Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2011 - 5 S 2100/11

bei uns veröffentlicht am15.12.2011

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 30.04.2010 zur 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 betreffend die Zentralisierung der Wasseraufbereitungsanlagen rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen die 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 im Zuge einer Umplanung des Grundwassermanagementsystems für den Bau des neuen Stuttgarter Tiefbahnhofs.
Die Beigeladene ist Vorhabenträgerin für den durch Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 planfestgestellten Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof). Der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss sieht u.a. eine Tieflage des neuen Durchgangsbahnhofs und der dazugehörigen Bahnhofsgebäude (Technikgebäude und nördliches Bahnhofsgebäude) vor, ebenso eine Verlegung der Stadtbahnen in der Heilbronner Straße und im Bereich der Haltestelle Staatsgalerie.
Bei der Herstellung dieser Bauwerke bzw. der Durchführung der erforderlichen Arbeiten wird vorübergehend in die Grundwasserstockwerke des Quartärs und des Gipskeupers eingegriffen. In diesem Zusammenhang sieht der Planfeststellungsbeschluss eine bauzeitliche Grundwasserabsenkung vor, die bis maximal 0,5 m unter die jeweilige Bauwerkssohle reicht. Im Endzustand sollen die geplanten Bauwerke dann dauerhaft im Grundwasserkörper liegen.
Um das obere Grundwasserstockwerk zu stützen, die Reichweite der Grundwasserabsenkung zu minimieren und den Aufstieg von mineralisiertem Grundwasser aus den tieferen Schichten (Lettenkeuper und Oberer Muschelkalk) so weit wie möglich zu verhindern, sollen die geplanten Bauwerke in Teilbaugruben errichtet werden, wobei das aus diesen Teilbaugruben geförderte Grund- und Niederschlagswasser über Infiltrationsbrunnen im Nahbereich der Teilbaugruben sowie über Sohlfilter bereits fertig gestellter Teilbaugruben wieder in das Erdreich infiltriert wird.
Der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 verpflichtet die Vorhabenträgerin nicht nur zur Durchführung der beschriebenen Wasserinfiltration (Nebenbestimmung VIII.7.1.2.), sondern auch zur vorherigen Abreinigung des geförderten Grund- und Niederschlagswassers entsprechend dem Stand der Technik (Nebenbestimmung VIII.7.1.8.1.). Zu diesem Zweck hat die Vorhabenträgerin eine entsprechende Reinigungsanlage vorzuhalten und zu betreiben (Nebenbestimmung VIII.7.1.8.1. und VIII.7.1.8.4.). Dabei sieht der Planfeststellungsbeschluss die „Bestimmung des Standorts der erforderlichen Anlagen“, den „Leitungsverlauf“ sowie „Lage, Ausbau und Verfilterungsstrecke der vorgesehenen Infiltrationsbrunnen“ als „ausführungstechnische Details“ an, welche „mit der Unteren Wasserbehörde abzustimmen und dem Eisenbahn-Bundesamt vor Baubeginn vorzulegen“ seien. Im Planfeststellungsbeschluss selbst werden hingegen die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser erteilt, ebenso die erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen zur Abreinigung des entnommenen Grundwassers (Wasserwirtschaftliche Entscheidung IV.1.1., Planfeststellungsbeschluss S. 23 und S. 350/351, S. 354/355).
Das dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.1995 zugrundeliegende Grundwasserkonzept sah ursprünglich den Bau von drei einzelnen Infiltrationswasseraufbereitungsanlagen (IWA-A, IWA-B und IWA-C) und einer Überschusswasseraufbereitungsanlage (ÜWA) an insgesamt vier Standorten in der Nähe des bestehenden Hauptbahnhofsgebäudes vor. Im Zuge der Erstellung der Ausführungsunterlagen optimierte die Vorhabenträgerin ihre Planungen u.a. bezüglich der Wasseraufbereitungsanlagen des „zentralen Grundwassermanagements“. Die geänderte Planung sieht nunmehr vor, die bislang vorgesehenen vier dezentralen Wasseraufbereitungsanlagen an einem zentralen Standort im Bereich des derzeitigen Omnibusbahnhofs östlich des bestehenden Hauptbahnhofsgebäudes zu bündeln. Der vorgesehene Standort der neuen zentralen Wasseraufbereitungsanlage ist hierbei weitgehend identisch mit dem bisher schon vorgesehenen Alternativstandort für die Überschusswasser-aufbereitungsanlage (ÜWA). Mit der Umplanung des Grundwassermanagementsystems möchte die Beigeladene bauzeitliche Auswirkungen auf ver-kehrliche Belange und Eingriffe in das Stadtbild minimieren sowie eine verbesserte Anlagensteuerung erreichen.
Am 11.12.2009 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten eine entsprechende Änderung des festgestellten Plans. Die Beklagte führte daraufhin ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren (ohne Anhörungsverfahren) durch. Träger öffentlicher Belange - die Landeshauptstadt Stuttgart als Grundstückseigentümerin und als Untere Fachbehörde, Vermögen und Bau Baden-Württemberg, das Regierungspräsidium Stuttgart als Höhere Fachbehörde - wurden an dem Verfahren beteiligt, nicht aber der Kläger.
Mit Schreiben vom 25.01.2010 und vom 22.02.2010 teilte die Landeshauptstadt Stuttgart mit: Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht bestünden gegen die Änderung keine Bedenken. Grundsätzliche Bedenken bestünden auch nicht aus wasserrechtlicher und bodenschutzrechtlicher Sicht, sofern die Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 eingehalten und die nachfolgend aufgeführten Auflagen und Hinweise beachtet würden. Eine Stellungnahme aus naturschutzrechtlicher Sicht sei derzeit noch nicht möglich, da die gelieferten Unterlagen hierzu keine Aussagen enthielten. Die von der Umplanung betroffene Fläche sei aktuell mit Bäumen und Sträuchern bestanden und Lebensraum besonders geschützter Arten. Eine Besiedelung der in diesem Bereich stehenden Bäume mit streng geschützten oder seltenen Arten (z.B. Juchtenkäfer) sei möglich. Da beim Bau der Abwasser-aufbereitungsanlage von einer vollständigen Beseitigung der Gehölze auszugehen sei, müsse die Frage von Eingriff, Ausgleich und Ersatz geklärt werden. Entsprechende Informationen und fachliche Gutachten seien vorzulegen.
Daraufhin übermittelte die Vorhabenträgerin eine Stellungnahme des Büros B... („Fachgutachten und -beratung zu Landschaftsplanung und Umweltverträglichkeit bei Planungen und Vorhaben“) vom 01.02.2010, wonach die Eingriffe in die betroffenen Flächen bereits im Rahmen der Planfeststellung erfasst und durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen A1 und E1 kompensiert seien. Weitere bzw. zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen seien nicht erforderlich. Im Rahmen der Planfeststellungsunterlagen seien auch der potentielle Fledermausbestand sowie die Avifauna erhoben worden. Als Ausgleich für den Verlust potentieller Fledermausquartiere würden Fledermauskästen als Sommerquartiere aufgehängt. Die vorliegende Untersuchung von W... (2003) zum Juchtenkäfer habe keine Hinweise zu einem Vorkommen dieser prioritären Art im Eingriffsbereich erbracht. Da im Rahmen der 5. Planänderung weder zusätzliche direkte flächenhafte Eingriffe oder Verluste an älteren Bäumen noch zusätzliche erhebliche indirekte Beeinträchtigungen zu erwarten seien, werde keine Notwendigkeit für zusätzliche Untersuchungen gesehen.
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Das Regierungspräsidium Stuttgart teilte dem Eisenbahn-Bundesamt mit Schreiben vom 26.04.2010 mit, die Feststellung von B..., das Gutachten W... aus dem Jahre 2003 (Kartierung 2002) habe keine Hinweise zum Vorkommen des Juchtenkäfers erbracht, sei mittlerweile überholt. In einer E-Mail des Herrn W... vom 21.01.2010 an die Stadt Stuttgart sei darauf hingewiesen worden, dass im Zuge von weiteren Arbeiten im Rahmen des Artenschutzprogramms im mittleren Schlossgarten der Juchtenkäfer seit 2005 nachgewiesen sei. Nach Angabe des Gutachters sei stark davon auszugehen, dass sich die Bestandssituation gegenüber den Ergebnissen des Gutachtens von 2002 verändert habe. Im Rahmen des Planänderungsverfahrens ergebe sich daher weiterer Untersuchungsbedarf zum möglichen Vorkommen des Juchtenkäfers, ggf. seien vorgezogene Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu prüfen.
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Mit Bescheid vom 30.04.2010 genehmigte das Eisenbahn-Bundesamt die beantragte 5. Planänderung. Der ursprüngliche Plan wurde, soweit er mit dem neuen Plan nicht übereinstimmt, aufgehoben und durch die geänderte Planung ersetzt oder ergänzt. Die Entscheidung erging mit zahlreichen Nebenbestimmungen. Zur Begründung heißt es, die Planänderung sei mit anderen öffentlichen Belangen vereinbar. Zwar habe die Höhere Naturschutzbehörde die Planfeststellungsbehörde darüber informiert, dass neuere Erkenntnisse zum Vorkommen des Juchtenkäfers in der Umgebung des Eingriffsgebiets vorlägen; eine genaue Feststellung bzw. ein entsprechendes Gutachten, wo der Juchtenkäfer konkret vorgefunden worden sei, sei jedoch nicht vorgelegt worden. In den Unterlagen sei lediglich eine E-Mail des Gutachters zu finden, wonach in einer Baumgruppe in der Nähe des Café N... im Jahr 2005 die Art im mittleren Schlossgarten durch Zufallsfunde nachgewiesen worden sei. Aus Sicht der Planfeststellungsbehörde sei es für die beantragte Planänderung unerheblich, ob in dem Eingriffsbereich an den durch den Planfeststellungsbeschluss zu fällenden Bäumen nachträglich ein Vorkommen des Juchtenkäfers festgestellt worden sei. Dies stehe der Planänderung nicht entgegen, weil durch diese keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen würden und im Rahmen der Planfeststellung die Eingriffe (z.B. auch durch das Fällen von Bäumen) auf den Baustelleneinrichtungsflächen erfasst und durch die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen A1 und E 1 vollständig kompensiert worden seien. Im Übrigen sei die Vorhabenträgerin aufgrund der planfestgestellten Unterlagen gehalten, die gefällten Bäume zu untersuchen und vorgefundene Juchtenkäfer bzw. Larven „unter Hinzuziehung“ (sc.: geeigneter Fachleute) umzusiedeln. Daher seien keine weiteren Untersuchungen bzw. Ausgleichs-, Minimierungs- und Gestaltungsmaßnahmen im Rahmen der beantragten Planänderung erforderlich. Die Planfeststellungsbehörde habe dennoch den Hinweis auf ein mögliches Vorkommen des Juchtenkäfers im Eingriffsbereich der Baumaßnahme zum Anlass genommen, der Vorhabenträgerin mit Schreiben vom 30.04.2010 außerhalb des Planänderungsverfahrens aufzugeben, eine entsprechende Untersuchung zum Juchtenkäfervorkommen durchzuführen und bei Vorhandensein desselben (bzw. seiner Larven) diesen unter Hinzuziehung geeigneter Fachleute umzusiedeln.
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Der Bescheid vom 30.04.2010 wurde den beteiligten Trägern öffentlicher Belange in der Zeit vom 04. bis 06.05.2010 zugestellt. Auf eine öffentliche Bekanntmachung wurde verzichtet.
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Mit Schreiben vom 29.09.2010 legte die Vorhabenträgerin u.a. einen von Dipl.-Biol. W... verfassten Untersuchungsbericht zum Vorkommen des Juchtenkäfers im Vorhabenbereich mittlerer Schlossgarten vom August 2010 vor. Der Sachverständige stellt darin fest, dass der gesamte Vorhabenbereich im mittleren Schlossgarten und seinen Randbereichen im Juli 2010 erneut untersucht worden sei. Es habe sich erwiesen, dass sich vier vom Juchtenkäfer besiedelte Bäume im Vorhabenbereich und drei weitere Bäume im Wirkbereich befänden. Hinsichtlich eines weiteren Baums sei der Befund unklar. Blieben alle Bäume in dem grün umgrenzten Bereich der Karte 2 (Grünfläche westlich des Weges vom Hauptbahnhof zum Landespavillon Stuttgart und nördlich der Ausfahrt Richtung Schillerstraße) erhalten und würden von ihm vorgeschlagene Schadensbegrenzungsmaßnahmen mit kontrolliertem Erfolg durchgeführt, sei nicht mit einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Population zu rechnen. Eine erhebliche, nicht ausgleichbare Beeinträchtigung dieser Population sei hingegen gegeben, wenn die festgestellten Brutbäume gefällt würden oder deren Vitalität durch Projektwirkungen nachteilig beeinflusst werde.
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Am 22.07.2011 hat der Kläger gegen den Planänderungsbescheid Anfechtungsklage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Klage sei zulässig. Der Bescheid zur 5. Planänderung sei ihm weder durch Zustellung noch durch öffentliche Bekanntmachung bekannt gegeben worden; die Klage sei auch nicht verwirkt, da angesichts seines vorprozessualen Vorgehens weder die Vorhabenträgerin noch die Beklagte darauf hätten vertrauen können, dass gegen den 5. Planänderungsbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt werde. Die Klagebefugnis folge aus Vorschriften des Artenschutzrechts, auf die er sich gem. §§ 64 Abs. 1, 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG berufen könne; außerdem sei zugleich sein Verfahrensbeteiligungsrecht verletzt worden. Die Klage sei auch begründet, denn der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG, § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG und § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG. Die Prüfung, ob einem Vorhaben naturschutzrechtliche Verbote, insbesondere das Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG, entgegenstünden, setze eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Vorhabenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Verlangt seien Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzten, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hier hätten der Beklagten durch die Hinweise des Regierungspräsidiums Stuttgart hinreichende Anhaltspunkte für ein Vorkommen des Juchtenkäfers im Vorhabenbereich vorgelegen. Die Beklagte hätte daher Anlass gehabt, entsprechende Ermittlungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Dies sei nicht geschehen. Darauf, dass die mit dem 5. Planänderungsbeschluss verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bereits Gegenstand des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses gewesen seien, könne sich die Beklagte nicht berufen. Denn schon diesem Planfeststellungsbeschluss habe es an einer entsprechenden - den Anforderungen der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG genügenden - tatsächlichen und rechtlichen Prüfung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gefehlt. Die Beklagte sei bei dem Planfeststellungsbeschluss vielmehr auf der Grundlage des damaligen § 43 Abs. 4 BNatSchG davon ausgegangen, dass diese Verbotstatbestände bei der Ausführung eines nach der Eingriffsregelung zugelassenen Eingriffs gar nicht anzuwenden seien; auch sei das relevante Juchtenkäfervorkommen aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlung damals nicht bekannt gewesen. Erwägungen des Bestandsschutzes führten ebenfalls nicht dazu, dass die rechtliche Erkenntnis einer Anwendbarkeit des strengen Artenschutzrechts und die tatsächliche Erkenntnis eines möglichen Juchtenkäfervorkommens im Vorhabensbereich im Rahmen der 5. Planänderung unberücksichtigt bleiben könnten. Mit den Anforderungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG sei der Bescheid zur 5. Planänderung nicht vereinbar. Die Beklagte hätte zumindest eine auf die räumliche Reichweite des Änderungsverfahrens bezogene Würdigung artenschutzrechtlicher Belange vornehmen müssen, an der es fehle. Denn aus dem Gutachten des Dipl.-Biol. W... vom August 2010 ergebe sich, dass das durch die 5. Planänderung genehmigte Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustands der lokalen Juchtenkäferpopulation führe. Die Realisierung des Vorhabens führe zwangsläufig zu einem Verstoß gegen das Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG, denn mit den Baumfällungen würden Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Juchtenkäfers zerstört und wäre unausweichlich eine Tötung einzelner Exemplare zu erwarten. Zudem bringe der Bauablauf erhebliche Störungen der Population mit sich. Hinzu träten Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG hinsichtlich diverser Vogel- und Fledermausarten, deren Vorkommen im mittleren Schlossgarten bislang überhaupt nicht abschließend untersucht worden sei. Der Beklagten könne nicht darin gefolgt werden, die aufgeworfene Artenschutzproblematik nicht im Rahmen der 5. Planänderung, sondern im Rahmen der Ausführungsplanung bzw. der Bauüberwachung zu bewältigen. Diese Vorgehensweise habe hier dazu geführt, dass am 1.10.2010 die vom Juchtenkäfer besiedelte Platane Nr. 552 gefällt worden sei.
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Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 44 Abs. 7 BNatSchG vorliegen, habe die Beklagte ebenfalls nicht geprüft. Bei einer Realisierung des Vorhabens werde der Erhaltungszustand der Populationen des Juchtenkäfers jedenfalls so verschlechtert, dass § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG eine Ausnahmegenehmigung von vornherein nicht zulasse. In diesem Zusammenhang komme hinzu, dass eine Ausnahme auch deshalb nicht erteilt werden könne, weil das Vorhaben nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse i.S.v. § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG gerechtfertigt sei. Grundlage für die Finanzierung des Projekts Stuttgart 21 sei ein Finanzierungsvertrag, der am 02.04.2009 zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Verband Region Stuttgart, der Landeshauptstadt Stuttgart, der Flughafen GmbH und der Beigeladenen (bzw. deren Konzerngesellschaften) abgeschlossen worden sei. Dieser Vertrag sehe eine Kostenaufteilung vor, welche gegen das finanzverfassungsrechtliche Konnexitätsprinzip gem. Art. 104a Abs. 1 GG verstoße. Diese Vorschrift binde alle Parteien des Finanzierungsvertrages und verbiete jede Form von Mischfinanzierung. Bund und Ländern sei es nicht erlaubt, die Ausgaben solcher Aufgabenwahrnehmungen zu übernehmen, die nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung der jeweils anderen Körperschaft oblägen. Die Tätigkeit, deren Finanzierung der Vertrag vom 02.04.2009 regele, unterfalle aber der ausschließlichen Verwaltungstätigkeit des Bundes. Das Land Baden-Württemberg sei deshalb durch Art. 104a Abs. 1 GG daran gehindert, sich an den Kosten des Projekts Stuttgart 21 zu beteiligen. Aus dem Verstoß gegen die genannte Verfassungsnorm folge gem. § 59 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 134 BGB die Nichtigkeit des Finanzierungsvertrages, was wiederum zur Folge habe, dass dem Projekt die finanzielle Grundlage fehle. Eine Finanzierung ausschließlich aus Mitteln der Beigeladenen und der Beklagten sei aber nicht absehbar. Insgesamt fehle es deshalb an einem überwiegenden öffentlichen Interesse der Realisierung des Projekts. Der BUND könne diesen Gesichtspunkt gem. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auch rügen, weil die aufgeworfenen Finanzierungsfragen Teil der artenschutzrechtlichen Ausnahmeprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG seien und nicht die Planrechtfertigung beträfen.
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Der Bescheid zur 5. Planänderung beruhe zudem auf einer Verletzung des absoluten Verfahrensrechts des Klägers aus § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG. Danach stehe anerkannten Naturschutzvereinigungen ein Beteiligungsrecht in Planfeststellungsverfahren zu, wozu auch vereinfachte Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG gehörten. Der durch diese Vorschriften ermöglichte Verzicht auf ein Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren mache eine Beteiligung anerkannter Naturschutzvereinigungen nicht entbehrlich. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sei eine Beteiligung dieser Vereinigungen immer dann geboten, wenn sich in einem neuen Verfahrensabschnitt zusätzlich naturschutzrechtliche Fragen stellten, zu deren Beantwortung die sachverständige Stellungnahme der anerkannten Naturschutzverbände geboten erscheine. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass das Beteiligungsrecht der Naturschutzvereinigungen immer dann ausgelöst werde, wenn auch die Naturschutzbehörden an der Planung zu beteiligen seien. Hier habe die Beklagte im Hinblick darauf, dass mit der 5. Planänderung zusätzliche Grundstücksflächen der Stadt Stuttgart, des Landes Baden-Württemberg und der Landesstiftung Baden-Württemberg gGmbH betroffen würden, ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahrens nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchgeführt und zu Fragen des Artenschutzes und der Eingriffsregelung die Untere sowie die Höhere Naturschutzbehörde beteiligt. Dann hätte aber auch der BUND beteiligt werden müssen. Die 5. Planänderung habe nämlich Auswirkungen auf den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel sowie auf diejenigen Bereiche, v.a. entlang der Schillerstraße, in denen Juchtenkäfervorkommen nachgewiesen seien. Es liege auf der Hand, dass die unterbliebene Beteiligung des BUND sich auch auf den Inhalt des Bescheids zur 5. Planänderung hätte auswirken können. Ausreichend sei hier die konkrete Möglichkeit einer Kausalität des Verfahrensfehlers, die hier schon deshalb gegeben sei, weil die Beklagte es für erforderlich gehalten habe, nach der erfolgten Fällung der Platane Nr. 552 noch rechtliche Maßnahmen im Interesse des Artenschutzes zu ergreifen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts zur 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für das Projekt Stuttgart 21, Planfeststellungsabschnitt 1.1, vom 30.04.2010 aufzuheben,
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hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts zur 5. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für das Projekt Stuttgart 21, Planfeststellungsabschnitt 1.1, vom 30.04.2010 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der auf Aufhebung des Bescheids zur 5. Planänderung gerichtete Hauptantrag könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil etwaige Mängel bei der Abwägung oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften - deren Vorliegen unterstellt - jedenfalls durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnten. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der angegriffenen Entscheidung gerichtete Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet. Entgegen dem Klägervortrag verstoße diese Entscheidung nicht gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG. Bereits der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zum Planfeststellungsabschnitt 1.1 umfasse sowohl flächenhafte Eingriffe in den mittleren Schlossgarten als auch den damit verbundenen Verlust an Bäumen. Die Beigeladene hätte hiervon nach Eintritt der Bestandskraft Gebrauch machen können. Die beantragte Planänderung (vor Fertigstellung des Vorhabens) führe weder in räumlicher noch in sachlicher Hinsicht zu einer Ausweitung der dem Vorhabenträger bereits nach der Ursprungsplanung verliehenen Befugnisse. Für die zentralisierte Anlage zum Grundwassermanagement werde nur jener Teil des Baufeldes in Anspruch genommen, welcher bereits in dem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss als Alternativstandort vorgesehen sei. Bewege sich der Vorhabenträger bei der Planänderung vollständig im Rahmen bereits erteilter Gestattungen, widerspreche es bereits den Gesetzen der Logik, die Genehmigung der Planänderung von weitergehenden oder einschränkenden Voraussetzungen abhängig zu machen. Daran ändere sich auch nichts, wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, dass der bestandskräftige Planfeststellungsbeschluss gegen Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts verstoße. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH sei eine Verwaltungsbehörde nur unter engen Voraussetzungen zu einer Überprüfung einer bestandskräftigen Verwaltungsentscheidung verpflichtet. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Zudem könnten nachträglich erkannte weitergehende Betroffenheiten geschützter Tierarten im Rahmen einer ökologischen Bauüberwachung „aufgefangen“ werden. In dieser Weise sei auch hier verfahren worden. Nachdem sie - die Beklagte - Kenntnis von einer möglichen Änderung der artenschutzrechtlich relevanten Sachlage in Bezug auf das Juchtenkäfervorkommen im mittleren Schlossgarten erlangt habe, sei sie tätig geworden und habe den Vorhabenträger zur Aktualisierung des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags aufgefordert. Dem sei die Beigeladene auch nachgekommen. Die Frage des Umgangs mit nachträglich auftretenden artenschutzrechtlichen Konflikten stehe weder in rechtlichem noch in sachlichem Zusammenhang mit der Entscheidung zur 5. Planänderung. Eine andere Sichtweise führe zu nicht sachgerechten Ergebnissen.
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Der Bescheid zur 5. Planänderung verstoße auch nicht gegen § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG, weil der Kläger über ein Beteiligungsrecht nach dieser Vorschrift gar nicht verfüge. Ein solches setze voraus, dass die angegriffene Entscheidung ein Vorhaben zum Gegenstand habe, welches mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sei. Hier sei daran anzuknüpfen, dass bereits das bestandskräftig planfestgestellte Vorhaben mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden sei. Im Falle eines Planänderungsverfahrens bestehe ein Verbandsbeteiligungsrecht daher nur dann, wenn gerade aufgrund der beantragten Planänderung (im Vergleich zur Ursprungsplanung) zusätzliche naturschutzrechtliche Fragestellungen zu bewältigen seien. Solche zusätzlichen oder weitergehenden Eingriffe würden durch die 5. Planänderung jedoch nicht ausgelöst: Aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen habe der Betrieb der Anlage zum zentralen Grundwassermanagement keine Auswirkungen wasserwirtschaftlicher Art. Bei gleicher Funktionsweise der relevanten Anlagen werde lediglich der Standort der Wasseraufbereitungsanlagen verändert. Es sei auszuschließen, dass die Zusammenfassung und räumliche Verschiebung einzelner Anlagenteile bei ansonsten unverändertem Betriebsprogramm i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG zu Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels führen könnten. Hierfür spreche auch die Gesetzesbegründung, wonach Baufeldmaßnahmen in der Regel keine Eingriffe i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG darstellten. Zweifelhaft sei auch die vom Senat in seinem Beschluss vom 05.10.2011 (5 S 2101/11) vorgenommene Anknüpfung an die betriebsbedingten Auswirkungen der Anlage zum Grundwassermanagement. § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG gewähre ein Beteiligungsrecht nur „in Planfeststellungsverfahren“. Es bestünden Zweifel, ob sich das eisenbahnrechtliche Planfeststellungsverfahren de lege lata auf die Regelung des Anlagenbetriebs erstrecke. Denn der Planfeststellungsvorbehalt nach § 18 S. 1 AEG beziehe sich nur auf den Bau oder die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen. Betriebsregelungen unterlägen diesem Vorbehalt hingegen nicht. Erst recht müsse dies für solche Anlagen gelten, welche ihrerseits nicht zu den Eisenbahnbetriebsanlagen gehörten, sondern lediglich als bauzeitliche Baubehelfe dienten. Die Entscheidung zur 5. Planänderung löse auch keine sonstigen Eingriffe in Natur und Landschaft aus, welche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild beeinträchtigen könnten. Die Entfernung von Bäumen und der Verlust von Parkflächen sei bereits Bestandteil der ursprünglich festgestellten Planunterlagen; darüber hinausgehende naturschutzrechtliche Fragestellungen seien im Rahmen des Verfahrens der 5. Planänderung daher nicht zu bewältigen gewesen. Denn diese beziehe sich nur auf das zentrale Technikgebäude, welche auf einer bereits durch Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zugelassenen Baustelleneinrichtungsfläche verwirklicht werden solle. Der Verlauf der geplanten Rohrleitungen sei hingegen nicht Gegenstand der 5. Planänderung und in dem Lageplan vom 18.11.2009 - als Ausführungsplanung - lediglich „zur Information dargestellt“.
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Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgehe, dass eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte vorliege, führe dies nicht zum Erfolg der Klage. Denn dieser Fehler wäre ohne Auswirkung auf die Entscheidung in der Sache gewesen. Der vom Kläger zu leistende Beitrag hätte sich nach seinem eigenen Vortrag auf das Juchtenkäfervorkommen beschränkt. Weiterer Vortrag sei ihm nach § 18e Abs. 5 AEG verwehrt. In Bezug auf das Juchtenkäfervorkommen habe sie - die Beklagte - aber ohnehin das Notwendige veranlasst, so die Vorlage einer aktualisierten Begutachtung durch die Beigeladene und die Untersagung von Baumfällarbeiten mit Bescheid vom 05.10.2010. Der Kläger habe auch nicht dargetan, dass er - verglichen mit der aktualisierten Untersuchung vom August 2010 - zu weitergehenden oder abweichenden Ergebnissen gekommen wäre. Der Gutachter komme in dieser Untersuchung gerade nicht zu dem Ergebnis, dass die Arbeiten zur Umsetzung des zentralisierten Grundwassermanagements wegen des festgestellten Juchtenkäfervorkommens im mittleren Schlossgarten unterbleiben müssten.
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Soweit der Kläger rüge, die Finanzierungsverträge für das Gesamtvorhaben seien nichtig, sei ihm zunächst die Nichteinhaltung der Klagebegründungsfrist des § 18e Abs. 1 Satz 1 AEG entgegenzuhalten. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Beklagten, der Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Finanzierungsverträge nachzugehen.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor: Gegenstand der 5. Planänderung sei ausschließlich der Wechsel von der ursprünglich genehmigten dezentralen Grundwassermanagementanlage zu einer zentralen Anlage auf solchen Flächen, die bereits im ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss in Anspruch genommen worden seien. Das hierfür notwendige Rohrleistungssystem mache kein Fällen vom Bäumen notwendig; auch seien keine relevanten Bodenarbeiten erforderlich. Vielmehr werde das Rohrleitungssystem überwiegend in 4 m Höhe aufgeständert errichtet, wobei die Ständer flach gegründet würden. Die gegen den Bescheid zur 5. Planänderung gerichtete Anfechtungsklage sei bereits deshalb unbegründet, weil etwaigen Mängeln in einem Ergänzungsverfahren Rechnung getragen werden könne. Auch der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtvollziehbarkeit dieses Bescheids gerichtete Hilfsantrag bleibe erfolglos. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG sei nicht festzustellen. Die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Fläche sei bereits durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 gestattet gewesen. Dieser Beschluss habe auch die Fällung der Platane Nr. 552 erlaubt, welche sich entgegen den Erwartungen des Gutachters als Lebensstätte des Juchtenkäfers erwiesen habe. Das Fällen dieser Platane sei also nicht kausal auf die 5. Planänderung zurück zu führen. Die übrigen 7 Bäume, welche nach den Erkenntnissen des Gutachters vom Juchtenkäfer besiedelt würden, lägen am westlichen Rand des mittleren Schlossgartens und insofern nicht im Geltungsbereich der 5. Planänderung. Die Bäume würden auch durch die in diesem Bereich entlang der Wege geführten oberirdischen Rohrleitungsanlagen nicht berührt. Baumfällarbeiten oder die Bäume gefährdende Tiefbauarbeiten fänden dort nicht statt. Über diese Bäume habe sich das Eisenbahn-Bundesamt daher auch keine Gedanken machen müssen. Einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG könne der Kläger außerdem nur rügen, wenn ihm ein Klagerecht nach § 64 Abs. 1 BNatSchG zustehe, was voraussetze, dass eine Entscheidung nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Klagegegenstand sei. Dies sei nicht der Fall, weil die 5. Planänderung kein Vorhaben regele, das mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sei. Solche Eingriffe seien vielmehr bereits Gegenstand des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Die 5. Planänderung habe auch nicht den Betrieb von Anlagen des Grundwassermanagements zum Gegenstand, der zu Auswirkungen auf das Grundwasser über das hinaus führe, was bereits bestandkräftig zugelassen sei. Alle Veränderungen des Grundwasserspiegels, die mit dem Vorhaben Stuttgart 21 im Planfeststellungsabschnitt 1.1 verbunden seien, würden in den wasserrechtlichen Erlaubnissen geregelt, welche Teil des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses seien. Selbst dann aber, wenn die 5. Planänderung gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen hätte, führe dies nicht zum Erfolg der Klageanträge. Denn insoweit sei Erledigung eingetreten, weil die Platane Nr. 552 bereits am 01.10.2010 gefällt worden sei. Die zentrale Wasseraufbereitungsanlage sei bereits vollständig errichtet worden. Die Rohrleitungen, welche derzeit von und zur Anlage verlegt würden, seien als Baubehelfe ihrerseits nicht planfeststellungsbedürftig.
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Entgegen dem Klägervortrag liege auch kein Verstoß gegen das Beteiligungsrecht aus § 63 BNatSchG vor. Dies ergebe sich schon daraus, dass die 5. Planänderung wie ausgeführt nicht mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sei. Zudem fehle es an der konkreten Möglichkeit, dass die Entscheidung bei Beteiligung des Klägers anders ausgefallen wäre. Die Beklagte habe in ihrer Entscheidung alle vorliegenden Erkenntnisse verarbeitet und die 5. Planänderung gleichwohl genehmigt. Selbst dann, wenn der Kläger noch weitere Erkenntnisse hätte beisteuern können, hätte dies nur dazu führen können, dass die Beklagte Schutzauflagen zugunsten der Platane Nr. 552 verfügt hätte. Dieser Baum sei aber unter Einhaltung besonderer Vorsicht in Vollzug des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 gefällt worden. Die 7 Bäume mit nachgewiesenem Juchtenkäfervorkommen hingegen lägen gerade nicht im Bereich der 5. Planänderung und würden durch diese nicht tangiert. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers habe für die Beklagte auch keine Veranlassung bestanden, anlässlich der 5. Planänderung eine umfassende artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Entsprechend den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 werde der möglichen natürlichen Entwicklung der Ausstattung des Schlossgartens mit geschützten Tierarten im Rahmen des zu erstellenden landschaftspflegerischen Begleitplans jeweils rechtzeitig vor Aufnahme der Bauarbeiten Rechnung getragen. Dort finde eine artenschutzrechtliche Sonderprüfung statt. Soweit der Kläger schließlich geltend mache, die Finanzierung des Gesamtvorhabens sei verfassungswidrig, könne er diese - die Planrechtfertigung betreffende - Rüge im vorliegenden Verfahren nicht erheben. Unabhängig davon liege aber auch kein Fall einer verfassungswidrigen Mischfinanzierung vor.
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Mit Beschluss vom 05.10.2011 (Az.: 5 S 2101/11) hat der Senat auf Antrag des Klägers festgestellt, dass seiner Klage gegen die Entscheidung der Beklagten vom 30.04.2010 auch insoweit aufschiebende Wirkung zukommt als zur Ausführung der 5. Planänderung Rohrverlegungsarbeiten (Sammelleitungen, Infiltrations- und Transportleitungen) durchgeführt und Grundwasserinfiltrationsbrunnen sowie Grundwassermessstellen eingerichtet werden sollen. Daraufhin hat die Beklagte mit Entscheidung vom 28.10.2011 die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides vom 30.04.2010 angeordnet und der Kläger beim Senat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (5 S 2910/11). Über diesen Antrag entscheidet der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage gesondert.
31 
Dem Gericht haben die einschlägigen Akten des Eisenbahn-Bundesamts und der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 vorgelegen. Die Verfahrensakten des bereits abgeschlossenen Verfahrens 5 S 2101/11 und des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens 5 S 2910/11 wurden beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
32 
Die im Hauptantrag auf eine umfassende Aufhebung, im Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Bescheids vom 30.04.2010 gerichtete Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
33 
1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Verwaltungsgerichtshof sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die „Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von (.…) öffentlichen Eisenbahnen betreffen“. Die Vorschrift knüpft - anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 VwGO - nicht an die Errichtung bzw. den Betrieb eines Vorhabens oder einer Anlage an, sondern an das Planfeststellungsverfahren bzw. die planfeststellungsersetzenden Genehmigungen als die Entscheidungen, deren tatsächliche Grundlagen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren typischerweise besonders gründlich und zeitaufwändig erarbeitet werden müssen. Streitigkeiten, in denen um die Zulässigkeit des Planvorhabens und die Rechtmäßigkeit des sie umsetzenden feststellenden Verwaltungsakts gestritten wird, unterfallen daher regelmäßig der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2010 - 5 S 2335/10 -, NVwZ 2011, 126, Beschl. v. 01.08.2011 - 5 S 1908/11 -). So ist es auch hier. Denn die Beteiligten streiten um die (weitere) Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens in der Form, die dieses durch die 5. Planänderung gefunden hat.
34 
Da der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) nicht Teil der geplanten Ausbaustrecke/Neubau-strecke, sondern Bestandteil des Umbaus des Bahnknotens Stuttgart (Bahnprojekt „Stuttgart 21“) ist, was der Senat in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 01.08.2011 (5 S 1908/11) bereits näher ausgeführt hat, kommt eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 18e Abs. 1 AEG i.V.m. lfd. Nr. 19 der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG („ABS/NBS Stuttgart/Ulm/Augsburg) nicht in Betracht.
35 
2. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
36 
3. Die am 22.07.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Klage wurde rechtzeitig erhoben. Zwar gilt hier die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erhoben werden muss. Nach den vorliegenden Behördenakten und dem unstreitig gebliebenen Vortrag des am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesenen Klägers wurde diesem der Bescheid zur 5. Planänderung vom 30.04.2010 aber nicht zugestellt. Der Bescheid wurde auch nicht öffentlich bekannt gemacht oder auf sonstige Weise bekannt gegeben (§ 18b Nr. 5 AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat daher dem Kläger gegenüber nicht zu laufen begonnen. Es kann offen bleiben, ob die fehlende öffentliche Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe an den Kläger hier zur Konsequenz hat, dass die Rechtsbehelfsfrist des § 64 Abs. 2 BNatSchG i.d.F. v. 29.07.2009 (BGBl. I 2542, im Folgenden: BNatSchG n.F.) i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG v. 07.12.2006, BGBl. I 2006, 2816) bzw. des § 61 Abs. 4 BNatSchG i.d.F.v. 25.03.2002 (im Folgenden: BNatSchG a.F) ausgelöst wurde. Denn in jedem Fall ist die in diesen Vorschriften genannte Klagefrist - die Klage muss binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Kläger von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte Kenntnis erlangen können - hier eingehalten. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, erst am 21.06.2011 habe er - im Rahmen einer bereits am 25.01.2011 beim Eisenbahn-Bundesamt beantragten, mit Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 26.04.2011 gewährten und am 21.06.2011 tatsächlich durchgeführten Akteneinsicht - vom Inhalt des Bescheids zur 5. Planänderung vom 30.04.2010 Kenntnis erlangt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung fehlerhaft sein könnte und der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt in zumutbarer Weise Kenntnis von dem angefochtenen Bescheid hätte erlangen können. Auch das Eisenbahn-Bundesamt und die Beigeladene haben solches nicht behauptet. Die erst am 22.07.2011 eingegangene Klage wahrt deshalb die Jahresfrist.
37 
4. Dem Kläger steht auch eine Klagebefugnis zur Seite.
38 
a) Eine solche ergibt sich zunächst aus § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. aus § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG a.F. Insoweit kann offenbleiben, welche Fassung der Vorschrift Anwendung findet, denn die jeweils genannten Sachurteilsvoraussetzungen liegen in jedem Fall vor:
39 
aa) Der Kläger macht geltend, dass die Entscheidung vom 30.04.2010 gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot (§ 44 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.) verstoße. Ferner rügt er eine Missachtung seines Mitwirkungsrechts aus § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. § 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BNatSchG a.F.. Insgesamt beruft er sich demnach auf Verstöße gegen Vorschriften des BNatSchG (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG a.F.). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass der Kläger hierdurch in seinem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich berührt wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG a.F.).
40 
bb) Der Kläger hatte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zur Entscheidung vom 30.04.2010 geführt hat, keine Gelegenheit zur Äußerung (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG a.F.).
41 
cc) Eine im Rahmen von § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 1 BNatSchG a.F. angreifbare Entscheidung liegt hier ebenfalls vor.
42 
Der Kläger ist ein vom Land Baden-Württemberg anerkannter Naturschutzverband (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, UPR 2006, 453; juris Rdnr. 32); auch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid zur Änderung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 um eine Planfeststellungsentscheidung im Sinne von §§ 64 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. um einen Planfeststellungsbeschluss i.S.v. § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte hier zwar eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung (§ 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG) angenommen, mit Blick auf die durch die Planänderung ausgelösten Eingriffe in Rechte Dritter aber ausdrücklich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat (§ 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG). Der Umstand, dass § 76 Abs. 3 VwVfG ein Planfeststellungsverfahren in vereinfachter Form ermöglicht, ändert hieran nichts. Auch aus dem Hinweis der Beklagten, § 18 Satz 1 AEG beschränke den Planfeststellungsvorbehalt auf den Bau oder die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen, worunter bloße Eisenbahnbetriebsregelungen nicht fielen, kann nicht abgeleitet werden, es liege hier keine Planfeststellungsentscheidung vor. Die 5. Planänderung bezieht sich - entgegen dem Vortrag der Beklagten - ersichtlich nicht auf eine solche Eisenbahnbetriebsregelung, sondern auf den Bau des neuen Tiefbahnhofs selbst. Damit betrifft sie eine Betriebsanlage der Eisenbahn i.S.v. § 18 Satz 1 AEG. Auch der vom Eisenbahn-Bundesamt und der Beigeladenen gleichermaßen vorgetragene Umstand, dass das mit der 5. Planänderung zugelassene Grundwassermanagementsystem seinerseits nur eine Baubehelfsmaßnahme während der Bauzeit darstellt, m.a.W. nicht auf Dauer - bezogen auf den baulichen Endzustand des Tiefbahnhofs - beibehalten werden soll, nimmt der angefochtenen Entscheidung nicht ihre Eigenschaft als im Rahmen der Verbandsklage angreifbare Planfeststellungsentscheidung. Es wird im Rahmen der Begründetheitsprüfung noch näher auszuführen sein, dass auch Baubehelfsmaßnahmen unter Umständen im Planfeststellungsverfahren zu bewältigen sind (BVerwG, Beschl. v. 26.11.1991 - 7 C 16.89 -, UPR 1992, 154, juris Rdnr. 8,9; Urt. v. 11.04.2002 - 4 A 22.01 -, UPR 2002, 390, juris Rdnr. 22 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2004 - 5 S 408/03 -, UPR 2004, 360 [nur Leits.], juris Rdnr. 102). Bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 wurde das bauzeitliche Grundwassermanagement, zu dem auch der Bau und Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen gehört, als im Planfeststellungsverfahren bewältigungsbedürftig angesehen. Dieser Plan enthält folglich nicht nur die erforderlichen wasserrechtlichen Regelungen (S. 22-27), sondern bewältigt die bauzeitlichen Eingriffe auch im Rahmen der Abwägung (S. 327, S. 347ff). Die 5. Planänderung hält an der rechtlichen Einschätzung, bei dem bauzeitlichen Grundwassermanagement handele es sich um eine bewältigungsbedürftige und im Planfeststellungsverfahren selbst zu regelnde Frage, ausdrücklich fest, wie schon der Umstand zeigt, dass überhaupt ein Planänderungsverfahren durchgeführt wurde.
43 
Die durchgeführte Planänderung in Form des Planfeststellungsverfahrens betrifft hier auch ein Vorhaben, das i.S.v. §§ 64 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Maßgeblich hierfür ist die Eingriffsregelung des § 14 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 18 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Eingriffe in Natur und Landschaft sind danach Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds erheblich beeinträchtigen können. Hierfür ist bereits ausreichend, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung naturschutzfachlich nicht auszuschließen ist (Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 14 Rdnr. 13; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 14 Rdnr. 29 und § 63 Rdnr. 29, jeweils m.w.N). Wie unten noch weiter auszuführen sein wird, lässt sich ein relevanter Eingriff in diesem Sinne schon deshalb nicht ausschließen, weil die Umsetzung des mit der 5. Planänderung genehmigten Grundwassermanagements einschließlich der erforderlichen Infiltrationsbrunnen und Grundwassermessstellen sowie des notwendigen Rohrleitungssystems mit Veränderungen der Erdoberfläche verbunden sind, deren Auswirkungen die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 30.04.2010 - von ihrem rechtlichen Standpunkt aus gesehen konsequent - überhaupt nicht in den Blick genommen hatte.
44 
b) Eine Klagebefugnis steht dem Kläger auch aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F./ § 58 Abs. 1 Nr.2, Nr.3 BNatSchG a.F. zu. Denn das in den letztgenannten Vorschriften geregelte Mitwirkungsrecht verschafft den Naturschutzvereinigungen eine selbständig durchsetzbare, begünstigende subjektive Rechtsposition (BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208, juris Rdnr. 20). Die Tatsache, dass der Gesetzgeber den Naturschutzvereinigungen (auch) die Möglichkeit der altruistischen Vereinsklage aus § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG a.F. eingeräumt hat, mit der diese zusätzlich die Verletzung materieller Rechte rügen können, ändert hieran nichts. Denn mit der Einführung der Verbandsklageregelung sollten die bisherigen, auf die Durchsetzung des Verfahrensmitwirkungsrechts beschränkten Klagemöglichkeiten der Vereine unberührt bleiben (vgl. BT-Drs. 14/6378, S. 61). Dementsprechend ist die altruistische Vereinsklage neben der Klagemöglichkeit aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. dem Verfahrensmitwirkungsrecht lediglich als ein weiterer Anwendungsfall der Vorbehaltsklausel des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen (BVerwG, Urt. v. 07.12.2006, a.a.O.). Naturschutzvereinigungen können eine auf die Verletzung des Verfahrensmitwirkungsrechts gestützte Klage daher nicht nur während eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens - gerichtet auf „Partizipationserzwingung“ - erheben, sondern ungeachtet der Klagemöglichkeit aus § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F./ § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG a.F. auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, nunmehr gerichtet darauf, die ohne seine Beteiligung getroffene Verwaltungsentscheidung aufzuheben bzw. für nicht vollziehbar zu erklären.
45 
Dass die - vom Kläger im Übrigen substantiiert dargelegte - Möglichkeit der Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. § 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs.3 BNatSchG a.F. hier konkret in Betracht kommt, wurde bereits ausgeführt.
46 
5. Dem Kläger steht für die gestellten Klageanträge schließlich auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Dieses fehlte allenfalls dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil sich die Rechtsstellung des Klägers mit der begehrten Entscheidung ohnehin nicht verbessern könnte (BVerwG, Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, NVwZ-RR 1996, 478; Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Mit der Aufhebung des Bescheids zur 5. Planänderung - bzw. mit der Feststellung von dessen Nichtvollziehbarkeit - könnte der Kläger jedenfalls erreichen, dass die Beklagte das Planänderungsverfahren - ggf. unter Beteiligung des Klägers und unter Berücksichtigung seiner naturschutzfachlichen Argumente - nochmals durchführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Entscheidung in einem zweiten Durchlauf von vornherein wieder exakt so, wie sie unter dem 30.04.2010 ergangen ist, ergehen müsste.
II.
47 
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid zur 5. Planänderung ist unter Verletzung des Mitwirkungsrechts des Klägers ergangen und verstößt insoweit auch gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), mithin gegen Vorschriften, deren Verletzung der Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigung gem. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F./ § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG a.F. rügen kann. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Bescheids - insoweit war die Klage deshalb abzuweisen -, wohl aber die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG).
48 
1. § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. § 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 60 BNatSchG a.F. bestimmen, dass einer von den Ländern anerkannten Naturschutzvereinigung - wie hier dem BUND, s.o. -, Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist in „Planfeststellungsverfahren“, die sich auf ein Vorhaben auf dem Gebiet des anerkennenden Landes beziehen und die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
49 
a) Es unterliegt keinen Zweifeln, dass das Eisenbahn-Bundesamt in Zusammenhang mit der 5. Planänderung ein Planfeststellungsverfahren - in Form des vereinfachten Planänderungsverfahrens (§ 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG) - durchgeführt hat (s.o.), welches sich auf ein Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg bezieht. Nach der Vorstellung der Beigeladenen war Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, wie sich aus ihrem Antrag vom 09.12.2009 ergibt, nur die Veränderung der im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bestandskräftig genehmigten Standorte der Wasseraufbereitungsanlagen des Grundwassermanagements zu einer zentralen Anlage im Bereich des bislang geplanten Alternativstandorts für die zentrale Überschusswasseraufbereitungsanlage (vgl. Erläuterungsbericht zum 5. Änderungsantrag und Blautext 1A und 2A zur geänderten Planunterlage 20.1 - Hydrogeologie und Wasserwirtschaft -). Dagegen sollte der Antrag keine Änderung „wasserwirtschaftlich relevanter Tatbestände, die dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zugrundeliegen“, beinhalten. Nicht von dem Antrag umfasst sollten ferner die mit dem Betrieb der neuen Wasser-aufbereitungsanlage verbundenen Nebenanlagen sein (Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen), welche nach dem Klagevortrag der Beigeladenen als nicht planfeststellungsbedürftige, sondern der Ausführungsplanung vorbehaltene „ausführungstechnische Details“ angesehen wurden (vgl. S. 59 des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005). Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich diese Sichtweise in dem am 30.04.2010 ergangenen Bescheid zur 5. Planänderung zu eigen gemacht. Infolge der rechtlichen Einordnung der erwähnten Nebenanlagen als „technische Details“ (vgl. Nebenbestimmung A.4.1.5. und A.4.1.6. des Bescheids) hat das Eisenbahn-Bundesamt den von der Beigeladenen gefertigten und der Übersichtlichkeit wegen (Planunterlage 20.1, S. 2, Blautext 2A) zu den Planänderungsunterlagen gegebenen “Lageplan Zentrales Grundwasser- und Niederschlagswassermanagement“ (Anhang 2, Anlage 2 Blatt 1NEU von 2) vom 18.11.2009, in dem alle durch die 5. Planänderung veranlassten baulichen Veränderungen von Nebenanlagen (Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen, Rohrleitungen) dargestellt sind, ausdrücklich nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehen, sondern als rechtlich unverbindlich („nur zur Information“) deklariert. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 haben die Vertreter des Eisenbahn-Bundesamts dies nochmals klargestellt. Sie haben ferner ausgeführt, an der rechtlichen Einschätzung, dass die Festlegung der genauen Standorte dieser Anlagenteile nicht im Wege der Planfeststellung erfolgen, sondern der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben müsse, sei festzuhalten. Denn über die genauen Standorte könne letztlich erst in der konkreten Situation beim Bau „vor Ort“ entschieden werden. Insoweit müsse dem Vorhabenträger die notwendige rechtliche Flexibilität verbleiben.
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Der Senat vermag sich dieser rechtlichen Einordnung nicht anzuschließen. Der Beklagten und der Beigeladenen ist zwar durchaus zuzugeben, dass es die Anforderungen an den notwendigen Regelungsgehalt der Planfeststellung - und an die planerische Abwägung - überspannen würde, im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung regelmäßig eine bis ins Detail gehende Planung zu verlangen. Denn die Planfeststellungsbehörde braucht sich nicht um jede Kleinigkeit zu kümmern (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327). Daher ist in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, dass Fragen der Bauausführung in der Regel aus der Planfeststellung ausgeklammert werden dürfen, sofern nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 A 22.01-, UPR 2002, 390, juris Rdnr. 22 m.w.N.). Technische Provisorien können unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls der Ausführungsplanung überlassen bleiben (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, a.a.O., juris Rdnr. 23). Liegen die genannten Umstände vor, so müssen folglich auch die konkreten Ausführungspläne nicht (schon) Gegenstand der Zulassungsentscheidung selbst sein. In diesen Fällen reicht es vielmehr aus, wenn erst die Ausführungsplanung - in einem späteren Verfahrensabschnitt, regelmäßig in zeitlicher Nähe zum Baubeginn - genehmigt wird. All dies ändert jedoch nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Sie hat insbesondere selbst zu prüfen, ob das Vorhaben allen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen entspricht und die von der Zulassungsentscheidung umfassten Anlagen die Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben bieten (BVerwG, Urt. v. 26.11.1991 - 7 C 16.89 -, UPR 1992, 154, juris Rdnr. 9). Anhand dieses Maßstabes entscheidet sich letztlich in jedem einzelnen konkreten Fall, ob Modalitäten der Bauausführung bereits zum Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung selbst gemacht werden müssen oder dort ausgeklammert werden dürfen.
51 
Ausgehend von diesen Maßgaben hätten Modalitäten der Bauausführung - wie sie etwa aus dem Lageplan vom 18.11.2009 (Anhang 2, Anlage 2 Blatt 1NEU) zu ersehen sind, der nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung umgesetzt werden soll - bereits im Rahmen des Verfahrens zur 5. Planänderung in den Blick genommen und die sich bei der Umsetzung dieser Modalitäten ergebenden natur- und artenschutzrechtlichen Folgeprobleme durch verbindliche Regelungen im Planänderungsbescheid selbst abgearbeitet werden müssen. Denn erst auf der Grundlage einer bestimmten Bauausführung ließ und lässt sich überhaupt feststellen, ob die Anlagen des Grundwassermanagements - in der Form wie sie durch die 5. Planänderung zugelassen werden sollten - mit den rechtlichen Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu vereinbaren sind. Zu diesen Anlagen gehört - entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen - nicht nur das am bisherigen Alternativstandort für die Überschusswasseraufbereitungsanlage zugelassene Technikgebäude, sondern auch die konkret mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage verbundenen Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen. Nach den Ausführungen der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Wasserbehandlungsanlage um ein geschlossenes System: Das aus den Baugruben abgepumpte und mit Niederschlagswasser vermengte Grundwasser (Rohwasser) wird mittels Sammelleitungen zur zentralen Aufbereitungsanlage (Technikgebäude) geleitet, dort aufbereitet und zum größeren Teil über Infiltrationsleitungen und Infiltrationsbrunnen wieder in den Untergrund infiltriert. Der kleinere Teil des aufbereiteten Wassers wird - als Überschusswasser - über Transportleitungen von der zentralen Wasseraufbereitung zum Neckar hin abgeleitet. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die genannten Leitungen und Brunnen - ebenso wie die Grundwassermessstellen - vorliegend mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage als Ganzes untrennbar verbunden sind. Von dieser Vorstellung geht ersichtlich schon der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 aus. Denn in Bezug auf das Grundwassermanagement wurde dort nicht nur die für die Grundwassernutzung erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 WHG a.F.) erteilt, sondern auch die für den „Bau und Betrieb“ der Wasseraufbereitungsanlage als Ganzes notwendige (§ 45e Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg) wasserrechtliche Genehmigung erteilt (dort S. 23 und S. 354/355).
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Sind die genannten Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen vorliegend aber mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage untrennbar verbunden, so hätte im Rahmen der beantragten 5. Planänderung (auch) geprüft werden müssen, ob einer Umsetzung dieser Anlagenteile Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes entgegen stehen. Denn schon während des Verwaltungsverfahrens erhielt das Eisenbahn-Bundesamt Kenntnis von einer E-Mail des Dipl.-Biol. W... vom 21.01.2010 (BA Bl. 234), wonach der Juchtenkäfer im Zuge von weiteren Arbeiten im Rahmen des Artenschutzprogramms - entgegen bisherigen Annahmen - im mittleren Schlossgarten doch nachgewiesen sei. Zwar bezog sich diese Aussage auf eine Platanengruppe gegenüber dem Café Nx und damit nicht unmittelbar auf den Bereich, der durch die 5.Planänderung tangiert wird. Der Sachverständige hat in dieser E-Mail jedoch auch darauf hingewiesen, es sei stark davon auszugehen, dass sich die (dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zugrunde gelegte) bisherige Bestandssituation „geändert haben wird“. Schon aufgrund dieser Erkenntnis konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG n.F./§ 42 Abs.1 BNatSchG a.F. in Kollision geraten könnte mit der (Ausfüh- rungs-)Planung der Beigeladenen zur Umsetzung der geänderten Wasseraufbereitungsanlage in der Form wie sie schon zum damaligen Zeitpunkt aus dem Lageplan vom 18.11.2009 ersichtlich war. Hinzu kommt, dass das Eisenbahn-Bundesamt sowohl durch die Untere Naturschutzbehörde (Schreiben der Landeshauptstadt Stuttgart vom 22.02.2010) als auch durch die Höhere Naturschutzbehörde (Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.04.2010) darauf hingewiesen wurde, die bisherigen Erkenntnisse zum (fehlenden) Juchtenkäfervorkommen im Bereich der 5. Planänderung seien überholt, weshalb sich im Rahmen des Planänderungsverfahrens „weiterer Untersuchungsbedarf ergebe“. Jedenfalls aufgrund dieser Erkenntnisse konnte die Frage, ob die Umsetzung des Grundwassermanagements in der zur Genehmigung gestellten, veränderten Form mit Vorschriften des Artenschutzrechts kollidiert oder nicht, nicht mit der gebotenen Sicherheit verneint werden. Zur näheren Abklärung dieser Frage hätte das Eisenbahn-Bundesamt zum einen schon im Rahmen des Planänderungsverfahrens eine aktualisierte Untersuchung zum Vorkommen des Juchtenkäfers veranlassen müssen. Zum anderen hätte spätestens jetzt Veranlassung bestanden, die Modalitäten der Bauausführung der Beigeladenen - hinsichtlich des Standorts der Infiltrationsbrunnen und Grundwassermessstellen sowie des Verlaufs der Leitungsrohre - verbindlich in die Planänderung mit einzubeziehen. Denn erst aufgrund dieser Modalitäten hätte überhaupt erst festgestellt werden können, ob die geänderten Anlagen(teile) tatsächlich mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen kollidieren und - bejahendenfalls - wie mit diesem Problem im Rahmen der Planänderung umzugehen ist. Aus diesem Grund ändert - entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen - auch der Umstand, dass das mit der 5. Planänderung zugelassene Grundwassermanagement insgesamt einen vorübergehenden „Baubehelf“ darstellt, nichts an der dargestellten Bewältigungsbedürftigkeit aller mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage verbundenen Anlagenteile im streitgegenständlichen Planänderungsverfahren. Hinzu kommt, dass das Grundwassermanagementsystem und die ihm dienenden Anlagen über eine Zeit von 7 Jahren ab Beginn der Bauwasserhaltungsarbeiten (Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005, S.22 und 347) betrieben werden. Nach den Angaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 beträgt die Gesamtlänge der erforderlichen Rohrleitungen 17 km, wobei „etwa die Hälfte“ dieser Leitungen - also auf einer Länge von etwa 8 km - infolge der 5. Planänderung verschoben werden soll.
53 
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und der Beigeladenen führt diese Sichtweise hier nicht zu einer unstatthaften Durchbrechung der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Die Beigeladene selbst ist es, die den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss mit einer beantragten Planänderung ein Stück weit zur Disposition stellt. Denn jedes Planänderungsverfahren führt zwingend dazu, dass über die Zulässigkeit der zu ändernden Anlagenteile unter Zugrundelegung der aktuellen - und gegenüber den Jahren 2005/2006 möglicherweise geänderten - Sach- und Rechtslage entschieden werden muss. Die Durchführung des Verfahrens zur 5. Planänderung hatte deshalb zwangsläufig zur Folge, dass die zwischenzeitlich gewonnenen neueren Erkenntnisse zum Juchtenkäfervorkommen im mittleren Schlossgarten erstmals planungsrechtlich bewältigt werden müssen, soweit dies gerade für die Zentralisierung der Wasseraufbereitungsanlage von Bedeutung war. Im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bestand hierzu - aufgrund der damaligen Erkenntnisse zum Juchtenkäfervorkommen - noch keine Veranlassung, weshalb es unter diesem Aspekt auch nicht notwendig war, Modalitäten der Bauausführung bereits zum verbindlichen Regelungsgegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses zu machen.
54 
Der Beklagten und der Beigeladenen kann auch nicht in ihrer Rechtsansicht gefolgt werden, die Maßnahmen zur Umsetzung der 5. Planänderung seien schon deshalb nicht bewältigungsbedürftig, weil sie auf Flächen errichtet würden, welche bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 in Anspruch genommen worden seien. Dies ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig. Zahlreiche Leitungen, Grundwassermessstellen und Infiltrationsbrunnen sollen außerhalb jener Flächen verwirklicht werden, die der Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 als Baustelleneinrichtungsfläche, Baustraße und Grundwasserinfiltrationsareal in Anspruch nimmt (vgl. die im Lageplan vom 18.11.2009 weiß dargestellten Flächen). Selbst das Technikgebäude selbst wird weder auf einer Baustelleneinrichtungsfläche noch auf einer Baustraße zugelassen und hält wohl auch die ursprünglich für die zentrale Überschusswasseraufbereitungsanlage ausgewiesene Baufläche (vgl. die rotgestrichelte Linie auf dem Lageplan vom 18.11.2009) nicht vollständig ein. Denn es wird östlich versetzt und teilweise außerhalb dieser Baufläche ausgeführt. In rechtlicher Hinsicht scheinen Beklagte und Beigeladene aus einer „Inanspruchnahme“ von Flächen durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss den Schluss ziehen zu wollen, dass auf diesen Flächen damit alles zugelassen ist, was der Umsetzung des Grundwassermanagements dient. Dies trifft jedenfalls insoweit nicht zu, als die im Rahmen der 5. Planänderung erstmals aufgetretene mögliche Kollision der Planung mit dem Artenschutzrecht - aus den oben genannten Gründen - auch bezüglich solcher durch den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bereits in Anspruch genommener Flächen zu bewältigen ist, auf denen außerdem (gerade) die zur Umsetzung der 5. Planänderung vorgesehenen Anlagenteile verwirklicht werden sollen.
55 
b) Die Maßnahmen zur Umsetzung der 5. Planänderung - in dem beschriebenen Umfang einschließlich der Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen - sind mit Eingriffen in Natur und Landschaft i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 18 Abs. 1 BNatSchG a.F. jedenfalls in Form der „Veränderung der Gestalt von Grundflächen“ verbunden.
56 
Die „Gestalt der Grundfläche“ umfasst das äußere Erscheinungsbild der Erdoberfläche, also den Pflanzenbestand und das geomorphologische Erscheinungsbild (Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 14 Rdnr. 6 und Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 14 Rdnr. 17m.w.N.). Zu vergleichen ist der Zustand einer Fläche vor und nach der in Rede stehenden Maßnahme. Gemessen hieran wird die Erdoberfläche durch die 5. Planänderung - im Vergleich zum tatsächlich vorhandenen Ausgangszustand, aber auch im Vergleich zu den bereits aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 zugelassenen Eingriffen - jedenfalls deshalb verändert, weil die zentrale Aufbereitungsanlage nicht in denselben Ausmaßen wie das ursprünglich am Alternativstandort zugelassene Technikgebäude errichtet werden, sondern - wenn auch nur geringfügig - nach Osten verschoben wurde. Auch sind eine Vielzahl von Infiltrationsbrunnen („IBr“) an anderen als den ursprünglich genehmigten Standorten bzw. in verschobener Lage vorgesehen. Die Köpfe der Infiltrationsbrunnen werden mit Schachtfertigteilen aus Stahlbeton mit dem Durchmesser DN 625 mm gebaut (vgl. geologische, hydrogeologische, geotechnische und wasserwirtschaftliche Stellungnahme Teil 3, S. 5/4, Bl. 32 der Behördenakten). Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 bestätigt, dass diese Stahlbetonfertigteile in den Boden eingelassen werden. Die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen bewirken daher notwendigerweise einen Eingriff in die Gestalt der Grundfläche, weil der vorhandene Pflanzenbestand beseitigt werden muss und deshalb möglicherweise vom Juchtenkäfer besiedelte Brutbäume betroffen sind. Der Umstand, dass diese Veränderungen letztlich nur vorübergehend sind, weil sie eine auf die Bauzeit befristete Baubehelfsmaßnahme darstellen, ändert nichts am Vorliegen eines Eingriffs. Denn der veränderte Zustand muss jedenfalls über mehrere Jahre hinweg aufrecht erhalten werden (vgl. Lütkers/Ewer, BNatSchG § 14 Rdnr. 6 wonach auch vorübergehende Veränderungen wie z.B. die Lagerung von Bodenaushub oder Baumaterial den Eingriffstatbestand erfüllen können).
57 
Der Eingriff in die Gestalt der Erdoberfläche kann hier auch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen. In Bezug auf den „Naturhaushalt“ bestimmen § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F., dass hierunter die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen diesen zu verstehen sind. Zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gehört nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG n.F. bzw. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. insbesondere der Schutz der räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen. Wann unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts anzunehmen ist, wird von der Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht einheitlich beantwortet. Nach einer eher restriktiveren Auffassung (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.06.1993 - 7 A 3157/91- , und v. 30.06.1999 - 7a D 144/97 -, NuR 2000, 173, ebenso VG Bremen, Beschl. v. 09.05.2011 - 5 V 1522/10 -, juris) ist eine Beeinträchtigung erst dann erheblich, wenn ernsthafte, dauerhafte oder schwerwiegende Funktionsstörungen des betroffenen Ökosystems eintreten (können). Danach wären sämtliche oben beschriebenen denkbaren Eingriffe möglicherweise als nicht schwerwiegend zu betrachten. Dagegen lassen der BayVGH (Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris Rdnr. 37) und der wohl überwiegende Teil der Fachliteratur (vgl. Frenz/Müggenborg a.a.O. Rn. 29) bereits eine nach Art, Umfang und Schwere nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung ausreichen. In diese Richtung ist auch der Beschluss des 10. Senats vom 14.11.1991 (- 10 S 1143/90 -, NuR 1992, 188, juris Rdnr. 2) zu interpretieren. Der Senat folgt dieser letztgenannten Auffassung, weil sie - anders als die restriktivere Gegenposition - mit dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BNatSchG n.F./ § 18 Abs. 1 BNatSchG a.F. ohne weiteres zu vereinbaren ist und dem vom Gesetzgeber erstrebten Ziel, die Naturgüter dauerhaft und nachhaltig zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG n.F., § 1 BNatSchG a.F.), eher gerecht wird. Da die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts tatsächlich vorliegt, letztendlich nur naturschutzfachlich abschließend beurteilt werden kann, reicht es im Rahmen der Eingriffsprüfung aus, dass die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung naturschutzfachlich nicht auszuschließen ist (s.o.).
58 
Unter Zugrundelegung dessen kann die Erheblichkeit des Eingriffs hier schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Frage, ob im Zuge der Bauausführung - wie sie etwa in dem Lageplan vom 18.11.2009 zum Ausdruck kommt - vom Juchtenkäfer besiedelte Bäume weichen müssen oder auf andere Weise planbetroffen sind, im Rahmen des Planänderungsverfahrens gar nicht geprüft wurde. Erst Recht konnte diese Frage im Verwaltungsverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit verneint werden. Sowohl das Eisenbahn-Bundesamt als auch die Beigeladene haben sich durch ihren rechtlichen Ansatz, den Bau von Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen nicht als notwendigen Regelungsbestandteil der 5. Planänderung anzusehen, den Blick dafür verstellt, in welchem Umfang naturschutzrechtliche Auswirkungen der Planung bereits im Planänderungsverfahren zu beachten. Darauf, ob sich ein erheblicher Eingriff nunmehr unter Zugrundelegung der erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, im Planänderungsverfahren selbst aber nicht in den Blick genommenen Pläne („Rohrleitungsverlauf“ vom 17.09.2010, „Baumkataster“ vom 20.11.2009 und „Karte 2“ aus dem Gutachten des Dipl.-Biol. W... vom August 2010“) hinreichend sicher beurteilen lässt, kommt es nicht an. Denn die Frage, ob das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F./§ 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BNatSchG a.F. ausgelöst wird, beantwortet sich aus der Perspektive der verfahrensführenden Behörde zu dem Zeitpunkt, in dem über das Mitwirkungsrecht einer Naturschutzvereinigung zu entscheiden ist.
59 
c) Ein Mitwirkungsrecht des Klägers im Planänderungsverfahren wurde daher ausgelöst. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundwassermanagement als solches bereits aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 18.01.2005 bestandskräftig genehmigt ist und der Kläger an dem Planfeststellungsverfahren, das in den Erlass dieses Planfeststellungsbeschlusses mündete, nach dem BNatSchG a.F. beteiligt wurde (vgl. die Feststellungen in dem Urteil des Senats vom 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, UPR 2006, 453, juris)
60 
Zwar ist dem Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes durch eine einmalige Anhörung grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Gebot, eine „substantielle“ Anhörung zu gewähren, kann sich allerdings im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben, dem Verband nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich im Rahmen einer Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung die sachverständige Stellungnahme eines anerkannten Naturschutzverbands geboten erscheint, dessen Sachverstand aus anderen Gründen erneut gefragt ist oder die Planfeststellungsbehörde es für notwendig erachtet, neue naturschutzrelevante Untersuchungen anzustellen und hierauf eine Planungsentscheidung - etwa in Form der Planänderung - zu stützen (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95, BVerwGE 102, 358; Urt. v. 12.11.1997 - 11 A 49.96-, BVerwGE 105, 348; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2001- 5 S 134/00 -, VBlBW 2001, 484). Wie oben bereits ausgeführt wurde, stellte sich im Rahmen des vorliegenden Planänderungsverfahrens erstmals die naturschutzrechtliche Frage, wie mit den nachträglich eingegangenen Hinweisen auf eine Juchtenkäferpopulation (auch) im mittleren Schlossgarten und möglichen Auswirkungen dieser Erkenntnis auf die beantragte 5. Planänderung umzugehen ist. Die Tatsache, dass die Beklagte der Beigeladenen mit Schreiben vom 30.04.2010 - zeitgleich mit dem Ergehen des Bescheids zur 5. Planänderung - die Einholung einer entsprechenden Untersuchung aufgegeben hat (vgl. S. 9 des angefochtenen Bescheides), zeigt im Übrigen deutlich, dass auch die Beklagte eine sachverständige Abklärung des aufgetretenen Problems für geboten gehalten hat. Allerdings hätte diese Abklärung nicht außerhalb des 5. Planänderungsverfahrens und damit unter Umgehung des Mitwirkungsrechts des Klägers erfolgen dürfen.
61 
Aus den soeben genannten Gründen ist für die Frage, ob ein Mitwirkungsrecht des Klägers ausgelöst wurde, hier auch der Umstand ohne Bedeutung, dass die Beklagte „nur“ ein vereinfachtes Planänderungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchgeführt hat. In diesem Fall bedarf es zwar keines Anhörungsverfahrens - insbesondere keiner Planauslegung und keines Erörterungstermins -, die Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbands wird aber nicht schon von vornherein entbehrlich (vgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 76 Rdnr. 28).
62 
2. Der festgestellte Verfahrensfehler führt hier zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers handelt es sich bei dem Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F./§ 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BNatSchG a.F. allerdings nicht um ein absolutes Verfahrensrecht in dem Sinne, dass seine Verletzung in jedem Falle zur Rechtswidrigkeit der betroffenen Entscheidung führte. Das Bundesverwaltungsgericht hat - im Zusammenhang mit § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. - vielmehr klargestellt, dass die Vorschrift des § 46 VwVfG Anwendung findet, wenn ein Naturschutzverband - wie hier - von Rechts wegen nicht darauf beschränkt ist, die ihm gewährte Verfahrensposition geltend zu machen, sondern zusätzlich in der Lage ist, einen Planfeststellungsbeschluss einer materiellen Prüfung unterziehen zu lassen (Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 -, NVwZ 2003, 1120, juris Rdnr. 18f unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 990, juris Rdnr. 20; Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117,149, juris Rdnr. 14). Bei Anwendung des § 64 Abs. 1 BNatSchG aktueller Fassung gilt nichts anderes, da auch diese Vorschrift den Naturschutzvereinigungen ein - jedenfalls nicht hinter der Vorgängervorschrift zurückbleibendes - materielles Prüfungsrecht ermöglicht (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 64 Rdnr. 42).
63 
Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines (nicht bereits nichtigen) Verwaltungsaktes aber nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Geht es - wie hier - um die Frage der mangelhaften Beteiligung einer Naturschutzvereinigung in einem Planfeststellungsverfahren, so muss deren Vorbringen im Klageverfahren die konkrete Möglichkeit erkennen lassen, dass der Planfeststellungsbeschluss bei einer rechtzeitigen Beteiligung im Planfeststellungsverfahren anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NuR 2004, 795, juris Rdnr. 48; BVerwG, Beschl. v. 02.10.2002 - 9 VR 11.02 -, juris Rdnr. 6, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 -, NVwZ 2003, 1120, juris Rdnr. 19; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, Buchholz 407.4§ 17 FStrG Nr.168, S. 93f, juris Rdnr. 21).
64 
Dies ist hier der Fall. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers besteht ohne weiteres die konkrete - und nicht nur rein abstrakte - Möglichkeit einer anderen Entscheidung durch das Eisenbahn-Bundesamt. Wäre eine Beteiligung des Klägers bereits im Planfeststellungsverfahren erfolgt, so hätte der Kläger darauf gedrungen, dass die Frage eines Juchtenkäfervorkommens im mittleren Schlossgarten weiter aufgeklärt wird. Nach Lage der Dinge wären die von Dipl.-Biol. W... im August 2010 gewonnenen Erkenntnisse bereits im 5. Planänderungsverfahren bekannt gewesen und hätten dort höchstwahrscheinlich zu einer Problembewältigung im Änderungsbescheid - etwa durch die Aufnahme entsprechender verbindlicher Nebenbestimmungen bzw. Schutzauflagen - geführt. In Betracht kommt auch, dass die Beklagte zum Schutz einzelner Brutbäume des Juchtenkäfers eine bestimmte, u.U. von den Einzeichnungen des Lageplans vom 18.11.2009 abweichende Leitungsführung vorgeschrieben hätte.
65 
3. Der dargestellte Verfahrensfehler kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden (§ 18e Abs. 6 Satz 2 AEG). Es ist nicht ersichtlich, dass die nachträglich aufgetretenen naturschutzrechtlichen Fragen die Umsetzungsfähigkeit der 5. Planänderung gänzlich in Frage stellten. Dagegen spricht schon die Erwägung des Dipl.-Biol. W... in dem Untersuchungsbericht zum vorkommen des Juchtenkäfers aus dem Jahre 2003 (Gerichtsakte 5 S 2910/11, Bl. 225), dass im Falle „des eventuellen Vorhandenseins von Osmoderma- Restpopulationen bzw.-individuen eine Umsetzung der Individuen in geeignete Bereiche des Unteren Schlossgarten bzw. Rosensteinparks durchaus mit Gewinn für die Zielart möglich“ wäre. Zudem könnte die Beklagte entsprechend den Vorschlägen desselben Sachverständigen in dem Untersuchungsbericht vom August 2010 entsprechende verbindliche Schutzauflagen verfügen. Der Kläger kann deshalb nicht die Aufhebung des Bescheids vom 30.4.2010, sondern nur die Feststellung beanspruchen, dass diese rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358, 365).
66 
4. Da der Bescheid zur 5. Planänderung schon wegen des festgestellten Verfahrensfehlers für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären war, kommt es auf die weitere Frage, ob auch ein materiellrechtlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Schutzvorschriften (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) anzunehmen ist, nicht mehr entscheidungserheblich an. Ein solcher Verstoß - unterstellt, er läge vor - würde aus den bereits aufgezeigten Gründen ebenfalls nicht die Grundkonzeption der 5. Planänderung insgesamt in Frage stellen.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt und das Verfahren aktiv betrieben hat, war auch sie mit Kosten zu belasten. Der Kläger ist zwar mit seinem auf Aufhebung des Bescheids gerichteten Hauptantrag unterlegen, dieses Unterliegen ist aber als geringfügig i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids einer Aufhebung praktisch nahekommt.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
69 
Beschluss
70 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Mit Blick darauf, dass im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für das Gesamtvorhaben Stuttgart 21 ein Streitwert von 40.000,00 EUR festgesetzt wurde und Gegenstand der 5. Planänderung nur ein geringfügiger Teilausschnitt des Gesamtvorhabens ist, wird das Klägerinteresse an der Entscheidung mit 5.000 EUR ausreichend erfasst. Eine Anwendung von Nrn. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 ist nicht sachgerecht.
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

Gründe

 
I.
32 
Die im Hauptantrag auf eine umfassende Aufhebung, im Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Bescheids vom 30.04.2010 gerichtete Klage ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
33 
1. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Verwaltungsgerichtshof sachlich zuständig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die „Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von (.…) öffentlichen Eisenbahnen betreffen“. Die Vorschrift knüpft - anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 VwGO - nicht an die Errichtung bzw. den Betrieb eines Vorhabens oder einer Anlage an, sondern an das Planfeststellungsverfahren bzw. die planfeststellungsersetzenden Genehmigungen als die Entscheidungen, deren tatsächliche Grundlagen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren typischerweise besonders gründlich und zeitaufwändig erarbeitet werden müssen. Streitigkeiten, in denen um die Zulässigkeit des Planvorhabens und die Rechtmäßigkeit des sie umsetzenden feststellenden Verwaltungsakts gestritten wird, unterfallen daher regelmäßig der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.2010 - 5 S 2335/10 -, NVwZ 2011, 126, Beschl. v. 01.08.2011 - 5 S 1908/11 -). So ist es auch hier. Denn die Beteiligten streiten um die (weitere) Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens in der Form, die dieses durch die 5. Planänderung gefunden hat.
34 
Da der hier in Rede stehende Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) nicht Teil der geplanten Ausbaustrecke/Neubau-strecke, sondern Bestandteil des Umbaus des Bahnknotens Stuttgart (Bahnprojekt „Stuttgart 21“) ist, was der Senat in dem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 01.08.2011 (5 S 1908/11) bereits näher ausgeführt hat, kommt eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 18e Abs. 1 AEG i.V.m. lfd. Nr. 19 der Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG („ABS/NBS Stuttgart/Ulm/Augsburg) nicht in Betracht.
35 
2. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gem. §§ 18 Satz 3 AEG, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, 70 VwVfG nicht.
36 
3. Die am 22.07.2011 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangene Klage wurde rechtzeitig erhoben. Zwar gilt hier die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung erhoben werden muss. Nach den vorliegenden Behördenakten und dem unstreitig gebliebenen Vortrag des am Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesenen Klägers wurde diesem der Bescheid zur 5. Planänderung vom 30.04.2010 aber nicht zugestellt. Der Bescheid wurde auch nicht öffentlich bekannt gemacht oder auf sonstige Weise bekannt gegeben (§ 18b Nr. 5 AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG). Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat daher dem Kläger gegenüber nicht zu laufen begonnen. Es kann offen bleiben, ob die fehlende öffentliche Bekanntmachung bzw. Bekanntgabe an den Kläger hier zur Konsequenz hat, dass die Rechtsbehelfsfrist des § 64 Abs. 2 BNatSchG i.d.F. v. 29.07.2009 (BGBl. I 2542, im Folgenden: BNatSchG n.F.) i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG v. 07.12.2006, BGBl. I 2006, 2816) bzw. des § 61 Abs. 4 BNatSchG i.d.F.v. 25.03.2002 (im Folgenden: BNatSchG a.F) ausgelöst wurde. Denn in jedem Fall ist die in diesen Vorschriften genannte Klagefrist - die Klage muss binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Kläger von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte Kenntnis erlangen können - hier eingehalten. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, erst am 21.06.2011 habe er - im Rahmen einer bereits am 25.01.2011 beim Eisenbahn-Bundesamt beantragten, mit Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 26.04.2011 gewährten und am 21.06.2011 tatsächlich durchgeführten Akteneinsicht - vom Inhalt des Bescheids zur 5. Planänderung vom 30.04.2010 Kenntnis erlangt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellung fehlerhaft sein könnte und der Kläger schon zu einem früheren Zeitpunkt in zumutbarer Weise Kenntnis von dem angefochtenen Bescheid hätte erlangen können. Auch das Eisenbahn-Bundesamt und die Beigeladene haben solches nicht behauptet. Die erst am 22.07.2011 eingegangene Klage wahrt deshalb die Jahresfrist.
37 
4. Dem Kläger steht auch eine Klagebefugnis zur Seite.
38 
a) Eine solche ergibt sich zunächst aus § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. aus § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG a.F. Insoweit kann offenbleiben, welche Fassung der Vorschrift Anwendung findet, denn die jeweils genannten Sachurteilsvoraussetzungen liegen in jedem Fall vor:
39 
aa) Der Kläger macht geltend, dass die Entscheidung vom 30.04.2010 gegen das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot (§ 44 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 42 Abs. 1 BNatSchG a.F.) verstoße. Ferner rügt er eine Missachtung seines Mitwirkungsrechts aus § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. § 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BNatSchG a.F.. Insgesamt beruft er sich demnach auf Verstöße gegen Vorschriften des BNatSchG (vgl. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG a.F.). Es unterliegt auch keinem Zweifel, dass der Kläger hierdurch in seinem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich berührt wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG a.F.).
40 
bb) Der Kläger hatte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das zur Entscheidung vom 30.04.2010 geführt hat, keine Gelegenheit zur Äußerung (§ 64 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG a.F.).
41 
cc) Eine im Rahmen von § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 1 BNatSchG a.F. angreifbare Entscheidung liegt hier ebenfalls vor.
42 
Der Kläger ist ein vom Land Baden-Württemberg anerkannter Naturschutzverband (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, UPR 2006, 453; juris Rdnr. 32); auch handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Bescheid zur Änderung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 um eine Planfeststellungsentscheidung im Sinne von §§ 64 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. um einen Planfeststellungsbeschluss i.S.v. § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F.. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte hier zwar eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung (§ 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 2 VwVfG) angenommen, mit Blick auf die durch die Planänderung ausgelösten Eingriffe in Rechte Dritter aber ausdrücklich ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt hat (§ 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG). Der Umstand, dass § 76 Abs. 3 VwVfG ein Planfeststellungsverfahren in vereinfachter Form ermöglicht, ändert hieran nichts. Auch aus dem Hinweis der Beklagten, § 18 Satz 1 AEG beschränke den Planfeststellungsvorbehalt auf den Bau oder die Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen, worunter bloße Eisenbahnbetriebsregelungen nicht fielen, kann nicht abgeleitet werden, es liege hier keine Planfeststellungsentscheidung vor. Die 5. Planänderung bezieht sich - entgegen dem Vortrag der Beklagten - ersichtlich nicht auf eine solche Eisenbahnbetriebsregelung, sondern auf den Bau des neuen Tiefbahnhofs selbst. Damit betrifft sie eine Betriebsanlage der Eisenbahn i.S.v. § 18 Satz 1 AEG. Auch der vom Eisenbahn-Bundesamt und der Beigeladenen gleichermaßen vorgetragene Umstand, dass das mit der 5. Planänderung zugelassene Grundwassermanagementsystem seinerseits nur eine Baubehelfsmaßnahme während der Bauzeit darstellt, m.a.W. nicht auf Dauer - bezogen auf den baulichen Endzustand des Tiefbahnhofs - beibehalten werden soll, nimmt der angefochtenen Entscheidung nicht ihre Eigenschaft als im Rahmen der Verbandsklage angreifbare Planfeststellungsentscheidung. Es wird im Rahmen der Begründetheitsprüfung noch näher auszuführen sein, dass auch Baubehelfsmaßnahmen unter Umständen im Planfeststellungsverfahren zu bewältigen sind (BVerwG, Beschl. v. 26.11.1991 - 7 C 16.89 -, UPR 1992, 154, juris Rdnr. 8,9; Urt. v. 11.04.2002 - 4 A 22.01 -, UPR 2002, 390, juris Rdnr. 22 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.02.2004 - 5 S 408/03 -, UPR 2004, 360 [nur Leits.], juris Rdnr. 102). Bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 wurde das bauzeitliche Grundwassermanagement, zu dem auch der Bau und Betrieb von Wasseraufbereitungsanlagen gehört, als im Planfeststellungsverfahren bewältigungsbedürftig angesehen. Dieser Plan enthält folglich nicht nur die erforderlichen wasserrechtlichen Regelungen (S. 22-27), sondern bewältigt die bauzeitlichen Eingriffe auch im Rahmen der Abwägung (S. 327, S. 347ff). Die 5. Planänderung hält an der rechtlichen Einschätzung, bei dem bauzeitlichen Grundwassermanagement handele es sich um eine bewältigungsbedürftige und im Planfeststellungsverfahren selbst zu regelnde Frage, ausdrücklich fest, wie schon der Umstand zeigt, dass überhaupt ein Planänderungsverfahren durchgeführt wurde.
43 
Die durchgeführte Planänderung in Form des Planfeststellungsverfahrens betrifft hier auch ein Vorhaben, das i.S.v. §§ 64 Abs. 1 i.V.m. 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist. Maßgeblich hierfür ist die Eingriffsregelung des § 14 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 18 Abs. 1 BNatSchG a.F.. Eingriffe in Natur und Landschaft sind danach Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds erheblich beeinträchtigen können. Hierfür ist bereits ausreichend, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung naturschutzfachlich nicht auszuschließen ist (Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 14 Rdnr. 13; Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 14 Rdnr. 29 und § 63 Rdnr. 29, jeweils m.w.N). Wie unten noch weiter auszuführen sein wird, lässt sich ein relevanter Eingriff in diesem Sinne schon deshalb nicht ausschließen, weil die Umsetzung des mit der 5. Planänderung genehmigten Grundwassermanagements einschließlich der erforderlichen Infiltrationsbrunnen und Grundwassermessstellen sowie des notwendigen Rohrleitungssystems mit Veränderungen der Erdoberfläche verbunden sind, deren Auswirkungen die Beklagte im Zeitpunkt ihrer Entscheidung vom 30.04.2010 - von ihrem rechtlichen Standpunkt aus gesehen konsequent - überhaupt nicht in den Blick genommen hatte.
44 
b) Eine Klagebefugnis steht dem Kläger auch aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F./ § 58 Abs. 1 Nr.2, Nr.3 BNatSchG a.F. zu. Denn das in den letztgenannten Vorschriften geregelte Mitwirkungsrecht verschafft den Naturschutzvereinigungen eine selbständig durchsetzbare, begünstigende subjektive Rechtsposition (BVerwG, Urt. v. 07.12.2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208, juris Rdnr. 20). Die Tatsache, dass der Gesetzgeber den Naturschutzvereinigungen (auch) die Möglichkeit der altruistischen Vereinsklage aus § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG a.F. eingeräumt hat, mit der diese zusätzlich die Verletzung materieller Rechte rügen können, ändert hieran nichts. Denn mit der Einführung der Verbandsklageregelung sollten die bisherigen, auf die Durchsetzung des Verfahrensmitwirkungsrechts beschränkten Klagemöglichkeiten der Vereine unberührt bleiben (vgl. BT-Drs. 14/6378, S. 61). Dementsprechend ist die altruistische Vereinsklage neben der Klagemöglichkeit aus § 42 Abs. 2 VwGO i.V.m. dem Verfahrensmitwirkungsrecht lediglich als ein weiterer Anwendungsfall der Vorbehaltsklausel des § 42 Abs. 2 VwGO anzusehen (BVerwG, Urt. v. 07.12.2006, a.a.O.). Naturschutzvereinigungen können eine auf die Verletzung des Verfahrensmitwirkungsrechts gestützte Klage daher nicht nur während eines noch laufenden Verwaltungsverfahrens - gerichtet auf „Partizipationserzwingung“ - erheben, sondern ungeachtet der Klagemöglichkeit aus § 64 Abs. 1 BNatSchG n.F./ § 61 Abs. 1 und 2 BNatSchG a.F. auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens, nunmehr gerichtet darauf, die ohne seine Beteiligung getroffene Verwaltungsentscheidung aufzuheben bzw. für nicht vollziehbar zu erklären.
45 
Dass die - vom Kläger im Übrigen substantiiert dargelegte - Möglichkeit der Verletzung des Mitwirkungsrechts aus § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. § 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs.3 BNatSchG a.F. hier konkret in Betracht kommt, wurde bereits ausgeführt.
46 
5. Dem Kläger steht für die gestellten Klageanträge schließlich auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Dieses fehlte allenfalls dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil sich die Rechtsstellung des Klägers mit der begehrten Entscheidung ohnehin nicht verbessern könnte (BVerwG, Beschl. v. 22.09.1995 - 4 NB 18.95 -, NVwZ-RR 1996, 478; Beschl. v. 04.06.2008 - 4 BN 13.08 -, BauR 2008, 2031). Mit der Aufhebung des Bescheids zur 5. Planänderung - bzw. mit der Feststellung von dessen Nichtvollziehbarkeit - könnte der Kläger jedenfalls erreichen, dass die Beklagte das Planänderungsverfahren - ggf. unter Beteiligung des Klägers und unter Berücksichtigung seiner naturschutzfachlichen Argumente - nochmals durchführt. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Entscheidung in einem zweiten Durchlauf von vornherein wieder exakt so, wie sie unter dem 30.04.2010 ergangen ist, ergehen müsste.
II.
47 
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begründet. Der angefochtene Bescheid zur 5. Planänderung ist unter Verletzung des Mitwirkungsrechts des Klägers ergangen und verstößt insoweit auch gegen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), mithin gegen Vorschriften, deren Verletzung der Kläger als anerkannte Naturschutzvereinigung gem. § 64 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n.F./ § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG a.F. rügen kann. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt zwar nicht die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des Bescheids - insoweit war die Klage deshalb abzuweisen -, wohl aber die mit dem Hilfsantrag begehrte Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG).
48 
1. § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F. bzw. § 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 60 BNatSchG a.F. bestimmen, dass einer von den Ländern anerkannten Naturschutzvereinigung - wie hier dem BUND, s.o. -, Gelegenheit zur Stellungnahme und Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist in „Planfeststellungsverfahren“, die sich auf ein Vorhaben auf dem Gebiet des anerkennenden Landes beziehen und die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.
49 
a) Es unterliegt keinen Zweifeln, dass das Eisenbahn-Bundesamt in Zusammenhang mit der 5. Planänderung ein Planfeststellungsverfahren - in Form des vereinfachten Planänderungsverfahrens (§ 18d AEG i.V.m. § 76 Abs. 3 VwVfG) - durchgeführt hat (s.o.), welches sich auf ein Vorhaben auf dem Gebiet des Landes Baden-Württemberg bezieht. Nach der Vorstellung der Beigeladenen war Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens, wie sich aus ihrem Antrag vom 09.12.2009 ergibt, nur die Veränderung der im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bestandskräftig genehmigten Standorte der Wasseraufbereitungsanlagen des Grundwassermanagements zu einer zentralen Anlage im Bereich des bislang geplanten Alternativstandorts für die zentrale Überschusswasseraufbereitungsanlage (vgl. Erläuterungsbericht zum 5. Änderungsantrag und Blautext 1A und 2A zur geänderten Planunterlage 20.1 - Hydrogeologie und Wasserwirtschaft -). Dagegen sollte der Antrag keine Änderung „wasserwirtschaftlich relevanter Tatbestände, die dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zugrundeliegen“, beinhalten. Nicht von dem Antrag umfasst sollten ferner die mit dem Betrieb der neuen Wasser-aufbereitungsanlage verbundenen Nebenanlagen sein (Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen), welche nach dem Klagevortrag der Beigeladenen als nicht planfeststellungsbedürftige, sondern der Ausführungsplanung vorbehaltene „ausführungstechnische Details“ angesehen wurden (vgl. S. 59 des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005). Das Eisenbahn-Bundesamt hat sich diese Sichtweise in dem am 30.04.2010 ergangenen Bescheid zur 5. Planänderung zu eigen gemacht. Infolge der rechtlichen Einordnung der erwähnten Nebenanlagen als „technische Details“ (vgl. Nebenbestimmung A.4.1.5. und A.4.1.6. des Bescheids) hat das Eisenbahn-Bundesamt den von der Beigeladenen gefertigten und der Übersichtlichkeit wegen (Planunterlage 20.1, S. 2, Blautext 2A) zu den Planänderungsunterlagen gegebenen “Lageplan Zentrales Grundwasser- und Niederschlagswassermanagement“ (Anhang 2, Anlage 2 Blatt 1NEU von 2) vom 18.11.2009, in dem alle durch die 5. Planänderung veranlassten baulichen Veränderungen von Nebenanlagen (Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen, Rohrleitungen) dargestellt sind, ausdrücklich nicht mit einem Genehmigungsvermerk versehen, sondern als rechtlich unverbindlich („nur zur Information“) deklariert. In der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 haben die Vertreter des Eisenbahn-Bundesamts dies nochmals klargestellt. Sie haben ferner ausgeführt, an der rechtlichen Einschätzung, dass die Festlegung der genauen Standorte dieser Anlagenteile nicht im Wege der Planfeststellung erfolgen, sondern der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben müsse, sei festzuhalten. Denn über die genauen Standorte könne letztlich erst in der konkreten Situation beim Bau „vor Ort“ entschieden werden. Insoweit müsse dem Vorhabenträger die notwendige rechtliche Flexibilität verbleiben.
50 
Der Senat vermag sich dieser rechtlichen Einordnung nicht anzuschließen. Der Beklagten und der Beigeladenen ist zwar durchaus zuzugeben, dass es die Anforderungen an den notwendigen Regelungsgehalt der Planfeststellung - und an die planerische Abwägung - überspannen würde, im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung regelmäßig eine bis ins Detail gehende Planung zu verlangen. Denn die Planfeststellungsbehörde braucht sich nicht um jede Kleinigkeit zu kümmern (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, UPR 1997, 327). Daher ist in der Rechtsprechung beispielsweise anerkannt, dass Fragen der Bauausführung in der Regel aus der Planfeststellung ausgeklammert werden dürfen, sofern nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 A 22.01-, UPR 2002, 390, juris Rdnr. 22 m.w.N.). Technische Provisorien können unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls der Ausführungsplanung überlassen bleiben (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 - 11 A 5.96 -, a.a.O., juris Rdnr. 23). Liegen die genannten Umstände vor, so müssen folglich auch die konkreten Ausführungspläne nicht (schon) Gegenstand der Zulassungsentscheidung selbst sein. In diesen Fällen reicht es vielmehr aus, wenn erst die Ausführungsplanung - in einem späteren Verfahrensabschnitt, regelmäßig in zeitlicher Nähe zum Baubeginn - genehmigt wird. All dies ändert jedoch nichts daran, dass die Planfeststellungsbehörde eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen hat. Sie hat insbesondere selbst zu prüfen, ob das Vorhaben allen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen entspricht und die von der Zulassungsentscheidung umfassten Anlagen die Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben bieten (BVerwG, Urt. v. 26.11.1991 - 7 C 16.89 -, UPR 1992, 154, juris Rdnr. 9). Anhand dieses Maßstabes entscheidet sich letztlich in jedem einzelnen konkreten Fall, ob Modalitäten der Bauausführung bereits zum Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung selbst gemacht werden müssen oder dort ausgeklammert werden dürfen.
51 
Ausgehend von diesen Maßgaben hätten Modalitäten der Bauausführung - wie sie etwa aus dem Lageplan vom 18.11.2009 (Anhang 2, Anlage 2 Blatt 1NEU) zu ersehen sind, der nach den Ausführungen der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung umgesetzt werden soll - bereits im Rahmen des Verfahrens zur 5. Planänderung in den Blick genommen und die sich bei der Umsetzung dieser Modalitäten ergebenden natur- und artenschutzrechtlichen Folgeprobleme durch verbindliche Regelungen im Planänderungsbescheid selbst abgearbeitet werden müssen. Denn erst auf der Grundlage einer bestimmten Bauausführung ließ und lässt sich überhaupt feststellen, ob die Anlagen des Grundwassermanagements - in der Form wie sie durch die 5. Planänderung zugelassen werden sollten - mit den rechtlichen Anforderungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu vereinbaren sind. Zu diesen Anlagen gehört - entgegen der Auffassung der Beklagten und der Beigeladenen - nicht nur das am bisherigen Alternativstandort für die Überschusswasseraufbereitungsanlage zugelassene Technikgebäude, sondern auch die konkret mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage verbundenen Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen. Nach den Ausführungen der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung handelt es sich bei der Wasserbehandlungsanlage um ein geschlossenes System: Das aus den Baugruben abgepumpte und mit Niederschlagswasser vermengte Grundwasser (Rohwasser) wird mittels Sammelleitungen zur zentralen Aufbereitungsanlage (Technikgebäude) geleitet, dort aufbereitet und zum größeren Teil über Infiltrationsleitungen und Infiltrationsbrunnen wieder in den Untergrund infiltriert. Der kleinere Teil des aufbereiteten Wassers wird - als Überschusswasser - über Transportleitungen von der zentralen Wasseraufbereitung zum Neckar hin abgeleitet. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die genannten Leitungen und Brunnen - ebenso wie die Grundwassermessstellen - vorliegend mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage als Ganzes untrennbar verbunden sind. Von dieser Vorstellung geht ersichtlich schon der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 aus. Denn in Bezug auf das Grundwassermanagement wurde dort nicht nur die für die Grundwassernutzung erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis (§ 14 Abs. 1 WHG a.F.) erteilt, sondern auch die für den „Bau und Betrieb“ der Wasseraufbereitungsanlage als Ganzes notwendige (§ 45e Abs. 2 Wassergesetz Baden-Württemberg) wasserrechtliche Genehmigung erteilt (dort S. 23 und S. 354/355).
52 
Sind die genannten Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen vorliegend aber mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage untrennbar verbunden, so hätte im Rahmen der beantragten 5. Planänderung (auch) geprüft werden müssen, ob einer Umsetzung dieser Anlagenteile Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes entgegen stehen. Denn schon während des Verwaltungsverfahrens erhielt das Eisenbahn-Bundesamt Kenntnis von einer E-Mail des Dipl.-Biol. W... vom 21.01.2010 (BA Bl. 234), wonach der Juchtenkäfer im Zuge von weiteren Arbeiten im Rahmen des Artenschutzprogramms - entgegen bisherigen Annahmen - im mittleren Schlossgarten doch nachgewiesen sei. Zwar bezog sich diese Aussage auf eine Platanengruppe gegenüber dem Café Nx und damit nicht unmittelbar auf den Bereich, der durch die 5.Planänderung tangiert wird. Der Sachverständige hat in dieser E-Mail jedoch auch darauf hingewiesen, es sei stark davon auszugehen, dass sich die (dem Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 zugrunde gelegte) bisherige Bestandssituation „geändert haben wird“. Schon aufgrund dieser Erkenntnis konnte nicht ausgeschlossen werden, dass das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot aus § 44 Abs. 1 BNatSchG n.F./§ 42 Abs.1 BNatSchG a.F. in Kollision geraten könnte mit der (Ausfüh- rungs-)Planung der Beigeladenen zur Umsetzung der geänderten Wasseraufbereitungsanlage in der Form wie sie schon zum damaligen Zeitpunkt aus dem Lageplan vom 18.11.2009 ersichtlich war. Hinzu kommt, dass das Eisenbahn-Bundesamt sowohl durch die Untere Naturschutzbehörde (Schreiben der Landeshauptstadt Stuttgart vom 22.02.2010) als auch durch die Höhere Naturschutzbehörde (Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 26.04.2010) darauf hingewiesen wurde, die bisherigen Erkenntnisse zum (fehlenden) Juchtenkäfervorkommen im Bereich der 5. Planänderung seien überholt, weshalb sich im Rahmen des Planänderungsverfahrens „weiterer Untersuchungsbedarf ergebe“. Jedenfalls aufgrund dieser Erkenntnisse konnte die Frage, ob die Umsetzung des Grundwassermanagements in der zur Genehmigung gestellten, veränderten Form mit Vorschriften des Artenschutzrechts kollidiert oder nicht, nicht mit der gebotenen Sicherheit verneint werden. Zur näheren Abklärung dieser Frage hätte das Eisenbahn-Bundesamt zum einen schon im Rahmen des Planänderungsverfahrens eine aktualisierte Untersuchung zum Vorkommen des Juchtenkäfers veranlassen müssen. Zum anderen hätte spätestens jetzt Veranlassung bestanden, die Modalitäten der Bauausführung der Beigeladenen - hinsichtlich des Standorts der Infiltrationsbrunnen und Grundwassermessstellen sowie des Verlaufs der Leitungsrohre - verbindlich in die Planänderung mit einzubeziehen. Denn erst aufgrund dieser Modalitäten hätte überhaupt erst festgestellt werden können, ob die geänderten Anlagen(teile) tatsächlich mit artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen kollidieren und - bejahendenfalls - wie mit diesem Problem im Rahmen der Planänderung umzugehen ist. Aus diesem Grund ändert - entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen - auch der Umstand, dass das mit der 5. Planänderung zugelassene Grundwassermanagement insgesamt einen vorübergehenden „Baubehelf“ darstellt, nichts an der dargestellten Bewältigungsbedürftigkeit aller mit dem Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage verbundenen Anlagenteile im streitgegenständlichen Planänderungsverfahren. Hinzu kommt, dass das Grundwassermanagementsystem und die ihm dienenden Anlagen über eine Zeit von 7 Jahren ab Beginn der Bauwasserhaltungsarbeiten (Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005, S.22 und 347) betrieben werden. Nach den Angaben der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 beträgt die Gesamtlänge der erforderlichen Rohrleitungen 17 km, wobei „etwa die Hälfte“ dieser Leitungen - also auf einer Länge von etwa 8 km - infolge der 5. Planänderung verschoben werden soll.
53 
Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten und der Beigeladenen führt diese Sichtweise hier nicht zu einer unstatthaften Durchbrechung der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Die Beigeladene selbst ist es, die den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss mit einer beantragten Planänderung ein Stück weit zur Disposition stellt. Denn jedes Planänderungsverfahren führt zwingend dazu, dass über die Zulässigkeit der zu ändernden Anlagenteile unter Zugrundelegung der aktuellen - und gegenüber den Jahren 2005/2006 möglicherweise geänderten - Sach- und Rechtslage entschieden werden muss. Die Durchführung des Verfahrens zur 5. Planänderung hatte deshalb zwangsläufig zur Folge, dass die zwischenzeitlich gewonnenen neueren Erkenntnisse zum Juchtenkäfervorkommen im mittleren Schlossgarten erstmals planungsrechtlich bewältigt werden müssen, soweit dies gerade für die Zentralisierung der Wasseraufbereitungsanlage von Bedeutung war. Im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bestand hierzu - aufgrund der damaligen Erkenntnisse zum Juchtenkäfervorkommen - noch keine Veranlassung, weshalb es unter diesem Aspekt auch nicht notwendig war, Modalitäten der Bauausführung bereits zum verbindlichen Regelungsgegenstand dieses Planfeststellungsbeschlusses zu machen.
54 
Der Beklagten und der Beigeladenen kann auch nicht in ihrer Rechtsansicht gefolgt werden, die Maßnahmen zur Umsetzung der 5. Planänderung seien schon deshalb nicht bewältigungsbedürftig, weil sie auf Flächen errichtet würden, welche bereits im Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 in Anspruch genommen worden seien. Dies ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig. Zahlreiche Leitungen, Grundwassermessstellen und Infiltrationsbrunnen sollen außerhalb jener Flächen verwirklicht werden, die der Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 als Baustelleneinrichtungsfläche, Baustraße und Grundwasserinfiltrationsareal in Anspruch nimmt (vgl. die im Lageplan vom 18.11.2009 weiß dargestellten Flächen). Selbst das Technikgebäude selbst wird weder auf einer Baustelleneinrichtungsfläche noch auf einer Baustraße zugelassen und hält wohl auch die ursprünglich für die zentrale Überschusswasseraufbereitungsanlage ausgewiesene Baufläche (vgl. die rotgestrichelte Linie auf dem Lageplan vom 18.11.2009) nicht vollständig ein. Denn es wird östlich versetzt und teilweise außerhalb dieser Baufläche ausgeführt. In rechtlicher Hinsicht scheinen Beklagte und Beigeladene aus einer „Inanspruchnahme“ von Flächen durch den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss den Schluss ziehen zu wollen, dass auf diesen Flächen damit alles zugelassen ist, was der Umsetzung des Grundwassermanagements dient. Dies trifft jedenfalls insoweit nicht zu, als die im Rahmen der 5. Planänderung erstmals aufgetretene mögliche Kollision der Planung mit dem Artenschutzrecht - aus den oben genannten Gründen - auch bezüglich solcher durch den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 bereits in Anspruch genommener Flächen zu bewältigen ist, auf denen außerdem (gerade) die zur Umsetzung der 5. Planänderung vorgesehenen Anlagenteile verwirklicht werden sollen.
55 
b) Die Maßnahmen zur Umsetzung der 5. Planänderung - in dem beschriebenen Umfang einschließlich der Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen - sind mit Eingriffen in Natur und Landschaft i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG n.F. bzw. § 18 Abs. 1 BNatSchG a.F. jedenfalls in Form der „Veränderung der Gestalt von Grundflächen“ verbunden.
56 
Die „Gestalt der Grundfläche“ umfasst das äußere Erscheinungsbild der Erdoberfläche, also den Pflanzenbestand und das geomorphologische Erscheinungsbild (Lütkes/Ewer, BNatSchG, § 14 Rdnr. 6 und Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 14 Rdnr. 17m.w.N.). Zu vergleichen ist der Zustand einer Fläche vor und nach der in Rede stehenden Maßnahme. Gemessen hieran wird die Erdoberfläche durch die 5. Planänderung - im Vergleich zum tatsächlich vorhandenen Ausgangszustand, aber auch im Vergleich zu den bereits aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 zugelassenen Eingriffen - jedenfalls deshalb verändert, weil die zentrale Aufbereitungsanlage nicht in denselben Ausmaßen wie das ursprünglich am Alternativstandort zugelassene Technikgebäude errichtet werden, sondern - wenn auch nur geringfügig - nach Osten verschoben wurde. Auch sind eine Vielzahl von Infiltrationsbrunnen („IBr“) an anderen als den ursprünglich genehmigten Standorten bzw. in verschobener Lage vorgesehen. Die Köpfe der Infiltrationsbrunnen werden mit Schachtfertigteilen aus Stahlbeton mit dem Durchmesser DN 625 mm gebaut (vgl. geologische, hydrogeologische, geotechnische und wasserwirtschaftliche Stellungnahme Teil 3, S. 5/4, Bl. 32 der Behördenakten). Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2011 bestätigt, dass diese Stahlbetonfertigteile in den Boden eingelassen werden. Die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen bewirken daher notwendigerweise einen Eingriff in die Gestalt der Grundfläche, weil der vorhandene Pflanzenbestand beseitigt werden muss und deshalb möglicherweise vom Juchtenkäfer besiedelte Brutbäume betroffen sind. Der Umstand, dass diese Veränderungen letztlich nur vorübergehend sind, weil sie eine auf die Bauzeit befristete Baubehelfsmaßnahme darstellen, ändert nichts am Vorliegen eines Eingriffs. Denn der veränderte Zustand muss jedenfalls über mehrere Jahre hinweg aufrecht erhalten werden (vgl. Lütkers/Ewer, BNatSchG § 14 Rdnr. 6 wonach auch vorübergehende Veränderungen wie z.B. die Lagerung von Bodenaushub oder Baumaterial den Eingriffstatbestand erfüllen können).
57 
Der Eingriff in die Gestalt der Erdoberfläche kann hier auch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigen. In Bezug auf den „Naturhaushalt“ bestimmen § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG n.F. bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F., dass hierunter die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen diesen zu verstehen sind. Zur Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts gehört nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG n.F. bzw. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a.F. insbesondere der Schutz der räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftliche Strukturen. Wann unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts anzunehmen ist, wird von der Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht einheitlich beantwortet. Nach einer eher restriktiveren Auffassung (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 04.06.1993 - 7 A 3157/91- , und v. 30.06.1999 - 7a D 144/97 -, NuR 2000, 173, ebenso VG Bremen, Beschl. v. 09.05.2011 - 5 V 1522/10 -, juris) ist eine Beeinträchtigung erst dann erheblich, wenn ernsthafte, dauerhafte oder schwerwiegende Funktionsstörungen des betroffenen Ökosystems eintreten (können). Danach wären sämtliche oben beschriebenen denkbaren Eingriffe möglicherweise als nicht schwerwiegend zu betrachten. Dagegen lassen der BayVGH (Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris Rdnr. 37) und der wohl überwiegende Teil der Fachliteratur (vgl. Frenz/Müggenborg a.a.O. Rn. 29) bereits eine nach Art, Umfang und Schwere nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung ausreichen. In diese Richtung ist auch der Beschluss des 10. Senats vom 14.11.1991 (- 10 S 1143/90 -, NuR 1992, 188, juris Rdnr. 2) zu interpretieren. Der Senat folgt dieser letztgenannten Auffassung, weil sie - anders als die restriktivere Gegenposition - mit dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BNatSchG n.F./ § 18 Abs. 1 BNatSchG a.F. ohne weiteres zu vereinbaren ist und dem vom Gesetzgeber erstrebten Ziel, die Naturgüter dauerhaft und nachhaltig zu sichern (vgl. § 1 Abs. 1 BNatSchG n.F., § 1 BNatSchG a.F.), eher gerecht wird. Da die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts tatsächlich vorliegt, letztendlich nur naturschutzfachlich abschließend beurteilt werden kann, reicht es im Rahmen der Eingriffsprüfung aus, dass die Möglichkeit einer solchen Beeinträchtigung naturschutzfachlich nicht auszuschließen ist (s.o.).
58 
Unter Zugrundelegung dessen kann die Erheblichkeit des Eingriffs hier schon deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die Frage, ob im Zuge der Bauausführung - wie sie etwa in dem Lageplan vom 18.11.2009 zum Ausdruck kommt - vom Juchtenkäfer besiedelte Bäume weichen müssen oder auf andere Weise planbetroffen sind, im Rahmen des Planänderungsverfahrens gar nicht geprüft wurde. Erst Recht konnte diese Frage im Verwaltungsverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit verneint werden. Sowohl das Eisenbahn-Bundesamt als auch die Beigeladene haben sich durch ihren rechtlichen Ansatz, den Bau von Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen nicht als notwendigen Regelungsbestandteil der 5. Planänderung anzusehen, den Blick dafür verstellt, in welchem Umfang naturschutzrechtliche Auswirkungen der Planung bereits im Planänderungsverfahren zu beachten. Darauf, ob sich ein erheblicher Eingriff nunmehr unter Zugrundelegung der erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, im Planänderungsverfahren selbst aber nicht in den Blick genommenen Pläne („Rohrleitungsverlauf“ vom 17.09.2010, „Baumkataster“ vom 20.11.2009 und „Karte 2“ aus dem Gutachten des Dipl.-Biol. W... vom August 2010“) hinreichend sicher beurteilen lässt, kommt es nicht an. Denn die Frage, ob das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F./§ 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BNatSchG a.F. ausgelöst wird, beantwortet sich aus der Perspektive der verfahrensführenden Behörde zu dem Zeitpunkt, in dem über das Mitwirkungsrecht einer Naturschutzvereinigung zu entscheiden ist.
59 
c) Ein Mitwirkungsrecht des Klägers im Planänderungsverfahren wurde daher ausgelöst. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundwassermanagement als solches bereits aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses vom 18.01.2005 bestandskräftig genehmigt ist und der Kläger an dem Planfeststellungsverfahren, das in den Erlass dieses Planfeststellungsbeschlusses mündete, nach dem BNatSchG a.F. beteiligt wurde (vgl. die Feststellungen in dem Urteil des Senats vom 06.04.2006 - 5 S 596/05 -, UPR 2006, 453, juris)
60 
Zwar ist dem Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes durch eine einmalige Anhörung grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Gebot, eine „substantielle“ Anhörung zu gewähren, kann sich allerdings im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben, dem Verband nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich im Rahmen einer Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung die sachverständige Stellungnahme eines anerkannten Naturschutzverbands geboten erscheint, dessen Sachverstand aus anderen Gründen erneut gefragt ist oder die Planfeststellungsbehörde es für notwendig erachtet, neue naturschutzrelevante Untersuchungen anzustellen und hierauf eine Planungsentscheidung - etwa in Form der Planänderung - zu stützen (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95, BVerwGE 102, 358; Urt. v. 12.11.1997 - 11 A 49.96-, BVerwGE 105, 348; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2001- 5 S 134/00 -, VBlBW 2001, 484). Wie oben bereits ausgeführt wurde, stellte sich im Rahmen des vorliegenden Planänderungsverfahrens erstmals die naturschutzrechtliche Frage, wie mit den nachträglich eingegangenen Hinweisen auf eine Juchtenkäferpopulation (auch) im mittleren Schlossgarten und möglichen Auswirkungen dieser Erkenntnis auf die beantragte 5. Planänderung umzugehen ist. Die Tatsache, dass die Beklagte der Beigeladenen mit Schreiben vom 30.04.2010 - zeitgleich mit dem Ergehen des Bescheids zur 5. Planänderung - die Einholung einer entsprechenden Untersuchung aufgegeben hat (vgl. S. 9 des angefochtenen Bescheides), zeigt im Übrigen deutlich, dass auch die Beklagte eine sachverständige Abklärung des aufgetretenen Problems für geboten gehalten hat. Allerdings hätte diese Abklärung nicht außerhalb des 5. Planänderungsverfahrens und damit unter Umgehung des Mitwirkungsrechts des Klägers erfolgen dürfen.
61 
Aus den soeben genannten Gründen ist für die Frage, ob ein Mitwirkungsrecht des Klägers ausgelöst wurde, hier auch der Umstand ohne Bedeutung, dass die Beklagte „nur“ ein vereinfachtes Planänderungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchgeführt hat. In diesem Fall bedarf es zwar keines Anhörungsverfahrens - insbesondere keiner Planauslegung und keines Erörterungstermins -, die Beteiligung eines anerkannten Naturschutzverbands wird aber nicht schon von vornherein entbehrlich (vgl. Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 76 Rdnr. 28).
62 
2. Der festgestellte Verfahrensfehler führt hier zur formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers handelt es sich bei dem Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 6 BNatSchG n.F./§ 58 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BNatSchG a.F. allerdings nicht um ein absolutes Verfahrensrecht in dem Sinne, dass seine Verletzung in jedem Falle zur Rechtswidrigkeit der betroffenen Entscheidung führte. Das Bundesverwaltungsgericht hat - im Zusammenhang mit § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG a.F. - vielmehr klargestellt, dass die Vorschrift des § 46 VwVfG Anwendung findet, wenn ein Naturschutzverband - wie hier - von Rechts wegen nicht darauf beschränkt ist, die ihm gewährte Verfahrensposition geltend zu machen, sondern zusätzlich in der Lage ist, einen Planfeststellungsbeschluss einer materiellen Prüfung unterziehen zu lassen (Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 -, NVwZ 2003, 1120, juris Rdnr. 18f unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, DVBl. 2002, 990, juris Rdnr. 20; Urt. v. 14.11.2002 - 4 A 15.02 -, BVerwGE 117,149, juris Rdnr. 14). Bei Anwendung des § 64 Abs. 1 BNatSchG aktueller Fassung gilt nichts anderes, da auch diese Vorschrift den Naturschutzvereinigungen ein - jedenfalls nicht hinter der Vorgängervorschrift zurückbleibendes - materielles Prüfungsrecht ermöglicht (Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 64 Rdnr. 42).
63 
Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines (nicht bereits nichtigen) Verwaltungsaktes aber nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Geht es - wie hier - um die Frage der mangelhaften Beteiligung einer Naturschutzvereinigung in einem Planfeststellungsverfahren, so muss deren Vorbringen im Klageverfahren die konkrete Möglichkeit erkennen lassen, dass der Planfeststellungsbeschluss bei einer rechtzeitigen Beteiligung im Planfeststellungsverfahren anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 -, NuR 2004, 795, juris Rdnr. 48; BVerwG, Beschl. v. 02.10.2002 - 9 VR 11.02 -, juris Rdnr. 6, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 -, NVwZ 2003, 1120, juris Rdnr. 19; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, Buchholz 407.4§ 17 FStrG Nr.168, S. 93f, juris Rdnr. 21).
64 
Dies ist hier der Fall. Unter Zugrundelegung des Vorbringens des Klägers besteht ohne weiteres die konkrete - und nicht nur rein abstrakte - Möglichkeit einer anderen Entscheidung durch das Eisenbahn-Bundesamt. Wäre eine Beteiligung des Klägers bereits im Planfeststellungsverfahren erfolgt, so hätte der Kläger darauf gedrungen, dass die Frage eines Juchtenkäfervorkommens im mittleren Schlossgarten weiter aufgeklärt wird. Nach Lage der Dinge wären die von Dipl.-Biol. W... im August 2010 gewonnenen Erkenntnisse bereits im 5. Planänderungsverfahren bekannt gewesen und hätten dort höchstwahrscheinlich zu einer Problembewältigung im Änderungsbescheid - etwa durch die Aufnahme entsprechender verbindlicher Nebenbestimmungen bzw. Schutzauflagen - geführt. In Betracht kommt auch, dass die Beklagte zum Schutz einzelner Brutbäume des Juchtenkäfers eine bestimmte, u.U. von den Einzeichnungen des Lageplans vom 18.11.2009 abweichende Leitungsführung vorgeschrieben hätte.
65 
3. Der dargestellte Verfahrensfehler kann in einem ergänzenden Verfahren behoben werden (§ 18e Abs. 6 Satz 2 AEG). Es ist nicht ersichtlich, dass die nachträglich aufgetretenen naturschutzrechtlichen Fragen die Umsetzungsfähigkeit der 5. Planänderung gänzlich in Frage stellten. Dagegen spricht schon die Erwägung des Dipl.-Biol. W... in dem Untersuchungsbericht zum vorkommen des Juchtenkäfers aus dem Jahre 2003 (Gerichtsakte 5 S 2910/11, Bl. 225), dass im Falle „des eventuellen Vorhandenseins von Osmoderma- Restpopulationen bzw.-individuen eine Umsetzung der Individuen in geeignete Bereiche des Unteren Schlossgarten bzw. Rosensteinparks durchaus mit Gewinn für die Zielart möglich“ wäre. Zudem könnte die Beklagte entsprechend den Vorschlägen desselben Sachverständigen in dem Untersuchungsbericht vom August 2010 entsprechende verbindliche Schutzauflagen verfügen. Der Kläger kann deshalb nicht die Aufhebung des Bescheids vom 30.4.2010, sondern nur die Feststellung beanspruchen, dass diese rechtswidrig und nicht vollziehbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358, 365).
66 
4. Da der Bescheid zur 5. Planänderung schon wegen des festgestellten Verfahrensfehlers für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären war, kommt es auf die weitere Frage, ob auch ein materiellrechtlicher Verstoß gegen artenschutzrechtliche Schutzvorschriften (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) anzunehmen ist, nicht mehr entscheidungserheblich an. Ein solcher Verstoß - unterstellt, er läge vor - würde aus den bereits aufgezeigten Gründen ebenfalls nicht die Grundkonzeption der 5. Planänderung insgesamt in Frage stellen.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag gestellt und das Verfahren aktiv betrieben hat, war auch sie mit Kosten zu belasten. Der Kläger ist zwar mit seinem auf Aufhebung des Bescheids gerichteten Hauptantrag unterlegen, dieses Unterliegen ist aber als geringfügig i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Bescheids einer Aufhebung praktisch nahekommt.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO hierfür nicht vorliegen.
69 
Beschluss
70 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Mit Blick darauf, dass im Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 für das Gesamtvorhaben Stuttgart 21 ein Streitwert von 40.000,00 EUR festgesetzt wurde und Gegenstand der 5. Planänderung nur ein geringfügiger Teilausschnitt des Gesamtvorhabens ist, wird das Klägerinteresse an der Entscheidung mit 5.000 EUR ausreichend erfasst. Eine Anwendung von Nrn. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 ist nicht sachgerecht.
71 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2011 - 5 S 2100/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2011 - 5 S 2100/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2011 - 5 S 2100/11 zitiert 39 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 44 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,2. wild lebende Tiere der

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 46 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern


Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn of

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße 1. um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 45 Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 48


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 14 Eingriffe in Natur und Landschaft


(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funkt

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 42 Zoos


(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten 1. Zirkusse,2. Tierhandlungen und3. Gehege z

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 76 Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens


(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens. (2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 61 Freihaltung von Gewässern und Uferzonen


(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert wer

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;2. Naturhaushal

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104a


(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergeb

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 63 Mitwirkungsrechte


(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 14 Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung


(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 64 Rechtsbehelfe


(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidung

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags


(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt. (2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn 1. ein Verwaltu

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege


(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 18 Verhältnis zum Baurecht


(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich u

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 43 Tiergehege


(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18e Rechtsbehelfe


(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen1.der Herstellung der Deutschen Einheit,2.der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die E

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 10 Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne


(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziel

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 60 Haftung


Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergeben

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 2 Verwirklichung der Ziele


(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. (2)

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellun

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens


Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 58 Zuständige Behörden; Gebühren und Auslagen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen


(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Dez. 2011 - 5 S 2100/11 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Tenor Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig.Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. Gründe   1 Der Antragsteller, Bewohner des

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2006 - 5 S 596/05

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der weder grundstücks- noch immissionsbetrof

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Feb. 2004 - 5 S 408/03

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Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22. November 2002 für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 11. Juli 2016 - 22 A 15.40031

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Tenor I. Soweit die Hauptbeteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Die Beklagte wird verpflichtet, über die von der Klagepartei begehrte Ergänzung des Planf

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Nov. 2016 - 9 A 25/15

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Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 180 (Ortsumgehung Aschersleben/Süd - Quenstedt) vom 1. Juni 2015.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Apr. 2014 - 5 S 534/13

bei uns veröffentlicht am 11.04.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die 5., 9., 10. und 11. Plan

Referenzen

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt.

