Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2016 - 3 K 46/16

bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für den Neubau eines Finanzamts.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ..., G... Straße ... in Karlsruhe. Das Grundstück ist unmittelbar angrenzend an die Straße mit einem vier-geschossigen Wohngebäude mit einer Traufhöhe von ca. 14,71 m und einer Firsthöhe von ca. 20,28 m bebaut. Der Beigeladene ist Eigentümer der Flurstücke Nr. ... und ..., ... Allee ... und ... in Karlsruhe (im Folgenden: Baugrundstück). Das Baugrundstück liegt im Blockinnenbereich des durch die Blockrandbebauung der ... Allee, der G...-...Straße, der G... Straße und der V... Straße gebildeten Quartiers. Es grenzt im Norden an das Grundstück der Kläger an. Zur Lage der Grundstücke und der vorhandenen und geplanten Bebauung wird auf den nachfolgenden Lageplan und das Luftbild verwiesen:
„Machbarkeitsstudie, Lageplan ... Allee“
Luftbild
Das Grundstück der Kläger und das Baugrundstück liegen im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung Nr. 614“ vom 09.10.1984 (Blatt Nr. 40), der als Nutzungsart ein Mischgebiet festsetzt. Weitere Festsetzungen enthält der Bebauungsplan nicht.
Der Beigeladene beabsichtigt auf dem Baugrundstück den Neubau eines Verwaltungsgebäudes, in dem die Finanzämter Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Durlach zusammengeführt werden sollen. Er beantragte hierzu am 30.04.2015 die Erteilung eines Bauvorbescheids zu folgenden Fragen:
1. Bauordnungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit
Ist eine Genehmigung des Vorhabens auf Grundlage des § 34 BauGB möglich?
2. Maß der baulichen Nutzung
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Wird in Anlehnung an die umzusetzende Programmatik und unter Beachtung [von] § 34 BauGB bezogen auf die Gesamtgrundstücksfläche
eine GRZ ohne Stellplätze und Zuwege von rd. 0,44
eine GRZ mit Stellplätzen und Zuwegen von rd. 0,71
eine GFZ von rd. 1,79
eine Bebauung mit 6 VG
möglich sein?
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3. Geschossentwicklung
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Muss davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Geschosse zu den Rändern des Blockinnenraumes in Anlehnung an die umgebende Blockrandbebauung zu reduzieren ist?
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4. Grenzbebauung
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Ist an der westlichen Grundstücksgrenze entsprechend der Ausgangslage auf Nachbargrundstücken eine Grenzbebauung zulässig?
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5. Stellplätze
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Kann von einer Zahl der nachzuweisenden notwendigen Stellplätze für Finanzamt Karlsruhe-Stadt: 56, Finanzamt Karlsruhe-Durlach: 47, gesamt: 103 ausgegangen werden?
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Ist die Annahme richtig, dass die Hauptzufahrt der Stellplätze bzw. einer Tiefgarage über die ... Allee und die Nebenzufahrt über die G... Straße erfolgen kann?
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6. Vegetation
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Ist das Entfernen des Bewuchses im Baufeld zu Gunsten der Baumaßnahme unter Einbeziehung evtl. notwendiger Ausgleichsmaßnahmen möglich?
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Nach der dem Antrag beigefügten Baubeschreibung beabsichtigt der Beigeladene, das Bauvorhaben in zwei Bauabschnitten umzusetzen. Zunächst soll der Neubau des Finanzamts Karlsruhe-Stadt mit einer Gesamtnutzfläche von 6.227 m² und einer Büronutzfläche von 4.224 m² realisiert werden und anschließend der Neubau des Finanzamts Karlsruhe-Durlach mit einer Gesamtnutzfläche von 5.284 m² und einer Büronutzfläche von 3.515 m². Es sei vorgesehen, die erforderlichen Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen mit Zufahrten über die ... Allee und die G... Straße, wobei sich die Hauptzufahrt an der ... Allee befinden solle. Im Westen solle eventuell unmittelbar an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Im Übrigen gälten die Abstandsregelungen der Landesbauordnung. Das Bauvorhaben solle im Nord-Süd-Gebäuderiegel maximal sechs-geschossig werden, zur westlichen Grundstücksgrenze sei eine Abtreppung auf vier bis fünf Geschosse angedacht.
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Das Baugrundstück ist derzeit mit den Gebäuden einer ehemaligen Kosmetikfabrik bebaut, die seit der Einstellung der Produktion in den 1970er Jahren durch die Landespolizei genutzt werden. Der Teil des Baugrundstücks, auf dem der Neubau des Finanzamts errichtet werden soll, ist derzeit eine brachliegende Fläche, die durch die Landespolizei als Park- und Abstellfläche genutzt wird. Auf dem Baugrundstück befindet sich zudem eine Fläche mit Baum- und Strauchbewuchs.
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Die Kläger wurden mit Schreiben der Beklagten vom 07.05.2015 als Angrenzer von dem Bauvorhaben benachrichtigt. Mit Schreiben vom 27.05.2015, 29.05.2015, 30.05.2016 und 01.06.2016 machten sie im Wesentlichen geltend, durch das Bauvorhaben werde ihr Wohngebäude unzumutbar verschattet und ihnen werde der bis-her weitreichende Ausblick auf den Baumbestand genommen. Das Vorhaben führe deshalb zu einer reduzierten Wohnqualität und damit auch zu einem Wertverlust ihres Wohneigentums. Die Zusammenlegung der Finanzämter Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Durlach sei eine Zukunftsvision. Derzeit bestehe ein Bedarf lediglich für das Finanzamt Karlsruhe-Stadt. Aus städtebaulicher Sicht solle sich die Bebauung an anderen Blockbebauungen in der Oststadt orientieren, bei denen die Blockinnenbebauung die Blockrandbebauung nicht überrage. Das Gebäude des Polizeipräsidiums (ehemaliges Fabrikgebäude) rechtfertige es nicht, dass auch neue Gebäude die Blockrandbebauung überragten. Der geplante sechs-geschossige Nord-Süd-Gebäuderiegel überrage die Traufhöhe ihres Wohnhauses um mehr als 4 m. Als mögliche Lösung komme eine Abtreppung des geplanten Nord-Süd-Gebäuderiegels im Norden auf lediglich 14,50 m in Betracht. Die G... Straße, die verkehrsberuhigt und als Tempo 30-Zone ausgewiesen sei, sei der erhöhten Verkehrsbelastung durch die Fahrzeuge der Beschäftigten und Besucher des Finanzamts und der Polizei sowie die Einsatzfahrzeuge der Polizei nicht gewachsen. Die erhöhte Verkehrsbelastung begründe auch ein Sicherheitsrisiko für Fußgänger und Radfahrer. Zudem sei die Parkplatzsituation für die Anwohner der G... Straße bereits derzeit prekär und werde durch das Bauvorhaben weiter verschärft. Der auf dem Baugrundstück vorhandene Baumbestand müsse erhalten bleiben, um die Luft- und Wohnqualität in dem Gebiet zu erhalten. Wegen der Größenordnung und der erheblichen Auswirkungen des Vorhabens sowie der Notwendigkeit, dieses mit der geplanten Erweiterung des Polizeipräsidiums abzustimmen, sei eine Bauleitplanung erforderlich.
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Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter dem 23.07.2015 einen Bauvorbescheid und führte unter der Überschrift „Bedingungen, Auflagen und Hinweise“ aus, Gegenstand des Bauvorbescheids seien die in der Anlage zum Antrag auf Bauvorbescheid formulierten Fragen, die Baubeschreibung und die mit „Machbarkeitsstudie, Lageplan ... Allee“ bezeichnete Konzeptskizze. Zu den einzelnen Fragen führte die Beklagte im Wesentlichen folgendes aus:
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Zu Frage 1: Das Grundstück liege im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung Nr. 614“, wonach als Art der Nutzung ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) festgesetzt sei. Anlagen für Verwaltung seien damit grundsätzlich zulässig. In Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche sei das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen.
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Zu Frage 2: Maßgebend für die Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung sei die Umgebungsbebauung. Die relative Grund- und Geschoßflächenzahl seien keine Maßfaktoren, die bei der Prüfung herangezogen würden. Vielmehr seien optisch wahrnehmbare und in der näheren Umgebung ohne weiteres erkennbare Bezugsgrößen heranzuziehen. Aus der Umgebung seien die Traufhöhen und Gebäudehöhen der Blockrandbebauung des Baublocks ... Allee, G...-...Straße, G... Straße und die auf dem Baugrundstück vorhandene Bebauung des Polizeipräsidiums prägend. Die überbaubaren Grundstücksflächen, wie sie im Lageplan dargestellt seien, fügten sich in die Umgebung ein. Eine sechs-geschossige Bebauung sei mit dem geplanten Nord-Süd-Gebäuderiegel denkbar, soweit eine Wandhöhe von 18,60 m eingehalten werde. Maßgebend sei der direkt gegenüberliegende Gebäuderiegel des Polizeipräsidiums, dessen Traufhöhe 18 m betrage.
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Zu Frage 3: Die prägenden Traufhöhen der Blockrandbebauung beliefen sich auf 15,50 m, somit sei hinsichtlich der drei Gebäudequerriegel, die in die Blockrandstruktur hineinragten, ebenfalls eine Gebäudehöhe von 15,50 m einzuhalten. Die Blockinnenbebauung prägten niedrige Rück- und Seitengebäude, die eine maximale Wandhöhe von 12 m aufwiesen. Die Höhenabstufung der westlichen Kopfbauten füge sich mit 12,40 m Wandhöhe ein.
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Zu Frage 4: Die Hof- und Rückbebauung auf den Nachbargrundstücken weise keine geschlossene Bauweise auf. Somit lägen die Voraussetzungen für die generelle Zulässigkeit einer Grenzbebauung nicht vor. Eine Grenzbebauung könne nur zugelassen werden, wenn die Eigentümer der angrenzenden Flurstücke Nr. ... und ... eine Freihaltebaulast oder Anbaubaulast übernähmen.
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Zu Frage 5: Bei einer Bürogesamtfläche von 7.739 m² ergäben sich nach § 37 LBO für den Standort 103 notwendige Kfz-Stellplätze. Bei der Berechnung sei die Zahl der Stellplätze aufgrund der ÖPNV-Anbindung auf 40 % gemindert worden. Auf dem Baugrundstück, hauptsächlich im vorgesehenen Baufeld, seien mit Baugenehmigung vom 27.07.1982 242 notwendige Kfz-Stellplätze für die Nutzungen in den Bestandsgebäuden nachgewiesen worden. Die weggefallenen Stellplätze seien im Bauantrag nachzuweisen. Diese Zahl könne sich eventuell durch Neuberechnung unter Berücksichtigung des ÖPNV reduzieren. Die Hauptzufahrt zu den Stellplätzen solle über die ... Allee erfolgen, die Nebenzufahrt über die G... Straße. So könne zusätzlicher Verkehr auf im Netz untergeordneten Straßen vermieden werden. Gegebenenfalls seien ausreichende Aufstellflächen zur ... Allee nachzuweisen. Dies könne erst anhand konkreter Planunterlagen geprüft werden.
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Frage 6: Der vorhandene Baumbewuchs im Baufeld übernehme eine klimaregulierende Funktion für das Lokalklima im Quartier. Dies gehe aus dem städtebaulichen Rahmenplan (SRK, Forschungsprojekt KLIMOPASS) hervor. Durch geeignete Maßnahmen seien die klimatischen Gegebenheiten zu erhalten bzw. zu verbessern (§ 3 Abs. 1 LBO). Hierfür sei ein gutachterliches Maßnahmenkonzept in Abstimmung mit dem Gartenbauamt und dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zu erarbeiten. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse seien folgende Mindestanforderungen zu erfüllen: Es seien so viele Bäume wie möglich in dem Quartier zu pflanzen. Die Tiefgarage müsse deshalb partiell eine für Baumpflanzungen ausreichende Erdandeckung von 0,80 m bis 1 m über Dränschicht erhalten. Die Dachflächen mit Aufsicht seien mit einer intensiven Dachbegrünung (mindestens 30 cm über Dränschicht) und die oberste Dachebene sei mit einer extensiven Begrünung mit mindestens 10-12 cm Substrat über Dränschicht auszuführen. Eine Fassadenbegrünung sei vorzunehmen, wo dies möglich sei. Der genannte Maßnahmenkatalog sei nicht abschließend. Die Klimaneutralität der Baumaßnahme sei gutachterlich, gegebenenfalls auch (soweit geeignet) mithilfe des „Karlsruher Modells“ abschließend zu verifizieren. Die notwendigen Begrünungsmaßnahmen seien vor Einreichen des Bauantrags mit dem Gartenbauamt abzustimmen. Mit dem Bauantrag sei ein qualifizierter Begrünungsplan einzureichen.
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Der Bauvorbescheid wurde den Klägern am 25.07.2015 zugestellt. Am 21.08.2015 legten sie hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie im Wesentlichen auf ihre Einwendungen im Rahmen der Nachbarbeteiligung und trugen ergänzend vor, mit Bauvorbescheid vom 01.10.2014 sei eine Erweiterung des Polizeipräsidiums auf dem östlichen Teil des Baugrundstücks genehmigt worden. Es sei zu erwarten, dass hier in Zukunft 850 Personen arbeiteten. Mit dem angegriffenen Bauvorbescheid vom 23.07.2015 sei nun eine Überbauung des westlichen Teils des Baugrundstücks genehmigt worden, um die Finanzämter Karlsruhe-Stadt und Karlsruhe-Durlacher mit ca. 650 Beschäftigten zusammenzuführen. Die beiden Verfahren seien ohne ein übergeordnetes Gesamtkonzept durchgeführt worden. Es gebe keine abgestimmte Planung, welche beispielsweise die Parkplatzsituation für die zukünftig 1.500 Beschäftigten des neuen Behördenzentrums klären könnte. Durch das Vorhaben seien eine erhöhte Verkehrsbelastung, eine Verschlechterung der ohnehin angespannten Parkraumsituation, der Verlust von Grünflächen und klimatischen Ausgleichsflächen und die Verschattung von Fassaden, Balkonen und Gärten zu erwarten. Derartige einschneidende Bauvorhaben sollten zwingend durch einen kommunalen, politischen Prozess unter Einbindung der Öffentlichkeit begleitet werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans erscheine in Anbetracht des Umfangs der Planung und der erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zwingend erforderlich. Das Bauvorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der geplante Nord-Süd-Gebäuderiegel überrage die umgebenden Wohngebäude deutlich. Als nähere Umgebung könne nur die Blockrandbebauung gelten, die das Gelände im Süden, Westen und Norden umgebe. Von außerhalb dieses Blocks sei das Gelände kaum wahrnehmbar. Die Auswahl der im Bauvorbescheid herangezogenen Referenzbauten entbehre jeder sachlichen Grundlage. Es würden größtenteils Eckgebäude angeführt, die sich im Umkreis von einigen 100 m befänden. In gründerzeitlichen Wohnquartieren mit Blockrandbebauung seien Eckgebäude regelmäßig höher ausgeführt als die „normalen“ Blockränder entlang der Straßenzüge und könnten für die Bebauung des Blockinnenbereichs nicht als Referenzbauten herangezogen werden. Es sei im Übrigen städtebaulich unüblich, im Blockinnenbereich höher als die Traufhöhe der umgebenden Gebäude zu bauen. Vielmehr seien die Gebäude im Innenbereich mindestens ein bis zwei Geschosse niedriger, so wie es auch bei den Hintergebäuden an der G... Straße und der G...-... Straße der Fall sei. Einzig diese Gebäude könnten als nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB herangezogen werden. Die Bestandsgebäude im westlichen Grundstücksteil (Polizeipräsidium) seien als Referenzobjekte nicht geeignet. Es handele sich um größtenteils denkmalgeschützte Gebäude, die zum Gesamtensemble der ehemaligen Kosmetikfabrik gehörten. Diese Gebäude seien nicht von einer Blockrandbebauung umgeben. Das Bauvorhaben würde den kompletten Baumbestand im westlichen Grundstücksteil zerstören, der sich über Jahrzehnte biotopartig habe entwickeln können und der entscheidend zur Luftqualität in der Oststadt und damit zur Wohnqualität beitrage. Mit dem Baumbestand werde auch der Lebensraum der Tiere, die sich im Laufe der Jahre dort angesiedelt hätten (Singvögel, Turmfalken, Mauersegler, Fledermäuse, Eichhörnchen, etc.), zerstört. Hinsichtlich des Umgangs mit dem Baumbestand widerspreche der angegriffene Bauvorbescheid dem Bauvorbescheid für die Erweiterung des Polizeipräsidiums vom 01.10.2014, wonach „die Gehölzgruppe im Westen des Grundstücks (…) zu erhalten und während der Bauarbeiten gegen Beschädigungen zu sichern“ sei. Das Bauvorhaben widerspreche darüber hinaus dem Städtebaulichen Rahmenplan Klimaanpassung. Insoweit werde auf die Stellungnahme des Gartenbauamts vom 25.06.2015 verwiesen.
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Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 07.12.2015, die den Klägern am 10.12.2015 zugestellt wurden, zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus, der Bauvorbescheid verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Die Einhaltung der Abstandsflächen werde erst im Baugenehmigungsverfahren geprüft. § 34 Abs. 1 BauGB entfalte unmittelbar keine drittschützende Wirkung. Eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots sei hier nicht gegeben. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass sich die Beleuchtungssituation zumindest in den unteren Stockwerken des Hauses der Kläger verändern werde. Nach ständiger Rechtsprechung sei allerdings in Fällen, in denen ein Bauvorhaben die bauordnungsrechtlich gebotenen Abstandsflächen einhalte, für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr, da in Bezug auf eine ausreichende Belichtung, Belüftung und Besonnung das Gebot der Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften konkretisiert worden sei. Eine Berufung auf das Rücksichtnahmegebot sei in diesen Fällen nur ausnahmsweise möglich, wenn ein krasses Missverhältnis der Gebäude zueinander bestehe und ein sicherheitsrechtliches und gesundheitliches Minimum nicht mehr gewährleistet sei. Davon sei hier nicht auszugehen. Das geplante Gebäude füge sich trotz seines Bauvolumens in die Umgebung ein. Das Baugrundstück werde einerseits durch die Bebauung entlang der G... Straße, der G...-... Straße und der ... Allee geprägt und andererseits durch die Gebäude der ehemaligen Fabrik, die im östlichen Teil des Quartiers keine geordneten Baustrukturen aufwiesen. Eine Differenzierung der näheren Umgebung nach Blockinnen- und Blockrandbebauung sei hier nicht möglich, da klare Strukturunterschiede nicht feststellbar seien. Anders als bei vielen im Stadtgebiet vorzufindenden Baugebieten, bei denen eine relativ hohe Blockrandbebauung von einer kleinteiligen deutlich niedrigeren und auch hinsichtlich der Bauweise anders strukturierten Bebauung im Blockinnenbereich klar abgegrenzt sei, prägten hier zwei nebeneinanderliegende unterschiedliche Baustrukturen das Baugrundstück. Mit einer zugelassenen Wandhöhe von 18,60 m bewege sich das Bauvorhaben im Rahmen der Wandhöhen zwischen 14,50 m und 15,50 m entlang der G... Straße und der Höhe des ehemaligen Fabrikgebäudes, die sich auf 18 bis 21,50 m belaufe. Im Übrigen sei schon fraglich, ob die Wandhöhen der Gebäude für die höhenmäßige Begrenzung des Vorhabens überhaupt maßgeblich seien, da zur Beurteilung des Einfügens in der Regel die absoluten Höhen (also die Firsthöhen) herangezogen werden müssten. Denn nur die Firsthöhen seien von der jeweiligen Dachform unabhängig. Bei Zugrundelegung der Firsthöhen wäre eine absolute Höhe des Bauvorhabens von bis zu 25 m entsprechend der Firsthöhe des benachbarten Gebäudes möglich. Was den bisher freien weiträumigen Ausblick vor allem auf das Wäldchen und die unbebaute Fläche betreffe, sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu verweisen, wonach der freie Ausblick in aller Regel nicht geschützt sei (Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.1990 - 8 S 2599/89 -, juris). Anhaltspunkte für eine von diesem Grundsatz abweichende Beurteilung seien nicht ersichtlich. Soweit die Kläger forderten, dass die Bäume auf dem Baugrundstück erhalten bleiben müssten, um eine auch vom Gartenbauamt geforderte klimaneutrale Bebauung zu gewährleisten, sei auf die Auflagen im Bauvorbescheid zu verweisen, wonach der Beigeladene in Abstimmung mit dem Gartenbauamt einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, mit dem sichergestellt werden solle, dass die Baumaßnahme klimaneutral ausgeführt werde. Im Übrigen seien Auswirkungen von Baumaßnahmen auf die städtischen Klimaverhältnisse keine Belange, die im Rahmen eines Nachbarwiderspruchs geprüft werden könnten. Auch hinsichtlich einer möglichen Verkehrszunahme und einer Erhöhung des Parkdrucks in der G... Straße seien die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Zwar sei nicht auszuschließen, dass Nutzer des Finanzamts auch den öffentlichen Parkraum beanspruchten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris) liege allerdings dann, wenn die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen würden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stünden, keine Nachbarrechtsverletzung vor. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründe kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Parkraums. Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergäben, seien mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln. Schließlich bestehe entgegen der Auffassung der Kläger kein nachbarlicher Anspruch auf Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten weder aus dem Abwägungsgebot noch aus der Verpflichtung zur Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung Ansprüche auf bestimmte Planungsmaßnahmen begründet werden.
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Die Kläger haben am 08.01.2016 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, das Bauvorhaben verstoße gegen das in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot. Aufgrund des Bauvorhabens sei mit einer unzumutbaren Erhöhung der Verkehrsbelastung zu rechnen. Das erhöhte Verkehrsaufkommen durch den Zu- und Abfahrtsverkehr führe zu einer unzumutbaren Störung des Wohnfriedens und einer unzumutbaren Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Tiefgarage hauptsächlich über die Hauptzufahrt an der ... Allee angefahren werde; vielmehr sei mit einer erheblichen Nutzung der Nebenzufahrt in der G... Straße zu rechnen. Die Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Wohnfrieden würden auch durch den auftretenden Baulärm in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Darüber hinaus halte sich das Bauvorhaben nicht innerhalb des Rahmens, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet werde. Die nähere Umgebung sei durch eine relativ hohe Blockrandbebauung vor einer kleinteiligen deutlich niedrigeren Blockinnenbebauung geprägt. Die Hintergebäude der G... Straße und der G...-... Straße seien mindestens ein bis zwei Geschosse niedriger als das geplante Vorhaben. Bei den ehemaligen Gebäuden der Kosmetikfabrik handele es sich um Fremdkörper, welche für die Bestimmung der näheren Umgebung nicht berücksichtigt werden dürften. Die prägende Wirkung des Altbestandes bestehe nur so lange fort, bis die bisherige bestandsgeschützte Nutzung endgültig aufgegeben worden sei und nach der Verkehrsauffassung mit einer erneuten Aufnahme nicht mehr gerechnet werden könne. Der angegriffene Bauvorbescheid verletze zudem das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB. Denn das geplante Vorhaben stelle einen massiven Eingriff in die bestehende Umgebung verbunden mit erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft dar. Derartige Auswirkungen hätten zwingend im Rahmen einer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB nach vorheriger Beteiligung der betroffenen Nachbarn berücksichtigt werden müssen. Das drittschützende Abwägungsgebot dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass eine förmliche Planung unterbleibe. Entsprechend der Grundsätze, die die Rechtsprechung zur Genehmigung eines Außenbereichsvorhabens unter Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB entwickelt habe (Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5/01 -, NVwZ 2003, 86), sei das Planungserfordernis auch im Rahmen des § 34 BauGB zu berücksichtigen.
33 
Die Kläger beantragen,
34 
den Bauvorbescheid der Beklagten vom 23.07.2015 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2015 aufzuheben.
35 
Die Beklagte beantragt,
36 
die Klagen abzuweisen.
37 
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf den Bauvorbescheid und den Widerspruchsbescheid. Sie führt ergänzend aus, die infolge des Vorhabens zu erwartende Verkehrsbelastung auf der ... Allee werde sich nicht spürbar erhöhen. Bei der ... Allee handele es sich um eine innerstädtische Hauptverkehrsachse von Ost nach West, die bereits jetzt mit erheblichem Verkehr belastet sei. Die Ausgestaltung der Zufahrt zur Tiefgarage und die damit verbundene Prüfung der Einhaltung etwaiger Immissionsrichtwerte sei nicht Gegenstand des Bauvorbescheids, sondern sei dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Der mit der Bebauung des Blockinnenbereichs zwangsläufig verbundene Baulärm sei von den Klägern grundsätzlich zu dulden. Es bestehe kein Anspruch auf dauerhafte Freihaltung des Blockinnenbereichs zur Vermeidung von Baustellenlärm. Die Ausführungen der Kläger zur Verletzung des Abwägungsgebots aufgrund einer unterlassenen Planung seien nicht überzeugend. Denn die von ihnen zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beziehe sich ausschließlich auf die spezielle Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB und sei auf die allgemeine Regelung des § 1 Abs. 7 BauGB nicht übertragbar. Würde man der Argumentation der Kläger folgen, ergäbe sich aus der Unterlassung der Aufstellung eines Bebauungsplans ein Anspruch des Nachbarn oder des Bauherrn auf Erlass eines Bebauungsplans. Ein solcher sei jedoch nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausgeschlossen.
38 
Der Beigeladene beantragt,
39 
die Klagen abzuweisen.
40 
Er wiederholt zur Begründung im Wesentlichen die Begründung der Widerspruchsbescheide und die Ausführungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren.
41 
Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 15.08.2016 erklärt, dass nunmehr nach Durchführung eines Architektenwettbewerbs eine geänderte Bauform beabsichtigt sei. An dem Bauvorbescheid solle aber festgehalten werden.
42 
Die Kammer hat das Baugrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses dieser Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
44 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 23.07.2015 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2015 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
Nach §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist dem Bauherrn vor Einreichen eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag ein positiver schriftlicher Bescheid zur Beantwortung einzelner Fragen eines Bauvorhabens zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Klage eines Nachbarn gegen einen den Bauherrn begünstigenden Bauvorbescheid kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Verstoß des Bauvorbescheids gegen eine öffentlich-rechtliche Norm vorliegt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 -, juris; stRspr). Eine Verletzung nachbarschützender Rechte ergibt sich vorliegend nicht aus einem Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 LVwVfG (dazu unter 1.). Der angegriffene Bauvorbescheid verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts (dazu unter 2.) oder solche des Bauordnungsrechts (dazu unter 3.).
46 
1. Der Bauvorbescheid verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Der Regelungsinhalt des Bauvorbescheids ergibt sich - auch hinsichtlich der Beantwortung der Frage 6 - hinreichend aus dem Gesamtkontext. So wird insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das Entfernen des Bewuchses im Baufeld möglich ist (Frage 6), aus dem Bauvorbescheid hinreichend deutlich, dass die Beklagte den Beigeladenen auf das Baugenehmigungsverfahren verweist, indem sie ihm aufgibt, in Abstimmung mit dem Gartenbauamt und dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz ein gutachterliches Maßnahmenkonzept zu erarbeiten und die Klimaneutralität der Baumaßnahme gutachterlich zu verifizieren. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt bei Verletzung des § 37 Abs. 1 LVwVfG im Übrigen nur vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Die Unbestimmtheit eines Bauvorbescheids ist nur dann nachbarrechtlich erheblich, wenn infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.12.2007 - 1 BV 04.843 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, juris zum Nachbarschutz bei unvollständigen oder unbestimmten Bauvorlagen). Eine solche Unbestimmtheit des Bauvorbescheids ist hier nicht gegeben.
47 
2. Der Bauvorbescheid verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts. Da sich das Baugrundstück im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung Nr. 614“ befindet, der lediglich eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung enthält, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan setzt für das betreffende Gebiet als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet allgemein zulässig.
48 
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mangels Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
49 
Als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde anzusehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, juris). Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, juris).
50 
Die Bebauung in dem Gebiet zwischen der ... Allee, der G...-...Straße, der G... Straße und der V... Straße, in dem das Grundstück der Kläger und das Baugrundstück liegen, erfüllt die Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Quartier ist geprägt durch eine zusammenhängende Blockrandbebauung und eine uneinheitliche Blockinnenbebauung. Die Freifläche im Blockinnenbereich, auf der das Bauvorhaben errichtet werden soll, ist trotz ihrer erheblichen Ausdehnung von bis zu 140 m dem Bebauungszusammenhang zugehörig, weil sie von der Blockrandbebauung quasi als Rahmen umgeben ist und die Blockinnenbebauung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, juris).
51 
§ 34 Abs. 1 BauGB entfaltet unmittelbar keine nachbarschützende Wirkung. Nachbarschützende Wirkung kommt Verstößen gegen die genannten Merkmale nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris; Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris; stRspr).Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht demgegenüber derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.04.2016 - 3 S 1784/15 -, juris; Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris; Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris; stRspr). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.
52 
Ausgehend hiervon kann die Kammer unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich bei der Inaugenscheinnahme der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen dargestellt haben, keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot feststellen.
53 
Nach Auffassung der Kammer fügt sich das Vorhaben vielmehr hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
54 
Zur Bestimmung der Eigenart der Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris). Maßstabsbildend ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, jeweils juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris; stRspr). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13 -, juris m.w.N.).
55 
Auf einer zweiten Stufe sind aus der Betrachtung der näheren Umgebung solche baulichen Anlagen auszusondern, die die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 77/73 -, juris). Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage. Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, juris).
56 
Nach dem der Bauvoranfrage beigefügten Lageplanausschnitt, dem der Kammer vorliegenden Luftbild und dem Eindruck, den die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat, wird die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche durch das Straßengeviert... Allee, G...-...Straße, G... Straße und V... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind im Bereich der G...-... Straße und der G... Straße sowie im westlichen Bereich der ... Allee fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Im Innern des Straßengevierts befinden sich im Bereich zwischen G... Straße und G...-... Straße mehrere teils zu Wohnzwecken, teils gewerblich genutzte Rückgebäude. Im östlichen Teil des Straßengevierts befindet sich das ehemalige Fabrikgebäude, das jetzt durch die Landespolizei genutzt wird. Daneben gibt es im Innenbereich mehrere unregelmäßig verteilte Freiflächen.
57 
Prägende Wirkung für das Baugrundstück hat auch das ehemalige Fabrikgebäude, welches nun durch die Landespolizei genutzt wird. Dieses erscheint im Hinblick auf die vorhandene Bebauung nicht als Fremdkörper. Zwar handelt es sich hierbei um ein nach seinem Volumen und seiner Lage einzigartiges Gebäude. Einer Ausklammerung dieses auf dem Baugrundstück befindlichen Gebäudes steht aber entgegen, dass es nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Charakter des Baugrundstücks wesentlich prägt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 77/73 -, juris). Nach dem bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen Eindruck unterscheidet sich das Fabrikgebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich von der Blockrandbebauung, die insgesamt ebenfalls ein erhebliches Volumen aufweist. Die Bebauung in dem Quartier stellt sich dem Betrachter als Gesamtensemble dar. Dabei erscheinen die beiden nördlich des Fabrikgebäudes, angrenzend an die G... Straße gelegenen Häuser als Fortsetzung der Blockrandbebauung, so dass der Nord-Süd-Gebäuderiegel des ehemaligen Fabrikgebäudes noch als Teil der Blockinnenbebauung anzusehen ist. Durch die Aufgabe der früheren Nutzung als Fabrikgebäude in den 1970er Jahren ist die prägende Wirkung des Gebäudes nicht entfallen, weil sich zeitnah hieran die Nutzung durch die Landespolizei anschloss. Wegen der geänderten Nutzung kann eine prägende Wirkung im Übrigen nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, nicht aber hinsichtlich des hier in Frage stehenden Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche entfallen sein.
58 
Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel in seine Umgebung ein. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, kann sich der Umgebung einfügen. Das ist der Fall, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9/7 -, juris).
59 
Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Frage des Einfügens auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen, wobei vorrangig diejenigen Maßkriterien wesentlich sind, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. In erster Line ist auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12/14 -, juris; Beschluss vom 14.03.2013 - 4 B 49/12 -, juris; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, der auf die Firsthöhe abstellt). Die Traufhöhe kann, muss aber nicht prägend sein; entscheidend sind auch insoweit die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 26.07.2006 - 4 B 55/06 -, juris).
60 
Die Gebäude der das Baugrundstück umgebenden Blockrandbebauung sind vier- bis sechsgeschossig und erreichen Traufhöhen von ca. 14,16 m (... Allee 29 c) bis 18,54 m (G...-... Straße 17) und Firsthöhen von ca. 17,57 m (G...-... Straße 21) bis 23,83 m (... Allee 27). Aus dem vom Beigeladenen-Vertreter vorgelegten Plan des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung, aus dem sich die Trauf- und Firsthöhen der Gebäude in dem betreffenden Quartier ergeben, ist ersichtlich, dass die Eckgebäude der Blockrandbebauung die übrigen Gebäude der Blockrandbebauung entgegen dem Vortrag der Kläger tatsächlich nicht überragen. Es bedarf damit keiner Entscheidung, ob solche Eckgebäude aus der Betrachtung der maßgeblichen Höhen auszunehmen sind. Die Blockinnenbebauung im Westen hat eine maximale Traufhöhe von ca. 15,72 m (Rückgebäude G...-... Straße 17). Das Bestandsgebäude des Polizeipräsidiums weist im nördlichen Teil des Nord-Süd-Gebäuderiegel eine Traufhöhe von ca. 21,03 m und eine Firsthöhe von ca. 24,97 m auf. Im mittleren Bereich hat der Nord-Süd-Gebäuderiegel eine Traufhöhe von ca. 18,62 m und eine Firsthöhe von ca. 25,99 m. Der Eckquader ganz im Süden dieses Gebäuderiegels hat eine Traufhöhe von ca. 21,86 m.
61 
Der Bauvorbescheid lässt im geplanten Nord-Süd-Gebäuderiegel eine sechsgeschossige Bebauung mit einer maximalen Wandhöhe von 18,60 m zu und in den drei Gebäudequerriegeln eine Traufhöhe von 15,50 m, wobei eine Höhenabstufung bis auf eine Wandhöhe von 12,40 m vorzunehmen ist. Damit hält sich das Bauvorhaben, selbst wenn das ehemalige Fabrikgebäude außer Betracht bleibt, sowohl hinsichtlich der absoluten Höhe als auch im Hinblick auf die vorhandenen Traufhöhen in dem gegebenen Rahmen.
62 
Das Bauvorhaben fügt sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13 -, juris).
63 
Das Bauvorhaben fügt sich als Blockinnenbebauung in die nähere Umgebung ein. Denn im Blockinnenbereich befinden sich nicht nur im westlichen Teil einige kleinere Gebäude, vielmehr ragt auch das im östlichen Teil gelegene ehemalige Fabrikgebäude in den Blockinnenbereich hinein. Das ehemalige Fabrikgebäude ist hinsichtlich der überbaubaren Grundfläche als prägend anzusehen; seine konkrete Grundfläche ist nach dem vorliegenden Lageplan der des Bauvorhabens vergleichbar.
64 
Von einem Einfügen des Bauvorhabens ist schließlich auch hinsichtlich der Bauweise auszugehen. In der näheren Umgebung sind offene und geschlossene Bauweisen vorhanden.
65 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zum Nachteil der Kläger ist nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich nach dem derzeitigen Stand der Planung insbesondere nicht in Bezug auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung. Beeinträchtigungen dieser Belange sind vom betroffenen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften (§ 5 LBO) eingehalten sind. Denn diese zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen, und konkretisieren insoweit das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215/96 -, juris; Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244/84 -, juris).
66 
Vorliegend stellt der Bauvorbescheid fest, dass eine westliche Grenzbebauung, wie sie im Lageplan vorgesehen ist, unzulässig ist. Er trifft allerdings keine Aussage darüber, welche Abstandsflächen konkret einzuhalten sind. Hierzu verweist er vielmehr auf das Baugenehmigungsverfahren. Da folglich erst nach Erteilung der Baugenehmigung klar ist, welcher Abstand zum Grundstück der Kläger eingehalten werden wird, kann die Beachtung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung erst nach Ergehen der Baugenehmigung abschließend geprüft werden. Soweit angenommen wird, was der Beigeladene ausweislich seiner Bauvoranfrage beabsichtigt, dass zum Grundstück der Kläger hin die nach der Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Besonnungs-, Belichtungs- und Belüftungssituation für die Kläger unzumutbar verschlechtern wird. Eine Ausnahmesituation, die zur Bejahung einer Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtsnahmegebots hinsichtlich der Belange Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen führen könnte, liegt hier nicht vor. Besonders nachteilige lagespezifische oder topografische Verhältnisse sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
67 
Ausnahmsweise kann eine bauliche Anlage - auch bei Einhaltung der Abstandsvorschriften - deshalb rücksichtslos sein, weil sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78 -, juris: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34/85 -, juris: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris Rn. 64). Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn der Baukörper des Bauvorhabens nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 2 CS 12.2290 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 11.05.2010 - 2 CS 10.454 -, juris Rn. 5).
68 
Gemessen hieran kann eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens zulasten des Grundstücks der Kläger nach der derzeitigen Planung nicht angenommen werden. Zwar hat das Bauvorhaben insgesamt ein deutlich größeres Volumen als das Haus der Kläger an der G... Straße. Dieses ist jedoch als Teil einer Reihenhausblockrandbebauung errichtet worden, die insgesamt ebenfalls ein erhebliches Bauvolumen aufweist. Auch hinsichtlich der Gebäudehöhen ist bei einer Gesamtwürdigung nicht von einem krassen proportional schlechthin unangemessenen Missverhältnis auszugehen. Der sechsgeschossige Nord-Süd-Gebäuderriegel überragt mit der zugelassenen Wandhöhe von 18,60 m zwar die Traufhöhe des an der G... Straße liegenden vierstöckigen Hauses der Kläger, die sich lediglich auf ca. 14,71 m beläuft; die Firsthöhe des an der G... Straße gelegenen Gebäudes übertrifft allerdings mit ca. 20,28 m die Wandhöhe des Nord-Süd-Gebäuderiegels des Bauvorhabens deutlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Bauvorhaben nach Westen hin auf eine Wandhöhe von 12,40 m abgestuft werden soll. Damit überragt das Gebäude der Kläger den westlichen Teil des Bauvorhabens deutlich.
69 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den durch das Vorhaben verursachten An- und Abfahrtsverkehrslärm. Zwar sind die von einem Vorhaben verursachten Geräusche - auch soweit es sich um zusätzliches Verkehrsaufkommen handelt - dem Bauherren unabhängig davon zuzurechnen, ob sie auf dem Baugrundstück selbst oder außerhalb desselben auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsanlagen entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.10.1998 - 8 S 2192/98 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.01.1989 - 4 B 116/88 -, juris). In einem Mischgebiet unzumutbare Verkehrslärmimmissionen zulasten der Kläger sind hier allerdings bereits deshalb nicht zu erwarten, weil in der G... Straße lediglich eine Nebenzufahrt zur Tiefgarage genehmigt wurde; die Hauptzufahrt soll über die ... Allee erfolgen. Der Beigeladene hat somit - etwa durch eigeschränkte Zufahrtsberechtigungen - dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptverkehr tatsächlich über die Durlacher Alle und nicht über die G... Straße ein- und ausgeleitet wird. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der G... Straße um eine Durchgangsstraße handelt, auf der immer mit Verkehrsgeräuschen zu rechnen ist. Im Übrigen ist die konkrete Ausgestaltung der Zufahrt nicht Gegenstand des Bauvorbescheids. Die Beurteilung der Frage, ob von der Zufahrt selbst eine erhebliche Störung des Grundstücks der Kläger ausgeht, hat im späteren Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen.
70 
Soweit die Kläger sich auf unzumutbare Belästigungen durch den durch das Vorhaben verursachten Baulärm berufen, kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht. Beeinträchtigungen durch Baulärm sind nicht im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfen; gegen sie muss sich der Betroffene vielmehr nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelfall zur Wehr setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.07.2015 - 15 CS 15.1141 -, juris).
71 
Auch den Einwand, das geplante Vorhaben führe zu einem Wertverlust ihres Grundstücks, können die Kläger - abgesehen davon, ob diese Befürchtung objektiv überhaupt gerechtfertigt ist - dem Bauvorhaben im Rahmen des Nachbarschutzes nach dem Gebot der Rücksichtnahme nicht entgegen halten. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Nur so weit, wie ein Nachbar aus städtebaulichen Gründen Rücksichtnahme verlangen kann, schlägt auch der Gesichtspunkt der Wertminderung zu Buche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, juris).
72 
Die Kläger können gegen den Bauvorbescheid auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben und die dadurch bedingte Entfernung des Baum- und Strauchbewuchses hätten unzumutbare Auswirkungen auf die klimatischen Wohnverhältnisse auf ihrem Grundstück. Nachteilige klimatische Auswirkungen eines genehmigten Gebäudes verletzen den Nachbarn nur dann in seinen Rechten, wenn sie eine Gesundheitsgefährdung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 GG oder des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO begründen oder nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots unzumutbar sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.02.1995 - 3 S 3407/94 -, juris). Solche Auswirkungen sind derzeit nicht zu befürchten. Denn der Bauvorbescheid hat dem Beigeladenen auferlegt, die klimatischen Gegebenheiten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten beziehungsweise zu verbessern. Hierfür ist ein gutachterliches Maßnahmenkonzept in Abstimmung mit dem Gartenbauamt und dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zu erarbeiten; bestimmte Mindestanforderungen sind zu erfüllen. Die Klimaneutralität der Baumaßnahme ist gutachterlich zu verifizieren.
73 
Soweit die Kläger einwenden, das Vorhaben beeinträchtige die Aussicht auf die bisher unbebaute Fläche und das Wäldchen, ist ihnen entgegen zu halten, dass der freie Ausblick nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in aller Regel rechtlich nicht schutzwürdig ist. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt grundsätzlich eine bloße Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (vgl. BVerwG Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, juris). Dies gilt insbesondere in Innenstadtlagen mit regelmäßig hochgradig verdichteter Bebauung, die städtebaulich zulässig und auch erwünscht ist. Der Betroffene muss damit rechnen, dass eine Blickbeziehung verbaut wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.1990 - 8 S 2599/89 -, juris). Etwas anderes kann allenfalls in Ausnahmefällen gelten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.06.2010 - 15 ZB 09.2132 -, juris), wovon hier aber keine Rede sein kann.
74 
Die Kläger können die Aufhebung des Bauvorbescheids schließlich nicht deshalb verlangen, weil - nach ihrer Auffassung - die Aufstellung eines Bebauungsplans i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen ist und dieses Planungserfordernis mit der Erteilung des Bauvorbescheids umgangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nicht deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2016 - 7 B 1371/15 -, juris). Ein Planungserfordernis ist bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kein selbständiger Ablehnungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, juris). Maßgeblich sind vielmehr allein die im Tatbestand des § 34 BauGB aufgeführten Zulässigkeitskriterien (Einfügen nach Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Ortsbilds). Diese Kriterien sind abschließend und können nicht durch weitere Zulassungsschranken, etwa in Gestalt öffentlicher Belange, angereichert werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.12.2010 - 3 S 2190/10 -, juris; Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 8/80 -, juris). Eine angemessene Berücksichtigung nachbarlicher Interessen kann im unbeplanten Innenbereich in aller Regel über das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme erfolgen. Fügt sich ein Vorhaben - wie hier - in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ist es nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Abs. 1 BauGB zuzulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, juris). Für eine über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Abwägung widerstreitender Interessen ist im Rahmen der gebundenen Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris).
75 
Nur ergänzend ist auszuführen, dass die Funktion des § 34 BauGB als Planersatzvorschrift weitgehend entfallen würde, wenn jedes Planungserfordernis die Erteilung einer Baugenehmigung nach dieser Vorschrift ausschlösse (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2012 - 2 B 15/12 -, juris). Einer Berücksichtigung des Planungserfordernisses im Rahmen des §34 BauGB steht schließlich auch entgegen, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB weder der Bauherr noch der Nachbar einen Anspruch auf eine gemeindliche Bauleitplanung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 -, juris; Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65/97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10.06.2008 - 8 D 103/07.AK -, juris). Die Gemeinde könnte die Bauabsichten des Bauherrn somit durch ein Untätigbleiben hintertreiben, was mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre.
76 
2. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften berufen.
77 
Der Bauvorbescheid ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Frage, ob insgesamt 103 Stellplätze für das geplante Finanzamt ausreichend sind, positiv beschieden wurde. Die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 LBO über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze ist nicht nachbarschützend, sondern dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris; Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 12). Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris m.w.N.; vgl. Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 12). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, juris). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und der Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris).
78 
Nach diesen Maßgaben kann die Kammer einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von den Klägern gerügten Stellplatzmangel - selbst wenn dieser gegeben sein sollte - nicht feststellen.Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Mitarbeitern und Besuchern des geplanten Finanzamts vermag nach dem oben Gesagten eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass der zusätzliche Park- und Suchverkehr zur Folge hat, dass die Kläger ihr Grundstück nicht mehr ohne Weiteres anfahren können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07-, juris), ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch nach dem Eindruck, den die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat, hinreichende Anhaltspunkte. Wie oben dargelegt, bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden.
79 
Die im Bauvorbescheid vorgenommene Berechnung der notwendigen Stellplätze begegnet im Übrigen auch keinen Bedenken. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO sind bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, notwendige Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze steht den Baurechtsbehörden kein Beurteilungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.1985 - 3 S 2183/84 -, VBlBW 1985, 459). Nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28.05.2015 kommt es für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze auf die Lage, die Nutzung, die Größe und die Art des Bauvorhabens an. Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze ist von den im Anhang 1 genannten Richtzahlen auszugehen. Die Umstände des Einzelfalles sind innerhalb des angegebenen Spielraums in die Beurteilung einzubeziehen. Die Einbindung des Standorts in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs ist nach der im Anhang aufgeführten Art und Weise zu berücksichtigen. Eine besonders gute Erreichbarkeit des Standorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln führt dabei zur größtmöglichen Minderung der Zahl der Kfz-Stellplätze, wobei eine Grundausstattung der Anlage mit Stellplätzen grundsätzlich erhalten bleiben muss. Die Grundausstattung beträgt mindestens 30 % der Kfz-Stellplätze nach Tabelle B des Anhangs. Ergibt sich bei dieser Ermittlung ein geringerer Wert als die in der Tabelle genannte Mindestzahl, ist jedoch mindestens diese Zahl zu erbringen. Errechnet sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze eine Bruchzahl, ist auf ganze Zahlen auf- bzw. abzurunden. Nach Tabelle B Ziffer 2.1 des Anhangs 1 ist der Stellplatzbedarf bei einem Verwaltungsgebäude nach der Büronutzfläche zu berechnen. Bei einer geplanten Büronutzfläche von insgesamt 7.739 m² ergibt sich danach ein Stellplatzbedarf von 193-258 Stellplätzen. Die vorgenommene Minderung der Zahl der notwendigen KfZ-Stellplätze auf 40 % der zugrunde gelegten 258 Stellplätze aufgrund der guten Erreichbarkeit des Standorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der Grundlage des nach der VwV Stellplätze vorgesehenen und von der Beklagten angewandten Punktsystems nicht zu beanstanden.
80 
Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris) scheidet auch mit Blick auf die von der Nebenzufahrt zur Tiefgarage und den Stellplätzen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen aus. Nach § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris). Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, juris; vgl. auch Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 109).
81 
Danach ist eine erhebliche Störung hier nicht erkennbar. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Verkehrslärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verwiesen. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich davon auszugehen, dass - wie hier - notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris).
82 
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris).
83 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
84 
Beschluss
85 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2016 - 3 S 2660/15 -, juris).
86 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
44 
Die Klagen sind zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 23.07.2015 und die Widerspruchsbescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 07.12.2015 verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
45 
Nach §§ 57, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist dem Bauherrn vor Einreichen eines Bauantrags auf schriftlichen Antrag ein positiver schriftlicher Bescheid zur Beantwortung einzelner Fragen eines Bauvorhabens zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Klage eines Nachbarn gegen einen den Bauherrn begünstigenden Bauvorbescheid kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Verstoß des Bauvorbescheids gegen eine öffentlich-rechtliche Norm vorliegt, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 14/87 -, juris; stRspr). Eine Verletzung nachbarschützender Rechte ergibt sich vorliegend nicht aus einem Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 LVwVfG (dazu unter 1.). Der angegriffene Bauvorbescheid verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts (dazu unter 2.) oder solche des Bauordnungsrechts (dazu unter 3.).
46 
1. Der Bauvorbescheid verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 LVwVfG. Der Regelungsinhalt des Bauvorbescheids ergibt sich - auch hinsichtlich der Beantwortung der Frage 6 - hinreichend aus dem Gesamtkontext. So wird insbesondere hinsichtlich der Frage, ob das Entfernen des Bewuchses im Baufeld möglich ist (Frage 6), aus dem Bauvorbescheid hinreichend deutlich, dass die Beklagte den Beigeladenen auf das Baugenehmigungsverfahren verweist, indem sie ihm aufgibt, in Abstimmung mit dem Gartenbauamt und dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz ein gutachterliches Maßnahmenkonzept zu erarbeiten und die Klimaneutralität der Baumaßnahme gutachterlich zu verifizieren. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt bei Verletzung des § 37 Abs. 1 LVwVfG im Übrigen nur vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft. Die Unbestimmtheit eines Bauvorbescheids ist nur dann nachbarrechtlich erheblich, wenn infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, Urteil vom 10.12.2007 - 1 BV 04.843 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 -, juris zum Nachbarschutz bei unvollständigen oder unbestimmten Bauvorlagen). Eine solche Unbestimmtheit des Bauvorbescheids ist hier nicht gegeben.
47 
2. Der Bauvorbescheid verletzt auch keine nachbarschützenden Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts. Da sich das Baugrundstück im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans „Nutzungsartfestsetzung Nr. 614“ befindet, der lediglich eine Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung enthält, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan setzt für das betreffende Gebiet als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet fest. Die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet allgemein zulässig.
48 
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mangels Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
49 
Als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde anzusehen, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 - 4 C 55.81 -, juris). Ein Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, juris).
50 
Die Bebauung in dem Gebiet zwischen der ... Allee, der G...-...Straße, der G... Straße und der V... Straße, in dem das Grundstück der Kläger und das Baugrundstück liegen, erfüllt die Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das Quartier ist geprägt durch eine zusammenhängende Blockrandbebauung und eine uneinheitliche Blockinnenbebauung. Die Freifläche im Blockinnenbereich, auf der das Bauvorhaben errichtet werden soll, ist trotz ihrer erheblichen Ausdehnung von bis zu 140 m dem Bebauungszusammenhang zugehörig, weil sie von der Blockrandbebauung quasi als Rahmen umgeben ist und die Blockinnenbebauung durch eine aufgelockerte Bebauung gekennzeichnet ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -, juris).
51 
§ 34 Abs. 1 BauGB entfaltet unmittelbar keine nachbarschützende Wirkung. Nachbarschützende Wirkung kommt Verstößen gegen die genannten Merkmale nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 4 C 12/14 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris; Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris; stRspr).Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht demgegenüber derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.04.2016 - 3 S 1784/15 -, juris; Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris; Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris; stRspr). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.
52 
Ausgehend hiervon kann die Kammer unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich bei der Inaugenscheinnahme der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen dargestellt haben, keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot feststellen.
53 
Nach Auffassung der Kammer fügt sich das Vorhaben vielmehr hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
54 
Zur Bestimmung der Eigenart der Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris). Maßstabsbildend ist die Umgebung, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 -, jeweils juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris; stRspr). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13 -, juris m.w.N.).
55 
Auf einer zweiten Stufe sind aus der Betrachtung der näheren Umgebung solche baulichen Anlagen auszusondern, die die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 77/73 -, juris). Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage. Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, juris).
56 
Nach dem der Bauvoranfrage beigefügten Lageplanausschnitt, dem der Kammer vorliegenden Luftbild und dem Eindruck, den die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat, wird die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Eigenart der näheren Umgebung bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche durch das Straßengeviert... Allee, G...-...Straße, G... Straße und V... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind im Bereich der G...-... Straße und der G... Straße sowie im westlichen Bereich der ... Allee fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Im Innern des Straßengevierts befinden sich im Bereich zwischen G... Straße und G...-... Straße mehrere teils zu Wohnzwecken, teils gewerblich genutzte Rückgebäude. Im östlichen Teil des Straßengevierts befindet sich das ehemalige Fabrikgebäude, das jetzt durch die Landespolizei genutzt wird. Daneben gibt es im Innenbereich mehrere unregelmäßig verteilte Freiflächen.
57 
Prägende Wirkung für das Baugrundstück hat auch das ehemalige Fabrikgebäude, welches nun durch die Landespolizei genutzt wird. Dieses erscheint im Hinblick auf die vorhandene Bebauung nicht als Fremdkörper. Zwar handelt es sich hierbei um ein nach seinem Volumen und seiner Lage einzigartiges Gebäude. Einer Ausklammerung dieses auf dem Baugrundstück befindlichen Gebäudes steht aber entgegen, dass es nach seinem äußeren Erscheinungsbild den Charakter des Baugrundstücks wesentlich prägt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.1974 - IV C 77/73 -, juris). Nach dem bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen Eindruck unterscheidet sich das Fabrikgebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich von der Blockrandbebauung, die insgesamt ebenfalls ein erhebliches Volumen aufweist. Die Bebauung in dem Quartier stellt sich dem Betrachter als Gesamtensemble dar. Dabei erscheinen die beiden nördlich des Fabrikgebäudes, angrenzend an die G... Straße gelegenen Häuser als Fortsetzung der Blockrandbebauung, so dass der Nord-Süd-Gebäuderiegel des ehemaligen Fabrikgebäudes noch als Teil der Blockinnenbebauung anzusehen ist. Durch die Aufgabe der früheren Nutzung als Fabrikgebäude in den 1970er Jahren ist die prägende Wirkung des Gebäudes nicht entfallen, weil sich zeitnah hieran die Nutzung durch die Landespolizei anschloss. Wegen der geänderten Nutzung kann eine prägende Wirkung im Übrigen nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, nicht aber hinsichtlich des hier in Frage stehenden Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche entfallen sein.
58 
Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich in der Regel in seine Umgebung ein. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, kann sich der Umgebung einfügen. Das ist der Fall, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9/7 -, juris).
59 
Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Frage des Einfügens auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung abzustellen, wobei vorrangig diejenigen Maßkriterien wesentlich sind, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. In erster Line ist auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12/14 -, juris; Beschluss vom 14.03.2013 - 4 B 49/12 -, juris; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.03.2012 - 3 S 223/12 -, juris, der auf die Firsthöhe abstellt). Die Traufhöhe kann, muss aber nicht prägend sein; entscheidend sind auch insoweit die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten (BVerwG, Beschluss vom 26.07.2006 - 4 B 55/06 -, juris).
60 
Die Gebäude der das Baugrundstück umgebenden Blockrandbebauung sind vier- bis sechsgeschossig und erreichen Traufhöhen von ca. 14,16 m (... Allee 29 c) bis 18,54 m (G...-... Straße 17) und Firsthöhen von ca. 17,57 m (G...-... Straße 21) bis 23,83 m (... Allee 27). Aus dem vom Beigeladenen-Vertreter vorgelegten Plan des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung, aus dem sich die Trauf- und Firsthöhen der Gebäude in dem betreffenden Quartier ergeben, ist ersichtlich, dass die Eckgebäude der Blockrandbebauung die übrigen Gebäude der Blockrandbebauung entgegen dem Vortrag der Kläger tatsächlich nicht überragen. Es bedarf damit keiner Entscheidung, ob solche Eckgebäude aus der Betrachtung der maßgeblichen Höhen auszunehmen sind. Die Blockinnenbebauung im Westen hat eine maximale Traufhöhe von ca. 15,72 m (Rückgebäude G...-... Straße 17). Das Bestandsgebäude des Polizeipräsidiums weist im nördlichen Teil des Nord-Süd-Gebäuderiegel eine Traufhöhe von ca. 21,03 m und eine Firsthöhe von ca. 24,97 m auf. Im mittleren Bereich hat der Nord-Süd-Gebäuderiegel eine Traufhöhe von ca. 18,62 m und eine Firsthöhe von ca. 25,99 m. Der Eckquader ganz im Süden dieses Gebäuderiegels hat eine Traufhöhe von ca. 21,86 m.
61 
Der Bauvorbescheid lässt im geplanten Nord-Süd-Gebäuderiegel eine sechsgeschossige Bebauung mit einer maximalen Wandhöhe von 18,60 m zu und in den drei Gebäudequerriegeln eine Traufhöhe von 15,50 m, wobei eine Höhenabstufung bis auf eine Wandhöhe von 12,40 m vorzunehmen ist. Damit hält sich das Bauvorhaben, selbst wenn das ehemalige Fabrikgebäude außer Betracht bleibt, sowohl hinsichtlich der absoluten Höhe als auch im Hinblick auf die vorhandenen Traufhöhen in dem gegebenen Rahmen.
62 
Das Bauvorhaben fügt sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38/13 -, juris).
63 
Das Bauvorhaben fügt sich als Blockinnenbebauung in die nähere Umgebung ein. Denn im Blockinnenbereich befinden sich nicht nur im westlichen Teil einige kleinere Gebäude, vielmehr ragt auch das im östlichen Teil gelegene ehemalige Fabrikgebäude in den Blockinnenbereich hinein. Das ehemalige Fabrikgebäude ist hinsichtlich der überbaubaren Grundfläche als prägend anzusehen; seine konkrete Grundfläche ist nach dem vorliegenden Lageplan der des Bauvorhabens vergleichbar.
64 
Von einem Einfügen des Bauvorhabens ist schließlich auch hinsichtlich der Bauweise auszugehen. In der näheren Umgebung sind offene und geschlossene Bauweisen vorhanden.
65 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zum Nachteil der Kläger ist nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme nicht festzustellen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich nach dem derzeitigen Stand der Planung insbesondere nicht in Bezug auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung. Beeinträchtigungen dieser Belange sind vom betroffenen Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften (§ 5 LBO) eingehalten sind. Denn diese zielen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse nicht zuletzt darauf ab, eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Gebäude- und von sonstigen Teilen des Nachbargrundstücks sicherzustellen, und konkretisieren insoweit das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215/96 -, juris; Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244/84 -, juris).
66 
Vorliegend stellt der Bauvorbescheid fest, dass eine westliche Grenzbebauung, wie sie im Lageplan vorgesehen ist, unzulässig ist. Er trifft allerdings keine Aussage darüber, welche Abstandsflächen konkret einzuhalten sind. Hierzu verweist er vielmehr auf das Baugenehmigungsverfahren. Da folglich erst nach Erteilung der Baugenehmigung klar ist, welcher Abstand zum Grundstück der Kläger eingehalten werden wird, kann die Beachtung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf die Belange Besonnung, Belichtung und Belüftung erst nach Ergehen der Baugenehmigung abschließend geprüft werden. Soweit angenommen wird, was der Beigeladene ausweislich seiner Bauvoranfrage beabsichtigt, dass zum Grundstück der Kläger hin die nach der Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen eingehalten werden, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die Besonnungs-, Belichtungs- und Belüftungssituation für die Kläger unzumutbar verschlechtern wird. Eine Ausnahmesituation, die zur Bejahung einer Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtsnahmegebots hinsichtlich der Belange Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme trotz Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen führen könnte, liegt hier nicht vor. Besonders nachteilige lagespezifische oder topografische Verhältnisse sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
67 
Ausnahmsweise kann eine bauliche Anlage - auch bei Einhaltung der Abstandsvorschriften - deshalb rücksichtslos sein, weil sie wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78 -, juris: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34/85 -, juris: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.06.2015 - 8 S 1914/14 -, juris Rn. 64). Für die Annahme einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn der Baukörper des Bauvorhabens nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 05.12.2012 - 2 CS 12.2290 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 11.05.2010 - 2 CS 10.454 -, juris Rn. 5).
68 
Gemessen hieran kann eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens zulasten des Grundstücks der Kläger nach der derzeitigen Planung nicht angenommen werden. Zwar hat das Bauvorhaben insgesamt ein deutlich größeres Volumen als das Haus der Kläger an der G... Straße. Dieses ist jedoch als Teil einer Reihenhausblockrandbebauung errichtet worden, die insgesamt ebenfalls ein erhebliches Bauvolumen aufweist. Auch hinsichtlich der Gebäudehöhen ist bei einer Gesamtwürdigung nicht von einem krassen proportional schlechthin unangemessenen Missverhältnis auszugehen. Der sechsgeschossige Nord-Süd-Gebäuderriegel überragt mit der zugelassenen Wandhöhe von 18,60 m zwar die Traufhöhe des an der G... Straße liegenden vierstöckigen Hauses der Kläger, die sich lediglich auf ca. 14,71 m beläuft; die Firsthöhe des an der G... Straße gelegenen Gebäudes übertrifft allerdings mit ca. 20,28 m die Wandhöhe des Nord-Süd-Gebäuderiegels des Bauvorhabens deutlich. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Bauvorhaben nach Westen hin auf eine Wandhöhe von 12,40 m abgestuft werden soll. Damit überragt das Gebäude der Kläger den westlichen Teil des Bauvorhabens deutlich.
69 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den durch das Vorhaben verursachten An- und Abfahrtsverkehrslärm. Zwar sind die von einem Vorhaben verursachten Geräusche - auch soweit es sich um zusätzliches Verkehrsaufkommen handelt - dem Bauherren unabhängig davon zuzurechnen, ob sie auf dem Baugrundstück selbst oder außerhalb desselben auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsanlagen entstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.10.1998 - 8 S 2192/98 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 20.01.1989 - 4 B 116/88 -, juris). In einem Mischgebiet unzumutbare Verkehrslärmimmissionen zulasten der Kläger sind hier allerdings bereits deshalb nicht zu erwarten, weil in der G... Straße lediglich eine Nebenzufahrt zur Tiefgarage genehmigt wurde; die Hauptzufahrt soll über die ... Allee erfolgen. Der Beigeladene hat somit - etwa durch eigeschränkte Zufahrtsberechtigungen - dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptverkehr tatsächlich über die Durlacher Alle und nicht über die G... Straße ein- und ausgeleitet wird. Darüber hinaus ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der G... Straße um eine Durchgangsstraße handelt, auf der immer mit Verkehrsgeräuschen zu rechnen ist. Im Übrigen ist die konkrete Ausgestaltung der Zufahrt nicht Gegenstand des Bauvorbescheids. Die Beurteilung der Frage, ob von der Zufahrt selbst eine erhebliche Störung des Grundstücks der Kläger ausgeht, hat im späteren Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen.
70 
Soweit die Kläger sich auf unzumutbare Belästigungen durch den durch das Vorhaben verursachten Baulärm berufen, kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht. Beeinträchtigungen durch Baulärm sind nicht im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfen; gegen sie muss sich der Betroffene vielmehr nach den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften im Einzelfall zur Wehr setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2015 - 10 S 2471/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 14.07.2015 - 15 CS 15.1141 -, juris).
71 
Auch den Einwand, das geplante Vorhaben führe zu einem Wertverlust ihres Grundstücks, können die Kläger - abgesehen davon, ob diese Befürchtung objektiv überhaupt gerechtfertigt ist - dem Bauvorhaben im Rahmen des Nachbarschutzes nach dem Gebot der Rücksichtnahme nicht entgegen halten. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden. Nur so weit, wie ein Nachbar aus städtebaulichen Gründen Rücksichtnahme verlangen kann, schlägt auch der Gesichtspunkt der Wertminderung zu Buche (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2003 - 5 S 138/03 -, juris; vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195/97 -, juris).
72 
Die Kläger können gegen den Bauvorbescheid auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Vorhaben und die dadurch bedingte Entfernung des Baum- und Strauchbewuchses hätten unzumutbare Auswirkungen auf die klimatischen Wohnverhältnisse auf ihrem Grundstück. Nachteilige klimatische Auswirkungen eines genehmigten Gebäudes verletzen den Nachbarn nur dann in seinen Rechten, wenn sie eine Gesundheitsgefährdung i.S.d. Art. 2 Abs. 2 GG oder des § 3 Abs. 1 Satz 1 LBO begründen oder nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots unzumutbar sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.02.1995 - 3 S 3407/94 -, juris). Solche Auswirkungen sind derzeit nicht zu befürchten. Denn der Bauvorbescheid hat dem Beigeladenen auferlegt, die klimatischen Gegebenheiten durch geeignete Maßnahmen zu erhalten beziehungsweise zu verbessern. Hierfür ist ein gutachterliches Maßnahmenkonzept in Abstimmung mit dem Gartenbauamt und dem Amt für Umwelt und Arbeitsschutz zu erarbeiten; bestimmte Mindestanforderungen sind zu erfüllen. Die Klimaneutralität der Baumaßnahme ist gutachterlich zu verifizieren.
73 
Soweit die Kläger einwenden, das Vorhaben beeinträchtige die Aussicht auf die bisher unbebaute Fläche und das Wäldchen, ist ihnen entgegen zu halten, dass der freie Ausblick nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in aller Regel rechtlich nicht schutzwürdig ist. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt grundsätzlich eine bloße Chance dar, deren Vereitelung nicht dem Entzug einer Rechtsposition gleichkommt (vgl. BVerwG Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5/93 -, juris). Dies gilt insbesondere in Innenstadtlagen mit regelmäßig hochgradig verdichteter Bebauung, die städtebaulich zulässig und auch erwünscht ist. Der Betroffene muss damit rechnen, dass eine Blickbeziehung verbaut wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.03.1990 - 8 S 2599/89 -, juris). Etwas anderes kann allenfalls in Ausnahmefällen gelten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.06.2010 - 15 ZB 09.2132 -, juris), wovon hier aber keine Rede sein kann.
74 
Die Kläger können die Aufhebung des Bauvorbescheids schließlich nicht deshalb verlangen, weil - nach ihrer Auffassung - die Aufstellung eines Bebauungsplans i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich gewesen ist und dieses Planungserfordernis mit der Erteilung des Bauvorbescheids umgangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstößt ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nicht deshalb gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2016 - 7 B 1371/15 -, juris). Ein Planungserfordernis ist bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich kein selbständiger Ablehnungsgrund (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 - 4 C 3/78 -, juris). Maßgeblich sind vielmehr allein die im Tatbestand des § 34 BauGB aufgeführten Zulässigkeitskriterien (Einfügen nach Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Ortsbilds). Diese Kriterien sind abschließend und können nicht durch weitere Zulassungsschranken, etwa in Gestalt öffentlicher Belange, angereichert werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.12.2010 - 3 S 2190/10 -, juris; Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 8/80 -, juris). Eine angemessene Berücksichtigung nachbarlicher Interessen kann im unbeplanten Innenbereich in aller Regel über das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme erfolgen. Fügt sich ein Vorhaben - wie hier - in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ist es nach der gesetzlichen Wertung in § 34 Abs. 1 BauGB zuzulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, juris). Für eine über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende Abwägung widerstreitender Interessen ist im Rahmen der gebundenen Entscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB kein Raum (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14/01 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 -, juris).
75 
Nur ergänzend ist auszuführen, dass die Funktion des § 34 BauGB als Planersatzvorschrift weitgehend entfallen würde, wenn jedes Planungserfordernis die Erteilung einer Baugenehmigung nach dieser Vorschrift ausschlösse (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.02.2012 - 2 B 15/12 -, juris). Einer Berücksichtigung des Planungserfordernisses im Rahmen des §34 BauGB steht schließlich auch entgegen, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB weder der Bauherr noch der Nachbar einen Anspruch auf eine gemeindliche Bauleitplanung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.08.1982 - 4 B 145/82 -, juris; Beschluss vom 24.04.1997 - 4 B 65/97 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10.06.2008 - 8 D 103/07.AK -, juris). Die Gemeinde könnte die Bauabsichten des Bauherrn somit durch ein Untätigbleiben hintertreiben, was mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre.
76 
2. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung nachbarschützender bauordnungsrechtlicher Vorschriften berufen.
77 
Der Bauvorbescheid ist insoweit nicht zu beanstanden, als die Frage, ob insgesamt 103 Stellplätze für das geplante Finanzamt ausreichend sind, positiv beschieden wurde. Die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 37 Abs. 1 LBO über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze ist nicht nachbarschützend, sondern dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris; Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 12). Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris m.w.N.; vgl. Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 12). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, juris). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und der Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris).
78 
Nach diesen Maßgaben kann die Kammer einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von den Klägern gerügten Stellplatzmangel - selbst wenn dieser gegeben sein sollte - nicht feststellen.Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Mitarbeitern und Besuchern des geplanten Finanzamts vermag nach dem oben Gesagten eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass der zusätzliche Park- und Suchverkehr zur Folge hat, dass die Kläger ihr Grundstück nicht mehr ohne Weiteres anfahren können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07-, juris), ergeben sich weder aus dem Vortrag der Kläger noch nach dem Eindruck, den die Kammer bei der Einnahme des Augenscheins gewonnen hat, hinreichende Anhaltspunkte. Wie oben dargelegt, bestehen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden.
79 
Die im Bauvorbescheid vorgenommene Berechnung der notwendigen Stellplätze begegnet im Übrigen auch keinen Bedenken. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO sind bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, notwendige Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze steht den Baurechtsbehörden kein Beurteilungsspielraum zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.03.1985 - 3 S 2183/84 -, VBlBW 1985, 459). Nach der maßgeblichen Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 28.05.2015 kommt es für die Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze auf die Lage, die Nutzung, die Größe und die Art des Bauvorhabens an. Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze ist von den im Anhang 1 genannten Richtzahlen auszugehen. Die Umstände des Einzelfalles sind innerhalb des angegebenen Spielraums in die Beurteilung einzubeziehen. Die Einbindung des Standorts in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs ist nach der im Anhang aufgeführten Art und Weise zu berücksichtigen. Eine besonders gute Erreichbarkeit des Standorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln führt dabei zur größtmöglichen Minderung der Zahl der Kfz-Stellplätze, wobei eine Grundausstattung der Anlage mit Stellplätzen grundsätzlich erhalten bleiben muss. Die Grundausstattung beträgt mindestens 30 % der Kfz-Stellplätze nach Tabelle B des Anhangs. Ergibt sich bei dieser Ermittlung ein geringerer Wert als die in der Tabelle genannte Mindestzahl, ist jedoch mindestens diese Zahl zu erbringen. Errechnet sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze eine Bruchzahl, ist auf ganze Zahlen auf- bzw. abzurunden. Nach Tabelle B Ziffer 2.1 des Anhangs 1 ist der Stellplatzbedarf bei einem Verwaltungsgebäude nach der Büronutzfläche zu berechnen. Bei einer geplanten Büronutzfläche von insgesamt 7.739 m² ergibt sich danach ein Stellplatzbedarf von 193-258 Stellplätzen. Die vorgenommene Minderung der Zahl der notwendigen KfZ-Stellplätze auf 40 % der zugrunde gelegten 258 Stellplätze aufgrund der guten Erreichbarkeit des Standorts mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist auf der Grundlage des nach der VwV Stellplätze vorgesehenen und von der Beklagten angewandten Punktsystems nicht zu beanstanden.
80 
Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris) scheidet auch mit Blick auf die von der Nebenzufahrt zur Tiefgarage und den Stellplätzen ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen aus. Nach § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris). Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, juris; vgl. auch Sauter, LBO, Stand: Februar 2016, § 37 Rn. 109).
81 
Danach ist eine erhebliche Störung hier nicht erkennbar. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Verkehrslärmbeeinträchtigungen im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verwiesen. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs grundsätzlich davon auszugehen, dass - wie hier - notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07 -, juris).
82 
4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO den Klägern aufzuerlegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris).
83 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
84 
Beschluss
85 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 10.000,- EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.01.2016 - 3 S 2660/15 -, juris).
86 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2016 - 3 K 46/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2016 - 3 K 46/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2016 - 3 K 46/16 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Zivilprozessordnung - ZPO | § 100 Kosten bei Streitgenossen


(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen. (2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Ma

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Baugesetzbuch - BBauG | § 2 Aufstellung der Bauleitpläne


(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2016 - 3 K 46/16 zitiert oder wird zitiert von 19 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Okt. 2016 - 3 K 46/16 zitiert 19 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2015 - 15 CS 15.1141

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Stre

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bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 - 9 K 963/10 - geändert.Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01. April 2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffer 1, soweit mit ihr auch eine

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. März 2013 - 4 B 49/12

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Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Jan. 2011 - 8 S 2567/10

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 09. Dez. 2010 - 3 S 2190/10

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte B

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Tenor Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert. Die Anträge werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Ver

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat kann über die Beschwerden der Beigeladenen entscheiden, obwohl die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angekündigt haben, zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 25.01.2007 nochmals Stellung zu nehmen. Denn das darin enthaltene wiederholende und ergänzende Vorbringen der Beigeladenen ist für die Entscheidung nicht erheblich.
Die Beschwerden der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Aus den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen unter dem 11.07.2006 erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe zu Unrecht gemäß § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet hat. Denn nach Lage der Akten ist nicht zu erwarten, dass die Widersprüche und sich ggf. anschließende Klagen der Antragsteller Erfolg haben werden. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...6 der Antragsteller gebauten Mehrfamilienhauses mit Laden an der Bahnhofstraße (Vorderhaus), zweier dahinter anschließender „Doppelparker“ und eines im rückwärtigen Bereich an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...7 der Antragsteller gebauten Einfamilienhauses (Rückgebäude) verstößt voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften.
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung von Vorschriften, die (zumindest auch) Rechte der Antragsteller schützen, aus zwei Erwägungen für hinreichend wahrscheinlich gehalten. Es hat ausgeführt, die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Bauvorlagen unvollständig seien. Es fehlten Ansichten des Vorhabens (des Vorderhauses und des Rückgebäudes) aus Richtung Osten, auf denen auch der jeweilige Anschluss an die auf den Grundstücken der Antragsteller stehenden Gebäude eingezeichnet sei. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen seien ausnahmsweise nachbarschützend, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall. Es lasse sich nämlich nicht zuverlässig ausschließen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller erdrückende Wirkung habe und damit gegen das von § 34 Abs. 1 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme verstoße und zudem wegen eines teilweisen Rücksprungs der Grenzbebauung der Antragsteller um etwa 0,5 m (beim Werkstattgebäude) zu einem bauordnungsrechtlich unzulässigen „Schmutzwinkel“ auf ihrem Grundstück führe. Ferner sei fraglich, ob nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen eine Grenzbebauung überhaupt zulässig sei. Der Senat teilt diese rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts letztlich nicht.
Hinsichtlich der ersten Erwägung ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs gefolgt, wonach die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 52 LBO und der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über das baurechtliche Verfahren (LBOVVO) zwar grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfalteten, dies aber dann nicht gelte, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2005 - 3 S 1216/05 - VBlBW 2005, 480 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - BauR 2004, 987; vgl. auch Sauter, LBO, 3. Aufl., § 52 Rdnr. 20). Demgegenüber hat der Senat in seiner zur (früheren) Bauvorlagenverordnung ergangenen Rechtsprechung betont, dass ein Verstoß gegen die in ihr geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen könne, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig werde und insofern Rechte des Nachbarn verletze (Senatsbeschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 - BRS 55 Nr. 162). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch Senatsbeschl. v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 - S. 6). Sie stimmt letztlich auch mit der erwähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin überein. Denn auch diese hebt allein auf mögliche Verstöße einer Baugenehmigung gegen materiellrechtliche Vorschriften ab. Dementsprechend lässt sie es genügen, dass die Baurechtsbehörde in den Bauvorlagen fehlende Angaben selbst ermittelt und vervollständigt (ohne dass insoweit die Bauvorlagen vom Bauherrn förmlich ergänzt würden). Eine daraufhin erteilte Baugenehmigung soll danach von einem Nachbarn nur dann mit Erfolg angegriffen werden können, wenn entweder wegen nach wie vor gegebener Ungenauigkeiten  oder Widersprüchlichkeit der ihr zu Grunde gelegten Darstellungen und Berechnungsgrößen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften nicht geprüft oder zuverlässig ausgeschlossen werden kann oder das Vorhaben auch in der eindeutig genehmigten Form drittschützende Vorschriften verletzt (OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB wegen des Überstands des Vorderhauses und auch des Rückgebäudes im Vergleich zur Grenzbebauung auf den Grundstücken der Antragsteller nur anhand von Ansichten beurteilt werden kann, welche die geplanten Gebäude an der Ostgrenze des Grundstücks der Beigeladenen und die vorhandene Bebauung an der Westgrenze der Grundstücke der Antragsteller im Maßstab 1 : 100 wiedergeben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBOVVO). Ob die Baurechtsbehörde auf eine Vorlage entsprechender Bauzeichnungen verzichten konnte (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBOVVO) oder ob das Vorbringen der Beigeladenen zutrifft, eine Fertigung entsprechender Bauzeichnungen sei ihr nicht möglich gewesen, weil dafür ein Betreten des Grundstücks der Antragsteller erforderlich gewesen sei und diese es nicht gestattet hätten, kann dahinstehen.
Denn die Beurteilung, ob das genehmigte Vorderhaus auf das Anwesen der Antragsteller erdrückend wirkt, ist jedenfalls auf der Grundlage der von den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ansicht von Osten (vom Grundstück der Antragsteller her) mit hinreichender Sicherheit möglich. Anhand dieser Bauzeichnung, gegen deren Maßstabsgerechtigkeit aufgrund der Maßangaben in den genehmigten Bauvorlagen sowie der vorgelegten Lichtbilder keine ernstlichen Zweifel bestehen und deren Richtigkeit die Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, ist unwahrscheinlich, dass der entstehende Versatz der Grenzwände den Antragstellern nicht zuzumuten wäre. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass für den Umfang des Überstands der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses in der Höhe nicht die Schnittlinie der westlichen Außenwand der Dachgaube ihres Vorderhauses mit der Dachhaut maßgeblich ist, weil die Gaube etwa 7,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Mithin beginnt der sich über eine Länge von 10,50 m erstreckende Überstand der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses auf Höhe des 11,67 m hohen Firsts des Vorderhauses der Antragsteller; er beträgt im Bereich des 12,72 m hohen Firstes des genehmigten Vorderhauses etwa 2,60 m, vergrößert sich bis auf Höhe der Traufkante des Daches des Vorderhauses der Antragsteller auf 4,40 m und nimmt dann entlang des auf dem Grundstück der Antragsteller anschließenden Werkstattgebäudes, dessen Flachdach als überdachte Veranda genutzt wird, bis auf etwa 2,50 m (bei einer Traufhöhe von 8,47 m) ab. Eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller, wie sie in der Rechtsprechung nur in krassen Fällen angenommen wird, geht hiervon trotz der beträchtlichen Fläche des Überstands voraussichtlich nicht aus (vgl. auch, zur Unzulässigkeit einer Doppelhaushälfte, die nur auf einer Tiefe von fünf Metern angebaut ist und dahinter um weitere 8 m in den Gartenbereich verspringt, allerdings unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die bauplanerische Festsetzung einer offenen Bauweise als Doppelhäuser, BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Überstand in der Höhe aus der Sicht der erwähnten, von der Grenze zurückversetzten Dachgaube des Vorderhauses der Antragsteller nur 1,90 m ausmacht, dass der Winkel zwischen der Grenzwand des Vordergebäudes der Beigeladenen und des Vordergebäudes der Antragsteller etwa 120° beträgt, dass die Grenzwand vom Vordergebäude der Antragsteller aus gesehen im Nordwesten liegt und dass die Antragsteller ihre hintereinander liegenden Grundstücke selbst eng und fast durchgehend in einer Tiefe von mehr als 30 m an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen bebaut haben. Wegen dieser engen Bebauung wird die überstehende Grenzwand des Vorderhauses der Beigeladenen auch aus dem Hof der Antragsteller wohl jedenfalls nicht erdrückend wirken.
Umso weniger kann von dem genehmigten Rückgebäude eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller ausgehen. Der Versatz zu dem auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls an der Grundstücksgrenze stehenden Wohnhaus beträgt nach Norden nur etwa 2 m. Auch der teilweise vorhandene Höhenunterschied ist noch zumutbar. Die Antragsteller haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angegeben, die Wandhöhe ihres zweigeschossigen Rückgebäudes betrage 6,20 m (ohne Berücksichtigung des Satteldachgiebels). Demgegenüber beträgt die durchgehende Wandhöhe des genehmigten Rückgebäudes ausweislich der zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Westansicht (insoweit werden sich bei einer Ostansicht keine erheblichen Unterschiede ergeben) zwischen 6,20 m und 6,60 m und nur im Bereich des 5 m langen aufgesetzten Geschosses zwischen 8 m und 9 m (vgl. auch Anlage A 5 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 17.10.2006 an das Verwaltungsgericht).
Unbestimmt ist die Baugenehmigung nach Maßgabe der genehmigten, insoweit unvollständigen Bauvorlagen zu Lasten der Antragsteller nicht. Denn aus ihnen ergeben sich alle im Blick auf etwaige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften erheblichen Maße des Vorderhauses wie auch des Rückgebäudes.
Offenbleiben kann, ob das genehmigte Rückgebäude sich objektivrechtlich nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Denn wie bereits ausgeführt, könnten die Antragsteller insoweit nur dann in ihren Rechten verletzt sein, falls sich hieraus zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergäbe, was nicht der Fall ist.
10 
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden.
11 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Planungsrechtlich darf hier gemäß § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze gebaut werden, weil dies - unstreitig - der Bauweise in der näheren Umgebung entspricht. Dort ist zwar nicht durchgängig, aber (sogar) überwiegend eine (teilweise auch beidseitig) geschlossene Bebauung vorhanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht zusätzlich darauf abzustellen, ob sich das Vorhaben auch sonst gemäß § 34 Abs. 1 BauGB (nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche) in die nähere Umgebung einfügt. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lässt es genügen, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften a n d i e G r e n z e gebaut werden darf. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Senats (Beschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) ergibt sich nichts anderes (vgl. auch Senatsbeschl. v. 05.07.2005 - 5 S 974/05 -, v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, v. 14.08.2006 - 5 S 1473/06 -). Somit kommt es für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht darauf an, ob sich das genehmigte Vordergebäude nach der Zahl der Vollgeschosse und das genehmigte Rückgebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Zu prüfen ist allerdings weiter, ob öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf den hintereinander liegenden Grundstücken der Antragsteller ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Dies wird in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs für den Fall bejaht, dass das Nachbargrundstück bereits an der Grenze bebaut ist. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung in Höhe und Tiefe weitestgehend deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist (Senatsbeschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.). Vielmehr hat der Senat beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O. m.w.N.). Nicht zweifelhaft ist überdies, dass im Hinblick auf die Bauweise die genehmigten Grenzbauten trotz des Überstands noch in einer Beziehung zu den vorhandenen Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - m.w.N.). Tatsächlich beträgt die Überdeckung des genehmigten Vorderhauses mit dem Vorderhaus der Antragsteller und dem daran angebauten Werkstattgebäude jedenfalls mehr als drei Viertel. Noch größer ist sie beim genehmigten Rückgebäude.
12 
Schließlich müssen sich die Beigeladenen nicht entgegenhalten lassen, dass auf der Höhe des Werkstattgebäudes der Antragsteller ein „Schmutzwinkel“ entsteht bzw. beibehalten bleibt, weil das Werkstattgebäude, wie sich aus dem genehmigten Abstandsflächenplan ergibt, etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gebaut ist. Vielmehr obliegt es den Antragstellern, bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die Nachteile, die dieser geringe Grenzabstand für die Unterhaltung der Außenwand des Werkstattgebäudes mit sich bringt, zu beheben (vgl. § 6 Abs. 2 LBO und hierzu Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O.).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 2 VwGO. Es gibt keine kostenrechtliche Bestimmung, die es erlaubt, den obsiegenden Beigeladenen jedenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht deshalb aufzuerlegen, weil sie erst im Beschwerdeverfahren Ansichten des Vorhabens (Vorderhaus) von Osten vorgelegt haben. Insoweit hätte es den Antragstellern oblegen, nach Vorlage dieser Ansichten die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs zu prüfen und ggf., zur Vermeidung der Kostenlast, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung ihres grenzständig errichteten Wohnhauses.

2

Der Kläger und die Beigeladenen sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Abgesehen von einer Baustufenordnung fehlen bauplanerische Festsetzungen. Auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde 1967 grenzständig zum Grundstück des Klägers ein zweigeschossiges Wohnhaus mit traufständigem Satteldach (30°) und einer Wohnfläche von 127,93 qm errichtet; das Gebäude ist etwa 9 m tief und 9 m breit. Hinzu treten eine zum nordöstlich liegenden Nachbargrundstück grenzständige Garage sowie ein Wintergarten im hinteren Grundstücksteil. Das Grundstück des Klägers wurde 1983 grenzständig zum vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit traufständigem Satteldach (35°) bebaut. Dieses Gebäude verfügt über eine Wohnfläche von etwa 177 qm und trat sowohl zur Straßen- als auch zur Gartenseite um 1 m gegenüber dem Gebäude der Beigeladenen vor. Seine Firsthöhe liegt etwa 1,50 m höher als bei dem Gebäude der Beigeladenen.

3

Der angegriffene Bescheid der Beklagten genehmigt den Umbau und die Erweiterung des Gebäudes der Beigeladenen durch eine straßenseitige Erweiterung des Bestandsgebäudes mit einem zum Grundstück des Klägers hin grenzständigen, zweigeschossigen und 5 m tiefen Anbau, der gegenüber dem Gebäude des Klägers um 4 m hervortritt, mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 30°. Die Giebelseite des Anbaus ist zur Straße ausgerichtet. Am Standort des früheren Wintergartens ist ein an die Garage angebauter Abstellraum mit einem gemeinsamen Satteldach vorgesehen.

4

Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere nicht gegen die Anforderungen der "Doppelhausrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts. Die beiden Gebäude bildeten auch nach dem genehmigten Umbau ein Doppelhaus. Maßgeblich seien sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte. Im Interesse einer möglichst rechtssicheren Handhabung sei ein einheitlicher Baukörper unter den quantitativen Aspekten Geschossigkeit, Bautiefe und Gebäudehöhe der grenzständigen Gebäudeteile sowie des oberirdischen Brutto-Raumvolumens im Regelfall nicht mehr anzunehmen, wenn sich nur eines der genannten Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheide. Diesen Rahmen wahre das Bauvorhaben der Beigeladenen. Auch qualitative Gesichtspunkte sprächen nicht gegen ein Doppelhaus. Das Haupthaus der Beigeladenen und das Haus des Klägers wiesen identische Dachformen und Neigungen auf. Die Firste beider Gebäude seien parallel zur Straße ausgerichtet. Auch der Anbau trage ein Satteldach. Dessen abweichende Ausrichtung sei dem Orts- und Stadtbild geschuldet. Durch den Anbau schließe das Haus zur Bauflucht des nordöstlich gelegenen Nachbargebäudes auf. Die Gebäude des Klägers und der Beigeladenen würden so optisch in die übrige Bebauung integriert. Das Gebot der Rücksichtnahme werde ferner weder durch eine Verschattung des klägerischen Wohnzimmers verletzt noch wirke der genehmigte Bau erdrückend. Beeinträchtigungen durch Regenwasser und Schneebretter seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Abstandflächenrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Fortentwicklung der Grundsätze der Rechtsprechung zum planungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses zugelassen. Von diesem Rechtsmittel hat der Kläger Gebrauch gemacht. Die Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist unter Anlegung bundesrechtswidriger Maßstäbe (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Baugenehmigung Rechte des Klägers nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

7

1. Die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts zum Außerkrafttreten der Baustufenordnung der Stadt D. und zum Prüfungsumfang eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NW beruhen auf der Auslegung irrevisiblen Landesrechts und unterliegen keiner revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

8

2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, das genehmigte Vorhaben sei weder wegen seines Schattenwurfs noch wegen einer erdrückenden Wirkung dem Kläger gegenüber rücksichtslos.

9

Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen geprüft und als Tatgericht verneint. Dies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

10

3. Das Berufungsurteil verletzt demgegenüber Bundesrecht, soweit es einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme "im Hinblick auf die auch im unbeplanten Innenbereich anwendbare Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" verneint hat.

11

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 21 m.w.N.). Der Senat hat diese Aussagen für Doppelhäuser konkretisiert: Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Ls. 1). Diesen Rechtsgrundsatz legt das Oberverwaltungsgericht zugrunde, wenn es - stark verkürzend - auf die "Doppelhausrechtsprechung im unbeplanten Innenbereich" (UA S. 8 f.) verweist.

12

a) Das Oberverwaltungsgericht durfte ohne Verstoß gegen Bundesrecht bei der Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe heranziehen. Sie definieren, was die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen. Aus diesem Grund kann im unbeplanten Innenbereich auf den Begriff des Doppelhauses der Baunutzungsverordnung zurückgegriffen werden, um Vorhaben zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 12; Lemmel, in: FS Schlichter, 1995, S. 353 <355 f.>). Hieran hält der Senat fest. Der Revision ist zuzugeben, dass der Gesetzgeber nicht an die Begriffe der Baunutzungsverordnung gebunden ist und § 34 BauGB in seinem Absatz 1 anders als in Absatz 2 auf die Baunutzungsverordnung nicht Bezug nimmt. Angesichts des Wortlauts des § 34 Abs. 1 BauGB liegt jedoch die Annahme fern, der Gesetzgeber habe den dort verwendeten Begriffen eine von den Begriffen der Baunutzungsverordnung abweichende Bedeutung zumessen wollen. Auch die Revision benennt hierfür keinen Anhaltspunkt.

13

b) Das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Rahmen der näheren Umgebung durch Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gebildet wird oder ob eine Gemengelage verschiedener Bauweisen vorliegt. Bundesrechtlich war ihm diese Vorgehensweise nicht versperrt. Ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebende Umgebung einer Bebauung in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entspricht oder mit Blick auf dieses Merkmal eine "Gemengelage" vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, wenn das Gesamtgebäude auch nach Ausnutzung der Genehmigung ein Doppelhaus ist. Denn in beiden Fällen wäre der Bauweise nach ein Doppelhaus zulässig. Hiervon geht das Oberverwaltungsgericht zutreffend aus (UA S. 9). Es legt seiner tatrichterlichen Würdigung aber einen bundesrechtswidrigen Begriff des Doppelhauses zugrunde.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat für das Vorliegen eines Doppelhauses quantitative und qualitative Aspekte betrachtet. Unter den quantitativen Aspekten der Geschossigkeit, der Bautiefe, der Gebäudehöhe und des oberirdischen Brutto-Raumvolumens könne ein Doppelhaus im Regelfall nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines dieser Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheide (UA S. 10). Es müsse auch in qualitativer Hinsicht der Charakter eines Doppelhauses gewahrt bleiben. Diese Anforderungen versteht das Oberverwaltungsgericht nach den weiteren Ausführungen nicht als notwendige, sondern als hinreichende Bedingungen für das Vorliegen eines Doppelhauses, die getrennt voneinander zu prüfen sind. Wann das Fehlen eines Regelfalls zu einem anderen Ergebnis führen kann, bleibt offen. Dieses Begriffsverständnis ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

15

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <360>). Hieran hält der Senat fest. Auch für die weiteren vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen quantitativen Kriterien ist eine mathematisch-prozentuale Festlegung nicht möglich.

16

Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt, dass das Doppelhaus ein Gebäude mit seitlichem Grenzabstand ist. Zwei selbständige Baukörper, die sich an der Grenze berühren, aber praktisch allseitig freistehend sind, bilden kein Doppelhaus (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <358 f.>). Der Begriff des Doppelhauses hat dabei vom Ziel der offenen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet (Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Grigoleit, BauNVO, 6. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 17). Die grundsätzlich nach beiden Seiten geforderten Grenzabstände sollen dabei als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 Rn. 17). Ein einseitig grenzständiger Bau fügt sich in dieses System nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359>).

17

Der vom Oberverwaltungsgericht gewählte mathematisch-prozentuale Ansatz trägt dem nicht Rechnung. Allerdings liegt es nahe, bei der Gebäudehöhe ein Verhältnis als Ausgangspunkt zu wählen, weil dieses nach außen besonders sichtbar wird. Eine gemeinsame Gebäudehöhe ist für das Maß der Übereinstimmung beider Gebäude deshalb von besonderer Bedeutung. Für eine feste oder indizielle Grenze von 50 % fehlt indes jeder Anhalt. Bei der Bautiefe liegt es anders: Ob ein Versprung durch unterschiedliche Bautiefen den Eindruck eines gemeinsamen Baukörpers aufhebt und das Grenzgrundstück abriegelt, hängt nur zum Teil davon ab, auf welcher Länge die Gebäude aneinander gebaut sind, namentlich, wenn die Länge der gemeinsamen Wand nicht sichtbar ist. Es sind regelmäßig weitere Kriterien in Betracht zu ziehen, etwa die Höhe der einseitig grenzständigen Wand sowie die Frage, ob der Versprung in voller Länge auf einer Gebäudeseite auftritt oder in jeweils geringerem Maße Vorder- und Rückseite belastet. Diese Einwände sprechen auch gegen einen mathematisch-prozentualen Maßstab beim oberirdischen Brutto-Raumvolumen, weil dieses durch Gebäudehöhe und Bautiefe maßgeblich mitbestimmt wird. Schließlich macht es für das Maß an hinnehmbarer Abweichung keinen Unterschied, ob die Gebäude ursprünglich übereinstimmend eingeschossig oder übereinstimmend zweigeschossig sind. Insoweit ist die Betrachtung eines Verhältnisses als Ausgangspunkt verfehlt.

18

Trotz des unzutreffenden rechtlichen Ansatzes verstößt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht gegen Bundesrecht, dass die quantitativen Kriterien jeweils für sich den Charakter eines Doppelhauses auch in der Gestalt der angegriffenen Genehmigung nicht aufheben. Dies liegt für die Kriterien der Geschossigkeit, der Gebäudehöhe und des oberirdischen Brutto-Raumvolumens auf der Hand. Hinsichtlich der Bautiefe gestatten die tatrichterlichen Feststellungen zum Schattenwurf und zur verneinten erdrückenden Wirkung den Schluss, dass der Charakter eines Doppelhauses insoweit noch gewahrt ist.

19

bb) Die tatrichterliche Würdigung der qualitativen Kriterien verstößt gegen Bundesrecht. Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 16). Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <361>), die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Es kommt also für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an (so für eine Hausgruppe auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6). Diesen Blick hat sich das Oberverwaltungsgericht verstellt, als es für die Würdigung der unterschiedlichen Dachausrichtung nicht das Gebäude des Klägers in den Blick genommen, sondern jedenfalls auch für maßgeblich gehalten hat, dass der Anbau zur Bauflucht des Hauses auf dem zur anderen Seite benachbarten Grundstück aufschließe und so optisch in die übrige Bebauung integriert werde.

20

cc) Schließlich verstößt das angegriffene Urteil gegen Bundesrecht, weil es an der gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalls fehlt.

21

Qualitative und quantitative Kriterien dürfen nicht nur isoliert betrachtet werden: Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Eine isolierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass Fälle denkbar sind, in denen erst das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter eines Doppelhauses entfallen lässt. Das Oberverwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob insbesondere der Unterschied in der Bautiefe zusammen mit der abweichenden Gestaltung des Anbaus in ihrem Zusammenwirken den Charakter eines Doppelhauses aufheben.

22

4. Die Auslegung der Regelungen zur Abstandfläche in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. b BauO NRW ist revisibel, soweit die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Doppelhausbebauung in Rede steht, weil die landesrechtliche Norm an die bundesrechtliche Regelung lediglich anknüpft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 - 5 C 73.74 - BVerwGE 51, 268 <273> und vom 7. Juni 2006 - 4 C 7.05 - BRS 70 Nr. 84 S. 449 f.; zum Begriff des Doppelhauses bei Auslegung des § 6 Abs. 1 BauO NW vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 - BRS 79 Nr. 95 Rn. 8). Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen Bundesrecht vor, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt.

23

5. Der Bundesrechtsverstoß zwingt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) zur Klärung der Fragen, ob das Gesamtgebäude nach dem Umbau weiterhin ein Doppelhaus bildet und - verneinendenfalls - ob die maßstabsetzende Bebauung nach der Bauweise eine einseitig grenzständige Bebauung nur in Form eines Doppelhauses zulässt.

24

Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an. Sie könnten, ihre Begründetheit unterstellt, ebenfalls nur zur Zurückverweisung führen. Zur Forderung der Revision, der Senat des Oberverwaltungsgerichts habe den Augenschein in voller Besetzung einholen müssen, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Für die Frage, ob ein Gericht nach § 96 Abs. 2 VwGO schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen kann, gelten die Kriterien für die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 1 B 14.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 2 f.). Es kommt darauf an, dass von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. Dies gilt auch für Ortsbesichtigungen (BVerwG, Beschluss vom 15. August 1997 - 4 B 130.97 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 9 S. 2). Dass nach diesen Maßstäben eine Ortsbesichtigung durch den Senat des Oberverwaltungsgerichts erforderlich sein könnte, hat die Revision nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2014 - 7 B 27.14 - NVwZ-RR 2015, 94 Rn. 6).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 09.01.2012 ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.06.2011 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2011 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch nach Auffassung des Senats kommt dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Baustopp zu. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Denn die genehmigten zwei Mehrfamilienwohnhäuser (Haus 1 mit acht und Haus 2 mit sechs Wohneinheiten) mit vier offenen Stellplätzen und einer Tiefgarage auf dem derzeit unbebauten Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in Müllheim verstoßen nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer des östlich angrenzenden und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (G... ...) zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei davon auszugehen ist, dass die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sind und daher Anspruch auf volle Überprüfung ihrer Einwendungen haben. Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller ist Folgendes auszuführen:
I.
Die Antragsteller halten dem Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, es hätte die Prüfung des - im unbeplanten Innenbereich von Müllheim innerhalb einer Baulücke gelegenen - Vorhabens auf seine objektive Rechtmäßigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht offen lassen dürfen. Das Gericht hätte diese Frage vielmehr notwendigerweise prüfen und als Prüfungsergebnis zwingend verneinen müssen, da die genehmigten Gebäude in ihrer Massivität, Lage und Wohnungszahl in der durch großzügige Einfamilienhausbebauung gekennzeichneten Umgebung beispiellos seien und eine irreversible Verfremdung des bislang harmonischen und völlig spannungsfreien Baugebiets einleiteten. Dieser massive Verstoß gegen das objektiv-rechtliche Einfügensgebot löse unmittelbare Abwehransprüche für sie als Angrenzer aus, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebots bedürfe. Im Übrigen wirkten sich die beiden Häuser aber auch rücksichtslos erdrückend und einmauernd auf ihr nur bescheiden bebautes Wohngrundstück aus, ohne dass es auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ankomme, da diese nur „technisches Recht“ umsetzten und nachbarliche Belange nur untergeordnet berücksichtigten.
II.
Dem ist im dogmatischen Ansatz und im Ergebnis nicht zu folgen:
1. a) In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die jeweils maßgebliche nähere Umgebung einzufügen hat, d.h. sich in dem jeweils prägenden Rahmen halten muss und diesen Rahmen nur bei Vermeidung städtebaulicher Spannungen überschreiten darf, unmittelbar keine drittschützende Wirkung entfaltet. Unmittelbarer Drittschutz gegen Gebietsveränderungen steht Gebietsanliegern nur im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB zu, wenn die nähere Umgebung der Nutzungsart nach einem der gesetzlich vorgeformten Gebiete nach §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Sie können in diesem Fall nach ihrer Nutzungsart unzulässige Vorhaben abwehren, ohne sich auf die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen zu müssen (sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 f. sowie Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ff. = NJW 1994, 1546 ff.).
Nur in diesem Sonderfall des § 34 Abs. 2 BauGB gesteht der Gesetzgeber, beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung auf Nachbargrundstücken, den Bewohnern unbeplanter und beplanter Gebiete unter dem Gesichtspunkt der „Schicksalsgemeinschaft“ gleiche - unmittelbare - Abwehrrechte zu. Für die übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB (Nutzungsmaß, Bauweise, über- baubare Grundstücksfläche) gilt dies nicht. Dies verkennen die Antragsteller. Nachbarschützende Wirkung kommt Verstößen gegen diese Merkmale nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ aufgehende Gebot der Rücksichtnahme zu. Dieses ist verletzt, wenn ein Vorhaben es trotz Einhaltung des Umgebungsrahmens hinsichtlich eines oder mehrerer der Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB „an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt“ (so bereits BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 386). Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter“ Rücksicht zu nehmen ist (st. Rpr. zu. § 34 Abs. 1 BBauG wie zu § 34 Abs. 1 BauGB; vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 ff. sowie Beschluss vom 20.01.1992 - 4 B 229.91 -, juris). An dieser Unterscheidung zwischen objektiv-rechtlicher und subjektiv-rechtlicher Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ist rechtsdogmatisch bis heute festzuhalten, auch wenn in der Praxis beide Komponenten meist zusammenfallen und sich daher eine zweistufige Prüfung erübrigt. In Nachbarrechtsverfahren kommt es jedenfalls allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats - bezogen auf die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB - unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu beurteilen (vgl. etwa Beschlüsse vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff. und vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, juris).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, war das Verwaltungsgericht nicht zu einer vollumfänglichen und abschließenden Prüfung der streitigen Mehrfamilienhäuser am objektiv-rechtlichen Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB (einschließlich des Rücksichtnahmegebots in seiner objektiv-rechtlichen Ausgestaltung) verpflichtet, sondern durfte sich auf die Prüfung beschränken, ob sich die Gebäude zu Lasten der Antragsteller anhand eines oder mehrerer der Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB subjektiv-rechtlich als rücksichtslos erweisen und insoweit „drittschützende“ städtebauliche Spannungen auslösen (zum Gebot der Rücksichtnahme als Unterfall des Verbots der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen in § 34 Abs. 1 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 ff.). Derartige die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreichende Nachteile des Vorhabens für die Antragsteller vermag auch der Senat noch nicht zu erkennen.
a) Bezüglich der Nutzungsart (Wohnen) wird der Rahmen der Umgebung unstreitig eingehalten. Die den Gebietsrahmen möglicherweise übersteigende Gesamtwohnungszahl des Vorhabens (14 Wohneinheiten), die Wohnungsdichte, wird von § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 344 ff. m.w.N.). Sie kann nur mittelbar durchschlagen, etwa dann, wenn gleichzeitig unzumutbarer Verkehrslärm durch die Bewohner hervorgerufen wird. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, nachdem die Zufahrt zur genehmigten Tiefgarage sich auf der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten Westseite des Baugrundstücks befindet.
b) Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind rücksichtslose Auswirkungen des Vorhabens für die Antragsteller noch nicht zu erkennen. Bei der Beurteilung ist hierbei allerdings nicht auf „relative“ Maßkriterien wie insbesondere die - hier eingehaltene - Grund- und Geschossflächenzahl abzuheben, sondern es kommt vorrangig auf die nach außen im Verhältnis zur Umgebungsbebauung prägenden Eigenschaften an, zu denen insbesondere die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude zählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 1691 f.). Diesbezüglich dürften sich die streitigen zwei Mehrfamilienhäuser sowohl nach ihrer Grundfläche von jeweils etwa 300 m² als auch nach ihrer Geschosszahl und ihrer Gebäudehöhe möglicherweise sogar objektiv-rechtlich (gerade noch) im Umgebungsrahmen halten, der räumlich mindestens die Bebauungszeile südlich der G... umfasst. In dieser Zeile befindet sich das große und damit auch prägende Mehrfamilienwohnhaus auf dem östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...). Der dortige aus drei versetzten Einheiten bestehende Gebäudekomplex weist ausweislich der nicht bestrittenen Ermittlungen der Antragsgegnerin eine Grundfläche von 315 m² auf, hat ebenfalls zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss und übertrifft die genehmigten Wohnhäuser in der Firsthöhe um mindestens 2 m. Allein schon wegen dieses prägenden Gebäudekomplexes kann der Einschätzung der Antragsteller nicht gefolgt werden, im Baugebiet herrsche „Harmonie“ im Sinne einer in sich geschlossenen und von kleinen freistehenden Einfamilienhäusern geprägten „Schicksalsgemeinschaft“. Unabhängig von ihrer objektiv-rechtlichen Bewertung kommt den genehmigten Häusern auf dem Grundstück der Beigeladenen jedenfalls aber keine (subjektiv) rücksichtslose, weil unzumutbar optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung zu. Diese Entscheidung ist, worauf die Antragsteller zu Recht abheben, nicht allein schon dadurch determiniert, dass die genehmigten Gebäude die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in jeder Hinsicht einhalten. Diese Abstandsflächengebote sind allerdings keine rein „technischen Normen“, sondern haben eine starke nachbarschützende Zielrichtung. Jedoch umfasst ihr Schutzbereichskatalog (Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und ggf. auch ein Minimum an Wohnfrieden) nicht auch den Schutz gegen optisch erdrückende oder abriegelnde Baukörper. Dieser Schutz wird vielmehr vom bundesrechtlichen Kriterium des Maßes baulicher Nutzung abgeleitet (vgl. Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff.; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542 f.). Indessen treten die beiden genehmigten Wohnhäuser der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller noch nicht unzumutbar optisch erdrückend oder gar abriegelnd in Erscheinung. Denn beide Gebäude sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur mit den Giebelseiten zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet, zudem voneinander durch eine Freifläche von ca. 13 m getrennt.
10 
c) Auch bezüglich der überbauten Grundstücksfläche und in einer Gesamtwürdigung aller Umstände müssen die Antragsteller noch nicht mit unzumutbaren Nachteilen rechnen. Dabei verkennt auch der Senat nicht, dass sich der bisher in Richtung Westen außergewöhnlich günstige Lagevorteil des Grundstücks der Antragsteller im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens verschlechtern wird. Die Antragsteller, die ihr großes Gartengrundstück im Verhältnis zur Umgebung eher gering ausnutzen, können jedoch in Anwendung des Rücksichtnahmegebots nicht verlangen, dass das Nachbargrundstück auch in Zukunft gänzlich unbebaut bleibt oder zwingend nur „in erster Reihe“ mit nur einem Gebäude (Haus 1) bebaut werden darf. Denn im Blockinnenbereich zwischen G... und H... sind auch an anderer Stelle „Hinterlandbebauungen“ in zweiter Reihe anzutreffen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die durchgehend tiefgestaffelte Bebauung im Bereich nördlich der H..., sondern auch für den Bereich südlich der G...-..., da auch hier - prägend - Wohnbebauung in „zweiter Reihe“ auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... (G... ...) und dem dahinterliegenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in einer mit Haus 2 vergleichbaren Bebauungstiefe vorhanden ist.
11 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und nimmt stattdessen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es nicht, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat im Schriftsatz vom 09.03.2012 zwar Ausführungen zur Sache gemacht. Die an den Anfang gestellte Formulierung, es werde im Folgenden dargetan, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, ist jedoch nicht als förmlicher Prozessantrag auszulegen. Da die Beigeladene daher für den Fall des Unterliegens kein Kostenrisiko zu tragen gehabt hätte (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es nach der Rechtsprechung aller Bausenate des erk. Gerichtshofs auch nicht unbillig, dass sie - korrespondierend - im Falle des Obsiegens keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen kann (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 f.).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 - 9 K 963/10 - geändert.

Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01. April 2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffer 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wird, ihrer Ziffer 3 und der beigefügten „Auflagen“ aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als er auch diese Ziffern und „Auflagen“ aufrechterhält. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger - als Gesamtschuldner - und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung und Nutzung eines Sand-/Reitplatzes für Pferde.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 1/1 (H... Straße ...) auf Gemarkung ... der Beklagten. Dieses grenzt mit seiner südwestlichen Seite an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst. Nr. 1/2 (H... Straße ...) der Beigeladenen an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des „Ortsbauplans Ortsdurchfahrt“ der vormals selbständigen Gemeinde ... vom 30.03.1960, der lediglich Baulinien und Baustreifen vorsieht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft N.../E... stellt den Bereich entlang der H... Straße als Mischbaufläche dar.
Seit September 1999 hielten die Beigeladenen, die ihr Grundstück seinerzeit von den Klägern erworben hatten, zunächst gemeinsam mit diesen auf deren Grundstück Pferde. Seit Mitte 2000 brachten sie diese in einem dortigen Offenstall (fahrbare Weidehütte) unter. Unter dem 15.09.2002 wurde den Beigeladenen zunächst eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Kellers sowie eines Abstellraums in einen Pony-Unterstand erteilt. Mit Bescheid vom 13.10.2004 wurde ihnen dann die Errichtung eines Offenstalls mit drei Pferdeboxen im hinteren, nordwestlichen Teil ihres Grundstücks genehmigt. Östlich des Unterstandes war eine eingezäunte Auslauffläche vorgesehen. Den Beigeladenen wurde u. a. zur Auflage gemacht, den anfallenden Mist nicht auf dem Baugrundstück zu lagern, sondern regelmäßig abzufahren.
Im Dezember 2006 nahmen die Beigeladenen auf ihrem Grundstück zwischen Pferdeunterstand und Wohngebäude Erdarbeiten vor, über die sich die Kläger, die ihre Pferde noch 2005 veräußert hatten, erfolglos beschwerten. In der Folge stellten die Beigeladenen einen umzäunten Sandplatz mit einem Durchmesser von 16,50 m her, den sie seit Januar 2007 privat und seit 01.07.2007 auch zeitweise gewerblich nutzten (gewerbliche „Kinderbetreuung“).
Am 26.02.2007 wandten sich die Kläger an die Beklagte und beschwerten sich darüber, dass entgegen der ihnen von den Beigeladenen gemachten Zusagen drei Pferde gehalten würden, die sich auch ständig dort aufhielten. Da der Pferdeurin im Erdreich versickere, entstehe eine starke Geruchsbelästigung. Eine auf der Betonfläche aufgestellte Metallfutterraufe werde von den Pferden ständig umher geschoben, sodass hiervon insbesondere nachts erhebliche Geräuschbelästigungen ausgingen. Da sich die Beigeladenen uneinsichtig zeigten, möge dafür gesorgt werden, dass der Pferdeunterstand genehmigungskonform genutzt und der nicht genehmigte Reitplatz entfernt werde.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 forderten die Kläger die Beklagte auf, die Nutzung der Reitanlage zu untersagen bzw. deren Beseitigung anzuordnen.
Mit Schreiben vom 03.08.2007 wies die Beklagte die Beigeladenen darauf hin, dass der Reitplatz genehmigungspflichtig sei. Da dieser inzwischen gewerblich genutzt werde („Kinderbetreuung“), stehe zudem eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung in Rede. So seien weitere Stellplätze notwendig. Insofern wurden sie gebeten, nachträglich einen Bauantrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 02.10.2007 machten die Beigeladenen geltend, dass weder die mit einem Geländer umfasste Sandfläche noch die in Rede stehende Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig sei. Anlässlich eines Gesprächs am 22.05.2007 sei ihnen die Verfahrensfreiheit des Sandplatzes einschließlich der Umzäunung sowie der privaten Nutzung bestätigt worden. Zu der beabsichtigten „geringfügigen“ gewerblichen „Kinderbetreuung“ sei trotz zugesagter Prüfung keine Aussage getroffen worden, sodass sie auch von deren Zulässigkeit ausgegangen seien. Der von den Kindern ausgehende Lärm sei aufgrund ihres Betreuungsangebots deutlich geringer als der von spielenden Kindern. Auch im Hinblick auf die eingesetzten Pferde komme es zu keiner zusätzlichen Lärm- oder Geruchsentwicklung.
Nachdem sich die Kläger mit Schreiben vom 15.07.2008 erneut an die Beklagte gewandt hatten, teilte diese den Beigeladenen unter dem 24.07.2008 mit, dass der von ihnen hergestellte „Reitplatz“ sehr wohl eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage darstelle. Jedenfalls stehe keine verfahrensfreie Nutzungsänderung in Rede, da an die neue Nutzung weitere Anforderungen - etwa im Hinblick auf die Gesundheit der Pferde - zu stellen seien. Die Beigeladenen wurden aufgefordert, spätestens bis 15.08.2008 ein Baugesuch einzureichen.
10 
Mit gleichlautenden baurechtlichen Entscheidungen vom 23.09.2008 untersagte die Beklagte den Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Reitplatzes bis zu einer Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren.
11 
Gegen diese Entscheidungen erhoben die Beigeladenen am 21.10.2008 Widerspruch und beantragten zur Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines privat und gewerblich genutzten Sandplatzes für Pferde am 15.12.2008 einen Bauvorbescheid.
12 
Im Rahmen der Angrenzeranhörung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 30.12.2008/02.01.2009 Einwendungen: Die von der Reitanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch Staub, Publikumsverkehr, Lärm und Einsehbarkeit ihres Grundstücks vom erhöhten Reitplatz seien unzumutbar. Sie bedeuteten eine erhebliche Wertminderung ihrer Immobilie. Im Zuge der Herstellung der Anlage seien Aufschüttungen von mehr als 1 m unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgenommen worden. Zusätzlich sei die Grenze mit Büschen bepflanzt worden, die höher als 1,5 m seien. Auch in der Vergangenheit hätten sich die Beigeladenen nicht an Absprachen und Auflagen gehalten.
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Am 20.01.2009 setzte die Beklagte den Sofortvollzug der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung bis zur Entscheidung über die Bauvoranfrage aus.
14 
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 01.04.2009 stellte die Beklagte fest, dass die Anlegung des Sandplatzes entsprechend der Bauvoranfrage  g r u n d s ä t z l i c h  möglich sei. Die Nutzung bedürfe einer Baugenehmigung. Bei einer gewerblichen Nutzung sei ein weiterer Stellplatz herzustellen. Der Entscheidung wurden verschiedene „Auflagen“ beigefügt. Danach darf der Platz bei trockenem Sand nicht benutzt werden und muss regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abgemistet werden. Der Mist darf nicht auf dem Baugrundstück ausgebracht werden, sondern muss regelmäßig, ggf. auch täglich, vom Baugrundstück entsorgt werden. Der Sandplatz darf montags bis freitags maximal drei Stunden täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und an Samstagen zu denselben Zeiten lediglich bis zu zwei Stunden privat durch Familienangehörige oder Freundinnen der Tochter genutzt werden. Mehr als sechs Kinder, drei Pferde und eine Trainerin dürfen nicht gleichzeitig zur Nutzung des Sandplatzes anwesend sein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Baugrundstück durch ein Wohngebäude und einen im hinteren Grundstücksteil gelegenen Pferdeunterstand geprägt sei. Auf den benachbarten Grundstücken befänden sich ebenfalls Wohngebäude; auf dem unmittelbar südwestlich angrenzenden Grundstück befänden sich eine Kirche und ein Gemeindehaus. Die nunmehr beabsichtigte Nutzung habe vor allem im Hinblick auf Gerüche und Lärm weitergehende Auswirkungen auf den Gebietscharakter. Bei Beachtung der Auflagen sei es unerheblich, ob der Reitplatz rein privat oder gewerblich genutzt werde. Die eingeschränkten Nutzungszeiten gewährleisteten ausreichende Ruhezeiten. Da auch die Anzahl der Nutzer beschränkt sei, sei auch nicht mit einem unzumutbaren Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen, sodass die berechtigten Interessen der Nachbarschaft an der Aufrechterhaltung ihrer Wohnruhe gewährleistet seien. Auch bauordnungsrechtlich sei der Sandplatz als bauliche Anlage genehmigungsfähig. Bei einer gewerblichen Nutzung sei allerdings noch ein weiterer Stellplatz herzustellen.
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Mit baurechtlicher Entscheidung vom 27.04.2009 hob die Beklagte die unter dem 23.09.2008 verfügte Nutzungsuntersagung und den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug bis zur endgültigen baurechtlichen Entscheidung über das Bauvorhaben auf, da die Nutzung der bereits hergestellten baulichen Anlage mit dem positiven Bauvorbescheid dem Grunde nach zugelassen sei.
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Gegen die ihnen mit Schreiben vom 03.04.2009 übersandte baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 legten die Kläger am 04.05.2009 Widerspruch ein. Sowohl nach Aufbau und Ausgestaltung als auch nach der Nutzung handle es sich um keinen Sand-, sondern um einen Reitplatz. Unverständlich sei eine Bauvoranfrage für eine bereits hergestellte Anlage. Ihre berechtigten Interessen seien nicht gewährleistet. Insbesondere seien aufgrund der gewerblichen Nutzung ein wesentlich höherer Verkehr und eine stärkere Frequentierung des Platzes zu erwarten. Nach den bisherigen Erfahrungen sei kaum anzunehmen, dass die Auflagen eingehalten würden.
17 
Auch die Beigeladenen erhoben am 05.05.2009 insoweit gegen die baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 Widerspruch, als ihr Auflagen beigefügt worden waren. Für diese gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Auflagen zur Mistabfuhr und zur Beschränkung der Anzahl der Nutzer seien zu unbestimmt. Sie unterbreiteten Vorschläge, wie die Auflagen umformuliert werden könnten, um der Nutzung des Platzes „gewissen Raum“ zu geben.
18 
Mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 26.03.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche der Kläger und der Beigeladenen als unbegründet zurück. Die Zurückweisung des Widerspruchs der Beigeladenen wurde damit begründet, dass die nunmehr angefochtenen Auflagen im Wesentlichen ihrer Baubeschreibung bzw. ihren sonstigen Angaben entsprächen. Zur Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger wurde ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die Nutzung in der näheren Umgebung sei zum großen Teil durch Wohnnutzung geprägt. Zwischen den Grundstücken H... Straße ... und ... seien jedoch auch verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden (Brennstoffhandel, Unternehmensberatung, Film- und Videoproduktion, Kinderbetreuung, Software-Entwicklung, Transportunternehmen, Holzhandel, Gastwirtschaft, Baugeschäft). Auf dem Grundstück H... Straße ... befinde sich auch noch ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Gebietscharakter komme aufgrund seiner Wohn- und Gewerbenutzung einem Mischgebiet nahe, weise jedoch vor allem wegen der genehmigten Pferdehaltung auf dem Baugrundstück und wegen des landwirtschaftlichen Betriebs eine baurechtliche „Gemengelage“ (diffuses Wohngebiet) auf. Jedenfalls könnten die Kläger nicht den Schutz wie in einem Wohngebiet beanspruchen. Entscheidend sei, dass sowohl das Bau- als auch das Nachbargrundstück durch den bereits vorhandenen Pferdeunterstand vorgeprägt seien. Insofern könne eine gesteigerte Bewegung der Pferde nicht generell untersagt werden. Aufgrund der Auflagen entstünden auch keine unzumutbaren Immissionen.
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Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 26.04.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, die sofortige Beseitigung des Sandplatzes zu veranlassen. Der Sandplatz und die damit verbundenen Nutzungen fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein; diese werde nach Süden durch die H... Straße begrenzt, der aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer Eigenschaft als Ortsdurchfahrt einer Landesstraße „trennende“ Wirkung zukomme. Die nähere Umgebung entspreche einem - wenn auch ländlich geprägten - Wohngebiet. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück befänden sich außer der Kirche nur Wohnnutzungen. Gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen seien vom Baugrundstück weit entfernt und prägten dieses nicht mehr oder seien ohnehin als Fremdkörper anzusehen. Durch das Vorhaben würden erstmalig bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorgerufen, die es bislang auch bei Berücksichtigung des Pferdeunterstandes nicht gegeben habe, zumal der Sandplatz bis auf den Mindestgrenzabstand von 2,5 m an ihr Grundstück heranrücke. Damit seien Störungen und Beeinträchtigungen ihres rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs durch Geräusch- und insbesondere Geruchsbelästigungen sowie ein vermehrtes Insektenvorkommen verbunden. Nicht zuletzt sei ihre vor Blicken geschützte Privatsphäre betroffen. Solle ein Sand- bzw. Reitplatz in einem Gebiet zugelassen werden, das einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, bedürfe es einer Planung. Auch gehe von dem Platz eine negative Vorbildwirkung aus. An der generellen Gebietsunverträglichkeit änderten auch die Auflagen nichts, die bei Ausübung der beabsichtigten Nutzung ohnehin nicht einzuhalten seien. Die Problematik werde so zu ihren Lasten auf die Vollzugsebene verlagert.
20 
Die Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Der Gebietscharakter entspreche eher dem eines Mischgebiets. Die gesamte Umgebung des Ortsteils sei ländlich geprägt. An die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen grenzten Wiesen, Grünflächen und in weiterer Entfernung Waldgebiete an. Die Kläger seien durch die Auflagen ausreichend geschützt.
21 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abgewiesen. Die angefochtene Bescheide verstießen gegen keine Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Aufgrund ihrer Lage zwischen dem auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks gelegenen Gemeindehaus und dem nur leicht versetzten Wohnhaus der Kläger, aber auch aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Pferdeunterstand mit Auslauf auf dem insoweit durch Nebenanlagen geprägten hinteren Bereich des Baugrundstücks nehme der Sandplatz am vorhandenen Bebauungszusammenhang teil. Dieser umfasse auch den Pferdeunterstand mit Auslauf. Nach den Ergebnissen des Augenscheins entspreche die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete. Der lediglich zweispurigen und normal befahrenen innerörtlichen H... Straße komme keine „trennende“ Wirkung zu. Aufgrund der lockeren und ungleichförmigen Bebauung beidseits der H... Straße und der Einwirkung entfernterer Grundstücksnutzungen lasse sich der prägende Bereich nicht auf eine Entfernung von 100 m entlang der H... Straße begrenzen. Entlang der H... Straße sei die Bebauung überwiegend von Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe geprägt. Der unmittelbare Bereich um die streitgegenständliche Anlage werde in besonderem Maße durch die vorhandene und genehmigte Pferdehaltung bestimmt. Auf dem etwa 130 m westlich entfernten Grundstück Flst Nr. 47/4 (H... Straße ...) werde zudem ein Gasthaus sowie auf dem östlichen Grundstücksteil eine Hobby-Landwirtschaft mit derzeit 12 Rindern und zwei Ziegen betrieben. Durch die Geräusch- und Geruchsimmissionen, die insbesondere beim Weidegang, der Anlieferung neuer Tiere oder der Abholung von Schlachtvieh denkbar seien, werde auch der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks beeinflusst. Bereits insofern sei von einer Gemengelage auszugehen. Als Dorfgebiet könne die nähere Umgebung freilich nicht qualifiziert werden, da Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe, die das Gebiet dörflich prägten, nicht mehr vorhanden seien. Weder bei der Pferdehaltung der Beigeladenen noch bei der vom Betreiber der Gastwirtschaft ausdrücklich als Hobby-Landwirtschaft bezeichneten Tierhaltung handle es sich um landwirtschaftliche (Neben-)Erwerbsbetriebe. Nach alledem stehe den Klägern kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Angesichts der bereits genehmigten Pferdehaltung komme es bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht darauf an, ob die Pferdehaltung rücksichtslos sei, sondern, ob gerade der in Rede stehende Sandplatz und die mit seiner Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. In die Interessenabwägung sei auch die Lage an der Grenze zum Außenbereich einzustellen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der engen Auflagen sei der Sandplatz den Klägern zumutbar, zumal er 12 m weit von der nordwestlichen Ecke ihres Wohnhauses entfernt sei. Etwa noch wahrnehmbare Immissionen durch Staub, Lärm oder Gerüche seien zeitlich erheblich eingeschränkt. Auch die Nutzungsbeschränkung auf sieben Personen und drei Pferde reduzierten die zu erwartenden Immissionen auf ein zumutbares Maß. Nicht zuletzt werde auf der lediglich einen Durchmesser von 16,50 m aufweisenden Anlage typischerweise nicht galoppiert. Anhaltspunkte für ein unzumutbares vermehrtes Insektenaufkommen seien nicht festzustellen. Die zu erwartenden Lärmimmissionen gingen bei Berücksichtigung der Auflagen nicht über die akustische Beeinträchtigung hinaus, die typischerweise mit der privaten Grundstücksnutzung durch eine Familie mit Kindern verbunden sei. Der im Rahmen der gewerblichen Nutzung ausschließlich an Werktagen und außerhalb der Ruhezeiten hinzukommende An- und Abfahrtsverkehr beschränke sich auf maximal sechs Fahrzeuge und falle neben den Immissionen der H... Straße im Bereich des weit zurückgesetzten Wohnhauses der Kläger nicht ins Gewicht. Mit der Auflage, den Sandplatz regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abzumisten und den Mist nicht auf dem Baugrundstück auszubringen, würden auch die Geruchsimmissionen zu den ohnehin erheblich eingeschränkten Nutzungszeiten auf ein Minimum reduziert. Dass ihr Grundstück bei der Nutzung der Anlage eingesehen werden könne, begründe noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal der rückwärtige Bereich auch so einsehbar sei.
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Auf rechtzeitigen Antrag der Kläger hat der Senat mit - den Klägern am 30.11.2011 zugestelltem - Beschluss vom 21.11.2011 - 5 S 1654/11 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soweit ihre Anfechtungsklage abgewiesen worden war.
23 
Ihre Berufung haben die Kläger am 28.12.2011 wie folgt begründet: Der streitgegenständliche Sand-/Reitplatz sei nicht genehmigungsfähig, da er sich nicht in die nähere Umgebung einfüge; jedenfalls würden sie aufgrund der von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen unzumutbar beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht habe die örtlichen Verhältnisse unzutreffend bewertet. Aufgrund der Topografie und des Verlaufs der H... Straße sei die „nähere Umgebung" auf den Bereich zwischen der Kurve in der H... Straße nordöstlich unterhalb des Baugrundstücks bis etwa auf Höhe des Grundstücks H... Straße ... zu begrenzen. Die Stallungen der Hobby-Landwirtschaft auf dem Grundstück H... Straße ... befänden sich zudem im rückwärtigen Bereich und in einem mit einem Tor versehenen Scheunen- und Stallgebäude. Die Großviehhaltung, bei der es sich um den „Restbestand“ einer vormaligen erwerbswirtschaftlichen Landwirtschaft handle, könne von der Straße aus noch nicht einmal wahrgenommen werden. Im Rahmen des Ortstermins seien auch keinerlei Gerüche oder Geräusche festzustellen gewesen. Aufgrund der nicht mehr attraktiven Landwirtschaft und der geringen Erwerbschancen habe die landwirtschaftliche Nutzung immer mehr an prägendem Einfluss verloren und sich das Gebiet mehr und mehr zu einem Wohngebiet entwickelt. Von einer historisch übrig gebliebenen Restnutzung könne indes keine Prägung mehr zu einem „ländlich geprägten Wohngebiet" bzw. einer entsprechend geprägten Gemengelage ausgehen. Die auf dem Baugrundstück bereits vorhandene, im rückwärtigen Bereich konzentrierte Pferdehaltung (Pferdeunterstand) liege schließlich im Außenbereich. Auf den zum Innenbereich gehörenden Grundstücksteilen befänden sich in der Regel im vorderen Bereich lediglich Hauptnutzungen in Form einer Wohnnutzung. Bis auf das westlich an das Baugrundstück angrenzende Kirchengrundstück weise kein einziges Grundstück eine Hinterlandbebauung mit Nebenanlagen auf. Jedenfalls stellten der Pferdeunterstand und die Pferdehaltung auf dem Baugrundstück einen Fremdkörper dar. Auch handele es sich um eine relativ kleine Anlage, die schon aufgrund ihrer Größe nicht geeignet sei, die Umgebung zu prägen.
24 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhaben beurteile sich daher nach § 34 Abs. 2 BauGB, sodass ihnen bereits ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Denn ein Sand-/Reitplatz sei nach der Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück - mit Ausnahme der Kirche, die ebenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei - fänden sich ausschließlich Wohnnutzungen. Die vereinzelten gewerblichen und sonstigen Nutzungen seien ausschließlich als nicht störendes Gewerbe oder Dienstleistungen bzw. selbständige Tätigkeiten zu qualifizieren und seien gegenüber der Wohnnutzung nur von untergeordneter Bedeutung. Sämtliche Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die genehmigte Pferdehaltung habe bei der Beurteilung des Gebietscharakters außer Betracht zu bleiben. Gleiches gelte für die Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft.
25 
Der Sand-/Reitplatz wäre freilich auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er in der näheren Umgebung bodenrechtliche Spannungen auslöse bzw. verstärke. Eine vergleichbare Anlage gebe es in der näheren Umgebung nicht. Auch rücke er als emittierende Anlage bis auf den Mindestgrenzabstand an ihr Wohngrundstück heran. Insbesondere im Hinblick auf die sich nun regelmäßig auf und bei dem Sand-/Reitplatz aufhaltenden Personen träten erhebliche Störungen und gravierende Beeinträchtigungen des rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs auf. Ein ungestörter Aufenthalt sei nicht mehr möglich. Vom Platz gehe auch eine negative Vorbildwirkung aus, die eine städtebauliche Fehlentwicklung einleite.
26 
Jedenfalls werde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Bislang seien sie keinen vergleichbaren Vorbelastungen ausgesetzt. Auf die Gastwirtschaft mit Hobbylandwirtschaft könne schon deshalb nicht abgehoben werden, weil sie nicht mehr zur näheren Umgebung gehöre. Abgesehen davon habe sie auch tatsächlich keine Auswirkungen auf ihr Grundstück. Auch gegenüber dem Pferdeunterstand im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks stelle der näher an ihren schutzwürdigen Außenwohnbereich heranrückende Sand-/Reitplatz eine deutlich andersartige, intensivere Belastung dar. Außerdem sei ihr Grundstück der Einsichtnahme durch einen größeren Personenkreis ausgesetzt. Anders als bei einer untergeordneten selbständigen oder gewerblichen Nutzung in einem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Gebäude werde ihre Privatsphäre erheblich beeinträchtigt, zumal Feste und sonstige Sonderveranstaltungen, die im Rahmen einer Kinderbetreuung angeboten würden, hinzukämen. Im mittleren Bereich des Baugrundstücks komme es auch erstmals bzw. verstärkt zu erheblichen Immissionen wie Staub, Lärm oder Gerüchen. Eine Nutzung des Sandplatzes mit schnellen Gangarten sei nach dem Bauvorbescheid keineswegs ausgeschlossen.
27 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit könne auch nicht mit den beigefügten Nebenbestimmungen herbeigeführt werden. Eine „maßgeschneiderte“ Genehmigung könne nicht dazu führen, dass eine typischerweise unzulässige bauliche Anlage gebietsverträglich werde. Inhalts- und Nebenbestimmungen könnten gegenüber einer typisierenden Betrachtungsweise allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn sie nicht nur "auf dem Papier" eine Konfliktbewältigung vortäuschten, sondern auf effektive Umsetzung angelegt seien, sodass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Beachtung und insofern mit einem störungsarmen Betriebsablauf zu rechnen sei. Auch seien die Auflagen so eng gefasst, dass die Nutzung als solche nicht mehr wie gewünscht bzw. wie normalerweise üblich ausgeübt werden könnte. Dies werde schon daran deutlich, dass die Beigeladenen selbst gegen die Auflagen Widerspruch erhoben hätten. Die Gewährleistung der Gebietsverträglichkeit werde damit auf die Vollzugsebene verlagert. In Umkehrung der Verhältnisse müssten letztlich sie als Nachbarn nachweisen, dass die Auflagen nicht eingehalten würden. Diese seien noch nicht einmal geeignet, sie vor unzumutbaren Immissionen zu schützen. So könne der Sandplatz zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr, mithin gerade in dem Zeitraum, in dem auch ihr schutzwürdiger Außenwohnbereich hauptsächlich genutzt werde, ununterbrochen von einem größeren Personenkreis genutzt werden. Dabei sei noch nicht einmal geregelt, wie viele Personen sich außerhalb des Platzes - wartend bzw. beobachtend - aufhalten dürften. Die derzeit ca. 1,70 m hohe Hecke sei schon deshalb ungeeignet, unzumutbare Staubimmissionen zu verhindern, weil ihre Anpflanzung nicht gesichert sei.
28 
Die Kläger beantragen zuletzt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1 und 3 und den diese aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 aufzuheben.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klagen abzuweisen.
32 
Hierzu führt sie aus: Bereits aufgrund der 2002 und 2004 erteilten Baugenehmigungen dürften auf dem Baugrundstück ganzjährig 3 bis 4 Pferde untergebracht werden. Ob sich die Situation für die Kläger durch den inzwischen aufgenommenen gewerbsmäßigen Reitbetrieb geändert habe, sei zweifelhaft. Der Sandplatz füge sich unabhängig davon in die nähere Umgebung ein, ob die Gastwirtschaft mit Hobbytierhaltung dazugehöre. Durch diese werde jedenfalls der nach wie vor prägende dörfliche und ländliche Charakter des Ortsteils belegt. So finde sich auf vielen Grundstücken, die teilweise im Innenbereich lägen, im angrenzenden Außenbereich noch Tierhaltung, insbesondere Pferdehaltung. Auch auf dem Grundstück der Kläger seien bis 2006 Pferde gehalten worden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die nähere Umgebung nicht durch die H... Straße begrenzt werde. Ungeachtet dessen, dass die H... Straße in Richtung Südwesten ansteige, erstrecke sich die nähere Umgebung durchaus auf das Grundstück H... Straße ... Die dortige Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft stelle auch keinen Fremdkörper dar. Die ländliche Prägung werde auch durch die Tierhaltung auf einer Reihe anderer Grundstücke belegt, etwa durch die Hühnerhaltung jenseits der H... Straße ... und die Pferdehaltung auf dem Grundstück H... Straße ...-... Jedenfalls werde das Baugrundstücks durch die Pferdehaltung im nahegelegenen Außenbereich geprägt. Da das gesamte Baugrundstück zum Innenbereich gehöre, sei auch der vorhandene Pferdeunterstand zu berücksichtigen. Nach der Argumentation der Kläger müsste auch ihr Garten bzw. ihre Terrasse zum Außenbereich gehören. Bereits in der Vergangenheit hätten die Beigeladenen ihr gesamtes Grundstück für ihre Pferdehaltung nutzen können. So hätten sich die Pferde zwischen beiden Unterständen bewegt. Der nunmehr „angedachte“ Sandplatz stelle insofern keine Intensivierung der vorhandenen Grundstücksnutzung dar. Vielmehr bewegten sich die Pferde fortan nur mehr kontrolliert auf dem Grundstück. Die in den Bauvorbescheid aufgenommenen Beschränkungen genügten, um die Interessen der Kläger zu schützen. Als Fremdkörper könne der Pferdeunterstand schon deshalb nicht angesehen werden, weil eine ähnliche bauliche Anlage auf ihrem eigenen Grundstück vorhanden sei und dort bis 2006 Pferde gehalten worden seien. Insofern sei ihre Schutzwürdigkeit mehr als zweifelhaft. Die Intensivierung der Nutzung wirke sich zudem ausschließlich auf ihre Terrasse aus, zu der jedoch immer noch ein Abstand von 12 m eingehalten sei. Schließlich grenzten beide Grundstücke an den Außenbereich, wo teilweise auch Pferde gehalten würden oder Landwirtschaft betrieben werde. Auch von dort gingen Staub- und Geruchsimmissionen aus.
33 
Unter dem 08.04.2013 haben die Kläger noch geltend gemacht, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 15.08.2002 seinerzeit nicht umgesetzt worden sei und daher nicht maßgeblich sein könne.
34 
Die Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung der Klage entgegengetreten sind, haben keinen Antrag gestellt. Sie weisen darauf hin, den Sandplatz schon seit einiger Zeit nicht mehr gewerblich zu nutzen. Die als Ponyunterstand genehmigten Räumlichkeiten ihres Gebäude ließen sich jederzeit wieder als solche nutzen; bislang seien sie allerdings nur zwei- bis dreimal genutzt worden.
35 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
36 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
53 
2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
53 
2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2015 - 2 K 2761/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger erstrebt die Aufhebung einer dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Offenstalls für 256 Mastbullen.
Der Beigeladene ist Landwirt und mit seiner Hofstelle am nordwestlichen Rand von Schwanau-Wittenweier ansässig. Er beabsichtigt die Umstellung seiner derzeit gemischten Tierhaltung auf reine Bullenmast. Hierzu sehen die genehmigten Pläne die Errichtung eines Stallgebäudes mit einer Länge von gut 74 m und einer Breite von gut 21 m für maximal 256 Mastbullen auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... vor. Das Vorhaben schließt anstelle zweier dafür abzubrechender Hühnerställe östlich an bereits bestehende Wirtschaftsgebäude des Beigeladenen an und reicht rund 60 m in bislang unbebautes Gebiet.
Der Kläger ist Eigentümer der südlich des Vorhabens gelegenen Grundstücke Flst. Nrn. ..., ... und ... Das letztgenannte, unbebaute und nur über einen landwirtschaftlichen Weg zu erreichende Grundstück verläuft in einer Entfernung von rund 20 m parallel zu dem vorgesehenen Stallgebäude. Die beiden weiteren, nebeneinander gelegenen und jeweils ca. 12 m breiten Grundstücke des Klägers erstrecken sich rund 110 m von der Winkelstraße nach Norden und reichen dort bis auf rund 35 m bzw. 40 m an den geplanten Stall heran. Im mittleren und nördlichen Teil der Grundstücke hält der Kläger drei Pferde. Hierzu hat er dort ein Stallgebäude und einen Longierplatz angelegt. Im südlichen Bereich sind die Grundstücke in einer Entfernung von rund 100 m zu dem Bauvorhaben jeweils mit einem Wohnhaus bzw. einem Wohn- und Geschäftsgebäude bebaut. Diese Bereiche sind im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt; ein Bebauungsplan besteht weder für die Grundstücke des Klägers noch für die Baugrundstücke.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und vornehmlich geltend gemacht, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Insbesondere sei es wegen der auf seinen Wohngrundstücken zu erwartenden Immissionen sowohl als Außenbereichs- als auch als Innenbereichsvorhaben zu seinen Lasten rücksichtslos. Bei Annahme eines Innenbereichsvorhabens sei es auch im Übrigen unzulässig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 21.7.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Bullenstall sei im Anschluss an die vorhandene Bebauung und damit im Außenbereich geplant. Dort sei er nach § 35 BauGB als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben zulässig. Insbesondere verstoße das Vorhaben nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers ungeachtet der Festsetzung im Flächennutzungsplan nicht den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets habe, sondern deutliche Elemente eines Dorfgebiets aufweise. Ferner sei davon auszugehen, dass sich die Immissionssituation für den Kläger aufgrund der Verlagerung der Emissionsquelle nach Osten rechnerisch eher verbessere. Dies ergebe sich aus den vom Regierungspräsidium Freiburg erstellten Abstandsisoplethen. Die hiergegen vom Kläger vorgetragenen Bedenken griffen nicht durch. Das gelte auch für die von ihm vorgelegte und von den Berechnungen des Regierungspräsidiums abweichende Stellungnahme des Ingenieurbüros L.... Denn diese lege die in Lahr gemessenen Windverhältnisse zu Grunde, wobei nicht dargelegt werde, dass diese ohne weiteres auf das Bauvorhaben in Schwanau zu übertragen seien und die vom Regierungspräsidium zu Grunde gelegte Windrose unzutreffend sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsbegehren.
II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) worden; er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die vom Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung aus den von ihm geltend gemachten Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Vorliegens eines Verfahrensmangels i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Dies ist indes hier nicht der Fall.
1.1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit des Bullenstalles zu Unrecht auf der Grundlage des § 35 BauGB geprüft. Denn es handle sich nicht um ein Außenbereichs-, sondern um ein Innenbereichsvorhaben. Es solle nämlich zumindest auch in einem Bereich errichtet werden, in dem derzeit Hühnerställe vorhanden seien und schließe darüber hinaus unmittelbar an die bestehende Bebauung an. Hierdurch sei ein Bebauungszusammenhang mit dem Innenbereich hergestellt und die zu bebauende Fläche ebenfalls dem Innenbereich zuzurechnen. Damit stehe ihm ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite und sei das Vorhaben unzulässig.
10 
Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
11 
1.1.1. Zwar ändert die Beseitigung eines zum Bebauungszusammenhang gehörenden Gebäudes zum Zwecke der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks nichts an der Innenbereichsqualität (§ 34 Abs. 1 BauGB) des bisher bebauten Grundstücksteils (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - IV C 75.77 -DÖV 1980, 922). Gleichwohl dürfte das hier geplante Gebäude aber als Außenbereichsvorhaben einzustufen sein.
12 
So erscheint es schon fraglich, ob der - wie hier - nicht von einem Bebauungsplan erfasste und durch Nebenanlagen geprägte hintere Bereich von Grundstücken noch zum Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB zu zählen ist (grundsätzlich bejahend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, RdNr. 25 zu § 34 m. w. N.). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu einem Reitplatz Beschl. v. 6.3.1992 - 4 B 35.92 - juris) erfordert eine Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB, dass die betreffenden Anlagen bzw. Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen (z. B. Scheunen oder Ställe) stellen mithin keine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar und vermögen daher für sich genommen auch keine Innenbereichsqualität zu vermitteln (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277).
13 
Unabhängig davon dürfte das geplante Gebäude bei der erforderlichen einheitlichen Beurteilung des Vorhabens selbst dann als Außenbereichsvorhaben anzusehen sein, wenn der bisher mit Hühnerställen bebaute Teil des Baugrundstücks tatsächlich dem Innenbereich zuzurechnen sein sollte. Denn es geht über ein Ersatzbauwerk weit hinaus und soll im Wesentlichen im Außenbereich errichtet werden. Dass es an die (fort-)bestehende Bebauung anschließt, ist dabei ohne Belang, da der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ungeachtet der Grundstücks- bzw. Parzellengrenzen grundsätzlich - und so auch hier - mit der letzten Bebauung endet (vgl. auch hierzu Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O.).
14 
1.1.2. Allerdings bedarf die angesprochene Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ließe sich dem Vorhaben auch bei einer Zuordnung zum Innenbereich nicht mit Erfolg entgegenhalten.
15 
So hätte die in Rede stehende Innenbereichsqualität nicht für sich allein zugleich die Unzulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung zur Folge. Vielmehr hängt der Inhalt des vom Kläger geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs von der Eigenart der näheren Umgebung ab. Soweit diese Eigenart einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB). Dies ist aber hier der Fall:
16 
Sofern man das Baugrundstück dem unbeplanten Innenbereich zurechnet, entspricht seine nähere Umgebung derjenigen eines Dorfgebiets i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 BauNVO. Der hier in Rede stehende Bereich nördlich der Winkelgasse und westlich der Hauptstraße von Wittenweier, in dem auch das Wohnhaus sowie das Wohn- und Geschäftsgebäude des Klägers liegen, wird neben der Wohnnutzung vor allem - worauf das Verwaltungsgericht nach Augenscheinseinnahme in Bezug auf die Umgebung der klägerischen Grundstücke zutreffend hingewiesen hat - auch von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen geprägt. Denn dieser ist nach den vorliegenden Plänen bereits derzeit nach seiner Lage und der erheblichen Dimension seiner Wirtschaftsgebäude für das Gebiet von dominierender Bedeutung. Auf ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten kommt es bei der Einstufung des Gebiets als Dorfgebiet nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Ferner ist es für das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben des Beigeladenen unerheblich, dass der Flächennutzungsplan den Bereich der derzeitigen Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet darstellt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 7 zu § 5). Demnach kommt es auch nicht darauf an, dass die Pferdehaltung des Klägers im hinteren, der Hofstelle des Beigeladenen zugewandten Bereich seiner Grundstücke nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - VBlBW 2004, 181).
17 
In einem faktischen Dorfgebiet sind nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe allgemein zulässig, so dass der geplante Bullenstall auch bei Zuordnung zum Innenbereich nicht gegen einen Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verstieße.
18 
1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der klagabweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen im Ergebnis auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Verletzung von Rechten des Klägers durch von dem genehmigten Vorhaben ausgehende Geruchsimmissionen verneint hat.
19 
Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit das in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Unzulässigkeit eines Vorhabens bei möglicher Verursachung unzumutbarer Belästigungen oder Störungen) bzw. in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Möglichkeit des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen als der Zulässigkeit eines Vorhabens entgegenstehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange) verankerte Rücksichtnahmegebot.
20 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f.)
21 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urte. v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 und v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m. w. N.). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 -BVerwGE 81, 197).
22 
In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m. w. N.).
23 
Insoweit kommen etwa die Geruchs-Immissionsrichtlinie (v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008 - GIRL -), die für - wie hier - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden kann (vgl. Nr. 1 der GIRL), oder VDI-Richtlinien, wie die Richtlinie 3894 (Blatt 1 v. September 2011 und Blatt 2 v. November 2012 - Richtlinie 3894 Blatt 1 und 2 -), welche die früheren Richtlinien 3471 bis 3474 ersetzt, in Frage (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308). Sowohl die GIRL als auch die Richtlinie 3894 Blatt 2 geben Regelungen zur Ermittlung von belästigenden Geruchseinwirkungen und zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit an die Hand, wobei kein Vorrang der einen vor der anderen Ermittlungs- und Bewertungsmethode besteht (vgl. zu letzterem Bay. VGH, Beschl. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris). Die Richtlinie 3894 Blatt 2 ermöglicht zusätzlich die Berechnung der zur Vermeidung erheblicher Belästigungen erforderlichen Abstände.
24 
Die GIRL sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche - Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind; vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4) vor. Diese Werte und Gewichtungsfaktoren werden durch die Richtlinie 3894 (Blatt 2, Abschn. 4.1, 4.4 i. V. mit Anhang F, Tabelle F2) übernommen. Mit diesen Einstufungen entsprechen die besagten Regelwerke den Ergebnissen des länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“. Denn die im Rahmen diese Projekts zwischen 2002 und 2006 durchgeführten Untersuchungen haben die Annahme bestätigt, dass von den Kriterien Häufigkeit, Intensität, Qualität und Hedonik von Gerüchen vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. auch hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 18.1.2011, a. a. O.).
25 
Allerdings entfalten die GIRL und die Richtlinie 3894 für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, da sie der Gesetzgeber nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen hat (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung der GIRL BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010, a. a. O.). Als Orientierungswerte entbinden sie mithin nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - ESVGH 59, 199 m. w. N.).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das genehmigte Vorhaben nicht wegen von ihm verursachter Geruchsimmissionen zu Lasten des Klägers rücksichtslos weil erheblich belästigend i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG.
27 
1.2.1. Dies gilt zunächst orientiert an den Immissionswerten der GIRL und der Richtlinie 3894.
28 
1.2.1.1. Maßgebend sind insoweit allein die Geruchsimmissionen im Bereich des Wohnhauses sowie des Wohn- und Geschäftsgebäudes des Klägers. Denn nur auf die genannten Gebäude und den geschützten Außenwohnbereich in Form von Außenanlagen zur Freizeitgestaltung und Erholung an den Gebäuden (wie beispielsweise Terrassen oder Balkone), die regelmäßig genutzt werden, kommt es für die Frage der Erheblichkeit der Geruchsimmissionen an. Es steht nämlich nicht im freien Belieben eines Grundstückseigentümers, sein gesamtes Grundstück mit Außenwohnbereichen zu versehen und vom benachbarten Anlagenbetreiber zu verlangen, er habe darauf uneingeschränkt Rücksicht zu nehmen. Vielmehr können Außenwohnbereiche nur in dem Umfang geschützt werden, wie dies den mit der Eigenart des Baugebiets berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten auch außerhalb des Wohngebäudes entspricht (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschl. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.8.2004 - 1 LA 277/03 - NVwZ-RR 2005, 455). Angesichts des Umstandes, dass die nördlich der genannten Gebäude und der Stallung des Klägers gelegenen Grundstücksbereiche der Flst. Nrn. ... und ... sowie das gesamte Grundstück Flst. Nr. ... im Außenbereich liegen und der Kläger zudem selbst im mittleren und nördlichen Bereich der erstgenannten Grundstücke Pferdehaltung betreibt, ist vorliegend neben dem Wohngebäude sowie dem Wohn- und Geschäftshaus des Klägers ein Außenwohnbereich von allenfalls wenigen Metern nördlich dieser Gebäude geschützt.
29 
Angesichts des bestehenden Abstandes von rund 100 m zwischen dem geplanten Bullenstall als Emissionsquelle und dem geschützten Wohnbereich des Klägers auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... als maßgeblichem Immissionsort ist damit auch der Anwendungsbereich der Methode zur Abstandsbestimmung nach der Richtlinie 3894 eröffnet. Denn dies setzt lediglich einen Mindestabstand von 50 m voraus (vgl. Abschn. 1 der Richtlinie 3894).
30 
1.2.1.2. Innerhalb der danach geschützten Grundstücksbereiche sind dem Kläger belästigungsrelevante Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen i. H. von wenigstens 15 % der Jahresgeruchsstunden zumutbar.
31 
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem geplanten Bullenstall für die geschützten Bereiche der klägerischen Grundstücke zu erwartenden Geruchsimmissionen ist zu berücksichtigen, dass diese - wie unter 1.1.2. ausgeführt - in einem faktischen Dorfgebiet i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 BauNVO liegen, wo nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 a. a. O., m. w. N.).
32 
Dem trägt die GIRL dadurch Rechnung, dass sie in Dorfgebieten für Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen einen - gegenüber Wohn- und Mischgebieten erhöhten - Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) festlegt (Nr. 3.1, Tabelle 1). In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 a. a. O.). Das sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich sind, was zu Immissionswerten von bis zu 0,20 (20 % Jahresgeruchsstunden) am Rand des Dorfgebietes führen kann (Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL). Diese Bewertung der Schutzwürdigkeit wird von Richtlinie 3894 für die Abstandsberechnung ebenfalls übernommen (Blatt 2, Abschn. 4.1.3 i. V. mit Anhang F, Tabelle F1).
33 
Bezogen auf den maßgeblichen Wohnbereich des Klägers kommt nach den individuellen Besonderheiten keine Unterschreitung des in Bezug auf Dorfgebiete allgemein vorgesehenen Immissionswerts von 0,15, sondern allenfalls eine Erhöhung desselben in Frage.
34 
Zum einen liegen nämlich die in Rede stehenden geschützten Wohnbereiche - wie unter 1.2.1.1. dargelegt - am Rande des faktischen Dorfgebiets hin zum Außenbereich und wird die Schutzbedürftigkeit auch durch die eigene Pferdehaltung des Klägers gemindert. Zum anderen wird das faktische Dorfgebiet, in dem das Wohnhaus sowie das Wohn- und Geschäftsgebäude liegen, nicht nur von dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen (vgl. hierzu die Ausführungen unter 1.1.2.), sondern auch von dessen bereits betriebener Tierhaltung geprägt.
35 
Darauf, ob der Beigeladene in dem westlich an das Vorhaben angrenzenden Stall bislang 50 Mastbullen (vgl. die Ausführungen des Beigeladenen im Schreiben vom 16.7.2015 an das Verwaltungsgericht) und 20 Mastschweine (vgl. das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.7.2013 an das Baurechtsamt) oder 80 Mastbullen und 70 Mastschweine (vgl. die Standorteinschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg, Abteilung Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen - Stallklimadienst - vom 7.5.2013 sowie die beigefügten Ergebnisgrafiken [Isoplethen] vom 6.5.2013) oder aber 50 Mastbullen und 50 Mastschweine (vgl. den Ausdruck der E-Mail des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.11.2013 an das Baurechtsamt) bzw. - was naheliegt - einen zahlenmäßig wechselnden Tierbestand hielt und hält, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn schon der Haltung von 50 Mastbullen käme ein für die Umgebung prägender Charakter zu.
36 
Dieser prägende Charakter ist im Ergebnis auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, eine Baugenehmigung für die bisherige Tierhaltung liege nach seiner Kenntnis nicht vor, zweifelhaft. So ist dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen bereits mit Baubescheid des damaligen Landratsamts Lahr vom 13.6.1952 u. a. die Errichtung von Schweineställen und einem Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... baurechtlich genehmigt worden. Darüber hinaus steht die Berücksichtigung der faktischen Vorbelastung der geschützten Grundstücksbereiche des Klägers durch die Tierhaltung des Beigeladenen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auch deshalb nicht in Frage, weil die Haltung einer gegenüber dem nunmehr geplanten Tierbestand deutlich verringerten Zahl von Tieren in dem faktischen Dorfgebiet ohne Weiteres genehmigungsfähig, also materiell-rechtlich zulässig war und ist (vgl. zur mangelnden Berücksichtigungsfähigkeit von Vorbelastungen durch formell und materiell illegale sowie nicht bestandsgeschützte Nutzungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.08.1993 - 10 S 2022/92 -NuR 1994, 142 ff.).
37 
1.2.1.3. Als Gewichtungsfaktor, also als Wert, mit dem die in Prozent der Jahresgeruchsstunden ermittelte Belastung zur Berechnung des belästigungsrelevanten Prozentwerts (belästigungsrelevante Kenngröße) zu multiplizieren ist (vgl. GIRL Nr. 4.6 und Richtlinie 3894 Anhang F), ist für die hier zu bewertenden Geruchsbeeinträchtigungen durch die Haltung von Mastbullen der Faktor 0,5 in Ansatz zu bringen.
38 
Die GIRL (vgl. Nr. 4.6, Tab. 4) sieht für Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) einen Gewichtungsfaktor von 1,5, für Mastschweine und Sauen (bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) einen Gewichtungsfaktor von 0,75 und für Milchkühe mit Jungtieren (einschließlich Mastbullen und Kälbermast, sofern diese zur Geruchsimmissionsbelastung nur unwesentlich beitragen) einen Gewichtungsfaktor von 0,5 vor. Diese Aufzählung gibt die Richtlinie 3894 in Teilen wieder (Anhang F, Tabelle F2) und verweist wegen der Details auf die GIRL (Blatt 2 Abschn. 4.4 i. V. mit Anhang F). Darüber hinaus eröffnet die GIRL u. a. im Falle sonstiger hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche die Möglichkeit, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu gewichten (Nr. 5). Die Richtlinie 3894 sieht zunächst für alle Tierarten, für die kein Gewichtungsfaktor festgelegt wurde, die Anwendung des Faktors 1,0 vor, verweist aber auf weitere ergänzende und zum Teil abweichende Festlegungen in verschiedenen Bundesländern.
39 
Zwar legen danach weder die Girl noch die Richtlinie 3894 selbst einen Gewichtungsfaktor von 0,5 für die Rinderhaltung allgemein oder für die alleinige Haltung von Mastbullen fest. Indes folgt daraus nicht, dass im vorliegenden Fall ein Gewichtungsfaktor von 1,0 in Ansatz zu bringen ist. Vielmehr ist der Gewichtungsfaktor von 0,5 auch auf die hier zu beurteilende Haltung von Mastbullen anzuwenden.
40 
Zum einen ist dem Senat eine solche eigenständige Festlegung des Gewichtungsfaktors nicht verwehrt. Das ergibt sich nicht nur aus den genannten Öffnungsklauseln der GIRL und der Richtlinie 3894, sondern insbesondere auch aus der bereits oben angeführten Funktion dieser technischen Regelwerke als Orientierungshilfen und der hieraus folgenden Verpflichtung der Behörden und Gerichte, über die Maßgeblichkeit der - nicht bindenden - Orientierungswerte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine den Behörden und Gerichten mangels eigenen Sachverstandes allenfalls nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens möglicher Eingriff in die Berechnungsmethodik der GIRL und der Richtlinie 3894 ist mit der Festlegung des Gewichtungsfaktors nicht verbunden.
41 
Zum anderen ist eine Gleichstellung der geplanten Mastbullenhaltung des Beigeladenen mit der Haltung von Milchkühen für eine sachgerechte Bewertung der vorhabenbedingten Immissionen im geschützten Grundstücksbereich des Klägers auch geboten.
42 
So besteht für eine unterschiedliche Gewichtung der Geruchsqualitäten „Milchkühe mit Jungtieren“ einerseits und „Mastbullen“ andererseits schon kein sachlicher Grund. Insbesondere wurde in dem bereits oben angeführten Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft", auf dessen Ergebnisse sich die GIRL bezieht (vgl. die Begründung zu Nr. 4.6) nicht zwischen Milchkühen mit Jungtieren und sonstigen Rindern unterschieden. Vielmehr heißt es in dem hierüber gefertigten Bericht zu Expositions-Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätsprofilen (Materialien 73. Essen: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Juli 2006 - ISSN 0947-5206) unter Nr. 5 (Schlussfolgerungen) es ergäben sich signifikante Wirkungsunterschiede zwischen den untersuchten Tierarten. Die Geruchsqualität „Rind“ wirke kaum belästigend, gefolgt von der Geruchsqualität „Schwein“ mit einer deutlich größeren Belästigungswirkung und der Geruchsqualität „Geflügel“ mit der stärksten Belästigungswirkung. Unter Bezugnahme hierauf ist in der Richtlinie 3894 (Blatt 2 Anhang F) ausgeführt, die festgelegte Zulässigkeitsgrenze von 10 % sehr stark Belästigter sei im Rahmen der Untersuchungen für Rinderhaltungsgerüche nicht überschritten worden. Damit übereinstimmend geht auch die Rechtsprechung von einer im Vergleich zur Schweinehaltung größeren Akzeptanz gegenüber Gerüchen aus der Rinderhaltung allgemein aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.3.2011 - 2 A 371/09 -juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.10.1993 - 1 L 95/92 - juris) und hat der 8. Senat des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs Gerüche aus der Rinderhaltung generell mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5 in Ansatz gebracht (Urt. vom 18.1.2011, a. a. O.).
43 
Hinzu kommt vorliegend, dass der Beklagte dem Beigeladenen durch ergänzenden Bescheid vom 1.4.2014 mit der Verpflichtung, die Boxenflächen regelmäßig mit Stroh einzustreuen, sowie dem Verbot der Fütterung von Grassilage und anderer ähnlich geruchsträchtiger Futterkomponenten ein emissionsarmes Verfahren der Bullenmast (vgl. hierzu die Standorteinschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg - Stallklimadienst - vom 7.5.2013) auferlegt hat. Angesichts der damit einhergehenden verringerten Geruchsqualität und -quantität der geplanten Bullenhaltung des Beigeladenen ließe sich eine Schlechterstellung im Vergleich zur Haltung von Milchkühen nicht rechtfertigen.
44 
1.2.1.3. Unter Zugrundelegung dieser Parameter wird der dem Kläger wenigstens zumutbare Immissionswert von 0,15 im geschützten Wohnbereich seiner Grundstücke nicht erreicht.
45 
1.2.1.3.1. Dies ergibt sich zunächst aus den vom Regierungspräsidium Freiburg - Stallklimadienst - in Anwendung der Richtlinie 3894 erstellten Abstandsisoplethen vom 6.5.2013 in Verbindung mit der Standorteinschätzung vom 7.5.2013. Danach bleiben die Geruchsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors von 0,5 für die Bullenhaltung im geschützten Wohnbereich selbst im Nordteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... unter dem Immissionswert von 0,15.
46 
Bedenken gegen diese Bewertung bestehen nicht.
47 
Insbesondere lässt sich die gerichtliche Entscheidung auf die Erkenntnisse der zuständigen Fachbehörden stützen und sind diese gleichrangig zu einem Sachverständigengutachten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 A 1475/09 - BRS 76 Nr. 193).
48 
Dass die Abstandsisoplethen vom 6.5.2013 und auch die Standorteinschätzung vom 7.5.2013 vor Stellung des Bauantrages am 11.6.2013 gefertigt wurden, ist unerheblich. Denn der Berechnung und Einschätzung ging ein am 27.4.2013 durchgeführter Ortstermin voraus (vgl. die Standorteinschätzung vom 7.5.2013), durch den die Rahmenbedingungen für den seinerzeit geplanten Bau eines Bullenstalles für rund 270 Tiere geklärt werden sollten und dessen Ergebnisse sowohl der Standorteinschätzung samt Abstandsisoplethen als auch der dann erfolgten Planung durch den Beigeladenen zu Grunde gelegt wurden (vgl. hierzu das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 11.3.2014 an das Baurechtsamt). Im Ergebnis weicht die Standorteinschätzung mit Abstandsisoplethen daher nur insoweit von den genehmigten Plänen ab, als - zu Lasten des Beigeladenen - von einem geplanten Mastbullenbestand von 270 Tieren statt von den dann genehmigten 256 Tieren ausgeht. Dies ist aber für die vorliegende Entscheidung ohne Belang.
49 
Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht gewährleistet, dass die bisherige Tierhaltung in den bereits vorhandenen Ställen aufgegeben werde, so dass im fraglichen Bereich vom Beigeladenen eine weitaus größere Zahl von Tieren gehalten werden könne, übersieht er, dass der Beklagte in dem ergänzenden Bescheid vom 1.4.2014 mit der Nebenbestimmung Nr. 8 eine weitere Tierhaltung (insbesondere Schweine, Rinder und Bullen) auf den Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung Schwanau-Wittenweier des Betriebs des Beigeladenen für unzulässig erklärt hat.
50 
Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Fachbehörde ihrer Einschätzung die Windrose des Deutschen Wetterdienstes (vgl. hierzu das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.7.2013 an das Baurechtsamt) zu Grunde gelegt hat.
51 
1.2.1.3.2. Nichts anderes folgt im Ergebnis aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 21.7.2015 vorgelegten Vorabergebnis des Ingenieurbüros L... GmbH & Co. KG, Karlsruhe, vom 17.5.2015 zu den Geruchsimmissionen im nördlichen Ortsbereich Wittenweier, Gemeinde Schwanau vom 17.7.2015.
52 
Zwar wird darin unter Zugrundelegung der GIRL und von Windmessungen des Deutschen Wetterdienstes an der nur wenige Kilometer von Wittenweier entfernt gelegenen Station Flugplatz Lahr für den geschützten Wohnbereich des Klägers eine Geruchshäufigkeit von bis zu 21 % der Jahresstunden, also eine Immissionshäufigkeit von 0,21, prognostiziert.
53 
Indes liegt dieser Einschätzung ein Gewichtungsfaktor für die Bullenmast von 1,0 anstelle des nach den oben gemachten Ausführungen zutreffenden Faktors von 0,5 zu Grunde. Angesichts des Umstandes, dass die für die Geruchsbelastung des fraglichen Grundstücksbereichs des Klägers maßgeblichen Geruchsemissionen des Betriebes des Beigeladenen nach den Annahmen des Ingenieurbüros im Wesentlichen auf der Bullenmast beruhen, ergibt sich bei Anwendung des zutreffenden Gewichtungsfaktors von 0,5 auf die errechnete Immissionshäufigkeit eine deutliche Unterschreitung des Immissionswerts von 0,15.
54 
Das gilt umso mehr, als die Emissionen aus der Bullenhaltung zudem um mehr als ein Viertel geringer anzusetzen als in dem „Vorabergebnis“ des vom Kläger beauftragten Gutachters angenommen. In der Berechnung der Geruchseinheiten des Ingenieurbüros findet sich nämlich in Bezug auf die Mastrinder des Beigeladenen ein Rechenfehler. Denn bei der Umrechnung der zutreffend eingestellten 154 Großvieheinheiten in Geruchseinheiten ergibt sich in Anwendung des gleichfalls zutreffend eingestellten Geruchsstoffemissionsfaktors von 12 keine Emission von (gerundet) 2.610, sondern von (gerundet) 1.848 Geruchseinheiten.
55 
1.2.2. Das genehmigte Vorhaben begegnet in Anwendung des Rücksichtnahmegebots auch im Übrigen keinen Bedenken.
56 
Soweit der Kläger geltend macht, schutzwürdige Interessen des Beigeladenen an der Betriebserweiterung lägen nicht vor, übersieht er, dass ein solches Interesse nur dann erforderlich ist, wenn ein Dritter mit einem Bauvorhaben auf ein Interesse des Landwirts an einer zukünftigen Erweiterung Rücksicht nehmen soll (vgl. hierzu Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 148 zu § 35) und es sich vorliegend nicht um einen solchen Fall handelt.
57 
Das Vorbringen des Klägers, für das Vorhaben gebe es Alternativstandorte, die ihn im Vergleich weniger belasteten, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vorliegen eines geeigneten Alternativstandorts überhaupt geeignet ist, ein ansonsten rechtmäßiges und insbesondere nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßendes Bauvorhaben in Frage zu stellen. Denn selbst im Rahmen der Bauleitplanung ist ein Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen nur dann fehlerhaft, wenn Alternativen außer Betracht gelassen werden, die sich hätten aufdrängen müssen oder von dritter Seite ins Spiel gebracht worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.4.2015 - 3 S 2994/13 -BauR 2015, 1293 ff.). Weder das eine noch das andere ist aber hier der Fall.
58 
2. Ohne Erfolg macht der Kläger darüber hinaus das Vorliegen eines Verfahrensmangels i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO - geltend.
59 
a) Der Kläger rügt zum einen das Verwaltungsgericht hätte dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag stattgeben müssen (vgl. zur Beachtlichkeit der verfahrensfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO BVerwG, Beschl. v. 15.2.2008 - 5 B 196.07 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362). Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers,
60 
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Tatsachen anzuordnen:
61 
Durch den Betrieb des auf dem Grundstück Flurstück-Nummer 1553,1537, Gemarkung Wittenweier beabsichtigten Vorhaben „Errichtung Bullenstall, Silo, Dunglege“ werden für die Grundstücke des Antragstellers Flurstück-Nummer 1357,1358 und 1529 voraussichtlich unzumutbare Beeinträchtigungen und schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nummer 1 BauGB verursacht werden; insbesondere werden voraussichtlich die nach der Geruchsimmissionen-Richtlinie GIRL - Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Fassung vom 29.2.2008 vorgesehenen Grenzwerte überschritten werden
62 
verfahrensfehlerfrei abgelehnt.
63 
Die Ablehnung eines (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO; BVerwG, Beschl. vom 9.2.2015 - 3 B 20.14 - juris). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag aber noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass diesem nicht nachzugehen war, da er nicht auf die Ermittlung einer Tatsache gerichtet ist.
64 
Dies gilt nicht nur für die behaupteten unzumutbaren Beeinträchtigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die vorgetragene Überschreitung von „Grenzwerten“ nach der GIRL. Unabhängig davon, dass die GIRL keine (absoluten) Grenzwerte, sondern Immissionswerte angibt, bei deren Überschreitung Geruchsimmissionen (lediglich) in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten sind (vgl. Nr. 3.1 der GIRL), wurde nämlich mit dem pauschalen Vortrag einer Überschreitung von „Grenzwerten“ keine Überschreitung eines bestimmten Werts behauptet und unter Beweis gestellt. Dies wäre aber für einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag erforderlich gewesen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rdnr. 18a zu § 86). Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren unterschiedliche Nutzungsgebiete (Wohngebiet einerseits und Dorfgebiet andererseits) mit gleichfalls unterschiedlichen Immissionswerten (0,10 sowie 0,15 bis 0,20 [vgl. Nr. 3.1 der GIRL sowie die Auslegungshinweise hierzu]) in Betracht kamen, war die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache im Übrigen auch nicht wenigstens bestimmbar.
65 
Nach alledem kam dem Beweisantrag des Klägers in rechtlicher Hinsicht nur die Bedeutung zu, weitere Sachverhaltserforschungen durch das Gericht anzuregen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2014 - 2 B 75.14 - juris).
66 
b) Die weitergehende Rüge des Klägers, die tatsächlich zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen auf seinem Grundstück seien weiter aufzuklären gewesen, greift ebenfalls nicht durch.
67 
Die Aufklärungsrüge erfordert u. a. die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO BVerwG, Beschl. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris, m. w. N.).
68 
Danach fehlt es schon an der Darlegung der voraussichtlich getroffenen Tatsachenfeststellungen samt damit einhergehender Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Denn sein Zulassungsordnungen erschöpft sich darin, ein vermeintliches Ermittlungsdefizit hinsichtlich der „tatsächlich zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen“ aufzuzeigen.
69 
Darüber hinaus liegt solches Ermittlungsdefizit hier nach den oben unter Nr. 1.2.1.3 gemachten Ausführungen auch in der Sache nicht vor.
III.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; eine Erstattung von Kosten des Beigeladenen scheidet aus, da dieser in beiden Rechtszügen keinen Antrag gestellt und sich daher auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
71 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 - 9 K 963/10 - geändert.

Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01. April 2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffer 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wird, ihrer Ziffer 3 und der beigefügten „Auflagen“ aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als er auch diese Ziffern und „Auflagen“ aufrechterhält. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger - als Gesamtschuldner - und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung und Nutzung eines Sand-/Reitplatzes für Pferde.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 1/1 (H... Straße ...) auf Gemarkung ... der Beklagten. Dieses grenzt mit seiner südwestlichen Seite an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst. Nr. 1/2 (H... Straße ...) der Beigeladenen an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des „Ortsbauplans Ortsdurchfahrt“ der vormals selbständigen Gemeinde ... vom 30.03.1960, der lediglich Baulinien und Baustreifen vorsieht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft N.../E... stellt den Bereich entlang der H... Straße als Mischbaufläche dar.
Seit September 1999 hielten die Beigeladenen, die ihr Grundstück seinerzeit von den Klägern erworben hatten, zunächst gemeinsam mit diesen auf deren Grundstück Pferde. Seit Mitte 2000 brachten sie diese in einem dortigen Offenstall (fahrbare Weidehütte) unter. Unter dem 15.09.2002 wurde den Beigeladenen zunächst eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Kellers sowie eines Abstellraums in einen Pony-Unterstand erteilt. Mit Bescheid vom 13.10.2004 wurde ihnen dann die Errichtung eines Offenstalls mit drei Pferdeboxen im hinteren, nordwestlichen Teil ihres Grundstücks genehmigt. Östlich des Unterstandes war eine eingezäunte Auslauffläche vorgesehen. Den Beigeladenen wurde u. a. zur Auflage gemacht, den anfallenden Mist nicht auf dem Baugrundstück zu lagern, sondern regelmäßig abzufahren.
Im Dezember 2006 nahmen die Beigeladenen auf ihrem Grundstück zwischen Pferdeunterstand und Wohngebäude Erdarbeiten vor, über die sich die Kläger, die ihre Pferde noch 2005 veräußert hatten, erfolglos beschwerten. In der Folge stellten die Beigeladenen einen umzäunten Sandplatz mit einem Durchmesser von 16,50 m her, den sie seit Januar 2007 privat und seit 01.07.2007 auch zeitweise gewerblich nutzten (gewerbliche „Kinderbetreuung“).
Am 26.02.2007 wandten sich die Kläger an die Beklagte und beschwerten sich darüber, dass entgegen der ihnen von den Beigeladenen gemachten Zusagen drei Pferde gehalten würden, die sich auch ständig dort aufhielten. Da der Pferdeurin im Erdreich versickere, entstehe eine starke Geruchsbelästigung. Eine auf der Betonfläche aufgestellte Metallfutterraufe werde von den Pferden ständig umher geschoben, sodass hiervon insbesondere nachts erhebliche Geräuschbelästigungen ausgingen. Da sich die Beigeladenen uneinsichtig zeigten, möge dafür gesorgt werden, dass der Pferdeunterstand genehmigungskonform genutzt und der nicht genehmigte Reitplatz entfernt werde.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 forderten die Kläger die Beklagte auf, die Nutzung der Reitanlage zu untersagen bzw. deren Beseitigung anzuordnen.
Mit Schreiben vom 03.08.2007 wies die Beklagte die Beigeladenen darauf hin, dass der Reitplatz genehmigungspflichtig sei. Da dieser inzwischen gewerblich genutzt werde („Kinderbetreuung“), stehe zudem eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung in Rede. So seien weitere Stellplätze notwendig. Insofern wurden sie gebeten, nachträglich einen Bauantrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 02.10.2007 machten die Beigeladenen geltend, dass weder die mit einem Geländer umfasste Sandfläche noch die in Rede stehende Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig sei. Anlässlich eines Gesprächs am 22.05.2007 sei ihnen die Verfahrensfreiheit des Sandplatzes einschließlich der Umzäunung sowie der privaten Nutzung bestätigt worden. Zu der beabsichtigten „geringfügigen“ gewerblichen „Kinderbetreuung“ sei trotz zugesagter Prüfung keine Aussage getroffen worden, sodass sie auch von deren Zulässigkeit ausgegangen seien. Der von den Kindern ausgehende Lärm sei aufgrund ihres Betreuungsangebots deutlich geringer als der von spielenden Kindern. Auch im Hinblick auf die eingesetzten Pferde komme es zu keiner zusätzlichen Lärm- oder Geruchsentwicklung.
Nachdem sich die Kläger mit Schreiben vom 15.07.2008 erneut an die Beklagte gewandt hatten, teilte diese den Beigeladenen unter dem 24.07.2008 mit, dass der von ihnen hergestellte „Reitplatz“ sehr wohl eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage darstelle. Jedenfalls stehe keine verfahrensfreie Nutzungsänderung in Rede, da an die neue Nutzung weitere Anforderungen - etwa im Hinblick auf die Gesundheit der Pferde - zu stellen seien. Die Beigeladenen wurden aufgefordert, spätestens bis 15.08.2008 ein Baugesuch einzureichen.
10 
Mit gleichlautenden baurechtlichen Entscheidungen vom 23.09.2008 untersagte die Beklagte den Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Reitplatzes bis zu einer Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren.
11 
Gegen diese Entscheidungen erhoben die Beigeladenen am 21.10.2008 Widerspruch und beantragten zur Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines privat und gewerblich genutzten Sandplatzes für Pferde am 15.12.2008 einen Bauvorbescheid.
12 
Im Rahmen der Angrenzeranhörung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 30.12.2008/02.01.2009 Einwendungen: Die von der Reitanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch Staub, Publikumsverkehr, Lärm und Einsehbarkeit ihres Grundstücks vom erhöhten Reitplatz seien unzumutbar. Sie bedeuteten eine erhebliche Wertminderung ihrer Immobilie. Im Zuge der Herstellung der Anlage seien Aufschüttungen von mehr als 1 m unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgenommen worden. Zusätzlich sei die Grenze mit Büschen bepflanzt worden, die höher als 1,5 m seien. Auch in der Vergangenheit hätten sich die Beigeladenen nicht an Absprachen und Auflagen gehalten.
13 
Am 20.01.2009 setzte die Beklagte den Sofortvollzug der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung bis zur Entscheidung über die Bauvoranfrage aus.
14 
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 01.04.2009 stellte die Beklagte fest, dass die Anlegung des Sandplatzes entsprechend der Bauvoranfrage  g r u n d s ä t z l i c h  möglich sei. Die Nutzung bedürfe einer Baugenehmigung. Bei einer gewerblichen Nutzung sei ein weiterer Stellplatz herzustellen. Der Entscheidung wurden verschiedene „Auflagen“ beigefügt. Danach darf der Platz bei trockenem Sand nicht benutzt werden und muss regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abgemistet werden. Der Mist darf nicht auf dem Baugrundstück ausgebracht werden, sondern muss regelmäßig, ggf. auch täglich, vom Baugrundstück entsorgt werden. Der Sandplatz darf montags bis freitags maximal drei Stunden täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und an Samstagen zu denselben Zeiten lediglich bis zu zwei Stunden privat durch Familienangehörige oder Freundinnen der Tochter genutzt werden. Mehr als sechs Kinder, drei Pferde und eine Trainerin dürfen nicht gleichzeitig zur Nutzung des Sandplatzes anwesend sein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Baugrundstück durch ein Wohngebäude und einen im hinteren Grundstücksteil gelegenen Pferdeunterstand geprägt sei. Auf den benachbarten Grundstücken befänden sich ebenfalls Wohngebäude; auf dem unmittelbar südwestlich angrenzenden Grundstück befänden sich eine Kirche und ein Gemeindehaus. Die nunmehr beabsichtigte Nutzung habe vor allem im Hinblick auf Gerüche und Lärm weitergehende Auswirkungen auf den Gebietscharakter. Bei Beachtung der Auflagen sei es unerheblich, ob der Reitplatz rein privat oder gewerblich genutzt werde. Die eingeschränkten Nutzungszeiten gewährleisteten ausreichende Ruhezeiten. Da auch die Anzahl der Nutzer beschränkt sei, sei auch nicht mit einem unzumutbaren Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen, sodass die berechtigten Interessen der Nachbarschaft an der Aufrechterhaltung ihrer Wohnruhe gewährleistet seien. Auch bauordnungsrechtlich sei der Sandplatz als bauliche Anlage genehmigungsfähig. Bei einer gewerblichen Nutzung sei allerdings noch ein weiterer Stellplatz herzustellen.
15 
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 27.04.2009 hob die Beklagte die unter dem 23.09.2008 verfügte Nutzungsuntersagung und den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug bis zur endgültigen baurechtlichen Entscheidung über das Bauvorhaben auf, da die Nutzung der bereits hergestellten baulichen Anlage mit dem positiven Bauvorbescheid dem Grunde nach zugelassen sei.
16 
Gegen die ihnen mit Schreiben vom 03.04.2009 übersandte baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 legten die Kläger am 04.05.2009 Widerspruch ein. Sowohl nach Aufbau und Ausgestaltung als auch nach der Nutzung handle es sich um keinen Sand-, sondern um einen Reitplatz. Unverständlich sei eine Bauvoranfrage für eine bereits hergestellte Anlage. Ihre berechtigten Interessen seien nicht gewährleistet. Insbesondere seien aufgrund der gewerblichen Nutzung ein wesentlich höherer Verkehr und eine stärkere Frequentierung des Platzes zu erwarten. Nach den bisherigen Erfahrungen sei kaum anzunehmen, dass die Auflagen eingehalten würden.
17 
Auch die Beigeladenen erhoben am 05.05.2009 insoweit gegen die baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 Widerspruch, als ihr Auflagen beigefügt worden waren. Für diese gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Auflagen zur Mistabfuhr und zur Beschränkung der Anzahl der Nutzer seien zu unbestimmt. Sie unterbreiteten Vorschläge, wie die Auflagen umformuliert werden könnten, um der Nutzung des Platzes „gewissen Raum“ zu geben.
18 
Mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 26.03.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche der Kläger und der Beigeladenen als unbegründet zurück. Die Zurückweisung des Widerspruchs der Beigeladenen wurde damit begründet, dass die nunmehr angefochtenen Auflagen im Wesentlichen ihrer Baubeschreibung bzw. ihren sonstigen Angaben entsprächen. Zur Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger wurde ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die Nutzung in der näheren Umgebung sei zum großen Teil durch Wohnnutzung geprägt. Zwischen den Grundstücken H... Straße ... und ... seien jedoch auch verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden (Brennstoffhandel, Unternehmensberatung, Film- und Videoproduktion, Kinderbetreuung, Software-Entwicklung, Transportunternehmen, Holzhandel, Gastwirtschaft, Baugeschäft). Auf dem Grundstück H... Straße ... befinde sich auch noch ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Gebietscharakter komme aufgrund seiner Wohn- und Gewerbenutzung einem Mischgebiet nahe, weise jedoch vor allem wegen der genehmigten Pferdehaltung auf dem Baugrundstück und wegen des landwirtschaftlichen Betriebs eine baurechtliche „Gemengelage“ (diffuses Wohngebiet) auf. Jedenfalls könnten die Kläger nicht den Schutz wie in einem Wohngebiet beanspruchen. Entscheidend sei, dass sowohl das Bau- als auch das Nachbargrundstück durch den bereits vorhandenen Pferdeunterstand vorgeprägt seien. Insofern könne eine gesteigerte Bewegung der Pferde nicht generell untersagt werden. Aufgrund der Auflagen entstünden auch keine unzumutbaren Immissionen.
19 
Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 26.04.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, die sofortige Beseitigung des Sandplatzes zu veranlassen. Der Sandplatz und die damit verbundenen Nutzungen fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein; diese werde nach Süden durch die H... Straße begrenzt, der aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer Eigenschaft als Ortsdurchfahrt einer Landesstraße „trennende“ Wirkung zukomme. Die nähere Umgebung entspreche einem - wenn auch ländlich geprägten - Wohngebiet. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück befänden sich außer der Kirche nur Wohnnutzungen. Gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen seien vom Baugrundstück weit entfernt und prägten dieses nicht mehr oder seien ohnehin als Fremdkörper anzusehen. Durch das Vorhaben würden erstmalig bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorgerufen, die es bislang auch bei Berücksichtigung des Pferdeunterstandes nicht gegeben habe, zumal der Sandplatz bis auf den Mindestgrenzabstand von 2,5 m an ihr Grundstück heranrücke. Damit seien Störungen und Beeinträchtigungen ihres rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs durch Geräusch- und insbesondere Geruchsbelästigungen sowie ein vermehrtes Insektenvorkommen verbunden. Nicht zuletzt sei ihre vor Blicken geschützte Privatsphäre betroffen. Solle ein Sand- bzw. Reitplatz in einem Gebiet zugelassen werden, das einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, bedürfe es einer Planung. Auch gehe von dem Platz eine negative Vorbildwirkung aus. An der generellen Gebietsunverträglichkeit änderten auch die Auflagen nichts, die bei Ausübung der beabsichtigten Nutzung ohnehin nicht einzuhalten seien. Die Problematik werde so zu ihren Lasten auf die Vollzugsebene verlagert.
20 
Die Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Der Gebietscharakter entspreche eher dem eines Mischgebiets. Die gesamte Umgebung des Ortsteils sei ländlich geprägt. An die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen grenzten Wiesen, Grünflächen und in weiterer Entfernung Waldgebiete an. Die Kläger seien durch die Auflagen ausreichend geschützt.
21 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abgewiesen. Die angefochtene Bescheide verstießen gegen keine Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Aufgrund ihrer Lage zwischen dem auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks gelegenen Gemeindehaus und dem nur leicht versetzten Wohnhaus der Kläger, aber auch aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Pferdeunterstand mit Auslauf auf dem insoweit durch Nebenanlagen geprägten hinteren Bereich des Baugrundstücks nehme der Sandplatz am vorhandenen Bebauungszusammenhang teil. Dieser umfasse auch den Pferdeunterstand mit Auslauf. Nach den Ergebnissen des Augenscheins entspreche die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete. Der lediglich zweispurigen und normal befahrenen innerörtlichen H... Straße komme keine „trennende“ Wirkung zu. Aufgrund der lockeren und ungleichförmigen Bebauung beidseits der H... Straße und der Einwirkung entfernterer Grundstücksnutzungen lasse sich der prägende Bereich nicht auf eine Entfernung von 100 m entlang der H... Straße begrenzen. Entlang der H... Straße sei die Bebauung überwiegend von Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe geprägt. Der unmittelbare Bereich um die streitgegenständliche Anlage werde in besonderem Maße durch die vorhandene und genehmigte Pferdehaltung bestimmt. Auf dem etwa 130 m westlich entfernten Grundstück Flst Nr. 47/4 (H... Straße ...) werde zudem ein Gasthaus sowie auf dem östlichen Grundstücksteil eine Hobby-Landwirtschaft mit derzeit 12 Rindern und zwei Ziegen betrieben. Durch die Geräusch- und Geruchsimmissionen, die insbesondere beim Weidegang, der Anlieferung neuer Tiere oder der Abholung von Schlachtvieh denkbar seien, werde auch der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks beeinflusst. Bereits insofern sei von einer Gemengelage auszugehen. Als Dorfgebiet könne die nähere Umgebung freilich nicht qualifiziert werden, da Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe, die das Gebiet dörflich prägten, nicht mehr vorhanden seien. Weder bei der Pferdehaltung der Beigeladenen noch bei der vom Betreiber der Gastwirtschaft ausdrücklich als Hobby-Landwirtschaft bezeichneten Tierhaltung handle es sich um landwirtschaftliche (Neben-)Erwerbsbetriebe. Nach alledem stehe den Klägern kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Angesichts der bereits genehmigten Pferdehaltung komme es bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht darauf an, ob die Pferdehaltung rücksichtslos sei, sondern, ob gerade der in Rede stehende Sandplatz und die mit seiner Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. In die Interessenabwägung sei auch die Lage an der Grenze zum Außenbereich einzustellen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der engen Auflagen sei der Sandplatz den Klägern zumutbar, zumal er 12 m weit von der nordwestlichen Ecke ihres Wohnhauses entfernt sei. Etwa noch wahrnehmbare Immissionen durch Staub, Lärm oder Gerüche seien zeitlich erheblich eingeschränkt. Auch die Nutzungsbeschränkung auf sieben Personen und drei Pferde reduzierten die zu erwartenden Immissionen auf ein zumutbares Maß. Nicht zuletzt werde auf der lediglich einen Durchmesser von 16,50 m aufweisenden Anlage typischerweise nicht galoppiert. Anhaltspunkte für ein unzumutbares vermehrtes Insektenaufkommen seien nicht festzustellen. Die zu erwartenden Lärmimmissionen gingen bei Berücksichtigung der Auflagen nicht über die akustische Beeinträchtigung hinaus, die typischerweise mit der privaten Grundstücksnutzung durch eine Familie mit Kindern verbunden sei. Der im Rahmen der gewerblichen Nutzung ausschließlich an Werktagen und außerhalb der Ruhezeiten hinzukommende An- und Abfahrtsverkehr beschränke sich auf maximal sechs Fahrzeuge und falle neben den Immissionen der H... Straße im Bereich des weit zurückgesetzten Wohnhauses der Kläger nicht ins Gewicht. Mit der Auflage, den Sandplatz regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abzumisten und den Mist nicht auf dem Baugrundstück auszubringen, würden auch die Geruchsimmissionen zu den ohnehin erheblich eingeschränkten Nutzungszeiten auf ein Minimum reduziert. Dass ihr Grundstück bei der Nutzung der Anlage eingesehen werden könne, begründe noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal der rückwärtige Bereich auch so einsehbar sei.
22 
Auf rechtzeitigen Antrag der Kläger hat der Senat mit - den Klägern am 30.11.2011 zugestelltem - Beschluss vom 21.11.2011 - 5 S 1654/11 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soweit ihre Anfechtungsklage abgewiesen worden war.
23 
Ihre Berufung haben die Kläger am 28.12.2011 wie folgt begründet: Der streitgegenständliche Sand-/Reitplatz sei nicht genehmigungsfähig, da er sich nicht in die nähere Umgebung einfüge; jedenfalls würden sie aufgrund der von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen unzumutbar beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht habe die örtlichen Verhältnisse unzutreffend bewertet. Aufgrund der Topografie und des Verlaufs der H... Straße sei die „nähere Umgebung" auf den Bereich zwischen der Kurve in der H... Straße nordöstlich unterhalb des Baugrundstücks bis etwa auf Höhe des Grundstücks H... Straße ... zu begrenzen. Die Stallungen der Hobby-Landwirtschaft auf dem Grundstück H... Straße ... befänden sich zudem im rückwärtigen Bereich und in einem mit einem Tor versehenen Scheunen- und Stallgebäude. Die Großviehhaltung, bei der es sich um den „Restbestand“ einer vormaligen erwerbswirtschaftlichen Landwirtschaft handle, könne von der Straße aus noch nicht einmal wahrgenommen werden. Im Rahmen des Ortstermins seien auch keinerlei Gerüche oder Geräusche festzustellen gewesen. Aufgrund der nicht mehr attraktiven Landwirtschaft und der geringen Erwerbschancen habe die landwirtschaftliche Nutzung immer mehr an prägendem Einfluss verloren und sich das Gebiet mehr und mehr zu einem Wohngebiet entwickelt. Von einer historisch übrig gebliebenen Restnutzung könne indes keine Prägung mehr zu einem „ländlich geprägten Wohngebiet" bzw. einer entsprechend geprägten Gemengelage ausgehen. Die auf dem Baugrundstück bereits vorhandene, im rückwärtigen Bereich konzentrierte Pferdehaltung (Pferdeunterstand) liege schließlich im Außenbereich. Auf den zum Innenbereich gehörenden Grundstücksteilen befänden sich in der Regel im vorderen Bereich lediglich Hauptnutzungen in Form einer Wohnnutzung. Bis auf das westlich an das Baugrundstück angrenzende Kirchengrundstück weise kein einziges Grundstück eine Hinterlandbebauung mit Nebenanlagen auf. Jedenfalls stellten der Pferdeunterstand und die Pferdehaltung auf dem Baugrundstück einen Fremdkörper dar. Auch handele es sich um eine relativ kleine Anlage, die schon aufgrund ihrer Größe nicht geeignet sei, die Umgebung zu prägen.
24 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhaben beurteile sich daher nach § 34 Abs. 2 BauGB, sodass ihnen bereits ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Denn ein Sand-/Reitplatz sei nach der Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück - mit Ausnahme der Kirche, die ebenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei - fänden sich ausschließlich Wohnnutzungen. Die vereinzelten gewerblichen und sonstigen Nutzungen seien ausschließlich als nicht störendes Gewerbe oder Dienstleistungen bzw. selbständige Tätigkeiten zu qualifizieren und seien gegenüber der Wohnnutzung nur von untergeordneter Bedeutung. Sämtliche Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die genehmigte Pferdehaltung habe bei der Beurteilung des Gebietscharakters außer Betracht zu bleiben. Gleiches gelte für die Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft.
25 
Der Sand-/Reitplatz wäre freilich auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er in der näheren Umgebung bodenrechtliche Spannungen auslöse bzw. verstärke. Eine vergleichbare Anlage gebe es in der näheren Umgebung nicht. Auch rücke er als emittierende Anlage bis auf den Mindestgrenzabstand an ihr Wohngrundstück heran. Insbesondere im Hinblick auf die sich nun regelmäßig auf und bei dem Sand-/Reitplatz aufhaltenden Personen träten erhebliche Störungen und gravierende Beeinträchtigungen des rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs auf. Ein ungestörter Aufenthalt sei nicht mehr möglich. Vom Platz gehe auch eine negative Vorbildwirkung aus, die eine städtebauliche Fehlentwicklung einleite.
26 
Jedenfalls werde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Bislang seien sie keinen vergleichbaren Vorbelastungen ausgesetzt. Auf die Gastwirtschaft mit Hobbylandwirtschaft könne schon deshalb nicht abgehoben werden, weil sie nicht mehr zur näheren Umgebung gehöre. Abgesehen davon habe sie auch tatsächlich keine Auswirkungen auf ihr Grundstück. Auch gegenüber dem Pferdeunterstand im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks stelle der näher an ihren schutzwürdigen Außenwohnbereich heranrückende Sand-/Reitplatz eine deutlich andersartige, intensivere Belastung dar. Außerdem sei ihr Grundstück der Einsichtnahme durch einen größeren Personenkreis ausgesetzt. Anders als bei einer untergeordneten selbständigen oder gewerblichen Nutzung in einem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Gebäude werde ihre Privatsphäre erheblich beeinträchtigt, zumal Feste und sonstige Sonderveranstaltungen, die im Rahmen einer Kinderbetreuung angeboten würden, hinzukämen. Im mittleren Bereich des Baugrundstücks komme es auch erstmals bzw. verstärkt zu erheblichen Immissionen wie Staub, Lärm oder Gerüchen. Eine Nutzung des Sandplatzes mit schnellen Gangarten sei nach dem Bauvorbescheid keineswegs ausgeschlossen.
27 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit könne auch nicht mit den beigefügten Nebenbestimmungen herbeigeführt werden. Eine „maßgeschneiderte“ Genehmigung könne nicht dazu führen, dass eine typischerweise unzulässige bauliche Anlage gebietsverträglich werde. Inhalts- und Nebenbestimmungen könnten gegenüber einer typisierenden Betrachtungsweise allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn sie nicht nur "auf dem Papier" eine Konfliktbewältigung vortäuschten, sondern auf effektive Umsetzung angelegt seien, sodass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Beachtung und insofern mit einem störungsarmen Betriebsablauf zu rechnen sei. Auch seien die Auflagen so eng gefasst, dass die Nutzung als solche nicht mehr wie gewünscht bzw. wie normalerweise üblich ausgeübt werden könnte. Dies werde schon daran deutlich, dass die Beigeladenen selbst gegen die Auflagen Widerspruch erhoben hätten. Die Gewährleistung der Gebietsverträglichkeit werde damit auf die Vollzugsebene verlagert. In Umkehrung der Verhältnisse müssten letztlich sie als Nachbarn nachweisen, dass die Auflagen nicht eingehalten würden. Diese seien noch nicht einmal geeignet, sie vor unzumutbaren Immissionen zu schützen. So könne der Sandplatz zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr, mithin gerade in dem Zeitraum, in dem auch ihr schutzwürdiger Außenwohnbereich hauptsächlich genutzt werde, ununterbrochen von einem größeren Personenkreis genutzt werden. Dabei sei noch nicht einmal geregelt, wie viele Personen sich außerhalb des Platzes - wartend bzw. beobachtend - aufhalten dürften. Die derzeit ca. 1,70 m hohe Hecke sei schon deshalb ungeeignet, unzumutbare Staubimmissionen zu verhindern, weil ihre Anpflanzung nicht gesichert sei.
28 
Die Kläger beantragen zuletzt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1 und 3 und den diese aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 aufzuheben.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klagen abzuweisen.
32 
Hierzu führt sie aus: Bereits aufgrund der 2002 und 2004 erteilten Baugenehmigungen dürften auf dem Baugrundstück ganzjährig 3 bis 4 Pferde untergebracht werden. Ob sich die Situation für die Kläger durch den inzwischen aufgenommenen gewerbsmäßigen Reitbetrieb geändert habe, sei zweifelhaft. Der Sandplatz füge sich unabhängig davon in die nähere Umgebung ein, ob die Gastwirtschaft mit Hobbytierhaltung dazugehöre. Durch diese werde jedenfalls der nach wie vor prägende dörfliche und ländliche Charakter des Ortsteils belegt. So finde sich auf vielen Grundstücken, die teilweise im Innenbereich lägen, im angrenzenden Außenbereich noch Tierhaltung, insbesondere Pferdehaltung. Auch auf dem Grundstück der Kläger seien bis 2006 Pferde gehalten worden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die nähere Umgebung nicht durch die H... Straße begrenzt werde. Ungeachtet dessen, dass die H... Straße in Richtung Südwesten ansteige, erstrecke sich die nähere Umgebung durchaus auf das Grundstück H... Straße ... Die dortige Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft stelle auch keinen Fremdkörper dar. Die ländliche Prägung werde auch durch die Tierhaltung auf einer Reihe anderer Grundstücke belegt, etwa durch die Hühnerhaltung jenseits der H... Straße ... und die Pferdehaltung auf dem Grundstück H... Straße ...-... Jedenfalls werde das Baugrundstücks durch die Pferdehaltung im nahegelegenen Außenbereich geprägt. Da das gesamte Baugrundstück zum Innenbereich gehöre, sei auch der vorhandene Pferdeunterstand zu berücksichtigen. Nach der Argumentation der Kläger müsste auch ihr Garten bzw. ihre Terrasse zum Außenbereich gehören. Bereits in der Vergangenheit hätten die Beigeladenen ihr gesamtes Grundstück für ihre Pferdehaltung nutzen können. So hätten sich die Pferde zwischen beiden Unterständen bewegt. Der nunmehr „angedachte“ Sandplatz stelle insofern keine Intensivierung der vorhandenen Grundstücksnutzung dar. Vielmehr bewegten sich die Pferde fortan nur mehr kontrolliert auf dem Grundstück. Die in den Bauvorbescheid aufgenommenen Beschränkungen genügten, um die Interessen der Kläger zu schützen. Als Fremdkörper könne der Pferdeunterstand schon deshalb nicht angesehen werden, weil eine ähnliche bauliche Anlage auf ihrem eigenen Grundstück vorhanden sei und dort bis 2006 Pferde gehalten worden seien. Insofern sei ihre Schutzwürdigkeit mehr als zweifelhaft. Die Intensivierung der Nutzung wirke sich zudem ausschließlich auf ihre Terrasse aus, zu der jedoch immer noch ein Abstand von 12 m eingehalten sei. Schließlich grenzten beide Grundstücke an den Außenbereich, wo teilweise auch Pferde gehalten würden oder Landwirtschaft betrieben werde. Auch von dort gingen Staub- und Geruchsimmissionen aus.
33 
Unter dem 08.04.2013 haben die Kläger noch geltend gemacht, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 15.08.2002 seinerzeit nicht umgesetzt worden sei und daher nicht maßgeblich sein könne.
34 
Die Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung der Klage entgegengetreten sind, haben keinen Antrag gestellt. Sie weisen darauf hin, den Sandplatz schon seit einiger Zeit nicht mehr gewerblich zu nutzen. Die als Ponyunterstand genehmigten Räumlichkeiten ihres Gebäude ließen sich jederzeit wieder als solche nutzen; bislang seien sie allerdings nur zwei- bis dreimal genutzt worden.
35 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
36 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
53 
2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
53 
2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im westlichen Teil des Gebäudes Robert-Bosch-Straße ... auf dem Flst. Nr. .../2 der Gemarkung Empfingen der Beigeladenen (Baugrundstück) einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter. Unter dem Dach des Ein- und Ausgangs ist ein "Backshop" in das Gebäude integriert. Daneben ist ein Pfandraum mit Windfang angebaut. Im östlichen Gebäudeteil befinden sich ein Textilmarkt und ein Getränkemarkt. Vor dem Gebäude sind Kfz.-Stellplätze angelegt. Die übrigen bebauten Flächen zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße werden gewerblich genutzt, u.a. gibt es gegenüber dem Baugrundstück einen weiteren Lebensmittel-Discounter (Robert-Bosch-Straße ...) und weiter nördlich - im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" - einen 1995 genehmigten Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße …, "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen"). Das Baugrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" vom 06.07.2006, der für Flächen westlich der Autobahn A 81 außerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen drei Gewerbegebiete und ein Sondergebiet "Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungszentrum" festsetzt. Das Baugrundstück liegt im Sondergebiet.
Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss den Bebauungsplan bereits am 18.04.2000 als Satzung. Der Beschluss wurde jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht. Nach einer durch einen Bauantrag der Klägerin (s.u.) ausgelösten Dienstbesprechung im Regierungspräsidium Karlsruhe am 01.06.2006 passte die Beigeladene die Festsetzungen des Bebauungsplans an Ergebnisse der Dienstbesprechung an und gab Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Äußerung. In seiner Sitzung am 06.07.2006 befasste sich der Gemeinderat erneut mit dem Bebauungsplan. Die Sitzungsvorlage 50/2006 stellte das Ergebnis der Behördenbeteiligung und insoweit unterbreitete Änderungsvorschläge dar, formulierte Beschlussvorschläge und enthielt Entwürfe der textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer neuen Satzung jeweils mit Datum vom 06.07.2006. Der Entwurf der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 sah für Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet folgende Regelungen vor:
"1. Art der baulichen Nutzung
...
1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
2. Art und Maß der baulichen Nutzung
...
Im gesamten Geltungsbereich sind folgende zentrenrelevanten Sortimente nicht zugelassen:
10 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
11 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
12 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
13 
Je Branchengruppe sind max. 1200 m2 Geschossfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
14 
Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 06.07.2006 folgende Beschlüsse:
15 
"Die Satzung über den Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost, In der Fassung vom 18.04.2000, wird aufgehoben.
16 
Den in der Anlage 50/2006 unterbreiteten Änderungsvorschlägen der Träger öffentlicher Belange wird nach Abwägung zugestimmt. Die Anregungen wurden von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet.
17 
Der Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost in der Fassung vom 06.07.2006 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen."
18 
Der Bürgermeister fertigte am selben Tag die neue Satzung sowie gesondert die textlichen Festsetzungen und den Lageplan als Bestandteile der Satzung aus. Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Entwurf in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Die dort im Abschnitt "2. Art und Maß der baulichen Nutzung" vorgesehenen Festsetzungen finden sich nun im Abschnitt "1. Art der baulichen Nutzung" in Nr. 1.4.3. unter einer neuen Nr. 4 mit einem teilweise anderen Wortlaut:
19 
"1. Art der baulichen Nutzung
20 

1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
21 
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
22 
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
23 
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente (siehe 1.4.3 Nr. 4) auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
24 
4. Folgende zentrenrelevanten Sortimente sind nicht zugelassen:
25 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
26 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
27 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
28 
Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
29 
In der Planbegründung wird zum Sondergebiet u.a. ausgeführt, zentrenrelevante Branchen dürften im Sondergebiet nicht angesiedelt werden, um negative städtebauliche Konsequenzen innerorts auszuschließen. Die Gemeinde halte auch die Branchen, für die Ausnahmen möglich seien, grundsätzlich für zentrenrelevant. Da die Beigeladene im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen sei, sei die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs generell nicht möglich. Um negative städtebauliche Konsequenzen auszuschließen, sei es erforderlich, zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion zu überlegen, welche Branchen und Sortimente zentrenrelevant und daher im Sondergebiet nicht zuzulassen seien. Der Gemeinderat habe die zulässigen Sortimente am 16.09.1997 festgelegt und aufgrund einer anschließenden Standortanalyse noch einmal am 17.02.1998 dahin geändert, dass auch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Vollsortimenter-Lebensmittelmarktes zugelassen werden solle. Die Analyse habe aufgezeigt, dass die Ansiedlung eines solchen Betriebs positive Auswirkungen auf die Beigeladene haben werde. Bei einer Beschränkung der Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe auf insgesamt 2.500 m2 Verkaufsfläche seien keine negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung zu erwarten. Derartige negative Auswirkungen könnten aufgrund der besonderen Situation der Beigeladenen auch in Bezug auf Verkaufsstätten für Schuhe und Bekleidungswaren ausgeschlossen werden, wenn deren Geschossflächen jeweils auf 1.200 m2 beschränkt werde. Die Zulassung je eines Einzelhandelsbetriebs mit diesen Sortimenten werde sich innerörtlich nicht negativ auswirken.
30 
Die Beschlüsse vom 06.07.2006 über die Aufhebung der Satzung vom 18.04.2000 und den Bebauungsplan "Autobahnkreuz - Südost" wurden am 14.07.2006 ortsüblich bekannt gemacht.
31 
Bereits mit Bauantrag vom 30.01.2006 hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter mit Backshop/Pfandraum und für einen Textil-Fachmarkt sowie zur Errichtung von Kfz.-Stellplätzen auf dem Baugrundstück begehrt. Danach gehören zum Lebensmittelmarkt u.a. ein Verkaufsraum mit Kassenzone, Ein-/Ausgang, Toiletten, Räume für Personal, Akten, Heizung, Hausanschluss, ein Lager und ein Non-Food-Lager. Zu dem unter dem Dach des Ein-/Ausgangs des Lebensmittelmarktes in das Gebäude integrierten Backshop mit eigenem Eingang gehören ein Verkaufsraum, ein WC und ein Umkleideraum. Die Beklagte errechnete für den Lebensmittelmarkt mit Backshop und Pfandraum 873,46 m2 Verkaufsfläche sowie 1.276 m2 Geschossfläche und bewertete das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Anschließend kam es am 01.06.2006 zur Dienstbesprechung beim Regierungspräsidium Karlsruhe (s.o.), an der auch eine Vertreterin der Klägerin teilnahm. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung ist über das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten:
32 
"Planungsrechtliche Situation: § 34 BauGB; Nutzungsart in der näheren Umgebung: GE. 33er-Stand nicht mehr gegeben. Zulässig sind auf der Grundlage des § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe, sofern diese nicht sondergebietspflichtig sind. Damit muss jeder Betrieb für sich eigenständig betrieben werden können (eigene Ver- und Entsorgung, Sozialräume), darf max. eine Verkaufsfläche von 800 qm und eine Geschossfläche von 1.200 qm haben. Bei dem Lebensmittelmarkt darf angesichts der vorgesehenen Ausführung max. 1% für Putz von der Nutzfläche abgezogen werden. Die Fläche für den Pfandraum wird auf die GF aber nicht auf die Verkaufsfläche angerechnet. Der Backshop ist ein eigenständiger Betrieb und wird nicht auf die Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt angerechnet. Das Sortiment für den Fachmarkt ist noch zu bestimmen (ggfs. unter Nennung mehrerer Sortimente)."
33 
Am 22.06.2006 reichte die Klägerin neue Bauvorlagen (Tekturplanung) vom 07.06.2006 ein, die den Pfandraum nicht mehr vorsahen. Eine beigefügte Berechnung der Nutzflächen vom 07.06.2006 gibt u.a. folgende Maße an: Lebensmittelmarkt: Verkaufsraum/Kassenzone 780,70 m2, Ein-/Ausgang je 9,48 m2; Backshop: Verkaufsraum 39,76 m2. Am 29.06.2006 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben gemäß der Tekturplanung.
34 
Mit Bauantrag vom 21.08.2007 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Pfandraums mit einem 14,21 m2 großen Windfang. Am 17.01.2008 erteilte die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen die Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" vom 06.07.2006 wegen Überschreitung der 800 m2-Verkaufsflächen-Grenze um ca. 1 m2 sowie der 1.200 m2 Geschossflächen-Grenze um ca. 73,82 m2.
35 
Mit Bauantrag vom 23.03.2011 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers im Lebensmittelmarkt in Verkaufsraum; baulich sind der Abriss einer Trennwand zum bisherigen Verkaufsraum und die Schließung einer Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers vorgesehen. Nach einer beigefügten Berechnung erhöhte sich durch dieses Vorhaben die Nutzfläche für den Verkaufsraum um 177,1 m2. Eine Stellplatz-Berechnung stellt einem Bedarf von 131 Stellplätzen für die Nutzung des gesamten Gebäudes 165 nachgewiesene Stellplätze gegenüber. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen zum Bauantrag.
36 
Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12.10.2011 ab. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplans über die maximale Verkaufsfläche von 800 m2. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Abweichung Grundzüge der Planung berührte. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Plansätzen Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP) sowie Nr. 2.9.2 des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald.
37 
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Bebauungsplan sei jedenfalls im Sondergebiet unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 lasse mehrere Einzelhandelsbetriebe zu, begrenze aber die Summe ihrer Verkaufsflächen auf 2.500 m2. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes jedenfalls im Sondergebiet. Das daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei danach zulässig, weil es in der näheren Umgebung bereits einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gebe, und zwar den Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück, der einschließlich Backshop und Pfandraum über 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche und deutlich mehr als 1.200 m2 Geschossfläche habe. Die beantragte Änderung führe nicht zu einer neuen Nutzungsart. Sie wirke sich auch nicht schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Das belege eine von der Klägerin eingeholte "Auswirkungsanalyse" der G... mbH (...) vom Dezember 2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.03.2012 zurück.
38 
Mit ihrer am 21.03.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ferner vorgetragen, auch die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da sie nicht festsetze, welche zentrenrelevanten Sortimente zulässig seien. Jedenfalls fehle auch ihr eine Rechtsgrundlage, da sie ebenfalls eine gebietsbezogene Verkaufsflächengrenze festlege. Eine bloße Teilunwirksamkeit nur der gebietsbezogenen Festsetzungen scheide aus. Denn die Beigeladene hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel nicht auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus den Erläuterungen zum Einzelhandel in der Planbegründung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 23.03.2011 zu erteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt: Sollte der Bebauungsplan - teilweise - unwirksam sein, wäre das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil es gegen Ziele der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 sowie im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verstoße.
39 
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.10.2013 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es die maximale Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb von 800 m2 nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.2 des Bebauungsplans deutlich überschreite. Ob schon der genehmigte Bestand diese Grenze überschreite, sei unerheblich. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da sie die Grundzüge der Planung berührte. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.2 sei nach § 11 BauNVO zulässig und wäre selbst dann wirksam, wenn die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 unwirksam wären. Denn sie könne zusammen mit den anderen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen des Bebauungsplans objektiv auch ohne die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Auch hätte die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus der Planbegründung. Danach habe die Beigeladene mit den verschiedenen Flächengrenzen jeweils eigenständige Ziele verfolgt. Diese behielten auch bei Wegfall einzelner Festsetzungen ihren Sinn. Das gelte auch für die 800 m2-Verkaufsflächengrenze je Betrieb. Es sei für die Gemeinde ein zentrales Anliegen gewesen, sich an die Vorgaben der Raumordnung und der Landesplanung zu halten. Dabei habe gerade der Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidende Bedeutung gehabt, wie eine Stellungnahme des Regionalverbands vom 22.06.2006 belege. Die Einwände der Klägerin zielten allein auf die Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche. Die Begrenzung der Verkaufsflächen einzelner Betriebe auf 800 m2 sei davon unabhängig. Die Beigeladene habe dieser Grenze eigenständige und ganz zentrale Bedeutung zugemessen. Der Ausfall des Steuerungselements "Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche" hänge daher nicht unauflöslich mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze zusammen. Gleiches gälte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4, falls auch diese unwirksam sei. Die Überlegungen zur Sortimentssteuerung seien nicht so beherrschend gewesen, dass die Beigeladene ohne deren Verwirklichung auf die Planung mutmaßlich ganz verzichtet hätte. Die Aufrechterhaltung des Sondergebiets mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze respektiere den gemeindlichen Planungswillen und führe nicht zu dessen Verfälschung.
40 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.07.2014 - 5 S 2346/13 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 31.07.2014 zugestellt. Am 26.08.2014 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der Bebauungsplan sei schon mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Der Gemeinderat habe die textliche Festsetzung über Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen mit dem im Entwurf vom 06.07.2006 gemäß der Anlage 50/2006 enthaltenen Satz beschlossen: "Je Branchengruppe sind max. 1.200 m2 Geschossfläche zulässig". In Nr. 1.4.3.4 Satz 3 der vom Bürgermeister am 06.07.2006 gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen heiße es demgegenüber: "Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig". Da beide Fassungen dasselbe Datum trügen, könne über die ausgefertigte Satzung, soweit diese auf einen Textteil vom 06.07.2006 Bezug nehme, auch keine "gedankliche Schnur" zu einem der beiden Sätze hergestellt werden. Ungeachtet dessen sei der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich des Sondergebiets auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.2 seien nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden raumordnerischen Zweck der Planung miteinander verschränkt. Wäre nur die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 unwirksam, entfiele ein zentrales Steuerungsinstrument der Planung. Gleiches gelte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Das Baugrundstück und seine nähere Umgebung seien keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Ein faktisches Gewerbegebiet scheide aus, weil der Lebensmittelmarkt der Klägerin ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sei. Seine genehmigte Verkaufsfläche betrage einschließlich des Verkaufsraumes des Backshops und des von Kunden betretbaren Windfangs des Pfandraumes 857,84 m2. Soweit die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung am 29.06.2006 im Anschluss an die Dienstbesprechung vom 01.06.2006 eine geringere Verkaufsfläche als 800 m2 angenommen habe, weil für Putz 1% abgezogen werden könne und der Windfang des Pfandraums sowie der Verkaufsraum des Backshops nicht anrechenbar seien, liege dem ein Rechtsirrtum zugrunde. Ein Putzabzug werde vom erkennenden Gerichtshof bei einem typischen Lebensmittelmarkt nur im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraums gebilligt. Dadurch vermindere sich die Verkaufsfläche um weniger als 1 m2, während ein Abzug von 1% zu einer Verminderung um 7 m2 führe. Der Windfang des Pfandraums müsse als Verkaufsfläche angerechnet werden, weil er Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes städtebaulich präge. Der Verkaufsraum des Backshops sei nach den Maßstäben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - anzurechnen, weil der Backshop ein Nebenbetrieb des Lebensmittelmarktes sei. Das Vorhaben sei jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung sei auf die typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung abzustellen. Der großflächige Einzelhandel sei in § 11 Abs. 3 BauNVO als besondere typisierte Nutzungsart hervorgehoben. Entscheidend sei daher, ob in der näheren Umgebung bereits ein solcher Betrieb vorhanden sei. Das sei mit dem Lebensmittelmarkt der Fall, da er die Schwelle der Großflächigkeit bereits jetzt deutlich überschreite. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Beigeladene habe keinen zentralen Versorgungsbereich i.S. dieser Vorschrift. Zwar genüge insoweit die Sicherstellung einer über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirkenden wohnortnahen Grundversorgung. In der Ortsmitte der Beigeladenen gebe es aber keinen Lebensmittelmarkt. Es gebe nur Bäcker und Metzger. Das reiche zur Deckung der wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs nicht aus. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 betrage der Mehrumsatz infolge des streitigen Vorhabens 0,9 Mio. Euro, davon 0,7 Mio. Euro im Lebensmittelbereich. Dieser Mehrumsatz gehe zu Lasten von zwei außerhalb der Ortsmitte angesiedelten Wettbewerbern der Klägerin. Auch in Nachbargemeinden seien zentrale Versorgungsbereiche nicht durch schädliche Auswirkungen betroffen. Nach der "Auswirkungsanalyse" liege die Umverteilungsquote unter 2%. Ziele der Raumordnung seien kein Tatbestandsmerkmal in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Berufung zurückzuweisen.
45 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es befremde, dass die Klägerin von 857,84 m² Verkaufsfläche nach dem Stand der Baugenehmigung vom 29.06.2006 ausgehe. Dies widerspreche den mit ihrer Vertreterin am 01.06.2006 besprochenen Vorgaben. Nach § 34 BauGB wäre das Vorhaben unzulässig, weil es mehr als 800 m2 Verkaufsfläche habe. Das gelte auch dann, wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar wäre. Denn in einem Gewerbegebiet, von dem hier auszugehen sei, seien Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 unzulässig. Ein faktisches Sondergebiet scheide selbst dann aus, wenn ein solches rechtlich überhaupt möglich wäre. Bei unterstellter Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans sei im Übrigen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Insoweit werde auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, nach ihren Unterlagen sei nicht feststellbar, dass dem Vorhaben ungeachtet seiner Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht andere von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
46 
Die Beigeladene hat mitgeteilt, sie mache von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Sie war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
47 
Die Beklagte hat eine Aufstellung über die derzeit vorhandenen Arten baulicher Nutzungen auf den Flächen im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" und außerhalb davon westlich der Robert-Bosch-Straße vorgelegt. Die Klägerin hat dazu angemerkt, der Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei im Jahr 1995 mit 2.300 m2 Verkaufsfläche angesiedelt und später um 400 m2 Verkaufsfläche erweitert worden; sein Sortiment umfasse Baustoffe, Gartenzubehör und Werkzeuge, aber auch Haushalts-, Spiel- und Papeteriewaren. Insbesondere dieser Fachmarkt widerspreche der Annahme, das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten auf Fragen des Senats angegeben: Der Vortrag der Klägerin zur Verkaufsfläche des Fachmarkts für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei zutreffend; brandschutzrechtliche Anforderungen an das Vorhaben habe die Beklagte bislang nicht geprüft, diesen könnte durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Der Senat hat drei Lichtbilder von der Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den Flächen in dessen Umgebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
49 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerinnen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - geändert.

Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 1. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. November 2012 werden aufgehoben, soweit diese durch den Teilverzicht nicht unwirksam geworden sind.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in beiden Rechtszügen; im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid über die bauplanungs- und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage.
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der in der historischen Altstadt von Isny gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2, ... Straße 11 und 11a, an denen die Klägerin zu 2 das Nießbrauchsrecht hat. Die ... Straße ist als Fußgängerzone ausgebildet, die zum Marktplatz führt. Entlang der quartierbildenden Straßen der Altstadt - zu denen auch die ... Straße gehört - sind die Gebäude mit ihren Giebel- oder Traufseiten jeweils direkt an den Straßen in geschlossener Bauweise errichtet. Das Grundstück Flst.Nr. 30, ... Straße 11, ist mit einem viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Mit den Giebelseiten ist es im Nordosten an das Wohn- und Geschäftsgebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 29/1, ...-Straße 13, und im Südwesten an das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 27/2, ... Straße 9, in dem sich eine Gaststätte befindet, jeweils grenzständig errichtet. Im rückwärtigen Hofbereich des Flst.Nr. 30 schließt sich nordwestlich das Grundstück Flst.Nr. 30/2, ... Straße 11a, an. Dieses Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Wohngebäude mit einer Firsthöhe von ca. 11 m bebaut. Im zweiten Obergeschoss wurde ein nach Westen und Süden ausgerichteter Freisitz eingebaut. Das Gebäude, hält zu den Grenzen der nordöstlich anschließenden Grundstücke Flst.Nr. 28, das mit einer Garage bebaut ist, und Flst.Nr. 29, das unbebaut ist, sowie zur Grenze des mit einer Garage und einem Schuppengebäude bebauten südwestlich anschließenden Grundstücks Flst.Nr. 33/1 keine Abstände ein. Der Zugang zu dem Wohngebäude ... Straße 11a erfolgt über eine private Verkehrsfläche von der Straße „...“. Der Schuppen auf dem Flst.Nr. 33/1, der als Garage genutzt wird, ist in einer Länge von ca. 13,75 m auf der Grenze zum Grundstück Flst.Nr. 30/2 an das Wohngebäude ...-... Straße 11a angebaut.
Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. 27/2 und 33, ... Straße 9 und 7. Das Grundstück Flst.Nr. 33 ist mit einem ca. 50 m tiefen und 10 - 15 m breiten Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im hinteren Grundstücksbereich sind 15 Stellplätze angelegt. Der vordere Gebäudeteil ist an der ... Straße an den Grenzen zu den Grundstücken Flst.Nr. 27/2, ... Straße 9, und Flst.Nr. 20, ... Straße 5, errichtet. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 33 wurden aufgrund einer Baugenehmigung der Beklagten vom 27.03.1974 ein ca. 31 m langer und ca. 13 m breiter Anbau mit einem Großraumladen und drei Wohnungen sowie 15 Stellplätze errichtet. Der Anbau ist an den Grenzen zu den nordöstlich anschließenden Grundstücke Flst.Nrn. 33/1 und 27/2 errichtet.
Die genannten Grundstücke liegen in den Geltungsbereichen des nicht qualifizierten Bebauungsplans „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 der Beklagten, der für die Grundstücke ein Mischgebiet festsetzt, der vom Regierungspräsidium Tübingen als höhere Denkmalschutzbehörde erlassenen Verordnung über die Gesamtanlage „Altstadt Isny i.A.“ vom 15.12.1983 und der Satzung der Beklagten zur „Erhaltung baulicher Anlagen sowie über örtliche Bauvorschriften in der Stadt Isny im Allgäu“ vom 04.11.1981 (Altstadtsatzung). Das Gebäude ... Straße 11 und der vordere Teil des Gebäudes ... Straße 7 sind darüber hinaus als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch eingetragen.
Am 06.03.2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 33 und 33/1, ... Straße 7 und 9. Nach den eingereichten Bauvorlagen ist auf den Grundstücken die Errichtung eines ca. 70 m langen und zwischen 9 und 27 m breiten Neubaus vorgesehen. Das Gebäude soll mit seiner gesamten Länge an den Grenzen zu den Grundstücken Flst.Nr. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 errichtet werden. Der Baukörper gliedert sich im vorderen Teil an der ... Straße in einen ca. 8,66 m breiten und ca. 23 m langen zunächst zweigeschossigen, dann dreigeschossigen Flachdachbau. An diesen schließt sich im mittleren Bereich ein ca. 22 m langer und ca. 13 m breiter weiterer Flachdachbau an, der ca. auf Höhe des Gebäudes ... Straße 11a in einen viergeschossigen Querbau mit Satteldach (Firsthöhe 17 m bis 18 m) übergeht. Daran folgt ein weiterer eingeschossiger, ca. 6,20 m langer Flachdachanbau. Der 22 m lange Neubau im mittleren Bereich soll nach den Bauvorlagen in einer Höhe zwischen 4,60 m und 5,10 m eingeschossig an der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin zu 1 errichtet werden. Die Außenwand seines ersten Obergeschosses springt gegenüber den Grenzen der Grundstücke der Klägerin zu 1 zwischen 2,75 m und 2,97 m zurück, die Außenwand des zweiten Obergeschosses zwischen 9 und 10 m. Auf diesem Rücksprung ist die Anlegung einer 157,85 qm großen Terrasse vorgesehen. Im dritten Obergeschoss soll auf dem Flachdach eine weitere, 267,05 qm große Terrasse angelegt werden Nach den Bauvorlagen sollen im Untergeschoß 51 Stellplätze sowie ein Lager eingerichtet werden. Für das Erdgeschoss findet sich der Eintrag „Gewerbe“, für das erste Obergeschoss der Eintrag „Gewerbe, Arztpraxen/Büro/Wohnungen“ und für das zweite Obergeschoss der Eintrag „ Arztpraxen, Büro, Wohnungen“.
Die Klägerinnen erhoben mit Schreiben vom 10.04.2012 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben. Sie wandten sich im Wesentlichen gegen die geplante Grenzbebauung und befürchteten die Gefahr von Schäden an ihren Gebäuden. Der geplante Baukörper widerspreche auch der Eigenart der näheren Umgebung. Insbesondere seine Höhe führe zu einer unzumutbaren Beschattung vor allem des Wohnhauses ... Straße 11a. Die Nutzung der vorgesehenen Freiflächen führe ebenso wie der durch das Vorhaben entstehende Verkehr zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für ihre Grundstücke.
Die Beklagte erteilte am 01.08.2012 unter Zurückweisung der von den Klägerinnen und anderer Angrenzer erhobenen Einwendungen den folgenden Bauvorbescheid:
„1. Die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 Abs. 1, 34 BauGB) wird festgestellt (Bebauungsgenehmigung).
2. Der Standort des Vorhabens befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist als Innenbereichsvorhaben gem. § 34 BauGB grundsätzlich zulässig.
10 
3. Mit dem Vorhaben werden die Abstandsflächenvorschriften gem. §§ 5 und 6 LBO eingehalten.
11 
4. Zu den weiteren Fragen des Vorhabens wie beispielsweise vorbeugender Brandschutz, Nutzung und daraus resultierende Zahl der erforderlichen Stellplätze samt deren Nachweis, denkmalschutzrechtliche Belange sowie Nachweise über die Feuerwehrzufahrt und notwendigen Feuerwehraufstellflächen etc. wird mit diesem Bauvorbescheid keine Aussage getroffen.“
12 
Bestandteil des Bauvorbescheids seien die von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen vom 29.02.2012 (Lageplan, Abstandsflächenplan, Grundrisspläne und Schnitte).
13 
Die Klägerinnen erhoben am 29.08.2012 Widerspruch. Der Bauvorbescheid sei zu ihren Lasten rechtswidrig. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Weder hinsichtlich seiner Größe, der Gesamtlänge, der Breite und der Höhe sei es mit der vorhandenen Häuserstruktur in Einklang zu bringen. Gebäude in der Größe des geplanten Komplexes seien in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Das geplante Vorhaben entfalte eine erdrückende Wirkung auf die Gebäude ... Straße 11 und 11a. Es stelle sich als Fremdkörper dar und führe im Hinterhof der Grundstücke der Klägerin zu 1 zu einer „Gefängnishofatmosphäre“. Das Wohngebäude ... Straße 11a würde über die gesamte Grundstückslänge hinweg vollständig eingemauert werden.
14 
Das Regierungspräsidium Tübingen wies die Widersprüche der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012 zurück.
15 
Am 20.12.2012 haben die Klägerinnen Klagen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben mit dem Antrag, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 aufzuheben.
16 
In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 hat die Beigeladene zu Protokoll des Verwaltungsgerichts erklärt, auf die Nutzungsangabe „Gewerbe“ für das erste Obergeschoss und für das Erdgeschoss auf Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, mit Ausnahme von „Einzelhandelsbetriebe“, und nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7, 8 und § 6 Abs. 3 BauNVO zu verzichten.
17 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.03.2014 die Klagen abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bauvorbescheid sei rechtmäßig. Zwar seien die Bauvorlagen, die Bestandteil des Bauvorbescheids seien, fehlerhaft. Die Regelungen zu den Bauvorlagen seien jedoch lediglich formelle Ordnungsvorschriften ohne nachbarschützende Wirkung. Etwas anderes gelte nur, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen andere nachbarschützende Vorschriften nicht geprüft oder deren Verletzung nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die zum Bestandteil des Bauvorbescheids gemachten Bauvorlagen mit dem Stempel „Genehmigt im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO, 1. Aug. 2012, Stadt Isny im Allgäu“ und mit dem Siegel der Stadt versehen habe. Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf einen möglichen Verstoß gegen die Vorschriften der Altstadtsatzung der Beklagten berufen. Deren Gestaltungsvorschriften seien nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Gleiches gelte für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes ... Straße 11.
18 
Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen die von der Beklagten zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, soweit diese zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienten. Das Vorhaben verletze nicht einen sich aus dem Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 ergebenden Gebietserhaltungsanspruch der Klägerinnen. Der Bebauungsplan weise für die Grundstücke ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO aus, mit dem die für das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Protokollerklärungen vorgesehen Nutzungen im Einklang stünden. Gleiches gelte bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da das maßgebliche Quartier einem Mischgebiet entspreche. Im Übrigen sei das Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehle. Maßstabsbildend für das Einfügen sei das Quartier zwischen ... Straße, ... Gasse, der Straße ..., ... Straße und ... Straße. Das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Das Vorhaben füge sich nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche werde der im Quartier vorgegebene Rahmen durch die vollständig überbauten Grundstücke ... Straße 15, ... Straße 10 und ... Gasse 22 bestimmt. Gleiches gelte bezüglich der Bauweise. Während sich entlang der quartierbildenden Straßen durchgehend geschlossene Bebauung finde, gelte dies nicht für die rückwärtigen Grundstücksbereiche, auf denen zum Teil geschlossene und zum Teil offene Bauweise anzutreffen sei. Eine durch faktische Baugrenzen vorgegebene Bebauungstiefe sei nicht feststellbar. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben zwar nur hinsichtlich der vorgesehenen Gebäudehöhen in die Eigenart der näheren Umgebung ein, nicht dagegen bezüglich seiner Länge, Breite und Kubatur. Hieraus ergebe sich jedoch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Klägerinnen. Das Vorhaben entfalte keine erdrückende Wirkung. Hierbei sei einzustellen, dass die von den Klägerinnen als belastend angeführte Gesamtlänge der Grenzwand des Vorhabens von 70 m nur auf ca. 32 m als zusätzliche Grenzbebauung in Erscheinung treten, weil die Beigeladene auf einer Länge von 38 m an die bereits vorhandene umfangreiche Grenzbebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 anbaue. Die Situation auf den bislang unbebauten Grundstücksbereichen würde gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht unzumutbar verschlechtert. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 derzeit vorhandenen zusätzlichen Grenzmauern und dem Zustand im rückwärtigen Hofbereich des Grundstücks Flst.Nr. 27/2. Eine erdrückende Wirkung und der Eindruck des Eingemauertseins seien auch nicht deshalb festzustellen, weil die Grundstücke der Klägerin zu 1 im Nordosten und Nordwesten frei von Bebauung seien und die geplante Grenzwand im mittleren Bereich des Vorhabens eine Höhe von 4,6 bis 5,1 m und im rückwärtigen Bereich von 4,6 m nicht überschreite. Den Umstand, dass der geplante Neubau das Gebäude ... Straße 11a erheblich überrage und damit unter anderem die Vorteile der Nutzung des Freisitzes im Dachgeschoss und den Lichteinfall mindere, müssten die Klägerinnen hinnehmen. Sie würden dadurch nicht unzumutbar benachteiligt, weil der Beigeladenen im Austauschverhältnis nicht versagt werden könne, was die Klägerinnen mit ihrer Grenzbebauung für sich beansprucht hätten. Auch die planungsrechtliche Untätigkeit der Beklagten verletze keine Nachbarrechte der Klägerinnen und begründe insbesondere nicht die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. Ein Anspruch der Klägerinnen auf eine ihre Nutzungen schützende Überplanung des Innenbereichs des Quartiers bestehe nach dem Baugesetzbuch nicht. Der befürchtete Tiefgaragenlärm sei nicht rücksichtslos. Der Grundstücksnachbar habe die mit dem Betrieb der notwendigen Stellplätze üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen. Zudem werde zwischen der geplanten Ein- und Ausfahrt der umfangreiche Neubau errichtet und die Entfernung zum Gebäude ... Straße 11a betrage ca. 30 m.
19 
Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf eine Verletzung des abstandsflächenrechtlichen Nachbarschutzes berufen, da mit dem Vorhaben gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lägen vor. Denn nach § 34 Abs. 1 BauGB dürften in dem maßgeblichen Bereich Gebäude ohne Grenzabstände errichtet werden. Es sei auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut werde. Hierfür genüge der Umstand, dass auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 mit den bereits errichteten Gebäuden ... Straße 11 und 11a jeweils ein Grenzbau vorhanden sei. Brandschutzrechtliche Bestimmungen seien nicht Gegenstand des Bauvorbescheides. Im Übrigen übersähen die Klägerinnen, dass wegen ihrer Grenzbauten bereits jetzt Rettungs- und Feuerwehreinsätze zwischen ihren Gebäuden nur über fremde Grundstücke oder durch die Gebäude erfolgen könnten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Klägerinnen am 14.08.2014 zugestellt.
20 
Am 11.09.2014 haben die Klägerinnen Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ergänzend vorbringen: Der Bauvorbescheid sei bereits wegen der unvollständigen Bauvorlagen formell fehlerhaft. Hierdurch seien sie in nachbarschützenden Rechten verletzt, weil es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Verletzung nachbarschützender Vorschriften konkret zu prüfen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der unrichtige Genehmigungsvermerk auf den Bauvorlagen nicht zur Unbestimmtheit des Bauvorbescheids führe.
21 
Der Bauvorbescheid sei jedenfalls zu ihren Lasten materiell baurechtswidrig. Er verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Länge, Breite und Höhe und Kubatur den durch die vorhandene Bebauung vergebenen Rahmen in erheblichem Maße sprenge. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führe gerade die Grenzbebauung zu einer unzumutbaren Verschlechterung für die Grundstücke der Klägerin zu 1. Die vorhandene Grenzmauer sei mit dem geplanten Bauvorhaben nicht vergleichbar. Es werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich das geplante Vorhaben wie ein Riegel durch das gesamte Quartier ziehen werde. Aufgrund des vorgesehenen Flachbaus im mittleren und vorderen Bereich wirke das Vorhaben umso erschlagender. Wegen seiner Höhe würden die bislang unbebauten Flächen an den Grundstücksgrenzen einen Sonneneinfall auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 bzw. auf die dortigen Gebäude nahezu ausschließen. Die Luftzufuhr bzw. Luftzirkulation werde erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus ergäbe sich eine massive Verengung des bislang weitestgehend offenen Hofbereichs, was die erdrückende Wirkung erheblich verstärke. Die bisherige Möglichkeit des Rundumblicks im Hofraum werde ausgeschlossen. Besonders einschneidend stellten sich die negativen Auswirkungen im Bereich der Dachterrasse des Gebäudes ... Straße 11a dar. Deren Nutzungsmöglichkeiten würden aufgrund des unmittelbaren Anbaus unzumutbar eingeschränkt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beigeladenen im Austauschverhältnis nicht versagt werden könne, was die Klägerinnen mit ihrer Grenzbebauung für sich beansprucht hätten, verfange insoweit nicht, als die vorhandene Grenzbebauung 38 m lang und maximal 3 m hoch sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Bauweise nicht in die Umgebungsbebauung ein. In den hofseitigen Bereichen des maßgeblichen Quartiers sei die offene Bauweise klar vorherrschend und gebe dem Quartier sein Gepräge. Sinn und Zweck der offenen Bauweise innerhalb der Hofbereiche sei es gerade, die hofseitigen Grundstücke und Gebäude ausreichend mit Licht und Frischluft zu versorgen.
22 
Das Vorhaben sei auch mit dem Vorschriften über Abstandsflächen nicht vereinbar. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lägen bereits deshalb nicht vor, da in den Hofbereichen des Quartiers keine geschlossene Bauweise zulässig sei. Selbst wenn dem nicht gefolgt werde, seien Abstandsflächen einzuhalten, da die Vorschrift eine deckungsgleiche Bebauung erfordere. Im Rahmen der Bestimmung dessen, was als Grenzbebauung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig sei, müssten auch die Wertungen des Einfügungsgebots nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfließen. Anderenfalls wäre es möglich, dass der Landesgesetzgeber durch das Bauordnungsrecht die Vorschriften des Bauplanungsrechts umgehe. Berücksichtige man das Einfügungsgebot müsse sich das Vorhaben insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung an die schon bestehenden Grenzbauten anpassen, um sich in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Diese Auslegung widerspreche nicht dem Willen des Landesgesetzgebers, was durch die Begründung zur Novellierung der LBO vom 08.08.1995 verdeutlicht werde. Der Gesetzgeber habe die Konstellation eines überplanten Bereichs nach § 30 Abs. 1 BauGB vor Augen gehabt. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei gerade kein gemeindlicher Planungswille vorhanden. Insofern werde der Wille des Plangebers durch die Verhältnisse ersetzt, welche den maßgeblichen Bereich prägten. Der Einwand, dass der „Erstbauende“ durch seine Bautätigkeit gegebenenfalls die Bebauungsmöglichkeiten des später Bauenden einschränke, müsse für den Innenbereich insoweit hingenommen werden.
23 
Die Klägerinnen beantragen,
24 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 - 4 K 4392/14 - zu ändern und den Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 aufzuheben, soweit diese nicht durch den von der Beigeladenen erklärten Teilverzicht unwirksam geworden sind;
25 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt im Einzelnen die Ausführungen im angefochten Urteil.
29 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Die Klägerinnen könnten sich nicht auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen berufen. Wie der Verlauf des Verwaltungsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens gezeigt habe, seien die Klägerinnen sehr wohl in der Lage gewesen, aufgrund der aktenkundigen Bauvorlagen, die bei diesem Bauvorhaben in Frage kommenden nachbarschützenden Aspekte vorzutragen und geltend zu machen. Aus dem eigenen Vorbringen ergebe sich danach, dass die Bauvorlagen jedenfalls im Hinblick auf die Prüfung etwaiger Verletzungen nachbarschützender Vorschriften insoweit ausreichend gewesen seien. Das Bauvorhaben füge sich sowohl nach Art der baulichen Nutzung, seiner Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Höhe der Bebauung in den Rahmen des Vorhandenen ein. Schon aus diesem Grunde könne daher von einer erdrückenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Eine Abstandsfläche sei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht einzuhalten. Die Vorschrift verlange keine deckungsgleiche bzw. nahezu deckungsgleiche Anbausicherung. Es befinde sich auf den Grundstücken der Klägerinnen bereits eine Grenzbebauung von 38 m Länge, also über die Hälfte der nunmehr beabsichtigten Bebauung. Aufgrund des Zuschnittes der Grundstücke der Klägerin zu 1 sei dort jede weitere Bebauung mit Abstandsflächen ausgeschlossen, so dass jede neue Bebauung zwingend ebenfalls in geschlossener Bauweise auszuführen sei. Die Klägerinnen könnten dann die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen aufnehmen.
32 
Die Beigeladene hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen über den Verzicht auf bestimmte im Bauvorbescheid genannte Nutzungen als Teilverzicht auf den Bauvorbescheid zu verstehen ist. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
33 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Bebauungspläne „Altstadt Isny im Allgäu“, „Quartier IV/23 Wassertorstraße/Hofweg“ sowie „Wassertorstraße/Strauss“, und insgesamt 14 Bauakten zu früheren Bauvorhaben auf den Grundstücken der Klägerinnen und der Nachbargrundstücke sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hierauf und auf die beim Senat angefallenen Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
II.
36 
Im Übrigen ist die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung auch sonst zulässig.
III.
37 
Die Berufung ist im Übrigen auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 sind auch in der Gestalt, die sie durch die Teilverzichtserklärung der Beigeladenen gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid verstößt gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben hält die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 nicht ein (1.) und verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (2.). Ob der Bauvorbescheid auch im Übrigen Rechte der Klägerinnen verletzt, kann folglich dahinstehen.
38 
1. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt, soweit er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 5, 6 LBO feststellt (Nr. 3), zu Lasten der Klägerinnen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Dieser Bestimmung widerspricht der angefochtene Bauvorbescheid insoweit, als das Gebäude unmittelbar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken der Klägerin zu 1, d.h. ohne Einhaltung von Abstandsflächen, errichtet werden soll.
39 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sind die Voraussetzungen für eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht gegeben.
40 
Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2.). Beides trifft hier nicht zu.
41 
aa) Nach planungsrechtlichen Vorschriften ist die geplante Grenzbebauung nicht zwingend geboten, aber i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig.
42 
Da für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung keine die Bauweise betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen - der Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 enthält lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geplant ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
43 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende, d.h. halboffene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86, juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).
44 
Danach verlangt die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung nicht zwingend die Errichtung der geplanten Grenzbebauung, sie lässt eine solche jedoch zu.
45 
Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).
46 
Nach den Darstellungen des im verwaltungsgerichtlichen Urteil abgebildeten Lageplanausschnitts, deren Richtigkeit sich nach dem vom Senat eingenommen Augenschein bestätigt hat, wird die hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung durch das Straßengeviert... Straße, ... Gasse, ..., ... Straße und ... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind hier fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Dagegen befinden sich hinter den jeweiligen Hauptgebäuden im Innern des Straßengevierts auf den Grundstücken teilweise unbebaute Freiflächen, wie etwa auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 30, 29/1 und 28, als auch Gebäude, die zu den Nachbargrundstücken in geschlossener Bauweise, wie das Grundstück Flst.Nr. 30/2, oder auch in halboffener Bauweise errichtet sind. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 33/1 ist nur einseitig grenzständig an das Gebäude ...-Straße 11a der Klägerin zu 1 angebaut. Auch das der Beigeladenen gehörende Gebäude ... Straße 7 ist selbst lediglich im vorderen Grundstücksbereich zur ... Straße hin in geschlossener Bauweise errichtet. Im hinteren Bereich, d.h. dort, wo der 1973 genehmigte Anbau errichtet wurde, setzt sich die Grenzbebauung nur zum Grundstück Flst.Nr. 27/2 fort, dagegen werden gegenüber dem westlich anschließenden Grundstück Flst.Nr. 20 teilweise Abstandsflächen eingehalten. Im Inneren des Straßengevierts ist danach weder eine einheitliche geschlossene noch eine einheitliche halboffene Bauweise vorzufinden. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen auch auf Grundstücken bzw. Grundstücksbereichen im Inneren des Straßengevierts errichtet werden soll, sind die beschriebenen unterschiedlichen Bauweisen insgesamt Maßstab für eine Grenzbebauung. Folglich besteht für das streitige Vorhaben kein Zwang zur Errichtung an der Grenze. Vielmehr darf i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgegangen.
47 
bb) Der Zulässigkeit des Vorhabens ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht jedoch entgegen, dass nicht i. S. dieser Vorschrift öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
48 
aaa) Nachbargrundstück i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sind hier die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1. Die Landesbauordnung verwendet zwar den Begriff des Grundstücks regelmäßig im Sinne von Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO), so dass danach die Grenzbebauung jeweils zu den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 isoliert zu betrachten wäre. Die Regelung des § 4 Abs. 2 LBO zeigt jedoch, dass der Buchgrundstücksbegriff nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr kann ein Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch ein aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes benachbartes Baugrundstück sein (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 37). Danach sind die beiden Buchgrundstücke der Klägerin zu 1 als ein Nachbargrundstück anzusehen. Denn beide Grundstücke sind vor wenigen Jahren durch Teilung aus dem Buchgrundstück Flst.Nr. 30 hervorgegangen und die Freifläche zwischen den Gebäuden auf beiden Grundstücken wird als ein gemeinsamer Garten genutzt.
49 
bbb) Es ist nicht i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
50 
(1) Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne dieser Vorschrift ist in der Regel nur erfüllt, wenn zulasten der von der Grenzbebauung betroffenen Grundstücke eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO übernommen wird.
51 
Eine solche Baulast hat die Klägerin zu 1 unstreitig nicht übernommen.
52 
(2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39). Denn in einem solchem Fall würde es sich bei der Forderung nach Eintragung einer Baulast um eine bloße Förmelei handeln. Die Wirkungen eines bereits vorhandenen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück auf dessen Schutzwürdigkeit nach § 5 LBO können jedoch nicht weiter reichen, als die einer entsprechenden Baulast. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung kann die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung daher nur in ihrem Umfeld ersetzen. Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Grenzgebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288). Eine andere Auslegung ist mit dem Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vereinbar, auch wenn die Entstehungsgeschichte der Norm dies nahelegen mag.
53 
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die gegebenenfalls eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 Rn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 3).
54 
Die genannten Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende öffentlich-rechtliche Sicherung durch einen vorhandenen Grenzbau galten nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate bereits zu der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. (vgl. z.B. Beschluss vom 15.09.1993 - 3 S 1670/93 - juris Rn. 5). Allein die Ersetzung des Wortes „angebaut“ durch „an die Grenze gebaut“ in der seit dem 01.01.1996 geltenden Neuregelung führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen nicht dazu, dass nunmehr auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen dem vorhandenen und dem geplanten Grenzbau verzichtet werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/5337 S. 80) war mit der Neuregelung zwar die Vorstellung verbunden, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8). Zudem dient die Einhaltung von Abstandsflächen gerade der Sicherstellung der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der unbebauten Grundstücksteile (vgl. Sauter a.a.O., § 5 Rn. 3). Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Ein solcher Verzicht begründet indes - wegen der ähnlichen Interessenlage wie bei einer Doppelhausbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, 359) -ein gegenseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das eine Grenzbebauung verlangt, aufgrund derer die Gebäude noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich in relevanter Weise überdecken.
55 
Danach vermag die bereits vorhandene Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken der Klägerin zu 1 die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung für die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ersetzen. Das geplante Bauvorhaben steht zu der vorhandenen Grenzbebauung nicht mehr in einer gewissen Beziehung und die Gebäude überdecken sich nicht in einem Maße, dass noch der Eindruck der geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 - juris Rn. 11). Ab welcher Abweichung der Eindruck der geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. So hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshof im Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - juris Rn. 5, auf den spätere Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - juris Rn. 6) Bezug nehmen, eine Abweichung von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig erachtet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen verlangt danach auch der 5. Senat gerade eine weitgehende Deckungsgleichheit. Die genannten Maße überschreitet der vorgesehene Grenzbau deutlich. Die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30 ist ca. 25 m lang, die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30/2 beträgt ca. 13,5 m. Demgegenüber soll das Bauvorhaben entlang der gesamten Grundstücksgrenze beider Buchgrundstücke über eine Länge von ca. 70 m an der Grenze errichtet werden. Der Eindruck einer geschlossenen Bauweise wird so nicht mehr vermittelt. Auf den Einwand der Beigeladenen, wonach auch die Klägerin zu 1 bei einer künftigen Bebauung der Grundstücke von der geplanten Grenzbebauung profitieren könnte, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Gleiches gilt für den Hinweis der Beigeladenen, wonach die Klägerin zu 1 ihre Grundstücke überhaupt nur mit Grenzbauten bebauen könne, da wegen der Größe der Grundstücke Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 etwa nach einem Untergang eines Gebäudes nicht gezwungen, überhaupt wieder ein Gebäude zu errichten. Weiter ist denkbar, dass sie bislang unbebaute Nachbargrundstücke erwirbt und so Abstandsflächen bei einer künftigen Bebauung eingehalten werden können.
56 
b) Auch die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche in einem Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO scheidet aus.
57 
Der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 24). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 LBO scheidet offensichtlich aus und ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO liegt ebenfalls nicht vor.
58 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vor, wenn die nachbarschützende Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 m.w.N.). Solche Besonderheiten sind vorliegend in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 nicht gegeben. Diese Grundstücke sind insbesondere auch nicht aufgrund der an der Grenze zum Flst.Nr. 33/1 errichten Grenzmauer weniger schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits aus den völlig untergeordneten Ausmaßen der Mauer, die mit ca. 1,50 m Höhe deutlich hinter der vorgesehen Grenzbebauung zurücktritt und auch nur wenige Meter lang ist.
59 
2. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt ferner, soweit er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt (Nr. 1 und 2), gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtigt dadurch die Nutzung der Nachbargrundstücke der Klägerin zu 1 und demzufolge auch das an diesen Grundstücken bestehende Nießbrauchsrecht der Klägerin zu 2 rücksichtslos.
60 
a) § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Nachbar im Sinne des Bodenrechts ist dabei nicht nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines Grundstücks sondern auch - wie die Klägerin zu 2 - ein sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter, zu denen auch der Nießbraucher zählt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 rücksichtslos. Da der Bebauungsplan „Alstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, wie die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277, 279, 282; Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 -juris Rn. 3). In der maßgeblichen Umgebungsbebauung, die wiederum durch das bereits beschriebene Straßengeviert gekennzeichnet wird, ist kein Baukörper vorhanden, der hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist. Das bislang größte Einzelgebäude in der maßgeblichen Umgebung ist das Gebäude ... Straße 7. Dessen Grundfläche wird durch das Bauvorhaben hinsichtlich Bebauungstiefe, Breite und Kubatur deutlich überschritten.
62 
Auf die von der Beigeladenen bei der Einnahme des Augenscheins verwiesenen Gebäude ... Straße 6 und ... Straße 43, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit dem Bauvorhaben vergleichbar seien, kommt es dagegen nicht an. Diese Grundstücke liegen außerhalb der für die Beurteilung des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung. Der Rahmen für die maßgebliche Umgebungsbebauung wird durch das bereits an anderer Stelle beschriebene Straßengeviert begrenzt, in dem die genannten Grundstücke nicht liegen. Auf diese Bereiche wirkt sich die Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen weder aus, noch prägen oder beeinflussen diese Grundstücke ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
63 
Die danach vorliegende Rahmenüberschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt die gebotene Rücksichtnahme gerade in Bezug auf die unmittelbar benachbarte Bebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 vermissen. Das Gesamtvolumen und die Gliederung des Baukörpers führen zu einer rücksichtslosen optisch erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens insbesondere auf das Wohnhaus ... Straße 11a.
64 
Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26).
65 
Gemessen hieran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber den benachbarten Anwesen der Klägerin zu 1 als rücksichtslos. Der Augenschein des Senats hat gezeigt, dass sich zwischen den Gebäuden ...-Straße 11 und 11a eine als Garten genutzte Freifläche der beiden Wohnhausgrundstücke befindet. In dem Bereich befindet sich auch auf den Nachbargrundstücken keine Bebauung. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens entstünde gerade hier eine Grenzbebauung, die, trotz der Gliederung des Baukörpers mit zurückspringenden Obergeschossen, insgesamt den Eindruck einer geschlossenen massiven Riegelbebauung vermittelt, die den Grundstücken der Klägerin zu 1 gleichsam „die Luft zum Atmen nimmt“. War die bisherige Bebauung von einer fast deckungsgleichen Grenzbebauung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2 und 30/2 geprägt, wird nunmehr entlang der gesamten Grundstückslängen ein in seinen Ausmaßen enorm kompakter Baukörper errichtet. Die Grenzbebauung zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a beträgt 22 m, die Höhe der Bebauung an der Grenze beträgt 4,6 bis 5,1 Meter. Gegenüber dieser Grenzbebauung tritt die vorhandene Grenzmauer in ihren Ausmaßen von nur 1,5 m deutlich zurück. Hinzu kommt die Höhendisparität zwischen dem rückwärtigen Querbau und dem Wohnhaus ... Straße 11a. Schließlich führt die Grenzbebauung auch zu einer massiven Verschattung des bisher als Garten genutzten Freiraumes zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a, die den Klägerinnen nicht zumutbar ist, zumal da die Grenzbebauung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig ist.
66 
Die Klägerinnen sind hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen auch schutzbedürftig, da sie angesichts der in dem maßgeblichen Grundstücksbereich bislang prägend vorgegebenen Bauweise auch nicht damit rechnen mussten, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenzen ein durchgängiges grenzständiges Gebäude errichtet wird.
67 
Zudem ermöglichen sowohl die vorgesehene 157,86 qm große Terrasse im zweiten Obergeschoss als auch die geplante 267,05 qm große Terrasse im dritten Obergeschoss im mittleren Bereich des Gebäudes Einblicke auf die Grundstücke der Klägerin zu 1, die das Maß dessen deutlich übersteigen, was Grundstückseigentümern auch im bebauten innerörtlichen Bereich regelmäßig zugemutet werden kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 B 1037/14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
IV.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerinnen war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
70 
Beschluss
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf15.000,- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung im ersten Rechtszug).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
35 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
II.
36 
Im Übrigen ist die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung auch sonst zulässig.
III.
37 
Die Berufung ist im Übrigen auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 sind auch in der Gestalt, die sie durch die Teilverzichtserklärung der Beigeladenen gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid verstößt gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben hält die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 nicht ein (1.) und verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (2.). Ob der Bauvorbescheid auch im Übrigen Rechte der Klägerinnen verletzt, kann folglich dahinstehen.
38 
1. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt, soweit er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 5, 6 LBO feststellt (Nr. 3), zu Lasten der Klägerinnen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Dieser Bestimmung widerspricht der angefochtene Bauvorbescheid insoweit, als das Gebäude unmittelbar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken der Klägerin zu 1, d.h. ohne Einhaltung von Abstandsflächen, errichtet werden soll.
39 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sind die Voraussetzungen für eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht gegeben.
40 
Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2.). Beides trifft hier nicht zu.
41 
aa) Nach planungsrechtlichen Vorschriften ist die geplante Grenzbebauung nicht zwingend geboten, aber i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig.
42 
Da für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung keine die Bauweise betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen - der Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 enthält lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geplant ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
43 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende, d.h. halboffene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86, juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).
44 
Danach verlangt die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung nicht zwingend die Errichtung der geplanten Grenzbebauung, sie lässt eine solche jedoch zu.
45 
Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).
46 
Nach den Darstellungen des im verwaltungsgerichtlichen Urteil abgebildeten Lageplanausschnitts, deren Richtigkeit sich nach dem vom Senat eingenommen Augenschein bestätigt hat, wird die hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung durch das Straßengeviert... Straße, ... Gasse, ..., ... Straße und ... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind hier fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Dagegen befinden sich hinter den jeweiligen Hauptgebäuden im Innern des Straßengevierts auf den Grundstücken teilweise unbebaute Freiflächen, wie etwa auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 30, 29/1 und 28, als auch Gebäude, die zu den Nachbargrundstücken in geschlossener Bauweise, wie das Grundstück Flst.Nr. 30/2, oder auch in halboffener Bauweise errichtet sind. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 33/1 ist nur einseitig grenzständig an das Gebäude ...-Straße 11a der Klägerin zu 1 angebaut. Auch das der Beigeladenen gehörende Gebäude ... Straße 7 ist selbst lediglich im vorderen Grundstücksbereich zur ... Straße hin in geschlossener Bauweise errichtet. Im hinteren Bereich, d.h. dort, wo der 1973 genehmigte Anbau errichtet wurde, setzt sich die Grenzbebauung nur zum Grundstück Flst.Nr. 27/2 fort, dagegen werden gegenüber dem westlich anschließenden Grundstück Flst.Nr. 20 teilweise Abstandsflächen eingehalten. Im Inneren des Straßengevierts ist danach weder eine einheitliche geschlossene noch eine einheitliche halboffene Bauweise vorzufinden. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen auch auf Grundstücken bzw. Grundstücksbereichen im Inneren des Straßengevierts errichtet werden soll, sind die beschriebenen unterschiedlichen Bauweisen insgesamt Maßstab für eine Grenzbebauung. Folglich besteht für das streitige Vorhaben kein Zwang zur Errichtung an der Grenze. Vielmehr darf i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgegangen.
47 
bb) Der Zulässigkeit des Vorhabens ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht jedoch entgegen, dass nicht i. S. dieser Vorschrift öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
48 
aaa) Nachbargrundstück i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sind hier die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1. Die Landesbauordnung verwendet zwar den Begriff des Grundstücks regelmäßig im Sinne von Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO), so dass danach die Grenzbebauung jeweils zu den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 isoliert zu betrachten wäre. Die Regelung des § 4 Abs. 2 LBO zeigt jedoch, dass der Buchgrundstücksbegriff nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr kann ein Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch ein aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes benachbartes Baugrundstück sein (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 37). Danach sind die beiden Buchgrundstücke der Klägerin zu 1 als ein Nachbargrundstück anzusehen. Denn beide Grundstücke sind vor wenigen Jahren durch Teilung aus dem Buchgrundstück Flst.Nr. 30 hervorgegangen und die Freifläche zwischen den Gebäuden auf beiden Grundstücken wird als ein gemeinsamer Garten genutzt.
49 
bbb) Es ist nicht i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
50 
(1) Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne dieser Vorschrift ist in der Regel nur erfüllt, wenn zulasten der von der Grenzbebauung betroffenen Grundstücke eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO übernommen wird.
51 
Eine solche Baulast hat die Klägerin zu 1 unstreitig nicht übernommen.
52 
(2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39). Denn in einem solchem Fall würde es sich bei der Forderung nach Eintragung einer Baulast um eine bloße Förmelei handeln. Die Wirkungen eines bereits vorhandenen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück auf dessen Schutzwürdigkeit nach § 5 LBO können jedoch nicht weiter reichen, als die einer entsprechenden Baulast. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung kann die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung daher nur in ihrem Umfeld ersetzen. Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Grenzgebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288). Eine andere Auslegung ist mit dem Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vereinbar, auch wenn die Entstehungsgeschichte der Norm dies nahelegen mag.
53 
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die gegebenenfalls eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 Rn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 3).
54 
Die genannten Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende öffentlich-rechtliche Sicherung durch einen vorhandenen Grenzbau galten nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate bereits zu der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. (vgl. z.B. Beschluss vom 15.09.1993 - 3 S 1670/93 - juris Rn. 5). Allein die Ersetzung des Wortes „angebaut“ durch „an die Grenze gebaut“ in der seit dem 01.01.1996 geltenden Neuregelung führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen nicht dazu, dass nunmehr auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen dem vorhandenen und dem geplanten Grenzbau verzichtet werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/5337 S. 80) war mit der Neuregelung zwar die Vorstellung verbunden, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8). Zudem dient die Einhaltung von Abstandsflächen gerade der Sicherstellung der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der unbebauten Grundstücksteile (vgl. Sauter a.a.O., § 5 Rn. 3). Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Ein solcher Verzicht begründet indes - wegen der ähnlichen Interessenlage wie bei einer Doppelhausbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, 359) -ein gegenseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das eine Grenzbebauung verlangt, aufgrund derer die Gebäude noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich in relevanter Weise überdecken.
55 
Danach vermag die bereits vorhandene Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken der Klägerin zu 1 die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung für die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ersetzen. Das geplante Bauvorhaben steht zu der vorhandenen Grenzbebauung nicht mehr in einer gewissen Beziehung und die Gebäude überdecken sich nicht in einem Maße, dass noch der Eindruck der geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 - juris Rn. 11). Ab welcher Abweichung der Eindruck der geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. So hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshof im Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - juris Rn. 5, auf den spätere Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - juris Rn. 6) Bezug nehmen, eine Abweichung von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig erachtet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen verlangt danach auch der 5. Senat gerade eine weitgehende Deckungsgleichheit. Die genannten Maße überschreitet der vorgesehene Grenzbau deutlich. Die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30 ist ca. 25 m lang, die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30/2 beträgt ca. 13,5 m. Demgegenüber soll das Bauvorhaben entlang der gesamten Grundstücksgrenze beider Buchgrundstücke über eine Länge von ca. 70 m an der Grenze errichtet werden. Der Eindruck einer geschlossenen Bauweise wird so nicht mehr vermittelt. Auf den Einwand der Beigeladenen, wonach auch die Klägerin zu 1 bei einer künftigen Bebauung der Grundstücke von der geplanten Grenzbebauung profitieren könnte, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Gleiches gilt für den Hinweis der Beigeladenen, wonach die Klägerin zu 1 ihre Grundstücke überhaupt nur mit Grenzbauten bebauen könne, da wegen der Größe der Grundstücke Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 etwa nach einem Untergang eines Gebäudes nicht gezwungen, überhaupt wieder ein Gebäude zu errichten. Weiter ist denkbar, dass sie bislang unbebaute Nachbargrundstücke erwirbt und so Abstandsflächen bei einer künftigen Bebauung eingehalten werden können.
56 
b) Auch die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche in einem Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO scheidet aus.
57 
Der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 24). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 LBO scheidet offensichtlich aus und ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO liegt ebenfalls nicht vor.
58 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vor, wenn die nachbarschützende Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 m.w.N.). Solche Besonderheiten sind vorliegend in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 nicht gegeben. Diese Grundstücke sind insbesondere auch nicht aufgrund der an der Grenze zum Flst.Nr. 33/1 errichten Grenzmauer weniger schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits aus den völlig untergeordneten Ausmaßen der Mauer, die mit ca. 1,50 m Höhe deutlich hinter der vorgesehen Grenzbebauung zurücktritt und auch nur wenige Meter lang ist.
59 
2. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt ferner, soweit er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt (Nr. 1 und 2), gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtigt dadurch die Nutzung der Nachbargrundstücke der Klägerin zu 1 und demzufolge auch das an diesen Grundstücken bestehende Nießbrauchsrecht der Klägerin zu 2 rücksichtslos.
60 
a) § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Nachbar im Sinne des Bodenrechts ist dabei nicht nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines Grundstücks sondern auch - wie die Klägerin zu 2 - ein sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter, zu denen auch der Nießbraucher zählt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 rücksichtslos. Da der Bebauungsplan „Alstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, wie die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277, 279, 282; Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 -juris Rn. 3). In der maßgeblichen Umgebungsbebauung, die wiederum durch das bereits beschriebene Straßengeviert gekennzeichnet wird, ist kein Baukörper vorhanden, der hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist. Das bislang größte Einzelgebäude in der maßgeblichen Umgebung ist das Gebäude ... Straße 7. Dessen Grundfläche wird durch das Bauvorhaben hinsichtlich Bebauungstiefe, Breite und Kubatur deutlich überschritten.
62 
Auf die von der Beigeladenen bei der Einnahme des Augenscheins verwiesenen Gebäude ... Straße 6 und ... Straße 43, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit dem Bauvorhaben vergleichbar seien, kommt es dagegen nicht an. Diese Grundstücke liegen außerhalb der für die Beurteilung des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung. Der Rahmen für die maßgebliche Umgebungsbebauung wird durch das bereits an anderer Stelle beschriebene Straßengeviert begrenzt, in dem die genannten Grundstücke nicht liegen. Auf diese Bereiche wirkt sich die Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen weder aus, noch prägen oder beeinflussen diese Grundstücke ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
63 
Die danach vorliegende Rahmenüberschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt die gebotene Rücksichtnahme gerade in Bezug auf die unmittelbar benachbarte Bebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 vermissen. Das Gesamtvolumen und die Gliederung des Baukörpers führen zu einer rücksichtslosen optisch erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens insbesondere auf das Wohnhaus ... Straße 11a.
64 
Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26).
65 
Gemessen hieran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber den benachbarten Anwesen der Klägerin zu 1 als rücksichtslos. Der Augenschein des Senats hat gezeigt, dass sich zwischen den Gebäuden ...-Straße 11 und 11a eine als Garten genutzte Freifläche der beiden Wohnhausgrundstücke befindet. In dem Bereich befindet sich auch auf den Nachbargrundstücken keine Bebauung. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens entstünde gerade hier eine Grenzbebauung, die, trotz der Gliederung des Baukörpers mit zurückspringenden Obergeschossen, insgesamt den Eindruck einer geschlossenen massiven Riegelbebauung vermittelt, die den Grundstücken der Klägerin zu 1 gleichsam „die Luft zum Atmen nimmt“. War die bisherige Bebauung von einer fast deckungsgleichen Grenzbebauung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2 und 30/2 geprägt, wird nunmehr entlang der gesamten Grundstückslängen ein in seinen Ausmaßen enorm kompakter Baukörper errichtet. Die Grenzbebauung zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a beträgt 22 m, die Höhe der Bebauung an der Grenze beträgt 4,6 bis 5,1 Meter. Gegenüber dieser Grenzbebauung tritt die vorhandene Grenzmauer in ihren Ausmaßen von nur 1,5 m deutlich zurück. Hinzu kommt die Höhendisparität zwischen dem rückwärtigen Querbau und dem Wohnhaus ... Straße 11a. Schließlich führt die Grenzbebauung auch zu einer massiven Verschattung des bisher als Garten genutzten Freiraumes zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a, die den Klägerinnen nicht zumutbar ist, zumal da die Grenzbebauung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig ist.
66 
Die Klägerinnen sind hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen auch schutzbedürftig, da sie angesichts der in dem maßgeblichen Grundstücksbereich bislang prägend vorgegebenen Bauweise auch nicht damit rechnen mussten, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenzen ein durchgängiges grenzständiges Gebäude errichtet wird.
67 
Zudem ermöglichen sowohl die vorgesehene 157,86 qm große Terrasse im zweiten Obergeschoss als auch die geplante 267,05 qm große Terrasse im dritten Obergeschoss im mittleren Bereich des Gebäudes Einblicke auf die Grundstücke der Klägerin zu 1, die das Maß dessen deutlich übersteigen, was Grundstückseigentümern auch im bebauten innerörtlichen Bereich regelmäßig zugemutet werden kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 B 1037/14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
IV.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerinnen war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
70 
Beschluss
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf15.000,- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung im ersten Rechtszug).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

