Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2016 - 5 S 1389/14

bei uns veröffentlicht am11.02.2016

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im westlichen Teil des Gebäudes Robert-Bosch-Straße ... auf dem Flst. Nr. .../2 der Gemarkung Empfingen der Beigeladenen (Baugrundstück) einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter. Unter dem Dach des Ein- und Ausgangs ist ein "Backshop" in das Gebäude integriert. Daneben ist ein Pfandraum mit Windfang angebaut. Im östlichen Gebäudeteil befinden sich ein Textilmarkt und ein Getränkemarkt. Vor dem Gebäude sind Kfz.-Stellplätze angelegt. Die übrigen bebauten Flächen zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße werden gewerblich genutzt, u.a. gibt es gegenüber dem Baugrundstück einen weiteren Lebensmittel-Discounter (Robert-Bosch-Straße ...) und weiter nördlich - im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" - einen 1995 genehmigten Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße …, "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen"). Das Baugrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" vom 06.07.2006, der für Flächen westlich der Autobahn A 81 außerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen drei Gewerbegebiete und ein Sondergebiet "Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungszentrum" festsetzt. Das Baugrundstück liegt im Sondergebiet.
Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss den Bebauungsplan bereits am 18.04.2000 als Satzung. Der Beschluss wurde jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht. Nach einer durch einen Bauantrag der Klägerin (s.u.) ausgelösten Dienstbesprechung im Regierungspräsidium Karlsruhe am 01.06.2006 passte die Beigeladene die Festsetzungen des Bebauungsplans an Ergebnisse der Dienstbesprechung an und gab Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Äußerung. In seiner Sitzung am 06.07.2006 befasste sich der Gemeinderat erneut mit dem Bebauungsplan. Die Sitzungsvorlage 50/2006 stellte das Ergebnis der Behördenbeteiligung und insoweit unterbreitete Änderungsvorschläge dar, formulierte Beschlussvorschläge und enthielt Entwürfe der textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer neuen Satzung jeweils mit Datum vom 06.07.2006. Der Entwurf der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 sah für Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet folgende Regelungen vor:
"1. Art der baulichen Nutzung
...
1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
2. Art und Maß der baulichen Nutzung
...
Im gesamten Geltungsbereich sind folgende zentrenrelevanten Sortimente nicht zugelassen:
10 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
11 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
12 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
13 
Je Branchengruppe sind max. 1200 m2 Geschossfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
14 
Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 06.07.2006 folgende Beschlüsse:
15 
"Die Satzung über den Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost, In der Fassung vom 18.04.2000, wird aufgehoben.
16 
Den in der Anlage 50/2006 unterbreiteten Änderungsvorschlägen der Träger öffentlicher Belange wird nach Abwägung zugestimmt. Die Anregungen wurden von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet.
17 
Der Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost in der Fassung vom 06.07.2006 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen."
18 
Der Bürgermeister fertigte am selben Tag die neue Satzung sowie gesondert die textlichen Festsetzungen und den Lageplan als Bestandteile der Satzung aus. Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Entwurf in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Die dort im Abschnitt "2. Art und Maß der baulichen Nutzung" vorgesehenen Festsetzungen finden sich nun im Abschnitt "1. Art der baulichen Nutzung" in Nr. 1.4.3. unter einer neuen Nr. 4 mit einem teilweise anderen Wortlaut:
19 
"1. Art der baulichen Nutzung
20 

1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
21 
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
22 
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
23 
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente (siehe 1.4.3 Nr. 4) auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
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4. Folgende zentrenrelevanten Sortimente sind nicht zugelassen:
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a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
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Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
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1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
28 
Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
29 
In der Planbegründung wird zum Sondergebiet u.a. ausgeführt, zentrenrelevante Branchen dürften im Sondergebiet nicht angesiedelt werden, um negative städtebauliche Konsequenzen innerorts auszuschließen. Die Gemeinde halte auch die Branchen, für die Ausnahmen möglich seien, grundsätzlich für zentrenrelevant. Da die Beigeladene im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen sei, sei die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs generell nicht möglich. Um negative städtebauliche Konsequenzen auszuschließen, sei es erforderlich, zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion zu überlegen, welche Branchen und Sortimente zentrenrelevant und daher im Sondergebiet nicht zuzulassen seien. Der Gemeinderat habe die zulässigen Sortimente am 16.09.1997 festgelegt und aufgrund einer anschließenden Standortanalyse noch einmal am 17.02.1998 dahin geändert, dass auch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Vollsortimenter-Lebensmittelmarktes zugelassen werden solle. Die Analyse habe aufgezeigt, dass die Ansiedlung eines solchen Betriebs positive Auswirkungen auf die Beigeladene haben werde. Bei einer Beschränkung der Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe auf insgesamt 2.500 m2 Verkaufsfläche seien keine negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung zu erwarten. Derartige negative Auswirkungen könnten aufgrund der besonderen Situation der Beigeladenen auch in Bezug auf Verkaufsstätten für Schuhe und Bekleidungswaren ausgeschlossen werden, wenn deren Geschossflächen jeweils auf 1.200 m2 beschränkt werde. Die Zulassung je eines Einzelhandelsbetriebs mit diesen Sortimenten werde sich innerörtlich nicht negativ auswirken.
30 
Die Beschlüsse vom 06.07.2006 über die Aufhebung der Satzung vom 18.04.2000 und den Bebauungsplan "Autobahnkreuz - Südost" wurden am 14.07.2006 ortsüblich bekannt gemacht.
31 
Bereits mit Bauantrag vom 30.01.2006 hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter mit Backshop/Pfandraum und für einen Textil-Fachmarkt sowie zur Errichtung von Kfz.-Stellplätzen auf dem Baugrundstück begehrt. Danach gehören zum Lebensmittelmarkt u.a. ein Verkaufsraum mit Kassenzone, Ein-/Ausgang, Toiletten, Räume für Personal, Akten, Heizung, Hausanschluss, ein Lager und ein Non-Food-Lager. Zu dem unter dem Dach des Ein-/Ausgangs des Lebensmittelmarktes in das Gebäude integrierten Backshop mit eigenem Eingang gehören ein Verkaufsraum, ein WC und ein Umkleideraum. Die Beklagte errechnete für den Lebensmittelmarkt mit Backshop und Pfandraum 873,46 m2 Verkaufsfläche sowie 1.276 m2 Geschossfläche und bewertete das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Anschließend kam es am 01.06.2006 zur Dienstbesprechung beim Regierungspräsidium Karlsruhe (s.o.), an der auch eine Vertreterin der Klägerin teilnahm. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung ist über das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten:
32 
"Planungsrechtliche Situation: § 34 BauGB; Nutzungsart in der näheren Umgebung: GE. 33er-Stand nicht mehr gegeben. Zulässig sind auf der Grundlage des § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe, sofern diese nicht sondergebietspflichtig sind. Damit muss jeder Betrieb für sich eigenständig betrieben werden können (eigene Ver- und Entsorgung, Sozialräume), darf max. eine Verkaufsfläche von 800 qm und eine Geschossfläche von 1.200 qm haben. Bei dem Lebensmittelmarkt darf angesichts der vorgesehenen Ausführung max. 1% für Putz von der Nutzfläche abgezogen werden. Die Fläche für den Pfandraum wird auf die GF aber nicht auf die Verkaufsfläche angerechnet. Der Backshop ist ein eigenständiger Betrieb und wird nicht auf die Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt angerechnet. Das Sortiment für den Fachmarkt ist noch zu bestimmen (ggfs. unter Nennung mehrerer Sortimente)."
33 
Am 22.06.2006 reichte die Klägerin neue Bauvorlagen (Tekturplanung) vom 07.06.2006 ein, die den Pfandraum nicht mehr vorsahen. Eine beigefügte Berechnung der Nutzflächen vom 07.06.2006 gibt u.a. folgende Maße an: Lebensmittelmarkt: Verkaufsraum/Kassenzone 780,70 m2, Ein-/Ausgang je 9,48 m2; Backshop: Verkaufsraum 39,76 m2. Am 29.06.2006 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben gemäß der Tekturplanung.
34 
Mit Bauantrag vom 21.08.2007 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Pfandraums mit einem 14,21 m2 großen Windfang. Am 17.01.2008 erteilte die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen die Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" vom 06.07.2006 wegen Überschreitung der 800 m2-Verkaufsflächen-Grenze um ca. 1 m2 sowie der 1.200 m2 Geschossflächen-Grenze um ca. 73,82 m2.
35 
Mit Bauantrag vom 23.03.2011 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers im Lebensmittelmarkt in Verkaufsraum; baulich sind der Abriss einer Trennwand zum bisherigen Verkaufsraum und die Schließung einer Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers vorgesehen. Nach einer beigefügten Berechnung erhöhte sich durch dieses Vorhaben die Nutzfläche für den Verkaufsraum um 177,1 m2. Eine Stellplatz-Berechnung stellt einem Bedarf von 131 Stellplätzen für die Nutzung des gesamten Gebäudes 165 nachgewiesene Stellplätze gegenüber. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen zum Bauantrag.
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Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12.10.2011 ab. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplans über die maximale Verkaufsfläche von 800 m2. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Abweichung Grundzüge der Planung berührte. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Plansätzen Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP) sowie Nr. 2.9.2 des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald.
37 
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Bebauungsplan sei jedenfalls im Sondergebiet unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 lasse mehrere Einzelhandelsbetriebe zu, begrenze aber die Summe ihrer Verkaufsflächen auf 2.500 m2. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes jedenfalls im Sondergebiet. Das daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei danach zulässig, weil es in der näheren Umgebung bereits einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gebe, und zwar den Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück, der einschließlich Backshop und Pfandraum über 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche und deutlich mehr als 1.200 m2 Geschossfläche habe. Die beantragte Änderung führe nicht zu einer neuen Nutzungsart. Sie wirke sich auch nicht schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Das belege eine von der Klägerin eingeholte "Auswirkungsanalyse" der G... mbH (...) vom Dezember 2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.03.2012 zurück.
38 
Mit ihrer am 21.03.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ferner vorgetragen, auch die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da sie nicht festsetze, welche zentrenrelevanten Sortimente zulässig seien. Jedenfalls fehle auch ihr eine Rechtsgrundlage, da sie ebenfalls eine gebietsbezogene Verkaufsflächengrenze festlege. Eine bloße Teilunwirksamkeit nur der gebietsbezogenen Festsetzungen scheide aus. Denn die Beigeladene hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel nicht auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus den Erläuterungen zum Einzelhandel in der Planbegründung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 23.03.2011 zu erteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt: Sollte der Bebauungsplan - teilweise - unwirksam sein, wäre das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil es gegen Ziele der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 sowie im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verstoße.
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Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.10.2013 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es die maximale Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb von 800 m2 nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.2 des Bebauungsplans deutlich überschreite. Ob schon der genehmigte Bestand diese Grenze überschreite, sei unerheblich. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da sie die Grundzüge der Planung berührte. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.2 sei nach § 11 BauNVO zulässig und wäre selbst dann wirksam, wenn die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 unwirksam wären. Denn sie könne zusammen mit den anderen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen des Bebauungsplans objektiv auch ohne die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Auch hätte die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus der Planbegründung. Danach habe die Beigeladene mit den verschiedenen Flächengrenzen jeweils eigenständige Ziele verfolgt. Diese behielten auch bei Wegfall einzelner Festsetzungen ihren Sinn. Das gelte auch für die 800 m2-Verkaufsflächengrenze je Betrieb. Es sei für die Gemeinde ein zentrales Anliegen gewesen, sich an die Vorgaben der Raumordnung und der Landesplanung zu halten. Dabei habe gerade der Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidende Bedeutung gehabt, wie eine Stellungnahme des Regionalverbands vom 22.06.2006 belege. Die Einwände der Klägerin zielten allein auf die Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche. Die Begrenzung der Verkaufsflächen einzelner Betriebe auf 800 m2 sei davon unabhängig. Die Beigeladene habe dieser Grenze eigenständige und ganz zentrale Bedeutung zugemessen. Der Ausfall des Steuerungselements "Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche" hänge daher nicht unauflöslich mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze zusammen. Gleiches gälte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4, falls auch diese unwirksam sei. Die Überlegungen zur Sortimentssteuerung seien nicht so beherrschend gewesen, dass die Beigeladene ohne deren Verwirklichung auf die Planung mutmaßlich ganz verzichtet hätte. Die Aufrechterhaltung des Sondergebiets mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze respektiere den gemeindlichen Planungswillen und führe nicht zu dessen Verfälschung.
40 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.07.2014 - 5 S 2346/13 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 31.07.2014 zugestellt. Am 26.08.2014 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der Bebauungsplan sei schon mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Der Gemeinderat habe die textliche Festsetzung über Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen mit dem im Entwurf vom 06.07.2006 gemäß der Anlage 50/2006 enthaltenen Satz beschlossen: "Je Branchengruppe sind max. 1.200 m2 Geschossfläche zulässig". In Nr. 1.4.3.4 Satz 3 der vom Bürgermeister am 06.07.2006 gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen heiße es demgegenüber: "Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig". Da beide Fassungen dasselbe Datum trügen, könne über die ausgefertigte Satzung, soweit diese auf einen Textteil vom 06.07.2006 Bezug nehme, auch keine "gedankliche Schnur" zu einem der beiden Sätze hergestellt werden. Ungeachtet dessen sei der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich des Sondergebiets auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.2 seien nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden raumordnerischen Zweck der Planung miteinander verschränkt. Wäre nur die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 unwirksam, entfiele ein zentrales Steuerungsinstrument der Planung. Gleiches gelte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Das Baugrundstück und seine nähere Umgebung seien keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Ein faktisches Gewerbegebiet scheide aus, weil der Lebensmittelmarkt der Klägerin ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sei. Seine genehmigte Verkaufsfläche betrage einschließlich des Verkaufsraumes des Backshops und des von Kunden betretbaren Windfangs des Pfandraumes 857,84 m2. Soweit die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung am 29.06.2006 im Anschluss an die Dienstbesprechung vom 01.06.2006 eine geringere Verkaufsfläche als 800 m2 angenommen habe, weil für Putz 1% abgezogen werden könne und der Windfang des Pfandraums sowie der Verkaufsraum des Backshops nicht anrechenbar seien, liege dem ein Rechtsirrtum zugrunde. Ein Putzabzug werde vom erkennenden Gerichtshof bei einem typischen Lebensmittelmarkt nur im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraums gebilligt. Dadurch vermindere sich die Verkaufsfläche um weniger als 1 m2, während ein Abzug von 1% zu einer Verminderung um 7 m2 führe. Der Windfang des Pfandraums müsse als Verkaufsfläche angerechnet werden, weil er Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes städtebaulich präge. Der Verkaufsraum des Backshops sei nach den Maßstäben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - anzurechnen, weil der Backshop ein Nebenbetrieb des Lebensmittelmarktes sei. Das Vorhaben sei jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung sei auf die typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung abzustellen. Der großflächige Einzelhandel sei in § 11 Abs. 3 BauNVO als besondere typisierte Nutzungsart hervorgehoben. Entscheidend sei daher, ob in der näheren Umgebung bereits ein solcher Betrieb vorhanden sei. Das sei mit dem Lebensmittelmarkt der Fall, da er die Schwelle der Großflächigkeit bereits jetzt deutlich überschreite. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Beigeladene habe keinen zentralen Versorgungsbereich i.S. dieser Vorschrift. Zwar genüge insoweit die Sicherstellung einer über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirkenden wohnortnahen Grundversorgung. In der Ortsmitte der Beigeladenen gebe es aber keinen Lebensmittelmarkt. Es gebe nur Bäcker und Metzger. Das reiche zur Deckung der wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs nicht aus. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 betrage der Mehrumsatz infolge des streitigen Vorhabens 0,9 Mio. Euro, davon 0,7 Mio. Euro im Lebensmittelbereich. Dieser Mehrumsatz gehe zu Lasten von zwei außerhalb der Ortsmitte angesiedelten Wettbewerbern der Klägerin. Auch in Nachbargemeinden seien zentrale Versorgungsbereiche nicht durch schädliche Auswirkungen betroffen. Nach der "Auswirkungsanalyse" liege die Umverteilungsquote unter 2%. Ziele der Raumordnung seien kein Tatbestandsmerkmal in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Berufung zurückzuweisen.
45 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es befremde, dass die Klägerin von 857,84 m² Verkaufsfläche nach dem Stand der Baugenehmigung vom 29.06.2006 ausgehe. Dies widerspreche den mit ihrer Vertreterin am 01.06.2006 besprochenen Vorgaben. Nach § 34 BauGB wäre das Vorhaben unzulässig, weil es mehr als 800 m2 Verkaufsfläche habe. Das gelte auch dann, wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar wäre. Denn in einem Gewerbegebiet, von dem hier auszugehen sei, seien Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 unzulässig. Ein faktisches Sondergebiet scheide selbst dann aus, wenn ein solches rechtlich überhaupt möglich wäre. Bei unterstellter Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans sei im Übrigen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Insoweit werde auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, nach ihren Unterlagen sei nicht feststellbar, dass dem Vorhaben ungeachtet seiner Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht andere von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
46 
Die Beigeladene hat mitgeteilt, sie mache von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Sie war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
47 
Die Beklagte hat eine Aufstellung über die derzeit vorhandenen Arten baulicher Nutzungen auf den Flächen im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" und außerhalb davon westlich der Robert-Bosch-Straße vorgelegt. Die Klägerin hat dazu angemerkt, der Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei im Jahr 1995 mit 2.300 m2 Verkaufsfläche angesiedelt und später um 400 m2 Verkaufsfläche erweitert worden; sein Sortiment umfasse Baustoffe, Gartenzubehör und Werkzeuge, aber auch Haushalts-, Spiel- und Papeteriewaren. Insbesondere dieser Fachmarkt widerspreche der Annahme, das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten auf Fragen des Senats angegeben: Der Vortrag der Klägerin zur Verkaufsfläche des Fachmarkts für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei zutreffend; brandschutzrechtliche Anforderungen an das Vorhaben habe die Beklagte bislang nicht geprüft, diesen könnte durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Der Senat hat drei Lichtbilder von der Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den Flächen in dessen Umgebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
49 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
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(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2016 - 5 S 1389/14

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2016 - 5 S 1389/14 zitiert 21 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baugesetzbuch - BBauG | § 29 Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften


(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 10 Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans


(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung. (2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Er

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung


(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen. (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt w

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2016 - 5 S 1389/14 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. Okt. 2013 - 1 S 347/13

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Tenor Die Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) der Stadt ... vom 17.07.2012 ist un

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2012 - 8 S 198/11

bei uns veröffentlicht am 20.04.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom Urteil vom 21. Oktober 2010 - 8 K 2833/08 - zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Dez. 2011 - 8 S 1438/09

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigelade

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Sept. 2006 - 8 S 1989/05

bei uns veröffentlicht am 19.09.2006

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juli 2006 - 3 S 2309/05

bei uns veröffentlicht am 10.07.2006

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 1923/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wi

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 02. Nov. 2005 - 5 S 2662/04

bei uns veröffentlicht am 02.11.2005

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1  Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilge

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2004 - 5 S 1205/03

bei uns veröffentlicht am 13.07.2004

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich de
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 K 924/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt die Erteilung ei

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Apr. 2018 - 12 K 1361/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung eines Lebensmittelmarktes.2 Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.-Nr. ...,

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2018 - 8 S 1464/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2018

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Mai 2015 - 2 K 2227/12 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zu

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2016 - 3 K 46/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid

Referenzen

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 (Flst.Nr. ...) in Sch..
Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 K.berg - vom 08.06.1972. Der Plan weist als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet - Gartenhausgebiet - aus. Nach Ziff. A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zulässig: Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zulassen und keine Feuerstätte enthalten. Einrichtungen und Anlagen, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen, sind nicht zulässig. Unter Ziff. 2.1 legt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung fest, dass die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen einschließlich eines Vordachs oder einer überdachten Terrasse maximal 12 qm beträgt. Der Bebauungsplan, der insgesamt acht Teilgebiete des Stadtgebiets der Beklagten umfasst, wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 durch deren Oberbürgermeister beschlossen, nachdem sich 10 der 18 anwesenden Stadträte für befangen erklärt hatten. Der Beschluss lautete wie folgt:
„a) Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und zwar des Straßenbauamts Schorndorf und des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden können, abgewiesen.
b) Sämtliche eingegangenen Bedenken und Anregungen werden abgewiesen.
c) Satzung über die Aufstellung eines Bebauungsplans für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße), 34 (Z) und 38 (Sünchen).
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von § 111 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. § 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Der Bebauungsplan für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße ), 34 (Z) und 38 (Sünchen) wird aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz umrandet.
d) Gemäß § 9 Abs. 6 BBauG wird dem Lageplan die Begründung des Stadtplanungsamtes vom 15. April 1971 beigefügt.“
10 
Auf dem Deckblatt der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats vom 08.06.1972, die insgesamt 15 Tagungsordnungspunkte umfasste, befinden sich unter der Überschrift „Zur Beurkundung“ unter anderem die Unterschrift des Oberbürgermeisters. Der Bebauungsplan wurde am 24.11.1972 durch das Regierungspräsidium genehmigt und am 19.01.1973 öffentlich bekannt gemacht.
11 
Das Grundstück des Klägers wurde im Jahre 1933 mit einem 8 m langen und 3,4 m breiten eingeschossigen und nicht unterkellerten Aufenthaltsgebäude (ohne Innenwände) mit massiven Außenwänden und einem Glas-/Dachpappedach bebaut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 1950 wurde das Gebäude mit einem eingeschossigen Anbau von 8 m Länge und 3,2 m Breite und einer Unterkellerung versehen und für Wohnzwecke benutzt. Etwa im Jahre 1950 erfolgte der Anbau eines Geräteschuppens sowie der Einbau einer Toilette. Nach den Angaben des Klägers soll das Gebäude bis 1981 bewohnt gewesen und danach als Wochenendhaus genutzt worden sein. Das Gebäude steht seit vielen Jahren leer.
12 
In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich in nordöstlicher Richtung das Flurstück ..., F.weg 32, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch auf dem Grundstück F.weg 19 (Flst.Nr. ...), das im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, ist ein Wohnhaus vorhanden. Die Anwesen F.weg 20 und 22 (Flst.Nr. .../1 und .../2) sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Diese liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans K.berg 17/1, der eine Wohnnutzung ausweist. Auch südlich vom Grundstück des Klägers ist Wohnbebauung vorhanden (Bebauungsplan K.berg PB 17/13).
13 
Mit Bescheid vom 01.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.10.2003 auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt und die Abweichungen auch städtebaulich nicht vertretbar seien.
14 
Am 06.12.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: In unmittelbarer Nähe auf derselben Straßenseite seien in allen Richtungen Wohngebäude vorhanden. Die beiden weiter oben liegenden Wohngebäude am F.weg seien in diesem Jahr an Frischwasser und Abwasser angeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte insbesondere aus, das Bauvorhaben verstoße - wie im Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 bereits dargelegt - gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“. Die vom Kläger genannten Wohngebäude in der Umgebung könnten auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid begründen. Diese Wohngebäude befänden sich innerhalb der als Baugebiet ausgewiesenen Flächen entlang der K.bergstraße und des unteren Teiles des F.wegs einschließlich der Wohngebäude F.weg 20 und 22. Auch das Wohngebäude F.weg 19 auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege außerhalb des Gartenhausgebiets in einem Landschaftsschutzgebiet und genieße aufgrund seiner Genehmigung in den 50er Jahren Bestandsschutz. Letzteres gelte auch für das Gebäude F.weg 32. Bei dieser Rechtslage könne offen bleiben, ob die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB überhaupt gesichert sei.
15 
Am 15.04.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ keine Rechtsgültigkeit erlangt habe. Es fehle an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Auch sei der damalige Oberbürgermeister nicht zuständig gewesen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Gemeinderat sei zwar damals beschlussunfähig gewesen. Dies sei jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass in den Bebauungsplan unterschiedlichste Teilbereiche einbezogen worden seien, so dass die Beschlussunfähigkeit zwangsläufig habe eintreten müssen. Wären stattdessen die Teilbereiche als eigenständige Bebauungspläne vorgesehen worden, hätte der Gemeinderat selbst beschließen können. Die Umgehung der gemeinderätlichen Zuständigkeit könne auch nicht damit begründet werden, es habe sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan gehandelt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 Klagabweisung beantragt.
16 
Am 01.08.2005 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein eingenommen und ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift festgestellt: Das auf dem Flurstück ... stehende Gebäude sei baufällig und präge nicht den Bebauungszusammenhang. Das Flurstück sei stark verbuscht. Mit Urteil vom 08.08.2005, zugestellt am 01.09.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Bebauungsplan wirksam. Die Gültigkeit des Bebauungsplans könne im vorliegenden Verfahren nicht dahingestellt bleiben, da im Falle seiner Ungültigkeit das Vorhaben nach dem eingenommenen Augenschein nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig wäre; der Standort des geplanten Vorhabens sei Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen den Grundstücken F.weg 20 und F.weg 32. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass weder der Satzungstext selbst noch der Lageplan von dem damaligen Bürgermeister oder Beigeordneten unterschrieben seien. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans genüge die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister, sofern in dem Beschluss die Bestandteile der Satzung in einer Weise bezeichnet seien, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Dies sei vorliegend gegeben.
17 
Der Kläger hat am 21.09.2005 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 01.11.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.12.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen.
19 
Zur Begründung trägt er vor: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Wie das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zutreffend dargelegt habe, nehme das Grundstück an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, den der Bebauungszusammenhang entlang des Frauenweges unter Einbeziehung insbesondere der Anwesen F.weg 20 und 32 vermittle, teil. Das geplante Wohnbauvorhaben füge sich in die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung ein. Es halte sich insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche und der Bauweise an den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. § 34 BauGB sei anwendbar, da der Bebauungsplan keine Rechtsgültigkeit erlangt habe; er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es sei nicht ausreichend, dass der damalige Oberbürgermeister B. das Deckblatt des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 unterschrieben habe. Bei diesem Deckblatt handle es sich weder um den Satzungstext noch um einen Bestandteil der Satzung, es sei mithin auch nicht Bestandteil der zu schaffenden Originalurkunde. Dies gelte im Übrigen auch für die Sitzungsniederschrift selbst. Sie gehöre nicht zu dem Dokument „Bebauungsplan“. Sie sei vielmehr ein eigenes Schriftstück, dessen alleinige Funktion darin bestehe, die Verhandlungen des Gemeinderats zu dokumentieren, nicht aber darin, eine Rechtsnorm zu verkörpern. Ungeachtet dessen reiche die Unterschrift auch deshalb nicht für eine Ausfertigung aus, weil es an einer Datumsangabe fehle. Die Ausfertigung müsse vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. Um diese Reihenfolge zu dokumentieren, sei es unabdingbar, dass erkennbar sei, wann die Ausfertigung erfolgt sei. Im Übrigen sei zwar nicht geboten, den Lageplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auszufertigen. Verzichtet werden könne hierauf allerdings nur dann, wenn eine Verknüpfung zwischen der ausgefertigten Satzung einerseits und ihren Bestandteilen andererseits in einer Weise geschaffen werde, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich sei. Dies verlange nicht nur die Angabe des Datums der in Bezug genommenen Fertigungen, sondern auch die Benennung des Planfertigers. Hieran fehle es.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt. Die textlich inhaltsgleichen Bebauungspläne über die in Sch. bestehenden Gartenhausgebiete seien bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen gewesen. In keinem dieser Fälle sei die Wirksamkeit dieser Bebauungspläne im Ganzen in Frage gestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch weder im Ganzen noch im Umfeld des Flurstücks ... funktionslos geworden; dies belegten die noch aktuellen Nutzungen im Gebiet. Die Vielzahl der vorhandenen Gerätehütten bestätige die gärtnerische Nutzung im Sinne der planungsrechtlichen Überlegungen. Das Gartenhausgebiet habe sich in seiner Struktur in den vergangenen 30 Jahren seit Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nachteilig entwickelt. Daran ändere auch das Vorhandensein einzelner Wohnnutzungen im oder unmittelbar am Rande des Gartenhausgebietes nichts, zumal die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden Wohngebäude F.weg 19 und 32 bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden hätten. Für die Flurstücke 1925 und 1926 liege eine Baugenehmigung lediglich für ein Gartenhaus aus dem Jahre 1934 vor. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, beurteile sich das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34 BauGB sondern nach § 35 BauGB. Es liege kein Bebauungszusammenhang vor. Dieser werde nur durch die südlich bzw. westlich liegenden Wohngebäude entlang der K.bergstraße 77 bis 89 bzw. entlang des unteren Teils des F.wegs (einschließlich Nr. 20 und 22) gebildet. Die bestehende Bebauung spiegele nach ihrer Eigenart eine städtisch geprägte Umgebung mit freistehenden Häusern bzw. Doppelhäusern mit relativ geringen Grenzabständen wider, die auch durch eine vereinzelt noch vorhandene Unterbrechung der Bebauung mit einer Streubebauung oder aufgelockerten Bebauung in keiner Weise zu vergleichen sei. Bei einer - wie hier - eng aneinander aufgereihten Bebauung könnten schon kleinere Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Gehe man zu Gunsten des Klägers von einer Freifläche von 80 m x 55 m aus, könnten hier in etwa 6 nach heutiger Vorstellung großzügig bemessene Bauplätze für freistehende Einzelhäuser entstehen. Gehe man in Zeiten der angestrebten Verdichtung von einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 250 qm bis 350 qm aus, würde sich die Anzahl der Baumöglichkeiten deutlich erhöhen. Lege man die in der Literatur vertretene Faustformel (2 bis 3 Bauplätze stellten noch keine Baulücke dar) zugrunde, könne die nach Norden und Westen weitgehend offene Freifläche nicht mehr als Baulücke angesehen werden. Das bestehende Gebäude des Klägers könne bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht maßgebend sein. Der heutige Gebäudebestand sei nicht von Genehmigungen gedeckt und zu keinem Zeitpunkt für eine Wohnnutzung zugelassen gewesen. Der jetzt projektierte Neubau im nördlichen Teil des heutigen Flurstücks stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude. Dieser solle nach der eingereichten Lageplanskizze im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids an anderer Stelle auf dem Grundstück realisiert werden. Bereits von der Einbindung in die Landschaft, der vorhandenen Kubatur und dem genehmigten Nutzungszweck her stelle er einen Fremdkörper dar, der bei der Bestimmung der maßgeblich vorhandenen Siedlungsstruktur außer Betracht zu bleiben habe. Die Wohngebäude F.weg 19 und 32, die beide ursprünglich auch außerhalb des bebauten Ortsteils genehmigt worden seien, seien dem Außenbereich zuzuordnen.
23 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: - 11 K 1483/04 -) sowie die Bebauungsplanakten „Gartenhausgebiete“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
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Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
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Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
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Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
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c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
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2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
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Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
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Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
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15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
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Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
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Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
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Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Antragsgegnerin vom 14.12.2004.
Der weitgehend unbebaute Planbereich liegt im Süden des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Er umfasst 16,2 ha. Im Norden wird er von der Sonnenhof-Bebauung, im Osten durch den Steinacker Weg, im Süden durch ein Landschaftsschutzgebiet und im Westen durch die B.er Straße (L 562) begrenzt. Der mittlere und der östliche Teil des Plangebiets sind als allgemeines Wohngebiet, der westliche Teil ist bis zum Wirtschaftsweg Flst.Nr. 2832/2 als öffentliche Grünfläche (Wiese) mit Pflanzgeboten und Pflanzbindungen sowie als Fläche zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zur B.er Straße hin ist ein (bestehender) Lärmschutzwall ausgewiesen. Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Soweit dort zweigeschossige Bebauung vorgesehen ist, ist als Grundflächenzahl 0,4 und als Geschossflächenzahl 0,7 festgesetzt. Soweit in den Randbereichen eingeschossige Bebauung festgesetzt ist, betragen Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl jeweils 0,4, teilweise - zum Landschaftsschutzgebiet hin - auch nur 0,3. Festgesetzt ist ferner eine offene Bauweise. Das Plangebiet soll ausschließlich von Norden her in Form einer Schleife durch je eine Verlängerung der Kurt-Schumacher-Straße (auf der Trasse des weiter nach B. führenden „Wacholderwegs“) sowie der Carl-Schurz-Straße, die durch mehrere Querstraßen verbunden sind, erschlossen werden. Außerhalb des Plangebiets ist eine Reihe von Flächen festgesetzt, auf denen weitere naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgen sollen. Die Ausgleichsflächen mit den entsprechenden Maßnahmen im sonstigen Gemeindegebiet sind pauschal zu 19,28 % den Erschließungsflächen und zu 80,72 % den Bauflächen zugeordnet. Im Flächennutzungsplan 1983 ist das gesamte Plangebiet bis auf einen Randstreifen entlang der L 562 als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Antragsteller ist Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. 2710/1, das im Plangebiet liegt, und des außerhalb gelegenen, nördlich angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 24076. Das Grundstück Flst.Nr. 2710/1 wird mit einer Teilfläche von 16 m² von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Fortsetzung der Kurt-Schumacher-Straße) erfasst.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 12.05.1992, einen Bebauungsplan aufzustellen. Eine 1992 und 1993 erfolgte sowie 1994 und 2001 ergänzte (freiwillige) Umweltverträglichkeitsprüfung ergab, dass im westlichen Plangebiet besonders wertvolle und gefährdete Biotope (Nasswiesen und Magerrasen bodensaurer Standorte, Hochstaudenfluren quelliger und sumpfiger Standorte, Grauweiden-Gebüsch) und bis zum „Wacholderweg“ hin insektenreiche Magerwiesen vorhanden waren. Ferner wurden im westlichen Plangebiet bis zum Feldweg auf Flurstück Nr. 2832/2 Fortpflanzungshabitate des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings = Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling = Schwarzblauer Moorbläuling (Maculinea nausithous) festgestellt. Flächen im Plangebiet wurden vom Land Baden-Württemberg zunächst nicht in die vorläufige Vorschlagsliste für die von der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission zu meldenden FFH-Gebiete aufgenommen. Im Oktober 2000 vereinbarte die Antragsgegnerin mit dem Ministerium Ländlicher Raum jedoch im sogenannten Konsultationsverfahren, dass im Austausch für andere Flächen im Gemeindegebiet der als öffentliche Grünfläche festgesetzte Teil des Plangebiets und die südlich angrenzende Fläche in die Meldeliste aufgenommen werden sollten. Diese Flächen wurden als Teil des FFH-Gebiets „Würm-Nagold-Pforte (Nr. 7118-301)“ der Europäischen Kommission gemeldet.
Im Bebauungsplanverfahren erfolgte im Jahr 1994 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Nach langjähriger Diskussion der eingegangenen Anregungen und verschiedener Varianten beschloss der Gemeinderat im Juni 2001 einen Entwurf („Variante G“), der anschließend öffentlich ausgelegt wurde. Am 11.03.2003 beschloss der Gemeinderat einen in verschiedener Hinsicht geänderten Entwurf, der vom 28.04. bis 30.05.2003 öffentlich auslag. In seiner Sitzung vom 16.12.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Am Satzungsbeschluss wirkte ein Mitglied des Gemeinderats mit, dessen Neffe 2001 Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet geworden war. Der Satzungsbeschluss wurde am 28.01.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 12.11.2004 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und u. a. gerügt, dass am Satzungsbeschluss ein befangener Gemeinderat mitgewirkt habe.
Hierauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.12.2004 auf der Grundlage der Vorlage O 153 vom 03.12.2004 mit Rückwirkung zum 28.01.2004 die „Gemeindesatzung über den Bebauungsplan „Teilgebiet: Sonnenhof, Ausschnitt: Wacholder“ erneut. In der Vorlage heißt es: Der Satzungsbeschluss sowie alle nachfolgenden Verfahrensschritte seien zu wiederholen. Da es sich um einen reinen Verfahrensfehler handele, sei eine neue Abwägung in der Sache nicht erforderlich. Es reiche aus, den Bebauungsplan, der bereits im Dezember 2003 der Abstimmung zu Grunde gelegt worden sei, erneut zu beschließen. Als Bestandteile des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen vom Dezember 2002 und die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003 aufgeführt. Die „1. Fertigung“ des Bebauungsplans, die in einem mit drei Schraubverschlüssen zusammengehaltenen Ringordner aufbewahrt wird, enthält laut Inhaltsverzeichnis „I. Textliche Festsetzungen mit Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen und örtlichen Bauvorschriften (mit Datum 18.02.2003), Begründung (Datum 18.02.2003), Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, II. Bebauungsplan mit Zeichenerklärung, ...“ und „III. Ausgleichsflächenpläne, Blatt Nr. 02-11 ... (ohne Datum)“. Es folgt eine Seite mit Verfahrensvermerken mit der vom Beigeordneten U. unter dem 14.12.2004 unterzeichneten Erklärung: „Dieser Bebauungsplan wurde ... unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften vom Gemeinderat am 14.12.2004 als Gemeindesatzung beschlossen“. Der gleiche Vermerk ist auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans angebracht. Als letztes Blatt ist ein vom Beigeordneten U. unterzeichneter Vermerk vom 14.12.2004 eingeheftet, in dem es heißt, dass der Gemeinderat die „Feststellung des Bebauungsplans ... als Satzung beschlossen“ habe und dass Bestandteile des Beschlusses seien „a) der Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen, b) die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003“. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 15.12.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Im Umlegungsverfahren erhielten der Antragsteller und seine Ehefrau mit Beschluss des Umlegungsausschusses vom 17.02.2005 für die Inanspruchnahme einer Teilfläche von 16 m² des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 eine Fläche von 30 m² im Süden des Grundstücks zugeteilt. Gegen den Umlegungsbeschluss haben sie beim Landgericht Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - Klage erhoben (16 O 3/05 Baul.), über die noch nicht entschieden ist. Die Anträge des Antragstellers und seiner Ehefrau auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die bereits im Dezember 2004 erfolgte vorzeitige Besitzeinweisung hat das Landgericht Karlsruhe am 31.05.2005 (16 O 1/05 Baul.) zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 27.09.2005 (21 W 1/05) zurückgewiesen.
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Der Antragsteller beantragt im Normenkontrollverfahren,
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den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Stadt Pforzheim vom 14. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
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Er trägt vor:
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Durch den Bebauungsplan werde er hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 unmittelbar und hinsichtlich seines Wohnbaugrundstücks mittelbar betroffen. Die Kurt-Schumacher-Straße sei nicht geeignet, den Erschließungsverkehr für das ganze Baugebiet aufzunehmen. Die vorgesehene Buslinie werde unmittelbar vor seinem Haus verkehren. Die Zunahme des Verkehrs werde zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen.
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Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe zwar den Satzungsbeschluss wiederholt, aber ausdrücklich keine (neue) Abwägung vorgenommen. Einer (neuen) Abwägung hätte es schon deshalb bedurft, weil sich die Zusammensetzung des Gemeinderats seit dem nichtigen Satzungsbeschluss vom Dezember 2003 geändert habe. Dem Gemeinderat hätten beim neuen Satzungsbeschluss auch nicht alle Einwendungen vorgelegen. Die Beschlussvorlage O 153 habe den Inhalt früherer Vorlagen nicht vollständig wiedergegeben. Außerdem habe sich zwischen den beiden Satzungsbeschlüssen das Baugesetzbuch geändert. Dabei habe sich insbesondere die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung gehandelt. Die Antragsgegnerin hätte auch entscheiden müssen, ob sie das Bebauungsplanverfahren nach neuem oder nach altem Recht zu Ende führe. Unwirksam sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs im Frühjahr 2003 die teilweise geänderten Pläne zu den Ausgleichsflächen nicht berücksichtigt worden seien. Die Gemeinderatssitzung vom 14.12.2004 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nicht, dass den Mitgliedern des Gemeinderats Beschlussvorlagen übersandt und dass sie persönlich angeschrieben und über die Sitzung informiert worden seien. Jedenfalls seien nicht sämtliche erforderliche Unterlagen beigefügt gewesen. Die Einberufungsfrist von etwa einer Woche sei zu knapp gewesen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung seien nicht rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben worden. Die angeblich am 14.12.2004 erfolgte Ausfertigung des Bebauungsplans habe ihren Zweck nicht erreicht. Wenn sie überhaupt vom 14.12.2004 stamme, könne doch eine Prüfung, ob die Verfahrensschritte eingehalten worden seien, nicht erfolgt sein. Verfahrensfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil an ihm der Ortschaftsrat von B. beteiligt gewesen sei, obwohl das Plangebiet nur teilweise auf Gemarkung B. liege. Zweifelhaft sei, ob die Stadträte B. und S., die an der Abstimmung über den Satzungsbeschluss nicht teilgenommen hätten, befangen bzw. ob sie zu Unrecht ausgeschlossen worden seien.
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Der Bebauungsplan verstoße auch gegen materielles Recht. Er sei nicht erforderlich. Es treffe nicht zu, dass im Gebiet der Antragsgegnerin neuer Wohnraum benötigt werde. Die Bevölkerungszahl gehe seit langem zurück. Große Teile des Plangebiets seien als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Insoweit fehle es an einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Es habe sich aufgedrängt, dass das Land Baden-Württemberg das gesamte Plangebiet für das kohärente Netz „Natura 2000“  melde. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass sich insbesondere im westlichen und teilweise auch im mittleren Plangebiet feuchte Hochstaudenfluren,  magere Flachland-Mähwiesen und artenreiche Borstgraswiesen befänden und dass dort der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling vorkomme. Mittlerweile hätten sich diese Vorkommen sogar auf das östliche Plangebiet ausgedehnt. Es handele sich um eine landesweit einzigartige Populationsgröße und -dichte dieser Schmetterlingsart. Bezeichnend sei, dass die Antragsgegnerin den im Westen liegenden Teil des Plangebiets selbst als potentielles FFH-Gebiet einstufe, ebenso wie das südlich angrenzende Gebiet. Sie klammere lediglich den zur Bebauung vorgesehenen Bereich aus. Damit sei die Abgrenzung des potentiellen FFH-Gebiets geradezu willkürlich. Die Bebauung beeinträchtige das besonders schutzwürdige Gebiet in unverträglicher Weise. In der Beschlussvorlage O 153 führe die Antragsgegnerin selbst aus, dass westlich des Wacholderwegs artenreiche Wiesen dominierten und Flora und Fauna dort besonders schützenswert seien. Erschwerend komme hinzu, dass der Bebauungsplan eine Erschließung des Gebiets nach Süden über den Wacholderweg auf Veranlassung des Ortschaftsrats B. ermögliche. Die gemäß der Ergänzungsbeschlussvorlage Nr. 1420 vom 12.12.2002 am Ende des zum Ausbau vorgesehenen Wacholderwegs geplanten Parkplätze könnten zu gegebener Zeit als Fahrstraße umgestaltet werden. Eine Fahrstraße durch das südlich angrenzende FFH-Gebiet führe dort zu Beeinträchtigungen. Es fehle auch an einer unvoreingenommenen Abwägung. Die Antragsgegnerin habe sich an Verträge mit Grundstückseigentümern im Plangebiet gebunden gefühlt, die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossen worden seien. Jenen seien  für die Abgabe von Teilflächen zur Erstellung des Lärmschutzwalles entlang der B.er Straße Baugrundstücke versprochen worden. Die Antragsgegnerin habe die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht hinreichend ermittelt. Die herangezogenen Grundlagen, insbesondere die Ergebnisse der später nicht aktualisierten Umweltverträglichkeitsprüfung aus den Jahren 1992 und 1993, seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses veraltet gewesen. Die festgesetzten Ausgleichsflächen stünden weder räumlich noch funktionell hinreichend mit den Eingriffen im Gebiet „Wacholder“ in Zusammenhang. So weise etwa die Sanierung eines Flusslaufs keinen Zusammenhang zu den Eingriffen im Plangebiet auf. Einzelne Ausgleichsmaßnahmen seien nicht hinreichend gesichert. Der Gemeinderat habe bei der Abwägung nicht berücksichtigt, dass erhebliche Ausgleichsmaßnahmen auf fremden Grundstücken ausgeführt werden sollten. Die Zuordnung von Ausgleichs- zu Eingriffsflächen habe nicht pauschal erfolgen dürfen. Der Gemeinderat habe sich schließlich nicht hinreichend mit den entstehenden Verkehrsbelastungen auseinander gesetzt. Mit Alternativen für die Erschließung habe er sich nicht befasst.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die Zunahme der vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Lärmimmissionen für den Antragsteller sei vergleichsweise sehr gering. Es sei von etwa 200 Wohneinheiten im Plangebiet auszugehen. Außerdem sei schon bei Errichtung des Baugebiets „Sonnenhof“ vorgesehen gewesen, dass die Kurt-Schumacher-Straße in ein Wohngebiet „Wacholder“ fortgeführt werden.
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Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler beschlossen worden. Bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs vom 28.04. bis zum 30.05.2003 seien die Änderungen bei den Flächen für Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. Die Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 sei ordnungsgemäß einberufen worden. Die Einladung sei den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Beschlussvorlage O 153 am Montag, dem 06.12.2004, persönlich in den Fraktionssitzungen oder auf dem Postweg oder zur persönlichen Abholung in ihr Geschäftszimmer zugestellt worden. Eine Frist von einer Woche sei ausreichend. Kein Mitglied des Gemeinderats habe eine nicht ausreichende Frist geltend gemacht. Die Vorlage O 153 habe die erforderlichen Informationen enthalten. In ihr sei auch auf die Vorlage N 1420 hingewiesen worden, welche die Mitglieder des Gemeinderats auf Nachfrage hätten erhalten können. Auch die Öffentlichkeit sei in angemessener Frist über den Tagesordnungspunkt informiert worden. Die Ausfertigung des Plans sei noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt. Für die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses am folgenden Tag sei der Text mit einem Sperrvermerk der Presse zugeleitet worden. Für die Ausfertigung sei keine bestimmte Prüfungsdauer vorgeschrieben. Im Übrigen habe dem zuständigen Beigeordneten die langwierige und gründlich diskutierte Verfahrensgeschichte unmittelbar vor Augen gestanden.  Der Ortschaftsrat von B. sei zu Recht beteiligt worden, da sich das Plangebiet teilweise auf der Gemarkung von B. befinde. Die Gemeinderäte B. und S. hätten sich für befangen erklärt, weil sie Eigentümer von Grundstücken im angrenzenden Baugebiet „Sonnenhof“ seien. Sie seien aber nicht ausgeschlossen worden, sondern hätten die Sitzung am 14.12.2004 freiwillig verlassen. 
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Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Der Gemeinderat habe sich mehrheitlich die in der Beschlussvorlage enthaltene Abwägung zu eigen gemacht. Es sei lediglich kein neues Abwägungsmaterial zusammengestellt worden. Sie sei nicht gehindert gewesen, den Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der alten Fassung zu erlassen. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen FFH-Recht. Das Plangebiet sei nicht als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Nicht jeder Lebensraum, in dem sich Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie oder Arten im Sinne ihres Anhangs II nachweisen ließen, sei ein solches Gebiet. Der im Anhang III der Richtlinie aufgeführte Kriterienkatalog für die Erstellung der Gebietskulisse schließe einen mitgliedstaatlichen Beurteilungsspielraum nicht aus. Er sei für unterschiedliche fachliche Wertungen offen. Die Aufnahme des Plangebiets in das kohärente Netz „Natura 2000“ dränge sich nicht auf. Es sei schon 1983 im damals geltenden Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt worden. Auch habe sie den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie gefasst. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Plangebiets sei nie zur Meldung als FFH-Gebiet vorgesehen gewesen. Im Übrigen sei das Nachmeldeverfahren für FFH-Gebiete in der Zwischenzeit so gut wie abgeschlossen. Mit weiteren Ergänzungen sei nicht zu rechnen. Die vom Land Baden-Württemberg vorgenommene Gebietsabgrenzung sei nicht zu beanstanden. Aufgenommen worden seien die besonders wertvollen Flächen im Westen des Plangebiets. Zwar gingen die FFH-Lebensräume teilweise darüber hinaus. Das Gesamtgebiet erscheine aber aus fachlichen Gründen nicht für die Aufnahme in die Vorschlagsliste geeignet. Eine vollständige Meldung aller FFH-würdigen Gebiete sei im Übrigen nicht erforderlich. In Bezug auf den Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiese“ habe das Land hinreichende Flächen gemeldet. Die Ausweisung des Gebietskomplexes „Würm-Nagold-Pforte“ stehe oder falle auch nicht mit der Einbeziehung des Plangebiets. Gleiches gelte im Hinblick auf das Vorkommen von Maculinea nausithous. Für diese Art sehe die EU-Kommission keinen Nachmeldebedarf. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sei die Erheblichkeit von etwaigen Beeinträchtigungen des angrenzenden FFH-Gebiets geprüft und verneint worden. Eine Verträglichkeitsprüfung sei danach nicht notwendig gewesen. Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen müssten im Rahmen der Bauleitplanung nicht in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen. Deshalb seien Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle auf ihrer Gemarkung im Rahmen einer Ausgleichsflächenplanung rechtsverbindlich durch den Bebauungsplan ausgewiesen worden. Auch der funktionelle Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich sei gewahrt. Ausgleichsmaßnahmen auf ihr nicht gehörenden Grundstücken seien nicht nur vertraglich (mit der Staatsforstverwaltung) gesichert, sondern auch als Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt worden. Die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossenen Verträge mit einigen Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet enthielten keine vertragliche Verpflichtung, einen Bebauungsplan aufzustellen. Sie habe sich auch nicht an eine solche Verpflichtung bei der Aufstellung des Plans gebunden gefühlt.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Diplom-Biologen Dr. ... einen Mitarbeiter des Umweltamts der Antragsgegnerin, zu der Frage angehört, in welchem Umfang der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling im Plangebiet und an anderen Stellen im Stadtgebiet vorkommt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
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1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
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Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
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4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
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Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
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5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
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6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
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7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
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Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
58 
4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Gründe

 
23 
Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
25 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
28 
1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
31 
Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
32 
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
33 
Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
34 
5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
35 
6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
36 
7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
37 
Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
58 
4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-  EUR festgesetzt.

Tenor

Die Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) der Stadt ... vom 17.07.2012 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung der Antragsgegnerin vom 17.07.2012.
Er ist Eigentümer des Grundstücks in der ... in ... ... mit der Flurstücksnummer ... Es grenzt unmittelbar an den Kinderspielplatz Maisenbacher Straße und den Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße. Im Anschluss an das Flurstück ... befindet sich zunächst der Kinderspielplatz. Dahinter liegt, vom Kinderspielplatz durch einen etwa 50 cm hohen Erdwall getrennt, der Bolzplatz. Nach dem folgenden, von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermessungsplan beträgt der Abstand des Bolzplatzes von der Grundstücksgrenze an der westlichen Grenze genau 50 m und an der nördlichen Grenze 57 m:
In der Polizeiverordnung vom 11.12.2001 bestimmte die Antragsgegnerin unter anderem:
㤠4
Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr und zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr nicht benutzt werden.
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.“
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beriet - nach einer Vorberatung am 22.05.2012 - in öffentlicher Sitzung am 17.07.2012 eine Änderung dieser Polizeiverordnung. Grundlage war die Beratungsvorlage 24/2012-GR. In dieser ist ausgeführt, aufgrund von § 22 Abs. 1a BImSchG stellten Geräuscheinwirkungen durch Kinder bis unter 14 Jahren, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgingen, in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Spiel- und Bolzplätze, die auch für Jugendliche ab 14 Jahren zur Benutzung freigegeben seien, würden von der Privilegierung nicht umfasst. Die Beratungsvorlage schlug eine Änderung der Polizeiverordnung vom 11.12.2001 dergestalt vor, dass im neuen § 4 auf ein Verzeichnis der öffentlichen Bolz- und Spielplätze Bezug genommen werde, das Bestandteil der Polizeiverordnung sei. Die Vorlage sah folgendes Verzeichnis der Kinderspielplätze und Bolzplätze vor:
In dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 17.07.2012 ist zur Beratung unter anderem ausgeführt:
„Stadtrat ... äußert, dass die einheitlichen Regelungen der Kinderspielplätze auch für die Bolzplätze übernommen werden sollten. Eine einheitliche Regelung im ganzen Stadtgebiet sei zu befürworten. Auch solle die Durchgängigkeit der Zeiten der Kinderspielplätze für die Bolzplätze eingeführt werden.
10 
Hauptamtsleiter ... entgegnet auf die Anregung von Stadtrat ... bezüglich der einheitlichen Regelungen, dass diese im Falle des Bolzplatzes ‚Am Hährenwald‘ (ehemalige Tennisplätze) nicht möglich sei. Hier liegt bezüglich der festgelegten Zeiten ein gerichtlicher Vergleich vor.
11 
Nach weiterer kurzer Aussprache werden auf Antrag von Stadtrat ... die Zeiten für die Bolzplätze einheitlich von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt.
12 
Bei 1 Enthaltung wird mit 21 Ja-Stimmen folgende Polizeiverordnung beschlossen:
13 
Aufgrund von § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 18 Abs. 1 PolG (PolG) § 19 hat der Gemeinderat der Stadt... in öffentlicher Sitzung vom 17.07.2012 folgende
14 
POLIZEIVERORDNUNG
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
15 
beschlossen:
16 
17 
§ 4
Lärm von Sport- und Spielstätten
18 
(1) Spielplätze sind die mit Spielgeräten ausgestatteten Kinderspielplätze, Bolzplätze und Ballspielfelder. Die Stadtverwaltung führt ein Verzeichnis der öffentlichen Bolz- und Spielplätze, das Bestandteil dieser Polizeiverordnung ist.
19 
(2) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, sind während der im Verzeichnis festgelegten Öffnungszeiten zur Benutzung freigegeben. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d. h. Spielplätze deren Benutzung nur für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.
20 
(3) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
21 
22 
§ 21
Inkrafttreten
23 
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
24 
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 11. Dezember 2001 außer Kraft.
25 
Anlage 1: Verzeichnis der Kinderspiel- und Bolzplätze“
26 
In der Kopie der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 17.07.2012, die in dem von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang enthalten ist, ist der beschlossene Text der Anlage 1 zur Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung nicht aufgeführt. Nach dem von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Original der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 17.07.2012 hat die Anlage 1 zur Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung folgenden Wortlaut:
27 
Die Anlage in dieser Form hat dem Gemeinderat nach der Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bei der Beschlussfassung am 17.07.2012 nicht vorgelegen, sondern ist im Anschluss an diese nachträglich gefertigt worden.
28 
Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat am 18.07.2012 die am 17.07.2012 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung unterschrieben. Die Antragsgegnerin hat diese mit Schriftsatz vom 05.09.2013 als Ausfertigung im Original vorgelegt. Als Anlage ist dort das Verzeichnis der Kinderspielplätze und Bolzplätze aufgeführt, wie es Gegenstand der Beratungsvorlage 24/2012-GR war. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 08.10.2013, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausfertigung und der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Verordnung bestünden, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16.10.2013 vorgetragen, bei der mit Schriftsatz vom 05.09.2013 vorgelegten Verordnung sei versehentlich als Anlage 1 das Verzeichnis der Kinderspiel- und Bolzplätze der Beratungsvorlage 24/2012-GR angefügt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin erklärt, die mit Schriftsatz vom 05.09.2013 vorgelegte Anlage B 2 sei die Ausfertigung der Verordnung im Original.
29 
Im Stadtboten der Antragsgegnerin, der ihr Amtsblatt ist, wurde in der Ausgabe vom 27.07.2012 die am 17.07.2012 beschlossene Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält einen nicht näher ausgeführten "Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO“. Das „Verzeichnis der Öffnungszeiten Kinderspielplätze und Bolzplätze“ lautet in dieser Bekanntmachung wie folgt:
30 
Nach Fotos, die der Antragsteller vorgelegt hat, ist der Kinderspielplatz Maisenbacher Straße jedenfalls durch drei grüngrundige Schilder ausgewiesen. Eines enthält den Text: „Spielplatz für Kinder unter 14 Jahren. Geöffnet von 8 - 20 Uhr", ein weiteres zusätzlich zu diesem Text darunter einen roten Streifen mit den Worten: „Geöffnet von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20.00 Uhr.“ Ein drittes Schild lautet: „Spielplatz für Kinder unter 14 Jahren. Mittagsruhe 13 - 15 Uhr. Abendruhe ab 20 Uhr.“ Der Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße ist ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Fotos jedenfalls durch ein grüngrundiges Schild mit dem Text: „Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre" und darunter einem roten Streifen mit den Worten: „Geöffnet von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20.00 Uhr“ beschildert.
31 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Regelungen der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung zum Kinderspielplatz Maisenbacher Straße und zum Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans liege das Flurstück ... in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Flächen des Kinderspiel- und Bolzplatzes seien nicht überplant. Der Kinderspiel- und Bolzplatz sei planungsrechtlich nicht genehmigt. Die Grenzwerte der TA Lärm von 55 dB (A) tagsüber würden durch den Bolzplatz überschritten. Er wende sich gegen die Regelung der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung zum Bolzplatz, weil die Benutzungsregelung für den Kinderspielplatz auf den Bolzplatz erstreckt worden sei, obwohl dieser von Jugendlichen genutzt werde und daher an der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht teilnehme. Zudem wende er sich gegen die Regelung der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung zum Kinderspielplatz. Es sei eine gleichheitswidrige Differenzierung der Öffnungszeiten und Altersbeschränkungen für die verschiedenen Kinderspielplätze getroffen worden. Die Spielplätze Stadtsee (Nr. 4 des Verzeichnisses) und Am Dorfzentrum (Nr. 18 des Verzeichnisses) seien für Kinder über zwölf Jahre gesperrt. Eine sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung fehle. Für seinen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Wenn bei einer Nichtigkeit der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung die Polizeiverordnung vom 11.12.2001 wieder auflebe, würden die dort vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen gelten. Sei dies nicht der Fall, würden jedenfalls die Regelungen durch die aufgestellten Schilder, die Verwaltungsakte seien, wieder aufleben.
32 
Der Antragsteller beantragt:
33 
Die Polizeiverordnung der Stadt ... gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom 17.07.2012, bekanntgemacht am 27.07.2012, in Kraft getreten am 01.08.2012, ist unwirksam.
34 
Die Antragsgegnerin beantragt,
35 
den Antrag abzulehnen.
36 
Der Antrag sei bereits unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller könne durch den Antrag keinen Vorteil erzielen, da bei der Nichtigkeit der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung grundsätzlich eine Benutzung der Anlagen rund um die Uhr erlaubt wäre. Eine Verbesserung seiner rechtlichen Situation ergebe sich auch nicht bei einem Wiederaufleben der Satzung vom 11.12.2001. Diese regele in § 4 Abs. 1, dass Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt seien, zu bestimmten Zeiten nicht benutzt werden dürften. Der Bolzplatz falle hierunter jedoch nicht, da er nicht weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt liege. Für die Regelung zu den Kinderspielplätzen fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da - wie der Antragsteller selbst einräume - diese im Hinblick auf § 22 Abs. 1 a BImSchG sachlich nicht angreifbar sei. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO könne im Übrigen nur hinsichtlich der Regelung in § 4 Abs. 2 der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung in Verbindung mit Nr. 23 des Verzeichnisses der Öffnungszeiten Sport- und Spielplätze bestehen. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bolzplatz sei mit Datum vom 30.06.1986 genehmigt worden. Im Vergleich zu Kinderspielplätzen liege bei dem streitigen Bolzplatz kein gleicher Sachverhalt vor. Die Öffnungszeiten bezüglich der Bolzplätze seien einheitlich von 8:00 bis 22:00 Uhr geregelt, mit Ausnahme des Bolzplatzes in Monakam. Dafür bestehe ein sachlich gerechtfertigter Grund. Es handele sich ursprünglich um Tennishartplätze des früheren Ferienparks Monakam. Der Bolzplatz sei mit einem etwa 3 m hohen Gitterzaun umgrenzt. Beim Spielen des Platzes träfen Bälle auf den Gitterzaun auf. Aufgrund des Untergrunds und des Gitterzauns aus Metall sei es naheliegend gewesen, die Nutzungszeiten weitergehend einzuschränken. Beim streitigen Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße handele es sich lediglich um eine grüne Wiese, auf der zwei Tore aufgestellt seien. Ballfanggitter oder ein lärmintensiver Untergrund seien nicht vorhanden.
37 
Der Landkreis ... hat mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 18.06.2013 diese darauf hingewiesen, dass die in § 4 der Umweltschutz-Verordnung festgelegten Regelungen für die Benutzung von Spielplätzen positiv festgesetzt worden und daher von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 PolG nicht gedeckt seien.
38 
Hinsichtlich des Bolzplatzes Monakam Am Hährenwald ist ein Verfahren wegen Untersagung der Nutzung als Bolzplatz unter 10 S 68/11 am Verwaltungsgerichtshof anhängig, an dem der Antragsteller nicht beteiligt ist. Das Verfahren ruht seit dem 13.06.2013.
39 
Dem Senat liegt die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (1 Heft) vor.