(2) Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

1.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nichtig wäre;
2.
ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre und dies den Vertragschließenden bekannt war;
3.
die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers im Sinne des § 46 rechtswidrig wäre;
4.
sich die Behörde eine nach § 56 unzulässige Gegenleistung versprechen lässt.

(3) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig
a)
in der Gemeinschaft gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind, durch künstliche Vermehrung gewonnen oder aus der Natur entnommen worden sind,
b)
aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind,
2.
Tiere und Pflanzen der Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 aufgeführt und vor ihrer Aufnahme in die Rechtsverordnung rechtmäßig in der Gemeinschaft erworben worden sind.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere und Pflanzen der Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b, die nach dem 3. April 2002 ohne eine Ausnahme oder Befreiung nach § 43 Absatz 8 Satz 2 oder § 62 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung oder nach dem 1. März 2010 ohne eine Ausnahme nach Absatz 8 aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland gelangt sind. Abweichend von Satz 2 dürfen tote Vögel von europäischen Vogelarten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, soweit diese nach § 2 Absatz 1 des Bundesjagdgesetzes dem Jagdrecht unterliegen, zum persönlichen Gebrauch oder als Hausrat ohne eine Ausnahme oder Befreiung aus einem Drittstaat unmittelbar in das Inland verbracht werden.

(2) Soweit nach Absatz 1 Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten keinen Besitzverboten unterliegen, sind sie auch von den Vermarktungsverboten ausgenommen. Dies gilt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nicht für aus der Natur entnommene

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten und
2.
Tiere europäischer Vogelarten.

(3) Von den Vermarktungsverboten sind auch ausgenommen

1.
Tiere und Pflanzen der streng geschützten Arten, die vor ihrer Unterschutzstellung als vom Aussterben bedrohte oder streng geschützte Arten rechtmäßig erworben worden sind,
2.
Tiere europäischer Vogelarten, die vor dem 6. April 1981 rechtmäßig erworben worden oder in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführt sind,
3.
Tiere und Pflanzen der Arten, die den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG unterliegen und die in einem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Richtlinien zu den in § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Handlungen freigegeben worden sind.

(4) Abweichend von den Besitz- und Vermarktungsverboten ist es vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften zulässig, tot aufgefundene Tiere und Pflanzen aus der Natur zu entnehmen und an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben oder, soweit sie nicht zu den streng geschützten Arten gehören, für Zwecke der Forschung oder Lehre oder zur Präparation für diese Zwecke zu verwenden.

(5) Abweichend von den Verboten des § 44 Absatz 1 Nummer 1 sowie den Besitzverboten ist es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften ferner zulässig, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können. Im Übrigen sind sie an die von der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde bestimmte Stelle abzugeben. Handelt es sich um Tiere der streng geschützten Arten, so hat der Besitzer die Aufnahme des Tieres der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde zu melden. Diese kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres verlangen.

(6) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten zulassen, soweit dies für die Verwertung beschlagnahmter oder eingezogener Tiere und Pflanzen erforderlich ist und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen. Ist für die Beschlagnahme oder Einziehung eine Bundesbehörde zuständig, kann diese Behörde Ausnahmen von den Besitz- und Vermarktungsverboten im Sinne von Satz 1 zulassen.

(7) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen

1.
zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden,
2.
zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3.
für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4.
im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5.
aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG weiter gehende Anforderungen enthält. Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG sind zu beachten. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. Sie können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(8) Das Bundesamt für Naturschutz kann im Fall des Verbringens aus dem Ausland von den Verboten des § 44 unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen bestimmter Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b sowie für gezüchtete und künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser Arten zu ermöglichen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Tenor

Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

 
Der Antragsteller, Bewohner des in der Nähe der Luftgütemessstelle „Am Neckartor“ gelegenen Gebäudes ...straße ... in Stuttgart, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) vom 28.01.2005 zu vollziehen, hilfsweise, die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 verpflichtet die beigeladene Vorhabenträgerin, die Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen auf außerplanmäßige Betriebsfälle zu beschränken.
Der Antragsteller begehrt ferner hilfsweise für den Fall, dass „der Anordnungsanspruch in der Zusicherung 4.1. der Beigeladenen auf S. 31 des Planfeststellungsbeschlusses gesehen werden sollte“, die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zusicherung 4.1. so zu vollziehen, dass die Beigeladene verpflichtet wird, im Rahmen der Ausschreibungen und Vergabe von Bauleistungen sicherzustellen, dass dieselbetriebene Fahrzeuge und Maschinen einen Dieselpartikelfilter besitzen, soweit dieser als Nachrüstfilter am Markt vorhanden ist und - wenn dies nicht der Fall sein sollte - ansonsten entsprechende Neufahrzeuge mit Dieselpartikelfilter vorzusehen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Verwaltungsgerichtshof sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit war daher gem. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.
Nach § 45 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn die VwGO - oder eine sonstige gesetzliche Vorschrift - für Streitigkeiten der genannten Art die erstinstanzliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtshofs kommt hier allenfalls nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die „Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von (…) öffentlichen Eisenbahnen betreffen“. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO erstreckt diese Zuständigkeit auf Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden sowie auf Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Bereits der Wortlaut dieser Regelungen spricht dafür, dass unter die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht sämtliche Streitigkeiten fallen, die einen Bezug zur Errichtung bzw. dem Betrieb eines bestimmten Vorhabens aufweisen, sondern - enger - nur solche Streitigkeiten, die spezifisch auf das Planungsverfahren bezogen sind, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird. Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO knüpft anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 VwGO nicht an die „Errichtung“ bzw. den „Betrieb“ eines Vorhabens (bzw. einer Anlage) an, sondern an das Planfeststellungsverfahren bzw. die planfeststellungsersetzenden Genehmigungen als die Entscheidungen, deren tatsächliche Grundlagen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren typischerweise besonders gründlich und zeitaufwändig erarbeitet werden müssen (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 13.09.1993 - 5 S 1778/93 -, NVwZ 1995, 179, juris Rdnr. 8ff; BayVGH, Beschl. v. 14.05.1991 - 8 A 88.40109, 8 A 88.8 A 88.40110 -, DÖV 1991, 1027, juris Rdnr. 11). Auch der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers sowie systematische und teleologische Gründe sprechen hier für diese Auslegung. Der Gesetzgeber ist bei der Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in den in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7, 8 und 9 VwGO genannten Fällen ersichtlich davon ausgegangen, dass diese dem Erfordernis der Planfeststellung - bzw. der ihr nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichgestellten Plangenehmigung - unterliegen, mithin ein komplexes und zeitaufwändiges Verfahren stattfinden muss, in dem die privaten und öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen sind. Der beschleunigte Abschluss dieser Verfahren durch Verkürzung des Instanzenzuges ist Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung (BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, juris Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.1993, a.a.O.). Dies bedeutet aber umgekehrt, dass es in den Streitigkeiten, in denen nicht (mehr) um die Zulässigkeit eines Planungsvorhabens und die Rechtmäßigkeit des sie feststellenden Verwaltungsakts gestritten wird, grundsätzlich bei der Zuständigkeitsregelung des § 45 VwGO verbleibt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996 - 5 S 1848/96 -, VGHBW-Ls 1997, Beilage 1, B1, juris Rdnr. 1; Urt. v. 01.10.1998 - 5 S 1358/97-, NVwZ-RR 2000, 87; Beschl. v. 27.05.2010 - 5 S 548/10 -). Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich mit der Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung eine unüberwindbare zeitliche Grenze für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergäbe (so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 C 10611/03 -, juris Rdnr. 5). Denn es können sich auch nach Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung noch Streitigkeiten ergeben, in denen es um den (weiteren) Bestand der Planung geht, wie z.B. bei Streitigkeiten über die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder seine Aufhebung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996, a.a.O.).
Die vorstehenden Überlegungen befinden sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier zwar nicht einschlägigen, mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO aber vergleichbaren Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Diese sieht ebenso wie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für bestimmte, „Planfeststellungsverfahren betreffende“ Streitigkeiten eine (weitere) Verfahrensbeschleunigung durch Verkürzung des Instanzenzuges vor. Dem Beschleunigungszweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO wird nur eine Auslegung gerecht, die alle Verwaltungsstreitverfahren erfasst, welche einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Planungsentscheidung haben. Ein unmittelbarer Bezug in diesem Sinne ist aber nur anzunehmen bei einer Streitigkeit, die Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist, m.a.W. über die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung für ein Vorhaben im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO gestritten wird (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2007 - 7 VR 1.07 -, UPR 2007, 351, juris Rdnr. 8 und Beschl. v. 18.05.2000 - 11 A 6.99 -, UPR 2000, 458, juris Rdnr. 12ff). Im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO kann nichts anderes gelten.
Nach diesen Maßgaben fällt die hier begehrte einstweilige Anordnung - und zwar unabhängig davon, ob sie auf die Nebenbestimmung Nr. 4.1. oder auf die von der Vorhabenträgerin gegebene Zusicherung 4.1. gestützt wird - nicht in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Denn die Beteiligten streiten hier weder um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 noch um die Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens als solchem. In Rede steht allein die (Rechtmäßigkeit der) Ausführung dieses Vorhabens und auch dies nur bezüglich der Umsetzung des in Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses geregelten Problems der Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen bzw. der Zusicherung 4.1.. Diese Streitigkeit „betrifft“ nicht das Planfeststellungsverfahren. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben ist.
Örtlich zuständig für die Entscheidung ist entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen nicht das Verwaltungsgericht Köln als das Gericht, in dessen Bezirk das Eisenbahn-Bundesamt seien Sitz hat (§ 52 Nr. 5 VwGO). Die Streitigkeit bezieht sich vielmehr auf ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis i.S.v. § 52 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2000 - 11 A 6.99 -, UPR 2000, 458, juris Rdnr. 15). Ein etwaiger Anspruch auf Umsetzung der Nebenbestimmung Nr. 4.1. in dem vom Antragsteller erstrebten Sinne ist an den Ort der Bauausführung in Stuttgart gebunden. Örtlich zuständig ist damit das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22. November 2002 für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), mit einer Anordnung zu versehen, wonach die Entscheidung über ergänzende Maßnahmen des Schallschutzes und des Erschütterungsschutzes zu Gunsten des Wohngebäudes der Kläger zu 3 und 4 auf Gemarkung Efringen-Kirchen für den Fall vorbehalten bleibt, dass der Transitgüterverkehr zwischen Frankreich und der Schweiz den Rhein nördlich von Basel quert und über den planfestgestellten Streckenabschnitt geführt wird.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1 und zu 2 jeweils 5/11, die Kläger zu 3 und 4 - als Gesamtschuldner - 4/55 sowie die Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/110; von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3 und 4 tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/10; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen tragen die Klägerinnen zu 1 und zu 2 jeweils 5/11 sowie die Kläger zu 3 und 4 - als Gesamtschuldner - 4/55; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22.11.2002 für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), in den Gemeinden Schliengen, Bad Bellingen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Kandern und Neuenburg-Steinenstadt.
Die Strecke Karlsruhe-Basel zählt auf Grund der von Mannheim-Heidelberg und Pforzheim-Heilbronn im Norden sowie der von Olten und Zürich im Süden auf sie zulaufenden leistungsstarken Strecken zu den bedeutenden Magistralen der Deutschen Bahn AG. Sie dient ferner der Anbindung der Zentren des Oberrheingebiets an das deutsche Eisenbahnnetz, der Bedienung der Fremdenverkehrsgebiete im Schwarzwald und am Bodensee, der Bewältigung des Regionalverkehrs sowie den Verkehrsströmen zwischen Deutschland, Schweiz, Frankreich und Italien und dem weitlaufenden Transitverkehr in den Relationen Niederlande/Skandinavien-Schweiz/Italien.
Zwischen Karlsruhe und Basel steht für den Schienenverkehr der Nord-Süd-Relation im Verkehrskorridor der Rheinebene die weitgehend gerade, an deren östlichem Rand trassierte, zweigleisige Rheintalbahn zur Verfügung. Die Streckengeschwindigkeit beträgt 160 km/h. Im südlichen Bereich zwischen Kenzingen und Basel orientiert sich der Streckenverlauf an den Siedlungsgebieten am Rand der Freiburger Bucht und an den topografischen Gegebenheiten mit bereichsweise engen Bögen und einer Fahrgeschwindigkeit von nur 70 km/h.
Zur Erhöhung der Streckenkapazität für den Nah-, Fern- und Güterverkehr und zur Verkürzung der Reisezeit im Fernverkehr soll die Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel viergleisig ausgebaut werden. Die beiden neuen Gleise werden für den Reiseverkehr auf eine Geschwindigkeit von 250 km/h ausgelegt. Im Bereich der Freiburger Bucht wird die bestehende Rheintalbahn auf 200 km/h ertüchtigt.
Die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel war bereits Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 1985. Sie ist auch im Bundesverkehrswegeplan 1992 (Realisierungszeitraum: 1991 bis 2012) enthalten; die Entscheidung hierüber wurde auf der Grundlage einer Verkehrsprognose der Beratergruppe Verkehr und Umwelt (BVU) getroffen, die als Planungshorizont das Jahr 2010 hat und bereits die Entwicklung der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT: Lötschberg-Basistunnel 2006/07 und Gotthard-Basistunnel 2012) berücksichtigt. Entsprechend ist die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz) vom 15.11.1993 (BGBl. I S. 1874) enthalten: unter Teil 1 A Nr. 5 die erste Stufe, einschließlich des viergleisigen Ausbaus bis Müllheim (Baden), als vordringlicher Bedarf/Überhang und unter Teil 1 B Nr. 29 i.V.m. Teil 3 Nr. 4 die zweite Stufe als „länderübergreifendes Projekt“ im vordringlichen Bedarf/neue Vorhaben „nach Vorliegen der Voraussetzungen“, wobei für den Streckenausbau eine „Vereinbarung mit den betroffenen Nachbarländern erforderlich“ ist. Am 06.09.1996 wurde in Lugano die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs zur NEAT in der Schweiz abgeschlossen; danach sollen die Kapazitäten des nördlichen Zulaufs zur NEAT, Karlsruhe - Freiburg i. Brsg. - Basel schritthaltend mit der Verkehrsnachfrage und aufeinander abgestimmt erhöht werden, und zwar auf deutscher Seite u. a. durch den „durchgehenden viergleisigen Ausbau zwischen Karlsruhe und Basel im Hinblick auf die Vollauslastung der NEAT“ (Art. 2 Abs. 2a). Mit Erfüllung der Kriterien der Wirtschaftlichkeit (Nutzen-Kosten-Verhältnis: Wert 1,4) ist die zweite Stufe der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen an das Eisenbahn-Bundesamt vom 06.08.2002 unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr an den Chef des Bundeskanzleramts vom 02.07.1997). In dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 (mit dem Planungshorizont 2001 bis 2015) - als Grundlage für den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes - ist die zweite Baustufe der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel ebenfalls in den vordringlichen Bedarf aufgenommen (Tabelle 13 Nr. 15).
Im Juni 2002 erstellte eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der drei Bahnunternehmen SNCF (Frankreich), DB (Bundesrepublik Deutschland) und SBB (Schweiz) den Schlussbericht über die „Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel“ mit folgenden Planungsschritten:
- Planerische Festlegung von Verkehrsführungsszenarien für den Eisenbahnverkehr in Varianten und nach Zeithorizonten, welche sowohl dem Personen- als auch dem Güterverkehr eine Weiterentwicklung ermöglichen
- Bewertung der Bestvarianten nach Zeithorizonten und Definition von nachfragegerechten, aufwärtskompatiblen Infrastrukturausbauten und Umsetzungsschritten
- Erstellung einer trilateralen „Plattform basiliensis“ als Leuchtturm für die grenzüberschreitend abgestimmte Entwicklung der Schieneninfrastruktur im Raum Basel
10 
Die Bestvariante 2/B sieht vor, dass der Güterverkehr von/nach SNCF mit einem nachfragegerechten Ausbau der bestehenden Rheinquerung Mulhouse-Müllheim (Baden) nördlich von Basel die Gleisanlagen von Basel-Nord erreicht, indem über eine kurze Strecke das Schienennetz der DB benutzt wird (Bypass Oberrhein). Der Transitgüterverkehr Richtung Gotthard soll danach in Abhängigkeit von der gesamten Trassennachfrage teilweise via Hochrheinstrecke östlich von Basel über den Rhein geleitet werden (Bypass Hochrhein).
11 
Die am 20.02.2003 von den Bahnunternehmen DB, SBB und SNCF/RFF unterzeichnete trilaterale “Plattform basiliensis“ (Strategische Gesamtplanung Basel 2003 -2030 - Grenzüberschreitende Infrastrukturentwicklung im Raum Basel) umfasst, gestaffelt nach Zeithorizonten (2005-10, 2010-15, 2015-20 und > 2020), einen Katalog von Maßnahmen, mit deren Hilfe bei koordinierter Umsetzung der prognostizierte Verkehr bewältigt werden soll.
12 
Die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel gliedert sich in insgesamt neun Streckenabschnitte, von denen die Abschnitte 1 bis 6 (Karlsruhe-Offenburg), die teilweise bereits in Betrieb sind, zum Nordabschnitt und die Abschnitte 7 bis 9 (Offenburg-Basel) zum Südabschnitt gehören. Die einzelnen Streckenabschnitte sind ihrerseits in mehrere Planfeststellungsabschnitte untergliedert.
13 
Der Planfeststellungsabschnitt 9.1 beginnt im Norden an der Gemarkungsgrenze zwischen Schliengen und Auggen bei Bahn-km 241,6 und endet im Süden an der Gemarkungsgrenze zwischen Eimeldingen und Haltingen bei Bahn-km 262,8. Die Neubaustrecke selbst hat eine Länge von ca. 17,6 km. Sie verlässt unmittelbar an der nördlichen Gemarkungsgrenze der Gemeinde Bad Bellingen (zur Gemeinde Schliengen) bei Bahn-km 245,0 die Trasse der Rheintalbahn und schwenkt in süd-süd-östlicher Richtung nach weiteren 400 m in den ca. 9,4 km langen Katzenberg-Tunnel ein, der die beiden Neubaugleise in zwei getrennten, in einer Tiefe von 21 m bis 30 m parallel verlaufenden Tunnelröhren aufnimmt. Das Nordportal ist ca. 800 m von der nächstgelegenen Bebauung entfernt. Das Südportal bei Bahn-km 254,8 liegt auf Gemarkung der Klägerin zu 1. Anschließend verläuft die Trasse Richtung Süden in einem bis zu 8,5 m tiefen Geländeeinschnitt, wobei die zu überführende B 3 sowie danach der tiefer zu legende Feuerbach und die zu überführende L 137 gekreuzt werden. Bei Bahn-km 257,0 kurz vor Erreichen der Gemarkungsgrenze zu Eimeldingen wird die bis dahin eigenständig trassierte Neubaustrecke östlich an die bestehende Rheintalbahn herangeschwenkt und mit dieser wieder parallel geführt. Nach Beendigung der Tieflage werden zunächst der Mühlbach und dann die Kander sowie die K 6326 überquert. Nach ebenerdigem Verlauf durch die Ortslage von Eimeldingen und Überführung über die der A 98 endet die Neubaustrecke an der Grenze zur Gemarkung Haltingen der Stadt Weil am Rhein.
14 
Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter I.2 folgende Vorbehalte:
15 
I.2.1. Vorbehalt “Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen“
16 
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der planfestgestellten Eisenbahnstrecke muss der gesetzlich vorgeschriebene Schallschutz entsprechend der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes gewährleistet sein.
17 
Sollte vor Inbetriebnahme ein Eintrag für die „Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen“ in die Anlage 2 der 16. BImSchV oder eine Anerkennung durch den Verordnungsgeber bzw. durch die Planfeststellungsbehörde als Stand der Technik (§ 41 Abs. 1 BImSchG) nicht oder mit einem geringeren Wert, als in der vorliegenden Berechnung angenommen, erfolgt sein, so wird der Vorhabenträger verpflichtet, den schalltechnischen Teil seiner Unterlagen auf der Basis der in Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV vorgeschriebenen Werte ohne den entsprechenden Lärmminderungsabschlag für die Absorptionsbeläge zu überarbeiten. Falls für die „Feste Fahrbahn mit Absorptionsbelägen“ ein geringerer Lärmminderungsabschlag nachgewiesen und anerkannt wird, ist dieser zu Grunde zu legen.
18 
Für die sich daraus ergebenden Planänderungen ist ein ergänzendes Verfahren gem. § 74 Abs. 3 VwVfG durchzuführen, um die dann erforderlichen zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen in einer entsprechend neu zu erstellenden schalltechnischen Untersuchung ohne oder mit geringerem Schallpegelabschlag für die „Feste Fahrbahn mit Absorptionsbelägen“ festzustellen.
19 
Der Vorhabenträger wird weiterhin verpflichtet, dieses ergänzende Verfahren so rechtzeitig zu beantragen, dass dessen Ergebnis ohne weiteres bei der Bauausführung Berücksichtigung finden kann; es ist spätestens ein Jahr vor Beginn der Bauausführung der vorgesehenen Maßnahme unter Vorlage der hierzu erforderlichen Planunterlagen zu beantragen.
20 
Hinweis: Zwischen den Tunnelportalen und den Rettungsplätzen ist der Gleisbereich für (Straßen-)Rettungsfahrzeuge befahrbar auszustatten; eine Absorberwirkung für diesen Bereich kann nach derzeitigem technischen Stand nicht erwartet werden.
21 
22 
I.2.3. Vorbehalt „Kapf“
23 
Flächeninanspruchnahme
24 
Die Festlegung des konkreten Umfangs der in Anspruch zu nehmenden Flächen im Bereich der Deponie „Kapf“ bleibt gem. § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten.
25 
Die hierfür erforderlichen Planunterlagen sind hierzu dem EBA zur abschließenden Stellungnahme vorzulegen.
26 
Einlagerungsbedingungen:
27 
Mit dem Landratsamt Lörrach sind rechtzeitig vor Beginn der Einlagerungsarbeiten einvernehmlich die ordnungsrechtlich erforderlichen Verfüllbedingungen zu klären und deren Auflagen zu beachten; inhaltlich wird auf die dem Betreiber des Steinbruchs erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse hingewiesen. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, ist es ebenfalls erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen Ergänzungsbeschluss erlässt.
28 
Unter II. Nebenbestimmungen ist u.a. folgendes festgelegt:
29 
II.1.3. Erschütterungs-/Lärmschutzmaßnahmen
30 
II.1.3.1 Erschütterungen
31 
Der Vorhabenträger hat unter Hinzuziehung neutraler Sachverständiger eine erschütterungstechnische Beweissicherung an Objekten, die Erschütterungen ausgesetzt sein können, und an anderen ausgewählten Objekten durchzuführen, die beweiszusichernden Objekte werden in den Unterlagen im einzelnen bestimmt.
32 
Die Beweissicherung muss sich zumindest auf die Lage des Objekts, den baulichen Zustand vor Beginn und nach Ende der Bauarbeiten und nach Inbetriebnahme der Strecke, erstrecken. In gleicher Abfolge sind die schwingungs- und erschütterungs-relevanten Parameter zu ermitteln.
33 
Die Beweissicherung endet frühestens ein Jahr nach planmäßiger Aufnahme des Regelbetriebes und wenn die Ergebnisse gesicherte Erkenntnisse zulassen.
34 
Das Messprogramm ist mit der LfU (Landesanstalt für Umweltschutz) abzustimmen; die Gebietskörperschaften und die Betroffenen sind hiervon zu unterrichten.
35 
II.1.3.2 Lärm
36 
Sofern die Beurteilungspegel mit den planfestgestellten Schutz-anlagen die Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) überschreiten, haben die Eigentümer der betroffenen Gebäude - unabhängig von den Festlegungen zu einzelnen Einwendern - Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für Schallschutzmaßnahmen im Sinne der 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnah-menverordnung - 24. BImSchV). Der Vorhabenträger hat hierfür die Voraussetzungen so rechtzeitig zu schaffen, dass die erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Inbetriebnahme der Streckenerweiterung umgesetzt sein können.
37 
Bei einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der 16. BImSchV für den Tag sind außerdem Entschädigungen für die Lärmbeeinträchtigung schutzbedürftiger Außenwohnbereiche vom Vorhabenträger zu zahlen. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung ist unter entsprechender Anwendung des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 26/1997 vom 02.06.1997, Verkehrsblatt (VkBl.) 1977 S. 434, zu ermitteln und mit dem Eigentümer zu vereinbaren.
38 
II.1.3.3 Sekundärer Luftschall
39 
Bei Überschreitung des Richtwertes von L m =25 dB(A) und der Vorbelastung aus dem Prognose-0-Fall als Mittelungspegel nachts (22-6 Uhr) in entsprechend genutzten Wohnräumen besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn Abhilfe auf andere Weise unverhältnismäßig ist. Der Schienenbonus in Höhe von -5 dB(A) ist nicht zu berücksichtigen.
40 
II.1.4. Grundstücksinanspruchnahme
41 
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern, deren Grundstück durch die Maßnahme teilweise oder ganz, auf Dauer oder während der Bauzeit vorübergehend beansprucht wird, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder geeignetes Ersatzland zur Verfügung zu stellen - soweit der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf Ersatzland angewiesen ist und der Vorhabenträger über geeignete Grundstücke verfügt oder sich solche freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann.
...
42 
II.1.5. Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau von Eisenbahntunneln
43 
Der Vorhabenträger hat den Tunnel und seine Nebenanlagen baulich entsprechend der Richtlinie „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von Eisenbahntunneln“, die als Verwaltungsvorschrift mit Wirkung vom 1.7.1997 verbindlich eingeführt und im amtlichen Teil des Verkehrsblattes Heft 21-1977, Seite 790 veröffentlich wurde, auszugestalten - auch wenn diese in den Unterlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ebenfalls Gültigkeit haben die Fortschreibungen der Richtlinie (1. Fortschreibung: 30.07.1999) bis zum Tage des Beschlusses für den Bereich des baulichen Brand- und Katastrophenschutzes. (Die Planfeststellungsbehörde behält sich bei einer Fortschreibung der genannten Verwaltungsvorschrift bis zur Inbetriebnahme vor, dem Vorhabenträger weitere baulichen Auflagen oder Vorkehrungen aufzuerlegen, wenn diese mit dem Vorhaben vereinbar und nicht untunlich sind).
...
44 
II.2.11 Gemeinde Efringen-Kirchen
45 
entfällt
...
46 
II.2.24 Regierungspräsidium Freiburg
47 
II.2.24.1 Ref 16 F
48 
Der Querstollenabstand zwischen den Tunnelröhren ist auf 500 m zu verkürzen.
49 
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der auf Gemarkung Huttingen im Bereich des Steinbruchs „Kapf“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ...12, ...85, ...87, ...90 und ...93, die mit insgesamt 85.606 m² dauernd für die Ablagerung des Tunnelaushubmaterials in Anspruch genommen werden sollen. Die Klägerin zu 2 hat diese Grundstücke im Rahmen ihres Steinbruchbetriebs gepachtet; ihr gehört ferner das im Steinbruch gelegene Grundstück Flst.Nr. ...19, das mit einer Fläche von 33.640 m² ebenfalls dauernd zum Zweck der Einbringung des Tunnelaushubmaterials beansprucht werden soll.
50 
Die Klägerin zu 1 ist ferner Eigentümerin einer Vielzahl auf ihrem Gemarkungsgebiet gelegener Grundstücke (vgl. Klageschrift S. 8), die teilweise als öffentlicher Weg oder als Gewässer gewidmet sind; der andere Teil der Flächen ist in der Regel zu landwirtschaftlicher Nutzung verpachtet und teilweise als Baulandreserve vorgesehen (vgl. Klageschrift S. 8). Ferner gehören der Klägerin zu 1 mehrere - teilweise als öffentliche Wege/Straße gewidmete, teilweise zu landwirtschaftlicher Nutzung verpachtete - Grundstücke, die mit Tunneldienstbarkeiten belastet werden sollen (vgl. Klageschrift S. 9).
51 
Die Kläger zu 3 und 4 liegen mit ihrem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb (einschließlich Weinbau) oberhalb des Südportals des Katzenberg-Tunnels mittig über der Tunneltrasse. Mit einer Tunneldienstbarkeit sollen belastet werden die die Hofstelle (Wohnhaus, Betriebsgebäude, Rebanlagen) bildenden Grundstücke Flst.Nr. ...34, ...30 und ...29 mit einer Fläche von insgesamt 8.682 m² sowie die als Ackerland genutzten, der Betriebsstelle unmittelbar zugeordneten Grundstücke Flst.Nr. ...36 und ...37/1 mit einer Fläche von insgesamt 14.752 m².
52 
Auf Antrag der damaligen Deutschen Bundesbahn vom 31.03.1988 leitete das Regierungspräsidium Freiburg ein Raumordnungsverfahren nach § 13 LPlG für den Abschnitt Schliengen-Basel (heutige Planfeststellungsabschnitte 9.1 und 9.2) ein, in dem die Rheinvorland-Variante, die Engetal-Variante und die Katzenberg-Variante als Haupttrassenalternativen zur Diskussion standen. Unter dem 24.02.1989 gab das Regierungspräsidium Freiburg „folgende raumordnerische Beurteilung“ ab:
53 
„1. Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird festgestellt, dass für den innerhalb der von der Deutschen Bundesbahn vorgesehenen Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe-Basel liegenden Trassenabschnitt III zwischen Schliengen und Basel die sogenannte „Katzenberg-Variante“ in der Fassung der Änderungsplanung der Deutschen Bundesbahn vom 15.09.1988 (Absenkung Feuerbachtalgrund) mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung übereinstimmt, dabei die Grundsätze der Raumordnung sachgemäß gegeneinander und untereinander abgewogen sind und sie die raumordnerisch günstigste Lösung darstellt.
...
54 
h) Die Neubaustrecke ist zwischen dem südlichen Tunnelausgang und der Querung der Bundesstraße 3 zu verdeckeln. Es ist zu prüfen, ob eine weitere Verdeckelung in südl. Richtung sinnvoll ist.
...
55 
m) Die Deutsche Bundesbahn weist im Planfeststellungsverfahren durch Vorlage eines auch mengenmäßig konkretisierten Konzeptes die Weiterverwendung des Tunnelausbruchmaterials nach. Eine Verfüllung von Kiesgruben oder die Anlage von Deponien außerhalb von Abbauflächen wie z. B. Steinbrüchen ist grundsätzlich unzulässig.
...
56 
2. Diese raumordnerische Beurteilung gilt für 5 Jahre.“
57 
Begründet wurde die (deutliche) Bevorzugung der Katzenberg-Variante damit, dass sie auf Grund der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung als umweltverträglichste anzusehen sei. Die raumordnerische Beurteilung vom 24.02.1989 wurde - jeweils vor Ablauf der (verlängerten) Geltungsdauer - wiederholt verlängert, zuletzt mit Entscheidung vom 10.02.1999 mit Gültigkeit bis 09.02.2002. Das planfestgestellte Vorhaben weicht mit dem Verzicht auf eine Tunnelverlängerung auf Gemarkung der Klägerin zu 1 und dem Verzicht auf eine Trassenabsenkung in Eimeldingen von den Planunterlagen der raumordnerischen Beurteilung ab.
58 
Die Trasse der Neubaustrecke ist auch in die verbindlichen Regionalpläne aufgenommen.
59 
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 21.02.1997 beantragte die Deutsche Bahn AG, an deren Stelle durch Organisationsänderung mittlerweile die Beigeladene getreten ist, beim Eisenbahn-Bundesamt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Abschnitt 9.1. Das Eisenbahn-Bundesamt beantragte seinerseits mit Schreiben vom 27.11.1997 beim Regierungspräsidium Freiburg die Durchführung des Anhörungsverfahrens, welches diese Behörde mit Verfügungen vom 02.12.1997 und 04.12.1997 einleitete. Die Stellungnahmen der berührten Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände wurden eingeholt. Nach jeweiliger vorheriger Bekanntmachung lagen die Pläne, die die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials von ca. 2,5 Mio. m³ in drei Seitendeponien T, B und S vorsahen, aus: in Bad Bellingen vom 15.01.1998 bis 18.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 04.03.1998), in Efringen-Kirchen vom 26.01.1998 bis 25.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 11.03.1998) und in Eimeldingen vom 28.01.1998 bis 27.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 13.03.1998). In der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung (vom 14.01.1998, 22.01.1998 und 27.01.1998) wurde auf das Ende der Einspruchsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen.
60 
Mit Schreiben vom 11.03.1998 erhob die Klägerin zu 1 - unter Hinweis auf eine beigefügte Liste gemeindeeigener Grundstücke, die für die Verlegung von Leitungen in Anspruch genommen werden sollen oder in unmittelbarer Nachbarschaft zur Neubaustrecke liegen - Einwendungen und machte geltend: Sie werde in ihrem Eigentumsrecht schwer und unerträglich beeinträchtig und bei Durchführung der Baumaßnahme in ihrer Entwicklung bedroht. Die ausgelegten Planunterlagen seien unvollständig. Entgegen den Vorgaben des Raumordnungsverfahrens sei keine Verdeckelung der Neubautrasse im Bereich des Südportals des Katzenberg-Tunnels vorgesehen. Dadurch werde ihr Gemeindegebiet zusätzlich zerschnitten und eine wenig touristenfreundliche Landschaftssituation geschaffen. In den Unterlagen seien keine Varianten dargestellt. Eine Unterfahrung des Feuerbachs sei möglich. Die beim Tunnelausbau anfallenden Überschussmassen sollten verwertet und beispielsweise im „Kapf“ eingelagert werden. Es sei nicht ersichtlich, wie die planbetroffenen Grundstücke später wieder erreicht werden könnten. Es fehle eine Versicherung der Bahn, dass künftig höhere Schallimmissionen nicht zu erwarten seien; es bestünden Zweifel, ob die beim Bau vorgesehenen Absorptionsma-terialien auf Dauer tauglich seien. Auch hinsichtlich möglicher Erschütterungen wolle die Gemeinde wissen, welche konkreten Schutzmaßnahmen (eventuell nach späteren Messungen) vorgesehen seien. Unklar sei, weshalb so viele landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden müssten. Nicht dargestellt sei, welche kleinklimatischen Veränderungen ein so gewaltiges Bauwerk nach sich ziehe, insbesondere für den Weinbau. Die Unterlagen enthielten keine Angaben dazu, wie überhaupt gebaut werden solle und welche Schutzvorkehrungen während der Bauzeit ergriffen würden.
61 
Als Anlage 2 war „vorab die Stellungnahme der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 10. März 1998 beigefügt. Sie ist Bestandteil dieses Einwendungsschreibens.“ Die Klägerin zu 1 verfasste sie „zur Sicherung des Einwendungsrechts der Gemeinde, insbesondere aber auch der Betroffenen.“ Sie forderte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Aussetzung bzw. Einstellung des Anhörungsverfahrens sowie die Einreichung neuer Planunterlagen und in materieller Hinsicht eine Überdeckelung der Neubautrasse, die Ablagerung der Tunnelausbruchmassen im „Kapf“ und weitere Maßnahmen, insbesondere im Bereich des Schall- und des Erschütterungsschutzes. Ferner wurde u. a. geltend gemacht: Durch die Verlegung der B 3, die bei einer Tieferlage der Trasse entbehrlich wäre, würden die im angrenzenden Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen von der direkten Anbindung abgehängt; das Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel sei unzulänglich, insbesondere müsse der Vorhabenträger verpflichtet werden, den kommunalen Rettungskräften den erforderlichen Mehraufwand in personeller und sachlicher Hinsicht zu finanzieren; der Abstand zwischen den Verbindungsstollen sei mit 1000 m zu weit; die Bauplanungsrechte der Gemeinde würden verletzt; im Bereich der Station 256,400 würden durch die Planung ausgewiesene Gewerbeflächen der möglichen Nutzung entzogen, was mit der Gemeinde nicht abgesprochen sei.
62 
Mit weiterem Schreiben vom 02.04.1998 lehnte die Klägerin zu 1 abermals „das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben in der beantragten Ausführung“ ab. Das Schreiben glich - teilweise wörtlich - der Stellungnahme vom 10.03.1998.
63 
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.03.1998 erhoben - neben zahlreichen anderen Planbetroffenen - die Kläger zu 3 und 4 Einwendungen und machten geltend: Es verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, dass das Eisenbahn-Bundesamt, das mit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin verflochten sei, einen die Enteignungsbehörde bindenden Planfeststellungsbeschluss erlasse. Die Voraussetzungen der - ohne weitere Begründung zweimal verlängerten - raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 würden missachtet; es sei ein viergleisiger Ausbau geplant anstelle eines allenfalls dreigleisigen; auf die im Anschluss an das Südportal des Tunnels vorgesehen gewesene Überdeckelung der Trasse werde verzichtet; das Tunnelaushubmaterial solle in Deponien abgelagert werden. Wegen vielfältiger Änderungen der rechtlichen/gesetzlichen Rahmenbedingungen sei die mittlerweile neun Jahre alte raumordnerische Beurteilung nicht mehr tragfähig. Das Planfeststellungsverfahren sei daher einzustellen. Durch die ausgelegten Pläne werde der Informationsanspruch der planbetroffenen Bürger nicht erfüllt: Die Auslegungsfrist sei einen Tag zu kurz; es fehlten Angaben zur Dringlichkeit der Maßnahme, zu deren Baukosten - diese würden nur bei einer Abweichung von der raumordnerischen Beurteilung erwähnt - und zur Finanzierung. In Betracht kommende Trassenalternativen (Elsaß-Variante, Rheinvorland-Variante, Querung des Engetals) seien nicht geprüft und dargestellt worden; noch im Raumordnungsverfahren habe die Bahn selbst die bestandsorientierte Rheinvorland-Variante (aus Kostengründen) favorisiert; eine detaillierte Verkehrsprognose liege nicht vor; die Verfahrensunterlage 4.0 „Schall und Erschütterungen“ sei überhaupt nicht ausgelegt; der Unterband 4.1 „luftschalltechnische Untersuchung“ sei hinsichtlich des (wichtigen) Kostenvergleichs zwischen aktivem und passivem Schallschutz defizitär; es sei eine Zumutung für die Betroffenen, wenn sie bei den massiven Überschreitungen des Grenzwerts für die Nacht auf passiven Lärmschutz verwiesen würden; hinsichtlich der Erschütterungen schlage die Bahn nur vor, an einzelnen Gebäuden vor Baubeginn Messungen und nach Fertigstellung Kontrollmessungen durchzuführen; dies sei unzureichend; die Betroffenen hätten einen Anspruch darauf, vor Zulassung des Vorhabens über die Erschütterungswirkungen und deren Bedeutung informiert zu werden; zusätzlich seien eine Beweissicherung und während der Bauphase Simulationsmessungen vorzunehmen. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei völlig veraltet und gehe von falschen planerischen Voraussetzungen (hinsichtlich des Flächenbedarfs) aus; es sei keine einheitliche Umweltverträglichkeitsstudie erstellt worden. Die beigefügten Grunderwerbsunterlagen seien unzureichend (keine Unterscheidung nach dem Zweck der Inanspruchnahme); Grunderwerbsverzeichnis und Flächenbedarfspläne seien schwer lesbar; auch sonst seien viele Angaben fehlerhaft. In den Unterlagen fehle das nach der raumordnerischen Beurteilung erforderliche Verkehrskonzept für die Bauzeit. Zu ihrer besonderen Situation: Da die Überdeckung der Tunnelröhren ca. 40 m betrage, sei nicht ersichtlich, weshalb ihre Eigentümerbefugnisse durch die vorgesehene Dienstbarkeit eingeschränkt werden sollten; abgesehen davon seien Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit unklar; vorsorglich werde beantragt, dem Vorhabenträger im Zuge des Tunnelbaus Sprengungen zu untersagen, um unzuträgliche Erschütterungen und Bauschäden zu vermeiden; ferner werde beantragt, dem Vorhabenträger „die nach dem Stand der Technik schonendste Bauweise in diesem Kalksteingelände“ aufzugeben.
64 
Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung fand der Erörterungstermin am 22.09.1998 in Bad Bellingen und am 23./24.09.1998 in Eimeldingen statt.
65 
Als Ergebnis des Anhörungsverfahrens wurden die Planunterlagen überarbeitet und geändert. Die Planänderungen betrafen im Wesentlichen:
66 
- Absenkung des Feuerbachs um 1,50 m und Tieferlegung der Neubautrasse am südlichen Ausgang des Tunnelportals auf Gemarkung Efringen-Kirchen, einschließlich geänderter Straßenführung von B 3 und L 137
67 
- Änderung des Deponiekonzepts, d.h. Aufgabe der ehemals geplanten Überschussmassendeponien T, B und S und Einlagerung der Tunnelausbruchmassen im Steinbruch „Kapf“, einschließlich Linksabbiegespur auf der B 3 (Zufahrt zum Steinbruch) und neues Transportwegekonzept
68 
- Anpassung der schalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung infolge der Umverteilung der Zugzahlen zwischen bestehenden Rheintalgleisen und Neubaustrecke
69 
- Lüftungsschächte Katzenberg-Tunnel
70 
- Verbesserung des Rettungskonzepts für den Katzenberg-Tunnel.
71 
Mit Verfügung vom 21.05.2001 leitete das Regierungspräsidium Freiburg das Änderungsverfahren ein. Die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände wurden erneut gehört. Die geänderten Pläne lagen in den betroffenen Gemeinden zeitgleich vom 11.06.2001 bis 11.07.2001 zur Einsichtnahme aus, wobei die ursprünglichen Planunterlagen zur Information beigefügt waren. In der jeweiligen Bekanntmachung wurde auf das Ende der Einspruchsfrist (25.07.2001) und darauf hingewiesen, dass Einwendungen „ausschließlich auf die Änderungspläne bzw. die neu erstellten Unterlagen in der Planänderung zu beziehen“ und verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind.
72 
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2001 hielten die Kläger ihre Einwendungen zur Abweichung der Planung von der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 und zur Unvollständigkeit der Pläne bei der ersten Offenlegung aufrecht und brachten vor: Die raumordnerische Auflage zur Verdeckelung der Neubautrasse zwischen dem südlichen Tunnelportal und der B 3 sei nach wie vor nicht erfüllt; bei einem Bau der Trasse im offenen Trog würde das städtebauliche Entwicklungspotential der Gemeinde drastisch eingeschränkt; sie habe darauf vertraut, dass auf Grund der Verdeckelung der Trasse die allein an dieser Stelle mögliche und erforderlich weitere bauliche Entwicklung gesichert sei. Durch den viergleisigen Ausbau werde die Zerschneidungswirkung der Trasse ohne Verdeckelung erhöht. Da nach der Tekturplanung täglich zusätzlich 58 Güterzüge durch den Tunnel geführt werden sollten, werde sich auch die Lärmbelastung verschärfen; auch dies spreche für eine Verdeckelung. Hierfür könnten die durch die Absenkung der Neubautrasse eingesparten Kosten in Höhe von ca. 20 Mio. DM eingesetzt werden, was bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Die Trasse sei um einen weiteren Meter abzusenken. Durch die nach wie vor geplante Verschiebung der B 3 um ca. 20 m Richtung Norden seien sowohl die dortigen Gewerbebetriebe betroffen als auch die Gemeinde hinsichtlich der Verwirklichung des Gewerbegebiets „Schlöttle I“ auf der dem Baugebiet „Martelacker“ gegenüber liegenden Seite der B 3. Durch eine Verdeckelung verbunden mit einer Tieferlegung um insgesamt 2,50 m (statt nur 1,50 m) erfülle sich die Forderung nach Beibehaltung der bisherigen Trasse der B 3 von selbst. Eine Verschwenkung der B 3 könne auch ohne weitere Tieferlegung der Bahntrasse durch Errichtung eines Straßenverkehrskreisels vermieden werden. Die beim geplanten Gewerbegebiet „Schlöttle I“ vorgesehene Zwischenlagerfläche könne nicht akzeptiert werden. Kein Einverständnis bestehe damit, dass offen bleibe, in welcher technischen Bauart der Tunnel verwirklicht und das Aushubmaterial abtransportiert werden sollten; nach dem Stand der Technik sei ein Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine vorzuschreiben, dann könne der Abtransport des Aushubmaterials ausschließlich über das Südportal mit einem umweltschonenden Förderband in den „Kapf“ erfolgen. Für eine Ablagerung im „Kapf“ stehe dem Vorhabenträger kein Enteignungsrecht zu; falls die Materialentsorgung doch planfeststellungsfähig sei, müssten auch weitere Details der Ablagerung geregelt werden; es werde angeregt, „diese komplexe Problematik im Vorfeld der Planfeststellung vertraglich zwischen Vorhabenträger, Gemeinde Efringen-Kirchen und Firma ... AG zu regeln und diese einvernehmliche Lösung nachrichtlich in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. Diesbezügliche Verhandlungen laufen und sollten baldmöglich zum Abschluss gebracht werden.“ Die Verlegung der Zufahrt zur „Engemühle“ widerspreche der Hochwasserschutzplanung der Gemeinde gemäß der wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 09.06.2000.
73 
Die im Änderungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie die Einwendungen Privater wurden in einem zuvor bekannt gemachten ergänzenden Erörterungstermin am 09./10.10.2001 in Huttingen behandelt.
74 
Die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde erfolgte in drei Teilberichten von Januar, März und Mai 2002. Darin wurde u. a. vorgeschlagen, als Tunnelbauweise den Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine verbindlich festzuschreiben; hinsichtlich des Abtransports des Ausbruchmaterials sei einem Förderbandbetrieb der Vorrang gegenüber einem Lkw-Transport einzuräumen, sofern sich dessen technische Machbarkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit ergeben sollten; ferner sei der Bahn aufzugeben, die gesamte Trasse (alle 4 Gleise) am Tiefpunkt im Bereich des Bahnhofs Eimeldingen um 2,75 m abzusenken mit Anordnung gestufter Lärmschutzwände
75 
Mit Schreiben vom 04.07.2002 beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt, zur dauerhaften Einlagerung der Ausbruchmassen im Steinbruch „Kapf“ - gegenüber einer bisher nur vorübergehenden Inanspruchnahme - ein Planänderungsverfahren durchzuführen. Das mit Schreiben vom 24.07.2002 beantragte Anhörungsverfahren wurde vom Regierungspräsidium Freiburg in Form einer beschränkten Anhörung der (wenigen) betroffenen Grundeigentümer mit Anschreiben vom 30.07.2002 durchgeführt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2002 erhoben die Klägerinnen zu 1 und zu 2 vorsorglich - weil die Vereinbarung noch nicht rechtswirksam sei - Einwendungen: Ein zwangsweiser Zugriff auf die - nunmehr dauernd - beanspruchten Grundstücke im „Kapf“ auf der Grundlage eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses scheide aus; es sei völlig überzogen, sämtliche ihnen gehörende Grundstücke in Anspruch zu nehmen, und damit auch Flächen, für die noch nicht einmal eine Abbaugenehmigung beantragt worden sei; erforderlich sei eine genaue Regelung, wie das Ausbruchmaterial in den Steinbruch verbracht und dort eingebaut werden solle; insbesondere müsse das Transportbandkonzept planfeststellungsreif dargestellt werden; die Einwendungen würden auch im Namen der Kläger zu 3 und 4 sowie aller anderen Einsprecher erhoben, da auch sie an einer ordnungsgemäßen, schonenden Verbringung des Aushubmaterials in den Steinbruch interessiert seien. Mit Einverständnis der Klägerinnen zu 1 und zu 2 wurde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet. Die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde hierzu erfolgte unter dem 16.10.2002.
76 
Mit Beschluss vom 22.11.2002 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan - unter Zurückweisung der Einwendungen der Kläger - fest: Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Von der in der raumordnerischen Beurteilung geforderten Verdeckelung der Neubautrasse zwischen dem Südportal des Katzenberg-Tunnels und der B 3 habe der Vorhabenträger absehen können, da die Abwägungsbelange Flächenverbrauch und Schallschutz anderweitig (durch nochmalige Absenkung der Trasse im ersten Planänderungsverfahren) sichergestellt worden seien und es lediglich um den Schutz unbebauter bzw. gewerblich genutzter Flächen ginge; Landgewinn wäre nicht zu erzielen; wegen der Spreizung der Gleise im Bereich des südlichen Tunnelportals von ca. 23 m wäre eine Überdeckung mit hohem technischen Aufwand und nicht mehr vertretbaren Mehrkosten verbunden; es müsste eine Geländemodellierung vorgenommen werden. Im Zeitpunkt der ersten Offenlegung der Pläne, die den Beginn der Veränderungssperre markiere, habe es keine hinreichend konkretisierte Planung der Gemeinde für ihre gewerbliche Entwicklung gegeben; erst im Bebauungsplanentwurf vom 04.02.2002 habe sich gezeigt, dass das geplante Gewerbegebiet „Schlöttle“ durch die vorhabenbedingte Verlegung der B 3 um 4800 m² verkleinert würde; die Bahntrasse bilde eine Zäsur der Siedlungsentwicklung; für eine Erweiterung der Fläche nach Osten über die Trasse hinweg seien keine planerischen Vorstellungen der Gemeinde bekannt gewesen; die Ausweisung von Gewerbeflächen bleibe grundsätzlich möglich. Die von der Gemeinde vorgeschlagene Kreisverkehrsregelung zur Vermeidung einer Verlegung der B 3 sei nach fachlicher Beurteilung durch das Straßenbauamt Bad Säckingen abzulehnen, da sie mit der Streckencharakteristik einer außerörtlichen Bundesstraße nicht vereinbar sei. Die Frage der Deponierung des Tunnelaushubmaterials sei regelungsbedürftig; auf den beanspruchten Flächen im „Kapf“ stehe ein verfüllfähiges Einbauvolumen zur Verfügung; die planerische Mehrinanspruchnahme erfolge im Interesse des Betreibers des Steinbruchs; dem Vorhabenträger werde Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen der Flächenausweisung flexibel an die betrieblichen Bedürfnisse des Steinbruchbetreibers anzupassen und Beeinträchtigungen insoweit zu minimieren; der Vorbehalt unter I.2.3 eröffne die Möglichkeit, im Zuge fortschreitender Baumaßnahmen die Inanspruchnahme der Flächen zu konkretisieren; die im Rahmen eines erforderlich werdenden Ergänzungsverfahrens zu regelnden Tatbestände berührten nicht wesentlich die Gesamtkonzeption der Planung; die Beteiligten seien sich grundsätzlich darin einig, dass das Tunnelaushubmaterial in den „Kapf“ verbracht werden solle; nach dessen Einbau sollten die - wenn auch umgestalteten - Flächen wieder unbeschränkt dem Eigentümer zur Verfügung gestellt werden; mit der Einordnung als „dauerhafte Inanspruchnahme“ sei kein Entzug des Eigentums beabsichtigt. Hinsichtlich der Art der Ausführung des Katzenberg-Tunnels stünden die Neue Österreichische Tunnelbauweise und ein Vortrieb mit Vollschnittmaschinen bei in etwa gleicher Bauzeit zur Wahl; aus technischen Gründen besteht derzeit kein Vorrang einer der beiden Baumethoden; eine Festschreibung der Bauweise sei nicht erforderlich, da sich aus dieser allein keine bestimmte erkennbare und unzumutbare Rechtsbetroffenheit herleiten und somit vermeiden lasse. Für die Überschussmassen sei die Neue Österreichische Tunnelbauweise zu Grunde gelegt worden mit einem Nord-, einem Mittel- und einem Südangriff; das insgesamt anfallende Ausbruchmaterial von ca. 2,2 Mio. m³ solle mittels Lastkraftwagen auf öffentlichen Straßen zum „Kapf“ transportiert werden; die Straßenkapazität werde durch den vorgesehenen Transport insgesamt nur gering beeinflusst; der Lkw-Anteil werde jedoch in etwa verdoppelt; für die B 3 sei dies keine kritische Größe, für die K 6347 und die L 134 im Bereich Schliengen könne die Kapazitätsgrenze als erreicht angesehen werden. Im Zusammenhang mit der Methode, den Tunnel von Süden mit Bohrmaschinen aufzufahren, wäre es möglich, das Ausbruchmaterial per Förderband mit einer Länge von ca. 2,7 km in den „Kapf“ zu transportieren; bei drei Angriffpunkten in konventioneller Bauweise wären Förderanlagen in einer Gesamtlänge von ca. 18 km erforderlich, was unwirtschaftlich wäre; der Vorteil einer Förderbandlösung liege darin, dass ein Transportverkehr auf dem öffentlichen Straßennetz mit den entsprechenden Belastungen entfallen könnte; eine der beiden untersuchten Trassenalternativen für ein Förderband in die Planfeststellung aufzunehmen, werde aus eigentumsrechtlichen Gründen für bedenklich gehalten und sei auch nach dem Grundsatz der Problembewältigung nicht geboten, zumal ein Lkw-Transport auf öffentlichen Straßen ohne Eingriff in privates Grundeigentum und in den Naturraum möglich sei; die Vortriebsart könne nicht zwangsläufig mit der Art des Abtransports des Aushubmaterials verknüpft werden. Das Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel sei nicht zu beanstanden; die Wahl eines zweiröhrigen Tunnels mit jeweils einem Gleis ermögliche eine verbesserte Selbst- und Fremdrettung; die nicht von einem Schadensereignis betroffene Röhre könne als sicherer Bereich angesehen werden; der Querstollenabstand sei abweichend von der Richtlinie auf 500 m verringert worden; der Vorhabenträger werde die ergänzende Ausrüstung für den Einsatz der Feuerwehren zur Verfügung stellen, soweit sich dies aus dem Sicherheitskonzept ergebe. - Da die Einwendungen der Klägerin zu 2 deckungsgleich mit denjenigen der Klägerin zu 1 seien, könne auf die hierzu gemachten Ausführungen verwiesen werden. - Trotz der vorgesehenen Eintragung einer Tunneldienstbarkeit bestehe keine Nutzungsbeschränkung für das Anwesen der Kläger zu 3 und 4; im Bereich der Bebauung betrage die Überdeckung des Tunnels mindestens 30 m; ein Verzicht auf Sprengungen können nicht zugesagt werden; doch werde eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende schonende Bauweise gefordert; planbedingte Schäden an Gebäuden entstünden nicht.
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Die Zustellung erfolgte durch Auslegung des Plans in den betroffenen Gemeinden in der Zeit vom 07.01.2003 bis 20.01.2003; hierauf wurde in der jeweiligen ortüblichen Bekanntmachung hingewiesen.
78 
Am 20.02.2003 haben die Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben, mit der sie beantragen,
79 
den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außen-stelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22. November 2002 für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), aufzuheben.
80 
Sie machen geltend: Klageziel sei nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme und auch nicht die Durchsetzung einer anderen Linienführung; das Vorhaben werde grundsätzlich akzeptiert. Ziel der Klagen sei eine dem Bestimmtheitserfordernis und dem Grundsatz der Problemlösung entsprechende Planfeststellung betreffend die Regelung der Bauweise des Katzenberg-Tunnels und der Verbringung des Aushubmaterials (ca. 2,5 Mio. m³) in den hierfür vorgesehenen Steinbruch „Kapf“, betreffend die Frage, in welchem fachplanerischen Verfahren und unter welchen Bedingungen die Ablagerung in dem eingerichteten und ausgeübten Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 erfolge, und betreffend die Verbesserung des Rettungskonzepts für Unfälle im Katzenberg-Tunnel. Klageziel sei ferner eine den gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzes genügende Planfeststellung, insbesondere hinsichtlich einer Verdeckelung der Trasse zwischen dem südlichen Tunnelportal und der B 3 unter Berücksichtigung des von der Klägerin zu 1 geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle I“ und hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Lärm- und Erschütterungsimmissionen auf Grund einer tragfähigen Verkehrsprognose. - Der Planfeststellungsbeschluss leide an erheblichen Mängeln, die zu seiner Aufhebung führten. Zunächst sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Problembewältigung die Bauausführung für den Tunnel nicht geregelt worden; insbesondere sei ihrer Forderung nach Festschreibung des Vortriebverfahrens mit Tunnelbohrmaschine und der Entsorgung des gesamten Aushubmaterials über ein umweltschonendes, verkapseltes Förderband vom südlichen Tunnelportal zum Steinbruch „Kapf“ nicht entsprochen worden. Vielmehr sei planfestgestellt das Konzept der Beigeladenen, die anfallenden Tunnelausbruchmassen per Lkw auf dem öffentlichen Straßennetz zum „Kapf“ zu transportieren. Die Behörde gehe selbst davon aus, dass die Frage der Deponierung eines Aushubmaterials von ca. 2,5 Mio. m³ regelungsbedürftig sei. Die Deponierung sei aber eng verwoben mit der Baudurchführung und der Verbringung des Aushubmaterials in den „Kapf“. Mit der Ausklammerung der Tunnelbauart aus dem Planfeststellungsbeschluss setze sich die Behörde auch in offenen Widerspruch zur Anhörungsbehörde, die in ihrer abschließenden Stellungnahme das Eisenbahn-Bundesamt aufgefordert habe, den Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine im Planfeststellungsbeschluss zwingend vorzuschreiben, und bei der Frage des Abtransports des Aushubmaterials einem Förderbandbetrieb den Vorrang eingeräumt habe gegenüber einem Lkw-Transport. Im Planfeststellungsbeschluss werde nicht dargelegt, was einer solchen Lösung entgegenstehe. Die geltend gemachten eigentumsrechtlichen Bedenken gegen eine Förderbandtrasse (bei der Beschaffung eines Wegerechts) seien nicht nachvollziehbar. Ein Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine bedinge den Wegfall des planfestgestellten Konzepts zum Abtransport der Aushubmassen über drei Lkw-Routen in den „Kapf“. Hierfür genüge kein ergänzenden Verfahren; erforderlich sei eine Anpassung des Gesamtkonzepts mit verbindlicher Integration einer Förderbandtrasse als Grundlage für eine vorübergehende Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke. - Die Regelungen betreffend den Steinbruch „Kapf“ seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Mit den Einwendungen hinsichtlich eines Eingriffs in den laufenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2 durch die Deponierung des Aushubmaterials setze sich die Planfeststellungsbehörde überhaupt nicht auseinander; insoweit liege ein totaler Abwägungsausfall vor. Da die für die Ablagerung des Aushubmaterials im „Kapf“ beanspruchten Flächen im Flächenbedarfsplan parzellenscharf dargestellt und zusätzlich die Flächengröße im Grunderwerbsverzeichnis genau angegeben seien, sei der Vorbehalt unter I.2.3 nicht nachvollziehbar. Da die Ablagerung in den laufenden Steinbruchbetrieb eingreife, könne diese Unbestimmtheit der in Anspruch zu nehmenden Flächen nicht akzeptiert werden. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Vorbehalt fehlerhaft; es sei unklar, ob eine bloße Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren gemeint sei; dies hätte geregelt werden müssen. Der weitere Vorbehalt in I.2.3 zu den Einlagerungsbedingungen sei schon grundsätzlich unzulässig und auch nicht hinreichend bestimmt. Eine einseitige Regelung zwischen dem Landratsamts Lörrach und der Beigeladenen zu Lasten der Klägerin zu 2 sei unzulässig. Die Rechtsqualität einer solcher einvernehmlichen Regelung sei unklar; solle sie bereits erteilte Genehmigungen und Erlaubnisse ändern oder ersetzen? Der für den Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Regelung vorbehaltene Ergänzungsbeschluss sei unzulässig, da es sich hierbei nicht um eine Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handele. Umgestaltungen des eingerichteten und ausgeübten Steinbruchbetriebs fielen in die Eigenverantwortung des Landratsamts Lörrach als der hierfür allein zuständigen Behörde. Folgemaßnahmen dürften nicht wesentlich über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen hinausgehen; hier sei aber ein umfangreiches eigenes Planungskonzept erforderlich. Die Planfeststellungsbehörde könne also nicht regelnd in den Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 eingreifen. Der für den Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Regelung (ohne Beteiligung der Klägerin zu 2) vorbehaltene Ergänzungsbeschluss widerspreche auch den Ausführungen auf S. 80 der Planungsentscheidung zur Anpassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder Erteilung einer folgenden Abbaugenehmigung. Bei angenommener Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde wäre das Abwägungsgebot verletzt, da eine vollständige Stilllegung des Abbaubetriebs in Kauf genommen werde; in diesem Fall müsste das gesamte qualifizierte Fachpersonal entlassen werden; betroffen wären insgesamt 150 Mitarbeiter, da auch das Kalkwerk Istein und das dort siedelnde Trockenmörtelwerk auf eine kontinuierliche Versorgung mit abgebautem Kalkstein aus dem Steinbruch „Kapf“ angewiesen seien; eine Wiederaufnahme der Betriebe stieße auf Probleme am Markt. - Das der Planung zugrunde liegende Rettungskonzept genüge nicht dem Stand der Technik. Dies verletze die Klägerin zu 1, die Trägerin der örtlichen Feuerwehr sei, in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Die Planfeststellungsbehörde habe angenommen, einen Querstollenabstand von 500 m festgesetzt zu haben; in Wahrheit betrage der planfestgestellte Querstollenabstand nach der unter II.1.5 in Bezug genommenen Richtlinie aber 1.000 m. Im Übrigen seien auch die weiteren Regelungen unter II.1.5 nicht hinreichend bestimmt. - Die Behörde habe abwägungsfehlerhaft eine Verdeckelung der Trasse zwischen dem südlichen Tunnelportal und der kreuzenden B 3 abgelehnt. Auf den diesbezüglichen Widerspruch zur raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989, die hier ausdrücklich eine Verdeckelung der Neubaustrecke verlange, nicht nur aus Lärmschutzgründen, sondern auch zur Minimierung des Flächenverbrauchs und zur Verhinderung einer Zerschneidung der Landschaft, hätten die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 3 und zu 4 bereits in ihren Einwendungsschreiben vom 11.03.1998, aber auch im gemeinsamen Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 während des ersten Änderungsverfahrens, in dem lediglich im Bereich des Feuerbachs die Trasse um 1,50 m abgesenkt worden sei, hingewiesen. Im Schreiben vom 24.07.2001 habe die Klägerin zu 1 insbesondere geltend gemacht, dass durch die raumordnerische Beurteilung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei und dass eine weitere bauliche Entwicklung in diesem Bereich für sie unverzichtbar sei. Ohne eine Verdeckelung werde ihr städtebauliches Entwicklungspotential, wie es in dem seit April 1998 gültigen Regionalplan, im zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.1994 und im Landesentwicklungsplan angelegt und durch aktuelle Ansiedlungswünsche für das Gewerbegebiet „Schlöttle I“ dokumentiert sei, drastisch eingeschränkt. Diese von der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG erfassten Belange habe die Behörde nicht mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung eingestellt, sondern nur einseitig die Lärmschutzproblematik gewürdigt. Der Beigeladenen sei daher mit einer Planaufhebung Gelegenheit zu geben, der zwingenden Auflage in der raumordnerischen Beurteilung zur Verdeckelung der Neubaustrecke im Anschluss an das südliche Tunnelportal nachzukommen. - Unabhängig von einer Verdeckelung sei die Verwirklichung des Baugebiets „Schlöttle“ (Entwurf) bisher auch daran gescheitert, dass nach wie vor eine Verschwenkung der B 3 über die künftige Bahnlinie um ca. 20 m Richtung Norden geplant sei, wodurch das Bebauungsplanquartier zerstört werde. Zwischen der Klägerin zu 1 und der Beigeladenen sei unstreitig, dass die Planung der Bahn nicht nachteilig berührt würde, wenn die kreuzende B 3 in ihrer alten Lage verbliebe. Die Beigeladene habe sich auch bereit erklärt, eine entsprechende Plantektur vorzunehmen; diese sei in eine Neukonzeption der Gesamtbaumaßnahme einzupassen. - Das planfestgestellte Konzept für Schutzvorkehrungen hinsichtlich Lärm und Erschütterungen sei abwägungsfehlerhaft, weil die den Berechnungen zugrunde liegende Prognose der Zugbewegungen unzutreffend sei. Auf die bei der ersten Offenlegung erhobenen Einwände der Klägerin zu 1 sowie der Kläger zu 3 und zu 4, dass es an einer beurteilungsfähigen Verkehrsprognose fehle, habe die Beigeladene in ihrer Stellungnahme im Vorfeld des Erörterungstermins auf die zugrunde liegende BVU-Prognose mit dem Zeithorizont 2010 verwiesen und es abgelehnt, das Betriebskonzept planfeststellen zu lassen. Mit der ersten Plantektur sei ein geändertes Betriebsprogramm (Verlegung von Güterzügen auf die Neubaustrecke am Tag) zugrunde gelegt worden mit einer Gesamtzahl von 386 Zügen im Jahre 2010 (gegenüber 244, Stand 1996), was den viergleisigen Ausbau begründe. In der ebenfalls tektierten luftschalltechnischen Untersuchung seien 244 Züge zugrunde gelegt worden und damit nicht das prognostizierte Aufkommen. Obwohl sich der Planfeststellungsbeschluss auf die luftschalltechnische Untersuchung berufe, sei diese ausdrücklich nicht planfestgestellt worden. Vielmehr gehe die Planfeststellungsbehörde selbst von insgesamt nur 184 Zügen (68 Züge am Tag + 116 Züge in der Nacht) und damit von einer zu niedrigen Zugzahl sowie einem falschen Betriebsprogramm aus. Auch die für das Jahr 2010 angenommene Belastung mit 386 Zügen pro Tag sei unrealistisch. Anstelle der prognostizierten 226 Güterzüge (Stand 1996: 132 Güterzüge) sollten nach der beabsichtigten Aufnahme zusätzlichen Güterverkehrs aus Frankreich (in Richtung Schweiz und Italien) künftig ca. 400 Güterzüge die Strecke befahren („Bypass zwischen dem französischen und dem deutschen Eisenbahnnetz“). Eine realistischere Verkehrsprognose werde zu höheren Anforderungen an die Gestaltung des aktiven Lärmschutzes und damit zu einer veränderten Planung führen. In gleicher Weise fehlerhaft seien daher auch die Erschütterungsprognosen, zumal die Behörde selbst einräume, dass die Erschütterungsauswirkungen auch davon abhingen, ob sie zur Tages- oder zur Nachtzeit und wie häufig sie aufträten. - Die aufgezeigten Mängel könnten weder durch Planergänzung noch durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden; dies schon wegen der Vielzahl der erforderlichen Nachbesserungen, die nur in einem Verfahren „aus einem Guss“ bewältigt werden könnten.
81 
Die Beklagte beantragt,
82 
die Klagen abzuweisen.
83 
Sie erwidert: Die geltend gemachten Planungsmängel lägen nicht vor. Mit dem Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss regele unter Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung nicht die Bauausführung des Tunnels, seien die Kläger präkludiert; die Klägerin zu 2 habe hierzu im Rahmen der insoweit maßgeblichen ersten Offenlegung überhaupt keine Einwände vorgebracht; die von den Klägern zu 3 und 4 mit Schreiben vom 11.03.1998 erhobenen Einwendungen enthielten nur die Forderung, der Vorhabenträgerin die nach dem Stand der Technik schonendste Bauweise aufzugeben, und damit nicht die Forderung nach Festlegung einer ganz bestimmten Tunnelbauart (Neue Österreichische Tunnelbauweise oder Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine); die Klägerin zu 1 habe in ihrem allein fristwahrenden Schreiben vom 11.03.1998 lediglich Angaben zur Frage vermisst, wie überhaupt gebaut werden solle; das beziehe sich auf die Neubautrasse insgesamt. Im Übrigen habe die Bauausführung aus der Planfeststellung ausgeklammert werden dürfen, da mit der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise und dem Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine nach dem Stand der Technik geeignete und in ihren Auswirkungen vergleichbare Lösungen (Tunnelbauweisen) zur Verfügung stünden. Mit einer Entscheidung für den Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine wäre nicht zugleich eine Entscheidung für die Förderbandlösung getroffen; eine solche läge allenfalls bei einem ausschließlichen Auffahren des Tunnels von Süden her nahe. Das Für und Wider eines Förderbands einerseits und eines Lkw-Transports andererseits sei hinreichend und bedenkenfrei abgehandelt worden. - Die Ablagerung der Tunnelausbruchmassen im „Kapf“ entspreche dem bei der ersten Offenlegung der Pläne ausdrücklich erklärten Willen der Klägerin zu 1. Rechte der Kläger zu 3 und 4 seien hierdurch von vornherein nicht betroffen. Die Klägerin zu 2 habe im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 selbst angeregt, die Deponierung des Tunnelaushubmaterials im Steinbruch „Kapf“ vertraglich zu regeln und dies nachrichtlich in den Planfeststellungsbeschluss zu übernehmen; lediglich über die finanziellen Modalitäten der vorgesehenen Einlagerung habe bisher kein Konsens erreicht werden können. Auf Grund der Verhandlungen habe die Behörde davon ausgehen dürfen, dass es bei einer Einlagerung des Tunnelaushubmaterials nicht zu einer Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Klägerin zu 2 komme. Auch die der Klägerin zu 2 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 zur Gewinnung von Kalkstein sei unter Nr. 28 und Nr. 35 der Bedingungen und Auflagen von der Verfüllung des Steinbruchs mit Aushubmaterial des Tunnels ausgegangen, wie dies auch schon dem Genehmigungsantrag vom 11.12.1991 zugrunde gelegen habe. Der Vorbehalt unter I.2.3 sei erforderlich, weil noch abschließend geklärt werden müsse, auf welchen Flächen die Einlagerung tatsächlich erfolgen solle; endgültig sollten nur die bereits ausgebeuteten Flächen beansprucht werden, bei denen die Betriebsabläufe so wenig wie möglich beeinträchtigt würden. Mangels vertraglicher Einigung habe die Planungsentscheidung gewährleisten müssen, dass die in Frage kommenden Flächen insgesamt zur Verfügung stünden. Gleiches gelte für den Vorbehalt in I.2.3 hinsichtlich der Einlagerungsbedingungen; insoweit gehe es vornehmlich um die Umsetzung der sich bereits aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 ergebenden Rekultivierungs- und insbesondere Wiederverfüllungsverpflichtungen. Selbst wenn insoweit ausschließlich das Landratsamt Lörrach zuständig wäre, führte dieser Mangel nicht zur beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. - Mit ihren Einwendungen betreffend das Rettungskonzept seien die Kläger präkludiert. Dies gelte auch für die Klägerin zu 1, die ihre diesbezüglichen Bedenken erst im (verspäteten) Schreiben vom 02.04.1998 vorgebracht habe. Die vorsorgliche Aufrechterhaltung der Einwendungen im (Sammel-)Schreiben vom 24.07.2001 beseitige die eingetretene Präklusion nicht. Im Übrigen sei das vollständige Rettungskonzept in IV.3.1.8.1 des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt. - Zur Frage einer Verdeckelung der Neubaustrecke zwischen dem südlichen Tunnelportal und der Querung der B 3 (ca. 50 m) hätten sich im Rahmen der insoweit maßgeblichen ersten Offenlegung der Pläne weder die Klägerin zu 2 noch die Kläger zu 3 und 4 geäußert, so dass insoweit Präklusion eingetreten sei. Im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 habe die Klägerin zu 1 nicht - wie nunmehr in der Klageschrift - vorgebracht, dass ohne die begehrte Verdeckelung ihr städtebauliches Entwicklungspotential drastisch eingeschränkt bzw. ein wesentlicher Teil des Gemeindegebiets der gemeindeeigenen Planung entzogen würde. Auf das Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 könne sich die Klägerin zu 1 nicht berufen, da die (erste) Planänderung das Konzept einer Tief- bzw. Troglage der Neubaustrecke ohne Überdeckelung unberührt gelassen habe. Im Übrigen seien die Überlegungen für ein Absehen von der in der raumordnerischen Beurteilung noch beabsichtigt gewesenen Überdeckelung abwägungsfehlerfrei. Durch die im Rahmen der (ersten) Planänderung erfolgte Absenkung der Neubautrasse um weitere 1,50 m mit Steilwallausbildung (Raumgitterwand) auf der Westseite sei eine Reduzierung der Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß erreicht worden. Auch der Landschaftsverbrauch sei entsprechend verringert worden, wobei durch eine Überdeckelung tatsächlich nutzbarer Landgewinn nicht zu erzielen wäre; da ein Teil der Tunnelröhren ca. 2 m oberhalb des umgebenden Geländes zu liegen käme, müsste dieses mit Erdboden überschüttet werden, so dass ein landwirtschaftlich nicht nutzbarer Wall entstünde. Hinsichtlich des aus dem Raumordnungsverfahren insoweit abgeleiteten Vertrauensschutzes sei darauf hingewiesen, dass die raumordnerische Beurteilung vom 24.02.1989 keine Bindungswirkung entfalte, sondern (nur) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei. - Mit dem Vorbringen, dass die Verwirklichung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle I“ an der planfestgestellten Verschwenkung der B 3 um 20 m Richtung Norden scheitere, seien die Kläger präkludiert; insbesondere sei diese Bauleitplanung im Einwendungsschreiben der Klägerin zu 1 vom 11.03.1998 nicht angesprochen. Im Übrigen handele es sich bei dem geplanten Gewerbegebiet „Schlöttle I“ um eine Abwehrplanung und damit nicht um einen abwägungsbeachtlichen Belang; abgesehen davon bleibe unerklärlich, warum eine Verschiebung der B 3 um ca. 15 m, die aus deren vorgegebener Gradiente resultiere, die Bebauung des betreffenden Gewerbegebiets unmöglich machen solle. - Mit den Einwendungen bezüglich Lärm und Erschütterungen (Betriebskonzept) seien die Klägerinnen zu 1 und zu 2 ausgeschlossen; insbesondere die Klägerin zu 1 habe diese Problematik im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 nicht angesprochen. Auch die Kläger zu 3 und 4 hätten im (Sammel-)Schreiben vom 11.03.1998 nicht - wie nunmehr mit der Klageschrift - geltend gemacht, die luftschalltechnische Untersuchung und die Erschütterungsprognosen seien deshalb fehlerhaft, weil ihnen ein falsches bzw. unrealistisches Betriebskonzept zugrund liege. Im Übrigen seien die der luftschalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung zugrunde liegenden Prognosezahlen nicht zu beanstanden. Der Planung liege die Verkehrsprognose auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans 1992 unter Berücksichtigung der Mehrverkehre aus NEAT zugrunde. Diese Prognose mit dem Zeithorizont 2010 sei die einzig rechtlich abgesicherte Verkehrsprognose im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Für die Neubaustrecke (Katzenberg-Tunnel) seien insgesamt 242 Züge (tags und nachts) zugrunde gelegte worden. Die luftschalltechnische und die erschütterungstechnische Untersuchung hätten nicht planfestgestellt werden müssen.
84 
Die Beigeladene beantragt,
85 
die Klagen abzuweisen.
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Sie trägt vor: Soweit die Klägerin zu 1 Eigentümerin planbetroffener Grundstücke im „Kapf“ sei, könne sie gleichwohl keine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen, sondern nur eine Verletzung einfach-gesetzlicher Schutzbestimmungen geltend machen; damit könne sie sich nicht auf eine unzureichend planfestgestellte Bauausführung des Tunnels berufen. Der Planfeststellungsbeschluss favorisiere nicht die Neue Österreichische Tunnelbauweise, sondern betone ausdrücklich, dass aus technischen Gründen derzeit kein Vorrang einer bestimmten Baumethode bestehe. Zur raumordnerischen Beurteilung sei anzumerken, dass darin lediglich die Verträglichkeit der Trassenlage im Raum überprüft werde; Einzelheiten der Ausführungsplanung wie beispielsweise eine Verdeckelung der Trasse seien nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens. Die Funktion der Anhörungsbehörde bestehe nicht darin, Forderungen zu stellen, welchen das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde nachzukommen hätte. - Die Klägerin zu 2 habe zu keinem Zeitpunkt Einwendungen betreffend die Bauausführung des Katzenberg-Tunnels erhoben, so dass sie insoweit präkludiert sei. Die Bauausführung sei auch nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz planerischer Konfliktbewältigung offengelassen worden. Die Erwägungen auf S. 78 und S. 142 f. des Planfeststellungsbeschlusses für ein „Ausklammern“ der Tunnelbauart stünden in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Planfeststellungsbedürftigkeit der Bauausführung eines Vorhabens. Bei der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise wie bei einem Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine handele es sich um durchführbare, bewährte und anerkannte Baumethoden nach dem Stand der Technik. Aus S. 80 f. und 142 f. des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich auch, dass die Alternativen Förderband oder Lkw-Einsatz für den Abtransport des Tunnelaushubmaterials hinreichend abgewogen worden seien. Ein Lkw-Transport lasse keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Umwelt erwarten. Im Übrigen: Der nach der Ausschreibung der Tunnelbauarbeiten beauftragte Bieter habe in seinem Angebot den Einsatz einer Tunnelbohrmaschine und eines Förderbandes in Aussicht gestellt; aber auch bei Realisierung der Förderbandlösung, die aus geografischen Gründen ohnehin nur für den Südangriff des Tunnels in Frage komme, müsse bei deren Ausfall ein Abtransport der Tunnelausbruchmassen per Lkw über die B 3 in den „Kapf“ möglich sein, da sonst die Tunnelbohrmaschine zum Stillstand kommen müsste; der anfallende Aushub aus dem Nordangriff und aus der Einrichtung der Luftschächte müsse ohnehin per Lkw abtransportiert werden. - Die Ablagerung des Tunnelaushubmaterials im „Kapf“ entspreche dem im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne wiederholt erklärten Willen der Klägerin zu 1. Auch die Flächeninanspruchnahme selbst sei auf Grund der Einwendungen der Klägerinnen zu 1 und zu 2 im Schreiben vom 22.08.2002 auf den planfestgestellten Umfang begrenzt worden (gegenüber der zunächst vorgesehenen Inanspruchnahme der gesamten Fläche des Steinbruchs „Kapf“). Von einem totalen Abwä-gungsaufall hinsichtlich der Auswirkungen für den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2 könne keine Rede sein. Auf Grund der während des Planfeststellungsverfahrens geführten Verhandlungen zwischen den Klägerinnen zu 1 und zu 2 und der Beigeladenen über die konkreten Einlagerungsbedingungen des Tunnelaushubmaterials in den „Kapf“ (vgl. den Ergebnisvermerk über die Besprechung vom 09.08.2002), die bisher an überzogenen Forderungen der Klägerinnen zu 1 und zu 2 gescheitert seien, habe die Planfeststellungsbehörde nicht davon ausgehen müssen, dass die Ablagerung mit dem laufenden Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 nicht zu vereinbaren sei; schon gar nicht habe ein enteignender Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2 zur Debatte gestanden. Zudem habe berücksichtigt werden können, dass auch die für den Steinbruchbetrieb erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 zur Gewinnung von Kalkstein in Nr. 28 und Nr. 35 der Nebenbestimmungen von der Verfüllung des Steinbruchs mit Aushubmaterial aus dem Eisenbahntunnel ausgegangen sei. Dessen Deponierung im „Kapf“ sei nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu behandeln gewesen; entscheidend sei, dass die hierdurch berührten Belange abwägungsfehlerfrei behandelt worden seien. Da bisher keine Einigung über die Einbringung der Tunnelausbruchmassen in den „Kapf“ erzielt worden sei, habe sichergestellt werden müssen, dass die in Frage kommenden Grundstücke insgesamt zur Verfügung stünden, um gegebenenfalls zwangsweise die Einlagerung durchsetzen zu können; letztlich sollten natürlich nur die Flächen in Anspruch genommen werden, die die Betriebsabläufe im Steinbruch - nach den jeweiligen Verhältnissen - so wenig wie möglich beeinträchtigten. Der Vorbehalt in I.2.3 zur Festlegung des konkreten Umfangs der in Anspruch zu nehmenden Flächen sei rechtlich unbedenklich (§ 74 Abs.3 VwVfG). Hinsichtlich der Einlagerungsbedingungen sei der Vorbehalt nicht unbestimmt; es handele sich dabei offensichtlich um die Umsetzung und Beachtung der sich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 ergebenden Rekultivierungs- und Wiederverfüllungsverpflichtungen. Der für den Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Regelung vorbehaltene Ergänzungsbeschluss sei zulässig, da es sich bei der Ablagerung der Tunnelausbruchmassen um eine notwendige Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handele, worauf bereits die Anhörungsbehörde in ihrer diesbezüglichen abschließenden Stellungnahme vom 05.09.2002 zutreffend hingewiesen habe. - Mit der Rüge eines fehlerhaften Rettungskonzepts für den Katzenberg-Tunnel seien die Kläger mangels fristgerechten Vorbringens nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Zudem sei das planfestgestellte Rettungskonzept nicht abwägungsfehlerhaft. Aus II.2.24.1 der Nebenbestimmungen ergebe sich, dass der Querstollenabstand auf 500 m zu reduzieren sei. Ein Querstollenabstand von 300 m sei nicht planfestzustellen gewesen; eine Heranziehung der Rechtslage in der Schweiz sei schon deshalb nicht geboten, weil es sich bei den genannten Anlagen (Eurotunnel und Gotthard-Basistunnel) um Straßentunnel handele. - Mit der Forderung nach einer Verdeckelung der Neubaustrecke im Anschluss an das Südportal des Tunnels seien die Klägerin zu 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 präkludiert. Der Verzicht auf eine Verdeckelung sei abwägungsfehlerfrei begründet und verletze daher keine subjektiv öffentlichen Rechte der Klägerin zu 1 aus Art. 28 Abs. 2 GG. Mit den diesbezüglichen Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 133 ff.) - auch zu den Lärmschutzbedenken und zu einem Verlust beplanbarer Gemeindeflächen - setzten sich die Kläger nicht auseinander. Im Übrigen sei eine Verdeckelung aus Lärmschutzgründen auch nicht erforderlich. Eine Bebauung der Überdeckelung - zur städtebaulichen Entwicklung der Klägerin zu 1 - wäre gerade nicht möglich. - Mit dem Vorbringen hinsichtlich des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle I“ seien die Klägerin zu 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 präkludiert. Die Klägerin zu 1 habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer diesbezüglichen Bebauungsplanung, da diese im Zeitpunkt des Eintritts der eisenbahnrechtlichen Veränderungssperre noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 137 ff). Eine Planänderung komme nur in Betracht, wenn die Klägerin zu 1 eine mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden abgestimmte Straßenplanung vorlege, was bisher nicht geschehen sei; das planfestgestellte Konzept für Schutzvorkehrungen hinsichtlich Lärm und Erschütterungen sei abwägungsfehlerfrei. Der luftschalltechnischen Untersuchung lägen die Zugzahlen des Prognosehorizonts zugrunde; dies lasse sich den Tabellen in Anhang 2 auf S. 19, 20 und 21 ohne Weiteres entnehmen.
87 
Dem Senat liegen die Planungsunterlagen des Eisenbahn-Bundesamts (5 Planboxen, 20 Ordner) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klagen sind ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 VwVfG) zulässig. Erfolg haben allerdings nur die Klagen der Kläger zu 3 und 4 in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.
I.
89 
Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 ist unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten, so dass weder seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) in Betracht kommt.
90 
Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotene Abwägung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ist aus den geltend gemachten Gründen nicht zu Lasten der Klägerin zu 1 fehlerhaft. Eine wehrfähige, in der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition vermittelt der Klägerin zu 1 die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit; Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 2 26.94 - BVerwGE 100, 388). Auch unterhalb der Rechtsschwelle bleibende Belange der Gemeinde gehören zum Abwägungsmaterial i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Die Gemeinde hat dann ein Recht auf Abwägung dieser Belange. Wehrfähig sind aber immer nur eigene (Rechts-)Positionen bzw. Belange der Gemeinde. Dieser können nicht deshalb wehrfähige Rechte zustehen, weil der Allgemeinheit oder (einzelnen) Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Die Gemeinde kann sich nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen anderer machen. Auch unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts (Planungshoheit) steht einer Gemeinde kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - NVwZ 2003, 207 = DVBl. 2003, 211). Eine wehrfähige Rechtsposition ist ferner das einer Gemeinde zustehende Eigentum an Grundstücken, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist und nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, weshalb - mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses - auch insoweit kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung besteht, wie sie ein privater planbetroffener Eigentümer verlangen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268).
91 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klage erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher und auch nicht die Durchsetzung einer anderen Linienführung. Demgemäß will die Klägerin zu 1 mit ihrem Anfechtungsbegehren auch nicht eine insoweit planbedingte Beeinträchtigung geschützter (Rechts-)Positionen, insbesondere ihres Grundeigentums, beseitigen. Aber auch die Gründe, aus denen die Klägerin zu 1 gleichwohl eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten herleiten will, greifen nicht durch.
92 
1. Dies gilt zunächst für die Rüge der Klägerin zu 1, die Behörde habe es abwägungsfehlerhaft unterlassen, als Bauweise für die Errichtung des Katzenberg-Tunnels einen Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen - d. h. ohne Sprengungen und damit unter Ausschluss der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise - und im Gefolge hiervon den Abtransport des anfallenden Tunnelaushubmaterials mittels eines umweltschonenden Förderbandes - statt durch Einsatz von Lastkraftwagen auf dem öffentlichen Straßennetz - verbindlich festzuschreiben.
93 
Die Beklagte hält der Klägerin zu 1 insoweit schon Präklusion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegen. Im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat die Klägerin zu 1 (nur) allgemein gerügt, dass die Unterlagen keine Angaben dazu enthielten, wie überhaupt gebaut werden solle und welche Schutzvorkehrungen während der Bauzeit ergriffen würden. Ob dies zugleich die Forderung nach Festschreibung eines Vortriebs mittels Tunnelbohrmaschinen als der allein zulässigen Tunnelbauweise einschließt, was die Beklagte in Abrede stellt, kann dahinstehen.
94 
Denn es ist nicht ersichtlich, welche eigene Rechtsposition der Klägerin zu 1 durch den Verzicht auf die Festschreibung der Tunnelbauweise mit Vollschnittmaschinen in abwägungsfehlerhafter Weise betroffen sein könnte. Weder wäre ein Planungsmangel insoweit kausal für die Inanspruchnahme von Grundeigentum oder für eine sonstige Betroffenheit der Klägerin zu 1, noch zeigt diese auf, welche aus Art. 28 Abs. 2 GG ableitbare (Rechts-)Position tangiert wäre.
95 
Im Übrigen hat die Behörde (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 78) aus technischen Gründen keinen Vorrang einer der beiden Baumethoden erkennen können und auch sonst keine Veranlassung gesehen, die Bauweise festzuschreiben, „da sich aus dieser allein keine bestimmte erkennbare und unzu-mutbare Rechtsbetroffenheit herleiten und somit vermeiden lässt“ und „da der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke durch den Einsatz erfahrener Fachleute und Firmen sichergestellt scheint.“ Entsprechend II.1.2 der Nebenbestimmungen darf mit der Bauausführung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes erst begonnen werden, wenn die bauaufsichtliche Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt worden ist; die Ausführungsunterlagen müssen den einschlägigen technischen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch nach § 4 Abs. 1 AEG besteht die Verpflichtung der Eisenbahnen, u. a. die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen. Es ist daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde - etwa zur Vermeidung von Sprengungen, die mit der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise verbunden wären - diese Bauweise zu Gunsten eines Vortriebs mittels Tunnelbohrmaschinen nicht verbindlich ausgeschlossen, sondern es - auch im Interesse der Allgemeinheit, da das Vorhaben ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werde - zugelassen hat, dass die genannten Vortriebsarten „nach dem Wunsch des Vorhabenträgers einem freien Wettbewerb unterworfen“ werden und die „Bauweise anhand der günstigsten Marksituation (Ausschreibungsergebnis) heraus gewählt“ werden sollten.
96 
Auch mit Blick auf die „Anschlussproblematik“ des Abtransports des Tunnelaushubmaterials von ca. 2,2 Mio. m³ in den Steinbruch „Kapf“ - dieser Deponierungsstandort entspricht einer allseitigen Forderung und steht daher völlig außer Streit (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 79) - ist keine andere Beurteilung geboten. Zwar kann die Vortriebsart nicht zwangsläufig mit der Art und Weise des Abtransports des Aushubmaterials verknüpft werden. Doch erscheint eine Förderbandlösung - entfernungsbedingt und (damit) auch wirtschaftlich - nur sinnvoll, wenn der Katzenberg-Tunnel ausschließlich von Süden her aufgefahren wird, was nur bei einem Einsatz von Tunnelbohrmaschinen möglich ist; bei der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise gäbe es mit dem Nordportal, dem Südportal und dem etwa mittig gelegenen Fensterstollen insgesamt drei Bereiche, wo Ausbruchmassen anfielen. Die Förderbandlösung wird als „umweltschonend“ gefordert zur Vermeidung oder jedenfalls zur erheblichen Reduzierung des sonst erforderlichen Abtransports der Tunnelausbruchmassen per Lastkraftwagen über das öffentliche Straßennetz und der damit verbundenen Lärm- und Abgasimmissionen, wie dies nach der Planungsentscheidung zulässig wäre. Auch insoweit ist jedoch nicht erkennbar, welche eigene (Rechts-)Position der Klägerin zu 1 durch die Planung abwägungsfehlerhaft betroffen wäre, abgesehen davon, dass im Fall einer Förderbandlösung u. U. noch andere gemeindeeigene Grundstücke mit einer entsprechenden Dienstbarkeit zu belasten wären. Auf eine unzumutbare Immissionsbelastung der Bevölkerung, insbesondere der Menschen, die an den bei einem Lkw-Einsatz befahrenen Straßen wohnen, kann sich die Klägerin zu 1 nicht berufen, auch nicht unter dem Aspekt der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsgarantie. Insoweit hätten die (Immissions-)Betroffenen ihre Abwehrrechte selbst geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.), wie dies auch der Kläger des Verfahrens 5 S 402/03 tut.
97 
2. Mit ihren Einwänden gegen die planerische Lösung zur Einbringung des Tunnelaushubmaterials in den „Kapf“ kann die Klägerin zu 1 ebenfalls nicht durchdringen.
98 
Die Ablagerung der Ausbruchmassen im „Kapf“ entspricht einer Forderung gerade auch der Klägerin zu 1 im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne, die insoweit noch die Errichtung von drei Seitendeponien vorsahen. Deshalb wurden im Rahmen der ersten Planänderung, die u.a. das Deponiekonzept zum Gegenstand hatte, die im „Kapf“ gelegenen Grundstücke der Klägerin zu 1 „vorübergehend“ in Anspruch genommen. Da die allseits, insbesondere von der Klägerin zu 2 (vgl. das gemeinsame Einwendungsschreiben vom 24.07.2001), für sinnvoll und angemessen erachtete vertragliche Regelung der Einlagerung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ zwar weit gediehen, aber eben noch nicht unterzeichnet war (vgl. den Entwurf vom 30.07.2002), beantragte die Beigeladene (bereits) mit Schreiben vom 04.07.2002 die zweite Planänderung, die nur die Umschreibung von „vorübergehende Inanspruchnahme“ in „dauerhafte Inanspruchnahme“ der Grundstücke im „Kapf“ zum Gegenstand hatte, da das einzubringende Tunnelaushubmaterial dauernd im „Kapf“ verbleiben sollte. In der unter dem 02.10.2002 abgegebenen Stellungnahme zu den Einwendungen der Klägerinnen zu 1 und 2 vom 20.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung wies die Beigeladene darauf hin, dass nur dieser Aspekt mit der „Umschreibung“ klargestellt werden sollte, ein Grunderwerb durch den Vorhabenträger hiermit jedoch nicht beabsichtigt und verbunden sei.
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„Unglücklich“ ist insoweit die Diktion des Planfeststellungsbeschlusses (S. 77) sowie des Grunderwerbsverzeichnisses (Band 8b) und der Anlage 15.1 zur Flächeninanspruchnahme (beide mit einem Planfeststellungsvermerk versehen), die ebenfalls von „dauernd beansprucht“ sprechen, obwohl damit üblicherweise die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks für das betreffende Vorhaben gemeint ist. Eine Enteignung als dauerhafter Entzug des Grundeigentums ist hier aber gerade nicht gewollt. Auf diese Problematik hat bereits das Regierungspräsidium Freiburg in seiner abschließenden Stellungnahme vom 16.10.2002 (S. 4 f.) hingewiesen und vorgeschlagen, zur Klarstellung der nur „tatsächlichen Inanspruchnahme“ die sonst - etwa im Straßenrecht - übliche Bezeichnung „Sonderfläche“ vorzusehen, was allerdings nicht geschehen ist. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 77) heißt es hierzu:
100 
„Die im Flächenbedarfsplan 15.1 als „dauerhafte Inanspruchnahme“ ausgewiesenen Grundstücke sollen - wenn auch in umgestalteter Form - nach Einbau der Tunnelausbruchmassen unbeschränkt dem ursprünglichen Eigentümer wieder verfügbar gemacht werden; ein dauerhafter Erwerb der Grundstücke ist vom Vorhabenträger nicht vorgesehen. Das Eigentum an den eingelagerten Massen soll mit dem Einbau in das „Kapf“-Gelände ins Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen. Die Ausweisung als „dauerhafte Inanspruchnahme“ mit ihrer stärkeren Eigentumsbeschränkung erfolgt ausschließlich zur Absicherung der Vorhabensverwirklichung.“
101 
Der Sache nach handelt es sich daher - wie bei einer vorübergehenden Inanspruchnahme eines Grundstücks - (nur) um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die unter Umständen (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) auch eine Entschädigungspflicht auslösen kann, was die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung mit Blick auf eventuelle Eingriffe in den Ablauf des Betriebs der Klägerin zu 2 selbst eingeräumt hat. Diese (verfassungs-)rechtliche Einordnung gilt allerdings nicht für die Klägerin zu 1, da eine Gemeinde nicht Grundrechtsträgerin ist und sich deshalb nicht auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 11 A 12.99 - m.w.N., NVwZ 2001, 1160 - DÖV 2001, 692).
102 
Die Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde ist gegeben. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 09.12.1994 - 5 S 1648/94 - (NuR 1996, 291 = VBlBW 1995, 275) zur Unterbringung der Überschussmassen beim Bau der Hochrheinautobahn A 98 anerkannt. Unter Hinweis auf dieses Urteil hat auch der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 1892/97 -) erkannt, dass die Befugnis zur Enteignung von Grundstücken nach § 19 FStrG sich auch auf Flächen erstrecke, die für Ablagerungen zur Unterbringung des bei einem Straßenbauvorhaben anfallenden Massenüberschusses benötigt würden. Auch das OVG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 05.04.2000 - 8 C 11634/98 - (NVwZ 2001, 104) entschieden, dass angesichts des Ausmaßes der beim Bau einer ICE-Strecke anfallenden Überschussmassen die Regelung über deren Ablagerung zu den „notwendigen Folgemaßnahmen“ i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehöre; dementsprechend entfalte der festgestellte Plan auch bezüglich der Ablagerung der Überschussmassen enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 22 Abs. 2 AEG. Die Behörde hat daher die „Deponierungsfrage einer solchen Menge Ausbruchmaterial“ zu Recht als abwägungsrelevant und (damit) auch als regelungsbedürftig angesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 139), nachdem die ins Auge gefasste Vereinbarung zur Einlagerung des Tunnelausbruchs im „Kapf“ zwischen der Beigeladenen einerseits und den Klägerinnen zu 1 und zu 2 andererseits (vgl. auch den Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg) noch nicht rechtswirksam zustande gekommen war. Auch wenn für die Klägerin zu 1 die Schutznorm des Art. 14 Abs. 1 GG nicht in den Blick zu nehmen ist, dürfen die durch den Zugriff bewirkten Beeinträchtigungen des Grundeigentums zu dem (gesetzlich) erlaubten Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis stehen. Danach ist die planfestgestellte „Art“ der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin zu 1 zur Ablagerung des Tunnelaushubs im „Kapf“ gegenüber einem dauerhaften Entzug der Flächen der geringere Eingriff und damit unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die „nicht enteignende“ Qualität des Zugriffs auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 ist trotz der in den planfestgestellten Unterlagen (insbesondere im Grunderwerbsverzeichnis) verwendeten Formulierung „dauernd beansprucht“ bzw. „dauerhafte Inanspruchnahme“ auf Grund der entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 77 und S. 141) hinreichend sicher bestimmt und dokumentiert.
103 
Zwar geht der danach mögliche Zugriff auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 im „Kapf“ dem Umfang nach (derzeitiges verfüllungsfähiges Einbauvolumen ohne künftige Deponieerweiterungen) zu weit. Gleichwohl liegt darin keine unverhältnismäßige (Mehr-)Belastung der Klägerin zu 1. Denn im Vorbehalt unter I.2.3 ist verfügt, dass die Festlegung des konkreten Umfangs der in Anspruch zu nehmenden Flächen im Bereich der Deponie „Kapf“ gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten bleibt. Allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses droht der Klägerin zu 1 also noch gar kein Zugriff auf die ihr gehörenden Flächen. Hierzu bedarf es eines Ergänzungsbeschlusses nach Durchführung des vorbehaltenen Verfahrens. Diesen Vorbehalt hat die Behörde mit dem Gebot der Rücksichtnahme auf das Steinbruchunternehmen der Klägerin zu 2 begründet (vgl. hierzu auch die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde vom 16.10.2002 S. 5 f.), um, orientiert an einer geringstmöglichen Beeinträchtigung der Betriebsabläufe, die konkreten Zugriffsflächen erst im Zeitpunkt der Bauausführung (Anlieferung des Tunnelaushubmaterials) genauer festzulegen. Der Vorbehalt ist insoweit mit § 74 Abs. 3 VwVfG vereinbar. Wegen der gebotenen Rücksichtnahme auf die Betriebsabläufe im Unternehmen der Klägerin zu 2 war eine abschließende Entscheidung über die konkret benötigten Verfüllflächen im „Kapf“ bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sinnvollerweise (noch) nicht möglich. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine Lösung des offengehaltenen Problems, die nur in der Festlegung der konkreten Zugriffsflächen innerhalb des mit dem Planfeststellungsbeschluss „reservierten“ Rahmens besteht, durch die bereits getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird oder die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange ein solches Gewicht haben, dass die Prüfungsentscheidung nachträglich - gerade auch zu Lasten der Klägerin zu 1 - als unausgewogen erscheinen kann. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin zu 1 mit der Einlagerung des Tunnelaushubmaterials im „Kapf“ und damit (auch) auf den ihr gehörenden und von der Klägerin zu 2 gepachteten Grundstücken nicht nur einverstanden erklärt, sondern dies im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne (mit dem damaligen Konzept der Errichtung von drei Seitendeponien) sogar gefordert hat. Vor diesem Hintergrund bestand für die Behörde im Rahmen der Abwägung keine Veranlassung, eine flächenmäßig zunächst zu weit greifende „dauernde Inanspruchnahme“ der Grundstücke im „Kapf“ an entgegenstehenden Eigentümerinteressen der Klägerin zu 1 scheitern zu lassen.
104 
Der zweite Teil des Vorbehalts unter I.2.3 zu den Einlagerungsbedingungen des Tunnelaushubmaterials hat nicht die Klägerin zu 1 zum Adressaten, auch wenn diese an der dort erwähnten einvernehmlichen Regelung bzw. an den bisherigen Entwürfen hierzu beteiligt war. Auch die Klägerin zu 1 hat insoweit keine eigene Betroffenheit aufgezeigt.
105 
3. Mit ihren Einwänden gegen das der Planung zugrunde liegende Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel kann die Klägerin zu 1 ebenfalls keinen Abwägungsmangel zu ihren Lasten begründen. Zwar ist die Klägerin zu 1 als Trägerin der örtlichen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) zu Hilfeleistungen bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die u. a. durch Unglücksfälle verursacht sind, verpflichtet (§ 2 Abs. 1 FwG). Auf die im Einwendungsschreiben vom 10.03.1998 erhobene Forderung nach Finanzierung der vorhabenbedingten Mehrausstattung der gemeindlichen Feuerwehr hat sich die Beigeladene entsprechend der seit 07.08.1998 gültigen „Vereinbarung zwischen den Innenministern/Senatoren für Inneres der Länder und der Deutschen Bahn AG“ verpflichtet, für die Bewältigung bahntypischer Gefahren Ausrüstung und gegebenenfalls Bedienungspersonal, die für das sonstige Einsatzgeschehen örtlich nicht erforderlich sind, bereit zu stellen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 71). Im Übrigen gehört zur Planfeststellung nur das bauliche Sicherheitskonzept, nicht auch das betriebliche. Insoweit hat die Behörde auf eine entsprechende Forderung der Klägerin zu 1 hin - abweichend von der unter II.1.5 der Nebenbestimmungen (Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau von Eisenbahntunneln) in Bezug genommenen Richtlinie - unter II.2.24.1 der Nebenbestimmungen angeordnet, dass der Querstollenabstand zwischen den Tunnelröhren (von 1000 m) auf 500 m zu verkürzen ist. Ob die zusätzlichen Querstollen auch in den planfestgestellten Unterlagen eingezeichnet sein müssen, was die Klägerin zu 1 anmahnt, oder ob hierfür die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung ausreicht, wie die Beigeladene meint, kann dahinstehen. Denn durch einen insoweit anzunehmenden Mangel der Pläne wäre keine eigene (rechtlich geschützte) Position der Klägerin zu 1 verletzt. Überhaupt kann diese auch als Trägerin der örtlichen Feuerwehr gegenüber der Planung nicht als Verletzung eines eigenen Rechts oder Interesses einwenden, dass das Rettungs- und Sicherheitskonzept zu unbestimmt oder sonst unzulänglich sei, etwa weil der Querstollenabstand zur Verkürzung der Rettungswege noch weiter zu reduzieren gewesen wäre.
106 
4. Die Klägerin zu 1 fordert eine Verdeckelung der Neubaustrecke zwischen dem Südportal des Katzenberg-Tunnels und der kreuzenden B 3 im Hinblick auf die entsprechende Maßgabe unter 1h) der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 wie auch zur Realisierung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ nördlich der B 3. Der Folgerung, dass der Verzicht auf die Verdeckelung deshalb einen Abwägungsfehler darstelle, kann der Senat schon deshalb nicht zustimmen, weil die Klägerin zu 1 mit ihrem diesbezüglichen Klagevorbringen gemäß § 20 Abs. 2 AEG präkludiert ist.
107 
Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (Satz 1); hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen (Satz 2). Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171 = DÖV 1996, 608 sowie ständige Rechtsprechung des erk. Senats). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Planbetroffenen auseinander gesetzt hat.
108 
Auf den Einwendungsausschluss wurde, wie dies § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG verlangt, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des (Grund-)Anhörungsverfahrens im Mitteilungsblatt der Klägerin zu 1 vom 22.01.1998 und im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens im Mitteilungsblatt vom 31.05.2001 ordnungsgemäß hingewiesen.
109 
Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegten Mitwirkungslast gehört es, dass seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die Beeinträchtigungen darlegen; die Einwendungen müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - a.a.O.). Dies gilt uneingeschränkt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Träger öffentlicher Belange gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 AEG, § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, seine Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenen-Beteiligung fristgerecht Einwendungen im Sinne einer „Thematisierung“ erheben (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000 - 5 S 1885/99 -). Eine Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn sie erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - UPR 1995, 268).
110 
Im danach maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat die Klägerin zu 1 nur allgemein darauf hingewiesen, dass das für das Vorhaben durchgeführte Raumordnungsverfahren auf ihrer Gemarkung eine Verdeckelung vorgesehen habe, sich hiervon in den Antragsunterlagen jedoch nichts mehr finde; der Verzicht auf eine Verdeckelung der Strecke im Bereich des Südportals des Katzenberg-Tunnels führe dazu, dass die Gemeinde zusätzlich zerschnitten und eine wenig touristenfreundliche Landschaft geschaffen werde; auch die Verlegung der B 3 ließe sich vermeiden. Von einer Beeinträchtigung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten und damit ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Planungshoheit durch Verhinderung oder unzumutbare Erschwerung der Realisierung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ nördlich der B 3 - gegenüber dem hier vorhandenen Gewerbegebiet „Martelacker“ - ist auch nicht ansatzweise die Rede. Auch in der als Anlage beigefügten Stellungnahme vom 10.03.1998 wird zunächst nur allgemein auf den Widerspruch zur Voraussetzung bzw. Bedingung der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 hingewiesen, wonach die Neubaustrecke zwischen dem südlichen Tunnelausgang und der Querung der B 3 zu verdeckeln sei, und zwar mit dem Ziel, „die vom Vorhabenträger geplante Zerschneidung der Ortschaft zu verhindern“; die von der Gemeinde mit der Entwicklung des Fremdenverkehrs betriebene Zukunftssicherung werde unverhältnismäßig erschwert, wenn auf eine „landschaftsgerechte Einbindung der Trasse“ verzichtet werde, die nur bei einer gedeckelten Führung möglich sei; dieses „Interesse an einer geordneten Entwicklung des der Erholung dienenden Landschaftsbildes“ könne nicht mit einem angeblich verminderten Flächenverbrauch gerechtfertigt werden. Negative Auswirkungen einer fehlenden Verdeckelung auf städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten oder gar auf eine hinreichend konkretisierte Bauleitplanung werden nicht angeführt. Unter Nr. 14 „Verletzung der Bauplanungsrechte der Gemeinde“ macht die Klägerin zu 1 nur geltend, dass im Bereich der Station 256,4 (Lageplan) durch die Planung ausgewiesene Gewerbeflächen der möglichen Nutzung entzogen würden, was weder mit der Gemeinde abgesprochen noch in der Variantendiskussion dargestellt worden sei. Auch in der nachgereichten (verspäteten) Stellungnahme vom 02.04.1998 findet sich hierzu lediglich die Ergänzung, dass sich der Vorhabenträger nicht die Mühe gemacht habe, seine Planung mit der fortentwickelten Bebauungsplanung der Gemeinde abzustimmen. Welches die betroffene „fortentwickelte Bebauungsplanung“ sein soll, wird nicht konkretisiert; als Beispiel wird lediglich die „Planung des Radwegs Egringen-Efringen-Kirchen“ genannt, die blockiert werde; von einer betroffenen (Bauleit-)Planung für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ ist keine Rede. Im Zeitpunkt der Offenlegung der Pläne war selbst im Flächennutzungsplan der Klägerin zu 1 aus dem Jahre 1995 eine gewerblich zu nutzende Fläche im Bereich „Schlöttle“ nicht dargestellt. Die Erklärung der Klägerin zu 1, sie habe im Vertrauen darauf, dass die Forderung einer Verdeckelung in der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1998 erfüllt werde, von einer planerischen Sicherung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan abgesehen, hat bereits die Anhörungsbehörde zutreffend als nicht überzeugend bewertet. Sie ändert zudem nichts an der Obliegenheit der Klägerin zu 1, insoweit jedenfalls eine vermeintliche städtebauliche Betroffenheit - auch ohne entsprechende bauleitplanerische Verfestigung - zu thematisieren, wozu nach den offengelegten Plänen (ohne Verdeckelung) gerade Veranlassung bestand.
111 
Erstmals im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung hat die Klägerin zu 1 geltend gemacht, dass die mit der Verdeckelung - als einer „zwingenden Auflage“ der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 - verbundene Minimierung des Flächenverbrauchs „gerade aus städtebaulichen Gründen zwingend geboten“ sei, da die Gemeinde „an dieser Stelle auf eine weitere bauliche Entwicklung dringend und unverzichtbar angewiesen“ sei; bei einem Bau der Bahnlinie im offenen Trog würde das „städtebauliche Entwicklungspotential der Gemeinde drastisch eingeschränkt.“ In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zu 1 auf einen Beschluss des Gemeinderats vom 10.10.1994 hin, der die Ausweisung einer Gewerbeerweiterungsfläche von ca. 13,5 ha zwischen B 3 und künftiger Schnellbahntrasse zum Inhalt habe; angesichts konkreter, aktueller Ansiedlungswünsche (für insgesamt ca. 4 ha) in diesem Bereich werde derzeit für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ ein Bebauungsplan aufgestellt. Diese „Thematisierung“ einer städtebaulichen Betroffenheit der Klägerin zu 1 durch das Fehlen einer Verdeckelung der Bahntrasse ist jedoch verspätet. Denn die Führung der Neubaustrecke südlich des Katzenberg-Tunnels in einem offenen Trog war bereits bei der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 Inhalt der Planung und ist nicht erstmals durch die erste Planänderung 2001 veranlasst oder in städtebaulich relevanter Weise zu Lasten der Klägerin zu 1 verschärft worden. Zwar war Gegenstand der ersten Planänderung auch die Umverteilung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke. Hierzu hat die Klägerin zu 1 im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 ausgeführt, dass auch die damit verbundene Verschärfung der Lärmbelastung erst recht für eine Verdeckelung spreche. Es wird allerdings nicht aufgezeigt, dass gerade durch die planänderungsbedingt erhöhte Lärmbelastung die Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ erschwert oder gar gänzlich vereitelt bzw. ein gemeindeeigenes Grundstück oder eine gemeindliche Einrichtung unzumutbar betroffen würden, was mit einer Verdeckelung der tiefer gelegten Trasse (als einer aktiven Lärmschutzmaßnahme) verhindert werden könnte.
112 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welcher für die Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ relevante (nutzbare) Raum- bzw. Landgewinn gerade im Fall einer Verdeckelung der Neubaustrecke (mit erforderlicher Geländemodellierung) erreicht würde. Dementsprechend vermag der Senat auch in der Sache eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch das Fehlen einer Verdeckelung nicht zu erkennen.
113 
Eine Verbesserung des Lärmschutzes im Interesse anderer Planbetroffener (Dritter) kann die Klägerin zu 1 im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend machen, auch nicht über das durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Selbstverwaltungsrecht. Dessen Betroffenheit begründet auch sonst - wie bereits dargelegt - keinen Anspruch auf eine umfassende, objektiv-rechtliche Planprüfung, so dass die Klägerin zu 1 allein aus dem behaupteten Widerspruch eines Verzichts auf die Verdeckelung der Neubautrasse zur dahingehenden Auflage in der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 keinen Abwägungsmangel herleiten kann.
114 
5. Gleiches gilt, soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, dass sie auch durch die planbedingte Verschwenkung der B 3 um ca. 20 m in Richtung Norden an der Realisierung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ gehindert werde. Auch insoweit erhebt die Beklagte zu Recht den Einwand der Präklusion. Denn die Verlegung der B 3 war bereits in den Plänen der ersten Offenlegung Anfang 1998 (als Folge der Führung der Neubaustrecke südlich des Katzenberg-Tunnels in einem Einschnitt von zunächst 7 m Tiefe) vorgesehen. In dem danach auch insoweit allein maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat es die Klägerin zu 1 nur als unverständlich bezeichnet, dass die „Bundesstraße umverlegt wird und die bestehenden Zufahrten völlig verändert werden.“ In der beigefügten Stellungnahme vom 10.03.1998 wird zwar weitergehend beanstandet, dass die - bei einer weiteren Tieferlegung der Trasse entbehrliche - „Verlegung der Bundesstraße ... die im angrenzenden Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen von der direkten und visuellen Anbindung abhängt“, wodurch deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt werde. Damit hat die Klägerin zu 1 aber nur Partei ergriffen für die Betriebe im bereits vorhandenen Gewerbegebiet „Martelacker“ südlich der B 3. Eine Beeinträchtigung auch planerischer Vorstellungen zur Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ auf der gegenüber liegenden Seite der Bundesstraße ist damit nicht angesprochen. Das ist auch in der nachgereichten (verspäteten) Stellungnahme vom 02.04.1998 nicht geschehen.
115 
Erstmals im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung hat die Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit ihrer Forderung nach einer weiteren Absenkung der Bahntrasse um 1 m darauf hingewiesen, dass „die Bundesstraße B 3 immer noch um ca. 20 m nach Norden ... abgerückt“ werde, wodurch die „zwischen zukünftiger Bahnlinie und verlegten B 3 liegen bleibende Fläche ... an entscheidender Stelle so eingeengt (wäre), dass eine sinnvolle und angemessene Bebauung nicht mehr möglich ist.“ Die erste Planänderung hat also - auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 1 - nicht erstmals die Verschwenkung der B 3 Richtung Norden zum Gegenstand gehabt, sondern als Folge der - von ihr im Rahmen der erste Planauslegung vorgeschlagenen - Tieferlegung der Neubaustrecke um 1,50 m sogar zu einer Reduzierung der Verschwenkung der B 3 gegenüber der bisherigen Planung geführt. Eine durch die erste Planänderung bedingte „Verbesserung“, was die Betroffenheit einer bebauungsplanmäßigen Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch die Verlegung der B 3 angeht, kann aber nicht zum „Aufleben“ einer insoweit präkludierten Einwendung führen.
116 
Im Übrigen ist auch vorliegend festzuhalten, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 (eisenbahnrechtliche Veränderungssperre) für ein Gewerbegebiet „Schlöttle“ weder einen Bebauungsplanentwurf noch auch nur eine dahingehende Darstellung im Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1995 gab, sondern nur der bereits erwähnte Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 10.10.1994 über die Ausweisung einer Gewerbeerweiterungsfläche von ca. 13,5 ha zwischen B 3 und künftiger Schnellbahntrasse existierte. Auch wenn die Planfeststellungsbehörde auf bauleitplanerisch noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend soweit wie möglich Rücksicht nehmen muss, nämlich in der Weise, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160 = DÖV 2001, 692), liegt kein Abwägungsmangel vor. Denn die beanstandete Verschwenkung der B 3 um (immer noch) ca. 20 m nach Norden führt lediglich zu einer Verkleinerung des im Bebauungsplanentwurf vom 04.02.2002 für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ vorgesehenen nördlichen Baufensters um ca. 4800 m², weshalb - nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1 - der Ansiedlungswunsch einer Firma nicht realisiert werden könne. Von einer „Verbauung“ ins Auge gefasster Planungsmöglichkeiten kann danach keine Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwirklichung der Planung für ein Gewerbegebiet „Schlöttle“ an der Verschwenkung der B 3 scheitern sollte bzw. hierdurch das Bebauungsplanquartier zerstört würde, wie dies die Klägerin zu 1 behauptet.
117 
„Erledigt“ wäre dieser Streitpunkt, wenn die von der Klägerin zu 1 im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 vorgeschlagene Kreisverkehrlösung im Zuge der B 3 an der Einfahrt zum bestehenden Gewerbegebiet „Martelacker“ planfestgestellt würde, was - auch ohne die geforderte weitere Absenkung der Neubautrasse um 1 m - die Verlegung der Bundesstraße hinfällig machte. Wegen der präklusionsbedingten Unbeachtlichkeit der gemeindlichen Bauleitplanung für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ musste sich die Behörde mit dieser „Detailoptimierung“ im Bereich einer Folgemaßnahme des planfestgestellten Vorhabens nicht weiter auseinander setzen. Sie hat dies gleichwohl getan und den Vorschlag der Klägerin zu 1 aus fachlicher Sicht unter Verweis auf die Haltung des Straßenbauamts Bad Säckingen abgelehnt, weil „ein Kreisverkehrplatz mit der Straßencharakteristik dieser außerörtlichen Bundesfernstraße ... nicht vereinbar“ sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 138). Dies begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Im Übrigen dürfte im Falle einer „Einigung“ zwischen der Klägerin zu 1 und dem Straßenbauamt Bad Säckingen über eine Beibehaltung der bisherigen Trassierung der B 3 im dortigen Bereich die Durchführung eines entsprechenden Planänderungsverfahrens möglich sein, worauf auch die Behörde hinweist.
118 
6. Mit der Rüge, dass das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen abwägungsfehlerhaft sei, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose Mängel aufweise, kann die Klägerin zu 1 nicht durchdringen. Sie hat nicht aufgezeigt, welche gemeindeeigenen Grundstücke oder gemeindlichen Einrichtungen bzw. welche beachtlichen planerischen Vorstellungen zur städtebaulichen Entwicklung eines bestimmten Gemarkungsbereichs durch das planfestgestellte Vorhaben einer unzumutbaren Belastung durch Lärm und/oder Erschütterungen ausgesetzt würden. Zum Fürsprecher immissionsbetroffener Dritter auf ihrem Gemeindegebiet kann sich die Klägerin zu 1 nicht machen, auch nicht - wie bereits erwähnt - unter Berufung auf ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgtes Selbstverwaltungsrecht.
II.
119 
Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2 ist ebenfalls unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 die Klägerin zu 2 nicht in ihren Rechten, so dass weder seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) in Betracht kommt.
120 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klage auch der Klägerin zu 2 erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher oder die Durchsetzung einer anderen Linienführung, sondern (nur) eine dem Grundsatz der Konfliktbewältigung und dem Bestimmtheitsgebot genügende Planfeststellung. Die Betroffenheit der Klägerin zu 2 ergibt sich daraus, dass sie im Rahmen des von ihr betriebenen Steinbruchunternehmens Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ...19 und Pächterin der übrigen - im Eigentum der Klägerin zu 1 stehenden - Grundstücke Flst.Nrn. ...12, ...85, ...87, ...90 und ...93 im „Kapf“ ist, die nach dem planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis (Band 8b) ganz oder teilweise - mit einer Fläche von insgesamt 119.246 m² - für die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials „dauernd beansprucht“ werden sollen. Entgegen der damit üblicherweise beschriebenen Rechtsfolge ist jedoch - wie unter I bereits dargelegt - eine Enteignung i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG als dauerhafter Entzug des Grundeigentums zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens gerade nicht gewollt. Vielmehr handelt es sich - wie bei einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme - (nur) um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die unter Umständen (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) auch eine Entschädigungspflicht auslösen kann, was die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung mit Blick auf eventuelle Eingriffe in den Ablauf des Betriebs der Klägerin zu 2 im Zuge der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials selbst eingeräumt hat. Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene kann die Klägerin zu 2 keine umfassende, objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen, sondern nur geltend machen, dass ihre eigenen rechtlich geschützten Belange verletzt worden seien.
121 
1. Danach kann die Klägerin zu 2 gegen die Planung schon grundsätzlich nicht mit Erfolg eine Unzulänglichkeit des (baulichen) Rettungskonzepts für den Katzenberg-Tunnel sowie eine mögliche Beeinträchtigung des von der Klägerin zu 1 geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch den Verzicht auf eine Verdeckelung der Neubautrasse im Anschluss an das Südportal des Katzenberg-Tunnels und durch Verschwenkung der B 3 um ca. 20 m nach Norden einwenden. Auch das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen ist seitens der Klägerin zu 2 mangels Hinweises auf insoweit betroffene eigene Grundstücke bzw. Grundstücksnutzungen nicht rügefähig. Gleiches gilt, soweit die Planungsbehörde als Bauweise für die Errichtung des Katzenberg-Tunnels nicht einen Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen (also ohne Sprengungen, nach der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise) festgeschrieben hat; zudem ist nicht ersichtlich, welche (Rechts-)Betroffenheit der Klägerin zu 2 in diesem Fall entfiele. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die „Anschlussproblematik“ des Abtransports des Tunnelausbruchmaterials von ca. 2,2 Mio. m³ in den „Kapf“ geboten. Zwar erscheint - wie bereits erwähnt - die (geforderte) Förderbandlösung nur sinnvoll, wenn der Katzenberg-Tunnel ausschließlich von Süden her aufgefahren würde, was nur beim Einsatz von Tunnelbohrmaschinen möglich wäre. In welche (rechtlich) geschützten Interessen der Klägerin zu 2 (vor allem) in ihrer Eigenschaft als Betreiberin des Steinbruchs im „Kapf“ durch den nach der Planung möglichen Abtransport der Aushubmassen mittels Lastkraftwagen (anstelle eines Förderbands) eingegriffen würde, ist jedoch nicht erkennbar. Hierzu hat der Werksleiter der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung nur pauschal erklärt, dass eine Anlieferung des Tunnelausbruchmaterials über ein Förderband für den Betriebsablauf besser wäre, da ansonsten durch die Vielzahl der anfahrenden und im Steinbruch verkehrenden Lastkraftwagen Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Ob dies nicht nur und erst die Umstände der Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ selbst betrifft, kann dahinstehen. Denn insoweit ist die Klägerin zu 2 mit ihrem Vorbringen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG präkludiert. Im maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung, die gerade die Änderung des Deponierungskonzepts zum Gegenstand hatte, ist nur die Rede davon, dass die mit einem Abtransport der riesigen Tunnelaushubmengen durch Lastkraftwagen „verbundenen Belästigungen für die Bevölkerung“ nicht hingenommen werden könnten, weshalb ein „umweltschonendes Förderband“ zum Einsatz kommen müsse. Dass dies auch erforderlich sei, um Beeinträchtigungen für das eigene Rechtsgut „eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ zu vermeiden, hat die Klägerin zu 2 nicht geltend gemacht.
122 
2. Beachtlich bleibt somit allein der Einwand der Klägerin zu 2, dass die Regelungen betreffend die Einbringung des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ fehlerhaft bzw. defizitär seien. Insoweit vermag der Senat jedoch einen Mangel der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu Lasten der Klägerin zu 2 nicht zu erkennen.
123 
Wie unter I.2. ausgeführt, hat die Behörde die „Deponierungsfrage einer solchen Menge Ausbruchmaterial“ zu Recht als nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG abwägungsrelevant und (damit) auch als regelungsbedürftig angesehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 139). Im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 hat die Klägerin zu 2 für diesen Fall auf die Frage der Abwicklung der Ablagerung - wie der Modalitäten der Übergabe des Ausbruchmaterials, der Trägerschaft und der Haftung für den Einbau im Steinbruch sowie der Berücksichtigung ihres eingerichteten und ausgeübten Betriebs - hingewiesen und angeregt, „diese komplexe Problematik im Verfahren der Planfeststellung vertraglich zwischen Vorhabenträger, Gemeinde Efringen-Kirchen und Firma ... AG zu regeln und diese einvernehmliche Lösung nachrichtlich in einen Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen.“ Nachdem die insoweit ins Auge gefasste Vereinbarung zur Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ zwischen der Beigeladenen (Vorhabenträger) einerseits sowie den Klägerinnen zu 1 und zu 2 andererseits (vgl. hierzu auch den Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg) noch nicht rechtswirksam zustande gekommen war, hat die Behörde die aus ihrer Sicht erforderlichen Regelungen getroffen. Diese bestehen einmal aus der Festlegung (des Umfangs) der Flächen im „Kapf“, die für die Einlagerung des Tunnelaushubmaterials „dauernd beansprucht“ werden sollen (vgl. das Grunderwerbsverzeichnis, Band 8b, sowie den Flächenbedarfsplan, Anlage 15.1), sowie aus dem unter I.2.3 verfügten Vorbehalt „Kapf“ zur Flächeninanspruchnahme und zu den Einlagerungsbedingungen. Mit diesen Regelungen verstößt die Planung nicht zu Lasten der Klägerin zu 2 gegen das fachplanerische Abwägungsgebot.
124 
Die Art des Zugriffs auf das der Klägerin zu 2 gehörende und die von ihr gepachteten Grundstücke im „Kapf“ - auch gepachtete Grundstücke genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG - steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme. Die „dauerhafte Inanspruchnahme“ der Grundstücke mit dem beschriebenen, hinreichend sicher bestimmten, eingeschränkten Regelungsgehalt im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG stellt sich gegenüber einer Enteignung i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG als geringerer Eingriff dar.
125 
Auch der Umfang des Zugriffs begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Die Festlegung der konkret zu beanspruchenden Flächen innerhalb des nach dem Grunderwerbsverzeichnis und dem Flächenbedarfsplan „reservierten“, zu weit reichenden Rahmens bleibt nach dem ersten Teil der Regelung unter I.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Interesse einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs im Steinbruchunternehmen der Klägerin zu 2 die konkreten Zugriffsflächen erst im Zeitpunkt des Baus des Katzenberg-Tunnels und damit des Anfalls des zu verfüllenden Ausbruchmaterials festzulegen. Im Rahmen des vorbehaltenen ergänzenden Verfahrens wird die zu beteiligende Klägerin zu 2 Gelegenheit haben, ihre aktuellen betrieblichen Belange einzubringen. Welche (Eigentümer-)Interessen der Klägerin zu 2 durch die Planungsentscheidung insoweit verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dies um so mehr, als sich die Klägerinnen zu 1 und zu 2 einerseits sowie die Beigeladene (Vorhabenträger) andererseits über die grundsätzliche Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ einig gewesen sind, wobei nach dem Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg die Einbaukapazität durch die Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs garantiert wurde. Ein (konkreter) Zugriff auf die „reservierten“ Flächen kann und soll also allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (noch) nicht erfolgen, so dass sich auch die Frage eines Eingriffs in dem Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 insoweit (noch) nicht stellt.
126 
Im Übrigen durfte die Behörde auf Grund der (auch) von der Klägerin zu 2 selbst angeregten und bereits weit gediehenen Verhandlungen mit der Beigeladenen davon ausgehen, dass es infolge der Einlagerung der Ausbruchmassen im „Kapf“ nicht zu einer Beeinträchtigung oder gar Stilllegung des Betriebs der Klägerin zu 2 kommen werde. Bereits in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 ist die Möglichkeit einer Rekultivierung der Abbauflächen mit „Ausbruchmaterial vom Schnellbahntunnel der Deutschen Bahn“ - nach Durchführung eines geson-derten Genehmigungsverfahrens - thematisiert (vgl. Nr. 28 und Nr. 35 der Bedingungen und Auflagen unter III). Dementsprechend ist auch der zugrunde liegende Genehmigungsantrag aus dem Jahre 1991 unter dem Punkt „Landschaftspflegerischer Begleitplan und Rekultivierungsplan“ von Verfüllmaterial aus dem (Aus-)Bau der Bahnstrecke ausgegangen. Auch im Genehmigungsantrag der Klägerin zu 2 vom 11.11.2002 zum Vorhaben „1. Änderung und Erweiterungen Abbauantrag II Steinbruch „Kapf“ - 2. Teil-Verfüllung mit Ausbruchmaterial aus dem DB-Projekt „Katzenberg-Tunnel“ - 3. Rekultivierungsplan“ ist in Anlage 10 (Rekultivierung Steinbruch „Kapf“) festgehalten, dass vorgesehen sei, „einen Teil des Steinbruchs mit Ausbruchmaterial aus dem Katzenberg-Tunnel der Neubaustrecke der Deutschen Bahn AG zu verfüllen“, und dass aus diesem Grund „die Verfüllstudie vom 17.07.1997 im Zusammenhang mit der Einbringung des Ausbruchmaterials aus dem Katzenberg-Tunnel“ geändert werden solle (räumliche Trennung von Entnahme-Betrieb und Verfüll-Betrieb). Danach hat es für die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keinerlei Anhaltspunkte für die nunmehr befürchteten Auswirkungen einer Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ auf den dortigen Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 gegeben.
127 
Dies gilt nicht nur mit Blick auf die Flächeninanspruchnahme als solche, sondern auch mit Blick auf die Einlagerungsbedingungen. Die diesbezüglichen Details sollten in der bereits erwähnten und allseits für erforderlich und sinnvoll gehaltenen Vereinbarung geregelt werden (vgl. die Einwendungsschreiben der Klägerin zu 2 vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung und vom 22.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung). Auch nach Einschätzung der Behörde (Planfeststellungsbeschluss S. 140) bedarf es zur Abwicklung der Einlagerung und der Übergabe des Materials im Einzelnen einer vertraglichen Regelung, wobei die Beteiligten in Abstimmung mit dem Landratsamt die bestehenden abbau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zu berücksichtigen haben. Entsprechend durfte sich die Behörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im zweiten Teil des Vorbehalts unter I.2.3 zu den „Einlagerungsbedingungen“ zunächst darauf beschränken, der Beigeladenen die Klärung der weiteren Details aufzugeben. Danach sind mit dem Landratsamt Lörrach „rechtzeitig vor Beginn der Einlagerungsarbeiten einvernehmlich die ordnungsrechtlich erforderlichen Verfüllbedingungen zu klären und deren Auflagen zu beachten; inhaltlich wird auf die dem Betreiber des Steinbruchs erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse hingewiesen.“ Adressat dieser Regelung ist - und kann nur sein - die Beigeladene als Vorhabenträger; dies sieht zutreffend auch die Klägerin zu 2 so (vgl. auch die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde vom 16.10.2002). In der Sache meint die Behörde ersichtlich die bereits erwähnte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992, die bei der vorgesehenen Problemlösung außerhalb der Planfeststellung in den Blick zu nehmen ist. Dass die bereits auf den Weg gebrachten Verhandlungen endgültig gescheitert wären, musste die Behörde nicht annehmen. Sie durfte deshalb im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses realistischer Weise auf eine Problemlösung durch „einvernehmliche Regelung“ setzen. Noch im Einwendungsschreiben vom 22.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung hat die Klägerin zu 2 die „allseits große Zuversicht“ betont, „dass sich die beschriebene Problematik durch den alsbaldigen Abschluss der Vereinbarung Kapf erledigt“, das Gespräch beim Regierungspräsidium Freiburg am 09.08.2002 habe „die Weichen in Richtung dieser Lösung gestellt.“ Eine „einseitige Regelung“ zwischen der Beigeladenen (Vorhabenträger) und dem Landratsamt Lörrach „zu Lasten der Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs“, die selbstredend unzulässig wäre, ist trotz der insoweit etwas verunglückten Formulierung des Vorbehalts unter I.2.3 offenkundig nicht gemeint.
128 
Für den Fall, dass es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen sollte, ist es nach dem zweiten Teil des Vorbehalts unter I.2.3 „ebenfalls erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen Ergänzungsbeschluss erlässt.“ Auch hinsichtlich der „Einlagerungsbedingungen“ unterliegt der Vorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Abwägungsrelevanz der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials greift die daraus folgende Regelungskompetenz der Planungsbehörde (s. o.) nicht nur für eine „einfache“ Ablagerung - etwa in Gestalt der ursprünglich geplanten drei Seitendeponien“ -, sondern auch dann, wenn der Tunnelausbruch „qualifiziert“ für Zwecke der Verfüllung und Rekultivierung von im Rahmen des Abbaubetriebs der Klägerin zu 2 ausgebeuteten Flächen verwendet werden soll. Dem steht nicht entgegen, dass die Wiederverfüllung (bisher) auf der Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 vonstatten geht und die Zufuhr von Ausbruchmaterial aus dem Bau des Katzenberg-Tunnels nach Nr. 35 der Bedingungen und Auflagen eines gesonderten Genehmigungsverfahrens - auf Antrag des Betreibers - bedarf. Der Einwand der Klägerin zu 2, dass bei einer solchen „qualifizierten“ Ablagerung der vorliegenden Art die „originäre Planungskompetenz eines Dritten in ihrem Kern angetastet“ würde und die Behörde „nicht regelnd in den Steinbruchbetrieb eingreifen“ dürfe, hierzu „stattdessen Regelungen des originär zuständigen Landratsamts Lörrach in Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorgaben erforderlich (seien), die sich auf den Betrieb eines Steinbruchs beziehen“, trifft nicht zu. Denn Gegenstand der Planfeststellung ist nicht die Anordnung der Wiederverfüllung durch die Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs zur Erfüllung einer sie treffenden Rekultivierungsverpflichtung, sondern die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur ordnungsgemäßen Beseitigung bzw. Ablagerung von Überschussmassen als Folge des Baus des planfestgestellten Vorhabens. Die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ - zum Zwecke der Wiederverfüllung der ausgebeuteten Flächen -, mit der die Klägerin zu 2 zudem grundsätzlich einverstanden ist, erfordert nur im Falle ihrer Vornahme durch die (verpflichtete) Beigeladene neben der Zugriffsmöglichkeit auf die Flächen als solche - wie sie durch die planfestgestellte „dauerhafte Inanspruchnahme“ als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grunde nach gesichert ist (s. o.) - auch Rücksichtnahme auf den Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 und die Beachtung materiell-rechtlicher Vorgaben in anderen Vorschriften, wie dies auch sonst wegen der (nur) formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Fall ist. Es bedürfte also im Rahmen des vorbehaltenen ergänzenden Verfahrens gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG der Beteiligung des Landratsamts Lörrach als Träger öffentlicher Belange, um die diesbezüglichen Forderungen unter Umständen (als Maßgaben) in die ergänzende Planungsentscheidung einfließen lassen zu können. Entgegen der Meinung der Klägerin zu 2 ist also das „Eingangstor zum Steinbruchbetrieb“ nicht die „Schnittstelle“ für die fachplanerische Zuständigkeit. Würde durch die (Art und Weise der) Einbringung des Tunnelausbruchmaterials durch die Beigeladene in entschädigungsrelevanter Weise in den Betrieb der Klägerin zu 2 eingegriffen, wäre hierfür eine Entschädigung zu leisten (so die Beigeladene selbst in ihrem Schreiben vom 02.10.2002 an das Regierungspräsidium Freiburg als Anhörungsbehörde). Gegen einen im Hinblick auf ihre rechtlich geschützten Interessen vermeintlich fehlerhaften Ergänzungsbeschluss könnte die Klägerin zu 2 den Rechtsweg beschreiten.
III.
129 
Die Anfechtungsklagen der Kläger zu 3 und 4 sind ebenfalls unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des vom Senat hierzu ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 keine eigenen Rechte der Kläger in einer Weise, welche seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) rechtfertigte.
130 
Die Kläger zu 3 und 4 sind - im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Voller-werbsbetriebs - Eigentümer der die Hofstelle bildenden Grundstücke Flst.Nr. ...34, ...30 und ...29 sowie der zugeordneten, als Ackerland genutzten Grundstücke Flst.Nr. ...36 und ...37/1, von denen eine Fläche von insgesamt 23.434 m² mit einer Tunneldienstbarkeit zur Sicherung des Baus, des Bestands, der Unterhaltung und des Betriebs des Katzenberg-Tunnels (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 76 f.) belastet werden sollen. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG) Planbetroffene haben die Kläger zu 3 und 4 grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange der Kläger als betroffenen Grundstückseigentümern schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 217), vorausgesetzt, der Mangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des jeweiligen Grundstücks kausal (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287).
131 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klagen auch der Kläger zu 3 und 4 erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher und auch nicht die Durchsetzung einer anderen Linienführung, welche die vorgesehene Belastung ihrer Grundstücke mit einer Tunneldienstbarkeit entfallen ließen. Dementsprechend machen die Kläger zu 3 und 4 nicht geltend, gerade durch diese Beanspruchung ihres Grundeigentums in ihren Rechten verletzt zu sein.
132 
Unter Berufung auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und des dadurch ausgelösten umfassenden, objektiv-rechtlichen Prüfungsanspruchs können die Kläger zu 3 und 4 aber auch nicht mit Erfolg einwenden, dass als Tunnelbauweise ein Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen und zum Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ eine Förderbandlösung verbindlich hätten festgelegt werden müssen, ebenso wenig dass die Regelungen betreffend die Einbringung der Tunnelaushubmassen in den „Kapf“ defizitär seien, dass das planfestgestellte Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel nicht dem Stand der Technik entspreche und dass eine Verdeckelung der Neubaustrecke zwischen dem Südportal des Katzenberg-Tunnels und der kreuzenden B 3 abwägungsfehlerhaft unterblieben sei, was ebenso wie die planbedingte Verschwenkung der B 3 nach Norden um ca. 20 m zu einer Beeinträchtigung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ führe. Denn bei einer Planung, die all diesen Forderungen entspräche, änderte sich an der unmittelbaren Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger zu 3 und 4 durch die vorgesehene Belastung mit einer Tunneldienstbarkeit nichts. Ein aus den geltend gemachten Gründen anzunehmender Rechtsmangel der Planungsentscheidung wäre nicht kausal für die enteignende Betroffenheit der Kläger zu 3 und 4.
133 
Daneben sind die Kläger zu 3 und 4 mit ihrem oberhalb der Neubautrasse im Bereich des Südportals des Katzenberg-Tunnels gelegenen Anwesen aber auch durch die planbedingten Immissionen betroffen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf mögliche Erschütterungen durch Sprengungen bei Errichtung des Tunnels nach der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise - anstelle eines Vortriebs mit Tunnelbohrmaschinen - (1.), und zum anderen im Hinblick auf mögliche Immissionen durch Lärm, Erschütterungen und sekundären Luftschall beim Betrieb der Neubaustrecke (2.). Nur unter letzterem Aspekt können die Kläger zu 3 und 4 mit ihren Einwendungen teilweise durchdringen.
134 
1. Es kann dahinstehen, ob der Schutzanspruch der Kläger zu 3 und 4 gegenüber unzumutbaren Erschütterungsimmissionen durch Sprengungen während der Bauphase des Katzenberg-Tunnels nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder nach Maßgabe des fachplanerischen Abwägungsgebots des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu beurteilen ist. Ferner kann offen bleiben, ob die Kläger zu 3 und 4 mit ihrer insoweit im Klageverfahren erhobenen Rüge, als Tunnelbauweise hätte ein Vortrieb mit Vollschnittmaschinen verbindlich planfestgestellt werden müssen, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG präkludiert sind. Im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 haben sie beantragt, dem Vorhabenträger „im Zuge des Tunnelbaus Sprengungen zu untersagen“, da nur so unzumutbaren Erschütterungen und Bauschäden vorgebeugt werden könne, und die „nach dem heutigen Stand der Technik schonendste Bauweise in diesem Kalksandsteingelände dem Vorhabenträger aufzugeben.“ Es ist nicht ganz eindeutig, ob damit der nunmehr geforderte Vortrieb mit Tunnelbohrmaschinen gemeint war.
135 
Jedenfalls ist der Senat in der Sache zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger zu 3 und 4 bei Anwendung der nach der Planungsentscheidung jedenfalls nicht ausgeschlossenen Neuen Österreichischen Tunnelbauweise durch die damit verbundenen Sprengungen nicht unzumutbaren Erschütterungsimmissionen ausgesetzt würden. Wie bereits erwähnt, hat die Behörde aus technischen Gründen keinen Vorrang einer der beiden Baumethoden erkennen können und auch sonst keine Veranlassung gesehen, die Bauweise festzuschreiben, „da sich aus dieser allein keine bestimmte erkennbare und unzumutbare Rechtsbetroffenheit herleiten und somit vermeiden lässt“ und „da der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke durch den Einsatz erfahrener Fachleute und Firmen sichergestellt scheint.“ Entsprechend II.1.2 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss darf mit der Bauausführung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes erst begonnen werden, wenn die bauaufsichtliche Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt worden ist; die Ausführungsunterlagen müssen den einschlägigen technischen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch nach § 4 Abs. 1 AEG besteht die Verpflichtung der Eisenbahnen, u. a. die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen. Ferner hat die Behörde bei der Behandlung der Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 (Planfeststellungsbeschluss S. 362) darauf hingewiesen, dass sich das bebaute Flurstück „mindestens 30 m über der Firste des geplanten Tunnels“ befinde und „vom Bauunternehmer eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende schonende Bauweise gefordert“ werde. Ergänzend besteht nach II.1.3.1 der Nebenbestimmungen die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung eines erschütterungstechnischen Beweissicherungsverfahrens zum baulichen Zustand möglicherweise betroffener Objekte vor Beginn und nach Ende der Bauarbeiten. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Vermeidung von Sprengungen, die mit der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise verbunden wären, diese Bauweise zu Gunsten eines Vortriebs mit Tunnelbohrmaschinen nicht verbindlich ausgeschlossen, sondern es - auch im Interesse der Allgemeinheit, da das Vorhaben ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werde - zugelassen hat, dass die genannten Vortriebsarbeiten „nach dem Wunsch des Vorhabenträgers einem freien Wettbewerb unterworfen“ werden und die „Bauweise anhand der günstigsten Marktsituation (Ausschreibungsergebnis) heraus gewählt“ werden sollten. Die Kläger zu 3 und 4 haben demgegenüber nicht substantiiert aufgezeigt, dass ihnen bei einem Einsatz der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise trotz Durchführung der Arbeiten „nach dem Stand der Technik“ und trotz Einhaltung einschlägiger Regelwerke und Richtlinien unzumutbare Erschütterungsimmissionen drohten, die es erforderlich machten, zu ihrer Vermeidung einen Vortrieb mittel Tunnelbohrmaschinen vorzuschreiben.
136 
Danach ist auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen Verkürzung des Querstollenabstands im Katzenberg-Tunnel (von 1000 m) auf 500 m und damit der Herstellung weiterer - bisher in den Plänen nicht eingezeichneter - Querstollen keine relevante bauzeitbedingte (vermehrte) Erschütterungsbelastung der Kläger zu 3 und 4 zu befürchten, zumal der im betreffenden Tunnelabschnitt erforderliche neue Querstollen in ca. 200 m Entfernung vom bebauten Anwesen der Kläger zu 3 und 4 errichtet würde, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist.
137 
2. Hinsichtlich des Schutzes vor Lärm, Erschütterungen und sekundärem Luftschall durch den Betrieb der Neubaustrecke ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nur wegen Fehlens des aus dem Urteilstenor ersichtlichen (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalts für den Fall der Realisierung der (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 fehlerhaft.
138 
a) Der Schutzanspruch der Kläger zu 3 und 4 gegenüber planbedingten Lärmimmissionen richtet sich in materieller Hinsicht nach § 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, ergänzt um § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Gemäß § 41 Abs.1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung u. a. von Eisenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicher zu stellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für das im Außenbereich der Gemarkung Efringen-Kirchen gelegene Anwesen der Kläger zu 3 und 4 betragen - unstreitig - nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A).
139 
