Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2010 - 4 S 1070/08

bei uns veröffentlicht am19.01.2010

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 - 6 K 1409/07 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.578,44 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.07.2007 zu gewähren. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24.04.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt eine weitere Beihilfe zu Aufwendungen für eine Krankenhausbehandlung in der Schweiz.
Die Klägerin steht als Richterin im Dienst des Beklagten und ist mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt. Am 27.02.2007 erlitt sie im Skigebiet Jakobshorn in Davos/Schweiz bei einem Skiunfall eine Femurfraktur (Bruch des Oberschenkelknochens). Sie wurde in der Zeit vom 27.02.2007 bis 08.03.2007 stationär im Spital Davos behandelt.
Mit Beihilfeantrag vom 11.04.2007 - eingegangen am 13.04.2007 - machte sie Aufwendungen in Höhe von insgesamt 34.223,20 CHF (nach von der Klägerin nicht beanstandeter Umrechnung des Beklagten 21.085,08 EUR) geltend. Davon entfielen 32.878,10 CHF (umgerechnet 20.256,35 EUR; Rechnung vom 29.03.2007) sowie 172,-- CHF (= 105,97 EUR; Rechnung vom 26.03.2007/03.04.2007) auf die Krankenhausbehandlung, 506,10 CHF (= 311,81 EUR; Beleg vom 08.03.2007) auf ein Rezept und 667,-- CHF (= 410,95 EUR; Rechnung vom 29.03.2007) auf den Rettungsdienst.
Mit Bescheid vom 24.04.2007 bewilligte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) der Klägerin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 4.288,56 EUR. Dabei wurden von den - hier nur streitgegenständlichen - Aufwendungen von (umgerechnet) 20.256,35 EUR für die stationäre Behandlung (Rechnung vom 29.03.2007) lediglich 7.774,86 EUR als beihilfefähig anerkannt und entsprechend dem Bemessungssatz von 50% Beihilfe in Höhe von 3.887,43 EUR gewährt. Zur Begründung wurde insoweit im vorgedruckten Hinweis Nr. 9990 ausgeführt, außerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen aus Anlass eines stationären Krankenhausaufenthaltes seien nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle (Landesamt) oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Dementsprechend seien die Fallpauschalen/Pflegesätze der Vergleichskrankenhäuser in Stuttgart (hier: des Katharinenhospitals) zugrunde gelegt und bis zu deren Höhe Beihilfe gewährt worden. Den von der Klägerin am 10.05.2007 eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 zurück.
Am 10.07.2007 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 5.578,44 EUR zu bewilligen und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.04.2007 - soweit er dem entgegen- steht - und den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 aufzuheben, und den Beklagten zu verurteilen, ihr gesetzliche Zinsen aus 5.578,44 EUR ab dem 24.04.2007 zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.03.2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO seien außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handele und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Gemessen daran sei die stationäre Behandlung der Klägerin im vorliegenden Fall zwar dem Grunde nach beihilfefähig gewesen, da es sich um eine Aufwendung nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 6 BVO gehandelt habe. Die Beihilfefähigkeit sei der Höhe nach jedoch auf das begrenzt, was bei einer Behandlung am Sitz der Beihilfestelle (Katharinenhospital in Stuttgart) angefallen wäre. Die Krankenhausbehandlung der Klägerin habe in der Schweiz stattgefunden und somit nicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BVO). Eine Gleichstellung sei insoweit auch nicht im Hinblick auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweiz vom 21.06.1999 geboten (VG Freiburg, Urteil vom 24.10.2006 - 6 K 683/06 -, Juris). Die für die stationäre Behandlung in Davos angefallenen Kosten seien auch nicht im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO in vollem Umfang beihilfefähig. Danach werde kein Kostenvergleich vorgenommen, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden müsse. Diese Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt, obwohl bei der Klägerin auf Grund ihrer unfallbedingten Verletzung unzweifelhaft ein akuter Anlass vorgelegen habe, der sie dazu gezwungen habe, das nächstgelegene Krankenhaus aufzusuchen. Diese akute Behandlungsbedürftigkeit sei jedoch nicht „in der Nähe der Grenze“ im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aufgetreten. Zwar falle auch ein grenznaher Aufenthalt jenseits der Grenze, also außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets, unter diese Bestimmung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.02.2006 - 4 5 2954/04 -, VBIBW 2006, 315). Der akute Notfall sei jedoch in Davos und somit nicht mehr in der Nähe der Grenze aufgetreten. Das ergebe sich aus einer Gesamtschau von Fahrtdauer und Fahrtstrecke bis zum nächstgelegenen Grenzübergang in Lindau. Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs werde durch § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO dem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert sei, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfielen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen könne. Dabei sei angesichts zunehmender - auch grenzüberschreitender - Mobilität kein enger Maßstab anzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher das Erfordernis der Grenznähe in einem Fall als erfüllt angesehen, in dem sich der Beihilfeberechtigte bei Eintritt der notfallbedingten Behandlungsnotwendigkeit maximal 56 km vom nächsten Grenzübergang entfernt aufgehalten habe und die Fahrtzeit bis zur Grenze nicht länger als etwa eine Stunde gedauert habe. Im vorliegenden Fall dauere die Fahrt vom Aufenthaltsort der Klägerin zur Zeit ihres Unfalls (Davos) bis zur Grenze in Lindau mindestens 1 Stunde 33 Minuten (Opel-Routenplaner), nach anderen Routenplanern 1 Stunde 49 Minuten (FaIk-Routenplaner) bzw. 1 Stunde 43 Minuten (viamichelin.com) oder 2 Stunden 15 Minuten (Reiseplanung.de). Diese Fahrtzeiten überstiegen die Fahrtzeit von (etwa) einer Stunde bis zur Grenze, bei der ein Aufenthalt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg noch als grenznah angesehen werden könne, um mindestens 50%. Bereits dies spreche gegen die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO. Hinzu komme, dass hier auch zwischen dem Ort, an dem der Behandlungsbedarf aufgetreten sei, und der Grenze eine wesentlich größere Entfernung bestanden habe als in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall. Dort sei es um einen Unfall in Damüls/Vorarlberg gegangen; die Entfernung von dort bis zum nächsten deutschen Grenzübergang betrage ausweislich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach verschiedenen Routenplanern zwischen 46 km und 56 km. Auch wenn für die Auslegung des Begriffs der Grenznähe die zunehmende Mobilität und die Üblichkeit weiter Tagesausflüge zu berücksichtigen sei, so bleibe der Begriff doch ein geografischer. Die Frage, wann ein Ort in der Nähe der Grenze liege, könne angesichts des Wortlauts des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO nicht völlig unabhängig von der räumlichen Entfernung beurteilt werden. Allein die geänderten Lebensgewohnheiten, bei denen Fahrten von zwei Stunden und mehr im Rahmen von Tagesausflügen oder auch von Berufspendlern in Kauf genommen würden, könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da insoweit der Wortlaut der Bestimmung eine Grenze der Auslegung bilde. Die Fahrtdauer allein sei daher nicht zur Ermittlung der Grenznähe geeignet. Zwar hänge die Fahrtdauer auch von der Entfernung ab, daneben seien jedoch noch weitere Faktoren wie die Streckenführung und der Ausbauzustand der Straßen von Bedeutung. Auf diesen - räumlichen - Aspekt der Voraussetzung „in der Nähe der Grenze“ habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung auf Grund der anderen Fallgestaltung nicht eingehen müssen. Daher sei jedenfalls in Fällen, in denen die Entfernung zum nächsten deutschen Grenzübergang wesentlich größer sei als in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall (56 km), eine Fahrtzeit von einer Stunde als regelmäßig äußerste Grenze für die Annahme der „Grenznähe“ anzusehen. Im vorliegenden Fall falle daher neben der um 50% längeren Fahrtdauer ins Gewicht, dass die Fahrtstrecke von Davos nach Lindau nach den genannten Routenplanem zwischen 126,62 km und 131 km betrage und somit mehr als doppelt so groß sei wie in dem vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall. Insgesamt könne der Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Eintritts des Behandlungsbedarfs daher nicht als grenznah angesehen werden. Die Berechnung der Kosten, die bei einer Behandlung am Sitz der Beihilfestelle angefallen wären, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Ablehnung der Gewährung einer weiteren Beihilfe verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Beklagten. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit für eine Krankenhausbehandlung im Ausland auf die fiktiven Kosten einer im Inland vorgenommenen Behandlung halte sich im Rahmen der mit der Regelung der Beihilfeansprüche notwendigerweise verbundenen typisierenden Betrachtungsweise und sei mit der Fürsorgepflicht vereinbar. Selbst wenn diese Beschränkung - wie im vorliegenden Fall - dazu führe, dass der Beamte mit erheblichen Kosten belastet bleibe, so verletze dies im Hinblick darauf, dass zumindest ein Teil der Kosten erstattet werde und im Übrigen die Möglichkeit bestehe, diese Risiken durch eine zusätzliche Versicherung abzudecken, die Fürsorgepflicht nicht in ihrem Kern.
Gegen dieses - am 22.03.2008 zugestellte - Urteil hat die Klägerin am 17.04.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt innerhalb der Begründungsfrist vor, ein Kostenvergleich hätte gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO nicht vorgenommen werden dürfen. Dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 - sei weder eine Obergrenze für die geografische Entfernung noch für die Fahrtzeit zu entnehmen. Vielmehr müsse die - hier nicht überschrittene - Obergrenze nach der durch den Verwaltungsgerichtshof entwickelten Definition des Begriffs der „Grenznähe“ und den Kriterien, aus denen diese Definition abgeleitet worden sei, bestimmt werden. Danach umfasse der Begriff der „Grenznähe“ das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichne, problemlos wieder in Deutschland eintreffen könne. Die Begriffe „Grenzgebiet“ und „Grenznähe“ würden damit entsprechend der Intention der Bestimmungen der Beihilfeverordnung über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus ausgedehnt. Wenn darauf abgestellt werde, bis zu welcher Entfernung bzw. Fahrzeit man davon ausgehen könne, „problemlos“ wieder in Deutschland eintreffen zu können, so werde dem Umstand Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die erweiterte Mobilität auch bei einem Auslandsaufenthalt in einer Grenzentfernung, die im allgemeinen Sprachgebrauch möglicherweise nicht eindeutig als „nah“ bezeichnet würde, gar nicht das Bewusstsein aufkomme, man bewege sich - vom Notfall abgesehen - außerhalb des deutschen medizinischen Versorgungsbereichs, so dass an das eventuelle Erfordernis einer Eigenvorsorge durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung nicht gedacht werden müsse. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO befreie nämlich von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen und relativiere die Warnfunktion, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgehe. In dem dargestellten Sinn liege Davos durchaus noch in Grenznähe. Bei einer Fahrzeit von 1 ½ bis 1 ¾ Stunden handele es sich noch um eine Fahrzeit, die von Berufspendlern oder Ausflüglern für Hin- und Rückfahrt (insgesamt also etwa 3 Stunden) an einem Tag „problemlos“ bewältigt werde. Niemand werde bei einer solchen Entfernung - vom Notfall abgesehen - das Gefühl haben, eine etwa erforderliche medizinische Behandlung nicht an seinem Ausgangsort in Anspruch nehmen zu können. Ganz konkret sei auf die absolut üblichen Skitagesausflüge aus dem Bodenseegebiet nach Davos zu verweisen. Das Gefühl der Nähe zu Deutschland lasse den Gedanken an das eventuelle Erfordernis einer Auslandskrankenversicherung nicht aufkommen. So habe es etwa bei Betriebsausflügen des Landgerichts Freiburg nach Solothurn und Luzern schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs keine Empfehlung für die durchweg beihilfeberechtigten Teilnehmer gegeben, eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen. Luzern und Solothurn lägen zwar näher an der Grenze als Davos. Die „Tagesausflugsentfernung“, die das Empfinden, im Ausland zu sein und entsprechend Vorsorge für den Krankheitsfall treffen zu müssen, relativiere, sei jedoch auch bei der Entfernung Davos-Lindau noch gegeben. Wieso sie im konkreten Fall bei einer noch gängigen Ausflugsentfernung zur Grenze nicht davon hätte ausgehen dürfen, Deutschland bei sich abzeichnendem Erfordernis einer teuren medizinischen Behandlung schnell und problemlos erreichen zu können, begründe das Verwaltungsgericht nicht. Mit dem apodiktischen Kernargument, wonach der Begriff der Grenznähe ein geografischer sei und daher in Fällen, in denen die Entfernung zum nächsten deutschen Grenzübergang wesentlich größer sei als 56 km, eine Fahrzeit von einer Stunde als regelmäßig äußerste Grenze für die Annahme von „Grenznähe“ angesehen werden müsse, verzichte das Verwaltungsgericht auf eine Begründung, die sich mit Zweck und Wirkung der einschlägigen Bestimmungen der Beihilfeverordnung, so wie sie in der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt seien, auseinandersetze. Kilometerentfernungen seien geografisch bestimmt, der Begriff der Nähe sei jedoch immer relativ, nämlich abhängig davon, wie die jeweilige Entfernung zurückgelegt werden solle (zu Fuß, mit dem Fahrrad‚ mit dem Auto) und zu welchem Zweck der Weg erforderlich sei (z.B. wäre für einen Tagesausflug zum Skilaufen oder Bergwandern ein 1,5 Fahrstunden entferntes Ziel relativ nah‚ für einen Besuch im Schwimmbad eher weit). Der im Normtext verwendete Begriff der „Nähe“ werde relativiert durch den Gesetzeszweck. Eine unangemessene Ausuferung von Beihilfeansprüchen, der das Verwaltungsgericht ersichtlich habe begegnen wollen, sei auch bei uneingeschränkter Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof gefundenen Definition nicht zu befürchten, etwa indem man, was nach der Entscheidung nahe liege, eine nachweislich noch „normale“ Tagesausflugsentfernung als Beschränkung nehme.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich),
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 - 6 K 1409/07 - zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihr weitere Beihilfe in Höhe von 5.578,44 EUR zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe aus 5.5784,44 EUR ab dem 24.04.2007 zu gewähren, und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.04.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe den Begriff der Grenznähe zu Recht anhand einer Gesamtschau von Fahrtdauer und Fahrtstrecke bis zum nächstgelegenen Grenzübergang in Lindau ausgelegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg eine Obergrenze für die Fahrtdauer zu entnehmen. Indem der Verwaltungsgerichtshofs bei einer Fahrtdauer von einer Stunde das Merkmal der Grenznähe noch als gegeben ansehe, bringe er gleichzeitig zum Ausdruck, dass er diese Fahrtzeit als Obergrenze betrachte. Das Verwaltungsgericht habe zusätzlich auch die räumliche Entfernung im Rahmen seiner Entscheidung berücksichtigt, die vorliegend (je nach Routenplaner) zwischen 126,62 km und 130 km liege. Eine solche Distanz habe das Verwaltungsgericht zu Recht nicht als „nah“ bezeichnet. Dies ergebe sich auch aus dem von der Klägerin vorgebrachten Argument der Berufspendler. Vollzeittätige Pendler, zwischen deren Wohn- und Arbeitsort eine Distanz von 130 km liege, würden in der Regel nur zeitlich befristet pendeln oder aber - bei längerer Dauer - eine Zweitwohnung am Arbeitsort beziehen. Grund hierfür sei die nicht unerhebliche räumliche Entfernung. Schließlich könne für die Bestimmung der Grenznähe entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht das subjektive Empfinden des Einzelnen ausschlaggebend sein. Für die Bestimmung dieses Begriffs seien vielmehr objektive Merkmale heranzuziehen.
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Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.02.2009 - 2 CN 1.07 - sei nicht einschlägig. Vorliegend sei keine Ausschlussnorm einschlägig, sondern die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO a.F., nach der außerhalb der Bundesrepublik entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig seien, wenn es sich um Aufwendungen nach §§ 6, 7 Abs. 1 Nr. 1 BVO sowie nach §§ 9 bis 12 BVO handele und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Infolge dessen sei vorliegend gerade nicht über einen Ausschluss, sondern über eine Begrenzung zu entscheiden. Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführe, dass die Ausschlussregelung das Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 21.06.1999 verletze, sei diese Begründung auf die vorliegend einschlägige Regelung nicht übertragbar; es finde vorliegend kein Ausschluss, sondern eine Begrenzung der Kosten dergestalt statt, dass in der Schweiz entstandene Aufwendungen nur in der Höhe beihilfefähig seien, in der sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig wären. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.10.2006 - 6 K 683/06 - verwiesen, das die Kostenvergleichsregelung des § 13 Absatz 1 Satz 1 BVO ebenfalls an dem Freizügigkeitsabkommen vom 21.06.1999 messe und zu dem Ergebnis komme, dass bei Krankenhauskosten in der Schweiz ein Kostenvergleich nicht deshalb entbehrlich sei, weil die Schweiz aufgrund dieses Freizügigkeitsabkommens den Mitgliedern der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt wäre. Für das Verwaltungsgericht Freiburg sei fraglich gewesen, ob die Überwälzung des staatlichen Förderanteils der Kantone an der Krankenhausfinanzierung auf den aus der Europäischen Gemeinschaft stammenden ausländischen Patienten ihrerseits mit dem Koordinierungsgebot bei der sozialen Sicherung und Krankenversorgung im genannten Freizügigkeitsabkommen in Einklang stehe. Art. 3 Abs. 1 GG sei vorliegend nicht verletzt. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sei der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließe und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlasse. Weiter führe das Gericht aus, dass dies bei der zu prüfenden Ausschlussregelung zu bejahen sei, da der Ausschluss den Grundsatz verletzte, dass Beihilfe zu gewähren sei, soweit die Kosten der Behandlung notwendig und angemessen seien. Die Rechtsprechung greife mangels eines hier einschlägigen Ausschlusstatbestandes nicht; vielmehr werde davon ausgegangen, dass die Aufwendungen, wie sie in Deutschland angefallen wären, auch im Ausland für eine notwendige und angemessene Behandlung grundsätzlich ausreichend sein müssten und sich der Beihilfeberechtigte ansonsten für den überschießenden Teil selbst - ggf. durch eine Auslandsreisekrankenversicherung - absichern müsse, wenn er sicherstellen wolle, dass keine Aufwendungen bei ihm verblieben, die nicht von der Beihilfe übernommen würden. Wie man auch an der Höhe der Differenz der Aufwendungen in der Schweiz zu den Aufwendungen in Deutschland in diesem Verfahren erkennen könne, sei eine Anpassung bzw. eine Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit gerade nicht erfolgt, wenngleich dies das Ziel des Abkommens vom 21.06.1999 habe sein sollen. Bereits dies sei ein sachlicher Differenzierungsgrund dafür, anders als in den EG-Mitgliedstaaten noch einen Kostenvergleich mit der Schweiz vorzunehmen, so dass Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. Auch in diesem Zusammenhang - insbesondere zu der mangelnden Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens - werde auf das o.g. Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg verwiesen. Bedenken hinsichtlich der geltend gemachten Kosten bestünden im Hinblick auf die Positionen „Schuhlöffel“ (6 CHF) und „Schuhgumminesteln“ (4 CHF) auf der Honorarrechnung vom 26.03.2007, da diese Dinge letztlich geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen.
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Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
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Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist ganz überwiegend - mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet.
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Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 5.578,44 EUR nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (10.07.2007). Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.04.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Zinsanspruch (bereits ab dem 24.04.2007) besteht dagegen nicht.
18 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Februar/März 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Anspruchsgrundlage sind danach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66). Streitig ist hier allein, ob die anlässlich der Krankenhausbehandlung der Klägerin in der Schweiz entstandenen Aufwendungen in voller Höhe beihilfefähig sind oder nur in Höhe der Kosten, die in Deutschland angefallen wären. Insoweit regelt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Weitere Ausnahmen vom Grundsatz des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO finden sich in § 13 Abs. 2 und 3 BVO. Hier kommt allein § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO in Betracht, wonach Aufwendungen nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig sind, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass (der hier unstreitig gegeben war) das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet nicht bereits § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, dass eine Vergleichsberechnung und eine Beschränkung der Beihilfegewährung auf die in Deutschland beihilfefähigen Kosten (fiktive Inlandskosten) zu unterbleiben hätten. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass sich der Unfall der Klägerin nicht „in der Nähe der Grenze“ ereignet hat. Angesichts einer Fahrtstrecke zwischen Davos und dem nächsten Grenzübergang bei Lindau von ca. 130 km und einer Fahrtzeit von ca. anderthalb Stunden kann nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO nicht mehr von „Grenznähe “ gesprochen werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Wortlaut einer Norm die äußerste Grenze der Auslegung. Sie kann auch durch das - in Zusammenhang mit den Besonderheiten des damals vom Senat entschiedenen Falls (Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315) zu sehende - Kriterium, ob man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlung abzeichne, „problemlos wieder in Deutschland eintreffen“ könne, nicht relativiert werden. Die Klägerin räumt insoweit selbst ein, dass die Begriffe „Grenzgebiet“ und „Grenznähe“ bei der von ihr vorgenommenen Auslegung „über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus ausgedehnt“ würden. Auch der Hinweis auf Berufspendler führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch bei vergleichbaren Entfernungen/Fahrtzeiten von Pendlern käme man nicht auf den Gedanken, deren Wohnort als „in der Nähe“ des Arbeitsorts gelegen zu bezeichnen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Tatsache, dass Tagesausflüge von Deutschland aus nach Davos unternommen werden: auch dies führt nicht dazu, Davos noch als „grenznah“ im allgemeinen Sprachgebrauch einzustufen. Bei einer Entfernung von deutlich mehr als 100 km (ca. 130 km) und einer Fahrtzeit von ca. anderthalb Stunden kann von einer „Grenznähe“ auch bei einer weiten Auslegung des Begriffs nicht mehr gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob - wie der Beklagte annimmt - die im Senatsurteil vom 20.02.2006 (a.a.O.) zu bewertende Entfernung/Fahrtzeit bereits eine „Obergrenze“ dessen darstellt, was noch als „Grenznähe“ bezeichnet werden kann.
20 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beschränkung auf die in Deutschland anfallenden Kosten in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung Baden-Württemberg (der der Regelung in Art. 80 Abs. 1 GG entspricht) sind in der Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung anzugeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 19.02.2009 - 2 CN 1.07 -, Juris, und vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) hat der Gesetzgeber im Beihilferecht u.a. festzulegen, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden. Regelungen, die einen Leistungsausschluss oder jedenfalls eine erhebliche Erschwerung der Leistung zum Gegenstand haben, bedürfen daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Verordnungsermächtigung (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.). Welche Leistungsausschlüsse oder Einschränkungen danach in Baden-Württemberg durch Verordnung geregelt werden dürfen, ergibt sich aus § 101 LBG. Diese Norm besagt nicht ausdrücklich, dass die Beihilfefähigkeit im Ausland entstandener Aufwendungen auf die in Deutschland entstehenden Kosten begrenzt werden kann. Diese Einschränkung könnte auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1009, a.a.O., und vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, Juris). § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO könnte den im Beihilfesystem normativ verankerten Grundsatz, dass die Beihilfe die notwendigen und angemessenen Aufwendungen decken soll (§ 101 Satz 3 Nr. 4 LBG), verletzen. Hier kommt nur in Betracht, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als eine normative Konkretisierung der „Angemessenheit“ (zur Auslegung des Begriffs vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, a.a.O.) der Aufwendungen im Sinne von § 101 Satz 3 Nr. 4 LBG zu verstehen sein könnte. Ob die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, die die beihilfefähigen Kosten auf die (fiktiven) Inlandskosten beschränkt, noch von der Ermächtigung des § 101 LBG gedeckt ist (dies für eine entsprechende Regelung in Nordrhein-Westfalen bejahend: BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.), kann jedoch dahinstehen.
21 
Denn jedenfalls verletzt die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO normierte Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen im Ausland auf die in Deutschland anfallenden und beihilfefähigen Kosten in Fällen, in denen - wie hier - ein Beihilfeberechtigter aufgrund eines akuten Notfalls eine (medizinisch gebotene) sofortige ärztliche (Krankenhaus-)Behandlung in der Schweiz in Anspruch genommen hat, das kraft Ratifikation durch den Deutschen Bundestag durch Gesetz vom 02.09.2001 (BGBl. II S. 810) in den Rang einfachen Bundesrechts überführte Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen), weil sie den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz in unzulässiger Weise behindert.
22 
Das Freizügigkeitsabkommen bestimmt in Art. 1 Buchst. b) als sein Ziel u.a. die „Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere (die) Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen“. Nach Art. 5 Abs. 1 wird einem Dienstleistungserbringer gemäß Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung wird natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt. Nach Absatz 4 werden die in diesem Artikel genannten Rechte gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt. Anhang I bestimmt in Art. 17 Buchst. a), dass hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 5 dieses Abkommens Beschränkungen grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, untersagt sind.
23 
Das Freizügigkeitsabkommen erklärt durch Art. 8 („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) i.V.m. Anhang II Art. 1 und Abschnitt A Nr. 1 auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (mit den dort genannten nachfolgenden Änderungen sowie den dort normierten Modifikationen), für anwendbar. Deren Art. 22 regelt (u.a.) die Erstattung von Kosten medizinischer Behandlungen im Ausland. Art. 22 findet jedoch nach Art. 89 i.V.m. Anhang VI Buchst. C. Nr. 21 Buchst. a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf beihilfeberechtigte Beamte und diesen gleichgestellte Personen (hierunter fallen Richter) keine Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 -). Die in Bezug genommene Verordnung (die damit ebenfalls Bestandteil des Freizügigkeitsabkommens ist) stellt andererseits aber auch keine abschließende Spezialregelung dar, die den Rückgriff auf die im Freizügigkeitsabkommen normierte Dienstleistungsfreiheit ausschließen würde. Auch der Europäische Gerichtshof misst nationale Regelungen sowohl an der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als auch an den (primärrechtlichen) Vorschriften (Art. 49, 50 EG) zur Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH, Urteile vom 12.07.2001 - C 368/98 - , DVBl. 2001, 1509, vom 23.10.2003 - C- 56/01 - , Slg. 2003, I-12403, und vom 16.05.2006 - C-372/04 - , DVBl. 2006, 965). Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist somit eröffnet.
24 
Medizinische Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne des Freizügigkeitsabkommens. Was unter Dienstleistung zu verstehen ist, ist zwar weder im Abkommen noch im Ratifizierungsgesetz definiert, ergibt sich jedoch aus dem EG-Vertrag, auf den das Freizügigkeitsabkommen in seiner Einleitungsformel („entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen“) Bezug nimmt. Art. 49 EG (der zum Zeitpunkt des Entstehens des Aufwendungen noch galt; jetzt Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -) gewährleistet den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft. Art. 50 EG (jetzt Art. 57 AEUV) beschreibt den Begriff der Dienstleistung als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere […] freiberufliche Tätigkeiten“, worunter auch die Tätigkeit der Ärzte fällt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fallen medizinische Tätigkeiten unter Art. 50 EG, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Behandlung im klinischen Rahmen oder außerhalb davon erfolgt (vgl. EuGH, Urteile vom 28.04.1998 - C-158/96 - , Slg. 1998, I-1931, vom 04.10.1991 - C-159/90 - , Slg. 1991, I-4685, und vom 31.01.1984 - 286/82 und 26/83 -, , Slg. 1984, 377). Diese Rechtsprechung wird auch in späteren, für die Auslegung des 1999 geschlossenen Freizügigkeitsabkommens nach dessen Art. 16 Abs. 2 Satz 1 allerdings nicht mehr maßgeblichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs fortgeführt (vgl. EuGH, Urteile vom 12.07.2001 , a.a.O., und - C-157/99 - , DVBl. 2001, 1512, vom 13.05.2003 - C-385/99 - , Slg. 2003, I-4509, vom 18.03.2004 - C-8/02 - , Slg. 2004, I-2641, vom 16.05.2006 , a.a.O., und vom 19.04.2007 - C-444/05 - , NJW 2007, 1663).
25 
Die Dienstleistungsfreiheit schließt die Befugnis der Leistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (EuGH, Urteile vom 19.04.2007 , a.a.O., und vom 16.05.2006 , a.a.O.).
26 
Eine medizinische Leistung verliert, wie der Europäische Gerichtshof mehrfach entschieden hat, auch nicht deshalb ihren Charakter als Dienstleistung, weil der Patient, nachdem er den ausländischen Dienstleistungserbringer für die erhaltene Behandlung bezahlt hat, später die Übernahme der Kosten dieser Behandlung durch einen nationalen Gesundheitsdienst oder - als Beamter oder Richter - durch die Beihilfestelle beantragt (vgl. EuGH, Urteile vom 13.05.2003 , a.a.O., vom 19.04.2007 , a.a.O., und vom 18.03.2004 , a.a.O., letzteres zur Beihilfe für eine Heilkur eines Beamten im Ausland).
27 
Bei ärztlichen Dienstleistungen, die in der Schweiz gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen erbracht worden sind, handelt es sich danach um grenzüberschreitende Dienstleistungen im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.).
28 
Gegen die Dienstleistungsfreiheit, die der Europäische Gerichtshof mittlerweile nach ständiger Rechtsprechung als Beschränkungsverbot versteht, verstößt jede nationale Regelung, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaates erschwert (vgl. EuGH, Urteile vom 05.10.1994 - C-381/93 - , Slg. 1994, I-5145, vom 28.04.1998 , a.a.O., vom 12.07.2001 , a.a.O., und vom 19.04.2007 , a.a.O.).
29 
Da der genannte Art. 17 Buchst. a) des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens ausdrücklich „Beschränkungen grenzüberschreitender Dienstleistungen“ untersagt, und auch die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bis zum Abschluss des Freizügigkeitsabkommens heranzuziehen ist (Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens), ist auch im Verhältnis zur Schweiz die dargestellte Auslegung der Dienstleistungsfreiheit als Beschränkungsverbot vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.; dies bezweifelnd: Kahil-Wolff, SZS 2004, 578).
30 
Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt im medizinischen Bereich vor, wenn der Versicherte oder Beihilfeberechtigte davon abgeschreckt oder daran gehindert wird, sich an Erbringer von Krankenhausdienstleistungen im Ausland zu wenden. In derartigen Fällen wird sowohl in die passive Dienstleistungsfreiheit des Versicherten oder Beihilfeberechtigten als auch in die aktive Dienstleistungsfreiheit des medizinischen Dienstleistungserbringers eingegriffen (EuGH, Urteile vom 31.01.1984 , a.a.O., vom 28.01.1992 - C-204/90 - , Slg. 1992, I-249, vom 28.04.1998 , a.a.O., vom 12.07.2001 , a.a.O., vom 18.03.2004 , a.a.O., und vom 19.04.2007 , a.a.O.).
31 
Eine Beihilferegelung, die die Erstattung im Ausland entstandener Aufwendungen für medizinische Dienstleistungen ausschließt oder auch nur begrenzt und gegenüber der Beihilfegewährung für ärztliche Behandlungen im Inland ungünstiger ist, ist grundsätzlich geeignet, einen Beihilfeberechtigten von einer medizinischen Behandlung in der Schweiz abzuschrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O., zum EG-Ausland: EuGH, Urteil vom 18.03.2004 , a.a.O., BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269). Ein derartiger Fall liegt mit der Normierung eines Kostenvergleichs in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO und der damit verbundenen Begrenzung der Beihilfegewährung auf fiktive Inlandskosten vor. Diese Vorschrift nimmt dem Beihilfeberechtigten zwar nicht die Möglichkeit, medizinische Dienstleistungen in der Schweiz entgegenzunehmen. Sie unterwirft aber die dortige Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung im Rahmen der Beihilfegewährung einer ungünstigeren Regelung als dies bei einer inländischen Dienstleistung üblicherweise der Fall ist. Im Inland sind bei Behandlungen in Krankenhäusern im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO nämlich grundsätzlich die gesamten (notwendigen und angemessenen) Kosten beihilfefähig, während durch § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO bei Behandlungen in der Schweiz die Beihilfefähigkeit auf die in Deutschland in vergleichbaren Fällen anfallenden Kosten beschränkt wird, so dass - wie im vorliegenden Fall - ein Patient, der sich in der Schweiz behandeln lässt, möglicherweise einen erheblichen Anteil der anfallenden Kosten selbst tragen muss.
32 
Zwar gibt es auch in Deutschland Krankenhäuser, bei deren Leistungen die Kosten nur nach Maßgabe einer Vergleichsberechnung (und aufgrund dessen ggf. gekürzt) erstattet werden. Dies ist nach § 6a Abs. 3 BVO bei zugelassenen Krankenhäusern der Fall, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden. Diesbezüglich ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen begrenzt auf die Kosten, die für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern im Sinne von § 6a Abs. 1 BVO, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, beihilfefähig wären. Für nicht zugelassene Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BVO gelten noch weitergehende Einschränkungen bei der Beihilfegewährung. Dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle, die nicht als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001 , a.a.O.), wonach auf den „größte[n] Teil der Krankenhausversorgung“ im jeweiligen Mitgliedstaat - dort: Niederlande - als Vergleichsmaßstab abzustellen ist). Es ist vielmehr auf den Normalfall der Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, das nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet wird, abzustellen. Die hierfür entstandenen (notwendige und angemessene) Aufwendungen sind grundsätzlich in vollem Umfang beihilfefähig.
33 
Bei der Prüfung, ob medizinische Dienstleistungen in der Schweiz nach den Erstattungsvorschriften der Beihilfeverordnung einer ungünstigeren Regelung unterliegen als solche in Deutschland, ist auch nicht etwa der zahlenmäßig bezifferte Erstattungsbetrag zu betrachten. Denn dieser ist bei einer Beihilfegewährung nach Durchführung eines Kostenvergleichs für Behandlungen im In- und Ausland typischerweise gleich (wobei der Beklagte bei seiner hier vorgenommenen Vergleichsberechnung Pflegekosten des Katharinenhospitals mit - um 25% nach § 6a GOÄ gekürzten - Arztkosten, die in der Schweiz tatsächlich angefallen sind, vermengt hat, so dass unklar ist, welche Gesamtkosten bei einer Behandlung im Katharinenhospital tatsächlich angefallen wären). Für den Patienten ist aber nicht entscheidend, in welcher zahlenmäßigen Höhe ihm Beihilfe gewährt wird, sondern die Frage, ob sämtliche angefallenen Kosten beihilfefähig sind. Auch die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO knüpft nicht an (bezifferte) Erstattungsbeträge an, sondern es wird differenziert zwischen der (grundsätzlich) vollständigen Beihilfefähigkeit bei Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern im Inland und im EG-Ausland (letztere nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO) einerseits und der auf die Inlandskosten begrenzten Beihilfefähigkeit bei Aufwendungen, die außerhalb der EG-Staaten entstanden sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO), andererseits.
34 
Somit ist eine Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf die (fiktiven) Inlandskosten grundsätzlich als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen.
35 
Die Frage, ob eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorliegt, hängt auch nicht davon ab, ob sich der Betreffende mit der Absicht, im Ausland eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, dorthin begeben hat oder ob sich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen erst nach der Einreise ergeben hat. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist insbesondere auch - wie hier - bei einer sich zu touristischen Zwecken bereits im Ausland aufhaltenden Person, die aufgrund eines Notfalls einen dortigen Arzt aufsucht, möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 10.01.2008 - 1 K 339/05 -, Juris). Dies wird von Teilen der Rechtsprechung zum einen mit der Begründung in Frage gestellt, dass sich der Betreffende in derartigen Fällen nicht mit dem Ziel der (noch nicht absehbaren) medizinischen Behandlung in den anderen Staat begeben habe (so VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005 - 26 K 327/05 -, Juris), zum anderen damit, dass er bei einem Notfall gezwungen sei, die medizinische Dienstleistung in Anspruch zu nehmen und insoweit keine Wahl habe (so VG Sigmaringen, Urteil vom 28.10.2004 - 6 K 1122/03 -, Juris - aufgehoben durch Senatsurteil vom 20.02.2006, a.a.O.). Beide Argumente überzeugen indes nicht. Voraussetzung der (passiven) Dienstleistungsfreiheit ist es nicht, dass der Dienstleistungsempfänger zum Zeitpunkt des Grenzübertritts schon alle Dienstleistungen benennen kann, die er im Zielstaat in Anspruch zu nehmen gedenkt. Es genügt, dass er sich zur Entgegennahme ihm noch unbekannter Dienstleistungen vorübergehend in den anderen Staat begibt (vgl. EuGH, Urteil vom 31.01.1984 , a.a.O., das allgemein Studien- und Geschäftsreisen sowie den Auslandsaufenthalt von Touristen als Gegenstand der passiven Dienstleistungsfreiheit ansieht, ohne auf die konkreten Dienstleistungen abzustellen). Auch die Erwägung, dass bei einem Notfall keine Wahlmöglichkeit mehr bestehe, ist so pauschal nicht richtig. Der Beihilfeberechtigte könnte in einem Notfall angesichts drohender hoher Kosten in vielen Fällen - wenngleich nicht bei akuter Lebensgefahr - durchaus davon abgehalten werden, eine an sich sofort notwendige medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, und sich - unter Inkaufnahme einer Verschlimmerung oder unnötiger Schmerzen - in die Bundesrepublik Deutschland zurücktransportieren lassen. Davon abgesehen verkennen die genannten Entscheidungen aber auch, dass bereits die Normierung des Kostenvergleichs als solche geeignet ist, Beihilfeberechtigte wegen des Kostenrisikos bei einem Notfall von einer Reise in die Schweiz (und der dortigen Inanspruchnahme touristischer Dienstleistungen) abzuhalten (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Vorlagebeschluss vom 27.06.2008 - L 1 KR 137/07 -, Juris), und damit eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt.
36 
Nach alldem ist die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die im Inland anfallenden Kosten geeignet, die Dienstleistungsfreiheit zu beschränken.
37 
Diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist auch nicht gerechtfertigt.
38 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 28.04.1998 , a.a.O.).
39 
Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urteile vom 28.04.1998 , a.a.O., vom 12.07.2001 , a.a.O., sowie , a.a.O., und vom 19.04.2007 , a.a.O.). Dabei sind die finanziellen Auswirkungen nicht (nur) anhand der Kosten des zu entscheidenden Falls zu beurteilen, da die Übernahme der Aufwendungen für eine einzelne Behandlung eines bestimmten Beihilfeberechtigten oder Krankenversicherten im Ausland nie bedeutende Auswirkungen auf das betreffende Beihilfe- oder Gesundheitssystem haben kann; vielmehr sind die Auswirkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Gesundheitswesen in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten (EuGH, Urteil vom 13.05.2003 , a.a.O.).
40 
Der Europäische Gerichtshof hat weiter anerkannt, dass das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zwar eng mit der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit verbunden ist, aber auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Art. 46 EG (jetzt Art. 52 AEUV) zählen kann, soweit es zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (vgl. EuGH, Urteile vom 28.04.1998 , a.a.O., vom 12.07.2001 , a.a.O., sowie , a.a.O., und vom 19.04.2007 , a.a.O.).
41 
Schließlich hat der Europäische Gerichtshof auch entschieden, dass Art. 46 EG es den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der medizinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde für die Gesundheit oder sogar für das Überleben der Bevölkerung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 28.04.1998 , a.a.O., vom 12.07.2001 , a.a.O., sowie , a.a.O., und vom 19.04.2007 , a.a.O.).
42 
Keiner der genannten Gründe kann jedoch die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO geregelte Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Notfallbehandlungen in der Schweiz auf die fiktiven Inlandskosten rechtfertigen. Es ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zunächst Sache des betreffenden Mitgliedstaats, anhand entsprechender Untersuchungen zur Geeignetheit und zur Verhältnismäßigkeit einer die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Regelung den Nachweis zu erbringen, dass diese aus einem der grundsätzlich zur Rechtfertigung geeigneten Gründe erforderlich ist (EuGH, Urteile vom 28.04.1998 , a.a.O., und vom 18.03.2004 , a.a.O.). Dies hat der Beklagte nicht getan. Der bloße Hinweis auf höhere Behandlungskosten in der Schweiz reicht hierfür nicht aus.
43 
Was eine mögliche erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit anbelangt, ist darüber hinaus zweifelhaft, ob das deutsche Institut der beamtenrechtlichen Beihilfe überhaupt als ein System der sozialen Sicherheit anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2002, a.a.O.). Selbst wenn man dies bejahte, dürften notfallmäßige Behandlungen deutscher Beihilfeberechtigter im Ausland und insbesondere in der Schweiz zu selten sein, um eine finanzielle Gefährdung sowohl des Instituts der Beihilfe einerseits als auch des gesamten Gesundheitssystems andererseits verursachen zu können. Dagegen spricht vor allem auch, dass der Verordnungsgeber selbst mehrere Ausnahmen vom Grundsatz des Kostenvergleichs und der Beschränkung der Beihilfe auf die (fiktiven) Inlandskosten normiert hat, ohne dass er hierin eine finanzielle Gefahr für das Beihilfe- oder gar das Gesundheitssystem gesehen hätte. Denn weder bei Unfällen in der Schweiz in Grenznähe (nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO) noch (grundsätzlich) bei Behandlungen im EG-Ausland (nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO, der nicht nur Notfälle, sondern z.B. auch geplante Krankenhausaufenthalte erfasst) wird ein Kostenvergleich durchgeführt.
44 
Der Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO dem Ziel diente, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten. Hinter diesem Rechtfertigungsgrund steht der Gedanke, dass sich Patienten grundsätzlich in dem Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts medizinisch behandeln lassen sollen, um eine bessere Auslastung (und damit auch Finanzierung) der dortigen Krankenhäuser zu erreichen, damit die staatlichen Planungs- und Rationalisierungsanstrengungen im Gesundheitsbereich nicht konterkariert werden, die dazu dienen, die Überkapazität von Krankenanstalten, Ungleichgewichtigkeiten im Angebot an medizinischer Krankenhausversorgung und logistische wie auch finanzielle Verschwendung und Verluste zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001 , a.a.O., und vom 13.05.2003 , a.a.O.).
45 
Bei Notfällen im Ausland - wie hier - kann diese Steuerungsfunktion aber keine Wirkung entfalten, weil der Verunglückte (oder plötzlich Erkrankte) grundsätzlich sofortiger Behandlung vor Ort bedarf. Gleiches gilt für den - hiermit in Zusammenhang stehenden - möglichen Rechtfertigungsgrund der Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde.
46 
Soweit der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit eine Beschränkung der Erstattung von Kosten medizinischer (Auslands-)Dienstleistungen auf die im Inland geltenden Tarife für zulässig gehalten hat, betraf dies Fälle, in denen sekundärrechtliche Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine derartige Begrenzung vorsehen (EuGH, Urteil vom 16.05.2006 , a.a.O.), oder - dies allerdings als obiter dictum - die Konstellation, dass ein Patient ohne den im Notfall bestehenden Zeitdruck die Wahl zwischen einer (günstigeren) inländischen und einer (teureren) ausländischen Klinik hat (EuGH, Urteil vom 18.03.2004 , a.a.O.). Bei einer derartigen Situation hat der Europäische Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt des objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriteriums der „medizinischen Notwendigkeit“ der Kosten eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die Inlandskosten für zulässig erachtet. Der hier zu beurteilende Sachverhalt (Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen anlässlich eines akuten Notfalls) ist damit nicht vergleichbar. Die „medizinische Notwendigkeit“ der sofortigen Behandlung der Klägerin in der Schweiz lag unstreitig vor; sie hatte gerade nicht die Alternative der Inanspruchnahme einer günstigeren Inlandsbehandlung, ohne dabei unnötige Schmerzen und ggf. weitere Gesundheitsschäden zu erleiden.
47 
Das vom Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.10.2006 (- 6 K 683/06 -, Juris) kann auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn es befasst sich nicht mit der - hier entscheidenden - Frage, ob die Durchführung eines Kostenvergleichs und die damit verbundene Begrenzung der Beihilfegewährung eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der auch im Verhältnis zur Schweiz geltenden Dienstleistungsfreiheit darstellt. Im Übrigen verkennt das Urteil, dass eine Umsetzung des Freizügigkeitsabkommen sehr wohl erfolgt ist (durch dessen Ratifizierung, s.o.), und dass eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die gerade keine Harmonisierung in Form der Anpassung der Abrechnungssysteme und der Kosten voraussetzt, durch Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 jedenfalls teilweise stattfindet.
48 
Nach alldem ist die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die Kosten, die im Inland am Sitz der Beihilfestelle angefallen und beihilfefähig gewesen wären, hier nicht gerechtfertigt. § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO ist insoweit jedenfalls bei der medizinischen Behandlung eines akuten Notfalls in der Schweiz - wie im Fall der Klägerin - nicht anzuwenden, weil die Regelung gegen das in Deutschland ratifizierte und damit als einfaches Bundesgesetz geltende Freizügigkeitsabkommen verstößt (Art. 31 GG).
49 
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die unterschiedliche Normierung der Beihilfegewährung bei Notfällen in der Schweiz (bei denen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO eine Vergleichsberechnung vorgesehen ist) und in den EG-Mitgliedstaaten (bei denen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO grundsätzlich - es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden - kein Kostenvergleich durchzuführen ist), obwohl im Verhältnis zu beiden Staaten(-gruppen) die Dienstleistungsfreiheit gilt, zugleich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.
50 
Die Klägerin hat somit Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe zu den Kosten der Krankenhausbehandlung in Höhe von 5.578,44 EUR. Ein Abzug nach § 6a GOÄ ist in Fällen, in denen - wie hier - ein Kostenvergleich zu unterbleiben hat, nicht vorzunehmen (Senatsurteil vom 20.02.2006, a.a.O.). Die Kosten waren auch notwendig und angemessen. Die Behandlung in der Schweiz war medizinisch geboten und daher notwendig. Die Kosten sind auch der Höhe nach angemessen, da keine Bedenken bestehen, dass sie nach dortigem Recht - entsprechend der von der Klägerin vorgelegten Tarifübersicht des Spitals Davos - rechtmäßig erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2009, a.a.O.). Der Beklagte hat die Berechnung der Kosten insoweit auch nicht beanstandet. Soweit er darauf hingewiesen hat, dass die Aufwendungen für Schuhlöffel und Schuhgumminesteln nicht beihilfefähig seien, verkennt er, dass diese Positionen nicht Gegenstand der Klage sind. Im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren hat die Klägerin nur weitere Beihilfe zu den aufgrund der Rechnung vom 29.03.2007 entstandenen Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung eingeklagt (nicht dagegen zu den - auch teilweise abgelehnten - Aufwendungen aus der Rechnung vom 26.03./03.04.2007), wie sich aus ihrer Klageschrift vom 05.07.2007 ergibt. Die Aufwendungen aus der Rechnung vom 29.03.2007 (abzüglich der Differenz von 1.324,62 EUR zum Zweibettzimmer, die ebenfalls nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist) sind in der verbleibenden Höhe von 18.931,73 EUR beihilfefähig. Abzüglich bereits hierauf geleisteter Beihilfe in Höhe von 3.887,43 EUR ergibt sich bei einem Bemessungssatz von 50% ein weiterer Beihilfeanspruch der Klägerin in Höhe von 5.578,44 EUR.
51 
Die Zinsforderung der Klägerin ist ganz überwiegend begründet. Zwar hat sie mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage keinen Anspruch auf Verzugszinsen, wie für die Zeit ab 24.04.2007 (Erlass des Ablehnungsbescheids) geltend gemacht. Ihr stehen aber ab Rechtshängigkeit, die mit der Klageerhebung am 10.07.2007 eingetreten ist (§§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), Prozesszinsen zu, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats für öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Damit wird an die Rechtsauffassung angeknüpft, wonach der Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet ist, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61; Urteile des Senats vom 05.01.2006 - 4 S 1956/04 -, vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -, vom 14.02.2006 - 4 S 1322/05 - und vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05 -). Da keine Ausschlussregelung hinsichtlich Prozesszinsen existiert (§ 108 LBG i.V.m. § 3 Abs. 6 BBesG betrifft nur Verzugszinsen), gilt § 291 BGB in sinngemäßer Anwendung auch für Beihilfeansprüche. Die Höhe der Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des weitergehenden Zinsbegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
53 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des ratifizierten Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 21.06.1999, insbesondere der dort normierten Dienstleistungsfreiheit, mit Blick auf eine Regelung wie § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
54 
Beschluss vom 19. Januar 2010
55 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 5.578,44 EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist ganz überwiegend - mit Ausnahme eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs - begründet.
17 
Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 5.578,44 EUR nebst Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit (10.07.2007). Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 24.04.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 22.06.2007 sind - soweit sie dem entgegenstehen - rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein weitergehender Zinsanspruch (bereits ab dem 24.04.2007) besteht dagegen nicht.
18 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (hier: Februar/März 2007) maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 -, Buchholz 270 § 5 BhV Nr. 17, m.w.N.). Anspruchsgrundlage sind danach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 13 der - auf der Grundlage von § 101 LBG erlassenen - Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung vom 17.02.2004 (GBl. S. 66). Streitig ist hier allein, ob die anlässlich der Krankenhausbehandlung der Klägerin in der Schweiz entstandenen Aufwendungen in voller Höhe beihilfefähig sind oder nur in Höhe der Kosten, die in Deutschland angefallen wären. Insoweit regelt § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, dass außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig sind, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Eine Ausnahme gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen für ambulante Behandlungen und für stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern. Hier ist regelmäßig ein Kostenvergleich nicht erforderlich, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden. Weitere Ausnahmen vom Grundsatz des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO finden sich in § 13 Abs. 2 und 3 BVO. Hier kommt allein § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO in Betracht, wonach Aufwendungen nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig sind, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass (der hier unstreitig gegeben war) das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerin gebietet nicht bereits § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, dass eine Vergleichsberechnung und eine Beschränkung der Beihilfegewährung auf die in Deutschland beihilfefähigen Kosten (fiktive Inlandskosten) zu unterbleiben hätten. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass sich der Unfall der Klägerin nicht „in der Nähe der Grenze“ ereignet hat. Angesichts einer Fahrtstrecke zwischen Davos und dem nächsten Grenzübergang bei Lindau von ca. 130 km und einer Fahrtzeit von ca. anderthalb Stunden kann nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO nicht mehr von „Grenznähe “ gesprochen werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Wortlaut einer Norm die äußerste Grenze der Auslegung. Sie kann auch durch das - in Zusammenhang mit den Besonderheiten des damals vom Senat entschiedenen Falls (Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315) zu sehende - Kriterium, ob man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlung abzeichne, „problemlos wieder in Deutschland eintreffen“ könne, nicht relativiert werden. Die Klägerin räumt insoweit selbst ein, dass die Begriffe „Grenzgebiet“ und „Grenznähe“ bei der von ihr vorgenommenen Auslegung „über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus ausgedehnt“ würden. Auch der Hinweis auf Berufspendler führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch bei vergleichbaren Entfernungen/Fahrtzeiten von Pendlern käme man nicht auf den Gedanken, deren Wohnort als „in der Nähe“ des Arbeitsorts gelegen zu bezeichnen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Tatsache, dass Tagesausflüge von Deutschland aus nach Davos unternommen werden: auch dies führt nicht dazu, Davos noch als „grenznah“ im allgemeinen Sprachgebrauch einzustufen. Bei einer Entfernung von deutlich mehr als 100 km (ca. 130 km) und einer Fahrtzeit von ca. anderthalb Stunden kann von einer „Grenznähe“ auch bei einer weiten Auslegung des Begriffs nicht mehr gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Vertiefung, ob - wie der Beklagte annimmt - die im Senatsurteil vom 20.02.2006 (a.a.O.) zu bewertende Entfernung/Fahrtzeit bereits eine „Obergrenze“ dessen darstellt, was noch als „Grenznähe“ bezeichnet werden kann.
20 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beschränkung auf die in Deutschland anfallenden Kosten in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht. Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung Baden-Württemberg (der der Regelung in Art. 80 Abs. 1 GG entspricht) sind in der Ermächtigungsgrundlage Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung anzugeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 19.02.2009 - 2 CN 1.07 -, Juris, und vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103) hat der Gesetzgeber im Beihilferecht u.a. festzulegen, nach welchen Grundsätzen Leistungen erbracht und bemessen oder ausgeschlossen werden. Regelungen, die einen Leistungsausschluss oder jedenfalls eine erhebliche Erschwerung der Leistung zum Gegenstand haben, bedürfen daher einer ausdrücklichen gesetzlichen Verordnungsermächtigung (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.). Welche Leistungsausschlüsse oder Einschränkungen danach in Baden-Württemberg durch Verordnung geregelt werden dürfen, ergibt sich aus § 101 LBG. Diese Norm besagt nicht ausdrücklich, dass die Beihilfefähigkeit im Ausland entstandener Aufwendungen auf die in Deutschland entstehenden Kosten begrenzt werden kann. Diese Einschränkung könnte auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen. Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.02.1009, a.a.O., und vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, Juris). § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO könnte den im Beihilfesystem normativ verankerten Grundsatz, dass die Beihilfe die notwendigen und angemessenen Aufwendungen decken soll (§ 101 Satz 3 Nr. 4 LBG), verletzen. Hier kommt nur in Betracht, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO als eine normative Konkretisierung der „Angemessenheit“ (zur Auslegung des Begriffs vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2009 - 2 C 61.08 -, a.a.O.) der Aufwendungen im Sinne von § 101 Satz 3 Nr. 4 LBG zu verstehen sein könnte. Ob die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, die die beihilfefähigen Kosten auf die (fiktiven) Inlandskosten beschränkt, noch von der Ermächtigung des § 101 LBG gedeckt ist (dies für eine entsprechende Regelung in Nordrhein-Westfalen bejahend: BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.), kann jedoch dahinstehen.
21 
Denn jedenfalls verletzt die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO normierte Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen im Ausland auf die in Deutschland anfallenden und beihilfefähigen Kosten in Fällen, in denen - wie hier - ein Beihilfeberechtigter aufgrund eines akuten Notfalls eine (medizinisch gebotene) sofortige ärztliche (Krankenhaus-)Behandlung in der Schweiz in Anspruch genommen hat, das kraft Ratifikation durch den Deutschen Bundestag durch Gesetz vom 02.09.2001 (BGBl. II S. 810) in den Rang einfachen Bundesrechts überführte Abkommen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (im Folgenden: Freizügigkeitsabkommen), weil sie den freien Dienstleistungsverkehr zwischen Deutschland und der Schweiz in unzulässiger Weise behindert.
22 
Das Freizügigkeitsabkommen bestimmt in Art. 1 Buchst. b) als sein Ziel u.a. die „Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, insbesondere (die) Liberalisierung kurzzeitiger Dienstleistungen“. Nach Art. 5 Abs. 1 wird einem Dienstleistungserbringer gemäß Anhang I das Recht eingeräumt, Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erbringen, deren tatsächliche Dauer 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung wird natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweiz sind und sich nur als Empfänger einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, das Einreise- und Aufenthaltsrecht eingeräumt. Nach Absatz 4 werden die in diesem Artikel genannten Rechte gemäß den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt. Anhang I bestimmt in Art. 17 Buchst. a), dass hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Art. 5 dieses Abkommens Beschränkungen grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet, untersagt sind.
23 
Das Freizügigkeitsabkommen erklärt durch Art. 8 („Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit“) i.V.m. Anhang II Art. 1 und Abschnitt A Nr. 1 auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (mit den dort genannten nachfolgenden Änderungen sowie den dort normierten Modifikationen), für anwendbar. Deren Art. 22 regelt (u.a.) die Erstattung von Kosten medizinischer Behandlungen im Ausland. Art. 22 findet jedoch nach Art. 89 i.V.m. Anhang VI Buchst. C. Nr. 21 Buchst. a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf beihilfeberechtigte Beamte und diesen gleichgestellte Personen (hierunter fallen Richter) keine Anwendung (vgl. Senatsbeschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 -). Die in Bezug genommene Verordnung (die damit ebenfalls Bestandteil des Freizügigkeitsabkommens ist) stellt andererseits aber auch keine abschließende Spezialregelung dar, die den Rückgriff auf die im Freizügigkeitsabkommen normierte Dienstleistungsfreiheit ausschließen würde. Auch der Europäische Gerichtshof misst nationale Regelungen sowohl an der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 als auch an den (primärrechtlichen) Vorschriften (Art. 49, 50 EG) zur Dienstleistungsfreiheit (vgl. EuGH, Urteile vom 12.07.2001 - C 368/98 - , DVBl. 2001, 1509, vom 23.10.2003 - C- 56/01 - , Slg. 2003, I-12403, und vom 16.05.2006 - C-372/04 - , DVBl. 2006, 965). Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist somit eröffnet.
24 
Medizinische Leistungen sind Dienstleistungen im Sinne des Freizügigkeitsabkommens. Was unter Dienstleistung zu verstehen ist, ist zwar weder im Abkommen noch im Ratifizierungsgesetz definiert, ergibt sich jedoch aus dem EG-Vertrag, auf den das Freizügigkeitsabkommen in seiner Einleitungsformel („entschlossen, diese Freizügigkeit zwischen ihnen auf der Grundlage der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen“) Bezug nimmt. Art. 49 EG (der zum Zeitpunkt des Entstehens des Aufwendungen noch galt; jetzt Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -) gewährleistet den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft. Art. 50 EG (jetzt Art. 57 AEUV) beschreibt den Begriff der Dienstleistung als „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere […] freiberufliche Tätigkeiten“, worunter auch die Tätigkeit der Ärzte fällt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fallen medizinische Tätigkeiten unter Art. 50 EG, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Behandlung im klinischen Rahmen oder außerhalb davon erfolgt (vgl. EuGH, Urteile vom 28.04.1998 - C-158/96 - , Slg. 1998, I-1931, vom 04.10.1991 - C-159/90 - , Slg. 1991, I-4685, und vom 31.01.1984 - 286/82 und 26/83 -, , Slg. 1984, 377). Diese Rechtsprechung wird auch in späteren, für die Auslegung des 1999 geschlossenen Freizügigkeitsabkommens nach dessen Art. 16 Abs. 2 Satz 1 allerdings nicht mehr maßgeblichen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs fortgeführt (vgl. EuGH, Urteile vom 12.07.2001 , a.a.O., und - C-157/99 - , DVBl. 2001, 1512, vom 13.05.2003 - C-385/99 - , Slg. 2003, I-4509, vom 18.03.2004 - C-8/02 - , Slg. 2004, I-2641, vom 16.05.2006 , a.a.O., und vom 19.04.2007 - C-444/05 - , NJW 2007, 1663).
25 
Die Dienstleistungsfreiheit schließt die Befugnis der Leistungsempfänger ein, sich zur Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben (EuGH, Urteile vom 19.04.2007 , a.a.O., und vom 16.05.2006 , a.a.O.).
26 
Eine medizinische Leistung verliert, wie der Europäische Gerichtshof mehrfach entschieden hat, auch nicht deshalb ihren Charakter als Dienstleistung, weil der Patient, nachdem er den ausländischen Dienstleistungserbringer für die erhaltene Behandlung bezahlt hat, später die Übernahme der Kosten dieser Behandlung durch einen nationalen Gesundheitsdienst oder - als Beamter oder Richter - durch die Beihilfestelle beantragt (vgl. EuGH, Urteile vom 13.05.2003 , a.a.O., vom 19.04.2007 , a.a.O., und vom 18.03.2004 , a.a.O., letzteres zur Beihilfe für eine Heilkur eines Beamten im Ausland).
27 
Bei ärztlichen Dienstleistungen, die in der Schweiz gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen erbracht worden sind, handelt es sich danach um grenzüberschreitende Dienstleistungen im Sinne des Freizügigkeitsabkommens (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.).
28 
Gegen die Dienstleistungsfreiheit, die der Europäische Gerichtshof mittlerweile nach ständiger Rechtsprechung als Beschränkungsverbot versteht, verstößt jede nationale Regelung, die die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten im Ergebnis gegenüber der Leistung von Diensten im Inneren eines Mitgliedstaates erschwert (vgl. EuGH, Urteile vom 05.10.1994 - C-381/93 - , Slg. 1994, I-5145, vom 28.04.1998 , a.a.O., vom 12.07.2001 , a.a.O., und vom 19.04.2007 , a.a.O.).
29 
Da der genannte Art. 17 Buchst. a) des Anhangs I des Freizügigkeitsabkommens ausdrücklich „Beschränkungen grenzüberschreitender Dienstleistungen“ untersagt, und auch die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bis zum Abschluss des Freizügigkeitsabkommens heranzuziehen ist (Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens), ist auch im Verhältnis zur Schweiz die dargestellte Auslegung der Dienstleistungsfreiheit als Beschränkungsverbot vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.; dies bezweifelnd: Kahil-Wolff, SZS 2004, 578).
30 
Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt im medizinischen Bereich vor, wenn der Versicherte oder Beihilfeberechtigte davon abgeschreckt oder daran gehindert wird, sich an Erbringer von Krankenhausdienstleistungen im Ausland zu wenden. In derartigen Fällen wird sowohl in die passive Dienstleistungsfreiheit des Versicherten oder Beihilfeberechtigten als auch in die aktive Dienstleistungsfreiheit des medizinischen Dienstleistungserbringers eingegriffen (EuGH, Urteile vom 31.01.1984 , a.a.O., vom 28.01.1992 - C-204/90 - , Slg. 1992, I-249, vom 28.04.1998 , a.a.O., vom 12.07.2001 , a.a.O., vom 18.03.2004 , a.a.O., und vom 19.04.2007 , a.a.O.).
31 
Eine Beihilferegelung, die die Erstattung im Ausland entstandener Aufwendungen für medizinische Dienstleistungen ausschließt oder auch nur begrenzt und gegenüber der Beihilfegewährung für ärztliche Behandlungen im Inland ungünstiger ist, ist grundsätzlich geeignet, einen Beihilfeberechtigten von einer medizinischen Behandlung in der Schweiz abzuschrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O., zum EG-Ausland: EuGH, Urteil vom 18.03.2004 , a.a.O., BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269). Ein derartiger Fall liegt mit der Normierung eines Kostenvergleichs in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO und der damit verbundenen Begrenzung der Beihilfegewährung auf fiktive Inlandskosten vor. Diese Vorschrift nimmt dem Beihilfeberechtigten zwar nicht die Möglichkeit, medizinische Dienstleistungen in der Schweiz entgegenzunehmen. Sie unterwirft aber die dortige Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung im Rahmen der Beihilfegewährung einer ungünstigeren Regelung als dies bei einer inländischen Dienstleistung üblicherweise der Fall ist. Im Inland sind bei Behandlungen in Krankenhäusern im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO nämlich grundsätzlich die gesamten (notwendigen und angemessenen) Kosten beihilfefähig, während durch § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO bei Behandlungen in der Schweiz die Beihilfefähigkeit auf die in Deutschland in vergleichbaren Fällen anfallenden Kosten beschränkt wird, so dass - wie im vorliegenden Fall - ein Patient, der sich in der Schweiz behandeln lässt, möglicherweise einen erheblichen Anteil der anfallenden Kosten selbst tragen muss.
32 
Zwar gibt es auch in Deutschland Krankenhäuser, bei deren Leistungen die Kosten nur nach Maßgabe einer Vergleichsberechnung (und aufgrund dessen ggf. gekürzt) erstattet werden. Dies ist nach § 6a Abs. 3 BVO bei zugelassenen Krankenhäusern der Fall, die nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden. Diesbezüglich ist die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen begrenzt auf die Kosten, die für Leistungen in zugelassenen Krankenhäusern im Sinne von § 6a Abs. 1 BVO, die nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet werden, beihilfefähig wären. Für nicht zugelassene Krankenhäuser nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 BVO gelten noch weitergehende Einschränkungen bei der Beihilfegewährung. Dabei handelt es sich aber um Ausnahmefälle, die nicht als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001 , a.a.O.), wonach auf den „größte[n] Teil der Krankenhausversorgung“ im jeweiligen Mitgliedstaat - dort: Niederlande - als Vergleichsmaßstab abzustellen ist). Es ist vielmehr auf den Normalfall der Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, das nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz vergütet wird, abzustellen. Die hierfür entstandenen (notwendige und angemessene) Aufwendungen sind grundsätzlich in vollem Umfang beihilfefähig.
33 
Bei der Prüfung, ob medizinische Dienstleistungen in der Schweiz nach den Erstattungsvorschriften der Beihilfeverordnung einer ungünstigeren Regelung unterliegen als solche in Deutschland, ist auch nicht etwa der zahlenmäßig bezifferte Erstattungsbetrag zu betrachten. Denn dieser ist bei einer Beihilfegewährung nach Durchführung eines Kostenvergleichs für Behandlungen im In- und Ausland typischerweise gleich (wobei der Beklagte bei seiner hier vorgenommenen Vergleichsberechnung Pflegekosten des Katharinenhospitals mit - um 25% nach § 6a GOÄ gekürzten - Arztkosten, die in der Schweiz tatsächlich angefallen sind, vermengt hat, so dass unklar ist, welche Gesamtkosten bei einer Behandlung im Katharinenhospital tatsächlich angefallen wären). Für den Patienten ist aber nicht entscheidend, in welcher zahlenmäßigen Höhe ihm Beihilfe gewährt wird, sondern die Frage, ob sämtliche angefallenen Kosten beihilfefähig sind. Auch die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO knüpft nicht an (bezifferte) Erstattungsbeträge an, sondern es wird differenziert zwischen der (grundsätzlich) vollständigen Beihilfefähigkeit bei Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern im Inland und im EG-Ausland (letztere nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO) einerseits und der auf die Inlandskosten begrenzten Beihilfefähigkeit bei Aufwendungen, die außerhalb der EG-Staaten entstanden sind (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO), andererseits.
34 
Somit ist eine Begrenzung der beihilfefähigen Aufwendungen auf die (fiktiven) Inlandskosten grundsätzlich als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen.
35 
Die Frage, ob eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit vorliegt, hängt auch nicht davon ab, ob sich der Betreffende mit der Absicht, im Ausland eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, dorthin begeben hat oder ob sich die Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen erst nach der Einreise ergeben hat. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist insbesondere auch - wie hier - bei einer sich zu touristischen Zwecken bereits im Ausland aufhaltenden Person, die aufgrund eines Notfalls einen dortigen Arzt aufsucht, möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2009, a.a.O.; VG Aachen, Urteil vom 10.01.2008 - 1 K 339/05 -, Juris). Dies wird von Teilen der Rechtsprechung zum einen mit der Begründung in Frage gestellt, dass sich der Betreffende in derartigen Fällen nicht mit dem Ziel der (noch nicht absehbaren) medizinischen Behandlung in den anderen Staat begeben habe (so VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005 - 26 K 327/05 -, Juris), zum anderen damit, dass er bei einem Notfall gezwungen sei, die medizinische Dienstleistung in Anspruch zu nehmen und insoweit keine Wahl habe (so VG Sigmaringen, Urteil vom 28.10.2004 - 6 K 1122/03 -, Juris - aufgehoben durch Senatsurteil vom 20.02.2006, a.a.O.). Beide Argumente überzeugen indes nicht. Voraussetzung der (passiven) Dienstleistungsfreiheit ist es nicht, dass der Dienstleistungsempfänger zum Zeitpunkt des Grenzübertritts schon alle Dienstleistungen benennen kann, die er im Zielstaat in Anspruch zu nehmen gedenkt. Es genügt, dass er sich zur Entgegennahme ihm noch unbekannter Dienstleistungen vorübergehend in den anderen Staat begibt (vgl. EuGH, Urteil vom 31.01.1984 , a.a.O., das allgemein Studien- und Geschäftsreisen sowie den Auslandsaufenthalt von Touristen als Gegenstand der passiven Dienstleistungsfreiheit ansieht, ohne auf die konkreten Dienstleistungen abzustellen). Auch die Erwägung, dass bei einem Notfall keine Wahlmöglichkeit mehr bestehe, ist so pauschal nicht richtig. Der Beihilfeberechtigte könnte in einem Notfall angesichts drohender hoher Kosten in vielen Fällen - wenngleich nicht bei akuter Lebensgefahr - durchaus davon abgehalten werden, eine an sich sofort notwendige medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, und sich - unter Inkaufnahme einer Verschlimmerung oder unnötiger Schmerzen - in die Bundesrepublik Deutschland zurücktransportieren lassen. Davon abgesehen verkennen die genannten Entscheidungen aber auch, dass bereits die Normierung des Kostenvergleichs als solche geeignet ist, Beihilfeberechtigte wegen des Kostenrisikos bei einem Notfall von einer Reise in die Schweiz (und der dortigen Inanspruchnahme touristischer Dienstleistungen) abzuhalten (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Vorlagebeschluss vom 27.06.2008 - L 1 KR 137/07 -, Juris), und damit eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt.
36 
Nach alldem ist die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die im Inland anfallenden Kosten geeignet, die Dienstleistungsfreiheit zu beschränken.
37 
Diese Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist auch nicht gerechtfertigt.
38 
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können rein wirtschaftliche Gründe eine Beschränkung des elementaren Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 28.04.1998 , a.a.O.).
39 
Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu rechtfertigen vermag (vgl. EuGH, Urteile vom 28.04.1998 , a.a.O., vom 12.07.2001 , a.a.O., sowie , a.a.O., und vom 19.04.2007 , a.a.O.). Dabei sind die finanziellen Auswirkungen nicht (nur) anhand der Kosten des zu entscheidenden Falls zu beurteilen, da die Übernahme der Aufwendungen für eine einzelne Behandlung eines bestimmten Beihilfeberechtigten oder Krankenversicherten im Ausland nie bedeutende Auswirkungen auf das betreffende Beihilfe- oder Gesundheitssystem haben kann; vielmehr sind die Auswirkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Gesundheitswesen in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten (EuGH, Urteil vom 13.05.2003 , a.a.O.).
40 
Der Europäische Gerichtshof hat weiter anerkannt, dass das Ziel, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten, zwar eng mit der Finanzierung des Systems der sozialen Sicherheit verbunden ist, aber auch zu den Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nach Art. 46 EG (jetzt Art. 52 AEUV) zählen kann, soweit es zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzes beiträgt (vgl. EuGH, Urteile vom 28.04.1998 , a.a.O., vom 12.07.2001 , a.a.O., sowie , a.a.O., und vom 19.04.2007 , a.a.O.).
41 
Schließlich hat der Europäische Gerichtshof auch entschieden, dass Art. 46 EG es den Mitgliedstaaten erlaubt, den freien Dienstleistungsverkehr im Bereich der medizinischen Versorgung einzuschränken, soweit die Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde für die Gesundheit oder sogar für das Überleben der Bevölkerung erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteile vom 28.04.1998 , a.a.O., vom 12.07.2001 , a.a.O., sowie , a.a.O., und vom 19.04.2007 , a.a.O.).
42 
Keiner der genannten Gründe kann jedoch die in § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO geregelte Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Notfallbehandlungen in der Schweiz auf die fiktiven Inlandskosten rechtfertigen. Es ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zunächst Sache des betreffenden Mitgliedstaats, anhand entsprechender Untersuchungen zur Geeignetheit und zur Verhältnismäßigkeit einer die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Regelung den Nachweis zu erbringen, dass diese aus einem der grundsätzlich zur Rechtfertigung geeigneten Gründe erforderlich ist (EuGH, Urteile vom 28.04.1998 , a.a.O., und vom 18.03.2004 , a.a.O.). Dies hat der Beklagte nicht getan. Der bloße Hinweis auf höhere Behandlungskosten in der Schweiz reicht hierfür nicht aus.
43 
Was eine mögliche erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit anbelangt, ist darüber hinaus zweifelhaft, ob das deutsche Institut der beamtenrechtlichen Beihilfe überhaupt als ein System der sozialen Sicherheit anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.05.2002, a.a.O.). Selbst wenn man dies bejahte, dürften notfallmäßige Behandlungen deutscher Beihilfeberechtigter im Ausland und insbesondere in der Schweiz zu selten sein, um eine finanzielle Gefährdung sowohl des Instituts der Beihilfe einerseits als auch des gesamten Gesundheitssystems andererseits verursachen zu können. Dagegen spricht vor allem auch, dass der Verordnungsgeber selbst mehrere Ausnahmen vom Grundsatz des Kostenvergleichs und der Beschränkung der Beihilfe auf die (fiktiven) Inlandskosten normiert hat, ohne dass er hierin eine finanzielle Gefahr für das Beihilfe- oder gar das Gesundheitssystem gesehen hätte. Denn weder bei Unfällen in der Schweiz in Grenznähe (nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO) noch (grundsätzlich) bei Behandlungen im EG-Ausland (nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO, der nicht nur Notfälle, sondern z.B. auch geplante Krankenhausaufenthalte erfasst) wird ein Kostenvergleich durchgeführt.
44 
Der Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO dem Ziel diente, eine ausgewogene, allen zugängliche ärztliche und klinische Versorgung aufrechtzuerhalten. Hinter diesem Rechtfertigungsgrund steht der Gedanke, dass sich Patienten grundsätzlich in dem Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts medizinisch behandeln lassen sollen, um eine bessere Auslastung (und damit auch Finanzierung) der dortigen Krankenhäuser zu erreichen, damit die staatlichen Planungs- und Rationalisierungsanstrengungen im Gesundheitsbereich nicht konterkariert werden, die dazu dienen, die Überkapazität von Krankenanstalten, Ungleichgewichtigkeiten im Angebot an medizinischer Krankenhausversorgung und logistische wie auch finanzielle Verschwendung und Verluste zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001 , a.a.O., und vom 13.05.2003 , a.a.O.).
45 
Bei Notfällen im Ausland - wie hier - kann diese Steuerungsfunktion aber keine Wirkung entfalten, weil der Verunglückte (oder plötzlich Erkrankte) grundsätzlich sofortiger Behandlung vor Ort bedarf. Gleiches gilt für den - hiermit in Zusammenhang stehenden - möglichen Rechtfertigungsgrund der Erhaltung eines bestimmten Umfangs der medizinischen und pflegerischen Versorgung oder eines bestimmten Niveaus der Heilkunde.
46 
Soweit der Europäische Gerichtshof in der Vergangenheit eine Beschränkung der Erstattung von Kosten medizinischer (Auslands-)Dienstleistungen auf die im Inland geltenden Tarife für zulässig gehalten hat, betraf dies Fälle, in denen sekundärrechtliche Regelungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eine derartige Begrenzung vorsehen (EuGH, Urteil vom 16.05.2006 , a.a.O.), oder - dies allerdings als obiter dictum - die Konstellation, dass ein Patient ohne den im Notfall bestehenden Zeitdruck die Wahl zwischen einer (günstigeren) inländischen und einer (teureren) ausländischen Klinik hat (EuGH, Urteil vom 18.03.2004 , a.a.O.). Bei einer derartigen Situation hat der Europäische Gerichtshof unter dem Gesichtspunkt des objektiven, nichtdiskriminierenden und transparenten Kriteriums der „medizinischen Notwendigkeit“ der Kosten eine Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf die Inlandskosten für zulässig erachtet. Der hier zu beurteilende Sachverhalt (Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen anlässlich eines akuten Notfalls) ist damit nicht vergleichbar. Die „medizinische Notwendigkeit“ der sofortigen Behandlung der Klägerin in der Schweiz lag unstreitig vor; sie hatte gerade nicht die Alternative der Inanspruchnahme einer günstigeren Inlandsbehandlung, ohne dabei unnötige Schmerzen und ggf. weitere Gesundheitsschäden zu erleiden.
47 
Das vom Beklagten angeführte Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.10.2006 (- 6 K 683/06 -, Juris) kann auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn es befasst sich nicht mit der - hier entscheidenden - Frage, ob die Durchführung eines Kostenvergleichs und die damit verbundene Begrenzung der Beihilfegewährung eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der auch im Verhältnis zur Schweiz geltenden Dienstleistungsfreiheit darstellt. Im Übrigen verkennt das Urteil, dass eine Umsetzung des Freizügigkeitsabkommen sehr wohl erfolgt ist (durch dessen Ratifizierung, s.o.), und dass eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die gerade keine Harmonisierung in Form der Anpassung der Abrechnungssysteme und der Kosten voraussetzt, durch Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 jedenfalls teilweise stattfindet.
48 
Nach alldem ist die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf die Kosten, die im Inland am Sitz der Beihilfestelle angefallen und beihilfefähig gewesen wären, hier nicht gerechtfertigt. § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO ist insoweit jedenfalls bei der medizinischen Behandlung eines akuten Notfalls in der Schweiz - wie im Fall der Klägerin - nicht anzuwenden, weil die Regelung gegen das in Deutschland ratifizierte und damit als einfaches Bundesgesetz geltende Freizügigkeitsabkommen verstößt (Art. 31 GG).
49 
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die unterschiedliche Normierung der Beihilfegewährung bei Notfällen in der Schweiz (bei denen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO eine Vergleichsberechnung vorgesehen ist) und in den EG-Mitgliedstaaten (bei denen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO grundsätzlich - es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden - kein Kostenvergleich durchzuführen ist), obwohl im Verhältnis zu beiden Staaten(-gruppen) die Dienstleistungsfreiheit gilt, zugleich einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt.
50 
Die Klägerin hat somit Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe zu den Kosten der Krankenhausbehandlung in Höhe von 5.578,44 EUR. Ein Abzug nach § 6a GOÄ ist in Fällen, in denen - wie hier - ein Kostenvergleich zu unterbleiben hat, nicht vorzunehmen (Senatsurteil vom 20.02.2006, a.a.O.). Die Kosten waren auch notwendig und angemessen. Die Behandlung in der Schweiz war medizinisch geboten und daher notwendig. Die Kosten sind auch der Höhe nach angemessen, da keine Bedenken bestehen, dass sie nach dortigem Recht - entsprechend der von der Klägerin vorgelegten Tarifübersicht des Spitals Davos - rechtmäßig erhoben worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2009, a.a.O.). Der Beklagte hat die Berechnung der Kosten insoweit auch nicht beanstandet. Soweit er darauf hingewiesen hat, dass die Aufwendungen für Schuhlöffel und Schuhgumminesteln nicht beihilfefähig seien, verkennt er, dass diese Positionen nicht Gegenstand der Klage sind. Im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren hat die Klägerin nur weitere Beihilfe zu den aufgrund der Rechnung vom 29.03.2007 entstandenen Aufwendungen für die Krankenhausbehandlung eingeklagt (nicht dagegen zu den - auch teilweise abgelehnten - Aufwendungen aus der Rechnung vom 26.03./03.04.2007), wie sich aus ihrer Klageschrift vom 05.07.2007 ergibt. Die Aufwendungen aus der Rechnung vom 29.03.2007 (abzüglich der Differenz von 1.324,62 EUR zum Zweibettzimmer, die ebenfalls nicht Gegenstand des Klageverfahrens ist) sind in der verbleibenden Höhe von 18.931,73 EUR beihilfefähig. Abzüglich bereits hierauf geleisteter Beihilfe in Höhe von 3.887,43 EUR ergibt sich bei einem Bemessungssatz von 50% ein weiterer Beihilfeanspruch der Klägerin in Höhe von 5.578,44 EUR.
51 
Die Zinsforderung der Klägerin ist ganz überwiegend begründet. Zwar hat sie mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage keinen Anspruch auf Verzugszinsen, wie für die Zeit ab 24.04.2007 (Erlass des Ablehnungsbescheids) geltend gemacht. Ihr stehen aber ab Rechtshängigkeit, die mit der Klageerhebung am 10.07.2007 eingetreten ist (§§ 81 Abs. 1, 90 VwGO), Prozesszinsen zu, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats für öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu entrichten sind, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft. Damit wird an die Rechtsauffassung angeknüpft, wonach der Schuldner, auch wenn er in redlichem Glauben, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, sich auf einen Prozess einlässt, nach dem das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet ist, dem Gläubiger für die Nutzungen Ersatz zu leisten, die er ihm während der Dauer des Prozesses vorenthalten hat (BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61; Urteile des Senats vom 05.01.2006 - 4 S 1956/04 -, vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -, vom 14.02.2006 - 4 S 1322/05 - und vom 27.06.2007 - 4 S 2090/05 -). Da keine Ausschlussregelung hinsichtlich Prozesszinsen existiert (§ 108 LBG i.V.m. § 3 Abs. 6 BBesG betrifft nur Verzugszinsen), gilt § 291 BGB in sinngemäßer Anwendung auch für Beihilfeansprüche. Die Höhe der Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 289 Satz 1 und 247 BGB.
52 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen der Klägerin hinsichtlich des weitergehenden Zinsbegehrens rechtfertigt keine anteilige Kostentragung.
53 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des ratifizierten Abkommens der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 21.06.1999, insbesondere der dort normierten Dienstleistungsfreiheit, mit Blick auf eine Regelung wie § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
54 
Beschluss vom 19. Januar 2010
55 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG auf 5.578,44 EUR festgesetzt.
56 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2010 - 4 S 1070/08

