreffen (vgl. Bernhardt, a.a.O.; vgl. auch allgemein zum Wesen der Befreiung als Instrument für „Sonderfälle“ BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 69.70 -, BVerwGE 40, 268 = juris Rn. 28 f.). Soweit sich dem Senatsurteil vom 14.03.2007 (a.a.O.) anderes entnehmen lässt, wird daran nicht festgehalten.
112 
(3) Auch bei der vorgegebenen Geschossflächenbegrenzung handelt es sich unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls um einen grundlegenden Bestandteil der planerischen Konzeption. Wie bereits dargestellt, nahm der vorhabenbezogene Bebauungsplan das konkrete Vorhaben mit der genannten Geschossfläche in Bezug. Ausweislich der „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ wie des Durchführungsvertrags kam es der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016 - 3 S 1184/16 -, VBlBW 2017, 329 = juris Rn. 51) besonders auf die Geschossflächenbegrenzung an.
113 
(4) Die Grundzüge der Planung würden von einer Zulassung des Bauvorhabens der Klägerin auch berührt. Für die Beurteilung, ob die (ursprüngliche) planerische Grundkonzeption durch die Befreiung berührt wird, ist auch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung im Plangebiet bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung in den Blick zu nehmen. Es kommt darauf an, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört ist, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 - VBlBW 2017, 71). Gemessen daran sind die in der Geschossflächenobergrenze zum Ausdruck kommenden Planungsbelange nicht von einer planabweichenden Entwicklung überholt worden. Wie oben ausgeführt, hat die Beklagte nur aus besonderen Sachgründen in Einzelfällen Abweichungen von der Begrenzung zugelassen. Ihre Konzeption, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit möglichen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu verhindern, wurde dadurch nicht in Frage gestellt.
III.
114 
Stehen danach dem Erweiterungsvorhaben bereits die Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ entgegen, ist über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.
IV.
115 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
116 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
117 
Beschluss vom 8. März 2018
118 
Der Streitwert wird im Anschluss an die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Berufungsverfahren auf 14.637,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 in entsprechender Anwendung, 150,-- EUR pro m² Erweiterung der Hauptnutzfläche sowie der Verkehrsfläche/Flur Backvorbereitung gemäß der von der Klägerin vorgelegten Berechnung nach DIN 277).
119 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
78 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraums mit Tiefkühlzelle und den Ausbau einer Backvorbereitungszelle im Pfandraum auf dem Grundstück J... Str. ... in ... nach Maßgabe des Bauantrags vom 24.01.2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
79 
Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
80 
Zwar unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend wiederholt entschieden, dass dem Gericht die sachliche Prüfung eines Normenkontrollantrags versagt ist, wenn der Antragsteller sich zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013 - 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101; Beschluss vom 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50; Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 -, NVwZ 1992, 974 m.w.N.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, NVwZ-RR 1996, 191; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - 3 S 153/17 -, BauR 2018, 237).
81 
Im vorliegenden Fall begründet die Erhebung der Verpflichtungsklage als solche indes kein widersprüchliches Verhalten. Der Vorhalt eines gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens kommt zwar nach den konkreten Einzelfallumständen insoweit in Betracht, als die Klägerin mit Blick auf ihr geplantes Bauvorhaben die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ geltend macht, nachdem dieser auf ihre eigene Initiative und in enger Abstimmung mit ihr erlassen wurde. Dies kann die Klägerin aber nicht schon prozessual daran hindern, ihren behaupteten und nicht schon offensichtlich ausgeschlossenen Anspruch auf eine Baugenehmigung gerichtlich prüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die Erteilung der Baugenehmigung nicht nur unter erfolgreicher Berufung auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ in Betracht kommt, sondern etwa auch im Befreiungswege. Unabhängig davon hat die Beklagte mittlerweile mit dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung auch ein neues Planungsrecht geschaffen.
82 
Ebenso wenig kann der Klägerin sonst ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage abgesprochen werden. Ungeachtet ihrer Schreiben vom 23.02. und 22.05.2015 an die Oberbürgermeisterin der Beklagten (Anlagen BB6 und BB8 zum Schriftsatz vom 07.10.2015) hat die Klägerin das streitgegenständliche Erweiterungsvorhaben nicht aufgegeben. Der in Anspruch genommene Rechtsschutz erweist sich somit nicht als nutzlos.
II.
83 
Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet.
84 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, BauR 2016, 956 = juris Rn. 53 ff.) Vorhaben der Klägerin stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
85 
1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Hauptantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sogenannte „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 = juris Rn. 17 m.w.N.).
86 
2. Das Vorhaben ist - wie die Klägerin selbst einräumt - mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung unvereinbar, denn in Nr. I 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es: „Im MI sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Einzelhandelsbetrieb und Nr. 6, 7 und 8 BauNVO nicht zulässig.“ Die Klägerin begehrt aber gerade die Zulassung einer erweiterten Einzelhandelsnutzung.
87 
3. Es kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan - wogegen allerdings einiges spricht - mit seinen dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden Festsetzungen wirksam ist (vgl. dazu, dass die Festsetzung eines Mischgebiets städtebaulich nicht erforderlich ist, wenn der Plangeber das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe gar nicht anstrebt oder eine solche Durchmischung wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, Senatsurteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194). Denn im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung käme es auf den Vorgängerplan, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siechenwiesen“, an. Auch auf dessen Grundlage kann die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen.
88 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert ein Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde den Plan durch einen neuen ersetzt. Das folgt aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die später erlassene Norm die frühere verdrängt. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, kann diese Rechtsfolge nicht eintreten. Das hat regelmäßig zur Konsequenz, dass in diesem Fall die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 44 m.w.N.).
89 
b) Das Vorhaben der Klägerin müsste sich bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung an den Vorgaben des Bebauungsplans „Siechenwiesen“ messen lassen. Die Nichtigkeit dieses Bebauungsplans geltend zu machen, ist ihr jedoch im Hinblick auf ihr Begehren versagt, da sie sich damit in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 43).
90 
aa) Ein Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte den Plan auf Wunsch der Klägerin (vgl. deren Schreiben vom 13.03.1999 in den Akten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) und in enger Abstimmung mit ihr erlassen hat. Die Klägerin und die Beklagte waren sich bei der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans darüber einig, dass der seinerzeit geltende Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung der von der Klägerin gewünschten Errichtung des Lebensmittelmarkts entgegenstand. Dies geht aus § 2 Abs. 1 des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausdrücklich hervor. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans war es daher, der Klägerin durch eine Änderung der planungsrechtlichen Grundlage die Verwirklichung ihres Vorhabens zu ermöglichen. Auf den Inhalt des Bebauungsplans hat die Klägerin während des Aufstellungsverfahrens auch Einfluss genommen. So ließ die Klägerin etwa im Oktober 1999 ein Gutachten über die zu erwartende Verkehrssituation beim Bau eines Lebensmittelmarkts erstellen. Mit Schreiben vom 13.10.1999 (in den Akten zum Baugesuch betreffend die Ersterrichtung des Markts) übersandte die Klägerin der Beklagten den Entwurf eines städtebaulichen Vertrags und teilte mit, die zugehörigen Planunterlagen würden in den nächsten Tagen von den Planungsbüros, die sie beauftragt habe, noch erarbeitet. Die Beklagte übernahm die Regelungen der ihr übersandten Vereinbarung „grundsätzlich“ in ihren Entwurf eines Durchführungsvertrags, den sie der Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2000 (enthalten in den Akten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) übersandte. Die von der Klägerin vorgelegten „Grundrisse, Schnitte/Ansichten und Außenanlagenplan der Fa. ... vom 21.12.1999 sowie de(r) RE Entwurf des Ing. Büros ... vom 21.12.1999“ wurden von der Beklagten unverändert in ihren Satzungsbeschluss übernommen.
91 
bb) Ein widersprüchliches Verhalten folgt zum anderen daraus, dass die Klägerin nur mit Rücksicht auf den Plan und unter Ausnutzung von dessen Vorgaben die Baugenehmigung für den Neubau ihres Lebensmittelmarkts erhalten hat, die nach den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans („Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung) nicht hätte erteilt werden können, und von dieser Genehmigung auch vollständig Gebrauch gemacht hat (vgl. - zu einem ähnlichen Fall - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 45).
92 
cc) Entgegen der Annahme der Klägerin führt dieses widersprüchliche Verhalten bei Würdigung der besonderen Einzelfallumstände dazu, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass sie sich nunmehr auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ stützt.
93 
(1) Der Senat teilt zwar die Rechtsauffassung der Klägerin, dass einem Bauherrn nach Verwirklichung der ihm erteilten Baugenehmigung nicht generell die Möglichkeit abgeschnitten sein kann, seine weitergehenden Interessen später mit Einwänden gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans durchzusetzen. Eine andere Sicht würde den Rechtsschutz zu stark verkürzen. Dies gilt auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne und insbesondere für Fälle, in denen der Bauherr einen Mangel des Bebauungsplans erst später entdeckt. Jedoch kann ein Vorgehen gegen einen Bebauungsplan nicht nur dann missbräuchlich sein, wenn der Antragsteller schon bei Beantragung der Baugenehmigung die Absicht hatte, nach Errichtung seines Vorhabens den Bebauungsplan anzugreifen. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, mit welchen Einwänden der Bauherr gegen den Plan vorgeht und in welchem Verhältnis diese Einwände zu seinem vorangegangenen Tun stehen.
94 
(2) Danach ist es der Klägerin jedenfalls verwehrt, sich gerade für ihr Begehren der Geschossflächenerweiterung auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berufen. Die Begrenzung der Geschossfläche war ein tragendes Merkmal der Planung.
95 
Der Satzungsbeschluss nahm Bezug auf den Grundriss des Lebensmittelmarkts mit einer Geschossfläche von 1.318 m² und damit auf das Maß dieses konkret geplanten Vorhabens. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dem sollte der Satzungsbeschluss erkennbar Rechnung tragen, zumal es sich bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan seiner gesetzlichen Grundkonzeption nach um eine anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung handelt (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2014 - 8 S 47/12 -, BauR 2014, 2064 = juris Rn. 89 m.w.N.).
96 
Zwar findet sich im zeichnerischen Teil des Plans die Festsetzung eines „beschränkten Gewerbegebiets“ („GEb“) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,4. Dies legt eine Auslegung nahe, dass der Vorhabenbezug des Plans „gelockert“ werden und für den geplanten Lebensmittelmarkt (zusätzlich) die Vorgaben der Baunutzungsverordnung für Einzelhandel in Gewerbegebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO) greifen sollten. Die „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BauGB) macht deutlich, dass es der Beklagten auf die Begrenzung (jedenfalls bzw. ergänzend) auf das in einem Gewerbegebiet Zulässige ankam. So heißt es unter I., die unterhalb der Großflächigkeit liegenden Handelsnutzungen seien bei innenstadtrelevantem Einzelhandel (nach dem bis dahin geltenden Planungsrecht) ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 21.04.1999 habe der Gemeinderat die Bereitschaft erklärt, das notwendige Planungsrecht für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts zu schaffen. Unter III. a) ist weiter ausgeführt, es sei ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 28.02.2000/03.03.2000 hebt in § 2 Abs. 1 ebenfalls hervor, die Ausweisung eines Sondergebiets sei nicht vorgesehen, gemäß der Festsetzung Gewerbegebiet (GE) sei somit ein Lebensmittelmarkt bis maximal 800 m² Verkaufsfläche und 1.200 m² Grundfläche (Geschossfläche) zulässig. Dass das letztlich zugelassene Vorhaben mit 1.318 m² eine etwas höhere Geschossfläche aufweist, ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin im Gegenzug die ursprünglich größer vorgesehene Verkaufsfläche (vgl. die entsprechenden Änderungen am Baugesuch) auf ca. 790 m² reduziert hatte (so jedenfalls die Annahme der Beklagten, wie sie sich in deren Schreiben vom 02.05.2000 an das Architekturbüro M. widerspiegelt; allerdings unzutreffend ohne die Kassenzone berechnet, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 27).
97 
Ein derart „gelockerter“ Vorhabenbezug ändert aber nichts daran, dass eine größere Geschossfläche als die zugelassene nach dem Planinhalt nicht zulässig sein sollte. Der Vorhabenbezug wurde mit der Festsetzung „GEb“ nicht vollständig gelöst, da neben dem zeichnerischen Teil eben auch der Grundriss des konkret geplanten Markts Planbestandteil wurde. Zudem kommt in der Festsetzung eines nur „beschränkten“ Gewerbegebiets gerade zum Ausdruck, dass in diesem Zusammenhang weitere Planbestandteile Beachtung finden sollten. Andernfalls wäre der Zusatz „b“ inhaltsleer und es hätte seiner nicht bedurft.
98 
Für die Richtigkeit der am Grundriss des konkreten Vorhabens orientierten Auslegung spricht zudem - wenn auch nur indirekt -, dass die Baugenehmigung für die Errichtung des Lebensmittelmarkts in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt wurde, ohne dass eine Befreiung ausgesprochen oder eine Atypik im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO geprüft wurde.
99 
Nähme man demgegenüber an, wie es die Beklagte im Verfahren über die hier streitige Baugenehmigung mit ihrem Rekurs auf § 11 BauNVO letztlich getan hat, der vorhabenbezogene Bebauungsplan habe ein Gewerbegebiet festgesetzt, ohne die im einbezogenen Grundriss vorgesehene Geschossfläche von 1.318 m² als verbindliche Obergrenze zu verstehen, müsste sich die Klägerin dann jedenfalls an dem Maßstab des § 11 BauNVO messen lassen und könnte sich für die Zulassung ihres Vorhabens nicht auf die Unwirksamkeit des Plans berufen.
100 
Selbst wenn man den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Bezug auf die Geschossflächenbegrenzung als mit § 12 BauGB unvereinbar, in sich objektiv widersprüchlich oder zu unbestimmt ansehen mag, bestand jedenfalls bei der Klägerin als Vorhabenträgerin keine Unklarheit darüber, dass die Beklagte die Planung mit der sich aus dem Grundriss ergebenden Geschossflächenbegrenzung vornehmen wollte. Sie hat sich hierauf auch eingelassen und die Beklagte bei dieser Planung unterstützt.
101 
(3) Schließlich begründet die Klägerin die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vor allem damit, der Durchführungsvertrag regele keine Durchführungspflicht und keine Durchführungsfrist (vgl. dazu, dass entsprechende Regelungen zum Mindestinhalt gehören, § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie näher Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 12 Rn. 95; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1020 f.; Turiaux, NJW 1999, 391, 393). Dies sind indessen Gesichtspunkte, die ihrem Begehren keine erhöhte Schutzwürdigkeit verleihen, zumal das im Plan und im Durchführungsvertrag bestimmte Vorhaben längst verwirklicht ist (vgl. auch - eine Durchführungsfrist bei einer den Bestand bestätigenden Planung für entbehrlich haltend - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2001 - 1 C 11768/00 -, BauR 2001, 1874). Unter diesen Umständen erscheint die jetzige Berufung auf den Mangel eher in besonderem Maße widersprüchlich. Auch die von der Klägerin sonst vorgebrachten Einwände gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie bemängelt die Festsetzung „GEb“ wegen des vermeintlich fehlenden Vorhabenbezugs sowie wegen der vermeintlich fehlenden Bestimmtheit (jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 11.03.2004 - 7a D 51/02.NE -, ZfBR 2004, 575, und vom 03.12.2003 - 7a D 42/01.NE -, ZfBR 2004, 473). Dies sind ebenfalls Gesichtspunkte, die die Klägerin - unabhängig davon, inwieweit die Einwände in der Sache berechtigt sind - nun allein zum Zwecke der weiteren Ausweitung der ihr im Plan zugestandenen Geschossfläche aufgreift, während sie ansonsten diesbezüglich keine Betroffenheit geltend macht.
102 
(4) Das Alter des Plans und die sonstigen zeitlichen Abläufe nehmen dem Verhalten der Klägerin nicht seine Widersprüchlichkeit. Zwar stammt der Plan aus dem Jahre 2000, während die Klägerin erst im Jahre 2011 und damit über zehn Jahre nach Inkrafttreten - auch erhebliche Zeit nach Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung des Lebensmittelmarktes und dessen Realisierung - die Unwirksamkeit geltend machte. Diesem Zeitablauf kommt für sich genommen aber keine erhebliche Bedeutung zu. Geänderte Umstände, die es - etwa vergleichbar einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ - der Klägerin erlauben könnten, sich von der Geschossflächengrenze zu lösen, sind nicht ersichtlich. Sie macht lediglich einen geänderten „Filialstandard“ geltend. Diese Änderung entstammt aber ihrer eigenen Willenssphäre und beruht auch nicht auf unvorhersehbaren Entwicklungen. Darauf, wer die etwaige Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (im Schwerpunkt) zu verantworten haben mag, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die Gegebenheit, dass Bebauungspläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufgestellt werden (zu Letzterem vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 46).
103 
(5) Eine andere Bewertung des Verhaltens nach Treu und Glauben ist auch nicht deshalb geboten, weil der Klägerin mit den Baugenehmigungen vom 29.06.2006 (Anbau des Pfandraums) sowie vom 06.05.2010 (Umbau ohne Geschossflächenerweiterung) bereits Bauvorhaben bewilligt wurden, die eine Überschreitung der im Bebauungsplan zugelassenen Geschossfläche von 1.318 m² beinhalteten. Diese Entscheidungen haben weder den vorhabenbezogenen Bebauungsplan funktionslos werden lassen noch sonst dokumentiert, dass die Beklagte die Geschossflächenbegrenzung generell aufgeben wollte. Bei beiden Einzelentscheidungen hat die Beklagte gerade deutlich gemacht, dass sie auf die Begrenzung Wert legte und jeweils nur aus spezifischen Gründen zu ihren Entscheidungen bereit war. Der Anbau des Pfandraums wurde nur deshalb trotz Erweiterung der Geschossfläche genehmigt, weil den Neuregelungen der Verpackungsverordnung Rechnung getragen werden sollte. Die Genehmigung vom 06.05.2010 beruhte darauf, dass sie mit der Flächenumnutzung zwar als bauplanungsrechtlich relevant angesehen wurde, sie aber zu keiner Geschossflächenerweiterung führte. Insofern verhält sich die Beklagte auch nicht ihrerseits widersprüchlich, wenn sie sich auf die seinerzeit beschlossene Geschossflächenbegrenzung beruft.
104 
c) Unter Berücksichtigung der Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ hat die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 24.01.2011 zu Recht abgelehnt (vgl. § 30 Abs. 2 BauGB).
105 
aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte am 05.04.2000 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siechenwiesen“ beschlossen und eine Geschossflächenobergrenze für den Lebensmittelmarkt von 1.318 m² vorgegeben. Dem widerspräche es, wenn das Erweiterungsvorhaben der Klägerin genehmigt würde. Abgesehen davon stünde ihm auch die Festsetzung „GEb“ entgegen.
106 
Denn das Erweiterungsvorhaben wäre auch gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können (Nr. 2) sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind (Nr. 3), außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 bei Betrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (nur dann) nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Auch gemessen daran wäre das Bauvorhaben der Klägerin unzulässig, weil von nicht nur unwesentlichen Auswirkungen auszugehen wäre. Es bestehen keine Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO. Maßgebend ist insoweit das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113 = juris Rn. 20).
107 
Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für eine vom Regelfall abweichende Atypik (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14.02 -, BauR 2002, 1825 = juris Rn. 7 f.) können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass zum Beispiel die Verkaufsfläche eher gering ist, oder dass der Betrieb beschränkt ist auf ein schmales Warensortiment (z.B. Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel) (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = juris Rn. 11, zur BauNVO 1977, und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26). Derartige betriebliche Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich, zumal es sich um einen Discountmarkt mit breitem Sortiment handelt.
108 
Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der typischen Situation zum Beispiel darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984, a.a.O., und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26). Auch insoweit ist für eine Atypik weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. Letzteres gilt umso mehr, als der Standort geeignet erscheint, gebietsfremden Verkehr auszulösen, und die Beklagte an anderer Stelle bereits über einen zentralen Versorgungsbereich verfügt, in dem Einzelhandel zulässig ist.
109 
bb) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren auch nicht auf § 31 Abs. 2 BauGB stützen. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann befreit werden (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 -, VBlBW 2008, 348; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2012, § 12 Rn. 196).
110 
(1) Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach den § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1 BauGB unverändert (dem Gemeinderat) der Gemeinde und nicht der Baurechtsbehörde. Diese Regelung darf deshalb nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Umgekehrt wird diese Grenze für die Erteilung einer Befreiung nicht überschritten, wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fällt oder wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, eher „zufällig“ bzw. „isoliert“ erfolgt ist oder diese Planvorgabe auf einer Annahme beruht, die später entfallen ist (vgl. zum ganzen Absatz Senatsurteil vom 14.03.2007, a.a.O., m.w.N.).
111 
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen würde die zur Genehmigung gestellte weitergehende Geschossflächenüberschreitung Grundzüge der Planung berühren. Zwar dürfte ein Verständnis der Planungsgrundzüge, die Befreiungen (nur) aus Gründen ausschließt, die in einer Vielzahl gleich gearteter Fälle ebenfalls angeführt werden könnten, bei einem als anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung ausgestalteten (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2014, a.a.O.) vorhabenbezogenen Bebauungsplan kaum einschränkende Wirkung haben, weil ein solcher Plan nur ein bestimmtes Vorhaben zulässt (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2007, a.a.O.; Bernhardt, NVwZ 2008, 972). Eine solche Betrachtung greift jedoch zu kurz. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist bei der Annahme der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB besondere Zurückhaltung geboten. Denn grundsätzlich besteht ein strikter Vorhabenbezug; der Bebauungsplan ist durch das konkrete Vorhaben charakterisiert (vgl. Müller-Grune, BauR 2008, 936, 938 f.). Im Hinblick auf die - im Unterschied zu einer Angebotsplanung - konkrete Festlegung des Vorhabens berühren Abweichungen vom Plan daher wenn nicht regelmäßig, so doch sehr häufig die Grundzüge der Planung (vgl. Bank, a.a.O., § 12 Rn. 196). Nicht befreit werden kann von der Grundkonzeption des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beziehungsweise des Vorhaben- und Erschließungsplans als dessen Planbestandteil. Abweichungen können allenfalls unspezifische, nicht ins Gewicht fallende, die Konzeption nicht tragende Vorgaben betreffen (vgl. Bernhardt, a.a.O.; vgl. auch allgemein zum Wesen der Befreiung als Instrument für „Sonderfälle“ BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 69.70 -, BVerwGE 40, 268 = juris Rn. 28 f.). Soweit sich dem Senatsurteil vom 14.03.2007 (a.a.O.) anderes entnehmen lässt, wird daran nicht festgehalten.
112 
(3) Auch bei der vorgegebenen Geschossflächenbegrenzung handelt es sich unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls um einen grundlegenden Bestandteil der planerischen Konzeption. Wie bereits dargestellt, nahm der vorhabenbezogene Bebauungsplan das konkrete Vorhaben mit der genannten Geschossfläche in Bezug. Ausweislich der „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ wie des Durchführungsvertrags kam es der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016 - 3 S 1184/16 -, VBlBW 2017, 329 = juris Rn. 51) besonders auf die Geschossflächenbegrenzung an.
113 
(4) Die Grundzüge der Planung würden von einer Zulassung des Bauvorhabens der Klägerin auch berührt. Für die Beurteilung, ob die (ursprüngliche) planerische Grundkonzeption durch die Befreiung berührt wird, ist auch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung im Plangebiet bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung in den Blick zu nehmen. Es kommt darauf an, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört ist, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 - VBlBW 2017, 71). Gemessen daran sind die in der Geschossflächenobergrenze zum Ausdruck kommenden Planungsbelange nicht von einer planabweichenden Entwicklung überholt worden. Wie oben ausgeführt, hat die Beklagte nur aus besonderen Sachgründen in Einzelfällen Abweichungen von der Begrenzung zugelassen. Ihre Konzeption, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit möglichen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu verhindern, wurde dadurch nicht in Frage gestellt.
III.
114 
Stehen danach dem Erweiterungsvorhaben bereits die Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ entgegen, ist über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.
IV.
115 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
116 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
117 
Beschluss vom 8. März 2018
118 
Der Streitwert wird im Anschluss an die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Berufungsverfahren auf 14.637,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 in entsprechender Anwendung, 150,-- EUR pro m² Erweiterung der Hauptnutzfläche sowie der Verkehrsfläche/Flur Backvorbereitung gemäß der von der Klägerin vorgelegten Berechnung nach DIN 277).
119 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung  Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet „Untere Au“ an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan „Untere Au“ sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.
Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.
Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche   überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der „Auswirkungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.
10 
Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom „Tante-Emma-Laden“ für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.
11 
Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln)  oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene „dynamische Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der „Auswirkungen“. Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung „wohnungsnahe Versorgung“ oder „größerer Einzugsbereich“. Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein „Putzabzug“ von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer „wohnungsnahen Versorgung“ könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte „Kongruenzgebot“ sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der „Großflächigkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit  aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht  nachvollziehbar, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.
17 
Die Beigeladene beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Der xxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung „überfahren“ zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans „Schnöt“ nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 168.357 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Verlängerung einer ihm erteilten Baugenehmigung.

Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung E. Mit Bescheid des Landratsamtes Freising vom 6. April 2006 erhielt er die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines bestehenden Betriebsgebäudes in einen Elektronik- und Computermarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.122,67 m². Die Gesamtfläche wurde im Bauantrag mit 1.923,43 m² angegeben. Die Beigeladene hatte zu dem Bauvorhaben das Einvernehmen zunächst verweigert, später aber erteilt. Die Baugenehmigung wurde nicht ausgenutzt. Am 30. März 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung. Nach der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verlängerte das Landratsamt Freising mit Bescheid vom 21. April 2010 die Gültigkeit der Baugenehmigung bis zum 6. April 2012.

Am 4. April 2012 reichte der Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde einen erneuten Verlängerungsantrag ein. Die Beigeladene verweigerte nach Weiterleitung des Antrags durch das Landratsamt Freising mit Schreiben vom 16. Mai 2012 mit Beschluss des Bauausschusses vom 3. Juli 2012 ihr Einvernehmen. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbegebiet E.-...“. Dem Vorhaben werde nur zugestimmt, wenn sich der Kläger in einem städtebaulichen Vertrag verpflichte, einen angemessenen finanziellen Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Autobahnzubringers zu übernehmen, der das Gebiet erschließe. Das verweigerte der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2012. Das Landratsamt Freising hat über den Verlängerungsantrag nicht entschieden.

Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 19. Juni 2013 abgewiesen. Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung sei nur möglich, wenn das Vorhaben zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Antrag entschieden werde, noch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Das Vorhaben widerspreche den Bebauungsplanfestsetzungen. Obwohl der Bebauungsplan in seiner textlichen Festsetzung C.1.c in den Gewerbe- und Industriegebietsflächen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von dem Verbot vorsehe, dort Betriebe mit Verkauf an Endverbraucher zuzulassen und das Vorhaben des Klägers zwar dem Grunde nach darunterfalle, sei es gleichwohl nicht im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zuzulassen, weil es unabhängig davon wegen seiner Sondergebietspflichtigkeit am vorgesehenen Standort nicht realisiert werden könne. Ob zusätzlich die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinn des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben seien, sei letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da sowohl für eine Ausnahme als auch für eine Befreiung nach § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich sei. Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB unterstellt, habe die Beigeladene vorliegend ihr Einvernehmen in rechtmäßiger Weise verweigert. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene die Erteilung ihres Einvernehmens davon abhängig gemacht habe, dass der Kläger zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bereit sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, insbesondere sei ein gemeindlicher Selbstbehalt für die Fremdnützlichkeit einer städtebaulichen Maßnahme und das Allgemeininteresse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Folgekostenverträgen im Sinn des § 11 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Bindungswirkung (§ 121 VwGO) zwischen Kläger und Beigeladener festgestellt, dass die konkreten städtebaulichen Maßnahmen, deren Umlegungsfähigkeit vom Kläger bestritten werde, Gegenstand eines Nachfolgelastenvertrages sein könnten. Es bestehe keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Der Kläger könne daher mit seinen Beweisanträgen, die - etwas verkürzt ausgedrückt - darauf gerichtet seien festzustellen, dass die tatsächlichen Verhältnisse für die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend ermittelt worden seien, nicht gehört werden.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Beigeladene die Erteilung des Einvernehmens zu Unrecht davon abhängig gemacht habe, dass er über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zur Erschließung des Gebiets einen finanziellen Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Autobahnzubringers übernehme. Das Bundesverwaltungsgericht habe über die „tatsächlichen Verhältnisse“ nicht entschieden, er selbst und die Gerichte seien von der Beigeladenen hinsichtlich des Verfahrens zur Durchsetzung von Erschließungszuschüssen („Baurecht nur gegen Abschluss eines städtebaulichen Vertrages“), über die Baulast und Klassifizierung einer Gemeindestraße sowie über die anderweitige Deckung der Kosten des Zubringers getäuscht worden. Die Beigeladene habe nicht ausreichend dargelegt, welche Kosten ihr durch das überörtliche Verkehrsnetz angeblich entstanden seien. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend. Darüber hinaus macht der Kläger die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Abweichung des Urteils von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Verfahrensmangels geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.

Auf die Mitteilung des Beklagten, die Beigeladene habe aus den im vorliegenden Verfahren bekannten Gründen das Einvernehmen zu dem neuen Antrag des Klägers auf Nutzungsänderung für das streitgegenständliche Grundstück (Nutzungsänderung eines Elektronikmarkts in einen Möbelmarkt) von Oktober 2015 verweigert, entgegnete der Kläger, dass er weiterhin ein Interesse an der begehrten Verlängerung der streitgegenständlichen Baugenehmigung habe, selbst wenn er nunmehr eine (alternative) Genehmigung beantragt habe, weil der Mietinteressent des Elektromarkts zurückgetreten sei. Er sei in keinem Fall bereit, das 2012 begonnene Verfahren wieder von vorn beginnen zu lassen, um sich - unabhängig von der Art der Baugenehmigung - den Einwand entgegenhalten zu lassen, er erhalte das Baurecht nur gegen Abschluss eines städtebaulichen Vertrags. Eine Hauptsacheerledigung sei daher nicht eingetreten.

II.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig. Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht eingetreten. Ein Verpflichtungs- oder sonstiges Leistungsbegehren erledigt sich, wenn der geltend gemachte Anspruch erfüllt, weggefallen, erloschen oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist, beispielsweise durch Zurücknahme des Antrags (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Oktober 2015, § 113 Rn. 100). Ungeachtet des neuen Antrags des Klägers auf Nutzungsänderung für das streitgegenständliche Grundstück (Nutzungsänderung eines Elektronikmarkts in einen Möbelmarkt) von Oktober 2015 hat der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhalten und nicht auf die Verlängerung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verzichtet. Insoweit ist angesichts des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Verlängerung der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers gegeben. Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt aber ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers, der sich zu den Tatbestandsmerkmalen des § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB nicht verhält, dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Der Kläger trägt zur grundlegenden Annahme des Verwaltungsgerichts, in materiell-rechtlicher Hinsicht gelte für die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nichts anderes als für die erstmalige Erteilung, nichts vor. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass für die Verlängerung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung maßgebend ist, unabhängig von der erstmaligen Erteilung der Baugenehmigung und ihren jeweiligen Verlängerungen (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2010 - 14 ZB 10.1005 - juris; U. v. 17.10.2003 - 2 B 99.2667 - BayVBl 2004, 216). Es ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Verlängerung der Baugenehmigung über den 6. April 2012 hinaus hat.

1.1 Das Vorhaben des Klägers, das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 der Beigeladenen in der Fassung vom 6. November 2012 liegt, widerspricht den Bebauungsplanfestsetzungen. Für das Grundstück des Klägers ist „Gewerbegebiet“ festgesetzt. Bei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich jedoch um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der im Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO raumordnungsrechtlich relevant ist, da er mit einer angegebenen Verkaufsfläche von 1.122,67 m² die insoweit relevante Verkaufsfläche von 800 m² deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452) und deshalb nicht in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Auch die Geschossfläche überschreitet die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO aufgeführte Geschossfläche von 1.200 m². Dazu, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO enthaltene Vermutung der raumordnungsrechtlichen Relevanz widerlegt wäre, wurde ausweislich der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.

1.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB liegen erkennbar nicht vor. Zwar sieht der Bebauungsplan in seiner textlichen Festsetzung C.1.c die Möglichkeit vor, in den Gewerbe- und Industriegebietsflächen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von dem Verbot zu erteilen, dort Betriebe mit Verkauf an Endverbraucher zuzulassen, und zwar dann, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Lage und Art des Betriebes, die Verkaufszeiten, die Art und Größe des Kundenaufkommens eine wesentliche Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion des E. Ortskerns und eine Verschlechterung der Verkehrssituation nicht erwarten lassen und auch nicht zu befürchten ist, dass sich hieraus eine Erweiterung der Zahl und Größe der vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe ergibt. Aufgrund der Sondergebietspflichtigkeit des Vorhabens des Klägers hat dieser jedoch am vorgesehenen Standort keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB.

1.3 Gleichermaßen scheidet aber auch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB aus. Eine Befreiung von § 11 Abs. 3 BauNVO kommt angesichts der Sondergebietspflichtigkeit nicht in Betracht. Denn § 11 Abs. 3 BauNVO bestimmt unabhängig davon, welche Festsetzungen der Bebauungsplan trifft, dass die dort bezeichneten großflächigen Betriebe nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.11.2005 - 4 B 72/05 - juris Rn. 6). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann daher die Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht suspendieren.

Aber selbst bei Annahme, die raumordnungsrechtliche Relevanz des Vorhabens des Klägers sei ungeachtet der Geschossfläche nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt, käme die Erteilung einer Befreiung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. § 31 Abs. 2 BauGB knüpft die Befreiung an genau umschriebene Voraussetzungen an und stellt damit sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere wegen der erforderlichen Wahrung des Gebietscharakters nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Im vorliegenden Fall scheitert die Befreiung bereits daran, dass die Grundzüge der Planung berührt werden. Das Konzept des Bebauungsplans sieht vor, die im Bebauungsplan von 1980 überwiegend festgesetzte gewerbliche Nutzung auf einigen Grundstücken umzunutzen zugunsten der Sonstigen Sondergebiete (nunmehr insgesamt elf Sonstige Sondergebiete, wobei das Sondergebiet SO 7 nicht festgesetzt wurde) mit der Folge, dass diese zusammen eine Fläche von ca. 22,84 ha umfassen und etwa ein Fünftel des gesamten Geltungsbereichs beanspruchen. Gleichzeitig wird in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, dass die Sonstigen Sondergebiete durch ihren Publikumsverkehr gegenüber der gewerblichen Nutzung einen überdurchschnittlich hohen Anteil am gesamten Verkehrsaufkommen entstehen lassen. Ausnahmen sind nach der textlichen Festsetzung C.1.c (nur) unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Gemessen daran würde die Nutzung des Grundstücks des Klägers als weiteres Sonstiges Sondergebiet dieses Konzept der Beigeladenen, das sich auch in der textlichen Festsetzung C.1.c widerspiegelt, erkennbar in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, als sich im unmittelbaren Umgriff zum streitgegenständlichen Grundstück im Bereich der L...straße und der D...straße neben den dort ausgewiesenen Sonstigen Sondergebieten außer dem Grundstück des Klägers nur noch vier weitere Gewerbegebiete (FlNr. .../..., .../..., ... und ...) befinden.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es auf die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob die Beigeladene vorliegend ihr Ermessen nach § 36 Abs. 1 BauGB in rechtmäßiger Weise verweigert hat, ob die Beigeladene die Erteilung des Einvernehmens von dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig machen durfte bzw. ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.3.2011 - 4 C 11.10 Bindungswirkung entfaltet angesichts der vom Kläger unterstellten Täuschungen durch die Beigeladene, nicht entscheidungserheblich ankommt.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 30.3.2005 - NVwZ 2005, 709; B. v. 9.6.1999 - NVwZ 1999, 1231). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, die sämtlich im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags und der Mitfinanzierung der zu erschließenden Straßen stehen, sind aus den unter 1. genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, worin ein über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf liegen sollte.

3. Ferner ist die Berufung nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.1998 - NVwZ 1999, 406; B. v. 28.1.2004 - NVwZ 2004, 889; B. v. 26.6.1995 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Die von dem Kläger behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.2.2005 - 8 A 03.40044 - BayVBl 2006, 118; U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 und 8 B 98.1631 - BayVBl 2000, 242 und U. v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002,495) ist weder dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), noch kommt es - wie ausgeführt - entscheidungserheblich auf eine mögliche Abweichung an.

4. Es liegt schließlich kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Zurückweisung von entscheidungserheblichen Beweisanträgen gehen ins Leere. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger zusammengefasst maßgeblich auf eine vermeintliche Täuschung der Beigeladenen über die Klassifizierung der Anbinders an das Gewerbegebiet und dessen Finanzierung bzw. die seiner Ansicht nach bereits erfolgte Deckung der Herstellungskosten der Straßenerschließung des Gewerbegebiets und begehrt insoweit Akteneinsicht. Diese mit dem Zulassungsantrag wiederholten und vertieften Umstände sind aber aus den unter 1. genannten Gründen nicht aufklärungsbedürftig, weil sie weder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren noch der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

5. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, weil sein Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn sie hat im Wesentlichen nur auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im westlichen Teil des Gebäudes Robert-Bosch-Straße ... auf dem Flst. Nr. .../2 der Gemarkung Empfingen der Beigeladenen (Baugrundstück) einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter. Unter dem Dach des Ein- und Ausgangs ist ein "Backshop" in das Gebäude integriert. Daneben ist ein Pfandraum mit Windfang angebaut. Im östlichen Gebäudeteil befinden sich ein Textilmarkt und ein Getränkemarkt. Vor dem Gebäude sind Kfz.-Stellplätze angelegt. Die übrigen bebauten Flächen zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße werden gewerblich genutzt, u.a. gibt es gegenüber dem Baugrundstück einen weiteren Lebensmittel-Discounter (Robert-Bosch-Straße ...) und weiter nördlich - im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" - einen 1995 genehmigten Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße …, "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen"). Das Baugrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" vom 06.07.2006, der für Flächen westlich der Autobahn A 81 außerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen drei Gewerbegebiete und ein Sondergebiet "Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungszentrum" festsetzt. Das Baugrundstück liegt im Sondergebiet.
Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss den Bebauungsplan bereits am 18.04.2000 als Satzung. Der Beschluss wurde jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht. Nach einer durch einen Bauantrag der Klägerin (s.u.) ausgelösten Dienstbesprechung im Regierungspräsidium Karlsruhe am 01.06.2006 passte die Beigeladene die Festsetzungen des Bebauungsplans an Ergebnisse der Dienstbesprechung an und gab Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Äußerung. In seiner Sitzung am 06.07.2006 befasste sich der Gemeinderat erneut mit dem Bebauungsplan. Die Sitzungsvorlage 50/2006 stellte das Ergebnis der Behördenbeteiligung und insoweit unterbreitete Änderungsvorschläge dar, formulierte Beschlussvorschläge und enthielt Entwürfe der textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer neuen Satzung jeweils mit Datum vom 06.07.2006. Der Entwurf der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 sah für Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet folgende Regelungen vor:
"1. Art der baulichen Nutzung
...
1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
2. Art und Maß der baulichen Nutzung
...
Im gesamten Geltungsbereich sind folgende zentrenrelevanten Sortimente nicht zugelassen:
10 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
11 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
12 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
13 
Je Branchengruppe sind max. 1200 m2 Geschossfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
14 
Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 06.07.2006 folgende Beschlüsse:
15 
"Die Satzung über den Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost, In der Fassung vom 18.04.2000, wird aufgehoben.
16 
Den in der Anlage 50/2006 unterbreiteten Änderungsvorschlägen der Träger öffentlicher Belange wird nach Abwägung zugestimmt. Die Anregungen wurden von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet.
17 
Der Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost in der Fassung vom 06.07.2006 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen."
18 
Der Bürgermeister fertigte am selben Tag die neue Satzung sowie gesondert die textlichen Festsetzungen und den Lageplan als Bestandteile der Satzung aus. Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Entwurf in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Die dort im Abschnitt "2. Art und Maß der baulichen Nutzung" vorgesehenen Festsetzungen finden sich nun im Abschnitt "1. Art der baulichen Nutzung" in Nr. 1.4.3. unter einer neuen Nr. 4 mit einem teilweise anderen Wortlaut:
19 
"1. Art der baulichen Nutzung
20 