An Schallschutzmaßnahmen im hier interessierenden Bereich unmittelbar südlich des Katzenberg-Tunnels sieht der Planfeststellungsbeschluss westlich der Neubaustrecke von km 254,810 bis km 255,259 die Ausbildung einer über Schienenoberkante 7 m hohen Raumgitterwand (Steilwall 4:1) sowie von km 254,800 bis zum Ende des planfestgestellten Abschnitts 9.1 bei km 259,183 (l= 4383 m) den Einbau von Absorberbelägen „auf Fester Fahrbahn NBS“ vor (vgl. Anlage 20 Blatt 2b von 3 „Schallsituation Prognose Nacht mit Schallschutzmaßnahmen Efringen-Kirchen“ und Nr. 2.11 des Bauwerksverzeichnisses, Band 7b, beide Unterlagen mit einem Planfeststellungsvermerk versehen). Unter Nr. 6.3 (S. 10 f.) der zugrunde liegenden luftschalltechnischen Untersuchung heißt es hierzu, dass in diesem Bereich „Absorberbeläge mit dem Verbesserungsmaß von -3 dB(A) auf der Festen Fahrbahn der NBS ausgewiesen“ worden seien. Den ermittelten Beurteilungspegeln liegt also ein „Verbesserungsmaß von -3 dB(A)“ zugrunde. Demgegenüber hat das Eisenbahn-Bundesamt im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 63 f.) eine derartige Wirkung der einzubauenden Absorberbeläge nicht anerkannt, da sie „noch nicht ausreichend belegt“ sei. Das bedeutet zunächst, dass nach Tabelle C Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV (Korrektur D Fb in dB(A) zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen) ausgehend von der Fahrbahnart „Schotterbett, Holzschwelle“ mit einem Korrekturwert von 0 die Fahrbahnart „nicht absorbierende Feste Fahrbahn“ insgesamt mit einem Zuschlag von 5 dB(A) anzusetzen gewesen wäre (vgl. auch Nr. 2.4.2 der luftschalltechnischen Untersuchung S. 5) und nicht - wie geschehen - wegen des für Absorberbeläge angenommenen Verbesserungsmaßes von -3 dB(A) ein Zuschlag von nur 2 dB(A). Indes hat das Eisenbahn-Bundesamt diese seiner Meinung nach fehlerhafte Annahme im Ergebnis für unschädlich gehalten, weil es sozusagen „im Tauschweg“ den von der Beigeladenen im Erörterungstermin angebotenen Einsatz des „Besonders überwachten Gleises“ (BüG) akzeptiert hat, dessen dauerhafte lärmmindernde Wirkung bei entsprechender Kontrolle als nachgewiesen gelte (Planfeststellungsbeschluss S. 64); da die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte von -3 dB(A) gleich seien, ändere sich an den ermittelten Lärmwerten (Beurteilungspegeln) nichts. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
140 
Nach der Fußnote zu Tabelle C (Korrektur D Fb um dB(A) zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen) der Anlage 2 (Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen) zu § 3 der 16. BImSchV können für Fahrbahnen, bei denen auf Grund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte zusätzlich zu dem Korrekturwert D Fb berücksichtigt werden. Mit Erlass vom 16.03.1998 (Verkehrsblatt 1998, 862) hat das Eisenbahn-Bundesamt - Zentrale Bonn - verfügt, dass das Verfahren BüG gemäß der Fußnote zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV mit einem Pegelabzug von 3 dB(A) berücksichtigt werden darf. Dass mit dem Verfahren BüG eine solche dauerhafte Lärmminderung erzielt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 = DVBl. 2000, 1342). Sein Einsatz ist auch wirksam als eine die Beigeladenen treffende Verpflichtung in die Regelung des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommen. Zwar heißt es unter II.1.1 der Nebenbestimmungen, dass gemachte Zusagen oder getroffene Absprachen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin oder im Verlauf des Anhörungsverfahrens im Regelfall unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung in der Planfeststellung sowohl auf ihre Zulässigkeit wie auf ihre Verträglichkeit mit dem Gesamtvorhaben stehen. Doch findet sich in der mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen Anlage 20 Blatt 2b von 3, die gerade den hier interessierenden Bereich südlich des Katzenberg-Tunnels abdeckt, der Einschrieb „Absorberbeläge NBS/BüG, l = 4383 m, km 254,800 bis 259,183“. Entsprechend wird die im Trassenbereich angebrachte Grün-Schraffur in der Legende erläutert mit „Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen alternativ besonders überwachtes Gleis“. Insoweit nicht ganz übereinstimmend heißt es in dem ebenfalls mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen Bauwerksverzeichnis (Band 7 b) beim „Schallschutz“ unter Nr. 2.11: „Lage km 254,800 - 259,183 Einbau ‚Absorberbeläge’ (l = 4383 m) auf Fester Fahrbahn NBS“. Die Nichterwähnung des Verfahrens BüG in diesem Zusammenhang rührt daher, dass es sich hierbei nicht um eine bauliche (Schallschutz-)Maßnahme an den „Betriebsanlagen der Bahn“ handelt, sondern um eine nach Inbetriebnahme der Neubaustrecke in regelmäßigen Abständen durchzuführende Gleispflege, nämlich das Überprüfen und gegebenenfalls Schleifen der sich auf der Lauffläche der Schienen durch das Befahren mit der Zeit herausbildenden wellenartigen Unebenheiten (Riffeln), die einen bei zunehmender Geschwindigkeit proportional ansteigenden Heulton erzeugen, der den Fahrgeräuschpegel gegenüber einer glatten Schiene mit eingefahrenem Fahrspiegel um 15 dB(A) und mehr erhöht.
141 
Unabhängig von dem in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Vorbehalt unter I.2.1 „Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen“ zur Überarbeitung der luftschalltechnischen Untersuchung für den Fall der Nichtanerkennung bzw. der nicht vollständigen Anerkennung des für Absorberbeläge angenommenen Verbesserungsmaßes von -3 dB(A) wird durch das von der Beigeladenen zugesagte und „im Tauschweg“ wirksam angeordnete Verfahren BüG gewährleistet, dass es bei den ermittelten Beurteilungspegeln bleibt.
142 
Aus Tabelle 4 des Anhangs 3 der luftschalltechnischen Untersuchung (S. 31) ergibt sich, dass der Beurteilungspegel am Anwesen der Kläger zu 3 und 4 (Immissionsort 2101: „...“) unter Berücksichtigung der planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen tags 44 dB(A) und nachts 48 dB(A) beträgt. Damit werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) bei weitem eingehalten, - was auch auf die zurückversetzte Lage des Anwesens der Kläger zu 3 und 4 oberhalb des Südportals des Katzenberg-Tunnels zurückzuführen ist -. Rechtliche Bedenken werden insoweit von den Klägern zu 3 und 4 nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
143 
b) Materieller Prüfungsmaßstab für die Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den Klägern zu 3 und 4 ausreichenden Schutz vor Erschütterungen gewährt, ist - mangels anderweitiger (spezialgesetzlicher) Regelung - die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind; sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (Satz 3). Da als Rechtsnormen ausgestaltete Regelwerke zu Erschütterungen nicht existieren, sind Maßstab und Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung des vorhandenen naturwissenschaftlich-technischen Sachverstands zu entwickeln. Dieser kommt in der DIN 4150 Teil 2 (Erschütterungen im Bauwesen - Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) zum Ausdruck. Nach deren Nr. 6.5.3.1 sind Erschütterungsimmissionen durch Schienenverkehr nach Nr. 6.2 zu beurteilen; dies geschieht anhand der Kriterien A u (für KBF max ) und A r (für KB FTr ); die (oberen) Anhaltswerte A o erhalten beim Schienenverkehr eine andere Bedeutung als in der übrigen Norm. Nach Nr. 6.5.3.2 gelten für unterirdischen Schienenverkehr jeder Art die Anhaltswerte A u und A r nach Tabelle 1; diese betragen nach Zeile 3 (Einwirkungsorte, in deren Umgebung weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind) tags A u = 0,2 und A r = 0,1 sowie nachts A u = 0,15 und A r = 0,07. Aus Tabelle 12 der erschütterungstechnischen Untersuchung (Band 4.2b S. 33) ergibt sich für das Anwesen der Kläger zu 3 und 4 ein KB Fmax -Wert von 0,065 (Erdgeschoss) und von 0,054 (1. Obergeschoss), womit der Anhaltswert nachts A u = 0,15 eingehalten wird; der KB FTr -Wert beträgt tags 0,014 (Erdgeschoss) und 0,010 (1. Obergeschoss) sowie nachts 0,017 (Erdgeschoss) und 0,012 (1. Obergeschoss), womit die jeweiligen Anhaltswerte von A r = 0,1 tags und A r = 0,07 nachts ebenfalls eingehalten werden.
144 
Dementsprechend sieht das planfestgestellte Bauwerksverzeichnis (Band 7b) zur Vermeidung von Erschütterungsimmissionen auch keine baulichen Schutzmaßnahmen vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen gleichwohl zu Protokoll erklärt, dass auch für die Kläger zu 3 und 4 nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus die gleichen Simulationsmessungen zugesagt würden, wie sie nach II.2.10 der Nebenbestimmungen für den auf Gemarkung Bad Bellingen gelegenen Teil des Katzenberg-Tunnels durchgeführt würden, um bei unerwartet negativem Ergebnis geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Ergänzend ist die Beigeladene nach II.1.3.1 der Nebenbestimmungen zur Durchführung einer erschütterungstechnischen Beweissicherung verpflichtet.
145 
Bedenken haben die Kläger zu 3 und 4 insoweit gegen den Planfeststellungsbeschluss und die zugrunde liegende erschütterungstechnische Beurteilung nicht (mehr) erhoben; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
146 
c) Gleiches gilt im Hinblick auf den planbedingten sekundären Luftschall. Dieser kann als weiterer Effekt von Erschütterungen in Gebäuden durch Körperschallübertragung bzw. -anregung der Raumbegrenzungsflächen entstehen und - als tieffrequentes Geräusch wahrgenommen - einen nicht zu vernachlässigenden Anteil am gesamten Innenraumpegel einnehmen. Gleichwohl sind zur Bestimmung des zumutbaren Innenschallpegels die Werte des primären Luftschalls und des sekundären Luftschalls nicht einfach zu addieren, vielmehr sind die beiden Pegel getrennt zu beurteilen, um den gezielten und ausreichenden Einsatz von Minderungsmaßnahmen zu ermöglichen, da solche Maßnahmen im einen Bereich für den jeweils anderen wirkungslos sind (vgl. erschütterungstechnische Untersuchung S. 9 und S. 34).
147 
Die 16. BImSchV und das in Anlage zu § 3 festgelegte Verfahren zur Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen stellen allein auf den primären Luftschall ab und können daher für den sekundären Luftschall nicht zur Anwendung kommen. Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung planbedingter Immissionen durch sekundären Luftschall ist allein die Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2001 - 9 B 57.01 - NVwZ-RR 2002, 178 = DVBl. 2002, 276 = UPR 2002, 75). Abgesehen von der nicht anwendbaren 16. BImSchV gibt es derzeit auch sonst kein technisches Regelwerk, das sich mit dem durch Schienenverkehr hervorgerufenen sekundären Luftschall befasste; auch die DIN 4150 Teil 2 ist nach deren Nr. 1 nicht anzuwenden. Solange eine spezielle „Regelung“ fehlt, kann die Würdigung des Sachverhalts und die Beurteilung des sekundären Luftschalls nur in Anlehnung an den aktuell verfügbaren naturwissenschaftlich-technischen Sachverstand zur Beurteilung von Innengeräuschpegeln erfolgen, wie er etwa in der TA Lärm 1998 oder in der 24. BImSchV niedergelegt ist. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag in der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 34) zum unterirdischen Schienenverkehr legt die Behörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 64) die - strengeren - Richtwerte der TA Lärm von tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) als Richtschnur zugrunde, wobei der Schienenbonus von -5 dB(A) außer Betracht bleibt. Nach Tabelle 14 der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 36) wird am Anwesen der Kläger zu 3 und 4 der Tagwert mit 24,8 dB(A) im Erdgeschoss und 25,8 dB(A) im ersten Obergeschoss eingehalten, während der Nachtwert mit 28,8 dB(A) im Erdgeschoss und 29,7 dB(A) im ersten Obergeschoss überschritten wird. Als mögliche Schutzmaßnahme wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 49 f.) der Einsatz eines leichten Masse-Feder-Systems vorgeschlagen, mit dem die Anforderungen der Beurteilungskriterien (sowohl für die KB-Werte wie auch) für den sekundären Luftschall in den untersuchten Gebäuden - zu denen auch dasjenige der Kläger zu 3 und 4 gehört - eingehalten würden; für deren Anwesen („...“) müsse zunächst nach Feststellung der Erforderlichkeit durch Messungen nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus wegen der geringen Anzahl der Betroffenheiten die Verhältnismäßigkeit zwischen aktiven und passiven Maßnahmen abgewogen werden; hier könnte auch eine kostengünstigere Lösung mit elastischen Zwischenlagen anstelle eines leichten Masse-Feder-Systems trotz geringerer Wirksamkeit zum Einsatz kommen; die einzelnen Zugvorbeifahrten könnten wegen des sehr geringen Grundgeräuschpegels dann noch hörbar sein; die Länge von Schutzmaßnahmen betrüge ca. 400 m je Tunnelröhre.
148 
Die Planungsentscheidung sieht (im Bauwerksverzeichnis, Band 7b) auch im Hinblick auf den vorhabenbedingten sekundären Luftschall keine baulichen Schutzmaßnahmen vor. Der (Nachrüstungs-)Vorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG unter I.2.4 des Planfeststellungsbeschlusses bezieht sich ausdrücklich nur auf die im Ortsbereich von Eimeldingen bereits vorhandene Rheintalbahn. Unter II.2.11 der Nebenbestimmungen gibt es für das Gebiet der Gemeinde Efringen-Kirchen („entfällt“) überhaupt keine Regelung, vergleichbar etwa derjenigen unter II.2.10 für das Gebiet der Gemeinde Bad Bellingen - wo ebenfalls der Katzenberg-Tunnel verläuft -, wonach der Vorhabenträger rechtzeitig vor Einbau des Gleiskörpers in den Tunnel Simulationsmessungen vorzunehmen hat, um bei unerwartet negativem Ergebnis geeignete Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen und Körperschall ergreifen zu können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene jedoch zu Protokoll erklärt, dass sie für die Kläger zu 3 und 4 die gleichen (Simulations-)Messungen nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus zusage, „wie sie im Beschluss für den Bereich Bad Bellingen zugesagt wurden“; als verpflichteter Vorhabenträger habe sie den Planfeststellungsbeschluss schon bisher so verstanden. Insoweit haben die Kläger zu 3 und 4 in der mündlichen Verhandlung nichts (mehr) erinnert.
149 
Sollte sich auch nach Durchführung der zugesagten Simulationsmessungen eine Überschreitung des für den sekundären Luftschall maßgeblichen Nachtwerts von 25 dB(A) ergeben und sollten danach erforderliche bauliche Schutzmaßnahmen - etwa der in der erschütterungstechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Art (siehe oben) - wegen Untunlichkeit unterbleiben, bestünde für die Kläger zu 3 und 4 ein Entschädigungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Ein solcher ist in den Nebenbestimmungen unter II.1.3.3 festgesetzt. Danach besteht bei Überschreitung des Richtwerts von L m = 25 dB(A) und der Vorbelastung aus dem Prognose-0-Fall als Mittelungspegel nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) in entsprechend genutzten Wohnräumen Anspruch auf Entschädigung, wenn Abhilfe auf andere Weise unverhältnismäßig ist, wobei der Schienenbonus in Höhe von -5dB(A) nicht zu berücksichtigen ist. Obwohl der Passus „und der Vorbelastung aus dem Prognose-0-Fall“ bei erster Sicht für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs nur für Betroffene auf Gemarkung Eimeldingen spricht - im Bereich des Katzenberg-Tunnels auf Gemarkung Efringen-Kirchen gibt es keine vorhandene Rheintalbahn und damit auch keine dadurch bedingte Vorbelastung -, ist ein solches (eingeschränktes) Verständnis der Regelung nicht zwingend. Jedenfalls hat die Behörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 362) bei der Zurückweisung der Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 auf die Nebenbestimmung unter II.1.3 insgesamt verwiesen und damit auch auf die Regelung unter II.1.3.3 zum Entschädigungsanspruch bei verbleibender unzumutbarer Belastung nachts durch sekundären Luftschall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene diesen auch die Kläger zu 3 und 4 erfassenden Geltungsbereich der Entschädigungsregelung bestätigt. Auch insoweit haben die Kläger keine Einwendungen (mehr) erhoben.
150 
Der Grad der Betroffenheit im Sinne der tatsächlichen Belastung und damit einer Anspruchsberechtigung kann durch die gemäß II.1.3.1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom Vorhabenträger im Rahmen der Beweissicherung durchzuführenden Messungen nach Ausbau und Inbetriebnahme der Neubaustrecke im Katzenberg-Tunnel festgestellt werden.
151 
d) Nach wie vor beanstanden die Kläger zu 3 und 4 das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm, Erschütterungen und sekundären Luftschall mit der Begründung, dass die der Ermittlung der Immissionen zugrunde liegende Verkehrsprognose unzureichend sei. Zum einen gehe der Planfeststellungsbeschluss (S. 61) selbst für die Neubaustrecke - und damit für den Katzenberg-Tunnel - von (nur) 68 Zügen am Tag - darunter 6 Schnellgüterzügen - und somit nach Hinzurechnung von 116 Zügen in der Nacht von einem gesamten Aufkommen von (nur) 184 Zügen aus; gleichwohl berufe sich die Behörde auf die tektierte luftschalltechnische Untersuchung, in der 244 Züge und damit nicht das für das Jahr 2010 prognostizierte Gesamtaufkommen von 386 Zügen zugrunde gelegt worden seien (aa). Ferner sei diese auf den Zeithorizont 2010 abstellende Verkehrsprognose wegen der von der Beigeladenen beabsichtigten Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr in Richtung Schweiz auf die rechtsrheinische deutsche Seite und damit auch auf den planfestgestellten Abschnitt 9.1 der Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel unrealistisch (bb). Diesen Einwendungen vermag der Senat nur im letzten Punkt teilweise zu folgen.
152 
aa) Richtig ist der Vorhalt der Kläger zu den im Planfeststellungsbeschluss (S. 61) angegebenen Zugzahlen. Dort wird auf das Prognose-Betriebs-programm verwiesen, wie es der luftschalltechnischen Untersuchung (Anhang 2 S. 19) - und auch der erschütterungstechnischen Untersuchung (Tabelle 9 S. 25) - zugrunde gelegen habe, wobei die Prognose auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans 1992 beruhe. Die Wiedergabe des Betriebsprogramms durch die Planfeststellungsbehörde ist jedoch mangelhaft; die Beklagte hat sie selbst in der mündlichen Verhandlung als „bruchstückhaft“ eingeräumt. Zum einen ist nur das Betriebsprogramm der - hier allerdings allein interessierenden - Neubaustrecke, nicht auch dasjenige der bestehenden Rheintalbahn aufgeführt. Ferner werden die Zahlen der BVU-Prognose angegeben, die der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens 1997/98 zugrunde lagen.
153 
Der luftschalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung als fachlichen Grundlagen für die Behandlung der Immissionsschutzproblematik - in dieser Funktion sind sie selbst nicht planfeststellungspflichtig - liegt jedoch zutreffend jeweils die Betriebsprognose für die - allein relevante -Neubaustrecke nach Maßgabe der ersten Planänderung 2001 mit der Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke zugrunde. Zählt man diese 58 Güterzüge zu den im Planfeststellungsbeschluss (S. 61) angegebenen 6 Güterzügen (nach dem ursprünglichen Betriebsprogramm) hinzu, kommt man auf die Zahl von 64 Güterzügen tags auf der Neubaustrecke, wie sie in der Tabelle im Anhang 2 der luftschalltechnischen Untersuchung (S. 19) und in Tabelle 9 der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 25) für den Lastfall „Betriebsprognose“ als Teilmenge der gesamten täglichen Belastung (126 Züge) aufgeführt ist. Zusammen mit dem unverändert gebliebenen Aufkommen in der Nachtzeit von 116 Zügen ergibt sich daraus für die Neubaustrecke die Gesamtzahl von 242 Zügen. Nach der Verlagerung von 58 Güterzügen tags auf die Neubaustrecke beträgt die prognostizierte tägliche Belastung auf der Rheintalbahn (nur) noch 72 Züge, was zusammen mit einer gleich hohen Belastung in der Nacht zum Gesamtaufkommen von 144 Zügen führt (vgl. Tabelle im Anhang 2 der luftschalltechnischen Untersuchung S. 20 und Tabelle 9 der erschütterungstechnischen Untersuchung S. 25). Daraus ergibt sich die - seit Einleitung des Planungsverfahrens somit unverändert gebliebene - Gesamtbelastung der Rheintalstrecke mit 386 Zügen, auf die auch die Kläger zu 3 und 4 hinweisen. Deren Einwand, dass insoweit nur 244 Züge (Prognose-0-Fall/Bestand Rheintalbahn 1996) zugrunde gelegt worden seien, ist somit unzutreffend.
154 
Die - von der Beklagten zugestandenen - „Unkorrektheiten“ des Planfeststellungsbeschlusses (S. 61) stellen sich danach nur als formaler Begründungsmangel dar. In der Sache stützt sich die Behörde auf die „Berechnungsgrundlagen“ in der luftschalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung. Diesen liegt - vorbehaltlich der nachfolgenden anderweitigen Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 (bb) - die „richtige“ Betriebsprognose für die Neubaustrecke zugrunde. Die eingeräumten „Unkorrektheiten“ betreffend das wiedergegebene Prognose-Betriebsprogramm bedeuten also nicht, dass auch der Sache nach zwischen den Antragsunterlagen der Beigeladenen und dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts eine Diskrepanz bestünde.
155 
Hinsichtlich des zugrunde gelegten Betriebsprogramms haben die Kläger zu 3 und 4 hilfsweise beantragt, der Senat möge Beweis zu der durch die Beklagte und die Beigeladene behaupteten Tatsache erheben, die Verkehrsprognosen (Zugzahlen), wie sie enthalten sind in der 1998 öffentlich ausgelegten schalltechnischen Untersuchung sowie im Erläuterungsbericht zur Plantektur vom 15.01.2001 und in der 2001 tektierten schalltechnischen Untersuchung, seien realistisch und schlüssig begründet, durch Vorlage der durch den „Bund“ - bzw. durch das für Verkehr zuständige Bundesministerium - zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf die sich die Beklagte und die Beigeladene berufen. Diesem Beweisantrag muss der Senat nicht nachkommen. Zunächst ist festzuhalten, dass Grundlage der Immissionsermittlung die (Prognose-)Zugzahlen nach Maßgabe der (ersten) Planänderung 2001 sind, in deren Rahmen es - wie bereits erwähnt - nach dem geänderten Betriebsprogramm 2010 lediglich zur Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke gekommen ist, womit die prognostizierte Gesamtbelastung der Rheintalstrecke nach einem viergleisigen Ausbau mit 386 Zügen - gegenüber 244 Zügen im Prognose-0-Fall/Bestand 1996 - seit Planungsbeginn jedoch unverändert geblieben ist (vgl. hierzu auch die zusammenfassende Darstellung des Büros O. - Institut für Umweltschutz und Bauphysik - vom 29.10.2003, Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 03.11.2003). Gesamtprojektleiter S. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, dass das (Bundes-)Verkehrsministerium diese Zugzahlen der Beigeladenen „gemeldet“ habe; weitere Unterlagen seien insoweit nicht zur Verfügung gestellt worden. Welcher Art die Unterlagen gewesen wären oder hätten sein können, haben auch die Kläger zu 3 und 4 nicht dargetan, so dass der Beweisantrag ins Leere geht. Sie haben auch sonst - vorbehaltlich der noch zu behandelnden Einwendungen (bb) - keine „Unrichtigkeit“ der zugrunde gelegten Zugzahlen behauptet oder auch nur Umstände aufgezeigt, weshalb das “gemeldete“ Betriebsprogramm mit einer Steigerung von 244 Zügen (nur zweigleisige Rheintalbahn) auf 386 Züge bei Errichtung der Neubaustrecke und einem dann insgesamt viergleisigen Ausbau unrealistisch sein könnte. Auch der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die „gemeldeten“ Zugzahlen mit Auflistung der verschiedenen Zuggattungen und Zuggeschwindigkeiten in unrealistischer Weise zu niedrig wären mit der Folge, dass auch die auf ihrer Grundlage ermittelte Immissionsbelastung der Kläger entsprechend fehlerhaft wäre.
156 
bb) Mit dem Einwand einer unrealistischen Verkehrsprognose vor dem Hintergrund eines zu kurzen Zeithorizonts 2010 sind die Kläger zu 3 und 4 nicht präkludiert. Bei der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 bestand für die Kläger (noch) keine Veranlassung, den auf das Jahr 2010 bezogenen Prognosehorizont als zu kurz und damit das zugrunde gelegte Betriebsprogramm als zu niedrig zu beanstanden. Die Beigeladene meint jedoch, dass die Kläger jedenfalls im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens Mitte des Jahres 2001 den Einwand hätten vorbringen können, dass die Prognose fehlerhaft (geworden) sei, weil mit der Fertigstellung des Vorhabens, was damals allgemein bekannt gewesen sei, erst im Jahre 2012 (oder sogar später) gerechnet werden könne und somit der zugrunde liegende Prognosehorizont 2010 überschritten würde; dies gelte unabhängig von der erst späteren Kenntnis der Kläger von den (konkreten) Prognosezahlen des Bundesverkehrswegeplans 2003 und den nunmehr ins Feld geführten Bypass-Überlegungen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
157 
Es mag zutreffen, dass der sozusagen „abstrakte“ Einwand eines zu kurz gewordenen Prognosehorizonts 2010, gemessen an der erst für später (2012) erwarteten Fertigstellung des Vorhabens, bereits im Rahmen der ersten Planänderung Mitte des Jahres 2001 möglich war. Indes enthält die öffentliche Bekanntmachung der Planauslegung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 31.05.2001 den Hinweis, dass „Einwendungen gegen den ursprünglichen Plan nicht mehr erhoben werden können“ und „ausschließlich auf die Änderungsplanung bzw. die neu erstellten Unterlagen in der Planänderung zu beziehen“ sind. Von Relevanz für die Kläger als immissionsbetroffene Grundstückseigentümer dürfte insoweit allein die Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke gewesen sein. Dass der Prognosehorizont 2010 wegen des seit Planungsbeginn verstrichenen Zeitraums und angesichts der erst für die Zeit danach erwarteten Fertigstellung des Vorhabens „zu kurz“ geworden sein könnte, ist aber keine Folge gerade der Umverteilung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke im Zuge der ersten Planänderung. Zum anderen ist der Einwendungsausschluss des § 20 Abs. 2 AEG begrenzt durch den Inhalt der offengelegten Planunterlagen und kann nicht unter Hinweis auf sonstige Erkenntnisse bzw. Erkenntnismöglichkeiten Planbetroffener begründet werden. Schließlich bezieht die Frage eines „zu kurzen“ Prognosehorizonts 2010 ihre Relevanz erst aus den entsprechenden Prognosezahlen als Grundlage für die Immissionsermittlung. Angaben bzw. Anhaltspunkte für ein erhöhtes Zugaufkommen auf dem planfestgestellten Abschnitt der Neubaustrecke Karlsruhe - Basel im Zeitraum nach 2010 (etwa bis 2015) gibt es aber erst seit dem Schlussbericht „Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel“ der drei Bahnunternehmen DB, SNCF und SBB vom Juni 2002 und seit dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 (mit dem Planungshorizont 2015) bzw. der „Freigabe“ der diesbezüglichen Prognosezahlen im Mai 2003 für Zwecke der Immissionsprognose, wie sie dann auch in das laufende Planfeststellungsverfahren für den südlichen Folgeabschnitt 9.2 eingebracht worden sind.
158 
In der Sache ist der Einwand der Kläger zu 3 und 4 (nur) mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung eines Vorbehalts nach Maßgabe des Urteilstenors berechtigt, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt:
159 
Hinsichtlich des Zeithorizonts, auf den sich eine Prognose zu beziehen hätte, fehlt es an normativen Vorgaben. Von Relevanz ist allenfalls die Regelung des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG sein. Danach sind Anträge auf eine nachträgliche Planergänzung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind. Der innere Zusammenhang der Fristbestimmung des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG mit der Prognoseentscheidung des Planungsträgers ist unverkennbar. Ein nachträglicher Planergänzungsanspruch kommt nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur in Betracht, wenn unvorhersehbare Wirkungen eintreten. Das ist der Fall, wenn sich die Prognose als fehlgeschlagen erweist, nicht aber, wenn die Berechnung der Immissionen schon im Zeitpunkt der Planfeststellung erkennbar fehlerhaft war. § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG bürdet dem Vorhabenträger das Prognoserisiko längstens 30 Jahre auf. Mit den Folgen nachteiliger Wirkungen, die sich erst nach Ablauf dieses Zeitraums einstellen, soll der Vorhabenträger nicht mehr belastet werden. Mit der Vorschrift des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG nicht in Einklang zu bringen wäre es, der Prognose einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zugrunde zu legen. Das bedeutet aber nicht umgekehrt, dass es verwehrt wäre, den Prognosezeitraum kürzer zu bemessen. § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG bezeichnet lediglich die äußerste Marke, bei deren Überschreiten der zeitliche Abstand zwischen der Planungsentscheidung und der nachfolgenden tatsächlichen Entwicklung so groß geworden ist, dass es fragwürdig wäre, die lange zurückliegende prognostische Aussage noch an der Wirklichkeit messen zu wollen. Dies legt es nahe, bei der Immissionsprognose den durch § 75 Abs.3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG abgesteckten zeitlichen Rahmen nicht voll auszuschöpfen. Hierdurch entstehen den Betroffenen insofern keine Nachteile, als sich gegebenenfalls der nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderliche Nachweis, dass sich die Annahmen der Planungsbehörde nicht bestätigt haben, desto früher führen lässt, je kürzer der Prognosezeitraum bemessen ist (vgl. zu alldem BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - NVwZ 1996, 1006 = UPR 1996, 346).
160 
Die Planfeststellungsbehörde kann und muss danach solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Für den Schutz gegen derartige, nicht voraussehbare Wirkungen müssen sich die davon Betroffenen - wie erwähnt - auf die Ansprüche verweisen lassen, die ihnen § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG gewährt. Dazu gehören auch solche nachteiligen Wirkungen, deren zukünftiger Eintritt zwar theoretisch denkbar ist, sich aber mangels besonderer Anhaltspunkte noch nicht konkret absehen lässt. Denn verständigerweise ist nur mit solchen Wirkungen zu rechnen, deren Eintritt sich nicht nur als abstrakte, sondern als konkrete Möglichkeit abzeichnet. Andernfalls bliebe für die Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG praktisch kein Raum. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht vorhersehbarer Wirkungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwGO die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich auf Grund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Das allgemein jeder Prognose innewohnende Risiko, die spätere Entwicklung könne von der Prognose abweichen, reicht dafür nicht aus. Dabei unterliegt die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der genannten drei Bereiche nicht dem behördlichen Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429).
161 
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt: Da normative Vorgaben fehlen, wäre die Entscheidung, bei der Prognose auf das Jahr 2010 abzustellen, nur zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe. Die Wahl des Jahres 2010 als Bezugspunkt fügt sich jedoch in die Konzeption ein, die dem - immer noch geltenden - Bundesschienenwegeausbaugesetz 1993 zugrunde liegt. Durch dieses Gesetz hat der auf dem Bundesverkehrswegeplan 1992 aufbauende Bedarfsplan für Schienenwege seine - auch aktuell immer noch - gültige Fassung erhalten. Wie aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu ersehen ist, orientiert sich der Plan an der Verkehrsentwicklung, die der Gesetzgeber bis zum Jahr 2010 erwartet. Als Generalplanungsebene bedarf der Bedarfsplan noch der Umsetzung durch entsprechende Planfeststellungen als an- und abschließenden Planungsstufen. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, wenn nicht gar geboten, bei einem Vorhaben, das wie die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel einschließlich des umstrittenen Planungsabschnitts im vordringlichen Bedarfsplan enthalten ist, auch für die Frage des zu gewährenden Immissionsschutzes auf denselben Zeitpunkt abzustellen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - a.a.O., Urt. v. 01.10.1997 - 11 A 10.06 - DVBl. 1998, 330 und Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.07 - NVwZ-RR 1999, 729 = UPR 1999, 388). Da das Gesamtvorhaben (notwendigerweise) in mehrere Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt ist, liegt es auch in der Natur der Sache, dass bei einem späteren Planfeststellungsbeschluss für einen bestimmten Abschnitt der einheitliche Prognosehorizont immer näher rückt und sich damit der Prognosezeitraum mit Blick auf den betroffenen Abschnitt verkürzt. Hier hat die Dauer des Ende 1997 eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens allerdings dazu geführt, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (22.11.2002) der Prognosezeitraum auf (nur noch) acht Jahre geschrumpft war. Unabhängig davon, dass auch mit einer Realisierung des Vorhabens nicht vor Ablauf des Planungshorizonts 2010 zu rechnen war und ist, erscheint dem Senat dieser Zeitraum - für sich betrachtet - als Prognosezeitraum zu kurz. Andererseits bleibt es dabei, dass das Vorhaben Bestandteil der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für die Schienenwege des Bundes ist, die ihrerseits Teil eines integrierten Gesamtverkehrskonzepts nach der Bundesverkehrswegeplanung sind. Etwaige Anpassungen des Gesetzes nach § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz sind grundsätzlich abzuwarten. Die mit einer Anpassung des Bedarfsplans einhergehende Überarbeitung des - als Grundlage dienenden - Bundesverkehrswegeplans als einer Verkehrsträger übergreifenden Planung im Hinblick auf Projektkosten, Bewertungsmethodik und Prognosen war im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zwar eingeleitet. Insbesondere lag bereits der Schlussbericht zur „Verkehrsprognose 2015 für die Bundesverkehrswegeplanung“ vom April 2001 als Grundlage vor, wobei die Verkehrsprognose - mit Prognosen der Verkehrsströme - ihrerseits auf einer regionalisierten Strukturdatenprognose und auf Entwürfen alternativer verkehrspolitischer Szenarien basiert. Konkrete, im Rahmen einer Planfeststellung für einen bestimmten Abschnitt im Schienennetz verwendbare Zugzahlen lassen sich dieser koordinierten Gesamtverkehrsprognose jedoch nicht entnehmen. Die Verkehrsprognosen sind nur „Eichgrößen für streckenspezifische Aussagen“ und „Entscheidungshilfe für die Verkehrspolitik“ (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, BT-Drucks. 15/1656 S. 9). Auch wenn die Beigeladene als Bahnunternehmen - ebenso wie andere Unternehmen und die Länder - in die weitere Planung durch die Anmeldung regionaler Bedürfnisse bzw. Projekte eingezogen ist, bedarf es noch zur Bewertung eines (Einzel-)Projekts und Feststellung seiner Dringlichkeit bzw. Dringlichkeitseinteilung der entsprechenden politischen Entscheidung. Diese lag erst mit dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 vor. (Erst) Damit stehen aktuell „belastbare Grundlagen“ nicht nur für die Novellierung der Ausbaugesetze (vgl. BT-Drucks. 15/1656 S. 7), sondern auch für eine noch durchzuführende Planfeststellung zur Verfügung, mit der ein Auftrag aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erfüllt wird. Die vorherige „Anmeldung“ eines streckenspezifischen Bedarfs durch die Beigeladene und damit deren Kenntnis hiervon begründen allein noch nicht die hinreichende Verlässlichkeit hinsichtlich des zugrunde zu legenden Verkehrsaufkommens für die aktuell nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu treffende Entscheidung der Planungsbehörde über notwendige Schutzauflagen. Die insoweit mit der Bundesverkehrswegeplanung und der hierauf aufbauenden Bedarfsplanung verbundenen „Schnitte“ im Hinblick auf „gesicherte“ Prognosezahlen führen vorliegend dazu, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch für eine über das Jahr 2010 hinausreichende Prognose für die Immissionsbeurteilung kein anderes „belastbares“ Betriebsprogramm als das zugrunde gelegte zur Verfügung gestanden hat, das in seinem Gesamtvolumen noch aus der Bundesverkehrswegeplanung 1992 herrührt. Eine möglicherweise allgemein zu erwartende - und dann im Bundesverkehrswegeplan 2003 auch „prognostisch bestätigte“ - Steigerung des Zugaufkommens, insbesondere im Bereich des Güterverkehrs, als Folge etwa der Liberalisierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur würde (noch) vom allgemeinen Prognoserisiko, d. h. von der jeder prognostizierten Verkehrsentwicklung anhaftenden Unsicherheit (bis zur Grenze der Unvorhersehbarkeit i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) erfasst. Die danach für einen Zeitraum nach 2010 allein verlässlichen höheren Prognosezahlen des Bundesverkehrswegeplans 2003 sind der Beigeladenen - wie der Gesamtprojektleiter S. in der mündlichen Verhandlung nochmals glaubhaft bestätigt hat - sozusagen „im Vorgriff“ (schon und erst) Ende Mai 2003 für Planungszwecke „freigegeben“ worden. Dementsprechend haben sie auch Eingang gefunden in das laufende Planfeststellungsverfahren für den südlichen Folgeabschnitt 9.2.
162 
Der Senat verkennt nicht die damit gegebene „Ungleichbehandlung“ der vom planfestgestellten Abschnitt 9.1 Immissionsbetroffenen - wie der Kläger - gegenüber den von der laufenden Planung für den Folgeabschnitt 9.2 betroffenen Bürgern hinsichtlich des für die Emissionsermittlung bedeutsamen Parameters „Zugaufkommen“, zumal im Eisenbahnrecht - im Gegensatz zum Straßenrecht - für die einzelnen Planungsabschnitte eine jeweils selbständige Verkehrsfunktion nicht Voraussetzung ist und naturgemäß auch gar nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - NVwZ 1997, 391 = UPR 1997, 31). Diese „Ungleichbehandlung“ ist jedoch Folge der formalen Selbständigkeit des für jeden Abschnitt eines Gesamtvorhabens einzeln durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens. Wie die isolierte Betrachtung der einzelnen Planungsabschnitte es ausschließt, dass Einwendungen, die in einem Planfeststellungsverfahren erhoben worden sind, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Abschnitten erhoben anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - a.a.O.), so kann eine Unzulänglichkeit der einem planfestgestellten Abschnitt zugrunde liegenden Verkehrsprognose nicht allein mit der höheren Verkehrsbelastung begründet werden, die in einem anschließenden, noch in der Planung befindlichen Abschnitt des Gesamtvorhaben Grundlage für die Immissionsprognose ist. Auch im „Übergangsbereich“ vom Bundesverkehrswegeplan 1992 zum Bundesverkehrswegeplan 2003 bestand und besteht für die Planungsbehörde keine Verpflichtung, mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den „entscheidungsreifen“ Planungsabschnitt 9.1 zuzuwarten, um in Gleichklang mit weiteren noch ausstehenden Planungsabschnitten des Gesamtvorhabens eine einheitliche - auf Grund der allgemeinen (Gesamt-)Verkehrsentwicklung wohl höher zu erwartenden - Betriebsprognose zugrunde legen zu können.
163 
In der anstehenden Überarbeitung der Bundesverkehrswegeplanung können für den maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch keine „besonderen Anhaltspunkte“ für die konkrete Möglichkeit einer stärkeren Verkehrsentwicklung und damit entsprechend nachteiligeren Wirkungen in absehbarer Zeit gesehen werden, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG rechtfertigte. Vielmehr geht es insoweit nur um die allgemeine Fortschreibung der alle Verkehrsträger erfassenden (Gesamt-)Verkehrsentwicklung. Das insoweit dem bisherigen „gesicherten“ Betriebsprogramm immanente Prognoserisiko findet insoweit seine Grenze erst und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
164 
Demgegenüber können diesem Bereich der Unvorhersehbarkeit bzw. des nur theoretisch Denkbaren die von den Klägern angeführten Überlegungen der Deutschen Bahn AG zu einer Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr auf die rechtsrheinische deutsche Seite nicht zugeordnet werden. Andererseits fehlt es diesen Bypass-Überlegungen - und den damit verbundenen nachteiligen Wirkungen für die Betroffenen (Kläger) - aber auch an der für eine aktuelle Schutzanordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderlichen hinreichenden Zuverlässigkeit ihrer Voraussage im Sinne sicherer, konkret belastbarer Zugzahlen. Vielmehr haben im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Schlussbericht „Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel“ der drei Bahnunternehmen DB, SNCF und SBB vom Juni 2002 im Sinne des von § 74 Abs. 3 VwVfG erfassten Bereichs „besondere Anhaltspunkte“ für die konkrete Möglichkeit vorgelegen, dass es im Zeitraum nach 2010 (bis 2015) für die Kläger zu nachteiligen Wirkungen (verstärkten Immissionen) bei einem Bypass-Güterverkehr kommen wird. Im erwähnten Schlussbericht der drei Bahnunternehmen heißt es hierzu u. a.:
165 
„Abschnitt 8: Problemstellung
166 
Die Planungswerte der Studie „Strategische Planung im Schienenverkehr - Region Basel“ von 1992 sind heute überholt. ... Andererseits werden die Entwicklungsprognosen für den Transitgüterverkehr neu mit einem stärkeren Anstieg und auf höheres Niveau eingeschätzt als in der bisherigen Planung. Mit der Neuausrichtung der Strategie Cargo der SBB erhält das Eingangstor Basel eine wichtige Bedeutung.
167 
Die intensiven Verkehrsströme des internationalen, nationalen und regionalen Personen- und Güterverkehrs laufen im städtischen Kerngebiet von Basel zusammen. Die heutigen Anlagen vermögen den prognostizierten Verkehrszuwachs nicht mehr zu bewältigen.
...
168 
Abschnitt 9: Verkehrsprognosen
...
169 
Im Transitgüterverkehr zeigen die Prognosen auf, dass der Trassenbedarf schneller anwächst und eine höheres Niveau erreicht, als frühere Planungen im alpenquerenden Güterverkehr unterstellt haben. Es ist ebenfalls eine Konzentration der Güterverkehrsströme Nord-Süd auf das Eingangstor Basel festzustellen (d. h. mehr Trassen Basel-Gotthard, weniger Trassen Schaffhausen/Ostschweiz-Gotthard). Mit dem deutlichen Anstieg der Verkehrsmengen zu den jeweils aufgezeigten Zeithorizonten verstärkt sich die Bedeutung der Strecke Karlsruhe -Basel als nördlicher Zubringer im alpenquerenden Güterverkehr zusätzlich; zugleich bestätigt sich hieraus - zusammen mit den Angebotserweiterungen im Regionalverkehr - die Notwendigkeit des vier-gleisigen Ausbaus des Oberrheinkorridors. Darüber hinaus wird sich die für diesen Korridor typische Situation eines deutlich höheren Trassenbedarfs im Tageszeitfenster weiter verschärfen.
...
170 
Abschnitt 10: Kapazitätsanalyse Infrastruktur
...
171 
Die Analyse der aus den Trassennachfrageprognosen resultierenden Kapazitätsengpässe zeigt auf, dass die Streckenkapazitäten im Zulauf DB mit der Vollendung der 4-Spur Karlsruhe - Basel auch im Zeithorizont nach 2020 genügen, wobei die Streckenkapazitäten unter der Maßgabe der dann insgesamt zu berücksichtigenden Trassennachfrage zu bewerten und ggf. zu präzisieren sind.“
172 
Unter den Varianten für die Bereiche nördlich und südlich von Basel empfiehlt der Schlussbericht als Ergebnis einer Nutzwertanalyse die Variantenkombination 2/B als Bestvariante, bei der die Infrastrukturausbauten in Abhängigkeit von der zeitlichen Entwicklung der Verkehrsnachfrage in Etappen umgesetzt werden könnten. Für den Horizont 2005 bis 2010 wird von der Realisierung u. a. der Neubaustrecke Buggingen - Basel (hierzu gehört der planfestgestellte Abschnitt 9.1) ausgegangen. Für den Horizont 2010 bis 2015 wird die Fertigstellung der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel mit durchgehender 4-Gleisigkeit erwartet. Ferner heißt es in Abschnitt 13 „Beschreibung der Bestvariante“:
173 
„Auf Grund der höheren Belastung des Streckenabschnitt St. Louis - Basel SBB PB ab Inbetriebnahme des EAP durch den Personenverkehr sowie zur Entschärfung der Fahrstraßenkonflikte zwischen Personen- und Güterverkehr im Bahnhof Basel SBB leitet sich aus der Bestvariante der Vorschlag ab, den Transitgüterverkehr aus Frankreich den Rhein nördlich von Basel - in erster Linie unter Nutzung der bestehenden Rheinübergänge - queren zu lassen.
174 
Der Transitgüterverkehr Richtung Gotthard wird danach unter Berücksichtigung der gesamten Trassennachfrage auf der Hochrheinstrecke über den neu zu realisierenden Bypass Hochrhein geleitet, um die stark belasteten Streckenabschnitte im Raum Pratteln/Rheinfelden/Stein-Säckingen zu entlasten und die Innenstadt von Basel zu umfahren.“
175 
In Abschnitt 14 „Empfehlungen/Weiteres Vorgehen“ wird u. a. ausgeführt:
176 
„Die vorliegende Studie zeigt auf, dass die prognostizierte Verkehrsentwicklung im Personen- und Güterverkehr nur mit Infrastrukturausbauten im Raum Basel bewältigt werden kann.
...
177 
Die Arbeitsgruppe schlägt vor, die Erkenntnisse der vorliegenden Studie auf Basis der Bestvariante als Leuchtturm/Stoßrichtung für die grenzüberschreitend abgestimmte Entwicklung der Schieneninfrastruktur im Raum Basel zu betrachten.
178 
Im Sinne einer gemeinsamen Absichtserklärung der drei Bahnen soll eine gemeinsame „Plattform basiliensis“ erstellt werden.
179 
Die „Plattform basiliensis“ soll Maßnahmenpakete in zeitlichen Schritten definieren. ...
180 
Ein Maßnahmenpaket umfasst die Beschreibung und den Zeithorizont der zu realisierenden Projekte, der durchzuführenden Studien und Projektierungen sowie der zu ergreifenden raumplanerischen Maßnahmen.“
181 
Auch in der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BT-Drucks. 15/1656 Anlage 2) ist die Rede davon, dass die Realisierung der im vordringlichen Bedarf enthaltenen Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel (erste und zweite Baustufe) „durch Planungen der Deutschen Bahn AG zur Verlagerung von französischem Güterverkehr auf die deutsche Rheinseite“ in erheblichem Maß gefährdet würde. Auch diese (politische) Einschätzung bestätigt den - wenn auch vorerst nur bahninternen - Planungscharakter der beschriebenen Bypass-Überlegungen. Hierfür ist unerheblich, dass für eine Querung des Rheins nördlich von Basel zwecks Weiterführung des französischen Transitgüterverkehrs nach Süden der Ausbau der Querspange zwischen Mulhouse und Neuenburg/Müllheim einschließlich Südkurve erforderlich wäre, wie sie im Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2003 - wenn auch (wohl) nur als Teil der TGV-Verbindung Rhein-Rhône - zunächst auch vorgesehen war (vgl. die Fragen Nr. 21 und 22 in der 39. Sitzung des Bundestags v. 09.04.2003 sowie die entsprechende schriftliche Stellungnahme des Parlamentarischen Staatssekretärs G. beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen v. 14.05.2003), in dem von der Bundesregierung beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 aber nicht mehr enthalten ist. Unerheblich ist ferner, dass auch für eine - weiter nördlich mögliche - Rheinquerung zwischen Straßburg und Kehl der Ausbau des folgenden Teilabschnitts Kehl-Appenweier nach dem Bundesverkehrswegeplan 2003 nicht unter Bypass-Aspekten vorgesehen, sondern ausschließlich auf die TGV-Verbindung Paris - Straßburg bezogen ist, wie der Gesamtprojektleiter S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bestätigt hat.
182 
Der insoweit noch fehlende (politische) Auftrag an die Beigeladene aus einer Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan 2003 bzw. in den - hierauf aufbauenden, noch ausstehenden - Bedarfsplan rechtfertigt es nicht, die im Schlussbericht vom Juni 2002 niedergelegten (Oberrhein-)Bypass-Überle-gungen für den französischen Transitgüterverkehr ausschließlich als Beschreibung eines nur bahninternen Handlungsbedarfs zu verstehen, der - wie Beklagte und Beigeladene meinen - unter Prognosegesichtspunkten dem Bereich des nur theoretisch Möglichen und damit Unvorhersehbaren i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zuzuordnen wäre. Mit einer Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr auf die rechtsrheinische deutsche Seite und damit auch auf den umstrittenen Planungsabschnitt 9.1 der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel veränderte sich die im Planfeststellungsbeschluss vorausgesetzte Verkehrsfunktion des Vorhabens auf Grund einer dann quantitativ und qualitativ (erheblich) anderen Verkehrszusammensetzung.
183 
Aus dem Dargelegten folgt ferner, dass die angefochtene Planungsentscheidung zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 nicht deshalb an einem Rechtsmangel leidet, weil die Behörde das der Immissionsprognose zugrunde gelegte Betriebsprogramm für die Neubaustrecke hinsichtlich Art, Anzahl, Geschwindigkeit, Länge sowie Tag- und Nachtverteilung der verkehrenden Züge nicht als „maximal zulässigen Eisenbahnbetrieb“ im Sinne einer absolut einzuhaltenden Auflage „festgeschrieben“ hat. Eine solche Anordnung gegenüber der Beigeladenen widerspräche dem Wesen der - wie geboten - prognostischen Einschätzung der planbedingten Immissionsbelastung auf der Basis eines Prognose-Betriebsprogramms und dem damit immanent verbundenen Prognoserisiko einerseits sowie deren rechtlicher Begrenzung allein durch § 74 Abs. 3 VwVfG und § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG andererseits.
184 
Danach stellt es allerdings zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 einen Rechtsmangel der Planung dar, dass die Behörde unter Immissionsschutzaspekten mit Blick auf die beschriebenen (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen keinen entsprechenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG verfügt hat. Die Zuordnung zu diesem „mittleren“ (Prognose-)Bereich bedeutet für die betroffenen Kläger insoweit eine Vergünstigung gegenüber einem Verweis auf eventuelle Ansprüche nur nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG, die sonst allein eröffnet wären, weil die möglichen nachteiligeren (Immissions-)Wirkungen für die im Rahmen der Problembewältigung zu treffende aktuelle (Schutzauflagen-)Entscheidung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit prognostiziert werden können. Daraus folgt in zeitlicher Hinsicht, dass die Wirkung des nach § 74 Abs. 3 VwVfG aufzunehmenden Vorbehalts nicht über den dreißigjährigen Zeitrahmen des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG hinausgehen kann. Da die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der drei genannten (Prognose-)Bereiche nicht dem planerischen Ermessen unterliegt und zudem ein entsprechender Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG die nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aktuell zu treffende (Schutzauflagen-)Entscheidung nicht tangiert bzw. nicht tangieren kann, ist er insoweit auch nicht nach den sonst für einen Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG geltenden Abwägungsmaßstäben, insbesondere mit Blick auf das Gewicht des vorbehaltenen Belangs für eine „Rückwirkung“ auf die Planungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.05.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 = NVwZ 1998, 513), zu beurteilen.
185 
3. Der Planungsmangel des fehlenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG, der (nur) mögliche ergänzende Ansprüche der Kläger außerhalb des aktuell nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (für den Lärm materiell nach §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) zu gewährenden Immissionsschutzes betrifft, ist nicht von solcher Art und Schwere, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellte. Er führt daher nicht - wie beantragt - zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und auch nicht - was vom Antrag mit erfasst wäre - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016 = DVBl. 1996, 907), da er durch „schlichte“ Planergänzung behoben werden kann.
186 
In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene (hilfsweise) für den Fall, dass der Senat die der schall- und der erschütterungstechnischen Untersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose als fehlerhaft ansehen sollte und statt dessen höhere Zugzahlen, wie z. B. die des Entwurfs des Bundesverkehrswegeplans 2003, zugrunde zu legen sein sollten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass unter Zugrundelegung dieser Zugzahlen sich keine grundsätzliche Änderung des Schallschutz- und des Erschütterungsschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, die i. S. von § 20 Abs. 7 AEG auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist, sondern daraus gegebenenfalls resultierende höhere Immissionen durch ergänzende Schutzvorkehrungen bewältigt werden können. Diesem Beweisantrag muss nicht entsprochen werden. Er vermengt die Frage des Einflusses eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis i. S. des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG zur Feststellung seiner Erheblichkeit mit der Fehlerfolgenregelung des Satzes 2. Dies sind rechtliche Erwägungen, die das Gericht anzustellen hat, und keine der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zugängliche Tatsachen. Zudem betrifft der Beweisantrag den vom Senat gerade nicht angenommenen Fall, dass höhere Zugzahlen - wie etwa nach dem Bundesverkehrswegeplan 2003 oder auf Grund der (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen - bereits der aktuellen Immissionsprognose nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (für den Lärm materiell nach §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) zugrunde zu legen wären.
187 
4. Eine Verpflichtung der Beklagten zu einer „schlichten“ Planergänzung um den fehlenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG haben die Kläger zu 3 und 4 hilfsweise zwar nicht ausdrücklich beantragt. Sie haben hilfsweise auch keine (weitergehende) Verpflichtung der Beklagten begehrt, über die Gewährung von Lärm- und Erschütterungsschutz zu ihren Gunsten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht an einem Verpflichtungsausspruch hinsichtlich des fehlenden Vorbehalts gehindert. In der mündlichen Verhandlung sind die Antragstellung der Kläger und die Reichweite des gestellten Anfechtungsantrags mit Blick auf § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG sowie ursprünglich erwogene Hilfsanträge erörtert worden, die der Senat als vom Anfechtungsantrag „abgedeckt“ angesehen hat und die Kläger dann nicht gestellt haben. Dabei hat der Senat allerdings den in Rede stehenden Vorbehalt nicht in den Blick genommen, sonst hätte er in Erfüllung der Verpflichtung aus § 86 Abs. 3 VwGO auf eine entsprechende sachdienliche (Hilfs-)Antrag-stellung hingewirkt. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der daraufhin allein gestellte Anfechtungsantrag der Kläger - als Minus - auch die im Urteilstenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten abdeckt und der Senat deshalb nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO den Klägern mehr oder etwas anderes als mit der Klage begehrt zuspricht.
188 
In der Sache haben die Kläger zu 3 und 4 einen Anspruch auf Anordnung des (Nachrüstungs- und) Entscheidungsvorbehalts. Zwar stellt dessen Fehlen (auch) einen erheblichen Abwägungsmangel i. S. von § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG dar. Die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der drei genannten (Prognose-)Bereiche des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, des § 74 Abs. 3 VwVfG und des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterliegt jedoch - wie bereits erwähnt - nicht dem behördlichen Ermessen.
IV.
189 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
190 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
191 
Beschluss
192 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO analog auf 110.000,-- EUR festgesetzt (Klägerin zu 1: 50.000,-- EUR; Klägerin zu 2: 50.000,-- EUR; Kläger zu 3 und 4: 10.000,-- EUR).
193 
Bei der Bewertung des für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Abwehrinteresses der Kläger lässt der Senat die vorgesehene Inanspruchnahme bzw. dingliche Belastung von Grundstücken der Kläger außer Betracht, da diese eine gerade darin liegende - mit den Klagen abzuwehrende - Rechtsverletzung nicht geltend gemacht haben.
194 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
88 
Die Klagen sind ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 VwVfG) zulässig. Erfolg haben allerdings nur die Klagen der Kläger zu 3 und 4 in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.
I.
89 
Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 ist unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten, so dass weder seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) in Betracht kommt.
90 
Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotene Abwägung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ist aus den geltend gemachten Gründen nicht zu Lasten der Klägerin zu 1 fehlerhaft. Eine wehrfähige, in der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition vermittelt der Klägerin zu 1 die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit; Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 2 26.94 - BVerwGE 100, 388). Auch unterhalb der Rechtsschwelle bleibende Belange der Gemeinde gehören zum Abwägungsmaterial i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Die Gemeinde hat dann ein Recht auf Abwägung dieser Belange. Wehrfähig sind aber immer nur eigene (Rechts-)Positionen bzw. Belange der Gemeinde. Dieser können nicht deshalb wehrfähige Rechte zustehen, weil der Allgemeinheit oder (einzelnen) Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Die Gemeinde kann sich nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen anderer machen. Auch unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts (Planungshoheit) steht einer Gemeinde kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - NVwZ 2003, 207 = DVBl. 2003, 211). Eine wehrfähige Rechtsposition ist ferner das einer Gemeinde zustehende Eigentum an Grundstücken, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist und nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, weshalb - mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses - auch insoweit kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung besteht, wie sie ein privater planbetroffener Eigentümer verlangen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268).
91 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klage erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher und auch nicht die Durchsetzung einer anderen Linienführung. Demgemäß will die Klägerin zu 1 mit ihrem Anfechtungsbegehren auch nicht eine insoweit planbedingte Beeinträchtigung geschützter (Rechts-)Positionen, insbesondere ihres Grundeigentums, beseitigen. Aber auch die Gründe, aus denen die Klägerin zu 1 gleichwohl eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten herleiten will, greifen nicht durch.
92 
1. Dies gilt zunächst für die Rüge der Klägerin zu 1, die Behörde habe es abwägungsfehlerhaft unterlassen, als Bauweise für die Errichtung des Katzenberg-Tunnels einen Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen - d. h. ohne Sprengungen und damit unter Ausschluss der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise - und im Gefolge hiervon den Abtransport des anfallenden Tunnelaushubmaterials mittels eines umweltschonenden Förderbandes - statt durch Einsatz von Lastkraftwagen auf dem öffentlichen Straßennetz - verbindlich festzuschreiben.
93 
Die Beklagte hält der Klägerin zu 1 insoweit schon Präklusion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegen. Im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat die Klägerin zu 1 (nur) allgemein gerügt, dass die Unterlagen keine Angaben dazu enthielten, wie überhaupt gebaut werden solle und welche Schutzvorkehrungen während der Bauzeit ergriffen würden. Ob dies zugleich die Forderung nach Festschreibung eines Vortriebs mittels Tunnelbohrmaschinen als der allein zulässigen Tunnelbauweise einschließt, was die Beklagte in Abrede stellt, kann dahinstehen.
94 
Denn es ist nicht ersichtlich, welche eigene Rechtsposition der Klägerin zu 1 durch den Verzicht auf die Festschreibung der Tunnelbauweise mit Vollschnittmaschinen in abwägungsfehlerhafter Weise betroffen sein könnte. Weder wäre ein Planungsmangel insoweit kausal für die Inanspruchnahme von Grundeigentum oder für eine sonstige Betroffenheit der Klägerin zu 1, noch zeigt diese auf, welche aus Art. 28 Abs. 2 GG ableitbare (Rechts-)Position tangiert wäre.
95 
Im Übrigen hat die Behörde (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 78) aus technischen Gründen keinen Vorrang einer der beiden Baumethoden erkennen können und auch sonst keine Veranlassung gesehen, die Bauweise festzuschreiben, „da sich aus dieser allein keine bestimmte erkennbare und unzu-mutbare Rechtsbetroffenheit herleiten und somit vermeiden lässt“ und „da der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke durch den Einsatz erfahrener Fachleute und Firmen sichergestellt scheint.“ Entsprechend II.1.2 der Nebenbestimmungen darf mit der Bauausführung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes erst begonnen werden, wenn die bauaufsichtliche Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt worden ist; die Ausführungsunterlagen müssen den einschlägigen technischen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch nach § 4 Abs. 1 AEG besteht die Verpflichtung der Eisenbahnen, u. a. die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen. Es ist daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde - etwa zur Vermeidung von Sprengungen, die mit der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise verbunden wären - diese Bauweise zu Gunsten eines Vortriebs mittels Tunnelbohrmaschinen nicht verbindlich ausgeschlossen, sondern es - auch im Interesse der Allgemeinheit, da das Vorhaben ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werde - zugelassen hat, dass die genannten Vortriebsarten „nach dem Wunsch des Vorhabenträgers einem freien Wettbewerb unterworfen“ werden und die „Bauweise anhand der günstigsten Marksituation (Ausschreibungsergebnis) heraus gewählt“ werden sollten.
96 
Auch mit Blick auf die „Anschlussproblematik“ des Abtransports des Tunnelaushubmaterials von ca. 2,2 Mio. m³ in den Steinbruch „Kapf“ - dieser Deponierungsstandort entspricht einer allseitigen Forderung und steht daher völlig außer Streit (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 79) - ist keine andere Beurteilung geboten. Zwar kann die Vortriebsart nicht zwangsläufig mit der Art und Weise des Abtransports des Aushubmaterials verknüpft werden. Doch erscheint eine Förderbandlösung - entfernungsbedingt und (damit) auch wirtschaftlich - nur sinnvoll, wenn der Katzenberg-Tunnel ausschließlich von Süden her aufgefahren wird, was nur bei einem Einsatz von Tunnelbohrmaschinen möglich ist; bei der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise gäbe es mit dem Nordportal, dem Südportal und dem etwa mittig gelegenen Fensterstollen insgesamt drei Bereiche, wo Ausbruchmassen anfielen. Die Förderbandlösung wird als „umweltschonend“ gefordert zur Vermeidung oder jedenfalls zur erheblichen Reduzierung des sonst erforderlichen Abtransports der Tunnelausbruchmassen per Lastkraftwagen über das öffentliche Straßennetz und der damit verbundenen Lärm- und Abgasimmissionen, wie dies nach der Planungsentscheidung zulässig wäre. Auch insoweit ist jedoch nicht erkennbar, welche eigene (Rechts-)Position der Klägerin zu 1 durch die Planung abwägungsfehlerhaft betroffen wäre, abgesehen davon, dass im Fall einer Förderbandlösung u. U. noch andere gemeindeeigene Grundstücke mit einer entsprechenden Dienstbarkeit zu belasten wären. Auf eine unzumutbare Immissionsbelastung der Bevölkerung, insbesondere der Menschen, die an den bei einem Lkw-Einsatz befahrenen Straßen wohnen, kann sich die Klägerin zu 1 nicht berufen, auch nicht unter dem Aspekt der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsgarantie. Insoweit hätten die (Immissions-)Betroffenen ihre Abwehrrechte selbst geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.), wie dies auch der Kläger des Verfahrens 5 S 402/03 tut.
97 
2. Mit ihren Einwänden gegen die planerische Lösung zur Einbringung des Tunnelaushubmaterials in den „Kapf“ kann die Klägerin zu 1 ebenfalls nicht durchdringen.
98 
Die Ablagerung der Ausbruchmassen im „Kapf“ entspricht einer Forderung gerade auch der Klägerin zu 1 im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne, die insoweit noch die Errichtung von drei Seitendeponien vorsahen. Deshalb wurden im Rahmen der ersten Planänderung, die u.a. das Deponiekonzept zum Gegenstand hatte, die im „Kapf“ gelegenen Grundstücke der Klägerin zu 1 „vorübergehend“ in Anspruch genommen. Da die allseits, insbesondere von der Klägerin zu 2 (vgl. das gemeinsame Einwendungsschreiben vom 24.07.2001), für sinnvoll und angemessen erachtete vertragliche Regelung der Einlagerung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ zwar weit gediehen, aber eben noch nicht unterzeichnet war (vgl. den Entwurf vom 30.07.2002), beantragte die Beigeladene (bereits) mit Schreiben vom 04.07.2002 die zweite Planänderung, die nur die Umschreibung von „vorübergehende Inanspruchnahme“ in „dauerhafte Inanspruchnahme“ der Grundstücke im „Kapf“ zum Gegenstand hatte, da das einzubringende Tunnelaushubmaterial dauernd im „Kapf“ verbleiben sollte. In der unter dem 02.10.2002 abgegebenen Stellungnahme zu den Einwendungen der Klägerinnen zu 1 und 2 vom 20.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung wies die Beigeladene darauf hin, dass nur dieser Aspekt mit der „Umschreibung“ klargestellt werden sollte, ein Grunderwerb durch den Vorhabenträger hiermit jedoch nicht beabsichtigt und verbunden sei.
99 
„Unglücklich“ ist insoweit die Diktion des Planfeststellungsbeschlusses (S. 77) sowie des Grunderwerbsverzeichnisses (Band 8b) und der Anlage 15.1 zur Flächeninanspruchnahme (beide mit einem Planfeststellungsvermerk versehen), die ebenfalls von „dauernd beansprucht“ sprechen, obwohl damit üblicherweise die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks für das betreffende Vorhaben gemeint ist. Eine Enteignung als dauerhafter Entzug des Grundeigentums ist hier aber gerade nicht gewollt. Auf diese Problematik hat bereits das Regierungspräsidium Freiburg in seiner abschließenden Stellungnahme vom 16.10.2002 (S. 4 f.) hingewiesen und vorgeschlagen, zur Klarstellung der nur „tatsächlichen Inanspruchnahme“ die sonst - etwa im Straßenrecht - übliche Bezeichnung „Sonderfläche“ vorzusehen, was allerdings nicht geschehen ist. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 77) heißt es hierzu:
100 
„Die im Flächenbedarfsplan 15.1 als „dauerhafte Inanspruchnahme“ ausgewiesenen Grundstücke sollen - wenn auch in umgestalteter Form - nach Einbau der Tunnelausbruchmassen unbeschränkt dem ursprünglichen Eigentümer wieder verfügbar gemacht werden; ein dauerhafter Erwerb der Grundstücke ist vom Vorhabenträger nicht vorgesehen. Das Eigentum an den eingelagerten Massen soll mit dem Einbau in das „Kapf“-Gelände ins Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen. Die Ausweisung als „dauerhafte Inanspruchnahme“ mit ihrer stärkeren Eigentumsbeschränkung erfolgt ausschließlich zur Absicherung der Vorhabensverwirklichung.“
101 
Der Sache nach handelt es sich daher - wie bei einer vorübergehenden Inanspruchnahme eines Grundstücks - (nur) um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die unter Umständen (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) auch eine Entschädigungspflicht auslösen kann, was die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung mit Blick auf eventuelle Eingriffe in den Ablauf des Betriebs der Klägerin zu 2 selbst eingeräumt hat. Diese (verfassungs-)rechtliche Einordnung gilt allerdings nicht für die Klägerin zu 1, da eine Gemeinde nicht Grundrechtsträgerin ist und sich deshalb nicht auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 11 A 12.99 - m.w.N., NVwZ 2001, 1160 - DÖV 2001, 692).
102 
Die Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde ist gegeben. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 09.12.1994 - 5 S 1648/94 - (NuR 1996, 291 = VBlBW 1995, 275) zur Unterbringung der Überschussmassen beim Bau der Hochrheinautobahn A 98 anerkannt. Unter Hinweis auf dieses Urteil hat auch der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 1892/97 -) erkannt, dass die Befugnis zur Enteignung von Grundstücken nach § 19 FStrG sich auch auf Flächen erstrecke, die für Ablagerungen zur Unterbringung des bei einem Straßenbauvorhaben anfallenden Massenüberschusses benötigt würden. Auch das OVG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 05.04.2000 - 8 C 11634/98 - (NVwZ 2001, 104) entschieden, dass angesichts des Ausmaßes der beim Bau einer ICE-Strecke anfallenden Überschussmassen die Regelung über deren Ablagerung zu den „notwendigen Folgemaßnahmen“ i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehöre; dementsprechend entfalte der festgestellte Plan auch bezüglich der Ablagerung der Überschussmassen enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 22 Abs. 2 AEG. Die Behörde hat daher die „Deponierungsfrage einer solchen Menge Ausbruchmaterial“ zu Recht als abwägungsrelevant und (damit) auch als regelungsbedürftig angesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 139), nachdem die ins Auge gefasste Vereinbarung zur Einlagerung des Tunnelausbruchs im „Kapf“ zwischen der Beigeladenen einerseits und den Klägerinnen zu 1 und zu 2 andererseits (vgl. auch den Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg) noch nicht rechtswirksam zustande gekommen war. Auch wenn für die Klägerin zu 1 die Schutznorm des Art. 14 Abs. 1 GG nicht in den Blick zu nehmen ist, dürfen die durch den Zugriff bewirkten Beeinträchtigungen des Grundeigentums zu dem (gesetzlich) erlaubten Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis stehen. Danach ist die planfestgestellte „Art“ der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin zu 1 zur Ablagerung des Tunnelaushubs im „Kapf“ gegenüber einem dauerhaften Entzug der Flächen der geringere Eingriff und damit unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die „nicht enteignende“ Qualität des Zugriffs auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 ist trotz der in den planfestgestellten Unterlagen (insbesondere im Grunderwerbsverzeichnis) verwendeten Formulierung „dauernd beansprucht“ bzw. „dauerhafte Inanspruchnahme“ auf Grund der entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 77 und S. 141) hinreichend sicher bestimmt und dokumentiert.
103 
Zwar geht der danach mögliche Zugriff auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 im „Kapf“ dem Umfang nach (derzeitiges verfüllungsfähiges Einbauvolumen ohne künftige Deponieerweiterungen) zu weit. Gleichwohl liegt darin keine unverhältnismäßige (Mehr-)Belastung der Klägerin zu 1. Denn im Vorbehalt unter I.2.3 ist verfügt, dass die Festlegung des konkreten Umfangs der in Anspruch zu nehmenden Flächen im Bereich der Deponie „Kapf“ gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten bleibt. Allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses droht der Klägerin zu 1 also noch gar kein Zugriff auf die ihr gehörenden Flächen. Hierzu bedarf es eines Ergänzungsbeschlusses nach Durchführung des vorbehaltenen Verfahrens. Diesen Vorbehalt hat die Behörde mit dem Gebot der Rücksichtnahme auf das Steinbruchunternehmen der Klägerin zu 2 begründet (vgl. hierzu auch die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde vom 16.10.2002 S. 5 f.), um, orientiert an einer geringstmöglichen Beeinträchtigung der Betriebsabläufe, die konkreten Zugriffsflächen erst im Zeitpunkt der Bauausführung (Anlieferung des Tunnelaushubmaterials) genauer festzulegen. Der Vorbehalt ist insoweit mit § 74 Abs. 3 VwVfG vereinbar. Wegen der gebotenen Rücksichtnahme auf die Betriebsabläufe im Unternehmen der Klägerin zu 2 war eine abschließende Entscheidung über die konkret benötigten Verfüllflächen im „Kapf“ bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sinnvollerweise (noch) nicht möglich. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine Lösung des offengehaltenen Problems, die nur in der Festlegung der konkreten Zugriffsflächen innerhalb des mit dem Planfeststellungsbeschluss „reservierten“ Rahmens besteht, durch die bereits getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird oder die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange ein solches Gewicht haben, dass die Prüfungsentscheidung nachträglich - gerade auch zu Lasten der Klägerin zu 1 - als unausgewogen erscheinen kann. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin zu 1 mit der Einlagerung des Tunnelaushubmaterials im „Kapf“ und damit (auch) auf den ihr gehörenden und von der Klägerin zu 2 gepachteten Grundstücken nicht nur einverstanden erklärt, sondern dies im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne (mit dem damaligen Konzept der Errichtung von drei Seitendeponien) sogar gefordert hat. Vor diesem Hintergrund bestand für die Behörde im Rahmen der Abwägung keine Veranlassung, eine flächenmäßig zunächst zu weit greifende „dauernde Inanspruchnahme“ der Grundstücke im „Kapf“ an entgegenstehenden Eigentümerinteressen der Klägerin zu 1 scheitern zu lassen.
104 
Der zweite Teil des Vorbehalts unter I.2.3 zu den Einlagerungsbedingungen des Tunnelaushubmaterials hat nicht die Klägerin zu 1 zum Adressaten, auch wenn diese an der dort erwähnten einvernehmlichen Regelung bzw. an den bisherigen Entwürfen hierzu beteiligt war. Auch die Klägerin zu 1 hat insoweit keine eigene Betroffenheit aufgezeigt.
105 
3. Mit ihren Einwänden gegen das der Planung zugrunde liegende Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel kann die Klägerin zu 1 ebenfalls keinen Abwägungsmangel zu ihren Lasten begründen. Zwar ist die Klägerin zu 1 als Trägerin der örtlichen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) zu Hilfeleistungen bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die u. a. durch Unglücksfälle verursacht sind, verpflichtet (§ 2 Abs. 1 FwG). Auf die im Einwendungsschreiben vom 10.03.1998 erhobene Forderung nach Finanzierung der vorhabenbedingten Mehrausstattung der gemeindlichen Feuerwehr hat sich die Beigeladene entsprechend der seit 07.08.1998 gültigen „Vereinbarung zwischen den Innenministern/Senatoren für Inneres der Länder und der Deutschen Bahn AG“ verpflichtet, für die Bewältigung bahntypischer Gefahren Ausrüstung und gegebenenfalls Bedienungspersonal, die für das sonstige Einsatzgeschehen örtlich nicht erforderlich sind, bereit zu stellen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 71). Im Übrigen gehört zur Planfeststellung nur das bauliche Sicherheitskonzept, nicht auch das betriebliche. Insoweit hat die Behörde auf eine entsprechende Forderung der Klägerin zu 1 hin - abweichend von der unter II.1.5 der Nebenbestimmungen (Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau von Eisenbahntunneln) in Bezug genommenen Richtlinie - unter II.2.24.1 der Nebenbestimmungen angeordnet, dass der Querstollenabstand zwischen den Tunnelröhren (von 1000 m) auf 500 m zu verkürzen ist. Ob die zusätzlichen Querstollen auch in den planfestgestellten Unterlagen eingezeichnet sein müssen, was die Klägerin zu 1 anmahnt, oder ob hierfür die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung ausreicht, wie die Beigeladene meint, kann dahinstehen. Denn durch einen insoweit anzunehmenden Mangel der Pläne wäre keine eigene (rechtlich geschützte) Position der Klägerin zu 1 verletzt. Überhaupt kann diese auch als Trägerin der örtlichen Feuerwehr gegenüber der Planung nicht als Verletzung eines eigenen Rechts oder Interesses einwenden, dass das Rettungs- und Sicherheitskonzept zu unbestimmt oder sonst unzulänglich sei, etwa weil der Querstollenabstand zur Verkürzung der Rettungswege noch weiter zu reduzieren gewesen wäre.
106 
4. Die Klägerin zu 1 fordert eine Verdeckelung der Neubaustrecke zwischen dem Südportal des Katzenberg-Tunnels und der kreuzenden B 3 im Hinblick auf die entsprechende Maßgabe unter 1h) der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 wie auch zur Realisierung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ nördlich der B 3. Der Folgerung, dass der Verzicht auf die Verdeckelung deshalb einen Abwägungsfehler darstelle, kann der Senat schon deshalb nicht zustimmen, weil die Klägerin zu 1 mit ihrem diesbezüglichen Klagevorbringen gemäß § 20 Abs. 2 AEG präkludiert ist.
107 
Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (Satz 1); hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen (Satz 2). Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171 = DÖV 1996, 608 sowie ständige Rechtsprechung des erk. Senats). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Planbetroffenen auseinander gesetzt hat.
108 
Auf den Einwendungsausschluss wurde, wie dies § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG verlangt, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des (Grund-)Anhörungsverfahrens im Mitteilungsblatt der Klägerin zu 1 vom 22.01.1998 und im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens im Mitteilungsblatt vom 31.05.2001 ordnungsgemäß hingewiesen.
109 
Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegten Mitwirkungslast gehört es, dass seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die Beeinträchtigungen darlegen; die Einwendungen müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - a.a.O.). Dies gilt uneingeschränkt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Träger öffentlicher Belange gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 AEG, § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, seine Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenen-Beteiligung fristgerecht Einwendungen im Sinne einer „Thematisierung“ erheben (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000 - 5 S 1885/99 -). Eine Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn sie erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - UPR 1995, 268).
110 
Im danach maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat die Klägerin zu 1 nur allgemein darauf hingewiesen, dass das für das Vorhaben durchgeführte Raumordnungsverfahren auf ihrer Gemarkung eine Verdeckelung vorgesehen habe, sich hiervon in den Antragsunterlagen jedoch nichts mehr finde; der Verzicht auf eine Verdeckelung der Strecke im Bereich des Südportals des Katzenberg-Tunnels führe dazu, dass die Gemeinde zusätzlich zerschnitten und eine wenig touristenfreundliche Landschaft geschaffen werde; auch die Verlegung der B 3 ließe sich vermeiden. Von einer Beeinträchtigung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten und damit ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Planungshoheit durch Verhinderung oder unzumutbare Erschwerung der Realisierung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ nördlich der B 3 - gegenüber dem hier vorhandenen Gewerbegebiet „Martelacker“ - ist auch nicht ansatzweise die Rede. Auch in der als Anlage beigefügten Stellungnahme vom 10.03.1998 wird zunächst nur allgemein auf den Widerspruch zur Voraussetzung bzw. Bedingung der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 hingewiesen, wonach die Neubaustrecke zwischen dem südlichen Tunnelausgang und der Querung der B 3 zu verdeckeln sei, und zwar mit dem Ziel, „die vom Vorhabenträger geplante Zerschneidung der Ortschaft zu verhindern“; die von der Gemeinde mit der Entwicklung des Fremdenverkehrs betriebene Zukunftssicherung werde unverhältnismäßig erschwert, wenn auf eine „landschaftsgerechte Einbindung der Trasse“ verzichtet werde, die nur bei einer gedeckelten Führung möglich sei; dieses „Interesse an einer geordneten Entwicklung des der Erholung dienenden Landschaftsbildes“ könne nicht mit einem angeblich verminderten Flächenverbrauch gerechtfertigt werden. Negative Auswirkungen einer fehlenden Verdeckelung auf städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten oder gar auf eine hinreichend konkretisierte Bauleitplanung werden nicht angeführt. Unter Nr. 14 „Verletzung der Bauplanungsrechte der Gemeinde“ macht die Klägerin zu 1 nur geltend, dass im Bereich der Station 256,4 (Lageplan) durch die Planung ausgewiesene Gewerbeflächen der möglichen Nutzung entzogen würden, was weder mit der Gemeinde abgesprochen noch in der Variantendiskussion dargestellt worden sei. Auch in der nachgereichten (verspäteten) Stellungnahme vom 02.04.1998 findet sich hierzu lediglich die Ergänzung, dass sich der Vorhabenträger nicht die Mühe gemacht habe, seine Planung mit der fortentwickelten Bebauungsplanung der Gemeinde abzustimmen. Welches die betroffene „fortentwickelte Bebauungsplanung“ sein soll, wird nicht konkretisiert; als Beispiel wird lediglich die „Planung des Radwegs Egringen-Efringen-Kirchen“ genannt, die blockiert werde; von einer betroffenen (Bauleit-)Planung für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ ist keine Rede. Im Zeitpunkt der Offenlegung der Pläne war selbst im Flächennutzungsplan der Klägerin zu 1 aus dem Jahre 1995 eine gewerblich zu nutzende Fläche im Bereich „Schlöttle“ nicht dargestellt. Die Erklärung der Klägerin zu 1, sie habe im Vertrauen darauf, dass die Forderung einer Verdeckelung in der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1998 erfüllt werde, von einer planerischen Sicherung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan abgesehen, hat bereits die Anhörungsbehörde zutreffend als nicht überzeugend bewertet. Sie ändert zudem nichts an der Obliegenheit der Klägerin zu 1, insoweit jedenfalls eine vermeintliche städtebauliche Betroffenheit - auch ohne entsprechende bauleitplanerische Verfestigung - zu thematisieren, wozu nach den offengelegten Plänen (ohne Verdeckelung) gerade Veranlassung bestand.
111 
Erstmals im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung hat die Klägerin zu 1 geltend gemacht, dass die mit der Verdeckelung - als einer „zwingenden Auflage“ der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 - verbundene Minimierung des Flächenverbrauchs „gerade aus städtebaulichen Gründen zwingend geboten“ sei, da die Gemeinde „an dieser Stelle auf eine weitere bauliche Entwicklung dringend und unverzichtbar angewiesen“ sei; bei einem Bau der Bahnlinie im offenen Trog würde das „städtebauliche Entwicklungspotential der Gemeinde drastisch eingeschränkt.“ In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zu 1 auf einen Beschluss des Gemeinderats vom 10.10.1994 hin, der die Ausweisung einer Gewerbeerweiterungsfläche von ca. 13,5 ha zwischen B 3 und künftiger Schnellbahntrasse zum Inhalt habe; angesichts konkreter, aktueller Ansiedlungswünsche (für insgesamt ca. 4 ha) in diesem Bereich werde derzeit für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ ein Bebauungsplan aufgestellt. Diese „Thematisierung“ einer städtebaulichen Betroffenheit der Klägerin zu 1 durch das Fehlen einer Verdeckelung der Bahntrasse ist jedoch verspätet. Denn die Führung der Neubaustrecke südlich des Katzenberg-Tunnels in einem offenen Trog war bereits bei der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 Inhalt der Planung und ist nicht erstmals durch die erste Planänderung 2001 veranlasst oder in städtebaulich relevanter Weise zu Lasten der Klägerin zu 1 verschärft worden. Zwar war Gegenstand der ersten Planänderung auch die Umverteilung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke. Hierzu hat die Klägerin zu 1 im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 ausgeführt, dass auch die damit verbundene Verschärfung der Lärmbelastung erst recht für eine Verdeckelung spreche. Es wird allerdings nicht aufgezeigt, dass gerade durch die planänderungsbedingt erhöhte Lärmbelastung die Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ erschwert oder gar gänzlich vereitelt bzw. ein gemeindeeigenes Grundstück oder eine gemeindliche Einrichtung unzumutbar betroffen würden, was mit einer Verdeckelung der tiefer gelegten Trasse (als einer aktiven Lärmschutzmaßnahme) verhindert werden könnte.
112 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welcher für die Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ relevante (nutzbare) Raum- bzw. Landgewinn gerade im Fall einer Verdeckelung der Neubaustrecke (mit erforderlicher Geländemodellierung) erreicht würde. Dementsprechend vermag der Senat auch in der Sache eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch das Fehlen einer Verdeckelung nicht zu erkennen.
113 
Eine Verbesserung des Lärmschutzes im Interesse anderer Planbetroffener (Dritter) kann die Klägerin zu 1 im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend machen, auch nicht über das durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Selbstverwaltungsrecht. Dessen Betroffenheit begründet auch sonst - wie bereits dargelegt - keinen Anspruch auf eine umfassende, objektiv-rechtliche Planprüfung, so dass die Klägerin zu 1 allein aus dem behaupteten Widerspruch eines Verzichts auf die Verdeckelung der Neubautrasse zur dahingehenden Auflage in der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 keinen Abwägungsmangel herleiten kann.
114 
5. Gleiches gilt, soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, dass sie auch durch die planbedingte Verschwenkung der B 3 um ca. 20 m in Richtung Norden an der Realisierung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ gehindert werde. Auch insoweit erhebt die Beklagte zu Recht den Einwand der Präklusion. Denn die Verlegung der B 3 war bereits in den Plänen der ersten Offenlegung Anfang 1998 (als Folge der Führung der Neubaustrecke südlich des Katzenberg-Tunnels in einem Einschnitt von zunächst 7 m Tiefe) vorgesehen. In dem danach auch insoweit allein maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat es die Klägerin zu 1 nur als unverständlich bezeichnet, dass die „Bundesstraße umverlegt wird und die bestehenden Zufahrten völlig verändert werden.“ In der beigefügten Stellungnahme vom 10.03.1998 wird zwar weitergehend beanstandet, dass die - bei einer weiteren Tieferlegung der Trasse entbehrliche - „Verlegung der Bundesstraße ... die im angrenzenden Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen von der direkten und visuellen Anbindung abhängt“, wodurch deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt werde. Damit hat die Klägerin zu 1 aber nur Partei ergriffen für die Betriebe im bereits vorhandenen Gewerbegebiet „Martelacker“ südlich der B 3. Eine Beeinträchtigung auch planerischer Vorstellungen zur Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ auf der gegenüber liegenden Seite der Bundesstraße ist damit nicht angesprochen. Das ist auch in der nachgereichten (verspäteten) Stellungnahme vom 02.04.1998 nicht geschehen.
115 
Erstmals im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung hat die Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit ihrer Forderung nach einer weiteren Absenkung der Bahntrasse um 1 m darauf hingewiesen, dass „die Bundesstraße B 3 immer noch um ca. 20 m nach Norden ... abgerückt“ werde, wodurch die „zwischen zukünftiger Bahnlinie und verlegten B 3 liegen bleibende Fläche ... an entscheidender Stelle so eingeengt (wäre), dass eine sinnvolle und angemessene Bebauung nicht mehr möglich ist.“ Die erste Planänderung hat also - auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 1 - nicht erstmals die Verschwenkung der B 3 Richtung Norden zum Gegenstand gehabt, sondern als Folge der - von ihr im Rahmen der erste Planauslegung vorgeschlagenen - Tieferlegung der Neubaustrecke um 1,50 m sogar zu einer Reduzierung der Verschwenkung der B 3 gegenüber der bisherigen Planung geführt. Eine durch die erste Planänderung bedingte „Verbesserung“, was die Betroffenheit einer bebauungsplanmäßigen Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch die Verlegung der B 3 angeht, kann aber nicht zum „Aufleben“ einer insoweit präkludierten Einwendung führen.
116 
Im Übrigen ist auch vorliegend festzuhalten, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 (eisenbahnrechtliche Veränderungssperre) für ein Gewerbegebiet „Schlöttle“ weder einen Bebauungsplanentwurf noch auch nur eine dahingehende Darstellung im Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1995 gab, sondern nur der bereits erwähnte Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 10.10.1994 über die Ausweisung einer Gewerbeerweiterungsfläche von ca. 13,5 ha zwischen B 3 und künftiger Schnellbahntrasse existierte. Auch wenn die Planfeststellungsbehörde auf bauleitplanerisch noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend soweit wie möglich Rücksicht nehmen muss, nämlich in der Weise, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160 = DÖV 2001, 692), liegt kein Abwägungsmangel vor. Denn die beanstandete Verschwenkung der B 3 um (immer noch) ca. 20 m nach Norden führt lediglich zu einer Verkleinerung des im Bebauungsplanentwurf vom 04.02.2002 für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ vorgesehenen nördlichen Baufensters um ca. 4800 m², weshalb - nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1 - der Ansiedlungswunsch einer Firma nicht realisiert werden könne. Von einer „Verbauung“ ins Auge gefasster Planungsmöglichkeiten kann danach keine Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwirklichung der Planung für ein Gewerbegebiet „Schlöttle“ an der Verschwenkung der B 3 scheitern sollte bzw. hierdurch das Bebauungsplanquartier zerstört würde, wie dies die Klägerin zu 1 behauptet.
117 
„Erledigt“ wäre dieser Streitpunkt, wenn die von der Klägerin zu 1 im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 vorgeschlagene Kreisverkehrlösung im Zuge der B 3 an der Einfahrt zum bestehenden Gewerbegebiet „Martelacker“ planfestgestellt würde, was - auch ohne die geforderte weitere Absenkung der Neubautrasse um 1 m - die Verlegung der Bundesstraße hinfällig machte. Wegen der präklusionsbedingten Unbeachtlichkeit der gemeindlichen Bauleitplanung für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ musste sich die Behörde mit dieser „Detailoptimierung“ im Bereich einer Folgemaßnahme des planfestgestellten Vorhabens nicht weiter auseinander setzen. Sie hat dies gleichwohl getan und den Vorschlag der Klägerin zu 1 aus fachlicher Sicht unter Verweis auf die Haltung des Straßenbauamts Bad Säckingen abgelehnt, weil „ein Kreisverkehrplatz mit der Straßencharakteristik dieser außerörtlichen Bundesfernstraße ... nicht vereinbar“ sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 138). Dies begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Im Übrigen dürfte im Falle einer „Einigung“ zwischen der Klägerin zu 1 und dem Straßenbauamt Bad Säckingen über eine Beibehaltung der bisherigen Trassierung der B 3 im dortigen Bereich die Durchführung eines entsprechenden Planänderungsverfahrens möglich sein, worauf auch die Behörde hinweist.
118 
6. Mit der Rüge, dass das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen abwägungsfehlerhaft sei, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose Mängel aufweise, kann die Klägerin zu 1 nicht durchdringen. Sie hat nicht aufgezeigt, welche gemeindeeigenen Grundstücke oder gemeindlichen Einrichtungen bzw. welche beachtlichen planerischen Vorstellungen zur städtebaulichen Entwicklung eines bestimmten Gemarkungsbereichs durch das planfestgestellte Vorhaben einer unzumutbaren Belastung durch Lärm und/oder Erschütterungen ausgesetzt würden. Zum Fürsprecher immissionsbetroffener Dritter auf ihrem Gemeindegebiet kann sich die Klägerin zu 1 nicht machen, auch nicht - wie bereits erwähnt - unter Berufung auf ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgtes Selbstverwaltungsrecht.
II.
119 
Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2 ist ebenfalls unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 die Klägerin zu 2 nicht in ihren Rechten, so dass weder seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) in Betracht kommt.
120 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klage auch der Klägerin zu 2 erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher oder die Durchsetzung einer anderen Linienführung, sondern (nur) eine dem Grundsatz der Konfliktbewältigung und dem Bestimmtheitsgebot genügende Planfeststellung. Die Betroffenheit der Klägerin zu 2 ergibt sich daraus, dass sie im Rahmen des von ihr betriebenen Steinbruchunternehmens Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ...19 und Pächterin der übrigen - im Eigentum der Klägerin zu 1 stehenden - Grundstücke Flst.Nrn. ...12, ...85, ...87, ...90 und ...93 im „Kapf“ ist, die nach dem planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis (Band 8b) ganz oder teilweise - mit einer Fläche von insgesamt 119.246 m² - für die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials „dauernd beansprucht“ werden sollen. Entgegen der damit üblicherweise beschriebenen Rechtsfolge ist jedoch - wie unter I bereits dargelegt - eine Enteignung i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG als dauerhafter Entzug des Grundeigentums zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens gerade nicht gewollt. Vielmehr handelt es sich - wie bei einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme - (nur) um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die unter Umständen (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) auch eine Entschädigungspflicht auslösen kann, was die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung mit Blick auf eventuelle Eingriffe in den Ablauf des Betriebs der Klägerin zu 2 im Zuge der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials selbst eingeräumt hat. Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene kann die Klägerin zu 2 keine umfassende, objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen, sondern nur geltend machen, dass ihre eigenen rechtlich geschützten Belange verletzt worden seien.
121 
1. Danach kann die Klägerin zu 2 gegen die Planung schon grundsätzlich nicht mit Erfolg eine Unzulänglichkeit des (baulichen) Rettungskonzepts für den Katzenberg-Tunnel sowie eine mögliche Beeinträchtigung des von der Klägerin zu 1 geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch den Verzicht auf eine Verdeckelung der Neubautrasse im Anschluss an das Südportal des Katzenberg-Tunnels und durch Verschwenkung der B 3 um ca. 20 m nach Norden einwenden. Auch das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen ist seitens der Klägerin zu 2 mangels Hinweises auf insoweit betroffene eigene Grundstücke bzw. Grundstücksnutzungen nicht rügefähig. Gleiches gilt, soweit die Planungsbehörde als Bauweise für die Errichtung des Katzenberg-Tunnels nicht einen Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen (also ohne Sprengungen, nach der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise) festgeschrieben hat; zudem ist nicht ersichtlich, welche (Rechts-)Betroffenheit der Klägerin zu 2 in diesem Fall entfiele. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die „Anschlussproblematik“ des Abtransports des Tunnelausbruchmaterials von ca. 2,2 Mio. m³ in den „Kapf“ geboten. Zwar erscheint - wie bereits erwähnt - die (geforderte) Förderbandlösung nur sinnvoll, wenn der Katzenberg-Tunnel ausschließlich von Süden her aufgefahren würde, was nur beim Einsatz von Tunnelbohrmaschinen möglich wäre. In welche (rechtlich) geschützten Interessen der Klägerin zu 2 (vor allem) in ihrer Eigenschaft als Betreiberin des Steinbruchs im „Kapf“ durch den nach der Planung möglichen Abtransport der Aushubmassen mittels Lastkraftwagen (anstelle eines Förderbands) eingegriffen würde, ist jedoch nicht erkennbar. Hierzu hat der Werksleiter der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung nur pauschal erklärt, dass eine Anlieferung des Tunnelausbruchmaterials über ein Förderband für den Betriebsablauf besser wäre, da ansonsten durch die Vielzahl der anfahrenden und im Steinbruch verkehrenden Lastkraftwagen Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Ob dies nicht nur und erst die Umstände der Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ selbst betrifft, kann dahinstehen. Denn insoweit ist die Klägerin zu 2 mit ihrem Vorbringen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG präkludiert. Im maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung, die gerade die Änderung des Deponierungskonzepts zum Gegenstand hatte, ist nur die Rede davon, dass die mit einem Abtransport der riesigen Tunnelaushubmengen durch Lastkraftwagen „verbundenen Belästigungen für die Bevölkerung“ nicht hingenommen werden könnten, weshalb ein „umweltschonendes Förderband“ zum Einsatz kommen müsse. Dass dies auch erforderlich sei, um Beeinträchtigungen für das eigene Rechtsgut „eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ zu vermeiden, hat die Klägerin zu 2 nicht geltend gemacht.
122 
2. Beachtlich bleibt somit allein der Einwand der Klägerin zu 2, dass die Regelungen betreffend die Einbringung des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ fehlerhaft bzw. defizitär seien. Insoweit vermag der Senat jedoch einen Mangel der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu Lasten der Klägerin zu 2 nicht zu erkennen.
123 
Wie unter I.2. ausgeführt, hat die Behörde die „Deponierungsfrage einer solchen Menge Ausbruchmaterial“ zu Recht als nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG abwägungsrelevant und (damit) auch als regelungsbedürftig angesehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 139). Im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 hat die Klägerin zu 2 für diesen Fall auf die Frage der Abwicklung der Ablagerung - wie der Modalitäten der Übergabe des Ausbruchmaterials, der Trägerschaft und der Haftung für den Einbau im Steinbruch sowie der Berücksichtigung ihres eingerichteten und ausgeübten Betriebs - hingewiesen und angeregt, „diese komplexe Problematik im Verfahren der Planfeststellung vertraglich zwischen Vorhabenträger, Gemeinde Efringen-Kirchen und Firma ... AG zu regeln und diese einvernehmliche Lösung nachrichtlich in einen Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen.“ Nachdem die insoweit ins Auge gefasste Vereinbarung zur Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ zwischen der Beigeladenen (Vorhabenträger) einerseits sowie den Klägerinnen zu 1 und zu 2 andererseits (vgl. hierzu auch den Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg) noch nicht rechtswirksam zustande gekommen war, hat die Behörde die aus ihrer Sicht erforderlichen Regelungen getroffen. Diese bestehen einmal aus der Festlegung (des Umfangs) der Flächen im „Kapf“, die für die Einlagerung des Tunnelaushubmaterials „dauernd beansprucht“ werden sollen (vgl. das Grunderwerbsverzeichnis, Band 8b, sowie den Flächenbedarfsplan, Anlage 15.1), sowie aus dem unter I.2.3 verfügten Vorbehalt „Kapf“ zur Flächeninanspruchnahme und zu den Einlagerungsbedingungen. Mit diesen Regelungen verstößt die Planung nicht zu Lasten der Klägerin zu 2 gegen das fachplanerische Abwägungsgebot.
124 
Die Art des Zugriffs auf das der Klägerin zu 2 gehörende und die von ihr gepachteten Grundstücke im „Kapf“ - auch gepachtete Grundstücke genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG - steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme. Die „dauerhafte Inanspruchnahme“ der Grundstücke mit dem beschriebenen, hinreichend sicher bestimmten, eingeschränkten Regelungsgehalt im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG stellt sich gegenüber einer Enteignung i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG als geringerer Eingriff dar.
125 
Auch der Umfang des Zugriffs begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Die Festlegung der konkret zu beanspruchenden Flächen innerhalb des nach dem Grunderwerbsverzeichnis und dem Flächenbedarfsplan „reservierten“, zu weit reichenden Rahmens bleibt nach dem ersten Teil der Regelung unter I.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Interesse einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs im Steinbruchunternehmen der Klägerin zu 2 die konkreten Zugriffsflächen erst im Zeitpunkt des Baus des Katzenberg-Tunnels und damit des Anfalls des zu verfüllenden Ausbruchmaterials festzulegen. Im Rahmen des vorbehaltenen ergänzenden Verfahrens wird die zu beteiligende Klägerin zu 2 Gelegenheit haben, ihre aktuellen betrieblichen Belange einzubringen. Welche (Eigentümer-)Interessen der Klägerin zu 2 durch die Planungsentscheidung insoweit verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dies um so mehr, als sich die Klägerinnen zu 1 und zu 2 einerseits sowie die Beigeladene (Vorhabenträger) andererseits über die grundsätzliche Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ einig gewesen sind, wobei nach dem Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg die Einbaukapazität durch die Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs garantiert wurde. Ein (konkreter) Zugriff auf die „reservierten“ Flächen kann und soll also allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (noch) nicht erfolgen, so dass sich auch die Frage eines Eingriffs in dem Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 insoweit (noch) nicht stellt.
126 
Im Übrigen durfte die Behörde auf Grund der (auch) von der Klägerin zu 2 selbst angeregten und bereits weit gediehenen Verhandlungen mit der Beigeladenen davon ausgehen, dass es infolge der Einlagerung der Ausbruchmassen im „Kapf“ nicht zu einer Beeinträchtigung oder gar Stilllegung des Betriebs der Klägerin zu 2 kommen werde. Bereits in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 ist die Möglichkeit einer Rekultivierung der Abbauflächen mit „Ausbruchmaterial vom Schnellbahntunnel der Deutschen Bahn“ - nach Durchführung eines geson-derten Genehmigungsverfahrens - thematisiert (vgl. Nr. 28 und Nr. 35 der Bedingungen und Auflagen unter III). Dementsprechend ist auch der zugrunde liegende Genehmigungsantrag aus dem Jahre 1991 unter dem Punkt „Landschaftspflegerischer Begleitplan und Rekultivierungsplan“ von Verfüllmaterial aus dem (Aus-)Bau der Bahnstrecke ausgegangen. Auch im Genehmigungsantrag der Klägerin zu 2 vom 11.11.2002 zum Vorhaben „1. Änderung und Erweiterungen Abbauantrag II Steinbruch „Kapf“ - 2. Teil-Verfüllung mit Ausbruchmaterial aus dem DB-Projekt „Katzenberg-Tunnel“ - 3. Rekultivierungsplan“ ist in Anlage 10 (Rekultivierung Steinbruch „Kapf“) festgehalten, dass vorgesehen sei, „einen Teil des Steinbruchs mit Ausbruchmaterial aus dem Katzenberg-Tunnel der Neubaustrecke der Deutschen Bahn AG zu verfüllen“, und dass aus diesem Grund „die Verfüllstudie vom 17.07.1997 im Zusammenhang mit der Einbringung des Ausbruchmaterials aus dem Katzenberg-Tunnel“ geändert werden solle (räumliche Trennung von Entnahme-Betrieb und Verfüll-Betrieb). Danach hat es für die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keinerlei Anhaltspunkte für die nunmehr befürchteten Auswirkungen einer Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ auf den dortigen Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 gegeben.
127 
Dies gilt nicht nur mit Blick auf die Flächeninanspruchnahme als solche, sondern auch mit Blick auf die Einlagerungsbedingungen. Die diesbezüglichen Details sollten in der bereits erwähnten und allseits für erforderlich und sinnvoll gehaltenen Vereinbarung geregelt werden (vgl. die Einwendungsschreiben der Klägerin zu 2 vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung und vom 22.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung). Auch nach Einschätzung der Behörde (Planfeststellungsbeschluss S. 140) bedarf es zur Abwicklung der Einlagerung und der Übergabe des Materials im Einzelnen einer vertraglichen Regelung, wobei die Beteiligten in Abstimmung mit dem Landratsamt die bestehenden abbau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zu berücksichtigen haben. Entsprechend durfte sich die Behörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im zweiten Teil des Vorbehalts unter I.2.3 zu den „Einlagerungsbedingungen“ zunächst darauf beschränken, der Beigeladenen die Klärung der weiteren Details aufzugeben. Danach sind mit dem Landratsamt Lörrach „rechtzeitig vor Beginn der Einlagerungsarbeiten einvernehmlich die ordnungsrechtlich erforderlichen Verfüllbedingungen zu klären und deren Auflagen zu beachten; inhaltlich wird auf die dem Betreiber des Steinbruchs erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse hingewiesen.“ Adressat dieser Regelung ist - und kann nur sein - die Beigeladene als Vorhabenträger; dies sieht zutreffend auch die Klägerin zu 2 so (vgl. auch die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde vom 16.10.2002). In der Sache meint die Behörde ersichtlich die bereits erwähnte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992, die bei der vorgesehenen Problemlösung außerhalb der Planfeststellung in den Blick zu nehmen ist. Dass die bereits auf den Weg gebrachten Verhandlungen endgültig gescheitert wären, musste die Behörde nicht annehmen. Sie durfte deshalb im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses realistischer Weise auf eine Problemlösung durch „einvernehmliche Regelung“ setzen. Noch im Einwendungsschreiben vom 22.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung hat die Klägerin zu 2 die „allseits große Zuversicht“ betont, „dass sich die beschriebene Problematik durch den alsbaldigen Abschluss der Vereinbarung Kapf erledigt“, das Gespräch beim Regierungspräsidium Freiburg am 09.08.2002 habe „die Weichen in Richtung dieser Lösung gestellt.“ Eine „einseitige Regelung“ zwischen der Beigeladenen (Vorhabenträger) und dem Landratsamt Lörrach „zu Lasten der Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs“, die selbstredend unzulässig wäre, ist trotz der insoweit etwas verunglückten Formulierung des Vorbehalts unter I.2.3 offenkundig nicht gemeint.
128 
Für den Fall, dass es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen sollte, ist es nach dem zweiten Teil des Vorbehalts unter I.2.3 „ebenfalls erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen Ergänzungsbeschluss erlässt.“ Auch hinsichtlich der „Einlagerungsbedingungen“ unterliegt der Vorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Abwägungsrelevanz der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials greift die daraus folgende Regelungskompetenz der Planungsbehörde (s. o.) nicht nur für eine „einfache“ Ablagerung - etwa in Gestalt der ursprünglich geplanten drei Seitendeponien“ -, sondern auch dann, wenn der Tunnelausbruch „qualifiziert“ für Zwecke der Verfüllung und Rekultivierung von im Rahmen des Abbaubetriebs der Klägerin zu 2 ausgebeuteten Flächen verwendet werden soll. Dem steht nicht entgegen, dass die Wiederverfüllung (bisher) auf der Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 vonstatten geht und die Zufuhr von Ausbruchmaterial aus dem Bau des Katzenberg-Tunnels nach Nr. 35 der Bedingungen und Auflagen eines gesonderten Genehmigungsverfahrens - auf Antrag des Betreibers - bedarf. Der Einwand der Klägerin zu 2, dass bei einer solchen „qualifizierten“ Ablagerung der vorliegenden Art die „originäre Planungskompetenz eines Dritten in ihrem Kern angetastet“ würde und die Behörde „nicht regelnd in den Steinbruchbetrieb eingreifen“ dürfe, hierzu „stattdessen Regelungen des originär zuständigen Landratsamts Lörrach in Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorgaben erforderlich (seien), die sich auf den Betrieb eines Steinbruchs beziehen“, trifft nicht zu. Denn Gegenstand der Planfeststellung ist nicht die Anordnung der Wiederverfüllung durch die Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs zur Erfüllung einer sie treffenden Rekultivierungsverpflichtung, sondern die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur ordnungsgemäßen Beseitigung bzw. Ablagerung von Überschussmassen als Folge des Baus des planfestgestellten Vorhabens. Die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ - zum Zwecke der Wiederverfüllung der ausgebeuteten Flächen -, mit der die Klägerin zu 2 zudem grundsätzlich einverstanden ist, erfordert nur im Falle ihrer Vornahme durch die (verpflichtete) Beigeladene neben der Zugriffsmöglichkeit auf die Flächen als solche - wie sie durch die planfestgestellte „dauerhafte Inanspruchnahme“ als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grunde nach gesichert ist (s. o.) - auch Rücksichtnahme auf den Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 und die Beachtung materiell-rechtlicher Vorgaben in anderen Vorschriften, wie dies auch sonst wegen der (nur) formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Fall ist. Es bedürfte also im Rahmen des vorbehaltenen ergänzenden Verfahrens gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG der Beteiligung des Landratsamts Lörrach als Träger öffentlicher Belange, um die diesbezüglichen Forderungen unter Umständen (als Maßgaben) in die ergänzende Planungsentscheidung einfließen lassen zu können. Entgegen der Meinung der Klägerin zu 2 ist also das „Eingangstor zum Steinbruchbetrieb“ nicht die „Schnittstelle“ für die fachplanerische Zuständigkeit. Würde durch die (Art und Weise der) Einbringung des Tunnelausbruchmaterials durch die Beigeladene in entschädigungsrelevanter Weise in den Betrieb der Klägerin zu 2 eingegriffen, wäre hierfür eine Entschädigung zu leisten (so die Beigeladene selbst in ihrem Schreiben vom 02.10.2002 an das Regierungspräsidium Freiburg als Anhörungsbehörde). Gegen einen im Hinblick auf ihre rechtlich geschützten Interessen vermeintlich fehlerhaften Ergänzungsbeschluss könnte die Klägerin zu 2 den Rechtsweg beschreiten.
III.
129 
Die Anfechtungsklagen der Kläger zu 3 und 4 sind ebenfalls unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des vom Senat hierzu ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 keine eigenen Rechte der Kläger in einer Weise, welche seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) rechtfertigte.
130 
Die Kläger zu 3 und 4 sind - im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Voller-werbsbetriebs - Eigentümer der die Hofstelle bildenden Grundstücke Flst.Nr. ...34, ...30 und ...29 sowie der zugeordneten, als Ackerland genutzten Grundstücke Flst.Nr. ...36 und ...37/1, von denen eine Fläche von insgesamt 23.434 m² mit einer Tunneldienstbarkeit zur Sicherung des Baus, des Bestands, der Unterhaltung und des Betriebs des Katzenberg-Tunnels (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 76 f.) belastet werden sollen. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG) Planbetroffene haben die Kläger zu 3 und 4 grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange der Kläger als betroffenen Grundstückseigentümern schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 217), vorausgesetzt, der Mangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des jeweiligen Grundstücks kausal (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287).
131 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klagen auch der Kläger zu 3 und 4 erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher und auch nicht die Durchsetzung einer anderen Linienführung, welche die vorgesehene Belastung ihrer Grundstücke mit einer Tunneldienstbarkeit entfallen ließen. Dementsprechend machen die Kläger zu 3 und 4 nicht geltend, gerade durch diese Beanspruchung ihres Grundeigentums in ihren Rechten verletzt zu sein.
132 
Unter Berufung auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und des dadurch ausgelösten umfassenden, objektiv-rechtlichen Prüfungsanspruchs können die Kläger zu 3 und 4 aber auch nicht mit Erfolg einwenden, dass als Tunnelbauweise ein Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen und zum Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ eine Förderbandlösung verbindlich hätten festgelegt werden müssen, ebenso wenig dass die Regelungen betreffend die Einbringung der Tunnelaushubmassen in den „Kapf“ defizitär seien, dass das planfestgestellte Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel nicht dem Stand der Technik entspreche und dass eine Verdeckelung der Neubaustrecke zwischen dem Südportal des Katzenberg-Tunnels und der kreuzenden B 3 abwägungsfehlerhaft unterblieben sei, was ebenso wie die planbedingte Verschwenkung der B 3 nach Norden um ca. 20 m zu einer Beeinträchtigung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ führe. Denn bei einer Planung, die all diesen Forderungen entspräche, änderte sich an der unmittelbaren Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger zu 3 und 4 durch die vorgesehene Belastung mit einer Tunneldienstbarkeit nichts. Ein aus den geltend gemachten Gründen anzunehmender Rechtsmangel der Planungsentscheidung wäre nicht kausal für die enteignende Betroffenheit der Kläger zu 3 und 4.
133 
Daneben sind die Kläger zu 3 und 4 mit ihrem oberhalb der Neubautrasse im Bereich des Südportals des Katzenberg-Tunnels gelegenen Anwesen aber auch durch die planbedingten Immissionen betroffen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf mögliche Erschütterungen durch Sprengungen bei Errichtung des Tunnels nach der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise - anstelle eines Vortriebs mit Tunnelbohrmaschinen - (1.), und zum anderen im Hinblick auf mögliche Immissionen durch Lärm, Erschütterungen und sekundären Luftschall beim Betrieb der Neubaustrecke (2.). Nur unter letzterem Aspekt können die Kläger zu 3 und 4 mit ihren Einwendungen teilweise durchdringen.
134 
1. Es kann dahinstehen, ob der Schutzanspruch der Kläger zu 3 und 4 gegenüber unzumutbaren Erschütterungsimmissionen durch Sprengungen während der Bauphase des Katzenberg-Tunnels nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder nach Maßgabe des fachplanerischen Abwägungsgebots des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu beurteilen ist. Ferner kann offen bleiben, ob die Kläger zu 3 und 4 mit ihrer insoweit im Klageverfahren erhobenen Rüge, als Tunnelbauweise hätte ein Vortrieb mit Vollschnittmaschinen verbindlich planfestgestellt werden müssen, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG präkludiert sind. Im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 haben sie beantragt, dem Vorhabenträger „im Zuge des Tunnelbaus Sprengungen zu untersagen“, da nur so unzumutbaren Erschütterungen und Bauschäden vorgebeugt werden könne, und die „nach dem heutigen Stand der Technik schonendste Bauweise in diesem Kalksandsteingelände dem Vorhabenträger aufzugeben.“ Es ist nicht ganz eindeutig, ob damit der nunmehr geforderte Vortrieb mit Tunnelbohrmaschinen gemeint war.
135 
Jedenfalls ist der Senat in der Sache zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger zu 3 und 4 bei Anwendung der nach der Planungsentscheidung jedenfalls nicht ausgeschlossenen Neuen Österreichischen Tunnelbauweise durch die damit verbundenen Sprengungen nicht unzumutbaren Erschütterungsimmissionen ausgesetzt würden. Wie bereits erwähnt, hat die Behörde aus technischen Gründen keinen Vorrang einer der beiden Baumethoden erkennen können und auch sonst keine Veranlassung gesehen, die Bauweise festzuschreiben, „da sich aus dieser allein keine bestimmte erkennbare und unzumutbare Rechtsbetroffenheit herleiten und somit vermeiden lässt“ und „da der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke durch den Einsatz erfahrener Fachleute und Firmen sichergestellt scheint.“ Entsprechend II.1.2 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss darf mit der Bauausführung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes erst begonnen werden, wenn die bauaufsichtliche Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt worden ist; die Ausführungsunterlagen müssen den einschlägigen technischen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch nach § 4 Abs. 1 AEG besteht die Verpflichtung der Eisenbahnen, u. a. die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen. Ferner hat die Behörde bei der Behandlung der Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 (Planfeststellungsbeschluss S. 362) darauf hingewiesen, dass sich das bebaute Flurstück „mindestens 30 m über der Firste des geplanten Tunnels“ befinde und „vom Bauunternehmer eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende schonende Bauweise gefordert“ werde. Ergänzend besteht nach II.1.3.1 der Nebenbestimmungen die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung eines erschütterungstechnischen Beweissicherungsverfahrens zum baulichen Zustand möglicherweise betroffener Objekte vor Beginn und nach Ende der Bauarbeiten. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Vermeidung von Sprengungen, die mit der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise verbunden wären, diese Bauweise zu Gunsten eines Vortriebs mit Tunnelbohrmaschinen nicht verbindlich ausgeschlossen, sondern es - auch im Interesse der Allgemeinheit, da das Vorhaben ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werde - zugelassen hat, dass die genannten Vortriebsarbeiten „nach dem Wunsch des Vorhabenträgers einem freien Wettbewerb unterworfen“ werden und die „Bauweise anhand der günstigsten Marktsituation (Ausschreibungsergebnis) heraus gewählt“ werden sollten. Die Kläger zu 3 und 4 haben demgegenüber nicht substantiiert aufgezeigt, dass ihnen bei einem Einsatz der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise trotz Durchführung der Arbeiten „nach dem Stand der Technik“ und trotz Einhaltung einschlägiger Regelwerke und Richtlinien unzumutbare Erschütterungsimmissionen drohten, die es erforderlich machten, zu ihrer Vermeidung einen Vortrieb mittel Tunnelbohrmaschinen vorzuschreiben.
136 
Danach ist auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen Verkürzung des Querstollenabstands im Katzenberg-Tunnel (von 1000 m) auf 500 m und damit der Herstellung weiterer - bisher in den Plänen nicht eingezeichneter - Querstollen keine relevante bauzeitbedingte (vermehrte) Erschütterungsbelastung der Kläger zu 3 und 4 zu befürchten, zumal der im betreffenden Tunnelabschnitt erforderliche neue Querstollen in ca. 200 m Entfernung vom bebauten Anwesen der Kläger zu 3 und 4 errichtet würde, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist.
137 
2. Hinsichtlich des Schutzes vor Lärm, Erschütterungen und sekundärem Luftschall durch den Betrieb der Neubaustrecke ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nur wegen Fehlens des aus dem Urteilstenor ersichtlichen (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalts für den Fall der Realisierung der (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 fehlerhaft.
138 
a) Der Schutzanspruch der Kläger zu 3 und 4 gegenüber planbedingten Lärmimmissionen richtet sich in materieller Hinsicht nach § 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, ergänzt um § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Gemäß § 41 Abs.1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung u. a. von Eisenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicher zu stellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für das im Außenbereich der Gemarkung Efringen-Kirchen gelegene Anwesen der Kläger zu 3 und 4 betragen - unstreitig - nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A).
139 
An Schallschutzmaßnahmen im hier interessierenden Bereich unmittelbar südlich des Katzenberg-Tunnels sieht der Planfeststellungsbeschluss westlich der Neubaustrecke von km 254,810 bis km 255,259 die Ausbildung einer über Schienenoberkante 7 m hohen Raumgitterwand (Steilwall 4:1) sowie von km 254,800 bis zum Ende des planfestgestellten Abschnitts 9.1 bei km 259,183 (l= 4383 m) den Einbau von Absorberbelägen „auf Fester Fahrbahn NBS“ vor (vgl. Anlage 20 Blatt 2b von 3 „Schallsituation Prognose Nacht mit Schallschutzmaßnahmen Efringen-Kirchen“ und Nr. 2.11 des Bauwerksverzeichnisses, Band 7b, beide Unterlagen mit einem Planfeststellungsvermerk versehen). Unter Nr. 6.3 (S. 10 f.) der zugrunde liegenden luftschalltechnischen Untersuchung heißt es hierzu, dass in diesem Bereich „Absorberbeläge mit dem Verbesserungsmaß von -3 dB(A) auf der Festen Fahrbahn der NBS ausgewiesen“ worden seien. Den ermittelten Beurteilungspegeln liegt also ein „Verbesserungsmaß von -3 dB(A)“ zugrunde. Demgegenüber hat das Eisenbahn-Bundesamt im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 63 f.) eine derartige Wirkung der einzubauenden Absorberbeläge nicht anerkannt, da sie „noch nicht ausreichend belegt“ sei. Das bedeutet zunächst, dass nach Tabelle C Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV (Korrektur D Fb in dB(A) zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen) ausgehend von der Fahrbahnart „Schotterbett, Holzschwelle“ mit einem Korrekturwert von 0 die Fahrbahnart „nicht absorbierende Feste Fahrbahn“ insgesamt mit einem Zuschlag von 5 dB(A) anzusetzen gewesen wäre (vgl. auch Nr. 2.4.2 der luftschalltechnischen Untersuchung S. 5) und nicht - wie geschehen - wegen des für Absorberbeläge angenommenen Verbesserungsmaßes von -3 dB(A) ein Zuschlag von nur 2 dB(A). Indes hat das Eisenbahn-Bundesamt diese seiner Meinung nach fehlerhafte Annahme im Ergebnis für unschädlich gehalten, weil es sozusagen „im Tauschweg“ den von der Beigeladenen im Erörterungstermin angebotenen Einsatz des „Besonders überwachten Gleises“ (BüG) akzeptiert hat, dessen dauerhafte lärmmindernde Wirkung bei entsprechender Kontrolle als nachgewiesen gelte (Planfeststellungsbeschluss S. 64); da die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte von -3 dB(A) gleich seien, ändere sich an den ermittelten Lärmwerten (Beurteilungspegeln) nichts. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
140 
Nach der Fußnote zu Tabelle C (Korrektur D Fb um dB(A) zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen) der Anlage 2 (Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen) zu § 3 der 16. BImSchV können für Fahrbahnen, bei denen auf Grund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte zusätzlich zu dem Korrekturwert D Fb berücksichtigt werden. Mit Erlass vom 16.03.1998 (Verkehrsblatt 1998, 862) hat das Eisenbahn-Bundesamt - Zentrale Bonn - verfügt, dass das Verfahren BüG gemäß der Fußnote zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV mit einem Pegelabzug von 3 dB(A) berücksichtigt werden darf. Dass mit dem Verfahren BüG eine solche dauerhafte Lärmminderung erzielt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 = DVBl. 2000, 1342). Sein Einsatz ist auch wirksam als eine die Beigeladenen treffende Verpflichtung in die Regelung des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommen. Zwar heißt es unter II.1.1 der Nebenbestimmungen, dass gemachte Zusagen oder getroffene Absprachen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin oder im Verlauf des Anhörungsverfahrens im Regelfall unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung in der Planfeststellung sowohl auf ihre Zulässigkeit wie auf ihre Verträglichkeit mit dem Gesamtvorhaben stehen. Doch findet sich in der mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen Anlage 20 Blatt 2b von 3, die gerade den hier interessierenden Bereich südlich des Katzenberg-Tunnels abdeckt, der Einschrieb „Absorberbeläge NBS/BüG, l = 4383 m, km 254,800 bis 259,183“. Entsprechend wird die im Trassenbereich angebrachte Grün-Schraffur in der Legende erläutert mit „Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen alternativ besonders überwachtes Gleis“. Insoweit nicht ganz übereinstimmend heißt es in dem ebenfalls mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen Bauwerksverzeichnis (Band 7 b) beim „Schallschutz“ unter Nr. 2.11: „Lage km 254,800 - 259,183 Einbau ‚Absorberbeläge’ (l = 4383 m) auf Fester Fahrbahn NBS“. Die Nichterwähnung des Verfahrens BüG in diesem Zusammenhang rührt daher, dass es sich hierbei nicht um eine bauliche (Schallschutz-)Maßnahme an den „Betriebsanlagen der Bahn“ handelt, sondern um eine nach Inbetriebnahme der Neubaustrecke in regelmäßigen Abständen durchzuführende Gleispflege, nämlich das Überprüfen und gegebenenfalls Schleifen der sich auf der Lauffläche der Schienen durch das Befahren mit der Zeit herausbildenden wellenartigen Unebenheiten (Riffeln), die einen bei zunehmender Geschwindigkeit proportional ansteigenden Heulton erzeugen, der den Fahrgeräuschpegel gegenüber einer glatten Schiene mit eingefahrenem Fahrspiegel um 15 dB(A) und mehr erhöht.
141 
Unabhängig von dem in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Vorbehalt unter I.2.1 „Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen“ zur Überarbeitung der luftschalltechnischen Untersuchung für den Fall der Nichtanerkennung bzw. der nicht vollständigen Anerkennung des für Absorberbeläge angenommenen Verbesserungsmaßes von -3 dB(A) wird durch das von der Beigeladenen zugesagte und „im Tauschweg“ wirksam angeordnete Verfahren BüG gewährleistet, dass es bei den ermittelten Beurteilungspegeln bleibt.
142 
Aus Tabelle 4 des Anhangs 3 der luftschalltechnischen Untersuchung (S. 31) ergibt sich, dass der Beurteilungspegel am Anwesen der Kläger zu 3 und 4 (Immissionsort 2101: „...“) unter Berücksichtigung der planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen tags 44 dB(A) und nachts 48 dB(A) beträgt. Damit werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) bei weitem eingehalten, - was auch auf die zurückversetzte Lage des Anwesens der Kläger zu 3 und 4 oberhalb des Südportals des Katzenberg-Tunnels zurückzuführen ist -. Rechtliche Bedenken werden insoweit von den Klägern zu 3 und 4 nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
143 
b) Materieller Prüfungsmaßstab für die Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den Klägern zu 3 und 4 ausreichenden Schutz vor Erschütterungen gewährt, ist - mangels anderweitiger (spezialgesetzlicher) Regelung - die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind; sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (Satz 3). Da als Rechtsnormen ausgestaltete Regelwerke zu Erschütterungen nicht existieren, sind Maßstab und Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung des vorhandenen naturwissenschaftlich-technischen Sachverstands zu entwickeln. Dieser kommt in der DIN 4150 Teil 2 (Erschütterungen im Bauwesen - Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) zum Ausdruck. Nach deren Nr. 6.5.3.1 sind Erschütterungsimmissionen durch Schienenverkehr nach Nr. 6.2 zu beurteilen; dies geschieht anhand der Kriterien A u (für KBF max ) und A r (für KB FTr ); die (oberen) Anhaltswerte A o erhalten beim Schienenverkehr eine andere Bedeutung als in der übrigen Norm. Nach Nr. 6.5.3.2 gelten für unterirdischen Schienenverkehr jeder Art die Anhaltswerte A u und A r nach Tabelle 1; diese betragen nach Zeile 3 (Einwirkungsorte, in deren Umgebung weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind) tags A u = 0,2 und A r = 0,1 sowie nachts A u = 0,15 und A r = 0,07. Aus Tabelle 12 der erschütterungstechnischen Untersuchung (Band 4.2b S. 33) ergibt sich für das Anwesen der Kläger zu 3 und 4 ein KB Fmax -Wert von 0,065 (Erdgeschoss) und von 0,054 (1. Obergeschoss), womit der Anhaltswert nachts A u = 0,15 eingehalten wird; der KB FTr -Wert beträgt tags 0,014 (Erdgeschoss) und 0,010 (1. Obergeschoss) sowie nachts 0,017 (Erdgeschoss) und 0,012 (1. Obergeschoss), womit die jeweiligen Anhaltswerte von A r = 0,1 tags und A r = 0,07 nachts ebenfalls eingehalten werden.
144 
Dementsprechend sieht das planfestgestellte Bauwerksverzeichnis (Band 7b) zur Vermeidung von Erschütterungsimmissionen auch keine baulichen Schutzmaßnahmen vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen gleichwohl zu Protokoll erklärt, dass auch für die Kläger zu 3 und 4 nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus die gleichen Simulationsmessungen zugesagt würden, wie sie nach II.2.10 der Nebenbestimmungen für den auf Gemarkung Bad Bellingen gelegenen Teil des Katzenberg-Tunnels durchgeführt würden, um bei unerwartet negativem Ergebnis geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Ergänzend ist die Beigeladene nach II.1.3.1 der Nebenbestimmungen zur Durchführung einer erschütterungstechnischen Beweissicherung verpflichtet.
145 
Bedenken haben die Kläger zu 3 und 4 insoweit gegen den Planfeststellungsbeschluss und die zugrunde liegende erschütterungstechnische Beurteilung nicht (mehr) erhoben; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
146 
c) Gleiches gilt im Hinblick auf den planbedingten sekundären Luftschall. Dieser kann als weiterer Effekt von Erschütterungen in Gebäuden durch Körperschallübertragung bzw. -anregung der Raumbegrenzungsflächen entstehen und - als tieffrequentes Geräusch wahrgenommen - einen nicht zu vernachlässigenden Anteil am gesamten Innenraumpegel einnehmen. Gleichwohl sind zur Bestimmung des zumutbaren Innenschallpegels die Werte des primären Luftschalls und des sekundären Luftschalls nicht einfach zu addieren, vielmehr sind die beiden Pegel getrennt zu beurteilen, um den gezielten und ausreichenden Einsatz von Minderungsmaßnahmen zu ermöglichen, da solche Maßnahmen im einen Bereich für den jeweils anderen wirkungslos sind (vgl. erschütterungstechnische Untersuchung S. 9 und S. 34).
147 
Die 16. BImSchV und das in Anlage zu § 3 festgelegte Verfahren zur Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen stellen allein auf den primären Luftschall ab und können daher für den sekundären Luftschall nicht zur Anwendung kommen. Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung planbedingter Immissionen durch sekundären Luftschall ist allein die Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2001 - 9 B 57.01 - NVwZ-RR 2002, 178 = DVBl. 2002, 276 = UPR 2002, 75). Abgesehen von der nicht anwendbaren 16. BImSchV gibt es derzeit auch sonst kein technisches Regelwerk, das sich mit dem durch Schienenverkehr hervorgerufenen sekundären Luftschall befasste; auch die DIN 4150 Teil 2 ist nach deren Nr. 1 nicht anzuwenden. Solange eine spezielle „Regelung“ fehlt, kann die Würdigung des Sachverhalts und die Beurteilung des sekundären Luftschalls nur in Anlehnung an den aktuell verfügbaren naturwissenschaftlich-technischen Sachverstand zur Beurteilung von Innengeräuschpegeln erfolgen, wie er etwa in der TA Lärm 1998 oder in der 24. BImSchV niedergelegt ist. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag in der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 34) zum unterirdischen Schienenverkehr legt die Behörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 64) die - strengeren - Richtwerte der TA Lärm von tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) als Richtschnur zugrunde, wobei der Schienenbonus von -5 dB(A) außer Betracht bleibt. Nach Tabelle 14 der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 36) wird am Anwesen der Kläger zu 3 und 4 der Tagwert mit 24,8 dB(A) im Erdgeschoss und 25,8 dB(A) im ersten Obergeschoss eingehalten, während der Nachtwert mit 28,8 dB(A) im Erdgeschoss und 29,7 dB(A) im ersten Obergeschoss überschritten wird. Als mögliche Schutzmaßnahme wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 49 f.) der Einsatz eines leichten Masse-Feder-Systems vorgeschlagen, mit dem die Anforderungen der Beurteilungskriterien (sowohl für die KB-Werte wie auch) für den sekundären Luftschall in den untersuchten Gebäuden - zu denen auch dasjenige der Kläger zu 3 und 4 gehört - eingehalten würden; für deren Anwesen („...“) müsse zunächst nach Feststellung der Erforderlichkeit durch Messungen nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus wegen der geringen Anzahl der Betroffenheiten die Verhältnismäßigkeit zwischen aktiven und passiven Maßnahmen abgewogen werden; hier könnte auch eine kostengünstigere Lösung mit elastischen Zwischenlagen anstelle eines leichten Masse-Feder-Systems trotz geringerer Wirksamkeit zum Einsatz kommen; die einzelnen Zugvorbeifahrten könnten wegen des sehr geringen Grundgeräuschpegels dann noch hörbar sein; die Länge von Schutzmaßnahmen betrüge ca. 400 m je Tunnelröhre.
148 
Die Planungsentscheidung sieht (im Bauwerksverzeichnis, Band 7b) auch im Hinblick auf den vorhabenbedingten sekundären Luftschall keine baulichen Schutzmaßnahmen vor. Der (Nachrüstungs-)Vorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG unter I.2.4 des Planfeststellungsbeschlusses bezieht sich ausdrücklich nur auf die im Ortsbereich von Eimeldingen bereits vorhandene Rheintalbahn. Unter II.2.11 der Nebenbestimmungen gibt es für das Gebiet der Gemeinde Efringen-Kirchen („entfällt“) überhaupt keine Regelung, vergleichbar etwa derjenigen unter II.2.10 für das Gebiet der Gemeinde Bad Bellingen - wo ebenfalls der Katzenberg-Tunnel verläuft -, wonach der Vorhabenträger rechtzeitig vor Einbau des Gleiskörpers in den Tunnel Simulationsmessungen vorzunehmen hat, um bei unerwartet negativem Ergebnis geeignete Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen und Körperschall ergreifen zu können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene jedoch zu Protokoll erklärt, dass sie für die Kläger zu 3 und 4 die gleichen (Simulations-)Messungen nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus zusage, „wie sie im Beschluss für den Bereich Bad Bellingen zugesagt wurden“; als verpflichteter Vorhabenträger habe sie den Planfeststellungsbeschluss schon bisher so verstanden. Insoweit haben die Kläger zu 3 und 4 in der mündlichen Verhandlung nichts (mehr) erinnert.
149 
Sollte sich auch nach Durchführung der zugesagten Simulationsmessungen eine Überschreitung des für den sekundären Luftschall maßgeblichen Nachtwerts von 25 dB(A) ergeben und sollten danach erforderliche bauliche Schutzmaßnahmen - etwa der in der erschütterungstechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Art (siehe oben) - wegen Untunlichkeit unterbleiben, bestünde für die Kläger zu 3 und 4 ein Entschädigungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Ein solcher ist in den Nebenbestimmungen unter II.1.3.3 festgesetzt. Danach besteht bei Überschreitung des Richtwerts von L m = 25 dB(A) und der Vorbelastung aus dem Prognose-0-Fall als Mittelungspegel nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) in entsprechend genutzten Wohnräumen Anspruch auf Entschädigung, wenn Abhilfe auf andere Weise unverhältnismäßig ist, wobei der Schienenbonus in Höhe von -5dB(A) nicht zu berücksichtigen ist. Obwohl der Passus „und der Vorbelastung aus dem Prognose-0-Fall“ bei erster Sicht für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs nur für Betroffene auf Gemarkung Eimeldingen spricht - im Bereich des Katzenberg-Tunnels auf Gemarkung Efringen-Kirchen gibt es keine vorhandene Rheintalbahn und damit auch keine dadurch bedingte Vorbelastung -, ist ein solches (eingeschränktes) Verständnis der Regelung nicht zwingend. Jedenfalls hat die Behörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 362) bei der Zurückweisung der Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 auf die Nebenbestimmung unter II.1.3 insgesamt verwiesen und damit auch auf die Regelung unter II.1.3.3 zum Entschädigungsanspruch bei verbleibender unzumutbarer Belastung nachts durch sekundären Luftschall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene diesen auch die Kläger zu 3 und 4 erfassenden Geltungsbereich der Entschädigungsregelung bestätigt. Auch insoweit haben die Kläger keine Einwendungen (mehr) erhoben.
150 
Der Grad der Betroffenheit im Sinne der tatsächlichen Belastung und damit einer Anspruchsberechtigung kann durch die gemäß II.1.3.1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom Vorhabenträger im Rahmen der Beweissicherung durchzuführenden Messungen nach Ausbau und Inbetriebnahme der Neubaustrecke im Katzenberg-Tunnel festgestellt werden.
151 
d) Nach wie vor beanstanden die Kläger zu 3 und 4 das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm, Erschütterungen und sekundären Luftschall mit der Begründung, dass die der Ermittlung der Immissionen zugrunde liegende Verkehrsprognose unzureichend sei. Zum einen gehe der Planfeststellungsbeschluss (S. 61) selbst für die Neubaustrecke - und damit für den Katzenberg-Tunnel - von (nur) 68 Zügen am Tag - darunter 6 Schnellgüterzügen - und somit nach Hinzurechnung von 116 Zügen in der Nacht von einem gesamten Aufkommen von (nur) 184 Zügen aus; gleichwohl berufe sich die Behörde auf die tektierte luftschalltechnische Untersuchung, in der 244 Züge und damit nicht das für das Jahr 2010 prognostizierte Gesamtaufkommen von 386 Zügen zugrunde gelegt worden seien (aa). Ferner sei diese auf den Zeithorizont 2010 abstellende Verkehrsprognose wegen der von der Beigeladenen beabsichtigten Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr in Richtung Schweiz auf die rechtsrheinische deutsche Seite und damit auch auf den planfestgestellten Abschnitt 9.1 der Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel unrealistisch (bb). Diesen Einwendungen vermag der Senat nur im letzten Punkt teilweise zu folgen.
152 
aa) Richtig ist der Vorhalt der Kläger zu den im Planfeststellungsbeschluss (S. 61) angegebenen Zugzahlen. Dort wird auf das Prognose-Betriebs-programm verwiesen, wie es der luftschalltechnischen Untersuchung (Anhang 2 S. 19) - und auch der erschütterungstechnischen Untersuchung (Tabelle 9 S. 25) - zugrunde gelegen habe, wobei die Prognose auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans 1992 beruhe. Die Wiedergabe des Betriebsprogramms durch die Planfeststellungsbehörde ist jedoch mangelhaft; die Beklagte hat sie selbst in der mündlichen Verhandlung als „bruchstückhaft“ eingeräumt. Zum einen ist nur das Betriebsprogramm der - hier allerdings allein interessierenden - Neubaustrecke, nicht auch dasjenige der bestehenden Rheintalbahn aufgeführt. Ferner werden die Zahlen der BVU-Prognose angegeben, die der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens 1997/98 zugrunde lagen.
153 
Der luftschalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung als fachlichen Grundlagen für die Behandlung der Immissionsschutzproblematik - in dieser Funktion sind sie selbst nicht planfeststellungspflichtig - liegt jedoch zutreffend jeweils die Betriebsprognose für die - allein relevante -Neubaustrecke nach Maßgabe der ersten Planänderung 2001 mit der Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke zugrunde. Zählt man diese 58 Güterzüge zu den im Planfeststellungsbeschluss (S. 61) angegebenen 6 Güterzügen (nach dem ursprünglichen Betriebsprogramm) hinzu, kommt man auf die Zahl von 64 Güterzügen tags auf der Neubaustrecke, wie sie in der Tabelle im Anhang 2 der luftschalltechnischen Untersuchung (S. 19) und in Tabelle 9 der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 25) für den Lastfall „Betriebsprognose“ als Teilmenge der gesamten täglichen Belastung (126 Züge) aufgeführt ist. Zusammen mit dem unverändert gebliebenen Aufkommen in der Nachtzeit von 116 Zügen ergibt sich daraus für die Neubaustrecke die Gesamtzahl von 242 Zügen. Nach der Verlagerung von 58 Güterzügen tags auf die Neubaustrecke beträgt die prognostizierte tägliche Belastung auf der Rheintalbahn (nur) noch 72 Züge, was zusammen mit einer gleich hohen Belastung in der Nacht zum Gesamtaufkommen von 144 Zügen führt (vgl. Tabelle im Anhang 2 der luftschalltechnischen Untersuchung S. 20 und Tabelle 9 der erschütterungstechnischen Untersuchung S. 25). Daraus ergibt sich die - seit Einleitung des Planungsverfahrens somit unverändert gebliebene - Gesamtbelastung der Rheintalstrecke mit 386 Zügen, auf die auch die Kläger zu 3 und 4 hinweisen. Deren Einwand, dass insoweit nur 244 Züge (Prognose-0-Fall/Bestand Rheintalbahn 1996) zugrunde gelegt worden seien, ist somit unzutreffend.
154 
Die - von der Beklagten zugestandenen - „Unkorrektheiten“ des Planfeststellungsbeschlusses (S. 61) stellen sich danach nur als formaler Begründungsmangel dar. In der Sache stützt sich die Behörde auf die „Berechnungsgrundlagen“ in der luftschalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung. Diesen liegt - vorbehaltlich der nachfolgenden anderweitigen Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 (bb) - die „richtige“ Betriebsprognose für die Neubaustrecke zugrunde. Die eingeräumten „Unkorrektheiten“ betreffend das wiedergegebene Prognose-Betriebsprogramm bedeuten also nicht, dass auch der Sache nach zwischen den Antragsunterlagen der Beigeladenen und dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts eine Diskrepanz bestünde.
155 
Hinsichtlich des zugrunde gelegten Betriebsprogramms haben die Kläger zu 3 und 4 hilfsweise beantragt, der Senat möge Beweis zu der durch die Beklagte und die Beigeladene behaupteten Tatsache erheben, die Verkehrsprognosen (Zugzahlen), wie sie enthalten sind in der 1998 öffentlich ausgelegten schalltechnischen Untersuchung sowie im Erläuterungsbericht zur Plantektur vom 15.01.2001 und in der 2001 tektierten schalltechnischen Untersuchung, seien realistisch und schlüssig begründet, durch Vorlage der durch den „Bund“ - bzw. durch das für Verkehr zuständige Bundesministerium - zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf die sich die Beklagte und die Beigeladene berufen. Diesem Beweisantrag muss der Senat nicht nachkommen. Zunächst ist festzuhalten, dass Grundlage der Immissionsermittlung die (Prognose-)Zugzahlen nach Maßgabe der (ersten) Planänderung 2001 sind, in deren Rahmen es - wie bereits erwähnt - nach dem geänderten Betriebsprogramm 2010 lediglich zur Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke gekommen ist, womit die prognostizierte Gesamtbelastung der Rheintalstrecke nach einem viergleisigen Ausbau mit 386 Zügen - gegenüber 244 Zügen im Prognose-0-Fall/Bestand 1996 - seit Planungsbeginn jedoch unverändert geblieben ist (vgl. hierzu auch die zusammenfassende Darstellung des Büros O. - Institut für Umweltschutz und Bauphysik - vom 29.10.2003, Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 03.11.2003). Gesamtprojektleiter S. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, dass das (Bundes-)Verkehrsministerium diese Zugzahlen der Beigeladenen „gemeldet“ habe; weitere Unterlagen seien insoweit nicht zur Verfügung gestellt worden. Welcher Art die Unterlagen gewesen wären oder hätten sein können, haben auch die Kläger zu 3 und 4 nicht dargetan, so dass der Beweisantrag ins Leere geht. Sie haben auch sonst - vorbehaltlich der noch zu behandelnden Einwendungen (bb) - keine „Unrichtigkeit“ der zugrunde gelegten Zugzahlen behauptet oder auch nur Umstände aufgezeigt, weshalb das “gemeldete“ Betriebsprogramm mit einer Steigerung von 244 Zügen (nur zweigleisige Rheintalbahn) auf 386 Züge bei Errichtung der Neubaustrecke und einem dann insgesamt viergleisigen Ausbau unrealistisch sein könnte. Auch der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die „gemeldeten“ Zugzahlen mit Auflistung der verschiedenen Zuggattungen und Zuggeschwindigkeiten in unrealistischer Weise zu niedrig wären mit der Folge, dass auch die auf ihrer Grundlage ermittelte Immissionsbelastung der Kläger entsprechend fehlerhaft wäre.
156 