3

Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,

ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).

8

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).

9

Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.

10

b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,

ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,

hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.

11

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

12

c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.

13

Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

14

d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.

15

Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.

16

e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob

bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.

17

2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

18

a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

19

Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).

20

Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

21

b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).

22

3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.

23

Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.

24

Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.

25

a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

26

b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

27

c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

28

d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

29

e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

30

f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.

31

g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im westlichen Teil des Gebäudes Robert-Bosch-Straße ... auf dem Flst. Nr. .../2 der Gemarkung Empfingen der Beigeladenen (Baugrundstück) einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter. Unter dem Dach des Ein- und Ausgangs ist ein "Backshop" in das Gebäude integriert. Daneben ist ein Pfandraum mit Windfang angebaut. Im östlichen Gebäudeteil befinden sich ein Textilmarkt und ein Getränkemarkt. Vor dem Gebäude sind Kfz.-Stellplätze angelegt. Die übrigen bebauten Flächen zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße werden gewerblich genutzt, u.a. gibt es gegenüber dem Baugrundstück einen weiteren Lebensmittel-Discounter (Robert-Bosch-Straße ...) und weiter nördlich - im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" - einen 1995 genehmigten Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße …, "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen"). Das Baugrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" vom 06.07.2006, der für Flächen westlich der Autobahn A 81 außerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen drei Gewerbegebiete und ein Sondergebiet "Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungszentrum" festsetzt. Das Baugrundstück liegt im Sondergebiet.
Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss den Bebauungsplan bereits am 18.04.2000 als Satzung. Der Beschluss wurde jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht. Nach einer durch einen Bauantrag der Klägerin (s.u.) ausgelösten Dienstbesprechung im Regierungspräsidium Karlsruhe am 01.06.2006 passte die Beigeladene die Festsetzungen des Bebauungsplans an Ergebnisse der Dienstbesprechung an und gab Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Äußerung. In seiner Sitzung am 06.07.2006 befasste sich der Gemeinderat erneut mit dem Bebauungsplan. Die Sitzungsvorlage 50/2006 stellte das Ergebnis der Behördenbeteiligung und insoweit unterbreitete Änderungsvorschläge dar, formulierte Beschlussvorschläge und enthielt Entwürfe der textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer neuen Satzung jeweils mit Datum vom 06.07.2006. Der Entwurf der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 sah für Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet folgende Regelungen vor:
"1. Art der baulichen Nutzung
...
1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
2. Art und Maß der baulichen Nutzung
...
Im gesamten Geltungsbereich sind folgende zentrenrelevanten Sortimente nicht zugelassen:
10 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
11 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
12 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
13 
Je Branchengruppe sind max. 1200 m2 Geschossfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
14 
Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 06.07.2006 folgende Beschlüsse:
15 
"Die Satzung über den Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost, In der Fassung vom 18.04.2000, wird aufgehoben.
16 
Den in der Anlage 50/2006 unterbreiteten Änderungsvorschlägen der Träger öffentlicher Belange wird nach Abwägung zugestimmt. Die Anregungen wurden von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet.
17 
Der Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost in der Fassung vom 06.07.2006 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen."
18 
Der Bürgermeister fertigte am selben Tag die neue Satzung sowie gesondert die textlichen Festsetzungen und den Lageplan als Bestandteile der Satzung aus. Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Entwurf in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Die dort im Abschnitt "2. Art und Maß der baulichen Nutzung" vorgesehenen Festsetzungen finden sich nun im Abschnitt "1. Art der baulichen Nutzung" in Nr. 1.4.3. unter einer neuen Nr. 4 mit einem teilweise anderen Wortlaut:
19 
"1. Art der baulichen Nutzung
20 

1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
21 
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
22 
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
23 
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente (siehe 1.4.3 Nr. 4) auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
24 
4. Folgende zentrenrelevanten Sortimente sind nicht zugelassen:
25 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
26 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
27 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
28 
Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
29 
In der Planbegründung wird zum Sondergebiet u.a. ausgeführt, zentrenrelevante Branchen dürften im Sondergebiet nicht angesiedelt werden, um negative städtebauliche Konsequenzen innerorts auszuschließen. Die Gemeinde halte auch die Branchen, für die Ausnahmen möglich seien, grundsätzlich für zentrenrelevant. Da die Beigeladene im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen sei, sei die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs generell nicht möglich. Um negative städtebauliche Konsequenzen auszuschließen, sei es erforderlich, zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion zu überlegen, welche Branchen und Sortimente zentrenrelevant und daher im Sondergebiet nicht zuzulassen seien. Der Gemeinderat habe die zulässigen Sortimente am 16.09.1997 festgelegt und aufgrund einer anschließenden Standortanalyse noch einmal am 17.02.1998 dahin geändert, dass auch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Vollsortimenter-Lebensmittelmarktes zugelassen werden solle. Die Analyse habe aufgezeigt, dass die Ansiedlung eines solchen Betriebs positive Auswirkungen auf die Beigeladene haben werde. Bei einer Beschränkung der Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe auf insgesamt 2.500 m2 Verkaufsfläche seien keine negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung zu erwarten. Derartige negative Auswirkungen könnten aufgrund der besonderen Situation der Beigeladenen auch in Bezug auf Verkaufsstätten für Schuhe und Bekleidungswaren ausgeschlossen werden, wenn deren Geschossflächen jeweils auf 1.200 m2 beschränkt werde. Die Zulassung je eines Einzelhandelsbetriebs mit diesen Sortimenten werde sich innerörtlich nicht negativ auswirken.
30 
Die Beschlüsse vom 06.07.2006 über die Aufhebung der Satzung vom 18.04.2000 und den Bebauungsplan "Autobahnkreuz - Südost" wurden am 14.07.2006 ortsüblich bekannt gemacht.
31 
Bereits mit Bauantrag vom 30.01.2006 hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter mit Backshop/Pfandraum und für einen Textil-Fachmarkt sowie zur Errichtung von Kfz.-Stellplätzen auf dem Baugrundstück begehrt. Danach gehören zum Lebensmittelmarkt u.a. ein Verkaufsraum mit Kassenzone, Ein-/Ausgang, Toiletten, Räume für Personal, Akten, Heizung, Hausanschluss, ein Lager und ein Non-Food-Lager. Zu dem unter dem Dach des Ein-/Ausgangs des Lebensmittelmarktes in das Gebäude integrierten Backshop mit eigenem Eingang gehören ein Verkaufsraum, ein WC und ein Umkleideraum. Die Beklagte errechnete für den Lebensmittelmarkt mit Backshop und Pfandraum 873,46 m2 Verkaufsfläche sowie 1.276 m2 Geschossfläche und bewertete das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Anschließend kam es am 01.06.2006 zur Dienstbesprechung beim Regierungspräsidium Karlsruhe (s.o.), an der auch eine Vertreterin der Klägerin teilnahm. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung ist über das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten:
32 
"Planungsrechtliche Situation: § 34 BauGB; Nutzungsart in der näheren Umgebung: GE. 33er-Stand nicht mehr gegeben. Zulässig sind auf der Grundlage des § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe, sofern diese nicht sondergebietspflichtig sind. Damit muss jeder Betrieb für sich eigenständig betrieben werden können (eigene Ver- und Entsorgung, Sozialräume), darf max. eine Verkaufsfläche von 800 qm und eine Geschossfläche von 1.200 qm haben. Bei dem Lebensmittelmarkt darf angesichts der vorgesehenen Ausführung max. 1% für Putz von der Nutzfläche abgezogen werden. Die Fläche für den Pfandraum wird auf die GF aber nicht auf die Verkaufsfläche angerechnet. Der Backshop ist ein eigenständiger Betrieb und wird nicht auf die Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt angerechnet. Das Sortiment für den Fachmarkt ist noch zu bestimmen (ggfs. unter Nennung mehrerer Sortimente)."
33 
Am 22.06.2006 reichte die Klägerin neue Bauvorlagen (Tekturplanung) vom 07.06.2006 ein, die den Pfandraum nicht mehr vorsahen. Eine beigefügte Berechnung der Nutzflächen vom 07.06.2006 gibt u.a. folgende Maße an: Lebensmittelmarkt: Verkaufsraum/Kassenzone 780,70 m2, Ein-/Ausgang je 9,48 m2; Backshop: Verkaufsraum 39,76 m2. Am 29.06.2006 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben gemäß der Tekturplanung.
34 
Mit Bauantrag vom 21.08.2007 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Pfandraums mit einem 14,21 m2 großen Windfang. Am 17.01.2008 erteilte die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen die Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" vom 06.07.2006 wegen Überschreitung der 800 m2-Verkaufsflächen-Grenze um ca. 1 m2 sowie der 1.200 m2 Geschossflächen-Grenze um ca. 73,82 m2.
35 
Mit Bauantrag vom 23.03.2011 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers im Lebensmittelmarkt in Verkaufsraum; baulich sind der Abriss einer Trennwand zum bisherigen Verkaufsraum und die Schließung einer Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers vorgesehen. Nach einer beigefügten Berechnung erhöhte sich durch dieses Vorhaben die Nutzfläche für den Verkaufsraum um 177,1 m2. Eine Stellplatz-Berechnung stellt einem Bedarf von 131 Stellplätzen für die Nutzung des gesamten Gebäudes 165 nachgewiesene Stellplätze gegenüber. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen zum Bauantrag.
36 
Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12.10.2011 ab. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplans über die maximale Verkaufsfläche von 800 m2. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Abweichung Grundzüge der Planung berührte. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Plansätzen Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP) sowie Nr. 2.9.2 des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald.
37 
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Bebauungsplan sei jedenfalls im Sondergebiet unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 lasse mehrere Einzelhandelsbetriebe zu, begrenze aber die Summe ihrer Verkaufsflächen auf 2.500 m2. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes jedenfalls im Sondergebiet. Das daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei danach zulässig, weil es in der näheren Umgebung bereits einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gebe, und zwar den Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück, der einschließlich Backshop und Pfandraum über 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche und deutlich mehr als 1.200 m2 Geschossfläche habe. Die beantragte Änderung führe nicht zu einer neuen Nutzungsart. Sie wirke sich auch nicht schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Das belege eine von der Klägerin eingeholte "Auswirkungsanalyse" der G... mbH (...) vom Dezember 2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.03.2012 zurück.
38 
Mit ihrer am 21.03.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ferner vorgetragen, auch die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da sie nicht festsetze, welche zentrenrelevanten Sortimente zulässig seien. Jedenfalls fehle auch ihr eine Rechtsgrundlage, da sie ebenfalls eine gebietsbezogene Verkaufsflächengrenze festlege. Eine bloße Teilunwirksamkeit nur der gebietsbezogenen Festsetzungen scheide aus. Denn die Beigeladene hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel nicht auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus den Erläuterungen zum Einzelhandel in der Planbegründung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 23.03.2011 zu erteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt: Sollte der Bebauungsplan - teilweise - unwirksam sein, wäre das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil es gegen Ziele der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 sowie im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verstoße.
39 
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.10.2013 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es die maximale Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb von 800 m2 nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.2 des Bebauungsplans deutlich überschreite. Ob schon der genehmigte Bestand diese Grenze überschreite, sei unerheblich. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da sie die Grundzüge der Planung berührte. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.2 sei nach § 11 BauNVO zulässig und wäre selbst dann wirksam, wenn die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 unwirksam wären. Denn sie könne zusammen mit den anderen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen des Bebauungsplans objektiv auch ohne die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Auch hätte die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus der Planbegründung. Danach habe die Beigeladene mit den verschiedenen Flächengrenzen jeweils eigenständige Ziele verfolgt. Diese behielten auch bei Wegfall einzelner Festsetzungen ihren Sinn. Das gelte auch für die 800 m2-Verkaufsflächengrenze je Betrieb. Es sei für die Gemeinde ein zentrales Anliegen gewesen, sich an die Vorgaben der Raumordnung und der Landesplanung zu halten. Dabei habe gerade der Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidende Bedeutung gehabt, wie eine Stellungnahme des Regionalverbands vom 22.06.2006 belege. Die Einwände der Klägerin zielten allein auf die Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche. Die Begrenzung der Verkaufsflächen einzelner Betriebe auf 800 m2 sei davon unabhängig. Die Beigeladene habe dieser Grenze eigenständige und ganz zentrale Bedeutung zugemessen. Der Ausfall des Steuerungselements "Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche" hänge daher nicht unauflöslich mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze zusammen. Gleiches gälte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4, falls auch diese unwirksam sei. Die Überlegungen zur Sortimentssteuerung seien nicht so beherrschend gewesen, dass die Beigeladene ohne deren Verwirklichung auf die Planung mutmaßlich ganz verzichtet hätte. Die Aufrechterhaltung des Sondergebiets mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze respektiere den gemeindlichen Planungswillen und führe nicht zu dessen Verfälschung.
40 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.07.2014 - 5 S 2346/13 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 31.07.2014 zugestellt. Am 26.08.2014 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der Bebauungsplan sei schon mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Der Gemeinderat habe die textliche Festsetzung über Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen mit dem im Entwurf vom 06.07.2006 gemäß der Anlage 50/2006 enthaltenen Satz beschlossen: "Je Branchengruppe sind max. 1.200 m2 Geschossfläche zulässig". In Nr. 1.4.3.4 Satz 3 der vom Bürgermeister am 06.07.2006 gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen heiße es demgegenüber: "Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig". Da beide Fassungen dasselbe Datum trügen, könne über die ausgefertigte Satzung, soweit diese auf einen Textteil vom 06.07.2006 Bezug nehme, auch keine "gedankliche Schnur" zu einem der beiden Sätze hergestellt werden. Ungeachtet dessen sei der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich des Sondergebiets auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.2 seien nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden raumordnerischen Zweck der Planung miteinander verschränkt. Wäre nur die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 unwirksam, entfiele ein zentrales Steuerungsinstrument der Planung. Gleiches gelte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Das Baugrundstück und seine nähere Umgebung seien keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Ein faktisches Gewerbegebiet scheide aus, weil der Lebensmittelmarkt der Klägerin ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sei. Seine genehmigte Verkaufsfläche betrage einschließlich des Verkaufsraumes des Backshops und des von Kunden betretbaren Windfangs des Pfandraumes 857,84 m2. Soweit die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung am 29.06.2006 im Anschluss an die Dienstbesprechung vom 01.06.2006 eine geringere Verkaufsfläche als 800 m2 angenommen habe, weil für Putz 1% abgezogen werden könne und der Windfang des Pfandraums sowie der Verkaufsraum des Backshops nicht anrechenbar seien, liege dem ein Rechtsirrtum zugrunde. Ein Putzabzug werde vom erkennenden Gerichtshof bei einem typischen Lebensmittelmarkt nur im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraums gebilligt. Dadurch vermindere sich die Verkaufsfläche um weniger als 1 m2, während ein Abzug von 1% zu einer Verminderung um 7 m2 führe. Der Windfang des Pfandraums müsse als Verkaufsfläche angerechnet werden, weil er Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes städtebaulich präge. Der Verkaufsraum des Backshops sei nach den Maßstäben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - anzurechnen, weil der Backshop ein Nebenbetrieb des Lebensmittelmarktes sei. Das Vorhaben sei jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung sei auf die typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung abzustellen. Der großflächige Einzelhandel sei in § 11 Abs. 3 BauNVO als besondere typisierte Nutzungsart hervorgehoben. Entscheidend sei daher, ob in der näheren Umgebung bereits ein solcher Betrieb vorhanden sei. Das sei mit dem Lebensmittelmarkt der Fall, da er die Schwelle der Großflächigkeit bereits jetzt deutlich überschreite. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Beigeladene habe keinen zentralen Versorgungsbereich i.S. dieser Vorschrift. Zwar genüge insoweit die Sicherstellung einer über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirkenden wohnortnahen Grundversorgung. In der Ortsmitte der Beigeladenen gebe es aber keinen Lebensmittelmarkt. Es gebe nur Bäcker und Metzger. Das reiche zur Deckung der wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs nicht aus. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 betrage der Mehrumsatz infolge des streitigen Vorhabens 0,9 Mio. Euro, davon 0,7 Mio. Euro im Lebensmittelbereich. Dieser Mehrumsatz gehe zu Lasten von zwei außerhalb der Ortsmitte angesiedelten Wettbewerbern der Klägerin. Auch in Nachbargemeinden seien zentrale Versorgungsbereiche nicht durch schädliche Auswirkungen betroffen. Nach der "Auswirkungsanalyse" liege die Umverteilungsquote unter 2%. Ziele der Raumordnung seien kein Tatbestandsmerkmal in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Berufung zurückzuweisen.
45 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es befremde, dass die Klägerin von 857,84 m² Verkaufsfläche nach dem Stand der Baugenehmigung vom 29.06.2006 ausgehe. Dies widerspreche den mit ihrer Vertreterin am 01.06.2006 besprochenen Vorgaben. Nach § 34 BauGB wäre das Vorhaben unzulässig, weil es mehr als 800 m2 Verkaufsfläche habe. Das gelte auch dann, wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar wäre. Denn in einem Gewerbegebiet, von dem hier auszugehen sei, seien Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 unzulässig. Ein faktisches Sondergebiet scheide selbst dann aus, wenn ein solches rechtlich überhaupt möglich wäre. Bei unterstellter Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans sei im Übrigen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Insoweit werde auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, nach ihren Unterlagen sei nicht feststellbar, dass dem Vorhaben ungeachtet seiner Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht andere von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
46 
Die Beigeladene hat mitgeteilt, sie mache von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Sie war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
47 
Die Beklagte hat eine Aufstellung über die derzeit vorhandenen Arten baulicher Nutzungen auf den Flächen im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" und außerhalb davon westlich der Robert-Bosch-Straße vorgelegt. Die Klägerin hat dazu angemerkt, der Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei im Jahr 1995 mit 2.300 m2 Verkaufsfläche angesiedelt und später um 400 m2 Verkaufsfläche erweitert worden; sein Sortiment umfasse Baustoffe, Gartenzubehör und Werkzeuge, aber auch Haushalts-, Spiel- und Papeteriewaren. Insbesondere dieser Fachmarkt widerspreche der Annahme, das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten auf Fragen des Senats angegeben: Der Vortrag der Klägerin zur Verkaufsfläche des Fachmarkts für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei zutreffend; brandschutzrechtliche Anforderungen an das Vorhaben habe die Beklagte bislang nicht geprüft, diesen könnte durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Der Senat hat drei Lichtbilder von der Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den Flächen in dessen Umgebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
49 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im westlichen Teil des Gebäudes Robert-Bosch-Straße ... auf dem Flst. Nr. .../2 der Gemarkung Empfingen der Beigeladenen (Baugrundstück) einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter. Unter dem Dach des Ein- und Ausgangs ist ein "Backshop" in das Gebäude integriert. Daneben ist ein Pfandraum mit Windfang angebaut. Im östlichen Gebäudeteil befinden sich ein Textilmarkt und ein Getränkemarkt. Vor dem Gebäude sind Kfz.-Stellplätze angelegt. Die übrigen bebauten Flächen zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße werden gewerblich genutzt, u.a. gibt es gegenüber dem Baugrundstück einen weiteren Lebensmittel-Discounter (Robert-Bosch-Straße ...) und weiter nördlich - im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" - einen 1995 genehmigten Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße …, "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen"). Das Baugrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" vom 06.07.2006, der für Flächen westlich der Autobahn A 81 außerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen drei Gewerbegebiete und ein Sondergebiet "Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungszentrum" festsetzt. Das Baugrundstück liegt im Sondergebiet.
Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss den Bebauungsplan bereits am 18.04.2000 als Satzung. Der Beschluss wurde jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht. Nach einer durch einen Bauantrag der Klägerin (s.u.) ausgelösten Dienstbesprechung im Regierungspräsidium Karlsruhe am 01.06.2006 passte die Beigeladene die Festsetzungen des Bebauungsplans an Ergebnisse der Dienstbesprechung an und gab Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Äußerung. In seiner Sitzung am 06.07.2006 befasste sich der Gemeinderat erneut mit dem Bebauungsplan. Die Sitzungsvorlage 50/2006 stellte das Ergebnis der Behördenbeteiligung und insoweit unterbreitete Änderungsvorschläge dar, formulierte Beschlussvorschläge und enthielt Entwürfe der textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer neuen Satzung jeweils mit Datum vom 06.07.2006. Der Entwurf der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 sah für Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet folgende Regelungen vor:
"1. Art der baulichen Nutzung
...
1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
2. Art und Maß der baulichen Nutzung
...
Im gesamten Geltungsbereich sind folgende zentrenrelevanten Sortimente nicht zugelassen:
10 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
11 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
12 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
13 
Je Branchengruppe sind max. 1200 m2 Geschossfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
14 
Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 06.07.2006 folgende Beschlüsse:
15 
"Die Satzung über den Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost, In der Fassung vom 18.04.2000, wird aufgehoben.
16 
Den in der Anlage 50/2006 unterbreiteten Änderungsvorschlägen der Träger öffentlicher Belange wird nach Abwägung zugestimmt. Die Anregungen wurden von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet.
17 
Der Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost in der Fassung vom 06.07.2006 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen."
18 
Der Bürgermeister fertigte am selben Tag die neue Satzung sowie gesondert die textlichen Festsetzungen und den Lageplan als Bestandteile der Satzung aus. Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Entwurf in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Die dort im Abschnitt "2. Art und Maß der baulichen Nutzung" vorgesehenen Festsetzungen finden sich nun im Abschnitt "1. Art der baulichen Nutzung" in Nr. 1.4.3. unter einer neuen Nr. 4 mit einem teilweise anderen Wortlaut:
19 
"1. Art der baulichen Nutzung
20 

1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
21 
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
22 
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
23 
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente (siehe 1.4.3 Nr. 4) auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
24 
4. Folgende zentrenrelevanten Sortimente sind nicht zugelassen:
25 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
26 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
27 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
28 
Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
29 
In der Planbegründung wird zum Sondergebiet u.a. ausgeführt, zentrenrelevante Branchen dürften im Sondergebiet nicht angesiedelt werden, um negative städtebauliche Konsequenzen innerorts auszuschließen. Die Gemeinde halte auch die Branchen, für die Ausnahmen möglich seien, grundsätzlich für zentrenrelevant. Da die Beigeladene im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen sei, sei die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs generell nicht möglich. Um negative städtebauliche Konsequenzen auszuschließen, sei es erforderlich, zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion zu überlegen, welche Branchen und Sortimente zentrenrelevant und daher im Sondergebiet nicht zuzulassen seien. Der Gemeinderat habe die zulässigen Sortimente am 16.09.1997 festgelegt und aufgrund einer anschließenden Standortanalyse noch einmal am 17.02.1998 dahin geändert, dass auch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Vollsortimenter-Lebensmittelmarktes zugelassen werden solle. Die Analyse habe aufgezeigt, dass die Ansiedlung eines solchen Betriebs positive Auswirkungen auf die Beigeladene haben werde. Bei einer Beschränkung der Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe auf insgesamt 2.500 m2 Verkaufsfläche seien keine negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung zu erwarten. Derartige negative Auswirkungen könnten aufgrund der besonderen Situation der Beigeladenen auch in Bezug auf Verkaufsstätten für Schuhe und Bekleidungswaren ausgeschlossen werden, wenn deren Geschossflächen jeweils auf 1.200 m2 beschränkt werde. Die Zulassung je eines Einzelhandelsbetriebs mit diesen Sortimenten werde sich innerörtlich nicht negativ auswirken.
30 
Die Beschlüsse vom 06.07.2006 über die Aufhebung der Satzung vom 18.04.2000 und den Bebauungsplan "Autobahnkreuz - Südost" wurden am 14.07.2006 ortsüblich bekannt gemacht.
31 
Bereits mit Bauantrag vom 30.01.2006 hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter mit Backshop/Pfandraum und für einen Textil-Fachmarkt sowie zur Errichtung von Kfz.-Stellplätzen auf dem Baugrundstück begehrt. Danach gehören zum Lebensmittelmarkt u.a. ein Verkaufsraum mit Kassenzone, Ein-/Ausgang, Toiletten, Räume für Personal, Akten, Heizung, Hausanschluss, ein Lager und ein Non-Food-Lager. Zu dem unter dem Dach des Ein-/Ausgangs des Lebensmittelmarktes in das Gebäude integrierten Backshop mit eigenem Eingang gehören ein Verkaufsraum, ein WC und ein Umkleideraum. Die Beklagte errechnete für den Lebensmittelmarkt mit Backshop und Pfandraum 873,46 m2 Verkaufsfläche sowie 1.276 m2 Geschossfläche und bewertete das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Anschließend kam es am 01.06.2006 zur Dienstbesprechung beim Regierungspräsidium Karlsruhe (s.o.), an der auch eine Vertreterin der Klägerin teilnahm. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung ist über das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten:
32 
"Planungsrechtliche Situation: § 34 BauGB; Nutzungsart in der näheren Umgebung: GE. 33er-Stand nicht mehr gegeben. Zulässig sind auf der Grundlage des § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe, sofern diese nicht sondergebietspflichtig sind. Damit muss jeder Betrieb für sich eigenständig betrieben werden können (eigene Ver- und Entsorgung, Sozialräume), darf max. eine Verkaufsfläche von 800 qm und eine Geschossfläche von 1.200 qm haben. Bei dem Lebensmittelmarkt darf angesichts der vorgesehenen Ausführung max. 1% für Putz von der Nutzfläche abgezogen werden. Die Fläche für den Pfandraum wird auf die GF aber nicht auf die Verkaufsfläche angerechnet. Der Backshop ist ein eigenständiger Betrieb und wird nicht auf die Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt angerechnet. Das Sortiment für den Fachmarkt ist noch zu bestimmen (ggfs. unter Nennung mehrerer Sortimente)."
33 
Am 22.06.2006 reichte die Klägerin neue Bauvorlagen (Tekturplanung) vom 07.06.2006 ein, die den Pfandraum nicht mehr vorsahen. Eine beigefügte Berechnung der Nutzflächen vom 07.06.2006 gibt u.a. folgende Maße an: Lebensmittelmarkt: Verkaufsraum/Kassenzone 780,70 m2, Ein-/Ausgang je 9,48 m2; Backshop: Verkaufsraum 39,76 m2. Am 29.06.2006 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben gemäß der Tekturplanung.
34 
Mit Bauantrag vom 21.08.2007 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Pfandraums mit einem 14,21 m2 großen Windfang. Am 17.01.2008 erteilte die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen die Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" vom 06.07.2006 wegen Überschreitung der 800 m2-Verkaufsflächen-Grenze um ca. 1 m2 sowie der 1.200 m2 Geschossflächen-Grenze um ca. 73,82 m2.
35 
Mit Bauantrag vom 23.03.2011 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers im Lebensmittelmarkt in Verkaufsraum; baulich sind der Abriss einer Trennwand zum bisherigen Verkaufsraum und die Schließung einer Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers vorgesehen. Nach einer beigefügten Berechnung erhöhte sich durch dieses Vorhaben die Nutzfläche für den Verkaufsraum um 177,1 m2. Eine Stellplatz-Berechnung stellt einem Bedarf von 131 Stellplätzen für die Nutzung des gesamten Gebäudes 165 nachgewiesene Stellplätze gegenüber. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen zum Bauantrag.
36 
Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12.10.2011 ab. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplans über die maximale Verkaufsfläche von 800 m2. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Abweichung Grundzüge der Planung berührte. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Plansätzen Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP) sowie Nr. 2.9.2 des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald.
37 
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Bebauungsplan sei jedenfalls im Sondergebiet unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 lasse mehrere Einzelhandelsbetriebe zu, begrenze aber die Summe ihrer Verkaufsflächen auf 2.500 m2. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes jedenfalls im Sondergebiet. Das daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei danach zulässig, weil es in der näheren Umgebung bereits einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gebe, und zwar den Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück, der einschließlich Backshop und Pfandraum über 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche und deutlich mehr als 1.200 m2 Geschossfläche habe. Die beantragte Änderung führe nicht zu einer neuen Nutzungsart. Sie wirke sich auch nicht schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Das belege eine von der Klägerin eingeholte "Auswirkungsanalyse" der G... mbH (...) vom Dezember 2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.03.2012 zurück.
38 
Mit ihrer am 21.03.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ferner vorgetragen, auch die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da sie nicht festsetze, welche zentrenrelevanten Sortimente zulässig seien. Jedenfalls fehle auch ihr eine Rechtsgrundlage, da sie ebenfalls eine gebietsbezogene Verkaufsflächengrenze festlege. Eine bloße Teilunwirksamkeit nur der gebietsbezogenen Festsetzungen scheide aus. Denn die Beigeladene hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel nicht auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus den Erläuterungen zum Einzelhandel in der Planbegründung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 23.03.2011 zu erteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt: Sollte der Bebauungsplan - teilweise - unwirksam sein, wäre das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil es gegen Ziele der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 sowie im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verstoße.
39 
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.10.2013 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es die maximale Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb von 800 m2 nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.2 des Bebauungsplans deutlich überschreite. Ob schon der genehmigte Bestand diese Grenze überschreite, sei unerheblich. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da sie die Grundzüge der Planung berührte. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.2 sei nach § 11 BauNVO zulässig und wäre selbst dann wirksam, wenn die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 unwirksam wären. Denn sie könne zusammen mit den anderen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen des Bebauungsplans objektiv auch ohne die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Auch hätte die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus der Planbegründung. Danach habe die Beigeladene mit den verschiedenen Flächengrenzen jeweils eigenständige Ziele verfolgt. Diese behielten auch bei Wegfall einzelner Festsetzungen ihren Sinn. Das gelte auch für die 800 m2-Verkaufsflächengrenze je Betrieb. Es sei für die Gemeinde ein zentrales Anliegen gewesen, sich an die Vorgaben der Raumordnung und der Landesplanung zu halten. Dabei habe gerade der Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidende Bedeutung gehabt, wie eine Stellungnahme des Regionalverbands vom 22.06.2006 belege. Die Einwände der Klägerin zielten allein auf die Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche. Die Begrenzung der Verkaufsflächen einzelner Betriebe auf 800 m2 sei davon unabhängig. Die Beigeladene habe dieser Grenze eigenständige und ganz zentrale Bedeutung zugemessen. Der Ausfall des Steuerungselements "Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche" hänge daher nicht unauflöslich mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze zusammen. Gleiches gälte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4, falls auch diese unwirksam sei. Die Überlegungen zur Sortimentssteuerung seien nicht so beherrschend gewesen, dass die Beigeladene ohne deren Verwirklichung auf die Planung mutmaßlich ganz verzichtet hätte. Die Aufrechterhaltung des Sondergebiets mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze respektiere den gemeindlichen Planungswillen und führe nicht zu dessen Verfälschung.
40 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.07.2014 - 5 S 2346/13 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 31.07.2014 zugestellt. Am 26.08.2014 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der Bebauungsplan sei schon mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Der Gemeinderat habe die textliche Festsetzung über Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen mit dem im Entwurf vom 06.07.2006 gemäß der Anlage 50/2006 enthaltenen Satz beschlossen: "Je Branchengruppe sind max. 1.200 m2 Geschossfläche zulässig". In Nr. 1.4.3.4 Satz 3 der vom Bürgermeister am 06.07.2006 gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen heiße es demgegenüber: "Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig". Da beide Fassungen dasselbe Datum trügen, könne über die ausgefertigte Satzung, soweit diese auf einen Textteil vom 06.07.2006 Bezug nehme, auch keine "gedankliche Schnur" zu einem der beiden Sätze hergestellt werden. Ungeachtet dessen sei der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich des Sondergebiets auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.2 seien nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden raumordnerischen Zweck der Planung miteinander verschränkt. Wäre nur die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 unwirksam, entfiele ein zentrales Steuerungsinstrument der Planung. Gleiches gelte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Das Baugrundstück und seine nähere Umgebung seien keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Ein faktisches Gewerbegebiet scheide aus, weil der Lebensmittelmarkt der Klägerin ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sei. Seine genehmigte Verkaufsfläche betrage einschließlich des Verkaufsraumes des Backshops und des von Kunden betretbaren Windfangs des Pfandraumes 857,84 m2. Soweit die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung am 29.06.2006 im Anschluss an die Dienstbesprechung vom 01.06.2006 eine geringere Verkaufsfläche als 800 m2 angenommen habe, weil für Putz 1% abgezogen werden könne und der Windfang des Pfandraums sowie der Verkaufsraum des Backshops nicht anrechenbar seien, liege dem ein Rechtsirrtum zugrunde. Ein Putzabzug werde vom erkennenden Gerichtshof bei einem typischen Lebensmittelmarkt nur im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraums gebilligt. Dadurch vermindere sich die Verkaufsfläche um weniger als 1 m2, während ein Abzug von 1% zu einer Verminderung um 7 m2 führe. Der Windfang des Pfandraums müsse als Verkaufsfläche angerechnet werden, weil er Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes städtebaulich präge. Der Verkaufsraum des Backshops sei nach den Maßstäben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - anzurechnen, weil der Backshop ein Nebenbetrieb des Lebensmittelmarktes sei. Das Vorhaben sei jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung sei auf die typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung abzustellen. Der großflächige Einzelhandel sei in § 11 Abs. 3 BauNVO als besondere typisierte Nutzungsart hervorgehoben. Entscheidend sei daher, ob in der näheren Umgebung bereits ein solcher Betrieb vorhanden sei. Das sei mit dem Lebensmittelmarkt der Fall, da er die Schwelle der Großflächigkeit bereits jetzt deutlich überschreite. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Beigeladene habe keinen zentralen Versorgungsbereich i.S. dieser Vorschrift. Zwar genüge insoweit die Sicherstellung einer über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirkenden wohnortnahen Grundversorgung. In der Ortsmitte der Beigeladenen gebe es aber keinen Lebensmittelmarkt. Es gebe nur Bäcker und Metzger. Das reiche zur Deckung der wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs nicht aus. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 betrage der Mehrumsatz infolge des streitigen Vorhabens 0,9 Mio. Euro, davon 0,7 Mio. Euro im Lebensmittelbereich. Dieser Mehrumsatz gehe zu Lasten von zwei außerhalb der Ortsmitte angesiedelten Wettbewerbern der Klägerin. Auch in Nachbargemeinden seien zentrale Versorgungsbereiche nicht durch schädliche Auswirkungen betroffen. Nach der "Auswirkungsanalyse" liege die Umverteilungsquote unter 2%. Ziele der Raumordnung seien kein Tatbestandsmerkmal in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Berufung zurückzuweisen.
45 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es befremde, dass die Klägerin von 857,84 m² Verkaufsfläche nach dem Stand der Baugenehmigung vom 29.06.2006 ausgehe. Dies widerspreche den mit ihrer Vertreterin am 01.06.2006 besprochenen Vorgaben. Nach § 34 BauGB wäre das Vorhaben unzulässig, weil es mehr als 800 m2 Verkaufsfläche habe. Das gelte auch dann, wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar wäre. Denn in einem Gewerbegebiet, von dem hier auszugehen sei, seien Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 unzulässig. Ein faktisches Sondergebiet scheide selbst dann aus, wenn ein solches rechtlich überhaupt möglich wäre. Bei unterstellter Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans sei im Übrigen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Insoweit werde auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, nach ihren Unterlagen sei nicht feststellbar, dass dem Vorhaben ungeachtet seiner Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht andere von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
46 
Die Beigeladene hat mitgeteilt, sie mache von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Sie war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
47 
Die Beklagte hat eine Aufstellung über die derzeit vorhandenen Arten baulicher Nutzungen auf den Flächen im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" und außerhalb davon westlich der Robert-Bosch-Straße vorgelegt. Die Klägerin hat dazu angemerkt, der Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei im Jahr 1995 mit 2.300 m2 Verkaufsfläche angesiedelt und später um 400 m2 Verkaufsfläche erweitert worden; sein Sortiment umfasse Baustoffe, Gartenzubehör und Werkzeuge, aber auch Haushalts-, Spiel- und Papeteriewaren. Insbesondere dieser Fachmarkt widerspreche der Annahme, das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten auf Fragen des Senats angegeben: Der Vortrag der Klägerin zur Verkaufsfläche des Fachmarkts für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei zutreffend; brandschutzrechtliche Anforderungen an das Vorhaben habe die Beklagte bislang nicht geprüft, diesen könnte durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Der Senat hat drei Lichtbilder von der Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den Flächen in dessen Umgebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
49 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

4

Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob im Rahmen des Einfügungsgebots gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf die Zahl der Vollgeschosse absolut abzustellen ist oder ob die Zahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter den Kriterien der Höhe baulicher Anlagen und dessen Erscheinungsweise zurücktritt, insbesondere dann, wenn der Baukörper nicht oder nur geringfügig in Erscheinung tritt.

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Sie ist nicht entscheidungserheblich. Die der Frage unterlegte Prämisse, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob das klägerische Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, auf die Zahl der Vollgeschosse abgestellt habe, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 21) hat angenommen, dass sich das klägerische Vorhaben im Hinblick auf die insbesondere wegen des sehr hohen, steil aufragenden Krüppelwalmdachs massiv wirkende Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 456/2 zwar hinsichtlich der Geschossfläche und der Gebäudehöhe, nicht aber hinsichtlich der Geschosszahl innerhalb des vorgegebenen Rahmens halte. Dieser Annahme liegen die Feststellungen zugrunde, dass das bisher als dreigeschossiges Gebäude genehmigte Einfamilienhaus der Klägerin mit dem geplanten Turmzimmer viergeschossig würde, während das Nachbargebäude trotz seines massiven Krüppelwalmdachs nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof das Dachgeschoss des Nachbargebäudes (E+1+D, UA Rn. 4 und 5) in die Betrachtung mit einbezogen, also auf die nach außen wahrnehmbare Geschosszahl abgestellt, ohne danach zu differenzieren, ob dieses Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist. Der Einschätzung der Klägerin, dass im massiven Dach des Nachbargebäudes gegebenenfalls auch ein viertes (Voll-) Geschoss unterzubringen wäre, ist er mit der Feststellung entgegengetreten, dass das Nachbargebäude nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dass auch das vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Kriterium der (nach außen wahrnehmbaren) Geschosszahl ein ungeeignetes Prüfkriterium wäre, macht die Klägerin nicht geltend.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre überdies nicht klärungsbedürftig. In der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist geklärt, dass in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, und dass sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (a.a.O. S. 279). Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (a.a.O. S. 280; siehe auch Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 4 B 84.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 180 = juris Rn. 5). An diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der (nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden) Geschosszahl tragend orientiert (UA Rn. 19, 21). Soweit er in Auseinandersetzung mit der Kommentarliteratur (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2012, § 34 Rn. 44) auch die Brauchbarkeit der Zahl der Vollgeschosse als Prüfkriterium erörtert hat (UA Rn. 20), war dies - wie ausgeführt - für die Subsumtion ohne Bedeutung.

6

b) Die weiteren Fragen,

ob städtebauliche Spannungen bei Überschreitung des durch § 34 Abs. 1 BauGB gesetzten Rahmens aufgrund Vorbildwirkung begründet oder erhöht werden, wenn die Zulassung einer in Bezug auf den Hauptbaukörper untergeordneten, nicht oder nicht wesentlichen in Erscheinung tretenden baulichen Anlage in der weiteren, hier vierten Geschossebene erfolgt,

und ferner,

ob insofern das Gericht unterstellen kann, dass die Zulassung einer untergeordneten baulichen Anlage in der vierten Geschossebene Vorbildwirkung für die Errichtung eines weiteren, die gesamte Grundfläche des Hauptbaukörpers umfassenden Geschosses besitzt,

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie wären, soweit entscheidungserheblich, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 09.01.2012 ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.06.2011 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2011 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch nach Auffassung des Senats kommt dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Baustopp zu. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Denn die genehmigten zwei Mehrfamilienwohnhäuser (Haus 1 mit acht und Haus 2 mit sechs Wohneinheiten) mit vier offenen Stellplätzen und einer Tiefgarage auf dem derzeit unbebauten Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in Müllheim verstoßen nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer des östlich angrenzenden und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (G... ...) zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei davon auszugehen ist, dass die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sind und daher Anspruch auf volle Überprüfung ihrer Einwendungen haben. Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller ist Folgendes auszuführen:
I.
Die Antragsteller halten dem Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, es hätte die Prüfung des - im unbeplanten Innenbereich von Müllheim innerhalb einer Baulücke gelegenen - Vorhabens auf seine objektive Rechtmäßigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht offen lassen dürfen. Das Gericht hätte diese Frage vielmehr notwendigerweise prüfen und als Prüfungsergebnis zwingend verneinen müssen, da die genehmigten Gebäude in ihrer Massivität, Lage und Wohnungszahl in der durch großzügige Einfamilienhausbebauung gekennzeichneten Umgebung beispiellos seien und eine irreversible Verfremdung des bislang harmonischen und völlig spannungsfreien Baugebiets einleiteten. Dieser massive Verstoß gegen das objektiv-rechtliche Einfügensgebot löse unmittelbare Abwehransprüche für sie als Angrenzer aus, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebots bedürfe. Im Übrigen wirkten sich die beiden Häuser aber auch rücksichtslos erdrückend und einmauernd auf ihr nur bescheiden bebautes Wohngrundstück aus, ohne dass es auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ankomme, da diese nur „technisches Recht“ umsetzten und nachbarliche Belange nur untergeordnet berücksichtigten.
II.
Dem ist im dogmatischen Ansatz und im Ergebnis nicht zu folgen:
1. a) In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die jeweils maßgebliche nähere Umgebung einzufügen hat, d.h. sich in dem jeweils prägenden Rahmen halten muss und diesen Rahmen nur bei Vermeidung städtebaulicher Spannungen überschreiten darf, unmittelbar keine drittschützende Wirkung entfaltet. Unmittelbarer Drittschutz gegen Gebietsveränderungen steht Gebietsanliegern nur im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB zu, wenn die nähere Umgebung der Nutzungsart nach einem der gesetzlich vorgeformten Gebiete nach §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Sie können in diesem Fall nach ihrer Nutzungsart unzulässige Vorhaben abwehren, ohne sich auf die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen zu müssen (sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 f. sowie Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ff. = NJW 1994, 1546 ff.).
Nur in diesem Sonderfall des § 34 Abs. 2 BauGB gesteht der Gesetzgeber, beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung auf Nachbargrundstücken, den Bewohnern unbeplanter und beplanter Gebiete unter dem Gesichtspunkt der „Schicksalsgemeinschaft“ gleiche - unmittelbare - Abwehrrechte zu. Für die übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB (Nutzungsmaß, Bauweise, über- baubare Grundstücksfläche) gilt dies nicht. Dies verkennen die Antragsteller. Nachbarschützende Wirkung kommt Verstößen gegen diese Merkmale nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ aufgehende Gebot der Rücksichtnahme zu. Dieses ist verletzt, wenn ein Vorhaben es trotz Einhaltung des Umgebungsrahmens hinsichtlich eines oder mehrerer der Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB „an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt“ (so bereits BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 386). Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter“ Rücksicht zu nehmen ist (st. Rpr. zu. § 34 Abs. 1 BBauG wie zu § 34 Abs. 1 BauGB; vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 ff. sowie Beschluss vom 20.01.1992 - 4 B 229.91 -, juris). An dieser Unterscheidung zwischen objektiv-rechtlicher und subjektiv-rechtlicher Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ist rechtsdogmatisch bis heute festzuhalten, auch wenn in der Praxis beide Komponenten meist zusammenfallen und sich daher eine zweistufige Prüfung erübrigt. In Nachbarrechtsverfahren kommt es jedenfalls allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats - bezogen auf die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB - unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu beurteilen (vgl. etwa Beschlüsse vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff. und vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, juris).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, war das Verwaltungsgericht nicht zu einer vollumfänglichen und abschließenden Prüfung der streitigen Mehrfamilienhäuser am objektiv-rechtlichen Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB (einschließlich des Rücksichtnahmegebots in seiner objektiv-rechtlichen Ausgestaltung) verpflichtet, sondern durfte sich auf die Prüfung beschränken, ob sich die Gebäude zu Lasten der Antragsteller anhand eines oder mehrerer der Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB subjektiv-rechtlich als rücksichtslos erweisen und insoweit „drittschützende“ städtebauliche Spannungen auslösen (zum Gebot der Rücksichtnahme als Unterfall des Verbots der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen in § 34 Abs. 1 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 ff.). Derartige die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreichende Nachteile des Vorhabens für die Antragsteller vermag auch der Senat noch nicht zu erkennen.
a) Bezüglich der Nutzungsart (Wohnen) wird der Rahmen der Umgebung unstreitig eingehalten. Die den Gebietsrahmen möglicherweise übersteigende Gesamtwohnungszahl des Vorhabens (14 Wohneinheiten), die Wohnungsdichte, wird von § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 344 ff. m.w.N.). Sie kann nur mittelbar durchschlagen, etwa dann, wenn gleichzeitig unzumutbarer Verkehrslärm durch die Bewohner hervorgerufen wird. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, nachdem die Zufahrt zur genehmigten Tiefgarage sich auf der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten Westseite des Baugrundstücks befindet.
b) Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind rücksichtslose Auswirkungen des Vorhabens für die Antragsteller noch nicht zu erkennen. Bei der Beurteilung ist hierbei allerdings nicht auf „relative“ Maßkriterien wie insbesondere die - hier eingehaltene - Grund- und Geschossflächenzahl abzuheben, sondern es kommt vorrangig auf die nach außen im Verhältnis zur Umgebungsbebauung prägenden Eigenschaften an, zu denen insbesondere die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude zählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 1691 f.). Diesbezüglich dürften sich die streitigen zwei Mehrfamilienhäuser sowohl nach ihrer Grundfläche von jeweils etwa 300 m² als auch nach ihrer Geschosszahl und ihrer Gebäudehöhe möglicherweise sogar objektiv-rechtlich (gerade noch) im Umgebungsrahmen halten, der räumlich mindestens die Bebauungszeile südlich der G... umfasst. In dieser Zeile befindet sich das große und damit auch prägende Mehrfamilienwohnhaus auf dem östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...). Der dortige aus drei versetzten Einheiten bestehende Gebäudekomplex weist ausweislich der nicht bestrittenen Ermittlungen der Antragsgegnerin eine Grundfläche von 315 m² auf, hat ebenfalls zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss und übertrifft die genehmigten Wohnhäuser in der Firsthöhe um mindestens 2 m. Allein schon wegen dieses prägenden Gebäudekomplexes kann der Einschätzung der Antragsteller nicht gefolgt werden, im Baugebiet herrsche „Harmonie“ im Sinne einer in sich geschlossenen und von kleinen freistehenden Einfamilienhäusern geprägten „Schicksalsgemeinschaft“. Unabhängig von ihrer objektiv-rechtlichen Bewertung kommt den genehmigten Häusern auf dem Grundstück der Beigeladenen jedenfalls aber keine (subjektiv) rücksichtslose, weil unzumutbar optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung zu. Diese Entscheidung ist, worauf die Antragsteller zu Recht abheben, nicht allein schon dadurch determiniert, dass die genehmigten Gebäude die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in jeder Hinsicht einhalten. Diese Abstandsflächengebote sind allerdings keine rein „technischen Normen“, sondern haben eine starke nachbarschützende Zielrichtung. Jedoch umfasst ihr Schutzbereichskatalog (Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und ggf. auch ein Minimum an Wohnfrieden) nicht auch den Schutz gegen optisch erdrückende oder abriegelnde Baukörper. Dieser Schutz wird vielmehr vom bundesrechtlichen Kriterium des Maßes baulicher Nutzung abgeleitet (vgl. Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff.; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542 f.). Indessen treten die beiden genehmigten Wohnhäuser der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller noch nicht unzumutbar optisch erdrückend oder gar abriegelnd in Erscheinung. Denn beide Gebäude sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur mit den Giebelseiten zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet, zudem voneinander durch eine Freifläche von ca. 13 m getrennt.
10 
c) Auch bezüglich der überbauten Grundstücksfläche und in einer Gesamtwürdigung aller Umstände müssen die Antragsteller noch nicht mit unzumutbaren Nachteilen rechnen. Dabei verkennt auch der Senat nicht, dass sich der bisher in Richtung Westen außergewöhnlich günstige Lagevorteil des Grundstücks der Antragsteller im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens verschlechtern wird. Die Antragsteller, die ihr großes Gartengrundstück im Verhältnis zur Umgebung eher gering ausnutzen, können jedoch in Anwendung des Rücksichtnahmegebots nicht verlangen, dass das Nachbargrundstück auch in Zukunft gänzlich unbebaut bleibt oder zwingend nur „in erster Reihe“ mit nur einem Gebäude (Haus 1) bebaut werden darf. Denn im Blockinnenbereich zwischen G... und H... sind auch an anderer Stelle „Hinterlandbebauungen“ in zweiter Reihe anzutreffen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die durchgehend tiefgestaffelte Bebauung im Bereich nördlich der H..., sondern auch für den Bereich südlich der G...-..., da auch hier - prägend - Wohnbebauung in „zweiter Reihe“ auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... (G... ...) und dem dahinterliegenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in einer mit Haus 2 vergleichbaren Bebauungstiefe vorhanden ist.
11 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und nimmt stattdessen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es nicht, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat im Schriftsatz vom 09.03.2012 zwar Ausführungen zur Sache gemacht. Die an den Anfang gestellte Formulierung, es werde im Folgenden dargetan, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, ist jedoch nicht als förmlicher Prozessantrag auszulegen. Da die Beigeladene daher für den Fall des Unterliegens kein Kostenrisiko zu tragen gehabt hätte (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es nach der Rechtsprechung aller Bausenate des erk. Gerichtshofs auch nicht unbillig, dass sie - korrespondierend - im Falle des Obsiegens keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen kann (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 f.).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

3

Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,

ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).

8

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).

9

Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.

10

b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,

ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,

hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.

11

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

12

c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.

13

Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

14

d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.

15

Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.

16

e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob

bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.

17

2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

18

a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

19

Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).

20

Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

21

b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).

22

3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.

23

Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.

24

Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.

25

a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

26

b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

27

c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

28

d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

29

e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

30

f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.

31

g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerinnen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - geändert.

Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 1. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. November 2012 werden aufgehoben, soweit diese durch den Teilverzicht nicht unwirksam geworden sind.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in beiden Rechtszügen; im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid über die bauplanungs- und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage.
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der in der historischen Altstadt von Isny gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2, ... Straße 11 und 11a, an denen die Klägerin zu 2 das Nießbrauchsrecht hat. Die ... Straße ist als Fußgängerzone ausgebildet, die zum Marktplatz führt. Entlang der quartierbildenden Straßen der Altstadt - zu denen auch die ... Straße gehört - sind die Gebäude mit ihren Giebel- oder Traufseiten jeweils direkt an den Straßen in geschlossener Bauweise errichtet. Das Grundstück Flst.Nr. 30, ... Straße 11, ist mit einem viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Mit den Giebelseiten ist es im Nordosten an das Wohn- und Geschäftsgebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 29/1, ...-Straße 13, und im Südwesten an das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 27/2, ... Straße 9, in dem sich eine Gaststätte befindet, jeweils grenzständig errichtet. Im rückwärtigen Hofbereich des Flst.Nr. 30 schließt sich nordwestlich das Grundstück Flst.Nr. 30/2, ... Straße 11a, an. Dieses Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Wohngebäude mit einer Firsthöhe von ca. 11 m bebaut. Im zweiten Obergeschoss wurde ein nach Westen und Süden ausgerichteter Freisitz eingebaut. Das Gebäude, hält zu den Grenzen der nordöstlich anschließenden Grundstücke Flst.Nr. 28, das mit einer Garage bebaut ist, und Flst.Nr. 29, das unbebaut ist, sowie zur Grenze des mit einer Garage und einem Schuppengebäude bebauten südwestlich anschließenden Grundstücks Flst.Nr. 33/1 keine Abstände ein. Der Zugang zu dem Wohngebäude ... Straße 11a erfolgt über eine private Verkehrsfläche von der Straße „...“. Der Schuppen auf dem Flst.Nr. 33/1, der als Garage genutzt wird, ist in einer Länge von ca. 13,75 m auf der Grenze zum Grundstück Flst.Nr. 30/2 an das Wohngebäude ...-... Straße 11a angebaut.
Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. 27/2 und 33, ... Straße 9 und 7. Das Grundstück Flst.Nr. 33 ist mit einem ca. 50 m tiefen und 10 - 15 m breiten Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im hinteren Grundstücksbereich sind 15 Stellplätze angelegt. Der vordere Gebäudeteil ist an der ... Straße an den Grenzen zu den Grundstücken Flst.Nr. 27/2, ... Straße 9, und Flst.Nr. 20, ... Straße 5, errichtet. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 33 wurden aufgrund einer Baugenehmigung der Beklagten vom 27.03.1974 ein ca. 31 m langer und ca. 13 m breiter Anbau mit einem Großraumladen und drei Wohnungen sowie 15 Stellplätze errichtet. Der Anbau ist an den Grenzen zu den nordöstlich anschließenden Grundstücke Flst.Nrn. 33/1 und 27/2 errichtet.
Die genannten Grundstücke liegen in den Geltungsbereichen des nicht qualifizierten Bebauungsplans „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 der Beklagten, der für die Grundstücke ein Mischgebiet festsetzt, der vom Regierungspräsidium Tübingen als höhere Denkmalschutzbehörde erlassenen Verordnung über die Gesamtanlage „Altstadt Isny i.A.“ vom 15.12.1983 und der Satzung der Beklagten zur „Erhaltung baulicher Anlagen sowie über örtliche Bauvorschriften in der Stadt Isny im Allgäu“ vom 04.11.1981 (Altstadtsatzung). Das Gebäude ... Straße 11 und der vordere Teil des Gebäudes ... Straße 7 sind darüber hinaus als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch eingetragen.
Am 06.03.2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 33 und 33/1, ... Straße 7 und 9. Nach den eingereichten Bauvorlagen ist auf den Grundstücken die Errichtung eines ca. 70 m langen und zwischen 9 und 27 m breiten Neubaus vorgesehen. Das Gebäude soll mit seiner gesamten Länge an den Grenzen zu den Grundstücken Flst.Nr. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 errichtet werden. Der Baukörper gliedert sich im vorderen Teil an der ... Straße in einen ca. 8,66 m breiten und ca. 23 m langen zunächst zweigeschossigen, dann dreigeschossigen Flachdachbau. An diesen schließt sich im mittleren Bereich ein ca. 22 m langer und ca. 13 m breiter weiterer Flachdachbau an, der ca. auf Höhe des Gebäudes ... Straße 11a in einen viergeschossigen Querbau mit Satteldach (Firsthöhe 17 m bis 18 m) übergeht. Daran folgt ein weiterer eingeschossiger, ca. 6,20 m langer Flachdachanbau. Der 22 m lange Neubau im mittleren Bereich soll nach den Bauvorlagen in einer Höhe zwischen 4,60 m und 5,10 m eingeschossig an der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin zu 1 errichtet werden. Die Außenwand seines ersten Obergeschosses springt gegenüber den Grenzen der Grundstücke der Klägerin zu 1 zwischen 2,75 m und 2,97 m zurück, die Außenwand des zweiten Obergeschosses zwischen 9 und 10 m. Auf diesem Rücksprung ist die Anlegung einer 157,85 qm großen Terrasse vorgesehen. Im dritten Obergeschoss soll auf dem Flachdach eine weitere, 267,05 qm große Terrasse angelegt werden Nach den Bauvorlagen sollen im Untergeschoß 51 Stellplätze sowie ein Lager eingerichtet werden. Für das Erdgeschoss findet sich der Eintrag „Gewerbe“, für das erste Obergeschoss der Eintrag „Gewerbe, Arztpraxen/Büro/Wohnungen“ und für das zweite Obergeschoss der Eintrag „ Arztpraxen, Büro, Wohnungen“.
Die Klägerinnen erhoben mit Schreiben vom 10.04.2012 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben. Sie wandten sich im Wesentlichen gegen die geplante Grenzbebauung und befürchteten die Gefahr von Schäden an ihren Gebäuden. Der geplante Baukörper widerspreche auch der Eigenart der näheren Umgebung. Insbesondere seine Höhe führe zu einer unzumutbaren Beschattung vor allem des Wohnhauses ... Straße 11a. Die Nutzung der vorgesehenen Freiflächen führe ebenso wie der durch das Vorhaben entstehende Verkehr zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für ihre Grundstücke.
Die Beklagte erteilte am 01.08.2012 unter Zurückweisung der von den Klägerinnen und anderer Angrenzer erhobenen Einwendungen den folgenden Bauvorbescheid:
„1. Die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 Abs. 1, 34 BauGB) wird festgestellt (Bebauungsgenehmigung).
2. Der Standort des Vorhabens befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist als Innenbereichsvorhaben gem. § 34 BauGB grundsätzlich zulässig.
10 
3. Mit dem Vorhaben werden die Abstandsflächenvorschriften gem. §§ 5 und 6 LBO eingehalten.
11 
4. Zu den weiteren Fragen des Vorhabens wie beispielsweise vorbeugender Brandschutz, Nutzung und daraus resultierende Zahl der erforderlichen Stellplätze samt deren Nachweis, denkmalschutzrechtliche Belange sowie Nachweise über die Feuerwehrzufahrt und notwendigen Feuerwehraufstellflächen etc. wird mit diesem Bauvorbescheid keine Aussage getroffen.“
12 
Bestandteil des Bauvorbescheids seien die von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen vom 29.02.2012 (Lageplan, Abstandsflächenplan, Grundrisspläne und Schnitte).
13 
Die Klägerinnen erhoben am 29.08.2012 Widerspruch. Der Bauvorbescheid sei zu ihren Lasten rechtswidrig. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Weder hinsichtlich seiner Größe, der Gesamtlänge, der Breite und der Höhe sei es mit der vorhandenen Häuserstruktur in Einklang zu bringen. Gebäude in der Größe des geplanten Komplexes seien in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Das geplante Vorhaben entfalte eine erdrückende Wirkung auf die Gebäude ... Straße 11 und 11a. Es stelle sich als Fremdkörper dar und führe im Hinterhof der Grundstücke der Klägerin zu 1 zu einer „Gefängnishofatmosphäre“. Das Wohngebäude ... Straße 11a würde über die gesamte Grundstückslänge hinweg vollständig eingemauert werden.
14 
Das Regierungspräsidium Tübingen wies die Widersprüche der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012 zurück.
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Am 20.12.2012 haben die Klägerinnen Klagen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben mit dem Antrag, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 aufzuheben.
16 
In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 hat die Beigeladene zu Protokoll des Verwaltungsgerichts erklärt, auf die Nutzungsangabe „Gewerbe“ für das erste Obergeschoss und für das Erdgeschoss auf Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, mit Ausnahme von „Einzelhandelsbetriebe“, und nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7, 8 und § 6 Abs. 3 BauNVO zu verzichten.
17 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.03.2014 die Klagen abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bauvorbescheid sei rechtmäßig. Zwar seien die Bauvorlagen, die Bestandteil des Bauvorbescheids seien, fehlerhaft. Die Regelungen zu den Bauvorlagen seien jedoch lediglich formelle Ordnungsvorschriften ohne nachbarschützende Wirkung. Etwas anderes gelte nur, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen andere nachbarschützende Vorschriften nicht geprüft oder deren Verletzung nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die zum Bestandteil des Bauvorbescheids gemachten Bauvorlagen mit dem Stempel „Genehmigt im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO, 1. Aug. 2012, Stadt Isny im Allgäu“ und mit dem Siegel der Stadt versehen habe. Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf einen möglichen Verstoß gegen die Vorschriften der Altstadtsatzung der Beklagten berufen. Deren Gestaltungsvorschriften seien nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Gleiches gelte für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes ... Straße 11.
18 
Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen die von der Beklagten zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, soweit diese zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienten. Das Vorhaben verletze nicht einen sich aus dem Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 ergebenden Gebietserhaltungsanspruch der Klägerinnen. Der Bebauungsplan weise für die Grundstücke ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO aus, mit dem die für das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Protokollerklärungen vorgesehen Nutzungen im Einklang stünden. Gleiches gelte bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da das maßgebliche Quartier einem Mischgebiet entspreche. Im Übrigen sei das Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehle. Maßstabsbildend für das Einfügen sei das Quartier zwischen ... Straße, ... Gasse, der Straße ..., ... Straße und ... Straße. Das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Das Vorhaben füge sich nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche werde der im Quartier vorgegebene Rahmen durch die vollständig überbauten Grundstücke ... Straße 15, ... Straße 10 und ... Gasse 22 bestimmt. Gleiches gelte bezüglich der Bauweise. Während sich entlang der quartierbildenden Straßen durchgehend geschlossene Bebauung finde, gelte dies nicht für die rückwärtigen Grundstücksbereiche, auf denen zum Teil geschlossene und zum Teil offene Bauweise anzutreffen sei. Eine durch faktische Baugrenzen vorgegebene Bebauungstiefe sei nicht feststellbar. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben zwar nur hinsichtlich der vorgesehenen Gebäudehöhen in die Eigenart der näheren Umgebung ein, nicht dagegen bezüglich seiner Länge, Breite und Kubatur. Hieraus ergebe sich jedoch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Klägerinnen. Das Vorhaben entfalte keine erdrückende Wirkung. Hierbei sei einzustellen, dass die von den Klägerinnen als belastend angeführte Gesamtlänge der Grenzwand des Vorhabens von 70 m nur auf ca. 32 m als zusätzliche Grenzbebauung in Erscheinung treten, weil die Beigeladene auf einer Länge von 38 m an die bereits vorhandene umfangreiche Grenzbebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 anbaue. Die Situation auf den bislang unbebauten Grundstücksbereichen würde gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht unzumutbar verschlechtert. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 derzeit vorhandenen zusätzlichen Grenzmauern und dem Zustand im rückwärtigen Hofbereich des Grundstücks Flst.Nr. 27/2. Eine erdrückende Wirkung und der Eindruck des Eingemauertseins seien auch nicht deshalb festzustellen, weil die Grundstücke der Klägerin zu 1 im Nordosten und Nordwesten frei von Bebauung seien und die geplante Grenzwand im mittleren Bereich des Vorhabens eine Höhe von 4,6 bis 5,1 m und im rückwärtigen Bereich von 4,6 m nicht überschreite. Den Umstand, dass der geplante Neubau das Gebäude ... Straße 11a erheblich überrage und damit unter anderem die Vorteile der Nutzung des Freisitzes im Dachgeschoss und den Lichteinfall mindere, müssten die Klägerinnen hinnehmen. Sie würden dadurch nicht unzumutbar benachteiligt, weil der Beigeladenen im Austauschverhältnis nicht versagt werden könne, was die Klägerinnen mit ihrer Grenzbebauung für sich beansprucht hätten. Auch die planungsrechtliche Untätigkeit der Beklagten verletze keine Nachbarrechte der Klägerinnen und begründe insbesondere nicht die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. Ein Anspruch der Klägerinnen auf eine ihre Nutzungen schützende Überplanung des Innenbereichs des Quartiers bestehe nach dem Baugesetzbuch nicht. Der befürchtete Tiefgaragenlärm sei nicht rücksichtslos. Der Grundstücksnachbar habe die mit dem Betrieb der notwendigen Stellplätze üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen. Zudem werde zwischen der geplanten Ein- und Ausfahrt der umfangreiche Neubau errichtet und die Entfernung zum Gebäude ... Straße 11a betrage ca. 30 m.
19 
Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf eine Verletzung des abstandsflächenrechtlichen Nachbarschutzes berufen, da mit dem Vorhaben gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lägen vor. Denn nach § 34 Abs. 1 BauGB dürften in dem maßgeblichen Bereich Gebäude ohne Grenzabstände errichtet werden. Es sei auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut werde. Hierfür genüge der Umstand, dass auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 mit den bereits errichteten Gebäuden ... Straße 11 und 11a jeweils ein Grenzbau vorhanden sei. Brandschutzrechtliche Bestimmungen seien nicht Gegenstand des Bauvorbescheides. Im Übrigen übersähen die Klägerinnen, dass wegen ihrer Grenzbauten bereits jetzt Rettungs- und Feuerwehreinsätze zwischen ihren Gebäuden nur über fremde Grundstücke oder durch die Gebäude erfolgen könnten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Klägerinnen am 14.08.2014 zugestellt.
20 
Am 11.09.2014 haben die Klägerinnen Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ergänzend vorbringen: Der Bauvorbescheid sei bereits wegen der unvollständigen Bauvorlagen formell fehlerhaft. Hierdurch seien sie in nachbarschützenden Rechten verletzt, weil es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Verletzung nachbarschützender Vorschriften konkret zu prüfen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der unrichtige Genehmigungsvermerk auf den Bauvorlagen nicht zur Unbestimmtheit des Bauvorbescheids führe.
21 
Der Bauvorbescheid sei jedenfalls zu ihren Lasten materiell baurechtswidrig. Er verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Länge, Breite und Höhe und Kubatur den durch die vorhandene Bebauung vergebenen Rahmen in erheblichem Maße sprenge. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führe gerade die Grenzbebauung zu einer unzumutbaren Verschlechterung für die Grundstücke der Klägerin zu 1. Die vorhandene Grenzmauer sei mit dem geplanten Bauvorhaben nicht vergleichbar. Es werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich das geplante Vorhaben wie ein Riegel durch das gesamte Quartier ziehen werde. Aufgrund des vorgesehenen Flachbaus im mittleren und vorderen Bereich wirke das Vorhaben umso erschlagender. Wegen seiner Höhe würden die bislang unbebauten Flächen an den Grundstücksgrenzen einen Sonneneinfall auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 bzw. auf die dortigen Gebäude nahezu ausschließen. Die Luftzufuhr bzw. Luftzirkulation werde erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus ergäbe sich eine massive Verengung des bislang weitestgehend offenen Hofbereichs, was die erdrückende Wirkung erheblich verstärke. Die bisherige Möglichkeit des Rundumblicks im Hofraum werde ausgeschlossen. Besonders einschneidend stellten sich die negativen Auswirkungen im Bereich der Dachterrasse des Gebäudes ... Straße 11a dar. Deren Nutzungsmöglichkeiten würden aufgrund des unmittelbaren Anbaus unzumutbar eingeschränkt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beigeladenen im Austauschverhältnis nicht versagt werden könne, was die Klägerinnen mit ihrer Grenzbebauung für sich beansprucht hätten, verfange insoweit nicht, als die vorhandene Grenzbebauung 38 m lang und maximal 3 m hoch sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Bauweise nicht in die Umgebungsbebauung ein. In den hofseitigen Bereichen des maßgeblichen Quartiers sei die offene Bauweise klar vorherrschend und gebe dem Quartier sein Gepräge. Sinn und Zweck der offenen Bauweise innerhalb der Hofbereiche sei es gerade, die hofseitigen Grundstücke und Gebäude ausreichend mit Licht und Frischluft zu versorgen.
22 
Das Vorhaben sei auch mit dem Vorschriften über Abstandsflächen nicht vereinbar. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lägen bereits deshalb nicht vor, da in den Hofbereichen des Quartiers keine geschlossene Bauweise zulässig sei. Selbst wenn dem nicht gefolgt werde, seien Abstandsflächen einzuhalten, da die Vorschrift eine deckungsgleiche Bebauung erfordere. Im Rahmen der Bestimmung dessen, was als Grenzbebauung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig sei, müssten auch die Wertungen des Einfügungsgebots nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfließen. Anderenfalls wäre es möglich, dass der Landesgesetzgeber durch das Bauordnungsrecht die Vorschriften des Bauplanungsrechts umgehe. Berücksichtige man das Einfügungsgebot müsse sich das Vorhaben insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung an die schon bestehenden Grenzbauten anpassen, um sich in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Diese Auslegung widerspreche nicht dem Willen des Landesgesetzgebers, was durch die Begründung zur Novellierung der LBO vom 08.08.1995 verdeutlicht werde. Der Gesetzgeber habe die Konstellation eines überplanten Bereichs nach § 30 Abs. 1 BauGB vor Augen gehabt. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei gerade kein gemeindlicher Planungswille vorhanden. Insofern werde der Wille des Plangebers durch die Verhältnisse ersetzt, welche den maßgeblichen Bereich prägten. Der Einwand, dass der „Erstbauende“ durch seine Bautätigkeit gegebenenfalls die Bebauungsmöglichkeiten des später Bauenden einschränke, müsse für den Innenbereich insoweit hingenommen werden.
23 
Die Klägerinnen beantragen,
24 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 - 4 K 4392/14 - zu ändern und den Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 aufzuheben, soweit diese nicht durch den von der Beigeladenen erklärten Teilverzicht unwirksam geworden sind;
25 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt im Einzelnen die Ausführungen im angefochten Urteil.
29 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Die Klägerinnen könnten sich nicht auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen berufen. Wie der Verlauf des Verwaltungsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens gezeigt habe, seien die Klägerinnen sehr wohl in der Lage gewesen, aufgrund der aktenkundigen Bauvorlagen, die bei diesem Bauvorhaben in Frage kommenden nachbarschützenden Aspekte vorzutragen und geltend zu machen. Aus dem eigenen Vorbringen ergebe sich danach, dass die Bauvorlagen jedenfalls im Hinblick auf die Prüfung etwaiger Verletzungen nachbarschützender Vorschriften insoweit ausreichend gewesen seien. Das Bauvorhaben füge sich sowohl nach Art der baulichen Nutzung, seiner Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Höhe der Bebauung in den Rahmen des Vorhandenen ein. Schon aus diesem Grunde könne daher von einer erdrückenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Eine Abstandsfläche sei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht einzuhalten. Die Vorschrift verlange keine deckungsgleiche bzw. nahezu deckungsgleiche Anbausicherung. Es befinde sich auf den Grundstücken der Klägerinnen bereits eine Grenzbebauung von 38 m Länge, also über die Hälfte der nunmehr beabsichtigten Bebauung. Aufgrund des Zuschnittes der Grundstücke der Klägerin zu 1 sei dort jede weitere Bebauung mit Abstandsflächen ausgeschlossen, so dass jede neue Bebauung zwingend ebenfalls in geschlossener Bauweise auszuführen sei. Die Klägerinnen könnten dann die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen aufnehmen.
32 
Die Beigeladene hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen über den Verzicht auf bestimmte im Bauvorbescheid genannte Nutzungen als Teilverzicht auf den Bauvorbescheid zu verstehen ist. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
33 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Bebauungspläne „Altstadt Isny im Allgäu“, „Quartier IV/23 Wassertorstraße/Hofweg“ sowie „Wassertorstraße/Strauss“, und insgesamt 14 Bauakten zu früheren Bauvorhaben auf den Grundstücken der Klägerinnen und der Nachbargrundstücke sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hierauf und auf die beim Senat angefallenen Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
II.
36 
Im Übrigen ist die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung auch sonst zulässig.
III.
37 
Die Berufung ist im Übrigen auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 sind auch in der Gestalt, die sie durch die Teilverzichtserklärung der Beigeladenen gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid verstößt gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben hält die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 nicht ein (1.) und verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (2.). Ob der Bauvorbescheid auch im Übrigen Rechte der Klägerinnen verletzt, kann folglich dahinstehen.
38 
1. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt, soweit er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 5, 6 LBO feststellt (Nr. 3), zu Lasten der Klägerinnen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Dieser Bestimmung widerspricht der angefochtene Bauvorbescheid insoweit, als das Gebäude unmittelbar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken der Klägerin zu 1, d.h. ohne Einhaltung von Abstandsflächen, errichtet werden soll.
39 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sind die Voraussetzungen für eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht gegeben.
40 
Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2.). Beides trifft hier nicht zu.
41 
aa) Nach planungsrechtlichen Vorschriften ist die geplante Grenzbebauung nicht zwingend geboten, aber i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig.
42 
Da für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung keine die Bauweise betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen - der Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 enthält lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geplant ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
43 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende, d.h. halboffene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86, juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).
44 
Danach verlangt die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung nicht zwingend die Errichtung der geplanten Grenzbebauung, sie lässt eine solche jedoch zu.
45 
Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).
46 
Nach den Darstellungen des im verwaltungsgerichtlichen Urteil abgebildeten Lageplanausschnitts, deren Richtigkeit sich nach dem vom Senat eingenommen Augenschein bestätigt hat, wird die hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung durch das Straßengeviert... Straße, ... Gasse, ..., ... Straße und ... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind hier fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Dagegen befinden sich hinter den jeweiligen Hauptgebäuden im Innern des Straßengevierts auf den Grundstücken teilweise unbebaute Freiflächen, wie etwa auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 30, 29/1 und 28, als auch Gebäude, die zu den Nachbargrundstücken in geschlossener Bauweise, wie das Grundstück Flst.Nr. 30/2, oder auch in halboffener Bauweise errichtet sind. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 33/1 ist nur einseitig grenzständig an das Gebäude ...-Straße 11a der Klägerin zu 1 angebaut. Auch das der Beigeladenen gehörende Gebäude ... Straße 7 ist selbst lediglich im vorderen Grundstücksbereich zur ... Straße hin in geschlossener Bauweise errichtet. Im hinteren Bereich, d.h. dort, wo der 1973 genehmigte Anbau errichtet wurde, setzt sich die Grenzbebauung nur zum Grundstück Flst.Nr. 27/2 fort, dagegen werden gegenüber dem westlich anschließenden Grundstück Flst.Nr. 20 teilweise Abstandsflächen eingehalten. Im Inneren des Straßengevierts ist danach weder eine einheitliche geschlossene noch eine einheitliche halboffene Bauweise vorzufinden. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen auch auf Grundstücken bzw. Grundstücksbereichen im Inneren des Straßengevierts errichtet werden soll, sind die beschriebenen unterschiedlichen Bauweisen insgesamt Maßstab für eine Grenzbebauung. Folglich besteht für das streitige Vorhaben kein Zwang zur Errichtung an der Grenze. Vielmehr darf i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgegangen.
47 
bb) Der Zulässigkeit des Vorhabens ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht jedoch entgegen, dass nicht i. S. dieser Vorschrift öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
48 
aaa) Nachbargrundstück i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sind hier die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1. Die Landesbauordnung verwendet zwar den Begriff des Grundstücks regelmäßig im Sinne von Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO), so dass danach die Grenzbebauung jeweils zu den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 isoliert zu betrachten wäre. Die Regelung des § 4 Abs. 2 LBO zeigt jedoch, dass der Buchgrundstücksbegriff nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr kann ein Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch ein aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes benachbartes Baugrundstück sein (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 37). Danach sind die beiden Buchgrundstücke der Klägerin zu 1 als ein Nachbargrundstück anzusehen. Denn beide Grundstücke sind vor wenigen Jahren durch Teilung aus dem Buchgrundstück Flst.Nr. 30 hervorgegangen und die Freifläche zwischen den Gebäuden auf beiden Grundstücken wird als ein gemeinsamer Garten genutzt.
49 
bbb) Es ist nicht i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
50 
(1) Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne dieser Vorschrift ist in der Regel nur erfüllt, wenn zulasten der von der Grenzbebauung betroffenen Grundstücke eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO übernommen wird.
51 
Eine solche Baulast hat die Klägerin zu 1 unstreitig nicht übernommen.
52 
(2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39). Denn in einem solchem Fall würde es sich bei der Forderung nach Eintragung einer Baulast um eine bloße Förmelei handeln. Die Wirkungen eines bereits vorhandenen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück auf dessen Schutzwürdigkeit nach § 5 LBO können jedoch nicht weiter reichen, als die einer entsprechenden Baulast. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung kann die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung daher nur in ihrem Umfeld ersetzen. Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Grenzgebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288). Eine andere Auslegung ist mit dem Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vereinbar, auch wenn die Entstehungsgeschichte der Norm dies nahelegen mag.
53 
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die gegebenenfalls eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 Rn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 3).
54 
Die genannten Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende öffentlich-rechtliche Sicherung durch einen vorhandenen Grenzbau galten nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate bereits zu der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. (vgl. z.B. Beschluss vom 15.09.1993 - 3 S 1670/93 - juris Rn. 5). Allein die Ersetzung des Wortes „angebaut“ durch „an die Grenze gebaut“ in der seit dem 01.01.1996 geltenden Neuregelung führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen nicht dazu, dass nunmehr auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen dem vorhandenen und dem geplanten Grenzbau verzichtet werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/5337 S. 80) war mit der Neuregelung zwar die Vorstellung verbunden, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8). Zudem dient die Einhaltung von Abstandsflächen gerade der Sicherstellung der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der unbebauten Grundstücksteile (vgl. Sauter a.a.O., § 5 Rn. 3). Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Ein solcher Verzicht begründet indes - wegen der ähnlichen Interessenlage wie bei einer Doppelhausbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, 359) -ein gegenseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das eine Grenzbebauung verlangt, aufgrund derer die Gebäude noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich in relevanter Weise überdecken.
55 
Danach vermag die bereits vorhandene Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken der Klägerin zu 1 die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung für die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ersetzen. Das geplante Bauvorhaben steht zu der vorhandenen Grenzbebauung nicht mehr in einer gewissen Beziehung und die Gebäude überdecken sich nicht in einem Maße, dass noch der Eindruck der geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 - juris Rn. 11). Ab welcher Abweichung der Eindruck der geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. So hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshof im Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - juris Rn. 5, auf den spätere Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - juris Rn. 6) Bezug nehmen, eine Abweichung von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig erachtet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen verlangt danach auch der 5. Senat gerade eine weitgehende Deckungsgleichheit. Die genannten Maße überschreitet der vorgesehene Grenzbau deutlich. Die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30 ist ca. 25 m lang, die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30/2 beträgt ca. 13,5 m. Demgegenüber soll das Bauvorhaben entlang der gesamten Grundstücksgrenze beider Buchgrundstücke über eine Länge von ca. 70 m an der Grenze errichtet werden. Der Eindruck einer geschlossenen Bauweise wird so nicht mehr vermittelt. Auf den Einwand der Beigeladenen, wonach auch die Klägerin zu 1 bei einer künftigen Bebauung der Grundstücke von der geplanten Grenzbebauung profitieren könnte, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Gleiches gilt für den Hinweis der Beigeladenen, wonach die Klägerin zu 1 ihre Grundstücke überhaupt nur mit Grenzbauten bebauen könne, da wegen der Größe der Grundstücke Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 etwa nach einem Untergang eines Gebäudes nicht gezwungen, überhaupt wieder ein Gebäude zu errichten. Weiter ist denkbar, dass sie bislang unbebaute Nachbargrundstücke erwirbt und so Abstandsflächen bei einer künftigen Bebauung eingehalten werden können.
56 
b) Auch die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche in einem Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO scheidet aus.
57 
Der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 24). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 LBO scheidet offensichtlich aus und ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO liegt ebenfalls nicht vor.
58 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vor, wenn die nachbarschützende Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 m.w.N.). Solche Besonderheiten sind vorliegend in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 nicht gegeben. Diese Grundstücke sind insbesondere auch nicht aufgrund der an der Grenze zum Flst.Nr. 33/1 errichten Grenzmauer weniger schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits aus den völlig untergeordneten Ausmaßen der Mauer, die mit ca. 1,50 m Höhe deutlich hinter der vorgesehen Grenzbebauung zurücktritt und auch nur wenige Meter lang ist.
59 
2. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt ferner, soweit er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt (Nr. 1 und 2), gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtigt dadurch die Nutzung der Nachbargrundstücke der Klägerin zu 1 und demzufolge auch das an diesen Grundstücken bestehende Nießbrauchsrecht der Klägerin zu 2 rücksichtslos.
60 
a) § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Nachbar im Sinne des Bodenrechts ist dabei nicht nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines Grundstücks sondern auch - wie die Klägerin zu 2 - ein sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter, zu denen auch der Nießbraucher zählt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 rücksichtslos. Da der Bebauungsplan „Alstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, wie die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277, 279, 282; Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 -juris Rn. 3). In der maßgeblichen Umgebungsbebauung, die wiederum durch das bereits beschriebene Straßengeviert gekennzeichnet wird, ist kein Baukörper vorhanden, der hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist. Das bislang größte Einzelgebäude in der maßgeblichen Umgebung ist das Gebäude ... Straße 7. Dessen Grundfläche wird durch das Bauvorhaben hinsichtlich Bebauungstiefe, Breite und Kubatur deutlich überschritten.
62 
Auf die von der Beigeladenen bei der Einnahme des Augenscheins verwiesenen Gebäude ... Straße 6 und ... Straße 43, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit dem Bauvorhaben vergleichbar seien, kommt es dagegen nicht an. Diese Grundstücke liegen außerhalb der für die Beurteilung des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung. Der Rahmen für die maßgebliche Umgebungsbebauung wird durch das bereits an anderer Stelle beschriebene Straßengeviert begrenzt, in dem die genannten Grundstücke nicht liegen. Auf diese Bereiche wirkt sich die Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen weder aus, noch prägen oder beeinflussen diese Grundstücke ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
63 
Die danach vorliegende Rahmenüberschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt die gebotene Rücksichtnahme gerade in Bezug auf die unmittelbar benachbarte Bebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 vermissen. Das Gesamtvolumen und die Gliederung des Baukörpers führen zu einer rücksichtslosen optisch erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens insbesondere auf das Wohnhaus ... Straße 11a.
64 
Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26).
65 
Gemessen hieran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber den benachbarten Anwesen der Klägerin zu 1 als rücksichtslos. Der Augenschein des Senats hat gezeigt, dass sich zwischen den Gebäuden ...-Straße 11 und 11a eine als Garten genutzte Freifläche der beiden Wohnhausgrundstücke befindet. In dem Bereich befindet sich auch auf den Nachbargrundstücken keine Bebauung. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens entstünde gerade hier eine Grenzbebauung, die, trotz der Gliederung des Baukörpers mit zurückspringenden Obergeschossen, insgesamt den Eindruck einer geschlossenen massiven Riegelbebauung vermittelt, die den Grundstücken der Klägerin zu 1 gleichsam „die Luft zum Atmen nimmt“. War die bisherige Bebauung von einer fast deckungsgleichen Grenzbebauung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2 und 30/2 geprägt, wird nunmehr entlang der gesamten Grundstückslängen ein in seinen Ausmaßen enorm kompakter Baukörper errichtet. Die Grenzbebauung zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a beträgt 22 m, die Höhe der Bebauung an der Grenze beträgt 4,6 bis 5,1 Meter. Gegenüber dieser Grenzbebauung tritt die vorhandene Grenzmauer in ihren Ausmaßen von nur 1,5 m deutlich zurück. Hinzu kommt die Höhendisparität zwischen dem rückwärtigen Querbau und dem Wohnhaus ... Straße 11a. Schließlich führt die Grenzbebauung auch zu einer massiven Verschattung des bisher als Garten genutzten Freiraumes zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a, die den Klägerinnen nicht zumutbar ist, zumal da die Grenzbebauung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig ist.
66 
Die Klägerinnen sind hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen auch schutzbedürftig, da sie angesichts der in dem maßgeblichen Grundstücksbereich bislang prägend vorgegebenen Bauweise auch nicht damit rechnen mussten, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenzen ein durchgängiges grenzständiges Gebäude errichtet wird.
67 
Zudem ermöglichen sowohl die vorgesehene 157,86 qm große Terrasse im zweiten Obergeschoss als auch die geplante 267,05 qm große Terrasse im dritten Obergeschoss im mittleren Bereich des Gebäudes Einblicke auf die Grundstücke der Klägerin zu 1, die das Maß dessen deutlich übersteigen, was Grundstückseigentümern auch im bebauten innerörtlichen Bereich regelmäßig zugemutet werden kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 B 1037/14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
IV.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerinnen war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
70 
Beschluss
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf15.000,- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung im ersten Rechtszug).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
35 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
II.
36 
Im Übrigen ist die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung auch sonst zulässig.
III.
37 
Die Berufung ist im Übrigen auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 sind auch in der Gestalt, die sie durch die Teilverzichtserklärung der Beigeladenen gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid verstößt gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben hält die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 nicht ein (1.) und verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (2.). Ob der Bauvorbescheid auch im Übrigen Rechte der Klägerinnen verletzt, kann folglich dahinstehen.
38 
1. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt, soweit er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 5, 6 LBO feststellt (Nr. 3), zu Lasten der Klägerinnen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Dieser Bestimmung widerspricht der angefochtene Bauvorbescheid insoweit, als das Gebäude unmittelbar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken der Klägerin zu 1, d.h. ohne Einhaltung von Abstandsflächen, errichtet werden soll.
39 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sind die Voraussetzungen für eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht gegeben.
40 
Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2.). Beides trifft hier nicht zu.
41 
aa) Nach planungsrechtlichen Vorschriften ist die geplante Grenzbebauung nicht zwingend geboten, aber i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig.
42 
Da für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung keine die Bauweise betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen - der Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 enthält lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geplant ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
43 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende, d.h. halboffene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86, juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).
44 
Danach verlangt die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung nicht zwingend die Errichtung der geplanten Grenzbebauung, sie lässt eine solche jedoch zu.
45 
Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).
46 
Nach den Darstellungen des im verwaltungsgerichtlichen Urteil abgebildeten Lageplanausschnitts, deren Richtigkeit sich nach dem vom Senat eingenommen Augenschein bestätigt hat, wird die hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung durch das Straßengeviert... Straße, ... Gasse, ..., ... Straße und ... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind hier fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Dagegen befinden sich hinter den jeweiligen Hauptgebäuden im Innern des Straßengevierts auf den Grundstücken teilweise unbebaute Freiflächen, wie etwa auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 30, 29/1 und 28, als auch Gebäude, die zu den Nachbargrundstücken in geschlossener Bauweise, wie das Grundstück Flst.Nr. 30/2, oder auch in halboffener Bauweise errichtet sind. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 33/1 ist nur einseitig grenzständig an das Gebäude ...-Straße 11a der Klägerin zu 1 angebaut. Auch das der Beigeladenen gehörende Gebäude ... Straße 7 ist selbst lediglich im vorderen Grundstücksbereich zur ... Straße hin in geschlossener Bauweise errichtet. Im hinteren Bereich, d.h. dort, wo der 1973 genehmigte Anbau errichtet wurde, setzt sich die Grenzbebauung nur zum Grundstück Flst.Nr. 27/2 fort, dagegen werden gegenüber dem westlich anschließenden Grundstück Flst.Nr. 20 teilweise Abstandsflächen eingehalten. Im Inneren des Straßengevierts ist danach weder eine einheitliche geschlossene noch eine einheitliche halboffene Bauweise vorzufinden. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen auch auf Grundstücken bzw. Grundstücksbereichen im Inneren des Straßengevierts errichtet werden soll, sind die beschriebenen unterschiedlichen Bauweisen insgesamt Maßstab für eine Grenzbebauung. Folglich besteht für das streitige Vorhaben kein Zwang zur Errichtung an der Grenze. Vielmehr darf i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgegangen.
47 
bb) Der Zulässigkeit des Vorhabens ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht jedoch entgegen, dass nicht i. S. dieser Vorschrift öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
48 
aaa) Nachbargrundstück i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sind hier die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1. Die Landesbauordnung verwendet zwar den Begriff des Grundstücks regelmäßig im Sinne von Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO), so dass danach die Grenzbebauung jeweils zu den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 isoliert zu betrachten wäre. Die Regelung des § 4 Abs. 2 LBO zeigt jedoch, dass der Buchgrundstücksbegriff nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr kann ein Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch ein aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes benachbartes Baugrundstück sein (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 37). Danach sind die beiden Buchgrundstücke der Klägerin zu 1 als ein Nachbargrundstück anzusehen. Denn beide Grundstücke sind vor wenigen Jahren durch Teilung aus dem Buchgrundstück Flst.Nr. 30 hervorgegangen und die Freifläche zwischen den Gebäuden auf beiden Grundstücken wird als ein gemeinsamer Garten genutzt.
49 
bbb) Es ist nicht i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
50 
(1) Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne dieser Vorschrift ist in der Regel nur erfüllt, wenn zulasten der von der Grenzbebauung betroffenen Grundstücke eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO übernommen wird.
51 
Eine solche Baulast hat die Klägerin zu 1 unstreitig nicht übernommen.
52 
(2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39). Denn in einem solchem Fall würde es sich bei der Forderung nach Eintragung einer Baulast um eine bloße Förmelei handeln. Die Wirkungen eines bereits vorhandenen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück auf dessen Schutzwürdigkeit nach § 5 LBO können jedoch nicht weiter reichen, als die einer entsprechenden Baulast. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung kann die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung daher nur in ihrem Umfeld ersetzen. Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Grenzgebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288). Eine andere Auslegung ist mit dem Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vereinbar, auch wenn die Entstehungsgeschichte der Norm dies nahelegen mag.
53 
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die gegebenenfalls eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 Rn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 3).
54 
Die genannten Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende öffentlich-rechtliche Sicherung durch einen vorhandenen Grenzbau galten nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate bereits zu der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. (vgl. z.B. Beschluss vom 15.09.1993 - 3 S 1670/93 - juris Rn. 5). Allein die Ersetzung des Wortes „angebaut“ durch „an die Grenze gebaut“ in der seit dem 01.01.1996 geltenden Neuregelung führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen nicht dazu, dass nunmehr auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen dem vorhandenen und dem geplanten Grenzbau verzichtet werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/5337 S. 80) war mit der Neuregelung zwar die Vorstellung verbunden, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8). Zudem dient die Einhaltung von Abstandsflächen gerade der Sicherstellung der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der unbebauten Grundstücksteile (vgl. Sauter a.a.O., § 5 Rn. 3). Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Ein solcher Verzicht begründet indes - wegen der ähnlichen Interessenlage wie bei einer Doppelhausbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, 359) -ein gegenseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das eine Grenzbebauung verlangt, aufgrund derer die Gebäude noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich in relevanter Weise überdecken.
55 
Danach vermag die bereits vorhandene Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken der Klägerin zu 1 die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung für die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ersetzen. Das geplante Bauvorhaben steht zu der vorhandenen Grenzbebauung nicht mehr in einer gewissen Beziehung und die Gebäude überdecken sich nicht in einem Maße, dass noch der Eindruck der geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 - juris Rn. 11). Ab welcher Abweichung der Eindruck der geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. So hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshof im Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - juris Rn. 5, auf den spätere Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - juris Rn. 6) Bezug nehmen, eine Abweichung von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig erachtet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen verlangt danach auch der 5. Senat gerade eine weitgehende Deckungsgleichheit. Die genannten Maße überschreitet der vorgesehene Grenzbau deutlich. Die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30 ist ca. 25 m lang, die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30/2 beträgt ca. 13,5 m. Demgegenüber soll das Bauvorhaben entlang der gesamten Grundstücksgrenze beider Buchgrundstücke über eine Länge von ca. 70 m an der Grenze errichtet werden. Der Eindruck einer geschlossenen Bauweise wird so nicht mehr vermittelt. Auf den Einwand der Beigeladenen, wonach auch die Klägerin zu 1 bei einer künftigen Bebauung der Grundstücke von der geplanten Grenzbebauung profitieren könnte, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Gleiches gilt für den Hinweis der Beigeladenen, wonach die Klägerin zu 1 ihre Grundstücke überhaupt nur mit Grenzbauten bebauen könne, da wegen der Größe der Grundstücke Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 etwa nach einem Untergang eines Gebäudes nicht gezwungen, überhaupt wieder ein Gebäude zu errichten. Weiter ist denkbar, dass sie bislang unbebaute Nachbargrundstücke erwirbt und so Abstandsflächen bei einer künftigen Bebauung eingehalten werden können.
56 
b) Auch die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche in einem Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO scheidet aus.
57 
Der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 24). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 LBO scheidet offensichtlich aus und ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO liegt ebenfalls nicht vor.
58 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vor, wenn die nachbarschützende Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 m.w.N.). Solche Besonderheiten sind vorliegend in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 nicht gegeben. Diese Grundstücke sind insbesondere auch nicht aufgrund der an der Grenze zum Flst.Nr. 33/1 errichten Grenzmauer weniger schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits aus den völlig untergeordneten Ausmaßen der Mauer, die mit ca. 1,50 m Höhe deutlich hinter der vorgesehen Grenzbebauung zurücktritt und auch nur wenige Meter lang ist.
59 
2. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt ferner, soweit er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt (Nr. 1 und 2), gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtigt dadurch die Nutzung der Nachbargrundstücke der Klägerin zu 1 und demzufolge auch das an diesen Grundstücken bestehende Nießbrauchsrecht der Klägerin zu 2 rücksichtslos.
60 
a) § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Nachbar im Sinne des Bodenrechts ist dabei nicht nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines Grundstücks sondern auch - wie die Klägerin zu 2 - ein sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter, zu denen auch der Nießbraucher zählt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 rücksichtslos. Da der Bebauungsplan „Alstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, wie die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277, 279, 282; Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 -juris Rn. 3). In der maßgeblichen Umgebungsbebauung, die wiederum durch das bereits beschriebene Straßengeviert gekennzeichnet wird, ist kein Baukörper vorhanden, der hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist. Das bislang größte Einzelgebäude in der maßgeblichen Umgebung ist das Gebäude ... Straße 7. Dessen Grundfläche wird durch das Bauvorhaben hinsichtlich Bebauungstiefe, Breite und Kubatur deutlich überschritten.
62 
Auf die von der Beigeladenen bei der Einnahme des Augenscheins verwiesenen Gebäude ... Straße 6 und ... Straße 43, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit dem Bauvorhaben vergleichbar seien, kommt es dagegen nicht an. Diese Grundstücke liegen außerhalb der für die Beurteilung des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung. Der Rahmen für die maßgebliche Umgebungsbebauung wird durch das bereits an anderer Stelle beschriebene Straßengeviert begrenzt, in dem die genannten Grundstücke nicht liegen. Auf diese Bereiche wirkt sich die Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen weder aus, noch prägen oder beeinflussen diese Grundstücke ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
63 
Die danach vorliegende Rahmenüberschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt die gebotene Rücksichtnahme gerade in Bezug auf die unmittelbar benachbarte Bebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 vermissen. Das Gesamtvolumen und die Gliederung des Baukörpers führen zu einer rücksichtslosen optisch erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens insbesondere auf das Wohnhaus ... Straße 11a.
64 
Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26).
65 
Gemessen hieran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber den benachbarten Anwesen der Klägerin zu 1 als rücksichtslos. Der Augenschein des Senats hat gezeigt, dass sich zwischen den Gebäuden ...-Straße 11 und 11a eine als Garten genutzte Freifläche der beiden Wohnhausgrundstücke befindet. In dem Bereich befindet sich auch auf den Nachbargrundstücken keine Bebauung. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens entstünde gerade hier eine Grenzbebauung, die, trotz der Gliederung des Baukörpers mit zurückspringenden Obergeschossen, insgesamt den Eindruck einer geschlossenen massiven Riegelbebauung vermittelt, die den Grundstücken der Klägerin zu 1 gleichsam „die Luft zum Atmen nimmt“. War die bisherige Bebauung von einer fast deckungsgleichen Grenzbebauung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2 und 30/2 geprägt, wird nunmehr entlang der gesamten Grundstückslängen ein in seinen Ausmaßen enorm kompakter Baukörper errichtet. Die Grenzbebauung zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a beträgt 22 m, die Höhe der Bebauung an der Grenze beträgt 4,6 bis 5,1 Meter. Gegenüber dieser Grenzbebauung tritt die vorhandene Grenzmauer in ihren Ausmaßen von nur 1,5 m deutlich zurück. Hinzu kommt die Höhendisparität zwischen dem rückwärtigen Querbau und dem Wohnhaus ... Straße 11a. Schließlich führt die Grenzbebauung auch zu einer massiven Verschattung des bisher als Garten genutzten Freiraumes zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a, die den Klägerinnen nicht zumutbar ist, zumal da die Grenzbebauung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig ist.
66 
Die Klägerinnen sind hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen auch schutzbedürftig, da sie angesichts der in dem maßgeblichen Grundstücksbereich bislang prägend vorgegebenen Bauweise auch nicht damit rechnen mussten, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenzen ein durchgängiges grenzständiges Gebäude errichtet wird.
67 
Zudem ermöglichen sowohl die vorgesehene 157,86 qm große Terrasse im zweiten Obergeschoss als auch die geplante 267,05 qm große Terrasse im dritten Obergeschoss im mittleren Bereich des Gebäudes Einblicke auf die Grundstücke der Klägerin zu 1, die das Maß dessen deutlich übersteigen, was Grundstückseigentümern auch im bebauten innerörtlichen Bereich regelmäßig zugemutet werden kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 B 1037/14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
IV.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerinnen war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
70 
Beschluss
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf15.000,- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung im ersten Rechtszug).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

a) entweder die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu verpflichten, an 14 (vierzehn) vom Landratsamt Böblingen festzusetzenden Werktagen für die Dauer des Baubetriebs Lärmmessungen (Tagesmessungen) durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen und das Messprotokoll dem Landratsamt Böblingen jeweils unverzüglich zu übermitteln

oder entsprechende eigene Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen;

Messungen sind mit dem Landratsamt Böblingen abzustimmen; das Messverfahren der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) ist zu beachten.

b) die Beigeladenen zu 1 bis 3 vorläufig zu verpflichten, die Immissionsschutzbehörde ab sofort jeweils bis spätestens freitags für die Folgewoche über die Baumaßnahmen, die Dauer und die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen aus dem Baubetrieb umfassend zu informieren,

sowie

der Immissionsschutzbehörde eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung und einen Maßnahmekatalog zur Reduzierung der Schallimmissionen auf die in der Verfügung des Landratsamt Böblingen vom 19.03.2014 festgesetzten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung von Nr. 4.1 AAV Baulärm i.V.m. Anlage 5 vorzulegen; Prognose und Maßnahmekatalog sind durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erstellen;

sind lärmintensive Bauarbeiten (Bauarbeiten, bei denen Überschreitungen der Richtwerte zu erwarten sind) geplant, ist dies der Antragstellerin mitzuteilen.

c) die Bauarbeiten auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-...-Straße ... und ... unverzüglich vorläufig einzustellen, sofern einzelne Tagesmessungen nach Buchstabe a) oder sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Lärmmessungen ergeben, dass hierdurch die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) um mehr als 5 dB(A) überschritten werden oder die Lärmprognose nach Buchstabe b) eine entsprechende Überschreitung erwarten lässt;

die Baueinstellung ist aufzuheben, wenn die Beigeladenen zu 1 bis 3 nachweisen, dass sie geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte durchführen, oder nachweisen, dass eine Lärmreduzierung auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik auch bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nach Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 nicht möglich ist (unvermeidbarer Baulärm).