1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
21 
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
22 
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
23 
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente (siehe 1.4.3 Nr. 4) auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
24 
4. Folgende zentrenrelevanten Sortimente sind nicht zugelassen:
25 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
26 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
27 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
28 
Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
29 
In der Planbegründung wird zum Sondergebiet u.a. ausgeführt, zentrenrelevante Branchen dürften im Sondergebiet nicht angesiedelt werden, um negative städtebauliche Konsequenzen innerorts auszuschließen. Die Gemeinde halte auch die Branchen, für die Ausnahmen möglich seien, grundsätzlich für zentrenrelevant. Da die Beigeladene im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen sei, sei die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs generell nicht möglich. Um negative städtebauliche Konsequenzen auszuschließen, sei es erforderlich, zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion zu überlegen, welche Branchen und Sortimente zentrenrelevant und daher im Sondergebiet nicht zuzulassen seien. Der Gemeinderat habe die zulässigen Sortimente am 16.09.1997 festgelegt und aufgrund einer anschließenden Standortanalyse noch einmal am 17.02.1998 dahin geändert, dass auch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Vollsortimenter-Lebensmittelmarktes zugelassen werden solle. Die Analyse habe aufgezeigt, dass die Ansiedlung eines solchen Betriebs positive Auswirkungen auf die Beigeladene haben werde. Bei einer Beschränkung der Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe auf insgesamt 2.500 m2 Verkaufsfläche seien keine negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung zu erwarten. Derartige negative Auswirkungen könnten aufgrund der besonderen Situation der Beigeladenen auch in Bezug auf Verkaufsstätten für Schuhe und Bekleidungswaren ausgeschlossen werden, wenn deren Geschossflächen jeweils auf 1.200 m2 beschränkt werde. Die Zulassung je eines Einzelhandelsbetriebs mit diesen Sortimenten werde sich innerörtlich nicht negativ auswirken.
30 
Die Beschlüsse vom 06.07.2006 über die Aufhebung der Satzung vom 18.04.2000 und den Bebauungsplan "Autobahnkreuz - Südost" wurden am 14.07.2006 ortsüblich bekannt gemacht.
31 
Bereits mit Bauantrag vom 30.01.2006 hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter mit Backshop/Pfandraum und für einen Textil-Fachmarkt sowie zur Errichtung von Kfz.-Stellplätzen auf dem Baugrundstück begehrt. Danach gehören zum Lebensmittelmarkt u.a. ein Verkaufsraum mit Kassenzone, Ein-/Ausgang, Toiletten, Räume für Personal, Akten, Heizung, Hausanschluss, ein Lager und ein Non-Food-Lager. Zu dem unter dem Dach des Ein-/Ausgangs des Lebensmittelmarktes in das Gebäude integrierten Backshop mit eigenem Eingang gehören ein Verkaufsraum, ein WC und ein Umkleideraum. Die Beklagte errechnete für den Lebensmittelmarkt mit Backshop und Pfandraum 873,46 m2 Verkaufsfläche sowie 1.276 m2 Geschossfläche und bewertete das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Anschließend kam es am 01.06.2006 zur Dienstbesprechung beim Regierungspräsidium Karlsruhe (s.o.), an der auch eine Vertreterin der Klägerin teilnahm. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung ist über das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten:
32 
"Planungsrechtliche Situation: § 34 BauGB; Nutzungsart in der näheren Umgebung: GE. 33er-Stand nicht mehr gegeben. Zulässig sind auf der Grundlage des § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe, sofern diese nicht sondergebietspflichtig sind. Damit muss jeder Betrieb für sich eigenständig betrieben werden können (eigene Ver- und Entsorgung, Sozialräume), darf max. eine Verkaufsfläche von 800 qm und eine Geschossfläche von 1.200 qm haben. Bei dem Lebensmittelmarkt darf angesichts der vorgesehenen Ausführung max. 1% für Putz von der Nutzfläche abgezogen werden. Die Fläche für den Pfandraum wird auf die GF aber nicht auf die Verkaufsfläche angerechnet. Der Backshop ist ein eigenständiger Betrieb und wird nicht auf die Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt angerechnet. Das Sortiment für den Fachmarkt ist noch zu bestimmen (ggfs. unter Nennung mehrerer Sortimente)."
33 
Am 22.06.2006 reichte die Klägerin neue Bauvorlagen (Tekturplanung) vom 07.06.2006 ein, die den Pfandraum nicht mehr vorsahen. Eine beigefügte Berechnung der Nutzflächen vom 07.06.2006 gibt u.a. folgende Maße an: Lebensmittelmarkt: Verkaufsraum/Kassenzone 780,70 m2, Ein-/Ausgang je 9,48 m2; Backshop: Verkaufsraum 39,76 m2. Am 29.06.2006 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben gemäß der Tekturplanung.
34 
Mit Bauantrag vom 21.08.2007 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Pfandraums mit einem 14,21 m2 großen Windfang. Am 17.01.2008 erteilte die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen die Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" vom 06.07.2006 wegen Überschreitung der 800 m2-Verkaufsflächen-Grenze um ca. 1 m2 sowie der 1.200 m2 Geschossflächen-Grenze um ca. 73,82 m2.
35 
Mit Bauantrag vom 23.03.2011 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers im Lebensmittelmarkt in Verkaufsraum; baulich sind der Abriss einer Trennwand zum bisherigen Verkaufsraum und die Schließung einer Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers vorgesehen. Nach einer beigefügten Berechnung erhöhte sich durch dieses Vorhaben die Nutzfläche für den Verkaufsraum um 177,1 m2. Eine Stellplatz-Berechnung stellt einem Bedarf von 131 Stellplätzen für die Nutzung des gesamten Gebäudes 165 nachgewiesene Stellplätze gegenüber. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen zum Bauantrag.
36 
Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12.10.2011 ab. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplans über die maximale Verkaufsfläche von 800 m2. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Abweichung Grundzüge der Planung berührte. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Plansätzen Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP) sowie Nr. 2.9.2 des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald.
37 
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Bebauungsplan sei jedenfalls im Sondergebiet unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 lasse mehrere Einzelhandelsbetriebe zu, begrenze aber die Summe ihrer Verkaufsflächen auf 2.500 m2. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes jedenfalls im Sondergebiet. Das daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei danach zulässig, weil es in der näheren Umgebung bereits einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gebe, und zwar den Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück, der einschließlich Backshop und Pfandraum über 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche und deutlich mehr als 1.200 m2 Geschossfläche habe. Die beantragte Änderung führe nicht zu einer neuen Nutzungsart. Sie wirke sich auch nicht schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Das belege eine von der Klägerin eingeholte "Auswirkungsanalyse" der G... mbH (...) vom Dezember 2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.03.2012 zurück.
38 
Mit ihrer am 21.03.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ferner vorgetragen, auch die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da sie nicht festsetze, welche zentrenrelevanten Sortimente zulässig seien. Jedenfalls fehle auch ihr eine Rechtsgrundlage, da sie ebenfalls eine gebietsbezogene Verkaufsflächengrenze festlege. Eine bloße Teilunwirksamkeit nur der gebietsbezogenen Festsetzungen scheide aus. Denn die Beigeladene hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel nicht auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus den Erläuterungen zum Einzelhandel in der Planbegründung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 23.03.2011 zu erteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt: Sollte der Bebauungsplan - teilweise - unwirksam sein, wäre das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil es gegen Ziele der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 sowie im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verstoße.
39 
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.10.2013 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es die maximale Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb von 800 m2 nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.2 des Bebauungsplans deutlich überschreite. Ob schon der genehmigte Bestand diese Grenze überschreite, sei unerheblich. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da sie die Grundzüge der Planung berührte. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.2 sei nach § 11 BauNVO zulässig und wäre selbst dann wirksam, wenn die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 unwirksam wären. Denn sie könne zusammen mit den anderen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen des Bebauungsplans objektiv auch ohne die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Auch hätte die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus der Planbegründung. Danach habe die Beigeladene mit den verschiedenen Flächengrenzen jeweils eigenständige Ziele verfolgt. Diese behielten auch bei Wegfall einzelner Festsetzungen ihren Sinn. Das gelte auch für die 800 m2-Verkaufsflächengrenze je Betrieb. Es sei für die Gemeinde ein zentrales Anliegen gewesen, sich an die Vorgaben der Raumordnung und der Landesplanung zu halten. Dabei habe gerade der Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidende Bedeutung gehabt, wie eine Stellungnahme des Regionalverbands vom 22.06.2006 belege. Die Einwände der Klägerin zielten allein auf die Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche. Die Begrenzung der Verkaufsflächen einzelner Betriebe auf 800 m2 sei davon unabhängig. Die Beigeladene habe dieser Grenze eigenständige und ganz zentrale Bedeutung zugemessen. Der Ausfall des Steuerungselements "Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche" hänge daher nicht unauflöslich mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze zusammen. Gleiches gälte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4, falls auch diese unwirksam sei. Die Überlegungen zur Sortimentssteuerung seien nicht so beherrschend gewesen, dass die Beigeladene ohne deren Verwirklichung auf die Planung mutmaßlich ganz verzichtet hätte. Die Aufrechterhaltung des Sondergebiets mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze respektiere den gemeindlichen Planungswillen und führe nicht zu dessen Verfälschung.
40 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.07.2014 - 5 S 2346/13 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 31.07.2014 zugestellt. Am 26.08.2014 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der Bebauungsplan sei schon mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Der Gemeinderat habe die textliche Festsetzung über Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen mit dem im Entwurf vom 06.07.2006 gemäß der Anlage 50/2006 enthaltenen Satz beschlossen: "Je Branchengruppe sind max. 1.200 m2 Geschossfläche zulässig". In Nr. 1.4.3.4 Satz 3 der vom Bürgermeister am 06.07.2006 gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen heiße es demgegenüber: "Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig". Da beide Fassungen dasselbe Datum trügen, könne über die ausgefertigte Satzung, soweit diese auf einen Textteil vom 06.07.2006 Bezug nehme, auch keine "gedankliche Schnur" zu einem der beiden Sätze hergestellt werden. Ungeachtet dessen sei der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich des Sondergebiets auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.2 seien nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden raumordnerischen Zweck der Planung miteinander verschränkt. Wäre nur die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 unwirksam, entfiele ein zentrales Steuerungsinstrument der Planung. Gleiches gelte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Das Baugrundstück und seine nähere Umgebung seien keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Ein faktisches Gewerbegebiet scheide aus, weil der Lebensmittelmarkt der Klägerin ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sei. Seine genehmigte Verkaufsfläche betrage einschließlich des Verkaufsraumes des Backshops und des von Kunden betretbaren Windfangs des Pfandraumes 857,84 m2. Soweit die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung am 29.06.2006 im Anschluss an die Dienstbesprechung vom 01.06.2006 eine geringere Verkaufsfläche als 800 m2 angenommen habe, weil für Putz 1% abgezogen werden könne und der Windfang des Pfandraums sowie der Verkaufsraum des Backshops nicht anrechenbar seien, liege dem ein Rechtsirrtum zugrunde. Ein Putzabzug werde vom erkennenden Gerichtshof bei einem typischen Lebensmittelmarkt nur im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraums gebilligt. Dadurch vermindere sich die Verkaufsfläche um weniger als 1 m2, während ein Abzug von 1% zu einer Verminderung um 7 m2 führe. Der Windfang des Pfandraums müsse als Verkaufsfläche angerechnet werden, weil er Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes städtebaulich präge. Der Verkaufsraum des Backshops sei nach den Maßstäben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - anzurechnen, weil der Backshop ein Nebenbetrieb des Lebensmittelmarktes sei. Das Vorhaben sei jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung sei auf die typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung abzustellen. Der großflächige Einzelhandel sei in § 11 Abs. 3 BauNVO als besondere typisierte Nutzungsart hervorgehoben. Entscheidend sei daher, ob in der näheren Umgebung bereits ein solcher Betrieb vorhanden sei. Das sei mit dem Lebensmittelmarkt der Fall, da er die Schwelle der Großflächigkeit bereits jetzt deutlich überschreite. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Beigeladene habe keinen zentralen Versorgungsbereich i.S. dieser Vorschrift. Zwar genüge insoweit die Sicherstellung einer über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirkenden wohnortnahen Grundversorgung. In der Ortsmitte der Beigeladenen gebe es aber keinen Lebensmittelmarkt. Es gebe nur Bäcker und Metzger. Das reiche zur Deckung der wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs nicht aus. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 betrage der Mehrumsatz infolge des streitigen Vorhabens 0,9 Mio. Euro, davon 0,7 Mio. Euro im Lebensmittelbereich. Dieser Mehrumsatz gehe zu Lasten von zwei außerhalb der Ortsmitte angesiedelten Wettbewerbern der Klägerin. Auch in Nachbargemeinden seien zentrale Versorgungsbereiche nicht durch schädliche Auswirkungen betroffen. Nach der "Auswirkungsanalyse" liege die Umverteilungsquote unter 2%. Ziele der Raumordnung seien kein Tatbestandsmerkmal in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Berufung zurückzuweisen.
45 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es befremde, dass die Klägerin von 857,84 m² Verkaufsfläche nach dem Stand der Baugenehmigung vom 29.06.2006 ausgehe. Dies widerspreche den mit ihrer Vertreterin am 01.06.2006 besprochenen Vorgaben. Nach § 34 BauGB wäre das Vorhaben unzulässig, weil es mehr als 800 m2 Verkaufsfläche habe. Das gelte auch dann, wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar wäre. Denn in einem Gewerbegebiet, von dem hier auszugehen sei, seien Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 unzulässig. Ein faktisches Sondergebiet scheide selbst dann aus, wenn ein solches rechtlich überhaupt möglich wäre. Bei unterstellter Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans sei im Übrigen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Insoweit werde auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, nach ihren Unterlagen sei nicht feststellbar, dass dem Vorhaben ungeachtet seiner Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht andere von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
46 
Die Beigeladene hat mitgeteilt, sie mache von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Sie war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
47 
Die Beklagte hat eine Aufstellung über die derzeit vorhandenen Arten baulicher Nutzungen auf den Flächen im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" und außerhalb davon westlich der Robert-Bosch-Straße vorgelegt. Die Klägerin hat dazu angemerkt, der Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei im Jahr 1995 mit 2.300 m2 Verkaufsfläche angesiedelt und später um 400 m2 Verkaufsfläche erweitert worden; sein Sortiment umfasse Baustoffe, Gartenzubehör und Werkzeuge, aber auch Haushalts-, Spiel- und Papeteriewaren. Insbesondere dieser Fachmarkt widerspreche der Annahme, das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten auf Fragen des Senats angegeben: Der Vortrag der Klägerin zur Verkaufsfläche des Fachmarkts für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei zutreffend; brandschutzrechtliche Anforderungen an das Vorhaben habe die Beklagte bislang nicht geprüft, diesen könnte durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Der Senat hat drei Lichtbilder von der Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den Flächen in dessen Umgebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
49 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin - eine Große Kreisstadt - wendet sich gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung.
Die Beigeladene betreibt auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und .../11, Ettlinger Straße 1 (künftig: Baugrundstück), auf Gemarkung der Stadt R. einen Einzelhandel in der Betriebsform eines Lebensmitteldiscounters. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000, der als Art der baulichen Nutzung für das Baugrundstück ein Industriegebiet (GI) festsetzt. Einschränkungen zur Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben enthält der Bebauungsplan in der Fassung der 2. Änderung nicht. Mit Beschluss vom 26.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Klägerin die 3. Änderung des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“. Unter 1.5.4 der textlichen Festsetzungen ist dort ausgeführt: „Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO ist Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (gemäß Anlage 1) unzulässig. Groß- und Versandhandel sind nicht Gegenstand dieser Festsetzung. Mit den Baugesuchen sind im Falle einer Einzelhandelsnutzung verbindliche Sortimentslisten in Anlehnung an die Klassifizierung der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes (in der jeweils aktuellen Ausgabe) vorzulegen, die Bestandteil der Baugenehmigung werden.“ Die 3. Änderung des Bebauungsplans wurde nach Angabe der Klägerin am 8. Juli 2006 öffentlich bekannt gemacht.
Am 20.08.2002 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zum „Umbau“ des „bestehenden Lebensmittelmarktes“. Gegenstand des Vorhabens ist der Abbruch eines bestehenden Rampendachs im nordöstlichen Bereich des Baugrundstücks sowie einer so genannten Non-Food-Lager-Wand im Gebäudeinneren. Mit dem Abbruch dieser Wand ist die Erweiterung der Verkaufsfläche von 700 m 2 auf 847 m 2 verbunden.
Am 01.10.2002 erteilte die Klägerin der Beigeladenen eine „Baugenehmigung mit Teilabweisung“. Während der Abbruch der Rampe damit genehmigt wurde, ist in dieser Baugenehmigung unter „Nebenbestimmungen und Hinweise“ ausgeführt, dem Abbruch der Trennwand im Verkaufsraum werde nicht zugestimmt und dieser sei somit nicht Gegenstand dieser Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wurde noch am gleichen Tage zur Post gegeben.
Am 04.11.2002 legte die Beigeladene „gegen die Baugenehmigung“ Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Überschreitung der Verkaufsfläche von 700 m 2 rechtfertige die Ablehnung nicht. Denn es sei zusätzlich erforderlich, dass die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in Bezug auf die Geschossfläche eingreife. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Geschossfläche deutlich unter 1.200 m 2 bleibe.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens wies das Regierungspräsidium die Klägerin mehrfach darauf hin, dass die Baugenehmigung zu erteilen sei. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs führe für sich allein noch nicht zu dessen Sondergebietspflichtigkeit. Auch die Geschossfläche von 1.200 m 2 müsse überschritten sein, was beim streitigen Vorhaben auch nach einer Addition der Werte für den Hauptbaukörper (1.118,74 m 2 ) und für die Eingangsüberdachung (63,91 m 2 ) nicht der Fall sei. Die Rampe sei auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Nach dem Bericht der Arbeitsgruppe beim Bundesbauministerium über den „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ sei nicht mehr - wie noch vom Verordnungsgeber angenommen - von einem Verhältnis Verkaufs- zu Nebenfläche von 66:33, sondern von einem Verhältnis von 75:25 auszugehen. Dies bedeute, dass bei einer Geschossfläche von 1.200 m 2 eine Verkaufsfläche von 900 m 2 möglich sei. Die Kommunen hätten nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO die Möglichkeit des Ausschlusses versorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandels.
Mit Schreiben vom 26.02.2003 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass sie die dort vertretene Rechtsauffassung nicht zu teilen vermöge. Die Großflächigkeit des Betriebes habe eigenständige Bedeutung. Schon wegen des Überschreitens der maßgeblichen Verkaufsfläche sei die Baugenehmigung zu versagen. Im Übrigen bewirke § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nur eine Regelvermutung, die im vorliegenden Fall wegen der Zentrenrelevanz des Angebots der Beigeladenen entkräftet sei. Die Genehmigung des Umbaus verstoße auch gegen das Einzelhandelskonzept der Klägerin. Ferner hätte sie präjudizielle Wirkung für vergleichbare Fälle. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass innerhalb des Gebiets zahlreiche weitere Einzelhandelsmärkte entstanden seien und die Beigeladene, in deren Eigentum weitere Grundstücke in diesem Bereich stünden, Flächen an andere Gewerbebetriebe veräußern wolle. Der Stadteingang erhielte so ein ganz anderes Bild als von der Klägerin beabsichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2004 verpflichtete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung und erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf. Unter planungsrechtlichen Gesichtspunkten habe die Beigeladene einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Insbesondere könne ihr § 11 Abs. 3 BauNVO nicht entgegen gehalten werden. Zwar sei das Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von ca. 845 m 2 großflächig. Es überschreite aber die maßgebliche Geschossfläche von 1.200 m 2 nicht. Die zurück gebaute Rampe bleibe nach § 20 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Geschossfläche wohl außer Betracht. Selbst bei einer Anrechnung würde die maßgebliche Grenze aber nur geringfügig überschritten mit der Folge, dass dennoch davon auszugehen sei, dass keine negativen raumordnerischen oder städtebaulichen Auswirkungen zu vermuten seien. Eine betriebs- oder standortbezogene Sondersituation sei nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf die Zentrenrelevanz des Angebots reiche nicht aus. Soweit die Klägerin über ein Einzelhandelskonzept verfüge, könne sie dies zum Anlass für einen Ausschluss zentren- oder nahversorgungsrelevanter Sortimente durch Bebauungsplan nehmen.
Mit ihrer am 20.02.2004 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie werde durch den Bescheid in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Planungshoheit verletzt. Der Widerspruchsbescheid verpflichte sie zur Erteilung einer Baugenehmigung, die im Widerspruch zu den Festsetzungen ihres eigenen Bebauungsplans stehe. Unabhängig von der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO stehe der Baugenehmigung bereits der Umstand der Großflächigkeit des Einzelhandels entgegen, der allein schon zu dessen Sondergebietspflichtigkeit führe. Im Übrigen werde die Geschossfläche von 1.200 m 2 durch das Vorhaben nach dem Umbau überschritten, denn zu der - unstreitigen - Geschossfläche von 1.182,65 m 2 sei die Fläche der Rampe hinzuzurechnen, da diese abstandsflächenrelevant sei. Schließlich sei aber auch von einer atypischen Situation auszugehen, die wiederum die Sondergebietspflichtigkeit des Vorhabens zur Folge habe. Die Erweiterung ziehe eine noch stärkere Frequentierung des Betriebes nach sich und werde daher in erheblichem Umfang Kaufkraft an sich ziehen. Dies habe Auswirkungen sowohl auf die Ladengeschäfte im Einzugsbereich als auch im Zentrum der Stadt R.. Auch zur wohnortnahen Versorgung sei die Erweiterung nicht angezeigt. Eine Atypik ergebe sich ferner aus dem Warenangebot. Ein beträchtlicher Teil des Angebots erstrecke sich auf Non-Food-Waren. Betrage es mehr als 10 vom Hundert des Gesamtangebotes sei es als zentrenrelevant anzusehen. Hinzu komme eine städtebauliche Atypik. Ungefähr 100 m entfernt von dem Vorhaben liege ein Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 600 m 2 . Auf der anderen Seite der Karlsruher Straße befänden sich ein ALDI-, ein REWE- und ein EDEKA-Markt. Schon jetzt, aber erst recht nach der Erweiterung führe diese Zusammenballung zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R..
10 
Das beklagte Land ist der Klage entgegen getreten und hat weiter ausgeführt, die Rampe sei nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 5 Abs. 9 LBO nicht auf die Geschossflächenzahl anzurechnen. Sie halte sich auf dem Niveau der umgebenden Geländeoberfläche und habe daher eine Höhe und Wandfläche von jeweils Null. Das Land sehe sich im Übrigen durch eine neuere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, NVwZ-RR 2004, 815) in seiner Rechtsauffassung bestätigt. Den Nachweis negativer Auswirkungen habe die Klägerin nicht erbracht. Im Gegenteil habe sie in der Vergangenheit in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens zentrenrelevante Betriebe (Einzelhandel, Sportgeräte, Sportbekleidung, Drogeriewaren) genehmigt.
11 
Die Beigeladene hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, allein die Überschreitung der maßgeblichen Verkaufsfläche habe die Sondergebietspflichtigkeit nicht zur Folge. Werde die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht entkräftet, könne die Gebietsfestsetzung dem Bauvorhaben nicht entgegen gehalten werden. Bei der Errechnung der Geschossfläche bleibe die Rampe außer Betracht, weil sie sich nicht innerhalb der Außenmaße des Gebäudes befinde und damit - vergleichbar einer Terrasse - nicht unter § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO falle. Im Übrigen fehle es ihr an dem erforderlichen Raumabschluss nach oben. Somit komme es auf § 20 Abs. 4 BauNVO gar nicht an. Im Übrigen sei die Rampe jedenfalls mit Blick auf diese Norm nicht auf die Geschossfläche anrechenbar. Somit sei die Klägerin für das Entkräften der Regelvermutung beweisbelastet. Ihr sei es weder mit Blick auf das Warenangebot noch betreffend die städtebauliche Situation gelungen, die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu entkräften.
12 
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins durch Urteil vom 21.06.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Erteilung der Baugenehmigung habe zwar die Entstehung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zur Folge. Die zusätzlich erforderlichen negativen städtebaulichen Auswirkungen seien aber nicht festzustellen. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne die ca. 5 m x 5 m große Fläche der nicht überdachten Anlieferungsrampe bei der Berechnung der Gesamtgeschossfläche nicht berücksichtigt werden, denn es fehle an dem hierfür erforderlichen Raumabschluss nach oben. Davon unabhängig bleibe die Anlieferungsrampe bei der Ermittlung der maßgeblichen Geschossfläche auch auf der Grundlage des § 20 Abs.4 BauNVO unberücksichtigt. Somit bleibe die Klägerin für eine atypische Situation darlegungspflichtig. Erst wenn die Behörde bzw. die Gemeinde atypische Umstände, also eine erhebliche Abweichung des zugrunde liegenden Sachverhalts von der vom Gesetzgeber vorausgesetzten Normallage darlege, sei das Gericht befugt, die tatsächlichen Auswirkungen des - großflächigen - Einzelhandelsbetriebs weiter - etwa durch eine richterliche Beweisaufnahme - aufzuklären. Für eine Sondersituation sei indes nichts ersichtlich. Atypisch sei zum einen nicht das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche und - zum anderen - nicht das Herantasten an den Schwellenwert. Eine Atypik lasse sich weiter nicht mit Blick auf das Warensortiment der Beigeladenen im Non-Food-Bereich begründen. Der Verordnungsgeber habe in der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gerade davon abgesehen, für sog. Vollversorger (Betriebe mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit) und Discounter (schmaleres Warensortiment mit wenigen Frischeprodukten) unterschiedliche Regelungen zu schaffen und habe stattdessen einen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert. Schließlich könne eine atypische städtebauliche Situation nicht mit der Begründung angenommen werden, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R..
13 
Gegen das ihr am 20.07.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie unter gleichzeitiger Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter aus, die Rampe sei auch in Ansehung des Umstandes einer fehlenden Überdachung auf die Geschossfläche anzurechnen. Ein Raumabschluss nach oben sei nicht zwingender Bestandteil eines Geschosses. Sie könne auch nicht auf Basis des Landesrechts in Verbindung mit § 20 Abs. 4 BauNVO anrechnungsfrei bleiben. § 20 Abs. 4 BauNVO könne bei der Ermittlung der Geschossfläche im Zusammenhang mit großflächigen Einzelhandelsbetrieben nicht angewendet werden, weil andernfalls durch den Verweis auf das Abstandsflächenrecht der Länder ein und derselbe Betrieb in dem einen Bundesland zulässig sein könnte, in dem anderen hingegen nicht. In Bezug auf die Entkräftung der Vermutungsregelung habe das Verwaltungsgericht zu hohe Anforderungen gestellt. Sowohl in städtebaulicher wie in betrieblicher Hinsicht sei eine Sondersituation gegeben. In städtebaulicher Hinsicht sei atypisch, dass der Betrieb der Beigeladenen in einem Industriegebiet und damit keineswegs verbrauchernah liege. Die nächstgelegenen Wohngebiete verfügten selbst über Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe. In betrieblicher Hinsicht sei von einer atypischen Situation auszugehen, da anzunehmen sei, dass der Non-Food-Anteil mehr als 10 vom Hundert des Warensortiments betrage. Ein solch hoher Anteil an Non-Food-Artikeln lasse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts negative Auswirkungen erwarten.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21.06.2005 - 6 K 529/04 - zu ändern und den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.01.2004 aufzuheben.
16 
Der Beklagte beantragt,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Er verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus, ein Geschoss sei ohne Dachhaut oder Decke schlechterdings nicht denkbar. Daher müsse die unüberdachte Laderampe bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen habe auch die Anwendung des § 20 Abs. 4 BauNVO zur Folge, dass die maßgebliche Geschossfläche nicht überschritten werde. Bei dem Betrieb der Beigeladenen handele es sich seinem Sortiment nach um einen geradezu typischen Lebensmitteldiscounter. Von einer atypischen Situation könne auch mit Blick auf wechselnde Aktions-Angebote nicht die Rede sein. Die Klägerin übersehe, dass allenfalls ein geringerer Non-Food-Anteil als 10 vom Hundert zu einer ausnahmsweisen Zulassung nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO führen könne, dass diese Erwägung aber nicht umgekehrt fruchtbar gemacht werden könne.
19 
Die Beigeladene beantragt unter Vertiefung ihres Vortrags vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls,
20 
die Berufung zurückzuweisen.
21 
Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe überzeugend dargelegt, dass und warum die Fläche der Rampe nicht auf die Geschossfläche anzurechnen sei. In betrieblicher Hinsicht werde von dem Regelfall eines großflächigen Betriebs mit einem breiten Warenangebot nicht in einer eine Atypik begründenden Weise abgewichen. Lebensmitteldiscounter verfügten über einen Marktanteil von 36 vom Hundert. Bereits dies zeige, dass schwerlich von einer atypischen Sondersituation ausgegangen werden könne. Dies gelte auch in Bezug auf die Non-Food-Artikel, deren Verkaufsfläche überdies durch die in Rede stehende Erweiterung nicht vergrößert werden solle. Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Atypik zugunsten der Discounter zulasse, wenn bei einer Geschossfläche von über 1.200 m 2 der Non-Food-Anteil unter 10 vom Hundert liege, so zeige dies, dass der Regelfall ein über diesem Wert liegender Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche sei.
22 
Dem Gericht liegen neben den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts die Akten der Stadt Rastatt und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Auf sie sowie auf die im Berufungsverfahren vorgelegten Schriftsätze und Urkunden wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. statt Vieler: BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, NJW 1993, 1730). So liegt der Fall auch hier. Für den Fall der Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem materiellen, durch Art. 14 Abs. 1 GG determinierten Recht, dass eine während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, die zur Ablehnung der Baugenehmigung hätte führen müssen, nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden darf (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 - IV C 76.66 -, Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 10; Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). Diese zur Anfechtung durch den Baunachbarn entwickelten Grundsätze beanspruchen auch für den hier zu entscheidenden Fall der Anfechtung durch eine Gemeinde Geltung. Denn mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht ist der Status des Anfechtungsklägers oder das mit der Klage als verletzt gerügte Recht - anders als die Klägerin meint - ohne Belang. Es macht insofern keinen Unterschied, ob sich ein Nachbar auf die Verletzung von Nachbarrechten oder eine Gemeinde auf die Verletzung ihrer Planungshoheit beruft. Auch der Umstand, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung nicht selbst erteilt hat, sondern die Klägerin - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - VIII C 97.70 -, BVerwGE 37, 47 <50>) - zur Erteilung derselben (nur) verpflichtet hat, ändert nichts daran, dass streitentscheidend die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Denn anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine „klassische Verpflichtungssituation“. Vielmehr hat das zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Regierungspräsidium der auf den negativen Ausgangsbescheid der Klägerin zurückzuführenden Beschwer der Beigeladenen abgeholfen und die Klägerin verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen. Somit begehrt im hiesigen Verfahren nicht der Bauherr die Erteilung der Baugenehmigung, sondern die Klägerin macht geltend, dass dieser Ausspruch rechtswidrig ist. Für die Gleichstellung der beiden denkbaren Entscheidungsalternativen - Erteilung der Baugenehmigung durch das Regierungspräsidium bzw. Verpflichtung der unteren Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung - mit Blick auf die zugrunde zu legende Rechtslage spricht nach der Auffassung des Senats neben den allgemeinen Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtslage bei der Anfechtungsklage auch, dass die hier in Rede stehende Variante aus nachvollziehbaren verwaltungspraktischen Erwägungen gewählt wurde, um die mit der Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig einhergehenden Tätigkeiten und Entscheidungen (Bauüberwachung, Auflagen, etc.) von der sachnäheren Behörde durchführen zu lassen. Eine Verkürzung der Rechte der Beigeladenen war - wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht beabsichtigt. Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist, ob die Klägerin heute noch verpflichtet ist, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Diese Frage, für die es auch auf die Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung seiner 3. Änderung ankommen dürfte, entzieht sich der Beurteilung durch den Senat im hiesigen Verfahren, für das allein entscheidend ist, ob die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung seinerzeit rechtmäßig war.
25 
Bezogen auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung bleibt die Anfechtungsklage ohne Erfolg. Das Regierungspräsidium ist zurecht davon ausgegangen, dass die gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 der Landesverfassung verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin, die ihren Niederschlag in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000 (künftig: Bebauungsplan) gefunden hat, der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen steht, denn das Vorhaben steht bauplanungsrechtlich mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im Einklang.
26 
1. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Beigeladenen (künftig: Baugrundstück) ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Soweit das Vorhaben dieser Festsetzung entspricht, ist für eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kein Raum, denn die genannte Festsetzung ist gerade Ausdruck derselben. Nach § 9 BauNVO 1990 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (Absatz 1).Zulässig sind gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1) sowie Tankstellen (Nr. 2). Unter den Begriff der Gewerbegebiete fallen nach allgemeiner Meinung auch Einzelhandelsbetriebe wie jener der Beigeladenen (vgl. statt Vieler: Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. <2003>, § 9 RdNr. 17).
27 
2. Der somit prinzipiell im festgesetzten Industriegebiet bauplanungsrechtlich zulässige Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Zu dieser Kategorie sondergebietspflichtiger Einzelhandelsbetriebe gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Vorhaben der Beigeladenen auch nach seiner Erweiterung nicht
28 
a) Der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen erfüllt nach den im Streit stehenden Umbaumaßnahmen allerdings unstreitig das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Ihre Attraktivität und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Im Hinblick sowohl auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung als auch auf dementsprechende Entwicklungen im Handel ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.) gerechtfertigt, den Schwellenwert für die Prüfung, ob die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO umschriebenen Auswirkungen vorliegen, nunmehr bei einer Verkaufsfläche von 800 m 2 anzusetzen (vgl. zuvor noch BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O. ; Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche bis höchstens 800 m²). Diese, im Einzelnen begründete und auf den tatsächlichen Entwicklungen im Einzelhandel (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002) basierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen nach seinem Umbau mit einer Verkaufsfläche von 847 m 2 großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
29 
b) Jedoch hat es mit der Großflächigkeit allein nicht sein Bewenden. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO weiter, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m 2 überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m 2 regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen Regelvermutung - werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben (Stock, a.a.O., § 11 RdNr. 74). Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m 2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m 2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich - zum anderen - eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (so auch Nickel/Kopf, ZfBR 2003, 122 <123>). Nach diesem komplexen Regelungsgefüge kommt der vom Verordnungsgeber normativ bestimmten Geschossflächengröße von 1.200 m 2 eine erhebliche Bedeutung vor allem mit Blick auf die Darlegungslast zu (Schütz, UPR 2006, 169 <173>).
30 
(aa) § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch im vorliegenden Fall der (bloßen) Erweiterung der Verkaufsfläche von Belang. Auch Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes sind nämlich geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68). § 11 Abs. 3 BauNVO ist deshalb nicht nur neu zu prüfen, wenn durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht oder erstmals die für das Eingreifen der Regelvermutung maßgebende Geschossfläche überschritten wird, sondern auch, wenn aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens neu zu beurteilen sind (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340).
31 
(bb) Das Vorhaben der Beigeladenen unterschreitet auch nach seinem Umbau die maßgebliche Geschossflächenzahl von 1.200 m 2 . Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Danach weist das Vorhaben nach seinem Umbau eine Geschossfläche von jedenfalls 1.182,65 m² auf (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung). Mit dem Verwaltungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Zahl nicht um die Fläche der Rampe, deren Überdachung durch den Umbau entfallen soll, zu erhöhen ist, denn die Rampe ist auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Der Begriff des Geschosses erfordert zwar keine Umschließung eines Raumes durch Wände; nach allgemeiner, vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung geteilter Auffassung ist jedoch ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach zwingender Bestandteil eines Geschosses (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311; HessVGH, Beschluss vom 12.12.1978 - IV TG 97/78 -, BRS 33 Nr. 203; OVG NRW, Beschluss vom 22.04.1983 - 7 B 117/83 -, BauR 1983, 351; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 -, NVwZ-RR 2000, 584 <586>; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 20 RdNr. 8). Da nach den eingereichten und zur Genehmigung gestellten Plänen, auf die es ankommt, das bestehende Dach abgebrochen werden soll, fällt in Ermangelung eines Geschosses die außerhalb der Außenmaße des Gebäudes liegende Fläche der Rampe bei der Berechnung der Geschossfläche künftig weg. Ob - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und wofür einiges spricht - die Fläche der Rampe auch nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO anrechnungsfrei bliebe, kann daher im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
32 
c) Da die Rampe die maßgebliche Geschossfläche des Vorhabens von 1.182,65 m² somit nicht erhöht und dieser Wert folglich bei unter 1.200 m 2 liegt, greift die auswirkungsbejahende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zugunsten der Klägerin ein. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass eine in Bezug auf die Vermutungsregelung atypische Fallgestaltung in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht vorliegt.
33 
(aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass in betrieblicher Hinsicht eine Atypik nicht mit der Argumentation angenommen werden kann, dass der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen mit einer Geschossfläche von 1.182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1.200 m² nur knapp, die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb hingegen massiv überschreite. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.2005 (a.a.O.) die Schwelle zur Großflächigkeit mit eingehender Begründung auf der Basis tatsächlicher Entwicklungen im Einzelhandel erst bei 800 m² Verkaufsfläche für gegeben erachtet, kann von einer massiven Überschreitung der Verkaufsflächenschwelle ohnedies nicht mehr ausgegangen werden. Dessen ungeachtet liegt auf der Hand, dass sich die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - an den maßgeblichen Schwellenwert von 1.200 m² „herantasten“. Eine nur knappe Unterschreitung der maßgeblichen Geschossflächenzahl dürfte bei Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von 800 m² daher eher die Regel als die Ausnahme, jedenfalls aber nicht atypisch sein. Im Übrigen kann die Vermutungsregelung ihren Zweck, Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen zu befreien, nicht hinreichend erfüllen, würde die Atypik in ein Verhältnis zum Umfang der Annäherung an den Schwellenwert gesetzt, wobei dies nicht ausschließt, die Vermutungsregelung mit umso größerem Gewicht zum Tragen kommen zu lassen, je deutlicher der Schwellenwert unterschritten wird.
34 
Eher typisch, denn atypisch ist auch das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m² auf 1.200 m² hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 m²“ nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m² entsprächen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat - verändert. In dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d.h. rund 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d.h. rund 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO vom 30.04.2002, S. 24; vgl. auch Engel, VBlBW 2006, 8). Der infolge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen herausgebildete Erfahrungswert, wonach Einzelhandelsbetriebe drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können, hat zwischenzeitlich auch die Billigung der Rechtsprechung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67). Bezogen auf den vorliegenden Fall beträgt der Anteil der Verkaufsfläche an der Gesamtgeschossfläche ca. 71 vom Hundert. Ein solches Verhältnis der beiden relevanten Flächenmaße zueinander ist nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ zur tatsächlichen Situation im Lebensmitteleinzelhandel geradezu typisch, jedenfalls aber nicht geeignet, die zur Entkräftung der Vermutungsregelung erforderliche Atypik im Sinne eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche zu belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 4 B 18.89 -, BauR 1989, 704).
35 
Der erkennende Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das angebotene Warensortiment der Beigeladenen eine Atypik in betrieblicher Hinsicht nicht zu begründen geeignet ist. Die Klägerin macht insofern geltend, Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO lägen deshalb vor, weil der so genannte Non-Food-Anteil des Warensortiments mehr als zehn vom Hundert betrage. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht. Soweit die Rechtsprechung dem Non-Food-Anteil bei Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben bislang Bedeutung zugemessen hat, hat sie nicht - was die Klägerin für erheblich zu halten scheint - auf den Anteil der Non-Food-Artikel am Gesamtsortiment abgestellt. Auch der Anteil am Umsatz war insoweit nicht von Belang. Vielmehr haben die Non-Food-Waren im Zusammenhang mit der Verkaufsfläche Bedeutung erlangt. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ gebilligt, wonach die gegen den Betrieb streitende Regelvermutung entkräftet werden kann, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn vom Hundert der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Ob der Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche in Fällen der vorliegenden Art stets ein taugliches Kriterium sein kann, unterliegt jedoch gewissen Zweifeln. So ist bereits unklar, welche Waren definitionsgemäß zur Gruppe der Non-Food-Waren zu rechnen sind. Nach dem Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sind hiermit die mittlerweile discountertypischen, einheitlich beworbenen Aktionswaren gemeint, nicht hingegen Kosmetika und Hygieneprodukte, die auch von den klassischen Vollsortimentern in beträchtlichem Umfang vertrieben werden. Demgegenüber scheint das beklagte Land eher der Auffassung zuzuneigen, unter den Begriff der Non-Food-Artikel alle nicht zum Verzehr bestimmten Produkte zu subsumieren (so auch Engel, VBlBW 2006, 8 <14>). Diese Auffassung könnte wiederum die Frage aufwerfen, ob etwa der für den Verkauf von Waschmitteln, Zahnpasta und Toilettenpapier zur Verfügung stehende Verkaufsflächenanteil eines Lebensmitteleinzelhändlers eine signifikante Aussage in Bezug auf die Zentren- oder Nahversorgungsrelevanz des Sortiments zu treffen geeignet ist. Nicht immer wird es überdies überzeugend sein, insoweit auf den Anteil an der Verkaufsfläche abzustellen. Denn dieser Anteil lässt sich etwa durch häufigere Anlieferungen der Non-Food-Ware verringern. Mit Blick auf die Zentrenrelevanz des Sortiments dürfte beispielsweise nicht von allzu großer Bedeutung sein, ob in einem Discounter z.B. Bekleidungsware mit einem großzügigen Anteil an der Verkaufsfläche präsentiert wird oder insoweit eine räumlich eher knapp bemessene Fläche zur Verfügung steht, die ihrerseits häufig neu mit den beworbenen Bekleidungsgegenständen bestückt wird.
36 
Im vorliegenden Fall misst der Senat dem Kriterium des Non-Food-Anteils an der Verkaufsfläche, den der Prokurist der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf ca. 15 vom Hundert geschätzt hat, kein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Denn die Konstellation, für die der - wie auch immer zu definierende - Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche bislang maßgeblich war, steht im hiesigen Verfahren nicht zur Entscheidung. Die auf dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ fußende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging nämlich offensichtlich davon aus, dass der Regelfall des Lebensmitteleinzelhändlers derjenige mit einem Verkaufsflächenanteil von über zehn vom Hundert für Non-Food-Ware ist. Eine Atypik in betrieblicher Hinsicht wurde deshalb gerade für die Fälle angenommen, in denen der Verkaufsflächenanteil von zehn vom Hundert unterschritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung folglich nur insoweit ergiebig, als sich aus ihr ergibt, dass der Regelfall der Lebensmitteleinzelhändler mit einem Non-Food-Anteil von über 10 vom Hundert der Verkaufsfläche ist. Von diesem Regelfall geht der erkennende Senat auch für das hiesige Verfahren aus.
37 
Atypisch ist ferner nicht die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters. Hierbei handelt es sich um Lebensmitteleinzelhändler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, den weitgehenden Verzicht auf Dekorationen sowie durch ein reduziertes Warensortiment (in der Regel bis zu 1.400 Artikel gegenüber 7.500 bis 14.500 Artikel bei Lebensmittelsupermärkten) und stark begrenzte Verkaufsfläche Kostenersparnisse erzielen und somit die Abgabepreise für den Endverbraucher zu senken in der Lage sind. Im Gegensatz zum traditionellen Handel beschränkt sich das ständige Sortiment der Discounter erfahrungsgemäß auf wenige Alternativprodukte innerhalb einer Warengruppe und so genannte „schnell drehende“ Produkte (Fast-Moving-Consumer-Goods). Hierunter werden Konsumgüter des täglichen Bedarfs wie Nahrungsmittel, Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, etc. verstanden, die der Konsument häufig, spontan, in der Regel routiniert und ohne lange zu überlegen einkauft. Der Schwerpunkt der Waren liegt auf den so genannten Trockensortimenten (Engel, a.a.O. S. 9). Zusätzlich zu ihrem ständigen Sortiment bieten Discounter ein- oder zweimal wöchentlich nichtständige Aktionsware an, wobei es sich insoweit regelmäßig um konzernweit einheitlich beworbene Ware handeln wird. Diese Vertriebsweise ist für die großen Lebensmitteldiscountbetriebe in Deutschland, deren Marktanteil zwischenzeitlich 37 vom Hundert beträgt (vgl. Engel, a.a.O. S. 8), mittlerweile typisch. Der Verordnungsgeber hat diese Form des Lebensmitteleinzelhandels nicht zum Anlass genommen, in § 11 Abs. 3 BauNVO eine Unterscheidung zwischen Lebensmitteldiscountern und Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) zu treffen, obwohl ihm beide Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels bekannt waren. Er hat vielmehr - und dies auch für sonstige Einzelhandelsbetriebe - einen sortimentsunabhängigen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Schwellenwert - und nicht bestimmte Sortimente oder Sortimentbreiten - für die bekannten Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels ausschlaggebendes Gewicht haben soll. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Jedoch liegt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO der Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 27.1). Dass sich Lebensmitteldiscounter im Allgemeinen von diesem Regelfall so sehr unterscheiden, dass vom Vorliegen einer atypischen Situation ausgegangen werden müsste, vermag der Senat nicht festzustellen. In der Breite des angebotenen Sortiments steht ein Lebensmitteldiscounter einem Lebensmittelvollsortimenter mit Non-Food-Artikeln zumeist nicht nach. Lediglich in der Angebotstiefe (Alternativprodukte) bestehen Unterschiede, die aber für sich gesehen keine Atypik in betrieblicher Hinsicht zu begründen geeignet sind. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Betrieb der Beigeladenen innerhalb der Gruppe der Lebensmitteldiscounter atypisch ist, was etwa bei einem übermäßigen Anteil an zentrenrelevanter Non-Food-Ware der Fall sein könnte, werden von der Klägerin nicht vorgebracht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche der Präsentation der Frischeprodukte und nicht den Non-Food-Aktionswaren zugute kommen solle, die ohnedies wegen einer gewissen Marktsättigung und Konkurrenzangeboten rückläufig seien und mittlerweile wieder von klassischen Food-Produkten - wie hochwertiger Schokolade oder Lebensmitteln aus bestimmten Ländern - verdrängt würden.
38 
(bb) Auch in städtebaulicher Hinsicht liegt eine atypische Situation nicht vor. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (ALDI, REWE- und EDEKA-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R.. Der Senat vermag eine städtebauliche Atypik unter Zugrundelegung dieses Vorbringens jedoch nicht festzustellen. Zwar ist es denkbar, dass eine atypische städtebauliche Situation dadurch entstehen kann, dass durch einen neuen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der die Geschossfläche von 1.200 m 2 unterschreitet, aber im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieben steht, Auswirkungen entstehen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO geben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 5, § 11 BauNVO RdNr. 84a). Im vorliegenden Fall kann aber von einem funktionalen Zusammenhang, etwa in Gestalt gemeinsamer Personalräume, Eingänge und einer gemeinsamen Anlieferung nicht die Rede sein, da der Betrieb der Beigeladenen - sogar mit Blick auf die Parkplätze - gänzlich autark ist. Jenseits dieser Fälle der funktionalen Einheit von Einzelhandelsbetrieben ist eine "summierende" Betrachtungsweise vom geltenden Recht nicht gedeckt (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BauR 1988, 440). Schon der Wortlaut des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stellt auf den jeweiligen Einzelhandelsbetrieb ab. Jedenfalls in beplanten Gebieten ist eine vom einzelnen Betrieb gelöste Betrachtung von mehreren Einzelhandelsbetrieben in Bezug auf § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig, denn der Ortsgesetzgeber hat mit der (einschränkungslosen) Festsetzung eines Industriegebiets normativ festgelegt, wie die einzelnen Grundstücke genutzt werden dürfen. Steht ein Vorhaben mit dieser Festsetzung im Einklang, muss es zugelassen werden, es sei denn, es wäre ausnahmsweise mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.). Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO bestätigt. Anlässlich der 3. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Problem der Agglomeration mehrerer Betriebe mit den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen nicht gesondert regeln will. Vielmehr hat er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionseinheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Einkaufszentrums verwiesen und darüber hinaus wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in § 15 BauNVO ein geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (BRat-Drs. 354/89, S. 28). Diese Intention des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, zugrunde gelegt, kann in städtebaulicher Hinsicht nicht von einer atypischen Situation ausgegangen werden. Auch für eine Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO ist nichts ersichtlich. Denn diese müsste auf die Zulassung einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 147 m² zurückgeführt werden. Führt hingegen - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R. und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet - wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat - die allein in Rede stehende Erweiterung jedenfalls keine Atypik in städtebaulicher Hinsicht.
39 
Unabhängig davon übersieht die Klägerin, dass die Annahme einer städtebaulichen Atypik die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht lassen darf. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Bei der Stadt Rastatt handelt es sich um ein Mittelzentrum mit ca. 48.000 Einwohnern und damit um eine Standortgemeinde, bei der zur erwarten ist, dass sich die städtebaulich negativen Auswirkungen einer Verkaufsflächenerweiterung um 147 m 2 in Grenzen halten. Dass der Nahversorgung dienende Einzelhandelsbetriebe in ihrer Existenz bedroht wären, sollte die Erweiterung genehmigt werden, hat die Klägerin nicht plausibel gemacht. Zwar mag sein, dass nach ihrem Einzelhandelskonzept eine dezentrale Versorgung erwünscht ist und der Betrieb der Beigeladenen die Nahversorgung nicht sichert. Das Vorliegen einer atypischen städtebaulichen Situation ist damit aber nicht hinreichend dargelegt.
40 
Da das Vorhaben somit nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO unterfällt und nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO ausnahmsweise unzulässig ist, steht die Erweiterung planungsrechtlich mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung und der darin auch für das Baugrundstück getroffenen Festsetzung „Industriegebiet“ im Einklang. Für eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ist deshalb nichts ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss
vom 10. Juli 2006
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F./ § 13 Abs. 1 GKG a.F. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - für beide Rechtszüge auf je 30.000 EUR festgesetzt, da es im vorliegenden Fall nicht um die Klage auf Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern um eine Klage der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Planungshoheit geht, für die der Senat in Anlehnung an Ziff. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327) - einen Streitwert von 30.000 EUR zugrunde legt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier derjenige der Zustellung des Widerspruchsbescheids. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt sich der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts nicht nach dem Prozessrecht, sondern richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel gilt die Regel, dass bei der Anfechtung eines Verwaltungsakts der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist (vgl. statt Vieler: BVerwG, Urteil vom 27.01.1993 - 11 C 35.92 -, NJW 1993, 1730). So liegt der Fall auch hier. Für den Fall der Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem materiellen, durch Art. 14 Abs. 1 GG determinierten Recht, dass eine während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, die zur Ablehnung der Baugenehmigung hätte führen müssen, nicht zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden darf (vgl. erstmals BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 - IV C 76.66 -, Buchholz 406.42 § 11 RGaO Nr. 10; Beschluss vom 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.04.1995 - 3 S 2514/94 -, VBlBW 1995, 481). Diese zur Anfechtung durch den Baunachbarn entwickelten Grundsätze beanspruchen auch für den hier zu entscheidenden Fall der Anfechtung durch eine Gemeinde Geltung. Denn mit Blick auf das Eigentumsgrundrecht ist der Status des Anfechtungsklägers oder das mit der Klage als verletzt gerügte Recht - anders als die Klägerin meint - ohne Belang. Es macht insofern keinen Unterschied, ob sich ein Nachbar auf die Verletzung von Nachbarrechten oder eine Gemeinde auf die Verletzung ihrer Planungshoheit beruft. Auch der Umstand, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe als Widerspruchsbehörde die Baugenehmigung nicht selbst erteilt hat, sondern die Klägerin - in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1970 - VIII C 97.70 -, BVerwGE 37, 47 <50>) - zur Erteilung derselben (nur) verpflichtet hat, ändert nichts daran, dass streitentscheidend die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist. Denn anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung argumentiert hat, handelt es sich vorliegend nicht um eine „klassische Verpflichtungssituation“. Vielmehr hat das zur Entscheidung über den Widerspruch berufene Regierungspräsidium der auf den negativen Ausgangsbescheid der Klägerin zurückzuführenden Beschwer der Beigeladenen abgeholfen und die Klägerin verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen. Somit begehrt im hiesigen Verfahren nicht der Bauherr die Erteilung der Baugenehmigung, sondern die Klägerin macht geltend, dass dieser Ausspruch rechtswidrig ist. Für die Gleichstellung der beiden denkbaren Entscheidungsalternativen - Erteilung der Baugenehmigung durch das Regierungspräsidium bzw. Verpflichtung der unteren Baurechtsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung - mit Blick auf die zugrunde zu legende Rechtslage spricht nach der Auffassung des Senats neben den allgemeinen Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Rechtslage bei der Anfechtungsklage auch, dass die hier in Rede stehende Variante aus nachvollziehbaren verwaltungspraktischen Erwägungen gewählt wurde, um die mit der Erteilung einer Baugenehmigung regelmäßig einhergehenden Tätigkeiten und Entscheidungen (Bauüberwachung, Auflagen, etc.) von der sachnäheren Behörde durchführen zu lassen. Eine Verkürzung der Rechte der Beigeladenen war - wie der Vertreter des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - nicht beabsichtigt. Eine andere - hier nicht zu entscheidende - Frage ist, ob die Klägerin heute noch verpflichtet ist, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Diese Frage, für die es auch auf die Wirksamkeit der planerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Karlsruher Straße“ in der Fassung seiner 3. Änderung ankommen dürfte, entzieht sich der Beurteilung durch den Senat im hiesigen Verfahren, für das allein entscheidend ist, ob die Verpflichtung der Klägerin zur Erteilung der Baugenehmigung seinerzeit rechtmäßig war.