bb) Mit dem Einwand einer unrealistischen Verkehrsprognose vor dem Hintergrund eines zu kurzen Zeithorizonts 2010 sind die Kläger zu 3 und 4 nicht präkludiert. Bei der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 bestand für die Kläger (noch) keine Veranlassung, den auf das Jahr 2010 bezogenen Prognosehorizont als zu kurz und damit das zugrunde gelegte Betriebsprogramm als zu niedrig zu beanstanden. Die Beigeladene meint jedoch, dass die Kläger jedenfalls im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens Mitte des Jahres 2001 den Einwand hätten vorbringen können, dass die Prognose fehlerhaft (geworden) sei, weil mit der Fertigstellung des Vorhabens, was damals allgemein bekannt gewesen sei, erst im Jahre 2012 (oder sogar später) gerechnet werden könne und somit der zugrunde liegende Prognosehorizont 2010 überschritten würde; dies gelte unabhängig von der erst späteren Kenntnis der Kläger von den (konkreten) Prognosezahlen des Bundesverkehrswegeplans 2003 und den nunmehr ins Feld geführten Bypass-Überlegungen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
157 
Es mag zutreffen, dass der sozusagen „abstrakte“ Einwand eines zu kurz gewordenen Prognosehorizonts 2010, gemessen an der erst für später (2012) erwarteten Fertigstellung des Vorhabens, bereits im Rahmen der ersten Planänderung Mitte des Jahres 2001 möglich war. Indes enthält die öffentliche Bekanntmachung der Planauslegung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 31.05.2001 den Hinweis, dass „Einwendungen gegen den ursprünglichen Plan nicht mehr erhoben werden können“ und „ausschließlich auf die Änderungsplanung bzw. die neu erstellten Unterlagen in der Planänderung zu beziehen“ sind. Von Relevanz für die Kläger als immissionsbetroffene Grundstückseigentümer dürfte insoweit allein die Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke gewesen sein. Dass der Prognosehorizont 2010 wegen des seit Planungsbeginn verstrichenen Zeitraums und angesichts der erst für die Zeit danach erwarteten Fertigstellung des Vorhabens „zu kurz“ geworden sein könnte, ist aber keine Folge gerade der Umverteilung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke im Zuge der ersten Planänderung. Zum anderen ist der Einwendungsausschluss des § 20 Abs. 2 AEG begrenzt durch den Inhalt der offengelegten Planunterlagen und kann nicht unter Hinweis auf sonstige Erkenntnisse bzw. Erkenntnismöglichkeiten Planbetroffener begründet werden. Schließlich bezieht die Frage eines „zu kurzen“ Prognosehorizonts 2010 ihre Relevanz erst aus den entsprechenden Prognosezahlen als Grundlage für die Immissionsermittlung. Angaben bzw. Anhaltspunkte für ein erhöhtes Zugaufkommen auf dem planfestgestellten Abschnitt der Neubaustrecke Karlsruhe - Basel im Zeitraum nach 2010 (etwa bis 2015) gibt es aber erst seit dem Schlussbericht „Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel“ der drei Bahnunternehmen DB, SNCF und SBB vom Juni 2002 und seit dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 (mit dem Planungshorizont 2015) bzw. der „Freigabe“ der diesbezüglichen Prognosezahlen im Mai 2003 für Zwecke der Immissionsprognose, wie sie dann auch in das laufende Planfeststellungsverfahren für den südlichen Folgeabschnitt 9.2 eingebracht worden sind.
158 
In der Sache ist der Einwand der Kläger zu 3 und 4 (nur) mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung eines Vorbehalts nach Maßgabe des Urteilstenors berechtigt, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt:
159 
Hinsichtlich des Zeithorizonts, auf den sich eine Prognose zu beziehen hätte, fehlt es an normativen Vorgaben. Von Relevanz ist allenfalls die Regelung des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG sein. Danach sind Anträge auf eine nachträgliche Planergänzung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind. Der innere Zusammenhang der Fristbestimmung des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG mit der Prognoseentscheidung des Planungsträgers ist unverkennbar. Ein nachträglicher Planergänzungsanspruch kommt nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur in Betracht, wenn unvorhersehbare Wirkungen eintreten. Das ist der Fall, wenn sich die Prognose als fehlgeschlagen erweist, nicht aber, wenn die Berechnung der Immissionen schon im Zeitpunkt der Planfeststellung erkennbar fehlerhaft war. § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG bürdet dem Vorhabenträger das Prognoserisiko längstens 30 Jahre auf. Mit den Folgen nachteiliger Wirkungen, die sich erst nach Ablauf dieses Zeitraums einstellen, soll der Vorhabenträger nicht mehr belastet werden. Mit der Vorschrift des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG nicht in Einklang zu bringen wäre es, der Prognose einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zugrunde zu legen. Das bedeutet aber nicht umgekehrt, dass es verwehrt wäre, den Prognosezeitraum kürzer zu bemessen. § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG bezeichnet lediglich die äußerste Marke, bei deren Überschreiten der zeitliche Abstand zwischen der Planungsentscheidung und der nachfolgenden tatsächlichen Entwicklung so groß geworden ist, dass es fragwürdig wäre, die lange zurückliegende prognostische Aussage noch an der Wirklichkeit messen zu wollen. Dies legt es nahe, bei der Immissionsprognose den durch § 75 Abs.3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG abgesteckten zeitlichen Rahmen nicht voll auszuschöpfen. Hierdurch entstehen den Betroffenen insofern keine Nachteile, als sich gegebenenfalls der nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderliche Nachweis, dass sich die Annahmen der Planungsbehörde nicht bestätigt haben, desto früher führen lässt, je kürzer der Prognosezeitraum bemessen ist (vgl. zu alldem BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - NVwZ 1996, 1006 = UPR 1996, 346).
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Die Planfeststellungsbehörde kann und muss danach solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Für den Schutz gegen derartige, nicht voraussehbare Wirkungen müssen sich die davon Betroffenen - wie erwähnt - auf die Ansprüche verweisen lassen, die ihnen § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG gewährt. Dazu gehören auch solche nachteiligen Wirkungen, deren zukünftiger Eintritt zwar theoretisch denkbar ist, sich aber mangels besonderer Anhaltspunkte noch nicht konkret absehen lässt. Denn verständigerweise ist nur mit solchen Wirkungen zu rechnen, deren Eintritt sich nicht nur als abstrakte, sondern als konkrete Möglichkeit abzeichnet. Andernfalls bliebe für die Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG praktisch kein Raum. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht vorhersehbarer Wirkungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwGO die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich auf Grund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Das allgemein jeder Prognose innewohnende Risiko, die spätere Entwicklung könne von der Prognose abweichen, reicht dafür nicht aus. Dabei unterliegt die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der genannten drei Bereiche nicht dem behördlichen Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429).
161 
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt: Da normative Vorgaben fehlen, wäre die Entscheidung, bei der Prognose auf das Jahr 2010 abzustellen, nur zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe. Die Wahl des Jahres 2010 als Bezugspunkt fügt sich jedoch in die Konzeption ein, die dem - immer noch geltenden - Bundesschienenwegeausbaugesetz 1993 zugrunde liegt. Durch dieses Gesetz hat der auf dem Bundesverkehrswegeplan 1992 aufbauende Bedarfsplan für Schienenwege seine - auch aktuell immer noch - gültige Fassung erhalten. Wie aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu ersehen ist, orientiert sich der Plan an der Verkehrsentwicklung, die der Gesetzgeber bis zum Jahr 2010 erwartet. Als Generalplanungsebene bedarf der Bedarfsplan noch der Umsetzung durch entsprechende Planfeststellungen als an- und abschließenden Planungsstufen. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, wenn nicht gar geboten, bei einem Vorhaben, das wie die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel einschließlich des umstrittenen Planungsabschnitts im vordringlichen Bedarfsplan enthalten ist, auch für die Frage des zu gewährenden Immissionsschutzes auf denselben Zeitpunkt abzustellen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - a.a.O., Urt. v. 01.10.1997 - 11 A 10.06 - DVBl. 1998, 330 und Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.07 - NVwZ-RR 1999, 729 = UPR 1999, 388). Da das Gesamtvorhaben (notwendigerweise) in mehrere Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt ist, liegt es auch in der Natur der Sache, dass bei einem späteren Planfeststellungsbeschluss für einen bestimmten Abschnitt der einheitliche Prognosehorizont immer näher rückt und sich damit der Prognosezeitraum mit Blick auf den betroffenen Abschnitt verkürzt. Hier hat die Dauer des Ende 1997 eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens allerdings dazu geführt, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (22.11.2002) der Prognosezeitraum auf (nur noch) acht Jahre geschrumpft war. Unabhängig davon, dass auch mit einer Realisierung des Vorhabens nicht vor Ablauf des Planungshorizonts 2010 zu rechnen war und ist, erscheint dem Senat dieser Zeitraum - für sich betrachtet - als Prognosezeitraum zu kurz. Andererseits bleibt es dabei, dass das Vorhaben Bestandteil der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für die Schienenwege des Bundes ist, die ihrerseits Teil eines integrierten Gesamtverkehrskonzepts nach der Bundesverkehrswegeplanung sind. Etwaige Anpassungen des Gesetzes nach § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz sind grundsätzlich abzuwarten. Die mit einer Anpassung des Bedarfsplans einhergehende Überarbeitung des - als Grundlage dienenden - Bundesverkehrswegeplans als einer Verkehrsträger übergreifenden Planung im Hinblick auf Projektkosten, Bewertungsmethodik und Prognosen war im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zwar eingeleitet. Insbesondere lag bereits der Schlussbericht zur „Verkehrsprognose 2015 für die Bundesverkehrswegeplanung“ vom April 2001 als Grundlage vor, wobei die Verkehrsprognose - mit Prognosen der Verkehrsströme - ihrerseits auf einer regionalisierten Strukturdatenprognose und auf Entwürfen alternativer verkehrspolitischer Szenarien basiert. Konkrete, im Rahmen einer Planfeststellung für einen bestimmten Abschnitt im Schienennetz verwendbare Zugzahlen lassen sich dieser koordinierten Gesamtverkehrsprognose jedoch nicht entnehmen. Die Verkehrsprognosen sind nur „Eichgrößen für streckenspezifische Aussagen“ und „Entscheidungshilfe für die Verkehrspolitik“ (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, BT-Drucks. 15/1656 S. 9). Auch wenn die Beigeladene als Bahnunternehmen - ebenso wie andere Unternehmen und die Länder - in die weitere Planung durch die Anmeldung regionaler Bedürfnisse bzw. Projekte eingezogen ist, bedarf es noch zur Bewertung eines (Einzel-)Projekts und Feststellung seiner Dringlichkeit bzw. Dringlichkeitseinteilung der entsprechenden politischen Entscheidung. Diese lag erst mit dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 vor. (Erst) Damit stehen aktuell „belastbare Grundlagen“ nicht nur für die Novellierung der Ausbaugesetze (vgl. BT-Drucks. 15/1656 S. 7), sondern auch für eine noch durchzuführende Planfeststellung zur Verfügung, mit der ein Auftrag aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erfüllt wird. Die vorherige „Anmeldung“ eines streckenspezifischen Bedarfs durch die Beigeladene und damit deren Kenntnis hiervon begründen allein noch nicht die hinreichende Verlässlichkeit hinsichtlich des zugrunde zu legenden Verkehrsaufkommens für die aktuell nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu treffende Entscheidung der Planungsbehörde über notwendige Schutzauflagen. Die insoweit mit der Bundesverkehrswegeplanung und der hierauf aufbauenden Bedarfsplanung verbundenen „Schnitte“ im Hinblick auf „gesicherte“ Prognosezahlen führen vorliegend dazu, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch für eine über das Jahr 2010 hinausreichende Prognose für die Immissionsbeurteilung kein anderes „belastbares“ Betriebsprogramm als das zugrunde gelegte zur Verfügung gestanden hat, das in seinem Gesamtvolumen noch aus der Bundesverkehrswegeplanung 1992 herrührt. Eine möglicherweise allgemein zu erwartende - und dann im Bundesverkehrswegeplan 2003 auch „prognostisch bestätigte“ - Steigerung des Zugaufkommens, insbesondere im Bereich des Güterverkehrs, als Folge etwa der Liberalisierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur würde (noch) vom allgemeinen Prognoserisiko, d. h. von der jeder prognostizierten Verkehrsentwicklung anhaftenden Unsicherheit (bis zur Grenze der Unvorhersehbarkeit i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) erfasst. Die danach für einen Zeitraum nach 2010 allein verlässlichen höheren Prognosezahlen des Bundesverkehrswegeplans 2003 sind der Beigeladenen - wie der Gesamtprojektleiter S. in der mündlichen Verhandlung nochmals glaubhaft bestätigt hat - sozusagen „im Vorgriff“ (schon und erst) Ende Mai 2003 für Planungszwecke „freigegeben“ worden. Dementsprechend haben sie auch Eingang gefunden in das laufende Planfeststellungsverfahren für den südlichen Folgeabschnitt 9.2.
162 
Der Senat verkennt nicht die damit gegebene „Ungleichbehandlung“ der vom planfestgestellten Abschnitt 9.1 Immissionsbetroffenen - wie der Kläger - gegenüber den von der laufenden Planung für den Folgeabschnitt 9.2 betroffenen Bürgern hinsichtlich des für die Emissionsermittlung bedeutsamen Parameters „Zugaufkommen“, zumal im Eisenbahnrecht - im Gegensatz zum Straßenrecht - für die einzelnen Planungsabschnitte eine jeweils selbständige Verkehrsfunktion nicht Voraussetzung ist und naturgemäß auch gar nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - NVwZ 1997, 391 = UPR 1997, 31). Diese „Ungleichbehandlung“ ist jedoch Folge der formalen Selbständigkeit des für jeden Abschnitt eines Gesamtvorhabens einzeln durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens. Wie die isolierte Betrachtung der einzelnen Planungsabschnitte es ausschließt, dass Einwendungen, die in einem Planfeststellungsverfahren erhoben worden sind, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Abschnitten erhoben anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - a.a.O.), so kann eine Unzulänglichkeit der einem planfestgestellten Abschnitt zugrunde liegenden Verkehrsprognose nicht allein mit der höheren Verkehrsbelastung begründet werden, die in einem anschließenden, noch in der Planung befindlichen Abschnitt des Gesamtvorhaben Grundlage für die Immissionsprognose ist. Auch im „Übergangsbereich“ vom Bundesverkehrswegeplan 1992 zum Bundesverkehrswegeplan 2003 bestand und besteht für die Planungsbehörde keine Verpflichtung, mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den „entscheidungsreifen“ Planungsabschnitt 9.1 zuzuwarten, um in Gleichklang mit weiteren noch ausstehenden Planungsabschnitten des Gesamtvorhabens eine einheitliche - auf Grund der allgemeinen (Gesamt-)Verkehrsentwicklung wohl höher zu erwartenden - Betriebsprognose zugrunde legen zu können.
163 
In der anstehenden Überarbeitung der Bundesverkehrswegeplanung können für den maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch keine „besonderen Anhaltspunkte“ für die konkrete Möglichkeit einer stärkeren Verkehrsentwicklung und damit entsprechend nachteiligeren Wirkungen in absehbarer Zeit gesehen werden, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG rechtfertigte. Vielmehr geht es insoweit nur um die allgemeine Fortschreibung der alle Verkehrsträger erfassenden (Gesamt-)Verkehrsentwicklung. Das insoweit dem bisherigen „gesicherten“ Betriebsprogramm immanente Prognoserisiko findet insoweit seine Grenze erst und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
164 
Demgegenüber können diesem Bereich der Unvorhersehbarkeit bzw. des nur theoretisch Denkbaren die von den Klägern angeführten Überlegungen der Deutschen Bahn AG zu einer Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr auf die rechtsrheinische deutsche Seite nicht zugeordnet werden. Andererseits fehlt es diesen Bypass-Überlegungen - und den damit verbundenen nachteiligen Wirkungen für die Betroffenen (Kläger) - aber auch an der für eine aktuelle Schutzanordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderlichen hinreichenden Zuverlässigkeit ihrer Voraussage im Sinne sicherer, konkret belastbarer Zugzahlen. Vielmehr haben im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Schlussbericht „Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel“ der drei Bahnunternehmen DB, SNCF und SBB vom Juni 2002 im Sinne des von § 74 Abs. 3 VwVfG erfassten Bereichs „besondere Anhaltspunkte“ für die konkrete Möglichkeit vorgelegen, dass es im Zeitraum nach 2010 (bis 2015) für die Kläger zu nachteiligen Wirkungen (verstärkten Immissionen) bei einem Bypass-Güterverkehr kommen wird. Im erwähnten Schlussbericht der drei Bahnunternehmen heißt es hierzu u. a.:
165 
„Abschnitt 8: Problemstellung
166 
Die Planungswerte der Studie „Strategische Planung im Schienenverkehr - Region Basel“ von 1992 sind heute überholt. ... Andererseits werden die Entwicklungsprognosen für den Transitgüterverkehr neu mit einem stärkeren Anstieg und auf höheres Niveau eingeschätzt als in der bisherigen Planung. Mit der Neuausrichtung der Strategie Cargo der SBB erhält das Eingangstor Basel eine wichtige Bedeutung.
167 
Die intensiven Verkehrsströme des internationalen, nationalen und regionalen Personen- und Güterverkehrs laufen im städtischen Kerngebiet von Basel zusammen. Die heutigen Anlagen vermögen den prognostizierten Verkehrszuwachs nicht mehr zu bewältigen.
...
168 
Abschnitt 9: Verkehrsprognosen
...
169 
Im Transitgüterverkehr zeigen die Prognosen auf, dass der Trassenbedarf schneller anwächst und eine höheres Niveau erreicht, als frühere Planungen im alpenquerenden Güterverkehr unterstellt haben. Es ist ebenfalls eine Konzentration der Güterverkehrsströme Nord-Süd auf das Eingangstor Basel festzustellen (d. h. mehr Trassen Basel-Gotthard, weniger Trassen Schaffhausen/Ostschweiz-Gotthard). Mit dem deutlichen Anstieg der Verkehrsmengen zu den jeweils aufgezeigten Zeithorizonten verstärkt sich die Bedeutung der Strecke Karlsruhe -Basel als nördlicher Zubringer im alpenquerenden Güterverkehr zusätzlich; zugleich bestätigt sich hieraus - zusammen mit den Angebotserweiterungen im Regionalverkehr - die Notwendigkeit des vier-gleisigen Ausbaus des Oberrheinkorridors. Darüber hinaus wird sich die für diesen Korridor typische Situation eines deutlich höheren Trassenbedarfs im Tageszeitfenster weiter verschärfen.
...
170 
Abschnitt 10: Kapazitätsanalyse Infrastruktur
...
171 
Die Analyse der aus den Trassennachfrageprognosen resultierenden Kapazitätsengpässe zeigt auf, dass die Streckenkapazitäten im Zulauf DB mit der Vollendung der 4-Spur Karlsruhe - Basel auch im Zeithorizont nach 2020 genügen, wobei die Streckenkapazitäten unter der Maßgabe der dann insgesamt zu berücksichtigenden Trassennachfrage zu bewerten und ggf. zu präzisieren sind.“
172 
Unter den Varianten für die Bereiche nördlich und südlich von Basel empfiehlt der Schlussbericht als Ergebnis einer Nutzwertanalyse die Variantenkombination 2/B als Bestvariante, bei der die Infrastrukturausbauten in Abhängigkeit von der zeitlichen Entwicklung der Verkehrsnachfrage in Etappen umgesetzt werden könnten. Für den Horizont 2005 bis 2010 wird von der Realisierung u. a. der Neubaustrecke Buggingen - Basel (hierzu gehört der planfestgestellte Abschnitt 9.1) ausgegangen. Für den Horizont 2010 bis 2015 wird die Fertigstellung der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel mit durchgehender 4-Gleisigkeit erwartet. Ferner heißt es in Abschnitt 13 „Beschreibung der Bestvariante“:
173 
„Auf Grund der höheren Belastung des Streckenabschnitt St. Louis - Basel SBB PB ab Inbetriebnahme des EAP durch den Personenverkehr sowie zur Entschärfung der Fahrstraßenkonflikte zwischen Personen- und Güterverkehr im Bahnhof Basel SBB leitet sich aus der Bestvariante der Vorschlag ab, den Transitgüterverkehr aus Frankreich den Rhein nördlich von Basel - in erster Linie unter Nutzung der bestehenden Rheinübergänge - queren zu lassen.
174 
Der Transitgüterverkehr Richtung Gotthard wird danach unter Berücksichtigung der gesamten Trassennachfrage auf der Hochrheinstrecke über den neu zu realisierenden Bypass Hochrhein geleitet, um die stark belasteten Streckenabschnitte im Raum Pratteln/Rheinfelden/Stein-Säckingen zu entlasten und die Innenstadt von Basel zu umfahren.“
175 
In Abschnitt 14 „Empfehlungen/Weiteres Vorgehen“ wird u. a. ausgeführt:
176 
„Die vorliegende Studie zeigt auf, dass die prognostizierte Verkehrsentwicklung im Personen- und Güterverkehr nur mit Infrastrukturausbauten im Raum Basel bewältigt werden kann.
...
177 
Die Arbeitsgruppe schlägt vor, die Erkenntnisse der vorliegenden Studie auf Basis der Bestvariante als Leuchtturm/Stoßrichtung für die grenzüberschreitend abgestimmte Entwicklung der Schieneninfrastruktur im Raum Basel zu betrachten.
178 
Im Sinne einer gemeinsamen Absichtserklärung der drei Bahnen soll eine gemeinsame „Plattform basiliensis“ erstellt werden.
179 
Die „Plattform basiliensis“ soll Maßnahmenpakete in zeitlichen Schritten definieren. ...
180 
Ein Maßnahmenpaket umfasst die Beschreibung und den Zeithorizont der zu realisierenden Projekte, der durchzuführenden Studien und Projektierungen sowie der zu ergreifenden raumplanerischen Maßnahmen.“
181 
Auch in der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BT-Drucks. 15/1656 Anlage 2) ist die Rede davon, dass die Realisierung der im vordringlichen Bedarf enthaltenen Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel (erste und zweite Baustufe) „durch Planungen der Deutschen Bahn AG zur Verlagerung von französischem Güterverkehr auf die deutsche Rheinseite“ in erheblichem Maß gefährdet würde. Auch diese (politische) Einschätzung bestätigt den - wenn auch vorerst nur bahninternen - Planungscharakter der beschriebenen Bypass-Überlegungen. Hierfür ist unerheblich, dass für eine Querung des Rheins nördlich von Basel zwecks Weiterführung des französischen Transitgüterverkehrs nach Süden der Ausbau der Querspange zwischen Mulhouse und Neuenburg/Müllheim einschließlich Südkurve erforderlich wäre, wie sie im Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2003 - wenn auch (wohl) nur als Teil der TGV-Verbindung Rhein-Rhône - zunächst auch vorgesehen war (vgl. die Fragen Nr. 21 und 22 in der 39. Sitzung des Bundestags v. 09.04.2003 sowie die entsprechende schriftliche Stellungnahme des Parlamentarischen Staatssekretärs G. beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen v. 14.05.2003), in dem von der Bundesregierung beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 aber nicht mehr enthalten ist. Unerheblich ist ferner, dass auch für eine - weiter nördlich mögliche - Rheinquerung zwischen Straßburg und Kehl der Ausbau des folgenden Teilabschnitts Kehl-Appenweier nach dem Bundesverkehrswegeplan 2003 nicht unter Bypass-Aspekten vorgesehen, sondern ausschließlich auf die TGV-Verbindung Paris - Straßburg bezogen ist, wie der Gesamtprojektleiter S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bestätigt hat.
182 
Der insoweit noch fehlende (politische) Auftrag an die Beigeladene aus einer Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan 2003 bzw. in den - hierauf aufbauenden, noch ausstehenden - Bedarfsplan rechtfertigt es nicht, die im Schlussbericht vom Juni 2002 niedergelegten (Oberrhein-)Bypass-Überle-gungen für den französischen Transitgüterverkehr ausschließlich als Beschreibung eines nur bahninternen Handlungsbedarfs zu verstehen, der - wie Beklagte und Beigeladene meinen - unter Prognosegesichtspunkten dem Bereich des nur theoretisch Möglichen und damit Unvorhersehbaren i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zuzuordnen wäre. Mit einer Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr auf die rechtsrheinische deutsche Seite und damit auch auf den umstrittenen Planungsabschnitt 9.1 der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel veränderte sich die im Planfeststellungsbeschluss vorausgesetzte Verkehrsfunktion des Vorhabens auf Grund einer dann quantitativ und qualitativ (erheblich) anderen Verkehrszusammensetzung.
183 
Aus dem Dargelegten folgt ferner, dass die angefochtene Planungsentscheidung zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 nicht deshalb an einem Rechtsmangel leidet, weil die Behörde das der Immissionsprognose zugrunde gelegte Betriebsprogramm für die Neubaustrecke hinsichtlich Art, Anzahl, Geschwindigkeit, Länge sowie Tag- und Nachtverteilung der verkehrenden Züge nicht als „maximal zulässigen Eisenbahnbetrieb“ im Sinne einer absolut einzuhaltenden Auflage „festgeschrieben“ hat. Eine solche Anordnung gegenüber der Beigeladenen widerspräche dem Wesen der - wie geboten - prognostischen Einschätzung der planbedingten Immissionsbelastung auf der Basis eines Prognose-Betriebsprogramms und dem damit immanent verbundenen Prognoserisiko einerseits sowie deren rechtlicher Begrenzung allein durch § 74 Abs. 3 VwVfG und § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG andererseits.
184 
Danach stellt es allerdings zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 einen Rechtsmangel der Planung dar, dass die Behörde unter Immissionsschutzaspekten mit Blick auf die beschriebenen (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen keinen entsprechenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG verfügt hat. Die Zuordnung zu diesem „mittleren“ (Prognose-)Bereich bedeutet für die betroffenen Kläger insoweit eine Vergünstigung gegenüber einem Verweis auf eventuelle Ansprüche nur nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG, die sonst allein eröffnet wären, weil die möglichen nachteiligeren (Immissions-)Wirkungen für die im Rahmen der Problembewältigung zu treffende aktuelle (Schutzauflagen-)Entscheidung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit prognostiziert werden können. Daraus folgt in zeitlicher Hinsicht, dass die Wirkung des nach § 74 Abs. 3 VwVfG aufzunehmenden Vorbehalts nicht über den dreißigjährigen Zeitrahmen des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG hinausgehen kann. Da die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der drei genannten (Prognose-)Bereiche nicht dem planerischen Ermessen unterliegt und zudem ein entsprechender Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG die nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aktuell zu treffende (Schutzauflagen-)Entscheidung nicht tangiert bzw. nicht tangieren kann, ist er insoweit auch nicht nach den sonst für einen Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG geltenden Abwägungsmaßstäben, insbesondere mit Blick auf das Gewicht des vorbehaltenen Belangs für eine „Rückwirkung“ auf die Planungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.05.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 = NVwZ 1998, 513), zu beurteilen.
185 
3. Der Planungsmangel des fehlenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG, der (nur) mögliche ergänzende Ansprüche der Kläger außerhalb des aktuell nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (für den Lärm materiell nach §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) zu gewährenden Immissionsschutzes betrifft, ist nicht von solcher Art und Schwere, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellte. Er führt daher nicht - wie beantragt - zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und auch nicht - was vom Antrag mit erfasst wäre - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016 = DVBl. 1996, 907), da er durch „schlichte“ Planergänzung behoben werden kann.
186 
In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene (hilfsweise) für den Fall, dass der Senat die der schall- und der erschütterungstechnischen Untersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose als fehlerhaft ansehen sollte und statt dessen höhere Zugzahlen, wie z. B. die des Entwurfs des Bundesverkehrswegeplans 2003, zugrunde zu legen sein sollten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass unter Zugrundelegung dieser Zugzahlen sich keine grundsätzliche Änderung des Schallschutz- und des Erschütterungsschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, die i. S. von § 20 Abs. 7 AEG auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist, sondern daraus gegebenenfalls resultierende höhere Immissionen durch ergänzende Schutzvorkehrungen bewältigt werden können. Diesem Beweisantrag muss nicht entsprochen werden. Er vermengt die Frage des Einflusses eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis i. S. des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG zur Feststellung seiner Erheblichkeit mit der Fehlerfolgenregelung des Satzes 2. Dies sind rechtliche Erwägungen, die das Gericht anzustellen hat, und keine der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zugängliche Tatsachen. Zudem betrifft der Beweisantrag den vom Senat gerade nicht angenommenen Fall, dass höhere Zugzahlen - wie etwa nach dem Bundesverkehrswegeplan 2003 oder auf Grund der (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen - bereits der aktuellen Immissionsprognose nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (für den Lärm materiell nach §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) zugrunde zu legen wären.
187 
4. Eine Verpflichtung der Beklagten zu einer „schlichten“ Planergänzung um den fehlenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG haben die Kläger zu 3 und 4 hilfsweise zwar nicht ausdrücklich beantragt. Sie haben hilfsweise auch keine (weitergehende) Verpflichtung der Beklagten begehrt, über die Gewährung von Lärm- und Erschütterungsschutz zu ihren Gunsten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht an einem Verpflichtungsausspruch hinsichtlich des fehlenden Vorbehalts gehindert. In der mündlichen Verhandlung sind die Antragstellung der Kläger und die Reichweite des gestellten Anfechtungsantrags mit Blick auf § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG sowie ursprünglich erwogene Hilfsanträge erörtert worden, die der Senat als vom Anfechtungsantrag „abgedeckt“ angesehen hat und die Kläger dann nicht gestellt haben. Dabei hat der Senat allerdings den in Rede stehenden Vorbehalt nicht in den Blick genommen, sonst hätte er in Erfüllung der Verpflichtung aus § 86 Abs. 3 VwGO auf eine entsprechende sachdienliche (Hilfs-)Antrag-stellung hingewirkt. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der daraufhin allein gestellte Anfechtungsantrag der Kläger - als Minus - auch die im Urteilstenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten abdeckt und der Senat deshalb nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO den Klägern mehr oder etwas anderes als mit der Klage begehrt zuspricht.
188 
In der Sache haben die Kläger zu 3 und 4 einen Anspruch auf Anordnung des (Nachrüstungs- und) Entscheidungsvorbehalts. Zwar stellt dessen Fehlen (auch) einen erheblichen Abwägungsmangel i. S. von § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG dar. Die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der drei genannten (Prognose-)Bereiche des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, des § 74 Abs. 3 VwVfG und des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterliegt jedoch - wie bereits erwähnt - nicht dem behördlichen Ermessen.
IV.
189 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
190 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
191 
Beschluss
192 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO analog auf 110.000,-- EUR festgesetzt (Klägerin zu 1: 50.000,-- EUR; Klägerin zu 2: 50.000,-- EUR; Kläger zu 3 und 4: 10.000,-- EUR).
193 
Bei der Bewertung des für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Abwehrinteresses der Kläger lässt der Senat die vorgesehene Inanspruchnahme bzw. dingliche Belastung von Grundstücken der Kläger außer Betracht, da diese eine gerade darin liegende - mit den Klagen abzuwehrende - Rechtsverletzung nicht geltend gemacht haben.
194 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der weder grundstücks- noch immissionsbetroffene Kläger wendet sich als Landesverband Baden-Württemberg des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 28.01.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) von Bahn-km - 0,4-42,0 bis Bahn-km + 0,4+32,0.
Das Projekt „Stuttgart 21“ (künftig: „S 21“) steht im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau der Verbindung Stuttgart - Ulm - Augsburg für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb im Netz europäischer Magistralen. Für diese Verbindung ist im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ein vordringlicher Bedarf festgestellt. „S 21“ ist in sieben Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Zentraler Bestandteil ist ein neuer Hauptbahnhof (Planfeststellungsabschnitt 1.1). Er soll an die Stelle des bestehenden 16-gleisigen Kopfbahnhofs als achtgleisiger, tiefer gelegter und gegenüber der bisherigen Gleisanlage um 90° aus der Tal-Längsrichtung in die Tal-Querrichtung gedrehter Durchgangsbahnhof treten. Dieser wird durch unterirdische Zulaufstrecken aus Zuffenhausen und aus Bad Cannstatt (Planfeststellungsabschnitt 1.5) sowie aus Untertürkheim (Planfeststellungsabschnitt 1.6a) sowie durch den 9,5 km langen „Fildertunnel“ (Planfeststellungsabschnitt 1.2) angebunden. Mit den neuen Tunnelstrecken in den Planfeststellungsabschnitten 1.5 und 1.6a und einer neuen Neckarbrücke bei Bad Cannstatt entsteht eine Ringstrecke. Die bisher vorhandenen Abstell- und Wartungsanlagen am Rand des Rosensteinparks werden in den Güterbahnhof Untertürkheim verlegt (Planfeststellungsabschnitt 1.6b). Auf diese Weise werden im Stuttgarter Talkessel etwa 100 ha Bahnflächen für eine andere städtebauliche Nutzung frei. Ab dem „Fildertunnel“ verläuft die Neubaustrecke neben der A 8. Beim Landesflughafen wird eine zweigleisige „Station Neubaustrecke“ errichtet; die etwa 150 m südlich gelegene unterirdische S-Bahn-Station „Flughafen“ wird zur Station „Terminalbereich“ umgebaut, an der auch Züge des Fern- und des Regionalverkehrs halten können. Beide Stationen bilden den „Filderbahnhof/Flughafen“. Die von Böblingen kommende Gäubahn wird über die „Rohrer Kurve“ zur Station „Terminalbereich“ und weiter durch den Fildertunnel geführt. Im Osten setzt sich die Neubaustrecke bis zum Neckartal bei Wendlingen fort (Planfeststellungsabschnitt 1.4). Mit der nach Süden abgehenden „Wendlinger Kurve“ wird der Regionalverkehr Richtung Reutlingen angeschlossen. Anschließend beginnt mit der Neckarbrücke der Neubauabschnitt Wendlingen - Ulm, deren Teilabschnitt. 2.1c Kirchheim/Weilheim - Aichelberg bereits am 13.08.1999 planfestgestellt wurde (vgl. Senatsurteile v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 und 5 S 2328/99 - Juris).
Der Planfeststellungsabschnitt 1.1 liegt im Stuttgarter Talkessel zwischen den Übergangsstellen von der offenen zur bergmännischen Tunnelbauweise. Er umfasst eine Strecke von 874 m und beginnt im Nordwesten am Fuß des Kriegsbergs auf Höhe der Gebäude Jägerstraße 22 und 24, die abgebrochen werden sollen; teilweise abgebrochen werden soll das Gebäude Jägerstraße 14-18. Jenseits der Jägerstraße werden die vier Zulaufgleise (je zwei aus Richtung Feuerbach und Bad Cannstatt) zu acht Bahnsteiggleisen aufgefächert. Hier soll ein Teil des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes (Jägerstraße 15/Heilbronner Straße 7) abgebrochen werden. Der als „Nordkopf“ bezeichnete Anfahrbereich unterquert die Heilbronner Straße und endet unter dem Kurt-Georg-Kiesinger-Platz. Hier beginnt die neue Bahnsteighalle, die etwa 10 m tiefer liegt als die bisherige Kopfbahnsteighalle. Sie überwölbt vier Mittelbahnsteige, ist etwa 447 m lang und 80 m breit und reicht bis auf Höhe des Planetariums im Mittleren Schlossgarten. An sie schließt sich der als „Südkopf“ bezeichnete Anfahrbereich mit insgesamt vier Zulaufgleisen aus Richtung Landesflughafen/Ulm und aus Richtung Untertürkheim an. Der neue Bahnhof nimmt einen Teil des alten Gleisvorfelds, des Kurt-Georg-Kiesinger-Platzes und des Mittleren Schlossgartens in Anspruch. Auf seinem Dach werden der Kurt-Georg-Kiesinger-Platz und der Straßburger Platz angelegt. Die Parkanlagen des Mittleren Schlossgartens werden wiederhergestellt. Ausgespart bleiben zahlreiche „Lichtaugen“ in der Decke der Bahnhofshalle mit einem Durchmesser von jeweils 15 m. Das alte Bahnhofsgebäude („Bonatz-gebäude“) behält seine Funktion als Empfangsgebäude. Die Seitenflügel werden abgebrochen. Dafür wird jenseits der neuen Bahnhofshalle ein siebenstöckiges Gebäude mit Tiefgarage errichtet („Nördliches Bahnhofsgebäude“). Zur Durchlüftung der unterirdischen Bahnhofshalle und zur Entrauchung im Brandfall sind am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ jeweils ein Schwallbauwerk vorgesehen.
Die Tieferlegung und die Drehung des Bahnhofs erfordern eine Reihe von Änderungen an anderen Verkehrsanlagen. Die am „Nordkopf“ unter der Heilbronner Straße in zwei Röhren verlaufende Stadtbahn wird tiefer und weiter nach Nordwesten verlegt. Sie schleift erst bei der Haltestelle „Türlenstraße“ wieder in die vorhandenen Stadtbahn-Röhren unter der Heilbronner Straße ein. Zuvor werden in beiden Röhren je eine Anschlussmöglichkeit für eine neue Stadtbahnstrecke Richtung Feuerbach (U 12) geschaffen, die zunächst unterirdisch, ab der Londoner Straße oberirdisch und weiter in der Nordbahnhofstraße verläuft. Der S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof wird nach Nordosten verlängert und erhält eine neue Station „Mittnachtstraße“. Die am „Südkopf“ unter der Willy-Brandt-Straße liegende Stadtbahn wird mit der Station „Staatsgalerie“ angehoben. Im Mittleren Schlossgarten ragt die erdüberdeckte Bahnhofshalle um einige Meter über das bisherige Gelände hinaus. Die Flächen der am alten Hauptbahnhof entlang führenden Cannstatter Straße und des Zentralen Omnibusbahnhofs werden dem Schlosspark zugeschlagen. Neben einer größeren Ausgleichsmaßnahme auf bisherigen Bahnflächen sind Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal auf Stuttgarter Gemarkung an der Grenze zu Kornwestheim und Aldingen vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss schafft außerdem die Voraussetzungen für die zentrale Baustellenlogistik von „S 21“ insgesamt und hat Auswirkungen auf den Betrieb des Kopfbahnhofs während der Bauzeit und auf den Straßenverkehr. Zentraler Umschlagplatz für die Baumaßnahmen sind die Flächen des Inneren Nordbahnhofs. Weitere Logistikflächen befinden sich am „Nordkopf“ und am „Südkopf“, an der Cannstatter Straße und am Zentralen Omnibusbahnhof sowie im Schlossgarten entlang der Baugrube. Die Baustellen und Logistikflächen werden durch ein dem öffentlichen Verkehr nicht zur Verfügung stehendes Baustraßennetz verbunden.
Erste Planungsüberlegungen im Jahr 1988 gingen zunächst von einer Beibehaltung des Kopfbahnhofs aus. Diese Überlegungen wurden später um einen Durchgangsbahnhof für den Fernverkehr ergänzt. Daraus entstanden die Rahmenkonzeption „H“ und letztlich das Projekt „S 21“. Im Raumordnungsverfahren entwickelte ein Bündnis von Verkehrs- und Umweltverbänden („UMKEHR“) die Planungsalternativen „LEAN“ (Modernisierung des Kopfbahnhofs) und „KOMBI“ (Modernisierung des Kopfbahnhofs und Errichtung eines nahegelegenen unterirdischen Durchgangsbahnhofs) mit dem Ziel, einen Integralen Taktfahrplan („Schweiz-Takt“) für den Fern- und den Regionalverkehr am Hauptbahnhof Stuttgart zu ermöglichen. Dieses Ziel verfolgte auch die „Variante UMKEHR/Architekturforum“, die eine Modernisierung des Kopfbahnhofs mit 14 Gleisen und eine Rückgewinnung von Bahnflächen für die städtebauliche Entwicklung erstrebte. Im November 1995 schlossen die Deutsche Bahn AG, die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Verband Region Stuttgart und die Landeshauptstadt Stuttgart eine Rahmenvereinbarung zur Finanzierung, zum Inhalt und zur zeitlichen Entwicklung von „S 21“. Das Regierungspräsidium Stuttgart stellte als höhere Raumordnungsbehörde mit raumordnerischer Beurteilung vom 10.09.1997 die grundsätzliche raumordnerische Verträglichkeit von „S 21“ fest.
Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Am 30.10.2001 beantragte die Beigeladene, vertreten durch die DB Projekt GmbH Stuttgart 21 (später durch die DB Projekte Süd GmbH), das Planfeststellungsverfahren. Auf Antrag des Eisenbahn-Bundesamts (künftig: Behörde) vom 02.08.2002 leitete das Regierungspräsidium Stuttgart (künftig: Regierungspräsidium) das Anhörungsverfahren ein. Die Planunterlagen einschließlich der Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung lagen in der Zeit vom 09.09. bis 08.10.2002 in Stuttgart öffentlich aus. Vor der Planauslegung benachrichtigte die Landeshauptstadt Stuttgart die nicht ortsansässigen Betroffenen. Das Regierungspräsidium gab den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden mit Schreiben vom 26.08.2002 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.10.2002. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 10.10.2002, eingegangen am 11.10.2002, sowie mit Schreiben vom 07.11. und vom 19.11.2002 Einwendungen und trug u.a. vor: Für das Vorhaben gebe es keinen Bedarf. Seine Umweltverträglichkeit müsse im Zusammenhang mit anderen enormen Eingriffen in der Region (Neue Messe, Ausbau A 8 und B 27, Erweiterung Landesflughafen) beurteilt werden. Mit der Variante „LEAN“ könne der größte Teil der Eingriffe vermieden und könnten die Planungsziele nach Fahrzeit und Zugdichte erreicht werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei möglicherweise zu schmal angelegt. Die darin vorgenommene Bewertung sei vorhabenfreundlich. Einzelne umweltrelevante Vorgaben aus der raumordnerischen Beurteilung seien nicht „abgearbeitet“. Die Bahn- und Gleisanlagen seien hinsichtlich des Schutzguts Tiere und Pflanzen völlig unterbewertet. Die vorgenommenen Untersuchungen seien unzureichend. Die Eingriffe seien unzureichend erfasst. Die Auswirkungen der „Lichtaugen“ der Bahnhofshalle auf Fledermäuse, Vögel und Insekten (Lichtfalle) seien nicht untersucht. Monitoring und Bewässerungsmanagement für Gehölze im Schlossgarten seien unzureichend. Insgesamt äußerten sich etwa 2.700 Einwender. Der Erörterungstermin fand nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung vom 07. bis 11.04.2003 statt. In seiner abschließenden Stellungnahme vom 11.09.2003 befürwortete das Regierungspräsidium die Planung und bestätigte deren Einklang mit Umweltbelangen. Im weiteren Verlauf wurde die Planung dreimal geändert. Durch die erste Planänderung wurde eine Ersatzmaßnahme am Mussenbach aufgenommen. Die zweite Planänderung erweiterte diese Maßnahme. Den von den Änderungen Betroffenen sowie den Naturschutzbehörden und den Naturschutzverbänden wurde mit Schreiben vom 25.02.2003 und vom 18.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger äußerte mit Schreiben vom 11.03.2003, der Kompensationsaufwand sei weiterhin falsch berechnet. Die Trockenstandorte in der Ausgleichsmaßnahme „A 1“ seien ungeeignet, da sie durch bis zu 25 m hohe Platanen der Salucci-Allee und geplante Baumpflanzungen verschattet würden. Die Kompensationsmaßnahme am Südhang des Mussenbachtals könne nicht angerechnet werden, da dieses Gebiet schon jetzt ein hochwertiger Trockenstandort sei. Die geplanten Streuobstpflanzungen führten ebenfalls zu für den Trockenstandort schädlichen Verschattungen. Es sei auch nicht dargelegt, wer die Pflege der neu gepflanzten Streuobstbäume auf mindestens 20 Jahre übernehme. Die Anlage von Sukzessions- und Saumflächen könne nicht angerechnet werden, da sich in der Regel standortgerechte Gehölze von allein einstellen würden bzw. schon vorhanden seien. Die Anlage eines Wegs im Mussenbachtal sei keine Ersatzmaßnahme, sondern ein Eingriff, der gesondert ausgeglichen werden müsse; er habe ausschließlich Erholungsfunktion. Mit Schreiben vom 31.07.2003 trug der Kläger zur zweiten Planänderung vor, die Flächen im Mussenbachtal seien für eine Kompensation der verlorenen Gleisflächen nicht geeignet. Die Eingriffe und das Aufwertungspotential der Kompensationsmaßnahmen seien nach wie vor unzureichend bewertet. Mit der dritten Planänderung verzichtete die Vorhabenträgerin auf den vollständigen Abbruch des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes an der Heilbronner Straße. Die betroffenen Behörden erhielten mit Schreiben vom 06.04.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Im November 2003 legten der Verkehrsclub Deutschland, die im Bündnis „UMKEHR“ zusammengeschlossenen Umwelt- und Verkehrsverbände sowie die Bürgerinitiative „Leben in Stuttgart: Kein Stuttgart 21“ ein gemeinsames, aus den erwähnten und im Erörterungstermin diskutierten Alternativen fortentwickeltes Konzept „Kopfbahnhof 21“ (künftig: „K 21“) vor. Es hat zum Ziel, die Leistungsfähigkeit des Bahnknotens Stuttgart durch die weitgehende Entmischung von Fernverkehr, Regionalverkehr und S-Bahn-Verkehr in einem modernisierten Kopfbahnhof zu steigern. Hierzu werden dessen 16 Gleise in vier Gruppen mit je vier Gleisen neu geordnet. Jeder Gleisgruppe wird ein Streckengleis zugeordnet. Die Trennung und gesonderte Zuführung von Fern-, Regional- und S-Bahn-Zügen erfolgen im Nordbahnhof und im Bahnhof Bad Cannstatt, die dafür umgebaut werden. Zur Entlastung des Abschnitts Hauptbahnhof - Bad Cannstatt und zur Entmischung der Verkehrsarten werden zwei weitere Zulaufgleise von Bad Cannstatt gebaut. Der Fernverkehr Richtung Ulm/München und Tübingen/Zürich wird bis Esslingen-Mettingen auf den alten Gleisen und von dort durch einen Tunnel auf die Filderebene geführt, wo die Strecke bei Scharnhausen in die Neubaustrecke gemäß „S 21“ übergeht. Der westlich gelegene Landesflughafen wird über eine Abzweigung (Stichstrecke) angebunden („Scharnhauser Dreieck“). Wie bei „S 21“ werden der Regional- und der Fernverkehr aus Richtung Böblingen/Zürich mit der „Rohrer Kurve“ und der „Wendlinger Schleife“ an den Landesflughafen angebunden. Die Gäubahnstrecke bleibt als Zufahrt zum Kopfbahnhof erhalten. Als Gesamtkosten für eine Modernisierung des Kopfbahnhofs wurden 305 Mio EUR angegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.01.2005 stellte die Behörde den Plan mit Änderungen und nach Maßgabe von Zusagen, Erlaubnissen und Nebenbestimmungen fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält eine Reihe von Zusagen der Vorhabenträgerin zu den Belangen von Natur und Landschaft. Zugesagt wird u.a., dass die „Ausgleichsmaßnahme“ (Gesamtkonzept Mussenbachtal), wie in Anlage 18.2.6 neu dargestellt, insgesamt verwirklicht wird, dass für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach fünf Jahren die erforderlichen Erfolgskontrollen durchzuführen und dass ggf. notwendig werdende Ersatzmaßpflanzungen vorzunehmen sind. Daneben enthält der Planfeststellungsbeschluss 21 einschlägige Nebenbestimmungen. Unter anderem wird, soweit einzelne planfestgestellte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht verwirklicht werden können bzw. das Gesamtkonzept Mussenbachtal nicht verwirklicht wird, die Vorhabenträgerin verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens in einem Ergänzungsverfahren eine gleichwertige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmenplanung zu erstellen und dem Eisenbahn-Bundesamt zur Entscheidung vorzulegen. Ferner wird die Vorhabenträgerin u.a. verpflichtet, die Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen auf außerplanmäßige Betriebsfälle zu beschränken. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird u.a. ausgeführt:
Das Projekt „S 21“ sei als Gesamtvorhaben zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten. Mit ihm verfolge die Vorhabenträgerin u.a. die Ziele, die Neubaustrecke und den Bahnknoten Stuttgart in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz einzubinden, die Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr zu erhöhen, die Verkehrsanbindung im Regional- und im Fernverkehr in Bezug auf Bedienungshäufigkeit und kürzere Reisezeiten zu verbessern, den Landesflughafen Stuttgart und die Region Filder anzubinden, die Anbindung der Regionen Neckar-Alb und Ulm/Neu-Ulm zu verbessern, die Betriebsabläufe zu optimieren, eine Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans (ITF) zu beachten, die zentrale Verkehrsfunktion innerhalb der Landeshauptstadt Stuttgart zu erhalten und zu stärken und das Empfangsgebäude des Stuttgarter Hauptbahnhofs an veränderte Vorstellungen der Reisenden anzupassen. Verfolgt würden auch die weiteren Ziele, städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart zu schaffen sowie die Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt zu vermindern. Diese Ziele entsprächen den übergeordneten Zielen der Verkehrspolitik im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Generalverkehrsplan des Landes Baden-Württemberg. Zu diesen gehöre es auch, nachhaltige Raum- und Siedlungsstrukturen zu fördern, Lärmemissionen zu reduzieren und die Wechselwirkungen zwischen raumordnerischen, wirtschaftlichen, umweltschützenden und gesamtgesellschaftlichen Zielen zu berücksichtigen. Eine integrierte Verkehrspolitik verfolge auch der Verband Region Stuttgart. Auch er spreche sich im Regionalplan 1998 und im Regionalverkehrsplan für „S 21“ aus. „S 21“ werde die bis zum Jahr 2015 zu erwartende Verkehrsnachfrage befriedigen können. Das ergebe sich aus der im Laufe des Planfeststellungsverfahrens fortgeschriebenen Verkehrsprognose („Betriebsszenario 2003“), welche den Bundesverkehrswegeplan 2003 berücksichtige.
10 
Es dränge sich keine Alternative zu „S 21“ insgesamt und für den planfestgestellten Abschnitt auf, durch die sich die mit der Planung angestrebten Ziele genauso gut unter geringeren Eingriffen in öffentliche und private Belange verwirklichen ließen. Werde, was zahlreiche Alternativen bzw. Varianten vorsähen, der Kopfbahnhof beibehalten, so würde zwar im Stadtbereich in zahlreiche öffentliche und private Belange in geringerem Umfang eingegriffen, nämlich in das Grundwasser, insbesondere in das Mineral- und Heilwasservorkommen, in die Umweltschutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden sowie Luft und Klima, in Belange des Denkmalschutzes und in die Belange Privater, denen ganz oder teilweise Grundeigentum entzogen werde bzw. die von den Auswirkungen des Bau- und Bahnbetriebs betroffen seien. Auch sei die Alternative „LEAN“ deutlich kostengünstiger als „S 21“. Schließlich gehe die Vorhabenträgerin davon aus, dass ihr Betriebsprogramm bei Beibehaltung des Kopfbahnhofs ebenfalls bewältigt werden könne, allerdings in schlechterer Betriebsqualität und ohne weitere Reserven. Bei Beibehaltung des Kopfbahnhofs sei allerdings eine direkte Anbindung des Landesflughafens und der Filderregion an den Fernverkehr nicht möglich. Die mit der Alternative „LEAN“ vorgesehene Stichstrecke zum Landesflughafen führe zu erheblichen Reisezeitverlusten. Außerdem ließen sich nur mit „S 21“ die „weiteren Ziele“ der Stadtentwicklung erreichen.
11 
Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 16.02.2005 zugestellt.
12 
Der Kläger hat am 15.03.2005 Klage erhoben und diese am 25.04.2005 begründet. Er trägt vor:
13 
Mit der Vereinsklage könne er als Naturschutzverband eine fehlende Planrechtfertigung rügen. Die dies verneinende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne dem nur insoweit entgegengehalten werden, als sich die Planrechtfertigung auf die Eignung beziehe, einen vorhandenen Verkehrsbedarf zu befriedigen. Das sei für die so genannten „weiteren Ziele“ des Vorhabens (Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten, Verminderung der Lärmbelastung, Verminderung der Trennwirkung) aber nicht der Fall. Mängel der Abwägung könne er nicht nur insoweit rügen könne, als es um die Ermittlung, Bewertung und Abwägung von Belangen gehe, die von den in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG angeführten Rechtsvorschriften geschützt seien. Er könne auch geltend machen, dass es zu dem mit naturschutzrechtlichen Eingriffen verbundenen Vorhaben eine sich aufdrängende bessere Alternative gebe. In diesem Rahmen seien Abwägungsmängel hinsichtlich aller für die Beurteilung des Vorhabens und der Alternative maßgeblichen öffentlichen Belange zu prüfen.
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Es fehle an einer Planrechtfertigung, weil die Finanzierung des Vorhabens nicht gesichert sei. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe für das insgesamt 2,8 Mia EUR teure Projekt „S 21“ eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio EUR bestanden. Die Beigeladene werde diese Lücke nicht schließen können oder wollen, zumal sie die Planung unter den Vorbehalt ihrer Wirtschaftlichkeit gestellt habe und diese u. a. auch vom Bundesrechnungshof bezweifelt werde. Auch im Übrigen sei das Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten. Auch mit „K 21“ könne das von der Beigeladenen vorgesehene Betriebsprogramm gefahren werden. Die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ (städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten, Verminderung des Lärms und der Trennwirkung) könnten die Planung nicht rechtfertigen, weil es sich dabei nicht um Ziele im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG handele. Für die Minderung des Eisenbahnlärms gelte dies auch deshalb, weil er im Straßenverkehrslärm untergehe. „S 21“ führe nicht zu einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur, weil Züge mit Dieseltraktion den Durchgangsbahnhof mangels ausreichender Entlüftung und Brandsicherheit in den Tunnelstrecken nicht anfahren könnten. Dies verstoße auch gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG; denn es gebe in Deutschland Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich über Züge mit Dieseltraktion verfügten. Außerdem könne entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG und im Widerspruch zum Generalverkehrsplan des Landes den Anforderungen eines Integralen Taktfahrplans nicht ohne Abstriche entsprochen werden.
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Es lägen erhebliche Abwägungsmängel vor. Die Modernisierung des Kopfbahnhofs dränge sich als eindeutig bessere Alternative auf. Dem Konzept „K 21“ könne nicht entgegen gehalten werden, dass es mit „S 21“ schlechterdings unvereinbar sei und deshalb als Alternative ausscheide. Die Entscheidung der Beigeladenen für ein bestimmtes „Funktionsprinzip“ lasse sich nur anhand der damit verfolgten verkehrlichen Ziele rechtfertigen. Nur mit „K 21“ werde eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur geschaffen, weil „S 21“ keinen Verkehr mit Dieselfahrzeugen und keinen Integralen Taktfahrplan ermögliche. Nur „K 21“ erlaube die gleichzeitige Verknüpfung von acht Linien. Die Berechnungen der Beigeladenen zur Ausdehnung der Taktknoten bei „K 21" seien unzutreffend. Vollknoten zur vollen und zur halben Stunde seien bei „K 21" möglich. „K 21" sei so wesentlich leistungsfähiger als „S 21". Ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof sei auch im Übrigen nicht ausreichend. Das habe der von der Beigeladenen beigezogene Gutachter zunächst selbst so gesehen. Die seinen Stellungnahmen zugrunde liegenden Annahmen träfen in der Wirklichkeit nicht zu. Zu Unrecht sehe der Planfeststellungsbeschluss bei der Optimierung der Betriebsabläufe Nachteile bei „K 21“. Bei „K 21“ könne aus allen Richtungen kreuzungsfrei ein- und ausgefahren werden. Kein Zug müsse im Ring fahren, um in die gewünschte Richtung zu gelangen. Im Kopfbahnhof könnten Züge abgestellt werden, bei „S 21“ fielen zudem täglich 450 Fahrkilometer für Fahrten in den Abstellbahnhof Untertürkheim an mit Kosten von mindestens 680.000 EUR/Jahr. Die angenommene Flexibilisierung des Verkehrs werde nur eingeschränkt erreicht. Teilweise könnten die Züge nur in einer Richtung in den Ring einfahren. Auf allen Zulaufstrecken werde es weiter Mischverkehr geben. Bei „K 21“ bedürfe es über die vorgesehenen neuen Fahrstraßen und Überwerfungsbauwerke hinaus keiner weiteren Bauwerke. Auch wegen seiner Bahnsteigkapazität sei „K 21“ überlegen. Bei „S 21“ wirkten sich Störungen im S-Bahn-Verkehr stärker aus, weil S-Bahn-Züge den Hauptbahnhof nicht mehr anfahren könnten. Wegen der größeren Beanspruchung sei die Störanfälligkeit der (vergleichsweise wenigen) Weichen bei „S 21“ höher. Bei „S 21“ führe jedes „Durchrutschen“ im Hauptbahnhof zu Fahrwegausschlüssen. Bei „S 21“ seien die Folgen im Falle eines Schadens an der Oberleitung oder an einem Zugfahrzeug schwerer. - Das Planungsziel der Anpassung des bestehenden Empfangsgebäudes an die veränderten Vorstellungen der Reisenden lasse sich nur mit erheblichem Aufwand erreichen. Nur bei „K 21“ sei (über den Nordausgang) ein ebenerdiger Zugang zu allen Gleisen gegeben. Nur hier seien die Kunden nicht auf das mit hohen Betriebskosten verbundene Funktionieren von Aufzügen und Rolltreppen angewiesen. „K 21" sei „S 21“ auch sonst überlegen. Die Bauzeiten seien bei „K 21“ nicht länger. „K 21“ wirke sich während der Bauzeit deutlich weniger auf die Menschen im Umfeld und den Autoverkehr aus. Der Bahnhof könne unabhängig vom Bau der Neubaustrecke und stufenweise umgebaut werden. Zu Unrecht werde für „K 21“ angenommen, es komme im Gleisvorfeld zu Fahrstraßenkonflikten (bei der Einschleifung der Gäubahn). Bei „K 21" bedürfe die Zufahrtsstrecke Bad Cannstatt - Esslingen-Mettingen keiner Ertüchtigung. Das Filstal könne unmittelbar an den Landesflughafen angeschlossen werden. Eines zusätzlichen Bahnhofs am Flughafen bedürfe es nicht, weil die Gäubahn beibehalten werde. „K 21“ sei auf der Strecke bis Wendlingen auch fahrdynamisch besser. Vom Durchgangsbahnhof bis zum Landesflughafen müssten die Züge auf einer Strecke von 10 km etwa 170 Höhenmeter überwinden und dabei zu Beginn stark beschleunigen und am Ende stark bremsen. Das führe zu hohem Verschleiß und Energieverbrauch. Demgegenüber müssten vom modernisierten Kopfbahnhof aus nur etwa 110 Höhenmeter bei einer mehrere Kilometer langen, fast ebenen Anlaufstrecke durch das Neckartal bewältigt werden. „K 21“ verknüpfe die Eisenbahn besser mit anderen Verkehrsträgern. Dies gelte für die Anbindung des Landesflughafens an die umliegenden Landkreise und Regionen. Die Bedeutung einer Anbindung des Fernverkehrs an den Landesflughafen werde bei „S 21“ überschätzt; die insoweit zu erwartenden Fahrgastzahlen seien vergleichsweise gering. Die weitaus meisten Nutzer des Landesflughafens würden aus den umliegenden Regionen und Landkreisen mit Zügen des Regionalverkehrs bzw. mit der S-Bahn kommen. Bei den Reisezeiten hielten sich beide Alternativen die Waage. Dies liege auch daran, dass bei „K 21“ der Fern- und der Regionalverkehr unmittelbar im Flughafenterminal angebunden würden, was den Fußweg für die Reisenden gegenüber „S 21“ um 5 min verkürze. Auch könne bei „K 21“ am selben Bahnhof auf alle Verbindungsarten umgestiegen werden. „K 21“ sei bei der Anbindung des Landesflughafens kostengünstiger, biete außerdem eine Reihe weiterer betrieblicher und verkehrlicher Vorteile und führe entgegen der Annahme im Planfeststellungsbeschluss nicht zu Nachteilen für Reisende der Gäubahn. Unterschätzt habe der Planfeststellungsbeschluss auch die Nachteile von „S 21“ für die Verknüpfung mit dem Busverkehr. Insoweit müsse auch der Bedarf des privaten Busreiseverkehrs berücksichtigt werden. Zu Unrecht nehme der Planfeststellungsbeschluss für den Regionalverkehr an, dass nicht alle Züge im Kopfbahnhof „durchgebunden“ werden könnten. Auch im Blick auf die Erhaltung und Stärkung der zentralen Verkehrsfunktion innerhalb der Landeshauptstadt sei „K 21“ aus den vorstehend ausgeführten Gründen vorzugswürdig.
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Bei „S 21“ komme es zu fast doppelt so starken Eingriffen in das Grundeigentum. Bei den Eingriffen in Natur und Landschaft hebe der Planfeststellungsbeschluss nur auf ihre Ausgleichbarkeit ab, nicht aber darauf, dass sie bei „S 21“ wesentlich stärker seien. Insbesondere sei bei „K 21“ der 5 ha umfassende Eingriff in den Mittleren Schlossgarten nicht erforderlich. Es bedürfe hierbei auch keines 15 Befreiungen von der Heilquellenschutzverordnung umfassenden, teuren Schutzkonzepts für das Grund- und Mineralwasser. Bei „S 21“ gehe das offene Gleisvorfeld verloren, über das der nächtliche Kaltluftstrom Richtung Neckartal verlaufe. Es entstünde zudem im Mittleren Schlossgarten ein im Schnitt 8 m hoher Querriegel, der als Kaltluftbremse wirke. Auch die bei „S 21“ erforderlich werdende Verlegung des Wartungsbahnhofs nach Untertürkheim und die Aufweitung der Bahnhöfe in Heilbronn, Aalen und Tübingen seien mit Eingriffen verbunden, wozu noch keine Untersuchungen vorlägen. Als Beispiel könne dafür die Ausweitung des Güterumschlagzentrums Kornwestheim dienen, die wegen der Aufgabe der Güterbahngleise (Fläche „A 1“) am Hauptbahnhof Stuttgart erforderlich geworden sei. „S 21“ führe anders als „K 21“ zu erheblichen Eingriffen in denkmalgeschützte Gebäude und Anlagen. Für die Stadtentwicklung biete „S 21“ zwar deutliche Vorteile. Die Verringerung des Bahnlärms als Folge von „S 21“ wiege aber nur gering, weil der Straßenlärm im Talkessel von Stuttgart vorherrsche; ohnehin werde die S-Bahn auch bei „S 21“ zwischen dem neuen Halt „Mittnachtstraße“ und dem „Pragtunnel“ weiterhin oberirdisch fahren. Es ergäben sich erhebliche Nachteile von „S 21“ für das Stadtbild durch den entstehenden Hügel im Mittleren Schlossgarten, den Abriss der Seitenflügel des Bonatz-Gebäudes, den Teilabbruch des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes und den Abbruch von Gleisanlagen. Der Planfeststellungsbeschluss befasse sich nicht mit den Vorteilen von „K 21“ beim Brand- und Katastrophenschutz sowie bei Anschlägen. Auch bei Unglücksfällen habe „K 21“ Vorteile gegenüber „S 21“ hinsichtlich Fluchtmöglichkeiten und Rettungsarbeiten. Bei „K 21“ seien die Bauarbeiten mit geringeren Nachteilen für die Umgebung und für den öffentlichen Straßenverkehr verbunden. Bei „K 21“ könnten sämtliche Arbeiten auf bahneigenem Gelände ausgeführt werden. Bei „S 21“ werde insbesondere die Feinstaubproblematik im Talkessel verschärft.
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„K 21“ sei allein aus Kostengründen eindeutig vorzugswürdig. Die Gesamtkosten einschließlich der Anbindung an die Neubaustrecke und der Anbindung des Flughafens mit „Rohrer Kurve“ betrügen für die Modernisierung des Kopfbahnhofs maximal 464,71 Mio EUR und bei „K 21“ insgesamt 1,078 Mia EUR (mit Sicherheitsreserven allenfalls 1,2 Mia EUR) und seien damit wesentlich geringer als die Kosten von „S 21“ von mindestens 2,8 Mia EUR. Im Planfeststellungsbeschluss würden zu Unrecht zahlreiche bisher unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen wie die Sanierung des Brückenzugs unter Gleis 16 oder der Neckarbrücke den Kosten von „K 21“ zugerechnet. Unterhaltsrückstände seien wie im Eisenbahnkreuzungsrecht oder im Denkmalschutzrecht dem Unterhaltungspflichtigen anzulasten. Die Beigeladene komme bei „K 21“ auch deshalb zu wesentlich höheren Kosten, weil sie gleichsam von einem Neubau des Kopfbahnhofs ausgehe. Die von der Beigeladenen angenommenen Risikozuschläge seien überhöht.
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Der Kläger beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28.Januar 2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) aufzuheben;
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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts dahingehend zu ergänzen, dass die nicht ausgeglichenen Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.
21 
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene trägt vor:
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Im Rahmen der erhobenen Vereinsklage könne der Planfeststellungsbeschluss nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. § 61 BNatSchG gewähre dem klagenden Verein keine materiellen Rechte, sondern nur ein Klagerecht. Der Planfeststellungsbeschluss widerspreche keinen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger geltend machen könne. Nicht rügen könne er eine fehlende Planrechtfertigung. Es handele sich hierbei um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, die keinen Bezug zur Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege habe. Das Erfordernis der Planrechtfertigung stehe vielmehr in Bezug zu Art. 14 Abs. 3 GG. Dabei gehe es nicht um eine wie auch immer geartete grundsätzliche Legitimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft, sondern allein darum, ob der im jeweiligen Fachplanungsgesetz konkretisierte Enteignungszweck erfüllt und es daher gerechtfertigt sei, für das Vorhaben notfalls privaten Grundbesitz im Enteignungsweg in Anspruch zu nehmen. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG begrenze auch die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung. Geprüft werden könne nur, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege fehlerfrei ermittelt, bewertet und abgewogen worden seien. Nicht zu prüfen sei deshalb z.B., ob die von einem Vorhaben verfolgten verkehrlichen Ziele mit einer Alternative besser bewältigt werden könnten, ob jene Vorteile für den Denkmalschutz, den Brand- und Katastrophenschutz und die öffentliche Sicherheit biete oder ob die Kosten einer Alternative geringer seien. Etwas anderes folge auch nicht aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Diese sei nämlich der fachplanerischen Abwägung „nachgeschaltet“. Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang der klagende Verein als Naturschutzverein Mängel der Planung rügen könne, lägen diese jedenfalls nicht vor.
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Die Planung sei gerechtfertigt. Die Finanzierbarkeit des Vorhabens sei jedenfalls nicht ausgeschlossen. Sie sei schon jetzt weitgehend durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit Bund, Land und weiteren Beteiligten gesichert; außerdem könne mit einer erheblichen Förderung von „S 21“ durch die Europäische Union gerechnet werden. Die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart sei auch im Übrigen vernünftigerweise geboten. Dies räume der Kläger selbst ein. In welcher Form die Umgestaltung erfolge, sei keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägung. Zu Unrecht halte der Kläger die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ als nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. Ein Vorhaben der Fachplanung sei grundsätzlich gerechtfertigt, wenn es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspreche und im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen werden solle, zum Wohle der Allgemeinheit objektiv geboten sei. Dementsprechend habe der Gesetzgeber den öffentlichen Eisenbahnen aufgetragen, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis ihr Netz auszubauen und der Entwicklung anzupassen. Ziele im Sinne der Planrechtfertigung seien daher alle im Rahmen des Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Gemeinwohlbelange. Auch Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG messe beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes den Verkehrsbedürfnissen zwar eine besondere, aber keine alleinige Bedeutung für das Allgemeinwohl bei. In diesen Rahmen fügten sich die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ ein. Auch der eisenbahnrechtlichen Fachplanung sei der Ausgleich von Raumnutzungskonflikten aufgetragen. Sie sei insbesondere aufgerufen, die Entwicklungsmöglichkeiten einer Stadt sowenig wie möglich zu behindern. Eisenbahninfrastrukturvorhaben stünden häufig in einem einfachgesetzlich durch § 38 BauGB markierten Spannungsverhältnis zur gemeindlichen Planungshoheit. Es sei deshalb ein legitimes Planungsziel eines eisenbahnrechtlichen Vorhabens, diese Spannungen zu reduzieren und den Gemeinden Flächen zurückzugeben, die in früherer Zeit für Eisenbahnanlagen beansprucht worden seien. Dies mache auch § 23 AEG n. F. deutlich. Deshalb könne aus den legitimen Planungszielen weder das Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten noch die Aufhebung der trennenden Wirkung von Bahnanlagen ausgegrenzt werden. Erst recht gelte dies für das Ziel, Eisenbahnanlagen so zu planen, dass keine neuen Lärmbelastungen entstünden und vorhandene reduziert würden. Der Eisenbahnlärm habe im Stuttgarter Talkessel einen nicht unerheblichen Anteil am Gesamtlärm. Im Bereich des Rosensteinparks überwiege er sogar den Straßenlärm. Auch in den Halbhöhenlagen setze er sich durch. „S 21“ ermögliche zudem den Verzicht auf die Gäubahn und führe deshalb auch entlang ihrer Strecke zur Lärmminderung.
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Zweifel an der Leistungsfähigkeit des modernen Durchgangsbahnhofs seien nicht begründet. Richtig sei, dass der Einsatz von dieselbetriebenen Zügen im Regelbetrieb nicht zulässig sei. Hierfür seien aber nicht die Tunnelstrecken entscheidend, sondern ausschließlich die Verhältnisse in der Bahnhofshalle. Dort würde es beim Regeleinsatz von Dieselzugfahrzeugen zu Überschreitungen der Grenzwerte der 23. BImSchV kommen. Im Einzelfall sei der Dieselbetrieb freilich auch in der Bahnhofshalle nicht ausgeschlossen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bei Inbetriebnahme des Bahnhofs Dieselzugfahrzeuge mit Katalysatoren und Rußfiltern ausgerüstet seien und sie deshalb uneingeschränkt auch in der Bahnhofshalle eingesetzt werden könnten. Ungeachtet dessen liege im Ausschluss von Dieselzugfahrzeugen im Regelbetrieb kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG, da er alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen betreffe und die Vorschrift nicht verbiete, technische Mindestanforderungen an Fahrzeuge zu stellen. Es treffe auch nicht zu, dass eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur nur dann vorliege, wenn der auszubauende Teil des Netzes den Anforderungen eines Integralen Taktverkehrs auf der Grundlage eines Integralen Taktfahrplans ohne Abstriche gerecht werde. Der Integrale Taktverkehr stelle ein in der Abwägung zu berücksichtigendes Verkehrsangebot dar, aber keine zwingende Vorgabe für die Planung in dem Sinne, dass ein solcher Taktverkehr bevorzugt zu ermöglichen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG. Ein Vollknoten des Integralen Taktverkehrs sei weder in einem Durchgangsbahnhof noch in einem Kopfbahnhof sinnvoll.
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Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. „K 21“ scheide als Alternative von vornherein aus, weil mit dieser Konzeption einer „Sackgasse mit Umwegen“ wesentliche Planungsziele, nämlich die Direktanbindung des Landesflughafens und der Neuen Messe, die Rückgabe von Bahnflächen in die Planungshoheit der Landeshauptstadt und die Entlastung des Talkessels von Lärm nicht erreicht würden. Sie müsse sich kein von ihr nicht gewolltes Funktionsprinzip aufdrängen lassen. Unabhängig hiervon hätte sich der Behörde jedenfalls nicht die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sich die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen ließen. „K 21“ beschreibe zwar eine grundsätzlich mögliche Abwicklung des Eisenbahnverkehrs im Knoten Stuttgart. Das Projekt ließe sich aber nur mit weit größerem Aufwand verwirklichen als angegeben. Ein Großteil der Bahnanlagen im Gleisvorfeld und auf den Zulaufstrecken, auch solche, an die bislang nicht gedacht worden sei, müsste „unter Betrieb“ und damit in wesentlich längerer Bauzeit gleichsam neu gebaut werden, um den Fern-, den Regional- und den S-Bahn-Verkehr zu entmischen und Fahrstraßenausschlüsse zu vermeiden. Durch den Verzicht auf zentrale Baulogistikflächen bei „K 21" würde der Straßenverkehr durch den Baustellenverkehr während der gesamten Bauzeit gestört. Die bei „K 21“ vorgesehenen Maßnahmen würden zu keiner vollständigen Entmischung der Verkehre führen. Insbesondere würden die S-Bahn-Gleise im Zulauf auf den Hauptbahnhof nicht vollständig dem S-Bahn-Verkehr überlassen. Der in „K 21“ einbezogene Abschnitt Hauptbahnhof - Esslingen-Mettingen könne wegen der beengten räumlichen Verhältnisse im Neckartal nicht zur Hochgeschwindigkeitsstrecke ertüchtigt werden und reiche zwischen Untertürkheim und Esslingen-Mettingen für zusätzlichen Verkehr nicht aus. Die Anbindung des Flughafens „im Nebenschluss“ erfordere den Bau eines Gleisdreiecks bei Scharnhausen und Denkendorf. Zugleich müsse auch im Neckartal bei Esslingen-Mettingen ein weiteres Gleisdreieck errichtet werden. Am Flughafen sei wegen der erforderlichen Bahnsteiglänge ein neuer Kopfbahnhof für den Fernverkehr 150 m nördlich der bestehenden S-Bahn-Station notwendig. Anders als bei „S 21“ müsse die Gäubahn zwischen Hauptbahnhof und Flughafen aufrecht erhalten werden. Eine Modernisierung des Kopfbahnhofs koste nicht nur 350 Mio EUR, sondern mehr als 1,155 Mia EUR. Hinzu kämen die Kosten für die Neubaustrecke Bad Cannstatt - Esslingen-Mettingen - Wendlingen und für die Vervollständigung des Netzes einschließlich der Flughafenanbindung mit einem erforderlichen weiteren Fernbahnhof als Kopfbahnhof am Flughafen in Höhe von insgesamt 1,421 Mia EUR. Insgesamt betrügen die Kosten von „K 21“ somit 2,576 Mia EUR gegenüber 2,81 Mia EUR für „S 21“. - Hinsichtlich der verkehrlichen Ziele sei „S 21“ der Konzeption „K 21“ vielfach überlegen. Nur mit dem Durchgangsbahnhof werde eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur geschaffen. Daran ändere die Beschränkung der Dieseltraktion nichts. Die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans sei weder rechtlich geboten noch sinnvoll. Bei der Vielzahl von in einen Großknoten einfahrenden Linien sei ein Integraler Taktfahrplan nur um den Preis von langen Wartezeiten (bis zu 26 bzw. 28 statt bis zu 14 Minuten) vor allem der untergeordneten Linien möglich. Außerdem könne bei „S 21“ auf den Strecken bis zu den Zwischenknoten das Bedienungsangebot erheblich verbessert werden. Das für „S 21“ vorgesehene Bedienungskonzept sei eindeutig besser als ein Vollknoten. Es bündele den Regionalverkehr beim 30-Minuten-Takt viertelstündlich zu je 4 Regionalzug-Einheiten (beim Stundentakt halbstündlich). Die Überlegungen des Klägers zur Gestaltung eines Vollknotens ließen wichtige Prämissen außer Acht und seien letztlich undurchführbar. Auch sei eine bedarfsgerechte Ausdünnung des Zugangebots in Zeiten mit geringer Verkehrsnachfrage deutlich schwieriger. Ein Durchgangsbahnhof mit acht Gleisen sei ausreichend und verfüge selbst in Spitzenstunden über größere Reserven als die maßgeblichen Zulaufstrecken. Gegebenenfalls könnten, wenn auch technisch aufwändig, zwei gegenwärtig unwirtschaftliche weitere Gleise gelegt werden. Sie habe die Leistungsfähigkeit und das Leistungsverhalten des Durchgangsbahnhofs mit anerkannten verkehrswissenschaftlichen Methoden untersuchen lassen. Eine neuere Untersuchung des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart bestätige die Erkenntnisse ihrer Gutachter zu „S 21“ und „K 21“. „K 21“ sei auch fahrdynamisch nicht besser. Der wegen geringfügiger größerer Höhenunterschiede erforderliche höhere Energieverbrauch und Verschleiß könne künftig durch weiterentwickelte Verfahren zur Energierückspeisung gemindert werden. Zudem seien bei „K 21“ längere Wege zurückzulegen und könne auf der Strecke zwischen Hauptbahnhof und Esslingen-Mettingen die Geschwindigkeit nicht nennenswert erhöht werden. Entscheidend sei ohnehin, dass „K 21“ den Landesflughafen und die Neue Messe weder direkt noch überhaupt sinnvoll anbinde. Die Direktanbindung des Landesflughafens folge europarechtlichen Vorgaben. Sie komme auch der Neuen Messe zugute. Auch diese und der Filderraum sollten an den Fernverkehr angebunden werden. Fernzüge Richtung Ulm könnten nicht über die Gäubahn zum Hauptbahnhof geführt werden, weil der S-Bahn-Bahnhof Flughafen dafür nicht ausreiche. Zudem müsse die Filderbahn auf diese Weise zusätzlichen Verkehr aufnehmen, ohne dass Lärmschutzansprüche der Anwohner entstünden. Die ermittelten Fahrgastpotenziale seien erheblich. Insoweit gehe der Kläger von falschen Zahlen aus. Fehlerhaft ermittelt habe der Kläger auch die Reisezeiten im Vergleich. Bei „K 21“ könnten sie nicht kürzer sein als bei „S 21“. Nicht richtig sei, dass die Verknüpfung mit dem Zentralen Omnibusbahnhof ersatzlos entfalle. Die Landeshauptstadt Stuttgart werde in sachgerechter Weise für die Anbindung privater Fernreiselinien Ersatz schaffen. Im Übrigen sei dies eine Frage von untergeordneter Bedeutung für die Alternativenentscheidung. Nicht richtig sei, dass das Planungsziel der Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr von beiden Alternativen gleichermaßen erreicht werde. Die von „K 21“ angestrebte „Durchbindung“ aller Regionalzüge bei Beseitigung aller Fahrwegausschlüsse lasse sich nur durch einen immensen bautechnischen Aufwand erreichen. Für die Verbindung von Tübingen/Reutlingen nach Stuttgart-Hauptbahnhof verlängere sich die Reisezeit bei „K 21“ gegenüber „S 21“ um 7 bzw. um 9 min. Im Übrigen schlage das nachteilige Konzept der Flughafenanbindung bei „K 21“ auf alle Relationen durch. Deutlich überlegen sei „S 21“ auch im Blick auf die Erhaltung und Stärkung der zentralen Verkehrsfunktion innerhalb von Stuttgart. Sämtliche Anbindungen öffentlicher Verkehrsmittel an den Hauptbahnhof würden bei „S 21“ erhalten. Zudem würden im neuen Durchgangsbahnhof die Umsteigewege und die Wege in die Innenstadt erheblich kürzer. Nur „S 21“ gelinge es, die Betriebsabläufe zu optimieren und damit über die Bewältigung des unterstellten Betriebsprogramms hinaus Leistungssteigerungen anzubieten. Der Ringverkehr ermögliche eine flexible Betriebsweise. Fahrstraßenausschlüsse durch wendende Züge und zeitaufwändige Rangierbewegungen entfielen. Der Durchgangsbahnhof könne sehr wohl aus allen Richtungen angefahren und verlassen werden. Längeren Fahrstrecken zum neuen Wartungsbahnhof stehe eine künftig geringere Zahl von Rangierfahrten gegenüber. Der auch künftig gegebene Mischverkehr mit Regionalzügen auf den Zulaufstrecken aus Richtung Ulm und Tübingen behindere den Fernverkehr nicht. Die Betriebsverhältnisse der S-Bahn verbesserten sich bei „S 21“ wesentlich. Es entfalle der noch bestehende Mischverkehr im Zulauf auf den Hauptbahnhof. Bei „S 21“ seien Störanfälligkeiten nicht größer und könnten Betriebsstörungen flexibler behoben werden. „K 21“ benötige deutlich mehr Weichen (96 statt 46) und sei so im Unterhalt aufwändiger. Auch bei „S 21“ könnten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in die jeweiligen Betriebsabläufe integriert werden. „S 21“ sei kundenfreundlicher, weil der gedrehte Durchgangsbahnhof den Reisenden kürzere Wege biete.
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Fehlerfrei sei die Abwägung auch mit Blick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft. Dabei habe die Behörde die von einer Modernisierung des Kopfbahnhofs ausgehenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere und Pflanzen im Gleisvorfeld sogar zu gering geachtet. Auch könne ihr nicht angelastet werden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart nach erfolgter Rückgabe des Gleisvorfelds mit ihrer städtebaulichen Konzeption die dort vorhandenen Trockenbiotope beeinträchtige. Auch bei „K 21“ würden die Trockenbiotope im Gleisvorfeld erheblich verkleinert. Sie entstünden auch nicht ohne Weiteres neu. Der Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Regelungen zu Eingriffen in den Wasserhaushalt enthalte, spreche nicht für einen unangemessenen Aufwand insoweit, zumal da es sich im Wesentlichen um Befreiungen handele, die im Zusammenhang mit baubegleitenden Vorsorgemaßnahmen notwendig würden. Im Übrigen komme auch „K 21“ nicht ohne Eingriffe in die Grundwasser- und Mineralwasserschutzschichten aus. Nicht richtig sei, dass durch den Wegfall der Eisenbahnverkehrsanlagen im alten Gleisvorfeld Freiflächen verloren gingen. Dies geschehe erst im Zuge der städtebaulichen Entwicklung durch die Landeshauptstadt Stuttgart. Im Übrigen seien die klimatologischen Folgen des Vorhabens umfassend untersucht und nennenswerte direkte oder indirekte Auswirkungen ausgeschlossen worden. Die neue Bahnhofshalle werde im Mittleren Schlossgarten nicht als solche in Erscheinung treten, weil sie mit Erde überdeckt werde. Sichtbar blieben nur die Lichtaugen und die Zugangsbauwerke. Das neue Gelände im Mittleren Schlossgarten werde höchstens 5 m höher liegen. Ein ausreichender landschaftspflegerischer Ausgleich sei vorgesehen. Es würden nicht nur der Mittlere Schlossgarten neu gestaltet, sondern darüber hinaus bislang versiegelte bzw. überbaute Flächen einbezogen. Ausgleichsmaßnahmen für die Baumaßnahmen am Wartungsbahnhof in Bad Cannstatt oder für Baumaßnahmen in anderen Städten seien nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Unvermeidbar sei bei „S 21“ der umfangreichere Eingriff in denkmalgeschützte Gebäude und Sachgesamtheiten. Die notwendigen Eingriffe erreichten aber kein solches Gewicht, dass sie auf die Gesamtabwägung entscheidenden Einfluss gewinnen könnten. Von hoher Bedeutung sei der Vorteil von „S 21“ für die städtebauliche Entwicklung von Stuttgart. Dies gelte für die Rückgabe frei werdender ehemaliger Eisenbahnflächen wie auch für die Befreiung von Eisenbahnlärm. „K 21“ genüge den Brand- und Katastrophenschutzanforderungen. Somit komme diesem Gesichtspunkt keine entscheidende Bedeutung für die Alternativenentscheidung zu. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass Tunnelstrecken gefährlicher seien als oberirdische Strecken. Dies sei allenfalls bei Brandfällen richtig. Insoweit seien jedoch umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen. Betriebliche Behinderungen infolge von Unglücksereignissen im Tunnel träten nicht ein und seien im Übrigen für die Abwägung nicht erheblich. Richtig sei, dass „S 21“ zu größeren Beeinträchtigungen der umliegenden städtischen Bereiche, insbesondere durch Lärm und Erschütterungen, führe. Die insoweit von ihr vorgelegten Untersuchungen enthielten freilich „obere Abschätzungen“. Die Auswirkungen auf den Straßenverkehr in der Innenstadt von Stuttgart würden durch eine Reihe von Vorkehrungen minimiert. Im Übrigen würden bei „K 21“ die Auswirkungen auf den Verkehr unterschätzt. Bei „K 21“ komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs mit der Folge, dass die Bauzeit statt acht etwa zwölf Jahre dauern werde. Die mit dem Tunnelbau verbundenen Beeinträchtigungen würden im Übrigen bei „K 21“ jedenfalls teilweise nach Esslingen-Mettingen und Denkendorf verlagert.
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Ein wesentlicher Kostenunterschied bestehe zwischen beiden Alternativen nicht. Bei „K 21“ müssten auch die Kosten für den Ersatz abgängiger Anlagenteile berücksichtigt werden. Außerdem erreiche „K 21“ maßgebliche und legitime Planungsziele der Beigeladenen nicht oder nur in deutlich schlechterer Qualität. Unabhängig hiervon sei zu fragen, ob ein Vorhabenträger gehindert sein könne, eine aufwändige Konzeption zu verfolgen, um seine Planungsziele optimal zu erreichen.
30 
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und nimmt auf die Klageerwiderung der Beigeladenen Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Dass „S 21“ verwirklicht werden solle, zeige sich schon daran, dass bei ihr weitere Planfeststellungsabschnitte des Projekts anhängig seien. Für die Planrechtfertigung müssten im Übrigen alle Gemeinwohlbelange herangezogen werden. Da das Vorhaben planerisch gerechtfertigt sei, seien auch die mit ihm verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft gerechtfertigt. Sie würden im Übrigen allesamt ausgeglichen. Der Ausschluss eines Dieselfahrzeug-Regelverkehrs sei nicht willkürlich, da er alle Eisenbahnverkehrsunternehmen treffe. Eine Alternativtrasse habe sich nicht aufgedrängt. Die von der Beigeladenen verfolgten Ziele ließen sich mit "K 21" nicht alle erreichen.
31 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts-und Behördenakten, die Gegenstand der mündliche Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) und mit dem Hilfsantrag auf seine Ergänzung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage bzw. (mit dem Hilfsantrag) als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Als auf Grund § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. i.V.m. § 51a NatSchG a.F. anerkannter Verein (vgl. auch § 60 BNatSchG 2002, § 67 NatSchG 2005 i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13.12.2005, GBl. S. 745) kann der Kläger, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, u.a. gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002). Der Kläger ist klagebefugt, weil er geltend macht, dass der Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung widerspricht, er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird sowie zur Mitwirkung nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt war und sich zur Sache geäußert hat (§ 61 Abs. 2 BNatSchG 2002). Die einmonatige Klagefrist ist eingehalten (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
33 
Die (Vereins-)Klage ist jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang des Hilfsantrags seine Ergänzung erfordern würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 20 Abs. 7 AEG).
34 
1. Dabei ist davon auszugehen, dass die gerichtliche Kontrollbefugnis im Hinblick auf die Zulässigkeitsschranke des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 eingeschränkt ist (vgl., auch zum Folgenden, Senatsbeschl. v. 2.11.2002 - 5 S 2132/02 - NuR 2003, 228). Eine Vereinsklage gemäß dieser Vorschrift kann nur auf (nicht gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 präkludierte) Einwendungen gestützt werden, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002), mit anderen Worten einen naturschutzrechtlichen Bezug haben. Hieraus folgt:
35 
Mit der naturschutzrechtlichen Vereinsklage kann eine fehlende planerische Rechtfertigung eines Vorhabens nicht gerügt werden (so auch BVerwG, Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03 und 4 A 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 = NuR 2004, 795; möglicherweise weiter BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 - < B 6n> Buchholz 407.4 § 17 FStrG = NuR 2003, 745, zur Tauglichkeit einer Verkehrsprognose, allerdings wohl nur im Rahmen Abwägungskontrolle). Soweit demgegenüber in der obergerichtlichen Rechtsprechung erwogen wird, anerkannten Naturschutzvereinen solle ein Rügerecht jedenfalls hinsichtlich der den Belangen von Natur und Landschaft zugeordneten Elementen einer Planrechtfertigung zustehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.07.2005 - 4 MR 1/05 - NuR 2006, 63), folgt ihr der Senat nicht. Es trifft zwar zu, dass eine Planung, die vernünftigerweise nicht geboten erscheint, schwerlich im Rahmen der Abwägung entgegenstehende Belange von Natur und Landschaft überwinden kann. Dies ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit einer Planung, sondern der Abwägung, in der der Belang des Schutzes von Natur und Landschaft ein auch verfassungsrechtlich begründetes Gewicht hat (Art. 20a GG).
36 
Eingeschränkt ist auch die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung. Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 gehört das fachplanerische Abwägungsgebot (hier gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) nur soweit, als Belange des Naturschutzes betroffen sind. Zu prüfen ist demzufolge, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung unberücksichtigt geblieben sind, ob sie fehlerhaft eingeschätzt wurden und ob sie in einer Weise mit gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen in Ausgleich gebracht wurden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Dies schließt die umfassende Prüfung von Alternativen zur Antragsplanung ein (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.), ebenso die Prüfung der Richtigkeit einer Verkehrsprognose (BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 - a.a.O.). Nicht mit der Vereinsklage gerügt werden kann jedoch (außerhalb der Alternativenprüfung) eine unzureichende Beachtung von öffentlichen und privaten Belangen, die in der Abwägung auf der Seite der naturschutzrechtlichen Belange stehen.
37 
Mithin kann der Kläger eine Überprüfung der planerischen Rechtfertigung auch insoweit nicht verlangen, als er die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der „weiteren Ziele“, nämlich der Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten sowie der Verminderung der Lärmbelastung und Verminderung der Trennwirkung, in Frage stellt. Deshalb kann offen bleiben, ob der Kläger als Verein insoweit in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich überhaupt berührt wird und ob sich seine Anerkennung darauf bezieht (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG 2002). Ungeachtet dieser und weiterer Beschränkungen bei der Prüfung der Abwägung gibt der Senat im Folgenden die Entscheidungsgründe des auf die Klage eines eigentumsbetroffenen Klägers gegen denselben Planfeststellungsbeschluss ergangenen Urteils (5 S 848/05) umfassend wieder:
38 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833).
39 
2. Das Vorhaben der Modernisierung und des Ausbaus des Eisenbahnknotens Stuttgart ist von einer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Planrechtfertigung getragen. Es entspricht den Zielen, welche der Ermächtigung zur Planfeststellung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn in § 18 Abs. 1 AEG zu Grunde liegen. Es ist ferner zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich in dem Sinne, dass es gemessen an den Planungszielen vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).
40 
2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris). Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist. Zweifelhaft und wohl zu verneinen ist dies, weil der Neubau bzw. Ausbau des Eisenbahnknotens Stuttgart in Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben) bei den in Nr. 27 näher bezeichneten Knoten nicht aufgeführt ist und allenfalls dem unter Abschnitt 1b (Vordringlicher Bedarf - Neue Vorhaben) in Nr. 28 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Wirtschaftlichkeit oder dem in Abschnitt 2 (Weitere Vorhaben) in Nr. 10 angeführten Ausbau nicht benannter Knoten zugeordnet werden könnte (vgl. auch Abb. 7 auf S. 73 des Bundesverkehrswegeplans 2003 vom 02.07.2003). Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...“, der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
41 
2.2 Zu Recht führt der Planfeststellungsbeschluss als „weitere“ die Planung rechtfertigende Ziele die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart, die Verminderung der Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Verminderung der Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
42 
§ 18 Abs. 1 AEG enthält insoweit keine Beschränkung. Die Ziele einer Planung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nennt das Gesetz in dieser Vorschrift nicht. Sie werden auch an anderer Stelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht bezeichnet. Es versteht sich freilich von selbst, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung den Zielen dienen darf, zu deren Zweck das Allgemeine Eisenbahngesetz erlassen worden ist; dies sind insbesondere die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005, BGBl. I S. 1138) sowie das Ziel bester Verkehrsbedienung (vgl. § 1 Abs. 2 AEG in der bis zum 29.04.2005 geltenden Fassung = § 1 Abs. 3 AEG n.F.).
43 
Dies kommt auch in Art. 87e Abs. 4 GG zum Ausdruck, wonach der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, u.a. beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Allerdings zwingt der Umstand, dass diese Gewährleistung das Wohl der Allgemeinheit insgesamt umfasst und insoweit Verkehrsbedürfnisse als insbesondere zu berücksichtigenden Belang hervorhebt, noch nicht zu dem Schluss, Art. 87e Abs. 4 GG nehme auch die in § 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und u.a. unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick. Mehr spricht dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren.
44 
2.2.1 Freilich ist eine Verringerung von Verkehrslärm neben spezifisch verkehrlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung schon immer als ein wichtiges Ziel der Verkehrswegeplanung anerkannt und so insbesondere die Verlegung von Straßen und Bahnstrecken aus Ortschaften in den Außenbereich gerechtfertigt worden (vgl. Senatsurt. 22.05.1987 - 5 S 1765/86 - a.a.O. und hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - a.a.O.); dasselbe gilt für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ).
45 
2.2.2 Mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung, die die Verlegung von Bahnanlagen zum Inhalt hat, dürfen aber auch städtebauliche Ziele wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen und die Beseitigung der Trennwirkung von Bahnanlagen verfolgt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Denn dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt allein zuständige Planfeststellungsbehörde entsprechende städtebauliche Ziele zur Legitimation der Planung von Eisenbahninfrastrukturanlagen nicht neben verkehrlichen Gesichtspunkten mit heranziehen darf.
46 
Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon bisher Planungsziele anerkannt, die weder verkehrlicher Art noch - wie Verkehrslärm - verkehrlich bedingt waren. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einschränkend formuliert, die Voraussetzungen für die Planrechtfertigung seien erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis, diene und wenn die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet seien, etwa entgegen stehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - a.a.O.). In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als „vernünftigerweise geboten“ beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - ; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123). Auch allgemein hat das Bundesverwaltungsgericht die Offenheit einer Fachplanung für (fach-)fremde Ziele umschrieben, indem es ausgeführt hat, eine Flughafenplanung sei gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetzes verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis bestehe, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich sei (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.). Ähnlich wird in der Literatur geäußert, dass die Ableitung der Planrechtfertigung aus den gesetzlichen Zielen der Fachplanung zu kurz greife (Berkemann, in: Ziekow, Flughafenplanung, 2002, S. 139; de Witt, Planrechtfertigung, LKV 2006, 5 <7>, Steinberg u.a., Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 49). Dieses Verständnis steht jedenfalls bei der Verlegung von Verkehrsanlagen nicht im Widerspruch dazu, dass Art. 14 Abs. 3 GG eine mit einer Planfeststellung regelmäßig verbundene Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt und dass städtebauliche Planungen - anders als etwa ein eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 22 AEG) - in der Regel (vgl. aber § 169 Abs. 3 BauGB und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71) keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Zwar beruht das Erfordernis der planerischen Rechtfertigung von Verkehrswegen darauf, dass, soweit eine Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden muss, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ). So wird in der Rechtsprechung auch, sofern das jeweilige Fachgesetz - wie das Allgemeine Eisenbahngesetz - die Ziele der Planung unzureichend beschreibt, danach gefragt, für welche Zwecke eine Enteignung auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.). Insoweit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Verlegung von Eisenbahnbetriebsanlagen auch und ggf. sogar vorwiegend aus städtebaulichen Gründen Privateigentum nur für die Errichtung der neuen Betriebsanlagen und ggf. für notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Anspruch genommen wird, nicht aber für die ebenfalls verfolgten städtebauliche Zwecke. Für diese werden die bisher zu verkehrlichen Zwecken genutzten Flächen lediglich frei. In welcher Weise sie städtebaulich genutzt werden, wird im fachplanerischen Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Die städtebauliche (Anschluss-)Planung auf diesen Flächen bleibt nach deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Gemeinde vorbehalten. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat ein Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht.
47 
2.2.3 Ginge man mit dem Kläger davon aus, dass die „weiteren Ziele“ die Planung nicht rechtfertigen könnten, wäre dies zudem auf dieser Stufe der rechtlichen Prüfung unbeachtlich. Denn zur Planrechtfertigung reichten die angeführten verkehrlichen Ziele jedenfalls aus. Insoweit wäre der Senat nicht an die weitere Ziele nennende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 , a.A. noch Senatsurt. v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).
48 
2.3 Gemessen an den Planungszielen ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Dabei ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung (Antrags-Trasse) die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.).
49 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Antragsplanung kein planerischer Missgriff. Der Kläger macht insoweit geltend, das (Haupt-)Ziel, eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur des Bundes zu schaffen, werde mit der Antragsplanung verfehlt, weil der tiefer gelegte Durchgangsbahnhof keine ausreichende Kapazität aufweise, Züge mit Dieseltraktion im Regelbetrieb nicht zugelassen seien und weil mit „S 21“ keine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans verwirklicht werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
50 
2.3.1 Der Einwand einer nicht ausreichenden Kapazität des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Auch der Kläger zieht der Sache nach nicht in Zweifel, dass der nach Maßgabe des Betriebsszenarios 2003 mit dem Prognosehorizont des Jahres 2015 zu erwartende Verkehr von einem achtgleisigen Durchgangsbahnhof bewältigt werden kann. Seine Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs beziehen sich auf eine weiter in der Zukunft mögliche Zunahme des Verkehrs (Betriebsszenario E), die nach Auffassung der Beigeladenen und der Beklagten vom achtgleisigen Durchgangsbahnhof ebenfalls bewältigt werden kann, sowie auf eine in noch fernerer Zukunft liegende weitere Verkehrszunahme, die ggf. eine grundsätzlich mögliche, aber aufwändige Erweiterung des Durchgangsbahnhofs auf zehn Gleise erfordern könnte. Ein solcher Einwand, der sich auf einen nicht verlässlich prognostizierbaren verkehrlichen Bedarf gründet, kann allenfalls im Rahmen der Alternativenprüfung von Belang sein.
51 
2.3.2 Als planerischer Missgriff ist auch nicht zu werten, dass der geplante Durchgangsbahnhof beim gegenwärtigen Stand der Technik aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht von Zügen mit Dieseltraktion befahren werden kann. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können. Ohne Erfolg verweist der Kläger insoweit auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG a.F. Danach haben Eisenverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Mit diesen Bestimmungen wird jedoch nur der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geregelt, nicht aber deren Errichtung oder Änderung. In welcher Weise Eisenbahninfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten haben, ergibt sich (für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) aus § 3 der Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3153). Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 EIBV insbesondere die technischen und betrieblichen Anforderungen an die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf das für einen sicheren Betrieb jeweils erforderliche Maß zu beschränken. Auch daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Errichtung oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen müsse jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. auch § 3 Nr. 2 AEG) eine Nutzung mit jeder Antriebsart ermöglichen. Eine entsprechende Anwendung des Diskriminierungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG auf die Planfeststellung von Eisenbahninfrastrukturanlagen kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass die Errichtung oder Änderung einer Schieneninfrastruktur auf den Ausschluss bestimmter Verkehrsunternehmen abzielt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die Einschränkung der Betriebsart diskriminiert nicht einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Soweit der Kläger auf ein Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs im Land hinweist, das nur über Züge mit Dieseltraktion verfüge, könnte dieses, wollte es die Verbindung nach Stuttgart weiterhin bedienen, sich Züge mit elektrischem Antrieb beschaffen. Zwar wäre es dann gezwungen, für eine Verbindung aus seinem nicht elektrifizierten Netz zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart einen Wechsel der Zugmaschine bzw. ein Umsteigen vorzusehen. Dabei wäre es aber in keiner anderen Lage als ein Unternehmen, welches dieselbe Verbindung anbieten wollte, aber nur über Züge mit elektrischem Antrieb verfügt. Mit anderen Worten: Die Errichtung von Eisenbahnbetriebsanlagen, die von Dieselfahrzeugen nicht im Regelbetrieb genutzt werden können, ist sowenig diskriminierend wie umgekehrt die Errichtung von nicht elektrifizierten Strecken. Im Übrigen könnte ein insoweit etwa anzunehmender Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Planung nicht als Missgriff erscheinen lassen, weil ein, wenn auch aufwändiger, nachträglicher Einbau von (zusätzlichen) Lüftungsanlagen technisch möglich ist und zudem erwartet werden kann, dass es bis zu einer Inbetriebnahme des Durchgangsbahnhofs abgasarme Dieseltriebfahrzeuge gibt.
52 
2.3.3 Die planerische Rechtfertigung scheitert ferner nicht daran, dass im geplanten achtgleisigen Durchgangsbahnhof eine Vollstufe eines integralen Taktfahrplans in dem Sinne, dass ein Umsteigen von (nahezu) sämtlichen zum Hauptbahnhof führenden oder von ihm abgehenden Verbindungen zur gleichen (vollen oder gar halben) Stunde möglich ist, nicht verwirklicht werden kann. Auch insoweit stellt „S 21“ keinen planerischen Missgriff dar. Unstreitig entspricht die Antragsplanung dem selbst vorgegebenen Ziel einer „Beachtung der Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans“ in der Weise, dass auf den acht Gleisen ein Integraler Taktfahrplan für bis zu vier Verbindungen (in beide Richtungen) verwirklicht werden kann. Der Kläger hält dies für einen planerischen Missgriff, weil er § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a. F. (wohl im Sinne eines Planungsleitsatzes) das Gebot entnimmt, eine Vollstufe des Integralen Taktfahrplans zu gewährleisten. Er weist insoweit auch auf den Generalverkehrsplans des Landes hin, demzufolge ein vertaktetes Regionalverkehrsangebot angestrebt werde, das je nach Nachfrage im Ein- oder Zwei-Stunden-Takt erfolgen solle. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a.F. bestimmt nur, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu berücksichtigen haben. Damit wird klargestellt und hervorgehoben, dass ein sachlicher Grund für eine diskriminierungsfreie Versagung der Zulassung darin liegen kann, dass ein hinzukommender Verkehr einen bestehenden Takt verdrängt oder stört (Kramer, in: Das Deutsche Bundesrecht, § 14 AEG S. 87). Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind danach aber nicht verpflichtet, bei der Änderung oder der Errichtung von neuen Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt oder ermöglicht wird. Erst recht enthält diese Vorschrift keine Pflicht (oder setzt sie voraus), an jedem Eisenbahnknoten eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans (zum Beispiel jeweils für den Personenfernverkehr und für den Regionalverkehr) oder gar einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan aller Verbindungen ungeachtet unter Umständen entgegenstehender örtlicher Verhältnisse zu ermöglichen.
53 
Vernünftigerweise geboten ist die Antragsplanung auch hinsichtlich der „weiteren Ziele“ der Planung. Dies bedarf hinsichtlich der städtebaulichen Ziele keiner Darlegung. Das Ziel, Eisenbahnlärm zu verringern, kann sinnvollerweise auch verfolgt werden, wenn dieser Gesundheitsgefährdungs- bzw. Sanierungsgrenzwerte noch nicht überschreitet. Es reicht insoweit aus, dass der Eisenbahnlärm nicht nur unerheblich abnimmt. Dies ist hier der Fall und wirkt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - günstig auf den Gesamtlärm im Stuttgarter Talkessel aus. Es ist zwar richtig, dass in einzelnen Bereichen nahe dem Gleisvorfeld des Kopfbahnhofs der Straßenverkehr so stark vorherrscht, dass der Eisenbahnbetriebslärm dort für den gemäß den Vorschriften der 16. BImSchV ermittelten Gesamtlärmpegel nicht erheblich ist. Aus der (ergänzenden) Schalltechnischen Untersuchung vom 14.06.1999 (Planordner 17a), insbesondere der als Anlage IV beigefügten Karte, ergibt sich jedoch, dass die Antragsplanung eine Reduzierung der Gesamtlärmpegel insbesondere im Mittleren und im Unteren Schlossgarten, aber auch in der Halbhöhenlage am Südkopf, um bis zu 4 dB(A) bewirken wird.
54 
2.4 Der Antragsplanung fehlt die notwendige planerische Rechtfertigung schließlich nicht deshalb, weil ihre Finanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Eine ab der Auslegung der Planunterlagen mit Eingriffen in das Privateigentum (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, § 19 AEG) verbundene Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit kann die Realisierung eines Vorhabens auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/03 - Juris - und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118; vgl. auch, eine Finanzierbarkeit des Neubaus eines Abschnitts einer Bundesstraße als Umgehungsstraße verneinend, OVG Koblenz, Urt. v. 12.05.2005 - 1 C 11472/04 - NuR 2006, 54 m.w.N.).
55 
In diesem Sinne ist die Finanzierung der Antragsplanung nicht ausgeschlossen. Zwar kann für ihre Finanzierbarkeit nicht auf den Bundesverkehrswegeplan bzw. den Bedarfsplan der Eisenbahnen des Bundes verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856); denn der Umbau des Knotens Stuttgart ist dort - wie oben dargelegt - jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Übrigen steht fest, dass die Beklagte nur einen Teil der Kosten von „S 21“ tragen wird. Für eine Finanzierbarkeit der Antragsplanung spricht aber, dass die Beklagte, die Beigeladene, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart in § 3 der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 ausgehend von Gesamtkosten für „S 21“ von 4,893 Mia. DM (Preisstand 01/93) die Finanzierung aufgeteilt haben und dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht anzunehmen war, dass einer der Träger den vorgesehenen Betrag aus den dort genannten Finanzierungstiteln nicht würde erbringen können oder wollen. Der Kläger weist insoweit auf eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio. EUR gegenüber später prognostizierten Kosten von 2,594 Mia EUR hin, die er u.a. auf Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, auf künftige Mindererlöse der Deutschen Bahn AG wegen abnehmender Zugzahlen und auf Mindererlöse bei der Veräußerung der Bahnflächen zurückführt. Auch die Beigeladene geht nunmehr von Kosten der Antragsplanung von 2,8 Mia EUR aus. Ungeachtet der Frage, ob sich diese Entwicklung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgezeichnet hat, liegt es nicht fern, dass die Finanzierungsträger im Interesse des nicht nur verkehrlich bedeutsamen Vorhabens bereit sein werden, die ggf. notwendigen zusätzlichen Mittel aufzubringen.
56 
Dass die Beigeladene im Anschluss an eine Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. der weiter erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse das Gesamtvorhaben einer erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten-Nutzen-Analyse) unterwerfen will, entspricht den Anforderungen des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege an den Ausbau von unbenannten Knoten in Abschnitt 1b Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSchwAG (vgl. dort Fußnote 5) und schließt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht aus, sondern lässt sie - wie die vom Kläger angeführte Kritik des Bundesrechnungshofs insoweit - allenfalls als offen erscheinen. Auf eine unzulässige Vorratsplanung kann insoweit nicht geschlossen werden. Eine solche läge nur vor, wenn sich für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses feststellen ließe, dass die Beigeladene mit dem Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses beginnen könnte oder wollte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Beigeladene in der Folge für die weiteren Planabschnitte das Planfeststellungsverfahren beantragt hat und diese Verfahren, soweit sie nicht bereits abgeschlossen sind, weiter betrieben werden.
57 
3. Rechtsfehlerfrei gelangt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu dem Ergebnis, dass sich „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu „S 21“ aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.).
58 
3.1 Insoweit hält es der Senat bereits für zweifelhaft, dass „K 21" überhaupt eine Alternative zu „S 21“ ist. Dagegen könnte sprechen, dass „K 21" das verkehrliche Ziel einer Direktanbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke nicht erreicht, sondern sich insoweit mit einer von der Neubaustrecke beim geplanten „Scharnhauser Dreieck“ abgehenden Stichstrecke und mit einer Weiterfahrmöglichkeit über die Gleise der auch von der S-Bahn befahrenen Filderbahn und sodann der Gäubahn zum Kopfbahnhof behilft. Die Beigeladene bezeichnet „K 21“ deshalb auch als eine andere Grundkonzeption, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einbindung des Vorhabens in ein europäisches Hochgeschwindigkeitsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1). Außerdem erreicht „K 21" das (wohl eher nachrangige) Ziel einer Lärmminderung bestenfalls durch Rückbau von Teilen des Abstellbahnhofs und Führung des S-Bahn-Verkehrs durch einen neuen Rosensteintunnel. Vor allem aber vermag „K 21" zu dem gewichtigen weiteren Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen nur wenig beizutragen, da die vorhandenen Eisenbahninfrastrukturanlagen im Wesentlichen weiterhin benötigt und deshalb allenfalls vergleichsweise geringe Flächen freigegeben würden.
59 
Der Senat kann die Frage der Alternativeneignung von „K 21" offenlassen, weil sich „K 21" gegenüber „S 21“ jedenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie oben ausgeführt - die erörterten „weiteren Ziele“ die Planung (ergänzend zu den verkehrlichen Zielen) zu rechtfertigen vermögen; denn die Frage, inwieweit diese Ziele durch die Antragsplanung bzw. die Alternative „K 21" erreicht werden, ist jedenfalls beim Vergleich der Alternativen erheblich.
60 
3.2 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die im Rahmen der Variantenprüfung erfolgte Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses, der achtgleisige Durchgangsbahnhof sei ausreichend und zukunftssicher bemessen, weil der Verkehr gemäß dem Betriebsszenario 2003 (mit dem Prognosehorizont 2015) dort mit einer guten bis sehr guten Betriebsqualität abgewickelt werden könne.
61 
3.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss gründet sich insoweit auf das vom (früheren) Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Rheinisch-West-fälische Technischen Hochschule Aachen Prof. Dr.-Ing. Schw. verfasste eisenbahnbetriebswissenschaftliche Gutachten „Stuttgart 21, ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil 3“ vom Oktober 1997 mit der Ergänzung „Leistungsverhalten der Fahrstraßenknoten im Knotenbereich Stuttgart 21 für die verschiedenen Ausbauoptionen“ vom 27.10.1997 in Verbindung mit den „Entgegnungen auf die Einwendungen gegen das Projekt Stuttgart 21“ vom 21.02.2003. Weitere fachliche Grundlage bilden die „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil II: Kapazität des geplanten Stuttgarter Hauptbahnhofs und seiner Zulaufstrecken“, 1997, von Prof. Dr.-Ing. H., damals Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts an der Universität Stuttgart. Diesen Gutachten liegt zwar als Verkehrsprognose das Betriebsprogramm 2010+x,2015 zu Grunde, während die Planfeststellungsunterlagen in der Folge dem Bundesverkehrswegeplan 2003 mit dem darauf beruhenden Betriebsszenario 2003 (ebenfalls mit dem Prognosehorizont 2015) angepasst worden sind. Indes ist der künftige Verkehrsbedarf (in der Hauptverkehrszeit) unverändert geblieben; die Bedarfsprognose ist daher unter den Beteiligten nicht streitig (und gibt auch dem Senat nicht zu Bedenken Anlass).
62 
Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. beruht einerseits auf einer Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs in der gegebenen Netzstruktur von Stuttgart unter Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Verfahren, ergänzt durch Simulationen des Leistungsverhaltens unter Zugrundelegung bestimmter an der Verkehrsprognose und an festgelegten Betriebsprogrammen orientierter Fahrpläne. Demzufolge reicht der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde aus, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen je Stunde der Hauptverkehrszeit (14 bis 18 Uhr) erwarten lässt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. dem achtgleisigen Durchgangsbahnhof zusammenfassend für das Betriebsszenario A eine „gute bis sehr gute Betriebsqualität“ bescheinigt. Selbst nach Maßgabe des Szenarios E erwartet der Gutachter eine „noch gute“ Betriebsqualität. Dieses Szenario berücksichtigt eine in fernerer Zukunft liegende Verdichtung des Takts der Fernverkehrslinien Zürich - Nürnberg, Hamburg - München und Paris - Wien von zwei auf eine Stunde bei konstanter Bedienungshäufigkeit sowie die Durchbindung diverser Regionallinien mit 39 Gleisbelegungen je Stunde. Engpässe treten auch in diesem jenseits des Prognosehorizonts liegenden Fall im Übrigen nicht im oder unmittelbar vor dem Durchgangsbahnhof, sondern bereits (und nur) auf den Zulaufstrecken auf. Für die Zugzahlen des Szenarios A und weit darüber hinaus reicht die zweigleisige Verbindung Stuttgart-Hauptbahnhof - Zuffenhausen aus. Selbst bei einem künftigen viergleisigen Ausbau des Pragtunnels mit einer direkten Verbindung („T-Spange“) nach Bad Cannstatt („Option P“) würde nach Beurteilung des Gutachters der achtgleisige Durchgangsbahnhof den Verkehr noch gewachsen sein, weil dann einige (bis zu vier) der von Norden kommenden Züge über Bad Cannstatt und den „Südkopf“ in den Hauptbahnhof geführt werden könnten. Bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für den Fall einer Spitzenbelastung auf der nach der gegebenen Netzstruktur am höchsten belasteten Zufahrtsstrecke von Norden. Insoweit ist die Zahl der einfahrenden Züge durch die Beschränkungen im Zulauf von Zuffenhausen (Pragtunnel) und die vorgelagerten Netzknoten sowie durch die Signal- und Zugbeeinflussungstechnik und die zum Auffangen kleinerer Verspätungen erforderliche „Pufferzeit“ auf der Strecke von 0,95 min. auf 19 Züge je Stunde beschränkt, für die vier Bahnsteiggleise zur Verfügung stehen (4,75 Züge je Gleis), woraus eine Gleisbelegung von um 50 % folgt; der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat in der mündlichen Verhandlung dementsprechend geäußert, dies sei genau die (rechnerische) Gleisbelegung, wie sie in anderen vergleichbaren Durchgangsbahnhöfen vorhanden sei. Insgesamt kommt er damit zu dem Ergebnis, dass der gesamte Knoten für das maßgebliche Betriebsszenario A „homogen dimensioniert“ sei. Eine Überlastung des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs könne erst eintreten, wenn die Zulaufsituation über die Option P hinaus verbessert werde, woran jedoch in den nächsten fünfzig Jahren nicht zu denken sei. Eine entsprechende Nachfrage könne gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Nur eine Verbesserung des Zulaufs, welche es erlaube, die von Norden kommenden Linien unabhängig voneinander in den Durchgangsbahnhof zu führen, erfordere dessen Erweiterung auf zehn Gleise; eine solche Erweiterung sei im Übrigen, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand, möglich. Diesen Befund haben beide Gutachter im Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat ihn ferner in seinen Stellungnahmen vom 07.06.2005 und vom 10.02.2006 im Klageverfahren mit Blick auf die Einwendungen des Klägers bekräftigt. Die insoweit erhobenen und im Klageverfahren schließlich noch offen gebliebenen Einwände des Klägers dagegen greifen nicht durch.
63 
3.2.2 Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Äußerungen des Gutachters Prof. Dr.-Ing. Schw. vom November 1994 „Kapazität des geplanten Bahnhofs Stuttgart Hbf Tief im Vergleich mit dem bestehenden Kopfbahnhof“ beruft und insbesondere darauf hinweist, der Gutachter habe in dem Kapitel „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ zusammenfassend festgestellt, für eine zukunftssichere Bemessung sollten fünf Bahnsteiggleise je Richtung vorgesehen werden, erkennt er nicht, dass in diesem Kapitel die besondere Zulaufsituation im Knoten Stuttgart unberücksichtigt geblieben ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Züge, die sich auf verschiedenen Strecken dem Hauptbahnhof Stuttgart nähern, insbesondere beim Zulauf von Westen und von Norden, auf ein Gleis zusammengeführt werden und so nur hintereinander und nicht gleichzeitig in den Durchgangsbahnhof einfahren können. Der Kläger vernachlässigt, dass es dem Gutachter in dem erwähnten Kapitel nur darum ging, abzuschätzen, ob die Kapazität eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs bei einer Vollauslastung der anschließenden Strecken und bei einer Beseitigung der Engstellen nicht nur im zweigleisigen Pragtunnel, sondern auch in den vorgelagerten Knoten, durch den in ferner Zukunft möglicherweise in Betracht kommenden Bau mehrerer neuer paralleler Strecken bis zum Durchgangsbahnhof, also bei einer (weitgehend) knotenfreien Anfahrbarkeit des Durchgangsbahnhofs, ausreichen würde. Nur unter diesen Bedingungen hat er einen für Durchgangsbahnhöfe hohen Variationskoeffizienten für die Streuung der Ankünfte, welche zu längeren Fahrbahnausschlüssen im Gleisvorfeld führen, von 0,85 angesetzt und einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als nicht zukunftssicher (mit Blick auf eine mögliche Entwicklung bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts) bezeichnet. Eine insoweit vorausgesetzte und vielleicht in ferner Zukunft mögliche Beseitigung der Engstellen im Zulauf auf den Knoten Stuttgart ist aber weder geplant noch absehbar. Deshalb hat der Gutachter schon in seinem Gutachten 1994 abschließend einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als wirtschaftlich optimal bemessen beurteilt. Diese Bewertung hat er in seinem Gutachten 1997 bestätigt, dem entsprechend den Rahmenbedingungen eines gereihten Zulaufs in den Bahnhof für die Streuung der Ankünfte Variationskoeffizienten von nur noch 0,69 (Gleisgruppe 1 bis 4) bzw. 0,55 (Gleisgruppe 5 bis 8) zu Grunde liegen.
64 
3.2.3 Nicht zu folgen vermag der Senat ferner dem Einwand des Klägers, der Gutachter sei bei seiner Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs von zu geringen Mindesthaltezeiten ausgegangen und damit von einer zu geringen Gleisbelegungszeit. Mindesthaltezeiten sind die für das Ein- und Aussteigen der Passagiere notwendigen Haltezeiten und nicht die fahrplanmäßigen Haltezeiten, die insbesondere bei einem Taktfahrplan wesentlich länger sein können. Der Kläger weist insoweit darauf hin, der Gutachter habe 1994 angenommen, eine mittlere Mindesthaltezeit von 2 min zzgl. 0,2 min Abfertigungszeit reiche nicht aus. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gutachter in dem erwähnten Kapitel über den „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ die mittlere Mindesthaltezeit (einschließlich Abfertigungszeit) auf 3 min angesetzt und dies zu der Beurteilung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhof als nicht zukunftssicher beigetragen hat. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren jedoch überzeugend erläutert, dass er die Mindesthaltezeit nur deshalb auf 3 min bemessen hat, um im Wege einer Sensivitätsrechnung aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen (Ausbau der Zulaufstrecken und damit hoher Variationskoeffizient für die Ankunft der Züge, sehr hohe mittlere Mindesthaltezeiten) ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof an seine Grenzen stoße. Soweit der Kläger unabhängig hiervon jedenfalls für ICE-3-Züge eine Mindesthaltezeit von 2,0 min und eine Abfertigungszeit von 0,2 min für zu gering hält - in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Mindesthaltezeit von 2,5 bis 2,6 min genannt und auf allgemeine Erfahrungen verwiesen -, kann dahin stehen, ob der Gutachter insoweit von den Sollhaltezeiten der Deutschen Bahn ausgehen durfte, welche nach den Angaben des für die Beigeladene ebenfalls tätigen Gutachters Prof. Dr.-Ing. M., gegenwärtiger Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, gemäß der Richtlinie 405.0102 der Deutschen Bahn AG in Durchgangsbahnhöfen im Fernverkehr 2,0 min und im Nahverkehr 1,0 min betragen. Bezogen haben sich die Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. und Prof. Dr.-Ing. H. nämlich nicht nur auf diese Sollhaltezeiten, sondern auch auf eine Auswertung von Fahrplänen des Schienenpersonenfernverkehrs (Ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil II, 1997, S. 54 ff.), welche durchschnittliche Haltezeiten von ICE, IC und IR ohne Wende-(Kopf-)Bahnhöfe von 2,02 min mit kürzesten Haltezeiten von 1,90 min für ICE und 1,95 min für IC ergeben hat. Ohne Weiteres lässt sich die Annahme durchschnittlicher Haltezeiten für die Bemessungsberechnung freilich nicht auf diese Zahlen stützen, da es sich im Grunde ebenfalls um Sollhaltezeiten handelt, welche die Deutsche Bahn im Übrigen unlängst zur Verringerung von Verspätungen im Netz (teilweise) angehoben hat, so dass sich unter Berücksichtigung der neuen fahrplanmäßigen Haltezeiten höhere Durchschnittswerte ergeben müssten. Im Übrigen können durchschnittliche Mindesthaltezeiten für Durchgangsbahnhöfe nicht einfach auf größere Bahnhöfe wie den Hauptbahnhof Stuttgart übertragen werden. Diesem Umstand wird im Bemessungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. aus dem Jahr 1997 aber Rechnung getragen, indem für alle Zugarten einschließlich des Regionalverkehrs eine durchschnittliche Mindesthaltezeit von 2,0 min angenommen wird. Zudem hat Prof. Dr.-Ing. Schw. in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass er bei der von ihm zur Überprüfung der rechnerischen Bemessung (mit Mindesthaltezeiten von 2,0 min) angestellten Simulation des Betriebs im Durchgangsbahnhof die durchschnittliche Haltezeit aller Züge (einschließlich Abfertigungszeit) sicherheitshalber mit 2,5 min angenommen hat; diese Simulation habe die rechnerischen Ergebnisse bestätigt.
65 
Dass wegen im Hauptbahnhof Stuttgart endender Züge höhere durchschnittliche Mindesthaltezeiten im Durchgangsbahnhof anzunehmen wären, gar solche, wie sie etwa nach Maßgabe der erwähnten Richtlinie der Deutschen Bahn allgemein in Kopfbahnhöfen gelten, trifft nicht zu. Die Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen, dass im Durchgangsbahnhof fahrplanmäßig endende Züge letztlich durchfahrende Züge sind, weil sie sodann in den Abstellbahnhof Untertürkheim weiterfahren. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers sind für die Bemessung der Mindesthaltezeiten unerheblich. Es kann der Beigeladenen nicht vorgegeben werden, für endende Züge längere Mindesthaltezeiten vorzusehen bzw. zu berücksichtigen, um dem Zugpersonal im Durchgangsbahnhof Gelegenheit zu geben, nach eingeschlafenen Passagieren oder vergessenen Gegenständen zu suchen.
66 
In der mündlichen Verhandlung bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. ferner, dass die Bedeutung der Mindesthaltezeiten (einschließlich der Abfertigungszeiten) für die Bemessung des Durchgangsbahnhofs von deutlich geringerem Gewicht ist als die (zutreffende) Annahme eines vergleichsweise niedrigen, an der besonderen (kanalisierten) Zulaufsituation ausgerichteten Variationskoeffizienten. Im Übrigen ist die Mindesthaltezeit (einschließlich der Abfertigungszeit) nur ein Element der ein Mehrfaches betragenden, für die Bemessung maßgeblichen Belegungszeit der jeweiligen Gleise; ihre Erhöhung im Sinne des Klägers um wenige Zehntelminuten kann an der Gleisbelegung und damit an der ausreichenden Bemessung des Durchgangsbahnhofs mit acht Gleisen angesichts der vorhandenen Leistungsreserven nichts Entscheidendes ändern.
67 
3.2.4 Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs seien Wartezeiten bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht berücksichtigt worden, die entstünden, wenn ein Zug infolge von Behinderungen auf der Strecke (Baustellen, Signalstörungen) sich verspätet dem Bahnhof nähere und entweder anderen Zügen den Vortritt lassen müsse oder diese an einer fahrplanmäßigen Einfahrt hindere, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. einleuchtend darauf hingewiesen, dass diese Verspätungszeiten grundsätzlich den jeweiligen Einfädelungspunkt in die Zufahrts-Trasse und nicht den Durchgangsbahnhof belasten. Mit einer solchen (Ur-)Verspätung den Einfädelungspunkt passierende Züge werden auf dem Zufahrtsgleis zum Bahnhof in den Verkehrsstrom eingereiht und so gleichsam vertaktet. Sie können deshalb bei der Einfahrt in den Bahnhof andere Züge nicht mehr behindern bzw. von ihnen behindert werden.
68 
Bis zur Ausfahrt entstehende (weitere) Zeiten des Wartens (für den verspätet eingefahrenen Zug bzw. für fahrplangerechte Züge, die dem verspätet eingefahrenen Zug bei der Ausfahrt den Vorrang lassen müssen) auf das Freiwerden der Trasse hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben bei der Untersuchung der Fahrstraßenknoten und bei der Simulation des Leistungsverhaltens exakt ermittelt und den Gleisbelegungszeiten zugeschlagen. Sie führen im Übrigen auch nicht zu wesentlich längeren Haltezeiten (im umfassenderen Sinn von Gleisbelegungszeiten). Denn die Gefahr, dass bei einer nicht fahrplanmäßigen Ausfahrzeit infolge verspäteten Eintreffens Fahrbahnausschlüsse und so zusätzliche Wartezeiten entstehen, ist eher gering, weil die gegenseitige Vertretbarkeit der Gleise im Durchgangsbahnhof es zulässt, dass mehrere Züge gleichzeitig ausfahren.
69 
3.2.5 Synchronisationszeiten (Zeiten, die nachrangige Züge auf verspätete Züge warten sollen) hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben mit bis zu 10 min bei der Simulation berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden zumal da ein Fahrplan, dessen Gestaltung nicht die technisch mögliche geringste Fahrzeit zugrunde liegt, es zulässt, Verspätungen im Regelfall bis zum nächsten Knoten aufzuholen. Vor allem kann zur Vermeidung von Folgeverspätungen im Netz bestimmt werden, dass Anschlusszüge grundsätzlich nicht auf verspätete Züge warten.
70 
3.2.6 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gutachter für die Bemessungsberechnung und für die Simulation Gleisvorbelegungszeiten von 2 min angenommen hat. Dabei handelt es sich um die Zeiten, die dafür anfallen, dass das fahrplanmäßig bestimmte Gleis für einen verspäteten Zug freigehalten wird; Züge, die nach Ablauf der Vorbelegungszeit einfahren, erhalten ggf. ein anderes Gleis zugewiesen mit der Folge, dass zusteigende Kunden den Bahnsteig wechseln müssen. Der Gutachter hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Vorbelegungszeit von 2 min an der unteren Grenze liege und dass für die Erstellung von Grundfahrplänen mit bis zu 5 min Vorbelegungszeit gerechnet werde. Er hat aber zugleich betont, dass z.B. für den Hauptbahnhof Köln mit einer Vorbelegungszeit von 2 min gerechnet worden sei und dass allgemein für die rechnerische Bemessung und auch die Simulation des Leistungsverhaltens - methodisch zulässig - von einem Wert an der unteren Grenze ausgegangen werden dürfe.
71 
3.2.7 Die Plausibilität der Bemessungsberechnung und -simulation hat der Kläger mit dem Hinweise bezweifelt, dass heute alle hochbelasteten Knoten über mehr als zwei Bahnsteiggleise je Zulaufgleis verfügten. Dem substantiierten Widerspruch der Beigeladenen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Dasselbe gilt für die Einwände des Klägers, der Gutachter habe außer Acht gelassen, dass von Norden kommende Züge wegen der Weichenradien im Gleisvorfeld und wegen der Steigung im Bahnhof von etwa 1,5 % nur mit verminderter Geschwindigkeit ein- und ausfahren könnten.
72 
3.2.8 Geklärt ist des Weiteren der Einwand des Klägers, die Nähe der Weichen am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ zu den Bahnsteigen schließe aus Sicherheitsgründen eine Zugausfahrt aus, wenn ein anderer Zug in dieselbe Richtung in den Durchgangsbahnhof einfahre mit der Folge, dass die Gleisbelegungszeiten größer bemessen werden müssten; Grund hierfür sei die Gefahr des Durchrutschens von Zügen in den Weichenbereich. Überzeugend hat die Beigeladene insoweit auf den Stand der Technik hingewiesen, welche die Gefahr des Durchrutschens begrenze und einen international üblichen Sicherheitsbereich von 50 m als ausreichend erscheinen lasse. Dies gelte auch für Züge, die nur über konventionelle HV-Signalsysteme mit induktiver Zugsicherung verfügten.
73 
3.2.9 Soweit der Kläger meint, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs sei für eine Doppelbelegung von Bahnsteiggleisen durch jeweils zwei Regionalzüge von zu hohen Zufahrtgeschwindigkeiten für den zweiten Zug ausgegangen worden, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, durch die Doppelbelegung würden bis zu 2,7 min Gleisbelegungszeit eingespart. Eine Einsparung von Gleisbelegungszeit insoweit zieht auch der Kläger, der sie zuletzt auf 1,7 min berechnet hat, nicht mehr grundsätzlich in Zweifel.
74 
3.2.10 Soweit der Kläger einen Bahnhof in Tieflage nebst zuführenden Tunnelstrecken als besonders störanfällig bewertet und insoweit Reserven für erforderlich hält, handelt es sich nicht mehr um eine Frage, die die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs an sich betrifft. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend aufgezeigt, dass die Erfahrungen beim (teilweise) vergleichbaren Flughafen-Bahnhof Frankfurt insoweit nicht negativ seien, was insbesondere daran liege, dass die Zufahrtsgleise im Tunnel vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Hinzu komme, dass der Zulauf auf den Tunnelstrecken jeweils auf zwei Gleisen erfolge, die sich bei Störungen vertreten könnten, und außerdem der bei „S 21“ mögliche Kreisverkehr zusätzliche Ausweichmöglichkeiten schaffe.
75 
3.2.11 Die - zumal im Vergleich zum Kopfbahnhof überlegene - Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für einen in fernerer Zukunft liegenden Bedarf und seine ebenfalls überlegene Fähigkeit zum Abbau von Verspätungen, jeweils unter den gegebene Verhältnissen im Netzknoten Stuttgart, werden durch den von der Beigeladenen im Klageverfahren vorgelegten „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21)“, Stand 2005, von Prof. Dr.-Ing. M., Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, bestätigt. Der Vergleich ergibt bei dem gewählten Simulationsverfahren für das Leistungsverhalten, welches durch auftretende, wie oben beschrieben nicht in den Fahrplan eingearbeitete außerplanmäßige Wartezeiten bei Steigerung der Zugzahlen gekennzeichnet ist, einen eindeutigen Vorteil des Durchgangsbahnhofs. Sein optimaler Leistungsbereich liegt bei 41 bis 50 Zügen je Stunde und fällt danach langsam ab. Dagegen beschränkt sich der optimale Leistungsbereich des Kopfbahnhofs auf nur 28 bis 38 Zügen je Stunde; die Leistungskurve fällt zudem danach schnell ab. Beide Bahnhöfe sind somit in der Lage, auch die Zugzahlen des Betriebsszenarios A und des Szenarios E zu bewältigen. Bei einer weiteren Steigerung der Zugzahlen in fernerer Zukunft stößt aber nur der Kopfbahnhof rasch an Grenzen.
76 
Bedeutung schon für die Szenarien A und E hat diese Betrachtung zudem und aktuell für Fälle, in denen viele Züge verspätet in den Hauptbahnhof einfahren. Denn hierbei gelingt es im Durchgangsbahnhof wesentlich schneller, solche vielfachen Verspätungen abzubauen. Grund dafür ist, dass Züge, die (zunächst) in gleicher Richtung ausfahren, den Durchgangsbahnhof eher gleichzeitig verlassen können als den Kopfbahnhof. Denn im Kopfbahnhof wird die Möglichkeit gleichzeitiger Ausfahrt durch die zur Vermeidung von Fahrbahnausschlüssen sinnvollerweise errichteten Überwerfungsbauwerke eingeschränkt.
77 
Soweit der Kläger gegen diesen Vergleich einwendet, der Gutachter sei für den Kopfbahnhof von längeren Mindesthaltezeiten als im Durchgangsbahnhof ausgegangen, kann auch hier offen bleiben, ob insoweit die unterschiedlichen Sollhaltezeiten der Beigeladenen für Durchgangsbahnhöfe und Kopfbahnhöfe zu Grunde gelegt werden dürfen, wofür der Gutachter technische und mit Blick auf den vom Zugführer im Kopfbahnhof zurückzulegenden Weg arbeitsrechtliche Gründe angeführt hat. Denn er hat jedenfalls nachvollziehbar bestätigt, dass sich die Kurve des Leistungsverhaltens des Kopfbahnhofs bei gleichen Haltezeiten zwar verschiebt, sich aber in der Form nicht wesentlich ändert, es somit dabei bleibt, dass die Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs größer ist, nach dem optimalen Bereich langsamer abnimmt und deshalb auch im Kopfbahnhof ein Verspätungsabbau weniger gut gelingt als in einem Durchgangsbahnhof.
78 
3.3 Entgegen der Ansicht des Klägers drängt sich "K 21" auch nicht deshalb als eindeutig vorzugswürdig auf, weil ein modernisierter Kopfbahnhof bessere Möglichkeiten biete, einen Integralen Taktfahrplan in weitgehendem Umfang zu verwirklichen.
79 
Insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, sie habe das entsprechende Ziel der Planung zulässigerweise auf die Beachtung einer Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans beschränken dürfen, so dass eine darüber hinausgehende Tauglichkeit von "K 21" für einen Integralen Taktfahrplan im Alternativenvergleich unbeachtlich sei. Denn jedenfalls erscheint die Möglichkeit, einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen, unter den Bedingungen des Netzknotens Stuttgart nicht als ein wesentlicher Vorteil von "K 21" gegenüber „S 21“.
80 
Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung ausgeführt, ist der Beigeladenen und der Beklagten nicht etwa im Sinne eines Planungsleitsatzes aufgegeben, Eisenbahninfrastrukturmaßnahmen mit dem Ziel zu planen bzw. zu ermöglichen, einen möglichst umfassenden Integralen Taktfahrplan zu gewährleisten. Insoweit gibt es auch kein Optimierungsgebot, welches andere verkehrliche Ziele zurückdrängen könnte. Dass dies für große Knoten mit der Netzstruktur Stuttgarts auch nicht sinnvoll wäre, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. H. in seinen „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil I: Integraler Taktfahrplan Betriebsprogramm für Stuttgart 21“, 1997, sowie in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung vom 01.06.2005 überzeugend aufgezeigt. Bei einem Netzknoten der Größe Stuttgarts mit einer Vielzahl zulaufender Strecken, welche weit vor dem Hauptbahnhof gebündelt werden, ist ein vollständiger Integraler Taktfahrplan, der im Hauptbahnhof zu bestimmten Taktzeiten das Umsteigen jeweils von und auf sämtliche fünfzehn oder mehr Fern- und Regionalverbindungen erlaubt, nicht möglich, jedenfalls nicht sinnvoll, weil für einzelne Linien zu lange Haltezeiten am Bahnsteig (beim Zulauf aus Norden von Zuffenhausen von bis zu 28 min) entstehen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
81 
Soweit der Kläger im Sinne einer theoretischen Betrachtung verdeutlichen will, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Haltezeiten und damit die Ausdehnung des Taktknotens gegenüber der Darstellung des Gutachters deutlich verkürzt werden könnten (beim Zulauf von Zuffenhausen auf 18 bzw. 19 min) und deshalb sogar ein vollkommener Integraler Taktfahrplan für 15 Linien des Fern- und des Regionalverkehrs im modernisierten Kopfbahnhof möglich sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstands, dass den jeweiligen Darstellungen des Klägers und von Prof. Dr.-Ing. H. für einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan im Kopfbahnhof nicht genau dieselben Fahrwege zu Grunde liegen, erreicht der Kläger eine Verringerung der Haltezeiten nur, indem er das von Prof. Dr.-Ing. H. als grundlegend bezeichnete und zur Erhaltung eines Taktfahrplans in den entfernteren Nachbarknoten wesentliche Symmetrieprinzip verlässt, einige Züge zur gleichen Zeit ein- bzw. ausfahren lässt, was im Kopfbahnhof Stuttgart nur auf einem Gleis für die Gegenrichtung möglich ist und von der Beigeladenen grundsätzlich aus Sicherheitserwägungen und wegen der Störungsanfälligkeit für den Regelbetrieb abgelehnt wird, und indem er die Abfahrtszeiten von 3 min auf 2 min verkürzt, wogegen die Beigeladene begründet einwendet, dass bei einem so geringen Ausfahrtsabstand geringe Verspätungen eines Zuges bei anderen Zügen zu Folgeverspätungen (auch im Netz) führen müssten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der Schweiz im Abstand von 2 min aus Kopfbahnhöfen ausgefahren werde, braucht der Senat nicht zu klären, ob dies zutrifft und ggf. auf Besonderheiten beruht. Denn für den Alternativenvergleich sind die im Inland üblichen Bedingungen zu Grunde zu legen, von denen zu erwarten ist, dass sie im maßgeblichen Prognosehorizont gelten. Wenn aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Störungen im Betrieb insoweit längere Regelfolgezeiten für ausfahrende Züge als in anderen Staaten bestehen, ist dies hinzunehmen.
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Auch der allgemeine Hinweis des Klägers auf die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans in der Schweiz, insbesondere im Kopfbahnhof Zürich, vermag die Beurteilung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. H. nicht zu erschüttern. Dieser ebenso wie Prof. Dr.-Ing. M. haben darauf hingewiesen, dass auch in der Schweiz ein vollständiger Integraler Taktfahrplan nur an ausgewählten Knoten besteht, wobei der Knoten Zürich insoweit bevorzugt werde. Im Übrigen ist gerichtsbekannt und von Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung des Senat erwähnt worden, dass geplant ist, den Hauptbahnhof Zürich durch den Bau eines (zusätzlichen) Durchgangsbahnhof zu entlasten.
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Der dennoch bleibenden Möglichkeit, im modernisierten Kopfbahnhof einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen als im achtgleisigen Durchgangsbahnhof gemäß der Antragsplanung, in dem gleichzeitig nur vier Linien (in beide Richtungen) zur gleichen Zeit halten können, hält die Beigeladene als wesentlichen Nachteil entgegen, dass die Vertaktung bestimmter Linien im Kopfbahnhof, wie sie bei „S 21“ möglich sei, bei „K 21" nicht gelinge, weil die Züge in den Außenknoten nicht zu Taktzeiten abfahren könnten. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen sind die Haltezeiten auch bei der Verknüpfung von nur vier Linien im Kopfbahnhof länger als im Durchgangsbahnhof und nehmen mit jeder weiteren Linie zu. Wird der Fahrplan jeweils getrennt für den Regionalverkehr und den Fernverkehr voll vertaktet, ergeben sich auch hier jeweils teilweise längere Wartezeiten für die Weiterfahrenden bzw. die Umsteigenden.
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3.4 Deutlich überlegen ist „S 21“ auch hinsichtlich der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion.
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Dies gilt auch dann, wenn man nicht mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass der Anbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke wegen des Berücksichtigungsgebots in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchwAG und der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1) eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nach deren Anhang II Abschnitt 3 als Infrastrukturmaßnahme von gemeinsamem Interesse jedes der die im Anhang I genannten Verbindungen, darunter auch die Verbindung Mannheim - Stuttgart - Ulm, betreffende Vorhaben gilt, das sich auf die Verknüpfung mit den Netzen anderer Verkehrsträger bezieht. Denn letztlich erkennt auch der Kläger die Bedeutung der Einbindung des Landesflughafens in das transeuropäische Netz mit dem Anschluss an die Neubaustrecke an, indem die von ihm vertretene Alternative "K 21" den Landesflughafen über eine Stichstrecke vom „Scharnhauser Dreieck“ her erschließt und die Züge, die den Landesflughafen von der Neubaustrecke von Osten her anfahren, dort nicht wenden, sondern über die Gleise der Filderbahn und der Gäubahn in den Kopfbahnhof fahren sollen. Aus diesem Grund braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Zahl der Reisenden, die mit Zügen des Regional- und des Fernverkehrs zum Landesflughafen gelangen, hinreichend groß ist, um dessen Anbindung an die Neubaustrecke zu rechtfertigen und ihr in der Abwägung ein großes Gewicht zu geben. Vor allem erschöpft sich die Bedeutung des bei „S 21“ aus zwei Stationen bestehenden Filderbahnhofs/Landesflughafen nicht in der Erschließung des Landesflughafens durch den Regional- und den Fernverkehr für Besucher, Beschäftigte und Fluggäste. Vielmehr kommt ihm nach der Zahl der künftigen Benutzer eine in etwa gleichrangige Bedeutung für die Neue Messe, für die Filderregion und als den Hauptbahnhof Stuttgart entlastende Umsteigestation für den Fern- und den Regionalverkehr zu. Die Auswertung der Fahrgastströme gemäß dem Gutachten der Firma Intraplan und des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Universität Stuttgart vom August 1999 ergibt eine Gesamtnutzerzahl der beiden Bahnstationen von 36.130 Personen/Tag ohne Messe und von 49.640 Personen/Tag mit Messe (am 2. Veranstaltungstag).