Entscheidungsgründe

 
40 
1. Der Antrag ist zulässig.
41 
a) Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt.
42 
b) Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. Senatsurteile vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29, und - 1 S 2340/08 - ESVGH 60, 125 = VBlBW 2010, 33). Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können. Beim Erlass der angegriffenen untergesetzlichen Rechtsnorm muss demnach die Heranziehung von Rechtssätzen in Betracht kommen, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich ist, ob nach der gesetzlichen Ermächtigung oder nach den das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven Belange der von dem Antragsteller geltend gemachten Art bei der Normsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2012 - 10 S 406/10 - ESVGH 63, 70 = VBlBW 2013, 27, m.w.N.).
43 
Dies ist hier der Fall. Immissionen, die der Anwendung der angegriffenen Rechtsnorm zuzuordnen sind und den Antragsteller mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sind zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung geeignet (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 Rn. 254). Im Hinblick auf die Regelungen zum Bolzplatz für Jugendliche, für die die Privilegierung des § 22 Abs. 1 a BImSchG nicht gilt (vgl. BT-Drucks. 17/4836, S. 6), ist eine Verletzung der Rechte des Antragstellers, durch Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden, möglich. Zudem hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin, wie sich insbesondere den Protokollen zu den Gemeinderatssitzungen vom 22.05.2012 und 17.07.2012 entnehmen lässt, bei der Regelung auch die Belange der Anlieger, den Schutz der Mittagsruhe und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm diskutiert und damit zumindest hinsichtlich der Bolzplätze eine Regelung auch zum Schutz der betroffenen Nachbarn, deren Interessen die Grenzwerte der TA Lärm auch dienen, getroffen. Hinsichtlich des Kinderspielplatzes ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers ebenfalls nicht ausgeschlossen. Aufgrund der unterschiedlichen Altersregelungen für Spielplätze erscheint die Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG möglich. § 22 Abs. 1a BImSchG, wonach von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind, steht der Antragsbefugnis des Antragstellers nicht entgegen. Die Norm ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung (vgl. BT-Drucks. 17/4836, S. 7). Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder ist nach § 22 Abs. 1a BImSchG nicht auf Immissionsgrenz- und -richtwerte technischer Regelwerke abzustellen. Der Gesetzgeber fordert bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen eine strikte Einzelfallbetrachtung. So wird ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen von Kinderspielplätzen ausgehende Geräuschimmissionen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schlechterdings ausgeschlossen. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - NVwZ 2012, 837; a.A. wohl OVG NRW, Beschl. v. 13.03.2013 - 7 A 1404/12 - juris Rn. 3).
44 
c) Für den Antrag besteht auch ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse.
45 
Ein Normenkontrollantrag, der darauf gerichtet ist, die durch Polizeiverordnung festgesetzte Nutzungsbeschränkung für nichtig zu erklären, und das Ziel hat, eine weitergehende Beschränkung zu erreichen, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antragsteller durch die Nichtigerklärung keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen kann. Denn die Frage, ob, wann und in welchem Umfang der Spielbetrieb auf Spiel- und Bolzplätzen zulässig ist, bestimmt sich in erster Linie aus dem Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er durch Widmung zum Ausdruck gebracht wurde, und im Weiteren durch die allgemeinen Gesetze. Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auf die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG gestützt. Eine Polizeiverordnung darf danach nur erlassen werden, um von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Auf dieser Grundlage kann folglich keine Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass abschließende positive Nutzungszeiten der Einrichtung festgesetzt werden. Vielmehr können nur Nutzungen zu bestimmten Zeiten verboten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2012, a.a.O.). Mit der durch einen Normenkontrollantrag erstrebten Beseitigung einer solchen Beschränkung dürften die genannten Anlagen also grundsätzlich „rund um die Uhr“ benutzt werden, es sei denn andere gesetzliche Regelungen schränkten dies ein. Ein Antragsteller kann mit einer solchen Normenkontrolle keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen, so dass es an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Anders liegt es jedoch, wenn bei einer Ungültigkeit der angegriffenen Polizeiverordnung die Vorgängerregelung wieder auflebt (vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1992 - 5 S 173/91 - NuR 1993, 323) und diese für den Antragsteller zumindest teilweise günstiger ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.1999, a.a.O.). Dann ist nicht auszuschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggfs. von Nutzen sein kann, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1997 - 4 BN 17.97 - NVwZ 1998, 613; Beschl. v. 07.03.2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869).
46 
Dies ist hier zu bejahen. Im Falle der Nichtigkeit der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung vom 17.07.2012 gilt wieder die mit dieser Verordnung aufgehobene Polizeiverordnung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001. Diese lebt dann wieder auf. Dem steht § 17 PolG, wonach Polizeiverordnungen spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten, nicht entgegen, da seit Inkrafttreten der Polizeiverordnung vom 11.12.2001 20 Jahre noch nicht vergangen sind. Nach § 4 Abs. 1 dieser Vorgängerregelung durften Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr und zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr nicht benutzt werden. Die Regelung ist für den Antragsteller bereits deswegen günstiger, da die Benutzung des Spielplatzes Maisenbacher Straße und des Bolzplatzes Beinberg Maisenbacher Straße - anders als nach der neuen Regelung, die zumindest in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober keine Mittagsruhe vorsieht - zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr verboten war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wohnbebauung des Antragstellers 50 m und mehr vom Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße entfernt ist. Denn zum Kinderspielplatz Maisenbacher Straße besteht eine deutlich geringere Entfernung als 50 m.
47 
2. Der Antrag ist auch begründet.
48 
Gegenstand der Prüfung ist die Verordnung insgesamt. Der Verwaltungsgerichtshof muss die Gültigkeit einer Norm, die zulässig nach § 47 Abs. 2 VwGO angegriffen wurde, grundsätzlich umfassend prüfen und ggfs. für unwirksam erklären. Denn das Verfahren der Normenkontrolle dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695, 696). Die Vorschrift des § 88 VwGO gilt zwar auch im Normenkontrollverfahren; danach ist das Normenkontrollgericht an die Anträge gebunden. Ein Ausgreifen über die beanstandete Vorschrift hinaus auf weitere Bestimmungen derselben Rechtsnorm aus denselben Gründen ist grundsätzlich nicht zulässig. Das setzt aber voraus, dass eine beschränkte Antragstellung sachdienlich ist. Sachdienlich ist eine Beschränkung auf einen Teil einer Norm nur dann, wenn die Norm teilbar ist. Eine Ausnahme gilt jedoch hinsichtlich der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB abtrennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O.; Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
49 
Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist nicht wirksam erlassen. Sie ist zudem weder ordnungsgemäß ausgefertigt noch ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Verordnung ist daher bereits nicht formell wirksam geworden (a). Sie ist zudem auch materiell nicht wirksam (b). Die Unwirksamkeit erfasst die gesamte Verordnung (c).
50 
a) aa) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist bereits nicht wirksam erlassen, weil innerhalb der Gemeinde nicht das zuständige Organ gehandelt hat. Für den Erlass von Polizeiverordnungen ist bei der Ortspolizeibehörde nach § 13 Satz 2 PolG i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemO der Bürgermeister zuständig. Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats (§ 15 Abs. 2 PolG). Diese Vorschriften sind hier nicht eingehalten worden. Ein Erlass der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung durch den Bürgermeister und eine nachfolgende Zustimmung zur Polizeiverordnung durch den Gemeinderat ist nicht erfolgt. Vielmehr hat auf eine Beratungsvorlage der Gemeindeverwaltung hin der Gemeinderat die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung in der Sitzung vom 17.07.2012 beschlossen.
51 
bb) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auch nicht wirksam ausgefertigt worden. Nach Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetzblatt verkündet. Für die ordnungsgemäße Ausfertigung ist erforderlich, dass die erlassende Behörde das Original der Polizeiverordnung mit vollem Text mit der Unterschrift des Behördenleiters oder seines ständigen Vertreters und mit Amtsbezeichnung und Datum versieht und bei den Akten aufbewahrt. Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Sie bestätigt die Authentizität des Norminhalts und die Legalität des Verfahrens (vgl. nur Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 12 Rn. 10, m.w.N.)
52 
Es ist bereits zweifelhaft, was der Gemeinderat am 17.07.2012 beschlossen hat. Die Formulierung des Protokolls („Nach weiterer kurzer Aussprache…“) legt nahe, dass der Gemeinderat für alle Bolzplätze, auch für den Bolzplatz Monakam Am Hährenwald, eine Öffnungszeit von 8.00 bis 22.00 beschlossen hat. Dies kann jedoch offen bleiben. Auch wenn der Gemeinderat - wovon die Antragsgegnerin offenbar ausgeht - beschlossen haben sollte, für den Bolzplatz Monakam Am Hährenwald Öffnungszeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr für die Tage Montag bis Samstag und von 9:00 bis 13:00 Uhr sowie 15:00 bis 20:00 an Sonn- und Feiertagen festzulegen, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der beschlossenen Verordnung. Denn in jedem Fall weist die Ausfertigung der Satzung vom 18.07.2012 nicht aus, was der Gemeinderat beschlossen hat. Die Ausfertigung führt für die Bolzplätze die Benutzungszeiten aus der Anlage 3 zur Beratungsvorlage 24/2012-GR an, die der Gemeinderat nach dem Protokoll sicher nicht beschlossen hat. Die Ausfertigung gibt daher nicht den Willen des Gemeinderatsbeschlusses wieder. Sie ist damit unwirksam.
53 
Der Ausfertigungsmangel führt zur Nichtigkeit der Verordnung. Da die Ausfertigung einer Verordnung Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist, haben ihr Fehlen oder wesentliche Mängel der Ausfertigung ihre Ungültigkeit zur Folge (vgl. Belz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 12 Rn. 17; für kommunale Satzungen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267, 269; Beschl. v. 27.08.1992 - 2 S 909/90 - juris Rn. 24; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rn. 144).
54 
cc) Die Verordnung ist auch nicht wirksam bekannt gemacht worden. Nach § 5 VerkG werden Rechtsverordnungen der Gemeinden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen bestimmten Form verkündet. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Öffentliche Bekanntmachungen können nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVOGemO, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrückung in das eigene Amtsblatt der Gemeinde durchgeführt werden. Satzungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DVOGemO mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen.
55 
Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist danach nicht wirksam verkündet. Die Beratungsvorlage enthielt im Verzeichnis der Kinderspielplätze und Bolzplätze eine Anmerkung (1) zur Altersbeschränkung für Kinderspielplätze, wonach die angegebenen Altersbegrenzungen nicht für Aufsichtspersonen von Kindern gelten. Nach dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 17.07.2012 hat der Gemeinderat insoweit an der Verwaltungsvorlage nichts geändert, mithin diese Anmerkung beschlossen. Diese Anmerkung ist in der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 27.07.2012 in der Spaltenüberschrift enthalten, der Text der Anmerkung ist in der Bekanntmachung jedoch nicht enthalten. Die Verkündung verstößt daher gegen Art. 63 Abs. 2 LV, § 5 VerKG, § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO, § 1 Abs. 2 Satz 1 DVOGemO, wonach Rechtsverordnungen der Gemeinden in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen sind.
56 
Der Verkündungsmangel führt ebenfalls zur Nichtigkeit der Verordnung. Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt deren ordnungsgemäße öffentliche Verkündung voraus. Diese ist eine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit der Polizeiverordnung (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 12 Rn. 19). Fehlt die Verkündung oder leidet sie an wesentlichen Mängeln, so führt dies zur Ungültigkeit der Rechtsverordnung (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - VBlBW 2008, 134; für Satzungen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1988, a.a.O.; Beschl. v. 27.08.1992, a.a.O.; Gern, a.a.O., Rn. 144)
57 
b) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auch materiell unwirksam. Es fehlt an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 1 PolG i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG kann - wie ausgeführt - keine Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass abschließende positive Nutzungszeiten der Einrichtung festgesetzt werden. Zulässig sind auf dieser Grundlage nur Regelungen zur Beschränkung der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Solche liegen hier nicht vor. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung regelt ausdrücklich, dass Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, während der im Verzeichnis festgelegten Öffnungszeiten zur Benutzung freigegeben sind. Das Verzeichnis Öffnungszeiten Kinderspielplätze und Bolzplätze bestimmt, wie die Spaltenüberschriften eindeutig zeigen, Öffnungszeiten. Diese Regelungen können daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in den Zeiten, in denen diese nicht zur Benutzung freigegeben sind, verboten sein sollen. Vielmehr handelt es sich um Benutzungsregelungen, die auf dieser Rechtsgrundlage nicht erlassen werden können.
58 
c) Der Verstoß gegen § 13 Satz 2 PolG sowie der Ausfertigungsmangel und der Bekanntmachungsmangel erfassen die Verordnung insgesamt. Insofern scheidet eine Teilbarkeit der Verordnung aus. Die Verordnung ist daher insgesamt unwirksam.
59 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
60 
Beschluss vom 24. Oktober 2013
61 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
1. Der Antrag ist zulässig.
41 
a) Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt.
42 
b) Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. Senatsurteile vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29, und - 1 S 2340/08 - ESVGH 60, 125 = VBlBW 2010, 33). Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können. Beim Erlass der angegriffenen untergesetzlichen Rechtsnorm muss demnach die Heranziehung von Rechtssätzen in Betracht kommen, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich ist, ob nach der gesetzlichen Ermächtigung oder nach den das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven Belange der von dem Antragsteller geltend gemachten Art bei der Normsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2012 - 10 S 406/10 - ESVGH 63, 70 = VBlBW 2013, 27, m.w.N.).
43 
Dies ist hier der Fall. Immissionen, die der Anwendung der angegriffenen Rechtsnorm zuzuordnen sind und den Antragsteller mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sind zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung geeignet (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 Rn. 254). Im Hinblick auf die Regelungen zum Bolzplatz für Jugendliche, für die die Privilegierung des § 22 Abs. 1 a BImSchG nicht gilt (vgl. BT-Drucks. 17/4836, S. 6), ist eine Verletzung der Rechte des Antragstellers, durch Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden, möglich. Zudem hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin, wie sich insbesondere den Protokollen zu den Gemeinderatssitzungen vom 22.05.2012 und 17.07.2012 entnehmen lässt, bei der Regelung auch die Belange der Anlieger, den Schutz der Mittagsruhe und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm diskutiert und damit zumindest hinsichtlich der Bolzplätze eine Regelung auch zum Schutz der betroffenen Nachbarn, deren Interessen die Grenzwerte der TA Lärm auch dienen, getroffen. Hinsichtlich des Kinderspielplatzes ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers ebenfalls nicht ausgeschlossen. Aufgrund der unterschiedlichen Altersregelungen für Spielplätze erscheint die Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG möglich. § 22 Abs. 1a BImSchG, wonach von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind, steht der Antragsbefugnis des Antragstellers nicht entgegen. Die Norm ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung (vgl. BT-Drucks. 17/4836, S. 7). Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder ist nach § 22 Abs. 1a BImSchG nicht auf Immissionsgrenz- und -richtwerte technischer Regelwerke abzustellen. Der Gesetzgeber fordert bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen eine strikte Einzelfallbetrachtung. So wird ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen von Kinderspielplätzen ausgehende Geräuschimmissionen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schlechterdings ausgeschlossen. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - NVwZ 2012, 837; a.A. wohl OVG NRW, Beschl. v. 13.03.2013 - 7 A 1404/12 - juris Rn. 3).
44 
c) Für den Antrag besteht auch ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse.
45 
Ein Normenkontrollantrag, der darauf gerichtet ist, die durch Polizeiverordnung festgesetzte Nutzungsbeschränkung für nichtig zu erklären, und das Ziel hat, eine weitergehende Beschränkung zu erreichen, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antragsteller durch die Nichtigerklärung keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen kann. Denn die Frage, ob, wann und in welchem Umfang der Spielbetrieb auf Spiel- und Bolzplätzen zulässig ist, bestimmt sich in erster Linie aus dem Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er durch Widmung zum Ausdruck gebracht wurde, und im Weiteren durch die allgemeinen Gesetze. Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auf die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG gestützt. Eine Polizeiverordnung darf danach nur erlassen werden, um von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Auf dieser Grundlage kann folglich keine Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass abschließende positive Nutzungszeiten der Einrichtung festgesetzt werden. Vielmehr können nur Nutzungen zu bestimmten Zeiten verboten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2012, a.a.O.). Mit der durch einen Normenkontrollantrag erstrebten Beseitigung einer solchen Beschränkung dürften die genannten Anlagen also grundsätzlich „rund um die Uhr“ benutzt werden, es sei denn andere gesetzliche Regelungen schränkten dies ein. Ein Antragsteller kann mit einer solchen Normenkontrolle keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen, so dass es an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Anders liegt es jedoch, wenn bei einer Ungültigkeit der angegriffenen Polizeiverordnung die Vorgängerregelung wieder auflebt (vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1992 - 5 S 173/91 - NuR 1993, 323) und diese für den Antragsteller zumindest teilweise günstiger ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.1999, a.a.O.). Dann ist nicht auszuschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggfs. von Nutzen sein kann, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1997 - 4 BN 17.97 - NVwZ 1998, 613; Beschl. v. 07.03.2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869).
46 
Dies ist hier zu bejahen. Im Falle der Nichtigkeit der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung vom 17.07.2012 gilt wieder die mit dieser Verordnung aufgehobene Polizeiverordnung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001. Diese lebt dann wieder auf. Dem steht § 17 PolG, wonach Polizeiverordnungen spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten, nicht entgegen, da seit Inkrafttreten der Polizeiverordnung vom 11.12.2001 20 Jahre noch nicht vergangen sind. Nach § 4 Abs. 1 dieser Vorgängerregelung durften Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr und zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr nicht benutzt werden. Die Regelung ist für den Antragsteller bereits deswegen günstiger, da die Benutzung des Spielplatzes Maisenbacher Straße und des Bolzplatzes Beinberg Maisenbacher Straße - anders als nach der neuen Regelung, die zumindest in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober keine Mittagsruhe vorsieht - zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr verboten war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wohnbebauung des Antragstellers 50 m und mehr vom Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße entfernt ist. Denn zum Kinderspielplatz Maisenbacher Straße besteht eine deutlich geringere Entfernung als 50 m.
47 
2. Der Antrag ist auch begründet.
48 
Gegenstand der Prüfung ist die Verordnung insgesamt. Der Verwaltungsgerichtshof muss die Gültigkeit einer Norm, die zulässig nach § 47 Abs. 2 VwGO angegriffen wurde, grundsätzlich umfassend prüfen und ggfs. für unwirksam erklären. Denn das Verfahren der Normenkontrolle dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695, 696). Die Vorschrift des § 88 VwGO gilt zwar auch im Normenkontrollverfahren; danach ist das Normenkontrollgericht an die Anträge gebunden. Ein Ausgreifen über die beanstandete Vorschrift hinaus auf weitere Bestimmungen derselben Rechtsnorm aus denselben Gründen ist grundsätzlich nicht zulässig. Das setzt aber voraus, dass eine beschränkte Antragstellung sachdienlich ist. Sachdienlich ist eine Beschränkung auf einen Teil einer Norm nur dann, wenn die Norm teilbar ist. Eine Ausnahme gilt jedoch hinsichtlich der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB abtrennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O.; Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
49 
Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist nicht wirksam erlassen. Sie ist zudem weder ordnungsgemäß ausgefertigt noch ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Verordnung ist daher bereits nicht formell wirksam geworden (a). Sie ist zudem auch materiell nicht wirksam (b). Die Unwirksamkeit erfasst die gesamte Verordnung (c).
50 
a) aa) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist bereits nicht wirksam erlassen, weil innerhalb der Gemeinde nicht das zuständige Organ gehandelt hat. Für den Erlass von Polizeiverordnungen ist bei der Ortspolizeibehörde nach § 13 Satz 2 PolG i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemO der Bürgermeister zuständig. Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats (§ 15 Abs. 2 PolG). Diese Vorschriften sind hier nicht eingehalten worden. Ein Erlass der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung durch den Bürgermeister und eine nachfolgende Zustimmung zur Polizeiverordnung durch den Gemeinderat ist nicht erfolgt. Vielmehr hat auf eine Beratungsvorlage der Gemeindeverwaltung hin der Gemeinderat die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung in der Sitzung vom 17.07.2012 beschlossen.
51 
bb) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auch nicht wirksam ausgefertigt worden. Nach Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetzblatt verkündet. Für die ordnungsgemäße Ausfertigung ist erforderlich, dass die erlassende Behörde das Original der Polizeiverordnung mit vollem Text mit der Unterschrift des Behördenleiters oder seines ständigen Vertreters und mit Amtsbezeichnung und Datum versieht und bei den Akten aufbewahrt. Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Sie bestätigt die Authentizität des Norminhalts und die Legalität des Verfahrens (vgl. nur Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 12 Rn. 10, m.w.N.)
52 
Es ist bereits zweifelhaft, was der Gemeinderat am 17.07.2012 beschlossen hat. Die Formulierung des Protokolls („Nach weiterer kurzer Aussprache…“) legt nahe, dass der Gemeinderat für alle Bolzplätze, auch für den Bolzplatz Monakam Am Hährenwald, eine Öffnungszeit von 8.00 bis 22.00 beschlossen hat. Dies kann jedoch offen bleiben. Auch wenn der Gemeinderat - wovon die Antragsgegnerin offenbar ausgeht - beschlossen haben sollte, für den Bolzplatz Monakam Am Hährenwald Öffnungszeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr für die Tage Montag bis Samstag und von 9:00 bis 13:00 Uhr sowie 15:00 bis 20:00 an Sonn- und Feiertagen festzulegen, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der beschlossenen Verordnung. Denn in jedem Fall weist die Ausfertigung der Satzung vom 18.07.2012 nicht aus, was der Gemeinderat beschlossen hat. Die Ausfertigung führt für die Bolzplätze die Benutzungszeiten aus der Anlage 3 zur Beratungsvorlage 24/2012-GR an, die der Gemeinderat nach dem Protokoll sicher nicht beschlossen hat. Die Ausfertigung gibt daher nicht den Willen des Gemeinderatsbeschlusses wieder. Sie ist damit unwirksam.
53 
Der Ausfertigungsmangel führt zur Nichtigkeit der Verordnung. Da die Ausfertigung einer Verordnung Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist, haben ihr Fehlen oder wesentliche Mängel der Ausfertigung ihre Ungültigkeit zur Folge (vgl. Belz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 12 Rn. 17; für kommunale Satzungen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267, 269; Beschl. v. 27.08.1992 - 2 S 909/90 - juris Rn. 24; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rn. 144).
54 
cc) Die Verordnung ist auch nicht wirksam bekannt gemacht worden. Nach § 5 VerkG werden Rechtsverordnungen der Gemeinden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen bestimmten Form verkündet. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Öffentliche Bekanntmachungen können nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVOGemO, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrückung in das eigene Amtsblatt der Gemeinde durchgeführt werden. Satzungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DVOGemO mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen.
55 
Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist danach nicht wirksam verkündet. Die Beratungsvorlage enthielt im Verzeichnis der Kinderspielplätze und Bolzplätze eine Anmerkung (1) zur Altersbeschränkung für Kinderspielplätze, wonach die angegebenen Altersbegrenzungen nicht für Aufsichtspersonen von Kindern gelten. Nach dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 17.07.2012 hat der Gemeinderat insoweit an der Verwaltungsvorlage nichts geändert, mithin diese Anmerkung beschlossen. Diese Anmerkung ist in der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 27.07.2012 in der Spaltenüberschrift enthalten, der Text der Anmerkung ist in der Bekanntmachung jedoch nicht enthalten. Die Verkündung verstößt daher gegen Art. 63 Abs. 2 LV, § 5 VerKG, § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO, § 1 Abs. 2 Satz 1 DVOGemO, wonach Rechtsverordnungen der Gemeinden in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen sind.
56 
Der Verkündungsmangel führt ebenfalls zur Nichtigkeit der Verordnung. Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt deren ordnungsgemäße öffentliche Verkündung voraus. Diese ist eine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit der Polizeiverordnung (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 12 Rn. 19). Fehlt die Verkündung oder leidet sie an wesentlichen Mängeln, so führt dies zur Ungültigkeit der Rechtsverordnung (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - VBlBW 2008, 134; für Satzungen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1988, a.a.O.; Beschl. v. 27.08.1992, a.a.O.; Gern, a.a.O., Rn. 144)
57 
b) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auch materiell unwirksam. Es fehlt an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 1 PolG i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG kann - wie ausgeführt - keine Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass abschließende positive Nutzungszeiten der Einrichtung festgesetzt werden. Zulässig sind auf dieser Grundlage nur Regelungen zur Beschränkung der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Solche liegen hier nicht vor. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung regelt ausdrücklich, dass Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, während der im Verzeichnis festgelegten Öffnungszeiten zur Benutzung freigegeben sind. Das Verzeichnis Öffnungszeiten Kinderspielplätze und Bolzplätze bestimmt, wie die Spaltenüberschriften eindeutig zeigen, Öffnungszeiten. Diese Regelungen können daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in den Zeiten, in denen diese nicht zur Benutzung freigegeben sind, verboten sein sollen. Vielmehr handelt es sich um Benutzungsregelungen, die auf dieser Rechtsgrundlage nicht erlassen werden können.
58 
c) Der Verstoß gegen § 13 Satz 2 PolG sowie der Ausfertigungsmangel und der Bekanntmachungsmangel erfassen die Verordnung insgesamt. Insofern scheidet eine Teilbarkeit der Verordnung aus. Die Verordnung ist daher insgesamt unwirksam.
59 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
60 
Beschluss vom 24. Oktober 2013
61 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung  Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet „Untere Au“ an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan „Untere Au“ sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.
Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.
Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche   überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der „Auswirkungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.
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Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom „Tante-Emma-Laden“ für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.
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Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln)  oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene „dynamische Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der „Auswirkungen“. Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung „wohnungsnahe Versorgung“ oder „größerer Einzugsbereich“. Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein „Putzabzug“ von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer „wohnungsnahen Versorgung“ könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte „Kongruenzgebot“ sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.
14 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der „Großflächigkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit  aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht  nachvollziehbar, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.
17 
Die Beigeladene beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Der xxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung „überfahren“ zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans „Schnöt“ nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 1923/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin beabsichtigt, auf einer Teilfläche von ca. 13.500 m 2 des ehemals als Kaserne genutzten Grundstücks Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) auf Gemarkung der Beklagten einen Lebensmitteldiscounter mit 224 Stellplätzen zu errichten. Zu diesem Zweck schloss sie mit der Grundstückseigentümerin, der Bundesrepublik Deutschland, einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag ab. Das Baugrundstück wird im Süden durch die L. Straße, die nach Osten in die L 77 übergeht, im Westen durch die K. Straße und im Osten durch eine Bahntrasse (ICE-Strecke Basel-Karlsruhe) begrenzt. Weiter östlich, jenseits der Bahnlinie, befindet sich ein Grünzug mit Sportplätzen und eine Kleingartensiedlung. Nördlich an das Baugrundstück schließt das weiträumige ca. 10 ha große Kasernengelände der „Kaserne J.“ an, dessen militärische Nutzung in der Mitte der 90er-Jahre aufgegeben wurde. Auf dem Gelände der Kaserne befinden sich noch die nicht mehr genutzten - teilweise denkmalgeschützten - Lagerhallen und Stallungsgebäude, das Stabsgebäude mit einem Uhrturm sowie einige Funktionsgebäude. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks befindet sich südlich der L 77 Wohnnutzung und - an der Ecke M. Straße/K. Straße - ein Bordell (Flst.-Nr. ...14/17). Westlich an die M. Straße angrenzend befindet sich ein Brauhaus mit dazu gehöriger Gaststätte (Flst.-Nr. ...16/1 und ...16). Weiter westlich schließt sich das von der L. Straße erschlossene Grundstück des Archäologischen Landesarchivs (Flst.-Nr. ...15) an. Diesem Grundstück gegenüber, auf der nördlichen Seite der L. Straße (Ecke L. Straße), befindet sich - ca. 200 bis 300 m vom westlichen Rand des Baugrundstücks entfernt - ein Lebensmitteldiscounter der Firma Aldi Süd mit einer Geschossfläche von knapp 1.200 m 2 und einer Verkaufsfläche von 722 m 2 . Nördlich hiervon folgt das von der K. Straße aus erschlossene Grundstück einer Waffenfabrik (Flst.-Nr. ...). Östlich des Grundstücks der Firma Aldi Süd befindet sich das gegenüber dem Baugrundstück gelegene Grundstück Flst.-Nr. ...16/5, auf dem eine Gastwirtschaft betrieben wird. Entlang der K. Straße, die aus südöstlicher Richtung kommend in das Quartier „Dörfel“ führt, befindet sich ferner ein Bildungszentrum (Flst.-Nr. ...) und ein Autohaus (Flst.-Nr. ...).
Ein Bebauungsplan besteht sowohl für das Baugrundstück als auch für das übrige Kasernengelände nicht. Die insofern in den letzten 16 Jahren verfolgten Planungsabsichten hat die Beklagte nicht zum Abschluss gebracht. Erstmals beschloss ihr Gemeinderat im Jahre 1990 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Kasernenbereich. Zur Sicherung der Planung, die Wohnnutzung und das Wohnen nicht störende gewerbliche Nutzung vorsah, erließ die Beklagte eine Veränderungssperre, welche im November 1990 öffentlich bekannt gemacht, aber nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wurde. Im September 2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten zum Zwecke der Ansiedlung einer Auslandsschule erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Kasernengelände sowie den Erlass einer Veränderungssperre, die am 17.10.2001 öffentlich bekannt gemacht wurde, aber ebenfalls nach dem Ablauf von zwei Jahren außer Kraft trat, ohne dass ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan für das Gelände gefasst worden wäre.
Die Klägerin beantragte am 20.10.2003 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 224 Stellplätzen. Als mit dem Bauvorbescheid zu klärende Frage gab sie an: „Ist die geplante Bebauung in Art, Größe und Nutzung in der dargestellten Form genehmigungsfähig?“ Im zeichnerischen Teil ihres Antrags gab die Klägerin an, dass sie die Zu- und Abfahrten zu gegebener Zeit mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abstimmen werde. Die Geschossfläche bezifferte die Klägerin im schriftlichen Teil ihres Antrags auf 1.172 m², die Verkaufsfläche gab sie mit 718,52 m² an, von der ein Putzabschlag von 3% abzuziehen sei (angegebene Haupt-Nutzfläche insgesamt 696,96 m 2 ). Die aus dem Eingangskoffer und der Vorkassenzone bestehende Verkehrsfläche beträgt 89,44 m².
Mit Blick auf einen Beschluss des Stadtmarketingausschusses der Stadt Rastatt, wonach im Stadtgebiet nur noch Verkaufsflächen von max. 700 m² zugelassen werden sollen, entstanden bei der Beklagten Bedenken gegen das Vorhaben. Am 10.11.2003 beantragte der Fachbereich Ökologische Stadtplanung bei dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Zurückstellung des Vorhabens der Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Veränderungssperre aus dem Jahr 2001 sei zwar außer Kraft getreten, die entsprechenden Voraussetzungen inhaltlicher und formaler Art seien aber weiterhin gegeben. Derzeit sei noch nicht abschließend geklärt, ob an der schulischen Nutzung festgehalten oder ob dem Gelände eine andere sinnvolle Funktion zugewiesen werden solle. Die Gründe lägen in der spezifischen Schwierigkeit des Verfahrens, der Größe des Geländes mit den vielen denkmalgeschützten Gebäuden, der Lage an der Bahnlinie, der schwierigen Erschließungssituation sowie dem Wegfall des ursprünglichen Investors für die beabsichtigte schulische Nutzung. Die Errichtung eines Supermarktes würde die geplante Nutzung erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Mit Bescheid vom 04.12.2003 stellte die Beklagte das Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 BauGB unter Berufung auf die Ausführungen des Stadtplanungsamts für sechs Monate zurück. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 26.01.2004 beschloss der Gemeinderat der Stadt Rastatt u.a. die Änderung des Geltungsbereichs für den Bebauungsplan „Kaserne J.“ gemäß § 2 BauGB sowie den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB. Die Veränderungssperre wurde am 07.02.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids stehe die geltende Veränderungssperre der Stadt Rastatt entgegen. Bei ihr handele es sich um eine selbständige Sperranordnung für eine Neuplanung. Auf den Zurückstellungsbescheid komme es daher nicht mehr an. Die erneuten Planungsabsichten der Beklagten seien hinreichend konkretisiert und stellten keine bloße Negativplanung dar. Vielmehr sei ein schlüssiges Plankonzept vorgelegt worden, das sich in die städtebauliche Entwicklung der Stadt Rastatt einfüge. § 17 BauGB stehe dem Erlass der Veränderungssperre nicht entgegen, denn diese Vorschrift sei vorliegend nicht anzuwenden. Im Hinblick auf ein bestimmtes Gebiet könnten nacheinander mehrere Veränderungssperren erlassen werden, die sich nicht als Verlängerung oder Erneuerung der vorausgegangenen Veränderungssperren darstellten. Mit der Neuplanung verfolge die Beklagte ein völlig anderes Planungsziel als mit ihrer bisherigen Planung. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sei nicht zuzulassen, da zu befürchten sei, dass hiermit die Durchführung der beabsichtigten Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 06.07.2004 zugestellt.
Die Klägerin hat am 16.07.2004 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die am 26.01.2004 beschlossene Veränderungssperre könne dem beantragten Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Bei ihr handele es sich nicht um eine neue, selbständige Veränderungssperre, denn sie beziehe sich nicht auf eine Neuplanung. Vielmehr konkretisiere sie lediglich die Planungen aus den Jahren 1990 und 2001 und schreibe diese im Wesentlichen fort. Die neuerlich erlassene Veränderungssperre hätte daher den Anforderungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB genügen müssen, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Planungsrechtlich sei der beabsichtigte Lebensmittelmarkt daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, denn er füge sich in die nähere Umgebung ein. Bei ihm handele es sich insbesondere nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO. Zudem befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück bereits ein Aldi-Markt in vergleichbarer Größe.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, der Erteilung des Bauvorbescheids stehe der Erlass der Veränderungssperre entgegen. Diese sichere ein neues planerisches Konzept und sei nicht etwa nur die Konkretisierung oder geringfügige Änderung einer früheren Planungsabsicht. Im Übrigen füge sich das Vorhaben der Klägerin als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Schwelle zur Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs sei nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von 700 m² anzunehmen. Diese überschreite das Vorhaben der Klägerin mit seinen 805,90 m². Das Vorhaben sprenge den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen. In der näheren Umgebung befinde sich kein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Das gelte insbesondere für den in der Nähe befindlichen Aldi-Lebensmittelmarkt, der eine Verkaufsfläche von weniger als 700 m² aufweise.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die beklagte Stadt Rastatt nach Einnahme eines Augenscheins durch Urteil vom 21.06.2005 zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet und zur Begründung ausgeführt: Der geplante Lebensmitteldiscounter sei, was die Art und das Maß der baulichen Nutzung und damit die beiden von der Klägerin im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen angehe, bauplanungsrechtlich zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die am 26.01.2004 durch deren Gemeinderat beschlossene Veränderungssperre keine auf einer Neuplanung beruhende selbständige und neue Regelung dar und könne dem Vorhaben daher - mangels Genehmigung durch das Regierungspräsidium - nicht entgegen gehalten werden. Der von der Klägerin geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb füge sich im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insoweit werde die Umgebung bereits durch den vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb der Firma Aldi geprägt. Den auf diese Weise vorgegebenen Rahmen sprenge das Vorhaben der Klägerin nicht. Dies gelte selbst dann, wenn nur das Bauvorhaben der Klägerin, nicht aber der Aldi-Supermarkt als großflächig anzusehen wäre, denn beide Märkte seien sowohl im Hinblick auf ihre tatsächliche Größe als auch im Hinblick auf ihr Betriebskonzept vergleichbar.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass sich das Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der benachbarte Aldi-Lebensmittelmarkt anders als das Vorhaben der Klägerin nicht als großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen und damit planungsrechtlich unzulässig. Insbesondere sei es der Klägerin verwehrt, mehr als 1,5 cm für Innenputz im Rahmen der Verkaufsflächenberechnung abzuziehen. Mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² sei das Vorhaben der Klägerin der erste großflächige Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung. Er sprenge den vorhandenen Rahmen. Seine Zulassung erzeuge bewältigungsbedürftige Spannungen und habe negative Vorbildwirkung. Der Zu- und Abfahrtsverkehr könne durch das vorhandene Straßennetz nicht aufgenommen werden. Eine Zufahrt über die stark befahrene L 77 komme verkehrstechnisch nicht in Betracht. Bei der K. Straße handele es sich um eine Gemeindestraße mit einer beschränkten Aufnahmekapazität. Es sei allenfalls denkbar, dass von ihr auf das Baugrundstück rechts abgebogen werden könne und auch die Ausfahrt nur für Rechtsabbieger freigegeben werde. Ein Linksabbiegen beim Ausfahren sei nicht denkbar, da es in dem Bereich der Einmündung der K. Straße in die L. Straße/L 77 vor der Ampel schon jetzt zu Stauungen komme und der Abflussverkehr beim Linksausbiegen von dem Baugrundstück nicht zusätzlich aufgenommen werden könne. Die Variante des Rechtsabbiegens aus dem Baugrundstück habe jedoch zur Folge, dass es zu Problemen bei der Folgeerschließung komme, da der Abflussverkehr dann teilweise durch den verkehrsberuhigten Bereich des „Dörfel“ fließe.
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Die beklagte Stadt Rastatt beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 1923/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und führt weiter aus, zwar übersteige die Verkaufsfläche des Vorhabens jene des Aldi-Lebensmittelmarktes in der näheren Umgebung um etwa 70 m 2 . Beide Märkte seien aber im wesentlichen miteinander vergleichbar, so dass der vorhandene Rahmen durch die Zulassung des Vorhabens nicht gesprengt werde. Hinsichtlich der Verkaufsflächenberechnung sei zumindest ein Putzabschlag in Höhe von 1% bis 1,5% gerechtfertigt, so dass die für die Großflächigkeit maßgebliche Schwelle von 800 m 2 unterschritten werde. Bewältigungsbedürftige städtebauliche Spannungen rufe das Vorhaben nicht hervor. Bei der K. Straße handele es sich um eine stark befahrene Straße, die zur Aufnahme des Zu- und Abflussverkehrs in der Lage sei. Negative Vorbildwirkung entfalte das Vorhaben gleichfalls nicht. Insbesondere könne dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, dass im Falle dessen Zulassung auch der nahe gelegene Aldi-Lebensmittelmarkt erweitert werden könne, denn diese zivilrechtliche Verpflichtung sei die Beklagte aus freien Stücken eingegangen. Schließlich seien auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB durch das Vorhaben nicht zu befürchten.
16 
Während des Berufungsverfahrens ist die am 07.02.2004 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre der Beklagten außer Kraft getreten, nachdem ihre Geltungsdauer nicht verlängert worden war. Über einen von der Klägerin am 13.04.2006 gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben mit reduzierter Verkaufsfläche (758 m²), das nach den Bauvorlagen ausschließlich über die K. Straße erschlossen werden soll, ist seitens der Beklagten noch nicht entschieden.
17 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
18 
Dem Senat liegen neben den Akten des Verwaltungsgerichts und den Verfahrensakten der Stadt Rastatt, auch jene den Aldi-Supermarkt betreffend, die Akten des Bebauungsplanverfahrens und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung übersandten Schriftsätze der Klägerin geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 VwGO).
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Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
21 
Bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs können nach § 57 LBO einzelne Fragen durch einen Bauvorbescheid geklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66). Die vom Bauherrn als zu klärend benannten Fragen stellen den Streitgegenstand des Verfahrens dar. Andere als die in dem Antrag benannten Fragen stehen somit nicht zur Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Frage gestellt, ob die geplante Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt in Art, Größe und Nutzung in der dargestellten Form genehmigungsfähig ist. In dem Lageplan findet sich sodann der Zusatz, dass Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu gegebener Zeit abgestimmt werden.
22 
Der in dieser Weise begrenzte Streitgegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens beinhaltet somit die bauplanungsrechtliche Frage nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, nicht aber - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Frage der Erschließung. Diese Frage sollte, wie der Eintrag der Klägerin über die Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten in die Bauvorlagen verdeutlicht, gerade dem nachfolgenden (Baugenehmigungs-)Verfahren vorbehalten bleiben. Die von der Beklagten für die gegenteilige Ansicht benannte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR 2004, 558) behandelt zum einen die hier zu entscheidende Problematik nicht und betrifft zum zweiten einen anderen Sachverhalt, da der dortige Bauvorbescheidsantrag nicht eindeutig, sondern - anders als hier - auslegungsbedürftig war. Da die Klägerin die Frage der Erschließung im vorliegenden Fall in zulässiger Weise ausgeklammert hat, bedürfte es eines Eingehens auf den - sicher nicht unproblematischen - Gesichtspunkt der Erschließung bei der Verwirklichung des Vorhabens im Hinblick auf das Sachbescheidungsinteresse allenfalls dann, wenn schon jetzt klar ersichtlich wäre, dass das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <44>). Dies vermag der Senat trotz der von der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten und der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vorgebrachten gewichtigen Argumente nicht festzustellen. Insbesondere hat der Vertreter der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Erschließung des Vorhabens durch verkehrsregelnde Maßnahmen (Zu- und Abfahrt nur für Rechtsabbieger) - wenn auch möglicherweise mit Folgeproblemen - denkbar wäre. Von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse im Hinblick auf die Erschließung des Vorhabens kann deshalb im hiesigen Verfahren nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein Baugesuch für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs an gleicher Stelle mit einer geringeren Verkaufsfläche eingereicht hat, lässt das Sachbescheidungsinteresse für eine positive Bauvoranfrage betreffend das hier in Rede stehende Vorhaben nicht entfallen.
23 
Unter Berücksichtigung des im oben genannten Sinne begrenzten Streitgegenstands ist der Senat nach der Einnahme eines Augenscheins in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den von ihr beantragten Bauvorbescheid hat. Zwar steht dem Vorhaben die außer Kraft getretene Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr entgegen. Jedoch liegt das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich im Außenbereich und ist dort nicht genehmigungsfähig (1.). Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass das Baugrundstück (noch) zum unbeplanten Innenbereich rechnet, wäre es nicht genehmigungsfähig, denn es fügt sich nach der Art seiner baulichen Nutzung nicht in die prägende Umgebungsbebauung ein (2.).
24 
1. Nach dem Eindruck des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins ist der Senat der Überzeugung, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB beurteilt. Die Frage, ob ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26f.); Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434). Dabei erfordert das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht. Die Anforderung an die organische Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O. S. 27). Dabei kann sich eine Bebauung, die im Rückblick "organisch" gewachsen sein mag, heute durchaus als unorganische Splittersiedlung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1986 - 4 B 41.86 -, NVwZ 1986, 1014). Zu fragen ist also, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, ob ihnen - mit anderen Worten - maßstabsbildende Kraft zukommt (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985). Dies ist hier nicht der Fall. Eine „in die Zukunft weisende“ bzw. „maßstabsbildende Kraft“ kommt der Bebauung auf dem Kasernengelände nicht (mehr) zu. Die entsprechenden Bebauungszusammenhänge sind durch die militärische Zweckbestimmung der baulichen Anlagen geprägt. Dieser Nutzungszweck ist vor mehr als einem Jahrzehnt endgültig aufgegeben worden. Die auf dem Buchgrundstück noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung, die auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausübt, ist nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken (so zutreffend Uechtritz, BauR 1996, 485 <488>; Wallraven-Lindl/Strunz, UPR 1997, 94 <98.>). Hieran ändert nichts, dass auch eine aufgegebene, ja sogar eine beseitigte, Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten kann, wenn nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung bzw. Wiedernutzung zu rechnen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <38f.>). Denn eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.1982 - 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312 und vom 19.09.1986, a.a.O. S. 40). So liegt der Fall hier, denn die militärische Nutzung des Kasernengrundstücks wurde mit dem Abzug der französischen Streitkräfte erkennbar endgültig aufgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sie wieder aufgenommen wird, bestehen nicht. Vielmehr belegen gerade die jahrelangen Bemühungen der Beklagten, das Kasernenareal zu überplanen und einer neuen (zivilen) Nutzung zuzuführen, die endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung (vgl. zur Entwidmung der Kasernen Wallraven-Lindl/Strunz, a.a.O., S. 96 f.). Derzeit handelt es sich bei dem gesamten Kasernenareal um eine abgesperrte brachliegende Fläche, die einer Anschlussnutzung zwar zugänglich wäre, die aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seit mindestens zehn Jahren ungenutzt ist. Entsprechend stellt sich die Situation auf dem Kasernengelände dar: Auf dem Gelände - dem Buchgrundstück Flst.-Nr. ... - befinden sich noch die nicht mehr genutzten - teilweise denkmalgeschützten - Lagerhallen und Stallungsgebäude, das Stabsgebäude mit einem Uhrturm sowie einige Funktionsgebäude. Im östlichen Bereich des Baugrundstücks steht eine Lagerhalle. Der optische Eindruck der baulich noch vorhandenen Funktionsbauten ist der eines seit langem verlassenen Ortes. Die vorhandenen unbesiedelten Bauten haben nur noch kulissenartigen Charakter und sind erkennbar nicht mehr geeignet, die künftige Bebauung und deren Nutzung zu lenken. Die nicht versiegelte Fläche des Grundstücks ist mit dichtem Baum-, Strauch- und Grasbewuchs bestanden, so dass die Bebauung jenseits der L 77/L. Straße und der K. Straße vom Baugrundstück aus betrachtet nur noch ab den oberen Stockwerken wahrnehmbar ist. Mag das Kasernenareal auch vormals einen eigenen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gebildet haben, seit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung ohne Anschlussnutzung kann hiervon nicht mehr die Rede sein.
25 
Das Baugrundstück ist auch nicht aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung außerhalb des Kasernengeländes zum Innenbereich zu rechnen, denn es weist als Teil dieses ca. 10 ha großen Kasernenareals eine solche Größe auf, die eine Anwendung des § 34 BauGB auf das Baugrundstück verbietet. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 <272>). Dabei ist die Größe des Grundstücks ein nicht unwesentliches Merkmal, denn die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, "dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Einer der - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden (BVerwG, Urteil vom 01.12.1972, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Das Baugrundstück ist integraler Teil der aus dem gesamten Kasernengrundstück bestehenden, ca. 10 ha großen „Außenbereichsinsel“. Darauf sind zwar noch bauliche Anlagen vorhanden. Diese können dem Baugrundstück aber - wie oben ausgeführt - keine Innenbereichsqualität (mehr) vermitteln.
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Auch die (zivile) Umgebungsbebauung ist hierzu - worauf der Vertreter des Stadtplanungsamts der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - nicht in der Lage, dem Baugrundstück Innenbereichsqualität zu vermitteln. Die südlich des Baugrundstücks verlaufende, stark befahrene L 77 hat keine verbindende Wirkung, so dass die Bebauung südlich der L 77 den dort bestehenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht „über die Straße“ auf das Baugrundstück zu erstrecken in der Lage ist. Östlich des Baugrundstücks befinden sich die stark befahrenen Gleisanlagen der ICE-Strecke Basel-Karlsruhe und, daran östlich anschließend, ein Grünzug mit Sportplatznutzung. Berücksichtigungsfähige bauliche Anlagen, die geeignet wären, aus östlicher Richtung einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, existieren nicht. Daher bedarf insoweit keiner Klärung, ob nicht auch die westlich an das Baugrundstück angrenzende K. Straße trennende Wirkung hat mit der Folge, dass die auf dem Flurstück ...16/5 befindliche Gaststätte einen Bebauungszusammenhang in westlich-östlicher Richtung nicht zu vermitteln in der Lage wäre. Im Übrigen wäre selbst eine ringsum von Bebauung umgebene freie bzw. - wie hier - funktionslose Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar (BVerwG, Urteile 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 vom 01.12.1972 - 4 C 6.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 und vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, NJW 1984, 1576).
27 
Da das Baugrundstück nach alledem nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar ist, kommt eine Bebauung mit dem beantragten - nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben nicht in Betracht, denn dieses würde öffentliche Belange dadurch beeinträchtigen, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, der für das Baugrundstück eine Grünfläche vorsieht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hinzu kommt, dass die Zulassung des Vorhabens das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten ließe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Ob das Vorhaben darüber hinaus - mit Blick auf den prognostizierten Verkehr zu und von dem Einzelhandelsbetrieb - schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), bedarf daher letztlich keiner Entscheidung.
28 
2. Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht und der Klägerin davon ausgeht, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet - eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB kommt nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht -, und in die maßgebliche nähere Umgebung auch den Bereich westlich der K. Straße mit dem bestehenden Aldi-Markt einbezieht, bleibt die Klage ohne Erfolg. Denn das Bauvorhaben der Klägerin fügt sich in diesem Fall als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für das Bauvorhaben bildet die Eigenart der näheren Umgebung den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen (kleinräumlichen) Bezugsrahmen. In die Betrachtung einzubeziehen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Wie weit die wechselseitige Prägung reicht, ist dabei nicht anhand beliebiger städtebaulicher Belange zu ermitteln, sondern beurteilt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber das Erfordernis des Einfügens auf den im Vergleich zum Ortsteil engeren Begriff der näheren Umgebung bezieht, lässt sich folgern, dass die prägende Wirkung, die von diesen Merkmalen einerseits in Richtung auf das Vorhaben und andererseits in Richtung auf dessen räumliches Umfeld ausgeht, nicht über den Ortsteil hinausreicht und erst recht nicht den Fernwirkungen gleichzusetzen ist, wie sie für Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich neuerdings in § 34 Abs. 3 BauGB beschrieben sind.
29 
a) Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein ist der Senat der Auffassung, dass die (zivile) Umgebungsbebauung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks nicht prägt. Das Baugrundstück wird in südlicher Richtung durch die stark befahrene L 77 begrenzt, im Westen schließt sich die ebenfalls viel befahrene K. Straße an und im Osten erfolgt eine Zäsur durch die Gleisanlagen der stark befahrenen Trasse Basel-Karlsruhe. Der Eindruck auf dem Baugrundstück wird ausschließlich geprägt durch die dort und auf dem Kasernengrundstück im Übrigen (noch) vorhandenen Funktionsbauten. Entsprechend der früheren Zweckbestimmung des Kasernenareals ist die dort vormals verwirklichte Nutzung völlig eigener Art. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Antwort auf die (Kontroll-)Frage, ob im Fall einer Aufrechterhaltung der militärischen Nutzung davon auszugehen wäre, dass das Kasernengrundstück bodenrechtlich von der Bebauung jenseits der L 77 bzw. der K. Straße geprägt würde. Dies wäre wegen der der Kasernennutzung eigentümlichen Abgeschiedenheit und Abgeschlossenheit und ihres Ausmaßes zu verneinen, das Kasernenareal wäre deswegen als eigener Ortsteil einzustufen. Entsprechend verhält es sich auch heute noch. Die Gaststätte westlich der K. Straße und die Häuser südlich der L 77 sind zwar mit ihren oberen Stockwerken von dem Baugrundstück aus noch sichtbar. Sie entfalten aber keinerlei prägende Wirkung auf das Baugrundstück, das zusammen mit dem nach Norden anschließenden übrigen Kasernenareal einen eigenen, abgeschlossenen Bebauungskomplex bildet. Soweit die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht wegen der fehlenden organischen Siedlungsstruktur ausgeschlossen wäre, käme als im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlicher Ortsteil nur das Kasernenareal in Betracht. In die Eigenart der näheren Umgebung dieses derzeit ungenutzten - fiktiven - Ortsteils fügt sich ein Einzelhandelsbetrieb, was keiner näheren Erörterung bedarf, nicht ein.
30 
b) Auch wenn man der oben unter a) vorgenommenen Abgrenzung nicht folgt und dann darauf abstellt, ob sich das Vorhaben seinerseits auf die nähere Umgebung auswirken kann, fügt es sich nach der Art seiner Nutzung in diese Umgebung nicht ein. Insoweit ist die nähere Umgebung über das Areal des Kasernengrundstücks hinaus zu erstrecken, denn es liegt auf der Hand, dass mit der Existenz eines Einzelhandelsbetriebs Auswirkungen in der näheren Umgebung auch über das Kasernenareal hinaus einher gehen. Jedoch fügt sich das Vorhaben als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
31 
aa) Das Vorhaben der Klägerin ist der Art seiner baulichen Nutzung nach als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu klassifizieren. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Für diese Typisierung eignet sich die Geschossfläche als Maßstab weniger (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. <2002>, § 11 RdNr. 19.2). Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452; s. dazu Birk, VBlBW 2006, 289 <291 ff.>) geht der Senat davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m 2 überschreiten. Diese Modifizierung der Rechtsprechung ist den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelhandel geschuldet: In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m 2 auf 1.200 m 2 hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 noch ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 qm" nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m 2 entsprechen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis verändert. Als Erfahrungswert hat sich herausgebildet, dass Einzelhandelsbetriebe in Folge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, S. 24 und 26). Somit ist jedenfalls bei einer Verkaufsfläche, die 900 m 2 überschreitet, zugleich eine Überschreitung der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Geschossflächengrenze von 1.200 m 2 zu erwarten. Da jedoch die Schwelle, ab der eine Prüfung der möglichen Auswirkungen vorzunehmen ist, deutlich unterhalb des für die Geltung der Vermutungsregel maßgebenden Werts liegen muss, schließt sich der Senat dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 (a.a.O.) an und legt aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit in der Rechtsanwendung für das Merkmal der Großflächigkeit einen Schwellenwert von 800 m 2 zu Grunde.
32 
bb) Dieser Schwellenwert von 800 m 2 wird durch das Vorhaben der Klägerin überschritten. Zu der Verkaufsfläche rechnen - wovon die Beteiligten im Einklang mit dem Verwaltungsgericht ausgehen - neben der eigentlichen Hauptnutzfläche, auf der die Waren präsentiert werden, die für Eingangskoffer und Kassenvorraum vorgesehenen Flächen, denn auch sie prägen in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Die Addition der für diese Flächen in der Berechnung vom 14.10.2003 vorgesehenen Werte ergibt in der Summe eine Verkaufsfläche von 807,96 m 2 ; damit ist der Betrieb der Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig. Mit der Beklagten und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen - nicht nachgelassenen - Schriftsätzen ist der Senat der Auffassung, dass es der Klägerin verwehrt ist, von der so ermittelten Verkaufsfläche für das Anbringen von Innenputz eine Fläche in Abzug zu bringen, die aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. Der Senat teilt insoweit die vom 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67) geäußerten Bedenken und hält den im Rahmen der „Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte nach DIN 277“ in Ansatz gebrachten Abzug von 3 % für Putz für unangemessen hoch. Ein Abzug für den Innenputz in einer solchen Größenordnung mag für den Wohnungsbau in Betracht kommen, wobei selbst dort anerkannt ist, dass dieser Abzug bei den heute üblichen Putzschichten vielfach zu hoch ist (vgl. etwa Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 4, Loseblattslg., § 43 II. BV Anm. 3.2.). Jedenfalls mit Blick auf den hallenartigen Verkaufsraum, der nach den eingereichten Plänen ohne unterteilende Zwischenwände errichtet werden soll und dessen Außenwände teilweise mit Fenstern versehen sind, lässt sich ein Abzug für das Anbringen von Innenputz weder in dem angegebenen Maße noch in einem Umfang von fast 8 m 2 rechtfertigen, der aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. In ihrem nachgereichten Schriftsatz legt die Klägerin selbst nur noch einen Abzug für den Innenputz von 1,5 cm zugrunde. Ein Putzabzug in dieser Größenordnung mag (noch) angemessen sein (vgl. aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2004, a.a.O.: 1 cm ist angemessen; ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2006 - 6 K 3424/04 -: Allenfalls ein Abzug von 1 cm für drei Seiten des Verkaufsraums). Jedoch verringert ein Abzug in dieser Höhe die Verkaufsfläche um nicht einmal einen Quadratmeter. Einen weiteren Abzug in Anlehnung an die DIN 18202 über die Toleranzen im Hochbau von bis zu 3 cm hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Denn die in den jeweiligen DIN-Normen aufgeführten Toleranz-Werte sollen in erster Linie die grundsätzliche Verwertbarkeit des Bauwerks sicherstellen und betreffen damit die Frage, was der Bauherr - zivilrechtlich - an Abweichungen bei der Bauausführung noch hinnehmen muss. Überdies stellen die Werte der Tabelle 1 der DIN 18202, auf die die Klägerin Bezug nimmt, Toleranzen in beide Richtungen dar (Plus-/Minus-Toleranzen) und können nicht von vornherein nur in der der Klägerin gerade günstigen Hinsicht fruchtbar gemacht werden. Schließlich ist aber auch die Frage, welches Vorhaben mit welcher Verkaufsfläche öffentlich-rechtlich genehmigt wird, strikt zu trennen von der privatrechtlichen Frage, ob bei der Bauausführungen in einem solchen Umfang von dem Nennmaß in den Bauvorlagen abgewichen wird, dass das Bauwerk nicht mehr abnahmefähig oder mängelbehaftet ist. Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, vor der Bauausführung durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass die Toleranzen der DIN 18202 nicht ausgeschöpft werden, zumal größere Abweichungen in Fällen, in denen Wände in Fertigbauweise errichtet werden, ohnedies nicht in gleicher Weise zu besorgen sein dürften wie bei in konventioneller Bauweise errichteten Gebäuden. Was schließlich den Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Bezug auf das Anbringen der Fließen angeht, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung, ob - wie die Klägerin anführt - „üblicherweise der gesamte Bereich der Vorkassenzone gefliest“ ist. Denn in der von der Klägerin mit dem Bauantrag vorgelegten Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte ist davon - ebenso wie von einer 3,5 cm starken Wandverkleidung - für das hier maßgebliche Vorhaben nicht die Rede. Im Übrigen würde ein Abzug der für Fliesen angesetzten 1,5 cm im Bereich der Vorkassenzone die Verkaufsfläche um nicht einmal einen halben Quadratmeter verringern. Der Senat hat nach alledem von einer über 800 m 2 großen Verkaufsfläche und damit von der Großflächigkeit des zur Beurteilung stehenden Einzelhandelsbetriebs auszugehen.
33 
cc) Die Überschreitung des Schwellenwertes von 800 m 2 in Bezug auf die Verkaufsfläche ist auch dann von Belang, wenn der großflächige Einzelhandelsbetrieb in einem Gebiet errichtet werden soll, in dem § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht unmittelbar oder über § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, sondern die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - wie hier - nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 m.w.N.). Denn bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung den vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt, bietet die Baunutzungsverordnung als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze insofern brauchbare Anhaltspunkte, als sie zwischen unterschiedlichen Nutzungstypen unterscheidet. Wie aus § 11 Abs. 3 BauNVO zu ersehen ist, versteht sie den großflächigen Einzelhandel als eine selbständige Nutzungsart, die vom sonstigen Einzelhandel, vom Großhandel und vom produzierenden Gewerbe abzugrenzen ist und besonderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Dem ist auch bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360 und vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 u.a. -, NVwZ 1987, 1078). Von Bedeutung ist § 11 Abs. 3 BauNVO im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB deshalb insofern, als bei der Bestimmung des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten zu fragen ist, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die weitere Frage, ob sich das Vorhaben trotz Überschreitung des Rahmens einfügt, weil es in der näheren Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeugt oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt und in diesem Sinne "harmonisch" ist (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O.).
34 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens findet sich kein weiterer Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von über 800 m 2 . Der Lebensmittelmarkt der Firma Aldi Süd hat bei einer vergleichbar großen Geschossfläche eine mit 722 m 2 deutlich geringere Verkaufsfläche und ist deshalb nicht geeignet, den bebauungsrechtlichen Rahmen im Sinne der Klägerin zu prägen. Somit überschreitet das Bauvorhaben der Klägerin als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung den durch die vorhandene Bebauung und deren Nutzung vorgegebenen Rahmen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb würde sich auch nicht - ausnahmsweise - trotz Überschreitung des Rahmens harmonisch in die nähere Umgebung einfügen, denn der durch ihn verursachte Zu- und Abgangsverkehr hätte eine merkliche Immissionsmehrbelastung für die benachbarte Wohnbebauung entlang der K. Straße zur Folge. Angesichts der 224 zur Genehmigung gestellten Stellplätze ist klar erkennbar, dass der Lebensmittelmarkt nicht primär der Nahversorgung dienen soll, sondern dank der verkehrsgünstigen Lage an der L. Straße/L 77 auch - und vor allem - motorisierte Kundschaft im Blick hat. Der durch das Vorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehr würde daher bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugen (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1985 - 4 B 102.85 -, ZfBR 1986, 47). Auf die Frage der Zumutbarkeit des zusätzlichen Verkehrslärms kommt es dabei nicht an (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 30.3 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin der erste großflächige Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung wäre, so dass er den bauplanungsrechtlich relevanten Rahmen „nach oben“ erweitern würde und damit negative Vorbildwirkung für weitere Einzelhandelsbetriebe entfalten würde. Bereits der in der näheren Umgebung befindliche Discounter der Firma Aldi-Süd könnte sich bauplanungsrechtlich - ungeachtet der insoweit mit der Beklagten abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung - darauf berufen, dass nach der Zulassung eines ersten großflächigen Einzelhandelsbetrieb nunmehr auch eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf über 800 m 2 nicht mehr ausgeschlossen ist. Damit fügt sich das Vorhaben - selbst wenn man die Bebaubarkeit des Grundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen wollte - nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
35 
Keiner Entscheidung bedarf nach dem Vorstehenden die Frage, ob von dem Vorhaben auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Rastatt zu erwarten sind, was nach § 34 Abs. 3 BauGB in seiner Fassung durch das EAG-Bau ebenfalls zur Folge hätte, dass der Klägerin der beantragte Bauvorbescheid zu versagen wäre (§ 34 Abs. 3 BauGB).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 1. August 2006
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt (Ziff. 9.1.4/9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, NVwZ 2004, 1327).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung übersandten Schriftsätze der Klägerin geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 VwGO).
20 
Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
21 
Bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs können nach § 57 LBO einzelne Fragen durch einen Bauvorbescheid geklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66). Die vom Bauherrn als zu klärend benannten Fragen stellen den Streitgegenstand des Verfahrens dar. Andere als die in dem Antrag benannten Fragen stehen somit nicht zur Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Frage gestellt, ob die geplante Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt in Art, Größe und Nutzung in der dargestellten Form genehmigungsfähig ist. In dem Lageplan findet sich sodann der Zusatz, dass Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu gegebener Zeit abgestimmt werden.
22 
Der in dieser Weise begrenzte Streitgegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens beinhaltet somit die bauplanungsrechtliche Frage nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, nicht aber - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Frage der Erschließung. Diese Frage sollte, wie der Eintrag der Klägerin über die Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten in die Bauvorlagen verdeutlicht, gerade dem nachfolgenden (Baugenehmigungs-)Verfahren vorbehalten bleiben. Die von der Beklagten für die gegenteilige Ansicht benannte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR 2004, 558) behandelt zum einen die hier zu entscheidende Problematik nicht und betrifft zum zweiten einen anderen Sachverhalt, da der dortige Bauvorbescheidsantrag nicht eindeutig, sondern - anders als hier - auslegungsbedürftig war. Da die Klägerin die Frage der Erschließung im vorliegenden Fall in zulässiger Weise ausgeklammert hat, bedürfte es eines Eingehens auf den - sicher nicht unproblematischen - Gesichtspunkt der Erschließung bei der Verwirklichung des Vorhabens im Hinblick auf das Sachbescheidungsinteresse allenfalls dann, wenn schon jetzt klar ersichtlich wäre, dass das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <44>). Dies vermag der Senat trotz der von der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten und der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vorgebrachten gewichtigen Argumente nicht festzustellen. Insbesondere hat der Vertreter der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Erschließung des Vorhabens durch verkehrsregelnde Maßnahmen (Zu- und Abfahrt nur für Rechtsabbieger) - wenn auch möglicherweise mit Folgeproblemen - denkbar wäre. Von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse im Hinblick auf die Erschließung des Vorhabens kann deshalb im hiesigen Verfahren nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein Baugesuch für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs an gleicher Stelle mit einer geringeren Verkaufsfläche eingereicht hat, lässt das Sachbescheidungsinteresse für eine positive Bauvoranfrage betreffend das hier in Rede stehende Vorhaben nicht entfallen.
23 
Unter Berücksichtigung des im oben genannten Sinne begrenzten Streitgegenstands ist der Senat nach der Einnahme eines Augenscheins in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den von ihr beantragten Bauvorbescheid hat. Zwar steht dem Vorhaben die außer Kraft getretene Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr entgegen. Jedoch liegt das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich im Außenbereich und ist dort nicht genehmigungsfähig (1.). Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass das Baugrundstück (noch) zum unbeplanten Innenbereich rechnet, wäre es nicht genehmigungsfähig, denn es fügt sich nach der Art seiner baulichen Nutzung nicht in die prägende Umgebungsbebauung ein (2.).
24 
1. Nach dem Eindruck des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins ist der Senat der Überzeugung, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB beurteilt. Die Frage, ob ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26f.); Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434). Dabei erfordert das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht. Die Anforderung an die organische Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O. S. 27). Dabei kann sich eine Bebauung, die im Rückblick "organisch" gewachsen sein mag, heute durchaus als unorganische Splittersiedlung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1986 - 4 B 41.86 -, NVwZ 1986, 1014). Zu fragen ist also, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, ob ihnen - mit anderen Worten - maßstabsbildende Kraft zukommt (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985). Dies ist hier nicht der Fall. Eine „in die Zukunft weisende“ bzw. „maßstabsbildende Kraft“ kommt der Bebauung auf dem Kasernengelände nicht (mehr) zu. Die entsprechenden Bebauungszusammenhänge sind durch die militärische Zweckbestimmung der baulichen Anlagen geprägt. Dieser Nutzungszweck ist vor mehr als einem Jahrzehnt endgültig aufgegeben worden. Die auf dem Buchgrundstück noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung, die auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausübt, ist nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken (so zutreffend Uechtritz, BauR 1996, 485 <488>; Wallraven-Lindl/Strunz, UPR 1997, 94 <98.>). Hieran ändert nichts, dass auch eine aufgegebene, ja sogar eine beseitigte, Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten kann, wenn nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung bzw. Wiedernutzung zu rechnen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <38f.>). Denn eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.1982 - 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312 und vom 19.09.1986, a.a.O. S. 40). So liegt der Fall hier, denn die militärische Nutzung des Kasernengrundstücks wurde mit dem Abzug der französischen Streitkräfte erkennbar endgültig aufgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sie wieder aufgenommen wird, bestehen nicht. Vielmehr belegen gerade die jahrelangen Bemühungen der Beklagten, das Kasernenareal zu überplanen und einer neuen (zivilen) Nutzung zuzuführen, die endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung (vgl. zur Entwidmung der Kasernen Wallraven-Lindl/Strunz, a.a.O., S. 96 f.). Derzeit handelt es sich bei dem gesamten Kasernenareal um eine abgesperrte brachliegende Fläche, die einer Anschlussnutzung zwar zugänglich wäre, die aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seit mindestens zehn Jahren ungenutzt ist. Entsprechend stellt sich die Situation auf dem Kasernengelände dar: Auf dem Gelände - dem Buchgrundstück Flst.-Nr. ... - befinden sich noch die nicht mehr genutzten - teilweise denkmalgeschützten - Lagerhallen und Stallungsgebäude, das Stabsgebäude mit einem Uhrturm sowie einige Funktionsgebäude. Im östlichen Bereich des Baugrundstücks steht eine Lagerhalle. Der optische Eindruck der baulich noch vorhandenen Funktionsbauten ist der eines seit langem verlassenen Ortes. Die vorhandenen unbesiedelten Bauten haben nur noch kulissenartigen Charakter und sind erkennbar nicht mehr geeignet, die künftige Bebauung und deren Nutzung zu lenken. Die nicht versiegelte Fläche des Grundstücks ist mit dichtem Baum-, Strauch- und Grasbewuchs bestanden, so dass die Bebauung jenseits der L 77/L. Straße und der K. Straße vom Baugrundstück aus betrachtet nur noch ab den oberen Stockwerken wahrnehmbar ist. Mag das Kasernenareal auch vormals einen eigenen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gebildet haben, seit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung ohne Anschlussnutzung kann hiervon nicht mehr die Rede sein.
25 
Das Baugrundstück ist auch nicht aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung außerhalb des Kasernengeländes zum Innenbereich zu rechnen, denn es weist als Teil dieses ca. 10 ha großen Kasernenareals eine solche Größe auf, die eine Anwendung des § 34 BauGB auf das Baugrundstück verbietet. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 <272>). Dabei ist die Größe des Grundstücks ein nicht unwesentliches Merkmal, denn die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, "dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Einer der - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden (BVerwG, Urteil vom 01.12.1972, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Das Baugrundstück ist integraler Teil der aus dem gesamten Kasernengrundstück bestehenden, ca. 10 ha großen „Außenbereichsinsel“. Darauf sind zwar noch bauliche Anlagen vorhanden. Diese können dem Baugrundstück aber - wie oben ausgeführt - keine Innenbereichsqualität (mehr) vermitteln.
26 
Auch die (zivile) Umgebungsbebauung ist hierzu - worauf der Vertreter des Stadtplanungsamts der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - nicht in der Lage, dem Baugrundstück Innenbereichsqualität zu vermitteln. Die südlich des Baugrundstücks verlaufende, stark befahrene L 77 hat keine verbindende Wirkung, so dass die Bebauung südlich der L 77 den dort bestehenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht „über die Straße“ auf das Baugrundstück zu erstrecken in der Lage ist. Östlich des Baugrundstücks befinden sich die stark befahrenen Gleisanlagen der ICE-Strecke Basel-Karlsruhe und, daran östlich anschließend, ein Grünzug mit Sportplatznutzung. Berücksichtigungsfähige bauliche Anlagen, die geeignet wären, aus östlicher Richtung einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, existieren nicht. Daher bedarf insoweit keiner Klärung, ob nicht auch die westlich an das Baugrundstück angrenzende K. Straße trennende Wirkung hat mit der Folge, dass die auf dem Flurstück ...16/5 befindliche Gaststätte einen Bebauungszusammenhang in westlich-östlicher Richtung nicht zu vermitteln in der Lage wäre. Im Übrigen wäre selbst eine ringsum von Bebauung umgebene freie bzw. - wie hier - funktionslose Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar (BVerwG, Urteile 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 vom 01.12.1972 - 4 C 6.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 und vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, NJW 1984, 1576).
27 
Da das Baugrundstück nach alledem nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar ist, kommt eine Bebauung mit dem beantragten - nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben nicht in Betracht, denn dieses würde öffentliche Belange dadurch beeinträchtigen, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, der für das Baugrundstück eine Grünfläche vorsieht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hinzu kommt, dass die Zulassung des Vorhabens das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten ließe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Ob das Vorhaben darüber hinaus - mit Blick auf den prognostizierten Verkehr zu und von dem Einzelhandelsbetrieb - schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), bedarf daher letztlich keiner Entscheidung.
28 
2. Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht und der Klägerin davon ausgeht, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet - eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB kommt nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht -, und in die maßgebliche nähere Umgebung auch den Bereich westlich der K. Straße mit dem bestehenden Aldi-Markt einbezieht, bleibt die Klage ohne Erfolg. Denn das Bauvorhaben der Klägerin fügt sich in diesem Fall als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für das Bauvorhaben bildet die Eigenart der näheren Umgebung den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen (kleinräumlichen) Bezugsrahmen. In die Betrachtung einzubeziehen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Wie weit die wechselseitige Prägung reicht, ist dabei nicht anhand beliebiger städtebaulicher Belange zu ermitteln, sondern beurteilt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber das Erfordernis des Einfügens auf den im Vergleich zum Ortsteil engeren Begriff der näheren Umgebung bezieht, lässt sich folgern, dass die prägende Wirkung, die von diesen Merkmalen einerseits in Richtung auf das Vorhaben und andererseits in Richtung auf dessen räumliches Umfeld ausgeht, nicht über den Ortsteil hinausreicht und erst recht nicht den Fernwirkungen gleichzusetzen ist, wie sie für Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich neuerdings in § 34 Abs. 3 BauGB beschrieben sind.
29 
a) Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein ist der Senat der Auffassung, dass die (zivile) Umgebungsbebauung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks nicht prägt. Das Baugrundstück wird in südlicher Richtung durch die stark befahrene L 77 begrenzt, im Westen schließt sich die ebenfalls viel befahrene K. Straße an und im Osten erfolgt eine Zäsur durch die Gleisanlagen der stark befahrenen Trasse Basel-Karlsruhe. Der Eindruck auf dem Baugrundstück wird ausschließlich geprägt durch die dort und auf dem Kasernengrundstück im Übrigen (noch) vorhandenen Funktionsbauten. Entsprechend der früheren Zweckbestimmung des Kasernenareals ist die dort vormals verwirklichte Nutzung völlig eigener Art. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Antwort auf die (Kontroll-)Frage, ob im Fall einer Aufrechterhaltung der militärischen Nutzung davon auszugehen wäre, dass das Kasernengrundstück bodenrechtlich von der Bebauung jenseits der L 77 bzw. der K. Straße geprägt würde. Dies wäre wegen der der Kasernennutzung eigentümlichen Abgeschiedenheit und Abgeschlossenheit und ihres Ausmaßes zu verneinen, das Kasernenareal wäre deswegen als eigener Ortsteil einzustufen. Entsprechend verhält es sich auch heute noch. Die Gaststätte westlich der K. Straße und die Häuser südlich der L 77 sind zwar mit ihren oberen Stockwerken von dem Baugrundstück aus noch sichtbar. Sie entfalten aber keinerlei prägende Wirkung auf das Baugrundstück, das zusammen mit dem nach Norden anschließenden übrigen Kasernenareal einen eigenen, abgeschlossenen Bebauungskomplex bildet. Soweit die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht wegen der fehlenden organischen Siedlungsstruktur ausgeschlossen wäre, käme als im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlicher Ortsteil nur das Kasernenareal in Betracht. In die Eigenart der näheren Umgebung dieses derzeit ungenutzten - fiktiven - Ortsteils fügt sich ein Einzelhandelsbetrieb, was keiner näheren Erörterung bedarf, nicht ein.
30 
b) Auch wenn man der oben unter a) vorgenommenen Abgrenzung nicht folgt und dann darauf abstellt, ob sich das Vorhaben seinerseits auf die nähere Umgebung auswirken kann, fügt es sich nach der Art seiner Nutzung in diese Umgebung nicht ein. Insoweit ist die nähere Umgebung über das Areal des Kasernengrundstücks hinaus zu erstrecken, denn es liegt auf der Hand, dass mit der Existenz eines Einzelhandelsbetriebs Auswirkungen in der näheren Umgebung auch über das Kasernenareal hinaus einher gehen. Jedoch fügt sich das Vorhaben als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
31 
aa) Das Vorhaben der Klägerin ist der Art seiner baulichen Nutzung nach als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu klassifizieren. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Für diese Typisierung eignet sich die Geschossfläche als Maßstab weniger (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. <2002>, § 11 RdNr. 19.2). Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452; s. dazu Birk, VBlBW 2006, 289 <291 ff.>) geht der Senat davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m 2 überschreiten. Diese Modifizierung der Rechtsprechung ist den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelhandel geschuldet: In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m 2 auf 1.200 m 2 hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 noch ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 qm" nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m 2 entsprechen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis verändert. Als Erfahrungswert hat sich herausgebildet, dass Einzelhandelsbetriebe in Folge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, S. 24 und 26). Somit ist jedenfalls bei einer Verkaufsfläche, die 900 m 2 überschreitet, zugleich eine Überschreitung der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Geschossflächengrenze von 1.200 m 2 zu erwarten. Da jedoch die Schwelle, ab der eine Prüfung der möglichen Auswirkungen vorzunehmen ist, deutlich unterhalb des für die Geltung der Vermutungsregel maßgebenden Werts liegen muss, schließt sich der Senat dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 (a.a.O.) an und legt aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit in der Rechtsanwendung für das Merkmal der Großflächigkeit einen Schwellenwert von 800 m 2 zu Grunde.
32 
bb) Dieser Schwellenwert von 800 m 2 wird durch das Vorhaben der Klägerin überschritten. Zu der Verkaufsfläche rechnen - wovon die Beteiligten im Einklang mit dem Verwaltungsgericht ausgehen - neben der eigentlichen Hauptnutzfläche, auf der die Waren präsentiert werden, die für Eingangskoffer und Kassenvorraum vorgesehenen Flächen, denn auch sie prägen in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Die Addition der für diese Flächen in der Berechnung vom 14.10.2003 vorgesehenen Werte ergibt in der Summe eine Verkaufsfläche von 807,96 m 2 ; damit ist der Betrieb der Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig. Mit der Beklagten und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen - nicht nachgelassenen - Schriftsätzen ist der Senat der Auffassung, dass es der Klägerin verwehrt ist, von der so ermittelten Verkaufsfläche für das Anbringen von Innenputz eine Fläche in Abzug zu bringen, die aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. Der Senat teilt insoweit die vom 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67) geäußerten Bedenken und hält den im Rahmen der „Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte nach DIN 277“ in Ansatz gebrachten Abzug von 3 % für Putz für unangemessen hoch. Ein Abzug für den Innenputz in einer solchen Größenordnung mag für den Wohnungsbau in Betracht kommen, wobei selbst dort anerkannt ist, dass dieser Abzug bei den heute üblichen Putzschichten vielfach zu hoch ist (vgl. etwa Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 4, Loseblattslg., § 43 II. BV Anm. 3.2.). Jedenfalls mit Blick auf den hallenartigen Verkaufsraum, der nach den eingereichten Plänen ohne unterteilende Zwischenwände errichtet werden soll und dessen Außenwände teilweise mit Fenstern versehen sind, lässt sich ein Abzug für das Anbringen von Innenputz weder in dem angegebenen Maße noch in einem Umfang von fast 8 m 2 rechtfertigen, der aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. In ihrem nachgereichten Schriftsatz legt die Klägerin selbst nur noch einen Abzug für den Innenputz von 1,5 cm zugrunde. Ein Putzabzug in dieser Größenordnung mag (noch) angemessen sein (vgl. aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2004, a.a.O.: 1 cm ist angemessen; ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2006 - 6 K 3424/04 -: Allenfalls ein Abzug von 1 cm für drei Seiten des Verkaufsraums). Jedoch verringert ein Abzug in dieser Höhe die Verkaufsfläche um nicht einmal einen Quadratmeter. Einen weiteren Abzug in Anlehnung an die DIN 18202 über die Toleranzen im Hochbau von bis zu 3 cm hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Denn die in den jeweiligen DIN-Normen aufgeführten Toleranz-Werte sollen in erster Linie die grundsätzliche Verwertbarkeit des Bauwerks sicherstellen und betreffen damit die Frage, was der Bauherr - zivilrechtlich - an Abweichungen bei der Bauausführung noch hinnehmen muss. Überdies stellen die Werte der Tabelle 1 der DIN 18202, auf die die Klägerin Bezug nimmt, Toleranzen in beide Richtungen dar (Plus-/Minus-Toleranzen) und können nicht von vornherein nur in der der Klägerin gerade günstigen Hinsicht fruchtbar gemacht werden. Schließlich ist aber auch die Frage, welches Vorhaben mit welcher Verkaufsfläche öffentlich-rechtlich genehmigt wird, strikt zu trennen von der privatrechtlichen Frage, ob bei der Bauausführungen in einem solchen Umfang von dem Nennmaß in den Bauvorlagen abgewichen wird, dass das Bauwerk nicht mehr abnahmefähig oder mängelbehaftet ist. Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, vor der Bauausführung durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass die Toleranzen der DIN 18202 nicht ausgeschöpft werden, zumal größere Abweichungen in Fällen, in denen Wände in Fertigbauweise errichtet werden, ohnedies nicht in gleicher Weise zu besorgen sein dürften wie bei in konventioneller Bauweise errichteten Gebäuden. Was schließlich den Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Bezug auf das Anbringen der Fließen angeht, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung, ob - wie die Klägerin anführt - „üblicherweise der gesamte Bereich der Vorkassenzone gefliest“ ist. Denn in der von der Klägerin mit dem Bauantrag vorgelegten Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte ist davon - ebenso wie von einer 3,5 cm starken Wandverkleidung - für das hier maßgebliche Vorhaben nicht die Rede. Im Übrigen würde ein Abzug der für Fliesen angesetzten 1,5 cm im Bereich der Vorkassenzone die Verkaufsfläche um nicht einmal einen halben Quadratmeter verringern. Der Senat hat nach alledem von einer über 800 m 2 großen Verkaufsfläche und damit von der Großflächigkeit des zur Beurteilung stehenden Einzelhandelsbetriebs auszugehen.
33 
cc) Die Überschreitung des Schwellenwertes von 800 m 2 in Bezug auf die Verkaufsfläche ist auch dann von Belang, wenn der großflächige Einzelhandelsbetrieb in einem Gebiet errichtet werden soll, in dem § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht unmittelbar oder über § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, sondern die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - wie hier - nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 m.w.N.). Denn bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung den vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt, bietet die Baunutzungsverordnung als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze insofern brauchbare Anhaltspunkte, als sie zwischen unterschiedlichen Nutzungstypen unterscheidet. Wie aus § 11 Abs. 3 BauNVO zu ersehen ist, versteht sie den großflächigen Einzelhandel als eine selbständige Nutzungsart, die vom sonstigen Einzelhandel, vom Großhandel und vom produzierenden Gewerbe abzugrenzen ist und besonderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Dem ist auch bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360 und vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 u.a. -, NVwZ 1987, 1078). Von Bedeutung ist § 11 Abs. 3 BauNVO im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB deshalb insofern, als bei der Bestimmung des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten zu fragen ist, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die weitere Frage, ob sich das Vorhaben trotz Überschreitung des Rahmens einfügt, weil es in der näheren Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeugt oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt und in diesem Sinne "harmonisch" ist (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O.).
34 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens findet sich kein weiterer Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von über 800 m 2 . Der Lebensmittelmarkt der Firma Aldi Süd hat bei einer vergleichbar großen Geschossfläche eine mit 722 m 2 deutlich geringere Verkaufsfläche und ist deshalb nicht geeignet, den bebauungsrechtlichen Rahmen im Sinne der Klägerin zu prägen. Somit überschreitet das Bauvorhaben der Klägerin als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung den durch die vorhandene Bebauung und deren Nutzung vorgegebenen Rahmen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb würde sich auch nicht - ausnahmsweise - trotz Überschreitung des Rahmens harmonisch in die nähere Umgebung einfügen, denn der durch ihn verursachte Zu- und Abgangsverkehr hätte eine merkliche Immissionsmehrbelastung für die benachbarte Wohnbebauung entlang der K. Straße zur Folge. Angesichts der 224 zur Genehmigung gestellten Stellplätze ist klar erkennbar, dass der Lebensmittelmarkt nicht primär der Nahversorgung dienen soll, sondern dank der verkehrsgünstigen Lage an der L. Straße/L 77 auch - und vor allem - motorisierte Kundschaft im Blick hat. Der durch das Vorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehr würde daher bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugen (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1985 - 4 B 102.85 -, ZfBR 1986, 47). Auf die Frage der Zumutbarkeit des zusätzlichen Verkehrslärms kommt es dabei nicht an (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 30.3 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin der erste großflächige Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung wäre, so dass er den bauplanungsrechtlich relevanten Rahmen „nach oben“ erweitern würde und damit negative Vorbildwirkung für weitere Einzelhandelsbetriebe entfalten würde. Bereits der in der näheren Umgebung befindliche Discounter der Firma Aldi-Süd könnte sich bauplanungsrechtlich - ungeachtet der insoweit mit der Beklagten abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung - darauf berufen, dass nach der Zulassung eines ersten großflächigen Einzelhandelsbetrieb nunmehr auch eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf über 800 m 2 nicht mehr ausgeschlossen ist. Damit fügt sich das Vorhaben - selbst wenn man die Bebaubarkeit des Grundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen wollte - nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
35 
Keiner Entscheidung bedarf nach dem Vorstehenden die Frage, ob von dem Vorhaben auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Rastatt zu erwarten sind, was nach § 34 Abs. 3 BauGB in seiner Fassung durch das EAG-Bau ebenfalls zur Folge hätte, dass der Klägerin der beantragte Bauvorbescheid zu versagen wäre (§ 34 Abs. 3 BauGB).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 1. August 2006
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt (Ziff. 9.1.4/9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, NVwZ 2004, 1327).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... (Flurstück Nr. .../...; Teilfläche des ehemaligen Betriebsgrundstückes der Firma ... ...) in Murrhardt. Dieses befindet sich in einem unbeplanten Gebiet, jedoch im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Soehnle-Areal / Postgasse“ vom 03.08.2006. Der Bereich „Einzelhandels-Innenstadt“ gemäß dem am 23.11.2006 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossenen Einzelhandelskonzept erstreckt sich nicht auf das Grundstück. Am 15.11.2007 (Eingang beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis 30.11.2007) beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zwei Fachmärkten auf dem Grundstück. In der Baubeschreibung war zur Nutzung „Fachmärkte für Einzelhandel“ angegeben; eine weitere Eingrenzung der Bauvoranfrage gab es nicht. Nach den Bauplänen ist ein einheitliches Gebäude mit zwei Fachmärkten geplant, die jeweils über eigenständige Personal- wie auch Lagerräume verfügen. Für den Fachmarkt 1 ist eine Verkaufsfläche von 436 m² und für den Fachmarkt 2 eine solche von 473,81 m² ausgewiesen. Auf dem benachbarten Flurstück Nr. .../... befindet sich ein ...-Lebensmittelmarkt mit 1.200 m² Verkaufsfläche.
Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 25.01.2008 die Erteilung ihres Einvernehmens „nach § 36 Abs. 1 BauGB zur Bauvoranfrage und nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Sanierungsgenehmigung“.
Mit Bescheid vom 06.02.2008 lehnte das Landratsamt unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.02.2008 Widerspruch ein und brachte zur Begründung unter dem 06.03.2008 vor, der Fachmarkt 1 solle als Drogerie- und der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt werden. Die Bauvoranfrage beziehe sich allein auf die planungsrechtliche Zulässigkeit. Ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung sei nicht gestellt worden. Das Fehlen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung hindere nicht die Erteilung eines Bauvorbescheids. Das Bauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Die Umgebung sei durch den ...-Lebensmittelmarkt sowie durch weitere Gewerbebetriebe geprägt. Der Rahmen werde durch die geplanten Einzelhandelsbetriebe nicht überschritten. Auch von der Grundfläche her bleibe das Bauvorhaben hinter Objekten in der näheren Umgebung zurück. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da es nicht außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle. Das Baugrundstück liege innerhalb des im Regionalplan nach Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) ausgewiesenen Standortbereichs für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte. Daher könne das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach sich ziehen.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch unter Verweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Am 27.03.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, der Bauvorbescheid sei unabhängig von sanierungsrechtlichen Vorschriften zu erteilen. Sanierungsrechtliche Belange könnten in einer auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens beschränkten Bauvoranfrage nicht einbezogen werden. Das Landratsamt habe auch nicht auf ein mangelndes Sachbescheidungsinteresse abgestellt. Schon deshalb könne die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es fehle das Sachbescheidungsinteresse. Im Übrigen stehe nicht offenkundig fest, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne oder sanierungsrechtliche Genehmigungspflichten dem Vorhaben überhaupt entgegenstünden. Ein Sanierungsziel, das auf den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten gerichtet sei, könne nur durch einen Sanierungsbebauungsplan ausgeschlossen werden; ein solcher liege aber nicht vor. Es sei auch unschädlich, dass erst im Widerspruchsverfahren das Sortiment der Fachmärkte konkretisiert worden sei. Von einer unvollständigen Antragstellung am 30.11.2007 könne nicht ausgegangen werden, da das Landratsamt auf eine Unvollständigkeit nicht hingewiesen habe. Noch vor der Entscheidung über das Einvernehmen hätten Vertreter der Beigeladenen bei ihr telefonisch die Sortimente der Fachmärkte erfragt. In Kenntnis der vorgesehenen Sortimente habe die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt. Die Bauvorlagen für die Bauvoranfrage hätten auch den Anforderungen des § 15 Abs. 1 LBOVVO entsprochen. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Geplant seien zwei eigenständige Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von 436 m² beziehungsweise 474 m². Beide Vorhaben blieben mit ihrer Verkaufsfläche deutlich unter der Schwelle von 800 m² für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Die Flächen der beiden Betriebe seien nicht zusammenzurechnen. Die beiden Fachmärkte seien zwar in einem Gebäude untergebracht, verfügten jedoch über eigenständige Eingänge sowie Sozialräume und eine jeweils eigenständige Anlieferung. Der Fachmarkt 1 (Drogeriefachmarkt) verfüge über ein Lager mit einem eigenständigen Zugang für die Anlieferung. Beim Fachmarkt 2 (Textilfachmarkt) sei ein gesonderter Anlieferungsbereich nicht üblich; dieser werde vielmehr über den Kundeneingang beliefert. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung). Denn der dort verwendete Begriff der Einzelhandelsagglomeration sei für die planungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB unerheblich. Davon abgesehen sei Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) unwirksam. Aus dem in § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG enthaltenen Gebot der Erforderlichkeit folge, dass ein Regionalplan, der aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehre, gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstoße. Die Größe der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben könne nach den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht begrenzt werden, weil die Größenangabe als solche nicht aus sich heraus bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend kennzeichne. Das in Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) vorgegebene Agglomerationsverbot könne allein mit einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze erreicht werden. Eine solche Verkaufsflächenobergrenze könne jedoch auf der Grundlage des geltenden Instrumentariums für die Bauleitplanung nicht festgesetzt werden. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, da es sich innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befinde. Der zentrale Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB werde durch den Standortbereich für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte aus Plansatz 2.7.4 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) festgelegt. Danach handele es sich bei dem abgegrenzten Standortbereich um den zentralörtlichen Versorgungskern der jeweiligen Gemeinde. Der zentrale Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB könne durch Ziele der Raumordnung festgelegt werden. Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung), der sich mit dem Agglomerationsverbot befasse, habe hingegen nicht die Funktion einer räumlichen Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs. Der von der Beigeladenen im Rahmen ihres Einzelhandelskonzeptes festgelegte zentrale Versorgungsbereich sei für die Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht maßgebend. Bei diesem Einzelhandelskonzept handele es sich um eine informelle Planung, die ohne Umsetzung durch eine planerische Abwägungsentscheidung keine Außenwirkung entfalte. Daher genieße der durch den Regionalplan abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich Vorrang. Bei ihm handele es sich um eine planerische Abgrenzung durch Satzung auf der Grundlage einer Abwägungsentscheidung. Auch aufgrund eigentumsrechtlicher Gesichtspunkte sei der von der Beigeladenen abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich nicht maßgebend. Die Regelungen zu den Standortbereichen für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte aus dem Regionalplan für die Region Stuttgart seien seit dem 22.11.2002 in Kraft. Die Ausweisung als zentraler Versorgungsbereich habe daher schon bei Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB zum 20.07.2004 gegolten. Den Beschluss zum Einzelhandelskonzept habe die Beigeladene hingegen erst am 23.11.2006 gefasst. Einschränkungen der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks könnten nur durch Rechtsnorm erfolgen. Ein informelles städtebauliches Konzept könne ein bestehendes Baurecht nicht entziehen. Unabhängig hiervon seien vom Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf einen eng abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Als Kriterium für die Feststellung schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei in erster Linie das Maß der Umsatzumverteilung maßgebend. In der Praxis werde dabei vielfach auf einen Schwellenwert von 10 % abgestellt. Werde dieser Schwellenwert überschritten, lägen im Regelfall schädliche Auswirkungen vor. Umsatzumverteilungen in der Größenordnung von 10 % - bezogen auf den Umsatz in dem von der Beigeladenen mit dem Einzelhandelskonzept abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich - seien vom Bauvorhaben nicht zu erwarten. Der von der Beigeladenen abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich zeichne sich durch eine kleinteilige Einzelhandelsstruktur aus, die durch kleine Fachgeschäfte geprägt sei. Deshalb liege die Gesamtverkaufsfläche in diesem Bereich auch nur bei 3.850 m². Nahezu die Hälfte der Betriebe habe nur eine Verkaufsfläche bis zu 50 m². Neun Prozent der Betriebe hätten nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet. Dies unterstreiche den kleinteiligen, inhabergeführten Charakter der Einzelhandelsbetriebe innerhalb des von der Beigeladenen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichs. Diesen Betrieben würden durch den geplanten Drogeriefachmarkt und den Textilfachmarkt keine wesentlichen Umsätze entzogen.