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Bezogen auf den Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung bleibt die Anfechtungsklage ohne Erfolg. Das Regierungspräsidium ist zurecht davon ausgegangen, dass die gemäß Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 der Landesverfassung verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit der Klägerin, die ihren Niederschlag in dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung vom 25.09.2000 (künftig: Bebauungsplan) gefunden hat, der Erteilung der begehrten Baugenehmigung nicht entgegen steht, denn das Vorhaben steht bauplanungsrechtlich mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans im Einklang.
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1. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung für das Grundstück der Beigeladenen (künftig: Baugrundstück) ein Industriegebiet nach § 9 BauNVO fest. Soweit das Vorhaben dieser Festsetzung entspricht, ist für eine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit kein Raum, denn die genannte Festsetzung ist gerade Ausdruck derselben. Nach § 9 BauNVO 1990 dienen Industriegebiete ausschließlich der Unterbringung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig sind (Absatz 1).Zulässig sind gemäß § 9 Abs. 2 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe (Nr. 1) sowie Tankstellen (Nr. 2). Unter den Begriff der Gewerbegebiete fallen nach allgemeiner Meinung auch Einzelhandelsbetriebe wie jener der Beigeladenen (vgl. statt Vieler: Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. <2003>, § 9 RdNr. 17).
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2. Der somit prinzipiell im festgesetzten Industriegebiet bauplanungsrechtlich zulässige Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen ist auch nicht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig. Nach dieser Vorschrift sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Zu dieser Kategorie sondergebietspflichtiger Einzelhandelsbetriebe gehört, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, das Vorhaben der Beigeladenen auch nach seiner Erweiterung nicht
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a) Der Einzelhandelsbetrieb der Beigeladenen erfüllt nach den im Streit stehenden Umbaumaßnahmen allerdings unstreitig das Tatbestandsmerkmal der Großflächigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Ihre Attraktivität und damit die in § 11 Abs. 3 BauNVO näher umschriebenen Auswirkungen werden nicht von der Größe der baulichen Anlage, die sich in der Geschossfläche widerspiegelt, sondern - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Im Hinblick sowohl auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung als auch auf dementsprechende Entwicklungen im Handel ist es nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.) gerechtfertigt, den Schwellenwert für die Prüfung, ob die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO umschriebenen Auswirkungen vorliegen, nunmehr bei einer Verkaufsfläche von 800 m 2 anzusetzen (vgl. zuvor noch BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O. ; Beschluss vom 22.07.2004 - 4 B 29.04 -, BauR 2004, 1735: Verkaufsfläche bis höchstens 800 m²). Diese, im Einzelnen begründete und auf den tatsächlichen Entwicklungen im Einzelhandel (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002) basierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt, ist das Vorhaben der Beigeladenen nach seinem Umbau mit einer Verkaufsfläche von 847 m 2 großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO.
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b) Jedoch hat es mit der Großflächigkeit allein nicht sein Bewenden. Erforderlich ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO weiter, dass sich der großflächige Einzelhandelsbetrieb nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Auswirkungen in diesem Sinne sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der großflächigen Einzelhandelsbetriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sind nach der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m 2 überschreitet (auswirkungsbejahende Regelvermutung). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass sich die Zulässigkeit von großflächigen Betrieben mit einer Geschossfläche bis zu 1.200 m 2 regelmäßig nur nach den §§ 2 bis 9 BauNVO richtet (auswirkungsverneinende Regelvermutung). Die Voraussetzungen einer Ausnahme von dieser - beidseitigen Regelvermutung - werden in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO umschrieben (Stock, a.a.O., § 11 RdNr. 74). Danach gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m 2 Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m 2 Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO verfolgt zum einen den Zweck, Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs zu entlasten. Darin erschöpft sich ihre rechtliche Bedeutung jedoch nicht. In ihrem Anwendungsbereich stellt die Vermutungsregel nämlich - zum anderen - eine Zulässigkeitsschranke auf, die für Genehmigungsbehörden und Gerichte gleichermaßen verbindlich ist (BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Nach der Regelungssystematik des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO kann zwar über die tatsächlichen Umstände für das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung Beweis erhoben werden, jedoch verbietet sich eine Beweisaufnahme über die tatsächlichen Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, wenn für eine Atypik keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen. Die Atypik selbst, für welche die sich hierauf berufende Partei die Darlegungslast trägt, muss folglich vor einer Beweiserhebung über die Auswirkungen außer Frage stehen (so auch Nickel/Kopf, ZfBR 2003, 122 <123>). Nach diesem komplexen Regelungsgefüge kommt der vom Verordnungsgeber normativ bestimmten Geschossflächengröße von 1.200 m 2 eine erhebliche Bedeutung vor allem mit Blick auf die Darlegungslast zu (Schütz, UPR 2006, 169 <173>).
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(aa) § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch im vorliegenden Fall der (bloßen) Erweiterung der Verkaufsfläche von Belang. Auch Veränderungen der für Verkaufszwecke zur Verfügung stehenden Fläche eines Einzelhandelsbetriebes sind nämlich geeignet, städtebauliche Belange neu zu berühren; denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und wirkt sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung in dem betreffenden Gebiet aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, BRS 50 Nr. 68). § 11 Abs. 3 BauNVO ist deshalb nicht nur neu zu prüfen, wenn durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche erstmals ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entsteht oder erstmals die für das Eingreifen der Regelvermutung maßgebende Geschossfläche überschritten wird, sondern auch, wenn aufgrund der Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebes die städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens neu zu beurteilen sind (BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 -, NVwZ 2006, 340).
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(bb) Das Vorhaben der Beigeladenen unterschreitet auch nach seinem Umbau die maßgebliche Geschossflächenzahl von 1.200 m 2 . Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Danach weist das Vorhaben nach seinem Umbau eine Geschossfläche von jedenfalls 1.182,65 m² auf (Hauptbaukörper nebst Bereich der Eingangsüberdachung). Mit dem Verwaltungsgericht geht der erkennende Senat davon aus, dass diese Zahl nicht um die Fläche der Rampe, deren Überdachung durch den Umbau entfallen soll, zu erhöhen ist, denn die Rampe ist auf die Geschossfläche nicht anzurechnen. Der Begriff des Geschosses erfordert zwar keine Umschließung eines Raumes durch Wände; nach allgemeiner, vom Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung geteilter Auffassung ist jedoch ein oberer Raumabschluss durch eine Decke oder ein Dach zwingender Bestandteil eines Geschosses (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.09.1988 - 5 S 1544/88 -, BauR 1989, 311; HessVGH, Beschluss vom 12.12.1978 - IV TG 97/78 -, BRS 33 Nr. 203; OVG NRW, Beschluss vom 22.04.1983 - 7 B 117/83 -, BauR 1983, 351; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.05.2000 - 8 G 1443/00 -, NVwZ-RR 2000, 584 <586>; Fickert/Fieseler, a.a.O., § 20 RdNr. 8). Da nach den eingereichten und zur Genehmigung gestellten Plänen, auf die es ankommt, das bestehende Dach abgebrochen werden soll, fällt in Ermangelung eines Geschosses die außerhalb der Außenmaße des Gebäudes liegende Fläche der Rampe bei der Berechnung der Geschossfläche künftig weg. Ob - wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat und wofür einiges spricht - die Fläche der Rampe auch nach § 20 Abs. 4 BauNVO i.V. mit § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO anrechnungsfrei bliebe, kann daher im vorliegenden Zusammenhang auf sich beruhen.
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c) Da die Rampe die maßgebliche Geschossfläche des Vorhabens von 1.182,65 m² somit nicht erhöht und dieser Wert folglich bei unter 1.200 m 2 liegt, greift die auswirkungsbejahende Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zugunsten der Klägerin ein. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass eine in Bezug auf die Vermutungsregelung atypische Fallgestaltung in betrieblicher oder städtebaulicher Hinsicht vorliegt.
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(aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass in betrieblicher Hinsicht eine Atypik nicht mit der Argumentation angenommen werden kann, dass der Lebensmittelmarkt der Beigeladenen mit einer Geschossfläche von 1.182,65 m² die maßgebliche Schwelle von 1.200 m² nur knapp, die Verkaufsflächenschwelle für einen großflächigen Betrieb hingegen massiv überschreite. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 24.11.2005 (a.a.O.) die Schwelle zur Großflächigkeit mit eingehender Begründung auf der Basis tatsächlicher Entwicklungen im Einzelhandel erst bei 800 m² Verkaufsfläche für gegeben erachtet, kann von einer massiven Überschreitung der Verkaufsflächenschwelle ohnedies nicht mehr ausgegangen werden. Dessen ungeachtet liegt auf der Hand, dass sich die Betreiber von Einzelhandelsbetrieben - wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat - an den maßgeblichen Schwellenwert von 1.200 m² „herantasten“. Eine nur knappe Unterschreitung der maßgeblichen Geschossflächenzahl dürfte bei Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von 800 m² daher eher die Regel als die Ausnahme, jedenfalls aber nicht atypisch sein. Im Übrigen kann die Vermutungsregelung ihren Zweck, Behörden und Gerichte von schwierigen Ermittlungen zu befreien, nicht hinreichend erfüllen, würde die Atypik in ein Verhältnis zum Umfang der Annäherung an den Schwellenwert gesetzt, wobei dies nicht ausschließt, die Vermutungsregelung mit umso größerem Gewicht zum Tragen kommen zu lassen, je deutlicher der Schwellenwert unterschritten wird.
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Eher typisch, denn atypisch ist auch das Verhältnis von Verkaufsfläche zur Geschossfläche. In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m² auf 1.200 m² hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 m²“ nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m² entsprächen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe zutreffend ausgeführt hat - verändert. In dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d.h. rund 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d.h. rund 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein (vgl. Bericht der Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO vom 30.04.2002, S. 24; vgl. auch Engel, VBlBW 2006, 8). Der infolge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen herausgebildete Erfahrungswert, wonach Einzelhandelsbetriebe drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können, hat zwischenzeitlich auch die Billigung der Rechtsprechung erfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67). Bezogen auf den vorliegenden Fall beträgt der Anteil der Verkaufsfläche an der Gesamtgeschossfläche ca. 71 vom Hundert. Ein solches Verhältnis der beiden relevanten Flächenmaße zueinander ist nach den Feststellungen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ zur tatsächlichen Situation im Lebensmitteleinzelhandel geradezu typisch, jedenfalls aber nicht geeignet, die zur Entkräftung der Vermutungsregelung erforderliche Atypik im Sinne eines erheblichen Missverhältnisses zwischen Geschoss- und Verkaufsfläche zu belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07.1989 - 4 B 18.89 -, BauR 1989, 704).
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Der erkennende Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das angebotene Warensortiment der Beigeladenen eine Atypik in betrieblicher Hinsicht nicht zu begründen geeignet ist. Die Klägerin macht insofern geltend, Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO lägen deshalb vor, weil der so genannte Non-Food-Anteil des Warensortiments mehr als zehn vom Hundert betrage. Der erkennende Senat teilt diese Auffassung nicht. Soweit die Rechtsprechung dem Non-Food-Anteil bei Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben bislang Bedeutung zugemessen hat, hat sie nicht - was die Klägerin für erheblich zu halten scheint - auf den Anteil der Non-Food-Artikel am Gesamtsortiment abgestellt. Auch der Anteil am Umsatz war insoweit nicht von Belang. Vielmehr haben die Non-Food-Waren im Zusammenhang mit der Verkaufsfläche Bedeutung erlangt. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht die Erwägung der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ gebilligt, wonach die gegen den Betrieb streitende Regelvermutung entkräftet werden kann, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn vom Hundert der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.; Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Ob der Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche in Fällen der vorliegenden Art stets ein taugliches Kriterium sein kann, unterliegt jedoch gewissen Zweifeln. So ist bereits unklar, welche Waren definitionsgemäß zur Gruppe der Non-Food-Waren zu rechnen sind. Nach dem Vortrag der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung sind hiermit die mittlerweile discountertypischen, einheitlich beworbenen Aktionswaren gemeint, nicht hingegen Kosmetika und Hygieneprodukte, die auch von den klassischen Vollsortimentern in beträchtlichem Umfang vertrieben werden. Demgegenüber scheint das beklagte Land eher der Auffassung zuzuneigen, unter den Begriff der Non-Food-Artikel alle nicht zum Verzehr bestimmten Produkte zu subsumieren (so auch Engel, VBlBW 2006, 8 <14>). Diese Auffassung könnte wiederum die Frage aufwerfen, ob etwa der für den Verkauf von Waschmitteln, Zahnpasta und Toilettenpapier zur Verfügung stehende Verkaufsflächenanteil eines Lebensmitteleinzelhändlers eine signifikante Aussage in Bezug auf die Zentren- oder Nahversorgungsrelevanz des Sortiments zu treffen geeignet ist. Nicht immer wird es überdies überzeugend sein, insoweit auf den Anteil an der Verkaufsfläche abzustellen. Denn dieser Anteil lässt sich etwa durch häufigere Anlieferungen der Non-Food-Ware verringern. Mit Blick auf die Zentrenrelevanz des Sortiments dürfte beispielsweise nicht von allzu großer Bedeutung sein, ob in einem Discounter z.B. Bekleidungsware mit einem großzügigen Anteil an der Verkaufsfläche präsentiert wird oder insoweit eine räumlich eher knapp bemessene Fläche zur Verfügung steht, die ihrerseits häufig neu mit den beworbenen Bekleidungsgegenständen bestückt wird.
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Im vorliegenden Fall misst der Senat dem Kriterium des Non-Food-Anteils an der Verkaufsfläche, den der Prokurist der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf ca. 15 vom Hundert geschätzt hat, kein entscheidungserhebliches Gewicht bei. Denn die Konstellation, für die der - wie auch immer zu definierende - Non-Food-Anteil an der Verkaufsfläche bislang maßgeblich war, steht im hiesigen Verfahren nicht zur Entscheidung. Die auf dem Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ fußende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ging nämlich offensichtlich davon aus, dass der Regelfall des Lebensmitteleinzelhändlers derjenige mit einem Verkaufsflächenanteil von über zehn vom Hundert für Non-Food-Ware ist. Eine Atypik in betrieblicher Hinsicht wurde deshalb gerade für die Fälle angenommen, in denen der Verkaufsflächenanteil von zehn vom Hundert unterschritten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004, a.a.O.). Für den vorliegenden Fall ist diese Rechtsprechung folglich nur insoweit ergiebig, als sich aus ihr ergibt, dass der Regelfall der Lebensmitteleinzelhändler mit einem Non-Food-Anteil von über 10 vom Hundert der Verkaufsfläche ist. Von diesem Regelfall geht der erkennende Senat auch für das hiesige Verfahren aus.
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Atypisch ist ferner nicht die Betriebsform des Lebensmitteldiscounters. Hierbei handelt es sich um Lebensmitteleinzelhändler, die durch Verzicht auf Dienstleistungen, den weitgehenden Verzicht auf Dekorationen sowie durch ein reduziertes Warensortiment (in der Regel bis zu 1.400 Artikel gegenüber 7.500 bis 14.500 Artikel bei Lebensmittelsupermärkten) und stark begrenzte Verkaufsfläche Kostenersparnisse erzielen und somit die Abgabepreise für den Endverbraucher zu senken in der Lage sind. Im Gegensatz zum traditionellen Handel beschränkt sich das ständige Sortiment der Discounter erfahrungsgemäß auf wenige Alternativprodukte innerhalb einer Warengruppe und so genannte „schnell drehende“ Produkte (Fast-Moving-Consumer-Goods). Hierunter werden Konsumgüter des täglichen Bedarfs wie Nahrungsmittel, Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, etc. verstanden, die der Konsument häufig, spontan, in der Regel routiniert und ohne lange zu überlegen einkauft. Der Schwerpunkt der Waren liegt auf den so genannten Trockensortimenten (Engel, a.a.O. S. 9). Zusätzlich zu ihrem ständigen Sortiment bieten Discounter ein- oder zweimal wöchentlich nichtständige Aktionsware an, wobei es sich insoweit regelmäßig um konzernweit einheitlich beworbene Ware handeln wird. Diese Vertriebsweise ist für die großen Lebensmitteldiscountbetriebe in Deutschland, deren Marktanteil zwischenzeitlich 37 vom Hundert beträgt (vgl. Engel, a.a.O. S. 8), mittlerweile typisch. Der Verordnungsgeber hat diese Form des Lebensmitteleinzelhandels nicht zum Anlass genommen, in § 11 Abs. 3 BauNVO eine Unterscheidung zwischen Lebensmitteldiscountern und Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) zu treffen, obwohl ihm beide Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels bekannt waren. Er hat vielmehr - und dies auch für sonstige Einzelhandelsbetriebe - einen sortimentsunabhängigen einheitlichen Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche normiert und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieser Schwellenwert - und nicht bestimmte Sortimente oder Sortimentbreiten - für die bekannten Erscheinungsformen des Lebensmitteleinzelhandels ausschlaggebendes Gewicht haben soll. Zwar kann auch ein besonderes Warenangebot bei der Ermittlung der Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO von Belang sein (§ 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO). Jedoch liegt der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO der Betriebstyp mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde (vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 27.1). Dass sich Lebensmitteldiscounter im Allgemeinen von diesem Regelfall so sehr unterscheiden, dass vom Vorliegen einer atypischen Situation ausgegangen werden müsste, vermag der Senat nicht festzustellen. In der Breite des angebotenen Sortiments steht ein Lebensmitteldiscounter einem Lebensmittelvollsortimenter mit Non-Food-Artikeln zumeist nicht nach. Lediglich in der Angebotstiefe (Alternativprodukte) bestehen Unterschiede, die aber für sich gesehen keine Atypik in betrieblicher Hinsicht zu begründen geeignet sind. Anhaltspunkte dafür, dass gerade der Betrieb der Beigeladenen innerhalb der Gruppe der Lebensmitteldiscounter atypisch ist, was etwa bei einem übermäßigen Anteil an zentrenrelevanter Non-Food-Ware der Fall sein könnte, werden von der Klägerin nicht vorgebracht. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche der Präsentation der Frischeprodukte und nicht den Non-Food-Aktionswaren zugute kommen solle, die ohnedies wegen einer gewissen Marktsättigung und Konkurrenzangeboten rückläufig seien und mittlerweile wieder von klassischen Food-Produkten - wie hochwertiger Schokolade oder Lebensmitteln aus bestimmten Ländern - verdrängt würden.
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(bb) Auch in städtebaulicher Hinsicht liegt eine atypische Situation nicht vor. Die Klägerin trägt insoweit vor, die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen um 147 m² Verkaufsfläche führe im Zusammenwirken mit den in der näheren Umgebung bereits angesiedelten Betrieben (ALDI, REWE- und EDEKA-Markt) zu einem massiven Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R.. Der Senat vermag eine städtebauliche Atypik unter Zugrundelegung dieses Vorbringens jedoch nicht festzustellen. Zwar ist es denkbar, dass eine atypische städtebauliche Situation dadurch entstehen kann, dass durch einen neuen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der die Geschossfläche von 1.200 m 2 unterschreitet, aber im räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit anderen großflächigen Einzelhandelsbetrieben steht, Auswirkungen entstehen, die Anlass für eine abweichende Beurteilung des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO geben (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Band 5, § 11 BauNVO RdNr. 84a). Im vorliegenden Fall kann aber von einem funktionalen Zusammenhang, etwa in Gestalt gemeinsamer Personalräume, Eingänge und einer gemeinsamen Anlieferung nicht die Rede sein, da der Betrieb der Beigeladenen - sogar mit Blick auf die Parkplätze - gänzlich autark ist. Jenseits dieser Fälle der funktionalen Einheit von Einzelhandelsbetrieben ist eine "summierende" Betrachtungsweise vom geltenden Recht nicht gedeckt (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34.86 -, BauR 1988, 440). Schon der Wortlaut des 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO stellt auf den jeweiligen Einzelhandelsbetrieb ab. Jedenfalls in beplanten Gebieten ist eine vom einzelnen Betrieb gelöste Betrachtung von mehreren Einzelhandelsbetrieben in Bezug auf § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig, denn der Ortsgesetzgeber hat mit der (einschränkungslosen) Festsetzung eines Industriegebiets normativ festgelegt, wie die einzelnen Grundstücke genutzt werden dürfen. Steht ein Vorhaben mit dieser Festsetzung im Einklang, muss es zugelassen werden, es sei denn, es wäre ausnahmsweise mit Blick auf § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig (BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.). Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO bestätigt. Anlässlich der 3. Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass er das Problem der Agglomeration mehrerer Betriebe mit den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Auswirkungen nicht gesondert regeln will. Vielmehr hat er auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Funktionseinheit im Hinblick auf das Vorhandensein eines Einkaufszentrums verwiesen und darüber hinaus wiederum unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in § 15 BauNVO ein geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (BRat-Drs. 354/89, S. 28). Diese Intention des Gesetzgebers, die im Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, zugrunde gelegt, kann in städtebaulicher Hinsicht nicht von einer atypischen Situation ausgegangen werden. Auch für eine Unzulässigkeit des Vorhabens im Einzelfall gemäß § 15 Abs. 1 BauNVO ist nichts ersichtlich. Denn diese müsste auf die Zulassung einer Erweiterung der Verkaufsfläche um 147 m² zurückgeführt werden. Führt hingegen - wie von der Klägerin behauptet - bereits die jetzige, von ihr genehmigte Situation zu einem immensen Kaufkraftabfluss aus dem Zentrum von R. und sind danach bereits jetzt negative Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO gegeben, begründet - wie das Verwaltungsgericht zurecht ausgeführt hat - die allein in Rede stehende Erweiterung jedenfalls keine Atypik in städtebaulicher Hinsicht.
39 
Unabhängig davon übersieht die Klägerin, dass die Annahme einer städtebaulichen Atypik die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht lassen darf. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Bei der Stadt Rastatt handelt es sich um ein Mittelzentrum mit ca. 48.000 Einwohnern und damit um eine Standortgemeinde, bei der zur erwarten ist, dass sich die städtebaulich negativen Auswirkungen einer Verkaufsflächenerweiterung um 147 m 2 in Grenzen halten. Dass der Nahversorgung dienende Einzelhandelsbetriebe in ihrer Existenz bedroht wären, sollte die Erweiterung genehmigt werden, hat die Klägerin nicht plausibel gemacht. Zwar mag sein, dass nach ihrem Einzelhandelskonzept eine dezentrale Versorgung erwünscht ist und der Betrieb der Beigeladenen die Nahversorgung nicht sichert. Das Vorliegen einer atypischen städtebaulichen Situation ist damit aber nicht hinreichend dargelegt.
40 
Da das Vorhaben somit nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 BauNVO unterfällt und nicht nach § 15 Abs. 1 BauNVO ausnahmsweise unzulässig ist, steht die Erweiterung planungsrechtlich mit dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „Karlsruher Straße“ in der Fassung der 2. Änderung und der darin auch für das Baugrundstück getroffenen Festsetzung „Industriegebiet“ im Einklang. Für eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin ist deshalb nichts ersichtlich.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und somit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, der Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
42 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
43 
Beschluss
vom 10. Juli 2006
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG n.F./ § 13 Abs. 1 GKG a.F. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 529/04 - für beide Rechtszüge auf je 30.000 EUR festgesetzt, da es im vorliegenden Fall nicht um die Klage auf Erweiterung der Verkaufsfläche, sondern um eine Klage der Gemeinde wegen Verletzung ihrer Planungshoheit geht, für die der Senat in Anlehnung an Ziff. 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 (NVwZ 2004, 1327) - einen Streitwert von 30.000 EUR zugrunde legt.
45 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2015 - 2 K 2227/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Erweiterung eines Lebensmittelmarkts der Klägerin. Diese begehrt eine Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraums sowie den Ausbau der Backvorbereitungszelle im Pfandlager.
Das Baugrundstück Flst. Nr. 3671/7 (J... Str. ...; hervorgegangen aus den früheren Grundstücken Flst. Nr. 3671/7, Flst. Nr. 3671/8 und Flst. Nr. 3671/16) liegt im Geltungsbereich des am 08.02.2017 beschlossenen und am 18.02.2017 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung. Dieser setzt ein Mischgebiet fest. In Nr. I 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es unter anderem: „Im MI sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Einzelhandelsbetrieb und Nr. 6, 7 und 8 BauNVO nicht zulässig.“
Den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung fasste der Gemeinderat der Beklagten am 17.06.2015. Am gleichen Tage beschloss dieser ferner eine Veränderungssperre, die daraufhin am 04.07.2015 bekanntgemacht wurde.
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung galt der am 05.04.2000 beschlossene und am 17.04.2000 in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“. Der Gemeinderatsbeschluss lautete:
„Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ ... wird mit folgendem Wortlaut als Satzung beschlossen:
Auf Grund von ... hat der Gemeinderat am 05.04.2000 den oben genannten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.
I. Der Vorhabenbezogene ... Bebauungsplan besteht aus dem Lageplan und der Begründung der Stadt Kirchheim vom 20.12.1999 / 02.02. / 05.04.2000. Grundrisse, Schnitte/Ansichten und Außenanlagenplan der Fa. ... vom 21.12.1999 sowie dem RE Entwurf des Ing. Büros ... vom 21.12.1999.
II. Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan der Anlage I zur SiVo 45/00/GR, in den seine Grenzen eingezeichnet sind.“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt das Grundstück in seinem zeichnerischen Teil als „beschränktes Gewerbegebiet" („GEb“) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,4 fest. Nach dem in Bezug genommenen Grundriss hat der Lebensmittelmarkt eine Geschossfläche von 1.318 m² und eine angenommene Verkaufsfläche von (ca.) 790 m² ohne beziehungsweise (ca.) 890 m² mit Kassenzone. In der „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ heißt es unter I., die unterhalb der Großflächigkeit liegenden Handelsnutzungen seien bei innenstadtrelevantem Einzelhandel ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 21.04.1999 habe der Gemeinderat die Bereitschaft erklärt, das notwendige Planungsrecht für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts auf dem Gelände zu schaffen. Unter III. a) ist weiter ausgeführt, es sei ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan datiert vom 28.02.2000/03.03.2000. In § 2 Abs. 1 heißt es:
10 
„Der maßgebliche Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ schließt nach der aktuellen 4. Änderung den Verkauf innenstadtrelevanter Artikel an Endverbraucher aus. Es ist daher eine Änderung dieser Einschränkung erforderlich, zudem sollen in diesem Zusammenhang noch weitere Festsetzungen aktualisiert sowie die notwendige Änderung/Ausbau der Jesinger Straße dargestellt werden. Die Ausweisung eines Sondergebiets ist allerdings nicht vorgesehen, gemäß der Festsetzung Gewerbegebiet (GE) ist somit ein Lebensmittelmarkt bis maximal 800 m² Verkaufsfläche und 1.200 m² Grundfläche zulässig.“
11 
Vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ lag das Baugrundstück im Geltungsbereich des am 29.07.1998 beschlossenen und am 16.12.1998 in Kraft getreten Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung (Bebauungsplanänderungen „Ausschluss von innenstadtrelevantem Einzelhandel“). Danach war - im Wege einer Textergänzung zu dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der bis dahin geltenden Fassung - unter der Überschrift „Art der baulichen Nutzung“ festgesetzt: „In den bezeichneten Misch-, beschränkten Gewerbe-, Gewerbe- und Industriegebieten der o.g. Bebauungspläne sind gem. § 1 Abs. 7 Nr. 2 BauNVO „Handelsbetriebe für Endverbraucher“ unzulässig, denen eine zentrumsschädigende bzw. den Stadtkern in seiner Vitalität beeinträchtigende Wirkung beizumessen ist. Hierzu zählen nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93) folgende Gruppen/Klassen: (...)“
12 
Vor Inkrafttreten des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung wiederum lag das Baugrundstück im Geltungsbereich des am 12.06.1968 beschlossenen und am 12.09.1968 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 3. Änderung. Dieser setzt ein Gewerbegebiet fest. Die Grundflächenzahl beträgt 0,6, die Geschossflächenzahl 1,6. Darüber hinausgehende Einschränkungen enthält der Bebauungsplan nicht.
13 
Am 13.04.2000 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung des Lebensmittelmarkts. Das Vorhaben entsprach den in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogenen Unterlagen (1.318 m² Geschossfläche). Am 29.06.2006 wurde der Klägerin bereits eine Genehmigung für den Anbau eines Pfandraums (Erweiterung auf 1.494 m² Geschossfläche unter Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB und mit der Maßgabe, eine eventuelle Umnutzung in Verkaufsfläche sei durch die Befreiung nicht gedeckt) erteilt. In der Stellungnahme des Bauordnungsamts heißt es, die Befreiung könne im Hinblick auf die veränderten Leergutbedingungen (gemeint: Inkrafttreten der Verpackungsverordnung) zugelassen werden. Am 06.05.2010 wurde der Klägerin ferner eine Genehmigung zum Einbau eines Backvorbereitungsraums (bei gleichbleibender Geschossfläche) erteilt.
14 
Am 24.01.2011 reichte die Klägerin einen Bauantrag für das hier streitgegenständliche Vorhaben „Anbau Backvorbereitungsraum, Ausbau Backvorbereitungszelle im Pfandlager“ ein, das mit einer Erweiterung der Geschossfläche auf 1.556 m² verbunden wäre.
15 
Mit Bescheid vom 28.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Bereits beim Neubau des Gebäudes sei mit 1.318 m² geplanter Grundfläche eine deutliche Überschreitung der maximalen Geschossfläche von 1.200 m² zugelassen worden. Als Voraussetzung hierfür sei gefordert worden, dass die Verkaufsfläche nicht mehr als 800 m² betrage - wobei allerdings die Kassenzone (ca. 90 m²) entgegen der aktuellen Rechtsprechung nicht mit berücksichtigt worden sei. Die Erweiterung der Geschossfläche durch den Pfandraum sei lediglich deswegen zugelassen worden, weil der zusätzliche Raumbedarf sich nicht aus einer Erweiterung beziehungsweise Verbesserung des Angebots ergeben habe, sondern ausschließlich aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen zur Verpflichtung zur Pfandrücknahme erforderlich geworden sei. Die nun vorliegende Erweiterungsplanung (auf 1.556 m² Geschossfläche) solle dagegen einer Optimierung der Arbeitsabläufe für ein zusätzliches Angebot von Aufbackwaren dienen und sei eine Folge der Erweiterung der Produktpalette. Der Discounter habe derzeit laut Lageplan eine Geschossfläche von 1.494 m² und überschreite damit schon im Bestand die in § 11 BauNVO als Regelannahme vorgegebene Größe von 1.200 m² in erheblichem Umfang. Dieser bereits gegebene Verstoß würde durch die geplante Erweiterung noch vergrößert. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor, da ein Grundzug der Planung berührt sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte für eine atypische Betrachtungsweise entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO erkennbar, wonach auch bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO vorlägen beziehungsweise zu erwarten seien. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin am 21.07.2011 Widerspruch ein.
16 
Mit Bescheid vom 13.06.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch der Klägerin - ebenfalls unter Verweis auf die Geschossfläche - zurück.
17 
Am 06.07.2012 hat die Klägerin daraufhin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
18 
Mit Urteil vom 20.05.2015 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart der Klage stattgegeben. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 28.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.06.2012 seien aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, da die Bescheide rechtswidrig seien, die Klägerin in ihren Rechten verletzten und die Sache spruchreif sei (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
19 
Die Klägerin habe einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO sei eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. So verhalte es sich hier.
20 
Verstöße gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften seien nicht ersichtlich.
21 
Dem Bauplanungsrecht sei ebenfalls Genüge getan. Das Bauvorhaben sei nach dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 3. Änderung zulässig. Dieser Bebauungsplan sei anzuwenden, da der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ unwirksam und der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung in Bezug auf das Baugrundstück wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten sei.
22 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ sei unwirksam, weil sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag nicht zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet habe (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).
23 
Der Vertrag verpflichte die Vorhabenträgerin nicht, das Vorhaben durchzuführen. Seinem Wortlaut nach verpflichte er die Vorhabenträgerin lediglich dazu, Erschließungsmaßnahmen durchzuführen (§ 3, § 4 Abs. 1, Abs. 9, § 13) und Geld an die Beklagte zu bezahlen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3, § 4 Abs. 4, § 5). Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB. Zwar sei in § 1 Abs. 3 festgehalten, dass der Bebauungsplan „Siechenwiesen“ und die vorgesehenen Umbau- und Neubaumaßnahmen der öffentlichen Verkehrsflächen ausschließlich durch den geplanten Neubau des Lebensmittelmarktes verursacht würden. Auch müsse die Beklagte die Sicherheitsleistung nach § 5 Satz 4 erst nach vollständiger Erfüllung des Erschließungsvertrags zurückgeben, während sich die Klägerin in § 4 Abs. 9 zugleich verpflichte, den Lebensmittelmarkt erst mit Übernahme der Jesinger Straße durch die Stadt zu eröffnen. Aus all diesen Vorschriften - wie auch aus der Bebauungsplanbegründung, in der es heiße, dass ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche „vorgesehen“ sei - lasse sich aber allenfalls folgern, dass die Klägerin als Vorhabenträgerin bei Vertragsschluss beabsichtigt habe, einen Lebensmittelmarkt zu errichten und bereit gewesen sei, hierfür Erschließungskosten zu tragen. Mit einer Verpflichtung, einen Lebensmittelmarkt zu errichten, sei eine solche Absicht nicht gleichzusetzen.
24 
Der Durchführungsvertrag regele zudem nicht verbindlich, innerhalb welcher Frist das Vorhaben durchzuführen sei. In Bezug auf das Vorhaben würden im Durchführungsvertrag keine Fristen erwähnt. § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 4 und § 5, auf die die Beklagte verweise, beträfen ausschließlich Erschließungskosten beziehungsweise die Sicherheitsleistung, die absichern solle, dass die Beklagte Erschließungsmaßnahmen durchführe. Auch aus § 4 Abs. 9 ergebe sich keine Frist, innerhalb derer das Vorhaben durchzuführen sei. Zwar verpflichte sich die Vorhabenträgerin in diesem Paragrafen, den Lebensmittelmarkt erst mit Übernahme der Jesinger Straße durch die Stadt zu eröffnen. Dies stelle für die Vorhabenträgerin aber nur einen wirtschaftlichen Anreiz dar, die Erschließungsmaßnahmen zügig durchzuführen. Es bleibe ihr unbenommen, im Fall veränderter unternehmerischer Ziele von ihrem Plan, einen Lebensmittelmarkt zu errichten, Abstand zu nehmen.
25 
Vorhabenbezogene Bebauungsplane ohne Durchführungsverpflichtung seien unwirksam. Dies ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut. Nach diesem sei die Durchführungsverpflichtung Mindestinhalt des Durchführungsvertrages. Dieser wiederum sei eine gesetzliche Voraussetzung für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die Unwirksamkeit folge zudem aus einer systematischen Gesetzesauslegung. Im Gegensatz zu qualifizierten Bebauungsplänen seien vorhabenbezogene Bebauungspläne auf alsbaldige Verwirklichung angelegt. Diese sei nur sichergestellt, wenn die Durchführung des Vorhabens nicht im Belieben des Vorhabenträgers stehe. Schließlich ließen sich teleologische Gründe für die Unwirksamkeit anführen. Die beschleunigte, sozusagen privatisierte Planung vorhabenbezogener Bebauungspläne sei nur gerechtfertigt, wenn der Vorhabenträger die fristgemäße Realisierung des Vorhabens verbindlich zusage und damit sichergestellt sei, dass tatsächlich ein Beschleunigungsbedürfnis bestehe. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass sich eine Gemeinde den Vorstellungen des Vorhabenträgers derart unterordne, dass sie nur noch als dessen Vollzugsinstanz erscheine und ihre Planung und Abwägung somit „verkaufe“.
26 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sei auch nicht nachträglich wirksam geworden, als die Klägerin das Vorhaben (freiwillig) durchgeführt habe. Zwar solle eine vertragliche Durchführungspflicht und -frist unter Umständen entbehrlich sein, wenn Gegenstand eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein bereits verwirklichtes Vorhaben sei. Allein durch die Fertigstellung des Vorhabens könne eine Heilung aber nicht eingetreten sein. Voraussetzung dafür wäre, selbst wenn man eine vertragliche Durchführungspflicht im Fall eines bereits realisierten Vorhabens für entbehrlich hielte, ein erneuter Satzungsbeschluss in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB einschließlich Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung. Hieran fehle es.
27 
Ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan daneben auch wegen eines fehlenden Vorhabenbezuges oder aufgrund eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz unwirksam sei, sei nicht mehr zu prüfen.
28 
Der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung stehe dem Bauvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Er sei in Bezug auf das Baugrundstück jedenfalls funktionslos geworden.
29 
Eine bauplanerische Festsetzung trete wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme.
30 
Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei komme es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend sei vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet sei, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liege, werde nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden könne. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abwichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermöge, könne von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setze voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar sei, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren habe, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern.
31 
Ausnahmsweise könne eine Festsetzung in Anlehnung an die Teilnichtigkeit von Bebauungsplänen (Rechtsgedanke des § 139 BGB) jedoch auch bezogen auf ein Teilgebiet funktionslos geworden sein. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sei, sei nicht abschließend geklärt.
32 
Mindestvoraussetzung für die Funktionslosigkeit in Bezug auf ein Teilgebiet müsse in Fortschreibung der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sein, dass die Verhältnisse in diesem Teilgebiet in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans in ebendiesem Teilgebiet auf unabsehbare Zeit ausschließe und dass die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht habe, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Diese Mindestvoraussetzungen lägen in Bezug auf das Baugrundstück vor.
33 
Die Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans sei auf dem Baugrundstück auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen. Die tatsächlichen Verhältnisse widersprächen dem Bebauungsplan. Auf dem Baugrundstück sei ein Lebensmittelmarkt genehmigt und errichtet worden, obwohl der Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen den Facheinzelhandel mit Nahrungsmitteln (Gruppe 52.1 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes) ausdrücklich als unzulässig aufführe. Ein Rückbau des Lebensmittelmarktes sei nicht zu erwarten. Es sei vielmehr davon auszugeben, dass die Klägerin den Lebensmittelmarkt noch über Jahrzehnte weiterbetreiben werde. Das Gebäude sei erst rund 15 Jahre alt. Die Klägerin habe es in den letzten Jahren zudem mehrfach erweitert beziehungsweise umgebaut und so, wie auch mit dem streitgegenständlichen Bauantrag, wiederholt ihr Interesse an einem langfristigen Betrieb der Filiale zum Ausdruck gebracht.
34 
Die Erkennbarkeit dieser Tatsache habe auch einen Grad erreicht, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nehme. Die tatsächlichen Verhältnisse wichen auf dem Baugrundstück derart massiv und offenkundig von der Planung ab, dass der Bebauungsplan dort eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich erfüllen könne. Der Lebensmittelmarkt bilde im Kleinen ein eigenes (Stadt-) Zentrum. In dem Einkaufsmarkt würden zahlreiche Artikel verkauft, die der Bebauungsplan in den textlichen Festsetzungen ausdrücklich als unzulässig ausschließe. Familien könnten in dem Markt ihre gesamten Lebensmitteleinkäufe - auch derzeit bereits einschließlich Backwaren - und einen Großteil ihrer Drogeriemarkteinkäufe erledigen. Das ständige Sortiment umfasse daneben Zeitungen und Blumen, periodisch würden Kleidung, Büro- und Elektroartikel angeboten.
35 
Über diese zwei Mindestvoraussetzungen hinaus sei, damit die Funktionslosigkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug auf ein Teilgebiet des Plangeltungsbereichs ein Ausnahmefall bleibe, zu fordern, dass das betroffene Gebiet ein räumlich hinreichend abgrenzbares Teilgebiet des Plangeltungsbereichs darstelle. Nur im Fall einer solchen räumlichen Abgrenzbarkeit sei es gerechtfertigt, von dem Grundsatz, dass es nicht auf die punktuelle Durchsetzbarkeit der Festsetzungen ankomme, abzuweichen. Auch diese Voraussetzung sei im Fall des Baugrundstücks erfüllt. Es sei vom restlichen Plangeltungsbereich räumlich hinreichend abgrenzbar. Es bilde grob ein Rechteck, das im Norden von der Jesinger Straße, im Westen von der B 297 und im Südwesten von einer öffentlichen Grünfläche begrenzt werde. Hinzu komme die Besonderheit, dass der Plangeltungsbereich aus mehreren Teilstücken bestehe und das Baugrundstück für sich genommen ein eigenständiges Teilstück bilde.
36 
Schließlich solle eine Funktionslosigkeit der Festsetzungen in Bezug auf ein Teilgebiet eines Bebauungsplans nur in Betracht kommen, wenn das Teilgebiet nicht nur aus wenigen Grundstücken bestehe. Dieser Auffassung sei im Grundsatz zu folgen. Für die Funktionslosigkeit komme es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Eine andere Bewertung sei aber indiziert, wenn der Plangeltungsbereich aus zwei räumlich voneinander getrennten Teilgebieten bestehe und sich die planwidrige Nutzung auf ein gesamtes Teilgebiet erstreckt, da in einem solchen Fall bei natürlicher Betrachtungsweise zwei Plan-/Baugebiete vorlägen. So verhalte es sich hier. Der westliche Geltungsbereich des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung sei über 100 m vom östlichen Geltungsbereich getrennt, mithin rund ebenso weit, wie er selbst breit sei. Hinzu komme, dass das Baugrundstück im Jahr 2000 Gegenstand eines eigenen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplans geworden seien. Der Plangeber habe damit zum Ausdruck gebracht, dass er es auch in planerischer Hinsicht als rechtlich eigenständig betrachte.
37 
Auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und einen möglichen Verkündungsmangel sei mit Blick auf die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans in Bezug auf das Baugrundstück nicht mehr einzugehen.
38 
Nachdem der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung unwirksam sei, richte sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 3. Änderung. Nach diesem sei das Bauvorhaben zulässig. Der Bebauungsplan setze für das Grundstück ein Gewerbegebiet fest. Die maximal erlaubte Grundflächenzahl von 0,6 und die maximal erlaubte Geschossflächenzahl von 1,6 würden unterschritten. Weitere Einschränkungen enthalte der Bebauungsplan nicht. An der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestünden keine Zweifel.
39 
Gegen dieses ihr am 11.06.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.07.2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie ausführt:
40 
(1) Zwischenzeitlich sei (womöglich) des Rechtschutzinteresse für die Klage entfallen. Den Schreiben der Klägerin vom 23.02. und 22.05.2015 an ihre Oberbürgermeisterin sei zu entnehmen, dass sie ihr Erweiterungsvorhaben inzwischen aufgegeben habe.
41 
(2) Mittlerweile stehe der Bebauungsplan „Jesinger Ösch - 11. Änderung“ dem Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung entgegen.
42 
Der Bebauungsplan sei wirksam. Insbesondere fehle es der Festsetzung des Mischgebiets im Westen des Plangebiets nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Das Ziel des Bebauungsplans sei es, ausgehend von der Bundesstraße (B 297) über ein Mischgebiet zu einem allgemeinen Wohngebiet eine Abschottung beziehungsweise Abstufung der Nutzungen zu erreichen. Durch die Änderung des Gewerbegebiets in ein Mischgebiet werde nicht nur dem Flächennutzungsplan entsprochen, vielmehr könne auch eine in Angrenzung an das Wohngebiet verträgliche gewerbliche Nutzung entstehen, die das Wohnen nicht wesentlich störe.
43 
Der Bebauungsplan skizziere eine langfristige zukünftige Entwicklung des Gebiets. Durch den Bebauungsplan sollten die planungsrechtlichen Grundlagen für ein durchmischtes Gesamtquartier geschaffen werden, in dem neben der Wohnnutzung auch Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ihren Standort hätten und zur Belebung des öffentlichen Raums beitrügen. Die Festsetzungen förderten eine Durchmischung des Gebiets entsprechend den vertikalen Gliederungsmöglichkeiten des Bauplanungsrechts.
44 
Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen § 2 Abs. 3 BauGB. Insbesondere sei der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben notwendig, um den vom Verband Region Stuttgart vorgegebenen Ausschluss einer Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben zu gewährleisten und um einen Verstoß gegen regionalplanerische Ziele gemäß § 1 Abs. 4 BauGB zu vermeiden.
45 
(3) Unabhängig davon habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ sei unwirksam, weil sich der Vorhabenträger nicht zur Durchführung des Bauvorhabens innerhalb einer bestimmten Frist verpflichtet habe. Der Durchführungsvertrag enthalte sehr wohl eine Verpflichtung der Vorhabenträgerin, das Vorhaben durchzuführen. Diese ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des Durchführungsvertrags, erst recht aber unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB. Die Klägerin hätte sich zum Abschluss des Durchführungsvertrages mit der Beklagten im Zweifel nicht bereit erklärt, wenn sie sich damit nicht habe verpflichten wollen, sowohl die Umbau- als auch die Neubaumaßnahme durchzuführen und die Erschließungsmaßnahmen auf eigene Kosten auszuführen.
46 
Selbst wenn die Auslegung des Durchführungsvertrags durch das Verwaltungsgericht zutreffend sein sollte, hätte es sich mit der Regelung in der salvatorischen Klausel in § 14 Abs. 2 auseinandersetzen und den Vertrag um eine Durchführungspflicht ergänzen müssen.
47 
Das Verwaltungsgericht gehe ferner zu Unrecht davon aus, der Durchführungsvertrag regele nicht verbindlich, innerhalb welcher Frist das Vorhaben durchzuführen sei. Es lege die in § 4 Abs. 9 vereinbarte Ausführungsfrist fehlerhaft aus. Als verbindliche Frist zur Durchführung des Neubaus ergebe sich bei zutreffender Betrachtung der Zeitpunkt der Übernahme der Umbauarbeiten aus § 9 Abs. 1 Satz 4.
48 
(4) Der Klägerin fehle zudem die prozessuale Befugnis, sich zur Begründung ihres Verpflichtungsantrags auf die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ sowie auf die Funktionslosigkeit des zuvor geltenden Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung zu berufen, weil sie sich damit in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setze.
49 
Die Klägerin habe ursprünglich einen Standort in der D. Straße gehabt, der mangels Entwicklungspotenzials habe geschlossen werden sollen. Sie sei daher auf der Suche nach einem neuen Standort gewesen und habe sich im März 1999 schriftlich an sie gewandt, um den letztlich auch verwirklichten Standort zu bekommen. Nach verschiedenen Vorgesprächen habe die Klägerin eine Planskizze mit einem Bebauungsvorschlag eingereicht. Daraufhin sei im Gemeinderat am 21.04.1999 der Beschluss ergangen, das Planungsrecht für eine Ansiedlung des Markts zu schaffen und die dafür erforderlichen Untersuchungen zur Verkehrsanbindung durchführen zu lassen und dem Gemeinderat mitzuteilen. Wie letztlich auch in § 1 des Durchführungsvertrags festgehalten, habe es einer aufwändigen Umplanung des öffentlichen Verkehrs bedurft, weil sich in dem Bereich der geplanten Zufahrten zum neuen Lebensmittelmarkt der Anschluss für die B 297 von der Jesinger Straße (L 1200) befunden habe. Die Klägerin habe daher nach dem Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 23.04.1999 dem Verkehrsplanungsbüro Thomas und Partner ein Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben, in dem habe geklärt werden sollen, welche Verkehrsumplanungen und Umbauten für die Verwirklichung des Einzelhandelsmarkts erforderlich seien. Nach dessen Ergebnis seien umfangreiche Um- und Neubaumaßnahmen an den öffentlichen Verkehrswegen erforderlich gewesen, ohne die das Vorhaben nicht hätte verwirklicht werden können, weshalb die Klägerin auch die hierfür anfallenden Kosten übernommen habe. Auch die Planungen seien von der Klägerin intensiv begleitet worden, weil diese in ihrem Interesse habe sicherstellen wollen, ein Bauplanungsrecht zu erhalten, das ihren Vorstellungen entspreche. Das heiße, die Initiative zur Schaffung des Baurechts sei ausschließlich von der Klägerin ausgegangen. Wie sich aus § 2 des Durchführungsvertrags ergebe, seien die Parteien zudem davon ausgegangen, dass eine Änderung des damals existierenden Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung erforderlich gewesen sei, um das Bauvorhaben zu verwirklichen. Die Planung sei zwar von ihrer Verwaltung erstellt, jedoch von der Klägerin finanziert worden (§ 2 Durchführungsvertrag). Mit Verwirklichung des Einzelhandelsbetriebs auf ihren im Bereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegenden Grundstücken habe die Klägerin das ausschließlich in ihrem Interesse für das Vorhaben geschaffene Baurecht ausgenutzt. Bei der Wertung des Verhaltens der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie (die Beklagte) den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in enger Abstimmung mit der Klägerin erlassen habe.
50 
Darüber hinaus sei auch die Berufung der Klägerin darauf, der (Vorgänger-) Bebauungsplan („Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung) sei funktionslos geworden, treuwidrig. Insoweit gälten die vorstehenden Überlegungen sinngemäß.
51 
(5) Jedenfalls stehe der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung dem Bauvorhaben entgegen. Dieser sei auch weder insgesamt noch in Bezug auf das Baugrundstück funktionslos geworden.
52 
(6) Für die Hilfsanträge der Klägerin fehle das Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Klägerin stehe aufgrund des evident treuwidrigen Verhaltens unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegen sie ein Amtshaftungs- oder sonstiger Schadensersatzanspruch zu.
53 
Die Beklagte beantragt,
54 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2015 - 2 K 2227/12 - zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
55 
Die Klägerin beantragt,
56 
die Berufung zurückzuweisen,
57 
hilfsweise für den Fall, dass die Veränderungssperre vom 17.06.2015 der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen würde, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten der am 04.07.2015 bekannt gemachten Veränderungssperre verpflichtet war, ihr die Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraumes mit Tiefkühlzelle und den Ausbau einer Backvorbereitungszelle im Pfandraum auf dem Grundstück J... Straße ... in ...... nach Maßgabe des Bauantrages vom 24.01.2011 zu erteilen,
58 
weiter hilfsweise für den Fall, dass der Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung vom 08.02.2017 der Erteilung der Baugenehmigung entgegenstehen würde, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten des am 18.02.2017 bekannt gemachten Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung verpflichtet war, ihr die Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraumes mit Tiefkühlzelle und den Ausbau einer Backvorbereitungszelle im Pfandraum auf dem Grundstück J... Straße ... in ...... nach Maßgabe des Bauantrags vom 24.01.2011 zu erteilen.
59 
Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und führt aus:
60 
(1) Zu Unrecht zweifele die Beklagte an ihrem Rechtschutzinteresse. Zwar habe sie sich mit weitergehenden Erweiterungswünschen auf der Grundlage ihres neuen Filialkonzepts an die Beklagte gewandt. Sie habe aber nach wie vor ein Interesse an der begehrten Baugenehmigung.
61 
(2) Ihr fehle auch nicht die Befugnis, sich auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Siechenwiesen“ zu berufen. Allein die Ausnutzung der günstigen Festsetzungen eines Bebauungsplans reiche für die Verwirkung dieses Rechts nicht aus. Vielmehr könne ein Vorgehen gegen einen Bebauungsplan (nur) dann missbräuchlich sein, wenn der Antragsteller schon bei der Beantragung der Baugenehmigung die Absicht gehabt habe, nach der Errichtung des Vorhabens den Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren anzugreifen. Kein Rechtsmissbrauch könne ihm dagegen vorgeworfen werden, wenn er den Mangel des Bebauungsplans erst später entdeckt habe. Mit der Verwirklichung einer dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung könne ihm nicht generell die Möglichkeit abgeschnitten werden, seine weitergehenden Interessen später im Wege eines gegen den Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahrens durchzusetzen.
62 
Auf dieser Linie liege auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach folge aus widersprüchlichem Verhalten nur in Ausnahmefällen, dass die Rechtsausübung nicht zulässig sei. Die Rechtsordnung lasse grundsätzlich widersprüchliches Verhalten zu. Parteien dürften ihre Rechtsansichten ändern. Jeder Partei stehe es in der Regel frei, sich auf die Unwirksamkeit einer von ihr abgegebenen Erklärung zu berufen. Zudem sei es den Parteien nicht verwehrt, ein unter ihrer Beteiligung zustande gekommenes Rechtsgeschäft anzugreifen. Widersprüchliches Verhalten werde erst dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen ließen. Allein die Ausnutzung günstiger Festsetzungen eines Bebauungsplanes begründe deshalb kein treuwidriges Verhalten, das die spätere Berufung auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausschließe.
63 
Nach diesen Grundsätzen sei es ihr nicht verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Siechenwiesen“ zu berufen. Dieser sei im Jahr 2000 aufgestellt worden. Das Verfahren habe die Beklagte durchgeführt. Sie habe die Planzeichnung, die textlichen Festsetzungen, die Begründung und den Durchführungsvertrag entworfen. Sie (die Klägerin) habe sich im Durchführungsvertrag nur verpflichtet, die auf der Grundlage der HOAI ermittelten Planungskosten für das Bebauungsplanverfahren zu übernehmen. Außerdem habe sie die Kosten für zusätzliche Erschließungsmaßnahmen getragen. Dies sei bei der Aufstellung von Angebotsbebauungsplänen nichts Besonderes. Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen gebe § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB sogar vor, dass die Planungs- und Erschließungskosten zumindest teilweise vom Vorhabenträger zu tragen seien. Diese gesetzliche Pflicht begründe nicht gleichzeitig das Verbot, sich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu berufen. Die Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt sei im Jahre 2000 erteilt worden. Von dieser habe sie Gebrauch gemacht. Auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes habe sie sich erstmals in der Widerspruchsbegründung vom 18.11.2011 - also mehr als zehn Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung - berufen. Bei Beantragung und Erteilung der Baugenehmigung habe sie nicht die Absicht gehabt, die Wirksamkeit des Bebauungsplans in Frage zu stellen. Erst im Zuge der von ihr geplanten Anpassung der Filiale an den neuen Filialstandard mit Backvorbereitungsraum und Tiefkühlzelle habe sie geprüft, ob der Bebauungsplan „Siechenwiesen“ diesem Vorhaben entgegenstehe. Die Prüfung habe zu dem Ergebnis geführt, dass der Plan aus verschiedenen Gründen unwirksam sei. Die Verantwortung dafür trage jedoch allein die Beklagte, die das Verfahren in eigener Verantwortung durchgeführt und den Durchführungsvertrag entworfen habe. Ihr als Klägerin könne es deshalb nicht verwehrt werden, sich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zu berufen. Andernfalls würden die rechtsstaatlichen Bindungen, denen die Bauleitplanung unterworfen sei, zu Lasten Einzelner außer Kraft gesetzt. Damit würde auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen. Dies gelte erst recht für den Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung. Sie habe an dessen Aufstellung in keiner Weise mitgewirkt. Zudem treffe er auch keine für sie günstigen Festsetzungen. Es sei daher nicht ersichtlich, welche Umstände dazu führen sollten, dass sie sich nicht auf die Unwirksamkeit dieses Plans berufen können solle.