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Die somit letztlich unstreitig an sich vorteilhafte und für die Modernisierung des Netzknotens Stuttgart wesentliche Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion gelingt „S 21“ deutlich besser. „S 21“ erweitert die Haltemöglichkeiten am Landesflughafen bzw. an der Neuen Messe für den Fern- und den Regionalverkehr für den künftigen Bedarf. „K 21" will sich demgegenüber mit der vorhandenen S-Bahn-Station „Terminalbereich“ zufrieden geben, der jedoch wie die folgende Strecke über die Filderbahn und die Gäubahn zum Kopfbahnhof in seiner Aufnahmefähigkeit beschränkt ist; dabei ist der Kläger der Auffassung, es könnten in der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ bis zu 9 Züge je Richtung abgefertigt werden, neben der S-Bahn etwa der IC Zürich - Stuttgart und die Züge von zwei zusätzlichen Regionalverbindungen. Die von der Beigeladenen genannte Zahl von 13 bis 14 Zügen je Richtung kann dort jedoch nicht bewältigt werden. Der Streckenteil bis zum Kopfbahnhof genügt im Übrigen schon wegen der Streckenführung nicht den Anforderungen an einen Hochgeschwindigkeitsbetrieb und führt zudem durch Wohnbebauung. Schließlich müsste die S-Bahn-Station aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beigeladenen für den Halt von ICE-3-Zügen in Doppeltraktion mit einer Länge von 400 m ausgebaut werden, da die vorhandenen Bahnsteige hierfür nicht ausreichen. Dies wäre jedoch nicht bzw. nur mit hohem Aufwand möglich, weil die S-Bahn-Station „Terminalbereich“ unter dem Terminal errichtet ist. Bei einem Verzicht auf diesen Ausbau, den der Kläger für gerechtfertigt hält, könnten am Landesflughafen nur kurze ICE-Züge halten; eine solche Beschränkung braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen, auch wenn sie plant, dass nur jeder dritte Fernzug der Verbindung Mannheim - Ulm am Landesflughafen halten soll.
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Hinzu kommt: Bei "K 21" ergeben sich für den Fernverkehr Mannheim - Ulm, aber auch für den Regionalverkehr, deutlich längere Fahrzeiten für die Züge, die am Landesflughafen halten und nicht über das „Scharnhauser Dreieck“ auf der Neubaustrecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof gelangen. Die Nachteile bei den Fahrtzeiten können im Alternativenvergleich nicht mit der Erwägung ausgeglichen oder gemindert werden, die „Station Neubaustrecke“ liege von der zum Regional- und Fernbahnhof erweiterten S-Bahn-Station „Flughafen“ etwa 150 m entfernt und die an der „Station Neubaustrecke“ ankommenden Reisenden hätten zum Terminal einen Fußweg von 250 m zurückzulegen, für den sie mindestens 5 min benötigten, welche den Fahrzeiten im Vergleich mit denen von „S 21“ zuzuschlagen seien. Denn dieser Fußwegnachteil besteht nur in bestimmten Fällen, wird aber etwa für an der „Station Neubaustrecke“ ankommende Reisende, deren Ziel die unmittelbar angrenzenden Neuen Messe ist, zum Vorteil. Auch für Umsteiger vom motorisierten Individualverkehr auf den Regional- und den Fernverkehr kann die „Station Neubaustrecke“ je nach Lage der notwendigen Parkplätze einen Fußwegvorteil begründen. Im Übrigen wäre bei einer Einbeziehung von Fußwegen in einem umfassenden Vergleich der Reisezeiten auch zu berücksichtigen, dass der Kopfbahnhof bei Bahnsteiglängen von über 400 m seinerseits Fußwegnachteile gegenüber „S 21“ aufweist. Fahrtzeitennachteile ergeben sich zudem auch für die nicht am Landesflughafen haltenden Züge, weil die Strecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof länger ist als die Strecke durch den „Fildertunnel“ zum Durchgangsbahnhof und weil die Züge nicht vergleichsweise schnell in den Kopfbahnhof einfahren können und dort längere Haltezeiten haben.
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3.5 In nicht zu beanstandender Weise hat der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand, dass die Antragsplanung keinen Ersatz für den Zentralen Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof vorsieht, dessen Flächen zunächst der Baulogistik dienen und dann dem Schlosspark zugeschlagen werden, keine erhebliche Bedeutung im Alternativenvergleich beigemessen. Denn ob die Stadt Stuttgart in der Nähe eines neuen Hauptbahnhofs einen neuen Zentralen Omnibusbahnhof vorsieht, obliegt allein ihr als Trägerin der Bauleitplanung. Soweit am Zentralen Omnibusbahnhof auch öffentliche Linien halten, werden für diese auch am Durchgangsbahnhof Haltestellen vorgesehen. Mit Blick auf die den vorhandenen Zentralen Omnibusbahnhof ganz überwiegend nutzenden privaten Buslinien in andere europäische Staaten erscheint die Nähe zum Hauptbahnhof im Übrigen nicht ohne Weiteres als wesentlicher Umstand. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass die Reisenden häufig von Angehörigen oder Bekannten mit dem Pkw dorthin gebracht werden. Insofern könnte auch ein sonstiger, Parkmöglichkeiten und die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr bietender Standort sinnvoll sein, auch zur Entflechtung des Verkehrs in der Umgebung des Hauptbahnhofs.
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3.6 Dass „K 21" anders als „S 21“ uneingeschränkt den Regelbetrieb mit Dieseltriebfahrzeugen im Hauptbahnhof zulässt, ist zwar ein gewisser, aber nicht mit großem Gewicht in die Abwägung einzustellender Vorteil. Es ist fraglich, ob insoweit künftig überhaupt eine Nachfrage bestehen wird; nicht fernliegend ist überdies, dass die entsprechenden Beschränkungen für den Durchgangsbahnhof aufgrund der technischen Entwicklung abgasärmerer Fahrzeuge entfallen werden. Ebensowenig können für den Alternativenvergleich fahrdynamische und damit Energie- und Kostengesichtspunkte entscheidend (neben anderem) ins Gewicht fallen, die sich daraus ergeben, dass bei „S 21“ alle Züge durch den Fildertunnel auf vergleichsweise kurzer Strecke den Aufstieg zum Filderbahnhof/Landesflughafen bewältigen müssen, während bei „K 21" der Anstieg insgesamt flacher verläuft und für die Züge, die nicht am Landesflughafen halten, auch geringer ist, weil das „Scharnhauser Dreieck“ nicht dieselbe Höhe über NN. erreicht.
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3.7 Auch der Senat hält die betriebliche Flexibilität, die der in eine Ringstrecke eingebettete Durchgangsbahnhof ermöglicht, für einen wesentlichen Vorteil von „S 21“. Es ist zwar richtig, dass die Antragsplanung es nicht zulässt, auf allen Zulaufstrecken in beide Richtungen in den Ring einzufahren. Ausgeschlossen ist dies bei der Anfahrt aus dem Fildertunnel, die nur zum Durchgangsbahnhof, aber nicht nach Bad Cannstatt erfolgen kann; aus Zuffenhausen würde die variable Einfahrt in den Ring den Bau der „T-Spange“ nach Bad Cannstatt voraussetzen. Dennoch besteht diese Möglichkeit an einigen Knoten des Rings und schafft so die Voraussetzungen für einen im Regelfall und bei Störungen variablen Betrieb. Diesen Vorteil bietet ein modernisierter Kopfbahnhof auch dann nicht, wenn sämtliche Fahrtstraßenausschlüsse durch Überwerfungsbauwerke beseitigt sind, weil sich die geringe Zahl der Gleise für die Ausfahrt und die fehlende gegenseitige Vertretbarkeit nicht ändern. Dabei führen gerade die zur Vermeidung von Fahrstraßenausschlüssen sinnvollen Überwerfungsbauwerke, wie Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, dazu, dass die Flexibilität des vorhandenen Kopfbahnhofs eingeschränkt wird. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Beibehaltung des Kopfbahnhofs biete wegen der Nähe des vorhandenen Abstellbahnhofs Vorteile. Denn die Flexibilität von „S 21“ wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Abstellbahnhof Untertürkheim vom Durchgangsbahnhof 2,3 km entfernt ist, zumal die Züge auf dieser Strecke schneller fahren können als im Kopfbahnhof und der neue Abstellbahnhof so gebaut werden kann, dass dort weniger Fahrwege anfallen. Insoweit muss der Senat deshalb nicht dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen nachgehen, dass bei „S 21“ ohnehin mehr Regionalzüge durchgebunden bzw. bis nach Bad Cannstatt geführt werden könnten, so dass sie den neuen Abstellbahnhof gar nicht oder auf kürzerer Strecke anfahren würden.
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Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entmischung der Eisenbahnverkehrsarten erscheint „K 21" der Antragsplanung gegenüber nicht als vorzugswürdig. Der Kläger weist insoweit darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels eingeschränkt sei, weil er sowohl vom Fern- als auch vom Regionalverkehr befahren werde. Die Nutzung durch beide Verkehrsarten ändert aber nichts daran, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels, die mit 10,5 Zügen/Stunde angenommen wird, für die Betriebsszenarien A und E ausreicht und auch die weitere Zukunftsfähigkeit von „S 21“ nicht ausschließt, weil der Zulauf aus dieser Richtung auch dann geringer sein wird als der von Westen und Norden. In der Zahl von 10,5 Züge/Stunde kommt im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand zum Ausdruck, dass die Züge dort mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren, je nachdem, ob es sich um Regional- oder Fernverkehrszüge handelt und ob diese von Ulm kommend direkt zum Durchgangsbahnhof gelangen oder am Filderbahnhof/Landesflughafen halten. „S 21“ gelingt die Entmischung vom S-Bahn-Verkehr dagegen im Regelbetrieb vollständig; die S-Bahn soll nur im Störungsfall den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel benutzen können. Erreicht wird von „S 21“ im Übrigen eine Entmischung der Verkehre, weil der Fernverkehr auf der Strecke Stuttgart - Ulm nicht mehr über Bad Cannstatt auf der auch vom Güterverkehr stark beanspruchten Neckartaltrasse geführt werden muss. Dies ist bei „K 21" bis Esslingen-Mettingen jedoch der Fall. Außerdem kommt es bei „K 21“ auf der Filderbahn- und auf der Gäutalbahnstrecke zu einer insbesondere den Fernverkehr behindernden zusätzlichen Mischung der Verkehre, bei „S 21“ ist dies nur für den Streckenteil zwischen Rohr und dem Landesflughafen und nur für Fern- und Regionalverbindungen über Böblingen der Fall.
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In diesem Zusammenhang ist für den Alternativenvergleich auch der von der Beigeladenen im Klagverfahren vorgelegte, oben erwähnte „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21) im Rahmen der Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofes“, 2005, von Prof. Dr.-Ing. M. von Bedeutung. Darin wird aufgrund einer Betriebssimulation auch die Störungsempfindlichkeit beider Alternativen anhand von 200 gestörten Fahrplänen überprüft. Für „S 21“ ergab sich ein „gutes“ Verspätungsniveau, für „K 21" ein nur mangelhaftes. Methodische Einwände gegen dieses Beurteilungsverfahren hat der Kläger nicht erhoben. Er hat sich lediglich auch insoweit dagegen gewandt, dass für den Kopfbahnhof zu hohe Mindesthaltezeiten angenommen würden. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung beruht der nur mangelhafte Verspätungsabbau bei „K 21“ jedoch nicht ausschlaggebend auf diesen Mindesthaltezeiten, sondern darauf, dass - wie oben ausgeführt - der Durchgangsbahnhof flexibler ist als der Kopfbahnhof.
93 
3.8 Soweit der Kläger „K 21" für eindeutig vorzugswürdig hält, weil in einem modernisierten Kopfbahnhof Störungen des S-Bahn-Betriebs aufgefangen werden könnten, nicht aber im Durchgangsbahnhof bei „S 21“, erscheint dieser Gesichtspunkt dem Senat nicht als wesentlich. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. M., auf dessen im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 2.6.2005 die Beigeladene insoweit Bezug nimmt, hat nämlich zutreffend bemerkt, dass die S-Bahn in Stuttgart eine sehr hohe Pünktlichkeit von über 98% aufweist, eventuell gegebene Engpässe, insbesondere im am stärksten belasteten S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof, vorrangig im eigenen Streckennetz behoben werden müssten und mit vergleichsweise geringem Aufwand behoben werden könnten und dass eine außerplanmäßige Mitbenutzung des Kopfbahnhofs durch die S-Bahn dort zu Betriebsstörungen führen kann. Der Planfeststellungsbeschluss geht dennoch davon aus, dass eine entsprechende Eignung im Alternativenvergleich erheblich sein könne, nimmt aber an, dass bei „S 21“ die S-Bahn durch den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel zum Landesflughafen geführt werden könnte, und verweist außerdem auf die geplante neue S-Bahn-Haltestelle „Mittnachtstraße“, die ein Wendegleis erhalten soll. Die Beigeladene sieht es im Übrigen nachvollziehbar als Vorteil an, dass im Störungsfall der mögliche Übergang der S-Bahn in den Ringverkehr für die Fern- und die Regionalbahn weiter außen liegt, weil so auch Störungen auf den dazwischen liegenden Strecken aufgefangen werden könnten; demgegenüber meint der Kläger, die Nähe der maßgeblichen letzten Weiche der S-Bahn zum Kopfbahnhof lasse eine schnellere Reaktion auf Störungen im am ehesten überlasteten S-Bahn-Tunnel zu. Die unterschiedlichen Standpunkte machen bereits deutlich, dass die Konzepte der Beteiligten zur Nutzung der Fernbahn- und der Regionalbahngleise bei S-Bahn-Störungen je nach Art und Ort der Störung jeweils Vor- und Nachteile bieten, so dass jedenfalls ein eindeutiges Überwiegen von „K 21" auch insoweit nicht festgestellt werden kann.
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Im Übrigen hat der Kläger seinen Einwand, in diesem Zusammenhang beachtliche Störungen im S-Bahn-Betrieb kämen sehr viel häufiger als drei bis viermal im Jahr vor, nicht substantiiert belegt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers berichtet, dass allein von ihm benutzte S-Bahn-Züge im letzten halben Jahr etwa zehnmal vor dem S-Bahn-Tunnel aus dem Fahrstrom genommen, in den Kopfbahnhof geführt und erst zur Rückfahrt wieder in den Taktverkehr eingegliedert worden seien. Dass dies häufiger vorkommt, entspricht auch der Erfahrung des Klägers im Verfahren 5 S 847/05, der Leiter des Hauptbahnhofs Stuttgart war. Jedoch steht für solche Fälle, in denen ein Auflaufen von Zügen im S-Bahn-Tunnel durch die Ausgliederung (nur) eines Zuges behoben werden kann, bei „S 21“ gerade das Wendegleis an der neuen S-Bahn-Station „Mittnachtstraße“ zur Verfügung. Dass den betroffenen Fahrgästen insoweit angesonnen wird, bis zur nahe gelegenen Stadtbahnstation (U 12) zu gehen, um von dort zu ihrem Ziel in der Innenstadt zu gelangen, während sie bei einer Umleitung in den Kopfbahnhof diesem Ziel näher kommen, erscheint in der Abwägung nicht als erheblich, zumal zusätzlich die Möglichkeit besteht, die betroffenen S-Bahn-Züge bis in den Durchgangsbahnhof zu führen, von wo aus die Fahrgäste ebenfalls auf die Stadtbahn umsteigen oder ihr Ziel in der Innenstadt (auf kürzerem Weg als im Kopfbahnhof) erreichen können.
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Auch die Einwände des Klägers zur Störungsanfälligkeit von „S 21“ aus sonstigen Gründen und zu den entsprechenden Vorzügen von „K 21" sind letztlich unerheblich. Grundsätzlich sind solche Erwägungen im Alternativenvergleich unbeachtlich, wenn die Antragsplanung, ggf. in Verbindung mit von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, den durch eine bestimmte Bauweise entstehenden besonderen Gefahren durch Sicherheitsvorkehrungen Rechnung trägt. Dass dies nicht in ausreichendem Umfang geschehen sei, trägt der Kläger nicht substantiiert vor.
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3.9 Unstreitig erreicht die Antragsplanung das „weitere Ziel“ der Gewinnung städtebaulicher Entwicklungsflächen in weitaus größerem Ausmaß als „K 21". Bei dieser werden lediglich kleinere (Abstell-)Flächen im Äußeren Nordbahnhof und im jetzigen Abstellbahnhof frei, wobei für letztere unklar ist, inwieweit sie überhaupt einer sinnvollen anderen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Unerheblich ist insoweit, dass „K 21" auf die im Bereich des früheren Stückgutbahnhofs gelegene Fläche „A 1“ verzichten kann. Denn diese Fläche benötigt auch „S 21“ nicht. Sie ist überdies bereits eisenbahnrechtlich entwidmet und teilweise bebaut. Zugleich erreicht nur „S 21“ eine Beseitigung der Trennwirkung der Bahnanlagen im Stuttgarter Talkessel. Unerheblich für den Alternativenvergleich ist, in welcher Weise die freiwerdenden Fläche (möglicherweise oder voraussichtlich) künftig baulich genutzt werden.
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3.10 Zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei bezieht der Planfeststellungsbeschluss auch alle sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte in den Alternativenvergleich ein. Die Beklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass „S 21“, auch während der langen Bauzeit, mit erheblichen Eingriffen verbunden ist, die insbesondere Kulturdenkmale, das Stadtbild, Natur und Landschaft, das Grund-, Heil- und Mineralwasservorkommen sowie privates Eigentum betreffen. Der Senat vermag sich insbesondere nicht dem Einwand des Klägers anzuschließen, der Planfeststellungsbeschluss schätze die Eingriffe in Natur und Landschaft falsch ein, weil er davon ausgehe, dass diese ausgeglichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. In der entsprechenden Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses kommt nicht etwa zum Ausdruck, dass die Behörde die Eingriffe insoweit als unerheblich oder gering bewertet habe. Vielmehr versteht der Senat sie dahin, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweisen will, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelten und bewerteten Eingriffe würden (überwiegend) mit einem Zugewinn an unversiegelter Fläche im Innenstadtbereich an Ort und Stelle ausgeglichen und im Übrigen durch Ersatzmaßnahmen (im Mussenbachtal) kompensiert. Dies hat im Alternativenvergleich durchaus Gewicht. Dasselbe gilt etwa für die Eingriffe in Schutzschichten für das Grund- und Mineralwasser und das entsprechende, umfassende Schutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss. Dass dieses nicht ausreichend wäre, macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Sofern der Behörde insoweit Fehlgewichtungen unterlaufen sein sollten, bestünde jedenfalls nach dem Verlauf der Planung und nach dem Inhalt der Akten nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Alternativenvergleich im Rahmen der Abwägung gegen „S 21“ ausgefallen wäre (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
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3.11 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich dagegen, dass im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird, die Kosten des Projekts stellten insoweit einen öffentlichen Belang dar, als die Finanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung unterlägen; insoweit bestehe aber ein politischer Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Geldgeber, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei.
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Zwar kann nach der Rechtsprechung zu den von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen, die bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehören. Es kann - wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) - als gegenläufiger Belang zum Interesse eines Grundstückseigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, berücksichtigt werden und auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG m.w.N.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 = NVwZ 2002, 1103). Vor diesem Hintergrund stellt es zum Beispiel keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Planfeststellungsbehörde davon absieht, zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer eine wesentliche Änderung des Vorhabens zu verlangen, die von dessen Träger unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordern würde. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann grundsätzlich nicht losgelöst von der objektiven Gewichtigkeit der zu schützenden, vom Vorhaben nachteilig betroffenen Belange beurteilt werden und bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 = NVwZ-RR 2001, 352). Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen „als zentralem Argument“ für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage). Dieser Rechtsprechung liegen aber jeweils Fälle zu Grunde, in denen ein Vorhabenträger der behaupteten Vorzugswürdigkeit einer Alternativtrasse mit dem Argument entgegengetreten ist, diese sei deutlich teurer als die Trasse der Antragsplanung. Insoweit ist ein Kostenvorteil für abwägungserheblich zugunsten einer Antragsplanung gehalten worden, weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Vorhabenträger Verkehrswege kostengünstig baut (vgl. auch § 41 Abs. 2 BImSchG).
100 
Der Alternativenvergleich zwischen „S 21“ und „K 21“ hat indes vom umgekehrten Sachverhalt auszugehen, nämlich von der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die aufwändigere Antragsplanung ablehnen darf, wenn es eine kostengünstige Alternative gibt und ob dies auch dann gilt, wenn die Alternativlösung nicht alle legitimen Ziele der Planung gleichermaßen erreicht. Der Senat verneint diese Frage, jedenfalls auf der Grundlage der im Rahmen der Überprüfung der Planrechtfertigung (oben Nr. 2) getroffenen Beurteilung, dass „K 21“ legitime Planungsziele verfehlt. Denn ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und den sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung (vgl., jedoch zur Planrechtfertigung, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70). Insoweit steht gerade nicht in Frage, ob dem Vorhabenträger eine teurere Alternative zum Schutz von Belangen Dritter aufgedrängt werden darf, sondern ob der Vorhabenträger und die ggf. an der Finanzierung Beteiligten bereit sind, für die von ihnen erkannten Vorteile der Antragsplanung mehr Geld aufzuwenden. Dies unterstreicht auch die Überlegung, dass die Kosten eines Vorhabens ohnehin nur grob anhand der festgestellten Planungsunterlagen, im Übrigen aber erst anhand der dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgenden Ausführungsplanung, welche zum Beispiel in erheblichem Umfang erst die technische und baugestalterische Ausstattung festlegt, zuverlässig ermittelt werden können.
101 
Der vom Kläger angestellte Kostenvergleich muss aber auch deshalb nicht der Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung zu Grunde gelegt werden, weil er nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen kann, dass „S 21“ Vorteile wie die Schaffung von städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten am Rande der Stuttgarter Innenstadt, den Anschluss der Filderregion, des Landesflughafens und der Neuen Messe an das transeuropäische Netz, eine vollständig neue Eisenbahninfrastruktur im gesamten Eisenbahnknoten Stuttgart sowie erleichterte Betriebsbedingungen hat. Diese Vorteile erklären, weshalb sich neben den für die Errichtung von Eisenbahninfrastrukturanlagen Verantwortlichen, der Beigeladenen und der Beklagten, auch das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart bzw. die Flughafen-Gesellschaft an den Kosten für „S 21“ beteiligen. Sie sind jedenfalls teilweise nicht nach herkömmlichen Maßstäben einer Kosten-Nutzen-Analyse für einen Verkehrsweg in Geld zu beziffern. Dass die - unterstellt höheren - Kosten von „S 21“ das Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten haushalterisch rechtfertigen können, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.
102 
Dennoch hat sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss zu den Kosten im Alternativenvergleich geäußert, wenn auch „nur wegen der breiten Diskussion“ und nur in überschlägiger Form. Diese Äußerungen erfassen insbesondere nicht die nach dem Erörterungstermin vorgestellte Fortentwicklung der Alternativen zu „K 21". Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben. Jedenfalls lässt sich ihnen aber entnehmen, dass die Behörde eine erhebliche Kostendifferenz zwischen „S 21“ und den Alternativen annimmt, etwa für die Alternative „LEAN“ Kosten von mindestens 1,6 Mia EUR, und mithin zugesteht, dass diese deutlich kostengünstiger als die Antragsplanung sind. Sie bemerkt allerdings auch, dass alle Alternativen umso teurer würden, je mehr sie die (verkehrlichen) Ziele der Planung im gleichen Umfang wie „S 21“, insbesondere einen vollwertigen Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion erreichen wollten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich die erwähnten Alternativen (gerade bei einer weiteren Optimierung) aus der Sicht der Behörde auch aus Kostengründen nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würden. Daraus ergibt sich, dass eine Fehleinschätzung der Kosten jedenfalls in einem weiten Rahmen keinen beachtlichen Abwägungsmangel begründen könnte (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Denn eine konkrete Möglichkeit, dass die Behörde bei einer anderen Einschätzung der Kosten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nach diesen Ausführungen gerade nicht ersichtlich.
103 
Der Unterschied der Kosten von „K 21" zu „S 21“ (2,81 Mia EUR) ist im Übrigen nicht so groß, wie der Kläger behauptet. Insoweit kann dahinstehen, ob die Berechnungen der Beigeladenen insgesamt zutreffen, nach denen für „K 21" Kosten von 2,576 Mia. EUR anfallen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Kosten für „K 21" in einer Ausführung, wie sie die Beigeladene für erforderlich halten darf, weil es ihr obliegt, eine Alternative zu optimieren und anhand der nach ihren Maßstäben erforderlichen Trassierungsparametern zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 795), weit jenseits des vom Kläger angenommenen Betrags von bis zu 1,2 Mia EUR liegen. So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei „K 21“ tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103). Nicht zu beanstanden ist jedenfalls im Grundsatz auch, dass die Beigeladene für das Bauen unter laufendem Betrieb für einzelne Anlagenteile deutlich höhere Zuschläge vorsieht als der Kläger, auch wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass durch eine Nutzung der Reserven des Kopfbahnhofs entsprechende Behinderungen und Verzögerungen der Bauarbeiten teilweise vermieden werden könnten. Dass der Kläger zum Beispiel die Kosten für die Errichtung von Signalanlagen im Kopfbahnhof deutlich zu niedrig angesetzt hat, weil der Abstellbahnhof ganz außer Betracht geblieben ist, hat die mündliche Verhandlung ergeben. Deutlich höhere Kosten darf die Beigeladene aber auch für den Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion ansetzen. Sie muss sich bei einer Planung im Sinne von „K 21" nicht darauf verweisen lassen, auf eine Ertüchtigung der Gäubahnstrecke auch für die Aufnahme des Fernbahnverkehrs Mannheim - Ulm (soweit die Züge am Landesflughafen halten) oder auf einen Ausbau der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ und auf den Bau des Filderbahnhofs zu verzichten. Zumindest müsste der Kläger bei „K 21" die Kosten für eine Erweiterung der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ mit den von der Beigeladenen üblicherweise für einen Fernbahnhof solcher Bedeutung für erforderlich gehaltenen Merkmalen, insbesondere einer ausreichenden Kapazität und Bahnsteiglänge, einbeziehen. Es erscheint auch angesichts der von der Beigeladenen nach Kostenrichtwerten geschätzten Kosten nicht als zwingend, dass der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagte Finanzierungsanteil von 453 Mio EUR ausreichte, den bei „K 21" geplanten Anschluss an die Neubaustrecke durch das Neckartal und den bei Esslingen-Mettingen beginnenden Tunnel bis Wendlingen zu errichten.
104 
4. Aus denselben Gründen ergibt sich, dass die Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange zu Gunsten der Antragsplanung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere sind die zahlreichen betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in einer Weise zum Ausgleich gebracht worden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde; darauf ist die gerichtliche Prüfung des Abwägungsergebnisses aber beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Weitergehende Einwände, die über die im Rahmen der Alternativenprüfung erörterten Gesichtspunkte hinausgehen, macht der Kläger auch nicht geltend.
105 
5. Der Kläger hat auch im Hinblick auf die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. §§ 10, 11 NatSchG a.F.) keinen Anspruch auf ein ergänzendes Verfahren oder auf Planergänzung (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG).
106 
5.1 Die Beigeladene hat die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die erforderlichen Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet; dies gilt insbesondere für die Eingriffe in Flora, Fauna und Biotope. Die rechtliche Prüfung ist hier (zusätzlich) eingeschränkt; denn dem Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde kommt insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NuR 2004, 795). Der Einwand des Klägers, die Anwendung des Qualität und Umfang der betroffenen Flächen berücksichtigenden Bewertungsverfahrens diene nur dazu, die Eingriffe „herunterzurechnen“, ist nicht gerechtfertigt. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die Fachbehörden, welche im Planfeststellungsverfahren mit Erfolg eine umfangreichere Kompensation der Eingriffe gefordert haben, die gewählte Methode und ihre Anwendung im Anschluss an die zweite Änderung der Planunterlagen nicht mehr beanstandet haben. Die gewählte Methodik berücksichtigt auch die Forderungen, die von der Landesanstalt für Umweltschutz allgemein an die „Abarbeitung“ der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gestellt werden („Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“, 2000, S. 98, 99). Sie umfasst nicht nur eine standardisierte rechnerische Bewertung der Eingriffs- und Ausgleichsflächen, sondern ordnet diese jeweils auch verbal-argumentativ einander zu. So werden etwa Eingriffe in Trockenbiotope auf Gleisflächen durch die Schaffung einer zusammenhängenden Fläche für Trockenstandorte auf der Ausgleichsfläche „A 1“ ausgeglichen und der Verlust von 282 Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (weitgehend) durch die Pflanzung von 191 Bäumen minimiert und durch die Pflanzung weiterer 100 Bäume auf der Ausgleichsfläche „A 1“ teilweise ausgeglichen, wobei die neu gepflanzten Bäume bereits einen Stammumfang von 35 bzw. 40 cm haben müssen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
107 
5.2 Die Eingriffsflächen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan zutreffend erfasst. Dazu gehören nicht das gesamte Gleisvorfeld einschließlich der Zulaufstrecken des Kopfbahnhofs und die gesamten Flächen des Abstellbahnhofs, sondern nur die Flächen, die der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (für den Planfeststellungsabschnitt 1.1) umfasst. Außer Betracht bleiben demzufolge auch die Flächen des Teilgebiets „A 1“ im Bereich des ehemaligen Stückgutbahnhofs, auf denen die eisenbahnliche Nutzung bereits aufgegeben ist und die (teilweise) schon anderweitig bebaut sind, ferner die sonstigen Flächen, die im Zuge der Verwirklichung von „S 21“, in Anspruch genommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind als Eingriffsflächen auch nicht nur (wertvolle) Biotope, sondern auch solche Flächen einbezogen worden, die für sich nur einen geringer ökologischen Wert haben. Ausgeschieden worden sind insoweit nur vollständig überbaute Flächen wie zum Beispiel im Bereich der Wartungshalle.
108 
Nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der jeweiligen Flächen. Die gewählte und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterte Methodik berücksichtigt deren unterschiedliche Wertigkeit. Sie stellt ferner sicher, dass die Ausgleichsflächen zumindest so groß sind wie die Eingriffsflächen, dass also mit anderen Worten nicht auf einer vergleichsweise kleineren Fläche ein höherwertigerer Ausgleich erfolgt. Sie erreicht dies, indem aus einer Matrix, die den Bestand (funktionaler Wert) und den Eingriff (funktionale Beeinflussung) abbildet, eine mit Stufen von 1 bis 5 (sehr niedrig bis sehr hoch) bewertete Eingriffsschwere ermittelt und dieser jeweils ein Kompensationsfaktor zwischen 0,5 bis 2,5 zugeordnet wird; die Summe der Produkte aus Flächen gleicher Eingriffsschwere und jeweiligem Kompensationsfaktor ergibt den gesamten Kompensationsbedarf (von 118.900 m²), der auf der Ebene des Ausgleichs mit dem Faktor 2 multipliziert wird (um die Halbierung der Wertstufen durch den jeweiligen Kompensationsfaktor wieder auszugleichen); hieraus ergibt sich die Ausgleichsfläche von 237.800 m². Da schon eine mittlere funktionale Beeinflussung zu einer Eingriffsschwere von 2 und damit zu einem Kompensationsfaktor von 0,5 x 2 = 1 führt, ist sichergestellt, dass der entsprechende Eingriff zumindest im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen wird, wobei die Eingriffsfläche bei nicht vollständiger Entwertung außerdem einen Restwert für die Natur behält. Dementsprechend ist die (unbewertete) gesamte Ausgleichsfläche „A 1“ um etwa 3.000 m² größer als die gesamte (unbewertete) Eingriffsfläche; bei rein flächenmäßiger Betrachtung gewinnt die Natur also im Innenstadtbereich; hinzu kommen noch die Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal.
109 
Es erscheint dem Senat im Rahmen der erwähnten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Vorhabenträgerin und der Behörde zumindest als vertretbar, anzunehmen, dass diese den Flächenaspekt berücksichtigende und nach den Angaben der Beigeladenen für die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsregelung im Straßenbau und bei Kiesabbauvorhaben entwickelte Bewertungsmethode auch in einer Innenstadtlage sinnvoll ist, insbesondere wenn der Ausgleich für Eingriffe auf zahlreichen Einzelflächen wie vorliegend auf einer zusammenhängenden Fläche erfolgt; denn darauf kann eine Ansiedlung der auf den Eingriffsflächen lebenden (seltenen) Arten wohl eher gelingen als auf einzelnen kleineren und besonders hochwertigen Flächen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Landschaftspflegerischen Begleitplan die ausweislich der vorgefundenen Tier- und Pflanzenarten und Biotopstrukturen weniger wertvollen Flächen nicht allein deshalb höher bewertet werden, weil sie in der Nachbarschaft von hochwertigen Biotopen liegen. Diesen arten- und strukturarmen Flächen muss nicht schon deshalb eine höhere Wertigkeit beigemessen werden, weil sie in der „hoch verdichteten“ Innenstadt von Stuttgart liegen, zumal die auf ihnen lebenden Tier- und Pflanzenarten erheblichen Störungen durch den Bahnbetrieb ausgesetzt sind. Dementsprechend geht auch der Einwand des Klägers fehl, die gesamte Eingriffsfläche müsse mit der Wertstufe 4 bewertet werden. Auch insoweit haben die beteiligten Fachbehörden keine Einwände geltend gemacht.
110 
Entgegen der Auffassung des Klägers berücksichtigt der Landschaftspflegerische Begleitplan ausdrücklich, dass die teils zur Minimierung und teils zum Ausgleich für den Verlust von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm gepflanzten Bäume (mit einem Stammumfang von 35 bzw. 40 cm) eine geringere Wertigkeit hätten (so genannter time-lag). Denn der Verlust dieser Bäume wird nicht nur durch die erwähnten Neupflanzungen ausgeglichen. Vielmehr sind die Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm auch wertsteigernd in die Bewertung der jeweiligen Flächen eingegangen, was (letztlich, im Zuge der ersten und zweiten Planänderung) mit dazu geführt hat, dass die Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal in dem vorgesehenen Umfang angeordnet wurden. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Eingriff durch Beseitigung eines gereiften Gehölzbestands auch dann ausgeglichen ist, wenn die Neupflanzung erst in 25 bis 30 Jahren einen gleichwertigen Zustand erreicht (BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732). Für die nicht weiter belegte Behauptung des Klägers, der für eine Anpflanzung von Bäumen erforderliche Boden reiche zum Teil nur 60 cm tief, so dass sich vergleichbare Gehölz- und Grünlandstrukturen nicht wieder einstellen würden, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass bei der Neupflanzung ggf. hinreichende Bedingungen geschaffen werden müssen.
111 
5.3 Der Einwand des Klägers, der Wert der Ausgleichsfläche „A 1“, die 58.230 m² umfasst, werde überschätzt, weil sie insgesamt allenfalls in geringem Umfang aufgewertet werde, greift nicht. Auf dieser bislang im Wesentlichen durch Gleisanlagen und Gebäude der Bahn überbauten Fläche finden sich zwar teilweise wertvolle Biotopstrukturen. Diese berücksichtigt der Landschaftspflegerische Begleitplan aber, indem er die Eingriffe durch den Rückbau der Bahnanlagen dort entsprechend der dargestellten Methode bewertet und die bewerteten Flächen in den Gesamtkompensationsbedarf von 118.900 m² einbezieht; dabei werden zum Beispiel Flächen, auf denen die Blauflügelige Sandschrecke (sphingonotus caerulans) vorkommt, hoch bewertet. Demzufolge werden die Ausgleichsflächen - ausgehend von ihrer Wertigkeit 0 infolge des vollständigen Rückbaus der Gleisflächen - mit ihrem vollen Wert von 3 (Parkflächen) bzw. 4 (Trockenstandorte) berücksichtigt.
112 
Ebenfalls nicht begründet ist der Einwand, die auf der Ausgleichsfläche „A 1“ vorgesehenen Trockenstandorte könnten sich wegen Verschattung nicht entsprechend entwickeln. Bereits im Erörterungstermin und erneut in der mündlichen Verhandlung ist anhand eines Luftbilds geklärt worden, dass der von der nahe gelegenen Baumreihe geworfene Schatten die Trockenstandorte voraussichtlich nicht erfassen wird. Sollte sich im Zuge der Ausführungsplanung (vgl. Nebenbestimmung Nr. 5.1) oder erst bei der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahme oder bei der Schlussabnahme (vgl. Zusagen Nrn. 5.2 und 5.3) erweisen, dass die Beigeladene nicht in der Lage ist, alle Trockenstandorte außerhalb des Schattenwurfs anzulegen (vgl. Nebenbestimmung Nr. 5.9), wäre sie zudem verpflichtetet, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren insoweit beim Eisenbahn-Bundesamt eine Planergänzung um gleichwertige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu beantragen (Nebenbestimmung Nr. 5.16). In diesem Zusammenhang wie auch für andere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedeutsam sind auch die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Zusage der Beigeladenen, die erforderlichen Erfolgskontrollen nach fünf Jahren und ggf. notwendig werdende Ersatzpflanzungen vorzunehmen (Nr. 5.4) und die außerdem aufgenommene Nebenbestimmung (Nr. 5.15), dass die Beigeladene nach Abschluss der Kompensationsmaßnahmen eine fachgerechte Betreuung und Pflege sowie eine Erhaltung auf Dauer zu gewährleisten hat.
113 
5.4 Die im Mussenbachtal geplante Ersatzmaßnahme „E 1“ ist hinreichend. Der Einwand des Klägers, die Ersatzmaßnahmen gingen ins Leere, weil das Mussenbachtal u.a. ornithologisch besonders wertvoll sei, überzeugt nicht. Der Landschaftspflegerische Begleitplan nimmt den Wert der Flächen im Mussenbach ausdrücklich zur Kenntnis und geht deshalb davon aus, dass der nach Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahme „A 1“ verbleibende Kompensationsrest von 13.095 m² auf einer Fläche von 2,6 ha verwirklicht werden soll. Aus der durchschnittlichen Wertsteigerung um nur den Faktor 0,5 wird deutlich, dass Verbesserungen nicht an jeder Stelle in dem in den Planunterlagen gekennzeichneten Bereich erfolgen sollen. Dass dies mit den im Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Maßnahmen insgesamt geschehen kann, erscheint dem Senat nicht als unvertretbar und entspricht außerdem der Auffassung der beteiligten Fachbehörden; dementsprechend hat die Stadt Stuttgart das Mussenbachtal in ihre Ausgleichsflächenplanung aufgenommen.
114 
Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung des Klägers, die vorgesehene Nachpflanzung von einzelnen abgestorbenen und auch nicht mehr als Totholz erhaltenswerten Streuobstbäumen im mittleren Hangbereich werte die ökologische Situation eher ab. Denn damit soll lediglich die vorhandene Ausstattung des Gebiets erhalten bleiben. Der Landschaftspflegerische Begleitplan erwähnt in diesem Zusammenhang selbst, dass trockenwarme Standorte nicht durch solche Nachpflanzungen verschattet werden sollen.
115 
Nicht überzeugend ist auch der nur teilweise substantiierte Einwand des Klägers, die Anlage eines „Gewässerrandstreifens“ (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 5.11 mit Nr. 5.14) sei eher abträglich. Diese Maßnahme geht auf eine Empfehlung der unteren Naturschutzbehörde zurück. Die Behauptung, der am Mussenbach vorkommende Eisvogel bevorzuge gehölzfreie Böschungen, betrifft nur einen unter zahlreichen insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten und dürfte zudem auch fachlich nicht zwingend sein. Im Übrigen ist am Ufersaum gerade nicht die Anpflanzung von Gehölzen, sondern von Hochstauden vorgesehen. Schließlich folgt der Senat auch nicht der Auffassung des Klägers, die Anlage eines befestigten Wegs am Rand des Gebiets werte dieses nicht auf. Denn der damit angestrebte Zweck einer Besucherlenkung, der es wegen der quer durch das Gebiet verlaufenden Trampelpfade auch im Mussenbachtal mit Rücksicht u.a. auf Bodenbrüter und die Flora bedarf, ist als der Natur förderlich allgemein anerkannt.
116 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
117 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
118 
Beschluss
119 
Der Streitwert wird auf 40.000 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 17.03.2005).
120 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
32 
Die mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) und mit dem Hilfsantrag auf seine Ergänzung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage bzw. (mit dem Hilfsantrag) als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Als auf Grund § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. i.V.m. § 51a NatSchG a.F. anerkannter Verein (vgl. auch § 60 BNatSchG 2002, § 67 NatSchG 2005 i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13.12.2005, GBl. S. 745) kann der Kläger, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, u.a. gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002). Der Kläger ist klagebefugt, weil er geltend macht, dass der Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung widerspricht, er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird sowie zur Mitwirkung nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt war und sich zur Sache geäußert hat (§ 61 Abs. 2 BNatSchG 2002). Die einmonatige Klagefrist ist eingehalten (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
33 
Die (Vereins-)Klage ist jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang des Hilfsantrags seine Ergänzung erfordern würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 20 Abs. 7 AEG).
34 
1. Dabei ist davon auszugehen, dass die gerichtliche Kontrollbefugnis im Hinblick auf die Zulässigkeitsschranke des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 eingeschränkt ist (vgl., auch zum Folgenden, Senatsbeschl. v. 2.11.2002 - 5 S 2132/02 - NuR 2003, 228). Eine Vereinsklage gemäß dieser Vorschrift kann nur auf (nicht gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 präkludierte) Einwendungen gestützt werden, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002), mit anderen Worten einen naturschutzrechtlichen Bezug haben. Hieraus folgt:
35 
Mit der naturschutzrechtlichen Vereinsklage kann eine fehlende planerische Rechtfertigung eines Vorhabens nicht gerügt werden (so auch BVerwG, Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03 und 4 A 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 = NuR 2004, 795; möglicherweise weiter BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 - < B 6n> Buchholz 407.4 § 17 FStrG = NuR 2003, 745, zur Tauglichkeit einer Verkehrsprognose, allerdings wohl nur im Rahmen Abwägungskontrolle). Soweit demgegenüber in der obergerichtlichen Rechtsprechung erwogen wird, anerkannten Naturschutzvereinen solle ein Rügerecht jedenfalls hinsichtlich der den Belangen von Natur und Landschaft zugeordneten Elementen einer Planrechtfertigung zustehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.07.2005 - 4 MR 1/05 - NuR 2006, 63), folgt ihr der Senat nicht. Es trifft zwar zu, dass eine Planung, die vernünftigerweise nicht geboten erscheint, schwerlich im Rahmen der Abwägung entgegenstehende Belange von Natur und Landschaft überwinden kann. Dies ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit einer Planung, sondern der Abwägung, in der der Belang des Schutzes von Natur und Landschaft ein auch verfassungsrechtlich begründetes Gewicht hat (Art. 20a GG).
36 
Eingeschränkt ist auch die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung. Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 gehört das fachplanerische Abwägungsgebot (hier gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) nur soweit, als Belange des Naturschutzes betroffen sind. Zu prüfen ist demzufolge, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung unberücksichtigt geblieben sind, ob sie fehlerhaft eingeschätzt wurden und ob sie in einer Weise mit gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen in Ausgleich gebracht wurden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Dies schließt die umfassende Prüfung von Alternativen zur Antragsplanung ein (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.), ebenso die Prüfung der Richtigkeit einer Verkehrsprognose (BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 - a.a.O.). Nicht mit der Vereinsklage gerügt werden kann jedoch (außerhalb der Alternativenprüfung) eine unzureichende Beachtung von öffentlichen und privaten Belangen, die in der Abwägung auf der Seite der naturschutzrechtlichen Belange stehen.
37 
Mithin kann der Kläger eine Überprüfung der planerischen Rechtfertigung auch insoweit nicht verlangen, als er die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der „weiteren Ziele“, nämlich der Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten sowie der Verminderung der Lärmbelastung und Verminderung der Trennwirkung, in Frage stellt. Deshalb kann offen bleiben, ob der Kläger als Verein insoweit in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich überhaupt berührt wird und ob sich seine Anerkennung darauf bezieht (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG 2002). Ungeachtet dieser und weiterer Beschränkungen bei der Prüfung der Abwägung gibt der Senat im Folgenden die Entscheidungsgründe des auf die Klage eines eigentumsbetroffenen Klägers gegen denselben Planfeststellungsbeschluss ergangenen Urteils (5 S 848/05) umfassend wieder:
38 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833).
39 
2. Das Vorhaben der Modernisierung und des Ausbaus des Eisenbahnknotens Stuttgart ist von einer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Planrechtfertigung getragen. Es entspricht den Zielen, welche der Ermächtigung zur Planfeststellung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn in § 18 Abs. 1 AEG zu Grunde liegen. Es ist ferner zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich in dem Sinne, dass es gemessen an den Planungszielen vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).
40 
2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris). Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist. Zweifelhaft und wohl zu verneinen ist dies, weil der Neubau bzw. Ausbau des Eisenbahnknotens Stuttgart in Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben) bei den in Nr. 27 näher bezeichneten Knoten nicht aufgeführt ist und allenfalls dem unter Abschnitt 1b (Vordringlicher Bedarf - Neue Vorhaben) in Nr. 28 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Wirtschaftlichkeit oder dem in Abschnitt 2 (Weitere Vorhaben) in Nr. 10 angeführten Ausbau nicht benannter Knoten zugeordnet werden könnte (vgl. auch Abb. 7 auf S. 73 des Bundesverkehrswegeplans 2003 vom 02.07.2003). Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...“, der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
41 
2.2 Zu Recht führt der Planfeststellungsbeschluss als „weitere“ die Planung rechtfertigende Ziele die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart, die Verminderung der Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Verminderung der Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
42 
§ 18 Abs. 1 AEG enthält insoweit keine Beschränkung. Die Ziele einer Planung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nennt das Gesetz in dieser Vorschrift nicht. Sie werden auch an anderer Stelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht bezeichnet. Es versteht sich freilich von selbst, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung den Zielen dienen darf, zu deren Zweck das Allgemeine Eisenbahngesetz erlassen worden ist; dies sind insbesondere die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005, BGBl. I S. 1138) sowie das Ziel bester Verkehrsbedienung (vgl. § 1 Abs. 2 AEG in der bis zum 29.04.2005 geltenden Fassung = § 1 Abs. 3 AEG n.F.).
43 
Dies kommt auch in Art. 87e Abs. 4 GG zum Ausdruck, wonach der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, u.a. beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Allerdings zwingt der Umstand, dass diese Gewährleistung das Wohl der Allgemeinheit insgesamt umfasst und insoweit Verkehrsbedürfnisse als insbesondere zu berücksichtigenden Belang hervorhebt, noch nicht zu dem Schluss, Art. 87e Abs. 4 GG nehme auch die in § 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und u.a. unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick. Mehr spricht dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren.
44 
2.2.1 Freilich ist eine Verringerung von Verkehrslärm neben spezifisch verkehrlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung schon immer als ein wichtiges Ziel der Verkehrswegeplanung anerkannt und so insbesondere die Verlegung von Straßen und Bahnstrecken aus Ortschaften in den Außenbereich gerechtfertigt worden (vgl. Senatsurt. 22.05.1987 - 5 S 1765/86 - a.a.O. und hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - a.a.O.); dasselbe gilt für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ).
45 
2.2.2 Mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung, die die Verlegung von Bahnanlagen zum Inhalt hat, dürfen aber auch städtebauliche Ziele wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen und die Beseitigung der Trennwirkung von Bahnanlagen verfolgt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Denn dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt allein zuständige Planfeststellungsbehörde entsprechende städtebauliche Ziele zur Legitimation der Planung von Eisenbahninfrastrukturanlagen nicht neben verkehrlichen Gesichtspunkten mit heranziehen darf.
46 
Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon bisher Planungsziele anerkannt, die weder verkehrlicher Art noch - wie Verkehrslärm - verkehrlich bedingt waren. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einschränkend formuliert, die Voraussetzungen für die Planrechtfertigung seien erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis, diene und wenn die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet seien, etwa entgegen stehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - a.a.O.). In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als „vernünftigerweise geboten“ beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - ; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123). Auch allgemein hat das Bundesverwaltungsgericht die Offenheit einer Fachplanung für (fach-)fremde Ziele umschrieben, indem es ausgeführt hat, eine Flughafenplanung sei gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetzes verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis bestehe, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich sei (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.). Ähnlich wird in der Literatur geäußert, dass die Ableitung der Planrechtfertigung aus den gesetzlichen Zielen der Fachplanung zu kurz greife (Berkemann, in: Ziekow, Flughafenplanung, 2002, S. 139; de Witt, Planrechtfertigung, LKV 2006, 5 <7>, Steinberg u.a., Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 49). Dieses Verständnis steht jedenfalls bei der Verlegung von Verkehrsanlagen nicht im Widerspruch dazu, dass Art. 14 Abs. 3 GG eine mit einer Planfeststellung regelmäßig verbundene Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt und dass städtebauliche Planungen - anders als etwa ein eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 22 AEG) - in der Regel (vgl. aber § 169 Abs. 3 BauGB und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71) keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Zwar beruht das Erfordernis der planerischen Rechtfertigung von Verkehrswegen darauf, dass, soweit eine Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden muss, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ). So wird in der Rechtsprechung auch, sofern das jeweilige Fachgesetz - wie das Allgemeine Eisenbahngesetz - die Ziele der Planung unzureichend beschreibt, danach gefragt, für welche Zwecke eine Enteignung auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.). Insoweit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Verlegung von Eisenbahnbetriebsanlagen auch und ggf. sogar vorwiegend aus städtebaulichen Gründen Privateigentum nur für die Errichtung der neuen Betriebsanlagen und ggf. für notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Anspruch genommen wird, nicht aber für die ebenfalls verfolgten städtebauliche Zwecke. Für diese werden die bisher zu verkehrlichen Zwecken genutzten Flächen lediglich frei. In welcher Weise sie städtebaulich genutzt werden, wird im fachplanerischen Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Die städtebauliche (Anschluss-)Planung auf diesen Flächen bleibt nach deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Gemeinde vorbehalten. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat ein Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht.
47 
2.2.3 Ginge man mit dem Kläger davon aus, dass die „weiteren Ziele“ die Planung nicht rechtfertigen könnten, wäre dies zudem auf dieser Stufe der rechtlichen Prüfung unbeachtlich. Denn zur Planrechtfertigung reichten die angeführten verkehrlichen Ziele jedenfalls aus. Insoweit wäre der Senat nicht an die weitere Ziele nennende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 , a.A. noch Senatsurt. v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).
48 
2.3 Gemessen an den Planungszielen ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Dabei ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung (Antrags-Trasse) die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.).
49 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Antragsplanung kein planerischer Missgriff. Der Kläger macht insoweit geltend, das (Haupt-)Ziel, eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur des Bundes zu schaffen, werde mit der Antragsplanung verfehlt, weil der tiefer gelegte Durchgangsbahnhof keine ausreichende Kapazität aufweise, Züge mit Dieseltraktion im Regelbetrieb nicht zugelassen seien und weil mit „S 21“ keine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans verwirklicht werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
50 
2.3.1 Der Einwand einer nicht ausreichenden Kapazität des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Auch der Kläger zieht der Sache nach nicht in Zweifel, dass der nach Maßgabe des Betriebsszenarios 2003 mit dem Prognosehorizont des Jahres 2015 zu erwartende Verkehr von einem achtgleisigen Durchgangsbahnhof bewältigt werden kann. Seine Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs beziehen sich auf eine weiter in der Zukunft mögliche Zunahme des Verkehrs (Betriebsszenario E), die nach Auffassung der Beigeladenen und der Beklagten vom achtgleisigen Durchgangsbahnhof ebenfalls bewältigt werden kann, sowie auf eine in noch fernerer Zukunft liegende weitere Verkehrszunahme, die ggf. eine grundsätzlich mögliche, aber aufwändige Erweiterung des Durchgangsbahnhofs auf zehn Gleise erfordern könnte. Ein solcher Einwand, der sich auf einen nicht verlässlich prognostizierbaren verkehrlichen Bedarf gründet, kann allenfalls im Rahmen der Alternativenprüfung von Belang sein.
51 
2.3.2 Als planerischer Missgriff ist auch nicht zu werten, dass der geplante Durchgangsbahnhof beim gegenwärtigen Stand der Technik aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht von Zügen mit Dieseltraktion befahren werden kann. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können. Ohne Erfolg verweist der Kläger insoweit auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG a.F. Danach haben Eisenverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Mit diesen Bestimmungen wird jedoch nur der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geregelt, nicht aber deren Errichtung oder Änderung. In welcher Weise Eisenbahninfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten haben, ergibt sich (für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) aus § 3 der Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3153). Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 EIBV insbesondere die technischen und betrieblichen Anforderungen an die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf das für einen sicheren Betrieb jeweils erforderliche Maß zu beschränken. Auch daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Errichtung oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen müsse jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. auch § 3 Nr. 2 AEG) eine Nutzung mit jeder Antriebsart ermöglichen. Eine entsprechende Anwendung des Diskriminierungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG auf die Planfeststellung von Eisenbahninfrastrukturanlagen kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass die Errichtung oder Änderung einer Schieneninfrastruktur auf den Ausschluss bestimmter Verkehrsunternehmen abzielt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die Einschränkung der Betriebsart diskriminiert nicht einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Soweit der Kläger auf ein Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs im Land hinweist, das nur über Züge mit Dieseltraktion verfüge, könnte dieses, wollte es die Verbindung nach Stuttgart weiterhin bedienen, sich Züge mit elektrischem Antrieb beschaffen. Zwar wäre es dann gezwungen, für eine Verbindung aus seinem nicht elektrifizierten Netz zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart einen Wechsel der Zugmaschine bzw. ein Umsteigen vorzusehen. Dabei wäre es aber in keiner anderen Lage als ein Unternehmen, welches dieselbe Verbindung anbieten wollte, aber nur über Züge mit elektrischem Antrieb verfügt. Mit anderen Worten: Die Errichtung von Eisenbahnbetriebsanlagen, die von Dieselfahrzeugen nicht im Regelbetrieb genutzt werden können, ist sowenig diskriminierend wie umgekehrt die Errichtung von nicht elektrifizierten Strecken. Im Übrigen könnte ein insoweit etwa anzunehmender Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Planung nicht als Missgriff erscheinen lassen, weil ein, wenn auch aufwändiger, nachträglicher Einbau von (zusätzlichen) Lüftungsanlagen technisch möglich ist und zudem erwartet werden kann, dass es bis zu einer Inbetriebnahme des Durchgangsbahnhofs abgasarme Dieseltriebfahrzeuge gibt.
52 
2.3.3 Die planerische Rechtfertigung scheitert ferner nicht daran, dass im geplanten achtgleisigen Durchgangsbahnhof eine Vollstufe eines integralen Taktfahrplans in dem Sinne, dass ein Umsteigen von (nahezu) sämtlichen zum Hauptbahnhof führenden oder von ihm abgehenden Verbindungen zur gleichen (vollen oder gar halben) Stunde möglich ist, nicht verwirklicht werden kann. Auch insoweit stellt „S 21“ keinen planerischen Missgriff dar. Unstreitig entspricht die Antragsplanung dem selbst vorgegebenen Ziel einer „Beachtung der Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans“ in der Weise, dass auf den acht Gleisen ein Integraler Taktfahrplan für bis zu vier Verbindungen (in beide Richtungen) verwirklicht werden kann. Der Kläger hält dies für einen planerischen Missgriff, weil er § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a. F. (wohl im Sinne eines Planungsleitsatzes) das Gebot entnimmt, eine Vollstufe des Integralen Taktfahrplans zu gewährleisten. Er weist insoweit auch auf den Generalverkehrsplans des Landes hin, demzufolge ein vertaktetes Regionalverkehrsangebot angestrebt werde, das je nach Nachfrage im Ein- oder Zwei-Stunden-Takt erfolgen solle. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a.F. bestimmt nur, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu berücksichtigen haben. Damit wird klargestellt und hervorgehoben, dass ein sachlicher Grund für eine diskriminierungsfreie Versagung der Zulassung darin liegen kann, dass ein hinzukommender Verkehr einen bestehenden Takt verdrängt oder stört (Kramer, in: Das Deutsche Bundesrecht, § 14 AEG S. 87). Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind danach aber nicht verpflichtet, bei der Änderung oder der Errichtung von neuen Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt oder ermöglicht wird. Erst recht enthält diese Vorschrift keine Pflicht (oder setzt sie voraus), an jedem Eisenbahnknoten eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans (zum Beispiel jeweils für den Personenfernverkehr und für den Regionalverkehr) oder gar einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan aller Verbindungen ungeachtet unter Umständen entgegenstehender örtlicher Verhältnisse zu ermöglichen.
53 
Vernünftigerweise geboten ist die Antragsplanung auch hinsichtlich der „weiteren Ziele“ der Planung. Dies bedarf hinsichtlich der städtebaulichen Ziele keiner Darlegung. Das Ziel, Eisenbahnlärm zu verringern, kann sinnvollerweise auch verfolgt werden, wenn dieser Gesundheitsgefährdungs- bzw. Sanierungsgrenzwerte noch nicht überschreitet. Es reicht insoweit aus, dass der Eisenbahnlärm nicht nur unerheblich abnimmt. Dies ist hier der Fall und wirkt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - günstig auf den Gesamtlärm im Stuttgarter Talkessel aus. Es ist zwar richtig, dass in einzelnen Bereichen nahe dem Gleisvorfeld des Kopfbahnhofs der Straßenverkehr so stark vorherrscht, dass der Eisenbahnbetriebslärm dort für den gemäß den Vorschriften der 16. BImSchV ermittelten Gesamtlärmpegel nicht erheblich ist. Aus der (ergänzenden) Schalltechnischen Untersuchung vom 14.06.1999 (Planordner 17a), insbesondere der als Anlage IV beigefügten Karte, ergibt sich jedoch, dass die Antragsplanung eine Reduzierung der Gesamtlärmpegel insbesondere im Mittleren und im Unteren Schlossgarten, aber auch in der Halbhöhenlage am Südkopf, um bis zu 4 dB(A) bewirken wird.
54 
2.4 Der Antragsplanung fehlt die notwendige planerische Rechtfertigung schließlich nicht deshalb, weil ihre Finanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Eine ab der Auslegung der Planunterlagen mit Eingriffen in das Privateigentum (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, § 19 AEG) verbundene Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit kann die Realisierung eines Vorhabens auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/03 - Juris - und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118; vgl. auch, eine Finanzierbarkeit des Neubaus eines Abschnitts einer Bundesstraße als Umgehungsstraße verneinend, OVG Koblenz, Urt. v. 12.05.2005 - 1 C 11472/04 - NuR 2006, 54 m.w.N.).
55 
In diesem Sinne ist die Finanzierung der Antragsplanung nicht ausgeschlossen. Zwar kann für ihre Finanzierbarkeit nicht auf den Bundesverkehrswegeplan bzw. den Bedarfsplan der Eisenbahnen des Bundes verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856); denn der Umbau des Knotens Stuttgart ist dort - wie oben dargelegt - jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Übrigen steht fest, dass die Beklagte nur einen Teil der Kosten von „S 21“ tragen wird. Für eine Finanzierbarkeit der Antragsplanung spricht aber, dass die Beklagte, die Beigeladene, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart in § 3 der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 ausgehend von Gesamtkosten für „S 21“ von 4,893 Mia. DM (Preisstand 01/93) die Finanzierung aufgeteilt haben und dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht anzunehmen war, dass einer der Träger den vorgesehenen Betrag aus den dort genannten Finanzierungstiteln nicht würde erbringen können oder wollen. Der Kläger weist insoweit auf eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio. EUR gegenüber später prognostizierten Kosten von 2,594 Mia EUR hin, die er u.a. auf Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, auf künftige Mindererlöse der Deutschen Bahn AG wegen abnehmender Zugzahlen und auf Mindererlöse bei der Veräußerung der Bahnflächen zurückführt. Auch die Beigeladene geht nunmehr von Kosten der Antragsplanung von 2,8 Mia EUR aus. Ungeachtet der Frage, ob sich diese Entwicklung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgezeichnet hat, liegt es nicht fern, dass die Finanzierungsträger im Interesse des nicht nur verkehrlich bedeutsamen Vorhabens bereit sein werden, die ggf. notwendigen zusätzlichen Mittel aufzubringen.
56 
Dass die Beigeladene im Anschluss an eine Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. der weiter erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse das Gesamtvorhaben einer erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten-Nutzen-Analyse) unterwerfen will, entspricht den Anforderungen des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege an den Ausbau von unbenannten Knoten in Abschnitt 1b Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSchwAG (vgl. dort Fußnote 5) und schließt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht aus, sondern lässt sie - wie die vom Kläger angeführte Kritik des Bundesrechnungshofs insoweit - allenfalls als offen erscheinen. Auf eine unzulässige Vorratsplanung kann insoweit nicht geschlossen werden. Eine solche läge nur vor, wenn sich für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses feststellen ließe, dass die Beigeladene mit dem Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses beginnen könnte oder wollte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Beigeladene in der Folge für die weiteren Planabschnitte das Planfeststellungsverfahren beantragt hat und diese Verfahren, soweit sie nicht bereits abgeschlossen sind, weiter betrieben werden.
57 
3. Rechtsfehlerfrei gelangt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu dem Ergebnis, dass sich „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu „S 21“ aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.).
58 
3.1 Insoweit hält es der Senat bereits für zweifelhaft, dass „K 21" überhaupt eine Alternative zu „S 21“ ist. Dagegen könnte sprechen, dass „K 21" das verkehrliche Ziel einer Direktanbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke nicht erreicht, sondern sich insoweit mit einer von der Neubaustrecke beim geplanten „Scharnhauser Dreieck“ abgehenden Stichstrecke und mit einer Weiterfahrmöglichkeit über die Gleise der auch von der S-Bahn befahrenen Filderbahn und sodann der Gäubahn zum Kopfbahnhof behilft. Die Beigeladene bezeichnet „K 21“ deshalb auch als eine andere Grundkonzeption, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einbindung des Vorhabens in ein europäisches Hochgeschwindigkeitsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1). Außerdem erreicht „K 21" das (wohl eher nachrangige) Ziel einer Lärmminderung bestenfalls durch Rückbau von Teilen des Abstellbahnhofs und Führung des S-Bahn-Verkehrs durch einen neuen Rosensteintunnel. Vor allem aber vermag „K 21" zu dem gewichtigen weiteren Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen nur wenig beizutragen, da die vorhandenen Eisenbahninfrastrukturanlagen im Wesentlichen weiterhin benötigt und deshalb allenfalls vergleichsweise geringe Flächen freigegeben würden.
59 
Der Senat kann die Frage der Alternativeneignung von „K 21" offenlassen, weil sich „K 21" gegenüber „S 21“ jedenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie oben ausgeführt - die erörterten „weiteren Ziele“ die Planung (ergänzend zu den verkehrlichen Zielen) zu rechtfertigen vermögen; denn die Frage, inwieweit diese Ziele durch die Antragsplanung bzw. die Alternative „K 21" erreicht werden, ist jedenfalls beim Vergleich der Alternativen erheblich.
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3.2 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die im Rahmen der Variantenprüfung erfolgte Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses, der achtgleisige Durchgangsbahnhof sei ausreichend und zukunftssicher bemessen, weil der Verkehr gemäß dem Betriebsszenario 2003 (mit dem Prognosehorizont 2015) dort mit einer guten bis sehr guten Betriebsqualität abgewickelt werden könne.
61 
3.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss gründet sich insoweit auf das vom (früheren) Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Rheinisch-West-fälische Technischen Hochschule Aachen Prof. Dr.-Ing. Schw. verfasste eisenbahnbetriebswissenschaftliche Gutachten „Stuttgart 21, ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil 3“ vom Oktober 1997 mit der Ergänzung „Leistungsverhalten der Fahrstraßenknoten im Knotenbereich Stuttgart 21 für die verschiedenen Ausbauoptionen“ vom 27.10.1997 in Verbindung mit den „Entgegnungen auf die Einwendungen gegen das Projekt Stuttgart 21“ vom 21.02.2003. Weitere fachliche Grundlage bilden die „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil II: Kapazität des geplanten Stuttgarter Hauptbahnhofs und seiner Zulaufstrecken“, 1997, von Prof. Dr.-Ing. H., damals Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts an der Universität Stuttgart. Diesen Gutachten liegt zwar als Verkehrsprognose das Betriebsprogramm 2010+x,2015 zu Grunde, während die Planfeststellungsunterlagen in der Folge dem Bundesverkehrswegeplan 2003 mit dem darauf beruhenden Betriebsszenario 2003 (ebenfalls mit dem Prognosehorizont 2015) angepasst worden sind. Indes ist der künftige Verkehrsbedarf (in der Hauptverkehrszeit) unverändert geblieben; die Bedarfsprognose ist daher unter den Beteiligten nicht streitig (und gibt auch dem Senat nicht zu Bedenken Anlass).
62 
Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. beruht einerseits auf einer Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs in der gegebenen Netzstruktur von Stuttgart unter Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Verfahren, ergänzt durch Simulationen des Leistungsverhaltens unter Zugrundelegung bestimmter an der Verkehrsprognose und an festgelegten Betriebsprogrammen orientierter Fahrpläne. Demzufolge reicht der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde aus, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen je Stunde der Hauptverkehrszeit (14 bis 18 Uhr) erwarten lässt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. dem achtgleisigen Durchgangsbahnhof zusammenfassend für das Betriebsszenario A eine „gute bis sehr gute Betriebsqualität“ bescheinigt. Selbst nach Maßgabe des Szenarios E erwartet der Gutachter eine „noch gute“ Betriebsqualität. Dieses Szenario berücksichtigt eine in fernerer Zukunft liegende Verdichtung des Takts der Fernverkehrslinien Zürich - Nürnberg, Hamburg - München und Paris - Wien von zwei auf eine Stunde bei konstanter Bedienungshäufigkeit sowie die Durchbindung diverser Regionallinien mit 39 Gleisbelegungen je Stunde. Engpässe treten auch in diesem jenseits des Prognosehorizonts liegenden Fall im Übrigen nicht im oder unmittelbar vor dem Durchgangsbahnhof, sondern bereits (und nur) auf den Zulaufstrecken auf. Für die Zugzahlen des Szenarios A und weit darüber hinaus reicht die zweigleisige Verbindung Stuttgart-Hauptbahnhof - Zuffenhausen aus. Selbst bei einem künftigen viergleisigen Ausbau des Pragtunnels mit einer direkten Verbindung („T-Spange“) nach Bad Cannstatt („Option P“) würde nach Beurteilung des Gutachters der achtgleisige Durchgangsbahnhof den Verkehr noch gewachsen sein, weil dann einige (bis zu vier) der von Norden kommenden Züge über Bad Cannstatt und den „Südkopf“ in den Hauptbahnhof geführt werden könnten. Bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für den Fall einer Spitzenbelastung auf der nach der gegebenen Netzstruktur am höchsten belasteten Zufahrtsstrecke von Norden. Insoweit ist die Zahl der einfahrenden Züge durch die Beschränkungen im Zulauf von Zuffenhausen (Pragtunnel) und die vorgelagerten Netzknoten sowie durch die Signal- und Zugbeeinflussungstechnik und die zum Auffangen kleinerer Verspätungen erforderliche „Pufferzeit“ auf der Strecke von 0,95 min. auf 19 Züge je Stunde beschränkt, für die vier Bahnsteiggleise zur Verfügung stehen (4,75 Züge je Gleis), woraus eine Gleisbelegung von um 50 % folgt; der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat in der mündlichen Verhandlung dementsprechend geäußert, dies sei genau die (rechnerische) Gleisbelegung, wie sie in anderen vergleichbaren Durchgangsbahnhöfen vorhanden sei. Insgesamt kommt er damit zu dem Ergebnis, dass der gesamte Knoten für das maßgebliche Betriebsszenario A „homogen dimensioniert“ sei. Eine Überlastung des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs könne erst eintreten, wenn die Zulaufsituation über die Option P hinaus verbessert werde, woran jedoch in den nächsten fünfzig Jahren nicht zu denken sei. Eine entsprechende Nachfrage könne gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Nur eine Verbesserung des Zulaufs, welche es erlaube, die von Norden kommenden Linien unabhängig voneinander in den Durchgangsbahnhof zu führen, erfordere dessen Erweiterung auf zehn Gleise; eine solche Erweiterung sei im Übrigen, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand, möglich. Diesen Befund haben beide Gutachter im Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat ihn ferner in seinen Stellungnahmen vom 07.06.2005 und vom 10.02.2006 im Klageverfahren mit Blick auf die Einwendungen des Klägers bekräftigt. Die insoweit erhobenen und im Klageverfahren schließlich noch offen gebliebenen Einwände des Klägers dagegen greifen nicht durch.
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3.2.2 Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Äußerungen des Gutachters Prof. Dr.-Ing. Schw. vom November 1994 „Kapazität des geplanten Bahnhofs Stuttgart Hbf Tief im Vergleich mit dem bestehenden Kopfbahnhof“ beruft und insbesondere darauf hinweist, der Gutachter habe in dem Kapitel „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ zusammenfassend festgestellt, für eine zukunftssichere Bemessung sollten fünf Bahnsteiggleise je Richtung vorgesehen werden, erkennt er nicht, dass in diesem Kapitel die besondere Zulaufsituation im Knoten Stuttgart unberücksichtigt geblieben ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Züge, die sich auf verschiedenen Strecken dem Hauptbahnhof Stuttgart nähern, insbesondere beim Zulauf von Westen und von Norden, auf ein Gleis zusammengeführt werden und so nur hintereinander und nicht gleichzeitig in den Durchgangsbahnhof einfahren können. Der Kläger vernachlässigt, dass es dem Gutachter in dem erwähnten Kapitel nur darum ging, abzuschätzen, ob die Kapazität eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs bei einer Vollauslastung der anschließenden Strecken und bei einer Beseitigung der Engstellen nicht nur im zweigleisigen Pragtunnel, sondern auch in den vorgelagerten Knoten, durch den in ferner Zukunft möglicherweise in Betracht kommenden Bau mehrerer neuer paralleler Strecken bis zum Durchgangsbahnhof, also bei einer (weitgehend) knotenfreien Anfahrbarkeit des Durchgangsbahnhofs, ausreichen würde. Nur unter diesen Bedingungen hat er einen für Durchgangsbahnhöfe hohen Variationskoeffizienten für die Streuung der Ankünfte, welche zu längeren Fahrbahnausschlüssen im Gleisvorfeld führen, von 0,85 angesetzt und einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als nicht zukunftssicher (mit Blick auf eine mögliche Entwicklung bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts) bezeichnet. Eine insoweit vorausgesetzte und vielleicht in ferner Zukunft mögliche Beseitigung der Engstellen im Zulauf auf den Knoten Stuttgart ist aber weder geplant noch absehbar. Deshalb hat der Gutachter schon in seinem Gutachten 1994 abschließend einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als wirtschaftlich optimal bemessen beurteilt. Diese Bewertung hat er in seinem Gutachten 1997 bestätigt, dem entsprechend den Rahmenbedingungen eines gereihten Zulaufs in den Bahnhof für die Streuung der Ankünfte Variationskoeffizienten von nur noch 0,69 (Gleisgruppe 1 bis 4) bzw. 0,55 (Gleisgruppe 5 bis 8) zu Grunde liegen.
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3.2.3 Nicht zu folgen vermag der Senat ferner dem Einwand des Klägers, der Gutachter sei bei seiner Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs von zu geringen Mindesthaltezeiten ausgegangen und damit von einer zu geringen Gleisbelegungszeit. Mindesthaltezeiten sind die für das Ein- und Aussteigen der Passagiere notwendigen Haltezeiten und nicht die fahrplanmäßigen Haltezeiten, die insbesondere bei einem Taktfahrplan wesentlich länger sein können. Der Kläger weist insoweit darauf hin, der Gutachter habe 1994 angenommen, eine mittlere Mindesthaltezeit von 2 min zzgl. 0,2 min Abfertigungszeit reiche nicht aus. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gutachter in dem erwähnten Kapitel über den „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ die mittlere Mindesthaltezeit (einschließlich Abfertigungszeit) auf 3 min angesetzt und dies zu der Beurteilung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhof als nicht zukunftssicher beigetragen hat. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren jedoch überzeugend erläutert, dass er die Mindesthaltezeit nur deshalb auf 3 min bemessen hat, um im Wege einer Sensivitätsrechnung aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen (Ausbau der Zulaufstrecken und damit hoher Variationskoeffizient für die Ankunft der Züge, sehr hohe mittlere Mindesthaltezeiten) ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof an seine Grenzen stoße. Soweit der Kläger unabhängig hiervon jedenfalls für ICE-3-Züge eine Mindesthaltezeit von 2,0 min und eine Abfertigungszeit von 0,2 min für zu gering hält - in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Mindesthaltezeit von 2,5 bis 2,6 min genannt und auf allgemeine Erfahrungen verwiesen -, kann dahin stehen, ob der Gutachter insoweit von den Sollhaltezeiten der Deutschen Bahn ausgehen durfte, welche nach den Angaben des für die Beigeladene ebenfalls tätigen Gutachters Prof. Dr.-Ing. M., gegenwärtiger Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, gemäß der Richtlinie 405.0102 der Deutschen Bahn AG in Durchgangsbahnhöfen im Fernverkehr 2,0 min und im Nahverkehr 1,0 min betragen. Bezogen haben sich die Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. und Prof. Dr.-Ing. H. nämlich nicht nur auf diese Sollhaltezeiten, sondern auch auf eine Auswertung von Fahrplänen des Schienenpersonenfernverkehrs (Ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil II, 1997, S. 54 ff.), welche durchschnittliche Haltezeiten von ICE, IC und IR ohne Wende-(Kopf-)Bahnhöfe von 2,02 min mit kürzesten Haltezeiten von 1,90 min für ICE und 1,95 min für IC ergeben hat. Ohne Weiteres lässt sich die Annahme durchschnittlicher Haltezeiten für die Bemessungsberechnung freilich nicht auf diese Zahlen stützen, da es sich im Grunde ebenfalls um Sollhaltezeiten handelt, welche die Deutsche Bahn im Übrigen unlängst zur Verringerung von Verspätungen im Netz (teilweise) angehoben hat, so dass sich unter Berücksichtigung der neuen fahrplanmäßigen Haltezeiten höhere Durchschnittswerte ergeben müssten. Im Übrigen können durchschnittliche Mindesthaltezeiten für Durchgangsbahnhöfe nicht einfach auf größere Bahnhöfe wie den Hauptbahnhof Stuttgart übertragen werden. Diesem Umstand wird im Bemessungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. aus dem Jahr 1997 aber Rechnung getragen, indem für alle Zugarten einschließlich des Regionalverkehrs eine durchschnittliche Mindesthaltezeit von 2,0 min angenommen wird. Zudem hat Prof. Dr.-Ing. Schw. in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass er bei der von ihm zur Überprüfung der rechnerischen Bemessung (mit Mindesthaltezeiten von 2,0 min) angestellten Simulation des Betriebs im Durchgangsbahnhof die durchschnittliche Haltezeit aller Züge (einschließlich Abfertigungszeit) sicherheitshalber mit 2,5 min angenommen hat; diese Simulation habe die rechnerischen Ergebnisse bestätigt.
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Dass wegen im Hauptbahnhof Stuttgart endender Züge höhere durchschnittliche Mindesthaltezeiten im Durchgangsbahnhof anzunehmen wären, gar solche, wie sie etwa nach Maßgabe der erwähnten Richtlinie der Deutschen Bahn allgemein in Kopfbahnhöfen gelten, trifft nicht zu. Die Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen, dass im Durchgangsbahnhof fahrplanmäßig endende Züge letztlich durchfahrende Züge sind, weil sie sodann in den Abstellbahnhof Untertürkheim weiterfahren. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers sind für die Bemessung der Mindesthaltezeiten unerheblich. Es kann der Beigeladenen nicht vorgegeben werden, für endende Züge längere Mindesthaltezeiten vorzusehen bzw. zu berücksichtigen, um dem Zugpersonal im Durchgangsbahnhof Gelegenheit zu geben, nach eingeschlafenen Passagieren oder vergessenen Gegenständen zu suchen.
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In der mündlichen Verhandlung bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. ferner, dass die Bedeutung der Mindesthaltezeiten (einschließlich der Abfertigungszeiten) für die Bemessung des Durchgangsbahnhofs von deutlich geringerem Gewicht ist als die (zutreffende) Annahme eines vergleichsweise niedrigen, an der besonderen (kanalisierten) Zulaufsituation ausgerichteten Variationskoeffizienten. Im Übrigen ist die Mindesthaltezeit (einschließlich der Abfertigungszeit) nur ein Element der ein Mehrfaches betragenden, für die Bemessung maßgeblichen Belegungszeit der jeweiligen Gleise; ihre Erhöhung im Sinne des Klägers um wenige Zehntelminuten kann an der Gleisbelegung und damit an der ausreichenden Bemessung des Durchgangsbahnhofs mit acht Gleisen angesichts der vorhandenen Leistungsreserven nichts Entscheidendes ändern.
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3.2.4 Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs seien Wartezeiten bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht berücksichtigt worden, die entstünden, wenn ein Zug infolge von Behinderungen auf der Strecke (Baustellen, Signalstörungen) sich verspätet dem Bahnhof nähere und entweder anderen Zügen den Vortritt lassen müsse oder diese an einer fahrplanmäßigen Einfahrt hindere, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. einleuchtend darauf hingewiesen, dass diese Verspätungszeiten grundsätzlich den jeweiligen Einfädelungspunkt in die Zufahrts-Trasse und nicht den Durchgangsbahnhof belasten. Mit einer solchen (Ur-)Verspätung den Einfädelungspunkt passierende Züge werden auf dem Zufahrtsgleis zum Bahnhof in den Verkehrsstrom eingereiht und so gleichsam vertaktet. Sie können deshalb bei der Einfahrt in den Bahnhof andere Züge nicht mehr behindern bzw. von ihnen behindert werden.
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Bis zur Ausfahrt entstehende (weitere) Zeiten des Wartens (für den verspätet eingefahrenen Zug bzw. für fahrplangerechte Züge, die dem verspätet eingefahrenen Zug bei der Ausfahrt den Vorrang lassen müssen) auf das Freiwerden der Trasse hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben bei der Untersuchung der Fahrstraßenknoten und bei der Simulation des Leistungsverhaltens exakt ermittelt und den Gleisbelegungszeiten zugeschlagen. Sie führen im Übrigen auch nicht zu wesentlich längeren Haltezeiten (im umfassenderen Sinn von Gleisbelegungszeiten). Denn die Gefahr, dass bei einer nicht fahrplanmäßigen Ausfahrzeit infolge verspäteten Eintreffens Fahrbahnausschlüsse und so zusätzliche Wartezeiten entstehen, ist eher gering, weil die gegenseitige Vertretbarkeit der Gleise im Durchgangsbahnhof es zulässt, dass mehrere Züge gleichzeitig ausfahren.
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3.2.5 Synchronisationszeiten (Zeiten, die nachrangige Züge auf verspätete Züge warten sollen) hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben mit bis zu 10 min bei der Simulation berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden zumal da ein Fahrplan, dessen Gestaltung nicht die technisch mögliche geringste Fahrzeit zugrunde liegt, es zulässt, Verspätungen im Regelfall bis zum nächsten Knoten aufzuholen. Vor allem kann zur Vermeidung von Folgeverspätungen im Netz bestimmt werden, dass Anschlusszüge grundsätzlich nicht auf verspätete Züge warten.
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3.2.6 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gutachter für die Bemessungsberechnung und für die Simulation Gleisvorbelegungszeiten von 2 min angenommen hat. Dabei handelt es sich um die Zeiten, die dafür anfallen, dass das fahrplanmäßig bestimmte Gleis für einen verspäteten Zug freigehalten wird; Züge, die nach Ablauf der Vorbelegungszeit einfahren, erhalten ggf. ein anderes Gleis zugewiesen mit der Folge, dass zusteigende Kunden den Bahnsteig wechseln müssen. Der Gutachter hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Vorbelegungszeit von 2 min an der unteren Grenze liege und dass für die Erstellung von Grundfahrplänen mit bis zu 5 min Vorbelegungszeit gerechnet werde. Er hat aber zugleich betont, dass z.B. für den Hauptbahnhof Köln mit einer Vorbelegungszeit von 2 min gerechnet worden sei und dass allgemein für die rechnerische Bemessung und auch die Simulation des Leistungsverhaltens - methodisch zulässig - von einem Wert an der unteren Grenze ausgegangen werden dürfe.
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3.2.7 Die Plausibilität der Bemessungsberechnung und -simulation hat der Kläger mit dem Hinweise bezweifelt, dass heute alle hochbelasteten Knoten über mehr als zwei Bahnsteiggleise je Zulaufgleis verfügten. Dem substantiierten Widerspruch der Beigeladenen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Dasselbe gilt für die Einwände des Klägers, der Gutachter habe außer Acht gelassen, dass von Norden kommende Züge wegen der Weichenradien im Gleisvorfeld und wegen der Steigung im Bahnhof von etwa 1,5 % nur mit verminderter Geschwindigkeit ein- und ausfahren könnten.
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3.2.8 Geklärt ist des Weiteren der Einwand des Klägers, die Nähe der Weichen am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ zu den Bahnsteigen schließe aus Sicherheitsgründen eine Zugausfahrt aus, wenn ein anderer Zug in dieselbe Richtung in den Durchgangsbahnhof einfahre mit der Folge, dass die Gleisbelegungszeiten größer bemessen werden müssten; Grund hierfür sei die Gefahr des Durchrutschens von Zügen in den Weichenbereich. Überzeugend hat die Beigeladene insoweit auf den Stand der Technik hingewiesen, welche die Gefahr des Durchrutschens begrenze und einen international üblichen Sicherheitsbereich von 50 m als ausreichend erscheinen lasse. Dies gelte auch für Züge, die nur über konventionelle HV-Signalsysteme mit induktiver Zugsicherung verfügten.
73 
3.2.9 Soweit der Kläger meint, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs sei für eine Doppelbelegung von Bahnsteiggleisen durch jeweils zwei Regionalzüge von zu hohen Zufahrtgeschwindigkeiten für den zweiten Zug ausgegangen worden, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, durch die Doppelbelegung würden bis zu 2,7 min Gleisbelegungszeit eingespart. Eine Einsparung von Gleisbelegungszeit insoweit zieht auch der Kläger, der sie zuletzt auf 1,7 min berechnet hat, nicht mehr grundsätzlich in Zweifel.
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3.2.10 Soweit der Kläger einen Bahnhof in Tieflage nebst zuführenden Tunnelstrecken als besonders störanfällig bewertet und insoweit Reserven für erforderlich hält, handelt es sich nicht mehr um eine Frage, die die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs an sich betrifft. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend aufgezeigt, dass die Erfahrungen beim (teilweise) vergleichbaren Flughafen-Bahnhof Frankfurt insoweit nicht negativ seien, was insbesondere daran liege, dass die Zufahrtsgleise im Tunnel vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Hinzu komme, dass der Zulauf auf den Tunnelstrecken jeweils auf zwei Gleisen erfolge, die sich bei Störungen vertreten könnten, und außerdem der bei „S 21“ mögliche Kreisverkehr zusätzliche Ausweichmöglichkeiten schaffe.
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3.2.11 Die - zumal im Vergleich zum Kopfbahnhof überlegene - Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für einen in fernerer Zukunft liegenden Bedarf und seine ebenfalls überlegene Fähigkeit zum Abbau von Verspätungen, jeweils unter den gegebene Verhältnissen im Netzknoten Stuttgart, werden durch den von der Beigeladenen im Klageverfahren vorgelegten „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21)“, Stand 2005, von Prof. Dr.-Ing. M., Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, bestätigt. Der Vergleich ergibt bei dem gewählten Simulationsverfahren für das Leistungsverhalten, welches durch auftretende, wie oben beschrieben nicht in den Fahrplan eingearbeitete außerplanmäßige Wartezeiten bei Steigerung der Zugzahlen gekennzeichnet ist, einen eindeutigen Vorteil des Durchgangsbahnhofs. Sein optimaler Leistungsbereich liegt bei 41 bis 50 Zügen je Stunde und fällt danach langsam ab. Dagegen beschränkt sich der optimale Leistungsbereich des Kopfbahnhofs auf nur 28 bis 38 Zügen je Stunde; die Leistungskurve fällt zudem danach schnell ab. Beide Bahnhöfe sind somit in der Lage, auch die Zugzahlen des Betriebsszenarios A und des Szenarios E zu bewältigen. Bei einer weiteren Steigerung der Zugzahlen in fernerer Zukunft stößt aber nur der Kopfbahnhof rasch an Grenzen.
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Bedeutung schon für die Szenarien A und E hat diese Betrachtung zudem und aktuell für Fälle, in denen viele Züge verspätet in den Hauptbahnhof einfahren. Denn hierbei gelingt es im Durchgangsbahnhof wesentlich schneller, solche vielfachen Verspätungen abzubauen. Grund dafür ist, dass Züge, die (zunächst) in gleicher Richtung ausfahren, den Durchgangsbahnhof eher gleichzeitig verlassen können als den Kopfbahnhof. Denn im Kopfbahnhof wird die Möglichkeit gleichzeitiger Ausfahrt durch die zur Vermeidung von Fahrbahnausschlüssen sinnvollerweise errichteten Überwerfungsbauwerke eingeschränkt.
77 
Soweit der Kläger gegen diesen Vergleich einwendet, der Gutachter sei für den Kopfbahnhof von längeren Mindesthaltezeiten als im Durchgangsbahnhof ausgegangen, kann auch hier offen bleiben, ob insoweit die unterschiedlichen Sollhaltezeiten der Beigeladenen für Durchgangsbahnhöfe und Kopfbahnhöfe zu Grunde gelegt werden dürfen, wofür der Gutachter technische und mit Blick auf den vom Zugführer im Kopfbahnhof zurückzulegenden Weg arbeitsrechtliche Gründe angeführt hat. Denn er hat jedenfalls nachvollziehbar bestätigt, dass sich die Kurve des Leistungsverhaltens des Kopfbahnhofs bei gleichen Haltezeiten zwar verschiebt, sich aber in der Form nicht wesentlich ändert, es somit dabei bleibt, dass die Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs größer ist, nach dem optimalen Bereich langsamer abnimmt und deshalb auch im Kopfbahnhof ein Verspätungsabbau weniger gut gelingt als in einem Durchgangsbahnhof.
78 
3.3 Entgegen der Ansicht des Klägers drängt sich "K 21" auch nicht deshalb als eindeutig vorzugswürdig auf, weil ein modernisierter Kopfbahnhof bessere Möglichkeiten biete, einen Integralen Taktfahrplan in weitgehendem Umfang zu verwirklichen.
79 
Insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, sie habe das entsprechende Ziel der Planung zulässigerweise auf die Beachtung einer Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans beschränken dürfen, so dass eine darüber hinausgehende Tauglichkeit von "K 21" für einen Integralen Taktfahrplan im Alternativenvergleich unbeachtlich sei. Denn jedenfalls erscheint die Möglichkeit, einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen, unter den Bedingungen des Netzknotens Stuttgart nicht als ein wesentlicher Vorteil von "K 21" gegenüber „S 21“.
80 
Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung ausgeführt, ist der Beigeladenen und der Beklagten nicht etwa im Sinne eines Planungsleitsatzes aufgegeben, Eisenbahninfrastrukturmaßnahmen mit dem Ziel zu planen bzw. zu ermöglichen, einen möglichst umfassenden Integralen Taktfahrplan zu gewährleisten. Insoweit gibt es auch kein Optimierungsgebot, welches andere verkehrliche Ziele zurückdrängen könnte. Dass dies für große Knoten mit der Netzstruktur Stuttgarts auch nicht sinnvoll wäre, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. H. in seinen „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil I: Integraler Taktfahrplan Betriebsprogramm für Stuttgart 21“, 1997, sowie in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung vom 01.06.2005 überzeugend aufgezeigt. Bei einem Netzknoten der Größe Stuttgarts mit einer Vielzahl zulaufender Strecken, welche weit vor dem Hauptbahnhof gebündelt werden, ist ein vollständiger Integraler Taktfahrplan, der im Hauptbahnhof zu bestimmten Taktzeiten das Umsteigen jeweils von und auf sämtliche fünfzehn oder mehr Fern- und Regionalverbindungen erlaubt, nicht möglich, jedenfalls nicht sinnvoll, weil für einzelne Linien zu lange Haltezeiten am Bahnsteig (beim Zulauf aus Norden von Zuffenhausen von bis zu 28 min) entstehen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
81 
Soweit der Kläger im Sinne einer theoretischen Betrachtung verdeutlichen will, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Haltezeiten und damit die Ausdehnung des Taktknotens gegenüber der Darstellung des Gutachters deutlich verkürzt werden könnten (beim Zulauf von Zuffenhausen auf 18 bzw. 19 min) und deshalb sogar ein vollkommener Integraler Taktfahrplan für 15 Linien des Fern- und des Regionalverkehrs im modernisierten Kopfbahnhof möglich sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstands, dass den jeweiligen Darstellungen des Klägers und von Prof. Dr.-Ing. H. für einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan im Kopfbahnhof nicht genau dieselben Fahrwege zu Grunde liegen, erreicht der Kläger eine Verringerung der Haltezeiten nur, indem er das von Prof. Dr.-Ing. H. als grundlegend bezeichnete und zur Erhaltung eines Taktfahrplans in den entfernteren Nachbarknoten wesentliche Symmetrieprinzip verlässt, einige Züge zur gleichen Zeit ein- bzw. ausfahren lässt, was im Kopfbahnhof Stuttgart nur auf einem Gleis für die Gegenrichtung möglich ist und von der Beigeladenen grundsätzlich aus Sicherheitserwägungen und wegen der Störungsanfälligkeit für den Regelbetrieb abgelehnt wird, und indem er die Abfahrtszeiten von 3 min auf 2 min verkürzt, wogegen die Beigeladene begründet einwendet, dass bei einem so geringen Ausfahrtsabstand geringe Verspätungen eines Zuges bei anderen Zügen zu Folgeverspätungen (auch im Netz) führen müssten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der Schweiz im Abstand von 2 min aus Kopfbahnhöfen ausgefahren werde, braucht der Senat nicht zu klären, ob dies zutrifft und ggf. auf Besonderheiten beruht. Denn für den Alternativenvergleich sind die im Inland üblichen Bedingungen zu Grunde zu legen, von denen zu erwarten ist, dass sie im maßgeblichen Prognosehorizont gelten. Wenn aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Störungen im Betrieb insoweit längere Regelfolgezeiten für ausfahrende Züge als in anderen Staaten bestehen, ist dies hinzunehmen.
82 
Auch der allgemeine Hinweis des Klägers auf die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans in der Schweiz, insbesondere im Kopfbahnhof Zürich, vermag die Beurteilung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. H. nicht zu erschüttern. Dieser ebenso wie Prof. Dr.-Ing. M. haben darauf hingewiesen, dass auch in der Schweiz ein vollständiger Integraler Taktfahrplan nur an ausgewählten Knoten besteht, wobei der Knoten Zürich insoweit bevorzugt werde. Im Übrigen ist gerichtsbekannt und von Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung des Senat erwähnt worden, dass geplant ist, den Hauptbahnhof Zürich durch den Bau eines (zusätzlichen) Durchgangsbahnhof zu entlasten.
83 
Der dennoch bleibenden Möglichkeit, im modernisierten Kopfbahnhof einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen als im achtgleisigen Durchgangsbahnhof gemäß der Antragsplanung, in dem gleichzeitig nur vier Linien (in beide Richtungen) zur gleichen Zeit halten können, hält die Beigeladene als wesentlichen Nachteil entgegen, dass die Vertaktung bestimmter Linien im Kopfbahnhof, wie sie bei „S 21“ möglich sei, bei „K 21" nicht gelinge, weil die Züge in den Außenknoten nicht zu Taktzeiten abfahren könnten. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen sind die Haltezeiten auch bei der Verknüpfung von nur vier Linien im Kopfbahnhof länger als im Durchgangsbahnhof und nehmen mit jeder weiteren Linie zu. Wird der Fahrplan jeweils getrennt für den Regionalverkehr und den Fernverkehr voll vertaktet, ergeben sich auch hier jeweils teilweise längere Wartezeiten für die Weiterfahrenden bzw. die Umsteigenden.
84 
3.4 Deutlich überlegen ist „S 21“ auch hinsichtlich der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion.
85 
Dies gilt auch dann, wenn man nicht mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass der Anbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke wegen des Berücksichtigungsgebots in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchwAG und der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1) eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nach deren Anhang II Abschnitt 3 als Infrastrukturmaßnahme von gemeinsamem Interesse jedes der die im Anhang I genannten Verbindungen, darunter auch die Verbindung Mannheim - Stuttgart - Ulm, betreffende Vorhaben gilt, das sich auf die Verknüpfung mit den Netzen anderer Verkehrsträger bezieht. Denn letztlich erkennt auch der Kläger die Bedeutung der Einbindung des Landesflughafens in das transeuropäische Netz mit dem Anschluss an die Neubaustrecke an, indem die von ihm vertretene Alternative "K 21" den Landesflughafen über eine Stichstrecke vom „Scharnhauser Dreieck“ her erschließt und die Züge, die den Landesflughafen von der Neubaustrecke von Osten her anfahren, dort nicht wenden, sondern über die Gleise der Filderbahn und der Gäubahn in den Kopfbahnhof fahren sollen. Aus diesem Grund braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Zahl der Reisenden, die mit Zügen des Regional- und des Fernverkehrs zum Landesflughafen gelangen, hinreichend groß ist, um dessen Anbindung an die Neubaustrecke zu rechtfertigen und ihr in der Abwägung ein großes Gewicht zu geben. Vor allem erschöpft sich die Bedeutung des bei „S 21“ aus zwei Stationen bestehenden Filderbahnhofs/Landesflughafen nicht in der Erschließung des Landesflughafens durch den Regional- und den Fernverkehr für Besucher, Beschäftigte und Fluggäste. Vielmehr kommt ihm nach der Zahl der künftigen Benutzer eine in etwa gleichrangige Bedeutung für die Neue Messe, für die Filderregion und als den Hauptbahnhof Stuttgart entlastende Umsteigestation für den Fern- und den Regionalverkehr zu. Die Auswertung der Fahrgastströme gemäß dem Gutachten der Firma Intraplan und des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Universität Stuttgart vom August 1999 ergibt eine Gesamtnutzerzahl der beiden Bahnstationen von 36.130 Personen/Tag ohne Messe und von 49.640 Personen/Tag mit Messe (am 2. Veranstaltungstag).
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Die somit letztlich unstreitig an sich vorteilhafte und für die Modernisierung des Netzknotens Stuttgart wesentliche Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion gelingt „S 21“ deutlich besser. „S 21“ erweitert die Haltemöglichkeiten am Landesflughafen bzw. an der Neuen Messe für den Fern- und den Regionalverkehr für den künftigen Bedarf. „K 21" will sich demgegenüber mit der vorhandenen S-Bahn-Station „Terminalbereich“ zufrieden geben, der jedoch wie die folgende Strecke über die Filderbahn und die Gäubahn zum Kopfbahnhof in seiner Aufnahmefähigkeit beschränkt ist; dabei ist der Kläger der Auffassung, es könnten in der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ bis zu 9 Züge je Richtung abgefertigt werden, neben der S-Bahn etwa der IC Zürich - Stuttgart und die Züge von zwei zusätzlichen Regionalverbindungen. Die von der Beigeladenen genannte Zahl von 13 bis 14 Zügen je Richtung kann dort jedoch nicht bewältigt werden. Der Streckenteil bis zum Kopfbahnhof genügt im Übrigen schon wegen der Streckenführung nicht den Anforderungen an einen Hochgeschwindigkeitsbetrieb und führt zudem durch Wohnbebauung. Schließlich müsste die S-Bahn-Station aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beigeladenen für den Halt von ICE-3-Zügen in Doppeltraktion mit einer Länge von 400 m ausgebaut werden, da die vorhandenen Bahnsteige hierfür nicht ausreichen. Dies wäre jedoch nicht bzw. nur mit hohem Aufwand möglich, weil die S-Bahn-Station „Terminalbereich“ unter dem Terminal errichtet ist. Bei einem Verzicht auf diesen Ausbau, den der Kläger für gerechtfertigt hält, könnten am Landesflughafen nur kurze ICE-Züge halten; eine solche Beschränkung braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen, auch wenn sie plant, dass nur jeder dritte Fernzug der Verbindung Mannheim - Ulm am Landesflughafen halten soll.
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Hinzu kommt: Bei "K 21" ergeben sich für den Fernverkehr Mannheim - Ulm, aber auch für den Regionalverkehr, deutlich längere Fahrzeiten für die Züge, die am Landesflughafen halten und nicht über das „Scharnhauser Dreieck“ auf der Neubaustrecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof gelangen. Die Nachteile bei den Fahrtzeiten können im Alternativenvergleich nicht mit der Erwägung ausgeglichen oder gemindert werden, die „Station Neubaustrecke“ liege von der zum Regional- und Fernbahnhof erweiterten S-Bahn-Station „Flughafen“ etwa 150 m entfernt und die an der „Station Neubaustrecke“ ankommenden Reisenden hätten zum Terminal einen Fußweg von 250 m zurückzulegen, für den sie mindestens 5 min benötigten, welche den Fahrzeiten im Vergleich mit denen von „S 21“ zuzuschlagen seien. Denn dieser Fußwegnachteil besteht nur in bestimmten Fällen, wird aber etwa für an der „Station Neubaustrecke“ ankommende Reisende, deren Ziel die unmittelbar angrenzenden Neuen Messe ist, zum Vorteil. Auch für Umsteiger vom motorisierten Individualverkehr auf den Regional- und den Fernverkehr kann die „Station Neubaustrecke“ je nach Lage der notwendigen Parkplätze einen Fußwegvorteil begründen. Im Übrigen wäre bei einer Einbeziehung von Fußwegen in einem umfassenden Vergleich der Reisezeiten auch zu berücksichtigen, dass der Kopfbahnhof bei Bahnsteiglängen von über 400 m seinerseits Fußwegnachteile gegenüber „S 21“ aufweist. Fahrtzeitennachteile ergeben sich zudem auch für die nicht am Landesflughafen haltenden Züge, weil die Strecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof länger ist als die Strecke durch den „Fildertunnel“ zum Durchgangsbahnhof und weil die Züge nicht vergleichsweise schnell in den Kopfbahnhof einfahren können und dort längere Haltezeiten haben.
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3.5 In nicht zu beanstandender Weise hat der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand, dass die Antragsplanung keinen Ersatz für den Zentralen Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof vorsieht, dessen Flächen zunächst der Baulogistik dienen und dann dem Schlosspark zugeschlagen werden, keine erhebliche Bedeutung im Alternativenvergleich beigemessen. Denn ob die Stadt Stuttgart in der Nähe eines neuen Hauptbahnhofs einen neuen Zentralen Omnibusbahnhof vorsieht, obliegt allein ihr als Trägerin der Bauleitplanung. Soweit am Zentralen Omnibusbahnhof auch öffentliche Linien halten, werden für diese auch am Durchgangsbahnhof Haltestellen vorgesehen. Mit Blick auf die den vorhandenen Zentralen Omnibusbahnhof ganz überwiegend nutzenden privaten Buslinien in andere europäische Staaten erscheint die Nähe zum Hauptbahnhof im Übrigen nicht ohne Weiteres als wesentlicher Umstand. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass die Reisenden häufig von Angehörigen oder Bekannten mit dem Pkw dorthin gebracht werden. Insofern könnte auch ein sonstiger, Parkmöglichkeiten und die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr bietender Standort sinnvoll sein, auch zur Entflechtung des Verkehrs in der Umgebung des Hauptbahnhofs.
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3.6 Dass „K 21" anders als „S 21“ uneingeschränkt den Regelbetrieb mit Dieseltriebfahrzeugen im Hauptbahnhof zulässt, ist zwar ein gewisser, aber nicht mit großem Gewicht in die Abwägung einzustellender Vorteil. Es ist fraglich, ob insoweit künftig überhaupt eine Nachfrage bestehen wird; nicht fernliegend ist überdies, dass die entsprechenden Beschränkungen für den Durchgangsbahnhof aufgrund der technischen Entwicklung abgasärmerer Fahrzeuge entfallen werden. Ebensowenig können für den Alternativenvergleich fahrdynamische und damit Energie- und Kostengesichtspunkte entscheidend (neben anderem) ins Gewicht fallen, die sich daraus ergeben, dass bei „S 21“ alle Züge durch den Fildertunnel auf vergleichsweise kurzer Strecke den Aufstieg zum Filderbahnhof/Landesflughafen bewältigen müssen, während bei „K 21" der Anstieg insgesamt flacher verläuft und für die Züge, die nicht am Landesflughafen halten, auch geringer ist, weil das „Scharnhauser Dreieck“ nicht dieselbe Höhe über NN. erreicht.
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3.7 Auch der Senat hält die betriebliche Flexibilität, die der in eine Ringstrecke eingebettete Durchgangsbahnhof ermöglicht, für einen wesentlichen Vorteil von „S 21“. Es ist zwar richtig, dass die Antragsplanung es nicht zulässt, auf allen Zulaufstrecken in beide Richtungen in den Ring einzufahren. Ausgeschlossen ist dies bei der Anfahrt aus dem Fildertunnel, die nur zum Durchgangsbahnhof, aber nicht nach Bad Cannstatt erfolgen kann; aus Zuffenhausen würde die variable Einfahrt in den Ring den Bau der „T-Spange“ nach Bad Cannstatt voraussetzen. Dennoch besteht diese Möglichkeit an einigen Knoten des Rings und schafft so die Voraussetzungen für einen im Regelfall und bei Störungen variablen Betrieb. Diesen Vorteil bietet ein modernisierter Kopfbahnhof auch dann nicht, wenn sämtliche Fahrtstraßenausschlüsse durch Überwerfungsbauwerke beseitigt sind, weil sich die geringe Zahl der Gleise für die Ausfahrt und die fehlende gegenseitige Vertretbarkeit nicht ändern. Dabei führen gerade die zur Vermeidung von Fahrstraßenausschlüssen sinnvollen Überwerfungsbauwerke, wie Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, dazu, dass die Flexibilität des vorhandenen Kopfbahnhofs eingeschränkt wird. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Beibehaltung des Kopfbahnhofs biete wegen der Nähe des vorhandenen Abstellbahnhofs Vorteile. Denn die Flexibilität von „S 21“ wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Abstellbahnhof Untertürkheim vom Durchgangsbahnhof 2,3 km entfernt ist, zumal die Züge auf dieser Strecke schneller fahren können als im Kopfbahnhof und der neue Abstellbahnhof so gebaut werden kann, dass dort weniger Fahrwege anfallen. Insoweit muss der Senat deshalb nicht dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen nachgehen, dass bei „S 21“ ohnehin mehr Regionalzüge durchgebunden bzw. bis nach Bad Cannstatt geführt werden könnten, so dass sie den neuen Abstellbahnhof gar nicht oder auf kürzerer Strecke anfahren würden.
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Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entmischung der Eisenbahnverkehrsarten erscheint „K 21" der Antragsplanung gegenüber nicht als vorzugswürdig. Der Kläger weist insoweit darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels eingeschränkt sei, weil er sowohl vom Fern- als auch vom Regionalverkehr befahren werde. Die Nutzung durch beide Verkehrsarten ändert aber nichts daran, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels, die mit 10,5 Zügen/Stunde angenommen wird, für die Betriebsszenarien A und E ausreicht und auch die weitere Zukunftsfähigkeit von „S 21“ nicht ausschließt, weil der Zulauf aus dieser Richtung auch dann geringer sein wird als der von Westen und Norden. In der Zahl von 10,5 Züge/Stunde kommt im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand zum Ausdruck, dass die Züge dort mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren, je nachdem, ob es sich um Regional- oder Fernverkehrszüge handelt und ob diese von Ulm kommend direkt zum Durchgangsbahnhof gelangen oder am Filderbahnhof/Landesflughafen halten. „S 21“ gelingt die Entmischung vom S-Bahn-Verkehr dagegen im Regelbetrieb vollständig; die S-Bahn soll nur im Störungsfall den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel benutzen können. Erreicht wird von „S 21“ im Übrigen eine Entmischung der Verkehre, weil der Fernverkehr auf der Strecke Stuttgart - Ulm nicht mehr über Bad Cannstatt auf der auch vom Güterverkehr stark beanspruchten Neckartaltrasse geführt werden muss. Dies ist bei „K 21" bis Esslingen-Mettingen jedoch der Fall. Außerdem kommt es bei „K 21“ auf der Filderbahn- und auf der Gäutalbahnstrecke zu einer insbesondere den Fernverkehr behindernden zusätzlichen Mischung der Verkehre, bei „S 21“ ist dies nur für den Streckenteil zwischen Rohr und dem Landesflughafen und nur für Fern- und Regionalverbindungen über Böblingen der Fall.
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In diesem Zusammenhang ist für den Alternativenvergleich auch der von der Beigeladenen im Klagverfahren vorgelegte, oben erwähnte „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21) im Rahmen der Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofes“, 2005, von Prof. Dr.-Ing. M. von Bedeutung. Darin wird aufgrund einer Betriebssimulation auch die Störungsempfindlichkeit beider Alternativen anhand von 200 gestörten Fahrplänen überprüft. Für „S 21“ ergab sich ein „gutes“ Verspätungsniveau, für „K 21" ein nur mangelhaftes. Methodische Einwände gegen dieses Beurteilungsverfahren hat der Kläger nicht erhoben. Er hat sich lediglich auch insoweit dagegen gewandt, dass für den Kopfbahnhof zu hohe Mindesthaltezeiten angenommen würden. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung beruht der nur mangelhafte Verspätungsabbau bei „K 21“ jedoch nicht ausschlaggebend auf diesen Mindesthaltezeiten, sondern darauf, dass - wie oben ausgeführt - der Durchgangsbahnhof flexibler ist als der Kopfbahnhof.
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3.8 Soweit der Kläger „K 21" für eindeutig vorzugswürdig hält, weil in einem modernisierten Kopfbahnhof Störungen des S-Bahn-Betriebs aufgefangen werden könnten, nicht aber im Durchgangsbahnhof bei „S 21“, erscheint dieser Gesichtspunkt dem Senat nicht als wesentlich. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. M., auf dessen im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 2.6.2005 die Beigeladene insoweit Bezug nimmt, hat nämlich zutreffend bemerkt, dass die S-Bahn in Stuttgart eine sehr hohe Pünktlichkeit von über 98% aufweist, eventuell gegebene Engpässe, insbesondere im am stärksten belasteten S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof, vorrangig im eigenen Streckennetz behoben werden müssten und mit vergleichsweise geringem Aufwand behoben werden könnten und dass eine außerplanmäßige Mitbenutzung des Kopfbahnhofs durch die S-Bahn dort zu Betriebsstörungen führen kann. Der Planfeststellungsbeschluss geht dennoch davon aus, dass eine entsprechende Eignung im Alternativenvergleich erheblich sein könne, nimmt aber an, dass bei „S 21“ die S-Bahn durch den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel zum Landesflughafen geführt werden könnte, und verweist außerdem auf die geplante neue S-Bahn-Haltestelle „Mittnachtstraße“, die ein Wendegleis erhalten soll. Die Beigeladene sieht es im Übrigen nachvollziehbar als Vorteil an, dass im Störungsfall der mögliche Übergang der S-Bahn in den Ringverkehr für die Fern- und die Regionalbahn weiter außen liegt, weil so auch Störungen auf den dazwischen liegenden Strecken aufgefangen werden könnten; demgegenüber meint der Kläger, die Nähe der maßgeblichen letzten Weiche der S-Bahn zum Kopfbahnhof lasse eine schnellere Reaktion auf Störungen im am ehesten überlasteten S-Bahn-Tunnel zu. Die unterschiedlichen Standpunkte machen bereits deutlich, dass die Konzepte der Beteiligten zur Nutzung der Fernbahn- und der Regionalbahngleise bei S-Bahn-Störungen je nach Art und Ort der Störung jeweils Vor- und Nachteile bieten, so dass jedenfalls ein eindeutiges Überwiegen von „K 21" auch insoweit nicht festgestellt werden kann.
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Im Übrigen hat der Kläger seinen Einwand, in diesem Zusammenhang beachtliche Störungen im S-Bahn-Betrieb kämen sehr viel häufiger als drei bis viermal im Jahr vor, nicht substantiiert belegt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers berichtet, dass allein von ihm benutzte S-Bahn-Züge im letzten halben Jahr etwa zehnmal vor dem S-Bahn-Tunnel aus dem Fahrstrom genommen, in den Kopfbahnhof geführt und erst zur Rückfahrt wieder in den Taktverkehr eingegliedert worden seien. Dass dies häufiger vorkommt, entspricht auch der Erfahrung des Klägers im Verfahren 5 S 847/05, der Leiter des Hauptbahnhofs Stuttgart war. Jedoch steht für solche Fälle, in denen ein Auflaufen von Zügen im S-Bahn-Tunnel durch die Ausgliederung (nur) eines Zuges behoben werden kann, bei „S 21“ gerade das Wendegleis an der neuen S-Bahn-Station „Mittnachtstraße“ zur Verfügung. Dass den betroffenen Fahrgästen insoweit angesonnen wird, bis zur nahe gelegenen Stadtbahnstation (U 12) zu gehen, um von dort zu ihrem Ziel in der Innenstadt zu gelangen, während sie bei einer Umleitung in den Kopfbahnhof diesem Ziel näher kommen, erscheint in der Abwägung nicht als erheblich, zumal zusätzlich die Möglichkeit besteht, die betroffenen S-Bahn-Züge bis in den Durchgangsbahnhof zu führen, von wo aus die Fahrgäste ebenfalls auf die Stadtbahn umsteigen oder ihr Ziel in der Innenstadt (auf kürzerem Weg als im Kopfbahnhof) erreichen können.
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Auch die Einwände des Klägers zur Störungsanfälligkeit von „S 21“ aus sonstigen Gründen und zu den entsprechenden Vorzügen von „K 21" sind letztlich unerheblich. Grundsätzlich sind solche Erwägungen im Alternativenvergleich unbeachtlich, wenn die Antragsplanung, ggf. in Verbindung mit von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, den durch eine bestimmte Bauweise entstehenden besonderen Gefahren durch Sicherheitsvorkehrungen Rechnung trägt. Dass dies nicht in ausreichendem Umfang geschehen sei, trägt der Kläger nicht substantiiert vor.
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3.9 Unstreitig erreicht die Antragsplanung das „weitere Ziel“ der Gewinnung städtebaulicher Entwicklungsflächen in weitaus größerem Ausmaß als „K 21". Bei dieser werden lediglich kleinere (Abstell-)Flächen im Äußeren Nordbahnhof und im jetzigen Abstellbahnhof frei, wobei für letztere unklar ist, inwieweit sie überhaupt einer sinnvollen anderen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Unerheblich ist insoweit, dass „K 21" auf die im Bereich des früheren Stückgutbahnhofs gelegene Fläche „A 1“ verzichten kann. Denn diese Fläche benötigt auch „S 21“ nicht. Sie ist überdies bereits eisenbahnrechtlich entwidmet und teilweise bebaut. Zugleich erreicht nur „S 21“ eine Beseitigung der Trennwirkung der Bahnanlagen im Stuttgarter Talkessel. Unerheblich für den Alternativenvergleich ist, in welcher Weise die freiwerdenden Fläche (möglicherweise oder voraussichtlich) künftig baulich genutzt werden.
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3.10 Zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei bezieht der Planfeststellungsbeschluss auch alle sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte in den Alternativenvergleich ein. Die Beklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass „S 21“, auch während der langen Bauzeit, mit erheblichen Eingriffen verbunden ist, die insbesondere Kulturdenkmale, das Stadtbild, Natur und Landschaft, das Grund-, Heil- und Mineralwasservorkommen sowie privates Eigentum betreffen. Der Senat vermag sich insbesondere nicht dem Einwand des Klägers anzuschließen, der Planfeststellungsbeschluss schätze die Eingriffe in Natur und Landschaft falsch ein, weil er davon ausgehe, dass diese ausgeglichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. In der entsprechenden Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses kommt nicht etwa zum Ausdruck, dass die Behörde die Eingriffe insoweit als unerheblich oder gering bewertet habe. Vielmehr versteht der Senat sie dahin, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweisen will, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelten und bewerteten Eingriffe würden (überwiegend) mit einem Zugewinn an unversiegelter Fläche im Innenstadtbereich an Ort und Stelle ausgeglichen und im Übrigen durch Ersatzmaßnahmen (im Mussenbachtal) kompensiert. Dies hat im Alternativenvergleich durchaus Gewicht. Dasselbe gilt etwa für die Eingriffe in Schutzschichten für das Grund- und Mineralwasser und das entsprechende, umfassende Schutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss. Dass dieses nicht ausreichend wäre, macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Sofern der Behörde insoweit Fehlgewichtungen unterlaufen sein sollten, bestünde jedenfalls nach dem Verlauf der Planung und nach dem Inhalt der Akten nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Alternativenvergleich im Rahmen der Abwägung gegen „S 21“ ausgefallen wäre (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
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3.11 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich dagegen, dass im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird, die Kosten des Projekts stellten insoweit einen öffentlichen Belang dar, als die Finanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung unterlägen; insoweit bestehe aber ein politischer Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Geldgeber, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei.
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Zwar kann nach der Rechtsprechung zu den von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen, die bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehören. Es kann - wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) - als gegenläufiger Belang zum Interesse eines Grundstückseigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, berücksichtigt werden und auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG m.w.N.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 = NVwZ 2002, 1103). Vor diesem Hintergrund stellt es zum Beispiel keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Planfeststellungsbehörde davon absieht, zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer eine wesentliche Änderung des Vorhabens zu verlangen, die von dessen Träger unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordern würde. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann grundsätzlich nicht losgelöst von der objektiven Gewichtigkeit der zu schützenden, vom Vorhaben nachteilig betroffenen Belange beurteilt werden und bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 = NVwZ-RR 2001, 352). Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen „als zentralem Argument“ für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage). Dieser Rechtsprechung liegen aber jeweils Fälle zu Grunde, in denen ein Vorhabenträger der behaupteten Vorzugswürdigkeit einer Alternativtrasse mit dem Argument entgegengetreten ist, diese sei deutlich teurer als die Trasse der Antragsplanung. Insoweit ist ein Kostenvorteil für abwägungserheblich zugunsten einer Antragsplanung gehalten worden, weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Vorhabenträger Verkehrswege kostengünstig baut (vgl. auch § 41 Abs. 2 BImSchG).
100 
Der Alternativenvergleich zwischen „S 21“ und „K 21“ hat indes vom umgekehrten Sachverhalt auszugehen, nämlich von der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die aufwändigere Antragsplanung ablehnen darf, wenn es eine kostengünstige Alternative gibt und ob dies auch dann gilt, wenn die Alternativlösung nicht alle legitimen Ziele der Planung gleichermaßen erreicht. Der Senat verneint diese Frage, jedenfalls auf der Grundlage der im Rahmen der Überprüfung der Planrechtfertigung (oben Nr. 2) getroffenen Beurteilung, dass „K 21“ legitime Planungsziele verfehlt. Denn ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und den sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung (vgl., jedoch zur Planrechtfertigung, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70). Insoweit steht gerade nicht in Frage, ob dem Vorhabenträger eine teurere Alternative zum Schutz von Belangen Dritter aufgedrängt werden darf, sondern ob der Vorhabenträger und die ggf. an der Finanzierung Beteiligten bereit sind, für die von ihnen erkannten Vorteile der Antragsplanung mehr Geld aufzuwenden. Dies unterstreicht auch die Überlegung, dass die Kosten eines Vorhabens ohnehin nur grob anhand der festgestellten Planungsunterlagen, im Übrigen aber erst anhand der dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgenden Ausführungsplanung, welche zum Beispiel in erheblichem Umfang erst die technische und baugestalterische Ausstattung festlegt, zuverlässig ermittelt werden können.
101 
Der vom Kläger angestellte Kostenvergleich muss aber auch deshalb nicht der Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung zu Grunde gelegt werden, weil er nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen kann, dass „S 21“ Vorteile wie die Schaffung von städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten am Rande der Stuttgarter Innenstadt, den Anschluss der Filderregion, des Landesflughafens und der Neuen Messe an das transeuropäische Netz, eine vollständig neue Eisenbahninfrastruktur im gesamten Eisenbahnknoten Stuttgart sowie erleichterte Betriebsbedingungen hat. Diese Vorteile erklären, weshalb sich neben den für die Errichtung von Eisenbahninfrastrukturanlagen Verantwortlichen, der Beigeladenen und der Beklagten, auch das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart bzw. die Flughafen-Gesellschaft an den Kosten für „S 21“ beteiligen. Sie sind jedenfalls teilweise nicht nach herkömmlichen Maßstäben einer Kosten-Nutzen-Analyse für einen Verkehrsweg in Geld zu beziffern. Dass die - unterstellt höheren - Kosten von „S 21“ das Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten haushalterisch rechtfertigen können, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.
102 
Dennoch hat sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss zu den Kosten im Alternativenvergleich geäußert, wenn auch „nur wegen der breiten Diskussion“ und nur in überschlägiger Form. Diese Äußerungen erfassen insbesondere nicht die nach dem Erörterungstermin vorgestellte Fortentwicklung der Alternativen zu „K 21". Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben. Jedenfalls lässt sich ihnen aber entnehmen, dass die Behörde eine erhebliche Kostendifferenz zwischen „S 21“ und den Alternativen annimmt, etwa für die Alternative „LEAN“ Kosten von mindestens 1,6 Mia EUR, und mithin zugesteht, dass diese deutlich kostengünstiger als die Antragsplanung sind. Sie bemerkt allerdings auch, dass alle Alternativen umso teurer würden, je mehr sie die (verkehrlichen) Ziele der Planung im gleichen Umfang wie „S 21“, insbesondere einen vollwertigen Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion erreichen wollten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich die erwähnten Alternativen (gerade bei einer weiteren Optimierung) aus der Sicht der Behörde auch aus Kostengründen nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würden. Daraus ergibt sich, dass eine Fehleinschätzung der Kosten jedenfalls in einem weiten Rahmen keinen beachtlichen Abwägungsmangel begründen könnte (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Denn eine konkrete Möglichkeit, dass die Behörde bei einer anderen Einschätzung der Kosten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nach diesen Ausführungen gerade nicht ersichtlich.
103 
Der Unterschied der Kosten von „K 21" zu „S 21“ (2,81 Mia EUR) ist im Übrigen nicht so groß, wie der Kläger behauptet. Insoweit kann dahinstehen, ob die Berechnungen der Beigeladenen insgesamt zutreffen, nach denen für „K 21" Kosten von 2,576 Mia. EUR anfallen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Kosten für „K 21" in einer Ausführung, wie sie die Beigeladene für erforderlich halten darf, weil es ihr obliegt, eine Alternative zu optimieren und anhand der nach ihren Maßstäben erforderlichen Trassierungsparametern zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 795), weit jenseits des vom Kläger angenommenen Betrags von bis zu 1,2 Mia EUR liegen. So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei „K 21“ tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103). Nicht zu beanstanden ist jedenfalls im Grundsatz auch, dass die Beigeladene für das Bauen unter laufendem Betrieb für einzelne Anlagenteile deutlich höhere Zuschläge vorsieht als der Kläger, auch wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass durch eine Nutzung der Reserven des Kopfbahnhofs entsprechende Behinderungen und Verzögerungen der Bauarbeiten teilweise vermieden werden könnten. Dass der Kläger zum Beispiel die Kosten für die Errichtung von Signalanlagen im Kopfbahnhof deutlich zu niedrig angesetzt hat, weil der Abstellbahnhof ganz außer Betracht geblieben ist, hat die mündliche Verhandlung ergeben. Deutlich höhere Kosten darf die Beigeladene aber auch für den Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion ansetzen. Sie muss sich bei einer Planung im Sinne von „K 21" nicht darauf verweisen lassen, auf eine Ertüchtigung der Gäubahnstrecke auch für die Aufnahme des Fernbahnverkehrs Mannheim - Ulm (soweit die Züge am Landesflughafen halten) oder auf einen Ausbau der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ und auf den Bau des Filderbahnhofs zu verzichten. Zumindest müsste der Kläger bei „K 21" die Kosten für eine Erweiterung der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ mit den von der Beigeladenen üblicherweise für einen Fernbahnhof solcher Bedeutung für erforderlich gehaltenen Merkmalen, insbesondere einer ausreichenden Kapazität und Bahnsteiglänge, einbeziehen. Es erscheint auch angesichts der von der Beigeladenen nach Kostenrichtwerten geschätzten Kosten nicht als zwingend, dass der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagte Finanzierungsanteil von 453 Mio EUR ausreichte, den bei „K 21" geplanten Anschluss an die Neubaustrecke durch das Neckartal und den bei Esslingen-Mettingen beginnenden Tunnel bis Wendlingen zu errichten.
104 
4. Aus denselben Gründen ergibt sich, dass die Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange zu Gunsten der Antragsplanung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere sind die zahlreichen betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in einer Weise zum Ausgleich gebracht worden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde; darauf ist die gerichtliche Prüfung des Abwägungsergebnisses aber beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Weitergehende Einwände, die über die im Rahmen der Alternativenprüfung erörterten Gesichtspunkte hinausgehen, macht der Kläger auch nicht geltend.
105 
5. Der Kläger hat auch im Hinblick auf die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. §§ 10, 11 NatSchG a.F.) keinen Anspruch auf ein ergänzendes Verfahren oder auf Planergänzung (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG).
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5.1 Die Beigeladene hat die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die erforderlichen Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet; dies gilt insbesondere für die Eingriffe in Flora, Fauna und Biotope. Die rechtliche Prüfung ist hier (zusätzlich) eingeschränkt; denn dem Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde kommt insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NuR 2004, 795). Der Einwand des Klägers, die Anwendung des Qualität und Umfang der betroffenen Flächen berücksichtigenden Bewertungsverfahrens diene nur dazu, die Eingriffe „herunterzurechnen“, ist nicht gerechtfertigt. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die Fachbehörden, welche im Planfeststellungsverfahren mit Erfolg eine umfangreichere Kompensation der Eingriffe gefordert haben, die gewählte Methode und ihre Anwendung im Anschluss an die zweite Änderung der Planunterlagen nicht mehr beanstandet haben. Die gewählte Methodik berücksichtigt auch die Forderungen, die von der Landesanstalt für Umweltschutz allgemein an die „Abarbeitung“ der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gestellt werden („Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“, 2000, S. 98, 99). Sie umfasst nicht nur eine standardisierte rechnerische Bewertung der Eingriffs- und Ausgleichsflächen, sondern ordnet diese jeweils auch verbal-argumentativ einander zu. So werden etwa Eingriffe in Trockenbiotope auf Gleisflächen durch die Schaffung einer zusammenhängenden Fläche für Trockenstandorte auf der Ausgleichsfläche „A 1“ ausgeglichen und der Verlust von 282 Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (weitgehend) durch die Pflanzung von 191 Bäumen minimiert und durch die Pflanzung weiterer 100 Bäume auf der Ausgleichsfläche „A 1“ teilweise ausgeglichen, wobei die neu gepflanzten Bäume bereits einen Stammumfang von 35 bzw. 40 cm haben müssen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
107 
5.2 Die Eingriffsflächen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan zutreffend erfasst. Dazu gehören nicht das gesamte Gleisvorfeld einschließlich der Zulaufstrecken des Kopfbahnhofs und die gesamten Flächen des Abstellbahnhofs, sondern nur die Flächen, die der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (für den Planfeststellungsabschnitt 1.1) umfasst. Außer Betracht bleiben demzufolge auch die Flächen des Teilgebiets „A 1“ im Bereich des ehemaligen Stückgutbahnhofs, auf denen die eisenbahnliche Nutzung bereits aufgegeben ist und die (teilweise) schon anderweitig bebaut sind, ferner die sonstigen Flächen, die im Zuge der Verwirklichung von „S 21“, in Anspruch genommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind als Eingriffsflächen auch nicht nur (wertvolle) Biotope, sondern auch solche Flächen einbezogen worden, die für sich nur einen geringer ökologischen Wert haben. Ausgeschieden worden sind insoweit nur vollständig überbaute Flächen wie zum Beispiel im Bereich der Wartungshalle.
108 
Nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der jeweiligen Flächen. Die gewählte und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterte Methodik berücksichtigt deren unterschiedliche Wertigkeit. Sie stellt ferner sicher, dass die Ausgleichsflächen zumindest so groß sind wie die Eingriffsflächen, dass also mit anderen Worten nicht auf einer vergleichsweise kleineren Fläche ein höherwertigerer Ausgleich erfolgt. Sie erreicht dies, indem aus einer Matrix, die den Bestand (funktionaler Wert) und den Eingriff (funktionale Beeinflussung) abbildet, eine mit Stufen von 1 bis 5 (sehr niedrig bis sehr hoch) bewertete Eingriffsschwere ermittelt und dieser jeweils ein Kompensationsfaktor zwischen 0,5 bis 2,5 zugeordnet wird; die Summe der Produkte aus Flächen gleicher Eingriffsschwere und jeweiligem Kompensationsfaktor ergibt den gesamten Kompensationsbedarf (von 118.900 m²), der auf der Ebene des Ausgleichs mit dem Faktor 2 multipliziert wird (um die Halbierung der Wertstufen durch den jeweiligen Kompensationsfaktor wieder auszugleichen); hieraus ergibt sich die Ausgleichsfläche von 237.800 m². Da schon eine mittlere funktionale Beeinflussung zu einer Eingriffsschwere von 2 und damit zu einem Kompensationsfaktor von 0,5 x 2 = 1 führt, ist sichergestellt, dass der entsprechende Eingriff zumindest im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen wird, wobei die Eingriffsfläche bei nicht vollständiger Entwertung außerdem einen Restwert für die Natur behält. Dementsprechend ist die (unbewertete) gesamte Ausgleichsfläche „A 1“ um etwa 3.000 m² größer als die gesamte (unbewertete) Eingriffsfläche; bei rein flächenmäßiger Betrachtung gewinnt die Natur also im Innenstadtbereich; hinzu kommen noch die Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal.
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Es erscheint dem Senat im Rahmen der erwähnten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Vorhabenträgerin und der Behörde zumindest als vertretbar, anzunehmen, dass diese den Flächenaspekt berücksichtigende und nach den Angaben der Beigeladenen für die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsregelung im Straßenbau und bei Kiesabbauvorhaben entwickelte Bewertungsmethode auch in einer Innenstadtlage sinnvoll ist, insbesondere wenn der Ausgleich für Eingriffe auf zahlreichen Einzelflächen wie vorliegend auf einer zusammenhängenden Fläche erfolgt; denn darauf kann eine Ansiedlung der auf den Eingriffsflächen lebenden (seltenen) Arten wohl eher gelingen als auf einzelnen kleineren und besonders hochwertigen Flächen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Landschaftspflegerischen Begleitplan die ausweislich der vorgefundenen Tier- und Pflanzenarten und Biotopstrukturen weniger wertvollen Flächen nicht allein deshalb höher bewertet werden, weil sie in der Nachbarschaft von hochwertigen Biotopen liegen. Diesen arten- und strukturarmen Flächen muss nicht schon deshalb eine höhere Wertigkeit beigemessen werden, weil sie in der „hoch verdichteten“ Innenstadt von Stuttgart liegen, zumal die auf ihnen lebenden Tier- und Pflanzenarten erheblichen Störungen durch den Bahnbetrieb ausgesetzt sind. Dementsprechend geht auch der Einwand des Klägers fehl, die gesamte Eingriffsfläche müsse mit der Wertstufe 4 bewertet werden. Auch insoweit haben die beteiligten Fachbehörden keine Einwände geltend gemacht.
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Entgegen der Auffassung des Klägers berücksichtigt der Landschaftspflegerische Begleitplan ausdrücklich, dass die teils zur Minimierung und teils zum Ausgleich für den Verlust von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm gepflanzten Bäume (mit einem Stammumfang von 35 bzw. 40 cm) eine geringere Wertigkeit hätten (so genannter time-lag). Denn der Verlust dieser Bäume wird nicht nur durch die erwähnten Neupflanzungen ausgeglichen. Vielmehr sind die Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm auch wertsteigernd in die Bewertung der jeweiligen Flächen eingegangen, was (letztlich, im Zuge der ersten und zweiten Planänderung) mit dazu geführt hat, dass die Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal in dem vorgesehenen Umfang angeordnet wurden. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Eingriff durch Beseitigung eines gereiften Gehölzbestands auch dann ausgeglichen ist, wenn die Neupflanzung erst in 25 bis 30 Jahren einen gleichwertigen Zustand erreicht (BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732). Für die nicht weiter belegte Behauptung des Klägers, der für eine Anpflanzung von Bäumen erforderliche Boden reiche zum Teil nur 60 cm tief, so dass sich vergleichbare Gehölz- und Grünlandstrukturen nicht wieder einstellen würden, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass bei der Neupflanzung ggf. hinreichende Bedingungen geschaffen werden müssen.
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5.3 Der Einwand des Klägers, der Wert der Ausgleichsfläche „A 1“, die 58.230 m² umfasst, werde überschätzt, weil sie insgesamt allenfalls in geringem Umfang aufgewertet werde, greift nicht. Auf dieser bislang im Wesentlichen durch Gleisanlagen und Gebäude der Bahn überbauten Fläche finden sich zwar teilweise wertvolle Biotopstrukturen. Diese berücksichtigt der Landschaftspflegerische Begleitplan aber, indem er die Eingriffe durch den Rückbau der Bahnanlagen dort entsprechend der dargestellten Methode bewertet und die bewerteten Flächen in den Gesamtkompensationsbedarf von 118.900 m² einbezieht; dabei werden zum Beispiel Flächen, auf denen die Blauflügelige Sandschrecke (sphingonotus caerulans) vorkommt, hoch bewertet. Demzufolge werden die Ausgleichsflächen - ausgehend von ihrer Wertigkeit 0 infolge des vollständigen Rückbaus der Gleisflächen - mit ihrem vollen Wert von 3 (Parkflächen) bzw. 4 (Trockenstandorte) berücksichtigt.
112 
Ebenfalls nicht begründet ist der Einwand, die auf der Ausgleichsfläche „A 1“ vorgesehenen Trockenstandorte könnten sich wegen Verschattung nicht entsprechend entwickeln. Bereits im Erörterungstermin und erneut in der mündlichen Verhandlung ist anhand eines Luftbilds geklärt worden, dass der von der nahe gelegenen Baumreihe geworfene Schatten die Trockenstandorte voraussichtlich nicht erfassen wird. Sollte sich im Zuge der Ausführungsplanung (vgl. Nebenbestimmung Nr. 5.1) oder erst bei der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahme oder bei der Schlussabnahme (vgl. Zusagen Nrn. 5.2 und 5.3) erweisen, dass die Beigeladene nicht in der Lage ist, alle Trockenstandorte außerhalb des Schattenwurfs anzulegen (vgl. Nebenbestimmung Nr. 5.9), wäre sie zudem verpflichtetet, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren insoweit beim Eisenbahn-Bundesamt eine Planergänzung um gleichwertige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu beantragen (Nebenbestimmung Nr. 5.16). In diesem Zusammenhang wie auch für andere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedeutsam sind auch die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Zusage der Beigeladenen, die erforderlichen Erfolgskontrollen nach fünf Jahren und ggf. notwendig werdende Ersatzpflanzungen vorzunehmen (Nr. 5.4) und die außerdem aufgenommene Nebenbestimmung (Nr. 5.15), dass die Beigeladene nach Abschluss der Kompensationsmaßnahmen eine fachgerechte Betreuung und Pflege sowie eine Erhaltung auf Dauer zu gewährleisten hat.
113 
5.4 Die im Mussenbachtal geplante Ersatzmaßnahme „E 1“ ist hinreichend. Der Einwand des Klägers, die Ersatzmaßnahmen gingen ins Leere, weil das Mussenbachtal u.a. ornithologisch besonders wertvoll sei, überzeugt nicht. Der Landschaftspflegerische Begleitplan nimmt den Wert der Flächen im Mussenbach ausdrücklich zur Kenntnis und geht deshalb davon aus, dass der nach Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahme „A 1“ verbleibende Kompensationsrest von 13.095 m² auf einer Fläche von 2,6 ha verwirklicht werden soll. Aus der durchschnittlichen Wertsteigerung um nur den Faktor 0,5 wird deutlich, dass Verbesserungen nicht an jeder Stelle in dem in den Planunterlagen gekennzeichneten Bereich erfolgen sollen. Dass dies mit den im Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Maßnahmen insgesamt geschehen kann, erscheint dem Senat nicht als unvertretbar und entspricht außerdem der Auffassung der beteiligten Fachbehörden; dementsprechend hat die Stadt Stuttgart das Mussenbachtal in ihre Ausgleichsflächenplanung aufgenommen.
114 
Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung des Klägers, die vorgesehene Nachpflanzung von einzelnen abgestorbenen und auch nicht mehr als Totholz erhaltenswerten Streuobstbäumen im mittleren Hangbereich werte die ökologische Situation eher ab. Denn damit soll lediglich die vorhandene Ausstattung des Gebiets erhalten bleiben. Der Landschaftspflegerische Begleitplan erwähnt in diesem Zusammenhang selbst, dass trockenwarme Standorte nicht durch solche Nachpflanzungen verschattet werden sollen.
115 
Nicht überzeugend ist auch der nur teilweise substantiierte Einwand des Klägers, die Anlage eines „Gewässerrandstreifens“ (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 5.11 mit Nr. 5.14) sei eher abträglich. Diese Maßnahme geht auf eine Empfehlung der unteren Naturschutzbehörde zurück. Die Behauptung, der am Mussenbach vorkommende Eisvogel bevorzuge gehölzfreie Böschungen, betrifft nur einen unter zahlreichen insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten und dürfte zudem auch fachlich nicht zwingend sein. Im Übrigen ist am Ufersaum gerade nicht die Anpflanzung von Gehölzen, sondern von Hochstauden vorgesehen. Schließlich folgt der Senat auch nicht der Auffassung des Klägers, die Anlage eines befestigten Wegs am Rand des Gebiets werte dieses nicht auf. Denn der damit angestrebte Zweck einer Besucherlenkung, der es wegen der quer durch das Gebiet verlaufenden Trampelpfade auch im Mussenbachtal mit Rücksicht u.a. auf Bodenbrüter und die Flora bedarf, ist als der Natur förderlich allgemein anerkannt.
116 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
117 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
118 
Beschluss
119 
Der Streitwert wird auf 40.000 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 17.03.2005).
120 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