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2010 - 4 S 1070/08

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2010 - 4 S 1070/08 zitiert 17 §§.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 27. Juni 2007 - 4 S 2090/05

bei uns veröffentlicht am 27.06.2007

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 24. Okt. 2006 - 6 K 683/06

bei uns veröffentlicht am 24.10.2006

Tenor Die Beklagte - ... - (...) - wird verpflichtet, der Klägerin aus einem Aufwand in Höhe von 923, 71 EURO Beihilfe für den Krankenhausaufenthalt im Spital ... vom 02./03.03.2005 zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebesch

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Feb. 2006 - 4 S 2954/04

bei uns veröffentlicht am 20.02.2006

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 16.865,77 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamts für Besoldu

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 28. Okt. 2004 - 6 K 1122/03

bei uns veröffentlicht am 28.10.2004

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 19. Jan. 2010 - 4 S 1070/08.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Feb. 2014 - 12 K 2075/11

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Der am …1943 geborene Kläger, seit 01.02.2006 als Gymnasiallehrer im Ruhestand und beihilfeberechtigt zu 70%, begehrt von dem beklagten Land weitere

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. November 2013 - 6 K 1637/13 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverf

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2010 - 10 S 2565/08

bei uns veröffentlicht am 12.10.2010

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2008 - 3 K 4772/07 - ist insoweit unwirksam.Auf die Berufung des Kl

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Tenor

Die Beklagte - ... - (...) - wird verpflichtet, der Klägerin aus einem Aufwand in Höhe von 923, 71 EURO Beihilfe für den Krankenhausaufenthalt im Spital ... vom 02./03.03.2005 zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die ... geborene Klägerin begehrt ungekürzte Beihilfe, ausgehend von der vollen Höhe der Krankenhausaufwendungen, die ihr wegen eines Sportunfalls im Ausland in Rechnung gestellt worden waren.
Die Klägerin ist als ... ... nahe der Schweizer Grenze wohnhaft und zu 50% beihilfeberechtigt. Sie stürzte am 02.03.2005 in .../Schweiz während eines Tagesausflugs mit dem Snowboard auf das Kinn und wurde deshalb wegen Anzeichen einer Gehirnerschütterung mit Gedächtnisausfall von ihrem Begleiter vorsorglich zur Untersuchung in das Spital ... gebracht. Das Spital führte verschiedene Untersuchungen, u.a. mit Röntgen und einer CT-Aufnahme, durch und behielt die Klägerin als Privatpatientin zur Beobachtung während einer Nacht im Hause. Mit direkt ihrer Privatversicherung (...) zugesandter Schlussrechnung vom 09.04.2005 berechnete es dafür Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 11.317,60 SFr entsprechend 7.778,71 Euro. Die Rechnung setzte sich u.a. aus einer „Abteilungsfallpauschale Chirurgie“ in Höhe von 1.439.- SFr., einem „Basiszuschlag Chirurgie“ in Höhe von 4.090.- SFr. und einer „Arztpauschale Chirurgie“ in Höhe von 4.004.- SFr. zusammen. Begründet wurden diese Beträge in einem erläuternden Schreiben des Spitals vom 13.01.2006 damit, dass es sich bei der „Abteilungsfallpauschale“ um den Grundtarif pro Spitalaufenthalt und Klinik handle, durch welchen über die schweizerische Pflichtversicherung ca. 40 Prozent der Kosten abgedeckt würden, während der „Basiszuschlag Chirurgie“ und der weitere „Basiszuschlag Tagespauschale“ (hier 886.- SFr.) jenen Teil der Kosten beinhalte, den in der Schweiz der jeweilige Wohn-Kanton des Patienten übernehme (ca. 60 Prozent). Dieser Teil müsse indes ausländischen Patienten im Interesse der Kostendeckung ebenfalls abverlangt werden. Er decke einen Teil der allgemeinen Infrastrukturkosten des Spitals (Investitionen, Bereitschaftsdienste usw.) ab. Die „Arztpauschale“ schließlich stelle den Zuschlag für die Chefarztbehandlung dar und werde üblicherweise von Zusatzversicherungen getragen. Das Spital reichte schließlich auf mehrfache Anforderung der Klägerin eine zweiseitige Liste vom 20.01.2006 mit insgesamt 76 - teils mehrfach vermerkten - Einzelpositionen der erbrachten Leistungen nach.
Auf den unter dem 20.09.2005 zur obengenannten Rechnung gestellten Beihilfeantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte (...) mit Bescheiden vom 06.10.2005 sowie ergänzend vom 13.10.2005 - nach Abzug des Eigenanteils - Beihilfe in Höhe von insgesamt 241,31 Euro. Die ...-Versicherung bezahlte ihren vollen Anteil in Höhe von 3.939,35 Euro, teilte aber der Beklagten mit, dass die in ... erbrachten Leistungen an einer deutschen Klinik nach der DRG-Ziffer D 80 Z vergleichsweise mit ca. 800.- EUR berechnet würden. Hiervon ausgehend ergab eine genauere Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BhV anhand eines entsprechenden Berechnungsprogramms des Universitätsklinikums Münster, welches auch für die Universitätsklinik... gelte, wie die ... der Klägerin mitteilte, für die dem Entlassbericht des Spitals ... vom 04.03.2005 zu entnehmenden Diagnosen S06.0 und S13.4 sowie Prozeduren 8-915 einen beihilfefähigen Betrag bei eintägiger Verweildauer in Höhe von 502,61 Euro. Weitere 7.276,10 Euro Krankenhausaufwendungen blieben hiernach unberücksichtigt.
Die Klägerin legte gegen beide Bescheide am 24.10. bzw. am 26.10.2005 Widerspruch ein, den sie im Folgenden damit begründete, dass es sich um eine dringend vor Ort erforderliche Notfallbehandlung nach einem Unfall gehandelt habe und sie keinerlei Möglichkeit gehabt habe, auf Ort, Art und Umfang der Behandlung Einfluss zu nehmen. Insoweit müsse auch nach § 13 BhV etwas Anderes gelten als im Falle einer regulären Erkrankung. Es komme hinzu, dass das schweizerische Abrechnungssystem mit dem deutschen System in keiner Weise vergleichbar sei und deshalb auch in Deutschland eigentlich beihilfefähige Leistungen verborgen und damit unberücksichtigt blieben. Immerhin habe deshalb ihre private Krankenversicherung voll geleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 wies die Beklagte (...) die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen des subsidiären Charakters der Beihilfe müssten im Einzelfall auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus einer notwendigen pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergäben und keine unzumutbare Belastung bedeuteten. Das gelte insbesondere für im Ausland entstandene Aufwendungen, welche nach § 13 Abs. 1 BhV nur eingeschränkt beihilfefähig seien, nämlich nur bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland bei einem Verbleib am Wohnort entstanden wären. Diese Begrenzung sei unter Berücksichtigung des Territorialprinzips notwendig und auch mit der Fürsorgepflicht zu vereinbaren, um den Dienstherrn grundsätzlich vor höheren Kosten zu bewahren, wenn der Auslandsaufenthalt ihm nicht zuzurechnen sei, sondern auf einer Willensentscheidung des Beihilfeberechtigten beruhe. Dabei werde nicht nach dem Grund des Entstehens der Kosten, insbesondere nicht danach, ob ein Notfall gegeben gewesen sei, unterschieden. Im Ausland entstandene Heilkosten würden auch insoweit nicht ersetzt, als sie nicht detailliert in Übereinstimmung mit der im Inland maßgebenden Gebührenordnung und durch Belege nachgewiesen werden könnten. Die Verantwortung, für eine entsprechende Gegenüberstellung der Kosten zu sorgen, treffe den Beihilfeberechtigten, andernfalls trage er die sich aus der mangelnden Aufklärung ergebenden Härten. Soweit wenigstens Unterlagen vorgelegt werden könnten, aus denen sich das Krankheitsbild und die erbrachten Leistungen ergäben, habe der Dienstherr nach billigem Ermessen die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Ausgehend von den im Kurzbericht des Spitals ... aufgeführten Diagnosen sowie nach der Basisfallpauschale der Universitätsklinik ... ergebe eine Vergleichsberechnung den genannten beihilfefähigen Betrag von 502,61 Euro. Die von der Klägerin unter dem 24.01.2006 noch nachgereichte Liste der erbrachten Leistungen sowie die dazu gegebene Begründung des Spitals reichten nicht aus, weitere Kosten anzuerkennen, denn sie erlaubten keine Vergleichsberechnung nach der in Deutschland maßgebenden Gebührenordnung (GOÄ). Auch soweit die Klägerin auf einen Berufungsfall mit voller Erstattung der Auslandskosten einschließlich Rettungsflug aus dem Jahre 2001 verweise, rechtfertige dies nicht (erneut) eine fehlerhafte Leistungsbewilligung, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die in § 13 BhV beschriebenen Ausnahmen, die Aufwendungen ohne Beschränkungen bzw. ohne Vergleichsberechnung anzuerkennen, lägen im vorliegenden Falle nicht vor.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.03.2006 zugestellt.
Am 28.03.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe Anspruch auf volle Erstattung der Kosten ohne Vergleichsberechnung, weil der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV gegeben sei. Danach seien die Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Kosten in Deutschland u.a. dann beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus habe aufgesucht werden müssen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Aufenthalt diesseits oder jenseits der Grenze stattgefunden habe. Entscheidend sei vielmehr, dass sie wegen eines Unfalles keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig in Deutschland behandelt zu werden. Sie habe auch ausreichend Unterlagen mit einer Einzelaufstellung der durch das Spital ... erbrachten Leistungen vorgelegt. Eine differenzierte Aufstellung der Leistungen nach der GOÄ sei wegen der Verschiedenheit der Abrechnungssysteme nicht möglich und könne daher nicht verlangt werden. Abgesehen davon sei ein Kostenvergleich bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern nicht durchzuführen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Zwar zähle die Schweiz noch nicht zur Europäischen Union, habe jedoch in einem zweiseitigen Abkommen mit dieser die Freizügigkeit sowie die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert. Dieses Abkommen sei am 01.06.2002 in Kraft getreten und stelle die Schweiz in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den EU-Mitgliedsstaaten gleich. Das müsse auch für die Beihilfevorschriften gelten, welche ebenfalls Teil des Systems der sozialen Sicherheit und damit des genannten Abkommens seien.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte - ... ... - (...) - zu verpflichten, der Klägerin aus dem vollen Aufwand in Höhe von 7.778,71 EURO im Spital ... vom 02./03.03.2005 Beihilfe zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie hält das Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz (FZA) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht für anwendbar, weil die Klägerin in Deutschland wohnhaft und erwerbstätig sei, während das Abkommen auf den Aufenthalt eines EU-Bürgers in der Schweiz ab drei Monaten oder länger abstelle. Art. 8 FZA sehe die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, somit auch der Krankenversicherung vor und solle sicherstellen, dass EU-Staatsangehörige, insbesondere im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, die gleiche soziale Absicherung hätten wie die Schweizer selbst. So würden beispielsweise Grenzgänger dem jeweils an ihrem Arbeitsplatz geltenden Versicherungssystem unterworfen. Die Klägerin habe auch als zweifellos „in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person“ (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV) im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf uneingeschränkte Beihilfe in der Schweiz, weil sie nicht vom Wohnort aus aus akutem Anlass das Spital... aufgesucht habe. Abgesehen davon handle es sich hierbei auch nicht um das von ihrem Wohnort aus gesehen nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der ... (1 Heft) vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und auch gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war, zumal das Fernbleiben entschuldigt war.
16 
Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Sie hat - abgesehen von der Anrechnung eines zweiten Behandlungstages (2) - keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren als der bewilligten Beihilfe; die dies versagenden Bescheide sind folglich nicht rechtswidrig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1) .
17 
Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 79 BBG in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der seit dem 01.01.2004 geltenden Neufassung , die für die hier aus dem Jahre 2005 herrührenden Aufwendungen maßgeblich ist. Dabei stellt das Gericht die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42; zitiert nach Juris) formell verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Beihilfevorschriften unter Anerkennung einer großzügig zu bemessenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten - Übergangszeit für ihre normative Neufassung zurück, zumal dies im Interesse beider Beteiligter liegt (ähnlich so VG Dresden, Urteil vom 16.02.2006 - 11 K 2389/03 - und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 7 A 265/04 -; jeweils zitiert nach Juris).
18 
1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Kosten der hier im Mai 2005 erfolgten ärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Krankenhaus sind in diesem Sinne nach § 6 krankheitsbedingte beihilfefähige Aufwendungen und damit auch im Ausland nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings wird Beihilfe nur insoweit und bis zu der Höhe, wie in der Bundesrepublik Deutschland für das selbe Krankheitsbild in einem vergleichbaren Krankenhaus Kosten entstanden wären, geleistet. Zu diesem Zwecke wird ein Kostenvergleich durchgeführt, der lediglich in den Ländern innerhalb der Europäischen Union entbehrlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Abgesehen davon gilt keine Beschränkung der Beihilfe auf die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähigen Kosten nur dann, wenn u.a. die Aufwendungen 550 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen oder wenn eine in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland aufgesucht hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV).
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Hiervon ausgehend sind die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt rund 7.800.- EUR nur beschränkt beihilfefähig und ist die genaue Höhe der Beihilfe durch einen sogenannten Kostenvergleich zu ermitteln. Denn keine der genannten oder der weiter unter § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV aufgeführten - hier von vorneherein nicht einschlägigen - Ausnahmevoraussetzungen, die die Beschränkung der Beihilfe oder den Kostenvergleich erübrigen könnten, sind gegeben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Schweiz, die unstreitig kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, auch nicht auf Grund eines bilateralen Abkommens hinsichtlich der Krankenversorgung wie ein solches Mitglied zu behandeln. Art. 8 des hier nach Auffassung der Klägerin in Betracht zu ziehenden Freizügigkeitsabkommens, wonach die Vertragsparteien die „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Anhang II“ regeln, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Art. 1 des Anhangs II verlangt zwar im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander, die gemeinschaftlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, auf die in Abschnitt A Bezug genommen wird, anzuwenden. Abschnitt A nimmt jedoch ausschließlich auf Rechtsakte Bezug, die Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie deren Familienangehörige betreffen. Allgemein stellt das Freizügigkeitsabkommen auch ansonsten auf den beruflichen und wirtschaftlichen Austausch ab und damit grundsätzlich auf den dauerhaften Aufenthalt der jeweiligen Staatsangehörigen im anderen Land, jedenfalls aber schwergewichtig auf einen Aufenthalt im Zuge der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger)(vgl. etwa „Zielsetzungen“ in Art. 1 a), b) und d) FZA u.a.: „Zugang zu Erwerbstätigkeit“; „Erbringung von Dienstleistungen“, „gleiche Beschäftigungsbedingungen“). Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Das wird auch durch Art. 24 FZA unterstrichen, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, aber dort wohnen (wollen), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhalten, sofern sie u.a. nachweisen, über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, der sämtliche Risiken (nach schweizerischem Recht auch Unfall und Mutterschaft) abdeckt. Aus der Tatsache, dass für Besuchsreisen offenbar keine vergleichbare Regelung besteht, ist zu schließen, dass das Freizügigkeitsabkommen insoweit keine Koordinierung des Schutzes durch Krankenversicherungen anstrebt. Für Besucher sichert das Abkommen, falls insoweit überhaupt erforderlich, allenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Art. 1 c, 3 und 6 FZA).
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Selbst wenn nach der Zielsetzung des Abkommens, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, auch eine Anpassung der beihilferechtlichen Regelung des § 13 BhV im Verhältnis zur Schweiz angestrebt wäre und deshalb erfolgen müsste, wie die Klägerin meint, so ließe sich eine beihilferechtliche Entscheidung nicht unmittelbar auf das Abkommen stützen. Eine Umsetzung ist indessen bislang nicht erfolgt. Dieses „Versäumnis“ verstieße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sodass mittelbar auch nicht daraus vom einzelnen Beihilfeberechtigten ein einklagbarer Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe abgeleitet werden könnte. Für eine solche Anpassung fehlen nämlich derzeit bereits die Voraussetzungen, wie der nahezu um den Faktor 10 variierende Krankenkostenunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland jedenfalls im vorliegenden Fall beweist.
21 
Die im Abkommen angestrebte „Koordinierung“ müsste mithin vor allem und zunächst eine Angleichung der Kosten sowie eine Anpassung des Abrechnungssystems der Krankenleistungen bedeuten, welche hier - auch nach Auffassung der Klägerin - völlig fehlt. Insoweit zeigt die schriftliche Begründung des Spitals ... vom 13.01.2006 für die in Rechnung gestellten Preise, dass es sich offenbar nicht um ein Entgelt für tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern um einen in Geldbeträgen ausgedrückten Verrechnungsposten zur Krankenhausfinanzierung anhand der durchschnittlichen kantonalen Vorjahres-Fallkosten handelt. Dieses Finanzierungssystem stützt sich hauptsächlich (in ... zu 60 Prozent) auf staatliche Leistungen des Wohnkantons des Patienten, ergänzt durch dessen Pflichtversicherung, wobei nicht der individuell-konkrete Leistungsumfang für den einzelnen Patienten, sondern der prognostizierte Gesamtaufwand der Klinik maßgebend ist. Die Patientenkosten können auf diesem Wege, wie der vorliegende Fall besonders deutlich zeigt, im Einzelfall bis zur „Kostendeckung“ nachgerade beliebige Höhen erreichen, belasten aber - vorbehaltlich von besonderen Leistungen für Privatpatienten - nie den (schweizerischen) Patienten selbst.
22 
Mit diesem Abrechnungssystem kann das am individuellen Kranken-Aufwand orientierte deutsche Versicherungssystem nicht Schritt halten, kann auch das hieran anknüpfende System der Beihilfe, welches lediglich (individuell) notwendige und (insoweit) der Höhe nach angemessene Aufwendungen tragen soll (§ 5 Abs. 1 BhV), nicht in Einklang gebracht werden. Denn die Beihilfe stellt kein Instrument der staatlichen Krankenhausfinanzierung dar; dies kann auch und erst recht bei Aufwendungen für den stationären Aufenthalt im Ausland nicht anders sein. Zumindest deshalb kann bislang selbst in erweiternder Analogie zum Freizügigkeitsabkommen bei in der Schweiz erkrankten Freizeit- und Urlaubsreisenden nicht von einem Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BhV abgesehen werden. Aus dem Freizügigkeitsabkommen kann mithin nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden.
23 
Es stellt sich vielmehr umgekehrt die Frage, ob die Überwälzung des staatlichen Förderanteils der Kantone an der Krankenhausfinanzierung auf den aus der Europäischen Gemeinschaft stammenden ausländischen Patienten (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Spitals vom 13.01.2006) ihrerseits mit dem Koordinierungsgebot bei der sozialen Sicherung und Krankenversorgung im genannten Freizügigkeitsabkommen in Einklang steht. Das begegnet erheblichen Zweifeln. Möglicherweise bedürfte es zur weiteren Abklärung bilateraler Verhandlungen auf der politischen Ebene. Geht mithin die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte - folgerichtig selbst davon aus, persönlich zur (restlichen) Bezahlung dieser Rechnung des Spitals eigentlich nicht verpflichtet zu sein, so ist ihr Aufwand auch schon aus diesem Grunde nicht beihilfefähig. Denn Beihilfe wird regelmäßig nicht unabhängig vom Zahlungsverpflichteten, sondern nur insoweit gewährt, als der Zahlungsverpflichtete selbst zu Recht herangezogen wird bzw. seine Heranziehung für berechtigt ansieht.
24 
Von einem Kostenvergleich bzw. einer Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands kann schließlich auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV abgesehen werden. Zwar hatte sich die Klägerin, welche in Deutschland unzweifelhaft in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnt, aus akutem Anlass in das für sie nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz begeben. Auch ist ihr zuzugeben, dass der Anlass nicht eingetreten sein muss, während sie sich (noch) diesseits der Grenze in Deutschland aufgehalten hatte (so nunmehr Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur gleich lautenden landesrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315; zitiert nach Juris). Sie hatte sich aber auf der Schweizer Seite nicht in der Nähe der Grenze aufgehalten, als sich die Notwendigkeit ergab, das Krankenhaus aufzusuchen. Ein Beihilfeberechtigter hält sich nach dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur dann in der Nähe der Grenze auf, wenn er damit rechnen darf, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen. Eine solche Fahrtzeit wäre im vorliegenden Falle von ... aus offensichtlich nicht zu erreichen. Es kommt hinzu, dass sich das „nächstgelegene Krankenhaus“ nach dem Sinn und Zweck der Regelung, Grenzbewohnern (von Konstanz bis Weil am Rhein) rascher die beste Versorgung (z.B. in Basel) zu ermöglichen, auf den Wohnort, nicht aber den Ort des Vorfalles, beziehen mag, was hier allerdings letztlich offen bleiben kann. Gleiches gilt für die Frage, ob das Spital ... als „öffentliches Krankenhaus“ im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre.
25 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich mittelbar zugleich, dass es grundsätzlich in allen Fällen des § 13 BhV auf die Umstände der Wahl des Krankenhauses im Ausland, insbesondere darauf, ob es sich um einen Notfall gehandelt hat, nicht ankommt. Davon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Die einzige Fallgestaltung, bei welcher der „akute Anlass“, d.h. (auch) ein Notfall, eine Rolle spielt, ist mithin die genannte Ausnahmeregelung für Grenzbewohner. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind und der „akute Anlass“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch lediglich in einem „Stundenradius“ von der Grenze Bedeutung haben kann, kommt es nach dem Willen des Erlassgebers in allen anderen Fällen auf eine Notfallsituation nicht an. Zu diesem Grundsatz des Beihilferechts hat das Gericht bereits in einem anderen Verfahren (Urteil vom 12.07.2006 - 6 K 1551/05 -), in welchem die Wahl der Klinik notfallbedingt nicht frei erfolgen konnte, ausgeführt:
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„Das gilt auch in Notfällen , d.h. dann, wenn die (teurere) Privatklinik vom Beihilfeberechtigten nicht frei gewählt werden konnte. Die Beihilfevorschriften sehen insoweit keine unterschiedliche Bewertung vor, insbesondere z.B. keinen Verzicht auf die Vergleichsberechnung, auf welchen der Kläger letztlich abhebt. Das ist auch rechtlich nicht geboten, weil die Vergleichsberechnung nicht zur Sanktion der „Wahl“ des Beihilfeberechtigten für eine teurere Klinik, sondern einseitig zur Begrenzung der Beihilfekosten vorgesehen ist. Der Anlass für eine Behandlung in der Privatklinik kann unter diesen Umständen keine Rolle spielen. Folglich kann es auch auf den „freien“ Willen des Beihilfeberechtigten, sich in die Privatklinik zu begeben, nicht ankommen. Soweit er nicht aus freien Stücken in die Privatklinik gelangt war, hat dies - wie bei allen Notfällen, z.B. einem Unfall im Ausland, - schicksalhaften Charakter.…Es kommt hinzu, dass die Nichtberücksichtigung des Anlasses der Aufnahme in eine Privatklinik in hohem Maße den Grundsätzen der Generalisierung und Pauschalierung entspricht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Eine Regelung, die „Notfälle“ von der generellen Abrechnungsweise ausnehmen würde, würde sich nämlich voraussichtlich rasch als unpraktikabel erweisen. Jedenfalls wäre ihre Anwendung mit einem erheblichen - der Beihilfestelle letztlich unzumutbaren - Verwaltungsaufwand verbunden…..Letztlich wäre die behauptete Überlastung der Universitätsklinik nur durch eine unter Einbeziehung von Zeugen durchzuführende Beweisaufnahme zu klären….Des Weiteren müsste in solchen Fällen zur Beurteilung der Dringlichkeit des „Notfalles“ weiter geklärt werden, ob lediglich die überbelegte Klinik zu einer sachgemäßen und dem Beihilfeberechtigten zumutbaren Versorgung in der Lage gewesen war, wovon hier - jedenfalls nach Meinung des fachkundigen Oberarztes - ebenfalls kaum ausgegangen werden könnte….Schließlich müsste zweifelsohne vielfach geklärt werden, ob der „Notfall“ wirklich so dringlich gewesen war, dass nicht - oder gegebenenfalls wie lange höchstens - auf einen eventuell frei werdenden Behandlungsplatz hätte gewartet werden können. All dies zu ermitteln ist allein zur Vermeidung von einzelnen Belastungsfällen der Beihilfeverwaltung weder organisatorisch noch finanziell zuzumuten.“(Zitat-Ende) Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle.
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All dies verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beihilfeberechtigte auch schon bei Krankheitsfällen im Inland gewisse „Härten“ hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht geboten, alle krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beihilfen abzudecken; geboten ist lediglich eine angemessene Beteiligung an den Aufwendungen. Dem Dienstherrn verbleibt ein erheblicher Spielraum, in dessen Rahmen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bestimmen kann (so schon BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, BVerwGE 41, 192 ff.) Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist daher nur dann zulässig und geboten, wenn die Versagung einer Hilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen würde. Das trifft hier nicht zu. Für im Ausland eintretende Krankheitsfälle, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes stehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BhV) oder ihre Behandlung dort ausdrücklich gestattet wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BhV) braucht der Dienstherr schon im Ansatz nicht in vollem Umfange einzustehen, kann also auch der Kern der Fürsorgepflicht in aller Regel nicht verletzt sein. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf das Territorialprinzip verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelmäßig an den Grenzen des eigenen Landes endet. Das rechtfertigt sich letztlich daraus, dass der Dienstherr im Ausland keinerlei Möglichkeiten hat, auf die für seine Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse Einfluss zu nehmen, beispielsweise auf die Art und Weise der Krankenversorgung, das Abrechnungssystem, die Rechnungsüberprüfung usw.. Insoweit fehlt häufig sogar die Möglichkeit, ausreichenden Einblick in diese Verhältnisse zu gewinnen. Unter diesen Umständen ist es ihm folglich nicht zuzumuten, Leistungen zu erbringen, soweit sie über das hinausgehen, was im Inland angemessen ist. Außerhalb der Landesgrenzen hat der Beamte somit grundsätzlich in höherem Maße als im Inland für sich selbst zu sorgen. Diese Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Beihilferecht steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in jedem Falle in Einklang (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.), zumal es dem ins Ausland reisenden Beamten obliegt, durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung selbst Vorsorge zu treffen. Geschieht dies nicht, kann grundsätzlich auch kein existenzieller Härtefall anerkannt werden, wenn er mit extrem hohen Krankenkosten belastet wird, die in seiner Heimat unbekannt sind. So verhält es sich hier.
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Die Beklagte hat den hiernach gebotenen Kostenvergleich auch rechnerisch zutreffend durchgeführt. Insoweit kann im Einzelnen auf ihre detaillierte Darstellung in der Klageerwiderung vom 26.07.2006 (S. 4) verwiesen werden, gegenüber welcher die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat. Ausweislich des in den Akten enthaltenen Auszugs des Computerprogramms der Universität Münster zur Berechnung der Behandlungskosten ist nach der hier von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Beschreibung des Krankheitsbildes durch das Spital in ... von dem international katalogisierten Krankheitsfall DRG-Ziffer B 80 Z auszugehen. Für die Behandlung dieses Falles ist in Deutschland ein Basisentgelt bei eintägiger Verweildauer im Krankenhaus in Höhe von 502,61 Euro und bei zweitägiger Verweildauer in Höhe von 923,71 Euro anzusetzen. Bezüglich dieser Beträge nimmt das Gericht - von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehend - erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte die Angemessenheit höherer Aufwendungen nicht anhand der nachgereichten Auflistung von Einzelposten des Spitals ... vom 20.01.2006 nach billigem Ermessen anerkennen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BhV). Denn die Angemessenheit von Aufwendungen ist fiktiv an den im Inland vergleichsweise entstehenden Kosten zu messen. Dieser Kostenrahmen ist im vorliegenden Falle mit dem genannten Basisentgelt bereits höchstmöglich ausgeschöpft. Auch ist keine Summierung von konkreten Einzelpositionen und fiktiven Pauschalbeträgen zulässig. Für eine über den fiktiven Pauschbetrag hinausgehende Zubilligung von Kosten „nach billigem Ermessen“ fehlen damit die rechtlichen Voraussetzungen.
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2. Zu einem geringen Teil hat die Klage allerdings Erfolg : Denn die Beklagte hat entgegen den Angaben des Rechnung stellenden Spitals statt zwei nur einen Tag des Krankenhausaufenthalts der Klägerin in ... als Grundlage für die vergleichsweise anzusetzenden Kosten anerkannt. Für diese Einschränkung ist jedoch kein Grund zu ersehen. Unstreitig hatte sich die Klägerin über Nacht - also an zwei Tagen - stationär im Spital aufgehalten. Damit erscheint ein Ansatz von zwei Tagen unter den Umständen des vorliegenden Falles vertretbar. Ob diese Verweildauer oder überhaupt ein stationärer Aufenthalt medizinisch geboten gewesen war, ist im Rahmen des Kostenvergleichs, sofern die ärztliche Entscheidung nicht völlig willkürlich erscheint, nicht zu überprüfen. Grundsätzlich findet der Vergleich nach § 13 Abs. 1 BhV nämlich lediglich zwischen den Aufwendungen, nicht aber den Behandlungsmethoden statt.
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Geht man folglich von einer Verweildauer von zwei Tagen aus, so hat die Klage in dem Umfange Erfolg, als Aufwendungen in Höhe von insgesamt 923,71 Euro statt 502,61 Euro - jeweils vermindert um den Eigenanteil in Höhe von 20.- EUR - zur Berechnung der 50-prozentigen Beihilfe anzusetzen sind.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; billigem Ermessen entsprach es hier, der teilweise wertmäßig nur etwa zu 1/35 unterlegenen Beklagten - auch aus Gründen der Praktikabilität - keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
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Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und auch gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war, zumal das Fernbleiben entschuldigt war.
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Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Sie hat - abgesehen von der Anrechnung eines zweiten Behandlungstages (2) - keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren als der bewilligten Beihilfe; die dies versagenden Bescheide sind folglich nicht rechtswidrig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1) .
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Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 79 BBG in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der seit dem 01.01.2004 geltenden Neufassung , die für die hier aus dem Jahre 2005 herrührenden Aufwendungen maßgeblich ist. Dabei stellt das Gericht die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42; zitiert nach Juris) formell verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Beihilfevorschriften unter Anerkennung einer großzügig zu bemessenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten - Übergangszeit für ihre normative Neufassung zurück, zumal dies im Interesse beider Beteiligter liegt (ähnlich so VG Dresden, Urteil vom 16.02.2006 - 11 K 2389/03 - und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 7 A 265/04 -; jeweils zitiert nach Juris).
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1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Kosten der hier im Mai 2005 erfolgten ärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Krankenhaus sind in diesem Sinne nach § 6 krankheitsbedingte beihilfefähige Aufwendungen und damit auch im Ausland nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings wird Beihilfe nur insoweit und bis zu der Höhe, wie in der Bundesrepublik Deutschland für das selbe Krankheitsbild in einem vergleichbaren Krankenhaus Kosten entstanden wären, geleistet. Zu diesem Zwecke wird ein Kostenvergleich durchgeführt, der lediglich in den Ländern innerhalb der Europäischen Union entbehrlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Abgesehen davon gilt keine Beschränkung der Beihilfe auf die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähigen Kosten nur dann, wenn u.a. die Aufwendungen 550 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen oder wenn eine in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland aufgesucht hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV).
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Hiervon ausgehend sind die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt rund 7.800.- EUR nur beschränkt beihilfefähig und ist die genaue Höhe der Beihilfe durch einen sogenannten Kostenvergleich zu ermitteln. Denn keine der genannten oder der weiter unter § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV aufgeführten - hier von vorneherein nicht einschlägigen - Ausnahmevoraussetzungen, die die Beschränkung der Beihilfe oder den Kostenvergleich erübrigen könnten, sind gegeben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Schweiz, die unstreitig kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, auch nicht auf Grund eines bilateralen Abkommens hinsichtlich der Krankenversorgung wie ein solches Mitglied zu behandeln. Art. 8 des hier nach Auffassung der Klägerin in Betracht zu ziehenden Freizügigkeitsabkommens, wonach die Vertragsparteien die „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Anhang II“ regeln, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Art. 1 des Anhangs II verlangt zwar im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander, die gemeinschaftlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, auf die in Abschnitt A Bezug genommen wird, anzuwenden. Abschnitt A nimmt jedoch ausschließlich auf Rechtsakte Bezug, die Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie deren Familienangehörige betreffen. Allgemein stellt das Freizügigkeitsabkommen auch ansonsten auf den beruflichen und wirtschaftlichen Austausch ab und damit grundsätzlich auf den dauerhaften Aufenthalt der jeweiligen Staatsangehörigen im anderen Land, jedenfalls aber schwergewichtig auf einen Aufenthalt im Zuge der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger)(vgl. etwa „Zielsetzungen“ in Art. 1 a), b) und d) FZA u.a.: „Zugang zu Erwerbstätigkeit“; „Erbringung von Dienstleistungen“, „gleiche Beschäftigungsbedingungen“). Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Das wird auch durch Art. 24 FZA unterstrichen, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, aber dort wohnen (wollen), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhalten, sofern sie u.a. nachweisen, über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, der sämtliche Risiken (nach schweizerischem Recht auch Unfall und Mutterschaft) abdeckt. Aus der Tatsache, dass für Besuchsreisen offenbar keine vergleichbare Regelung besteht, ist zu schließen, dass das Freizügigkeitsabkommen insoweit keine Koordinierung des Schutzes durch Krankenversicherungen anstrebt. Für Besucher sichert das Abkommen, falls insoweit überhaupt erforderlich, allenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Art. 1 c, 3 und 6 FZA).
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Selbst wenn nach der Zielsetzung des Abkommens, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, auch eine Anpassung der beihilferechtlichen Regelung des § 13 BhV im Verhältnis zur Schweiz angestrebt wäre und deshalb erfolgen müsste, wie die Klägerin meint, so ließe sich eine beihilferechtliche Entscheidung nicht unmittelbar auf das Abkommen stützen. Eine Umsetzung ist indessen bislang nicht erfolgt. Dieses „Versäumnis“ verstieße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sodass mittelbar auch nicht daraus vom einzelnen Beihilfeberechtigten ein einklagbarer Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe abgeleitet werden könnte. Für eine solche Anpassung fehlen nämlich derzeit bereits die Voraussetzungen, wie der nahezu um den Faktor 10 variierende Krankenkostenunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland jedenfalls im vorliegenden Fall beweist.
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Die im Abkommen angestrebte „Koordinierung“ müsste mithin vor allem und zunächst eine Angleichung der Kosten sowie eine Anpassung des Abrechnungssystems der Krankenleistungen bedeuten, welche hier - auch nach Auffassung der Klägerin - völlig fehlt. Insoweit zeigt die schriftliche Begründung des Spitals ... vom 13.01.2006 für die in Rechnung gestellten Preise, dass es sich offenbar nicht um ein Entgelt für tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern um einen in Geldbeträgen ausgedrückten Verrechnungsposten zur Krankenhausfinanzierung anhand der durchschnittlichen kantonalen Vorjahres-Fallkosten handelt. Dieses Finanzierungssystem stützt sich hauptsächlich (in ... zu 60 Prozent) auf staatliche Leistungen des Wohnkantons des Patienten, ergänzt durch dessen Pflichtversicherung, wobei nicht der individuell-konkrete Leistungsumfang für den einzelnen Patienten, sondern der prognostizierte Gesamtaufwand der Klinik maßgebend ist. Die Patientenkosten können auf diesem Wege, wie der vorliegende Fall besonders deutlich zeigt, im Einzelfall bis zur „Kostendeckung“ nachgerade beliebige Höhen erreichen, belasten aber - vorbehaltlich von besonderen Leistungen für Privatpatienten - nie den (schweizerischen) Patienten selbst.
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Mit diesem Abrechnungssystem kann das am individuellen Kranken-Aufwand orientierte deutsche Versicherungssystem nicht Schritt halten, kann auch das hieran anknüpfende System der Beihilfe, welches lediglich (individuell) notwendige und (insoweit) der Höhe nach angemessene Aufwendungen tragen soll (§ 5 Abs. 1 BhV), nicht in Einklang gebracht werden. Denn die Beihilfe stellt kein Instrument der staatlichen Krankenhausfinanzierung dar; dies kann auch und erst recht bei Aufwendungen für den stationären Aufenthalt im Ausland nicht anders sein. Zumindest deshalb kann bislang selbst in erweiternder Analogie zum Freizügigkeitsabkommen bei in der Schweiz erkrankten Freizeit- und Urlaubsreisenden nicht von einem Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BhV abgesehen werden. Aus dem Freizügigkeitsabkommen kann mithin nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden.
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Es stellt sich vielmehr umgekehrt die Frage, ob die Überwälzung des staatlichen Förderanteils der Kantone an der Krankenhausfinanzierung auf den aus der Europäischen Gemeinschaft stammenden ausländischen Patienten (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Spitals vom 13.01.2006) ihrerseits mit dem Koordinierungsgebot bei der sozialen Sicherung und Krankenversorgung im genannten Freizügigkeitsabkommen in Einklang steht. Das begegnet erheblichen Zweifeln. Möglicherweise bedürfte es zur weiteren Abklärung bilateraler Verhandlungen auf der politischen Ebene. Geht mithin die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte - folgerichtig selbst davon aus, persönlich zur (restlichen) Bezahlung dieser Rechnung des Spitals eigentlich nicht verpflichtet zu sein, so ist ihr Aufwand auch schon aus diesem Grunde nicht beihilfefähig. Denn Beihilfe wird regelmäßig nicht unabhängig vom Zahlungsverpflichteten, sondern nur insoweit gewährt, als der Zahlungsverpflichtete selbst zu Recht herangezogen wird bzw. seine Heranziehung für berechtigt ansieht.
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Von einem Kostenvergleich bzw. einer Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands kann schließlich auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV abgesehen werden. Zwar hatte sich die Klägerin, welche in Deutschland unzweifelhaft in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnt, aus akutem Anlass in das für sie nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz begeben. Auch ist ihr zuzugeben, dass der Anlass nicht eingetreten sein muss, während sie sich (noch) diesseits der Grenze in Deutschland aufgehalten hatte (so nunmehr Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur gleich lautenden landesrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315; zitiert nach Juris). Sie hatte sich aber auf der Schweizer Seite nicht in der Nähe der Grenze aufgehalten, als sich die Notwendigkeit ergab, das Krankenhaus aufzusuchen. Ein Beihilfeberechtigter hält sich nach dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur dann in der Nähe der Grenze auf, wenn er damit rechnen darf, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen. Eine solche Fahrtzeit wäre im vorliegenden Falle von ... aus offensichtlich nicht zu erreichen. Es kommt hinzu, dass sich das „nächstgelegene Krankenhaus“ nach dem Sinn und Zweck der Regelung, Grenzbewohnern (von Konstanz bis Weil am Rhein) rascher die beste Versorgung (z.B. in Basel) zu ermöglichen, auf den Wohnort, nicht aber den Ort des Vorfalles, beziehen mag, was hier allerdings letztlich offen bleiben kann. Gleiches gilt für die Frage, ob das Spital ... als „öffentliches Krankenhaus“ im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre.
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich mittelbar zugleich, dass es grundsätzlich in allen Fällen des § 13 BhV auf die Umstände der Wahl des Krankenhauses im Ausland, insbesondere darauf, ob es sich um einen Notfall gehandelt hat, nicht ankommt. Davon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Die einzige Fallgestaltung, bei welcher der „akute Anlass“, d.h. (auch) ein Notfall, eine Rolle spielt, ist mithin die genannte Ausnahmeregelung für Grenzbewohner. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind und der „akute Anlass“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch lediglich in einem „Stundenradius“ von der Grenze Bedeutung haben kann, kommt es nach dem Willen des Erlassgebers in allen anderen Fällen auf eine Notfallsituation nicht an. Zu diesem Grundsatz des Beihilferechts hat das Gericht bereits in einem anderen Verfahren (Urteil vom 12.07.2006 - 6 K 1551/05 -), in welchem die Wahl der Klinik notfallbedingt nicht frei erfolgen konnte, ausgeführt:
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„Das gilt auch in Notfällen , d.h. dann, wenn die (teurere) Privatklinik vom Beihilfeberechtigten nicht frei gewählt werden konnte. Die Beihilfevorschriften sehen insoweit keine unterschiedliche Bewertung vor, insbesondere z.B. keinen Verzicht auf die Vergleichsberechnung, auf welchen der Kläger letztlich abhebt. Das ist auch rechtlich nicht geboten, weil die Vergleichsberechnung nicht zur Sanktion der „Wahl“ des Beihilfeberechtigten für eine teurere Klinik, sondern einseitig zur Begrenzung der Beihilfekosten vorgesehen ist. Der Anlass für eine Behandlung in der Privatklinik kann unter diesen Umständen keine Rolle spielen. Folglich kann es auch auf den „freien“ Willen des Beihilfeberechtigten, sich in die Privatklinik zu begeben, nicht ankommen. Soweit er nicht aus freien Stücken in die Privatklinik gelangt war, hat dies - wie bei allen Notfällen, z.B. einem Unfall im Ausland, - schicksalhaften Charakter.…Es kommt hinzu, dass die Nichtberücksichtigung des Anlasses der Aufnahme in eine Privatklinik in hohem Maße den Grundsätzen der Generalisierung und Pauschalierung entspricht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Eine Regelung, die „Notfälle“ von der generellen Abrechnungsweise ausnehmen würde, würde sich nämlich voraussichtlich rasch als unpraktikabel erweisen. Jedenfalls wäre ihre Anwendung mit einem erheblichen - der Beihilfestelle letztlich unzumutbaren - Verwaltungsaufwand verbunden…..Letztlich wäre die behauptete Überlastung der Universitätsklinik nur durch eine unter Einbeziehung von Zeugen durchzuführende Beweisaufnahme zu klären….Des Weiteren müsste in solchen Fällen zur Beurteilung der Dringlichkeit des „Notfalles“ weiter geklärt werden, ob lediglich die überbelegte Klinik zu einer sachgemäßen und dem Beihilfeberechtigten zumutbaren Versorgung in der Lage gewesen war, wovon hier - jedenfalls nach Meinung des fachkundigen Oberarztes - ebenfalls kaum ausgegangen werden könnte….Schließlich müsste zweifelsohne vielfach geklärt werden, ob der „Notfall“ wirklich so dringlich gewesen war, dass nicht - oder gegebenenfalls wie lange höchstens - auf einen eventuell frei werdenden Behandlungsplatz hätte gewartet werden können. All dies zu ermitteln ist allein zur Vermeidung von einzelnen Belastungsfällen der Beihilfeverwaltung weder organisatorisch noch finanziell zuzumuten.“(Zitat-Ende) Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle.
27 
All dies verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beihilfeberechtigte auch schon bei Krankheitsfällen im Inland gewisse „Härten“ hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht geboten, alle krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beihilfen abzudecken; geboten ist lediglich eine angemessene Beteiligung an den Aufwendungen. Dem Dienstherrn verbleibt ein erheblicher Spielraum, in dessen Rahmen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bestimmen kann (so schon BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, BVerwGE 41, 192 ff.) Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist daher nur dann zulässig und geboten, wenn die Versagung einer Hilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen würde. Das trifft hier nicht zu. Für im Ausland eintretende Krankheitsfälle, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes stehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BhV) oder ihre Behandlung dort ausdrücklich gestattet wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BhV) braucht der Dienstherr schon im Ansatz nicht in vollem Umfange einzustehen, kann also auch der Kern der Fürsorgepflicht in aller Regel nicht verletzt sein. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf das Territorialprinzip verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelmäßig an den Grenzen des eigenen Landes endet. Das rechtfertigt sich letztlich daraus, dass der Dienstherr im Ausland keinerlei Möglichkeiten hat, auf die für seine Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse Einfluss zu nehmen, beispielsweise auf die Art und Weise der Krankenversorgung, das Abrechnungssystem, die Rechnungsüberprüfung usw.. Insoweit fehlt häufig sogar die Möglichkeit, ausreichenden Einblick in diese Verhältnisse zu gewinnen. Unter diesen Umständen ist es ihm folglich nicht zuzumuten, Leistungen zu erbringen, soweit sie über das hinausgehen, was im Inland angemessen ist. Außerhalb der Landesgrenzen hat der Beamte somit grundsätzlich in höherem Maße als im Inland für sich selbst zu sorgen. Diese Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Beihilferecht steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in jedem Falle in Einklang (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.), zumal es dem ins Ausland reisenden Beamten obliegt, durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung selbst Vorsorge zu treffen. Geschieht dies nicht, kann grundsätzlich auch kein existenzieller Härtefall anerkannt werden, wenn er mit extrem hohen Krankenkosten belastet wird, die in seiner Heimat unbekannt sind. So verhält es sich hier.
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Die Beklagte hat den hiernach gebotenen Kostenvergleich auch rechnerisch zutreffend durchgeführt. Insoweit kann im Einzelnen auf ihre detaillierte Darstellung in der Klageerwiderung vom 26.07.2006 (S. 4) verwiesen werden, gegenüber welcher die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat. Ausweislich des in den Akten enthaltenen Auszugs des Computerprogramms der Universität Münster zur Berechnung der Behandlungskosten ist nach der hier von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Beschreibung des Krankheitsbildes durch das Spital in ... von dem international katalogisierten Krankheitsfall DRG-Ziffer B 80 Z auszugehen. Für die Behandlung dieses Falles ist in Deutschland ein Basisentgelt bei eintägiger Verweildauer im Krankenhaus in Höhe von 502,61 Euro und bei zweitägiger Verweildauer in Höhe von 923,71 Euro anzusetzen. Bezüglich dieser Beträge nimmt das Gericht - von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehend - erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte die Angemessenheit höherer Aufwendungen nicht anhand der nachgereichten Auflistung von Einzelposten des Spitals ... vom 20.01.2006 nach billigem Ermessen anerkennen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BhV). Denn die Angemessenheit von Aufwendungen ist fiktiv an den im Inland vergleichsweise entstehenden Kosten zu messen. Dieser Kostenrahmen ist im vorliegenden Falle mit dem genannten Basisentgelt bereits höchstmöglich ausgeschöpft. Auch ist keine Summierung von konkreten Einzelpositionen und fiktiven Pauschalbeträgen zulässig. Für eine über den fiktiven Pauschbetrag hinausgehende Zubilligung von Kosten „nach billigem Ermessen“ fehlen damit die rechtlichen Voraussetzungen.
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2. Zu einem geringen Teil hat die Klage allerdings Erfolg : Denn die Beklagte hat entgegen den Angaben des Rechnung stellenden Spitals statt zwei nur einen Tag des Krankenhausaufenthalts der Klägerin in ... als Grundlage für die vergleichsweise anzusetzenden Kosten anerkannt. Für diese Einschränkung ist jedoch kein Grund zu ersehen. Unstreitig hatte sich die Klägerin über Nacht - also an zwei Tagen - stationär im Spital aufgehalten. Damit erscheint ein Ansatz von zwei Tagen unter den Umständen des vorliegenden Falles vertretbar. Ob diese Verweildauer oder überhaupt ein stationärer Aufenthalt medizinisch geboten gewesen war, ist im Rahmen des Kostenvergleichs, sofern die ärztliche Entscheidung nicht völlig willkürlich erscheint, nicht zu überprüfen. Grundsätzlich findet der Vergleich nach § 13 Abs. 1 BhV nämlich lediglich zwischen den Aufwendungen, nicht aber den Behandlungsmethoden statt.
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Geht man folglich von einer Verweildauer von zwei Tagen aus, so hat die Klage in dem Umfange Erfolg, als Aufwendungen in Höhe von insgesamt 923,71 Euro statt 502,61 Euro - jeweils vermindert um den Eigenanteil in Höhe von 20.- EUR - zur Berechnung der 50-prozentigen Beihilfe anzusetzen sind.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; billigem Ermessen entsprach es hier, der teilweise wertmäßig nur etwa zu 1/35 unterlegenen Beklagten - auch aus Gründen der Praktikabilität - keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 16.865,77 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für außerhalb Deutschlands entstandene medizinische Aufwendungen.
Der 1933 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Am 03.09.2002 zog er sich bei einem Unfall in der Nähe von Damüls in Österreich (Bundesland Vorarlberg) u.a. eine Lendenwirbelfraktur zu, die im Landeskrankenhaus Feldkirch und im Landeskrankenhaus Innsbruck - Universitätskliniken - versorgt wurde. Mit Beihilfeanträgen vom 25.09., 10.10. und 25.10.2002 machte er für diese Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR Beihilfeansprüche geltend. Mit Bescheiden vom 17.10., 30.10. und 08.11.2002 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - Aufwendungen in Höhe von lediglich 34.293,23 EUR als beihilfefähig an und setzte die Beihilfen auf zusammen 24.005,27 EUR fest. Die Kürzungen begründete es damit, dass außerhalb Deutschlands entstandene Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig seien, wie sie am Sitz des LBV entstanden und beihilfefähig gewesen wären, weshalb die Krankenhauspflegesätze des K.hospitals Stuttgart zugrunde gelegt worden seien; die für ärztliche Leistungen im ausländischen Krankenhaus erbrachten Aufwendungen seien nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - um 25 v.H. gemindert worden.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, der Unfallort befinde sich in unmittelbarer Grenznähe, so dass die Aufwendungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Beihilfeverordnung - BVO - voll zu ersetzen seien. Mit Bescheid vom 23.05.2003 half das LBV den Widersprüchen unter Berücksichtigung korrigierter Pflegesätze des K.hospitals teilweise ab, indem es weitere 173,36 EUR als beihilfefähig anerkannte und eine weitere Beihilfe von 121,35 EUR gewährte. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Das LBV wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 zurück.
Am 28.06.2003 hat der Kläger sich an das Verwaltungsgericht Sigmaringen gewandt und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Durch Urteil vom 20.10.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Maßgeblich sei nicht die Beihilfeverordnung in der am 01.04.2003 in Kraft getretenen Fassung, wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Leistungen ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich sei, sondern in der bei Entstehung der Aufwendungen im Jahr 2002 geltenden, mit Gemeinschaftsrecht vereinbaren Fassung. Dem Kostenvergleich stehe auch § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO a.F. nicht entgegen, wonach die Beihilfefähigkeit nicht auf die in Deutschland beihilfefähigen Kosten beschränkt sei, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden müsse. Entgegen den Auffassungen des Klägers und der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums erfasse die Vorschrift allein Aufenthalte auf deutschem Hoheitsgebiet, aber nicht auch solche jenseits der Grenze. Auch eine Selbstbindung des Beklagten, der bisher auch in den letztgenannten Fällen Beihilfe ohne Kostenvergleich gewährt habe, komme nicht in Betracht, weil sie sich auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von höchstens 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beschränkt habe, die hier unstreitig überschritten sei. Nicht zu beanstanden sei auch die Durchführung des Kostenvergleichs einschließlich des Abzugs von 25 v.H. nach § 6a GOÄ. Soweit das LBV bei der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002 eine Manipulationsgebühr übersehen habe, sei sie nicht zum Gegenstand des Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht worden. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletze weder allgemein noch im Hinblick auf den Kläger die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; er habe eine unangemessene finanzielle Beeinträchtigung in seiner Lebensführung nicht vorgetragen.
Gegen dieses dem Kläger am 15.11.2004 zugestellte Urteil hat er am 10.12.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie am 17.01.2005, einem Montag, begründet. Er ist der Auffassung, dass der Kostenvergleich jedenfalls in der in seinem Falle durchgeführten Form nicht gemeinschaftsrechtskonform ist. Nicht überzeugend sei ferner die Auslegung des Begriffs der Grenznähe durch das Verwaltungsgericht. Wenn einziges Kriterium für die unterschiedliche Behandlung wäre, auf welcher Seite der Grenze sich der Unfall ereignet habe, ließe sich eine europa- oder grundrechtliche Rechtfertigung schwerlich finden. Die Regelung habe den Notfall im Auge, in dem die freie Entscheidung des Betroffenen durch medizinische Gesichtspunkte verdrängt werde, was selbstverständlich sanktionslos bleiben solle. Andererseits sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass das vom Beklagten verwendete Kriterium der Straßenentfernung unzutreffend sei. Anknüpfungspunkt müsse das Merkmal des „nächstgelegenen Krankenhauses“ sein, so dass in allen Fällen von Grenznähe im Sinne der Beihilfevorschrift auszugehen sei, in denen ein Beamter sich im Einzugsbereich eines ausländischen Krankenhauses befinde, der für Notfälle auch inländisches Territorium erfasse. Soweit die Klage hinsichtlich einer Manipulationsgebühr in der Rechnung des Landeskrankenhauses Innsbruck vom 14.10.2002 wegen fehlenden Verwaltungsverfahrens als unzulässig abgewiesen worden sei, handle es sich um reine Förmelei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - zu ändern, den Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Frage der Grenznähe sei nicht entscheidungserheblich, weil sich auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten kein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers ergebe.
12 
Dem Senat liegen die Gerichtsakten erster Instanz und die einschlägigen Akten des Beklagten (vier Hefter) vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
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Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
21 
Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
23 
Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
20 
Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
21 
Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
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Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