Mit Urteil vom 18.05.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage sei zulässig. Die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Vorhaben im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung hänge nicht davon ab, dass zuvor eine Genehmigung nach § 145 BauGB erteilt worden sei. Eine gesetzliche Regelung, die eine formelle Konzentration vorsehe, bestehe nicht. Im Übrigen habe über die Frage, ob ein Vorhaben nach § 145 BauGB unter sanierungsrechtlichen Gesichtspunkten zugelassen werden könne, nicht die Baurechtsbehörde zu entscheiden; dies sei vielmehr der Gemeinde in einem selbständigen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Allenfalls dann, wenn die Ablehnung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Gemeinde unanfechtbar geworden sei oder die sanierungsrechtliche Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werden könne, könne das für die Verpflichtungsklage erforderliche Antragsinteresse oder Sachbescheidungsinteresse fehlen. Im letzteren Fall sei erforderlich, dass ein offensichtliches und schlechthin nicht ausräumbares Hindernis gegen die Verwertung der Baugenehmigung / des Bauvorbescheids bestehe, wobei an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Von dieser geforderten Offensichtlichkeit könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Auch liege eine bestandskräftige Entscheidung der Beigeladenen nach § 145 BauGB nicht vor. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Dem Vorhaben der Klägerin stünden Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Gegenstand der Bauvoranfrage sei die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Fachmarktes 1 mit einer Verkaufsfläche von 436 m² und eines Fachmarktes 2 mit einer Verkaufsfläche von 473,81 m², wobei der Fachmarkt 1 als Drogeriefachmarkt und der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt werden sollten. Zwar sei dieser Verfahrensgegenstand den am 30.11.2007 bei der Baurechtsbehörde eingereichten Bauvorlagen in der gebotenen Deutlichkeit nicht zu entnehmen. Im Widerspruchsverfahren sei das Vorhaben jedoch näher erläutert worden. Vor dem Hintergrund, dass nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG sogar der für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderliche Antrag nach § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nachträglich gestellt werden könne und das Verwaltungsverfahren im Falle eines Verpflichtungsbegehrens seinen Abschluss erst finde, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden sei, bestünden hier im Hinblick auf die Konkretisierung der Bauvoranfrage erst während des Widerspruchsverfahrens keine Bedenken. Etwas Anderes könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn erhebliche Änderungen der Bauvoranfrage Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens seitens der Baurechtsbehörde böten. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium hätten schon aufgrund des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht vorgenommen. Der Ausschuss für Technik, Landwirtschaft und Umwelt der Beigeladenen habe nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin in Kenntnis der beabsichtigten Nutzung der geplanten Fachmärkte sein Einvernehmen versagt. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch die Baurechtsbehörde und die Beigeladene. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteile sich das Bauvorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in seine nähere Umgebung ein. Die Klägerin plane zwei die Grenze zur Großflächigkeit nicht überschreitende Fachmärkte, die in dem in der näheren Umgebung bereits vorhandenen ...-Lebensmittelmarkt ein Vorbild hätten. Das Vorhaben einschließlich der Stellplatzanlage füge sich auch hinsichtlich der übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei über die Fornsbacher Straße und den Obermühlenweg erschlossen. Das Bauvorhaben verstoße jedoch gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Von ihm seien schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Gebiet der Beigeladenen zu erwarten. Die geplanten Fachmärkte seien Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB, auch wenn es sich hierbei nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handele. Der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beschränkt. Bei der Murrhardter Innenstadt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes handele es sich um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen komme als informelle Planung keine bindende Wirkung bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zu. Die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle und richte sich allein nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten. Informelle Planungen könnten die aus den tatsächlichen Gegebenheiten ableitbaren Schlussfolgerungen jedoch bestätigen und präzisieren. Nach den vorliegenden Karten und sonstigen Unterlagen, die mit den Beteiligten erörtert worden seien, lasse sich feststellen, dass in der Innenstadt von Murrhardt ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden sei. Das Einzelhandelskonzept könne jedenfalls hinsichtlich der Feststellungen zum Ist-Zustand herangezogen werden. Denn es enthalte eine aktuelle Bestandsaufnahme der Einzelhandelsstruktur und treffe Aussagen zum jeweiligen Warenangebot. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gebe diese Bestandsaufnahme im Wesentlichen auch den aktuell gegebenen Zustand wieder. Danach würden in der Murrhardter Innenstadt nicht nur Waren des kurzfristigen Bedarfs, sondern auch des mittelfristigen sowie des langfristigen Bedarfs angeboten. Dieses Angebot werde durch Dienstleistungen (u.a. Apotheke, Friseur, Reisebüro, Fahrschule, Reinigung) ergänzt. Angebote für den mittel- und langfristigen Bedarf bezögen sich unter anderem auf Bekleidung, Bücher, Geschenke, Haushaltswaren, Schmuck und Telekommunikation. Außerdem befänden sich in dem Bereich drei Drogeriefachgeschäfte. Ferner seien Gaststätten, Cafés und Imbissbetriebe vorzufinden. Dass die Einzelhändler zum Teil relativ geringe Verkaufsflächen beanspruchten, stelle die Einstufung als zentralen Versorgungsbereich nicht in Frage. Zwar sei in der Innenstadt von Murrhardt ein Frequenzbringer in Form eines Vollsortimenters im Lebensmittelbereich oder eines Lebensmitteldiscounters nicht vorhanden. Dies beeinträchtige jedoch nicht die Funktion der Innenstadt von Murrhardt, eine weitreichende, verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Immerhin seien in der Innenstadt von Murrhardt ein kleiner ...-Lebensmittelbetrieb, ein Fischgeschäft, ein Obst- und Gemüseladen sowie mehrere Bäckereien ansässig, die den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend befriedigen könnten. Wie dieser zentrale Versorgungsbereich der Innenstadt von Murrhardt räumlich abzugrenzen sei, beurteile sich nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Einer exakten Grenzziehung bedürfe es nicht, weil das Baugrundstück in jedem Fall nicht mehr diesem zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt zuzuordnen sei. Der Standort der geplanten Vorhaben sei durch Wohnnutzung, Gewerbe sowie durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geprägt und könne bei einer Entfernung von ca. 200 m zum südlichen Ende des zentralen Versorgungsbereichs an der Kreuzung Hauptstraße / ... Straße der Innenstadt und damit dem Nahversorgungszentrum nicht mehr zugerechnet werden. Die Innenstadt habe als zentraler Versorgungsbereich auch den erforderlichen städtebaulich gewichtigen Einzugsbereich. So lebten im fußläufig erreichbaren Umkreis dieses Nahbereichszentrums von 700 m ca. 5.000 Einwohner. Die Innenstadt sei durch eine städtebaulich integrierte Lage inmitten eines Wohnumfelds gekennzeichnet. Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass sich mit dem Discountmarkt ... in rund 200 - 250 m Entfernung zur Innenstadt ein isolierter Einzelhandelsstandort entwickelt habe, der seinerseits eine Nahversorgungsfunktion erfülle und dabei auch auf solche Kunden abziele, die in der Innenstadt wohnten. Wegen der isolierten Lage könne dieser Discountmarkt die Funktion eines Nahversorgungszentrums mit einer Mischung unterschiedlicher Angebote, die sich aus der Sicht der Kunden ergänzten und damit die städtebauliche Attraktivität gerade eines Zentrums ausmachten, nicht erfüllen. Nach der gebotenen umfassenden Wertung der städtebaulich relevanten Umstände seien hier von dem Bauvorhaben auch schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Das Sortiment der geplanten Fachmärkte umfasse Drogerieartikel und Textilien und damit gerade solche Warengruppen, die in mehreren Einzelhandelsbetrieben des zentralen Versorgungsbereichs angeboten würden. Das Sortiment ziele damit gerade auf die Kundschaft ab, deren Versorgung der zentrale Versorgungsbereich diene. Die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte betrage mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung. Bei diesen Größenordnungen seien die Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich schädlich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Dies gelte umso mehr, als das Bauvorhaben zwar außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle, aber doch in einer so dichten Nähe zu ihm, dass es auf eben die Kundschaft abziele, deren Versorgung der zentrale Versorgungsbereich diene. Dass die Versorgung des zentralen Versorgungsbereichs bereits jetzt gefährdet sei, belegten die in dem Übersichtsplan „Einzelhandel und Dienstleistung in der Murrhardter Innenstadt“ vermerkten Leerstände. Eine Errichtung der geplanten Fachmärkte würde diesen städtebaulichen Missstand verstärken. Weiteren Betriebsschließungen und damit einer weiteren Verminderung der Vielfalt und Dichte des Warenangebots entgegenzuwirken, sei aber gerade Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB. Das Urteil wurde der Klägerin am 28.05.2009 zugestellt.
Am 18.06.2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen darlegt, ihr Vorhaben verstoße nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, und sie habe daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
Das Baugrundstück liege nicht außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Das Verwaltungsgericht stelle für die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs allein auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab. Es stütze sich insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Diese Rechtsprechung sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Sie betreffe jedoch eine andere Fragestellung. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht hätten allein entschieden, dass ein informelles städtebauliches Konzept nicht geeignet sei, einen tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereich mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB räumlich einzugrenzen, wenn die von dem Konzept gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung finde. Das Bundesverwaltungsgericht begründe dies damit, dass ein informelles städtebauliches Konzept anders als ein Bebauungsplan keine rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalte. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um die räumliche Eingrenzung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs durch ein informelles städtebauliches Konzept, sondern um die (erweiternde) Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs durch den Regionalplan und damit durch eine verbindliche Rechtsnorm. Die Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB richte sich nicht allein nach den tatsächlichen Verhältnissen. Hierfür biete der Wortlaut der Bestimmung keinen Anhalt. Die Entstehungsgeschichte der Regelung weise in eine andere Richtung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten sich zentrale Versorgungsbereiche insbesondere aus planerischen Festlegungen ergeben, nämlich aus Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen. Nicht zuletzt könnten sich die zentralen Versorgungsbereiche auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben (BT-Drucks. 15/2250, S. 54). Danach komme es in erster Linie auf planerische Festlegungen an, zu denen der Gesetzgeber auch Raumordnungspläne gezählt habe. Auch die Struktur von § 34 BauGB gebiete es nicht, für die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB komme es zwar auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Maßgeblich seien in erster Linie optisch wahrnehmbare Gegebenheiten. Das Verbot der Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche in § 34 Abs. 3 BauGB sei jedoch kein Unterfall des Einfügens. Es handele sich vielmehr um einen eigenständigen Versagungsgrund. Ob eine Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs vorliege, lasse sich nicht optisch wahrnehmen. Eine solche förmliche Planung finde sich im Regionalplan der Region Stuttgart. Er werde als Rechtsnorm in der Form der Satzung beschlossen. Im Aufstellungsverfahren seien die Gemeinden nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 LPIG zu beteiligen. Nach § 12 Abs. 3 LPIG sei auch die Öffentlichkeit einzubeziehen. Die zentralen Versorgungsbereiche in den Gemeinden mit zentral-örtlicher Funktion seien im Regionalplan für die Region Stuttgart gebietsscharf abgegrenzt. Für diesen Zweck sei die Teiländerung 2002 „Großflächiger Einzelhandel“ vorgenommen worden, die am 13.03.2002 als Satzung beschlossen und am 22.11.2002 rechtsverbindlich geworden sei. Nach Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) seien Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in den zentralörtlichen Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten regionalbedeutsamen Einzelhandelsschwerpunkten vorzusehen. In der Raumnutzungskarte würden diese Standorte als „Standortbereiche für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte“ bezeichnet. In der Begründung zu Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) heiße es, die räumliche Konkretisierung der Standortbereiche in der Raumnutzungskarte gewährleiste, dass ein in Betracht kommender Standort funktional und städtebaulich integriert sei und damit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung an die räumliche Lage entspreche. Die Abgrenzung dieser Bereiche sei in enger Abstimmung mit den betroffenen Städten und Gemeinden vorgenommen worden. Dabei seien folgende Kriterien berücksichtigt worden:
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- zentrale Lage in Bezug auf das Siedlungsgebiet des zentralen Orts und seinen Verflechtungsbereich, insbesondere zu Wohnsiedlungsgebieten,
- günstige Lage zu zentralem ÖPNV-Zugang,
- günstige Lage zu Anbindungspunkten für den Individualverkehr,
- Einbeziehung der bestehenden, zentral gelegenen Einzelhandelslagen,
- Einbeziehung publikumswirksamer zentral gelegener öffentlicher und privater Dienstleistungseinrichtungen,
- Einbeziehung zentral gelegener öffentlicher und privater kultureller Einrichtungen,
- Barrieren, die eine fußläufig attraktive Verbindung mit den bestehenden Einzelhandelslagen beeinträchtigten.
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Nach diesen Abgrenzungskriterien sei auch der Standortbereich für das Gebiet der Beigeladenen entstanden. In der Begründung zur Teiländerung 2002 des Regionalplans heiße es insoweit, dass die Abgrenzung im Wesentlichen dem Vorschlag der Beigeladenen entspreche. Der in der Raumnutzungskarte abgegrenzte Standortbereich für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte sei daher als ein durch einen Raumordnungsplan festgelegter zentraler Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB anzusehen. Das Baugrundstück liege innerhalb dieses Bereichs. Dieser durch förmliche Planung festgelegte zentrale Versorgungsbereich könne nicht durch eine informelle Planung eingegrenzt werden. Insoweit gelte Gleiches wie für eine Eingrenzung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs durch informelle Planung. Auch insoweit fehle es der informellen Planung an rechtsverbindlichen Festsetzungen, mit denen sie sich über eine raumordnerische Abgrenzung hinwegsetzen könne, die in der Form der Satzung beschlossen worden sei. Hinzu komme, dass das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen als informelle Planung erst am 23.11.2006 beschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Teiländerung 2002 des Regionalplans schon seit langem in Kraft gewesen. Da das Baugrundstück danach Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB gewesen sei, habe zum Zeitpunkt des Beschlusses der Beigeladenen über das Einzelhandelskonzept eine Nutzungsmöglichkeit bestanden, die Einzelhandelsbetriebe mit eingeschlossen habe. Diese Nutzungsmöglichkeit könne nicht durch informelle Planung entzogen werden, da Inhalt und Schranken des Eigentums nur durch Rechtsnorm vorgenommen werden könnten.
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Selbst bei einer engen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereich ließen die geplanten Einzelhandelsbetriebe keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erwarten. Der Drogerie- und der Textilfachmarkt würden den Betrieben in der Innenstadt keine wesentlichen Umsätze entziehen. Sie konkurrierten vielmehr mit Betrieben in anderen Standortlagen. Umsatzumverteilungen zu Lasten der Betriebe im von der Beigeladenen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich würden deutlich unter 10 % liegen. Bei dem Textilmarkt handele es sich außerdem nur um eine Verlagerung des ...-Textilmarktes vom Standort Fornsbacher Straße östlich des Baugrundstücks. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht sich auf einen Verkaufsflächenvergleich beschränkt und ihn mit der Erwägung ergänzt, in der Innenstadt seien bereits Leerstände zu verzeichnen, so dass der zentrale Versorgungsbereich gefährdet sei. Für den Drogerie- und den Textilfachmarkt konstatiere es, dass sie zusammen 54 % der für diese Sortimente in der Innenstadt existierenden Verkaufsflächen aufwiesen. Bei diesen Größenordnungen sei von beachtlichen Funktionsstörungen in der Innenstadt auszugehen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts sei verfehlt. Es wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen. Dass der Verkaufsflächenvergleich untauglich sei, liege für den Textilfachmarkt auf der Hand. Sie habe für den Textilfachmarkt bereits einen Mietvertrag mit der Firma ... abgeschlossen. Die Firma ... wolle den Textilfachmarkt von dem Standort an der Fornsbacher Straße lediglich auf das Baugrundstück verlagern. Ein Vergleich der Verkaufsfläche des geplanten Textilfachmarktes mit der für dieses Sortiment in der von der Beigeladenen abgegrenzten Innenstadt sage daher nichts über die durch den Textilfachmarkt zu Lasten der Innenstadt bewirkten Kaufkraftverlagerung. Es sei nicht zu erwarten, dass der ...-Textilfachmarkt nach seiner Standortverlagerung einen grundsätzlich anderen Kundenkreis ansprechen werde als am Bestandsstandort. Zudem sei die Kaufkraftbindungsquote für das Sortiment Bekleidung in Murrhardt außerordentlich niedrig. Nach dem Einzelhandelskonzept des Büros ... liege sie bei nur 47 % (Tabelle A-2 auf S. 109). Dies bedeute, dass mehr als die Hälfte der Kaufkraft der Bürger von Murrhardt an Standorte außerhalb von Murrhardt abfließe. Dies zeige, dass erheblicher Spielraum für die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben für das Textilsortiment existiere und eine Ansiedlung deshalb eher zu einer Erhöhung der Kaufkraftbindung in Murrhardt als zu einer Kaufkraftverlagerung aus der Innenstadt an einen anderen Standort führen werde. Ähnliches gelte für den Drogeriefachmarkt. Für dieses Sortiment existierten in der von der Beigeladenen abgegrenzten Innenstadt weniger als 450 m² Verkaufsfläche. In ganz Murrhardt liege die Verkaufsfläche für dieses Sortiment bei weniger als 1.300 m² (Tabelle A-12 auf S. 113 des Einzelhandelskonzepts). Die im Einzelhandelskonzept für die Innenstadt verzeichnete Verkaufsfläche entfalle nahezu ausschließlich auf einen dort ansässigen ...-Drogeriemarkt. Der von ihr geplante Drogeriefachmarkt sei discountorientiert. Er werde daher in erster Linie mit anderen Drogeriefachmärkten konkurrieren und dem ...-Drogeriemarkt keinen wesentlichen Wettbewerb machen. Die Kaufkraftumlenkung werde bezogen auf diesen Betrieb bei weniger als 10 % liegen. Der ...-Drogeriemarkt sei zudem in ein umfangreiches Filialnetz eingebunden. Gerade bei filialisierenden Betrieben sei davon auszugehen, dass sie ihre Filialstandorte auch bei Eintritt weiterer Konkurrenten in das Marktgeschehen nicht aufgäben. Sie hätten ein größeres Standvermögen als kleine, inhabergeführte Geschäfte. Unabhängig davon würde auch eine Aufgabe des Standorts des ...-Drogeriemarktes noch nicht zu einer städtebaulich relevanten Funktionsstörung führen. Betroffen wäre ein Einzelhandelsbetrieb von insgesamt mehr als 80 Einzelhandelsbetrieben in der Innenstadt. Ein ...-Drogeriemarkt könne nicht als Magnetbetrieb angesehen werden, der die Funktion eines Frequenzbringers für andere Betriebe wahrnehme. Sehe man bei einer Aufgabe dieses einen Standorts eines kleinen Drogeriemarktes in der Innenstadt schon schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB, führe dies zum Wettbewerbsschutz für einen einzelnen Betrieb, der nicht Ziel des Bauplanungsrechts sei.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 6. Februar 2008 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes und eines Textilfachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
15 
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
16 
höchst hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Textilfachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
17 
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung führt er aus, das Bauvorhaben verstoße gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach der Kommentarliteratur könne sich ein zentraler Versorgungsbereich aus Bauleitplänen und / oder Raumordnungsplänen, aber auch aus sonstigen, planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen oder städtebaulichen Konzeptionen und ebenso auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Die zuletzt genannte Alternative komme hier zum Tragen: Die örtlichen Gegebenheiten der Murrhardter Innenstadt machten die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs augenfällig. Der vom Verwaltungsgericht angewandte Verkaufsflächenvergleich sei eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung des erwarteten Kaufkraftabflusses. Die Kritik der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die Aufgabenteilung zwischen Standorten in der Innenstadt und Fachmarktstandorten außerhalb der Innenstadt nicht beachtet habe, überzeuge schon insoweit nicht, als das Kriterium der Aufgabenteilung - im Gegensatz zum Verkaufsflächenvergleich - nicht in objektiv nachprüfbaren Zahlen ablesbar, sondern dem subjektiven Blickwinkel des jeweiligen Betrachters unterworfen sei. Dies zeigten die Ausführungen in der Berufungsbegründung plastisch: Die Behauptung, ein discountorientierter Drogeriefachmarkt der Klägerin würde einem Drogeriefachmarkt der Firma ... „keinen wesentlichen Wettbewerb machen“, und ... würde seine „Filialstandorte auch bei Eintritt weiterer Konkurrenten in das Marktgeschehen nicht aufgeben“, erscheine weltfremd. Die Aufgabenteilung der einzelnen Branchen im Ortskern einerseits und an dezentralen Standorten andererseits erfolge meist wesentlich komplizierter, als sie von der Klägerin dargestellt werde, und eigne sich deshalb kaum als entscheidungsrelevantes Kriterium.
21 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie äußert sich wie folgt: Die Klage sei schon unzulässig, weil es an einem Sachbescheidungsinteresse für die Bauvoranfrage fehle. Einer Verwertung des Bauvorbescheids stehe ein Versagungsgrund nach § 145 Abs. 2 BauGB als offensichtliches und nicht ausräumbares Hindernis entgegen. Die Baurechtsbehörde habe nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Dann könne es nicht darauf ankommen, ob die sanierungsrechtliche Genehmigung bereits bestandskräftig abgelehnt sei oder nicht.
24 
Die Bauvoranfrage sei auch zu unbestimmt, weil sie nur auf die Genehmigung „zweier Fachmärkte“ gerichtet sei, und der beantragte Bauvorbescheid schon deshalb abzulehnen. Das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Streitgegenstand ausgegangen, weil es die erst im Widerspruchsverfahren benannten Sortimente zugrundegelegt habe. In den am 30.11.2007 bei der Baurechtsbehörde eingereichten Bauvorlagen sei nur von zwei Fachmärkten die Rede gewesen, ohne Sortimentsangabe. Da die Bauvoranfrage gemäß § 57 Abs. 2 LBO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LBO bei der Gemeinde einzureichen sei, lasse sich deren Inhalt nicht im Widerspruchsverfahren korrigieren. Nach Einreichung der Bauvoranfrage bei der Gemeinde seien die Verfahrensschritte des § 53 Abs. 2 LBO und § 55 LBO durchzuführen. Außerdem setze nur die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde die Frist des § 36 Abs. 2 BauGB in Gang. All diese Verfahrensschritte würden umgangen, wenn erst im Widerspruchsverfahren der Nutzungszweck des Vorhabens angegeben werde. Deshalb bleibe die unter dem 15.11.2007 bei der Gemeinde eingereichte Bauvoranfrage Gegenstand der Verpflichtungsklage. Der Verstoß lasse sich nicht mit einem Hinweis auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG ausräumen. Es gehe nicht um die Nachholung eines Antrags, sondern um den Wegfall der in der Landesbauordnung zwingend vorgesehenen Verfahrensschritte.
25 
Die Klägerin verkenne bei ihren Ausführungen zum zentralörtlichen Versorgungskern im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart den Bedeutungsgehalt dieser regionalplanerischen Regelung. Ihr komme keine Bedeutung für § 34 Abs. 3 BauGB zu. Schon die unterschiedliche Wortwahl im Plansatz 2.7.4 und 2.7.11 (frühere Fassung) des Regionalplans gegenüber § 34 Abs. 3 BauGB weise darauf hin, dass die Regelung im Regionalplan keinen unmittelbaren Bezug zu dieser Vorschrift beinhalte. Eine Bindungswirkung regionalplanerischer Vorgaben könne sich im Übrigen nur aus einer gesetzgeberischen Anordnung ergeben. Eine solche finde sich in § 1 Abs. 4 BauGB für das Bauleitplanverfahren. Streitgegenstand sei jedoch nicht eine Festsetzung des Bebauungsplans, sondern die Ablehnung eines beantragten Bauvorbescheids. Im Übrigen wäre sie auch im Rahmen der Bauleitplanung nicht verpflichtet, den raumordnerischen Rahmen für einen zentralörtlichen Versorgungskern voll auszuschöpfen. Die regionalplanerische Vorgabe ermögliche es der Gemeinde allenfalls, den zentralörtlichen Versorgungskern des Regionalplans für entsprechende bauleitplanerische Darstellungen oder Festsetzungen zu nutzen; eine Verpflichtung, entsprechende Bebauungspläne aufzustellen, ergebe sich daraus nicht. Eine Bindungswirkung für das Bauvoranfrageverfahren könnte sich allenfalls aus den im Raumordnungsrecht verankerten Bindungsgeboten ergeben. Aus § 4 Abs. 2 ROG sei zu entnehmen, dass sich aus dem Raumordnungsrecht eine Bindungswirkung für Maßnahmen von Personen des Privatrechts nur dann ergebe, wenn diese Maßnahmen der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürften (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder wenn diese Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchgeführt würden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Bei sonstigen Maßnahmen von Personen des Privatrechts träten Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG) nur ein, wenn die für die Zulassungsentscheidung geltenden Vorschriften solche statuierten. Daran fehle es aber in § 34 Abs. 3 BauGB. Anders als früher (BauGB 1976) verlange auch § 34 Abs. 1 BauGB nicht mehr die Berücksichtigung „öffentlicher Belange“, die ein „Einfallstor“ für die raumordnerischen Erfordernisse dargestellt hätten. Die Annahme der Klägerin, aus den Regelungen im Regionalplan folge die Erkenntnis, das Bauvorhaben befinde sich künftig in einem zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB, sei demnach unrichtig. Wenn die Klägerin den Regelungen des Regionalplans eine unmittelbare Bindungswirkung für die Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB beimesse, dann müsse sie es auch konsequent bei der Anwendung des Begriffs „schädliche Auswirkungen“ tun. Der Regionalplan gehe in der Teilfortschreibung des Kapitels 2.7 vom 09.07.2008 davon aus, bei der Frage der Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebes seien auch die Wirkungen einer „Agglomeration“ zu berücksichtigen. Eine Agglomeration werde dabei wie folgt beschrieben: „2.7.11 (Z) Räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) - Eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entsteht, wenn räumlich nahe beieinander liegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrere neue Einzelhandelsbetriebe hinzutreten oder bestehende Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden, so dass die Summe der Verkaufsflächen der räumlich nahe beieinanderliegenden Einzelhandelsbetriebe größer als 800 m² ist. Räumlich nahe beieinander liegen Einzelhandelsbetriebe, wenn die Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen nicht länger als 150 m ist.“ Diese Teilfortschreibung sei am 21.11.2008 rechtsverbindlich geworden und sei somit regionalplanerischer Maßstab der Agglomeration. Da die Zugänge zu den beiden strittigen Fachmärkten weniger als 150 m auseinander lägen, seien die Märkte bei der Frage der schädlichen Auswirkungen als Einheit zu behandeln und erfüllten außerdem das Merkmal der Großflächigkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die Ablehnung der Bauvoranfrage nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, der Regionalplan sei in der Lage, einen „Bauanspruch“ zu begründen. Den „Bauanspruch“ begründe ausschließlich § 34 BauGB. Der Regionalplan erzeuge gemäß § 4 Abs. 2 ROG keine Bindungswirkung im Prüfprogramm des § 34 BauGB. Dasselbe gelte kraft Landesrechts, wie sich aus § 4 Abs. 4 LPIG ergebe. Ein Bauanspruch kraft Regionalplans sei dem Städtebaurecht fremd. Wenn eigentumsrechtliche Verfügungsrechte entzogen würden, geschehe dies durch § 34 Abs. 3 BauGB und somit durch ein förmliches Gesetz.
26 
Die Klägerin verneine ferner zu Unrecht schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, die von ihrem Bauvorhaben ausgingen. Sie setze sich nicht mit der Stellungnahme des Gutachters Dr. ... auseinander. Dieser komme zu der Aussage (Gutachterliche Kurzstellungnahme vom 08.05.2009 - S. 4): „Die hohe Relation der Verkaufsfläche des geplanten Drogeriefachmarktes zur entsprechenden Verkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt sowie die Auswirkungen des Textilfachmarktes auf die Magnetfunktion der Bekleidungsangebote für die Innenstadt lassen auf schädliche Auswirkungen schließen.“ Die Argumente der Klägerin könnten diese Aussage nicht in Frage stellen. Insbesondere habe keine Bedeutung, welcher Mieter in das Bauvorhaben einziehen solle. Die Bauvoranfrage sei grundstücksbezogen, nicht mieterbezogen. Die Ausführungen zum angeblichen Wettbewerbsschutz im Hinblick auf den Drogeriemarkt gingen fehl. Auch wenn zur Zeit nur ein Betreiber vorhanden sei, werde von § 34 Abs. 3 BauGB nicht nur er, sondern die Innenstadt als Einzelhandelsstandort geschützt.
27 
Dem Senat liegen die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
28 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
30 
2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31 
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Der Klägerin mangelt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse beziehungsweise in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426; vgl. auch Senatsurteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
33 
Anders als es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahe legen, ist seit Inkrafttreten des EAG Bau zum 20.07.2004 nicht mehr die Gemeinde für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig, wenn für ein Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist; vielmehr hat die Baurechtsbehörde nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Allerdings ist die sanierungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin hier gleichwohl aus dem Verfahren ausgeklammert, weil - trotz § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB - die sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig von der Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343; noch zu § 145 BauGB a.F.). § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ordnet eine Zuständigkeits-, aber keine Genehmigungskonzentration an. Nach außen handelt zwar ein und dieselbe Behörde, inhaltlich und formal bleibt es aber bei zwei Genehmigungen (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 145 Rn. 1; vgl. ähnlich zum Verhältnis von naturschutzrechtlicher Genehmigung und Baugenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 - NuR 2004, 241). Das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde wird um die sanierungsrechtliche Beurteilung nur dann erweitert, wenn ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt ist (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 58 Rn. 41). Ein solcher Antrag ist im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 94.79 - NJW 1982, 2787; Beschluss vom 08.03.2001 - 4 B 76.00 - BauR 2001, 1723). Hier bezieht sich die Bauvoranfrage nach der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 sogar ausdrücklich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Seite ohne die sanierungsrechtliche Beurteilung. Allein die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Somit liegt die sanierungsrechtliche Beurteilung hier jenseits des Verfahrensgegenstandes.
34 
Es ist derzeit nicht klar, dass die Klägerin an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und dieser deshalb für sie ersichtlich nutzlos wäre, weil ihr Vorhaben sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich wäre, aber unter keinen Umständen erteilt werden könnte. Dies müsste offensichtlich sein (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - BWGZ 2003, 191; noch zu § 145 BauGB a.F.). An dieser Eindeutigkeit fehlt es hier im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung für ein nach § 144 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich (jedenfalls) nicht so eindeutig beantworten, dass schon für den Bauvorbescheid das Sachbescheidungsinteresse fehlt.
35 
Ein engerer Maßstab für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses als die offensichtliche Unverwertbarkeit des Bauvorbescheides kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man der Beigeladenen ein Bedürfnis für die Verknüpfung der nach §§ 29 ff. BauGB vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen und der sanierungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens unterstellt. Ein mögliches solches Bedürfnis lässt sich zwar nicht von vornherein von der Hand weisen, weil nach § 14 Abs. 4 BauGB in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden sind (siehe auch § 15 Abs. 2 BauGB für die Zurückstellung von Baugesuchen) und somit ein abgeschichtetes Antragsverhalten die Beigeladene bei ihren Planungsabsichten unter Umständen beeinträchtigen könnte. Dies beruhte indes zum einen auf der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Sanierungsgenehmigung von der Baugenehmigung zu trennen; zum anderen lässt die aufgezeigte Problematik das Interesse der Klägerin, sich losgelöst vom Sanierungsrecht frühzeitig einen Bauvorbescheid zu sichern, gerade nicht entfallen.
36 
b) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ihr Vorhaben und keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - a.a.O. m.w.N.).
38 
Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist die Bauvoranfrage mit dem Inhalt, den sie mit der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 erhalten hat. Danach soll der Fachmarkt 1 als Drogerie-, der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt und lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden. Es kann offen bleiben, ob die Bauvoranfrage in ihrer ursprünglichen Form vom 15.11.2007 hinreichend bestimmt war und ob ein etwaiger Mangel dadurch unbeachtlich wurde, dass die Voranfrage ohne formelle Beanstandung bearbeitet wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - VBlBW 1993, 135; Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 - ESVGH 58, 255 = VBlBW 2009, 61). Denn jedenfalls mit den Erläuterungen in der Widerspruchsbegründung wurde der Antrag hinreichend deutlich umschrieben. Die Eingrenzung der Voranfrage war zu diesem Zeitpunkt nach Ablehnung durch das Landratsamt (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO) auch verfahrensrechtlich noch möglich. Sie stellte unter den vorliegenden Umständen keine Änderung der Bauvoranfrage dar, die Anlass zu einer neuen behördlichen Erstprüfung bot (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 14.02.2001 - 2 B 99.933 - BRS 64 Nr. 134). Für den Beklagten wie für die Beigeladene spielte die nachgeholte Bezeichnung der Sortimente wie auch die Klarstellung, dass nur eine bauplanungsrechtliche Prüfung stattfinden solle, keine Rolle. Eine nicht hinnehmbare Umgehung von Verfahrensbestimmungen ist bei diesen Verhältnissen nicht gegeben.
39 
bb) Einer positiven Beantwortung der hier allein zur Klärung gestellten Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Da das Baugrundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, ist es an § 34 BauGB zu messen.
40 
(1) Das Vorhaben ist zwar mit § 34 Abs. 1 beziehungsweise § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vereinbar. Nach dem vorliegenden Übersichtsplan (Bl. 171 der Verwaltungsgerichtsakte) ist von einer Gemengelage auszugehen, wobei sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (zur Unerheblichkeit von Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Art in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 <806 f.>). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, so kämen hier lediglich Gebietstypen in Frage, nach denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB wäre § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2011, § 34 Rn. 106; Rieger, UPR 2007, 366; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <554>). Auf die geplanten Fachmärkte fände § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber keine Anwendung, weil keiner der Märkte für sich genommen großflächig ist. Es handelt sich um baulich und funktionell eigenständige Betriebe, die zueinander nicht im Verhältnis eines „Hauptbetriebs“ mit einer „Nebenleistung“ stehen und deren Verkaufsflächen deshalb auch nicht zusammengerechnet werden dürfen. Eine Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - BauR 2006, 648; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - BRS 74 Nr. 176 m.w.N.; Schröer, NJW 2009, 1729 f.).
41 
(2) Das Vorhaben steht jedoch mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Von ihm sind schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt zu erwarten.
42 
(a) Die Ermittlung zentraler Versorgungsbereiche unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216; Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>; a.A. Stüer, DVBl. 2009, 754 <755>). Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114).
43 
Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und § 9 Abs. 2a BauGB wie auch in § 34 Abs. 3 BauGB genannten gesetzlichen Schutzzwecke ergänzen und verstärken einander. Dem Begriff „zentraler Versorgungsbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB kommt kein anderer Sinngehalt zu als demselben Begriff in § 9 Abs. 2a BauGB. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (a.A. Nieders. OVG, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 - BRS 73 Nr. 87; kritisch auch Claus, NVwZ 2010, 753 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
44 
(b) Gemessen daran bildet die Innenstadt Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes einen zentralen Versorgungsbereich.
45 
(aa) Die maßgebliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs kann nicht etwa aus dem am 23.11.2006 beschlossenen Einzelhandelskonzept der Beigeladenen - namentlich der darin vorgenommenen „Festsetzung eines Vorranggebietes Einzelhandels-Innenstadt“ (vgl. Nr. 2.2 des Gemeinderatsbeschlusses) - abgeleitet werden. Ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan zum Beispiel mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB). Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist allenfalls in gewissen Grenzen einer Konkretisierung durch städtebauliche Entwicklungskonzepte zugänglich. Die Eingrenzung eines vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs im Wege einer informellen Planung ohne Entsprechung in den tatsächlichen Gegebenheiten kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 - NVwZ 2009, 781 m.w.N.; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>). Dass die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB Anderes nahe legen (vgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54; ebenso der EAG-Mustererlass, S. 66), ändert daran nichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <9>; Reichelt, BauR 2006, 38 <42 f.>; Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 <385>; Schoen, BauR 2010, 2034 <2044>; Wahlhäuser, BauR 2007, 1359 <1363 f.>; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2007 - 1 A 10351/07 - juris; zweifelnd Reidt, NVwZ 2007, 664 <665 f.>; kritisch auch Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>). Im Unterschied zu § 9 Abs. 2a oder § 34 Abs. 4 und 5 BauGB enthält § 34 Abs. 3 BauGB insbesondere keine Ermächtigung, nähere Bestimmungen zum unbeplanten Innenbereich zu treffen.
46 
(bb) Die räumliche Abgrenzung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht an den im Regionalplan für die Region Stuttgart vorgenommenen Festlegungen zu orientieren.
47 
Insoweit bedarf es zunächst der Klarstellung, dass es auf den mittlerweile rechtsverbindlichen Regionalplan vom 22.07.2009 ankäme, weil es für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 40). Dieser Regionalplan enthält unter Plansatz 2.4.3.2.3 (Z) eine Bestimmung zu Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG). Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind danach nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen (entsprechend 2.7.4 des alten Regionalplans vom 22.07.1998 in der Teiländerung für das Kapitel 2.7 vom 13.03.2002). Die Innenstadt von Murrhardt ist auf der Raumnutzungskarte (Ostteil) so großräumig als Standort für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG) gekennzeichnet, dass auch das Vorhabengrundstück der Klägerin erfasst ist (ebenso in der Raumnutzungskarte zum alten Regionalplan). Wäre diese Abgrenzung auch für die Bestimmung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt Murrhardt“ nach § 34 Abs. 3 BauGB maßgeblich, käme die Erwartung schädlicher Auswirkungen für die Innenstadt nicht in Betracht, denn von Vorhaben innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches können keine schädlichen Auswirkungen auf denselben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2010, § 34 Rn. 86a).
48 
Eine Heranziehung der regionalplanerischen Zielvorgabe zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht. Mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung setzen die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung den Trägern der Bauleitplanung Grenzen; die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Dabei haben die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn länderübergreifend - beispielsweise auf der Ebene der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) - auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen. Daher kommt eine unmittelbare Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben bei der Auslegung und Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Denn dies würde dazu führen, dass eine rechtlich gebundene Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vom jeweiligen Inhalt landes- und regionalplanerischer Dezision abhängig wäre. Für eine derartige Delegation geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nichts her. Mit dem Einfügen von § 34 Abs. 3 BauGB sollte der Schutz zentraler Versorgungsbereiche in unbeplanten Innenbereichen, in denen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden kann, gestärkt werden. Insbesondere sollten entgegen früherer Rechtsprechung auch die sogenannten Fernwirkungen auf bestehende außerhalb der näheren Umgebung liegende zentrale Versorgungsbereiche einbezogen werden (BT-Drucks 15/2250 S. 33). Dabei kommt es auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des oder der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelfall an. Unterschiedliche planerische Bewertungen durch die Träger der Landesplanung oder der Regionalplanung sollen dabei nicht einfließen. Vielmehr ist § 34 Abs. 3 BauGB wie jede andere Norm des Bundesrechts bundeseinheitlich auszulegen. Die Struktur der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB als gebundene Verwaltungsentscheidung sollte mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht grundlegend verändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 = NVwZ 2010, 587; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>).
49 
Adressat von Zielen der Raumordnung ist in dem hier gegebenen Zusammenhang die Bauleitplanung, die ihrerseits im Rahmen des Abwägungsgebots unterschiedlich weitgehende städtebauliche Ziele verfolgen darf. Mit den Mitteln der Bauleitplanung darf auch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Demgegenüber hat sich die rechtlich gebundene Entscheidung in § 34 BauGB grundsätzlich am vorhandenen Bestand zu orientieren. Der Baugenehmigungsbehörde steht kein planerischer Entscheidungsspielraum zur Seite. Der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB liegt ebenso wie derjenigen in § 34 Abs. 1 BauGB ein anderer Bezugsrahmen zugrunde, als er für die Bauleitplanung gilt. Maßstab für die rechtlich gebundene Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Einordnung - auch wenn diese durch Einzelhandelskonzepte der Gemeinden bestätigt und gegebenenfalls präzisiert werden können -, nicht aber planerische Entscheidungen der Träger der Landesplanung oder der Bauleitplanung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
50 
Für die Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, mit § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht vorgezeichnet, welche Wirkungen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im unbeplanten Innenbereich entfalteten. § 34 BauGB lasse sich nicht als Ersatzplanung qualifizieren, die den in § 1 Abs. 4 ff. BauGB genannten rechtlichen Bindungen unterliege. Er erfülle vielmehr die Funktion eines Planersatzes. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB sei für planerische Erwägungen, die nicht im Tatbestand ihren Niederschlag gefunden hätten, kein Raum. Seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die gebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen sei, weise nicht die Merkmale eines Planungsaktes auf, der sich in die von der Revision apostrophierte Planungshierarchie einzuordnen habe. Sei ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so könne die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan aufstelle. Die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass ein Planungsbedarf bestehe. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlage bei einem Vorhaben, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfüge, nicht als Zulassungshindernis durch. Eine Sperrwirkung erzeugten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 <287 f.> m.w.N.). Die dahinter stehenden Gedanken sind auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu beachten. Es fehlt eine Norm, die eine Verbindung zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB herstellt (siehe hingegen etwa § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).
51 
(cc) Die Einordnung der Innenstadt von Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes als ein zentraler Versorgungsbereich ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen (für deren alleinige Maßgeblichkeit auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl., Rn. 184 u. 328 ff.; Rieger, UPR 2007, 366 <369>; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <555>; Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <190>; anders noch ders., NVwZ 2004, 1025 <1030>; differenzierend Kraus/Feise, UPR 2010, 331 <332>). Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann zur Ermittlung des Ist-Zustandes insoweit an den Endbericht „Einzelhandelskonzept für die Stadt Murrhardt“ des Büros Dr. ... ... vom 27.09.2006 angeknüpft werden. Nach den Angaben zur Methodik in dem Bericht erhoben wissenschaftliche Mitarbeiter im Mai 2006 die Daten zur Einzelhandelssituation in der Stadt im Wege einer Befragung sämtlicher Einzelhändler und einer Bestandsaufnahme ausgewählter Dienstleistungen in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen. Zudem sei die städtebauliche Situation in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen erfasst worden (S. 17 des Berichts). Im Zeitraum zwischen dem 02. und 09.05.2006 hätten die Mitarbeiter mit allen auskunftsbereiten Einzelhändlern in Murrhardt ein Interview anhand eines Fragebogens geführt, der zuvor mit der Beigeladenen sowie im projektbegleitenden Arbeitskreis abgestimmt worden sei. Berücksichtigt worden sei dabei nicht nur der Einzelhandel im engeren Sinne, sondern in Absprache mit dem Arbeitskreis auch das Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger). Die Befragung sei flächendeckend im gesamten Stadtgebiet erfolgt. Jede einzelne Straße sei hierfür begangen beziehungsweise durchfahren worden. Eine derartige Einzelhändlerbefragung liefere verlässlichere Daten über die derzeitige Einzelhandelssituation, insbesondere über die erzielten Umsätze (die bei einer reinen Erhebung rechnerisch ermittelt werden müssten) und führe so erfahrungsgemäß zu einer sehr hohen Akzeptanz der Daten. Die Befragung der Händler ermögliche auch, Informationen über die derzeitigen Kaufkraftströme nach Murrhardt zu erhalten (S. 18; weitere Einzelheiten dort und auf den Folgeseiten des Berichts). Das methodische Vorgehen lässt somit keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Bestimmung des Ist-Zustandes aufkommen. Daran ändert sich auch dadurch nichts Entscheidendes, dass die Erhebung mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für wesentliche Änderungen in diesem insgesamt noch überschaubaren Zeitraum bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Verfahrensbeteiligten haben insoweit - bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sonst - keine Einwände erhoben.
52 
Neben der Methodik war auch die dem Endbericht des Büros Dr. ... zugrundegelegte Aufgabenstellung geeignet, die für die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in Murrhardt erforderlichen Erkenntnisse zu erbringen. Als rechtliche Vorgabe für den Einsatz eines Einzelhandelskonzeptes wurde unter anderem die erforderliche Definition des Schutzgutes Innenstadt (ebenso: der übrigen zentralen Bereiche) angesehen. Rechtlich zentrale Voraussetzung für eine räumliche Lenkung der Einzelhandelsentwicklung, die der Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an zentralen Standorten dienen solle, sei die Abgrenzung der (Einzelhandels-)Innenstadt: Nur wenn klar sei, welcher Bereich einer Stadt als Einzelhandelsinnenstadt anzusehen sei, könne geprüft werden, ob dieser geschützt werden solle. Erst wenn diese räumliche Abgrenzung vorgenommen sei, sei der Nachweis zu erbringen, dass eine Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Innenstadt überhaupt erreichbar sei. Nur auf diese Weise könne auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden (S. 21 des Berichts). Eine derartige Abgrenzung müsse allerdings kriteriengebunden erfolgen. Entsprechend gelte es, zunächst die Merkmale einer Einzelhandelsinnenstadt zu definieren, um daraus abgeleitet die Abgrenzung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Innenstadt von Murrhardt sei auf Grundlage der Einzelhandels- und Dienstleistungserhebung erfolgt. Dabei habe die Bestandsdichte ein wesentliches Kriterium dargestellt. Weiterhin seien infrastrukturelle und funktionale Zäsuren sowie städtebauliche Merkmale zur Abgrenzung der Innenstadt herangezogen worden. Ebenso sei die Abgrenzung der sonstigen zentralen Bereiche erfolgt (S. 22 des Berichts). Im Ergebnis sei danach die Innenstadt der größte Standortbereich. Dort würden überwiegend Waren des mittelfristigen Bedarfs angeboten (S. 26 und Karte 1 auf S. 27 des Berichts). Für die Innenstadt von Murrhardt hält der Bericht auf S. 38 fest, die meisten Einzelhandelsnutzungen lägen entlang der Hauptstraße zwischen der Kreuzung Theodor-Heuss-Straße/Bahnhofstraße im Norden und der Einmündung Riesbergstraße im Süden. Die Innenstadt reiche im Westen bis zum Ferdinand-Nägele-Platz und beinhalte auch den Bereich des Klosterhofes; im Osten verlaufe die Abgrenzung hingegen entlang der Hauptstraße, da sich der Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz in den östlichen Seitengassen nur rudimentär fortsetze und dieser Bereich zusätzlich durch mehrere Leerstände gekennzeichnet sei. Dieser östliche Bereich mit Mittelgasse und Grabenstraße, der überwiegend eine (für die Innenstadt bedeutsame) Wohnfunktion übernehme, lasse sich dennoch als Ergänzungsbereich der Innenstadt bezeichnen. Betrachtet man diese Aussagen im Zusammenhang mit der nach den durch obige Methodik erstellten Karte zur Abgrenzung der Einzelhandels-Innenstadt (Anlage 3 zu der beschlossenen Umsetzung des Einzelhandelskonzepts vom 23.11.2006) ergibt sich eine entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes angeordnete integrierte Einzelhandelslage. Die Versorgungsfunktion dieses Bereiches über den unmittelbaren Nahbereich hinaus erschließt sich danach ebenfalls. Der so abgegrenzte Bereich bildet eine integrierte Lage mit einer Vielzahl vorhandener Einzelhandelsnutzungen, ergänzt um Dienstleistungen und gastronomische Angebote. Ihr kommt eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zu. Der Einordnung als zentraler Versorgungsbereich steht schließlich nicht entgegen, dass es an einem als „Frequenzbringer“ beziehungsweise „Magnetbetrieb“ einzuordnenden Vollsortimenter fehlt. Ihren Versorgungsauftrag über den Nahbereich hinaus kann die Innenstadt auch mit ihrer kleinteiligen Struktur erfüllen (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106f).
53 
Das Grundstück der Klägerin befindet sich - ohne dass es einer in jeder Hinsicht bis ins Einzelne gehenden Abgrenzung der integrierten Lage bedürfte - nicht in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Jedenfalls die Achse Theodor-Heuss-Straße / Fornsbacher Straße bildet eine Zäsur, jenseits derer eine Zugehörigkeit zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr in Betracht kommt. Der Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht, nachdem sich bereits aufgrund der Aktenlage ein klarer Befund ergibt.
54 
(c) Für den so umgrenzten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen zu erwarten.
55 
Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - a.a.O.; a.A. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c: Beurteilungsspielraum).
56 
Zentrale Versorgungsbereiche sollen erhalten werden, weil ihnen eine herausragende Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden zukommt. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Der Gesetzgeber misst der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden eine hohe städtebauliche Bedeutung bei, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung besonderen Schutzes bedarf, namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen (BT-Drucks 16/2496 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch dem städtebaulichen Ziel der Erhaltung eines historisch gewachsenen Ortskerns ein besonderer Stellenwert zukommen. Die Aufnahme eines zentralen Versorgungsbereichs in ein städtebauliches Zentrenkonzept der Gemeinde kann dessen Stellenwert unterstreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
57 
§ 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Im Rahmen dieser Vorschrift sind die Auswirkungen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf einen zentralen Versorgungsbereich im Wege einer auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO ist im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung heranzuziehen. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
58 
Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
59 
Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Die Entscheidung, anhand welcher Methode der voraussichtliche Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird beziehungsweise der Überprüfung zugrunde gelegt wird, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Prognose städtebaulich relevanter Funktionsstörungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Die Wahl der Kriterien darf lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen. Zur Quantifizierung des Kaufkraftabflusses sind in der Rechtsprechung unterschiedliche Methoden anerkannt. So sind Marktgutachten eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und beeinflusst daher die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Der bloße Verkaufsflächenvergleich darf aber nicht überbewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
60 
Für den Verkaufsflächenvergleich lassen sich feste Prozentsätze nicht angeben, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Es hängt von weiteren Faktoren ab, welcher Prozentsatz beachtliche Funktionsstörungen erwarten lässt, namentlich dem Abstand zwischen dem betrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, die Konstellation der „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 - BauR 2010, 1188, und vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631). So können schädliche Auswirkungen (jedenfalls) bereits bei Umsatzverlusten von weniger als 25 %, in manchen Fällen auch bei weniger als 10 % beziehungsweise nur ca. 8 % anzunehmen sein (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c m.w.N. aus der Rspr.).
61 
Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - jeweils a.a.O.).
62 
Die Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - BRS 76 Nr. 46). § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735; Urteile vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - BauR 2007, 2012, und vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Hubatsch, NJW-Spezial 2009, 268).
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(d) Nach diesen Maßstäben geht die nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin aus.
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Die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt würde bei Verwirklichung des Vorhabens in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört. Er könnte seinen Versorgungsauftrag zumindest hinsichtlich einzelner Branchen (Drogerie bzw. Bekleidung) voraussichtlich nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen. Dies ergibt sich anhand des zu erwartenden vorhabenbedingten Kaufkraftabflusses. Methodisches Hilfsmittel ist insoweit zunächst der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche (3.850 m² gemäß Tabelle 3 auf S. 39 des Endberichts Einzelhandelskonzept vom 27.09.2006) und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung (1.675 m²) beträgt. Bei einer Unterscheidung zwischen den in den getrennt geplanten Fachmärkten vorgesehenen Sortimente ergibt sich, dass die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarktes 96,9 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Drogerieartikel (450 m² einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften), die des geplanten Textilmarktes 38,7 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung (1.225 m² einschließlich Schuhe und Lederwaren) beträgt. Diese Werte bilden einen gewichtigen Hinweis darauf, dass der eintretende Kaufkraftabfluss den Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt nachhaltig treffen würde. Im Verhältnis zu den innerstädtischen Verkaufsflächen erreichen die vorgesehenen neuen Verkaufsflächen im Branchenvergleich ein erhebliches Maß. Eine mögliche Belastung oder gar Verdrängung aus der Innenstadt wäre hinsichtlich der Sortimente Bekleidung und Drogerie für die Struktur des zentralen Versorgungsbereiches auch schädlich. Bereits dem Drogeriebereich kommt mit 450 m² Verkaufsfläche (einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften) - verteilt auf mehrere Märkte (..., ... ..., ... ...) - nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. hingegen zu unbedeutenden Sortimenten: Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <11>). Der Bekleidungsbereich nimmt noch größere innerstädtische Verkaufsflächen ein. Für das Gesamtvorhaben der Klägerin drücken die Verkaufsflächen einen starken Hinweis auf eine Schädigungsgefahr aus. Hinzu kommt - wie ebenfalls bereits vom Verwaltungsgericht thematisiert - der relativ geringe räumliche Abstand des Vorhabenstandortes zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Ferner kommt dem zentralen Versorgungsbereich ein erhöhtes Schutzbedürfnis zu, weil er ausweislich der im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 genannten Leerstände bereits vorgeschädigt ist. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist daneben, dass in räumlicher Nähe und im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle auf dem ehemaligen Soehnle-Areal mit dem ...-Markt bereits ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist, der zur Schädigungsgefahr beiträgt und deshalb bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eher nachteiliges Gewicht hat zudem der bereits außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs vorhandene ...-Markt. Dass dieser ...-Markt - wie von der Klägerin angegeben - bei einer Verwirklichung des hier zur Prüfung gestellten Vorhabens umzuziehen beabsichtigt, so dass per saldo womöglich - jedenfalls im Bekleidungsbereich - kein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb unterhalten würde, kann hingegen keine entscheidende Rolle spielen. Dies beträfe allein die privaten Mietverhältnisse an den Einzelhandelsgebäuden. Der Umzug des ...-Marktes ist gegenwärtig auch in keiner erkennbaren Weise gesichert. Angesichts aller Umstände spielt auch keine entscheidende Rolle, dass ein im zentralen Versorgungsbereich vorhandener „Magnetbetrieb“ von dem Vorhaben voraussichtlich nicht geschädigt würde, der Einzelhandel in der Innenstadt von Murrhardt vielmehr kleinteilig organisiert ist.
65 
Die Prognose kommt schließlich auch ohne eine weitere sachverständige Begutachtung aus, da der drohende Kaufkraftabfluss bereits jetzt ersichtlich ist und den Schluss auf die Gefahr schädlicher Auswirkungen zulässt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, „dass der Textilfachmarkt und der Drogeriefachmarkt nach der Bauvoranfrage weniger als 5 % Umsatz aus der Innenstadt der Beigeladenen abziehen und weder den Bestand der dort existierenden Textilfachgeschäfte noch des ...-Drogeriemarktes sowie der weiteren Drogeriefachgeschäfte gefährden werden“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist abzulehnen. Als taugliche Methode zur prognostischen Beurteilung des voraussichtlichen Kaufkraftabflusses steht dem Senat hier der Verkaufsflächenvergleich, kombiniert um weitere in der Rechtsprechung anerkannte Kriterien (Abstand, „Vorschädigung“, etwaige „Magnetbetriebe“, Synergien mit bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Versorgungsbereichs, aber in dessen Einzugsbereich), zur Verfügung. Anhand dieser Methode verfügt der Senat bereits über eine ausreichende Sachkunde, um die ökonomischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens in städtebaulicher Hinsicht - soweit es die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB vorgesehene Prognose erlaubt und gebietet - abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, warum die grundsätzlich anerkannte Methode des Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit den weiteren genannten Kriterien gerade im vorliegenden Fall zur Vorhersage möglicher schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ungeeignet sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung dieser Kriterien von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen soll. Die Klägerin benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte weitere Ermittlung tatsächlich präzisere Ergebnisse zutage fördern könnte. Den Einfluss der Verkaufsfläche auf Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität der hier in Frage stehenden Handelszweige stellt sie nicht in Frage. Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass der Erfahrungssatz, wonach der Verkaufsflächenvergleich ein taugliches Hilfsmittel zur Bestimmung eines möglichen Kaufkraftabflusses ist, hier keine Geltung beanspruchen kann. Die Eignung des Verkaufsflächenvergleichs wird insbesondere nicht durch die Angaben im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 zum Kaufkraftverbleib beziehungsweise zur Bindungsquote entwertet. Zu dieser Thematik heißt es auf S. 31 unter Nr. 4.1.5 des Endberichts, die Relation des erzielten Umsatzes zur in Murrhardt verfügbaren Kaufkraft ergebe lokale Bindungsquoten. Die in Murrhardt erreichte Gesamtbindungsquote von rund 88 % sei für ein Unterzentrum als relativ gut einzuschätzen. Nach Tabelle A-2 (Anhang zum Endbericht, S. 109) beträgt die Bindungsquote bei Drogerie/Parfümerie 108 %, im Bereich Bekleidung und Zubehör 47 %. Damit wird deutlich, dass die Innenstadt im Bereich Drogerie/Parfümerie mehr Umsatz erzielt, als es der Kaufkraft ihrer Einwohner entspricht, während es im Bekleidungsbereich umgekehrt ist und per saldo ein Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist. Dies rechtfertigt den Schluss, dass im Bereich Drogerie/Parfümerie die Versorgungsfunktion besonders gut erfüllt wird; der Versorgungsbereich erscheint intakt und stabil. Im Bekleidungsbereich ist dies bereits nach den bestehenden Verhältnissen nach Maßgabe der Bindungsquote weniger der Fall. Die ermittelten Werte lassen aber nicht den Schluss zu, dass es an einer Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit der genannten Branchen fehlt, zumal die innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung mit 1.225 m² (einschließlich Schuhe und Lederwaren) trotz relativ geringer Bindungsquote einen erheblichen Beitrag zur Nutzung der Innenstadt als Einkaufsbereich leistet. Eine Schwächung durch neu hinzukommende Verkaufsflächen in der Nähe des Versorgungsbereichs ist daher nicht nur relevant, sondern auch einer Bewertung anhand eines Verkaufsflächenvergleichs zugänglich. Eine Einschränkung dieser Aussage ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil - über alle Branchen betrachtet - 45 % der Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt eine Verkaufsfläche von nur bis zu 50 m² aufweisen (Tabelle A-3, Anhang zum Endbericht, S. 110) und die Zahl der Einzelhandelsbetriebe mit durchgehenden Öffnungszeiten relativ gering ist (Kap. 4.1.8 sowie 4.2.1.2 des Endberichts; 13 % durchgehend geöffnet; 79 % mit Mittagspause; 9 % nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet; Öffnungsquote Montag bis Freitag allerdings ab 9 Uhr: 98 %, ab 9.30 Uhr: 100 %). Es spricht nichts dafür, dass ein Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit weiteren Kriterien für eine städtebauliche Gefährdungsprognose bei einer solchen Betriebsstruktur nicht anwendbar sein sollte.
66 
c) Mit den - erstmals im Berufungsverfahren gestellten - Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig.
67 
Die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides nur für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes (erster Hilfsantrag) beziehungsweise nur für die Errichtung eines Textilfachmarktes (zweiter Hilfsantrag) gerichtete Verpflichtungsklage scheitert daran, dass insoweit das jeweils erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei nämlich um isolierte Bauvorhaben, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und des darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens waren. Der Drogerie- beziehungsweise der Textilfachmarkt waren lediglich unselbständige Teile eines Gesamtvorhabens. Dem Beklagten war nicht aufgegeben, über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Teile hilfsweise isoliert zu entscheiden. Zwar kann eine Baugenehmigung, wenn die Teilung eines Vorhabens objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, grundsätzlich nur insoweit abgelehnt werden, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris; Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Juni 2010, § 58 Rn. 44). Innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind, ist es Sache des Antragstellers, durch seinen Genehmigungsantrag beziehungsweise seine Voranfrage festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Die Annahme, dass ein Antragsteller (und sei es hilfsweise) nicht ein, sondern zwei je für sich zu beurteilende Vorhaben hat in das Verfahren einbringen wollen, setzt nicht nur die Teilbarkeit, sondern darüber hinaus und vor allem voraus, dass er anfänglich oder nachträglich (und rechtzeitig) eine entsprechende Teilung vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1982 - 3 S 1168/82 - VBlBW 1983, 266 <268>; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - LKV 2008, 422). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die „Errichtung von zwei Fachmärkten“ gemacht, die nach den beigefügten Planunterlagen (zu den Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage siehe § 15 LBOVVO) in einem einheitlichen, wenn auch unterteilten Gebäude untergebracht sein sollen, einen einheitlichen „Ein- und Ausgangsbereich Fachmärkte“ aufweisen sollen sowie über einen gemeinsamen Stellplatzbereich (39 Stellplätze) mit einheitlicher Ein- und Ausfahrt verfügen sollen. Zu keiner Zeit hat die Klägerin vorgerichtlich geäußert, dass ihr im Zweifel auch an einem Vorbescheid nur für einen Teil des Gesamtvorhabens gelegen wäre (und - wobei insoweit der Verlauf der Trennlinie zwischen den beiden Fachmärkten unzweifelhaft wäre - in welcher Weise dann eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilen vorzunehmen sein sollte). Unter diesen Umständen musste die Baurechtsbehörde nicht von der Absicht der Klägerin ausgehen, falls nötig auf einen der beiden Fachmärkte verzichten und auch nur einen Teil des Gesamtvorhabens realisieren zu wollen. Die Baurechtsbehörde musste annehmen, dass jeder der beiden Fachmärkte wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes der Klägerin war. Es wäre auch nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, von sich aus gewissermaßen „auf Verdacht“ zulässige (Teil-) Varianten des Bauvorhabens zu ermitteln und zu bescheiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73; zu einem hinsichtlich des Standortes unbestimmten Bauantrag).
II.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit ihrem - näher begründeten - Antrag, die Berufung zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159 = VBlBW 2011, 279).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
70 
Beschluss vom 14. Dezember 2011
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.235,75 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz und in Anlehnung an Nr. 9.1.4 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
28 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
30 
2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31 
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Der Klägerin mangelt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse beziehungsweise in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426; vgl. auch Senatsurteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
33 
Anders als es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahe legen, ist seit Inkrafttreten des EAG Bau zum 20.07.2004 nicht mehr die Gemeinde für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig, wenn für ein Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist; vielmehr hat die Baurechtsbehörde nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Allerdings ist die sanierungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin hier gleichwohl aus dem Verfahren ausgeklammert, weil - trotz § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB - die sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig von der Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343; noch zu § 145 BauGB a.F.). § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ordnet eine Zuständigkeits-, aber keine Genehmigungskonzentration an. Nach außen handelt zwar ein und dieselbe Behörde, inhaltlich und formal bleibt es aber bei zwei Genehmigungen (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 145 Rn. 1; vgl. ähnlich zum Verhältnis von naturschutzrechtlicher Genehmigung und Baugenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 - NuR 2004, 241). Das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde wird um die sanierungsrechtliche Beurteilung nur dann erweitert, wenn ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt ist (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 58 Rn. 41). Ein solcher Antrag ist im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 94.79 - NJW 1982, 2787; Beschluss vom 08.03.2001 - 4 B 76.00 - BauR 2001, 1723). Hier bezieht sich die Bauvoranfrage nach der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 sogar ausdrücklich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Seite ohne die sanierungsrechtliche Beurteilung. Allein die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Somit liegt die sanierungsrechtliche Beurteilung hier jenseits des Verfahrensgegenstandes.
34 
Es ist derzeit nicht klar, dass die Klägerin an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und dieser deshalb für sie ersichtlich nutzlos wäre, weil ihr Vorhaben sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich wäre, aber unter keinen Umständen erteilt werden könnte. Dies müsste offensichtlich sein (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - BWGZ 2003, 191; noch zu § 145 BauGB a.F.). An dieser Eindeutigkeit fehlt es hier im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung für ein nach § 144 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich (jedenfalls) nicht so eindeutig beantworten, dass schon für den Bauvorbescheid das Sachbescheidungsinteresse fehlt.
35 
Ein engerer Maßstab für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses als die offensichtliche Unverwertbarkeit des Bauvorbescheides kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man der Beigeladenen ein Bedürfnis für die Verknüpfung der nach §§ 29 ff. BauGB vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen und der sanierungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens unterstellt. Ein mögliches solches Bedürfnis lässt sich zwar nicht von vornherein von der Hand weisen, weil nach § 14 Abs. 4 BauGB in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden sind (siehe auch § 15 Abs. 2 BauGB für die Zurückstellung von Baugesuchen) und somit ein abgeschichtetes Antragsverhalten die Beigeladene bei ihren Planungsabsichten unter Umständen beeinträchtigen könnte. Dies beruhte indes zum einen auf der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Sanierungsgenehmigung von der Baugenehmigung zu trennen; zum anderen lässt die aufgezeigte Problematik das Interesse der Klägerin, sich losgelöst vom Sanierungsrecht frühzeitig einen Bauvorbescheid zu sichern, gerade nicht entfallen.
36 
b) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ihr Vorhaben und keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - a.a.O. m.w.N.).
38 
Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist die Bauvoranfrage mit dem Inhalt, den sie mit der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 erhalten hat. Danach soll der Fachmarkt 1 als Drogerie-, der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt und lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden. Es kann offen bleiben, ob die Bauvoranfrage in ihrer ursprünglichen Form vom 15.11.2007 hinreichend bestimmt war und ob ein etwaiger Mangel dadurch unbeachtlich wurde, dass die Voranfrage ohne formelle Beanstandung bearbeitet wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - VBlBW 1993, 135; Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 - ESVGH 58, 255 = VBlBW 2009, 61). Denn jedenfalls mit den Erläuterungen in der Widerspruchsbegründung wurde der Antrag hinreichend deutlich umschrieben. Die Eingrenzung der Voranfrage war zu diesem Zeitpunkt nach Ablehnung durch das Landratsamt (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO) auch verfahrensrechtlich noch möglich. Sie stellte unter den vorliegenden Umständen keine Änderung der Bauvoranfrage dar, die Anlass zu einer neuen behördlichen Erstprüfung bot (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 14.02.2001 - 2 B 99.933 - BRS 64 Nr. 134). Für den Beklagten wie für die Beigeladene spielte die nachgeholte Bezeichnung der Sortimente wie auch die Klarstellung, dass nur eine bauplanungsrechtliche Prüfung stattfinden solle, keine Rolle. Eine nicht hinnehmbare Umgehung von Verfahrensbestimmungen ist bei diesen Verhältnissen nicht gegeben.
39 
bb) Einer positiven Beantwortung der hier allein zur Klärung gestellten Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Da das Baugrundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, ist es an § 34 BauGB zu messen.
40 
(1) Das Vorhaben ist zwar mit § 34 Abs. 1 beziehungsweise § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vereinbar. Nach dem vorliegenden Übersichtsplan (Bl. 171 der Verwaltungsgerichtsakte) ist von einer Gemengelage auszugehen, wobei sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (zur Unerheblichkeit von Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Art in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 <806 f.>). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, so kämen hier lediglich Gebietstypen in Frage, nach denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB wäre § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2011, § 34 Rn. 106; Rieger, UPR 2007, 366; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <554>). Auf die geplanten Fachmärkte fände § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber keine Anwendung, weil keiner der Märkte für sich genommen großflächig ist. Es handelt sich um baulich und funktionell eigenständige Betriebe, die zueinander nicht im Verhältnis eines „Hauptbetriebs“ mit einer „Nebenleistung“ stehen und deren Verkaufsflächen deshalb auch nicht zusammengerechnet werden dürfen. Eine Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - BauR 2006, 648; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - BRS 74 Nr. 176 m.w.N.; Schröer, NJW 2009, 1729 f.).
41 
(2) Das Vorhaben steht jedoch mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Von ihm sind schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt zu erwarten.
42 
(a) Die Ermittlung zentraler Versorgungsbereiche unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216; Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>; a.A. Stüer, DVBl. 2009, 754 <755>). Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114).
43 
Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und § 9 Abs. 2a BauGB wie auch in § 34 Abs. 3 BauGB genannten gesetzlichen Schutzzwecke ergänzen und verstärken einander. Dem Begriff „zentraler Versorgungsbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB kommt kein anderer Sinngehalt zu als demselben Begriff in § 9 Abs. 2a BauGB. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (a.A. Nieders. OVG, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 - BRS 73 Nr. 87; kritisch auch Claus, NVwZ 2010, 753 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
44 
(b) Gemessen daran bildet die Innenstadt Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes einen zentralen Versorgungsbereich.
45 
(aa) Die maßgebliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs kann nicht etwa aus dem am 23.11.2006 beschlossenen Einzelhandelskonzept der Beigeladenen - namentlich der darin vorgenommenen „Festsetzung eines Vorranggebietes Einzelhandels-Innenstadt“ (vgl. Nr. 2.2 des Gemeinderatsbeschlusses) - abgeleitet werden. Ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan zum Beispiel mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB). Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist allenfalls in gewissen Grenzen einer Konkretisierung durch städtebauliche Entwicklungskonzepte zugänglich. Die Eingrenzung eines vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs im Wege einer informellen Planung ohne Entsprechung in den tatsächlichen Gegebenheiten kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 - NVwZ 2009, 781 m.w.N.; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>). Dass die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB Anderes nahe legen (vgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54; ebenso der EAG-Mustererlass, S. 66), ändert daran nichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <9>; Reichelt, BauR 2006, 38 <42 f.>; Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 <385>; Schoen, BauR 2010, 2034 <2044>; Wahlhäuser, BauR 2007, 1359 <1363 f.>; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2007 - 1 A 10351/07 - juris; zweifelnd Reidt, NVwZ 2007, 664 <665 f.>; kritisch auch Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>). Im Unterschied zu § 9 Abs. 2a oder § 34 Abs. 4 und 5 BauGB enthält § 34 Abs. 3 BauGB insbesondere keine Ermächtigung, nähere Bestimmungen zum unbeplanten Innenbereich zu treffen.
46 
(bb) Die räumliche Abgrenzung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht an den im Regionalplan für die Region Stuttgart vorgenommenen Festlegungen zu orientieren.
47 
Insoweit bedarf es zunächst der Klarstellung, dass es auf den mittlerweile rechtsverbindlichen Regionalplan vom 22.07.2009 ankäme, weil es für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 40). Dieser Regionalplan enthält unter Plansatz 2.4.3.2.3 (Z) eine Bestimmung zu Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG). Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind danach nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen (entsprechend 2.7.4 des alten Regionalplans vom 22.07.1998 in der Teiländerung für das Kapitel 2.7 vom 13.03.2002). Die Innenstadt von Murrhardt ist auf der Raumnutzungskarte (Ostteil) so großräumig als Standort für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG) gekennzeichnet, dass auch das Vorhabengrundstück der Klägerin erfasst ist (ebenso in der Raumnutzungskarte zum alten Regionalplan). Wäre diese Abgrenzung auch für die Bestimmung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt Murrhardt“ nach § 34 Abs. 3 BauGB maßgeblich, käme die Erwartung schädlicher Auswirkungen für die Innenstadt nicht in Betracht, denn von Vorhaben innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches können keine schädlichen Auswirkungen auf denselben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2010, § 34 Rn. 86a).
48 
Eine Heranziehung der regionalplanerischen Zielvorgabe zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht. Mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung setzen die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung den Trägern der Bauleitplanung Grenzen; die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Dabei haben die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn länderübergreifend - beispielsweise auf der Ebene der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) - auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen. Daher kommt eine unmittelbare Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben bei der Auslegung und Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Denn dies würde dazu führen, dass eine rechtlich gebundene Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vom jeweiligen Inhalt landes- und regionalplanerischer Dezision abhängig wäre. Für eine derartige Delegation geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nichts her. Mit dem Einfügen von § 34 Abs. 3 BauGB sollte der Schutz zentraler Versorgungsbereiche in unbeplanten Innenbereichen, in denen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden kann, gestärkt werden. Insbesondere sollten entgegen früherer Rechtsprechung auch die sogenannten Fernwirkungen auf bestehende außerhalb der näheren Umgebung liegende zentrale Versorgungsbereiche einbezogen werden (BT-Drucks 15/2250 S. 33). Dabei kommt es auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des oder der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelfall an. Unterschiedliche planerische Bewertungen durch die Träger der Landesplanung oder der Regionalplanung sollen dabei nicht einfließen. Vielmehr ist § 34 Abs. 3 BauGB wie jede andere Norm des Bundesrechts bundeseinheitlich auszulegen. Die Struktur der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB als gebundene Verwaltungsentscheidung sollte mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht grundlegend verändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 = NVwZ 2010, 587; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>).
49 
Adressat von Zielen der Raumordnung ist in dem hier gegebenen Zusammenhang die Bauleitplanung, die ihrerseits im Rahmen des Abwägungsgebots unterschiedlich weitgehende städtebauliche Ziele verfolgen darf. Mit den Mitteln der Bauleitplanung darf auch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Demgegenüber hat sich die rechtlich gebundene Entscheidung in § 34 BauGB grundsätzlich am vorhandenen Bestand zu orientieren. Der Baugenehmigungsbehörde steht kein planerischer Entscheidungsspielraum zur Seite. Der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB liegt ebenso wie derjenigen in § 34 Abs. 1 BauGB ein anderer Bezugsrahmen zugrunde, als er für die Bauleitplanung gilt. Maßstab für die rechtlich gebundene Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Einordnung - auch wenn diese durch Einzelhandelskonzepte der Gemeinden bestätigt und gegebenenfalls präzisiert werden können -, nicht aber planerische Entscheidungen der Träger der Landesplanung oder der Bauleitplanung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
50 
Für die Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, mit § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht vorgezeichnet, welche Wirkungen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im unbeplanten Innenbereich entfalteten. § 34 BauGB lasse sich nicht als Ersatzplanung qualifizieren, die den in § 1 Abs. 4 ff. BauGB genannten rechtlichen Bindungen unterliege. Er erfülle vielmehr die Funktion eines Planersatzes. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB sei für planerische Erwägungen, die nicht im Tatbestand ihren Niederschlag gefunden hätten, kein Raum. Seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die gebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen sei, weise nicht die Merkmale eines Planungsaktes auf, der sich in die von der Revision apostrophierte Planungshierarchie einzuordnen habe. Sei ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so könne die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan aufstelle. Die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass ein Planungsbedarf bestehe. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlage bei einem Vorhaben, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfüge, nicht als Zulassungshindernis durch. Eine Sperrwirkung erzeugten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 <287 f.> m.w.N.). Die dahinter stehenden Gedanken sind auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu beachten. Es fehlt eine Norm, die eine Verbindung zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB herstellt (siehe hingegen etwa § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).
51 
(cc) Die Einordnung der Innenstadt von Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes als ein zentraler Versorgungsbereich ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen (für deren alleinige Maßgeblichkeit auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl., Rn. 184 u. 328 ff.; Rieger, UPR 2007, 366 <369>; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <555>; Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <190>; anders noch ders., NVwZ 2004, 1025 <1030>; differenzierend Kraus/Feise, UPR 2010, 331 <332>). Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann zur Ermittlung des Ist-Zustandes insoweit an den Endbericht „Einzelhandelskonzept für die Stadt Murrhardt“ des Büros Dr. ... ... vom 27.09.2006 angeknüpft werden. Nach den Angaben zur Methodik in dem Bericht erhoben wissenschaftliche Mitarbeiter im Mai 2006 die Daten zur Einzelhandelssituation in der Stadt im Wege einer Befragung sämtlicher Einzelhändler und einer Bestandsaufnahme ausgewählter Dienstleistungen in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen. Zudem sei die städtebauliche Situation in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen erfasst worden (S. 17 des Berichts). Im Zeitraum zwischen dem 02. und 09.05.2006 hätten die Mitarbeiter mit allen auskunftsbereiten Einzelhändlern in Murrhardt ein Interview anhand eines Fragebogens geführt, der zuvor mit der Beigeladenen sowie im projektbegleitenden Arbeitskreis abgestimmt worden sei. Berücksichtigt worden sei dabei nicht nur der Einzelhandel im engeren Sinne, sondern in Absprache mit dem Arbeitskreis auch das Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger). Die Befragung sei flächendeckend im gesamten Stadtgebiet erfolgt. Jede einzelne Straße sei hierfür begangen beziehungsweise durchfahren worden. Eine derartige Einzelhändlerbefragung liefere verlässlichere Daten über die derzeitige Einzelhandelssituation, insbesondere über die erzielten Umsätze (die bei einer reinen Erhebung rechnerisch ermittelt werden müssten) und führe so erfahrungsgemäß zu einer sehr hohen Akzeptanz der Daten. Die Befragung der Händler ermögliche auch, Informationen über die derzeitigen Kaufkraftströme nach Murrhardt zu erhalten (S. 18; weitere Einzelheiten dort und auf den Folgeseiten des Berichts). Das methodische Vorgehen lässt somit keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Bestimmung des Ist-Zustandes aufkommen. Daran ändert sich auch dadurch nichts Entscheidendes, dass die Erhebung mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für wesentliche Änderungen in diesem insgesamt noch überschaubaren Zeitraum bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Verfahrensbeteiligten haben insoweit - bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sonst - keine Einwände erhoben.
52 
Neben der Methodik war auch die dem Endbericht des Büros Dr. ... zugrundegelegte Aufgabenstellung geeignet, die für die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in Murrhardt erforderlichen Erkenntnisse zu erbringen. Als rechtliche Vorgabe für den Einsatz eines Einzelhandelskonzeptes wurde unter anderem die erforderliche Definition des Schutzgutes Innenstadt (ebenso: der übrigen zentralen Bereiche) angesehen. Rechtlich zentrale Voraussetzung für eine räumliche Lenkung der Einzelhandelsentwicklung, die der Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an zentralen Standorten dienen solle, sei die Abgrenzung der (Einzelhandels-)Innenstadt: Nur wenn klar sei, welcher Bereich einer Stadt als Einzelhandelsinnenstadt anzusehen sei, könne geprüft werden, ob dieser geschützt werden solle. Erst wenn diese räumliche Abgrenzung vorgenommen sei, sei der Nachweis zu erbringen, dass eine Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Innenstadt überhaupt erreichbar sei. Nur auf diese Weise könne auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden (S. 21 des Berichts). Eine derartige Abgrenzung müsse allerdings kriteriengebunden erfolgen. Entsprechend gelte es, zunächst die Merkmale einer Einzelhandelsinnenstadt zu definieren, um daraus abgeleitet die Abgrenzung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Innenstadt von Murrhardt sei auf Grundlage der Einzelhandels- und Dienstleistungserhebung erfolgt. Dabei habe die Bestandsdichte ein wesentliches Kriterium dargestellt. Weiterhin seien infrastrukturelle und funktionale Zäsuren sowie städtebauliche Merkmale zur Abgrenzung der Innenstadt herangezogen worden. Ebenso sei die Abgrenzung der sonstigen zentralen Bereiche erfolgt (S. 22 des Berichts). Im Ergebnis sei danach die Innenstadt der größte Standortbereich. Dort würden überwiegend Waren des mittelfristigen Bedarfs angeboten (S. 26 und Karte 1 auf S. 27 des Berichts). Für die Innenstadt von Murrhardt hält der Bericht auf S. 38 fest, die meisten Einzelhandelsnutzungen lägen entlang der Hauptstraße zwischen der Kreuzung Theodor-Heuss-Straße/Bahnhofstraße im Norden und der Einmündung Riesbergstraße im Süden. Die Innenstadt reiche im Westen bis zum Ferdinand-Nägele-Platz und beinhalte auch den Bereich des Klosterhofes; im Osten verlaufe die Abgrenzung hingegen entlang der Hauptstraße, da sich der Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz in den östlichen Seitengassen nur rudimentär fortsetze und dieser Bereich zusätzlich durch mehrere Leerstände gekennzeichnet sei. Dieser östliche Bereich mit Mittelgasse und Grabenstraße, der überwiegend eine (für die Innenstadt bedeutsame) Wohnfunktion übernehme, lasse sich dennoch als Ergänzungsbereich der Innenstadt bezeichnen. Betrachtet man diese Aussagen im Zusammenhang mit der nach den durch obige Methodik erstellten Karte zur Abgrenzung der Einzelhandels-Innenstadt (Anlage 3 zu der beschlossenen Umsetzung des Einzelhandelskonzepts vom 23.11.2006) ergibt sich eine entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes angeordnete integrierte Einzelhandelslage. Die Versorgungsfunktion dieses Bereiches über den unmittelbaren Nahbereich hinaus erschließt sich danach ebenfalls. Der so abgegrenzte Bereich bildet eine integrierte Lage mit einer Vielzahl vorhandener Einzelhandelsnutzungen, ergänzt um Dienstleistungen und gastronomische Angebote. Ihr kommt eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zu. Der Einordnung als zentraler Versorgungsbereich steht schließlich nicht entgegen, dass es an einem als „Frequenzbringer“ beziehungsweise „Magnetbetrieb“ einzuordnenden Vollsortimenter fehlt. Ihren Versorgungsauftrag über den Nahbereich hinaus kann die Innenstadt auch mit ihrer kleinteiligen Struktur erfüllen (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106f).
53 
Das Grundstück der Klägerin befindet sich - ohne dass es einer in jeder Hinsicht bis ins Einzelne gehenden Abgrenzung der integrierten Lage bedürfte - nicht in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Jedenfalls die Achse Theodor-Heuss-Straße / Fornsbacher Straße bildet eine Zäsur, jenseits derer eine Zugehörigkeit zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr in Betracht kommt. Der Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht, nachdem sich bereits aufgrund der Aktenlage ein klarer Befund ergibt.
54 
(c) Für den so umgrenzten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen zu erwarten.
55 
Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - a.a.O.; a.A. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c: Beurteilungsspielraum).
56 
Zentrale Versorgungsbereiche sollen erhalten werden, weil ihnen eine herausragende Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden zukommt. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Der Gesetzgeber misst der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden eine hohe städtebauliche Bedeutung bei, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung besonderen Schutzes bedarf, namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen (BT-Drucks 16/2496 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch dem städtebaulichen Ziel der Erhaltung eines historisch gewachsenen Ortskerns ein besonderer Stellenwert zukommen. Die Aufnahme eines zentralen Versorgungsbereichs in ein städtebauliches Zentrenkonzept der Gemeinde kann dessen Stellenwert unterstreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
57 
§ 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Im Rahmen dieser Vorschrift sind die Auswirkungen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf einen zentralen Versorgungsbereich im Wege einer auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO ist im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung heranzuziehen. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
58 
Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
59 
Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Die Entscheidung, anhand welcher Methode der voraussichtliche Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird beziehungsweise der Überprüfung zugrunde gelegt wird, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Prognose städtebaulich relevanter Funktionsstörungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Die Wahl der Kriterien darf lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen. Zur Quantifizierung des Kaufkraftabflusses sind in der Rechtsprechung unterschiedliche Methoden anerkannt. So sind Marktgutachten eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und beeinflusst daher die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Der bloße Verkaufsflächenvergleich darf aber nicht überbewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
60 
Für den Verkaufsflächenvergleich lassen sich feste Prozentsätze nicht angeben, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Es hängt von weiteren Faktoren ab, welcher Prozentsatz beachtliche Funktionsstörungen erwarten lässt, namentlich dem Abstand zwischen dem betrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, die Konstellation der „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 - BauR 2010, 1188, und vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631). So können schädliche Auswirkungen (jedenfalls) bereits bei Umsatzverlusten von weniger als 25 %, in manchen Fällen auch bei weniger als 10 % beziehungsweise nur ca. 8 % anzunehmen sein (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c m.w.N. aus der Rspr.).
61 
Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - jeweils a.a.O.).
62 
Die Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - BRS 76 Nr. 46). § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735; Urteile vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - BauR 2007, 2012, und vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Hubatsch, NJW-Spezial 2009, 268).
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(d) Nach diesen Maßstäben geht die nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin aus.
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Die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt würde bei Verwirklichung des Vorhabens in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört. Er könnte seinen Versorgungsauftrag zumindest hinsichtlich einzelner Branchen (Drogerie bzw. Bekleidung) voraussichtlich nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen. Dies ergibt sich anhand des zu erwartenden vorhabenbedingten Kaufkraftabflusses. Methodisches Hilfsmittel ist insoweit zunächst der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche (3.850 m² gemäß Tabelle 3 auf S. 39 des Endberichts Einzelhandelskonzept vom 27.09.2006) und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung (1.675 m²) beträgt. Bei einer Unterscheidung zwischen den in den getrennt geplanten Fachmärkten vorgesehenen Sortimente ergibt sich, dass die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarktes 96,9 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Drogerieartikel (450 m² einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften), die des geplanten Textilmarktes 38,7 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung (1.225 m² einschließlich Schuhe und Lederwaren) beträgt. Diese Werte bilden einen gewichtigen Hinweis darauf, dass der eintretende Kaufkraftabfluss den Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt nachhaltig treffen würde. Im Verhältnis zu den innerstädtischen Verkaufsflächen erreichen die vorgesehenen neuen Verkaufsflächen im Branchenvergleich ein erhebliches Maß. Eine mögliche Belastung oder gar Verdrängung aus der Innenstadt wäre hinsichtlich der Sortimente Bekleidung und Drogerie für die Struktur des zentralen Versorgungsbereiches auch schädlich. Bereits dem Drogeriebereich kommt mit 450 m² Verkaufsfläche (einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften) - verteilt auf mehrere Märkte (..., ... ..., ... ...) - nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. hingegen zu unbedeutenden Sortimenten: Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <11>). Der Bekleidungsbereich nimmt noch größere innerstädtische Verkaufsflächen ein. Für das Gesamtvorhaben der Klägerin drücken die Verkaufsflächen einen starken Hinweis auf eine Schädigungsgefahr aus. Hinzu kommt - wie ebenfalls bereits vom Verwaltungsgericht thematisiert - der relativ geringe räumliche Abstand des Vorhabenstandortes zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Ferner kommt dem zentralen Versorgungsbereich ein erhöhtes Schutzbedürfnis zu, weil er ausweislich der im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 genannten Leerstände bereits vorgeschädigt ist. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist daneben, dass in räumlicher Nähe und im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle auf dem ehemaligen Soehnle-Areal mit dem ...-Markt bereits ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist, der zur Schädigungsgefahr beiträgt und deshalb bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eher nachteiliges Gewicht hat zudem der bereits außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs vorhandene ...-Markt. Dass dieser ...-Markt - wie von der Klägerin angegeben - bei einer Verwirklichung des hier zur Prüfung gestellten Vorhabens umzuziehen beabsichtigt, so dass per saldo womöglich - jedenfalls im Bekleidungsbereich - kein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb unterhalten würde, kann hingegen keine entscheidende Rolle spielen. Dies beträfe allein die privaten Mietverhältnisse an den Einzelhandelsgebäuden. Der Umzug des ...-Marktes ist gegenwärtig auch in keiner erkennbaren Weise gesichert. Angesichts aller Umstände spielt auch keine entscheidende Rolle, dass ein im zentralen Versorgungsbereich vorhandener „Magnetbetrieb“ von dem Vorhaben voraussichtlich nicht geschädigt würde, der Einzelhandel in der Innenstadt von Murrhardt vielmehr kleinteilig organisiert ist.
65 
Die Prognose kommt schließlich auch ohne eine weitere sachverständige Begutachtung aus, da der drohende Kaufkraftabfluss bereits jetzt ersichtlich ist und den Schluss auf die Gefahr schädlicher Auswirkungen zulässt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, „dass der Textilfachmarkt und der Drogeriefachmarkt nach der Bauvoranfrage weniger als 5 % Umsatz aus der Innenstadt der Beigeladenen abziehen und weder den Bestand der dort existierenden Textilfachgeschäfte noch des ...-Drogeriemarktes sowie der weiteren Drogeriefachgeschäfte gefährden werden“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist abzulehnen. Als taugliche Methode zur prognostischen Beurteilung des voraussichtlichen Kaufkraftabflusses steht dem Senat hier der Verkaufsflächenvergleich, kombiniert um weitere in der Rechtsprechung anerkannte Kriterien (Abstand, „Vorschädigung“, etwaige „Magnetbetriebe“, Synergien mit bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Versorgungsbereichs, aber in dessen Einzugsbereich), zur Verfügung. Anhand dieser Methode verfügt der Senat bereits über eine ausreichende Sachkunde, um die ökonomischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens in städtebaulicher Hinsicht - soweit es die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB vorgesehene Prognose erlaubt und gebietet - abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, warum die grundsätzlich anerkannte Methode des Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit den weiteren genannten Kriterien gerade im vorliegenden Fall zur Vorhersage möglicher schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ungeeignet sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung dieser Kriterien von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen soll. Die Klägerin benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte weitere Ermittlung tatsächlich präzisere Ergebnisse zutage fördern könnte. Den Einfluss der Verkaufsfläche auf Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität der hier in Frage stehenden Handelszweige stellt sie nicht in Frage. Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass der Erfahrungssatz, wonach der Verkaufsflächenvergleich ein taugliches Hilfsmittel zur Bestimmung eines möglichen Kaufkraftabflusses ist, hier keine Geltung beanspruchen kann. Die Eignung des Verkaufsflächenvergleichs wird insbesondere nicht durch die Angaben im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 zum Kaufkraftverbleib beziehungsweise zur Bindungsquote entwertet. Zu dieser Thematik heißt es auf S. 31 unter Nr. 4.1.5 des Endberichts, die Relation des erzielten Umsatzes zur in Murrhardt verfügbaren Kaufkraft ergebe lokale Bindungsquoten. Die in Murrhardt erreichte Gesamtbindungsquote von rund 88 % sei für ein Unterzentrum als relativ gut einzuschätzen. Nach Tabelle A-2 (Anhang zum Endbericht, S. 109) beträgt die Bindungsquote bei Drogerie/Parfümerie 108 %, im Bereich Bekleidung und Zubehör 47 %. Damit wird deutlich, dass die Innenstadt im Bereich Drogerie/Parfümerie mehr Umsatz erzielt, als es der Kaufkraft ihrer Einwohner entspricht, während es im Bekleidungsbereich umgekehrt ist und per saldo ein Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist. Dies rechtfertigt den Schluss, dass im Bereich Drogerie/Parfümerie die Versorgungsfunktion besonders gut erfüllt wird; der Versorgungsbereich erscheint intakt und stabil. Im Bekleidungsbereich ist dies bereits nach den bestehenden Verhältnissen nach Maßgabe der Bindungsquote weniger der Fall. Die ermittelten Werte lassen aber nicht den Schluss zu, dass es an einer Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit der genannten Branchen fehlt, zumal die innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung mit 1.225 m² (einschließlich Schuhe und Lederwaren) trotz relativ geringer Bindungsquote einen erheblichen Beitrag zur Nutzung der Innenstadt als Einkaufsbereich leistet. Eine Schwächung durch neu hinzukommende Verkaufsflächen in der Nähe des Versorgungsbereichs ist daher nicht nur relevant, sondern auch einer Bewertung anhand eines Verkaufsflächenvergleichs zugänglich. Eine Einschränkung dieser Aussage ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil - über alle Branchen betrachtet - 45 % der Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt eine Verkaufsfläche von nur bis zu 50 m² aufweisen (Tabelle A-3, Anhang zum Endbericht, S. 110) und die Zahl der Einzelhandelsbetriebe mit durchgehenden Öffnungszeiten relativ gering ist (Kap. 4.1.8 sowie 4.2.1.2 des Endberichts; 13 % durchgehend geöffnet; 79 % mit Mittagspause; 9 % nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet; Öffnungsquote Montag bis Freitag allerdings ab 9 Uhr: 98 %, ab 9.30 Uhr: 100 %). Es spricht nichts dafür, dass ein Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit weiteren Kriterien für eine städtebauliche Gefährdungsprognose bei einer solchen Betriebsstruktur nicht anwendbar sein sollte.