64 
(3) Der Bebauungsplan „Jesinger Ösch, 11. Änderung" ändere nichts an ihrem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung für den Bauantrag vom 24.01.2011. Er sei unwirksam.
65 
Die Festsetzung des Mischgebiets verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan leide außerdem an einem Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB. So habe der Gemeinderat unter anderem verkannt, dass auf absehbare Zeit eine Umstrukturierung des Gebiets zu einem Mischgebiet mit der gebotenen Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sei. Auch die Festsetzungen über den Einzelhandelsausschluss und zum Maß der baulichen Nutzung seien unwirksam. Die Fehler seien beachtlich und führten zur Gesamtunwirksamkeit des Plans.
66 
(4) Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch erkannt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Siechenwiesen“ unwirksam sei, weil es an einer vertraglichen Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist fehle. Der Durchführungsvertrag beschränke sich auf Regelungen zur Erschließung.
67 
Unabhängig davon leide der Plan an weiteren Mängeln. Er setze das Baugrundstück im zeichnerischen Teil als „GEb“ fest. Aus der Planbegründung ergebe sich, dass das Baugrundstück damit als „beschränktes Gewerbegebiet“ habe festgesetzt werden sollen, in dem über den Lebensmittelmarkt hinaus auch andere Nutzungen zulässig sein sollten. Deutlich werde dies unter anderem in Kapitel III. a) der Planbegründung. Dort heiße es, auf dem Betriebsgrundstück sei ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche zulässig, auf den Restflächen könnten noch bauliche Anlagen im Rahmen einer gewerblichen Nutzung erstellt werden. Darin liege ein Verstoß gegen § 12 BauGB in der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans geltenden Fassung. Mit der Festsetzung eines Baugebietstyps lasse der Bebauungsplan nicht nur einen Lebensmittelmarkt, sondern vom Grundsatz her alle Nutzungen zu, die in einem Gewerbegebiet zulässig seien. Dies widerspreche dem Charakter des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der die Zulässigkeit einzelner Vorhaben bestimme. Mit der Festsetzung eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung könne der Vorhabenbezug jedenfalls nicht bewirkt werden.
68 
Hinzu komme ein Widerspruch zwischen Vorhabenplan und vorhabenbezogenem Bebauungsplan. Die dem Satzungsbeschluss beigefügten Grundrisse, Schnitte, Ansichten und der Außenanlagenplan vom 21.12.1999 stellten einen Lebensmittelmarkt dar. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setze jedoch ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest, das zahlreiche andere Nutzungen als nur einen Lebensmittelmarkt zulasse.
69 
Darüber hinaus sei die Festsetzung „GEb“ (eingeschränktes Gewerbegebiet) nicht hinreichend bestimmt. Weder aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung ergebe sich, welche „Einschränkung“ festgesetzt sei. Dem Bebauungsplan sei daher nicht zu entnehmen, welche Nutzungen im Einzelnen zugelassen seien.
70 
(5) Zu Recht sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der zuvor geltende Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung jedenfalls bezogen auf das Baugrundstück wegen Funktionslosigkeit unwirksam sei.
71 
Unabhängig davon sei der Bebauungsplan „Jesinger Ösch, 4. Änderung“ auch unwirksam, weil er an einem Verkündungsmangel leide. Er schließe Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten aus und verweise für die einzelnen Sortimente auf die Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 1993 (WZ 93). Der Inhalt der textlichen Festsetzungen ergebe sich erst aus dieser Klassifikation, die aber nicht in einem amtlichen Verkündungsblatt bekannt gemacht worden sei.
72 
Die textlichen Festsetzungen seien zudem nicht hinreichend bestimmt. Außerdem verstoße der für das Gewerbegebiet festgesetzte Einzelhandelsausschluss gegen § 1 Abs. 3 BauGB.
73 
(6) Die am 04.07.2015 bekannt gemachte Veränderungssperre habe ihrem Vorhaben ebenfalls nicht entgegengestanden. Es könne offen bleiben, ob sie wirksam gewesen sei. Sie habe jedenfalls ihr gegenüber keine Wirkung mehr entfaltet.
74 
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB sei auf die Dauer der Veränderungssperre der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Diese Anrechnung sei auch bei faktischen Zurückstellungen vorzunehmen. Von einer faktischen Zurückstellung sei auszugeben, wenn ein Bauantrag nicht hinreichend zügig bearbeitet, verzögert oder rechtswidrig abgelehnt werde. Die Anrechnung erfolge dabei individuell für das eingereichte Baugesuch. Individuell seien auch die Verlängerungsmöglichkeiten der Veränderungssperre um ein drittes und ein viertes Jahr zu berücksichtigen, soweit die Voraussetzungen dafür vorlägen. Danach könne die Veränderungssperre ihrem Vorhaben nicht entgegengehalten werden.
75 
Sie habe ihren Bauantrag bereits am 24.02.2011 eingereicht. Er sei mit Bescheid vom 28.06.2011 rechtswidrig abgelehnt worden. Seit dem 28.06.2011 liege danach eine faktische Zurückstellung vor. Selbst eine individuelle Anrechnung einer Verlängerung der Veränderungssperre um ein drittes und ein viertes Jahr führe daher nicht mehr dazu, dass die Veränderungssperre ihrem Vorhaben entgegengehalten werden könne. Eine Verlängerung um ein fünftes Jahr lasse § 17 BauGB nicht zu.
76 
(7) Die Hilfsanträge würden für den Fall gestellt, dass die am 04.07.2015 bekanntgemachte Veränderungssperre beziehungsweise der am 18.02.2017 bekanntgemachte Bebauungsplan ihrem Vorhaben entgegengehalten werden könnten. Sie beabsichtige für diesen Fall, Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung gegen die Beklagte geltend zu machen. In diesem Fall habe sie ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.
77 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten (vier Hefte Bau-Akten; vier Ordner Bebauungsplan-Akten), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart (ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Darauf sowie auf die Senatsakten wird wegen weiterer Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
78 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraums mit Tiefkühlzelle und den Ausbau einer Backvorbereitungszelle im Pfandraum auf dem Grundstück J... Str. ... in ... nach Maßgabe des Bauantrags vom 24.01.2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
79 
Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
80 
Zwar unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend wiederholt entschieden, dass dem Gericht die sachliche Prüfung eines Normenkontrollantrags versagt ist, wenn der Antragsteller sich zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013 - 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101; Beschluss vom 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50; Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 -, NVwZ 1992, 974 m.w.N.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, NVwZ-RR 1996, 191; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - 3 S 153/17 -, BauR 2018, 237).
81 
Im vorliegenden Fall begründet die Erhebung der Verpflichtungsklage als solche indes kein widersprüchliches Verhalten. Der Vorhalt eines gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens kommt zwar nach den konkreten Einzelfallumständen insoweit in Betracht, als die Klägerin mit Blick auf ihr geplantes Bauvorhaben die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ geltend macht, nachdem dieser auf ihre eigene Initiative und in enger Abstimmung mit ihr erlassen wurde. Dies kann die Klägerin aber nicht schon prozessual daran hindern, ihren behaupteten und nicht schon offensichtlich ausgeschlossenen Anspruch auf eine Baugenehmigung gerichtlich prüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die Erteilung der Baugenehmigung nicht nur unter erfolgreicher Berufung auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ in Betracht kommt, sondern etwa auch im Befreiungswege. Unabhängig davon hat die Beklagte mittlerweile mit dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung auch ein neues Planungsrecht geschaffen.
82 
Ebenso wenig kann der Klägerin sonst ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage abgesprochen werden. Ungeachtet ihrer Schreiben vom 23.02. und 22.05.2015 an die Oberbürgermeisterin der Beklagten (Anlagen BB6 und BB8 zum Schriftsatz vom 07.10.2015) hat die Klägerin das streitgegenständliche Erweiterungsvorhaben nicht aufgegeben. Der in Anspruch genommene Rechtsschutz erweist sich somit nicht als nutzlos.
II.
83 
Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet.
84 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, BauR 2016, 956 = juris Rn. 53 ff.) Vorhaben der Klägerin stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
85 
1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Hauptantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sogenannte „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 = juris Rn. 17 m.w.N.).
86 
2. Das Vorhaben ist - wie die Klägerin selbst einräumt - mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung unvereinbar, denn in Nr. I 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es: „Im MI sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Einzelhandelsbetrieb und Nr. 6, 7 und 8 BauNVO nicht zulässig.“ Die Klägerin begehrt aber gerade die Zulassung einer erweiterten Einzelhandelsnutzung.
87 
3. Es kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan - wogegen allerdings einiges spricht - mit seinen dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden Festsetzungen wirksam ist (vgl. dazu, dass die Festsetzung eines Mischgebiets städtebaulich nicht erforderlich ist, wenn der Plangeber das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe gar nicht anstrebt oder eine solche Durchmischung wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, Senatsurteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194). Denn im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung käme es auf den Vorgängerplan, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siechenwiesen“, an. Auch auf dessen Grundlage kann die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen.
88 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert ein Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde den Plan durch einen neuen ersetzt. Das folgt aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die später erlassene Norm die frühere verdrängt. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, kann diese Rechtsfolge nicht eintreten. Das hat regelmäßig zur Konsequenz, dass in diesem Fall die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 44 m.w.N.).
89 
b) Das Vorhaben der Klägerin müsste sich bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung an den Vorgaben des Bebauungsplans „Siechenwiesen“ messen lassen. Die Nichtigkeit dieses Bebauungsplans geltend zu machen, ist ihr jedoch im Hinblick auf ihr Begehren versagt, da sie sich damit in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 43).
90 
aa) Ein Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte den Plan auf Wunsch der Klägerin (vgl. deren Schreiben vom 13.03.1999 in den Akten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) und in enger Abstimmung mit ihr erlassen hat. Die Klägerin und die Beklagte waren sich bei der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans darüber einig, dass der seinerzeit geltende Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung der von der Klägerin gewünschten Errichtung des Lebensmittelmarkts entgegenstand. Dies geht aus § 2 Abs. 1 des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausdrücklich hervor. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans war es daher, der Klägerin durch eine Änderung der planungsrechtlichen Grundlage die Verwirklichung ihres Vorhabens zu ermöglichen. Auf den Inhalt des Bebauungsplans hat die Klägerin während des Aufstellungsverfahrens auch Einfluss genommen. So ließ die Klägerin etwa im Oktober 1999 ein Gutachten über die zu erwartende Verkehrssituation beim Bau eines Lebensmittelmarkts erstellen. Mit Schreiben vom 13.10.1999 (in den Akten zum Baugesuch betreffend die Ersterrichtung des Markts) übersandte die Klägerin der Beklagten den Entwurf eines städtebaulichen Vertrags und teilte mit, die zugehörigen Planunterlagen würden in den nächsten Tagen von den Planungsbüros, die sie beauftragt habe, noch erarbeitet. Die Beklagte übernahm die Regelungen der ihr übersandten Vereinbarung „grundsätzlich“ in ihren Entwurf eines Durchführungsvertrags, den sie der Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2000 (enthalten in den Akten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) übersandte. Die von der Klägerin vorgelegten „Grundrisse, Schnitte/Ansichten und Außenanlagenplan der Fa. ... vom 21.12.1999 sowie de(r) RE Entwurf des Ing. Büros ... vom 21.12.1999“ wurden von der Beklagten unverändert in ihren Satzungsbeschluss übernommen.
91 
bb) Ein widersprüchliches Verhalten folgt zum anderen daraus, dass die Klägerin nur mit Rücksicht auf den Plan und unter Ausnutzung von dessen Vorgaben die Baugenehmigung für den Neubau ihres Lebensmittelmarkts erhalten hat, die nach den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans („Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung) nicht hätte erteilt werden können, und von dieser Genehmigung auch vollständig Gebrauch gemacht hat (vgl. - zu einem ähnlichen Fall - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 45).
92 
cc) Entgegen der Annahme der Klägerin führt dieses widersprüchliche Verhalten bei Würdigung der besonderen Einzelfallumstände dazu, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass sie sich nunmehr auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ stützt.
93 
(1) Der Senat teilt zwar die Rechtsauffassung der Klägerin, dass einem Bauherrn nach Verwirklichung der ihm erteilten Baugenehmigung nicht generell die Möglichkeit abgeschnitten sein kann, seine weitergehenden Interessen später mit Einwänden gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans durchzusetzen. Eine andere Sicht würde den Rechtsschutz zu stark verkürzen. Dies gilt auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne und insbesondere für Fälle, in denen der Bauherr einen Mangel des Bebauungsplans erst später entdeckt. Jedoch kann ein Vorgehen gegen einen Bebauungsplan nicht nur dann missbräuchlich sein, wenn der Antragsteller schon bei Beantragung der Baugenehmigung die Absicht hatte, nach Errichtung seines Vorhabens den Bebauungsplan anzugreifen. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, mit welchen Einwänden der Bauherr gegen den Plan vorgeht und in welchem Verhältnis diese Einwände zu seinem vorangegangenen Tun stehen.
94 
(2) Danach ist es der Klägerin jedenfalls verwehrt, sich gerade für ihr Begehren der Geschossflächenerweiterung auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berufen. Die Begrenzung der Geschossfläche war ein tragendes Merkmal der Planung.
95 
Der Satzungsbeschluss nahm Bezug auf den Grundriss des Lebensmittelmarkts mit einer Geschossfläche von 1.318 m² und damit auf das Maß dieses konkret geplanten Vorhabens. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dem sollte der Satzungsbeschluss erkennbar Rechnung tragen, zumal es sich bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan seiner gesetzlichen Grundkonzeption nach um eine anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung handelt (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2014 - 8 S 47/12 -, BauR 2014, 2064 = juris Rn. 89 m.w.N.).
96 
Zwar findet sich im zeichnerischen Teil des Plans die Festsetzung eines „beschränkten Gewerbegebiets“ („GEb“) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,4. Dies legt eine Auslegung nahe, dass der Vorhabenbezug des Plans „gelockert“ werden und für den geplanten Lebensmittelmarkt (zusätzlich) die Vorgaben der Baunutzungsverordnung für Einzelhandel in Gewerbegebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO) greifen sollten. Die „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BauGB) macht deutlich, dass es der Beklagten auf die Begrenzung (jedenfalls bzw. ergänzend) auf das in einem Gewerbegebiet Zulässige ankam. So heißt es unter I., die unterhalb der Großflächigkeit liegenden Handelsnutzungen seien bei innenstadtrelevantem Einzelhandel (nach dem bis dahin geltenden Planungsrecht) ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 21.04.1999 habe der Gemeinderat die Bereitschaft erklärt, das notwendige Planungsrecht für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts zu schaffen. Unter III. a) ist weiter ausgeführt, es sei ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 28.02.2000/03.03.2000 hebt in § 2 Abs. 1 ebenfalls hervor, die Ausweisung eines Sondergebiets sei nicht vorgesehen, gemäß der Festsetzung Gewerbegebiet (GE) sei somit ein Lebensmittelmarkt bis maximal 800 m² Verkaufsfläche und 1.200 m² Grundfläche (Geschossfläche) zulässig. Dass das letztlich zugelassene Vorhaben mit 1.318 m² eine etwas höhere Geschossfläche aufweist, ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin im Gegenzug die ursprünglich größer vorgesehene Verkaufsfläche (vgl. die entsprechenden Änderungen am Baugesuch) auf ca. 790 m² reduziert hatte (so jedenfalls die Annahme der Beklagten, wie sie sich in deren Schreiben vom 02.05.2000 an das Architekturbüro M. widerspiegelt; allerdings unzutreffend ohne die Kassenzone berechnet, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 27).
97 
Ein derart „gelockerter“ Vorhabenbezug ändert aber nichts daran, dass eine größere Geschossfläche als die zugelassene nach dem Planinhalt nicht zulässig sein sollte. Der Vorhabenbezug wurde mit der Festsetzung „GEb“ nicht vollständig gelöst, da neben dem zeichnerischen Teil eben auch der Grundriss des konkret geplanten Markts Planbestandteil wurde. Zudem kommt in der Festsetzung eines nur „beschränkten“ Gewerbegebiets gerade zum Ausdruck, dass in diesem Zusammenhang weitere Planbestandteile Beachtung finden sollten. Andernfalls wäre der Zusatz „b“ inhaltsleer und es hätte seiner nicht bedurft.
98 
Für die Richtigkeit der am Grundriss des konkreten Vorhabens orientierten Auslegung spricht zudem - wenn auch nur indirekt -, dass die Baugenehmigung für die Errichtung des Lebensmittelmarkts in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt wurde, ohne dass eine Befreiung ausgesprochen oder eine Atypik im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO geprüft wurde.
99 
Nähme man demgegenüber an, wie es die Beklagte im Verfahren über die hier streitige Baugenehmigung mit ihrem Rekurs auf § 11 BauNVO letztlich getan hat, der vorhabenbezogene Bebauungsplan habe ein Gewerbegebiet festgesetzt, ohne die im einbezogenen Grundriss vorgesehene Geschossfläche von 1.318 m² als verbindliche Obergrenze zu verstehen, müsste sich die Klägerin dann jedenfalls an dem Maßstab des § 11 BauNVO messen lassen und könnte sich für die Zulassung ihres Vorhabens nicht auf die Unwirksamkeit des Plans berufen.
100 
Selbst wenn man den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Bezug auf die Geschossflächenbegrenzung als mit § 12 BauGB unvereinbar, in sich objektiv widersprüchlich oder zu unbestimmt ansehen mag, bestand jedenfalls bei der Klägerin als Vorhabenträgerin keine Unklarheit darüber, dass die Beklagte die Planung mit der sich aus dem Grundriss ergebenden Geschossflächenbegrenzung vornehmen wollte. Sie hat sich hierauf auch eingelassen und die Beklagte bei dieser Planung unterstützt.
101 
(3) Schließlich begründet die Klägerin die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vor allem damit, der Durchführungsvertrag regele keine Durchführungspflicht und keine Durchführungsfrist (vgl. dazu, dass entsprechende Regelungen zum Mindestinhalt gehören, § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie näher Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 12 Rn. 95; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1020 f.; Turiaux, NJW 1999, 391, 393). Dies sind indessen Gesichtspunkte, die ihrem Begehren keine erhöhte Schutzwürdigkeit verleihen, zumal das im Plan und im Durchführungsvertrag bestimmte Vorhaben längst verwirklicht ist (vgl. auch - eine Durchführungsfrist bei einer den Bestand bestätigenden Planung für entbehrlich haltend - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2001 - 1 C 11768/00 -, BauR 2001, 1874). Unter diesen Umständen erscheint die jetzige Berufung auf den Mangel eher in besonderem Maße widersprüchlich. Auch die von der Klägerin sonst vorgebrachten Einwände gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie bemängelt die Festsetzung „GEb“ wegen des vermeintlich fehlenden Vorhabenbezugs sowie wegen der vermeintlich fehlenden Bestimmtheit (jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 11.03.2004 - 7a D 51/02.NE -, ZfBR 2004, 575, und vom 03.12.2003 - 7a D 42/01.NE -, ZfBR 2004, 473). Dies sind ebenfalls Gesichtspunkte, die die Klägerin - unabhängig davon, inwieweit die Einwände in der Sache berechtigt sind - nun allein zum Zwecke der weiteren Ausweitung der ihr im Plan zugestandenen Geschossfläche aufgreift, während sie ansonsten diesbezüglich keine Betroffenheit geltend macht.
102 
(4) Das Alter des Plans und die sonstigen zeitlichen Abläufe nehmen dem Verhalten der Klägerin nicht seine Widersprüchlichkeit. Zwar stammt der Plan aus dem Jahre 2000, während die Klägerin erst im Jahre 2011 und damit über zehn Jahre nach Inkrafttreten - auch erhebliche Zeit nach Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung des Lebensmittelmarktes und dessen Realisierung - die Unwirksamkeit geltend machte. Diesem Zeitablauf kommt für sich genommen aber keine erhebliche Bedeutung zu. Geänderte Umstände, die es - etwa vergleichbar einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ - der Klägerin erlauben könnten, sich von der Geschossflächengrenze zu lösen, sind nicht ersichtlich. Sie macht lediglich einen geänderten „Filialstandard“ geltend. Diese Änderung entstammt aber ihrer eigenen Willenssphäre und beruht auch nicht auf unvorhersehbaren Entwicklungen. Darauf, wer die etwaige Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (im Schwerpunkt) zu verantworten haben mag, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die Gegebenheit, dass Bebauungspläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufgestellt werden (zu Letzterem vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 46).
103 
(5) Eine andere Bewertung des Verhaltens nach Treu und Glauben ist auch nicht deshalb geboten, weil der Klägerin mit den Baugenehmigungen vom 29.06.2006 (Anbau des Pfandraums) sowie vom 06.05.2010 (Umbau ohne Geschossflächenerweiterung) bereits Bauvorhaben bewilligt wurden, die eine Überschreitung der im Bebauungsplan zugelassenen Geschossfläche von 1.318 m² beinhalteten. Diese Entscheidungen haben weder den vorhabenbezogenen Bebauungsplan funktionslos werden lassen noch sonst dokumentiert, dass die Beklagte die Geschossflächenbegrenzung generell aufgeben wollte. Bei beiden Einzelentscheidungen hat die Beklagte gerade deutlich gemacht, dass sie auf die Begrenzung Wert legte und jeweils nur aus spezifischen Gründen zu ihren Entscheidungen bereit war. Der Anbau des Pfandraums wurde nur deshalb trotz Erweiterung der Geschossfläche genehmigt, weil den Neuregelungen der Verpackungsverordnung Rechnung getragen werden sollte. Die Genehmigung vom 06.05.2010 beruhte darauf, dass sie mit der Flächenumnutzung zwar als bauplanungsrechtlich relevant angesehen wurde, sie aber zu keiner Geschossflächenerweiterung führte. Insofern verhält sich die Beklagte auch nicht ihrerseits widersprüchlich, wenn sie sich auf die seinerzeit beschlossene Geschossflächenbegrenzung beruft.
104 
c) Unter Berücksichtigung der Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ hat die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 24.01.2011 zu Recht abgelehnt (vgl. § 30 Abs. 2 BauGB).
105 
aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte am 05.04.2000 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siechenwiesen“ beschlossen und eine Geschossflächenobergrenze für den Lebensmittelmarkt von 1.318 m² vorgegeben. Dem widerspräche es, wenn das Erweiterungsvorhaben der Klägerin genehmigt würde. Abgesehen davon stünde ihm auch die Festsetzung „GEb“ entgegen.
106 
Denn das Erweiterungsvorhaben wäre auch gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können (Nr. 2) sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind (Nr. 3), außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 bei Betrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (nur dann) nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Auch gemessen daran wäre das Bauvorhaben der Klägerin unzulässig, weil von nicht nur unwesentlichen Auswirkungen auszugehen wäre. Es bestehen keine Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO. Maßgebend ist insoweit das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113 = juris Rn. 20).
107 
Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für eine vom Regelfall abweichende Atypik (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14.02 -, BauR 2002, 1825 = juris Rn. 7 f.) können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass zum Beispiel die Verkaufsfläche eher gering ist, oder dass der Betrieb beschränkt ist auf ein schmales Warensortiment (z.B. Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel) (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = juris Rn. 11, zur BauNVO 1977, und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26). Derartige betriebliche Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich, zumal es sich um einen Discountmarkt mit breitem Sortiment handelt.
108 
Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der typischen Situation zum Beispiel darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984, a.a.O., und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26). Auch insoweit ist für eine Atypik weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. Letzteres gilt umso mehr, als der Standort geeignet erscheint, gebietsfremden Verkehr auszulösen, und die Beklagte an anderer Stelle bereits über einen zentralen Versorgungsbereich verfügt, in dem Einzelhandel zulässig ist.
109 
bb) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren auch nicht auf § 31 Abs. 2 BauGB stützen. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann befreit werden (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 -, VBlBW 2008, 348; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2012, § 12 Rn. 196).
110 
(1) Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach den § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1 BauGB unverändert (dem Gemeinderat) der Gemeinde und nicht der Baurechtsbehörde. Diese Regelung darf deshalb nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Umgekehrt wird diese Grenze für die Erteilung einer Befreiung nicht überschritten, wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fällt oder wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, eher „zufällig“ bzw. „isoliert“ erfolgt ist oder diese Planvorgabe auf einer Annahme beruht, die später entfallen ist (vgl. zum ganzen Absatz Senatsurteil vom 14.03.2007, a.a.O., m.w.N.).
111 
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen würde die zur Genehmigung gestellte weitergehende Geschossflächenüberschreitung Grundzüge der Planung berühren. Zwar dürfte ein Verständnis der Planungsgrundzüge, die Befreiungen (nur) aus Gründen ausschließt, die in einer Vielzahl gleich gearteter Fälle ebenfalls angeführt werden könnten, bei einem als anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung ausgestalteten (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2014, a.a.O.) vorhabenbezogenen Bebauungsplan kaum einschränkende Wirkung haben, weil ein solcher Plan nur ein bestimmtes Vorhaben zulässt (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2007, a.a.O.; Bernhardt, NVwZ 2008, 972). Eine solche Betrachtung greift jedoch zu kurz. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist bei der Annahme der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB besondere Zurückhaltung geboten. Denn grundsätzlich besteht ein strikter Vorhabenbezug; der Bebauungsplan ist durch das konkrete Vorhaben charakterisiert (vgl. Müller-Grune, BauR 2008, 936, 938 f.). Im Hinblick auf die - im Unterschied zu einer Angebotsplanung - konkrete Festlegung des Vorhabens berühren Abweichungen vom Plan daher wenn nicht regelmäßig, so doch sehr häufig die Grundzüge der Planung (vgl. Bank, a.a.O., § 12 Rn. 196). Nicht befreit werden kann von der Grundkonzeption des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beziehungsweise des Vorhaben- und Erschließungsplans als dessen Planbestandteil. Abweichungen können allenfalls unspezifische, nicht ins Gewicht fallende, die Konzeption nicht tragende Vorgaben betreffen (vgl. Bernhardt, a.a.O.; vgl. auch allgemein zum Wesen der Befreiung als Instrument für „Sonderfälle“ BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 69.70 -, BVerwGE 40, 268 = juris Rn. 28 f.). Soweit sich dem Senatsurteil vom 14.03.2007 (a.a.O.) anderes entnehmen lässt, wird daran nicht festgehalten.
112 
(3) Auch bei der vorgegebenen Geschossflächenbegrenzung handelt es sich unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls um einen grundlegenden Bestandteil der planerischen Konzeption. Wie bereits dargestellt, nahm der vorhabenbezogene Bebauungsplan das konkrete Vorhaben mit der genannten Geschossfläche in Bezug. Ausweislich der „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ wie des Durchführungsvertrags kam es der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016 - 3 S 1184/16 -, VBlBW 2017, 329 = juris Rn. 51) besonders auf die Geschossflächenbegrenzung an.
113 
(4) Die Grundzüge der Planung würden von einer Zulassung des Bauvorhabens der Klägerin auch berührt. Für die Beurteilung, ob die (ursprüngliche) planerische Grundkonzeption durch die Befreiung berührt wird, ist auch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung im Plangebiet bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung in den Blick zu nehmen. Es kommt darauf an, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört ist, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 - VBlBW 2017, 71). Gemessen daran sind die in der Geschossflächenobergrenze zum Ausdruck kommenden Planungsbelange nicht von einer planabweichenden Entwicklung überholt worden. Wie oben ausgeführt, hat die Beklagte nur aus besonderen Sachgründen in Einzelfällen Abweichungen von der Begrenzung zugelassen. Ihre Konzeption, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit möglichen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu verhindern, wurde dadurch nicht in Frage gestellt.
III.
114 
Stehen danach dem Erweiterungsvorhaben bereits die Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ entgegen, ist über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.
IV.
115 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
116 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
117 
Beschluss vom 8. März 2018
118 
Der Streitwert wird im Anschluss an die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Berufungsverfahren auf 14.637,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 in entsprechender Anwendung, 150,-- EUR pro m² Erweiterung der Hauptnutzfläche sowie der Verkehrsfläche/Flur Backvorbereitung gemäß der von der Klägerin vorgelegten Berechnung nach DIN 277).
119 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
78 
Die Berufung der Beklagten ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung für den Anbau eines Backvorbereitungsraums mit Tiefkühlzelle und den Ausbau einer Backvorbereitungszelle im Pfandraum auf dem Grundstück J... Str. ... in ... nach Maßgabe des Bauantrags vom 24.01.2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.06.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I.
79 
Die Klage ist zulässig. Dem steht nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.
80 
Zwar unterliegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Ausübung prozessualer Rechte den Geboten von Treu und Glauben mit der Folge, dass die Befugnis zur Anrufung der Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig sein kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend wiederholt entschieden, dass dem Gericht die sachliche Prüfung eines Normenkontrollantrags versagt ist, wenn der Antragsteller sich zur Durchsetzung eines geltend gemachten Rechts zu seinem eigenen früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 07.03.2013 - 4 BN 33.12 -, BauR 2013, 1101; Beschluss vom 14.11.2000 - 4 BN 54.00 -, BRS 63 Nr. 50; Beschluss vom 23.01.1992 - 4 NB 2.90 -, NVwZ 1992, 974 m.w.N.; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 15.05.1995 - 8 S 810/95 -, NVwZ-RR 1996, 191; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - 3 S 153/17 -, BauR 2018, 237).
81 
Im vorliegenden Fall begründet die Erhebung der Verpflichtungsklage als solche indes kein widersprüchliches Verhalten. Der Vorhalt eines gegen Treu und Glauben verstoßenden Verhaltens kommt zwar nach den konkreten Einzelfallumständen insoweit in Betracht, als die Klägerin mit Blick auf ihr geplantes Bauvorhaben die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ geltend macht, nachdem dieser auf ihre eigene Initiative und in enger Abstimmung mit ihr erlassen wurde. Dies kann die Klägerin aber nicht schon prozessual daran hindern, ihren behaupteten und nicht schon offensichtlich ausgeschlossenen Anspruch auf eine Baugenehmigung gerichtlich prüfen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als die Erteilung der Baugenehmigung nicht nur unter erfolgreicher Berufung auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ in Betracht kommt, sondern etwa auch im Befreiungswege. Unabhängig davon hat die Beklagte mittlerweile mit dem Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung auch ein neues Planungsrecht geschaffen.
82 
Ebenso wenig kann der Klägerin sonst ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage abgesprochen werden. Ungeachtet ihrer Schreiben vom 23.02. und 22.05.2015 an die Oberbürgermeisterin der Beklagten (Anlagen BB6 und BB8 zum Schriftsatz vom 07.10.2015) hat die Klägerin das streitgegenständliche Erweiterungsvorhaben nicht aufgegeben. Der in Anspruch genommene Rechtsschutz erweist sich somit nicht als nutzlos.
II.
83 
Die Verpflichtungsklage ist aber unbegründet.
84 
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, BauR 2016, 956 = juris Rn. 53 ff.) Vorhaben der Klägerin stehen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen.
85 
1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Hauptantrags ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Verpflichtungsklage eines Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Auch im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG findet eine sogenannte „Günstigerprüfung“ nicht statt, da nur eine erteilte Baugenehmigung dem Bauherrn eine (relativ) gesicherte eigentumsrechtliche Position vermittelt (vgl. Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 -, VBlBW 2011, 67 = juris Rn. 17 m.w.N.).
86 
2. Das Vorhaben ist - wie die Klägerin selbst einräumt - mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung unvereinbar, denn in Nr. I 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es: „Im MI sind gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 Einzelhandelsbetrieb und Nr. 6, 7 und 8 BauNVO nicht zulässig.“ Die Klägerin begehrt aber gerade die Zulassung einer erweiterten Einzelhandelsnutzung.
87 
3. Es kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan - wogegen allerdings einiges spricht - mit seinen dem Vorhaben der Klägerin entgegenstehenden Festsetzungen wirksam ist (vgl. dazu, dass die Festsetzung eines Mischgebiets städtebaulich nicht erforderlich ist, wenn der Plangeber das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe gar nicht anstrebt oder eine solche Durchmischung wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht zu erreichen ist, Senatsurteil vom 17.05.2013 - 8 S 313/11 -, VBlBW 2014, 194). Denn im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung käme es auf den Vorgängerplan, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siechenwiesen“, an. Auch auf dessen Grundlage kann die Klägerin mit ihrem Begehren nicht durchdringen.
88 
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert ein Bebauungsplan seine rechtliche Wirkung, wenn eine Gemeinde den Plan durch einen neuen ersetzt. Das folgt aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die später erlassene Norm die frühere verdrängt. Entfällt wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, kann diese Rechtsfolge nicht eintreten. Das hat regelmäßig zur Konsequenz, dass in diesem Fall die alte Rechtsnorm unverändert fortgilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 44 m.w.N.).
89 
b) Das Vorhaben der Klägerin müsste sich bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Jesinger Ösch“ - 11. Änderung an den Vorgaben des Bebauungsplans „Siechenwiesen“ messen lassen. Die Nichtigkeit dieses Bebauungsplans geltend zu machen, ist ihr jedoch im Hinblick auf ihr Begehren versagt, da sie sich damit in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 43).
90 
aa) Ein Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte den Plan auf Wunsch der Klägerin (vgl. deren Schreiben vom 13.03.1999 in den Akten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) und in enger Abstimmung mit ihr erlassen hat. Die Klägerin und die Beklagte waren sich bei der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans darüber einig, dass der seinerzeit geltende Bebauungsplan „Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung der von der Klägerin gewünschten Errichtung des Lebensmittelmarkts entgegenstand. Dies geht aus § 2 Abs. 1 des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausdrücklich hervor. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans war es daher, der Klägerin durch eine Änderung der planungsrechtlichen Grundlage die Verwirklichung ihres Vorhabens zu ermöglichen. Auf den Inhalt des Bebauungsplans hat die Klägerin während des Aufstellungsverfahrens auch Einfluss genommen. So ließ die Klägerin etwa im Oktober 1999 ein Gutachten über die zu erwartende Verkehrssituation beim Bau eines Lebensmittelmarkts erstellen. Mit Schreiben vom 13.10.1999 (in den Akten zum Baugesuch betreffend die Ersterrichtung des Markts) übersandte die Klägerin der Beklagten den Entwurf eines städtebaulichen Vertrags und teilte mit, die zugehörigen Planunterlagen würden in den nächsten Tagen von den Planungsbüros, die sie beauftragt habe, noch erarbeitet. Die Beklagte übernahm die Regelungen der ihr übersandten Vereinbarung „grundsätzlich“ in ihren Entwurf eines Durchführungsvertrags, den sie der Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2000 (enthalten in den Akten zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan) übersandte. Die von der Klägerin vorgelegten „Grundrisse, Schnitte/Ansichten und Außenanlagenplan der Fa. ... vom 21.12.1999 sowie de(r) RE Entwurf des Ing. Büros ... vom 21.12.1999“ wurden von der Beklagten unverändert in ihren Satzungsbeschluss übernommen.
91 
bb) Ein widersprüchliches Verhalten folgt zum anderen daraus, dass die Klägerin nur mit Rücksicht auf den Plan und unter Ausnutzung von dessen Vorgaben die Baugenehmigung für den Neubau ihres Lebensmittelmarkts erhalten hat, die nach den Festsetzungen des Vorgängerbebauungsplans („Jesinger Ösch“ in der Fassung der 4. Änderung) nicht hätte erteilt werden können, und von dieser Genehmigung auch vollständig Gebrauch gemacht hat (vgl. - zu einem ähnlichen Fall - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 45).
92 
cc) Entgegen der Annahme der Klägerin führt dieses widersprüchliche Verhalten bei Würdigung der besonderen Einzelfallumstände dazu, dass es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist, dass sie sich nunmehr auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ stützt.
93 
(1) Der Senat teilt zwar die Rechtsauffassung der Klägerin, dass einem Bauherrn nach Verwirklichung der ihm erteilten Baugenehmigung nicht generell die Möglichkeit abgeschnitten sein kann, seine weitergehenden Interessen später mit Einwänden gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans durchzusetzen. Eine andere Sicht würde den Rechtsschutz zu stark verkürzen. Dies gilt auch für vorhabenbezogene Bebauungspläne und insbesondere für Fälle, in denen der Bauherr einen Mangel des Bebauungsplans erst später entdeckt. Jedoch kann ein Vorgehen gegen einen Bebauungsplan nicht nur dann missbräuchlich sein, wenn der Antragsteller schon bei Beantragung der Baugenehmigung die Absicht hatte, nach Errichtung seines Vorhabens den Bebauungsplan anzugreifen. Vielmehr kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, mit welchen Einwänden der Bauherr gegen den Plan vorgeht und in welchem Verhältnis diese Einwände zu seinem vorangegangenen Tun stehen.
94 
(2) Danach ist es der Klägerin jedenfalls verwehrt, sich gerade für ihr Begehren der Geschossflächenerweiterung auf die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu berufen. Die Begrenzung der Geschossfläche war ein tragendes Merkmal der Planung.
95 
Der Satzungsbeschluss nahm Bezug auf den Grundriss des Lebensmittelmarkts mit einer Geschossfläche von 1.318 m² und damit auf das Maß dieses konkret geplanten Vorhabens. Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Dem sollte der Satzungsbeschluss erkennbar Rechnung tragen, zumal es sich bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan seiner gesetzlichen Grundkonzeption nach um eine anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung handelt (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2014 - 8 S 47/12 -, BauR 2014, 2064 = juris Rn. 89 m.w.N.).
96 
Zwar findet sich im zeichnerischen Teil des Plans die Festsetzung eines „beschränkten Gewerbegebiets“ („GEb“) mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 2,4. Dies legt eine Auslegung nahe, dass der Vorhabenbezug des Plans „gelockert“ werden und für den geplanten Lebensmittelmarkt (zusätzlich) die Vorgaben der Baunutzungsverordnung für Einzelhandel in Gewerbegebieten (§ 11 Abs. 3 BauNVO) greifen sollten. Die „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 BauGB) macht deutlich, dass es der Beklagten auf die Begrenzung (jedenfalls bzw. ergänzend) auf das in einem Gewerbegebiet Zulässige ankam. So heißt es unter I., die unterhalb der Großflächigkeit liegenden Handelsnutzungen seien bei innenstadtrelevantem Einzelhandel (nach dem bis dahin geltenden Planungsrecht) ausgeschlossen. Mit Beschluss vom 21.04.1999 habe der Gemeinderat die Bereitschaft erklärt, das notwendige Planungsrecht für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts zu schaffen. Unter III. a) ist weiter ausgeführt, es sei ein Lebensmittelmarkt mit maximal 800 m² Verkaufsfläche vorgesehen. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossene Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 28.02.2000/03.03.2000 hebt in § 2 Abs. 1 ebenfalls hervor, die Ausweisung eines Sondergebiets sei nicht vorgesehen, gemäß der Festsetzung Gewerbegebiet (GE) sei somit ein Lebensmittelmarkt bis maximal 800 m² Verkaufsfläche und 1.200 m² Grundfläche (Geschossfläche) zulässig. Dass das letztlich zugelassene Vorhaben mit 1.318 m² eine etwas höhere Geschossfläche aufweist, ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin im Gegenzug die ursprünglich größer vorgesehene Verkaufsfläche (vgl. die entsprechenden Änderungen am Baugesuch) auf ca. 790 m² reduziert hatte (so jedenfalls die Annahme der Beklagten, wie sie sich in deren Schreiben vom 02.05.2000 an das Architekturbüro M. widerspiegelt; allerdings unzutreffend ohne die Kassenzone berechnet, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = juris Rn. 27).
97 
Ein derart „gelockerter“ Vorhabenbezug ändert aber nichts daran, dass eine größere Geschossfläche als die zugelassene nach dem Planinhalt nicht zulässig sein sollte. Der Vorhabenbezug wurde mit der Festsetzung „GEb“ nicht vollständig gelöst, da neben dem zeichnerischen Teil eben auch der Grundriss des konkret geplanten Markts Planbestandteil wurde. Zudem kommt in der Festsetzung eines nur „beschränkten“ Gewerbegebiets gerade zum Ausdruck, dass in diesem Zusammenhang weitere Planbestandteile Beachtung finden sollten. Andernfalls wäre der Zusatz „b“ inhaltsleer und es hätte seiner nicht bedurft.
98 
Für die Richtigkeit der am Grundriss des konkreten Vorhabens orientierten Auslegung spricht zudem - wenn auch nur indirekt -, dass die Baugenehmigung für die Errichtung des Lebensmittelmarkts in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilt wurde, ohne dass eine Befreiung ausgesprochen oder eine Atypik im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO geprüft wurde.
99 
Nähme man demgegenüber an, wie es die Beklagte im Verfahren über die hier streitige Baugenehmigung mit ihrem Rekurs auf § 11 BauNVO letztlich getan hat, der vorhabenbezogene Bebauungsplan habe ein Gewerbegebiet festgesetzt, ohne die im einbezogenen Grundriss vorgesehene Geschossfläche von 1.318 m² als verbindliche Obergrenze zu verstehen, müsste sich die Klägerin dann jedenfalls an dem Maßstab des § 11 BauNVO messen lassen und könnte sich für die Zulassung ihres Vorhabens nicht auf die Unwirksamkeit des Plans berufen.
100 
Selbst wenn man den vorhabenbezogenen Bebauungsplan in Bezug auf die Geschossflächenbegrenzung als mit § 12 BauGB unvereinbar, in sich objektiv widersprüchlich oder zu unbestimmt ansehen mag, bestand jedenfalls bei der Klägerin als Vorhabenträgerin keine Unklarheit darüber, dass die Beklagte die Planung mit der sich aus dem Grundriss ergebenden Geschossflächenbegrenzung vornehmen wollte. Sie hat sich hierauf auch eingelassen und die Beklagte bei dieser Planung unterstützt.
101 
(3) Schließlich begründet die Klägerin die Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vor allem damit, der Durchführungsvertrag regele keine Durchführungspflicht und keine Durchführungsfrist (vgl. dazu, dass entsprechende Regelungen zum Mindestinhalt gehören, § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie näher Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 12 Rn. 95; Schiller, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1020 f.; Turiaux, NJW 1999, 391, 393). Dies sind indessen Gesichtspunkte, die ihrem Begehren keine erhöhte Schutzwürdigkeit verleihen, zumal das im Plan und im Durchführungsvertrag bestimmte Vorhaben längst verwirklicht ist (vgl. auch - eine Durchführungsfrist bei einer den Bestand bestätigenden Planung für entbehrlich haltend - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2001 - 1 C 11768/00 -, BauR 2001, 1874). Unter diesen Umständen erscheint die jetzige Berufung auf den Mangel eher in besonderem Maße widersprüchlich. Auch die von der Klägerin sonst vorgebrachten Einwände gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie bemängelt die Festsetzung „GEb“ wegen des vermeintlich fehlenden Vorhabenbezugs sowie wegen der vermeintlich fehlenden Bestimmtheit (jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18.09.2003 - 4 CN 3.02 -, BVerwGE 119, 45; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 11.03.2004 - 7a D 51/02.NE -, ZfBR 2004, 575, und vom 03.12.2003 - 7a D 42/01.NE -, ZfBR 2004, 473). Dies sind ebenfalls Gesichtspunkte, die die Klägerin - unabhängig davon, inwieweit die Einwände in der Sache berechtigt sind - nun allein zum Zwecke der weiteren Ausweitung der ihr im Plan zugestandenen Geschossfläche aufgreift, während sie ansonsten diesbezüglich keine Betroffenheit geltend macht.
102 
(4) Das Alter des Plans und die sonstigen zeitlichen Abläufe nehmen dem Verhalten der Klägerin nicht seine Widersprüchlichkeit. Zwar stammt der Plan aus dem Jahre 2000, während die Klägerin erst im Jahre 2011 und damit über zehn Jahre nach Inkrafttreten - auch erhebliche Zeit nach Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung des Lebensmittelmarktes und dessen Realisierung - die Unwirksamkeit geltend machte. Diesem Zeitablauf kommt für sich genommen aber keine erhebliche Bedeutung zu. Geänderte Umstände, die es - etwa vergleichbar einem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ - der Klägerin erlauben könnten, sich von der Geschossflächengrenze zu lösen, sind nicht ersichtlich. Sie macht lediglich einen geänderten „Filialstandard“ geltend. Diese Änderung entstammt aber ihrer eigenen Willenssphäre und beruht auch nicht auf unvorhersehbaren Entwicklungen. Darauf, wer die etwaige Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (im Schwerpunkt) zu verantworten haben mag, kommt es ebenfalls nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die Gegebenheit, dass Bebauungspläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufgestellt werden (zu Letzterem vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017, a.a.O., juris Rn. 46).
103 
(5) Eine andere Bewertung des Verhaltens nach Treu und Glauben ist auch nicht deshalb geboten, weil der Klägerin mit den Baugenehmigungen vom 29.06.2006 (Anbau des Pfandraums) sowie vom 06.05.2010 (Umbau ohne Geschossflächenerweiterung) bereits Bauvorhaben bewilligt wurden, die eine Überschreitung der im Bebauungsplan zugelassenen Geschossfläche von 1.318 m² beinhalteten. Diese Entscheidungen haben weder den vorhabenbezogenen Bebauungsplan funktionslos werden lassen noch sonst dokumentiert, dass die Beklagte die Geschossflächenbegrenzung generell aufgeben wollte. Bei beiden Einzelentscheidungen hat die Beklagte gerade deutlich gemacht, dass sie auf die Begrenzung Wert legte und jeweils nur aus spezifischen Gründen zu ihren Entscheidungen bereit war. Der Anbau des Pfandraums wurde nur deshalb trotz Erweiterung der Geschossfläche genehmigt, weil den Neuregelungen der Verpackungsverordnung Rechnung getragen werden sollte. Die Genehmigung vom 06.05.2010 beruhte darauf, dass sie mit der Flächenumnutzung zwar als bauplanungsrechtlich relevant angesehen wurde, sie aber zu keiner Geschossflächenerweiterung führte. Insofern verhält sich die Beklagte auch nicht ihrerseits widersprüchlich, wenn sie sich auf die seinerzeit beschlossene Geschossflächenbegrenzung beruft.
104 
c) Unter Berücksichtigung der Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ hat die Beklagte den Bauantrag der Klägerin vom 24.01.2011 zu Recht abgelehnt (vgl. § 30 Abs. 2 BauGB).
105 
aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte am 05.04.2000 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siechenwiesen“ beschlossen und eine Geschossflächenobergrenze für den Lebensmittelmarkt von 1.318 m² vorgegeben. Dem widerspräche es, wenn das Erweiterungsvorhaben der Klägerin genehmigt würde. Abgesehen davon stünde ihm auch die Festsetzung „GEb“ entgegen.
106 
Denn das Erweiterungsvorhaben wäre auch gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können (Nr. 2) sowie sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind (Nr. 3), außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nrn. 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImSchG sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt (§ 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sind Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 bei Betrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet. Die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (nur dann) nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Auch gemessen daran wäre das Bauvorhaben der Klägerin unzulässig, weil von nicht nur unwesentlichen Auswirkungen auszugehen wäre. Es bestehen keine Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO. Maßgebend ist insoweit das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113 = juris Rn. 20).
107 
Anhaltspunkte im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für eine vom Regelfall abweichende Atypik (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 B 14.02 -, BauR 2002, 1825 = juris Rn. 7 f.) können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass zum Beispiel die Verkaufsfläche eher gering ist, oder dass der Betrieb beschränkt ist auf ein schmales Warensortiment (z.B. Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel) (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 54.80 -, BVerwGE 68, 342 = juris Rn. 11, zur BauNVO 1977, und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26). Derartige betriebliche Besonderheiten sind hier nicht ersichtlich, zumal es sich um einen Discountmarkt mit breitem Sortiment handelt.
108 
Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der typischen Situation zum Beispiel darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984, a.a.O., und vom 24.11.2005, a.a.O., Rn. 26). Auch insoweit ist für eine Atypik weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich. Letzteres gilt umso mehr, als der Standort geeignet erscheint, gebietsfremden Verkehr auszulösen, und die Beklagte an anderer Stelle bereits über einen zentralen Versorgungsbereich verfügt, in dem Einzelhandel zulässig ist.
109 
bb) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren auch nicht auf § 31 Abs. 2 BauGB stützen. Danach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann befreit werden (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2007 - 8 S 1921/06 -, VBlBW 2008, 348; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2012, § 12 Rn. 196).
110 
(1) Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach den § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1 BauGB unverändert (dem Gemeinderat) der Gemeinde und nicht der Baurechtsbehörde. Diese Regelung darf deshalb nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Umgekehrt wird diese Grenze für die Erteilung einer Befreiung nicht überschritten, wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fällt oder wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, eher „zufällig“ bzw. „isoliert“ erfolgt ist oder diese Planvorgabe auf einer Annahme beruht, die später entfallen ist (vgl. zum ganzen Absatz Senatsurteil vom 14.03.2007, a.a.O., m.w.N.).
111 
(2) Gemessen an diesen Grundsätzen würde die zur Genehmigung gestellte weitergehende Geschossflächenüberschreitung Grundzüge der Planung berühren. Zwar dürfte ein Verständnis der Planungsgrundzüge, die Befreiungen (nur) aus Gründen ausschließt, die in einer Vielzahl gleich gearteter Fälle ebenfalls angeführt werden könnten, bei einem als anlagen- und einzelfallbezogene Bauleitplanung ausgestalteten (vgl. Senatsurteil vom 10.04.2014, a.a.O.) vorhabenbezogenen Bebauungsplan kaum einschränkende Wirkung haben, weil ein solcher Plan nur ein bestimmtes Vorhaben zulässt (vgl. Senatsurteil vom 14.03.2007, a.a.O.; Bernhardt, NVwZ 2008, 972). Eine solche Betrachtung greift jedoch zu kurz. Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist bei der Annahme der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB besondere Zurückhaltung geboten. Denn grundsätzlich besteht ein strikter Vorhabenbezug; der Bebauungsplan ist durch das konkrete Vorhaben charakterisiert (vgl. Müller-Grune, BauR 2008, 936, 938 f.). Im Hinblick auf die - im Unterschied zu einer Angebotsplanung - konkrete Festlegung des Vorhabens berühren Abweichungen vom Plan daher wenn nicht regelmäßig, so doch sehr häufig die Grundzüge der Planung (vgl. Bank, a.a.O., § 12 Rn. 196). Nicht befreit werden kann von der Grundkonzeption des vorhabenbezogenen Bebauungsplans beziehungsweise des Vorhaben- und Erschließungsplans als dessen Planbestandteil. Abweichungen können allenfalls unspezifische, nicht ins Gewicht fallende, die Konzeption nicht tragende Vorgaben betreffen (vgl. Bernhardt, a.a.O.; vgl. auch allgemein zum Wesen der Befreiung als Instrument für „Sonderfälle“ BVerwG, Urteil vom 14.07.1972 - IV C 69.70 -, BVerwGE 40, 268 = juris Rn. 28 f.). Soweit sich dem Senatsurteil vom 14.03.2007 (a.a.O.) anderes entnehmen lässt, wird daran nicht festgehalten.
112 
(3) Auch bei der vorgegebenen Geschossflächenbegrenzung handelt es sich unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls um einen grundlegenden Bestandteil der planerischen Konzeption. Wie bereits dargestellt, nahm der vorhabenbezogene Bebauungsplan das konkrete Vorhaben mit der genannten Geschossfläche in Bezug. Ausweislich der „Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan“ wie des Durchführungsvertrags kam es der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016 - 3 S 1184/16 -, VBlBW 2017, 329 = juris Rn. 51) besonders auf die Geschossflächenbegrenzung an.
113 
(4) Die Grundzüge der Planung würden von einer Zulassung des Bauvorhabens der Klägerin auch berührt. Für die Beurteilung, ob die (ursprüngliche) planerische Grundkonzeption durch die Befreiung berührt wird, ist auch die nachträgliche tatsächliche Entwicklung im Plangebiet bis zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung in den Blick zu nehmen. Es kommt darauf an, ob der mit der ursprünglichen Planung verfolgte Interessenausgleich durch die tatsächliche Entwicklung seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits so nachhaltig gestört ist, dass die Planungsgrundzüge nicht mehr in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2016, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 -, BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 39; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.09.2016 - 3 S 864/16 - VBlBW 2017, 71). Gemessen daran sind die in der Geschossflächenobergrenze zum Ausdruck kommenden Planungsbelange nicht von einer planabweichenden Entwicklung überholt worden. Wie oben ausgeführt, hat die Beklagte nur aus besonderen Sachgründen in Einzelfällen Abweichungen von der Begrenzung zugelassen. Ihre Konzeption, großflächige Einzelhandelsbetriebe mit möglichen Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu verhindern, wurde dadurch nicht in Frage gestellt.
III.
114 
Stehen danach dem Erweiterungsvorhaben bereits die Vorgaben des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siechenwiesen“ entgegen, ist über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden.
IV.
115 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
116 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
117 
Beschluss vom 8. März 2018
118 
Der Streitwert wird im Anschluss an die Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das Berufungsverfahren auf 14.637,-- EUR festgesetzt (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 in entsprechender Anwendung, 150,-- EUR pro m² Erweiterung der Hauptnutzfläche sowie der Verkehrsfläche/Flur Backvorbereitung gemäß der von der Klägerin vorgelegten Berechnung nach DIN 277).
119 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung  Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet „Untere Au“ an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan „Untere Au“ sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.
Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.
Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche   überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der „Auswirkungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.
10 
Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom „Tante-Emma-Laden“ für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.
11 
Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln)  oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene „dynamische Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der „Auswirkungen“. Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung „wohnungsnahe Versorgung“ oder „größerer Einzugsbereich“. Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein „Putzabzug“ von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer „wohnungsnahen Versorgung“ könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte „Kongruenzgebot“ sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der „Großflächigkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit  aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht  nachvollziehbar, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.
17 
Die Beigeladene beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Der xxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung „überfahren“ zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans „Schnöt“ nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 168.357 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Verlängerung einer ihm erteilten Baugenehmigung.