Die Beklagte - ... - (...) - wird verpflichtet, der Klägerin aus einem Aufwand in Höhe von 923, 71 EURO Beihilfe für den Krankenhausaufenthalt im Spital ... vom 02./03.03.2005 zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die ... geborene Klägerin begehrt ungekürzte Beihilfe, ausgehend von der vollen Höhe der Krankenhausaufwendungen, die ihr wegen eines Sportunfalls im Ausland in Rechnung gestellt worden waren.
Die Klägerin ist als ... ... nahe der Schweizer Grenze wohnhaft und zu 50% beihilfeberechtigt. Sie stürzte am 02.03.2005 in .../Schweiz während eines Tagesausflugs mit dem Snowboard auf das Kinn und wurde deshalb wegen Anzeichen einer Gehirnerschütterung mit Gedächtnisausfall von ihrem Begleiter vorsorglich zur Untersuchung in das Spital ... gebracht. Das Spital führte verschiedene Untersuchungen, u.a. mit Röntgen und einer CT-Aufnahme, durch und behielt die Klägerin als Privatpatientin zur Beobachtung während einer Nacht im Hause. Mit direkt ihrer Privatversicherung (...) zugesandter Schlussrechnung vom 09.04.2005 berechnete es dafür Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 11.317,60 SFr entsprechend 7.778,71 Euro. Die Rechnung setzte sich u.a. aus einer „Abteilungsfallpauschale Chirurgie“ in Höhe von 1.439.- SFr., einem „Basiszuschlag Chirurgie“ in Höhe von 4.090.- SFr. und einer „Arztpauschale Chirurgie“ in Höhe von 4.004.- SFr. zusammen. Begründet wurden diese Beträge in einem erläuternden Schreiben des Spitals vom 13.01.2006 damit, dass es sich bei der „Abteilungsfallpauschale“ um den Grundtarif pro Spitalaufenthalt und Klinik handle, durch welchen über die schweizerische Pflichtversicherung ca. 40 Prozent der Kosten abgedeckt würden, während der „Basiszuschlag Chirurgie“ und der weitere „Basiszuschlag Tagespauschale“ (hier 886.- SFr.) jenen Teil der Kosten beinhalte, den in der Schweiz der jeweilige Wohn-Kanton des Patienten übernehme (ca. 60 Prozent). Dieser Teil müsse indes ausländischen Patienten im Interesse der Kostendeckung ebenfalls abverlangt werden. Er decke einen Teil der allgemeinen Infrastrukturkosten des Spitals (Investitionen, Bereitschaftsdienste usw.) ab. Die „Arztpauschale“ schließlich stelle den Zuschlag für die Chefarztbehandlung dar und werde üblicherweise von Zusatzversicherungen getragen. Das Spital reichte schließlich auf mehrfache Anforderung der Klägerin eine zweiseitige Liste vom 20.01.2006 mit insgesamt 76 - teils mehrfach vermerkten - Einzelpositionen der erbrachten Leistungen nach.
Auf den unter dem 20.09.2005 zur obengenannten Rechnung gestellten Beihilfeantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte (...) mit Bescheiden vom 06.10.2005 sowie ergänzend vom 13.10.2005 - nach Abzug des Eigenanteils - Beihilfe in Höhe von insgesamt 241,31 Euro. Die ...-Versicherung bezahlte ihren vollen Anteil in Höhe von 3.939,35 Euro, teilte aber der Beklagten mit, dass die in ... erbrachten Leistungen an einer deutschen Klinik nach der DRG-Ziffer D 80 Z vergleichsweise mit ca. 800.- EUR berechnet würden. Hiervon ausgehend ergab eine genauere Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BhV anhand eines entsprechenden Berechnungsprogramms des Universitätsklinikums Münster, welches auch für die Universitätsklinik... gelte, wie die ... der Klägerin mitteilte, für die dem Entlassbericht des Spitals ... vom 04.03.2005 zu entnehmenden Diagnosen S06.0 und S13.4 sowie Prozeduren 8-915 einen beihilfefähigen Betrag bei eintägiger Verweildauer in Höhe von 502,61 Euro. Weitere 7.276,10 Euro Krankenhausaufwendungen blieben hiernach unberücksichtigt.
Die Klägerin legte gegen beide Bescheide am 24.10. bzw. am 26.10.2005 Widerspruch ein, den sie im Folgenden damit begründete, dass es sich um eine dringend vor Ort erforderliche Notfallbehandlung nach einem Unfall gehandelt habe und sie keinerlei Möglichkeit gehabt habe, auf Ort, Art und Umfang der Behandlung Einfluss zu nehmen. Insoweit müsse auch nach § 13 BhV etwas Anderes gelten als im Falle einer regulären Erkrankung. Es komme hinzu, dass das schweizerische Abrechnungssystem mit dem deutschen System in keiner Weise vergleichbar sei und deshalb auch in Deutschland eigentlich beihilfefähige Leistungen verborgen und damit unberücksichtigt blieben. Immerhin habe deshalb ihre private Krankenversicherung voll geleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 wies die Beklagte (...) die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen des subsidiären Charakters der Beihilfe müssten im Einzelfall auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus einer notwendigen pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergäben und keine unzumutbare Belastung bedeuteten. Das gelte insbesondere für im Ausland entstandene Aufwendungen, welche nach § 13 Abs. 1 BhV nur eingeschränkt beihilfefähig seien, nämlich nur bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland bei einem Verbleib am Wohnort entstanden wären. Diese Begrenzung sei unter Berücksichtigung des Territorialprinzips notwendig und auch mit der Fürsorgepflicht zu vereinbaren, um den Dienstherrn grundsätzlich vor höheren Kosten zu bewahren, wenn der Auslandsaufenthalt ihm nicht zuzurechnen sei, sondern auf einer Willensentscheidung des Beihilfeberechtigten beruhe. Dabei werde nicht nach dem Grund des Entstehens der Kosten, insbesondere nicht danach, ob ein Notfall gegeben gewesen sei, unterschieden. Im Ausland entstandene Heilkosten würden auch insoweit nicht ersetzt, als sie nicht detailliert in Übereinstimmung mit der im Inland maßgebenden Gebührenordnung und durch Belege nachgewiesen werden könnten. Die Verantwortung, für eine entsprechende Gegenüberstellung der Kosten zu sorgen, treffe den Beihilfeberechtigten, andernfalls trage er die sich aus der mangelnden Aufklärung ergebenden Härten. Soweit wenigstens Unterlagen vorgelegt werden könnten, aus denen sich das Krankheitsbild und die erbrachten Leistungen ergäben, habe der Dienstherr nach billigem Ermessen die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Ausgehend von den im Kurzbericht des Spitals ... aufgeführten Diagnosen sowie nach der Basisfallpauschale der Universitätsklinik ... ergebe eine Vergleichsberechnung den genannten beihilfefähigen Betrag von 502,61 Euro. Die von der Klägerin unter dem 24.01.2006 noch nachgereichte Liste der erbrachten Leistungen sowie die dazu gegebene Begründung des Spitals reichten nicht aus, weitere Kosten anzuerkennen, denn sie erlaubten keine Vergleichsberechnung nach der in Deutschland maßgebenden Gebührenordnung (GOÄ). Auch soweit die Klägerin auf einen Berufungsfall mit voller Erstattung der Auslandskosten einschließlich Rettungsflug aus dem Jahre 2001 verweise, rechtfertige dies nicht (erneut) eine fehlerhafte Leistungsbewilligung, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die in § 13 BhV beschriebenen Ausnahmen, die Aufwendungen ohne Beschränkungen bzw. ohne Vergleichsberechnung anzuerkennen, lägen im vorliegenden Falle nicht vor.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.03.2006 zugestellt.
Am 28.03.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe Anspruch auf volle Erstattung der Kosten ohne Vergleichsberechnung, weil der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV gegeben sei. Danach seien die Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Kosten in Deutschland u.a. dann beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus habe aufgesucht werden müssen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Aufenthalt diesseits oder jenseits der Grenze stattgefunden habe. Entscheidend sei vielmehr, dass sie wegen eines Unfalles keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig in Deutschland behandelt zu werden. Sie habe auch ausreichend Unterlagen mit einer Einzelaufstellung der durch das Spital ... erbrachten Leistungen vorgelegt. Eine differenzierte Aufstellung der Leistungen nach der GOÄ sei wegen der Verschiedenheit der Abrechnungssysteme nicht möglich und könne daher nicht verlangt werden. Abgesehen davon sei ein Kostenvergleich bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern nicht durchzuführen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Zwar zähle die Schweiz noch nicht zur Europäischen Union, habe jedoch in einem zweiseitigen Abkommen mit dieser die Freizügigkeit sowie die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert. Dieses Abkommen sei am 01.06.2002 in Kraft getreten und stelle die Schweiz in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den EU-Mitgliedsstaaten gleich. Das müsse auch für die Beihilfevorschriften gelten, welche ebenfalls Teil des Systems der sozialen Sicherheit und damit des genannten Abkommens seien.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte - ... ... - (...) - zu verpflichten, der Klägerin aus dem vollen Aufwand in Höhe von 7.778,71 EURO im Spital ... vom 02./03.03.2005 Beihilfe zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hält das Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz (FZA) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht für anwendbar, weil die Klägerin in Deutschland wohnhaft und erwerbstätig sei, während das Abkommen auf den Aufenthalt eines EU-Bürgers in der Schweiz ab drei Monaten oder länger abstelle. Art. 8 FZA sehe die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, somit auch der Krankenversicherung vor und solle sicherstellen, dass EU-Staatsangehörige, insbesondere im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, die gleiche soziale Absicherung hätten wie die Schweizer selbst. So würden beispielsweise Grenzgänger dem jeweils an ihrem Arbeitsplatz geltenden Versicherungssystem unterworfen. Die Klägerin habe auch als zweifellos „in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person“ (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV) im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf uneingeschränkte Beihilfe in der Schweiz, weil sie nicht vom Wohnort aus aus akutem Anlass das Spital... aufgesucht habe. Abgesehen davon handle es sich hierbei auch nicht um das von ihrem Wohnort aus gesehen nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der ... (1 Heft) vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und auch gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war, zumal das Fernbleiben entschuldigt war.
16 
Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Sie hat - abgesehen von der Anrechnung eines zweiten Behandlungstages (2) - keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren als der bewilligten Beihilfe; die dies versagenden Bescheide sind folglich nicht rechtswidrig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1) .
17 
Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 79 BBG in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der seit dem 01.01.2004 geltenden Neufassung , die für die hier aus dem Jahre 2005 herrührenden Aufwendungen maßgeblich ist. Dabei stellt das Gericht die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42; zitiert nach Juris) formell verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Beihilfevorschriften unter Anerkennung einer großzügig zu bemessenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten - Übergangszeit für ihre normative Neufassung zurück, zumal dies im Interesse beider Beteiligter liegt (ähnlich so VG Dresden, Urteil vom 16.02.2006 - 11 K 2389/03 - und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 7 A 265/04 -; jeweils zitiert nach Juris).
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1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Kosten der hier im Mai 2005 erfolgten ärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Krankenhaus sind in diesem Sinne nach § 6 krankheitsbedingte beihilfefähige Aufwendungen und damit auch im Ausland nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings wird Beihilfe nur insoweit und bis zu der Höhe, wie in der Bundesrepublik Deutschland für das selbe Krankheitsbild in einem vergleichbaren Krankenhaus Kosten entstanden wären, geleistet. Zu diesem Zwecke wird ein Kostenvergleich durchgeführt, der lediglich in den Ländern innerhalb der Europäischen Union entbehrlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Abgesehen davon gilt keine Beschränkung der Beihilfe auf die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähigen Kosten nur dann, wenn u.a. die Aufwendungen 550 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen oder wenn eine in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland aufgesucht hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV).
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Hiervon ausgehend sind die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt rund 7.800.- EUR nur beschränkt beihilfefähig und ist die genaue Höhe der Beihilfe durch einen sogenannten Kostenvergleich zu ermitteln. Denn keine der genannten oder der weiter unter § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV aufgeführten - hier von vorneherein nicht einschlägigen - Ausnahmevoraussetzungen, die die Beschränkung der Beihilfe oder den Kostenvergleich erübrigen könnten, sind gegeben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Schweiz, die unstreitig kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, auch nicht auf Grund eines bilateralen Abkommens hinsichtlich der Krankenversorgung wie ein solches Mitglied zu behandeln. Art. 8 des hier nach Auffassung der Klägerin in Betracht zu ziehenden Freizügigkeitsabkommens, wonach die Vertragsparteien die „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Anhang II“ regeln, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Art. 1 des Anhangs II verlangt zwar im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander, die gemeinschaftlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, auf die in Abschnitt A Bezug genommen wird, anzuwenden. Abschnitt A nimmt jedoch ausschließlich auf Rechtsakte Bezug, die Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie deren Familienangehörige betreffen. Allgemein stellt das Freizügigkeitsabkommen auch ansonsten auf den beruflichen und wirtschaftlichen Austausch ab und damit grundsätzlich auf den dauerhaften Aufenthalt der jeweiligen Staatsangehörigen im anderen Land, jedenfalls aber schwergewichtig auf einen Aufenthalt im Zuge der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger)(vgl. etwa „Zielsetzungen“ in Art. 1 a), b) und d) FZA u.a.: „Zugang zu Erwerbstätigkeit“; „Erbringung von Dienstleistungen“, „gleiche Beschäftigungsbedingungen“). Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Das wird auch durch Art. 24 FZA unterstrichen, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, aber dort wohnen (wollen), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhalten, sofern sie u.a. nachweisen, über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, der sämtliche Risiken (nach schweizerischem Recht auch Unfall und Mutterschaft) abdeckt. Aus der Tatsache, dass für Besuchsreisen offenbar keine vergleichbare Regelung besteht, ist zu schließen, dass das Freizügigkeitsabkommen insoweit keine Koordinierung des Schutzes durch Krankenversicherungen anstrebt. Für Besucher sichert das Abkommen, falls insoweit überhaupt erforderlich, allenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Art. 1 c, 3 und 6 FZA).
20 
Selbst wenn nach der Zielsetzung des Abkommens, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, auch eine Anpassung der beihilferechtlichen Regelung des § 13 BhV im Verhältnis zur Schweiz angestrebt wäre und deshalb erfolgen müsste, wie die Klägerin meint, so ließe sich eine beihilferechtliche Entscheidung nicht unmittelbar auf das Abkommen stützen. Eine Umsetzung ist indessen bislang nicht erfolgt. Dieses „Versäumnis“ verstieße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sodass mittelbar auch nicht daraus vom einzelnen Beihilfeberechtigten ein einklagbarer Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe abgeleitet werden könnte. Für eine solche Anpassung fehlen nämlich derzeit bereits die Voraussetzungen, wie der nahezu um den Faktor 10 variierende Krankenkostenunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland jedenfalls im vorliegenden Fall beweist.
21 
Die im Abkommen angestrebte „Koordinierung“ müsste mithin vor allem und zunächst eine Angleichung der Kosten sowie eine Anpassung des Abrechnungssystems der Krankenleistungen bedeuten, welche hier - auch nach Auffassung der Klägerin - völlig fehlt. Insoweit zeigt die schriftliche Begründung des Spitals ... vom 13.01.2006 für die in Rechnung gestellten Preise, dass es sich offenbar nicht um ein Entgelt für tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern um einen in Geldbeträgen ausgedrückten Verrechnungsposten zur Krankenhausfinanzierung anhand der durchschnittlichen kantonalen Vorjahres-Fallkosten handelt. Dieses Finanzierungssystem stützt sich hauptsächlich (in ... zu 60 Prozent) auf staatliche Leistungen des Wohnkantons des Patienten, ergänzt durch dessen Pflichtversicherung, wobei nicht der individuell-konkrete Leistungsumfang für den einzelnen Patienten, sondern der prognostizierte Gesamtaufwand der Klinik maßgebend ist. Die Patientenkosten können auf diesem Wege, wie der vorliegende Fall besonders deutlich zeigt, im Einzelfall bis zur „Kostendeckung“ nachgerade beliebige Höhen erreichen, belasten aber - vorbehaltlich von besonderen Leistungen für Privatpatienten - nie den (schweizerischen) Patienten selbst.
22 
Mit diesem Abrechnungssystem kann das am individuellen Kranken-Aufwand orientierte deutsche Versicherungssystem nicht Schritt halten, kann auch das hieran anknüpfende System der Beihilfe, welches lediglich (individuell) notwendige und (insoweit) der Höhe nach angemessene Aufwendungen tragen soll (§ 5 Abs. 1 BhV), nicht in Einklang gebracht werden. Denn die Beihilfe stellt kein Instrument der staatlichen Krankenhausfinanzierung dar; dies kann auch und erst recht bei Aufwendungen für den stationären Aufenthalt im Ausland nicht anders sein. Zumindest deshalb kann bislang selbst in erweiternder Analogie zum Freizügigkeitsabkommen bei in der Schweiz erkrankten Freizeit- und Urlaubsreisenden nicht von einem Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BhV abgesehen werden. Aus dem Freizügigkeitsabkommen kann mithin nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden.
23 
Es stellt sich vielmehr umgekehrt die Frage, ob die Überwälzung des staatlichen Förderanteils der Kantone an der Krankenhausfinanzierung auf den aus der Europäischen Gemeinschaft stammenden ausländischen Patienten (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Spitals vom 13.01.2006) ihrerseits mit dem Koordinierungsgebot bei der sozialen Sicherung und Krankenversorgung im genannten Freizügigkeitsabkommen in Einklang steht. Das begegnet erheblichen Zweifeln. Möglicherweise bedürfte es zur weiteren Abklärung bilateraler Verhandlungen auf der politischen Ebene. Geht mithin die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte - folgerichtig selbst davon aus, persönlich zur (restlichen) Bezahlung dieser Rechnung des Spitals eigentlich nicht verpflichtet zu sein, so ist ihr Aufwand auch schon aus diesem Grunde nicht beihilfefähig. Denn Beihilfe wird regelmäßig nicht unabhängig vom Zahlungsverpflichteten, sondern nur insoweit gewährt, als der Zahlungsverpflichtete selbst zu Recht herangezogen wird bzw. seine Heranziehung für berechtigt ansieht.
24 
Von einem Kostenvergleich bzw. einer Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands kann schließlich auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV abgesehen werden. Zwar hatte sich die Klägerin, welche in Deutschland unzweifelhaft in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnt, aus akutem Anlass in das für sie nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz begeben. Auch ist ihr zuzugeben, dass der Anlass nicht eingetreten sein muss, während sie sich (noch) diesseits der Grenze in Deutschland aufgehalten hatte (so nunmehr Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur gleich lautenden landesrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315; zitiert nach Juris). Sie hatte sich aber auf der Schweizer Seite nicht in der Nähe der Grenze aufgehalten, als sich die Notwendigkeit ergab, das Krankenhaus aufzusuchen. Ein Beihilfeberechtigter hält sich nach dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur dann in der Nähe der Grenze auf, wenn er damit rechnen darf, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen. Eine solche Fahrtzeit wäre im vorliegenden Falle von ... aus offensichtlich nicht zu erreichen. Es kommt hinzu, dass sich das „nächstgelegene Krankenhaus“ nach dem Sinn und Zweck der Regelung, Grenzbewohnern (von Konstanz bis Weil am Rhein) rascher die beste Versorgung (z.B. in Basel) zu ermöglichen, auf den Wohnort, nicht aber den Ort des Vorfalles, beziehen mag, was hier allerdings letztlich offen bleiben kann. Gleiches gilt für die Frage, ob das Spital ... als „öffentliches Krankenhaus“ im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre.
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich mittelbar zugleich, dass es grundsätzlich in allen Fällen des § 13 BhV auf die Umstände der Wahl des Krankenhauses im Ausland, insbesondere darauf, ob es sich um einen Notfall gehandelt hat, nicht ankommt. Davon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Die einzige Fallgestaltung, bei welcher der „akute Anlass“, d.h. (auch) ein Notfall, eine Rolle spielt, ist mithin die genannte Ausnahmeregelung für Grenzbewohner. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind und der „akute Anlass“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch lediglich in einem „Stundenradius“ von der Grenze Bedeutung haben kann, kommt es nach dem Willen des Erlassgebers in allen anderen Fällen auf eine Notfallsituation nicht an. Zu diesem Grundsatz des Beihilferechts hat das Gericht bereits in einem anderen Verfahren (Urteil vom 12.07.2006 - 6 K 1551/05 -), in welchem die Wahl der Klinik notfallbedingt nicht frei erfolgen konnte, ausgeführt:
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„Das gilt auch in Notfällen , d.h. dann, wenn die (teurere) Privatklinik vom Beihilfeberechtigten nicht frei gewählt werden konnte. Die Beihilfevorschriften sehen insoweit keine unterschiedliche Bewertung vor, insbesondere z.B. keinen Verzicht auf die Vergleichsberechnung, auf welchen der Kläger letztlich abhebt. Das ist auch rechtlich nicht geboten, weil die Vergleichsberechnung nicht zur Sanktion der „Wahl“ des Beihilfeberechtigten für eine teurere Klinik, sondern einseitig zur Begrenzung der Beihilfekosten vorgesehen ist. Der Anlass für eine Behandlung in der Privatklinik kann unter diesen Umständen keine Rolle spielen. Folglich kann es auch auf den „freien“ Willen des Beihilfeberechtigten, sich in die Privatklinik zu begeben, nicht ankommen. Soweit er nicht aus freien Stücken in die Privatklinik gelangt war, hat dies - wie bei allen Notfällen, z.B. einem Unfall im Ausland, - schicksalhaften Charakter.…Es kommt hinzu, dass die Nichtberücksichtigung des Anlasses der Aufnahme in eine Privatklinik in hohem Maße den Grundsätzen der Generalisierung und Pauschalierung entspricht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Eine Regelung, die „Notfälle“ von der generellen Abrechnungsweise ausnehmen würde, würde sich nämlich voraussichtlich rasch als unpraktikabel erweisen. Jedenfalls wäre ihre Anwendung mit einem erheblichen - der Beihilfestelle letztlich unzumutbaren - Verwaltungsaufwand verbunden…..Letztlich wäre die behauptete Überlastung der Universitätsklinik nur durch eine unter Einbeziehung von Zeugen durchzuführende Beweisaufnahme zu klären….Des Weiteren müsste in solchen Fällen zur Beurteilung der Dringlichkeit des „Notfalles“ weiter geklärt werden, ob lediglich die überbelegte Klinik zu einer sachgemäßen und dem Beihilfeberechtigten zumutbaren Versorgung in der Lage gewesen war, wovon hier - jedenfalls nach Meinung des fachkundigen Oberarztes - ebenfalls kaum ausgegangen werden könnte….Schließlich müsste zweifelsohne vielfach geklärt werden, ob der „Notfall“ wirklich so dringlich gewesen war, dass nicht - oder gegebenenfalls wie lange höchstens - auf einen eventuell frei werdenden Behandlungsplatz hätte gewartet werden können. All dies zu ermitteln ist allein zur Vermeidung von einzelnen Belastungsfällen der Beihilfeverwaltung weder organisatorisch noch finanziell zuzumuten.“(Zitat-Ende) Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle.
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All dies verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beihilfeberechtigte auch schon bei Krankheitsfällen im Inland gewisse „Härten“ hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht geboten, alle krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beihilfen abzudecken; geboten ist lediglich eine angemessene Beteiligung an den Aufwendungen. Dem Dienstherrn verbleibt ein erheblicher Spielraum, in dessen Rahmen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bestimmen kann (so schon BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, BVerwGE 41, 192 ff.) Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist daher nur dann zulässig und geboten, wenn die Versagung einer Hilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen würde. Das trifft hier nicht zu. Für im Ausland eintretende Krankheitsfälle, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes stehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BhV) oder ihre Behandlung dort ausdrücklich gestattet wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BhV) braucht der Dienstherr schon im Ansatz nicht in vollem Umfange einzustehen, kann also auch der Kern der Fürsorgepflicht in aller Regel nicht verletzt sein. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf das Territorialprinzip verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelmäßig an den Grenzen des eigenen Landes endet. Das rechtfertigt sich letztlich daraus, dass der Dienstherr im Ausland keinerlei Möglichkeiten hat, auf die für seine Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse Einfluss zu nehmen, beispielsweise auf die Art und Weise der Krankenversorgung, das Abrechnungssystem, die Rechnungsüberprüfung usw.. Insoweit fehlt häufig sogar die Möglichkeit, ausreichenden Einblick in diese Verhältnisse zu gewinnen. Unter diesen Umständen ist es ihm folglich nicht zuzumuten, Leistungen zu erbringen, soweit sie über das hinausgehen, was im Inland angemessen ist. Außerhalb der Landesgrenzen hat der Beamte somit grundsätzlich in höherem Maße als im Inland für sich selbst zu sorgen. Diese Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Beihilferecht steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in jedem Falle in Einklang (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.), zumal es dem ins Ausland reisenden Beamten obliegt, durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung selbst Vorsorge zu treffen. Geschieht dies nicht, kann grundsätzlich auch kein existenzieller Härtefall anerkannt werden, wenn er mit extrem hohen Krankenkosten belastet wird, die in seiner Heimat unbekannt sind. So verhält es sich hier.
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Die Beklagte hat den hiernach gebotenen Kostenvergleich auch rechnerisch zutreffend durchgeführt. Insoweit kann im Einzelnen auf ihre detaillierte Darstellung in der Klageerwiderung vom 26.07.2006 (S. 4) verwiesen werden, gegenüber welcher die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat. Ausweislich des in den Akten enthaltenen Auszugs des Computerprogramms der Universität Münster zur Berechnung der Behandlungskosten ist nach der hier von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Beschreibung des Krankheitsbildes durch das Spital in ... von dem international katalogisierten Krankheitsfall DRG-Ziffer B 80 Z auszugehen. Für die Behandlung dieses Falles ist in Deutschland ein Basisentgelt bei eintägiger Verweildauer im Krankenhaus in Höhe von 502,61 Euro und bei zweitägiger Verweildauer in Höhe von 923,71 Euro anzusetzen. Bezüglich dieser Beträge nimmt das Gericht - von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehend - erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte die Angemessenheit höherer Aufwendungen nicht anhand der nachgereichten Auflistung von Einzelposten des Spitals ... vom 20.01.2006 nach billigem Ermessen anerkennen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BhV). Denn die Angemessenheit von Aufwendungen ist fiktiv an den im Inland vergleichsweise entstehenden Kosten zu messen. Dieser Kostenrahmen ist im vorliegenden Falle mit dem genannten Basisentgelt bereits höchstmöglich ausgeschöpft. Auch ist keine Summierung von konkreten Einzelpositionen und fiktiven Pauschalbeträgen zulässig. Für eine über den fiktiven Pauschbetrag hinausgehende Zubilligung von Kosten „nach billigem Ermessen“ fehlen damit die rechtlichen Voraussetzungen.
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2. Zu einem geringen Teil hat die Klage allerdings Erfolg : Denn die Beklagte hat entgegen den Angaben des Rechnung stellenden Spitals statt zwei nur einen Tag des Krankenhausaufenthalts der Klägerin in ... als Grundlage für die vergleichsweise anzusetzenden Kosten anerkannt. Für diese Einschränkung ist jedoch kein Grund zu ersehen. Unstreitig hatte sich die Klägerin über Nacht - also an zwei Tagen - stationär im Spital aufgehalten. Damit erscheint ein Ansatz von zwei Tagen unter den Umständen des vorliegenden Falles vertretbar. Ob diese Verweildauer oder überhaupt ein stationärer Aufenthalt medizinisch geboten gewesen war, ist im Rahmen des Kostenvergleichs, sofern die ärztliche Entscheidung nicht völlig willkürlich erscheint, nicht zu überprüfen. Grundsätzlich findet der Vergleich nach § 13 Abs. 1 BhV nämlich lediglich zwischen den Aufwendungen, nicht aber den Behandlungsmethoden statt.
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Geht man folglich von einer Verweildauer von zwei Tagen aus, so hat die Klage in dem Umfange Erfolg, als Aufwendungen in Höhe von insgesamt 923,71 Euro statt 502,61 Euro - jeweils vermindert um den Eigenanteil in Höhe von 20.- EUR - zur Berechnung der 50-prozentigen Beihilfe anzusetzen sind.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; billigem Ermessen entsprach es hier, der teilweise wertmäßig nur etwa zu 1/35 unterlegenen Beklagten - auch aus Gründen der Praktikabilität - keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und auch gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war, zumal das Fernbleiben entschuldigt war.
16 
Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Sie hat - abgesehen von der Anrechnung eines zweiten Behandlungstages (2) - keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren als der bewilligten Beihilfe; die dies versagenden Bescheide sind folglich nicht rechtswidrig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1) .
17 
Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 79 BBG in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der seit dem 01.01.2004 geltenden Neufassung , die für die hier aus dem Jahre 2005 herrührenden Aufwendungen maßgeblich ist. Dabei stellt das Gericht die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42; zitiert nach Juris) formell verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Beihilfevorschriften unter Anerkennung einer großzügig zu bemessenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten - Übergangszeit für ihre normative Neufassung zurück, zumal dies im Interesse beider Beteiligter liegt (ähnlich so VG Dresden, Urteil vom 16.02.2006 - 11 K 2389/03 - und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 7 A 265/04 -; jeweils zitiert nach Juris).
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1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Kosten der hier im Mai 2005 erfolgten ärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Krankenhaus sind in diesem Sinne nach § 6 krankheitsbedingte beihilfefähige Aufwendungen und damit auch im Ausland nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings wird Beihilfe nur insoweit und bis zu der Höhe, wie in der Bundesrepublik Deutschland für das selbe Krankheitsbild in einem vergleichbaren Krankenhaus Kosten entstanden wären, geleistet. Zu diesem Zwecke wird ein Kostenvergleich durchgeführt, der lediglich in den Ländern innerhalb der Europäischen Union entbehrlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Abgesehen davon gilt keine Beschränkung der Beihilfe auf die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähigen Kosten nur dann, wenn u.a. die Aufwendungen 550 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen oder wenn eine in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland aufgesucht hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV).
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Hiervon ausgehend sind die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt rund 7.800.- EUR nur beschränkt beihilfefähig und ist die genaue Höhe der Beihilfe durch einen sogenannten Kostenvergleich zu ermitteln. Denn keine der genannten oder der weiter unter § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV aufgeführten - hier von vorneherein nicht einschlägigen - Ausnahmevoraussetzungen, die die Beschränkung der Beihilfe oder den Kostenvergleich erübrigen könnten, sind gegeben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Schweiz, die unstreitig kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, auch nicht auf Grund eines bilateralen Abkommens hinsichtlich der Krankenversorgung wie ein solches Mitglied zu behandeln. Art. 8 des hier nach Auffassung der Klägerin in Betracht zu ziehenden Freizügigkeitsabkommens, wonach die Vertragsparteien die „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Anhang II“ regeln, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Art. 1 des Anhangs II verlangt zwar im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander, die gemeinschaftlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, auf die in Abschnitt A Bezug genommen wird, anzuwenden. Abschnitt A nimmt jedoch ausschließlich auf Rechtsakte Bezug, die Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie deren Familienangehörige betreffen. Allgemein stellt das Freizügigkeitsabkommen auch ansonsten auf den beruflichen und wirtschaftlichen Austausch ab und damit grundsätzlich auf den dauerhaften Aufenthalt der jeweiligen Staatsangehörigen im anderen Land, jedenfalls aber schwergewichtig auf einen Aufenthalt im Zuge der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger)(vgl. etwa „Zielsetzungen“ in Art. 1 a), b) und d) FZA u.a.: „Zugang zu Erwerbstätigkeit“; „Erbringung von Dienstleistungen“, „gleiche Beschäftigungsbedingungen“). Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Das wird auch durch Art. 24 FZA unterstrichen, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, aber dort wohnen (wollen), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhalten, sofern sie u.a. nachweisen, über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, der sämtliche Risiken (nach schweizerischem Recht auch Unfall und Mutterschaft) abdeckt. Aus der Tatsache, dass für Besuchsreisen offenbar keine vergleichbare Regelung besteht, ist zu schließen, dass das Freizügigkeitsabkommen insoweit keine Koordinierung des Schutzes durch Krankenversicherungen anstrebt. Für Besucher sichert das Abkommen, falls insoweit überhaupt erforderlich, allenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Art. 1 c, 3 und 6 FZA).
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Selbst wenn nach der Zielsetzung des Abkommens, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, auch eine Anpassung der beihilferechtlichen Regelung des § 13 BhV im Verhältnis zur Schweiz angestrebt wäre und deshalb erfolgen müsste, wie die Klägerin meint, so ließe sich eine beihilferechtliche Entscheidung nicht unmittelbar auf das Abkommen stützen. Eine Umsetzung ist indessen bislang nicht erfolgt. Dieses „Versäumnis“ verstieße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sodass mittelbar auch nicht daraus vom einzelnen Beihilfeberechtigten ein einklagbarer Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe abgeleitet werden könnte. Für eine solche Anpassung fehlen nämlich derzeit bereits die Voraussetzungen, wie der nahezu um den Faktor 10 variierende Krankenkostenunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland jedenfalls im vorliegenden Fall beweist.
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Die im Abkommen angestrebte „Koordinierung“ müsste mithin vor allem und zunächst eine Angleichung der Kosten sowie eine Anpassung des Abrechnungssystems der Krankenleistungen bedeuten, welche hier - auch nach Auffassung der Klägerin - völlig fehlt. Insoweit zeigt die schriftliche Begründung des Spitals ... vom 13.01.2006 für die in Rechnung gestellten Preise, dass es sich offenbar nicht um ein Entgelt für tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern um einen in Geldbeträgen ausgedrückten Verrechnungsposten zur Krankenhausfinanzierung anhand der durchschnittlichen kantonalen Vorjahres-Fallkosten handelt. Dieses Finanzierungssystem stützt sich hauptsächlich (in ... zu 60 Prozent) auf staatliche Leistungen des Wohnkantons des Patienten, ergänzt durch dessen Pflichtversicherung, wobei nicht der individuell-konkrete Leistungsumfang für den einzelnen Patienten, sondern der prognostizierte Gesamtaufwand der Klinik maßgebend ist. Die Patientenkosten können auf diesem Wege, wie der vorliegende Fall besonders deutlich zeigt, im Einzelfall bis zur „Kostendeckung“ nachgerade beliebige Höhen erreichen, belasten aber - vorbehaltlich von besonderen Leistungen für Privatpatienten - nie den (schweizerischen) Patienten selbst.
22 
Mit diesem Abrechnungssystem kann das am individuellen Kranken-Aufwand orientierte deutsche Versicherungssystem nicht Schritt halten, kann auch das hieran anknüpfende System der Beihilfe, welches lediglich (individuell) notwendige und (insoweit) der Höhe nach angemessene Aufwendungen tragen soll (§ 5 Abs. 1 BhV), nicht in Einklang gebracht werden. Denn die Beihilfe stellt kein Instrument der staatlichen Krankenhausfinanzierung dar; dies kann auch und erst recht bei Aufwendungen für den stationären Aufenthalt im Ausland nicht anders sein. Zumindest deshalb kann bislang selbst in erweiternder Analogie zum Freizügigkeitsabkommen bei in der Schweiz erkrankten Freizeit- und Urlaubsreisenden nicht von einem Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BhV abgesehen werden. Aus dem Freizügigkeitsabkommen kann mithin nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden.
23 
Es stellt sich vielmehr umgekehrt die Frage, ob die Überwälzung des staatlichen Förderanteils der Kantone an der Krankenhausfinanzierung auf den aus der Europäischen Gemeinschaft stammenden ausländischen Patienten (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Spitals vom 13.01.2006) ihrerseits mit dem Koordinierungsgebot bei der sozialen Sicherung und Krankenversorgung im genannten Freizügigkeitsabkommen in Einklang steht. Das begegnet erheblichen Zweifeln. Möglicherweise bedürfte es zur weiteren Abklärung bilateraler Verhandlungen auf der politischen Ebene. Geht mithin die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte - folgerichtig selbst davon aus, persönlich zur (restlichen) Bezahlung dieser Rechnung des Spitals eigentlich nicht verpflichtet zu sein, so ist ihr Aufwand auch schon aus diesem Grunde nicht beihilfefähig. Denn Beihilfe wird regelmäßig nicht unabhängig vom Zahlungsverpflichteten, sondern nur insoweit gewährt, als der Zahlungsverpflichtete selbst zu Recht herangezogen wird bzw. seine Heranziehung für berechtigt ansieht.
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Von einem Kostenvergleich bzw. einer Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands kann schließlich auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV abgesehen werden. Zwar hatte sich die Klägerin, welche in Deutschland unzweifelhaft in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnt, aus akutem Anlass in das für sie nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz begeben. Auch ist ihr zuzugeben, dass der Anlass nicht eingetreten sein muss, während sie sich (noch) diesseits der Grenze in Deutschland aufgehalten hatte (so nunmehr Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur gleich lautenden landesrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315; zitiert nach Juris). Sie hatte sich aber auf der Schweizer Seite nicht in der Nähe der Grenze aufgehalten, als sich die Notwendigkeit ergab, das Krankenhaus aufzusuchen. Ein Beihilfeberechtigter hält sich nach dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur dann in der Nähe der Grenze auf, wenn er damit rechnen darf, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen. Eine solche Fahrtzeit wäre im vorliegenden Falle von ... aus offensichtlich nicht zu erreichen. Es kommt hinzu, dass sich das „nächstgelegene Krankenhaus“ nach dem Sinn und Zweck der Regelung, Grenzbewohnern (von Konstanz bis Weil am Rhein) rascher die beste Versorgung (z.B. in Basel) zu ermöglichen, auf den Wohnort, nicht aber den Ort des Vorfalles, beziehen mag, was hier allerdings letztlich offen bleiben kann. Gleiches gilt für die Frage, ob das Spital ... als „öffentliches Krankenhaus“ im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre.
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich mittelbar zugleich, dass es grundsätzlich in allen Fällen des § 13 BhV auf die Umstände der Wahl des Krankenhauses im Ausland, insbesondere darauf, ob es sich um einen Notfall gehandelt hat, nicht ankommt. Davon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Die einzige Fallgestaltung, bei welcher der „akute Anlass“, d.h. (auch) ein Notfall, eine Rolle spielt, ist mithin die genannte Ausnahmeregelung für Grenzbewohner. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind und der „akute Anlass“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch lediglich in einem „Stundenradius“ von der Grenze Bedeutung haben kann, kommt es nach dem Willen des Erlassgebers in allen anderen Fällen auf eine Notfallsituation nicht an. Zu diesem Grundsatz des Beihilferechts hat das Gericht bereits in einem anderen Verfahren (Urteil vom 12.07.2006 - 6 K 1551/05 -), in welchem die Wahl der Klinik notfallbedingt nicht frei erfolgen konnte, ausgeführt:
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„Das gilt auch in Notfällen , d.h. dann, wenn die (teurere) Privatklinik vom Beihilfeberechtigten nicht frei gewählt werden konnte. Die Beihilfevorschriften sehen insoweit keine unterschiedliche Bewertung vor, insbesondere z.B. keinen Verzicht auf die Vergleichsberechnung, auf welchen der Kläger letztlich abhebt. Das ist auch rechtlich nicht geboten, weil die Vergleichsberechnung nicht zur Sanktion der „Wahl“ des Beihilfeberechtigten für eine teurere Klinik, sondern einseitig zur Begrenzung der Beihilfekosten vorgesehen ist. Der Anlass für eine Behandlung in der Privatklinik kann unter diesen Umständen keine Rolle spielen. Folglich kann es auch auf den „freien“ Willen des Beihilfeberechtigten, sich in die Privatklinik zu begeben, nicht ankommen. Soweit er nicht aus freien Stücken in die Privatklinik gelangt war, hat dies - wie bei allen Notfällen, z.B. einem Unfall im Ausland, - schicksalhaften Charakter.…Es kommt hinzu, dass die Nichtberücksichtigung des Anlasses der Aufnahme in eine Privatklinik in hohem Maße den Grundsätzen der Generalisierung und Pauschalierung entspricht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Eine Regelung, die „Notfälle“ von der generellen Abrechnungsweise ausnehmen würde, würde sich nämlich voraussichtlich rasch als unpraktikabel erweisen. Jedenfalls wäre ihre Anwendung mit einem erheblichen - der Beihilfestelle letztlich unzumutbaren - Verwaltungsaufwand verbunden…..Letztlich wäre die behauptete Überlastung der Universitätsklinik nur durch eine unter Einbeziehung von Zeugen durchzuführende Beweisaufnahme zu klären….Des Weiteren müsste in solchen Fällen zur Beurteilung der Dringlichkeit des „Notfalles“ weiter geklärt werden, ob lediglich die überbelegte Klinik zu einer sachgemäßen und dem Beihilfeberechtigten zumutbaren Versorgung in der Lage gewesen war, wovon hier - jedenfalls nach Meinung des fachkundigen Oberarztes - ebenfalls kaum ausgegangen werden könnte….Schließlich müsste zweifelsohne vielfach geklärt werden, ob der „Notfall“ wirklich so dringlich gewesen war, dass nicht - oder gegebenenfalls wie lange höchstens - auf einen eventuell frei werdenden Behandlungsplatz hätte gewartet werden können. All dies zu ermitteln ist allein zur Vermeidung von einzelnen Belastungsfällen der Beihilfeverwaltung weder organisatorisch noch finanziell zuzumuten.“(Zitat-Ende) Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle.
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All dies verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beihilfeberechtigte auch schon bei Krankheitsfällen im Inland gewisse „Härten“ hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht geboten, alle krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beihilfen abzudecken; geboten ist lediglich eine angemessene Beteiligung an den Aufwendungen. Dem Dienstherrn verbleibt ein erheblicher Spielraum, in dessen Rahmen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bestimmen kann (so schon BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, BVerwGE 41, 192 ff.) Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist daher nur dann zulässig und geboten, wenn die Versagung einer Hilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen würde. Das trifft hier nicht zu. Für im Ausland eintretende Krankheitsfälle, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes stehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BhV) oder ihre Behandlung dort ausdrücklich gestattet wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BhV) braucht der Dienstherr schon im Ansatz nicht in vollem Umfange einzustehen, kann also auch der Kern der Fürsorgepflicht in aller Regel nicht verletzt sein. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf das Territorialprinzip verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelmäßig an den Grenzen des eigenen Landes endet. Das rechtfertigt sich letztlich daraus, dass der Dienstherr im Ausland keinerlei Möglichkeiten hat, auf die für seine Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse Einfluss zu nehmen, beispielsweise auf die Art und Weise der Krankenversorgung, das Abrechnungssystem, die Rechnungsüberprüfung usw.. Insoweit fehlt häufig sogar die Möglichkeit, ausreichenden Einblick in diese Verhältnisse zu gewinnen. Unter diesen Umständen ist es ihm folglich nicht zuzumuten, Leistungen zu erbringen, soweit sie über das hinausgehen, was im Inland angemessen ist. Außerhalb der Landesgrenzen hat der Beamte somit grundsätzlich in höherem Maße als im Inland für sich selbst zu sorgen. Diese Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Beihilferecht steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in jedem Falle in Einklang (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.), zumal es dem ins Ausland reisenden Beamten obliegt, durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung selbst Vorsorge zu treffen. Geschieht dies nicht, kann grundsätzlich auch kein existenzieller Härtefall anerkannt werden, wenn er mit extrem hohen Krankenkosten belastet wird, die in seiner Heimat unbekannt sind. So verhält es sich hier.
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Die Beklagte hat den hiernach gebotenen Kostenvergleich auch rechnerisch zutreffend durchgeführt. Insoweit kann im Einzelnen auf ihre detaillierte Darstellung in der Klageerwiderung vom 26.07.2006 (S. 4) verwiesen werden, gegenüber welcher die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat. Ausweislich des in den Akten enthaltenen Auszugs des Computerprogramms der Universität Münster zur Berechnung der Behandlungskosten ist nach der hier von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Beschreibung des Krankheitsbildes durch das Spital in ... von dem international katalogisierten Krankheitsfall DRG-Ziffer B 80 Z auszugehen. Für die Behandlung dieses Falles ist in Deutschland ein Basisentgelt bei eintägiger Verweildauer im Krankenhaus in Höhe von 502,61 Euro und bei zweitägiger Verweildauer in Höhe von 923,71 Euro anzusetzen. Bezüglich dieser Beträge nimmt das Gericht - von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehend - erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte die Angemessenheit höherer Aufwendungen nicht anhand der nachgereichten Auflistung von Einzelposten des Spitals ... vom 20.01.2006 nach billigem Ermessen anerkennen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BhV). Denn die Angemessenheit von Aufwendungen ist fiktiv an den im Inland vergleichsweise entstehenden Kosten zu messen. Dieser Kostenrahmen ist im vorliegenden Falle mit dem genannten Basisentgelt bereits höchstmöglich ausgeschöpft. Auch ist keine Summierung von konkreten Einzelpositionen und fiktiven Pauschalbeträgen zulässig. Für eine über den fiktiven Pauschbetrag hinausgehende Zubilligung von Kosten „nach billigem Ermessen“ fehlen damit die rechtlichen Voraussetzungen.
29 
2. Zu einem geringen Teil hat die Klage allerdings Erfolg : Denn die Beklagte hat entgegen den Angaben des Rechnung stellenden Spitals statt zwei nur einen Tag des Krankenhausaufenthalts der Klägerin in ... als Grundlage für die vergleichsweise anzusetzenden Kosten anerkannt. Für diese Einschränkung ist jedoch kein Grund zu ersehen. Unstreitig hatte sich die Klägerin über Nacht - also an zwei Tagen - stationär im Spital aufgehalten. Damit erscheint ein Ansatz von zwei Tagen unter den Umständen des vorliegenden Falles vertretbar. Ob diese Verweildauer oder überhaupt ein stationärer Aufenthalt medizinisch geboten gewesen war, ist im Rahmen des Kostenvergleichs, sofern die ärztliche Entscheidung nicht völlig willkürlich erscheint, nicht zu überprüfen. Grundsätzlich findet der Vergleich nach § 13 Abs. 1 BhV nämlich lediglich zwischen den Aufwendungen, nicht aber den Behandlungsmethoden statt.
30 
Geht man folglich von einer Verweildauer von zwei Tagen aus, so hat die Klage in dem Umfange Erfolg, als Aufwendungen in Höhe von insgesamt 923,71 Euro statt 502,61 Euro - jeweils vermindert um den Eigenanteil in Höhe von 20.- EUR - zur Berechnung der 50-prozentigen Beihilfe anzusetzen sind.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; billigem Ermessen entsprach es hier, der teilweise wertmäßig nur etwa zu 1/35 unterlegenen Beklagten - auch aus Gründen der Praktikabilität - keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 16.865,77 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für außerhalb Deutschlands entstandene medizinische Aufwendungen.