66 
c) Mit den - erstmals im Berufungsverfahren gestellten - Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig.
67 
Die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides nur für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes (erster Hilfsantrag) beziehungsweise nur für die Errichtung eines Textilfachmarktes (zweiter Hilfsantrag) gerichtete Verpflichtungsklage scheitert daran, dass insoweit das jeweils erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei nämlich um isolierte Bauvorhaben, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und des darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens waren. Der Drogerie- beziehungsweise der Textilfachmarkt waren lediglich unselbständige Teile eines Gesamtvorhabens. Dem Beklagten war nicht aufgegeben, über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Teile hilfsweise isoliert zu entscheiden. Zwar kann eine Baugenehmigung, wenn die Teilung eines Vorhabens objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, grundsätzlich nur insoweit abgelehnt werden, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris; Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Juni 2010, § 58 Rn. 44). Innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind, ist es Sache des Antragstellers, durch seinen Genehmigungsantrag beziehungsweise seine Voranfrage festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Die Annahme, dass ein Antragsteller (und sei es hilfsweise) nicht ein, sondern zwei je für sich zu beurteilende Vorhaben hat in das Verfahren einbringen wollen, setzt nicht nur die Teilbarkeit, sondern darüber hinaus und vor allem voraus, dass er anfänglich oder nachträglich (und rechtzeitig) eine entsprechende Teilung vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1982 - 3 S 1168/82 - VBlBW 1983, 266 <268>; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - LKV 2008, 422). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die „Errichtung von zwei Fachmärkten“ gemacht, die nach den beigefügten Planunterlagen (zu den Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage siehe § 15 LBOVVO) in einem einheitlichen, wenn auch unterteilten Gebäude untergebracht sein sollen, einen einheitlichen „Ein- und Ausgangsbereich Fachmärkte“ aufweisen sollen sowie über einen gemeinsamen Stellplatzbereich (39 Stellplätze) mit einheitlicher Ein- und Ausfahrt verfügen sollen. Zu keiner Zeit hat die Klägerin vorgerichtlich geäußert, dass ihr im Zweifel auch an einem Vorbescheid nur für einen Teil des Gesamtvorhabens gelegen wäre (und - wobei insoweit der Verlauf der Trennlinie zwischen den beiden Fachmärkten unzweifelhaft wäre - in welcher Weise dann eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilen vorzunehmen sein sollte). Unter diesen Umständen musste die Baurechtsbehörde nicht von der Absicht der Klägerin ausgehen, falls nötig auf einen der beiden Fachmärkte verzichten und auch nur einen Teil des Gesamtvorhabens realisieren zu wollen. Die Baurechtsbehörde musste annehmen, dass jeder der beiden Fachmärkte wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes der Klägerin war. Es wäre auch nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, von sich aus gewissermaßen „auf Verdacht“ zulässige (Teil-) Varianten des Bauvorhabens zu ermitteln und zu bescheiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73; zu einem hinsichtlich des Standortes unbestimmten Bauantrag).
II.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit ihrem - näher begründeten - Antrag, die Berufung zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159 = VBlBW 2011, 279).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
70 
Beschluss vom 14. Dezember 2011
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.235,75 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz und in Anlehnung an Nr. 9.1.4 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom Urteil vom 21. Oktober 2010 - 8 K 2833/08 - zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke ... Straße ... in Gomaringen (Flurstück Nr. ..., ..., ..., ..., ...). Die Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Im Jahr 2006 genehmigte das Landratsamt Tübingen der Klägerin dort die Errichtung eines Lebensmittelmarkts und eines Fachmarkts mit zentrenrelevantem Sortiment und einer Verkaufsfläche von jeweils weniger als 800 m2.
Im Februar 2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Änderungsbaugenehmigung, um u. a. anstelle des bestehenden Fachmarkts zwei Fachmärkte zu errichten, nämlich einen Textil- und einen Drogeriefachmarkt mit Verkaufsflächen von 588 m2 und 532,80 m2.
Die Klägerin legte eine in ihrem Auftrag von der ... GmbH im April 2008 erstellte „Markt- und Verträglichkeitsuntersuchung zum Ansiedlungsvorhaben verschiedener Einzelhandelsnutzungen am Standort ‘... Straße’ in der Gemeinde Gomaringen“ vor. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass die Standortverteilung der Einzelhandelsbetriebe im Nahbereich Gomaringen (Gomaringen, Dußlingen und Nehren) durch eine sehr disperse Struktur gekennzeichnet sei. Die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche sei nur bedingt möglich bzw. im Fall der Gemeinde Nehren nicht sinnvoll. Nachhaltig negative städtebauliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche könnten nicht vermutet werden.
Das Regierungspräsidium Tübingen teilte dem Landratsamt durch Schreiben vom 24.04.2008 mit, dass aus seiner Sicht schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB dann verhindert werden könnten, wenn u. a. das sogenannte Randsortiment des Drogeriemarktes dahingehend beschränkt werde, dass Spiel- und Schreibwaren nicht zulässig seien.
Das Landratsamt Tübingen erteilte deshalb mit Bescheid vom 29.04.2008 die beantragte Änderungsbaugenehmigung u. a. mit folgender Nebenbestimmung Nr. 27:
„Das so genannte Randsortiment des vorgesehenen Drogeriemarktes wird dahingehend beschränkt, dass Spiel- und Schreibwaren nicht zulässig sind.“
Gegen die Nebenbestimmung erhob die Klägerin unter Berufung auf das Gutachten der ... GmbH Widerspruch. Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2008 zurück. Es begründete dies mit der Befürchtung, dass die Geschäfte, die in Gomaringen, Dußlingen und Nehren Spiel- und Schreibwaren anbieten, erheblich betroffen bzw. in ihrer Existenz gefährdet würden, wenn ein Fachmarktzentrum vergleichbare Produkte anbiete.
Die Klägerin hat am 12.11.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in den Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren bestünden keine zentralen Versorgungsbereiche und es seien auch keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten.
Während des Klageverfahrens haben die Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren Pläne über die dort vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte vorgelegt.
10 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin ihren Bauantrag hinsichtlich der Sortimente Schreib- und Spielwaren auf eine Verkaufsfläche von jeweils 25 m2 beschränkt.
11 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 21.10.2010 die Nebenbestimmung Nr. 27 der Änderungsbaugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 29.04.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.10.2008 aufgehoben und die Berufung zugelassen.
12 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Nebenbestimmung rechtswidrig. Sie finde in § 34 Abs. 3 BauGB keine Grundlage. Zwar gebe es in der Gemeinde Gomaringen einen zentralen Versorgungsbereich zwischen der Kreuzung Bahnhofstraße/Hinterweilerstraße und der Lindenstraße. Dies entspreche im Wesentlichen auch der Einschätzung im Gutachten der ... GmbH. Es seien jedoch keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten. Eine relevante Versorgung mit Schreibwaren sei nur hinsichtlich des Schreiblädles in der Lindenstraße feststellbar. Dessen Verkaufsfläche von 40-50 m2 sei Indiz dafür, dass es durch das Schreibwarenangebot der Klägerin mit 25 m2 Verkaufsfläche zu keinem erheblichen Kaufkraftabfluss kommen werde. Diese Prognose werde in gewissem Umfang vom indiziell heranzuziehenden Gutachten der ... GmbH gestützt. Es sei zu vermuten, dass zu Fuß einkaufende Kunden ihre Besorgungen eher im zentralen Versorgungsbereich als bei der Klägerin erledigten. Beim zentralen Versorgungsbereich sei keine besondere Vorschädigung feststellbar. Es sei von einer hohen Stabilität des Schreibwarenabsatzes im Schreiblädle auszugehen. Das Schreiblädle beherberge die Gomaringer Filiale der Deutschen Post AG, so dass anzunehmen sei, dass Kunden der Post dort ihren Bedarf an Schreibwaren deckten. Im Übrigen ziele das Bauvorhaben der Klägerin nach seiner Lage auf die Kaufkraft von Käufern ab, die über Gomaringen nach Tübingen oder Reutlingen führen, wohingegen das Schreiblädle eher Anlaufpunkt für die „ihre“ Postfiliale aufsuchende Gomaringer Kundschaft sei. In der Gemeinde Dußlingen lasse sich das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs nicht feststellen. Die Geschäfte in Dußlingen, die Spiel- und Schreibwaren anböten, lägen außerhalb des mit einer Mehrzahl von Geschäften und Dienstleistungsanbietern besetzten Gebiets im Kreuzungsbereich der Uffhofenstraße, Austraße und Wilhelm-Herter-Straße. Für die Frage, ob ein zentraler Versorgungsbereich vorliege, komme es nicht darauf an, dass die Gemeinde Dußlingen bereits Haushaltsbefragungen in Auftrag gegeben habe, um in der neu zu schaffenden Ortsmitte im Bereich der bisherigen B 27-Kreuzung einen tragfähigen Sortimentsmix zu bedienen. Derzeit bestehe weder eine hinreichend konkretisierte städtebauliche Konzeption der Gemeinde noch ergebe sich das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs aus eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen. Auch in der Gemeinde Nehren gebe es keinen zentralen Versorgungsbereich. Der Kreuzungsbereich von Hauptstraße, Luppachstraße und Kappelstraße sei nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck um die Mittagszeit nicht belebt. Der Bereich vermittle nicht den Eindruck einer abgrenzbaren „Ortsmitte“, sondern eher einer Ansammlung vereinzelter Geschäfte. Schließlich könne die Änderungsbaugenehmigung sinnvoller- und rechtmäßigerweise auch ohne die angefochtene Auflage bestehen bleiben.
13 
Gegen das ihm am 27.12.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.01.2011 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde auf den am 24.02.2011 gestellten Antrag bis zum 30.03.2011 und auf den am 30.03.2011 gestellten Antrag bis zum 30.04.2011 verlängert. Am 29.04.2011 wurde die Berufung auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Spielwaren beschränkt und wie folgt begründet.
14 
Es könne nicht ausgeschlossen, dass auch bei dem nur 25 m2 Verkaufsfläche umfassenden und damit sehr kleinen Schreibwarenangebot der Klägerin schädliche Auswirkungen zumindest in Gomaringen, aber auch in Dußlingen und Nehren entstünden. In kleineren Gemeinden könnten sich nur noch wenige Einzelhandelsgeschäfte halten. Diese Geschäfte könnten bereits durch geringfügige Angebotsveränderungen oder eine Verlagerung der Frequenz erheblich unter Druck geraten. In vergleichbaren Verfahren seien zeitnah negative Folgen bis hin zur Existenzgefährdung eingetreten. Es sei ein gewichtiges Anliegen des Landes, den Einzelhandel konsequent mit den Mitteln der Landes- und Regionalplanung sowie des Bauplanungsrechts zu steuern, um die Städte und Gemeinden zukunftsfähig zu erhalten und die städtebauliche Entwicklung im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und einer attraktiven Innenentwicklung geordnet zu gestalten.
15 
In Gomaringen sei keine funktionierende Ortsmitte vorhanden. Allein dem Schreiblädle komme die Funktion zu, durch die Kombination des Post- und Schreibwarenangebots für eine regelmäßige Frequenz zu sorgen. Es sei damit ein ganz wesentlicher Baustein für die Attraktivität und Lebendigkeit des Ortskerns. Es sei naheliegend, dass die Käufer im Fachmarktzentrum der Klägerin alles aus einer Hand erhielten und auch ihre Schreibwareneinkäufe miterledigten. Die Inhaberin des Schreiblädles habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass die Einnahmen sich jeweils etwa zur Hälfte aus dem Schreibwarenhandel und dem Postbetrieb zusammensetzten und die Geschäftsbereiche einzeln nicht überlebensfähig wären. Das Schreibwarenangebot der Klägerin gefährde deshalb nicht nur den innerörtlichen Schreibwarenhandel, sondern auch den Postbetrieb. Das (preis-)attraktivere Angebot der Klägerin habe trotz der Beschränkung auf 25 m2 Verkaufsfläche naturgemäß einen Vorteil, der sich voraussichtlich in den Umsatzzahlen niederschlagen werde. Nach den Erhebungen des Instituts für ... ... ... seien die Flächenpotentiale im Sortimentsbereich Schreibwaren für die drei Gemeinden mit insgesamt etwa 200 m2 Verkaufsfläche bereits heute weitestgehend ausgeschöpft.
16 
In der bislang von der B 27 zerschnittenen Gemeinde Dußlingen gebe es kein gewachsenes Ortszentrum. Mit dem geplanten Ausbau der Bundesstraße und der Verlegung der Fahrstreifen in eine Tunnelröhre entstünden neue Innenstadtentwicklungspotentiale. Im Bereich der bisherigen Kreuzung der B 27 solle eine neue Ortsmitte geschaffen werden. Die Gemeinde habe die Gesellschaft für ... ... ... beauftragt, ein Einzelhandelskonzept zu erstellen. Dabei habe sich ergeben, dass insbesondere im mittelfristigen Bedarfsbereich bereits derzeit die größte Kaufkraftbindung im Segment Bücher, Schreibwaren und Zeitschriften erfolge. Zwei Anbieter, die dieses Segment bereits bedienten, ließen sich nur dann erhalten und aufwerten, wenn sie nicht durch das Vorhaben der Klägerin gefährdet würden. Es müssten auch solche zentrale Versorgungsbereiche mitumfasst werden, die anknüpfend an vorhandene oder auch nur in Ansätzen vorhandene Versorgungsbereiche weiterentwickelt und bzw. oder aufgewertet werden sollten.
17 
In Nehren mit nur ca. 4.000 Einwohnern könnten die Angebote naturgemäß keine Frequenz städtischer Prägung aufweisen, zumal es in kleinen Gemeinden immer noch üblich sei, dass Geschäfte über die Mittagszeit schlössen. Die Sicherung der Nahversorgung werde durch den Einsatz nicht unwesentlicher öffentlicher Mittel gefördert. Der Schutzbereich des § 34 Abs. 3 BauGB sollte dahinter nicht zurückbleiben, sondern auch auf kleinere gemeindliche Einheiten bezogen werden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Oktober 2010 - 8 K 2833/08 - zu ändern, soweit es die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung vom 29. April 2008 in Bezug auf Schreibwaren und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 21. Oktober 2008 aufhebt, und die Klage insoweit abzuweisen.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Zur Begründung führt sie aus, in Gomaringen lasse sich schon aufgrund der Standortverteilung der Einzelhandelsbetriebe kein zentraler Versorgungsbereich abgrenzen. Die Geschäfte in der Bahnhofstraße seien räumlich deutlich abgesetzt von den Geschäften in der Lindenstraße. Im Umfeld des Schlosses verblieben vier Betriebe: Die Schloss-Apotheke, das Schreiblädle, ein Schuhgeschäft und das eher nicht als Lebensmittel-, sondern als Feinkostladen zu qualifizierende Geschäft ... ... Bei diesen vier Betrieben fehle es an einem breiten Spektrum der nahversorgungsrelevanten Angebotspalette. Künftige zentrale Versorgungsbereiche in Dußlingen könnten nicht berücksichtigt werden. In Nehren existierten nur mehrere kleine Einzelhandelsgeschäfte, nicht aber ein zentraler Versorgungsbereich.
23 
Unabhängig davon seien durch ihr auf 25 m2 beschränktes Schreibwarenangebot keine schädlichen Auswirkungen in Gomaringen zu erwarten. Dies werde durch den Hinweis des Beklagten bestätigt, dass das Flächenpotential für die drei Gemeinden im Sortimentsbereich Schreibwaren etwa 200 m2 betrage und dieses weitgehend ausgeschöpft sei. Es treffe nicht zu, dass die Inhaberin des Schreiblädles angegeben habe, dass Schreibwaren einerseits und Postagentur andererseits jeweils die Hälfte der Einnahmen ausmachten. Unabhängig davon falle der Umsatz im Schreiblädle nicht gänzlich weg, wenn der Drogeriemarkt der Klägerin 25 m2 Verkaufsfläche für Schreibwaren habe. Erst recht seien keine schädlichen Auswirkungen in Dußlingen und Nehren zu erwarten.
24 
In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Beklagten auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs in Gomaringen nur hinsichtlich der in der geografischen Ortsmitte angesiedelten Einzelhandelsnutzungen in Betracht komme, nicht aber hinsichtlich der Einzelhandelsnutzungen in den Gewerbegebieten am Ortsrand. Ferner hat der Vertreter des Beklagten die Ansicht geäußert, es sei schwierig, in Dußlingen einen zentralen Versorgungsbereich zu definieren.
25 
Dem Senat liegen die Bauakten des Landratsamts Tübingen (fünf Bände) vor, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Markt- und Verträglichkeitsuntersuchung der ... GmbH sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einschließlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren vorgelegten Pläne über die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
1. Das Berufungsverfahren ist nicht gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, soweit der Beklagte die Berufung auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Spielwaren beschränkt hat. Hierin liegt keine teilweise Rücknahme der Berufung.
27 
Zwar hat der Beklagte in der Berufungsschrift ohne Einschränkung erklärt, Berufung einzulegen. Der später in der Berufungsbegründung gestellte einschränkende Antrag stellt jedoch keine teilweise Berufungsrücknahme dar. Gem. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO muss die Berufung nur das angefochtene Urteil bezeichnen. Erst die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe enthalten (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Das Gesetz verlangt vom Berufungsführer erst bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine verbindliche Entscheidung, welches - im Antrag konkret bestimmte - Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Es wäre widersprüchlich, die ohne bestimmten Antrag eingelegte Berufung bereits als umfassendes Rechtsmittel zu bewerten und den Berufungsführer daran festzuhalten (ebenso BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 6/89 - NJW 1992, 703 ; BGH, Beschluss vom 12.05.1989 - IVb ZB 25/89 - FamRZ 1989, 1064 ; a. A. BSG, Urteil vom 16.03.1971 - 10 RV 207/69 - juris § 164 abs. 2 satz 1 sgg a. f., wonach im sozialgerichtlichen verfahren bereits die revisionsschrift einen bestimmten antrag enthalten musste>). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, in dem ein bereits gem. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gestellter Berufungsantrag nachträglich beschränkt und damit die Berufung teilweise zurückgenommen wird (vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 126, Rn. 1b; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2010, § 126, Rn. 3 mit Verweis auf Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2010, § 124a, Rn. 37).
28 
2. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
29 
3. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.10.2008 zu Recht aufgehoben.
30 
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 m.w.N.) angenommen, dass die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gliederungsabschnitt I. des Urteils vom 21.10.2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
31 
b) Die Klage ist in dem im Berufungsverfahren noch zur Prüfung stehenden Umfang begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass die Änderungsbaugenehmigung und der Widerspruchsbescheid insoweit zu Recht aufgehoben wurden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Rechtsgrundlage der Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 der Änderungsbaugenehmigung in Bezug auf Schreibwaren ist § 36 Abs. 1 LVwVfG. Entgegen der Vorgabe des § 36 Abs. 1 LVwVfG wird durch die Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Schreibwaren aber nicht sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Änderungsbaugenehmigung erfüllt werden. Die Änderungsbaugenehmigung ist gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Erteilung der beantragten Änderungsbaugenehmigung ohne die genannte Nebenbestimmung steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Von dem Bauvorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
33 
Zur Überzeugung des Senats fehlt es bereits an einem zentralen Versorgungsbereich in den insoweit allein in Betracht kommenden Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren.
34 
aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.12.2011 (- 8 S 1438/09 - juris) ausgeführt hat, sind zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat, wobei zentral nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114). Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus, so dass isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben auch dann keinen zentralen Versorgungsbereich bilden, wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
35 
Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab (vgl. - zum gesamten Absatz - BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
36 
Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden (Grund- und Nahversorgungszentrum) zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt (so bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727, und - im Anschluss daran - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2007 - 1 ME 276/07 - BauR 2008, 1418). Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
37 
Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB („Versorgungsbereiche“) und dem mit dieser Vorschrift verfolgten Ziel, gewachsene städtebauliche Strukturen zu erhalten und integrierte Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung zu entwickeln (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.). Von einer verbrauchernahen Versorgung kann in ländlichen Gemeinden nur gesprochen werden, wenn die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs durch das vor Ort vorhandene Warenangebot abgedeckt werden. Dies sind insbesondere Lebensmittel und Drogerieartikel. Ein Angebot von Waren aller Art ist zur Grundversorgung nicht nötig und in solchen ländlichen und zumeist kleineren Gemeinden regelmäßig auch nicht möglich. Zu den zu erhaltenden städtebaulichen Strukturen gehören in den genannten Gemeinden auch die dort üblicherweise vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte mit einem eingeschränkten Angebot zur Deckung des mittelfristigen Bedarfs. Ist mangels hinreichend breiten Warenangebots keine verbrauchernahe Versorgung gewährleistet, ist der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB nicht eröffnet. Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist nicht, einzelne Betriebe vor der Ansiedlung von Konkurrenz zu schützen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
38 
bb) Gemessen daran ist weder in Gomaringen (ca. 10.000 Einwohner) noch in Dußlingen (ca. 5.500 Einwohner) noch in Nehren (ca. 4.000 Einwohner) ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden.
39 
(1) In Gomaringen fehlt es an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
40 
Eine integrierte Lage weisen nur die Einzelhandelsgeschäfte auf, die sich im Bereich der Lindenstraße und Bahnhofstraße, gegebenenfalls auch der Tübinger Straße und Hinterweilerstraße befinden. Die Einzelhandelsgeschäfte in den Gewerbegebieten am nordöstlichen und südwestlichen Ortsrand befinden sich dagegen an isolierten Standorten. Dies entspricht auch der vom Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht, der Einschätzung der ... GmbH in ihrer Untersuchung vom April 2008 sowie der Beurteilung des Verwaltungsgerichts.
41 
Von den in der genannten integrierten Lage ansässigen Einzelhandelsgeschäften werden Lebensmittel nur vom Geschäft ... ... angeboten, dessen Warenangebot für eine Grundversorgung mit Lebensmitteln jedoch nicht ausreichend ist. Der Senat lässt die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass das Angebot des Geschäfts wohl beschränkt ist, insbesondere ein ausreichendes Angebot an Getränken wie z. B. Mineralwasser fehlen dürfte. Jedenfalls ist eine Grundversorgung deshalb nicht gewährleistet, weil das Geschäft nur sehr eingeschränkte Öffnungszeiten hat. Ausweislich des den Beteiligten bekannten Internetauftritts des Geschäfts ist dieses nur donnerstags bis samstags geöffnet. Die Deckung eines kurzfristig entstandenen Lebensmittelbedarfs ist damit montags bis mittwochs ausgeschlossen. Die Öffnungszeiten schränken auch die Versorgung mit leicht verderblichen Lebensmitteln ein. Von einer ausreichenden Deckung des „täglichen“ Bedarfs kann deshalb nicht mehr gesprochen werden.
42 
In integrierter Lage ist ferner keine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sichergestellt. Der Drogeriemarkt in der Bahnhofstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der in integrierter Lage ansässigen Apotheken reicht nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
43 
(2) Die in Dußlingen vorhandenen Einzelhandelsnutzungen befinden sich nicht in integrierter Lage.
44 
Für eine integrierte Lage der beiden Geschäfte in der Bundachstraße und der Hallstattstraße ist nichts ersichtlich. Auch die entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte bilden keinen räumlich abgrenzbaren Bereich, sondern eine bloße Agglomeration. Die Geschäfte befinden sich nicht mehr in fußläufiger Entfernung voneinander und werden durch den Fluss Steinlach und die B 27 zusätzlich voneinander getrennt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind - anders als bei den Feststellungen zu Gomaringen - keine Parkplätze, Plätze, Hotels oder der ärztlichen oder sozialen Versorgung dienende Einrichtungen vorhanden, die als Annexe eines zentralen Versorgungsbereichs zu sehen wären. Gegen das Vorhandensein eines räumlich abgrenzbaren Bereichs mit Einzelhandelsnutzungen spricht auch, dass die Gemeinde Dußlingen eine neu zu schaffende Ortsmitte im Bereich der B 27-Kreuzung plant und somit selbst davon ausgeht, dass bislang keine geografische Ortsmitte und damit wohl auch keine integrierte Lage existiert. Auch der Vertreter des Beklagten hielt es in der Berufungsverhandlung für schwierig, in Dußlingen eine integrierte Lage zu definieren.
45 
Selbst wenn sich die insoweit allein in Betracht kommenden Einzelhandelsnutzungen entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße in integrierter Lage befänden, läge kein zentraler Versorgungsbereich vor. Insoweit ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht sichergestellt. Das einzige Lebensmittel anbietende Geschäft - das Geschäft ... in der Uffhofenstraße - hat nur ein eingeschränktes Angebot und eingeschränkte Öffnungszeiten. Ausweislich seiner zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Werbung ist das Geschäft dienstags (9:00 bis 12:30 Uhr), donnerstags (9:00 bis 12:30 Uhr, 15:00 bis 18:30 Uhr) und freitags (9:00 bis 12:30 Uhr) geöffnet und werden Biolandgemüse aus eigenem Anbau, Naturkostwaren sowie Fruchtsäfte angeboten. Das Geschäft ... wird im Gutachten der ... GmbH auch nicht als ein in Dußlingen vorhandenes Lebensmittelgeschäft erwähnt.
46 
Rechtlich irrelevant in diesem Zusammenhang ist, dass die Gemeinde Dußlingen Haushaltsbefragungen mit der Zielsetzung in Auftrag gegeben hat, in der neu zu schaffenden Ortsmitte im Bereich der bisherigen B 27-Kreuzung einen tragfähigen Sortimentsmix zu bedienen. Denn etwaige Planungen zu einem zentralen Versorgungsbereich sind jedenfalls noch nicht verwirklicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.).
47 
(3) Schließlich fehlt es auch in Nehren an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
48 
Sollten sich die Einzelhandelsnutzungen im Bereich der Kreuzung Luppachstraße/Wertstraße und Hauptstraße in integrierter Lage befinden, fehlt es an einem die Grundversorgung mit Lebensmitteln sicherstellenden Warenangebot. Die früher vorhandenen Lebensmittelgeschäfte in der Luppachstraße und Gartenstraße sind im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abgemeldet. Die vorhandenen Bäckereien und die vorhandene Metzgerei gewährleisten die erforderliche Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht. Es fehlt ferner eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln. Der Drogeriemarkt in der Luppachstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der Apotheke in der Bahnhofstraße reicht für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
49 
Bei den entlang der Reutlinger Straße/L 384 angesiedelten und durch diese Straße voneinander getrennten Einzelhandelsbetrieben handelt es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe in integrierter Lage, sondern um isolierte Standorte. Selbst wenn insoweit eine integrierte Lage vorläge, fehlt es jedenfalls an einem Angebot, das eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sicherstellt.
50 
Da es somit bereits an zentralen Versorgungsbereichen in Gomaringen, Dußlingen und Nehren fehlt, kommt es nicht darauf an, ob von dem Bauvorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen. Damit kann auch dahinstehen, wie es sich rechtlich auswirkt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren Bauantrag hinsichtlich des Sortiments Schreibwaren auf eine Verkaufsfläche von 25 m2 beschränkt hat, die Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 jedoch keine solche Beschränkung der Verkaufsfläche enthält.
51 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
52 
Beschluss vom 12. April 2012
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.750 EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz unter Berücksichtigung der Beschränkung der Berufung und Begrenzung des Interesses der Klägerin auf ein Schreibwarenangebot mit 25 m2 Verkaufsfläche sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
1. Das Berufungsverfahren ist nicht gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, soweit der Beklagte die Berufung auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Spielwaren beschränkt hat. Hierin liegt keine teilweise Rücknahme der Berufung.
27 
Zwar hat der Beklagte in der Berufungsschrift ohne Einschränkung erklärt, Berufung einzulegen. Der später in der Berufungsbegründung gestellte einschränkende Antrag stellt jedoch keine teilweise Berufungsrücknahme dar. Gem. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO muss die Berufung nur das angefochtene Urteil bezeichnen. Erst die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe enthalten (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Das Gesetz verlangt vom Berufungsführer erst bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine verbindliche Entscheidung, welches - im Antrag konkret bestimmte - Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Es wäre widersprüchlich, die ohne bestimmten Antrag eingelegte Berufung bereits als umfassendes Rechtsmittel zu bewerten und den Berufungsführer daran festzuhalten (ebenso BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 6/89 - NJW 1992, 703 ; BGH, Beschluss vom 12.05.1989 - IVb ZB 25/89 - FamRZ 1989, 1064 ; a. A. BSG, Urteil vom 16.03.1971 - 10 RV 207/69 - juris § 164 abs. 2 satz 1 sgg a. f., wonach im sozialgerichtlichen verfahren bereits die revisionsschrift einen bestimmten antrag enthalten musste>). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, in dem ein bereits gem. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gestellter Berufungsantrag nachträglich beschränkt und damit die Berufung teilweise zurückgenommen wird (vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 126, Rn. 1b; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2010, § 126, Rn. 3 mit Verweis auf Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2010, § 124a, Rn. 37).
28 
2. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
29 
3. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.10.2008 zu Recht aufgehoben.
30 
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 m.w.N.) angenommen, dass die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gliederungsabschnitt I. des Urteils vom 21.10.2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
31 
b) Die Klage ist in dem im Berufungsverfahren noch zur Prüfung stehenden Umfang begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass die Änderungsbaugenehmigung und der Widerspruchsbescheid insoweit zu Recht aufgehoben wurden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Rechtsgrundlage der Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 der Änderungsbaugenehmigung in Bezug auf Schreibwaren ist § 36 Abs. 1 LVwVfG. Entgegen der Vorgabe des § 36 Abs. 1 LVwVfG wird durch die Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Schreibwaren aber nicht sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Änderungsbaugenehmigung erfüllt werden. Die Änderungsbaugenehmigung ist gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Erteilung der beantragten Änderungsbaugenehmigung ohne die genannte Nebenbestimmung steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Von dem Bauvorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
33 
Zur Überzeugung des Senats fehlt es bereits an einem zentralen Versorgungsbereich in den insoweit allein in Betracht kommenden Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren.
34 
aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.12.2011 (- 8 S 1438/09 - juris) ausgeführt hat, sind zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat, wobei zentral nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114). Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus, so dass isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben auch dann keinen zentralen Versorgungsbereich bilden, wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
35 
Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab (vgl. - zum gesamten Absatz - BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
36 
Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden (Grund- und Nahversorgungszentrum) zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt (so bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727, und - im Anschluss daran - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2007 - 1 ME 276/07 - BauR 2008, 1418). Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
37 
Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB („Versorgungsbereiche“) und dem mit dieser Vorschrift verfolgten Ziel, gewachsene städtebauliche Strukturen zu erhalten und integrierte Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung zu entwickeln (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.). Von einer verbrauchernahen Versorgung kann in ländlichen Gemeinden nur gesprochen werden, wenn die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs durch das vor Ort vorhandene Warenangebot abgedeckt werden. Dies sind insbesondere Lebensmittel und Drogerieartikel. Ein Angebot von Waren aller Art ist zur Grundversorgung nicht nötig und in solchen ländlichen und zumeist kleineren Gemeinden regelmäßig auch nicht möglich. Zu den zu erhaltenden städtebaulichen Strukturen gehören in den genannten Gemeinden auch die dort üblicherweise vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte mit einem eingeschränkten Angebot zur Deckung des mittelfristigen Bedarfs. Ist mangels hinreichend breiten Warenangebots keine verbrauchernahe Versorgung gewährleistet, ist der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB nicht eröffnet. Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist nicht, einzelne Betriebe vor der Ansiedlung von Konkurrenz zu schützen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
38 
bb) Gemessen daran ist weder in Gomaringen (ca. 10.000 Einwohner) noch in Dußlingen (ca. 5.500 Einwohner) noch in Nehren (ca. 4.000 Einwohner) ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden.
39 
(1) In Gomaringen fehlt es an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
40 
Eine integrierte Lage weisen nur die Einzelhandelsgeschäfte auf, die sich im Bereich der Lindenstraße und Bahnhofstraße, gegebenenfalls auch der Tübinger Straße und Hinterweilerstraße befinden. Die Einzelhandelsgeschäfte in den Gewerbegebieten am nordöstlichen und südwestlichen Ortsrand befinden sich dagegen an isolierten Standorten. Dies entspricht auch der vom Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht, der Einschätzung der ... GmbH in ihrer Untersuchung vom April 2008 sowie der Beurteilung des Verwaltungsgerichts.
41 
Von den in der genannten integrierten Lage ansässigen Einzelhandelsgeschäften werden Lebensmittel nur vom Geschäft ... ... angeboten, dessen Warenangebot für eine Grundversorgung mit Lebensmitteln jedoch nicht ausreichend ist. Der Senat lässt die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass das Angebot des Geschäfts wohl beschränkt ist, insbesondere ein ausreichendes Angebot an Getränken wie z. B. Mineralwasser fehlen dürfte. Jedenfalls ist eine Grundversorgung deshalb nicht gewährleistet, weil das Geschäft nur sehr eingeschränkte Öffnungszeiten hat. Ausweislich des den Beteiligten bekannten Internetauftritts des Geschäfts ist dieses nur donnerstags bis samstags geöffnet. Die Deckung eines kurzfristig entstandenen Lebensmittelbedarfs ist damit montags bis mittwochs ausgeschlossen. Die Öffnungszeiten schränken auch die Versorgung mit leicht verderblichen Lebensmitteln ein. Von einer ausreichenden Deckung des „täglichen“ Bedarfs kann deshalb nicht mehr gesprochen werden.
42 
In integrierter Lage ist ferner keine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sichergestellt. Der Drogeriemarkt in der Bahnhofstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der in integrierter Lage ansässigen Apotheken reicht nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
43 
(2) Die in Dußlingen vorhandenen Einzelhandelsnutzungen befinden sich nicht in integrierter Lage.
44 
Für eine integrierte Lage der beiden Geschäfte in der Bundachstraße und der Hallstattstraße ist nichts ersichtlich. Auch die entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte bilden keinen räumlich abgrenzbaren Bereich, sondern eine bloße Agglomeration. Die Geschäfte befinden sich nicht mehr in fußläufiger Entfernung voneinander und werden durch den Fluss Steinlach und die B 27 zusätzlich voneinander getrennt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind - anders als bei den Feststellungen zu Gomaringen - keine Parkplätze, Plätze, Hotels oder der ärztlichen oder sozialen Versorgung dienende Einrichtungen vorhanden, die als Annexe eines zentralen Versorgungsbereichs zu sehen wären. Gegen das Vorhandensein eines räumlich abgrenzbaren Bereichs mit Einzelhandelsnutzungen spricht auch, dass die Gemeinde Dußlingen eine neu zu schaffende Ortsmitte im Bereich der B 27-Kreuzung plant und somit selbst davon ausgeht, dass bislang keine geografische Ortsmitte und damit wohl auch keine integrierte Lage existiert. Auch der Vertreter des Beklagten hielt es in der Berufungsverhandlung für schwierig, in Dußlingen eine integrierte Lage zu definieren.
45 
Selbst wenn sich die insoweit allein in Betracht kommenden Einzelhandelsnutzungen entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße in integrierter Lage befänden, läge kein zentraler Versorgungsbereich vor. Insoweit ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht sichergestellt. Das einzige Lebensmittel anbietende Geschäft - das Geschäft ... in der Uffhofenstraße - hat nur ein eingeschränktes Angebot und eingeschränkte Öffnungszeiten. Ausweislich seiner zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Werbung ist das Geschäft dienstags (9:00 bis 12:30 Uhr), donnerstags (9:00 bis 12:30 Uhr, 15:00 bis 18:30 Uhr) und freitags (9:00 bis 12:30 Uhr) geöffnet und werden Biolandgemüse aus eigenem Anbau, Naturkostwaren sowie Fruchtsäfte angeboten. Das Geschäft ... wird im Gutachten der ... GmbH auch nicht als ein in Dußlingen vorhandenes Lebensmittelgeschäft erwähnt.
46 
Rechtlich irrelevant in diesem Zusammenhang ist, dass die Gemeinde Dußlingen Haushaltsbefragungen mit der Zielsetzung in Auftrag gegeben hat, in der neu zu schaffenden Ortsmitte im Bereich der bisherigen B 27-Kreuzung einen tragfähigen Sortimentsmix zu bedienen. Denn etwaige Planungen zu einem zentralen Versorgungsbereich sind jedenfalls noch nicht verwirklicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.).
47 
(3) Schließlich fehlt es auch in Nehren an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
48 
Sollten sich die Einzelhandelsnutzungen im Bereich der Kreuzung Luppachstraße/Wertstraße und Hauptstraße in integrierter Lage befinden, fehlt es an einem die Grundversorgung mit Lebensmitteln sicherstellenden Warenangebot. Die früher vorhandenen Lebensmittelgeschäfte in der Luppachstraße und Gartenstraße sind im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abgemeldet. Die vorhandenen Bäckereien und die vorhandene Metzgerei gewährleisten die erforderliche Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht. Es fehlt ferner eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln. Der Drogeriemarkt in der Luppachstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der Apotheke in der Bahnhofstraße reicht für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
49 
Bei den entlang der Reutlinger Straße/L 384 angesiedelten und durch diese Straße voneinander getrennten Einzelhandelsbetrieben handelt es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe in integrierter Lage, sondern um isolierte Standorte. Selbst wenn insoweit eine integrierte Lage vorläge, fehlt es jedenfalls an einem Angebot, das eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sicherstellt.
50 
Da es somit bereits an zentralen Versorgungsbereichen in Gomaringen, Dußlingen und Nehren fehlt, kommt es nicht darauf an, ob von dem Bauvorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen. Damit kann auch dahinstehen, wie es sich rechtlich auswirkt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren Bauantrag hinsichtlich des Sortiments Schreibwaren auf eine Verkaufsfläche von 25 m2 beschränkt hat, die Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 jedoch keine solche Beschränkung der Verkaufsfläche enthält.
51 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
52 
Beschluss vom 12. April 2012
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.750 EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz unter Berücksichtigung der Beschränkung der Berufung und Begrenzung des Interesses der Klägerin auf ein Schreibwarenangebot mit 25 m2 Verkaufsfläche sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 (Flst.Nr. ...) in Sch..
Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 K.berg - vom 08.06.1972. Der Plan weist als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet - Gartenhausgebiet - aus. Nach Ziff. A.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen sind zulässig: Gartenhäuser zur Aufbewahrung von Garten- und sonstigen Gerätschaften, die auch zum stundenweisen Aufenthalt geeignet sind, jedoch eine Wohnnutzung mit Übernachtung nicht zulassen und keine Feuerstätte enthalten. Einrichtungen und Anlagen, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser und Strom sowie Abwasserbeseitigung voraussetzen, sind nicht zulässig. Unter Ziff. 2.1 legt der Bebauungsplan zum Maß der baulichen Nutzung fest, dass die zulässige Grundfläche der baulichen Anlagen einschließlich eines Vordachs oder einer überdachten Terrasse maximal 12 qm beträgt. Der Bebauungsplan, der insgesamt acht Teilgebiete des Stadtgebiets der Beklagten umfasst, wurde in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 durch deren Oberbürgermeister beschlossen, nachdem sich 10 der 18 anwesenden Stadträte für befangen erklärt hatten. Der Beschluss lautete wie folgt:
„a) Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange und zwar des Straßenbauamts Schorndorf und des Wasserwirtschaftsamts Schorndorf werden, soweit sie nicht berücksichtigt werden können, abgewiesen.
b) Sämtliche eingegangenen Bedenken und Anregungen werden abgewiesen.
c) Satzung über die Aufstellung eines Bebauungsplans für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße), 34 (Z) und 38 (Sünchen).
Aufgrund von § 2 Abs. 1 und § 10 des BBauG vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 241) und von § 111 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 6. April 1964 (Ges.Bl.S. 151) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S. 129) hat der Oberbürgermeister der Stadt Schorndorf am 8. Juni 1972 gem. § 37 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 folgende Satzung beschlossen:
Einziger Paragraph
Der Bebauungsplan für Gartenhausgebiete in den Planbereichen 17 (K.berg), 35 (Eichenbach-Hang), 30 (R), 31 (Grafenberg), 32 (Holzberg), 33 (Winnender Straße ), 34 (Z) und 38 (Sünchen) wird aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972. Der räumliche Geltungsbereich ist im Lageplan schwarz umrandet.
d) Gemäß § 9 Abs. 6 BBauG wird dem Lageplan die Begründung des Stadtplanungsamtes vom 15. April 1971 beigefügt.“
10 
Auf dem Deckblatt der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats vom 08.06.1972, die insgesamt 15 Tagungsordnungspunkte umfasste, befinden sich unter der Überschrift „Zur Beurkundung“ unter anderem die Unterschrift des Oberbürgermeisters. Der Bebauungsplan wurde am 24.11.1972 durch das Regierungspräsidium genehmigt und am 19.01.1973 öffentlich bekannt gemacht.
11 
Das Grundstück des Klägers wurde im Jahre 1933 mit einem 8 m langen und 3,4 m breiten eingeschossigen und nicht unterkellerten Aufenthaltsgebäude (ohne Innenwände) mit massiven Außenwänden und einem Glas-/Dachpappedach bebaut. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt vor 1950 wurde das Gebäude mit einem eingeschossigen Anbau von 8 m Länge und 3,2 m Breite und einer Unterkellerung versehen und für Wohnzwecke benutzt. Etwa im Jahre 1950 erfolgte der Anbau eines Geräteschuppens sowie der Einbau einer Toilette. Nach den Angaben des Klägers soll das Gebäude bis 1981 bewohnt gewesen und danach als Wochenendhaus genutzt worden sein. Das Gebäude steht seit vielen Jahren leer.
12 
In der Umgebung des Grundstücks des Klägers befindet sich in nordöstlicher Richtung das Flurstück ..., F.weg 32, das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Auch auf dem Grundstück F.weg 19 (Flst.Nr. ...), das im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung liegt, ist ein Wohnhaus vorhanden. Die Anwesen F.weg 20 und 22 (Flst.Nr. .../1 und .../2) sind ebenfalls mit Wohnhäusern bebaut. Diese liegen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans K.berg 17/1, der eine Wohnnutzung ausweist. Auch südlich vom Grundstück des Klägers ist Wohnbebauung vorhanden (Bebauungsplan K.berg PB 17/13).
13 
Mit Bescheid vom 01.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 28.10.2003 auf Erteilung eines Bauvorbescheids für den geplanten Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück F.weg 26 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht erteilt werden, da die Grundzüge der Planung berührt und die Abweichungen auch städtebaulich nicht vertretbar seien.
14 
Am 06.12.2003 legte der Kläger Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: In unmittelbarer Nähe auf derselben Straßenseite seien in allen Richtungen Wohngebäude vorhanden. Die beiden weiter oben liegenden Wohngebäude am F.weg seien in diesem Jahr an Frischwasser und Abwasser angeschlossen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.04.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Es führte insbesondere aus, das Bauvorhaben verstoße - wie im Ablehnungsbescheid vom 01.12.2003 bereits dargelegt - gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“. Die vom Kläger genannten Wohngebäude in der Umgebung könnten auch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen keinen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid begründen. Diese Wohngebäude befänden sich innerhalb der als Baugebiet ausgewiesenen Flächen entlang der K.bergstraße und des unteren Teiles des F.wegs einschließlich der Wohngebäude F.weg 20 und 22. Auch das Wohngebäude F.weg 19 auf der gegenüberliegenden Straßenseite liege außerhalb des Gartenhausgebiets in einem Landschaftsschutzgebiet und genieße aufgrund seiner Genehmigung in den 50er Jahren Bestandsschutz. Letzteres gelte auch für das Gebäude F.weg 32. Bei dieser Rechtslage könne offen bleiben, ob die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB überhaupt gesichert sei.
15 
Am 15.04.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen. Zur Begründung seiner Klage hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteile sich nach § 34 BauGB, da der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ keine Rechtsgültigkeit erlangt habe. Es fehle an einer Ausfertigung des Bebauungsplans. Auch sei der damalige Oberbürgermeister nicht zuständig gewesen, den Bebauungsplan als Satzung zu beschließen. Der Gemeinderat sei zwar damals beschlussunfähig gewesen. Dies sei jedoch lediglich darauf zurückzuführen, dass in den Bebauungsplan unterschiedlichste Teilbereiche einbezogen worden seien, so dass die Beschlussunfähigkeit zwangsläufig habe eintreten müssen. Wären stattdessen die Teilbereiche als eigenständige Bebauungspläne vorgesehen worden, hätte der Gemeinderat selbst beschließen können. Die Umgehung der gemeinderätlichen Zuständigkeit könne auch nicht damit begründet werden, es habe sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan gehandelt. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf ihren Bescheid vom 01.12.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 Klagabweisung beantragt.
16 
Am 01.08.2005 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein eingenommen und ausweislich der hierüber gefertigten Niederschrift festgestellt: Das auf dem Flurstück ... stehende Gebäude sei baufällig und präge nicht den Bebauungszusammenhang. Das Flurstück sei stark verbuscht. Mit Urteil vom 08.08.2005, zugestellt am 01.09.2005, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei der Bebauungsplan wirksam. Die Gültigkeit des Bebauungsplans könne im vorliegenden Verfahren nicht dahingestellt bleiben, da im Falle seiner Ungültigkeit das Vorhaben nach dem eingenommenen Augenschein nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig wäre; der Standort des geplanten Vorhabens sei Teil des bestehenden Bebauungszusammenhangs zwischen den Grundstücken F.weg 20 und F.weg 32. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass weder der Satzungstext selbst noch der Lageplan von dem damaligen Bürgermeister oder Beigeordneten unterschrieben seien. Für eine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans genüge die Unterzeichnung des den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokolls durch den Bürgermeister, sofern in dem Beschluss die Bestandteile der Satzung in einer Weise bezeichnet seien, dass Zweifel an der Identität des Plans ausgeschlossen seien. Dies sei vorliegend gegeben.
17 
Der Kläger hat am 21.09.2005 die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit am 01.11.2005 eingegangenem Schriftsatz beantragt er,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. August 2005 - 11 K 1483/04 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 01.12.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ..., F.weg 26 in Sch. zu erteilen.
19 
Zur Begründung trägt er vor: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zur Prüfung gestellten Vorhabens ergebe sich aus § 34 BauGB. Wie das Verwaltungsgericht aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zutreffend dargelegt habe, nehme das Grundstück an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, den der Bebauungszusammenhang entlang des Frauenweges unter Einbeziehung insbesondere der Anwesen F.weg 20 und 32 vermittle, teil. Das geplante Wohnbauvorhaben füge sich in die das Baugrundstück prägende nähere Umgebung ein. Es halte sich insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche und der Bauweise an den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. § 34 BauGB sei anwendbar, da der Bebauungsplan keine Rechtsgültigkeit erlangt habe; er sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es sei nicht ausreichend, dass der damalige Oberbürgermeister B. das Deckblatt des Protokolls über die Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 unterschrieben habe. Bei diesem Deckblatt handle es sich weder um den Satzungstext noch um einen Bestandteil der Satzung, es sei mithin auch nicht Bestandteil der zu schaffenden Originalurkunde. Dies gelte im Übrigen auch für die Sitzungsniederschrift selbst. Sie gehöre nicht zu dem Dokument „Bebauungsplan“. Sie sei vielmehr ein eigenes Schriftstück, dessen alleinige Funktion darin bestehe, die Verhandlungen des Gemeinderats zu dokumentieren, nicht aber darin, eine Rechtsnorm zu verkörpern. Ungeachtet dessen reiche die Unterschrift auch deshalb nicht für eine Ausfertigung aus, weil es an einer Datumsangabe fehle. Die Ausfertigung müsse vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans erfolgen. Um diese Reihenfolge zu dokumentieren, sei es unabdingbar, dass erkennbar sei, wann die Ausfertigung erfolgt sei. Im Übrigen sei zwar nicht geboten, den Lageplan mit dem zeichnerischen und textlichen Festsetzungen auszufertigen. Verzichtet werden könne hierauf allerdings nur dann, wenn eine Verknüpfung zwischen der ausgefertigten Satzung einerseits und ihren Bestandteilen andererseits in einer Weise geschaffen werde, dass ihre Identifizierung ohne Weiteres möglich sei. Dies verlange nicht nur die Angabe des Datums der in Bezug genommenen Fertigungen, sondern auch die Benennung des Planfertigers. Hieran fehle es.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und insbesondere ordnungsgemäß ausgefertigt. Die textlich inhaltsgleichen Bebauungspläne über die in Sch. bestehenden Gartenhausgebiete seien bereits mehrfach Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen gewesen. In keinem dieser Fälle sei die Wirksamkeit dieser Bebauungspläne im Ganzen in Frage gestellt worden. Der Bebauungsplan sei auch weder im Ganzen noch im Umfeld des Flurstücks ... funktionslos geworden; dies belegten die noch aktuellen Nutzungen im Gebiet. Die Vielzahl der vorhandenen Gerätehütten bestätige die gärtnerische Nutzung im Sinne der planungsrechtlichen Überlegungen. Das Gartenhausgebiet habe sich in seiner Struktur in den vergangenen 30 Jahren seit Rechtskraft des Bebauungsplans nicht nachteilig entwickelt. Daran ändere auch das Vorhandensein einzelner Wohnnutzungen im oder unmittelbar am Rande des Gartenhausgebietes nichts, zumal die nach Auffassung des Klägers zu berücksichtigenden Wohngebäude F.weg 19 und 32 bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans bestanden hätten. Für die Flurstücke 1925 und 1926 liege eine Baugenehmigung lediglich für ein Gartenhaus aus dem Jahre 1934 vor. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, beurteile sich das Vorhaben des Klägers nicht nach § 34 BauGB sondern nach § 35 BauGB. Es liege kein Bebauungszusammenhang vor. Dieser werde nur durch die südlich bzw. westlich liegenden Wohngebäude entlang der K.bergstraße 77 bis 89 bzw. entlang des unteren Teils des F.wegs (einschließlich Nr. 20 und 22) gebildet. Die bestehende Bebauung spiegele nach ihrer Eigenart eine städtisch geprägte Umgebung mit freistehenden Häusern bzw. Doppelhäusern mit relativ geringen Grenzabständen wider, die auch durch eine vereinzelt noch vorhandene Unterbrechung der Bebauung mit einer Streubebauung oder aufgelockerten Bebauung in keiner Weise zu vergleichen sei. Bei einer - wie hier - eng aneinander aufgereihten Bebauung könnten schon kleinere Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrechen. Gehe man zu Gunsten des Klägers von einer Freifläche von 80 m x 55 m aus, könnten hier in etwa 6 nach heutiger Vorstellung großzügig bemessene Bauplätze für freistehende Einzelhäuser entstehen. Gehe man in Zeiten der angestrebten Verdichtung von einer durchschnittlichen Bauplatzgröße von 250 qm bis 350 qm aus, würde sich die Anzahl der Baumöglichkeiten deutlich erhöhen. Lege man die in der Literatur vertretene Faustformel (2 bis 3 Bauplätze stellten noch keine Baulücke dar) zugrunde, könne die nach Norden und Westen weitgehend offene Freifläche nicht mehr als Baulücke angesehen werden. Das bestehende Gebäude des Klägers könne bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht maßgebend sein. Der heutige Gebäudebestand sei nicht von Genehmigungen gedeckt und zu keinem Zeitpunkt für eine Wohnnutzung zugelassen gewesen. Der jetzt projektierte Neubau im nördlichen Teil des heutigen Flurstücks stehe auch in keinem Zusammenhang mit dem bestehenden Gebäude. Dieser solle nach der eingereichten Lageplanskizze im Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids an anderer Stelle auf dem Grundstück realisiert werden. Bereits von der Einbindung in die Landschaft, der vorhandenen Kubatur und dem genehmigten Nutzungszweck her stelle er einen Fremdkörper dar, der bei der Bestimmung der maßgeblich vorhandenen Siedlungsstruktur außer Betracht zu bleiben habe. Die Wohngebäude F.weg 19 und 32, die beide ursprünglich auch außerhalb des bebauten Ortsteils genehmigt worden seien, seien dem Außenbereich zuzuordnen.
23 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Grundstück des Klägers und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des Senats und des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Az.: - 11 K 1483/04 -) sowie die Bebauungsplanakten „Gartenhausgebiete“ und die einschlägigen Bauakten der Beklagten Bezug genommen; diese waren Gegenstand der Berufungsverhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
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Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
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1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
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a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
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Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
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Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
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Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
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Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
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Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
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c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
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Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
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d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
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2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
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Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
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Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
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15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
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Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
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Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
25 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in der Sache aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für sein Vorhaben hat; der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 01.12.2003 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.04.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dem Vorhaben steht der wirksame Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 entgegen (1.). Die Klage hat aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unterstellen würde. Das Grundstück des Klägers läge im Außenbereich, sein Vorhaben wäre dort bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig (2.).
26 
Nach § 57 Abs. 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; Sauter, LBO, 3. Aufl., § 57 Rn 7). Die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahren. Eine andere als die im Antrag des Klägers vom 28.10.2003 benannte Frage, nämlich ob das Grundstück der Art nach mit einem Einfamilienhaus bebaut werden kann, steht somit nicht zur Entscheidung.
27 
1. Dem Vorhaben steht der qualifizierte Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ - Planbereich 17 (K.berg) - vom 08.06.1972 entgegen, der für das Baugrundstück ein Gartenhausgebiet festsetzt und die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung ausschließt. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ ist wirksam. Er ist nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der damalige Oberbürgermeister anstelle des Gemeinderats in der Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat; ein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO liegt nicht vor (a). Der Bebauungsplan ist ferner ordnungsgemäß ausgefertigt worden (b) und auch nicht funktionslos (c). Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hat die Beklagten zu Recht nicht erteilt (d).
28 
a) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ vom 08. Juni 1972 ist nicht deshalb unwirksam, weil der Satzungsbeschluss durch den Oberbürgermeister der Beklagten gefasst worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger heute noch einen Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift der Gemeindeordnung rügen kann; es liegt jedenfalls der Sache nach kein Verstoß gegen § 37 Abs. 4 GemO in der hier anwendbaren Fassung von 1955 (im folgenden a.F.) vor.
29 
Es erscheint zweifelhaft, ob der Kläger heute überhaupt noch geltend machen kann, die Beschlussfassung über den Bebauungsplan durch den Bürgermeister anstelle des Gemeinderats nach § 37 Abs. 4 GemO a.F. sei verfahrensfehlerhaft. Dem könnte § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 29.06.1983 (GBl. S. 229) entgegen stehen. § 4 Abs. 4 GemO 1983 bestimmt unter anderem, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Nach Art. 8 Abs. 1 des Änderungsgesetzes gilt unter anderem § 4 Abs. 4 GemO auch für Satzungen, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen sind, wenn die zur Beschlussfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach dessen Inkrafttreten auf die in der genannten Bestimmung bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrens- und Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die dort genannte Frist, die mit der Bekanntmachung beginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung hinweist. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedurfte jedoch keiner weiteren Aufklärung, da die Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ durch den damaligen Oberbürgermeister der Beklagten verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden ist.
30 
Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans geltenden § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung. Wer für die Beschlussfassung zuständig ist und welche Verfahrensvorschriften zu beachten sind, um zu einer wirksamen Beschlussfassung zu gelangen, ergibt sich aus der Gemeindeordnung. Danach obliegt die Beschlussfassung über eine Satzung grundsätzlich dem Gemeinderat (§§ 24 Abs. 1, 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO a.F.). Eine Ausnahme hiervon sieht § 37 Abs. 4 GemO a.F. vor. Danach tritt der Bürgermeister an die Stelle des Gemeinderats, wenn der Gemeinderat wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird. Diese Voraussetzungen waren in der Gemeinderatssitzung am 08.06.1972 gegeben, da in der ordnungsgemäß einberufenen Sitzung 10 der 18 anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen und damit der Gemeinderat beschlussunfähig war (§ 37 Abs. 4 GemO a.F. i.V.m. § 37 Abs. 2 GemO a.F.). Dass damit mehr als die Hälfte der seinerzeit anwesenden Gemeinderatsmitglieder befangen war, ergab sich aus der Anzahl und Größe der Gebiete, die dem Bebauungsplanentwurf zugrunde lagen und für die der Beklagten zufolge eine einheitliche Planungskonzeption verfolgt werden sollte. § 37 Abs. 4 GemO a. F. beruht auf der Annahme, dass bei einem Ausschluss eines Gemeinderatsmitglieds wegen persönlicher Beteiligung nach § 18 GemO a.F. auch in weiteren Sitzungen des Gemeinderats die gleichen Verhältnisse vorliegen (Göbel, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 1956, § 37 Anm. 5). Die in § 37 Abs. 4 GemO a.F. vorgesehene Zuständigkeit des Bürgermeisters dient dazu, auch in den Fällen der Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats wegen Befangenheit die Entscheidung der Gemeinde zu überlassen und nicht zur Rechtsaufsichtsbehörde heraufzuziehen (Kunze/Schmidt, Gemeindeordnung, 2. Aufl. 1964, § 37 IV; ebenso Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung, § 37 [Stand 1995] Rn 23).
31 
Die durch § 37 Abs. 4 GemO a.F. begründete Kompetenz des Bürgermeisters (vgl. hierzu schon VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.01.1971 - II 141/68 -, ESVGH Bd. 22, Nr. 4, S. 17 ff.) tritt gleichwertig an die Stelle derjenigen des Gemeinderats. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht im Hinblick auf die grundsätzliche interkommunale Aufgabenverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister (vgl. § 24 GemO a.F. und §§ 42 ff. GemO a.F.) keine Verpflichtung, durch Aufspaltung des Bebauungsplans in mehrere Plangebiete den Versuch zu unternehmen, eine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der damalige Oberbürgermeister rechtsmissbräuchlich gehandelt haben könnte, bestehen nicht. Vielmehr hat er ausgeführt, für die Ausweisung eines einheitlichen Plangebiets spreche, dass es sich um einen verhältnismäßig einfachen und klaren Bebauungsplan handle, weshalb es die Verwaltung nicht für notwendig gehalten habe, für jeden Teilbereich einen gesonderten Bebauungsplan aufzustellen, um unter Umständen die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats zu erreichen; dieses Verfahren erachte er für diesen Bebauungsplan als zu umständlich (vgl. hierzu Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Beklagten vom 08.06.1972, Seite 280 f.). Diese Argumentation beruht auf sachlichen Gründen und lässt rechtsmissbräuchliche Erwägungen nicht erkennen.
32 
b) Der Bebauungsplan ist entgegen der Auffassung des Klägers mit der Unterschrift des Oberbürgermeisters unter dem Deckblatt des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 08.06.1972 ordnungsgemäß ausgefertigt.
33 
Aufgabe der rechtsstaatlich gebotenen Ausfertigung ist es zu gewährleisten, dass die Übereinstimmung des Inhalts des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans durch das hierfür zuständige Organ geprüft und bestätigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.05.1991 - 4 NB 26.90 -, BVerwGE 88, 204, 207; Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 -; Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -; Beschluss vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 -, BWGZ 1995, 217; Schenk, Die Rechtsprechung zur Ausfertigung von Bebauungsplänen, VBlBW 1999, 161, 162 - m.w.N.). Diesen Zweck erfüllt die Ausfertigung auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats den Bebauungsplan erlassen hat. Ausgehend von der Authentizitätsfunktion der Ausfertigung ist es nicht erforderlich, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, dass der Satzungsbeschluss durch Unterzeichnung des ihn enthaltenden Gemeinderatsprotokolls ordnungsgemäß ausgefertigt ist und in dem Beschluss in einer Weise auf sonstige Bestandteile der Satzung Bezug genommen wird, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.01.1995, a.a.O. und vom 26.06.1995 - 8 S 853/95 - sowie VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.09.1996 - 3 S 213/94 - und Beschluss vom 16.05.1997 - 5 S 905/97 -). Das ist hier geschehen.
34 
Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Protokolls über die Sitzung des Gemeinderats vom 08.06.1972 hat der Oberbürgermeister der Beklagten (zu dessen Ausfertigungszuständigkeit vgl. Senatsurteil vom 15.12.1994 - 8 S 1948/94 -, VBlBW 1995, 207) das Protokoll, das den Satzungsbeschluss enthält, eigenhändig unterschrieben. Die für die ordnungsgemäße Ausfertigung notwendige „gedankliche Schnur“ (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris; Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, NVwZ-RR 1991, 20) zwischen dem Satzungsbeschluss und den weiteren Teilen des Bebauungsplans ist im vorliegenden Fall gegeben. Im Satzungsbeschluss vom 08. Juni 1972 wird ausdrücklich der „Lageplan in drei Teilen mit Textteil des Stadtplanungsamts vom 27. Dez. 1971 mit Änderungen vom 3. Febr. 1972 und 5. Mai 1972“ benannt und bestimmt, dass der räumliche Geltungsbereich im Lageplan schwarz umrandet ist. Damit wird in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan mit seinen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen Bezug genommen, und es besteht kein Zweifel daran, welcher Plan damit gemeint ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht zu beanstanden, dass der Planverfasser, der auf allen drei Lageplänen mit Angabe des Datums vermerkt ist, im Satzungsbeschluss nicht ausdrücklich benannt wird. Die Benennung des Fertigers des Plans (mit Datumsangabe der Fertigung) im Normtext ist keine - kumulative - Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ausfertigung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.1994 - 5 S 3142/93 - (VBlBW 1995, 193, 194 f.). In dieser Entscheidung wird vielmehr ausdrücklich die Bezugnahme auf den Planfertiger lediglich als eine beispielhafte Möglichkeit der Identifizierung behandelt (ebenso Urteil vom 30.03.1993 - 5 S 3056/92 -, BWGZ 1993, 417 und Beschluss vom 30.05.1994 - 5 S 1190/93 - [insoweit nicht abgedruckt in VBlBW 1994, 453]), ohne damit auszuschließen, dass den an die Ausfertigung zu stellenden Anforderungen auch auf andere Weise Genüge getan werden kann. Ist - wie im vorliegenden Fall - eine sichere Zuordnung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bereits aus anderen Gründen gewährleistet und damit dem Interesse an Normklarheit und Rechtssicherheit entsprochen, bedarf es keiner zusätzlichen Benennung des Fertigers des Lageplans.
35 
Soweit sich der Kläger auf das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.04.2003 - 1 N 01.2240 (NVwZ-RR 2003, 669) beruft, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Zwar wird in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, ein Bebauungsplan könne nicht durch die Unterschrift auf der den Satzungsbeschluss enthaltenden Sitzungsniederschrift wirksam ausgefertigt werden, weil auf diese Weise der Ausfertigungszweck, eine „Originalurkunde herzustellen“, nicht erreicht werden könne; dies sei vielmehr - wenn die Satzung aus einem Plan und einem Textteil bestehe - nur dadurch zu erreichen, dass grundsätzlich beide Teile mit einem Ausfertigungsvermerk versehen werden. Der erkennende Senat hat aber bereits in seinem Urteil vom 20.01.1995 a.a.O. darauf hingewiesen, dass sich aus dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatprinzip lediglich die Funktion der Ausfertigung ergibt, zu gewährleisten, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt (sog. Authentizitätsfunktion) und dass das baden-württembergische Landesrecht (insbesondere das Landesverfassungsrecht) keine weiteren Anforderungen an die Ausfertigung stellt. Insbesondere enthält es keine Vorschriften, denen entnommen werden könnte, dass mit der Ausfertigung zugleich die „Herstellung einer Originalurkunde“ in der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 04.04.2003 a.a.O.) für erforderlich gehaltenen Form verbunden sein müsse. Da die Vorgaben über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung von Bebauungsplänen dem Landesrecht angehören (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 -, NVwZ 1994, 1010; Beschluss vom 08.05.1995 - 4 NB 16.95 -, juris - m.w.N.), kommt etwaigen abweichenden Regelungen in anderen Bundesländern für die maßgebliche Rechtslage in Baden-Württemberg keine Bedeutung zu.
36 
Der Annahme einer ordnungsgemäßen Ausfertigung des Bebauungsplans steht auch nicht entgegen, dass sich die Unterschrift des Oberbürgermeisters nicht unterhalb des Satzungsbeschlusses (vgl. Bl. 285 der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972) befindet, sondern auf dem Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls. Vor dem Hintergrund der Funktion der Ausfertigung, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung zu bezeugen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Gemeinderat Beschlossenen übereinstimmt, genügt es, dass der Bürgermeister das Protokoll an einer Stelle unterzeichnet, die zeigt, dass er für die Richtigkeit der Niederschrift die Verantwortung übernehmen will. Dies kann - wie hier - auch das Deckblatt des Gemeinderatsprotokolls sein (so bereits Senatsbeschluss vom 20.01.1995 a.a.O.; Schenk a.a.O., 162 m.w.N.). Insoweit ist auch nicht erheblich, dass sich das Gemeinderatsprotokoll auf insgesamt 15 Tagesordnungspunkte bezieht und das vom Oberbürgermeister unterschriebene Deckblatt der Niederschrift nicht in den Bebauungsplanakten enthalten ist, sondern sich in sonstigen Aktenbeständen der Beklagten (Sammelband Gemeinderat öffentlich 1972) befindet. Zur Erfüllung der Authentizitätsfunktion ist ausreichend, dass das entsprechende Dokument bei der Beklagten jederzeit verfügbar und auch der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zuzuordnen ist.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Ausfertigung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der damalige Oberbürgermeister der Beklagten seiner Unterschrift keine Datumsangabe hinzugefügt hat. Die Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats, die der Oberbürgermeister unterzeichnet hat, datiert vom 08.06.1972 und trägt damit das gleiche Datum wie der Satzungsbeschluss. Dies lässt darauf schließen, dass die Ausfertigung noch am selben Tag nach der Beschlussfassung erfolgt ist und damit zum frühesten Zeitpunkt, zu dem die Ausfertigung erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, juris; Schenk, a.a.O., S. 163 m.w.N.). Aber selbst wenn man von einer Unterzeichnung zu einem späteren Zeitpunkt ausginge, würde dies die ordnungsgemäße Ausfertigung nicht berühren. Denn die Festlegung des Datums der Ausfertigung auf einen bestimmten Tag ist nicht notwendig; es reicht aus, wenn feststeht, dass die Ausfertigung spätestens vor der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.01.1995 - 3 S 3125/94 -, VBlBW 1995, 402 und Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -, VBlBW 1991, 19, 20 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, NVwZ-RR 1996, 630). Diese zeitliche Grenze für die Ausfertigung ist im vorliegenden Fall nach der Überzeugung des Senats gewahrt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ ist erst am 19.01.1973 erfolgt. Der in der Bebauungsplanakte enthaltene Auszug der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats vom 08.06.1972 über den „Bebauungsplan für Gartenhausgebiete“ ist am 30.06.1972 erstellt und am 06.07.1972 zu diesen Akten genommen worden. Nach den gewöhnlichen Abläufen der Verwaltung ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Protokoll über die Gemeinderatssitzung zu einem vor der Bekanntmachung am 19.01.1973 liegenden Zeitpunkt durch den Oberbürgermeister unterzeichnet und damit auch der Bebauungsplan ausgefertigt worden ist. Ob darüber hinaus auch eine Ausfertigung nach Bekanntmachung (so Senatsurteil vom 25.02.1993 - 8 S 287/92 -, VBlBW 1993, 420, 423 und Schenk a.a.O. S. 163) in Betracht kommt, kann daher offen bleiben.
38 
c) Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete - K.berg“ ist auch nicht durch eine nach seinem Erlass einsetzende tatsächliche Entwicklung funktionslos geworden.
39 
Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, BVerwGE 108, 71, 76; Beschluss vom 23.01.2003 - 4 B 79/02 -, NVwZ 2003, 749, 750; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -, juris). Wie der Senat aufgrund des Augenscheins in Übereinstimmung mit den von der Beklagten vorgelegten Luftbildaufnahmen festgestellt hat, wird der maßgebliche Planbereich K.berg, für den als Sondergebiet ein „Gartenhausgebiet“ festgesetzt ist, weitestgehend in einer mit dieser planerischen Festsetzung übereinstimmenden Weise genutzt. Nur das Wohngebäude Frauenberg 32 liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“; es wurde aber bereits 1993 als Außenbereichsvorhaben genehmigt und war somit schon im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 08.06.1972 vorhanden. Das Wohngebäude F.weg 19 liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auf einer Außenbereichsfläche, die Teil eines Landschaftsschutzgebiets ist und wurde in den Jahren 1953/58 genehmigt. Auch die sonst vorhandene Wohnbebauung - insbesondere F.weg 20 und 22 sowie K.bergstraße 89 bis 77 - liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Gartenhausgebiete“ und innerhalb anderer planungsrechtlicher Festsetzungen, die hier eine Wohnnutzung ausweisen. Durch diese Bebauung wird eine Verwirklichung der Festsetzung als „Gartenhausgebiet“ im maßgeblichen Planbereich offenkundig nicht ausgeschlossen.
40 
d) Die Beklagte hat für das Vorhaben des Klägers eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB abgelehnt, da die Grundzüge der Planung berührt würden und die Abweichung auch städtebaulich nicht vertretbar sei. Die entsprechende Begründung in ihrem Bescheid vom 01.12.2003 lässt keine Rechtsfehler erkennen; solche wurden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.
41 
2. Selbst wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausginge, wäre das Vorhaben des Klägers dennoch nicht genehmigungsfähig. Sein für die Bebauung vorgesehenes Grundstück läge dann nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § § 34 Abs. 1 BauGB. Das Bauvorhaben wäre vielmehr ein nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich, dem öffentliche Belange entgegenstünden (§ 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB).
42 
Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung besteht, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Begriffe Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit sollen eine gewisse - trotz Lücken - bestehende räumliche Verklammerung kennzeichnen. Es soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück - gedanklich - übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt (vgl. u.a. BVerwG, Urt. vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34, 36 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, BWGZ 2004, 88; vom 29.07.1999 - 5 S 1916/97 -, NVwZ-RR 2000, 481 und vom 08.02.1996 - 3 S 379/95 -, NuR 1998, 142). Allgemein gilt, dass das Vorliegen einer „Baulücke“ umso unwahrscheinlicher wird, je größer die unbebaute Fläche ist (BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256 f. und Urteil vom 01.12.1972 - IV 6.71 -, BVerwGE 41, 227, 234 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - und vom 10.10.2003, a.a.O.).
43 
Ob eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Lücken noch den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört, ist jedoch nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden; vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten (BVerwG, Urteil vom 01.04.1997 - 4 B 11.97 -, Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 328 und Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B
44 
15.00 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198). So heben unbebaute Flächen den Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht auf, wenn die Umgebung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (BVerwG, Urteil vom 29.05.1981 - 4 C 34.78 -, BVerwGE 62, 250, 251 f.). Insoweit kommt es auch auf die städtebauliche Eigenart des Ortsteils an, etwa ob es sich um eine ländlich oder eine städtisch geprägte Umgebung handelt (BVerwG, Urteil vom 14.11.1991 - 4 C 1.91 -, NVwZ-RR 1992, 227). So kann eine größere Freifläche zwischen großzügig bemessenen, mit Einfamilienhäusern bebauten Grundstücken zum Bebauungszusammenhang gehören, während bei einer eng aneinandergereihten Bebauung schon eine kleinere Freifläche den Bebauungszusammenhang unterbrechen kann (Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 34 Rn 2; Dürr, in Brügelmann, BauGB, § 34 Rn 12; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn 22).
45 
Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt das für die Bebauung vorgesehene Grundstück Flst. Nr. ... des Klägers nicht innerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Dabei kommt der auf diesem Grundstück vorhandenen Bebauung für sich genommen keine Bedeutung für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs zu. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung - hier: in Form einer Wohnnutzung - maßstabsbildend sind (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 - 4 B 15/00 -, BauR 2000, 1310, 1311; Rieger in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl., 2006, § 34 RdNr. 7 ff.). Das auf dem Grundstück des Klägers vorhandene Gartenhaus hat das Gebiet aber weder heute noch früher in diesem Sinne geprägt. Wie der Senat bei Einnahme des Augenscheins festgestellt hat, ist das baufällige Gartenhaus stark eingewachsen, von Sträuchern und Büschen umgeben und vermittelt den Eindruck, seit vielen Jahren nicht mehr genutzt worden zu sein. Auch war es nach Aktenlage zu keinem Zeitpunkt für einen ständigen Aufenthalt von Menschen erkennbar genehmigt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, die Beklagte hätte eine möglicherweise um das Jahr 1950 herum begonnene tatsächliche Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken in einer Weise geduldet, die keinen Zweifel daran ließe, die zuständige Behörde habe sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15/90 -, NVwZ 1993, 985, 986 und Beschluss vom 23.11.1998 - 4 B 29/98 -, BauR 1999, 233, 234).
46 
Das Grundstück des Klägers nimmt aber auch nicht als „Baulücke“ an einem Bebauungszusammenhang teil. Dabei ist für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs die Bebauung auf dem Anwesen F.weg 19 nicht erheblich. Denn es liegt - durch den F.weg getrennt - nordöstlich des Grundstücks des Klägers und befindet sich, was von ihm in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede gestellt wurde, im Außenbereich. Ferner vermag die Bebauung entlang der K.bergstraße (insbesondere diejenige auf dem Anwesen Nr. 77 bis 89) keinen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, von dem das Grundstück des Klägers - insbesondere dessen nördlicher, für die Bebauung vorgesehene Teil - erfasst sein könnte. Wie der Augenschein ergeben hat, fällt das Gelände zur K.bergstraße hin steil ab. Daher besteht schon aufgrund des Geländezuschnitts kein Zusammenhang zwischen dem Grundstück des Klägers und der Bebauung entlang der K.bergstraße; auch dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt.
47 
Allerdings ist er der Auffassung, dass sich der Bebauungszusammenhang ausgehend von der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (Anwesen F.weg 20) entlang dem F.weg in Richtung der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. ... (Anwesen F.weg 32) fortsetze und daher bis zu diesem Grundstück ein einseitiger Bebauungszusammenhang südlich des F.weges bestehe, von dem der nördliche, für die Bebauung vorgesehene Teil seines Grundstücks (Flst. Nr. ...) erfasst werde. Das Gelände zwischen den jeweils mit Wohngebäuden bebauten Grundstücken Flst. Nrn. .../1 und ... stelle sich somit als bebaubare Baulücke dar; gerade in dieser Baulücke liege aber auch der nördliche Teil seines Grundstücks.
48 
Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Nach dem Eindruck, den der Senat aufgrund des Augenscheins gewonnen hat, endet vielmehr der Bebauungszusammenhang südlich des F.weges mit der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 (F.weg 20). Topografische Besonderheiten oder deutlich sichtbare Hindernisse, die nach der Verkehrsanschauung eine andere Grenzziehung nahe legen würden, bestehen nach dem Ergebnis des Augenscheins nicht. Die Wohnbebauung auf dem östlich gelegenen Grundstück Flst. Nr. ... vermag dem dazwischen liegenden Gelände, zu dem auch das Grundstück des Klägers gehört, nicht den Charakter einer - den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechenden - Baulücke zu vermitteln, weil die zwischen den beiden Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Entfernung mit ca. 80 m zu groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der südlich des F.wegs vorhandenen Bebauung, die im Osten mit dem Wohngebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 endet und auf die sich der Kläger beruft, nicht um eine großzügig bemessene Bebauung mit größeren Freiflächen zwischen den Wohngebäuden handelt, sondern um eine verhältnismäßig eng aneinander gereihte Bebauung. Soweit dort noch unbebaute Freiflächen vorhanden sind (vgl. hierzu den von der Beklagten vorgelegten Lageplan, AS. 97), ist der Abstand zwischen den jeweils bebauten Grundstücken um ein Vielfaches geringer als 80 m; bei einer dort erfolgenden Bebauung wird die im Übrigen bereits vorhandene enge Bebauung mit geringen Abständen nur fortgesetzt. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Eigenart der Bebauung in der näheren Umgebung erscheint nach der Verkehrsanschauung die zwischen den Grundstücken Flst. Nr. .../1 und Flst. Nr. ... liegende Freifläche mit einer Länge von ca. 80 m entlang dem F.weg nicht mehr als Baulücke, die den dortigen Bebauungszusammenhang nicht aufhebt. Dies wäre allenfalls möglich, wenn es sich bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung um eine aufgelockerte Bebauung mit großen Freiflächen handeln würde; eine derartige Bebauung liegt aber auf der Südseite des F.weges gerade nicht vor.
49 
Das somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, denn es beeinträchtigt öffentliche Belange. Es lässt die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB).
50 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
51 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Antragsgegnerin vom 14.12.2004.
Der weitgehend unbebaute Planbereich liegt im Süden des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin. Er umfasst 16,2 ha. Im Norden wird er von der Sonnenhof-Bebauung, im Osten durch den Steinacker Weg, im Süden durch ein Landschaftsschutzgebiet und im Westen durch die B.er Straße (L 562) begrenzt. Der mittlere und der östliche Teil des Plangebiets sind als allgemeines Wohngebiet, der westliche Teil ist bis zum Wirtschaftsweg Flst.Nr. 2832/2 als öffentliche Grünfläche (Wiese) mit Pflanzgeboten und Pflanzbindungen sowie als Fläche zum Schutz von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Zur B.er Straße hin ist ein (bestehender) Lärmschutzwall ausgewiesen. Im allgemeinen Wohngebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. Soweit dort zweigeschossige Bebauung vorgesehen ist, ist als Grundflächenzahl 0,4 und als Geschossflächenzahl 0,7 festgesetzt. Soweit in den Randbereichen eingeschossige Bebauung festgesetzt ist, betragen Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl jeweils 0,4, teilweise - zum Landschaftsschutzgebiet hin - auch nur 0,3. Festgesetzt ist ferner eine offene Bauweise. Das Plangebiet soll ausschließlich von Norden her in Form einer Schleife durch je eine Verlängerung der Kurt-Schumacher-Straße (auf der Trasse des weiter nach B. führenden „Wacholderwegs“) sowie der Carl-Schurz-Straße, die durch mehrere Querstraßen verbunden sind, erschlossen werden. Außerhalb des Plangebiets ist eine Reihe von Flächen festgesetzt, auf denen weitere naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen erfolgen sollen. Die Ausgleichsflächen mit den entsprechenden Maßnahmen im sonstigen Gemeindegebiet sind pauschal zu 19,28 % den Erschließungsflächen und zu 80,72 % den Bauflächen zugeordnet. Im Flächennutzungsplan 1983 ist das gesamte Plangebiet bis auf einen Randstreifen entlang der L 562 als Wohnbaufläche dargestellt.
Der Antragsteller ist Miteigentümer des unbebauten Grundstücks Flst.Nr. 2710/1, das im Plangebiet liegt, und des außerhalb gelegenen, nördlich angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. 24076. Das Grundstück Flst.Nr. 2710/1 wird mit einer Teilfläche von 16 m² von der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (Fortsetzung der Kurt-Schumacher-Straße) erfasst.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde:
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 12.05.1992, einen Bebauungsplan aufzustellen. Eine 1992 und 1993 erfolgte sowie 1994 und 2001 ergänzte (freiwillige) Umweltverträglichkeitsprüfung ergab, dass im westlichen Plangebiet besonders wertvolle und gefährdete Biotope (Nasswiesen und Magerrasen bodensaurer Standorte, Hochstaudenfluren quelliger und sumpfiger Standorte, Grauweiden-Gebüsch) und bis zum „Wacholderweg“ hin insektenreiche Magerwiesen vorhanden waren. Ferner wurden im westlichen Plangebiet bis zum Feldweg auf Flurstück Nr. 2832/2 Fortpflanzungshabitate des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings = Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling = Schwarzblauer Moorbläuling (Maculinea nausithous) festgestellt. Flächen im Plangebiet wurden vom Land Baden-Württemberg zunächst nicht in die vorläufige Vorschlagsliste für die von der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission zu meldenden FFH-Gebiete aufgenommen. Im Oktober 2000 vereinbarte die Antragsgegnerin mit dem Ministerium Ländlicher Raum jedoch im sogenannten Konsultationsverfahren, dass im Austausch für andere Flächen im Gemeindegebiet der als öffentliche Grünfläche festgesetzte Teil des Plangebiets und die südlich angrenzende Fläche in die Meldeliste aufgenommen werden sollten. Diese Flächen wurden als Teil des FFH-Gebiets „Würm-Nagold-Pforte (Nr. 7118-301)“ der Europäischen Kommission gemeldet.
Im Bebauungsplanverfahren erfolgte im Jahr 1994 eine frühzeitige Bürgerbeteiligung. Nach langjähriger Diskussion der eingegangenen Anregungen und verschiedener Varianten beschloss der Gemeinderat im Juni 2001 einen Entwurf („Variante G“), der anschließend öffentlich ausgelegt wurde. Am 11.03.2003 beschloss der Gemeinderat einen in verschiedener Hinsicht geänderten Entwurf, der vom 28.04. bis 30.05.2003 öffentlich auslag. In seiner Sitzung vom 16.12.2003 beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan als Satzung. Am Satzungsbeschluss wirkte ein Mitglied des Gemeinderats mit, dessen Neffe 2001 Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet geworden war. Der Satzungsbeschluss wurde am 28.01.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Der Antragsteller hat am 12.11.2004 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und u. a. gerügt, dass am Satzungsbeschluss ein befangener Gemeinderat mitgewirkt habe.
Hierauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 14.12.2004 auf der Grundlage der Vorlage O 153 vom 03.12.2004 mit Rückwirkung zum 28.01.2004 die „Gemeindesatzung über den Bebauungsplan „Teilgebiet: Sonnenhof, Ausschnitt: Wacholder“ erneut. In der Vorlage heißt es: Der Satzungsbeschluss sowie alle nachfolgenden Verfahrensschritte seien zu wiederholen. Da es sich um einen reinen Verfahrensfehler handele, sei eine neue Abwägung in der Sache nicht erforderlich. Es reiche aus, den Bebauungsplan, der bereits im Dezember 2003 der Abstimmung zu Grunde gelegt worden sei, erneut zu beschließen. Als Bestandteile des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen vom Dezember 2002 und die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003 aufgeführt. Die „1. Fertigung“ des Bebauungsplans, die in einem mit drei Schraubverschlüssen zusammengehaltenen Ringordner aufbewahrt wird, enthält laut Inhaltsverzeichnis „I. Textliche Festsetzungen mit Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen und örtlichen Bauvorschriften (mit Datum 18.02.2003), Begründung (Datum 18.02.2003), Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan, II. Bebauungsplan mit Zeichenerklärung, ...“ und „III. Ausgleichsflächenpläne, Blatt Nr. 02-11 ... (ohne Datum)“. Es folgt eine Seite mit Verfahrensvermerken mit der vom Beigeordneten U. unter dem 14.12.2004 unterzeichneten Erklärung: „Dieser Bebauungsplan wurde ... unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften vom Gemeinderat am 14.12.2004 als Gemeindesatzung beschlossen“. Der gleiche Vermerk ist auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans angebracht. Als letztes Blatt ist ein vom Beigeordneten U. unterzeichneter Vermerk vom 14.12.2004 eingeheftet, in dem es heißt, dass der Gemeinderat die „Feststellung des Bebauungsplans ... als Satzung beschlossen“ habe und dass Bestandteile des Beschlusses seien „a) der Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen, b) die Begründung zum Bebauungsplan vom 18.02.2003“. Der Beschluss des Bebauungsplans wurde am 15.12.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Im Umlegungsverfahren erhielten der Antragsteller und seine Ehefrau mit Beschluss des Umlegungsausschusses vom 17.02.2005 für die Inanspruchnahme einer Teilfläche von 16 m² des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 eine Fläche von 30 m² im Süden des Grundstücks zugeteilt. Gegen den Umlegungsbeschluss haben sie beim Landgericht Karlsruhe - Kammer für Baulandsachen - Klage erhoben (16 O 3/05 Baul.), über die noch nicht entschieden ist. Die Anträge des Antragstellers und seiner Ehefrau auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die bereits im Dezember 2004 erfolgte vorzeitige Besitzeinweisung hat das Landgericht Karlsruhe am 31.05.2005 (16 O 1/05 Baul.) zurückgewiesen. Ihre sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 27.09.2005 (21 W 1/05) zurückgewiesen.
10 
Der Antragsteller beantragt im Normenkontrollverfahren,
11 
den Bebauungsplan „Ausschnitt: Wacholder, Teilgebiet: Sonnenhof“ der Stadt Pforzheim vom 14. Dezember 2004 für unwirksam zu erklären.
12 
Er trägt vor:
13 
Durch den Bebauungsplan werde er hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstücks Flst.Nr. 2710/1 unmittelbar und hinsichtlich seines Wohnbaugrundstücks mittelbar betroffen. Die Kurt-Schumacher-Straße sei nicht geeignet, den Erschließungsverkehr für das ganze Baugebiet aufzunehmen. Die vorgesehene Buslinie werde unmittelbar vor seinem Haus verkehren. Die Zunahme des Verkehrs werde zu einer erheblichen Lärmbelästigung führen.
14 
Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Antragsgegnerin habe zwar den Satzungsbeschluss wiederholt, aber ausdrücklich keine (neue) Abwägung vorgenommen. Einer (neuen) Abwägung hätte es schon deshalb bedurft, weil sich die Zusammensetzung des Gemeinderats seit dem nichtigen Satzungsbeschluss vom Dezember 2003 geändert habe. Dem Gemeinderat hätten beim neuen Satzungsbeschluss auch nicht alle Einwendungen vorgelegen. Die Beschlussvorlage O 153 habe den Inhalt früherer Vorlagen nicht vollständig wiedergegeben. Außerdem habe sich zwischen den beiden Satzungsbeschlüssen das Baugesetzbuch geändert. Dabei habe sich insbesondere die Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung gehandelt. Die Antragsgegnerin hätte auch entscheiden müssen, ob sie das Bebauungsplanverfahren nach neuem oder nach altem Recht zu Ende führe. Unwirksam sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs im Frühjahr 2003 die teilweise geänderten Pläne zu den Ausgleichsflächen nicht berücksichtigt worden seien. Die Gemeinderatssitzung vom 14.12.2004 sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nicht, dass den Mitgliedern des Gemeinderats Beschlussvorlagen übersandt und dass sie persönlich angeschrieben und über die Sitzung informiert worden seien. Jedenfalls seien nicht sämtliche erforderliche Unterlagen beigefügt gewesen. Die Einberufungsfrist von etwa einer Woche sei zu knapp gewesen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung seien nicht rechtzeitig ortsüblich bekannt gegeben worden. Die angeblich am 14.12.2004 erfolgte Ausfertigung des Bebauungsplans habe ihren Zweck nicht erreicht. Wenn sie überhaupt vom 14.12.2004 stamme, könne doch eine Prüfung, ob die Verfahrensschritte eingehalten worden seien, nicht erfolgt sein. Verfahrensfehlerhaft sei der Bebauungsplan auch deshalb, weil an ihm der Ortschaftsrat von B. beteiligt gewesen sei, obwohl das Plangebiet nur teilweise auf Gemarkung B. liege. Zweifelhaft sei, ob die Stadträte B. und S., die an der Abstimmung über den Satzungsbeschluss nicht teilgenommen hätten, befangen bzw. ob sie zu Unrecht ausgeschlossen worden seien.
15 
Der Bebauungsplan verstoße auch gegen materielles Recht. Er sei nicht erforderlich. Es treffe nicht zu, dass im Gebiet der Antragsgegnerin neuer Wohnraum benötigt werde. Die Bevölkerungszahl gehe seit langem zurück. Große Teile des Plangebiets seien als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Insoweit fehle es an einer Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Es habe sich aufgedrängt, dass das Land Baden-Württemberg das gesamte Plangebiet für das kohärente Netz „Natura 2000“  melde. Die Umweltverträglichkeitsprüfung habe ergeben, dass sich insbesondere im westlichen und teilweise auch im mittleren Plangebiet feuchte Hochstaudenfluren,  magere Flachland-Mähwiesen und artenreiche Borstgraswiesen befänden und dass dort der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling vorkomme. Mittlerweile hätten sich diese Vorkommen sogar auf das östliche Plangebiet ausgedehnt. Es handele sich um eine landesweit einzigartige Populationsgröße und -dichte dieser Schmetterlingsart. Bezeichnend sei, dass die Antragsgegnerin den im Westen liegenden Teil des Plangebiets selbst als potentielles FFH-Gebiet einstufe, ebenso wie das südlich angrenzende Gebiet. Sie klammere lediglich den zur Bebauung vorgesehenen Bereich aus. Damit sei die Abgrenzung des potentiellen FFH-Gebiets geradezu willkürlich. Die Bebauung beeinträchtige das besonders schutzwürdige Gebiet in unverträglicher Weise. In der Beschlussvorlage O 153 führe die Antragsgegnerin selbst aus, dass westlich des Wacholderwegs artenreiche Wiesen dominierten und Flora und Fauna dort besonders schützenswert seien. Erschwerend komme hinzu, dass der Bebauungsplan eine Erschließung des Gebiets nach Süden über den Wacholderweg auf Veranlassung des Ortschaftsrats B. ermögliche. Die gemäß der Ergänzungsbeschlussvorlage Nr. 1420 vom 12.12.2002 am Ende des zum Ausbau vorgesehenen Wacholderwegs geplanten Parkplätze könnten zu gegebener Zeit als Fahrstraße umgestaltet werden. Eine Fahrstraße durch das südlich angrenzende FFH-Gebiet führe dort zu Beeinträchtigungen. Es fehle auch an einer unvoreingenommenen Abwägung. Die Antragsgegnerin habe sich an Verträge mit Grundstückseigentümern im Plangebiet gebunden gefühlt, die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossen worden seien. Jenen seien  für die Abgabe von Teilflächen zur Erstellung des Lärmschutzwalles entlang der B.er Straße Baugrundstücke versprochen worden. Die Antragsgegnerin habe die Eingriffe in Natur und Landschaft nicht hinreichend ermittelt. Die herangezogenen Grundlagen, insbesondere die Ergebnisse der später nicht aktualisierten Umweltverträglichkeitsprüfung aus den Jahren 1992 und 1993, seien im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses veraltet gewesen. Die festgesetzten Ausgleichsflächen stünden weder räumlich noch funktionell hinreichend mit den Eingriffen im Gebiet „Wacholder“ in Zusammenhang. So weise etwa die Sanierung eines Flusslaufs keinen Zusammenhang zu den Eingriffen im Plangebiet auf. Einzelne Ausgleichsmaßnahmen seien nicht hinreichend gesichert. Der Gemeinderat habe bei der Abwägung nicht berücksichtigt, dass erhebliche Ausgleichsmaßnahmen auf fremden Grundstücken ausgeführt werden sollten. Die Zuordnung von Ausgleichs- zu Eingriffsflächen habe nicht pauschal erfolgen dürfen. Der Gemeinderat habe sich schließlich nicht hinreichend mit den entstehenden Verkehrsbelastungen auseinander gesetzt. Mit Alternativen für die Erschließung habe er sich nicht befasst.
16 
Die Antragsgegnerin beantragt,
17 
den Antrag abzuweisen.
18 
Sie trägt vor: Die Zunahme der vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Lärmimmissionen für den Antragsteller sei vergleichsweise sehr gering. Es sei von etwa 200 Wohneinheiten im Plangebiet auszugehen. Außerdem sei schon bei Errichtung des Baugebiets „Sonnenhof“ vorgesehen gewesen, dass die Kurt-Schumacher-Straße in ein Wohngebiet „Wacholder“ fortgeführt werden.
19 
Der Bebauungsplan sei ohne Verfahrensfehler beschlossen worden. Bei der öffentlichen Auslegung des geänderten Planentwurfs vom 28.04. bis zum 30.05.2003 seien die Änderungen bei den Flächen für Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt worden. Die Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 sei ordnungsgemäß einberufen worden. Die Einladung sei den Mitgliedern des Gemeinderats mit der Beschlussvorlage O 153 am Montag, dem 06.12.2004, persönlich in den Fraktionssitzungen oder auf dem Postweg oder zur persönlichen Abholung in ihr Geschäftszimmer zugestellt worden. Eine Frist von einer Woche sei ausreichend. Kein Mitglied des Gemeinderats habe eine nicht ausreichende Frist geltend gemacht. Die Vorlage O 153 habe die erforderlichen Informationen enthalten. In ihr sei auch auf die Vorlage N 1420 hingewiesen worden, welche die Mitglieder des Gemeinderats auf Nachfrage hätten erhalten können. Auch die Öffentlichkeit sei in angemessener Frist über den Tagesordnungspunkt informiert worden. Die Ausfertigung des Plans sei noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt. Für die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses am folgenden Tag sei der Text mit einem Sperrvermerk der Presse zugeleitet worden. Für die Ausfertigung sei keine bestimmte Prüfungsdauer vorgeschrieben. Im Übrigen habe dem zuständigen Beigeordneten die langwierige und gründlich diskutierte Verfahrensgeschichte unmittelbar vor Augen gestanden.  Der Ortschaftsrat von B. sei zu Recht beteiligt worden, da sich das Plangebiet teilweise auf der Gemarkung von B. befinde. Die Gemeinderäte B. und S. hätten sich für befangen erklärt, weil sie Eigentümer von Grundstücken im angrenzenden Baugebiet „Sonnenhof“ seien. Sie seien aber nicht ausgeschlossen worden, sondern hätten die Sitzung am 14.12.2004 freiwillig verlassen. 
20 
Ein Abwägungsmangel liege nicht vor. Der Gemeinderat habe sich mehrheitlich die in der Beschlussvorlage enthaltene Abwägung zu eigen gemacht. Es sei lediglich kein neues Abwägungsmaterial zusammengestellt worden. Sie sei nicht gehindert gewesen, den Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs in der alten Fassung zu erlassen. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen FFH-Recht. Das Plangebiet sei nicht als potentielles FFH-Gebiet einzustufen. Nicht jeder Lebensraum, in dem sich Lebensraumtypen im Sinne des Anhangs I der Richtlinie oder Arten im Sinne ihres Anhangs II nachweisen ließen, sei ein solches Gebiet. Der im Anhang III der Richtlinie aufgeführte Kriterienkatalog für die Erstellung der Gebietskulisse schließe einen mitgliedstaatlichen Beurteilungsspielraum nicht aus. Er sei für unterschiedliche fachliche Wertungen offen. Die Aufnahme des Plangebiets in das kohärente Netz „Natura 2000“ dränge sich nicht auf. Es sei schon 1983 im damals geltenden Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt worden. Auch habe sie den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie gefasst. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Plangebiets sei nie zur Meldung als FFH-Gebiet vorgesehen gewesen. Im Übrigen sei das Nachmeldeverfahren für FFH-Gebiete in der Zwischenzeit so gut wie abgeschlossen. Mit weiteren Ergänzungen sei nicht zu rechnen. Die vom Land Baden-Württemberg vorgenommene Gebietsabgrenzung sei nicht zu beanstanden. Aufgenommen worden seien die besonders wertvollen Flächen im Westen des Plangebiets. Zwar gingen die FFH-Lebensräume teilweise darüber hinaus. Das Gesamtgebiet erscheine aber aus fachlichen Gründen nicht für die Aufnahme in die Vorschlagsliste geeignet. Eine vollständige Meldung aller FFH-würdigen Gebiete sei im Übrigen nicht erforderlich. In Bezug auf den Lebensraumtyp „Magere Flachland-Mähwiese“ habe das Land hinreichende Flächen gemeldet. Die Ausweisung des Gebietskomplexes „Würm-Nagold-Pforte“ stehe oder falle auch nicht mit der Einbeziehung des Plangebiets. Gleiches gelte im Hinblick auf das Vorkommen von Maculinea nausithous. Für diese Art sehe die EU-Kommission keinen Nachmeldebedarf. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan sei die Erheblichkeit von etwaigen Beeinträchtigungen des angrenzenden FFH-Gebiets geprüft und verneint worden. Eine Verträglichkeitsprüfung sei danach nicht notwendig gewesen. Die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen müssten im Rahmen der Bauleitplanung nicht in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit den Eingriffen stehen. Deshalb seien Ausgleichsmaßnahmen an anderer Stelle auf ihrer Gemarkung im Rahmen einer Ausgleichsflächenplanung rechtsverbindlich durch den Bebauungsplan ausgewiesen worden. Auch der funktionelle Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich sei gewahrt. Ausgleichsmaßnahmen auf ihr nicht gehörenden Grundstücken seien nicht nur vertraglich (mit der Staatsforstverwaltung) gesichert, sondern auch als Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt worden. Die in den Jahren 1977 und 1978 abgeschlossenen Verträge mit einigen Eigentümern von Grundstücken im Plangebiet enthielten keine vertragliche Verpflichtung, einen Bebauungsplan aufzustellen. Sie habe sich auch nicht an eine solche Verpflichtung bei der Aufstellung des Plans gebunden gefühlt.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Diplom-Biologen Dr. ... einen Mitarbeiter des Umweltamts der Antragsgegnerin, zu der Frage angehört, in welchem Umfang der Dunkle Wiesenknopf-Bläuling im Plangebiet und an anderen Stellen im Stadtgebiet vorkommt.
22 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
25 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
28 
1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
31 
Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
32 
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
33 
Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
34 
5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
35 
6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
36 
7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
37 
Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
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4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Gründe