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner die Hälfte und die Beigeladenen zu 1 bis 3 jeweils 1/6.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt, im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen Baustellenlärm einzuschreiten.
Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes ...Straße ... in ... Unter dem 20.06.2012/ 27.02.2013 erhielten die Beigeladenen zu 1 und 2 die Baugenehmigung zum Neubau von fünf Mehrfamilienwohnhäusern mit Gemeinschaftstiefgarage und oberirdischen Stellplätzen auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-Straße ... und ... (Böblinger Flugfeld). Die Beigeladenen sind nach ihrem Vortrag jeweils für die Ausführung verschiedener Bauabschnitte zuständig; es besteht eine gemeinsame Projektleitung und eine gemeinsame Bauleitung. Der Bauabschnitt I befindet sich unmittelbar auf der der Wohnung der Antragstellerin gegenüberliegenden Straßenseite. Nach Baubeginn im Jahre 2013 kam es wiederholt zu Beschwerden u.a. der Antragstellerin über unzumutbare Lärmimmissionen. Daraufhin erließ das Landratsamt mehrere jeweils auf §§ 22 Abs. 1, 24 Satz 1 BImSchG gestützte und vollziehbare Anordnungen zur Minderung des Baustellenlärms. Unter anderem ordnete das Landratsamt mit Entscheidung vom 19.03.2014 an, dass die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) am Immissionsort ...-Straße ... einzuhalten sind, der Betrieb von Heizgeräten zur Nachtzeit unzulässig ist und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gutachtlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 23.04.2014 ordnete das Landratsamt an, dass Anlieferungen auf der Baustelle auf die Tagzeit (7 Uhr bis 20 Uhr) beschränkt sind, der Betrieb der Estrichmaschine gegenüber dem Gebäude ...-Straße ... unzulässig ist und die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gutachterlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 21.08.2014 wurde eine Schallimmissionsmessung angeordnet. Mit Entscheidung vom 10.09.2014 verfügte das Landratsamt, dass lärmintensive Tätigkeiten nicht bzw. nur unter bestimmten, beispielhaft genannten Lärmschutzmaßnahmen (Einsatz von mobilen Lärmschutzwänden u.ä.) durchgeführt werden dürfen. Für die Nichtbefolgung der Entscheidungen vom 19.03.2014, 23.04.2014 und vom 10.09.2014 wurden jeweils Zwangsgelder in Höhe von 1.000 oder 1.500 EUR angedroht.
Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Schallimmissionsmessungen durch sachverständige Stellen durchgeführt, die überwiegend erhebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Lärm ergaben. Mit Stellungnahmen vom 03.03.2014, vom 11.04.2014, vom 11.06.2014 und vom 10.07.2014 gelangte die Dekra Automobil GmbH zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Messtag jeweils um mehr als 5 dB(A) überschritten worden seien. Mit Stellungnahme vom 18.09.2014 teilte die Dekra mit, dass eine Messung am 28.08.2014 eine Überschreitung von 4 dB(A) ergeben habe; die Schallprognose für noch ausstehende lärmintensive Arbeiten, wie etwa den Abbruch von Betonfundamenten, lasse Überschreitungen um 7 dB(A) erwarten. Eine Schallmessung des TÜV Süd am 04.08.2014 ergab einen Mittelungspegel von 71,5 bzw. 77,7 dB(A) (Stellungnahme vom 25.09.2014). Entsprechende Ergebnisse zeigte eine Vielzahl im Auftrag der Antragstellerin durchgeführter Schallmessungen mit einem Handmessgerät.
Nachdem die Antragstellerin wiederholt Fotodokumentationen und Messprotokolle vorgelegt hatte, wonach lärmintensive Maßnahmen an der Südfassade des Bauabschnitts I ohne ausreichenden Lärmschutz durchgeführt worden waren, setzte das Landratsamt am 16.10.2014 das in der Verfügung vom 10.09.2014 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld an.
In der Folgezeit legte die Antragstellerin weitere Fotodokumentationen und eidesstattliche Versicherungen über lärmintensive Tätigkeiten auf der Baustelle im November und Dezember 2014 sowie zahlreiche Messprotokolle über Lärmpegel von deutlich mehr als 70 dB(A) vor.
Am 28.10.2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
durch geeignete öffentlich-rechtliche Maßnahmen nach §§ 24, 26 BlmSchG zu verhindern, dass von der Großbaustelle auf den Grundstücken in der...-...Straße ... und ...Straße ..., Gemarkung Böblingen … Lärmimmissionen austreten, die zur Überschreitung der in der AVV Baulärm festgesetzten Immissionsrichtwerte von tagsüber (7 bis 20 Uhr) 60 dB(A) und nachts (20 bis 7 Uhr) 45 dB(A) 0,5 m vor einem geöffneten, von den Geräuschen betroffenen Fenster der Wohnung der Antragstellerin führen, und die Verfügungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 effektiv auszuführen und zu vollziehen, insbesondere durch folgende beispielhaft aufgeführte Maßnahmen:
a) sofortige vorläufige Stilllegung der Abbrucharbeiten der Kranfundamente im Bauabschnitt BA III …
b) sofortige Stilllegung lärmintensiver Arbeiten entlang der Südfassade (Bohr-, Schleif- und Sägearbeiten, Arbeiten mit Gasbrennern und Rührgeräten für Mörtel, Erdverdichtungen mit Rüttelplatten etc.) des Bauabschnitts BA I, solange bis ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Schallabschirmungen gemäß Anlage 5 der AVV-Baulärm angebracht sind;
10 
c) unverzüglich eigene Lärmermittlungen an 14 Werktagen am Immissionsort oder Lärmermittlungen durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen oder dem Betreiber der Baustelle aufzugeben, auf eigene Kosten Lärmermittlungen durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen (§ 26 BlmSchG) und deren Ergebnisse in den Behördenakten zu dokumentieren;
11 
d) eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage eines Maßnahmenkatalogs vorzulegen und zwar immer freitags für die Folgewoche; der Maßnahmenkatalog und die Prognose sind durch einen qualifizierten Gutachter zu erstellen oder deren Erstellung ist der Betreiberin aufzugeben (§ 26 BlmSchG) und die Prognosen und Maßnahmenkataloge sind in den Behördenakten zu dokumentieren.
12 
Nach Abschluss der Abbrucharbeiten des Kranfundaments erklärte die Antragstellerin, ihr Antrag habe sich insoweit erledigt.
13 
Mit Beschluss vom 28.11.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsgegner bereits geeignete Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin vor unzumutbarem Baulärm ergriffen habe und um deren Durchsetzung bemüht sei. Komme der Betreiber einer Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nach, sei in der Regel Zwangsgeld festzusetzen. Einer Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG stehe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen. Es sei nicht dargelegt, dass die Beigeladenen nicht willens oder in der Lage seien, den Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG nachzukommen. § 26 BImSchG komme keine drittschützende Wirkung zu.
14 
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass sie erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lärmrichtwerte und Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts am 17. und 18.11.2014 sowie am 25., 26., 27. und 28.11.2014 detailliert glaubhaft gemacht habe. Das Landratsamt sei nur unzureichend oder zu spät tätig geworden; es bestünden erhebliche Überwachungs- und Vollzugsdefizite. Es stünden noch umfangreiche lärmintensive Arbeiten aus.
15 
Der Antragsgegner und die Beigeladenen sind der Beschwerde entgegengetreten. Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, er sei bereits umfangreich tätig geworden; eine lückenlose Überwachung der Baustelle sei nicht zu leisten. Die Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor, die Beschwerde sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss bereits unzulässig. Die Arbeiten an der Südfassade des Bauabschnitts I seien weitgehend abgeschlossen.
16 
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden einschlägigen Akten des Antragsgegners und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
17 
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht und in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
18 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Ein solches allgemeines Rechtschutzbedürfnis kann nur ausnahmsweise verneint werden, etwa wenn die begehrte einstweilige Anordnung ins Leere geht, weil die Baumaßnahmen vollständig abgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 - juris). So liegt es hier nicht. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Herstellung der Fassadenverkleidung entlang der Südfassade, des Vorgartenbereichs und der Eingangsbereiche sowie die Herrichtung der Ost- und Westfassade sowie die Fertigstellung der Gebäude in den Bauabschnitten II und III noch aussteht. Die Beigeladenen haben zwar geltend gemacht, dass die Arbeiten an der Südseite des Gebäudes im Bauabschnitt I weitgehend abgeschlossen seien, sind aber dem Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf das Ausstehen der übrigen Bauarbeiten nicht substantiiert entgegengetreten. Es kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Baulärm der Bauabschnitte II und III die Antragstellerin von vornherein nicht berührt. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass insbesondere die Arbeiten an den oberen Stockwerken des 14stöckigen Gebäudes im Bauabschnitt III nicht durch das näher gelegene, tiefere Gebäude im Bauabschnitt I abgeschirmt werden. Im Übrigen haben nach Aktenlage in der Vergangenheit auch Arbeiten im entfernter gelegenen Bauabschnitt III - wie etwa der Abbruch der Kranfundamente - erhebliche Lärmbelästigungen der Antragstellerin hervorgerufen. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass es nicht ausschließlich um Arbeiten im öffentlichen Straßenraum geht.
19 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann das Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb verneint werden, weil die zuständige Behörde dem Begehren der Antragstellerin im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang entsprochen hätte (zu dieser Fallkonstellation Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - juris). Vielmehr besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, weil die zuständige Behörde zwar immissionsschutzrechtliche Anordnungen zur Reduzierung von Baustellenlärm getroffen hat, ihre Eignung zwischen den Beteiligten aber gerade umstritten ist. Ob dem Betroffenen noch ein (weiterer) sicherungsfähiger Anspruch auf Einschreiten der Behörde zusteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (a.A. wohl Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - a.a.O.). Die Verneinung eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses liegt aber auch deshalb fern, weil während des gerichtlichen Verfahrens noch fortlaufende Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts vorgetragen wurden und die Antragstellerin ausdrücklich ein Vollzugsdefizit gerügt hat.
20 
2. Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss an dem gerügten Verfahrensmangel leidet. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) führt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil sich der Betroffene im Beschwerdeverfahren umfassend äußern kann. Der Gehörsverstoß wird mithin geheilt und wirkt sich nicht mehr auf das Ergebnis der Entscheidung des Beschwerdegerichts aus.
21 
3. Der angefochtene Beschluss ist zu ändern, weil der Antragstellerin ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht.
22 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwehren. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - 10 S 494/09 -, m.w.N.). Das Gericht hat beim Erlass einer einstweiligen Anordnung einen weiten Ermessensspielraum (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) und ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO entsprechend; vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Auflage, § 123 Rn. 56).
23 
Nach diesem Maßstab liegen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen (dazu 3.1.). Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung weiter zu dulden. Die der Antragstellerin drohenden irreversiblen Nachteile und Belästigungen rechtfertigen auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache (dazu 3.2.).
24 
3.1. Die Antragstellerin hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung gemäß §§ 22, 24 Satz 1 BImSchG einen sicherungsfähigen Anspruch auf erneutes Einschreiten der Immissionsschutzbehörde gegen die beigeladenen Bauherrinnen. Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass ihr auch ein Rechtsanspruch auf einen vorläufigen Baustopp nach § 25 Abs. 1 BImSchG zusteht, sofern die angeordneten Maßnahmen zur Lärmermittlung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben sollten.
25 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Kommt ein Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 nicht nach, so kann die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 BImSchG den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. Nach § 26 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage u.a. die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekannt gegebene Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (Satz 1). Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben (Satz 2). § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist drittschützend; wird gegen die dort begründeten Pflichten verstoßen, haben Dritte daher einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG bzw. nach § 25 Abs. 1 BImSchG zustehenden Ermessens (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 22 Rn. 65, § 24 Rn. 23, § 25 Rn. 9 m.w.N.). Beruft sich ein Nachbar auf eine erhebliche Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz seiner Rechte dienen, ist das Entschließungsermessen der Behörde regelmäßig auf Null reduziert. In der Regel steht der Behörde allerdings ein Auswahlermessen zu (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - juris m.w.N.). Ob ein solcher Anspruch auch im Hinblick auf § 26 BImSchG besteht, ist umstritten (bejahend Jarass, a.a.O. § 26 Rn. 25, § 52 Rn. 25 ff.; ablehnend etwa Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand August 2014, § 26 BImSchG Rn. 37).
26 
Die Baumaschinen sowie die über mehrere Monate betriebene Baustelle als solche sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 74, § 22 Rn. 11). Für Geräuschimmissionen von Baustellen konkretisiert die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen; der AVV Baulärm kommt dabei eine normkonkretisierende Wirkung zu (vgl. § 66 Abs. 2 BImSchG; BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11/11 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2007 - 5 S 2257/05 - juris Rn. 131; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2009 - 8 B 11243/09 - juris). Nr. 3.1.1 Buchst. c) AVV Baulärm setzt als Immissionsrichtwert für das hier in Rede stehende Mischgebiet tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) fest. Überschreitet der nach Nr. 6 AVV Baulärm ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A), sollen gemäß Nr. 4.1 AVV Baulärm Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden (sog. Eingreifrichtwert).
27 
Danach hat die Antragstellerin voraussichtlich einen sicherungsfähigen Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von der Baustelle der Beigeladenen verursachten Lärms an ihrer Wohnung auf die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zuzüglich eines Eingriffszuschlags von 5 dB(A) (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 a.a.O.). Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Stilllegung der Baustelle dürften vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landratsamt - wie der Senat nicht verkennt - im vorliegenden Fall bereits umfangreich im Interesse der Antragstellerin tätig geworden ist. Denn die durchgeführten Maßnahmen haben sich als unzureichend erwiesen.
28 
Durch zahlreiche schalltechnische Messungen ist nachgewiesen, dass die in der AVV Baulärm festgesetzten und in der Verfügung des Landratsamts vom 19.03.2014 nochmals konkretisierten Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Antragstellerin im Laufe des Jahres 2014 vielfach beträchtlich, insbesondere über den Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 AVV Baulärm hinaus, überschritten wurden. Es ist ferner mit einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit glaubhaft gemacht, dass auch die auf § 24 Satz1 1 BImSchG gestützte Verfügung des Landratsamts vom 10.09.2014 nicht befolgt wurde. Die Antragstellerin hat umfangreiche Fotodokumentationen über lärmintensive Tätigkeiten an der Südfassade im Bauabschnitt I noch im November und Dezember 2014 sowie entsprechende Messprotokolle vorgelegt, die auf erhebliche Immissionsrichtwertüberschreitungen hinweisen, und entsprechende eidesstattliche Versicherungen u.a. ihres Architekten vorgelegt. Der Antragsgegner hat eingeräumt, dass auch in der Zeit zwischen dem 03.12. und dem 17.12.2014 wohl gegen die Anordnung vom 10.09.2014 verstoßen worden sei. Nach Aktenlage wurden auch zuvor im Oktober und November 2014 äußerst lärmintensive Tätigkeiten wie etwa der Abbruch von Betonfundamenten durchgeführt. Ungeachtet dessen, ob die Messungen der Antragstellerin in vollem Umfang dem Messverfahren der AVV Baulärm entsprechen, werden diese Messungen jedenfalls auch von dem Antragsgegner orientierend herangezogen und als hinreichend qualifiziert und valide angesehen, um die Festsetzung von Zwangsgeldern zu begründen. Den auf § 24 Satz 1 BImSchG gestützten und sofort vollziehbaren Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 wurde mithin von den Beigeladenen nicht nachgekommen. Weder diese allgemein auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gerichteten Anordnungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 noch die vom Landratsamt angeordneten tätigkeitsbezogenen Messungen, die Maßnahmen des Verwaltungszwangs oder der vom Landratsamt eingerichtete „Lärm-Jour-fixe“ haben zum Erfolg geführt. Lärmminderungsmaßnahmen werden von den Beigeladenen nicht, nur ungenügend oder nur zögerlich durchgeführt. Nach Aktenlage scheint es sich auch nicht nur um Fehler einzelner Mitarbeiter zu handeln, vielmehr spricht einiges dafür, dass eine unzureichende Überwachung etwa der beauftragten Subunternehmer vorliegt. Aufgrund der ständig wechselnden Gegebenheiten auf der Baustelle und des für Außenstehende nicht vorhersehbaren Bauablaufs sind lärmintensive Arbeiten oftmals bereits beendet, bevor die Behörde anlassbezogene Maßnahmen ergreifen kann, wie etwa der Vorfall vom 28.10.2014 zeigt. Der vom Antragsgegner verfolgte tätigkeitsbezogene Ansatz hat sich mithin als nicht hinreichend wirksam erwiesen. Es spricht daher vieles dafür, dass die Behörde noch nicht hinreichend geeignete und effektive Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Lärmimmissionen ergriffen hat; insbesondere dürfte es an Anordnungen fehlen, die ihr die Möglichkeit verschaffen tätig zu werden, bevor die Anwohner den schädlichen Umwelteinwirkungen irreversibel ausgesetzt werden. Daneben dürften auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorläufigen Baustopp vorliegen. Wie ausgeführt, wurde nach Aktenlage gegen die Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 verstoßen. Hat ein Betreiber einer die Betriebsweise betreffenden Anordnung in der Vergangenheit wiederholt zuwider gehandelt, kann angenommen werden, dass er ihr auch künftig nicht nachkommt (vgl. Hansmann a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 12, 15). Zumindest wenn die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Lärmmessungen bzw. Lärmprognosen oder sonstige sachverständige Messungen eine vermeidbare Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben, kann von einer Nichtbefolgung der Verfügung vom 19.03.204, je nach Sachlage auch der Verfügung vom 10.09.2014, ausgegangen werden.
29 
Schließlich liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BImSchG vor, weil nach den vorstehenden Ausführungen der begründete Verdacht besteht, dass auch derzeit noch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm von der Baustelle ausgehen.
30 
Bei summarischer Prüfung neigt der Senat auch zu der Annahme, dass das Ermessen der Behörde im Hinblick auf ein weiteres Einschreiten nach §§ 24 Satz 1, 25 Abs. 1, 26 BImSchG auf Null reduziert ist. Im Hinblick auf die Hartnäckigkeit und Dauer der Verstöße gegen die festgesetzten Immissionsrichtwerte besteht die konkrete Gefahr, dass die Beigeladenen ihren Pflichten aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG i.V.m. der AVV Baulärm weiterhin nicht nachkommen. Die Antragstellerin hat Lärmbelastungen über 70 dB(A) tags über längere Zeiträume geltend gemacht und diesbezüglich eigene Lärmmessungen vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen situationsbedingt bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten sein, d.h. oberhalb dieser Werte ist der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und einer Eigentumsverletzung nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 -juris). Ob diese Werte bei Anwendung des Messverfahrens der AVV Baulärm, etwa der Zeitkorrekturen, tatsächlich erreicht werden, ist offen; auch die Dekra Automobil GmbH hat jedenfalls einzelne Maximalpegel über 70 dB(A) gemessen. Es spricht zudem vieles dafür, dass bereits eine dauerhafte mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB(A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 – a.a.O. m.w.N.). Diese Werte wurden nach den von der Dekra Automobil GmbH auf der Grundlage der AVV Baulärm ermittelten Beurteilungspegeln regelmäßig erreicht oder überschritten. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, mittlerweile an Bluthochdruck zu leiden; im Übrigen ist sie den Lärmbelastungen durch die Baustelle bereits ca. 1 1/2 Jahre ausgesetzt. Die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob eine konkrete Gesundheitsgefahr im immissionsschutzrechtlichen Sinne vorliegt, die die Behörde bereits nach § 25 Abs. 2 BImSchG zum Einschreiten verpflichtet würde, kann allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden und vorliegend auch dahinstehen. Denn nach den vorliegenden Messungen der Dekra Automobil GmbH, des TÜV Süd und der Antragstellerin wird jedenfalls der Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 Satz 1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) regelmäßig überschritten. Der Frage, ob wegen der aus den Akten ersichtlichen erheblichen Verkehrslärmbelastung nach Nr. 4.1. Satz 3 AVV Baulärm vom Maßnahmen zur Lärmminderung abgesehen kann, erscheint im Hinblick auf die Andersartigkeit der Geräusche zweifelhaft; die Klärung dieser Frage kann aber ebenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen. Bei der gegebenen Sachlage spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Immissionsschutzbehörde rechtlich gehalten ist, weitere Maßnahmen zu einer effektiven Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin zu ergreifen.
31 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer vorläufigen Stilllegung der Baustelle nach § 25 Abs. 1 BImSchG nicht entgegen. § 25 Abs. 1 BImSchG gibt der Behörde eine gegenüber dem Verwaltungszwang selbstständige und zusätzliche Sanktionsmöglichkeit, die vom Gesetzgeber nicht nachrangig ausgestaltet worden ist (vgl. Jarass a.a.O. § 25 Rn. 1, Hansmann a.a.O. § 25 Rn. 9). Zwar dürfte die Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder die Beigeladenen weniger belasten als ein Baustopp. Gleichwohl gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, als milderes Mittel zunächst die fraglichen Anordnungen zu vollstrecken. Ein milderes Mittel ist nur dann zu ergreifen, wenn es in gleicher Weise wie die schwerwiegendere Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet ist. Die angedrohten und teilweise festgesetzten Maßnahmen des Verwaltungszwangs haben sich aber als unwirksam erwiesen. Das im Vergleich zum Bauvolumen zu vernachlässigende Zwangsgeld in Höhe von 1.000 bzw. 1.500 EUR ist - selbst wenn es mehrfach festgesetzt werden sollte - ersichtlich nicht geeignet, die Beigeladenen zu beeindrucken. Im Übrigen ist bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, dass sich die Lärmimmissionen nach Ausmaß und Dauer jedenfalls im Randbereich der Gesundheitsgefährdung bewegen und die Antragstellerin den Lärmbelastungen irreversibel ausgesetzt ist. Demgegenüber kann eine vorübergehende Stilllegung ohne weiteres wieder aufgehoben werden. Die gesundheitlichen Interessen der Anwohner müssen auch nicht von vornherein gegenüber den bei einer Stilllegung beeinträchtigten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zurückstehen. Auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum und die Hartnäckigkeit der Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts kann ein weiteres Einschreiten voraussichtlich nicht ohne Rechtsfehler abgelehnt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte es allerdings gebieten, zunächst zu ermitteln, ob im Hinblick auf den Baufortschritt im Bauabschnitt I und die Bautätigkeit in den entfernter gelegenen Bauabschnitten II und III gegenwärtig noch Immissionsrichtwertüberschreitungen zu befürchten sind. Dem tragen die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Maßnahmen Rechnung.
32 
Die umstrittenen Fragen, ob Dritte einen Rechtsanspruch auf Überwachungsmaßnahmen nach §§ 52 Abs. 1, § 26 BImSchG haben können und ob die Befugnisnorm des § 26 BImSchG gegenüber der Regelung des § 24 Satz 1 BImSchG abschließend ist, können im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Es spricht aber vieles dafür, dass Dritte einen Anspruch auf Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall haben, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen einer auch ihrem Schutz dienenden Anordnung erfüllt sind (Jarass, a.a.O. § 52 Rn. 26, str.). Vorliegend ist die Ermittlung der gegenwärtigen Schallimmissionen im Einwirkungsbereich der Baustelle jedenfalls eine schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderliche Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen nach § 24 Satz 1 und § 25 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der unstreitig drittschützenden Norm des § 22 Abs. 1 BImSchG. Es erscheint daher geboten, den Antragsgegner zunächst zur Klärung dieser Vorfrage zu verpflichten.
33 
3.2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm, der nach derzeitigem Erkenntnistand regelmäßig die Richtwerte der AVV Baulärm deutlich überschreitet, bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung zu dulden. Wie ausgeführt, bewegen sich die Lärmimmissionen zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung, zumal bei einem Bauzeitraum von mehr als einem Jahr nicht von einer nur vorübergehenden Belästigung gesprochen werden kann. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Antragstellerin eine durch den Lärm verursachte konkrete Gesundheitsgefahr glaubhaft gemacht hat. Denn Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, hier durch Geräusche, ist nach § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erst dann zu gewähren, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr eintritt, sondern schon dann, wenn erhebliche Belästigungen auftreten (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2012 - 10 S 2361/11 -, Senatsbeschluss vom 23.02.2012 - 2428/11 -VBlBW 2012, 469). Zumindest letzteres ist aller Voraussicht nach hier der Fall. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin - wie ausgeführt - bei dem laufenden Baustellenbetrieb irreversible Nachteile erleidet, wohingegen die Anordnungen der Immissionsschutzbehörde im Grundsatz vorläufig ergehen können. Soweit die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird, ist dies den Beigeladenen bei Abwägung der betroffenen gegenseitigen Interessen zumutbar.
34 
3.3. Bei Anwendung des dem Senat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten weiten Ermessens war deshalb die im Tenor ersichtliche einstweilige Regelung zu treffen. Der Senat verkennt nicht, dass der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen zusteht. Bei der gegebenen Sachlage und der besonderen Eilbedürftigkeit des Falles gebietet es aber das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, unverzüglich konkrete und vollstreckbare Anordnungen zu treffen. Andernfalls würde der Streit zwischen den Beteiligten, welche Maßnahmen im Einzelnen zur Lärmminimierung geeignet und erforderlich sind, bis auf weiteres nicht beigelegt und die Antragstellerin weiterhin rechtsschutzlos gestellt. Der gerichtliche Rechtsschutz kann sich daher nicht darauf beschränken, dass Landratsamt lediglich zur Anordnung nicht näher spezifizierter geeigneter Maßnahmen zu verpflichten.
35 
Bei der Anordnung der in Ziffer 1 des Tenors genannten Maßnahmen hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
36 
Da die derzeitige Lärmentwicklung auf der Baustelle zwischen den Beteiligten umstritten ist, erscheint es zunächst sachgerecht, Lärmmessungen über den gesamten Tageszeitraum in einer aussagekräftigen Zahl durchführen zu lassen, weil tätigkeitsbezogene punktuelle Lärmmessungen aufgrund der ständig wechselnden Bauabläufe - wie der Antragsgegner einräumt - ihren Zweck teilweise nicht erfüllt haben. Es trifft zwar zu, dass auch solche Messungen nur bedingt aussagekräftig sind, wie der Antragsgegner zu Recht einwendet. Gleichwohl erscheinen sie - zumal wenn eine Abstimmung der Messtage mit der Immissionsschutzbehörde erfolgt - repräsentativer als Einzelmessungen. Es bleibt der Behörde unbenommen, zusätzlich tätigkeitsbezogene Einzelmessungen anzuordnen oder selber durchzuführen sowie die erforderlichen Tagesmessungen über die angeordnete Anzahl hinaus fortführen zu lassen. Der Behörde dürfte allerdings ein Auswahlermessen insoweit zustehen, als sie entweder die Betreiber der Baustelle nach §§ 24 Satz 1, § 26 BImSchG zur Durchführung der erforderlichen Messungen verpflichten oder auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 BImSchG eigene Überwachungsmaßnahmen durchführen kann (vgl. Jarass a.a.O. § 26 Rn. 3; Hansmann a.a.O. § 26 Rn. 37). Die Antragstellerin hat zu Recht auch nicht beantragt, dass die Behörde gerade nach § 26 BImSchG vorgeht.
37 
Weiter erscheint es sachgerecht, die Antragstellerin und die Immissionsschutzbehörde im Vorfeld über die zu erwartende Lärmentwicklung zu informieren und die Betreiberinnen eine Lärmprognose sowie einen Maßnahmekatalog zur Lärmminderung vorlegen zu lassen. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine detaillierte Lärmprognose nicht verlangt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. m.w.N.). Dies mag im Verfahren der Fachplanung gelten, nicht aber während des laufenden Baubetriebs. Der Senat verkennt nicht, dass auf einer Großbaustelle ständig wechselnde Betriebszustände bestehen. Gerade bei einer Großbaustelle sind aber die Baumaßnahmen, insbesondere der Einsatz von größeren Baumaschinen, schon aus Kostengründen detailliert zu planen, aufeinander abzustimmen und zu koordinieren; es erscheint daher bei allen Unwägbarkeiten im Bauablauf grundsätzlich zumutbar zu prognostizieren, ob und welche lärmintensiven Baumaßnahmen in der Folgewoche durchgeführt werden, und im Vorfeld entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen sicherzustellen. Dies gibt der Antragstellerin Gelegenheit, sich auf die Lärmentwicklung im Vorfeld vorzubereiten und dem Landratsamt die Möglichkeit, sofern erforderlich, zeitnah entsprechende Anordnungen zu treffen und die Lärmentwicklung zu überwachen. Der vom Landratsamt eingerichtete Lärm-Jour-fixe mag zwar zur Lärmminderung beigetragen haben, gleichwohl ist es nach Aktenlage sowie nach den glaubhaften Darlegungen der Antragstellerin offenbar dennoch zu erheblichen Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gekommen.
38 
In Bezug auf die vorläufige Stilllegung der Baustelle bleibt der Senat hinter dem Antrag insoweit zurück, als die Antragstellerin voraussichtlich keinen entsprechenden Rechtsanspruch haben dürfte, solange die Eingreifrichtwerte nach Nr. 4.1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) noch nicht erreicht sind. Bei (einfacher) Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1.1 AVV Baulärm dürfte ihr voraussichtlich nur ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung zustehen. Ferner dürfte es Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begegnen, die unverzügliche Stilllegung der Bauarbeiten an der Südfassade unabhängig davon anzuordnen, ob nach dem Stand der Bauarbeiten noch Immissionsrichtwertüberschreitungen vorliegen oder konkret zu befürchten sind. Es erscheint daher sachgerecht, zunächst die derzeitige bzw. bevorstehende Immissionsbelastung abzuklären. Eine vorläufige Stilllegung dürfte allerdings abweichend von den von der Antragstellerin beispielhaft genannten Maßnahmen auch dann in Betracht kommen, wenn die Bautätigkeit in anderen Bauabschnitten zu unzumutbaren Immissionen führt.
39 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es bei unvermeidbarem Baulärm üblich ist, den betroffenen Anwohnern für die Zeit unzumutbarer Lärmbelastungen einen angemessenen Ersatzwohnraum anzubieten.
40 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, sieht der Senat davon ab, sie an der Kostentragung zu beteiligen (§ 155 Satz 3 VwGO).
41 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW Heft Januar 2014). Der Senat sieht davon ab, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert von 15.000 Euro für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Hauptsache voraussichtlich vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Im Hinblick auf den Baufortschritt dürfte sich das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung erledigt haben.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 18. Juli 2014 für die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit sechs Wohneinheiten.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...) liegt nordwestlich des Baugrundstücks (FlNr. ... und ...) und hat mit diesem auf 4 m Länge eine gemeinsame Grundstücksgrenze.

Die Antragsteller haben am 30. Juli 2014 Klage gegen die Baugenehmigung vom 18. Juli 2014 erhoben (Az. RN 6 K 14.1260), über die noch nicht entschieden wurde. Am 20. April 2015 beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die zu Recht im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung verletze keine nachbarlichen Rechte der Antragsteller. Das Bauvorhaben der Beigeladenen begegne der Art der baulichen Nutzung nach keinen Bedenken und verletze auch das Rücksichtnahmegebot nicht. Insbesondere gehe von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung in Richtung auf das Grundstück der Antragsteller aus. Ein Abwehrrecht auf Schutz vor Beeinträchtigung der Aussicht stehe den Antragstellern nicht zu. Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung der Standsicherheit in der Umgebung befindlicher Gebäude seien die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt. Die befürchteten Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten seien keine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfenden Belange. Eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur zu prüfen, soweit eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung entfalle oder ersetzt werde, was hier nicht der Fall sei. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots seien Veränderungen im Bereich des Grundwassers unerheblich. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergebe sich auch nicht wegen des Zu- und Abfahrtsverkehrs und der Stellplatzanordnung. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts würden nicht verletzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, das Vorhaben verletze das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Infolge des Abrisses des Altgebäudes und des Aushubs der Baugrube sei eine bisher übersehene Altlast, eine erhebliche Ölkontamination, wirksam geworden, die auf das Grundstück der Antragsteller einwirke. Den Antragsteller sei es nicht zuzumuten, die aufgrund der Baumaßnahmen virulent gewordene und deren Grundstück beeinträchtigende Ölkontamination hinzunehmen. Wegen des hohen Grundwasserspiegels müssten die Beigeladenen das Grundwasser ständig abpumpen, ableiten und entsorgen. Hierfür fehle es an einer behördlichen Erlaubnis. Außerdem ergebe sich durch das Ableiten des Grundwassers eine Grundwassersenkung, so dass die Gebäudestatik der Häuser der Antragsteller und Nachbarn beeinträchtigt und beschädigt werden könne. Darin liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Außerdem werde das Rücksichtnahmegebot auch deshalb verletzt, weil durch Zu- und Abfahrtsverkehr zu und vom geplanten Bau eine unzumutbare Erhöhung der Lärmbelästigung und Feinstaubwirkungen erfolgen werde. Die Zufahrt zum Vorhaben sei bislang nur als Zufahrt zu zwei Einfamilienhäusern eingerichtet und nicht als Zufahrt zu einem großen Baukörper mit sechs Wohneinheiten. Im Übrigen werde Bezug auf den Vortrag im Klage- und Antragsverfahren vor dem Verwaltungsgericht genommen.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Mai 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsteller in drittschützenden Rechten verletzt sein könnten. Die geltend gemachte Ölkontamination stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Baugenehmigung. Nach den Befunden sei davon auszugehen, dass die Verunreinigungen nicht vom Baugrundstück stammten, sondern von außen dorthin gelangt seien. Im Übrigen sei eine Ölkontamination nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu behandeln, die nicht Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren seien. Dass eine Rücksichtnahmeverletzung vorliege, werde nicht substantiiert dargelegt. Auch eine Entnahme von Grundwasser sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Schließlich ergebe sich aus der Zufahrt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Dafür, dass durch die Zufahrt unzulässige Lärm- oder Staubimmissionen hervorgerufen würden, ergäben sich keine Anhaltspunkte.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Die Quelle der eingewandten Ölkontamination befinde sich nicht auf dem Baugrundstück, sondern wohl aus einem Heizöltank eines angrenzenden Grundstücks. Die Kontamination sei so gering, dass nicht einmal die Erde abgetragen und entsorgt werden müsse. Deshalb hätten die betroffenen Fachbehörden den Weiterbau auch gestattet. Es treffe nicht zu, dass auf dem Baugrundstück eine Wasserhaltung vorgenommen und ohne behördliche Erlaubnis regelmäßig Grundwasser abgepumpt werde; andernfalls wären die Fachbehörden längst eingeschritten. Im Übrigen sei der Grundwasserspiegel nicht so hoch, weil ansonsten die Häuser in der Umgebung nicht unterkellert wären. Die reklamierte Lärm- und Feinstaubbelastung nehme durch die für die Errichtung des Gebäudes erforderlichen Fahrten keine unzumutbaren Ausmaße an. Die Zufahrt zu den Baugrundstücken sei ausreichend.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Klageverfahren) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung lassen nicht erkennen, dass die angefochtene Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften zulasten der Antragsteller verletzt.

a) Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb das Vorhandensein einer Bodenkontamination auf dem Baugrundstück die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung infrage stellen und schutzwürdige Rechte der Antragsteller verletzen könnte. Soweit eingewandt wird, die bisher übersehene Altlast werde aufgrund der Baumaßnahme wirksam, virulent bzw. spürbar trifft das nicht zu. Wirksam, virulent und spürbar war die Altlast schon zuvor, sie wurde durch den Aushub der Baugrube lediglich erkannt; ihr kann im Zuge der Bauarbeiten wirksam begegnet werden (vgl. die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 8.7.2015 vorgelegte Besprechungsnotiz vom 15.5.2015). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Befürchtung, vorgefundenes Öl könne sich der Grundwasserverhältnisse wegen auf das Grundstück der Antragsteller verteilen (vgl. Schriftsatz vom 13.7.2015).

Davon abgesehen berührt eine auf dem Baugrundstück etwa noch vorhandene Altlast nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Das gilt gleichermaßen für die Mutmaßung der Antragsteller, bei den Bauarbeiten seien möglicherweise ölführende Leitungen verletzt worden. Insoweit fehlt es an im vereinfachten Genehmigungsverfahren an zu prüfenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Regelungen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn eine Bodenkontamination - wie hier - aus Anlass eines Bauvorhabens zu Tage tritt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Baugrundstück nach seiner Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung ungeeignet wäre (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) oder eine die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Lage eintreten würde (Art. 3 Abs. 1 BayBO), die nicht durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes bewältigt werden könnte.

b) Auch die - bestrittene - Behauptung der Antragsteller, die Beigeladenen würden ständig Grundwasser abpumpen, ableiten und entsorgen, wofür sie keine behördliche Erlaubnis hätten und was zu einem Rücksichtnahmeverstoß führen könne, weil die Statik u. a. des Gebäudes der Antragsteller beeinträchtigt und beschädigt werden könne, vermag eine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht hat umfassend erläutert, weshalb negative Veränderungen des Grundwassers aus Rechtsgründen nicht zu berücksichtigen seien, u. a. weil die Baugenehmigung eine etwa erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nicht mit einschließe. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen ebenso wenig auseinander wie mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten keine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfenden Belange sind (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - NVwZ 2013, 1622 = juris Rn. 14). Davon abgesehen ist nicht glaubhaft gemacht, dass infolge zeitlich begrenzter Baumaßnahmen (hier: Baugrubenaushub) die Grundwasserverhältnisse so nachhaltig verändert werden könnten, dass die Statik des Gebäudes der Antragsteller Schaden nehmen könnte. Da jedes Bauvorhaben Auswirkungen auf das Grundwasser haben kann und sich diese Auswirkungen regelmäßig nicht auf das Baugrundstück begrenzen lassen, kann nicht in jedem baubedingten Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentum des Nachbarn liegen (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 35/87 - juris Rn. 43).

c) Soweit die Antragsteller einen Rücksichtnahmeverstoß durch die vom „Bau“ verursachten (Verkehrs-) Lärm- und Feinstaubbelastungen einwenden, kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden, wonach Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten keine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfenden Belange sind.

d) Soweit die Zufahrtsverhältnisse des Baugrundstücks thematisiert werden, ist nicht zu sehen, inwieweit das nordwestlich des Baugrundstücks liegende Antragstellergrundstück durch die Erschließung des Baugrundstücks von Süden her betroffen sein kann. Von einer wesentlichen Behinderung des Zu- und Abfahrtsverkehrs durch die geringe Breite der Zufahrtsstraße ist angesichts einer Wohnhausbebauung mit sechs Eigentumswohnungen ohnehin nicht auszugehen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, wonach die von den Stellplätzen und Garagen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen sind. Besondere Verhältnisse, die eine andere Bewertung zulassen könnten, bestehen nicht.

2. Soweit die Antragsteller im Übrigen „zur Vermeidung von Wiederholungen“ lediglich auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Klage- und Antragsverfahren Bezug nehmen, können sie damit nicht durchdringen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dem genügt der bloße Verweis auf das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 22 f. m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Hafengelände von Norddeich eine Schiffswerft. Mit Datum vom 20. Januar 2005 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihrer Bootslagerhalle als Parkhaus für ca. 250 Kraftfahrzeuge in den Sommermonaten und zum Bau von schotterunterlegten Parkplätzen für ca. 750 Kraftfahrzeuge auf der ca. 110 m tiefen, zwischen der Bootslagerhalle und dem östlichen Hafenschutzdamm gelegenen, Freifläche. Die geplanten Stellplätze sind für die Fahrzeuge von Gästen der Inseln Juist und Norderney vorgesehen, die mit den im Hafen ablegenden Fährschiffen vom Festland übersetzen wollen.

3

Die am 2. Juni 2005 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil das einheitlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse und deshalb den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtige. § 35 BauGB sei maßgeblich, weil nur die Bootslagerhalle, nicht aber die Freifläche zwischen ihr und dem östlichen Hafenschutzdamm im Innenbereich liege. Der Damm habe trotz Anstiegs und erhöhter Lage keine topografische Bedeutung in dem Sinne, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil bis an ihn heranreichen würde.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die von ihm zugelassene Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dabei könne offen bleiben, ob der Hafenschutzdeich geeignet sei, einen Innenbereich vom Außenbereich abzugrenzen; denn das Vorhaben sei weder nach § 34 BauGB noch nach § 35 BauGB genehmigungsfähig.

5

Beurteile man das Vorhaben nach § 34 BauGB, könne sein Absatz 2 keine Anwendung finden, weil das Gelände allenfalls als faktisches Hafengebiet einzustufen wäre und sich damit als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO darstellen würde. Ein Rückgriff auf § 11 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB scheide aber aus, weil sich ein derartiges Baugebiet erst durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans näher definieren lasse. Der auf dem Außengelände anzulegende Stellplatz sowie die Nutzung der vorhandenen Halle als Stellplatz in der Sommersaison fügten sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung ein. Da vergleichbare Stellplätze im Hafengebiet nicht vorhanden seien, überschritte das Vorhaben deutlich den vorhandenen Rahmen. Zwar befänden sich westlich und nordwestlich des Grundstücks der Klägerin einzeilige Autoabstellplätze/Parkplätze parallel zu den vorhandenen Straßen im Hafengelände; jedoch sei ein Abstellplatz für Autos in der von der Klägerin geplanten Größe im eigentlichen Hafengebiet nicht vorhanden. Selbst wenn es im eigentlichen Hafengebiet für das umstrittene Projekt Vorbilder gäbe, löste es städtebauliche Spannungen aus, deren negative Folgewirkungen nicht verlässlich auszuschließen seien. Das Vorhaben würde durch seine Vorbildwirkung dazu führen, dass für weitere nicht (mit Gebäuden) bebaute Grundstücke der Wunsch nach einer Einrichtung von Stellplätzen für die Fahrzeuge der Feriengäste aufkäme. Zusätzlich werfe die Erschließung eines Stellplatzes für annähernd 1 000 Fahrzeuge bewältigungsbedürftige Spannungen auf. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Zufahrt zu dem geplanten Parkplatz den zu erwartenden Fahrzeugverkehr aufnehmen könne.

6

Das Vorhaben der Klägerin sei aber auch nicht genehmigungsfähig, wenn das Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen wäre. Die geplante Stellplatzanlage sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Sie sei nicht standortgebunden, weil sie auch außerhalb des Hafengebiets angelegt werden könne. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es sei geeignet, eine vorhandene Splittersiedlung in zu missbilligender Weise zu verfestigen.

7

Die Nutzung allein der Bootslagerhalle zur Einstellung von Kraftfahrzeugen sei ebenfalls aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig. Wäre die Halle noch dem Innenbereich zuzuordnen, sei die Nutzung als Stellplatz für nur 250 Kraftfahrzeuge nicht mit der vorhandenen Umgebung zu vereinbaren; denn auch diese gegenüber der Nutzung des gesamten Areals verringerte Nutzung finde in der Umgebung keine Entsprechung. Maßgeblich sei insoweit, ob die Neuerrichtung der Halle mit diesem Nutzungszweck planungsrechtlich zulässig wäre. Das sei sowohl hinsichtlich § 34 BauGB als auch bei Anwendung von § 35 BauGB zu verneinen.

8

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Da die tatrichterlichen Feststellungen nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob auf das Vorhaben § 34 oder § 35 BauGB Anwendung findet, kann auf Grund der im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht entschieden werden.

11

§ 34 BauGB setzt nach seinem ersten Absatz für seine Anwendbarkeit voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Diese Voraussetzung bestimmt räumlich den Umfang des unbeplanten Innenbereichs und dient gleichzeitig dessen Abgrenzung zum Außenbereich. Nach gesicherter Rechtsprechung reichen Bebauungszusammenhänge des unbeplanten Innenbereichs stets so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. etwa Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.>, vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36> und vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - ZfBR 1990, 293; Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272> und vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 S. 164).

12

Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass § 34 BauGB auf ihr Vorhaben Anwendung finde. Sie teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihre Bootshalle am Bebauungszusammenhang teilnehme, meint aber, dass der Bebauungszusammenhang nicht an der Rück(Nord-Ost)-Seite der Halle ende, sondern sich bis zum östlichen Hafenschutzdeich erstrecke. Nach dem Berufungsurteil bleibt bereits offen, ob es zutrifft, dass die Bootslagerhalle noch Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Senat nicht beurteilen, ob dies auch für die sich daran anschließende Freifläche gilt, die für die Außenstellplätze vorgesehen ist. Zwar endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (Urteile vom 22. März 1972 - BVerwG 4 C 121.68 - BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - BVerwG 4 C 3.72 - BRS 27 Nr. 56; Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763); örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (Urteil vom 12. Dezember 1990 a.a.O.; Beschlüsse vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 und vom 17. Januar 2005 - BVerwG 4 B 3.05 - juris Rn. 7). Um dies zu beurteilen, bedarf es einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts" durch den Tatrichter (Urteil vom 6. November 1968 a.a.O.).

13

2. Auf die ungeklärte Frage, ob das Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich ausgeführt werden soll, käme es für den Ausgang des Verfahrens nicht an, wenn das Vorhaben entweder nach beiden Vorschriften zulässig oder aber nach beiden Vorschriften unzulässig sein sollte. Dazu lässt sich jedoch derzeit Abschließendes ebenfalls nicht sagen.

14

a) Das Oberverwaltungsgericht hat für den Fall der Innenbereichslage verneint, dass das Vorhaben der Klägerin nach § 34 BauGB zulässig ist. Die hierfür angegebenen Gründe halten der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht stand.

15

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig wäre.

16

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat es für möglich gehalten, dass das Baugrundstück in einem faktischen Hafengebiet und damit in einem Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO liegt, einen Rückgriff auf § 11 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aber aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Dem ist beizupflichten. Im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB "bezeichnet" sind Baugebiete nicht schon dann, wenn sie in der Baunutzungsverordnung namentlich genannt sind. Da § 34 Abs. 2 BauGB auf der Rechtsfolgenseite "allein" auf die nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Arten der baulichen Nutzung verweist, können zu den bezeichneten Baugebieten im Sinne des Tatbestandes auch nur diejenigen Baugebiete gehören, für die die Baunutzungsverordnung die zulässige Art der baulichen Nutzung selbst regelt. Sondergebiete nach § 11 BauNVO gehören dazu nicht. Die Vorschrift trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie nach ihrem Absatz 2 Satz 1 vom Planungsträger. Dies gilt auch für die in Absatz 2 Satz 2 aufgelisteten Sondergebiete und namentlich die Hafengebiete (Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - BRS 49 Nr. 15 S. 32). Ob es rechtlich zulässig wäre, faktische Sondergebiete für Einkaufszentren und den großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (vgl. dazu Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 174 S. 479 f.; bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2008 - OVG 2 S 116.07 - BRS 73 Nr. 83 S. 420 ), bedarf hier keiner Entscheidung.

17

bb) Die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung hat das Oberverwaltungsgericht deshalb zu Recht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt. Es hat kumulativ begründet, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Vorhaben sei - erstens - ohne Vorbild, weil die im "eigentlichen" Hafengebiet bereits vorhandenen Parkplätze nach ihrer räumlichen Ausdehnung (einzeilig entlang den bestehenden Straßen) mit ihm nicht vergleichbar seien. Es überschritte daher den aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen. Selbst wenn es - zweitens - im eigentlichen Hafengebiet Vorbilder gäbe, das Vorhaben mithin den Rahmen einhielte, fügte es sich nicht ein, weil es geeignet sei, städtebaulich relevante Spannungen auszulösen. Beide Begründungselemente stehen mit der Rechtslage nicht im Einklang.

18

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass sich ein Vorhaben in der Regel in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385>; stRspr). Als richtig unterstellt werden mag auch seine Ansicht, dass die geplante Nutzungsart in der maßgeblichen Umgebung bereits verwirklicht sein muss (vgl. dazu Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - BRS 47 Nr. 63). Nicht berücksichtigt hat es jedoch, dass bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze auszugehen (Urteile vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368> und vom 19. September 1986 a.a.O. S. 42) und somit auf die Vorschriften des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 15) der Baunutzungsverordnung als Auslegungs- oder Orientierungshilfe zurückzugreifen ist (so schon Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 12.67 - BVerwGE 32, 31 <36>). Auf diesem Versäumnis beruht sein Irrtum, dass das umstrittene Vorhaben mit den vorhandenen Stellplätzen im "eigentlichen" Hafengebiet nach der Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar ist.

19

Die Zulässigkeit von Stellplätzen und den ihnen gleich gestellten Garagen, zu denen auch Parkhäuser zu zählen sind (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2010, § 12 BauNVO Rn. 33), regelt § 12 BauNVO.

20

Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Nach § 12 Abs. 6 BauNVO ist es zwar zulässig, Stellplätze und Garagen dem Umfang nach zu beschränken. Dies ist allerdings nur durch eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan möglich. Das vom Oberverwaltungsgericht gewählte Differenzierungskriterium der unterschiedlichen räumlichen Ausdehnung (Anordnung und Größe) von Stellplatzanlagen (UA S. 8 f.) ist ansonsten in § 12 BauNVO nicht angelegt und kann bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es um die Art der Nutzung geht, nicht herangezogen werden. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten zulässig. In diesen Gebieten erlaubt § 12 Abs. 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, wie beispielsweise Kundenparkplätze für einen Gewerbebetrieb, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen. Darunter fallen gewerblich betriebene Einstellplätze, die - wie vorliegend geplant - außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 - BRS 63 Nr. 89; Stock, a.a.O. Rn. 35). Der Grundsatz des § 12 Abs. 1 BauNVO und die Einschränkung des § 12 Abs. 2 BauNVO knüpfen an die unterschiedliche Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit von Baugebieten, die vorwiegend dem Wohnen und der Erholung dienen, und den übrigen Baugebieten an. Zur Bewahrung des gebietstypischen Immissionsniveaus sollen in den Baugebieten, die in § 12 Abs. 2 BauNVO genannt sind, die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß begrenzt werden, das sich aus dem Bedarf der im Gebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (Urteile vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <150> und vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 11.05 - BVerwGE 127, 231 <233 f.>). Für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gibt die Systematik des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO deshalb nichts her, wenn - wie vorliegend - in der maßgeblichen Umgebung keine Nutzungen ausgeübt werden, die im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO schutzwürdig sind.

21

Ohne Bedeutung ist, dass für die vorhandenen einzeiligen Stellplätze § 12 BauNVO nicht gilt, wenn sie Bestandteil des öffentlichen Straßenraums sind. Stellplätze auf öffentlichem Straßengrund stellen nicht eine andere Art der Nutzung dar als Stellplätze auf privaten Grundstücken.

22

(2) Der Prüfungsansatz des Oberverwaltungsgerichts, ein Vorhaben, das den Rahmen einhält, sei unzulässig, wenn es geeignet sei, städtebauliche Spannungen auszulösen, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Hält sich ein Vorhaben - wie hier jedenfalls nach der Art der Nutzung - im vorgefundenen Rahmen, so fügt es sich gleichwohl nicht ein, wenn es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386). Auf die Eignung zur Auslösung städtebaulicher (bodenrechtlicher) Spannungen kommt es demgegenüber nur an, wenn es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens geht, das den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386).

23

Das Gebot der Rücksichtnahme ist mit dem Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen nicht in jeder Beziehung identisch. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der sonstigen, d.h. vor allem: der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen, Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen (Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 und vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386); es hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab und will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186 S. 412). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386 f.; Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 4 B 15.99 - BRS 62 Nr. 101). Zwar wird ein Vorhaben, das gegenüber der Nachbarschaft "rücksichtslos" ist, auch städtebaulich relevante Spannungen hervorrufen. Umgekehrt ist aber nicht jedes Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst, gleichzeitig rücksichtslos.

24

Dass das Vorhaben der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der mit dem Vorhaben verbundene Zu- und Abgangsverkehr unzumutbare Umgebungsbelastungen erzeugen würde.

25

(3) Auf die Auslösung städtebaulicher Spannungen hätte das Oberverwaltungsgericht zu Recht abgestellt, wenn das Vorhaben - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - nach dem Maß der baulichen Nutzung den Umgebungsrahmen überschritte. Ob das der Fall ist, kann der Senat indes nicht beurteilen. Der Rahmen wird nämlich nicht nur, wie die Beklagte meint, durch die vorhandenen einzeiligen Kfz-Stellplätze, sondern durch die gesamte Bebauung in der näheren Umgebung abgesteckt.

26

cc) Ob die Erschließung des klägerischen Vorhabens gesichert ist, kann der Senat ebenfalls nicht beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar die Frage aufgeworfen, ob die Straßen im Hafengebiet dem vorhabenbedingten Zu- und Abgangsverkehr gewachsen sind, zu ihr jedoch keine Feststellungen getroffen, sondern sich insoweit auf Vermutungen beschränkt. Sollte die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von der Sicherung der Erschließung abhängen, wird das Oberverwaltungsgericht die erforderlichen Ermittlungen anzustellen haben. Als rechtlicher Maßstab gilt: Nicht jede Zunahme der Verkehrsbelastung mit der Folge von Wartezeiten gefährdet die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens. Die Erschließung wäre allerdings dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der Zuwegung führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (Urteil vom 19. September 1986 a.a.O S. 44 f.). Im unbeplanten Innenbereich sind nämlich nur solche Vorhaben zulässig, die sich mit der vorhandenen Erschließung abfinden können.

27

b) Ob dem Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung des § 35 BauGB ebenfalls Rechtsfehler unterlaufen sind, kann dahingestellt bleiben. Da das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB und des § 35 BauGB alternativ verneint hat, genügt es für den Erfolg der Revision, dass der Begründungsteil des Urteils, der § 34 BauGB betrifft, gegen Bundesrecht verstößt. Denn es ist nicht gesichert, dass der andere Begründungsteil das Urteil trägt (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - BRS 55 Nr. 28 S. 73).

28

Gleichwohl und vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich das Oberverwaltungsgericht der Ansicht des Verwaltungsgerichts anschließen, dass die Bootslagerhalle dem Innenbereich, der Parkplatz im Freien aber dem Außenbereich zuzuordnen ist, wird es das Vorhaben, falls dieses tatsächlich nur einheitlich beurteilt werden kann, insgesamt an § 35 BauGB zu messen und dabei zu bedenken haben, dass sich der Außenstellplatz selbst nicht unter den Begriff der Splittersiedlung subsumieren lässt; denn eine Siedlung setzt die Existenz von Gebäuden voraus, die wenigstens zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <38>). Allerdings kann die Errichtung einer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage, die die Ausweitung einer in der Splittersiedlung ausgeübten oder auszuübenden Nutzung ermöglicht, die Splittersiedlung verfestigen (Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 B 188.84 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 215). Als Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils wäre die Bootshalle indes keine Keimzelle einer Splittersiedlung, weil Splittersiedlung und im Zusammenhang bebauter Ortsteil einen Gegensatz bilden (Roeser, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2010, § 35 Rn. 84). Anliegen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist es, eine zusammenhanglose oder sonst unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 72.74 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 123 S. 17). Wenn ein Vorhaben, das für sich allein den Begriff der Splittersiedlung nicht erfüllt, nach der Vorschrift missbilligt wird, liegt das daran, dass die Splittersiedlung, der es funktional und räumlich zugeordnet ist und deren Verfestigung sie befürchten lässt, ihrerseits missbilligt wird. Das kann aber nur der Fall sein, wenn die Splittersiedlung im Außenbereich liegt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. August 2010 - 1 K 885/10 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.11.2009 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, fristgerecht eingereichte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 19.11.2009 - zum Neubau eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs (Discounter) mit Backshop auf den an die Gemarkung Emmendingen angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. 5 und 5/1 (... Straße) nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist zwar zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin als Nachbargemeinde im Hinblick auf die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; zum Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB für betroffene Gemeinden vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 22.11.2010 - 3 L 235/10 -, Juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 86 m sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 810). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Bei der gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Baugenehmigung spricht jedenfalls anhand der aktuellen Aktenlage (Zusatzgutachten der ... vom 01.10.2010 und des Büros Dr. ... vom 08.11.2010) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Widerspruch erfolglos bleiben wird, weil die Baugenehmigung voraussichtlich keine geschützten Rechte der Antragstellerin verletzt. Dabei kommt in der vorliegenden Konstellation wohl ausschließlich Drittschutz nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 BauGB (dazu III.), nicht jedoch nach § 34 Abs. 1 BauGB (dazu I.) oder (zusätzlich) nach § 2 Abs. 2 BauGB in Betracht (dazu II.). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da die Anforderungen eines nachbargemeindlichen Abwehrrechts aller Voraussicht nach weder nach § 34 Abs. 3 BauGB noch nach § 2 Abs. 2 BauGB erfüllt sind (dazu IV.).
I.
Der genehmigte Lebensmittelmarkt liegt unstreitig im nicht überplanten Innenbereich der Gemeinde Teningen. Er dürfte sich nach der Art der baulichen Nutzung - auch bei Großflächigkeit (Verkaufsfläche über 800 m 2 ) - im Hinblick auf die nur wenige hundert Meter entfernt liegenden zwei bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe unzweifelhaft in den Nutzungsrahmen der sich als Gemengelage darstellenden näheren Umgebung einfügen. Ob sich das Vorhaben gleichwohl wegen Auslösung städtebaulicher Spannungen - in Gestalt eines Planungsbedürfnisses wegen städtebaulicher „Fernwirkungen“ - objektivrechtlich nicht „einfügt“, kann dahinstehen. Denn allein darauf kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene allgemeine Rücksichtnahmegebot scheidet als Grundlage für die geltend gemachten, das Baugebiet und die Gemarkungsgrenze überschreitenden städtebaulichen „Fernwirkungen“ des Vorhabens aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, NJW 1984, 1771 ff. sowie - zur Nichtanwendung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu Gunsten einer Nachbargemeinde - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -, VBlBW 2008, 145 ff.). Die hierdurch entstandene Schutzlücke hat der Gesetzgeber durch § 34 Abs. 3 BauGB geschlossen und damit den Drittschutz der Nachbargemeinden wohl abschließend geregelt.
II.
Der Antragstellerin dürften des Weiteren über das Schutzniveau des § 34 Abs. 3 BauGB hinausgehende Abwehrrechte aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht zustehen. Das sog. interkommunale Rücksichtnahmegebot nach § 2 Abs. 2 BauGB ist auf die interkommunale Abstimmung in Bauleitplanverfahren sowohl in städtebaulicher (Satz 1) als auch in raumordnungsrechtlicher Hinsicht (Satz 2) zugeschnitten. Insofern hat die Vorschrift verfahrensrechtliche, aber auch materiell-rechtliche Wirkungen. Geht es - wie hier - um die Genehmigung von Einzelvorhaben , begründet die Vorschrift jedoch keine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu prüfende Zulassungsschranke (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2007, a.a.O.). § 2 Abs. 2 BauGB enthält ferner keine Regelung für den Fall, dass die von einer Nachbargemeinde geltend gemachten negativen Wirkungen die Folge planerischer Untätigkeit sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 ff.). Ein Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise dem Antragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat. Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Standortgemeinde in der Absicht, der gesetzlich angeordneten Abstimmung aus dem Weg zu gehen, von einer an sich erforderlichen Bauleitplanung absieht, hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits offen gelassen (vgl. Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, ZfBR 1990, 154 ff. und Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargestellt, jedoch entschieden, dass ein sich aus städtebaulichen „Fernwirkungen“ i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO ergebendes „Planungsbedürfnis“ keinen „sonstigen öffentlichen Belang“ darstellt , der nach § 34 Abs. 1 BauGB einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entgegenhalten werden kann (Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, a.a.O.). Daran wollte § 34 Abs. 3 BauGB ersichtlich nichts ändern, der Gesetzgeber hätte andernfalls das Kriterium des „Planungsbedürfnisses“ aufgenommen (so zutreffend Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 808). Lediglich für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB ist anerkannt, dass diesen der öffentliche Belang des „Planungsbedürfnisses“ jedenfalls objektiv-rechtlich entgegengehalten werden kann und dass das Vorliegen qualifizierten Abstimmungsbedarfs i.S.d. § 2 Abs. 2 BauGB im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein starkes Anzeichen dafür ist, dass es einer förmlichen Planung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86 ff.).
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB sind demnach ausschließlich nach den im Tatbestand aufgeführten Zulässigkeitskriterien zu beurteilen (Einfügen nach Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Ortsbilds). Diese Kriterien sind abschließend, einer Anreicherung um Elemente oder öffentliche Belange, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen, sind sie nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Dies gilt grundsätzlich auch für den Belang der (nachbargemeindlichen) „Ziele der Raumordnung und der Landesplanung“ nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB, denen der Gesetzgeber außer für Bauleitpläne (§ 1 Abs. 4 BauGB) wohl nur für raumbedeutsame Außenbereichsvorhaben, nicht jedoch für Vorhaben im Innenbereich, Verbindlichkeit zuerkennt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; so unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte auch Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 807; derselbe in NVwZ 2004, 1025,1029). Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Frage, ob ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden dürfe, nicht der Disposition der Standortgemeinde unterliege. Vielmehr werde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich durch die abschließenden Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB gesteuert, der insoweit eine Planersatzfunktion erfülle. Die Entscheidung, ob sich ein Vorhaben in diesem Sinne in die nähere Umgebung einfüge, sei durch gesetzliche Vorgaben gebunden. Im Rahmen dieser Entscheidung sei für eine Abwägung widerstreitender kommunaler Interessen nach § 2 Abs. 2 BauGB kein Raum, ohne dass dem Art. 28 Abs. 2 GG entgegenstehe (zu alldem, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch bei Konstellationen, in denen - wie hier - die Standortgemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde und daher schon rechtlich gar nicht in der Lage ist, dem Genehmigungsinhaber eine dem Abstimmungsgebot widersprechende Vorhabenzulassung zu gewähren. Hier trifft allein die staatliche untere Verwaltungsbehörde die tatbestandlich gebundene Entscheidung über den Bauantrag nach § 34 BauGB, auf deren Ausgang - im Sinn einer Antragsstattgabe - die Gemeinde (auch über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB) keinen Einfluss hat.
III.
Nach all dem kann die Antragstellerin ein Abwehrrecht wohl nur aus § 34 Abs. 3 BauGB herleiten. Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist es, die vorstehend aufgezeigten Schutzlücken in Bezug auf negative städtebauliche „Fernwirkungen“ von Innenbereichsvorhaben - insbesondere von Einzelhandelsbe- trieben - für die Standortgemeinde wie auch für Nachbargemeinden zu schließen und - innerhalb seines Anwendungsbereichs - zugleich auch dem interkommunalen Abstimmungsgebot bei Einzelzulassungen materiell zur Geltung zu verhelfen.
Nach § 34 Abs. 3 BauGB ist ein Einzelvorhaben unzulässig und abwehrfähig, wenn von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde, aber auch in „anderen Gemeinden“ (insbesondere Nachbargemeinden) zu erwarten sind. „Zentrale Versorgungsbereiche“ sind dabei räumlich abgrenzbare Gebietsteile einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Solche zentralen Versorgungsbereiche können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Der Begriff „zentrale Versorgungsbereiche“ ist dabei nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Von ihm werden entsprechend dem Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, auch Grund- und Nahversorgungszentren erfasst (vgl. § 9 Abs. 2a BauGB sowie dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann (Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308 ff.). Für die Bemessung schädlicher Auswirkungen auf Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden kann keine andere Beurteilung gelten. Zur Ermittlung von Art und Intensität der Auswirkungen ist eine Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls anzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 -, Juris). Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - NVwZ 2010, 587 ff.). Da § 34 Abs. 3 BauGB nur vor städtebaulichen Auswirkungen schützen soll, scheidet eine Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben grundsätzlich aus, (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 807), auf regionalplanerische Ziele gestützte Abwehransprüche sind mit anderen Worten auszublenden, soweit sie nicht gleichzeitig auch von § 34 Abs. 3 BauGB als städtebaulich relevant erfasst werden. Eine solche raumordnungsrechtliche und städtebauliche „Doppelrelevanz“ kommt im vorliegenden Zusammenhang aber nur dem Belang „Auswirkung auf zentralörtliche Versorgungsbereiche“ und „Erhaltung der verbrauchernahen Grund- und Nahversorgung“ in der Nachbargemeinde zu, wobei entsprechend der Struktur des § 34 BauGB auf die gegebene Situation, auf den gewachsenen Zentralitäts- und Versorgungsbestand abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.; Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944). Auf eine abschließende Beurteilung von Einzelhandelsbetrieben als (schon) großflächig (mehr als 800 m² Verkaufsfläche) oder als (noch) nicht großflächig kann regelmäßig verzichtet werden. Denn schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB können sowohl von großflächigen wie auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, NVwZ 2010, 590 ff.) und bei großflächigen Betrieben gilt auch die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944). Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss aus der sich beschwert fühlenden Nachbargemeinde herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.); als Methode zur Quantifizierung dieses Kaufkraftabflusses ist unter anderem der Vergleich zwischen der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308 ff.). In qualitativer Hinsicht spricht schließlich vieles dafür, dass die Anforderungen an die „Schädlichkeit“ der Auswirkungen auf Versorgungszentren gravierender sein müssen als solche, welche die interkommunale Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB auslösen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008  - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482 ff.). Jedenfalls dürfen die Anforderungen aber hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht zurückbleiben. Diese sind nur erfüllt, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel, vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 - IV C 17.71 -, DVBl. 1973, 34 und vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, ZfBR 1990, 154 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, VBlBW 2007, 310 ff.). Auch hier ist eine auf den Einzelfall zugeschnittene Prognoseentscheidung zu treffen, wobei als Anhalts- oder Orientierungswert auf die Kriterien des Einzelhandelserlasses von 2001 zurückgegriffen werden kann. Danach ist die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Versorgungskerne in der Regel wesentlich beeinträchtigt, wenn dort aufgrund des zu beurteilenden Vorhabens und des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Geschäftsaufgaben drohen, wovon bei - wie hier - zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einem Umsatzverlust von ca. 10 % anhaltsweise ausgegangen werden kann (vgl. Nr. 3.2.2.3; zur Relevanz dieser „Faustformel“ auch Uechtritz, NVwZ 2004, 1025,1031).
IV.
Gemessen daran vermag der Senat derzeit weder zu erkennen, dass vom Betrieb des genehmigten Lebensmitteldiscountmarkts einschließlich des Backshops - ob großflächig oder nicht - schädliche, die Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigende Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, noch ist ersichtlich, dass von dem Betrieb Auswirkungen „gewichtiger Art“ auf solche Versorgungsbereiche der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB ausgehen können. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus den Ermittlungen und Ergebnissen der von unterschiedlichen Beteiligten nachträglich im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten der ... ... ... vom 01.10.2010 und des Büros Dr. ... vom 08.11.2010. Rechtlich maßgebend sind hierbei die weitgehend übereinstimmenden Aussagen beider Gutachten zu den „gemeindeexternen“ Folgen, die für einzelne Versorgungszentren bzw. die Grund- oder Nahversorgung der Antragstellerin im Sortimentsbereich Lebensmittel ermittelt werden. Hingegen kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf die „gemeindeinternen“ Wirkungen des streitigen Betriebs auf die Zentren- und Nahversorgung in der Standortgemeinde Teningen nicht an. Denn derartige Beeinträchtigungen, sollten sie überhaupt vorliegen, könnten von der Antragstellerin nicht abgewehrt werden.
1. Die Ergebnisse im Nachtragsgutachten der ... vom 01.10.2010 sprechen eindeutig gegen negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Antragstellerin mit dem Gewicht des § 34 Abs. 3 oder des § 2 Abs. 2 BauGB. In diesem Gutachten wird in Umsetzung des vorgegebenen rechtlichen Bezugsrahmens die aktuelle Angebotssituation im Bereich Lebensmittel in Teningen wie in Emmendingen erhoben und hieraus werden anschließend Schlüsse auf Kaufkraftveränderungen gezogen. Tatsächliche oder methodische Fehler bei der Erhebung sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Für Teningen kommt die ... unter Berücksichtigung der vorhandenen Lebensmittelbetriebe (...-Center, ...-Markt, ...-Markt sowie ein kleinerer Betrieb) zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.200 m². Diesem Bestandswert stellt der Gutachter, ausgehend vom Ziel einer Vollversorgung Teningens mit ortsansässigen Lebensmittelbetrieben, eine „Sollfläche“ von 4.760 m² und damit ein Flächendefizit von 1.560 m² gegenüber. Die Abweichung dieses Flächendefizits von den Werten des dem Verwaltungsgericht vorliegenden Märkte-/Einzelhandelskonzepts der ... von Mai 2003 lässt sich mit den in den letzten Jahren deutlich gestiegenen durchschnittlichen Verkaufsflächen im Lebensmitteleinzelhandel jedenfalls plausibel erklären. Das Defizit von 1.560 m² würde durch den geplanten Markt noch nicht ausgeglichen, ungeachtet, ob dessen Verkaufsfläche (wie im ...-Gutachten) mit 799 m² oder (unter Einbeziehung des Backshops) mit ca. 835 m² angesetzt wird. Auf Grundlage von Durchschnittsertragswerten je Quadratmeter Verkaufsfläche und bezogen auf die unterschiedlichen Betriebsformen hat die ... des Weiteren für Teningen einen getätigten Lebensmittelumsatz (tatsächliches gegenwärtiges Umsatzpotenzial) von 15,3 Mio. EUR errechnet. Diesem Wert wird - wiederum ausgehend vom Ziel einer 100-%igen Kaufkraftbindung in Teningen durch ortsansässige Lebensmittelbetriebe - ein Marktpotenzial von 22,65 Mio. EUR gegenübergestellt. Hieraus hat der Gutachter einen derzeitigen Kaufkraftabfluss aus Teningen von ca. 7,4 Mio. EUR oder ca. 32 % errechnet. Dieser Kaufkraftabflusswert würde sich unter Berücksichtigung der Erträge des streitigen ...-Markts zwar verringern aber nicht entfallen. Nach Berechnungen des Gutachters wird sich das Umsatzpotenzial dann um ca. 4,075 Mio. EUR (bei 799 m² Verkaufsfläche) bzw. um ca. 4,26 Mio. EUR (bei 835 m² Verkaufsfläche mit Backshop) erhöhen.
10 
Für das Stadtgebiet der Antragstellerin gelangt die ... demgegenüber im Bereich Lebensmittel zu einem rechnerischen Flächenüberhang von ca. 1.800 m² und einem Kaufkraftzufluss von außerhalb in Höhe von ca. 8,05 Mio. EUR jährlich. Bezüglich der Umsatzverteilung geht der Gutachter von einem Umsatzabfluss des Vorhabens nach Emmendingen von 1,23 Mio. EUR (= ca. 31 %) aus, was zu einer Umsatzumlenkung (Kaufkraftverlust) bei allen dortigen Lebensmittelanbietern von 2,1 % führt. Bei den im westlichen Stadtbereich Emmendingens in nicht integrierter Lage befindlichen Lebensmittelmärkten (... und ...) wird die Umsatzverlustquote bei 4 bis 5 % liegen. Die Abzugsquoten für die Emmendinger Innenstadt fallen mit unter 1,6 % sehr gering aus und auch für die Stadtteile Mundingen sowie für das Wohngebiet um die ... Straße sind nach Ermittlungen des Gutachters nennenswerte Umsatzlenkungen nicht anzunehmen.
11 
Vor diesem Hintergrund kommt der Gutachter zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die Umsatzabzüge bei den Innenstadtanbietern im Lebensmitteleinzelhandel die Existenz dieser Betriebe nicht gefährdet und die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB unter Berücksichtigung der ermittelten ökonomischen Zusammenhänge nicht erreicht wird.
12 
2. Auch das von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten des Büros Dr. ... lässt den Schluss auf negative Auswirkungen für die Antragstellerin nach Maßgabe der Anforderungen des § 34 Abs. 3 oder des § 2 Abs. 2 BauGB nicht zu. Der Gutachter gelangt - ausgehend von der Großflächigkeit des Vorhabens unter Einbeziehung des „Backshops“ - bezüglich der Umsatzzahlen und des Kaufkraftvergleichs in Emmendingen und Teningen zu ähnlichen Bewertungen wie die ... Für Teningen ermittelt auch er eine deutlich defizitäre Bindungsquote im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel von nur 71 % und damit einem Kaufkraftabfluss von annähernd 30 % (Nr. 2.2), während er für Emmendingen angesichts des dortigen dichteren Besatzes von Lebensmittelbetrieben eine Bindungsquote von 119 % und einen Kaufkraftzufluss von ca. 9,0 Mio. EUR jährlich errechnet. Die relative Umverteilungsquote (Kaufkraftverlust für den Gesamtbestand im Sortiment Lebensmittel/Genussmittel, bezogen auf die einzelnen Stadtteile der Antragstellerin) setzt er seinerseits mit jedenfalls deutlich weniger als 10 % an. Wesentliche städtebauliche Auswirkungen zum Schaden der - im Gutachten im Einzelnen dargestellten - zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin oder zu Ungunsten einer - in Emmendingen nahezu durchgängig fußläufig gesicherten - verbrauchernahen Versorgung sind nach Beurteilung dieses Gutachters ebenfalls nicht zu erwarten (Nr. 2.4 sowie Nr. 6 - Fazit -). Allerdings weichen die Aussagen des Gutachters Dr. ... zu den außerhalb Teningens generierten Umsätzen des streitigen ...-Markts von den Beurteilungen des ...-Gutachtens teilweise ab. Der Gutachter weist darauf hin, dass der streitige ...-Markt ebenso wie schon die beiden bestehenden Lebensmittelmärkte (... und ...) sich in einer nicht integrierten Lage von Teningen befinde, seinen Umsatz überwiegend in Emmendingen erziele und somit „nur beschränkt der Eigenversorgung der Gemeinde Teningen“ diene (Nr. 5 und Nr. 6 - Fazit -). Auf diesen Umstand, auf den auch die Antragstellerin mehrfach hinweist, kommt es jedoch nicht an. Er betrifft - wie dargelegt - in erster Linie die „internen“ Auswirkungen des Betriebs in der Standortgemeinde, die, sollten sie überhaupt vorliegen, die Antragstellerin als Nachbargemeinde jedoch nicht abwehren kann.
13 
3. Zusammenfassend kann aus beiden Gutachten der Schluss gezogen werden, dass die Antragstellerin durch den genehmigten Lebensmitteldiscountmarkt einschließlich des „Backshops“ weder nachhaltig und funktionsbeeinträchtigend (§ 34 Abs. 3 BauGB) noch auch nur „gewichtig“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) in zentralen Versorgungsbereichen und bei der Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, einschließlich Backwaren, beeinträchtigt wird. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung in eigenen Belangen der Antragstellerin liegt angesichts der ermittelten Disparitäten bei den Umsätzen und Verkaufsflächen in der Lebensmittelbranche auch bei einer Gesamtschau des streitigen Betriebs mit den in der Nähe vorhandenen Lebensmittelbetrieben in Teningen noch nicht vor (zu dieser Gesamtbetrachtung vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff). Darauf, ob der Betrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, kommt es nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit das Vorhaben mit sonstigen Zielen der Raumordnung übereinstimmt, insbesondere mit solchen, deren Regelungen sich - wie etwa das Integrationsgebot - an die Standortgemeinde Teningen richten. Soweit die Antragstellerin die Verletzung von sie selbst betreffenden Raumordnungszielen rügt, bemerkt der Senat, dass jedenfalls das Beeinträchtigungsverbot (Ziff. 2.6.9.3 (Z) des Regionalplans Südlicher Oberrhein, Kapitel „Einzelhandelsgroßprojekte“) - mangels wesentlicher Beeinträchtigung ihrer zentralörtlichen Versorgungskerne und der verbrauchernahen Versorgung - nicht verletzt wird. Insofern kann auf die Erkenntnis aus den Gutachten verwiesen werden. Auch das Kongruenzgebot (Ziff. 2.6.9.4 (Z)) ist wohl nicht betroffen, da die Verkaufsfläche des Vorhabens im Sortimentsbereich Lebensmittel gerade nicht über den Bedarf in der Standortgemeinde Teningen hinausgeht. Gegen eine Verletzung des Konzentrationsgebots (Ziff. 2.6.9.2 (Z)) könnte immerhin sprechen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung in Betracht kommen, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung mit Lebensmitteln erforderlich ist und von dem Betrieb keine überörtlichen Auswirkungen zu erwarten sind (Ziff. 2.6.9.2 (Z) 2). Ob der streitige Betrieb zur Grundversorgung der Bevölkerung in der Gemeinde Teningen tatsächlich erforderlich ist, was die Antragstellerin bestreitet, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit indessen keiner näheren Prüfung.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen waren aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Beigeladene jeweils Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.7.2007 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der vorliegend gebotenen Interessenabwägung dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14.5.2007 zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen Vorrang bei vor dem Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - sofortigen Gebrauch machen zu dürfen (vgl. §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB). Die Baugenehmigung gestattet die Errichtung eines Neubaus mit 15 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit - bestehend aus einem langgestreckten Gebäude an der ... ... (Haus 1) und einem rechtwinklig angebauten Gebäude an der ... (Haus 2) sowie einer Tiefgarage mit Zufahrt für 19 Stellplätze. Nach derzeitigem - unvollständigem - Erkenntnisstand erscheint es durchaus denkbar, dass dieses Vorhaben gegen Vorschriften des Planungsrechts (Gebot der Rücksichtnahme) und des Bauordnungsrechts (§ 37 Abs. 7 LBO) verstößt, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen, die Eigentümer eines westlich an das Baugrundstück an der... angrenzenden Wohngrundstücks sind. Diesbezügliche Einwendungen haben die Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO erhoben.
I.
Bauplanungsrechtlich überschreitet das genehmigte Vorhaben in mehrfacher Hinsicht erheblich die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 zum Maß der baulichen Nutzung. Überschritten wird zunächst die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Der Bebauungsplan lässt höchstens (zwingend) zwei Vollgeschosse zu, während das Gebäude an der ... ... (Haus 1) dreigeschossig (mit Keller- und Dachgeschoss) ausgeführt ist und das - insofern wohl eigenständig zu beurteilende - Gebäude an der ... (Haus 2) wohl vier Vollgeschosse (zuzüglich eines Dachgeschosses mit weiteren Wohnungen) aufweist, da das „Untergeschoss“ mit der Gewerbeeinheit auf Grund der Topographie wohl die Voraussetzungen eines Vollgeschosses nach § 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 5 LBO 1983 erfüllen dürfte (vgl. dazu die Pläne „Ansicht Nord“ und „Schnitt B-B“; zur statischen Verweisung auf die LBO beim Vollgeschossbegriffs der BauNVO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1999 - 8 S 19/99 -, VBlBW 1999, 268). Von vier Vollgeschossen in diesem Bereich geht auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. die baurechtliche Beurteilung der Verwaltung in der Vorlage für den Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats vom 1.12.2006, Bl. 22 d.A.). Massiv überschritten wird ferner die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossfläche. Während der Bebauungsplan (auf der Grundlage einer GFZ von höchstens 1,2) auf dem Baugrundstück nur 1.176 qm erlaubt, nimmt das genehmigte Gebäude auf Grund seiner Grundfläche und der erhöhten Geschosszahl schon nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Geschossfläche von 1.118 qm in Anspruch. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Grenze von 55 %, wobei die wirkliche Geschossfläche und der Überschreitungsquotient noch höher liegen dürften, da die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung von insgesamt nur drei Vollgeschossen ausgegangen ist.
1. Der Senat hat angesichts dessen gewichtige Zweifel, ob die Befreiungen, welche die Antragsgegnerin ohne nähere Begründung „gemäß § 31 Abs. 2 BauGB“ in erster Linie zwecks Umsetzung eines kommunalpolitisch erwünschten städtebaulichen Wettbewerbsentwurfs erteilt hat, sich noch im Rahmen der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 halten - wobei es insofern auf die Vorstellungen des Plangebers beim Satzungsbeschluss ankommt (vgl. Urteil des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) -, und ob sie ermessensfehlerfrei sind. Zwar können sich die Antragsteller auf eine derartige objektive Rechtswidrigkeit der Befreiungen nicht unmittelbar berufen, da die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen befreit worden ist, mangels erkennbarer gegenteiliger Absicht des Plangebers wohl - wie regelmäßig - allgemeinen städtebaulichen Interessen und nicht gezielt auch dem Schutz der Gebietsanlieger dienen sollen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512; zum fehlenden Nachbarschutz des § 31 Abs. 2 BauGB in solchen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; ebenso Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 und vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 -, DVBl. 1983, 348). § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet drittschützende Wirkung aber mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen. Befreiungen verletzen den Nachbarn in seinen Rechten, sofern er handgreiflich betroffen ist und die Behörde seinen Interessen nicht die gebotene Beachtung schenkt. Dies ist nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu beurteilen. Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. bereits Beschluss vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris). Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit lassen sich demgemäß nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ-wertende Elemente. Bei dieser Bewertung kommt der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. So tritt Drittschutz des Rücksichtnahmegebots nur selten ein, wo eine Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steht; solcher Drittschutz kommt aber eher zum Zug, wo die Baugenehmigung - wie hier und zudem in rechtlich nicht unbedenklicher Weise - von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Ausnahme oder Befreiung abweicht. Die Interessen des Nachbarn gewinnen dann auch nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts größeres Gewicht. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung berührt wird und je schutzwürdiger er diesbezüglich ist. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher, unabweisbarer und rechtlich schutzwürdiger seine Interessen sind. Daraus können sich für befreiungs- und nicht befreiungsbedürftige Vorhaben unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, und vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 = DVBl. 1990, 205). Handelt es sich um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris).
2. Gemessen daran kommt zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand in Betracht, dass es die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung unter tiefgreifenden Befreiungen an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsteller hat fehlen lassen. Durch die genehmigte Erhöhung der Vollgeschosse von zwei auf drei bzw. vier Vollgeschossen nimmt die streitige Wohnanlage erheblich an Höhe zu. So erreicht das Gebäude an der ... (Haus 2) auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Westseite eine Traufhöhe von 13 bis 14 m und eine Giebelhöhe von 16 bis 17 m (vgl. die unterschiedlichen Höhen in den Plänen „Schnitt B-B“ und „Ansicht Nord“ sowie „Ansicht West“). Genaue Höhenangaben sind nicht möglich, da es an den gebotenen Vermaßungen in den Plänen fehlt. Bei plankonformer Bebauung mit nur zwei Vollgeschossen wäre die Gebäudehöhe um einige Meter geringer. Die Zulassung von drei bzw. vier Vollgeschossen (zuzüglich des Dachgeschosses) bei gleichzeitiger massiver Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche führt ferner dazu, dass sich die Zahl der im Gesamtgebäude unterzubringenden Wohnungen (im 1. OG sind 7, im 2. OG sind 6 Wohneinheiten vorgesehen) und als Folge davon die Zahl der notwendigen Stellplätze und damit auch die Anzahl der Fahrbewegungen über die Tiefgarageneinfahrt deutlich erhöht.
Sowohl die befreiungsbedingte Gebäudeerhöhung und -massierung als auch die Zunahme der Fahrbewegungen wirken sich für die Antragsteller nachteilig aus. Nach ihrem Vorbringen und den Eintragungen im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass ihr Wohnhaus lediglich eingeschossig errichtet ist und daher zum ihnen viergeschossig gegenübertretenden „Haus 2“ eine erhebliche Höhendisparität besteht. Deutliche Unterschiede dürften auch in der Bebauungstiefe des klägerischen Wohnhauses und dem ihm gegenüberliegenden Vorhaben bestehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass wohl sämtliche Fenster des Wohnhauses der Antragsteller nach Osten (zum Vorhaben hin) ausgerichtet sind und dass das Wohnhaus nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und der hieran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt liegt. Bei dieser Sachlage kommt jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, dass von dem Gebäude an der ... (Haus 2) eine optisch erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus und das Grundstück der Antragsteller ausgeht und dass zum anderen die unmittelbar an der Grundstücksgrenze genehmigte Tiefgaragenzufahrt zu den 19 Stellplätzen im Untergeschoss zu einer als rücksichtslos einzustufenden Lärmbetroffenheit der Antragsteller führt. Zwar lässt sich - trotz Fehlens der erforderlichen Abstandsflächenberechnung - feststellen, dass das Haus 2 - bei einer Wandhöhe von mindestens 13 m und einem Grenzabstand von ca. 5 m - jedenfalls die nachbarschützende Abstandsflächentiefe im hier festgesetzten Besonderen Wohngebiet einhält (zur Bemessung vgl. § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und S. 3 LBO). Dies schließt eine unzumutbare Betroffenheit der Antragsteller wegen erdrückender Wirkung des Baukörpers des Vorhabens in dessen nicht aus. Zwar konkretisieren die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653; Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2603/93 -, Juris). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. Er ist im Hinblick auf den vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfassten Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens, der an planungsrechtliche Kriterien (Maß der baulichen Nutzung, Größe des Baukörpers) anknüpft, aber schon nicht anwendbar (so BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34, 35).
3. Ob sich das Verdikt einer unzumutbar erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vornehmlich Haus 2) für das Wohnhaus und Grundstück der Antragsteller bei einer abschließenden Prüfung aufrechterhalten lässt, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dies auch deswegen, weil eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derzeit schon nicht möglich ist. Dem steht entgegen, dass die genehmigten Pläne, worauf auch die Antragsteller zutreffend hinweisen, in mehrfacher Hinsicht unvollständig sind. So sind insbesondere weder die genauen Höhenmaße des Hauses 2 auf der Westseite angegeben, noch ist in den Plänen wohl die richtige Grundfläche des Wohnhauses der Antragsteller eingezeichnet. Völlig fehlen zudem Angaben zur Trauf- und zur Giebelhöhe des Wohnhauses der Antragsteller sowie Bauvorlagen, die den Blick sowohl auf Haus 2 als auch auf das Wohnhaus der Antragsteller zeigen und damit einen Vergleich der Gebäudehöhen und -dimensionen erst möglich machen. Derartige Darstellungen sind jedoch erforderlich und auch vorgeschrieben, um gesicherte Beurteilungsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit (Nachbarverträglichkeit) des Vorhabens gewinnen zu können (zu den insofern notwendigen Bauvorlagen vgl. § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBO-VVO). Auf das Fehlen dieser erforderlichen Angaben können die Antragsteller sich berufen. Denn Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats dann eine nachbarschützende Wirkung, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss vom 9.8.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383). Die Antragsteller müssen sich entgegen dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer aktuellen Betroffenheit auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie nach dem Bebauungsplan ihr Grundstück auch stärker ausnutzen und zweigeschossig bebauen dürften. Den Antragstellern kann angesichts der besonderen Verhältnisse wohl auch nicht schutzmindernd entgegengehalten werden, dass ihr Wohnhaus in geringem Abstand zur Grenze errichtet ist. Denn ihr Wohnhaus war bereits bei Erlass des Bebauungsplans vorhanden und liegt wohl noch innerhalb des im Bebauungsplan grenznah festgesetzten Baufensters.
4. Nach Lage der Dinge hält der Senat auch einen Verstoß der Tiefgaragenzufahrt zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme für möglich, ohne dass auch insoweit eine abschließende Beurteilung getroffen werden kann. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu II. verwiesen.
II.
Bauordnungsrechtlich kommt ein Verstoß der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu 19 Stellplätzen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 37 Abs. 7 LBO in Betracht. Danach sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nutzung von und die Zufahrt zu - wie hier - nach § 37 Abs. 1 LBO bedarfsnotwendigen Stellplätzen in Wohngebieten keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen hervorrufen (st.Rspr., vgl. Nachweise bei Sauter, LBO, § 37 Rdnr. 111). Auch dieser Grundsatz hat jedoch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend in Erwägung zu ziehen. Zunächst ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks ist. Ferner ist der die Antragsteller einseitig belastende Standort der Zufahrt in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt soll unmittelbar an der Grenze und im Abstand von lediglich 1 bis 2 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt angelegt werden, wobei wohl sämtliche Fenster sich in der Ostwand befinden und daher der Zufahrt zugewandt sind. Schließlich ist nach den Plänen auch der eigentliche Zufahrtsbereich bis zum Beginn der Rampe nach oben hin offen und gar nicht (so der Eindruck im Plan „Ansicht West“) bzw. allenfalls mit einer niedrigen Mauer nach Westen hin abgeschirmt (so wohl im Plan „Grundriss KG“). Eine nennenswerte Minderung der Zu- und Abfahrtsgeräusche im Einfahrtsbereich für das Wohnhaus der Antragsteller dürfte mit diesen Maßnahmen nicht verbunden sein. Endlich stellt sich die Frage, ob die beigeladene Bauherrin gerade auf den gewählten, einseitig die Antragsteller belastenden Einfahrtsstandort von der ... aus angewiesen ist, ob sich dieser Standort im öffentlichen Interesse aufdrängt oder ob - gegebenenfalls auch unter gewissen Einbußen an Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks - nachbarschonendere Planungsalternativen zur Verfügung stehen. Solche Alternativen vermag der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen. In Betracht käme zum einen die Anlegung einer Zufahrt über die ... .... Von dieser Straße aus werden ersichtlich auch die übrigen Anliegergrundstücke angefahren und es erscheint denkbar, dass die Zufahrt zu dem genehmigten Mehrfamilienhaus auch in einer mit der Verkehrssicherheit vereinbarenden Weise angelegt werden könnte. Diese Möglichkeit ist durch die bisher sehr vagen Gegenargumente der Antragsgegnerin nicht widerlegt. Als weitere Alternative wäre zumindest erwägenswert, ob die Zufahrt von Westen her über die im Zuge des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ zur Erschließung des rückwärtigen Gebiets angelegten Straßen erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2015 - 4 K 2750/15 - wird verworfen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9.12.2015 festgesetzte Höhe des Streitwerts.
Die Antragsgegnerin erteilte den Beigeladenen am 28.7.2015 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Gaube und einer Dachterrasse im Dachgeschoss ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2163/4 (xxx xxx) der Gemarkung der Stadt Freiburg.
Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8.10.2015 hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 9.12.2015 abgelehnt und den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hat gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 17.12.2015 nicht abgeholfen hat. Sie beantragt, den Streitwert auf 19.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, auch die Antragsgegnerin sei bei der für die Erteilung der Baugenehmigung festgesetzten Gebühr von einem Betrag in Höhe von 19.000 EUR ausgegangen. Dieser Umstand rechtfertige ein Abweichen von der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unzulässig.
Die Beschwerde wurde auf Nachfrage des Senats ausdrücklich im Namen der Antragstellerin eingelegt und zielt auf eine Erhöhung des Streitwerts. Für eine derartige Beschwerde fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.9.1991 - 1 S 2086/91 - NVwZ-RR 1992, 110).
Die unzulässige Streitwertbeschwerde gibt dem Senat auch keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Denn die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller entspricht seinem Interesse an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist dabei das im Antrag zum Ausdruck kommende objektive Interesse des Antragstellers. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage), an dem sich der Senat in ständiger Rechtsprechung orientiert, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Deswegen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen; damit sieht der Senat das Interesse des Nachbarn als grundsätzlich angemessen erfasst an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288; Beschl. v. 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. v. 27.8.2014 - 3 S 1400/14 - juris).
10 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine andere Beurteilung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung einen Betrag von 19.000 EUR zugrunde gelegt hat. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach den Baukosten. Diese sind jedoch für die Festsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich. Denn nach den vorgehend zu § 52 Abs. 1 GKG dargelegten Grundsätzen bemisst sich der Streitwert allein nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung. Diese ist mit der Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht gleich zu setzen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines höheren wirtschaftlichen Schadens im Sinne der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs, die eine Abweichung von der darin ausgesprochenen Empfehlung oder von der Rechtsprechung des beschließenden Senats rechtfertigten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
11 
Der Senat geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Baunachbarn nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - gegen die Auswirkungen zur Wehr setzen, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
12 
Nach Maßgabe dessen war der Streitwert jedenfalls nicht höher als 10.000 EUR festzusetzen.
13 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Daher bedarf es auch keiner Festsetzung eines Streitwerts.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. November 2006 - 4 K 2321/06 - geändert.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Senat kann über die Beschwerden der Beigeladenen entscheiden, obwohl die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller angekündigt haben, zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 25.01.2007 nochmals Stellung zu nehmen. Denn das darin enthaltene wiederholende und ergänzende Vorbringen der Beigeladenen ist für die Entscheidung nicht erheblich.
Die Beschwerden der Beigeladenen sind zulässig und begründet. Aus den dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die den Beigeladenen unter dem 11.07.2006 erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe zu Unrecht gemäß § 80a Abs. 3 und § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet hat. Denn nach Lage der Akten ist nicht zu erwarten, dass die Widersprüche und sich ggf. anschließende Klagen der Antragsteller Erfolg haben werden. Die Baugenehmigung für die Errichtung eines an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...6 der Antragsteller gebauten Mehrfamilienhauses mit Laden an der Bahnhofstraße (Vorderhaus), zweier dahinter anschließender „Doppelparker“ und eines im rückwärtigen Bereich an die Grenze mit dem Grundstück Flst.Nr. ...7 der Antragsteller gebauten Einfamilienhauses (Rückgebäude) verstößt voraussichtlich nicht zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften.
Das Verwaltungsgericht hat eine Verletzung von Vorschriften, die (zumindest auch) Rechte der Antragsteller schützen, aus zwei Erwägungen für hinreichend wahrscheinlich gehalten. Es hat ausgeführt, die Baugenehmigung sei schon deshalb rechtswidrig, weil die Bauvorlagen unvollständig seien. Es fehlten Ansichten des Vorhabens (des Vorderhauses und des Rückgebäudes) aus Richtung Osten, auf denen auch der jeweilige Anschluss an die auf den Grundstücken der Antragsteller stehenden Gebäude eingezeichnet sei. Die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen seien ausnahmsweise nachbarschützend, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall. Es lasse sich nämlich nicht zuverlässig ausschließen, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller erdrückende Wirkung habe und damit gegen das von § 34 Abs. 1 BauGB umfasste Gebot der Rücksichtnahme verstoße und zudem wegen eines teilweisen Rücksprungs der Grenzbebauung der Antragsteller um etwa 0,5 m (beim Werkstattgebäude) zu einem bauordnungsrechtlich unzulässigen „Schmutzwinkel“ auf ihrem Grundstück führe. Ferner sei fraglich, ob nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen eine Grenzbebauung überhaupt zulässig sei. Der Senat teilt diese rechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichts letztlich nicht.
Hinsichtlich der ersten Erwägung ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des 3. Senats des erkennenden Gerichtshofs gefolgt, wonach die Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen gemäß § 52 LBO und der Verordnung der Landesregierung und des Innenministeriums über das baurechtliche Verfahren (LBOVVO) zwar grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfalteten, dies aber dann nicht gelte, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften durch die erteilte Baugenehmigung nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könne (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2005 - 3 S 1216/05 - VBlBW 2005, 480 unter Hinweis auf OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - BauR 2004, 987; vgl. auch Sauter, LBO, 3. Aufl., § 52 Rdnr. 20). Demgegenüber hat der Senat in seiner zur (früheren) Bauvorlagenverordnung ergangenen Rechtsprechung betont, dass ein Verstoß gegen die in ihr geregelten Anforderungen nur dann zum Erfolg einer Nachbarklage führen könne, wenn aufgrund dessen die Baugenehmigung, etwa wegen fehlender Bestimmtheit, auch materiell rechtswidrig werde und insofern Rechte des Nachbarn verletze (Senatsbeschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 - BRS 55 Nr. 162). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (vgl. auch Senatsbeschl. v. 04.11.2004 - 5 S 1573/04 - S. 6). Sie stimmt letztlich auch mit der erwähnten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin überein. Denn auch diese hebt allein auf mögliche Verstöße einer Baugenehmigung gegen materiellrechtliche Vorschriften ab. Dementsprechend lässt sie es genügen, dass die Baurechtsbehörde in den Bauvorlagen fehlende Angaben selbst ermittelt und vervollständigt (ohne dass insoweit die Bauvorlagen vom Bauherrn förmlich ergänzt würden). Eine daraufhin erteilte Baugenehmigung soll danach von einem Nachbarn nur dann mit Erfolg angegriffen werden können, wenn entweder wegen nach wie vor gegebener Ungenauigkeiten  oder Widersprüchlichkeit der ihr zu Grunde gelegten Darstellungen und Berechnungsgrößen eine Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften nicht geprüft oder zuverlässig ausgeschlossen werden kann oder das Vorhaben auch in der eindeutig genehmigten Form drittschützende Vorschriften verletzt (OVG Berlin, Urt. v. 17.10.2003 - 2 B 8.01 - a.a.O.). Das ist hier nicht der Fall.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen von § 34 Abs. 1 BauGB wegen des Überstands des Vorderhauses und auch des Rückgebäudes im Vergleich zur Grenzbebauung auf den Grundstücken der Antragsteller nur anhand von Ansichten beurteilt werden kann, welche die geplanten Gebäude an der Ostgrenze des Grundstücks der Beigeladenen und die vorhandene Bebauung an der Westgrenze der Grundstücke der Antragsteller im Maßstab 1 : 100 wiedergeben (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBOVVO). Ob die Baurechtsbehörde auf eine Vorlage entsprechender Bauzeichnungen verzichten konnte (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LBOVVO) oder ob das Vorbringen der Beigeladenen zutrifft, eine Fertigung entsprechender Bauzeichnungen sei ihr nicht möglich gewesen, weil dafür ein Betreten des Grundstücks der Antragsteller erforderlich gewesen sei und diese es nicht gestattet hätten, kann dahinstehen.
Denn die Beurteilung, ob das genehmigte Vorderhaus auf das Anwesen der Antragsteller erdrückend wirkt, ist jedenfalls auf der Grundlage der von den Beigeladenen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Ansicht von Osten (vom Grundstück der Antragsteller her) mit hinreichender Sicherheit möglich. Anhand dieser Bauzeichnung, gegen deren Maßstabsgerechtigkeit aufgrund der Maßangaben in den genehmigten Bauvorlagen sowie der vorgelegten Lichtbilder keine ernstlichen Zweifel bestehen und deren Richtigkeit die Antragsteller auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, ist unwahrscheinlich, dass der entstehende Versatz der Grenzwände den Antragstellern nicht zuzumuten wäre. Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass für den Umfang des Überstands der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses in der Höhe nicht die Schnittlinie der westlichen Außenwand der Dachgaube ihres Vorderhauses mit der Dachhaut maßgeblich ist, weil die Gaube etwa 7,50 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Mithin beginnt der sich über eine Länge von 10,50 m erstreckende Überstand der Grenzwand des genehmigten Vorderhauses auf Höhe des 11,67 m hohen Firsts des Vorderhauses der Antragsteller; er beträgt im Bereich des 12,72 m hohen Firstes des genehmigten Vorderhauses etwa 2,60 m, vergrößert sich bis auf Höhe der Traufkante des Daches des Vorderhauses der Antragsteller auf 4,40 m und nimmt dann entlang des auf dem Grundstück der Antragsteller anschließenden Werkstattgebäudes, dessen Flachdach als überdachte Veranda genutzt wird, bis auf etwa 2,50 m (bei einer Traufhöhe von 8,47 m) ab. Eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Antragsteller, wie sie in der Rechtsprechung nur in krassen Fällen angenommen wird, geht hiervon trotz der beträchtlichen Fläche des Überstands voraussichtlich nicht aus (vgl. auch, zur Unzulässigkeit einer Doppelhaushälfte, die nur auf einer Tiefe von fünf Metern angebaut ist und dahinter um weitere 8 m in den Gartenbereich verspringt, allerdings unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die bauplanerische Festsetzung einer offenen Bauweise als Doppelhäuser, BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 = NVwZ 2000, 1055). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Überstand in der Höhe aus der Sicht der erwähnten, von der Grenze zurückversetzten Dachgaube des Vorderhauses der Antragsteller nur 1,90 m ausmacht, dass der Winkel zwischen der Grenzwand des Vordergebäudes der Beigeladenen und des Vordergebäudes der Antragsteller etwa 120° beträgt, dass die Grenzwand vom Vordergebäude der Antragsteller aus gesehen im Nordwesten liegt und dass die Antragsteller ihre hintereinander liegenden Grundstücke selbst eng und fast durchgehend in einer Tiefe von mehr als 30 m an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen bebaut haben. Wegen dieser engen Bebauung wird die überstehende Grenzwand des Vorderhauses der Beigeladenen auch aus dem Hof der Antragsteller wohl jedenfalls nicht erdrückend wirken.
Umso weniger kann von dem genehmigten Rückgebäude eine erdrückende Wirkung für das Grundstück der Antragsteller ausgehen. Der Versatz zu dem auf dem Grundstück der Antragsteller ebenfalls an der Grundstücksgrenze stehenden Wohnhaus beträgt nach Norden nur etwa 2 m. Auch der teilweise vorhandene Höhenunterschied ist noch zumutbar. Die Antragsteller haben im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht angegeben, die Wandhöhe ihres zweigeschossigen Rückgebäudes betrage 6,20 m (ohne Berücksichtigung des Satteldachgiebels). Demgegenüber beträgt die durchgehende Wandhöhe des genehmigten Rückgebäudes ausweislich der zu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Westansicht (insoweit werden sich bei einer Ostansicht keine erheblichen Unterschiede ergeben) zwischen 6,20 m und 6,60 m und nur im Bereich des 5 m langen aufgesetzten Geschosses zwischen 8 m und 9 m (vgl. auch Anlage A 5 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 17.10.2006 an das Verwaltungsgericht).
Unbestimmt ist die Baugenehmigung nach Maßgabe der genehmigten, insoweit unvollständigen Bauvorlagen zu Lasten der Antragsteller nicht. Denn aus ihnen ergeben sich alle im Blick auf etwaige Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften erheblichen Maße des Vorderhauses wie auch des Rückgebäudes.
Offenbleiben kann, ob das genehmigte Rückgebäude sich objektivrechtlich nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Denn wie bereits ausgeführt, könnten die Antragsteller insoweit nur dann in ihren Rechten verletzt sein, falls sich hieraus zugleich ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ergäbe, was nicht der Fall ist.
10 
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über das Freihalten von Abstandsflächen vor den Außenwänden von Gebäuden.
11 
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Planungsrechtlich darf hier gemäß § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze gebaut werden, weil dies - unstreitig - der Bauweise in der näheren Umgebung entspricht. Dort ist zwar nicht durchgängig, aber (sogar) überwiegend eine (teilweise auch beidseitig) geschlossene Bebauung vorhanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang nicht zusätzlich darauf abzustellen, ob sich das Vorhaben auch sonst gemäß § 34 Abs. 1 BauGB (nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbaubaren Grundstücksfläche) in die nähere Umgebung einfügt. Denn § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lässt es genügen, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften a n d i e G r e n z e gebaut werden darf. Aus der vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Senats (Beschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221) ergibt sich nichts anderes (vgl. auch Senatsbeschl. v. 05.07.2005 - 5 S 974/05 -, v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - VBlBW 2006, 350, v. 14.08.2006 - 5 S 1473/06 -). Somit kommt es für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht darauf an, ob sich das genehmigte Vordergebäude nach der Zahl der Vollgeschosse und das genehmigte Rückgebäude nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügt. Zu prüfen ist allerdings weiter, ob öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf den hintereinander liegenden Grundstücken der Antragsteller ebenfalls an die Grenze gebaut wird. Dies wird in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs für den Fall bejaht, dass das Nachbargrundstück bereits an der Grenze bebaut ist. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung in Höhe und Tiefe weitestgehend deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung ist (Senatsbeschl. v. 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - a.a.O.). Vielmehr hat der Senat beispielsweise Überschreitungen von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig gehalten (Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O. m.w.N.). Nicht zweifelhaft ist überdies, dass im Hinblick auf die Bauweise die genehmigten Grenzbauten trotz des Überstands noch in einer Beziehung zu den vorhandenen Gebäuden auf den Grundstücken der Antragsteller stehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2003 - 3 S 991/03 - m.w.N.). Tatsächlich beträgt die Überdeckung des genehmigten Vorderhauses mit dem Vorderhaus der Antragsteller und dem daran angebauten Werkstattgebäude jedenfalls mehr als drei Viertel. Noch größer ist sie beim genehmigten Rückgebäude.
12 
Schließlich müssen sich die Beigeladenen nicht entgegenhalten lassen, dass auf der Höhe des Werkstattgebäudes der Antragsteller ein „Schmutzwinkel“ entsteht bzw. beibehalten bleibt, weil das Werkstattgebäude, wie sich aus dem genehmigten Abstandsflächenplan ergibt, etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gebaut ist. Vielmehr obliegt es den Antragstellern, bauliche Vorkehrungen zu treffen, um die Nachteile, die dieser geringe Grenzabstand für die Unterhaltung der Außenwand des Werkstattgebäudes mit sich bringt, zu beheben (vgl. § 6 Abs. 2 LBO und hierzu Senatsbeschl. v. 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - a.a.O.).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 2 VwGO. Es gibt keine kostenrechtliche Bestimmung, die es erlaubt, den obsiegenden Beigeladenen jedenfalls die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht deshalb aufzuerlegen, weil sie erst im Beschwerdeverfahren Ansichten des Vorhabens (Vorderhaus) von Osten vorgelegt haben. Insoweit hätte es den Antragstellern oblegen, nach Vorlage dieser Ansichten die Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs zu prüfen und ggf., zur Vermeidung der Kostenlast, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung ihres grenzständig errichteten Wohnhauses.

2

Der Kläger und die Beigeladenen sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Abgesehen von einer Baustufenordnung fehlen bauplanerische Festsetzungen. Auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde 1967 grenzständig zum Grundstück des Klägers ein zweigeschossiges Wohnhaus mit traufständigem Satteldach (30°) und einer Wohnfläche von 127,93 qm errichtet; das Gebäude ist etwa 9 m tief und 9 m breit. Hinzu treten eine zum nordöstlich liegenden Nachbargrundstück grenzständige Garage sowie ein Wintergarten im hinteren Grundstücksteil. Das Grundstück des Klägers wurde 1983 grenzständig zum vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit traufständigem Satteldach (35°) bebaut. Dieses Gebäude verfügt über eine Wohnfläche von etwa 177 qm und trat sowohl zur Straßen- als auch zur Gartenseite um 1 m gegenüber dem Gebäude der Beigeladenen vor. Seine Firsthöhe liegt etwa 1,50 m höher als bei dem Gebäude der Beigeladenen.

3

Der angegriffene Bescheid der Beklagten genehmigt den Umbau und die Erweiterung des Gebäudes der Beigeladenen durch eine straßenseitige Erweiterung des Bestandsgebäudes mit einem zum Grundstück des Klägers hin grenzständigen, zweigeschossigen und 5 m tiefen Anbau, der gegenüber dem Gebäude des Klägers um 4 m hervortritt, mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 30°. Die Giebelseite des Anbaus ist zur Straße ausgerichtet. Am Standort des früheren Wintergartens ist ein an die Garage angebauter Abstellraum mit einem gemeinsamen Satteldach vorgesehen.

4

Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere nicht gegen die Anforderungen der "Doppelhausrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts. Die beiden Gebäude bildeten auch nach dem genehmigten Umbau ein Doppelhaus. Maßgeblich seien sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte. Im Interesse einer möglichst rechtssicheren Handhabung sei ein einheitlicher Baukörper unter den quantitativen Aspekten Geschossigkeit, Bautiefe und Gebäudehöhe der grenzständigen Gebäudeteile sowie des oberirdischen Brutto-Raumvolumens im Regelfall nicht mehr anzunehmen, wenn sich nur eines der genannten Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheide. Diesen Rahmen wahre das Bauvorhaben der Beigeladenen. Auch qualitative Gesichtspunkte sprächen nicht gegen ein Doppelhaus. Das Haupthaus der Beigeladenen und das Haus des Klägers wiesen identische Dachformen und Neigungen auf. Die Firste beider Gebäude seien parallel zur Straße ausgerichtet. Auch der Anbau trage ein Satteldach. Dessen abweichende Ausrichtung sei dem Orts- und Stadtbild geschuldet. Durch den Anbau schließe das Haus zur Bauflucht des nordöstlich gelegenen Nachbargebäudes auf. Die Gebäude des Klägers und der Beigeladenen würden so optisch in die übrige Bebauung integriert. Das Gebot der Rücksichtnahme werde ferner weder durch eine Verschattung des klägerischen Wohnzimmers verletzt noch wirke der genehmigte Bau erdrückend. Beeinträchtigungen durch Regenwasser und Schneebretter seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Abstandflächenrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Fortentwicklung der Grundsätze der Rechtsprechung zum planungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses zugelassen. Von diesem Rechtsmittel hat der Kläger Gebrauch gemacht. Die Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist unter Anlegung bundesrechtswidriger Maßstäbe (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Baugenehmigung Rechte des Klägers nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

7

1. Die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts zum Außerkrafttreten der Baustufenordnung der Stadt D. und zum Prüfungsumfang eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NW beruhen auf der Auslegung irrevisiblen Landesrechts und unterliegen keiner revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

8

2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, das genehmigte Vorhaben sei weder wegen seines Schattenwurfs noch wegen einer erdrückenden Wirkung dem Kläger gegenüber rücksichtslos.

9

Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen geprüft und als Tatgericht verneint. Dies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

10

3. Das Berufungsurteil verletzt demgegenüber Bundesrecht, soweit es einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme "im Hinblick auf die auch im unbeplanten Innenbereich anwendbare Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" verneint hat.

11

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 21 m.w.N.). Der Senat hat diese Aussagen für Doppelhäuser konkretisiert: Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Ls. 1). Diesen Rechtsgrundsatz legt das Oberverwaltungsgericht zugrunde, wenn es - stark verkürzend - auf die "Doppelhausrechtsprechung im unbeplanten Innenbereich" (UA S. 8 f.) verweist.

12

a) Das Oberverwaltungsgericht durfte ohne Verstoß gegen Bundesrecht bei der Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe heranziehen. Sie definieren, was die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen. Aus diesem Grund kann im unbeplanten Innenbereich auf den Begriff des Doppelhauses der Baunutzungsverordnung zurückgegriffen werden, um Vorhaben zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 12; Lemmel, in: FS Schlichter, 1995, S. 353 <355 f.>). Hieran hält der Senat fest. Der Revision ist zuzugeben, dass der Gesetzgeber nicht an die Begriffe der Baunutzungsverordnung gebunden ist und § 34 BauGB in seinem Absatz 1 anders als in Absatz 2 auf die Baunutzungsverordnung nicht Bezug nimmt. Angesichts des Wortlauts des § 34 Abs. 1 BauGB liegt jedoch die Annahme fern, der Gesetzgeber habe den dort verwendeten Begriffen eine von den Begriffen der Baunutzungsverordnung abweichende Bedeutung zumessen wollen. Auch die Revision benennt hierfür keinen Anhaltspunkt.

13

b) Das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Rahmen der näheren Umgebung durch Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gebildet wird oder ob eine Gemengelage verschiedener Bauweisen vorliegt. Bundesrechtlich war ihm diese Vorgehensweise nicht versperrt. Ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebende Umgebung einer Bebauung in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entspricht oder mit Blick auf dieses Merkmal eine "Gemengelage" vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, wenn das Gesamtgebäude auch nach Ausnutzung der Genehmigung ein Doppelhaus ist. Denn in beiden Fällen wäre der Bauweise nach ein Doppelhaus zulässig. Hiervon geht das Oberverwaltungsgericht zutreffend aus (UA S. 9). Es legt seiner tatrichterlichen Würdigung aber einen bundesrechtswidrigen Begriff des Doppelhauses zugrunde.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat für das Vorliegen eines Doppelhauses quantitative und qualitative Aspekte betrachtet. Unter den quantitativen Aspekten der Geschossigkeit, der Bautiefe, der Gebäudehöhe und des oberirdischen Brutto-Raumvolumens könne ein Doppelhaus im Regelfall nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines dieser Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheide (UA S. 10). Es müsse auch in qualitativer Hinsicht der Charakter eines Doppelhauses gewahrt bleiben. Diese Anforderungen versteht das Oberverwaltungsgericht nach den weiteren Ausführungen nicht als notwendige, sondern als hinreichende Bedingungen für das Vorliegen eines Doppelhauses, die getrennt voneinander zu prüfen sind. Wann das Fehlen eines Regelfalls zu einem anderen Ergebnis führen kann, bleibt offen. Dieses Begriffsverständnis ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

15

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <360>). Hieran hält der Senat fest. Auch für die weiteren vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen quantitativen Kriterien ist eine mathematisch-prozentuale Festlegung nicht möglich.

16

Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt, dass das Doppelhaus ein Gebäude mit seitlichem Grenzabstand ist. Zwei selbständige Baukörper, die sich an der Grenze berühren, aber praktisch allseitig freistehend sind, bilden kein Doppelhaus (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <358 f.>). Der Begriff des Doppelhauses hat dabei vom Ziel der offenen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet (Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Grigoleit, BauNVO, 6. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 17). Die grundsätzlich nach beiden Seiten geforderten Grenzabstände sollen dabei als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 Rn. 17). Ein einseitig grenzständiger Bau fügt sich in dieses System nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359>).

17

Der vom Oberverwaltungsgericht gewählte mathematisch-prozentuale Ansatz trägt dem nicht Rechnung. Allerdings liegt es nahe, bei der Gebäudehöhe ein Verhältnis als Ausgangspunkt zu wählen, weil dieses nach außen besonders sichtbar wird. Eine gemeinsame Gebäudehöhe ist für das Maß der Übereinstimmung beider Gebäude deshalb von besonderer Bedeutung. Für eine feste oder indizielle Grenze von 50 % fehlt indes jeder Anhalt. Bei der Bautiefe liegt es anders: Ob ein Versprung durch unterschiedliche Bautiefen den Eindruck eines gemeinsamen Baukörpers aufhebt und das Grenzgrundstück abriegelt, hängt nur zum Teil davon ab, auf welcher Länge die Gebäude aneinander gebaut sind, namentlich, wenn die Länge der gemeinsamen Wand nicht sichtbar ist. Es sind regelmäßig weitere Kriterien in Betracht zu ziehen, etwa die Höhe der einseitig grenzständigen Wand sowie die Frage, ob der Versprung in voller Länge auf einer Gebäudeseite auftritt oder in jeweils geringerem Maße Vorder- und Rückseite belastet. Diese Einwände sprechen auch gegen einen mathematisch-prozentualen Maßstab beim oberirdischen Brutto-Raumvolumen, weil dieses durch Gebäudehöhe und Bautiefe maßgeblich mitbestimmt wird. Schließlich macht es für das Maß an hinnehmbarer Abweichung keinen Unterschied, ob die Gebäude ursprünglich übereinstimmend eingeschossig oder übereinstimmend zweigeschossig sind. Insoweit ist die Betrachtung eines Verhältnisses als Ausgangspunkt verfehlt.

18

Trotz des unzutreffenden rechtlichen Ansatzes verstößt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht gegen Bundesrecht, dass die quantitativen Kriterien jeweils für sich den Charakter eines Doppelhauses auch in der Gestalt der angegriffenen Genehmigung nicht aufheben. Dies liegt für die Kriterien der Geschossigkeit, der Gebäudehöhe und des oberirdischen Brutto-Raumvolumens auf der Hand. Hinsichtlich der Bautiefe gestatten die tatrichterlichen Feststellungen zum Schattenwurf und zur verneinten erdrückenden Wirkung den Schluss, dass der Charakter eines Doppelhauses insoweit noch gewahrt ist.

19

bb) Die tatrichterliche Würdigung der qualitativen Kriterien verstößt gegen Bundesrecht. Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 16). Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <361>), die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Es kommt also für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an (so für eine Hausgruppe auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6). Diesen Blick hat sich das Oberverwaltungsgericht verstellt, als es für die Würdigung der unterschiedlichen Dachausrichtung nicht das Gebäude des Klägers in den Blick genommen, sondern jedenfalls auch für maßgeblich gehalten hat, dass der Anbau zur Bauflucht des Hauses auf dem zur anderen Seite benachbarten Grundstück aufschließe und so optisch in die übrige Bebauung integriert werde.

20

cc) Schließlich verstößt das angegriffene Urteil gegen Bundesrecht, weil es an der gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalls fehlt.

21

Qualitative und quantitative Kriterien dürfen nicht nur isoliert betrachtet werden: Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Eine isolierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass Fälle denkbar sind, in denen erst das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter eines Doppelhauses entfallen lässt. Das Oberverwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob insbesondere der Unterschied in der Bautiefe zusammen mit der abweichenden Gestaltung des Anbaus in ihrem Zusammenwirken den Charakter eines Doppelhauses aufheben.

22

4. Die Auslegung der Regelungen zur Abstandfläche in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. b BauO NRW ist revisibel, soweit die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Doppelhausbebauung in Rede steht, weil die landesrechtliche Norm an die bundesrechtliche Regelung lediglich anknüpft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 - 5 C 73.74 - BVerwGE 51, 268 <273> und vom 7. Juni 2006 - 4 C 7.05 - BRS 70 Nr. 84 S. 449 f.; zum Begriff des Doppelhauses bei Auslegung des § 6 Abs. 1 BauO NW vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 - BRS 79 Nr. 95 Rn. 8). Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen Bundesrecht vor, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt.

23

5. Der Bundesrechtsverstoß zwingt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) zur Klärung der Fragen, ob das Gesamtgebäude nach dem Umbau weiterhin ein Doppelhaus bildet und - verneinendenfalls - ob die maßstabsetzende Bebauung nach der Bauweise eine einseitig grenzständige Bebauung nur in Form eines Doppelhauses zulässt.

24

Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an. Sie könnten, ihre Begründetheit unterstellt, ebenfalls nur zur Zurückverweisung führen. Zur Forderung der Revision, der Senat des Oberverwaltungsgerichts habe den Augenschein in voller Besetzung einholen müssen, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Für die Frage, ob ein Gericht nach § 96 Abs. 2 VwGO schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen kann, gelten die Kriterien für die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 1 B 14.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 2 f.). Es kommt darauf an, dass von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. Dies gilt auch für Ortsbesichtigungen (BVerwG, Beschluss vom 15. August 1997 - 4 B 130.97 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 9 S. 2). Dass nach diesen Maßstäben eine Ortsbesichtigung durch den Senat des Oberverwaltungsgerichts erforderlich sein könnte, hat die Revision nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2014 - 7 B 27.14 - NVwZ-RR 2015, 94 Rn. 6).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 09.01.2012 ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.06.2011 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2011 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch nach Auffassung des Senats kommt dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Baustopp zu. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Denn die genehmigten zwei Mehrfamilienwohnhäuser (Haus 1 mit acht und Haus 2 mit sechs Wohneinheiten) mit vier offenen Stellplätzen und einer Tiefgarage auf dem derzeit unbebauten Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in Müllheim verstoßen nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer des östlich angrenzenden und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (G... ...) zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei davon auszugehen ist, dass die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sind und daher Anspruch auf volle Überprüfung ihrer Einwendungen haben. Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller ist Folgendes auszuführen:
I.
Die Antragsteller halten dem Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, es hätte die Prüfung des - im unbeplanten Innenbereich von Müllheim innerhalb einer Baulücke gelegenen - Vorhabens auf seine objektive Rechtmäßigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht offen lassen dürfen. Das Gericht hätte diese Frage vielmehr notwendigerweise prüfen und als Prüfungsergebnis zwingend verneinen müssen, da die genehmigten Gebäude in ihrer Massivität, Lage und Wohnungszahl in der durch großzügige Einfamilienhausbebauung gekennzeichneten Umgebung beispiellos seien und eine irreversible Verfremdung des bislang harmonischen und völlig spannungsfreien Baugebiets einleiteten. Dieser massive Verstoß gegen das objektiv-rechtliche Einfügensgebot löse unmittelbare Abwehransprüche für sie als Angrenzer aus, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebots bedürfe. Im Übrigen wirkten sich die beiden Häuser aber auch rücksichtslos erdrückend und einmauernd auf ihr nur bescheiden bebautes Wohngrundstück aus, ohne dass es auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ankomme, da diese nur „technisches Recht“ umsetzten und nachbarliche Belange nur untergeordnet berücksichtigten.
II.
Dem ist im dogmatischen Ansatz und im Ergebnis nicht zu folgen:
1. a) In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die jeweils maßgebliche nähere Umgebung einzufügen hat, d.h. sich in dem jeweils prägenden Rahmen halten muss und diesen Rahmen nur bei Vermeidung städtebaulicher Spannungen überschreiten darf, unmittelbar keine drittschützende Wirkung entfaltet. Unmittelbarer Drittschutz gegen Gebietsveränderungen steht Gebietsanliegern nur im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB zu, wenn die nähere Umgebung der Nutzungsart nach einem der gesetzlich vorgeformten Gebiete nach §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Sie können in diesem Fall nach ihrer Nutzungsart unzulässige Vorhaben abwehren, ohne sich auf die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen zu müssen (sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 f. sowie Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ff. = NJW 1994, 1546 ff.).
Nur in diesem Sonderfall des § 34 Abs. 2 BauGB gesteht der Gesetzgeber, beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung auf Nachbargrundstücken, den Bewohnern unbeplanter und beplanter Gebiete unter dem Gesichtspunkt der „Schicksalsgemeinschaft“ gleiche - unmittelbare - Abwehrrechte zu. Für die übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB (Nutzungsmaß, Bauweise, über- baubare Grundstücksfläche) gilt dies nicht. Dies verkennen die Antragsteller. Nachbarschützende Wirkung kommt Verstößen gegen diese Merkmale nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ aufgehende Gebot der Rücksichtnahme zu. Dieses ist verletzt, wenn ein Vorhaben es trotz Einhaltung des Umgebungsrahmens hinsichtlich eines oder mehrerer der Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB „an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt“ (so bereits BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 386). Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter“ Rücksicht zu nehmen ist (st. Rpr. zu. § 34 Abs. 1 BBauG wie zu § 34 Abs. 1 BauGB; vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 ff. sowie Beschluss vom 20.01.1992 - 4 B 229.91 -, juris). An dieser Unterscheidung zwischen objektiv-rechtlicher und subjektiv-rechtlicher Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ist rechtsdogmatisch bis heute festzuhalten, auch wenn in der Praxis beide Komponenten meist zusammenfallen und sich daher eine zweistufige Prüfung erübrigt. In Nachbarrechtsverfahren kommt es jedenfalls allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats - bezogen auf die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB - unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu beurteilen (vgl. etwa Beschlüsse vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff. und vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, juris).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, war das Verwaltungsgericht nicht zu einer vollumfänglichen und abschließenden Prüfung der streitigen Mehrfamilienhäuser am objektiv-rechtlichen Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB (einschließlich des Rücksichtnahmegebots in seiner objektiv-rechtlichen Ausgestaltung) verpflichtet, sondern durfte sich auf die Prüfung beschränken, ob sich die Gebäude zu Lasten der Antragsteller anhand eines oder mehrerer der Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB subjektiv-rechtlich als rücksichtslos erweisen und insoweit „drittschützende“ städtebauliche Spannungen auslösen (zum Gebot der Rücksichtnahme als Unterfall des Verbots der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen in § 34 Abs. 1 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 ff.). Derartige die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreichende Nachteile des Vorhabens für die Antragsteller vermag auch der Senat noch nicht zu erkennen.
a) Bezüglich der Nutzungsart (Wohnen) wird der Rahmen der Umgebung unstreitig eingehalten. Die den Gebietsrahmen möglicherweise übersteigende Gesamtwohnungszahl des Vorhabens (14 Wohneinheiten), die Wohnungsdichte, wird von § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 344 ff. m.w.N.). Sie kann nur mittelbar durchschlagen, etwa dann, wenn gleichzeitig unzumutbarer Verkehrslärm durch die Bewohner hervorgerufen wird. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, nachdem die Zufahrt zur genehmigten Tiefgarage sich auf der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten Westseite des Baugrundstücks befindet.
b) Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind rücksichtslose Auswirkungen des Vorhabens für die Antragsteller noch nicht zu erkennen. Bei der Beurteilung ist hierbei allerdings nicht auf „relative“ Maßkriterien wie insbesondere die - hier eingehaltene - Grund- und Geschossflächenzahl abzuheben, sondern es kommt vorrangig auf die nach außen im Verhältnis zur Umgebungsbebauung prägenden Eigenschaften an, zu denen insbesondere die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude zählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 1691 f.). Diesbezüglich dürften sich die streitigen zwei Mehrfamilienhäuser sowohl nach ihrer Grundfläche von jeweils etwa 300 m² als auch nach ihrer Geschosszahl und ihrer Gebäudehöhe möglicherweise sogar objektiv-rechtlich (gerade noch) im Umgebungsrahmen halten, der räumlich mindestens die Bebauungszeile südlich der G... umfasst. In dieser Zeile befindet sich das große und damit auch prägende Mehrfamilienwohnhaus auf dem östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...). Der dortige aus drei versetzten Einheiten bestehende Gebäudekomplex weist ausweislich der nicht bestrittenen Ermittlungen der Antragsgegnerin eine Grundfläche von 315 m² auf, hat ebenfalls zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss und übertrifft die genehmigten Wohnhäuser in der Firsthöhe um mindestens 2 m. Allein schon wegen dieses prägenden Gebäudekomplexes kann der Einschätzung der Antragsteller nicht gefolgt werden, im Baugebiet herrsche „Harmonie“ im Sinne einer in sich geschlossenen und von kleinen freistehenden Einfamilienhäusern geprägten „Schicksalsgemeinschaft“. Unabhängig von ihrer objektiv-rechtlichen Bewertung kommt den genehmigten Häusern auf dem Grundstück der Beigeladenen jedenfalls aber keine (subjektiv) rücksichtslose, weil unzumutbar optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung zu. Diese Entscheidung ist, worauf die Antragsteller zu Recht abheben, nicht allein schon dadurch determiniert, dass die genehmigten Gebäude die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in jeder Hinsicht einhalten. Diese Abstandsflächengebote sind allerdings keine rein „technischen Normen“, sondern haben eine starke nachbarschützende Zielrichtung. Jedoch umfasst ihr Schutzbereichskatalog (Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und ggf. auch ein Minimum an Wohnfrieden) nicht auch den Schutz gegen optisch erdrückende oder abriegelnde Baukörper. Dieser Schutz wird vielmehr vom bundesrechtlichen Kriterium des Maßes baulicher Nutzung abgeleitet (vgl. Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff.; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542 f.). Indessen treten die beiden genehmigten Wohnhäuser der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller noch nicht unzumutbar optisch erdrückend oder gar abriegelnd in Erscheinung. Denn beide Gebäude sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur mit den Giebelseiten zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet, zudem voneinander durch eine Freifläche von ca. 13 m getrennt.
10 
c) Auch bezüglich der überbauten Grundstücksfläche und in einer Gesamtwürdigung aller Umstände müssen die Antragsteller noch nicht mit unzumutbaren Nachteilen rechnen. Dabei verkennt auch der Senat nicht, dass sich der bisher in Richtung Westen außergewöhnlich günstige Lagevorteil des Grundstücks der Antragsteller im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens verschlechtern wird. Die Antragsteller, die ihr großes Gartengrundstück im Verhältnis zur Umgebung eher gering ausnutzen, können jedoch in Anwendung des Rücksichtnahmegebots nicht verlangen, dass das Nachbargrundstück auch in Zukunft gänzlich unbebaut bleibt oder zwingend nur „in erster Reihe“ mit nur einem Gebäude (Haus 1) bebaut werden darf. Denn im Blockinnenbereich zwischen G... und H... sind auch an anderer Stelle „Hinterlandbebauungen“ in zweiter Reihe anzutreffen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die durchgehend tiefgestaffelte Bebauung im Bereich nördlich der H..., sondern auch für den Bereich südlich der G...-..., da auch hier - prägend - Wohnbebauung in „zweiter Reihe“ auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... (G... ...) und dem dahinterliegenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in einer mit Haus 2 vergleichbaren Bebauungstiefe vorhanden ist.
11 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und nimmt stattdessen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es nicht, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat im Schriftsatz vom 09.03.2012 zwar Ausführungen zur Sache gemacht. Die an den Anfang gestellte Formulierung, es werde im Folgenden dargetan, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, ist jedoch nicht als förmlicher Prozessantrag auszulegen. Da die Beigeladene daher für den Fall des Unterliegens kein Kostenrisiko zu tragen gehabt hätte (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es nach der Rechtsprechung aller Bausenate des erk. Gerichtshofs auch nicht unbillig, dass sie - korrespondierend - im Falle des Obsiegens keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen kann (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 f.).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 - 9 K 963/10 - geändert.

Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01. April 2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffer 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wird, ihrer Ziffer 3 und der beigefügten „Auflagen“ aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als er auch diese Ziffern und „Auflagen“ aufrechterhält. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger - als Gesamtschuldner - und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung und Nutzung eines Sand-/Reitplatzes für Pferde.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 1/1 (H... Straße ...) auf Gemarkung ... der Beklagten. Dieses grenzt mit seiner südwestlichen Seite an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst. Nr. 1/2 (H... Straße ...) der Beigeladenen an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des „Ortsbauplans Ortsdurchfahrt“ der vormals selbständigen Gemeinde ... vom 30.03.1960, der lediglich Baulinien und Baustreifen vorsieht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft N.../E... stellt den Bereich entlang der H... Straße als Mischbaufläche dar.
Seit September 1999 hielten die Beigeladenen, die ihr Grundstück seinerzeit von den Klägern erworben hatten, zunächst gemeinsam mit diesen auf deren Grundstück Pferde. Seit Mitte 2000 brachten sie diese in einem dortigen Offenstall (fahrbare Weidehütte) unter. Unter dem 15.09.2002 wurde den Beigeladenen zunächst eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Kellers sowie eines Abstellraums in einen Pony-Unterstand erteilt. Mit Bescheid vom 13.10.2004 wurde ihnen dann die Errichtung eines Offenstalls mit drei Pferdeboxen im hinteren, nordwestlichen Teil ihres Grundstücks genehmigt. Östlich des Unterstandes war eine eingezäunte Auslauffläche vorgesehen. Den Beigeladenen wurde u. a. zur Auflage gemacht, den anfallenden Mist nicht auf dem Baugrundstück zu lagern, sondern regelmäßig abzufahren.
Im Dezember 2006 nahmen die Beigeladenen auf ihrem Grundstück zwischen Pferdeunterstand und Wohngebäude Erdarbeiten vor, über die sich die Kläger, die ihre Pferde noch 2005 veräußert hatten, erfolglos beschwerten. In der Folge stellten die Beigeladenen einen umzäunten Sandplatz mit einem Durchmesser von 16,50 m her, den sie seit Januar 2007 privat und seit 01.07.2007 auch zeitweise gewerblich nutzten (gewerbliche „Kinderbetreuung“).
Am 26.02.2007 wandten sich die Kläger an die Beklagte und beschwerten sich darüber, dass entgegen der ihnen von den Beigeladenen gemachten Zusagen drei Pferde gehalten würden, die sich auch ständig dort aufhielten. Da der Pferdeurin im Erdreich versickere, entstehe eine starke Geruchsbelästigung. Eine auf der Betonfläche aufgestellte Metallfutterraufe werde von den Pferden ständig umher geschoben, sodass hiervon insbesondere nachts erhebliche Geräuschbelästigungen ausgingen. Da sich die Beigeladenen uneinsichtig zeigten, möge dafür gesorgt werden, dass der Pferdeunterstand genehmigungskonform genutzt und der nicht genehmigte Reitplatz entfernt werde.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 forderten die Kläger die Beklagte auf, die Nutzung der Reitanlage zu untersagen bzw. deren Beseitigung anzuordnen.
Mit Schreiben vom 03.08.2007 wies die Beklagte die Beigeladenen darauf hin, dass der Reitplatz genehmigungspflichtig sei. Da dieser inzwischen gewerblich genutzt werde („Kinderbetreuung“), stehe zudem eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung in Rede. So seien weitere Stellplätze notwendig. Insofern wurden sie gebeten, nachträglich einen Bauantrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 02.10.2007 machten die Beigeladenen geltend, dass weder die mit einem Geländer umfasste Sandfläche noch die in Rede stehende Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig sei. Anlässlich eines Gesprächs am 22.05.2007 sei ihnen die Verfahrensfreiheit des Sandplatzes einschließlich der Umzäunung sowie der privaten Nutzung bestätigt worden. Zu der beabsichtigten „geringfügigen“ gewerblichen „Kinderbetreuung“ sei trotz zugesagter Prüfung keine Aussage getroffen worden, sodass sie auch von deren Zulässigkeit ausgegangen seien. Der von den Kindern ausgehende Lärm sei aufgrund ihres Betreuungsangebots deutlich geringer als der von spielenden Kindern. Auch im Hinblick auf die eingesetzten Pferde komme es zu keiner zusätzlichen Lärm- oder Geruchsentwicklung.
Nachdem sich die Kläger mit Schreiben vom 15.07.2008 erneut an die Beklagte gewandt hatten, teilte diese den Beigeladenen unter dem 24.07.2008 mit, dass der von ihnen hergestellte „Reitplatz“ sehr wohl eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage darstelle. Jedenfalls stehe keine verfahrensfreie Nutzungsänderung in Rede, da an die neue Nutzung weitere Anforderungen - etwa im Hinblick auf die Gesundheit der Pferde - zu stellen seien. Die Beigeladenen wurden aufgefordert, spätestens bis 15.08.2008 ein Baugesuch einzureichen.
10 
Mit gleichlautenden baurechtlichen Entscheidungen vom 23.09.2008 untersagte die Beklagte den Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Reitplatzes bis zu einer Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren.
11 
Gegen diese Entscheidungen erhoben die Beigeladenen am 21.10.2008 Widerspruch und beantragten zur Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines privat und gewerblich genutzten Sandplatzes für Pferde am 15.12.2008 einen Bauvorbescheid.
12 
Im Rahmen der Angrenzeranhörung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 30.12.2008/02.01.2009 Einwendungen: Die von der Reitanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch Staub, Publikumsverkehr, Lärm und Einsehbarkeit ihres Grundstücks vom erhöhten Reitplatz seien unzumutbar. Sie bedeuteten eine erhebliche Wertminderung ihrer Immobilie. Im Zuge der Herstellung der Anlage seien Aufschüttungen von mehr als 1 m unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgenommen worden. Zusätzlich sei die Grenze mit Büschen bepflanzt worden, die höher als 1,5 m seien. Auch in der Vergangenheit hätten sich die Beigeladenen nicht an Absprachen und Auflagen gehalten.
13 
Am 20.01.2009 setzte die Beklagte den Sofortvollzug der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung bis zur Entscheidung über die Bauvoranfrage aus.
14 
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 01.04.2009 stellte die Beklagte fest, dass die Anlegung des Sandplatzes entsprechend der Bauvoranfrage  g r u n d s ä t z l i c h  möglich sei. Die Nutzung bedürfe einer Baugenehmigung. Bei einer gewerblichen Nutzung sei ein weiterer Stellplatz herzustellen. Der Entscheidung wurden verschiedene „Auflagen“ beigefügt. Danach darf der Platz bei trockenem Sand nicht benutzt werden und muss regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abgemistet werden. Der Mist darf nicht auf dem Baugrundstück ausgebracht werden, sondern muss regelmäßig, ggf. auch täglich, vom Baugrundstück entsorgt werden. Der Sandplatz darf montags bis freitags maximal drei Stunden täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und an Samstagen zu denselben Zeiten lediglich bis zu zwei Stunden privat durch Familienangehörige oder Freundinnen der Tochter genutzt werden. Mehr als sechs Kinder, drei Pferde und eine Trainerin dürfen nicht gleichzeitig zur Nutzung des Sandplatzes anwesend sein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Baugrundstück durch ein Wohngebäude und einen im hinteren Grundstücksteil gelegenen Pferdeunterstand geprägt sei. Auf den benachbarten Grundstücken befänden sich ebenfalls Wohngebäude; auf dem unmittelbar südwestlich angrenzenden Grundstück befänden sich eine Kirche und ein Gemeindehaus. Die nunmehr beabsichtigte Nutzung habe vor allem im Hinblick auf Gerüche und Lärm weitergehende Auswirkungen auf den Gebietscharakter. Bei Beachtung der Auflagen sei es unerheblich, ob der Reitplatz rein privat oder gewerblich genutzt werde. Die eingeschränkten Nutzungszeiten gewährleisteten ausreichende Ruhezeiten. Da auch die Anzahl der Nutzer beschränkt sei, sei auch nicht mit einem unzumutbaren Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen, sodass die berechtigten Interessen der Nachbarschaft an der Aufrechterhaltung ihrer Wohnruhe gewährleistet seien. Auch bauordnungsrechtlich sei der Sandplatz als bauliche Anlage genehmigungsfähig. Bei einer gewerblichen Nutzung sei allerdings noch ein weiterer Stellplatz herzustellen.
15 
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 27.04.2009 hob die Beklagte die unter dem 23.09.2008 verfügte Nutzungsuntersagung und den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug bis zur endgültigen baurechtlichen Entscheidung über das Bauvorhaben auf, da die Nutzung der bereits hergestellten baulichen Anlage mit dem positiven Bauvorbescheid dem Grunde nach zugelassen sei.
16 
Gegen die ihnen mit Schreiben vom 03.04.2009 übersandte baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 legten die Kläger am 04.05.2009 Widerspruch ein. Sowohl nach Aufbau und Ausgestaltung als auch nach der Nutzung handle es sich um keinen Sand-, sondern um einen Reitplatz. Unverständlich sei eine Bauvoranfrage für eine bereits hergestellte Anlage. Ihre berechtigten Interessen seien nicht gewährleistet. Insbesondere seien aufgrund der gewerblichen Nutzung ein wesentlich höherer Verkehr und eine stärkere Frequentierung des Platzes zu erwarten. Nach den bisherigen Erfahrungen sei kaum anzunehmen, dass die Auflagen eingehalten würden.
17 
Auch die Beigeladenen erhoben am 05.05.2009 insoweit gegen die baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 Widerspruch, als ihr Auflagen beigefügt worden waren. Für diese gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Auflagen zur Mistabfuhr und zur Beschränkung der Anzahl der Nutzer seien zu unbestimmt. Sie unterbreiteten Vorschläge, wie die Auflagen umformuliert werden könnten, um der Nutzung des Platzes „gewissen Raum“ zu geben.
18 
Mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 26.03.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche der Kläger und der Beigeladenen als unbegründet zurück. Die Zurückweisung des Widerspruchs der Beigeladenen wurde damit begründet, dass die nunmehr angefochtenen Auflagen im Wesentlichen ihrer Baubeschreibung bzw. ihren sonstigen Angaben entsprächen. Zur Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger wurde ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die Nutzung in der näheren Umgebung sei zum großen Teil durch Wohnnutzung geprägt. Zwischen den Grundstücken H... Straße ... und ... seien jedoch auch verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden (Brennstoffhandel, Unternehmensberatung, Film- und Videoproduktion, Kinderbetreuung, Software-Entwicklung, Transportunternehmen, Holzhandel, Gastwirtschaft, Baugeschäft). Auf dem Grundstück H... Straße ... befinde sich auch noch ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Gebietscharakter komme aufgrund seiner Wohn- und Gewerbenutzung einem Mischgebiet nahe, weise jedoch vor allem wegen der genehmigten Pferdehaltung auf dem Baugrundstück und wegen des landwirtschaftlichen Betriebs eine baurechtliche „Gemengelage“ (diffuses Wohngebiet) auf. Jedenfalls könnten die Kläger nicht den Schutz wie in einem Wohngebiet beanspruchen. Entscheidend sei, dass sowohl das Bau- als auch das Nachbargrundstück durch den bereits vorhandenen Pferdeunterstand vorgeprägt seien. Insofern könne eine gesteigerte Bewegung der Pferde nicht generell untersagt werden. Aufgrund der Auflagen entstünden auch keine unzumutbaren Immissionen.
19 
Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 26.04.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, die sofortige Beseitigung des Sandplatzes zu veranlassen. Der Sandplatz und die damit verbundenen Nutzungen fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein; diese werde nach Süden durch die H... Straße begrenzt, der aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer Eigenschaft als Ortsdurchfahrt einer Landesstraße „trennende“ Wirkung zukomme. Die nähere Umgebung entspreche einem - wenn auch ländlich geprägten - Wohngebiet. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück befänden sich außer der Kirche nur Wohnnutzungen. Gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen seien vom Baugrundstück weit entfernt und prägten dieses nicht mehr oder seien ohnehin als Fremdkörper anzusehen. Durch das Vorhaben würden erstmalig bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorgerufen, die es bislang auch bei Berücksichtigung des Pferdeunterstandes nicht gegeben habe, zumal der Sandplatz bis auf den Mindestgrenzabstand von 2,5 m an ihr Grundstück heranrücke. Damit seien Störungen und Beeinträchtigungen ihres rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs durch Geräusch- und insbesondere Geruchsbelästigungen sowie ein vermehrtes Insektenvorkommen verbunden. Nicht zuletzt sei ihre vor Blicken geschützte Privatsphäre betroffen. Solle ein Sand- bzw. Reitplatz in einem Gebiet zugelassen werden, das einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, bedürfe es einer Planung. Auch gehe von dem Platz eine negative Vorbildwirkung aus. An der generellen Gebietsunverträglichkeit änderten auch die Auflagen nichts, die bei Ausübung der beabsichtigten Nutzung ohnehin nicht einzuhalten seien. Die Problematik werde so zu ihren Lasten auf die Vollzugsebene verlagert.
20 
Die Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Der Gebietscharakter entspreche eher dem eines Mischgebiets. Die gesamte Umgebung des Ortsteils sei ländlich geprägt. An die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen grenzten Wiesen, Grünflächen und in weiterer Entfernung Waldgebiete an. Die Kläger seien durch die Auflagen ausreichend geschützt.
21 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abgewiesen. Die angefochtene Bescheide verstießen gegen keine Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Aufgrund ihrer Lage zwischen dem auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks gelegenen Gemeindehaus und dem nur leicht versetzten Wohnhaus der Kläger, aber auch aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Pferdeunterstand mit Auslauf auf dem insoweit durch Nebenanlagen geprägten hinteren Bereich des Baugrundstücks nehme der Sandplatz am vorhandenen Bebauungszusammenhang teil. Dieser umfasse auch den Pferdeunterstand mit Auslauf. Nach den Ergebnissen des Augenscheins entspreche die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete. Der lediglich zweispurigen und normal befahrenen innerörtlichen H... Straße komme keine „trennende“ Wirkung zu. Aufgrund der lockeren und ungleichförmigen Bebauung beidseits der H... Straße und der Einwirkung entfernterer Grundstücksnutzungen lasse sich der prägende Bereich nicht auf eine Entfernung von 100 m entlang der H... Straße begrenzen. Entlang der H... Straße sei die Bebauung überwiegend von Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe geprägt. Der unmittelbare Bereich um die streitgegenständliche Anlage werde in besonderem Maße durch die vorhandene und genehmigte Pferdehaltung bestimmt. Auf dem etwa 130 m westlich entfernten Grundstück Flst Nr. 47/4 (H... Straße ...) werde zudem ein Gasthaus sowie auf dem östlichen Grundstücksteil eine Hobby-Landwirtschaft mit derzeit 12 Rindern und zwei Ziegen betrieben. Durch die Geräusch- und Geruchsimmissionen, die insbesondere beim Weidegang, der Anlieferung neuer Tiere oder der Abholung von Schlachtvieh denkbar seien, werde auch der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks beeinflusst. Bereits insofern sei von einer Gemengelage auszugehen. Als Dorfgebiet könne die nähere Umgebung freilich nicht qualifiziert werden, da Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe, die das Gebiet dörflich prägten, nicht mehr vorhanden seien. Weder bei der Pferdehaltung der Beigeladenen noch bei der vom Betreiber der Gastwirtschaft ausdrücklich als Hobby-Landwirtschaft bezeichneten Tierhaltung handle es sich um landwirtschaftliche (Neben-)Erwerbsbetriebe. Nach alledem stehe den Klägern kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Angesichts der bereits genehmigten Pferdehaltung komme es bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht darauf an, ob die Pferdehaltung rücksichtslos sei, sondern, ob gerade der in Rede stehende Sandplatz und die mit seiner Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. In die Interessenabwägung sei auch die Lage an der Grenze zum Außenbereich einzustellen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der engen Auflagen sei der Sandplatz den Klägern zumutbar, zumal er 12 m weit von der nordwestlichen Ecke ihres Wohnhauses entfernt sei. Etwa noch wahrnehmbare Immissionen durch Staub, Lärm oder Gerüche seien zeitlich erheblich eingeschränkt. Auch die Nutzungsbeschränkung auf sieben Personen und drei Pferde reduzierten die zu erwartenden Immissionen auf ein zumutbares Maß. Nicht zuletzt werde auf der lediglich einen Durchmesser von 16,50 m aufweisenden Anlage typischerweise nicht galoppiert. Anhaltspunkte für ein unzumutbares vermehrtes Insektenaufkommen seien nicht festzustellen. Die zu erwartenden Lärmimmissionen gingen bei Berücksichtigung der Auflagen nicht über die akustische Beeinträchtigung hinaus, die typischerweise mit der privaten Grundstücksnutzung durch eine Familie mit Kindern verbunden sei. Der im Rahmen der gewerblichen Nutzung ausschließlich an Werktagen und außerhalb der Ruhezeiten hinzukommende An- und Abfahrtsverkehr beschränke sich auf maximal sechs Fahrzeuge und falle neben den Immissionen der H... Straße im Bereich des weit zurückgesetzten Wohnhauses der Kläger nicht ins Gewicht. Mit der Auflage, den Sandplatz regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abzumisten und den Mist nicht auf dem Baugrundstück auszubringen, würden auch die Geruchsimmissionen zu den ohnehin erheblich eingeschränkten Nutzungszeiten auf ein Minimum reduziert. Dass ihr Grundstück bei der Nutzung der Anlage eingesehen werden könne, begründe noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal der rückwärtige Bereich auch so einsehbar sei.
22 
Auf rechtzeitigen Antrag der Kläger hat der Senat mit - den Klägern am 30.11.2011 zugestelltem - Beschluss vom 21.11.2011 - 5 S 1654/11 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soweit ihre Anfechtungsklage abgewiesen worden war.
23 
Ihre Berufung haben die Kläger am 28.12.2011 wie folgt begründet: Der streitgegenständliche Sand-/Reitplatz sei nicht genehmigungsfähig, da er sich nicht in die nähere Umgebung einfüge; jedenfalls würden sie aufgrund der von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen unzumutbar beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht habe die örtlichen Verhältnisse unzutreffend bewertet. Aufgrund der Topografie und des Verlaufs der H... Straße sei die „nähere Umgebung" auf den Bereich zwischen der Kurve in der H... Straße nordöstlich unterhalb des Baugrundstücks bis etwa auf Höhe des Grundstücks H... Straße ... zu begrenzen. Die Stallungen der Hobby-Landwirtschaft auf dem Grundstück H... Straße ... befänden sich zudem im rückwärtigen Bereich und in einem mit einem Tor versehenen Scheunen- und Stallgebäude. Die Großviehhaltung, bei der es sich um den „Restbestand“ einer vormaligen erwerbswirtschaftlichen Landwirtschaft handle, könne von der Straße aus noch nicht einmal wahrgenommen werden. Im Rahmen des Ortstermins seien auch keinerlei Gerüche oder Geräusche festzustellen gewesen. Aufgrund der nicht mehr attraktiven Landwirtschaft und der geringen Erwerbschancen habe die landwirtschaftliche Nutzung immer mehr an prägendem Einfluss verloren und sich das Gebiet mehr und mehr zu einem Wohngebiet entwickelt. Von einer historisch übrig gebliebenen Restnutzung könne indes keine Prägung mehr zu einem „ländlich geprägten Wohngebiet" bzw. einer entsprechend geprägten Gemengelage ausgehen. Die auf dem Baugrundstück bereits vorhandene, im rückwärtigen Bereich konzentrierte Pferdehaltung (Pferdeunterstand) liege schließlich im Außenbereich. Auf den zum Innenbereich gehörenden Grundstücksteilen befänden sich in der Regel im vorderen Bereich lediglich Hauptnutzungen in Form einer Wohnnutzung. Bis auf das westlich an das Baugrundstück angrenzende Kirchengrundstück weise kein einziges Grundstück eine Hinterlandbebauung mit Nebenanlagen auf. Jedenfalls stellten der Pferdeunterstand und die Pferdehaltung auf dem Baugrundstück einen Fremdkörper dar. Auch handele es sich um eine relativ kleine Anlage, die schon aufgrund ihrer Größe nicht geeignet sei, die Umgebung zu prägen.
24 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhaben beurteile sich daher nach § 34 Abs. 2 BauGB, sodass ihnen bereits ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Denn ein Sand-/Reitplatz sei nach der Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück - mit Ausnahme der Kirche, die ebenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei - fänden sich ausschließlich Wohnnutzungen. Die vereinzelten gewerblichen und sonstigen Nutzungen seien ausschließlich als nicht störendes Gewerbe oder Dienstleistungen bzw. selbständige Tätigkeiten zu qualifizieren und seien gegenüber der Wohnnutzung nur von untergeordneter Bedeutung. Sämtliche Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die genehmigte Pferdehaltung habe bei der Beurteilung des Gebietscharakters außer Betracht zu bleiben. Gleiches gelte für die Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft.
25 
Der Sand-/Reitplatz wäre freilich auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er in der näheren Umgebung bodenrechtliche Spannungen auslöse bzw. verstärke. Eine vergleichbare Anlage gebe es in der näheren Umgebung nicht. Auch rücke er als emittierende Anlage bis auf den Mindestgrenzabstand an ihr Wohngrundstück heran. Insbesondere im Hinblick auf die sich nun regelmäßig auf und bei dem Sand-/Reitplatz aufhaltenden Personen träten erhebliche Störungen und gravierende Beeinträchtigungen des rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs auf. Ein ungestörter Aufenthalt sei nicht mehr möglich. Vom Platz gehe auch eine negative Vorbildwirkung aus, die eine städtebauliche Fehlentwicklung einleite.
26 
Jedenfalls werde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Bislang seien sie keinen vergleichbaren Vorbelastungen ausgesetzt. Auf die Gastwirtschaft mit Hobbylandwirtschaft könne schon deshalb nicht abgehoben werden, weil sie nicht mehr zur näheren Umgebung gehöre. Abgesehen davon habe sie auch tatsächlich keine Auswirkungen auf ihr Grundstück. Auch gegenüber dem Pferdeunterstand im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks stelle der näher an ihren schutzwürdigen Außenwohnbereich heranrückende Sand-/Reitplatz eine deutlich andersartige, intensivere Belastung dar. Außerdem sei ihr Grundstück der Einsichtnahme durch einen größeren Personenkreis ausgesetzt. Anders als bei einer untergeordneten selbständigen oder gewerblichen Nutzung in einem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Gebäude werde ihre Privatsphäre erheblich beeinträchtigt, zumal Feste und sonstige Sonderveranstaltungen, die im Rahmen einer Kinderbetreuung angeboten würden, hinzukämen. Im mittleren Bereich des Baugrundstücks komme es auch erstmals bzw. verstärkt zu erheblichen Immissionen wie Staub, Lärm oder Gerüchen. Eine Nutzung des Sandplatzes mit schnellen Gangarten sei nach dem Bauvorbescheid keineswegs ausgeschlossen.
27 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit könne auch nicht mit den beigefügten Nebenbestimmungen herbeigeführt werden. Eine „maßgeschneiderte“ Genehmigung könne nicht dazu führen, dass eine typischerweise unzulässige bauliche Anlage gebietsverträglich werde. Inhalts- und Nebenbestimmungen könnten gegenüber einer typisierenden Betrachtungsweise allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn sie nicht nur "auf dem Papier" eine Konfliktbewältigung vortäuschten, sondern auf effektive Umsetzung angelegt seien, sodass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Beachtung und insofern mit einem störungsarmen Betriebsablauf zu rechnen sei. Auch seien die Auflagen so eng gefasst, dass die Nutzung als solche nicht mehr wie gewünscht bzw. wie normalerweise üblich ausgeübt werden könnte. Dies werde schon daran deutlich, dass die Beigeladenen selbst gegen die Auflagen Widerspruch erhoben hätten. Die Gewährleistung der Gebietsverträglichkeit werde damit auf die Vollzugsebene verlagert. In Umkehrung der Verhältnisse müssten letztlich sie als Nachbarn nachweisen, dass die Auflagen nicht eingehalten würden. Diese seien noch nicht einmal geeignet, sie vor unzumutbaren Immissionen zu schützen. So könne der Sandplatz zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr, mithin gerade in dem Zeitraum, in dem auch ihr schutzwürdiger Außenwohnbereich hauptsächlich genutzt werde, ununterbrochen von einem größeren Personenkreis genutzt werden. Dabei sei noch nicht einmal geregelt, wie viele Personen sich außerhalb des Platzes - wartend bzw. beobachtend - aufhalten dürften. Die derzeit ca. 1,70 m hohe Hecke sei schon deshalb ungeeignet, unzumutbare Staubimmissionen zu verhindern, weil ihre Anpflanzung nicht gesichert sei.
28 
Die Kläger beantragen zuletzt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1 und 3 und den diese aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 aufzuheben.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klagen abzuweisen.
32 
Hierzu führt sie aus: Bereits aufgrund der 2002 und 2004 erteilten Baugenehmigungen dürften auf dem Baugrundstück ganzjährig 3 bis 4 Pferde untergebracht werden. Ob sich die Situation für die Kläger durch den inzwischen aufgenommenen gewerbsmäßigen Reitbetrieb geändert habe, sei zweifelhaft. Der Sandplatz füge sich unabhängig davon in die nähere Umgebung ein, ob die Gastwirtschaft mit Hobbytierhaltung dazugehöre. Durch diese werde jedenfalls der nach wie vor prägende dörfliche und ländliche Charakter des Ortsteils belegt. So finde sich auf vielen Grundstücken, die teilweise im Innenbereich lägen, im angrenzenden Außenbereich noch Tierhaltung, insbesondere Pferdehaltung. Auch auf dem Grundstück der Kläger seien bis 2006 Pferde gehalten worden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die nähere Umgebung nicht durch die H... Straße begrenzt werde. Ungeachtet dessen, dass die H... Straße in Richtung Südwesten ansteige, erstrecke sich die nähere Umgebung durchaus auf das Grundstück H... Straße ... Die dortige Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft stelle auch keinen Fremdkörper dar. Die ländliche Prägung werde auch durch die Tierhaltung auf einer Reihe anderer Grundstücke belegt, etwa durch die Hühnerhaltung jenseits der H... Straße ... und die Pferdehaltung auf dem Grundstück H... Straße ...-... Jedenfalls werde das Baugrundstücks durch die Pferdehaltung im nahegelegenen Außenbereich geprägt. Da das gesamte Baugrundstück zum Innenbereich gehöre, sei auch der vorhandene Pferdeunterstand zu berücksichtigen. Nach der Argumentation der Kläger müsste auch ihr Garten bzw. ihre Terrasse zum Außenbereich gehören. Bereits in der Vergangenheit hätten die Beigeladenen ihr gesamtes Grundstück für ihre Pferdehaltung nutzen können. So hätten sich die Pferde zwischen beiden Unterständen bewegt. Der nunmehr „angedachte“ Sandplatz stelle insofern keine Intensivierung der vorhandenen Grundstücksnutzung dar. Vielmehr bewegten sich die Pferde fortan nur mehr kontrolliert auf dem Grundstück. Die in den Bauvorbescheid aufgenommenen Beschränkungen genügten, um die Interessen der Kläger zu schützen. Als Fremdkörper könne der Pferdeunterstand schon deshalb nicht angesehen werden, weil eine ähnliche bauliche Anlage auf ihrem eigenen Grundstück vorhanden sei und dort bis 2006 Pferde gehalten worden seien. Insofern sei ihre Schutzwürdigkeit mehr als zweifelhaft. Die Intensivierung der Nutzung wirke sich zudem ausschließlich auf ihre Terrasse aus, zu der jedoch immer noch ein Abstand von 12 m eingehalten sei. Schließlich grenzten beide Grundstücke an den Außenbereich, wo teilweise auch Pferde gehalten würden oder Landwirtschaft betrieben werde. Auch von dort gingen Staub- und Geruchsimmissionen aus.
33 
Unter dem 08.04.2013 haben die Kläger noch geltend gemacht, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 15.08.2002 seinerzeit nicht umgesetzt worden sei und daher nicht maßgeblich sein könne.
34 
Die Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung der Klage entgegengetreten sind, haben keinen Antrag gestellt. Sie weisen darauf hin, den Sandplatz schon seit einiger Zeit nicht mehr gewerblich zu nutzen. Die als Ponyunterstand genehmigten Räumlichkeiten ihres Gebäude ließen sich jederzeit wieder als solche nutzen; bislang seien sie allerdings nur zwei- bis dreimal genutzt worden.
35 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
36 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
53 
2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
53 
2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2015 - 2 K 2761/14 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf EUR 10.000,- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Kläger erstrebt die Aufhebung einer dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Offenstalls für 256 Mastbullen.
Der Beigeladene ist Landwirt und mit seiner Hofstelle am nordwestlichen Rand von Schwanau-Wittenweier ansässig. Er beabsichtigt die Umstellung seiner derzeit gemischten Tierhaltung auf reine Bullenmast. Hierzu sehen die genehmigten Pläne die Errichtung eines Stallgebäudes mit einer Länge von gut 74 m und einer Breite von gut 21 m für maximal 256 Mastbullen auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... vor. Das Vorhaben schließt anstelle zweier dafür abzubrechender Hühnerställe östlich an bereits bestehende Wirtschaftsgebäude des Beigeladenen an und reicht rund 60 m in bislang unbebautes Gebiet.
Der Kläger ist Eigentümer der südlich des Vorhabens gelegenen Grundstücke Flst. Nrn. ..., ... und ... Das letztgenannte, unbebaute und nur über einen landwirtschaftlichen Weg zu erreichende Grundstück verläuft in einer Entfernung von rund 20 m parallel zu dem vorgesehenen Stallgebäude. Die beiden weiteren, nebeneinander gelegenen und jeweils ca. 12 m breiten Grundstücke des Klägers erstrecken sich rund 110 m von der Winkelstraße nach Norden und reichen dort bis auf rund 35 m bzw. 40 m an den geplanten Stall heran. Im mittleren und nördlichen Teil der Grundstücke hält der Kläger drei Pferde. Hierzu hat er dort ein Stallgebäude und einen Longierplatz angelegt. Im südlichen Bereich sind die Grundstücke in einer Entfernung von rund 100 m zu dem Bauvorhaben jeweils mit einem Wohnhaus bzw. einem Wohn- und Geschäftsgebäude bebaut. Diese Bereiche sind im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt; ein Bebauungsplan besteht weder für die Grundstücke des Klägers noch für die Baugrundstücke.
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und vornehmlich geltend gemacht, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Insbesondere sei es wegen der auf seinen Wohngrundstücken zu erwartenden Immissionen sowohl als Außenbereichs- als auch als Innenbereichsvorhaben zu seinen Lasten rücksichtslos. Bei Annahme eines Innenbereichsvorhabens sei es auch im Übrigen unzulässig.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 21.7.2015 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Bullenstall sei im Anschluss an die vorhandene Bebauung und damit im Außenbereich geplant. Dort sei er nach § 35 BauGB als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben zulässig. Insbesondere verstoße das Vorhaben nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die nähere Umgebung des Grundstücks des Klägers ungeachtet der Festsetzung im Flächennutzungsplan nicht den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets habe, sondern deutliche Elemente eines Dorfgebiets aufweise. Ferner sei davon auszugehen, dass sich die Immissionssituation für den Kläger aufgrund der Verlagerung der Emissionsquelle nach Osten rechnerisch eher verbessere. Dies ergebe sich aus den vom Regierungspräsidium Freiburg erstellten Abstandsisoplethen. Die hiergegen vom Kläger vorgetragenen Bedenken griffen nicht durch. Das gelte auch für die von ihm vorgelegte und von den Berechnungen des Regierungspräsidiums abweichende Stellungnahme des Ingenieurbüros L.... Denn diese lege die in Lahr gemessenen Windverhältnisse zu Grunde, wobei nicht dargelegt werde, dass diese ohne weiteres auf das Bauvorhaben in Schwanau zu übertragen seien und die vom Regierungspräsidium zu Grunde gelegte Windrose unzutreffend sei.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsbegehren.
II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig gestellt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) worden; er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn die vom Kläger dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung aus den von ihm geltend gemachten Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Vorliegens eines Verfahrensmangels i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 -NJW 2009, 3642; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.2.2012 - 10 S 3390/11 - NJW 2012, 2744). Dies ist indes hier nicht der Fall.
1.1. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die Zulässigkeit des Bullenstalles zu Unrecht auf der Grundlage des § 35 BauGB geprüft. Denn es handle sich nicht um ein Außenbereichs-, sondern um ein Innenbereichsvorhaben. Es solle nämlich zumindest auch in einem Bereich errichtet werden, in dem derzeit Hühnerställe vorhanden seien und schließe darüber hinaus unmittelbar an die bestehende Bebauung an. Hierdurch sei ein Bebauungszusammenhang mit dem Innenbereich hergestellt und die zu bebauende Fläche ebenfalls dem Innenbereich zuzurechnen. Damit stehe ihm ein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite und sei das Vorhaben unzulässig.
10 
Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
11 
1.1.1. Zwar ändert die Beseitigung eines zum Bebauungszusammenhang gehörenden Gebäudes zum Zwecke der alsbaldigen Errichtung eines Ersatzbauwerks nichts an der Innenbereichsqualität (§ 34 Abs. 1 BauGB) des bisher bebauten Grundstücksteils (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.9.1980 - IV C 75.77 -DÖV 1980, 922). Gleichwohl dürfte das hier geplante Gebäude aber als Außenbereichsvorhaben einzustufen sein.
12 
So erscheint es schon fraglich, ob der - wie hier - nicht von einem Bebauungsplan erfasste und durch Nebenanlagen geprägte hintere Bereich von Grundstücken noch zum Innenbereich i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB zu zählen ist (grundsätzlich bejahend Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2015, RdNr. 25 zu § 34 m. w. N.). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu einem Reitplatz Beschl. v. 6.3.1992 - 4 B 35.92 - juris) erfordert eine Bebauung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB, dass die betreffenden Anlagen bzw. Flächen dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken dienen (z. B. Scheunen oder Ställe) stellen mithin keine Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB dar und vermögen daher für sich genommen auch keine Innenbereichsqualität zu vermitteln (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 2.8.2001 - 4 B 26.01 - BauR 2002, 277).
13 
Unabhängig davon dürfte das geplante Gebäude bei der erforderlichen einheitlichen Beurteilung des Vorhabens selbst dann als Außenbereichsvorhaben anzusehen sein, wenn der bisher mit Hühnerställen bebaute Teil des Baugrundstücks tatsächlich dem Innenbereich zuzurechnen sein sollte. Denn es geht über ein Ersatzbauwerk weit hinaus und soll im Wesentlichen im Außenbereich errichtet werden. Dass es an die (fort-)bestehende Bebauung anschließt, ist dabei ohne Belang, da der im Zusammenhang bebaute Ortsteil ungeachtet der Grundstücks- bzw. Parzellengrenzen grundsätzlich - und so auch hier - mit der letzten Bebauung endet (vgl. auch hierzu Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O.).
14 
1.1.2. Allerdings bedarf die angesprochene Frage im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ließe sich dem Vorhaben auch bei einer Zuordnung zum Innenbereich nicht mit Erfolg entgegenhalten.
15 
So hätte die in Rede stehende Innenbereichsqualität nicht für sich allein zugleich die Unzulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung zur Folge. Vielmehr hängt der Inhalt des vom Kläger geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruchs von der Eigenart der näheren Umgebung ab. Soweit diese Eigenart einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig ist (§ 34 Abs. 2 BauGB). Dies ist aber hier der Fall:
16 
Sofern man das Baugrundstück dem unbeplanten Innenbereich zurechnet, entspricht seine nähere Umgebung derjenigen eines Dorfgebiets i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 BauNVO. Der hier in Rede stehende Bereich nördlich der Winkelgasse und westlich der Hauptstraße von Wittenweier, in dem auch das Wohnhaus sowie das Wohn- und Geschäftsgebäude des Klägers liegen, wird neben der Wohnnutzung vor allem - worauf das Verwaltungsgericht nach Augenscheinseinnahme in Bezug auf die Umgebung der klägerischen Grundstücke zutreffend hingewiesen hat - auch von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen geprägt. Denn dieser ist nach den vorliegenden Plänen bereits derzeit nach seiner Lage und der erheblichen Dimension seiner Wirtschaftsgebäude für das Gebiet von dominierender Bedeutung. Auf ein bestimmtes prozentuales Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten kommt es bei der Einstufung des Gebiets als Dorfgebiet nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.1.1996 - 4 B 7.96 - BRS 58 Nr. 67). Ferner ist es für das nach § 34 BauGB zu beurteilende Vorhaben des Beigeladenen unerheblich, dass der Flächennutzungsplan den Bereich der derzeitigen Wohnnutzung als allgemeines Wohngebiet darstellt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., RdNr. 7 zu § 5). Demnach kommt es auch nicht darauf an, dass die Pferdehaltung des Klägers im hinteren, der Hofstelle des Beigeladenen zugewandten Bereich seiner Grundstücke nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspricht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - VBlBW 2004, 181).
17 
In einem faktischen Dorfgebiet sind nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe allgemein zulässig, so dass der geplante Bullenstall auch bei Zuordnung zum Innenbereich nicht gegen einen Gebietserhaltungsanspruch des Klägers verstieße.
18 
1.2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der klagabweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen im Ergebnis auch nicht insoweit, als das Verwaltungsgericht eine Verletzung von Rechten des Klägers durch von dem genehmigten Vorhaben ausgehende Geruchsimmissionen verneint hat.
19 
Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit das in § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (Unzulässigkeit eines Vorhabens bei möglicher Verursachung unzumutbarer Belästigungen oder Störungen) bzw. in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (Möglichkeit des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen als der Zulässigkeit eines Vorhabens entgegenstehende Beeinträchtigung öffentlicher Belange) verankerte Rücksichtnahmegebot.
20 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f.)
21 
Für Belästigungen und Störungen durch Umwelteinwirkungen legt das Bundesimmissionsschutzgesetz das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urte. v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 und v. 23.09.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 m. w. N.). Bewertungsmaßstab für die hier in Rede stehenden Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist daher im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Diese Frage ist, sofern rechtlich verbindliche Grenzwerte fehlen, in umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 -BVerwGE 81, 197).
22 
In Bezug auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen gibt das Immissionsschutzrecht keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.7.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen (Nr. 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfen herangezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob sie im jeweiligen Bundesland umgesetzt sind (BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010 - 4 B 29.10 - BauR 2010, 2083 m. w. N.).
23 
Insoweit kommen etwa die Geruchs-Immissionsrichtlinie (v. 29.2.2008 mit Ergänzung v. 10.9.2008 - GIRL -), die für - wie hier - nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sinngemäß angewandt werden kann (vgl. Nr. 1 der GIRL), oder VDI-Richtlinien, wie die Richtlinie 3894 (Blatt 1 v. September 2011 und Blatt 2 v. November 2012 - Richtlinie 3894 Blatt 1 und 2 -), welche die früheren Richtlinien 3471 bis 3474 ersetzt, in Frage (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 18.1.2011 - 8 S 600/09 - VBlBW 2011, 308). Sowohl die GIRL als auch die Richtlinie 3894 Blatt 2 geben Regelungen zur Ermittlung von belästigenden Geruchseinwirkungen und zur Beurteilung ihrer Erheblichkeit an die Hand, wobei kein Vorrang der einen vor der anderen Ermittlungs- und Bewertungsmethode besteht (vgl. zu letzterem Bay. VGH, Beschl. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris). Die Richtlinie 3894 Blatt 2 ermöglicht zusätzlich die Berechnung der zur Vermeidung erheblicher Belästigungen erforderlichen Abstände.
24 
Die GIRL sieht zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche - Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden (Nr. 3.1, Tabelle 1) als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind; vgl. Nr. 4.6, Tabelle 4) vor. Diese Werte und Gewichtungsfaktoren werden durch die Richtlinie 3894 (Blatt 2, Abschn. 4.1, 4.4 i. V. mit Anhang F, Tabelle F2) übernommen. Mit diesen Einstufungen entsprechen die besagten Regelwerke den Ergebnissen des länderübergreifenden Projekts „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft“. Denn die im Rahmen diese Projekts zwischen 2002 und 2006 durchgeführten Untersuchungen haben die Annahme bestätigt, dass von den Kriterien Häufigkeit, Intensität, Qualität und Hedonik von Gerüchen vor allem die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden grundsätzlich ein sachgerechtes und hinreichendes Kriterium zur Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen darstellt und eine nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität im Gegensatz zur Hedonik immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant ist, während es auf die Geruchsintensität kaum ankommt (vgl. auch hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 18.1.2011, a. a. O.).
25 
Allerdings entfalten die GIRL und die Richtlinie 3894 für die Behörden und Gerichte keine Bindungswirkung, da sie der Gesetzgeber nicht in seinen Regelungswillen aufgenommen hat (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung der GIRL BVerwG, Beschl. v. 28.7.2010, a. a. O.). Als Orientierungswerte entbinden sie mithin nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 - 3 S 1467/07 - ESVGH 59, 199 m. w. N.).
26 
In Anwendung dieser Grundsätze ist das genehmigte Vorhaben nicht wegen von ihm verursachter Geruchsimmissionen zu Lasten des Klägers rücksichtslos weil erheblich belästigend i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG.
27 
1.2.1. Dies gilt zunächst orientiert an den Immissionswerten der GIRL und der Richtlinie 3894.
28 
1.2.1.1. Maßgebend sind insoweit allein die Geruchsimmissionen im Bereich des Wohnhauses sowie des Wohn- und Geschäftsgebäudes des Klägers. Denn nur auf die genannten Gebäude und den geschützten Außenwohnbereich in Form von Außenanlagen zur Freizeitgestaltung und Erholung an den Gebäuden (wie beispielsweise Terrassen oder Balkone), die regelmäßig genutzt werden, kommt es für die Frage der Erheblichkeit der Geruchsimmissionen an. Es steht nämlich nicht im freien Belieben eines Grundstückseigentümers, sein gesamtes Grundstück mit Außenwohnbereichen zu versehen und vom benachbarten Anlagenbetreiber zu verlangen, er habe darauf uneingeschränkt Rücksicht zu nehmen. Vielmehr können Außenwohnbereiche nur in dem Umfang geschützt werden, wie dies den mit der Eigenart des Baugebiets berechtigterweise verbundenen Wohnerwartungen und Wohngewohnheiten auch außerhalb des Wohngebäudes entspricht (vgl. hierzu Bay. VGH, Beschl. v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 30.8.2004 - 1 LA 277/03 - NVwZ-RR 2005, 455). Angesichts des Umstandes, dass die nördlich der genannten Gebäude und der Stallung des Klägers gelegenen Grundstücksbereiche der Flst. Nrn. ... und ... sowie das gesamte Grundstück Flst. Nr. ... im Außenbereich liegen und der Kläger zudem selbst im mittleren und nördlichen Bereich der erstgenannten Grundstücke Pferdehaltung betreibt, ist vorliegend neben dem Wohngebäude sowie dem Wohn- und Geschäftshaus des Klägers ein Außenwohnbereich von allenfalls wenigen Metern nördlich dieser Gebäude geschützt.
29 
Angesichts des bestehenden Abstandes von rund 100 m zwischen dem geplanten Bullenstall als Emissionsquelle und dem geschützten Wohnbereich des Klägers auf den Grundstücken Flst. Nrn. ... und ... als maßgeblichem Immissionsort ist damit auch der Anwendungsbereich der Methode zur Abstandsbestimmung nach der Richtlinie 3894 eröffnet. Denn dies setzt lediglich einen Mindestabstand von 50 m voraus (vgl. Abschn. 1 der Richtlinie 3894).
30 
1.2.1.2. Innerhalb der danach geschützten Grundstücksbereiche sind dem Kläger belästigungsrelevante Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen i. H. von wenigstens 15 % der Jahresgeruchsstunden zumutbar.
31 
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von dem geplanten Bullenstall für die geschützten Bereiche der klägerischen Grundstücke zu erwartenden Geruchsimmissionen ist zu berücksichtigen, dass diese - wie unter 1.1.2. ausgeführt - in einem faktischen Dorfgebiet i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. mit § 5 BauNVO liegen, wo nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 a. a. O., m. w. N.).
32 
Dem trägt die GIRL dadurch Rechnung, dass sie in Dorfgebieten für Geruchsimmissionen durch Tierhaltungsanlagen einen - gegenüber Wohn- und Mischgebieten erhöhten - Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) festlegt (Nr. 3.1, Tabelle 1). In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.03.2009 a. a. O.). Das sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich sind, was zu Immissionswerten von bis zu 0,20 (20 % Jahresgeruchsstunden) am Rand des Dorfgebietes führen kann (Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL). Diese Bewertung der Schutzwürdigkeit wird von Richtlinie 3894 für die Abstandsberechnung ebenfalls übernommen (Blatt 2, Abschn. 4.1.3 i. V. mit Anhang F, Tabelle F1).
33 
Bezogen auf den maßgeblichen Wohnbereich des Klägers kommt nach den individuellen Besonderheiten keine Unterschreitung des in Bezug auf Dorfgebiete allgemein vorgesehenen Immissionswerts von 0,15, sondern allenfalls eine Erhöhung desselben in Frage.
34 
Zum einen liegen nämlich die in Rede stehenden geschützten Wohnbereiche - wie unter 1.2.1.1. dargelegt - am Rande des faktischen Dorfgebiets hin zum Außenbereich und wird die Schutzbedürftigkeit auch durch die eigene Pferdehaltung des Klägers gemindert. Zum anderen wird das faktische Dorfgebiet, in dem das Wohnhaus sowie das Wohn- und Geschäftsgebäude liegen, nicht nur von dem bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen (vgl. hierzu die Ausführungen unter 1.1.2.), sondern auch von dessen bereits betriebener Tierhaltung geprägt.
35 
Darauf, ob der Beigeladene in dem westlich an das Vorhaben angrenzenden Stall bislang 50 Mastbullen (vgl. die Ausführungen des Beigeladenen im Schreiben vom 16.7.2015 an das Verwaltungsgericht) und 20 Mastschweine (vgl. das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.7.2013 an das Baurechtsamt) oder 80 Mastbullen und 70 Mastschweine (vgl. die Standorteinschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg, Abteilung Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen - Stallklimadienst - vom 7.5.2013 sowie die beigefügten Ergebnisgrafiken [Isoplethen] vom 6.5.2013) oder aber 50 Mastbullen und 50 Mastschweine (vgl. den Ausdruck der E-Mail des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 28.11.2013 an das Baurechtsamt) bzw. - was naheliegt - einen zahlenmäßig wechselnden Tierbestand hielt und hält, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn schon der Haltung von 50 Mastbullen käme ein für die Umgebung prägender Charakter zu.
36 
Dieser prägende Charakter ist im Ergebnis auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, eine Baugenehmigung für die bisherige Tierhaltung liege nach seiner Kenntnis nicht vor, zweifelhaft. So ist dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen bereits mit Baubescheid des damaligen Landratsamts Lahr vom 13.6.1952 u. a. die Errichtung von Schweineställen und einem Hühnerstall auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... baurechtlich genehmigt worden. Darüber hinaus steht die Berücksichtigung der faktischen Vorbelastung der geschützten Grundstücksbereiche des Klägers durch die Tierhaltung des Beigeladenen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots auch deshalb nicht in Frage, weil die Haltung einer gegenüber dem nunmehr geplanten Tierbestand deutlich verringerten Zahl von Tieren in dem faktischen Dorfgebiet ohne Weiteres genehmigungsfähig, also materiell-rechtlich zulässig war und ist (vgl. zur mangelnden Berücksichtigungsfähigkeit von Vorbelastungen durch formell und materiell illegale sowie nicht bestandsgeschützte Nutzungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.08.1993 - 10 S 2022/92 -NuR 1994, 142 ff.).
37 
1.2.1.3. Als Gewichtungsfaktor, also als Wert, mit dem die in Prozent der Jahresgeruchsstunden ermittelte Belastung zur Berechnung des belästigungsrelevanten Prozentwerts (belästigungsrelevante Kenngröße) zu multiplizieren ist (vgl. GIRL Nr. 4.6 und Richtlinie 3894 Anhang F), ist für die hier zu bewertenden Geruchsbeeinträchtigungen durch die Haltung von Mastbullen der Faktor 0,5 in Ansatz zu bringen.
38 
Die GIRL (vgl. Nr. 4.6, Tab. 4) sieht für Mastgeflügel (Puten, Masthähnchen) einen Gewichtungsfaktor von 1,5, für Mastschweine und Sauen (bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Mastschweinen bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) einen Gewichtungsfaktor von 0,75 und für Milchkühe mit Jungtieren (einschließlich Mastbullen und Kälbermast, sofern diese zur Geruchsimmissionsbelastung nur unwesentlich beitragen) einen Gewichtungsfaktor von 0,5 vor. Diese Aufzählung gibt die Richtlinie 3894 in Teilen wieder (Anhang F, Tabelle F2) und verweist wegen der Details auf die GIRL (Blatt 2 Abschn. 4.4 i. V. mit Anhang F). Darüber hinaus eröffnet die GIRL u. a. im Falle sonstiger hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche die Möglichkeit, deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 zu gewichten (Nr. 5). Die Richtlinie 3894 sieht zunächst für alle Tierarten, für die kein Gewichtungsfaktor festgelegt wurde, die Anwendung des Faktors 1,0 vor, verweist aber auf weitere ergänzende und zum Teil abweichende Festlegungen in verschiedenen Bundesländern.
39 
Zwar legen danach weder die Girl noch die Richtlinie 3894 selbst einen Gewichtungsfaktor von 0,5 für die Rinderhaltung allgemein oder für die alleinige Haltung von Mastbullen fest. Indes folgt daraus nicht, dass im vorliegenden Fall ein Gewichtungsfaktor von 1,0 in Ansatz zu bringen ist. Vielmehr ist der Gewichtungsfaktor von 0,5 auch auf die hier zu beurteilende Haltung von Mastbullen anzuwenden.
40 
Zum einen ist dem Senat eine solche eigenständige Festlegung des Gewichtungsfaktors nicht verwehrt. Das ergibt sich nicht nur aus den genannten Öffnungsklauseln der GIRL und der Richtlinie 3894, sondern insbesondere auch aus der bereits oben angeführten Funktion dieser technischen Regelwerke als Orientierungshilfen und der hieraus folgenden Verpflichtung der Behörden und Gerichte, über die Maßgeblichkeit der - nicht bindenden - Orientierungswerte unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine den Behörden und Gerichten mangels eigenen Sachverstandes allenfalls nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens möglicher Eingriff in die Berechnungsmethodik der GIRL und der Richtlinie 3894 ist mit der Festlegung des Gewichtungsfaktors nicht verbunden.
41 
Zum anderen ist eine Gleichstellung der geplanten Mastbullenhaltung des Beigeladenen mit der Haltung von Milchkühen für eine sachgerechte Bewertung der vorhabenbedingten Immissionen im geschützten Grundstücksbereich des Klägers auch geboten.
42 
So besteht für eine unterschiedliche Gewichtung der Geruchsqualitäten „Milchkühe mit Jungtieren“ einerseits und „Mastbullen“ andererseits schon kein sachlicher Grund. Insbesondere wurde in dem bereits oben angeführten Projekt „Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft", auf dessen Ergebnisse sich die GIRL bezieht (vgl. die Begründung zu Nr. 4.6) nicht zwischen Milchkühen mit Jungtieren und sonstigen Rindern unterschieden. Vielmehr heißt es in dem hierüber gefertigten Bericht zu Expositions-Wirkungsbeziehungen, Geruchshäufigkeit, Intensität, Hedonik und Polaritätsprofilen (Materialien 73. Essen: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Juli 2006 - ISSN 0947-5206) unter Nr. 5 (Schlussfolgerungen) es ergäben sich signifikante Wirkungsunterschiede zwischen den untersuchten Tierarten. Die Geruchsqualität „Rind“ wirke kaum belästigend, gefolgt von der Geruchsqualität „Schwein“ mit einer deutlich größeren Belästigungswirkung und der Geruchsqualität „Geflügel“ mit der stärksten Belästigungswirkung. Unter Bezugnahme hierauf ist in der Richtlinie 3894 (Blatt 2 Anhang F) ausgeführt, die festgelegte Zulässigkeitsgrenze von 10 % sehr stark Belästigter sei im Rahmen der Untersuchungen für Rinderhaltungsgerüche nicht überschritten worden. Damit übereinstimmend geht auch die Rechtsprechung von einer im Vergleich zur Schweinehaltung größeren Akzeptanz gegenüber Gerüchen aus der Rinderhaltung allgemein aus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.3.2011 - 2 A 371/09 -juris; OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.10.1993 - 1 L 95/92 - juris) und hat der 8. Senat des beschließenden Verwaltungsgerichtshofs Gerüche aus der Rinderhaltung generell mit einem Gewichtungsfaktor von 0,5 in Ansatz gebracht (Urt. vom 18.1.2011, a. a. O.).
43 
Hinzu kommt vorliegend, dass der Beklagte dem Beigeladenen durch ergänzenden Bescheid vom 1.4.2014 mit der Verpflichtung, die Boxenflächen regelmäßig mit Stroh einzustreuen, sowie dem Verbot der Fütterung von Grassilage und anderer ähnlich geruchsträchtiger Futterkomponenten ein emissionsarmes Verfahren der Bullenmast (vgl. hierzu die Standorteinschätzung des Regierungspräsidiums Freiburg - Stallklimadienst - vom 7.5.2013) auferlegt hat. Angesichts der damit einhergehenden verringerten Geruchsqualität und -quantität der geplanten Bullenhaltung des Beigeladenen ließe sich eine Schlechterstellung im Vergleich zur Haltung von Milchkühen nicht rechtfertigen.
44 
1.2.1.3. Unter Zugrundelegung dieser Parameter wird der dem Kläger wenigstens zumutbare Immissionswert von 0,15 im geschützten Wohnbereich seiner Grundstücke nicht erreicht.
45 
1.2.1.3.1. Dies ergibt sich zunächst aus den vom Regierungspräsidium Freiburg - Stallklimadienst - in Anwendung der Richtlinie 3894 erstellten Abstandsisoplethen vom 6.5.2013 in Verbindung mit der Standorteinschätzung vom 7.5.2013. Danach bleiben die Geruchsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung des Gewichtungsfaktors von 0,5 für die Bullenhaltung im geschützten Wohnbereich selbst im Nordteil der Grundstücke Flst. Nrn. ... und ... unter dem Immissionswert von 0,15.
46 
Bedenken gegen diese Bewertung bestehen nicht.
47 
Insbesondere lässt sich die gerichtliche Entscheidung auf die Erkenntnisse der zuständigen Fachbehörden stützen und sind diese gleichrangig zu einem Sachverständigengutachten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 16.7.2014 - 15 CS 13.1910 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 A 1475/09 - BRS 76 Nr. 193).
48 
Dass die Abstandsisoplethen vom 6.5.2013 und auch die Standorteinschätzung vom 7.5.2013 vor Stellung des Bauantrages am 11.6.2013 gefertigt wurden, ist unerheblich. Denn der Berechnung und Einschätzung ging ein am 27.4.2013 durchgeführter Ortstermin voraus (vgl. die Standorteinschätzung vom 7.5.2013), durch den die Rahmenbedingungen für den seinerzeit geplanten Bau eines Bullenstalles für rund 270 Tiere geklärt werden sollten und dessen Ergebnisse sowohl der Standorteinschätzung samt Abstandsisoplethen als auch der dann erfolgten Planung durch den Beigeladenen zu Grunde gelegt wurden (vgl. hierzu das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 11.3.2014 an das Baurechtsamt). Im Ergebnis weicht die Standorteinschätzung mit Abstandsisoplethen daher nur insoweit von den genehmigten Plänen ab, als - zu Lasten des Beigeladenen - von einem geplanten Mastbullenbestand von 270 Tieren statt von den dann genehmigten 256 Tieren ausgeht. Dies ist aber für die vorliegende Entscheidung ohne Belang.
49 
Soweit der Kläger vorträgt, es sei nicht gewährleistet, dass die bisherige Tierhaltung in den bereits vorhandenen Ställen aufgegeben werde, so dass im fraglichen Bereich vom Beigeladenen eine weitaus größere Zahl von Tieren gehalten werden könne, übersieht er, dass der Beklagte in dem ergänzenden Bescheid vom 1.4.2014 mit der Nebenbestimmung Nr. 8 eine weitere Tierhaltung (insbesondere Schweine, Rinder und Bullen) auf den Flst.-Nrn. ..., ..., ..., ... und ... der Gemarkung Schwanau-Wittenweier des Betriebs des Beigeladenen für unzulässig erklärt hat.
50 
Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Fachbehörde ihrer Einschätzung die Windrose des Deutschen Wetterdienstes (vgl. hierzu das Schreiben des Amtes für Landwirtschaft des Landratsamts Ortenaukreis vom 23.7.2013 an das Baurechtsamt) zu Grunde gelegt hat.
51 
1.2.1.3.2. Nichts anderes folgt im Ergebnis aus dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 21.7.2015 vorgelegten Vorabergebnis des Ingenieurbüros L... GmbH & Co. KG, Karlsruhe, vom 17.5.2015 zu den Geruchsimmissionen im nördlichen Ortsbereich Wittenweier, Gemeinde Schwanau vom 17.7.2015.
52 
Zwar wird darin unter Zugrundelegung der GIRL und von Windmessungen des Deutschen Wetterdienstes an der nur wenige Kilometer von Wittenweier entfernt gelegenen Station Flugplatz Lahr für den geschützten Wohnbereich des Klägers eine Geruchshäufigkeit von bis zu 21 % der Jahresstunden, also eine Immissionshäufigkeit von 0,21, prognostiziert.
53 
Indes liegt dieser Einschätzung ein Gewichtungsfaktor für die Bullenmast von 1,0 anstelle des nach den oben gemachten Ausführungen zutreffenden Faktors von 0,5 zu Grunde. Angesichts des Umstandes, dass die für die Geruchsbelastung des fraglichen Grundstücksbereichs des Klägers maßgeblichen Geruchsemissionen des Betriebes des Beigeladenen nach den Annahmen des Ingenieurbüros im Wesentlichen auf der Bullenmast beruhen, ergibt sich bei Anwendung des zutreffenden Gewichtungsfaktors von 0,5 auf die errechnete Immissionshäufigkeit eine deutliche Unterschreitung des Immissionswerts von 0,15.
54 
Das gilt umso mehr, als die Emissionen aus der Bullenhaltung zudem um mehr als ein Viertel geringer anzusetzen als in dem „Vorabergebnis“ des vom Kläger beauftragten Gutachters angenommen. In der Berechnung der Geruchseinheiten des Ingenieurbüros findet sich nämlich in Bezug auf die Mastrinder des Beigeladenen ein Rechenfehler. Denn bei der Umrechnung der zutreffend eingestellten 154 Großvieheinheiten in Geruchseinheiten ergibt sich in Anwendung des gleichfalls zutreffend eingestellten Geruchsstoffemissionsfaktors von 12 keine Emission von (gerundet) 2.610, sondern von (gerundet) 1.848 Geruchseinheiten.
55 
1.2.2. Das genehmigte Vorhaben begegnet in Anwendung des Rücksichtnahmegebots auch im Übrigen keinen Bedenken.
56 
Soweit der Kläger geltend macht, schutzwürdige Interessen des Beigeladenen an der Betriebserweiterung lägen nicht vor, übersieht er, dass ein solches Interesse nur dann erforderlich ist, wenn ein Dritter mit einem Bauvorhaben auf ein Interesse des Landwirts an einer zukünftigen Erweiterung Rücksicht nehmen soll (vgl. hierzu Rieger, in: Schrödter, BauGB, 8. Aufl. 2015, RdNr. 148 zu § 35) und es sich vorliegend nicht um einen solchen Fall handelt.
57 
Das Vorbringen des Klägers, für das Vorhaben gebe es Alternativstandorte, die ihn im Vergleich weniger belasteten, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Vorliegen eines geeigneten Alternativstandorts überhaupt geeignet ist, ein ansonsten rechtmäßiges und insbesondere nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßendes Bauvorhaben in Frage zu stellen. Denn selbst im Rahmen der Bauleitplanung ist ein Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen nur dann fehlerhaft, wenn Alternativen außer Betracht gelassen werden, die sich hätten aufdrängen müssen oder von dritter Seite ins Spiel gebracht worden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 21.4.2015 - 3 S 2994/13 -BauR 2015, 1293 ff.). Weder das eine noch das andere ist aber hier der Fall.
58 
2. Ohne Erfolg macht der Kläger darüber hinaus das Vorliegen eines Verfahrensmangels i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO - geltend.
59 
a) Der Kläger rügt zum einen das Verwaltungsgericht hätte dem von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag stattgeben müssen (vgl. zur Beachtlichkeit der verfahrensfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrages im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO BVerwG, Beschl. v. 15.2.2008 - 5 B 196.07 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 362). Dies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers,
60 
die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu folgenden Tatsachen anzuordnen:
61 
Durch den Betrieb des auf dem Grundstück Flurstück-Nummer 1553,1537, Gemarkung Wittenweier beabsichtigten Vorhaben „Errichtung Bullenstall, Silo, Dunglege“ werden für die Grundstücke des Antragstellers Flurstück-Nummer 1357,1358 und 1529 voraussichtlich unzumutbare Beeinträchtigungen und schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nummer 1 BauGB verursacht werden; insbesondere werden voraussichtlich die nach der Geruchsimmissionen-Richtlinie GIRL - Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen in der Fassung vom 29.2.2008 vorgesehenen Grenzwerte überschritten werden
62 
verfahrensfehlerfrei abgelehnt.
63 
Die Ablehnung eines (unbedingt gestellten) Beweisantrags ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO; BVerwG, Beschl. vom 9.2.2015 - 3 B 20.14 - juris). Das Verwaltungsgericht hat den Antrag aber noch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und begründet beschieden (§ 86 Abs. 2 VwGO). Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass diesem nicht nachzugehen war, da er nicht auf die Ermittlung einer Tatsache gerichtet ist.
64 
Dies gilt nicht nur für die behaupteten unzumutbaren Beeinträchtigungen und schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern auch für die vorgetragene Überschreitung von „Grenzwerten“ nach der GIRL. Unabhängig davon, dass die GIRL keine (absoluten) Grenzwerte, sondern Immissionswerte angibt, bei deren Überschreitung Geruchsimmissionen (lediglich) in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten sind (vgl. Nr. 3.1 der GIRL), wurde nämlich mit dem pauschalen Vortrag einer Überschreitung von „Grenzwerten“ keine Überschreitung eines bestimmten Werts behauptet und unter Beweis gestellt. Dies wäre aber für einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag erforderlich gewesen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Rdnr. 18a zu § 86). Angesichts des Umstandes, dass im vorliegenden Verfahren unterschiedliche Nutzungsgebiete (Wohngebiet einerseits und Dorfgebiet andererseits) mit gleichfalls unterschiedlichen Immissionswerten (0,10 sowie 0,15 bis 0,20 [vgl. Nr. 3.1 der GIRL sowie die Auslegungshinweise hierzu]) in Betracht kamen, war die vom Kläger unter Beweis gestellte Tatsache im Übrigen auch nicht wenigstens bestimmbar.
65 
Nach alledem kam dem Beweisantrag des Klägers in rechtlicher Hinsicht nur die Bedeutung zu, weitere Sachverhaltserforschungen durch das Gericht anzuregen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2014 - 2 B 75.14 - juris).
66 
b) Die weitergehende Rüge des Klägers, die tatsächlich zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen auf seinem Grundstück seien weiter aufzuklären gewesen, greift ebenfalls nicht durch.
67 
Die Aufklärungsrüge erfordert u. a. die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO BVerwG, Beschl. v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris, m. w. N.).
68 
Danach fehlt es schon an der Darlegung der voraussichtlich getroffenen Tatsachenfeststellungen samt damit einhergehender Möglichkeit einer für den Kläger günstigeren Entscheidung. Denn sein Zulassungsordnungen erschöpft sich darin, ein vermeintliches Ermittlungsdefizit hinsichtlich der „tatsächlich zu erwartenden Geruchsbeeinträchtigungen“ aufzuzeigen.
69 
Darüber hinaus liegt solches Ermittlungsdefizit hier nach den oben unter Nr. 1.2.1.3 gemachten Ausführungen auch in der Sache nicht vor.
III.
70 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; eine Erstattung von Kosten des Beigeladenen scheidet aus, da dieser in beiden Rechtszügen keinen Antrag gestellt und sich daher auch nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
71 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts.
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. März 2011 - 9 K 963/10 - geändert.

Die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01. April 2009 wird hinsichtlich ihrer Ziffer 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wird, ihrer Ziffer 3 und der beigefügten „Auflagen“ aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26. März 2010 wird insoweit aufgehoben, als er auch diese Ziffern und „Auflagen“ aufrechterhält. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger - als Gesamtschuldner - und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen einen den Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung und Nutzung eines Sand-/Reitplatzes für Pferde.
Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst. Nr. 1/1 (H... Straße ...) auf Gemarkung ... der Beklagten. Dieses grenzt mit seiner südwestlichen Seite an das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flst. Nr. 1/2 (H... Straße ...) der Beigeladenen an. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des „Ortsbauplans Ortsdurchfahrt“ der vormals selbständigen Gemeinde ... vom 30.03.1960, der lediglich Baulinien und Baustreifen vorsieht. Der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft N.../E... stellt den Bereich entlang der H... Straße als Mischbaufläche dar.
Seit September 1999 hielten die Beigeladenen, die ihr Grundstück seinerzeit von den Klägern erworben hatten, zunächst gemeinsam mit diesen auf deren Grundstück Pferde. Seit Mitte 2000 brachten sie diese in einem dortigen Offenstall (fahrbare Weidehütte) unter. Unter dem 15.09.2002 wurde den Beigeladenen zunächst eine Baugenehmigung für die Umnutzung eines Kellers sowie eines Abstellraums in einen Pony-Unterstand erteilt. Mit Bescheid vom 13.10.2004 wurde ihnen dann die Errichtung eines Offenstalls mit drei Pferdeboxen im hinteren, nordwestlichen Teil ihres Grundstücks genehmigt. Östlich des Unterstandes war eine eingezäunte Auslauffläche vorgesehen. Den Beigeladenen wurde u. a. zur Auflage gemacht, den anfallenden Mist nicht auf dem Baugrundstück zu lagern, sondern regelmäßig abzufahren.
Im Dezember 2006 nahmen die Beigeladenen auf ihrem Grundstück zwischen Pferdeunterstand und Wohngebäude Erdarbeiten vor, über die sich die Kläger, die ihre Pferde noch 2005 veräußert hatten, erfolglos beschwerten. In der Folge stellten die Beigeladenen einen umzäunten Sandplatz mit einem Durchmesser von 16,50 m her, den sie seit Januar 2007 privat und seit 01.07.2007 auch zeitweise gewerblich nutzten (gewerbliche „Kinderbetreuung“).
Am 26.02.2007 wandten sich die Kläger an die Beklagte und beschwerten sich darüber, dass entgegen der ihnen von den Beigeladenen gemachten Zusagen drei Pferde gehalten würden, die sich auch ständig dort aufhielten. Da der Pferdeurin im Erdreich versickere, entstehe eine starke Geruchsbelästigung. Eine auf der Betonfläche aufgestellte Metallfutterraufe werde von den Pferden ständig umher geschoben, sodass hiervon insbesondere nachts erhebliche Geräuschbelästigungen ausgingen. Da sich die Beigeladenen uneinsichtig zeigten, möge dafür gesorgt werden, dass der Pferdeunterstand genehmigungskonform genutzt und der nicht genehmigte Reitplatz entfernt werde.
Mit Schreiben vom 16.07.2007 forderten die Kläger die Beklagte auf, die Nutzung der Reitanlage zu untersagen bzw. deren Beseitigung anzuordnen.
Mit Schreiben vom 03.08.2007 wies die Beklagte die Beigeladenen darauf hin, dass der Reitplatz genehmigungspflichtig sei. Da dieser inzwischen gewerblich genutzt werde („Kinderbetreuung“), stehe zudem eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung in Rede. So seien weitere Stellplätze notwendig. Insofern wurden sie gebeten, nachträglich einen Bauantrag zu stellen.
Mit Schreiben vom 02.10.2007 machten die Beigeladenen geltend, dass weder die mit einem Geländer umfasste Sandfläche noch die in Rede stehende Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig sei. Anlässlich eines Gesprächs am 22.05.2007 sei ihnen die Verfahrensfreiheit des Sandplatzes einschließlich der Umzäunung sowie der privaten Nutzung bestätigt worden. Zu der beabsichtigten „geringfügigen“ gewerblichen „Kinderbetreuung“ sei trotz zugesagter Prüfung keine Aussage getroffen worden, sodass sie auch von deren Zulässigkeit ausgegangen seien. Der von den Kindern ausgehende Lärm sei aufgrund ihres Betreuungsangebots deutlich geringer als der von spielenden Kindern. Auch im Hinblick auf die eingesetzten Pferde komme es zu keiner zusätzlichen Lärm- oder Geruchsentwicklung.
Nachdem sich die Kläger mit Schreiben vom 15.07.2008 erneut an die Beklagte gewandt hatten, teilte diese den Beigeladenen unter dem 24.07.2008 mit, dass der von ihnen hergestellte „Reitplatz“ sehr wohl eine genehmigungsbedürftige bauliche Anlage darstelle. Jedenfalls stehe keine verfahrensfreie Nutzungsänderung in Rede, da an die neue Nutzung weitere Anforderungen - etwa im Hinblick auf die Gesundheit der Pferde - zu stellen seien. Die Beigeladenen wurden aufgefordert, spätestens bis 15.08.2008 ein Baugesuch einzureichen.
10 
Mit gleichlautenden baurechtlichen Entscheidungen vom 23.09.2008 untersagte die Beklagte den Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung des Reitplatzes bis zu einer Entscheidung im Baugenehmigungsverfahren.
11 
Gegen diese Entscheidungen erhoben die Beigeladenen am 21.10.2008 Widerspruch und beantragten zur Klärung der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit eines privat und gewerblich genutzten Sandplatzes für Pferde am 15.12.2008 einen Bauvorbescheid.
12 
Im Rahmen der Angrenzeranhörung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 30.12.2008/02.01.2009 Einwendungen: Die von der Reitanlage ausgehenden Beeinträchtigungen durch Staub, Publikumsverkehr, Lärm und Einsehbarkeit ihres Grundstücks vom erhöhten Reitplatz seien unzumutbar. Sie bedeuteten eine erhebliche Wertminderung ihrer Immobilie. Im Zuge der Herstellung der Anlage seien Aufschüttungen von mehr als 1 m unmittelbar an der Grundstücksgrenze vorgenommen worden. Zusätzlich sei die Grenze mit Büschen bepflanzt worden, die höher als 1,5 m seien. Auch in der Vergangenheit hätten sich die Beigeladenen nicht an Absprachen und Auflagen gehalten.
13 
Am 20.01.2009 setzte die Beklagte den Sofortvollzug der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung bis zur Entscheidung über die Bauvoranfrage aus.
14 
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 01.04.2009 stellte die Beklagte fest, dass die Anlegung des Sandplatzes entsprechend der Bauvoranfrage  g r u n d s ä t z l i c h  möglich sei. Die Nutzung bedürfe einer Baugenehmigung. Bei einer gewerblichen Nutzung sei ein weiterer Stellplatz herzustellen. Der Entscheidung wurden verschiedene „Auflagen“ beigefügt. Danach darf der Platz bei trockenem Sand nicht benutzt werden und muss regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abgemistet werden. Der Mist darf nicht auf dem Baugrundstück ausgebracht werden, sondern muss regelmäßig, ggf. auch täglich, vom Baugrundstück entsorgt werden. Der Sandplatz darf montags bis freitags maximal drei Stunden täglich in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und an Samstagen zu denselben Zeiten lediglich bis zu zwei Stunden privat durch Familienangehörige oder Freundinnen der Tochter genutzt werden. Mehr als sechs Kinder, drei Pferde und eine Trainerin dürfen nicht gleichzeitig zur Nutzung des Sandplatzes anwesend sein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Baugrundstück durch ein Wohngebäude und einen im hinteren Grundstücksteil gelegenen Pferdeunterstand geprägt sei. Auf den benachbarten Grundstücken befänden sich ebenfalls Wohngebäude; auf dem unmittelbar südwestlich angrenzenden Grundstück befänden sich eine Kirche und ein Gemeindehaus. Die nunmehr beabsichtigte Nutzung habe vor allem im Hinblick auf Gerüche und Lärm weitergehende Auswirkungen auf den Gebietscharakter. Bei Beachtung der Auflagen sei es unerheblich, ob der Reitplatz rein privat oder gewerblich genutzt werde. Die eingeschränkten Nutzungszeiten gewährleisteten ausreichende Ruhezeiten. Da auch die Anzahl der Nutzer beschränkt sei, sei auch nicht mit einem unzumutbaren Zu- und Abfahrtsverkehr zu rechnen, sodass die berechtigten Interessen der Nachbarschaft an der Aufrechterhaltung ihrer Wohnruhe gewährleistet seien. Auch bauordnungsrechtlich sei der Sandplatz als bauliche Anlage genehmigungsfähig. Bei einer gewerblichen Nutzung sei allerdings noch ein weiterer Stellplatz herzustellen.
15 
Mit baurechtlicher Entscheidung vom 27.04.2009 hob die Beklagte die unter dem 23.09.2008 verfügte Nutzungsuntersagung und den gleichzeitig angeordneten Sofortvollzug bis zur endgültigen baurechtlichen Entscheidung über das Bauvorhaben auf, da die Nutzung der bereits hergestellten baulichen Anlage mit dem positiven Bauvorbescheid dem Grunde nach zugelassen sei.
16 
Gegen die ihnen mit Schreiben vom 03.04.2009 übersandte baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 legten die Kläger am 04.05.2009 Widerspruch ein. Sowohl nach Aufbau und Ausgestaltung als auch nach der Nutzung handle es sich um keinen Sand-, sondern um einen Reitplatz. Unverständlich sei eine Bauvoranfrage für eine bereits hergestellte Anlage. Ihre berechtigten Interessen seien nicht gewährleistet. Insbesondere seien aufgrund der gewerblichen Nutzung ein wesentlich höherer Verkehr und eine stärkere Frequentierung des Platzes zu erwarten. Nach den bisherigen Erfahrungen sei kaum anzunehmen, dass die Auflagen eingehalten würden.
17 
Auch die Beigeladenen erhoben am 05.05.2009 insoweit gegen die baurechtliche Entscheidung vom 01.04.2009 Widerspruch, als ihr Auflagen beigefügt worden waren. Für diese gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Auflagen zur Mistabfuhr und zur Beschränkung der Anzahl der Nutzer seien zu unbestimmt. Sie unterbreiteten Vorschläge, wie die Auflagen umformuliert werden könnten, um der Nutzung des Platzes „gewissen Raum“ zu geben.
18 
Mit getrennten Widerspruchsbescheiden vom 26.03.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe die Widersprüche der Kläger und der Beigeladenen als unbegründet zurück. Die Zurückweisung des Widerspruchs der Beigeladenen wurde damit begründet, dass die nunmehr angefochtenen Auflagen im Wesentlichen ihrer Baubeschreibung bzw. ihren sonstigen Angaben entsprächen. Zur Zurückweisung des Widerspruchs der Kläger wurde ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung einfüge. Die Nutzung in der näheren Umgebung sei zum großen Teil durch Wohnnutzung geprägt. Zwischen den Grundstücken H... Straße ... und ... seien jedoch auch verschiedene gewerbliche Nutzungen vorhanden (Brennstoffhandel, Unternehmensberatung, Film- und Videoproduktion, Kinderbetreuung, Software-Entwicklung, Transportunternehmen, Holzhandel, Gastwirtschaft, Baugeschäft). Auf dem Grundstück H... Straße ... befinde sich auch noch ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Gebietscharakter komme aufgrund seiner Wohn- und Gewerbenutzung einem Mischgebiet nahe, weise jedoch vor allem wegen der genehmigten Pferdehaltung auf dem Baugrundstück und wegen des landwirtschaftlichen Betriebs eine baurechtliche „Gemengelage“ (diffuses Wohngebiet) auf. Jedenfalls könnten die Kläger nicht den Schutz wie in einem Wohngebiet beanspruchen. Entscheidend sei, dass sowohl das Bau- als auch das Nachbargrundstück durch den bereits vorhandenen Pferdeunterstand vorgeprägt seien. Insofern könne eine gesteigerte Bewegung der Pferde nicht generell untersagt werden. Aufgrund der Auflagen entstünden auch keine unzumutbaren Immissionen.
19 
Gegen diesen Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 26.04.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, die sofortige Beseitigung des Sandplatzes zu veranlassen. Der Sandplatz und die damit verbundenen Nutzungen fügten sich nicht in die nähere Umgebung ein; diese werde nach Süden durch die H... Straße begrenzt, der aufgrund ihrer Ausmaße und ihrer Eigenschaft als Ortsdurchfahrt einer Landesstraße „trennende“ Wirkung zukomme. Die nähere Umgebung entspreche einem - wenn auch ländlich geprägten - Wohngebiet. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück befänden sich außer der Kirche nur Wohnnutzungen. Gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen seien vom Baugrundstück weit entfernt und prägten dieses nicht mehr oder seien ohnehin als Fremdkörper anzusehen. Durch das Vorhaben würden erstmalig bodenrechtlich bewältigungsbedürftige Spannungen hervorgerufen, die es bislang auch bei Berücksichtigung des Pferdeunterstandes nicht gegeben habe, zumal der Sandplatz bis auf den Mindestgrenzabstand von 2,5 m an ihr Grundstück heranrücke. Damit seien Störungen und Beeinträchtigungen ihres rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs durch Geräusch- und insbesondere Geruchsbelästigungen sowie ein vermehrtes Insektenvorkommen verbunden. Nicht zuletzt sei ihre vor Blicken geschützte Privatsphäre betroffen. Solle ein Sand- bzw. Reitplatz in einem Gebiet zugelassen werden, das einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, bedürfe es einer Planung. Auch gehe von dem Platz eine negative Vorbildwirkung aus. An der generellen Gebietsunverträglichkeit änderten auch die Auflagen nichts, die bei Ausübung der beabsichtigten Nutzung ohnehin nicht einzuhalten seien. Die Problematik werde so zu ihren Lasten auf die Vollzugsebene verlagert.
20 
Die Beklagte hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Der Gebietscharakter entspreche eher dem eines Mischgebiets. Die gesamte Umgebung des Ortsteils sei ländlich geprägt. An die Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen grenzten Wiesen, Grünflächen und in weiterer Entfernung Waldgebiete an. Die Kläger seien durch die Auflagen ausreichend geschützt.
21 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abgewiesen. Die angefochtene Bescheide verstießen gegen keine Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Kläger zu dienen bestimmt seien. Aufgrund ihrer Lage zwischen dem auf dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks gelegenen Gemeindehaus und dem nur leicht versetzten Wohnhaus der Kläger, aber auch aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Pferdeunterstand mit Auslauf auf dem insoweit durch Nebenanlagen geprägten hinteren Bereich des Baugrundstücks nehme der Sandplatz am vorhandenen Bebauungszusammenhang teil. Dieser umfasse auch den Pferdeunterstand mit Auslauf. Nach den Ergebnissen des Augenscheins entspreche die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiete. Der lediglich zweispurigen und normal befahrenen innerörtlichen H... Straße komme keine „trennende“ Wirkung zu. Aufgrund der lockeren und ungleichförmigen Bebauung beidseits der H... Straße und der Einwirkung entfernterer Grundstücksnutzungen lasse sich der prägende Bereich nicht auf eine Entfernung von 100 m entlang der H... Straße begrenzen. Entlang der H... Straße sei die Bebauung überwiegend von Wohnnutzung und nicht störendem Gewerbe geprägt. Der unmittelbare Bereich um die streitgegenständliche Anlage werde in besonderem Maße durch die vorhandene und genehmigte Pferdehaltung bestimmt. Auf dem etwa 130 m westlich entfernten Grundstück Flst Nr. 47/4 (H... Straße ...) werde zudem ein Gasthaus sowie auf dem östlichen Grundstücksteil eine Hobby-Landwirtschaft mit derzeit 12 Rindern und zwei Ziegen betrieben. Durch die Geräusch- und Geruchsimmissionen, die insbesondere beim Weidegang, der Anlieferung neuer Tiere oder der Abholung von Schlachtvieh denkbar seien, werde auch der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks beeinflusst. Bereits insofern sei von einer Gemengelage auszugehen. Als Dorfgebiet könne die nähere Umgebung freilich nicht qualifiziert werden, da Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe, die das Gebiet dörflich prägten, nicht mehr vorhanden seien. Weder bei der Pferdehaltung der Beigeladenen noch bei der vom Betreiber der Gastwirtschaft ausdrücklich als Hobby-Landwirtschaft bezeichneten Tierhaltung handle es sich um landwirtschaftliche (Neben-)Erwerbsbetriebe. Nach alledem stehe den Klägern kein Gebietserhaltungsanspruch zur Seite. Angesichts der bereits genehmigten Pferdehaltung komme es bei der gebotenen Rücksichtnahme nicht darauf an, ob die Pferdehaltung rücksichtslos sei, sondern, ob gerade der in Rede stehende Sandplatz und die mit seiner Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen seien. In die Interessenabwägung sei auch die Lage an der Grenze zum Außenbereich einzustellen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der engen Auflagen sei der Sandplatz den Klägern zumutbar, zumal er 12 m weit von der nordwestlichen Ecke ihres Wohnhauses entfernt sei. Etwa noch wahrnehmbare Immissionen durch Staub, Lärm oder Gerüche seien zeitlich erheblich eingeschränkt. Auch die Nutzungsbeschränkung auf sieben Personen und drei Pferde reduzierten die zu erwartenden Immissionen auf ein zumutbares Maß. Nicht zuletzt werde auf der lediglich einen Durchmesser von 16,50 m aufweisenden Anlage typischerweise nicht galoppiert. Anhaltspunkte für ein unzumutbares vermehrtes Insektenaufkommen seien nicht festzustellen. Die zu erwartenden Lärmimmissionen gingen bei Berücksichtigung der Auflagen nicht über die akustische Beeinträchtigung hinaus, die typischerweise mit der privaten Grundstücksnutzung durch eine Familie mit Kindern verbunden sei. Der im Rahmen der gewerblichen Nutzung ausschließlich an Werktagen und außerhalb der Ruhezeiten hinzukommende An- und Abfahrtsverkehr beschränke sich auf maximal sechs Fahrzeuge und falle neben den Immissionen der H... Straße im Bereich des weit zurückgesetzten Wohnhauses der Kläger nicht ins Gewicht. Mit der Auflage, den Sandplatz regelmäßig und unmittelbar nach der jeweiligen Nutzungseinheit abzumisten und den Mist nicht auf dem Baugrundstück auszubringen, würden auch die Geruchsimmissionen zu den ohnehin erheblich eingeschränkten Nutzungszeiten auf ein Minimum reduziert. Dass ihr Grundstück bei der Nutzung der Anlage eingesehen werden könne, begründe noch keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, zumal der rückwärtige Bereich auch so einsehbar sei.
22 
Auf rechtzeitigen Antrag der Kläger hat der Senat mit - den Klägern am 30.11.2011 zugestelltem - Beschluss vom 21.11.2011 - 5 S 1654/11 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen, soweit ihre Anfechtungsklage abgewiesen worden war.
23 
Ihre Berufung haben die Kläger am 28.12.2011 wie folgt begründet: Der streitgegenständliche Sand-/Reitplatz sei nicht genehmigungsfähig, da er sich nicht in die nähere Umgebung einfüge; jedenfalls würden sie aufgrund der von diesem ausgehenden Beeinträchtigungen unzumutbar beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht habe die örtlichen Verhältnisse unzutreffend bewertet. Aufgrund der Topografie und des Verlaufs der H... Straße sei die „nähere Umgebung" auf den Bereich zwischen der Kurve in der H... Straße nordöstlich unterhalb des Baugrundstücks bis etwa auf Höhe des Grundstücks H... Straße ... zu begrenzen. Die Stallungen der Hobby-Landwirtschaft auf dem Grundstück H... Straße ... befänden sich zudem im rückwärtigen Bereich und in einem mit einem Tor versehenen Scheunen- und Stallgebäude. Die Großviehhaltung, bei der es sich um den „Restbestand“ einer vormaligen erwerbswirtschaftlichen Landwirtschaft handle, könne von der Straße aus noch nicht einmal wahrgenommen werden. Im Rahmen des Ortstermins seien auch keinerlei Gerüche oder Geräusche festzustellen gewesen. Aufgrund der nicht mehr attraktiven Landwirtschaft und der geringen Erwerbschancen habe die landwirtschaftliche Nutzung immer mehr an prägendem Einfluss verloren und sich das Gebiet mehr und mehr zu einem Wohngebiet entwickelt. Von einer historisch übrig gebliebenen Restnutzung könne indes keine Prägung mehr zu einem „ländlich geprägten Wohngebiet" bzw. einer entsprechend geprägten Gemengelage ausgehen. Die auf dem Baugrundstück bereits vorhandene, im rückwärtigen Bereich konzentrierte Pferdehaltung (Pferdeunterstand) liege schließlich im Außenbereich. Auf den zum Innenbereich gehörenden Grundstücksteilen befänden sich in der Regel im vorderen Bereich lediglich Hauptnutzungen in Form einer Wohnnutzung. Bis auf das westlich an das Baugrundstück angrenzende Kirchengrundstück weise kein einziges Grundstück eine Hinterlandbebauung mit Nebenanlagen auf. Jedenfalls stellten der Pferdeunterstand und die Pferdehaltung auf dem Baugrundstück einen Fremdkörper dar. Auch handele es sich um eine relativ kleine Anlage, die schon aufgrund ihrer Größe nicht geeignet sei, die Umgebung zu prägen.
24 
Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhaben beurteile sich daher nach § 34 Abs. 2 BauGB, sodass ihnen bereits ein Gebietserhaltungsanspruch zustehe. Denn ein Sand-/Reitplatz sei nach der Art der baulichen Nutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Baugrundstück - mit Ausnahme der Kirche, die ebenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei - fänden sich ausschließlich Wohnnutzungen. Die vereinzelten gewerblichen und sonstigen Nutzungen seien ausschließlich als nicht störendes Gewerbe oder Dienstleistungen bzw. selbständige Tätigkeiten zu qualifizieren und seien gegenüber der Wohnnutzung nur von untergeordneter Bedeutung. Sämtliche Nutzungen seien in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Die genehmigte Pferdehaltung habe bei der Beurteilung des Gebietscharakters außer Betracht zu bleiben. Gleiches gelte für die Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft.
25 
Der Sand-/Reitplatz wäre freilich auch bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig, weil er in der näheren Umgebung bodenrechtliche Spannungen auslöse bzw. verstärke. Eine vergleichbare Anlage gebe es in der näheren Umgebung nicht. Auch rücke er als emittierende Anlage bis auf den Mindestgrenzabstand an ihr Wohngrundstück heran. Insbesondere im Hinblick auf die sich nun regelmäßig auf und bei dem Sand-/Reitplatz aufhaltenden Personen träten erhebliche Störungen und gravierende Beeinträchtigungen des rückwärtigen Grün- und Erholungsbereichs auf. Ein ungestörter Aufenthalt sei nicht mehr möglich. Vom Platz gehe auch eine negative Vorbildwirkung aus, die eine städtebauliche Fehlentwicklung einleite.
26 
Jedenfalls werde das Rücksichtnahmegebot verletzt. Bislang seien sie keinen vergleichbaren Vorbelastungen ausgesetzt. Auf die Gastwirtschaft mit Hobbylandwirtschaft könne schon deshalb nicht abgehoben werden, weil sie nicht mehr zur näheren Umgebung gehöre. Abgesehen davon habe sie auch tatsächlich keine Auswirkungen auf ihr Grundstück. Auch gegenüber dem Pferdeunterstand im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks stelle der näher an ihren schutzwürdigen Außenwohnbereich heranrückende Sand-/Reitplatz eine deutlich andersartige, intensivere Belastung dar. Außerdem sei ihr Grundstück der Einsichtnahme durch einen größeren Personenkreis ausgesetzt. Anders als bei einer untergeordneten selbständigen oder gewerblichen Nutzung in einem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Gebäude werde ihre Privatsphäre erheblich beeinträchtigt, zumal Feste und sonstige Sonderveranstaltungen, die im Rahmen einer Kinderbetreuung angeboten würden, hinzukämen. Im mittleren Bereich des Baugrundstücks komme es auch erstmals bzw. verstärkt zu erheblichen Immissionen wie Staub, Lärm oder Gerüchen. Eine Nutzung des Sandplatzes mit schnellen Gangarten sei nach dem Bauvorbescheid keineswegs ausgeschlossen.
27 
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit könne auch nicht mit den beigefügten Nebenbestimmungen herbeigeführt werden. Eine „maßgeschneiderte“ Genehmigung könne nicht dazu führen, dass eine typischerweise unzulässige bauliche Anlage gebietsverträglich werde. Inhalts- und Nebenbestimmungen könnten gegenüber einer typisierenden Betrachtungsweise allenfalls dann Bedeutung gewinnen, wenn sie nicht nur "auf dem Papier" eine Konfliktbewältigung vortäuschten, sondern auf effektive Umsetzung angelegt seien, sodass bei realistischer Betrachtung mit ihrer Beachtung und insofern mit einem störungsarmen Betriebsablauf zu rechnen sei. Auch seien die Auflagen so eng gefasst, dass die Nutzung als solche nicht mehr wie gewünscht bzw. wie normalerweise üblich ausgeübt werden könnte. Dies werde schon daran deutlich, dass die Beigeladenen selbst gegen die Auflagen Widerspruch erhoben hätten. Die Gewährleistung der Gebietsverträglichkeit werde damit auf die Vollzugsebene verlagert. In Umkehrung der Verhältnisse müssten letztlich sie als Nachbarn nachweisen, dass die Auflagen nicht eingehalten würden. Diese seien noch nicht einmal geeignet, sie vor unzumutbaren Immissionen zu schützen. So könne der Sandplatz zwischen 13.30 Uhr und 16.30 Uhr, mithin gerade in dem Zeitraum, in dem auch ihr schutzwürdiger Außenwohnbereich hauptsächlich genutzt werde, ununterbrochen von einem größeren Personenkreis genutzt werden. Dabei sei noch nicht einmal geregelt, wie viele Personen sich außerhalb des Platzes - wartend bzw. beobachtend - aufhalten dürften. Die derzeit ca. 1,70 m hohe Hecke sei schon deshalb ungeeignet, unzumutbare Staubimmissionen zu verhindern, weil ihre Anpflanzung nicht gesichert sei.
28 
Die Kläger beantragen zuletzt,
29 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30.03.2011 - 9 K 963/10 - abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1 und 3 und den diese aufrechterhaltenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 aufzuheben.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Klagen abzuweisen.
32 
Hierzu führt sie aus: Bereits aufgrund der 2002 und 2004 erteilten Baugenehmigungen dürften auf dem Baugrundstück ganzjährig 3 bis 4 Pferde untergebracht werden. Ob sich die Situation für die Kläger durch den inzwischen aufgenommenen gewerbsmäßigen Reitbetrieb geändert habe, sei zweifelhaft. Der Sandplatz füge sich unabhängig davon in die nähere Umgebung ein, ob die Gastwirtschaft mit Hobbytierhaltung dazugehöre. Durch diese werde jedenfalls der nach wie vor prägende dörfliche und ländliche Charakter des Ortsteils belegt. So finde sich auf vielen Grundstücken, die teilweise im Innenbereich lägen, im angrenzenden Außenbereich noch Tierhaltung, insbesondere Pferdehaltung. Auch auf dem Grundstück der Kläger seien bis 2006 Pferde gehalten worden. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass die nähere Umgebung nicht durch die H... Straße begrenzt werde. Ungeachtet dessen, dass die H... Straße in Richtung Südwesten ansteige, erstrecke sich die nähere Umgebung durchaus auf das Grundstück H... Straße ... Die dortige Gastwirtschaft mit Hobby-Landwirtschaft stelle auch keinen Fremdkörper dar. Die ländliche Prägung werde auch durch die Tierhaltung auf einer Reihe anderer Grundstücke belegt, etwa durch die Hühnerhaltung jenseits der H... Straße ... und die Pferdehaltung auf dem Grundstück H... Straße ...-... Jedenfalls werde das Baugrundstücks durch die Pferdehaltung im nahegelegenen Außenbereich geprägt. Da das gesamte Baugrundstück zum Innenbereich gehöre, sei auch der vorhandene Pferdeunterstand zu berücksichtigen. Nach der Argumentation der Kläger müsste auch ihr Garten bzw. ihre Terrasse zum Außenbereich gehören. Bereits in der Vergangenheit hätten die Beigeladenen ihr gesamtes Grundstück für ihre Pferdehaltung nutzen können. So hätten sich die Pferde zwischen beiden Unterständen bewegt. Der nunmehr „angedachte“ Sandplatz stelle insofern keine Intensivierung der vorhandenen Grundstücksnutzung dar. Vielmehr bewegten sich die Pferde fortan nur mehr kontrolliert auf dem Grundstück. Die in den Bauvorbescheid aufgenommenen Beschränkungen genügten, um die Interessen der Kläger zu schützen. Als Fremdkörper könne der Pferdeunterstand schon deshalb nicht angesehen werden, weil eine ähnliche bauliche Anlage auf ihrem eigenen Grundstück vorhanden sei und dort bis 2006 Pferde gehalten worden seien. Insofern sei ihre Schutzwürdigkeit mehr als zweifelhaft. Die Intensivierung der Nutzung wirke sich zudem ausschließlich auf ihre Terrasse aus, zu der jedoch immer noch ein Abstand von 12 m eingehalten sei. Schließlich grenzten beide Grundstücke an den Außenbereich, wo teilweise auch Pferde gehalten würden oder Landwirtschaft betrieben werde. Auch von dort gingen Staub- und Geruchsimmissionen aus.
33 
Unter dem 08.04.2013 haben die Kläger noch geltend gemacht, dass die Nutzungsänderungsgenehmigung vom 15.08.2002 seinerzeit nicht umgesetzt worden sei und daher nicht maßgeblich sein könne.
34 
Die Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung der Klage entgegengetreten sind, haben keinen Antrag gestellt. Sie weisen darauf hin, den Sandplatz schon seit einiger Zeit nicht mehr gewerblich zu nutzen. Die als Ponyunterstand genehmigten Räumlichkeiten ihres Gebäude ließen sich jederzeit wieder als solche nutzen; bislang seien sie allerdings nur zwei- bis dreimal genutzt worden.
35 
Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Baugrundstück und dessen Umgebung in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
36 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
53 
2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
37 
Die vom Senat zugelassene Berufung der Kläger gegen den ihre Anfechtungsklage abweisenden Teil des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zulässig. Sie wurde insbesondere innerhalb der einmonatigen Berufungsbegründungsfrist gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO).
38 
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.03.2010 auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärten (vgl. Ziffer 1 und 3); darüber hinaus waren die beigefügten, sich gleichermaßen auf eine private wie gewerbliche Nutzung beziehenden „Auflagen“ aufzuheben.
I.
39 
Die Anfechtungsklage ist statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) und auch sonst zulässig. Die Kläger können insbesondere geltend machen, dass mit der baurechtlichen Entscheidung des Landratsamts Enzkreis vom 01.04.2009, mit der den Beigeladenen ein positiver Bauvorbescheid für einen Sand-/Reitplatz für Pferde erteilt worden war, gegen auch ihren Interessen zu dienen bestimmte Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen wurde. Denn es erscheint zumindest möglich, dass das Bauvorhaben - insbesondere bei einer Nutzung des Platzes im Rahmen einer gewerblichen „Kinderbetreuung“ - ungeachtet der der Entscheidung beigefügten „Auflagen“ gegen das im Gebot des Einfügens in die nähere Umgebung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Entsprechenden Auswirkungen, wie sie typischerweise und auch im vorliegenden Fall mit einer solchen Nutzung verbunden sind, waren die Kläger aufgrund der auf dem Grundstück bereits stattfindenden Pferdehaltung bisher nicht ausgesetzt.
II.
40 
Die auf die Bauvoranfrage der Beigeladenen hin getroffene Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Anlegung und sinngemäß auch der Nutzung des „Sandplatzes“ (Ziff. 1) ist, soweit sie eine gewerbliche Nutzung einschließt, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Soweit mit ihr lediglich eine private Nutzung für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, verstößt die Entscheidung hingegen nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind.
41 
Maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist, da der Bauvorbescheid einen vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung darstellt, wie bei deren Anfechtung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1978 - 4 C 96 u. 97.76 -, 406.11 § 34 BBauG Nr. 34, u. v. 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155; Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40.98 -, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 87). Spätere Änderungen zu Lasten der Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu ihren Gunsten sind dagegen zu berücksichtigten.
42 
Bei der Beurteilung der angefochtenen, unter Ziffer 1 getroffenen Entscheidung kann dahinstehen, ob der zweifellos eine bauliche Anlage darstellende (umzäunte) Sandplatz verfahrensfrei errichtet werden konnte oder bereits seine Anlegung und nicht nur seine (private und/oder gewerbliche) Nutzung einer Baugenehmigung bedurfte. Entgegen der missverständlichen Formulierung in Ziffer 2 der Entscheidung („Nutzung bedarf der Baugenehmigung.“) ging die Beklagte in ihrer Begründung zu Recht von einer genehmigungspflichtigen Anlage aus. Diese kann nicht willkürlich in eine Einfriedigung im Innenbereich (vgl. Nr. 45 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO a.F.) und eine selbständige Aufschüttung bis 3 m Höhe (vgl. Nr. 67 des Anhangs) aufgespalten werden. Aufgrund ihres Durchmessers und ihres objektiven Nutzungszwecks kann auch nicht mehr von einer untergeordneten oder unbedeutenden baulichen Anlage i. S. der Nr. 72 des Anhangs gesprochen werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 25.11.2008 - 6 K 778/08 -).
43 
Bauplanungsrechtlich ist die Zulässigkeit des Bauvorhabens - einer jedenfalls nicht mehr unter § 14 BauNVO unterfallenden Hauptnutzung - nach § 34 BauGB zu beurteilen. Denn der (mittlere) Teil des Baugrundstücks Flst. Nr. 1/2, auf dem das Bauvorhaben 2007 bereits verwirklicht wurde, liegt weder im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch im (angrenzenden) Außenbereich (§ 35 BauGB).
44 
1. Ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften kommt nicht schon unter dem Gesichtspunkt eines - von (unzumutbaren) Beeinträchtigungen unabhängigen - sog. Gebietsbewahrungsanspruchs in Betracht. Zwar wäre ein Sand-/Reitplatz für Pferde in der hier in Rede stehenden Größe, der auch nicht als Anlage für sportliche Zwecke i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO angesehen werden kann, aufgrund der mit einem solchen typischerweise verbundenen Störungen - Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen - mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht vereinbar (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003 - 5 S 1692/02 - m.w.N.; OVG Saarland, Beschl. v. 02.02.2009 - 2 B 439/08 -, BRS 74 Nr. 201). Zumindest bei einer gewerblichen Nutzung wäre er auch mit dem Gebietscharakter eines Mischgebiets unvereinbar, da er das Wohnen typischerweise wesentlich stören dürfte, (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 25.07.1988 - 1 A 46/87 -, BRS 48 Nr. 38). Aufgrund der nach der Baunutzungsverordnung gebotenen typisierenden Betrachtungsweise könnten daran auch die dem Bauvorbescheid beigefügten Auflagen nichts ändern; von einem atypischen Betrieb könnte jedenfalls nicht die Rede sein.
45 
Aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung durchgeführten Augenscheins hat der Senat indes nicht festzustellen vermocht, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO oder einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO34 Abs. 2 BauGB) entspräche, was indes hier Voraussetzung für einen Gebietsbewahrungsanspruch wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151; Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.).
46 
a) Zunächst kann nicht von einem allgemeinen Wohngebiet i. S. des § 4 BauNVO ausgegangen werden; von einem reinen Wohngebiet i. S. des § 3 BauNVO könnte aufgrund der vorhandenen gewerblichen Nutzungen und der verschiedentlich als Hauptnutzung anzutreffenden Holzlagerplätze von vornherein nicht gesprochen werden.
47 
Ein allgemeines Wohngebiet kommt schon mit Rücksicht auf die auf dem Baugrundstück bereits stattfindende Pferdehaltung nicht in Betracht. Eine solche widerspricht grundsätzlich der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., m.w.N.). Auch hier verhält es sich nicht anders. Zwar sind die von den Beigeladenen gehaltenen drei Islandpferde zumindest ganz überwiegend in dem 2004 genehmigten, im angrenzenden Außenbereich gelegenen Pferdeunterstand in der Nordwestecke des Baugrundstücks untergebracht und die Auslauffläche grundsätzlich auf die östlich davon angelegte, ebenfalls dem Außenbereich zuzuordnende Paddock-Fläche beschränkt (vgl. die Baubeschreibung v. 04.05.2004; zur Abgrenzung Innen-/Außenbereich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.11.1993 - 5 S 1991/93 -; zur Teilnahme am Bebauungszusammenhang allerdings auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1992 - 4 B 35.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 149). Insofern könnte die Pferdehaltung, die sich allerdings schon aus tatsächlichen Gründen nicht auf diesen Teil des Grundstücks begrenzen lässt (Führen bzw. Transport der Pferde über das Grundstück zur H... Straße; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O., Rn. 39 a. E.), noch wohngebietsverträglich sein (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 15.10.2009 - 15 B 08.2380 -, BRS 74 Nr. 64). Dem stehen hier jedoch die eher engen räumlichen Verhältnisse auf dem Baugrundstück entgegen, die es ausschließen, die typischen mit der Pferdehaltung verbundenen Störungen auf ausreichend von den benachbarten Wohngrundstücken entfernte Grundstücksteile zu begrenzen. Dies gälte umso mehr, wenn - was hier letztlich dahinstehen kann - von den nach entsprechender Vorbereitung (Leerräumen, Einstreuen) (wieder) als Ponyunterstand nutzbaren Keller- bzw. Abstellräume im Wohngebäude der Beigeladenen noch zum 01.04.2009 eine entsprechende Prägung ausging; die Umnutzung dieser Räume war 2002 - ohne wesentliche Umbaumaßnahmen - genehmigt worden. Auf die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung käme es insoweit nicht an, vielmehr allein darauf, ob die einmal - wenn auch nur punktuell - aufgenommene Nutzung aufgrund der objektiven Beschaffenheit der Räume trotz der inzwischen ausgeübten anderweitigen Nutzungen noch prägende Wirkung entfaltete (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002 - 4 C 6.01 -, Buchholz 406.11 § 154 BauGB Nr. 4). Die Pferdenutzung stellt entgegen der Auffassung der Kläger auch keinen bei der Beurteilung des Gebietscharakters nicht zu berücksichtigenden Fremdkörper dar (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322; Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 11.05 -, BVerwGE 127, 231). Dem stehen schon die in der nächsten Umgebung insbesondere im rückwärtigen Bereich noch anzutreffenden ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude (Scheunen, Schuppen) entgegen, die nach der Verkehrsauffassung noch für die (Wieder-)Aufnahme anderer (etwa landwirtschaftlicher oder gewerblicher) Nutzungen als dem Wohnen „anfällig“ sind (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007 - 25 B 05.1076 -, BauR 2008, 1119). Denn für die Eigenart der näheren Umgebung sind nicht nur ausgeübte Nutzungen von Bedeutung, sondern auch all das, was sich, ohne Fremdkörper zu sein, in der vorhandenen Bebauung niederschlägt und so den bodenrechtlichen Charakter beeinflusst (vgl. BayVGH, Urt. v. 19.09.2007, a.a.O.).
48 
Darüber hinaus sprechen weitere Nutzungen in der näheren Umgebung gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebiets. Neben der Wohnnutzung, die weitgehend nicht planähnlich, sondern durch Aufgabe anderer, nämlich landwirtschaftlicher Nutzungen entstanden war, werden oder wurden zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung des Bauvorbescheids Nutzungen ausgeübt, die mit der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets nicht zu vereinbaren sind. So finden sich nördlich der H... Straße im Abschnitt zwischen den Gebäuden 12 (Ortseingang) und 36 in Höhe der S... Straße, die jedenfalls noch zur näheren Umgebung gehören, zunächst zahlreiche ehemalige landwirtschaftliche Gebäude (Scheunen, rückwärtig angebaute Schuppen), die nicht nur „anfällig“ für andere Nutzungen als dem Wohnen erscheinen (H... Straße ... und ...), sondern in denen teilweise auch derzeit nicht Wohnzwecken dienende Nutzungen ausgeübt werden. Dazu zählen das Unterstellen eines Traktors hinter dem Gebäude H... Straße ... und die Unterhaltung von Holzlagerplätzen, die schon aufgrund ihrer Größe keine zulässigen Nebenanlagen zur Wohnnutzung mehr darstellen (wie etwa auf dem Grundstück H... Straße ...), sondern als selbständige Hauptnutzungen anzusprechen sind und von denen bei zweckentsprechender Nutzung typischerweise Störungen ausgehen (Grundstücke H... Straße ..., ... und ...). Darüber hinaus finden sich in diesem Bereich eine ganze Reihe - wenn auch nicht störender - gewerblicher Nutzungen, welche in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig wären (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). So wird auf dem klägerischen Grundstück ein Teehandel betrieben, auf dem Grundstück der Beigeladenen findet Film- und Videoproduktion statt und auf dem Grundstück H... Straße ... befindet sich ein „Garagenlädle“, in dem augenscheinlich „Filz/Stein/Schmuck“ vertrieben wird. Auf dem Grundstück H... Straße ... fand sich jedenfalls beim vom Verwaltungsgericht eingenommenen Augenschein auch noch ein Brennstoffhandel sowie auf dem Grundstück H...- Straße ... ein Vertrieb von Kosmetikartikeln (vgl. die hierüber gefertigte Niederschrift v. 24.03.2011, AS 105 der VG-Akten). Dafür, dass diese Nutzungen erst nach Erteilung des Bauvorbescheids aufgenommen worden wären, spricht nichts; auch die Kläger haben dies zu keiner Zeit behauptet.
49 
Das südlich der H... Straße und westlich der S... Straße gelegene Gasthaus/Pension/Café „...“ (H... Straße ...), das ca. 130 m vom Bauvorhaben entfernt ist, gehört dagegen bei einer natürlichen Betrachtungsweise - nicht zuletzt aufgrund der topografischen Verhältnisse (ansteigende S-Kurve) - nicht mehr zur näheren Umgebung, sodass dahinstehen kann, ob es lediglich der Gebietsversorgung i. S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient. Erst Recht rechnet das dazugehörende, zurückgesetzte Scheunen- bzw. Stallgebäude (H... Straße ...), in dem - äußerlich nicht ohne Weiteres erkennbar - Hobby-Großviehhaltung bzw. „Hobby-Landwirtschaft“ (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch 12 Rinder und 2 Ziegen) betrieben wird, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr zur näheren Umgebung. Schon gar nicht gehört das auf dem Grundstück H... Straße ... in zweiter Reihe betriebene Baugeschäft, das ca. 180 m vom Bauvorhaben entfernte Transportunternehmen nebst Holzhandel auf dem Grundstück H... Straße ... sowie die auf dem Grundstück H... Straße ... betriebene Landwirtschaft (mit Pferdehaltung) noch zur näheren Umgebung (vgl. hierzu allerdings OVG Rh.-Pf. Urt. v. 30.04.2010 - 1 A 11294/09 -, Rn. 28). Gleiches gilt für die ca. 150 m gegenüber dem Baugrundstück entfernt stattfindende Hühnerhaltung weit jenseits der H...- Straße. Von den letzteren Nutzungen ausgehende Störwirkungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, ließen sich auf dem Baugrundstück nicht feststellen.
50 
Dass sich auf der gegenüberliegenden Seite der H... Straße im Abschnitt zwischen S... Straße und Ortseingang überwiegend Wohnnutzung findet, vermag vor diesem Hintergrund nicht dazu zu führen, dass das Baugebiet deswegen noch als allgemeines Wohngebiet anzusprechen wäre. Auch gehört diese Bebauung schon aufgrund ihrer abweichenden Nutzungsstruktur nicht mehr zur näheren Umgebung des Bauvorhabens. Zwar sind auch dort noch vereinzelt ehemalige Scheunengebäude festzustellen (H... Straße ... und ...), doch sind diese inzwischen ersichtlich der Wohnnutzung untergeordnet bzw. in diese integriert und insofern für andere Nutzungen nicht mehr „anfällig“. Auch gewerbliche Nutzungen finden sich in diesem Abschnitt nicht.
51 
b) Aber auch von einem Mischgebiet i. S. des § 6 BauNVO kann danach nicht die Rede sein, sodass ein Gebietsbewahrungsanspruch jedenfalls ausscheidet. Denn das Wohnen - nicht wesentlich - störende Gewerbebetriebe finden sich in der näheren Umgebung nicht. Hinzu kommt, dass die ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäude eben auch noch für eine landwirtschaftliche Nutzung „anfällig“ sind.
52 
Steht - mangels in der näheren Umgebung noch vorhandener landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betriebe - auch kein Dorfgebiet in Rede, ist von einer sog. Gemengelage auszugehen, bei der sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach § 34 Abs. 2 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt.
53 
2. Im Hinblick auf den Ortsbauplan vom 30.03.1960, der einen auch im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beachtlichen einfachen Bebauungsplan darstellen könnte, ließe sich jedenfalls noch kein Nachbarrechtsverstoß feststellen. Zwar bleibt das Bauvorhaben erheblich hinter der nach dem Ortsbauplan beizubehaltenden Baulinie zurück, doch ist eine solche „Zurückstellung“ nach der hier maßgeblichen Württembergischen Bauordnung - die Gemeinde der Beklagten gehörte seinerzeit noch zum Landkreis Calw und zu Württemberg-Baden - bis zu einer Tiefe von 50 m - gemessen ab der Linie - zulässig (vgl. Art. 34 Abs. 2 württ. BauO; hierzu Senatsurt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 -; Urt. v. 10.05.1996 - 5 S 393/95 -), sodass es auf die Wirksamkeit und eine etwaige nachbarschützende Wirkung dieser Festsetzung (über die überbaubare Grundstücksfläche) nicht mehr ankommt.
54 
3. Als Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts kommt danach lediglich noch ein Verstoß gegen das im Gebot des Einfügens des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot in Betracht; darauf, ob sich das Bauvorhaben in jeder Hinsicht i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB einfügt, insbesondere den aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen überschreitet oder doch im Verhältnis zu dieser bewältigungsbedürftige Spannungen begründet, kommt es dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht an.
55 
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzuwägen ist, was einerseits dem Rücksicht-nahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 120). Dabei ist das Gebot der Rücksichtnahme nicht schon dann verletzt, wenn eine dem Nachbarn günstigere bauliche Lösung möglich ist. Andererseits setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch nicht voraus, dass der Nachbar schwer und unerträglich betroffen ist (BVerwG, Beschl. v. 20.09.1984 - 4 B 181.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 62; Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).
56 
Danach erweist sich das Bauvorhaben zwar insoweit gegenüber den Klägern als rücksichtslos, als eine gewerbliche Nutzung des Sand-/Reitplatzes in Rede steht. im Übrigen lässt sich jedoch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht feststellen.
57 
Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht schon daraus, dass die Haltung von Pferden und demzufolge auch die Nutzung des Sand-/Reitplatzes typischerweise zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, Geräusche und Staub sowie durch Fliegen und Ungeziefer führt (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2003, a.a.O.; Nds. OVG, Urt. 04.02.2005 - 1 ME 291/04 -, RdL 2005, 121). Vielmehr sind im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot - anders als bei der oben aufgeworfenen Frage der Gebietsverträglichkeit - die konkreten Auswirkungen des gerade hier in Rede stehenden Vorhabens - privat wie gewerblich zu nutzender Sand-/Reitplatz in unmittelbarer Nähe der Außenwohnbereiche der Kläger - in den Blick zu nehmen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen auf dem Baugrundstück bereits Islandpferde halten, was für die Umgebung schon bisher mit Störungen verbunden war. Diese erscheinen allerdings weniger störend, weil sie im Wesentlichen vom nordöstlichen, bereits zum Außenbereich gehörenden Teil des Baugrundstücks ausgehen, wo die Islandpferde der Beigeladenen untergebracht sind bzw. sich - nach der Baugenehmigung - im angrenzenden Auslauf (gummierte Auslauffläche, Sandauslauf) aufhalten. Auch kann im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Kläger nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bauvorhaben am Ortsrand und damit angrenzend an den ländlich - auch durch Pferdehaltung - geprägten Außenbereich ausgeführt wurde. Dies ändert gleichwohl nichts daran, dass die nähere Umgebung - ungeachtet ihrer Mitprägung durch nicht störende Gewerbebetriebe, Holzlagerplätze und ehemalige landwirtschaftliche, für andere Nutzungen „anfällige“ Gebäude - maßgeblich auch durch die in den Hauptgebäuden stattfindende Wohnnutzung bzw. Nutzungen geprägt wird, die auch in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wären. Eine intensive Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie mit der gewerblichen „Kinderbetreuung“ schon im Hinblick auf die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht typischerweise und auch hier verbunden wäre (vgl. auch den von den Beigeladenen im Schreiben vom 04.06.2009 beanspruchten „gewissen Raum“), führte aufgrund der insgesamt zu erwartenden Störungen zu nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung, die jedenfalls in unmittelbarer Nähe störungsempfindlicher Außenwohnbereiche nicht mehr zumutbar sind. Hierbei sind nicht nur Störungen zu berücksichtigen, die typischerweise mit einer Pferdehaltung verbunden sind, sondern auch solche, die gerade mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Sand-/Reitplatzes verbunden sind, nämlich nicht ganz zu vermeidende Staubaufwirbelungen, die von den zu betreuenden Kindern, etwaigen Zuschauern sowie den Betreuern ausgehenden Geräusche sowie mit dem An- und Abfahrtsverkehr verbundene Verkehrsemissionen. Daran ändert auch nichts, dass die Nutzung nach der Baubeschreibung in der Bauvoranfrage auf drei Stunden an den Werktagen beschränkt sein soll. Denn auch dies führte dazu, dass die rückwärtigen Außenwohnbereiche in einem gerade für die Erholung wesentlichen Zeitraum nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnten. Auch die dem Bauvorbescheid beigefügten, zur effektiven Verhinderung von Störungen kaum geeigneten, weil wenig präzise und weitgehend vom „Wohlverhalten“ der Beigeladenen bzw. Dritter abhängigen Auflagen (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 A 228/08 -) änderten daran nichts. Insofern kann dahinstehen, ob aufgrund der konkreten Bauvoranfrage, mit der erst die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung und Nutzung geklärt werden sollte, überhaupt Raum für die von der Beklagten beigefügten Nebenbestimmungen war. Denn Nebenbestimmungen, die eine bestimmte Beschaffenheit des Vorhabens bzw. einen bestimmten - maximalen - Nutzungsumfang im Einzelnen sicherstellen sollen, sind in einem solchen Fall dem Baugenehmigungsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.04.1987 - 4 C 41.84 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 117).
58 
Mit vergleichbaren - kumulativ auftretenden - Störungen ist demgegenüber bei einer rein privaten Nutzung des Sand-/Reitplatzes, wie sie in der Baubeschreibung aufgezeigt wird, nicht zu rechnen. Zwar mag es auch dann - je nach den Windverhältnissen - zu Belästigungen durch aufgewirbelten Staub kommen, die nach dem Vorbringen der Kläger besonders störend sein sollen, doch erscheinen diese bei einer extensiven privaten Nutzung, wie sie hier in Rede steht, noch zumutbar, zumal im Baugenehmigungsverfahren erforderlichenfalls noch Auflagen zur Verhinderung eines übermäßigen Staubeintrags erteilt werden können. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil hinsichtlich der der Baugenehmigung vom 13.10.2004 beigefügten Auflagen offenbar ein von der Beklagten zu verantwortendes Vollzugsdefizit zu bestehen scheint. Auch die von den Klägern angeführten, schon bisher bestehenden Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück führten ersichtlich noch nicht auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich kann in vorliegendem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Außenwohnbereiche der Kläger nicht zuletzt auch durch die auf ihren eigenen Grundstücken ausgeübten Nutzungen - Pferdehaltung, Betreiben eines Lagerplatzes für Holzabfälle auch mit entsprechendem Großgerät - vorbelastet sind. Dass diese im angrenzenden Außenbereich stattfinden, ändert nichts daran, dass die Schutzwürdigkeit ihrer Außenwohnbereiche auch dadurch gemindert erscheint.
59 
4. Dass das Bauvorhaben grundsätzlich gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften (etwa über die einzuhaltenden Abstandsflächentiefen) verstieße, die zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
60 
Nach alledem war der Berufung teilweise stattzugeben, das angefochtene Urteil abzuändern und die baurechtliche Entscheidung der Beklagten vom 01.04.2009 hinsichtlich ihrer Ziff. 1, soweit mit ihr auch eine gewerbliche Nutzung des Sandplatzes für grundsätzlich zulässig erklärt wurde, ihrer allein auf eine gewerbliche Nutzung bezogenen Ziffer 3 (Stellplatzauflage) und der weiteren, die Nutzung des Platzes betreffenden „Auflagen“ aufzuheben. Diese konnten, da sie gleichermaßen für eine private wie gewerbliche Nutzung gelten sollten, auch nicht teilweise aufrecht erhalten bleiben, zumal sie nicht effektiv gewährleisteten, dass es bei der grundsätzlich zulässigen privaten Nutzung des Platzes zu keinen Unzuträglichkeiten kommt. Die erforderlichen Auflagen (präzisere Auflagen hinsichtlich des Abmistens und der Mistabfuhr, ggf. Vorkehrungen gegen einen übermäßigen Staubeintrag bei ungünstigen Windverhältnissen (vgl. § 22 Abs. 1 BImSchG), Begrenzung der täglichen maximalen Nutzungszeit (etwa auf zwei bis drei Stunden) sowie Einhaltung bestimmter Ruhezeiten (etwa vor 9.00 Uhr, zwischen 12.00 und 13.30 Uhr und nach 18.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) wären im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren neu festzulegen, nachdem über diese - im Hinblick auf die eingereichte Bauvoranfrage und die lediglich ausgesprochene grundsätzliche Zulässigkeit - nicht schon im Bauvorbescheidsverfahren abschließend zu entscheiden war. Hierzu bestand umso weniger Veranlassung, als dem Bauvorbescheid zu keiner Zeit eine Gestattungswirkung zukam. Sollten die „Auflagen“ lediglich als „minus“ zu der aufgehobenen Nutzungsuntersagung gedacht gewesen sei, wäre hierüber ggf. noch in einer gesonderten Entscheidung nach § 65 LBO zu befinden.
61 
Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 1 Satz 1, 159, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, sie für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
62 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
63 
Beschluss vom 17. April 2013
64 
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 7.500,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs).
65 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im westlichen Teil des Gebäudes Robert-Bosch-Straße ... auf dem Flst. Nr. .../2 der Gemarkung Empfingen der Beigeladenen (Baugrundstück) einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter. Unter dem Dach des Ein- und Ausgangs ist ein "Backshop" in das Gebäude integriert. Daneben ist ein Pfandraum mit Windfang angebaut. Im östlichen Gebäudeteil befinden sich ein Textilmarkt und ein Getränkemarkt. Vor dem Gebäude sind Kfz.-Stellplätze angelegt. Die übrigen bebauten Flächen zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße werden gewerblich genutzt, u.a. gibt es gegenüber dem Baugrundstück einen weiteren Lebensmittel-Discounter (Robert-Bosch-Straße ...) und weiter nördlich - im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" - einen 1995 genehmigten Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße …, "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen"). Das Baugrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" vom 06.07.2006, der für Flächen westlich der Autobahn A 81 außerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen drei Gewerbegebiete und ein Sondergebiet "Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungszentrum" festsetzt. Das Baugrundstück liegt im Sondergebiet.
Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss den Bebauungsplan bereits am 18.04.2000 als Satzung. Der Beschluss wurde jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht. Nach einer durch einen Bauantrag der Klägerin (s.u.) ausgelösten Dienstbesprechung im Regierungspräsidium Karlsruhe am 01.06.2006 passte die Beigeladene die Festsetzungen des Bebauungsplans an Ergebnisse der Dienstbesprechung an und gab Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Äußerung. In seiner Sitzung am 06.07.2006 befasste sich der Gemeinderat erneut mit dem Bebauungsplan. Die Sitzungsvorlage 50/2006 stellte das Ergebnis der Behördenbeteiligung und insoweit unterbreitete Änderungsvorschläge dar, formulierte Beschlussvorschläge und enthielt Entwürfe der textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer neuen Satzung jeweils mit Datum vom 06.07.2006. Der Entwurf der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 sah für Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet folgende Regelungen vor:
"1. Art der baulichen Nutzung
...
1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
2. Art und Maß der baulichen Nutzung
...
Im gesamten Geltungsbereich sind folgende zentrenrelevanten Sortimente nicht zugelassen:
10 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
11 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
12 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
13 
Je Branchengruppe sind max. 1200 m2 Geschossfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
14 
Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 06.07.2006 folgende Beschlüsse:
15 
"Die Satzung über den Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost, In der Fassung vom 18.04.2000, wird aufgehoben.
16 
Den in der Anlage 50/2006 unterbreiteten Änderungsvorschlägen der Träger öffentlicher Belange wird nach Abwägung zugestimmt. Die Anregungen wurden von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet.
17 
Der Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost in der Fassung vom 06.07.2006 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen."
18 
Der Bürgermeister fertigte am selben Tag die neue Satzung sowie gesondert die textlichen Festsetzungen und den Lageplan als Bestandteile der Satzung aus. Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Entwurf in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Die dort im Abschnitt "2. Art und Maß der baulichen Nutzung" vorgesehenen Festsetzungen finden sich nun im Abschnitt "1. Art der baulichen Nutzung" in Nr. 1.4.3. unter einer neuen Nr. 4 mit einem teilweise anderen Wortlaut:
19 
"1. Art der baulichen Nutzung
20 

1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
21 
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
22 
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
23 
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente (siehe 1.4.3 Nr. 4) auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
24 
4. Folgende zentrenrelevanten Sortimente sind nicht zugelassen:
25 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
26 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
27 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
28 
Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
29 
In der Planbegründung wird zum Sondergebiet u.a. ausgeführt, zentrenrelevante Branchen dürften im Sondergebiet nicht angesiedelt werden, um negative städtebauliche Konsequenzen innerorts auszuschließen. Die Gemeinde halte auch die Branchen, für die Ausnahmen möglich seien, grundsätzlich für zentrenrelevant. Da die Beigeladene im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen sei, sei die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs generell nicht möglich. Um negative städtebauliche Konsequenzen auszuschließen, sei es erforderlich, zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion zu überlegen, welche Branchen und Sortimente zentrenrelevant und daher im Sondergebiet nicht zuzulassen seien. Der Gemeinderat habe die zulässigen Sortimente am 16.09.1997 festgelegt und aufgrund einer anschließenden Standortanalyse noch einmal am 17.02.1998 dahin geändert, dass auch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Vollsortimenter-Lebensmittelmarktes zugelassen werden solle. Die Analyse habe aufgezeigt, dass die Ansiedlung eines solchen Betriebs positive Auswirkungen auf die Beigeladene haben werde. Bei einer Beschränkung der Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe auf insgesamt 2.500 m2 Verkaufsfläche seien keine negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung zu erwarten. Derartige negative Auswirkungen könnten aufgrund der besonderen Situation der Beigeladenen auch in Bezug auf Verkaufsstätten für Schuhe und Bekleidungswaren ausgeschlossen werden, wenn deren Geschossflächen jeweils auf 1.200 m2 beschränkt werde. Die Zulassung je eines Einzelhandelsbetriebs mit diesen Sortimenten werde sich innerörtlich nicht negativ auswirken.
30 
Die Beschlüsse vom 06.07.2006 über die Aufhebung der Satzung vom 18.04.2000 und den Bebauungsplan "Autobahnkreuz - Südost" wurden am 14.07.2006 ortsüblich bekannt gemacht.
31 
Bereits mit Bauantrag vom 30.01.2006 hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter mit Backshop/Pfandraum und für einen Textil-Fachmarkt sowie zur Errichtung von Kfz.-Stellplätzen auf dem Baugrundstück begehrt. Danach gehören zum Lebensmittelmarkt u.a. ein Verkaufsraum mit Kassenzone, Ein-/Ausgang, Toiletten, Räume für Personal, Akten, Heizung, Hausanschluss, ein Lager und ein Non-Food-Lager. Zu dem unter dem Dach des Ein-/Ausgangs des Lebensmittelmarktes in das Gebäude integrierten Backshop mit eigenem Eingang gehören ein Verkaufsraum, ein WC und ein Umkleideraum. Die Beklagte errechnete für den Lebensmittelmarkt mit Backshop und Pfandraum 873,46 m2 Verkaufsfläche sowie 1.276 m2 Geschossfläche und bewertete das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Anschließend kam es am 01.06.2006 zur Dienstbesprechung beim Regierungspräsidium Karlsruhe (s.o.), an der auch eine Vertreterin der Klägerin teilnahm. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung ist über das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten:
32 
"Planungsrechtliche Situation: § 34 BauGB; Nutzungsart in der näheren Umgebung: GE. 33er-Stand nicht mehr gegeben. Zulässig sind auf der Grundlage des § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe, sofern diese nicht sondergebietspflichtig sind. Damit muss jeder Betrieb für sich eigenständig betrieben werden können (eigene Ver- und Entsorgung, Sozialräume), darf max. eine Verkaufsfläche von 800 qm und eine Geschossfläche von 1.200 qm haben. Bei dem Lebensmittelmarkt darf angesichts der vorgesehenen Ausführung max. 1% für Putz von der Nutzfläche abgezogen werden. Die Fläche für den Pfandraum wird auf die GF aber nicht auf die Verkaufsfläche angerechnet. Der Backshop ist ein eigenständiger Betrieb und wird nicht auf die Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt angerechnet. Das Sortiment für den Fachmarkt ist noch zu bestimmen (ggfs. unter Nennung mehrerer Sortimente)."
33 
Am 22.06.2006 reichte die Klägerin neue Bauvorlagen (Tekturplanung) vom 07.06.2006 ein, die den Pfandraum nicht mehr vorsahen. Eine beigefügte Berechnung der Nutzflächen vom 07.06.2006 gibt u.a. folgende Maße an: Lebensmittelmarkt: Verkaufsraum/Kassenzone 780,70 m2, Ein-/Ausgang je 9,48 m2; Backshop: Verkaufsraum 39,76 m2. Am 29.06.2006 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben gemäß der Tekturplanung.
34 
Mit Bauantrag vom 21.08.2007 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Pfandraums mit einem 14,21 m2 großen Windfang. Am 17.01.2008 erteilte die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen die Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" vom 06.07.2006 wegen Überschreitung der 800 m2-Verkaufsflächen-Grenze um ca. 1 m2 sowie der 1.200 m2 Geschossflächen-Grenze um ca. 73,82 m2.
35 
Mit Bauantrag vom 23.03.2011 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers im Lebensmittelmarkt in Verkaufsraum; baulich sind der Abriss einer Trennwand zum bisherigen Verkaufsraum und die Schließung einer Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers vorgesehen. Nach einer beigefügten Berechnung erhöhte sich durch dieses Vorhaben die Nutzfläche für den Verkaufsraum um 177,1 m2. Eine Stellplatz-Berechnung stellt einem Bedarf von 131 Stellplätzen für die Nutzung des gesamten Gebäudes 165 nachgewiesene Stellplätze gegenüber. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen zum Bauantrag.
36 
Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12.10.2011 ab. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplans über die maximale Verkaufsfläche von 800 m2. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Abweichung Grundzüge der Planung berührte. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Plansätzen Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP) sowie Nr. 2.9.2 des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald.
37 
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Bebauungsplan sei jedenfalls im Sondergebiet unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 lasse mehrere Einzelhandelsbetriebe zu, begrenze aber die Summe ihrer Verkaufsflächen auf 2.500 m2. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes jedenfalls im Sondergebiet. Das daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei danach zulässig, weil es in der näheren Umgebung bereits einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gebe, und zwar den Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück, der einschließlich Backshop und Pfandraum über 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche und deutlich mehr als 1.200 m2 Geschossfläche habe. Die beantragte Änderung führe nicht zu einer neuen Nutzungsart. Sie wirke sich auch nicht schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Das belege eine von der Klägerin eingeholte "Auswirkungsanalyse" der G... mbH (...) vom Dezember 2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.03.2012 zurück.
38 
Mit ihrer am 21.03.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ferner vorgetragen, auch die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da sie nicht festsetze, welche zentrenrelevanten Sortimente zulässig seien. Jedenfalls fehle auch ihr eine Rechtsgrundlage, da sie ebenfalls eine gebietsbezogene Verkaufsflächengrenze festlege. Eine bloße Teilunwirksamkeit nur der gebietsbezogenen Festsetzungen scheide aus. Denn die Beigeladene hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel nicht auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus den Erläuterungen zum Einzelhandel in der Planbegründung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 23.03.2011 zu erteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt: Sollte der Bebauungsplan - teilweise - unwirksam sein, wäre das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil es gegen Ziele der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 sowie im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verstoße.
39 
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.10.2013 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es die maximale Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb von 800 m2 nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.2 des Bebauungsplans deutlich überschreite. Ob schon der genehmigte Bestand diese Grenze überschreite, sei unerheblich. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da sie die Grundzüge der Planung berührte. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.2 sei nach § 11 BauNVO zulässig und wäre selbst dann wirksam, wenn die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 unwirksam wären. Denn sie könne zusammen mit den anderen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen des Bebauungsplans objektiv auch ohne die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Auch hätte die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus der Planbegründung. Danach habe die Beigeladene mit den verschiedenen Flächengrenzen jeweils eigenständige Ziele verfolgt. Diese behielten auch bei Wegfall einzelner Festsetzungen ihren Sinn. Das gelte auch für die 800 m2-Verkaufsflächengrenze je Betrieb. Es sei für die Gemeinde ein zentrales Anliegen gewesen, sich an die Vorgaben der Raumordnung und der Landesplanung zu halten. Dabei habe gerade der Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidende Bedeutung gehabt, wie eine Stellungnahme des Regionalverbands vom 22.06.2006 belege. Die Einwände der Klägerin zielten allein auf die Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche. Die Begrenzung der Verkaufsflächen einzelner Betriebe auf 800 m2 sei davon unabhängig. Die Beigeladene habe dieser Grenze eigenständige und ganz zentrale Bedeutung zugemessen. Der Ausfall des Steuerungselements "Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche" hänge daher nicht unauflöslich mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze zusammen. Gleiches gälte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4, falls auch diese unwirksam sei. Die Überlegungen zur Sortimentssteuerung seien nicht so beherrschend gewesen, dass die Beigeladene ohne deren Verwirklichung auf die Planung mutmaßlich ganz verzichtet hätte. Die Aufrechterhaltung des Sondergebiets mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze respektiere den gemeindlichen Planungswillen und führe nicht zu dessen Verfälschung.
40 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.07.2014 - 5 S 2346/13 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 31.07.2014 zugestellt. Am 26.08.2014 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der Bebauungsplan sei schon mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Der Gemeinderat habe die textliche Festsetzung über Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen mit dem im Entwurf vom 06.07.2006 gemäß der Anlage 50/2006 enthaltenen Satz beschlossen: "Je Branchengruppe sind max. 1.200 m2 Geschossfläche zulässig". In Nr. 1.4.3.4 Satz 3 der vom Bürgermeister am 06.07.2006 gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen heiße es demgegenüber: "Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig". Da beide Fassungen dasselbe Datum trügen, könne über die ausgefertigte Satzung, soweit diese auf einen Textteil vom 06.07.2006 Bezug nehme, auch keine "gedankliche Schnur" zu einem der beiden Sätze hergestellt werden. Ungeachtet dessen sei der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich des Sondergebiets auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.2 seien nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden raumordnerischen Zweck der Planung miteinander verschränkt. Wäre nur die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 unwirksam, entfiele ein zentrales Steuerungsinstrument der Planung. Gleiches gelte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Das Baugrundstück und seine nähere Umgebung seien keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Ein faktisches Gewerbegebiet scheide aus, weil der Lebensmittelmarkt der Klägerin ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sei. Seine genehmigte Verkaufsfläche betrage einschließlich des Verkaufsraumes des Backshops und des von Kunden betretbaren Windfangs des Pfandraumes 857,84 m2. Soweit die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung am 29.06.2006 im Anschluss an die Dienstbesprechung vom 01.06.2006 eine geringere Verkaufsfläche als 800 m2 angenommen habe, weil für Putz 1% abgezogen werden könne und der Windfang des Pfandraums sowie der Verkaufsraum des Backshops nicht anrechenbar seien, liege dem ein Rechtsirrtum zugrunde. Ein Putzabzug werde vom erkennenden Gerichtshof bei einem typischen Lebensmittelmarkt nur im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraums gebilligt. Dadurch vermindere sich die Verkaufsfläche um weniger als 1 m2, während ein Abzug von 1% zu einer Verminderung um 7 m2 führe. Der Windfang des Pfandraums müsse als Verkaufsfläche angerechnet werden, weil er Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes städtebaulich präge. Der Verkaufsraum des Backshops sei nach den Maßstäben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - anzurechnen, weil der Backshop ein Nebenbetrieb des Lebensmittelmarktes sei. Das Vorhaben sei jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung sei auf die typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung abzustellen. Der großflächige Einzelhandel sei in § 11 Abs. 3 BauNVO als besondere typisierte Nutzungsart hervorgehoben. Entscheidend sei daher, ob in der näheren Umgebung bereits ein solcher Betrieb vorhanden sei. Das sei mit dem Lebensmittelmarkt der Fall, da er die Schwelle der Großflächigkeit bereits jetzt deutlich überschreite. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Beigeladene habe keinen zentralen Versorgungsbereich i.S. dieser Vorschrift. Zwar genüge insoweit die Sicherstellung einer über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirkenden wohnortnahen Grundversorgung. In der Ortsmitte der Beigeladenen gebe es aber keinen Lebensmittelmarkt. Es gebe nur Bäcker und Metzger. Das reiche zur Deckung der wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs nicht aus. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 betrage der Mehrumsatz infolge des streitigen Vorhabens 0,9 Mio. Euro, davon 0,7 Mio. Euro im Lebensmittelbereich. Dieser Mehrumsatz gehe zu Lasten von zwei außerhalb der Ortsmitte angesiedelten Wettbewerbern der Klägerin. Auch in Nachbargemeinden seien zentrale Versorgungsbereiche nicht durch schädliche Auswirkungen betroffen. Nach der "Auswirkungsanalyse" liege die Umverteilungsquote unter 2%. Ziele der Raumordnung seien kein Tatbestandsmerkmal in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Berufung zurückzuweisen.
45 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es befremde, dass die Klägerin von 857,84 m² Verkaufsfläche nach dem Stand der Baugenehmigung vom 29.06.2006 ausgehe. Dies widerspreche den mit ihrer Vertreterin am 01.06.2006 besprochenen Vorgaben. Nach § 34 BauGB wäre das Vorhaben unzulässig, weil es mehr als 800 m2 Verkaufsfläche habe. Das gelte auch dann, wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar wäre. Denn in einem Gewerbegebiet, von dem hier auszugehen sei, seien Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 unzulässig. Ein faktisches Sondergebiet scheide selbst dann aus, wenn ein solches rechtlich überhaupt möglich wäre. Bei unterstellter Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans sei im Übrigen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Insoweit werde auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, nach ihren Unterlagen sei nicht feststellbar, dass dem Vorhaben ungeachtet seiner Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht andere von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
46 
Die Beigeladene hat mitgeteilt, sie mache von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Sie war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
47 
Die Beklagte hat eine Aufstellung über die derzeit vorhandenen Arten baulicher Nutzungen auf den Flächen im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" und außerhalb davon westlich der Robert-Bosch-Straße vorgelegt. Die Klägerin hat dazu angemerkt, der Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei im Jahr 1995 mit 2.300 m2 Verkaufsfläche angesiedelt und später um 400 m2 Verkaufsfläche erweitert worden; sein Sortiment umfasse Baustoffe, Gartenzubehör und Werkzeuge, aber auch Haushalts-, Spiel- und Papeteriewaren. Insbesondere dieser Fachmarkt widerspreche der Annahme, das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten auf Fragen des Senats angegeben: Der Vortrag der Klägerin zur Verkaufsfläche des Fachmarkts für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei zutreffend; brandschutzrechtliche Anforderungen an das Vorhaben habe die Beklagte bislang nicht geprüft, diesen könnte durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Der Senat hat drei Lichtbilder von der Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den Flächen in dessen Umgebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
49 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerinnen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - geändert.

Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 1. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. November 2012 werden aufgehoben, soweit diese durch den Teilverzicht nicht unwirksam geworden sind.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in beiden Rechtszügen; im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid über die bauplanungs- und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage.
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der in der historischen Altstadt von Isny gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2, ... Straße 11 und 11a, an denen die Klägerin zu 2 das Nießbrauchsrecht hat. Die ... Straße ist als Fußgängerzone ausgebildet, die zum Marktplatz führt. Entlang der quartierbildenden Straßen der Altstadt - zu denen auch die ... Straße gehört - sind die Gebäude mit ihren Giebel- oder Traufseiten jeweils direkt an den Straßen in geschlossener Bauweise errichtet. Das Grundstück Flst.Nr. 30, ... Straße 11, ist mit einem viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Mit den Giebelseiten ist es im Nordosten an das Wohn- und Geschäftsgebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 29/1, ...-Straße 13, und im Südwesten an das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 27/2, ... Straße 9, in dem sich eine Gaststätte befindet, jeweils grenzständig errichtet. Im rückwärtigen Hofbereich des Flst.Nr. 30 schließt sich nordwestlich das Grundstück Flst.Nr. 30/2, ... Straße 11a, an. Dieses Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Wohngebäude mit einer Firsthöhe von ca. 11 m bebaut. Im zweiten Obergeschoss wurde ein nach Westen und Süden ausgerichteter Freisitz eingebaut. Das Gebäude, hält zu den Grenzen der nordöstlich anschließenden Grundstücke Flst.Nr. 28, das mit einer Garage bebaut ist, und Flst.Nr. 29, das unbebaut ist, sowie zur Grenze des mit einer Garage und einem Schuppengebäude bebauten südwestlich anschließenden Grundstücks Flst.Nr. 33/1 keine Abstände ein. Der Zugang zu dem Wohngebäude ... Straße 11a erfolgt über eine private Verkehrsfläche von der Straße „...“. Der Schuppen auf dem Flst.Nr. 33/1, der als Garage genutzt wird, ist in einer Länge von ca. 13,75 m auf der Grenze zum Grundstück Flst.Nr. 30/2 an das Wohngebäude ...-... Straße 11a angebaut.
Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. 27/2 und 33, ... Straße 9 und 7. Das Grundstück Flst.Nr. 33 ist mit einem ca. 50 m tiefen und 10 - 15 m breiten Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im hinteren Grundstücksbereich sind 15 Stellplätze angelegt. Der vordere Gebäudeteil ist an der ... Straße an den Grenzen zu den Grundstücken Flst.Nr. 27/2, ... Straße 9, und Flst.Nr. 20, ... Straße 5, errichtet. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 33 wurden aufgrund einer Baugenehmigung der Beklagten vom 27.03.1974 ein ca. 31 m langer und ca. 13 m breiter Anbau mit einem Großraumladen und drei Wohnungen sowie 15 Stellplätze errichtet. Der Anbau ist an den Grenzen zu den nordöstlich anschließenden Grundstücke Flst.Nrn. 33/1 und 27/2 errichtet.
Die genannten Grundstücke liegen in den Geltungsbereichen des nicht qualifizierten Bebauungsplans „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 der Beklagten, der für die Grundstücke ein Mischgebiet festsetzt, der vom Regierungspräsidium Tübingen als höhere Denkmalschutzbehörde erlassenen Verordnung über die Gesamtanlage „Altstadt Isny i.A.“ vom 15.12.1983 und der Satzung der Beklagten zur „Erhaltung baulicher Anlagen sowie über örtliche Bauvorschriften in der Stadt Isny im Allgäu“ vom 04.11.1981 (Altstadtsatzung). Das Gebäude ... Straße 11 und der vordere Teil des Gebäudes ... Straße 7 sind darüber hinaus als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch eingetragen.
Am 06.03.2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 33 und 33/1, ... Straße 7 und 9. Nach den eingereichten Bauvorlagen ist auf den Grundstücken die Errichtung eines ca. 70 m langen und zwischen 9 und 27 m breiten Neubaus vorgesehen. Das Gebäude soll mit seiner gesamten Länge an den Grenzen zu den Grundstücken Flst.Nr. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 errichtet werden. Der Baukörper gliedert sich im vorderen Teil an der ... Straße in einen ca. 8,66 m breiten und ca. 23 m langen zunächst zweigeschossigen, dann dreigeschossigen Flachdachbau. An diesen schließt sich im mittleren Bereich ein ca. 22 m langer und ca. 13 m breiter weiterer Flachdachbau an, der ca. auf Höhe des Gebäudes ... Straße 11a in einen viergeschossigen Querbau mit Satteldach (Firsthöhe 17 m bis 18 m) übergeht. Daran folgt ein weiterer eingeschossiger, ca. 6,20 m langer Flachdachanbau. Der 22 m lange Neubau im mittleren Bereich soll nach den Bauvorlagen in einer Höhe zwischen 4,60 m und 5,10 m eingeschossig an der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin zu 1 errichtet werden. Die Außenwand seines ersten Obergeschosses springt gegenüber den Grenzen der Grundstücke der Klägerin zu 1 zwischen 2,75 m und 2,97 m zurück, die Außenwand des zweiten Obergeschosses zwischen 9 und 10 m. Auf diesem Rücksprung ist die Anlegung einer 157,85 qm großen Terrasse vorgesehen. Im dritten Obergeschoss soll auf dem Flachdach eine weitere, 267,05 qm große Terrasse angelegt werden Nach den Bauvorlagen sollen im Untergeschoß 51 Stellplätze sowie ein Lager eingerichtet werden. Für das Erdgeschoss findet sich der Eintrag „Gewerbe“, für das erste Obergeschoss der Eintrag „Gewerbe, Arztpraxen/Büro/Wohnungen“ und für das zweite Obergeschoss der Eintrag „ Arztpraxen, Büro, Wohnungen“.
Die Klägerinnen erhoben mit Schreiben vom 10.04.2012 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben. Sie wandten sich im Wesentlichen gegen die geplante Grenzbebauung und befürchteten die Gefahr von Schäden an ihren Gebäuden. Der geplante Baukörper widerspreche auch der Eigenart der näheren Umgebung. Insbesondere seine Höhe führe zu einer unzumutbaren Beschattung vor allem des Wohnhauses ... Straße 11a. Die Nutzung der vorgesehenen Freiflächen führe ebenso wie der durch das Vorhaben entstehende Verkehr zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für ihre Grundstücke.
Die Beklagte erteilte am 01.08.2012 unter Zurückweisung der von den Klägerinnen und anderer Angrenzer erhobenen Einwendungen den folgenden Bauvorbescheid:
„1. Die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 Abs. 1, 34 BauGB) wird festgestellt (Bebauungsgenehmigung).
2. Der Standort des Vorhabens befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist als Innenbereichsvorhaben gem. § 34 BauGB grundsätzlich zulässig.
10 
3. Mit dem Vorhaben werden die Abstandsflächenvorschriften gem. §§ 5 und 6 LBO eingehalten.
11 
4. Zu den weiteren Fragen des Vorhabens wie beispielsweise vorbeugender Brandschutz, Nutzung und daraus resultierende Zahl der erforderlichen Stellplätze samt deren Nachweis, denkmalschutzrechtliche Belange sowie Nachweise über die Feuerwehrzufahrt und notwendigen Feuerwehraufstellflächen etc. wird mit diesem Bauvorbescheid keine Aussage getroffen.“
12 
Bestandteil des Bauvorbescheids seien die von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen vom 29.02.2012 (Lageplan, Abstandsflächenplan, Grundrisspläne und Schnitte).
13 
Die Klägerinnen erhoben am 29.08.2012 Widerspruch. Der Bauvorbescheid sei zu ihren Lasten rechtswidrig. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Weder hinsichtlich seiner Größe, der Gesamtlänge, der Breite und der Höhe sei es mit der vorhandenen Häuserstruktur in Einklang zu bringen. Gebäude in der Größe des geplanten Komplexes seien in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Das geplante Vorhaben entfalte eine erdrückende Wirkung auf die Gebäude ... Straße 11 und 11a. Es stelle sich als Fremdkörper dar und führe im Hinterhof der Grundstücke der Klägerin zu 1 zu einer „Gefängnishofatmosphäre“. Das Wohngebäude ... Straße 11a würde über die gesamte Grundstückslänge hinweg vollständig eingemauert werden.
14 
Das Regierungspräsidium Tübingen wies die Widersprüche der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012 zurück.
15 
Am 20.12.2012 haben die Klägerinnen Klagen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben mit dem Antrag, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 aufzuheben.
16 
In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 hat die Beigeladene zu Protokoll des Verwaltungsgerichts erklärt, auf die Nutzungsangabe „Gewerbe“ für das erste Obergeschoss und für das Erdgeschoss auf Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, mit Ausnahme von „Einzelhandelsbetriebe“, und nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7, 8 und § 6 Abs. 3 BauNVO zu verzichten.
17 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.03.2014 die Klagen abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bauvorbescheid sei rechtmäßig. Zwar seien die Bauvorlagen, die Bestandteil des Bauvorbescheids seien, fehlerhaft. Die Regelungen zu den Bauvorlagen seien jedoch lediglich formelle Ordnungsvorschriften ohne nachbarschützende Wirkung. Etwas anderes gelte nur, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen andere nachbarschützende Vorschriften nicht geprüft oder deren Verletzung nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die zum Bestandteil des Bauvorbescheids gemachten Bauvorlagen mit dem Stempel „Genehmigt im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO, 1. Aug. 2012, Stadt Isny im Allgäu“ und mit dem Siegel der Stadt versehen habe. Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf einen möglichen Verstoß gegen die Vorschriften der Altstadtsatzung der Beklagten berufen. Deren Gestaltungsvorschriften seien nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Gleiches gelte für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes ... Straße 11.
18 
Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen die von der Beklagten zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, soweit diese zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienten. Das Vorhaben verletze nicht einen sich aus dem Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 ergebenden Gebietserhaltungsanspruch der Klägerinnen. Der Bebauungsplan weise für die Grundstücke ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO aus, mit dem die für das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Protokollerklärungen vorgesehen Nutzungen im Einklang stünden. Gleiches gelte bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da das maßgebliche Quartier einem Mischgebiet entspreche. Im Übrigen sei das Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehle. Maßstabsbildend für das Einfügen sei das Quartier zwischen ... Straße, ... Gasse, der Straße ..., ... Straße und ... Straße. Das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Das Vorhaben füge sich nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche werde der im Quartier vorgegebene Rahmen durch die vollständig überbauten Grundstücke ... Straße 15, ... Straße 10 und ... Gasse 22 bestimmt. Gleiches gelte bezüglich der Bauweise. Während sich entlang der quartierbildenden Straßen durchgehend geschlossene Bebauung finde, gelte dies nicht für die rückwärtigen Grundstücksbereiche, auf denen zum Teil geschlossene und zum Teil offene Bauweise anzutreffen sei. Eine durch faktische Baugrenzen vorgegebene Bebauungstiefe sei nicht feststellbar. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben zwar nur hinsichtlich der vorgesehenen Gebäudehöhen in die Eigenart der näheren Umgebung ein, nicht dagegen bezüglich seiner Länge, Breite und Kubatur. Hieraus ergebe sich jedoch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Klägerinnen. Das Vorhaben entfalte keine erdrückende Wirkung. Hierbei sei einzustellen, dass die von den Klägerinnen als belastend angeführte Gesamtlänge der Grenzwand des Vorhabens von 70 m nur auf ca. 32 m als zusätzliche Grenzbebauung in Erscheinung treten, weil die Beigeladene auf einer Länge von 38 m an die bereits vorhandene umfangreiche Grenzbebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 anbaue. Die Situation auf den bislang unbebauten Grundstücksbereichen würde gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht unzumutbar verschlechtert. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 derzeit vorhandenen zusätzlichen Grenzmauern und dem Zustand im rückwärtigen Hofbereich des Grundstücks Flst.Nr. 27/2. Eine erdrückende Wirkung und der Eindruck des Eingemauertseins seien auch nicht deshalb festzustellen, weil die Grundstücke der Klägerin zu 1 im Nordosten und Nordwesten frei von Bebauung seien und die geplante Grenzwand im mittleren Bereich des Vorhabens eine Höhe von 4,6 bis 5,1 m und im rückwärtigen Bereich von 4,6 m nicht überschreite. Den Umstand, dass der geplante Neubau das Gebäude ... Straße 11a erheblich überrage und damit unter anderem die Vorteile der Nutzung des Freisitzes im Dachgeschoss und den Lichteinfall mindere, müssten die Klägerinnen hinnehmen. Sie würden dadurch nicht unzumutbar benachteiligt, weil der Beigeladenen im Austauschverhältnis nicht versagt werden könne, was die Klägerinnen mit ihrer Grenzbebauung für sich beansprucht hätten. Auch die planungsrechtliche Untätigkeit der Beklagten verletze keine Nachbarrechte der Klägerinnen und begründe insbesondere nicht die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. Ein Anspruch der Klägerinnen auf eine ihre Nutzungen schützende Überplanung des Innenbereichs des Quartiers bestehe nach dem Baugesetzbuch nicht. Der befürchtete Tiefgaragenlärm sei nicht rücksichtslos. Der Grundstücksnachbar habe die mit dem Betrieb der notwendigen Stellplätze üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen. Zudem werde zwischen der geplanten Ein- und Ausfahrt der umfangreiche Neubau errichtet und die Entfernung zum Gebäude ... Straße 11a betrage ca. 30 m.
19 
Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf eine Verletzung des abstandsflächenrechtlichen Nachbarschutzes berufen, da mit dem Vorhaben gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lägen vor. Denn nach § 34 Abs. 1 BauGB dürften in dem maßgeblichen Bereich Gebäude ohne Grenzabstände errichtet werden. Es sei auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut werde. Hierfür genüge der Umstand, dass auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 mit den bereits errichteten Gebäuden ... Straße 11 und 11a jeweils ein Grenzbau vorhanden sei. Brandschutzrechtliche Bestimmungen seien nicht Gegenstand des Bauvorbescheides. Im Übrigen übersähen die Klägerinnen, dass wegen ihrer Grenzbauten bereits jetzt Rettungs- und Feuerwehreinsätze zwischen ihren Gebäuden nur über fremde Grundstücke oder durch die Gebäude erfolgen könnten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Klägerinnen am 14.08.2014 zugestellt.
20 
Am 11.09.2014 haben die Klägerinnen Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ergänzend vorbringen: Der Bauvorbescheid sei bereits wegen der unvollständigen Bauvorlagen formell fehlerhaft. Hierdurch seien sie in nachbarschützenden Rechten verletzt, weil es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Verletzung nachbarschützender Vorschriften konkret zu prüfen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der unrichtige Genehmigungsvermerk auf den Bauvorlagen nicht zur Unbestimmtheit des Bauvorbescheids führe.
21 
Der Bauvorbescheid sei jedenfalls zu ihren Lasten materiell baurechtswidrig. Er verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Länge, Breite und Höhe und Kubatur den durch die vorhandene Bebauung vergebenen Rahmen in erheblichem Maße sprenge. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führe gerade die Grenzbebauung zu einer unzumutbaren Verschlechterung für die Grundstücke der Klägerin zu 1. Die vorhandene Grenzmauer sei mit dem geplanten Bauvorhaben nicht vergleichbar. Es werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich das geplante Vorhaben wie ein Riegel durch das gesamte Quartier ziehen werde. Aufgrund des vorgesehenen Flachbaus im mittleren und vorderen Bereich wirke das Vorhaben umso erschlagender. Wegen seiner Höhe würden die bislang unbebauten Flächen an den Grundstücksgrenzen einen Sonneneinfall auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 bzw. auf die dortigen Gebäude nahezu ausschließen. Die Luftzufuhr bzw. Luftzirkulation werde erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus ergäbe sich eine massive Verengung des bislang weitestgehend offenen Hofbereichs, was die erdrückende Wirkung erheblich verstärke. Die bisherige Möglichkeit des Rundumblicks im Hofraum werde ausgeschlossen. Besonders einschneidend stellten sich die negativen Auswirkungen im Bereich der Dachterrasse des Gebäudes ... Straße 11a dar. Deren Nutzungsmöglichkeiten würden aufgrund des unmittelbaren Anbaus unzumutbar eingeschränkt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beigeladenen im Austauschverhältnis nicht versagt werden könne, was die Klägerinnen mit ihrer Grenzbebauung für sich beansprucht hätten, verfange insoweit nicht, als die vorhandene Grenzbebauung 38 m lang und maximal 3 m hoch sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Bauweise nicht in die Umgebungsbebauung ein. In den hofseitigen Bereichen des maßgeblichen Quartiers sei die offene Bauweise klar vorherrschend und gebe dem Quartier sein Gepräge. Sinn und Zweck der offenen Bauweise innerhalb der Hofbereiche sei es gerade, die hofseitigen Grundstücke und Gebäude ausreichend mit Licht und Frischluft zu versorgen.
22 
Das Vorhaben sei auch mit dem Vorschriften über Abstandsflächen nicht vereinbar. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lägen bereits deshalb nicht vor, da in den Hofbereichen des Quartiers keine geschlossene Bauweise zulässig sei. Selbst wenn dem nicht gefolgt werde, seien Abstandsflächen einzuhalten, da die Vorschrift eine deckungsgleiche Bebauung erfordere. Im Rahmen der Bestimmung dessen, was als Grenzbebauung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig sei, müssten auch die Wertungen des Einfügungsgebots nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfließen. Anderenfalls wäre es möglich, dass der Landesgesetzgeber durch das Bauordnungsrecht die Vorschriften des Bauplanungsrechts umgehe. Berücksichtige man das Einfügungsgebot müsse sich das Vorhaben insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung an die schon bestehenden Grenzbauten anpassen, um sich in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Diese Auslegung widerspreche nicht dem Willen des Landesgesetzgebers, was durch die Begründung zur Novellierung der LBO vom 08.08.1995 verdeutlicht werde. Der Gesetzgeber habe die Konstellation eines überplanten Bereichs nach § 30 Abs. 1 BauGB vor Augen gehabt. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei gerade kein gemeindlicher Planungswille vorhanden. Insofern werde der Wille des Plangebers durch die Verhältnisse ersetzt, welche den maßgeblichen Bereich prägten. Der Einwand, dass der „Erstbauende“ durch seine Bautätigkeit gegebenenfalls die Bebauungsmöglichkeiten des später Bauenden einschränke, müsse für den Innenbereich insoweit hingenommen werden.
23 
Die Klägerinnen beantragen,
24 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 - 4 K 4392/14 - zu ändern und den Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 aufzuheben, soweit diese nicht durch den von der Beigeladenen erklärten Teilverzicht unwirksam geworden sind;
25 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt im Einzelnen die Ausführungen im angefochten Urteil.
29 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Die Klägerinnen könnten sich nicht auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen berufen. Wie der Verlauf des Verwaltungsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens gezeigt habe, seien die Klägerinnen sehr wohl in der Lage gewesen, aufgrund der aktenkundigen Bauvorlagen, die bei diesem Bauvorhaben in Frage kommenden nachbarschützenden Aspekte vorzutragen und geltend zu machen. Aus dem eigenen Vorbringen ergebe sich danach, dass die Bauvorlagen jedenfalls im Hinblick auf die Prüfung etwaiger Verletzungen nachbarschützender Vorschriften insoweit ausreichend gewesen seien. Das Bauvorhaben füge sich sowohl nach Art der baulichen Nutzung, seiner Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Höhe der Bebauung in den Rahmen des Vorhandenen ein. Schon aus diesem Grunde könne daher von einer erdrückenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Eine Abstandsfläche sei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht einzuhalten. Die Vorschrift verlange keine deckungsgleiche bzw. nahezu deckungsgleiche Anbausicherung. Es befinde sich auf den Grundstücken der Klägerinnen bereits eine Grenzbebauung von 38 m Länge, also über die Hälfte der nunmehr beabsichtigten Bebauung. Aufgrund des Zuschnittes der Grundstücke der Klägerin zu 1 sei dort jede weitere Bebauung mit Abstandsflächen ausgeschlossen, so dass jede neue Bebauung zwingend ebenfalls in geschlossener Bauweise auszuführen sei. Die Klägerinnen könnten dann die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen aufnehmen.
32 
Die Beigeladene hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen über den Verzicht auf bestimmte im Bauvorbescheid genannte Nutzungen als Teilverzicht auf den Bauvorbescheid zu verstehen ist. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
33 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Bebauungspläne „Altstadt Isny im Allgäu“, „Quartier IV/23 Wassertorstraße/Hofweg“ sowie „Wassertorstraße/Strauss“, und insgesamt 14 Bauakten zu früheren Bauvorhaben auf den Grundstücken der Klägerinnen und der Nachbargrundstücke sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hierauf und auf die beim Senat angefallenen Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
II.
36 
Im Übrigen ist die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung auch sonst zulässig.
III.
37 
Die Berufung ist im Übrigen auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 sind auch in der Gestalt, die sie durch die Teilverzichtserklärung der Beigeladenen gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid verstößt gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben hält die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 nicht ein (1.) und verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (2.). Ob der Bauvorbescheid auch im Übrigen Rechte der Klägerinnen verletzt, kann folglich dahinstehen.
38 
1. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt, soweit er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 5, 6 LBO feststellt (Nr. 3), zu Lasten der Klägerinnen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Dieser Bestimmung widerspricht der angefochtene Bauvorbescheid insoweit, als das Gebäude unmittelbar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken der Klägerin zu 1, d.h. ohne Einhaltung von Abstandsflächen, errichtet werden soll.
39 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sind die Voraussetzungen für eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht gegeben.
40 
Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2.). Beides trifft hier nicht zu.
41 
aa) Nach planungsrechtlichen Vorschriften ist die geplante Grenzbebauung nicht zwingend geboten, aber i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig.
42 
Da für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung keine die Bauweise betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen - der Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 enthält lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geplant ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
43 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende, d.h. halboffene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86, juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).
44 
Danach verlangt die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung nicht zwingend die Errichtung der geplanten Grenzbebauung, sie lässt eine solche jedoch zu.
45 
Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).
46 
Nach den Darstellungen des im verwaltungsgerichtlichen Urteil abgebildeten Lageplanausschnitts, deren Richtigkeit sich nach dem vom Senat eingenommen Augenschein bestätigt hat, wird die hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung durch das Straßengeviert... Straße, ... Gasse, ..., ... Straße und ... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind hier fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Dagegen befinden sich hinter den jeweiligen Hauptgebäuden im Innern des Straßengevierts auf den Grundstücken teilweise unbebaute Freiflächen, wie etwa auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 30, 29/1 und 28, als auch Gebäude, die zu den Nachbargrundstücken in geschlossener Bauweise, wie das Grundstück Flst.Nr. 30/2, oder auch in halboffener Bauweise errichtet sind. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 33/1 ist nur einseitig grenzständig an das Gebäude ...-Straße 11a der Klägerin zu 1 angebaut. Auch das der Beigeladenen gehörende Gebäude ... Straße 7 ist selbst lediglich im vorderen Grundstücksbereich zur ... Straße hin in geschlossener Bauweise errichtet. Im hinteren Bereich, d.h. dort, wo der 1973 genehmigte Anbau errichtet wurde, setzt sich die Grenzbebauung nur zum Grundstück Flst.Nr. 27/2 fort, dagegen werden gegenüber dem westlich anschließenden Grundstück Flst.Nr. 20 teilweise Abstandsflächen eingehalten. Im Inneren des Straßengevierts ist danach weder eine einheitliche geschlossene noch eine einheitliche halboffene Bauweise vorzufinden. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen auch auf Grundstücken bzw. Grundstücksbereichen im Inneren des Straßengevierts errichtet werden soll, sind die beschriebenen unterschiedlichen Bauweisen insgesamt Maßstab für eine Grenzbebauung. Folglich besteht für das streitige Vorhaben kein Zwang zur Errichtung an der Grenze. Vielmehr darf i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgegangen.
47 
bb) Der Zulässigkeit des Vorhabens ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht jedoch entgegen, dass nicht i. S. dieser Vorschrift öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
48 
aaa) Nachbargrundstück i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sind hier die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1. Die Landesbauordnung verwendet zwar den Begriff des Grundstücks regelmäßig im Sinne von Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO), so dass danach die Grenzbebauung jeweils zu den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 isoliert zu betrachten wäre. Die Regelung des § 4 Abs. 2 LBO zeigt jedoch, dass der Buchgrundstücksbegriff nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr kann ein Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch ein aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes benachbartes Baugrundstück sein (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 37). Danach sind die beiden Buchgrundstücke der Klägerin zu 1 als ein Nachbargrundstück anzusehen. Denn beide Grundstücke sind vor wenigen Jahren durch Teilung aus dem Buchgrundstück Flst.Nr. 30 hervorgegangen und die Freifläche zwischen den Gebäuden auf beiden Grundstücken wird als ein gemeinsamer Garten genutzt.
49 
bbb) Es ist nicht i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
50 
(1) Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne dieser Vorschrift ist in der Regel nur erfüllt, wenn zulasten der von der Grenzbebauung betroffenen Grundstücke eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO übernommen wird.
51 
Eine solche Baulast hat die Klägerin zu 1 unstreitig nicht übernommen.
52 
(2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39). Denn in einem solchem Fall würde es sich bei der Forderung nach Eintragung einer Baulast um eine bloße Förmelei handeln. Die Wirkungen eines bereits vorhandenen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück auf dessen Schutzwürdigkeit nach § 5 LBO können jedoch nicht weiter reichen, als die einer entsprechenden Baulast. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung kann die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung daher nur in ihrem Umfeld ersetzen. Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Grenzgebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288). Eine andere Auslegung ist mit dem Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vereinbar, auch wenn die Entstehungsgeschichte der Norm dies nahelegen mag.
53 
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die gegebenenfalls eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 Rn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 3).
54 
Die genannten Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende öffentlich-rechtliche Sicherung durch einen vorhandenen Grenzbau galten nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate bereits zu der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. (vgl. z.B. Beschluss vom 15.09.1993 - 3 S 1670/93 - juris Rn. 5). Allein die Ersetzung des Wortes „angebaut“ durch „an die Grenze gebaut“ in der seit dem 01.01.1996 geltenden Neuregelung führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen nicht dazu, dass nunmehr auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen dem vorhandenen und dem geplanten Grenzbau verzichtet werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/5337 S. 80) war mit der Neuregelung zwar die Vorstellung verbunden, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8). Zudem dient die Einhaltung von Abstandsflächen gerade der Sicherstellung der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der unbebauten Grundstücksteile (vgl. Sauter a.a.O., § 5 Rn. 3). Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Ein solcher Verzicht begründet indes - wegen der ähnlichen Interessenlage wie bei einer Doppelhausbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, 359) -ein gegenseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das eine Grenzbebauung verlangt, aufgrund derer die Gebäude noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich in relevanter Weise überdecken.
55 
Danach vermag die bereits vorhandene Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken der Klägerin zu 1 die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung für die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ersetzen. Das geplante Bauvorhaben steht zu der vorhandenen Grenzbebauung nicht mehr in einer gewissen Beziehung und die Gebäude überdecken sich nicht in einem Maße, dass noch der Eindruck der geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 - juris Rn. 11). Ab welcher Abweichung der Eindruck der geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. So hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshof im Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - juris Rn. 5, auf den spätere Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - juris Rn. 6) Bezug nehmen, eine Abweichung von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig erachtet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen verlangt danach auch der 5. Senat gerade eine weitgehende Deckungsgleichheit. Die genannten Maße überschreitet der vorgesehene Grenzbau deutlich. Die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30 ist ca. 25 m lang, die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30/2 beträgt ca. 13,5 m. Demgegenüber soll das Bauvorhaben entlang der gesamten Grundstücksgrenze beider Buchgrundstücke über eine Länge von ca. 70 m an der Grenze errichtet werden. Der Eindruck einer geschlossenen Bauweise wird so nicht mehr vermittelt. Auf den Einwand der Beigeladenen, wonach auch die Klägerin zu 1 bei einer künftigen Bebauung der Grundstücke von der geplanten Grenzbebauung profitieren könnte, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Gleiches gilt für den Hinweis der Beigeladenen, wonach die Klägerin zu 1 ihre Grundstücke überhaupt nur mit Grenzbauten bebauen könne, da wegen der Größe der Grundstücke Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 etwa nach einem Untergang eines Gebäudes nicht gezwungen, überhaupt wieder ein Gebäude zu errichten. Weiter ist denkbar, dass sie bislang unbebaute Nachbargrundstücke erwirbt und so Abstandsflächen bei einer künftigen Bebauung eingehalten werden können.
56 
b) Auch die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche in einem Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO scheidet aus.
57 
Der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 24). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 LBO scheidet offensichtlich aus und ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO liegt ebenfalls nicht vor.
58 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vor, wenn die nachbarschützende Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 m.w.N.). Solche Besonderheiten sind vorliegend in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 nicht gegeben. Diese Grundstücke sind insbesondere auch nicht aufgrund der an der Grenze zum Flst.Nr. 33/1 errichten Grenzmauer weniger schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits aus den völlig untergeordneten Ausmaßen der Mauer, die mit ca. 1,50 m Höhe deutlich hinter der vorgesehen Grenzbebauung zurücktritt und auch nur wenige Meter lang ist.
59 
2. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt ferner, soweit er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt (Nr. 1 und 2), gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtigt dadurch die Nutzung der Nachbargrundstücke der Klägerin zu 1 und demzufolge auch das an diesen Grundstücken bestehende Nießbrauchsrecht der Klägerin zu 2 rücksichtslos.
60 
a) § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Nachbar im Sinne des Bodenrechts ist dabei nicht nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines Grundstücks sondern auch - wie die Klägerin zu 2 - ein sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter, zu denen auch der Nießbraucher zählt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 rücksichtslos. Da der Bebauungsplan „Alstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, wie die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277, 279, 282; Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 -juris Rn. 3). In der maßgeblichen Umgebungsbebauung, die wiederum durch das bereits beschriebene Straßengeviert gekennzeichnet wird, ist kein Baukörper vorhanden, der hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist. Das bislang größte Einzelgebäude in der maßgeblichen Umgebung ist das Gebäude ... Straße 7. Dessen Grundfläche wird durch das Bauvorhaben hinsichtlich Bebauungstiefe, Breite und Kubatur deutlich überschritten.
62 
Auf die von der Beigeladenen bei der Einnahme des Augenscheins verwiesenen Gebäude ... Straße 6 und ... Straße 43, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit dem Bauvorhaben vergleichbar seien, kommt es dagegen nicht an. Diese Grundstücke liegen außerhalb der für die Beurteilung des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung. Der Rahmen für die maßgebliche Umgebungsbebauung wird durch das bereits an anderer Stelle beschriebene Straßengeviert begrenzt, in dem die genannten Grundstücke nicht liegen. Auf diese Bereiche wirkt sich die Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen weder aus, noch prägen oder beeinflussen diese Grundstücke ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
63 
Die danach vorliegende Rahmenüberschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt die gebotene Rücksichtnahme gerade in Bezug auf die unmittelbar benachbarte Bebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 vermissen. Das Gesamtvolumen und die Gliederung des Baukörpers führen zu einer rücksichtslosen optisch erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens insbesondere auf das Wohnhaus ... Straße 11a.
64 
Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26).
65 
Gemessen hieran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber den benachbarten Anwesen der Klägerin zu 1 als rücksichtslos. Der Augenschein des Senats hat gezeigt, dass sich zwischen den Gebäuden ...-Straße 11 und 11a eine als Garten genutzte Freifläche der beiden Wohnhausgrundstücke befindet. In dem Bereich befindet sich auch auf den Nachbargrundstücken keine Bebauung. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens entstünde gerade hier eine Grenzbebauung, die, trotz der Gliederung des Baukörpers mit zurückspringenden Obergeschossen, insgesamt den Eindruck einer geschlossenen massiven Riegelbebauung vermittelt, die den Grundstücken der Klägerin zu 1 gleichsam „die Luft zum Atmen nimmt“. War die bisherige Bebauung von einer fast deckungsgleichen Grenzbebauung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2 und 30/2 geprägt, wird nunmehr entlang der gesamten Grundstückslängen ein in seinen Ausmaßen enorm kompakter Baukörper errichtet. Die Grenzbebauung zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a beträgt 22 m, die Höhe der Bebauung an der Grenze beträgt 4,6 bis 5,1 Meter. Gegenüber dieser Grenzbebauung tritt die vorhandene Grenzmauer in ihren Ausmaßen von nur 1,5 m deutlich zurück. Hinzu kommt die Höhendisparität zwischen dem rückwärtigen Querbau und dem Wohnhaus ... Straße 11a. Schließlich führt die Grenzbebauung auch zu einer massiven Verschattung des bisher als Garten genutzten Freiraumes zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a, die den Klägerinnen nicht zumutbar ist, zumal da die Grenzbebauung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig ist.
66 
Die Klägerinnen sind hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen auch schutzbedürftig, da sie angesichts der in dem maßgeblichen Grundstücksbereich bislang prägend vorgegebenen Bauweise auch nicht damit rechnen mussten, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenzen ein durchgängiges grenzständiges Gebäude errichtet wird.
67 
Zudem ermöglichen sowohl die vorgesehene 157,86 qm große Terrasse im zweiten Obergeschoss als auch die geplante 267,05 qm große Terrasse im dritten Obergeschoss im mittleren Bereich des Gebäudes Einblicke auf die Grundstücke der Klägerin zu 1, die das Maß dessen deutlich übersteigen, was Grundstückseigentümern auch im bebauten innerörtlichen Bereich regelmäßig zugemutet werden kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 B 1037/14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
IV.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerinnen war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
70 
Beschluss
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf15.000,- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung im ersten Rechtszug).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
35 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
II.
36 
Im Übrigen ist die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung auch sonst zulässig.
III.
37 
Die Berufung ist im Übrigen auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 sind auch in der Gestalt, die sie durch die Teilverzichtserklärung der Beigeladenen gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid verstößt gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben hält die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 nicht ein (1.) und verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (2.). Ob der Bauvorbescheid auch im Übrigen Rechte der Klägerinnen verletzt, kann folglich dahinstehen.
38 
1. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt, soweit er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 5, 6 LBO feststellt (Nr. 3), zu Lasten der Klägerinnen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Dieser Bestimmung widerspricht der angefochtene Bauvorbescheid insoweit, als das Gebäude unmittelbar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken der Klägerin zu 1, d.h. ohne Einhaltung von Abstandsflächen, errichtet werden soll.
39 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sind die Voraussetzungen für eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht gegeben.
40 
Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2.). Beides trifft hier nicht zu.
41 
aa) Nach planungsrechtlichen Vorschriften ist die geplante Grenzbebauung nicht zwingend geboten, aber i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig.
42 
Da für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung keine die Bauweise betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen - der Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 enthält lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geplant ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
43 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende, d.h. halboffene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86, juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).
44 
Danach verlangt die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung nicht zwingend die Errichtung der geplanten Grenzbebauung, sie lässt eine solche jedoch zu.
45 
Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).
46 
Nach den Darstellungen des im verwaltungsgerichtlichen Urteil abgebildeten Lageplanausschnitts, deren Richtigkeit sich nach dem vom Senat eingenommen Augenschein bestätigt hat, wird die hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung durch das Straßengeviert... Straße, ... Gasse, ..., ... Straße und ... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind hier fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Dagegen befinden sich hinter den jeweiligen Hauptgebäuden im Innern des Straßengevierts auf den Grundstücken teilweise unbebaute Freiflächen, wie etwa auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 30, 29/1 und 28, als auch Gebäude, die zu den Nachbargrundstücken in geschlossener Bauweise, wie das Grundstück Flst.Nr. 30/2, oder auch in halboffener Bauweise errichtet sind. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 33/1 ist nur einseitig grenzständig an das Gebäude ...-Straße 11a der Klägerin zu 1 angebaut. Auch das der Beigeladenen gehörende Gebäude ... Straße 7 ist selbst lediglich im vorderen Grundstücksbereich zur ... Straße hin in geschlossener Bauweise errichtet. Im hinteren Bereich, d.h. dort, wo der 1973 genehmigte Anbau errichtet wurde, setzt sich die Grenzbebauung nur zum Grundstück Flst.Nr. 27/2 fort, dagegen werden gegenüber dem westlich anschließenden Grundstück Flst.Nr. 20 teilweise Abstandsflächen eingehalten. Im Inneren des Straßengevierts ist danach weder eine einheitliche geschlossene noch eine einheitliche halboffene Bauweise vorzufinden. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen auch auf Grundstücken bzw. Grundstücksbereichen im Inneren des Straßengevierts errichtet werden soll, sind die beschriebenen unterschiedlichen Bauweisen insgesamt Maßstab für eine Grenzbebauung. Folglich besteht für das streitige Vorhaben kein Zwang zur Errichtung an der Grenze. Vielmehr darf i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgegangen.
47 
bb) Der Zulässigkeit des Vorhabens ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht jedoch entgegen, dass nicht i. S. dieser Vorschrift öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
48 
aaa) Nachbargrundstück i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sind hier die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1. Die Landesbauordnung verwendet zwar den Begriff des Grundstücks regelmäßig im Sinne von Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO), so dass danach die Grenzbebauung jeweils zu den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 isoliert zu betrachten wäre. Die Regelung des § 4 Abs. 2 LBO zeigt jedoch, dass der Buchgrundstücksbegriff nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr kann ein Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch ein aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes benachbartes Baugrundstück sein (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 37). Danach sind die beiden Buchgrundstücke der Klägerin zu 1 als ein Nachbargrundstück anzusehen. Denn beide Grundstücke sind vor wenigen Jahren durch Teilung aus dem Buchgrundstück Flst.Nr. 30 hervorgegangen und die Freifläche zwischen den Gebäuden auf beiden Grundstücken wird als ein gemeinsamer Garten genutzt.
49 
bbb) Es ist nicht i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
50 
(1) Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne dieser Vorschrift ist in der Regel nur erfüllt, wenn zulasten der von der Grenzbebauung betroffenen Grundstücke eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO übernommen wird.
51 
Eine solche Baulast hat die Klägerin zu 1 unstreitig nicht übernommen.
52 
(2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39). Denn in einem solchem Fall würde es sich bei der Forderung nach Eintragung einer Baulast um eine bloße Förmelei handeln. Die Wirkungen eines bereits vorhandenen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück auf dessen Schutzwürdigkeit nach § 5 LBO können jedoch nicht weiter reichen, als die einer entsprechenden Baulast. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung kann die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung daher nur in ihrem Umfeld ersetzen. Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Grenzgebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288). Eine andere Auslegung ist mit dem Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vereinbar, auch wenn die Entstehungsgeschichte der Norm dies nahelegen mag.
53 
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die gegebenenfalls eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 Rn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 3).
54 
Die genannten Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende öffentlich-rechtliche Sicherung durch einen vorhandenen Grenzbau galten nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate bereits zu der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. (vgl. z.B. Beschluss vom 15.09.1993 - 3 S 1670/93 - juris Rn. 5). Allein die Ersetzung des Wortes „angebaut“ durch „an die Grenze gebaut“ in der seit dem 01.01.1996 geltenden Neuregelung führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen nicht dazu, dass nunmehr auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen dem vorhandenen und dem geplanten Grenzbau verzichtet werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/5337 S. 80) war mit der Neuregelung zwar die Vorstellung verbunden, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8). Zudem dient die Einhaltung von Abstandsflächen gerade der Sicherstellung der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der unbebauten Grundstücksteile (vgl. Sauter a.a.O., § 5 Rn. 3). Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Ein solcher Verzicht begründet indes - wegen der ähnlichen Interessenlage wie bei einer Doppelhausbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, 359) -ein gegenseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das eine Grenzbebauung verlangt, aufgrund derer die Gebäude noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich in relevanter Weise überdecken.
55 
Danach vermag die bereits vorhandene Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken der Klägerin zu 1 die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung für die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ersetzen. Das geplante Bauvorhaben steht zu der vorhandenen Grenzbebauung nicht mehr in einer gewissen Beziehung und die Gebäude überdecken sich nicht in einem Maße, dass noch der Eindruck der geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 - juris Rn. 11). Ab welcher Abweichung der Eindruck der geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. So hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshof im Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - juris Rn. 5, auf den spätere Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - juris Rn. 6) Bezug nehmen, eine Abweichung von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig erachtet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen verlangt danach auch der 5. Senat gerade eine weitgehende Deckungsgleichheit. Die genannten Maße überschreitet der vorgesehene Grenzbau deutlich. Die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30 ist ca. 25 m lang, die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30/2 beträgt ca. 13,5 m. Demgegenüber soll das Bauvorhaben entlang der gesamten Grundstücksgrenze beider Buchgrundstücke über eine Länge von ca. 70 m an der Grenze errichtet werden. Der Eindruck einer geschlossenen Bauweise wird so nicht mehr vermittelt. Auf den Einwand der Beigeladenen, wonach auch die Klägerin zu 1 bei einer künftigen Bebauung der Grundstücke von der geplanten Grenzbebauung profitieren könnte, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Gleiches gilt für den Hinweis der Beigeladenen, wonach die Klägerin zu 1 ihre Grundstücke überhaupt nur mit Grenzbauten bebauen könne, da wegen der Größe der Grundstücke Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 etwa nach einem Untergang eines Gebäudes nicht gezwungen, überhaupt wieder ein Gebäude zu errichten. Weiter ist denkbar, dass sie bislang unbebaute Nachbargrundstücke erwirbt und so Abstandsflächen bei einer künftigen Bebauung eingehalten werden können.
56 
b) Auch die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche in einem Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO scheidet aus.
57 
Der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 24). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 LBO scheidet offensichtlich aus und ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO liegt ebenfalls nicht vor.
58 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vor, wenn die nachbarschützende Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 m.w.N.). Solche Besonderheiten sind vorliegend in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 nicht gegeben. Diese Grundstücke sind insbesondere auch nicht aufgrund der an der Grenze zum Flst.Nr. 33/1 errichten Grenzmauer weniger schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits aus den völlig untergeordneten Ausmaßen der Mauer, die mit ca. 1,50 m Höhe deutlich hinter der vorgesehen Grenzbebauung zurücktritt und auch nur wenige Meter lang ist.
59 
2. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt ferner, soweit er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt (Nr. 1 und 2), gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtigt dadurch die Nutzung der Nachbargrundstücke der Klägerin zu 1 und demzufolge auch das an diesen Grundstücken bestehende Nießbrauchsrecht der Klägerin zu 2 rücksichtslos.
60 
a) § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Nachbar im Sinne des Bodenrechts ist dabei nicht nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines Grundstücks sondern auch - wie die Klägerin zu 2 - ein sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter, zu denen auch der Nießbraucher zählt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 rücksichtslos. Da der Bebauungsplan „Alstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, wie die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277, 279, 282; Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 -juris Rn. 3). In der maßgeblichen Umgebungsbebauung, die wiederum durch das bereits beschriebene Straßengeviert gekennzeichnet wird, ist kein Baukörper vorhanden, der hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist. Das bislang größte Einzelgebäude in der maßgeblichen Umgebung ist das Gebäude ... Straße 7. Dessen Grundfläche wird durch das Bauvorhaben hinsichtlich Bebauungstiefe, Breite und Kubatur deutlich überschritten.
62 
Auf die von der Beigeladenen bei der Einnahme des Augenscheins verwiesenen Gebäude ... Straße 6 und ... Straße 43, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit dem Bauvorhaben vergleichbar seien, kommt es dagegen nicht an. Diese Grundstücke liegen außerhalb der für die Beurteilung des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung. Der Rahmen für die maßgebliche Umgebungsbebauung wird durch das bereits an anderer Stelle beschriebene Straßengeviert begrenzt, in dem die genannten Grundstücke nicht liegen. Auf diese Bereiche wirkt sich die Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen weder aus, noch prägen oder beeinflussen diese Grundstücke ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
63 
Die danach vorliegende Rahmenüberschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt die gebotene Rücksichtnahme gerade in Bezug auf die unmittelbar benachbarte Bebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 vermissen. Das Gesamtvolumen und die Gliederung des Baukörpers führen zu einer rücksichtslosen optisch erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens insbesondere auf das Wohnhaus ... Straße 11a.
64 
Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26).
65 
Gemessen hieran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber den benachbarten Anwesen der Klägerin zu 1 als rücksichtslos. Der Augenschein des Senats hat gezeigt, dass sich zwischen den Gebäuden ...-Straße 11 und 11a eine als Garten genutzte Freifläche der beiden Wohnhausgrundstücke befindet. In dem Bereich befindet sich auch auf den Nachbargrundstücken keine Bebauung. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens entstünde gerade hier eine Grenzbebauung, die, trotz der Gliederung des Baukörpers mit zurückspringenden Obergeschossen, insgesamt den Eindruck einer geschlossenen massiven Riegelbebauung vermittelt, die den Grundstücken der Klägerin zu 1 gleichsam „die Luft zum Atmen nimmt“. War die bisherige Bebauung von einer fast deckungsgleichen Grenzbebauung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2 und 30/2 geprägt, wird nunmehr entlang der gesamten Grundstückslängen ein in seinen Ausmaßen enorm kompakter Baukörper errichtet. Die Grenzbebauung zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a beträgt 22 m, die Höhe der Bebauung an der Grenze beträgt 4,6 bis 5,1 Meter. Gegenüber dieser Grenzbebauung tritt die vorhandene Grenzmauer in ihren Ausmaßen von nur 1,5 m deutlich zurück. Hinzu kommt die Höhendisparität zwischen dem rückwärtigen Querbau und dem Wohnhaus ... Straße 11a. Schließlich führt die Grenzbebauung auch zu einer massiven Verschattung des bisher als Garten genutzten Freiraumes zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a, die den Klägerinnen nicht zumutbar ist, zumal da die Grenzbebauung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig ist.
66 
Die Klägerinnen sind hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen auch schutzbedürftig, da sie angesichts der in dem maßgeblichen Grundstücksbereich bislang prägend vorgegebenen Bauweise auch nicht damit rechnen mussten, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenzen ein durchgängiges grenzständiges Gebäude errichtet wird.
67 
Zudem ermöglichen sowohl die vorgesehene 157,86 qm große Terrasse im zweiten Obergeschoss als auch die geplante 267,05 qm große Terrasse im dritten Obergeschoss im mittleren Bereich des Gebäudes Einblicke auf die Grundstücke der Klägerin zu 1, die das Maß dessen deutlich übersteigen, was Grundstückseigentümern auch im bebauten innerörtlichen Bereich regelmäßig zugemutet werden kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 B 1037/14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
IV.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerinnen war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
70 
Beschluss
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf15.000,- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung im ersten Rechtszug).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

3

Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,

ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).

8

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).

9

Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.

10

b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,

ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,

hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.

11

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

12

c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.

13

Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

14

d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.

15

Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.

16

e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob

bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.

17

2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

18

a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

19

Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).

20

Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

21

b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).

22

3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.

23

Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.

24

Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.

25

a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

26

b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

27

c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

28

d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

29

e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

30

f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.

31

g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im westlichen Teil des Gebäudes Robert-Bosch-Straße ... auf dem Flst. Nr. .../2 der Gemarkung Empfingen der Beigeladenen (Baugrundstück) einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter. Unter dem Dach des Ein- und Ausgangs ist ein "Backshop" in das Gebäude integriert. Daneben ist ein Pfandraum mit Windfang angebaut. Im östlichen Gebäudeteil befinden sich ein Textilmarkt und ein Getränkemarkt. Vor dem Gebäude sind Kfz.-Stellplätze angelegt. Die übrigen bebauten Flächen zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße werden gewerblich genutzt, u.a. gibt es gegenüber dem Baugrundstück einen weiteren Lebensmittel-Discounter (Robert-Bosch-Straße ...) und weiter nördlich - im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" - einen 1995 genehmigten Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße …, "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen"). Das Baugrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" vom 06.07.2006, der für Flächen westlich der Autobahn A 81 außerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen drei Gewerbegebiete und ein Sondergebiet "Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungszentrum" festsetzt. Das Baugrundstück liegt im Sondergebiet.
Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss den Bebauungsplan bereits am 18.04.2000 als Satzung. Der Beschluss wurde jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht. Nach einer durch einen Bauantrag der Klägerin (s.u.) ausgelösten Dienstbesprechung im Regierungspräsidium Karlsruhe am 01.06.2006 passte die Beigeladene die Festsetzungen des Bebauungsplans an Ergebnisse der Dienstbesprechung an und gab Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Äußerung. In seiner Sitzung am 06.07.2006 befasste sich der Gemeinderat erneut mit dem Bebauungsplan. Die Sitzungsvorlage 50/2006 stellte das Ergebnis der Behördenbeteiligung und insoweit unterbreitete Änderungsvorschläge dar, formulierte Beschlussvorschläge und enthielt Entwürfe der textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer neuen Satzung jeweils mit Datum vom 06.07.2006. Der Entwurf der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 sah für Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet folgende Regelungen vor:
"1. Art der baulichen Nutzung
...
1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
2. Art und Maß der baulichen Nutzung
...
Im gesamten Geltungsbereich sind folgende zentrenrelevanten Sortimente nicht zugelassen:
10 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
11 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
12 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
13 
Je Branchengruppe sind max. 1200 m2 Geschossfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
14 
Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 06.07.2006 folgende Beschlüsse:
15 
"Die Satzung über den Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost, In der Fassung vom 18.04.2000, wird aufgehoben.
16 
Den in der Anlage 50/2006 unterbreiteten Änderungsvorschlägen der Träger öffentlicher Belange wird nach Abwägung zugestimmt. Die Anregungen wurden von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet.
17 
Der Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost in der Fassung vom 06.07.2006 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen."
18 
Der Bürgermeister fertigte am selben Tag die neue Satzung sowie gesondert die textlichen Festsetzungen und den Lageplan als Bestandteile der Satzung aus. Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Entwurf in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Die dort im Abschnitt "2. Art und Maß der baulichen Nutzung" vorgesehenen Festsetzungen finden sich nun im Abschnitt "1. Art der baulichen Nutzung" in Nr. 1.4.3. unter einer neuen Nr. 4 mit einem teilweise anderen Wortlaut:
19 
"1. Art der baulichen Nutzung
20 

1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
21 
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
22 
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
23 
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente (siehe 1.4.3 Nr. 4) auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
24 
4. Folgende zentrenrelevanten Sortimente sind nicht zugelassen:
25 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
26 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
27 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
28 
Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
29 
In der Planbegründung wird zum Sondergebiet u.a. ausgeführt, zentrenrelevante Branchen dürften im Sondergebiet nicht angesiedelt werden, um negative städtebauliche Konsequenzen innerorts auszuschließen. Die Gemeinde halte auch die Branchen, für die Ausnahmen möglich seien, grundsätzlich für zentrenrelevant. Da die Beigeladene im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen sei, sei die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs generell nicht möglich. Um negative städtebauliche Konsequenzen auszuschließen, sei es erforderlich, zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion zu überlegen, welche Branchen und Sortimente zentrenrelevant und daher im Sondergebiet nicht zuzulassen seien. Der Gemeinderat habe die zulässigen Sortimente am 16.09.1997 festgelegt und aufgrund einer anschließenden Standortanalyse noch einmal am 17.02.1998 dahin geändert, dass auch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Vollsortimenter-Lebensmittelmarktes zugelassen werden solle. Die Analyse habe aufgezeigt, dass die Ansiedlung eines solchen Betriebs positive Auswirkungen auf die Beigeladene haben werde. Bei einer Beschränkung der Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe auf insgesamt 2.500 m2 Verkaufsfläche seien keine negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung zu erwarten. Derartige negative Auswirkungen könnten aufgrund der besonderen Situation der Beigeladenen auch in Bezug auf Verkaufsstätten für Schuhe und Bekleidungswaren ausgeschlossen werden, wenn deren Geschossflächen jeweils auf 1.200 m2 beschränkt werde. Die Zulassung je eines Einzelhandelsbetriebs mit diesen Sortimenten werde sich innerörtlich nicht negativ auswirken.
30 
Die Beschlüsse vom 06.07.2006 über die Aufhebung der Satzung vom 18.04.2000 und den Bebauungsplan "Autobahnkreuz - Südost" wurden am 14.07.2006 ortsüblich bekannt gemacht.
31 
Bereits mit Bauantrag vom 30.01.2006 hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter mit Backshop/Pfandraum und für einen Textil-Fachmarkt sowie zur Errichtung von Kfz.-Stellplätzen auf dem Baugrundstück begehrt. Danach gehören zum Lebensmittelmarkt u.a. ein Verkaufsraum mit Kassenzone, Ein-/Ausgang, Toiletten, Räume für Personal, Akten, Heizung, Hausanschluss, ein Lager und ein Non-Food-Lager. Zu dem unter dem Dach des Ein-/Ausgangs des Lebensmittelmarktes in das Gebäude integrierten Backshop mit eigenem Eingang gehören ein Verkaufsraum, ein WC und ein Umkleideraum. Die Beklagte errechnete für den Lebensmittelmarkt mit Backshop und Pfandraum 873,46 m2 Verkaufsfläche sowie 1.276 m2 Geschossfläche und bewertete das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Anschließend kam es am 01.06.2006 zur Dienstbesprechung beim Regierungspräsidium Karlsruhe (s.o.), an der auch eine Vertreterin der Klägerin teilnahm. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung ist über das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten:
32 
"Planungsrechtliche Situation: § 34 BauGB; Nutzungsart in der näheren Umgebung: GE. 33er-Stand nicht mehr gegeben. Zulässig sind auf der Grundlage des § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe, sofern diese nicht sondergebietspflichtig sind. Damit muss jeder Betrieb für sich eigenständig betrieben werden können (eigene Ver- und Entsorgung, Sozialräume), darf max. eine Verkaufsfläche von 800 qm und eine Geschossfläche von 1.200 qm haben. Bei dem Lebensmittelmarkt darf angesichts der vorgesehenen Ausführung max. 1% für Putz von der Nutzfläche abgezogen werden. Die Fläche für den Pfandraum wird auf die GF aber nicht auf die Verkaufsfläche angerechnet. Der Backshop ist ein eigenständiger Betrieb und wird nicht auf die Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt angerechnet. Das Sortiment für den Fachmarkt ist noch zu bestimmen (ggfs. unter Nennung mehrerer Sortimente)."
33 
Am 22.06.2006 reichte die Klägerin neue Bauvorlagen (Tekturplanung) vom 07.06.2006 ein, die den Pfandraum nicht mehr vorsahen. Eine beigefügte Berechnung der Nutzflächen vom 07.06.2006 gibt u.a. folgende Maße an: Lebensmittelmarkt: Verkaufsraum/Kassenzone 780,70 m2, Ein-/Ausgang je 9,48 m2; Backshop: Verkaufsraum 39,76 m2. Am 29.06.2006 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben gemäß der Tekturplanung.
34 
Mit Bauantrag vom 21.08.2007 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Pfandraums mit einem 14,21 m2 großen Windfang. Am 17.01.2008 erteilte die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen die Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" vom 06.07.2006 wegen Überschreitung der 800 m2-Verkaufsflächen-Grenze um ca. 1 m2 sowie der 1.200 m2 Geschossflächen-Grenze um ca. 73,82 m2.
35 
Mit Bauantrag vom 23.03.2011 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers im Lebensmittelmarkt in Verkaufsraum; baulich sind der Abriss einer Trennwand zum bisherigen Verkaufsraum und die Schließung einer Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers vorgesehen. Nach einer beigefügten Berechnung erhöhte sich durch dieses Vorhaben die Nutzfläche für den Verkaufsraum um 177,1 m2. Eine Stellplatz-Berechnung stellt einem Bedarf von 131 Stellplätzen für die Nutzung des gesamten Gebäudes 165 nachgewiesene Stellplätze gegenüber. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen zum Bauantrag.
36 
Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12.10.2011 ab. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplans über die maximale Verkaufsfläche von 800 m2. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Abweichung Grundzüge der Planung berührte. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Plansätzen Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP) sowie Nr. 2.9.2 des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald.
37 
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Bebauungsplan sei jedenfalls im Sondergebiet unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 lasse mehrere Einzelhandelsbetriebe zu, begrenze aber die Summe ihrer Verkaufsflächen auf 2.500 m2. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes jedenfalls im Sondergebiet. Das daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei danach zulässig, weil es in der näheren Umgebung bereits einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gebe, und zwar den Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück, der einschließlich Backshop und Pfandraum über 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche und deutlich mehr als 1.200 m2 Geschossfläche habe. Die beantragte Änderung führe nicht zu einer neuen Nutzungsart. Sie wirke sich auch nicht schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Das belege eine von der Klägerin eingeholte "Auswirkungsanalyse" der G... mbH (...) vom Dezember 2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.03.2012 zurück.
38 
Mit ihrer am 21.03.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ferner vorgetragen, auch die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da sie nicht festsetze, welche zentrenrelevanten Sortimente zulässig seien. Jedenfalls fehle auch ihr eine Rechtsgrundlage, da sie ebenfalls eine gebietsbezogene Verkaufsflächengrenze festlege. Eine bloße Teilunwirksamkeit nur der gebietsbezogenen Festsetzungen scheide aus. Denn die Beigeladene hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel nicht auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus den Erläuterungen zum Einzelhandel in der Planbegründung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 23.03.2011 zu erteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt: Sollte der Bebauungsplan - teilweise - unwirksam sein, wäre das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil es gegen Ziele der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 sowie im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verstoße.
39 
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.10.2013 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es die maximale Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb von 800 m2 nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.2 des Bebauungsplans deutlich überschreite. Ob schon der genehmigte Bestand diese Grenze überschreite, sei unerheblich. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da sie die Grundzüge der Planung berührte. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.2 sei nach § 11 BauNVO zulässig und wäre selbst dann wirksam, wenn die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 unwirksam wären. Denn sie könne zusammen mit den anderen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen des Bebauungsplans objektiv auch ohne die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Auch hätte die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus der Planbegründung. Danach habe die Beigeladene mit den verschiedenen Flächengrenzen jeweils eigenständige Ziele verfolgt. Diese behielten auch bei Wegfall einzelner Festsetzungen ihren Sinn. Das gelte auch für die 800 m2-Verkaufsflächengrenze je Betrieb. Es sei für die Gemeinde ein zentrales Anliegen gewesen, sich an die Vorgaben der Raumordnung und der Landesplanung zu halten. Dabei habe gerade der Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidende Bedeutung gehabt, wie eine Stellungnahme des Regionalverbands vom 22.06.2006 belege. Die Einwände der Klägerin zielten allein auf die Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche. Die Begrenzung der Verkaufsflächen einzelner Betriebe auf 800 m2 sei davon unabhängig. Die Beigeladene habe dieser Grenze eigenständige und ganz zentrale Bedeutung zugemessen. Der Ausfall des Steuerungselements "Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche" hänge daher nicht unauflöslich mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze zusammen. Gleiches gälte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4, falls auch diese unwirksam sei. Die Überlegungen zur Sortimentssteuerung seien nicht so beherrschend gewesen, dass die Beigeladene ohne deren Verwirklichung auf die Planung mutmaßlich ganz verzichtet hätte. Die Aufrechterhaltung des Sondergebiets mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze respektiere den gemeindlichen Planungswillen und führe nicht zu dessen Verfälschung.
40 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.07.2014 - 5 S 2346/13 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 31.07.2014 zugestellt. Am 26.08.2014 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der Bebauungsplan sei schon mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Der Gemeinderat habe die textliche Festsetzung über Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen mit dem im Entwurf vom 06.07.2006 gemäß der Anlage 50/2006 enthaltenen Satz beschlossen: "Je Branchengruppe sind max. 1.200 m2 Geschossfläche zulässig". In Nr. 1.4.3.4 Satz 3 der vom Bürgermeister am 06.07.2006 gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen heiße es demgegenüber: "Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig". Da beide Fassungen dasselbe Datum trügen, könne über die ausgefertigte Satzung, soweit diese auf einen Textteil vom 06.07.2006 Bezug nehme, auch keine "gedankliche Schnur" zu einem der beiden Sätze hergestellt werden. Ungeachtet dessen sei der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich des Sondergebiets auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.2 seien nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden raumordnerischen Zweck der Planung miteinander verschränkt. Wäre nur die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 unwirksam, entfiele ein zentrales Steuerungsinstrument der Planung. Gleiches gelte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Das Baugrundstück und seine nähere Umgebung seien keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Ein faktisches Gewerbegebiet scheide aus, weil der Lebensmittelmarkt der Klägerin ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sei. Seine genehmigte Verkaufsfläche betrage einschließlich des Verkaufsraumes des Backshops und des von Kunden betretbaren Windfangs des Pfandraumes 857,84 m2. Soweit die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung am 29.06.2006 im Anschluss an die Dienstbesprechung vom 01.06.2006 eine geringere Verkaufsfläche als 800 m2 angenommen habe, weil für Putz 1% abgezogen werden könne und der Windfang des Pfandraums sowie der Verkaufsraum des Backshops nicht anrechenbar seien, liege dem ein Rechtsirrtum zugrunde. Ein Putzabzug werde vom erkennenden Gerichtshof bei einem typischen Lebensmittelmarkt nur im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraums gebilligt. Dadurch vermindere sich die Verkaufsfläche um weniger als 1 m2, während ein Abzug von 1% zu einer Verminderung um 7 m2 führe. Der Windfang des Pfandraums müsse als Verkaufsfläche angerechnet werden, weil er Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes städtebaulich präge. Der Verkaufsraum des Backshops sei nach den Maßstäben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - anzurechnen, weil der Backshop ein Nebenbetrieb des Lebensmittelmarktes sei. Das Vorhaben sei jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung sei auf die typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung abzustellen. Der großflächige Einzelhandel sei in § 11 Abs. 3 BauNVO als besondere typisierte Nutzungsart hervorgehoben. Entscheidend sei daher, ob in der näheren Umgebung bereits ein solcher Betrieb vorhanden sei. Das sei mit dem Lebensmittelmarkt der Fall, da er die Schwelle der Großflächigkeit bereits jetzt deutlich überschreite. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Beigeladene habe keinen zentralen Versorgungsbereich i.S. dieser Vorschrift. Zwar genüge insoweit die Sicherstellung einer über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirkenden wohnortnahen Grundversorgung. In der Ortsmitte der Beigeladenen gebe es aber keinen Lebensmittelmarkt. Es gebe nur Bäcker und Metzger. Das reiche zur Deckung der wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs nicht aus. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 betrage der Mehrumsatz infolge des streitigen Vorhabens 0,9 Mio. Euro, davon 0,7 Mio. Euro im Lebensmittelbereich. Dieser Mehrumsatz gehe zu Lasten von zwei außerhalb der Ortsmitte angesiedelten Wettbewerbern der Klägerin. Auch in Nachbargemeinden seien zentrale Versorgungsbereiche nicht durch schädliche Auswirkungen betroffen. Nach der "Auswirkungsanalyse" liege die Umverteilungsquote unter 2%. Ziele der Raumordnung seien kein Tatbestandsmerkmal in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Berufung zurückzuweisen.
45 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es befremde, dass die Klägerin von 857,84 m² Verkaufsfläche nach dem Stand der Baugenehmigung vom 29.06.2006 ausgehe. Dies widerspreche den mit ihrer Vertreterin am 01.06.2006 besprochenen Vorgaben. Nach § 34 BauGB wäre das Vorhaben unzulässig, weil es mehr als 800 m2 Verkaufsfläche habe. Das gelte auch dann, wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar wäre. Denn in einem Gewerbegebiet, von dem hier auszugehen sei, seien Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 unzulässig. Ein faktisches Sondergebiet scheide selbst dann aus, wenn ein solches rechtlich überhaupt möglich wäre. Bei unterstellter Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans sei im Übrigen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Insoweit werde auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, nach ihren Unterlagen sei nicht feststellbar, dass dem Vorhaben ungeachtet seiner Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht andere von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
46 
Die Beigeladene hat mitgeteilt, sie mache von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Sie war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
47 
Die Beklagte hat eine Aufstellung über die derzeit vorhandenen Arten baulicher Nutzungen auf den Flächen im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" und außerhalb davon westlich der Robert-Bosch-Straße vorgelegt. Die Klägerin hat dazu angemerkt, der Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei im Jahr 1995 mit 2.300 m2 Verkaufsfläche angesiedelt und später um 400 m2 Verkaufsfläche erweitert worden; sein Sortiment umfasse Baustoffe, Gartenzubehör und Werkzeuge, aber auch Haushalts-, Spiel- und Papeteriewaren. Insbesondere dieser Fachmarkt widerspreche der Annahme, das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten auf Fragen des Senats angegeben: Der Vortrag der Klägerin zur Verkaufsfläche des Fachmarkts für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei zutreffend; brandschutzrechtliche Anforderungen an das Vorhaben habe die Beklagte bislang nicht geprüft, diesen könnte durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Der Senat hat drei Lichtbilder von der Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den Flächen in dessen Umgebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
49 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin betreibt im westlichen Teil des Gebäudes Robert-Bosch-Straße ... auf dem Flst. Nr. .../2 der Gemarkung Empfingen der Beigeladenen (Baugrundstück) einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter. Unter dem Dach des Ein- und Ausgangs ist ein "Backshop" in das Gebäude integriert. Daneben ist ein Pfandraum mit Windfang angebaut. Im östlichen Gebäudeteil befinden sich ein Textilmarkt und ein Getränkemarkt. Vor dem Gebäude sind Kfz.-Stellplätze angelegt. Die übrigen bebauten Flächen zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße werden gewerblich genutzt, u.a. gibt es gegenüber dem Baugrundstück einen weiteren Lebensmittel-Discounter (Robert-Bosch-Straße ...) und weiter nördlich - im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" - einen 1995 genehmigten Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße …, "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen"). Das Baugrundstück liegt im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" vom 06.07.2006, der für Flächen westlich der Autobahn A 81 außerhalb der geschlossenen Ortslage der Beigeladenen drei Gewerbegebiete und ein Sondergebiet "Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungszentrum" festsetzt. Das Baugrundstück liegt im Sondergebiet.
Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss den Bebauungsplan bereits am 18.04.2000 als Satzung. Der Beschluss wurde jedoch nicht öffentlich bekannt gemacht. Nach einer durch einen Bauantrag der Klägerin (s.u.) ausgelösten Dienstbesprechung im Regierungspräsidium Karlsruhe am 01.06.2006 passte die Beigeladene die Festsetzungen des Bebauungsplans an Ergebnisse der Dienstbesprechung an und gab Trägern öffentlicher Belange nochmals Gelegenheit zur Äußerung. In seiner Sitzung am 06.07.2006 befasste sich der Gemeinderat erneut mit dem Bebauungsplan. Die Sitzungsvorlage 50/2006 stellte das Ergebnis der Behördenbeteiligung und insoweit unterbreitete Änderungsvorschläge dar, formulierte Beschlussvorschläge und enthielt Entwürfe der textlichen Festsetzungen, der Planbegründung und einer neuen Satzung jeweils mit Datum vom 06.07.2006. Der Entwurf der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 sah für Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet folgende Regelungen vor:
"1. Art der baulichen Nutzung
...
1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
2. Art und Maß der baulichen Nutzung
...
Im gesamten Geltungsbereich sind folgende zentrenrelevanten Sortimente nicht zugelassen:
10 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
11 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
12 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
13 
Je Branchengruppe sind max. 1200 m2 Geschossfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
14 
Der Gemeinderat fasste in der Sitzung am 06.07.2006 folgende Beschlüsse:
15 
"Die Satzung über den Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost, In der Fassung vom 18.04.2000, wird aufgehoben.
16 
Den in der Anlage 50/2006 unterbreiteten Änderungsvorschlägen der Träger öffentlicher Belange wird nach Abwägung zugestimmt. Die Anregungen wurden von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet.
17 
Der Bebauungsplan Autobahnkreuz - Südost in der Fassung vom 06.07.2006 wird nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen."
18 
Der Bürgermeister fertigte am selben Tag die neue Satzung sowie gesondert die textlichen Festsetzungen und den Lageplan als Bestandteile der Satzung aus. Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Entwurf in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Die dort im Abschnitt "2. Art und Maß der baulichen Nutzung" vorgesehenen Festsetzungen finden sich nun im Abschnitt "1. Art der baulichen Nutzung" in Nr. 1.4.3. unter einer neuen Nr. 4 mit einem teilweise anderen Wortlaut:
19 
"1. Art der baulichen Nutzung
20 

1.4.3 Weitere Festsetzungen für Einzelhandelsbetriebe:
21 
1. Die Verkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im Sondergebiet wird auf insgesamt max. 2500 m2 Verkaufsfläche beschränkt.
22 
2. Die max. zulässige Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb beträgt 800 m2. Die Geschossfläche pro Einzelhandelsbetrieb darf 1200 m2 nicht überschreiten.
23 
3. Bei den Einzelhandelsbetrieben sind zentrenrelevante Randsortimente (siehe 1.4.3 Nr. 4) auf maximal 12% der Gesamtverkaufsfläche des jeweiligen Betriebs zulässig.
24 
4. Folgende zentrenrelevanten Sortimente sind nicht zugelassen:
25 
a) Blumen
b) Briefmarken
c) Devotionalien
d) Drogeriewaren
e) Lebensmittelhandwerk
f) Schmuck
g) Optische Erzeugnisse
h) Pharmazeutika
i) Bastelartikel
j) Fotogeräte und Fotowaren
k) Kosmetika
I) Papier- und Schreibwaren
m) Schulbedarf
n) Uhren
26 
Ausnahmsweise können im Einvernehmen mit der Gemeinde Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen zugelassen werden:
27 
1. Pharmazeutika, Kosmetika
2. Fotogeräte und Fotowaren
3. Papier- und Schreibwaren, Bastelartikel
4. Blumen
28 
Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig. Die Ziffern 1. - 4. sind jeweils als eine Branchengruppe zu verstehen. Die Verkaufsfläche für alle 4 Branchengruppen zusammen darf max. 1300 m2 betragen."
29 
In der Planbegründung wird zum Sondergebiet u.a. ausgeführt, zentrenrelevante Branchen dürften im Sondergebiet nicht angesiedelt werden, um negative städtebauliche Konsequenzen innerorts auszuschließen. Die Gemeinde halte auch die Branchen, für die Ausnahmen möglich seien, grundsätzlich für zentrenrelevant. Da die Beigeladene im Regionalplan als Kleinzentrum ausgewiesen sei, sei die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittel-Einzelhandelsbetriebs generell nicht möglich. Um negative städtebauliche Konsequenzen auszuschließen, sei es erforderlich, zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion zu überlegen, welche Branchen und Sortimente zentrenrelevant und daher im Sondergebiet nicht zuzulassen seien. Der Gemeinderat habe die zulässigen Sortimente am 16.09.1997 festgelegt und aufgrund einer anschließenden Standortanalyse noch einmal am 17.02.1998 dahin geändert, dass auch die Ansiedlung eines leistungsfähigen Vollsortimenter-Lebensmittelmarktes zugelassen werden solle. Die Analyse habe aufgezeigt, dass die Ansiedlung eines solchen Betriebs positive Auswirkungen auf die Beigeladene haben werde. Bei einer Beschränkung der Verkaufsflächen für Einzelhandelsbetriebe auf insgesamt 2.500 m2 Verkaufsfläche seien keine negativen Auswirkungen auf die Raumordnung und Landesplanung zu erwarten. Derartige negative Auswirkungen könnten aufgrund der besonderen Situation der Beigeladenen auch in Bezug auf Verkaufsstätten für Schuhe und Bekleidungswaren ausgeschlossen werden, wenn deren Geschossflächen jeweils auf 1.200 m2 beschränkt werde. Die Zulassung je eines Einzelhandelsbetriebs mit diesen Sortimenten werde sich innerörtlich nicht negativ auswirken.
30 
Die Beschlüsse vom 06.07.2006 über die Aufhebung der Satzung vom 18.04.2000 und den Bebauungsplan "Autobahnkreuz - Südost" wurden am 14.07.2006 ortsüblich bekannt gemacht.
31 
Bereits mit Bauantrag vom 30.01.2006 hatte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Gebäudes für einen Selbstbedienungs-Lebensmittelmarkt in der Betriebsform Discounter mit Backshop/Pfandraum und für einen Textil-Fachmarkt sowie zur Errichtung von Kfz.-Stellplätzen auf dem Baugrundstück begehrt. Danach gehören zum Lebensmittelmarkt u.a. ein Verkaufsraum mit Kassenzone, Ein-/Ausgang, Toiletten, Räume für Personal, Akten, Heizung, Hausanschluss, ein Lager und ein Non-Food-Lager. Zu dem unter dem Dach des Ein-/Ausgangs des Lebensmittelmarktes in das Gebäude integrierten Backshop mit eigenem Eingang gehören ein Verkaufsraum, ein WC und ein Umkleideraum. Die Beklagte errechnete für den Lebensmittelmarkt mit Backshop und Pfandraum 873,46 m2 Verkaufsfläche sowie 1.276 m2 Geschossfläche und bewertete das Vorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Anschließend kam es am 01.06.2006 zur Dienstbesprechung beim Regierungspräsidium Karlsruhe (s.o.), an der auch eine Vertreterin der Klägerin teilnahm. In einem Aktenvermerk über diese Besprechung ist über das Ergebnis dieser Besprechung festgehalten:
32 
"Planungsrechtliche Situation: § 34 BauGB; Nutzungsart in der näheren Umgebung: GE. 33er-Stand nicht mehr gegeben. Zulässig sind auf der Grundlage des § 34 BauGB Einzelhandelsbetriebe, sofern diese nicht sondergebietspflichtig sind. Damit muss jeder Betrieb für sich eigenständig betrieben werden können (eigene Ver- und Entsorgung, Sozialräume), darf max. eine Verkaufsfläche von 800 qm und eine Geschossfläche von 1.200 qm haben. Bei dem Lebensmittelmarkt darf angesichts der vorgesehenen Ausführung max. 1% für Putz von der Nutzfläche abgezogen werden. Die Fläche für den Pfandraum wird auf die GF aber nicht auf die Verkaufsfläche angerechnet. Der Backshop ist ein eigenständiger Betrieb und wird nicht auf die Verkaufsfläche für den Lebensmittelmarkt angerechnet. Das Sortiment für den Fachmarkt ist noch zu bestimmen (ggfs. unter Nennung mehrerer Sortimente)."
33 
Am 22.06.2006 reichte die Klägerin neue Bauvorlagen (Tekturplanung) vom 07.06.2006 ein, die den Pfandraum nicht mehr vorsahen. Eine beigefügte Berechnung der Nutzflächen vom 07.06.2006 gibt u.a. folgende Maße an: Lebensmittelmarkt: Verkaufsraum/Kassenzone 780,70 m2, Ein-/Ausgang je 9,48 m2; Backshop: Verkaufsraum 39,76 m2. Am 29.06.2006 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für das Vorhaben gemäß der Tekturplanung.
34 
Mit Bauantrag vom 21.08.2007 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Anbau eines Pfandraums mit einem 14,21 m2 großen Windfang. Am 17.01.2008 erteilte die Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen die Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" vom 06.07.2006 wegen Überschreitung der 800 m2-Verkaufsflächen-Grenze um ca. 1 m2 sowie der 1.200 m2 Geschossflächen-Grenze um ca. 73,82 m2.
35 
Mit Bauantrag vom 23.03.2011 begehrte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers im Lebensmittelmarkt in Verkaufsraum; baulich sind der Abriss einer Trennwand zum bisherigen Verkaufsraum und die Schließung einer Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers vorgesehen. Nach einer beigefügten Berechnung erhöhte sich durch dieses Vorhaben die Nutzfläche für den Verkaufsraum um 177,1 m2. Eine Stellplatz-Berechnung stellt einem Bedarf von 131 Stellplätzen für die Nutzung des gesamten Gebäudes 165 nachgewiesene Stellplätze gegenüber. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen zum Bauantrag.
36 
Die Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 12.10.2011 ab. Das Vorhaben widerspreche der Festsetzung des Bebauungsplans über die maximale Verkaufsfläche von 800 m2. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, da die Abweichung Grundzüge der Planung berührte. Außerdem widerspreche das Vorhaben den Plansätzen Nr. 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP) sowie Nr. 2.9.2 des Regionalplans 2015 Nordschwarzwald.
37 
Mit ihrem Widerspruch brachte die Klägerin vor, der Bebauungsplan sei jedenfalls im Sondergebiet unwirksam. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 lasse mehrere Einzelhandelsbetriebe zu, begrenze aber die Summe ihrer Verkaufsflächen auf 2.500 m2. Dafür gebe es keine Rechtsgrundlage. Dies führe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes jedenfalls im Sondergebiet. Das daher nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilende Vorhaben sei danach zulässig, weil es in der näheren Umgebung bereits einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb gebe, und zwar den Lebensmittelmarkt auf dem Baugrundstück, der einschließlich Backshop und Pfandraum über 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche und deutlich mehr als 1.200 m2 Geschossfläche habe. Die beantragte Änderung führe nicht zu einer neuen Nutzungsart. Sie wirke sich auch nicht schädlich auf zentrale Versorgungsbereiche aus. Das belege eine von der Klägerin eingeholte "Auswirkungsanalyse" der G... mbH (...) vom Dezember 2011. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Bescheid vom 06.03.2012 zurück.
38 
Mit ihrer am 21.03.2012 erhobenen Klage hat die Klägerin ferner vorgetragen, auch die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 sei unwirksam. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, da sie nicht festsetze, welche zentrenrelevanten Sortimente zulässig seien. Jedenfalls fehle auch ihr eine Rechtsgrundlage, da sie ebenfalls eine gebietsbezogene Verkaufsflächengrenze festlege. Eine bloße Teilunwirksamkeit nur der gebietsbezogenen Festsetzungen scheide aus. Denn die Beigeladene hätte nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel nicht auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus den Erläuterungen zum Einzelhandel in der Planbegründung. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Behördenentscheidungen zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß dem Bauantrag vom 23.03.2011 zu erteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dargelegt: Sollte der Bebauungsplan - teilweise - unwirksam sein, wäre das Vorhaben auch nach § 34 Abs. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unzulässig, weil es gegen Ziele der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 sowie im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald verstoße.
39 
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10.10.2013 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Das Vorhaben sei nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da es die maximale Verkaufsfläche pro Einzelhandelsbetrieb von 800 m2 nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.2 des Bebauungsplans deutlich überschreite. Ob schon der genehmigte Bestand diese Grenze überschreite, sei unerheblich. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, da sie die Grundzüge der Planung berührte. Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.2 sei nach § 11 BauNVO zulässig und wäre selbst dann wirksam, wenn die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 unwirksam wären. Denn sie könne zusammen mit den anderen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen des Bebauungsplans objektiv auch ohne die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Auch hätte die Beigeladene nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen. Das folge aus der Planbegründung. Danach habe die Beigeladene mit den verschiedenen Flächengrenzen jeweils eigenständige Ziele verfolgt. Diese behielten auch bei Wegfall einzelner Festsetzungen ihren Sinn. Das gelte auch für die 800 m2-Verkaufsflächengrenze je Betrieb. Es sei für die Gemeinde ein zentrales Anliegen gewesen, sich an die Vorgaben der Raumordnung und der Landesplanung zu halten. Dabei habe gerade der Ausschluss großflächiger Einzelhandelsbetriebe entscheidende Bedeutung gehabt, wie eine Stellungnahme des Regionalverbands vom 22.06.2006 belege. Die Einwände der Klägerin zielten allein auf die Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche. Die Begrenzung der Verkaufsflächen einzelner Betriebe auf 800 m2 sei davon unabhängig. Die Beigeladene habe dieser Grenze eigenständige und ganz zentrale Bedeutung zugemessen. Der Ausfall des Steuerungselements "Begrenzung der Gesamt-Verkaufsfläche" hänge daher nicht unauflöslich mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze zusammen. Gleiches gälte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4, falls auch diese unwirksam sei. Die Überlegungen zur Sortimentssteuerung seien nicht so beherrschend gewesen, dass die Beigeladene ohne deren Verwirklichung auf die Planung mutmaßlich ganz verzichtet hätte. Die Aufrechterhaltung des Sondergebiets mit der betrieblichen Verkaufsflächen-Obergrenze respektiere den gemeindlichen Planungswillen und führe nicht zu dessen Verfälschung.
40 
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.07.2014 - 5 S 2346/13 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Klägerin am 31.07.2014 zugestellt. Am 26.08.2014 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der Bebauungsplan sei schon mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung unwirksam. Der Gemeinderat habe die textliche Festsetzung über Ausnahmen für Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevantem Sortiment aus folgenden Branchen mit dem im Entwurf vom 06.07.2006 gemäß der Anlage 50/2006 enthaltenen Satz beschlossen: "Je Branchengruppe sind max. 1.200 m2 Geschossfläche zulässig". In Nr. 1.4.3.4 Satz 3 der vom Bürgermeister am 06.07.2006 gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen heiße es demgegenüber: "Je Branchengruppe sind max. 800 m2 Verkaufsfläche zulässig". Da beide Fassungen dasselbe Datum trügen, könne über die ausgefertigte Satzung, soweit diese auf einen Textteil vom 06.07.2006 Bezug nehme, auch keine "gedankliche Schnur" zu einem der beiden Sätze hergestellt werden. Ungeachtet dessen sei der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich des Sondergebiets auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Die textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.2 seien nach dem in der Planbegründung zum Ausdruck kommenden raumordnerischen Zweck der Planung miteinander verschränkt. Wäre nur die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 unwirksam, entfiele ein zentrales Steuerungsinstrument der Planung. Gleiches gelte für die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4. Nach § 34 BauGB sei das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sei § 34 Abs. 2 BauGB nicht anwendbar. Das Baugrundstück und seine nähere Umgebung seien keinem Baugebiet der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Ein faktisches Gewerbegebiet scheide aus, weil der Lebensmittelmarkt der Klägerin ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S. des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sei. Seine genehmigte Verkaufsfläche betrage einschließlich des Verkaufsraumes des Backshops und des von Kunden betretbaren Windfangs des Pfandraumes 857,84 m2. Soweit die Beklagte bei Erteilung der Baugenehmigung am 29.06.2006 im Anschluss an die Dienstbesprechung vom 01.06.2006 eine geringere Verkaufsfläche als 800 m2 angenommen habe, weil für Putz 1% abgezogen werden könne und der Windfang des Pfandraums sowie der Verkaufsraum des Backshops nicht anrechenbar seien, liege dem ein Rechtsirrtum zugrunde. Ein Putzabzug werde vom erkennenden Gerichtshof bei einem typischen Lebensmittelmarkt nur im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraums gebilligt. Dadurch vermindere sich die Verkaufsfläche um weniger als 1 m2, während ein Abzug von 1% zu einer Verminderung um 7 m2 führe. Der Windfang des Pfandraums müsse als Verkaufsfläche angerechnet werden, weil er Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes städtebaulich präge. Der Verkaufsraum des Backshops sei nach den Maßstäben im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - anzurechnen, weil der Backshop ein Nebenbetrieb des Lebensmittelmarktes sei. Das Vorhaben sei jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässig. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung sei auf die typisierten Nutzungsarten der Baunutzungsverordnung abzustellen. Der großflächige Einzelhandel sei in § 11 Abs. 3 BauNVO als besondere typisierte Nutzungsart hervorgehoben. Entscheidend sei daher, ob in der näheren Umgebung bereits ein solcher Betrieb vorhanden sei. Das sei mit dem Lebensmittelmarkt der Fall, da er die Schwelle der Großflächigkeit bereits jetzt deutlich überschreite. § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Die Beigeladene habe keinen zentralen Versorgungsbereich i.S. dieser Vorschrift. Zwar genüge insoweit die Sicherstellung einer über den unmittelbaren Nahbereich hinauswirkenden wohnortnahen Grundversorgung. In der Ortsmitte der Beigeladenen gebe es aber keinen Lebensmittelmarkt. Es gebe nur Bäcker und Metzger. Das reiche zur Deckung der wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs nicht aus. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 betrage der Mehrumsatz infolge des streitigen Vorhabens 0,9 Mio. Euro, davon 0,7 Mio. Euro im Lebensmittelbereich. Dieser Mehrumsatz gehe zu Lasten von zwei außerhalb der Ortsmitte angesiedelten Wettbewerbern der Klägerin. Auch in Nachbargemeinden seien zentrale Versorgungsbereiche nicht durch schädliche Auswirkungen betroffen. Nach der "Auswirkungsanalyse" liege die Umverteilungsquote unter 2%. Ziele der Raumordnung seien kein Tatbestandsmerkmal in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. Oktober 2013 - 2 K 682/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12. Oktober 2011 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 6. März 2012 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung zur Änderung des Non-Food-Lagers des ...-Lebensmittelmarkts im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... in Empfingen in Verkaufsraum gemäß dem Bauantrag vom 23. März 2011 zu erteilen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
43 
Die Beklagte beantragt,
44 
die Berufung zurückzuweisen.
45 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Es befremde, dass die Klägerin von 857,84 m² Verkaufsfläche nach dem Stand der Baugenehmigung vom 29.06.2006 ausgehe. Dies widerspreche den mit ihrer Vertreterin am 01.06.2006 besprochenen Vorgaben. Nach § 34 BauGB wäre das Vorhaben unzulässig, weil es mehr als 800 m2 Verkaufsfläche habe. Das gelte auch dann, wenn § 34 Abs. 2 BauGB anwendbar wäre. Denn in einem Gewerbegebiet, von dem hier auszugehen sei, seien Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m2 unzulässig. Ein faktisches Sondergebiet scheide selbst dann aus, wenn ein solches rechtlich überhaupt möglich wäre. Bei unterstellter Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans sei im Übrigen eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht möglich. Insoweit werde auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Die Beklagte hat ferner mitgeteilt, nach ihren Unterlagen sei nicht feststellbar, dass dem Vorhaben ungeachtet seiner Vereinbarkeit mit dem Bauplanungsrecht andere von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden.
46 
Die Beigeladene hat mitgeteilt, sie mache von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Sie war in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten.
47 
Die Beklagte hat eine Aufstellung über die derzeit vorhandenen Arten baulicher Nutzungen auf den Flächen im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz Südost" und außerhalb davon westlich der Robert-Bosch-Straße vorgelegt. Die Klägerin hat dazu angemerkt, der Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei im Jahr 1995 mit 2.300 m2 Verkaufsfläche angesiedelt und später um 400 m2 Verkaufsfläche erweitert worden; sein Sortiment umfasse Baustoffe, Gartenzubehör und Werkzeuge, aber auch Haushalts-, Spiel- und Papeteriewaren. Insbesondere dieser Fachmarkt widerspreche der Annahme, das Baugrundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet.
48 
In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten auf Fragen des Senats angegeben: Der Vortrag der Klägerin zur Verkaufsfläche des Fachmarkts für Werkzeuge/Baustoffe im Gebäude Robert-Bosch-Straße ... sei zutreffend; brandschutzrechtliche Anforderungen an das Vorhaben habe die Beklagte bislang nicht geprüft, diesen könnte durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen werden. Der Senat hat drei Lichtbilder von der Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den Flächen in dessen Umgebung beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
49 
Dem Senat liegen die einschlägigen Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten, die Akten des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans "Autobahn-Südost" der Beigeladenen sowie die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
50 
Der Senat konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Ladung der Beigeladenen einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 VwGO).
51 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist auch sonst zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht und formell hinreichend begründet (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ablehnung der Erteilung der begehrten Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihrem Recht nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn dem genehmigungspflichtigen (§ 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO) Vorhaben der Klägerin stehen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts (I.) und Anhaltspunkte dafür, dass ihm bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, sind nicht ersichtlich (II.).
I.
52 
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben, das eine i.S. des § 29 Abs. 1 BauGB bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung einer baulichen Anlage zum Inhalt hat (1.), nach § 34 BauGB, nicht jedoch - wie die Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen - nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006 (2.). Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig (3.).
53 
1. Die Änderung des Non-Food-Lagers in zusätzlichen Verkaufsraum ist ein Vorhaben i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB mit der von dieser Vorschrift vorausgesetzten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206, juris Rn. 18 m.w.N.) bodenrechtlichen Relevanz (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Gegenstand dieser Prüfung ist grundsätzlich das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5 m.w.N.). Anderes gilt allenfalls, wenn der geänderte Anlagenteil ein selbständiges Vorhaben sein könnte (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn. 16), was hier aber offenkundig ausscheidet.
54 
a) Der Abriss der Trennwand zwischen dem bisherigen Verkaufsraum und dem Non-Food-Lager und die Schließung der Türöffnung in einer Wand des Non-Food-Lagers sind zwar Änderungen einer baulichen Anlage i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB. Sie sind in Bezug auf das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt aber ohne bodenrechtliche Relevanz. Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert. Die für städtebauliche Auswirkungen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO, § 34 Abs. 3 BauGB) nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erhebliche Größe der Geschossfläche bleibt von diesen baulichen Änderungen unberührt. Für die überbaute Grundstücksfläche und die Bauweise gilt nichts Anderes. Da sich die Änderungen auf das Gebäudeinnere beschränken, sind Auswirkungen auf das Ortsbild ausgeschlossen.
55 
b) Die Umnutzung des Non-Food-Lagers in Verkaufsraum ist aber eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutzungstyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 m2 genehmigter Verkaufsfläche (vgl. zu diesem "Schwellenwert" BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364, juris Rn. 23) ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist (siehe dazu unten 3.)
56 
Eine Nutzungsänderung i. S. des § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn durch die Verwirklichung eines Vorhabens die einer genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird und durch die Aufnahme dieser veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Das ist der Fall, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, danach aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung. In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise etwa dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt (BVerwG, Urteil 14.01.1993 - 4 C 19.90 - 1993, 1184, juris Rn. 27 m.w.N.). Die Variationsbreite einer genehmigten Nutzung wird auch überschritten, wenn das bisher charakteristische Nutzungsspektrum durch die Änderung erweitert wird (BVerwG, Urteil vom 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166, juris Rn. 12 m.w.N.). Entscheidend ist der Vergleich von Art und Umfang der bisher genehmigten Nutzung mit der geplanten Nutzung (BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 17.94 -, juris Rn. 18).
57 
Gemessen daran liegt eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung vor. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs um ca. 177 m2 verlässt die der bislang genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite selbst dann, wenn sich der konkrete Nutzungstyp nicht ändert, jedenfalls in ihrem Umfang. Das gilt auch für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Auch bei diesem ist die nicht nur geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 nicht als "mitgenehmigt" anzusehen. Die Verkaufsfläche ist ein charakteristisches städtebauliches Merkmal für die Attraktivität dieses Nutzungstyps. Denn diese wird - soweit es um das Merkmal der Fläche geht - nicht von der Größe der baulichen Anlage - die sich in der Geschossfläche widerspiegelt - sondern eher von derjenigen Fläche beeinflusst, auf der Waren präsentiert und gekauft werden können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005, a.a.O. Rn. 14 m.w.N.). Die Erweiterung der Verkaufsfläche in einem solchen Umfang kann auch bodenrechtliche Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB neu berühren, so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichem Aspekt neu stellt. Denn die Größe der Verkaufsfläche trägt zur Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und kann sich von daher auf eine geordnete städtebauliche Entwicklung, insbesondere auf die Struktur des Handels und die Versorgung im betreffenden Gebiet auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 36.87 - NVwZ 1990, 1071, juris Rn. 26; Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05 - NVwZ 2006, 340, juris Rn. 5; Senatsurteil vom 12.08.2005 - 5 S 2363/04 - VBlBW 2006, 106, juris Rn. 17). Ferner kann sie Belange des Umweltschutzes neu berühren, insbesondere infolge nachteiliger umweltbezogener Auswirkungen auf den Menschen in der Umgebung des Betriebs durch Erhöhung der Kundenzahl und - damit - des betriebsbezogenen Kfz-Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 c) BauGB).
58 
2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens beurteilt sich nur nach § 34 BauGB, nicht jedoch nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans "Autobahnkreuz-Südost" vom 06.07.2006. Denn dieser Bebauungsplan ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, zumindest auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt, worauf es für das streitige Vorhaben allein ankommt. Der Bebauungsplan ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgefertigt (a)). Unabhängig davon sind seine Festsetzungen über gebiets- und branchenbezogene Verkaufsflächen-Obergrenzen (Nr. 1.4.3.1 und 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 der gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen) mangels Rechtsgrundlage unwirksam, was die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zumindest auf den Flächen zur Folge hat, für die er ein Sondergebiet festsetzt (b)).
59 
a) Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 23 Abs. 1 LV) gebietet, dass eine Rechtsnorm vom zuständigen Organ des Normgebers ordnungsgemäß ausgefertigt wird. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass die zu verkündende Fassung der Rechtsnorm mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Norm übereinstimmt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2014 - 4 B 29.14 - juris m.w.N.). Bei einem Bebauungsplan hat daher das für die Ausfertigung der Satzung zuständige Organ der Gemeinde - hier der Bürgermeister der Beigeladenen - zu bestätigen, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans (Gemeinderat) übereinstimmt (st. Rspr. vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Nicht erforderlich ist es, sämtliche Bestandteile eines Bebauungsplans auszufertigen. Ausreichend ist, dass die Satzung ordnungsgemäß ausgefertigt ist und dass diese Satzung auf sonstige Bestandteile in einer Weise Bezug nimmt, die Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen ausschließen ("gedankliche Schnur", vgl. Senatsurteil vom 02.11.2005 - 5 S 2662/04 - juris Rn. 58 m.w.N.). Fehlt die Ausfertigung oder bestätigt sie eine andere Fassung der Rechtsnorm als vom Normgeber beschlossen, ist die Rechtsnorm unwirksam, weil die ordnungsgemäße Ausfertigung einer Rechtsnorm Voraussetzung für deren ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2013 - 1 S 347/13 - ESVGH 64, 124 , juris Rn. m.w.N.).
60 
Gemessen daran ist die Ausfertigung der Satzung durch den Bürgermeister der Beigeladenen unwirksam, weil sie eine andere Fassung der Festsetzungen des Bebauungsplans für das Sondergebiet bestätigt als vom Gemeinderat beschlossen. Die am 06.07.2006 ausgefertigte Satzung bezeichnet in ihrem § 2 Nr. 1 zweiter Spiegelstrich als Bestandteil des Bebauungsplans einen "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006". Einen Bestandteil mit genau diesem Titel gibt es zwar nicht. Gemeint sind aber offenkundig die vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.07.2006 beschlossenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan. Der Gemeinderat hat diese Festsetzungen mit dem Inhalt beschlossen, wie er sich aus der Sitzungsvorlage 50/2006 ergibt. Zwar hatte die Verwaltung dem Gemeinderat in dieser Sitzungsvorlage noch Änderungen unterbreitet. Auch hatte der Gemeinderat diesen Änderungsvorschlägen nach Abwägung zugestimmt. Im Anschluss daran hat er die textlichen Festsetzungen aber gleichwohl so beschlossen, wie sie im Entwurf der Sitzungsvorlage 50/2006 enthalten waren. Denn er nahm, wie sich aus seinem Zustimmungsbeschluss ergibt, an, diese Änderungen seien - in vollem Umfang - "von der Verwaltung bereits in die Sitzungsunterlagen mit eingearbeitet". Bei der gebotenen Auslegung nach dem Empfängerhorizont (§ 133 BGB entspr.) kann sein nachfolgender Satzungsbeschluss daher nur so verstanden werden, dass er als "Textteil in der Fassung vom 06.07.2006" gemäß § 2 dieser Satzung die textlichen Festsetzungen mit dem Inhalt des in der Sitzungsvorlage 50/2006 enthaltenen Textentwurfs beschlossen hat.
61 
Die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen weichen vom Inhalt des Entwurfs der textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Zwar handelt es sich dabei zu einem großen Teil nur um redaktionelle Abweichungen. Ob diese einen beachtlichen Ausfertigungsmangel begründen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls weicht die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 auch ihrem Inhalt nach von der vom Gemeinderat beschlossenen entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2 Satz 4 im Entwurf der textlichen Festsetzungen nach der Sitzungsvorlage 50/2006 ab. Denn während es in der Sitzungsvorlage insoweit heißt "max 1.200 m2 Geschossfläche", heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 "max 800 m2 Verkaufsfläche". Eine Übereinstimmung des § 2 der Satzung vom 06.07.2006 mit den beschlossenen textlichen Festsetzungen in der Sitzungsvorlage 50/2006 lässt sich auch nicht über eine "gedankliche Schnur" zum Entwurf der textlichen Festsetzungen in dieser Vorlage herstellen. Denn diese datiert ebenfalls vom 06.07.2006 und damit vom selben Tag wie die vom Bürgermeister gesondert ausgefertigten, inhaltlich aber abweichenden textlichen Festsetzungen. Zweifel an der Identität des Norminhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen lassen sich damit nicht ausschließen. Aus demselben Grund wäre die Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung schließlich auch nicht durch eine vom Bürgermeister ausgefertigte Niederschrift der Sitzung des Gemeinderats vom 06.07.2006 mit dem darin enthaltenen Satzungsbeschluss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1995 - 8 S 1806/94 - ESVGH 45, 316, juris Rn. 13. ff.) nachweisbar.
62 
b) Die gesondert ausgefertigten textlichen Festsetzungen über eine auf das Sondergebiet bezogene Obergrenze für die Verkaufsflächen aller Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten (Nr. 1.4.3.1) und über eine Obergrenze für die Verkaufsflächen aller in diesem Gebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen (Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5) sind rechtswidrig, weil sie nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung, insbesondere nicht durch § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO, gedeckt sind (aa)). Ihre Unwirksamkeit führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt (bb)).
63 
aa) Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sogenannte "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Die Festsetzung solcher gebietsbezogener Verkaufsflächenbeschränkungen zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist weder als Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung zulässig, weil sie nicht mit Hilfe eines der von § 16 Abs. 2 BauNVO zugelassenen Parameter (Grundfläche, Geschossfläche) vorgenommen worden ist, noch ist sie eine nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in sonstigen Sondergebieten zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteile vom 03.04.2008 - 4 CN 3.07 - BVerwGE 131, 86, juris Rn. 14 ff., und vom 24.03.2010 - 4 CN 3.09 - NVwZ 2010, 782, juris Rn. 23; Beschluss vom 06.08.2013 - 4 BN 24.13 - BauR 2013, 1812, juris Rn. 14). Anderes gilt ausnahmsweise, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch und als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO zulässig, soweit diese durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt wird (BVerwG, Beschluss vom 09.02.2011 - 4 BN 43.10 - BauR 2011, 1118, juris Rn. 7). Es genügt aber nicht, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses davon ausgehen kann, dass im Sondergebiet tatsächlich nur ein einziger Handelsbetrieb verwirklicht werden wird. Gebiets- und vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung sind nur dann identisch, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zulassen. Unerheblich ist zudem, ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt (BVerwG, Urteil vom 24.03.2010, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).
64 
Die textliche Festsetzung Nr. 1.4.3.1 ist eine vorhabenunabhängige, gebietsbezogene Verkaufsflächenbeschränkung. Für die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 festgelegten Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller im Sondergebiet ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten bestimmter Branchen gilt nichts Anderes. Auch diese Obergrenzen öffnen das Tor für - auf die Ausnahmen bezogene - "Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließen die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Ausnahmen-Kontingents für bestimmte Branchen von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Im Sondergebiet ist auch nicht nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.4.1 sind dort neben Einzelhandelsbetrieben (c)) auch Gewerbebetriebe des Dienstleistungssektors (a)), Handwerksbetriebe mit den ihnen dienenden Ausstellungs- und Verkaufsräumen mit Ausnahme des Lebensmittelhandwerks (b)) sowie Schank- und Speisewirtschaften (d)) allgemein zulässig. Die durch Baugrenzen festgelegte überbaubare Fläche schließt die Ansiedlung mehrerer Betriebe auch nicht aus. In der Planbegründung wird zudem ausdrücklich betont, dass im Sondergebiet neben einem Lebensmittelmarkt "auch ein Gastronomiebetrieb sowie verschiedene Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe" angesiedelt werden und dass der "Schwerpunkt auf Handwerksbetrieben mit Verkaufsmöglichkeiten liegen" werde.
65 
bb) Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.1 und Nr. 1.4.3.4 Satz 3 bis 5 führt selbst dann, wenn die sonstigen Festsetzungen für das Sondergebiet, insbesondere die Beschränkungen von Verkaufs- und Geschossfläche je Einzelhandelsbetrieb nach textlicher Festsetzung Nr. 1.4.3.2, für sich gesehen rechtmäßig sein sollten, zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen, für die er ein Sondergebiet festsetzt.
66 
Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat grundsätzlich deren Gesamtunwirksamkeit zur Folge. Die Teilunwirksamkeit ist eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - BRS 81 Nr. 77, juris Rn. 3 m.w.N.). Diese Ausnahme setzt voraus, dass die Restbestimmung auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) u n d mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers; BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14 - NVwZ 2015, 301, juris Rn. 26 m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar mag es sein, dass die Festsetzungen für das Sondergebiet ohne die gebietsbezogenen Verkaufsflächenbeschränkungen noch die Funktion erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten (Teilbarkeit). Das kann indes offen bleiben. Jedenfalls kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, der Gemeinderat der Beigeladenen hätte nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Hauptsortimente allgemein (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.1 c) i.V.m. Nr. 1.4.3.2 und 1.4.3.4 Satz 1) und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten aus bestimmten Branchen ausnahmsweise (textliche Festsetzungen Nr. 1.4.3.4 Satz 2) auch ohne zusätzliche Einschränkungen für zulässig erklärt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass gebietsbezogene Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche dieser Betriebe im Sondergebiet unzulässig sind. Denn diese Beschränkungen sind nach der Planbegründung ein wesentliches Element, um den Bebauungsplan im Einklang mit den Anregungen des Regionalverbands in dessen Stellungnahme vom 22.06.2006 an einschlägige Ziele der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB). Zwar dienen auch die weiteren textlichen Festsetzungen Nr. 1.4.3.2 bis 1.4.3.4 Satz 1 diesem raumordnerischen Zweck. Sie sind aber mit den Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche im Sinne eines sortimentsbezogenen planerischen Gesamtkonzepts zur Steuerung des Einzelhandels im Sondergebiet verknüpft. In der Planbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, es sei zur Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, zur Erreichung der für die innerörtliche Entwicklung gesetzten Sanierungsziele und zur Erhaltung und Stärkung der innerörtlichen Handelsfunktion erforderlich, Überlegungen anzustellen, welche Branchen und Sortimente für die Beigeladene zentrenrelevant seien und daher im Sondergebiet nicht zugelassen werden sollten. Auch im Übrigen befasst sich die Planbegründung eingehend mit der Abgrenzung der zentrenrelevanten von den nicht-zentrenrelevanten Sortimenten. Aus ihr geht auch hervor, dass sich der Gemeinderat mindestens zweimal mit der Festlegung der zulässigen Sortimente im Sondergebiet befasst und sich dabei auch einer Standortanalyse bedient hat. Mit diesen Überlegungen zum Schutz der innerörtlichen Zentralität sind die Beschränkungen der Gesamt-Verkaufsfläche nach dem Plankonzept untrennbar verknüpft. Damit steht und fällt auch die Festsetzung des Sondergebiets insgesamt. Das führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans jedenfalls auf den Flächen dieses Baugebiets. Denn der Bebauungsplan kann ohne Festsetzung eine Baugebiets auf diesen Flächen für sich betrachtet keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mehr bewirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2014, a.a.O. Rn. 27 m.w.N.).
67 
3. Nach § 34 BauGB ist das Vorhaben zulässig. Hinsichtlich der bei der Nutzungsänderung allein in Rede stehenden Art der baulichen Nutzung beurteilt es sich nicht nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB, sondern nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (a)). Insoweit fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein (b)). Auch gehen von ihm keine schädlichen Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB aus (c)).
68 
a) Die Voraussetzungen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind nicht erfüllt. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspricht keinem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind.
69 
aa) "Nähere Umgebung" ist die Umgebung, auf die sich die Ausführung eines Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.05.2014 - 4 B 38.13 - NVwZ 2014, 1246, juris Rn. 7 m.w.N.). Maßgebend ist dabei nicht nur die Bebauung außerhalb des Baugrundstücks; auch ein auf dem Baugrundstück selbst bereits vorhandenes Gebäude gehört zur vorhandenen Bebauung, die den Maßstab für die weitere Bebauung bildet (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 17.91 - NVwZ 1994, 294, juris Rn.18). Zur Abgrenzung der näheren Umgebung kann sinngemäß die Rechtsprechung zur Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich übertragen werden. Danach kann sich bei Berücksichtigung topographischer Gegebenheiten ergeben, dass aneinandergrenzende bebaute Grundstücke unterschiedlichen Baugebieten angehören, etwa wenn ein Steilhang im Grenzbereich eine trennende Funktion hat (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1998 - 4 B 79.98 - NVwZ-RR 1999, 105, juris Rn. 8).
70 
Hiernach bildet die Bebauung auf dem Baugrundstück und auf den weiteren Grundstücken zu beiden Seiten der Robert-Bosch-Straße den maßgebenden Rahmen. Dieser wird im Süden durch die Bebauung bis zum abfallenden Gelände der Grünflächen südlich des Baugrundstücks und des schräg gegenüber liegenden Gebäudes Robert-Bosch-Straße … ("K......") begrenzt. Von Norden her wird der bodenrechtliche Charakter des Baugrundstücks durch die Bebauung zumindest bis einschließlich der Gebäude an der Nordseite des Abzweigs der Robert-Bosch-Straße (u.a. "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") geprägt oder jedenfalls beeinflusst (vgl. die beigezogenen Lichtbilder). Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die insoweit im Gebiet des Bebauungsplans "Autobahnkreuz - 1. Änderung" gelegene Bebauung sei nicht rahmenbildend, greift nicht durch. Denn zur näheren Umgebung i.S. des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB kann auch qualifiziert beplantes Gebiet gehören (BVerwG, Urteil vom 31.10.1975 - IV C 16.73 - BauR 1976, 185, juris Rn. 15). Für den räumlichen Umfang der näheren Umgebung ist es unerheblich, wann eine Bebauung entstanden ist, die die Eigenart der näheren Umgebung prägt, und ob diese gleichfalls nach § 34 BauGB zu beurteilen ist (Mitschang/Reidt in Battis/Kratzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage § 34 Rn. 24).
71 
bb) Zur Bestimmung der Eigenart dieser Umgebung i. S. des § 34 Abs. 2 BauGB ist - ebenso wie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - auf einer ersten Stufe alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Eine Beschränkung auf das, was von der vorhandenen Bebauung städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar ist, ist unzulässig. Sodann muss auf einer zweiten Stufe die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint, ist auszusondern. Dazu gehören zum einen bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen können auch Anlagen auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeit-Schwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen, wie insbesondere eine in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung stehende singuläre Anlage (Fremdkörper). Derartige Anlagen dürfen aber nur ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss auf einer dritten Stufe unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Immissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322, juris Rn. 12 ff.).
72 
Hiernach wird die Eigenart der näheren Umgebung nach der Art der baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung, der ergänzenden Angaben der Beteiligten sowie der beigezogenen Lichtbilder im Wesentlichen durch folgende bauliche Nutzungen bestimmt: Gewerbliche Produktionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Lager-, Fahrzeug-, Geräte-, Ausstellungs- und Verpackungshallen (Robert-Bosch-Straße ...), Speditionsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Werk- und Montagehallen (Robert-Bosch-Straße ...), Bürogebäude und -container (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliche Fabrik-/Verwaltungsgebäude (Robert-Bosch-Straße ...), Tankstelle (Robert-Bosch-Straße ...), Fachmärkte für Lebensmittel (Robert-Bosch-Straße ... und ...), Kleidung (Robert-Bosch-Straße ... <...>), Getränke (Robert-Bosch-Straße ... <...>) und Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S..."), Containerplätze (Robert-Bosch-Straße ..., ...), Pkw-Ausstellungsfläche (Robert-Bosch-Straße ...), gewerbliches Zentraldistributionslager (Anton-Schlecker-Straße ...) und zahlreiche Pkw- und Lkw-Stellplätze.
73 
Anhaltspunkte dafür, dass bestimmte dieser baulichen Anlagen die vorhandene Bebauung nicht prägen oder in ihr gar als Fremdkörper erscheinen, sind nicht erkennbar. Das gilt insbesondere für den Fachmarkt für Werkzeuge/Baustoffe (Robert-Bosch-Straße ..., "S... Fachmarkt & Baumarkt Empfingen") mit 2.700 m2 Verkaufsfläche. Zwar handelt es sich dabei um einen in seiner Größe einzigartigen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in der näheren Umgebung. Insoweit steht einer Ausklammerung aber schon entgegen, dass auch dieses Gebäude nach seinem äußeren und insoweit unauffälligen (vgl. die beigezogenen Lichtbilder) Erscheinungsbild den Charakter der näheren Umgebung des Baugrundstücks prägt. Ungeachtet dessen ist dieser großflächige Einzelhandelsbetrieb auch sonst kein "Fremdkörper", da er im Rahmen der Umgebungsbebauung nicht der einzige Nutzungstyp dieser Art ist. Denn auch der im westlichen Teil des Gebäudes auf dem Baugrundstück genehmigte Lebensmittelmarkt ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb, weil seine anrechenbare Verkaufsfläche den für das Tatbestandsmerkmal der "Großflächigkeit" maßgebenden Schwellenwert von 800 m2 deutlich überschreitet.
74 
(1) Zur Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Fachmarkts gehören zunächst die Flächen, auf denen üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge. Dazu sind aber auch diejenigen Flächen zu zählen, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (Käse-, Fleisch- und Wursttheke etc.) und in dem das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt und abpackt. Ferner gehören vom Kunden betretbare Flächen dazu, die in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit eines solchen Einzelhandelsbetriebs prägen, wie ein Windfang oder ein Kassenvorraum einschließlich der Flächen zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials. Nicht zur Verkaufsfläche gehören Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie die (reinen) Lagerflächen (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990, a.a.O. Rn. 28; Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 - a.a.O.).
75 
Die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe können grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden. Für die räumliche Abgrenzung eines Einzelhandelsbetriebs ist auf die nach außen erkennbaren baulichen Gegebenheiten abzustellen. Eine Verkaufsstätte kann ein selbstständiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur sein, wenn sie unabhängig von anderen Einzelhandelsbetrieben genutzt werden kann und deshalb auch als eigenständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre. Hierfür muss die Verkaufsstätte jedenfalls einen eigenen Eingang, eine eigene Anlieferung und eigene Personalräume haben; sie muss unabhängig von anderen Betrieben geöffnet und geschlossen werden können. Ohne Bedeutung ist hingegen, wer rechtlich oder wirtschaftlich jeweils Betreiber ist, ob Selbstbedienung, Bedienung durch Personal oder eine Mischform erfolgt und wie die dem entsprechenden Bereiche innerhalb der Betriebsfläche voneinander abgegrenzt sind. Für die Prüfung einer "Funktionseinheit" unter den Gesichtspunkten eines gemeinsamen Nutzungskonzepts, der Ergänzung der Sortimente, der Nutzung von Synergieeffekten u. ä. ist in diesen Fällen kein Raum (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376, juris Rn. 20 f. m.w.N.).
76 
Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Ist in einem Gebäude die Betriebsfläche baulich in mehrere selbstständig nutzbare betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbetrieb i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO, wenn die Gesamtfläche durch einen Einzelhandelsbetrieb als "Hauptbetrieb" geprägt wird und auf den baulich abgetrennten Flächen zu dessen Warenangebot als "Nebenleistung" ein Warenangebot hinzutritt, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Dann sind die Verkaufsflächen zur Ermittlung der Schwelle der Großflächigkeit i. S. des § 11 Abs. 3 BauNVO zu addieren. Unter welchen Voraussetzungen eine derartige Unterordnung anzunehmen ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Für eine betriebliche Einheit wird im Allgemeinen sprechen, dass die für die "Nebenbetriebe" in Anspruch genommenen Flächen deutlich hinter den Flächen des Hauptbetriebs zurückbleiben. Schließlich kann berücksichtigt werden, dass nach der Verkehrsanschauung aus der Sicht des Verbrauchers ein Randangebot als zum Hauptbetrieb zugehörig angesehen wird. Baulich gesondert nutzbare Betriebsflächen bilden somit dann eine betriebliche Einheit mit einem Hauptbetrieb, wenn auf ihnen lediglich ein diesen ergänzendes Angebot erbracht wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn nach der Verkehrsanschauung die kleinere Fläche ebenso in die Verkaufsfläche des größeren Betriebs einbezogen sein könnte (BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 -, a.a.O.).
77 
(2) Ausgehend davon beträgt die Verkaufsfläche des Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes auf dem Baugrundstück nach den Berechnungen der Nutzflächen, die den am 29.06.2006 und am 17.01.2007 von der Beklagten genehmigten Bauanträgen beigefügt waren, mindestens 853,63 m2. Diese setzt sich zusammen aus 780,70 m2 Verkaufsraum/Kassenzone. Hinzu kommen 2 x 9,48 m2 = 18,96 m2 für die Ein- und Ausgänge. Ferner ist der 14,21 m2 große, von Kunden betretbare Windfang im angebauten Pfandraum anzurechnen. Denn diese Fläche ist geeignet, den Verkaufsvorgang bei typisierender Betrachtung zu fördern. Sie prägt damit in städtebaulicher Hinsicht die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit des Lebensmittelmarktes ebenfalls. Schließlich ist der Verkaufsraum des in das Gebäude integrierten Backshops mit 39,76 m2 anzurechnen. Der Backshop ist zwar eine selbstständig nutzbare betriebliche Einheit. Er hat einen eigenen Eingang, eine eigene Toilette und einen eigenen Personalraum. Gleichwohl ist die Fläche seines Verkaufsraums nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarktes anzurechnen. Die Gesamtfläche des westlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück wird durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt. Auf den baulich abgetrennten, allerdings gemeinsam "überdachten" Flächen des in das Gebäude integrierten Backshops tritt zum Warenangebot des Lebensmittelmarktes als "Nebenleistung" ein Bäckereiangebot hinzu, das in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt. Auch sind die für sie in Anspruch genommenen Flächen im Vergleich zur Fläche des Hauptbetriebs untergeordnet. Ferner bietet der Backshop ein gleichsam ausgelagertes untergeordnetes Ergänzungsangebot. Die Sortimente sind auf eine identische Zielgruppe hin orientiert und optimal aufeinander abgestimmt, da es sich jeweils um Waren des täglichen Bedarfs handelt. Das Sortiment des Backshops könnte ohne Weiteres in dem Lebensmittelmarkt der Klägerin angeboten werden, wie dies bei Lebensmittelmärkten auch in der Betriebsform Discounter inzwischen regelmäßig der Fall ist. Es entspricht nicht (mehr) den Marktgegebenheiten und der allgemeinen Verkehrsanschauung, dass in einem Lebensmittel-Discountmarkt grundsätzlich nur abgepackte, länger haltbare Backwaren erhältlich sind. Insbesondere ist es inzwischen nicht unüblich, dass auch in Lebensmittel-Discountmärkten neben abgepackten Backwaren auch frische Backwaren angeboten werden. Das Warenangebot des Backshops rundet somit das Sortiment des Lebensmittelmarktes der Klägerin ab. Den im Back-shop angebotenen Waren kommt im Hinblick auf das - sonstige - Sortiment des Lebensmittelmarktes nur eine untergeordnete Bedeutung zu und stellt sich als bloße Nebenleistung dar (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 - juris Rn. 34; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.01.2016 - 3 S 1167/15 -). Diese Bewertung widerspricht nicht dem Urteil des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs vom 25.11.2015 - 8 S 210/13 - (ZfBR 2016, 167, juris Rn. 26). Denn der dort entschiedene Fall betraf einen ca. 35 m vom Gebäude des Lebensmittelmarkts entfernten Backshop, war also anders als der in Rede stehende Backshop baulich nicht in das Gebäude des Lebensmittelmarktes integriert.
78 
Der Einwand der Klägerin, die Anrechnung der Verkaufsfläche des Backshops widerspreche den mit der Vertreterin der Klägerin am 01.06.2006 "besprochenen Vorgaben" zum damaligen Bauantrag, zwingt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen Aktenvermerk über die Dienstbesprechung am 01.06.2006 ergibt sich nicht, dass die darin festgehaltenen "Vorgaben", insbesondere über die Nichtanrechnung des Backshops auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts, in irgendeiner Weise rechtlich verbindlich vereinbart worden sind. Der Sache nach gibt der Aktenvermerk lediglich eine Interpretation der Rechtslage wieder, die indes - wie dargelegt - nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - (a.a.O.) entwickelten Maßstäben unzutreffend ist. Schließlich wurden die von der Beklagten erwähnten "Vorgaben" auch nicht in der am 29.06.2006 erteilten Baugenehmigung - als Inhalts- oder Nebenbestimmung - rechtsverbindlich konkretisiert. Ob noch ein "Putzabzug" von 1%, wie von der Beklagten im Anschluss an das Ergebnis der Dienstbesprechung vom 01.06.2006 ursprünglich angesetzt, berechtigt wäre oder ein solcher allenfalls im Umfang von 1 - 1,5 cm für drei Seiten des Verkaufsraumes gebilligt werden könnte (vgl. Senatsurteil vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 - VBlBW 2005, 67 <70>, juris Rn. 36; siehe ferner das Urteil des 3. Senats vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 - VBlBW 2006, 433 <437>, juris Rn. 32), kann dahinstehen. Selbst bei einem Abzug von 1% = 8,54 m2 blieben noch insgesamt 845,09 m2 Verkaufsfläche.
79 
(3) Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch Einnahme eines Augenscheins, ist nicht geboten. Die für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung maßgebenden Tatsachen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung sind aus dem Inhalt der beigezogenen Akten und Lichtbilder, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie aufgrund der ergänzenden Angaben der Beteiligten hinreichend ermittelt.
80 
cc) Ausgehend von diesen Feststellungen entspricht die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete. Vielmehr handelt es sich um eine Gemengelage. Ein faktisches Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) scheidet wegen der beiden großflächigen Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus. § 11 Abs. 3 BauNVO ist auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB uneingeschränkt zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9). Ein faktisches sonstiges Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 Bau-NVO) gibt es als solches nicht (BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 - 2011, 436, juris). Sollte es rechtlich ausnahmsweise zulässig sein, ein faktisches Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 16.09.2010, a.a.O. Rn. 16 m.w.N.), entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der zahlreichen vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.
81 
b) Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die streitige Nutzungsänderung zulässig. Sie fügt sich nach der insoweit allein erheblichen Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der maßgebenden (s.o.) näheren Umgebung ein. Denn ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb bleibt im Rahmen, wenn - wie hier - im Beurteilungsgebiet bereits ein derartiger Nutzungstyp vorhanden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.05.1987 - 4 C 6.85 - und 4 C 7.84 C 7.85 - NVwZ 1987, 1078, juris Rn. 13). Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzungsänderung gegen das im Gebot des Einfügens aufgehende Rücksichtnahmegebot (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354, juris Rn. 32) verstößt, etwa im Hinblick auf Immissionskonflikte, die ihre Ursache in einem vermehrten Besucher- oder Kundenverkehr haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.04.2000 - 4 B 25.00 - BauR 2001, 212, juris Rn. 12), sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Ob das Vorhaben mit Zielen der Raumordnung über Einzelhandelsgroßprojekte im Landesentwicklungsplan 2002 oder im Regionalplan 2015 Nordschwarzwald vereinbar ist, ist für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erheblich. Auch ist die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im ungeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 - NVwZ 2009, 779, juris Rn. 9).
82 
c) Von der Nutzungsänderung sind auch keine i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
83 
aa) Zentrale Versorgungsbereiche i. S. dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 - BauR 2012, 905, juris Rn. 34 und 42 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 12.07.2012 - 4 B 13.12 - BauR 2012, 1760, juris Rn. 6). Die für einen zentralen Versorgungsbereich in ländlichen Gemeinden zumindest erforderliche Sicherstellung einer wohnortnahen Grundversorgung setzt ein Warenangebot voraus, das den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs abdeckt. Das Warenangebot zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs muss aber nur die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs befriedigen, insbesondere die Grundversorgung mit Lebensmitteln und Drogerieartikeln; ein Angebot von Waren aller Art ist insoweit nicht erforderlich (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.04.2012 - 8 S 198/11 - NVwZ-RR 2012, 588, juris Rn. 36).
84 
Schädliche Auswirkungen i.S. des § 34 Abs. 3 BauGB sind zu erwarten, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Das ist der Fall, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung "nachhaltiger" Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, juris Rn. 24 und vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 und 18, juris Rn. 7 ff. und 10 ff.; Beschlüsse vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9, und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 - BauR 2012, 760, juris Rn. 12 ff.).
85 
bb) Daran gemessen sind von dem Vorhaben der Klägerin keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer anderen Gemeinde i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten.
86 
Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung mit der Erweiterung der Verkaufsfläche des bereits derzeit großflächigen Lebensmittelmarktes um ca. 177 m2 schädliche Auswirkungen im vorbezeichneten Sinn deshalb haben könnte, weil sie die Funktionsfähigkeit eines zen-tralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, bestehen nicht. Weder die Beklagte noch die Beigeladene haben Tatsachen, die eine solche Schädlichkeitsprognose stützen könnten, dargetan. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, insbesondere auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011. Die "Auswirkungsanalyse" geht von einem die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen aus, stellt insoweit aber unter Berücksichtigung der durch das Vorhaben der Klägerin ausgelösten Kaufkraftbewegungen und zusätzlich generierten Umsatzleistung von nur ca. 0,9 Millionen Euro, davon ca. 0,7 Millionen Euro im Lebensmittelsektor und ca. 0,2 Millionen Euro im Nonfoodsektor, keine nachhaltigen Auswirkungen auf Einzelhandelsbetriebe in diesem zentralen Versorgungsbereich fest. Denn es gebe dort keinen Lebensmittelmarkt und die vorhandenen Bäcker und Metzger hätten andere Konzepte und z.T. auch andere Kundenzielgruppen; zwei Wettbewerber der Klägerin am Ort befänden sich außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Diese Annahmen und Schlussfolgerungen sind jedenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Offen lassen kann der Senat daher, ob die Annahme eines die Anforderungen nach § 34 Abs. 3 BauGB erfüllenden, räumlich abgrenzbaren zentralen Versorgungsbereichs in der Ortsmitte der Beigeladenen - auch nach der Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch - gerechtfertigt ist.
87 
Schließlich sind auch Anhaltspunkte dafür, dass die Erweiterung der Verkaufsfläche um ca. 177 m2 die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in einer anderen Gemeinde hinsichtlich der betroffenen Branchen in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigen und damit stören würde, nicht erkennbar, insbesondere hat die Beklagte auch insoweit nichts eingewandt. Nach der "Auswirkungsanalyse" der ... vom Dezember 2011 geht der Großteil des zusätzlich generierten Umsatzes von 0,9 Millionen Euro zu Lasten verschiedener Wettbewerber der Klägerin in drei umliegenden Städten. Wegen der Geringfügigkeit des zusätzlichen Umsatzes und der Streuung auf eine Vielzahl konkurrierender Anbieter seien negativen Auswirkungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche aber auszuschließen. Denn die Umverteilungsquote liege in allen Fällen unter 2%. Die diesbezüglichen Annahmen und Schlussfolgerungen sind ebenfalls plausibel, soweit sie schädliche Auswirkungen i. S. des § 34 Abs. 3 BauGB verneinen. Der Senat kann daher auch insoweit offen lassen, ob und inwieweit in den genannten anderen Gemeinden zentrale Versorgungsbereiche vorhanden und betroffen sind.
88 
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Vorhaben bauordnungsrechtliche oder sonstige von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen könnten, sind von der Beklagten - auch auf ein ausdrückliches Ersuchen des Berichterstatters - nicht geltend gemacht worden. Für sie ist auch sonst nichts ersichtlich. Die Erweiterung der Gesamt-Verkaufsfläche löst zwar zusätzlichen Stellplatzbedarf aus (§ 37 Abs. 2 LBO). Die Klägerin hat mit dem Bauantrag aber einen Nachweis vorgelegt, wonach dieser zusätzliche Stellplatzbedarf durch vorhandene Stellplätze gedeckt wird. Die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Berechnung nicht in Frage gestellt. Auch der Senat hat keine Zweifel an ihrer Richtigkeit. Abgesehen davon könnte der Nachweis der notwendigen Stellplätze auch zur - aufschiebenden - Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG) einer Baugenehmigung gemacht werden (Senatsurteil vom 05.05.1994 - 5 S 2644/93 - VBlBW 1995, 29). Schließlich hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats bestätigt, dass sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an das Vorhaben, etwa im Rahmen des Brandschutzes, durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung Rechnung getragen werden kann.
B.
89 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren war vom Standpunkt einer verständigen Partei aus notwendig. Der Klägerin war es nach ihren Verhältnissen und wegen der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO), besteht nicht, zumal die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
90 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor.
91 
Beschluss vom 10. Februar 2016
92 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.565 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Wertfestsetzung im ersten Rechtszug in Anlehnung an die Empfehlung Nr. 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs 2013, NVwZ 2013, Beilage 58).
93 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte grundsätzlich geklärt wissen,