Der 1933 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Am 03.09.2002 zog er sich bei einem Unfall in der Nähe von Damüls in Österreich (Bundesland Vorarlberg) u.a. eine Lendenwirbelfraktur zu, die im Landeskrankenhaus Feldkirch und im Landeskrankenhaus Innsbruck - Universitätskliniken - versorgt wurde. Mit Beihilfeanträgen vom 25.09., 10.10. und 25.10.2002 machte er für diese Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR Beihilfeansprüche geltend. Mit Bescheiden vom 17.10., 30.10. und 08.11.2002 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - Aufwendungen in Höhe von lediglich 34.293,23 EUR als beihilfefähig an und setzte die Beihilfen auf zusammen 24.005,27 EUR fest. Die Kürzungen begründete es damit, dass außerhalb Deutschlands entstandene Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig seien, wie sie am Sitz des LBV entstanden und beihilfefähig gewesen wären, weshalb die Krankenhauspflegesätze des K.hospitals Stuttgart zugrunde gelegt worden seien; die für ärztliche Leistungen im ausländischen Krankenhaus erbrachten Aufwendungen seien nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - um 25 v.H. gemindert worden.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, der Unfallort befinde sich in unmittelbarer Grenznähe, so dass die Aufwendungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Beihilfeverordnung - BVO - voll zu ersetzen seien. Mit Bescheid vom 23.05.2003 half das LBV den Widersprüchen unter Berücksichtigung korrigierter Pflegesätze des K.hospitals teilweise ab, indem es weitere 173,36 EUR als beihilfefähig anerkannte und eine weitere Beihilfe von 121,35 EUR gewährte. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Das LBV wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 zurück.
Am 28.06.2003 hat der Kläger sich an das Verwaltungsgericht Sigmaringen gewandt und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Durch Urteil vom 20.10.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Maßgeblich sei nicht die Beihilfeverordnung in der am 01.04.2003 in Kraft getretenen Fassung, wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Leistungen ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich sei, sondern in der bei Entstehung der Aufwendungen im Jahr 2002 geltenden, mit Gemeinschaftsrecht vereinbaren Fassung. Dem Kostenvergleich stehe auch § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO a.F. nicht entgegen, wonach die Beihilfefähigkeit nicht auf die in Deutschland beihilfefähigen Kosten beschränkt sei, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden müsse. Entgegen den Auffassungen des Klägers und der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums erfasse die Vorschrift allein Aufenthalte auf deutschem Hoheitsgebiet, aber nicht auch solche jenseits der Grenze. Auch eine Selbstbindung des Beklagten, der bisher auch in den letztgenannten Fällen Beihilfe ohne Kostenvergleich gewährt habe, komme nicht in Betracht, weil sie sich auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von höchstens 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beschränkt habe, die hier unstreitig überschritten sei. Nicht zu beanstanden sei auch die Durchführung des Kostenvergleichs einschließlich des Abzugs von 25 v.H. nach § 6a GOÄ. Soweit das LBV bei der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002 eine Manipulationsgebühr übersehen habe, sei sie nicht zum Gegenstand des Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht worden. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletze weder allgemein noch im Hinblick auf den Kläger die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; er habe eine unangemessene finanzielle Beeinträchtigung in seiner Lebensführung nicht vorgetragen.
Gegen dieses dem Kläger am 15.11.2004 zugestellte Urteil hat er am 10.12.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie am 17.01.2005, einem Montag, begründet. Er ist der Auffassung, dass der Kostenvergleich jedenfalls in der in seinem Falle durchgeführten Form nicht gemeinschaftsrechtskonform ist. Nicht überzeugend sei ferner die Auslegung des Begriffs der Grenznähe durch das Verwaltungsgericht. Wenn einziges Kriterium für die unterschiedliche Behandlung wäre, auf welcher Seite der Grenze sich der Unfall ereignet habe, ließe sich eine europa- oder grundrechtliche Rechtfertigung schwerlich finden. Die Regelung habe den Notfall im Auge, in dem die freie Entscheidung des Betroffenen durch medizinische Gesichtspunkte verdrängt werde, was selbstverständlich sanktionslos bleiben solle. Andererseits sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass das vom Beklagten verwendete Kriterium der Straßenentfernung unzutreffend sei. Anknüpfungspunkt müsse das Merkmal des „nächstgelegenen Krankenhauses“ sein, so dass in allen Fällen von Grenznähe im Sinne der Beihilfevorschrift auszugehen sei, in denen ein Beamter sich im Einzugsbereich eines ausländischen Krankenhauses befinde, der für Notfälle auch inländisches Territorium erfasse. Soweit die Klage hinsichtlich einer Manipulationsgebühr in der Rechnung des Landeskrankenhauses Innsbruck vom 14.10.2002 wegen fehlenden Verwaltungsverfahrens als unzulässig abgewiesen worden sei, handle es sich um reine Förmelei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - zu ändern, den Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Frage der Grenznähe sei nicht entscheidungserheblich, weil sich auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten kein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers ergebe.
12 
Dem Senat liegen die Gerichtsakten erster Instanz und die einschlägigen Akten des Beklagten (vier Hefter) vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
20 
Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
21 
Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
23 
Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
20 
Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
21 
Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
23 
Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist als Landesbeamter im Ruhestand beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Am 03.09.2002 verunglückte er bei Aufräumarbeiten in der Nähe seines Ferienhauses in D.(Österreich) und rutschte in einen Graben. Dabei erlitt der Kläger u.a. eine Lendenwirbelfraktur. Er wurde im Rahmen eines Notfalleinsatzes in das Landeskrankenhaus F. verbracht und dort am 04.09.2002 operiert (dorsale bisegmentale Reposition und Stabilisierung mittels Fixateur intern). Nach stationärem Aufenthalt im Landeskrankenhaus F. bis zum 11.09.2002 wurde der Kläger ins Landeskrankenhaus I. verlegt und dort am 18.09.2002 nochmals operiert. Am 25.09.2002 konnte der Kläger nach Deutschland verlegt werden.
Mit Beihilfeanträgen vom 25.09.2002, 10.10.2002 und 25.10.2002 beantragte der Kläger Ersatz für die Aufwendungen, die ihm in Österreich entstanden waren.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung berücksichtigte im Hinblick auf die vom Landeskrankenhaus F. mit Rechnung vom 20.09.2002 berechneten Pflegegebührenbetrag von 24.793,71 Euro im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 BVO anzustellenden Vergleichsberechnung im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 zunächst lediglich den Pflegesatz für einen achttägigen Aufenthalt im Katharinenhospital Stuttgart in Höhe von insgesamt (1.121,81 Euro x 8 Tage =) 8.974,48 Euro als Höchstbetrag an beihilfefähigen Aufwendungen. Stationsärzte in F. stellten darüber hinaus 7.114,03 Euro gesondert in Rechnung, wobei das Landesamt insoweit die entstandenen Kosten erstattete, jedoch bei der Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen einen Abschlag von 25 % nach § 6 a GOÄ in Ansatz brachte. Gleichermaßen verfuhr das Landesamt im Bescheid vom 17.10.2002 mit einer gesondert in Rechnung gestellten Honorarnote des Leiters der Unfallabteilung in Höhe von 3.564,60 Euro, welche die am 04.09.2002 durchgeführte Operation betraf.
Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2002 berücksichtigte das Landesamt für Besoldung und Versorgung im Hinblick auf vom Leiter der Abteilung für Nukleare Medizin im Landeskrankenhaus F. in Rechnung gestellte Nuklearleistungen wiederum in Anwendung von § 6 a GOÄ nur einen Betrag von 75 % und lehnte eine weitergehende Erstattung von Aufwendungen ab.
Mit Beihilfebescheid vom 08.11.2002 regelte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Aufwendungsersatz für den Aufenthalt des Klägers im Landeskrankenhaus I.. Den vom Landeskrankenhaus berechneten Pflegegebühren von 21.438,00 Euro stellte es den Höchstpflegesatz für einen 14-tägigen Aufenthalt im Katharinenhospital Stuttgart gegenüber (1.121,81 Euro x 14 Tage = 15.705,34 Euro) und begrenzte den Höchstbetrag der beihilfefähigen Aufwendungen insoweit auf diese Summe.
Am 28.10.2002, 13.11.2002 und 25.11.2002 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, D. befinde sich in unmittelbarer Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Das Krankenhaus in F. sei das nächstgelegene geeignete Krankenhaus gewesen. Die Weiterbehandlung habe in I. erfolgen müssen, da eine ordnungsgemäße Versorgung aufgrund von Komplikationen in F. nicht mehr sichergestellt und ein Transport nach Deutschland nicht möglich gewesen sei.
Auf die Widersprüche des Klägers korrigierte das Landesamt für Besoldung und Versorgung seine Vergleichsberechnungen, berücksichtigte den damals aktuellen - auf 1.129,69 Euro gestiegenen - Abteilungspflegesatz der Chirurgischen Intensivmedizin im Katharinenhospital Stuttgart und gewährte entsprechend mit Teilabhilfebescheid vom 23.05.2003 eine weitere Beihilfe von 121,35 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Widersprüche des Klägers im Übrigen zurück. Zur Begründung hieß es, es liege kein Fall des § 13 Abs. 2 BVO vor, weshalb der Kostenvergleich zu Recht vorgenommen und die Erstattung von Aufwendungen teilweise abgelehnt worden sei. Zum grenznahen Gebiet nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO gehörten die Bereiche der in- oder ausländischen Lokalgrenzbehörden (nach § 20 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes). Von der Zugehörigkeit zum Bereich einer ausländischen Lokalgrenzbehörde könne ausgegangen werden, wenn die Straßenentfernung zwischen dem Ort des Dienstgeschäfts und der nächstgelegenen Grenzübergangsstelle nicht mehr als 40 km betrage. D. sei 56 Straßenkilometer vom nächstgelegenen Grenzübergang B. entfernt. Der folglich anzustellende Kostenvergleich sei nach erfolgter Teilabhilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Kürzung des Erstattungsbetrages in Anwendung von § 6 a GOÄ. Für den Kläger liege darin zwar möglicherweise eine gewisse Härte, die aber im Rahmen der pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen sei. Zur Deckung des im Ausland erhöhten Kostenrisikos gebe es spezielle private Versicherungstarife, worauf das Landesamt in zahlreichen Veröffentlichungen aufmerksam gemacht habe.
10 
Der Kläger hat am 28.06.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Behandlung im Ausland sei aus akutem Anlass bei Aufenthalt in Grenznähe erfolgt. D. liege nur ca. 20 km Luftlinie von der deutschen Grenze entfernt. Zum Grenzübergang B. betrage die Entfernung 46,3 Straßenkilometer, zum Grenzübergang A. seien es 48,8 Straßenkilometer. Rein geografisch liege D. grenznäher als etwa F. oder I.. Auf Straßenkilometer dürfe nicht abgestellt werden. Auch die Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit stehe einer Versagung der Beihilfe entgegen. Bei der konkreten Durchführung des Kostenvergleichs sei im Übrigen übersehen worden, dass in Österreich auch Operationen durchgeführt worden seien, die fiktiv dem deutschen Pflegesatz hinzuzuaddieren seien. Ferner sei bei der Rechnung des Landeskrankenhauses F. eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen worden.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf die Beihilfeanträge vom 25.09.2002, 10.10.2002 und 25.10.2002 über die bereits gewährte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe von 16.916,51 Euro zu gewähren und die Beihilfebescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 17.10.2002, 30.10.2002 und 08.11.2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23.05.2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Vereinbarkeit der streitigen Regelungen der BVO mit Europarecht stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg außer Frage. Auch die Vergleichsberechnung sei zutreffend durchgeführt worden. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen den Abrechnungssystemen Deutschlands und Österreichs ändere daran nichts. Die jeweils durchgeführten Operationen, die in den Pflegesatz eingeflossen seien, seien nicht gesondert in Rechnung gestellt worden. Soweit die Operationen betroffen seien, fehle es im Übrigen an hinreichend konkreten Belegen in inhaltlicher Hinsicht.
16 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (1 Band) vor. Darauf, wie auch auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts - insbesondere bezüglich der einzelnen geltend gemachten Rechnungen - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, der Kläger ist folglich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Behandlung in Österreich ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -; Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
19 
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO in der Fassung der Änderungsverordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich ist, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden. Die streitigen Aufwendungen sind sämtlich im Jahre 2002 entstanden. Die Änderungsverordnung des Finanzministeriums ist jedoch erst mit Wirkung zum 01.04.2003 in Kraft getreten; für vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandene Aufwendungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20.02.2003, a.a.O.).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebietet auch die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) keine andere Beurteilung. Die grundsätzliche Aufgabe des Kostenvergleichs innerhalb der EG durch die Änderungsverordnung vom 20.02.2003 stellt nicht etwa lediglich deklaratorisch fest, was kraft des Anwendungsvorrangs von Art. 49 EG bislang ohnehin schon gegolten haben könnte, sondern ist als konstitutive autonome Entscheidung des Verordnungsgebers anzusehen, künftig aus Praktikabilitätserwägungen von einem Inlandskostenvergleich abzusehen.
21 
Art. 49 EG selbst steht dem Kostenvergleich hier nicht entgegen (so auch - wenngleich ohne Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 unter Verweis auf Maurer, in: Bergmann / Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 371; a.A. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.1996 - 9 E 404/96 V -). Die Bestimmungen der Art. 49 und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr sind zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EG erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001, C 157/99 - Smits Geraets - m.w.N.). Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.
22 
Gleichwohl bestehen bereits Zweifel, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit im Falle von Notfallmaßnahmen - wie hier - überhaupt eröffnet ist, da der Betroffene die medizinische Dienstleistung hier nicht final in Ausübung seiner Grundfreiheiten in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt, sondern er insoweit vor keine Wahl gestellt ist. Angesichts dessen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO Beihilfeberechtigte davon abhalten kann, medizinische Notfalldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen und inwieweit sie dadurch in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sein sollen.
23 
Die Vorschrift ist aber ohnedies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. In Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen in diesem Bereich bleibt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Mitgliedsstaaten überlassen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden bzw. ein Anspruch darauf besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28.04.1998, C-158/96 - Raymond Kohll -, Rn 17 f.; Urteil vom 28.04.1998, C-120/95, - Nicolas Decker -, Rn 22; Urteil vom 12.07.2001, C-157/99 - Smits Geraets -, Rn 44 f.; Urteil vom 23.10.2003, C-56/01 - Patricia Inizan -, Rn 17, jeweils m.w.N.). Gleichwohl müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81). Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung. Vielmehr erweist sich hier eine Beschränkung auf die Kosten für eine Erbringung der medizinisch notwendigen Behandlung im Inland als gerechtfertigt, weil auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhend (EuGH, Urteil vom 18.03.2004, C-8/02 - Leichtle -, Rn 48; Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 107).
24 
Auch die einschlägigen Begründungserwägungen des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, in denen es heißt, im Hinblick auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen werde eine erhebliche Vereinfachung zugelassen, lassen einen gemeinschaftsrechtlich bedingten Handlungsdruck in der Vergangenheit nicht erkennen. Dort heißt es nämlich, es könne inzwischen davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Aufwendungen durchschnittlich die inländischen fiktiven Kosten nicht überstiegen, was selbst dann gelte, wenn unterschiedliche Preissysteme für Einzelleistungen deutliche Preisunterschiede im Einzelfall zeitigten, da insgesamt im Durchschnitt der Fälle ein Ausgleich gegeben sei (vgl. Begründung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, Stand: 12.12.2002. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung zur BVO kann danach nicht angenommen werden.
25 
2. Der Durchführung des Kostenvergleichs steht auch nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene (geeignete) Krankenhaus aufgesucht werden muss. D. befindet sich nicht in Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verwaltungspraxis des Beklagten erfasst die Begriffsverwendung „Aufenthalt in der Nähe der Grenze“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO nach Ansicht der Kammer allein Aufenthalte diesseits der Grenze auf deutschem Hoheitsgebiet. In den Hinweisen des Finanzministeriums zu § 13 Abs. 2 BVO (Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 - GABl. S. 370 -, geändert durch VwV vom 07.12.2001 - GABl. 2002, S. 7, abgedruckt etwa bei Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/1 B) heißt es zwar:
27 
„Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits oder jenseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akut-Krankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle einer Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe (z. B. Lörrach, Waldshut-Tiengen) in die nächstgeeignete Spezialklinik (z. B. nach Basel anstelle von Freiburg), wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt.“
28 
Dieses weite Verständnis der Grenznähe der - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift mag noch eine mögliche Auslegung des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darstellen; Sinn und Zweck der Vorschrift legen aber eine Beschränkung auf Aufenthalte diesseits der Grenze nahe. Dies folgt zunächst bereits aus einer autonomen Auslegung der Beihilfevorschrift selbst. Aus der Perspektive des im Inland ansässigen Normgebers ist unter Grenznähe im Wortsinne nämlich eine Nähe zur Grenze (hin) und kein mehr oder weniger scharf konturierter Bereich um die Staatsgrenze herum zu verstehen. Dieses Normverständnis ist auch allein sachgerecht. Die Vorschrift zielt nämlich ersichtlich darauf ab, einen Beihilfeberechtigten zu privilegieren, wenn er im Inland - in Grenznähe - verunglückt und nunmehr aus medizinischen Gründen nicht ein inländisches, sondern ein die notwendige ärztliche Versorgung sicherstellendes ausländisches Krankenhaus aufsuchen muss. In derartigen Fällen soll es dem Beihilfeberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem ausländischen Krankenhaus behandelt werden muss, weil er damit - aufgrund seines Inlandsaufenthalts - grundsätzlich nicht zu rechnen hatte. Hat ein Beihilfeberechtigter jedoch bewusst die Grenze überschritten und hält sich im Ausland auf, so beruht die mögliche Kostentragungspflicht für Mehrkosten einer dann ggf. notwendigen Auslandsbehandlung auf einer willentlichen Entscheidung des Betroffenen, der mit dem Grenzübertritt eine seiner Sphäre zuzurechnende Risikoentscheidung getroffen hat und dem vorzuhalten ist, dass er sich gegen das gesteigerte Kostenrisiko hätte zusätzlich durch Abschluss einer Versicherung privat absichern können. Für die letztgenannten Fälle besteht folglich aus Sicht des Normgebers schon kein unmittelbares Regelungsbedürfnis.
29 
Die bisherige Handhabung der Vorschrift durch das Landesamt führt aus Sicht der Kammer auch zu willkürlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Würde nämlich die Grenznähe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO tatsächlich auch Aufenthalte jenseits der Grenze umfassen, so würde etwa ein beihilfeberechtigter Skiurlauber unmittelbar hinter der Grenze noch in den Genuss einer vollen Kostenerstattung kommen, wohingegen ein Skiurlauber, der seinen Ferienort wenige Kilometer weiter im Landesinneren - aber nicht mehr in der wie auch immer genauer zu bestimmenden Grenznähe - gewählt hat, ggf. beträchtliche Mehrkosten selbst zu tragen hätte, auch wenn beide womöglich im gleichen ausländischen Krankenhaus versorgt werden müssen und sich beide in gleicher Weise bewusst für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt entschieden haben. Für eine Ungleichbehandlung dieser - oder ähnlicher vergleichbarer - Sachverhalte ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
30 
Die hier vertretene Rechtsauffassung erspart dazuhin weitgehend die mit einer genauen Bestimmung der Grenznähe im Einzelnen verbundenen Schwierigkeiten und ermöglicht eine praktikable Rechtsanwendung. Der Bereich der „Grenznähe“ auf deutschem Staatsgebiet orientiert sich dann nämlich nicht an einer wie immer gearteten Kilometerbegrenzung, sondern richtet sich schlicht nach der medizinischen Indikation. Ist es aus medizinisch-fachlicher Sicht bei einem akuten Anlass erforderlich, einen Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Verletzungen in ein ausländisches statt ein inländisches Krankenhaus zu verbringen, so war der Aufenthalt auch grenznah im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Demgegenüber begegnet die derzeitige, grenznahe Auslandsaufenthalte einschließende Verwaltungspraxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erheblichen Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf die Frage, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht. Die Heranziehung der in einem gänzlich anderen sachlichen Zusammenhang stehenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und seiner Auslegung (vgl. Mayer / Fricke, BRKG-Kommentar, § 20, Rn 8, unter Verweis auf diesbezügliche Verwaltungsvorschriften von einer maximalen Entfernung von 40 Straßenkilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle ausgehend) durch das Landesamt (und etwa auch Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 23.3) erscheint der Kammer sachfremd. Gleiches dürfte für andere parallele Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht (etwa den Begriff der Grenznähe in Doppelbesteuerungsabkommen) gelten. Eine Auslegungshilfe in der BVO selbst ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt die BVO überdies noch den Begriff der „nächsten Umgebung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO a.F. - nach den diesbezüglichen Hinweisen des Finanzministeriums: 20 km -, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO n.F.: „Nahbereich ... bis zu 40 km“) und lässt eine nähere Bestimmung der Grenznähe nicht erkennen.
31 
Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Verpflichtung zum Absehen vom Kostenvergleich kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit auch bei Aufenthalten in Grenznähe jenseits der Grenze Aufwendungen ohne Ansatz eines Kostenvergleichs erstattet. Die diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung ist aber auf die tatsächliche Verwaltungspraxis beschränkt. Nach den Bekundungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, das sich bislang an die VwV des Finanzministeriums hielt, kann sich eine danach ggf. eingetretene Selbstbindung jedoch allenfalls auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von maximal 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beziehen, da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darüber hinausgehend nicht angewandt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass die Straßenkilometerentfernung zwischen D. und dem nächstgelegenen Grenzübergang jedenfalls 40 km überschreitet.
32 
3. Die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 BVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211). Die fiktive inländische Kostenberechnung ist auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).
33 
Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit im Wesentlichen der - erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte - Umstand, dass der Kläger sowohl in F. als auch in I. operiert worden ist und dies im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung blieb.
34 
Die Operation in F. am 04.09.2002 ist jedoch privatärztlich vom Leiter der Unfallabteilung am 23.09.2002 gesondert in Rechnung gestellt worden; insoweit hat der Beklagte auch Beihilfeleistungen erbracht. Dass die Operation zusätzlich über den Leistungskostenanteil im Fallpauschalensystem des F.er Landeskrankenhauses in die Pflegegebührenrechnung mit eingeflossen ist, kann dann aber im Rahmen der Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Inlandskosten keine Berücksichtigung finden. Dies beruht auf dem Systemunterschied im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Dass der Pflegesatz in ausländischen Krankenhäusern gänzlich anders errechnet wird und in ihm ggf. andere bzw. weitere Leistungen enthalten sind, ist im Grundsatz beihilferechtlich hinzunehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO will gerade - in typisierender und pauschalierender Weise - die Beihilfefähigkeit von Auslandsaufwendungen einschränken, da auch ein sonstiger, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität genügender Weg nicht ersichtlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -, S. 11). Es verbietet sich daher eine detaillierte Differenzierung zwischen den einzelnen im jeweiligen Pflegesatz enthaltenen oder nicht enthaltenen Rechnungsposten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die streitige Aufwendung nochmals gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden ist und insoweit eine Erstattung möglich ist. Schließlich sind auch im Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung, der zur Vergleichsberechnung herangezogen wurde, allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) enthalten. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen, soweit sie nicht wahlärztlich abgerechnet werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 321/92 -, NVwZ-RR 1994, 407; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 - 6 K 149/99 -; Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 3.3.1). Soweit der Kläger folglich im Hinblick auf die Operation tatsächlich keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, die auch gesondert in Rechnung gestellt wurden, können diese über den Pflegesatz hinaus nicht anerkannt werden. Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs kann nämlich immer nur das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme von Leistungen sein. Eine fiktive Berechnung dergestalt, dass der Kläger im Inland etwa ggf. zu weitergehenden Wahlleistungen berechtigt gewesen wäre und über die Rechnung des Leiters der Unfallabteilung hinaus privatärztlich hätte behandelt werden können, ist nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -; Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
35 
Gleiches gilt auch für die in I. durchgeführte Operation. Hier kommt noch hinzu, dass diese Operation nach den Angaben der Abrechnungsstelle des I.er Landeskrankenhauses in die Rechnung vom 14.10.2002 nicht eingeflossen ist, da sie vom behandelnden Arzt nach dem dortigen System keine Punktbewertung erhalten hat, was sich auch aus dem vernachlässigenswert niedrigen Leistungskostenanteil in der Rechnung erschließt. Die Pflegegebührenrechnung wäre demnach gleich hoch ausgefallen, wenn der Kläger nicht operiert worden wäre. Ist dem Kläger folglich die Operation als solche nicht separat in Rechnung gestellt worden, so sind dem Kläger insoweit auch keine Aufwendungen entstanden, die im Rahmen der Vergleichsberechnung einem inländischen fiktiven Kostenansatz gegenüber gestellt werden könnten. Hinsichtlich der dann verbleibenden - durch das österreichische Fallpauschalensystem aufgrund der schwer wiegenden Diagnose hoch ausfallenden - Pflegegebühren gilt in Ermangelung einer gesonderten wahlärztlichen Liquidation der Operation das oben Dargelegte, sodass der Vergleich mit dem Intensivpflegesatz im Katharinenhospital Stuttgart nicht zu beanstanden ist.
36 
Dass im Rahmen der Vergleichsberechnung der jeweilige Entlasstag im österreichischen Krankenhaus nicht mitgerechnet wurde, findet seine Rechtfertigung in der diesbezüglichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
37 
Auch der Abzug in Höhe von 25 % nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V. mit § 6 a Abs. 1 GOÄ bei Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu aus (Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -):
38 
„Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
39 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.“
40 
Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Fall ist zu ergänzen, dass das österreichische Abrechnungssystem eine § 6 a GOÄ vergleichbare Regelung nicht kennt, sodass ein doppelter Abzug ersparter Vorhaltekosten ausscheidet.
41 
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Rechnung des Landeskrankenhauses I. vom 14.10.2002 eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen, fehlt es bereist am erforderlichen diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat diesen Rechnungsposten nämlich nicht zum Gegenstand seines Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht.
42 
4. Die dargelegte Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletzt insgesamt nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in ihrem Wesenkern. Das Risiko besonders hoher, nicht voll erstattungsfähiger Aufwendungen geht der Beamte bei Auslandsaufenthalten freiwillig ein. Dieses Risiko kann er durch eine Zusatzversicherung ohne Weiteres abdecken. Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -; OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).
43 
Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht kommt - trotz der beträchtlichen Höhe der offen bleibenden Rechnungsbeträge - nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat - auch auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 -nicht vorgetragen, dass er durch die Belastung mit den nicht erstatteten Aufwendungen unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unbillig oder gar unerträglich aufgefasst werden, dass der Kläger die Kosten im streitigen Umfang allein trägt. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen zwar für den Kläger durchaus in gewisser Weise schicksalhaft entstanden sein mögen, die entsprechende Kostenbelastung jedoch ihre Ursache an sich in der besonderen Form der Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise ohne zusätzlichen Versicherungsschutz findet. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe nicht außer acht zu lassen, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten belastet werden soll, die der Beamte durch zumutbare Eigenvorsorge hätte vermeiden können.
44 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, der Kläger ist folglich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Behandlung in Österreich ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -; Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
19 
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO in der Fassung der Änderungsverordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich ist, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden. Die streitigen Aufwendungen sind sämtlich im Jahre 2002 entstanden. Die Änderungsverordnung des Finanzministeriums ist jedoch erst mit Wirkung zum 01.04.2003 in Kraft getreten; für vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandene Aufwendungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20.02.2003, a.a.O.).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebietet auch die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) keine andere Beurteilung. Die grundsätzliche Aufgabe des Kostenvergleichs innerhalb der EG durch die Änderungsverordnung vom 20.02.2003 stellt nicht etwa lediglich deklaratorisch fest, was kraft des Anwendungsvorrangs von Art. 49 EG bislang ohnehin schon gegolten haben könnte, sondern ist als konstitutive autonome Entscheidung des Verordnungsgebers anzusehen, künftig aus Praktikabilitätserwägungen von einem Inlandskostenvergleich abzusehen.
21 
Art. 49 EG selbst steht dem Kostenvergleich hier nicht entgegen (so auch - wenngleich ohne Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 unter Verweis auf Maurer, in: Bergmann / Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 371; a.A. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.1996 - 9 E 404/96 V -). Die Bestimmungen der Art. 49 und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr sind zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EG erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001, C 157/99 - Smits Geraets - m.w.N.). Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.
22 
Gleichwohl bestehen bereits Zweifel, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit im Falle von Notfallmaßnahmen - wie hier - überhaupt eröffnet ist, da der Betroffene die medizinische Dienstleistung hier nicht final in Ausübung seiner Grundfreiheiten in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt, sondern er insoweit vor keine Wahl gestellt ist. Angesichts dessen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO Beihilfeberechtigte davon abhalten kann, medizinische Notfalldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen und inwieweit sie dadurch in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sein sollen.
23 
Die Vorschrift ist aber ohnedies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. In Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen in diesem Bereich bleibt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Mitgliedsstaaten überlassen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden bzw. ein Anspruch darauf besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28.04.1998, C-158/96 - Raymond Kohll -, Rn 17 f.; Urteil vom 28.04.1998, C-120/95, - Nicolas Decker -, Rn 22; Urteil vom 12.07.2001, C-157/99 - Smits Geraets -, Rn 44 f.; Urteil vom 23.10.2003, C-56/01 - Patricia Inizan -, Rn 17, jeweils m.w.N.). Gleichwohl müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81). Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung. Vielmehr erweist sich hier eine Beschränkung auf die Kosten für eine Erbringung der medizinisch notwendigen Behandlung im Inland als gerechtfertigt, weil auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhend (EuGH, Urteil vom 18.03.2004, C-8/02 - Leichtle -, Rn 48; Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 107).
24 
Auch die einschlägigen Begründungserwägungen des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, in denen es heißt, im Hinblick auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen werde eine erhebliche Vereinfachung zugelassen, lassen einen gemeinschaftsrechtlich bedingten Handlungsdruck in der Vergangenheit nicht erkennen. Dort heißt es nämlich, es könne inzwischen davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Aufwendungen durchschnittlich die inländischen fiktiven Kosten nicht überstiegen, was selbst dann gelte, wenn unterschiedliche Preissysteme für Einzelleistungen deutliche Preisunterschiede im Einzelfall zeitigten, da insgesamt im Durchschnitt der Fälle ein Ausgleich gegeben sei (vgl. Begründung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, Stand: 12.12.2002. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung zur BVO kann danach nicht angenommen werden.
25 
2. Der Durchführung des Kostenvergleichs steht auch nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene (geeignete) Krankenhaus aufgesucht werden muss. D. befindet sich nicht in Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verwaltungspraxis des Beklagten erfasst die Begriffsverwendung „Aufenthalt in der Nähe der Grenze“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO nach Ansicht der Kammer allein Aufenthalte diesseits der Grenze auf deutschem Hoheitsgebiet. In den Hinweisen des Finanzministeriums zu § 13 Abs. 2 BVO (Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 - GABl. S. 370 -, geändert durch VwV vom 07.12.2001 - GABl. 2002, S. 7, abgedruckt etwa bei Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/1 B) heißt es zwar:
27 
„Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits oder jenseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akut-Krankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle einer Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe (z. B. Lörrach, Waldshut-Tiengen) in die nächstgeeignete Spezialklinik (z. B. nach Basel anstelle von Freiburg), wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt.“
28 
Dieses weite Verständnis der Grenznähe der - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift mag noch eine mögliche Auslegung des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darstellen; Sinn und Zweck der Vorschrift legen aber eine Beschränkung auf Aufenthalte diesseits der Grenze nahe. Dies folgt zunächst bereits aus einer autonomen Auslegung der Beihilfevorschrift selbst. Aus der Perspektive des im Inland ansässigen Normgebers ist unter Grenznähe im Wortsinne nämlich eine Nähe zur Grenze (hin) und kein mehr oder weniger scharf konturierter Bereich um die Staatsgrenze herum zu verstehen. Dieses Normverständnis ist auch allein sachgerecht. Die Vorschrift zielt nämlich ersichtlich darauf ab, einen Beihilfeberechtigten zu privilegieren, wenn er im Inland - in Grenznähe - verunglückt und nunmehr aus medizinischen Gründen nicht ein inländisches, sondern ein die notwendige ärztliche Versorgung sicherstellendes ausländisches Krankenhaus aufsuchen muss. In derartigen Fällen soll es dem Beihilfeberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem ausländischen Krankenhaus behandelt werden muss, weil er damit - aufgrund seines Inlandsaufenthalts - grundsätzlich nicht zu rechnen hatte. Hat ein Beihilfeberechtigter jedoch bewusst die Grenze überschritten und hält sich im Ausland auf, so beruht die mögliche Kostentragungspflicht für Mehrkosten einer dann ggf. notwendigen Auslandsbehandlung auf einer willentlichen Entscheidung des Betroffenen, der mit dem Grenzübertritt eine seiner Sphäre zuzurechnende Risikoentscheidung getroffen hat und dem vorzuhalten ist, dass er sich gegen das gesteigerte Kostenrisiko hätte zusätzlich durch Abschluss einer Versicherung privat absichern können. Für die letztgenannten Fälle besteht folglich aus Sicht des Normgebers schon kein unmittelbares Regelungsbedürfnis.
29 
Die bisherige Handhabung der Vorschrift durch das Landesamt führt aus Sicht der Kammer auch zu willkürlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Würde nämlich die Grenznähe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO tatsächlich auch Aufenthalte jenseits der Grenze umfassen, so würde etwa ein beihilfeberechtigter Skiurlauber unmittelbar hinter der Grenze noch in den Genuss einer vollen Kostenerstattung kommen, wohingegen ein Skiurlauber, der seinen Ferienort wenige Kilometer weiter im Landesinneren - aber nicht mehr in der wie auch immer genauer zu bestimmenden Grenznähe - gewählt hat, ggf. beträchtliche Mehrkosten selbst zu tragen hätte, auch wenn beide womöglich im gleichen ausländischen Krankenhaus versorgt werden müssen und sich beide in gleicher Weise bewusst für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt entschieden haben. Für eine Ungleichbehandlung dieser - oder ähnlicher vergleichbarer - Sachverhalte ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
30 
Die hier vertretene Rechtsauffassung erspart dazuhin weitgehend die mit einer genauen Bestimmung der Grenznähe im Einzelnen verbundenen Schwierigkeiten und ermöglicht eine praktikable Rechtsanwendung. Der Bereich der „Grenznähe“ auf deutschem Staatsgebiet orientiert sich dann nämlich nicht an einer wie immer gearteten Kilometerbegrenzung, sondern richtet sich schlicht nach der medizinischen Indikation. Ist es aus medizinisch-fachlicher Sicht bei einem akuten Anlass erforderlich, einen Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Verletzungen in ein ausländisches statt ein inländisches Krankenhaus zu verbringen, so war der Aufenthalt auch grenznah im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Demgegenüber begegnet die derzeitige, grenznahe Auslandsaufenthalte einschließende Verwaltungspraxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erheblichen Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf die Frage, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht. Die Heranziehung der in einem gänzlich anderen sachlichen Zusammenhang stehenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und seiner Auslegung (vgl. Mayer / Fricke, BRKG-Kommentar, § 20, Rn 8, unter Verweis auf diesbezügliche Verwaltungsvorschriften von einer maximalen Entfernung von 40 Straßenkilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle ausgehend) durch das Landesamt (und etwa auch Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 23.3) erscheint der Kammer sachfremd. Gleiches dürfte für andere parallele Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht (etwa den Begriff der Grenznähe in Doppelbesteuerungsabkommen) gelten. Eine Auslegungshilfe in der BVO selbst ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt die BVO überdies noch den Begriff der „nächsten Umgebung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO a.F. - nach den diesbezüglichen Hinweisen des Finanzministeriums: 20 km -, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO n.F.: „Nahbereich ... bis zu 40 km“) und lässt eine nähere Bestimmung der Grenznähe nicht erkennen.
31 
Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Verpflichtung zum Absehen vom Kostenvergleich kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit auch bei Aufenthalten in Grenznähe jenseits der Grenze Aufwendungen ohne Ansatz eines Kostenvergleichs erstattet. Die diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung ist aber auf die tatsächliche Verwaltungspraxis beschränkt. Nach den Bekundungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, das sich bislang an die VwV des Finanzministeriums hielt, kann sich eine danach ggf. eingetretene Selbstbindung jedoch allenfalls auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von maximal 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beziehen, da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darüber hinausgehend nicht angewandt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass die Straßenkilometerentfernung zwischen D. und dem nächstgelegenen Grenzübergang jedenfalls 40 km überschreitet.
32 
3. Die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 BVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211). Die fiktive inländische Kostenberechnung ist auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).
33 
Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit im Wesentlichen der - erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte - Umstand, dass der Kläger sowohl in F. als auch in I. operiert worden ist und dies im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung blieb.
34 
Die Operation in F. am 04.09.2002 ist jedoch privatärztlich vom Leiter der Unfallabteilung am 23.09.2002 gesondert in Rechnung gestellt worden; insoweit hat der Beklagte auch Beihilfeleistungen erbracht. Dass die Operation zusätzlich über den Leistungskostenanteil im Fallpauschalensystem des F.er Landeskrankenhauses in die Pflegegebührenrechnung mit eingeflossen ist, kann dann aber im Rahmen der Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Inlandskosten keine Berücksichtigung finden. Dies beruht auf dem Systemunterschied im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Dass der Pflegesatz in ausländischen Krankenhäusern gänzlich anders errechnet wird und in ihm ggf. andere bzw. weitere Leistungen enthalten sind, ist im Grundsatz beihilferechtlich hinzunehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO will gerade - in typisierender und pauschalierender Weise - die Beihilfefähigkeit von Auslandsaufwendungen einschränken, da auch ein sonstiger, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität genügender Weg nicht ersichtlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -, S. 11). Es verbietet sich daher eine detaillierte Differenzierung zwischen den einzelnen im jeweiligen Pflegesatz enthaltenen oder nicht enthaltenen Rechnungsposten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die streitige Aufwendung nochmals gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden ist und insoweit eine Erstattung möglich ist. Schließlich sind auch im Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung, der zur Vergleichsberechnung herangezogen wurde, allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) enthalten. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen, soweit sie nicht wahlärztlich abgerechnet werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 321/92 -, NVwZ-RR 1994, 407; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 - 6 K 149/99 -; Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 3.3.1). Soweit der Kläger folglich im Hinblick auf die Operation tatsächlich keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, die auch gesondert in Rechnung gestellt wurden, können diese über den Pflegesatz hinaus nicht anerkannt werden. Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs kann nämlich immer nur das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme von Leistungen sein. Eine fiktive Berechnung dergestalt, dass der Kläger im Inland etwa ggf. zu weitergehenden Wahlleistungen berechtigt gewesen wäre und über die Rechnung des Leiters der Unfallabteilung hinaus privatärztlich hätte behandelt werden können, ist nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -; Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
35 
Gleiches gilt auch für die in I. durchgeführte Operation. Hier kommt noch hinzu, dass diese Operation nach den Angaben der Abrechnungsstelle des I.er Landeskrankenhauses in die Rechnung vom 14.10.2002 nicht eingeflossen ist, da sie vom behandelnden Arzt nach dem dortigen System keine Punktbewertung erhalten hat, was sich auch aus dem vernachlässigenswert niedrigen Leistungskostenanteil in der Rechnung erschließt. Die Pflegegebührenrechnung wäre demnach gleich hoch ausgefallen, wenn der Kläger nicht operiert worden wäre. Ist dem Kläger folglich die Operation als solche nicht separat in Rechnung gestellt worden, so sind dem Kläger insoweit auch keine Aufwendungen entstanden, die im Rahmen der Vergleichsberechnung einem inländischen fiktiven Kostenansatz gegenüber gestellt werden könnten. Hinsichtlich der dann verbleibenden - durch das österreichische Fallpauschalensystem aufgrund der schwer wiegenden Diagnose hoch ausfallenden - Pflegegebühren gilt in Ermangelung einer gesonderten wahlärztlichen Liquidation der Operation das oben Dargelegte, sodass der Vergleich mit dem Intensivpflegesatz im Katharinenhospital Stuttgart nicht zu beanstanden ist.
36 
Dass im Rahmen der Vergleichsberechnung der jeweilige Entlasstag im österreichischen Krankenhaus nicht mitgerechnet wurde, findet seine Rechtfertigung in der diesbezüglichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
37 
Auch der Abzug in Höhe von 25 % nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V. mit § 6 a Abs. 1 GOÄ bei Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu aus (Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -):
38 
„Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
39 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.“
40 
Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Fall ist zu ergänzen, dass das österreichische Abrechnungssystem eine § 6 a GOÄ vergleichbare Regelung nicht kennt, sodass ein doppelter Abzug ersparter Vorhaltekosten ausscheidet.
41 
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Rechnung des Landeskrankenhauses I. vom 14.10.2002 eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen, fehlt es bereist am erforderlichen diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat diesen Rechnungsposten nämlich nicht zum Gegenstand seines Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht.
42 
4. Die dargelegte Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletzt insgesamt nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in ihrem Wesenkern. Das Risiko besonders hoher, nicht voll erstattungsfähiger Aufwendungen geht der Beamte bei Auslandsaufenthalten freiwillig ein. Dieses Risiko kann er durch eine Zusatzversicherung ohne Weiteres abdecken. Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -; OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).
43 
Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht kommt - trotz der beträchtlichen Höhe der offen bleibenden Rechnungsbeträge - nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat - auch auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 -nicht vorgetragen, dass er durch die Belastung mit den nicht erstatteten Aufwendungen unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unbillig oder gar unerträglich aufgefasst werden, dass der Kläger die Kosten im streitigen Umfang allein trägt. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen zwar für den Kläger durchaus in gewisser Weise schicksalhaft entstanden sein mögen, die entsprechende Kostenbelastung jedoch ihre Ursache an sich in der besonderen Form der Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise ohne zusätzlichen Versicherungsschutz findet. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe nicht außer acht zu lassen, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten belastet werden soll, die der Beamte durch zumutbare Eigenvorsorge hätte vermeiden können.
44 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.