 
23 
Der Antrag erfasst nur den Bebauungsplan und nicht auch die vom Satzungsbeschluss vom 14.12.2004 umfassten, gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften. Denn diese sind mit den Festsetzungen des Bebauungsplans, was zulässig ist, nur äußerlich in einer Satzung zusammengefasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.04.2002 - 8 S 177/02 - VBlBW 2003, 123; Senatsurt. v. 09.08.2002 - 5 S 818/00 - VBlBW 2003, 208). Das Gleiche gilt für die auf § 19 Abs. 1 BauGB gestützte Bestimmung, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplans die Teilung eines Baugrundstücks zu ihrer Wirksamkeit einer Genehmigung bedarf. Insoweit bemerkt der Senat nur, dass die Möglichkeit, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans durch Satzung ein Genehmigungserfordernis für Grundstücksteilungen vorzuschreiben, mit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau - vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) am 20.07.2004 entfallen ist und nunmehr nur noch in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen unter den Voraussetzungen des § 22 BauGB 2004 besteht (vgl. auch § 244 Abs. 5 BauGB 2004).
24 
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das teilweise eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt ist, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
25 
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Weder beruht der Bebauungsplan auf beachtlichen Verfahrensfehlern (I.) noch steht er in Widerspruch zum materiellen Recht (II.). 
26 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.12.2004. Abzustellen ist hierbei auf die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der vor Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau geltenden Fassung. Denn gemäß der Übergangsvorschrift des § 233 Abs. 1 BauGB werden Verfahren „nach diesem Gesetz“, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Insoweit können gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB, wenn mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist, diese auch nach den Vorschriften des jeweils geltenden Baugesetzbuchs durchgeführt werden. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin jedoch in Bezug auf die Neufassung des Baugesetzbuchs durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr hat sie auf der Grundlage des erst durch den Satzungsbeschluss vom 16.12.2003 fehlerhaft gewordenen Aufstellungsverfahrens im ergänzenden Verfahren allein den Satzungsbeschluss am 14.12.2004 neu gefasst und auch die anschließenden Verfahrensschritte nach dem bisher geltenden Recht vorgenommen. Maßgeblich ist allerdings auch nicht das im Zeitpunkt der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch den Aufstellungsbeschluss vom 12.05.1992 geltende Bauplanungsrecht. Denn die Antragsgegnerin hat für das weitere Verfahren ab der ersten öffentlichen Auslegung des Plans im Jahr 2001 die Vorschriften des Baugesetzbuchs in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 - BauROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) angewandt. Das ergibt sich aus dem Einleitungssatz zum Satzungsbeschluss selbst wie auch aus der Begründung zum Bebauungsplan, in der ausgeführt wird, dass „bei der weiteren Bearbeitung der Grünordnungsplanung ... das aktuelle BauGB vom 27.08.1997 angewendet wird“.
27 
I. Beachtliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.  
28 
1. Einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998 vermag der Senat nicht festzustellen. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf eines Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats auszulegen. Der Antragsteller macht geltend, bei der zweiten öffentlichen  Auslegung des Planentwurfs in der Zeit vom 28.04. bis zum 30.05.2003 sei (insbesondere) nicht berücksichtigt gewesen, dass auf Wunsch des Ortschaftsrats H. (Sitzung am 12.12.02) einige Ausgleichsmaßnahmen (HU 2, 3, 18 und 19) gegenüber der Vorlage N 1420 vom 19.11.2002 nebst Ergänzungsvorlage für die Sitzung des Gemeinderats am 11.03.2003 entfallen seien. Die Antragsgegnerin bestätigt, dass diese und andere Änderungen im Anschluss an die Fertigung der erwähnten Vorlagen vorgenommen worden seien, versichert aber, dass die ausgelegten Pläne, die nicht auffindbar seien, dem geänderten Ausgleichskonzept entsprochen hätten, und führt hierfür auch eine Reihe von Indizien an. Insbesondere weist sie darauf hin, dass im Schreiben des Stadtplanungsamts an die Träger öffentlicher Belange, in dem jene über die öffentliche Auslegung informiert wurden, das geänderte Ausgleichskonzept erläutert werde. Im Übrigen habe die Sachbearbeiterin die Änderung der Pläne Anfang März in den Akten vermerkt.  Ferner weist sie darauf hin, dass die Ausgleichsflächenpläne nach ihrer Änderung nicht mehr in ihrer alten Fassung elektronisch gespeichert gewesen seien und deshalb auch nicht für die Auslegung hätten ausgedruckt werden können. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass gleichwohl die Pläne in der Fassung der Vorlage N 1420 mit Ergänzungsvorlage ausgelegen hätten, zumal es in diesem Fall nahe gelegen hätte, dass die Betroffenen auf die fehlenden, ihnen in Aussicht gestellten Änderungen in der Folge hingewiesen hätten.
29 
2. Fehlerhaft war es ferner nicht, dass der Ortschaftsrat von Büchenbronn gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO an der Planung beteiligt wurde. Der Antragsteller weist darauf hin, dass nur ein Teil des Plangebiets auf Gemarkung Büchenbronn entfalle. Freilich reicht schon dies aus, um eine Anhörungspflicht der Antragsgegnerin auszulösen. Denn die Überplanung der Gemarkung einer Ortschaft auch nur mit einem Teil eines Bebauungsplans stellt in jedem Falle im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 GemO eine wichtige Angelegenheit dar, welche die Ortschaft betrifft.
30 
3. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden die Mitglieder des Gemeinderats der Antragsgegnerin entsprechend § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 GemO mit angemessener Frist zur Sitzung am 14.12.2004 geladen. Die Antragsgegnerin hat den Zeitpunkt der Ladung mit der Vorlage des Einladungsschreibens vom 03.12.2004 und mit Hinweis auf die Umstände dessen Bekanntgabe an die jeweiligen Gemeinderäte belegt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, bei so umfangreichen und komplexen Bebauungsplanverfahren bedürfe es einer längeren Frist, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Grundsätzlich wird eine Einladungsfrist von drei Tagen für angemessen erachtet. Abzustellen ist im Einzelfall aber auch auf die Ortsgröße, den Umfang der Tagesordnung und die Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Beratungsgegenstands. Auch Vorbehandlungen des Beratungsgegenstands in früheren Sitzungen können den Aufwand für die Vorbereitung der Sitzung mindern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153; Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - NVwZ-RR 1990, 369; Urt. v. 24.02.2002 - 1 S 896/00 - VBlBW 2003, 119).
31 
Nach diesen Grundsätzen ist die hier gewahrte Einladungsfrist von mindestens einer Woche nicht zu beanstanden. Zwar fand eine Vorbehandlung des Planentwurfs nur unmittelbar vor der Sitzung des Gemeinderats am selben Tag durch dessen Umwelt- und Planungsausschuss statt. Es kann auch nicht auf die Befassung des Gemeinderats im Planverfahren bis zum ersten - fehlerhaften - Satzungsbeschluss im Dezember 2003 abgestellt werden. Denn dessen Zusammensetzung hatte sich infolge der Gemeinderatswahl 2004 geändert. Dennoch erscheint dem Senat die eingehaltene Frist für die Einladung als angemessen. Hierfür spricht insbesondere auch, dass in der Sitzung am 14.12.2004 kein Mitglied des Gemeinderats eine Vertagung des Satzungsbeschlusses wegen ungenügender Zeit zur Vorbereitung beantragt hat (weitergehend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 - a.a.O. unter Hinweis darauf, dass die Einhaltung der Einladungsfrist nur den Interessen der Gemeinderäte diene). 
32 
4. Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren der Einladung der Mitglieder des Gemeinderats zur Sitzung am 14.12.2004 die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GemO beigefügt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs hat der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch darauf, dass ihm mit der Ladung sämtliche Bestandteile eines u.U. komplexen Verhandlungs- bzw. Beschlussgegenstands übermittelt werden. Die beizufügenden Unterlagen sollen den einzelnen Gemeinderat nur in den Stand versetzen, sich ein vorläufiges Bild zu verschaffen. Gegebenenfalls kann er, sofern sich ihm bei pflichtgemäßer Vorbereitung Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergeben, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung stellen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.02.1990 - 1 S 588/89 - a.a.O.; Urt. v. 14.12.1987 - 1 S 2832/86 - ESVGH 38, 320 = NVwZ-RR 1989, 153).
33 
Diesen Anforderungen trägt die Vorlage O 153 Rechnung. Im Text der Vorlage wird insbesondere auf die Beilage N 1420 nebst Ergänzungsvorlage verwiesen, die Grundlage des - fehlerhaften - Satzungsbeschlusses vom 16.12.2003 war. Auf Seite 60 ff. der Vorlage O 153 sind die erhobenen Formblatt-Einwendungen abgedruckt, ferner wird auf S. 66 bis 96 auf einzelne Einwände eingegangen. Auf Seite 97 ff. folgt eine Individual-Einwendung mit Stellungnahme der Verwaltung der Antragsgegnerin. Ausgeführt wird in der Vorlage O 153 ferner, dass (weitere) einzelne Einwendungen den Fraktionen und den fraktionslosen Gemeinderäten zugegangen seien. Ferner werden im „Bezug“ der Vorlage O 153 als „Beilagen“ die im gesamten Planverfahren gefertigten Vorlagen angeführt. Diese älteren Vorlagen lagen zwar tatsächlich nicht mehr der Vorlage 0153 bei. Ebenso waren die erwähnten weiteren Individual-Einwendungen nicht dem 2004 neu gewählten Gemeinderat zugegangen. Dennoch genügte die Vorlage O 153 für eine sachgerechte Vorbereitung. Aus ihr ergab sich hinreichend, dass auf Nachfrage weitere ältere Vorlagen zur Verfügung gestellt werden konnten, sei es in dem stadteigenen elektronischen Informationssystem oder als Kopien aus den Akten. Dass die Gemeinderäte über wesentliche Gesichtspunkte der Planung nicht unterrichtet worden seien, macht der Antragsteller im Übrigen nicht geltend. Er trägt nicht etwa vor, dass die erwähnten Einzeleinwendungen Gesichtspunkte beträfen, die in der Abwägung nicht berücksichtigt worden seien. Er weist lediglich darauf hin, dass sich die Zusammensetzung des Gemeinderats und das Bauplanungsrecht seit der letzten Beschlussfassung geändert hätten. Diese Umstände änderten aber am Abwägungsmaterial nichts. Dass die Verwaltung den Gemeinderat nicht darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 233 Abs. 1 Satz 2 BauGB das Bebauungsplanverfahren auch nach neuem Bauplanungsrecht hätte weitergeführt werden können, betrifft nicht die Unterrichtung über die Umstände, die Gegenstand der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 waren.
34 
5. Des Weiteren wurde die Sitzung am 14.12.2004 rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO ortsüblich bekannt gemacht. Entsprechend der Ortsüblichkeit wurde die Tagesordnung der Sitzung an der öffentlichen Anschlagtafel des neuen Rathauses vom 07. bis 15.12.2004 ausgehängt; ferner wurde die Tagesordnung in zwei örtlichen Tageszeitungen am 10.12.2004 bekannt gemacht. Auch im Blick auf die vorausgegangene Beteiligung der Bürger ist dies trotz der Bedeutung und der Schwierigkeiten des Bebauungsplanverfahrens nicht zu beanstanden.
35 
6. Dass mehrere Gemeinderäte für die Dauer der Behandlung des einschlägigen Tagesordnungspunkts die Sitzung am 14.12.2004 verlassen haben, führt nicht zu einem beachtlichen Verstoß gegen Befangenheitsvorschriften. Ein Beschluss ist gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 GemO nur rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestimmungen der Absätze 1, 2 oder 5 verletzt worden sind, also ein ehrenamtlich tätiger Bürger obwohl befangen mitgewirkt oder die Sitzung nicht verlassen hat, oder wenn ein ehrenamtlich tätiger Bürger ohne einen der Gründe der Absätze 1 und 2 ausgeschlossen war. Ein solcher Ausschluss liegt hier jedoch nicht vor; vielmehr haben die erwähnten Gemeinderäte die Sitzung freiwillig verlassen.
36 
7. Keine durchgreifenden Bedenken hat der Senat schließlich hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen, die Authentizität des Norminhalts sichernden Ausfertigung des Satzungsbeschlusses.
37 
Allerdings sind nicht alle Bestandteile des Bebauungsplans selbst ausgefertigt. Ein entsprechender, vom zuständigen Beigeordneten der Antragsgegnerin unterschriebener Vermerk ist in dem Ordner „1. Fertigung“ nur auf der Rückseite des (Haupt-)Lageplans vorhanden. Nicht mit einem entsprechenden Vermerk versehen sind die textlichen Festsetzungen des Plans sowie die Lagepläne über Ausgleichsflächen und -maßnahmen.
38 
Auch der Satzungsbeschluss ist nicht - ersatzweise - ordnungsgemäß ausgefertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -VBlBW 1991, 90). Denn in dem insoweit in Betracht kommenden Vermerk, der in die „1. Fertigung“ des Plans am Ende  eingeheftet ist, sind die Bestandteile des Bebauungsplans nicht hinreichend in Bezug genommen. Es fehlt insoweit an der notwendigen „gedanklichen Schnur“. In Bezug genommen wird dort lediglich der „Bebauungsplan vom Dezember 2002 mit textlichen Festsetzungen“. Weder ergibt sich hieraus, in welcher Fassung die textlichen Festsetzungen in Bezug genommen werden, noch, dass „der Bebauungsplan“ darüber hinaus nicht nur aus dem (Haupt-)Lageplan, sondern auch aus einer Reihe von Lageplänen über Ausgleichsflächen und -maßnahmen besteht. Überdies tragen die textlichen Fassungen, die Bestandteil des Plans sein sollen, abweichend von der Bezugnahme „Dezember 2002“ das Datum „18.02.2003“. Auch die Ausgleichsflächenpläne wurden im Jahr 2003 zum Teil überarbeitet.
39 
Auch die Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats am 14.12.2004 kann nicht an die Stelle der Ausfertigung der Planbestandteile treten (vgl. Senatsurt. v. 24.09.1999 - 5 S 823/97 - BWGZ 2000, 77). In dieser heißt es sinngemäß lediglich, dass der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag in der Vorlage O 153 mehrheitlich gefolgt sei. Die Bestandteile der Satzung in der maßgeblichen Fassung sind in der Niederschrift jedoch nicht bezeichnet. Ob insoweit die Bezugnahme auf die Vorlage hinreichend sein könnte, welche alle Planbestandteile - wohl in der aktuellen Fassung - enthält, kann dahinstehen. Denn auch in der Vorlage sind diese Bestandteile nicht vollständig und zutreffend bezeichnet.
40 
Den Mindestanforderungen an eine ihren Zweck erfüllende Ausfertigung von Bebauungsplänen wird nach Auffassung des Senats hier aber noch dadurch genügt, dass der vom zuständigen Beigeordneten unterzeichnete Vermerk mit den normativen Bestandteilen des Plans, auf die er sich beziehen soll, dauerhaft verbunden ist. Eine solche Verbindung besteht im vorliegenden Fall, obwohl sie nicht zuverlässig ausschließt, dass der in der Art eines Ringbuchs angelegten „1. Fertigung“ des Bebauungsplans nach dem Lösen von drei Schrauben einzelne Planbestandteile entnommen werden, und obwohl eine solche Art der Zusammenfassung von Bestandteilen einer Urkunde nicht den Anforderungen an eine notarielle Beurkundung entspricht; neben der festen Zusammenfassung durch eine Schnur muss insoweit ein Prägesiegel als Sicherung gegen ein Lösen der Verbindung und eine teilweise Entfernung oder einen Austausch von Teilen der Gesamturkunde treten (§ 44 BeurkundungsG). Entsprechende gesetzliche Vorschriften für die Ausfertigung eines Bebauungsplans fehlen jedoch. Derart strikte Anforderungen lassen sich auch nicht dem bundes- oder landesrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 25 Abs. 2 LVwVfG) entnehmen.
41 
Aus sonstigen Gründen erweist sich die Ausfertigung des Plans nicht als fehlerhaft. Unschädlich ist, dass der erwähnte Vermerk des zuständigen Beigeordneten nicht den Begriff Ausfertigung verwendet (BVerwG, Beschl. v. 27.10.1998 - 4 BN 46.98 - NVwZ-RR 1999, 161). Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Ausfertigung noch am Tag des Satzungsbeschlusses erfolgt ist. Trotzdem kann eine Ausfertigung die ihr zugedachte Funktion erfüllen. Dies gilt ohne Weiteres für die Authentizitätsfunktion. Ob eine Ausfertigung auch Legalitätsfunktion hat (Senatsurt. v. 10.08.1994 - 5 S 3119/83 - NVwZ 1985, 206; vgl. aber Schenk, VBlBW 1999, 161) kann offen bleiben, Denn auch die Legalitätsfunktion könnte durch eine Ausfertigung unmittelbar im Anschluss an den Satzungsbeschluss gewahrt werden. Einer aufwändigen, einen oder mehrere Tage dauernden Prüfung bedürfte es dazu regelmäßig nicht, zumal der Verfahrensgang bis auf den Satzungsbeschluss mit vorausgegangener Abwägung zuvor auf seine Rechtmäßigkeit geprüft werden kann.
42 
Anhaltspunkte dafür, dass die Ausfertigung tatsächlich zu früh, nämlich vor dem Satzungsbeschluss, erfolgt ist, hat der Senat nicht. Der entsprechende Vermerk des zuständigen Beigeordneten in Verbindung mit den nachgehefteten Planbestandteilen ist eine öffentliche Urkunde. In ihr wird bestätigt, dass der voraus gegangene Satzungsbeschluss einen bestimmten Inhalt hat. Allein mit Vermutungen über das Zustandekommen dieser öffentlichen Urkunde lässt sich der Beweis, der Vorgang sei vom Beigeordneten unrichtig beurkundet worden, nicht führen (§ 415 ZPO). Die Ausfertigung ist auch rechtzeitig vor der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgt. Dass der Satzungsbeschluss schon am folgenden Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, ist kein starkes oder gar ausschlaggebendes Indiz dafür, dass die Ausfertigung erst später erfolgt sein kann (vgl. zu Ausfertigung und öffentlicher Bekanntmachung am selben Tag, BVerwG, Beschl. v. 27.01.1999 - 4 B 129.98 - NVwZ 1999, 878). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass sie den Auftrag zur öffentlichen Bekanntmachung der örtlichen Presse vorsorglich und mit Sperrfrist erteilt hatte.
43 
II. Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen materielles Recht.
44 
1. Er ist erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB 1998. Nach der städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin, wie sie sich auch aus der Begründung zum Bebauungsplan ergibt, soll im Plangebiet ein Angebot an Bauflächen für junge Familien bereit gestellt werden (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 BauGB 1998), auch um ihrer Abwanderung in Umlandgemeinden zu begegnen. Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob insgesamt die Nachfrage nach Wohnraum im Stadtgebiet zurückgeht. Im Übrigen besitzt eine Gemeinde hinsichtlich ihrer städtebaulichen Ziele ein sehr weites Ermessen. Eine Bedarfsanalyse muss sie nicht betreiben (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Juris). Des Weiteren dient die Planung nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin auch dazu, die Versorgungs- und die kulturellen und sozialen Einrichtungen in der nördlich gelegenen Sonnenhofbebauung auszulasten, was infolge der Änderung der Altersstruktur in diesem Stadtteil und des damit verbundenen Wegzugs von Einwohnern nicht mehr gesichert erscheint (§ 1 Abs. 6 Satz 2 Nrn. 3 und 8 BauGB 1998). Dieses Erfordernis zieht der Antragsteller nicht in Zweifel.
45 
2. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen die Vorschriften über besondere Schutzgebiete im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-RL -.
46 
Dies folgt freilich nicht schon daraus, dass die Antragsgegnerin das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans bereits 1992 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die FFH-Richtlinie eingeleitet hat. Denn wie bereits ausgeführt, hat sie das Planverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs 1998 fortgesetzt, welche die zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie ergangenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes in Bezug nehmen.
47 
Gemäß dem hier anzuwendenden § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB 1998 sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). Die Antragsgegnerin hat diese Vorschrift nicht verletzt, weil es sich bei dem zur Wohnbebauung vorgesehenen Teil des Plangebiets nicht um ein solches Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung handelt. Offen bleiben kann somit, ob und ggf. mit welchen Folgen der Gesetzgeber die Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der planerischen Abwägung unterstellen darf (vgl. dagegen § 1 Abs. 4 BauGB 2004).
48 
Unstreitig sind die Wohnbauflächen des Plangebiets nicht in die von der Europäischen Kommission zu erstellende Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 FFH-RL aufgenommen. Sie genießen auch nicht als potentielles FFH-Gebiet vorwirkenden Schutz. Es lässt sich schon nicht feststellen,  dass das Land Baden-Württemberg mit der unterlassenen Aufnahme dieser Flächen in seine Vorschlagliste für die Meldung an die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 FFH-RL und § 33 BNatSchG (§ 19b BNatSchG a.F.) seinen ihm zustehenden, gerichtlich nicht zu kontrollierenden fachwissenschaftlichen Beurteilungsspielraum für die Gebietsmeldung überschritten und politische oder wirtschaftliche Gesichtspunkte oder sonstige Zweckmäßigkeitserwägungen seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hätte (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - NVwZ 2002, 1103; Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Beschl. v. 24.02.2004 - 4 B 101.03 - Juris). Anhaltspunkte für fachfremde Motive des Landes insoweit ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass eine Meldung der erwähnten Fläche aus fachwissenschaftlichen Gründen zwingend geboten wäre. Nicht jedes Vorkommen eines der in der FFH-Richtlinie genannten Lebensraumtyps oder einer dort genannten Art erfordert eine Meldung durch den Mitgliedstaat an die Kommission. Dies gilt sogar für prioritäre Lebensraumtypen oder Arten. Der auf der zur Wohnbebauung vorgesehenen Fläche im Plangebiet vorhandene Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ (Anhang I Nr. 6510 FFH-RL) und die dort vorkommende Art „Maculinea nausithous“ (Anhang II FFH-RL) sind zwar - jeweils nicht prioritär - von gemeinschaftlichem Interesse. Die Antragsgegnerin hat jedoch Umstände dargelegt und ihr Vorbringen insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Mitarbeiter ihres Umweltamts den Diplom-Biologen Dr. ... vertieft, dass es nach den Kriterien gemäß Anhang III Phase 1 FFH-RL zumindest als fachwissenschaftlich vertretbar erscheint, die im Streit stehenden Flächen nicht als Teil eines FFH-Gebiets zu melden.
49 
Für den Lebensraumtypus „Magere Flachland-Mähwiese“, dessen Zeigerpflanze, der Große Wiesenknopf („Sanguisorba officinalis“), die Wirtspflanze von Maculinea nausithous ist, folgt dies insbesondere daraus, dass dieser Lebensraumtyp anderswo in Baden-Württemberg und auch auf dem Gebiet der Antragsgegnerin zahlreich und in besserem Zustand (größere zusammenhängende Flächen, geringerer Besucherdruck) als auf der streitigen Fläche vorhanden ist. Dementsprechend hat das Land die Meldung anderer Flächen, die diesen Lebensraumtypus aufweisen, aus naturschutzfachlichen Gründen für ausreichend gehalten. Im von der Europäischen Kommission veranlassten Nachmeldeverfahren sind zudem gerade Flächen dieses Lebensraumtyps in großem Umfang in die Gebietskulisse des Landes aufgenommen worden, ohne dass nach Auskunft des Landes insoweit bei den Abstimmungsgesprächen mit der Kommission weitere Forderungen erhoben worden sind.
50 
Das im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 1992 festgestellte vergleichsweise kleine Vorkommen des Dunklen Wiesenknopf-Bläulings - an sieben Fundorten wurden nur jeweils ein bis fünf Falter angetroffen, wobei drei Fundorte in dem in die FFH-Gebietskulisse aufgenommenen westlichen Teil des Plangebiets liegen - hat sich bei zahlreichen Bestandsaufnahmen in den vergangen Jahren als instabil und als Randvorkommen in Bezug auf vergleichsweise starke Vorkommen (bis zu 350 Exemplare) auf anderen Flächen im Gebiet der Antragsgegnerin erwiesen. Die Antragsgegnerin hat auch nachvollziehbar aufgezeigt, dass Vieles dafür spricht, dass es sich wegen der Nähe zum Siedlungsraum und aus weiteren Gründen um eine für sich nicht lebensfähige, labile Teilpopulation handelt, die auf Zuflug angewiesen ist und die deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung für die Sicherung des Artenbestands haben kann. Dass demgegenüber der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg in seiner gemeinsam mit den Landesverbänden von NABU und BUND verfassten Beschwerde an die Europäische Kommission das „Gewann Wacholder“ beispielhaft dafür anführt, dass für Maculinea nausithous die Zahl der vorgeschlagenen Gebiete (47 %) zu gering sei, um ein kohärentes Netz sicherzustellen, wenngleich 75% des geschätzten Bestands berücksichtigt worden seien, macht allenfalls deutlich, dass eine fachwissenschaftlich begründete Entscheidung in Bezug auf die hier in Rede stehende Randfläche auch anders ausfallen könnte. Im Übrigen wird nicht dargelegt, dass gerade diese Fläche mit einem vergleichsweise geringen und labilen Bestand für das kohärente Netz in Bezug auf Maculinea nausithous wesentlich sein sollte.
51 
Dass die Abgrenzung der gemeldeten Flächen genau entlang der Grenzen der vorgesehenen Wohnbauflächen erfolgt, ist kein Indiz für eine willkürliche Gebietsmeldung, zumal die im Plangebiet und südlich davon gemeldeten Flächen aus fachwissenschaftlichen Gründen ebenfalls nicht zwingend zu melden waren. Im Übrigen zeichnet sich das als FFH-Fläche vorgesehene westliche Plangebiet durch das Vorkommen nicht nur eines, sondern mehrerer Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-RL aus, darunter des Lebensraumtyps „artenreiche Borstgrasrasen“ (Nr. 6230), und erweist sich deshalb als ökologisch deutlich wertvoller als die östlich angrenzende Fläche. 
52 
Selbst wenn sich feststellen ließe, dass andere als fachwissenschaftliche Erwägungen für die unterlassene Aufnahme der streitigen Flächen in die sogenannte Gebietskulisse ausschlaggebend waren, unterlägen diese keinem vorwirkenden Gebietsschutz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die von der sich nur auf gemeldete Gebiete beziehenden jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof unmittelbar nicht berührt wird und durch die der vorläufige Schutzstatus von potentiellen FFH-Gebieten eher abgeschwächt wird (EuGH, Urt. v. 13.01.2005 - C-117/03 - NVwZ 2005, 311, und hierzu BVerwG, Beschl. v. 07.09.2005 - 4 B 49.05 -), unterliegen potentielle FFH-Gebiete, die (nur) über nicht prioritäre Lebensraumtypen oder Arten verfügen, keiner Veränderungssperre, die einer Vorwegnahme von Art. 6 Abs. 2 FFH-RL gleichkommt. Vielmehr gebietet das Gemeinschaftsrecht lediglich ein Schutzregime, durch das verhindert wird, dass Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nach der FFH-Richtlinie auf der Hand liegt, zerstört oder anderweitig so nachhaltig beeinträchtigt werden, dass sie als Ganzes für eine Meldung nicht mehr in Betracht kommen; das soll nur der Fall sein, wenn mit ihrer Einbeziehung ein FFH-Gebiet steht oder fällt, wenn also sein Schutz als Ganzes ohne die streitige Teilfläche vereitelt würde (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 - NVwZ 2001, 67; Urt. v.  17.05.2002 - 4 A 28.01 - NVwZ 2002, 1243; Urt. v. 15.1.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732; Urt. v. 22.01.2004 - 4 A 32.02 - BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Eine dementsprechende Würdigung verbietet sich in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem allenfalls Randgebiete des gemeldeten Gebiets „Nagold-Würm-Pforte“ in Frage stehen, das zudem wesentlich stärkere Vorkommen von Maculinea nausithous und des Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiese“ an anderer Stelle aufweist.
53 
Aus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Abgesehen davon, dass er unsubstantiiert und ohne Bezeichnung von näheren Umständen „ins Blaue hinein“ gestellt worden ist, ist es angesichts der Randlagen der Flächen nicht erheblich, ob in den vorgesehenen Wohnbauflächen „besonders schutzwürdige Arten und Lebensraumtypen im Sinne der FFH-Richtlinie vorkommen“, womit im Übrigen nur der erwähnte Lebensraumtyp “Magere Flachland-Mähwiese“ und die Art „Dunkler Wiesenknopf-Bläuling“ gemeint sein kann.
54 
3. Der Bebauungsplan steht auch nicht in Widerspruch zu Artenschutzrecht.
55 
Zwar handelt es sich bei Maculinea nausithous um eine in Anlage IV FFH-RL aufgeführte und damit besonders geschützte Art (vgl. § 10 Abs. 2 Nr. 10b aa BNatSchG); freilich ist sie keine streng geschützte Art (§ 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG). Damit gilt für Maculinea nausithous § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, wonach es verboten ist, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Solche Beeinträchtigungen wären beim Vollzug des Bebauungsplans auf den Wohnbauflächen selbst dann unausweichlich, wenn die Baumaßnahmen außerhalb der Flugzeiten des Falters stattfänden, gesetzt den Fall, er pflanzte sich auch auf diesen Flächen fort, was wegen des Vorkommens des Großen Wiesenknopfs wahrscheinlich ist; dementsprechend wurden für den „östlichen“ Teil des Untersuchungsgebiets (Plangebiets), gemeint ist jedoch der westliche Teil, im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung im Jahr 1992 auch Eiablagen von Maculinea nausithous festgestellt (Zwischenbericht vom 07.08.1992, S. 75).
56 
Dennoch bedurfte es insoweit keiner Befreiung nach § 62 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. Art. 16 FFH-RL (vgl. zu einem Bebauungsplanverfahren, in dem eine entsprechende Befreiung erteilt worden war, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.12.2003 - 3 S 2827/02 - ESVGH 54, 190 - nur Leitsatz -). Denn gemäß § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG gelten die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG u.a. nicht für den Fall, dass die (verbotenen) Handlungen bei der Ausführung eines nach § 19 BNatSchG zugelassenen Eingriffs vorgenommen werden, soweit hierbei Tiere, einschließlich ihrer Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten und Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden. Diese gesetzliche Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG Regelung greift auch dann ein, wenn der Eingriff durch einen Bebauungsplan zugelassen wird. Ein Bebauungsplan lässt zwar einen Eingriff noch nicht unmittelbar zu, sondern schafft lediglich mittelbar die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulassung von Vorhaben im Einzelfall. Im Bauplanungsrecht ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aber in die Planung vorgezogen. Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden (§ 21 Abs. 1 BNatSchG, § 1a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BauGB 1998, § 1 Abs. 3 BauGB 2004). Demzufolge sind u.a. auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die §§ 18 bis 20 BNatSchG nicht anzuwenden (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BNatSchG). Dies rechtfertigt die Anwendung von § 43 Abs. 4 Alt. 2 BNatSchG auch für den Erlass eines Bebauungsplans; denn der Vorschrift liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Artenschutzbelange bei der Entscheidung über die Zulassung des Eingriffs durch Ausgleichs- und ggf. Ersatzmaßnahmen gewahrt werden. Dies ist im Bebauungsplanverfahren der Fall, wobei die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BauGB 1998 festzusetzenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen allerdings der Erhaltung der jeweils betroffenen besonders geschützten Art dienen müssen. Dies ist beim hier zu beurteilenden Bebauungsplan auch geschehen. Mit der Ausgleichsmaßnahme „W 38“ (Nass- und Feuchtwiesenentwicklung, Artenschutzmaßnahmen für Maculinea nausithous) hat die Antragsgegnerin entsprechende Maßnahmen vorgesehen. Dass diese nicht hinreichend für den Artenschutz von Maculinea nausithous wären, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.
57 
§ 43 Abs. 4 BNatSchG greift allerdings nur ein, wenn die (verbotene) Handlung nicht absichtlich erfolgt. Dies ist beim Erlass eines Bebauungsplans regelmäßig anzunehmen. Der Senat folgt insoweit der zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben im Innenbereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Blick auf Beeinträchtigungen besonders geschützter Arten der Begriff „absichtlich“ in einem objektivierenden Sinne zu verstehen ist. Mit dem Artenschutz unvereinbar sind nur „gezielte“ Beeinträchtigungen, nicht aber Handlungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben (BVerwG, Urt. v. 11.01.2002 - 4 C 6.00 - BVerwGE 112, 321 = NVwZ 2001, 1040; vgl. auch, zum Vollzug eines Planfeststellungsbeschlusses, BVerwG, Beschl. v. 12.04.2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943). Soweit in der Literatur gegen diese Auslegung des Absichtsbegriffs eingewandt wird, aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 30.01.2002 - C-103/00 - EuGHE I 2002, 1147 - caretta caretta) ergebe sich, dass Absicht schon dann vorliege, wenn der Handelnde wisse, dass sein Handeln Beeinträchtigungen für besonders geschützte Arten zur Folge habe (Gellermann, NuR 2005, 504 m.w.N.), folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeführten Beeinträchtigungen sind besonderer Art. Eine Vertragsverletzung Griechenlands wurde festgestellt, weil es gegen nach griechischem Recht verbotene Handlungen Dritter (u.a. Errichtung illegaler Bauwerke in Strandnähe, verbotenes Mopedfahren am Strand) an einer für die Fortpflanzung einer Meeresschildkrötenart außerordentlich wichtigen Stelle nicht genügend eingeschritten war und es so versäumt hatte, ein strenges Schutzsystem im Sinne des Art. 12 Abs. 1 FFH-RL einzuführen, das für diese Art Störungen während der Fortpflanzungszeit sowie sonstige Aktivitäten verhindern soll, durch die ihre Fortpflanzungsstätten geschädigt oder zerstört werden können. Der Bestand eines strengen Schutzsystems für die hier in Rede stehende Schmetterlingsart steht aber nicht in Frage, wenn - wie im vorliegenden Fall - allenfalls einzelne Exemplare eines Randvorkommens der Art beim Vollzug eines Bebauungsplans beeinträchtigt werden, der zugleich Ausgleichsmaßnahmen durch Verbesserungen der Lebensbedingungen für diese Art auf anderen Flächen vorsieht. Soweit der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang den nicht nur in Einzelfällen festgestellten Verkehr mit Mopeds auf dem Strand und das Vorhandensein von Booten in Strandnähe als „absichtlich“ bezeichnet hat, hat er damit ersichtlich allein bewusste, in Kenntnis der Zweckrichtung der Verbote begangene Verstöße als „absichtlich“ eingestuft, nicht aber jegliches eine Art beeinträchtigendes Handeln im Rahmen des Baurechts eines Mitgliedstaates.
58 
4. Auch die Abwägung weist keine beachtlichen Mängel auf.
59 
Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Gemeinderat bei seinem Satzungsbeschluss am 14.12.2004 die öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 6 BauGB 1998 gegeneinander und untereinander abgewogen. Ein Abwägungsausfall lässt sich nicht deshalb feststellen, weil es in der maßgeblichen Verwaltungsvorlage heißt, eine neue Abwägung in der Sache selbst sei nicht erforderlich und es reiche aus, den Bebauungsplan erneut zu beschließen, da es sich bei der Mitwirkung eines befangenen Gemeinderats am 16.12.2003 um einen reinen Verfahrensfehler handele und nur dieser Beschluss und die nachfolgenden Verfahrensschritte zu wiederholen seien. Vielmehr liegt fern, dass einzelne Mitglieder des Gemeinderats diese für sich betrachtet freilich missverständlichen Ausführungen dahin verstanden haben könnten, sie dürften oder sollten das Für und Wider des Plans, das in der für diese Sitzung gefertigten Verwaltungsvorlage auf 101 Seiten nochmals umfassend dargelegt worden ist, nicht mehr erwägen, sondern lediglich gewissermaßen formal einen einmal gefassten Beschluss bestätigen.
60 
Es liegt auch kein Abwägungsdefizit vor. Mit der Vorlage zur Sitzung am 14.12.2004 war den Gemeinderäten - wie oben ausgeführt - das wesentliche Abwägungsmaterial an die Hand gegeben. Sie mussten auch nicht auf etwaige Änderungen des Bauplanungsrechts durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau und ihre Bedeutung für den vorliegenden Bebauungsplan hingewiesen werden. Denn § 233 Abs. 1 BauGB erfordert insoweit gerade nicht die jeweilige Beachtung des neuen Bauplanungsrechts und erlaubt die Fortführung des Verfahrens gemäß dem nach dem Aufstellungsbeschluss außer Kraft getretenen alten Bauplanungsrecht bzw. wahlweise nach dem Baugesetzbuch 1998. Im Übrigen hätte eine Wiederaufnahme des Aufstellungsverfahrens mit Überarbeitung des Planentwurfs und erneuter öffentlicher Auslegung gerade Sinn und Zweck des ergänzenden Verfahrens mit Rückwirkung (§ 215a BauGB 1998, § 214 Abs. 4 BauGB 2004) widersprochen.
61 
Es trifft auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin sich unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 Halbs. 2 BauGB gegenüber Eigentümern von Grundstücken vertraglich verpflichtet hätte, den Bebauungsplan aufzustellen, oder dass sie in der Annahme einer solchen Bindung den Bebauungsplan aufgestellt hätte. Die Antragsgegnerin hat umfassend dargelegt, dass nach ihrer Beurteilung aus den in den Jahren 1977 und 1978 zum Zwecke der Errichtung eines Lärmschutzwalles an der L 562 abgeschlossenen Nutzungsüberlassungsverträgen, die die Anrechnung der überlassenen Flächen in einem künftigen Umlegungsverfahren im Gebiet „Wacholder“ vorsehen, kein Anspruch auf Aufstellung des Bebauungsplans folgt und dass sie dies im Laufe des Planaufstellungsverfahrens immer wieder, so auch in der für den Satzungsbeschluss maßgeblichen Vorlage O 153 (Seite 67), hervorgehoben hat. Ob es Äußerungen der Antragsgegnerin in einem frühen Stadium des Aufstellungsverfahrens gibt, die auf ein anderes Verständnis der Vereinbarungen und darauf schließen lassen, dass es der Antragsgegnerin mit der Planung auch darum gegangen sei,    „eventuelle Ansprüche der Vertragspartner“ zu befriedigen, bedarf im Hinblick auf die eindeutige Haltung der Antragsgegnerin jedenfalls in den letzten Jahren vor Erlass des Satzungsbeschlusses keiner Klärung.  Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den Plan aufgestellt hätte, um etwaigen, im Übrigen auch nicht erkennbaren, Ersatzansprüchen aus jenen Verträgen zu begegnen.
62 
Auch die gemäß § 1a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 9 Abs. 1a und § 200a BauGB 1998 vorgenommene Eingriffs-/Ausgleichsregelung ist nicht zu beanstanden. Die insoweit recht allgemein gehaltenen Einwendungen des Antragstellers sind nicht begründet. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die 1992 und 1993 vorgenommene und in Teilen mehrfach aktualisierte Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt hätte wiederholt werden müssen. Allein der Zeitablauf zwingt nicht zu der Annahme, dass sich insbesondere die ökologische Bedeutung des Gebiets bis zum Satzungsbeschluss wesentlich geändert haben könnte.  Soweit der Antragsteller beanstandet, dass Ausgleichsmaßnahmen, die für die festgesetzten Flächen in den jeweiligen Lageplänen bestimmt und auf den Seiten 47 und 48 der Verwaltungsvorlage zum Satzungsbeschluss auch in ihrer Wertigkeit beschrieben sind, zum Teil weit außerhalb des Plangebiets erfolgen sollen und keinen funktionalen Zusammenhang mit den im Plangebiet vorgenommenen Eingriffen aufwiesen, ist ein Verstoß gegen die eingangs genannten Vorschriften nicht aufgezeigt. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998 können die Festsetzungen zum Ausgleich auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. § 200a BauGB 1998 sieht gerade vor, dass Maßnahmen zum Ausgleich auch Ersatzmaßnahmen umfassen und dass ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich nicht erforderlich ist, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Im Übrigen wären ein räumlicher Bezug zwischen dem Ort des Eingriffs in die Natur und Landschaft und dessen Kompensation durch Ersatzmaßnahmen auch großzügig zu beurteilen (BVerwG, Urt. v. 17.08.2004 - 9 A 1.03 - NuR 2005, 177). Die Ausgleichsmaßnahme „Enz 01 - Sanierung der Aue von Reynoutria j., Gehölzpflanzung“ dient der Wiederherstellung der Artenvielfalt am Gewässerrand durch Bekämpfen des neophyten Riesenknöterichs und steht damit im notwendigen funktionalen Zusammenhang mit dem Eingriff in wechselfeuchte Wiesen im Plangebiet. Der Einwand, einzelne Maßnahmen, die nicht auf Grundstücken der Antragsgegnerin erfolgten, seien nicht hinreichend gesichert im Sinne von § 1a Abs. 3 und § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1998, trifft nicht zu. Die entsprechenden Flächen- und Maßnahmenfestsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 1998 gewährleisten, dass die jeweiligen Flächen nicht für andere Zwecke baulich genutzt werden können, und genügen § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB 1998. Die Antragsgegnerin hat für die dem Land gehörenden Grundstücke mit der Staatsforstverwaltung entsprechende Verträge abgeschlossen, wonach jene die Ausgleichsmaßnahmen zu dulden hat. Eine dingliche Sicherung dieser Verpflichtung ist nicht vorgeschrieben.
63 
Die Antragsgegnerin hat ferner nicht gegen § 9 Abs. 1a BauGB 1998 verstoßen, indem sie die Ausgleichsflächen außerhalb des Plangebiets pauschal den Eingriffsflächen im Plangebiet, getrennt nach Erschließungsflächen und Wohnbauflächen, zugeordnet hat. Nach der genannten Vorschrift kann die Gemeinde die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zuordnen; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Mit ihrer Zuordnungsentscheidung übt eine Gemeinde ein eigenständiges städtebauliches Ermessen aus. Sie hat zu erwägen, ob und in welchem Umfang sie die Voraussetzungen dafür schaffen will, die Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 135a Abs. 2 Satz 1 BauGB selbst anstelle des Vorhabenträgers oder des Eigentümers auszuführen und von jenem die Kosten erstattet zu verlangen. Eine hier vorliegende pauschale Zuordnung der Ausgleichs- zu den Eingriffsflächen ist nicht zu beanstanden, wenn die zu erwartenden Eingriffe im Baugebiet auf den jeweiligen Grundstücken sich nicht wesentlich unterscheiden (Senatsbeschl. v. 31.03.2005 - 5 S 2507/04 - NuR 2005, 591). Dies ist hier ausweislich der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung der Fall. Insoweit ist unerheblich, dass Teilflächen des Gebiets jeweils eine unterschiedliche Vegetations- und Nutzungsstruktur aufweisen und sich auch nach den Fundorten landesweit gefährdeter Arten und nach dem Vorkommen besonders erhaltenswerter Habitate in Einzelheiten unterscheiden. Denn diese auf einzelne Teilflächen oder Fundorte bezogenen Besonderheiten, welche zumindest zum Teil auch auf Wechselwirkungen beruhen können, ändern nichts daran, dass die weitgehend unbebauten künftigen Wohnbau- und Erschließungsflächen als ein einheitliches Gebiet („Wacholder“) mit vergleichsweise hohem ökologischen und hohem Erholungswert erscheinen.
64 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die bei der verkehrlichen Erschließung des Plangebiets zu beachtenden Belange fehlerhaft abgewogen hätte. Insbesondere drängte sich insoweit keine vorzugswürdige Alternative zu der gewählten „Schlingenlösung“ auf. Soweit der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung hat vortragen lassen, möglich sei etwa eine Erschließung nach Süden durch Ausbau des Wacholderwegs gewesen, liegt auf der Hand, dass diese Alternative wegen ihrer nachteiligen Auswirkungen auf die Landschaftsschutz und voraussichtlich künftig auch FFH-Schutz genießende Grünfläche nicht vorzugswürdig wäre. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die durch den künftigen Verkehr insbesondere auf der Kurt-Schumacher-Straße hervorgerufenen Beeinträchtigungen vergleichsweise gering sind. Der Senat vermag auch nicht festzustellen, dass der Antragsteller und andere Anwohner dieser Straße darauf hätten vertrauen können, dass sie nicht als künftige Erschließungsstraße für die im Flächennutzungsplan dargestellte Bebauung im Gebiet „Wacholder“ ausgebaut würde.
65 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
66 
Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Sonstige Literatur