ob im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB beim Tatbestandsmerkmal des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung das Verhältnis des Gebäudes zur umliegenden Freifläche von rechtlicher Bedeutung ist.

3

Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach dem Senatsurteil vom 23. März 1994 (- BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich eine konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. Gründe einer praktisch handhabbaren Rechtsanwendung sprechen dafür, in erster Linie auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung setzen lassen. Ihre (absolute) Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgebenden Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an. Hieran hält der Senat fest (Beschluss vom 14. März 2013 - BVerwG 4 B 49.12 - BauR 2013, 1245 Rn. 5; ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 1995 - 5 S 2232/95 - juris Rn. 20; VGH München, Urteil vom 30. Juli 2012 - 1 B 12.906 - juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2008 - 1 LA 31/07 - juris Rn. 13; Hofherr, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Januar 2014, § 34 Rn. 31; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand September 2013, § 34 Rn. 40; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 28). Den Senatsbeschlüssen vom 26. Juli 2006 (- BVerwG 4 B 55.06 - BRS 70 Nr. 89 = juris Rn. 6) und vom 21. Juni 2007 (- BVerwG 4 B 8.07 - BRS 71 Nr. 83 = juris Rn. 5) lässt sich Abweichendes nicht entnehmen, weil dort andere Maßkriterien als das Verhältnis der Gebäude zur umgebenden Freifläche besonders prägend waren, so dass auf sie vorrangig abzustellen war (vgl. Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282).

4

Die Beschwerde hält die von ihr aufgeworfene Frage für nicht geklärt, weil - was zutrifft - die Ausführungen zum Verhältnis von Gebäude und umgebender Freifläche das Senatsurteil vom 23. März 1994 (a.a.O.) nicht tragen. Dies bedarf keiner Vertiefung (eine Klärung in solchen Fällen verneinend: Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl. 2010, Rn. 360; BFH, Beschluss vom 10. Oktober 1973 - I B 51/73 - BFHE 110, 421 <422>). Die aufgeworfene Rechtsfrage lässt sich jedenfalls auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und den Ausführungen des genannten Senatsurteils beantworten (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). Die Einwände der Beschwerde führen auf keinen weiteren Klärungsbedarf. Dass die Grundflächen- und Geschossflächenzahl nur eine untergeordnete oder, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, folgt daraus, dass sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 279). Aus dieser untergeordneten oder im Einzelfall fehlenden Bedeutung von Grundflächen- oder Geschossflächenzahl kann indes nicht gefolgert werden, dass für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB durch ein Verhältnis zu bestimmende Größen von vornherein keine Rolle spielen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. März 1994 auch die Geschossflächenzahl als Größe nicht "verworfen", wie die Beschwerde meint, sondern angenommen, es könne auf sie in bestimmten Situationen ankommen (Urteil vom 23. März 1994 a.a.O. S. 282). Dass das Verhältnis des Gebäudes zu der umgebenden Freifläche eine relative Größe ist, steht ihrer Berücksichtigung bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung danach nicht entgegen. Die weiteren Hinweise der Beschwerde auf Schwierigkeiten der Praxis bleiben ohne Substanz.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

2

a) Für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde die Frage,

ob im Rahmen des Einfügungsgebots gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auf die Zahl der Vollgeschosse absolut abzustellen ist oder ob die Zahl der Vollgeschosse als Zulassungsmerkmal hinter den Kriterien der Höhe baulicher Anlagen und dessen Erscheinungsweise zurücktritt, insbesondere dann, wenn der Baukörper nicht oder nur geringfügig in Erscheinung tritt.

3

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Sie ist nicht entscheidungserheblich. Die der Frage unterlegte Prämisse, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung, ob das klägerische Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, auf die Zahl der Vollgeschosse abgestellt habe, trifft nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof (UA Rn. 21) hat angenommen, dass sich das klägerische Vorhaben im Hinblick auf die insbesondere wegen des sehr hohen, steil aufragenden Krüppelwalmdachs massiv wirkende Bebauung auf dem westlichen Nachbargrundstück Fl.Nr. 456/2 zwar hinsichtlich der Geschossfläche und der Gebäudehöhe, nicht aber hinsichtlich der Geschosszahl innerhalb des vorgegebenen Rahmens halte. Dieser Annahme liegen die Feststellungen zugrunde, dass das bisher als dreigeschossiges Gebäude genehmigte Einfamilienhaus der Klägerin mit dem geplanten Turmzimmer viergeschossig würde, während das Nachbargebäude trotz seines massiven Krüppelwalmdachs nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof das Dachgeschoss des Nachbargebäudes (E+1+D, UA Rn. 4 und 5) in die Betrachtung mit einbezogen, also auf die nach außen wahrnehmbare Geschosszahl abgestellt, ohne danach zu differenzieren, ob dieses Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist. Der Einschätzung der Klägerin, dass im massiven Dach des Nachbargebäudes gegebenenfalls auch ein viertes (Voll-) Geschoss unterzubringen wäre, ist er mit der Feststellung entgegengetreten, dass das Nachbargebäude nur dreigeschossig in Erscheinung trete. Dass auch das vom Verwaltungsgerichtshof verwendete Kriterium der (nach außen wahrnehmbaren) Geschosszahl ein ungeeignetes Prüfkriterium wäre, macht die Klägerin nicht geltend.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage wäre überdies nicht klärungsbedürftig. In der bisherigen Senatsrechtsprechung (Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.>) ist geklärt, dass in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, und dass sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten. Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (a.a.O. S. 279). Auch auf die Feinheiten der an landesrechtliche Begriffe wie demjenigen des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung kommt es grundsätzlich nicht an (a.a.O. S. 280; siehe auch Beschluss vom 21. Juni 1996 - BVerwG 4 B 84.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 180 = juris Rn. 5). An diesen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Begriff der (nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden) Geschosszahl tragend orientiert (UA Rn. 19, 21). Soweit er in Auseinandersetzung mit der Kommentarliteratur (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand September 2012, § 34 Rn. 44) auch die Brauchbarkeit der Zahl der Vollgeschosse als Prüfkriterium erörtert hat (UA Rn. 20), war dies - wie ausgeführt - für die Subsumtion ohne Bedeutung.

6

b) Die weiteren Fragen,

ob städtebauliche Spannungen bei Überschreitung des durch § 34 Abs. 1 BauGB gesetzten Rahmens aufgrund Vorbildwirkung begründet oder erhöht werden, wenn die Zulassung einer in Bezug auf den Hauptbaukörper untergeordneten, nicht oder nicht wesentlichen in Erscheinung tretenden baulichen Anlage in der weiteren, hier vierten Geschossebene erfolgt,

und ferner,

ob insofern das Gericht unterstellen kann, dass die Zulassung einer untergeordneten baulichen Anlage in der vierten Geschossebene Vorbildwirkung für die Errichtung eines weiteren, die gesamte Grundfläche des Hauptbaukörpers umfassenden Geschosses besitzt,

rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Sie wären, soweit entscheidungserheblich, einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ihre Beantwortung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 09. Januar 2012 - 5 K 2279/11 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss vom 09.01.2012 ist statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15.06.2011 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 05.08.2011 aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch nach Auffassung des Senats kommt dem Interesse der Beigeladenen an der - dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden - sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Baustopp zu. Nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben. Denn die genehmigten zwei Mehrfamilienwohnhäuser (Haus 1 mit acht und Haus 2 mit sechs Wohneinheiten) mit vier offenen Stellplätzen und einer Tiefgarage auf dem derzeit unbebauten Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in Müllheim verstoßen nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer des östlich angrenzenden und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... (G... ...) zu dienen bestimmt sind.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), wobei davon auszugehen ist, dass die Antragsteller mit ihrem Vorbringen nicht nach § 55 Abs. 2 Satz 2 LBO präkludiert sind und daher Anspruch auf volle Überprüfung ihrer Einwendungen haben. Ergänzend und in Würdigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller ist Folgendes auszuführen:
I.
Die Antragsteller halten dem Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, es hätte die Prüfung des - im unbeplanten Innenbereich von Müllheim innerhalb einer Baulücke gelegenen - Vorhabens auf seine objektive Rechtmäßigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht offen lassen dürfen. Das Gericht hätte diese Frage vielmehr notwendigerweise prüfen und als Prüfungsergebnis zwingend verneinen müssen, da die genehmigten Gebäude in ihrer Massivität, Lage und Wohnungszahl in der durch großzügige Einfamilienhausbebauung gekennzeichneten Umgebung beispiellos seien und eine irreversible Verfremdung des bislang harmonischen und völlig spannungsfreien Baugebiets einleiteten. Dieser massive Verstoß gegen das objektiv-rechtliche Einfügensgebot löse unmittelbare Abwehransprüche für sie als Angrenzer aus, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Voraussetzungen des Rücksichtnahmegebots bedürfe. Im Übrigen wirkten sich die beiden Häuser aber auch rücksichtslos erdrückend und einmauernd auf ihr nur bescheiden bebautes Wohngrundstück aus, ohne dass es auf die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften ankomme, da diese nur „technisches Recht“ umsetzten und nachbarliche Belange nur untergeordnet berücksichtigten.
II.
Dem ist im dogmatischen Ansatz und im Ergebnis nicht zu folgen:
1. a) In der Rechtsprechung ist seit langem geklärt, dass § 34 Abs. 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die jeweils maßgebliche nähere Umgebung einzufügen hat, d.h. sich in dem jeweils prägenden Rahmen halten muss und diesen Rahmen nur bei Vermeidung städtebaulicher Spannungen überschreiten darf, unmittelbar keine drittschützende Wirkung entfaltet. Unmittelbarer Drittschutz gegen Gebietsveränderungen steht Gebietsanliegern nur im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 2 BauGB zu, wenn die nähere Umgebung der Nutzungsart nach einem der gesetzlich vorgeformten Gebiete nach §§ 2 ff. BauNVO entspricht. Sie können in diesem Fall nach ihrer Nutzungsart unzulässige Vorhaben abwehren, ohne sich auf die qualifizierten Anforderungen des Rücksichtnahmegebots verweisen lassen zu müssen (sog. Gebietserhaltungs- oder Gebietsbewahrungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 68.08 -, ZfBR 2009, 376 f. sowie Urteil vom 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ff. = NJW 1994, 1546 ff.).
Nur in diesem Sonderfall des § 34 Abs. 2 BauGB gesteht der Gesetzgeber, beschränkt auf die Art der baulichen Nutzung auf Nachbargrundstücken, den Bewohnern unbeplanter und beplanter Gebiete unter dem Gesichtspunkt der „Schicksalsgemeinschaft“ gleiche - unmittelbare - Abwehrrechte zu. Für die übrigen Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB (Nutzungsmaß, Bauweise, über- baubare Grundstücksfläche) gilt dies nicht. Dies verkennen die Antragsteller. Nachbarschützende Wirkung kommt Verstößen gegen diese Merkmale nur mittelbar über das im Begriff des „Einfügens“ aufgehende Gebot der Rücksichtnahme zu. Dieses ist verletzt, wenn ein Vorhaben es trotz Einhaltung des Umgebungsrahmens hinsichtlich eines oder mehrerer der Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB „an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, d.h. vor allem auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt“ (so bereits BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369, 386). Das Rücksichtnahmegebot hat insoweit zunächst objektiv-rechtliche Bedeutung. Nachbarschutz vermittelt es nur insoweit, als - mit den Worten des Bundesverwaltungsgerichts - „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter“ Rücksicht zu nehmen ist (st. Rpr. zu. § 34 Abs. 1 BBauG wie zu § 34 Abs. 1 BauGB; vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BauR 1981, 354 ff. sowie Beschluss vom 20.01.1992 - 4 B 229.91 -, juris). An dieser Unterscheidung zwischen objektiv-rechtlicher und subjektiv-rechtlicher Ausprägung des Rücksichtnahmegebots ist rechtsdogmatisch bis heute festzuhalten, auch wenn in der Praxis beide Komponenten meist zusammenfallen und sich daher eine zweistufige Prüfung erübrigt. In Nachbarrechtsverfahren kommt es jedenfalls allein darauf an, ob sich ein Vorhaben in der dargelegten qualifizierten Art und Weise rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats - bezogen auf die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB - unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile - zu beurteilen (vgl. etwa Beschlüsse vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff. und vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, juris).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen, an denen festzuhalten ist, war das Verwaltungsgericht nicht zu einer vollumfänglichen und abschließenden Prüfung der streitigen Mehrfamilienhäuser am objektiv-rechtlichen Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB (einschließlich des Rücksichtnahmegebots in seiner objektiv-rechtlichen Ausgestaltung) verpflichtet, sondern durfte sich auf die Prüfung beschränken, ob sich die Gebäude zu Lasten der Antragsteller anhand eines oder mehrerer der Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB subjektiv-rechtlich als rücksichtslos erweisen und insoweit „drittschützende“ städtebauliche Spannungen auslösen (zum Gebot der Rücksichtnahme als Unterfall des Verbots der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen in § 34 Abs. 1 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, NVwZ 2011, 436 ff.). Derartige die Schwelle der Rücksichtslosigkeit erreichende Nachteile des Vorhabens für die Antragsteller vermag auch der Senat noch nicht zu erkennen.
a) Bezüglich der Nutzungsart (Wohnen) wird der Rahmen der Umgebung unstreitig eingehalten. Die den Gebietsrahmen möglicherweise übersteigende Gesamtwohnungszahl des Vorhabens (14 Wohneinheiten), die Wohnungsdichte, wird von § 34 Abs. 1 BauGB nicht erfasst (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.02.1992 - 3 S 309/92 -, VBlBW 1992, 344 ff. m.w.N.). Sie kann nur mittelbar durchschlagen, etwa dann, wenn gleichzeitig unzumutbarer Verkehrslärm durch die Bewohner hervorgerufen wird. Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden, nachdem die Zufahrt zur genehmigten Tiefgarage sich auf der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten Westseite des Baugrundstücks befindet.
b) Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind rücksichtslose Auswirkungen des Vorhabens für die Antragsteller noch nicht zu erkennen. Bei der Beurteilung ist hierbei allerdings nicht auf „relative“ Maßkriterien wie insbesondere die - hier eingehaltene - Grund- und Geschossflächenzahl abzuheben, sondern es kommt vorrangig auf die nach außen im Verhältnis zur Umgebungsbebauung prägenden Eigenschaften an, zu denen insbesondere die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude zählen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2007 - 4 B 8.07 -, BauR 2007, 1691 f.). Diesbezüglich dürften sich die streitigen zwei Mehrfamilienhäuser sowohl nach ihrer Grundfläche von jeweils etwa 300 m² als auch nach ihrer Geschosszahl und ihrer Gebäudehöhe möglicherweise sogar objektiv-rechtlich (gerade noch) im Umgebungsrahmen halten, der räumlich mindestens die Bebauungszeile südlich der G... umfasst. In dieser Zeile befindet sich das große und damit auch prägende Mehrfamilienwohnhaus auf dem östlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...). Der dortige aus drei versetzten Einheiten bestehende Gebäudekomplex weist ausweislich der nicht bestrittenen Ermittlungen der Antragsgegnerin eine Grundfläche von 315 m² auf, hat ebenfalls zwei Vollgeschosse und ein Dachgeschoss und übertrifft die genehmigten Wohnhäuser in der Firsthöhe um mindestens 2 m. Allein schon wegen dieses prägenden Gebäudekomplexes kann der Einschätzung der Antragsteller nicht gefolgt werden, im Baugebiet herrsche „Harmonie“ im Sinne einer in sich geschlossenen und von kleinen freistehenden Einfamilienhäusern geprägten „Schicksalsgemeinschaft“. Unabhängig von ihrer objektiv-rechtlichen Bewertung kommt den genehmigten Häusern auf dem Grundstück der Beigeladenen jedenfalls aber keine (subjektiv) rücksichtslose, weil unzumutbar optisch erdrückende oder einmauernde Wirkung zu. Diese Entscheidung ist, worauf die Antragsteller zu Recht abheben, nicht allein schon dadurch determiniert, dass die genehmigten Gebäude die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften in jeder Hinsicht einhalten. Diese Abstandsflächengebote sind allerdings keine rein „technischen Normen“, sondern haben eine starke nachbarschützende Zielrichtung. Jedoch umfasst ihr Schutzbereichskatalog (Belichtung, Besonnung, Belüftung, Brandschutz und ggf. auch ein Minimum an Wohnfrieden) nicht auch den Schutz gegen optisch erdrückende oder abriegelnde Baukörper. Dieser Schutz wird vielmehr vom bundesrechtlichen Kriterium des Maßes baulicher Nutzung abgeleitet (vgl. Beschluss des Senats vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07 -, VBlBW 2008, 147 ff.; im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -, BauR 1986, 542 f.). Indessen treten die beiden genehmigten Wohnhäuser der Beigeladenen gegenüber dem Grundstück der Antragsteller noch nicht unzumutbar optisch erdrückend oder gar abriegelnd in Erscheinung. Denn beide Gebäude sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, nur mit den Giebelseiten zum Grundstück der Antragsteller hin ausgerichtet, zudem voneinander durch eine Freifläche von ca. 13 m getrennt.
10 
c) Auch bezüglich der überbauten Grundstücksfläche und in einer Gesamtwürdigung aller Umstände müssen die Antragsteller noch nicht mit unzumutbaren Nachteilen rechnen. Dabei verkennt auch der Senat nicht, dass sich der bisher in Richtung Westen außergewöhnlich günstige Lagevorteil des Grundstücks der Antragsteller im Zuge der Verwirklichung des streitigen Vorhabens verschlechtern wird. Die Antragsteller, die ihr großes Gartengrundstück im Verhältnis zur Umgebung eher gering ausnutzen, können jedoch in Anwendung des Rücksichtnahmegebots nicht verlangen, dass das Nachbargrundstück auch in Zukunft gänzlich unbebaut bleibt oder zwingend nur „in erster Reihe“ mit nur einem Gebäude (Haus 1) bebaut werden darf. Denn im Blockinnenbereich zwischen G... und H... sind auch an anderer Stelle „Hinterlandbebauungen“ in zweiter Reihe anzutreffen. Dies gilt nicht nur mit Blick auf die durchgehend tiefgestaffelte Bebauung im Bereich nördlich der H..., sondern auch für den Bereich südlich der G...-..., da auch hier - prägend - Wohnbebauung in „zweiter Reihe“ auf den Grundstücken Flst.-Nr. ... (G... ...) und dem dahinterliegenden Grundstück Flst.-Nr. ... (G... ...) in einer mit Haus 2 vergleichbaren Bebauungstiefe vorhanden ist.
11 
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab und nimmt stattdessen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es nicht, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat im Schriftsatz vom 09.03.2012 zwar Ausführungen zur Sache gemacht. Die an den Anfang gestellte Formulierung, es werde im Folgenden dargetan, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei, ist jedoch nicht als förmlicher Prozessantrag auszulegen. Da die Beigeladene daher für den Fall des Unterliegens kein Kostenrisiko zu tragen gehabt hätte (§ 154 Abs. 3 VwGO), ist es nach der Rechtsprechung aller Bausenate des erk. Gerichtshofs auch nicht unbillig, dass sie - korrespondierend - im Falle des Obsiegens keine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen kann (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 f.).
13 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die benachbarten Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen befinden sich in einem Stadtviertel mit einer gründerzeitlichen, in der Regel fünfgeschossigen straßenseitigen Blockrandbebauung. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen im November 2009 die streitgegenständliche Baugenehmigung für einen Seitenflügel nebst Quergebäude, der im rückwärtigen Teil ihres Grundstücks an die bestehende Blockrandbebauung anschließt und an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Klägerin belegen ist. Das Vorhaben soll über sechs, in ihrer Ausdehnung gestaffelte Geschosse verfügen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Baugenehmigung aufgehoben (Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 - DÖV 2013, 948 ; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 - OVGE BE 31, 204 = LKV 2010, 567 = ZfBR 2011, 161 = BRS 76 Nr. 85), da das Vorhaben die Vorschrift über die Abstandsflächen (§ 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO Berlin) verletze. Namentlich dürfe die Beigeladene nicht nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze bauen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BauO Berlin). Das Vorhaben füge sich entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Maßgeblich als nähere Umgebung sei allein der südliche Teil des Straßengevierts, in dem eine rückwärtige Bebauung mit einem mehrgeschossigen Seitenflügel kein Vorbild finde, sich vielmehr eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche befinde. In der so bestimmten näheren Umgebung verlaufe hinter der Blockrandbebauung eine Baugrenze. Das Vorhaben der Beigeladenen überschreite diese Baugrenze und löse durch eine nicht auszuschließende Vorbildwirkung bodenrechtliche Spannungen aus.

3

Die Beigeladene fordert im Kern, auch den nördlichen Teil des Straßengevierts als nähere Umgebung in den Blick zu nehmen. Dort befinden sich auch im rückwärtigen Teil der Grundstücke Seitenflügel.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde zumisst.

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen der Kreis für die maßgebliche Umgebung regelmäßig enger zu ziehen ist als hinsichtlich der Art der Nutzung,

ferner, ob insofern der maßgebliche Umkreis hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen tendenziell kleiner zu ziehen ist als das Straßengeviert, in dem das Bauvorhaben liegt.

6

Diese Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Sie wären in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie nicht entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

7

Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr; Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48, vom 21. November 1980 - BVerwG 4 C 30.78 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 79 S. 85 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370 Rn. 10 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen). Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (allg. Meinung, vgl. Bracher, in: Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 2197; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 34 Rn. 21; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 34 Rn. 26; Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Bd. 3, Stand Oktober 2013, § 34 Rn. 25; Spannowsky, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 34 Rn. 32.3). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (Beschluss vom 6. November 1997 - BVerwG 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57). So hat der Senat zu § 34 BBauG angenommen, dass bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werde als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25 S. 58).

8

Mit dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verwendeten Begriff der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Es geht also um den Standort im Sinne des § 23 BauNVO (Beschluss vom 28. September 1988 - BVerwG 4 B 175.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 128 S. 29). Die Instanzgerichte neigen dazu, hinsichtlich dieses Merkmals einen kleineren Umgriff der näheren Umgebung anzunehmen als bei der Art der baulichen Nutzung; dies gelte "in der Regel" (so OVG Magdeburg, Beschluss vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - BRS 79 Nr. 101; VGH München, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 CS 04.3461 - juris Rn. 18 und Urteil vom 7. März 2011 - 1 B 10.3042 - juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 23. September 1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22 und Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 5 S 1847/05 - juris Rn. 8) oder "im Regelfall" (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - 1 A 710/09 - juris Rn. 6; OVG Münster, Urteile vom 16. November 2001 - 7 A 1143/00 - juris Rn. 29 und vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 - juris Rn. 37). Hiervon geht auch das Oberverwaltungsgericht aus ("in der Regel", UA S. 16).

9

Ob diese Annahme "im Regelfall" oder - bezogen auf das Straßengeviert "tendenziell" - zutrifft, ist nicht entscheidungserheblich. Denn sie bezeichnet nur einen gedanklichen Ausgangspunkt, der jedenfalls von einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall nicht entbindet, wie sie das Oberverwaltungsgericht hier vorgenommen hat (UA S. 17 ff.) und die sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. Hinzu tritt, dass der von der Beschwerde zum Vergleich herangezogene Umgriff der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzungen sich ebenfalls nur im Einzelfall, aber nicht rechtsgrundsätzlich bestimmen lässt, da er unter anderem von der Art der jeweiligen baulichen Nutzung abhängt. Soweit die Beschwerde als Bezugspunkt das "Straßengeviert" benennt, scheidet eine rechtsgrundsätzliche Klärung schon wegen der Vielgestaltigkeit solcher Straßengevierte aus.

10

b) Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen auf,

ob die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Hinblick auf die überbaubaren Grundstücksflächen auf einen (sowohl hinsichtlich absoluter Maße als auch hinsichtlich der Relation zur übrigen Bebauung im Straßengeviert) kleinen Bereich, welcher nur das Baugrundstück und dessen unmittelbare Umgebung umfasst, reduziert sein kann, wenn sich die daran anschließende Bebauung allein im Hinblick auf die dort verwirklichten Bebauungstiefen unterscheidet,

hieran anschließend, ob unter den genannten Voraussetzungen eine "städtebauliche Zäsur" wegen andersartiger "baulicher Struktur" angenommen werden kann.

11

Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei der Abgrenzung der näheren Umgebung nicht allein auf die im nördlichen Bereich vorhandene Bebauungstiefe abgestellt, sondern auch darauf verwiesen, dass die Bereiche durch eine relativ hohe fünfgeschossige Bebauung im Blockinnern optisch vollständig voneinander getrennt seien (UA S. 19). Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

12

c) Die Beschwerde sieht grundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

ob es bei der Auslegung des Begriffs der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der dabei erforderlichen Ermittlung, was sich auf das Baugrundstück noch "prägend" auswirkt, allein auf den Blickwinkel eines (stehenden) Menschen ankommt oder ob - zumindest ergänzend - ein Blickwinkel von oben (Vogelperspektive) erforderlich ist.

13

Die Frage ist geklärt, soweit sie rechtsgrundsätzlich klärungsfähig ist. Die für die Bestimmung des Bebauungszusammenhangs erforderliche wertende und bewertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann nach dem Sachzusammenhang, in den sie eingebettet ist, nur an äußerlich erkennbare, also mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse anknüpfen (Urteil vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 S. 55). Dies kann auf die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB übertragen werden (Beschluss vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 76). Zur Ermittlung können auch Lagepläne verwendet werden (Beschluss vom 3. Dezember 2008 - BVerwG 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3), die ein Bild "von oben" vermitteln. Dabei kann die für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kennzeichnende wechselseitige Beeinflussung auch über ein den optischen Zusammenhang unterbrechendes Hindernis noch eintreten (Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127 S. 27). Hiervon ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen, das seine tatrichterliche Würdigung auch auf einen Lageplan (UA S. 4) und ein Luftbild (UA S. 17) stützt. Ob eine wechselseitige Beeinflussung trotz einer, vom Standpunkt eines stehenden Menschen nicht überwindbaren optischen Trennung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht rechtfertigt.

14

d) Die Beschwerde will weiter rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB bestehende Bebauungsmöglichkeit eines Grundstücks durch eine in der Umgebung vorhandene Bebauung eingeschränkter sein kann, als wenn diese Bebauung nicht vorhanden wäre.

15

Die Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats beantworten. Maßgebend für die nähere Umgebung, in die sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, einfügen muss, ist die vorhandene Bebauung. Aus ihr ist der Rahmen abzuleiten, zu dem das Vorhaben in einer bestimmten Beziehung stehen muss (stRspr; Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380, 385 ff.>). Es ist nicht angängig - wie es der Beschwerde offensichtlich vorschwebt -, bei der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung danach zu unterscheiden, ob sie Bebauungsmöglichkeiten eröffnet oder einschränkt.

16

e) Schließlich zeigt die Beschwerde auch mit der Frage, ob

bei der Bestimmung der hinteren Baugrenze ein deutlich wahrnehmbares Gebäude der Hauptnutzung als nicht prägend außer Acht gelassen werden kann, nur weil es deutlich kleiner ist als die Gebäude in der unmittelbaren Umgebung,

keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf. Aus der Betrachtung der näheren Umgebung sind solche baulichen Anlagen auszusondern, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325> und Beschluss vom 16. Juni 2009 - BVerwG 4 B 50.08 - BRS 74 Nr. 95 Rn. 6; stRspr). Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Die Beschwerde erschöpft sich in einem Angriff auf dessen tatrichterliche Bewertung.

17

2. Die Divergenzrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

18

a) Die behauptete Divergenz zu den Urteilen vom 13. Juni 1969 - BVerwG 4 C 80.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 21) und vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45) ist nicht hinreichend bezeichnet. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

19

Nach den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats kann die Frage, ob etwas nach der vorhandenen Bebauung unbedenklich ist, nicht allein nach der Bebauung eines Grundstücks oder nur ganz weniger Grundstücke bestimmt werden (Urteil vom 13. Juni 1969 a.a.O. S. 38). Es darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch "prägend" auf dasselbe einwirkt (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 114).

20

Wie auch die Beschwerde anerkennt, hat sich das Oberverwaltungsgericht der Rechtsprechung des Senats ausdrücklich angeschlossen (UA S. 16). Sie meint indes, der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts den (unausgesprochenen) Rechtssatz entnehmen zu können, dass auch ein derart kleiner Umgebungsumgriff grundsätzlich die "nähere Umgebung" innerhalb eines deutlich größeren Bebauungszusammenhangs darstellen könne und die über das Baugrundstück und dessen unmittelbare Nachbargrundstücke hinausgehende Umgebung allein wegen insoweit andersartiger Bebauung ausgeklammert werden könne (Beschwerdebegründung S. 5). In der Sache wendet sich die Beschwerde gegen die tatrichterliche Annahme, der nördliche Teil des Straßenblocks wirke infolge der optischen Trennung und der unterschiedlichen baulichen Strukturen nicht mehr prägend für das Grundstück der Beigeladenen. Die damit erhobene Rüge einer fehlerhaften Subsumtion führt indes nicht zur Annahme einer Divergenz (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

21

b) Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG 4 C 18.67 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 25) liegt ebenfalls nicht vor. Die in Bezug genommenen Ausführungen des Senats (a.a.O. S. 57 f.) sind nicht divergenzfähig, weil sie die dortige Entscheidung nicht tragen (vgl. Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 132 Rn. 36).

22

3. Die Verfahrensrügen führen nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Zulassung der Revision.

23

Die als Aufklärungsrügen erhobenen Rügen verfehlen die Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge muss substantiiert dartun, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (Beschluss vom 8. Juli 2009 - BVerwG 4 BN 12.09 - juris Rn. 6 f. ; stRspr). Die erhobenen Aufklärungsrügen beschränken sich darauf, vorgebliche Ermittlungsdefizite aufzuzeigen, benennen aber nicht substantiiert, welche Aufklärungsmaßnahmen die Beigeladene noch für geeignet und erforderlich hält.

24

Die Rügen müssten aber auch hiervon unabhängig ohne Erfolg bleiben.

25

a) Die Beschwerde meint, der Einbeziehung des südlichen Teils des Grundstücks K.-straße 44 in die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche (UA S. 15) widerspreche es, dieses Grundstück bei der Herleitung einer faktischen Baugrenze nicht einzubeziehen (UA S. 21). Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4; stRspr), bezeichnet aber keine Verletzung der Aufklärungspflicht.

26

b) Die Beschwerde rügt weiter, das Oberverwaltungsgericht habe die Wirkung des Geländesprungs von 2 m im südlichen Teil des Straßengevierts und der darauf befindlichen Ziegelmauer sowie der Bebauung des Grundstücks K.-straße 44 durch eine Remise und einen Seitenflügel fehlerhaft gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Verhältnisse seinem Urteil zu Grunde gelegt (UA S. 18, 19, 21). Dass es sie rechtlich anders bewertet als die Beigeladene, führt nicht auf einen Verfahrensfehler.

27

c) Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht angenommen, es sei in der Umgebung jenseits des Straßengevierts des Vorhabengrundstücks nicht "mehr oder weniger gang und gäbe", dass in den von der Blockrandbebauung umschlossenen Flächen Seitenflügel oder Quergebäude mit Hauptnutzungen stehen (UA S. 19). Das Oberverwaltungsgericht hat indes aus den Feststellungen zu den Blockinnenbereichen zweier Straßenviertel in der Umgebung gefolgert, eine Blockinnenbebauung in der Umgebung sei nicht "mehr oder weniger gang und gäbe". Einer weiteren Aufklärung zu anderen Straßenvierteln bedurfte es nach der für die Beurteilung des Vorliegens eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

28

d) Die Beigeladene meint, das Oberverwaltungsgericht habe Unterlagen zu den Gründen für die Beseitigung von Seitenflügeln in der Vergangenheit fehlerhaft beurteilt. Damit wendet sie sich gegen die tatrichterliche Würdigung, ohne einen Verfahrensfehler zu bezeichnen.

29

e) Die unter 8. erhobene Rüge bezeichnet keinen Verfahrensfehler.

30

f) Die Beschwerde vermisst eine Aufklärung darüber, welche Grundstücke in der näheren Umgebung überbaubare Innenhofflächen aufweisen. Es ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit dieser Umstand nach der materiellen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen sein könnte. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Abgrenzung der näheren Umgebung unter anderem auf die Baustruktur im südlichen Teil des Straßengevierts abgestellt, wo eine grundstücksübergreifende, im räumlichen Zusammenhang stehende, nicht bebaute Grundstücksfläche vorhanden sei. Diese werde durch die straßenseitige Blockrandbebauung mit einer großen, im Wesentlichen nicht überbauten Freifläche im Blockinnern geprägt (UA S. 17 f.). Hiervon ausgehend kam es nicht auf die Frage an, welche einzelnen Grundstücke über eine bebaubare Grundstücksfläche im straßenabgewandten Grundstücksteil verfügen.

31

g) Die Beschwerde sieht schließlich die gerichtliche Aufklärungspflicht verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht angenommen habe, eine Vorbildwirkung des streitgegenständlichen Vorhabens sei nicht auszuschließen (UA S. 28). Im Hinblick auf das Flurstück 92 wendet sie sich (erneut) gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts zum Umgriff der näheren Umgebung. Ihr weiterer Hinweis, die derzeitige Bebauung des Flurstücks 94 schließe eine Errichtung von Seitenflügeln aus, zieht die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung für mögliche Veränderungen der Bebauung auf diesem Grundstück nicht in Zweifel.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beigeladene auf den Bauvorbescheid verzichtet und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - ist insoweit unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerinnen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. März 2014 - 4 K 4392/12 - geändert.

Der Bauvorbescheid der Beklagten vom 1. August 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26. November 2012 werden aufgehoben, soweit diese durch den Teilverzicht nicht unwirksam geworden sind.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen in beiden Rechtszügen; im Übrigen tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerinnen wenden sich gegen einen der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid über die bauplanungs- und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage.
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der in der historischen Altstadt von Isny gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2, ... Straße 11 und 11a, an denen die Klägerin zu 2 das Nießbrauchsrecht hat. Die ... Straße ist als Fußgängerzone ausgebildet, die zum Marktplatz führt. Entlang der quartierbildenden Straßen der Altstadt - zu denen auch die ... Straße gehört - sind die Gebäude mit ihren Giebel- oder Traufseiten jeweils direkt an den Straßen in geschlossener Bauweise errichtet. Das Grundstück Flst.Nr. 30, ... Straße 11, ist mit einem viergeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Mit den Giebelseiten ist es im Nordosten an das Wohn- und Geschäftsgebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 29/1, ...-Straße 13, und im Südwesten an das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 27/2, ... Straße 9, in dem sich eine Gaststätte befindet, jeweils grenzständig errichtet. Im rückwärtigen Hofbereich des Flst.Nr. 30 schließt sich nordwestlich das Grundstück Flst.Nr. 30/2, ... Straße 11a, an. Dieses Grundstück ist mit einem dreigeschossigen Wohngebäude mit einer Firsthöhe von ca. 11 m bebaut. Im zweiten Obergeschoss wurde ein nach Westen und Süden ausgerichteter Freisitz eingebaut. Das Gebäude, hält zu den Grenzen der nordöstlich anschließenden Grundstücke Flst.Nr. 28, das mit einer Garage bebaut ist, und Flst.Nr. 29, das unbebaut ist, sowie zur Grenze des mit einer Garage und einem Schuppengebäude bebauten südwestlich anschließenden Grundstücks Flst.Nr. 33/1 keine Abstände ein. Der Zugang zu dem Wohngebäude ... Straße 11a erfolgt über eine private Verkehrsfläche von der Straße „...“. Der Schuppen auf dem Flst.Nr. 33/1, der als Garage genutzt wird, ist in einer Länge von ca. 13,75 m auf der Grenze zum Grundstück Flst.Nr. 30/2 an das Wohngebäude ...-... Straße 11a angebaut.
Die Beigeladenen sind Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. 27/2 und 33, ... Straße 9 und 7. Das Grundstück Flst.Nr. 33 ist mit einem ca. 50 m tiefen und 10 - 15 m breiten Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Im hinteren Grundstücksbereich sind 15 Stellplätze angelegt. Der vordere Gebäudeteil ist an der ... Straße an den Grenzen zu den Grundstücken Flst.Nr. 27/2, ... Straße 9, und Flst.Nr. 20, ... Straße 5, errichtet. Im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Flst.Nr. 33 wurden aufgrund einer Baugenehmigung der Beklagten vom 27.03.1974 ein ca. 31 m langer und ca. 13 m breiter Anbau mit einem Großraumladen und drei Wohnungen sowie 15 Stellplätze errichtet. Der Anbau ist an den Grenzen zu den nordöstlich anschließenden Grundstücke Flst.Nrn. 33/1 und 27/2 errichtet.
Die genannten Grundstücke liegen in den Geltungsbereichen des nicht qualifizierten Bebauungsplans „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 der Beklagten, der für die Grundstücke ein Mischgebiet festsetzt, der vom Regierungspräsidium Tübingen als höhere Denkmalschutzbehörde erlassenen Verordnung über die Gesamtanlage „Altstadt Isny i.A.“ vom 15.12.1983 und der Satzung der Beklagten zur „Erhaltung baulicher Anlagen sowie über örtliche Bauvorschriften in der Stadt Isny im Allgäu“ vom 04.11.1981 (Altstadtsatzung). Das Gebäude ... Straße 11 und der vordere Teil des Gebäudes ... Straße 7 sind darüber hinaus als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch eingetragen.
Am 06.03.2012 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche und abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Tiefgarage auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 33 und 33/1, ... Straße 7 und 9. Nach den eingereichten Bauvorlagen ist auf den Grundstücken die Errichtung eines ca. 70 m langen und zwischen 9 und 27 m breiten Neubaus vorgesehen. Das Gebäude soll mit seiner gesamten Länge an den Grenzen zu den Grundstücken Flst.Nr. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 errichtet werden. Der Baukörper gliedert sich im vorderen Teil an der ... Straße in einen ca. 8,66 m breiten und ca. 23 m langen zunächst zweigeschossigen, dann dreigeschossigen Flachdachbau. An diesen schließt sich im mittleren Bereich ein ca. 22 m langer und ca. 13 m breiter weiterer Flachdachbau an, der ca. auf Höhe des Gebäudes ... Straße 11a in einen viergeschossigen Querbau mit Satteldach (Firsthöhe 17 m bis 18 m) übergeht. Daran folgt ein weiterer eingeschossiger, ca. 6,20 m langer Flachdachanbau. Der 22 m lange Neubau im mittleren Bereich soll nach den Bauvorlagen in einer Höhe zwischen 4,60 m und 5,10 m eingeschossig an der Grenze zu den Grundstücken der Klägerin zu 1 errichtet werden. Die Außenwand seines ersten Obergeschosses springt gegenüber den Grenzen der Grundstücke der Klägerin zu 1 zwischen 2,75 m und 2,97 m zurück, die Außenwand des zweiten Obergeschosses zwischen 9 und 10 m. Auf diesem Rücksprung ist die Anlegung einer 157,85 qm großen Terrasse vorgesehen. Im dritten Obergeschoss soll auf dem Flachdach eine weitere, 267,05 qm große Terrasse angelegt werden Nach den Bauvorlagen sollen im Untergeschoß 51 Stellplätze sowie ein Lager eingerichtet werden. Für das Erdgeschoss findet sich der Eintrag „Gewerbe“, für das erste Obergeschoss der Eintrag „Gewerbe, Arztpraxen/Büro/Wohnungen“ und für das zweite Obergeschoss der Eintrag „ Arztpraxen, Büro, Wohnungen“.
Die Klägerinnen erhoben mit Schreiben vom 10.04.2012 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben. Sie wandten sich im Wesentlichen gegen die geplante Grenzbebauung und befürchteten die Gefahr von Schäden an ihren Gebäuden. Der geplante Baukörper widerspreche auch der Eigenart der näheren Umgebung. Insbesondere seine Höhe führe zu einer unzumutbaren Beschattung vor allem des Wohnhauses ... Straße 11a. Die Nutzung der vorgesehenen Freiflächen führe ebenso wie der durch das Vorhaben entstehende Verkehr zu einer unzumutbaren Lärmbelastung für ihre Grundstücke.
Die Beklagte erteilte am 01.08.2012 unter Zurückweisung der von den Klägerinnen und anderer Angrenzer erhobenen Einwendungen den folgenden Bauvorbescheid:
„1. Die bebauungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§§ 29 Abs. 1, 34 BauGB) wird festgestellt (Bebauungsgenehmigung).
2. Der Standort des Vorhabens befindet sich im unbeplanten Innenbereich und ist als Innenbereichsvorhaben gem. § 34 BauGB grundsätzlich zulässig.
10 
3. Mit dem Vorhaben werden die Abstandsflächenvorschriften gem. §§ 5 und 6 LBO eingehalten.
11 
4. Zu den weiteren Fragen des Vorhabens wie beispielsweise vorbeugender Brandschutz, Nutzung und daraus resultierende Zahl der erforderlichen Stellplätze samt deren Nachweis, denkmalschutzrechtliche Belange sowie Nachweise über die Feuerwehrzufahrt und notwendigen Feuerwehraufstellflächen etc. wird mit diesem Bauvorbescheid keine Aussage getroffen.“
12 
Bestandteil des Bauvorbescheids seien die von der Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen vom 29.02.2012 (Lageplan, Abstandsflächenplan, Grundrisspläne und Schnitte).
13 
Die Klägerinnen erhoben am 29.08.2012 Widerspruch. Der Bauvorbescheid sei zu ihren Lasten rechtswidrig. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Weder hinsichtlich seiner Größe, der Gesamtlänge, der Breite und der Höhe sei es mit der vorhandenen Häuserstruktur in Einklang zu bringen. Gebäude in der Größe des geplanten Komplexes seien in der näheren Umgebung nicht vorhanden. Das geplante Vorhaben entfalte eine erdrückende Wirkung auf die Gebäude ... Straße 11 und 11a. Es stelle sich als Fremdkörper dar und führe im Hinterhof der Grundstücke der Klägerin zu 1 zu einer „Gefängnishofatmosphäre“. Das Wohngebäude ... Straße 11a würde über die gesamte Grundstückslänge hinweg vollständig eingemauert werden.
14 
Das Regierungspräsidium Tübingen wies die Widersprüche der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2012 zurück.
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Am 20.12.2012 haben die Klägerinnen Klagen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben mit dem Antrag, den Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 aufzuheben.
16 
In der mündlichen Verhandlung vom 26.03.2014 hat die Beigeladene zu Protokoll des Verwaltungsgerichts erklärt, auf die Nutzungsangabe „Gewerbe“ für das erste Obergeschoss und für das Erdgeschoss auf Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, mit Ausnahme von „Einzelhandelsbetriebe“, und nach § 6 Abs. 2 Nr. 6, 7, 8 und § 6 Abs. 3 BauNVO zu verzichten.
17 
Nach Einnahme eines Augenscheins hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26.03.2014 die Klagen abgewiesen und die Berufung zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bauvorbescheid sei rechtmäßig. Zwar seien die Bauvorlagen, die Bestandteil des Bauvorbescheids seien, fehlerhaft. Die Regelungen zu den Bauvorlagen seien jedoch lediglich formelle Ordnungsvorschriften ohne nachbarschützende Wirkung. Etwas anderes gelte nur, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen andere nachbarschützende Vorschriften nicht geprüft oder deren Verletzung nicht zuverlässig ausgeschlossen werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Eine Verletzung von Nachbarrechten ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die zum Bestandteil des Bauvorbescheids gemachten Bauvorlagen mit dem Stempel „Genehmigt im Baugenehmigungsverfahren nach § 58 LBO, 1. Aug. 2012, Stadt Isny im Allgäu“ und mit dem Siegel der Stadt versehen habe. Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf einen möglichen Verstoß gegen die Vorschriften der Altstadtsatzung der Beklagten berufen. Deren Gestaltungsvorschriften seien nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Gleiches gelte für die geltend gemachte Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes ... Straße 11.
18 
Das Bauvorhaben verstoße nicht gegen die von der Beklagten zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften, soweit diese zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen dienten. Das Vorhaben verletze nicht einen sich aus dem Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 ergebenden Gebietserhaltungsanspruch der Klägerinnen. Der Bebauungsplan weise für die Grundstücke ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO aus, mit dem die für das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Protokollerklärungen vorgesehen Nutzungen im Einklang stünden. Gleiches gelte bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da das maßgebliche Quartier einem Mischgebiet entspreche. Im Übrigen sei das Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehle. Maßstabsbildend für das Einfügen sei das Quartier zwischen ... Straße, ... Gasse, der Straße ..., ... Straße und ... Straße. Das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Das Vorhaben füge sich nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche werde der im Quartier vorgegebene Rahmen durch die vollständig überbauten Grundstücke ... Straße 15, ... Straße 10 und ... Gasse 22 bestimmt. Gleiches gelte bezüglich der Bauweise. Während sich entlang der quartierbildenden Straßen durchgehend geschlossene Bebauung finde, gelte dies nicht für die rückwärtigen Grundstücksbereiche, auf denen zum Teil geschlossene und zum Teil offene Bauweise anzutreffen sei. Eine durch faktische Baugrenzen vorgegebene Bebauungstiefe sei nicht feststellbar. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung füge sich das Vorhaben zwar nur hinsichtlich der vorgesehenen Gebäudehöhen in die Eigenart der näheren Umgebung ein, nicht dagegen bezüglich seiner Länge, Breite und Kubatur. Hieraus ergebe sich jedoch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Klägerinnen. Das Vorhaben entfalte keine erdrückende Wirkung. Hierbei sei einzustellen, dass die von den Klägerinnen als belastend angeführte Gesamtlänge der Grenzwand des Vorhabens von 70 m nur auf ca. 32 m als zusätzliche Grenzbebauung in Erscheinung treten, weil die Beigeladene auf einer Länge von 38 m an die bereits vorhandene umfangreiche Grenzbebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 anbaue. Die Situation auf den bislang unbebauten Grundstücksbereichen würde gegenüber dem derzeitigen Zustand nicht unzumutbar verschlechtert. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 derzeit vorhandenen zusätzlichen Grenzmauern und dem Zustand im rückwärtigen Hofbereich des Grundstücks Flst.Nr. 27/2. Eine erdrückende Wirkung und der Eindruck des Eingemauertseins seien auch nicht deshalb festzustellen, weil die Grundstücke der Klägerin zu 1 im Nordosten und Nordwesten frei von Bebauung seien und die geplante Grenzwand im mittleren Bereich des Vorhabens eine Höhe von 4,6 bis 5,1 m und im rückwärtigen Bereich von 4,6 m nicht überschreite. Den Umstand, dass der geplante Neubau das Gebäude ... Straße 11a erheblich überrage und damit unter anderem die Vorteile der Nutzung des Freisitzes im Dachgeschoss und den Lichteinfall mindere, müssten die Klägerinnen hinnehmen. Sie würden dadurch nicht unzumutbar benachteiligt, weil der Beigeladenen im Austauschverhältnis nicht versagt werden könne, was die Klägerinnen mit ihrer Grenzbebauung für sich beansprucht hätten. Auch die planungsrechtliche Untätigkeit der Beklagten verletze keine Nachbarrechte der Klägerinnen und begründe insbesondere nicht die Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens. Ein Anspruch der Klägerinnen auf eine ihre Nutzungen schützende Überplanung des Innenbereichs des Quartiers bestehe nach dem Baugesetzbuch nicht. Der befürchtete Tiefgaragenlärm sei nicht rücksichtslos. Der Grundstücksnachbar habe die mit dem Betrieb der notwendigen Stellplätze üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen. Zudem werde zwischen der geplanten Ein- und Ausfahrt der umfangreiche Neubau errichtet und die Entfernung zum Gebäude ... Straße 11a betrage ca. 30 m.
19 
Die Klägerinnen könnten sich auch nicht auf eine Verletzung des abstandsflächenrechtlichen Nachbarschutzes berufen, da mit dem Vorhaben gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 keine Abstandsflächen einzuhalten seien. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lägen vor. Denn nach § 34 Abs. 1 BauGB dürften in dem maßgeblichen Bereich Gebäude ohne Grenzabstände errichtet werden. Es sei auch öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut werde. Hierfür genüge der Umstand, dass auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 mit den bereits errichteten Gebäuden ... Straße 11 und 11a jeweils ein Grenzbau vorhanden sei. Brandschutzrechtliche Bestimmungen seien nicht Gegenstand des Bauvorbescheides. Im Übrigen übersähen die Klägerinnen, dass wegen ihrer Grenzbauten bereits jetzt Rettungs- und Feuerwehreinsätze zwischen ihren Gebäuden nur über fremde Grundstücke oder durch die Gebäude erfolgen könnten. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Klägerinnen am 14.08.2014 zugestellt.
20 
Am 11.09.2014 haben die Klägerinnen Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ergänzend vorbringen: Der Bauvorbescheid sei bereits wegen der unvollständigen Bauvorlagen formell fehlerhaft. Hierdurch seien sie in nachbarschützenden Rechten verletzt, weil es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Verletzung nachbarschützender Vorschriften konkret zu prüfen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Unrecht angenommen, dass der unrichtige Genehmigungsvermerk auf den Bauvorlagen nicht zur Unbestimmtheit des Bauvorbescheids führe.
21 
Der Bauvorbescheid sei jedenfalls zu ihren Lasten materiell baurechtswidrig. Er verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben hinsichtlich seiner Länge, Breite und Höhe und Kubatur den durch die vorhandene Bebauung vergebenen Rahmen in erheblichem Maße sprenge. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führe gerade die Grenzbebauung zu einer unzumutbaren Verschlechterung für die Grundstücke der Klägerin zu 1. Die vorhandene Grenzmauer sei mit dem geplanten Bauvorhaben nicht vergleichbar. Es werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich das geplante Vorhaben wie ein Riegel durch das gesamte Quartier ziehen werde. Aufgrund des vorgesehenen Flachbaus im mittleren und vorderen Bereich wirke das Vorhaben umso erschlagender. Wegen seiner Höhe würden die bislang unbebauten Flächen an den Grundstücksgrenzen einen Sonneneinfall auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 bzw. auf die dortigen Gebäude nahezu ausschließen. Die Luftzufuhr bzw. Luftzirkulation werde erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus ergäbe sich eine massive Verengung des bislang weitestgehend offenen Hofbereichs, was die erdrückende Wirkung erheblich verstärke. Die bisherige Möglichkeit des Rundumblicks im Hofraum werde ausgeschlossen. Besonders einschneidend stellten sich die negativen Auswirkungen im Bereich der Dachterrasse des Gebäudes ... Straße 11a dar. Deren Nutzungsmöglichkeiten würden aufgrund des unmittelbaren Anbaus unzumutbar eingeschränkt. Die Begründung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beigeladenen im Austauschverhältnis nicht versagt werden könne, was die Klägerinnen mit ihrer Grenzbebauung für sich beansprucht hätten, verfange insoweit nicht, als die vorhandene Grenzbebauung 38 m lang und maximal 3 m hoch sei. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Bauweise nicht in die Umgebungsbebauung ein. In den hofseitigen Bereichen des maßgeblichen Quartiers sei die offene Bauweise klar vorherrschend und gebe dem Quartier sein Gepräge. Sinn und Zweck der offenen Bauweise innerhalb der Hofbereiche sei es gerade, die hofseitigen Grundstücke und Gebäude ausreichend mit Licht und Frischluft zu versorgen.
22 
Das Vorhaben sei auch mit dem Vorschriften über Abstandsflächen nicht vereinbar. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO lägen bereits deshalb nicht vor, da in den Hofbereichen des Quartiers keine geschlossene Bauweise zulässig sei. Selbst wenn dem nicht gefolgt werde, seien Abstandsflächen einzuhalten, da die Vorschrift eine deckungsgleiche Bebauung erfordere. Im Rahmen der Bestimmung dessen, was als Grenzbebauung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig sei, müssten auch die Wertungen des Einfügungsgebots nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfließen. Anderenfalls wäre es möglich, dass der Landesgesetzgeber durch das Bauordnungsrecht die Vorschriften des Bauplanungsrechts umgehe. Berücksichtige man das Einfügungsgebot müsse sich das Vorhaben insbesondere nach dem Maß der baulichen Nutzung an die schon bestehenden Grenzbauten anpassen, um sich in die Eigenart der näheren Umgebung einzufügen. Diese Auslegung widerspreche nicht dem Willen des Landesgesetzgebers, was durch die Begründung zur Novellierung der LBO vom 08.08.1995 verdeutlicht werde. Der Gesetzgeber habe die Konstellation eines überplanten Bereichs nach § 30 Abs. 1 BauGB vor Augen gehabt. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei gerade kein gemeindlicher Planungswille vorhanden. Insofern werde der Wille des Plangebers durch die Verhältnisse ersetzt, welche den maßgeblichen Bereich prägten. Der Einwand, dass der „Erstbauende“ durch seine Bautätigkeit gegebenenfalls die Bebauungsmöglichkeiten des später Bauenden einschränke, müsse für den Innenbereich insoweit hingenommen werden.
23 
Die Klägerinnen beantragen,
24 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 - 4 K 4392/14 - zu ändern und den Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 aufzuheben, soweit diese nicht durch den von der Beigeladenen erklärten Teilverzicht unwirksam geworden sind;
25 
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Berufung zurückzuweisen.
28 
Sie verteidigt im Einzelnen die Ausführungen im angefochten Urteil.
29 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
30 
die Berufung zurückzuweisen.
31 
Die Klägerinnen könnten sich nicht auf die Unvollständigkeit der Bauvorlagen berufen. Wie der Verlauf des Verwaltungsverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens gezeigt habe, seien die Klägerinnen sehr wohl in der Lage gewesen, aufgrund der aktenkundigen Bauvorlagen, die bei diesem Bauvorhaben in Frage kommenden nachbarschützenden Aspekte vorzutragen und geltend zu machen. Aus dem eigenen Vorbringen ergebe sich danach, dass die Bauvorlagen jedenfalls im Hinblick auf die Prüfung etwaiger Verletzungen nachbarschützender Vorschriften insoweit ausreichend gewesen seien. Das Bauvorhaben füge sich sowohl nach Art der baulichen Nutzung, seiner Bauweise, der überbaubaren Grundstücksfläche und der Höhe der Bebauung in den Rahmen des Vorhandenen ein. Schon aus diesem Grunde könne daher von einer erdrückenden Wirkung nicht ausgegangen werden. Eine Abstandsfläche sei nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nicht einzuhalten. Die Vorschrift verlange keine deckungsgleiche bzw. nahezu deckungsgleiche Anbausicherung. Es befinde sich auf den Grundstücken der Klägerinnen bereits eine Grenzbebauung von 38 m Länge, also über die Hälfte der nunmehr beabsichtigten Bebauung. Aufgrund des Zuschnittes der Grundstücke der Klägerin zu 1 sei dort jede weitere Bebauung mit Abstandsflächen ausgeschlossen, so dass jede neue Bebauung zwingend ebenfalls in geschlossener Bauweise auszuführen sei. Die Klägerinnen könnten dann die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen aufnehmen.
32 
Die Beigeladene hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen über den Verzicht auf bestimmte im Bauvorbescheid genannte Nutzungen als Teilverzicht auf den Bauvorbescheid zu verstehen ist. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
33 
Der Senat hat in der Berufungsverhandlung das Baugrundstück und seine nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Niederschrift verwiesen.
34 
Dem Senat liegen die Bauakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Tübingen, die Bebauungspläne „Altstadt Isny im Allgäu“, „Quartier IV/23 Wassertorstraße/Hofweg“ sowie „Wassertorstraße/Strauss“, und insgesamt 14 Bauakten zu früheren Bauvorhaben auf den Grundstücken der Klägerinnen und der Nachbargrundstücke sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Hierauf und auf die beim Senat angefallenen Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
35 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
II.
36 
Im Übrigen ist die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung auch sonst zulässig.
III.
37 
Die Berufung ist im Übrigen auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 sind auch in der Gestalt, die sie durch die Teilverzichtserklärung der Beigeladenen gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid verstößt gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben hält die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 nicht ein (1.) und verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (2.). Ob der Bauvorbescheid auch im Übrigen Rechte der Klägerinnen verletzt, kann folglich dahinstehen.
38 
1. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt, soweit er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 5, 6 LBO feststellt (Nr. 3), zu Lasten der Klägerinnen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Dieser Bestimmung widerspricht der angefochtene Bauvorbescheid insoweit, als das Gebäude unmittelbar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken der Klägerin zu 1, d.h. ohne Einhaltung von Abstandsflächen, errichtet werden soll.
39 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sind die Voraussetzungen für eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht gegeben.
40 
Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2.). Beides trifft hier nicht zu.
41 
aa) Nach planungsrechtlichen Vorschriften ist die geplante Grenzbebauung nicht zwingend geboten, aber i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig.
42 
Da für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung keine die Bauweise betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen - der Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 enthält lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geplant ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
43 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende, d.h. halboffene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86, juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).
44 
Danach verlangt die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung nicht zwingend die Errichtung der geplanten Grenzbebauung, sie lässt eine solche jedoch zu.
45 
Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).
46 
Nach den Darstellungen des im verwaltungsgerichtlichen Urteil abgebildeten Lageplanausschnitts, deren Richtigkeit sich nach dem vom Senat eingenommen Augenschein bestätigt hat, wird die hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung durch das Straßengeviert... Straße, ... Gasse, ..., ... Straße und ... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind hier fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Dagegen befinden sich hinter den jeweiligen Hauptgebäuden im Innern des Straßengevierts auf den Grundstücken teilweise unbebaute Freiflächen, wie etwa auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 30, 29/1 und 28, als auch Gebäude, die zu den Nachbargrundstücken in geschlossener Bauweise, wie das Grundstück Flst.Nr. 30/2, oder auch in halboffener Bauweise errichtet sind. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 33/1 ist nur einseitig grenzständig an das Gebäude ...-Straße 11a der Klägerin zu 1 angebaut. Auch das der Beigeladenen gehörende Gebäude ... Straße 7 ist selbst lediglich im vorderen Grundstücksbereich zur ... Straße hin in geschlossener Bauweise errichtet. Im hinteren Bereich, d.h. dort, wo der 1973 genehmigte Anbau errichtet wurde, setzt sich die Grenzbebauung nur zum Grundstück Flst.Nr. 27/2 fort, dagegen werden gegenüber dem westlich anschließenden Grundstück Flst.Nr. 20 teilweise Abstandsflächen eingehalten. Im Inneren des Straßengevierts ist danach weder eine einheitliche geschlossene noch eine einheitliche halboffene Bauweise vorzufinden. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen auch auf Grundstücken bzw. Grundstücksbereichen im Inneren des Straßengevierts errichtet werden soll, sind die beschriebenen unterschiedlichen Bauweisen insgesamt Maßstab für eine Grenzbebauung. Folglich besteht für das streitige Vorhaben kein Zwang zur Errichtung an der Grenze. Vielmehr darf i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgegangen.
47 
bb) Der Zulässigkeit des Vorhabens ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht jedoch entgegen, dass nicht i. S. dieser Vorschrift öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
48 
aaa) Nachbargrundstück i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sind hier die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1. Die Landesbauordnung verwendet zwar den Begriff des Grundstücks regelmäßig im Sinne von Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO), so dass danach die Grenzbebauung jeweils zu den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 isoliert zu betrachten wäre. Die Regelung des § 4 Abs. 2 LBO zeigt jedoch, dass der Buchgrundstücksbegriff nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr kann ein Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch ein aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes benachbartes Baugrundstück sein (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 37). Danach sind die beiden Buchgrundstücke der Klägerin zu 1 als ein Nachbargrundstück anzusehen. Denn beide Grundstücke sind vor wenigen Jahren durch Teilung aus dem Buchgrundstück Flst.Nr. 30 hervorgegangen und die Freifläche zwischen den Gebäuden auf beiden Grundstücken wird als ein gemeinsamer Garten genutzt.
49 
bbb) Es ist nicht i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
50 
(1) Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne dieser Vorschrift ist in der Regel nur erfüllt, wenn zulasten der von der Grenzbebauung betroffenen Grundstücke eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO übernommen wird.
51 
Eine solche Baulast hat die Klägerin zu 1 unstreitig nicht übernommen.
52 
(2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39). Denn in einem solchem Fall würde es sich bei der Forderung nach Eintragung einer Baulast um eine bloße Förmelei handeln. Die Wirkungen eines bereits vorhandenen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück auf dessen Schutzwürdigkeit nach § 5 LBO können jedoch nicht weiter reichen, als die einer entsprechenden Baulast. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung kann die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung daher nur in ihrem Umfeld ersetzen. Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Grenzgebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288). Eine andere Auslegung ist mit dem Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vereinbar, auch wenn die Entstehungsgeschichte der Norm dies nahelegen mag.
53 
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die gegebenenfalls eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 Rn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 3).
54 
Die genannten Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende öffentlich-rechtliche Sicherung durch einen vorhandenen Grenzbau galten nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate bereits zu der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. (vgl. z.B. Beschluss vom 15.09.1993 - 3 S 1670/93 - juris Rn. 5). Allein die Ersetzung des Wortes „angebaut“ durch „an die Grenze gebaut“ in der seit dem 01.01.1996 geltenden Neuregelung führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen nicht dazu, dass nunmehr auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen dem vorhandenen und dem geplanten Grenzbau verzichtet werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/5337 S. 80) war mit der Neuregelung zwar die Vorstellung verbunden, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8). Zudem dient die Einhaltung von Abstandsflächen gerade der Sicherstellung der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der unbebauten Grundstücksteile (vgl. Sauter a.a.O., § 5 Rn. 3). Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Ein solcher Verzicht begründet indes - wegen der ähnlichen Interessenlage wie bei einer Doppelhausbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, 359) -ein gegenseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das eine Grenzbebauung verlangt, aufgrund derer die Gebäude noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich in relevanter Weise überdecken.
55 
Danach vermag die bereits vorhandene Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken der Klägerin zu 1 die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung für die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ersetzen. Das geplante Bauvorhaben steht zu der vorhandenen Grenzbebauung nicht mehr in einer gewissen Beziehung und die Gebäude überdecken sich nicht in einem Maße, dass noch der Eindruck der geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 - juris Rn. 11). Ab welcher Abweichung der Eindruck der geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. So hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshof im Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - juris Rn. 5, auf den spätere Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - juris Rn. 6) Bezug nehmen, eine Abweichung von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig erachtet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen verlangt danach auch der 5. Senat gerade eine weitgehende Deckungsgleichheit. Die genannten Maße überschreitet der vorgesehene Grenzbau deutlich. Die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30 ist ca. 25 m lang, die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30/2 beträgt ca. 13,5 m. Demgegenüber soll das Bauvorhaben entlang der gesamten Grundstücksgrenze beider Buchgrundstücke über eine Länge von ca. 70 m an der Grenze errichtet werden. Der Eindruck einer geschlossenen Bauweise wird so nicht mehr vermittelt. Auf den Einwand der Beigeladenen, wonach auch die Klägerin zu 1 bei einer künftigen Bebauung der Grundstücke von der geplanten Grenzbebauung profitieren könnte, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Gleiches gilt für den Hinweis der Beigeladenen, wonach die Klägerin zu 1 ihre Grundstücke überhaupt nur mit Grenzbauten bebauen könne, da wegen der Größe der Grundstücke Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 etwa nach einem Untergang eines Gebäudes nicht gezwungen, überhaupt wieder ein Gebäude zu errichten. Weiter ist denkbar, dass sie bislang unbebaute Nachbargrundstücke erwirbt und so Abstandsflächen bei einer künftigen Bebauung eingehalten werden können.
56 
b) Auch die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche in einem Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO scheidet aus.
57 
Der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 24). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 LBO scheidet offensichtlich aus und ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO liegt ebenfalls nicht vor.
58 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vor, wenn die nachbarschützende Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 m.w.N.). Solche Besonderheiten sind vorliegend in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 nicht gegeben. Diese Grundstücke sind insbesondere auch nicht aufgrund der an der Grenze zum Flst.Nr. 33/1 errichten Grenzmauer weniger schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits aus den völlig untergeordneten Ausmaßen der Mauer, die mit ca. 1,50 m Höhe deutlich hinter der vorgesehen Grenzbebauung zurücktritt und auch nur wenige Meter lang ist.
59 
2. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt ferner, soweit er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt (Nr. 1 und 2), gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtigt dadurch die Nutzung der Nachbargrundstücke der Klägerin zu 1 und demzufolge auch das an diesen Grundstücken bestehende Nießbrauchsrecht der Klägerin zu 2 rücksichtslos.
60 
a) § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Nachbar im Sinne des Bodenrechts ist dabei nicht nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines Grundstücks sondern auch - wie die Klägerin zu 2 - ein sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter, zu denen auch der Nießbraucher zählt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 rücksichtslos. Da der Bebauungsplan „Alstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, wie die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277, 279, 282; Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 -juris Rn. 3). In der maßgeblichen Umgebungsbebauung, die wiederum durch das bereits beschriebene Straßengeviert gekennzeichnet wird, ist kein Baukörper vorhanden, der hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist. Das bislang größte Einzelgebäude in der maßgeblichen Umgebung ist das Gebäude ... Straße 7. Dessen Grundfläche wird durch das Bauvorhaben hinsichtlich Bebauungstiefe, Breite und Kubatur deutlich überschritten.
62 
Auf die von der Beigeladenen bei der Einnahme des Augenscheins verwiesenen Gebäude ... Straße 6 und ... Straße 43, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit dem Bauvorhaben vergleichbar seien, kommt es dagegen nicht an. Diese Grundstücke liegen außerhalb der für die Beurteilung des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung. Der Rahmen für die maßgebliche Umgebungsbebauung wird durch das bereits an anderer Stelle beschriebene Straßengeviert begrenzt, in dem die genannten Grundstücke nicht liegen. Auf diese Bereiche wirkt sich die Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen weder aus, noch prägen oder beeinflussen diese Grundstücke ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
63 
Die danach vorliegende Rahmenüberschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt die gebotene Rücksichtnahme gerade in Bezug auf die unmittelbar benachbarte Bebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 vermissen. Das Gesamtvolumen und die Gliederung des Baukörpers führen zu einer rücksichtslosen optisch erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens insbesondere auf das Wohnhaus ... Straße 11a.
64 
Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26).
65 
Gemessen hieran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber den benachbarten Anwesen der Klägerin zu 1 als rücksichtslos. Der Augenschein des Senats hat gezeigt, dass sich zwischen den Gebäuden ...-Straße 11 und 11a eine als Garten genutzte Freifläche der beiden Wohnhausgrundstücke befindet. In dem Bereich befindet sich auch auf den Nachbargrundstücken keine Bebauung. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens entstünde gerade hier eine Grenzbebauung, die, trotz der Gliederung des Baukörpers mit zurückspringenden Obergeschossen, insgesamt den Eindruck einer geschlossenen massiven Riegelbebauung vermittelt, die den Grundstücken der Klägerin zu 1 gleichsam „die Luft zum Atmen nimmt“. War die bisherige Bebauung von einer fast deckungsgleichen Grenzbebauung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2 und 30/2 geprägt, wird nunmehr entlang der gesamten Grundstückslängen ein in seinen Ausmaßen enorm kompakter Baukörper errichtet. Die Grenzbebauung zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a beträgt 22 m, die Höhe der Bebauung an der Grenze beträgt 4,6 bis 5,1 Meter. Gegenüber dieser Grenzbebauung tritt die vorhandene Grenzmauer in ihren Ausmaßen von nur 1,5 m deutlich zurück. Hinzu kommt die Höhendisparität zwischen dem rückwärtigen Querbau und dem Wohnhaus ... Straße 11a. Schließlich führt die Grenzbebauung auch zu einer massiven Verschattung des bisher als Garten genutzten Freiraumes zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a, die den Klägerinnen nicht zumutbar ist, zumal da die Grenzbebauung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig ist.
66 
Die Klägerinnen sind hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen auch schutzbedürftig, da sie angesichts der in dem maßgeblichen Grundstücksbereich bislang prägend vorgegebenen Bauweise auch nicht damit rechnen mussten, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenzen ein durchgängiges grenzständiges Gebäude errichtet wird.
67 
Zudem ermöglichen sowohl die vorgesehene 157,86 qm große Terrasse im zweiten Obergeschoss als auch die geplante 267,05 qm große Terrasse im dritten Obergeschoss im mittleren Bereich des Gebäudes Einblicke auf die Grundstücke der Klägerin zu 1, die das Maß dessen deutlich übersteigen, was Grundstückseigentümern auch im bebauten innerörtlichen Bereich regelmäßig zugemutet werden kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 B 1037/14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
IV.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerinnen war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
70 
Beschluss
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf15.000,- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung im ersten Rechtszug).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
35 
Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 i.V.m. 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26.03.2014 insoweit für unwirksam zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
II.
36 
Im Übrigen ist die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte Berufung auch sonst zulässig.
III.
37 
Die Berufung ist im Übrigen auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der angefochtene Bauvorbescheid der Beklagten vom 01.08.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 26.11.2012 sind auch in der Gestalt, die sie durch die Teilverzichtserklärung der Beigeladenen gefunden haben, rechtswidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bauvorbescheid verstößt gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Klägerinnen zu dienen bestimmt sind. Das Bauvorhaben hält die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 nicht ein (1.) und verstößt gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (2.). Ob der Bauvorbescheid auch im Übrigen Rechte der Klägerinnen verletzt, kann folglich dahinstehen.
38 
1. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt, soweit er die Vereinbarkeit des Vorhabens mit §§ 5, 6 LBO feststellt (Nr. 3), zu Lasten der Klägerinnen gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen Anlagen freizuhalten sind und die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen. Dieser Bestimmung widerspricht der angefochtene Bauvorbescheid insoweit, als das Gebäude unmittelbar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen zu den Grundstücken der Klägerin zu 1, d.h. ohne Einhaltung von Abstandsflächen, errichtet werden soll.
39 
a) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sind die Voraussetzungen für eine Grenzbebauung ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 LBO nicht gegeben.
40 
Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss (Nr. 1) oder an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird (Nr. 2.). Beides trifft hier nicht zu.
41 
aa) Nach planungsrechtlichen Vorschriften ist die geplante Grenzbebauung nicht zwingend geboten, aber i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig.
42 
Da für das Baugrundstück und seine nähere Umgebung keine die Bauweise betreffenden Festsetzungen eines Bebauungsplans bestehen - der Bebauungsplan „Altstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 enthält lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung - und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles geplant ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Grenzbebauung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
43 
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss ein Gebäude dann an die Grundstücksgrenze gebaut werden, wenn die Eigenart der näheren Umgebung durch eine geschlossene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 3 BauNVO oder eine abweichende, d.h. halboffene Bauweise entsprechend § 22 Abs. 4 BauNVO geprägt wird, die zu einer Grenzbebauung zwingt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.02.1998 - 5 S 3202/96 - BRS 60 Nr. 86, juris Rn. 24). Ist in einem unbeplanten Gebiet teils offene bzw. halboffene und teils geschlossene Bauweise vorzufinden, besteht kein Zwang zu einer Grenzbebauung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - ZfBR 1994, 192, juris Rn. 4).
44 
Danach verlangt die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene Bebauung nicht zwingend die Errichtung der geplanten Grenzbebauung, sie lässt eine solche jedoch zu.
45 
Maßstabsbildend für das Einfügen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr BVerwG, u.a. Urteile vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380, und vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - NVwZ 2014, 370).
46 
Nach den Darstellungen des im verwaltungsgerichtlichen Urteil abgebildeten Lageplanausschnitts, deren Richtigkeit sich nach dem vom Senat eingenommen Augenschein bestätigt hat, wird die hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung durch das Straßengeviert... Straße, ... Gasse, ..., ... Straße und ... Straße gebildet. Die Hauptgebäude sind hier fast durchgängig entlang der jeweiligen Straßenbegrenzungslinien und in geschlossener Bauweise im Sinne einer Blockrandbebauung errichtet. Dagegen befinden sich hinter den jeweiligen Hauptgebäuden im Innern des Straßengevierts auf den Grundstücken teilweise unbebaute Freiflächen, wie etwa auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2, 30, 29/1 und 28, als auch Gebäude, die zu den Nachbargrundstücken in geschlossener Bauweise, wie das Grundstück Flst.Nr. 30/2, oder auch in halboffener Bauweise errichtet sind. Das Gebäude auf dem Grundstück Flst.Nr. 33/1 ist nur einseitig grenzständig an das Gebäude ...-Straße 11a der Klägerin zu 1 angebaut. Auch das der Beigeladenen gehörende Gebäude ... Straße 7 ist selbst lediglich im vorderen Grundstücksbereich zur ... Straße hin in geschlossener Bauweise errichtet. Im hinteren Bereich, d.h. dort, wo der 1973 genehmigte Anbau errichtet wurde, setzt sich die Grenzbebauung nur zum Grundstück Flst.Nr. 27/2 fort, dagegen werden gegenüber dem westlich anschließenden Grundstück Flst.Nr. 20 teilweise Abstandsflächen eingehalten. Im Inneren des Straßengevierts ist danach weder eine einheitliche geschlossene noch eine einheitliche halboffene Bauweise vorzufinden. Da das Bauvorhaben der Beigeladenen auch auf Grundstücken bzw. Grundstücksbereichen im Inneren des Straßengevierts errichtet werden soll, sind die beschriebenen unterschiedlichen Bauweisen insgesamt Maßstab für eine Grenzbebauung. Folglich besteht für das streitige Vorhaben kein Zwang zur Errichtung an der Grenze. Vielmehr darf i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend ausgegangen.
47 
bb) Der Zulässigkeit des Vorhabens ohne Abstandsflächen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO steht jedoch entgegen, dass nicht i. S. dieser Vorschrift öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
48 
aaa) Nachbargrundstück i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO sind hier die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1. Die Landesbauordnung verwendet zwar den Begriff des Grundstücks regelmäßig im Sinne von Buchgrundstück (vgl. § 4 Abs. 1 LBO), so dass danach die Grenzbebauung jeweils zu den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 isoliert zu betrachten wäre. Die Regelung des § 4 Abs. 2 LBO zeigt jedoch, dass der Buchgrundstücksbegriff nicht ausnahmslos gilt. Vielmehr kann ein Nachbargrundstück im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO auch ein aus mehreren Buchgrundstücken bestehendes benachbartes Baugrundstück sein (vgl. Beschluss des Senats vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 - VBlBW 2008, 483, juris Rn. 37). Danach sind die beiden Buchgrundstücke der Klägerin zu 1 als ein Nachbargrundstück anzusehen. Denn beide Grundstücke sind vor wenigen Jahren durch Teilung aus dem Buchgrundstück Flst.Nr. 30 hervorgegangen und die Freifläche zwischen den Gebäuden auf beiden Grundstücken wird als ein gemeinsamer Garten genutzt.
49 
bbb) Es ist nicht i. S. des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO öffentlich-rechtlich gesichert, dass auf den Grundstücken Flst.Nrn. 30 und 30/2 der Klägerin zu 1 ebenfalls an die Grenze gebaut wird.
50 
(1) Das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Sicherung im Sinne dieser Vorschrift ist in der Regel nur erfüllt, wenn zulasten der von der Grenzbebauung betroffenen Grundstücke eine entsprechende Baulast nach § 71 LBO übernommen wird.
51 
Eine solche Baulast hat die Klägerin zu 1 unstreitig nicht übernommen.
52 
(2) Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist darüber hinaus ausnahmsweise auch dann gewährleistet, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude, von dessen Fortbestand ausgegangen werden kann, an der Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll, und der geplante Grenzbau noch in einer hinreichenden Beziehung zu dem vorhandenen Gebäude steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris; Beschlüsse vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - VBlBW 1997, 221, vom 10.03.1999 - 3 S 332/99 - juris und vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris; Busch in: Das Neue Baurecht in Baden-Württemberg, Stand November 2014, § 5 Rn. 39). Denn in einem solchem Fall würde es sich bei der Forderung nach Eintragung einer Baulast um eine bloße Förmelei handeln. Die Wirkungen eines bereits vorhandenen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück auf dessen Schutzwürdigkeit nach § 5 LBO können jedoch nicht weiter reichen, als die einer entsprechenden Baulast. Eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Grenzbebauung kann die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung daher nur in ihrem Umfeld ersetzen. Das an der Grenze geplante Bauvorhaben und das auf dem Nachbargrundstück bereits errichtete Grenzgebäude müssen zueinander in einer gewissen Beziehung stehen und beide Gebäude müssen sich in einem Maße überdecken, dass als Ergebnis einer beiderseitigen Grenzbebauung noch der Eindruck einer geschlossenen Bauweise vermittelt wird; nicht ausreichend ist, dass irgendwo an der gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Grenzbau errichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288). Eine andere Auslegung ist mit dem Zweck des § 5 Abs. 1 Satz 2 LBO nicht vereinbar, auch wenn die Entstehungsgeschichte der Norm dies nahelegen mag.
53 
Zweck dieser Vorschrift ist es, den Regelungen des Bauplanungsrechts, die gegebenenfalls eine Bebauung ohne Abstand der Gebäude voneinander vorsehen, auch im Bauordnungsrecht Geltung zu verschaffen (vgl. Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 3. Aufl., Stand: März 2010, Band 1, § 5 Rn. 9 und 35 ). Durch diese Regelung soll eine nur einseitige Grenzbebauung verhindert werden, die sich ergeben könnte, wenn das Bauplanungsrecht ein Bauvorhaben an der Grenze gestattet, ohne zugleich zwingend für das Nachbargrundstück eine entsprechende Bebauung vorzuschreiben (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 3).
54 
Die genannten Voraussetzungen für die ausnahmsweise anzunehmende öffentlich-rechtliche Sicherung durch einen vorhandenen Grenzbau galten nach der Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate bereits zu der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO a.F. (vgl. z.B. Beschluss vom 15.09.1993 - 3 S 1670/93 - juris Rn. 5). Allein die Ersetzung des Wortes „angebaut“ durch „an die Grenze gebaut“ in der seit dem 01.01.1996 geltenden Neuregelung führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beigeladenen nicht dazu, dass nunmehr auf die Notwendigkeit einer hinreichenden Beziehung zwischen dem vorhandenen und dem geplanten Grenzbau verzichtet werden kann. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 11/5337 S. 80) war mit der Neuregelung zwar die Vorstellung verbunden, es müsse nunmehr dem „Zweitbauenden“ grundsätzlich möglich sein, ohne Anknüpfung an die bestehende Bebauung die planungsrechtlich zulässige Bebauungstiefe auszuschöpfen. Diese Vorstellung hat jedoch in Wortlaut und Systematik des Gesetzes keinen hinreichenden Niederschlag gefunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2014 - 3 S 1368/14 - juris Rn. 23; VG Freiburg, Beschluss vom 06.07.2010 - 4 K 952/10 - juris Rn. 8). Zudem dient die Einhaltung von Abstandsflächen gerade der Sicherstellung der ausreichenden Belüftung und Beleuchtung der Gebäude und der unbebauten Grundstücksteile (vgl. Sauter a.a.O., § 5 Rn. 3). Hierauf wird in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO verzichtet, weil der Landesgesetzgeber auch hier dem Planungsrecht den Vorrang einräumt, obwohl er dazu in Gebieten, in denen planungsrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine geschlossene Bauweise verlangen, nicht verpflichtet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.03.1994 - 4 B 53.94 - juris Rn. 4). Ein solcher Verzicht begründet indes - wegen der ähnlichen Interessenlage wie bei einer Doppelhausbebauung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355, 359) -ein gegenseitiges nachbarschaftliches Austauschverhältnis, das eine Grenzbebauung verlangt, aufgrund derer die Gebäude noch in einer gewissen Beziehung zueinander stehen und sich in relevanter Weise überdecken.
55 
Danach vermag die bereits vorhandene Grenzbebauung auf den Nachbargrundstücken der Klägerin zu 1 die von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO geforderte öffentlich-rechtliche Sicherung für die Errichtung des Bauvorhabens der Beigeladenen entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze nicht ersetzen. Das geplante Bauvorhaben steht zu der vorhandenen Grenzbebauung nicht mehr in einer gewissen Beziehung und die Gebäude überdecken sich nicht in einem Maße, dass noch der Eindruck der geschlossenen Bauweise vermittelt wird. Dafür ist zwar nicht erforderlich, dass die geplante Grenzbebauung und die vorhandene Grenzbebauung in Höhe und Tiefe der Baukörper weitestgehend deckungsgleich sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.02.2007 - 5 S 2826/06 - juris Rn. 11). Ab welcher Abweichung der Eindruck der geschlossenen Bauweise nicht mehr besteht, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls. So hat der 5. Senat des erkennenden Gerichtshof im Beschluss vom 12.09.1996 - 5 S 2232/96 - juris Rn. 5, auf den spätere Entscheidungen (vgl. Beschluss vom 10.01.2006 - 5 S 2335/05 - juris Rn. 6) Bezug nehmen, eine Abweichung von zwei Metern in der Tiefe und zwei bis drei Metern in der Höhe für zulässig erachtet. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen verlangt danach auch der 5. Senat gerade eine weitgehende Deckungsgleichheit. Die genannten Maße überschreitet der vorgesehene Grenzbau deutlich. Die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30 ist ca. 25 m lang, die Grenzbebauung auf dem Flst.Nr. 30/2 beträgt ca. 13,5 m. Demgegenüber soll das Bauvorhaben entlang der gesamten Grundstücksgrenze beider Buchgrundstücke über eine Länge von ca. 70 m an der Grenze errichtet werden. Der Eindruck einer geschlossenen Bauweise wird so nicht mehr vermittelt. Auf den Einwand der Beigeladenen, wonach auch die Klägerin zu 1 bei einer künftigen Bebauung der Grundstücke von der geplanten Grenzbebauung profitieren könnte, kommt es in dem Zusammenhang nicht an. Gleiches gilt für den Hinweis der Beigeladenen, wonach die Klägerin zu 1 ihre Grundstücke überhaupt nur mit Grenzbauten bebauen könne, da wegen der Größe der Grundstücke Abstandsflächen nicht eingehalten werden könnten. Im Übrigen ist die Klägerin zu 1 etwa nach einem Untergang eines Gebäudes nicht gezwungen, überhaupt wieder ein Gebäude zu errichten. Weiter ist denkbar, dass sie bislang unbebaute Nachbargrundstücke erwirbt und so Abstandsflächen bei einer künftigen Bebauung eingehalten werden können.
56 
b) Auch die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche in einem Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO scheidet aus.
57 
Der Anspruch des Bauherrn auf Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche ist vom Gericht im Rahmen der Nachbarklage zugunsten des Bauherrn zu berücksichtigen, auch wenn eine Entscheidung der Baurechtsbehörde hierüber nicht vorliegt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.1996 - 5 S 2766/95 - juris Rn. 24). Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind jedoch nicht erfüllt. Ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 LBO scheidet offensichtlich aus und ein Sonderfall nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO liegt ebenfalls nicht vor.
58 
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 LBO ist eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen, wenn Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden. Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs liegt eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vor, wenn die nachbarschützende Abstandsflächentiefe (vgl. § 5 Abs. 7 LBO) unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation auf dem Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante, tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533 m.w.N.). Solche Besonderheiten sind vorliegend in Bezug auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 nicht gegeben. Diese Grundstücke sind insbesondere auch nicht aufgrund der an der Grenze zum Flst.Nr. 33/1 errichten Grenzmauer weniger schutzwürdig. Dies ergibt sich bereits aus den völlig untergeordneten Ausmaßen der Mauer, die mit ca. 1,50 m Höhe deutlich hinter der vorgesehen Grenzbebauung zurücktritt und auch nur wenige Meter lang ist.
59 
2. Der Bauvorbescheid in der Gestalt, die er durch den Teilverzicht der Beigeladenen gefunden hat, verstößt ferner, soweit er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens feststellt (Nr. 1 und 2), gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Denn das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in Eigenart der näheren Umgebung ein und beeinträchtigt dadurch die Nutzung der Nachbargrundstücke der Klägerin zu 1 und demzufolge auch das an diesen Grundstücken bestehende Nießbrauchsrecht der Klägerin zu 2 rücksichtslos.
60 
a) § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verleiht dem Nachbarn einen Abwehranspruch, wenn die angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verletzt (st. Rspr. BVerwG, u.a. Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186). Nachbar im Sinne des Bodenrechts ist dabei nicht nur der jeweilige zivilrechtliche Eigentümer eines Grundstücks sondern auch - wie die Klägerin zu 2 - ein sonst in eigentumsähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich Berechtigter, zu denen auch der Nießbraucher zählt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus, der vorliegen kann, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (BVerwG, Urteil vom 13.03.1981, a.a.O). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (BVerwG, Urteil vom 05.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 m.w.N.). Das Gebot der Rücksichtnahme hebt insoweit auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation unmittelbar benachbarter Grundstücke ab und nimmt das nachbarliche Austauschverhältnis in den Blick (BVerwG, Urteile vom 16.09.2010 - 4 C 7/10 - NVwZ 2011, 436, und vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290, 295).
61 
Nach diesen Grundsätzen ist das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seines Maßes der baulichen Nutzung gegenüber den Grundstücken der Klägerin zu 1 rücksichtslos. Da der Bebauungsplan „Alstadt Isny im Allgäu“ vom 10.10.1990 nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach § 34 Abs. 1 BauGB. Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt, wie die flächenmäßige Ausdehnung, die Geschosszahl und Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.03.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277, 279, 282; Beschluss vom 03.04.2014 - 4 B 12.14 -juris Rn. 3). In der maßgeblichen Umgebungsbebauung, die wiederum durch das bereits beschriebene Straßengeviert gekennzeichnet wird, ist kein Baukörper vorhanden, der hinsichtlich seiner flächenmäßigen Ausdehnung mit dem Bauvorhaben vergleichbar ist. Das bislang größte Einzelgebäude in der maßgeblichen Umgebung ist das Gebäude ... Straße 7. Dessen Grundfläche wird durch das Bauvorhaben hinsichtlich Bebauungstiefe, Breite und Kubatur deutlich überschritten.
62 
Auf die von der Beigeladenen bei der Einnahme des Augenscheins verwiesenen Gebäude ... Straße 6 und ... Straße 43, die in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung mit dem Bauvorhaben vergleichbar seien, kommt es dagegen nicht an. Diese Grundstücke liegen außerhalb der für die Beurteilung des Einfügens maßgeblichen Umgebungsbebauung. Der Rahmen für die maßgebliche Umgebungsbebauung wird durch das bereits an anderer Stelle beschriebene Straßengeviert begrenzt, in dem die genannten Grundstücke nicht liegen. Auf diese Bereiche wirkt sich die Ausführung des Bauvorhabens der Beigeladenen weder aus, noch prägen oder beeinflussen diese Grundstücke ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung.
63 
Die danach vorliegende Rahmenüberschreitung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung lässt die gebotene Rücksichtnahme gerade in Bezug auf die unmittelbar benachbarte Bebauung auf den Grundstücken der Klägerin zu 1 vermissen. Das Gesamtvolumen und die Gliederung des Baukörpers führen zu einer rücksichtslosen optisch erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens insbesondere auf das Wohnhaus ... Straße 11a.
64 
Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 und vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 - BauR 1986, 542; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.08.2005 - 10 A 3138/02 -, juris Rn. 50, Beschlüsse vom 13.01.2006 - 10 B 971/05 -, juris Rn 5, und vom 18.02.2014 - 7 B 1416/13 - juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschluss vom 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.03.2015 - 1 B 19/15 - juris Rn. 26).
65 
Gemessen hieran erweist sich das Bauvorhaben der Beigeladenen gegenüber den benachbarten Anwesen der Klägerin zu 1 als rücksichtslos. Der Augenschein des Senats hat gezeigt, dass sich zwischen den Gebäuden ...-Straße 11 und 11a eine als Garten genutzte Freifläche der beiden Wohnhausgrundstücke befindet. In dem Bereich befindet sich auch auf den Nachbargrundstücken keine Bebauung. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens entstünde gerade hier eine Grenzbebauung, die, trotz der Gliederung des Baukörpers mit zurückspringenden Obergeschossen, insgesamt den Eindruck einer geschlossenen massiven Riegelbebauung vermittelt, die den Grundstücken der Klägerin zu 1 gleichsam „die Luft zum Atmen nimmt“. War die bisherige Bebauung von einer fast deckungsgleichen Grenzbebauung auf den Grundstücken Flst.Nrn. 27/2 und 30/2 geprägt, wird nunmehr entlang der gesamten Grundstückslängen ein in seinen Ausmaßen enorm kompakter Baukörper errichtet. Die Grenzbebauung zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a beträgt 22 m, die Höhe der Bebauung an der Grenze beträgt 4,6 bis 5,1 Meter. Gegenüber dieser Grenzbebauung tritt die vorhandene Grenzmauer in ihren Ausmaßen von nur 1,5 m deutlich zurück. Hinzu kommt die Höhendisparität zwischen dem rückwärtigen Querbau und dem Wohnhaus ... Straße 11a. Schließlich führt die Grenzbebauung auch zu einer massiven Verschattung des bisher als Garten genutzten Freiraumes zwischen den Gebäuden ... Straße 11 und 11a, die den Klägerinnen nicht zumutbar ist, zumal da die Grenzbebauung nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO zulässig ist.
66 
Die Klägerinnen sind hinsichtlich der grenzständigen Bebauung an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen auch schutzbedürftig, da sie angesichts der in dem maßgeblichen Grundstücksbereich bislang prägend vorgegebenen Bauweise auch nicht damit rechnen mussten, dass entlang der gesamten Grundstücksgrenzen ein durchgängiges grenzständiges Gebäude errichtet wird.
67 
Zudem ermöglichen sowohl die vorgesehene 157,86 qm große Terrasse im zweiten Obergeschoss als auch die geplante 267,05 qm große Terrasse im dritten Obergeschoss im mittleren Bereich des Gebäudes Einblicke auf die Grundstücke der Klägerin zu 1, die das Maß dessen deutlich übersteigen, was Grundstückseigentümern auch im bebauten innerörtlichen Bereich regelmäßig zugemutet werden kann (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 B 1037/14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
IV.
68 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO, 162 Abs. 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerinnen war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
69 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
70 
Beschluss
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf15.000,- EUR festgesetzt (entsprechend der Streitwertfestsetzung im ersten Rechtszug).
72 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. November 2014 - 1 K 4763/14 - geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben,

a) entweder die Beigeladenen zu 1 bis 3 zu verpflichten, an 14 (vierzehn) vom Landratsamt Böblingen festzusetzenden Werktagen für die Dauer des Baubetriebs Lärmmessungen (Tagesmessungen) durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen und das Messprotokoll dem Landratsamt Böblingen jeweils unverzüglich zu übermitteln

oder entsprechende eigene Messungen durchzuführen oder durchführen zu lassen;

Messungen sind mit dem Landratsamt Böblingen abzustimmen; das Messverfahren der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) ist zu beachten.

b) die Beigeladenen zu 1 bis 3 vorläufig zu verpflichten, die Immissionsschutzbehörde ab sofort jeweils bis spätestens freitags für die Folgewoche über die Baumaßnahmen, die Dauer und die zu erwartenden Immissionsbeeinträchtigungen aus dem Baubetrieb umfassend zu informieren,

sowie

der Immissionsschutzbehörde eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung und einen Maßnahmekatalog zur Reduzierung der Schallimmissionen auf die in der Verfügung des Landratsamt Böblingen vom 19.03.2014 festgesetzten Immissionsrichtwerte unter Berücksichtigung von Nr. 4.1 AAV Baulärm i.V.m. Anlage 5 vorzulegen; Prognose und Maßnahmekatalog sind durch einen qualifizierten Sachverständigen zu erstellen;

sind lärmintensive Bauarbeiten (Bauarbeiten, bei denen Überschreitungen der Richtwerte zu erwarten sind) geplant, ist dies der Antragstellerin mitzuteilen.

c) die Bauarbeiten auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-...-Straße ... und ... unverzüglich vorläufig einzustellen, sofern einzelne Tagesmessungen nach Buchstabe a) oder sonstige von der zuständigen Behörde angeordnete Lärmmessungen ergeben, dass hierdurch die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) um mehr als 5 dB(A) überschritten werden oder die Lärmprognose nach Buchstabe b) eine entsprechende Überschreitung erwarten lässt;

die Baueinstellung ist aufzuheben, wenn die Beigeladenen zu 1 bis 3 nachweisen, dass sie geeignete Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte durchführen, oder nachweisen, dass eine Lärmreduzierung auf die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach dem Stand der Technik auch bei Ausschöpfung aller Maßnahmen nach Nr. 4.1 AVV Baulärm i.V.m. Anlage 5 nicht möglich ist (unvermeidbarer Baulärm).