Tenor

Die Beklagte - ... - (...) - wird verpflichtet, der Klägerin aus einem Aufwand in Höhe von 923, 71 EURO Beihilfe für den Krankenhausaufenthalt im Spital ... vom 02./03.03.2005 zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die ... geborene Klägerin begehrt ungekürzte Beihilfe, ausgehend von der vollen Höhe der Krankenhausaufwendungen, die ihr wegen eines Sportunfalls im Ausland in Rechnung gestellt worden waren.
Die Klägerin ist als ... ... nahe der Schweizer Grenze wohnhaft und zu 50% beihilfeberechtigt. Sie stürzte am 02.03.2005 in .../Schweiz während eines Tagesausflugs mit dem Snowboard auf das Kinn und wurde deshalb wegen Anzeichen einer Gehirnerschütterung mit Gedächtnisausfall von ihrem Begleiter vorsorglich zur Untersuchung in das Spital ... gebracht. Das Spital führte verschiedene Untersuchungen, u.a. mit Röntgen und einer CT-Aufnahme, durch und behielt die Klägerin als Privatpatientin zur Beobachtung während einer Nacht im Hause. Mit direkt ihrer Privatversicherung (...) zugesandter Schlussrechnung vom 09.04.2005 berechnete es dafür Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 11.317,60 SFr entsprechend 7.778,71 Euro. Die Rechnung setzte sich u.a. aus einer „Abteilungsfallpauschale Chirurgie“ in Höhe von 1.439.- SFr., einem „Basiszuschlag Chirurgie“ in Höhe von 4.090.- SFr. und einer „Arztpauschale Chirurgie“ in Höhe von 4.004.- SFr. zusammen. Begründet wurden diese Beträge in einem erläuternden Schreiben des Spitals vom 13.01.2006 damit, dass es sich bei der „Abteilungsfallpauschale“ um den Grundtarif pro Spitalaufenthalt und Klinik handle, durch welchen über die schweizerische Pflichtversicherung ca. 40 Prozent der Kosten abgedeckt würden, während der „Basiszuschlag Chirurgie“ und der weitere „Basiszuschlag Tagespauschale“ (hier 886.- SFr.) jenen Teil der Kosten beinhalte, den in der Schweiz der jeweilige Wohn-Kanton des Patienten übernehme (ca. 60 Prozent). Dieser Teil müsse indes ausländischen Patienten im Interesse der Kostendeckung ebenfalls abverlangt werden. Er decke einen Teil der allgemeinen Infrastrukturkosten des Spitals (Investitionen, Bereitschaftsdienste usw.) ab. Die „Arztpauschale“ schließlich stelle den Zuschlag für die Chefarztbehandlung dar und werde üblicherweise von Zusatzversicherungen getragen. Das Spital reichte schließlich auf mehrfache Anforderung der Klägerin eine zweiseitige Liste vom 20.01.2006 mit insgesamt 76 - teils mehrfach vermerkten - Einzelpositionen der erbrachten Leistungen nach.
Auf den unter dem 20.09.2005 zur obengenannten Rechnung gestellten Beihilfeantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte (...) mit Bescheiden vom 06.10.2005 sowie ergänzend vom 13.10.2005 - nach Abzug des Eigenanteils - Beihilfe in Höhe von insgesamt 241,31 Euro. Die ...-Versicherung bezahlte ihren vollen Anteil in Höhe von 3.939,35 Euro, teilte aber der Beklagten mit, dass die in ... erbrachten Leistungen an einer deutschen Klinik nach der DRG-Ziffer D 80 Z vergleichsweise mit ca. 800.- EUR berechnet würden. Hiervon ausgehend ergab eine genauere Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BhV anhand eines entsprechenden Berechnungsprogramms des Universitätsklinikums Münster, welches auch für die Universitätsklinik... gelte, wie die ... der Klägerin mitteilte, für die dem Entlassbericht des Spitals ... vom 04.03.2005 zu entnehmenden Diagnosen S06.0 und S13.4 sowie Prozeduren 8-915 einen beihilfefähigen Betrag bei eintägiger Verweildauer in Höhe von 502,61 Euro. Weitere 7.276,10 Euro Krankenhausaufwendungen blieben hiernach unberücksichtigt.
Die Klägerin legte gegen beide Bescheide am 24.10. bzw. am 26.10.2005 Widerspruch ein, den sie im Folgenden damit begründete, dass es sich um eine dringend vor Ort erforderliche Notfallbehandlung nach einem Unfall gehandelt habe und sie keinerlei Möglichkeit gehabt habe, auf Ort, Art und Umfang der Behandlung Einfluss zu nehmen. Insoweit müsse auch nach § 13 BhV etwas Anderes gelten als im Falle einer regulären Erkrankung. Es komme hinzu, dass das schweizerische Abrechnungssystem mit dem deutschen System in keiner Weise vergleichbar sei und deshalb auch in Deutschland eigentlich beihilfefähige Leistungen verborgen und damit unberücksichtigt blieben. Immerhin habe deshalb ihre private Krankenversicherung voll geleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 wies die Beklagte (...) die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen des subsidiären Charakters der Beihilfe müssten im Einzelfall auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus einer notwendigen pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergäben und keine unzumutbare Belastung bedeuteten. Das gelte insbesondere für im Ausland entstandene Aufwendungen, welche nach § 13 Abs. 1 BhV nur eingeschränkt beihilfefähig seien, nämlich nur bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland bei einem Verbleib am Wohnort entstanden wären. Diese Begrenzung sei unter Berücksichtigung des Territorialprinzips notwendig und auch mit der Fürsorgepflicht zu vereinbaren, um den Dienstherrn grundsätzlich vor höheren Kosten zu bewahren, wenn der Auslandsaufenthalt ihm nicht zuzurechnen sei, sondern auf einer Willensentscheidung des Beihilfeberechtigten beruhe. Dabei werde nicht nach dem Grund des Entstehens der Kosten, insbesondere nicht danach, ob ein Notfall gegeben gewesen sei, unterschieden. Im Ausland entstandene Heilkosten würden auch insoweit nicht ersetzt, als sie nicht detailliert in Übereinstimmung mit der im Inland maßgebenden Gebührenordnung und durch Belege nachgewiesen werden könnten. Die Verantwortung, für eine entsprechende Gegenüberstellung der Kosten zu sorgen, treffe den Beihilfeberechtigten, andernfalls trage er die sich aus der mangelnden Aufklärung ergebenden Härten. Soweit wenigstens Unterlagen vorgelegt werden könnten, aus denen sich das Krankheitsbild und die erbrachten Leistungen ergäben, habe der Dienstherr nach billigem Ermessen die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Ausgehend von den im Kurzbericht des Spitals ... aufgeführten Diagnosen sowie nach der Basisfallpauschale der Universitätsklinik ... ergebe eine Vergleichsberechnung den genannten beihilfefähigen Betrag von 502,61 Euro. Die von der Klägerin unter dem 24.01.2006 noch nachgereichte Liste der erbrachten Leistungen sowie die dazu gegebene Begründung des Spitals reichten nicht aus, weitere Kosten anzuerkennen, denn sie erlaubten keine Vergleichsberechnung nach der in Deutschland maßgebenden Gebührenordnung (GOÄ). Auch soweit die Klägerin auf einen Berufungsfall mit voller Erstattung der Auslandskosten einschließlich Rettungsflug aus dem Jahre 2001 verweise, rechtfertige dies nicht (erneut) eine fehlerhafte Leistungsbewilligung, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die in § 13 BhV beschriebenen Ausnahmen, die Aufwendungen ohne Beschränkungen bzw. ohne Vergleichsberechnung anzuerkennen, lägen im vorliegenden Falle nicht vor.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.03.2006 zugestellt.
Am 28.03.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe Anspruch auf volle Erstattung der Kosten ohne Vergleichsberechnung, weil der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV gegeben sei. Danach seien die Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Kosten in Deutschland u.a. dann beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus habe aufgesucht werden müssen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Aufenthalt diesseits oder jenseits der Grenze stattgefunden habe. Entscheidend sei vielmehr, dass sie wegen eines Unfalles keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig in Deutschland behandelt zu werden. Sie habe auch ausreichend Unterlagen mit einer Einzelaufstellung der durch das Spital ... erbrachten Leistungen vorgelegt. Eine differenzierte Aufstellung der Leistungen nach der GOÄ sei wegen der Verschiedenheit der Abrechnungssysteme nicht möglich und könne daher nicht verlangt werden. Abgesehen davon sei ein Kostenvergleich bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern nicht durchzuführen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Zwar zähle die Schweiz noch nicht zur Europäischen Union, habe jedoch in einem zweiseitigen Abkommen mit dieser die Freizügigkeit sowie die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert. Dieses Abkommen sei am 01.06.2002 in Kraft getreten und stelle die Schweiz in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den EU-Mitgliedsstaaten gleich. Das müsse auch für die Beihilfevorschriften gelten, welche ebenfalls Teil des Systems der sozialen Sicherheit und damit des genannten Abkommens seien.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte - ... ... - (...) - zu verpflichten, der Klägerin aus dem vollen Aufwand in Höhe von 7.778,71 EURO im Spital ... vom 02./03.03.2005 Beihilfe zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie hält das Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz (FZA) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht für anwendbar, weil die Klägerin in Deutschland wohnhaft und erwerbstätig sei, während das Abkommen auf den Aufenthalt eines EU-Bürgers in der Schweiz ab drei Monaten oder länger abstelle. Art. 8 FZA sehe die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, somit auch der Krankenversicherung vor und solle sicherstellen, dass EU-Staatsangehörige, insbesondere im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, die gleiche soziale Absicherung hätten wie die Schweizer selbst. So würden beispielsweise Grenzgänger dem jeweils an ihrem Arbeitsplatz geltenden Versicherungssystem unterworfen. Die Klägerin habe auch als zweifellos „in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person“ (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV) im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf uneingeschränkte Beihilfe in der Schweiz, weil sie nicht vom Wohnort aus aus akutem Anlass das Spital... aufgesucht habe. Abgesehen davon handle es sich hierbei auch nicht um das von ihrem Wohnort aus gesehen nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der ... (1 Heft) vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und auch gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war, zumal das Fernbleiben entschuldigt war.
16 
Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Sie hat - abgesehen von der Anrechnung eines zweiten Behandlungstages (2) - keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren als der bewilligten Beihilfe; die dies versagenden Bescheide sind folglich nicht rechtswidrig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1) .
17 
Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 79 BBG in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der seit dem 01.01.2004 geltenden Neufassung , die für die hier aus dem Jahre 2005 herrührenden Aufwendungen maßgeblich ist. Dabei stellt das Gericht die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42; zitiert nach Juris) formell verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Beihilfevorschriften unter Anerkennung einer großzügig zu bemessenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten - Übergangszeit für ihre normative Neufassung zurück, zumal dies im Interesse beider Beteiligter liegt (ähnlich so VG Dresden, Urteil vom 16.02.2006 - 11 K 2389/03 - und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 7 A 265/04 -; jeweils zitiert nach Juris).
18 
1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Kosten der hier im Mai 2005 erfolgten ärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Krankenhaus sind in diesem Sinne nach § 6 krankheitsbedingte beihilfefähige Aufwendungen und damit auch im Ausland nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings wird Beihilfe nur insoweit und bis zu der Höhe, wie in der Bundesrepublik Deutschland für das selbe Krankheitsbild in einem vergleichbaren Krankenhaus Kosten entstanden wären, geleistet. Zu diesem Zwecke wird ein Kostenvergleich durchgeführt, der lediglich in den Ländern innerhalb der Europäischen Union entbehrlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Abgesehen davon gilt keine Beschränkung der Beihilfe auf die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähigen Kosten nur dann, wenn u.a. die Aufwendungen 550 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen oder wenn eine in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland aufgesucht hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV).
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Hiervon ausgehend sind die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt rund 7.800.- EUR nur beschränkt beihilfefähig und ist die genaue Höhe der Beihilfe durch einen sogenannten Kostenvergleich zu ermitteln. Denn keine der genannten oder der weiter unter § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV aufgeführten - hier von vorneherein nicht einschlägigen - Ausnahmevoraussetzungen, die die Beschränkung der Beihilfe oder den Kostenvergleich erübrigen könnten, sind gegeben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Schweiz, die unstreitig kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, auch nicht auf Grund eines bilateralen Abkommens hinsichtlich der Krankenversorgung wie ein solches Mitglied zu behandeln. Art. 8 des hier nach Auffassung der Klägerin in Betracht zu ziehenden Freizügigkeitsabkommens, wonach die Vertragsparteien die „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Anhang II“ regeln, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Art. 1 des Anhangs II verlangt zwar im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander, die gemeinschaftlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, auf die in Abschnitt A Bezug genommen wird, anzuwenden. Abschnitt A nimmt jedoch ausschließlich auf Rechtsakte Bezug, die Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie deren Familienangehörige betreffen. Allgemein stellt das Freizügigkeitsabkommen auch ansonsten auf den beruflichen und wirtschaftlichen Austausch ab und damit grundsätzlich auf den dauerhaften Aufenthalt der jeweiligen Staatsangehörigen im anderen Land, jedenfalls aber schwergewichtig auf einen Aufenthalt im Zuge der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger)(vgl. etwa „Zielsetzungen“ in Art. 1 a), b) und d) FZA u.a.: „Zugang zu Erwerbstätigkeit“; „Erbringung von Dienstleistungen“, „gleiche Beschäftigungsbedingungen“). Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Das wird auch durch Art. 24 FZA unterstrichen, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, aber dort wohnen (wollen), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhalten, sofern sie u.a. nachweisen, über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, der sämtliche Risiken (nach schweizerischem Recht auch Unfall und Mutterschaft) abdeckt. Aus der Tatsache, dass für Besuchsreisen offenbar keine vergleichbare Regelung besteht, ist zu schließen, dass das Freizügigkeitsabkommen insoweit keine Koordinierung des Schutzes durch Krankenversicherungen anstrebt. Für Besucher sichert das Abkommen, falls insoweit überhaupt erforderlich, allenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Art. 1 c, 3 und 6 FZA).
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Selbst wenn nach der Zielsetzung des Abkommens, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, auch eine Anpassung der beihilferechtlichen Regelung des § 13 BhV im Verhältnis zur Schweiz angestrebt wäre und deshalb erfolgen müsste, wie die Klägerin meint, so ließe sich eine beihilferechtliche Entscheidung nicht unmittelbar auf das Abkommen stützen. Eine Umsetzung ist indessen bislang nicht erfolgt. Dieses „Versäumnis“ verstieße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sodass mittelbar auch nicht daraus vom einzelnen Beihilfeberechtigten ein einklagbarer Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe abgeleitet werden könnte. Für eine solche Anpassung fehlen nämlich derzeit bereits die Voraussetzungen, wie der nahezu um den Faktor 10 variierende Krankenkostenunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland jedenfalls im vorliegenden Fall beweist.
21 
Die im Abkommen angestrebte „Koordinierung“ müsste mithin vor allem und zunächst eine Angleichung der Kosten sowie eine Anpassung des Abrechnungssystems der Krankenleistungen bedeuten, welche hier - auch nach Auffassung der Klägerin - völlig fehlt. Insoweit zeigt die schriftliche Begründung des Spitals ... vom 13.01.2006 für die in Rechnung gestellten Preise, dass es sich offenbar nicht um ein Entgelt für tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern um einen in Geldbeträgen ausgedrückten Verrechnungsposten zur Krankenhausfinanzierung anhand der durchschnittlichen kantonalen Vorjahres-Fallkosten handelt. Dieses Finanzierungssystem stützt sich hauptsächlich (in ... zu 60 Prozent) auf staatliche Leistungen des Wohnkantons des Patienten, ergänzt durch dessen Pflichtversicherung, wobei nicht der individuell-konkrete Leistungsumfang für den einzelnen Patienten, sondern der prognostizierte Gesamtaufwand der Klinik maßgebend ist. Die Patientenkosten können auf diesem Wege, wie der vorliegende Fall besonders deutlich zeigt, im Einzelfall bis zur „Kostendeckung“ nachgerade beliebige Höhen erreichen, belasten aber - vorbehaltlich von besonderen Leistungen für Privatpatienten - nie den (schweizerischen) Patienten selbst.
22 
Mit diesem Abrechnungssystem kann das am individuellen Kranken-Aufwand orientierte deutsche Versicherungssystem nicht Schritt halten, kann auch das hieran anknüpfende System der Beihilfe, welches lediglich (individuell) notwendige und (insoweit) der Höhe nach angemessene Aufwendungen tragen soll (§ 5 Abs. 1 BhV), nicht in Einklang gebracht werden. Denn die Beihilfe stellt kein Instrument der staatlichen Krankenhausfinanzierung dar; dies kann auch und erst recht bei Aufwendungen für den stationären Aufenthalt im Ausland nicht anders sein. Zumindest deshalb kann bislang selbst in erweiternder Analogie zum Freizügigkeitsabkommen bei in der Schweiz erkrankten Freizeit- und Urlaubsreisenden nicht von einem Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BhV abgesehen werden. Aus dem Freizügigkeitsabkommen kann mithin nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden.
23 
Es stellt sich vielmehr umgekehrt die Frage, ob die Überwälzung des staatlichen Förderanteils der Kantone an der Krankenhausfinanzierung auf den aus der Europäischen Gemeinschaft stammenden ausländischen Patienten (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Spitals vom 13.01.2006) ihrerseits mit dem Koordinierungsgebot bei der sozialen Sicherung und Krankenversorgung im genannten Freizügigkeitsabkommen in Einklang steht. Das begegnet erheblichen Zweifeln. Möglicherweise bedürfte es zur weiteren Abklärung bilateraler Verhandlungen auf der politischen Ebene. Geht mithin die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte - folgerichtig selbst davon aus, persönlich zur (restlichen) Bezahlung dieser Rechnung des Spitals eigentlich nicht verpflichtet zu sein, so ist ihr Aufwand auch schon aus diesem Grunde nicht beihilfefähig. Denn Beihilfe wird regelmäßig nicht unabhängig vom Zahlungsverpflichteten, sondern nur insoweit gewährt, als der Zahlungsverpflichtete selbst zu Recht herangezogen wird bzw. seine Heranziehung für berechtigt ansieht.
24 
Von einem Kostenvergleich bzw. einer Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands kann schließlich auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV abgesehen werden. Zwar hatte sich die Klägerin, welche in Deutschland unzweifelhaft in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnt, aus akutem Anlass in das für sie nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz begeben. Auch ist ihr zuzugeben, dass der Anlass nicht eingetreten sein muss, während sie sich (noch) diesseits der Grenze in Deutschland aufgehalten hatte (so nunmehr Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur gleich lautenden landesrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315; zitiert nach Juris). Sie hatte sich aber auf der Schweizer Seite nicht in der Nähe der Grenze aufgehalten, als sich die Notwendigkeit ergab, das Krankenhaus aufzusuchen. Ein Beihilfeberechtigter hält sich nach dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur dann in der Nähe der Grenze auf, wenn er damit rechnen darf, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen. Eine solche Fahrtzeit wäre im vorliegenden Falle von ... aus offensichtlich nicht zu erreichen. Es kommt hinzu, dass sich das „nächstgelegene Krankenhaus“ nach dem Sinn und Zweck der Regelung, Grenzbewohnern (von Konstanz bis Weil am Rhein) rascher die beste Versorgung (z.B. in Basel) zu ermöglichen, auf den Wohnort, nicht aber den Ort des Vorfalles, beziehen mag, was hier allerdings letztlich offen bleiben kann. Gleiches gilt für die Frage, ob das Spital ... als „öffentliches Krankenhaus“ im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre.
25 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich mittelbar zugleich, dass es grundsätzlich in allen Fällen des § 13 BhV auf die Umstände der Wahl des Krankenhauses im Ausland, insbesondere darauf, ob es sich um einen Notfall gehandelt hat, nicht ankommt. Davon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Die einzige Fallgestaltung, bei welcher der „akute Anlass“, d.h. (auch) ein Notfall, eine Rolle spielt, ist mithin die genannte Ausnahmeregelung für Grenzbewohner. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind und der „akute Anlass“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch lediglich in einem „Stundenradius“ von der Grenze Bedeutung haben kann, kommt es nach dem Willen des Erlassgebers in allen anderen Fällen auf eine Notfallsituation nicht an. Zu diesem Grundsatz des Beihilferechts hat das Gericht bereits in einem anderen Verfahren (Urteil vom 12.07.2006 - 6 K 1551/05 -), in welchem die Wahl der Klinik notfallbedingt nicht frei erfolgen konnte, ausgeführt:
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„Das gilt auch in Notfällen , d.h. dann, wenn die (teurere) Privatklinik vom Beihilfeberechtigten nicht frei gewählt werden konnte. Die Beihilfevorschriften sehen insoweit keine unterschiedliche Bewertung vor, insbesondere z.B. keinen Verzicht auf die Vergleichsberechnung, auf welchen der Kläger letztlich abhebt. Das ist auch rechtlich nicht geboten, weil die Vergleichsberechnung nicht zur Sanktion der „Wahl“ des Beihilfeberechtigten für eine teurere Klinik, sondern einseitig zur Begrenzung der Beihilfekosten vorgesehen ist. Der Anlass für eine Behandlung in der Privatklinik kann unter diesen Umständen keine Rolle spielen. Folglich kann es auch auf den „freien“ Willen des Beihilfeberechtigten, sich in die Privatklinik zu begeben, nicht ankommen. Soweit er nicht aus freien Stücken in die Privatklinik gelangt war, hat dies - wie bei allen Notfällen, z.B. einem Unfall im Ausland, - schicksalhaften Charakter.…Es kommt hinzu, dass die Nichtberücksichtigung des Anlasses der Aufnahme in eine Privatklinik in hohem Maße den Grundsätzen der Generalisierung und Pauschalierung entspricht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Eine Regelung, die „Notfälle“ von der generellen Abrechnungsweise ausnehmen würde, würde sich nämlich voraussichtlich rasch als unpraktikabel erweisen. Jedenfalls wäre ihre Anwendung mit einem erheblichen - der Beihilfestelle letztlich unzumutbaren - Verwaltungsaufwand verbunden…..Letztlich wäre die behauptete Überlastung der Universitätsklinik nur durch eine unter Einbeziehung von Zeugen durchzuführende Beweisaufnahme zu klären….Des Weiteren müsste in solchen Fällen zur Beurteilung der Dringlichkeit des „Notfalles“ weiter geklärt werden, ob lediglich die überbelegte Klinik zu einer sachgemäßen und dem Beihilfeberechtigten zumutbaren Versorgung in der Lage gewesen war, wovon hier - jedenfalls nach Meinung des fachkundigen Oberarztes - ebenfalls kaum ausgegangen werden könnte….Schließlich müsste zweifelsohne vielfach geklärt werden, ob der „Notfall“ wirklich so dringlich gewesen war, dass nicht - oder gegebenenfalls wie lange höchstens - auf einen eventuell frei werdenden Behandlungsplatz hätte gewartet werden können. All dies zu ermitteln ist allein zur Vermeidung von einzelnen Belastungsfällen der Beihilfeverwaltung weder organisatorisch noch finanziell zuzumuten.“(Zitat-Ende) Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle.
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All dies verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beihilfeberechtigte auch schon bei Krankheitsfällen im Inland gewisse „Härten“ hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht geboten, alle krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beihilfen abzudecken; geboten ist lediglich eine angemessene Beteiligung an den Aufwendungen. Dem Dienstherrn verbleibt ein erheblicher Spielraum, in dessen Rahmen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bestimmen kann (so schon BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, BVerwGE 41, 192 ff.) Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist daher nur dann zulässig und geboten, wenn die Versagung einer Hilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen würde. Das trifft hier nicht zu. Für im Ausland eintretende Krankheitsfälle, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes stehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BhV) oder ihre Behandlung dort ausdrücklich gestattet wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BhV) braucht der Dienstherr schon im Ansatz nicht in vollem Umfange einzustehen, kann also auch der Kern der Fürsorgepflicht in aller Regel nicht verletzt sein. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf das Territorialprinzip verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelmäßig an den Grenzen des eigenen Landes endet. Das rechtfertigt sich letztlich daraus, dass der Dienstherr im Ausland keinerlei Möglichkeiten hat, auf die für seine Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse Einfluss zu nehmen, beispielsweise auf die Art und Weise der Krankenversorgung, das Abrechnungssystem, die Rechnungsüberprüfung usw.. Insoweit fehlt häufig sogar die Möglichkeit, ausreichenden Einblick in diese Verhältnisse zu gewinnen. Unter diesen Umständen ist es ihm folglich nicht zuzumuten, Leistungen zu erbringen, soweit sie über das hinausgehen, was im Inland angemessen ist. Außerhalb der Landesgrenzen hat der Beamte somit grundsätzlich in höherem Maße als im Inland für sich selbst zu sorgen. Diese Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Beihilferecht steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in jedem Falle in Einklang (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.), zumal es dem ins Ausland reisenden Beamten obliegt, durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung selbst Vorsorge zu treffen. Geschieht dies nicht, kann grundsätzlich auch kein existenzieller Härtefall anerkannt werden, wenn er mit extrem hohen Krankenkosten belastet wird, die in seiner Heimat unbekannt sind. So verhält es sich hier.
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Die Beklagte hat den hiernach gebotenen Kostenvergleich auch rechnerisch zutreffend durchgeführt. Insoweit kann im Einzelnen auf ihre detaillierte Darstellung in der Klageerwiderung vom 26.07.2006 (S. 4) verwiesen werden, gegenüber welcher die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat. Ausweislich des in den Akten enthaltenen Auszugs des Computerprogramms der Universität Münster zur Berechnung der Behandlungskosten ist nach der hier von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Beschreibung des Krankheitsbildes durch das Spital in ... von dem international katalogisierten Krankheitsfall DRG-Ziffer B 80 Z auszugehen. Für die Behandlung dieses Falles ist in Deutschland ein Basisentgelt bei eintägiger Verweildauer im Krankenhaus in Höhe von 502,61 Euro und bei zweitägiger Verweildauer in Höhe von 923,71 Euro anzusetzen. Bezüglich dieser Beträge nimmt das Gericht - von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehend - erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte die Angemessenheit höherer Aufwendungen nicht anhand der nachgereichten Auflistung von Einzelposten des Spitals ... vom 20.01.2006 nach billigem Ermessen anerkennen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BhV). Denn die Angemessenheit von Aufwendungen ist fiktiv an den im Inland vergleichsweise entstehenden Kosten zu messen. Dieser Kostenrahmen ist im vorliegenden Falle mit dem genannten Basisentgelt bereits höchstmöglich ausgeschöpft. Auch ist keine Summierung von konkreten Einzelpositionen und fiktiven Pauschalbeträgen zulässig. Für eine über den fiktiven Pauschbetrag hinausgehende Zubilligung von Kosten „nach billigem Ermessen“ fehlen damit die rechtlichen Voraussetzungen.
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2. Zu einem geringen Teil hat die Klage allerdings Erfolg : Denn die Beklagte hat entgegen den Angaben des Rechnung stellenden Spitals statt zwei nur einen Tag des Krankenhausaufenthalts der Klägerin in ... als Grundlage für die vergleichsweise anzusetzenden Kosten anerkannt. Für diese Einschränkung ist jedoch kein Grund zu ersehen. Unstreitig hatte sich die Klägerin über Nacht - also an zwei Tagen - stationär im Spital aufgehalten. Damit erscheint ein Ansatz von zwei Tagen unter den Umständen des vorliegenden Falles vertretbar. Ob diese Verweildauer oder überhaupt ein stationärer Aufenthalt medizinisch geboten gewesen war, ist im Rahmen des Kostenvergleichs, sofern die ärztliche Entscheidung nicht völlig willkürlich erscheint, nicht zu überprüfen. Grundsätzlich findet der Vergleich nach § 13 Abs. 1 BhV nämlich lediglich zwischen den Aufwendungen, nicht aber den Behandlungsmethoden statt.
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Geht man folglich von einer Verweildauer von zwei Tagen aus, so hat die Klage in dem Umfange Erfolg, als Aufwendungen in Höhe von insgesamt 923,71 Euro statt 502,61 Euro - jeweils vermindert um den Eigenanteil in Höhe von 20.- EUR - zur Berechnung der 50-prozentigen Beihilfe anzusetzen sind.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; billigem Ermessen entsprach es hier, der teilweise wertmäßig nur etwa zu 1/35 unterlegenen Beklagten - auch aus Gründen der Praktikabilität - keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
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Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und auch gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war, zumal das Fernbleiben entschuldigt war.
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Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Sie hat - abgesehen von der Anrechnung eines zweiten Behandlungstages (2) - keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren als der bewilligten Beihilfe; die dies versagenden Bescheide sind folglich nicht rechtswidrig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1) .
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Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 79 BBG in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der seit dem 01.01.2004 geltenden Neufassung , die für die hier aus dem Jahre 2005 herrührenden Aufwendungen maßgeblich ist. Dabei stellt das Gericht die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42; zitiert nach Juris) formell verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Beihilfevorschriften unter Anerkennung einer großzügig zu bemessenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten - Übergangszeit für ihre normative Neufassung zurück, zumal dies im Interesse beider Beteiligter liegt (ähnlich so VG Dresden, Urteil vom 16.02.2006 - 11 K 2389/03 - und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 7 A 265/04 -; jeweils zitiert nach Juris).
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1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Kosten der hier im Mai 2005 erfolgten ärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Krankenhaus sind in diesem Sinne nach § 6 krankheitsbedingte beihilfefähige Aufwendungen und damit auch im Ausland nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings wird Beihilfe nur insoweit und bis zu der Höhe, wie in der Bundesrepublik Deutschland für das selbe Krankheitsbild in einem vergleichbaren Krankenhaus Kosten entstanden wären, geleistet. Zu diesem Zwecke wird ein Kostenvergleich durchgeführt, der lediglich in den Ländern innerhalb der Europäischen Union entbehrlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Abgesehen davon gilt keine Beschränkung der Beihilfe auf die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähigen Kosten nur dann, wenn u.a. die Aufwendungen 550 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen oder wenn eine in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland aufgesucht hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV).
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Hiervon ausgehend sind die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt rund 7.800.- EUR nur beschränkt beihilfefähig und ist die genaue Höhe der Beihilfe durch einen sogenannten Kostenvergleich zu ermitteln. Denn keine der genannten oder der weiter unter § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV aufgeführten - hier von vorneherein nicht einschlägigen - Ausnahmevoraussetzungen, die die Beschränkung der Beihilfe oder den Kostenvergleich erübrigen könnten, sind gegeben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Schweiz, die unstreitig kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, auch nicht auf Grund eines bilateralen Abkommens hinsichtlich der Krankenversorgung wie ein solches Mitglied zu behandeln. Art. 8 des hier nach Auffassung der Klägerin in Betracht zu ziehenden Freizügigkeitsabkommens, wonach die Vertragsparteien die „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Anhang II“ regeln, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Art. 1 des Anhangs II verlangt zwar im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander, die gemeinschaftlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, auf die in Abschnitt A Bezug genommen wird, anzuwenden. Abschnitt A nimmt jedoch ausschließlich auf Rechtsakte Bezug, die Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie deren Familienangehörige betreffen. Allgemein stellt das Freizügigkeitsabkommen auch ansonsten auf den beruflichen und wirtschaftlichen Austausch ab und damit grundsätzlich auf den dauerhaften Aufenthalt der jeweiligen Staatsangehörigen im anderen Land, jedenfalls aber schwergewichtig auf einen Aufenthalt im Zuge der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger)(vgl. etwa „Zielsetzungen“ in Art. 1 a), b) und d) FZA u.a.: „Zugang zu Erwerbstätigkeit“; „Erbringung von Dienstleistungen“, „gleiche Beschäftigungsbedingungen“). Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Das wird auch durch Art. 24 FZA unterstrichen, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, aber dort wohnen (wollen), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhalten, sofern sie u.a. nachweisen, über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, der sämtliche Risiken (nach schweizerischem Recht auch Unfall und Mutterschaft) abdeckt. Aus der Tatsache, dass für Besuchsreisen offenbar keine vergleichbare Regelung besteht, ist zu schließen, dass das Freizügigkeitsabkommen insoweit keine Koordinierung des Schutzes durch Krankenversicherungen anstrebt. Für Besucher sichert das Abkommen, falls insoweit überhaupt erforderlich, allenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Art. 1 c, 3 und 6 FZA).
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Selbst wenn nach der Zielsetzung des Abkommens, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, auch eine Anpassung der beihilferechtlichen Regelung des § 13 BhV im Verhältnis zur Schweiz angestrebt wäre und deshalb erfolgen müsste, wie die Klägerin meint, so ließe sich eine beihilferechtliche Entscheidung nicht unmittelbar auf das Abkommen stützen. Eine Umsetzung ist indessen bislang nicht erfolgt. Dieses „Versäumnis“ verstieße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sodass mittelbar auch nicht daraus vom einzelnen Beihilfeberechtigten ein einklagbarer Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe abgeleitet werden könnte. Für eine solche Anpassung fehlen nämlich derzeit bereits die Voraussetzungen, wie der nahezu um den Faktor 10 variierende Krankenkostenunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland jedenfalls im vorliegenden Fall beweist.
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Die im Abkommen angestrebte „Koordinierung“ müsste mithin vor allem und zunächst eine Angleichung der Kosten sowie eine Anpassung des Abrechnungssystems der Krankenleistungen bedeuten, welche hier - auch nach Auffassung der Klägerin - völlig fehlt. Insoweit zeigt die schriftliche Begründung des Spitals ... vom 13.01.2006 für die in Rechnung gestellten Preise, dass es sich offenbar nicht um ein Entgelt für tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern um einen in Geldbeträgen ausgedrückten Verrechnungsposten zur Krankenhausfinanzierung anhand der durchschnittlichen kantonalen Vorjahres-Fallkosten handelt. Dieses Finanzierungssystem stützt sich hauptsächlich (in ... zu 60 Prozent) auf staatliche Leistungen des Wohnkantons des Patienten, ergänzt durch dessen Pflichtversicherung, wobei nicht der individuell-konkrete Leistungsumfang für den einzelnen Patienten, sondern der prognostizierte Gesamtaufwand der Klinik maßgebend ist. Die Patientenkosten können auf diesem Wege, wie der vorliegende Fall besonders deutlich zeigt, im Einzelfall bis zur „Kostendeckung“ nachgerade beliebige Höhen erreichen, belasten aber - vorbehaltlich von besonderen Leistungen für Privatpatienten - nie den (schweizerischen) Patienten selbst.
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Mit diesem Abrechnungssystem kann das am individuellen Kranken-Aufwand orientierte deutsche Versicherungssystem nicht Schritt halten, kann auch das hieran anknüpfende System der Beihilfe, welches lediglich (individuell) notwendige und (insoweit) der Höhe nach angemessene Aufwendungen tragen soll (§ 5 Abs. 1 BhV), nicht in Einklang gebracht werden. Denn die Beihilfe stellt kein Instrument der staatlichen Krankenhausfinanzierung dar; dies kann auch und erst recht bei Aufwendungen für den stationären Aufenthalt im Ausland nicht anders sein. Zumindest deshalb kann bislang selbst in erweiternder Analogie zum Freizügigkeitsabkommen bei in der Schweiz erkrankten Freizeit- und Urlaubsreisenden nicht von einem Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BhV abgesehen werden. Aus dem Freizügigkeitsabkommen kann mithin nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden.
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Es stellt sich vielmehr umgekehrt die Frage, ob die Überwälzung des staatlichen Förderanteils der Kantone an der Krankenhausfinanzierung auf den aus der Europäischen Gemeinschaft stammenden ausländischen Patienten (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Spitals vom 13.01.2006) ihrerseits mit dem Koordinierungsgebot bei der sozialen Sicherung und Krankenversorgung im genannten Freizügigkeitsabkommen in Einklang steht. Das begegnet erheblichen Zweifeln. Möglicherweise bedürfte es zur weiteren Abklärung bilateraler Verhandlungen auf der politischen Ebene. Geht mithin die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte - folgerichtig selbst davon aus, persönlich zur (restlichen) Bezahlung dieser Rechnung des Spitals eigentlich nicht verpflichtet zu sein, so ist ihr Aufwand auch schon aus diesem Grunde nicht beihilfefähig. Denn Beihilfe wird regelmäßig nicht unabhängig vom Zahlungsverpflichteten, sondern nur insoweit gewährt, als der Zahlungsverpflichtete selbst zu Recht herangezogen wird bzw. seine Heranziehung für berechtigt ansieht.
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Von einem Kostenvergleich bzw. einer Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands kann schließlich auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV abgesehen werden. Zwar hatte sich die Klägerin, welche in Deutschland unzweifelhaft in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnt, aus akutem Anlass in das für sie nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz begeben. Auch ist ihr zuzugeben, dass der Anlass nicht eingetreten sein muss, während sie sich (noch) diesseits der Grenze in Deutschland aufgehalten hatte (so nunmehr Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur gleich lautenden landesrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315; zitiert nach Juris). Sie hatte sich aber auf der Schweizer Seite nicht in der Nähe der Grenze aufgehalten, als sich die Notwendigkeit ergab, das Krankenhaus aufzusuchen. Ein Beihilfeberechtigter hält sich nach dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur dann in der Nähe der Grenze auf, wenn er damit rechnen darf, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen. Eine solche Fahrtzeit wäre im vorliegenden Falle von ... aus offensichtlich nicht zu erreichen. Es kommt hinzu, dass sich das „nächstgelegene Krankenhaus“ nach dem Sinn und Zweck der Regelung, Grenzbewohnern (von Konstanz bis Weil am Rhein) rascher die beste Versorgung (z.B. in Basel) zu ermöglichen, auf den Wohnort, nicht aber den Ort des Vorfalles, beziehen mag, was hier allerdings letztlich offen bleiben kann. Gleiches gilt für die Frage, ob das Spital ... als „öffentliches Krankenhaus“ im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre.
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Aus dem Vorstehenden ergibt sich mittelbar zugleich, dass es grundsätzlich in allen Fällen des § 13 BhV auf die Umstände der Wahl des Krankenhauses im Ausland, insbesondere darauf, ob es sich um einen Notfall gehandelt hat, nicht ankommt. Davon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Die einzige Fallgestaltung, bei welcher der „akute Anlass“, d.h. (auch) ein Notfall, eine Rolle spielt, ist mithin die genannte Ausnahmeregelung für Grenzbewohner. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind und der „akute Anlass“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch lediglich in einem „Stundenradius“ von der Grenze Bedeutung haben kann, kommt es nach dem Willen des Erlassgebers in allen anderen Fällen auf eine Notfallsituation nicht an. Zu diesem Grundsatz des Beihilferechts hat das Gericht bereits in einem anderen Verfahren (Urteil vom 12.07.2006 - 6 K 1551/05 -), in welchem die Wahl der Klinik notfallbedingt nicht frei erfolgen konnte, ausgeführt:
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„Das gilt auch in Notfällen , d.h. dann, wenn die (teurere) Privatklinik vom Beihilfeberechtigten nicht frei gewählt werden konnte. Die Beihilfevorschriften sehen insoweit keine unterschiedliche Bewertung vor, insbesondere z.B. keinen Verzicht auf die Vergleichsberechnung, auf welchen der Kläger letztlich abhebt. Das ist auch rechtlich nicht geboten, weil die Vergleichsberechnung nicht zur Sanktion der „Wahl“ des Beihilfeberechtigten für eine teurere Klinik, sondern einseitig zur Begrenzung der Beihilfekosten vorgesehen ist. Der Anlass für eine Behandlung in der Privatklinik kann unter diesen Umständen keine Rolle spielen. Folglich kann es auch auf den „freien“ Willen des Beihilfeberechtigten, sich in die Privatklinik zu begeben, nicht ankommen. Soweit er nicht aus freien Stücken in die Privatklinik gelangt war, hat dies - wie bei allen Notfällen, z.B. einem Unfall im Ausland, - schicksalhaften Charakter.…Es kommt hinzu, dass die Nichtberücksichtigung des Anlasses der Aufnahme in eine Privatklinik in hohem Maße den Grundsätzen der Generalisierung und Pauschalierung entspricht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Eine Regelung, die „Notfälle“ von der generellen Abrechnungsweise ausnehmen würde, würde sich nämlich voraussichtlich rasch als unpraktikabel erweisen. Jedenfalls wäre ihre Anwendung mit einem erheblichen - der Beihilfestelle letztlich unzumutbaren - Verwaltungsaufwand verbunden…..Letztlich wäre die behauptete Überlastung der Universitätsklinik nur durch eine unter Einbeziehung von Zeugen durchzuführende Beweisaufnahme zu klären….Des Weiteren müsste in solchen Fällen zur Beurteilung der Dringlichkeit des „Notfalles“ weiter geklärt werden, ob lediglich die überbelegte Klinik zu einer sachgemäßen und dem Beihilfeberechtigten zumutbaren Versorgung in der Lage gewesen war, wovon hier - jedenfalls nach Meinung des fachkundigen Oberarztes - ebenfalls kaum ausgegangen werden könnte….Schließlich müsste zweifelsohne vielfach geklärt werden, ob der „Notfall“ wirklich so dringlich gewesen war, dass nicht - oder gegebenenfalls wie lange höchstens - auf einen eventuell frei werdenden Behandlungsplatz hätte gewartet werden können. All dies zu ermitteln ist allein zur Vermeidung von einzelnen Belastungsfällen der Beihilfeverwaltung weder organisatorisch noch finanziell zuzumuten.“(Zitat-Ende) Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle.
27 
All dies verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beihilfeberechtigte auch schon bei Krankheitsfällen im Inland gewisse „Härten“ hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht geboten, alle krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beihilfen abzudecken; geboten ist lediglich eine angemessene Beteiligung an den Aufwendungen. Dem Dienstherrn verbleibt ein erheblicher Spielraum, in dessen Rahmen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bestimmen kann (so schon BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, BVerwGE 41, 192 ff.) Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist daher nur dann zulässig und geboten, wenn die Versagung einer Hilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen würde. Das trifft hier nicht zu. Für im Ausland eintretende Krankheitsfälle, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes stehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BhV) oder ihre Behandlung dort ausdrücklich gestattet wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BhV) braucht der Dienstherr schon im Ansatz nicht in vollem Umfange einzustehen, kann also auch der Kern der Fürsorgepflicht in aller Regel nicht verletzt sein. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf das Territorialprinzip verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelmäßig an den Grenzen des eigenen Landes endet. Das rechtfertigt sich letztlich daraus, dass der Dienstherr im Ausland keinerlei Möglichkeiten hat, auf die für seine Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse Einfluss zu nehmen, beispielsweise auf die Art und Weise der Krankenversorgung, das Abrechnungssystem, die Rechnungsüberprüfung usw.. Insoweit fehlt häufig sogar die Möglichkeit, ausreichenden Einblick in diese Verhältnisse zu gewinnen. Unter diesen Umständen ist es ihm folglich nicht zuzumuten, Leistungen zu erbringen, soweit sie über das hinausgehen, was im Inland angemessen ist. Außerhalb der Landesgrenzen hat der Beamte somit grundsätzlich in höherem Maße als im Inland für sich selbst zu sorgen. Diese Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Beihilferecht steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in jedem Falle in Einklang (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.), zumal es dem ins Ausland reisenden Beamten obliegt, durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung selbst Vorsorge zu treffen. Geschieht dies nicht, kann grundsätzlich auch kein existenzieller Härtefall anerkannt werden, wenn er mit extrem hohen Krankenkosten belastet wird, die in seiner Heimat unbekannt sind. So verhält es sich hier.
28 
Die Beklagte hat den hiernach gebotenen Kostenvergleich auch rechnerisch zutreffend durchgeführt. Insoweit kann im Einzelnen auf ihre detaillierte Darstellung in der Klageerwiderung vom 26.07.2006 (S. 4) verwiesen werden, gegenüber welcher die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat. Ausweislich des in den Akten enthaltenen Auszugs des Computerprogramms der Universität Münster zur Berechnung der Behandlungskosten ist nach der hier von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Beschreibung des Krankheitsbildes durch das Spital in ... von dem international katalogisierten Krankheitsfall DRG-Ziffer B 80 Z auszugehen. Für die Behandlung dieses Falles ist in Deutschland ein Basisentgelt bei eintägiger Verweildauer im Krankenhaus in Höhe von 502,61 Euro und bei zweitägiger Verweildauer in Höhe von 923,71 Euro anzusetzen. Bezüglich dieser Beträge nimmt das Gericht - von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehend - erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte die Angemessenheit höherer Aufwendungen nicht anhand der nachgereichten Auflistung von Einzelposten des Spitals ... vom 20.01.2006 nach billigem Ermessen anerkennen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BhV). Denn die Angemessenheit von Aufwendungen ist fiktiv an den im Inland vergleichsweise entstehenden Kosten zu messen. Dieser Kostenrahmen ist im vorliegenden Falle mit dem genannten Basisentgelt bereits höchstmöglich ausgeschöpft. Auch ist keine Summierung von konkreten Einzelpositionen und fiktiven Pauschalbeträgen zulässig. Für eine über den fiktiven Pauschbetrag hinausgehende Zubilligung von Kosten „nach billigem Ermessen“ fehlen damit die rechtlichen Voraussetzungen.
29 
2. Zu einem geringen Teil hat die Klage allerdings Erfolg : Denn die Beklagte hat entgegen den Angaben des Rechnung stellenden Spitals statt zwei nur einen Tag des Krankenhausaufenthalts der Klägerin in ... als Grundlage für die vergleichsweise anzusetzenden Kosten anerkannt. Für diese Einschränkung ist jedoch kein Grund zu ersehen. Unstreitig hatte sich die Klägerin über Nacht - also an zwei Tagen - stationär im Spital aufgehalten. Damit erscheint ein Ansatz von zwei Tagen unter den Umständen des vorliegenden Falles vertretbar. Ob diese Verweildauer oder überhaupt ein stationärer Aufenthalt medizinisch geboten gewesen war, ist im Rahmen des Kostenvergleichs, sofern die ärztliche Entscheidung nicht völlig willkürlich erscheint, nicht zu überprüfen. Grundsätzlich findet der Vergleich nach § 13 Abs. 1 BhV nämlich lediglich zwischen den Aufwendungen, nicht aber den Behandlungsmethoden statt.
30 
Geht man folglich von einer Verweildauer von zwei Tagen aus, so hat die Klage in dem Umfange Erfolg, als Aufwendungen in Höhe von insgesamt 923,71 Euro statt 502,61 Euro - jeweils vermindert um den Eigenanteil in Höhe von 20.- EUR - zur Berechnung der 50-prozentigen Beihilfe anzusetzen sind.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; billigem Ermessen entsprach es hier, der teilweise wertmäßig nur etwa zu 1/35 unterlegenen Beklagten - auch aus Gründen der Praktikabilität - keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - ist insoweit unwirksam, als die Klage (auch) bezüglich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR, bezüglich der von der Beklagten am 05.12.2005 teilweise nacherstatteten Aufwendungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen in Höhe von 364,57 EUR und bezüglich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung abgewiesen wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 20.09.2002 und ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 verpflichtet, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 540,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus einem Betrag von 904,58 und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 540,01 EUR, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist A-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine professionelle Zahnreinigung und für mehrere mittels Mehrschichttechnik eingebrachte dentin-adhäsive Kompositfüllungen.
Mit Antrag vom 26.08.2002 beantragte die Klägerin bei der Stuttgarter Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.812,17 EUR für eine zahnärztliche Behandlung, die unter anderem eine professionelle Zahnreinigung und mehrere geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen umfasste. In der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 22.08.2002 wurde für die professionelle Zahnreinigung im Wege der Analogie dreimal die Gebührenposition 404 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit dem Einfachen des Gebührensatzes angesetzt und hierzu ausgeführt: „Hygienestatus, Zahnreinigung, Putz- und Pflegeunterweisung, Erklären von Hilfsmitteln“. Für die Einbringung verschiedener zweiflächiger dentin-adhäsiver Kompositfüllungen wurde ebenfalls im Wege der Analogie viermal die Gebührenposition 216 GOZ angesetzt, in zwei Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 und in zwei weiteren Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,0. Sieben dreiflächige dentin-adhäsive Kompositfüllungen wurden außerdem analog der Gebührenposition 217 GOZ berechnet, wobei - abgesehen vom 2,6-fachen Gebührensatz in einem Fall - ein Steigerungsfaktor von 2,3 zugrunde gelegt wurde. Sowohl für den 15.04.2002 als auch für den 25.04.2002 wurde überdies eine Beratungsgebühr in Höhe von jeweils 10,72 EUR angesetzt.
Mit Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 erkannte die Bezirksstelle Stuttgart Aufwendungen in Höhe von 788,93 EUR als erstattungsfähig an. Anstelle der dreimal analog berechneten Gebührenposition 404 GOZ erstattete sie für die durchgeführte professionelle Zahnreinigung dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit einem Steigerungsfaktor von 2,3. Anstelle der analog herangezogenen Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ erstattete sie die Gebührenpositionen 207 und 209 GOZ mit dem 3,5-fachen Gebührensatz. Die für den 25.04.2002 angesetzte Beratungsgebühr erkannte sie nicht an.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2002 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes zur Zulässigkeit einer analogen Berechnung im Falle der professionellen Zahnreinigung und dentin-adhäsiver Mehrschichtrekonstruktionen.
Mit Schreiben vom 24.10.2002 teilte die Bezirkstelle Stuttgart der Klägerin mit, dass sie 92,57 EUR zuviel erstattet habe, und legte eine entsprechende Aufstellung bei, in der sie für die Gebührenposition 207 GOZ in drei Fällen den 3,5-fachen, ansonsten aber nur den 2,3-fachen Gebührensatz anerkannte. Auch bei der Gebührenposition 209 GOZ akzeptierte sie nur in einem Fall den erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5. Auf erneuten Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2003 mit, dass der zuviel erstattete Betrag nicht zurückgefordert und ihrem Widerspruch insoweit abgeholfen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003, zugestellt am 23.05.2003, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen die Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 zurück.
Am 23.06.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.023,24 EUR zu bezahlen und den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.11.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Berechnung der eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ entspreche nicht der GOZ, da diese nur für sog. Einlagenfüllungen (Inlays) gälten. Bei den fraglichen Füllungen handele es sich jedoch um sog. plastische Füllungen, die korrekt nach den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ erstattet worden seien. Die dentin-adhäsive Mehrschichtrekonstruktion stelle nur eine Fortentwicklung der plastischen Füllungsmethode dar. Auch die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung in Analogie zur Gebührenposition 404 GOZ entspreche nicht der GOZ, da die Zahnreinigung durch die Gebührenposition 405 GOZ abgegolten werde.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2005 - 4 S 2982/04 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin macht geltend, bei den geschichteten Kompositrekonstruktionen mit Hilfe der Säure-Ätz-Technik handele es sich im Gegensatz zu den vor dem Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 bekannten „Kunststoff-Füllungen“ um Leistungen, die aufgrund der sich weiter entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse sehr wesentlich von den Leistungsbeschreibungen in den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ abwichen. Eine „lichthärtende Kompositfüllung in Mehrschicht-/Säure-Ätz-Technik“, die bei mehrflächigen Füllungen einen Zeitbedarf von 42 bis 56 Minuten erfordere, sei analog § 6 Abs. 2 GOZ zu berechnen. Die professionelle Zahnreinigung sei eine selbständige zahnärztliche Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ, die in wesentlichen Punkten weit vom Leistungsinhalt der Gebührenposition 405 GOZ abweiche. Dies habe bereits das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 1994 entschieden. Der Leistungsbestandteil „Politur“ erfolge bei der professionellen Zahnreinigung in einer ganz anderen Dimension als in der Gebührenposition 405 GOZ vorgesehen. Auch der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 28.03.1994 zur Novellierung der GOZ habe eine neue Leistungsnummer 406a mit dem Leistungsinhalt „Professionelle Zahnreinigung“ vorgesehen und diese Leistung mit 3,37 EUR bewertet, also sogar noch deutlich oberhalb der analog herangezogenen Gebührenposition 404 GOZ.
Soweit die Beklagte die Analogziffern 216 und 217 GOZ mittlerweile anerkenne, lasse sie eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum sie den Steigerungsfaktor auf höchstens 1,5 beschränke. Die Steigerungsfaktoren von 2,0 bis 2,6 ergäben sich daraus, dass die Füllungen an den Zähnen 15 bis 24 eine außergewöhnlich aufwendige Vorgehensweise erfordert hätten. Die vorhandenen, mit Sekundärkaries behafteten Füllungen seien sukzessive zahnhartsubstanzschonend entfernt, die Kariesexcavation mittels Kariesdetektor überprüft und anschließend dentin-adhäsiv rekonstruiert worden. Hierbei seien zum Erreichen der eigenen, natürlichen Zahnfarbe in mehreren Schichten und Farben sukzessive dünn fließende und sehr harte thixotrope Materialen übereinander verarbeitet worden. Teilweise seien die Füllungen auch nach einigen Tagen nochmals an der Oberfläche nachkoloriert worden (Zähne 11, 21). Die Gebührenposition 404 GOZ für die professionelle Zahnreinigung sei dreifach angesetzt worden, weil das behandelte Gebiss in die schwierigeren Bereiche Seitenzähne rechts und links sowie den Frontzahnbereich aufgeteilt worden sei. Eine korrekte Rechnungsstellung müsse „06.05.2002, Zähne 17 bis 48, 31 x GOZ 404 analog, Faktor 1,2, 93,93 EUR“ lauten.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.11.2004 - 18 K 2564/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.09.2002 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 zu verpflichten, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 647,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus dem Betrag von 1012,52 EUR und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 647,95, zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Hinsichtlich der professionellen Zahnreinigung verteidigt sie das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, die in der Rechnung angegebene Begründung entspreche der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 100 GOZ. Zwingende Voraussetzung sei allerdings, dass die vorgeschriebene Mindestzeit von 25 Minuten erfüllt werde. Hierzu seien der Rechnung keine Angaben zu entnehmen. Für die Zahnreinigung sei zu Recht nur dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor (insgesamt 4,20 EUR) anerkannt worden. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Gebührenposition 404 GOZ lägen nicht vor, da die professionelle Zahnreinigung schon der Art nach nicht der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 404 GOZ entspreche.
14 
Nach einem Rundschreiben vom 08.07.2005 des Bundesministeriums des Innern seien nunmehr Aufwendungen für Kompositfüllungen nach der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik auch als analoge Bewertungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ beihilfefähig, wobei ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Es werde daher ein Betrag von 364,57 EUR nacherstattet. Der Selbstbehalt der Klägerin reduziere sich dadurch auf 658,67 EUR. Es sei beabsichtigt, durch eine Satzungsänderung die Höchstsätze für die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ auf den 1,5-fachen Gebührensatz zu begrenzen.
15 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR zurückgenommen. Hinsichtlich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR und der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
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Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
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Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
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Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 16.865,77 EUR zu gewähren. Die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 werden aufgehoben, soweit sie entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Beihilfe für außerhalb Deutschlands entstandene medizinische Aufwendungen.
Der 1933 geborene Kläger ist als Ruhestandsbeamter Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Am 03.09.2002 zog er sich bei einem Unfall in der Nähe von Damüls in Österreich (Bundesland Vorarlberg) u.a. eine Lendenwirbelfraktur zu, die im Landeskrankenhaus Feldkirch und im Landeskrankenhaus Innsbruck - Universitätskliniken - versorgt wurde. Mit Beihilfeanträgen vom 25.09., 10.10. und 25.10.2002 machte er für diese Aufwendungen in einer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR Beihilfeansprüche geltend. Mit Bescheiden vom 17.10., 30.10. und 08.11.2002 erkannte das Landesamt für Besoldung und Versorgung - LBV - Aufwendungen in Höhe von lediglich 34.293,23 EUR als beihilfefähig an und setzte die Beihilfen auf zusammen 24.005,27 EUR fest. Die Kürzungen begründete es damit, dass außerhalb Deutschlands entstandene Aufwendungen nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig seien, wie sie am Sitz des LBV entstanden und beihilfefähig gewesen wären, weshalb die Krankenhauspflegesätze des K.hospitals Stuttgart zugrunde gelegt worden seien; die für ärztliche Leistungen im ausländischen Krankenhaus erbrachten Aufwendungen seien nach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - um 25 v.H. gemindert worden.
Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, der Unfallort befinde sich in unmittelbarer Grenznähe, so dass die Aufwendungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 der Beihilfeverordnung - BVO - voll zu ersetzen seien. Mit Bescheid vom 23.05.2003 half das LBV den Widersprüchen unter Berücksichtigung korrigierter Pflegesätze des K.hospitals teilweise ab, indem es weitere 173,36 EUR als beihilfefähig anerkannte und eine weitere Beihilfe von 121,35 EUR gewährte. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Das LBV wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 zurück.
Am 28.06.2003 hat der Kläger sich an das Verwaltungsgericht Sigmaringen gewandt und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Durch Urteil vom 20.10.2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Maßgeblich sei nicht die Beihilfeverordnung in der am 01.04.2003 in Kraft getretenen Fassung, wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Leistungen ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich sei, sondern in der bei Entstehung der Aufwendungen im Jahr 2002 geltenden, mit Gemeinschaftsrecht vereinbaren Fassung. Dem Kostenvergleich stehe auch § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO a.F. nicht entgegen, wonach die Beihilfefähigkeit nicht auf die in Deutschland beihilfefähigen Kosten beschränkt sei, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden müsse. Entgegen den Auffassungen des Klägers und der einschlägigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums erfasse die Vorschrift allein Aufenthalte auf deutschem Hoheitsgebiet, aber nicht auch solche jenseits der Grenze. Auch eine Selbstbindung des Beklagten, der bisher auch in den letztgenannten Fällen Beihilfe ohne Kostenvergleich gewährt habe, komme nicht in Betracht, weil sie sich auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von höchstens 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beschränkt habe, die hier unstreitig überschritten sei. Nicht zu beanstanden sei auch die Durchführung des Kostenvergleichs einschließlich des Abzugs von 25 v.H. nach § 6a GOÄ. Soweit das LBV bei der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002 eine Manipulationsgebühr übersehen habe, sei sie nicht zum Gegenstand des Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht worden. Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletze weder allgemein noch im Hinblick auf den Kläger die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht; er habe eine unangemessene finanzielle Beeinträchtigung in seiner Lebensführung nicht vorgetragen.
Gegen dieses dem Kläger am 15.11.2004 zugestellte Urteil hat er am 10.12.2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und sie am 17.01.2005, einem Montag, begründet. Er ist der Auffassung, dass der Kostenvergleich jedenfalls in der in seinem Falle durchgeführten Form nicht gemeinschaftsrechtskonform ist. Nicht überzeugend sei ferner die Auslegung des Begriffs der Grenznähe durch das Verwaltungsgericht. Wenn einziges Kriterium für die unterschiedliche Behandlung wäre, auf welcher Seite der Grenze sich der Unfall ereignet habe, ließe sich eine europa- oder grundrechtliche Rechtfertigung schwerlich finden. Die Regelung habe den Notfall im Auge, in dem die freie Entscheidung des Betroffenen durch medizinische Gesichtspunkte verdrängt werde, was selbstverständlich sanktionslos bleiben solle. Andererseits sei dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass das vom Beklagten verwendete Kriterium der Straßenentfernung unzutreffend sei. Anknüpfungspunkt müsse das Merkmal des „nächstgelegenen Krankenhauses“ sein, so dass in allen Fällen von Grenznähe im Sinne der Beihilfevorschrift auszugehen sei, in denen ein Beamter sich im Einzugsbereich eines ausländischen Krankenhauses befinde, der für Notfälle auch inländisches Territorium erfasse. Soweit die Klage hinsichtlich einer Manipulationsgebühr in der Rechnung des Landeskrankenhauses Innsbruck vom 14.10.2002 wegen fehlenden Verwaltungsverfahrens als unzulässig abgewiesen worden sei, handle es sich um reine Förmelei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Oktober 2004 - 6 K 1122/03 - zu ändern, den Beklagten zur Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 16.916,51 EUR zu verpflichten und die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 17. Oktober, 30. Oktober und 08. November 2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23. Mai 2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2003 aufzuheben, soweit sie entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Frage der Grenznähe sei nicht entscheidungserheblich, weil sich auch bei Zugrundelegung der Auffassung des Beklagten kein weitergehender Beihilfeanspruch des Klägers ergebe.
12 
Dem Senat liegen die Gerichtsakten erster Instanz und die einschlägigen Akten des Beklagten (vier Hefter) vor. Auf sie und auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
20 
Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
21 
Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
23 
Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
13 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).
14 
Die Berufung ist nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist auch überwiegend begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Beihilfegewährung in dem sich aus der Entscheidungsformel ergebenden Umfang; die Bescheide des LBV sind in diesem Umfang rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
15 
Rechtsgrundlage des Beihilfeanspruchs (§ 101 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 1 LBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 BVO) ist § 13 Abs. 1 BVO vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Neufassung dieser Vorschrift durch die am 01.04.2003 in Kraft getretene Änderungsverordnung vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), die bei Aufwendungen, welche innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind, einen Kostenvergleich außer bei regelmäßiger Benachteiligung von Gebietsfremden nicht mehr erfordert und somit eine Beschränkung auf die Inlandskosten generell nicht mehr vorsieht, für die dem Kläger 2002 entstandenen Kosten nicht einschlägig, denn nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 der Änderungsverordnung sind auf die vor ihrem Inkrafttreten entstandenen Aufwendungen die bis dahin geltenden Vorschriften anzuwenden.
16 
Der Kläger kann jedoch eine Beihilfe für seine im Ausland entstandenen Krankheitskosten aufgrund von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO i.d.F. der am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungsverordnung vom 29.10.2001 (GBl. S. 622) beanspruchen. Danach sind Auslandsaufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Inlandskosten beihilfefähig, wenn sie 1.000 Euro nicht übersteigen (1. Alt.) oder wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden muss (2. Alt.).
17 
Der erkennende Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, als grenznah i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO könne nur ein Aufenthalt diesseits der Bundesgrenze, also auf deutschem Hoheitsgebiet angesehen werden. Diese Auslegung findet im Wortlaut der Regelung keinen Ausdruck, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch befindet sich in Grenznähe auch, wer sich auf ihrer ausländischen Seite aufhält. Die vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommene Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht dem Gericht nur in engen Grenzen zu. Sie ist u.a. dann gegeben, wenn die Beschränkung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Normgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt, die sie nach ihrem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang der Rechtsnorm nicht erfassen soll. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit gefasste Vorschrift ist im Wege einer teleologischen Reduktion durch Hinzufügung der gebotenen Einschränkung auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2000, BVerwGE 111, 255, 257 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 27.06.1995, DVBl. 1995, 1308, 1309). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Zweck der Gewährung von Beihilfe und der Grundgedanke des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfordern die Einschränkung auf den diesseitigen Aufenthalt nicht.