Tenor

Der Verwaltungsgerichtshof ist für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich unzuständig.

Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

 
Der Antragsteller, Bewohner des in der Nähe der Luftgütemessstelle „Am Neckartor“ gelegenen Gebäudes ...straße ... in Stuttgart, begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart („Projekt Stuttgart 21“) vom 28.01.2005 zu vollziehen, hilfsweise, die Antragsgegnerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 verpflichtet die beigeladene Vorhabenträgerin, die Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen auf außerplanmäßige Betriebsfälle zu beschränken.
Der Antragsteller begehrt ferner hilfsweise für den Fall, dass „der Anordnungsanspruch in der Zusicherung 4.1. der Beigeladenen auf S. 31 des Planfeststellungsbeschlusses gesehen werden sollte“, die Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Zusicherung 4.1. so zu vollziehen, dass die Beigeladene verpflichtet wird, im Rahmen der Ausschreibungen und Vergabe von Bauleistungen sicherzustellen, dass dieselbetriebene Fahrzeuge und Maschinen einen Dieselpartikelfilter besitzen, soweit dieser als Nachrüstfilter am Markt vorhanden ist und - wenn dies nicht der Fall sein sollte - ansonsten entsprechende Neufahrzeuge mit Dieselpartikelfilter vorzusehen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist der Verwaltungsgerichtshof sachlich unzuständig. Der Rechtsstreit war daher gem. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.
Nach § 45 VwGO entscheidet das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn die VwGO - oder eine sonstige gesetzliche Vorschrift - für Streitigkeiten der genannten Art die erstinstanzliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet. Eine erstinstanzliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtshofs kommt hier allenfalls nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO in Betracht, dessen Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die „Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von (…) öffentlichen Eisenbahnen betreffen“. § 48 Abs. 1 Satz 2 VwGO erstreckt diese Zuständigkeit auf Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden sowie auf Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Bereits der Wortlaut dieser Regelungen spricht dafür, dass unter die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht sämtliche Streitigkeiten fallen, die einen Bezug zur Errichtung bzw. dem Betrieb eines bestimmten Vorhabens aufweisen, sondern - enger - nur solche Streitigkeiten, die spezifisch auf das Planungsverfahren bezogen sind, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird. Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO knüpft anders als § 48 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 3 und 6 VwGO nicht an die „Errichtung“ bzw. den „Betrieb“ eines Vorhabens (bzw. einer Anlage) an, sondern an das Planfeststellungsverfahren bzw. die planfeststellungsersetzenden Genehmigungen als die Entscheidungen, deren tatsächliche Grundlagen in einem förmlichen Verwaltungsverfahren typischerweise besonders gründlich und zeitaufwändig erarbeitet werden müssen (VGH Bad.-Württ, Beschl. v. 13.09.1993 - 5 S 1778/93 -, NVwZ 1995, 179, juris Rdnr. 8ff; BayVGH, Beschl. v. 14.05.1991 - 8 A 88.40109, 8 A 88.8 A 88.40110 -, DÖV 1991, 1027, juris Rdnr. 11). Auch der mutmaßliche Wille des Gesetzgebers sowie systematische und teleologische Gründe sprechen hier für diese Auslegung. Der Gesetzgeber ist bei der Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in den in § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 7, 8 und 9 VwGO genannten Fällen ersichtlich davon ausgegangen, dass diese dem Erfordernis der Planfeststellung - bzw. der ihr nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwGO gleichgestellten Plangenehmigung - unterliegen, mithin ein komplexes und zeitaufwändiges Verfahren stattfinden muss, in dem die privaten und öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen sind. Der beschleunigte Abschluss dieser Verfahren durch Verkürzung des Instanzenzuges ist Sinn und Zweck der Zuständigkeitsbestimmung (BVerwG, Beschl. v. 16.07.2008 - 9 A 21.08 -, juris Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.09.1993, a.a.O.). Dies bedeutet aber umgekehrt, dass es in den Streitigkeiten, in denen nicht (mehr) um die Zulässigkeit eines Planungsvorhabens und die Rechtmäßigkeit des sie feststellenden Verwaltungsakts gestritten wird, grundsätzlich bei der Zuständigkeitsregelung des § 45 VwGO verbleibt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996 - 5 S 1848/96 -, VGHBW-Ls 1997, Beilage 1, B1, juris Rdnr. 1; Urt. v. 01.10.1998 - 5 S 1358/97-, NVwZ-RR 2000, 87; Beschl. v. 27.05.2010 - 5 S 548/10 -). Hieraus folgt allerdings nicht, dass sich mit der Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung eine unüberwindbare zeitliche Grenze für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts ergäbe (so aber OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 30.10.2003 - 1 C 10611/03 -, juris Rdnr. 5). Denn es können sich auch nach Unanfechtbarkeit der Planungsentscheidung noch Streitigkeiten ergeben, in denen es um den (weiteren) Bestand der Planung geht, wie z.B. bei Streitigkeiten über die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder seine Aufhebung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.10.1996, a.a.O.).
Die vorstehenden Überlegungen befinden sich in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der hier zwar nicht einschlägigen, mit § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO aber vergleichbaren Parallelvorschrift des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO. Diese sieht ebenso wie § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO für bestimmte, „Planfeststellungsverfahren betreffende“ Streitigkeiten eine (weitere) Verfahrensbeschleunigung durch Verkürzung des Instanzenzuges vor. Dem Beschleunigungszweck des § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO wird nur eine Auslegung gerecht, die alle Verwaltungsstreitverfahren erfasst, welche einen unmittelbaren Bezug zur konkreten Planungsentscheidung haben. Ein unmittelbarer Bezug in diesem Sinne ist aber nur anzunehmen bei einer Streitigkeit, die Teil der genehmigungsrechtlichen Bewältigung des Vorhabens ist, m.a.W. über die Rechtmäßigkeit einer Planfeststellung für ein Vorhaben im Sinne von § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO gestritten wird (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2007 - 7 VR 1.07 -, UPR 2007, 351, juris Rdnr. 8 und Beschl. v. 18.05.2000 - 11 A 6.99 -, UPR 2000, 458, juris Rdnr. 12ff). Im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO kann nichts anderes gelten.
Nach diesen Maßgaben fällt die hier begehrte einstweilige Anordnung - und zwar unabhängig davon, ob sie auf die Nebenbestimmung Nr. 4.1. oder auf die von der Vorhabenträgerin gegebene Zusicherung 4.1. gestützt wird - nicht in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Denn die Beteiligten streiten hier weder um die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005 noch um die Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens als solchem. In Rede steht allein die (Rechtmäßigkeit der) Ausführung dieses Vorhabens und auch dies nur bezüglich der Umsetzung des in Nebenbestimmung Nr. 4.1. des Planfeststellungsbeschlusses geregelten Problems der Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen bzw. der Zusicherung 4.1.. Diese Streitigkeit „betrifft“ nicht das Planfeststellungsverfahren. Hieraus ergibt sich zugleich, dass auch eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO hier nicht gegeben ist.
Örtlich zuständig für die Entscheidung ist entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen nicht das Verwaltungsgericht Köln als das Gericht, in dessen Bezirk das Eisenbahn-Bundesamt seien Sitz hat (§ 52 Nr. 5 VwGO). Die Streitigkeit bezieht sich vielmehr auf ein ortsgebundenes Rechtsverhältnis i.S.v. § 52 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2000 - 11 A 6.99 -, UPR 2000, 458, juris Rdnr. 15). Ein etwaiger Anspruch auf Umsetzung der Nebenbestimmung Nr. 4.1. in dem vom Antragsteller erstrebten Sinne ist an den Ort der Bauausführung in Stuttgart gebunden. Örtlich zuständig ist damit das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 GVG).
10 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG).