 
67 
Rechtsmittelbelehrung
68 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
69 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
70 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
71 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
72 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
73 
Beschluss
74 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,-  EUR festgesetzt.

Tenor

Die Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) der Stadt ... vom 17.07.2012 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung der Antragsgegnerin vom 17.07.2012.
Er ist Eigentümer des Grundstücks in der ... in ... ... mit der Flurstücksnummer ... Es grenzt unmittelbar an den Kinderspielplatz Maisenbacher Straße und den Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße. Im Anschluss an das Flurstück ... befindet sich zunächst der Kinderspielplatz. Dahinter liegt, vom Kinderspielplatz durch einen etwa 50 cm hohen Erdwall getrennt, der Bolzplatz. Nach dem folgenden, von der Antragsgegnerin vorgelegten Vermessungsplan beträgt der Abstand des Bolzplatzes von der Grundstücksgrenze an der westlichen Grenze genau 50 m und an der nördlichen Grenze 57 m:
In der Polizeiverordnung vom 11.12.2001 bestimmte die Antragsgegnerin unter anderem:
㤠4
Lärm von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr und zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr nicht benutzt werden.
(2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.“
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beriet - nach einer Vorberatung am 22.05.2012 - in öffentlicher Sitzung am 17.07.2012 eine Änderung dieser Polizeiverordnung. Grundlage war die Beratungsvorlage 24/2012-GR. In dieser ist ausgeführt, aufgrund von § 22 Abs. 1a BImSchG stellten Geräuscheinwirkungen durch Kinder bis unter 14 Jahren, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgingen, in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen dar. Spiel- und Bolzplätze, die auch für Jugendliche ab 14 Jahren zur Benutzung freigegeben seien, würden von der Privilegierung nicht umfasst. Die Beratungsvorlage schlug eine Änderung der Polizeiverordnung vom 11.12.2001 dergestalt vor, dass im neuen § 4 auf ein Verzeichnis der öffentlichen Bolz- und Spielplätze Bezug genommen werde, das Bestandteil der Polizeiverordnung sei. Die Vorlage sah folgendes Verzeichnis der Kinderspielplätze und Bolzplätze vor:
In dem Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 17.07.2012 ist zur Beratung unter anderem ausgeführt:
„Stadtrat ... äußert, dass die einheitlichen Regelungen der Kinderspielplätze auch für die Bolzplätze übernommen werden sollten. Eine einheitliche Regelung im ganzen Stadtgebiet sei zu befürworten. Auch solle die Durchgängigkeit der Zeiten der Kinderspielplätze für die Bolzplätze eingeführt werden.
10 
Hauptamtsleiter ... entgegnet auf die Anregung von Stadtrat ... bezüglich der einheitlichen Regelungen, dass diese im Falle des Bolzplatzes ‚Am Hährenwald‘ (ehemalige Tennisplätze) nicht möglich sei. Hier liegt bezüglich der festgelegten Zeiten ein gerichtlicher Vergleich vor.
11 
Nach weiterer kurzer Aussprache werden auf Antrag von Stadtrat ... die Zeiten für die Bolzplätze einheitlich von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr festgelegt.
12 
Bei 1 Enthaltung wird mit 21 Ja-Stimmen folgende Polizeiverordnung beschlossen:
13 
Aufgrund von § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und 18 Abs. 1 PolG (PolG) § 19 hat der Gemeinderat der Stadt... in öffentlicher Sitzung vom 17.07.2012 folgende
14 
POLIZEIVERORDNUNG
gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung)
15 
beschlossen:
16 
17 
§ 4
Lärm von Sport- und Spielstätten
18 
(1) Spielplätze sind die mit Spielgeräten ausgestatteten Kinderspielplätze, Bolzplätze und Ballspielfelder. Die Stadtverwaltung führt ein Verzeichnis der öffentlichen Bolz- und Spielplätze, das Bestandteil dieser Polizeiverordnung ist.
19 
(2) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, sind während der im Verzeichnis festgelegten Öffnungszeiten zur Benutzung freigegeben. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d. h. Spielplätze deren Benutzung nur für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist.
20 
(3) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
21 
22 
§ 21
Inkrafttreten
23 
(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
24 
(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung vom 11. Dezember 2001 außer Kraft.
25 
Anlage 1: Verzeichnis der Kinderspiel- und Bolzplätze“
26 
In der Kopie der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 17.07.2012, die in dem von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgang enthalten ist, ist der beschlossene Text der Anlage 1 zur Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung nicht aufgeführt. Nach dem von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Original der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 17.07.2012 hat die Anlage 1 zur Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung folgenden Wortlaut:
27 
Die Anlage in dieser Form hat dem Gemeinderat nach der Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bei der Beschlussfassung am 17.07.2012 nicht vorgelegen, sondern ist im Anschluss an diese nachträglich gefertigt worden.
28 
Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat am 18.07.2012 die am 17.07.2012 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossene Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung unterschrieben. Die Antragsgegnerin hat diese mit Schriftsatz vom 05.09.2013 als Ausfertigung im Original vorgelegt. Als Anlage ist dort das Verzeichnis der Kinderspielplätze und Bolzplätze aufgeführt, wie es Gegenstand der Beratungsvorlage 24/2012-GR war. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 08.10.2013, dass Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausfertigung und der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Verordnung bestünden, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 16.10.2013 vorgetragen, bei der mit Schriftsatz vom 05.09.2013 vorgelegten Verordnung sei versehentlich als Anlage 1 das Verzeichnis der Kinderspiel- und Bolzplätze der Beratungsvorlage 24/2012-GR angefügt worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin erklärt, die mit Schriftsatz vom 05.09.2013 vorgelegte Anlage B 2 sei die Ausfertigung der Verordnung im Original.
29 
Im Stadtboten der Antragsgegnerin, der ihr Amtsblatt ist, wurde in der Ausgabe vom 27.07.2012 die am 17.07.2012 beschlossene Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthält einen nicht näher ausgeführten "Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO“. Das „Verzeichnis der Öffnungszeiten Kinderspielplätze und Bolzplätze“ lautet in dieser Bekanntmachung wie folgt:
30 
Nach Fotos, die der Antragsteller vorgelegt hat, ist der Kinderspielplatz Maisenbacher Straße jedenfalls durch drei grüngrundige Schilder ausgewiesen. Eines enthält den Text: „Spielplatz für Kinder unter 14 Jahren. Geöffnet von 8 - 20 Uhr", ein weiteres zusätzlich zu diesem Text darunter einen roten Streifen mit den Worten: „Geöffnet von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20.00 Uhr.“ Ein drittes Schild lautet: „Spielplatz für Kinder unter 14 Jahren. Mittagsruhe 13 - 15 Uhr. Abendruhe ab 20 Uhr.“ Der Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße ist ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Fotos jedenfalls durch ein grüngrundiges Schild mit dem Text: „Bolzplatz für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre" und darunter einem roten Streifen mit den Worten: „Geöffnet von 8.00 bis 13.00 Uhr und 15.00 bis 20.00 Uhr“ beschildert.
31 
Der Antragsteller wendet sich gegen die Regelungen der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung zum Kinderspielplatz Maisenbacher Straße und zum Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans liege das Flurstück ... in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Flächen des Kinderspiel- und Bolzplatzes seien nicht überplant. Der Kinderspiel- und Bolzplatz sei planungsrechtlich nicht genehmigt. Die Grenzwerte der TA Lärm von 55 dB (A) tagsüber würden durch den Bolzplatz überschritten. Er wende sich gegen die Regelung der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung zum Bolzplatz, weil die Benutzungsregelung für den Kinderspielplatz auf den Bolzplatz erstreckt worden sei, obwohl dieser von Jugendlichen genutzt werde und daher an der Privilegierung des § 22 Abs. 1a BImSchG nicht teilnehme. Zudem wende er sich gegen die Regelung der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung zum Kinderspielplatz. Es sei eine gleichheitswidrige Differenzierung der Öffnungszeiten und Altersbeschränkungen für die verschiedenen Kinderspielplätze getroffen worden. Die Spielplätze Stadtsee (Nr. 4 des Verzeichnisses) und Am Dorfzentrum (Nr. 18 des Verzeichnisses) seien für Kinder über zwölf Jahre gesperrt. Eine sachliche Rechtfertigung für die Differenzierung fehle. Für seinen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Wenn bei einer Nichtigkeit der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung die Polizeiverordnung vom 11.12.2001 wieder auflebe, würden die dort vorgesehenen zeitlichen Beschränkungen gelten. Sei dies nicht der Fall, würden jedenfalls die Regelungen durch die aufgestellten Schilder, die Verwaltungsakte seien, wieder aufleben.
32 
Der Antragsteller beantragt:
33 
Die Polizeiverordnung der Stadt ... gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung) vom 17.07.2012, bekanntgemacht am 27.07.2012, in Kraft getreten am 01.08.2012, ist unwirksam.
34 
Die Antragsgegnerin beantragt,
35 
den Antrag abzulehnen.
36 
Der Antrag sei bereits unzulässig, da das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antragsteller könne durch den Antrag keinen Vorteil erzielen, da bei der Nichtigkeit der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung grundsätzlich eine Benutzung der Anlagen rund um die Uhr erlaubt wäre. Eine Verbesserung seiner rechtlichen Situation ergebe sich auch nicht bei einem Wiederaufleben der Satzung vom 11.12.2001. Diese regele in § 4 Abs. 1, dass Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt seien, zu bestimmten Zeiten nicht benutzt werden dürften. Der Bolzplatz falle hierunter jedoch nicht, da er nicht weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt liege. Für die Regelung zu den Kinderspielplätzen fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis, da - wie der Antragsteller selbst einräume - diese im Hinblick auf § 22 Abs. 1 a BImSchG sachlich nicht angreifbar sei. Eine Antragsbefugnis des Antragstellers nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO könne im Übrigen nur hinsichtlich der Regelung in § 4 Abs. 2 der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung in Verbindung mit Nr. 23 des Verzeichnisses der Öffnungszeiten Sport- und Spielplätze bestehen. Der Antrag sei auch unbegründet. Der Bolzplatz sei mit Datum vom 30.06.1986 genehmigt worden. Im Vergleich zu Kinderspielplätzen liege bei dem streitigen Bolzplatz kein gleicher Sachverhalt vor. Die Öffnungszeiten bezüglich der Bolzplätze seien einheitlich von 8:00 bis 22:00 Uhr geregelt, mit Ausnahme des Bolzplatzes in Monakam. Dafür bestehe ein sachlich gerechtfertigter Grund. Es handele sich ursprünglich um Tennishartplätze des früheren Ferienparks Monakam. Der Bolzplatz sei mit einem etwa 3 m hohen Gitterzaun umgrenzt. Beim Spielen des Platzes träfen Bälle auf den Gitterzaun auf. Aufgrund des Untergrunds und des Gitterzauns aus Metall sei es naheliegend gewesen, die Nutzungszeiten weitergehend einzuschränken. Beim streitigen Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße handele es sich lediglich um eine grüne Wiese, auf der zwei Tore aufgestellt seien. Ballfanggitter oder ein lärmintensiver Untergrund seien nicht vorhanden.
37 
Der Landkreis ... hat mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 18.06.2013 diese darauf hingewiesen, dass die in § 4 der Umweltschutz-Verordnung festgelegten Regelungen für die Benutzung von Spielplätzen positiv festgesetzt worden und daher von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 PolG nicht gedeckt seien.
38 
Hinsichtlich des Bolzplatzes Monakam Am Hährenwald ist ein Verfahren wegen Untersagung der Nutzung als Bolzplatz unter 10 S 68/11 am Verwaltungsgerichtshof anhängig, an dem der Antragsteller nicht beteiligt ist. Das Verfahren ruht seit dem 13.06.2013.
39 
Dem Senat liegt die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (1 Heft) vor.

Entscheidungsgründe

 
40 
1. Der Antrag ist zulässig.
41 
a) Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt.
42 
b) Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. Senatsurteile vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29, und - 1 S 2340/08 - ESVGH 60, 125 = VBlBW 2010, 33). Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können. Beim Erlass der angegriffenen untergesetzlichen Rechtsnorm muss demnach die Heranziehung von Rechtssätzen in Betracht kommen, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich ist, ob nach der gesetzlichen Ermächtigung oder nach den das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven Belange der von dem Antragsteller geltend gemachten Art bei der Normsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2012 - 10 S 406/10 - ESVGH 63, 70 = VBlBW 2013, 27, m.w.N.).
43 
Dies ist hier der Fall. Immissionen, die der Anwendung der angegriffenen Rechtsnorm zuzuordnen sind und den Antragsteller mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sind zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung geeignet (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 Rn. 254). Im Hinblick auf die Regelungen zum Bolzplatz für Jugendliche, für die die Privilegierung des § 22 Abs. 1 a BImSchG nicht gilt (vgl. BT-Drucks. 17/4836, S. 6), ist eine Verletzung der Rechte des Antragstellers, durch Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden, möglich. Zudem hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin, wie sich insbesondere den Protokollen zu den Gemeinderatssitzungen vom 22.05.2012 und 17.07.2012 entnehmen lässt, bei der Regelung auch die Belange der Anlieger, den Schutz der Mittagsruhe und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm diskutiert und damit zumindest hinsichtlich der Bolzplätze eine Regelung auch zum Schutz der betroffenen Nachbarn, deren Interessen die Grenzwerte der TA Lärm auch dienen, getroffen. Hinsichtlich des Kinderspielplatzes ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers ebenfalls nicht ausgeschlossen. Aufgrund der unterschiedlichen Altersregelungen für Spielplätze erscheint die Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG möglich. § 22 Abs. 1a BImSchG, wonach von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind, steht der Antragsbefugnis des Antragstellers nicht entgegen. Die Norm ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung (vgl. BT-Drucks. 17/4836, S. 7). Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder ist nach § 22 Abs. 1a BImSchG nicht auf Immissionsgrenz- und -richtwerte technischer Regelwerke abzustellen. Der Gesetzgeber fordert bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen eine strikte Einzelfallbetrachtung. So wird ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen von Kinderspielplätzen ausgehende Geräuschimmissionen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schlechterdings ausgeschlossen. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - NVwZ 2012, 837; a.A. wohl OVG NRW, Beschl. v. 13.03.2013 - 7 A 1404/12 - juris Rn. 3).
44 
c) Für den Antrag besteht auch ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse.
45 
Ein Normenkontrollantrag, der darauf gerichtet ist, die durch Polizeiverordnung festgesetzte Nutzungsbeschränkung für nichtig zu erklären, und das Ziel hat, eine weitergehende Beschränkung zu erreichen, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antragsteller durch die Nichtigerklärung keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen kann. Denn die Frage, ob, wann und in welchem Umfang der Spielbetrieb auf Spiel- und Bolzplätzen zulässig ist, bestimmt sich in erster Linie aus dem Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er durch Widmung zum Ausdruck gebracht wurde, und im Weiteren durch die allgemeinen Gesetze. Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auf die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG gestützt. Eine Polizeiverordnung darf danach nur erlassen werden, um von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Auf dieser Grundlage kann folglich keine Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass abschließende positive Nutzungszeiten der Einrichtung festgesetzt werden. Vielmehr können nur Nutzungen zu bestimmten Zeiten verboten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2012, a.a.O.). Mit der durch einen Normenkontrollantrag erstrebten Beseitigung einer solchen Beschränkung dürften die genannten Anlagen also grundsätzlich „rund um die Uhr“ benutzt werden, es sei denn andere gesetzliche Regelungen schränkten dies ein. Ein Antragsteller kann mit einer solchen Normenkontrolle keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen, so dass es an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Anders liegt es jedoch, wenn bei einer Ungültigkeit der angegriffenen Polizeiverordnung die Vorgängerregelung wieder auflebt (vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1992 - 5 S 173/91 - NuR 1993, 323) und diese für den Antragsteller zumindest teilweise günstiger ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.1999, a.a.O.). Dann ist nicht auszuschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggfs. von Nutzen sein kann, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1997 - 4 BN 17.97 - NVwZ 1998, 613; Beschl. v. 07.03.2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869).
46 
Dies ist hier zu bejahen. Im Falle der Nichtigkeit der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung vom 17.07.2012 gilt wieder die mit dieser Verordnung aufgehobene Polizeiverordnung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001. Diese lebt dann wieder auf. Dem steht § 17 PolG, wonach Polizeiverordnungen spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten, nicht entgegen, da seit Inkrafttreten der Polizeiverordnung vom 11.12.2001 20 Jahre noch nicht vergangen sind. Nach § 4 Abs. 1 dieser Vorgängerregelung durften Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr und zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr nicht benutzt werden. Die Regelung ist für den Antragsteller bereits deswegen günstiger, da die Benutzung des Spielplatzes Maisenbacher Straße und des Bolzplatzes Beinberg Maisenbacher Straße - anders als nach der neuen Regelung, die zumindest in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober keine Mittagsruhe vorsieht - zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr verboten war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wohnbebauung des Antragstellers 50 m und mehr vom Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße entfernt ist. Denn zum Kinderspielplatz Maisenbacher Straße besteht eine deutlich geringere Entfernung als 50 m.
47 
2. Der Antrag ist auch begründet.
48 
Gegenstand der Prüfung ist die Verordnung insgesamt. Der Verwaltungsgerichtshof muss die Gültigkeit einer Norm, die zulässig nach § 47 Abs. 2 VwGO angegriffen wurde, grundsätzlich umfassend prüfen und ggfs. für unwirksam erklären. Denn das Verfahren der Normenkontrolle dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695, 696). Die Vorschrift des § 88 VwGO gilt zwar auch im Normenkontrollverfahren; danach ist das Normenkontrollgericht an die Anträge gebunden. Ein Ausgreifen über die beanstandete Vorschrift hinaus auf weitere Bestimmungen derselben Rechtsnorm aus denselben Gründen ist grundsätzlich nicht zulässig. Das setzt aber voraus, dass eine beschränkte Antragstellung sachdienlich ist. Sachdienlich ist eine Beschränkung auf einen Teil einer Norm nur dann, wenn die Norm teilbar ist. Eine Ausnahme gilt jedoch hinsichtlich der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB abtrennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O.; Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
49 
Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist nicht wirksam erlassen. Sie ist zudem weder ordnungsgemäß ausgefertigt noch ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Verordnung ist daher bereits nicht formell wirksam geworden (a). Sie ist zudem auch materiell nicht wirksam (b). Die Unwirksamkeit erfasst die gesamte Verordnung (c).
50 
a) aa) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist bereits nicht wirksam erlassen, weil innerhalb der Gemeinde nicht das zuständige Organ gehandelt hat. Für den Erlass von Polizeiverordnungen ist bei der Ortspolizeibehörde nach § 13 Satz 2 PolG i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemO der Bürgermeister zuständig. Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats (§ 15 Abs. 2 PolG). Diese Vorschriften sind hier nicht eingehalten worden. Ein Erlass der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung durch den Bürgermeister und eine nachfolgende Zustimmung zur Polizeiverordnung durch den Gemeinderat ist nicht erfolgt. Vielmehr hat auf eine Beratungsvorlage der Gemeindeverwaltung hin der Gemeinderat die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung in der Sitzung vom 17.07.2012 beschlossen.
51 
bb) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auch nicht wirksam ausgefertigt worden. Nach Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetzblatt verkündet. Für die ordnungsgemäße Ausfertigung ist erforderlich, dass die erlassende Behörde das Original der Polizeiverordnung mit vollem Text mit der Unterschrift des Behördenleiters oder seines ständigen Vertreters und mit Amtsbezeichnung und Datum versieht und bei den Akten aufbewahrt. Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Sie bestätigt die Authentizität des Norminhalts und die Legalität des Verfahrens (vgl. nur Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 12 Rn. 10, m.w.N.)
52 
Es ist bereits zweifelhaft, was der Gemeinderat am 17.07.2012 beschlossen hat. Die Formulierung des Protokolls („Nach weiterer kurzer Aussprache…“) legt nahe, dass der Gemeinderat für alle Bolzplätze, auch für den Bolzplatz Monakam Am Hährenwald, eine Öffnungszeit von 8.00 bis 22.00 beschlossen hat. Dies kann jedoch offen bleiben. Auch wenn der Gemeinderat - wovon die Antragsgegnerin offenbar ausgeht - beschlossen haben sollte, für den Bolzplatz Monakam Am Hährenwald Öffnungszeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr für die Tage Montag bis Samstag und von 9:00 bis 13:00 Uhr sowie 15:00 bis 20:00 an Sonn- und Feiertagen festzulegen, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der beschlossenen Verordnung. Denn in jedem Fall weist die Ausfertigung der Satzung vom 18.07.2012 nicht aus, was der Gemeinderat beschlossen hat. Die Ausfertigung führt für die Bolzplätze die Benutzungszeiten aus der Anlage 3 zur Beratungsvorlage 24/2012-GR an, die der Gemeinderat nach dem Protokoll sicher nicht beschlossen hat. Die Ausfertigung gibt daher nicht den Willen des Gemeinderatsbeschlusses wieder. Sie ist damit unwirksam.
53 
Der Ausfertigungsmangel führt zur Nichtigkeit der Verordnung. Da die Ausfertigung einer Verordnung Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist, haben ihr Fehlen oder wesentliche Mängel der Ausfertigung ihre Ungültigkeit zur Folge (vgl. Belz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 12 Rn. 17; für kommunale Satzungen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267, 269; Beschl. v. 27.08.1992 - 2 S 909/90 - juris Rn. 24; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rn. 144).
54 
cc) Die Verordnung ist auch nicht wirksam bekannt gemacht worden. Nach § 5 VerkG werden Rechtsverordnungen der Gemeinden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen bestimmten Form verkündet. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Öffentliche Bekanntmachungen können nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVOGemO, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrückung in das eigene Amtsblatt der Gemeinde durchgeführt werden. Satzungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DVOGemO mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen.
55 
Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist danach nicht wirksam verkündet. Die Beratungsvorlage enthielt im Verzeichnis der Kinderspielplätze und Bolzplätze eine Anmerkung (1) zur Altersbeschränkung für Kinderspielplätze, wonach die angegebenen Altersbegrenzungen nicht für Aufsichtspersonen von Kindern gelten. Nach dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 17.07.2012 hat der Gemeinderat insoweit an der Verwaltungsvorlage nichts geändert, mithin diese Anmerkung beschlossen. Diese Anmerkung ist in der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 27.07.2012 in der Spaltenüberschrift enthalten, der Text der Anmerkung ist in der Bekanntmachung jedoch nicht enthalten. Die Verkündung verstößt daher gegen Art. 63 Abs. 2 LV, § 5 VerKG, § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO, § 1 Abs. 2 Satz 1 DVOGemO, wonach Rechtsverordnungen der Gemeinden in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen sind.
56 
Der Verkündungsmangel führt ebenfalls zur Nichtigkeit der Verordnung. Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt deren ordnungsgemäße öffentliche Verkündung voraus. Diese ist eine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit der Polizeiverordnung (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 12 Rn. 19). Fehlt die Verkündung oder leidet sie an wesentlichen Mängeln, so führt dies zur Ungültigkeit der Rechtsverordnung (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - VBlBW 2008, 134; für Satzungen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1988, a.a.O.; Beschl. v. 27.08.1992, a.a.O.; Gern, a.a.O., Rn. 144)
57 
b) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auch materiell unwirksam. Es fehlt an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 1 PolG i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG kann - wie ausgeführt - keine Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass abschließende positive Nutzungszeiten der Einrichtung festgesetzt werden. Zulässig sind auf dieser Grundlage nur Regelungen zur Beschränkung der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Solche liegen hier nicht vor. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung regelt ausdrücklich, dass Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, während der im Verzeichnis festgelegten Öffnungszeiten zur Benutzung freigegeben sind. Das Verzeichnis Öffnungszeiten Kinderspielplätze und Bolzplätze bestimmt, wie die Spaltenüberschriften eindeutig zeigen, Öffnungszeiten. Diese Regelungen können daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in den Zeiten, in denen diese nicht zur Benutzung freigegeben sind, verboten sein sollen. Vielmehr handelt es sich um Benutzungsregelungen, die auf dieser Rechtsgrundlage nicht erlassen werden können.
58 
c) Der Verstoß gegen § 13 Satz 2 PolG sowie der Ausfertigungsmangel und der Bekanntmachungsmangel erfassen die Verordnung insgesamt. Insofern scheidet eine Teilbarkeit der Verordnung aus. Die Verordnung ist daher insgesamt unwirksam.
59 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
60 
Beschluss vom 24. Oktober 2013
61 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
40 
1. Der Antrag ist zulässig.
41 
a) Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt.
42 
b) Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (vgl. Senatsurteile vom 28.07.2009 - 1 S 2200/08 - ESVGH 60, 65 = VBlBW 2010, 29, und - 1 S 2340/08 - ESVGH 60, 125 = VBlBW 2010, 33). Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können. Beim Erlass der angegriffenen untergesetzlichen Rechtsnorm muss demnach die Heranziehung von Rechtssätzen in Betracht kommen, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich ist, ob nach der gesetzlichen Ermächtigung oder nach den das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven Belange der von dem Antragsteller geltend gemachten Art bei der Normsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2012 - 10 S 406/10 - ESVGH 63, 70 = VBlBW 2013, 27, m.w.N.).
43 
Dies ist hier der Fall. Immissionen, die der Anwendung der angegriffenen Rechtsnorm zuzuordnen sind und den Antragsteller mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sind zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung geeignet (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 47 Rn. 254). Im Hinblick auf die Regelungen zum Bolzplatz für Jugendliche, für die die Privilegierung des § 22 Abs. 1 a BImSchG nicht gilt (vgl. BT-Drucks. 17/4836, S. 6), ist eine Verletzung der Rechte des Antragstellers, durch Lärm nicht unzumutbar beeinträchtigt zu werden, möglich. Zudem hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin, wie sich insbesondere den Protokollen zu den Gemeinderatssitzungen vom 22.05.2012 und 17.07.2012 entnehmen lässt, bei der Regelung auch die Belange der Anlieger, den Schutz der Mittagsruhe und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm diskutiert und damit zumindest hinsichtlich der Bolzplätze eine Regelung auch zum Schutz der betroffenen Nachbarn, deren Interessen die Grenzwerte der TA Lärm auch dienen, getroffen. Hinsichtlich des Kinderspielplatzes ist eine Rechtsverletzung des Antragstellers ebenfalls nicht ausgeschlossen. Aufgrund der unterschiedlichen Altersregelungen für Spielplätze erscheint die Verletzung des Antragstellers in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG möglich. § 22 Abs. 1a BImSchG, wonach von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind, steht der Antragsbefugnis des Antragstellers nicht entgegen. Die Norm ist nach dem Willen des Gesetzgebers eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung (vgl. BT-Drucks. 17/4836, S. 7). Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen durch Kinder ist nach § 22 Abs. 1a BImSchG nicht auf Immissionsgrenz- und -richtwerte technischer Regelwerke abzustellen. Der Gesetzgeber fordert bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen eine strikte Einzelfallbetrachtung. So wird ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch gegen von Kinderspielplätzen ausgehende Geräuschimmissionen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schlechterdings ausgeschlossen. Als eine auch dem Drittschutz betroffener Nachbarn verpflichtete Regelung ermöglicht die Vorschrift für besondere Ausnahmesituationen eine einzelfallbezogene Prüfung, ob selbst bei Zugrundelegung eines weiten Maßstabs noch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen angenommen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.06.2013 - 7 B 1.13 - juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 06.03.2012 - 10 S 2428/11 - NVwZ 2012, 837; a.A. wohl OVG NRW, Beschl. v. 13.03.2013 - 7 A 1404/12 - juris Rn. 3).
44 
c) Für den Antrag besteht auch ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse.
45 
Ein Normenkontrollantrag, der darauf gerichtet ist, die durch Polizeiverordnung festgesetzte Nutzungsbeschränkung für nichtig zu erklären, und das Ziel hat, eine weitergehende Beschränkung zu erreichen, ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn der Antragsteller durch die Nichtigerklärung keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen kann. Denn die Frage, ob, wann und in welchem Umfang der Spielbetrieb auf Spiel- und Bolzplätzen zulässig ist, bestimmt sich in erster Linie aus dem Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er durch Widmung zum Ausdruck gebracht wurde, und im Weiteren durch die allgemeinen Gesetze. Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auf die Ermächtigung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG gestützt. Eine Polizeiverordnung darf danach nur erlassen werden, um von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Auf dieser Grundlage kann folglich keine Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass abschließende positive Nutzungszeiten der Einrichtung festgesetzt werden. Vielmehr können nur Nutzungen zu bestimmten Zeiten verboten werden (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.2012, a.a.O.). Mit der durch einen Normenkontrollantrag erstrebten Beseitigung einer solchen Beschränkung dürften die genannten Anlagen also grundsätzlich „rund um die Uhr“ benutzt werden, es sei denn andere gesetzliche Regelungen schränkten dies ein. Ein Antragsteller kann mit einer solchen Normenkontrolle keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen, so dass es an dem Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Anders liegt es jedoch, wenn bei einer Ungültigkeit der angegriffenen Polizeiverordnung die Vorgängerregelung wieder auflebt (vgl. dazu nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1992 - 5 S 173/91 - NuR 1993, 323) und diese für den Antragsteller zumindest teilweise günstiger ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27.09.1999, a.a.O.). Dann ist nicht auszuschließen, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggfs. von Nutzen sein kann, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.09.1997 - 4 BN 17.97 - NVwZ 1998, 613; Beschl. v. 07.03.2002 - 4 BN 60.01 - NVwZ 2002, 869).
46 
Dies ist hier zu bejahen. Im Falle der Nichtigkeit der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung vom 17.07.2012 gilt wieder die mit dieser Verordnung aufgehobene Polizeiverordnung der Antragsgegnerin vom 11.12.2001. Diese lebt dann wieder auf. Dem steht § 17 PolG, wonach Polizeiverordnungen spätestens 20 Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft treten, nicht entgegen, da seit Inkrafttreten der Polizeiverordnung vom 11.12.2001 20 Jahre noch nicht vergangen sind. Nach § 4 Abs. 1 dieser Vorgängerregelung durften Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr und zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr nicht benutzt werden. Die Regelung ist für den Antragsteller bereits deswegen günstiger, da die Benutzung des Spielplatzes Maisenbacher Straße und des Bolzplatzes Beinberg Maisenbacher Straße - anders als nach der neuen Regelung, die zumindest in der Zeit zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober keine Mittagsruhe vorsieht - zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr verboten war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Wohnbebauung des Antragstellers 50 m und mehr vom Bolzplatz Beinberg Maisenbacher Straße entfernt ist. Denn zum Kinderspielplatz Maisenbacher Straße besteht eine deutlich geringere Entfernung als 50 m.
47 
2. Der Antrag ist auch begründet.
48 
Gegenstand der Prüfung ist die Verordnung insgesamt. Der Verwaltungsgerichtshof muss die Gültigkeit einer Norm, die zulässig nach § 47 Abs. 2 VwGO angegriffen wurde, grundsätzlich umfassend prüfen und ggfs. für unwirksam erklären. Denn das Verfahren der Normenkontrolle dient nicht nur dem subjektiven Rechtsschutz, sondern stellt zugleich ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005 - 7 CN 6.04 - NVwZ 2005, 695, 696). Die Vorschrift des § 88 VwGO gilt zwar auch im Normenkontrollverfahren; danach ist das Normenkontrollgericht an die Anträge gebunden. Ein Ausgreifen über die beanstandete Vorschrift hinaus auf weitere Bestimmungen derselben Rechtsnorm aus denselben Gründen ist grundsätzlich nicht zulässig. Das setzt aber voraus, dass eine beschränkte Antragstellung sachdienlich ist. Sachdienlich ist eine Beschränkung auf einen Teil einer Norm nur dann, wenn die Norm teilbar ist. Eine Ausnahme gilt jedoch hinsichtlich der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB abtrennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.2005, a.a.O.; Urt. v. 02.08.2012 - 7 CN 1.11 - NVwZ 2013, 227).
49 
Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist nicht wirksam erlassen. Sie ist zudem weder ordnungsgemäß ausgefertigt noch ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Verordnung ist daher bereits nicht formell wirksam geworden (a). Sie ist zudem auch materiell nicht wirksam (b). Die Unwirksamkeit erfasst die gesamte Verordnung (c).
50 
a) aa) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist bereits nicht wirksam erlassen, weil innerhalb der Gemeinde nicht das zuständige Organ gehandelt hat. Für den Erlass von Polizeiverordnungen ist bei der Ortspolizeibehörde nach § 13 Satz 2 PolG i.V.m. § 44 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GemO der Bürgermeister zuständig. Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörde, die länger als einen Monat gelten sollen, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats (§ 15 Abs. 2 PolG). Diese Vorschriften sind hier nicht eingehalten worden. Ein Erlass der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung durch den Bürgermeister und eine nachfolgende Zustimmung zur Polizeiverordnung durch den Gemeinderat ist nicht erfolgt. Vielmehr hat auf eine Beratungsvorlage der Gemeindeverwaltung hin der Gemeinderat die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung in der Sitzung vom 17.07.2012 beschlossen.
51 
bb) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auch nicht wirksam ausgefertigt worden. Nach Art. 63 Abs. 2 LV werden Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt und, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gesetzblatt verkündet. Für die ordnungsgemäße Ausfertigung ist erforderlich, dass die erlassende Behörde das Original der Polizeiverordnung mit vollem Text mit der Unterschrift des Behördenleiters oder seines ständigen Vertreters und mit Amtsbezeichnung und Datum versieht und bei den Akten aufbewahrt. Die Ausfertigung schafft die Originalurkunde, die zugleich Grundlage und Voraussetzung der Verkündung ist. Sie bestätigt die Authentizität des Norminhalts und die Legalität des Verfahrens (vgl. nur Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 12 Rn. 10, m.w.N.)
52 
Es ist bereits zweifelhaft, was der Gemeinderat am 17.07.2012 beschlossen hat. Die Formulierung des Protokolls („Nach weiterer kurzer Aussprache…“) legt nahe, dass der Gemeinderat für alle Bolzplätze, auch für den Bolzplatz Monakam Am Hährenwald, eine Öffnungszeit von 8.00 bis 22.00 beschlossen hat. Dies kann jedoch offen bleiben. Auch wenn der Gemeinderat - wovon die Antragsgegnerin offenbar ausgeht - beschlossen haben sollte, für den Bolzplatz Monakam Am Hährenwald Öffnungszeiten von 8:00 bis 20:00 Uhr für die Tage Montag bis Samstag und von 9:00 bis 13:00 Uhr sowie 15:00 bis 20:00 an Sonn- und Feiertagen festzulegen, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung der beschlossenen Verordnung. Denn in jedem Fall weist die Ausfertigung der Satzung vom 18.07.2012 nicht aus, was der Gemeinderat beschlossen hat. Die Ausfertigung führt für die Bolzplätze die Benutzungszeiten aus der Anlage 3 zur Beratungsvorlage 24/2012-GR an, die der Gemeinderat nach dem Protokoll sicher nicht beschlossen hat. Die Ausfertigung gibt daher nicht den Willen des Gemeinderatsbeschlusses wieder. Sie ist damit unwirksam.
53 
Der Ausfertigungsmangel führt zur Nichtigkeit der Verordnung. Da die Ausfertigung einer Verordnung Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist, haben ihr Fehlen oder wesentliche Mängel der Ausfertigung ihre Ungültigkeit zur Folge (vgl. Belz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 12 Rn. 17; für kommunale Satzungen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1988 - 2 S 1140/87 - NVwZ-RR 1989, 267, 269; Beschl. v. 27.08.1992 - 2 S 909/90 - juris Rn. 24; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 9. Aufl., Rn. 144).
54 
cc) Die Verordnung ist auch nicht wirksam bekannt gemacht worden. Nach § 5 VerkG werden Rechtsverordnungen der Gemeinden in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen bestimmten Form verkündet. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO sind Satzungen öffentlich bekannt zu machen. Öffentliche Bekanntmachungen können nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DVOGemO, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrückung in das eigene Amtsblatt der Gemeinde durchgeführt werden. Satzungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 1 DVOGemO mit ihrem vollen Wortlaut bekanntzumachen.
55 
Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist danach nicht wirksam verkündet. Die Beratungsvorlage enthielt im Verzeichnis der Kinderspielplätze und Bolzplätze eine Anmerkung (1) zur Altersbeschränkung für Kinderspielplätze, wonach die angegebenen Altersbegrenzungen nicht für Aufsichtspersonen von Kindern gelten. Nach dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 17.07.2012 hat der Gemeinderat insoweit an der Verwaltungsvorlage nichts geändert, mithin diese Anmerkung beschlossen. Diese Anmerkung ist in der Bekanntmachung im Amtsblatt vom 27.07.2012 in der Spaltenüberschrift enthalten, der Text der Anmerkung ist in der Bekanntmachung jedoch nicht enthalten. Die Verkündung verstößt daher gegen Art. 63 Abs. 2 LV, § 5 VerKG, § 4 Abs. 3 Satz 1 GemO, § 1 Abs. 2 Satz 1 DVOGemO, wonach Rechtsverordnungen der Gemeinden in ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen sind.
56 
Der Verkündungsmangel führt ebenfalls zur Nichtigkeit der Verordnung. Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt deren ordnungsgemäße öffentliche Verkündung voraus. Diese ist eine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit der Polizeiverordnung (vgl. Belz/Mußmann, a.a.O., § 12 Rn. 19). Fehlt die Verkündung oder leidet sie an wesentlichen Mängeln, so führt dies zur Ungültigkeit der Rechtsverordnung (vgl. Senatsurteil vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 - VBlBW 2008, 134; für Satzungen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.1988, a.a.O.; Beschl. v. 27.08.1992, a.a.O.; Gern, a.a.O., Rn. 144)
57 
b) Die Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung ist auch materiell unwirksam. Es fehlt an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Auf der Grundlage der Ermächtigung des § 10 Abs. 1 Satz 1 PolG i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG kann - wie ausgeführt - keine Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass abschließende positive Nutzungszeiten der Einrichtung festgesetzt werden. Zulässig sind auf dieser Grundlage nur Regelungen zur Beschränkung der Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Solche liegen hier nicht vor. § 4 Abs. 2 Satz 1 der Polizeilichen Umweltschutz-Verordnung regelt ausdrücklich, dass Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, während der im Verzeichnis festgelegten Öffnungszeiten zur Benutzung freigegeben sind. Das Verzeichnis Öffnungszeiten Kinderspielplätze und Bolzplätze bestimmt, wie die Spaltenüberschriften eindeutig zeigen, Öffnungszeiten. Diese Regelungen können daher nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen in den Zeiten, in denen diese nicht zur Benutzung freigegeben sind, verboten sein sollen. Vielmehr handelt es sich um Benutzungsregelungen, die auf dieser Rechtsgrundlage nicht erlassen werden können.
58 
c) Der Verstoß gegen § 13 Satz 2 PolG sowie der Ausfertigungsmangel und der Bekanntmachungsmangel erfassen die Verordnung insgesamt. Insofern scheidet eine Teilbarkeit der Verordnung aus. Die Verordnung ist daher insgesamt unwirksam.
59 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
60 
Beschluss vom 24. Oktober 2013
61 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
62 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die baurechtliche Genehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Verkaufsstätte.
Die Klägerin betreibt auf dem Grundstück Flst.Nr. xxxx/xx der Gemeinde Dogern eine mit Bescheid des Landratsamts Waldshut vom 15.04.1996 genehmigte Verkaufsstätte (Lebensmitteldiscounter mit untergeordnetem Randsortiment ohne bedienungsabhängige Frischeabteilung und Ausschluss von Konzessionären innerhalb der Betriebsstätte) mit einer Verkaufsfläche von ca. 660 m², einer Geschossfläche von 1.196 m² und 159 Stellplätzen. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (letztmals geändert im Jahre 1996), der ein Gewerbegebiet ausweist. Unter Nr. 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
Das Plangebiet liegt am Ostrand der Gemarkung Dogern zwischen der B 34 und dem Rhein. Die Fläche zur bebauten Ortslage in mehr als 1 km Entfernung ist unbebaut. Östlich grenzt unmittelbar das auf Gemarkung  Waldshut der Beigeladenen gelegene Gewerbegebiet „Untere Au“ an; jenseits (nördlich) der B 34 beginnt die Wohnbebauung des Stadtteils Waldshut. Der Bebauungsplan „Untere Au“ sieht in der Änderungsfassung von 1989 ein ausnahmsloses Verbot von (auch nicht zentrenrelevanten) Einzelhandelsbetrieben vor. Nach dem im Juli 1997 auf Grund eines Gutachtens beschlossenen Zentrenkonzept sollen zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in den dargestellten Bereichen - Erweiterung der Innenstädte Waldshut und Tiengen - und auch nicht zentrenrelevanter Einzelhandel nur noch in dafür vorgesehenen Bereichen angesiedelt werden.
Unter dem 12.04.2001 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf eine Geschossfläche von 1.469 m² bei einer Verkaufsfläche einschließlich Kassenbereich (unter Berücksichtigung eines Putzabzugs von 3 % = 25,52 m²) von 825,15 m² sowie zur Erhöhung der Stellplatzzahl auf 171. Nachdem die Klägerin erklärt hatte, keine Ausdehnung des Sortiments vorzunehmen, was sie durch eine Baulast zu sichern bereit sei, erteilte die Gemeinde Dogern ihr Einvernehmen. Im Rahmen der Anhörung äußerten die Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 22.05.2001), der Regionalverband Hochrhein-Bodensee (Schreiben v. 31.05.2001), der Einzelhandelsverband Südbaden e. V. (Schreiben v. 11.06.2001) sowie das Regierungspräsidium Freiburg aus raumordnerischer Sicht (Schreiben vom 29.06.2001) Bedenken; auch die Beigeladene (Schreiben v. 26.07.2001) wandte sich unter Hinweis auf den Einzelhandelserlass aus dem Jahr 2001 und den Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 gegen das Vorhaben.
Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte das Landratsamt Waldshut den Bauantrag ab: Wegen der Größe der entstehenden Verkaufsfläche und wegen Überschreitung des Schwellenwerts von 1.200 m² Geschossfläche sei von einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit negativen Auswirkungen auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung auszugehen. Dass keine Sortimentserweiterung vorgesehen sei, stehe dem nicht entgegen. Auch eine atypische Fallkonstellation nach Nr. 2.3.2 des Einzelhandelserlasses liege nicht vor. Zudem widerspreche das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Freiburg mit Bescheid vom 16.01.2002 zurück. In den Gründen hieß es: Mit der vorgesehenen Erweiterung der Verkaufsfläche auf 850 m² sei die Grenze zur Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO überschritten, die nach wie vor bei ca. 700 m² liege. Da das Vorhaben auch über eine Geschossfläche von mehr als 1.200 m² verfüge, seien negative Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu vermuten. Anhaltspunkte für ein Abweichen von dieser Regelvermutung seien nicht erkennbar. Vielmehr habe die Anhörung der Fachbehörden und sonstigen Stellen ergeben, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung nicht vereinbar sei; in Dogern als einem Ort ohne Zentralfunktion seien nur solche Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in erster Linie der Versorgung der einheimischen Bevölkerung dienten; demgegenüber würden bei Verwirklichung des Vorhabens Käufer aus dem benachbarten Mittelzentrum (Beigeladene) angesprochen.
Am 23.01.2002 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage auf Neubescheidung ihres Baugesuchs erhoben und vorgebracht: Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ seien gegeben, da mit dem Erweiterungsvorhaben eine Ausdehnung der angebotenen Produktpalette nicht beabsichtigt sei. Vielmehr sollten ausschließlich eine den heutigen Kundenbedürfnissen entgegenkommende Präsentation des Warenangebots vorgenommen sowie das Nach- und Wiederauffüllen der Paletten während des täglichen Kundenverkehrs verbessert werden. Der genehmigte Bestand dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. § 11 Abs. 3 BauNVO stehe ebenfalls nicht entgegen. Durch die geplante Erweiterung entstehe weder ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO noch träten die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO näher beschriebenen nachteiligen Auswirkungen ein. Die in der Rechtsprechung entwickelte Grenze zur Großflächigkeit von ca. 700 m² Verkaufsfläche sei nicht statisch, sondern dynamisch zu sehen. Mit Blick auf die fortschreitende Konzentration im Einzelhandel sowie das der veränderten Kundennachfrage angepasste umfangreichere Warenangebot, die zumeist weggefallene Lagerhaltung, moderne Kassenzonen und geräumigere Gänge seien größere Verkaufsflächen erforderlich. Auch wenn der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO festgelegte Schwellenwert von 1.200 m² Geschossfläche   überschritten werde, führe dies nicht zu negativen Auswirkungen, denn für die Frage der „Auswirkungen“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO sei gerade nicht auf die Geschoss-, sondern entscheidend auf die Verkaufsfläche abzustellen. Im Übrigen sei die Überschreitung des Schwellenwerts irrelevant, da ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht geplant sei, was zunächst anhand objektiver Kriterien festzustellen sei.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf die behördlichen Versagungsbescheide entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt: Auch das von der Klägerin vorgelegte Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH (GMA) vom Oktober 2002 bestätige, dass von dem Vorhaben erhebliche Auswirkungen sowohl auf die innerörtliche Versorgungsstruktur von Dogern wie auch für die umliegenden Gemeinden, insbesondere für die Beigeladene, mit Sicherheit zu erwarten seien. Durch die geplante Erweiterung entstehe ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, der in dem Gewerbegebiet unzulässig sei. Ob der Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel in Richtung auf eine großzügigere Flächenpräsentation gehe, möge für einen Lebensmittelmarkt mit über 15.000 Artikeln zutreffen, gelte aber nicht für einen Discountmarkt, der nur ca. 600 Artikel zuzüglich eines wechselnden Randsortiments anbiete.
10 
Mit Urteil vom 11.04.2003 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten antragsgemäß unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Waldshut vom 22.10.2001 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 16.01.2002 verpflichtet, erneut über den Bauantrag der Klägerin vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden xxx-Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. 2216/14 der Gemarkung Dogern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Die Verpflichtungsklage auf Neubescheidung habe Erfolg. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ stünden dem (Erweiterungs-)Vorhaben nicht entgegen. Bereits bei der Genehmigung der bestehenden Verkaufsstätte sei eine Ausnahme zugelassen worden. Da keine Änderung des Warenangebots beabsichtigt sei, komme es auch nicht zu einer Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns, weshalb die Gemeinde Dogern auch ihr Einvernehmen erteilt habe. An § 11 Abs. 3 BauNVO scheitere das (Erweiterungs-)Vorhaben ebenfalls nicht. Die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs als eigenständiges, objektives Merkmal, die sich nach der Verkaufsfläche beurteile, beginne dort, wo üblicherweise die Größe von der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben ihre Obergrenze finde; diese liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei ca. 700 m². Diese Grenze wäre überschritten mit einer Verkaufsfläche von ca. 825 m² (bei Abzug von 3 % Putz), von ca. 850 m² (bei Abzug von nur 1 % Putz) und von ca. 796 m² (bei Abzug von Windfang und Kassenvorraum). 15 Jahre nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts könne wegen Veränderungen des Einkaufsverhaltens der Bevölkerung und bei den Gegebenheiten des Einzelhandels an der pauschalen Annahme der Großflächigkeit bereits bei ca. 700 m² Verkaufsfläche nicht mehr festgehalten werden. Auch der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen. Auch die Rechtsprechung habe Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 802 m² (OVG Rheinland-Pfalz) bzw. von 796 m²/834 m² (VG München) verneint bzw. erst ab einem Schwellenwert von ca. 1.000 m² (VGH Baden-Württemberg) angenommen. Seit den achtziger Jahren habe sich die Entwicklung vom „Tante-Emma-Laden“ für die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung zu modernen Selbstbedienungsläden mit breiterem Warensortiment entscheidend verändert. Hintergrund sei, dass die moderne Ausstattung mit Ladeneinrichtungen und Kassenzonen, geräumigere Gänge zum Befahren mit Einkaufswagen und zum Einräumen sowie die bessere Präsentation der Waren heute mehr Verkaufsfläche erforderten als früher, ohne dass sich der verbrauchernahe Einzugsbereich der Geschäfte verändert hätte oder damit eine entsprechende Steigerung der Erträge einhergegangen wäre. Entsprechend bestätige auch das von der Klägerin eingeholte GMA-Gutachten, dass die durch die Vergrößerung der Verkaufsfläche rechnerisch ermittelte Umsatzsteigerung bei Beibehaltung des bisherigen Sortiments nicht verwirklicht, sondern erheblich unterschritten werde. Windfang und Kassenvorraum seien bei der Ermittlung der Verkaufsfläche nicht zu berücksichtigen, da diese Flächen - Richtung Ausgang liegend - betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun hätten. Bei Abzug von nur 1% Putz ergebe sich somit eine Verkaufsfläche von knapp 800 m², so dass angesichts des geänderten Kaufverhaltens nicht mehr von einer Großflächigkeit der erweiterten Verkaufsstätte ausgegangen werden könne. Danach komme es nicht mehr darauf an, ob von dem Vorhaben nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgehen könnten.
11 
Gegen das am 23.04.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.05.2003 die zugelassene Berufung eingelegt, mit der er beantragt,
12 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
13 
Er trägt vor: Der Verordnungsgeber habe mit der Bestimmung der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO solche Betriebe erfassen wollen, die mit ihrem Warenangebot auf einen größeren Einzugsbereich abzielten und sich daher von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung unterschieden. Die relevante Verkaufsfläche sei ein Kriterium für den Umfang des Warenangebots und des Einzugsbereichs. Bei der Großflächigkeit handele es sich um ein typisierendes und zugleich statisches Merkmal, da sie für eine kleine Gemeinde nicht anders zu beurteilen sei als für eine Großstadt. Erst beim weiteren Tatbestandsmerkmal des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, nämlich bei den Auswirkungen, seien dann die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls, wie die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber habe für die Vermutungsregelung in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO den - auf 1.200 m² Geschossfläche herabgesetzten - Schwellenwert bei einer Verkaufsfläche von 800 m² annehmen wollen. Daraus folge, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich darunter liege, da angesichts der Regelvermutung nicht auszuschließen sei, dass auch Einzelhandelsbetriebe mit deutlich weniger als 1.200 m² Geschossfläche bzw. 800 m² Verkaufsfläche noch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO haben könnten. Genau diese Schlussfolgerung habe auch das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Entscheidungen im Jahre 1987 gezogen, wobei damals der Schwellenwert noch bei 1.500 m² Geschossfläche (entsprechend 1.000 m² Verkaufsfläche) gelegen habe. Die Annahme der Großflächigkeit nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von ca. 700 m² lasse sich somit aus der Entstehungsgeschichte des § 11 Abs. 3 BauNVO und insbesondere aus der mit der Novellierung 1986 verfolgten Zielsetzung ableiten. Das Argument des Verwaltungsgerichts, der Verordnungsgeber sei bei der (Teil-)Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 mit der Herabsetzung des Schwellenwerts in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO auf 1.200 m² Geschossfläche von der Erforderlichkeit einer Verkaufsfläche bis nahezu 800 m² für ein breites Warenangebot ausgegangen, verwechsele die Vermutungsschwelle mit dem Beginn der Großflächigkeit. Bei der Bestimmung der Großflächigkeit als einem typisierenden und damit statischen Merkmal spielten auch die Betriebsart und das Warenangebot keine Rolle. Die Großflächigkeit als Einstiegsmerkmal bei § 11 Abs. 3 BauNVO sei also bei einem Discounter wie der Klägerin (mit ca. 800 Artikeln) nicht anders zu definieren als bei einem sogenannten Voll-Lebensmittelsortimenter (mit 15.000 Artikeln)  oder einem Möbelmarkt. Nur diese (gebotene) Auslegung schaffe die notwendige Flexibilität im Einzelfall. Auch wenn sich die Gegebenheiten im Einzelhandel und der Flächenbedarf in den letzten Jahren geändert haben sollten, sei die vom Verwaltungsgericht vertretene „dynamische Betrachtungsweise“ bei der Bestimmung der Großflächigkeit falsch am Platz; sie gehöre zur Beurteilung der „Auswirkungen“. Bei einer pauschalen Anhebung der Grenze zur Großflächigkeit würden viele Betriebe, gleich ob Discounter oder Vollsortimenter, aus der weiteren Prüfung des § 11 Abs. 3 BauNVO herausfallen. Entscheidend für die Bestimmung der Großflächigkeit sei allein die Abgrenzung „wohnungsnahe Versorgung“ oder „größerer Einzugsbereich“. Die Schwelle liege nach wie vor bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Zu dieser zählten - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts - auch der Kassenvorraum sowie der Windfang (Eingangsbereich); diese Flächen würden zudem in xxx-Märkten üblicherweise als Packzone für Werbe- und Verkaufsangebote genutzt. Ein „Putzabzug“ von 3 % (= 20 m²) sei unrealistisch und überzogen. Bei einem Putzauftrag von 1 cm ergebe sich eine Verkaufsfläche von ca. 850 m², die den anzunehmenden Schwellenwert deutlich übersteige. Unter dem maßgeblichen Aspekt eines der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs befinde sich die umstrittene Verkaufsstätte im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern, das deutlich abgesetzt ca. 1,5 km Luftlinie vom eigentlichen Ortsteil entfernt liege. Der xxxx-Markt sei ganz auf Autokundschaft ausgerichtet, wie auch der hohen Zahl von Stellplätzen (171) zu entnehmen sei. Von einer „wohnungsnahen Versorgung“ könne deshalb keine Rede sein. Der Einzugsbereich des Marktes erstrecke sich laut einer Wirkungsanalyse des GMA-Gutachtens zur geplanten Erweiterung auf einen Bereich, der neben der Gemeinde Dogern auch das Stadtgebiet von Waldshut sowie die Gemeinde Albbruck umfasse. In diesem Einzugsbereich lebten rd. 20.400 Einwohner, woran die Gemeinde Dogern mit ca. 2.300 Einwohnern nur einen Anteil von ca. 10 % aufweise. Darüber hinaus ziele der Markt auch auf Kundschaft aus der Schweiz. Das (Erweiterung-)Vorhaben könne auch Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zur Folge haben. Die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO werde mit einer Geschossfläche von 1.469 m² deutlich überschritten. Eine atypische Fallgestaltung liege nicht vor. Die xxxx-Verkaufsstätte in Dogern, das keine zentralörtliche Bedeutung habe, wirke sich wesentlich und nachhaltig auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung aus, wie sie unter Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 und in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000 niedergelegt seien. Das darin enthaltene sogenannte „Kongruenzgebot“ sei verletzt, wenn mehr als 30 % des Umsatzes aus Räumen außerhalb der Gemeinde erzielt werden sollten (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses 2001). Nach der von der Klägerin selbst vorgelegten GMA-Studie entfielen fast 90 % des Kaufkraftpotentials im Einzugsgebiet des xxx-Marktes auf das Umland. Ein Ausnahmefall nach dem Landesentwicklungsplan sei nicht gegeben; nach den raumstrukturellen Gegebenheiten sei der xxx-Markt in der beantragten Größe zur Sicherung der Grundversorgung im Einzugsbereich nicht geboten; auch liege der Standort nicht in einem Verdichtungsraum. Das Vorhaben greife auch in die Planungshoheit der Beigeladenen ein. Diese habe ein Zentrenkonzept entwickelt, wonach eine Ansiedlung insbesondere von Lebensmittelmärkten bzw. -discountern jedenfalls der vorliegenden Größenordnung in den Randbereichen der Stadt unzulässig sei, um die innerstädtische Versorgungsinfrastruktur nicht zu gefährden. Dieses Konzept werde durch die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsmarktes in unmittelbarer Grenzlage zur Stadt konterkariert, da das angebotene Warensortiment sowohl im Lebensmittel- wie auch im non-food-Bereich ganz überwiegend zentrenrelevant sei. Die gegenteilige Schlussfolgerung in der GMA-Studie sei nicht nachvollziehbar. Dementsprechend hätten sich auch die Industrie- und Handelskammer, der Einzelhandelsverband sowie der Regionalverband Hochrhein-Bodensee gegen die Genehmigung des (Erweiterungs-)Vorhabens ausgesprochen. Wenn die GMA-Studie nur die Auswirkungen der Erweiterung des Marktes prüfe, so sei dieser Ansatz falsch. Maßgebend für die rechtliche Beurteilung nach § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Gesamtvorhaben in der erweiterten Form. Bei der Genehmigung des xxx-Marktes im Jahre 1996 in der bisherigen Größe (ca. 660 m² Verkaufsfläche) habe kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorgelegen, so dass Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen gewesen seien. Auch bei Beibehaltung des bisherigen Sortimentumfangs ziele die Erweiterung auf einen Einzugsbereich ab, der weit über das Gebiet der Gemeinde Dogern hinausgehe. Dass auch mit einem Kaufkraftzuwachs gerechnet werde, zeige die beabsichtigte Erhöhung der Zahl der Stellplätze. Wäre der xxx-Markt auf die wohnungsnahe Versorgung von Dogern zugeschnitten, käme er auch bei Berücksichtigung verbesserter Präsentationsmöglichkeiten ohne weiteres mit der jetzigen Verkaufsfläche aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein xxx-Markt mit ca. 800 Artikeln nicht den gleichen Flächenbedarf habe wie ein Vollsortimenter mit 15.000 Artikeln. Zum Vergleich sei darauf verwiesen, dass der xxx-Markt in Dogern, ein Vollsortimenter, eine Verkaufsfläche von 700 m² und der xxx-Markt im benachbarten Albbruck eine Verkaufsfläche von 650 m² hätten. Es sei offensichtlich, dass mit der geplanten Erweiterung auf ca. 850 m² Verkaufsfläche und 171 Stellplätze das bereits vorhandene Versorgungsangebot für einen weiten Einzugsbereich ausgebaut werden solle.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Vordergrund der rechtlichen Auseinandersetzung stehe die Bestimmung der „Großflächigkeit“ i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen aus dem Jahre 1987 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Großflächigkeit gerade nicht statisch anhand einer für alle Zeit festgeschriebenen Verkaufsflächengrenze zu bestimmen sei, sondern mit Blick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung und die Gegebenheiten im Einzelhandel dynamischen Charakter habe. Deshalb werde in Rechtsprechung und Literatur zutreffend die Auffassung vertreten, die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht für den Beginn der Großflächigkeit zugrunde gelegte Größe von der Nahversorgung dienenden Einzelhandelsbetrieben könne angesichts der tatsächlichen rasanten Entwicklung im Einzelhandel als nicht mehr zeitgemäß angesehen werden. Fehl gehe der Versuch des Beklagten, das Merkmal der Großflächigkeit  aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu beantworten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergäben, sondern nur die Regelvermutung für städtebauliche Auswirkungen beträfen. Selbst wenn man für die Bestimmung des Merkmals der Großflächigkeit dem Umstand Bedeutung beimessen wolle, dass der Verordnungsgeber anlässlich der Änderungsverordnung 1986 das Verhältnis der Geschossfläche zur Verkaufsfläche von 3:2 (1.200 m² Geschossfläche zu 800 m² Verkaufsfläche) zugrunde gelegt habe, sei die Schlussfolgerung des Beklagten nicht  nachvollziehbar, dass der „Einstieg“ in die Großflächigkeit begrifflich deutlich unter 800 m² einsetze. Soweit der Beklagte für die Festlegung des Merkmals der Großflächigkeit die örtlichen Besonderheiten mit Blick auf die wohnungsnahe Versorgung bzw. auf das Einzugsgebiet des Marktes berücksichtigen wolle, widerspreche er sich selbst angesichts seines eigenen zutreffenden Hinweises, dass es für die Bestimmung der Großflächigkeit auf betriebliche oder örtliche Besonderheiten nicht ankomme. Da mit der hier geplanten Verkaufsfläche von ca. 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorliege, seien Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht mehr zu prüfen.
17 
Die Beigeladene beantragt,
18 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. April 2003 - 9 K 143/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
19 
Sie trägt vor: Der xxx-Markt liege an einem nicht integrierten Standort und ziele eindeutig auf motorisierte Kundschaft, in erster Linie aus ihrem Ortsteil Waldshut. Dies ergebe sich aus dem Sortiment und daraus, dass die Zahl der Stellplätze weit über das notwendige Maß hinausgehe. Bei Zulassung des (Erweiterungs-)Vorhabens werde ihr eigenes Zentrenkonzept konterkariert und unterlaufen. Zudem sei sie in ihrem Anspruch auf zwischengemeindliche Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB verletzt. Dieses Abstimmungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Ein Planungserfordernis sei anzunehmen, weil es um ein Vorhaben gehe, das nach § 11 Abs. 3 BauNVO sondergebietspflichtig sei. Diese Vorschrift stelle auf einen weit über die Standortgemeinde hinaus reichenden Einwirkungsbereich ab. § 2 Abs. 2 BauGB sichere ihr als Nachbargemeinde, ihre Rechte in dem vom Gesetz dafür vorgesehenen Bauleitplanverfahren wahrnehmen zu können und nicht durch eine Baugenehmigung „überfahren“ zu werden. Das (Erweiterungs-)Vorhaben verstoße gegen Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“; schon der in Dogern vorhandene Nahversorger werde betroffen sein, so dass sich die Versorgungsfunktion des Ortskerns verschlechtern werde. Mit ihrem Einvernehmen zur Ausnahmeerteilung nach §§ 36 Abs. 1, 31 Abs. 1 BauGB stelle die Gemeinde Dogern zu Unrecht auf andere Weise als durch eine Planung die Weichen in Richtung auf eine Zulassung des Vorhabens. Dieses sei auch nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig. Die Großflächigkeit beginne weiterhin bei ca. 700 m² Verkaufsfläche. Selbst eine angenommene Änderung der Verbrauchergewohnheiten und Handelsbräuche könnte sich im Rahmen des Bebauungsplans „Schnöt“ nicht auswirken, da er § 11 Abs. 3 BauNVO in der Fassung inkorporiere, die unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 bei Auslegung des Planentwurfs gegolten habe. Von dem angeblichen Strukturwandel und größeren Flächenbedarf seien allein Supermärkte und Vollsortimenter betroffen, die Nahversorgungsfunktion hätten. Demgegenüber hätten gerade Discounter von einer schematischen Erhöhung der Großflächigkeit als Prüfschwelle wesentlich mehr Nutzen. Der nach wie vor gültige Richtwert von 700 m² Verkaufsfläche liege dem Landesentwicklungsplan 2002, dem Regionalplan Hochrhein-Bodensee 2000 und dem Einzelhandelserlass 2001 zugrunde.
20 
Dem Senat liegen die Akten des Landratsamts Waldshut und des Regierungspräsidiums Freiburg sowie die GMA-Studie 2002 vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
40 
Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
42 
Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat Erfolg.
22 
Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Baugesuchs vom 12.04.2001 zur Erweiterung der bestehenden Verkaufsstätte auf dem Grundstück Flst.Nr. xxx/xx der Gemeinde Dogern nicht zu. Denn das Vorhaben, mit dem die Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Markts von ca. 660 m² auf - nach dem Baugesuch - 825,15 m², die Geschossfläche von 1.196 m² auf 1.469 m² und die Zahl der Stellplätze von 159 (genehmigt) auf künftig 171 erhöht werden soll, ist bauplanungsrechtlich unzulässig.
23 
Gegenstand der planungsrechtlichen Prüfung des Senats ist dabei das „Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294), obwohl es sich lediglich um eine Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte handelt. Dieser rechtliche Ausgangspunkt steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Gerade aus der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche und der Geschossfläche des bestehenden xxx-Marktes kann eine Qualitätsveränderung resultieren, weil der Einzelhandelsbetrieb damit möglicherweise die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, so dass die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO zur Anwendung kommen könnte.
24 
 Für die planungsrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist zunächst der  Bebauungsplans „Schnöt“ der Gemeinde Dogern aus dem Jahre 1992 (mit späteren, hier nicht interessierenden Änderungen), in dessen Geltungsbereich es liegt, in Betracht zu ziehen. Er setzt als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO (1990) fest. Unter 1.21 der planungsrechtlichen textlichen Festsetzungen heißt es:
25 
„Im gesamten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) nicht zulässig. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn die Größenordnung des Verkaufs, die Art der zu verkaufenden Waren, das Verhältnis des Umsatzes des Verkaufs an die Endverbraucher zum Gesamtumsatz, die Art und Lage des Betriebs, die Verkaufszeiten oder Art und Größe des Kundenaufkommens eine Verschlechterung der Versorgungsfunktion des Ortskerns nicht erwarten lassen.“
26 
Es kann dahinstehen, ob das Vorhaben der Klägerin - auch - an dieser bebauungsplanmäßigen Festsetzung scheitert (1.). Denn seine Unzulässigkeit folgt jedenfalls aus § 11 Abs. 3 BauNVO (2.).
27 
1. Bei Gültigkeit der planungsrechtlichen Regelung unter Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ - und unterstellter Vereinbarkeit des Vorhabens mit ihr - bleibt § 11 Abs. 3 BauNVO daneben als eigenständige Zulässigkeitsschranke unberührt. Mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ist § 11 Abs. 3 BauNVO dessen Bestandteil geworden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - ZfBR 1984, 135). Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, nämlich das „Gebiet für großflächigen Einzelhandel“. Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO umschreibt der Verordnungsgeber die allgemeine Zweckbestimmung des „Gebiets für großflächigen Einzelhandel“. Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des - typisierenden - Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Großflächige Einzelhandelsbetriebe sind eine eigenständige Nutzungsart mit einer Ausschlusswirkung dahingehend, dass diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten oder Sondergebieten unzulässig sind. Die eigentliche Bedeutung des § 11 Abs. 3 BauNVO besteht darin, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.).
28 
Die Ungültigkeit von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Schnöt“ könnte sich daraus ergeben, dass deren Satz 2 unbestimmt ist. Der Senat teilt insoweit nicht die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Auffassung der Klägerin, dass Satz 2 lediglich „Vorgaben“ für die Ausübung des Ausnahmeermessens nach § 31 Abs. 1 BauGB enthalte. Zum einen könnte die Gemeinde Dogern als Satzungsgeberin schwerlich „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung des Landratsamts Waldshut als Baugenehmigungsbehörde im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB machen. Und ihr eigenes nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen für eine Ausnahmeerteilung ist keine Ermessensentscheidung, sondern darf nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur aus den sich aus § 31 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Zudem können nach § 31 Abs. 1 BauGB (nur) solche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugelassen werden, die im Plan „nach Art und Umfang“ ausdrücklich vorgesehen sind. Daran fehlte es in Satz 2 von Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen   überhaupt, falls man in den dort genannten Kriterien und Merkmalen nur „Vorgaben“ für die Ermessensbetätigung und keine - dem Bestimmtheitsgebot unterliegende - Auflistung der ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe sehen will. Die - unterstellte - Unbestimmtheit der Regelung könnte von unterschiedlicher Reichweite sein:
29 
Wäre nur die Ungültigkeit von Satz 2 in Nr. 1.21 der textlichen Festsetzungen anzunehmen, dann bliebe es bei der Regelung in Satz 1 über den generellen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet „Schnöt“. Danach wäre das Vorhaben - unabhängig von § 11 Abs. 3 BauNVO - unzulässig.
30 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 (wegen Unbestimmtheit) auch - aber auch nur - die auf § 1 Abs. 5 BauNVO gestützte Ausnahmeregelung des Satzes 1, bliebe es bei der Festsetzung eines Gewerbegebiets. In einem solchen sind zwar nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe als „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO bliebe aber als - wie dargelegt - Bestandteil des Bebauungsplans anwendbar.
31 
Erfasste die Ungültigkeit von Satz 2 nicht nur auch die Ausschlussregelung in Satz 1, sondern führte die damit gegebene Ungültigkeit der gesamten textlichen Festsetzung unter Nr. 1.21 zur Ungültigkeit des gesamten Bebauungsplans „Schnöt“, weil die Gemeinde Dogern ein Gewerbegebiet unter Einschluss von Einzelhandelsbetrieben nicht hätte festsetzen wollen, wäre § 30 BauGB nicht anzuwenden. Auf der Basis des danach einschlägigen § 34 BauGB gehen die Beteiligten - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - übereinstimmend davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung faktisch einem Gewerbegebiet i. S. von § 8 BauNVO entspricht, so dass diese Regelung nach § 34 Abs. 2 BauGB Maßstab für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach der - hier allein umstrittenen - Art der baulichen Nutzung wäre. Dann ist auch § 11 Abs. 3 BauNVO (wieder) unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O. und Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., RdNr. 41 zu § 34).
32 
2. Das Vorhaben der Klägerin scheitert an § 11 Abs. 3 BauNVO. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. § 11 Abs. 3 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Welche Belange ganz erheblich betroffen sein können, verdeutlicht die Aufzählung in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO. Dort werden insbesondere Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO genannten Betriebe sowie auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden genannt. Der mit § 11 Abs. 3 BauNVO verfolgte Regelungszweck lässt sich ferner von § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB her erschließen. Danach sind im Rahmen der Bauleitplanung u. a. die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung zu berücksichtigen. Diese Regelung zeigt die Zielsetzung des Gesetzgebers, den Verbrauchern gut erreichbare und an ihren Bedürfnissen  orientierte Einzelhandelsbetriebe zu sichern. Sie ist darüber hinaus Ausdruck der gesetzgeberischen Wertung, dass insbesondere die mittelständischen Betriebsformen des Einzelhandels geeignet sind, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten. § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst Betriebe, die entgegen dem städtebaulichen Leitbild, durch die Standorte des Einzelhandels eine funktionsnahe Beziehung zum Wohnen herzustellen, an wohnungsfernen, verkehrlich schlecht oder nur mit dem Auto erreichbaren Standorten auf großer Fläche ein Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit bereit halten. Er zielt darauf ab, den Einzelhandel an den Standorten zu sichern, die in das städtebauliche Ordnungssystem funktionsgerecht eingebunden sind. Dass auf diese Weise die Wirtschaftsstruktur in den zentralen Versorgungsbereichen gestärkt wird, ist nicht Selbstzweck. Der Schutz der mittelständischen Wirtschaft dient nicht als Mittel dafür, bestimmte Wettbewerbsverhältnisse zu stabilisieren. Vielmehr soll sichergestellt werden, dass durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an peripheren Standorten nicht die wirtschaftliche Existenz derjenigen Betriebe bedroht oder gar vernichtet wird, die eine verbrauchernahe Versorgung gewährleisten. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ist durch eine betont übergemeindliche Sichtweise geprägt. Die Vorschrift macht, soweit es darum geht, die Auswirkungen des Vorhabens zu beurteilen, nicht an den Gemeindegrenzen halt. Vielmehr stellt sie auf den „Einwirkungsbereich“ ab, der weit über die Standortgemeinde hinausgehen kann. Auch unter dem Blickwinkel der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche lässt sie es unabhängig davon, ob insoweit landesplanerische Festlegungen oder gemeindliche Entwicklungskonzepte die Grundlage bilden, nicht mit einer auf ein bestimmtes Gemeindegebiet bezogenen Betrachtung bewenden. In die insoweit gebotene Beurteilung einzubeziehen ist nicht nur die Standortgemeinde. Rechtliche Relevanz kommt auch den Auswirkungen „in anderen Gemeinden“ zu (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 01.08.2002 - 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 = NVwZ 2003, 86). Sinn von § 11 Abs. 3 BauNVO ist es - wie bereits erwähnt -, großflächige Einzelhandelsbetriebe wegen möglicher negativer Auswirkungen auf die Umgebung aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Der Verordnungsgeber hat erkannt, dass die Ansiedlung solcher Betriebe in den genannten - städtebaulich häufig nicht integrierten - Baugebieten infolge ihrer Anziehungswirkung auf die Bevölkerung als günstige und attraktive Einkaufsstätten die Wirtschaftsstruktur der Umgebung beeinträchtigen, insbesondere die Entwicklung einer Gemeinde als wirtschaftlicher, geistiger und sozialer Schwerpunkt der Umgebung zunichte machen. Namentlich können für die Versorgung der Bevölkerung Nachteile daraus erwachsen, dass die wirtschaftliche Existenz kleiner, fußläufig erreichbarer Einzelhandelsbetriebe infolge der Ansiedlung von Großbetrieben in Ortsrandlagen bedroht wird und deshalb eine bedarfsgerechte wohnungsnahe Versorgung nicht mehr gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2003 - 4 C 5.02 - NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43).
33 
Mit der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxxx-Marktes entsteht ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (a). Da die künftige Geschossfläche 1.469 m² beträgt und damit über 1.200 m² liegt, sind nach der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO Auswirkungen i. S. des Satzes 2 anzunehmen, weil keine Anhaltspunkte i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO dafür bestehen, dass Auswirkungen trotz Überschreitens der Vermutungsgrenze von 1.200 m² nicht vorliegen (b).
34 
a) Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen xxx-Marktes führt dazu, dass ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO entsteht. Das Merkmal der Großflächigkeit ist eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung dieser Vorschrift. Der Verordnungsgeber wollte mit dem Begriff der Großflächigkeit einen Einzelhandelsbetrieb mit einem Warenangebot auf großer Fläche erfassen, weil solche Betriebe im Allgemeinen auch einen großen Einzugsbereich und damit den Nahbereich überschreitende städtebauliche Auswirkungen haben. Das Merkmal der Großflächigkeit ist daher unabhängig von regionalen und örtlichen Verhältnissen sowie unabhängig von den Besonderheiten bzw. Unterarten (Branchen) der Einzelhandelsbetriebe und von den unterschiedlichen Betriebsformen (Supermärkte, Discounter) zu bestimmen. Mit der Großflächigkeit wird neben der weiteren - auf städtebauliche Auswirkungen abstellenden - Anwendungsvoraussetzung des § 11 Abs. 3 BauNVO ein einfach zu ermittelndes Merkmal beschrieben, das sich auf äußere Eigenschaften des Betriebs bezieht und nicht aus dessen Beziehungen zur Umgebung ermitteln lässt, wiewohl die Vorschrift andererseits im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf dementsprechende Entwicklungen im Handel und im Städtebau nicht allzu starr sein sollte. Mit dem Merkmal der Großflächigkeit sollte ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Dabei wird der Begriff der Großflächigkeit mit Hilfe der Verkaufsfläche bestimmt. Deren Größe trägt maßgeblich zur Kapazität, zur Wettbewerbskraft und zur Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs bei. Diese Grundsätze hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - (NVwZ 1987, 1076 = DVBl. 1987, 1006) und - 4 C 30.86 - (NVwZ 1987, 969 = ZfBR 1987, 256) entwickelt. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an; insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur ersichtlich Einigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht führt dann weiter aus:
35 
„Mit dem Merkmal der Großflächigkeit unterscheidet die Baunutzungsverordnung Einzelhandelsbetriebe, die wegen ihres angestrebten größeren Einzugsbereichs - wenn nicht in Sondergebiete - in Kerngebiete gehören und typischerweise auch dort zu finden sind, von den Läden und Einzelhandelsbetrieben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung, die in die ausschließlich, überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienenden Gebiete gehören und dort typischerweise auch zu finden sind. Folglich beginnt die Großflächigkeit dort, wo üblicherweise die Größe solcher, der wohnungsnahen Versorgung dienende Einzelhandelsbetriebe, gelegentlich auch „Nachbarschaftsläden“ genannt, ihre Obergrenze findet. Der Senat hat aus Anlass dieses Falles nicht zu entscheiden, wo nach dem derzeitigen Einkaufsverhalten der Bevölkerung und den Gegebenheiten im Einzelhandel die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung liegt. Vieles spricht dafür, dass sie nicht wesentlich unter 700 m², aber nicht wesentlich darüber liegt.“
36 
Geht man zunächst von diesem „Schwellenwert“ aus, entsteht mit der geplanten Erweiterung des vorhandenen xxx-Marktes ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Denn die künftige Verkaufsfläche wird bei ca. 850 m² liegen. Die Klägerin hat in der dem Baugesuch beigefügten „Berechnung der bebauten Fläche, des Bruttorauminhalts und der Nutzfläche nach DIN 277“ die Verkaufsfläche des erweiterten xxx-Markts mit 825,15 m² angegeben. Den dabei vorgenommenen Abzug von 3 % für Putz hält der Senat für unangemessen hoch, da es sich bei der Verkaufsstätte um einen „hallenartigen“ Raum ohne unterteilende Zwischenwände handelt. Nach der zutreffenden behördlichen Berechnung ergibt sich bei einem Abzug von 1 cm Putz eine Verkaufsfläche von ca. 850 m². Die Fläche des Windfangs (ca. 17 m²) und/oder die Fläche des Kassenvorraums (ca. 35/36 m²) können nicht „herausgerechnet“ werden. Fehl geht der hierzu gegebene Hinweis des Verwaltungsgerichts, die Flächen jenseits der Kassenzone - Richtung Ausgang liegend - hätten betriebswirtschaftlich und rechtlich nichts (mehr) mit dem Kauf zu tun (so auch Berghäuser/Berg/Brendel in BauR 2002, 31). Da es sich bei der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben um einen planungsrechtlichen Begriff handelt, ist auch die hierfür maßgebliche Verkaufsfläche aus der Sicht des Städtebaurechts zu bestimmen. Ist aber die Größe der Verkaufsfläche von Bedeutung für die Kapazität, die Wettbewerbskraft und die Attraktivität eines Einzelhandelsbetriebs und hat somit von daher Auswirkungen auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, dann sind auch Windfang und Kassenvorraum von Relevanz für die erwähnten, angestrebten Eigenschaften des Betriebs und damit der Verkaufsfläche zuzurechnen. Hierzu zählt all das, was - nicht Lager und - dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern. Entsprechend heißt es in Nr. 2.2.4 der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums zur Ansiedlung von Einzelhandelsprojekten - Raumordnung, Bauleitplanung und Genehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 21.02.2001 (GABl. S. 290): „Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient einschließlich der Gänge, Treppen in den Verkaufsräumen, Standflächen für Einrichtungsgegenstände, Kassenzonen, Schaufenster und sonstiger Flächen, soweit sie dem Kunden zugänglich sind, sowie Freiverkaufsflächen, soweit sie nicht nur vorübergehend genutzt werden.“ Danach zählt insbesondere auch der Kassenvorraum zur Verkaufsfläche. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - NVwZ-RR 2003, 486) weist zutreffend darauf hin, dass der Verkaufsvorgang nicht schon dann vollständig abgeschlossen ist, wenn die Kunden ihre Ware nach deren Bezahlung wieder vom Band genommen und in den Einkaufswagen verstaut haben; vielmehr müssen danach das Wechselgeld geprüft und sortiert, unter Umständen die Rechnung an Ort und Stelle kontrolliert, die Waren ordentlich verstaut und sonstige Nachbereitungsmaßnahmen durchgeführt werden; der Bereich nach der Kassenzone stellt damit einen unverzichtbaren Bestandteil des Verkaufsvorgangs dar; es ist - überspitzt ausgedrückt - eben nicht möglich, den Kunden unmittelbar nach der Kasse „in die freie Luft“ zu entlassen. Damit soll auch mit diesem Bereich nach der Kassenzone eine zügigere Abwicklung der Kauf- bzw. Abrechnungsvorgänge ermöglicht werden, was zur (Steigerung der) Attraktivität des Betriebs beiträgt. Abgesehen davon wird in diesem (Pack-)Bereich nach der Kassenzone häufig auch durch ausliegende oder ausgehängte Prospekte für (Aktions-)Angebote geworben.
37 
Mit einer künftigen Verkaufsfläche von danach ca. 850 m² würde nur dann kein großflächiger Einzelhandelsbetrieb entstehen, wenn der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 entwickelte „Schwellenwert“ für die Annahme der Großflächigkeit von 700 m² Verkaufsfläche auf eine Größe von (weit) mehr als 850 m² anzuheben wäre, wie dies die Klägerin fordert und das Verwaltungsgericht - wenn auch auf der Grundlage einer Verkaufsfläche von ca. 800 m² (nach Abzug von Windfang und Kassenvorraum) - in Einklang mit Stimmen in Rechtsprechung und Literatur  angenommen hat. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
38 
Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 22.05.1987 darauf hingewiesen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung „im Hinblick auf das Einkaufsverhalten der Bevölkerung wie auf die dementsprechende Entwicklung in Handel und Städtebau nicht allzu streng sein“ sollte, und - wie oben wiedergegeben - bei der Bestimmung des Flächenmaßes an das „derzeitige Einkaufsverhalten und die Gegebenheiten im Einzelhandel“ anknüpft. Unter Hinweis auf diese im Jahre 1987 vorgenommenen Einschränkungen und die zwischenzeitliche Entwicklung im (Lebensmittel-)Einzelhandel wird die normativ nach wie vor nicht fixierte Flächengrenze von ca. 700 m² nicht mehr als realitätsgerecht angesehen (vgl. etwa Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O., Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., Rdnr. 19.8 zu § 11 und Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, ZfBR 2002, 598). Es entspricht auch  allgemeiner Erfahrung, dass bei (Lebensmittel-)Einzelhandelsbetrieben, die der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung dienen, die Käuferansprüche und -erwartungen gestiegen sind und der unumkehrbare Trend zu Selbstbedienungsläden mit einem immer breiteren Warenangebot einen entsprechenden Bedarf an Verkehrsflächen u. a. für das Befahren mit Einkaufswagen sowie das Einräumen und zur besseren Präsentation der Waren ausgelöst hat. Hinzu kommen der (regelmäßige) Wegfall einer Lagerhaltung sowie eine moderne Ausstattung der Ladeneinrichtungen und Kassenzonen. Auch wenn sich dadurch der verbrauchernahe Einzugsbereich nicht geändert hat, benötigen solche „Läden“ damit mehr Verkaufsfläche. Nach einer vom Euro-Handelsinstitut veröffentlichten Statistik (zitiert bei Berghäuser/Berg/Brendel a.a.O.) betrug die Verkehrsfläche eines Supermarkts im Jahre 1987 durchschnittlich 688 m² und im Jahr 2000 bereits 746 m². In Nr. 14 des Berichts der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, der sich mit der Situation der Lebensmittelsupermärkte als Vollsortimenter (mit 7.500 bis 11.500 Artikeln) für die Nahversorgung der Bevölkerung (und nicht auch der Discounter als Teilversorgern mit durchschnittlich 1.000 bis 1.400 Artikeln) befasst, ist festgehalten, dass nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels bereits bestehende Märkte auf einer Verkaufsfläche von mindestens ca. 900 m² (d. h. ca. 1.200 m² Geschossfläche) noch wirtschaftlich betrieben werden könnten; neu zur Eröffnung anstehende Märkte benötigten jedoch ca. 1.500 m² Verkaufsfläche (d. h. ca. 2.000 m² Geschossfläche), um auf Dauer wirtschaftlich zu sein. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht in der Lage, die Verkaufsflächengrenze über den Wert von ca. 700 m² hinaus anzuheben. Bestimmend dafür sind folgende Erwägungen:
39 
Die insbesondere im Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ dokumentierten geänderten Verhältnisse betreffen allein den Lebensmitteleinzelhandel, mithin  nur eine Branche des Einzelhandels - wenn auch die für die tägliche Versorgung wichtigste -, und mit Supermärkten zudem nur eine Betriebsform. Die über die Verkaufsfläche zu bestimmende Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber unabhängig hiervon (übergreifend) für alle Wirtschaftszweige und betriebliche Erscheinungsformen als „Einstiegs“-Tatbestandsmerkmal“ der Vorschrift festzulegen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil den beiden Entscheidungen aus dem Jahre 1987 (Selbstbedienungs-)Lebensmittelmärkte zugrunde gelegen haben und in - jedenfalls auch dem Wohnen dienenden - Dorf- sowie Mischgebieten die dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässigen „Einzelhandelsbetriebe“ keiner Beschränkung auf „die Versorgung (der Bewohner) des Gebiets“ unterliegen.
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Hinzu kommt ein Weiteres: Trotz der allein für den Bereich von Lebensmittelsupermärkten (Vollsortimentern) konstatierten Veränderungen hält die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ in ihrem Ergebnisbericht mehrheitlich eine Änderung von § 11 Abs. 3 BauNVO - unter Bestimmung einer größeren Verkaufsfläche als 700 m² als Schwellenwert zur Großflächigkeit - nicht für erforderlich, da die in der Norm angelegte Flexibilität - bei der Handhabung des Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ - grundsätzlich ausreiche, um unter Berücksichtigung des Einzelfalls sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel zu treffen. Vielmehr geht der Bericht  (vgl. Zusammenfassung sowie Nr. 7, Nr. 17 und Nr. 20) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO - als der ersten Stufe der Prüfung - bei ca. 700 m² Verkaufsfläche beginnt. Ungeachtet der auf Lebensmittel-Vollsortimenter begrenzten tatsächlichen Aussagen der Arbeitsgruppe „Strukturwandel“ und der von ihr mehrheitlich befürworteten rechtlichen Steuerung über das zweite Tatbestandsmerkmal der Auswirkungen von der 700 m²-Grenze abzuweichen, erscheint dem Senat überdies unter folgendem Aspekt nicht angezeigt: Die Arbeitsgruppe „Strukturwandel“, die auf Grund einer Intervention einzelner Unternehmen bzw. Verbände des Lebensmitteleinzelhandels beim Bundeskanzleramt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einberufen wurde, setzte sich nicht nur aus Vertretern des Handels, sondern insbesondere auch aus Vertretern des zuständigen Bundesministeriums (und einzelner Landesministerien) zusammen. Wenn angesichts der erörterten Weiterentwicklung und der daraus entstehenden Problematik das für eine Änderung der Baunutzungsverordnung zuständige Bundesministerium keinen Bedarf für eine Änderung des § 11 Abs. 3 BauNVO gesehen hat, sieht es der Senat nicht als seine Aufgabe an, die Norm abweichend vom höchstrichterlich begründeten und vom Verordnungsgeber nach wie vor als tragfähig angesehenen Verständnis zu interpretieren.
41 
Im Übrigen ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis der Verkaufsfläche (als Maßstab für die Großflächigkeit) zur Geschossfläche (als Auslöser für die Regelvermutung) hinzuweisen, die dazu führen, dass die Schwelle zur Großflächigkeit nicht erst mit der nach der 2:3-Faustformel „abgeleiteten“ Verkaufsflächengröße (vgl. hierzu auch BR-Drucks. 541/86 zur Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986) beginnen kann. Danach muss auch unter der geltenden Fassung der Baunutzungsverordnung mit der die Regelvermutung auslösenden Geschossfläche von 1.200 m² der „Schwellenwert“ zur Großflächigkeit unter einer hieraus „abgeleiteten“ Verkaufsfläche von 800 m² liegen. Die Bemerkung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 22.05.1987, dass die Neufassung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und die Ergänzung der Vorschrift um einen neuen Satz 4 durch die Änderungsverordnung 1986 „für die Bestimmung der Großflächigkeit nichts hergebe“, ist vor dem Hintergrund zu sehen und zu verstehen, dass der für die Großflächigkeit angenommene Schwellenwert von ca. 700 m² immer noch weit - wenn auch nicht mehr so weit - unter einer aus der für die Regelvermutung herabgesetzten Geschossfläche „abgeleiteten“ Verkaufsfläche liegt. Selbst wenn aus der Absenkung der Vermutungsgrenze auf 1.200 m² Geschossfläche wohl keine weitere (entsprechende) Absenkung des „Schwellenwerts“ zur Großflächigkeit abzuleiten ist, wäre nach der Novellierung der Baunutzungsverordnung 1986 und deren Entstehungsgeschichte (vgl. BR-Drucks. 541/86) doch zu folgern, dass jedenfalls keine so weitgehende Anhebung des „Schwellenwerts“ veranlasst ist, wie sie vorliegend bei einer Verkaufsfläche von ca. 850 m² zur Verneinung der Großflächigkeit erforderlich wäre.
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Auch der Einzelhandelserlass geht in Nr. 2.2.2 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 davon aus, dass die Grenze zur Großflächigkeit bei etwa 700 m² Verkaufsfläche liege. Und in Nr. 2.3.2 heißt es, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO davon ausgehe, dass die Verkaufsfläche erfahrungsgemäß etwa zwei Drittel der Geschossfläche betrage und eine Verkaufsfläche oberhalb von 800 m² die in der Vorschrift genannten Auswirkungen haben könne.
43 
An dem auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 zurückgehenden „Schwellenwert“ für die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs von 700 m² Verkaufsfläche halten auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 17.09.2001 - 26 B 99.2654 - BauR 2002, 54), das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28.11.2000 - 10 B 1428/00 - BauR 2001, 906 u. Beschl. v. 19.08.2003 - 7 B 1040/03 - BauR 2003, 788) sowie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 26.02.1999 - 1 K 1539/97 - NVwZ-RR 2000, 562, Beschl. v. 26.04.2001 - 1 MB 1190/01 - BauR 2001, 1239 u. insbes. Beschl. v. 15.11.2002 - 1 ME 151/02 - a.a.O.) fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.06.2003 - 4 C 5.02 - (NVwZ 2003, 1387 = BauR 2004, 43) zur Einstufung eines sogenannten Fachmarkts als Verbrauchermarkt i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 und damit als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der heutigen Fassung der Baunutzungsverordnung bestätigt, dass das maßgebliche Abgrenzungsmerkmal zu wohnungsnahen Einzelhandelsbetrieben und Läden die Großflächigkeit sei; ein Verbrauchermarkt verfüge über eine größere Verkaufsfläche als die Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung, deren Verkaufsflächen-Obergrenze nicht wesentlich unter 700 m², aber auch nicht wesentlich darüber liegen dürfte. An dieser Stelle hat das Bundesverwaltungsgericht auf sein Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 - verwiesen. Auch wenn es sich dabei nur um ein obiter dictum handelt, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls keine Überlegungen dahingehend erkennen lassen, dass die Verkaufsflächen-Obergrenze für Einzelhandelsbetriebe der wohnungsnahen Versorgung - weil nicht mehr „zeitgemäß“ - anzuheben sei.
44 
Der Senat folgt damit nicht der in anderem Zusammenhang geäußerten Ansicht des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs (Beschl. v. 08.12.1999 - 8 S 3017/98 - VBlBW 2000, 279) und von Fickert/Fieseler (Baunutzungsverordnung, 10. Aufl., RdNr. 19.8 zu § 11), wonach der Schwellenwert für die Großflächigkeit bei einer Verkaufsfläche von 1.000 m² anzusetzen sei bzw. „seit Jahren“ bei dieser Größe angenommen werde.
45 
Die Klägerin kann sich auch nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (NVwZ-RR 2001, 573 = BauR 2001, 1062) berufen, wonach eine Verkaufsfläche von ca. 802 m² heutzutage bei einem SB-Lebensmittelmarkt nicht gegen die Annahme eines sogenannten „Nachbarschaftsladens“ zur wohnungsnahen Versorgung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO spreche, weil im Hinblick auf den Strukturwandel im Einzelhandel der Ladenbegriff nicht statisch angelegt sei. Denn auch diesen Schwellenwert würde das Vorhaben der Klägerin überschreiten. Mit einer Verkaufsfläche von ca. 802 m² bewegte sich der SB-Lebensmittelmarkt zudem noch im „Grenzbereich“ der aus der Geschossflächengröße des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nach der 2:3-Faustformel abgeleiteten Verkaufsfläche. Allerdings weist der Bericht „Strukturwandel“ darauf hin, dass die Relation von Geschossfläche zu Verkaufsfläche angesichts ihrer Abhängigkeit von Branche, Betriebsform und Logistik einem steten Wandel unterworfen sei (Nr. 13); nach Auskunft der Spitzenverbände des Einzelhandels beträgt die „faustformelartige“ Relation zwischen Verkaufsfläche und Geschossfläche für den Sektor der Lebensmittelsupermärkte 3:4 (vgl. Nr. 14 und Nr. 20 sowie Nieders. OVG, Urt. v.  26.02.1999 - 1 K 1539/97 - a.a.O.). Gleichwohl fordert der Bericht “Strukturwandel” trotz Empfehlung, die Verkaufsfläche auf 900 m² anzuheben, keine entsprechende Korrektur beim Merkmal der Großflächigkeit, sondern übernimmt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Schwellenwert“ und qualifiziert Lebensmittelsupermärkte zwischen 700 m² und 900 m² Verkaufsfläche als großflächig (Nr. 20); dem neuen Relationswert solle im Rahmen des weiteren flexiblen Tatbestandsmerkmals der „Auswirkungen“ i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO Rechnung getragen werden (Nr. 20). Diese Sonderregelung setzt das Vorliegen beider Tatbestandsmerkmale voraus. Kommt sie nicht zur Anwendung, weil die darin genannten „Auswirkungen“ nicht zu erwarten sind, ist das einschlägige planungsrechtliche Prüfprogramm eröffnet. Eine Sonderrolle dürfte insoweit das allgemeine Wohngebiet einnehmen - sei es bebauungsplanmäßig festgesetzt oder über § 34 Abs. 2 BauGB gegeben -, in dem nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Eine dahingehende Einordnung (insbesondere) eines Lebensmittelgeschäfts mit einer Verkaufsfläche von mehr als 700 m² (etwa bis 900 m² entsprechend dem Bericht „Strukturwandel“) sollte nicht allein daran scheitern, dass damit die Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO zu bejahen wäre. Es dürfte zulässig sein, einen SB-Lebensmittelmarkt auch bei einer solch größeren Verkaufsfläche noch als Nachbarschaftsladen zur wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung i. S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zu qualifizieren, wie dies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 02.03.2001 - 1 A 12338/99 - (a.a.O.) in Anlehnung an eine entsprechende Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer getan hat und was im Ergebnis der Forderung des Berichts „Strukturwandel“ entspräche.
46 
Im Übrigen erschiene es wenig einleuchtend, bei einem Einzelhandelsbetrieb - wie hier - mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 m², welche die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO für Auswirkungen i. S. von Satz 2 auslöst, die Großflächigkeit - und schon deshalb die Anwendbarkeit der Vorschrift überhaupt - zu verneinen. Der grundsätzlichen „Entkoppelung“ der durch die Verkaufsfläche bestimmten Großflächigkeit von der angenommenen 2:3-Relation zur Geschossfläche „in einer Richtung“ in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1987 lagen Einzelhandelsbetriebe zugrunde, deren Geschossfläche unterhalb der - die Regelvermutung auslösenden - Größe von (damals) 1.500 m² lag.
47 
b) Nach der geplanten Erweiterung überschreitet der xxx-Markt mit einer Geschossfläche von 1.469 m² die Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO von 1.200 m², so dass - widerlegbar - Auswirkungen i. S. von Satz 2 anzunehmen sind. Die ausgelöste Vermutung gilt nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen. Zur Widerlegung der Regelvermutung muss also auf der betrieblichen oder auf der städtebaulichen Seite eine atypische Situation vorliegen (vgl. BVerwGE, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 - a.a.O.). Ist das der Fall, greift also die Vermutungsregel nicht ein, so ist mit Blick auf die tatsächlichen Umstände des Falles zu klären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann. Liegt keine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation vor und bleibt es deshalb bei der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, erübrigt es sich, die möglichen Auswirkungen des Betriebs i. S. von Satz 2 - unter Umständen durch eine Beweisaufnahme - zu klären. Ansonsten würde die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO unzulässigerweise „ausgehebelt“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.2002 - 4 B 14.02 - BauR 2002, 1825).
48 
Dass einer der tatsächlichen Umstände, die nach § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO (insbesondere) Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen Situation bieten, im vorliegenden Fall gegeben sei, macht die Klägerin selbst nicht geltend. Zur Begründung einer atypischen Fallgestaltung führt die Klägerin allein ins Feld, dass es infolge der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche (und der Geschossfläche) zu keiner Erhöhung der im bestehenden xxx-Markt geführten Sortimente komme werde - was durch Übernahme einer entsprechenden Baulast gesichert werden könne. Der hierzu hilfsweise beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Einer Beweisaufnahme zugänglich sind zwar die tatsächlichen Umstände bzw. Anhaltspunkte für das Bestehen einer atypischen betrieblichen oder städtebaulichen Situation (zur Widerlegung der Regelvermutung). Dass mit dem umstrittenen Erweiterungsvorhaben keine Erhöhung des in der bisherigen Verkaufsstätte geführten Sortiments - in dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin erläuterten Sinn eines einheitlichen Sortiments in allen xxx-Märkten, unabhängig von deren Größe (Verkaufsfläche) - verbunden ist, dürfte einmal mit Blick auf die erwähnte Erläuterung nicht mehr in Streit stehen. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer vorhabenbedingten Sortimentserweiterung kein Umstand, der durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären wäre. Ob dieser Umstand eine atypische (betriebliche oder städtebauliche) Situation begründet, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht zu entscheiden hat und die der Senat verneint.
49 
Mit dem breiten, (weit überwiegend) zentrenrelevanten Warenangebot - wenn auch nicht in der Größenordnung eines Lebensmittelsupermarkts -, mit dem weit außerhalb des Ortskerns von Dogern gelegenen und damit gerade nicht zentralen und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbaren Standort des (bisherigen) xxx-Markts, der damit nicht der Sicherung der verbrauchernahen Versorgung dient, mit der Lage in einer kleinen Gemeinde mit ca. 2.300 Einwohnern ohne zentralörtliche Funktionen, was dem raumordnerischen Ziel in Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 ebenso widerspricht wie der Vorgabe in Nr. 2.6.4 des Regionalplans Hochrhein-Bodensee 2000, und mit dem unstreitig gegebenen Verstoß gegen das raumordnerische „Kongruenzgebot“ (vgl. Nr. 3.2.1.4 des Einzelhandelserlasses), weil 80 bis 85 % des Umsatzes - und damit mehr als 30 % - außerhalb der Standortgemeinde Dogern erwirtschaftet werden - dies wird auch in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten (S. 16) ausdrücklich eingeräumt -, gehört bereits der bestehende xxx-Markt zu der Art von Betrieben, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO (zu deren Sinn und Zweck s. o.) erfasst werden sollen, und ist die städtebauliche Situation gegeben, in der diese Vorschrift das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will. Die Situation entspricht also gerade derjenigen, die der Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO als typisch zugrunde liegt. Dass sich an dieser Situation durch das umstrittene Erweiterungsvorhaben, das keine Erhöhung des im bestehenden xxx-Markts geführten Sortiments - in dem erläuterten Sinn - zur Folge hat, nichts ändere, wie die Klägerin betont, begründet allein keine Atypik. In diesem Zusammenhang ist nicht im Sinne einer „Vorbelastung“ hinzunehmen, dass der schon bisher Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zeitigende xxx-Markt mit Bescheid vom 15.04.1996 bestandskräftig genehmigt ist - wobei mangels Großflächigkeit seinerzeit Auswirkungen i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht zu prüfen waren. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung ist - wie bereits erwähnt - das Gesamtvorhaben in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt. Gerade wenn durch die umstrittene Erweiterung in städtebaulicher Hinsicht ein „qualitativer Sprung“ eintritt, weil der - schon bisher Auswirkungen zeitigende - Einzelhandelsbetrieb dadurch (erstmals) großflächig wird, verbietet sich die Betrachtungsweise der Klägerin. Ansonsten würde ein Einzelhandelsbetrieb, bei dem, würde er sogleich in seiner geänderten (erweiterten) Gestalt errichtet, keine atypische Situation im Hinblick auf die Regelvermutung gegeben ist, dadurch begünstigt, dass er „scheibchenweise“ verwirklicht und dabei mit einer Verkaufsfläche begonnen wird, bei der sich mangels Großflächigkeit die Frage städtebaulicher und/oder raumordnerischer Auswirkungen, die nach der räumlichen Erweiterung wegen Überschreitens der Vermutungsgrenze des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO anzunehmen sind, gar nicht stellt.
50 
Im Übrigen verneint das GMA-Gutachten nicht jegliche Auswirkungen der - allein untersuchten - Erweiterung der vorhandenen Verkaufsstätte, sondern resümiert, dass „auch bei Überschreiten der Grenze zur Großflächigkeit durch die Erweiterung keine wesentlichen  Unterschiede hinsichtlich der bisherigen Standortgegebenheiten abgeleitet“ werden könnten (S. 20). Damit sind aber nur die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gemeint. „Aus raumordnerischer Sicht“ entsteht jedoch auch nach der GMA-Studie wegen der Verletzung des „Kongruenzgebots“ ein „Widerspruch zu den Zielen der Regionalplanung“. Diese materiellen negativen Auswirkungen werden dann einfach als „formale Betrachtungsweise“ eingestuft, der die „tatsächlichen wirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen gegenüber stehen“. Eine solche „Verrechnung“ lässt § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (... oder ...) jedoch nicht zu. Raumordnerische Auswirkungen, die hier unzweifelhaft gegeben sind, können nicht mit - vermeintlich - fehlenden städtebaulichen Auswirkungen kompensiert bzw. negiert werden, wie dies in dem von der Klägerin vorgelegten GMA-Gutachten angenommen wird.
51 
Weil danach von § 11 Abs. 3 BauNVO erfasst, ist das umstrittene (Erweiterungs-)Vorhaben der Klägerin im Gewerbegebiet „Schnöt“ der Gemeinde Dogern unzulässig.
52 
 