18 
Mit der Beihilfe gewährt der Dienstherr dem Beamten und den sonstigen Beihilfeberechtigten in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) finanzielle Hilfen in Krankheitsfällen, soweit sie derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Ihm steht bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht ein Ermessen zu. Dabei darf er typisieren und pauschalieren sowie von einem ergänzenden Charakter der Beihilfe ausgehen. Der Beklagte differenziert in zulässiger Weise zwischen krankheitsbedingten Aufwendungen im Inland und im Ausland, und es obliegt dabei der Risikoeinschätzung und Initiative der Beihilfeberechtigten, ob und inwieweit sie die vom Gesetz vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung (§ 101 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 Halbs. 2 LBG) durch Abschluss einer Versicherung abdecken; auch dies ist dem Dienstherrn gestattet (vgl. Urteil des Senats vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -, ESVGH 55, 42 m.w.N.). Dabei besteht die Beschränkung nicht darin, dass ausschließlich Inlandsaufwendungen als beihilfefähig zugelassen sind, sondern lediglich darin, dass Auslandsaufwendungen nur in der gegebenenfalls geringeren Höhe entsprechender Inlandsaufwendungen anerkennungsfähig sind. Eine solche Beschränkung ist aber weder zwingend noch lückenlos verwirklicht, denn es widerspricht zweifellos nicht dem Zweck der Beihilfe, wenn der Dienstherr seine Fürsorge allgemein - wie bei Aufwendungen bis 1.000 EUR oder seit 01.04.2003 bei Behandlungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - oder für bestimmte Fallgruppen auch auf solche Auslandskosten erstreckt, die im Einzelfall höher sein können, und er hat in § 13 BVO seine Fürsorge noch für eine ganze Reihe anderer Fallgestaltungen über das Inlandskostenprinzip hinaus ausgedehnt. In dieser Weise begünstigt er auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO Beihilfeberechtigte, die bei einem während eines Aufenthalts in Grenznähe auftretenden Notfall ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Die Besonderheit dieser Fallgruppe liegt - ähnlich der der Beihilfeberechtigten, die während einer Auslandsdienstreise erkranken und an Ort und Stelle behandelt werden müssen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BVO) - darin, dass die Behandlung im Ausland nicht aufschiebbar ist; Voraussetzung der Befreiung von der Eigenvorsorge ist, dass jeweils die unverzügliche medizinische Versorgung unvorhersehbar und dringlich ist, und das Privilegierungsmotiv ist demnach, dass dem Beihilfeberechtigten die Verweisung auf die Inanspruchnahme einer Inlandsbehandlung in wirtschaftlicher Hinsicht nicht zugemutet werden soll. Es ist kein Grund ersichtlich, der gebieten würde, diese Privilegierung für den Fall der grenznahen Notfälle nur bei Inlands- und nicht auch bei Auslandsaufenthalten gelten zu lassen. Der Verordnungsgeber hat einen Wortlaut gewählt, der diese Differenzierung nicht ausspricht und die vom Verwaltungsgericht allein für sachgerecht gehaltene Abgrenzung der Risikosphären gerade nicht erkennbar festlegt, obwohl eine ausdrückliche Normierung bei entsprechendem Regelungswillen nahe läge und sich unschwer zum Ausdruck bringen ließe; dass sie nicht gewollt ist, wird auch durch den Umstand bekräftigt, dass das für den Erlass der Beihilfeverordnung federführende Finanzministerium Kosten für Notfälle sowohl diesseits als auch jenseits der Grenze für voll beihilfefähig hält (Verwaltungsvorschrift des Finanzministerium vom 23.04.1996, GABl. S. 371, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 07.12.2001, GABl. 2002 S. 7, zu § 13 Abs. 2 Nr. 1). Diese Auslegung des Begriffs der Grenznähe führt auch nicht zu der vom Verwaltungsgericht angeführten willkürlichen Ungleichbehandlung bei der Inanspruchnahme desselben ausländischen Krankenhauses durch Beihilfeberechtigte, bei denen sich die Notwendigkeit der Krankenversorgung jenseits der Grenze und in Grenznähe ergibt, einerseits sowie durch diejenigen, bei denen die Notwendigkeit diesseits der Grenze, aber nicht in Grenznähe auftritt, andererseits, denn dabei geht es nicht um die unterschiedliche Regelung wesentlich gleicher, sondern wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte, bei der dem Normgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zusteht. Praktikabilitätsüberlegungen streiten schon deshalb nicht für die entgegengesetzte Auslegung, weil die Problematik, welcher akute Anlass noch in Grenznähe und welcher außerhalb auftritt, nur für den hier zu entscheidenden Streitfall, nicht aber für gleich gelagerte Inlandsfälle gelöst wäre; der Auffassung, bei Inlandsfällen richte sich die Grenznähe allein nach der Erreichbarkeit eines Krankenhauses aufgrund medizinischer Indikation, kann nicht beigepflichtet werden, weil sie das Tatbestandsmerkmal der Grenznähe leer laufen ließe.
19 
Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, dass der akute Anlass i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO seiner Entfernung nach in Grenznähe aufgetreten ist. Der Wortlaut der Vorschrift besagt über die Kriterien dieses Merkmals nichts. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den vom Beklagten aufgrund der Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 angewandten Maßstab dafür, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht, als sachfremd beurteilt, weil er an die in gänzlich anderem Zusammenhang stehende reisekostenrechtliche Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz anknüpft, was auch für ähnliche Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht gelten muss, und in anderen Vorschriften der Beihilfeverordnung ebenfalls keine Auslegungshilfe gesehen; beim LBV selbst besteht Rechtsunsicherheit, denn es hält eine gerichtliche Klärung der Definition der Grenznähe für erforderlich (Aktenvermerk vom 02.05.2003, Widerspruchsakte S. 8). Soweit ersichtlich hat sich die Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften von Bund und Ländern, soweit sie überhaupt vergleichbare, d.h. auf den jenseitigen grenznahen (schlichten) Aufenthalt anwendbare Regelungen enthalten, bisher nicht geäußert. Auch die dortige Verwaltungspraxis gibt keinen Aufschluss; eine Konkretisierung, nämlich auf 30 Kilometer Fahrstrecke, enthält allein die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Beihilfenverordnung für Rheinland-Pfalz, allerdings bezogen auf die diesseitige Grenznähe, und ist daher nicht hilfreich (Verwaltungsvorschrift i.d.F. vom 02.10.2001, zu § 7 Nrn. 8.5.1 und 8.5.2, abgedruckt in Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Band III Anhang 19). Demnach muss § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO aus sich heraus nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Wie ausgeführt, befreit die Vorschrift von der Obliegenheit zur Eigenvorsorge für dringliche, im Ausland eintretende Krankenhausbehandlungen; ergänzt wird sie durch die Regelung in § 13 Abs. 2 Nr. 3 1. Alt. BVO, dass Behandlungskosten allgemein, also ohne Rücksicht darauf, ob sie in Grenznähe und in einem Krankenhaus angefallen sind oder nicht, bis zum Betrag von 1.000 EUR ohne Kostenvergleich beihilfefähig sind. Damit wird zugleich der räumliche Bereich, innerhalb dessen sich der Dienstherr an dabei entstehenden Krankheitskosten in vollem Umfang beteiligt, auf ausländisches Gebiet ausgedehnt und in demselben Maß die Warnfunktion relativiert, die von § 13 Abs. 1 BVO ausgeht, und es wird jedem Beihilfeberechtigten die Gewähr gegeben, dass eine private Absicherung nicht beispielsweise für jeden Ausflug, jeden Einkauf oder jeden Erholungsaufenthalt im Ausland, sondern nur für diejenigen Fälle empfehlenswert ist, in denen bei nötig werdender medizinischer Behandlung hohe Kosten anfallen und er deutsches Staatsgebiet nicht mehr rechtzeitig erreichen kann. In Zeiten offener oder jedenfalls durchlässiger Grenzen zu allen Nachbarstaaten und angesichts der durch die Massenmotorisierung ermöglichten grenzüberschreitenden Mobilität der Menschen kann auch der beihilferechtliche Begriff der Grenznähe nicht eng verstanden werden. Er meint daher die Erreichbarkeit des Inlands auch mit dem Kraftfahrzeug, und die Grenznähe endet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht bei einer Entfernung von 40 Straßenkilometern, sondern umfasst das Grenzgebiet jedenfalls so weit, wie man, wenn sich eine nicht notfallbedingte Behandlungsnotwendigkeit abzeichnet, problemlos wieder in Deutschland eintreffen kann. Nach dem vom Kläger vorgelegten Tiscover Routenplaner (VG-Akte S. 25 - 27), dessen Ergebnisse vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, beträgt die Fahrtzeit von Damüls bis zum Grenzübergang Aach im Allgäu 1:02 Stunden (46 km) und bis zum Grenzübergang bei Balderschwang 1:06 Stunden (46 km). Andere im Internet frei zugängliche Routenplaner kommen zu teils noch erheblich niedrigeren Zeiten (Viamichelin [www.viamichelin.de]: 0:48 Stunden [53 km] und 0:49 Stunden [53 km]; Opel Route Planer
[www.dealers.globalbuypower.com]
: 0:39 Stunden [52 km] und 0:42 Stunden [52 km]; Routenplaner 24 [www.routenplaner24.de]): 0:49 Stunden [54 km] und 0:51 Stunden [56 km]), während ein anderer, allerdings unter der Option „wirtschaftlicher“ und daher gemächlicher Fahrweise leicht über einer Stunde liegt (Reiseplanung.de [www.reiseplanung.de]: 1:07 Stunden [53 km] und 1:18 Stunden [53 km]). Es kann daher festgestellt werden, dass der Kläger, wäre der Unfall nicht geschehen, damit hätte rechnen dürfen, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen; jedenfalls unter diesen Umständen hielt er sich noch in Grenznähe i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO auf.
20 
Die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO hat lediglich zur Rechtsfolge, dass der nach § 13 Abs. 1 BVO vorgesehene Kostenvergleich nicht durchgeführt wird, es bleibt dagegen bei der Regelung, dass als beihilfefähig nur Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO anerkannt werden können und diese auch nur „insoweit“, also ihrer Art nach (so Urteil des Senats vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, ZBR 1984, 316), wie sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig gewesen wären; in diesem Katalog sind Krankenhauskosten zwar nicht enthalten, sie werden jedoch von § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO erfasst.
21 
Für den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen gilt daher Folgendes: Im Beihilfebescheid vom 25.09.02 hat das LBV Aufwendungen für ärztliche Leistungen, die im Landeskrankenhaus Feldkirch erbracht worden sind (Rechnungen vom 20. und 23.09.2002), in Höhe von (3.564,60 + 7.114,03 =) 10.678,63 EUR in Anwendung von § 6a GOÄ nur zu 75 v.H. anerkannt. Dieser Abzug wäre nur bei zulässigem Kostenvergleich gerechtfertigt, der vorschreibt, die im Ausland angefallenen Leistungen nach dem im Inland geltenden System ungeachtet eines etwaigen Systemunterschieds zwischen beiden Ländern abzurechnen (Urteil des Senats vom 21.07.2004, a.a.O.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass die Beihilfestelle in Fällen wie dem des Klägers die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen so hinzunehmen hat, wie diese nach dem ausländischen Abrechnungssystem berechnet worden sind; ob ein Kostenvergleich gleichwohl, nämlich wegen etwaiger regelmäßiger Benachteiligung deutscher Patienten in Österreich (vgl. hierzu Schröder/Beckmann/Keu-fer/Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Anm. 1 Abs. 1a zu § 13 BVO) stattzufinden hat, ist mangels Anwendbarkeit dieser erst ab 01.04.2003 in Kraft getretenen Bestimmung auf den vorliegenden Streitfall nicht zu prüfen. Unstreitig ist, dass das Landeskrankenhaus Feldkirch die nächstgelegene Klinik i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO war. Da es sich bei den dort erbrachten ärztlichen Leistungen ihrer Art nach um solche nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 BVO a.F. handelt, hätte das LBV die Summe der vollen Rechnungsbeträge als beihilfefähig anerkennen müssen. Die im Beihilfebescheid vom 30.10.2002 bezüglich der Rechnung des Landeskrankenhauses Feldkirch (vom 27.09.2002) über 183,14 EUR erfolgte Kürzung um 25 v.H. wegen § 6a GOÄ ist ebenfalls rechtswidrig, weshalb der Kläger Anspruch auf die ungekürzte Anerkennung hat. Im Beihilfebescheid vom 08.11.2002 hat das LBV von den in den Universitätskliniken Innsbruck entstandenen stationären Kosten über 21.438,00 EUR (Rechnung vom 14.10.2002) aufgrund Kostenvergleichs nur 15.075,34 EUR anerkannt. Ein Kostenvergleich ist hier ebenfalls unzulässig, auch wenn diese Klinik im Falle des Klägers nicht, wie § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO verlangt, die nächstgelegene war. Denn die Bestimmung ist nach ihrem oben genannten Zweck so zu verstehen - und ist vom LBV dementsprechend angewendet worden -, dass ihre Rechtsfolge sich auch auf Aufenthalte in Krankenhäusern erstreckt, an die der Beihilfeberechtigte von der aufnehmenden Krankenanstalt zur Weiterbehandlung überwiesen worden ist. Beihilfefähig ist daher der volle Rechnungsbetrag.
22 
Damit erweisen sich sämtliche vom LBV vorgenommenen Kürzungen der beihilfefähigen Aufwendungen als rechtswidrig mit der Folge, dass die Aufwendungen in ihrer Gesamthöhe von 58.560,55 EUR hätten anerkannt und dem Kläger bei seinem Bemessungssatz von 70 v.H. (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BVO) eine Beihilfe von 40.992,39 EUR hätte gewährt werden müssen. Bewilligt wurden ihm 24.126,62 EUR, so dass er Anspruch auf die Festsetzung weiterer 16.865,77 EUR hat.
23 
Unbegründet ist die Berufung dagegen bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Manipulationsgebühr von 72,50 EUR in der Rechnung der Universitätskliniken Innsbruck vom 14.10.2002. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht auf das fehlende Verwaltungsverfahren hingewiesen, denn vor Erhebung der Verpflichtungsklage ist der begehrte Verwaltungsakt zunächst bei der Behörde zu beantragen (§§ 68 Abs. 2, 75 VwGO). Der Kläger räumt ein, dass dieser Rechnungsposten von seinem Beihilfeantrag vom 25.10.2002 nicht umfasst war. Beihilfe wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt (§ 17 Abs. 1 BVO), weshalb seine Verpflichtungsklage insoweit unzulässig ist. Hieran ändert nichts, dass sich das LBV hinsichtlich eines anderen Rechnungspostens, nämlich einer Vorauszahlung des Klägers, die in der Rechnung vom 14.10.2002 angerechnet, aber in den Beihilfeantrag nicht einbezogen worden ist, hierauf nicht berufen, sondern sie als beihilfefähig berücksichtigt hat (ähnlich schon im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 hinsichtlich der Arztkosten von 10.678,63 EUR in den Rechnungen des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 20. und 23.09.2002). Denn anders als bei der Vorauszahlung, die der Rechnungssteller eindeutig auf die Behandlungskosten verrechnet hat, (und bei den Arztkosten) war für das LBV nicht erkennbar, dass eine Manipulationsgebühr überhaupt zu den beihilfefähigen Aufwendungen i.S. von § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO a.F. zählt; dieser Begriff, der der österreichischen Amtssprache angehört, hat die Bedeutung einer Bearbeitungsgebühr (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in 10 Bänden, aktualisierte Online-Ausgabe, Internetadresse: www.duden.de/duden-suche), deren Beihilfefähigkeit ihrer Art nach nicht offen zutage liegt. Es bestand daher für das LBV kein hinreichender Anlass, einen offenbaren Irrtum im Beihilfeantrag anzunehmen und ihn kraft der beamtenrechtlichen, auch Ruhestandsbeamte einschließenden Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in gleicher Weise wie bei der Vorauszahlung von Amts wegen zu korrigieren.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das geringfügige Unterliegen des Klägers rechtfertigt keine Teilung der Kosten.
25 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger war für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht zugemutet werden konnte, das Vorverfahren allein zu betreiben (vgl. Eyermann/J. Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 162 RdNr. 13 m.w.N.).
26 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
27 
Beschluss
vom 20. Februar 2006
28 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG i.V. mit §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 1 GKG auf 16.916,51 EUR festgesetzt.
29 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erstattung von im Ausland entstandenen Aufwendungen im Rahmen der Beihilfe.
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist als Landesbeamter im Ruhestand beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz von 70 %. Am 03.09.2002 verunglückte er bei Aufräumarbeiten in der Nähe seines Ferienhauses in D.(Österreich) und rutschte in einen Graben. Dabei erlitt der Kläger u.a. eine Lendenwirbelfraktur. Er wurde im Rahmen eines Notfalleinsatzes in das Landeskrankenhaus F. verbracht und dort am 04.09.2002 operiert (dorsale bisegmentale Reposition und Stabilisierung mittels Fixateur intern). Nach stationärem Aufenthalt im Landeskrankenhaus F. bis zum 11.09.2002 wurde der Kläger ins Landeskrankenhaus I. verlegt und dort am 18.09.2002 nochmals operiert. Am 25.09.2002 konnte der Kläger nach Deutschland verlegt werden.
Mit Beihilfeanträgen vom 25.09.2002, 10.10.2002 und 25.10.2002 beantragte der Kläger Ersatz für die Aufwendungen, die ihm in Österreich entstanden waren.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung berücksichtigte im Hinblick auf die vom Landeskrankenhaus F. mit Rechnung vom 20.09.2002 berechneten Pflegegebührenbetrag von 24.793,71 Euro im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 BVO anzustellenden Vergleichsberechnung im Beihilfebescheid vom 17.10.2002 zunächst lediglich den Pflegesatz für einen achttägigen Aufenthalt im Katharinenhospital Stuttgart in Höhe von insgesamt (1.121,81 Euro x 8 Tage =) 8.974,48 Euro als Höchstbetrag an beihilfefähigen Aufwendungen. Stationsärzte in F. stellten darüber hinaus 7.114,03 Euro gesondert in Rechnung, wobei das Landesamt insoweit die entstandenen Kosten erstattete, jedoch bei der Ermittlung der beihilfefähigen Aufwendungen einen Abschlag von 25 % nach § 6 a GOÄ in Ansatz brachte. Gleichermaßen verfuhr das Landesamt im Bescheid vom 17.10.2002 mit einer gesondert in Rechnung gestellten Honorarnote des Leiters der Unfallabteilung in Höhe von 3.564,60 Euro, welche die am 04.09.2002 durchgeführte Operation betraf.
Mit weiterem Bescheid vom 30.10.2002 berücksichtigte das Landesamt für Besoldung und Versorgung im Hinblick auf vom Leiter der Abteilung für Nukleare Medizin im Landeskrankenhaus F. in Rechnung gestellte Nuklearleistungen wiederum in Anwendung von § 6 a GOÄ nur einen Betrag von 75 % und lehnte eine weitergehende Erstattung von Aufwendungen ab.
Mit Beihilfebescheid vom 08.11.2002 regelte das Landesamt für Besoldung und Versorgung den Aufwendungsersatz für den Aufenthalt des Klägers im Landeskrankenhaus I.. Den vom Landeskrankenhaus berechneten Pflegegebühren von 21.438,00 Euro stellte es den Höchstpflegesatz für einen 14-tägigen Aufenthalt im Katharinenhospital Stuttgart gegenüber (1.121,81 Euro x 14 Tage = 15.705,34 Euro) und begrenzte den Höchstbetrag der beihilfefähigen Aufwendungen insoweit auf diese Summe.
Am 28.10.2002, 13.11.2002 und 25.11.2002 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, D. befinde sich in unmittelbarer Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Das Krankenhaus in F. sei das nächstgelegene geeignete Krankenhaus gewesen. Die Weiterbehandlung habe in I. erfolgen müssen, da eine ordnungsgemäße Versorgung aufgrund von Komplikationen in F. nicht mehr sichergestellt und ein Transport nach Deutschland nicht möglich gewesen sei.
Auf die Widersprüche des Klägers korrigierte das Landesamt für Besoldung und Versorgung seine Vergleichsberechnungen, berücksichtigte den damals aktuellen - auf 1.129,69 Euro gestiegenen - Abteilungspflegesatz der Chirurgischen Intensivmedizin im Katharinenhospital Stuttgart und gewährte entsprechend mit Teilabhilfebescheid vom 23.05.2003 eine weitere Beihilfe von 121,35 Euro.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 wies das Landesamt für Besoldung und Versorgung die Widersprüche des Klägers im Übrigen zurück. Zur Begründung hieß es, es liege kein Fall des § 13 Abs. 2 BVO vor, weshalb der Kostenvergleich zu Recht vorgenommen und die Erstattung von Aufwendungen teilweise abgelehnt worden sei. Zum grenznahen Gebiet nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO gehörten die Bereiche der in- oder ausländischen Lokalgrenzbehörden (nach § 20 Abs. 1 des Landesreisekostengesetzes). Von der Zugehörigkeit zum Bereich einer ausländischen Lokalgrenzbehörde könne ausgegangen werden, wenn die Straßenentfernung zwischen dem Ort des Dienstgeschäfts und der nächstgelegenen Grenzübergangsstelle nicht mehr als 40 km betrage. D. sei 56 Straßenkilometer vom nächstgelegenen Grenzübergang B. entfernt. Der folglich anzustellende Kostenvergleich sei nach erfolgter Teilabhilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Kürzung des Erstattungsbetrages in Anwendung von § 6 a GOÄ. Für den Kläger liege darin zwar möglicherweise eine gewisse Härte, die aber im Rahmen der pauschalierenden Beihilfevorschriften hinzunehmen sei. Zur Deckung des im Ausland erhöhten Kostenrisikos gebe es spezielle private Versicherungstarife, worauf das Landesamt in zahlreichen Veröffentlichungen aufmerksam gemacht habe.
10 
Der Kläger hat am 28.06.2003 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Behandlung im Ausland sei aus akutem Anlass bei Aufenthalt in Grenznähe erfolgt. D. liege nur ca. 20 km Luftlinie von der deutschen Grenze entfernt. Zum Grenzübergang B. betrage die Entfernung 46,3 Straßenkilometer, zum Grenzübergang A. seien es 48,8 Straßenkilometer. Rein geografisch liege D. grenznäher als etwa F. oder I.. Auf Straßenkilometer dürfe nicht abgestellt werden. Auch die Rechtsprechung des EuGH zur Dienstleistungsfreiheit stehe einer Versagung der Beihilfe entgegen. Bei der konkreten Durchführung des Kostenvergleichs sei im Übrigen übersehen worden, dass in Österreich auch Operationen durchgeführt worden seien, die fiktiv dem deutschen Pflegesatz hinzuzuaddieren seien. Ferner sei bei der Rechnung des Landeskrankenhauses F. eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen worden.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Beklagten zu verpflichten, ihm auf die Beihilfeanträge vom 25.09.2002, 10.10.2002 und 25.10.2002 über die bereits gewährte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe von 16.916,51 Euro zu gewähren und die Beihilfebescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 17.10.2002, 30.10.2002 und 08.11.2002 in der Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 23.05.2003 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.06.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Vereinbarkeit der streitigen Regelungen der BVO mit Europarecht stehe nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg außer Frage. Auch die Vergleichsberechnung sei zutreffend durchgeführt worden. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen den Abrechnungssystemen Deutschlands und Österreichs ändere daran nichts. Die jeweils durchgeführten Operationen, die in den Pflegesatz eingeflossen seien, seien nicht gesondert in Rechnung gestellt worden. Soweit die Operationen betroffen seien, fehle es im Übrigen an hinreichend konkreten Belegen in inhaltlicher Hinsicht.
16 
Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (1 Band) vor. Darauf, wie auch auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts - insbesondere bezüglich der einzelnen geltend gemachten Rechnungen - verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, der Kläger ist folglich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Behandlung in Österreich ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -; Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
19 
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO in der Fassung der Änderungsverordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich ist, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden. Die streitigen Aufwendungen sind sämtlich im Jahre 2002 entstanden. Die Änderungsverordnung des Finanzministeriums ist jedoch erst mit Wirkung zum 01.04.2003 in Kraft getreten; für vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandene Aufwendungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20.02.2003, a.a.O.).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebietet auch die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) keine andere Beurteilung. Die grundsätzliche Aufgabe des Kostenvergleichs innerhalb der EG durch die Änderungsverordnung vom 20.02.2003 stellt nicht etwa lediglich deklaratorisch fest, was kraft des Anwendungsvorrangs von Art. 49 EG bislang ohnehin schon gegolten haben könnte, sondern ist als konstitutive autonome Entscheidung des Verordnungsgebers anzusehen, künftig aus Praktikabilitätserwägungen von einem Inlandskostenvergleich abzusehen.
21 
Art. 49 EG selbst steht dem Kostenvergleich hier nicht entgegen (so auch - wenngleich ohne Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 unter Verweis auf Maurer, in: Bergmann / Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 371; a.A. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.1996 - 9 E 404/96 V -). Die Bestimmungen der Art. 49 und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr sind zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EG erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001, C 157/99 - Smits Geraets - m.w.N.). Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.
22 
Gleichwohl bestehen bereits Zweifel, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit im Falle von Notfallmaßnahmen - wie hier - überhaupt eröffnet ist, da der Betroffene die medizinische Dienstleistung hier nicht final in Ausübung seiner Grundfreiheiten in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt, sondern er insoweit vor keine Wahl gestellt ist. Angesichts dessen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO Beihilfeberechtigte davon abhalten kann, medizinische Notfalldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen und inwieweit sie dadurch in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sein sollen.
23 
Die Vorschrift ist aber ohnedies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. In Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen in diesem Bereich bleibt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Mitgliedsstaaten überlassen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden bzw. ein Anspruch darauf besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28.04.1998, C-158/96 - Raymond Kohll -, Rn 17 f.; Urteil vom 28.04.1998, C-120/95, - Nicolas Decker -, Rn 22; Urteil vom 12.07.2001, C-157/99 - Smits Geraets -, Rn 44 f.; Urteil vom 23.10.2003, C-56/01 - Patricia Inizan -, Rn 17, jeweils m.w.N.). Gleichwohl müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81). Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung. Vielmehr erweist sich hier eine Beschränkung auf die Kosten für eine Erbringung der medizinisch notwendigen Behandlung im Inland als gerechtfertigt, weil auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhend (EuGH, Urteil vom 18.03.2004, C-8/02 - Leichtle -, Rn 48; Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 107).
24 
Auch die einschlägigen Begründungserwägungen des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, in denen es heißt, im Hinblick auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen werde eine erhebliche Vereinfachung zugelassen, lassen einen gemeinschaftsrechtlich bedingten Handlungsdruck in der Vergangenheit nicht erkennen. Dort heißt es nämlich, es könne inzwischen davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Aufwendungen durchschnittlich die inländischen fiktiven Kosten nicht überstiegen, was selbst dann gelte, wenn unterschiedliche Preissysteme für Einzelleistungen deutliche Preisunterschiede im Einzelfall zeitigten, da insgesamt im Durchschnitt der Fälle ein Ausgleich gegeben sei (vgl. Begründung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, Stand: 12.12.2002. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung zur BVO kann danach nicht angenommen werden.
25 
2. Der Durchführung des Kostenvergleichs steht auch nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene (geeignete) Krankenhaus aufgesucht werden muss. D. befindet sich nicht in Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verwaltungspraxis des Beklagten erfasst die Begriffsverwendung „Aufenthalt in der Nähe der Grenze“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO nach Ansicht der Kammer allein Aufenthalte diesseits der Grenze auf deutschem Hoheitsgebiet. In den Hinweisen des Finanzministeriums zu § 13 Abs. 2 BVO (Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 - GABl. S. 370 -, geändert durch VwV vom 07.12.2001 - GABl. 2002, S. 7, abgedruckt etwa bei Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/1 B) heißt es zwar:
27 
„Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits oder jenseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akut-Krankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle einer Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe (z. B. Lörrach, Waldshut-Tiengen) in die nächstgeeignete Spezialklinik (z. B. nach Basel anstelle von Freiburg), wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt.“
28 
Dieses weite Verständnis der Grenznähe der - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift mag noch eine mögliche Auslegung des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darstellen; Sinn und Zweck der Vorschrift legen aber eine Beschränkung auf Aufenthalte diesseits der Grenze nahe. Dies folgt zunächst bereits aus einer autonomen Auslegung der Beihilfevorschrift selbst. Aus der Perspektive des im Inland ansässigen Normgebers ist unter Grenznähe im Wortsinne nämlich eine Nähe zur Grenze (hin) und kein mehr oder weniger scharf konturierter Bereich um die Staatsgrenze herum zu verstehen. Dieses Normverständnis ist auch allein sachgerecht. Die Vorschrift zielt nämlich ersichtlich darauf ab, einen Beihilfeberechtigten zu privilegieren, wenn er im Inland - in Grenznähe - verunglückt und nunmehr aus medizinischen Gründen nicht ein inländisches, sondern ein die notwendige ärztliche Versorgung sicherstellendes ausländisches Krankenhaus aufsuchen muss. In derartigen Fällen soll es dem Beihilfeberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem ausländischen Krankenhaus behandelt werden muss, weil er damit - aufgrund seines Inlandsaufenthalts - grundsätzlich nicht zu rechnen hatte. Hat ein Beihilfeberechtigter jedoch bewusst die Grenze überschritten und hält sich im Ausland auf, so beruht die mögliche Kostentragungspflicht für Mehrkosten einer dann ggf. notwendigen Auslandsbehandlung auf einer willentlichen Entscheidung des Betroffenen, der mit dem Grenzübertritt eine seiner Sphäre zuzurechnende Risikoentscheidung getroffen hat und dem vorzuhalten ist, dass er sich gegen das gesteigerte Kostenrisiko hätte zusätzlich durch Abschluss einer Versicherung privat absichern können. Für die letztgenannten Fälle besteht folglich aus Sicht des Normgebers schon kein unmittelbares Regelungsbedürfnis.
29 
Die bisherige Handhabung der Vorschrift durch das Landesamt führt aus Sicht der Kammer auch zu willkürlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Würde nämlich die Grenznähe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO tatsächlich auch Aufenthalte jenseits der Grenze umfassen, so würde etwa ein beihilfeberechtigter Skiurlauber unmittelbar hinter der Grenze noch in den Genuss einer vollen Kostenerstattung kommen, wohingegen ein Skiurlauber, der seinen Ferienort wenige Kilometer weiter im Landesinneren - aber nicht mehr in der wie auch immer genauer zu bestimmenden Grenznähe - gewählt hat, ggf. beträchtliche Mehrkosten selbst zu tragen hätte, auch wenn beide womöglich im gleichen ausländischen Krankenhaus versorgt werden müssen und sich beide in gleicher Weise bewusst für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt entschieden haben. Für eine Ungleichbehandlung dieser - oder ähnlicher vergleichbarer - Sachverhalte ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
30 
Die hier vertretene Rechtsauffassung erspart dazuhin weitgehend die mit einer genauen Bestimmung der Grenznähe im Einzelnen verbundenen Schwierigkeiten und ermöglicht eine praktikable Rechtsanwendung. Der Bereich der „Grenznähe“ auf deutschem Staatsgebiet orientiert sich dann nämlich nicht an einer wie immer gearteten Kilometerbegrenzung, sondern richtet sich schlicht nach der medizinischen Indikation. Ist es aus medizinisch-fachlicher Sicht bei einem akuten Anlass erforderlich, einen Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Verletzungen in ein ausländisches statt ein inländisches Krankenhaus zu verbringen, so war der Aufenthalt auch grenznah im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Demgegenüber begegnet die derzeitige, grenznahe Auslandsaufenthalte einschließende Verwaltungspraxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erheblichen Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf die Frage, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht. Die Heranziehung der in einem gänzlich anderen sachlichen Zusammenhang stehenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und seiner Auslegung (vgl. Mayer / Fricke, BRKG-Kommentar, § 20, Rn 8, unter Verweis auf diesbezügliche Verwaltungsvorschriften von einer maximalen Entfernung von 40 Straßenkilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle ausgehend) durch das Landesamt (und etwa auch Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 23.3) erscheint der Kammer sachfremd. Gleiches dürfte für andere parallele Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht (etwa den Begriff der Grenznähe in Doppelbesteuerungsabkommen) gelten. Eine Auslegungshilfe in der BVO selbst ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt die BVO überdies noch den Begriff der „nächsten Umgebung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO a.F. - nach den diesbezüglichen Hinweisen des Finanzministeriums: 20 km -, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO n.F.: „Nahbereich ... bis zu 40 km“) und lässt eine nähere Bestimmung der Grenznähe nicht erkennen.
31 
Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Verpflichtung zum Absehen vom Kostenvergleich kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit auch bei Aufenthalten in Grenznähe jenseits der Grenze Aufwendungen ohne Ansatz eines Kostenvergleichs erstattet. Die diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung ist aber auf die tatsächliche Verwaltungspraxis beschränkt. Nach den Bekundungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, das sich bislang an die VwV des Finanzministeriums hielt, kann sich eine danach ggf. eingetretene Selbstbindung jedoch allenfalls auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von maximal 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beziehen, da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darüber hinausgehend nicht angewandt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass die Straßenkilometerentfernung zwischen D. und dem nächstgelegenen Grenzübergang jedenfalls 40 km überschreitet.
32 
3. Die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 BVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211). Die fiktive inländische Kostenberechnung ist auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).
33 
Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit im Wesentlichen der - erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte - Umstand, dass der Kläger sowohl in F. als auch in I. operiert worden ist und dies im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung blieb.
34 
Die Operation in F. am 04.09.2002 ist jedoch privatärztlich vom Leiter der Unfallabteilung am 23.09.2002 gesondert in Rechnung gestellt worden; insoweit hat der Beklagte auch Beihilfeleistungen erbracht. Dass die Operation zusätzlich über den Leistungskostenanteil im Fallpauschalensystem des F.er Landeskrankenhauses in die Pflegegebührenrechnung mit eingeflossen ist, kann dann aber im Rahmen der Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Inlandskosten keine Berücksichtigung finden. Dies beruht auf dem Systemunterschied im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Dass der Pflegesatz in ausländischen Krankenhäusern gänzlich anders errechnet wird und in ihm ggf. andere bzw. weitere Leistungen enthalten sind, ist im Grundsatz beihilferechtlich hinzunehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO will gerade - in typisierender und pauschalierender Weise - die Beihilfefähigkeit von Auslandsaufwendungen einschränken, da auch ein sonstiger, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität genügender Weg nicht ersichtlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -, S. 11). Es verbietet sich daher eine detaillierte Differenzierung zwischen den einzelnen im jeweiligen Pflegesatz enthaltenen oder nicht enthaltenen Rechnungsposten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die streitige Aufwendung nochmals gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden ist und insoweit eine Erstattung möglich ist. Schließlich sind auch im Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung, der zur Vergleichsberechnung herangezogen wurde, allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) enthalten. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen, soweit sie nicht wahlärztlich abgerechnet werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 321/92 -, NVwZ-RR 1994, 407; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 - 6 K 149/99 -; Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 3.3.1). Soweit der Kläger folglich im Hinblick auf die Operation tatsächlich keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, die auch gesondert in Rechnung gestellt wurden, können diese über den Pflegesatz hinaus nicht anerkannt werden. Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs kann nämlich immer nur das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme von Leistungen sein. Eine fiktive Berechnung dergestalt, dass der Kläger im Inland etwa ggf. zu weitergehenden Wahlleistungen berechtigt gewesen wäre und über die Rechnung des Leiters der Unfallabteilung hinaus privatärztlich hätte behandelt werden können, ist nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -; Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
35 
Gleiches gilt auch für die in I. durchgeführte Operation. Hier kommt noch hinzu, dass diese Operation nach den Angaben der Abrechnungsstelle des I.er Landeskrankenhauses in die Rechnung vom 14.10.2002 nicht eingeflossen ist, da sie vom behandelnden Arzt nach dem dortigen System keine Punktbewertung erhalten hat, was sich auch aus dem vernachlässigenswert niedrigen Leistungskostenanteil in der Rechnung erschließt. Die Pflegegebührenrechnung wäre demnach gleich hoch ausgefallen, wenn der Kläger nicht operiert worden wäre. Ist dem Kläger folglich die Operation als solche nicht separat in Rechnung gestellt worden, so sind dem Kläger insoweit auch keine Aufwendungen entstanden, die im Rahmen der Vergleichsberechnung einem inländischen fiktiven Kostenansatz gegenüber gestellt werden könnten. Hinsichtlich der dann verbleibenden - durch das österreichische Fallpauschalensystem aufgrund der schwer wiegenden Diagnose hoch ausfallenden - Pflegegebühren gilt in Ermangelung einer gesonderten wahlärztlichen Liquidation der Operation das oben Dargelegte, sodass der Vergleich mit dem Intensivpflegesatz im Katharinenhospital Stuttgart nicht zu beanstanden ist.
36 
Dass im Rahmen der Vergleichsberechnung der jeweilige Entlasstag im österreichischen Krankenhaus nicht mitgerechnet wurde, findet seine Rechtfertigung in der diesbezüglichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
37 
Auch der Abzug in Höhe von 25 % nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V. mit § 6 a Abs. 1 GOÄ bei Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu aus (Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -):
38 
„Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
39 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.“
40 
Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Fall ist zu ergänzen, dass das österreichische Abrechnungssystem eine § 6 a GOÄ vergleichbare Regelung nicht kennt, sodass ein doppelter Abzug ersparter Vorhaltekosten ausscheidet.
41 
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Rechnung des Landeskrankenhauses I. vom 14.10.2002 eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen, fehlt es bereist am erforderlichen diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat diesen Rechnungsposten nämlich nicht zum Gegenstand seines Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht.
42 
4. Die dargelegte Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletzt insgesamt nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in ihrem Wesenkern. Das Risiko besonders hoher, nicht voll erstattungsfähiger Aufwendungen geht der Beamte bei Auslandsaufenthalten freiwillig ein. Dieses Risiko kann er durch eine Zusatzversicherung ohne Weiteres abdecken. Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -; OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).
43 
Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht kommt - trotz der beträchtlichen Höhe der offen bleibenden Rechnungsbeträge - nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat - auch auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 -nicht vorgetragen, dass er durch die Belastung mit den nicht erstatteten Aufwendungen unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unbillig oder gar unerträglich aufgefasst werden, dass der Kläger die Kosten im streitigen Umfang allein trägt. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen zwar für den Kläger durchaus in gewisser Weise schicksalhaft entstanden sein mögen, die entsprechende Kostenbelastung jedoch ihre Ursache an sich in der besonderen Form der Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise ohne zusätzlichen Versicherungsschutz findet. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe nicht außer acht zu lassen, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten belastet werden soll, die der Beamte durch zumutbare Eigenvorsorge hätte vermeiden können.
44 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitergehende Beihilfeleistungen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, der Kläger ist folglich nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
I. Rechtsgrundlage für die vom Kläger geltend gemachte Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Aufwendungen anlässlich seiner Behandlung in Österreich ist § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561). Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und §§ 9 bis 12 BVO handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland am Sitz der Beihilfestelle oder deren nächster Umgebung entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Diese Regelung schränkt die Beihilfefähigkeit für im Ausland entstandene Aufwendungen ein (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -; Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -). Entsprechend dem Zweck der Beihilfe, ergänzende finanzielle Hilfen für Aufwendungen in Krankheitsfällen zu gewähren, soweit der Beamte derartige Aufwendungen nicht durch eine zumutbare Eigenvorsorge absichern kann, wird Beihilfe nicht über den Umfang hinaus gewährt, wie sie im Inland erforderlich gewesen wäre. Das heißt, dass das im Ausland gegebenenfalls erhöhte Kostenrisiko nicht vom Dienstherrn zu tragen ist (vgl. Finanzministerium in seinem Hinweis 1 zu § 13 Abs. 1 BVO).
19 
1. Die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 3 BVO in der Fassung der Änderungsverordnung des Finanzministeriums vom 20.02.2003 (GBl. S. 125), wonach bei innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandenen Aufwendungen für ambulante Behandlungen und stationäre Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern ein Kostenvergleich regelmäßig nicht erforderlich ist, es sei denn, dass gebietsfremden Personen regelmäßig höhere Preise als ansässigen Personen berechnet werden, ist auf den hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden. Die streitigen Aufwendungen sind sämtlich im Jahre 2002 entstanden. Die Änderungsverordnung des Finanzministeriums ist jedoch erst mit Wirkung zum 01.04.2003 in Kraft getreten; für vor dem Inkrafttreten der Verordnung entstandene Aufwendungen sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 20.02.2003, a.a.O.).
20 
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gebietet auch die gemeinschaftsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) keine andere Beurteilung. Die grundsätzliche Aufgabe des Kostenvergleichs innerhalb der EG durch die Änderungsverordnung vom 20.02.2003 stellt nicht etwa lediglich deklaratorisch fest, was kraft des Anwendungsvorrangs von Art. 49 EG bislang ohnehin schon gegolten haben könnte, sondern ist als konstitutive autonome Entscheidung des Verordnungsgebers anzusehen, künftig aus Praktikabilitätserwägungen von einem Inlandskostenvergleich abzusehen.
21 
Art. 49 EG selbst steht dem Kostenvergleich hier nicht entgegen (so auch - wenngleich ohne Begründung - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2002 - 4 S 844/02 unter Verweis auf Maurer, in: Bergmann / Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002, S. 371; a.A. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.11.1996 - 9 E 404/96 V -). Die Bestimmungen der Art. 49 und 50 EG über den freien Dienstleistungsverkehr sind zwar grundsätzlich auch auf die Inanspruchnahme medizinischer Dienstleistungen in anderen Mitgliedsstaaten anzuwenden. In einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erbrachte medizinische Tätigkeiten werden danach von Art. 50 EG erfasst; ob die medizinische Behandlung in einer Krankenanstalt oder außerhalb davon erfolgt, ist unerheblich (vgl. EuGH, Urteil vom 12.07.2001, C 157/99 - Smits Geraets - m.w.N.). Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen führen nicht dazu, dass diese nicht unter den elementaren Grundsatz des freien Verkehrs fallen. Dass die streitige nationale Regelung möglicherweise zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört (zweifelnd BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269), schließt die Anwendung der Art. 49 und 50 EG nicht aus.
22 
Gleichwohl bestehen bereits Zweifel, ob der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit im Falle von Notfallmaßnahmen - wie hier - überhaupt eröffnet ist, da der Betroffene die medizinische Dienstleistung hier nicht final in Ausübung seiner Grundfreiheiten in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch nimmt, sondern er insoweit vor keine Wahl gestellt ist. Angesichts dessen ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO Beihilfeberechtigte davon abhalten kann, medizinische Notfalldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat in Anspruch zu nehmen und inwieweit sie dadurch in ihrer passiven Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigt sein sollen.
23 
Die Vorschrift ist aber ohnedies mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. In Ermangelung einer Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Regelungen in diesem Bereich bleibt es aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht den Mitgliedsstaaten überlassen zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Leistungen gewährt werden bzw. ein Anspruch darauf besteht (vgl. nur EuGH, Urteil vom 28.04.1998, C-158/96 - Raymond Kohll -, Rn 17 f.; Urteil vom 28.04.1998, C-120/95, - Nicolas Decker -, Rn 22; Urteil vom 12.07.2001, C-157/99 - Smits Geraets -, Rn 44 f.; Urteil vom 23.10.2003, C-56/01 - Patricia Inizan -, Rn 17, jeweils m.w.N.). Gleichwohl müssen die Mitgliedsstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten. In diesem Zusammenhang hat der EuGH mehrfach nationale Regelungen - überwiegend aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder vergleichbaren Systemen -, welche die Erstattung von in einem anderen Mitgliedsstaat entstandenen Krankheitskosten von einer vorherigen Genehmigung abhängig machten, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit beanstandet (vgl. EuGH, a.a.O., wie etwa auch BVerwG, Urteil vom 23.05.2002 - 2 C 35.00 -, BVerwGE 116, 269; anders ausdrücklich bei Leistungen der Krankenhausversorgung: EuGH, Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 81). Im hier zu beurteilenden Fall geht es jedoch nicht um das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung. Vielmehr erweist sich hier eine Beschränkung auf die Kosten für eine Erbringung der medizinisch notwendigen Behandlung im Inland als gerechtfertigt, weil auf objektiven, nicht diskriminierenden und transparenten Kriterien beruhend (EuGH, Urteil vom 18.03.2004, C-8/02 - Leichtle -, Rn 48; Urteil vom 13.05.2003, C-385/99 - Müller-Fauré -, Rn 107).
24 
Auch die einschlägigen Begründungserwägungen des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, in denen es heißt, im Hinblick auf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entstandene Aufwendungen werde eine erhebliche Vereinfachung zugelassen, lassen einen gemeinschaftsrechtlich bedingten Handlungsdruck in der Vergangenheit nicht erkennen. Dort heißt es nämlich, es könne inzwischen davon ausgegangen werden, dass die ausländischen Aufwendungen durchschnittlich die inländischen fiktiven Kosten nicht überstiegen, was selbst dann gelte, wenn unterschiedliche Preissysteme für Einzelleistungen deutliche Preisunterschiede im Einzelfall zeitigten, da insgesamt im Durchschnitt der Fälle ein Ausgleich gegeben sei (vgl. Begründung des Finanzministeriums zur Änderung der BVO, Stand: 12.12.2002. Eine rückwirkende Anwendung der Bestimmungen der Änderungsverordnung zur BVO kann danach nicht angenommen werden.
25 
2. Der Durchführung des Kostenvergleichs steht auch nicht die Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen nach § 13 Abs. 1 BVO ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene (geeignete) Krankenhaus aufgesucht werden muss. D. befindet sich nicht in Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO.
26 
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Verwaltungspraxis des Beklagten erfasst die Begriffsverwendung „Aufenthalt in der Nähe der Grenze“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO nach Ansicht der Kammer allein Aufenthalte diesseits der Grenze auf deutschem Hoheitsgebiet. In den Hinweisen des Finanzministeriums zu § 13 Abs. 2 BVO (Verwaltungsvorschrift vom 23.04.1996 - GABl. S. 370 -, geändert durch VwV vom 07.12.2001 - GABl. 2002, S. 7, abgedruckt etwa bei Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/1 B) heißt es zwar:
27 
„Ist bei einem Aufenthalt in der Nähe (diesseits oder jenseits) der Grenze der Bundesrepublik Deutschland das Aufsuchen eines Akut-Krankenhauses notwendig, so findet die Einschränkung auf die Inlandskosten keine Anwendung, wenn das nächstgelegene, für die Krankheit geeignete Krankenhaus aufgesucht wird. Dies gilt auch für Fälle einer Verlegung von einem inländischen Allgemeinkrankenhaus in Grenznähe (z. B. Lörrach, Waldshut-Tiengen) in die nächstgeeignete Spezialklinik (z. B. nach Basel anstelle von Freiburg), wenn der Chefarzt des inländischen Krankenhauses die Notwendigkeit der Verlegung aus akutem Anlass bestätigt.“
28 
Dieses weite Verständnis der Grenznähe der - das Gericht nicht bindenden - Verwaltungsvorschrift mag noch eine mögliche Auslegung des Wortlauts von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darstellen; Sinn und Zweck der Vorschrift legen aber eine Beschränkung auf Aufenthalte diesseits der Grenze nahe. Dies folgt zunächst bereits aus einer autonomen Auslegung der Beihilfevorschrift selbst. Aus der Perspektive des im Inland ansässigen Normgebers ist unter Grenznähe im Wortsinne nämlich eine Nähe zur Grenze (hin) und kein mehr oder weniger scharf konturierter Bereich um die Staatsgrenze herum zu verstehen. Dieses Normverständnis ist auch allein sachgerecht. Die Vorschrift zielt nämlich ersichtlich darauf ab, einen Beihilfeberechtigten zu privilegieren, wenn er im Inland - in Grenznähe - verunglückt und nunmehr aus medizinischen Gründen nicht ein inländisches, sondern ein die notwendige ärztliche Versorgung sicherstellendes ausländisches Krankenhaus aufsuchen muss. In derartigen Fällen soll es dem Beihilfeberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er in einem ausländischen Krankenhaus behandelt werden muss, weil er damit - aufgrund seines Inlandsaufenthalts - grundsätzlich nicht zu rechnen hatte. Hat ein Beihilfeberechtigter jedoch bewusst die Grenze überschritten und hält sich im Ausland auf, so beruht die mögliche Kostentragungspflicht für Mehrkosten einer dann ggf. notwendigen Auslandsbehandlung auf einer willentlichen Entscheidung des Betroffenen, der mit dem Grenzübertritt eine seiner Sphäre zuzurechnende Risikoentscheidung getroffen hat und dem vorzuhalten ist, dass er sich gegen das gesteigerte Kostenrisiko hätte zusätzlich durch Abschluss einer Versicherung privat absichern können. Für die letztgenannten Fälle besteht folglich aus Sicht des Normgebers schon kein unmittelbares Regelungsbedürfnis.
29 
Die bisherige Handhabung der Vorschrift durch das Landesamt führt aus Sicht der Kammer auch zu willkürlichen und sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen. Würde nämlich die Grenznähe im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO tatsächlich auch Aufenthalte jenseits der Grenze umfassen, so würde etwa ein beihilfeberechtigter Skiurlauber unmittelbar hinter der Grenze noch in den Genuss einer vollen Kostenerstattung kommen, wohingegen ein Skiurlauber, der seinen Ferienort wenige Kilometer weiter im Landesinneren - aber nicht mehr in der wie auch immer genauer zu bestimmenden Grenznähe - gewählt hat, ggf. beträchtliche Mehrkosten selbst zu tragen hätte, auch wenn beide womöglich im gleichen ausländischen Krankenhaus versorgt werden müssen und sich beide in gleicher Weise bewusst für einen längerfristigen Auslandsaufenthalt entschieden haben. Für eine Ungleichbehandlung dieser - oder ähnlicher vergleichbarer - Sachverhalte ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich.
30 
Die hier vertretene Rechtsauffassung erspart dazuhin weitgehend die mit einer genauen Bestimmung der Grenznähe im Einzelnen verbundenen Schwierigkeiten und ermöglicht eine praktikable Rechtsanwendung. Der Bereich der „Grenznähe“ auf deutschem Staatsgebiet orientiert sich dann nämlich nicht an einer wie immer gearteten Kilometerbegrenzung, sondern richtet sich schlicht nach der medizinischen Indikation. Ist es aus medizinisch-fachlicher Sicht bei einem akuten Anlass erforderlich, einen Beihilfeberechtigten aufgrund seiner Verletzungen in ein ausländisches statt ein inländisches Krankenhaus zu verbringen, so war der Aufenthalt auch grenznah im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO. Demgegenüber begegnet die derzeitige, grenznahe Auslandsaufenthalte einschließende Verwaltungspraxis des Landesamtes für Besoldung und Versorgung erheblichen Abgrenzungsproblemen im Hinblick auf die Frage, wie weit die Grenznähe auf ausländischem Staatsgebiet reicht. Die Heranziehung der in einem gänzlich anderen sachlichen Zusammenhang stehenden reisekostenrechtlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz und seiner Auslegung (vgl. Mayer / Fricke, BRKG-Kommentar, § 20, Rn 8, unter Verweis auf diesbezügliche Verwaltungsvorschriften von einer maximalen Entfernung von 40 Straßenkilometern zur nächstgelegenen Grenzübergangsstelle ausgehend) durch das Landesamt (und etwa auch Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 23.3) erscheint der Kammer sachfremd. Gleiches dürfte für andere parallele Regelungen ohne Bezug zum Beihilferecht (etwa den Begriff der Grenznähe in Doppelbesteuerungsabkommen) gelten. Eine Auslegungshilfe in der BVO selbst ist nicht ersichtlich. Vielmehr kennt die BVO überdies noch den Begriff der „nächsten Umgebung“ (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVO, § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO a.F. - nach den diesbezüglichen Hinweisen des Finanzministeriums: 20 km -, jetzt in § 6 Abs. 1 Nr. 9 lit. b BVO n.F.: „Nahbereich ... bis zu 40 km“) und lässt eine nähere Bestimmung der Grenznähe nicht erkennen.
31 
Ein Anspruch auf Kostenerstattung aus einer Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer Verpflichtung zum Absehen vom Kostenvergleich kommt hier nicht in Betracht. Zwar hat der Beklagte in der Vergangenheit auch bei Aufenthalten in Grenznähe jenseits der Grenze Aufwendungen ohne Ansatz eines Kostenvergleichs erstattet. Die diesbezügliche Selbstbindung der Verwaltung ist aber auf die tatsächliche Verwaltungspraxis beschränkt. Nach den Bekundungen des Landesamts für Besoldung und Versorgung, das sich bislang an die VwV des Finanzministeriums hielt, kann sich eine danach ggf. eingetretene Selbstbindung jedoch allenfalls auf einen Aufenthalt in einer Entfernung von maximal 40 Straßenkilometern zum nächstgelegenen Grenzübergang beziehen, da § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO darüber hinausgehend nicht angewandt worden ist. Zwischen den Beteiligten ist aber unstreitig, dass die Straßenkilometerentfernung zwischen D. und dem nächstgelegenen Grenzübergang jedenfalls 40 km überschreitet.
32 
3. Die konkrete Durchführung des Kostenvergleichs nach § 13 Abs. 1 BVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 BVO sind den tatsächlich im Ausland jeweils entstandenen Aufwendungen diejenigen Aufwendungen gegenüberzustellen, die bei Durchführung der gleichen Leistung im Inland entstanden wären (BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -, ZBR 1989, 175; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.1988 - 6 A 970/86 -, ZBR 1989, 211). Die fiktive inländische Kostenberechnung ist auf das Maß der im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen - sowohl inhaltlich als auch der Dauer nach - beschränkt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Grundlage des Vergleichs ist danach immer die tatsächlich in Anspruch genommene Leistung, die entsprechend beihilferechtlich einzuordnen ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O. und Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/82 -, Urteilsumdruck S. 10).
33 
Streitig ist zwischen den Beteiligten insoweit im Wesentlichen der - erstmals im gerichtlichen Verfahren thematisierte - Umstand, dass der Kläger sowohl in F. als auch in I. operiert worden ist und dies im Rahmen der Vergleichsberechnung ohne Berücksichtigung blieb.
34 
Die Operation in F. am 04.09.2002 ist jedoch privatärztlich vom Leiter der Unfallabteilung am 23.09.2002 gesondert in Rechnung gestellt worden; insoweit hat der Beklagte auch Beihilfeleistungen erbracht. Dass die Operation zusätzlich über den Leistungskostenanteil im Fallpauschalensystem des F.er Landeskrankenhauses in die Pflegegebührenrechnung mit eingeflossen ist, kann dann aber im Rahmen der Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Inlandskosten keine Berücksichtigung finden. Dies beruht auf dem Systemunterschied im Hinblick auf die Abrechnungsmodalitäten. Dass der Pflegesatz in ausländischen Krankenhäusern gänzlich anders errechnet wird und in ihm ggf. andere bzw. weitere Leistungen enthalten sind, ist im Grundsatz beihilferechtlich hinzunehmen. Die Regelung des § 13 Abs. 1 BVO will gerade - in typisierender und pauschalierender Weise - die Beihilfefähigkeit von Auslandsaufwendungen einschränken, da auch ein sonstiger, dem Gebot der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität genügender Weg nicht ersichtlich ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -, S. 11). Es verbietet sich daher eine detaillierte Differenzierung zwischen den einzelnen im jeweiligen Pflegesatz enthaltenen oder nicht enthaltenen Rechnungsposten. Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die streitige Aufwendung nochmals gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt worden ist und insoweit eine Erstattung möglich ist. Schließlich sind auch im Pflegesatz nach der Bundespflegesatzverordnung, der zur Vergleichsberechnung herangezogen wurde, allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Abs. 2 BPflV) enthalten. Dazu gehören auch ärztliche Leistungen, soweit sie nicht wahlärztlich abgerechnet werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 27.07.1993 - 2 UE 321/92 -, NVwZ-RR 1994, 407; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.1983 - 4 S 348/02 -; VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 15.11.1999 - 6 K 149/99 -; Schröder / Beckmann / Keufer / Hellstern, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Teil I/2, § 13 BVO, Nr. 3.3.1). Soweit der Kläger folglich im Hinblick auf die Operation tatsächlich keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat, die auch gesondert in Rechnung gestellt wurden, können diese über den Pflegesatz hinaus nicht anerkannt werden. Ansatzpunkt des vorzunehmenden Vergleichs kann nämlich immer nur das tatsächliche Maß der Inanspruchnahme von Leistungen sein. Eine fiktive Berechnung dergestalt, dass der Kläger im Inland etwa ggf. zu weitergehenden Wahlleistungen berechtigt gewesen wäre und über die Rechnung des Leiters der Unfallabteilung hinaus privatärztlich hätte behandelt werden können, ist nicht zulässig (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -). Den Interessen des Beihilfeberechtigten wird dadurch entsprochen, dass im Rahmen der zumutbaren Eigenvorsorge das bei Auslandsbehandlungen erhöhte Kostenrisiko durch spezielle private Versicherungstarife abgedeckt werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -; Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -).
35 
Gleiches gilt auch für die in I. durchgeführte Operation. Hier kommt noch hinzu, dass diese Operation nach den Angaben der Abrechnungsstelle des I.er Landeskrankenhauses in die Rechnung vom 14.10.2002 nicht eingeflossen ist, da sie vom behandelnden Arzt nach dem dortigen System keine Punktbewertung erhalten hat, was sich auch aus dem vernachlässigenswert niedrigen Leistungskostenanteil in der Rechnung erschließt. Die Pflegegebührenrechnung wäre demnach gleich hoch ausgefallen, wenn der Kläger nicht operiert worden wäre. Ist dem Kläger folglich die Operation als solche nicht separat in Rechnung gestellt worden, so sind dem Kläger insoweit auch keine Aufwendungen entstanden, die im Rahmen der Vergleichsberechnung einem inländischen fiktiven Kostenansatz gegenüber gestellt werden könnten. Hinsichtlich der dann verbleibenden - durch das österreichische Fallpauschalensystem aufgrund der schwer wiegenden Diagnose hoch ausfallenden - Pflegegebühren gilt in Ermangelung einer gesonderten wahlärztlichen Liquidation der Operation das oben Dargelegte, sodass der Vergleich mit dem Intensivpflegesatz im Katharinenhospital Stuttgart nicht zu beanstanden ist.
36 
Dass im Rahmen der Vergleichsberechnung der jeweilige Entlasstag im österreichischen Krankenhaus nicht mitgerechnet wurde, findet seine Rechtfertigung in der diesbezüglichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BPflV.
37 
Auch der Abzug in Höhe von 25 % nach §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 4 BVO i.V. mit § 6 a Abs. 1 GOÄ bei Aufwendungen für gesondert berechnete ärztliche Leistungen ist rechtmäßig. Nach § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ sind die nach der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen um 25 vom Hundert zu mindern. Der VGH Baden-Württemberg führt hierzu aus (Urteil vom 21.07.2004 - 4 S 2068/02 -):
38 
„Für die Anwendung der Kürzungsregelung in § 6a Abs. 1 Satz 1 GOÄ ist es unbeachtlich, ob die in Rechnung gestellten ausländischen Arztkosten ausschließlich die Kosten für die vom Kläger entgegen genommene ärztliche Behandlung beinhalten und damit weder tatsächlich noch kalkulatorisch Vorhaltekosten einbezogen sind, die in der Bundesrepublik Deutschland Bestandteil der abrechnungsfähigen ärztlichen Leistungen nach der GOÄ sind. Denn der nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BVO vorzunehmende Vergleich bedeutet, dass die im Ausland angefallenen ärztlichen Leistungen nach dem im Inland geltenden System abzurechnen sind. Ein etwaiger Systemunterschied zwischen beiden Ländern hinsichtlich der Honorierung der bei stationärem Aufenthalt eines Patienten in einem Krankenhaus erbrachten ärztlichen Leistungen ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 6a GOÄ (Beschluss des Senats vom 10.07.2002 - 4 S 1094/02 -). Danach wären die im Krankenhaus in den USA entstandenen ärztlichen Leistungen auch im Inland erbracht worden. Im Inland wären die entsprechenden ärztlichen Gebühren gemäß § 6a GOÄ um 25 vom Hundert gekürzt worden, ohne dass im Einzelfall geprüft worden wäre, ob in den Arztkosten Kosten für Sach- und Personalkosten enthalten sind. § 6a GOÄ dient nämlich dem Ausgleich der finanziellen Benachteiligung von Patienten mit stationärer privatärztlicher Behandlung. Die Vergütung der privatärztlichen Leistungen umfasst nach § 4 Abs. 3 GOÄ neben dem Entgelt für die ärztliche Tätigkeit auch eine Abgeltung von weiteren Sach- und Personalkosten der ärztlichen Praxis. Zugleich werden mit dem Pflegesatz für das Krankenhaus Kosten ähnlicher Art abgegolten, die bei privatärztlich liquidierter Tätigkeit ohne eine Honorarminderung doppelt bezahlt würden. Dem trägt die Regelung des § 6a GOÄ zur Harmonisierung von Bundespflegesatzverordnung und Gebührenordnung für Ärzte in einer pauschalierenden Art und Weise Rechnung, ohne danach zu fragen, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten für die Leistungen im Einzelfall entstehen. Dementsprechend kann gegen eine Honorarminderung nicht eingewandt werden, dass dem Krankenhaus im Einzelfall Kosten in der zu mindernden Höhe nicht entstanden seien (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.1998, NJW 1999, 868).
39 
In Fortentwicklung dieser Grundsätze hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.06.2002 (BGHZ 151, 102) Folgendes entschieden: Erbringt ein niedergelassener anderer Arzt auf Veranlassung eines Krankenhausarztes für einen im Krankenhaus behandelten Patienten, der wahlärztliche Leistungen mit dem Krankenhaus vereinbart hat, im Zusammenhang mit seiner Behandlung stehende ärztliche Leistungen, unterliegt sein Honoraranspruch nach § 6a GOÄ auch dann der Gebührenminderung, wenn diese Leistungen in seiner eigenen Praxis und ohne Inanspruchnahme von Einrichtungen, Mitteln und Diensten des Krankenhauses erbracht werden (vgl. auch Bayer. VGH, Beschluss vom 19.03.2003 ; OLG Koblenz, Urteil vom 04.07.2002 ). Der erkennende Senat kann keine grundlegenden Bedenken gegen diese Entscheidung erkennen und schließt sich ihr an. Wenn es danach schon bei einer inländischen stationären Behandlungen im Rahmen der Minderungspflicht nach § 6a GOÄ nicht darauf ankommt, ob und bei wem Vorhaltekosten für die Leistungen im Einzelfall entstanden sind, ist dies auch bei einer im Ausland vorgenommenen Behandlung nicht erheblich, denn es kommt - wie ausgeführt - für die Gewährung einer Beihilfe ausschließlich auf die Kosten an, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland entstanden wären. Außerdem wurden bei der vom Beklagten vorgenommenen Berechnung nach § 13 Abs. 1 BVO die im Inland geltenden Pflegesätze mit den darin enthaltenen Sach- und Personalkosten des Krankenhauses in Ansatz gebracht.“
40 
Dem schließt sich die Kammer an. Im Hinblick auf den konkret zu beurteilenden Fall ist zu ergänzen, dass das österreichische Abrechnungssystem eine § 6 a GOÄ vergleichbare Regelung nicht kennt, sodass ein doppelter Abzug ersparter Vorhaltekosten ausscheidet.
41 
Soweit der Kläger rügt, der Beklagte habe bei der Rechnung des Landeskrankenhauses I. vom 14.10.2002 eine „Manipulationsgebühr“ von 72,50 Euro übersehen, fehlt es bereist am erforderlichen diesbezüglichen Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat diesen Rechnungsposten nämlich nicht zum Gegenstand seines Beihilfeantrags vom 25.10.2002 gemacht.
42 
4. Die dargelegte Beschränkung der Beihilfefähigkeit verletzt insgesamt nicht die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) in ihrem Wesenkern. Das Risiko besonders hoher, nicht voll erstattungsfähiger Aufwendungen geht der Beamte bei Auslandsaufenthalten freiwillig ein. Dieses Risiko kann er durch eine Zusatzversicherung ohne Weiteres abdecken. Verzichtet er hierauf oder denkt er an die Möglichkeit einer Versicherung nicht und realisiert sich dieses in diesem Sinne bewusst eingegangene Risiko, so sind die damit verbundenen - vermeidbaren - wirtschaftlichen Belastungen ausschließlich seiner Handlungsweise zuzurechnen und nicht auf den Dienstherrn abzuwälzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1988 - 2 B 91.88 -; OVG Berlin, Urteil vom 05.06.1979 - IV B 12.77 -).
43 
Auch ein Anspruch auf Kostenerstattung unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht kommt - trotz der beträchtlichen Höhe der offen bleibenden Rechnungsbeträge - nicht in Betracht. Der Kläger selbst hat - auch auf Anfrage in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2004 -nicht vorgetragen, dass er durch die Belastung mit den nicht erstatteten Aufwendungen unangemessen in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als unbillig oder gar unerträglich aufgefasst werden, dass der Kläger die Kosten im streitigen Umfang allein trägt. Hinzu kommt, dass diese Aufwendungen zwar für den Kläger durchaus in gewisser Weise schicksalhaft entstanden sein mögen, die entsprechende Kostenbelastung jedoch ihre Ursache an sich in der besonderen Form der Lebensführung, nämlich der Entscheidung für eine Auslandsreise ohne zusätzlichen Versicherungsschutz findet. Vor diesem Hintergrund ist mit Blick auf den ergänzenden Charakter der Beihilfe nicht außer acht zu lassen, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten belastet werden soll, die der Beamte durch zumutbare Eigenvorsorge hätte vermeiden können.
44 
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht keine Veranlassung, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, wie der Begriff der Grenznähe im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 3 BVO zu verstehen ist, ist - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht geklärt.