Er ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... Gemarkung E. Mit Bescheid des Landratsamtes Freising vom 6. April 2006 erhielt er die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines bestehenden Betriebsgebäudes in einen Elektronik- und Computermarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.122,67 m². Die Gesamtfläche wurde im Bauantrag mit 1.923,43 m² angegeben. Die Beigeladene hatte zu dem Bauvorhaben das Einvernehmen zunächst verweigert, später aber erteilt. Die Baugenehmigung wurde nicht ausgenutzt. Am 30. März 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung. Nach der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verlängerte das Landratsamt Freising mit Bescheid vom 21. April 2010 die Gültigkeit der Baugenehmigung bis zum 6. April 2012.

Am 4. April 2012 reichte der Kläger bei der Bauaufsichtsbehörde einen erneuten Verlängerungsantrag ein. Die Beigeladene verweigerte nach Weiterleitung des Antrags durch das Landratsamt Freising mit Schreiben vom 16. Mai 2012 mit Beschluss des Bauausschusses vom 3. Juli 2012 ihr Einvernehmen. Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 „Gewerbegebiet E.-...“. Dem Vorhaben werde nur zugestimmt, wenn sich der Kläger in einem städtebaulichen Vertrag verpflichte, einen angemessenen finanziellen Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Autobahnzubringers zu übernehmen, der das Gebiet erschließe. Das verweigerte der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2012. Das Landratsamt Freising hat über den Verlängerungsantrag nicht entschieden.