53 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
54 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Es hat grundsätzliche Bedeutung, ob an dem „Schwellenwert“ der Großflächigkeit i. S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO von ca. 700 m² Verkaufsfläche entsprechend den genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 festzuhalten ist oder ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dieser „Schwellenwert“ - wegen veränderter Gegebenheiten im Einzelhandel - anzuheben ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 1923/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Lebensmittelmarktes.
Die Klägerin beabsichtigt, auf einer Teilfläche von ca. 13.500 m 2 des ehemals als Kaserne genutzten Grundstücks Flst.-Nr. ... (künftig: Baugrundstück) auf Gemarkung der Beklagten einen Lebensmitteldiscounter mit 224 Stellplätzen zu errichten. Zu diesem Zweck schloss sie mit der Grundstückseigentümerin, der Bundesrepublik Deutschland, einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag ab. Das Baugrundstück wird im Süden durch die L. Straße, die nach Osten in die L 77 übergeht, im Westen durch die K. Straße und im Osten durch eine Bahntrasse (ICE-Strecke Basel-Karlsruhe) begrenzt. Weiter östlich, jenseits der Bahnlinie, befindet sich ein Grünzug mit Sportplätzen und eine Kleingartensiedlung. Nördlich an das Baugrundstück schließt das weiträumige ca. 10 ha große Kasernengelände der „Kaserne J.“ an, dessen militärische Nutzung in der Mitte der 90er-Jahre aufgegeben wurde. Auf dem Gelände der Kaserne befinden sich noch die nicht mehr genutzten - teilweise denkmalgeschützten - Lagerhallen und Stallungsgebäude, das Stabsgebäude mit einem Uhrturm sowie einige Funktionsgebäude. In der näheren Umgebung des Baugrundstücks befindet sich südlich der L 77 Wohnnutzung und - an der Ecke M. Straße/K. Straße - ein Bordell (Flst.-Nr. ...14/17). Westlich an die M. Straße angrenzend befindet sich ein Brauhaus mit dazu gehöriger Gaststätte (Flst.-Nr. ...16/1 und ...16). Weiter westlich schließt sich das von der L. Straße erschlossene Grundstück des Archäologischen Landesarchivs (Flst.-Nr. ...15) an. Diesem Grundstück gegenüber, auf der nördlichen Seite der L. Straße (Ecke L. Straße), befindet sich - ca. 200 bis 300 m vom westlichen Rand des Baugrundstücks entfernt - ein Lebensmitteldiscounter der Firma Aldi Süd mit einer Geschossfläche von knapp 1.200 m 2 und einer Verkaufsfläche von 722 m 2 . Nördlich hiervon folgt das von der K. Straße aus erschlossene Grundstück einer Waffenfabrik (Flst.-Nr. ...). Östlich des Grundstücks der Firma Aldi Süd befindet sich das gegenüber dem Baugrundstück gelegene Grundstück Flst.-Nr. ...16/5, auf dem eine Gastwirtschaft betrieben wird. Entlang der K. Straße, die aus südöstlicher Richtung kommend in das Quartier „Dörfel“ führt, befindet sich ferner ein Bildungszentrum (Flst.-Nr. ...) und ein Autohaus (Flst.-Nr. ...).
Ein Bebauungsplan besteht sowohl für das Baugrundstück als auch für das übrige Kasernengelände nicht. Die insofern in den letzten 16 Jahren verfolgten Planungsabsichten hat die Beklagte nicht zum Abschluss gebracht. Erstmals beschloss ihr Gemeinderat im Jahre 1990 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Kasernenbereich. Zur Sicherung der Planung, die Wohnnutzung und das Wohnen nicht störende gewerbliche Nutzung vorsah, erließ die Beklagte eine Veränderungssperre, welche im November 1990 öffentlich bekannt gemacht, aber nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wurde. Im September 2001 beschloss der Gemeinderat der Beklagten zum Zwecke der Ansiedlung einer Auslandsschule erneut die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Kasernengelände sowie den Erlass einer Veränderungssperre, die am 17.10.2001 öffentlich bekannt gemacht wurde, aber ebenfalls nach dem Ablauf von zwei Jahren außer Kraft trat, ohne dass ein Satzungsbeschluss über einen Bebauungsplan für das Gelände gefasst worden wäre.
Die Klägerin beantragte am 20.10.2003 bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit 224 Stellplätzen. Als mit dem Bauvorbescheid zu klärende Frage gab sie an: „Ist die geplante Bebauung in Art, Größe und Nutzung in der dargestellten Form genehmigungsfähig?“ Im zeichnerischen Teil ihres Antrags gab die Klägerin an, dass sie die Zu- und Abfahrten zu gegebener Zeit mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde abstimmen werde. Die Geschossfläche bezifferte die Klägerin im schriftlichen Teil ihres Antrags auf 1.172 m², die Verkaufsfläche gab sie mit 718,52 m² an, von der ein Putzabschlag von 3% abzuziehen sei (angegebene Haupt-Nutzfläche insgesamt 696,96 m 2 ). Die aus dem Eingangskoffer und der Vorkassenzone bestehende Verkehrsfläche beträgt 89,44 m².
Mit Blick auf einen Beschluss des Stadtmarketingausschusses der Stadt Rastatt, wonach im Stadtgebiet nur noch Verkaufsflächen von max. 700 m² zugelassen werden sollen, entstanden bei der Beklagten Bedenken gegen das Vorhaben. Am 10.11.2003 beantragte der Fachbereich Ökologische Stadtplanung bei dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 BauGB die Zurückstellung des Vorhabens der Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Veränderungssperre aus dem Jahr 2001 sei zwar außer Kraft getreten, die entsprechenden Voraussetzungen inhaltlicher und formaler Art seien aber weiterhin gegeben. Derzeit sei noch nicht abschließend geklärt, ob an der schulischen Nutzung festgehalten oder ob dem Gelände eine andere sinnvolle Funktion zugewiesen werden solle. Die Gründe lägen in der spezifischen Schwierigkeit des Verfahrens, der Größe des Geländes mit den vielen denkmalgeschützten Gebäuden, der Lage an der Bahnlinie, der schwierigen Erschließungssituation sowie dem Wegfall des ursprünglichen Investors für die beabsichtigte schulische Nutzung. Die Errichtung eines Supermarktes würde die geplante Nutzung erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Mit Bescheid vom 04.12.2003 stellte die Beklagte das Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 BauGB unter Berufung auf die Ausführungen des Stadtplanungsamts für sechs Monate zurück. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 26.01.2004 beschloss der Gemeinderat der Stadt Rastatt u.a. die Änderung des Geltungsbereichs für den Bebauungsplan „Kaserne J.“ gemäß § 2 BauGB sowie den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB. Die Veränderungssperre wurde am 07.02.2004 öffentlich bekannt gemacht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück und führte zur Begründung aus, der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids stehe die geltende Veränderungssperre der Stadt Rastatt entgegen. Bei ihr handele es sich um eine selbständige Sperranordnung für eine Neuplanung. Auf den Zurückstellungsbescheid komme es daher nicht mehr an. Die erneuten Planungsabsichten der Beklagten seien hinreichend konkretisiert und stellten keine bloße Negativplanung dar. Vielmehr sei ein schlüssiges Plankonzept vorgelegt worden, das sich in die städtebauliche Entwicklung der Stadt Rastatt einfüge. § 17 BauGB stehe dem Erlass der Veränderungssperre nicht entgegen, denn diese Vorschrift sei vorliegend nicht anzuwenden. Im Hinblick auf ein bestimmtes Gebiet könnten nacheinander mehrere Veränderungssperren erlassen werden, die sich nicht als Verlängerung oder Erneuerung der vorausgegangenen Veränderungssperren darstellten. Mit der Neuplanung verfolge die Beklagte ein völlig anderes Planungsziel als mit ihrer bisherigen Planung. Eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB sei nicht zuzulassen, da zu befürchten sei, dass hiermit die Durchführung der beabsichtigten Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 06.07.2004 zugestellt.
Die Klägerin hat am 16.07.2004 bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die am 26.01.2004 beschlossene Veränderungssperre könne dem beantragten Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Bei ihr handele es sich nicht um eine neue, selbständige Veränderungssperre, denn sie beziehe sich nicht auf eine Neuplanung. Vielmehr konkretisiere sie lediglich die Planungen aus den Jahren 1990 und 2001 und schreibe diese im Wesentlichen fort. Die neuerlich erlassene Veränderungssperre hätte daher den Anforderungen des § 17 Abs. 2 und 3 BauGB genügen müssen, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen. Planungsrechtlich sei der beabsichtigte Lebensmittelmarkt daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig, denn er füge sich in die nähere Umgebung ein. Bei ihm handele es sich insbesondere nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO. Zudem befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück bereits ein Aldi-Markt in vergleichbarer Größe.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, der Erteilung des Bauvorbescheids stehe der Erlass der Veränderungssperre entgegen. Diese sichere ein neues planerisches Konzept und sei nicht etwa nur die Konkretisierung oder geringfügige Änderung einer früheren Planungsabsicht. Im Übrigen füge sich das Vorhaben der Klägerin als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Schwelle zur Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs sei nach wie vor bei einer Verkaufsfläche von 700 m² anzunehmen. Diese überschreite das Vorhaben der Klägerin mit seinen 805,90 m². Das Vorhaben sprenge den in der Umgebungsbebauung vorhandenen Rahmen. In der näheren Umgebung befinde sich kein weiterer großflächiger Einzelhandelsbetrieb. Das gelte insbesondere für den in der Nähe befindlichen Aldi-Lebensmittelmarkt, der eine Verkaufsfläche von weniger als 700 m² aufweise.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die beklagte Stadt Rastatt nach Einnahme eines Augenscheins durch Urteil vom 21.06.2005 zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet und zur Begründung ausgeführt: Der geplante Lebensmitteldiscounter sei, was die Art und das Maß der baulichen Nutzung und damit die beiden von der Klägerin im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen angehe, bauplanungsrechtlich zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten stelle die am 26.01.2004 durch deren Gemeinderat beschlossene Veränderungssperre keine auf einer Neuplanung beruhende selbständige und neue Regelung dar und könne dem Vorhaben daher - mangels Genehmigung durch das Regierungspräsidium - nicht entgegen gehalten werden. Der von der Klägerin geplante großflächige Einzelhandelsbetrieb füge sich im Hinblick auf die Gesichtspunkte der Art und des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Insoweit werde die Umgebung bereits durch den vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb der Firma Aldi geprägt. Den auf diese Weise vorgegebenen Rahmen sprenge das Vorhaben der Klägerin nicht. Dies gelte selbst dann, wenn nur das Bauvorhaben der Klägerin, nicht aber der Aldi-Supermarkt als großflächig anzusehen wäre, denn beide Märkte seien sowohl im Hinblick auf ihre tatsächliche Größe als auch im Hinblick auf ihr Betriebskonzept vergleichbar.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, dass sich das Vorhaben nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfüge. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der benachbarte Aldi-Lebensmittelmarkt anders als das Vorhaben der Klägerin nicht als großflächig im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO anzusehen und damit planungsrechtlich unzulässig. Insbesondere sei es der Klägerin verwehrt, mehr als 1,5 cm für Innenputz im Rahmen der Verkaufsflächenberechnung abzuziehen. Mit einer Verkaufsfläche von über 800 m² sei das Vorhaben der Klägerin der erste großflächige Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung. Er sprenge den vorhandenen Rahmen. Seine Zulassung erzeuge bewältigungsbedürftige Spannungen und habe negative Vorbildwirkung. Der Zu- und Abfahrtsverkehr könne durch das vorhandene Straßennetz nicht aufgenommen werden. Eine Zufahrt über die stark befahrene L 77 komme verkehrstechnisch nicht in Betracht. Bei der K. Straße handele es sich um eine Gemeindestraße mit einer beschränkten Aufnahmekapazität. Es sei allenfalls denkbar, dass von ihr auf das Baugrundstück rechts abgebogen werden könne und auch die Ausfahrt nur für Rechtsabbieger freigegeben werde. Ein Linksabbiegen beim Ausfahren sei nicht denkbar, da es in dem Bereich der Einmündung der K. Straße in die L. Straße/L 77 vor der Ampel schon jetzt zu Stauungen komme und der Abflussverkehr beim Linksausbiegen von dem Baugrundstück nicht zusätzlich aufgenommen werden könne. Die Variante des Rechtsabbiegens aus dem Baugrundstück habe jedoch zur Folge, dass es zu Problemen bei der Folgeerschließung komme, da der Abflussverkehr dann teilweise durch den verkehrsberuhigten Bereich des „Dörfel“ fließe.
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Die beklagte Stadt Rastatt beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2005 - 6 K 1923/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts und führt weiter aus, zwar übersteige die Verkaufsfläche des Vorhabens jene des Aldi-Lebensmittelmarktes in der näheren Umgebung um etwa 70 m 2 . Beide Märkte seien aber im wesentlichen miteinander vergleichbar, so dass der vorhandene Rahmen durch die Zulassung des Vorhabens nicht gesprengt werde. Hinsichtlich der Verkaufsflächenberechnung sei zumindest ein Putzabschlag in Höhe von 1% bis 1,5% gerechtfertigt, so dass die für die Großflächigkeit maßgebliche Schwelle von 800 m 2 unterschritten werde. Bewältigungsbedürftige städtebauliche Spannungen rufe das Vorhaben nicht hervor. Bei der K. Straße handele es sich um eine stark befahrene Straße, die zur Aufnahme des Zu- und Abflussverkehrs in der Lage sei. Negative Vorbildwirkung entfalte das Vorhaben gleichfalls nicht. Insbesondere könne dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegen gehalten werden, dass im Falle dessen Zulassung auch der nahe gelegene Aldi-Lebensmittelmarkt erweitert werden könne, denn diese zivilrechtliche Verpflichtung sei die Beklagte aus freien Stücken eingegangen. Schließlich seien auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB durch das Vorhaben nicht zu befürchten.
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Während des Berufungsverfahrens ist die am 07.02.2004 öffentlich bekannt gemachte Veränderungssperre der Beklagten außer Kraft getreten, nachdem ihre Geltungsdauer nicht verlängert worden war. Über einen von der Klägerin am 13.04.2006 gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben mit reduzierter Verkaufsfläche (758 m²), das nach den Bauvorlagen ausschließlich über die K. Straße erschlossen werden soll, ist seitens der Beklagten noch nicht entschieden.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
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Dem Senat liegen neben den Akten des Verwaltungsgerichts und den Verfahrensakten der Stadt Rastatt, auch jene den Aldi-Supermarkt betreffend, die Akten des Bebauungsplanverfahrens und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung übersandten Schriftsätze der Klägerin geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 VwGO).
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Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
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Bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs können nach § 57 LBO einzelne Fragen durch einen Bauvorbescheid geklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66). Die vom Bauherrn als zu klärend benannten Fragen stellen den Streitgegenstand des Verfahrens dar. Andere als die in dem Antrag benannten Fragen stehen somit nicht zur Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Frage gestellt, ob die geplante Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt in Art, Größe und Nutzung in der dargestellten Form genehmigungsfähig ist. In dem Lageplan findet sich sodann der Zusatz, dass Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu gegebener Zeit abgestimmt werden.
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Der in dieser Weise begrenzte Streitgegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens beinhaltet somit die bauplanungsrechtliche Frage nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, nicht aber - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Frage der Erschließung. Diese Frage sollte, wie der Eintrag der Klägerin über die Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten in die Bauvorlagen verdeutlicht, gerade dem nachfolgenden (Baugenehmigungs-)Verfahren vorbehalten bleiben. Die von der Beklagten für die gegenteilige Ansicht benannte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR 2004, 558) behandelt zum einen die hier zu entscheidende Problematik nicht und betrifft zum zweiten einen anderen Sachverhalt, da der dortige Bauvorbescheidsantrag nicht eindeutig, sondern - anders als hier - auslegungsbedürftig war. Da die Klägerin die Frage der Erschließung im vorliegenden Fall in zulässiger Weise ausgeklammert hat, bedürfte es eines Eingehens auf den - sicher nicht unproblematischen - Gesichtspunkt der Erschließung bei der Verwirklichung des Vorhabens im Hinblick auf das Sachbescheidungsinteresse allenfalls dann, wenn schon jetzt klar ersichtlich wäre, dass das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <44>). Dies vermag der Senat trotz der von der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten und der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vorgebrachten gewichtigen Argumente nicht festzustellen. Insbesondere hat der Vertreter der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Erschließung des Vorhabens durch verkehrsregelnde Maßnahmen (Zu- und Abfahrt nur für Rechtsabbieger) - wenn auch möglicherweise mit Folgeproblemen - denkbar wäre. Von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse im Hinblick auf die Erschließung des Vorhabens kann deshalb im hiesigen Verfahren nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein Baugesuch für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs an gleicher Stelle mit einer geringeren Verkaufsfläche eingereicht hat, lässt das Sachbescheidungsinteresse für eine positive Bauvoranfrage betreffend das hier in Rede stehende Vorhaben nicht entfallen.
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Unter Berücksichtigung des im oben genannten Sinne begrenzten Streitgegenstands ist der Senat nach der Einnahme eines Augenscheins in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den von ihr beantragten Bauvorbescheid hat. Zwar steht dem Vorhaben die außer Kraft getretene Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr entgegen. Jedoch liegt das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich im Außenbereich und ist dort nicht genehmigungsfähig (1.). Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass das Baugrundstück (noch) zum unbeplanten Innenbereich rechnet, wäre es nicht genehmigungsfähig, denn es fügt sich nach der Art seiner baulichen Nutzung nicht in die prägende Umgebungsbebauung ein (2.).
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1. Nach dem Eindruck des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins ist der Senat der Überzeugung, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB beurteilt. Die Frage, ob ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26f.); Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434). Dabei erfordert das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht. Die Anforderung an die organische Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O. S. 27). Dabei kann sich eine Bebauung, die im Rückblick "organisch" gewachsen sein mag, heute durchaus als unorganische Splittersiedlung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1986 - 4 B 41.86 -, NVwZ 1986, 1014). Zu fragen ist also, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, ob ihnen - mit anderen Worten - maßstabsbildende Kraft zukommt (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985). Dies ist hier nicht der Fall. Eine „in die Zukunft weisende“ bzw. „maßstabsbildende Kraft“ kommt der Bebauung auf dem Kasernengelände nicht (mehr) zu. Die entsprechenden Bebauungszusammenhänge sind durch die militärische Zweckbestimmung der baulichen Anlagen geprägt. Dieser Nutzungszweck ist vor mehr als einem Jahrzehnt endgültig aufgegeben worden. Die auf dem Buchgrundstück noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung, die auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausübt, ist nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken (so zutreffend Uechtritz, BauR 1996, 485 <488>; Wallraven-Lindl/Strunz, UPR 1997, 94 <98.>). Hieran ändert nichts, dass auch eine aufgegebene, ja sogar eine beseitigte, Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten kann, wenn nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung bzw. Wiedernutzung zu rechnen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <38f.>). Denn eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.1982 - 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312 und vom 19.09.1986, a.a.O. S. 40). So liegt der Fall hier, denn die militärische Nutzung des Kasernengrundstücks wurde mit dem Abzug der französischen Streitkräfte erkennbar endgültig aufgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sie wieder aufgenommen wird, bestehen nicht. Vielmehr belegen gerade die jahrelangen Bemühungen der Beklagten, das Kasernenareal zu überplanen und einer neuen (zivilen) Nutzung zuzuführen, die endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung (vgl. zur Entwidmung der Kasernen Wallraven-Lindl/Strunz, a.a.O., S. 96 f.). Derzeit handelt es sich bei dem gesamten Kasernenareal um eine abgesperrte brachliegende Fläche, die einer Anschlussnutzung zwar zugänglich wäre, die aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seit mindestens zehn Jahren ungenutzt ist. Entsprechend stellt sich die Situation auf dem Kasernengelände dar: Auf dem Gelände - dem Buchgrundstück Flst.-Nr. ... - befinden sich noch die nicht mehr genutzten - teilweise denkmalgeschützten - Lagerhallen und Stallungsgebäude, das Stabsgebäude mit einem Uhrturm sowie einige Funktionsgebäude. Im östlichen Bereich des Baugrundstücks steht eine Lagerhalle. Der optische Eindruck der baulich noch vorhandenen Funktionsbauten ist der eines seit langem verlassenen Ortes. Die vorhandenen unbesiedelten Bauten haben nur noch kulissenartigen Charakter und sind erkennbar nicht mehr geeignet, die künftige Bebauung und deren Nutzung zu lenken. Die nicht versiegelte Fläche des Grundstücks ist mit dichtem Baum-, Strauch- und Grasbewuchs bestanden, so dass die Bebauung jenseits der L 77/L. Straße und der K. Straße vom Baugrundstück aus betrachtet nur noch ab den oberen Stockwerken wahrnehmbar ist. Mag das Kasernenareal auch vormals einen eigenen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gebildet haben, seit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung ohne Anschlussnutzung kann hiervon nicht mehr die Rede sein.
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Das Baugrundstück ist auch nicht aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung außerhalb des Kasernengeländes zum Innenbereich zu rechnen, denn es weist als Teil dieses ca. 10 ha großen Kasernenareals eine solche Größe auf, die eine Anwendung des § 34 BauGB auf das Baugrundstück verbietet. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 <272>). Dabei ist die Größe des Grundstücks ein nicht unwesentliches Merkmal, denn die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, "dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Einer der - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden (BVerwG, Urteil vom 01.12.1972, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Das Baugrundstück ist integraler Teil der aus dem gesamten Kasernengrundstück bestehenden, ca. 10 ha großen „Außenbereichsinsel“. Darauf sind zwar noch bauliche Anlagen vorhanden. Diese können dem Baugrundstück aber - wie oben ausgeführt - keine Innenbereichsqualität (mehr) vermitteln.
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Auch die (zivile) Umgebungsbebauung ist hierzu - worauf der Vertreter des Stadtplanungsamts der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - nicht in der Lage, dem Baugrundstück Innenbereichsqualität zu vermitteln. Die südlich des Baugrundstücks verlaufende, stark befahrene L 77 hat keine verbindende Wirkung, so dass die Bebauung südlich der L 77 den dort bestehenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht „über die Straße“ auf das Baugrundstück zu erstrecken in der Lage ist. Östlich des Baugrundstücks befinden sich die stark befahrenen Gleisanlagen der ICE-Strecke Basel-Karlsruhe und, daran östlich anschließend, ein Grünzug mit Sportplatznutzung. Berücksichtigungsfähige bauliche Anlagen, die geeignet wären, aus östlicher Richtung einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, existieren nicht. Daher bedarf insoweit keiner Klärung, ob nicht auch die westlich an das Baugrundstück angrenzende K. Straße trennende Wirkung hat mit der Folge, dass die auf dem Flurstück ...16/5 befindliche Gaststätte einen Bebauungszusammenhang in westlich-östlicher Richtung nicht zu vermitteln in der Lage wäre. Im Übrigen wäre selbst eine ringsum von Bebauung umgebene freie bzw. - wie hier - funktionslose Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar (BVerwG, Urteile 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 vom 01.12.1972 - 4 C 6.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 und vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, NJW 1984, 1576).
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Da das Baugrundstück nach alledem nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar ist, kommt eine Bebauung mit dem beantragten - nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben nicht in Betracht, denn dieses würde öffentliche Belange dadurch beeinträchtigen, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, der für das Baugrundstück eine Grünfläche vorsieht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hinzu kommt, dass die Zulassung des Vorhabens das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten ließe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Ob das Vorhaben darüber hinaus - mit Blick auf den prognostizierten Verkehr zu und von dem Einzelhandelsbetrieb - schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), bedarf daher letztlich keiner Entscheidung.
28 
2. Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht und der Klägerin davon ausgeht, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet - eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB kommt nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht -, und in die maßgebliche nähere Umgebung auch den Bereich westlich der K. Straße mit dem bestehenden Aldi-Markt einbezieht, bleibt die Klage ohne Erfolg. Denn das Bauvorhaben der Klägerin fügt sich in diesem Fall als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für das Bauvorhaben bildet die Eigenart der näheren Umgebung den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen (kleinräumlichen) Bezugsrahmen. In die Betrachtung einzubeziehen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Wie weit die wechselseitige Prägung reicht, ist dabei nicht anhand beliebiger städtebaulicher Belange zu ermitteln, sondern beurteilt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber das Erfordernis des Einfügens auf den im Vergleich zum Ortsteil engeren Begriff der näheren Umgebung bezieht, lässt sich folgern, dass die prägende Wirkung, die von diesen Merkmalen einerseits in Richtung auf das Vorhaben und andererseits in Richtung auf dessen räumliches Umfeld ausgeht, nicht über den Ortsteil hinausreicht und erst recht nicht den Fernwirkungen gleichzusetzen ist, wie sie für Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich neuerdings in § 34 Abs. 3 BauGB beschrieben sind.
29 
a) Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein ist der Senat der Auffassung, dass die (zivile) Umgebungsbebauung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks nicht prägt. Das Baugrundstück wird in südlicher Richtung durch die stark befahrene L 77 begrenzt, im Westen schließt sich die ebenfalls viel befahrene K. Straße an und im Osten erfolgt eine Zäsur durch die Gleisanlagen der stark befahrenen Trasse Basel-Karlsruhe. Der Eindruck auf dem Baugrundstück wird ausschließlich geprägt durch die dort und auf dem Kasernengrundstück im Übrigen (noch) vorhandenen Funktionsbauten. Entsprechend der früheren Zweckbestimmung des Kasernenareals ist die dort vormals verwirklichte Nutzung völlig eigener Art. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Antwort auf die (Kontroll-)Frage, ob im Fall einer Aufrechterhaltung der militärischen Nutzung davon auszugehen wäre, dass das Kasernengrundstück bodenrechtlich von der Bebauung jenseits der L 77 bzw. der K. Straße geprägt würde. Dies wäre wegen der der Kasernennutzung eigentümlichen Abgeschiedenheit und Abgeschlossenheit und ihres Ausmaßes zu verneinen, das Kasernenareal wäre deswegen als eigener Ortsteil einzustufen. Entsprechend verhält es sich auch heute noch. Die Gaststätte westlich der K. Straße und die Häuser südlich der L 77 sind zwar mit ihren oberen Stockwerken von dem Baugrundstück aus noch sichtbar. Sie entfalten aber keinerlei prägende Wirkung auf das Baugrundstück, das zusammen mit dem nach Norden anschließenden übrigen Kasernenareal einen eigenen, abgeschlossenen Bebauungskomplex bildet. Soweit die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht wegen der fehlenden organischen Siedlungsstruktur ausgeschlossen wäre, käme als im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlicher Ortsteil nur das Kasernenareal in Betracht. In die Eigenart der näheren Umgebung dieses derzeit ungenutzten - fiktiven - Ortsteils fügt sich ein Einzelhandelsbetrieb, was keiner näheren Erörterung bedarf, nicht ein.
30 
b) Auch wenn man der oben unter a) vorgenommenen Abgrenzung nicht folgt und dann darauf abstellt, ob sich das Vorhaben seinerseits auf die nähere Umgebung auswirken kann, fügt es sich nach der Art seiner Nutzung in diese Umgebung nicht ein. Insoweit ist die nähere Umgebung über das Areal des Kasernengrundstücks hinaus zu erstrecken, denn es liegt auf der Hand, dass mit der Existenz eines Einzelhandelsbetriebs Auswirkungen in der näheren Umgebung auch über das Kasernenareal hinaus einher gehen. Jedoch fügt sich das Vorhaben als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
31 
aa) Das Vorhaben der Klägerin ist der Art seiner baulichen Nutzung nach als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu klassifizieren. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Für diese Typisierung eignet sich die Geschossfläche als Maßstab weniger (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. <2002>, § 11 RdNr. 19.2). Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452; s. dazu Birk, VBlBW 2006, 289 <291 ff.>) geht der Senat davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m 2 überschreiten. Diese Modifizierung der Rechtsprechung ist den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelhandel geschuldet: In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m 2 auf 1.200 m 2 hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 noch ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 qm" nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m 2 entsprechen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis verändert. Als Erfahrungswert hat sich herausgebildet, dass Einzelhandelsbetriebe in Folge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, S. 24 und 26). Somit ist jedenfalls bei einer Verkaufsfläche, die 900 m 2 überschreitet, zugleich eine Überschreitung der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Geschossflächengrenze von 1.200 m 2 zu erwarten. Da jedoch die Schwelle, ab der eine Prüfung der möglichen Auswirkungen vorzunehmen ist, deutlich unterhalb des für die Geltung der Vermutungsregel maßgebenden Werts liegen muss, schließt sich der Senat dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 (a.a.O.) an und legt aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit in der Rechtsanwendung für das Merkmal der Großflächigkeit einen Schwellenwert von 800 m 2 zu Grunde.
32 
bb) Dieser Schwellenwert von 800 m 2 wird durch das Vorhaben der Klägerin überschritten. Zu der Verkaufsfläche rechnen - wovon die Beteiligten im Einklang mit dem Verwaltungsgericht ausgehen - neben der eigentlichen Hauptnutzfläche, auf der die Waren präsentiert werden, die für Eingangskoffer und Kassenvorraum vorgesehenen Flächen, denn auch sie prägen in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Die Addition der für diese Flächen in der Berechnung vom 14.10.2003 vorgesehenen Werte ergibt in der Summe eine Verkaufsfläche von 807,96 m 2 ; damit ist der Betrieb der Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig. Mit der Beklagten und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen - nicht nachgelassenen - Schriftsätzen ist der Senat der Auffassung, dass es der Klägerin verwehrt ist, von der so ermittelten Verkaufsfläche für das Anbringen von Innenputz eine Fläche in Abzug zu bringen, die aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. Der Senat teilt insoweit die vom 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67) geäußerten Bedenken und hält den im Rahmen der „Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte nach DIN 277“ in Ansatz gebrachten Abzug von 3 % für Putz für unangemessen hoch. Ein Abzug für den Innenputz in einer solchen Größenordnung mag für den Wohnungsbau in Betracht kommen, wobei selbst dort anerkannt ist, dass dieser Abzug bei den heute üblichen Putzschichten vielfach zu hoch ist (vgl. etwa Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 4, Loseblattslg., § 43 II. BV Anm. 3.2.). Jedenfalls mit Blick auf den hallenartigen Verkaufsraum, der nach den eingereichten Plänen ohne unterteilende Zwischenwände errichtet werden soll und dessen Außenwände teilweise mit Fenstern versehen sind, lässt sich ein Abzug für das Anbringen von Innenputz weder in dem angegebenen Maße noch in einem Umfang von fast 8 m 2 rechtfertigen, der aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. In ihrem nachgereichten Schriftsatz legt die Klägerin selbst nur noch einen Abzug für den Innenputz von 1,5 cm zugrunde. Ein Putzabzug in dieser Größenordnung mag (noch) angemessen sein (vgl. aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2004, a.a.O.: 1 cm ist angemessen; ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2006 - 6 K 3424/04 -: Allenfalls ein Abzug von 1 cm für drei Seiten des Verkaufsraums). Jedoch verringert ein Abzug in dieser Höhe die Verkaufsfläche um nicht einmal einen Quadratmeter. Einen weiteren Abzug in Anlehnung an die DIN 18202 über die Toleranzen im Hochbau von bis zu 3 cm hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Denn die in den jeweiligen DIN-Normen aufgeführten Toleranz-Werte sollen in erster Linie die grundsätzliche Verwertbarkeit des Bauwerks sicherstellen und betreffen damit die Frage, was der Bauherr - zivilrechtlich - an Abweichungen bei der Bauausführung noch hinnehmen muss. Überdies stellen die Werte der Tabelle 1 der DIN 18202, auf die die Klägerin Bezug nimmt, Toleranzen in beide Richtungen dar (Plus-/Minus-Toleranzen) und können nicht von vornherein nur in der der Klägerin gerade günstigen Hinsicht fruchtbar gemacht werden. Schließlich ist aber auch die Frage, welches Vorhaben mit welcher Verkaufsfläche öffentlich-rechtlich genehmigt wird, strikt zu trennen von der privatrechtlichen Frage, ob bei der Bauausführungen in einem solchen Umfang von dem Nennmaß in den Bauvorlagen abgewichen wird, dass das Bauwerk nicht mehr abnahmefähig oder mängelbehaftet ist. Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, vor der Bauausführung durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass die Toleranzen der DIN 18202 nicht ausgeschöpft werden, zumal größere Abweichungen in Fällen, in denen Wände in Fertigbauweise errichtet werden, ohnedies nicht in gleicher Weise zu besorgen sein dürften wie bei in konventioneller Bauweise errichteten Gebäuden. Was schließlich den Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Bezug auf das Anbringen der Fließen angeht, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung, ob - wie die Klägerin anführt - „üblicherweise der gesamte Bereich der Vorkassenzone gefliest“ ist. Denn in der von der Klägerin mit dem Bauantrag vorgelegten Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte ist davon - ebenso wie von einer 3,5 cm starken Wandverkleidung - für das hier maßgebliche Vorhaben nicht die Rede. Im Übrigen würde ein Abzug der für Fliesen angesetzten 1,5 cm im Bereich der Vorkassenzone die Verkaufsfläche um nicht einmal einen halben Quadratmeter verringern. Der Senat hat nach alledem von einer über 800 m 2 großen Verkaufsfläche und damit von der Großflächigkeit des zur Beurteilung stehenden Einzelhandelsbetriebs auszugehen.
33 
cc) Die Überschreitung des Schwellenwertes von 800 m 2 in Bezug auf die Verkaufsfläche ist auch dann von Belang, wenn der großflächige Einzelhandelsbetrieb in einem Gebiet errichtet werden soll, in dem § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht unmittelbar oder über § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, sondern die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - wie hier - nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 m.w.N.). Denn bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung den vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt, bietet die Baunutzungsverordnung als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze insofern brauchbare Anhaltspunkte, als sie zwischen unterschiedlichen Nutzungstypen unterscheidet. Wie aus § 11 Abs. 3 BauNVO zu ersehen ist, versteht sie den großflächigen Einzelhandel als eine selbständige Nutzungsart, die vom sonstigen Einzelhandel, vom Großhandel und vom produzierenden Gewerbe abzugrenzen ist und besonderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Dem ist auch bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360 und vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 u.a. -, NVwZ 1987, 1078). Von Bedeutung ist § 11 Abs. 3 BauNVO im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB deshalb insofern, als bei der Bestimmung des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten zu fragen ist, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die weitere Frage, ob sich das Vorhaben trotz Überschreitung des Rahmens einfügt, weil es in der näheren Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeugt oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt und in diesem Sinne "harmonisch" ist (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O.).
34 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens findet sich kein weiterer Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von über 800 m 2 . Der Lebensmittelmarkt der Firma Aldi Süd hat bei einer vergleichbar großen Geschossfläche eine mit 722 m 2 deutlich geringere Verkaufsfläche und ist deshalb nicht geeignet, den bebauungsrechtlichen Rahmen im Sinne der Klägerin zu prägen. Somit überschreitet das Bauvorhaben der Klägerin als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung den durch die vorhandene Bebauung und deren Nutzung vorgegebenen Rahmen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb würde sich auch nicht - ausnahmsweise - trotz Überschreitung des Rahmens harmonisch in die nähere Umgebung einfügen, denn der durch ihn verursachte Zu- und Abgangsverkehr hätte eine merkliche Immissionsmehrbelastung für die benachbarte Wohnbebauung entlang der K. Straße zur Folge. Angesichts der 224 zur Genehmigung gestellten Stellplätze ist klar erkennbar, dass der Lebensmittelmarkt nicht primär der Nahversorgung dienen soll, sondern dank der verkehrsgünstigen Lage an der L. Straße/L 77 auch - und vor allem - motorisierte Kundschaft im Blick hat. Der durch das Vorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehr würde daher bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugen (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1985 - 4 B 102.85 -, ZfBR 1986, 47). Auf die Frage der Zumutbarkeit des zusätzlichen Verkehrslärms kommt es dabei nicht an (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 30.3 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin der erste großflächige Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung wäre, so dass er den bauplanungsrechtlich relevanten Rahmen „nach oben“ erweitern würde und damit negative Vorbildwirkung für weitere Einzelhandelsbetriebe entfalten würde. Bereits der in der näheren Umgebung befindliche Discounter der Firma Aldi-Süd könnte sich bauplanungsrechtlich - ungeachtet der insoweit mit der Beklagten abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung - darauf berufen, dass nach der Zulassung eines ersten großflächigen Einzelhandelsbetrieb nunmehr auch eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf über 800 m 2 nicht mehr ausgeschlossen ist. Damit fügt sich das Vorhaben - selbst wenn man die Bebaubarkeit des Grundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen wollte - nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
35 
Keiner Entscheidung bedarf nach dem Vorstehenden die Frage, ob von dem Vorhaben auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Rastatt zu erwarten sind, was nach § 34 Abs. 3 BauGB in seiner Fassung durch das EAG-Bau ebenfalls zur Folge hätte, dass der Klägerin der beantragte Bauvorbescheid zu versagen wäre (§ 34 Abs. 3 BauGB).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 1. August 2006
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt (Ziff. 9.1.4/9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, NVwZ 2004, 1327).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
19 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung übersandten Schriftsätze der Klägerin geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 VwGO).
20 
Die nach ihrer Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
21 
Bereits vor Einreichung eines förmlichen Baugesuchs können nach § 57 LBO einzelne Fragen durch einen Bauvorbescheid geklärt werden. Dabei besteht trotz der Formulierung in § 57 Abs. 1 LBO, der Bauvorbescheid „könne“ erteilt werden, durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, VBlBW 2006, 66). Die vom Bauherrn als zu klärend benannten Fragen stellen den Streitgegenstand des Verfahrens dar. Andere als die in dem Antrag benannten Fragen stehen somit nicht zur Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Frage gestellt, ob die geplante Bebauung mit einem Lebensmittelmarkt in Art, Größe und Nutzung in der dargestellten Form genehmigungsfähig ist. In dem Lageplan findet sich sodann der Zusatz, dass Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu gegebener Zeit abgestimmt werden.
22 
Der in dieser Weise begrenzte Streitgegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens beinhaltet somit die bauplanungsrechtliche Frage nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, nicht aber - wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - die Frage der Erschließung. Diese Frage sollte, wie der Eintrag der Klägerin über die Lage und Ausbildung der Zu- und Abfahrten in die Bauvorlagen verdeutlicht, gerade dem nachfolgenden (Baugenehmigungs-)Verfahren vorbehalten bleiben. Die von der Beklagten für die gegenteilige Ansicht benannte Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20.02.2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR 2004, 558) behandelt zum einen die hier zu entscheidende Problematik nicht und betrifft zum zweiten einen anderen Sachverhalt, da der dortige Bauvorbescheidsantrag nicht eindeutig, sondern - anders als hier - auslegungsbedürftig war. Da die Klägerin die Frage der Erschließung im vorliegenden Fall in zulässiger Weise ausgeklammert hat, bedürfte es eines Eingehens auf den - sicher nicht unproblematischen - Gesichtspunkt der Erschließung bei der Verwirklichung des Vorhabens im Hinblick auf das Sachbescheidungsinteresse allenfalls dann, wenn schon jetzt klar ersichtlich wäre, dass das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <44>). Dies vermag der Senat trotz der von der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten und der Polizeidirektion Rastatt/Baden-Baden vorgebrachten gewichtigen Argumente nicht festzustellen. Insbesondere hat der Vertreter der Straßenverkehrsbehörde der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Erschließung des Vorhabens durch verkehrsregelnde Maßnahmen (Zu- und Abfahrt nur für Rechtsabbieger) - wenn auch möglicherweise mit Folgeproblemen - denkbar wäre. Von einem fehlenden Sachbescheidungsinteresse im Hinblick auf die Erschließung des Vorhabens kann deshalb im hiesigen Verfahren nicht ausgegangen werden. Auch der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein Baugesuch für die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs an gleicher Stelle mit einer geringeren Verkaufsfläche eingereicht hat, lässt das Sachbescheidungsinteresse für eine positive Bauvoranfrage betreffend das hier in Rede stehende Vorhaben nicht entfallen.
23 
Unter Berücksichtigung des im oben genannten Sinne begrenzten Streitgegenstands ist der Senat nach der Einnahme eines Augenscheins in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den von ihr beantragten Bauvorbescheid hat. Zwar steht dem Vorhaben die außer Kraft getretene Veränderungssperre zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats nicht mehr entgegen. Jedoch liegt das Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich im Außenbereich und ist dort nicht genehmigungsfähig (1.). Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass das Baugrundstück (noch) zum unbeplanten Innenbereich rechnet, wäre es nicht genehmigungsfähig, denn es fügt sich nach der Art seiner baulichen Nutzung nicht in die prägende Umgebungsbebauung ein (2.).
24 
1. Nach dem Eindruck des in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenscheins ist der Senat der Überzeugung, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB beurteilt. Die Frage, ob ein Grundstück (noch) dem unbeplanten Innenbereich oder bereits dem Außenbereich angehört, hat im Ansatz vom unbeplanten Innenbereich auszugehen. Die Ausgangsfrage lautet, ob sich tragfähige Argumente finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es daran, so ist das Grundstück - deshalb - dem Außenbereich zuzuordnen. Nur diese Folgerungsrichtung ist angesichts der diffusen Struktur des § 35 BauGB sachgerecht (BVerwG, Urteil vom 14.12.1973 - IV C 48.72 -, BVerwGE 44, 250). Die Anwendbarkeit des § 34 BauGB setzt eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen „Ortsteil“ bildet. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 (26f.); Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, NVwZ 1984, 434). Dabei erfordert das Merkmal der organischen Siedlungsstruktur nicht, dass es sich um eine nach Art und Zweckbestimmung einheitliche Bebauung handelt. Auch eine unterschiedliche, unter Umständen sogar eine in ihrer Art und Zweckbestimmung gegensätzliche Bebauung kann einen Ortsteil bilden. Ebenso wenig kommt es auf die Entstehungsweise der vorhandenen Bebauung oder darauf an, dass die Bebauung einem bestimmten städtebaulichen Ordnungsbild entspricht. Die Anforderung an die organische Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB dem inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB entspricht, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 06.11.1968, a.a.O. S. 27). Dabei kann sich eine Bebauung, die im Rückblick "organisch" gewachsen sein mag, heute durchaus als unorganische Splittersiedlung darstellen (BVerwG, Beschluss vom 25.03.1986 - 4 B 41.86 -, NVwZ 1986, 1014). Zu fragen ist also, ob die vorhandenen Bauten eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung vorgeben, ob ihnen - mit anderen Worten - maßstabsbildende Kraft zukommt (BVerwG, Urteil vom 14.09.1992 - 4 C 15.90 -, NVwZ 1993, 985). Dies ist hier nicht der Fall. Eine „in die Zukunft weisende“ bzw. „maßstabsbildende Kraft“ kommt der Bebauung auf dem Kasernengelände nicht (mehr) zu. Die entsprechenden Bebauungszusammenhänge sind durch die militärische Zweckbestimmung der baulichen Anlagen geprägt. Dieser Nutzungszweck ist vor mehr als einem Jahrzehnt endgültig aufgegeben worden. Die auf dem Buchgrundstück noch vorhandene, funktionslos gewordene Bebauung, die auf ihre Umgebung keine prägende Kraft mehr ausübt, ist nicht geeignet, die künftige Bebauung und Nutzung zu lenken (so zutreffend Uechtritz, BauR 1996, 485 <488>; Wallraven-Lindl/Strunz, UPR 1997, 94 <98.>). Hieran ändert nichts, dass auch eine aufgegebene, ja sogar eine beseitigte, Bebauung eine fortdauernd prägende Wirkung entfalten kann, wenn nach der Verkehrsauffassung mit einer Wiederbebauung bzw. Wiedernutzung zu rechnen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 <38f.>). Denn eine tatsächlich beendete bauliche Nutzung verliert jedenfalls dann ihre den Rahmen mitbestimmende Kraft, wenn sie endgültig aufgegeben worden ist und nach der Verkehrsauffassung mit ihr nicht mehr gerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.1982 - 4 C 58.79 -, NVwZ 1982, 312 und vom 19.09.1986, a.a.O. S. 40). So liegt der Fall hier, denn die militärische Nutzung des Kasernengrundstücks wurde mit dem Abzug der französischen Streitkräfte erkennbar endgültig aufgegeben. Anhaltspunkte dafür, dass sie wieder aufgenommen wird, bestehen nicht. Vielmehr belegen gerade die jahrelangen Bemühungen der Beklagten, das Kasernenareal zu überplanen und einer neuen (zivilen) Nutzung zuzuführen, die endgültige Aufgabe der militärischen Nutzung (vgl. zur Entwidmung der Kasernen Wallraven-Lindl/Strunz, a.a.O., S. 96 f.). Derzeit handelt es sich bei dem gesamten Kasernenareal um eine abgesperrte brachliegende Fläche, die einer Anschlussnutzung zwar zugänglich wäre, die aber nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung seit mindestens zehn Jahren ungenutzt ist. Entsprechend stellt sich die Situation auf dem Kasernengelände dar: Auf dem Gelände - dem Buchgrundstück Flst.-Nr. ... - befinden sich noch die nicht mehr genutzten - teilweise denkmalgeschützten - Lagerhallen und Stallungsgebäude, das Stabsgebäude mit einem Uhrturm sowie einige Funktionsgebäude. Im östlichen Bereich des Baugrundstücks steht eine Lagerhalle. Der optische Eindruck der baulich noch vorhandenen Funktionsbauten ist der eines seit langem verlassenen Ortes. Die vorhandenen unbesiedelten Bauten haben nur noch kulissenartigen Charakter und sind erkennbar nicht mehr geeignet, die künftige Bebauung und deren Nutzung zu lenken. Die nicht versiegelte Fläche des Grundstücks ist mit dichtem Baum-, Strauch- und Grasbewuchs bestanden, so dass die Bebauung jenseits der L 77/L. Straße und der K. Straße vom Baugrundstück aus betrachtet nur noch ab den oberen Stockwerken wahrnehmbar ist. Mag das Kasernenareal auch vormals einen eigenen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gebildet haben, seit der endgültigen Aufgabe der militärischen Nutzung ohne Anschlussnutzung kann hiervon nicht mehr die Rede sein.
25 
Das Baugrundstück ist auch nicht aufgrund der vorhandenen Umgebungsbebauung außerhalb des Kasernengeländes zum Innenbereich zu rechnen, denn es weist als Teil dieses ca. 10 ha großen Kasernenareals eine solche Größe auf, die eine Anwendung des § 34 BauGB auf das Baugrundstück verbietet. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 06.12.1967 - 4 C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 <272>). Dabei ist die Größe des Grundstücks ein nicht unwesentliches Merkmal, denn die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, findet durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze. In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden, "dass mit ansteigender Größe das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich wird" (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1970 - IV C 77.68 -, BVerwGE 35, 256; Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227). Einer der - gerade für die mögliche Größe von Baulücken wesentlichen - Maßstäbe ergibt sich dabei aus dem normativen Zweck des § 34 BauGB: Diese Vorschrift gestattet die Errichtung von Vorhaben, die mit der vorhandenen Bebauung vereinbar sind. In dieser Voraussetzung liegt zugleich die innere Rechtfertigung für die Rechtsfolge des § 34 BauGB: Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird vom Gesetz für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung ermöglicht die Rechtsfolge des § 34 BauGB. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise geprägt wird. Daran fehlt es, wenn es sich wegen der Größe der Fläche um ein eigenes fiktives Plangebiet handelt, wenn also eine Fläche wegen ihrer Größe zu einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist. Eine derartige "Freiheit" von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden (BVerwG, Urteil vom 01.12.1972, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Das Baugrundstück ist integraler Teil der aus dem gesamten Kasernengrundstück bestehenden, ca. 10 ha großen „Außenbereichsinsel“. Darauf sind zwar noch bauliche Anlagen vorhanden. Diese können dem Baugrundstück aber - wie oben ausgeführt - keine Innenbereichsqualität (mehr) vermitteln.
26 
Auch die (zivile) Umgebungsbebauung ist hierzu - worauf der Vertreter des Stadtplanungsamts der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat - nicht in der Lage, dem Baugrundstück Innenbereichsqualität zu vermitteln. Die südlich des Baugrundstücks verlaufende, stark befahrene L 77 hat keine verbindende Wirkung, so dass die Bebauung südlich der L 77 den dort bestehenden Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit nicht „über die Straße“ auf das Baugrundstück zu erstrecken in der Lage ist. Östlich des Baugrundstücks befinden sich die stark befahrenen Gleisanlagen der ICE-Strecke Basel-Karlsruhe und, daran östlich anschließend, ein Grünzug mit Sportplatznutzung. Berücksichtigungsfähige bauliche Anlagen, die geeignet wären, aus östlicher Richtung einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, existieren nicht. Daher bedarf insoweit keiner Klärung, ob nicht auch die westlich an das Baugrundstück angrenzende K. Straße trennende Wirkung hat mit der Folge, dass die auf dem Flurstück ...16/5 befindliche Gaststätte einen Bebauungszusammenhang in westlich-östlicher Richtung nicht zu vermitteln in der Lage wäre. Im Übrigen wäre selbst eine ringsum von Bebauung umgebene freie bzw. - wie hier - funktionslose Fläche, die so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt, nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar (BVerwG, Urteile 06.11.1968 - 4 C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 vom 01.12.1972 - 4 C 6.71 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 und vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, NJW 1984, 1576).
27 
Da das Baugrundstück nach alledem nur nach Maßgabe des § 35 BauGB bebaubar ist, kommt eine Bebauung mit dem beantragten - nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Vorhaben nicht in Betracht, denn dieses würde öffentliche Belange dadurch beeinträchtigen, dass es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, der für das Baugrundstück eine Grünfläche vorsieht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hinzu kommt, dass die Zulassung des Vorhabens das Entstehen einer Splittersiedlung befürchten ließe (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Ob das Vorhaben darüber hinaus - mit Blick auf den prognostizierten Verkehr zu und von dem Einzelhandelsbetrieb - schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), bedarf daher letztlich keiner Entscheidung.
28 
2. Selbst wenn man jedoch mit dem Verwaltungsgericht und der Klägerin davon ausgeht, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richtet - eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB kommt nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht -, und in die maßgebliche nähere Umgebung auch den Bereich westlich der K. Straße mit dem bestehenden Aldi-Markt einbezieht, bleibt die Klage ohne Erfolg. Denn das Bauvorhaben der Klägerin fügt sich in diesem Fall als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für das Bauvorhaben bildet die Eigenart der näheren Umgebung den nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblichen (kleinräumlichen) Bezugsrahmen. In die Betrachtung einzubeziehen ist die Umgebung zum einen insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369). Wie weit die wechselseitige Prägung reicht, ist dabei nicht anhand beliebiger städtebaulicher Belange zu ermitteln, sondern beurteilt sich nach den in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbaubaren Grundstücksfläche. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber das Erfordernis des Einfügens auf den im Vergleich zum Ortsteil engeren Begriff der näheren Umgebung bezieht, lässt sich folgern, dass die prägende Wirkung, die von diesen Merkmalen einerseits in Richtung auf das Vorhaben und andererseits in Richtung auf dessen räumliches Umfeld ausgeht, nicht über den Ortsteil hinausreicht und erst recht nicht den Fernwirkungen gleichzusetzen ist, wie sie für Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich neuerdings in § 34 Abs. 3 BauGB beschrieben sind.
29 
a) Nach dem in der mündlichen Verhandlung eingenommenen Augenschein ist der Senat der Auffassung, dass die (zivile) Umgebungsbebauung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks nicht prägt. Das Baugrundstück wird in südlicher Richtung durch die stark befahrene L 77 begrenzt, im Westen schließt sich die ebenfalls viel befahrene K. Straße an und im Osten erfolgt eine Zäsur durch die Gleisanlagen der stark befahrenen Trasse Basel-Karlsruhe. Der Eindruck auf dem Baugrundstück wird ausschließlich geprägt durch die dort und auf dem Kasernengrundstück im Übrigen (noch) vorhandenen Funktionsbauten. Entsprechend der früheren Zweckbestimmung des Kasernenareals ist die dort vormals verwirklichte Nutzung völlig eigener Art. Dieser Eindruck wird bestätigt durch die Antwort auf die (Kontroll-)Frage, ob im Fall einer Aufrechterhaltung der militärischen Nutzung davon auszugehen wäre, dass das Kasernengrundstück bodenrechtlich von der Bebauung jenseits der L 77 bzw. der K. Straße geprägt würde. Dies wäre wegen der der Kasernennutzung eigentümlichen Abgeschiedenheit und Abgeschlossenheit und ihres Ausmaßes zu verneinen, das Kasernenareal wäre deswegen als eigener Ortsteil einzustufen. Entsprechend verhält es sich auch heute noch. Die Gaststätte westlich der K. Straße und die Häuser südlich der L 77 sind zwar mit ihren oberen Stockwerken von dem Baugrundstück aus noch sichtbar. Sie entfalten aber keinerlei prägende Wirkung auf das Baugrundstück, das zusammen mit dem nach Norden anschließenden übrigen Kasernenareal einen eigenen, abgeschlossenen Bebauungskomplex bildet. Soweit die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht wegen der fehlenden organischen Siedlungsstruktur ausgeschlossen wäre, käme als im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlicher Ortsteil nur das Kasernenareal in Betracht. In die Eigenart der näheren Umgebung dieses derzeit ungenutzten - fiktiven - Ortsteils fügt sich ein Einzelhandelsbetrieb, was keiner näheren Erörterung bedarf, nicht ein.
30 
b) Auch wenn man der oben unter a) vorgenommenen Abgrenzung nicht folgt und dann darauf abstellt, ob sich das Vorhaben seinerseits auf die nähere Umgebung auswirken kann, fügt es sich nach der Art seiner Nutzung in diese Umgebung nicht ein. Insoweit ist die nähere Umgebung über das Areal des Kasernengrundstücks hinaus zu erstrecken, denn es liegt auf der Hand, dass mit der Existenz eines Einzelhandelsbetriebs Auswirkungen in der näheren Umgebung auch über das Kasernenareal hinaus einher gehen. Jedoch fügt sich das Vorhaben als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
31 
aa) Das Vorhaben der Klägerin ist der Art seiner baulichen Nutzung nach als großflächiger Einzelhandelsbetrieb zu klassifizieren. Das Merkmal der Großflächigkeit wird in der Rechtsprechung mit Hilfe der Größe der Verkaufsfläche bestimmt (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 19.85 -, NVwZ 1987, 1076). Denn mit ihm soll ein bestimmter Typ von Einzelhandelsbetrieben und eine städtebaulich erhebliche Nutzungsart definiert werden. Für diese Typisierung eignet sich die Geschossfläche als Maßstab weniger (Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. <2002>, § 11 RdNr. 19.2). Mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, NVwZ 2006, 452; s. dazu Birk, VBlBW 2006, 289 <291 ff.>) geht der Senat davon aus, dass Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sind, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m 2 überschreiten. Diese Modifizierung der Rechtsprechung ist den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelhandel geschuldet: In der Begründung für die Herabsetzung der maßgeblichen Geschossfläche von 1.500 m 2 auf 1.200 m 2 hat der Verordnungsgeber anlässlich der Novellierung der BauNVO im Jahr 1986 noch ausgeführt, dass "Verkaufsflächen bis nahezu 800 qm" nach den Erfahrungen der Praxis einer Geschossfläche von 1.200 m 2 entsprechen (BR-Drs. 541/86 S. 3). Daraus folgte ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Geschossfläche von 2:3. Inzwischen hat sich dieses Verhältnis verändert. Als Erfahrungswert hat sich herausgebildet, dass Einzelhandelsbetriebe in Folge einer Reduzierung der Lager- und sonstigen Nebenflächen drei Viertel der Geschossfläche als Verkaufsfläche nutzen können (vgl. dazu den Bericht der Arbeitsgruppe „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ vom 30.04.2002, S. 24 und 26). Somit ist jedenfalls bei einer Verkaufsfläche, die 900 m 2 überschreitet, zugleich eine Überschreitung der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Geschossflächengrenze von 1.200 m 2 zu erwarten. Da jedoch die Schwelle, ab der eine Prüfung der möglichen Auswirkungen vorzunehmen ist, deutlich unterhalb des für die Geltung der Vermutungsregel maßgebenden Werts liegen muss, schließt sich der Senat dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 (a.a.O.) an und legt aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit in der Rechtsanwendung für das Merkmal der Großflächigkeit einen Schwellenwert von 800 m 2 zu Grunde.
32 
bb) Dieser Schwellenwert von 800 m 2 wird durch das Vorhaben der Klägerin überschritten. Zu der Verkaufsfläche rechnen - wovon die Beteiligten im Einklang mit dem Verwaltungsgericht ausgehen - neben der eigentlichen Hauptnutzfläche, auf der die Waren präsentiert werden, die für Eingangskoffer und Kassenvorraum vorgesehenen Flächen, denn auch sie prägen in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Betriebs (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O.). Die Addition der für diese Flächen in der Berechnung vom 14.10.2003 vorgesehenen Werte ergibt in der Summe eine Verkaufsfläche von 807,96 m 2 ; damit ist der Betrieb der Klägerin im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig. Mit der Beklagten und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerin in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen - nicht nachgelassenen - Schriftsätzen ist der Senat der Auffassung, dass es der Klägerin verwehrt ist, von der so ermittelten Verkaufsfläche für das Anbringen von Innenputz eine Fläche in Abzug zu bringen, die aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. Der Senat teilt insoweit die vom 5. Senat des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, VBlBW 2005, 67) geäußerten Bedenken und hält den im Rahmen der „Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte nach DIN 277“ in Ansatz gebrachten Abzug von 3 % für Putz für unangemessen hoch. Ein Abzug für den Innenputz in einer solchen Größenordnung mag für den Wohnungsbau in Betracht kommen, wobei selbst dort anerkannt ist, dass dieser Abzug bei den heute üblichen Putzschichten vielfach zu hoch ist (vgl. etwa Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 4, Loseblattslg., § 43 II. BV Anm. 3.2.). Jedenfalls mit Blick auf den hallenartigen Verkaufsraum, der nach den eingereichten Plänen ohne unterteilende Zwischenwände errichtet werden soll und dessen Außenwände teilweise mit Fenstern versehen sind, lässt sich ein Abzug für das Anbringen von Innenputz weder in dem angegebenen Maße noch in einem Umfang von fast 8 m 2 rechtfertigen, der aus dem großflächigen einen „kleinflächigen“ Einzelhandelsbetrieb werden ließe. In ihrem nachgereichten Schriftsatz legt die Klägerin selbst nur noch einen Abzug für den Innenputz von 1,5 cm zugrunde. Ein Putzabzug in dieser Größenordnung mag (noch) angemessen sein (vgl. aber auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.07.2004, a.a.O.: 1 cm ist angemessen; ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 15.05.2006 - 6 K 3424/04 -: Allenfalls ein Abzug von 1 cm für drei Seiten des Verkaufsraums). Jedoch verringert ein Abzug in dieser Höhe die Verkaufsfläche um nicht einmal einen Quadratmeter. Einen weiteren Abzug in Anlehnung an die DIN 18202 über die Toleranzen im Hochbau von bis zu 3 cm hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Denn die in den jeweiligen DIN-Normen aufgeführten Toleranz-Werte sollen in erster Linie die grundsätzliche Verwertbarkeit des Bauwerks sicherstellen und betreffen damit die Frage, was der Bauherr - zivilrechtlich - an Abweichungen bei der Bauausführung noch hinnehmen muss. Überdies stellen die Werte der Tabelle 1 der DIN 18202, auf die die Klägerin Bezug nimmt, Toleranzen in beide Richtungen dar (Plus-/Minus-Toleranzen) und können nicht von vornherein nur in der der Klägerin gerade günstigen Hinsicht fruchtbar gemacht werden. Schließlich ist aber auch die Frage, welches Vorhaben mit welcher Verkaufsfläche öffentlich-rechtlich genehmigt wird, strikt zu trennen von der privatrechtlichen Frage, ob bei der Bauausführungen in einem solchen Umfang von dem Nennmaß in den Bauvorlagen abgewichen wird, dass das Bauwerk nicht mehr abnahmefähig oder mängelbehaftet ist. Im Übrigen bleibt es der Klägerin unbenommen, vor der Bauausführung durch vertragliche Vereinbarung sicherzustellen, dass die Toleranzen der DIN 18202 nicht ausgeschöpft werden, zumal größere Abweichungen in Fällen, in denen Wände in Fertigbauweise errichtet werden, ohnedies nicht in gleicher Weise zu besorgen sein dürften wie bei in konventioneller Bauweise errichteten Gebäuden. Was schließlich den Vortrag der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung in Bezug auf das Anbringen der Fließen angeht, ist für das hiesige Verfahren nicht von Bedeutung, ob - wie die Klägerin anführt - „üblicherweise der gesamte Bereich der Vorkassenzone gefliest“ ist. Denn in der von der Klägerin mit dem Bauantrag vorgelegten Berechnung der Nutzflächen und Rauminhalte ist davon - ebenso wie von einer 3,5 cm starken Wandverkleidung - für das hier maßgebliche Vorhaben nicht die Rede. Im Übrigen würde ein Abzug der für Fliesen angesetzten 1,5 cm im Bereich der Vorkassenzone die Verkaufsfläche um nicht einmal einen halben Quadratmeter verringern. Der Senat hat nach alledem von einer über 800 m 2 großen Verkaufsfläche und damit von der Großflächigkeit des zur Beurteilung stehenden Einzelhandelsbetriebs auszugehen.
33 
cc) Die Überschreitung des Schwellenwertes von 800 m 2 in Bezug auf die Verkaufsfläche ist auch dann von Belang, wenn der großflächige Einzelhandelsbetrieb in einem Gebiet errichtet werden soll, in dem § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht unmittelbar oder über § 34 Abs. 2 BauGB Anwendung findet, sondern die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens - wie hier - nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist (BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 -, BauR 2001, 212 m.w.N.). Denn bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der Nutzung den vorgegebenen Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt, bietet die Baunutzungsverordnung als sachverständige Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze insofern brauchbare Anhaltspunkte, als sie zwischen unterschiedlichen Nutzungstypen unterscheidet. Wie aus § 11 Abs. 3 BauNVO zu ersehen ist, versteht sie den großflächigen Einzelhandel als eine selbständige Nutzungsart, die vom sonstigen Einzelhandel, vom Großhandel und vom produzierenden Gewerbe abzugrenzen ist und besonderen bebauungsrechtlichen Anforderungen unterliegt. Dem ist auch bei Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, BVerwGE 68, 360 und vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 u.a. -, NVwZ 1987, 1078). Von Bedeutung ist § 11 Abs. 3 BauNVO im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB deshalb insofern, als bei der Bestimmung des Rahmens der in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungsarten zu fragen ist, ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bereits vorhanden ist oder nicht. Ist dies nicht der Fall, stellt sich die weitere Frage, ob sich das Vorhaben trotz Überschreitung des Rahmens einfügt, weil es in der näheren Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen erzeugt oder vorhandene Spannungen nicht verstärkt und in diesem Sinne "harmonisch" ist (BVerwG, Urteil vom 22.05.1987, a.a.O.).
34 
In der näheren Umgebung des Bauvorhabens findet sich kein weiterer Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von über 800 m 2 . Der Lebensmittelmarkt der Firma Aldi Süd hat bei einer vergleichbar großen Geschossfläche eine mit 722 m 2 deutlich geringere Verkaufsfläche und ist deshalb nicht geeignet, den bebauungsrechtlichen Rahmen im Sinne der Klägerin zu prägen. Somit überschreitet das Bauvorhaben der Klägerin als erster großflächiger Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung den durch die vorhandene Bebauung und deren Nutzung vorgegebenen Rahmen. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb würde sich auch nicht - ausnahmsweise - trotz Überschreitung des Rahmens harmonisch in die nähere Umgebung einfügen, denn der durch ihn verursachte Zu- und Abgangsverkehr hätte eine merkliche Immissionsmehrbelastung für die benachbarte Wohnbebauung entlang der K. Straße zur Folge. Angesichts der 224 zur Genehmigung gestellten Stellplätze ist klar erkennbar, dass der Lebensmittelmarkt nicht primär der Nahversorgung dienen soll, sondern dank der verkehrsgünstigen Lage an der L. Straße/L 77 auch - und vor allem - motorisierte Kundschaft im Blick hat. Der durch das Vorhaben ausgelöste zusätzliche Verkehr würde daher bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugen (BVerwG, Beschluss vom 04.06.1985 - 4 B 102.85 -, ZfBR 1986, 47). Auf die Frage der Zumutbarkeit des zusätzlichen Verkehrslärms kommt es dabei nicht an (Fickert/Fieseler, a.a.O., § 11 RdNr. 30.3 m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Einzelhandelsbetrieb der Klägerin der erste großflächige Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung wäre, so dass er den bauplanungsrechtlich relevanten Rahmen „nach oben“ erweitern würde und damit negative Vorbildwirkung für weitere Einzelhandelsbetriebe entfalten würde. Bereits der in der näheren Umgebung befindliche Discounter der Firma Aldi-Süd könnte sich bauplanungsrechtlich - ungeachtet der insoweit mit der Beklagten abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung - darauf berufen, dass nach der Zulassung eines ersten großflächigen Einzelhandelsbetrieb nunmehr auch eine Erweiterung der Verkaufsfläche auf über 800 m 2 nicht mehr ausgeschlossen ist. Damit fügt sich das Vorhaben - selbst wenn man die Bebaubarkeit des Grundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilen wollte - nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
35 
Keiner Entscheidung bedarf nach dem Vorstehenden die Frage, ob von dem Vorhaben auch schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt Rastatt zu erwarten sind, was nach § 34 Abs. 3 BauGB in seiner Fassung durch das EAG-Bau ebenfalls zur Folge hätte, dass der Klägerin der beantragte Bauvorbescheid zu versagen wäre (§ 34 Abs. 3 BauGB).
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
37 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
38 
Beschluss
39 
vom 1. August 2006
40 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt (Ziff. 9.1.4/9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2004 -, NVwZ 2004, 1327).
41 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids.
Sie ist Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... (Flurstück Nr. .../...; Teilfläche des ehemaligen Betriebsgrundstückes der Firma ... ...) in Murrhardt. Dieses befindet sich in einem unbeplanten Gebiet, jedoch im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Soehnle-Areal / Postgasse“ vom 03.08.2006. Der Bereich „Einzelhandels-Innenstadt“ gemäß dem am 23.11.2006 vom Gemeinderat der Beigeladenen beschlossenen Einzelhandelskonzept erstreckt sich nicht auf das Grundstück. Am 15.11.2007 (Eingang beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis 30.11.2007) beantragte sie die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung von zwei Fachmärkten auf dem Grundstück. In der Baubeschreibung war zur Nutzung „Fachmärkte für Einzelhandel“ angegeben; eine weitere Eingrenzung der Bauvoranfrage gab es nicht. Nach den Bauplänen ist ein einheitliches Gebäude mit zwei Fachmärkten geplant, die jeweils über eigenständige Personal- wie auch Lagerräume verfügen. Für den Fachmarkt 1 ist eine Verkaufsfläche von 436 m² und für den Fachmarkt 2 eine solche von 473,81 m² ausgewiesen. Auf dem benachbarten Flurstück Nr. .../... befindet sich ein ...-Lebensmittelmarkt mit 1.200 m² Verkaufsfläche.
Die Beigeladene verweigerte mit Schreiben vom 25.01.2008 die Erteilung ihres Einvernehmens „nach § 36 Abs. 1 BauGB zur Bauvoranfrage und nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Sanierungsgenehmigung“.
Mit Bescheid vom 06.02.2008 lehnte das Landratsamt unter Hinweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ab. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 19.02.2008 Widerspruch ein und brachte zur Begründung unter dem 06.03.2008 vor, der Fachmarkt 1 solle als Drogerie- und der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt werden. Die Bauvoranfrage beziehe sich allein auf die planungsrechtliche Zulässigkeit. Ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung sei nicht gestellt worden. Das Fehlen einer sanierungsrechtlichen Genehmigung hindere nicht die Erteilung eines Bauvorbescheids. Das Bauvorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig. Die Umgebung sei durch den ...-Lebensmittelmarkt sowie durch weitere Gewerbebetriebe geprägt. Der Rahmen werde durch die geplanten Einzelhandelsbetriebe nicht überschritten. Auch von der Grundfläche her bleibe das Bauvorhaben hinter Objekten in der näheren Umgebung zurück. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen, da es nicht außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle. Das Baugrundstück liege innerhalb des im Regionalplan nach Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) ausgewiesenen Standortbereichs für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte. Daher könne das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nach sich ziehen.
Mit Bescheid vom 20.03.2008 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch unter Verweis auf das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen zurück.
Am 27.03.2008 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen, der Bauvorbescheid sei unabhängig von sanierungsrechtlichen Vorschriften zu erteilen. Sanierungsrechtliche Belange könnten in einer auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens beschränkten Bauvoranfrage nicht einbezogen werden. Das Landratsamt habe auch nicht auf ein mangelndes Sachbescheidungsinteresse abgestellt. Schon deshalb könne die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, es fehle das Sachbescheidungsinteresse. Im Übrigen stehe nicht offenkundig fest, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne oder sanierungsrechtliche Genehmigungspflichten dem Vorhaben überhaupt entgegenstünden. Ein Sanierungsziel, das auf den Ausschluss bestimmter Nutzungsarten gerichtet sei, könne nur durch einen Sanierungsbebauungsplan ausgeschlossen werden; ein solcher liege aber nicht vor. Es sei auch unschädlich, dass erst im Widerspruchsverfahren das Sortiment der Fachmärkte konkretisiert worden sei. Von einer unvollständigen Antragstellung am 30.11.2007 könne nicht ausgegangen werden, da das Landratsamt auf eine Unvollständigkeit nicht hingewiesen habe. Noch vor der Entscheidung über das Einvernehmen hätten Vertreter der Beigeladenen bei ihr telefonisch die Sortimente der Fachmärkte erfragt. In Kenntnis der vorgesehenen Sortimente habe die Beigeladene ihr Einvernehmen versagt. Die Bauvorlagen für die Bauvoranfrage hätten auch den Anforderungen des § 15 Abs. 1 LBOVVO entsprochen. Das Bauvorhaben sei nach § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig. Geplant seien zwei eigenständige Fachmärkte mit einer Verkaufsfläche von 436 m² beziehungsweise 474 m². Beide Vorhaben blieben mit ihrer Verkaufsfläche deutlich unter der Schwelle von 800 m² für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Die Flächen der beiden Betriebe seien nicht zusammenzurechnen. Die beiden Fachmärkte seien zwar in einem Gebäude untergebracht, verfügten jedoch über eigenständige Eingänge sowie Sozialräume und eine jeweils eigenständige Anlieferung. Der Fachmarkt 1 (Drogeriefachmarkt) verfüge über ein Lager mit einem eigenständigen Zugang für die Anlieferung. Beim Fachmarkt 2 (Textilfachmarkt) sei ein gesonderter Anlieferungsbereich nicht üblich; dieser werde vielmehr über den Kundeneingang beliefert. Eine andere Beurteilung folge auch nicht aus Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung). Denn der dort verwendete Begriff der Einzelhandelsagglomeration sei für die planungsrechtliche Beurteilung auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB unerheblich. Davon abgesehen sei Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) unwirksam. Aus dem in § 11 Abs. 3 Satz 1 LPlG enthaltenen Gebot der Erforderlichkeit folge, dass ein Regionalplan, der aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehre, gegen das Gebot der Erforderlichkeit der Planung verstoße. Die Größe der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben könne nach den Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung nicht begrenzt werden, weil die Größenangabe als solche nicht aus sich heraus bestimmte Arten von baulichen oder sonstigen Anlagen zutreffend kennzeichne. Das in Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) vorgegebene Agglomerationsverbot könne allein mit einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze erreicht werden. Eine solche Verkaufsflächenobergrenze könne jedoch auf der Grundlage des geltenden Instrumentariums für die Bauleitplanung nicht festgesetzt werden. Das Bauvorhaben verstoße auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, da es sich innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs befinde. Der zentrale Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB werde durch den Standortbereich für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte aus Plansatz 2.7.4 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung) festgelegt. Danach handele es sich bei dem abgegrenzten Standortbereich um den zentralörtlichen Versorgungskern der jeweiligen Gemeinde. Der zentrale Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB könne durch Ziele der Raumordnung festgelegt werden. Plansatz 2.7.11 des Regionalplans für die Region Stuttgart (frühere Fassung), der sich mit dem Agglomerationsverbot befasse, habe hingegen nicht die Funktion einer räumlichen Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs. Der von der Beigeladenen im Rahmen ihres Einzelhandelskonzeptes festgelegte zentrale Versorgungsbereich sei für die Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht maßgebend. Bei diesem Einzelhandelskonzept handele es sich um eine informelle Planung, die ohne Umsetzung durch eine planerische Abwägungsentscheidung keine Außenwirkung entfalte. Daher genieße der durch den Regionalplan abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich Vorrang. Bei ihm handele es sich um eine planerische Abgrenzung durch Satzung auf der Grundlage einer Abwägungsentscheidung. Auch aufgrund eigentumsrechtlicher Gesichtspunkte sei der von der Beigeladenen abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich nicht maßgebend. Die Regelungen zu den Standortbereichen für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte aus dem Regionalplan für die Region Stuttgart seien seit dem 22.11.2002 in Kraft. Die Ausweisung als zentraler Versorgungsbereich habe daher schon bei Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 BauGB zum 20.07.2004 gegolten. Den Beschluss zum Einzelhandelskonzept habe die Beigeladene hingegen erst am 23.11.2006 gefasst. Einschränkungen der bestehenden Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks könnten nur durch Rechtsnorm erfolgen. Ein informelles städtebauliches Konzept könne ein bestehendes Baurecht nicht entziehen. Unabhängig hiervon seien vom Bauvorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf einen eng abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Als Kriterium für die Feststellung schädlicher Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei in erster Linie das Maß der Umsatzumverteilung maßgebend. In der Praxis werde dabei vielfach auf einen Schwellenwert von 10 % abgestellt. Werde dieser Schwellenwert überschritten, lägen im Regelfall schädliche Auswirkungen vor. Umsatzumverteilungen in der Größenordnung von 10 % - bezogen auf den Umsatz in dem von der Beigeladenen mit dem Einzelhandelskonzept abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich - seien vom Bauvorhaben nicht zu erwarten. Der von der Beigeladenen abgegrenzte zentrale Versorgungsbereich zeichne sich durch eine kleinteilige Einzelhandelsstruktur aus, die durch kleine Fachgeschäfte geprägt sei. Deshalb liege die Gesamtverkaufsfläche in diesem Bereich auch nur bei 3.850 m². Nahezu die Hälfte der Betriebe habe nur eine Verkaufsfläche bis zu 50 m². Neun Prozent der Betriebe hätten nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet. Dies unterstreiche den kleinteiligen, inhabergeführten Charakter der Einzelhandelsbetriebe innerhalb des von der Beigeladenen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichs. Diesen Betrieben würden durch den geplanten Drogeriefachmarkt und den Textilfachmarkt keine wesentlichen Umsätze entzogen.
Mit Urteil vom 18.05.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Klage sei zulässig. Die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Vorhaben im Geltungsbereich einer Sanierungssatzung hänge nicht davon ab, dass zuvor eine Genehmigung nach § 145 BauGB erteilt worden sei. Eine gesetzliche Regelung, die eine formelle Konzentration vorsehe, bestehe nicht. Im Übrigen habe über die Frage, ob ein Vorhaben nach § 145 BauGB unter sanierungsrechtlichen Gesichtspunkten zugelassen werden könne, nicht die Baurechtsbehörde zu entscheiden; dies sei vielmehr der Gemeinde in einem selbständigen Genehmigungsverfahren vorbehalten. Allenfalls dann, wenn die Ablehnung der sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Gemeinde unanfechtbar geworden sei oder die sanierungsrechtliche Genehmigung unter keinen Umständen erteilt werden könne, könne das für die Verpflichtungsklage erforderliche Antragsinteresse oder Sachbescheidungsinteresse fehlen. Im letzteren Fall sei erforderlich, dass ein offensichtliches und schlechthin nicht ausräumbares Hindernis gegen die Verwertung der Baugenehmigung / des Bauvorbescheids bestehe, wobei an das Vorliegen der Offensichtlichkeit strenge Anforderungen zu stellen seien. Von dieser geforderten Offensichtlichkeit könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Auch liege eine bestandskräftige Entscheidung der Beigeladenen nach § 145 BauGB nicht vor. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Dem Vorhaben der Klägerin stünden Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen. Gegenstand der Bauvoranfrage sei die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Fachmarktes 1 mit einer Verkaufsfläche von 436 m² und eines Fachmarktes 2 mit einer Verkaufsfläche von 473,81 m², wobei der Fachmarkt 1 als Drogeriefachmarkt und der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt werden sollten. Zwar sei dieser Verfahrensgegenstand den am 30.11.2007 bei der Baurechtsbehörde eingereichten Bauvorlagen in der gebotenen Deutlichkeit nicht zu entnehmen. Im Widerspruchsverfahren sei das Vorhaben jedoch näher erläutert worden. Vor dem Hintergrund, dass nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG sogar der für den Erlass eines Verwaltungsakts erforderliche Antrag nach § 45 Abs. 2 LVwVfG bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch nachträglich gestellt werden könne und das Verwaltungsverfahren im Falle eines Verpflichtungsbegehrens seinen Abschluss erst finde, wenn über das Begehren unanfechtbar entschieden worden sei, bestünden hier im Hinblick auf die Konkretisierung der Bauvoranfrage erst während des Widerspruchsverfahrens keine Bedenken. Etwas Anderes könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn erhebliche Änderungen der Bauvoranfrage Anlass zu einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens seitens der Baurechtsbehörde böten. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Das Landratsamt und das Regierungspräsidium hätten schon aufgrund des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht vorgenommen. Der Ausschuss für Technik, Landwirtschaft und Umwelt der Beigeladenen habe nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Klägerin in Kenntnis der beabsichtigten Nutzung der geplanten Fachmärkte sein Einvernehmen versagt. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass zu einer erneuten Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens durch die Baurechtsbehörde und die Beigeladene. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteile sich das Bauvorhaben der Klägerin nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in seine nähere Umgebung ein. Die Klägerin plane zwei die Grenze zur Großflächigkeit nicht überschreitende Fachmärkte, die in dem in der näheren Umgebung bereits vorhandenen ...-Lebensmittelmarkt ein Vorbild hätten. Das Vorhaben einschließlich der Stellplatzanlage füge sich auch hinsichtlich der übrigen Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sei über die Fornsbacher Straße und den Obermühlenweg erschlossen. Das Bauvorhaben verstoße jedoch gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Von ihm seien schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich im Gebiet der Beigeladenen zu erwarten. Die geplanten Fachmärkte seien Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB, auch wenn es sich hierbei nicht um großflächige Einzelhandelsbetriebe handele. Der Begriff des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei nicht auf großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO beschränkt. Bei der Murrhardter Innenstadt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes handele es sich um einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB. Dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen komme als informelle Planung keine bindende Wirkung bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB zu. Die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs unterliege der vollen gerichtlichen Kontrolle und richte sich allein nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten. Informelle Planungen könnten die aus den tatsächlichen Gegebenheiten ableitbaren Schlussfolgerungen jedoch bestätigen und präzisieren. Nach den vorliegenden Karten und sonstigen Unterlagen, die mit den Beteiligten erörtert worden seien, lasse sich feststellen, dass in der Innenstadt von Murrhardt ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden sei. Das Einzelhandelskonzept könne jedenfalls hinsichtlich der Feststellungen zum Ist-Zustand herangezogen werden. Denn es enthalte eine aktuelle Bestandsaufnahme der Einzelhandelsstruktur und treffe Aussagen zum jeweiligen Warenangebot. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gebe diese Bestandsaufnahme im Wesentlichen auch den aktuell gegebenen Zustand wieder. Danach würden in der Murrhardter Innenstadt nicht nur Waren des kurzfristigen Bedarfs, sondern auch des mittelfristigen sowie des langfristigen Bedarfs angeboten. Dieses Angebot werde durch Dienstleistungen (u.a. Apotheke, Friseur, Reisebüro, Fahrschule, Reinigung) ergänzt. Angebote für den mittel- und langfristigen Bedarf bezögen sich unter anderem auf Bekleidung, Bücher, Geschenke, Haushaltswaren, Schmuck und Telekommunikation. Außerdem befänden sich in dem Bereich drei Drogeriefachgeschäfte. Ferner seien Gaststätten, Cafés und Imbissbetriebe vorzufinden. Dass die Einzelhändler zum Teil relativ geringe Verkaufsflächen beanspruchten, stelle die Einstufung als zentralen Versorgungsbereich nicht in Frage. Zwar sei in der Innenstadt von Murrhardt ein Frequenzbringer in Form eines Vollsortimenters im Lebensmittelbereich oder eines Lebensmitteldiscounters nicht vorhanden. Dies beeinträchtige jedoch nicht die Funktion der Innenstadt von Murrhardt, eine weitreichende, verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten. Immerhin seien in der Innenstadt von Murrhardt ein kleiner ...-Lebensmittelbetrieb, ein Fischgeschäft, ein Obst- und Gemüseladen sowie mehrere Bäckereien ansässig, die den Bedarf an Lebensmitteln weitgehend befriedigen könnten. Wie dieser zentrale Versorgungsbereich der Innenstadt von Murrhardt räumlich abzugrenzen sei, beurteile sich nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten. Einer exakten Grenzziehung bedürfe es nicht, weil das Baugrundstück in jedem Fall nicht mehr diesem zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt zuzuordnen sei. Der Standort der geplanten Vorhaben sei durch Wohnnutzung, Gewerbe sowie durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb geprägt und könne bei einer Entfernung von ca. 200 m zum südlichen Ende des zentralen Versorgungsbereichs an der Kreuzung Hauptstraße / ... Straße der Innenstadt und damit dem Nahversorgungszentrum nicht mehr zugerechnet werden. Die Innenstadt habe als zentraler Versorgungsbereich auch den erforderlichen städtebaulich gewichtigen Einzugsbereich. So lebten im fußläufig erreichbaren Umkreis dieses Nahbereichszentrums von 700 m ca. 5.000 Einwohner. Die Innenstadt sei durch eine städtebaulich integrierte Lage inmitten eines Wohnumfelds gekennzeichnet. Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass sich mit dem Discountmarkt ... in rund 200 - 250 m Entfernung zur Innenstadt ein isolierter Einzelhandelsstandort entwickelt habe, der seinerseits eine Nahversorgungsfunktion erfülle und dabei auch auf solche Kunden abziele, die in der Innenstadt wohnten. Wegen der isolierten Lage könne dieser Discountmarkt die Funktion eines Nahversorgungszentrums mit einer Mischung unterschiedlicher Angebote, die sich aus der Sicht der Kunden ergänzten und damit die städtebauliche Attraktivität gerade eines Zentrums ausmachten, nicht erfüllen. Nach der gebotenen umfassenden Wertung der städtebaulich relevanten Umstände seien hier von dem Bauvorhaben auch schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich zu erwarten. Das Sortiment der geplanten Fachmärkte umfasse Drogerieartikel und Textilien und damit gerade solche Warengruppen, die in mehreren Einzelhandelsbetrieben des zentralen Versorgungsbereichs angeboten würden. Das Sortiment ziele damit gerade auf die Kundschaft ab, deren Versorgung der zentrale Versorgungsbereich diene. Die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte betrage mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung. Bei diesen Größenordnungen seien die Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich schädlich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Dies gelte umso mehr, als das Bauvorhaben zwar außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden solle, aber doch in einer so dichten Nähe zu ihm, dass es auf eben die Kundschaft abziele, deren Versorgung der zentrale Versorgungsbereich diene. Dass die Versorgung des zentralen Versorgungsbereichs bereits jetzt gefährdet sei, belegten die in dem Übersichtsplan „Einzelhandel und Dienstleistung in der Murrhardter Innenstadt“ vermerkten Leerstände. Eine Errichtung der geplanten Fachmärkte würde diesen städtebaulichen Missstand verstärken. Weiteren Betriebsschließungen und damit einer weiteren Verminderung der Vielfalt und Dichte des Warenangebots entgegenzuwirken, sei aber gerade Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB. Das Urteil wurde der Klägerin am 28.05.2009 zugestellt.
Am 18.06.2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen darlegt, ihr Vorhaben verstoße nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB, und sie habe daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.
Das Baugrundstück liege nicht außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB. Das Verwaltungsgericht stelle für die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs allein auf die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten ab. Es stütze sich insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Diese Rechtsprechung sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden. Sie betreffe jedoch eine andere Fragestellung. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen und das Bundesverwaltungsgericht hätten allein entschieden, dass ein informelles städtebauliches Konzept nicht geeignet sei, einen tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereich mit Wirkung für § 34 Abs. 3 BauGB räumlich einzugrenzen, wenn die von dem Konzept gezogene Grenze in der Örtlichkeit keine Bestätigung finde. Das Bundesverwaltungsgericht begründe dies damit, dass ein informelles städtebauliches Konzept anders als ein Bebauungsplan keine rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalte. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch nicht um die räumliche Eingrenzung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs durch ein informelles städtebauliches Konzept, sondern um die (erweiternde) Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs durch den Regionalplan und damit durch eine verbindliche Rechtsnorm. Die Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB richte sich nicht allein nach den tatsächlichen Verhältnissen. Hierfür biete der Wortlaut der Bestimmung keinen Anhalt. Die Entstehungsgeschichte der Regelung weise in eine andere Richtung. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten sich zentrale Versorgungsbereiche insbesondere aus planerischen Festlegungen ergeben, nämlich aus Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen oder aus Festlegungen in den Raumordnungsplänen. Nicht zuletzt könnten sich die zentralen Versorgungsbereiche auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben (BT-Drucks. 15/2250, S. 54). Danach komme es in erster Linie auf planerische Festlegungen an, zu denen der Gesetzgeber auch Raumordnungspläne gezählt habe. Auch die Struktur von § 34 BauGB gebiete es nicht, für die Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche allein auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Im Rahmen des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB komme es zwar auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Maßgeblich seien in erster Linie optisch wahrnehmbare Gegebenheiten. Das Verbot der Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche in § 34 Abs. 3 BauGB sei jedoch kein Unterfall des Einfügens. Es handele sich vielmehr um einen eigenständigen Versagungsgrund. Ob eine Beeinträchtigung eines zentralen Versorgungsbereichs vorliege, lasse sich nicht optisch wahrnehmen. Eine solche förmliche Planung finde sich im Regionalplan der Region Stuttgart. Er werde als Rechtsnorm in der Form der Satzung beschlossen. Im Aufstellungsverfahren seien die Gemeinden nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 LPIG zu beteiligen. Nach § 12 Abs. 3 LPIG sei auch die Öffentlichkeit einzubeziehen. Die zentralen Versorgungsbereiche in den Gemeinden mit zentral-örtlicher Funktion seien im Regionalplan für die Region Stuttgart gebietsscharf abgegrenzt. Für diesen Zweck sei die Teiländerung 2002 „Großflächiger Einzelhandel“ vorgenommen worden, die am 13.03.2002 als Satzung beschlossen und am 22.11.2002 rechtsverbindlich geworden sei. Nach Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) seien Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in den zentralörtlichen Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten regionalbedeutsamen Einzelhandelsschwerpunkten vorzusehen. In der Raumnutzungskarte würden diese Standorte als „Standortbereiche für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte“ bezeichnet. In der Begründung zu Plansatz 2.7.4 (der damaligen Fassung) heiße es, die räumliche Konkretisierung der Standortbereiche in der Raumnutzungskarte gewährleiste, dass ein in Betracht kommender Standort funktional und städtebaulich integriert sei und damit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung an die räumliche Lage entspreche. Die Abgrenzung dieser Bereiche sei in enger Abstimmung mit den betroffenen Städten und Gemeinden vorgenommen worden. Dabei seien folgende Kriterien berücksichtigt worden:
10 
- zentrale Lage in Bezug auf das Siedlungsgebiet des zentralen Orts und seinen Verflechtungsbereich, insbesondere zu Wohnsiedlungsgebieten,
- günstige Lage zu zentralem ÖPNV-Zugang,
- günstige Lage zu Anbindungspunkten für den Individualverkehr,
- Einbeziehung der bestehenden, zentral gelegenen Einzelhandelslagen,
- Einbeziehung publikumswirksamer zentral gelegener öffentlicher und privater Dienstleistungseinrichtungen,
- Einbeziehung zentral gelegener öffentlicher und privater kultureller Einrichtungen,
- Barrieren, die eine fußläufig attraktive Verbindung mit den bestehenden Einzelhandelslagen beeinträchtigten.
11 
Nach diesen Abgrenzungskriterien sei auch der Standortbereich für das Gebiet der Beigeladenen entstanden. In der Begründung zur Teiländerung 2002 des Regionalplans heiße es insoweit, dass die Abgrenzung im Wesentlichen dem Vorschlag der Beigeladenen entspreche. Der in der Raumnutzungskarte abgegrenzte Standortbereich für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte sei daher als ein durch einen Raumordnungsplan festgelegter zentraler Versorgungsbereich im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB anzusehen. Das Baugrundstück liege innerhalb dieses Bereichs. Dieser durch förmliche Planung festgelegte zentrale Versorgungsbereich könne nicht durch eine informelle Planung eingegrenzt werden. Insoweit gelte Gleiches wie für eine Eingrenzung eines tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs durch informelle Planung. Auch insoweit fehle es der informellen Planung an rechtsverbindlichen Festsetzungen, mit denen sie sich über eine raumordnerische Abgrenzung hinwegsetzen könne, die in der Form der Satzung beschlossen worden sei. Hinzu komme, dass das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen als informelle Planung erst am 23.11.2006 beschlossen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Teiländerung 2002 des Regionalplans schon seit langem in Kraft gewesen. Da das Baugrundstück danach Bestandteil eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB gewesen sei, habe zum Zeitpunkt des Beschlusses der Beigeladenen über das Einzelhandelskonzept eine Nutzungsmöglichkeit bestanden, die Einzelhandelsbetriebe mit eingeschlossen habe. Diese Nutzungsmöglichkeit könne nicht durch informelle Planung entzogen werden, da Inhalt und Schranken des Eigentums nur durch Rechtsnorm vorgenommen werden könnten.
12 
Selbst bei einer engen Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereich ließen die geplanten Einzelhandelsbetriebe keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB erwarten. Der Drogerie- und der Textilfachmarkt würden den Betrieben in der Innenstadt keine wesentlichen Umsätze entziehen. Sie konkurrierten vielmehr mit Betrieben in anderen Standortlagen. Umsatzumverteilungen zu Lasten der Betriebe im von der Beigeladenen abgegrenzten zentralen Versorgungsbereich würden deutlich unter 10 % liegen. Bei dem Textilmarkt handele es sich außerdem nur um eine Verlagerung des ...-Textilmarktes vom Standort Fornsbacher Straße östlich des Baugrundstücks. Gleichwohl habe das Verwaltungsgericht sich auf einen Verkaufsflächenvergleich beschränkt und ihn mit der Erwägung ergänzt, in der Innenstadt seien bereits Leerstände zu verzeichnen, so dass der zentrale Versorgungsbereich gefährdet sei. Für den Drogerie- und den Textilfachmarkt konstatiere es, dass sie zusammen 54 % der für diese Sortimente in der Innenstadt existierenden Verkaufsflächen aufwiesen. Bei diesen Größenordnungen sei von beachtlichen Funktionsstörungen in der Innenstadt auszugehen. Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts sei verfehlt. Es wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten gewesen. Dass der Verkaufsflächenvergleich untauglich sei, liege für den Textilfachmarkt auf der Hand. Sie habe für den Textilfachmarkt bereits einen Mietvertrag mit der Firma ... abgeschlossen. Die Firma ... wolle den Textilfachmarkt von dem Standort an der Fornsbacher Straße lediglich auf das Baugrundstück verlagern. Ein Vergleich der Verkaufsfläche des geplanten Textilfachmarktes mit der für dieses Sortiment in der von der Beigeladenen abgegrenzten Innenstadt sage daher nichts über die durch den Textilfachmarkt zu Lasten der Innenstadt bewirkten Kaufkraftverlagerung. Es sei nicht zu erwarten, dass der ...-Textilfachmarkt nach seiner Standortverlagerung einen grundsätzlich anderen Kundenkreis ansprechen werde als am Bestandsstandort. Zudem sei die Kaufkraftbindungsquote für das Sortiment Bekleidung in Murrhardt außerordentlich niedrig. Nach dem Einzelhandelskonzept des Büros ... liege sie bei nur 47 % (Tabelle A-2 auf S. 109). Dies bedeute, dass mehr als die Hälfte der Kaufkraft der Bürger von Murrhardt an Standorte außerhalb von Murrhardt abfließe. Dies zeige, dass erheblicher Spielraum für die weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben für das Textilsortiment existiere und eine Ansiedlung deshalb eher zu einer Erhöhung der Kaufkraftbindung in Murrhardt als zu einer Kaufkraftverlagerung aus der Innenstadt an einen anderen Standort führen werde. Ähnliches gelte für den Drogeriefachmarkt. Für dieses Sortiment existierten in der von der Beigeladenen abgegrenzten Innenstadt weniger als 450 m² Verkaufsfläche. In ganz Murrhardt liege die Verkaufsfläche für dieses Sortiment bei weniger als 1.300 m² (Tabelle A-12 auf S. 113 des Einzelhandelskonzepts). Die im Einzelhandelskonzept für die Innenstadt verzeichnete Verkaufsfläche entfalle nahezu ausschließlich auf einen dort ansässigen ...-Drogeriemarkt. Der von ihr geplante Drogeriefachmarkt sei discountorientiert. Er werde daher in erster Linie mit anderen Drogeriefachmärkten konkurrieren und dem ...-Drogeriemarkt keinen wesentlichen Wettbewerb machen. Die Kaufkraftumlenkung werde bezogen auf diesen Betrieb bei weniger als 10 % liegen. Der ...-Drogeriemarkt sei zudem in ein umfangreiches Filialnetz eingebunden. Gerade bei filialisierenden Betrieben sei davon auszugehen, dass sie ihre Filialstandorte auch bei Eintritt weiterer Konkurrenten in das Marktgeschehen nicht aufgäben. Sie hätten ein größeres Standvermögen als kleine, inhabergeführte Geschäfte. Unabhängig davon würde auch eine Aufgabe des Standorts des ...-Drogeriemarktes noch nicht zu einer städtebaulich relevanten Funktionsstörung führen. Betroffen wäre ein Einzelhandelsbetrieb von insgesamt mehr als 80 Einzelhandelsbetrieben in der Innenstadt. Ein ...-Drogeriemarkt könne nicht als Magnetbetrieb angesehen werden, der die Funktion eines Frequenzbringers für andere Betriebe wahrnehme. Sehe man bei einer Aufgabe dieses einen Standorts eines kleinen Drogeriemarktes in der Innenstadt schon schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB, führe dies zum Wettbewerbsschutz für einen einzelnen Betrieb, der nicht Ziel des Bauplanungsrechts sei.
13 
Die Klägerin beantragt zuletzt,
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1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2009 - 11 K 1180/08 - zu ändern und den Ablehnungsbescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 6. Februar 2008 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes und eines Textilfachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
15 
hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
16 
höchst hilfsweise: den Beklagten zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung eines Textilfachmarktes auf dem Grundstück ... ... ... in 71540 Murrhardt nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 15. November 2007 zu erteilen;
17 
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
18 
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20 
Zur Begründung führt er aus, das Bauvorhaben verstoße gegen § 34 Abs. 3 BauGB. Nach der Kommentarliteratur könne sich ein zentraler Versorgungsbereich aus Bauleitplänen und / oder Raumordnungsplänen, aber auch aus sonstigen, planungsrechtlich nicht verbindlichen raumordnerischen oder städtebaulichen Konzeptionen und ebenso auch aus nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Die zuletzt genannte Alternative komme hier zum Tragen: Die örtlichen Gegebenheiten der Murrhardter Innenstadt machten die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs augenfällig. Der vom Verwaltungsgericht angewandte Verkaufsflächenvergleich sei eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung des erwarteten Kaufkraftabflusses. Die Kritik der Klägerin, dass das Verwaltungsgericht die Aufgabenteilung zwischen Standorten in der Innenstadt und Fachmarktstandorten außerhalb der Innenstadt nicht beachtet habe, überzeuge schon insoweit nicht, als das Kriterium der Aufgabenteilung - im Gegensatz zum Verkaufsflächenvergleich - nicht in objektiv nachprüfbaren Zahlen ablesbar, sondern dem subjektiven Blickwinkel des jeweiligen Betrachters unterworfen sei. Dies zeigten die Ausführungen in der Berufungsbegründung plastisch: Die Behauptung, ein discountorientierter Drogeriefachmarkt der Klägerin würde einem Drogeriefachmarkt der Firma ... „keinen wesentlichen Wettbewerb machen“, und ... würde seine „Filialstandorte auch bei Eintritt weiterer Konkurrenten in das Marktgeschehen nicht aufgeben“, erscheine weltfremd. Die Aufgabenteilung der einzelnen Branchen im Ortskern einerseits und an dezentralen Standorten andererseits erfolge meist wesentlich komplizierter, als sie von der Klägerin dargestellt werde, und eigne sich deshalb kaum als entscheidungsrelevantes Kriterium.
21 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie äußert sich wie folgt: Die Klage sei schon unzulässig, weil es an einem Sachbescheidungsinteresse für die Bauvoranfrage fehle. Einer Verwertung des Bauvorbescheids stehe ein Versagungsgrund nach § 145 Abs. 2 BauGB als offensichtliches und nicht ausräumbares Hindernis entgegen. Die Baurechtsbehörde habe nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Dann könne es nicht darauf ankommen, ob die sanierungsrechtliche Genehmigung bereits bestandskräftig abgelehnt sei oder nicht.
24 
Die Bauvoranfrage sei auch zu unbestimmt, weil sie nur auf die Genehmigung „zweier Fachmärkte“ gerichtet sei, und der beantragte Bauvorbescheid schon deshalb abzulehnen. Das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Streitgegenstand ausgegangen, weil es die erst im Widerspruchsverfahren benannten Sortimente zugrundegelegt habe. In den am 30.11.2007 bei der Baurechtsbehörde eingereichten Bauvorlagen sei nur von zwei Fachmärkten die Rede gewesen, ohne Sortimentsangabe. Da die Bauvoranfrage gemäß § 57 Abs. 2 LBO in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LBO bei der Gemeinde einzureichen sei, lasse sich deren Inhalt nicht im Widerspruchsverfahren korrigieren. Nach Einreichung der Bauvoranfrage bei der Gemeinde seien die Verfahrensschritte des § 53 Abs. 2 LBO und § 55 LBO durchzuführen. Außerdem setze nur die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde die Frist des § 36 Abs. 2 BauGB in Gang. All diese Verfahrensschritte würden umgangen, wenn erst im Widerspruchsverfahren der Nutzungszweck des Vorhabens angegeben werde. Deshalb bleibe die unter dem 15.11.2007 bei der Gemeinde eingereichte Bauvoranfrage Gegenstand der Verpflichtungsklage. Der Verstoß lasse sich nicht mit einem Hinweis auf § 45 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG ausräumen. Es gehe nicht um die Nachholung eines Antrags, sondern um den Wegfall der in der Landesbauordnung zwingend vorgesehenen Verfahrensschritte.
25 
Die Klägerin verkenne bei ihren Ausführungen zum zentralörtlichen Versorgungskern im Regionalplan des Verbandes Region Stuttgart den Bedeutungsgehalt dieser regionalplanerischen Regelung. Ihr komme keine Bedeutung für § 34 Abs. 3 BauGB zu. Schon die unterschiedliche Wortwahl im Plansatz 2.7.4 und 2.7.11 (frühere Fassung) des Regionalplans gegenüber § 34 Abs. 3 BauGB weise darauf hin, dass die Regelung im Regionalplan keinen unmittelbaren Bezug zu dieser Vorschrift beinhalte. Eine Bindungswirkung regionalplanerischer Vorgaben könne sich im Übrigen nur aus einer gesetzgeberischen Anordnung ergeben. Eine solche finde sich in § 1 Abs. 4 BauGB für das Bauleitplanverfahren. Streitgegenstand sei jedoch nicht eine Festsetzung des Bebauungsplans, sondern die Ablehnung eines beantragten Bauvorbescheids. Im Übrigen wäre sie auch im Rahmen der Bauleitplanung nicht verpflichtet, den raumordnerischen Rahmen für einen zentralörtlichen Versorgungskern voll auszuschöpfen. Die regionalplanerische Vorgabe ermögliche es der Gemeinde allenfalls, den zentralörtlichen Versorgungskern des Regionalplans für entsprechende bauleitplanerische Darstellungen oder Festsetzungen zu nutzen; eine Verpflichtung, entsprechende Bebauungspläne aufzustellen, ergebe sich daraus nicht. Eine Bindungswirkung für das Bauvoranfrageverfahren könnte sich allenfalls aus den im Raumordnungsrecht verankerten Bindungsgeboten ergeben. Aus § 4 Abs. 2 ROG sei zu entnehmen, dass sich aus dem Raumordnungsrecht eine Bindungswirkung für Maßnahmen von Personen des Privatrechts nur dann ergebe, wenn diese Maßnahmen der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürften (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder wenn diese Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchgeführt würden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ROG). Bei sonstigen Maßnahmen von Personen des Privatrechts träten Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ROG) nur ein, wenn die für die Zulassungsentscheidung geltenden Vorschriften solche statuierten. Daran fehle es aber in § 34 Abs. 3 BauGB. Anders als früher (BauGB 1976) verlange auch § 34 Abs. 1 BauGB nicht mehr die Berücksichtigung „öffentlicher Belange“, die ein „Einfallstor“ für die raumordnerischen Erfordernisse dargestellt hätten. Die Annahme der Klägerin, aus den Regelungen im Regionalplan folge die Erkenntnis, das Bauvorhaben befinde sich künftig in einem zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB, sei demnach unrichtig. Wenn die Klägerin den Regelungen des Regionalplans eine unmittelbare Bindungswirkung für die Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB beimesse, dann müsse sie es auch konsequent bei der Anwendung des Begriffs „schädliche Auswirkungen“ tun. Der Regionalplan gehe in der Teilfortschreibung des Kapitels 2.7 vom 09.07.2008 davon aus, bei der Frage der Auswirkungen eines Einzelhandelsbetriebes seien auch die Wirkungen einer „Agglomeration“ zu berücksichtigen. Eine Agglomeration werde dabei wie folgt beschrieben: „2.7.11 (Z) Räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben (Agglomeration) - Eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben entsteht, wenn räumlich nahe beieinander liegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrere neue Einzelhandelsbetriebe hinzutreten oder bestehende Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden, so dass die Summe der Verkaufsflächen der räumlich nahe beieinanderliegenden Einzelhandelsbetriebe größer als 800 m² ist. Räumlich nahe beieinander liegen Einzelhandelsbetriebe, wenn die Luftlinie zwischen den Gebäudezugängen nicht länger als 150 m ist.“ Diese Teilfortschreibung sei am 21.11.2008 rechtsverbindlich geworden und sei somit regionalplanerischer Maßstab der Agglomeration. Da die Zugänge zu den beiden strittigen Fachmärkten weniger als 150 m auseinander lägen, seien die Märkte bei der Frage der schädlichen Auswirkungen als Einheit zu behandeln und erfüllten außerdem das Merkmal der Großflächigkeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoße die Ablehnung der Bauvoranfrage nicht gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Zu Unrecht gehe die Klägerin davon aus, der Regionalplan sei in der Lage, einen „Bauanspruch“ zu begründen. Den „Bauanspruch“ begründe ausschließlich § 34 BauGB. Der Regionalplan erzeuge gemäß § 4 Abs. 2 ROG keine Bindungswirkung im Prüfprogramm des § 34 BauGB. Dasselbe gelte kraft Landesrechts, wie sich aus § 4 Abs. 4 LPIG ergebe. Ein Bauanspruch kraft Regionalplans sei dem Städtebaurecht fremd. Wenn eigentumsrechtliche Verfügungsrechte entzogen würden, geschehe dies durch § 34 Abs. 3 BauGB und somit durch ein förmliches Gesetz.
26 
Die Klägerin verneine ferner zu Unrecht schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich, die von ihrem Bauvorhaben ausgingen. Sie setze sich nicht mit der Stellungnahme des Gutachters Dr. ... auseinander. Dieser komme zu der Aussage (Gutachterliche Kurzstellungnahme vom 08.05.2009 - S. 4): „Die hohe Relation der Verkaufsfläche des geplanten Drogeriefachmarktes zur entsprechenden Verkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt sowie die Auswirkungen des Textilfachmarktes auf die Magnetfunktion der Bekleidungsangebote für die Innenstadt lassen auf schädliche Auswirkungen schließen.“ Die Argumente der Klägerin könnten diese Aussage nicht in Frage stellen. Insbesondere habe keine Bedeutung, welcher Mieter in das Bauvorhaben einziehen solle. Die Bauvoranfrage sei grundstücksbezogen, nicht mieterbezogen. Die Ausführungen zum angeblichen Wettbewerbsschutz im Hinblick auf den Drogeriemarkt gingen fehl. Auch wenn zur Zeit nur ein Betreiber vorhanden sei, werde von § 34 Abs. 3 BauGB nicht nur er, sondern die Innenstadt als Einzelhandelsstandort geschützt.
27 
Dem Senat liegen die Bauakten des Beklagten, die Widerspruchsakten und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
28 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
30 
2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31 
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Der Klägerin mangelt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse beziehungsweise in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426; vgl. auch Senatsurteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
33 
Anders als es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahe legen, ist seit Inkrafttreten des EAG Bau zum 20.07.2004 nicht mehr die Gemeinde für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig, wenn für ein Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist; vielmehr hat die Baurechtsbehörde nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Allerdings ist die sanierungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin hier gleichwohl aus dem Verfahren ausgeklammert, weil - trotz § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB - die sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig von der Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343; noch zu § 145 BauGB a.F.). § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ordnet eine Zuständigkeits-, aber keine Genehmigungskonzentration an. Nach außen handelt zwar ein und dieselbe Behörde, inhaltlich und formal bleibt es aber bei zwei Genehmigungen (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 145 Rn. 1; vgl. ähnlich zum Verhältnis von naturschutzrechtlicher Genehmigung und Baugenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 - NuR 2004, 241). Das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde wird um die sanierungsrechtliche Beurteilung nur dann erweitert, wenn ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt ist (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 58 Rn. 41). Ein solcher Antrag ist im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 94.79 - NJW 1982, 2787; Beschluss vom 08.03.2001 - 4 B 76.00 - BauR 2001, 1723). Hier bezieht sich die Bauvoranfrage nach der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 sogar ausdrücklich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Seite ohne die sanierungsrechtliche Beurteilung. Allein die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Somit liegt die sanierungsrechtliche Beurteilung hier jenseits des Verfahrensgegenstandes.
34 
Es ist derzeit nicht klar, dass die Klägerin an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und dieser deshalb für sie ersichtlich nutzlos wäre, weil ihr Vorhaben sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich wäre, aber unter keinen Umständen erteilt werden könnte. Dies müsste offensichtlich sein (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - BWGZ 2003, 191; noch zu § 145 BauGB a.F.). An dieser Eindeutigkeit fehlt es hier im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung für ein nach § 144 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich (jedenfalls) nicht so eindeutig beantworten, dass schon für den Bauvorbescheid das Sachbescheidungsinteresse fehlt.
35 
Ein engerer Maßstab für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses als die offensichtliche Unverwertbarkeit des Bauvorbescheides kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man der Beigeladenen ein Bedürfnis für die Verknüpfung der nach §§ 29 ff. BauGB vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen und der sanierungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens unterstellt. Ein mögliches solches Bedürfnis lässt sich zwar nicht von vornherein von der Hand weisen, weil nach § 14 Abs. 4 BauGB in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden sind (siehe auch § 15 Abs. 2 BauGB für die Zurückstellung von Baugesuchen) und somit ein abgeschichtetes Antragsverhalten die Beigeladene bei ihren Planungsabsichten unter Umständen beeinträchtigen könnte. Dies beruhte indes zum einen auf der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Sanierungsgenehmigung von der Baugenehmigung zu trennen; zum anderen lässt die aufgezeigte Problematik das Interesse der Klägerin, sich losgelöst vom Sanierungsrecht frühzeitig einen Bauvorbescheid zu sichern, gerade nicht entfallen.
36 
b) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ihr Vorhaben und keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - a.a.O. m.w.N.).
38 
Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist die Bauvoranfrage mit dem Inhalt, den sie mit der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 erhalten hat. Danach soll der Fachmarkt 1 als Drogerie-, der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt und lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden. Es kann offen bleiben, ob die Bauvoranfrage in ihrer ursprünglichen Form vom 15.11.2007 hinreichend bestimmt war und ob ein etwaiger Mangel dadurch unbeachtlich wurde, dass die Voranfrage ohne formelle Beanstandung bearbeitet wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - VBlBW 1993, 135; Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 - ESVGH 58, 255 = VBlBW 2009, 61). Denn jedenfalls mit den Erläuterungen in der Widerspruchsbegründung wurde der Antrag hinreichend deutlich umschrieben. Die Eingrenzung der Voranfrage war zu diesem Zeitpunkt nach Ablehnung durch das Landratsamt (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO) auch verfahrensrechtlich noch möglich. Sie stellte unter den vorliegenden Umständen keine Änderung der Bauvoranfrage dar, die Anlass zu einer neuen behördlichen Erstprüfung bot (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 14.02.2001 - 2 B 99.933 - BRS 64 Nr. 134). Für den Beklagten wie für die Beigeladene spielte die nachgeholte Bezeichnung der Sortimente wie auch die Klarstellung, dass nur eine bauplanungsrechtliche Prüfung stattfinden solle, keine Rolle. Eine nicht hinnehmbare Umgehung von Verfahrensbestimmungen ist bei diesen Verhältnissen nicht gegeben.
39 
bb) Einer positiven Beantwortung der hier allein zur Klärung gestellten Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Da das Baugrundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, ist es an § 34 BauGB zu messen.
40 