Tenor

Die Beklagte - ... - (...) - wird verpflichtet, der Klägerin aus einem Aufwand in Höhe von 923, 71 EURO Beihilfe für den Krankenhausaufenthalt im Spital ... vom 02./03.03.2005 zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die ... geborene Klägerin begehrt ungekürzte Beihilfe, ausgehend von der vollen Höhe der Krankenhausaufwendungen, die ihr wegen eines Sportunfalls im Ausland in Rechnung gestellt worden waren.
Die Klägerin ist als ... ... nahe der Schweizer Grenze wohnhaft und zu 50% beihilfeberechtigt. Sie stürzte am 02.03.2005 in .../Schweiz während eines Tagesausflugs mit dem Snowboard auf das Kinn und wurde deshalb wegen Anzeichen einer Gehirnerschütterung mit Gedächtnisausfall von ihrem Begleiter vorsorglich zur Untersuchung in das Spital ... gebracht. Das Spital führte verschiedene Untersuchungen, u.a. mit Röntgen und einer CT-Aufnahme, durch und behielt die Klägerin als Privatpatientin zur Beobachtung während einer Nacht im Hause. Mit direkt ihrer Privatversicherung (...) zugesandter Schlussrechnung vom 09.04.2005 berechnete es dafür Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 11.317,60 SFr entsprechend 7.778,71 Euro. Die Rechnung setzte sich u.a. aus einer „Abteilungsfallpauschale Chirurgie“ in Höhe von 1.439.- SFr., einem „Basiszuschlag Chirurgie“ in Höhe von 4.090.- SFr. und einer „Arztpauschale Chirurgie“ in Höhe von 4.004.- SFr. zusammen. Begründet wurden diese Beträge in einem erläuternden Schreiben des Spitals vom 13.01.2006 damit, dass es sich bei der „Abteilungsfallpauschale“ um den Grundtarif pro Spitalaufenthalt und Klinik handle, durch welchen über die schweizerische Pflichtversicherung ca. 40 Prozent der Kosten abgedeckt würden, während der „Basiszuschlag Chirurgie“ und der weitere „Basiszuschlag Tagespauschale“ (hier 886.- SFr.) jenen Teil der Kosten beinhalte, den in der Schweiz der jeweilige Wohn-Kanton des Patienten übernehme (ca. 60 Prozent). Dieser Teil müsse indes ausländischen Patienten im Interesse der Kostendeckung ebenfalls abverlangt werden. Er decke einen Teil der allgemeinen Infrastrukturkosten des Spitals (Investitionen, Bereitschaftsdienste usw.) ab. Die „Arztpauschale“ schließlich stelle den Zuschlag für die Chefarztbehandlung dar und werde üblicherweise von Zusatzversicherungen getragen. Das Spital reichte schließlich auf mehrfache Anforderung der Klägerin eine zweiseitige Liste vom 20.01.2006 mit insgesamt 76 - teils mehrfach vermerkten - Einzelpositionen der erbrachten Leistungen nach.
Auf den unter dem 20.09.2005 zur obengenannten Rechnung gestellten Beihilfeantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte (...) mit Bescheiden vom 06.10.2005 sowie ergänzend vom 13.10.2005 - nach Abzug des Eigenanteils - Beihilfe in Höhe von insgesamt 241,31 Euro. Die ...-Versicherung bezahlte ihren vollen Anteil in Höhe von 3.939,35 Euro, teilte aber der Beklagten mit, dass die in ... erbrachten Leistungen an einer deutschen Klinik nach der DRG-Ziffer D 80 Z vergleichsweise mit ca. 800.- EUR berechnet würden. Hiervon ausgehend ergab eine genauere Vergleichsberechnung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 BhV anhand eines entsprechenden Berechnungsprogramms des Universitätsklinikums Münster, welches auch für die Universitätsklinik... gelte, wie die ... der Klägerin mitteilte, für die dem Entlassbericht des Spitals ... vom 04.03.2005 zu entnehmenden Diagnosen S06.0 und S13.4 sowie Prozeduren 8-915 einen beihilfefähigen Betrag bei eintägiger Verweildauer in Höhe von 502,61 Euro. Weitere 7.276,10 Euro Krankenhausaufwendungen blieben hiernach unberücksichtigt.
Die Klägerin legte gegen beide Bescheide am 24.10. bzw. am 26.10.2005 Widerspruch ein, den sie im Folgenden damit begründete, dass es sich um eine dringend vor Ort erforderliche Notfallbehandlung nach einem Unfall gehandelt habe und sie keinerlei Möglichkeit gehabt habe, auf Ort, Art und Umfang der Behandlung Einfluss zu nehmen. Insoweit müsse auch nach § 13 BhV etwas Anderes gelten als im Falle einer regulären Erkrankung. Es komme hinzu, dass das schweizerische Abrechnungssystem mit dem deutschen System in keiner Weise vergleichbar sei und deshalb auch in Deutschland eigentlich beihilfefähige Leistungen verborgen und damit unberücksichtigt blieben. Immerhin habe deshalb ihre private Krankenversicherung voll geleistet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 wies die Beklagte (...) die Widersprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Wegen des subsidiären Charakters der Beihilfe müssten im Einzelfall auch Härten und Nachteile hingenommen werden, die sich aus einer notwendigen pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilfevorschriften ergäben und keine unzumutbare Belastung bedeuteten. Das gelte insbesondere für im Ausland entstandene Aufwendungen, welche nach § 13 Abs. 1 BhV nur eingeschränkt beihilfefähig seien, nämlich nur bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland bei einem Verbleib am Wohnort entstanden wären. Diese Begrenzung sei unter Berücksichtigung des Territorialprinzips notwendig und auch mit der Fürsorgepflicht zu vereinbaren, um den Dienstherrn grundsätzlich vor höheren Kosten zu bewahren, wenn der Auslandsaufenthalt ihm nicht zuzurechnen sei, sondern auf einer Willensentscheidung des Beihilfeberechtigten beruhe. Dabei werde nicht nach dem Grund des Entstehens der Kosten, insbesondere nicht danach, ob ein Notfall gegeben gewesen sei, unterschieden. Im Ausland entstandene Heilkosten würden auch insoweit nicht ersetzt, als sie nicht detailliert in Übereinstimmung mit der im Inland maßgebenden Gebührenordnung und durch Belege nachgewiesen werden könnten. Die Verantwortung, für eine entsprechende Gegenüberstellung der Kosten zu sorgen, treffe den Beihilfeberechtigten, andernfalls trage er die sich aus der mangelnden Aufklärung ergebenden Härten. Soweit wenigstens Unterlagen vorgelegt werden könnten, aus denen sich das Krankheitsbild und die erbrachten Leistungen ergäben, habe der Dienstherr nach billigem Ermessen die Angemessenheit der Aufwendungen festzustellen. Ausgehend von den im Kurzbericht des Spitals ... aufgeführten Diagnosen sowie nach der Basisfallpauschale der Universitätsklinik ... ergebe eine Vergleichsberechnung den genannten beihilfefähigen Betrag von 502,61 Euro. Die von der Klägerin unter dem 24.01.2006 noch nachgereichte Liste der erbrachten Leistungen sowie die dazu gegebene Begründung des Spitals reichten nicht aus, weitere Kosten anzuerkennen, denn sie erlaubten keine Vergleichsberechnung nach der in Deutschland maßgebenden Gebührenordnung (GOÄ). Auch soweit die Klägerin auf einen Berufungsfall mit voller Erstattung der Auslandskosten einschließlich Rettungsflug aus dem Jahre 2001 verweise, rechtfertige dies nicht (erneut) eine fehlerhafte Leistungsbewilligung, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe. Die in § 13 BhV beschriebenen Ausnahmen, die Aufwendungen ohne Beschränkungen bzw. ohne Vergleichsberechnung anzuerkennen, lägen im vorliegenden Falle nicht vor.
Der Widerspruchsbescheid wurde am 06.03.2006 zugestellt.
Am 28.03.2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe Anspruch auf volle Erstattung der Kosten ohne Vergleichsberechnung, weil der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV gegeben sei. Danach seien die Aufwendungen ohne Beschränkung auf die Kosten in Deutschland u.a. dann beihilfefähig, wenn bei Aufenthalt in der Nähe der Grenze aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus habe aufgesucht werden müssen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Aufenthalt diesseits oder jenseits der Grenze stattgefunden habe. Entscheidend sei vielmehr, dass sie wegen eines Unfalles keine Möglichkeit gehabt habe, rechtzeitig in Deutschland behandelt zu werden. Sie habe auch ausreichend Unterlagen mit einer Einzelaufstellung der durch das Spital ... erbrachten Leistungen vorgelegt. Eine differenzierte Aufstellung der Leistungen nach der GOÄ sei wegen der Verschiedenheit der Abrechnungssysteme nicht möglich und könne daher nicht verlangt werden. Abgesehen davon sei ein Kostenvergleich bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern nicht durchzuführen (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Zwar zähle die Schweiz noch nicht zur Europäischen Union, habe jedoch in einem zweiseitigen Abkommen mit dieser die Freizügigkeit sowie die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert. Dieses Abkommen sei am 01.06.2002 in Kraft getreten und stelle die Schweiz in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht den EU-Mitgliedsstaaten gleich. Das müsse auch für die Beihilfevorschriften gelten, welche ebenfalls Teil des Systems der sozialen Sicherheit und damit des genannten Abkommens seien.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte - ... ... - (...) - zu verpflichten, der Klägerin aus dem vollen Aufwand in Höhe von 7.778,71 EURO im Spital ... vom 02./03.03.2005 Beihilfe zu gewähren und die bisher dazu ergangenen Beihilfebescheide sowie den Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie hält das Freizügigkeitsabkommen der Europäischen Gemeinschaft mit der Schweiz (FZA) im vorliegenden Fall schon deshalb nicht für anwendbar, weil die Klägerin in Deutschland wohnhaft und erwerbstätig sei, während das Abkommen auf den Aufenthalt eines EU-Bürgers in der Schweiz ab drei Monaten oder länger abstelle. Art. 8 FZA sehe die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, somit auch der Krankenversicherung vor und solle sicherstellen, dass EU-Staatsangehörige, insbesondere im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz, die gleiche soziale Absicherung hätten wie die Schweizer selbst. So würden beispielsweise Grenzgänger dem jeweils an ihrem Arbeitsplatz geltenden Versicherungssystem unterworfen. Die Klägerin habe auch als zweifellos „in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person“ (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV) im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf uneingeschränkte Beihilfe in der Schweiz, weil sie nicht vom Wohnort aus aus akutem Anlass das Spital... aufgesucht habe. Abgesehen davon handle es sich hierbei auch nicht um das von ihrem Wohnort aus gesehen nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
14 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der ... (1 Heft) vor; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und auch gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war, zumal das Fernbleiben entschuldigt war.
16 
Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Sie hat - abgesehen von der Anrechnung eines zweiten Behandlungstages (2) - keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren als der bewilligten Beihilfe; die dies versagenden Bescheide sind folglich nicht rechtswidrig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1) .
17 
Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 79 BBG in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der seit dem 01.01.2004 geltenden Neufassung , die für die hier aus dem Jahre 2005 herrührenden Aufwendungen maßgeblich ist. Dabei stellt das Gericht die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42; zitiert nach Juris) formell verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Beihilfevorschriften unter Anerkennung einer großzügig zu bemessenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten - Übergangszeit für ihre normative Neufassung zurück, zumal dies im Interesse beider Beteiligter liegt (ähnlich so VG Dresden, Urteil vom 16.02.2006 - 11 K 2389/03 - und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 7 A 265/04 -; jeweils zitiert nach Juris).
18 
1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Kosten der hier im Mai 2005 erfolgten ärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Krankenhaus sind in diesem Sinne nach § 6 krankheitsbedingte beihilfefähige Aufwendungen und damit auch im Ausland nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings wird Beihilfe nur insoweit und bis zu der Höhe, wie in der Bundesrepublik Deutschland für das selbe Krankheitsbild in einem vergleichbaren Krankenhaus Kosten entstanden wären, geleistet. Zu diesem Zwecke wird ein Kostenvergleich durchgeführt, der lediglich in den Ländern innerhalb der Europäischen Union entbehrlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Abgesehen davon gilt keine Beschränkung der Beihilfe auf die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähigen Kosten nur dann, wenn u.a. die Aufwendungen 550 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen oder wenn eine in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland aufgesucht hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV).
19 
Hiervon ausgehend sind die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt rund 7.800.- EUR nur beschränkt beihilfefähig und ist die genaue Höhe der Beihilfe durch einen sogenannten Kostenvergleich zu ermitteln. Denn keine der genannten oder der weiter unter § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV aufgeführten - hier von vorneherein nicht einschlägigen - Ausnahmevoraussetzungen, die die Beschränkung der Beihilfe oder den Kostenvergleich erübrigen könnten, sind gegeben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Schweiz, die unstreitig kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, auch nicht auf Grund eines bilateralen Abkommens hinsichtlich der Krankenversorgung wie ein solches Mitglied zu behandeln. Art. 8 des hier nach Auffassung der Klägerin in Betracht zu ziehenden Freizügigkeitsabkommens, wonach die Vertragsparteien die „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Anhang II“ regeln, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Art. 1 des Anhangs II verlangt zwar im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander, die gemeinschaftlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, auf die in Abschnitt A Bezug genommen wird, anzuwenden. Abschnitt A nimmt jedoch ausschließlich auf Rechtsakte Bezug, die Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie deren Familienangehörige betreffen. Allgemein stellt das Freizügigkeitsabkommen auch ansonsten auf den beruflichen und wirtschaftlichen Austausch ab und damit grundsätzlich auf den dauerhaften Aufenthalt der jeweiligen Staatsangehörigen im anderen Land, jedenfalls aber schwergewichtig auf einen Aufenthalt im Zuge der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger)(vgl. etwa „Zielsetzungen“ in Art. 1 a), b) und d) FZA u.a.: „Zugang zu Erwerbstätigkeit“; „Erbringung von Dienstleistungen“, „gleiche Beschäftigungsbedingungen“). Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Das wird auch durch Art. 24 FZA unterstrichen, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, aber dort wohnen (wollen), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhalten, sofern sie u.a. nachweisen, über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, der sämtliche Risiken (nach schweizerischem Recht auch Unfall und Mutterschaft) abdeckt. Aus der Tatsache, dass für Besuchsreisen offenbar keine vergleichbare Regelung besteht, ist zu schließen, dass das Freizügigkeitsabkommen insoweit keine Koordinierung des Schutzes durch Krankenversicherungen anstrebt. Für Besucher sichert das Abkommen, falls insoweit überhaupt erforderlich, allenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Art. 1 c, 3 und 6 FZA).
20 
Selbst wenn nach der Zielsetzung des Abkommens, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, auch eine Anpassung der beihilferechtlichen Regelung des § 13 BhV im Verhältnis zur Schweiz angestrebt wäre und deshalb erfolgen müsste, wie die Klägerin meint, so ließe sich eine beihilferechtliche Entscheidung nicht unmittelbar auf das Abkommen stützen. Eine Umsetzung ist indessen bislang nicht erfolgt. Dieses „Versäumnis“ verstieße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sodass mittelbar auch nicht daraus vom einzelnen Beihilfeberechtigten ein einklagbarer Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe abgeleitet werden könnte. Für eine solche Anpassung fehlen nämlich derzeit bereits die Voraussetzungen, wie der nahezu um den Faktor 10 variierende Krankenkostenunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland jedenfalls im vorliegenden Fall beweist.
21 
Die im Abkommen angestrebte „Koordinierung“ müsste mithin vor allem und zunächst eine Angleichung der Kosten sowie eine Anpassung des Abrechnungssystems der Krankenleistungen bedeuten, welche hier - auch nach Auffassung der Klägerin - völlig fehlt. Insoweit zeigt die schriftliche Begründung des Spitals ... vom 13.01.2006 für die in Rechnung gestellten Preise, dass es sich offenbar nicht um ein Entgelt für tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern um einen in Geldbeträgen ausgedrückten Verrechnungsposten zur Krankenhausfinanzierung anhand der durchschnittlichen kantonalen Vorjahres-Fallkosten handelt. Dieses Finanzierungssystem stützt sich hauptsächlich (in ... zu 60 Prozent) auf staatliche Leistungen des Wohnkantons des Patienten, ergänzt durch dessen Pflichtversicherung, wobei nicht der individuell-konkrete Leistungsumfang für den einzelnen Patienten, sondern der prognostizierte Gesamtaufwand der Klinik maßgebend ist. Die Patientenkosten können auf diesem Wege, wie der vorliegende Fall besonders deutlich zeigt, im Einzelfall bis zur „Kostendeckung“ nachgerade beliebige Höhen erreichen, belasten aber - vorbehaltlich von besonderen Leistungen für Privatpatienten - nie den (schweizerischen) Patienten selbst.
22 
Mit diesem Abrechnungssystem kann das am individuellen Kranken-Aufwand orientierte deutsche Versicherungssystem nicht Schritt halten, kann auch das hieran anknüpfende System der Beihilfe, welches lediglich (individuell) notwendige und (insoweit) der Höhe nach angemessene Aufwendungen tragen soll (§ 5 Abs. 1 BhV), nicht in Einklang gebracht werden. Denn die Beihilfe stellt kein Instrument der staatlichen Krankenhausfinanzierung dar; dies kann auch und erst recht bei Aufwendungen für den stationären Aufenthalt im Ausland nicht anders sein. Zumindest deshalb kann bislang selbst in erweiternder Analogie zum Freizügigkeitsabkommen bei in der Schweiz erkrankten Freizeit- und Urlaubsreisenden nicht von einem Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BhV abgesehen werden. Aus dem Freizügigkeitsabkommen kann mithin nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden.
23 
Es stellt sich vielmehr umgekehrt die Frage, ob die Überwälzung des staatlichen Förderanteils der Kantone an der Krankenhausfinanzierung auf den aus der Europäischen Gemeinschaft stammenden ausländischen Patienten (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Spitals vom 13.01.2006) ihrerseits mit dem Koordinierungsgebot bei der sozialen Sicherung und Krankenversorgung im genannten Freizügigkeitsabkommen in Einklang steht. Das begegnet erheblichen Zweifeln. Möglicherweise bedürfte es zur weiteren Abklärung bilateraler Verhandlungen auf der politischen Ebene. Geht mithin die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte - folgerichtig selbst davon aus, persönlich zur (restlichen) Bezahlung dieser Rechnung des Spitals eigentlich nicht verpflichtet zu sein, so ist ihr Aufwand auch schon aus diesem Grunde nicht beihilfefähig. Denn Beihilfe wird regelmäßig nicht unabhängig vom Zahlungsverpflichteten, sondern nur insoweit gewährt, als der Zahlungsverpflichtete selbst zu Recht herangezogen wird bzw. seine Heranziehung für berechtigt ansieht.
24 
Von einem Kostenvergleich bzw. einer Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands kann schließlich auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV abgesehen werden. Zwar hatte sich die Klägerin, welche in Deutschland unzweifelhaft in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnt, aus akutem Anlass in das für sie nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz begeben. Auch ist ihr zuzugeben, dass der Anlass nicht eingetreten sein muss, während sie sich (noch) diesseits der Grenze in Deutschland aufgehalten hatte (so nunmehr Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur gleich lautenden landesrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315; zitiert nach Juris). Sie hatte sich aber auf der Schweizer Seite nicht in der Nähe der Grenze aufgehalten, als sich die Notwendigkeit ergab, das Krankenhaus aufzusuchen. Ein Beihilfeberechtigter hält sich nach dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur dann in der Nähe der Grenze auf, wenn er damit rechnen darf, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen. Eine solche Fahrtzeit wäre im vorliegenden Falle von ... aus offensichtlich nicht zu erreichen. Es kommt hinzu, dass sich das „nächstgelegene Krankenhaus“ nach dem Sinn und Zweck der Regelung, Grenzbewohnern (von Konstanz bis Weil am Rhein) rascher die beste Versorgung (z.B. in Basel) zu ermöglichen, auf den Wohnort, nicht aber den Ort des Vorfalles, beziehen mag, was hier allerdings letztlich offen bleiben kann. Gleiches gilt für die Frage, ob das Spital ... als „öffentliches Krankenhaus“ im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre.
25 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich mittelbar zugleich, dass es grundsätzlich in allen Fällen des § 13 BhV auf die Umstände der Wahl des Krankenhauses im Ausland, insbesondere darauf, ob es sich um einen Notfall gehandelt hat, nicht ankommt. Davon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Die einzige Fallgestaltung, bei welcher der „akute Anlass“, d.h. (auch) ein Notfall, eine Rolle spielt, ist mithin die genannte Ausnahmeregelung für Grenzbewohner. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind und der „akute Anlass“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch lediglich in einem „Stundenradius“ von der Grenze Bedeutung haben kann, kommt es nach dem Willen des Erlassgebers in allen anderen Fällen auf eine Notfallsituation nicht an. Zu diesem Grundsatz des Beihilferechts hat das Gericht bereits in einem anderen Verfahren (Urteil vom 12.07.2006 - 6 K 1551/05 -), in welchem die Wahl der Klinik notfallbedingt nicht frei erfolgen konnte, ausgeführt:
26 
„Das gilt auch in Notfällen , d.h. dann, wenn die (teurere) Privatklinik vom Beihilfeberechtigten nicht frei gewählt werden konnte. Die Beihilfevorschriften sehen insoweit keine unterschiedliche Bewertung vor, insbesondere z.B. keinen Verzicht auf die Vergleichsberechnung, auf welchen der Kläger letztlich abhebt. Das ist auch rechtlich nicht geboten, weil die Vergleichsberechnung nicht zur Sanktion der „Wahl“ des Beihilfeberechtigten für eine teurere Klinik, sondern einseitig zur Begrenzung der Beihilfekosten vorgesehen ist. Der Anlass für eine Behandlung in der Privatklinik kann unter diesen Umständen keine Rolle spielen. Folglich kann es auch auf den „freien“ Willen des Beihilfeberechtigten, sich in die Privatklinik zu begeben, nicht ankommen. Soweit er nicht aus freien Stücken in die Privatklinik gelangt war, hat dies - wie bei allen Notfällen, z.B. einem Unfall im Ausland, - schicksalhaften Charakter.…Es kommt hinzu, dass die Nichtberücksichtigung des Anlasses der Aufnahme in eine Privatklinik in hohem Maße den Grundsätzen der Generalisierung und Pauschalierung entspricht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Eine Regelung, die „Notfälle“ von der generellen Abrechnungsweise ausnehmen würde, würde sich nämlich voraussichtlich rasch als unpraktikabel erweisen. Jedenfalls wäre ihre Anwendung mit einem erheblichen - der Beihilfestelle letztlich unzumutbaren - Verwaltungsaufwand verbunden…..Letztlich wäre die behauptete Überlastung der Universitätsklinik nur durch eine unter Einbeziehung von Zeugen durchzuführende Beweisaufnahme zu klären….Des Weiteren müsste in solchen Fällen zur Beurteilung der Dringlichkeit des „Notfalles“ weiter geklärt werden, ob lediglich die überbelegte Klinik zu einer sachgemäßen und dem Beihilfeberechtigten zumutbaren Versorgung in der Lage gewesen war, wovon hier - jedenfalls nach Meinung des fachkundigen Oberarztes - ebenfalls kaum ausgegangen werden könnte….Schließlich müsste zweifelsohne vielfach geklärt werden, ob der „Notfall“ wirklich so dringlich gewesen war, dass nicht - oder gegebenenfalls wie lange höchstens - auf einen eventuell frei werdenden Behandlungsplatz hätte gewartet werden können. All dies zu ermitteln ist allein zur Vermeidung von einzelnen Belastungsfällen der Beihilfeverwaltung weder organisatorisch noch finanziell zuzumuten.“(Zitat-Ende) Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle.
27 
All dies verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beihilfeberechtigte auch schon bei Krankheitsfällen im Inland gewisse „Härten“ hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht geboten, alle krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beihilfen abzudecken; geboten ist lediglich eine angemessene Beteiligung an den Aufwendungen. Dem Dienstherrn verbleibt ein erheblicher Spielraum, in dessen Rahmen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bestimmen kann (so schon BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, BVerwGE 41, 192 ff.) Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist daher nur dann zulässig und geboten, wenn die Versagung einer Hilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen würde. Das trifft hier nicht zu. Für im Ausland eintretende Krankheitsfälle, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes stehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BhV) oder ihre Behandlung dort ausdrücklich gestattet wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BhV) braucht der Dienstherr schon im Ansatz nicht in vollem Umfange einzustehen, kann also auch der Kern der Fürsorgepflicht in aller Regel nicht verletzt sein. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf das Territorialprinzip verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelmäßig an den Grenzen des eigenen Landes endet. Das rechtfertigt sich letztlich daraus, dass der Dienstherr im Ausland keinerlei Möglichkeiten hat, auf die für seine Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse Einfluss zu nehmen, beispielsweise auf die Art und Weise der Krankenversorgung, das Abrechnungssystem, die Rechnungsüberprüfung usw.. Insoweit fehlt häufig sogar die Möglichkeit, ausreichenden Einblick in diese Verhältnisse zu gewinnen. Unter diesen Umständen ist es ihm folglich nicht zuzumuten, Leistungen zu erbringen, soweit sie über das hinausgehen, was im Inland angemessen ist. Außerhalb der Landesgrenzen hat der Beamte somit grundsätzlich in höherem Maße als im Inland für sich selbst zu sorgen. Diese Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Beihilferecht steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in jedem Falle in Einklang (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.), zumal es dem ins Ausland reisenden Beamten obliegt, durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung selbst Vorsorge zu treffen. Geschieht dies nicht, kann grundsätzlich auch kein existenzieller Härtefall anerkannt werden, wenn er mit extrem hohen Krankenkosten belastet wird, die in seiner Heimat unbekannt sind. So verhält es sich hier.
28 
Die Beklagte hat den hiernach gebotenen Kostenvergleich auch rechnerisch zutreffend durchgeführt. Insoweit kann im Einzelnen auf ihre detaillierte Darstellung in der Klageerwiderung vom 26.07.2006 (S. 4) verwiesen werden, gegenüber welcher die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat. Ausweislich des in den Akten enthaltenen Auszugs des Computerprogramms der Universität Münster zur Berechnung der Behandlungskosten ist nach der hier von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Beschreibung des Krankheitsbildes durch das Spital in ... von dem international katalogisierten Krankheitsfall DRG-Ziffer B 80 Z auszugehen. Für die Behandlung dieses Falles ist in Deutschland ein Basisentgelt bei eintägiger Verweildauer im Krankenhaus in Höhe von 502,61 Euro und bei zweitägiger Verweildauer in Höhe von 923,71 Euro anzusetzen. Bezüglich dieser Beträge nimmt das Gericht - von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehend - erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte die Angemessenheit höherer Aufwendungen nicht anhand der nachgereichten Auflistung von Einzelposten des Spitals ... vom 20.01.2006 nach billigem Ermessen anerkennen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BhV). Denn die Angemessenheit von Aufwendungen ist fiktiv an den im Inland vergleichsweise entstehenden Kosten zu messen. Dieser Kostenrahmen ist im vorliegenden Falle mit dem genannten Basisentgelt bereits höchstmöglich ausgeschöpft. Auch ist keine Summierung von konkreten Einzelpositionen und fiktiven Pauschalbeträgen zulässig. Für eine über den fiktiven Pauschbetrag hinausgehende Zubilligung von Kosten „nach billigem Ermessen“ fehlen damit die rechtlichen Voraussetzungen.
29 
2. Zu einem geringen Teil hat die Klage allerdings Erfolg : Denn die Beklagte hat entgegen den Angaben des Rechnung stellenden Spitals statt zwei nur einen Tag des Krankenhausaufenthalts der Klägerin in ... als Grundlage für die vergleichsweise anzusetzenden Kosten anerkannt. Für diese Einschränkung ist jedoch kein Grund zu ersehen. Unstreitig hatte sich die Klägerin über Nacht - also an zwei Tagen - stationär im Spital aufgehalten. Damit erscheint ein Ansatz von zwei Tagen unter den Umständen des vorliegenden Falles vertretbar. Ob diese Verweildauer oder überhaupt ein stationärer Aufenthalt medizinisch geboten gewesen war, ist im Rahmen des Kostenvergleichs, sofern die ärztliche Entscheidung nicht völlig willkürlich erscheint, nicht zu überprüfen. Grundsätzlich findet der Vergleich nach § 13 Abs. 1 BhV nämlich lediglich zwischen den Aufwendungen, nicht aber den Behandlungsmethoden statt.
30 
Geht man folglich von einer Verweildauer von zwei Tagen aus, so hat die Klage in dem Umfange Erfolg, als Aufwendungen in Höhe von insgesamt 923,71 Euro statt 502,61 Euro - jeweils vermindert um den Eigenanteil in Höhe von 20.- EUR - zur Berechnung der 50-prozentigen Beihilfe anzusetzen sind.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; billigem Ermessen entsprach es hier, der teilweise wertmäßig nur etwa zu 1/35 unterlegenen Beklagten - auch aus Gründen der Praktikabilität - keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
32 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