Die hiergegen erhobene Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 19. Juni 2013 abgewiesen. Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung sei nur möglich, wenn das Vorhaben zu dem Zeitpunkt, zu dem über den Antrag entschieden werde, noch den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche. Das Vorhaben widerspreche den Bebauungsplanfestsetzungen. Obwohl der Bebauungsplan in seiner textlichen Festsetzung C.1.c in den Gewerbe- und Industriegebietsflächen unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von dem Verbot vorsehe, dort Betriebe mit Verkauf an Endverbraucher zuzulassen und das Vorhaben des Klägers zwar dem Grunde nach darunterfalle, sei es gleichwohl nicht im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB zuzulassen, weil es unabhängig davon wegen seiner Sondergebietspflichtigkeit am vorgesehenen Standort nicht realisiert werden könne. Ob zusätzlich die Voraussetzungen für eine Befreiung im Sinn des § 31 Abs. 2 BauGB gegeben seien, sei letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung, da sowohl für eine Ausnahme als auch für eine Befreiung nach § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich sei. Das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB unterstellt, habe die Beigeladene vorliegend ihr Einvernehmen in rechtmäßiger Weise verweigert. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene die Erteilung ihres Einvernehmens davon abhängig gemacht habe, dass der Kläger zum Abschluss eines städtebaulichen Vertrags im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 BauGB bereit sei. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt, insbesondere sei ein gemeindlicher Selbstbehalt für die Fremdnützlichkeit einer städtebaulichen Maßnahme und das Allgemeininteresse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Folgekostenverträgen im Sinn des § 11 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Bindungswirkung (§ 121 VwGO) zwischen Kläger und Beigeladener festgestellt, dass die konkreten städtebaulichen Maßnahmen, deren Umlegungsfähigkeit vom Kläger bestritten werde, Gegenstand eines Nachfolgelastenvertrages sein könnten. Es bestehe keine Veranlassung, hiervon abzuweichen. Der Kläger könne daher mit seinen Beweisanträgen, die - etwas verkürzt ausgedrückt - darauf gerichtet seien festzustellen, dass die tatsächlichen Verhältnisse für die zugunsten der Beigeladenen ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend ermittelt worden seien, nicht gehört werden.

Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Er trägt im Wesentlichen vor, dass die Beigeladene die Erteilung des Einvernehmens zu Unrecht davon abhängig gemacht habe, dass er über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags zur Erschließung des Gebiets einen finanziellen Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Autobahnzubringers übernehme. Das Bundesverwaltungsgericht habe über die „tatsächlichen Verhältnisse“ nicht entschieden, er selbst und die Gerichte seien von der Beigeladenen hinsichtlich des Verfahrens zur Durchsetzung von Erschließungszuschüssen („Baurecht nur gegen Abschluss eines städtebaulichen Vertrages“), über die Baulast und Klassifizierung einer Gemeindestraße sowie über die anderweitige Deckung der Kosten des Zubringers getäuscht worden. Die Beigeladene habe nicht ausreichend dargelegt, welche Kosten ihr durch das überörtliche Verkehrsnetz angeblich entstanden seien. Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts geltend. Darüber hinaus macht der Kläger die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Abweichung des Urteils von Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie des Verfahrensmangels geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil.

Auf die Mitteilung des Beklagten, die Beigeladene habe aus den im vorliegenden Verfahren bekannten Gründen das Einvernehmen zu dem neuen Antrag des Klägers auf Nutzungsänderung für das streitgegenständliche Grundstück (Nutzungsänderung eines Elektronikmarkts in einen Möbelmarkt) von Oktober 2015 verweigert, entgegnete der Kläger, dass er weiterhin ein Interesse an der begehrten Verlängerung der streitgegenständlichen Baugenehmigung habe, selbst wenn er nunmehr eine (alternative) Genehmigung beantragt habe, weil der Mietinteressent des Elektromarkts zurückgetreten sei. Er sei in keinem Fall bereit, das 2012 begonnene Verfahren wieder von vorn beginnen zu lassen, um sich - unabhängig von der Art der Baugenehmigung - den Einwand entgegenhalten zu lassen, er erhalte das Baurecht nur gegen Abschluss eines städtebaulichen Vertrags. Eine Hauptsacheerledigung sei daher nicht eingetreten.

II.

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist zulässig. Eine Erledigung der Hauptsache ist nicht eingetreten. Ein Verpflichtungs- oder sonstiges Leistungsbegehren erledigt sich, wenn der geltend gemachte Anspruch erfüllt, weggefallen, erloschen oder auf andere Weise gegenstandslos geworden ist, beispielsweise durch Zurücknahme des Antrags (vgl. Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Oktober 2015, § 113 Rn. 100). Ungeachtet des neuen Antrags des Klägers auf Nutzungsänderung für das streitgegenständliche Grundstück (Nutzungsänderung eines Elektronikmarkts in einen Möbelmarkt) von Oktober 2015 hat der Kläger seinen Sachantrag aufrechterhalten und nicht auf die Verlängerung der streitgegenständlichen Baugenehmigung verzichtet. Insoweit ist angesichts des wirtschaftlichen Interesses des Klägers an der Verlängerung der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers gegeben. Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt aber ohne Erfolg. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel im Sinn dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838). Das ist nicht der Fall.

Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag des Klägers, der sich zu den Tatbestandsmerkmalen des § 31 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB nicht verhält, dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entspricht (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546). Der Kläger trägt zur grundlegenden Annahme des Verwaltungsgerichts, in materiell-rechtlicher Hinsicht gelte für die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung nichts anderes als für die erstmalige Erteilung, nichts vor. Das Verwaltungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass für die Verlängerung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung maßgebend ist, unabhängig von der erstmaligen Erteilung der Baugenehmigung und ihren jeweiligen Verlängerungen (vgl. BayVGH, B. v. 12.8.2010 - 14 ZB 10.1005 - juris; U. v. 17.10.2003 - 2 B 99.2667 - BayVBl 2004, 216). Es ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Verlängerung der Baugenehmigung über den 6. April 2012 hinaus hat.

1.1 Das Vorhaben des Klägers, das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 der Beigeladenen in der Fassung vom 6. November 2012 liegt, widerspricht den Bebauungsplanfestsetzungen. Für das Grundstück des Klägers ist „Gewerbegebiet“ festgesetzt. Bei dem Vorhaben des Klägers handelt es sich jedoch um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der im Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO raumordnungsrechtlich relevant ist, da er mit einer angegebenen Verkaufsfläche von 1.122,67 m² die insoweit relevante Verkaufsfläche von 800 m² deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, U. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - NVwZ 2006, 452) und deshalb nicht in einem Gewerbegebiet zulässig ist. Auch die Geschossfläche überschreitet die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO aufgeführte Geschossfläche von 1.200 m². Dazu, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO enthaltene Vermutung der raumordnungsrechtlichen Relevanz widerlegt wäre, wurde ausweislich der zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts weder vorgetragen noch ist dies ersichtlich.

1.2 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB liegen erkennbar nicht vor. Zwar sieht der Bebauungsplan in seiner textlichen Festsetzung C.1.c die Möglichkeit vor, in den Gewerbe- und Industriegebietsflächen eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB von dem Verbot zu erteilen, dort Betriebe mit Verkauf an Endverbraucher zuzulassen, und zwar dann, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Lage und Art des Betriebes, die Verkaufszeiten, die Art und Größe des Kundenaufkommens eine wesentliche Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion des E. Ortskerns und eine Verschlechterung der Verkehrssituation nicht erwarten lassen und auch nicht zu befürchten ist, dass sich hieraus eine Erweiterung der Zahl und Größe der vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe ergibt. Aufgrund der Sondergebietspflichtigkeit des Vorhabens des Klägers hat dieser jedoch am vorgesehenen Standort keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB.

1.3 Gleichermaßen scheidet aber auch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB aus. Eine Befreiung von § 11 Abs. 3 BauNVO kommt angesichts der Sondergebietspflichtigkeit nicht in Betracht. Denn § 11 Abs. 3 BauNVO bestimmt unabhängig davon, welche Festsetzungen der Bebauungsplan trifft, dass die dort bezeichneten großflächigen Betriebe nur in Kerngebieten oder in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind (vgl. BVerwG, B. v. 29.11.2005 - 4 B 72/05 - juris Rn. 6). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann daher die Geltung des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht suspendieren.

Aber selbst bei Annahme, die raumordnungsrechtliche Relevanz des Vorhabens des Klägers sei ungeachtet der Geschossfläche nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt, käme die Erteilung einer Befreiung im vorliegenden Fall nicht in Betracht. § 31 Abs. 2 BauGB knüpft die Befreiung an genau umschriebene Voraussetzungen an und stellt damit sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans insbesondere wegen der erforderlichen Wahrung des Gebietscharakters nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Im vorliegenden Fall scheitert die Befreiung bereits daran, dass die Grundzüge der Planung berührt werden. Das Konzept des Bebauungsplans sieht vor, die im Bebauungsplan von 1980 überwiegend festgesetzte gewerbliche Nutzung auf einigen Grundstücken umzunutzen zugunsten der Sonstigen Sondergebiete (nunmehr insgesamt elf Sonstige Sondergebiete, wobei das Sondergebiet SO 7 nicht festgesetzt wurde) mit der Folge, dass diese zusammen eine Fläche von ca. 22,84 ha umfassen und etwa ein Fünftel des gesamten Geltungsbereichs beanspruchen. Gleichzeitig wird in der Begründung zum Bebauungsplan ausgeführt, dass die Sonstigen Sondergebiete durch ihren Publikumsverkehr gegenüber der gewerblichen Nutzung einen überdurchschnittlich hohen Anteil am gesamten Verkehrsaufkommen entstehen lassen. Ausnahmen sind nach der textlichen Festsetzung C.1.c (nur) unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Gemessen daran würde die Nutzung des Grundstücks des Klägers als weiteres Sonstiges Sondergebiet dieses Konzept der Beigeladenen, das sich auch in der textlichen Festsetzung C.1.c widerspiegelt, erkennbar in Frage stellen. Dies gilt umso mehr, als sich im unmittelbaren Umgriff zum streitgegenständlichen Grundstück im Bereich der L...straße und der D...straße neben den dort ausgewiesenen Sonstigen Sondergebieten außer dem Grundstück des Klägers nur noch vier weitere Gewerbegebiete (FlNr. .../..., .../..., ... und ...) befinden.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es auf die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen, insbesondere ob die Beigeladene vorliegend ihr Ermessen nach § 36 Abs. 1 BauGB in rechtmäßiger Weise verweigert hat, ob die Beigeladene die Erteilung des Einvernehmens von dem Abschluss eines städtebaulichen Vertrags abhängig machen durfte bzw. ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.3.2011 - 4 C 11.10 Bindungswirkung entfaltet angesichts der vom Kläger unterstellten Täuschungen durch die Beigeladene, nicht entscheidungserheblich ankommt.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn eine im Zulassungsantrag formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus relevant ist; die Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung zugänglich sein und dieser Klärung auch bedürfen (vgl. BVerwG, B. v. 30.3.2005 - NVwZ 2005, 709; B. v. 9.6.1999 - NVwZ 1999, 1231). Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, die sämtlich im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags und der Mitfinanzierung der zu erschließenden Straßen stehen, sind aus den unter 1. genannten Gründen nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, worin ein über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Klärungsbedarf liegen sollte.

3. Ferner ist die Berufung nicht wegen einer Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das angefochtene Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem eben solchen Rechtssatz eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden (vgl. BVerwG, B. v. 11.8.1998 - NVwZ 1999, 406; B. v. 28.1.2004 - NVwZ 2004, 889; B. v. 26.6.1995 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 2).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Die von dem Kläger behauptete Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.2.2005 - 8 A 03.40044 - BayVBl 2006, 118; U. v. 24.2.1999 - 8 B 98.1627 und 8 B 98.1631 - BayVBl 2000, 242 und U. v. 8.8.2001 - 8 N 00.690 - BayVBl 2002,495) ist weder dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), noch kommt es - wie ausgeführt - entscheidungserheblich auf eine mögliche Abweichung an.

4. Es liegt schließlich kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die vom Kläger gerügten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO und die Zurückweisung von entscheidungserheblichen Beweisanträgen gehen ins Leere. In diesem Zusammenhang beruft sich der Kläger zusammengefasst maßgeblich auf eine vermeintliche Täuschung der Beigeladenen über die Klassifizierung der Anbinders an das Gewerbegebiet und dessen Finanzierung bzw. die seiner Ansicht nach bereits erfolgte Deckung der Herstellungskosten der Straßenerschließung des Gewerbegebiets und begehrt insoweit Akteneinsicht. Diese mit dem Zulassungsantrag wiederholten und vertieften Umstände sind aber aus den unter 1. genannten Gründen nicht aufklärungsbedürftig, weil sie weder für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich waren noch der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen.

5. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, weil sein Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn sie hat im Wesentlichen nur auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.