(1) Das Vorhaben ist zwar mit § 34 Abs. 1 beziehungsweise § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vereinbar. Nach dem vorliegenden Übersichtsplan (Bl. 171 der Verwaltungsgerichtsakte) ist von einer Gemengelage auszugehen, wobei sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (zur Unerheblichkeit von Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Art in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 <806 f.>). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, so kämen hier lediglich Gebietstypen in Frage, nach denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB wäre § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2011, § 34 Rn. 106; Rieger, UPR 2007, 366; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <554>). Auf die geplanten Fachmärkte fände § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber keine Anwendung, weil keiner der Märkte für sich genommen großflächig ist. Es handelt sich um baulich und funktionell eigenständige Betriebe, die zueinander nicht im Verhältnis eines „Hauptbetriebs“ mit einer „Nebenleistung“ stehen und deren Verkaufsflächen deshalb auch nicht zusammengerechnet werden dürfen. Eine Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - BauR 2006, 648; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - BRS 74 Nr. 176 m.w.N.; Schröer, NJW 2009, 1729 f.).
41 
(2) Das Vorhaben steht jedoch mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Von ihm sind schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt zu erwarten.
42 
(a) Die Ermittlung zentraler Versorgungsbereiche unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216; Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>; a.A. Stüer, DVBl. 2009, 754 <755>). Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114).
43 
Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und § 9 Abs. 2a BauGB wie auch in § 34 Abs. 3 BauGB genannten gesetzlichen Schutzzwecke ergänzen und verstärken einander. Dem Begriff „zentraler Versorgungsbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB kommt kein anderer Sinngehalt zu als demselben Begriff in § 9 Abs. 2a BauGB. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (a.A. Nieders. OVG, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 - BRS 73 Nr. 87; kritisch auch Claus, NVwZ 2010, 753 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
44 
(b) Gemessen daran bildet die Innenstadt Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes einen zentralen Versorgungsbereich.
45 
(aa) Die maßgebliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs kann nicht etwa aus dem am 23.11.2006 beschlossenen Einzelhandelskonzept der Beigeladenen - namentlich der darin vorgenommenen „Festsetzung eines Vorranggebietes Einzelhandels-Innenstadt“ (vgl. Nr. 2.2 des Gemeinderatsbeschlusses) - abgeleitet werden. Ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan zum Beispiel mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB). Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist allenfalls in gewissen Grenzen einer Konkretisierung durch städtebauliche Entwicklungskonzepte zugänglich. Die Eingrenzung eines vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs im Wege einer informellen Planung ohne Entsprechung in den tatsächlichen Gegebenheiten kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 - NVwZ 2009, 781 m.w.N.; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>). Dass die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB Anderes nahe legen (vgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54; ebenso der EAG-Mustererlass, S. 66), ändert daran nichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <9>; Reichelt, BauR 2006, 38 <42 f.>; Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 <385>; Schoen, BauR 2010, 2034 <2044>; Wahlhäuser, BauR 2007, 1359 <1363 f.>; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2007 - 1 A 10351/07 - juris; zweifelnd Reidt, NVwZ 2007, 664 <665 f.>; kritisch auch Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>). Im Unterschied zu § 9 Abs. 2a oder § 34 Abs. 4 und 5 BauGB enthält § 34 Abs. 3 BauGB insbesondere keine Ermächtigung, nähere Bestimmungen zum unbeplanten Innenbereich zu treffen.
46 
(bb) Die räumliche Abgrenzung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht an den im Regionalplan für die Region Stuttgart vorgenommenen Festlegungen zu orientieren.
47 
Insoweit bedarf es zunächst der Klarstellung, dass es auf den mittlerweile rechtsverbindlichen Regionalplan vom 22.07.2009 ankäme, weil es für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 40). Dieser Regionalplan enthält unter Plansatz 2.4.3.2.3 (Z) eine Bestimmung zu Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG). Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind danach nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen (entsprechend 2.7.4 des alten Regionalplans vom 22.07.1998 in der Teiländerung für das Kapitel 2.7 vom 13.03.2002). Die Innenstadt von Murrhardt ist auf der Raumnutzungskarte (Ostteil) so großräumig als Standort für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG) gekennzeichnet, dass auch das Vorhabengrundstück der Klägerin erfasst ist (ebenso in der Raumnutzungskarte zum alten Regionalplan). Wäre diese Abgrenzung auch für die Bestimmung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt Murrhardt“ nach § 34 Abs. 3 BauGB maßgeblich, käme die Erwartung schädlicher Auswirkungen für die Innenstadt nicht in Betracht, denn von Vorhaben innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches können keine schädlichen Auswirkungen auf denselben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2010, § 34 Rn. 86a).
48 
Eine Heranziehung der regionalplanerischen Zielvorgabe zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht. Mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung setzen die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung den Trägern der Bauleitplanung Grenzen; die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Dabei haben die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn länderübergreifend - beispielsweise auf der Ebene der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) - auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen. Daher kommt eine unmittelbare Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben bei der Auslegung und Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Denn dies würde dazu führen, dass eine rechtlich gebundene Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vom jeweiligen Inhalt landes- und regionalplanerischer Dezision abhängig wäre. Für eine derartige Delegation geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nichts her. Mit dem Einfügen von § 34 Abs. 3 BauGB sollte der Schutz zentraler Versorgungsbereiche in unbeplanten Innenbereichen, in denen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden kann, gestärkt werden. Insbesondere sollten entgegen früherer Rechtsprechung auch die sogenannten Fernwirkungen auf bestehende außerhalb der näheren Umgebung liegende zentrale Versorgungsbereiche einbezogen werden (BT-Drucks 15/2250 S. 33). Dabei kommt es auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des oder der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelfall an. Unterschiedliche planerische Bewertungen durch die Träger der Landesplanung oder der Regionalplanung sollen dabei nicht einfließen. Vielmehr ist § 34 Abs. 3 BauGB wie jede andere Norm des Bundesrechts bundeseinheitlich auszulegen. Die Struktur der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB als gebundene Verwaltungsentscheidung sollte mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht grundlegend verändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 = NVwZ 2010, 587; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>).
49 
Adressat von Zielen der Raumordnung ist in dem hier gegebenen Zusammenhang die Bauleitplanung, die ihrerseits im Rahmen des Abwägungsgebots unterschiedlich weitgehende städtebauliche Ziele verfolgen darf. Mit den Mitteln der Bauleitplanung darf auch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Demgegenüber hat sich die rechtlich gebundene Entscheidung in § 34 BauGB grundsätzlich am vorhandenen Bestand zu orientieren. Der Baugenehmigungsbehörde steht kein planerischer Entscheidungsspielraum zur Seite. Der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB liegt ebenso wie derjenigen in § 34 Abs. 1 BauGB ein anderer Bezugsrahmen zugrunde, als er für die Bauleitplanung gilt. Maßstab für die rechtlich gebundene Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Einordnung - auch wenn diese durch Einzelhandelskonzepte der Gemeinden bestätigt und gegebenenfalls präzisiert werden können -, nicht aber planerische Entscheidungen der Träger der Landesplanung oder der Bauleitplanung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
50 
Für die Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, mit § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht vorgezeichnet, welche Wirkungen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im unbeplanten Innenbereich entfalteten. § 34 BauGB lasse sich nicht als Ersatzplanung qualifizieren, die den in § 1 Abs. 4 ff. BauGB genannten rechtlichen Bindungen unterliege. Er erfülle vielmehr die Funktion eines Planersatzes. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB sei für planerische Erwägungen, die nicht im Tatbestand ihren Niederschlag gefunden hätten, kein Raum. Seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die gebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen sei, weise nicht die Merkmale eines Planungsaktes auf, der sich in die von der Revision apostrophierte Planungshierarchie einzuordnen habe. Sei ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so könne die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan aufstelle. Die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass ein Planungsbedarf bestehe. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlage bei einem Vorhaben, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfüge, nicht als Zulassungshindernis durch. Eine Sperrwirkung erzeugten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 <287 f.> m.w.N.). Die dahinter stehenden Gedanken sind auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu beachten. Es fehlt eine Norm, die eine Verbindung zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB herstellt (siehe hingegen etwa § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).
51 
(cc) Die Einordnung der Innenstadt von Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes als ein zentraler Versorgungsbereich ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen (für deren alleinige Maßgeblichkeit auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl., Rn. 184 u. 328 ff.; Rieger, UPR 2007, 366 <369>; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <555>; Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <190>; anders noch ders., NVwZ 2004, 1025 <1030>; differenzierend Kraus/Feise, UPR 2010, 331 <332>). Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann zur Ermittlung des Ist-Zustandes insoweit an den Endbericht „Einzelhandelskonzept für die Stadt Murrhardt“ des Büros Dr. ... ... vom 27.09.2006 angeknüpft werden. Nach den Angaben zur Methodik in dem Bericht erhoben wissenschaftliche Mitarbeiter im Mai 2006 die Daten zur Einzelhandelssituation in der Stadt im Wege einer Befragung sämtlicher Einzelhändler und einer Bestandsaufnahme ausgewählter Dienstleistungen in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen. Zudem sei die städtebauliche Situation in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen erfasst worden (S. 17 des Berichts). Im Zeitraum zwischen dem 02. und 09.05.2006 hätten die Mitarbeiter mit allen auskunftsbereiten Einzelhändlern in Murrhardt ein Interview anhand eines Fragebogens geführt, der zuvor mit der Beigeladenen sowie im projektbegleitenden Arbeitskreis abgestimmt worden sei. Berücksichtigt worden sei dabei nicht nur der Einzelhandel im engeren Sinne, sondern in Absprache mit dem Arbeitskreis auch das Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger). Die Befragung sei flächendeckend im gesamten Stadtgebiet erfolgt. Jede einzelne Straße sei hierfür begangen beziehungsweise durchfahren worden. Eine derartige Einzelhändlerbefragung liefere verlässlichere Daten über die derzeitige Einzelhandelssituation, insbesondere über die erzielten Umsätze (die bei einer reinen Erhebung rechnerisch ermittelt werden müssten) und führe so erfahrungsgemäß zu einer sehr hohen Akzeptanz der Daten. Die Befragung der Händler ermögliche auch, Informationen über die derzeitigen Kaufkraftströme nach Murrhardt zu erhalten (S. 18; weitere Einzelheiten dort und auf den Folgeseiten des Berichts). Das methodische Vorgehen lässt somit keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Bestimmung des Ist-Zustandes aufkommen. Daran ändert sich auch dadurch nichts Entscheidendes, dass die Erhebung mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für wesentliche Änderungen in diesem insgesamt noch überschaubaren Zeitraum bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Verfahrensbeteiligten haben insoweit - bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sonst - keine Einwände erhoben.
52 
Neben der Methodik war auch die dem Endbericht des Büros Dr. ... zugrundegelegte Aufgabenstellung geeignet, die für die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in Murrhardt erforderlichen Erkenntnisse zu erbringen. Als rechtliche Vorgabe für den Einsatz eines Einzelhandelskonzeptes wurde unter anderem die erforderliche Definition des Schutzgutes Innenstadt (ebenso: der übrigen zentralen Bereiche) angesehen. Rechtlich zentrale Voraussetzung für eine räumliche Lenkung der Einzelhandelsentwicklung, die der Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an zentralen Standorten dienen solle, sei die Abgrenzung der (Einzelhandels-)Innenstadt: Nur wenn klar sei, welcher Bereich einer Stadt als Einzelhandelsinnenstadt anzusehen sei, könne geprüft werden, ob dieser geschützt werden solle. Erst wenn diese räumliche Abgrenzung vorgenommen sei, sei der Nachweis zu erbringen, dass eine Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Innenstadt überhaupt erreichbar sei. Nur auf diese Weise könne auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden (S. 21 des Berichts). Eine derartige Abgrenzung müsse allerdings kriteriengebunden erfolgen. Entsprechend gelte es, zunächst die Merkmale einer Einzelhandelsinnenstadt zu definieren, um daraus abgeleitet die Abgrenzung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Innenstadt von Murrhardt sei auf Grundlage der Einzelhandels- und Dienstleistungserhebung erfolgt. Dabei habe die Bestandsdichte ein wesentliches Kriterium dargestellt. Weiterhin seien infrastrukturelle und funktionale Zäsuren sowie städtebauliche Merkmale zur Abgrenzung der Innenstadt herangezogen worden. Ebenso sei die Abgrenzung der sonstigen zentralen Bereiche erfolgt (S. 22 des Berichts). Im Ergebnis sei danach die Innenstadt der größte Standortbereich. Dort würden überwiegend Waren des mittelfristigen Bedarfs angeboten (S. 26 und Karte 1 auf S. 27 des Berichts). Für die Innenstadt von Murrhardt hält der Bericht auf S. 38 fest, die meisten Einzelhandelsnutzungen lägen entlang der Hauptstraße zwischen der Kreuzung Theodor-Heuss-Straße/Bahnhofstraße im Norden und der Einmündung Riesbergstraße im Süden. Die Innenstadt reiche im Westen bis zum Ferdinand-Nägele-Platz und beinhalte auch den Bereich des Klosterhofes; im Osten verlaufe die Abgrenzung hingegen entlang der Hauptstraße, da sich der Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz in den östlichen Seitengassen nur rudimentär fortsetze und dieser Bereich zusätzlich durch mehrere Leerstände gekennzeichnet sei. Dieser östliche Bereich mit Mittelgasse und Grabenstraße, der überwiegend eine (für die Innenstadt bedeutsame) Wohnfunktion übernehme, lasse sich dennoch als Ergänzungsbereich der Innenstadt bezeichnen. Betrachtet man diese Aussagen im Zusammenhang mit der nach den durch obige Methodik erstellten Karte zur Abgrenzung der Einzelhandels-Innenstadt (Anlage 3 zu der beschlossenen Umsetzung des Einzelhandelskonzepts vom 23.11.2006) ergibt sich eine entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes angeordnete integrierte Einzelhandelslage. Die Versorgungsfunktion dieses Bereiches über den unmittelbaren Nahbereich hinaus erschließt sich danach ebenfalls. Der so abgegrenzte Bereich bildet eine integrierte Lage mit einer Vielzahl vorhandener Einzelhandelsnutzungen, ergänzt um Dienstleistungen und gastronomische Angebote. Ihr kommt eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zu. Der Einordnung als zentraler Versorgungsbereich steht schließlich nicht entgegen, dass es an einem als „Frequenzbringer“ beziehungsweise „Magnetbetrieb“ einzuordnenden Vollsortimenter fehlt. Ihren Versorgungsauftrag über den Nahbereich hinaus kann die Innenstadt auch mit ihrer kleinteiligen Struktur erfüllen (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106f).
53 
Das Grundstück der Klägerin befindet sich - ohne dass es einer in jeder Hinsicht bis ins Einzelne gehenden Abgrenzung der integrierten Lage bedürfte - nicht in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Jedenfalls die Achse Theodor-Heuss-Straße / Fornsbacher Straße bildet eine Zäsur, jenseits derer eine Zugehörigkeit zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr in Betracht kommt. Der Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht, nachdem sich bereits aufgrund der Aktenlage ein klarer Befund ergibt.
54 
(c) Für den so umgrenzten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen zu erwarten.
55 
Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - a.a.O.; a.A. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c: Beurteilungsspielraum).
56 
Zentrale Versorgungsbereiche sollen erhalten werden, weil ihnen eine herausragende Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden zukommt. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Der Gesetzgeber misst der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden eine hohe städtebauliche Bedeutung bei, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung besonderen Schutzes bedarf, namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen (BT-Drucks 16/2496 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch dem städtebaulichen Ziel der Erhaltung eines historisch gewachsenen Ortskerns ein besonderer Stellenwert zukommen. Die Aufnahme eines zentralen Versorgungsbereichs in ein städtebauliches Zentrenkonzept der Gemeinde kann dessen Stellenwert unterstreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
57 
§ 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Im Rahmen dieser Vorschrift sind die Auswirkungen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf einen zentralen Versorgungsbereich im Wege einer auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO ist im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung heranzuziehen. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
58 
Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
59 
Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Die Entscheidung, anhand welcher Methode der voraussichtliche Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird beziehungsweise der Überprüfung zugrunde gelegt wird, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Prognose städtebaulich relevanter Funktionsstörungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Die Wahl der Kriterien darf lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen. Zur Quantifizierung des Kaufkraftabflusses sind in der Rechtsprechung unterschiedliche Methoden anerkannt. So sind Marktgutachten eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und beeinflusst daher die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Der bloße Verkaufsflächenvergleich darf aber nicht überbewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
60 
Für den Verkaufsflächenvergleich lassen sich feste Prozentsätze nicht angeben, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Es hängt von weiteren Faktoren ab, welcher Prozentsatz beachtliche Funktionsstörungen erwarten lässt, namentlich dem Abstand zwischen dem betrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, die Konstellation der „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 - BauR 2010, 1188, und vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631). So können schädliche Auswirkungen (jedenfalls) bereits bei Umsatzverlusten von weniger als 25 %, in manchen Fällen auch bei weniger als 10 % beziehungsweise nur ca. 8 % anzunehmen sein (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c m.w.N. aus der Rspr.).
61 
Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - jeweils a.a.O.).
62 
Die Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - BRS 76 Nr. 46). § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735; Urteile vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - BauR 2007, 2012, und vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Hubatsch, NJW-Spezial 2009, 268).
63 
(d) Nach diesen Maßstäben geht die nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin aus.
64 
Die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt würde bei Verwirklichung des Vorhabens in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört. Er könnte seinen Versorgungsauftrag zumindest hinsichtlich einzelner Branchen (Drogerie bzw. Bekleidung) voraussichtlich nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen. Dies ergibt sich anhand des zu erwartenden vorhabenbedingten Kaufkraftabflusses. Methodisches Hilfsmittel ist insoweit zunächst der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche (3.850 m² gemäß Tabelle 3 auf S. 39 des Endberichts Einzelhandelskonzept vom 27.09.2006) und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung (1.675 m²) beträgt. Bei einer Unterscheidung zwischen den in den getrennt geplanten Fachmärkten vorgesehenen Sortimente ergibt sich, dass die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarktes 96,9 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Drogerieartikel (450 m² einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften), die des geplanten Textilmarktes 38,7 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung (1.225 m² einschließlich Schuhe und Lederwaren) beträgt. Diese Werte bilden einen gewichtigen Hinweis darauf, dass der eintretende Kaufkraftabfluss den Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt nachhaltig treffen würde. Im Verhältnis zu den innerstädtischen Verkaufsflächen erreichen die vorgesehenen neuen Verkaufsflächen im Branchenvergleich ein erhebliches Maß. Eine mögliche Belastung oder gar Verdrängung aus der Innenstadt wäre hinsichtlich der Sortimente Bekleidung und Drogerie für die Struktur des zentralen Versorgungsbereiches auch schädlich. Bereits dem Drogeriebereich kommt mit 450 m² Verkaufsfläche (einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften) - verteilt auf mehrere Märkte (..., ... ..., ... ...) - nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. hingegen zu unbedeutenden Sortimenten: Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <11>). Der Bekleidungsbereich nimmt noch größere innerstädtische Verkaufsflächen ein. Für das Gesamtvorhaben der Klägerin drücken die Verkaufsflächen einen starken Hinweis auf eine Schädigungsgefahr aus. Hinzu kommt - wie ebenfalls bereits vom Verwaltungsgericht thematisiert - der relativ geringe räumliche Abstand des Vorhabenstandortes zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Ferner kommt dem zentralen Versorgungsbereich ein erhöhtes Schutzbedürfnis zu, weil er ausweislich der im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 genannten Leerstände bereits vorgeschädigt ist. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist daneben, dass in räumlicher Nähe und im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle auf dem ehemaligen Soehnle-Areal mit dem ...-Markt bereits ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist, der zur Schädigungsgefahr beiträgt und deshalb bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eher nachteiliges Gewicht hat zudem der bereits außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs vorhandene ...-Markt. Dass dieser ...-Markt - wie von der Klägerin angegeben - bei einer Verwirklichung des hier zur Prüfung gestellten Vorhabens umzuziehen beabsichtigt, so dass per saldo womöglich - jedenfalls im Bekleidungsbereich - kein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb unterhalten würde, kann hingegen keine entscheidende Rolle spielen. Dies beträfe allein die privaten Mietverhältnisse an den Einzelhandelsgebäuden. Der Umzug des ...-Marktes ist gegenwärtig auch in keiner erkennbaren Weise gesichert. Angesichts aller Umstände spielt auch keine entscheidende Rolle, dass ein im zentralen Versorgungsbereich vorhandener „Magnetbetrieb“ von dem Vorhaben voraussichtlich nicht geschädigt würde, der Einzelhandel in der Innenstadt von Murrhardt vielmehr kleinteilig organisiert ist.
65 
Die Prognose kommt schließlich auch ohne eine weitere sachverständige Begutachtung aus, da der drohende Kaufkraftabfluss bereits jetzt ersichtlich ist und den Schluss auf die Gefahr schädlicher Auswirkungen zulässt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, „dass der Textilfachmarkt und der Drogeriefachmarkt nach der Bauvoranfrage weniger als 5 % Umsatz aus der Innenstadt der Beigeladenen abziehen und weder den Bestand der dort existierenden Textilfachgeschäfte noch des ...-Drogeriemarktes sowie der weiteren Drogeriefachgeschäfte gefährden werden“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist abzulehnen. Als taugliche Methode zur prognostischen Beurteilung des voraussichtlichen Kaufkraftabflusses steht dem Senat hier der Verkaufsflächenvergleich, kombiniert um weitere in der Rechtsprechung anerkannte Kriterien (Abstand, „Vorschädigung“, etwaige „Magnetbetriebe“, Synergien mit bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Versorgungsbereichs, aber in dessen Einzugsbereich), zur Verfügung. Anhand dieser Methode verfügt der Senat bereits über eine ausreichende Sachkunde, um die ökonomischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens in städtebaulicher Hinsicht - soweit es die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB vorgesehene Prognose erlaubt und gebietet - abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, warum die grundsätzlich anerkannte Methode des Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit den weiteren genannten Kriterien gerade im vorliegenden Fall zur Vorhersage möglicher schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ungeeignet sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung dieser Kriterien von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen soll. Die Klägerin benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte weitere Ermittlung tatsächlich präzisere Ergebnisse zutage fördern könnte. Den Einfluss der Verkaufsfläche auf Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität der hier in Frage stehenden Handelszweige stellt sie nicht in Frage. Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass der Erfahrungssatz, wonach der Verkaufsflächenvergleich ein taugliches Hilfsmittel zur Bestimmung eines möglichen Kaufkraftabflusses ist, hier keine Geltung beanspruchen kann. Die Eignung des Verkaufsflächenvergleichs wird insbesondere nicht durch die Angaben im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 zum Kaufkraftverbleib beziehungsweise zur Bindungsquote entwertet. Zu dieser Thematik heißt es auf S. 31 unter Nr. 4.1.5 des Endberichts, die Relation des erzielten Umsatzes zur in Murrhardt verfügbaren Kaufkraft ergebe lokale Bindungsquoten. Die in Murrhardt erreichte Gesamtbindungsquote von rund 88 % sei für ein Unterzentrum als relativ gut einzuschätzen. Nach Tabelle A-2 (Anhang zum Endbericht, S. 109) beträgt die Bindungsquote bei Drogerie/Parfümerie 108 %, im Bereich Bekleidung und Zubehör 47 %. Damit wird deutlich, dass die Innenstadt im Bereich Drogerie/Parfümerie mehr Umsatz erzielt, als es der Kaufkraft ihrer Einwohner entspricht, während es im Bekleidungsbereich umgekehrt ist und per saldo ein Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist. Dies rechtfertigt den Schluss, dass im Bereich Drogerie/Parfümerie die Versorgungsfunktion besonders gut erfüllt wird; der Versorgungsbereich erscheint intakt und stabil. Im Bekleidungsbereich ist dies bereits nach den bestehenden Verhältnissen nach Maßgabe der Bindungsquote weniger der Fall. Die ermittelten Werte lassen aber nicht den Schluss zu, dass es an einer Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit der genannten Branchen fehlt, zumal die innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung mit 1.225 m² (einschließlich Schuhe und Lederwaren) trotz relativ geringer Bindungsquote einen erheblichen Beitrag zur Nutzung der Innenstadt als Einkaufsbereich leistet. Eine Schwächung durch neu hinzukommende Verkaufsflächen in der Nähe des Versorgungsbereichs ist daher nicht nur relevant, sondern auch einer Bewertung anhand eines Verkaufsflächenvergleichs zugänglich. Eine Einschränkung dieser Aussage ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil - über alle Branchen betrachtet - 45 % der Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt eine Verkaufsfläche von nur bis zu 50 m² aufweisen (Tabelle A-3, Anhang zum Endbericht, S. 110) und die Zahl der Einzelhandelsbetriebe mit durchgehenden Öffnungszeiten relativ gering ist (Kap. 4.1.8 sowie 4.2.1.2 des Endberichts; 13 % durchgehend geöffnet; 79 % mit Mittagspause; 9 % nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet; Öffnungsquote Montag bis Freitag allerdings ab 9 Uhr: 98 %, ab 9.30 Uhr: 100 %). Es spricht nichts dafür, dass ein Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit weiteren Kriterien für eine städtebauliche Gefährdungsprognose bei einer solchen Betriebsstruktur nicht anwendbar sein sollte.
66 
c) Mit den - erstmals im Berufungsverfahren gestellten - Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig.
67 
Die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides nur für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes (erster Hilfsantrag) beziehungsweise nur für die Errichtung eines Textilfachmarktes (zweiter Hilfsantrag) gerichtete Verpflichtungsklage scheitert daran, dass insoweit das jeweils erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei nämlich um isolierte Bauvorhaben, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und des darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens waren. Der Drogerie- beziehungsweise der Textilfachmarkt waren lediglich unselbständige Teile eines Gesamtvorhabens. Dem Beklagten war nicht aufgegeben, über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Teile hilfsweise isoliert zu entscheiden. Zwar kann eine Baugenehmigung, wenn die Teilung eines Vorhabens objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, grundsätzlich nur insoweit abgelehnt werden, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris; Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Juni 2010, § 58 Rn. 44). Innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind, ist es Sache des Antragstellers, durch seinen Genehmigungsantrag beziehungsweise seine Voranfrage festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Die Annahme, dass ein Antragsteller (und sei es hilfsweise) nicht ein, sondern zwei je für sich zu beurteilende Vorhaben hat in das Verfahren einbringen wollen, setzt nicht nur die Teilbarkeit, sondern darüber hinaus und vor allem voraus, dass er anfänglich oder nachträglich (und rechtzeitig) eine entsprechende Teilung vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1982 - 3 S 1168/82 - VBlBW 1983, 266 <268>; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - LKV 2008, 422). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die „Errichtung von zwei Fachmärkten“ gemacht, die nach den beigefügten Planunterlagen (zu den Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage siehe § 15 LBOVVO) in einem einheitlichen, wenn auch unterteilten Gebäude untergebracht sein sollen, einen einheitlichen „Ein- und Ausgangsbereich Fachmärkte“ aufweisen sollen sowie über einen gemeinsamen Stellplatzbereich (39 Stellplätze) mit einheitlicher Ein- und Ausfahrt verfügen sollen. Zu keiner Zeit hat die Klägerin vorgerichtlich geäußert, dass ihr im Zweifel auch an einem Vorbescheid nur für einen Teil des Gesamtvorhabens gelegen wäre (und - wobei insoweit der Verlauf der Trennlinie zwischen den beiden Fachmärkten unzweifelhaft wäre - in welcher Weise dann eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilen vorzunehmen sein sollte). Unter diesen Umständen musste die Baurechtsbehörde nicht von der Absicht der Klägerin ausgehen, falls nötig auf einen der beiden Fachmärkte verzichten und auch nur einen Teil des Gesamtvorhabens realisieren zu wollen. Die Baurechtsbehörde musste annehmen, dass jeder der beiden Fachmärkte wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes der Klägerin war. Es wäre auch nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, von sich aus gewissermaßen „auf Verdacht“ zulässige (Teil-) Varianten des Bauvorhabens zu ermitteln und zu bescheiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73; zu einem hinsichtlich des Standortes unbestimmten Bauantrag).
II.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit ihrem - näher begründeten - Antrag, die Berufung zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159 = VBlBW 2011, 279).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
70 
Beschluss vom 14. Dezember 2011
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.235,75 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz und in Anlehnung an Nr. 9.1.4 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
28 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
29 
1. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat ihre Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
30 
2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
31 
a) Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig. Der Klägerin mangelt es nicht an einem Rechtsschutzinteresse.
32 
Die Baugenehmigungsbehörden sind nicht verpflichtet, in die Prüfung eines Genehmigungsantrages einzutreten, wenn der Antragsteller die Genehmigung zwar (möglicherweise) formal beanspruchen kann, jedoch klar ist, dass er aus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert und deshalb die Genehmigung ersichtlich nutzlos wäre. Das erforderliche Antragsinteresse beziehungsweise in einem Verwaltungsstreitverfahren das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn sich das Hindernis „schlechthin nicht ausräumen“ lässt (BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3.78 - BVerwGE 61, 128 = NJW 1981, 2426; vgl. auch Senatsurteil vom 28.03.2001 - 8 S 2120/00 - BauR 2002, 65). Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
33 
Anders als es die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nahe legen, ist seit Inkrafttreten des EAG Bau zum 20.07.2004 nicht mehr die Gemeinde für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung zuständig, wenn für ein Vorhaben - wie hier - eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich ist; vielmehr hat die Baurechtsbehörde nach § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde auch über die sanierungsrechtliche Genehmigung zu entscheiden. Allerdings ist die sanierungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der Klägerin hier gleichwohl aus dem Verfahren ausgeklammert, weil - trotz § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB - die sanierungsrechtliche Genehmigung unabhängig von der Baugenehmigung erteilt wird (vgl. Senatsurteil vom 04.03.1996 - 8 S 48/96 - VBlBW 1996, 343; noch zu § 145 BauGB a.F.). § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB ordnet eine Zuständigkeits-, aber keine Genehmigungskonzentration an. Nach außen handelt zwar ein und dieselbe Behörde, inhaltlich und formal bleibt es aber bei zwei Genehmigungen (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage, § 145 Rn. 1; vgl. ähnlich zum Verhältnis von naturschutzrechtlicher Genehmigung und Baugenehmigung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - 5 S 1657/01 - NuR 2004, 241). Das Prüfprogramm der Baugenehmigungsbehörde wird um die sanierungsrechtliche Beurteilung nur dann erweitert, wenn ein gesonderter Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt ist (vgl. Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Aufl., § 58 Rn. 41). Ein solcher Antrag ist im Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich nicht enthalten (BVerwG, Urteil vom 15.01.1982 - 4 C 94.79 - NJW 1982, 2787; Beschluss vom 08.03.2001 - 4 B 76.00 - BauR 2001, 1723). Hier bezieht sich die Bauvoranfrage nach der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 sogar ausdrücklich ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Seite ohne die sanierungsrechtliche Beurteilung. Allein die vom Bauherrn als zu klärend gestellten Fragen bestimmen den Umfang des beantragten Bauvorbescheids und damit auch den Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - VBlBW 2007, 303). Somit liegt die sanierungsrechtliche Beurteilung hier jenseits des Verfahrensgegenstandes.
34 
Es ist derzeit nicht klar, dass die Klägerin an einer Verwertung des begehrten Bauvorbescheids gehindert und dieser deshalb für sie ersichtlich nutzlos wäre, weil ihr Vorhaben sanierungsrechtlich nicht genehmigungsfähig ist. Voraussetzung hierfür wäre, dass eine sanierungsrechtliche Genehmigung erforderlich wäre, aber unter keinen Umständen erteilt werden könnte. Dies müsste offensichtlich sein (vgl. Beschluss des erk. Senats vom 12.09.2002 - 8 S 1571/02 - BWGZ 2003, 191; noch zu § 145 BauGB a.F.). An dieser Eindeutigkeit fehlt es hier im Hinblick auf die sanierungsrechtliche Genehmigung. Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung für ein nach § 144 BauGB genehmigungspflichtiges Vorhaben nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Die damit aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich (jedenfalls) nicht so eindeutig beantworten, dass schon für den Bauvorbescheid das Sachbescheidungsinteresse fehlt.
35 
Ein engerer Maßstab für die Verneinung des Sachbescheidungsinteresses als die offensichtliche Unverwertbarkeit des Bauvorbescheides kommt auch dann nicht in Betracht, wenn man der Beigeladenen ein Bedürfnis für die Verknüpfung der nach §§ 29 ff. BauGB vorzunehmenden bauplanungsrechtlichen und der sanierungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens unterstellt. Ein mögliches solches Bedürfnis lässt sich zwar nicht von vornherein von der Hand weisen, weil nach § 14 Abs. 4 BauGB in dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden sind (siehe auch § 15 Abs. 2 BauGB für die Zurückstellung von Baugesuchen) und somit ein abgeschichtetes Antragsverhalten die Beigeladene bei ihren Planungsabsichten unter Umständen beeinträchtigen könnte. Dies beruhte indes zum einen auf der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, die Sanierungsgenehmigung von der Baugenehmigung zu trennen; zum anderen lässt die aufgezeigte Problematik das Interesse der Klägerin, sich losgelöst vom Sanierungsrecht frühzeitig einen Bauvorbescheid zu sichern, gerade nicht entfallen.
36 
b) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids für ihr Vorhaben und keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag. Der ablehnende Bescheid des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 06.02.2008 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
37 
aa) Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Auf seine Erteilung besteht trotz des Wortlauts in § 57 Abs. 1 LBO („kann erteilt werden“) ein Rechtsanspruch, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen; dies folgt aus dem Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO (Urteil des erk. Senats vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 - a.a.O. m.w.N.).
38 
Gegenstand des Klage- und des Berufungsverfahrens ist die Bauvoranfrage mit dem Inhalt, den sie mit der Widerspruchsbegründung vom 06.03.2008 erhalten hat. Danach soll der Fachmarkt 1 als Drogerie-, der Fachmarkt 2 als Textilfachmarkt genutzt und lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden. Es kann offen bleiben, ob die Bauvoranfrage in ihrer ursprünglichen Form vom 15.11.2007 hinreichend bestimmt war und ob ein etwaiger Mangel dadurch unbeachtlich wurde, dass die Voranfrage ohne formelle Beanstandung bearbeitet wurde (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1992 - 5 S 415/91 - VBlBW 1993, 135; Urteil vom 16.04.2008 - 3 S 1771/07 - ESVGH 58, 255 = VBlBW 2009, 61). Denn jedenfalls mit den Erläuterungen in der Widerspruchsbegründung wurde der Antrag hinreichend deutlich umschrieben. Die Eingrenzung der Voranfrage war zu diesem Zeitpunkt nach Ablehnung durch das Landratsamt (vgl. § 68 Abs. 2 VwGO) auch verfahrensrechtlich noch möglich. Sie stellte unter den vorliegenden Umständen keine Änderung der Bauvoranfrage dar, die Anlass zu einer neuen behördlichen Erstprüfung bot (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 14.02.2001 - 2 B 99.933 - BRS 64 Nr. 134). Für den Beklagten wie für die Beigeladene spielte die nachgeholte Bezeichnung der Sortimente wie auch die Klarstellung, dass nur eine bauplanungsrechtliche Prüfung stattfinden solle, keine Rolle. Eine nicht hinnehmbare Umgehung von Verfahrensbestimmungen ist bei diesen Verhältnissen nicht gegeben.
39 
bb) Einer positiven Beantwortung der hier allein zur Klärung gestellten Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gemäß §§ 29 ff. BauGB stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Da das Baugrundstück sich im unbeplanten Innenbereich befindet, ist es an § 34 BauGB zu messen.
40 
(1) Das Vorhaben ist zwar mit § 34 Abs. 1 beziehungsweise § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung vereinbar. Nach dem vorliegenden Übersichtsplan (Bl. 171 der Verwaltungsgerichtsakte) ist von einer Gemengelage auszugehen, wobei sich das Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (zur Unerheblichkeit von Fernwirkungen der in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Art in diesem Zusammenhang vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285; Uechtritz, DVBl. 2006, 799 <806 f.>). Selbst wenn man davon ausginge, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, so kämen hier lediglich Gebietstypen in Frage, nach denen Einzelhandelsbetriebe zulässig sind. Im Rahmen von § 34 Abs. 2 BauGB wäre § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2011, § 34 Rn. 106; Rieger, UPR 2007, 366; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <554>). Auf die geplanten Fachmärkte fände § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aber keine Anwendung, weil keiner der Märkte für sich genommen großflächig ist. Es handelt sich um baulich und funktionell eigenständige Betriebe, die zueinander nicht im Verhältnis eines „Hauptbetriebs“ mit einer „Nebenleistung“ stehen und deren Verkaufsflächen deshalb auch nicht zusammengerechnet werden dürfen. Eine Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe wird von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 - BauR 2006, 648; Senatsbeschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 - VBlBW 2008, 145; Thür. OVG, Beschluss vom 30.07.2009 - 1 EO 198/09 - BRS 74 Nr. 176 m.w.N.; Schröer, NJW 2009, 1729 f.).
41 
(2) Das Vorhaben steht jedoch mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Einklang. Nach dieser Bestimmung dürfen von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben der Klägerin nicht. Von ihm sind schädliche Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt zu erwarten.
42 
(a) Die Ermittlung zentraler Versorgungsbereiche unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - BauR 2009, 216; Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>; a.A. Stüer, DVBl. 2009, 754 <755>). Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Bei der Beurteilung, ob ein Versorgungsbereich einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bildet, bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten. Auch eine räumlich konzentrierte Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben, die darauf angelegt ist, einen fußläufigen Einzugsbereich zu versorgen, kann einen zentralen Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB bilden. Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114).
43 
Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO und § 9 Abs. 2a BauGB wie auch in § 34 Abs. 3 BauGB genannten gesetzlichen Schutzzwecke ergänzen und verstärken einander. Dem Begriff „zentraler Versorgungsbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB kommt kein anderer Sinngehalt zu als demselben Begriff in § 9 Abs. 2a BauGB. Ziel ist die Erhaltung gewachsener städtebaulicher Strukturen und die Entwicklung integrierter Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung (a.A. Nieders. OVG, Urteil vom 17.01.2008 - 1 LB 154/07 - BRS 73 Nr. 87; kritisch auch Claus, NVwZ 2010, 753 ff.). Nach Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB können zentrale Versorgungsbereiche sowohl einen umfassenden als auch einen auf einen bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereich beschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab. Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
44 
(b) Gemessen daran bildet die Innenstadt Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes einen zentralen Versorgungsbereich.
45 
(aa) Die maßgebliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs kann nicht etwa aus dem am 23.11.2006 beschlossenen Einzelhandelskonzept der Beigeladenen - namentlich der darin vorgenommenen „Festsetzung eines Vorranggebietes Einzelhandels-Innenstadt“ (vgl. Nr. 2.2 des Gemeinderatsbeschlusses) - abgeleitet werden. Ein solches Konzept enthält - anders als ein Bebauungsplan zum Beispiel mit Festsetzungen auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB - keine rechtsverbindlichen Festsetzungen (vgl. § 8 Abs. 1 BauGB). Der Schutz zentraler Versorgungsbereiche ist allenfalls in gewissen Grenzen einer Konkretisierung durch städtebauliche Entwicklungskonzepte zugänglich. Die Eingrenzung eines vorhandenen zentralen Versorgungsbereichs im Wege einer informellen Planung ohne Entsprechung in den tatsächlichen Gegebenheiten kommt dagegen nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 - NVwZ 2009, 781 m.w.N.; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>). Dass die Ausführungen in der amtlichen Begründung zu § 34 Abs. 3 BauGB Anderes nahe legen (vgl. BT-Drucks. 15/2250 S. 54; ebenso der EAG-Mustererlass, S. 66), ändert daran nichts (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <9>; Reichelt, BauR 2006, 38 <42 f.>; Schlarmann/Hamann, NVwZ 2008, 384 <385>; Schoen, BauR 2010, 2034 <2044>; Wahlhäuser, BauR 2007, 1359 <1363 f.>; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.11.2007 - 1 A 10351/07 - juris; zweifelnd Reidt, NVwZ 2007, 664 <665 f.>; kritisch auch Gatawis, NVwZ 2006, 272 <273>). Im Unterschied zu § 9 Abs. 2a oder § 34 Abs. 4 und 5 BauGB enthält § 34 Abs. 3 BauGB insbesondere keine Ermächtigung, nähere Bestimmungen zum unbeplanten Innenbereich zu treffen.
46 
(bb) Die räumliche Abgrenzung hat sich entgegen der Auffassung der Klägerin aber auch nicht an den im Regionalplan für die Region Stuttgart vorgenommenen Festlegungen zu orientieren.
47 
Insoweit bedarf es zunächst der Klarstellung, dass es auf den mittlerweile rechtsverbindlichen Regionalplan vom 22.07.2009 ankäme, weil es für das geltend gemachte Verpflichtungsbegehren auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt (vgl. Stuhlfauth in Bader u.a., VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 40). Dieser Regionalplan enthält unter Plansatz 2.4.3.2.3 (Z) eine Bestimmung zu Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG). Standorte für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (vgl. Sortimentsliste in der Begründung) sind danach nur in den zentralörtlichen Siedlungs- und Versorgungskernen und nur in den in der Raumnutzungskarte dargestellten und als Vorranggebiete gebietsscharf festgelegten Standorten für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte vorzusehen (entsprechend 2.7.4 des alten Regionalplans vom 22.07.1998 in der Teiländerung für das Kapitel 2.7 vom 13.03.2002). Die Innenstadt von Murrhardt ist auf der Raumnutzungskarte (Ostteil) so großräumig als Standort für zentrenrelevante Einzelhandelsgroßprojekte (VRG) gekennzeichnet, dass auch das Vorhabengrundstück der Klägerin erfasst ist (ebenso in der Raumnutzungskarte zum alten Regionalplan). Wäre diese Abgrenzung auch für die Bestimmung des zentralen Versorgungsbereiches „Innenstadt Murrhardt“ nach § 34 Abs. 3 BauGB maßgeblich, käme die Erwartung schädlicher Auswirkungen für die Innenstadt nicht in Betracht, denn von Vorhaben innerhalb eines zentralen Versorgungsbereiches können keine schädlichen Auswirkungen auf denselben ausgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 5.09 -, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand April 2010, § 34 Rn. 86a).
48 
Eine Heranziehung der regionalplanerischen Zielvorgabe zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB kommt jedoch nicht in Betracht. Mit der Aufstellung von Zielen der Raumordnung setzen die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung den Trägern der Bauleitplanung Grenzen; die Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 10.11.2011 - 4 CN 9.10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2010 - 3 S 324/08 - NuR 2011, 149). Dabei haben die Träger der Landesplanung und der Regionalplanung einen weiten Gestaltungsspielraum. Auch wenn länderübergreifend - beispielsweise auf der Ebene der Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) - auf eine einheitliche Bildung fachlicher Maßstäbe hingewirkt werden mag, sind die Träger der Raumordnung in der Entscheidung frei, ob und mit welchen Regelungen im Einzelnen sie Ziele der Raumordnung beschließen. Daher kommt eine unmittelbare Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben bei der Auslegung und Anwendung von § 34 Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Denn dies würde dazu führen, dass eine rechtlich gebundene Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vom jeweiligen Inhalt landes- und regionalplanerischer Dezision abhängig wäre. Für eine derartige Delegation geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nichts her. Mit dem Einfügen von § 34 Abs. 3 BauGB sollte der Schutz zentraler Versorgungsbereiche in unbeplanten Innenbereichen, in denen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden kann, gestärkt werden. Insbesondere sollten entgegen früherer Rechtsprechung auch die sogenannten Fernwirkungen auf bestehende außerhalb der näheren Umgebung liegende zentrale Versorgungsbereiche einbezogen werden (BT-Drucks 15/2250 S. 33). Dabei kommt es auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des oder der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelfall an. Unterschiedliche planerische Bewertungen durch die Träger der Landesplanung oder der Regionalplanung sollen dabei nicht einfließen. Vielmehr ist § 34 Abs. 3 BauGB wie jede andere Norm des Bundesrechts bundeseinheitlich auszulegen. Die Struktur der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB als gebundene Verwaltungsentscheidung sollte mit § 34 Abs. 3 BauGB nicht grundlegend verändert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 = NVwZ 2010, 587; Battis, DVBl. 2011, 196 <198>).
49 
Adressat von Zielen der Raumordnung ist in dem hier gegebenen Zusammenhang die Bauleitplanung, die ihrerseits im Rahmen des Abwägungsgebots unterschiedlich weitgehende städtebauliche Ziele verfolgen darf. Mit den Mitteln der Bauleitplanung darf auch eine Veränderung des gegenwärtigen Zustands herbeigeführt werden. Entsprechendes gilt für Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB. Demgegenüber hat sich die rechtlich gebundene Entscheidung in § 34 BauGB grundsätzlich am vorhandenen Bestand zu orientieren. Der Baugenehmigungsbehörde steht kein planerischer Entscheidungsspielraum zur Seite. Der Regelung in § 34 Abs. 3 BauGB liegt ebenso wie derjenigen in § 34 Abs. 1 BauGB ein anderer Bezugsrahmen zugrunde, als er für die Bauleitplanung gilt. Maßstab für die rechtlich gebundene Entscheidung sind die tatsächlichen Verhältnisse und deren rechtliche Einordnung - auch wenn diese durch Einzelhandelskonzepte der Gemeinden bestätigt und gegebenenfalls präzisiert werden können -, nicht aber planerische Entscheidungen der Träger der Landesplanung oder der Bauleitplanung (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
50 
Für die Bestimmung des § 34 Abs. 1 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, mit § 1 Abs. 4 BauGB sei nicht vorgezeichnet, welche Wirkungen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung im unbeplanten Innenbereich entfalteten. § 34 BauGB lasse sich nicht als Ersatzplanung qualifizieren, die den in § 1 Abs. 4 ff. BauGB genannten rechtlichen Bindungen unterliege. Er erfülle vielmehr die Funktion eines Planersatzes. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB sei für planerische Erwägungen, die nicht im Tatbestand ihren Niederschlag gefunden hätten, kein Raum. Seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung. Die gebundene Entscheidung, die im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zu treffen sei, weise nicht die Merkmale eines Planungsaktes auf, der sich in die von der Revision apostrophierte Planungshierarchie einzuordnen habe. Sei ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich zulässig, so könne die Gemeinde es nur dadurch verhindern, dass sie einen Bebauungsplan aufstelle. Die Pflicht, zielkonform zu planen, lasse den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB unberührt. Ein Vorhaben, das nach dieser Bestimmung zulässig sei, scheitere nicht daran, dass es auf der Grundlage eines an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepassten Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig wäre. Ihm könne nicht entgegengehalten werden, dass ein Planungsbedarf bestehe. Ein etwaiges aus § 1 Abs. 4 BauGB ableitbares Planungserfordernis schlage bei einem Vorhaben, das sich in den Rahmen der vorhandenen Umgebungsbebauung einfüge, nicht als Zulassungshindernis durch. Eine Sperrwirkung erzeugten die Ziele der Raumordnung und Landesplanung erst, wenn sie durch einen Bebauungsplan umgesetzt worden seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 - NVwZ 1994, 285 <287 f.> m.w.N.). Die dahinter stehenden Gedanken sind auch im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu beachten. Es fehlt eine Norm, die eine Verbindung zwischen den Zielen der Raumordnung und dem Tatbestand des § 34 Abs. 3 BauGB herstellt (siehe hingegen etwa § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO).
51 
(cc) Die Einordnung der Innenstadt von Murrhardt entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes als ein zentraler Versorgungsbereich ergibt sich aus den tatsächlichen Verhältnissen (für deren alleinige Maßgeblichkeit auch Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Aufl., Rn. 184 u. 328 ff.; Rieger, UPR 2007, 366 <369>; Terwiesche, NVwZ 2010, 553 <555>; Uechtritz, VBlBW 2010, 185 <190>; anders noch ders., NVwZ 2004, 1025 <1030>; differenzierend Kraus/Feise, UPR 2010, 331 <332>). Wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat, kann zur Ermittlung des Ist-Zustandes insoweit an den Endbericht „Einzelhandelskonzept für die Stadt Murrhardt“ des Büros Dr. ... ... vom 27.09.2006 angeknüpft werden. Nach den Angaben zur Methodik in dem Bericht erhoben wissenschaftliche Mitarbeiter im Mai 2006 die Daten zur Einzelhandelssituation in der Stadt im Wege einer Befragung sämtlicher Einzelhändler und einer Bestandsaufnahme ausgewählter Dienstleistungen in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen. Zudem sei die städtebauliche Situation in der Innenstadt und in den sonstigen zentralen Bereichen erfasst worden (S. 17 des Berichts). Im Zeitraum zwischen dem 02. und 09.05.2006 hätten die Mitarbeiter mit allen auskunftsbereiten Einzelhändlern in Murrhardt ein Interview anhand eines Fragebogens geführt, der zuvor mit der Beigeladenen sowie im projektbegleitenden Arbeitskreis abgestimmt worden sei. Berücksichtigt worden sei dabei nicht nur der Einzelhandel im engeren Sinne, sondern in Absprache mit dem Arbeitskreis auch das Lebensmittelhandwerk (Bäcker, Metzger). Die Befragung sei flächendeckend im gesamten Stadtgebiet erfolgt. Jede einzelne Straße sei hierfür begangen beziehungsweise durchfahren worden. Eine derartige Einzelhändlerbefragung liefere verlässlichere Daten über die derzeitige Einzelhandelssituation, insbesondere über die erzielten Umsätze (die bei einer reinen Erhebung rechnerisch ermittelt werden müssten) und führe so erfahrungsgemäß zu einer sehr hohen Akzeptanz der Daten. Die Befragung der Händler ermögliche auch, Informationen über die derzeitigen Kaufkraftströme nach Murrhardt zu erhalten (S. 18; weitere Einzelheiten dort und auf den Folgeseiten des Berichts). Das methodische Vorgehen lässt somit keine Zweifel an der Verlässlichkeit der Bestimmung des Ist-Zustandes aufkommen. Daran ändert sich auch dadurch nichts Entscheidendes, dass die Erhebung mittlerweile mehr als fünf Jahre zurückliegt. Für wesentliche Änderungen in diesem insgesamt noch überschaubaren Zeitraum bestehen keine Anhaltspunkte. Auch die Verfahrensbeteiligten haben insoweit - bei der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und sonst - keine Einwände erhoben.
52 
Neben der Methodik war auch die dem Endbericht des Büros Dr. ... zugrundegelegte Aufgabenstellung geeignet, die für die räumliche Abgrenzung der zentralen Versorgungsbereiche in Murrhardt erforderlichen Erkenntnisse zu erbringen. Als rechtliche Vorgabe für den Einsatz eines Einzelhandelskonzeptes wurde unter anderem die erforderliche Definition des Schutzgutes Innenstadt (ebenso: der übrigen zentralen Bereiche) angesehen. Rechtlich zentrale Voraussetzung für eine räumliche Lenkung der Einzelhandelsentwicklung, die der Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels an zentralen Standorten dienen solle, sei die Abgrenzung der (Einzelhandels-)Innenstadt: Nur wenn klar sei, welcher Bereich einer Stadt als Einzelhandelsinnenstadt anzusehen sei, könne geprüft werden, ob dieser geschützt werden solle. Erst wenn diese räumliche Abgrenzung vorgenommen sei, sei der Nachweis zu erbringen, dass eine Sicherung und Weiterentwicklung des Einzelhandels in der Innenstadt überhaupt erreichbar sei. Nur auf diese Weise könne auch der planungsrechtliche Bezug zum Ausschluss von Einzelhandel an anderen Standorten hergestellt werden (S. 21 des Berichts). Eine derartige Abgrenzung müsse allerdings kriteriengebunden erfolgen. Entsprechend gelte es, zunächst die Merkmale einer Einzelhandelsinnenstadt zu definieren, um daraus abgeleitet die Abgrenzung vorzunehmen. Die Abgrenzung der Innenstadt von Murrhardt sei auf Grundlage der Einzelhandels- und Dienstleistungserhebung erfolgt. Dabei habe die Bestandsdichte ein wesentliches Kriterium dargestellt. Weiterhin seien infrastrukturelle und funktionale Zäsuren sowie städtebauliche Merkmale zur Abgrenzung der Innenstadt herangezogen worden. Ebenso sei die Abgrenzung der sonstigen zentralen Bereiche erfolgt (S. 22 des Berichts). Im Ergebnis sei danach die Innenstadt der größte Standortbereich. Dort würden überwiegend Waren des mittelfristigen Bedarfs angeboten (S. 26 und Karte 1 auf S. 27 des Berichts). Für die Innenstadt von Murrhardt hält der Bericht auf S. 38 fest, die meisten Einzelhandelsnutzungen lägen entlang der Hauptstraße zwischen der Kreuzung Theodor-Heuss-Straße/Bahnhofstraße im Norden und der Einmündung Riesbergstraße im Süden. Die Innenstadt reiche im Westen bis zum Ferdinand-Nägele-Platz und beinhalte auch den Bereich des Klosterhofes; im Osten verlaufe die Abgrenzung hingegen entlang der Hauptstraße, da sich der Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz in den östlichen Seitengassen nur rudimentär fortsetze und dieser Bereich zusätzlich durch mehrere Leerstände gekennzeichnet sei. Dieser östliche Bereich mit Mittelgasse und Grabenstraße, der überwiegend eine (für die Innenstadt bedeutsame) Wohnfunktion übernehme, lasse sich dennoch als Ergänzungsbereich der Innenstadt bezeichnen. Betrachtet man diese Aussagen im Zusammenhang mit der nach den durch obige Methodik erstellten Karte zur Abgrenzung der Einzelhandels-Innenstadt (Anlage 3 zu der beschlossenen Umsetzung des Einzelhandelskonzepts vom 23.11.2006) ergibt sich eine entlang der Hauptstraße und des Marktplatzes angeordnete integrierte Einzelhandelslage. Die Versorgungsfunktion dieses Bereiches über den unmittelbaren Nahbereich hinaus erschließt sich danach ebenfalls. Der so abgegrenzte Bereich bildet eine integrierte Lage mit einer Vielzahl vorhandener Einzelhandelsnutzungen, ergänzt um Dienstleistungen und gastronomische Angebote. Ihr kommt eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zu. Der Einordnung als zentraler Versorgungsbereich steht schließlich nicht entgegen, dass es an einem als „Frequenzbringer“ beziehungsweise „Magnetbetrieb“ einzuordnenden Vollsortimenter fehlt. Ihren Versorgungsauftrag über den Nahbereich hinaus kann die Innenstadt auch mit ihrer kleinteiligen Struktur erfüllen (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106f).
53 
Das Grundstück der Klägerin befindet sich - ohne dass es einer in jeder Hinsicht bis ins Einzelne gehenden Abgrenzung der integrierten Lage bedürfte - nicht in dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Jedenfalls die Achse Theodor-Heuss-Straße / Fornsbacher Straße bildet eine Zäsur, jenseits derer eine Zugehörigkeit zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr in Betracht kommt. Der Einnahme eines Augenscheins vor Ort bedarf es nicht, nachdem sich bereits aufgrund der Aktenlage ein klarer Befund ergibt.
54 
(c) Für den so umgrenzten zentralen Versorgungsbereich Innenstadt Murrhardt sind von dem Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen zu erwarten.
55 
Ob dies der Fall ist, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - a.a.O.; a.A. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c: Beurteilungsspielraum).
56 
Zentrale Versorgungsbereiche sollen erhalten werden, weil ihnen eine herausragende Bedeutung für Bestand und Entwicklung von Städten und Gemeinden zukommt. Es soll eine bestimmte städtebauliche Struktur erhalten werden, die sich durch Zentralität auszeichnet und eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche vermeidet. Der Gesetzgeber misst der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden eine hohe städtebauliche Bedeutung bei, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung besonderen Schutzes bedarf, namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen (BT-Drucks 16/2496 S. 10 f.). In diesem Zusammenhang kann auch dem städtebaulichen Ziel der Erhaltung eines historisch gewachsenen Ortskerns ein besonderer Stellenwert zukommen. Die Aufnahme eines zentralen Versorgungsbereichs in ein städtebauliches Zentrenkonzept der Gemeinde kann dessen Stellenwert unterstreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
57 
§ 34 Abs. 3 BauGB gilt auch für Einzelhandelsbetriebe, die nicht die Schwelle der Großflächigkeit erreichen. Im Rahmen dieser Vorschrift sind die Auswirkungen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe auf einen zentralen Versorgungsbereich im Wege einer auf die Umstände des Einzelfalls abstellenden Prognose zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 BauNVO ist im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung heranzuziehen. Eine nur unter bestimmten Voraussetzungen widerlegbare normative Regel, dass bei Überschreiten einer bestimmten Verkaufs- und Geschossfläche schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, stellt § 34 Abs. 3 BauGB - anders als § 11 Abs. 3 BauNVO - nicht auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
58 
Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Eine solche Funktionsstörung liegt vor, wenn der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche sind nicht erst dann schädlich, wenn sie die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten. Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich „nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.).
59 
Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Die Entscheidung, anhand welcher Methode der voraussichtliche Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird beziehungsweise der Überprüfung zugrunde gelegt wird, ob die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zur Prognose städtebaulich relevanter Funktionsstörungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu beanstanden ist, obliegt grundsätzlich dem Tatsachengericht. Die Wahl der Kriterien darf lediglich nicht von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen. Zur Quantifizierung des Kaufkraftabflusses sind in der Rechtsprechung unterschiedliche Methoden anerkannt. So sind Marktgutachten eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und beeinflusst daher die geordnete städtebauliche Entwicklung (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - a.a.O.). Der bloße Verkaufsflächenvergleich darf aber nicht überbewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.).
60 
Für den Verkaufsflächenvergleich lassen sich feste Prozentsätze nicht angeben, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Es hängt von weiteren Faktoren ab, welcher Prozentsatz beachtliche Funktionsstörungen erwarten lässt, namentlich dem Abstand zwischen dem betrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, die Konstellation der „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 01.02.2010 - 7 A 1635/07 - BauR 2010, 1188, und vom 03.02.2011 - 2 A 1416/09 - BauR 2011, 1631). So können schädliche Auswirkungen (jedenfalls) bereits bei Umsatzverlusten von weniger als 25 %, in manchen Fällen auch bei weniger als 10 % beziehungsweise nur ca. 8 % anzunehmen sein (vgl. Dürr in Brügelmann, a.a.O., § 34 Rn. 106c m.w.N. aus der Rspr.).
61 
Der Prüfungsmaßstab der schädlichen Auswirkungen fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände. Sind im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs in räumlicher Nähe an anderer Stelle bereits Einzelhandelsbetriebe vorhanden, dürfen auch diese bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 34). Schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB können sich auch daraus ergeben, dass das geplante Vorhaben zusammen mit bereits vorhandenen Betrieben eine Beeinträchtigung des geschützten zentralen Versorgungsbereichs bewirkt. Denn ein gerade noch unbedenkliches Nebeneinander von Einzelhandelsbetrieben an nicht integrierten Standorten in räumlicher Nähe zum Versorgungsbereich und Angeboten derselben Branche im geschützten Versorgungsbereich kann durch das Hinzutreten eines weiteren branchengleichen Vorhabens in eine städtebaulich beachtliche Schädigung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsbereichs umschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - jeweils a.a.O.).
62 
Die Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB erreicht wird, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2010 - 8 A 11322/09 - BRS 76 Nr. 46). § 34 Abs. 3 BauGB dient nicht dem Konkurrentenschutz. Das Bauplanungsrecht hat nicht die Wahrung von Wettbewerbsinteressen im Blick, sondern verhält sich in dieser Hinsicht neutral (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735; Urteile vom 13.06.2007 - 10 A 2439/06 - BauR 2007, 2012, und vom 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - a.a.O.; Hubatsch, NJW-Spezial 2009, 268).
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(d) Nach diesen Maßstäben geht die nach allen Umständen des Einzelfalls zu treffende Prognose zu Lasten der Klägerin aus.
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Die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt würde bei Verwirklichung des Vorhabens in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört. Er könnte seinen Versorgungsauftrag zumindest hinsichtlich einzelner Branchen (Drogerie bzw. Bekleidung) voraussichtlich nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen. Dies ergibt sich anhand des zu erwartenden vorhabenbedingten Kaufkraftabflusses. Methodisches Hilfsmittel ist insoweit zunächst der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Verkaufsfläche der beiden Fachmärkte mit rund 910 m² ca. 24 % der im Versorgungsgebiet bereits vorhandenen Gesamtverkaufsfläche (3.850 m² gemäß Tabelle 3 auf S. 39 des Endberichts Einzelhandelskonzept vom 27.09.2006) und ca. 54 % der im Versorgungsbereich bestehenden Gesamtverkaufsfläche des Bereichs Drogerie und Bekleidung (1.675 m²) beträgt. Bei einer Unterscheidung zwischen den in den getrennt geplanten Fachmärkten vorgesehenen Sortimente ergibt sich, dass die Verkaufsfläche des geplanten Drogeriemarktes 96,9 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Drogerieartikel (450 m² einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften), die des geplanten Textilmarktes 38,7 % der innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung (1.225 m² einschließlich Schuhe und Lederwaren) beträgt. Diese Werte bilden einen gewichtigen Hinweis darauf, dass der eintretende Kaufkraftabfluss den Versorgungsauftrag des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt nachhaltig treffen würde. Im Verhältnis zu den innerstädtischen Verkaufsflächen erreichen die vorgesehenen neuen Verkaufsflächen im Branchenvergleich ein erhebliches Maß. Eine mögliche Belastung oder gar Verdrängung aus der Innenstadt wäre hinsichtlich der Sortimente Bekleidung und Drogerie für die Struktur des zentralen Versorgungsbereiches auch schädlich. Bereits dem Drogeriebereich kommt mit 450 m² Verkaufsfläche (einschließlich Parfümerie, Papier/Bürobedarf/Schreibwaren und Zeitungen/Zeitschriften) - verteilt auf mehrere Märkte (..., ... ..., ... ...) - nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. hingegen zu unbedeutenden Sortimenten: Dahlke-Piel, SächsVBl. 2011, 7 <11>). Der Bekleidungsbereich nimmt noch größere innerstädtische Verkaufsflächen ein. Für das Gesamtvorhaben der Klägerin drücken die Verkaufsflächen einen starken Hinweis auf eine Schädigungsgefahr aus. Hinzu kommt - wie ebenfalls bereits vom Verwaltungsgericht thematisiert - der relativ geringe räumliche Abstand des Vorhabenstandortes zu dem zentralen Versorgungsbereich Innenstadt. Ferner kommt dem zentralen Versorgungsbereich ein erhöhtes Schutzbedürfnis zu, weil er ausweislich der im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 genannten Leerstände bereits vorgeschädigt ist. Ein wesentlicher Gesichtspunkt ist daneben, dass in räumlicher Nähe und im Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs an anderer Stelle auf dem ehemaligen Soehnle-Areal mit dem ...-Markt bereits ein Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist, der zur Schädigungsgefahr beiträgt und deshalb bei der Gesamtbetrachtung nicht unberücksichtigt bleiben darf. Eher nachteiliges Gewicht hat zudem der bereits außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs vorhandene ...-Markt. Dass dieser ...-Markt - wie von der Klägerin angegeben - bei einer Verwirklichung des hier zur Prüfung gestellten Vorhabens umzuziehen beabsichtigt, so dass per saldo womöglich - jedenfalls im Bekleidungsbereich - kein zusätzlicher Einzelhandelsbetrieb unterhalten würde, kann hingegen keine entscheidende Rolle spielen. Dies beträfe allein die privaten Mietverhältnisse an den Einzelhandelsgebäuden. Der Umzug des ...-Marktes ist gegenwärtig auch in keiner erkennbaren Weise gesichert. Angesichts aller Umstände spielt auch keine entscheidende Rolle, dass ein im zentralen Versorgungsbereich vorhandener „Magnetbetrieb“ von dem Vorhaben voraussichtlich nicht geschädigt würde, der Einzelhandel in der Innenstadt von Murrhardt vielmehr kleinteilig organisiert ist.
65 
Die Prognose kommt schließlich auch ohne eine weitere sachverständige Begutachtung aus, da der drohende Kaufkraftabfluss bereits jetzt ersichtlich ist und den Schluss auf die Gefahr schädlicher Auswirkungen zulässt. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, zum Beweis der Tatsache, „dass der Textilfachmarkt und der Drogeriefachmarkt nach der Bauvoranfrage weniger als 5 % Umsatz aus der Innenstadt der Beigeladenen abziehen und weder den Bestand der dort existierenden Textilfachgeschäfte noch des ...-Drogeriemarktes sowie der weiteren Drogeriefachgeschäfte gefährden werden“, ein Sachverständigengutachten einzuholen, ist abzulehnen. Als taugliche Methode zur prognostischen Beurteilung des voraussichtlichen Kaufkraftabflusses steht dem Senat hier der Verkaufsflächenvergleich, kombiniert um weitere in der Rechtsprechung anerkannte Kriterien (Abstand, „Vorschädigung“, etwaige „Magnetbetriebe“, Synergien mit bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieben außerhalb des Versorgungsbereichs, aber in dessen Einzugsbereich), zur Verfügung. Anhand dieser Methode verfügt der Senat bereits über eine ausreichende Sachkunde, um die ökonomischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens in städtebaulicher Hinsicht - soweit es die im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB vorgesehene Prognose erlaubt und gebietet - abzuschätzen. Hinzu kommt, dass die Klägerin schon nicht substantiiert dargelegt hat, warum die grundsätzlich anerkannte Methode des Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit den weiteren genannten Kriterien gerade im vorliegenden Fall zur Vorhersage möglicher schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt ungeeignet sein soll. Es ist nicht ersichtlich, warum die Anwendung dieser Kriterien von einem Rechtsirrtum infiziert sein, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode führen soll. Die Klägerin benennt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die beantragte weitere Ermittlung tatsächlich präzisere Ergebnisse zutage fördern könnte. Den Einfluss der Verkaufsfläche auf Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität der hier in Frage stehenden Handelszweige stellt sie nicht in Frage. Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass der Erfahrungssatz, wonach der Verkaufsflächenvergleich ein taugliches Hilfsmittel zur Bestimmung eines möglichen Kaufkraftabflusses ist, hier keine Geltung beanspruchen kann. Die Eignung des Verkaufsflächenvergleichs wird insbesondere nicht durch die Angaben im Endbericht des Büros Dr. ... vom 27.09.2006 zum Kaufkraftverbleib beziehungsweise zur Bindungsquote entwertet. Zu dieser Thematik heißt es auf S. 31 unter Nr. 4.1.5 des Endberichts, die Relation des erzielten Umsatzes zur in Murrhardt verfügbaren Kaufkraft ergebe lokale Bindungsquoten. Die in Murrhardt erreichte Gesamtbindungsquote von rund 88 % sei für ein Unterzentrum als relativ gut einzuschätzen. Nach Tabelle A-2 (Anhang zum Endbericht, S. 109) beträgt die Bindungsquote bei Drogerie/Parfümerie 108 %, im Bereich Bekleidung und Zubehör 47 %. Damit wird deutlich, dass die Innenstadt im Bereich Drogerie/Parfümerie mehr Umsatz erzielt, als es der Kaufkraft ihrer Einwohner entspricht, während es im Bekleidungsbereich umgekehrt ist und per saldo ein Kaufkraftabfluss zu verzeichnen ist. Dies rechtfertigt den Schluss, dass im Bereich Drogerie/Parfümerie die Versorgungsfunktion besonders gut erfüllt wird; der Versorgungsbereich erscheint intakt und stabil. Im Bekleidungsbereich ist dies bereits nach den bestehenden Verhältnissen nach Maßgabe der Bindungsquote weniger der Fall. Die ermittelten Werte lassen aber nicht den Schluss zu, dass es an einer Schutzwürdigkeit oder -bedürftigkeit der genannten Branchen fehlt, zumal die innerstädtischen Verkaufsfläche für Bekleidung mit 1.225 m² (einschließlich Schuhe und Lederwaren) trotz relativ geringer Bindungsquote einen erheblichen Beitrag zur Nutzung der Innenstadt als Einkaufsbereich leistet. Eine Schwächung durch neu hinzukommende Verkaufsflächen in der Nähe des Versorgungsbereichs ist daher nicht nur relevant, sondern auch einer Bewertung anhand eines Verkaufsflächenvergleichs zugänglich. Eine Einschränkung dieser Aussage ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil - über alle Branchen betrachtet - 45 % der Betriebe im zentralen Versorgungsbereich Innenstadt eine Verkaufsfläche von nur bis zu 50 m² aufweisen (Tabelle A-3, Anhang zum Endbericht, S. 110) und die Zahl der Einzelhandelsbetriebe mit durchgehenden Öffnungszeiten relativ gering ist (Kap. 4.1.8 sowie 4.2.1.2 des Endberichts; 13 % durchgehend geöffnet; 79 % mit Mittagspause; 9 % nur halbtags oder an bestimmten Wochentagen geöffnet; Öffnungsquote Montag bis Freitag allerdings ab 9 Uhr: 98 %, ab 9.30 Uhr: 100 %). Es spricht nichts dafür, dass ein Verkaufsflächenvergleich in Kombination mit weiteren Kriterien für eine städtebauliche Gefährdungsprognose bei einer solchen Betriebsstruktur nicht anwendbar sein sollte.
66 
c) Mit den - erstmals im Berufungsverfahren gestellten - Hilfsanträgen ist die Klage unzulässig.
67 
Die auf die Erteilung eines Bauvorbescheides nur für die Errichtung eines Drogeriefachmarktes (erster Hilfsantrag) beziehungsweise nur für die Errichtung eines Textilfachmarktes (zweiter Hilfsantrag) gerichtete Verpflichtungsklage scheitert daran, dass insoweit das jeweils erforderliche Verwaltungs- und Vorverfahren nicht durchgeführt wurde. Es handelt sich dabei nämlich um isolierte Bauvorhaben, die nicht Gegenstand der Bauvoranfrage und des darauf bezogenen Widerspruchsverfahrens waren. Der Drogerie- beziehungsweise der Textilfachmarkt waren lediglich unselbständige Teile eines Gesamtvorhabens. Dem Beklagten war nicht aufgegeben, über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Teile hilfsweise isoliert zu entscheiden. Zwar kann eine Baugenehmigung, wenn die Teilung eines Vorhabens objektiv möglich ist und die Identität des Vorhabens gewahrt bleibt, grundsätzlich nur insoweit abgelehnt werden, als es erforderlich ist, um einen Widerspruch des Vorhabens zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhindern. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen (vgl. Senatsurteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05 - juris; Sauter, LBO, 3. Aufl., Stand Juni 2010, § 58 Rn. 44). Innerhalb der Grenzen, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind, ist es Sache des Antragstellers, durch seinen Genehmigungsantrag beziehungsweise seine Voranfrage festzulegen, was „das Vorhaben“ und damit der zu beurteilende Verfahrensgegenstand sein soll. Die Annahme, dass ein Antragsteller (und sei es hilfsweise) nicht ein, sondern zwei je für sich zu beurteilende Vorhaben hat in das Verfahren einbringen wollen, setzt nicht nur die Teilbarkeit, sondern darüber hinaus und vor allem voraus, dass er anfänglich oder nachträglich (und rechtzeitig) eine entsprechende Teilung vorgenommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.1982 - 3 S 1168/82 - VBlBW 1983, 266 <268>; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.06.2007 - 3 L 368/04 - LKV 2008, 422). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage die „Errichtung von zwei Fachmärkten“ gemacht, die nach den beigefügten Planunterlagen (zu den Mindestanforderungen an die Bauvorlagen bei einer Bauvoranfrage siehe § 15 LBOVVO) in einem einheitlichen, wenn auch unterteilten Gebäude untergebracht sein sollen, einen einheitlichen „Ein- und Ausgangsbereich Fachmärkte“ aufweisen sollen sowie über einen gemeinsamen Stellplatzbereich (39 Stellplätze) mit einheitlicher Ein- und Ausfahrt verfügen sollen. Zu keiner Zeit hat die Klägerin vorgerichtlich geäußert, dass ihr im Zweifel auch an einem Vorbescheid nur für einen Teil des Gesamtvorhabens gelegen wäre (und - wobei insoweit der Verlauf der Trennlinie zwischen den beiden Fachmärkten unzweifelhaft wäre - in welcher Weise dann eine Abgrenzung zwischen den einzelnen Teilen vorzunehmen sein sollte). Unter diesen Umständen musste die Baurechtsbehörde nicht von der Absicht der Klägerin ausgehen, falls nötig auf einen der beiden Fachmärkte verzichten und auch nur einen Teil des Gesamtvorhabens realisieren zu wollen. Die Baurechtsbehörde musste annehmen, dass jeder der beiden Fachmärkte wesentlicher Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzeptes der Klägerin war. Es wäre auch nicht Aufgabe des Beklagten gewesen, von sich aus gewissermaßen „auf Verdacht“ zulässige (Teil-) Varianten des Bauvorhabens zu ermitteln und zu bescheiden (vgl. Senatsurteil vom 15.03.1994 - 8 S 2571/93 - BauR 1995, 73; zu einem hinsichtlich des Standortes unbestimmten Bauantrag).
II.
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin sind auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene mit ihrem - näher begründeten - Antrag, die Berufung zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - ESVGH 61, 159 = VBlBW 2011, 279).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
70 
Beschluss vom 14. Dezember 2011
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 68.235,75 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz und in Anlehnung an Nr. 9.1.4 sowie Nr. 9.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327 ff.).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom Urteil vom 21. Oktober 2010 - 8 K 2833/08 - zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke ... Straße ... in Gomaringen (Flurstück Nr. ..., ..., ..., ..., ...). Die Grundstücke befinden sich im unbeplanten Innenbereich. Im Jahr 2006 genehmigte das Landratsamt Tübingen der Klägerin dort die Errichtung eines Lebensmittelmarkts und eines Fachmarkts mit zentrenrelevantem Sortiment und einer Verkaufsfläche von jeweils weniger als 800 m2.
Im Februar 2008 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Änderungsbaugenehmigung, um u. a. anstelle des bestehenden Fachmarkts zwei Fachmärkte zu errichten, nämlich einen Textil- und einen Drogeriefachmarkt mit Verkaufsflächen von 588 m2 und 532,80 m2.
Die Klägerin legte eine in ihrem Auftrag von der ... GmbH im April 2008 erstellte „Markt- und Verträglichkeitsuntersuchung zum Ansiedlungsvorhaben verschiedener Einzelhandelsnutzungen am Standort ‘... Straße’ in der Gemeinde Gomaringen“ vor. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass die Standortverteilung der Einzelhandelsbetriebe im Nahbereich Gomaringen (Gomaringen, Dußlingen und Nehren) durch eine sehr disperse Struktur gekennzeichnet sei. Die Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche sei nur bedingt möglich bzw. im Fall der Gemeinde Nehren nicht sinnvoll. Nachhaltig negative städtebauliche Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit zentraler Versorgungsbereiche könnten nicht vermutet werden.
Das Regierungspräsidium Tübingen teilte dem Landratsamt durch Schreiben vom 24.04.2008 mit, dass aus seiner Sicht schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB dann verhindert werden könnten, wenn u. a. das sogenannte Randsortiment des Drogeriemarktes dahingehend beschränkt werde, dass Spiel- und Schreibwaren nicht zulässig seien.
Das Landratsamt Tübingen erteilte deshalb mit Bescheid vom 29.04.2008 die beantragte Änderungsbaugenehmigung u. a. mit folgender Nebenbestimmung Nr. 27:
„Das so genannte Randsortiment des vorgesehenen Drogeriemarktes wird dahingehend beschränkt, dass Spiel- und Schreibwaren nicht zulässig sind.“
Gegen die Nebenbestimmung erhob die Klägerin unter Berufung auf das Gutachten der ... GmbH Widerspruch. Das Regierungspräsidium Tübingen wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2008 zurück. Es begründete dies mit der Befürchtung, dass die Geschäfte, die in Gomaringen, Dußlingen und Nehren Spiel- und Schreibwaren anbieten, erheblich betroffen bzw. in ihrer Existenz gefährdet würden, wenn ein Fachmarktzentrum vergleichbare Produkte anbiete.
Die Klägerin hat am 12.11.2008 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, in den Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren bestünden keine zentralen Versorgungsbereiche und es seien auch keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten.
Während des Klageverfahrens haben die Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren Pläne über die dort vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte vorgelegt.
10 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin ihren Bauantrag hinsichtlich der Sortimente Schreib- und Spielwaren auf eine Verkaufsfläche von jeweils 25 m2 beschränkt.
11 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 21.10.2010 die Nebenbestimmung Nr. 27 der Änderungsbaugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 29.04.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.10.2008 aufgehoben und die Berufung zugelassen.
12 
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Nebenbestimmung rechtswidrig. Sie finde in § 34 Abs. 3 BauGB keine Grundlage. Zwar gebe es in der Gemeinde Gomaringen einen zentralen Versorgungsbereich zwischen der Kreuzung Bahnhofstraße/Hinterweilerstraße und der Lindenstraße. Dies entspreche im Wesentlichen auch der Einschätzung im Gutachten der ... GmbH. Es seien jedoch keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten. Eine relevante Versorgung mit Schreibwaren sei nur hinsichtlich des Schreiblädles in der Lindenstraße feststellbar. Dessen Verkaufsfläche von 40-50 m2 sei Indiz dafür, dass es durch das Schreibwarenangebot der Klägerin mit 25 m2 Verkaufsfläche zu keinem erheblichen Kaufkraftabfluss kommen werde. Diese Prognose werde in gewissem Umfang vom indiziell heranzuziehenden Gutachten der ... GmbH gestützt. Es sei zu vermuten, dass zu Fuß einkaufende Kunden ihre Besorgungen eher im zentralen Versorgungsbereich als bei der Klägerin erledigten. Beim zentralen Versorgungsbereich sei keine besondere Vorschädigung feststellbar. Es sei von einer hohen Stabilität des Schreibwarenabsatzes im Schreiblädle auszugehen. Das Schreiblädle beherberge die Gomaringer Filiale der Deutschen Post AG, so dass anzunehmen sei, dass Kunden der Post dort ihren Bedarf an Schreibwaren deckten. Im Übrigen ziele das Bauvorhaben der Klägerin nach seiner Lage auf die Kaufkraft von Käufern ab, die über Gomaringen nach Tübingen oder Reutlingen führen, wohingegen das Schreiblädle eher Anlaufpunkt für die „ihre“ Postfiliale aufsuchende Gomaringer Kundschaft sei. In der Gemeinde Dußlingen lasse sich das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs nicht feststellen. Die Geschäfte in Dußlingen, die Spiel- und Schreibwaren anböten, lägen außerhalb des mit einer Mehrzahl von Geschäften und Dienstleistungsanbietern besetzten Gebiets im Kreuzungsbereich der Uffhofenstraße, Austraße und Wilhelm-Herter-Straße. Für die Frage, ob ein zentraler Versorgungsbereich vorliege, komme es nicht darauf an, dass die Gemeinde Dußlingen bereits Haushaltsbefragungen in Auftrag gegeben habe, um in der neu zu schaffenden Ortsmitte im Bereich der bisherigen B 27-Kreuzung einen tragfähigen Sortimentsmix zu bedienen. Derzeit bestehe weder eine hinreichend konkretisierte städtebauliche Konzeption der Gemeinde noch ergebe sich das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs aus eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen. Auch in der Gemeinde Nehren gebe es keinen zentralen Versorgungsbereich. Der Kreuzungsbereich von Hauptstraße, Luppachstraße und Kappelstraße sei nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck um die Mittagszeit nicht belebt. Der Bereich vermittle nicht den Eindruck einer abgrenzbaren „Ortsmitte“, sondern eher einer Ansammlung vereinzelter Geschäfte. Schließlich könne die Änderungsbaugenehmigung sinnvoller- und rechtmäßigerweise auch ohne die angefochtene Auflage bestehen bleiben.
13 
Gegen das ihm am 27.12.2010 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 20.01.2011 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung wurde auf den am 24.02.2011 gestellten Antrag bis zum 30.03.2011 und auf den am 30.03.2011 gestellten Antrag bis zum 30.04.2011 verlängert. Am 29.04.2011 wurde die Berufung auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Spielwaren beschränkt und wie folgt begründet.
14 
Es könne nicht ausgeschlossen, dass auch bei dem nur 25 m2 Verkaufsfläche umfassenden und damit sehr kleinen Schreibwarenangebot der Klägerin schädliche Auswirkungen zumindest in Gomaringen, aber auch in Dußlingen und Nehren entstünden. In kleineren Gemeinden könnten sich nur noch wenige Einzelhandelsgeschäfte halten. Diese Geschäfte könnten bereits durch geringfügige Angebotsveränderungen oder eine Verlagerung der Frequenz erheblich unter Druck geraten. In vergleichbaren Verfahren seien zeitnah negative Folgen bis hin zur Existenzgefährdung eingetreten. Es sei ein gewichtiges Anliegen des Landes, den Einzelhandel konsequent mit den Mitteln der Landes- und Regionalplanung sowie des Bauplanungsrechts zu steuern, um die Städte und Gemeinden zukunftsfähig zu erhalten und die städtebauliche Entwicklung im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung und einer attraktiven Innenentwicklung geordnet zu gestalten.
15 
In Gomaringen sei keine funktionierende Ortsmitte vorhanden. Allein dem Schreiblädle komme die Funktion zu, durch die Kombination des Post- und Schreibwarenangebots für eine regelmäßige Frequenz zu sorgen. Es sei damit ein ganz wesentlicher Baustein für die Attraktivität und Lebendigkeit des Ortskerns. Es sei naheliegend, dass die Käufer im Fachmarktzentrum der Klägerin alles aus einer Hand erhielten und auch ihre Schreibwareneinkäufe miterledigten. Die Inhaberin des Schreiblädles habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass die Einnahmen sich jeweils etwa zur Hälfte aus dem Schreibwarenhandel und dem Postbetrieb zusammensetzten und die Geschäftsbereiche einzeln nicht überlebensfähig wären. Das Schreibwarenangebot der Klägerin gefährde deshalb nicht nur den innerörtlichen Schreibwarenhandel, sondern auch den Postbetrieb. Das (preis-)attraktivere Angebot der Klägerin habe trotz der Beschränkung auf 25 m2 Verkaufsfläche naturgemäß einen Vorteil, der sich voraussichtlich in den Umsatzzahlen niederschlagen werde. Nach den Erhebungen des Instituts für ... ... ... seien die Flächenpotentiale im Sortimentsbereich Schreibwaren für die drei Gemeinden mit insgesamt etwa 200 m2 Verkaufsfläche bereits heute weitestgehend ausgeschöpft.
16 
In der bislang von der B 27 zerschnittenen Gemeinde Dußlingen gebe es kein gewachsenes Ortszentrum. Mit dem geplanten Ausbau der Bundesstraße und der Verlegung der Fahrstreifen in eine Tunnelröhre entstünden neue Innenstadtentwicklungspotentiale. Im Bereich der bisherigen Kreuzung der B 27 solle eine neue Ortsmitte geschaffen werden. Die Gemeinde habe die Gesellschaft für ... ... ... beauftragt, ein Einzelhandelskonzept zu erstellen. Dabei habe sich ergeben, dass insbesondere im mittelfristigen Bedarfsbereich bereits derzeit die größte Kaufkraftbindung im Segment Bücher, Schreibwaren und Zeitschriften erfolge. Zwei Anbieter, die dieses Segment bereits bedienten, ließen sich nur dann erhalten und aufwerten, wenn sie nicht durch das Vorhaben der Klägerin gefährdet würden. Es müssten auch solche zentrale Versorgungsbereiche mitumfasst werden, die anknüpfend an vorhandene oder auch nur in Ansätzen vorhandene Versorgungsbereiche weiterentwickelt und bzw. oder aufgewertet werden sollten.
17 
In Nehren mit nur ca. 4.000 Einwohnern könnten die Angebote naturgemäß keine Frequenz städtischer Prägung aufweisen, zumal es in kleinen Gemeinden immer noch üblich sei, dass Geschäfte über die Mittagszeit schlössen. Die Sicherung der Nahversorgung werde durch den Einsatz nicht unwesentlicher öffentlicher Mittel gefördert. Der Schutzbereich des § 34 Abs. 3 BauGB sollte dahinter nicht zurückbleiben, sondern auch auf kleinere gemeindliche Einheiten bezogen werden.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. Oktober 2010 - 8 K 2833/08 - zu ändern, soweit es die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung vom 29. April 2008 in Bezug auf Schreibwaren und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 21. Oktober 2008 aufhebt, und die Klage insoweit abzuweisen.
20 
Die Klägerin beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Zur Begründung führt sie aus, in Gomaringen lasse sich schon aufgrund der Standortverteilung der Einzelhandelsbetriebe kein zentraler Versorgungsbereich abgrenzen. Die Geschäfte in der Bahnhofstraße seien räumlich deutlich abgesetzt von den Geschäften in der Lindenstraße. Im Umfeld des Schlosses verblieben vier Betriebe: Die Schloss-Apotheke, das Schreiblädle, ein Schuhgeschäft und das eher nicht als Lebensmittel-, sondern als Feinkostladen zu qualifizierende Geschäft ... ... Bei diesen vier Betrieben fehle es an einem breiten Spektrum der nahversorgungsrelevanten Angebotspalette. Künftige zentrale Versorgungsbereiche in Dußlingen könnten nicht berücksichtigt werden. In Nehren existierten nur mehrere kleine Einzelhandelsgeschäfte, nicht aber ein zentraler Versorgungsbereich.
23 
Unabhängig davon seien durch ihr auf 25 m2 beschränktes Schreibwarenangebot keine schädlichen Auswirkungen in Gomaringen zu erwarten. Dies werde durch den Hinweis des Beklagten bestätigt, dass das Flächenpotential für die drei Gemeinden im Sortimentsbereich Schreibwaren etwa 200 m2 betrage und dieses weitgehend ausgeschöpft sei. Es treffe nicht zu, dass die Inhaberin des Schreiblädles angegeben habe, dass Schreibwaren einerseits und Postagentur andererseits jeweils die Hälfte der Einnahmen ausmachten. Unabhängig davon falle der Umsatz im Schreiblädle nicht gänzlich weg, wenn der Drogeriemarkt der Klägerin 25 m2 Verkaufsfläche für Schreibwaren habe. Erst recht seien keine schädlichen Auswirkungen in Dußlingen und Nehren zu erwarten.
24 
In der Berufungsverhandlung hat der Vertreter des Beklagten auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach das Vorliegen eines zentralen Versorgungsbereichs in Gomaringen nur hinsichtlich der in der geografischen Ortsmitte angesiedelten Einzelhandelsnutzungen in Betracht komme, nicht aber hinsichtlich der Einzelhandelsnutzungen in den Gewerbegebieten am Ortsrand. Ferner hat der Vertreter des Beklagten die Ansicht geäußert, es sei schwierig, in Dußlingen einen zentralen Versorgungsbereich zu definieren.
25 
Dem Senat liegen die Bauakten des Landratsamts Tübingen (fünf Bände) vor, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Markt- und Verträglichkeitsuntersuchung der ... GmbH sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einschließlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren vorgelegten Pläne über die vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
1. Das Berufungsverfahren ist nicht gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, soweit der Beklagte die Berufung auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Spielwaren beschränkt hat. Hierin liegt keine teilweise Rücknahme der Berufung.
27 
Zwar hat der Beklagte in der Berufungsschrift ohne Einschränkung erklärt, Berufung einzulegen. Der später in der Berufungsbegründung gestellte einschränkende Antrag stellt jedoch keine teilweise Berufungsrücknahme dar. Gem. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO muss die Berufung nur das angefochtene Urteil bezeichnen. Erst die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe enthalten (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Das Gesetz verlangt vom Berufungsführer erst bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine verbindliche Entscheidung, welches - im Antrag konkret bestimmte - Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Es wäre widersprüchlich, die ohne bestimmten Antrag eingelegte Berufung bereits als umfassendes Rechtsmittel zu bewerten und den Berufungsführer daran festzuhalten (ebenso BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 6/89 - NJW 1992, 703 ; BGH, Beschluss vom 12.05.1989 - IVb ZB 25/89 - FamRZ 1989, 1064 ; a. A. BSG, Urteil vom 16.03.1971 - 10 RV 207/69 - juris § 164 abs. 2 satz 1 sgg a. f., wonach im sozialgerichtlichen verfahren bereits die revisionsschrift einen bestimmten antrag enthalten musste>). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, in dem ein bereits gem. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gestellter Berufungsantrag nachträglich beschränkt und damit die Berufung teilweise zurückgenommen wird (vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 126, Rn. 1b; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2010, § 126, Rn. 3 mit Verweis auf Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2010, § 124a, Rn. 37).
28 
2. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
29 
3. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.10.2008 zu Recht aufgehoben.
30 
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 m.w.N.) angenommen, dass die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gliederungsabschnitt I. des Urteils vom 21.10.2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
31 
b) Die Klage ist in dem im Berufungsverfahren noch zur Prüfung stehenden Umfang begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass die Änderungsbaugenehmigung und der Widerspruchsbescheid insoweit zu Recht aufgehoben wurden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Rechtsgrundlage der Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 der Änderungsbaugenehmigung in Bezug auf Schreibwaren ist § 36 Abs. 1 LVwVfG. Entgegen der Vorgabe des § 36 Abs. 1 LVwVfG wird durch die Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Schreibwaren aber nicht sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Änderungsbaugenehmigung erfüllt werden. Die Änderungsbaugenehmigung ist gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Erteilung der beantragten Änderungsbaugenehmigung ohne die genannte Nebenbestimmung steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Von dem Bauvorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
33 
Zur Überzeugung des Senats fehlt es bereits an einem zentralen Versorgungsbereich in den insoweit allein in Betracht kommenden Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren.
34 
aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.12.2011 (- 8 S 1438/09 - juris) ausgeführt hat, sind zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat, wobei zentral nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114). Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus, so dass isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben auch dann keinen zentralen Versorgungsbereich bilden, wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
35 
Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab (vgl. - zum gesamten Absatz - BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
36 
Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden (Grund- und Nahversorgungszentrum) zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt (so bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727, und - im Anschluss daran - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2007 - 1 ME 276/07 - BauR 2008, 1418). Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
37 
Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB („Versorgungsbereiche“) und dem mit dieser Vorschrift verfolgten Ziel, gewachsene städtebauliche Strukturen zu erhalten und integrierte Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung zu entwickeln (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.). Von einer verbrauchernahen Versorgung kann in ländlichen Gemeinden nur gesprochen werden, wenn die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs durch das vor Ort vorhandene Warenangebot abgedeckt werden. Dies sind insbesondere Lebensmittel und Drogerieartikel. Ein Angebot von Waren aller Art ist zur Grundversorgung nicht nötig und in solchen ländlichen und zumeist kleineren Gemeinden regelmäßig auch nicht möglich. Zu den zu erhaltenden städtebaulichen Strukturen gehören in den genannten Gemeinden auch die dort üblicherweise vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte mit einem eingeschränkten Angebot zur Deckung des mittelfristigen Bedarfs. Ist mangels hinreichend breiten Warenangebots keine verbrauchernahe Versorgung gewährleistet, ist der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB nicht eröffnet. Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist nicht, einzelne Betriebe vor der Ansiedlung von Konkurrenz zu schützen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
38 
bb) Gemessen daran ist weder in Gomaringen (ca. 10.000 Einwohner) noch in Dußlingen (ca. 5.500 Einwohner) noch in Nehren (ca. 4.000 Einwohner) ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden.
39 
(1) In Gomaringen fehlt es an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
40 
Eine integrierte Lage weisen nur die Einzelhandelsgeschäfte auf, die sich im Bereich der Lindenstraße und Bahnhofstraße, gegebenenfalls auch der Tübinger Straße und Hinterweilerstraße befinden. Die Einzelhandelsgeschäfte in den Gewerbegebieten am nordöstlichen und südwestlichen Ortsrand befinden sich dagegen an isolierten Standorten. Dies entspricht auch der vom Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht, der Einschätzung der ... GmbH in ihrer Untersuchung vom April 2008 sowie der Beurteilung des Verwaltungsgerichts.
41 
Von den in der genannten integrierten Lage ansässigen Einzelhandelsgeschäften werden Lebensmittel nur vom Geschäft ... ... angeboten, dessen Warenangebot für eine Grundversorgung mit Lebensmitteln jedoch nicht ausreichend ist. Der Senat lässt die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass das Angebot des Geschäfts wohl beschränkt ist, insbesondere ein ausreichendes Angebot an Getränken wie z. B. Mineralwasser fehlen dürfte. Jedenfalls ist eine Grundversorgung deshalb nicht gewährleistet, weil das Geschäft nur sehr eingeschränkte Öffnungszeiten hat. Ausweislich des den Beteiligten bekannten Internetauftritts des Geschäfts ist dieses nur donnerstags bis samstags geöffnet. Die Deckung eines kurzfristig entstandenen Lebensmittelbedarfs ist damit montags bis mittwochs ausgeschlossen. Die Öffnungszeiten schränken auch die Versorgung mit leicht verderblichen Lebensmitteln ein. Von einer ausreichenden Deckung des „täglichen“ Bedarfs kann deshalb nicht mehr gesprochen werden.
42 
In integrierter Lage ist ferner keine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sichergestellt. Der Drogeriemarkt in der Bahnhofstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der in integrierter Lage ansässigen Apotheken reicht nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
43 
(2) Die in Dußlingen vorhandenen Einzelhandelsnutzungen befinden sich nicht in integrierter Lage.
44 
Für eine integrierte Lage der beiden Geschäfte in der Bundachstraße und der Hallstattstraße ist nichts ersichtlich. Auch die entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte bilden keinen räumlich abgrenzbaren Bereich, sondern eine bloße Agglomeration. Die Geschäfte befinden sich nicht mehr in fußläufiger Entfernung voneinander und werden durch den Fluss Steinlach und die B 27 zusätzlich voneinander getrennt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind - anders als bei den Feststellungen zu Gomaringen - keine Parkplätze, Plätze, Hotels oder der ärztlichen oder sozialen Versorgung dienende Einrichtungen vorhanden, die als Annexe eines zentralen Versorgungsbereichs zu sehen wären. Gegen das Vorhandensein eines räumlich abgrenzbaren Bereichs mit Einzelhandelsnutzungen spricht auch, dass die Gemeinde Dußlingen eine neu zu schaffende Ortsmitte im Bereich der B 27-Kreuzung plant und somit selbst davon ausgeht, dass bislang keine geografische Ortsmitte und damit wohl auch keine integrierte Lage existiert. Auch der Vertreter des Beklagten hielt es in der Berufungsverhandlung für schwierig, in Dußlingen eine integrierte Lage zu definieren.
45 
Selbst wenn sich die insoweit allein in Betracht kommenden Einzelhandelsnutzungen entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße in integrierter Lage befänden, läge kein zentraler Versorgungsbereich vor. Insoweit ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht sichergestellt. Das einzige Lebensmittel anbietende Geschäft - das Geschäft ... in der Uffhofenstraße - hat nur ein eingeschränktes Angebot und eingeschränkte Öffnungszeiten. Ausweislich seiner zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Werbung ist das Geschäft dienstags (9:00 bis 12:30 Uhr), donnerstags (9:00 bis 12:30 Uhr, 15:00 bis 18:30 Uhr) und freitags (9:00 bis 12:30 Uhr) geöffnet und werden Biolandgemüse aus eigenem Anbau, Naturkostwaren sowie Fruchtsäfte angeboten. Das Geschäft ... wird im Gutachten der ... GmbH auch nicht als ein in Dußlingen vorhandenes Lebensmittelgeschäft erwähnt.
46 
Rechtlich irrelevant in diesem Zusammenhang ist, dass die Gemeinde Dußlingen Haushaltsbefragungen mit der Zielsetzung in Auftrag gegeben hat, in der neu zu schaffenden Ortsmitte im Bereich der bisherigen B 27-Kreuzung einen tragfähigen Sortimentsmix zu bedienen. Denn etwaige Planungen zu einem zentralen Versorgungsbereich sind jedenfalls noch nicht verwirklicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.).
47 
(3) Schließlich fehlt es auch in Nehren an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
48 
Sollten sich die Einzelhandelsnutzungen im Bereich der Kreuzung Luppachstraße/Wertstraße und Hauptstraße in integrierter Lage befinden, fehlt es an einem die Grundversorgung mit Lebensmitteln sicherstellenden Warenangebot. Die früher vorhandenen Lebensmittelgeschäfte in der Luppachstraße und Gartenstraße sind im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abgemeldet. Die vorhandenen Bäckereien und die vorhandene Metzgerei gewährleisten die erforderliche Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht. Es fehlt ferner eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln. Der Drogeriemarkt in der Luppachstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der Apotheke in der Bahnhofstraße reicht für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
49 
Bei den entlang der Reutlinger Straße/L 384 angesiedelten und durch diese Straße voneinander getrennten Einzelhandelsbetrieben handelt es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe in integrierter Lage, sondern um isolierte Standorte. Selbst wenn insoweit eine integrierte Lage vorläge, fehlt es jedenfalls an einem Angebot, das eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sicherstellt.
50 
Da es somit bereits an zentralen Versorgungsbereichen in Gomaringen, Dußlingen und Nehren fehlt, kommt es nicht darauf an, ob von dem Bauvorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen. Damit kann auch dahinstehen, wie es sich rechtlich auswirkt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren Bauantrag hinsichtlich des Sortiments Schreibwaren auf eine Verkaufsfläche von 25 m2 beschränkt hat, die Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 jedoch keine solche Beschränkung der Verkaufsfläche enthält.
51 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
52 
Beschluss vom 12. April 2012
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.750 EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz unter Berücksichtigung der Beschränkung der Berufung und Begrenzung des Interesses der Klägerin auf ein Schreibwarenangebot mit 25 m2 Verkaufsfläche sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
26 
1. Das Berufungsverfahren ist nicht gem. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen, soweit der Beklagte die Berufung auf die Aufhebung der Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Spielwaren beschränkt hat. Hierin liegt keine teilweise Rücknahme der Berufung.
27 
Zwar hat der Beklagte in der Berufungsschrift ohne Einschränkung erklärt, Berufung einzulegen. Der später in der Berufungsbegründung gestellte einschränkende Antrag stellt jedoch keine teilweise Berufungsrücknahme dar. Gem. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO muss die Berufung nur das angefochtene Urteil bezeichnen. Erst die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe enthalten (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Das Gesetz verlangt vom Berufungsführer erst bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine verbindliche Entscheidung, welches - im Antrag konkret bestimmte - Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Es wäre widersprüchlich, die ohne bestimmten Antrag eingelegte Berufung bereits als umfassendes Rechtsmittel zu bewerten und den Berufungsführer daran festzuhalten (ebenso BVerwG, Urteil vom 20.06.1991 - 3 C 6/89 - NJW 1992, 703 ; BGH, Beschluss vom 12.05.1989 - IVb ZB 25/89 - FamRZ 1989, 1064 ; a. A. BSG, Urteil vom 16.03.1971 - 10 RV 207/69 - juris § 164 abs. 2 satz 1 sgg a. f., wonach im sozialgerichtlichen verfahren bereits die revisionsschrift einen bestimmten antrag enthalten musste>). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Fall, in dem ein bereits gem. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO gestellter Berufungsantrag nachträglich beschränkt und damit die Berufung teilweise zurückgenommen wird (vgl. Happ, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2010, § 126, Rn. 1b; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2010, § 126, Rn. 3 mit Verweis auf Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2010, § 124a, Rn. 37).
28 
2. Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung entsprechend den Vorgaben des § 124a Abs. 2 VwGO eingelegt und in Übereinstimmung mit § 124a Abs. 3 VwGO begründet.
29 
3. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung des Landratsamts Tübingen vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 21.10.2008 zu Recht aufgehoben.
30 
a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221 m.w.N.) angenommen, dass die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig ist. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Gliederungsabschnitt I. des Urteils vom 21.10.2010 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
31 
b) Die Klage ist in dem im Berufungsverfahren noch zur Prüfung stehenden Umfang begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung ist die Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 zur Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 in Bezug auf Schreibwaren rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass die Änderungsbaugenehmigung und der Widerspruchsbescheid insoweit zu Recht aufgehoben wurden (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32 
Rechtsgrundlage der Beschränkung des Randsortiments in der Nebenbestimmung Nr. 27 der Änderungsbaugenehmigung in Bezug auf Schreibwaren ist § 36 Abs. 1 LVwVfG. Entgegen der Vorgabe des § 36 Abs. 1 LVwVfG wird durch die Nebenbestimmung Nr. 27 in Bezug auf Schreibwaren aber nicht sichergestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Änderungsbaugenehmigung erfüllt werden. Die Änderungsbaugenehmigung ist gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Erteilung der beantragten Änderungsbaugenehmigung ohne die genannte Nebenbestimmung steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Von dem Bauvorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
33 
Zur Überzeugung des Senats fehlt es bereits an einem zentralen Versorgungsbereich in den insoweit allein in Betracht kommenden Gemeinden Gomaringen, Dußlingen und Nehren.
34 
aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14.12.2011 (- 8 S 1438/09 - juris) ausgeführt hat, sind zentrale Versorgungsbereiche im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 = NVwZ 2008, 308). Entscheidend ist, dass der Versorgungsbereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat, wobei zentral nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 = NVwZ 2010, 590; vgl. auch Beschluss vom 20.11.2006 - 4 B 50.06 - BRS 70 Nr. 114). Weiter setzt ein zentraler Versorgungsbereich im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB eine integrierte Lage voraus, so dass isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben auch dann keinen zentralen Versorgungsbereich bilden, wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
35 
Ein zentraler Versorgungsbereich setzt keinen übergemeindlichen Einzugsbereich voraus. Auch ein Bereich, der auf die Grund- und Nahversorgung eines bestimmten örtlich begrenzten Einzugsbereichs zugeschnitten ist, kann eine zentrale Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wahrnehmen. Der Zweck des Versorgungsbereichs besteht in diesem Fall in der Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung der im Einzugsbereich lebenden Bevölkerung. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinaus reichenden räumlichen Einzugsbereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Ob dies der Fall ist, hängt wiederum von Struktur und Größe der Gemeinde ab (vgl. - zum gesamten Absatz - BVerwG, Urteil vom 17.12.2009, a.a.O.).
36 
Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden (Grund- und Nahversorgungszentrum) zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt (so bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 - NVwZ 2007, 727, und - im Anschluss daran - OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12.11.2007 - 1 ME 276/07 - BauR 2008, 1418). Dabei muss das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln. Ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (a. A. wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
37 
Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 BauGB („Versorgungsbereiche“) und dem mit dieser Vorschrift verfolgten Ziel, gewachsene städtebauliche Strukturen zu erhalten und integrierte Lagen auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung zu entwickeln (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.). Von einer verbrauchernahen Versorgung kann in ländlichen Gemeinden nur gesprochen werden, wenn die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs durch das vor Ort vorhandene Warenangebot abgedeckt werden. Dies sind insbesondere Lebensmittel und Drogerieartikel. Ein Angebot von Waren aller Art ist zur Grundversorgung nicht nötig und in solchen ländlichen und zumeist kleineren Gemeinden regelmäßig auch nicht möglich. Zu den zu erhaltenden städtebaulichen Strukturen gehören in den genannten Gemeinden auch die dort üblicherweise vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte mit einem eingeschränkten Angebot zur Deckung des mittelfristigen Bedarfs. Ist mangels hinreichend breiten Warenangebots keine verbrauchernahe Versorgung gewährleistet, ist der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 BauGB nicht eröffnet. Sinn und Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist nicht, einzelne Betriebe vor der Ansiedlung von Konkurrenz zu schützen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, a.a.O.).
38 
bb) Gemessen daran ist weder in Gomaringen (ca. 10.000 Einwohner) noch in Dußlingen (ca. 5.500 Einwohner) noch in Nehren (ca. 4.000 Einwohner) ein zentraler Versorgungsbereich vorhanden.
39 
(1) In Gomaringen fehlt es an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
40 
Eine integrierte Lage weisen nur die Einzelhandelsgeschäfte auf, die sich im Bereich der Lindenstraße und Bahnhofstraße, gegebenenfalls auch der Tübinger Straße und Hinterweilerstraße befinden. Die Einzelhandelsgeschäfte in den Gewerbegebieten am nordöstlichen und südwestlichen Ortsrand befinden sich dagegen an isolierten Standorten. Dies entspricht auch der vom Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung vertretenen Ansicht, der Einschätzung der ... GmbH in ihrer Untersuchung vom April 2008 sowie der Beurteilung des Verwaltungsgerichts.
41 
Von den in der genannten integrierten Lage ansässigen Einzelhandelsgeschäften werden Lebensmittel nur vom Geschäft ... ... angeboten, dessen Warenangebot für eine Grundversorgung mit Lebensmitteln jedoch nicht ausreichend ist. Der Senat lässt die Beantwortung der Frage dahinstehen, ob sich dies bereits daraus ergibt, dass das Angebot des Geschäfts wohl beschränkt ist, insbesondere ein ausreichendes Angebot an Getränken wie z. B. Mineralwasser fehlen dürfte. Jedenfalls ist eine Grundversorgung deshalb nicht gewährleistet, weil das Geschäft nur sehr eingeschränkte Öffnungszeiten hat. Ausweislich des den Beteiligten bekannten Internetauftritts des Geschäfts ist dieses nur donnerstags bis samstags geöffnet. Die Deckung eines kurzfristig entstandenen Lebensmittelbedarfs ist damit montags bis mittwochs ausgeschlossen. Die Öffnungszeiten schränken auch die Versorgung mit leicht verderblichen Lebensmitteln ein. Von einer ausreichenden Deckung des „täglichen“ Bedarfs kann deshalb nicht mehr gesprochen werden.
42 
In integrierter Lage ist ferner keine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sichergestellt. Der Drogeriemarkt in der Bahnhofstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der in integrierter Lage ansässigen Apotheken reicht nach allgemeiner Lebenserfahrung für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
43 
(2) Die in Dußlingen vorhandenen Einzelhandelsnutzungen befinden sich nicht in integrierter Lage.
44 
Für eine integrierte Lage der beiden Geschäfte in der Bundachstraße und der Hallstattstraße ist nichts ersichtlich. Auch die entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße vorhandenen Einzelhandelsgeschäfte bilden keinen räumlich abgrenzbaren Bereich, sondern eine bloße Agglomeration. Die Geschäfte befinden sich nicht mehr in fußläufiger Entfernung voneinander und werden durch den Fluss Steinlach und die B 27 zusätzlich voneinander getrennt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind - anders als bei den Feststellungen zu Gomaringen - keine Parkplätze, Plätze, Hotels oder der ärztlichen oder sozialen Versorgung dienende Einrichtungen vorhanden, die als Annexe eines zentralen Versorgungsbereichs zu sehen wären. Gegen das Vorhandensein eines räumlich abgrenzbaren Bereichs mit Einzelhandelsnutzungen spricht auch, dass die Gemeinde Dußlingen eine neu zu schaffende Ortsmitte im Bereich der B 27-Kreuzung plant und somit selbst davon ausgeht, dass bislang keine geografische Ortsmitte und damit wohl auch keine integrierte Lage existiert. Auch der Vertreter des Beklagten hielt es in der Berufungsverhandlung für schwierig, in Dußlingen eine integrierte Lage zu definieren.
45 
Selbst wenn sich die insoweit allein in Betracht kommenden Einzelhandelsnutzungen entlang der Uffhofenstraße und der Wilhelm-Herter-Straße in integrierter Lage befänden, läge kein zentraler Versorgungsbereich vor. Insoweit ist die Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht sichergestellt. Das einzige Lebensmittel anbietende Geschäft - das Geschäft ... in der Uffhofenstraße - hat nur ein eingeschränktes Angebot und eingeschränkte Öffnungszeiten. Ausweislich seiner zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Werbung ist das Geschäft dienstags (9:00 bis 12:30 Uhr), donnerstags (9:00 bis 12:30 Uhr, 15:00 bis 18:30 Uhr) und freitags (9:00 bis 12:30 Uhr) geöffnet und werden Biolandgemüse aus eigenem Anbau, Naturkostwaren sowie Fruchtsäfte angeboten. Das Geschäft ... wird im Gutachten der ... GmbH auch nicht als ein in Dußlingen vorhandenes Lebensmittelgeschäft erwähnt.
46 
Rechtlich irrelevant in diesem Zusammenhang ist, dass die Gemeinde Dußlingen Haushaltsbefragungen mit der Zielsetzung in Auftrag gegeben hat, in der neu zu schaffenden Ortsmitte im Bereich der bisherigen B 27-Kreuzung einen tragfähigen Sortimentsmix zu bedienen. Denn etwaige Planungen zu einem zentralen Versorgungsbereich sind jedenfalls noch nicht verwirklicht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14.12.2011, a.a.O.).
47 
(3) Schließlich fehlt es auch in Nehren an einem ausreichenden Warenangebot in integrierter Lage.
48 
Sollten sich die Einzelhandelsnutzungen im Bereich der Kreuzung Luppachstraße/Wertstraße und Hauptstraße in integrierter Lage befinden, fehlt es an einem die Grundversorgung mit Lebensmitteln sicherstellenden Warenangebot. Die früher vorhandenen Lebensmittelgeschäfte in der Luppachstraße und Gartenstraße sind im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abgemeldet. Die vorhandenen Bäckereien und die vorhandene Metzgerei gewährleisten die erforderliche Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht. Es fehlt ferner eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln. Der Drogeriemarkt in der Luppachstraße ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr in Betrieb. Das Angebot der Apotheke in der Bahnhofstraße reicht für eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln nicht aus.
49 
Bei den entlang der Reutlinger Straße/L 384 angesiedelten und durch diese Straße voneinander getrennten Einzelhandelsbetrieben handelt es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe in integrierter Lage, sondern um isolierte Standorte. Selbst wenn insoweit eine integrierte Lage vorläge, fehlt es jedenfalls an einem Angebot, das eine Grundversorgung mit Drogerieartikeln sicherstellt.
50 
Da es somit bereits an zentralen Versorgungsbereichen in Gomaringen, Dußlingen und Nehren fehlt, kommt es nicht darauf an, ob von dem Bauvorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen. Damit kann auch dahinstehen, wie es sich rechtlich auswirkt, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ihren Bauantrag hinsichtlich des Sortiments Schreibwaren auf eine Verkaufsfläche von 25 m2 beschränkt hat, die Änderungsbaugenehmigung vom 29.04.2008 jedoch keine solche Beschränkung der Verkaufsfläche enthält.
51 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.
52 
Beschluss vom 12. April 2012
53 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.750 EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung in erster Instanz unter Berücksichtigung der Beschränkung der Berufung und Begrenzung des Interesses der Klägerin auf ein Schreibwarenangebot mit 25 m2 Verkaufsfläche sowie in Anlehnung an Nr. 9.1.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
54 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.