Gründe

 
15 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und auch gemäß § 102 Abs. 2 VwGO, worauf in der Ladung ordnungsgemäß hingewiesen worden war, verhandeln, ohne dass ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugegen war, zumal das Fernbleiben entschuldigt war.
16 
Die Verpflichtungsklage der Klägerin ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Sie hat - abgesehen von der Anrechnung eines zweiten Behandlungstages (2) - keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren als der bewilligten Beihilfe; die dies versagenden Bescheide sind folglich nicht rechtswidrig und verletzen sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) (1) .
17 
Rechtsgrundlage für das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist § 79 BBG in Verbindung mit der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der seit dem 01.01.2004 geltenden Neufassung , die für die hier aus dem Jahre 2005 herrührenden Aufwendungen maßgeblich ist. Dabei stellt das Gericht die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.06.2004 - 2 C 50/02 -, BVerwGE 121, 103 = DVBl 2004, 1420 = DÖV 2005, 24 = ZBR 2005, 42; zitiert nach Juris) formell verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Beihilfevorschriften unter Anerkennung einer großzügig zu bemessenden - auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten - Übergangszeit für ihre normative Neufassung zurück, zumal dies im Interesse beider Beteiligter liegt (ähnlich so VG Dresden, Urteil vom 16.02.2006 - 11 K 2389/03 - und VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 7 A 265/04 -; jeweils zitiert nach Juris).
18 
1. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV sind außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach § 6 und §§ 9 bis 11 BhV handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Die Kosten der hier im Mai 2005 erfolgten ärztlichen Behandlung und der Unterbringung im Krankenhaus sind in diesem Sinne nach § 6 krankheitsbedingte beihilfefähige Aufwendungen und damit auch im Ausland nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BhV grundsätzlich beihilfefähig. Allerdings wird Beihilfe nur insoweit und bis zu der Höhe, wie in der Bundesrepublik Deutschland für das selbe Krankheitsbild in einem vergleichbaren Krankenhaus Kosten entstanden wären, geleistet. Zu diesem Zwecke wird ein Kostenvergleich durchgeführt, der lediglich in den Ländern innerhalb der Europäischen Union entbehrlich ist (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BhV). Abgesehen davon gilt keine Beschränkung der Beihilfe auf die Höhe der in der Bundesrepublik Deutschland beihilfefähigen Kosten nur dann, wenn u.a. die Aufwendungen 550 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen oder wenn eine in der Nähe der deutschen Grenze wohnende Person aus akutem Anlass das nächstgelegene Krankenhaus im Ausland aufgesucht hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV).
19 
Hiervon ausgehend sind die geltend gemachten Aufwendungen der Klägerin in Höhe von insgesamt rund 7.800.- EUR nur beschränkt beihilfefähig und ist die genaue Höhe der Beihilfe durch einen sogenannten Kostenvergleich zu ermitteln. Denn keine der genannten oder der weiter unter § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BhV aufgeführten - hier von vorneherein nicht einschlägigen - Ausnahmevoraussetzungen, die die Beschränkung der Beihilfe oder den Kostenvergleich erübrigen könnten, sind gegeben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin ist die Schweiz, die unstreitig kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, auch nicht auf Grund eines bilateralen Abkommens hinsichtlich der Krankenversorgung wie ein solches Mitglied zu behandeln. Art. 8 des hier nach Auffassung der Klägerin in Betracht zu ziehenden Freizügigkeitsabkommens, wonach die Vertragsparteien die „Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gem. Anhang II“ regeln, lässt einen solchen Schluss nicht zu. Art. 1 des Anhangs II verlangt zwar im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander, die gemeinschaftlichen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, auf die in Abschnitt A Bezug genommen wird, anzuwenden. Abschnitt A nimmt jedoch ausschließlich auf Rechtsakte Bezug, die Arbeitnehmer oder Selbstständige sowie deren Familienangehörige betreffen. Allgemein stellt das Freizügigkeitsabkommen auch ansonsten auf den beruflichen und wirtschaftlichen Austausch ab und damit grundsätzlich auf den dauerhaften Aufenthalt der jeweiligen Staatsangehörigen im anderen Land, jedenfalls aber schwergewichtig auf einen Aufenthalt im Zuge der Erwerbstätigkeit (Grenzgänger)(vgl. etwa „Zielsetzungen“ in Art. 1 a), b) und d) FZA u.a.: „Zugang zu Erwerbstätigkeit“; „Erbringung von Dienstleistungen“, „gleiche Beschäftigungsbedingungen“). Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Das wird auch durch Art. 24 FZA unterstrichen, wonach Personen, die keine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben, aber dort wohnen (wollen), eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren erhalten, sofern sie u.a. nachweisen, über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen, der sämtliche Risiken (nach schweizerischem Recht auch Unfall und Mutterschaft) abdeckt. Aus der Tatsache, dass für Besuchsreisen offenbar keine vergleichbare Regelung besteht, ist zu schließen, dass das Freizügigkeitsabkommen insoweit keine Koordinierung des Schutzes durch Krankenversicherungen anstrebt. Für Besucher sichert das Abkommen, falls insoweit überhaupt erforderlich, allenfalls das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Art. 1 c, 3 und 6 FZA).
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Selbst wenn nach der Zielsetzung des Abkommens, die Systeme der sozialen Sicherheit zu koordinieren, auch eine Anpassung der beihilferechtlichen Regelung des § 13 BhV im Verhältnis zur Schweiz angestrebt wäre und deshalb erfolgen müsste, wie die Klägerin meint, so ließe sich eine beihilferechtliche Entscheidung nicht unmittelbar auf das Abkommen stützen. Eine Umsetzung ist indessen bislang nicht erfolgt. Dieses „Versäumnis“ verstieße auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sodass mittelbar auch nicht daraus vom einzelnen Beihilfeberechtigten ein einklagbarer Anspruch auf Gewährung einer höheren Beihilfe abgeleitet werden könnte. Für eine solche Anpassung fehlen nämlich derzeit bereits die Voraussetzungen, wie der nahezu um den Faktor 10 variierende Krankenkostenunterschied zwischen der Schweiz und Deutschland jedenfalls im vorliegenden Fall beweist.
21 
Die im Abkommen angestrebte „Koordinierung“ müsste mithin vor allem und zunächst eine Angleichung der Kosten sowie eine Anpassung des Abrechnungssystems der Krankenleistungen bedeuten, welche hier - auch nach Auffassung der Klägerin - völlig fehlt. Insoweit zeigt die schriftliche Begründung des Spitals ... vom 13.01.2006 für die in Rechnung gestellten Preise, dass es sich offenbar nicht um ein Entgelt für tatsächlich angefallenen Aufwand, sondern um einen in Geldbeträgen ausgedrückten Verrechnungsposten zur Krankenhausfinanzierung anhand der durchschnittlichen kantonalen Vorjahres-Fallkosten handelt. Dieses Finanzierungssystem stützt sich hauptsächlich (in ... zu 60 Prozent) auf staatliche Leistungen des Wohnkantons des Patienten, ergänzt durch dessen Pflichtversicherung, wobei nicht der individuell-konkrete Leistungsumfang für den einzelnen Patienten, sondern der prognostizierte Gesamtaufwand der Klinik maßgebend ist. Die Patientenkosten können auf diesem Wege, wie der vorliegende Fall besonders deutlich zeigt, im Einzelfall bis zur „Kostendeckung“ nachgerade beliebige Höhen erreichen, belasten aber - vorbehaltlich von besonderen Leistungen für Privatpatienten - nie den (schweizerischen) Patienten selbst.
22 
Mit diesem Abrechnungssystem kann das am individuellen Kranken-Aufwand orientierte deutsche Versicherungssystem nicht Schritt halten, kann auch das hieran anknüpfende System der Beihilfe, welches lediglich (individuell) notwendige und (insoweit) der Höhe nach angemessene Aufwendungen tragen soll (§ 5 Abs. 1 BhV), nicht in Einklang gebracht werden. Denn die Beihilfe stellt kein Instrument der staatlichen Krankenhausfinanzierung dar; dies kann auch und erst recht bei Aufwendungen für den stationären Aufenthalt im Ausland nicht anders sein. Zumindest deshalb kann bislang selbst in erweiternder Analogie zum Freizügigkeitsabkommen bei in der Schweiz erkrankten Freizeit- und Urlaubsreisenden nicht von einem Kostenvergleich nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BhV abgesehen werden. Aus dem Freizügigkeitsabkommen kann mithin nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden.
23 
Es stellt sich vielmehr umgekehrt die Frage, ob die Überwälzung des staatlichen Förderanteils der Kantone an der Krankenhausfinanzierung auf den aus der Europäischen Gemeinschaft stammenden ausländischen Patienten (vgl. so ausdrücklich die Begründung des Spitals vom 13.01.2006) ihrerseits mit dem Koordinierungsgebot bei der sozialen Sicherung und Krankenversorgung im genannten Freizügigkeitsabkommen in Einklang steht. Das begegnet erheblichen Zweifeln. Möglicherweise bedürfte es zur weiteren Abklärung bilateraler Verhandlungen auf der politischen Ebene. Geht mithin die Klägerin - wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte - folgerichtig selbst davon aus, persönlich zur (restlichen) Bezahlung dieser Rechnung des Spitals eigentlich nicht verpflichtet zu sein, so ist ihr Aufwand auch schon aus diesem Grunde nicht beihilfefähig. Denn Beihilfe wird regelmäßig nicht unabhängig vom Zahlungsverpflichteten, sondern nur insoweit gewährt, als der Zahlungsverpflichtete selbst zu Recht herangezogen wird bzw. seine Heranziehung für berechtigt ansieht.
24 
Von einem Kostenvergleich bzw. einer Beschränkung des beihilfefähigen Aufwands kann schließlich auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV abgesehen werden. Zwar hatte sich die Klägerin, welche in Deutschland unzweifelhaft in der Nähe der deutsch-schweizerischen Grenze wohnt, aus akutem Anlass in das für sie nächstgelegene Krankenhaus in der Schweiz begeben. Auch ist ihr zuzugeben, dass der Anlass nicht eingetreten sein muss, während sie sich (noch) diesseits der Grenze in Deutschland aufgehalten hatte (so nunmehr Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur gleich lautenden landesrechtlichen Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. BVO, Urteil vom 20.02.2006 - 4 S 2954/04 -, VBlBW 2006, 315; zitiert nach Juris). Sie hatte sich aber auf der Schweizer Seite nicht in der Nähe der Grenze aufgehalten, als sich die Notwendigkeit ergab, das Krankenhaus aufzusuchen. Ein Beihilfeberechtigter hält sich nach dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nur dann in der Nähe der Grenze auf, wenn er damit rechnen darf, mit dem Kraftfahrzeug ohne Schwierigkeiten nicht länger als etwa eine Stunde für die Wiedereinreise nach Deutschland zu benötigen. Eine solche Fahrtzeit wäre im vorliegenden Falle von ... aus offensichtlich nicht zu erreichen. Es kommt hinzu, dass sich das „nächstgelegene Krankenhaus“ nach dem Sinn und Zweck der Regelung, Grenzbewohnern (von Konstanz bis Weil am Rhein) rascher die beste Versorgung (z.B. in Basel) zu ermöglichen, auf den Wohnort, nicht aber den Ort des Vorfalles, beziehen mag, was hier allerdings letztlich offen bleiben kann. Gleiches gilt für die Frage, ob das Spital ... als „öffentliches Krankenhaus“ im Sinne der Vorschrift anzusehen wäre.
25 
Aus dem Vorstehenden ergibt sich mittelbar zugleich, dass es grundsätzlich in allen Fällen des § 13 BhV auf die Umstände der Wahl des Krankenhauses im Ausland, insbesondere darauf, ob es sich um einen Notfall gehandelt hat, nicht ankommt. Davon ist die Beklagte zu Recht ausgegangen. Die einzige Fallgestaltung, bei welcher der „akute Anlass“, d.h. (auch) ein Notfall, eine Rolle spielt, ist mithin die genannte Ausnahmeregelung für Grenzbewohner. Da Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind und der „akute Anlass“ in § 13 Abs. 2 Nr. 3 BhV nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch lediglich in einem „Stundenradius“ von der Grenze Bedeutung haben kann, kommt es nach dem Willen des Erlassgebers in allen anderen Fällen auf eine Notfallsituation nicht an. Zu diesem Grundsatz des Beihilferechts hat das Gericht bereits in einem anderen Verfahren (Urteil vom 12.07.2006 - 6 K 1551/05 -), in welchem die Wahl der Klinik notfallbedingt nicht frei erfolgen konnte, ausgeführt:
26 
„Das gilt auch in Notfällen , d.h. dann, wenn die (teurere) Privatklinik vom Beihilfeberechtigten nicht frei gewählt werden konnte. Die Beihilfevorschriften sehen insoweit keine unterschiedliche Bewertung vor, insbesondere z.B. keinen Verzicht auf die Vergleichsberechnung, auf welchen der Kläger letztlich abhebt. Das ist auch rechtlich nicht geboten, weil die Vergleichsberechnung nicht zur Sanktion der „Wahl“ des Beihilfeberechtigten für eine teurere Klinik, sondern einseitig zur Begrenzung der Beihilfekosten vorgesehen ist. Der Anlass für eine Behandlung in der Privatklinik kann unter diesen Umständen keine Rolle spielen. Folglich kann es auch auf den „freien“ Willen des Beihilfeberechtigten, sich in die Privatklinik zu begeben, nicht ankommen. Soweit er nicht aus freien Stücken in die Privatklinik gelangt war, hat dies - wie bei allen Notfällen, z.B. einem Unfall im Ausland, - schicksalhaften Charakter.…Es kommt hinzu, dass die Nichtberücksichtigung des Anlasses der Aufnahme in eine Privatklinik in hohem Maße den Grundsätzen der Generalisierung und Pauschalierung entspricht, wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat. Eine Regelung, die „Notfälle“ von der generellen Abrechnungsweise ausnehmen würde, würde sich nämlich voraussichtlich rasch als unpraktikabel erweisen. Jedenfalls wäre ihre Anwendung mit einem erheblichen - der Beihilfestelle letztlich unzumutbaren - Verwaltungsaufwand verbunden…..Letztlich wäre die behauptete Überlastung der Universitätsklinik nur durch eine unter Einbeziehung von Zeugen durchzuführende Beweisaufnahme zu klären….Des Weiteren müsste in solchen Fällen zur Beurteilung der Dringlichkeit des „Notfalles“ weiter geklärt werden, ob lediglich die überbelegte Klinik zu einer sachgemäßen und dem Beihilfeberechtigten zumutbaren Versorgung in der Lage gewesen war, wovon hier - jedenfalls nach Meinung des fachkundigen Oberarztes - ebenfalls kaum ausgegangen werden könnte….Schließlich müsste zweifelsohne vielfach geklärt werden, ob der „Notfall“ wirklich so dringlich gewesen war, dass nicht - oder gegebenenfalls wie lange höchstens - auf einen eventuell frei werdenden Behandlungsplatz hätte gewartet werden können. All dies zu ermitteln ist allein zur Vermeidung von einzelnen Belastungsfällen der Beihilfeverwaltung weder organisatorisch noch finanziell zuzumuten.“(Zitat-Ende) Diese Überlegungen gelten auch im vorliegenden Falle.
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All dies verstößt auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung haben Beihilfeberechtigte auch schon bei Krankheitsfällen im Inland gewisse „Härten“ hinzunehmen. Insbesondere ist es nicht geboten, alle krankheitsbedingten Aufwendungen durch Beihilfen abzudecken; geboten ist lediglich eine angemessene Beteiligung an den Aufwendungen. Dem Dienstherrn verbleibt ein erheblicher Spielraum, in dessen Rahmen er Voraussetzungen, Umfang sowie Art und Weise der Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bestimmen kann (so schon BVerwG, Urteil vom 20.10.1976, BVerwGE 41, 192 ff.) Ein Zurückgreifen auf die allgemeine Fürsorgepflicht ist daher nur dann zulässig und geboten, wenn die Versagung einer Hilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzen würde. Das trifft hier nicht zu. Für im Ausland eintretende Krankheitsfälle, sofern sie nicht im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes stehen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BhV) oder ihre Behandlung dort ausdrücklich gestattet wird (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BhV) braucht der Dienstherr schon im Ansatz nicht in vollem Umfange einzustehen, kann also auch der Kern der Fürsorgepflicht in aller Regel nicht verletzt sein. Zutreffend hat die Beklagte insoweit auf das Territorialprinzip verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn regelmäßig an den Grenzen des eigenen Landes endet. Das rechtfertigt sich letztlich daraus, dass der Dienstherr im Ausland keinerlei Möglichkeiten hat, auf die für seine Leistungsgewährung maßgeblichen Verhältnisse Einfluss zu nehmen, beispielsweise auf die Art und Weise der Krankenversorgung, das Abrechnungssystem, die Rechnungsüberprüfung usw.. Insoweit fehlt häufig sogar die Möglichkeit, ausreichenden Einblick in diese Verhältnisse zu gewinnen. Unter diesen Umständen ist es ihm folglich nicht zuzumuten, Leistungen zu erbringen, soweit sie über das hinausgehen, was im Inland angemessen ist. Außerhalb der Landesgrenzen hat der Beamte somit grundsätzlich in höherem Maße als im Inland für sich selbst zu sorgen. Diese Unterscheidung zwischen In- und Ausland im Beihilferecht steht mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in jedem Falle in Einklang (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a.a.O.), zumal es dem ins Ausland reisenden Beamten obliegt, durch Abschluss einer Auslandskrankenversicherung selbst Vorsorge zu treffen. Geschieht dies nicht, kann grundsätzlich auch kein existenzieller Härtefall anerkannt werden, wenn er mit extrem hohen Krankenkosten belastet wird, die in seiner Heimat unbekannt sind. So verhält es sich hier.
28 
Die Beklagte hat den hiernach gebotenen Kostenvergleich auch rechnerisch zutreffend durchgeführt. Insoweit kann im Einzelnen auf ihre detaillierte Darstellung in der Klageerwiderung vom 26.07.2006 (S. 4) verwiesen werden, gegenüber welcher die Klägerin keine Einwendungen erhoben hat. Ausweislich des in den Akten enthaltenen Auszugs des Computerprogramms der Universität Münster zur Berechnung der Behandlungskosten ist nach der hier von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Beschreibung des Krankheitsbildes durch das Spital in ... von dem international katalogisierten Krankheitsfall DRG-Ziffer B 80 Z auszugehen. Für die Behandlung dieses Falles ist in Deutschland ein Basisentgelt bei eintägiger Verweildauer im Krankenhaus in Höhe von 502,61 Euro und bei zweitägiger Verweildauer in Höhe von 923,71 Euro anzusetzen. Bezüglich dieser Beträge nimmt das Gericht - von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe absehend - erneut auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Beklagte die Angemessenheit höherer Aufwendungen nicht anhand der nachgereichten Auflistung von Einzelposten des Spitals ... vom 20.01.2006 nach billigem Ermessen anerkennen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BhV). Denn die Angemessenheit von Aufwendungen ist fiktiv an den im Inland vergleichsweise entstehenden Kosten zu messen. Dieser Kostenrahmen ist im vorliegenden Falle mit dem genannten Basisentgelt bereits höchstmöglich ausgeschöpft. Auch ist keine Summierung von konkreten Einzelpositionen und fiktiven Pauschalbeträgen zulässig. Für eine über den fiktiven Pauschbetrag hinausgehende Zubilligung von Kosten „nach billigem Ermessen“ fehlen damit die rechtlichen Voraussetzungen.
29 
2. Zu einem geringen Teil hat die Klage allerdings Erfolg : Denn die Beklagte hat entgegen den Angaben des Rechnung stellenden Spitals statt zwei nur einen Tag des Krankenhausaufenthalts der Klägerin in ... als Grundlage für die vergleichsweise anzusetzenden Kosten anerkannt. Für diese Einschränkung ist jedoch kein Grund zu ersehen. Unstreitig hatte sich die Klägerin über Nacht - also an zwei Tagen - stationär im Spital aufgehalten. Damit erscheint ein Ansatz von zwei Tagen unter den Umständen des vorliegenden Falles vertretbar. Ob diese Verweildauer oder überhaupt ein stationärer Aufenthalt medizinisch geboten gewesen war, ist im Rahmen des Kostenvergleichs, sofern die ärztliche Entscheidung nicht völlig willkürlich erscheint, nicht zu überprüfen. Grundsätzlich findet der Vergleich nach § 13 Abs. 1 BhV nämlich lediglich zwischen den Aufwendungen, nicht aber den Behandlungsmethoden statt.
30 
Geht man folglich von einer Verweildauer von zwei Tagen aus, so hat die Klage in dem Umfange Erfolg, als Aufwendungen in Höhe von insgesamt 923,71 Euro statt 502,61 Euro - jeweils vermindert um den Eigenanteil in Höhe von 20.- EUR - zur Berechnung der 50-prozentigen Beihilfe anzusetzen sind.
31 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; billigem Ermessen entsprach es hier, der teilweise wertmäßig nur etwa zu 1/35 unterlegenen Beklagten - auch aus Gründen der Praktikabilität - keine Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten gemäß § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
32 
4. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht sind nicht gegeben (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die nach dieser Verordnung berechneten Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25 von Hundert zu mindern. Abweichend davon beträgt die Minderung für Leistungen und Zuschläge nach Satz 1 von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten 15 vom Hundert. Ausgenommen von der Minderungspflicht ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses.

(2) Neben den nach Absatz 1 geminderten Gebühren darf der Arzt Kosten nicht berechnen; die §§ 7 bis 10 bleiben unberührt.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - ist insoweit unwirksam, als die Klage (auch) bezüglich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR, bezüglich der von der Beklagten am 05.12.2005 teilweise nacherstatteten Aufwendungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen in Höhe von 364,57 EUR und bezüglich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung abgewiesen wurde.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03. November 2004 - 18 K 2564/03 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres insoweit entgegenstehenden Bescheids vom 20.09.2002 und ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 verpflichtet, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 540,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus einem Betrag von 904,58 und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 540,01 EUR, zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist A-Mitglied bei der Beklagten und begehrt die Gewährung von Kassenleistungen für eine professionelle Zahnreinigung und für mehrere mittels Mehrschichttechnik eingebrachte dentin-adhäsive Kompositfüllungen.
Mit Antrag vom 26.08.2002 beantragte die Klägerin bei der Stuttgarter Bezirksstelle der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.812,17 EUR für eine zahnärztliche Behandlung, die unter anderem eine professionelle Zahnreinigung und mehrere geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen umfasste. In der Rechnung des behandelnden Zahnarztes vom 22.08.2002 wurde für die professionelle Zahnreinigung im Wege der Analogie dreimal die Gebührenposition 404 der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) mit dem Einfachen des Gebührensatzes angesetzt und hierzu ausgeführt: „Hygienestatus, Zahnreinigung, Putz- und Pflegeunterweisung, Erklären von Hilfsmitteln“. Für die Einbringung verschiedener zweiflächiger dentin-adhäsiver Kompositfüllungen wurde ebenfalls im Wege der Analogie viermal die Gebührenposition 216 GOZ angesetzt, in zwei Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,3 und in zwei weiteren Fällen mit einem Steigerungsfaktor von 2,0. Sieben dreiflächige dentin-adhäsive Kompositfüllungen wurden außerdem analog der Gebührenposition 217 GOZ berechnet, wobei - abgesehen vom 2,6-fachen Gebührensatz in einem Fall - ein Steigerungsfaktor von 2,3 zugrunde gelegt wurde. Sowohl für den 15.04.2002 als auch für den 25.04.2002 wurde überdies eine Beratungsgebühr in Höhe von jeweils 10,72 EUR angesetzt.
Mit Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 erkannte die Bezirksstelle Stuttgart Aufwendungen in Höhe von 788,93 EUR als erstattungsfähig an. Anstelle der dreimal analog berechneten Gebührenposition 404 GOZ erstattete sie für die durchgeführte professionelle Zahnreinigung dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit einem Steigerungsfaktor von 2,3. Anstelle der analog herangezogenen Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ erstattete sie die Gebührenpositionen 207 und 209 GOZ mit dem 3,5-fachen Gebührensatz. Die für den 25.04.2002 angesetzte Beratungsgebühr erkannte sie nicht an.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.10.2002 Widerspruch ein und bezog sich zur Begründung auf eine Stellungnahme ihres behandelnden Zahnarztes zur Zulässigkeit einer analogen Berechnung im Falle der professionellen Zahnreinigung und dentin-adhäsiver Mehrschichtrekonstruktionen.
Mit Schreiben vom 24.10.2002 teilte die Bezirkstelle Stuttgart der Klägerin mit, dass sie 92,57 EUR zuviel erstattet habe, und legte eine entsprechende Aufstellung bei, in der sie für die Gebührenposition 207 GOZ in drei Fällen den 3,5-fachen, ansonsten aber nur den 2,3-fachen Gebührensatz anerkannte. Auch bei der Gebührenposition 209 GOZ akzeptierte sie nur in einem Fall den erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5. Auf erneuten Widerspruch der Klägerin teilte die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 17.01.2003 mit, dass der zuviel erstattete Betrag nicht zurückgefordert und ihrem Widerspruch insoweit abgeholfen werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003, zugestellt am 23.05.2003, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin gegen die Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 zurück.
Am 23.06.2003 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, ihr weitere Kassenleistungen in Höhe von 1.023,24 EUR zu bezahlen und den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2002 und den Widerspruchsbescheid vom 21.05.2003 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Diese Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.11.2004 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Berechnung der eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ entspreche nicht der GOZ, da diese nur für sog. Einlagenfüllungen (Inlays) gälten. Bei den fraglichen Füllungen handele es sich jedoch um sog. plastische Füllungen, die korrekt nach den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ erstattet worden seien. Die dentin-adhäsive Mehrschichtrekonstruktion stelle nur eine Fortentwicklung der plastischen Füllungsmethode dar. Auch die Abrechnung der professionellen Zahnreinigung in Analogie zur Gebührenposition 404 GOZ entspreche nicht der GOZ, da die Zahnreinigung durch die Gebührenposition 405 GOZ abgegolten werde.
Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 17.10.2005 - 4 S 2982/04 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Die Klägerin macht geltend, bei den geschichteten Kompositrekonstruktionen mit Hilfe der Säure-Ätz-Technik handele es sich im Gegensatz zu den vor dem Inkrafttreten der GOZ im Jahre 1988 bekannten „Kunststoff-Füllungen“ um Leistungen, die aufgrund der sich weiter entwickelnden wissenschaftlichen Erkenntnisse sehr wesentlich von den Leistungsbeschreibungen in den Gebührenpositionen 205 bis 211 GOZ abwichen. Eine „lichthärtende Kompositfüllung in Mehrschicht-/Säure-Ätz-Technik“, die bei mehrflächigen Füllungen einen Zeitbedarf von 42 bis 56 Minuten erfordere, sei analog § 6 Abs. 2 GOZ zu berechnen. Die professionelle Zahnreinigung sei eine selbständige zahnärztliche Leistung gemäß § 4 Abs. 2 GOZ, die in wesentlichen Punkten weit vom Leistungsinhalt der Gebührenposition 405 GOZ abweiche. Dies habe bereits das Amtsgericht Düsseldorf im Jahr 1994 entschieden. Der Leistungsbestandteil „Politur“ erfolge bei der professionellen Zahnreinigung in einer ganz anderen Dimension als in der Gebührenposition 405 GOZ vorgesehen. Auch der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 28.03.1994 zur Novellierung der GOZ habe eine neue Leistungsnummer 406a mit dem Leistungsinhalt „Professionelle Zahnreinigung“ vorgesehen und diese Leistung mit 3,37 EUR bewertet, also sogar noch deutlich oberhalb der analog herangezogenen Gebührenposition 404 GOZ.
Soweit die Beklagte die Analogziffern 216 und 217 GOZ mittlerweile anerkenne, lasse sie eine nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum sie den Steigerungsfaktor auf höchstens 1,5 beschränke. Die Steigerungsfaktoren von 2,0 bis 2,6 ergäben sich daraus, dass die Füllungen an den Zähnen 15 bis 24 eine außergewöhnlich aufwendige Vorgehensweise erfordert hätten. Die vorhandenen, mit Sekundärkaries behafteten Füllungen seien sukzessive zahnhartsubstanzschonend entfernt, die Kariesexcavation mittels Kariesdetektor überprüft und anschließend dentin-adhäsiv rekonstruiert worden. Hierbei seien zum Erreichen der eigenen, natürlichen Zahnfarbe in mehreren Schichten und Farben sukzessive dünn fließende und sehr harte thixotrope Materialen übereinander verarbeitet worden. Teilweise seien die Füllungen auch nach einigen Tagen nochmals an der Oberfläche nachkoloriert worden (Zähne 11, 21). Die Gebührenposition 404 GOZ für die professionelle Zahnreinigung sei dreifach angesetzt worden, weil das behandelte Gebiss in die schwierigeren Bereiche Seitenzähne rechts und links sowie den Frontzahnbereich aufgeteilt worden sei. Eine korrekte Rechnungsstellung müsse „06.05.2002, Zähne 17 bis 48, 31 x GOZ 404 analog, Faktor 1,2, 93,93 EUR“ lauten.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.11.2004 - 18 K 2564/03 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 20.09.2002 sowie ihres Widerspruchsbescheids vom 21.05.2003 zu verpflichten, der Klägerin weitere Kassenleistungen in Höhe von 647,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, für die Zeit vom 23.06.2003 bis 20.12.2005 aus dem Betrag von 1012,52 EUR und ab 21.12.2005 aus dem Betrag von 647,95, zu gewähren.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Hinsichtlich der professionellen Zahnreinigung verteidigt sie das angefochtene Urteil und trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen vor, die in der Rechnung angegebene Begründung entspreche der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 100 GOZ. Zwingende Voraussetzung sei allerdings, dass die vorgeschriebene Mindestzeit von 25 Minuten erfüllt werde. Hierzu seien der Rechnung keine Angaben zu entnehmen. Für die Zahnreinigung sei zu Recht nur dreimal die Gebührenposition 405 GOZ mit dem 2,3-fachen Steigerungsfaktor (insgesamt 4,20 EUR) anerkannt worden. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Gebührenposition 404 GOZ lägen nicht vor, da die professionelle Zahnreinigung schon der Art nach nicht der Leistungsbeschreibung der Gebührenposition 404 GOZ entspreche.
14 
Nach einem Rundschreiben vom 08.07.2005 des Bundesministeriums des Innern seien nunmehr Aufwendungen für Kompositfüllungen nach der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik auch als analoge Bewertungen nach den Gebührenpositionen 215 bis 217 GOZ beihilfefähig, wobei ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Es werde daher ein Betrag von 364,57 EUR nacherstattet. Der Selbstbehalt der Klägerin reduziere sich dadurch auf 658,67 EUR. Es sei beabsichtigt, durch eine Satzungsänderung die Höchstsätze für die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ auf den 1,5-fachen Gebührensatz zu begrenzen.
15 
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich einer Beratungsgebühr von 10,72 EUR zurückgenommen. Hinsichtlich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR und der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
16 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
26 
Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
27 
Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
28 
Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
17 
Soweit die Klägerin ihre Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. Gleiches gilt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, soweit die Verfahrensbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
18 
Gegenstand der Berufung sind danach lediglich noch weitere Kassenleistungen für 11 geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen. Insoweit ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung überwiegend begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf die Gewährung von Kassenleistungen für die mittels Mehrschichttechnik eingebrachten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ mit den in der Rechnung ausgewiesenen Steigerungsfaktoren von 2,0 bzw. 2,3 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die darauf gerichtete Klage ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründet. Nur der in einem Fall angesetzte Steigerungsfaktor von 2,6 ist nicht gerechtfertigt.
19 
Nach § 30 Abs. 1 der Satzung der Beklagten hat die Klägerin als A-Mitglied der Beklagten Anspruch auf die in den §§ 31 bis 48 der Satzung festgelegten Leistungen entsprechend der Leistungsordnung A. Erstattungsfähig im Sinne dieser Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen sind gemäß § 32 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit Nummer 2 a) der Leistungsordnung A zu 100 Prozent erstattungsfähig. Nach § 32 Abs. 2 Satz 2 der Satzung müssen die Rechnungen allerdings nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstellt sein. Das bedeutet, wie das Verwaltungsgericht richtig hat, dass in der Zahnarztrechnung die Gebühr zutreffend nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) bezeichnet und errechnet sein muss (vgl. auch Senatsbeschluss vom 08.03.1995 - 4 S 1647/94 - zur insoweit vergleichbaren Regelung für ärztliche Leistungen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 - früher Satz 2 - der Satzung).Die Erstattungsfähigkeit setzt demnach grundsätzlich voraus, dass der Zahnarzt die Rechnungsbeträge auf der Basis einer zutreffenden Auslegung der Gebührenordnung in Rechnung gestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, ZBR 2005, 168, zur Beihilfe).
20 
Gemäß § 6 Abs. 2 GOZ können selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der Gebührenordnung am 1. Januar 1988 (§ 12 Abs. 1 GOZ) entwickelt wurden, entsprechend einer Position des Gebührenverzeichnisses berechnet werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die Versorgung eines Zahnes mit dentin-adhäsiven Kompositfüllungen, die mittels Mehrschichttechnik eingebracht werden, ist in der praktizierten Ausgestaltung eine erst nach Inkrafttreten der GOZ Mitte der 90er Jahre zur Praxisreife gelangte und vom Sach- und Zeitaufwand mit einer Inlay-Versorgung eines Zahnes vergleichbare Leistung, die gemäß § 6 Abs. 2 GOZ analog den Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden kann. Dies entspricht der neueren, auch obergerichtlichen Rechtsprechung (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006 - 14 BV 02.2643 -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006 - 6 A 2970/04 -, Juris; VG Darmstadt, Urteil vom 27.10.2006 - 5 E 787/05 -, IÖD 2007, 15). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof schreibt hierzu in dem genannten Urteil unter Bezugnahme auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten von Prof. Dr. H.:
21 
Bei der dentinadhäsiven oder auch multiadhäsiven Kompositrestauration, zu der die dentinadhäsiven Kunststofffüllungen gehören, handelt es sich um eine in diesem Sinn neue, selbständige zahnärztliche Leistung (vgl. hierzu BGH vom 23.1.2003 NJW-RR 2003, 636). Zwar war die in Streit stehende Technik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebührenordnung bereits bekannt, jedoch nach den überzeugenden Ausführungen in dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten noch nicht praxisreif und damit in der allgemeinen zahnärztlichen Praxis nicht indiziert. So wurde noch 1992 festgestellt, dass der klinische Einsatz von Dentinklebern noch nicht überzeugend gelöst sei. Der Verordnungsgeber, der mit den im Gebührenverzeichnis enthaltenen und nach § 6 Abs. 1 GOZ für abrechnungsfähig erklärten Leistungen das Spektrum der wissenschaftlich allgemein anerkannten zahnärztlichen Leistungen zum damaligen Zeitpunkt vollständig abdecken wollte, konnte deswegen die multiadhäsive Kompositrestauration noch nicht berücksichtigen.
22 
Der Gutachter legt ferner nachvollziehbar und überzeugend dar, dass es sich um eine sowohl gegenüber den plastischen Füllungen gemäß Nrn. 205 ff. GOZ als auch gegenüber den Nrn. 214 oder 215 bis 217 GOZ, die die Behandlung mit sog. Inlays zum Gegenstand haben, selbständige zahnärztliche Leistung handelt. Durch die neue Technik wird ein viel größeres und teilweise ganz anderes Indikationsspektrum ermöglicht; nicht nur das Füllen von Löchern. Insbesondere aber ist diese Methode gegenüber den bisher angewandten wesentlich substanzschonender. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die multiadhäsive Kompositrestauration eine selbständige Versorgungsart sei, die zwischen der direkten Standardfüllung und den sog. Inlays als selbständige Leistung eingruppiert werden müsse. Dabei stehe sie vom Aufwand und den funktionellen Möglichkeiten gesehen den Direktinlays viel näher als der einfachen Standardfüllung. Es sei in allen Arbeitsschritten eine aufwändige und sorgfältige Bearbeitung zwingend erforderlich. Neben der Haftfestigkeit spielten eine Reihe weiterer Faktoren eine bedeutende Rolle (vgl. Gutachten S. 12). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Aufwand, Kosten, Materialien und auch Technik liege die analoge Abrechnung nach Nrn. 215 bis 217 oder auch Nr. 214 GOZ nahe (vgl. Gutachten, S. 17).
23 
Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, ist mittlerweile auch zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, welcher Steigerungsfaktor bei der Berechnung anzusetzen ist.
24 
Hierzu bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ, dass sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes bemisst. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ darf eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3-fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in Satz 1 genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Dem 2,3-fachen Gebührensatz kommt somit die Funktion eines Schwellenwertes zu, dessen Überschreiten nur bei eng umschriebenen Besonderheiten zulässig ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist gerichtlich voll nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 23.05.2007 - 4 S 169/06 -; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999 - 12 A 2889/99 -, Juris). Sofern die nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 GOZ berechnete Gebühr das 2,3-fache des Gebührensatzes überschreitet, muss der Zahnarzt nach § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ eine schriftliche Begründung vorlegen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ).
25 
Diese Bestimmungen finden auch im Falle einer analogen Berechnung nach § 6 Abs. 2 GOZ Anwendung. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der davon ausgeht, dass der sog. Schwellenwert gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer analogen Berechnung nicht anzuwenden sei (Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründet seine Ansicht damit, dass der für den Regelfall geltende Grundsatz des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ im Falle einer lediglich entsprechenden Anwendung von Gebührenpositionen der GOZ Ausnahmen erfordere, weil es sich in diesem Fall bei den Gebührenpositionen, d.h. den Leistungsbeschreibungen, nur um Näherungswerte handle, die nicht alle relevanten Kriterien wie Aufwand, Kosten, Materialien und auch Anwendungstechnik gleichermaßen berücksichtigen könnten. Daher sei nicht gewährleistet, dass das mit dem Gebührenverzeichnis angestrebte Ziel, Gebührenpositionen so festzulegen, dass in der überwiegenden Zahl der individuellen zahnärztlichen Leistungen eine 2,3-fache Steigerung angemessen erscheint, eingehalten werde (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.).
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Diese Argumentation überzeugt bereits hinsichtlich des Ausgangspunkts nicht. Denn nach der in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ zum Ausdruck kommenden Konzeption des Verordnungsgebers ist der 2,3-fache Gebührensatz gerade kein Regelwert, der in der überwiegenden Zahl der Leistungen angemessen erscheint, sondern stellt lediglich den Regelhöchstsatz innerhalb eines als Regelspanne bezeichneten und vom Einfachen bis zum 2,3-fachen Satz reichenden Gebührenrahmens dar (vgl. Begr. zum Reg. Entw., BR-Drs. 276/87 vom 26.06.1987 zu § 5 Abs. 2 GOZ; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991 - 4 B 50/91 -, Juris). Innerhalb dieser Regelspanne bewegt sich die große Mehrzahl der Behandlungen, wobei es eine große Streubreite von unterschiedlich schwierigen Fällen gibt, die sich auch in einer abgestuften Gebührenbemessung niederschlagen muss (Meurer, GOZ, 2. Aufl., § 5 Anm. 8). Dies bedeutet, dass der Regelfall der ärztlichen Leistung mit einer innerhalb der Regelspanne anzusiedelnden Gebühr zu bemessen ist. Insoweit ist der Zahnarzt verpflichtet, auch innerhalb der Regelspanne die Gebühr nach den allgemeinen Bemessungskriterien, also insbesondere nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen (Meurer, a.a.O., § 5 Anm. 5). Der besonders einfache Fall einer bestimmten Leistung ist danach mit dem Einfachen des Gebührensatzes angemessen eingestuft und die „normal“ schwierige oder zeitaufwändige Leistung, die noch nicht durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, mit dem 2,3-fachen, während der zwischen diesen Eckwerten anzusiedelnde Durchschnittsfall der Leistung mit einer im mittleren Bereich der Regelspanne liegenden Gebühr anzusetzen ist (OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.).
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Den angemessenen Gebührenfaktor innerhalb der Regelspanne hat der Zahnarzt nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die von ihm getroffene Bemessung ist insoweit - anders als die Frage, ob Besonderheiten ein Überschreiten der Regelspanne rechtfertigen - nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar. Maßgebend ist insoweit § 315 Abs. 3 BGB, da die Frage, ob die Honorarforderung des Zahnarztes gerechtfertigt ist, nach Bürgerlichem Recht zu beantworten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, RiA 1989, 165). Die Möglichkeit gerichtlicher Nachprüfung – mit der Folge, dass das Gericht dann die eigene Einschätzung an die Stelle der Einschätzung des Arztes setzen darf und muss (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB) – setzt erst jenseits gewisser Grenzen ein. Diese Grenzen werden einerseits durch das Maß der Abweichung vom Billigen markiert, wobei erst vergleichsweise erhebliche Abweichungen zur Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB führen, andererseits durch die (Miss-)Achtung der anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ. Stets muss die Bewertung die gerade nach diesen Maßstäben wesentlichen Umstände nachvollziehbar berücksichtigen (vgl. zum Ganzen Haberstroh, VersR 2000, 538).
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Insoweit hat sich im ärztlichen und wohl auch zahnärztlichen Bereich eine Liquidationspraxis herausgebildet, die sich generell am Regelhöchstsatz orientiert (so für den Bereich der GOÄ, die über eine vergleichbare Regelung verfügt, Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 5 GOÄ RdNr. 12, m.w.N., wonach in 94,1 % der ambulanten Fälle die Leistung nach dem Regelhöchstsatz abgerechnet werde; siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 17.02.1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Haberstroh, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 17.12.1991, a.a.O.). Eine den Bestimmungen der Gebührenordnung nicht mehr entsprechende Liquidationspraxis rechtfertigt es jedoch nicht, generell von der Bestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ abzuweichen und im Falle einer analogen Berechnung stets eine besondere Begründung zu verlangen (so aber Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O.). Hierfür besteht keine Notwendigkeit, da die analoge Berechnung zur Voraussetzung hat, dass die tatsächlich erbrachte Leistung der in der GOZ beschriebenen Leistung, die analog angewendet werden soll, nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig ist. Die in der Gebührenposition beschriebene Leistung ist daher auch in diesem Fall ein tauglicher Maßstab für die vorzunehmende Gebührenbemessung. Auszugehen ist insoweit von der Frage, wie die erbrachte Leistung nach dem konkreten Aufwand im Einzelfall im Vergleich zum Durchschnitt der in der Gebührenposition beschriebenen Leistung einzustufen ist. Diese Art der Gebührenbemessung im Fall einer analogen Berechnung unterscheidet sich nicht derart wesentlich von dem üblichen Vorgehen, dass eine im Gesetz so nicht vorgesehene Einschränkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ gerechtfertigt wäre. Denn zahlreiche Gebührenpositionen umfassen eine große Bandbreite unterschiedlicher Maßnahmen, die eine Bestimmung des angemessenen Steigerungsfaktors schwierig gestalten können.
29 
Dies zeigen eindrücklich beispielsweise die Ausführungen von Prof. A. zu den vielfältigen und sehr unterschiedlichen Methoden bei sog. „Inlays“, die der als Einlagefüllung beschriebenen Leistung der Gebührenposition 215 bis 217 regulär zuzuordnen sind.
30 
Auch speziell im Fall der analogen Anwendung der Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ besteht kein Anlass, die Begründungspflicht des § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ über seinen Wortlaut hinaus zu erweitern oder den Steigerungsfaktor entsprechend der Ansicht der Beklagten generell auf das 1,5-fache zu beschränken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verweist insoweit auf das auch vom Senat beigezogene Gutachten des Prof. Dr. H. vom 21.08.2004, wonach der Steigerungsfaktor bei dentin-adhäsiven Restaurationen im Vergleich mit Inlays je nach Aufwand unter dem 2,3-fachen liegen könne (Bayer. VGH, Urteil vom 30.05.2006, a.a.O). Hieraus lässt sich jedoch nicht allgemein folgern, dass für geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen ein Steigerungsfaktor von 2,3 nur dann angemessen ist, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien vorliegen, wie sie sonst für eine Überschreitung des Schwellenwertes erforderlich sind. Noch weniger kann dieser Aussage entnommen werden, dass allenfalls ein Steigerungsfaktor von 1,5 angemessen erscheint. Der Gutachter knüpft mit der zitierten Bemerkung an die zuvor getroffene Aussage an, dass geschichtete dentin-adhäsive Kompositfüllungen vom Aufwand her mit Insert-Komposit-Restaurationen, d.h. den Direkt-Inlays, vergleichbar seien. Dies entspricht den Ausführungen von Prof. Dr. A in dem vom Landgericht Frankfurt eingeholten Gutachten vom 03.05.2004. Prof. Dr. A. geht in seinem Gutachten davon aus, dass die in Dentin-Adhäsiv-Bonding-Mehrschicht-Technik gefertigten Restaurationen einen (mindestens) ebenso hohen Kosten- und Zeitaufwand für den Zahnarzt darstellen wie die direkten Komposit-Inlays, die in CAD/CAM-Verfahren hergestellten Inlays und die direkt aus Wachs modellierten Inlays, die alle über die Gebührenpositionen 216 und 217 GOZ abgerechnet werden. Es ist nicht ersichtlich, dass für diese Art der Inlays generell ein niedrigerer Steigerungsfaktor anzuerkennen wäre als für indirekte, d.h. laborgefertigte Inlays, zumal bei Letzteren zu berücksichtigen ist, dass zusätzlich zu der Gebühr nach der einschlägigen Gebührenposition noch die separat abrechenbaren Laborkosten hinzukommen, worauf beide Gutachter hinweisen. Im Übrigen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, dass die Begrenzung des Steigerungsfaktors auf 1,5 nicht aus den vorliegenden Gutachten hergeleitet sei, sondern in erster Linie dem Bestreben nach Kostendämpfung entspringe.
31 
Eine Abweichung von der in § 5 Abs. 2 GOZ vorgesehenen Art der Gebührenbemessung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, dass das Bundesministeriums des Innern nach Mitteilung der Beklagten durch Rundschreiben vom 08.07.2005 (Az.: D I 5 213 100-1/13) die Hinweise zum Gebührenrecht in den Beihilfevorschriften des Bundes geändert hat und im Anhang 1 Hinweis 8 zu § 5 Abs. 1 BhV den Hinweis 2.2 nunmehr dahingehend ergänzt hat, dass die Aufwendungen für Kompositfüllungen bzw. Füllungen in der Schmelz-Dentin-Adhäsivtechnik alternativ auch als analoge Bewertungen nach den Positionen 215 bis 217 GOZ dem Grunde nach als beihilfefähig anerkannt werden können, allerdings nur ein Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als angemessen angesehen werde. Denn derartigen Hinweisen oder Rundschreiben kommt für die Beurteilung der Rechtslage keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 08.03.2006, a.a.O., sowie BVerwG, Urteil vom 24.11.1988, a.a.O.).
32 
Anhaltspunkte dafür, dass der Zahnarzt der Klägerin das in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, sind nicht ersichtlich. Seine im vorliegenden Verfahren nachgereichte Begründung lässt nicht erkennen, dass er die anerkannten Bewertungsmaßstäbe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ missachtet oder fehlerhaft gewichtet hat. Auch die Beklagte trägt hierzu nichts vor. Die Tatsache, dass der Zahnarzt nicht durchgängig den 2,3-fachen Gebührensatz zugrunde gelegt, sondern zumindest in zwei Fällen auch den 2,0-fachen angesetzt hat, zeigt im Übrigen, dass er die Gebührenbemessung durchaus einzelfallbezogen vorgenommen hat.
33 
Hinsichtlich des Steigerungsfaktors von 2,6 für den am 17.06.2002 behandelten Zahn 24 ist jedoch nicht ersichtlich, dass Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Bemessungskriterien die Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen. Der für die Überschreitung des Schwellenwertes erforderliche Ausnahmecharakter setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Vom Arzt allgemein oder häufig, jedenfalls nicht nur bei einzelnen Patienten wegen in ihrer Person liegender Schwierigkeiten angewandte Behandlungen stellen keine derartige Besonderheit dar. Diese muss sich vielmehr von der Mehrzahl der Fälle deutlich unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1994, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 23.05.2007, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 03.12.1999, a.a.O.). Mithin muss die schriftliche Begründung die konkreten und individuellen Gründe hinlänglich genau erkennen lassen und ausführen, weshalb die Leistungen besonders schwierig, zeitaufwändig usw. waren. Die Begründung muss für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar sein (Senatsbeschluss vom 07.06.1994 - 4 S 1666/91 -, IÖD 1994, 208; OVG Münster, Urteile vom 03.12.1999, a.a.O., und vom 18.01.1995, IÖD 1995, 164). Diese Voraussetzungen erfüllt die vom Zahnarzt der Klägerin gegebene Begründung nicht. Zwar mag die Angabe „unterminierende Karies“ in der Rechnung vom 22.08.2002 noch hinreichend patientenbezogen sein. Mit ihr wird aber nicht deutlich gemacht, dass es sich um eine Besonderheit handelt, die den Fall der Klägerin von der Mehrzahl der Behandlungsfälle abhebt. Zudem hat der Zahnarzt der Klägerin in der im vorliegenden Verfahren nachgereichten Begründung Sekundärkaries für alle behandelten Zähne als Grund für besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand angeführt. Inwieweit der Zahn 24 davon besonders betroffen war, erschließt sich aus der gegebenen Begründung nicht.
34 
Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB (vgl. Urteil des Senats vom 08.02.2006 - 4 S 1550/03 -). Von den Aufwendungen in Höhe von 1.483,25 EUR, die der Klägerin wegen der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen insgesamt zu erstatten sind, hatte die Beklagte aufgrund der Leistungsabrechnung vom 20.09.2002 einen Betrag von 578,67 EUR gezahlt. Ab Eintritt der Rechtshängigkeit am 23.06.2003 war daher der noch zu zahlende Betrag in Höhe von 904,58 zu verzinsen. Aufgrund der am 21.12.2005 erfolgten Nacherstattung in Höhe von 364,57 EUR reduzierte sich dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt auf die verbleibenden 540,01 EUR.
35 
Die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Klägerin nach den obenstehenden Ausführungen mit ihrer Klage hinsichtlich der 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen überwiegend erfolgreich war, hat gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beklagte den überwiegenden Teil der Kosten zu tragen. Hinsichtlich des Teils der Klage, der übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, hat der Senat gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es demnach, bezüglich der am 21.12.2005 nacherstatteten 364,57 EUR für die 11 geschichteten dentin-adhäsiven Kompositfüllungen die Kosten des Verfahrens ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da sie insoweit ihren Rechtsstandpunkt aufgegeben und dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Sie hat sich damit freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben. Hinsichtlich der Aufwendungen für die professionelle Zahnreinigung entspricht es billigem Ermessen, die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Zwar hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, für die professionelle Zahnpflege weitere Aufwendungen in Höhe von 39,29 EUR zu erstatten. Damit hat sie jedoch nur einer erst Ende April 2007 abgegebenen Erklärung der Klägerin Rechnung getragen, mit der klargestellt wurde, dass sich die bei der professionellen Zahnpflege in der Rubrik „Anzahl“ angegebene Zahl „3“ nicht auf die Zahl der behandelten Zähne, sondern auf die Zahl der behandelten drei Zahnbereiche bezieht. Von ihrer Auffassung, dass die Gebühren nach Gebührenposition 405 GOZ zu berechnen sind, ist die Beklagte damit nicht abgerückt und hat sich somit auch nicht in die Rolle der Unterlegenen begeben. Sie hat lediglich die Höhe der Erstattung an die Zahl der tatsächlich behandelten 31 Zähne angepasst. Die ursprüngliche Ungenauigkeit der Rechnung, die zu der zunächst zu geringen Erstattung geführt hat, ist vielmehr der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, so dass es der Billigkeit entspricht, ihr die Kosten aufzuerlegen. Auch soweit die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich des verbleibenden Betrages für die professionelle Zahnreinigung für erledigt erklärt hat, trägt sie nach billigen Ermessen die Kostenlast. Denn insoweit ist sie kostenrechtlich so zu stellen, als habe sie die Klage zurückgenommen, da sie mit der Erledigungserklärung lediglich ihren geringen Erfolgsaussichten Rechnung getragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1989, DVBl 1989, 874). Entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO hat sie daher insoweit die Kosten zu tragen. Gleiches gilt - allerdings in unmittelbarer Anwendung des § 155 Abs. 2 VwGO - hinsichtlich der Beratungsgebühr von 10,72 EUR, weil sie ihre Klage insoweit zurückgenommen hat. Aus der Relation der angesprochenen Beträge zueinander ergibt sich die im Tenor ausgewiesene Kostenquotelung.
36 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
37 
Beschluss vom 27. Juni 2007
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.023,24 EUR festgesetzt.
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Beamten, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Besoldung. Der Anspruch entsteht mit dem Tag, an dem ihre Ernennung, Versetzung, Übernahme oder ihr Übertritt in den Dienst des Bundes wirksam wird. Bedarf es zur Verleihung eines Amtes mit anderem Endgrundgehalt (Grundgehalt) keiner Ernennung oder wird der Beamte, Richter oder Soldat rückwirkend in eine Planstelle eingewiesen, so entsteht der Anspruch mit dem Tag, der in der Einweisungsverfügung bestimmt ist.

(2) Der Anspruch auf Besoldung endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, Richter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(3) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil der Bezüge gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist.

(4) Die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden monatlich im Voraus gezahlt. Die anderen Bezüge werden monatlich im Voraus gezahlt, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

(5) Werden Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

(6) Bei der Berechnung von Bezügen nach § 1 sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Bezügebestandteil ist einzeln zu runden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.