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsgegner die Hälfte und die Beigeladenen zu 1 bis 3 jeweils 1/6.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt, im Wege einer einstweiligen Anordnung gegen Baustellenlärm einzuschreiten.
Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung im 4. Obergeschoss des Gebäudes ...Straße ... in ... Unter dem 20.06.2012/ 27.02.2013 erhielten die Beigeladenen zu 1 und 2 die Baugenehmigung zum Neubau von fünf Mehrfamilienwohnhäusern mit Gemeinschaftstiefgarage und oberirdischen Stellplätzen auf den Grundstücken ...-Straße ..., ...-Straße ... und ... (Böblinger Flugfeld). Die Beigeladenen sind nach ihrem Vortrag jeweils für die Ausführung verschiedener Bauabschnitte zuständig; es besteht eine gemeinsame Projektleitung und eine gemeinsame Bauleitung. Der Bauabschnitt I befindet sich unmittelbar auf der der Wohnung der Antragstellerin gegenüberliegenden Straßenseite. Nach Baubeginn im Jahre 2013 kam es wiederholt zu Beschwerden u.a. der Antragstellerin über unzumutbare Lärmimmissionen. Daraufhin erließ das Landratsamt mehrere jeweils auf §§ 22 Abs. 1, 24 Satz 1 BImSchG gestützte und vollziehbare Anordnungen zur Minderung des Baustellenlärms. Unter anderem ordnete das Landratsamt mit Entscheidung vom 19.03.2014 an, dass die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm für Mischgebiete von 60 dB(A) tags (7 bis 20 Uhr) und 45 dB(A) nachts (20 Uhr bis 7 Uhr) am Immissionsort ...-Straße ... einzuhalten sind, der Betrieb von Heizgeräten zur Nachtzeit unzulässig ist und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gutachtlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 23.04.2014 ordnete das Landratsamt an, dass Anlieferungen auf der Baustelle auf die Tagzeit (7 Uhr bis 20 Uhr) beschränkt sind, der Betrieb der Estrichmaschine gegenüber dem Gebäude ...-Straße ... unzulässig ist und die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gutachterlich nachzuweisen ist. Mit Entscheidung vom 21.08.2014 wurde eine Schallimmissionsmessung angeordnet. Mit Entscheidung vom 10.09.2014 verfügte das Landratsamt, dass lärmintensive Tätigkeiten nicht bzw. nur unter bestimmten, beispielhaft genannten Lärmschutzmaßnahmen (Einsatz von mobilen Lärmschutzwänden u.ä.) durchgeführt werden dürfen. Für die Nichtbefolgung der Entscheidungen vom 19.03.2014, 23.04.2014 und vom 10.09.2014 wurden jeweils Zwangsgelder in Höhe von 1.000 oder 1.500 EUR angedroht.
Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere Schallimmissionsmessungen durch sachverständige Stellen durchgeführt, die überwiegend erhebliche Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Lärm ergaben. Mit Stellungnahmen vom 03.03.2014, vom 11.04.2014, vom 11.06.2014 und vom 10.07.2014 gelangte die Dekra Automobil GmbH zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte am Messtag jeweils um mehr als 5 dB(A) überschritten worden seien. Mit Stellungnahme vom 18.09.2014 teilte die Dekra mit, dass eine Messung am 28.08.2014 eine Überschreitung von 4 dB(A) ergeben habe; die Schallprognose für noch ausstehende lärmintensive Arbeiten, wie etwa den Abbruch von Betonfundamenten, lasse Überschreitungen um 7 dB(A) erwarten. Eine Schallmessung des TÜV Süd am 04.08.2014 ergab einen Mittelungspegel von 71,5 bzw. 77,7 dB(A) (Stellungnahme vom 25.09.2014). Entsprechende Ergebnisse zeigte eine Vielzahl im Auftrag der Antragstellerin durchgeführter Schallmessungen mit einem Handmessgerät.
Nachdem die Antragstellerin wiederholt Fotodokumentationen und Messprotokolle vorgelegt hatte, wonach lärmintensive Maßnahmen an der Südfassade des Bauabschnitts I ohne ausreichenden Lärmschutz durchgeführt worden waren, setzte das Landratsamt am 16.10.2014 das in der Verfügung vom 10.09.2014 angedrohte Zwangsgeld fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld an.
In der Folgezeit legte die Antragstellerin weitere Fotodokumentationen und eidesstattliche Versicherungen über lärmintensive Tätigkeiten auf der Baustelle im November und Dezember 2014 sowie zahlreiche Messprotokolle über Lärmpegel von deutlich mehr als 70 dB(A) vor.
Am 28.10.2014 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
durch geeignete öffentlich-rechtliche Maßnahmen nach §§ 24, 26 BlmSchG zu verhindern, dass von der Großbaustelle auf den Grundstücken in der...-...Straße ... und ...Straße ..., Gemarkung Böblingen … Lärmimmissionen austreten, die zur Überschreitung der in der AVV Baulärm festgesetzten Immissionsrichtwerte von tagsüber (7 bis 20 Uhr) 60 dB(A) und nachts (20 bis 7 Uhr) 45 dB(A) 0,5 m vor einem geöffneten, von den Geräuschen betroffenen Fenster der Wohnung der Antragstellerin führen, und die Verfügungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 effektiv auszuführen und zu vollziehen, insbesondere durch folgende beispielhaft aufgeführte Maßnahmen:
a) sofortige vorläufige Stilllegung der Abbrucharbeiten der Kranfundamente im Bauabschnitt BA III …
b) sofortige Stilllegung lärmintensiver Arbeiten entlang der Südfassade (Bohr-, Schleif- und Sägearbeiten, Arbeiten mit Gasbrennern und Rührgeräten für Mörtel, Erdverdichtungen mit Rüttelplatten etc.) des Bauabschnitts BA I, solange bis ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Schallabschirmungen gemäß Anlage 5 der AVV-Baulärm angebracht sind;
10 
c) unverzüglich eigene Lärmermittlungen an 14 Werktagen am Immissionsort oder Lärmermittlungen durch geeignete Sachverständige durchführen zu lassen oder dem Betreiber der Baustelle aufzugeben, auf eigene Kosten Lärmermittlungen durch einen qualifizierten Sachverständigen durchführen zu lassen (§ 26 BlmSchG) und deren Ergebnisse in den Behördenakten zu dokumentieren;
11 
d) eine Prognose über die zu erwartende Lärmbelastung auf der Grundlage eines Maßnahmenkatalogs vorzulegen und zwar immer freitags für die Folgewoche; der Maßnahmenkatalog und die Prognose sind durch einen qualifizierten Gutachter zu erstellen oder deren Erstellung ist der Betreiberin aufzugeben (§ 26 BlmSchG) und die Prognosen und Maßnahmenkataloge sind in den Behördenakten zu dokumentieren.
12 
Nach Abschluss der Abbrucharbeiten des Kranfundaments erklärte die Antragstellerin, ihr Antrag habe sich insoweit erledigt.
13 
Mit Beschluss vom 28.11.2014 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Antrag als unzulässig abgelehnt. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragstellerin fehle das Rechtsschutzinteresse, weil der Antragsgegner bereits geeignete Maßnahmen zum Schutz der Antragstellerin vor unzumutbarem Baulärm ergriffen habe und um deren Durchsetzung bemüht sei. Komme der Betreiber einer Anordnung nach § 24 Satz 1 BImSchG nicht nach, sei in der Regel Zwangsgeld festzusetzen. Einer Untersagung nach § 25 Abs. 1 BImSchG stehe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entgegen. Es sei nicht dargelegt, dass die Beigeladenen nicht willens oder in der Lage seien, den Anordnungen nach § 24 Satz 1 BImSchG nachzukommen. § 26 BImSchG komme keine drittschützende Wirkung zu.
14 
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie führt aus, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht zur Kenntnis genommen habe, dass sie erhebliche Überschreitungen der zulässigen Lärmrichtwerte und Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts am 17. und 18.11.2014 sowie am 25., 26., 27. und 28.11.2014 detailliert glaubhaft gemacht habe. Das Landratsamt sei nur unzureichend oder zu spät tätig geworden; es bestünden erhebliche Überwachungs- und Vollzugsdefizite. Es stünden noch umfangreiche lärmintensive Arbeiten aus.
15 
Der Antragsgegner und die Beigeladenen sind der Beschwerde entgegengetreten. Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, er sei bereits umfangreich tätig geworden; eine lückenlose Überwachung der Baustelle sei nicht zu leisten. Die Beigeladenen tragen im Wesentlichen vor, die Beschwerde sei mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss bereits unzulässig. Die Arbeiten an der Südfassade des Bauabschnitts I seien weitgehend abgeschlossen.
16 
Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden einschlägigen Akten des Antragsgegners und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
17 
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht und in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden. Sie ist in dem im Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
18 
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Ein solches allgemeines Rechtschutzbedürfnis kann nur ausnahmsweise verneint werden, etwa wenn die begehrte einstweilige Anordnung ins Leere geht, weil die Baumaßnahmen vollständig abgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1995 - 7 VR 16/94 - juris). So liegt es hier nicht. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass die Herstellung der Fassadenverkleidung entlang der Südfassade, des Vorgartenbereichs und der Eingangsbereiche sowie die Herrichtung der Ost- und Westfassade sowie die Fertigstellung der Gebäude in den Bauabschnitten II und III noch aussteht. Die Beigeladenen haben zwar geltend gemacht, dass die Arbeiten an der Südseite des Gebäudes im Bauabschnitt I weitgehend abgeschlossen seien, sind aber dem Vortrag der Antragstellerin im Hinblick auf das Ausstehen der übrigen Bauarbeiten nicht substantiiert entgegengetreten. Es kann bei der gebotenen summarischen Prüfung auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Baulärm der Bauabschnitte II und III die Antragstellerin von vornherein nicht berührt. Sie hat vielmehr geltend gemacht, dass insbesondere die Arbeiten an den oberen Stockwerken des 14stöckigen Gebäudes im Bauabschnitt III nicht durch das näher gelegene, tiefere Gebäude im Bauabschnitt I abgeschirmt werden. Im Übrigen haben nach Aktenlage in der Vergangenheit auch Arbeiten im entfernter gelegenen Bauabschnitt III - wie etwa der Abbruch der Kranfundamente - erhebliche Lärmbelästigungen der Antragstellerin hervorgerufen. Es ist auch glaubhaft gemacht, dass es nicht ausschließlich um Arbeiten im öffentlichen Straßenraum geht.
19 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann das Rechtsschutzinteresse auch nicht deshalb verneint werden, weil die zuständige Behörde dem Begehren der Antragstellerin im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in vollem Umfang entsprochen hätte (zu dieser Fallkonstellation Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - juris). Vielmehr besteht ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, weil die zuständige Behörde zwar immissionsschutzrechtliche Anordnungen zur Reduzierung von Baustellenlärm getroffen hat, ihre Eignung zwischen den Beteiligten aber gerade umstritten ist. Ob dem Betroffenen noch ein (weiterer) sicherungsfähiger Anspruch auf Einschreiten der Behörde zusteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags (a.A. wohl Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 - 9 B 1989/13 - a.a.O.). Die Verneinung eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses liegt aber auch deshalb fern, weil während des gerichtlichen Verfahrens noch fortlaufende Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts vorgetragen wurden und die Antragstellerin ausdrücklich ein Vollzugsdefizit gerügt hat.
20 
2. Es kann dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss an dem gerügten Verfahrensmangel leidet. Die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) führt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil sich der Betroffene im Beschwerdeverfahren umfassend äußern kann. Der Gehörsverstoß wird mithin geheilt und wirkt sich nicht mehr auf das Ergebnis der Entscheidung des Beschwerdegerichts aus.
21 
3. Der angefochtene Beschluss ist zu ändern, weil der Antragstellerin ein Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zusteht.
22 
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u.a. wesentliche Nachteile abzuwehren. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2009 - 10 S 494/09 -, m.w.N.). Das Gericht hat beim Erlass einer einstweiligen Anordnung einen weiten Ermessensspielraum (§ 123 Abs. 3 i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO) und ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO entsprechend; vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, Kommentar, 5. Auflage, § 123 Rn. 56).
23 
Nach diesem Maßstab liegen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vor. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegen (dazu 3.1.). Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung weiter zu dulden. Die der Antragstellerin drohenden irreversiblen Nachteile und Belästigungen rechtfertigen auch eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache (dazu 3.2.).
24 
3.1. Die Antragstellerin hat bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Betrachtung gemäß §§ 22, 24 Satz 1 BImSchG einen sicherungsfähigen Anspruch auf erneutes Einschreiten der Immissionsschutzbehörde gegen die beigeladenen Bauherrinnen. Es ist zudem überwiegend wahrscheinlich, dass ihr auch ein Rechtsanspruch auf einen vorläufigen Baustopp nach § 25 Abs. 1 BImSchG zusteht, sofern die angeordneten Maßnahmen zur Lärmermittlung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben sollten.
25 
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Nr. 2). § 3 Abs. 1 BImSchG definiert schädliche Umwelteinwirkungen als Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 24 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG erforderlichen Anordnungen treffen. Kommt ein Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 nicht nach, so kann die zuständige Behörde nach § 25 Abs. 1 BImSchG den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen. Nach § 26 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage u.a. die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine bekannt gegebene Stelle ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden (Satz 1). Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben (Satz 2). § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG ist drittschützend; wird gegen die dort begründeten Pflichten verstoßen, haben Dritte daher einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG bzw. nach § 25 Abs. 1 BImSchG zustehenden Ermessens (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Auflage, § 22 Rn. 65, § 24 Rn. 23, § 25 Rn. 9 m.w.N.). Beruft sich ein Nachbar auf eine erhebliche Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz seiner Rechte dienen, ist das Entschließungsermessen der Behörde regelmäßig auf Null reduziert. In der Regel steht der Behörde allerdings ein Auswahlermessen zu (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 - juris m.w.N.). Ob ein solcher Anspruch auch im Hinblick auf § 26 BImSchG besteht, ist umstritten (bejahend Jarass, a.a.O. § 26 Rn. 25, § 52 Rn. 25 ff.; ablehnend etwa Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand August 2014, § 26 BImSchG Rn. 37).
26 
Die Baumaschinen sowie die über mehrere Monate betriebene Baustelle als solche sind nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 und 3 BImSchG nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Jarass a.a.O. § 3 Rn. 74, § 22 Rn. 11). Für Geräuschimmissionen von Baustellen konkretisiert die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19.08.1970 (AVV Baulärm) den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen; der AVV Baulärm kommt dabei eine normkonkretisierende Wirkung zu (vgl. § 66 Abs. 2 BImSchG; BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11/11 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2007 - 5 S 2257/05 - juris Rn. 131; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2009 - 8 B 11243/09 - juris). Nr. 3.1.1 Buchst. c) AVV Baulärm setzt als Immissionsrichtwert für das hier in Rede stehende Mischgebiet tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) fest. Überschreitet der nach Nr. 6 AVV Baulärm ermittelte Beurteilungspegel des von Baumaschinen hervorgerufenen Geräusches den Immissionsrichtwert um mehr als 5 dB(A), sollen gemäß Nr. 4.1 AVV Baulärm Maßnahmen zur Minderung der Geräusche angeordnet werden (sog. Eingreifrichtwert).
27 
Danach hat die Antragstellerin voraussichtlich einen sicherungsfähigen Anspruch auf Anordnung geeigneter Maßnahmen zur Begrenzung des von der Baustelle der Beigeladenen verursachten Lärms an ihrer Wohnung auf die Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) zuzüglich eines Eingriffszuschlags von 5 dB(A) (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2013 a.a.O.). Auch die Voraussetzungen für eine vorläufige Stilllegung der Baustelle dürften vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass das Landratsamt - wie der Senat nicht verkennt - im vorliegenden Fall bereits umfangreich im Interesse der Antragstellerin tätig geworden ist. Denn die durchgeführten Maßnahmen haben sich als unzureichend erwiesen.
28 
Durch zahlreiche schalltechnische Messungen ist nachgewiesen, dass die in der AVV Baulärm festgesetzten und in der Verfügung des Landratsamts vom 19.03.2014 nochmals konkretisierten Immissionsrichtwerte an der Wohnung der Antragstellerin im Laufe des Jahres 2014 vielfach beträchtlich, insbesondere über den Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 AVV Baulärm hinaus, überschritten wurden. Es ist ferner mit einer für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit glaubhaft gemacht, dass auch die auf § 24 Satz1 1 BImSchG gestützte Verfügung des Landratsamts vom 10.09.2014 nicht befolgt wurde. Die Antragstellerin hat umfangreiche Fotodokumentationen über lärmintensive Tätigkeiten an der Südfassade im Bauabschnitt I noch im November und Dezember 2014 sowie entsprechende Messprotokolle vorgelegt, die auf erhebliche Immissionsrichtwertüberschreitungen hinweisen, und entsprechende eidesstattliche Versicherungen u.a. ihres Architekten vorgelegt. Der Antragsgegner hat eingeräumt, dass auch in der Zeit zwischen dem 03.12. und dem 17.12.2014 wohl gegen die Anordnung vom 10.09.2014 verstoßen worden sei. Nach Aktenlage wurden auch zuvor im Oktober und November 2014 äußerst lärmintensive Tätigkeiten wie etwa der Abbruch von Betonfundamenten durchgeführt. Ungeachtet dessen, ob die Messungen der Antragstellerin in vollem Umfang dem Messverfahren der AVV Baulärm entsprechen, werden diese Messungen jedenfalls auch von dem Antragsgegner orientierend herangezogen und als hinreichend qualifiziert und valide angesehen, um die Festsetzung von Zwangsgeldern zu begründen. Den auf § 24 Satz 1 BImSchG gestützten und sofort vollziehbaren Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 wurde mithin von den Beigeladenen nicht nachgekommen. Weder diese allgemein auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gerichteten Anordnungen vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 noch die vom Landratsamt angeordneten tätigkeitsbezogenen Messungen, die Maßnahmen des Verwaltungszwangs oder der vom Landratsamt eingerichtete „Lärm-Jour-fixe“ haben zum Erfolg geführt. Lärmminderungsmaßnahmen werden von den Beigeladenen nicht, nur ungenügend oder nur zögerlich durchgeführt. Nach Aktenlage scheint es sich auch nicht nur um Fehler einzelner Mitarbeiter zu handeln, vielmehr spricht einiges dafür, dass eine unzureichende Überwachung etwa der beauftragten Subunternehmer vorliegt. Aufgrund der ständig wechselnden Gegebenheiten auf der Baustelle und des für Außenstehende nicht vorhersehbaren Bauablaufs sind lärmintensive Arbeiten oftmals bereits beendet, bevor die Behörde anlassbezogene Maßnahmen ergreifen kann, wie etwa der Vorfall vom 28.10.2014 zeigt. Der vom Antragsgegner verfolgte tätigkeitsbezogene Ansatz hat sich mithin als nicht hinreichend wirksam erwiesen. Es spricht daher vieles dafür, dass die Behörde noch nicht hinreichend geeignete und effektive Maßnahmen zum Schutz der Anwohner vor schädlichen Lärmimmissionen ergriffen hat; insbesondere dürfte es an Anordnungen fehlen, die ihr die Möglichkeit verschaffen tätig zu werden, bevor die Anwohner den schädlichen Umwelteinwirkungen irreversibel ausgesetzt werden. Daneben dürften auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vorläufigen Baustopp vorliegen. Wie ausgeführt, wurde nach Aktenlage gegen die Verfügungen des Landratsamts vom 19.03.2014 und vom 10.09.2014 verstoßen. Hat ein Betreiber einer die Betriebsweise betreffenden Anordnung in der Vergangenheit wiederholt zuwider gehandelt, kann angenommen werden, dass er ihr auch künftig nicht nachkommt (vgl. Hansmann a.a.O. § 25 BImSchG Rn. 12, 15). Zumindest wenn die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Lärmmessungen bzw. Lärmprognosen oder sonstige sachverständige Messungen eine vermeidbare Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ergeben, kann von einer Nichtbefolgung der Verfügung vom 19.03.204, je nach Sachlage auch der Verfügung vom 10.09.2014, ausgegangen werden.
29 
Schließlich liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 26 BImSchG vor, weil nach den vorstehenden Ausführungen der begründete Verdacht besteht, dass auch derzeit noch schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm von der Baustelle ausgehen.
30 
Bei summarischer Prüfung neigt der Senat auch zu der Annahme, dass das Ermessen der Behörde im Hinblick auf ein weiteres Einschreiten nach §§ 24 Satz 1, 25 Abs. 1, 26 BImSchG auf Null reduziert ist. Im Hinblick auf die Hartnäckigkeit und Dauer der Verstöße gegen die festgesetzten Immissionsrichtwerte besteht die konkrete Gefahr, dass die Beigeladenen ihren Pflichten aus § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG i.V.m. der AVV Baulärm weiterhin nicht nachkommen. Die Antragstellerin hat Lärmbelastungen über 70 dB(A) tags über längere Zeiträume geltend gemacht und diesbezüglich eigene Lärmmessungen vorgelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die durch die Grundrechtsordnung zum Schutze der Gesundheit und des Eigentums gezogenen Grenzen situationsbedingt bei Lärmwerten von mehr als 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts überschritten sein, d.h. oberhalb dieser Werte ist der Staat regelmäßig zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und einer Eigentumsverletzung nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 - juris; Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 3/97 - juris; Beschluss vom 26.01.2000 - 4 VR 19/99 - juris mit Nachweisen zur Rspr. des BGH; Urteil vom 10.11.2004 - 9 A 67/03 - juris; Beschluss vom 30.07.2013 - 7 B 40/12 -juris). Ob diese Werte bei Anwendung des Messverfahrens der AVV Baulärm, etwa der Zeitkorrekturen, tatsächlich erreicht werden, ist offen; auch die Dekra Automobil GmbH hat jedenfalls einzelne Maximalpegel über 70 dB(A) gemessen. Es spricht zudem vieles dafür, dass bereits eine dauerhafte mittlere Lärmbelastung oberhalb eines Schwellenwerts von 60 bis 65 dB(A) tags zu physiologischen Lärmwirkungen in Form einer Aktivierung der vegetativen Funktionen des Körpers führt, wodurch auf Dauer etwa das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Bluthochdruck signifikant steigt (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 04.11.2014 - 10 S 1663/11 – a.a.O. m.w.N.). Diese Werte wurden nach den von der Dekra Automobil GmbH auf der Grundlage der AVV Baulärm ermittelten Beurteilungspegeln regelmäßig erreicht oder überschritten. Die Antragstellerin hat auch glaubhaft gemacht, mittlerweile an Bluthochdruck zu leiden; im Übrigen ist sie den Lärmbelastungen durch die Baustelle bereits ca. 1 1/2 Jahre ausgesetzt. Die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob eine konkrete Gesundheitsgefahr im immissionsschutzrechtlichen Sinne vorliegt, die die Behörde bereits nach § 25 Abs. 2 BImSchG zum Einschreiten verpflichtet würde, kann allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden und vorliegend auch dahinstehen. Denn nach den vorliegenden Messungen der Dekra Automobil GmbH, des TÜV Süd und der Antragstellerin wird jedenfalls der Eingreifrichtwert nach Nr. 4.1 Satz 1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) regelmäßig überschritten. Der Frage, ob wegen der aus den Akten ersichtlichen erheblichen Verkehrslärmbelastung nach Nr. 4.1. Satz 3 AVV Baulärm vom Maßnahmen zur Lärmminderung abgesehen kann, erscheint im Hinblick auf die Andersartigkeit der Geräusche zweifelhaft; die Klärung dieser Frage kann aber ebenfalls nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgen. Bei der gegebenen Sachlage spricht jedenfalls vieles dafür, dass die Immissionsschutzbehörde rechtlich gehalten ist, weitere Maßnahmen zu einer effektiven Durchsetzung der Rechte der Antragstellerin zu ergreifen.
31 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer vorläufigen Stilllegung der Baustelle nach § 25 Abs. 1 BImSchG nicht entgegen. § 25 Abs. 1 BImSchG gibt der Behörde eine gegenüber dem Verwaltungszwang selbstständige und zusätzliche Sanktionsmöglichkeit, die vom Gesetzgeber nicht nachrangig ausgestaltet worden ist (vgl. Jarass a.a.O. § 25 Rn. 1, Hansmann a.a.O. § 25 Rn. 9). Zwar dürfte die Festsetzung der angedrohten Zwangsgelder die Beigeladenen weniger belasten als ein Baustopp. Gleichwohl gebietet es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht, als milderes Mittel zunächst die fraglichen Anordnungen zu vollstrecken. Ein milderes Mittel ist nur dann zu ergreifen, wenn es in gleicher Weise wie die schwerwiegendere Maßnahme zur Zweckerreichung geeignet ist. Die angedrohten und teilweise festgesetzten Maßnahmen des Verwaltungszwangs haben sich aber als unwirksam erwiesen. Das im Vergleich zum Bauvolumen zu vernachlässigende Zwangsgeld in Höhe von 1.000 bzw. 1.500 EUR ist - selbst wenn es mehrfach festgesetzt werden sollte - ersichtlich nicht geeignet, die Beigeladenen zu beeindrucken. Im Übrigen ist bei der Ausübung des Ermessens zu berücksichtigen, dass sich die Lärmimmissionen nach Ausmaß und Dauer jedenfalls im Randbereich der Gesundheitsgefährdung bewegen und die Antragstellerin den Lärmbelastungen irreversibel ausgesetzt ist. Demgegenüber kann eine vorübergehende Stilllegung ohne weiteres wieder aufgehoben werden. Die gesundheitlichen Interessen der Anwohner müssen auch nicht von vornherein gegenüber den bei einer Stilllegung beeinträchtigten wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen zurückstehen. Auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitraum und die Hartnäckigkeit der Verstöße gegen die Anordnungen des Landratsamts kann ein weiteres Einschreiten voraussichtlich nicht ohne Rechtsfehler abgelehnt werden. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dürfte es allerdings gebieten, zunächst zu ermitteln, ob im Hinblick auf den Baufortschritt im Bauabschnitt I und die Bautätigkeit in den entfernter gelegenen Bauabschnitten II und III gegenwärtig noch Immissionsrichtwertüberschreitungen zu befürchten sind. Dem tragen die in Ziffer 1 Buchst. a) und b) des Tenors angeordneten Maßnahmen Rechnung.
32 
Die umstrittenen Fragen, ob Dritte einen Rechtsanspruch auf Überwachungsmaßnahmen nach §§ 52 Abs. 1, § 26 BImSchG haben können und ob die Befugnisnorm des § 26 BImSchG gegenüber der Regelung des § 24 Satz 1 BImSchG abschließend ist, können im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden. Es spricht aber vieles dafür, dass Dritte einen Anspruch auf Überwachungsmaßnahmen im Einzelfall haben, sofern ein begründeter Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen einer auch ihrem Schutz dienenden Anordnung erfüllt sind (Jarass, a.a.O. § 52 Rn. 26, str.). Vorliegend ist die Ermittlung der gegenwärtigen Schallimmissionen im Einwirkungsbereich der Baustelle jedenfalls eine schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erforderliche Voraussetzung für die Anordnung von Maßnahmen nach § 24 Satz 1 und § 25 Abs. 1 BImSchG i.V.m. der unstreitig drittschützenden Norm des § 22 Abs. 1 BImSchG. Es erscheint daher geboten, den Antragsgegner zunächst zur Klärung dieser Vorfrage zu verpflichten.
33 
3.2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch ein Anordnungsgrund vorliegt. Der Antragstellerin ist es nicht zuzumuten, den von der Baustelle ausgehenden Lärm, der nach derzeitigem Erkenntnistand regelmäßig die Richtwerte der AVV Baulärm deutlich überschreitet, bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung zu dulden. Wie ausgeführt, bewegen sich die Lärmimmissionen zumindest an der Grenze zur Gesundheitsgefährdung, zumal bei einem Bauzeitraum von mehr als einem Jahr nicht von einer nur vorübergehenden Belästigung gesprochen werden kann. Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Antragstellerin eine durch den Lärm verursachte konkrete Gesundheitsgefahr glaubhaft gemacht hat. Denn Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, hier durch Geräusche, ist nach § 22 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG nicht erst dann zu gewähren, wenn eine konkrete Gesundheitsgefahr eintritt, sondern schon dann, wenn erhebliche Belästigungen auftreten (vgl. Senatsurteil vom 04.11.2014 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 31.01.2012 - 10 S 2361/11 -, Senatsbeschluss vom 23.02.2012 - 2428/11 -VBlBW 2012, 469). Zumindest letzteres ist aller Voraussicht nach hier der Fall. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin - wie ausgeführt - bei dem laufenden Baustellenbetrieb irreversible Nachteile erleidet, wohingegen die Anordnungen der Immissionsschutzbehörde im Grundsatz vorläufig ergehen können. Soweit die Hauptsache faktisch vorweggenommen wird, ist dies den Beigeladenen bei Abwägung der betroffenen gegenseitigen Interessen zumutbar.
34 
3.3. Bei Anwendung des dem Senat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO eröffneten weiten Ermessens war deshalb die im Tenor ersichtliche einstweilige Regelung zu treffen. Der Senat verkennt nicht, dass der Behörde grundsätzlich ein Auswahlermessen hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen zusteht. Bei der gegebenen Sachlage und der besonderen Eilbedürftigkeit des Falles gebietet es aber das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, unverzüglich konkrete und vollstreckbare Anordnungen zu treffen. Andernfalls würde der Streit zwischen den Beteiligten, welche Maßnahmen im Einzelnen zur Lärmminimierung geeignet und erforderlich sind, bis auf weiteres nicht beigelegt und die Antragstellerin weiterhin rechtsschutzlos gestellt. Der gerichtliche Rechtsschutz kann sich daher nicht darauf beschränken, dass Landratsamt lediglich zur Anordnung nicht näher spezifizierter geeigneter Maßnahmen zu verpflichten.
35 
Bei der Anordnung der in Ziffer 1 des Tenors genannten Maßnahmen hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
36 
Da die derzeitige Lärmentwicklung auf der Baustelle zwischen den Beteiligten umstritten ist, erscheint es zunächst sachgerecht, Lärmmessungen über den gesamten Tageszeitraum in einer aussagekräftigen Zahl durchführen zu lassen, weil tätigkeitsbezogene punktuelle Lärmmessungen aufgrund der ständig wechselnden Bauabläufe - wie der Antragsgegner einräumt - ihren Zweck teilweise nicht erfüllt haben. Es trifft zwar zu, dass auch solche Messungen nur bedingt aussagekräftig sind, wie der Antragsgegner zu Recht einwendet. Gleichwohl erscheinen sie - zumal wenn eine Abstimmung der Messtage mit der Immissionsschutzbehörde erfolgt - repräsentativer als Einzelmessungen. Es bleibt der Behörde unbenommen, zusätzlich tätigkeitsbezogene Einzelmessungen anzuordnen oder selber durchzuführen sowie die erforderlichen Tagesmessungen über die angeordnete Anzahl hinaus fortführen zu lassen. Der Behörde dürfte allerdings ein Auswahlermessen insoweit zustehen, als sie entweder die Betreiber der Baustelle nach §§ 24 Satz 1, § 26 BImSchG zur Durchführung der erforderlichen Messungen verpflichten oder auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 BImSchG eigene Überwachungsmaßnahmen durchführen kann (vgl. Jarass a.a.O. § 26 Rn. 3; Hansmann a.a.O. § 26 Rn. 37). Die Antragstellerin hat zu Recht auch nicht beantragt, dass die Behörde gerade nach § 26 BImSchG vorgeht.
37 
Weiter erscheint es sachgerecht, die Antragstellerin und die Immissionsschutzbehörde im Vorfeld über die zu erwartende Lärmentwicklung zu informieren und die Betreiberinnen eine Lärmprognose sowie einen Maßnahmekatalog zur Lärmminderung vorlegen zu lassen. Zwar wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass eine detaillierte Lärmprognose nicht verlangt werden könne (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 a.a.O. m.w.N.). Dies mag im Verfahren der Fachplanung gelten, nicht aber während des laufenden Baubetriebs. Der Senat verkennt nicht, dass auf einer Großbaustelle ständig wechselnde Betriebszustände bestehen. Gerade bei einer Großbaustelle sind aber die Baumaßnahmen, insbesondere der Einsatz von größeren Baumaschinen, schon aus Kostengründen detailliert zu planen, aufeinander abzustimmen und zu koordinieren; es erscheint daher bei allen Unwägbarkeiten im Bauablauf grundsätzlich zumutbar zu prognostizieren, ob und welche lärmintensiven Baumaßnahmen in der Folgewoche durchgeführt werden, und im Vorfeld entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen sicherzustellen. Dies gibt der Antragstellerin Gelegenheit, sich auf die Lärmentwicklung im Vorfeld vorzubereiten und dem Landratsamt die Möglichkeit, sofern erforderlich, zeitnah entsprechende Anordnungen zu treffen und die Lärmentwicklung zu überwachen. Der vom Landratsamt eingerichtete Lärm-Jour-fixe mag zwar zur Lärmminderung beigetragen haben, gleichwohl ist es nach Aktenlage sowie nach den glaubhaften Darlegungen der Antragstellerin offenbar dennoch zu erheblichen Überschreitungen der maßgeblichen Immissionsrichtwerte gekommen.
38 
In Bezug auf die vorläufige Stilllegung der Baustelle bleibt der Senat hinter dem Antrag insoweit zurück, als die Antragstellerin voraussichtlich keinen entsprechenden Rechtsanspruch haben dürfte, solange die Eingreifrichtwerte nach Nr. 4.1 AVV Baulärm (Immissionsrichtwert zuzüglich 5 dB(A)) noch nicht erreicht sind. Bei (einfacher) Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 3.1.1 AVV Baulärm dürfte ihr voraussichtlich nur ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensausübung zustehen. Ferner dürfte es Bedenken im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begegnen, die unverzügliche Stilllegung der Bauarbeiten an der Südfassade unabhängig davon anzuordnen, ob nach dem Stand der Bauarbeiten noch Immissionsrichtwertüberschreitungen vorliegen oder konkret zu befürchten sind. Es erscheint daher sachgerecht, zunächst die derzeitige bzw. bevorstehende Immissionsbelastung abzuklären. Eine vorläufige Stilllegung dürfte allerdings abweichend von den von der Antragstellerin beispielhaft genannten Maßnahmen auch dann in Betracht kommen, wenn die Bautätigkeit in anderen Bauabschnitten zu unzumutbaren Immissionen führt.
39 
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es bei unvermeidbarem Baulärm üblich ist, den betroffenen Anwohnern für die Zeit unzumutbarer Lärmbelastungen einen angemessenen Ersatzwohnraum anzubieten.
40 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 155 Satz 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, sieht der Senat davon ab, sie an der Kostentragung zu beteiligen (§ 155 Satz 3 VwGO).
41 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 und 3, § 47 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nrn. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (veröffentlicht u.a. als Sonderbeilage zur VBlBW Heft Januar 2014). Der Senat sieht davon ab, den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwert von 15.000 Euro für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren, weil die Hauptsache voraussichtlich vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Im Hinblick auf den Baufortschritt dürfte sich das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin bis zu einer eventuellen Hauptsacheentscheidung erledigt haben.
42 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 18. Juli 2014 für die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit sechs Wohneinheiten.

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...) liegt nordwestlich des Baugrundstücks (FlNr. ... und ...) und hat mit diesem auf 4 m Länge eine gemeinsame Grundstücksgrenze.

Die Antragsteller haben am 30. Juli 2014 Klage gegen die Baugenehmigung vom 18. Juli 2014 erhoben (Az. RN 6 K 14.1260), über die noch nicht entschieden wurde. Am 20. April 2015 beantragten sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die zu Recht im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung verletze keine nachbarlichen Rechte der Antragsteller. Das Bauvorhaben der Beigeladenen begegne der Art der baulichen Nutzung nach keinen Bedenken und verletze auch das Rücksichtnahmegebot nicht. Insbesondere gehe von dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung in Richtung auf das Grundstück der Antragsteller aus. Ein Abwehrrecht auf Schutz vor Beeinträchtigung der Aussicht stehe den Antragstellern nicht zu. Hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigung der Standsicherheit in der Umgebung befindlicher Gebäude seien die Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt. Die befürchteten Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten seien keine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfenden Belange. Eine nachteilige Beeinflussung der Grundwasserverhältnisse sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur zu prüfen, soweit eine nach den wasserrechtlichen Vorschriften erforderliche Entscheidung entfalle oder ersetzt werde, was hier nicht der Fall sei. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots seien Veränderungen im Bereich des Grundwassers unerheblich. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergebe sich auch nicht wegen des Zu- und Abfahrtsverkehrs und der Stellplatzanordnung. Nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts würden nicht verletzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Sie machen geltend, das Vorhaben verletze das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Infolge des Abrisses des Altgebäudes und des Aushubs der Baugrube sei eine bisher übersehene Altlast, eine erhebliche Ölkontamination, wirksam geworden, die auf das Grundstück der Antragsteller einwirke. Den Antragsteller sei es nicht zuzumuten, die aufgrund der Baumaßnahmen virulent gewordene und deren Grundstück beeinträchtigende Ölkontamination hinzunehmen. Wegen des hohen Grundwasserspiegels müssten die Beigeladenen das Grundwasser ständig abpumpen, ableiten und entsorgen. Hierfür fehle es an einer behördlichen Erlaubnis. Außerdem ergebe sich durch das Ableiten des Grundwassers eine Grundwassersenkung, so dass die Gebäudestatik der Häuser der Antragsteller und Nachbarn beeinträchtigt und beschädigt werden könne. Darin liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Außerdem werde das Rücksichtnahmegebot auch deshalb verletzt, weil durch Zu- und Abfahrtsverkehr zu und vom geplanten Bau eine unzumutbare Erhöhung der Lärmbelästigung und Feinstaubwirkungen erfolgen werde. Die Zufahrt zum Vorhaben sei bislang nur als Zufahrt zu zwei Einfamilienhäusern eingerichtet und nicht als Zufahrt zu einem großen Baukörper mit sechs Wohneinheiten. Im Übrigen werde Bezug auf den Vortrag im Klage- und Antragsverfahren vor dem Verwaltungsgericht genommen.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Mai 2015 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gegen den Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 18. Juli 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragsteller in drittschützenden Rechten verletzt sein könnten. Die geltend gemachte Ölkontamination stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Baugenehmigung. Nach den Befunden sei davon auszugehen, dass die Verunreinigungen nicht vom Baugrundstück stammten, sondern von außen dorthin gelangt seien. Im Übrigen sei eine Ölkontamination nach den Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu behandeln, die nicht Gegenstand des Prüfprogramms im vereinfachten Genehmigungsverfahren seien. Dass eine Rücksichtnahmeverletzung vorliege, werde nicht substantiiert dargelegt. Auch eine Entnahme von Grundwasser sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Schließlich ergebe sich aus der Zufahrt keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Dafür, dass durch die Zufahrt unzulässige Lärm- oder Staubimmissionen hervorgerufen würden, ergäben sich keine Anhaltspunkte.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Die Quelle der eingewandten Ölkontamination befinde sich nicht auf dem Baugrundstück, sondern wohl aus einem Heizöltank eines angrenzenden Grundstücks. Die Kontamination sei so gering, dass nicht einmal die Erde abgetragen und entsorgt werden müsse. Deshalb hätten die betroffenen Fachbehörden den Weiterbau auch gestattet. Es treffe nicht zu, dass auf dem Baugrundstück eine Wasserhaltung vorgenommen und ohne behördliche Erlaubnis regelmäßig Grundwasser abgepumpt werde; andernfalls wären die Fachbehörden längst eingeschritten. Im Übrigen sei der Grundwasserspiegel nicht so hoch, weil ansonsten die Häuser in der Umgebung nicht unterkellert wären. Die reklamierte Lärm- und Feinstaubbelastung nehme durch die für die Errichtung des Gebäudes erforderlichen Fahrten keine unzumutbaren Ausmaße an. Die Zufahrt zu den Baugrundstücken sei ausreichend.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch im Klageverfahren) und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

1. Die Darlegungen in der Beschwerdebegründung lassen nicht erkennen, dass die angefochtene Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften zulasten der Antragsteller verletzt.

a) Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb das Vorhandensein einer Bodenkontamination auf dem Baugrundstück die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung infrage stellen und schutzwürdige Rechte der Antragsteller verletzen könnte. Soweit eingewandt wird, die bisher übersehene Altlast werde aufgrund der Baumaßnahme wirksam, virulent bzw. spürbar trifft das nicht zu. Wirksam, virulent und spürbar war die Altlast schon zuvor, sie wurde durch den Aushub der Baugrube lediglich erkannt; ihr kann im Zuge der Bauarbeiten wirksam begegnet werden (vgl. die von den Antragstellern mit Schriftsatz vom 8.7.2015 vorgelegte Besprechungsnotiz vom 15.5.2015). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Befürchtung, vorgefundenes Öl könne sich der Grundwasserverhältnisse wegen auf das Grundstück der Antragsteller verteilen (vgl. Schriftsatz vom 13.7.2015).

Davon abgesehen berührt eine auf dem Baugrundstück etwa noch vorhandene Altlast nicht die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung. Das gilt gleichermaßen für die Mutmaßung der Antragsteller, bei den Bauarbeiten seien möglicherweise ölführende Leitungen verletzt worden. Insoweit fehlt es an im vereinfachten Genehmigungsverfahren an zu prüfenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Regelungen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn eine Bodenkontamination - wie hier - aus Anlass eines Bauvorhabens zu Tage tritt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Baugrundstück nach seiner Beschaffenheit für die beabsichtigte Bebauung ungeeignet wäre (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 BayBO) oder eine die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdende Lage eintreten würde (Art. 3 Abs. 1 BayBO), die nicht durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes bewältigt werden könnte.

b) Auch die - bestrittene - Behauptung der Antragsteller, die Beigeladenen würden ständig Grundwasser abpumpen, ableiten und entsorgen, wofür sie keine behördliche Erlaubnis hätten und was zu einem Rücksichtnahmeverstoß führen könne, weil die Statik u. a. des Gebäudes der Antragsteller beeinträchtigt und beschädigt werden könne, vermag eine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu rechtfertigen.

Das Verwaltungsgericht hat umfassend erläutert, weshalb negative Veränderungen des Grundwassers aus Rechtsgründen nicht zu berücksichtigen seien, u. a. weil die Baugenehmigung eine etwa erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis nicht mit einschließe. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen ebenso wenig auseinander wie mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten keine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfenden Belange sind (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 8.7.2013 - 2 CS 13.807 - NVwZ 2013, 1622 = juris Rn. 14). Davon abgesehen ist nicht glaubhaft gemacht, dass infolge zeitlich begrenzter Baumaßnahmen (hier: Baugrubenaushub) die Grundwasserverhältnisse so nachhaltig verändert werden könnten, dass die Statik des Gebäudes der Antragsteller Schaden nehmen könnte. Da jedes Bauvorhaben Auswirkungen auf das Grundwasser haben kann und sich diese Auswirkungen regelmäßig nicht auf das Baugrundstück begrenzen lassen, kann nicht in jedem baubedingten Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück ein unmittelbarer Eingriff in das Eigentum des Nachbarn liegen (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 35/87 - juris Rn. 43).

c) Soweit die Antragsteller einen Rücksichtnahmeverstoß durch die vom „Bau“ verursachten (Verkehrs-) Lärm- und Feinstaubbelastungen einwenden, kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden, wonach Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten keine im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu prüfenden Belange sind.

d) Soweit die Zufahrtsverhältnisse des Baugrundstücks thematisiert werden, ist nicht zu sehen, inwieweit das nordwestlich des Baugrundstücks liegende Antragstellergrundstück durch die Erschließung des Baugrundstücks von Süden her betroffen sein kann. Von einer wesentlichen Behinderung des Zu- und Abfahrtsverkehrs durch die geringe Breite der Zufahrtsstraße ist angesichts einer Wohnhausbebauung mit sechs Eigentumswohnungen ohnehin nicht auszugehen. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, wonach die von den Stellplätzen und Garagen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen sind. Besondere Verhältnisse, die eine andere Bewertung zulassen könnten, bestehen nicht.

2. Soweit die Antragsteller im Übrigen „zur Vermeidung von Wiederholungen“ lediglich auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Klage- und Antragsverfahren Bezug nehmen, können sie damit nicht durchdringen. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Begründung der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dem genügt der bloße Verweis auf das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 22 f. m. w. N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung.

2

Die Klägerin betreibt auf dem Hafengelände von Norddeich eine Schiffswerft. Mit Datum vom 20. Januar 2005 beantragte sie die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzung ihrer Bootslagerhalle als Parkhaus für ca. 250 Kraftfahrzeuge in den Sommermonaten und zum Bau von schotterunterlegten Parkplätzen für ca. 750 Kraftfahrzeuge auf der ca. 110 m tiefen, zwischen der Bootslagerhalle und dem östlichen Hafenschutzdamm gelegenen, Freifläche. Die geplanten Stellplätze sind für die Fahrzeuge von Gästen der Inseln Juist und Norderney vorgesehen, die mit den im Hafen ablegenden Fährschiffen vom Festland übersetzen wollen.

3

Die am 2. Juni 2005 erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil das einheitlich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lasse und deshalb den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB beeinträchtige. § 35 BauGB sei maßgeblich, weil nur die Bootslagerhalle, nicht aber die Freifläche zwischen ihr und dem östlichen Hafenschutzdamm im Innenbereich liege. Der Damm habe trotz Anstiegs und erhöhter Lage keine topografische Bedeutung in dem Sinne, dass der im Zusammenhang bebaute Ortsteil bis an ihn heranreichen würde.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat die von ihm zugelassene Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Dabei könne offen bleiben, ob der Hafenschutzdeich geeignet sei, einen Innenbereich vom Außenbereich abzugrenzen; denn das Vorhaben sei weder nach § 34 BauGB noch nach § 35 BauGB genehmigungsfähig.

5

Beurteile man das Vorhaben nach § 34 BauGB, könne sein Absatz 2 keine Anwendung finden, weil das Gelände allenfalls als faktisches Hafengebiet einzustufen wäre und sich damit als Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO darstellen würde. Ein Rückgriff auf § 11 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB scheide aber aus, weil sich ein derartiges Baugebiet erst durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans näher definieren lasse. Der auf dem Außengelände anzulegende Stellplatz sowie die Nutzung der vorhandenen Halle als Stellplatz in der Sommersaison fügten sich nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung ein. Da vergleichbare Stellplätze im Hafengebiet nicht vorhanden seien, überschritte das Vorhaben deutlich den vorhandenen Rahmen. Zwar befänden sich westlich und nordwestlich des Grundstücks der Klägerin einzeilige Autoabstellplätze/Parkplätze parallel zu den vorhandenen Straßen im Hafengelände; jedoch sei ein Abstellplatz für Autos in der von der Klägerin geplanten Größe im eigentlichen Hafengebiet nicht vorhanden. Selbst wenn es im eigentlichen Hafengebiet für das umstrittene Projekt Vorbilder gäbe, löste es städtebauliche Spannungen aus, deren negative Folgewirkungen nicht verlässlich auszuschließen seien. Das Vorhaben würde durch seine Vorbildwirkung dazu führen, dass für weitere nicht (mit Gebäuden) bebaute Grundstücke der Wunsch nach einer Einrichtung von Stellplätzen für die Fahrzeuge der Feriengäste aufkäme. Zusätzlich werfe die Erschließung eines Stellplatzes für annähernd 1 000 Fahrzeuge bewältigungsbedürftige Spannungen auf. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Zufahrt zu dem geplanten Parkplatz den zu erwartenden Fahrzeugverkehr aufnehmen könne.

6

Das Vorhaben der Klägerin sei aber auch nicht genehmigungsfähig, wenn das Grundstück dem Außenbereich zuzurechnen wäre. Die geplante Stellplatzanlage sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Sie sei nicht standortgebunden, weil sie auch außerhalb des Hafengebiets angelegt werden könne. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange. Es sei geeignet, eine vorhandene Splittersiedlung in zu missbilligender Weise zu verfestigen.

7

Die Nutzung allein der Bootslagerhalle zur Einstellung von Kraftfahrzeugen sei ebenfalls aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig. Wäre die Halle noch dem Innenbereich zuzuordnen, sei die Nutzung als Stellplatz für nur 250 Kraftfahrzeuge nicht mit der vorhandenen Umgebung zu vereinbaren; denn auch diese gegenüber der Nutzung des gesamten Areals verringerte Nutzung finde in der Umgebung keine Entsprechung. Maßgeblich sei insoweit, ob die Neuerrichtung der Halle mit diesem Nutzungszweck planungsrechtlich zulässig wäre. Das sei sowohl hinsichtlich § 34 BauGB als auch bei Anwendung von § 35 BauGB zu verneinen.

8

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Berufungsurteil ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Da die tatrichterlichen Feststellungen nicht ausreichen, um dem Senat eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

10

1. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob auf das Vorhaben § 34 oder § 35 BauGB Anwendung findet, kann auf Grund der im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen im Revisionsverfahren nicht entschieden werden.

11

§ 34 BauGB setzt nach seinem ersten Absatz für seine Anwendbarkeit voraus, dass die Fläche, auf der ein Vorhaben errichtet werden soll, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegt. Diese Voraussetzung bestimmt räumlich den Umfang des unbeplanten Innenbereichs und dient gleichzeitig dessen Abgrenzung zum Außenbereich. Nach gesicherter Rechtsprechung reichen Bebauungszusammenhänge des unbeplanten Innenbereichs stets so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. etwa Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - BVerwG 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.>, vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36> und vom 22. Juni 1990 - BVerwG 4 C 6.87 - ZfBR 1990, 293; Beschluss vom 27. Mai 1988 - BVerwG 4 B 71.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG/BauGB Nr. 127). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (Urteile vom 6. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 94.66 - BVerwGE 28, 268 <272> und vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 4 C 40.87 - BRS 50 Nr. 72 S. 164).

12

Die Klägerin nimmt für sich in Anspruch, dass § 34 BauGB auf ihr Vorhaben Anwendung finde. Sie teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ihre Bootshalle am Bebauungszusammenhang teilnehme, meint aber, dass der Bebauungszusammenhang nicht an der Rück(Nord-Ost)-Seite der Halle ende, sondern sich bis zum östlichen Hafenschutzdeich erstrecke. Nach dem Berufungsurteil bleibt bereits offen, ob es zutrifft, dass die Bootslagerhalle noch Bestandteil eines Bebauungszusammenhangs ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könnte der Senat nicht beurteilen, ob dies auch für die sich daran anschließende Freifläche gilt, die für die Außenstellplätze vorgesehen ist. Zwar endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (Urteile vom 22. März 1972 - BVerwG 4 C 121.68 - BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - BVerwG 4 C 3.72 - BRS 27 Nr. 56; Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763); örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, dem Bebauungszusammenhang noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind (Urteil vom 12. Dezember 1990 a.a.O.; Beschlüsse vom 20. August 1998 - BVerwG 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 und vom 17. Januar 2005 - BVerwG 4 B 3.05 - juris Rn. 7). Um dies zu beurteilen, bedarf es einer "echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts" durch den Tatrichter (Urteil vom 6. November 1968 a.a.O.).

13

2. Auf die ungeklärte Frage, ob das Vorhaben im Innen- oder im Außenbereich ausgeführt werden soll, käme es für den Ausgang des Verfahrens nicht an, wenn das Vorhaben entweder nach beiden Vorschriften zulässig oder aber nach beiden Vorschriften unzulässig sein sollte. Dazu lässt sich jedoch derzeit Abschließendes ebenfalls nicht sagen.

14

a) Das Oberverwaltungsgericht hat für den Fall der Innenbereichslage verneint, dass das Vorhaben der Klägerin nach § 34 BauGB zulässig ist. Die hierfür angegebenen Gründe halten der revisionsgerichtlichen Kontrolle nicht stand.

15

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs. 2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahmsweise) zulässig wäre.

16

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat es für möglich gehalten, dass das Baugrundstück in einem faktischen Hafengebiet und damit in einem Sondergebiet im Sinne des § 11 BauNVO liegt, einen Rückgriff auf § 11 BauNVO im Rahmen des § 34 Abs. 2 BauGB aber aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Dem ist beizupflichten. Im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB "bezeichnet" sind Baugebiete nicht schon dann, wenn sie in der Baunutzungsverordnung namentlich genannt sind. Da § 34 Abs. 2 BauGB auf der Rechtsfolgenseite "allein" auf die nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Arten der baulichen Nutzung verweist, können zu den bezeichneten Baugebieten im Sinne des Tatbestandes auch nur diejenigen Baugebiete gehören, für die die Baunutzungsverordnung die zulässige Art der baulichen Nutzung selbst regelt. Sondergebiete nach § 11 BauNVO gehören dazu nicht. Die Vorschrift trifft die Entscheidung, welche Anlagen allgemein zulässig, unzulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, nicht selbst, sondern verlangt sie nach ihrem Absatz 2 Satz 1 vom Planungsträger. Dies gilt auch für die in Absatz 2 Satz 2 aufgelisteten Sondergebiete und namentlich die Hafengebiete (Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 52.87 - BRS 49 Nr. 15 S. 32). Ob es rechtlich zulässig wäre, faktische Sondergebiete für Einkaufszentren und den großflächigen Einzelhandel anzuerkennen (vgl. dazu Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - BRS 55 Nr. 174 S. 479 f.; bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. März 2008 - OVG 2 S 116.07 - BRS 73 Nr. 83 S. 420 ), bedarf hier keiner Entscheidung.

17

bb) Die Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung hat das Oberverwaltungsgericht deshalb zu Recht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt. Es hat kumulativ begründet, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Vorhaben sei - erstens - ohne Vorbild, weil die im "eigentlichen" Hafengebiet bereits vorhandenen Parkplätze nach ihrer räumlichen Ausdehnung (einzeilig entlang den bestehenden Straßen) mit ihm nicht vergleichbar seien. Es überschritte daher den aus der Umgebungsbebauung ableitbaren Rahmen. Selbst wenn es - zweitens - im eigentlichen Hafengebiet Vorbilder gäbe, das Vorhaben mithin den Rahmen einhielte, fügte es sich nicht ein, weil es geeignet sei, städtebaulich relevante Spannungen auszulösen. Beide Begründungselemente stehen mit der Rechtslage nicht im Einklang.

18

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass sich ein Vorhaben in der Regel in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wenn es sich innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385>; stRspr). Als richtig unterstellt werden mag auch seine Ansicht, dass die geplante Nutzungsart in der maßgeblichen Umgebung bereits verwirklicht sein muss (vgl. dazu Urteil vom 3. April 1987 - BVerwG 4 C 41.84 - BRS 47 Nr. 63). Nicht berücksichtigt hat es jedoch, dass bei der Frage, ob ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung einhält, von der Typisierung von Nutzungen in der Baunutzungsverordnung als einer insoweit sachverständigen Konkretisierung allgemeiner städtebaulicher Grundsätze auszugehen (Urteile vom 3. Februar 1984 - BVerwG 4 C 25.82 - BVerwGE 68, 360 <368> und vom 19. September 1986 a.a.O. S. 42) und somit auf die Vorschriften des ersten Abschnitts (§§ 1 bis 15) der Baunutzungsverordnung als Auslegungs- oder Orientierungshilfe zurückzugreifen ist (so schon Urteil vom 23. April 1969 - BVerwG 4 C 12.67 - BVerwGE 32, 31 <36>). Auf diesem Versäumnis beruht sein Irrtum, dass das umstrittene Vorhaben mit den vorhandenen Stellplätzen im "eigentlichen" Hafengebiet nach der Art der baulichen Nutzung nicht vergleichbar ist.

19

Die Zulässigkeit von Stellplätzen und den ihnen gleich gestellten Garagen, zu denen auch Parkhäuser zu zählen sind (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Oktober 2010, § 12 BauNVO Rn. 33), regelt § 12 BauNVO.

20

Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Nach § 12 Abs. 6 BauNVO ist es zwar zulässig, Stellplätze und Garagen dem Umfang nach zu beschränken. Dies ist allerdings nur durch eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan möglich. Das vom Oberverwaltungsgericht gewählte Differenzierungskriterium der unterschiedlichen räumlichen Ausdehnung (Anordnung und Größe) von Stellplatzanlagen (UA S. 8 f.) ist ansonsten in § 12 BauNVO nicht angelegt und kann bei der Prüfung des § 34 Abs. 1 BauGB, soweit es um die Art der Nutzung geht, nicht herangezogen werden. § 12 Abs. 2 BauNVO ordnet an, dass Stellplätze und Garagen in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Stellplätze und Garagen für einen darüber hinausgehenden, außerhalb des Baugebiets ausgelösten Bedarf sind allein in den übrigen, nicht in § 12 Abs. 2 genannten Gebieten zulässig. In diesen Gebieten erlaubt § 12 Abs. 1 BauNVO nicht nur Einstellplätze, die als Nebenanlagen einer Hauptnutzung zugeordnet sind, wie beispielsweise Kundenparkplätze für einen Gewerbebetrieb, sondern auch solche, die keine funktionale Zuordnung zu einer Hauptnutzung aufweisen. Darunter fallen gewerblich betriebene Einstellplätze, die - wie vorliegend geplant - außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen errichtet und Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden sollen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 - BRS 63 Nr. 89; Stock, a.a.O. Rn. 35). Der Grundsatz des § 12 Abs. 1 BauNVO und die Einschränkung des § 12 Abs. 2 BauNVO knüpfen an die unterschiedliche Störempfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit von Baugebieten, die vorwiegend dem Wohnen und der Erholung dienen, und den übrigen Baugebieten an. Zur Bewahrung des gebietstypischen Immissionsniveaus sollen in den Baugebieten, die in § 12 Abs. 2 BauNVO genannt sind, die mit dem Kraftfahrzeugverkehr unvermeidlich einhergehenden Störungen auf das Maß begrenzt werden, das sich aus dem Bedarf der im Gebiet zugelassenen Nutzungen ergibt (Urteile vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 <150> und vom 7. Dezember 2006 - BVerwG 4 C 11.05 - BVerwGE 127, 231 <233 f.>). Für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gibt die Systematik des § 12 Abs. 1 und 2 BauNVO deshalb nichts her, wenn - wie vorliegend - in der maßgeblichen Umgebung keine Nutzungen ausgeübt werden, die im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO schutzwürdig sind.

21

Ohne Bedeutung ist, dass für die vorhandenen einzeiligen Stellplätze § 12 BauNVO nicht gilt, wenn sie Bestandteil des öffentlichen Straßenraums sind. Stellplätze auf öffentlichem Straßengrund stellen nicht eine andere Art der Nutzung dar als Stellplätze auf privaten Grundstücken.

22

(2) Der Prüfungsansatz des Oberverwaltungsgerichts, ein Vorhaben, das den Rahmen einhält, sei unzulässig, wenn es geeignet sei, städtebauliche Spannungen auszulösen, ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Hält sich ein Vorhaben - wie hier jedenfalls nach der Art der Nutzung - im vorgefundenen Rahmen, so fügt es sich gleichwohl nicht ein, wenn es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386). Auf die Eignung zur Auslösung städtebaulicher (bodenrechtlicher) Spannungen kommt es demgegenüber nur an, wenn es um die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens geht, das den aus der Umgebung ableitbaren Rahmen überschreitet (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386).

23

Das Gebot der Rücksichtnahme ist mit dem Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen nicht in jeder Beziehung identisch. Das Gebot der Rücksichtnahme dient dem Schutz der sonstigen, d.h. vor allem: der in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen, Bebauung vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen (Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG 4 C 77.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 45 S. 118 und vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386); es hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab und will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - BRS 38 Nr. 186 S. 412). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 386 f.; Beschluss vom 25. März 1999 - BVerwG 4 B 15.99 - BRS 62 Nr. 101). Zwar wird ein Vorhaben, das gegenüber der Nachbarschaft "rücksichtslos" ist, auch städtebaulich relevante Spannungen hervorrufen. Umgekehrt ist aber nicht jedes Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst, gleichzeitig rücksichtslos.

24

Dass das Vorhaben der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen könnte, ist nicht ersichtlich. Dem angefochtenen Urteil lässt sich nichts dafür entnehmen, dass der mit dem Vorhaben verbundene Zu- und Abgangsverkehr unzumutbare Umgebungsbelastungen erzeugen würde.

25

(3) Auf die Auslösung städtebaulicher Spannungen hätte das Oberverwaltungsgericht zu Recht abgestellt, wenn das Vorhaben - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht - nach dem Maß der baulichen Nutzung den Umgebungsrahmen überschritte. Ob das der Fall ist, kann der Senat indes nicht beurteilen. Der Rahmen wird nämlich nicht nur, wie die Beklagte meint, durch die vorhandenen einzeiligen Kfz-Stellplätze, sondern durch die gesamte Bebauung in der näheren Umgebung abgesteckt.

26

cc) Ob die Erschließung des klägerischen Vorhabens gesichert ist, kann der Senat ebenfalls nicht beantworten. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar die Frage aufgeworfen, ob die Straßen im Hafengebiet dem vorhabenbedingten Zu- und Abgangsverkehr gewachsen sind, zu ihr jedoch keine Feststellungen getroffen, sondern sich insoweit auf Vermutungen beschränkt. Sollte die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens von der Sicherung der Erschließung abhängen, wird das Oberverwaltungsgericht die erforderlichen Ermittlungen anzustellen haben. Als rechtlicher Maßstab gilt: Nicht jede Zunahme der Verkehrsbelastung mit der Folge von Wartezeiten gefährdet die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens. Die Erschließung wäre allerdings dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der Zuwegung führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre (Urteil vom 19. September 1986 a.a.O S. 44 f.). Im unbeplanten Innenbereich sind nämlich nur solche Vorhaben zulässig, die sich mit der vorhandenen Erschließung abfinden können.

27

b) Ob dem Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung des § 35 BauGB ebenfalls Rechtsfehler unterlaufen sind, kann dahingestellt bleiben. Da das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB und des § 35 BauGB alternativ verneint hat, genügt es für den Erfolg der Revision, dass der Begründungsteil des Urteils, der § 34 BauGB betrifft, gegen Bundesrecht verstößt. Denn es ist nicht gesichert, dass der andere Begründungsteil das Urteil trägt (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - BRS 55 Nr. 28 S. 73).

28

Gleichwohl und vorsorglich weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich das Oberverwaltungsgericht der Ansicht des Verwaltungsgerichts anschließen, dass die Bootslagerhalle dem Innenbereich, der Parkplatz im Freien aber dem Außenbereich zuzuordnen ist, wird es das Vorhaben, falls dieses tatsächlich nur einheitlich beurteilt werden kann, insgesamt an § 35 BauGB zu messen und dabei zu bedenken haben, dass sich der Außenstellplatz selbst nicht unter den Begriff der Splittersiedlung subsumieren lässt; denn eine Siedlung setzt die Existenz von Gebäuden voraus, die wenigstens zum gelegentlichen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 4 C 19.81 - BVerwGE 67, 33 <38>). Allerdings kann die Errichtung einer nicht zum Aufenthalt von Menschen bestimmten baulichen Anlage, die die Ausweitung einer in der Splittersiedlung ausgeübten oder auszuübenden Nutzung ermöglicht, die Splittersiedlung verfestigen (Beschluss vom 7. September 1984 - BVerwG 4 B 188.84 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 215). Als Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils wäre die Bootshalle indes keine Keimzelle einer Splittersiedlung, weil Splittersiedlung und im Zusammenhang bebauter Ortsteil einen Gegensatz bilden (Roeser, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand Oktober 2010, § 35 Rn. 84). Anliegen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB ist es, eine zusammenhanglose oder sonst unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern (Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG 4 C 72.74 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 123 S. 17). Wenn ein Vorhaben, das für sich allein den Begriff der Splittersiedlung nicht erfüllt, nach der Vorschrift missbilligt wird, liegt das daran, dass die Splittersiedlung, der es funktional und räumlich zugeordnet ist und deren Verfestigung sie befürchten lässt, ihrerseits missbilligt wird. Das kann aber nur der Fall sein, wenn die Splittersiedlung im Außenbereich liegt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31. August 2010 - 1 K 885/10 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19.11.2009 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, fristgerecht eingereichte und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend begründete Beschwerde des Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 19.11.2009 - zum Neubau eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs (Discounter) mit Backshop auf den an die Gemarkung Emmendingen angrenzenden Grundstücken Flst.-Nrn. 5 und 5/1 (... Straße) nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB anzuordnen, zu Unrecht stattgegeben. Der Antrag ist zwar zulässig; insbesondere ist die Antragstellerin als Nachbargemeinde im Hinblick auf die Möglichkeit schädlicher Auswirkungen des Vorhabens auf ihre zentralen Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog; zum Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB für betroffene Gemeinden vgl. etwa VG Aachen, Beschluss vom 22.11.2010 - 3 L 235/10 -, Juris; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 Rn. 86 m sowie Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 810). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Bei der gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung der Baugenehmigung spricht jedenfalls anhand der aktuellen Aktenlage (Zusatzgutachten der ... vom 01.10.2010 und des Büros Dr. ... vom 08.11.2010) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Widerspruch erfolglos bleiben wird, weil die Baugenehmigung voraussichtlich keine geschützten Rechte der Antragstellerin verletzt. Dabei kommt in der vorliegenden Konstellation wohl ausschließlich Drittschutz nach Maßgabe des § 34 Abs. 3 BauGB (dazu III.), nicht jedoch nach § 34 Abs. 1 BauGB (dazu I.) oder (zusätzlich) nach § 2 Abs. 2 BauGB in Betracht (dazu II.). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da die Anforderungen eines nachbargemeindlichen Abwehrrechts aller Voraussicht nach weder nach § 34 Abs. 3 BauGB noch nach § 2 Abs. 2 BauGB erfüllt sind (dazu IV.).
I.
Der genehmigte Lebensmittelmarkt liegt unstreitig im nicht überplanten Innenbereich der Gemeinde Teningen. Er dürfte sich nach der Art der baulichen Nutzung - auch bei Großflächigkeit (Verkaufsfläche über 800 m 2 ) - im Hinblick auf die nur wenige hundert Meter entfernt liegenden zwei bestehenden großflächigen Einzelhandelsbetriebe unzweifelhaft in den Nutzungsrahmen der sich als Gemengelage darstellenden näheren Umgebung einfügen. Ob sich das Vorhaben gleichwohl wegen Auslösung städtebaulicher Spannungen - in Gestalt eines Planungsbedürfnisses wegen städtebaulicher „Fernwirkungen“ - objektivrechtlich nicht „einfügt“, kann dahinstehen. Denn allein darauf kann sich die Antragstellerin nicht berufen. Das im Merkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene allgemeine Rücksichtnahmegebot scheidet als Grundlage für die geltend gemachten, das Baugebiet und die Gemarkungsgrenze überschreitenden städtebaulichen „Fernwirkungen“ des Vorhabens aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, NJW 1984, 1771 ff. sowie - zur Nichtanwendung des Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu Gunsten einer Nachbargemeinde - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2007 - 8 S 1820/07 -, VBlBW 2008, 145 ff.). Die hierdurch entstandene Schutzlücke hat der Gesetzgeber durch § 34 Abs. 3 BauGB geschlossen und damit den Drittschutz der Nachbargemeinden wohl abschließend geregelt.
II.
Der Antragstellerin dürften des Weiteren über das Schutzniveau des § 34 Abs. 3 BauGB hinausgehende Abwehrrechte aus § 2 Abs. 2 BauGB nicht zustehen. Das sog. interkommunale Rücksichtnahmegebot nach § 2 Abs. 2 BauGB ist auf die interkommunale Abstimmung in Bauleitplanverfahren sowohl in städtebaulicher (Satz 1) als auch in raumordnungsrechtlicher Hinsicht (Satz 2) zugeschnitten. Insofern hat die Vorschrift verfahrensrechtliche, aber auch materiell-rechtliche Wirkungen. Geht es - wie hier - um die Genehmigung von Einzelvorhaben , begründet die Vorschrift jedoch keine eigenständige, unabhängig von den Zulassungsregelungen der §§ 29 ff. BauGB zu prüfende Zulassungsschranke (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.11.2007, a.a.O.). § 2 Abs. 2 BauGB enthält ferner keine Regelung für den Fall, dass die von einer Nachbargemeinde geltend gemachten negativen Wirkungen die Folge planerischer Untätigkeit sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993 - 4 C 15.92 -, NVwZ 1994, 285 ff.). Ein Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen ein Einzelvorhaben wegen Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann anzuerkennen, wenn die Standortgemeinde durch einen nicht abgestimmten Bauleitplan oder im Falle des Fehlens eines solchen auf andere zurechenbare Weise dem Antragsteller einen Zulassungsanspruch verschafft hat. Ob dies auch für den Fall gilt, dass die Standortgemeinde in der Absicht, der gesetzlich angeordneten Abstimmung aus dem Weg zu gehen, von einer an sich erforderlichen Bauleitplanung absieht, hat das Bundesverwaltungsgericht einerseits offen gelassen (vgl. Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, ZfBR 1990, 154 ff. und Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Andererseits hat das Bundesverwaltungsgericht, wie oben dargestellt, jedoch entschieden, dass ein sich aus städtebaulichen „Fernwirkungen“ i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO ergebendes „Planungsbedürfnis“ keinen „sonstigen öffentlichen Belang“ darstellt , der nach § 34 Abs. 1 BauGB einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb entgegenhalten werden kann (Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 25.82 -, a.a.O.). Daran wollte § 34 Abs. 3 BauGB ersichtlich nichts ändern, der Gesetzgeber hätte andernfalls das Kriterium des „Planungsbedürfnisses“ aufgenommen (so zutreffend Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 808). Lediglich für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB ist anerkannt, dass diesen der öffentliche Belang des „Planungsbedürfnisses“ jedenfalls objektiv-rechtlich entgegengehalten werden kann und dass das Vorliegen qualifizierten Abstimmungsbedarfs i.S.d. § 2 Abs. 2 BauGB im Verhältnis benachbarter Gemeinden ein starkes Anzeichen dafür ist, dass es einer förmlichen Planung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, NVwZ 2003, 86 ff.).
Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB sind demnach ausschließlich nach den im Tatbestand aufgeführten Zulässigkeitskriterien zu beurteilen (Einfügen nach Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und überbaubarer Grundstücksfläche, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Wahrung des Ortsbilds). Diese Kriterien sind abschließend, einer Anreicherung um Elemente oder öffentliche Belange, die sich als zusätzliche Zulässigkeitshürden erweisen, sind sie nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Dies gilt grundsätzlich auch für den Belang der (nachbargemeindlichen) „Ziele der Raumordnung und der Landesplanung“ nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB, denen der Gesetzgeber außer für Bauleitpläne (§ 1 Abs. 4 BauGB) wohl nur für raumbedeutsame Außenbereichsvorhaben, nicht jedoch für Vorhaben im Innenbereich, Verbindlichkeit zuerkennt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB; so unter Bezugnahme auf die Entstehungsgeschichte auch Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 807; derselbe in NVwZ 2004, 1025,1029). Das Bundesverwaltungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Frage, ob ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ausgeführt werden dürfe, nicht der Disposition der Standortgemeinde unterliege. Vielmehr werde die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließlich durch die abschließenden Vorgaben des § 34 Abs. 1 BauGB gesteuert, der insoweit eine Planersatzfunktion erfülle. Die Entscheidung, ob sich ein Vorhaben in diesem Sinne in die nähere Umgebung einfüge, sei durch gesetzliche Vorgaben gebunden. Im Rahmen dieser Entscheidung sei für eine Abwägung widerstreitender kommunaler Interessen nach § 2 Abs. 2 BauGB kein Raum, ohne dass dem Art. 28 Abs. 2 GG entgegenstehe (zu alldem, vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1993, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch bei Konstellationen, in denen - wie hier - die Standortgemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde und daher schon rechtlich gar nicht in der Lage ist, dem Genehmigungsinhaber eine dem Abstimmungsgebot widersprechende Vorhabenzulassung zu gewähren. Hier trifft allein die staatliche untere Verwaltungsbehörde die tatbestandlich gebundene Entscheidung über den Bauantrag nach § 34 BauGB, auf deren Ausgang - im Sinn einer Antragsstattgabe - die Gemeinde (auch über die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB) keinen Einfluss hat.
III.
Nach all dem kann die Antragstellerin ein Abwehrrecht wohl nur aus § 34 Abs. 3 BauGB herleiten. Zweck des § 34 Abs. 3 BauGB ist es, die vorstehend aufgezeigten Schutzlücken in Bezug auf negative städtebauliche „Fernwirkungen“ von Innenbereichsvorhaben - insbesondere von Einzelhandelsbe- trieben - für die Standortgemeinde wie auch für Nachbargemeinden zu schließen und - innerhalb seines Anwendungsbereichs - zugleich auch dem interkommunalen Abstimmungsgebot bei Einzelzulassungen materiell zur Geltung zu verhelfen.
Nach § 34 Abs. 3 BauGB ist ein Einzelvorhaben unzulässig und abwehrfähig, wenn von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde, aber auch in „anderen Gemeinden“ (insbesondere Nachbargemeinden) zu erwarten sind. „Zentrale Versorgungsbereiche“ sind dabei räumlich abgrenzbare Gebietsteile einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Solche zentralen Versorgungsbereiche können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Der Begriff „zentrale Versorgungsbereiche“ ist dabei nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Von ihm werden entsprechend dem Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, auch Grund- und Nahversorgungszentren erfasst (vgl. § 9 Abs. 2a BauGB sowie dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt ein Vorhaben schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann (Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308 ff.). Für die Bemessung schädlicher Auswirkungen auf Versorgungsbereiche von Nachbargemeinden kann keine andere Beurteilung gelten. Zur Ermittlung von Art und Intensität der Auswirkungen ist eine Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls anzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 -, Juris). Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 - NVwZ 2010, 587 ff.). Da § 34 Abs. 3 BauGB nur vor städtebaulichen Auswirkungen schützen soll, scheidet eine Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben grundsätzlich aus, (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.; Uechtritz, DVBl. 2006, 799, 807), auf regionalplanerische Ziele gestützte Abwehransprüche sind mit anderen Worten auszublenden, soweit sie nicht gleichzeitig auch von § 34 Abs. 3 BauGB als städtebaulich relevant erfasst werden. Eine solche raumordnungsrechtliche und städtebauliche „Doppelrelevanz“ kommt im vorliegenden Zusammenhang aber nur dem Belang „Auswirkung auf zentralörtliche Versorgungsbereiche“ und „Erhaltung der verbrauchernahen Grund- und Nahversorgung“ in der Nachbargemeinde zu, wobei entsprechend der Struktur des § 34 BauGB auf die gegebene Situation, auf den gewachsenen Zentralitäts- und Versorgungsbestand abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff.; Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944). Auf eine abschließende Beurteilung von Einzelhandelsbetrieben als (schon) großflächig (mehr als 800 m² Verkaufsfläche) oder als (noch) nicht großflächig kann regelmäßig verzichtet werden. Denn schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB können sowohl von großflächigen wie auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, NVwZ 2010, 590 ff.) und bei großflächigen Betrieben gilt auch die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, BauR 2009, 944). Als Maßstab für die Ermittlung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss aus der sich beschwert fühlenden Nachbargemeinde herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007, a.a.O.); als Methode zur Quantifizierung dieses Kaufkraftabflusses ist unter anderem der Vergleich zwischen der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich anerkannt (BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, NVwZ 2008, 308 ff.). In qualitativer Hinsicht spricht schließlich vieles dafür, dass die Anforderungen an die „Schädlichkeit“ der Auswirkungen auf Versorgungszentren gravierender sein müssen als solche, welche die interkommunale Abstimmungspflicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB auslösen (so OVG Lüneburg, Urteil vom 17.01.2008  - 1 LB 154/07 -, ZfBR 2008, 482 ff.). Jedenfalls dürfen die Anforderungen aber hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht zurückbleiben. Diese sind nur erfüllt, wenn „unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art“ auf zentrale Versorgungsbereiche der Nachbargemeinden ausgehen können (sog. „Krabbenkamp“-Formel, vgl. BVerwG, Urteile vom 08.09.1972 - IV C 17.71 -, DVBl. 1973, 34 und vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, ZfBR 1990, 154 ff.; siehe auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.04.2007 - 8 S 2835/06 -, VBlBW 2007, 310 ff.). Auch hier ist eine auf den Einzelfall zugeschnittene Prognoseentscheidung zu treffen, wobei als Anhalts- oder Orientierungswert auf die Kriterien des Einzelhandelserlasses von 2001 zurückgegriffen werden kann. Danach ist die Funktionsfähigkeit zentralörtlicher Versorgungskerne in der Regel wesentlich beeinträchtigt, wenn dort aufgrund des zu beurteilenden Vorhabens und des zu erwartenden Kaufkraftabflusses Geschäftsaufgaben drohen, wovon bei - wie hier - zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten ab einem Umsatzverlust von ca. 10 % anhaltsweise ausgegangen werden kann (vgl. Nr. 3.2.2.3; zur Relevanz dieser „Faustformel“ auch Uechtritz, NVwZ 2004, 1025,1031).
IV.
Gemessen daran vermag der Senat derzeit weder zu erkennen, dass vom Betrieb des genehmigten Lebensmitteldiscountmarkts einschließlich des Backshops - ob großflächig oder nicht - schädliche, die Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigende Auswirkungen auf bestehende zentrale Versorgungsbereiche der Antragstellerin nach § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sind, noch ist ersichtlich, dass von dem Betrieb Auswirkungen „gewichtiger Art“ auf solche Versorgungsbereiche der Antragstellerin nach § 2 Abs. 2 BauGB ausgehen können. Dies ergibt sich für den Senat überzeugend aus den Ermittlungen und Ergebnissen der von unterschiedlichen Beteiligten nachträglich im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten der ... ... ... vom 01.10.2010 und des Büros Dr. ... vom 08.11.2010. Rechtlich maßgebend sind hierbei die weitgehend übereinstimmenden Aussagen beider Gutachten zu den „gemeindeexternen“ Folgen, die für einzelne Versorgungszentren bzw. die Grund- oder Nahversorgung der Antragstellerin im Sortimentsbereich Lebensmittel ermittelt werden. Hingegen kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin auf die „gemeindeinternen“ Wirkungen des streitigen Betriebs auf die Zentren- und Nahversorgung in der Standortgemeinde Teningen nicht an. Denn derartige Beeinträchtigungen, sollten sie überhaupt vorliegen, könnten von der Antragstellerin nicht abgewehrt werden.
1. Die Ergebnisse im Nachtragsgutachten der ... vom 01.10.2010 sprechen eindeutig gegen negative Auswirkungen des Vorhabens auf die Antragstellerin mit dem Gewicht des § 34 Abs. 3 oder des § 2 Abs. 2 BauGB. In diesem Gutachten wird in Umsetzung des vorgegebenen rechtlichen Bezugsrahmens die aktuelle Angebotssituation im Bereich Lebensmittel in Teningen wie in Emmendingen erhoben und hieraus werden anschließend Schlüsse auf Kaufkraftveränderungen gezogen. Tatsächliche oder methodische Fehler bei der Erhebung sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich und auch nicht substantiiert geltend gemacht.
Für Teningen kommt die ... unter Berücksichtigung der vorhandenen Lebensmittelbetriebe (...-Center, ...-Markt, ...-Markt sowie ein kleinerer Betrieb) zu einer Gesamtverkaufsfläche von 3.200 m². Diesem Bestandswert stellt der Gutachter, ausgehend vom Ziel einer Vollversorgung Teningens mit ortsansässigen Lebensmittelbetrieben, eine „Sollfläche“ von 4.760 m² und damit ein Flächendefizit von 1.560 m² gegenüber. Die Abweichung dieses Flächendefizits von den Werten des dem Verwaltungsgericht vorliegenden Märkte-/Einzelhandelskonzepts der ... von Mai 2003 lässt sich mit den in den letzten Jahren deutlich gestiegenen durchschnittlichen Verkaufsflächen im Lebensmitteleinzelhandel jedenfalls plausibel erklären. Das Defizit von 1.560 m² würde durch den geplanten Markt noch nicht ausgeglichen, ungeachtet, ob dessen Verkaufsfläche (wie im ...-Gutachten) mit 799 m² oder (unter Einbeziehung des Backshops) mit ca. 835 m² angesetzt wird. Auf Grundlage von Durchschnittsertragswerten je Quadratmeter Verkaufsfläche und bezogen auf die unterschiedlichen Betriebsformen hat die ... des Weiteren für Teningen einen getätigten Lebensmittelumsatz (tatsächliches gegenwärtiges Umsatzpotenzial) von 15,3 Mio. EUR errechnet. Diesem Wert wird - wiederum ausgehend vom Ziel einer 100-%igen Kaufkraftbindung in Teningen durch ortsansässige Lebensmittelbetriebe - ein Marktpotenzial von 22,65 Mio. EUR gegenübergestellt. Hieraus hat der Gutachter einen derzeitigen Kaufkraftabfluss aus Teningen von ca. 7,4 Mio. EUR oder ca. 32 % errechnet. Dieser Kaufkraftabflusswert würde sich unter Berücksichtigung der Erträge des streitigen ...-Markts zwar verringern aber nicht entfallen. Nach Berechnungen des Gutachters wird sich das Umsatzpotenzial dann um ca. 4,075 Mio. EUR (bei 799 m² Verkaufsfläche) bzw. um ca. 4,26 Mio. EUR (bei 835 m² Verkaufsfläche mit Backshop) erhöhen.
10 
Für das Stadtgebiet der Antragstellerin gelangt die ... demgegenüber im Bereich Lebensmittel zu einem rechnerischen Flächenüberhang von ca. 1.800 m² und einem Kaufkraftzufluss von außerhalb in Höhe von ca. 8,05 Mio. EUR jährlich. Bezüglich der Umsatzverteilung geht der Gutachter von einem Umsatzabfluss des Vorhabens nach Emmendingen von 1,23 Mio. EUR (= ca. 31 %) aus, was zu einer Umsatzumlenkung (Kaufkraftverlust) bei allen dortigen Lebensmittelanbietern von 2,1 % führt. Bei den im westlichen Stadtbereich Emmendingens in nicht integrierter Lage befindlichen Lebensmittelmärkten (... und ...) wird die Umsatzverlustquote bei 4 bis 5 % liegen. Die Abzugsquoten für die Emmendinger Innenstadt fallen mit unter 1,6 % sehr gering aus und auch für die Stadtteile Mundingen sowie für das Wohngebiet um die ... Straße sind nach Ermittlungen des Gutachters nennenswerte Umsatzlenkungen nicht anzunehmen.
11 
Vor diesem Hintergrund kommt der Gutachter zu dem überzeugenden Ergebnis, dass die Umsatzabzüge bei den Innenstadtanbietern im Lebensmitteleinzelhandel die Existenz dieser Betriebe nicht gefährdet und die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB unter Berücksichtigung der ermittelten ökonomischen Zusammenhänge nicht erreicht wird.
12 
2. Auch das von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Gutachten des Büros Dr. ... lässt den Schluss auf negative Auswirkungen für die Antragstellerin nach Maßgabe der Anforderungen des § 34 Abs. 3 oder des § 2 Abs. 2 BauGB nicht zu. Der Gutachter gelangt - ausgehend von der Großflächigkeit des Vorhabens unter Einbeziehung des „Backshops“ - bezüglich der Umsatzzahlen und des Kaufkraftvergleichs in Emmendingen und Teningen zu ähnlichen Bewertungen wie die ... Für Teningen ermittelt auch er eine deutlich defizitäre Bindungsquote im Sortiment Nahrungs- und Genussmittel von nur 71 % und damit einem Kaufkraftabfluss von annähernd 30 % (Nr. 2.2), während er für Emmendingen angesichts des dortigen dichteren Besatzes von Lebensmittelbetrieben eine Bindungsquote von 119 % und einen Kaufkraftzufluss von ca. 9,0 Mio. EUR jährlich errechnet. Die relative Umverteilungsquote (Kaufkraftverlust für den Gesamtbestand im Sortiment Lebensmittel/Genussmittel, bezogen auf die einzelnen Stadtteile der Antragstellerin) setzt er seinerseits mit jedenfalls deutlich weniger als 10 % an. Wesentliche städtebauliche Auswirkungen zum Schaden der - im Gutachten im Einzelnen dargestellten - zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin oder zu Ungunsten einer - in Emmendingen nahezu durchgängig fußläufig gesicherten - verbrauchernahen Versorgung sind nach Beurteilung dieses Gutachters ebenfalls nicht zu erwarten (Nr. 2.4 sowie Nr. 6 - Fazit -). Allerdings weichen die Aussagen des Gutachters Dr. ... zu den außerhalb Teningens generierten Umsätzen des streitigen ...-Markts von den Beurteilungen des ...-Gutachtens teilweise ab. Der Gutachter weist darauf hin, dass der streitige ...-Markt ebenso wie schon die beiden bestehenden Lebensmittelmärkte (... und ...) sich in einer nicht integrierten Lage von Teningen befinde, seinen Umsatz überwiegend in Emmendingen erziele und somit „nur beschränkt der Eigenversorgung der Gemeinde Teningen“ diene (Nr. 5 und Nr. 6 - Fazit -). Auf diesen Umstand, auf den auch die Antragstellerin mehrfach hinweist, kommt es jedoch nicht an. Er betrifft - wie dargelegt - in erster Linie die „internen“ Auswirkungen des Betriebs in der Standortgemeinde, die, sollten sie überhaupt vorliegen, die Antragstellerin als Nachbargemeinde jedoch nicht abwehren kann.
13 
3. Zusammenfassend kann aus beiden Gutachten der Schluss gezogen werden, dass die Antragstellerin durch den genehmigten Lebensmitteldiscountmarkt einschließlich des „Backshops“ weder nachhaltig und funktionsbeeinträchtigend (§ 34 Abs. 3 BauGB) noch auch nur „gewichtig“ (§ 2 Abs. 2 BauGB) in zentralen Versorgungsbereichen und bei der Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, einschließlich Backwaren, beeinträchtigt wird. Eine solche erhebliche Beeinträchtigung in eigenen Belangen der Antragstellerin liegt angesichts der ermittelten Disparitäten bei den Umsätzen und Verkaufsflächen in der Lebensmittelbranche auch bei einer Gesamtschau des streitigen Betriebs mit den in der Nähe vorhandenen Lebensmittelbetrieben in Teningen noch nicht vor (zu dieser Gesamtbetrachtung vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, NVwZ 2010, 587 ff). Darauf, ob der Betrieb die Grenze zur Großflächigkeit überschreitet, kommt es nicht entscheidend an. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit das Vorhaben mit sonstigen Zielen der Raumordnung übereinstimmt, insbesondere mit solchen, deren Regelungen sich - wie etwa das Integrationsgebot - an die Standortgemeinde Teningen richten. Soweit die Antragstellerin die Verletzung von sie selbst betreffenden Raumordnungszielen rügt, bemerkt der Senat, dass jedenfalls das Beeinträchtigungsverbot (Ziff. 2.6.9.3 (Z) des Regionalplans Südlicher Oberrhein, Kapitel „Einzelhandelsgroßprojekte“) - mangels wesentlicher Beeinträchtigung ihrer zentralörtlichen Versorgungskerne und der verbrauchernahen Versorgung - nicht verletzt wird. Insofern kann auf die Erkenntnis aus den Gutachten verwiesen werden. Auch das Kongruenzgebot (Ziff. 2.6.9.4 (Z)) ist wohl nicht betroffen, da die Verkaufsfläche des Vorhabens im Sortimentsbereich Lebensmittel gerade nicht über den Bedarf in der Standortgemeinde Teningen hinausgeht. Gegen eine Verletzung des Konzentrationsgebots (Ziff. 2.6.9.2 (Z)) könnte immerhin sprechen, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung in Betracht kommen, wenn dies zur Sicherung der Grundversorgung mit Lebensmitteln erforderlich ist und von dem Betrieb keine überörtlichen Auswirkungen zu erwarten sind (Ziff. 2.6.9.2 (Z) 2). Ob der streitige Betrieb zur Grundversorgung der Bevölkerung in der Gemeinde Teningen tatsächlich erforderlich ist, was die Antragstellerin bestreitet, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit indessen keiner näheren Prüfung.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen waren aus Billigkeitsgründen der Antragstellerin aufzuerlegen, da der Beigeladene jeweils Anträge gestellt und damit ein Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO auf sich genommen hat.
15 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.2 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
16 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2007 - 2 K 3669/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 14. Mai 2007 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht eingelegte und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO entsprechende Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23.7.2007 ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der vorliegend gebotenen Interessenabwägung dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14.5.2007 zwecks Verhinderung vollendeter Tatsachen Vorrang bei vor dem Interesse der Beigeladenen und der Antragsgegnerin, von der Baugenehmigung - dem gesetzlichen Regelfall entsprechend - sofortigen Gebrauch machen zu dürfen (vgl. §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a BauGB). Die Baugenehmigung gestattet die Errichtung eines Neubaus mit 15 Wohnungen und einer Gewerbeeinheit - bestehend aus einem langgestreckten Gebäude an der ... ... (Haus 1) und einem rechtwinklig angebauten Gebäude an der ... (Haus 2) sowie einer Tiefgarage mit Zufahrt für 19 Stellplätze. Nach derzeitigem - unvollständigem - Erkenntnisstand erscheint es durchaus denkbar, dass dieses Vorhaben gegen Vorschriften des Planungsrechts (Gebot der Rücksichtnahme) und des Bauordnungsrechts (§ 37 Abs. 7 LBO) verstößt, die (auch) dem Schutz der Antragsteller dienen, die Eigentümer eines westlich an das Baugrundstück an der... angrenzenden Wohngrundstücks sind. Diesbezügliche Einwendungen haben die Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 55 Abs. 2 S. 1 LBO erhoben.
I.
Bauplanungsrechtlich überschreitet das genehmigte Vorhaben in mehrfacher Hinsicht erheblich die Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 zum Maß der baulichen Nutzung. Überschritten wird zunächst die Zahl der zulässigen Vollgeschosse. Der Bebauungsplan lässt höchstens (zwingend) zwei Vollgeschosse zu, während das Gebäude an der ... ... (Haus 1) dreigeschossig (mit Keller- und Dachgeschoss) ausgeführt ist und das - insofern wohl eigenständig zu beurteilende - Gebäude an der ... (Haus 2) wohl vier Vollgeschosse (zuzüglich eines Dachgeschosses mit weiteren Wohnungen) aufweist, da das „Untergeschoss“ mit der Gewerbeeinheit auf Grund der Topographie wohl die Voraussetzungen eines Vollgeschosses nach § 18 BauNVO 1977 i.V.m. § 1 Abs. 5 LBO 1983 erfüllen dürfte (vgl. dazu die Pläne „Ansicht Nord“ und „Schnitt B-B“; zur statischen Verweisung auf die LBO beim Vollgeschossbegriffs der BauNVO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.1.1999 - 8 S 19/99 -, VBlBW 1999, 268). Von vier Vollgeschossen in diesem Bereich geht auch die Antragsgegnerin selbst aus (vgl. die baurechtliche Beurteilung der Verwaltung in der Vorlage für den Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats vom 1.12.2006, Bl. 22 d.A.). Massiv überschritten wird ferner die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossfläche. Während der Bebauungsplan (auf der Grundlage einer GFZ von höchstens 1,2) auf dem Baugrundstück nur 1.176 qm erlaubt, nimmt das genehmigte Gebäude auf Grund seiner Grundfläche und der erhöhten Geschosszahl schon nach den Berechnungen der Beigeladenen eine Geschossfläche von 1.118 qm in Anspruch. Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Grenze von 55 %, wobei die wirkliche Geschossfläche und der Überschreitungsquotient noch höher liegen dürften, da die Antragsgegnerin bei ihrer Berechnung von insgesamt nur drei Vollgeschossen ausgegangen ist.
1. Der Senat hat angesichts dessen gewichtige Zweifel, ob die Befreiungen, welche die Antragsgegnerin ohne nähere Begründung „gemäß § 31 Abs. 2 BauGB“ in erster Linie zwecks Umsetzung eines kommunalpolitisch erwünschten städtebaulichen Wettbewerbsentwurfs erteilt hat, sich noch im Rahmen der Grundzüge der Planung des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ vom 17.11.1987 halten - wobei es insofern auf die Vorstellungen des Plangebers beim Satzungsbeschluss ankommt (vgl. Urteil des Senats vom 13.6.2007 - 3 S 881/06 -, VBlBW 2007, 385) -, und ob sie ermessensfehlerfrei sind. Zwar können sich die Antragsteller auf eine derartige objektive Rechtswidrigkeit der Befreiungen nicht unmittelbar berufen, da die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, von denen befreit worden ist, mangels erkennbarer gegenteiliger Absicht des Plangebers wohl - wie regelmäßig - allgemeinen städtebaulichen Interessen und nicht gezielt auch dem Schutz der Gebietsanlieger dienen sollen (vgl. dazu etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.1995 - 3 S 3096/94 -, BauR 1995, 512; zum fehlenden Nachbarschutz des § 31 Abs. 2 BauGB in solchen Fällen vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BauR 1998, 1206; ebenso Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BauR 1987, 70 und vom 10.12.1982 - 4 C 49.79 -, DVBl. 1983, 348). § 31 Abs. 2 BauGB entfaltet drittschützende Wirkung aber mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen. Befreiungen verletzen den Nachbarn in seinen Rechten, sofern er handgreiflich betroffen ist und die Behörde seinen Interessen nicht die gebotene Beachtung schenkt. Dies ist nach Maßgabe der Kriterien des Gebots der Rücksichtnahme in seiner nachbarschützenden Ausprägung zu beurteilen. Ob sich ein Vorhaben danach rücksichtslos, d.h. unzumutbar auswirkt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls - insbesondere der tatsächlichen und rechtlichen Vorbelastung der Grundstücke und des Gebiets, der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bauherrn und des Nachbarn sowie der Art und Intensität aller in Betracht kommenden städtebaulich relevanten Nachteile zu beurteilen (st. Rspr. des Senats, vgl. bereits Beschluss vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris). Art und Ausmaß einer „rücksichtslosen“ Betroffenheit lassen sich demgemäß nicht statisch-absolut festlegen, sondern enthalten jeweils auch relativ-wertende Elemente. Bei dieser Bewertung kommt der objektiven Rechtmäßigkeit des betreffenden Vorhabens sowie seiner regel- oder nur ausnahmsweisen Zulässigkeit Bedeutung zu. So tritt Drittschutz des Rücksichtnahmegebots nur selten ein, wo eine Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans steht; solcher Drittschutz kommt aber eher zum Zug, wo die Baugenehmigung - wie hier und zudem in rechtlich nicht unbedenklicher Weise - von nicht nachbarschützenden Festsetzungen im Wege einer Ausnahme oder Befreiung abweicht. Die Interessen des Nachbarn gewinnen dann auch nach der Rechtsprechung des Bundesveraltungsgerichts größeres Gewicht. Der Nachbar kann umso mehr an Rücksichtnahme verlangen, je empfindlicher seine Stellung durch die planabweichende Nutzung berührt wird und je schutzwürdiger er diesbezüglich ist. Umgekehrt braucht der Bauherr umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher, unabweisbarer und rechtlich schutzwürdiger seine Interessen sind. Daraus können sich für befreiungs- und nicht befreiungsbedürftige Vorhaben unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, NVwZ 1987, 409, und vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, NJW 1990, 1192 = DVBl. 1990, 205). Handelt es sich um ein befreiungsbedürftiges und zudem möglicherweise nicht befreiungsfähiges Vorhaben, so kann die Schwelle rücksichtsloser Betroffenheit des Nachbarn schon bei Nachteilen von etwas geringerer Intensität erreicht sein als dann, wenn das beanstandete Vorhaben mit den Regelfestsetzungen des betreffenden Bebauungsplans übereinstimmt (vgl. Beschluss des Senats vom 16.2.1990 - 3 S 155/90 -, Juris).
2. Gemessen daran kommt zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand in Betracht, dass es die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Baugenehmigung unter tiefgreifenden Befreiungen an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Antragsteller hat fehlen lassen. Durch die genehmigte Erhöhung der Vollgeschosse von zwei auf drei bzw. vier Vollgeschossen nimmt die streitige Wohnanlage erheblich an Höhe zu. So erreicht das Gebäude an der ... (Haus 2) auf der dem Grundstück der Antragsteller zugewandten Westseite eine Traufhöhe von 13 bis 14 m und eine Giebelhöhe von 16 bis 17 m (vgl. die unterschiedlichen Höhen in den Plänen „Schnitt B-B“ und „Ansicht Nord“ sowie „Ansicht West“). Genaue Höhenangaben sind nicht möglich, da es an den gebotenen Vermaßungen in den Plänen fehlt. Bei plankonformer Bebauung mit nur zwei Vollgeschossen wäre die Gebäudehöhe um einige Meter geringer. Die Zulassung von drei bzw. vier Vollgeschossen (zuzüglich des Dachgeschosses) bei gleichzeitiger massiver Überschreitung der zulässigen Geschoßfläche führt ferner dazu, dass sich die Zahl der im Gesamtgebäude unterzubringenden Wohnungen (im 1. OG sind 7, im 2. OG sind 6 Wohneinheiten vorgesehen) und als Folge davon die Zahl der notwendigen Stellplätze und damit auch die Anzahl der Fahrbewegungen über die Tiefgarageneinfahrt deutlich erhöht.
Sowohl die befreiungsbedingte Gebäudeerhöhung und -massierung als auch die Zunahme der Fahrbewegungen wirken sich für die Antragsteller nachteilig aus. Nach ihrem Vorbringen und den Eintragungen im Bebauungsplan ist davon auszugehen, dass ihr Wohnhaus lediglich eingeschossig errichtet ist und daher zum ihnen viergeschossig gegenübertretenden „Haus 2“ eine erhebliche Höhendisparität besteht. Deutliche Unterschiede dürften auch in der Bebauungstiefe des klägerischen Wohnhauses und dem ihm gegenüberliegenden Vorhaben bestehen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass wohl sämtliche Fenster des Wohnhauses der Antragsteller nach Osten (zum Vorhaben hin) ausgerichtet sind und dass das Wohnhaus nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und der hieran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt liegt. Bei dieser Sachlage kommt jedenfalls nach gegenwärtigem Erkenntnisstand in Betracht, dass von dem Gebäude an der ... (Haus 2) eine optisch erdrückende Wirkung auf das Wohnhaus und das Grundstück der Antragsteller ausgeht und dass zum anderen die unmittelbar an der Grundstücksgrenze genehmigte Tiefgaragenzufahrt zu den 19 Stellplätzen im Untergeschoss zu einer als rücksichtslos einzustufenden Lärmbetroffenheit der Antragsteller führt. Zwar lässt sich - trotz Fehlens der erforderlichen Abstandsflächenberechnung - feststellen, dass das Haus 2 - bei einer Wandhöhe von mindestens 13 m und einem Grenzabstand von ca. 5 m - jedenfalls die nachbarschützende Abstandsflächentiefe im hier festgesetzten Besonderen Wohngebiet einhält (zur Bemessung vgl. § 5 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 und S. 3 LBO). Dies schließt eine unzumutbare Betroffenheit der Antragsteller wegen erdrückender Wirkung des Baukörpers des Vorhabens in dessen nicht aus. Zwar konkretisieren die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefen grundsätzlich auch im Rahmen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots die Grenzen eines hinsichtlich Belichtung, Belüftung, Besonnung und Einsichtnahme gebotenen Mindestschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.1984 - 4 B 244.84 -, NVwZ 1985, 653; Beschluss vom 6.12.1996 - 4 B 215.96 -, NVwZ-RR 1997, 516; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.11.1993 - 3 S 2603/93 -, Juris). Dieser Grundsatz lässt je nach Lage im Einzelfall aber Ausnahmen selbst hinsichtlich dieser durch die Abstandsflächenbestimmungen geschützten nachbarlichen Belange zu. Er ist im Hinblick auf den vom Schutzbereich der §§ 5 ff. LBO nicht erfassten Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens, der an planungsrechtliche Kriterien (Maß der baulichen Nutzung, Größe des Baukörpers) anknüpft, aber schon nicht anwendbar (so BVerwG, Urteil vom 23.5.1986 - 4 C 34.85 -, NVwZ 1987, 34, 35).
3. Ob sich das Verdikt einer unzumutbar erdrückenden Wirkung des Vorhabens (vornehmlich Haus 2) für das Wohnhaus und Grundstück der Antragsteller bei einer abschließenden Prüfung aufrechterhalten lässt, muss im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Dies auch deswegen, weil eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse derzeit schon nicht möglich ist. Dem steht entgegen, dass die genehmigten Pläne, worauf auch die Antragsteller zutreffend hinweisen, in mehrfacher Hinsicht unvollständig sind. So sind insbesondere weder die genauen Höhenmaße des Hauses 2 auf der Westseite angegeben, noch ist in den Plänen wohl die richtige Grundfläche des Wohnhauses der Antragsteller eingezeichnet. Völlig fehlen zudem Angaben zur Trauf- und zur Giebelhöhe des Wohnhauses der Antragsteller sowie Bauvorlagen, die den Blick sowohl auf Haus 2 als auch auf das Wohnhaus der Antragsteller zeigen und damit einen Vergleich der Gebäudehöhen und -dimensionen erst möglich machen. Derartige Darstellungen sind jedoch erforderlich und auch vorgeschrieben, um gesicherte Beurteilungsgrundlagen für die Rechtmäßigkeit (Nachbarverträglichkeit) des Vorhabens gewinnen zu können (zu den insofern notwendigen Bauvorlagen vgl. § 52 Abs. 1 LBO i.V.m. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 2 Nr. 3 LBO-VVO). Auf das Fehlen dieser erforderlichen Angaben können die Antragsteller sich berufen. Denn Regelungen über die Anforderungen an Bauvorlagen entfalten nach der Rechtsprechung des Senats dann eine nachbarschützende Wirkung, wenn wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder jedenfalls nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann (vgl. Beschluss vom 9.8.2005 - 3 S 1216/05 -, VBlBW 2005, 480; im Ergebnis ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.2.2007 - 5 S 2826/06 -, VBlBW 2007, 383). Die Antragsteller müssen sich entgegen dem Verwaltungsgericht für die Beurteilung ihrer aktuellen Betroffenheit auch nicht darauf verweisen lassen, dass sie nach dem Bebauungsplan ihr Grundstück auch stärker ausnutzen und zweigeschossig bebauen dürften. Den Antragstellern kann angesichts der besonderen Verhältnisse wohl auch nicht schutzmindernd entgegengehalten werden, dass ihr Wohnhaus in geringem Abstand zur Grenze errichtet ist. Denn ihr Wohnhaus war bereits bei Erlass des Bebauungsplans vorhanden und liegt wohl noch innerhalb des im Bebauungsplan grenznah festgesetzten Baufensters.
4. Nach Lage der Dinge hält der Senat auch einen Verstoß der Tiefgaragenzufahrt zu Lasten der Antragsteller gegen das Gebot der Rücksichtnahme für möglich, ohne dass auch insoweit eine abschließende Beurteilung getroffen werden kann. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen zu II. verwiesen.
II.
Bauordnungsrechtlich kommt ein Verstoß der genehmigten Tiefgaragenzufahrt zu 19 Stellplätzen gegen die nachbarschützende Bestimmung des § 37 Abs. 7 LBO in Betracht. Danach sind Stellplätze einschließlich der Zufahrten so anzuordnen und einzurichten, dass u.a. das Wohnen und Arbeiten durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich, d.h. unzumutbar gestört werden. Was erheblich ist, ist auch hier - spiegelbildlich zum und in Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots - nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen des Einzelfalls (tatsächliche und rechtliche Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit, Intensität der Beeinträchtigung) zu entscheiden. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Nutzung von und die Zufahrt zu - wie hier - nach § 37 Abs. 1 LBO bedarfsnotwendigen Stellplätzen in Wohngebieten keine erheblichen, billigerweise nicht mehr zumutbaren Störungen hervorrufen (st.Rspr., vgl. Nachweise bei Sauter, LBO, § 37 Rdnr. 111). Auch dieser Grundsatz hat jedoch Ausnahmen. Eine solche Ausnahme ist vorliegend in Erwägung zu ziehen. Zunächst ist, wie dargelegt, zu berücksichtigen, dass die genehmigte Nutzungsfrequenz (Zu- und Abfahrten zu 19 Stellplätzen) zu einem erheblichen Teil Folge der durch die Befreiungen gestatteten höheren Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks ist. Ferner ist der die Antragsteller einseitig belastende Standort der Zufahrt in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt soll unmittelbar an der Grenze und im Abstand von lediglich 1 bis 2 m vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt angelegt werden, wobei wohl sämtliche Fenster sich in der Ostwand befinden und daher der Zufahrt zugewandt sind. Schließlich ist nach den Plänen auch der eigentliche Zufahrtsbereich bis zum Beginn der Rampe nach oben hin offen und gar nicht (so der Eindruck im Plan „Ansicht West“) bzw. allenfalls mit einer niedrigen Mauer nach Westen hin abgeschirmt (so wohl im Plan „Grundriss KG“). Eine nennenswerte Minderung der Zu- und Abfahrtsgeräusche im Einfahrtsbereich für das Wohnhaus der Antragsteller dürfte mit diesen Maßnahmen nicht verbunden sein. Endlich stellt sich die Frage, ob die beigeladene Bauherrin gerade auf den gewählten, einseitig die Antragsteller belastenden Einfahrtsstandort von der ... aus angewiesen ist, ob sich dieser Standort im öffentlichen Interesse aufdrängt oder ob - gegebenenfalls auch unter gewissen Einbußen an Ausnutzbarkeit des Baugrundstücks - nachbarschonendere Planungsalternativen zur Verfügung stehen. Solche Alternativen vermag der Senat nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen. In Betracht käme zum einen die Anlegung einer Zufahrt über die ... .... Von dieser Straße aus werden ersichtlich auch die übrigen Anliegergrundstücke angefahren und es erscheint denkbar, dass die Zufahrt zu dem genehmigten Mehrfamilienhaus auch in einer mit der Verkehrssicherheit vereinbarenden Weise angelegt werden könnte. Diese Möglichkeit ist durch die bisher sehr vagen Gegenargumente der Antragsgegnerin nicht widerlegt. Als weitere Alternative wäre zumindest erwägenswert, ob die Zufahrt von Westen her über die im Zuge des Bebauungsplans „Oscar-Parett-Straße“ zur Erschließung des rückwärtigen Gebiets angelegten Straßen erfolgen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die fristgerecht erhobene und begründete sowie inhaltlich den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO noch entsprechende Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.11.2007 hat keinen Erfolg.
Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin der Beigeladenen Ziff. 1 erteilte Baugenehmigung vom 20.04.2006, ergänzt durch baurechtliche Entscheidung vom 04.09.2007, abgelehnt. Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung ist die Nutzungsänderung eines vorhandenen - bisher als Teppichhandlung genutzten - Gebäudes in eine Einrichtung mit zwei islamischen Gebetssälen und verschiedenen Nebenräumen.
Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der Senat der Auffassung, dass das private Interesse des Bauherrn an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (vgl. § 212 a BauGB) das gegenläufige privaten Interessen der Antragstellerin überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass nach derzeitigem Erkenntnisstand und nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, weil - worauf es allein ankommt - die von ihr angegriffene Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Darauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe gebieten keine andere Beurteilung. Insoweit ist ergänzend zu bemerken:
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin dürfte die genehmigte Nutzungsänderung mit der Zweckbestimmung des betroffenen Baugebietes vereinbar sein.
Das Bauvorhaben soll unstreitig im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans verwirklicht werden, der sowohl für das Baugrundstück als auch für das Grundstück der Antragstellerin ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO (1968) ausweist. Mit der Beschwerde wird nicht in Frage gestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO in einem Mischgebiet Einrichtungen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke grundsätzlich zulässig sind, und zwar nicht nur - wie nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet - beschränkt auf die Bedürfnisse dieses Gebietes. Da als Ausfluss der staatlichen Neutralität die Baunutzungsverordnung weltanschaulich neutral ausgelegt werden muss, sind - auch - die geplanten islamischen Gebetsräume unter diese Vorschrift zu subsumieren und damit nach ihrer Art am vorgesehenen Standort allgemein zulässig.
Eine Gebietsunverträglichkeit dürfte im vorliegenden Fall auch nicht aus der Größe und dem Nutzungsumfang der geplanten Einrichtung herzuleiten sein. Gegenstand der Baugenehmigung ist u.a. die Einrichtung eines Gebetsraums für Männer von 180 m² und eines Gebetsraums für Frauen von 110 m²; insgesamt verfügt das Bauvorhaben über eine Nutzfläche von 1200 m². Schon die räumlichen Ausmaße der Gebetsräume sprechen gegen die Ansicht der Antragstellerin, es handele sich um eine „Zentraleinrichtung für den mittleren Neckarraum“. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung auch zutreffend darauf hin, dass im mittleren Neckarraum bereits mehrere weitere Moscheen bzw. islamische Gebetssäle zu Verfügung stehen.
Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 12.02.2007 (M 8 K 06.3625), in dem über die Zulässigkeit einer islamischen Einrichtung mit einem Flächenangebot von 5.191 m² zu entscheiden war. Dies hat zutreffend bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt. Daran ändern auch die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung angestellten Vergleichsberechnungen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl von München und Ludwigsburg nichts. Für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Bauvorhabens ist die Eigenart des betroffenen Baugebiets maßgeblich, welche grundsätzlich unabhängig ist von der Größe oder Einwohnerzahl der Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht werden soll.
Das genehmigte Bauvorhaben dürfte auch nicht gegen das § 15 BauNVO zu entnehmende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.
Ausgangspunkt der Prüfung ist, dass nach den obigen Feststellungen das genehmigte Bauvorhaben nach der Art der Nutzung in dem als Mischgebiet ausgewiesenen Baugebiet grundsätzlich und allgemein zulässig sein dürfte; denn die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes abzuwägenden Interessen der Beteiligten haben ein unterschiedliches Gewicht je nachdem, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992 - 4 C 50/89 -, NJW 1992, 708 f.). Der im vorliegenden Fall dem Bauherrn somit grundsätzlich zustehenden und durch Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten baurechtlichen Position kann die Antragstellerin nur bei Vorliegen besonderer Umstände entgegenhalten, dass das Vorhaben zu unzumutbaren Auswirkungen führe und deswegen ihr gegenüber „rücksichtslos“ sei. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Nach der gesetzlichen Wertung hat der Grundstücksnachbar einer in einem Baugebiet allgemein zulässigen kirchlichen oder kulturellen Anlage die mit deren Benutzung üblicherweise verbundenen Beeinträchtigungen grundsätzlich hinzunehmen; dazu gehört auch der An- und Abfahrtsverkehr der Besucher (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung im Einzelnen dargelegt, dass durch die Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung vom 20.04.2006 sowie durch die Ergänzungsentscheidung vom 04.09.2007 gegen unzumutbare Lärmbelästigungen durch das Bauvorhaben ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Danach darf u.a. die Nutzung (einschließlich der Gebetsräume) nur von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr erfolgen. Der Parkplatz ist bis 21.00 Uhr zu räumen. Die Anlieferung zum Laden darf nur während der Tageszeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen. Die Immissionsrichtwerte für das Mischgebiet - tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A) - werden am Grundstück der Antragstellerin sowohl nach der von der Islamischen Gemeinschaft … vorgelegten schalltechnischen Stellungnahme des Ingenieurbüros … GbR als auch nach dem von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten der … GbR während der genehmigten Nutzungszeiten nicht überschritten. Damit setzt sich die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
10 
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, ist Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung die erteilte Baugenehmigung. Soweit mit der Beschwerde gerügt wird, das Gericht könne sich nicht „auf die Nebenbestimmungen hinausretten, um das Baugesucht zu retten“, mit den in der Baugenehmigung festgelegten Öffnungszeiten könne „ein islamisches Gebetshaus nicht geführt werden“ und die Beigeladene halte sich „an keinerlei Vorschriften bezüglich der Nutzung des Areals“, geht der Vortrag somit an der Sache vorbei. Falls die Vorgaben der erteilten Baugenehmigung nicht eingehalten werden, obliegt es der Antragsgegnerin, dagegen einzuschreiten. Die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt.
11 
Soweit sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung mit der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 27.02.1992 kritisch auseinander setzt und auf das dieser Entscheidung zugrundeliegende Senatsurteil vom 20.06.1989 (- 3 S 873/89 -, juris) verweist, kann dies ebenfalls der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Die genannten Entscheidungen betrafen eine andere Fallkonstellation, nämlich die Erteilung einer Baugenehmigung für einen islamischen Betsaal, die die Nutzung zum Morgengebet in der Ruhezeit vor 6.00 Uhr umfasste. Eine solche Nutzung wird durch die im vorliegenden Fall erteilte Baugenehmigung gerade ausgeschlossen. Auch dafür, dass von der genehmigten Nutzung Gefahren ausgehen könnten, wie sie der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2007 - 4 C 1.06 - zugrunde lagen, wird nichts vorgetragen und ist derzeit auch nichts ersichtlich.
12 
Auch aus der von der Antragstellerin gerügten und mit Bildern belegten Stellplatzsituation dürfte sich nach derzeitigem Erkenntnisstand keine Verletzung von Nachbarrechten ergeben. Dabei kann der Senat offen lassen, ob für die genehmigte Nutzung Stellplätze in ausreichender Zahl nachgewiesen worden sind.
13 
Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr. Die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze kann allerdings im Einzelfall gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Ein Verstoß liegt vor, wenn der Mangel an Stellplätzen zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn - auch unter Berücksichtigung einer Vorbelastung seines Grundstücks - bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 12.05.2003 - 9 TG 2037/02 -, BRS 66 Nr. 190; OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002 - 1 B 315/02 -, BauR 2003, 509 ff.; OVG NW, Urteil vom 10.07.1998 - 11 A 7238/95 -, BauR 1999, 237 ff.; Nieders. OVG, Beschluss vom 14.03.1997 - 1 M 6589/96 -, BauR 1997, 983 f.; s. auch Sauter, LBO, § 37 Rn. 12 m.w.N.). Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1998 - 1 B 33/98 -, GewArch 1998, 254 f.). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18.10.2002, a.a.O.).
14 
Nach diesen Maßgaben kann der Senat derzeit einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch einen von der Antragstellerin gerügten Stellplatzmangel nicht feststellen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den sich ehemals auf dem Baugrundstück befindlichen Teppichhandel richtig ermittelt hat, was die Antragstellerin wohl anzweifelt. Der bloße Hinweis auf die Inanspruchnahme der angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Besuchern des genehmigten Bauvorhabens insbesondere zur Zeit des Freitagsgebets vermag nach dem oben Gesagten jedenfalls eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Dafür, dass durch den Parkplatzsuchverkehr in einem Mischgebiet unzulässige Lärmimmissionen hervorgerufen werden, ergeben sich weder aus den vorgelegten Gutachten noch aus den sonstigen Unterlagen hinreichende Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdeerwiderung schließlich darauf hingewiesen, dass die auf den von der Antragstellerin vorgelegten Bildern festgehaltene Parkplatzsituation sich nicht mehr einstellen werde, sobald die genehmigten Stellplätze hergestellt seien.
15 
Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Antragstellerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO berufen. Danach darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. zum Ganzen Sauter, LBO, § 37 Rn. 110 ff. m.w.N.).
16 
Gemessen daran kann der Senat eine Verletzung des § 37 Abs. 7 Satz 2 LBO durch die genehmigten Stellplätze nicht feststellen. Nach den vorliegenden Gutachten, die sich ausdrücklich mit den durch die genehmigten Stellplätze und den Zu- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Lärmimmissionen auseinander gesetzt haben, werden die zulässigen Lärmpegel nicht überschritten. Dies wird durch die Beschwerdebegründung auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
17 
Gibt damit die Beschwerdebegründung keine Veranlassung zu einer Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, kann offen bleiben, ob sich diese Entscheidung auch aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist. So bedarf es keiner Klärung, ob die Antragstellerin mit ihren Einwendungen gegen das Bauvorhaben deshalb ausgeschlossen ist, weil sie die Einwendungen trotz möglicherweise ausreichender Einsichtsmöglichkeit in die Bauvorlagen im Rahmen der Angrenzerbenachrichtigung nicht ausreichend begründet hat. Ebenso kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang der der Beigeladenen zu 1 unter dem 14.06.2005 erteilte Bauvorbescheid Bindungswirkung zu Lasten der Antragstellerin entfaltet (zur Bindungswirkung eines Bauvorbescheides gegenüber dem Nachbarn vgl. Sauter, LBO, § 57 Rn. 8 m.w.N.). Eine Fallgestaltung, wie sie dem Urteil des BVerwG vom 27.03.1998 (- 4 C 11/97 -, NVwZ 1998, 729 ff.) zu Grunde lag, dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht keine Veranlassung, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen; diese haben im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht beteiligt. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs 1 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 30.08.2010 zur Errichtung eines „Anbaus von Garagen mit PV-Anlage“ anzuordnen. Die Baugenehmigung verletzt auch nach Auffassung des Senats nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Rechte des Antragstellers. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Sachverhaltsvoraussetzungen aus. Es bemesse die Begründetheit des Antrags ausschließlich daran, dass es sich um eine Garage handle, obwohl nach objektiven Kriterien von der Errichtung einer Werkstatt auszugehen sei. Für die Annahme einer Werkstatt sprächen, dass auf dem Grundstück des Beigeladenen bereits ausreichend Garagen vorhanden seien, der Beigeladene Kraftfahrzeugmechaniker sei und schon bisher auf dem Grundstück Fahrzeuge repariere, sowie die Dimension der Garage mit drei überdimensionierten Einfahrten. Wenn das Bauvorhaben richtigerweise daran bemessen werde, was tatsächlich errichtet werde, seien unzumutbare Immissionen durch den erheblichen An- und Abfahrtverkehr und durch den Werkstattbetrieb zu erwarten. Diese Rüge greift nicht durch.
Die vom Antragsteller befürchtete Nutzung der Garagen zu Reparatur- und Restaurierungszwecken und zur Durchführung von Reifenwechseln ist nicht Gegenstand der Baugenehmigung, um deren sofortige Vollziehung es im vorliegenden Verfahren geht. Selbst wenn der Beigeladene in Wahrheit eine andere als die genehmigte Nutzung des Gebäudes als Garagen anstreben sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, weil solche Absichten jedenfalls in der Baugenehmigung keinen Niederschlag gefunden haben. Die Baugenehmigung lässt einen Werkstattbetrieb eindeutig nicht zu. Raum für eine erweiterte Interpretation der Baugenehmigung, der solche Nutzungsmöglichkeiten offen ließe, besteht nicht. Weder der Genehmigungsbescheid selbst oder die ihm beigefügten Nebenbestimmungen noch die genehmigten Bauvorlagen enthalten Hinweise darauf, dass die Baubehörde mit der Genehmigung auch eine Nutzung der Garage als Werkstatt ermöglichen wollte oder objektiv zugelassen hat. Diese hat im Rahmen der Abweisung der Einwendungen des Antragstellers vielmehr zusätzlich und ausdrücklich klargestellt, dass zur Entscheidung lediglich der Neubau von privat genutzten Garagen mit einer “PV-Anlage“ stehe. Die Befürchtung des Antragstellers, der Beigeladene werde das genehmigte Gebäude entgegen dem genehmigten Nutzungszweck gleichwohl als Werkstatt benutzen, kann im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. Gegen eine Nutzungsänderung, die seine (Nachbar-)Rechte verletzt, könnte der Antragsteller jedoch gegebenenfalls ebenso (vorläufigen) Rechtsschutz einfordern.
Das Bauvorhaben verstößt auch nicht zu Lasten des Antragstellers gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 5 LBO über die erforderliche Abstandsflächentiefe. Der Antragsteller führt insoweit aus, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem - nicht in seinem Eigentum stehenden - Grundstück Flst.Nr. ... nicht einhalte. Er macht sinngemäß geltend, darin liege ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift, auf den er sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch berufen könne, selbst wenn er subjektiv von dem Verstoß nicht betroffen sei, da die Vorschrift jedenfalls auch dem Schutz seiner Interessen diene. Hierzu reiche es aus, wenn gegen eine Vorschrift verstoßen werde, die dem Nachbarschutz diene. Auf eine spürbare tatsächliche Beeinträchtigung komme es in diesem Fall nicht an.
Diesem Vorbringen liegt ein unzutreffendes Verständnis des dogmatischen Gehalts nachbarschützender Vorschriften und insbesondere des Umfangs der nachbarschützenden Wirkung des § 5 LBO zugrunde. Es trifft zwar, worauf die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung bereits hingewiesen hat, zu, dass ein Nachbar bereits dann im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt ist, wenn die einem Dritten erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch seinen Schutz bezwecken, ohne dass es hierfür auf tatsächlicher Ebene noch einer konkreten Beeinträchtigung bedürfte. Der Antragssteller verkennt mit seiner Argumentation jedoch, dass dies nur für denjenigen gilt, zu dessen Lasten die nachbarschützende Vorschrift verletzt wird. Die nachbarschützende Wirkung der Abstandsvorschrift erstreckt sich aber nur auf die jeweils an die Abstandsfläche des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücke und auf alle Nachbarn, deren Grundstücke dem Bauvorhaben gegenüberliegen (vgl. hierzu Sauter, LBO für Baden-Württemberg, Stand Juli 2009, § 5 RdNr. 7). Der Antragsteller kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Bauvorhaben die erforderliche Abstandsflächentiefe gegenüber dem Grundstück Flst.Nr. ..., also gegenüber einem fremden Grundstück nicht einhält. Dass die Abstandsflächentiefe auf der seinem Grundstück zugewandten Gebäudeseite nicht eingehalten wäre, macht der Antragsteller selbst nicht geltend.
II.
Der Antragsteller trägt als Beschwerdeführer die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde (§ 154 Abs. 2 VwGO). Insoweit sind ihm nach § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat. Der Senat gibt damit seine - mit der Rechtsprechung der anderen Baurechtssenate des beschließenden Gerichtshofs übereinstimmende - bisherige Praxis, die einem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten ungeachtet dessen aufzuerlegen, ob der Bauherr einen Sachantrag gestellt oder den Prozess wesentlich gefördert hat (Senatsbeschluss vom 01.09.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57 m.w.N.), nach Abstimmung mit den anderen Baurechtssenaten auf.
Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Der Billigkeit entspricht die Auferlegung von Kosten eines Beigeladenen im Regelfall nur dann, wenn er i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einen Antrag gestellt oder das Verfahren wesentlich gefördert hat. Für einen notwendig Beigeladenen gilt grundsätzlich nichts Anderes, auch nicht im Baunachbarstreit. Das folgt aus dem systematischen Zusammenhang des § 162 Abs. 3 VwGO mit § 154 Abs. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.01.1987 - 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21) und allgemeinen Grundsätzen des Kostenrechts, die sich am Maß der Beteiligung orientieren (Olbertz in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, § 162 Rn. 92, 93 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). § 162 Abs. 3 VwGO unterscheidet zudem nicht zwischen einfacher und notwendiger Beiladung. Auch stellen weder diese Vorschrift noch § 154 Abs. 3 VwGO auf die materiell-rechtliche Betroffenheit oder die Zwangsläufigkeit der prozessualen Beteiligung des Beigeladenen ab; vielmehr knüpft § 154 Abs. 3 VwGO an das konkrete prozessuale Verhalten des Beigeladenen an (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 96 m.w.N.). Demzufolge können die Gesichtspunkte, dass der Bauherr im Anfechtungsprozess eines Nachbarn zwangsläufig in eine gerichtliche Auseinandersetzung über die ihm erteilte Baugenehmigung gezogen wird und dass es sich dabei „im Grunde“ nur um eine Streitigkeit zwischen ihm und dem Nachbarn handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 01.09.1997, a.a.O.; im Anschluss ebenso bei notwendig beigeladenen Asylbewerbern BayVGH, Beschluss vom 08.11.1999 - 27 ZB 99.32026 - NVwZ-RR 2000, 333 jeweils m.w.N.), für sich genommen keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO rechtfertigen. Abgesehen davon stellen sie auch keine Besonderheit gerade des Baunachbarstreits dar. Allerdings setzt eine Billigkeitsentscheidung einen Sachantrag i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO auch nicht voraus (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage § 162 Rn. 17 m.w.N.). Sie kommt auch ohne solchen Antrag in Betracht, etwa wenn der Beigeladene das Verfahren wesentlich gefördert hat oder ein anderer Billigkeitsgrund vorliegt (vgl. Olbertz, a.a.O. Rn. 93 und 95 ff. m.w.N.). Umgekehrt kann sie trotz eigener Antragstellung auch ausscheiden, etwa bei unnötiger vorbeugender Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.06.1995 - 4 B 126.95 - NJW 1995, 2867 und vom 31.10.2000 - 4 KSt 2.00, 4 B 65.00 - NVwZ-RR 2001, 276), wenn in einem Schriftsatz ohne Begründung nur die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.1993 - 4 C 16.92 - juris) oder wenn mit einem Sachantrag ausnahmsweise kein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO einhergeht (vgl. BayVGH, Beschluss vom 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - NVwZ-RR 2002, 786).
Ausgehend davon ist hier eine Billigkeitsentscheidung i. S. des § 162 Abs. 3 VwGO gerechtfertigt, weil der Beigeladene mit seinem - näher begründeten - Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde ein Kostenrisiko i. S. des § 154 Abs. 3 VwGO übernommen hat und kein Sachverhalt vorliegt, der einer Billigkeitsentscheidung gleichwohl entgegensteht.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.
10 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9. Dezember 2015 - 4 K 2750/15 - wird verworfen.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 9.12.2015 festgesetzte Höhe des Streitwerts.
Die Antragsgegnerin erteilte den Beigeladenen am 28.7.2015 eine Baugenehmigung für den Neubau einer Gaube und einer Dachterrasse im Dachgeschoss ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Flst.-Nr. 2163/4 (xxx xxx) der Gemarkung der Stadt Freiburg.
Den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 8.10.2015 hat das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 9.12.2015 abgelehnt und den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt.
Die Antragstellerin hat gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde erhoben, der das Verwaltungsgericht Freiburg mit Beschluss vom 17.12.2015 nicht abgeholfen hat. Sie beantragt, den Streitwert auf 19.000 EUR festzusetzen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, auch die Antragsgegnerin sei bei der für die Erteilung der Baugenehmigung festgesetzten Gebühr von einem Betrag in Höhe von 19.000 EUR ausgegangen. Dieser Umstand rechtfertige ein Abweichen von der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unzulässig.
Die Beschwerde wurde auf Nachfrage des Senats ausdrücklich im Namen der Antragstellerin eingelegt und zielt auf eine Erhöhung des Streitwerts. Für eine derartige Beschwerde fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.9.1991 - 1 S 2086/91 - NVwZ-RR 1992, 110).
Die unzulässige Streitwertbeschwerde gibt dem Senat auch keinen Anlass, die Streitwertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Denn die Beschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller entspricht seinem Interesse an der erstrebten Entscheidung. Maßgebend ist dabei das im Antrag zum Ausdruck kommende objektive Interesse des Antragstellers. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Heft 1, Sonderbeilage), an dem sich der Senat in ständiger Rechtsprechung orientiert, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Deswegen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren - sofern sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert (vgl. § 61 GKG) keine abweichenden Anhaltspunkte ergeben - ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen; damit sieht der Senat das Interesse des Nachbarn als grundsätzlich angemessen erfasst an (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288; Beschl. v. 3.9.2014 - 5 S 804/14 - juris; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. v. 27.8.2014 - 3 S 1400/14 - juris).
10 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist eine andere Beurteilung auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsgegnerin bei der Festsetzung der Gebühr für die Erteilung der Baugenehmigung einen Betrag von 19.000 EUR zugrunde gelegt hat. Die Höhe dieser Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach den Baukosten. Diese sind jedoch für die Festsetzung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren nicht maßgeblich. Denn nach den vorgehend zu § 52 Abs. 1 GKG dargelegten Grundsätzen bemisst sich der Streitwert allein nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung. Diese ist mit der Gebühr für die Erteilung einer Baugenehmigung nicht gleich zu setzen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines höheren wirtschaftlichen Schadens im Sinne der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs, die eine Abweichung von der darin ausgesprochenen Empfehlung oder von der Rechtsprechung des beschließenden Senats rechtfertigten, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.
11 
Der Senat geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes des Nachbarn nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben wird, weil insofern die Entscheidung in der Sache faktisch vorweggenommen wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich Baunachbarn nicht oder nicht allein gegen die Auswirkungen der zukünftigen Nutzung des Nachbargrundstücks, sondern - wie hier die Antragsteller - gegen die Auswirkungen zur Wehr setzen, die mit dem Baukörper selbst verbunden sind, und einen vorläufigen Stopp dessen Errichtung begehren (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.11.2014 - 3 S 1368/14 - NVwZ-RR 2015, 288; Beschl. v. 13.8.2014 - 8 S 979/14 - juris; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - VBlBW 2014, 275).
12 
Nach Maßgabe dessen war der Streitwert jedenfalls nicht höher als 10.000 EUR festzusetzen.
13 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Daher bedarf es auch keiner Festsetzung eines Streitwerts.
14 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.