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22. November 2002 für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), mit einer Anordnung zu versehen, wonach die Entscheidung über ergänzende Maßnahmen des Schallschutzes und des Erschütterungsschutzes zu Gunsten des Wohngebäudes der Kläger zu 3 und 4 auf Gemarkung Efringen-Kirchen für den Fall vorbehalten bleibt, dass der Transitgüterverkehr zwischen Frankreich und der Schweiz den Rhein nördlich von Basel quert und über den planfestgestellten Streckenabschnitt geführt wird.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerinnen zu 1 und zu 2 jeweils 5/11, die Kläger zu 3 und 4 - als Gesamtschuldner - 4/55 sowie die Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/110; von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 3 und 4 tragen die Beklagte und die Beigeladene jeweils 1/10; von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen tragen die Klägerinnen zu 1 und zu 2 jeweils 5/11 sowie die Kläger zu 3 und 4 - als Gesamtschuldner - 4/55; im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22.11.2002 für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), in den Gemeinden Schliengen, Bad Bellingen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Kandern und Neuenburg-Steinenstadt.
Die Strecke Karlsruhe-Basel zählt auf Grund der von Mannheim-Heidelberg und Pforzheim-Heilbronn im Norden sowie der von Olten und Zürich im Süden auf sie zulaufenden leistungsstarken Strecken zu den bedeutenden Magistralen der Deutschen Bahn AG. Sie dient ferner der Anbindung der Zentren des Oberrheingebiets an das deutsche Eisenbahnnetz, der Bedienung der Fremdenverkehrsgebiete im Schwarzwald und am Bodensee, der Bewältigung des Regionalverkehrs sowie den Verkehrsströmen zwischen Deutschland, Schweiz, Frankreich und Italien und dem weitlaufenden Transitverkehr in den Relationen Niederlande/Skandinavien-Schweiz/Italien.
Zwischen Karlsruhe und Basel steht für den Schienenverkehr der Nord-Süd-Relation im Verkehrskorridor der Rheinebene die weitgehend gerade, an deren östlichem Rand trassierte, zweigleisige Rheintalbahn zur Verfügung. Die Streckengeschwindigkeit beträgt 160 km/h. Im südlichen Bereich zwischen Kenzingen und Basel orientiert sich der Streckenverlauf an den Siedlungsgebieten am Rand der Freiburger Bucht und an den topografischen Gegebenheiten mit bereichsweise engen Bögen und einer Fahrgeschwindigkeit von nur 70 km/h.
Zur Erhöhung der Streckenkapazität für den Nah-, Fern- und Güterverkehr und zur Verkürzung der Reisezeit im Fernverkehr soll die Rheintalbahn zwischen Karlsruhe und Basel viergleisig ausgebaut werden. Die beiden neuen Gleise werden für den Reiseverkehr auf eine Geschwindigkeit von 250 km/h ausgelegt. Im Bereich der Freiburger Bucht wird die bestehende Rheintalbahn auf 200 km/h ertüchtigt.
Die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel war bereits Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 1985. Sie ist auch im Bundesverkehrswegeplan 1992 (Realisierungszeitraum: 1991 bis 2012) enthalten; die Entscheidung hierüber wurde auf der Grundlage einer Verkehrsprognose der Beratergruppe Verkehr und Umwelt (BVU) getroffen, die als Planungshorizont das Jahr 2010 hat und bereits die Entwicklung der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT: Lötschberg-Basistunnel 2006/07 und Gotthard-Basistunnel 2012) berücksichtigt. Entsprechend ist die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, Anlage zu § 1 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz) vom 15.11.1993 (BGBl. I S. 1874) enthalten: unter Teil 1 A Nr. 5 die erste Stufe, einschließlich des viergleisigen Ausbaus bis Müllheim (Baden), als vordringlicher Bedarf/Überhang und unter Teil 1 B Nr. 29 i.V.m. Teil 3 Nr. 4 die zweite Stufe als „länderübergreifendes Projekt“ im vordringlichen Bedarf/neue Vorhaben „nach Vorliegen der Voraussetzungen“, wobei für den Streckenausbau eine „Vereinbarung mit den betroffenen Nachbarländern erforderlich“ ist. Am 06.09.1996 wurde in Lugano die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufs zur NEAT in der Schweiz abgeschlossen; danach sollen die Kapazitäten des nördlichen Zulaufs zur NEAT, Karlsruhe - Freiburg i. Brsg. - Basel schritthaltend mit der Verkehrsnachfrage und aufeinander abgestimmt erhöht werden, und zwar auf deutscher Seite u. a. durch den „durchgehenden viergleisigen Ausbau zwischen Karlsruhe und Basel im Hinblick auf die Vollauslastung der NEAT“ (Art. 2 Abs. 2a). Mit Erfüllung der Kriterien der Wirtschaftlichkeit (Nutzen-Kosten-Verhältnis: Wert 1,4) ist die zweite Stufe der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel in den vordringlichen Bedarf aufgenommen worden (vgl. Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen an das Eisenbahn-Bundesamt vom 06.08.2002 unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr an den Chef des Bundeskanzleramts vom 02.07.1997). In dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 (mit dem Planungshorizont 2001 bis 2015) - als Grundlage für den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes - ist die zweite Baustufe der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel ebenfalls in den vordringlichen Bedarf aufgenommen (Tabelle 13 Nr. 15).
Im Juni 2002 erstellte eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der drei Bahnunternehmen SNCF (Frankreich), DB (Bundesrepublik Deutschland) und SBB (Schweiz) den Schlussbericht über die „Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel“ mit folgenden Planungsschritten:
- Planerische Festlegung von Verkehrsführungsszenarien für den Eisenbahnverkehr in Varianten und nach Zeithorizonten, welche sowohl dem Personen- als auch dem Güterverkehr eine Weiterentwicklung ermöglichen
- Bewertung der Bestvarianten nach Zeithorizonten und Definition von nachfragegerechten, aufwärtskompatiblen Infrastrukturausbauten und Umsetzungsschritten
- Erstellung einer trilateralen „Plattform basiliensis“ als Leuchtturm für die grenzüberschreitend abgestimmte Entwicklung der Schieneninfrastruktur im Raum Basel
10 
Die Bestvariante 2/B sieht vor, dass der Güterverkehr von/nach SNCF mit einem nachfragegerechten Ausbau der bestehenden Rheinquerung Mulhouse-Müllheim (Baden) nördlich von Basel die Gleisanlagen von Basel-Nord erreicht, indem über eine kurze Strecke das Schienennetz der DB benutzt wird (Bypass Oberrhein). Der Transitgüterverkehr Richtung Gotthard soll danach in Abhängigkeit von der gesamten Trassennachfrage teilweise via Hochrheinstrecke östlich von Basel über den Rhein geleitet werden (Bypass Hochrhein).
11 
Die am 20.02.2003 von den Bahnunternehmen DB, SBB und SNCF/RFF unterzeichnete trilaterale “Plattform basiliensis“ (Strategische Gesamtplanung Basel 2003 -2030 - Grenzüberschreitende Infrastrukturentwicklung im Raum Basel) umfasst, gestaffelt nach Zeithorizonten (2005-10, 2010-15, 2015-20 und > 2020), einen Katalog von Maßnahmen, mit deren Hilfe bei koordinierter Umsetzung der prognostizierte Verkehr bewältigt werden soll.
12 
Die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel gliedert sich in insgesamt neun Streckenabschnitte, von denen die Abschnitte 1 bis 6 (Karlsruhe-Offenburg), die teilweise bereits in Betrieb sind, zum Nordabschnitt und die Abschnitte 7 bis 9 (Offenburg-Basel) zum Südabschnitt gehören. Die einzelnen Streckenabschnitte sind ihrerseits in mehrere Planfeststellungsabschnitte untergliedert.
13 
Der Planfeststellungsabschnitt 9.1 beginnt im Norden an der Gemarkungsgrenze zwischen Schliengen und Auggen bei Bahn-km 241,6 und endet im Süden an der Gemarkungsgrenze zwischen Eimeldingen und Haltingen bei Bahn-km 262,8. Die Neubaustrecke selbst hat eine Länge von ca. 17,6 km. Sie verlässt unmittelbar an der nördlichen Gemarkungsgrenze der Gemeinde Bad Bellingen (zur Gemeinde Schliengen) bei Bahn-km 245,0 die Trasse der Rheintalbahn und schwenkt in süd-süd-östlicher Richtung nach weiteren 400 m in den ca. 9,4 km langen Katzenberg-Tunnel ein, der die beiden Neubaugleise in zwei getrennten, in einer Tiefe von 21 m bis 30 m parallel verlaufenden Tunnelröhren aufnimmt. Das Nordportal ist ca. 800 m von der nächstgelegenen Bebauung entfernt. Das Südportal bei Bahn-km 254,8 liegt auf Gemarkung der Klägerin zu 1. Anschließend verläuft die Trasse Richtung Süden in einem bis zu 8,5 m tiefen Geländeeinschnitt, wobei die zu überführende B 3 sowie danach der tiefer zu legende Feuerbach und die zu überführende L 137 gekreuzt werden. Bei Bahn-km 257,0 kurz vor Erreichen der Gemarkungsgrenze zu Eimeldingen wird die bis dahin eigenständig trassierte Neubaustrecke östlich an die bestehende Rheintalbahn herangeschwenkt und mit dieser wieder parallel geführt. Nach Beendigung der Tieflage werden zunächst der Mühlbach und dann die Kander sowie die K 6326 überquert. Nach ebenerdigem Verlauf durch die Ortslage von Eimeldingen und Überführung über die der A 98 endet die Neubaustrecke an der Grenze zur Gemarkung Haltingen der Stadt Weil am Rhein.
14 
Der Planfeststellungsbeschluss enthält unter I.2 folgende Vorbehalte:
15 
I.2.1. Vorbehalt “Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen“
16 
Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der planfestgestellten Eisenbahnstrecke muss der gesetzlich vorgeschriebene Schallschutz entsprechend der Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes gewährleistet sein.
17 
Sollte vor Inbetriebnahme ein Eintrag für die „Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen“ in die Anlage 2 der 16. BImSchV oder eine Anerkennung durch den Verordnungsgeber bzw. durch die Planfeststellungsbehörde als Stand der Technik (§ 41 Abs. 1 BImSchG) nicht oder mit einem geringeren Wert, als in der vorliegenden Berechnung angenommen, erfolgt sein, so wird der Vorhabenträger verpflichtet, den schalltechnischen Teil seiner Unterlagen auf der Basis der in Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV vorgeschriebenen Werte ohne den entsprechenden Lärmminderungsabschlag für die Absorptionsbeläge zu überarbeiten. Falls für die „Feste Fahrbahn mit Absorptionsbelägen“ ein geringerer Lärmminderungsabschlag nachgewiesen und anerkannt wird, ist dieser zu Grunde zu legen.
18 
Für die sich daraus ergebenden Planänderungen ist ein ergänzendes Verfahren gem. § 74 Abs. 3 VwVfG durchzuführen, um die dann erforderlichen zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen in einer entsprechend neu zu erstellenden schalltechnischen Untersuchung ohne oder mit geringerem Schallpegelabschlag für die „Feste Fahrbahn mit Absorptionsbelägen“ festzustellen.
19 
Der Vorhabenträger wird weiterhin verpflichtet, dieses ergänzende Verfahren so rechtzeitig zu beantragen, dass dessen Ergebnis ohne weiteres bei der Bauausführung Berücksichtigung finden kann; es ist spätestens ein Jahr vor Beginn der Bauausführung der vorgesehenen Maßnahme unter Vorlage der hierzu erforderlichen Planunterlagen zu beantragen.
20 
Hinweis: Zwischen den Tunnelportalen und den Rettungsplätzen ist der Gleisbereich für (Straßen-)Rettungsfahrzeuge befahrbar auszustatten; eine Absorberwirkung für diesen Bereich kann nach derzeitigem technischen Stand nicht erwartet werden.
21 
22 
I.2.3. Vorbehalt „Kapf“
23 
Flächeninanspruchnahme
24 
Die Festlegung des konkreten Umfangs der in Anspruch zu nehmenden Flächen im Bereich der Deponie „Kapf“ bleibt gem. § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten.
25 
Die hierfür erforderlichen Planunterlagen sind hierzu dem EBA zur abschließenden Stellungnahme vorzulegen.
26 
Einlagerungsbedingungen:
27 
Mit dem Landratsamt Lörrach sind rechtzeitig vor Beginn der Einlagerungsarbeiten einvernehmlich die ordnungsrechtlich erforderlichen Verfüllbedingungen zu klären und deren Auflagen zu beachten; inhaltlich wird auf die dem Betreiber des Steinbruchs erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse hingewiesen. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen, ist es ebenfalls erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen Ergänzungsbeschluss erlässt.
28 
Unter II. Nebenbestimmungen ist u.a. folgendes festgelegt:
29 
II.1.3. Erschütterungs-/Lärmschutzmaßnahmen
30 
II.1.3.1 Erschütterungen
31 
Der Vorhabenträger hat unter Hinzuziehung neutraler Sachverständiger eine erschütterungstechnische Beweissicherung an Objekten, die Erschütterungen ausgesetzt sein können, und an anderen ausgewählten Objekten durchzuführen, die beweiszusichernden Objekte werden in den Unterlagen im einzelnen bestimmt.
32 
Die Beweissicherung muss sich zumindest auf die Lage des Objekts, den baulichen Zustand vor Beginn und nach Ende der Bauarbeiten und nach Inbetriebnahme der Strecke, erstrecken. In gleicher Abfolge sind die schwingungs- und erschütterungs-relevanten Parameter zu ermitteln.
33 
Die Beweissicherung endet frühestens ein Jahr nach planmäßiger Aufnahme des Regelbetriebes und wenn die Ergebnisse gesicherte Erkenntnisse zulassen.
34 
Das Messprogramm ist mit der LfU (Landesanstalt für Umweltschutz) abzustimmen; die Gebietskörperschaften und die Betroffenen sind hiervon zu unterrichten.
35 
II.1.3.2 Lärm
36 
Sofern die Beurteilungspegel mit den planfestgestellten Schutz-anlagen die Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) überschreiten, haben die Eigentümer der betroffenen Gebäude - unabhängig von den Festlegungen zu einzelnen Einwendern - Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für Schallschutzmaßnahmen im Sinne der 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnah-menverordnung - 24. BImSchV). Der Vorhabenträger hat hierfür die Voraussetzungen so rechtzeitig zu schaffen, dass die erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Inbetriebnahme der Streckenerweiterung umgesetzt sein können.
37 
Bei einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes der 16. BImSchV für den Tag sind außerdem Entschädigungen für die Lärmbeeinträchtigung schutzbedürftiger Außenwohnbereiche vom Vorhabenträger zu zahlen. Die Höhe der jeweiligen Entschädigung ist unter entsprechender Anwendung des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau Nr. 26/1997 vom 02.06.1997, Verkehrsblatt (VkBl.) 1977 S. 434, zu ermitteln und mit dem Eigentümer zu vereinbaren.
38 
II.1.3.3 Sekundärer Luftschall
39 
Bei Überschreitung des Richtwertes von L m =25 dB(A) und der Vorbelastung aus dem Prognose-0-Fall als Mittelungspegel nachts (22-6 Uhr) in entsprechend genutzten Wohnräumen besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn Abhilfe auf andere Weise unverhältnismäßig ist. Der Schienenbonus in Höhe von -5 dB(A) ist nicht zu berücksichtigen.
40 
II.1.4. Grundstücksinanspruchnahme
41 
Der Vorhabenträger ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern, deren Grundstück durch die Maßnahme teilweise oder ganz, auf Dauer oder während der Bauzeit vorübergehend beansprucht wird, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder geeignetes Ersatzland zur Verfügung zu stellen - soweit der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf Ersatzland angewiesen ist und der Vorhabenträger über geeignete Grundstücke verfügt oder sich solche freihändig zu angemessenen Bedingungen beschaffen kann.
...
42 
II.1.5. Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau von Eisenbahntunneln
43 
Der Vorhabenträger hat den Tunnel und seine Nebenanlagen baulich entsprechend der Richtlinie „Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau und Betrieb von Eisenbahntunneln“, die als Verwaltungsvorschrift mit Wirkung vom 1.7.1997 verbindlich eingeführt und im amtlichen Teil des Verkehrsblattes Heft 21-1977, Seite 790 veröffentlich wurde, auszugestalten - auch wenn diese in den Unterlagen nicht ausdrücklich aufgeführt sind. Ebenfalls Gültigkeit haben die Fortschreibungen der Richtlinie (1. Fortschreibung: 30.07.1999) bis zum Tage des Beschlusses für den Bereich des baulichen Brand- und Katastrophenschutzes. (Die Planfeststellungsbehörde behält sich bei einer Fortschreibung der genannten Verwaltungsvorschrift bis zur Inbetriebnahme vor, dem Vorhabenträger weitere baulichen Auflagen oder Vorkehrungen aufzuerlegen, wenn diese mit dem Vorhaben vereinbar und nicht untunlich sind).
...
44 
II.2.11 Gemeinde Efringen-Kirchen
45 
entfällt
...
46 
II.2.24 Regierungspräsidium Freiburg
47 
II.2.24.1 Ref 16 F
48 
Der Querstollenabstand zwischen den Tunnelröhren ist auf 500 m zu verkürzen.
49 
Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin der auf Gemarkung Huttingen im Bereich des Steinbruchs „Kapf“ gelegenen Grundstücke Flst.Nrn. ...12, ...85, ...87, ...90 und ...93, die mit insgesamt 85.606 m² dauernd für die Ablagerung des Tunnelaushubmaterials in Anspruch genommen werden sollen. Die Klägerin zu 2 hat diese Grundstücke im Rahmen ihres Steinbruchbetriebs gepachtet; ihr gehört ferner das im Steinbruch gelegene Grundstück Flst.Nr. ...19, das mit einer Fläche von 33.640 m² ebenfalls dauernd zum Zweck der Einbringung des Tunnelaushubmaterials beansprucht werden soll.
50 
Die Klägerin zu 1 ist ferner Eigentümerin einer Vielzahl auf ihrem Gemarkungsgebiet gelegener Grundstücke (vgl. Klageschrift S. 8), die teilweise als öffentlicher Weg oder als Gewässer gewidmet sind; der andere Teil der Flächen ist in der Regel zu landwirtschaftlicher Nutzung verpachtet und teilweise als Baulandreserve vorgesehen (vgl. Klageschrift S. 8). Ferner gehören der Klägerin zu 1 mehrere - teilweise als öffentliche Wege/Straße gewidmete, teilweise zu landwirtschaftlicher Nutzung verpachtete - Grundstücke, die mit Tunneldienstbarkeiten belastet werden sollen (vgl. Klageschrift S. 9).
51 
Die Kläger zu 3 und 4 liegen mit ihrem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb (einschließlich Weinbau) oberhalb des Südportals des Katzenberg-Tunnels mittig über der Tunneltrasse. Mit einer Tunneldienstbarkeit sollen belastet werden die die Hofstelle (Wohnhaus, Betriebsgebäude, Rebanlagen) bildenden Grundstücke Flst.Nr. ...34, ...30 und ...29 mit einer Fläche von insgesamt 8.682 m² sowie die als Ackerland genutzten, der Betriebsstelle unmittelbar zugeordneten Grundstücke Flst.Nr. ...36 und ...37/1 mit einer Fläche von insgesamt 14.752 m².
52 
Auf Antrag der damaligen Deutschen Bundesbahn vom 31.03.1988 leitete das Regierungspräsidium Freiburg ein Raumordnungsverfahren nach § 13 LPlG für den Abschnitt Schliengen-Basel (heutige Planfeststellungsabschnitte 9.1 und 9.2) ein, in dem die Rheinvorland-Variante, die Engetal-Variante und die Katzenberg-Variante als Haupttrassenalternativen zur Diskussion standen. Unter dem 24.02.1989 gab das Regierungspräsidium Freiburg „folgende raumordnerische Beurteilung“ ab:
53 
„1. Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird festgestellt, dass für den innerhalb der von der Deutschen Bundesbahn vorgesehenen Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe-Basel liegenden Trassenabschnitt III zwischen Schliengen und Basel die sogenannte „Katzenberg-Variante“ in der Fassung der Änderungsplanung der Deutschen Bundesbahn vom 15.09.1988 (Absenkung Feuerbachtalgrund) mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung übereinstimmt, dabei die Grundsätze der Raumordnung sachgemäß gegeneinander und untereinander abgewogen sind und sie die raumordnerisch günstigste Lösung darstellt.
...
54 
h) Die Neubaustrecke ist zwischen dem südlichen Tunnelausgang und der Querung der Bundesstraße 3 zu verdeckeln. Es ist zu prüfen, ob eine weitere Verdeckelung in südl. Richtung sinnvoll ist.
...
55 
m) Die Deutsche Bundesbahn weist im Planfeststellungsverfahren durch Vorlage eines auch mengenmäßig konkretisierten Konzeptes die Weiterverwendung des Tunnelausbruchmaterials nach. Eine Verfüllung von Kiesgruben oder die Anlage von Deponien außerhalb von Abbauflächen wie z. B. Steinbrüchen ist grundsätzlich unzulässig.
...
56 
2. Diese raumordnerische Beurteilung gilt für 5 Jahre.“
57 
Begründet wurde die (deutliche) Bevorzugung der Katzenberg-Variante damit, dass sie auf Grund der raumordnerischen Umweltverträglichkeitsprüfung als umweltverträglichste anzusehen sei. Die raumordnerische Beurteilung vom 24.02.1989 wurde - jeweils vor Ablauf der (verlängerten) Geltungsdauer - wiederholt verlängert, zuletzt mit Entscheidung vom 10.02.1999 mit Gültigkeit bis 09.02.2002. Das planfestgestellte Vorhaben weicht mit dem Verzicht auf eine Tunnelverlängerung auf Gemarkung der Klägerin zu 1 und dem Verzicht auf eine Trassenabsenkung in Eimeldingen von den Planunterlagen der raumordnerischen Beurteilung ab.
58 
Die Trasse der Neubaustrecke ist auch in die verbindlichen Regionalpläne aufgenommen.
59 
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zugrunde: Mit Schreiben vom 21.02.1997 beantragte die Deutsche Bahn AG, an deren Stelle durch Organisationsänderung mittlerweile die Beigeladene getreten ist, beim Eisenbahn-Bundesamt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für den Abschnitt 9.1. Das Eisenbahn-Bundesamt beantragte seinerseits mit Schreiben vom 27.11.1997 beim Regierungspräsidium Freiburg die Durchführung des Anhörungsverfahrens, welches diese Behörde mit Verfügungen vom 02.12.1997 und 04.12.1997 einleitete. Die Stellungnahmen der berührten Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände wurden eingeholt. Nach jeweiliger vorheriger Bekanntmachung lagen die Pläne, die die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials von ca. 2,5 Mio. m³ in drei Seitendeponien T, B und S vorsahen, aus: in Bad Bellingen vom 15.01.1998 bis 18.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 04.03.1998), in Efringen-Kirchen vom 26.01.1998 bis 25.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 11.03.1998) und in Eimeldingen vom 28.01.1998 bis 27.02.1998 (Ende der Einwendungsfrist: 13.03.1998). In der jeweiligen öffentlichen Bekanntmachung (vom 14.01.1998, 22.01.1998 und 27.01.1998) wurde auf das Ende der Einspruchsfrist und den Ausschluss verspäteter Einwendungen hingewiesen.
60 
Mit Schreiben vom 11.03.1998 erhob die Klägerin zu 1 - unter Hinweis auf eine beigefügte Liste gemeindeeigener Grundstücke, die für die Verlegung von Leitungen in Anspruch genommen werden sollen oder in unmittelbarer Nachbarschaft zur Neubaustrecke liegen - Einwendungen und machte geltend: Sie werde in ihrem Eigentumsrecht schwer und unerträglich beeinträchtig und bei Durchführung der Baumaßnahme in ihrer Entwicklung bedroht. Die ausgelegten Planunterlagen seien unvollständig. Entgegen den Vorgaben des Raumordnungsverfahrens sei keine Verdeckelung der Neubautrasse im Bereich des Südportals des Katzenberg-Tunnels vorgesehen. Dadurch werde ihr Gemeindegebiet zusätzlich zerschnitten und eine wenig touristenfreundliche Landschaftssituation geschaffen. In den Unterlagen seien keine Varianten dargestellt. Eine Unterfahrung des Feuerbachs sei möglich. Die beim Tunnelausbau anfallenden Überschussmassen sollten verwertet und beispielsweise im „Kapf“ eingelagert werden. Es sei nicht ersichtlich, wie die planbetroffenen Grundstücke später wieder erreicht werden könnten. Es fehle eine Versicherung der Bahn, dass künftig höhere Schallimmissionen nicht zu erwarten seien; es bestünden Zweifel, ob die beim Bau vorgesehenen Absorptionsma-terialien auf Dauer tauglich seien. Auch hinsichtlich möglicher Erschütterungen wolle die Gemeinde wissen, welche konkreten Schutzmaßnahmen (eventuell nach späteren Messungen) vorgesehen seien. Unklar sei, weshalb so viele landschaftspflegerische Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden müssten. Nicht dargestellt sei, welche kleinklimatischen Veränderungen ein so gewaltiges Bauwerk nach sich ziehe, insbesondere für den Weinbau. Die Unterlagen enthielten keine Angaben dazu, wie überhaupt gebaut werden solle und welche Schutzvorkehrungen während der Bauzeit ergriffen würden.
61 
Als Anlage 2 war „vorab die Stellungnahme der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 10. März 1998 beigefügt. Sie ist Bestandteil dieses Einwendungsschreibens.“ Die Klägerin zu 1 verfasste sie „zur Sicherung des Einwendungsrechts der Gemeinde, insbesondere aber auch der Betroffenen.“ Sie forderte in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Aussetzung bzw. Einstellung des Anhörungsverfahrens sowie die Einreichung neuer Planunterlagen und in materieller Hinsicht eine Überdeckelung der Neubautrasse, die Ablagerung der Tunnelausbruchmassen im „Kapf“ und weitere Maßnahmen, insbesondere im Bereich des Schall- und des Erschütterungsschutzes. Ferner wurde u. a. geltend gemacht: Durch die Verlegung der B 3, die bei einer Tieferlage der Trasse entbehrlich wäre, würden die im angrenzenden Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen von der direkten Anbindung abgehängt; das Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel sei unzulänglich, insbesondere müsse der Vorhabenträger verpflichtet werden, den kommunalen Rettungskräften den erforderlichen Mehraufwand in personeller und sachlicher Hinsicht zu finanzieren; der Abstand zwischen den Verbindungsstollen sei mit 1000 m zu weit; die Bauplanungsrechte der Gemeinde würden verletzt; im Bereich der Station 256,400 würden durch die Planung ausgewiesene Gewerbeflächen der möglichen Nutzung entzogen, was mit der Gemeinde nicht abgesprochen sei.
62 
Mit weiterem Schreiben vom 02.04.1998 lehnte die Klägerin zu 1 abermals „das zur Planfeststellung beantragte Vorhaben in der beantragten Ausführung“ ab. Das Schreiben glich - teilweise wörtlich - der Stellungnahme vom 10.03.1998.
63 
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.03.1998 erhoben - neben zahlreichen anderen Planbetroffenen - die Kläger zu 3 und 4 Einwendungen und machten geltend: Es verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG, dass das Eisenbahn-Bundesamt, das mit der Beigeladenen als Vorhabenträgerin verflochten sei, einen die Enteignungsbehörde bindenden Planfeststellungsbeschluss erlasse. Die Voraussetzungen der - ohne weitere Begründung zweimal verlängerten - raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 würden missachtet; es sei ein viergleisiger Ausbau geplant anstelle eines allenfalls dreigleisigen; auf die im Anschluss an das Südportal des Tunnels vorgesehen gewesene Überdeckelung der Trasse werde verzichtet; das Tunnelaushubmaterial solle in Deponien abgelagert werden. Wegen vielfältiger Änderungen der rechtlichen/gesetzlichen Rahmenbedingungen sei die mittlerweile neun Jahre alte raumordnerische Beurteilung nicht mehr tragfähig. Das Planfeststellungsverfahren sei daher einzustellen. Durch die ausgelegten Pläne werde der Informationsanspruch der planbetroffenen Bürger nicht erfüllt: Die Auslegungsfrist sei einen Tag zu kurz; es fehlten Angaben zur Dringlichkeit der Maßnahme, zu deren Baukosten - diese würden nur bei einer Abweichung von der raumordnerischen Beurteilung erwähnt - und zur Finanzierung. In Betracht kommende Trassenalternativen (Elsaß-Variante, Rheinvorland-Variante, Querung des Engetals) seien nicht geprüft und dargestellt worden; noch im Raumordnungsverfahren habe die Bahn selbst die bestandsorientierte Rheinvorland-Variante (aus Kostengründen) favorisiert; eine detaillierte Verkehrsprognose liege nicht vor; die Verfahrensunterlage 4.0 „Schall und Erschütterungen“ sei überhaupt nicht ausgelegt; der Unterband 4.1 „luftschalltechnische Untersuchung“ sei hinsichtlich des (wichtigen) Kostenvergleichs zwischen aktivem und passivem Schallschutz defizitär; es sei eine Zumutung für die Betroffenen, wenn sie bei den massiven Überschreitungen des Grenzwerts für die Nacht auf passiven Lärmschutz verwiesen würden; hinsichtlich der Erschütterungen schlage die Bahn nur vor, an einzelnen Gebäuden vor Baubeginn Messungen und nach Fertigstellung Kontrollmessungen durchzuführen; dies sei unzureichend; die Betroffenen hätten einen Anspruch darauf, vor Zulassung des Vorhabens über die Erschütterungswirkungen und deren Bedeutung informiert zu werden; zusätzlich seien eine Beweissicherung und während der Bauphase Simulationsmessungen vorzunehmen. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei völlig veraltet und gehe von falschen planerischen Voraussetzungen (hinsichtlich des Flächenbedarfs) aus; es sei keine einheitliche Umweltverträglichkeitsstudie erstellt worden. Die beigefügten Grunderwerbsunterlagen seien unzureichend (keine Unterscheidung nach dem Zweck der Inanspruchnahme); Grunderwerbsverzeichnis und Flächenbedarfspläne seien schwer lesbar; auch sonst seien viele Angaben fehlerhaft. In den Unterlagen fehle das nach der raumordnerischen Beurteilung erforderliche Verkehrskonzept für die Bauzeit. Zu ihrer besonderen Situation: Da die Überdeckung der Tunnelröhren ca. 40 m betrage, sei nicht ersichtlich, weshalb ihre Eigentümerbefugnisse durch die vorgesehene Dienstbarkeit eingeschränkt werden sollten; abgesehen davon seien Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit unklar; vorsorglich werde beantragt, dem Vorhabenträger im Zuge des Tunnelbaus Sprengungen zu untersagen, um unzuträgliche Erschütterungen und Bauschäden zu vermeiden; ferner werde beantragt, dem Vorhabenträger „die nach dem Stand der Technik schonendste Bauweise in diesem Kalksteingelände“ aufzugeben.
64 
Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung fand der Erörterungstermin am 22.09.1998 in Bad Bellingen und am 23./24.09.1998 in Eimeldingen statt.
65 
Als Ergebnis des Anhörungsverfahrens wurden die Planunterlagen überarbeitet und geändert. Die Planänderungen betrafen im Wesentlichen:
66 
- Absenkung des Feuerbachs um 1,50 m und Tieferlegung der Neubautrasse am südlichen Ausgang des Tunnelportals auf Gemarkung Efringen-Kirchen, einschließlich geänderter Straßenführung von B 3 und L 137
67 
- Änderung des Deponiekonzepts, d.h. Aufgabe der ehemals geplanten Überschussmassendeponien T, B und S und Einlagerung der Tunnelausbruchmassen im Steinbruch „Kapf“, einschließlich Linksabbiegespur auf der B 3 (Zufahrt zum Steinbruch) und neues Transportwegekonzept
68 
- Anpassung der schalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung infolge der Umverteilung der Zugzahlen zwischen bestehenden Rheintalgleisen und Neubaustrecke
69 
- Lüftungsschächte Katzenberg-Tunnel
70 
- Verbesserung des Rettungskonzepts für den Katzenberg-Tunnel.
71 
Mit Verfügung vom 21.05.2001 leitete das Regierungspräsidium Freiburg das Änderungsverfahren ein. Die Träger öffentlicher Belange und die anerkannten Naturschutzverbände wurden erneut gehört. Die geänderten Pläne lagen in den betroffenen Gemeinden zeitgleich vom 11.06.2001 bis 11.07.2001 zur Einsichtnahme aus, wobei die ursprünglichen Planunterlagen zur Information beigefügt waren. In der jeweiligen Bekanntmachung wurde auf das Ende der Einspruchsfrist (25.07.2001) und darauf hingewiesen, dass Einwendungen „ausschließlich auf die Änderungspläne bzw. die neu erstellten Unterlagen in der Planänderung zu beziehen“ und verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind.
72 
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.07.2001 hielten die Kläger ihre Einwendungen zur Abweichung der Planung von der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 und zur Unvollständigkeit der Pläne bei der ersten Offenlegung aufrecht und brachten vor: Die raumordnerische Auflage zur Verdeckelung der Neubautrasse zwischen dem südlichen Tunnelportal und der B 3 sei nach wie vor nicht erfüllt; bei einem Bau der Trasse im offenen Trog würde das städtebauliche Entwicklungspotential der Gemeinde drastisch eingeschränkt; sie habe darauf vertraut, dass auf Grund der Verdeckelung der Trasse die allein an dieser Stelle mögliche und erforderlich weitere bauliche Entwicklung gesichert sei. Durch den viergleisigen Ausbau werde die Zerschneidungswirkung der Trasse ohne Verdeckelung erhöht. Da nach der Tekturplanung täglich zusätzlich 58 Güterzüge durch den Tunnel geführt werden sollten, werde sich auch die Lärmbelastung verschärfen; auch dies spreche für eine Verdeckelung. Hierfür könnten die durch die Absenkung der Neubautrasse eingesparten Kosten in Höhe von ca. 20 Mio. DM eingesetzt werden, was bei der Abwägung zu berücksichtigen sei. Die Trasse sei um einen weiteren Meter abzusenken. Durch die nach wie vor geplante Verschiebung der B 3 um ca. 20 m Richtung Norden seien sowohl die dortigen Gewerbebetriebe betroffen als auch die Gemeinde hinsichtlich der Verwirklichung des Gewerbegebiets „Schlöttle I“ auf der dem Baugebiet „Martelacker“ gegenüber liegenden Seite der B 3. Durch eine Verdeckelung verbunden mit einer Tieferlegung um insgesamt 2,50 m (statt nur 1,50 m) erfülle sich die Forderung nach Beibehaltung der bisherigen Trasse der B 3 von selbst. Eine Verschwenkung der B 3 könne auch ohne weitere Tieferlegung der Bahntrasse durch Errichtung eines Straßenverkehrskreisels vermieden werden. Die beim geplanten Gewerbegebiet „Schlöttle I“ vorgesehene Zwischenlagerfläche könne nicht akzeptiert werden. Kein Einverständnis bestehe damit, dass offen bleibe, in welcher technischen Bauart der Tunnel verwirklicht und das Aushubmaterial abtransportiert werden sollten; nach dem Stand der Technik sei ein Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine vorzuschreiben, dann könne der Abtransport des Aushubmaterials ausschließlich über das Südportal mit einem umweltschonenden Förderband in den „Kapf“ erfolgen. Für eine Ablagerung im „Kapf“ stehe dem Vorhabenträger kein Enteignungsrecht zu; falls die Materialentsorgung doch planfeststellungsfähig sei, müssten auch weitere Details der Ablagerung geregelt werden; es werde angeregt, „diese komplexe Problematik im Vorfeld der Planfeststellung vertraglich zwischen Vorhabenträger, Gemeinde Efringen-Kirchen und Firma ... AG zu regeln und diese einvernehmliche Lösung nachrichtlich in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen. Diesbezügliche Verhandlungen laufen und sollten baldmöglich zum Abschluss gebracht werden.“ Die Verlegung der Zufahrt zur „Engemühle“ widerspreche der Hochwasserschutzplanung der Gemeinde gemäß der wasserrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 09.06.2000.
73 
Die im Änderungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen sowie die Einwendungen Privater wurden in einem zuvor bekannt gemachten ergänzenden Erörterungstermin am 09./10.10.2001 in Huttingen behandelt.
74 
Die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde erfolgte in drei Teilberichten von Januar, März und Mai 2002. Darin wurde u. a. vorgeschlagen, als Tunnelbauweise den Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine verbindlich festzuschreiben; hinsichtlich des Abtransports des Ausbruchmaterials sei einem Förderbandbetrieb der Vorrang gegenüber einem Lkw-Transport einzuräumen, sofern sich dessen technische Machbarkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit ergeben sollten; ferner sei der Bahn aufzugeben, die gesamte Trasse (alle 4 Gleise) am Tiefpunkt im Bereich des Bahnhofs Eimeldingen um 2,75 m abzusenken mit Anordnung gestufter Lärmschutzwände
75 
Mit Schreiben vom 04.07.2002 beantragte die Beigeladene beim Eisenbahn-Bundesamt, zur dauerhaften Einlagerung der Ausbruchmassen im Steinbruch „Kapf“ - gegenüber einer bisher nur vorübergehenden Inanspruchnahme - ein Planänderungsverfahren durchzuführen. Das mit Schreiben vom 24.07.2002 beantragte Anhörungsverfahren wurde vom Regierungspräsidium Freiburg in Form einer beschränkten Anhörung der (wenigen) betroffenen Grundeigentümer mit Anschreiben vom 30.07.2002 durchgeführt. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.08.2002 erhoben die Klägerinnen zu 1 und zu 2 vorsorglich - weil die Vereinbarung noch nicht rechtswirksam sei - Einwendungen: Ein zwangsweiser Zugriff auf die - nunmehr dauernd - beanspruchten Grundstücke im „Kapf“ auf der Grundlage eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses scheide aus; es sei völlig überzogen, sämtliche ihnen gehörende Grundstücke in Anspruch zu nehmen, und damit auch Flächen, für die noch nicht einmal eine Abbaugenehmigung beantragt worden sei; erforderlich sei eine genaue Regelung, wie das Ausbruchmaterial in den Steinbruch verbracht und dort eingebaut werden solle; insbesondere müsse das Transportbandkonzept planfeststellungsreif dargestellt werden; die Einwendungen würden auch im Namen der Kläger zu 3 und 4 sowie aller anderen Einsprecher erhoben, da auch sie an einer ordnungsgemäßen, schonenden Verbringung des Aushubmaterials in den Steinbruch interessiert seien. Mit Einverständnis der Klägerinnen zu 1 und zu 2 wurde auf die Durchführung eines Erörterungstermins verzichtet. Die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde hierzu erfolgte unter dem 16.10.2002.
76 
Mit Beschluss vom 22.11.2002 stellte das Eisenbahn-Bundesamt den Plan - unter Zurückweisung der Einwendungen der Kläger - fest: Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Von der in der raumordnerischen Beurteilung geforderten Verdeckelung der Neubautrasse zwischen dem Südportal des Katzenberg-Tunnels und der B 3 habe der Vorhabenträger absehen können, da die Abwägungsbelange Flächenverbrauch und Schallschutz anderweitig (durch nochmalige Absenkung der Trasse im ersten Planänderungsverfahren) sichergestellt worden seien und es lediglich um den Schutz unbebauter bzw. gewerblich genutzter Flächen ginge; Landgewinn wäre nicht zu erzielen; wegen der Spreizung der Gleise im Bereich des südlichen Tunnelportals von ca. 23 m wäre eine Überdeckung mit hohem technischen Aufwand und nicht mehr vertretbaren Mehrkosten verbunden; es müsste eine Geländemodellierung vorgenommen werden. Im Zeitpunkt der ersten Offenlegung der Pläne, die den Beginn der Veränderungssperre markiere, habe es keine hinreichend konkretisierte Planung der Gemeinde für ihre gewerbliche Entwicklung gegeben; erst im Bebauungsplanentwurf vom 04.02.2002 habe sich gezeigt, dass das geplante Gewerbegebiet „Schlöttle“ durch die vorhabenbedingte Verlegung der B 3 um 4800 m² verkleinert würde; die Bahntrasse bilde eine Zäsur der Siedlungsentwicklung; für eine Erweiterung der Fläche nach Osten über die Trasse hinweg seien keine planerischen Vorstellungen der Gemeinde bekannt gewesen; die Ausweisung von Gewerbeflächen bleibe grundsätzlich möglich. Die von der Gemeinde vorgeschlagene Kreisverkehrsregelung zur Vermeidung einer Verlegung der B 3 sei nach fachlicher Beurteilung durch das Straßenbauamt Bad Säckingen abzulehnen, da sie mit der Streckencharakteristik einer außerörtlichen Bundesstraße nicht vereinbar sei. Die Frage der Deponierung des Tunnelaushubmaterials sei regelungsbedürftig; auf den beanspruchten Flächen im „Kapf“ stehe ein verfüllfähiges Einbauvolumen zur Verfügung; die planerische Mehrinanspruchnahme erfolge im Interesse des Betreibers des Steinbruchs; dem Vorhabenträger werde Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen der Flächenausweisung flexibel an die betrieblichen Bedürfnisse des Steinbruchbetreibers anzupassen und Beeinträchtigungen insoweit zu minimieren; der Vorbehalt unter I.2.3 eröffne die Möglichkeit, im Zuge fortschreitender Baumaßnahmen die Inanspruchnahme der Flächen zu konkretisieren; die im Rahmen eines erforderlich werdenden Ergänzungsverfahrens zu regelnden Tatbestände berührten nicht wesentlich die Gesamtkonzeption der Planung; die Beteiligten seien sich grundsätzlich darin einig, dass das Tunnelaushubmaterial in den „Kapf“ verbracht werden solle; nach dessen Einbau sollten die - wenn auch umgestalteten - Flächen wieder unbeschränkt dem Eigentümer zur Verfügung gestellt werden; mit der Einordnung als „dauerhafte Inanspruchnahme“ sei kein Entzug des Eigentums beabsichtigt. Hinsichtlich der Art der Ausführung des Katzenberg-Tunnels stünden die Neue Österreichische Tunnelbauweise und ein Vortrieb mit Vollschnittmaschinen bei in etwa gleicher Bauzeit zur Wahl; aus technischen Gründen besteht derzeit kein Vorrang einer der beiden Baumethoden; eine Festschreibung der Bauweise sei nicht erforderlich, da sich aus dieser allein keine bestimmte erkennbare und unzumutbare Rechtsbetroffenheit herleiten und somit vermeiden lasse. Für die Überschussmassen sei die Neue Österreichische Tunnelbauweise zu Grunde gelegt worden mit einem Nord-, einem Mittel- und einem Südangriff; das insgesamt anfallende Ausbruchmaterial von ca. 2,2 Mio. m³ solle mittels Lastkraftwagen auf öffentlichen Straßen zum „Kapf“ transportiert werden; die Straßenkapazität werde durch den vorgesehenen Transport insgesamt nur gering beeinflusst; der Lkw-Anteil werde jedoch in etwa verdoppelt; für die B 3 sei dies keine kritische Größe, für die K 6347 und die L 134 im Bereich Schliengen könne die Kapazitätsgrenze als erreicht angesehen werden. Im Zusammenhang mit der Methode, den Tunnel von Süden mit Bohrmaschinen aufzufahren, wäre es möglich, das Ausbruchmaterial per Förderband mit einer Länge von ca. 2,7 km in den „Kapf“ zu transportieren; bei drei Angriffpunkten in konventioneller Bauweise wären Förderanlagen in einer Gesamtlänge von ca. 18 km erforderlich, was unwirtschaftlich wäre; der Vorteil einer Förderbandlösung liege darin, dass ein Transportverkehr auf dem öffentlichen Straßennetz mit den entsprechenden Belastungen entfallen könnte; eine der beiden untersuchten Trassenalternativen für ein Förderband in die Planfeststellung aufzunehmen, werde aus eigentumsrechtlichen Gründen für bedenklich gehalten und sei auch nach dem Grundsatz der Problembewältigung nicht geboten, zumal ein Lkw-Transport auf öffentlichen Straßen ohne Eingriff in privates Grundeigentum und in den Naturraum möglich sei; die Vortriebsart könne nicht zwangsläufig mit der Art des Abtransports des Aushubmaterials verknüpft werden. Das Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel sei nicht zu beanstanden; die Wahl eines zweiröhrigen Tunnels mit jeweils einem Gleis ermögliche eine verbesserte Selbst- und Fremdrettung; die nicht von einem Schadensereignis betroffene Röhre könne als sicherer Bereich angesehen werden; der Querstollenabstand sei abweichend von der Richtlinie auf 500 m verringert worden; der Vorhabenträger werde die ergänzende Ausrüstung für den Einsatz der Feuerwehren zur Verfügung stellen, soweit sich dies aus dem Sicherheitskonzept ergebe. - Da die Einwendungen der Klägerin zu 2 deckungsgleich mit denjenigen der Klägerin zu 1 seien, könne auf die hierzu gemachten Ausführungen verwiesen werden. - Trotz der vorgesehenen Eintragung einer Tunneldienstbarkeit bestehe keine Nutzungsbeschränkung für das Anwesen der Kläger zu 3 und 4; im Bereich der Bebauung betrage die Überdeckung des Tunnels mindestens 30 m; ein Verzicht auf Sprengungen können nicht zugesagt werden; doch werde eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende schonende Bauweise gefordert; planbedingte Schäden an Gebäuden entstünden nicht.
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Die Zustellung erfolgte durch Auslegung des Plans in den betroffenen Gemeinden in der Zeit vom 07.01.2003 bis 20.01.2003; hierauf wurde in der jeweiligen ortüblichen Bekanntmachung hingewiesen.
78 
Am 20.02.2003 haben die Kläger beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Klage erhoben, mit der sie beantragen,
79 
den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außen-stelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 22. November 2002 für die Eisenbahnneu- und -ausbaustrecke Karlsruhe - Basel, Streckenabschnitt Schliengen - Efringen-Kirchen - Eimeldingen (Planfeststellungsabschnitt 9.1), aufzuheben.
80 
Sie machen geltend: Klageziel sei nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme und auch nicht die Durchsetzung einer anderen Linienführung; das Vorhaben werde grundsätzlich akzeptiert. Ziel der Klagen sei eine dem Bestimmtheitserfordernis und dem Grundsatz der Problemlösung entsprechende Planfeststellung betreffend die Regelung der Bauweise des Katzenberg-Tunnels und der Verbringung des Aushubmaterials (ca. 2,5 Mio. m³) in den hierfür vorgesehenen Steinbruch „Kapf“, betreffend die Frage, in welchem fachplanerischen Verfahren und unter welchen Bedingungen die Ablagerung in dem eingerichteten und ausgeübten Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 erfolge, und betreffend die Verbesserung des Rettungskonzepts für Unfälle im Katzenberg-Tunnel. Klageziel sei ferner eine den gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzes genügende Planfeststellung, insbesondere hinsichtlich einer Verdeckelung der Trasse zwischen dem südlichen Tunnelportal und der B 3 unter Berücksichtigung des von der Klägerin zu 1 geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle I“ und hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Ermittlung der Lärm- und Erschütterungsimmissionen auf Grund einer tragfähigen Verkehrsprognose. - Der Planfeststellungsbeschluss leide an erheblichen Mängeln, die zu seiner Aufhebung führten. Zunächst sei unter Verstoß gegen den Grundsatz der Problembewältigung die Bauausführung für den Tunnel nicht geregelt worden; insbesondere sei ihrer Forderung nach Festschreibung des Vortriebverfahrens mit Tunnelbohrmaschine und der Entsorgung des gesamten Aushubmaterials über ein umweltschonendes, verkapseltes Förderband vom südlichen Tunnelportal zum Steinbruch „Kapf“ nicht entsprochen worden. Vielmehr sei planfestgestellt das Konzept der Beigeladenen, die anfallenden Tunnelausbruchmassen per Lkw auf dem öffentlichen Straßennetz zum „Kapf“ zu transportieren. Die Behörde gehe selbst davon aus, dass die Frage der Deponierung eines Aushubmaterials von ca. 2,5 Mio. m³ regelungsbedürftig sei. Die Deponierung sei aber eng verwoben mit der Baudurchführung und der Verbringung des Aushubmaterials in den „Kapf“. Mit der Ausklammerung der Tunnelbauart aus dem Planfeststellungsbeschluss setze sich die Behörde auch in offenen Widerspruch zur Anhörungsbehörde, die in ihrer abschließenden Stellungnahme das Eisenbahn-Bundesamt aufgefordert habe, den Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine im Planfeststellungsbeschluss zwingend vorzuschreiben, und bei der Frage des Abtransports des Aushubmaterials einem Förderbandbetrieb den Vorrang eingeräumt habe gegenüber einem Lkw-Transport. Im Planfeststellungsbeschluss werde nicht dargelegt, was einer solchen Lösung entgegenstehe. Die geltend gemachten eigentumsrechtlichen Bedenken gegen eine Förderbandtrasse (bei der Beschaffung eines Wegerechts) seien nicht nachvollziehbar. Ein Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine bedinge den Wegfall des planfestgestellten Konzepts zum Abtransport der Aushubmassen über drei Lkw-Routen in den „Kapf“. Hierfür genüge kein ergänzenden Verfahren; erforderlich sei eine Anpassung des Gesamtkonzepts mit verbindlicher Integration einer Förderbandtrasse als Grundlage für eine vorübergehende Inanspruchnahme der betroffenen Grundstücke. - Die Regelungen betreffend den Steinbruch „Kapf“ seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Mit den Einwendungen hinsichtlich eines Eingriffs in den laufenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2 durch die Deponierung des Aushubmaterials setze sich die Planfeststellungsbehörde überhaupt nicht auseinander; insoweit liege ein totaler Abwägungsausfall vor. Da die für die Ablagerung des Aushubmaterials im „Kapf“ beanspruchten Flächen im Flächenbedarfsplan parzellenscharf dargestellt und zusätzlich die Flächengröße im Grunderwerbsverzeichnis genau angegeben seien, sei der Vorbehalt unter I.2.3 nicht nachvollziehbar. Da die Ablagerung in den laufenden Steinbruchbetrieb eingreife, könne diese Unbestimmtheit der in Anspruch zu nehmenden Flächen nicht akzeptiert werden. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Vorbehalt fehlerhaft; es sei unklar, ob eine bloße Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren gemeint sei; dies hätte geregelt werden müssen. Der weitere Vorbehalt in I.2.3 zu den Einlagerungsbedingungen sei schon grundsätzlich unzulässig und auch nicht hinreichend bestimmt. Eine einseitige Regelung zwischen dem Landratsamts Lörrach und der Beigeladenen zu Lasten der Klägerin zu 2 sei unzulässig. Die Rechtsqualität einer solcher einvernehmlichen Regelung sei unklar; solle sie bereits erteilte Genehmigungen und Erlaubnisse ändern oder ersetzen? Der für den Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Regelung vorbehaltene Ergänzungsbeschluss sei unzulässig, da es sich hierbei nicht um eine Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handele. Umgestaltungen des eingerichteten und ausgeübten Steinbruchbetriebs fielen in die Eigenverantwortung des Landratsamts Lörrach als der hierfür allein zuständigen Behörde. Folgemaßnahmen dürften nicht wesentlich über den Anschluss und die Anpassung anderer Anlagen hinausgehen; hier sei aber ein umfangreiches eigenes Planungskonzept erforderlich. Die Planfeststellungsbehörde könne also nicht regelnd in den Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 eingreifen. Der für den Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Regelung (ohne Beteiligung der Klägerin zu 2) vorbehaltene Ergänzungsbeschluss widerspreche auch den Ausführungen auf S. 80 der Planungsentscheidung zur Anpassung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder Erteilung einer folgenden Abbaugenehmigung. Bei angenommener Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde wäre das Abwägungsgebot verletzt, da eine vollständige Stilllegung des Abbaubetriebs in Kauf genommen werde; in diesem Fall müsste das gesamte qualifizierte Fachpersonal entlassen werden; betroffen wären insgesamt 150 Mitarbeiter, da auch das Kalkwerk Istein und das dort siedelnde Trockenmörtelwerk auf eine kontinuierliche Versorgung mit abgebautem Kalkstein aus dem Steinbruch „Kapf“ angewiesen seien; eine Wiederaufnahme der Betriebe stieße auf Probleme am Markt. - Das der Planung zugrunde liegende Rettungskonzept genüge nicht dem Stand der Technik. Dies verletze die Klägerin zu 1, die Trägerin der örtlichen Feuerwehr sei, in ihrem Selbstverwaltungsrecht. Die Planfeststellungsbehörde habe angenommen, einen Querstollenabstand von 500 m festgesetzt zu haben; in Wahrheit betrage der planfestgestellte Querstollenabstand nach der unter II.1.5 in Bezug genommenen Richtlinie aber 1.000 m. Im Übrigen seien auch die weiteren Regelungen unter II.1.5 nicht hinreichend bestimmt. - Die Behörde habe abwägungsfehlerhaft eine Verdeckelung der Trasse zwischen dem südlichen Tunnelportal und der kreuzenden B 3 abgelehnt. Auf den diesbezüglichen Widerspruch zur raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989, die hier ausdrücklich eine Verdeckelung der Neubaustrecke verlange, nicht nur aus Lärmschutzgründen, sondern auch zur Minimierung des Flächenverbrauchs und zur Verhinderung einer Zerschneidung der Landschaft, hätten die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 3 und zu 4 bereits in ihren Einwendungsschreiben vom 11.03.1998, aber auch im gemeinsamen Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 während des ersten Änderungsverfahrens, in dem lediglich im Bereich des Feuerbachs die Trasse um 1,50 m abgesenkt worden sei, hingewiesen. Im Schreiben vom 24.07.2001 habe die Klägerin zu 1 insbesondere geltend gemacht, dass durch die raumordnerische Beurteilung ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei und dass eine weitere bauliche Entwicklung in diesem Bereich für sie unverzichtbar sei. Ohne eine Verdeckelung werde ihr städtebauliches Entwicklungspotential, wie es in dem seit April 1998 gültigen Regionalplan, im zugrunde liegenden Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.1994 und im Landesentwicklungsplan angelegt und durch aktuelle Ansiedlungswünsche für das Gewerbegebiet „Schlöttle I“ dokumentiert sei, drastisch eingeschränkt. Diese von der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG erfassten Belange habe die Behörde nicht mit dem erforderlichen Gewicht in die Abwägung eingestellt, sondern nur einseitig die Lärmschutzproblematik gewürdigt. Der Beigeladenen sei daher mit einer Planaufhebung Gelegenheit zu geben, der zwingenden Auflage in der raumordnerischen Beurteilung zur Verdeckelung der Neubaustrecke im Anschluss an das südliche Tunnelportal nachzukommen. - Unabhängig von einer Verdeckelung sei die Verwirklichung des Baugebiets „Schlöttle“ (Entwurf) bisher auch daran gescheitert, dass nach wie vor eine Verschwenkung der B 3 über die künftige Bahnlinie um ca. 20 m Richtung Norden geplant sei, wodurch das Bebauungsplanquartier zerstört werde. Zwischen der Klägerin zu 1 und der Beigeladenen sei unstreitig, dass die Planung der Bahn nicht nachteilig berührt würde, wenn die kreuzende B 3 in ihrer alten Lage verbliebe. Die Beigeladene habe sich auch bereit erklärt, eine entsprechende Plantektur vorzunehmen; diese sei in eine Neukonzeption der Gesamtbaumaßnahme einzupassen. - Das planfestgestellte Konzept für Schutzvorkehrungen hinsichtlich Lärm und Erschütterungen sei abwägungsfehlerhaft, weil die den Berechnungen zugrunde liegende Prognose der Zugbewegungen unzutreffend sei. Auf die bei der ersten Offenlegung erhobenen Einwände der Klägerin zu 1 sowie der Kläger zu 3 und zu 4, dass es an einer beurteilungsfähigen Verkehrsprognose fehle, habe die Beigeladene in ihrer Stellungnahme im Vorfeld des Erörterungstermins auf die zugrunde liegende BVU-Prognose mit dem Zeithorizont 2010 verwiesen und es abgelehnt, das Betriebskonzept planfeststellen zu lassen. Mit der ersten Plantektur sei ein geändertes Betriebsprogramm (Verlegung von Güterzügen auf die Neubaustrecke am Tag) zugrunde gelegt worden mit einer Gesamtzahl von 386 Zügen im Jahre 2010 (gegenüber 244, Stand 1996), was den viergleisigen Ausbau begründe. In der ebenfalls tektierten luftschalltechnischen Untersuchung seien 244 Züge zugrunde gelegt worden und damit nicht das prognostizierte Aufkommen. Obwohl sich der Planfeststellungsbeschluss auf die luftschalltechnische Untersuchung berufe, sei diese ausdrücklich nicht planfestgestellt worden. Vielmehr gehe die Planfeststellungsbehörde selbst von insgesamt nur 184 Zügen (68 Züge am Tag + 116 Züge in der Nacht) und damit von einer zu niedrigen Zugzahl sowie einem falschen Betriebsprogramm aus. Auch die für das Jahr 2010 angenommene Belastung mit 386 Zügen pro Tag sei unrealistisch. Anstelle der prognostizierten 226 Güterzüge (Stand 1996: 132 Güterzüge) sollten nach der beabsichtigten Aufnahme zusätzlichen Güterverkehrs aus Frankreich (in Richtung Schweiz und Italien) künftig ca. 400 Güterzüge die Strecke befahren („Bypass zwischen dem französischen und dem deutschen Eisenbahnnetz“). Eine realistischere Verkehrsprognose werde zu höheren Anforderungen an die Gestaltung des aktiven Lärmschutzes und damit zu einer veränderten Planung führen. In gleicher Weise fehlerhaft seien daher auch die Erschütterungsprognosen, zumal die Behörde selbst einräume, dass die Erschütterungsauswirkungen auch davon abhingen, ob sie zur Tages- oder zur Nachtzeit und wie häufig sie aufträten. - Die aufgezeigten Mängel könnten weder durch Planergänzung noch durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden; dies schon wegen der Vielzahl der erforderlichen Nachbesserungen, die nur in einem Verfahren „aus einem Guss“ bewältigt werden könnten.
81 
Die Beklagte beantragt,
82 
die Klagen abzuweisen.
83 
Sie erwidert: Die geltend gemachten Planungsmängel lägen nicht vor. Mit dem Vorwurf, der Planfeststellungsbeschluss regele unter Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung nicht die Bauausführung des Tunnels, seien die Kläger präkludiert; die Klägerin zu 2 habe hierzu im Rahmen der insoweit maßgeblichen ersten Offenlegung überhaupt keine Einwände vorgebracht; die von den Klägern zu 3 und 4 mit Schreiben vom 11.03.1998 erhobenen Einwendungen enthielten nur die Forderung, der Vorhabenträgerin die nach dem Stand der Technik schonendste Bauweise aufzugeben, und damit nicht die Forderung nach Festlegung einer ganz bestimmten Tunnelbauart (Neue Österreichische Tunnelbauweise oder Vortrieb mit Tunnelbohrmaschine); die Klägerin zu 1 habe in ihrem allein fristwahrenden Schreiben vom 11.03.1998 lediglich Angaben zur Frage vermisst, wie überhaupt gebaut werden solle; das beziehe sich auf die Neubautrasse insgesamt. Im Übrigen habe die Bauausführung aus der Planfeststellung ausgeklammert werden dürfen, da mit der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise und dem Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine nach dem Stand der Technik geeignete und in ihren Auswirkungen vergleichbare Lösungen (Tunnelbauweisen) zur Verfügung stünden. Mit einer Entscheidung für den Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine wäre nicht zugleich eine Entscheidung für die Förderbandlösung getroffen; eine solche läge allenfalls bei einem ausschließlichen Auffahren des Tunnels von Süden her nahe. Das Für und Wider eines Förderbands einerseits und eines Lkw-Transports andererseits sei hinreichend und bedenkenfrei abgehandelt worden. - Die Ablagerung der Tunnelausbruchmassen im „Kapf“ entspreche dem bei der ersten Offenlegung der Pläne ausdrücklich erklärten Willen der Klägerin zu 1. Rechte der Kläger zu 3 und 4 seien hierdurch von vornherein nicht betroffen. Die Klägerin zu 2 habe im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 selbst angeregt, die Deponierung des Tunnelaushubmaterials im Steinbruch „Kapf“ vertraglich zu regeln und dies nachrichtlich in den Planfeststellungsbeschluss zu übernehmen; lediglich über die finanziellen Modalitäten der vorgesehenen Einlagerung habe bisher kein Konsens erreicht werden können. Auf Grund der Verhandlungen habe die Behörde davon ausgehen dürfen, dass es bei einer Einlagerung des Tunnelaushubmaterials nicht zu einer Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Klägerin zu 2 komme. Auch die der Klägerin zu 2 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 zur Gewinnung von Kalkstein sei unter Nr. 28 und Nr. 35 der Bedingungen und Auflagen von der Verfüllung des Steinbruchs mit Aushubmaterial des Tunnels ausgegangen, wie dies auch schon dem Genehmigungsantrag vom 11.12.1991 zugrunde gelegen habe. Der Vorbehalt unter I.2.3 sei erforderlich, weil noch abschließend geklärt werden müsse, auf welchen Flächen die Einlagerung tatsächlich erfolgen solle; endgültig sollten nur die bereits ausgebeuteten Flächen beansprucht werden, bei denen die Betriebsabläufe so wenig wie möglich beeinträchtigt würden. Mangels vertraglicher Einigung habe die Planungsentscheidung gewährleisten müssen, dass die in Frage kommenden Flächen insgesamt zur Verfügung stünden. Gleiches gelte für den Vorbehalt in I.2.3 hinsichtlich der Einlagerungsbedingungen; insoweit gehe es vornehmlich um die Umsetzung der sich bereits aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 ergebenden Rekultivierungs- und insbesondere Wiederverfüllungsverpflichtungen. Selbst wenn insoweit ausschließlich das Landratsamt Lörrach zuständig wäre, führte dieser Mangel nicht zur beantragten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. - Mit ihren Einwendungen betreffend das Rettungskonzept seien die Kläger präkludiert. Dies gelte auch für die Klägerin zu 1, die ihre diesbezüglichen Bedenken erst im (verspäteten) Schreiben vom 02.04.1998 vorgebracht habe. Die vorsorgliche Aufrechterhaltung der Einwendungen im (Sammel-)Schreiben vom 24.07.2001 beseitige die eingetretene Präklusion nicht. Im Übrigen sei das vollständige Rettungskonzept in IV.3.1.8.1 des Planfeststellungsbeschlusses dargelegt. - Zur Frage einer Verdeckelung der Neubaustrecke zwischen dem südlichen Tunnelportal und der Querung der B 3 (ca. 50 m) hätten sich im Rahmen der insoweit maßgeblichen ersten Offenlegung der Pläne weder die Klägerin zu 2 noch die Kläger zu 3 und 4 geäußert, so dass insoweit Präklusion eingetreten sei. Im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 habe die Klägerin zu 1 nicht - wie nunmehr in der Klageschrift - vorgebracht, dass ohne die begehrte Verdeckelung ihr städtebauliches Entwicklungspotential drastisch eingeschränkt bzw. ein wesentlicher Teil des Gemeindegebiets der gemeindeeigenen Planung entzogen würde. Auf das Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 könne sich die Klägerin zu 1 nicht berufen, da die (erste) Planänderung das Konzept einer Tief- bzw. Troglage der Neubaustrecke ohne Überdeckelung unberührt gelassen habe. Im Übrigen seien die Überlegungen für ein Absehen von der in der raumordnerischen Beurteilung noch beabsichtigt gewesenen Überdeckelung abwägungsfehlerfrei. Durch die im Rahmen der (ersten) Planänderung erfolgte Absenkung der Neubautrasse um weitere 1,50 m mit Steilwallausbildung (Raumgitterwand) auf der Westseite sei eine Reduzierung der Lärmimmissionen auf ein zumutbares Maß erreicht worden. Auch der Landschaftsverbrauch sei entsprechend verringert worden, wobei durch eine Überdeckelung tatsächlich nutzbarer Landgewinn nicht zu erzielen wäre; da ein Teil der Tunnelröhren ca. 2 m oberhalb des umgebenden Geländes zu liegen käme, müsste dieses mit Erdboden überschüttet werden, so dass ein landwirtschaftlich nicht nutzbarer Wall entstünde. Hinsichtlich des aus dem Raumordnungsverfahren insoweit abgeleiteten Vertrauensschutzes sei darauf hingewiesen, dass die raumordnerische Beurteilung vom 24.02.1989 keine Bindungswirkung entfalte, sondern (nur) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sei. - Mit dem Vorbringen, dass die Verwirklichung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle I“ an der planfestgestellten Verschwenkung der B 3 um 20 m Richtung Norden scheitere, seien die Kläger präkludiert; insbesondere sei diese Bauleitplanung im Einwendungsschreiben der Klägerin zu 1 vom 11.03.1998 nicht angesprochen. Im Übrigen handele es sich bei dem geplanten Gewerbegebiet „Schlöttle I“ um eine Abwehrplanung und damit nicht um einen abwägungsbeachtlichen Belang; abgesehen davon bleibe unerklärlich, warum eine Verschiebung der B 3 um ca. 15 m, die aus deren vorgegebener Gradiente resultiere, die Bebauung des betreffenden Gewerbegebiets unmöglich machen solle. - Mit den Einwendungen bezüglich Lärm und Erschütterungen (Betriebskonzept) seien die Klägerinnen zu 1 und zu 2 ausgeschlossen; insbesondere die Klägerin zu 1 habe diese Problematik im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 nicht angesprochen. Auch die Kläger zu 3 und 4 hätten im (Sammel-)Schreiben vom 11.03.1998 nicht - wie nunmehr mit der Klageschrift - geltend gemacht, die luftschalltechnische Untersuchung und die Erschütterungsprognosen seien deshalb fehlerhaft, weil ihnen ein falsches bzw. unrealistisches Betriebskonzept zugrund liege. Im Übrigen seien die der luftschalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung zugrunde liegenden Prognosezahlen nicht zu beanstanden. Der Planung liege die Verkehrsprognose auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans 1992 unter Berücksichtigung der Mehrverkehre aus NEAT zugrunde. Diese Prognose mit dem Zeithorizont 2010 sei die einzig rechtlich abgesicherte Verkehrsprognose im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Für die Neubaustrecke (Katzenberg-Tunnel) seien insgesamt 242 Züge (tags und nachts) zugrunde gelegte worden. Die luftschalltechnische und die erschütterungstechnische Untersuchung hätten nicht planfestgestellt werden müssen.
84 
Die Beigeladene beantragt,
85 
die Klagen abzuweisen.
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Sie trägt vor: Soweit die Klägerin zu 1 Eigentümerin planbetroffener Grundstücke im „Kapf“ sei, könne sie gleichwohl keine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen, sondern nur eine Verletzung einfach-gesetzlicher Schutzbestimmungen geltend machen; damit könne sie sich nicht auf eine unzureichend planfestgestellte Bauausführung des Tunnels berufen. Der Planfeststellungsbeschluss favorisiere nicht die Neue Österreichische Tunnelbauweise, sondern betone ausdrücklich, dass aus technischen Gründen derzeit kein Vorrang einer bestimmten Baumethode bestehe. Zur raumordnerischen Beurteilung sei anzumerken, dass darin lediglich die Verträglichkeit der Trassenlage im Raum überprüft werde; Einzelheiten der Ausführungsplanung wie beispielsweise eine Verdeckelung der Trasse seien nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens. Die Funktion der Anhörungsbehörde bestehe nicht darin, Forderungen zu stellen, welchen das Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde nachzukommen hätte. - Die Klägerin zu 2 habe zu keinem Zeitpunkt Einwendungen betreffend die Bauausführung des Katzenberg-Tunnels erhoben, so dass sie insoweit präkludiert sei. Die Bauausführung sei auch nicht unter Verstoß gegen den Grundsatz planerischer Konfliktbewältigung offengelassen worden. Die Erwägungen auf S. 78 und S. 142 f. des Planfeststellungsbeschlusses für ein „Ausklammern“ der Tunnelbauart stünden in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Planfeststellungsbedürftigkeit der Bauausführung eines Vorhabens. Bei der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise wie bei einem Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschine handele es sich um durchführbare, bewährte und anerkannte Baumethoden nach dem Stand der Technik. Aus S. 80 f. und 142 f. des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich auch, dass die Alternativen Förderband oder Lkw-Einsatz für den Abtransport des Tunnelaushubmaterials hinreichend abgewogen worden seien. Ein Lkw-Transport lasse keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Umwelt erwarten. Im Übrigen: Der nach der Ausschreibung der Tunnelbauarbeiten beauftragte Bieter habe in seinem Angebot den Einsatz einer Tunnelbohrmaschine und eines Förderbandes in Aussicht gestellt; aber auch bei Realisierung der Förderbandlösung, die aus geografischen Gründen ohnehin nur für den Südangriff des Tunnels in Frage komme, müsse bei deren Ausfall ein Abtransport der Tunnelausbruchmassen per Lkw über die B 3 in den „Kapf“ möglich sein, da sonst die Tunnelbohrmaschine zum Stillstand kommen müsste; der anfallende Aushub aus dem Nordangriff und aus der Einrichtung der Luftschächte müsse ohnehin per Lkw abtransportiert werden. - Die Ablagerung des Tunnelaushubmaterials im „Kapf“ entspreche dem im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne wiederholt erklärten Willen der Klägerin zu 1. Auch die Flächeninanspruchnahme selbst sei auf Grund der Einwendungen der Klägerinnen zu 1 und zu 2 im Schreiben vom 22.08.2002 auf den planfestgestellten Umfang begrenzt worden (gegenüber der zunächst vorgesehenen Inanspruchnahme der gesamten Fläche des Steinbruchs „Kapf“). Von einem totalen Abwä-gungsaufall hinsichtlich der Auswirkungen für den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2 könne keine Rede sein. Auf Grund der während des Planfeststellungsverfahrens geführten Verhandlungen zwischen den Klägerinnen zu 1 und zu 2 und der Beigeladenen über die konkreten Einlagerungsbedingungen des Tunnelaushubmaterials in den „Kapf“ (vgl. den Ergebnisvermerk über die Besprechung vom 09.08.2002), die bisher an überzogenen Forderungen der Klägerinnen zu 1 und zu 2 gescheitert seien, habe die Planfeststellungsbehörde nicht davon ausgehen müssen, dass die Ablagerung mit dem laufenden Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 nicht zu vereinbaren sei; schon gar nicht habe ein enteignender Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin zu 2 zur Debatte gestanden. Zudem habe berücksichtigt werden können, dass auch die für den Steinbruchbetrieb erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 zur Gewinnung von Kalkstein in Nr. 28 und Nr. 35 der Nebenbestimmungen von der Verfüllung des Steinbruchs mit Aushubmaterial aus dem Eisenbahntunnel ausgegangen sei. Dessen Deponierung im „Kapf“ sei nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu behandeln gewesen; entscheidend sei, dass die hierdurch berührten Belange abwägungsfehlerfrei behandelt worden seien. Da bisher keine Einigung über die Einbringung der Tunnelausbruchmassen in den „Kapf“ erzielt worden sei, habe sichergestellt werden müssen, dass die in Frage kommenden Grundstücke insgesamt zur Verfügung stünden, um gegebenenfalls zwangsweise die Einlagerung durchsetzen zu können; letztlich sollten natürlich nur die Flächen in Anspruch genommen werden, die die Betriebsabläufe im Steinbruch - nach den jeweiligen Verhältnissen - so wenig wie möglich beeinträchtigten. Der Vorbehalt in I.2.3 zur Festlegung des konkreten Umfangs der in Anspruch zu nehmenden Flächen sei rechtlich unbedenklich (§ 74 Abs.3 VwVfG). Hinsichtlich der Einlagerungsbedingungen sei der Vorbehalt nicht unbestimmt; es handele sich dabei offensichtlich um die Umsetzung und Beachtung der sich aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 ergebenden Rekultivierungs- und Wiederverfüllungsverpflichtungen. Der für den Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Regelung vorbehaltene Ergänzungsbeschluss sei zulässig, da es sich bei der Ablagerung der Tunnelausbruchmassen um eine notwendige Folgemaßnahme i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG handele, worauf bereits die Anhörungsbehörde in ihrer diesbezüglichen abschließenden Stellungnahme vom 05.09.2002 zutreffend hingewiesen habe. - Mit der Rüge eines fehlerhaften Rettungskonzepts für den Katzenberg-Tunnel seien die Kläger mangels fristgerechten Vorbringens nach § 20 Abs. 2 AEG präkludiert. Zudem sei das planfestgestellte Rettungskonzept nicht abwägungsfehlerhaft. Aus II.2.24.1 der Nebenbestimmungen ergebe sich, dass der Querstollenabstand auf 500 m zu reduzieren sei. Ein Querstollenabstand von 300 m sei nicht planfestzustellen gewesen; eine Heranziehung der Rechtslage in der Schweiz sei schon deshalb nicht geboten, weil es sich bei den genannten Anlagen (Eurotunnel und Gotthard-Basistunnel) um Straßentunnel handele. - Mit der Forderung nach einer Verdeckelung der Neubaustrecke im Anschluss an das Südportal des Tunnels seien die Klägerin zu 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 präkludiert. Der Verzicht auf eine Verdeckelung sei abwägungsfehlerfrei begründet und verletze daher keine subjektiv öffentlichen Rechte der Klägerin zu 1 aus Art. 28 Abs. 2 GG. Mit den diesbezüglichen Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 133 ff.) - auch zu den Lärmschutzbedenken und zu einem Verlust beplanbarer Gemeindeflächen - setzten sich die Kläger nicht auseinander. Im Übrigen sei eine Verdeckelung aus Lärmschutzgründen auch nicht erforderlich. Eine Bebauung der Überdeckelung - zur städtebaulichen Entwicklung der Klägerin zu 1 - wäre gerade nicht möglich. - Mit dem Vorbringen hinsichtlich des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle I“ seien die Klägerin zu 2 sowie die Kläger zu 3 und 4 präkludiert. Die Klägerin zu 1 habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer diesbezüglichen Bebauungsplanung, da diese im Zeitpunkt des Eintritts der eisenbahnrechtlichen Veränderungssperre noch nicht hinreichend konkretisiert gewesen sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 137 ff). Eine Planänderung komme nur in Betracht, wenn die Klägerin zu 1 eine mit den zuständigen Straßenverkehrsbehörden abgestimmte Straßenplanung vorlege, was bisher nicht geschehen sei; das planfestgestellte Konzept für Schutzvorkehrungen hinsichtlich Lärm und Erschütterungen sei abwägungsfehlerfrei. Der luftschalltechnischen Untersuchung lägen die Zugzahlen des Prognosehorizonts zugrunde; dies lasse sich den Tabellen in Anhang 2 auf S. 19, 20 und 21 ohne Weiteres entnehmen.
87 
Dem Senat liegen die Planungsunterlagen des Eisenbahn-Bundesamts (5 Planboxen, 20 Ordner) vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klagen sind ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 VwVfG) zulässig. Erfolg haben allerdings nur die Klagen der Kläger zu 3 und 4 in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.
I.
89 
Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 ist unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten, so dass weder seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) in Betracht kommt.
90 
Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotene Abwägung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ist aus den geltend gemachten Gründen nicht zu Lasten der Klägerin zu 1 fehlerhaft. Eine wehrfähige, in der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition vermittelt der Klägerin zu 1 die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit; Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 2 26.94 - BVerwGE 100, 388). Auch unterhalb der Rechtsschwelle bleibende Belange der Gemeinde gehören zum Abwägungsmaterial i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Die Gemeinde hat dann ein Recht auf Abwägung dieser Belange. Wehrfähig sind aber immer nur eigene (Rechts-)Positionen bzw. Belange der Gemeinde. Dieser können nicht deshalb wehrfähige Rechte zustehen, weil der Allgemeinheit oder (einzelnen) Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Die Gemeinde kann sich nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen anderer machen. Auch unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts (Planungshoheit) steht einer Gemeinde kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - NVwZ 2003, 207 = DVBl. 2003, 211). Eine wehrfähige Rechtsposition ist ferner das einer Gemeinde zustehende Eigentum an Grundstücken, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist und nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, weshalb - mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses - auch insoweit kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung besteht, wie sie ein privater planbetroffener Eigentümer verlangen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268).
91 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klage erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher und auch nicht die Durchsetzung einer anderen Linienführung. Demgemäß will die Klägerin zu 1 mit ihrem Anfechtungsbegehren auch nicht eine insoweit planbedingte Beeinträchtigung geschützter (Rechts-)Positionen, insbesondere ihres Grundeigentums, beseitigen. Aber auch die Gründe, aus denen die Klägerin zu 1 gleichwohl eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten herleiten will, greifen nicht durch.
92 
1. Dies gilt zunächst für die Rüge der Klägerin zu 1, die Behörde habe es abwägungsfehlerhaft unterlassen, als Bauweise für die Errichtung des Katzenberg-Tunnels einen Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen - d. h. ohne Sprengungen und damit unter Ausschluss der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise - und im Gefolge hiervon den Abtransport des anfallenden Tunnelaushubmaterials mittels eines umweltschonenden Förderbandes - statt durch Einsatz von Lastkraftwagen auf dem öffentlichen Straßennetz - verbindlich festzuschreiben.
93 
Die Beklagte hält der Klägerin zu 1 insoweit schon Präklusion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegen. Im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat die Klägerin zu 1 (nur) allgemein gerügt, dass die Unterlagen keine Angaben dazu enthielten, wie überhaupt gebaut werden solle und welche Schutzvorkehrungen während der Bauzeit ergriffen würden. Ob dies zugleich die Forderung nach Festschreibung eines Vortriebs mittels Tunnelbohrmaschinen als der allein zulässigen Tunnelbauweise einschließt, was die Beklagte in Abrede stellt, kann dahinstehen.
94 
Denn es ist nicht ersichtlich, welche eigene Rechtsposition der Klägerin zu 1 durch den Verzicht auf die Festschreibung der Tunnelbauweise mit Vollschnittmaschinen in abwägungsfehlerhafter Weise betroffen sein könnte. Weder wäre ein Planungsmangel insoweit kausal für die Inanspruchnahme von Grundeigentum oder für eine sonstige Betroffenheit der Klägerin zu 1, noch zeigt diese auf, welche aus Art. 28 Abs. 2 GG ableitbare (Rechts-)Position tangiert wäre.
95 
Im Übrigen hat die Behörde (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 78) aus technischen Gründen keinen Vorrang einer der beiden Baumethoden erkennen können und auch sonst keine Veranlassung gesehen, die Bauweise festzuschreiben, „da sich aus dieser allein keine bestimmte erkennbare und unzu-mutbare Rechtsbetroffenheit herleiten und somit vermeiden lässt“ und „da der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke durch den Einsatz erfahrener Fachleute und Firmen sichergestellt scheint.“ Entsprechend II.1.2 der Nebenbestimmungen darf mit der Bauausführung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes erst begonnen werden, wenn die bauaufsichtliche Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt worden ist; die Ausführungsunterlagen müssen den einschlägigen technischen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch nach § 4 Abs. 1 AEG besteht die Verpflichtung der Eisenbahnen, u. a. die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen. Es ist daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde - etwa zur Vermeidung von Sprengungen, die mit der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise verbunden wären - diese Bauweise zu Gunsten eines Vortriebs mittels Tunnelbohrmaschinen nicht verbindlich ausgeschlossen, sondern es - auch im Interesse der Allgemeinheit, da das Vorhaben ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werde - zugelassen hat, dass die genannten Vortriebsarten „nach dem Wunsch des Vorhabenträgers einem freien Wettbewerb unterworfen“ werden und die „Bauweise anhand der günstigsten Marksituation (Ausschreibungsergebnis) heraus gewählt“ werden sollten.
96 
Auch mit Blick auf die „Anschlussproblematik“ des Abtransports des Tunnelaushubmaterials von ca. 2,2 Mio. m³ in den Steinbruch „Kapf“ - dieser Deponierungsstandort entspricht einer allseitigen Forderung und steht daher völlig außer Streit (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 79) - ist keine andere Beurteilung geboten. Zwar kann die Vortriebsart nicht zwangsläufig mit der Art und Weise des Abtransports des Aushubmaterials verknüpft werden. Doch erscheint eine Förderbandlösung - entfernungsbedingt und (damit) auch wirtschaftlich - nur sinnvoll, wenn der Katzenberg-Tunnel ausschließlich von Süden her aufgefahren wird, was nur bei einem Einsatz von Tunnelbohrmaschinen möglich ist; bei der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise gäbe es mit dem Nordportal, dem Südportal und dem etwa mittig gelegenen Fensterstollen insgesamt drei Bereiche, wo Ausbruchmassen anfielen. Die Förderbandlösung wird als „umweltschonend“ gefordert zur Vermeidung oder jedenfalls zur erheblichen Reduzierung des sonst erforderlichen Abtransports der Tunnelausbruchmassen per Lastkraftwagen über das öffentliche Straßennetz und der damit verbundenen Lärm- und Abgasimmissionen, wie dies nach der Planungsentscheidung zulässig wäre. Auch insoweit ist jedoch nicht erkennbar, welche eigene (Rechts-)Position der Klägerin zu 1 durch die Planung abwägungsfehlerhaft betroffen wäre, abgesehen davon, dass im Fall einer Förderbandlösung u. U. noch andere gemeindeeigene Grundstücke mit einer entsprechenden Dienstbarkeit zu belasten wären. Auf eine unzumutbare Immissionsbelastung der Bevölkerung, insbesondere der Menschen, die an den bei einem Lkw-Einsatz befahrenen Straßen wohnen, kann sich die Klägerin zu 1 nicht berufen, auch nicht unter dem Aspekt der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsgarantie. Insoweit hätten die (Immissions-)Betroffenen ihre Abwehrrechte selbst geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.), wie dies auch der Kläger des Verfahrens 5 S 402/03 tut.
97 
2. Mit ihren Einwänden gegen die planerische Lösung zur Einbringung des Tunnelaushubmaterials in den „Kapf“ kann die Klägerin zu 1 ebenfalls nicht durchdringen.
98 
Die Ablagerung der Ausbruchmassen im „Kapf“ entspricht einer Forderung gerade auch der Klägerin zu 1 im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne, die insoweit noch die Errichtung von drei Seitendeponien vorsahen. Deshalb wurden im Rahmen der ersten Planänderung, die u.a. das Deponiekonzept zum Gegenstand hatte, die im „Kapf“ gelegenen Grundstücke der Klägerin zu 1 „vorübergehend“ in Anspruch genommen. Da die allseits, insbesondere von der Klägerin zu 2 (vgl. das gemeinsame Einwendungsschreiben vom 24.07.2001), für sinnvoll und angemessen erachtete vertragliche Regelung der Einlagerung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ zwar weit gediehen, aber eben noch nicht unterzeichnet war (vgl. den Entwurf vom 30.07.2002), beantragte die Beigeladene (bereits) mit Schreiben vom 04.07.2002 die zweite Planänderung, die nur die Umschreibung von „vorübergehende Inanspruchnahme“ in „dauerhafte Inanspruchnahme“ der Grundstücke im „Kapf“ zum Gegenstand hatte, da das einzubringende Tunnelaushubmaterial dauernd im „Kapf“ verbleiben sollte. In der unter dem 02.10.2002 abgegebenen Stellungnahme zu den Einwendungen der Klägerinnen zu 1 und 2 vom 20.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung wies die Beigeladene darauf hin, dass nur dieser Aspekt mit der „Umschreibung“ klargestellt werden sollte, ein Grunderwerb durch den Vorhabenträger hiermit jedoch nicht beabsichtigt und verbunden sei.
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„Unglücklich“ ist insoweit die Diktion des Planfeststellungsbeschlusses (S. 77) sowie des Grunderwerbsverzeichnisses (Band 8b) und der Anlage 15.1 zur Flächeninanspruchnahme (beide mit einem Planfeststellungsvermerk versehen), die ebenfalls von „dauernd beansprucht“ sprechen, obwohl damit üblicherweise die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks für das betreffende Vorhaben gemeint ist. Eine Enteignung als dauerhafter Entzug des Grundeigentums ist hier aber gerade nicht gewollt. Auf diese Problematik hat bereits das Regierungspräsidium Freiburg in seiner abschließenden Stellungnahme vom 16.10.2002 (S. 4 f.) hingewiesen und vorgeschlagen, zur Klarstellung der nur „tatsächlichen Inanspruchnahme“ die sonst - etwa im Straßenrecht - übliche Bezeichnung „Sonderfläche“ vorzusehen, was allerdings nicht geschehen ist. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 77) heißt es hierzu:
100 
„Die im Flächenbedarfsplan 15.1 als „dauerhafte Inanspruchnahme“ ausgewiesenen Grundstücke sollen - wenn auch in umgestalteter Form - nach Einbau der Tunnelausbruchmassen unbeschränkt dem ursprünglichen Eigentümer wieder verfügbar gemacht werden; ein dauerhafter Erwerb der Grundstücke ist vom Vorhabenträger nicht vorgesehen. Das Eigentum an den eingelagerten Massen soll mit dem Einbau in das „Kapf“-Gelände ins Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen. Die Ausweisung als „dauerhafte Inanspruchnahme“ mit ihrer stärkeren Eigentumsbeschränkung erfolgt ausschließlich zur Absicherung der Vorhabensverwirklichung.“
101 
Der Sache nach handelt es sich daher - wie bei einer vorübergehenden Inanspruchnahme eines Grundstücks - (nur) um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die unter Umständen (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) auch eine Entschädigungspflicht auslösen kann, was die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung mit Blick auf eventuelle Eingriffe in den Ablauf des Betriebs der Klägerin zu 2 selbst eingeräumt hat. Diese (verfassungs-)rechtliche Einordnung gilt allerdings nicht für die Klägerin zu 1, da eine Gemeinde nicht Grundrechtsträgerin ist und sich deshalb nicht auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 11 A 12.99 - m.w.N., NVwZ 2001, 1160 - DÖV 2001, 692).
102 
Die Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde ist gegeben. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 09.12.1994 - 5 S 1648/94 - (NuR 1996, 291 = VBlBW 1995, 275) zur Unterbringung der Überschussmassen beim Bau der Hochrheinautobahn A 98 anerkannt. Unter Hinweis auf dieses Urteil hat auch der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 1892/97 -) erkannt, dass die Befugnis zur Enteignung von Grundstücken nach § 19 FStrG sich auch auf Flächen erstrecke, die für Ablagerungen zur Unterbringung des bei einem Straßenbauvorhaben anfallenden Massenüberschusses benötigt würden. Auch das OVG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 05.04.2000 - 8 C 11634/98 - (NVwZ 2001, 104) entschieden, dass angesichts des Ausmaßes der beim Bau einer ICE-Strecke anfallenden Überschussmassen die Regelung über deren Ablagerung zu den „notwendigen Folgemaßnahmen“ i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehöre; dementsprechend entfalte der festgestellte Plan auch bezüglich der Ablagerung der Überschussmassen enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 22 Abs. 2 AEG. Die Behörde hat daher die „Deponierungsfrage einer solchen Menge Ausbruchmaterial“ zu Recht als abwägungsrelevant und (damit) auch als regelungsbedürftig angesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 139), nachdem die ins Auge gefasste Vereinbarung zur Einlagerung des Tunnelausbruchs im „Kapf“ zwischen der Beigeladenen einerseits und den Klägerinnen zu 1 und zu 2 andererseits (vgl. auch den Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg) noch nicht rechtswirksam zustande gekommen war. Auch wenn für die Klägerin zu 1 die Schutznorm des Art. 14 Abs. 1 GG nicht in den Blick zu nehmen ist, dürfen die durch den Zugriff bewirkten Beeinträchtigungen des Grundeigentums zu dem (gesetzlich) erlaubten Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis stehen. Danach ist die planfestgestellte „Art“ der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin zu 1 zur Ablagerung des Tunnelaushubs im „Kapf“ gegenüber einem dauerhaften Entzug der Flächen der geringere Eingriff und damit unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die „nicht enteignende“ Qualität des Zugriffs auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 ist trotz der in den planfestgestellten Unterlagen (insbesondere im Grunderwerbsverzeichnis) verwendeten Formulierung „dauernd beansprucht“ bzw. „dauerhafte Inanspruchnahme“ auf Grund der entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 77 und S. 141) hinreichend sicher bestimmt und dokumentiert.
103 
Zwar geht der danach mögliche Zugriff auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 im „Kapf“ dem Umfang nach (derzeitiges verfüllungsfähiges Einbauvolumen ohne künftige Deponieerweiterungen) zu weit. Gleichwohl liegt darin keine unverhältnismäßige (Mehr-)Belastung der Klägerin zu 1. Denn im Vorbehalt unter I.2.3 ist verfügt, dass die Festlegung des konkreten Umfangs der in Anspruch zu nehmenden Flächen im Bereich der Deponie „Kapf“ gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten bleibt. Allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses droht der Klägerin zu 1 also noch gar kein Zugriff auf die ihr gehörenden Flächen. Hierzu bedarf es eines Ergänzungsbeschlusses nach Durchführung des vorbehaltenen Verfahrens. Diesen Vorbehalt hat die Behörde mit dem Gebot der Rücksichtnahme auf das Steinbruchunternehmen der Klägerin zu 2 begründet (vgl. hierzu auch die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde vom 16.10.2002 S. 5 f.), um, orientiert an einer geringstmöglichen Beeinträchtigung der Betriebsabläufe, die konkreten Zugriffsflächen erst im Zeitpunkt der Bauausführung (Anlieferung des Tunnelaushubmaterials) genauer festzulegen. Der Vorbehalt ist insoweit mit § 74 Abs. 3 VwVfG vereinbar. Wegen der gebotenen Rücksichtnahme auf die Betriebsabläufe im Unternehmen der Klägerin zu 2 war eine abschließende Entscheidung über die konkret benötigten Verfüllflächen im „Kapf“ bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sinnvollerweise (noch) nicht möglich. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine Lösung des offengehaltenen Problems, die nur in der Festlegung der konkreten Zugriffsflächen innerhalb des mit dem Planfeststellungsbeschluss „reservierten“ Rahmens besteht, durch die bereits getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird oder die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange ein solches Gewicht haben, dass die Prüfungsentscheidung nachträglich - gerade auch zu Lasten der Klägerin zu 1 - als unausgewogen erscheinen kann. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin zu 1 mit der Einlagerung des Tunnelaushubmaterials im „Kapf“ und damit (auch) auf den ihr gehörenden und von der Klägerin zu 2 gepachteten Grundstücken nicht nur einverstanden erklärt, sondern dies im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne (mit dem damaligen Konzept der Errichtung von drei Seitendeponien) sogar gefordert hat. Vor diesem Hintergrund bestand für die Behörde im Rahmen der Abwägung keine Veranlassung, eine flächenmäßig zunächst zu weit greifende „dauernde Inanspruchnahme“ der Grundstücke im „Kapf“ an entgegenstehenden Eigentümerinteressen der Klägerin zu 1 scheitern zu lassen.
104 
Der zweite Teil des Vorbehalts unter I.2.3 zu den Einlagerungsbedingungen des Tunnelaushubmaterials hat nicht die Klägerin zu 1 zum Adressaten, auch wenn diese an der dort erwähnten einvernehmlichen Regelung bzw. an den bisherigen Entwürfen hierzu beteiligt war. Auch die Klägerin zu 1 hat insoweit keine eigene Betroffenheit aufgezeigt.
105 
3. Mit ihren Einwänden gegen das der Planung zugrunde liegende Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel kann die Klägerin zu 1 ebenfalls keinen Abwägungsmangel zu ihren Lasten begründen. Zwar ist die Klägerin zu 1 als Trägerin der örtlichen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) zu Hilfeleistungen bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die u. a. durch Unglücksfälle verursacht sind, verpflichtet (§ 2 Abs. 1 FwG). Auf die im Einwendungsschreiben vom 10.03.1998 erhobene Forderung nach Finanzierung der vorhabenbedingten Mehrausstattung der gemeindlichen Feuerwehr hat sich die Beigeladene entsprechend der seit 07.08.1998 gültigen „Vereinbarung zwischen den Innenministern/Senatoren für Inneres der Länder und der Deutschen Bahn AG“ verpflichtet, für die Bewältigung bahntypischer Gefahren Ausrüstung und gegebenenfalls Bedienungspersonal, die für das sonstige Einsatzgeschehen örtlich nicht erforderlich sind, bereit zu stellen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 71). Im Übrigen gehört zur Planfeststellung nur das bauliche Sicherheitskonzept, nicht auch das betriebliche. Insoweit hat die Behörde auf eine entsprechende Forderung der Klägerin zu 1 hin - abweichend von der unter II.1.5 der Nebenbestimmungen (Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau von Eisenbahntunneln) in Bezug genommenen Richtlinie - unter II.2.24.1 der Nebenbestimmungen angeordnet, dass der Querstollenabstand zwischen den Tunnelröhren (von 1000 m) auf 500 m zu verkürzen ist. Ob die zusätzlichen Querstollen auch in den planfestgestellten Unterlagen eingezeichnet sein müssen, was die Klägerin zu 1 anmahnt, oder ob hierfür die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung ausreicht, wie die Beigeladene meint, kann dahinstehen. Denn durch einen insoweit anzunehmenden Mangel der Pläne wäre keine eigene (rechtlich geschützte) Position der Klägerin zu 1 verletzt. Überhaupt kann diese auch als Trägerin der örtlichen Feuerwehr gegenüber der Planung nicht als Verletzung eines eigenen Rechts oder Interesses einwenden, dass das Rettungs- und Sicherheitskonzept zu unbestimmt oder sonst unzulänglich sei, etwa weil der Querstollenabstand zur Verkürzung der Rettungswege noch weiter zu reduzieren gewesen wäre.
106 
4. Die Klägerin zu 1 fordert eine Verdeckelung der Neubaustrecke zwischen dem Südportal des Katzenberg-Tunnels und der kreuzenden B 3 im Hinblick auf die entsprechende Maßgabe unter 1h) der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 wie auch zur Realisierung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ nördlich der B 3. Der Folgerung, dass der Verzicht auf die Verdeckelung deshalb einen Abwägungsfehler darstelle, kann der Senat schon deshalb nicht zustimmen, weil die Klägerin zu 1 mit ihrem diesbezüglichen Klagevorbringen gemäß § 20 Abs. 2 AEG präkludiert ist.
107 
Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (Satz 1); hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen (Satz 2). Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171 = DÖV 1996, 608 sowie ständige Rechtsprechung des erk. Senats). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Planbetroffenen auseinander gesetzt hat.
108 
Auf den Einwendungsausschluss wurde, wie dies § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG verlangt, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des (Grund-)Anhörungsverfahrens im Mitteilungsblatt der Klägerin zu 1 vom 22.01.1998 und im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens im Mitteilungsblatt vom 31.05.2001 ordnungsgemäß hingewiesen.
109 
Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegten Mitwirkungslast gehört es, dass seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die Beeinträchtigungen darlegen; die Einwendungen müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - a.a.O.). Dies gilt uneingeschränkt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Träger öffentlicher Belange gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 AEG, § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, seine Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenen-Beteiligung fristgerecht Einwendungen im Sinne einer „Thematisierung“ erheben (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000 - 5 S 1885/99 -). Eine Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn sie erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - UPR 1995, 268).
110 
Im danach maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat die Klägerin zu 1 nur allgemein darauf hingewiesen, dass das für das Vorhaben durchgeführte Raumordnungsverfahren auf ihrer Gemarkung eine Verdeckelung vorgesehen habe, sich hiervon in den Antragsunterlagen jedoch nichts mehr finde; der Verzicht auf eine Verdeckelung der Strecke im Bereich des Südportals des Katzenberg-Tunnels führe dazu, dass die Gemeinde zusätzlich zerschnitten und eine wenig touristenfreundliche Landschaft geschaffen werde; auch die Verlegung der B 3 ließe sich vermeiden. Von einer Beeinträchtigung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten und damit ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Planungshoheit durch Verhinderung oder unzumutbare Erschwerung der Realisierung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ nördlich der B 3 - gegenüber dem hier vorhandenen Gewerbegebiet „Martelacker“ - ist auch nicht ansatzweise die Rede. Auch in der als Anlage beigefügten Stellungnahme vom 10.03.1998 wird zunächst nur allgemein auf den Widerspruch zur Voraussetzung bzw. Bedingung der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 hingewiesen, wonach die Neubaustrecke zwischen dem südlichen Tunnelausgang und der Querung der B 3 zu verdeckeln sei, und zwar mit dem Ziel, „die vom Vorhabenträger geplante Zerschneidung der Ortschaft zu verhindern“; die von der Gemeinde mit der Entwicklung des Fremdenverkehrs betriebene Zukunftssicherung werde unverhältnismäßig erschwert, wenn auf eine „landschaftsgerechte Einbindung der Trasse“ verzichtet werde, die nur bei einer gedeckelten Führung möglich sei; dieses „Interesse an einer geordneten Entwicklung des der Erholung dienenden Landschaftsbildes“ könne nicht mit einem angeblich verminderten Flächenverbrauch gerechtfertigt werden. Negative Auswirkungen einer fehlenden Verdeckelung auf städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten oder gar auf eine hinreichend konkretisierte Bauleitplanung werden nicht angeführt. Unter Nr. 14 „Verletzung der Bauplanungsrechte der Gemeinde“ macht die Klägerin zu 1 nur geltend, dass im Bereich der Station 256,4 (Lageplan) durch die Planung ausgewiesene Gewerbeflächen der möglichen Nutzung entzogen würden, was weder mit der Gemeinde abgesprochen noch in der Variantendiskussion dargestellt worden sei. Auch in der nachgereichten (verspäteten) Stellungnahme vom 02.04.1998 findet sich hierzu lediglich die Ergänzung, dass sich der Vorhabenträger nicht die Mühe gemacht habe, seine Planung mit der fortentwickelten Bebauungsplanung der Gemeinde abzustimmen. Welches die betroffene „fortentwickelte Bebauungsplanung“ sein soll, wird nicht konkretisiert; als Beispiel wird lediglich die „Planung des Radwegs Egringen-Efringen-Kirchen“ genannt, die blockiert werde; von einer betroffenen (Bauleit-)Planung für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ ist keine Rede. Im Zeitpunkt der Offenlegung der Pläne war selbst im Flächennutzungsplan der Klägerin zu 1 aus dem Jahre 1995 eine gewerblich zu nutzende Fläche im Bereich „Schlöttle“ nicht dargestellt. Die Erklärung der Klägerin zu 1, sie habe im Vertrauen darauf, dass die Forderung einer Verdeckelung in der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1998 erfüllt werde, von einer planerischen Sicherung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan abgesehen, hat bereits die Anhörungsbehörde zutreffend als nicht überzeugend bewertet. Sie ändert zudem nichts an der Obliegenheit der Klägerin zu 1, insoweit jedenfalls eine vermeintliche städtebauliche Betroffenheit - auch ohne entsprechende bauleitplanerische Verfestigung - zu thematisieren, wozu nach den offengelegten Plänen (ohne Verdeckelung) gerade Veranlassung bestand.
111 
Erstmals im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung hat die Klägerin zu 1 geltend gemacht, dass die mit der Verdeckelung - als einer „zwingenden Auflage“ der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 - verbundene Minimierung des Flächenverbrauchs „gerade aus städtebaulichen Gründen zwingend geboten“ sei, da die Gemeinde „an dieser Stelle auf eine weitere bauliche Entwicklung dringend und unverzichtbar angewiesen“ sei; bei einem Bau der Bahnlinie im offenen Trog würde das „städtebauliche Entwicklungspotential der Gemeinde drastisch eingeschränkt.“ In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zu 1 auf einen Beschluss des Gemeinderats vom 10.10.1994 hin, der die Ausweisung einer Gewerbeerweiterungsfläche von ca. 13,5 ha zwischen B 3 und künftiger Schnellbahntrasse zum Inhalt habe; angesichts konkreter, aktueller Ansiedlungswünsche (für insgesamt ca. 4 ha) in diesem Bereich werde derzeit für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ ein Bebauungsplan aufgestellt. Diese „Thematisierung“ einer städtebaulichen Betroffenheit der Klägerin zu 1 durch das Fehlen einer Verdeckelung der Bahntrasse ist jedoch verspätet. Denn die Führung der Neubaustrecke südlich des Katzenberg-Tunnels in einem offenen Trog war bereits bei der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 Inhalt der Planung und ist nicht erstmals durch die erste Planänderung 2001 veranlasst oder in städtebaulich relevanter Weise zu Lasten der Klägerin zu 1 verschärft worden. Zwar war Gegenstand der ersten Planänderung auch die Umverteilung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke. Hierzu hat die Klägerin zu 1 im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 ausgeführt, dass auch die damit verbundene Verschärfung der Lärmbelastung erst recht für eine Verdeckelung spreche. Es wird allerdings nicht aufgezeigt, dass gerade durch die planänderungsbedingt erhöhte Lärmbelastung die Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ erschwert oder gar gänzlich vereitelt bzw. ein gemeindeeigenes Grundstück oder eine gemeindliche Einrichtung unzumutbar betroffen würden, was mit einer Verdeckelung der tiefer gelegten Trasse (als einer aktiven Lärmschutzmaßnahme) verhindert werden könnte.
112 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welcher für die Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ relevante (nutzbare) Raum- bzw. Landgewinn gerade im Fall einer Verdeckelung der Neubaustrecke (mit erforderlicher Geländemodellierung) erreicht würde. Dementsprechend vermag der Senat auch in der Sache eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch das Fehlen einer Verdeckelung nicht zu erkennen.
113 
Eine Verbesserung des Lärmschutzes im Interesse anderer Planbetroffener (Dritter) kann die Klägerin zu 1 im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend machen, auch nicht über das durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Selbstverwaltungsrecht. Dessen Betroffenheit begründet auch sonst - wie bereits dargelegt - keinen Anspruch auf eine umfassende, objektiv-rechtliche Planprüfung, so dass die Klägerin zu 1 allein aus dem behaupteten Widerspruch eines Verzichts auf die Verdeckelung der Neubautrasse zur dahingehenden Auflage in der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 keinen Abwägungsmangel herleiten kann.
114 
5. Gleiches gilt, soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, dass sie auch durch die planbedingte Verschwenkung der B 3 um ca. 20 m in Richtung Norden an der Realisierung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ gehindert werde. Auch insoweit erhebt die Beklagte zu Recht den Einwand der Präklusion. Denn die Verlegung der B 3 war bereits in den Plänen der ersten Offenlegung Anfang 1998 (als Folge der Führung der Neubaustrecke südlich des Katzenberg-Tunnels in einem Einschnitt von zunächst 7 m Tiefe) vorgesehen. In dem danach auch insoweit allein maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat es die Klägerin zu 1 nur als unverständlich bezeichnet, dass die „Bundesstraße umverlegt wird und die bestehenden Zufahrten völlig verändert werden.“ In der beigefügten Stellungnahme vom 10.03.1998 wird zwar weitergehend beanstandet, dass die - bei einer weiteren Tieferlegung der Trasse entbehrliche - „Verlegung der Bundesstraße ... die im angrenzenden Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen von der direkten und visuellen Anbindung abhängt“, wodurch deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt werde. Damit hat die Klägerin zu 1 aber nur Partei ergriffen für die Betriebe im bereits vorhandenen Gewerbegebiet „Martelacker“ südlich der B 3. Eine Beeinträchtigung auch planerischer Vorstellungen zur Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ auf der gegenüber liegenden Seite der Bundesstraße ist damit nicht angesprochen. Das ist auch in der nachgereichten (verspäteten) Stellungnahme vom 02.04.1998 nicht geschehen.
115 
Erstmals im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung hat die Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit ihrer Forderung nach einer weiteren Absenkung der Bahntrasse um 1 m darauf hingewiesen, dass „die Bundesstraße B 3 immer noch um ca. 20 m nach Norden ... abgerückt“ werde, wodurch die „zwischen zukünftiger Bahnlinie und verlegten B 3 liegen bleibende Fläche ... an entscheidender Stelle so eingeengt (wäre), dass eine sinnvolle und angemessene Bebauung nicht mehr möglich ist.“ Die erste Planänderung hat also - auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 1 - nicht erstmals die Verschwenkung der B 3 Richtung Norden zum Gegenstand gehabt, sondern als Folge der - von ihr im Rahmen der erste Planauslegung vorgeschlagenen - Tieferlegung der Neubaustrecke um 1,50 m sogar zu einer Reduzierung der Verschwenkung der B 3 gegenüber der bisherigen Planung geführt. Eine durch die erste Planänderung bedingte „Verbesserung“, was die Betroffenheit einer bebauungsplanmäßigen Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch die Verlegung der B 3 angeht, kann aber nicht zum „Aufleben“ einer insoweit präkludierten Einwendung führen.
116 
Im Übrigen ist auch vorliegend festzuhalten, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 (eisenbahnrechtliche Veränderungssperre) für ein Gewerbegebiet „Schlöttle“ weder einen Bebauungsplanentwurf noch auch nur eine dahingehende Darstellung im Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1995 gab, sondern nur der bereits erwähnte Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 10.10.1994 über die Ausweisung einer Gewerbeerweiterungsfläche von ca. 13,5 ha zwischen B 3 und künftiger Schnellbahntrasse existierte. Auch wenn die Planfeststellungsbehörde auf bauleitplanerisch noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend soweit wie möglich Rücksicht nehmen muss, nämlich in der Weise, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160 = DÖV 2001, 692), liegt kein Abwägungsmangel vor. Denn die beanstandete Verschwenkung der B 3 um (immer noch) ca. 20 m nach Norden führt lediglich zu einer Verkleinerung des im Bebauungsplanentwurf vom 04.02.2002 für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ vorgesehenen nördlichen Baufensters um ca. 4800 m², weshalb - nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1 - der Ansiedlungswunsch einer Firma nicht realisiert werden könne. Von einer „Verbauung“ ins Auge gefasster Planungsmöglichkeiten kann danach keine Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwirklichung der Planung für ein Gewerbegebiet „Schlöttle“ an der Verschwenkung der B 3 scheitern sollte bzw. hierdurch das Bebauungsplanquartier zerstört würde, wie dies die Klägerin zu 1 behauptet.
117 
„Erledigt“ wäre dieser Streitpunkt, wenn die von der Klägerin zu 1 im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 vorgeschlagene Kreisverkehrlösung im Zuge der B 3 an der Einfahrt zum bestehenden Gewerbegebiet „Martelacker“ planfestgestellt würde, was - auch ohne die geforderte weitere Absenkung der Neubautrasse um 1 m - die Verlegung der Bundesstraße hinfällig machte. Wegen der präklusionsbedingten Unbeachtlichkeit der gemeindlichen Bauleitplanung für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ musste sich die Behörde mit dieser „Detailoptimierung“ im Bereich einer Folgemaßnahme des planfestgestellten Vorhabens nicht weiter auseinander setzen. Sie hat dies gleichwohl getan und den Vorschlag der Klägerin zu 1 aus fachlicher Sicht unter Verweis auf die Haltung des Straßenbauamts Bad Säckingen abgelehnt, weil „ein Kreisverkehrplatz mit der Straßencharakteristik dieser außerörtlichen Bundesfernstraße ... nicht vereinbar“ sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 138). Dies begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Im Übrigen dürfte im Falle einer „Einigung“ zwischen der Klägerin zu 1 und dem Straßenbauamt Bad Säckingen über eine Beibehaltung der bisherigen Trassierung der B 3 im dortigen Bereich die Durchführung eines entsprechenden Planänderungsverfahrens möglich sein, worauf auch die Behörde hinweist.
118 
6. Mit der Rüge, dass das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen abwägungsfehlerhaft sei, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose Mängel aufweise, kann die Klägerin zu 1 nicht durchdringen. Sie hat nicht aufgezeigt, welche gemeindeeigenen Grundstücke oder gemeindlichen Einrichtungen bzw. welche beachtlichen planerischen Vorstellungen zur städtebaulichen Entwicklung eines bestimmten Gemarkungsbereichs durch das planfestgestellte Vorhaben einer unzumutbaren Belastung durch Lärm und/oder Erschütterungen ausgesetzt würden. Zum Fürsprecher immissionsbetroffener Dritter auf ihrem Gemeindegebiet kann sich die Klägerin zu 1 nicht machen, auch nicht - wie bereits erwähnt - unter Berufung auf ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgtes Selbstverwaltungsrecht.
II.
119 
Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2 ist ebenfalls unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 die Klägerin zu 2 nicht in ihren Rechten, so dass weder seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) in Betracht kommt.
120 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klage auch der Klägerin zu 2 erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher oder die Durchsetzung einer anderen Linienführung, sondern (nur) eine dem Grundsatz der Konfliktbewältigung und dem Bestimmtheitsgebot genügende Planfeststellung. Die Betroffenheit der Klägerin zu 2 ergibt sich daraus, dass sie im Rahmen des von ihr betriebenen Steinbruchunternehmens Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ...19 und Pächterin der übrigen - im Eigentum der Klägerin zu 1 stehenden - Grundstücke Flst.Nrn. ...12, ...85, ...87, ...90 und ...93 im „Kapf“ ist, die nach dem planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis (Band 8b) ganz oder teilweise - mit einer Fläche von insgesamt 119.246 m² - für die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials „dauernd beansprucht“ werden sollen. Entgegen der damit üblicherweise beschriebenen Rechtsfolge ist jedoch - wie unter I bereits dargelegt - eine Enteignung i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG als dauerhafter Entzug des Grundeigentums zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens gerade nicht gewollt. Vielmehr handelt es sich - wie bei einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme - (nur) um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die unter Umständen (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) auch eine Entschädigungspflicht auslösen kann, was die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung mit Blick auf eventuelle Eingriffe in den Ablauf des Betriebs der Klägerin zu 2 im Zuge der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials selbst eingeräumt hat. Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene kann die Klägerin zu 2 keine umfassende, objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen, sondern nur geltend machen, dass ihre eigenen rechtlich geschützten Belange verletzt worden seien.
121 
1. Danach kann die Klägerin zu 2 gegen die Planung schon grundsätzlich nicht mit Erfolg eine Unzulänglichkeit des (baulichen) Rettungskonzepts für den Katzenberg-Tunnel sowie eine mögliche Beeinträchtigung des von der Klägerin zu 1 geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch den Verzicht auf eine Verdeckelung der Neubautrasse im Anschluss an das Südportal des Katzenberg-Tunnels und durch Verschwenkung der B 3 um ca. 20 m nach Norden einwenden. Auch das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen ist seitens der Klägerin zu 2 mangels Hinweises auf insoweit betroffene eigene Grundstücke bzw. Grundstücksnutzungen nicht rügefähig. Gleiches gilt, soweit die Planungsbehörde als Bauweise für die Errichtung des Katzenberg-Tunnels nicht einen Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen (also ohne Sprengungen, nach der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise) festgeschrieben hat; zudem ist nicht ersichtlich, welche (Rechts-)Betroffenheit der Klägerin zu 2 in diesem Fall entfiele. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die „Anschlussproblematik“ des Abtransports des Tunnelausbruchmaterials von ca. 2,2 Mio. m³ in den „Kapf“ geboten. Zwar erscheint - wie bereits erwähnt - die (geforderte) Förderbandlösung nur sinnvoll, wenn der Katzenberg-Tunnel ausschließlich von Süden her aufgefahren würde, was nur beim Einsatz von Tunnelbohrmaschinen möglich wäre. In welche (rechtlich) geschützten Interessen der Klägerin zu 2 (vor allem) in ihrer Eigenschaft als Betreiberin des Steinbruchs im „Kapf“ durch den nach der Planung möglichen Abtransport der Aushubmassen mittels Lastkraftwagen (anstelle eines Förderbands) eingegriffen würde, ist jedoch nicht erkennbar. Hierzu hat der Werksleiter der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung nur pauschal erklärt, dass eine Anlieferung des Tunnelausbruchmaterials über ein Förderband für den Betriebsablauf besser wäre, da ansonsten durch die Vielzahl der anfahrenden und im Steinbruch verkehrenden Lastkraftwagen Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Ob dies nicht nur und erst die Umstände der Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ selbst betrifft, kann dahinstehen. Denn insoweit ist die Klägerin zu 2 mit ihrem Vorbringen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG präkludiert. Im maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung, die gerade die Änderung des Deponierungskonzepts zum Gegenstand hatte, ist nur die Rede davon, dass die mit einem Abtransport der riesigen Tunnelaushubmengen durch Lastkraftwagen „verbundenen Belästigungen für die Bevölkerung“ nicht hingenommen werden könnten, weshalb ein „umweltschonendes Förderband“ zum Einsatz kommen müsse. Dass dies auch erforderlich sei, um Beeinträchtigungen für das eigene Rechtsgut „eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ zu vermeiden, hat die Klägerin zu 2 nicht geltend gemacht.
122 
2. Beachtlich bleibt somit allein der Einwand der Klägerin zu 2, dass die Regelungen betreffend die Einbringung des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ fehlerhaft bzw. defizitär seien. Insoweit vermag der Senat jedoch einen Mangel der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu Lasten der Klägerin zu 2 nicht zu erkennen.
123 
Wie unter I.2. ausgeführt, hat die Behörde die „Deponierungsfrage einer solchen Menge Ausbruchmaterial“ zu Recht als nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG abwägungsrelevant und (damit) auch als regelungsbedürftig angesehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 139). Im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 hat die Klägerin zu 2 für diesen Fall auf die Frage der Abwicklung der Ablagerung - wie der Modalitäten der Übergabe des Ausbruchmaterials, der Trägerschaft und der Haftung für den Einbau im Steinbruch sowie der Berücksichtigung ihres eingerichteten und ausgeübten Betriebs - hingewiesen und angeregt, „diese komplexe Problematik im Verfahren der Planfeststellung vertraglich zwischen Vorhabenträger, Gemeinde Efringen-Kirchen und Firma ... AG zu regeln und diese einvernehmliche Lösung nachrichtlich in einen Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen.“ Nachdem die insoweit ins Auge gefasste Vereinbarung zur Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ zwischen der Beigeladenen (Vorhabenträger) einerseits sowie den Klägerinnen zu 1 und zu 2 andererseits (vgl. hierzu auch den Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg) noch nicht rechtswirksam zustande gekommen war, hat die Behörde die aus ihrer Sicht erforderlichen Regelungen getroffen. Diese bestehen einmal aus der Festlegung (des Umfangs) der Flächen im „Kapf“, die für die Einlagerung des Tunnelaushubmaterials „dauernd beansprucht“ werden sollen (vgl. das Grunderwerbsverzeichnis, Band 8b, sowie den Flächenbedarfsplan, Anlage 15.1), sowie aus dem unter I.2.3 verfügten Vorbehalt „Kapf“ zur Flächeninanspruchnahme und zu den Einlagerungsbedingungen. Mit diesen Regelungen verstößt die Planung nicht zu Lasten der Klägerin zu 2 gegen das fachplanerische Abwägungsgebot.
124 
Die Art des Zugriffs auf das der Klägerin zu 2 gehörende und die von ihr gepachteten Grundstücke im „Kapf“ - auch gepachtete Grundstücke genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG - steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme. Die „dauerhafte Inanspruchnahme“ der Grundstücke mit dem beschriebenen, hinreichend sicher bestimmten, eingeschränkten Regelungsgehalt im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG stellt sich gegenüber einer Enteignung i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG als geringerer Eingriff dar.
125 
Auch der Umfang des Zugriffs begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Die Festlegung der konkret zu beanspruchenden Flächen innerhalb des nach dem Grunderwerbsverzeichnis und dem Flächenbedarfsplan „reservierten“, zu weit reichenden Rahmens bleibt nach dem ersten Teil der Regelung unter I.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Interesse einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs im Steinbruchunternehmen der Klägerin zu 2 die konkreten Zugriffsflächen erst im Zeitpunkt des Baus des Katzenberg-Tunnels und damit des Anfalls des zu verfüllenden Ausbruchmaterials festzulegen. Im Rahmen des vorbehaltenen ergänzenden Verfahrens wird die zu beteiligende Klägerin zu 2 Gelegenheit haben, ihre aktuellen betrieblichen Belange einzubringen. Welche (Eigentümer-)Interessen der Klägerin zu 2 durch die Planungsentscheidung insoweit verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dies um so mehr, als sich die Klägerinnen zu 1 und zu 2 einerseits sowie die Beigeladene (Vorhabenträger) andererseits über die grundsätzliche Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ einig gewesen sind, wobei nach dem Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg die Einbaukapazität durch die Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs garantiert wurde. Ein (konkreter) Zugriff auf die „reservierten“ Flächen kann und soll also allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (noch) nicht erfolgen, so dass sich auch die Frage eines Eingriffs in dem Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 insoweit (noch) nicht stellt.
126 
Im Übrigen durfte die Behörde auf Grund der (auch) von der Klägerin zu 2 selbst angeregten und bereits weit gediehenen Verhandlungen mit der Beigeladenen davon ausgehen, dass es infolge der Einlagerung der Ausbruchmassen im „Kapf“ nicht zu einer Beeinträchtigung oder gar Stilllegung des Betriebs der Klägerin zu 2 kommen werde. Bereits in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 ist die Möglichkeit einer Rekultivierung der Abbauflächen mit „Ausbruchmaterial vom Schnellbahntunnel der Deutschen Bahn“ - nach Durchführung eines geson-derten Genehmigungsverfahrens - thematisiert (vgl. Nr. 28 und Nr. 35 der Bedingungen und Auflagen unter III). Dementsprechend ist auch der zugrunde liegende Genehmigungsantrag aus dem Jahre 1991 unter dem Punkt „Landschaftspflegerischer Begleitplan und Rekultivierungsplan“ von Verfüllmaterial aus dem (Aus-)Bau der Bahnstrecke ausgegangen. Auch im Genehmigungsantrag der Klägerin zu 2 vom 11.11.2002 zum Vorhaben „1. Änderung und Erweiterungen Abbauantrag II Steinbruch „Kapf“ - 2. Teil-Verfüllung mit Ausbruchmaterial aus dem DB-Projekt „Katzenberg-Tunnel“ - 3. Rekultivierungsplan“ ist in Anlage 10 (Rekultivierung Steinbruch „Kapf“) festgehalten, dass vorgesehen sei, „einen Teil des Steinbruchs mit Ausbruchmaterial aus dem Katzenberg-Tunnel der Neubaustrecke der Deutschen Bahn AG zu verfüllen“, und dass aus diesem Grund „die Verfüllstudie vom 17.07.1997 im Zusammenhang mit der Einbringung des Ausbruchmaterials aus dem Katzenberg-Tunnel“ geändert werden solle (räumliche Trennung von Entnahme-Betrieb und Verfüll-Betrieb). Danach hat es für die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keinerlei Anhaltspunkte für die nunmehr befürchteten Auswirkungen einer Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ auf den dortigen Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 gegeben.
127 
Dies gilt nicht nur mit Blick auf die Flächeninanspruchnahme als solche, sondern auch mit Blick auf die Einlagerungsbedingungen. Die diesbezüglichen Details sollten in der bereits erwähnten und allseits für erforderlich und sinnvoll gehaltenen Vereinbarung geregelt werden (vgl. die Einwendungsschreiben der Klägerin zu 2 vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung und vom 22.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung). Auch nach Einschätzung der Behörde (Planfeststellungsbeschluss S. 140) bedarf es zur Abwicklung der Einlagerung und der Übergabe des Materials im Einzelnen einer vertraglichen Regelung, wobei die Beteiligten in Abstimmung mit dem Landratsamt die bestehenden abbau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zu berücksichtigen haben. Entsprechend durfte sich die Behörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im zweiten Teil des Vorbehalts unter I.2.3 zu den „Einlagerungsbedingungen“ zunächst darauf beschränken, der Beigeladenen die Klärung der weiteren Details aufzugeben. Danach sind mit dem Landratsamt Lörrach „rechtzeitig vor Beginn der Einlagerungsarbeiten einvernehmlich die ordnungsrechtlich erforderlichen Verfüllbedingungen zu klären und deren Auflagen zu beachten; inhaltlich wird auf die dem Betreiber des Steinbruchs erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse hingewiesen.“ Adressat dieser Regelung ist - und kann nur sein - die Beigeladene als Vorhabenträger; dies sieht zutreffend auch die Klägerin zu 2 so (vgl. auch die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde vom 16.10.2002). In der Sache meint die Behörde ersichtlich die bereits erwähnte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992, die bei der vorgesehenen Problemlösung außerhalb der Planfeststellung in den Blick zu nehmen ist. Dass die bereits auf den Weg gebrachten Verhandlungen endgültig gescheitert wären, musste die Behörde nicht annehmen. Sie durfte deshalb im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses realistischer Weise auf eine Problemlösung durch „einvernehmliche Regelung“ setzen. Noch im Einwendungsschreiben vom 22.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung hat die Klägerin zu 2 die „allseits große Zuversicht“ betont, „dass sich die beschriebene Problematik durch den alsbaldigen Abschluss der Vereinbarung Kapf erledigt“, das Gespräch beim Regierungspräsidium Freiburg am 09.08.2002 habe „die Weichen in Richtung dieser Lösung gestellt.“ Eine „einseitige Regelung“ zwischen der Beigeladenen (Vorhabenträger) und dem Landratsamt Lörrach „zu Lasten der Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs“, die selbstredend unzulässig wäre, ist trotz der insoweit etwas verunglückten Formulierung des Vorbehalts unter I.2.3 offenkundig nicht gemeint.
128 
Für den Fall, dass es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen sollte, ist es nach dem zweiten Teil des Vorbehalts unter I.2.3 „ebenfalls erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen Ergänzungsbeschluss erlässt.“ Auch hinsichtlich der „Einlagerungsbedingungen“ unterliegt der Vorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Abwägungsrelevanz der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials greift die daraus folgende Regelungskompetenz der Planungsbehörde (s. o.) nicht nur für eine „einfache“ Ablagerung - etwa in Gestalt der ursprünglich geplanten drei Seitendeponien“ -, sondern auch dann, wenn der Tunnelausbruch „qualifiziert“ für Zwecke der Verfüllung und Rekultivierung von im Rahmen des Abbaubetriebs der Klägerin zu 2 ausgebeuteten Flächen verwendet werden soll. Dem steht nicht entgegen, dass die Wiederverfüllung (bisher) auf der Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 vonstatten geht und die Zufuhr von Ausbruchmaterial aus dem Bau des Katzenberg-Tunnels nach Nr. 35 der Bedingungen und Auflagen eines gesonderten Genehmigungsverfahrens - auf Antrag des Betreibers - bedarf. Der Einwand der Klägerin zu 2, dass bei einer solchen „qualifizierten“ Ablagerung der vorliegenden Art die „originäre Planungskompetenz eines Dritten in ihrem Kern angetastet“ würde und die Behörde „nicht regelnd in den Steinbruchbetrieb eingreifen“ dürfe, hierzu „stattdessen Regelungen des originär zuständigen Landratsamts Lörrach in Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorgaben erforderlich (seien), die sich auf den Betrieb eines Steinbruchs beziehen“, trifft nicht zu. Denn Gegenstand der Planfeststellung ist nicht die Anordnung der Wiederverfüllung durch die Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs zur Erfüllung einer sie treffenden Rekultivierungsverpflichtung, sondern die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur ordnungsgemäßen Beseitigung bzw. Ablagerung von Überschussmassen als Folge des Baus des planfestgestellten Vorhabens. Die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ - zum Zwecke der Wiederverfüllung der ausgebeuteten Flächen -, mit der die Klägerin zu 2 zudem grundsätzlich einverstanden ist, erfordert nur im Falle ihrer Vornahme durch die (verpflichtete) Beigeladene neben der Zugriffsmöglichkeit auf die Flächen als solche - wie sie durch die planfestgestellte „dauerhafte Inanspruchnahme“ als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grunde nach gesichert ist (s. o.) - auch Rücksichtnahme auf den Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 und die Beachtung materiell-rechtlicher Vorgaben in anderen Vorschriften, wie dies auch sonst wegen der (nur) formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Fall ist. Es bedürfte also im Rahmen des vorbehaltenen ergänzenden Verfahrens gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG der Beteiligung des Landratsamts Lörrach als Träger öffentlicher Belange, um die diesbezüglichen Forderungen unter Umständen (als Maßgaben) in die ergänzende Planungsentscheidung einfließen lassen zu können. Entgegen der Meinung der Klägerin zu 2 ist also das „Eingangstor zum Steinbruchbetrieb“ nicht die „Schnittstelle“ für die fachplanerische Zuständigkeit. Würde durch die (Art und Weise der) Einbringung des Tunnelausbruchmaterials durch die Beigeladene in entschädigungsrelevanter Weise in den Betrieb der Klägerin zu 2 eingegriffen, wäre hierfür eine Entschädigung zu leisten (so die Beigeladene selbst in ihrem Schreiben vom 02.10.2002 an das Regierungspräsidium Freiburg als Anhörungsbehörde). Gegen einen im Hinblick auf ihre rechtlich geschützten Interessen vermeintlich fehlerhaften Ergänzungsbeschluss könnte die Klägerin zu 2 den Rechtsweg beschreiten.
III.
129 
Die Anfechtungsklagen der Kläger zu 3 und 4 sind ebenfalls unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des vom Senat hierzu ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 keine eigenen Rechte der Kläger in einer Weise, welche seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) rechtfertigte.
130 
Die Kläger zu 3 und 4 sind - im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Voller-werbsbetriebs - Eigentümer der die Hofstelle bildenden Grundstücke Flst.Nr. ...34, ...30 und ...29 sowie der zugeordneten, als Ackerland genutzten Grundstücke Flst.Nr. ...36 und ...37/1, von denen eine Fläche von insgesamt 23.434 m² mit einer Tunneldienstbarkeit zur Sicherung des Baus, des Bestands, der Unterhaltung und des Betriebs des Katzenberg-Tunnels (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 76 f.) belastet werden sollen. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG) Planbetroffene haben die Kläger zu 3 und 4 grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange der Kläger als betroffenen Grundstückseigentümern schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 217), vorausgesetzt, der Mangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des jeweiligen Grundstücks kausal (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287).
131 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klagen auch der Kläger zu 3 und 4 erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher und auch nicht die Durchsetzung einer anderen Linienführung, welche die vorgesehene Belastung ihrer Grundstücke mit einer Tunneldienstbarkeit entfallen ließen. Dementsprechend machen die Kläger zu 3 und 4 nicht geltend, gerade durch diese Beanspruchung ihres Grundeigentums in ihren Rechten verletzt zu sein.
132 
Unter Berufung auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und des dadurch ausgelösten umfassenden, objektiv-rechtlichen Prüfungsanspruchs können die Kläger zu 3 und 4 aber auch nicht mit Erfolg einwenden, dass als Tunnelbauweise ein Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen und zum Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ eine Förderbandlösung verbindlich hätten festgelegt werden müssen, ebenso wenig dass die Regelungen betreffend die Einbringung der Tunnelaushubmassen in den „Kapf“ defizitär seien, dass das planfestgestellte Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel nicht dem Stand der Technik entspreche und dass eine Verdeckelung der Neubaustrecke zwischen dem Südportal des Katzenberg-Tunnels und der kreuzenden B 3 abwägungsfehlerhaft unterblieben sei, was ebenso wie die planbedingte Verschwenkung der B 3 nach Norden um ca. 20 m zu einer Beeinträchtigung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ führe. Denn bei einer Planung, die all diesen Forderungen entspräche, änderte sich an der unmittelbaren Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger zu 3 und 4 durch die vorgesehene Belastung mit einer Tunneldienstbarkeit nichts. Ein aus den geltend gemachten Gründen anzunehmender Rechtsmangel der Planungsentscheidung wäre nicht kausal für die enteignende Betroffenheit der Kläger zu 3 und 4.
133 
Daneben sind die Kläger zu 3 und 4 mit ihrem oberhalb der Neubautrasse im Bereich des Südportals des Katzenberg-Tunnels gelegenen Anwesen aber auch durch die planbedingten Immissionen betroffen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf mögliche Erschütterungen durch Sprengungen bei Errichtung des Tunnels nach der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise - anstelle eines Vortriebs mit Tunnelbohrmaschinen - (1.), und zum anderen im Hinblick auf mögliche Immissionen durch Lärm, Erschütterungen und sekundären Luftschall beim Betrieb der Neubaustrecke (2.). Nur unter letzterem Aspekt können die Kläger zu 3 und 4 mit ihren Einwendungen teilweise durchdringen.
134 
1. Es kann dahinstehen, ob der Schutzanspruch der Kläger zu 3 und 4 gegenüber unzumutbaren Erschütterungsimmissionen durch Sprengungen während der Bauphase des Katzenberg-Tunnels nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder nach Maßgabe des fachplanerischen Abwägungsgebots des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu beurteilen ist. Ferner kann offen bleiben, ob die Kläger zu 3 und 4 mit ihrer insoweit im Klageverfahren erhobenen Rüge, als Tunnelbauweise hätte ein Vortrieb mit Vollschnittmaschinen verbindlich planfestgestellt werden müssen, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG präkludiert sind. Im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 haben sie beantragt, dem Vorhabenträger „im Zuge des Tunnelbaus Sprengungen zu untersagen“, da nur so unzumutbaren Erschütterungen und Bauschäden vorgebeugt werden könne, und die „nach dem heutigen Stand der Technik schonendste Bauweise in diesem Kalksandsteingelände dem Vorhabenträger aufzugeben.“ Es ist nicht ganz eindeutig, ob damit der nunmehr geforderte Vortrieb mit Tunnelbohrmaschinen gemeint war.
135 
Jedenfalls ist der Senat in der Sache zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger zu 3 und 4 bei Anwendung der nach der Planungsentscheidung jedenfalls nicht ausgeschlossenen Neuen Österreichischen Tunnelbauweise durch die damit verbundenen Sprengungen nicht unzumutbaren Erschütterungsimmissionen ausgesetzt würden. Wie bereits erwähnt, hat die Behörde aus technischen Gründen keinen Vorrang einer der beiden Baumethoden erkennen können und auch sonst keine Veranlassung gesehen, die Bauweise festzuschreiben, „da sich aus dieser allein keine bestimmte erkennbare und unzumutbare Rechtsbetroffenheit herleiten und somit vermeiden lässt“ und „da der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke durch den Einsatz erfahrener Fachleute und Firmen sichergestellt scheint.“ Entsprechend II.1.2 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss darf mit der Bauausführung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes erst begonnen werden, wenn die bauaufsichtliche Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt worden ist; die Ausführungsunterlagen müssen den einschlägigen technischen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch nach § 4 Abs. 1 AEG besteht die Verpflichtung der Eisenbahnen, u. a. die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen. Ferner hat die Behörde bei der Behandlung der Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 (Planfeststellungsbeschluss S. 362) darauf hingewiesen, dass sich das bebaute Flurstück „mindestens 30 m über der Firste des geplanten Tunnels“ befinde und „vom Bauunternehmer eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende schonende Bauweise gefordert“ werde. Ergänzend besteht nach II.1.3.1 der Nebenbestimmungen die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung eines erschütterungstechnischen Beweissicherungsverfahrens zum baulichen Zustand möglicherweise betroffener Objekte vor Beginn und nach Ende der Bauarbeiten. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Vermeidung von Sprengungen, die mit der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise verbunden wären, diese Bauweise zu Gunsten eines Vortriebs mit Tunnelbohrmaschinen nicht verbindlich ausgeschlossen, sondern es - auch im Interesse der Allgemeinheit, da das Vorhaben ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werde - zugelassen hat, dass die genannten Vortriebsarbeiten „nach dem Wunsch des Vorhabenträgers einem freien Wettbewerb unterworfen“ werden und die „Bauweise anhand der günstigsten Marktsituation (Ausschreibungsergebnis) heraus gewählt“ werden sollten. Die Kläger zu 3 und 4 haben demgegenüber nicht substantiiert aufgezeigt, dass ihnen bei einem Einsatz der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise trotz Durchführung der Arbeiten „nach dem Stand der Technik“ und trotz Einhaltung einschlägiger Regelwerke und Richtlinien unzumutbare Erschütterungsimmissionen drohten, die es erforderlich machten, zu ihrer Vermeidung einen Vortrieb mittel Tunnelbohrmaschinen vorzuschreiben.
136 
Danach ist auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen Verkürzung des Querstollenabstands im Katzenberg-Tunnel (von 1000 m) auf 500 m und damit der Herstellung weiterer - bisher in den Plänen nicht eingezeichneter - Querstollen keine relevante bauzeitbedingte (vermehrte) Erschütterungsbelastung der Kläger zu 3 und 4 zu befürchten, zumal der im betreffenden Tunnelabschnitt erforderliche neue Querstollen in ca. 200 m Entfernung vom bebauten Anwesen der Kläger zu 3 und 4 errichtet würde, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist.
137 
2. Hinsichtlich des Schutzes vor Lärm, Erschütterungen und sekundärem Luftschall durch den Betrieb der Neubaustrecke ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nur wegen Fehlens des aus dem Urteilstenor ersichtlichen (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalts für den Fall der Realisierung der (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 fehlerhaft.
138 
a) Der Schutzanspruch der Kläger zu 3 und 4 gegenüber planbedingten Lärmimmissionen richtet sich in materieller Hinsicht nach § 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, ergänzt um § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Gemäß § 41 Abs.1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung u. a. von Eisenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicher zu stellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für das im Außenbereich der Gemarkung Efringen-Kirchen gelegene Anwesen der Kläger zu 3 und 4 betragen - unstreitig - nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A).
139 
An Schallschutzmaßnahmen im hier interessierenden Bereich unmittelbar südlich des Katzenberg-Tunnels sieht der Planfeststellungsbeschluss westlich der Neubaustrecke von km 254,810 bis km 255,259 die Ausbildung einer über Schienenoberkante 7 m hohen Raumgitterwand (Steilwall 4:1) sowie von km 254,800 bis zum Ende des planfestgestellten Abschnitts 9.1 bei km 259,183 (l= 4383 m) den Einbau von Absorberbelägen „auf Fester Fahrbahn NBS“ vor (vgl. Anlage 20 Blatt 2b von 3 „Schallsituation Prognose Nacht mit Schallschutzmaßnahmen Efringen-Kirchen“ und Nr. 2.11 des Bauwerksverzeichnisses, Band 7b, beide Unterlagen mit einem Planfeststellungsvermerk versehen). Unter Nr. 6.3 (S. 10 f.) der zugrunde liegenden luftschalltechnischen Untersuchung heißt es hierzu, dass in diesem Bereich „Absorberbeläge mit dem Verbesserungsmaß von -3 dB(A) auf der Festen Fahrbahn der NBS ausgewiesen“ worden seien. Den ermittelten Beurteilungspegeln liegt also ein „Verbesserungsmaß von -3 dB(A)“ zugrunde. Demgegenüber hat das Eisenbahn-Bundesamt im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 63 f.) eine derartige Wirkung der einzubauenden Absorberbeläge nicht anerkannt, da sie „noch nicht ausreichend belegt“ sei. Das bedeutet zunächst, dass nach Tabelle C Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV (Korrektur D Fb in dB(A) zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen) ausgehend von der Fahrbahnart „Schotterbett, Holzschwelle“ mit einem Korrekturwert von 0 die Fahrbahnart „nicht absorbierende Feste Fahrbahn“ insgesamt mit einem Zuschlag von 5 dB(A) anzusetzen gewesen wäre (vgl. auch Nr. 2.4.2 der luftschalltechnischen Untersuchung S. 5) und nicht - wie geschehen - wegen des für Absorberbeläge angenommenen Verbesserungsmaßes von -3 dB(A) ein Zuschlag von nur 2 dB(A). Indes hat das Eisenbahn-Bundesamt diese seiner Meinung nach fehlerhafte Annahme im Ergebnis für unschädlich gehalten, weil es sozusagen „im Tauschweg“ den von der Beigeladenen im Erörterungstermin angebotenen Einsatz des „Besonders überwachten Gleises“ (BüG) akzeptiert hat, dessen dauerhafte lärmmindernde Wirkung bei entsprechender Kontrolle als nachgewiesen gelte (Planfeststellungsbeschluss S. 64); da die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte von -3 dB(A) gleich seien, ändere sich an den ermittelten Lärmwerten (Beurteilungspegeln) nichts. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
140 
Nach der Fußnote zu Tabelle C (Korrektur D Fb um dB(A) zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen) der Anlage 2 (Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen) zu § 3 der 16. BImSchV können für Fahrbahnen, bei denen auf Grund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte zusätzlich zu dem Korrekturwert D Fb berücksichtigt werden. Mit Erlass vom 16.03.1998 (Verkehrsblatt 1998, 862) hat das Eisenbahn-Bundesamt - Zentrale Bonn - verfügt, dass das Verfahren BüG gemäß der Fußnote zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV mit einem Pegelabzug von 3 dB(A) berücksichtigt werden darf. Dass mit dem Verfahren BüG eine solche dauerhafte Lärmminderung erzielt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 = DVBl. 2000, 1342). Sein Einsatz ist auch wirksam als eine die Beigeladenen treffende Verpflichtung in die Regelung des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommen. Zwar heißt es unter II.1.1 der Nebenbestimmungen, dass gemachte Zusagen oder getroffene Absprachen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin oder im Verlauf des Anhörungsverfahrens im Regelfall unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung in der Planfeststellung sowohl auf ihre Zulässigkeit wie auf ihre Verträglichkeit mit dem Gesamtvorhaben stehen. Doch findet sich in der mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen Anlage 20 Blatt 2b von 3, die gerade den hier interessierenden Bereich südlich des Katzenberg-Tunnels abdeckt, der Einschrieb „Absorberbeläge NBS/BüG, l = 4383 m, km 254,800 bis 259,183“. Entsprechend wird die im Trassenbereich angebrachte Grün-Schraffur in der Legende erläutert mit „Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen alternativ besonders überwachtes Gleis“. Insoweit nicht ganz übereinstimmend heißt es in dem ebenfalls mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen Bauwerksverzeichnis (Band 7 b) beim „Schallschutz“ unter Nr. 2.11: „Lage km 254,800 - 259,183 Einbau ‚Absorberbeläge’ (l = 4383 m) auf Fester Fahrbahn NBS“. Die Nichterwähnung des Verfahrens BüG in diesem Zusammenhang rührt daher, dass es sich hierbei nicht um eine bauliche (Schallschutz-)Maßnahme an den „Betriebsanlagen der Bahn“ handelt, sondern um eine nach Inbetriebnahme der Neubaustrecke in regelmäßigen Abständen durchzuführende Gleispflege, nämlich das Überprüfen und gegebenenfalls Schleifen der sich auf der Lauffläche der Schienen durch das Befahren mit der Zeit herausbildenden wellenartigen Unebenheiten (Riffeln), die einen bei zunehmender Geschwindigkeit proportional ansteigenden Heulton erzeugen, der den Fahrgeräuschpegel gegenüber einer glatten Schiene mit eingefahrenem Fahrspiegel um 15 dB(A) und mehr erhöht.
141 
Unabhängig von dem in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Vorbehalt unter I.2.1 „Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen“ zur Überarbeitung der luftschalltechnischen Untersuchung für den Fall der Nichtanerkennung bzw. der nicht vollständigen Anerkennung des für Absorberbeläge angenommenen Verbesserungsmaßes von -3 dB(A) wird durch das von der Beigeladenen zugesagte und „im Tauschweg“ wirksam angeordnete Verfahren BüG gewährleistet, dass es bei den ermittelten Beurteilungspegeln bleibt.
142 
Aus Tabelle 4 des Anhangs 3 der luftschalltechnischen Untersuchung (S. 31) ergibt sich, dass der Beurteilungspegel am Anwesen der Kläger zu 3 und 4 (Immissionsort 2101: „...“) unter Berücksichtigung der planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen tags 44 dB(A) und nachts 48 dB(A) beträgt. Damit werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) bei weitem eingehalten, - was auch auf die zurückversetzte Lage des Anwesens der Kläger zu 3 und 4 oberhalb des Südportals des Katzenberg-Tunnels zurückzuführen ist -. Rechtliche Bedenken werden insoweit von den Klägern zu 3 und 4 nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
143 
b) Materieller Prüfungsmaßstab für die Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den Klägern zu 3 und 4 ausreichenden Schutz vor Erschütterungen gewährt, ist - mangels anderweitiger (spezialgesetzlicher) Regelung - die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind; sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (Satz 3). Da als Rechtsnormen ausgestaltete Regelwerke zu Erschütterungen nicht existieren, sind Maßstab und Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung des vorhandenen naturwissenschaftlich-technischen Sachverstands zu entwickeln. Dieser kommt in der DIN 4150 Teil 2 (Erschütterungen im Bauwesen - Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) zum Ausdruck. Nach deren Nr. 6.5.3.1 sind Erschütterungsimmissionen durch Schienenverkehr nach Nr. 6.2 zu beurteilen; dies geschieht anhand der Kriterien A u (für KBF max ) und A r (für KB FTr ); die (oberen) Anhaltswerte A o erhalten beim Schienenverkehr eine andere Bedeutung als in der übrigen Norm. Nach Nr. 6.5.3.2 gelten für unterirdischen Schienenverkehr jeder Art die Anhaltswerte A u und A r nach Tabelle 1; diese betragen nach Zeile 3 (Einwirkungsorte, in deren Umgebung weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind) tags A u = 0,2 und A r = 0,1 sowie nachts A u = 0,15 und A r = 0,07. Aus Tabelle 12 der erschütterungstechnischen Untersuchung (Band 4.2b S. 33) ergibt sich für das Anwesen der Kläger zu 3 und 4 ein KB Fmax -Wert von 0,065 (Erdgeschoss) und von 0,054 (1. Obergeschoss), womit der Anhaltswert nachts A u = 0,15 eingehalten wird; der KB FTr -Wert beträgt tags 0,014 (Erdgeschoss) und 0,010 (1. Obergeschoss) sowie nachts 0,017 (Erdgeschoss) und 0,012 (1. Obergeschoss), womit die jeweiligen Anhaltswerte von A r = 0,1 tags und A r = 0,07 nachts ebenfalls eingehalten werden.
144 
Dementsprechend sieht das planfestgestellte Bauwerksverzeichnis (Band 7b) zur Vermeidung von Erschütterungsimmissionen auch keine baulichen Schutzmaßnahmen vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen gleichwohl zu Protokoll erklärt, dass auch für die Kläger zu 3 und 4 nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus die gleichen Simulationsmessungen zugesagt würden, wie sie nach II.2.10 der Nebenbestimmungen für den auf Gemarkung Bad Bellingen gelegenen Teil des Katzenberg-Tunnels durchgeführt würden, um bei unerwartet negativem Ergebnis geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Ergänzend ist die Beigeladene nach II.1.3.1 der Nebenbestimmungen zur Durchführung einer erschütterungstechnischen Beweissicherung verpflichtet.
145 
Bedenken haben die Kläger zu 3 und 4 insoweit gegen den Planfeststellungsbeschluss und die zugrunde liegende erschütterungstechnische Beurteilung nicht (mehr) erhoben; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
146 
c) Gleiches gilt im Hinblick auf den planbedingten sekundären Luftschall. Dieser kann als weiterer Effekt von Erschütterungen in Gebäuden durch Körperschallübertragung bzw. -anregung der Raumbegrenzungsflächen entstehen und - als tieffrequentes Geräusch wahrgenommen - einen nicht zu vernachlässigenden Anteil am gesamten Innenraumpegel einnehmen. Gleichwohl sind zur Bestimmung des zumutbaren Innenschallpegels die Werte des primären Luftschalls und des sekundären Luftschalls nicht einfach zu addieren, vielmehr sind die beiden Pegel getrennt zu beurteilen, um den gezielten und ausreichenden Einsatz von Minderungsmaßnahmen zu ermöglichen, da solche Maßnahmen im einen Bereich für den jeweils anderen wirkungslos sind (vgl. erschütterungstechnische Untersuchung S. 9 und S. 34).
147 
Die 16. BImSchV und das in Anlage zu § 3 festgelegte Verfahren zur Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen stellen allein auf den primären Luftschall ab und können daher für den sekundären Luftschall nicht zur Anwendung kommen. Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung planbedingter Immissionen durch sekundären Luftschall ist allein die Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2001 - 9 B 57.01 - NVwZ-RR 2002, 178 = DVBl. 2002, 276 = UPR 2002, 75). Abgesehen von der nicht anwendbaren 16. BImSchV gibt es derzeit auch sonst kein technisches Regelwerk, das sich mit dem durch Schienenverkehr hervorgerufenen sekundären Luftschall befasste; auch die DIN 4150 Teil 2 ist nach deren Nr. 1 nicht anzuwenden. Solange eine spezielle „Regelung“ fehlt, kann die Würdigung des Sachverhalts und die Beurteilung des sekundären Luftschalls nur in Anlehnung an den aktuell verfügbaren naturwissenschaftlich-technischen Sachverstand zur Beurteilung von Innengeräuschpegeln erfolgen, wie er etwa in der TA Lärm 1998 oder in der 24. BImSchV niedergelegt ist. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag in der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 34) zum unterirdischen Schienenverkehr legt die Behörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 64) die - strengeren - Richtwerte der TA Lärm von tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) als Richtschnur zugrunde, wobei der Schienenbonus von -5 dB(A) außer Betracht bleibt. Nach Tabelle 14 der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 36) wird am Anwesen der Kläger zu 3 und 4 der Tagwert mit 24,8 dB(A) im Erdgeschoss und 25,8 dB(A) im ersten Obergeschoss eingehalten, während der Nachtwert mit 28,8 dB(A) im Erdgeschoss und 29,7 dB(A) im ersten Obergeschoss überschritten wird. Als mögliche Schutzmaßnahme wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 49 f.) der Einsatz eines leichten Masse-Feder-Systems vorgeschlagen, mit dem die Anforderungen der Beurteilungskriterien (sowohl für die KB-Werte wie auch) für den sekundären Luftschall in den untersuchten Gebäuden - zu denen auch dasjenige der Kläger zu 3 und 4 gehört - eingehalten würden; für deren Anwesen („...“) müsse zunächst nach Feststellung der Erforderlichkeit durch Messungen nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus wegen der geringen Anzahl der Betroffenheiten die Verhältnismäßigkeit zwischen aktiven und passiven Maßnahmen abgewogen werden; hier könnte auch eine kostengünstigere Lösung mit elastischen Zwischenlagen anstelle eines leichten Masse-Feder-Systems trotz geringerer Wirksamkeit zum Einsatz kommen; die einzelnen Zugvorbeifahrten könnten wegen des sehr geringen Grundgeräuschpegels dann noch hörbar sein; die Länge von Schutzmaßnahmen betrüge ca. 400 m je Tunnelröhre.
148 
Die Planungsentscheidung sieht (im Bauwerksverzeichnis, Band 7b) auch im Hinblick auf den vorhabenbedingten sekundären Luftschall keine baulichen Schutzmaßnahmen vor. Der (Nachrüstungs-)Vorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG unter I.2.4 des Planfeststellungsbeschlusses bezieht sich ausdrücklich nur auf die im Ortsbereich von Eimeldingen bereits vorhandene Rheintalbahn. Unter II.2.11 der Nebenbestimmungen gibt es für das Gebiet der Gemeinde Efringen-Kirchen („entfällt“) überhaupt keine Regelung, vergleichbar etwa derjenigen unter II.2.10 für das Gebiet der Gemeinde Bad Bellingen - wo ebenfalls der Katzenberg-Tunnel verläuft -, wonach der Vorhabenträger rechtzeitig vor Einbau des Gleiskörpers in den Tunnel Simulationsmessungen vorzunehmen hat, um bei unerwartet negativem Ergebnis geeignete Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen und Körperschall ergreifen zu können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene jedoch zu Protokoll erklärt, dass sie für die Kläger zu 3 und 4 die gleichen (Simulations-)Messungen nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus zusage, „wie sie im Beschluss für den Bereich Bad Bellingen zugesagt wurden“; als verpflichteter Vorhabenträger habe sie den Planfeststellungsbeschluss schon bisher so verstanden. Insoweit haben die Kläger zu 3 und 4 in der mündlichen Verhandlung nichts (mehr) erinnert.
149 
Sollte sich auch nach Durchführung der zugesagten Simulationsmessungen eine Überschreitung des für den sekundären Luftschall maßgeblichen Nachtwerts von 25 dB(A) ergeben und sollten danach erforderliche bauliche Schutzmaßnahmen - etwa der in der erschütterungstechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Art (siehe oben) - wegen Untunlichkeit unterbleiben, bestünde für die Kläger zu 3 und 4 ein Entschädigungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Ein solcher ist in den Nebenbestimmungen unter II.1.3.3 festgesetzt. Danach besteht bei Überschreitung des Richtwerts von L m = 25 dB(A) und der Vorbelastung aus dem Prognose-0-Fall als Mittelungspegel nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) in entsprechend genutzten Wohnräumen Anspruch auf Entschädigung, wenn Abhilfe auf andere Weise unverhältnismäßig ist, wobei der Schienenbonus in Höhe von -5dB(A) nicht zu berücksichtigen ist. Obwohl der Passus „und der Vorbelastung aus dem Prognose-0-Fall“ bei erster Sicht für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs nur für Betroffene auf Gemarkung Eimeldingen spricht - im Bereich des Katzenberg-Tunnels auf Gemarkung Efringen-Kirchen gibt es keine vorhandene Rheintalbahn und damit auch keine dadurch bedingte Vorbelastung -, ist ein solches (eingeschränktes) Verständnis der Regelung nicht zwingend. Jedenfalls hat die Behörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 362) bei der Zurückweisung der Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 auf die Nebenbestimmung unter II.1.3 insgesamt verwiesen und damit auch auf die Regelung unter II.1.3.3 zum Entschädigungsanspruch bei verbleibender unzumutbarer Belastung nachts durch sekundären Luftschall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene diesen auch die Kläger zu 3 und 4 erfassenden Geltungsbereich der Entschädigungsregelung bestätigt. Auch insoweit haben die Kläger keine Einwendungen (mehr) erhoben.
150 
Der Grad der Betroffenheit im Sinne der tatsächlichen Belastung und damit einer Anspruchsberechtigung kann durch die gemäß II.1.3.1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom Vorhabenträger im Rahmen der Beweissicherung durchzuführenden Messungen nach Ausbau und Inbetriebnahme der Neubaustrecke im Katzenberg-Tunnel festgestellt werden.
151 
d) Nach wie vor beanstanden die Kläger zu 3 und 4 das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm, Erschütterungen und sekundären Luftschall mit der Begründung, dass die der Ermittlung der Immissionen zugrunde liegende Verkehrsprognose unzureichend sei. Zum einen gehe der Planfeststellungsbeschluss (S. 61) selbst für die Neubaustrecke - und damit für den Katzenberg-Tunnel - von (nur) 68 Zügen am Tag - darunter 6 Schnellgüterzügen - und somit nach Hinzurechnung von 116 Zügen in der Nacht von einem gesamten Aufkommen von (nur) 184 Zügen aus; gleichwohl berufe sich die Behörde auf die tektierte luftschalltechnische Untersuchung, in der 244 Züge und damit nicht das für das Jahr 2010 prognostizierte Gesamtaufkommen von 386 Zügen zugrunde gelegt worden seien (aa). Ferner sei diese auf den Zeithorizont 2010 abstellende Verkehrsprognose wegen der von der Beigeladenen beabsichtigten Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr in Richtung Schweiz auf die rechtsrheinische deutsche Seite und damit auch auf den planfestgestellten Abschnitt 9.1 der Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel unrealistisch (bb). Diesen Einwendungen vermag der Senat nur im letzten Punkt teilweise zu folgen.
152 
aa) Richtig ist der Vorhalt der Kläger zu den im Planfeststellungsbeschluss (S. 61) angegebenen Zugzahlen. Dort wird auf das Prognose-Betriebs-programm verwiesen, wie es der luftschalltechnischen Untersuchung (Anhang 2 S. 19) - und auch der erschütterungstechnischen Untersuchung (Tabelle 9 S. 25) - zugrunde gelegen habe, wobei die Prognose auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans 1992 beruhe. Die Wiedergabe des Betriebsprogramms durch die Planfeststellungsbehörde ist jedoch mangelhaft; die Beklagte hat sie selbst in der mündlichen Verhandlung als „bruchstückhaft“ eingeräumt. Zum einen ist nur das Betriebsprogramm der - hier allerdings allein interessierenden - Neubaustrecke, nicht auch dasjenige der bestehenden Rheintalbahn aufgeführt. Ferner werden die Zahlen der BVU-Prognose angegeben, die der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens 1997/98 zugrunde lagen.
153 
Der luftschalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung als fachlichen Grundlagen für die Behandlung der Immissionsschutzproblematik - in dieser Funktion sind sie selbst nicht planfeststellungspflichtig - liegt jedoch zutreffend jeweils die Betriebsprognose für die - allein relevante -Neubaustrecke nach Maßgabe der ersten Planänderung 2001 mit der Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke zugrunde. Zählt man diese 58 Güterzüge zu den im Planfeststellungsbeschluss (S. 61) angegebenen 6 Güterzügen (nach dem ursprünglichen Betriebsprogramm) hinzu, kommt man auf die Zahl von 64 Güterzügen tags auf der Neubaustrecke, wie sie in der Tabelle im Anhang 2 der luftschalltechnischen Untersuchung (S. 19) und in Tabelle 9 der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 25) für den Lastfall „Betriebsprognose“ als Teilmenge der gesamten täglichen Belastung (126 Züge) aufgeführt ist. Zusammen mit dem unverändert gebliebenen Aufkommen in der Nachtzeit von 116 Zügen ergibt sich daraus für die Neubaustrecke die Gesamtzahl von 242 Zügen. Nach der Verlagerung von 58 Güterzügen tags auf die Neubaustrecke beträgt die prognostizierte tägliche Belastung auf der Rheintalbahn (nur) noch 72 Züge, was zusammen mit einer gleich hohen Belastung in der Nacht zum Gesamtaufkommen von 144 Zügen führt (vgl. Tabelle im Anhang 2 der luftschalltechnischen Untersuchung S. 20 und Tabelle 9 der erschütterungstechnischen Untersuchung S. 25). Daraus ergibt sich die - seit Einleitung des Planungsverfahrens somit unverändert gebliebene - Gesamtbelastung der Rheintalstrecke mit 386 Zügen, auf die auch die Kläger zu 3 und 4 hinweisen. Deren Einwand, dass insoweit nur 244 Züge (Prognose-0-Fall/Bestand Rheintalbahn 1996) zugrunde gelegt worden seien, ist somit unzutreffend.
154 
Die - von der Beklagten zugestandenen - „Unkorrektheiten“ des Planfeststellungsbeschlusses (S. 61) stellen sich danach nur als formaler Begründungsmangel dar. In der Sache stützt sich die Behörde auf die „Berechnungsgrundlagen“ in der luftschalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung. Diesen liegt - vorbehaltlich der nachfolgenden anderweitigen Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 (bb) - die „richtige“ Betriebsprognose für die Neubaustrecke zugrunde. Die eingeräumten „Unkorrektheiten“ betreffend das wiedergegebene Prognose-Betriebsprogramm bedeuten also nicht, dass auch der Sache nach zwischen den Antragsunterlagen der Beigeladenen und dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts eine Diskrepanz bestünde.
155 
Hinsichtlich des zugrunde gelegten Betriebsprogramms haben die Kläger zu 3 und 4 hilfsweise beantragt, der Senat möge Beweis zu der durch die Beklagte und die Beigeladene behaupteten Tatsache erheben, die Verkehrsprognosen (Zugzahlen), wie sie enthalten sind in der 1998 öffentlich ausgelegten schalltechnischen Untersuchung sowie im Erläuterungsbericht zur Plantektur vom 15.01.2001 und in der 2001 tektierten schalltechnischen Untersuchung, seien realistisch und schlüssig begründet, durch Vorlage der durch den „Bund“ - bzw. durch das für Verkehr zuständige Bundesministerium - zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf die sich die Beklagte und die Beigeladene berufen. Diesem Beweisantrag muss der Senat nicht nachkommen. Zunächst ist festzuhalten, dass Grundlage der Immissionsermittlung die (Prognose-)Zugzahlen nach Maßgabe der (ersten) Planänderung 2001 sind, in deren Rahmen es - wie bereits erwähnt - nach dem geänderten Betriebsprogramm 2010 lediglich zur Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke gekommen ist, womit die prognostizierte Gesamtbelastung der Rheintalstrecke nach einem viergleisigen Ausbau mit 386 Zügen - gegenüber 244 Zügen im Prognose-0-Fall/Bestand 1996 - seit Planungsbeginn jedoch unverändert geblieben ist (vgl. hierzu auch die zusammenfassende Darstellung des Büros O. - Institut für Umweltschutz und Bauphysik - vom 29.10.2003, Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 03.11.2003). Gesamtprojektleiter S. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, dass das (Bundes-)Verkehrsministerium diese Zugzahlen der Beigeladenen „gemeldet“ habe; weitere Unterlagen seien insoweit nicht zur Verfügung gestellt worden. Welcher Art die Unterlagen gewesen wären oder hätten sein können, haben auch die Kläger zu 3 und 4 nicht dargetan, so dass der Beweisantrag ins Leere geht. Sie haben auch sonst - vorbehaltlich der noch zu behandelnden Einwendungen (bb) - keine „Unrichtigkeit“ der zugrunde gelegten Zugzahlen behauptet oder auch nur Umstände aufgezeigt, weshalb das “gemeldete“ Betriebsprogramm mit einer Steigerung von 244 Zügen (nur zweigleisige Rheintalbahn) auf 386 Züge bei Errichtung der Neubaustrecke und einem dann insgesamt viergleisigen Ausbau unrealistisch sein könnte. Auch der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die „gemeldeten“ Zugzahlen mit Auflistung der verschiedenen Zuggattungen und Zuggeschwindigkeiten in unrealistischer Weise zu niedrig wären mit der Folge, dass auch die auf ihrer Grundlage ermittelte Immissionsbelastung der Kläger entsprechend fehlerhaft wäre.
156 
bb) Mit dem Einwand einer unrealistischen Verkehrsprognose vor dem Hintergrund eines zu kurzen Zeithorizonts 2010 sind die Kläger zu 3 und 4 nicht präkludiert. Bei der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 bestand für die Kläger (noch) keine Veranlassung, den auf das Jahr 2010 bezogenen Prognosehorizont als zu kurz und damit das zugrunde gelegte Betriebsprogramm als zu niedrig zu beanstanden. Die Beigeladene meint jedoch, dass die Kläger jedenfalls im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens Mitte des Jahres 2001 den Einwand hätten vorbringen können, dass die Prognose fehlerhaft (geworden) sei, weil mit der Fertigstellung des Vorhabens, was damals allgemein bekannt gewesen sei, erst im Jahre 2012 (oder sogar später) gerechnet werden könne und somit der zugrunde liegende Prognosehorizont 2010 überschritten würde; dies gelte unabhängig von der erst späteren Kenntnis der Kläger von den (konkreten) Prognosezahlen des Bundesverkehrswegeplans 2003 und den nunmehr ins Feld geführten Bypass-Überlegungen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
157 
Es mag zutreffen, dass der sozusagen „abstrakte“ Einwand eines zu kurz gewordenen Prognosehorizonts 2010, gemessen an der erst für später (2012) erwarteten Fertigstellung des Vorhabens, bereits im Rahmen der ersten Planänderung Mitte des Jahres 2001 möglich war. Indes enthält die öffentliche Bekanntmachung der Planauslegung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 31.05.2001 den Hinweis, dass „Einwendungen gegen den ursprünglichen Plan nicht mehr erhoben werden können“ und „ausschließlich auf die Änderungsplanung bzw. die neu erstellten Unterlagen in der Planänderung zu beziehen“ sind. Von Relevanz für die Kläger als immissionsbetroffene Grundstückseigentümer dürfte insoweit allein die Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke gewesen sein. Dass der Prognosehorizont 2010 wegen des seit Planungsbeginn verstrichenen Zeitraums und angesichts der erst für die Zeit danach erwarteten Fertigstellung des Vorhabens „zu kurz“ geworden sein könnte, ist aber keine Folge gerade der Umverteilung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke im Zuge der ersten Planänderung. Zum anderen ist der Einwendungsausschluss des § 20 Abs. 2 AEG begrenzt durch den Inhalt der offengelegten Planunterlagen und kann nicht unter Hinweis auf sonstige Erkenntnisse bzw. Erkenntnismöglichkeiten Planbetroffener begründet werden. Schließlich bezieht die Frage eines „zu kurzen“ Prognosehorizonts 2010 ihre Relevanz erst aus den entsprechenden Prognosezahlen als Grundlage für die Immissionsermittlung. Angaben bzw. Anhaltspunkte für ein erhöhtes Zugaufkommen auf dem planfestgestellten Abschnitt der Neubaustrecke Karlsruhe - Basel im Zeitraum nach 2010 (etwa bis 2015) gibt es aber erst seit dem Schlussbericht „Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel“ der drei Bahnunternehmen DB, SNCF und SBB vom Juni 2002 und seit dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 (mit dem Planungshorizont 2015) bzw. der „Freigabe“ der diesbezüglichen Prognosezahlen im Mai 2003 für Zwecke der Immissionsprognose, wie sie dann auch in das laufende Planfeststellungsverfahren für den südlichen Folgeabschnitt 9.2 eingebracht worden sind.
158 
In der Sache ist der Einwand der Kläger zu 3 und 4 (nur) mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung eines Vorbehalts nach Maßgabe des Urteilstenors berechtigt, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt:
159 
Hinsichtlich des Zeithorizonts, auf den sich eine Prognose zu beziehen hätte, fehlt es an normativen Vorgaben. Von Relevanz ist allenfalls die Regelung des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG sein. Danach sind Anträge auf eine nachträgliche Planergänzung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind. Der innere Zusammenhang der Fristbestimmung des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG mit der Prognoseentscheidung des Planungsträgers ist unverkennbar. Ein nachträglicher Planergänzungsanspruch kommt nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur in Betracht, wenn unvorhersehbare Wirkungen eintreten. Das ist der Fall, wenn sich die Prognose als fehlgeschlagen erweist, nicht aber, wenn die Berechnung der Immissionen schon im Zeitpunkt der Planfeststellung erkennbar fehlerhaft war. § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG bürdet dem Vorhabenträger das Prognoserisiko längstens 30 Jahre auf. Mit den Folgen nachteiliger Wirkungen, die sich erst nach Ablauf dieses Zeitraums einstellen, soll der Vorhabenträger nicht mehr belastet werden. Mit der Vorschrift des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG nicht in Einklang zu bringen wäre es, der Prognose einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zugrunde zu legen. Das bedeutet aber nicht umgekehrt, dass es verwehrt wäre, den Prognosezeitraum kürzer zu bemessen. § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG bezeichnet lediglich die äußerste Marke, bei deren Überschreiten der zeitliche Abstand zwischen der Planungsentscheidung und der nachfolgenden tatsächlichen Entwicklung so groß geworden ist, dass es fragwürdig wäre, die lange zurückliegende prognostische Aussage noch an der Wirklichkeit messen zu wollen. Dies legt es nahe, bei der Immissionsprognose den durch § 75 Abs.3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG abgesteckten zeitlichen Rahmen nicht voll auszuschöpfen. Hierdurch entstehen den Betroffenen insofern keine Nachteile, als sich gegebenenfalls der nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderliche Nachweis, dass sich die Annahmen der Planungsbehörde nicht bestätigt haben, desto früher führen lässt, je kürzer der Prognosezeitraum bemessen ist (vgl. zu alldem BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - NVwZ 1996, 1006 = UPR 1996, 346).
160 
Die Planfeststellungsbehörde kann und muss danach solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Für den Schutz gegen derartige, nicht voraussehbare Wirkungen müssen sich die davon Betroffenen - wie erwähnt - auf die Ansprüche verweisen lassen, die ihnen § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG gewährt. Dazu gehören auch solche nachteiligen Wirkungen, deren zukünftiger Eintritt zwar theoretisch denkbar ist, sich aber mangels besonderer Anhaltspunkte noch nicht konkret absehen lässt. Denn verständigerweise ist nur mit solchen Wirkungen zu rechnen, deren Eintritt sich nicht nur als abstrakte, sondern als konkrete Möglichkeit abzeichnet. Andernfalls bliebe für die Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG praktisch kein Raum. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht vorhersehbarer Wirkungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwGO die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich auf Grund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Das allgemein jeder Prognose innewohnende Risiko, die spätere Entwicklung könne von der Prognose abweichen, reicht dafür nicht aus. Dabei unterliegt die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der genannten drei Bereiche nicht dem behördlichen Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429).
161 
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt: Da normative Vorgaben fehlen, wäre die Entscheidung, bei der Prognose auf das Jahr 2010 abzustellen, nur zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe. Die Wahl des Jahres 2010 als Bezugspunkt fügt sich jedoch in die Konzeption ein, die dem - immer noch geltenden - Bundesschienenwegeausbaugesetz 1993 zugrunde liegt. Durch dieses Gesetz hat der auf dem Bundesverkehrswegeplan 1992 aufbauende Bedarfsplan für Schienenwege seine - auch aktuell immer noch - gültige Fassung erhalten. Wie aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu ersehen ist, orientiert sich der Plan an der Verkehrsentwicklung, die der Gesetzgeber bis zum Jahr 2010 erwartet. Als Generalplanungsebene bedarf der Bedarfsplan noch der Umsetzung durch entsprechende Planfeststellungen als an- und abschließenden Planungsstufen. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, wenn nicht gar geboten, bei einem Vorhaben, das wie die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel einschließlich des umstrittenen Planungsabschnitts im vordringlichen Bedarfsplan enthalten ist, auch für die Frage des zu gewährenden Immissionsschutzes auf denselben Zeitpunkt abzustellen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - a.a.O., Urt. v. 01.10.1997 - 11 A 10.06 - DVBl. 1998, 330 und Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.07 - NVwZ-RR 1999, 729 = UPR 1999, 388). Da das Gesamtvorhaben (notwendigerweise) in mehrere Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt ist, liegt es auch in der Natur der Sache, dass bei einem späteren Planfeststellungsbeschluss für einen bestimmten Abschnitt der einheitliche Prognosehorizont immer näher rückt und sich damit der Prognosezeitraum mit Blick auf den betroffenen Abschnitt verkürzt. Hier hat die Dauer des Ende 1997 eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens allerdings dazu geführt, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (22.11.2002) der Prognosezeitraum auf (nur noch) acht Jahre geschrumpft war. Unabhängig davon, dass auch mit einer Realisierung des Vorhabens nicht vor Ablauf des Planungshorizonts 2010 zu rechnen war und ist, erscheint dem Senat dieser Zeitraum - für sich betrachtet - als Prognosezeitraum zu kurz. Andererseits bleibt es dabei, dass das Vorhaben Bestandteil der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für die Schienenwege des Bundes ist, die ihrerseits Teil eines integrierten Gesamtverkehrskonzepts nach der Bundesverkehrswegeplanung sind. Etwaige Anpassungen des Gesetzes nach § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz sind grundsätzlich abzuwarten. Die mit einer Anpassung des Bedarfsplans einhergehende Überarbeitung des - als Grundlage dienenden - Bundesverkehrswegeplans als einer Verkehrsträger übergreifenden Planung im Hinblick auf Projektkosten, Bewertungsmethodik und Prognosen war im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zwar eingeleitet. Insbesondere lag bereits der Schlussbericht zur „Verkehrsprognose 2015 für die Bundesverkehrswegeplanung“ vom April 2001 als Grundlage vor, wobei die Verkehrsprognose - mit Prognosen der Verkehrsströme - ihrerseits auf einer regionalisierten Strukturdatenprognose und auf Entwürfen alternativer verkehrspolitischer Szenarien basiert. Konkrete, im Rahmen einer Planfeststellung für einen bestimmten Abschnitt im Schienennetz verwendbare Zugzahlen lassen sich dieser koordinierten Gesamtverkehrsprognose jedoch nicht entnehmen. Die Verkehrsprognosen sind nur „Eichgrößen für streckenspezifische Aussagen“ und „Entscheidungshilfe für die Verkehrspolitik“ (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, BT-Drucks. 15/1656 S. 9). Auch wenn die Beigeladene als Bahnunternehmen - ebenso wie andere Unternehmen und die Länder - in die weitere Planung durch die Anmeldung regionaler Bedürfnisse bzw. Projekte eingezogen ist, bedarf es noch zur Bewertung eines (Einzel-)Projekts und Feststellung seiner Dringlichkeit bzw. Dringlichkeitseinteilung der entsprechenden politischen Entscheidung. Diese lag erst mit dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 vor. (Erst) Damit stehen aktuell „belastbare Grundlagen“ nicht nur für die Novellierung der Ausbaugesetze (vgl. BT-Drucks. 15/1656 S. 7), sondern auch für eine noch durchzuführende Planfeststellung zur Verfügung, mit der ein Auftrag aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erfüllt wird. Die vorherige „Anmeldung“ eines streckenspezifischen Bedarfs durch die Beigeladene und damit deren Kenntnis hiervon begründen allein noch nicht die hinreichende Verlässlichkeit hinsichtlich des zugrunde zu legenden Verkehrsaufkommens für die aktuell nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu treffende Entscheidung der Planungsbehörde über notwendige Schutzauflagen. Die insoweit mit der Bundesverkehrswegeplanung und der hierauf aufbauenden Bedarfsplanung verbundenen „Schnitte“ im Hinblick auf „gesicherte“ Prognosezahlen führen vorliegend dazu, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch für eine über das Jahr 2010 hinausreichende Prognose für die Immissionsbeurteilung kein anderes „belastbares“ Betriebsprogramm als das zugrunde gelegte zur Verfügung gestanden hat, das in seinem Gesamtvolumen noch aus der Bundesverkehrswegeplanung 1992 herrührt. Eine möglicherweise allgemein zu erwartende - und dann im Bundesverkehrswegeplan 2003 auch „prognostisch bestätigte“ - Steigerung des Zugaufkommens, insbesondere im Bereich des Güterverkehrs, als Folge etwa der Liberalisierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur würde (noch) vom allgemeinen Prognoserisiko, d. h. von der jeder prognostizierten Verkehrsentwicklung anhaftenden Unsicherheit (bis zur Grenze der Unvorhersehbarkeit i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) erfasst. Die danach für einen Zeitraum nach 2010 allein verlässlichen höheren Prognosezahlen des Bundesverkehrswegeplans 2003 sind der Beigeladenen - wie der Gesamtprojektleiter S. in der mündlichen Verhandlung nochmals glaubhaft bestätigt hat - sozusagen „im Vorgriff“ (schon und erst) Ende Mai 2003 für Planungszwecke „freigegeben“ worden. Dementsprechend haben sie auch Eingang gefunden in das laufende Planfeststellungsverfahren für den südlichen Folgeabschnitt 9.2.
162 
Der Senat verkennt nicht die damit gegebene „Ungleichbehandlung“ der vom planfestgestellten Abschnitt 9.1 Immissionsbetroffenen - wie der Kläger - gegenüber den von der laufenden Planung für den Folgeabschnitt 9.2 betroffenen Bürgern hinsichtlich des für die Emissionsermittlung bedeutsamen Parameters „Zugaufkommen“, zumal im Eisenbahnrecht - im Gegensatz zum Straßenrecht - für die einzelnen Planungsabschnitte eine jeweils selbständige Verkehrsfunktion nicht Voraussetzung ist und naturgemäß auch gar nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - NVwZ 1997, 391 = UPR 1997, 31). Diese „Ungleichbehandlung“ ist jedoch Folge der formalen Selbständigkeit des für jeden Abschnitt eines Gesamtvorhabens einzeln durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens. Wie die isolierte Betrachtung der einzelnen Planungsabschnitte es ausschließt, dass Einwendungen, die in einem Planfeststellungsverfahren erhoben worden sind, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Abschnitten erhoben anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - a.a.O.), so kann eine Unzulänglichkeit der einem planfestgestellten Abschnitt zugrunde liegenden Verkehrsprognose nicht allein mit der höheren Verkehrsbelastung begründet werden, die in einem anschließenden, noch in der Planung befindlichen Abschnitt des Gesamtvorhaben Grundlage für die Immissionsprognose ist. Auch im „Übergangsbereich“ vom Bundesverkehrswegeplan 1992 zum Bundesverkehrswegeplan 2003 bestand und besteht für die Planungsbehörde keine Verpflichtung, mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den „entscheidungsreifen“ Planungsabschnitt 9.1 zuzuwarten, um in Gleichklang mit weiteren noch ausstehenden Planungsabschnitten des Gesamtvorhabens eine einheitliche - auf Grund der allgemeinen (Gesamt-)Verkehrsentwicklung wohl höher zu erwartenden - Betriebsprognose zugrunde legen zu können.
163 
In der anstehenden Überarbeitung der Bundesverkehrswegeplanung können für den maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch keine „besonderen Anhaltspunkte“ für die konkrete Möglichkeit einer stärkeren Verkehrsentwicklung und damit entsprechend nachteiligeren Wirkungen in absehbarer Zeit gesehen werden, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG rechtfertigte. Vielmehr geht es insoweit nur um die allgemeine Fortschreibung der alle Verkehrsträger erfassenden (Gesamt-)Verkehrsentwicklung. Das insoweit dem bisherigen „gesicherten“ Betriebsprogramm immanente Prognoserisiko findet insoweit seine Grenze erst und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
164 
Demgegenüber können diesem Bereich der Unvorhersehbarkeit bzw. des nur theoretisch Denkbaren die von den Klägern angeführten Überlegungen der Deutschen Bahn AG zu einer Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr auf die rechtsrheinische deutsche Seite nicht zugeordnet werden. Andererseits fehlt es diesen Bypass-Überlegungen - und den damit verbundenen nachteiligen Wirkungen für die Betroffenen (Kläger) - aber auch an der für eine aktuelle Schutzanordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderlichen hinreichenden Zuverlässigkeit ihrer Voraussage im Sinne sicherer, konkret belastbarer Zugzahlen. Vielmehr haben im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Schlussbericht „Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel“ der drei Bahnunternehmen DB, SNCF und SBB vom Juni 2002 im Sinne des von § 74 Abs. 3 VwVfG erfassten Bereichs „besondere Anhaltspunkte“ für die konkrete Möglichkeit vorgelegen, dass es im Zeitraum nach 2010 (bis 2015) für die Kläger zu nachteiligen Wirkungen (verstärkten Immissionen) bei einem Bypass-Güterverkehr kommen wird. Im erwähnten Schlussbericht der drei Bahnunternehmen heißt es hierzu u. a.:
165 
„Abschnitt 8: Problemstellung
166 
Die Planungswerte der Studie „Strategische Planung im Schienenverkehr - Region Basel“ von 1992 sind heute überholt. ... Andererseits werden die Entwicklungsprognosen für den Transitgüterverkehr neu mit einem stärkeren Anstieg und auf höheres Niveau eingeschätzt als in der bisherigen Planung. Mit der Neuausrichtung der Strategie Cargo der SBB erhält das Eingangstor Basel eine wichtige Bedeutung.
167 
Die intensiven Verkehrsströme des internationalen, nationalen und regionalen Personen- und Güterverkehrs laufen im städtischen Kerngebiet von Basel zusammen. Die heutigen Anlagen vermögen den prognostizierten Verkehrszuwachs nicht mehr zu bewältigen.
...
168 
Abschnitt 9: Verkehrsprognosen
...
169 
Im Transitgüterverkehr zeigen die Prognosen auf, dass der Trassenbedarf schneller anwächst und eine höheres Niveau erreicht, als frühere Planungen im alpenquerenden Güterverkehr unterstellt haben. Es ist ebenfalls eine Konzentration der Güterverkehrsströme Nord-Süd auf das Eingangstor Basel festzustellen (d. h. mehr Trassen Basel-Gotthard, weniger Trassen Schaffhausen/Ostschweiz-Gotthard). Mit dem deutlichen Anstieg der Verkehrsmengen zu den jeweils aufgezeigten Zeithorizonten verstärkt sich die Bedeutung der Strecke Karlsruhe -Basel als nördlicher Zubringer im alpenquerenden Güterverkehr zusätzlich; zugleich bestätigt sich hieraus - zusammen mit den Angebotserweiterungen im Regionalverkehr - die Notwendigkeit des vier-gleisigen Ausbaus des Oberrheinkorridors. Darüber hinaus wird sich die für diesen Korridor typische Situation eines deutlich höheren Trassenbedarfs im Tageszeitfenster weiter verschärfen.
...
170 
Abschnitt 10: Kapazitätsanalyse Infrastruktur
...
171 
Die Analyse der aus den Trassennachfrageprognosen resultierenden Kapazitätsengpässe zeigt auf, dass die Streckenkapazitäten im Zulauf DB mit der Vollendung der 4-Spur Karlsruhe - Basel auch im Zeithorizont nach 2020 genügen, wobei die Streckenkapazitäten unter der Maßgabe der dann insgesamt zu berücksichtigenden Trassennachfrage zu bewerten und ggf. zu präzisieren sind.“
172 
Unter den Varianten für die Bereiche nördlich und südlich von Basel empfiehlt der Schlussbericht als Ergebnis einer Nutzwertanalyse die Variantenkombination 2/B als Bestvariante, bei der die Infrastrukturausbauten in Abhängigkeit von der zeitlichen Entwicklung der Verkehrsnachfrage in Etappen umgesetzt werden könnten. Für den Horizont 2005 bis 2010 wird von der Realisierung u. a. der Neubaustrecke Buggingen - Basel (hierzu gehört der planfestgestellte Abschnitt 9.1) ausgegangen. Für den Horizont 2010 bis 2015 wird die Fertigstellung der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel mit durchgehender 4-Gleisigkeit erwartet. Ferner heißt es in Abschnitt 13 „Beschreibung der Bestvariante“:
173 
„Auf Grund der höheren Belastung des Streckenabschnitt St. Louis - Basel SBB PB ab Inbetriebnahme des EAP durch den Personenverkehr sowie zur Entschärfung der Fahrstraßenkonflikte zwischen Personen- und Güterverkehr im Bahnhof Basel SBB leitet sich aus der Bestvariante der Vorschlag ab, den Transitgüterverkehr aus Frankreich den Rhein nördlich von Basel - in erster Linie unter Nutzung der bestehenden Rheinübergänge - queren zu lassen.
174 
Der Transitgüterverkehr Richtung Gotthard wird danach unter Berücksichtigung der gesamten Trassennachfrage auf der Hochrheinstrecke über den neu zu realisierenden Bypass Hochrhein geleitet, um die stark belasteten Streckenabschnitte im Raum Pratteln/Rheinfelden/Stein-Säckingen zu entlasten und die Innenstadt von Basel zu umfahren.“
175 
In Abschnitt 14 „Empfehlungen/Weiteres Vorgehen“ wird u. a. ausgeführt:
176 
„Die vorliegende Studie zeigt auf, dass die prognostizierte Verkehrsentwicklung im Personen- und Güterverkehr nur mit Infrastrukturausbauten im Raum Basel bewältigt werden kann.
...
177 
Die Arbeitsgruppe schlägt vor, die Erkenntnisse der vorliegenden Studie auf Basis der Bestvariante als Leuchtturm/Stoßrichtung für die grenzüberschreitend abgestimmte Entwicklung der Schieneninfrastruktur im Raum Basel zu betrachten.
178 
Im Sinne einer gemeinsamen Absichtserklärung der drei Bahnen soll eine gemeinsame „Plattform basiliensis“ erstellt werden.
179 
Die „Plattform basiliensis“ soll Maßnahmenpakete in zeitlichen Schritten definieren. ...
180 
Ein Maßnahmenpaket umfasst die Beschreibung und den Zeithorizont der zu realisierenden Projekte, der durchzuführenden Studien und Projektierungen sowie der zu ergreifenden raumplanerischen Maßnahmen.“
181 
Auch in der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BT-Drucks. 15/1656 Anlage 2) ist die Rede davon, dass die Realisierung der im vordringlichen Bedarf enthaltenen Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel (erste und zweite Baustufe) „durch Planungen der Deutschen Bahn AG zur Verlagerung von französischem Güterverkehr auf die deutsche Rheinseite“ in erheblichem Maß gefährdet würde. Auch diese (politische) Einschätzung bestätigt den - wenn auch vorerst nur bahninternen - Planungscharakter der beschriebenen Bypass-Überlegungen. Hierfür ist unerheblich, dass für eine Querung des Rheins nördlich von Basel zwecks Weiterführung des französischen Transitgüterverkehrs nach Süden der Ausbau der Querspange zwischen Mulhouse und Neuenburg/Müllheim einschließlich Südkurve erforderlich wäre, wie sie im Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2003 - wenn auch (wohl) nur als Teil der TGV-Verbindung Rhein-Rhône - zunächst auch vorgesehen war (vgl. die Fragen Nr. 21 und 22 in der 39. Sitzung des Bundestags v. 09.04.2003 sowie die entsprechende schriftliche Stellungnahme des Parlamentarischen Staatssekretärs G. beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen v. 14.05.2003), in dem von der Bundesregierung beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 aber nicht mehr enthalten ist. Unerheblich ist ferner, dass auch für eine - weiter nördlich mögliche - Rheinquerung zwischen Straßburg und Kehl der Ausbau des folgenden Teilabschnitts Kehl-Appenweier nach dem Bundesverkehrswegeplan 2003 nicht unter Bypass-Aspekten vorgesehen, sondern ausschließlich auf die TGV-Verbindung Paris - Straßburg bezogen ist, wie der Gesamtprojektleiter S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bestätigt hat.
182 
Der insoweit noch fehlende (politische) Auftrag an die Beigeladene aus einer Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan 2003 bzw. in den - hierauf aufbauenden, noch ausstehenden - Bedarfsplan rechtfertigt es nicht, die im Schlussbericht vom Juni 2002 niedergelegten (Oberrhein-)Bypass-Überle-gungen für den französischen Transitgüterverkehr ausschließlich als Beschreibung eines nur bahninternen Handlungsbedarfs zu verstehen, der - wie Beklagte und Beigeladene meinen - unter Prognosegesichtspunkten dem Bereich des nur theoretisch Möglichen und damit Unvorhersehbaren i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zuzuordnen wäre. Mit einer Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr auf die rechtsrheinische deutsche Seite und damit auch auf den umstrittenen Planungsabschnitt 9.1 der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel veränderte sich die im Planfeststellungsbeschluss vorausgesetzte Verkehrsfunktion des Vorhabens auf Grund einer dann quantitativ und qualitativ (erheblich) anderen Verkehrszusammensetzung.
183 
Aus dem Dargelegten folgt ferner, dass die angefochtene Planungsentscheidung zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 nicht deshalb an einem Rechtsmangel leidet, weil die Behörde das der Immissionsprognose zugrunde gelegte Betriebsprogramm für die Neubaustrecke hinsichtlich Art, Anzahl, Geschwindigkeit, Länge sowie Tag- und Nachtverteilung der verkehrenden Züge nicht als „maximal zulässigen Eisenbahnbetrieb“ im Sinne einer absolut einzuhaltenden Auflage „festgeschrieben“ hat. Eine solche Anordnung gegenüber der Beigeladenen widerspräche dem Wesen der - wie geboten - prognostischen Einschätzung der planbedingten Immissionsbelastung auf der Basis eines Prognose-Betriebsprogramms und dem damit immanent verbundenen Prognoserisiko einerseits sowie deren rechtlicher Begrenzung allein durch § 74 Abs. 3 VwVfG und § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG andererseits.
184 
Danach stellt es allerdings zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 einen Rechtsmangel der Planung dar, dass die Behörde unter Immissionsschutzaspekten mit Blick auf die beschriebenen (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen keinen entsprechenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG verfügt hat. Die Zuordnung zu diesem „mittleren“ (Prognose-)Bereich bedeutet für die betroffenen Kläger insoweit eine Vergünstigung gegenüber einem Verweis auf eventuelle Ansprüche nur nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG, die sonst allein eröffnet wären, weil die möglichen nachteiligeren (Immissions-)Wirkungen für die im Rahmen der Problembewältigung zu treffende aktuelle (Schutzauflagen-)Entscheidung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit prognostiziert werden können. Daraus folgt in zeitlicher Hinsicht, dass die Wirkung des nach § 74 Abs. 3 VwVfG aufzunehmenden Vorbehalts nicht über den dreißigjährigen Zeitrahmen des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG hinausgehen kann. Da die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der drei genannten (Prognose-)Bereiche nicht dem planerischen Ermessen unterliegt und zudem ein entsprechender Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG die nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aktuell zu treffende (Schutzauflagen-)Entscheidung nicht tangiert bzw. nicht tangieren kann, ist er insoweit auch nicht nach den sonst für einen Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG geltenden Abwägungsmaßstäben, insbesondere mit Blick auf das Gewicht des vorbehaltenen Belangs für eine „Rückwirkung“ auf die Planungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.05.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 = NVwZ 1998, 513), zu beurteilen.
185 
3. Der Planungsmangel des fehlenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG, der (nur) mögliche ergänzende Ansprüche der Kläger außerhalb des aktuell nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (für den Lärm materiell nach §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) zu gewährenden Immissionsschutzes betrifft, ist nicht von solcher Art und Schwere, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellte. Er führt daher nicht - wie beantragt - zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und auch nicht - was vom Antrag mit erfasst wäre - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016 = DVBl. 1996, 907), da er durch „schlichte“ Planergänzung behoben werden kann.
186 
In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene (hilfsweise) für den Fall, dass der Senat die der schall- und der erschütterungstechnischen Untersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose als fehlerhaft ansehen sollte und statt dessen höhere Zugzahlen, wie z. B. die des Entwurfs des Bundesverkehrswegeplans 2003, zugrunde zu legen sein sollten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass unter Zugrundelegung dieser Zugzahlen sich keine grundsätzliche Änderung des Schallschutz- und des Erschütterungsschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, die i. S. von § 20 Abs. 7 AEG auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist, sondern daraus gegebenenfalls resultierende höhere Immissionen durch ergänzende Schutzvorkehrungen bewältigt werden können. Diesem Beweisantrag muss nicht entsprochen werden. Er vermengt die Frage des Einflusses eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis i. S. des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG zur Feststellung seiner Erheblichkeit mit der Fehlerfolgenregelung des Satzes 2. Dies sind rechtliche Erwägungen, die das Gericht anzustellen hat, und keine der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zugängliche Tatsachen. Zudem betrifft der Beweisantrag den vom Senat gerade nicht angenommenen Fall, dass höhere Zugzahlen - wie etwa nach dem Bundesverkehrswegeplan 2003 oder auf Grund der (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen - bereits der aktuellen Immissionsprognose nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (für den Lärm materiell nach §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) zugrunde zu legen wären.
187 
4. Eine Verpflichtung der Beklagten zu einer „schlichten“ Planergänzung um den fehlenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG haben die Kläger zu 3 und 4 hilfsweise zwar nicht ausdrücklich beantragt. Sie haben hilfsweise auch keine (weitergehende) Verpflichtung der Beklagten begehrt, über die Gewährung von Lärm- und Erschütterungsschutz zu ihren Gunsten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht an einem Verpflichtungsausspruch hinsichtlich des fehlenden Vorbehalts gehindert. In der mündlichen Verhandlung sind die Antragstellung der Kläger und die Reichweite des gestellten Anfechtungsantrags mit Blick auf § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG sowie ursprünglich erwogene Hilfsanträge erörtert worden, die der Senat als vom Anfechtungsantrag „abgedeckt“ angesehen hat und die Kläger dann nicht gestellt haben. Dabei hat der Senat allerdings den in Rede stehenden Vorbehalt nicht in den Blick genommen, sonst hätte er in Erfüllung der Verpflichtung aus § 86 Abs. 3 VwGO auf eine entsprechende sachdienliche (Hilfs-)Antrag-stellung hingewirkt. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der daraufhin allein gestellte Anfechtungsantrag der Kläger - als Minus - auch die im Urteilstenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten abdeckt und der Senat deshalb nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO den Klägern mehr oder etwas anderes als mit der Klage begehrt zuspricht.
188 
In der Sache haben die Kläger zu 3 und 4 einen Anspruch auf Anordnung des (Nachrüstungs- und) Entscheidungsvorbehalts. Zwar stellt dessen Fehlen (auch) einen erheblichen Abwägungsmangel i. S. von § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG dar. Die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der drei genannten (Prognose-)Bereiche des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, des § 74 Abs. 3 VwVfG und des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterliegt jedoch - wie bereits erwähnt - nicht dem behördlichen Ermessen.
IV.
189 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
190 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
191 
Beschluss
192 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO analog auf 110.000,-- EUR festgesetzt (Klägerin zu 1: 50.000,-- EUR; Klägerin zu 2: 50.000,-- EUR; Kläger zu 3 und 4: 10.000,-- EUR).
193 
Bei der Bewertung des für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Abwehrinteresses der Kläger lässt der Senat die vorgesehene Inanspruchnahme bzw. dingliche Belastung von Grundstücken der Kläger außer Betracht, da diese eine gerade darin liegende - mit den Klagen abzuwehrende - Rechtsverletzung nicht geltend gemacht haben.
194 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
88 
Die Klagen sind ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 74 Abs. 1, 70 VwVfG) zulässig. Erfolg haben allerdings nur die Klagen der Kläger zu 3 und 4 in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang.
I.
89 
Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 1 ist unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten, so dass weder seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) in Betracht kommt.
90 
Die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotene Abwägung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ist aus den geltend gemachten Gründen nicht zu Lasten der Klägerin zu 1 fehlerhaft. Eine wehrfähige, in der Abwägung zu berücksichtigende Rechtsposition vermittelt der Klägerin zu 1 die durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit; Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 2 26.94 - BVerwGE 100, 388). Auch unterhalb der Rechtsschwelle bleibende Belange der Gemeinde gehören zum Abwägungsmaterial i. S. des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Die Gemeinde hat dann ein Recht auf Abwägung dieser Belange. Wehrfähig sind aber immer nur eigene (Rechts-)Positionen bzw. Belange der Gemeinde. Dieser können nicht deshalb wehrfähige Rechte zustehen, weil der Allgemeinheit oder (einzelnen) Privatpersonen - die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben - ein Schaden droht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Die Gemeinde kann sich nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen anderer machen. Auch unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsrechts (Planungshoheit) steht einer Gemeinde kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - NVwZ 2003, 207 = DVBl. 2003, 211). Eine wehrfähige Rechtsposition ist ferner das einer Gemeinde zustehende Eigentum an Grundstücken, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist und nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt, weshalb - mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses - auch insoweit kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung besteht, wie sie ein privater planbetroffener Eigentümer verlangen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268).
91 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klage erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher und auch nicht die Durchsetzung einer anderen Linienführung. Demgemäß will die Klägerin zu 1 mit ihrem Anfechtungsbegehren auch nicht eine insoweit planbedingte Beeinträchtigung geschützter (Rechts-)Positionen, insbesondere ihres Grundeigentums, beseitigen. Aber auch die Gründe, aus denen die Klägerin zu 1 gleichwohl eine Abwägungsfehlerhaftigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten herleiten will, greifen nicht durch.
92 
1. Dies gilt zunächst für die Rüge der Klägerin zu 1, die Behörde habe es abwägungsfehlerhaft unterlassen, als Bauweise für die Errichtung des Katzenberg-Tunnels einen Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen - d. h. ohne Sprengungen und damit unter Ausschluss der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise - und im Gefolge hiervon den Abtransport des anfallenden Tunnelaushubmaterials mittels eines umweltschonenden Förderbandes - statt durch Einsatz von Lastkraftwagen auf dem öffentlichen Straßennetz - verbindlich festzuschreiben.
93 
Die Beklagte hält der Klägerin zu 1 insoweit schon Präklusion nach § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG entgegen. Im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat die Klägerin zu 1 (nur) allgemein gerügt, dass die Unterlagen keine Angaben dazu enthielten, wie überhaupt gebaut werden solle und welche Schutzvorkehrungen während der Bauzeit ergriffen würden. Ob dies zugleich die Forderung nach Festschreibung eines Vortriebs mittels Tunnelbohrmaschinen als der allein zulässigen Tunnelbauweise einschließt, was die Beklagte in Abrede stellt, kann dahinstehen.
94 
Denn es ist nicht ersichtlich, welche eigene Rechtsposition der Klägerin zu 1 durch den Verzicht auf die Festschreibung der Tunnelbauweise mit Vollschnittmaschinen in abwägungsfehlerhafter Weise betroffen sein könnte. Weder wäre ein Planungsmangel insoweit kausal für die Inanspruchnahme von Grundeigentum oder für eine sonstige Betroffenheit der Klägerin zu 1, noch zeigt diese auf, welche aus Art. 28 Abs. 2 GG ableitbare (Rechts-)Position tangiert wäre.
95 
Im Übrigen hat die Behörde (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 78) aus technischen Gründen keinen Vorrang einer der beiden Baumethoden erkennen können und auch sonst keine Veranlassung gesehen, die Bauweise festzuschreiben, „da sich aus dieser allein keine bestimmte erkennbare und unzu-mutbare Rechtsbetroffenheit herleiten und somit vermeiden lässt“ und „da der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke durch den Einsatz erfahrener Fachleute und Firmen sichergestellt scheint.“ Entsprechend II.1.2 der Nebenbestimmungen darf mit der Bauausführung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes erst begonnen werden, wenn die bauaufsichtliche Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt worden ist; die Ausführungsunterlagen müssen den einschlägigen technischen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch nach § 4 Abs. 1 AEG besteht die Verpflichtung der Eisenbahnen, u. a. die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen. Es ist daher unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass die Behörde - etwa zur Vermeidung von Sprengungen, die mit der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise verbunden wären - diese Bauweise zu Gunsten eines Vortriebs mittels Tunnelbohrmaschinen nicht verbindlich ausgeschlossen, sondern es - auch im Interesse der Allgemeinheit, da das Vorhaben ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werde - zugelassen hat, dass die genannten Vortriebsarten „nach dem Wunsch des Vorhabenträgers einem freien Wettbewerb unterworfen“ werden und die „Bauweise anhand der günstigsten Marksituation (Ausschreibungsergebnis) heraus gewählt“ werden sollten.
96 
Auch mit Blick auf die „Anschlussproblematik“ des Abtransports des Tunnelaushubmaterials von ca. 2,2 Mio. m³ in den Steinbruch „Kapf“ - dieser Deponierungsstandort entspricht einer allseitigen Forderung und steht daher völlig außer Streit (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 79) - ist keine andere Beurteilung geboten. Zwar kann die Vortriebsart nicht zwangsläufig mit der Art und Weise des Abtransports des Aushubmaterials verknüpft werden. Doch erscheint eine Förderbandlösung - entfernungsbedingt und (damit) auch wirtschaftlich - nur sinnvoll, wenn der Katzenberg-Tunnel ausschließlich von Süden her aufgefahren wird, was nur bei einem Einsatz von Tunnelbohrmaschinen möglich ist; bei der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise gäbe es mit dem Nordportal, dem Südportal und dem etwa mittig gelegenen Fensterstollen insgesamt drei Bereiche, wo Ausbruchmassen anfielen. Die Förderbandlösung wird als „umweltschonend“ gefordert zur Vermeidung oder jedenfalls zur erheblichen Reduzierung des sonst erforderlichen Abtransports der Tunnelausbruchmassen per Lastkraftwagen über das öffentliche Straßennetz und der damit verbundenen Lärm- und Abgasimmissionen, wie dies nach der Planungsentscheidung zulässig wäre. Auch insoweit ist jedoch nicht erkennbar, welche eigene (Rechts-)Position der Klägerin zu 1 durch die Planung abwägungsfehlerhaft betroffen wäre, abgesehen davon, dass im Fall einer Förderbandlösung u. U. noch andere gemeindeeigene Grundstücke mit einer entsprechenden Dienstbarkeit zu belasten wären. Auf eine unzumutbare Immissionsbelastung der Bevölkerung, insbesondere der Menschen, die an den bei einem Lkw-Einsatz befahrenen Straßen wohnen, kann sich die Klägerin zu 1 nicht berufen, auch nicht unter dem Aspekt der durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützten Selbstverwaltungsgarantie. Insoweit hätten die (Immissions-)Betroffenen ihre Abwehrrechte selbst geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.), wie dies auch der Kläger des Verfahrens 5 S 402/03 tut.
97 
2. Mit ihren Einwänden gegen die planerische Lösung zur Einbringung des Tunnelaushubmaterials in den „Kapf“ kann die Klägerin zu 1 ebenfalls nicht durchdringen.
98 
Die Ablagerung der Ausbruchmassen im „Kapf“ entspricht einer Forderung gerade auch der Klägerin zu 1 im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne, die insoweit noch die Errichtung von drei Seitendeponien vorsahen. Deshalb wurden im Rahmen der ersten Planänderung, die u.a. das Deponiekonzept zum Gegenstand hatte, die im „Kapf“ gelegenen Grundstücke der Klägerin zu 1 „vorübergehend“ in Anspruch genommen. Da die allseits, insbesondere von der Klägerin zu 2 (vgl. das gemeinsame Einwendungsschreiben vom 24.07.2001), für sinnvoll und angemessen erachtete vertragliche Regelung der Einlagerung der Tunnelaushubmassen im „Kapf“ zwar weit gediehen, aber eben noch nicht unterzeichnet war (vgl. den Entwurf vom 30.07.2002), beantragte die Beigeladene (bereits) mit Schreiben vom 04.07.2002 die zweite Planänderung, die nur die Umschreibung von „vorübergehende Inanspruchnahme“ in „dauerhafte Inanspruchnahme“ der Grundstücke im „Kapf“ zum Gegenstand hatte, da das einzubringende Tunnelaushubmaterial dauernd im „Kapf“ verbleiben sollte. In der unter dem 02.10.2002 abgegebenen Stellungnahme zu den Einwendungen der Klägerinnen zu 1 und 2 vom 20.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung wies die Beigeladene darauf hin, dass nur dieser Aspekt mit der „Umschreibung“ klargestellt werden sollte, ein Grunderwerb durch den Vorhabenträger hiermit jedoch nicht beabsichtigt und verbunden sei.
99 
„Unglücklich“ ist insoweit die Diktion des Planfeststellungsbeschlusses (S. 77) sowie des Grunderwerbsverzeichnisses (Band 8b) und der Anlage 15.1 zur Flächeninanspruchnahme (beide mit einem Planfeststellungsvermerk versehen), die ebenfalls von „dauernd beansprucht“ sprechen, obwohl damit üblicherweise die enteignende Inanspruchnahme eines Grundstücks für das betreffende Vorhaben gemeint ist. Eine Enteignung als dauerhafter Entzug des Grundeigentums ist hier aber gerade nicht gewollt. Auf diese Problematik hat bereits das Regierungspräsidium Freiburg in seiner abschließenden Stellungnahme vom 16.10.2002 (S. 4 f.) hingewiesen und vorgeschlagen, zur Klarstellung der nur „tatsächlichen Inanspruchnahme“ die sonst - etwa im Straßenrecht - übliche Bezeichnung „Sonderfläche“ vorzusehen, was allerdings nicht geschehen ist. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 77) heißt es hierzu:
100 
„Die im Flächenbedarfsplan 15.1 als „dauerhafte Inanspruchnahme“ ausgewiesenen Grundstücke sollen - wenn auch in umgestalteter Form - nach Einbau der Tunnelausbruchmassen unbeschränkt dem ursprünglichen Eigentümer wieder verfügbar gemacht werden; ein dauerhafter Erwerb der Grundstücke ist vom Vorhabenträger nicht vorgesehen. Das Eigentum an den eingelagerten Massen soll mit dem Einbau in das „Kapf“-Gelände ins Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen. Die Ausweisung als „dauerhafte Inanspruchnahme“ mit ihrer stärkeren Eigentumsbeschränkung erfolgt ausschließlich zur Absicherung der Vorhabensverwirklichung.“
101 
Der Sache nach handelt es sich daher - wie bei einer vorübergehenden Inanspruchnahme eines Grundstücks - (nur) um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die unter Umständen (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) auch eine Entschädigungspflicht auslösen kann, was die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung mit Blick auf eventuelle Eingriffe in den Ablauf des Betriebs der Klägerin zu 2 selbst eingeräumt hat. Diese (verfassungs-)rechtliche Einordnung gilt allerdings nicht für die Klägerin zu 1, da eine Gemeinde nicht Grundrechtsträgerin ist und sich deshalb nicht auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 11 A 12.99 - m.w.N., NVwZ 2001, 1160 - DÖV 2001, 692).
102 
Die Regelungskompetenz der Planfeststellungsbehörde ist gegeben. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 09.12.1994 - 5 S 1648/94 - (NuR 1996, 291 = VBlBW 1995, 275) zur Unterbringung der Überschussmassen beim Bau der Hochrheinautobahn A 98 anerkannt. Unter Hinweis auf dieses Urteil hat auch der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 23.01.1998 - 8 S 1892/97 -) erkannt, dass die Befugnis zur Enteignung von Grundstücken nach § 19 FStrG sich auch auf Flächen erstrecke, die für Ablagerungen zur Unterbringung des bei einem Straßenbauvorhaben anfallenden Massenüberschusses benötigt würden. Auch das OVG Rheinland-Pfalz hat im Urteil vom 05.04.2000 - 8 C 11634/98 - (NVwZ 2001, 104) entschieden, dass angesichts des Ausmaßes der beim Bau einer ICE-Strecke anfallenden Überschussmassen die Regelung über deren Ablagerung zu den „notwendigen Folgemaßnahmen“ i. S. des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gehöre; dementsprechend entfalte der festgestellte Plan auch bezüglich der Ablagerung der Überschussmassen enteignungsrechtliche Vorwirkung nach § 22 Abs. 2 AEG. Die Behörde hat daher die „Deponierungsfrage einer solchen Menge Ausbruchmaterial“ zu Recht als abwägungsrelevant und (damit) auch als regelungsbedürftig angesehen (Planfeststellungsbeschluss S. 139), nachdem die ins Auge gefasste Vereinbarung zur Einlagerung des Tunnelausbruchs im „Kapf“ zwischen der Beigeladenen einerseits und den Klägerinnen zu 1 und zu 2 andererseits (vgl. auch den Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg) noch nicht rechtswirksam zustande gekommen war. Auch wenn für die Klägerin zu 1 die Schutznorm des Art. 14 Abs. 1 GG nicht in den Blick zu nehmen ist, dürfen die durch den Zugriff bewirkten Beeinträchtigungen des Grundeigentums zu dem (gesetzlich) erlaubten Zweck der Maßnahme nicht außer Verhältnis stehen. Danach ist die planfestgestellte „Art“ der Inanspruchnahme der Grundstücke der Klägerin zu 1 zur Ablagerung des Tunnelaushubs im „Kapf“ gegenüber einem dauerhaften Entzug der Flächen der geringere Eingriff und damit unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die „nicht enteignende“ Qualität des Zugriffs auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 ist trotz der in den planfestgestellten Unterlagen (insbesondere im Grunderwerbsverzeichnis) verwendeten Formulierung „dauernd beansprucht“ bzw. „dauerhafte Inanspruchnahme“ auf Grund der entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 77 und S. 141) hinreichend sicher bestimmt und dokumentiert.
103 
Zwar geht der danach mögliche Zugriff auf die Grundstücke der Klägerin zu 1 im „Kapf“ dem Umfang nach (derzeitiges verfüllungsfähiges Einbauvolumen ohne künftige Deponieerweiterungen) zu weit. Gleichwohl liegt darin keine unverhältnismäßige (Mehr-)Belastung der Klägerin zu 1. Denn im Vorbehalt unter I.2.3 ist verfügt, dass die Festlegung des konkreten Umfangs der in Anspruch zu nehmenden Flächen im Bereich der Deponie „Kapf“ gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten bleibt. Allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses droht der Klägerin zu 1 also noch gar kein Zugriff auf die ihr gehörenden Flächen. Hierzu bedarf es eines Ergänzungsbeschlusses nach Durchführung des vorbehaltenen Verfahrens. Diesen Vorbehalt hat die Behörde mit dem Gebot der Rücksichtnahme auf das Steinbruchunternehmen der Klägerin zu 2 begründet (vgl. hierzu auch die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde vom 16.10.2002 S. 5 f.), um, orientiert an einer geringstmöglichen Beeinträchtigung der Betriebsabläufe, die konkreten Zugriffsflächen erst im Zeitpunkt der Bauausführung (Anlieferung des Tunnelaushubmaterials) genauer festzulegen. Der Vorbehalt ist insoweit mit § 74 Abs. 3 VwVfG vereinbar. Wegen der gebotenen Rücksichtnahme auf die Betriebsabläufe im Unternehmen der Klägerin zu 2 war eine abschließende Entscheidung über die konkret benötigten Verfüllflächen im „Kapf“ bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses sinnvollerweise (noch) nicht möglich. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine Lösung des offengehaltenen Problems, die nur in der Festlegung der konkreten Zugriffsflächen innerhalb des mit dem Planfeststellungsbeschluss „reservierten“ Rahmens besteht, durch die bereits getroffenen Festsetzungen in Frage gestellt wird oder die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange ein solches Gewicht haben, dass die Prüfungsentscheidung nachträglich - gerade auch zu Lasten der Klägerin zu 1 - als unausgewogen erscheinen kann. Dies gilt umso mehr, als sich die Klägerin zu 1 mit der Einlagerung des Tunnelaushubmaterials im „Kapf“ und damit (auch) auf den ihr gehörenden und von der Klägerin zu 2 gepachteten Grundstücken nicht nur einverstanden erklärt, sondern dies im Rahmen der ersten Offenlegung der Pläne (mit dem damaligen Konzept der Errichtung von drei Seitendeponien) sogar gefordert hat. Vor diesem Hintergrund bestand für die Behörde im Rahmen der Abwägung keine Veranlassung, eine flächenmäßig zunächst zu weit greifende „dauernde Inanspruchnahme“ der Grundstücke im „Kapf“ an entgegenstehenden Eigentümerinteressen der Klägerin zu 1 scheitern zu lassen.
104 
Der zweite Teil des Vorbehalts unter I.2.3 zu den Einlagerungsbedingungen des Tunnelaushubmaterials hat nicht die Klägerin zu 1 zum Adressaten, auch wenn diese an der dort erwähnten einvernehmlichen Regelung bzw. an den bisherigen Entwürfen hierzu beteiligt war. Auch die Klägerin zu 1 hat insoweit keine eigene Betroffenheit aufgezeigt.
105 
3. Mit ihren Einwänden gegen das der Planung zugrunde liegende Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel kann die Klägerin zu 1 ebenfalls keinen Abwägungsmangel zu ihren Lasten begründen. Zwar ist die Klägerin zu 1 als Trägerin der örtlichen Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 FwG) zu Hilfeleistungen bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die u. a. durch Unglücksfälle verursacht sind, verpflichtet (§ 2 Abs. 1 FwG). Auf die im Einwendungsschreiben vom 10.03.1998 erhobene Forderung nach Finanzierung der vorhabenbedingten Mehrausstattung der gemeindlichen Feuerwehr hat sich die Beigeladene entsprechend der seit 07.08.1998 gültigen „Vereinbarung zwischen den Innenministern/Senatoren für Inneres der Länder und der Deutschen Bahn AG“ verpflichtet, für die Bewältigung bahntypischer Gefahren Ausrüstung und gegebenenfalls Bedienungspersonal, die für das sonstige Einsatzgeschehen örtlich nicht erforderlich sind, bereit zu stellen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 71). Im Übrigen gehört zur Planfeststellung nur das bauliche Sicherheitskonzept, nicht auch das betriebliche. Insoweit hat die Behörde auf eine entsprechende Forderung der Klägerin zu 1 hin - abweichend von der unter II.1.5 der Nebenbestimmungen (Anforderungen des Brand- und Katastrophenschutzes an den Bau von Eisenbahntunneln) in Bezug genommenen Richtlinie - unter II.2.24.1 der Nebenbestimmungen angeordnet, dass der Querstollenabstand zwischen den Tunnelröhren (von 1000 m) auf 500 m zu verkürzen ist. Ob die zusätzlichen Querstollen auch in den planfestgestellten Unterlagen eingezeichnet sein müssen, was die Klägerin zu 1 anmahnt, oder ob hierfür die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung ausreicht, wie die Beigeladene meint, kann dahinstehen. Denn durch einen insoweit anzunehmenden Mangel der Pläne wäre keine eigene (rechtlich geschützte) Position der Klägerin zu 1 verletzt. Überhaupt kann diese auch als Trägerin der örtlichen Feuerwehr gegenüber der Planung nicht als Verletzung eines eigenen Rechts oder Interesses einwenden, dass das Rettungs- und Sicherheitskonzept zu unbestimmt oder sonst unzulänglich sei, etwa weil der Querstollenabstand zur Verkürzung der Rettungswege noch weiter zu reduzieren gewesen wäre.
106 
4. Die Klägerin zu 1 fordert eine Verdeckelung der Neubaustrecke zwischen dem Südportal des Katzenberg-Tunnels und der kreuzenden B 3 im Hinblick auf die entsprechende Maßgabe unter 1h) der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 wie auch zur Realisierung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ nördlich der B 3. Der Folgerung, dass der Verzicht auf die Verdeckelung deshalb einen Abwägungsfehler darstelle, kann der Senat schon deshalb nicht zustimmen, weil die Klägerin zu 1 mit ihrem diesbezüglichen Klagevorbringen gemäß § 20 Abs. 2 AEG präkludiert ist.
107 
Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen (Satz 1); hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung hinzuweisen (Satz 2). Die Vorschrift normiert eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171 = DÖV 1996, 608 sowie ständige Rechtsprechung des erk. Senats). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen eines Planbetroffenen auseinander gesetzt hat.
108 
Auf den Einwendungsausschluss wurde, wie dies § 20 Abs. 2 Satz 2 AEG verlangt, in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen im Rahmen des (Grund-)Anhörungsverfahrens im Mitteilungsblatt der Klägerin zu 1 vom 22.01.1998 und im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens im Mitteilungsblatt vom 31.05.2001 ordnungsgemäß hingewiesen.
109 
Zu der dem Betroffenen mit dem Einwendungsausschluss auferlegten Mitwirkungslast gehört es, dass seine Einwendungen zumindest erkennen lassen, welche seiner Rechtsgüter er als gefährdet ansieht; er muss diese Rechtsgüter bezeichnen und die Beeinträchtigungen darlegen; die Einwendungen müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die Planung - aus der Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - a.a.O.). Dies gilt uneingeschränkt auch für eine Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Träger öffentlicher Belange gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 AEG, § 73 Abs. 2 VwVfG zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offenhalten will, seine Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er deshalb im Rahmen der Betroffenen-Beteiligung fristgerecht Einwendungen im Sinne einer „Thematisierung“ erheben (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000 - 5 S 1885/99 -). Eine Stellungnahme im Rahmen der Behördenbeteiligung reicht dazu jedenfalls dann nicht aus, wenn sie erst nach Ablauf der Einwendungsfrist bei der Anhörungsbehörde eingeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - UPR 1995, 268).
110 
Im danach maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat die Klägerin zu 1 nur allgemein darauf hingewiesen, dass das für das Vorhaben durchgeführte Raumordnungsverfahren auf ihrer Gemarkung eine Verdeckelung vorgesehen habe, sich hiervon in den Antragsunterlagen jedoch nichts mehr finde; der Verzicht auf eine Verdeckelung der Strecke im Bereich des Südportals des Katzenberg-Tunnels führe dazu, dass die Gemeinde zusätzlich zerschnitten und eine wenig touristenfreundliche Landschaft geschaffen werde; auch die Verlegung der B 3 ließe sich vermeiden. Von einer Beeinträchtigung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten und damit ihrer verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Planungshoheit durch Verhinderung oder unzumutbare Erschwerung der Realisierung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ nördlich der B 3 - gegenüber dem hier vorhandenen Gewerbegebiet „Martelacker“ - ist auch nicht ansatzweise die Rede. Auch in der als Anlage beigefügten Stellungnahme vom 10.03.1998 wird zunächst nur allgemein auf den Widerspruch zur Voraussetzung bzw. Bedingung der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 hingewiesen, wonach die Neubaustrecke zwischen dem südlichen Tunnelausgang und der Querung der B 3 zu verdeckeln sei, und zwar mit dem Ziel, „die vom Vorhabenträger geplante Zerschneidung der Ortschaft zu verhindern“; die von der Gemeinde mit der Entwicklung des Fremdenverkehrs betriebene Zukunftssicherung werde unverhältnismäßig erschwert, wenn auf eine „landschaftsgerechte Einbindung der Trasse“ verzichtet werde, die nur bei einer gedeckelten Führung möglich sei; dieses „Interesse an einer geordneten Entwicklung des der Erholung dienenden Landschaftsbildes“ könne nicht mit einem angeblich verminderten Flächenverbrauch gerechtfertigt werden. Negative Auswirkungen einer fehlenden Verdeckelung auf städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten oder gar auf eine hinreichend konkretisierte Bauleitplanung werden nicht angeführt. Unter Nr. 14 „Verletzung der Bauplanungsrechte der Gemeinde“ macht die Klägerin zu 1 nur geltend, dass im Bereich der Station 256,4 (Lageplan) durch die Planung ausgewiesene Gewerbeflächen der möglichen Nutzung entzogen würden, was weder mit der Gemeinde abgesprochen noch in der Variantendiskussion dargestellt worden sei. Auch in der nachgereichten (verspäteten) Stellungnahme vom 02.04.1998 findet sich hierzu lediglich die Ergänzung, dass sich der Vorhabenträger nicht die Mühe gemacht habe, seine Planung mit der fortentwickelten Bebauungsplanung der Gemeinde abzustimmen. Welches die betroffene „fortentwickelte Bebauungsplanung“ sein soll, wird nicht konkretisiert; als Beispiel wird lediglich die „Planung des Radwegs Egringen-Efringen-Kirchen“ genannt, die blockiert werde; von einer betroffenen (Bauleit-)Planung für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ ist keine Rede. Im Zeitpunkt der Offenlegung der Pläne war selbst im Flächennutzungsplan der Klägerin zu 1 aus dem Jahre 1995 eine gewerblich zu nutzende Fläche im Bereich „Schlöttle“ nicht dargestellt. Die Erklärung der Klägerin zu 1, sie habe im Vertrauen darauf, dass die Forderung einer Verdeckelung in der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1998 erfüllt werde, von einer planerischen Sicherung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch entsprechende Darstellung im Flächennutzungsplan abgesehen, hat bereits die Anhörungsbehörde zutreffend als nicht überzeugend bewertet. Sie ändert zudem nichts an der Obliegenheit der Klägerin zu 1, insoweit jedenfalls eine vermeintliche städtebauliche Betroffenheit - auch ohne entsprechende bauleitplanerische Verfestigung - zu thematisieren, wozu nach den offengelegten Plänen (ohne Verdeckelung) gerade Veranlassung bestand.
111 
Erstmals im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung hat die Klägerin zu 1 geltend gemacht, dass die mit der Verdeckelung - als einer „zwingenden Auflage“ der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 - verbundene Minimierung des Flächenverbrauchs „gerade aus städtebaulichen Gründen zwingend geboten“ sei, da die Gemeinde „an dieser Stelle auf eine weitere bauliche Entwicklung dringend und unverzichtbar angewiesen“ sei; bei einem Bau der Bahnlinie im offenen Trog würde das „städtebauliche Entwicklungspotential der Gemeinde drastisch eingeschränkt.“ In diesem Zusammenhang weist die Klägerin zu 1 auf einen Beschluss des Gemeinderats vom 10.10.1994 hin, der die Ausweisung einer Gewerbeerweiterungsfläche von ca. 13,5 ha zwischen B 3 und künftiger Schnellbahntrasse zum Inhalt habe; angesichts konkreter, aktueller Ansiedlungswünsche (für insgesamt ca. 4 ha) in diesem Bereich werde derzeit für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ ein Bebauungsplan aufgestellt. Diese „Thematisierung“ einer städtebaulichen Betroffenheit der Klägerin zu 1 durch das Fehlen einer Verdeckelung der Bahntrasse ist jedoch verspätet. Denn die Führung der Neubaustrecke südlich des Katzenberg-Tunnels in einem offenen Trog war bereits bei der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 Inhalt der Planung und ist nicht erstmals durch die erste Planänderung 2001 veranlasst oder in städtebaulich relevanter Weise zu Lasten der Klägerin zu 1 verschärft worden. Zwar war Gegenstand der ersten Planänderung auch die Umverteilung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke. Hierzu hat die Klägerin zu 1 im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 ausgeführt, dass auch die damit verbundene Verschärfung der Lärmbelastung erst recht für eine Verdeckelung spreche. Es wird allerdings nicht aufgezeigt, dass gerade durch die planänderungsbedingt erhöhte Lärmbelastung die Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ erschwert oder gar gänzlich vereitelt bzw. ein gemeindeeigenes Grundstück oder eine gemeindliche Einrichtung unzumutbar betroffen würden, was mit einer Verdeckelung der tiefer gelegten Trasse (als einer aktiven Lärmschutzmaßnahme) verhindert werden könnte.
112 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, welcher für die Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ relevante (nutzbare) Raum- bzw. Landgewinn gerade im Fall einer Verdeckelung der Neubaustrecke (mit erforderlicher Geländemodellierung) erreicht würde. Dementsprechend vermag der Senat auch in der Sache eine Beeinträchtigung der gemeindlichen Planungshoheit durch das Fehlen einer Verdeckelung nicht zu erkennen.
113 
Eine Verbesserung des Lärmschutzes im Interesse anderer Planbetroffener (Dritter) kann die Klägerin zu 1 im vorliegenden Zusammenhang nicht geltend machen, auch nicht über das durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Selbstverwaltungsrecht. Dessen Betroffenheit begründet auch sonst - wie bereits dargelegt - keinen Anspruch auf eine umfassende, objektiv-rechtliche Planprüfung, so dass die Klägerin zu 1 allein aus dem behaupteten Widerspruch eines Verzichts auf die Verdeckelung der Neubautrasse zur dahingehenden Auflage in der raumordnerischen Beurteilung vom 24.02.1989 keinen Abwägungsmangel herleiten kann.
114 
5. Gleiches gilt, soweit die Klägerin zu 1 geltend macht, dass sie auch durch die planbedingte Verschwenkung der B 3 um ca. 20 m in Richtung Norden an der Realisierung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ gehindert werde. Auch insoweit erhebt die Beklagte zu Recht den Einwand der Präklusion. Denn die Verlegung der B 3 war bereits in den Plänen der ersten Offenlegung Anfang 1998 (als Folge der Führung der Neubaustrecke südlich des Katzenberg-Tunnels in einem Einschnitt von zunächst 7 m Tiefe) vorgesehen. In dem danach auch insoweit allein maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 hat es die Klägerin zu 1 nur als unverständlich bezeichnet, dass die „Bundesstraße umverlegt wird und die bestehenden Zufahrten völlig verändert werden.“ In der beigefügten Stellungnahme vom 10.03.1998 wird zwar weitergehend beanstandet, dass die - bei einer weiteren Tieferlegung der Trasse entbehrliche - „Verlegung der Bundesstraße ... die im angrenzenden Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen von der direkten und visuellen Anbindung abhängt“, wodurch deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt werde. Damit hat die Klägerin zu 1 aber nur Partei ergriffen für die Betriebe im bereits vorhandenen Gewerbegebiet „Martelacker“ südlich der B 3. Eine Beeinträchtigung auch planerischer Vorstellungen zur Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ auf der gegenüber liegenden Seite der Bundesstraße ist damit nicht angesprochen. Das ist auch in der nachgereichten (verspäteten) Stellungnahme vom 02.04.1998 nicht geschehen.
115 
Erstmals im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung hat die Klägerin zu 1 im Zusammenhang mit ihrer Forderung nach einer weiteren Absenkung der Bahntrasse um 1 m darauf hingewiesen, dass „die Bundesstraße B 3 immer noch um ca. 20 m nach Norden ... abgerückt“ werde, wodurch die „zwischen zukünftiger Bahnlinie und verlegten B 3 liegen bleibende Fläche ... an entscheidender Stelle so eingeengt (wäre), dass eine sinnvolle und angemessene Bebauung nicht mehr möglich ist.“ Die erste Planänderung hat also - auch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu 1 - nicht erstmals die Verschwenkung der B 3 Richtung Norden zum Gegenstand gehabt, sondern als Folge der - von ihr im Rahmen der erste Planauslegung vorgeschlagenen - Tieferlegung der Neubaustrecke um 1,50 m sogar zu einer Reduzierung der Verschwenkung der B 3 gegenüber der bisherigen Planung geführt. Eine durch die erste Planänderung bedingte „Verbesserung“, was die Betroffenheit einer bebauungsplanmäßigen Ausweisung des Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch die Verlegung der B 3 angeht, kann aber nicht zum „Aufleben“ einer insoweit präkludierten Einwendung führen.
116 
Im Übrigen ist auch vorliegend festzuhalten, dass es im maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 (eisenbahnrechtliche Veränderungssperre) für ein Gewerbegebiet „Schlöttle“ weder einen Bebauungsplanentwurf noch auch nur eine dahingehende Darstellung im Flächennutzungsplan aus dem Jahre 1995 gab, sondern nur der bereits erwähnte Grundsatzbeschluss des Gemeinderats vom 10.10.1994 über die Ausweisung einer Gewerbeerweiterungsfläche von ca. 13,5 ha zwischen B 3 und künftiger Schnellbahntrasse existierte. Auch wenn die Planfeststellungsbehörde auf bauleitplanerisch noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend soweit wie möglich Rücksicht nehmen muss, nämlich in der Weise, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12.99 - NVwZ 2001, 1160 = DÖV 2001, 692), liegt kein Abwägungsmangel vor. Denn die beanstandete Verschwenkung der B 3 um (immer noch) ca. 20 m nach Norden führt lediglich zu einer Verkleinerung des im Bebauungsplanentwurf vom 04.02.2002 für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ vorgesehenen nördlichen Baufensters um ca. 4800 m², weshalb - nach dem Vorbringen der Klägerin zu 1 - der Ansiedlungswunsch einer Firma nicht realisiert werden könne. Von einer „Verbauung“ ins Auge gefasster Planungsmöglichkeiten kann danach keine Rede sein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Verwirklichung der Planung für ein Gewerbegebiet „Schlöttle“ an der Verschwenkung der B 3 scheitern sollte bzw. hierdurch das Bebauungsplanquartier zerstört würde, wie dies die Klägerin zu 1 behauptet.
117 
„Erledigt“ wäre dieser Streitpunkt, wenn die von der Klägerin zu 1 im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 vorgeschlagene Kreisverkehrlösung im Zuge der B 3 an der Einfahrt zum bestehenden Gewerbegebiet „Martelacker“ planfestgestellt würde, was - auch ohne die geforderte weitere Absenkung der Neubautrasse um 1 m - die Verlegung der Bundesstraße hinfällig machte. Wegen der präklusionsbedingten Unbeachtlichkeit der gemeindlichen Bauleitplanung für das Gewerbegebiet „Schlöttle“ musste sich die Behörde mit dieser „Detailoptimierung“ im Bereich einer Folgemaßnahme des planfestgestellten Vorhabens nicht weiter auseinander setzen. Sie hat dies gleichwohl getan und den Vorschlag der Klägerin zu 1 aus fachlicher Sicht unter Verweis auf die Haltung des Straßenbauamts Bad Säckingen abgelehnt, weil „ein Kreisverkehrplatz mit der Straßencharakteristik dieser außerörtlichen Bundesfernstraße ... nicht vereinbar“ sei (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 138). Dies begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Im Übrigen dürfte im Falle einer „Einigung“ zwischen der Klägerin zu 1 und dem Straßenbauamt Bad Säckingen über eine Beibehaltung der bisherigen Trassierung der B 3 im dortigen Bereich die Durchführung eines entsprechenden Planänderungsverfahrens möglich sein, worauf auch die Behörde hinweist.
118 
6. Mit der Rüge, dass das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen abwägungsfehlerhaft sei, weil die zugrunde liegende Verkehrsprognose Mängel aufweise, kann die Klägerin zu 1 nicht durchdringen. Sie hat nicht aufgezeigt, welche gemeindeeigenen Grundstücke oder gemeindlichen Einrichtungen bzw. welche beachtlichen planerischen Vorstellungen zur städtebaulichen Entwicklung eines bestimmten Gemarkungsbereichs durch das planfestgestellte Vorhaben einer unzumutbaren Belastung durch Lärm und/oder Erschütterungen ausgesetzt würden. Zum Fürsprecher immissionsbetroffener Dritter auf ihrem Gemeindegebiet kann sich die Klägerin zu 1 nicht machen, auch nicht - wie bereits erwähnt - unter Berufung auf ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgtes Selbstverwaltungsrecht.
II.
119 
Die Anfechtungsklage der Klägerin zu 2 ist ebenfalls unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des hierzu vom Senat ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 die Klägerin zu 2 nicht in ihren Rechten, so dass weder seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) noch auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) in Betracht kommt.
120 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klage auch der Klägerin zu 2 erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher oder die Durchsetzung einer anderen Linienführung, sondern (nur) eine dem Grundsatz der Konfliktbewältigung und dem Bestimmtheitsgebot genügende Planfeststellung. Die Betroffenheit der Klägerin zu 2 ergibt sich daraus, dass sie im Rahmen des von ihr betriebenen Steinbruchunternehmens Eigentümerin des Grundstücks Flst.Nr. ...19 und Pächterin der übrigen - im Eigentum der Klägerin zu 1 stehenden - Grundstücke Flst.Nrn. ...12, ...85, ...87, ...90 und ...93 im „Kapf“ ist, die nach dem planfestgestellten Grunderwerbsverzeichnis (Band 8b) ganz oder teilweise - mit einer Fläche von insgesamt 119.246 m² - für die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials „dauernd beansprucht“ werden sollen. Entgegen der damit üblicherweise beschriebenen Rechtsfolge ist jedoch - wie unter I bereits dargelegt - eine Enteignung i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG als dauerhafter Entzug des Grundeigentums zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens gerade nicht gewollt. Vielmehr handelt es sich - wie bei einer nur vorübergehenden Inanspruchnahme - (nur) um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die unter Umständen (aus Gründen der Verhältnismäßigkeit) auch eine Entschädigungspflicht auslösen kann, was die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung mit Blick auf eventuelle Eingriffe in den Ablauf des Betriebs der Klägerin zu 2 im Zuge der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials selbst eingeräumt hat. Als danach nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffene kann die Klägerin zu 2 keine umfassende, objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen, sondern nur geltend machen, dass ihre eigenen rechtlich geschützten Belange verletzt worden seien.
121 
1. Danach kann die Klägerin zu 2 gegen die Planung schon grundsätzlich nicht mit Erfolg eine Unzulänglichkeit des (baulichen) Rettungskonzepts für den Katzenberg-Tunnel sowie eine mögliche Beeinträchtigung des von der Klägerin zu 1 geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ durch den Verzicht auf eine Verdeckelung der Neubautrasse im Anschluss an das Südportal des Katzenberg-Tunnels und durch Verschwenkung der B 3 um ca. 20 m nach Norden einwenden. Auch das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm und Erschütterungen ist seitens der Klägerin zu 2 mangels Hinweises auf insoweit betroffene eigene Grundstücke bzw. Grundstücksnutzungen nicht rügefähig. Gleiches gilt, soweit die Planungsbehörde als Bauweise für die Errichtung des Katzenberg-Tunnels nicht einen Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen (also ohne Sprengungen, nach der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise) festgeschrieben hat; zudem ist nicht ersichtlich, welche (Rechts-)Betroffenheit der Klägerin zu 2 in diesem Fall entfiele. Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die „Anschlussproblematik“ des Abtransports des Tunnelausbruchmaterials von ca. 2,2 Mio. m³ in den „Kapf“ geboten. Zwar erscheint - wie bereits erwähnt - die (geforderte) Förderbandlösung nur sinnvoll, wenn der Katzenberg-Tunnel ausschließlich von Süden her aufgefahren würde, was nur beim Einsatz von Tunnelbohrmaschinen möglich wäre. In welche (rechtlich) geschützten Interessen der Klägerin zu 2 (vor allem) in ihrer Eigenschaft als Betreiberin des Steinbruchs im „Kapf“ durch den nach der Planung möglichen Abtransport der Aushubmassen mittels Lastkraftwagen (anstelle eines Förderbands) eingegriffen würde, ist jedoch nicht erkennbar. Hierzu hat der Werksleiter der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung nur pauschal erklärt, dass eine Anlieferung des Tunnelausbruchmaterials über ein Förderband für den Betriebsablauf besser wäre, da ansonsten durch die Vielzahl der anfahrenden und im Steinbruch verkehrenden Lastkraftwagen Beeinträchtigungen zu befürchten wären. Ob dies nicht nur und erst die Umstände der Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ selbst betrifft, kann dahinstehen. Denn insoweit ist die Klägerin zu 2 mit ihrem Vorbringen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG präkludiert. Im maßgeblichen Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung, die gerade die Änderung des Deponierungskonzepts zum Gegenstand hatte, ist nur die Rede davon, dass die mit einem Abtransport der riesigen Tunnelaushubmengen durch Lastkraftwagen „verbundenen Belästigungen für die Bevölkerung“ nicht hingenommen werden könnten, weshalb ein „umweltschonendes Förderband“ zum Einsatz kommen müsse. Dass dies auch erforderlich sei, um Beeinträchtigungen für das eigene Rechtsgut „eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ zu vermeiden, hat die Klägerin zu 2 nicht geltend gemacht.
122 
2. Beachtlich bleibt somit allein der Einwand der Klägerin zu 2, dass die Regelungen betreffend die Einbringung des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ fehlerhaft bzw. defizitär seien. Insoweit vermag der Senat jedoch einen Mangel der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG gebotenen Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zu Lasten der Klägerin zu 2 nicht zu erkennen.
123 
Wie unter I.2. ausgeführt, hat die Behörde die „Deponierungsfrage einer solchen Menge Ausbruchmaterial“ zu Recht als nach § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG abwägungsrelevant und (damit) auch als regelungsbedürftig angesehen (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 139). Im Einwendungsschreiben vom 24.07.2001 hat die Klägerin zu 2 für diesen Fall auf die Frage der Abwicklung der Ablagerung - wie der Modalitäten der Übergabe des Ausbruchmaterials, der Trägerschaft und der Haftung für den Einbau im Steinbruch sowie der Berücksichtigung ihres eingerichteten und ausgeübten Betriebs - hingewiesen und angeregt, „diese komplexe Problematik im Verfahren der Planfeststellung vertraglich zwischen Vorhabenträger, Gemeinde Efringen-Kirchen und Firma ... AG zu regeln und diese einvernehmliche Lösung nachrichtlich in einen Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen.“ Nachdem die insoweit ins Auge gefasste Vereinbarung zur Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ zwischen der Beigeladenen (Vorhabenträger) einerseits sowie den Klägerinnen zu 1 und zu 2 andererseits (vgl. hierzu auch den Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg) noch nicht rechtswirksam zustande gekommen war, hat die Behörde die aus ihrer Sicht erforderlichen Regelungen getroffen. Diese bestehen einmal aus der Festlegung (des Umfangs) der Flächen im „Kapf“, die für die Einlagerung des Tunnelaushubmaterials „dauernd beansprucht“ werden sollen (vgl. das Grunderwerbsverzeichnis, Band 8b, sowie den Flächenbedarfsplan, Anlage 15.1), sowie aus dem unter I.2.3 verfügten Vorbehalt „Kapf“ zur Flächeninanspruchnahme und zu den Einlagerungsbedingungen. Mit diesen Regelungen verstößt die Planung nicht zu Lasten der Klägerin zu 2 gegen das fachplanerische Abwägungsgebot.
124 
Die Art des Zugriffs auf das der Klägerin zu 2 gehörende und die von ihr gepachteten Grundstücke im „Kapf“ - auch gepachtete Grundstücke genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG - steht nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Maßnahme. Die „dauerhafte Inanspruchnahme“ der Grundstücke mit dem beschriebenen, hinreichend sicher bestimmten, eingeschränkten Regelungsgehalt im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG stellt sich gegenüber einer Enteignung i. S. von Art. 14 Abs. 3 GG als geringerer Eingriff dar.
125 
Auch der Umfang des Zugriffs begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten keinen Bedenken. Die Festlegung der konkret zu beanspruchenden Flächen innerhalb des nach dem Grunderwerbsverzeichnis und dem Flächenbedarfsplan „reservierten“, zu weit reichenden Rahmens bleibt nach dem ersten Teil der Regelung unter I.2.3 des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG einem ergänzenden Verfahren vorbehalten. Damit soll die Möglichkeit eröffnet werden, im Interesse einer möglichst geringen Beeinträchtigung des Betriebsablaufs im Steinbruchunternehmen der Klägerin zu 2 die konkreten Zugriffsflächen erst im Zeitpunkt des Baus des Katzenberg-Tunnels und damit des Anfalls des zu verfüllenden Ausbruchmaterials festzulegen. Im Rahmen des vorbehaltenen ergänzenden Verfahrens wird die zu beteiligende Klägerin zu 2 Gelegenheit haben, ihre aktuellen betrieblichen Belange einzubringen. Welche (Eigentümer-)Interessen der Klägerin zu 2 durch die Planungsentscheidung insoweit verletzt sein sollen, ist nicht ersichtlich. Dies um so mehr, als sich die Klägerinnen zu 1 und zu 2 einerseits sowie die Beigeladene (Vorhabenträger) andererseits über die grundsätzliche Einlagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ einig gewesen sind, wobei nach dem Ergebnisvermerk über die Besprechung am 09.08.2002 beim Regierungspräsidium Freiburg die Einbaukapazität durch die Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs garantiert wurde. Ein (konkreter) Zugriff auf die „reservierten“ Flächen kann und soll also allein auf der Grundlage des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (noch) nicht erfolgen, so dass sich auch die Frage eines Eingriffs in dem Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 insoweit (noch) nicht stellt.
126 
Im Übrigen durfte die Behörde auf Grund der (auch) von der Klägerin zu 2 selbst angeregten und bereits weit gediehenen Verhandlungen mit der Beigeladenen davon ausgehen, dass es infolge der Einlagerung der Ausbruchmassen im „Kapf“ nicht zu einer Beeinträchtigung oder gar Stilllegung des Betriebs der Klägerin zu 2 kommen werde. Bereits in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 ist die Möglichkeit einer Rekultivierung der Abbauflächen mit „Ausbruchmaterial vom Schnellbahntunnel der Deutschen Bahn“ - nach Durchführung eines geson-derten Genehmigungsverfahrens - thematisiert (vgl. Nr. 28 und Nr. 35 der Bedingungen und Auflagen unter III). Dementsprechend ist auch der zugrunde liegende Genehmigungsantrag aus dem Jahre 1991 unter dem Punkt „Landschaftspflegerischer Begleitplan und Rekultivierungsplan“ von Verfüllmaterial aus dem (Aus-)Bau der Bahnstrecke ausgegangen. Auch im Genehmigungsantrag der Klägerin zu 2 vom 11.11.2002 zum Vorhaben „1. Änderung und Erweiterungen Abbauantrag II Steinbruch „Kapf“ - 2. Teil-Verfüllung mit Ausbruchmaterial aus dem DB-Projekt „Katzenberg-Tunnel“ - 3. Rekultivierungsplan“ ist in Anlage 10 (Rekultivierung Steinbruch „Kapf“) festgehalten, dass vorgesehen sei, „einen Teil des Steinbruchs mit Ausbruchmaterial aus dem Katzenberg-Tunnel der Neubaustrecke der Deutschen Bahn AG zu verfüllen“, und dass aus diesem Grund „die Verfüllstudie vom 17.07.1997 im Zusammenhang mit der Einbringung des Ausbruchmaterials aus dem Katzenberg-Tunnel“ geändert werden solle (räumliche Trennung von Entnahme-Betrieb und Verfüll-Betrieb). Danach hat es für die Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keinerlei Anhaltspunkte für die nunmehr befürchteten Auswirkungen einer Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ auf den dortigen Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 gegeben.
127 
Dies gilt nicht nur mit Blick auf die Flächeninanspruchnahme als solche, sondern auch mit Blick auf die Einlagerungsbedingungen. Die diesbezüglichen Details sollten in der bereits erwähnten und allseits für erforderlich und sinnvoll gehaltenen Vereinbarung geregelt werden (vgl. die Einwendungsschreiben der Klägerin zu 2 vom 24.07.2001 im Rahmen der ersten Planänderung und vom 22.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung). Auch nach Einschätzung der Behörde (Planfeststellungsbeschluss S. 140) bedarf es zur Abwicklung der Einlagerung und der Übergabe des Materials im Einzelnen einer vertraglichen Regelung, wobei die Beteiligten in Abstimmung mit dem Landratsamt die bestehenden abbau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zu berücksichtigen haben. Entsprechend durfte sich die Behörde bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im zweiten Teil des Vorbehalts unter I.2.3 zu den „Einlagerungsbedingungen“ zunächst darauf beschränken, der Beigeladenen die Klärung der weiteren Details aufzugeben. Danach sind mit dem Landratsamt Lörrach „rechtzeitig vor Beginn der Einlagerungsarbeiten einvernehmlich die ordnungsrechtlich erforderlichen Verfüllbedingungen zu klären und deren Auflagen zu beachten; inhaltlich wird auf die dem Betreiber des Steinbruchs erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse hingewiesen.“ Adressat dieser Regelung ist - und kann nur sein - die Beigeladene als Vorhabenträger; dies sieht zutreffend auch die Klägerin zu 2 so (vgl. auch die abschließende Stellungnahme des Regierungspräsidiums Freiburg als Anhörungsbehörde vom 16.10.2002). In der Sache meint die Behörde ersichtlich die bereits erwähnte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992, die bei der vorgesehenen Problemlösung außerhalb der Planfeststellung in den Blick zu nehmen ist. Dass die bereits auf den Weg gebrachten Verhandlungen endgültig gescheitert wären, musste die Behörde nicht annehmen. Sie durfte deshalb im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses realistischer Weise auf eine Problemlösung durch „einvernehmliche Regelung“ setzen. Noch im Einwendungsschreiben vom 22.08.2002 im Rahmen der zweiten Planänderung hat die Klägerin zu 2 die „allseits große Zuversicht“ betont, „dass sich die beschriebene Problematik durch den alsbaldigen Abschluss der Vereinbarung Kapf erledigt“, das Gespräch beim Regierungspräsidium Freiburg am 09.08.2002 habe „die Weichen in Richtung dieser Lösung gestellt.“ Eine „einseitige Regelung“ zwischen der Beigeladenen (Vorhabenträger) und dem Landratsamt Lörrach „zu Lasten der Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs“, die selbstredend unzulässig wäre, ist trotz der insoweit etwas verunglückten Formulierung des Vorbehalts unter I.2.3 offenkundig nicht gemeint.
128 
Für den Fall, dass es zu keiner einvernehmlichen Regelung kommen sollte, ist es nach dem zweiten Teil des Vorbehalts unter I.2.3 „ebenfalls erforderlich, dass die Planfeststellungsbehörde einen Ergänzungsbeschluss erlässt.“ Auch hinsichtlich der „Einlagerungsbedingungen“ unterliegt der Vorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Abwägungsrelevanz der Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials greift die daraus folgende Regelungskompetenz der Planungsbehörde (s. o.) nicht nur für eine „einfache“ Ablagerung - etwa in Gestalt der ursprünglich geplanten drei Seitendeponien“ -, sondern auch dann, wenn der Tunnelausbruch „qualifiziert“ für Zwecke der Verfüllung und Rekultivierung von im Rahmen des Abbaubetriebs der Klägerin zu 2 ausgebeuteten Flächen verwendet werden soll. Dem steht nicht entgegen, dass die Wiederverfüllung (bisher) auf der Grundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung des Landratsamts Lörrach vom 15.06.1992 vonstatten geht und die Zufuhr von Ausbruchmaterial aus dem Bau des Katzenberg-Tunnels nach Nr. 35 der Bedingungen und Auflagen eines gesonderten Genehmigungsverfahrens - auf Antrag des Betreibers - bedarf. Der Einwand der Klägerin zu 2, dass bei einer solchen „qualifizierten“ Ablagerung der vorliegenden Art die „originäre Planungskompetenz eines Dritten in ihrem Kern angetastet“ würde und die Behörde „nicht regelnd in den Steinbruchbetrieb eingreifen“ dürfe, hierzu „stattdessen Regelungen des originär zuständigen Landratsamts Lörrach in Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorgaben erforderlich (seien), die sich auf den Betrieb eines Steinbruchs beziehen“, trifft nicht zu. Denn Gegenstand der Planfeststellung ist nicht die Anordnung der Wiederverfüllung durch die Klägerin zu 2 als Betreiberin des Steinbruchs zur Erfüllung einer sie treffenden Rekultivierungsverpflichtung, sondern die Verpflichtung des Vorhabenträgers zur ordnungsgemäßen Beseitigung bzw. Ablagerung von Überschussmassen als Folge des Baus des planfestgestellten Vorhabens. Die Ablagerung des Tunnelausbruchmaterials im „Kapf“ - zum Zwecke der Wiederverfüllung der ausgebeuteten Flächen -, mit der die Klägerin zu 2 zudem grundsätzlich einverstanden ist, erfordert nur im Falle ihrer Vornahme durch die (verpflichtete) Beigeladene neben der Zugriffsmöglichkeit auf die Flächen als solche - wie sie durch die planfestgestellte „dauerhafte Inanspruchnahme“ als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i. S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Grunde nach gesichert ist (s. o.) - auch Rücksichtnahme auf den Steinbruchbetrieb der Klägerin zu 2 und die Beachtung materiell-rechtlicher Vorgaben in anderen Vorschriften, wie dies auch sonst wegen der (nur) formellen Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG der Fall ist. Es bedürfte also im Rahmen des vorbehaltenen ergänzenden Verfahrens gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG der Beteiligung des Landratsamts Lörrach als Träger öffentlicher Belange, um die diesbezüglichen Forderungen unter Umständen (als Maßgaben) in die ergänzende Planungsentscheidung einfließen lassen zu können. Entgegen der Meinung der Klägerin zu 2 ist also das „Eingangstor zum Steinbruchbetrieb“ nicht die „Schnittstelle“ für die fachplanerische Zuständigkeit. Würde durch die (Art und Weise der) Einbringung des Tunnelausbruchmaterials durch die Beigeladene in entschädigungsrelevanter Weise in den Betrieb der Klägerin zu 2 eingegriffen, wäre hierfür eine Entschädigung zu leisten (so die Beigeladene selbst in ihrem Schreiben vom 02.10.2002 an das Regierungspräsidium Freiburg als Anhörungsbehörde). Gegen einen im Hinblick auf ihre rechtlich geschützten Interessen vermeintlich fehlerhaften Ergänzungsbeschluss könnte die Klägerin zu 2 den Rechtsweg beschreiten.
III.
129 
Die Anfechtungsklagen der Kläger zu 3 und 4 sind ebenfalls unbegründet. Nach Maßgabe des Klagevorbringens und des vom Senat hierzu ermittelten Sachverhalts verletzt der Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 22.11.2002 keine eigenen Rechte der Kläger in einer Weise, welche seine Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder auch nur die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) rechtfertigte.
130 
Die Kläger zu 3 und 4 sind - im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Voller-werbsbetriebs - Eigentümer der die Hofstelle bildenden Grundstücke Flst.Nr. ...34, ...30 und ...29 sowie der zugeordneten, als Ackerland genutzten Grundstücke Flst.Nr. ...36 und ...37/1, von denen eine Fläche von insgesamt 23.434 m² mit einer Tunneldienstbarkeit zur Sicherung des Baus, des Bestands, der Unterhaltung und des Betriebs des Katzenberg-Tunnels (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 76 f.) belastet werden sollen. Als danach mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung (§ 22 Abs. 1 und 2 AEG) Planbetroffene haben die Kläger zu 3 und 4 grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn dieser nicht „gesetzmäßig“ (Art. 14 Abs. 3 GG), also rechtswidrig ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der rechtliche Mangel speziell auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die ihrerseits - gerade - Belange der Kläger als betroffenen Grundstückseigentümern schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 1011 = UPR 1996, 217), vorausgesetzt, der Mangel ist für die enteignende Inanspruchnahme des jeweiligen Grundstücks kausal (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 - NuR 1996, 287).
131 
Trotz des gestellten Anfechtungsantrags ist Ziel der Klagen auch der Kläger zu 3 und 4 erklärtermaßen nicht die Verhinderung der Ausbaumaßnahme als solcher und auch nicht die Durchsetzung einer anderen Linienführung, welche die vorgesehene Belastung ihrer Grundstücke mit einer Tunneldienstbarkeit entfallen ließen. Dementsprechend machen die Kläger zu 3 und 4 nicht geltend, gerade durch diese Beanspruchung ihres Grundeigentums in ihren Rechten verletzt zu sein.
132 
Unter Berufung auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses und des dadurch ausgelösten umfassenden, objektiv-rechtlichen Prüfungsanspruchs können die Kläger zu 3 und 4 aber auch nicht mit Erfolg einwenden, dass als Tunnelbauweise ein Vortrieb mittels Tunnelbohrmaschinen und zum Abtransport des Tunnelausbruchmaterials in den „Kapf“ eine Förderbandlösung verbindlich hätten festgelegt werden müssen, ebenso wenig dass die Regelungen betreffend die Einbringung der Tunnelaushubmassen in den „Kapf“ defizitär seien, dass das planfestgestellte Rettungskonzept für den Katzenberg-Tunnel nicht dem Stand der Technik entspreche und dass eine Verdeckelung der Neubaustrecke zwischen dem Südportal des Katzenberg-Tunnels und der kreuzenden B 3 abwägungsfehlerhaft unterblieben sei, was ebenso wie die planbedingte Verschwenkung der B 3 nach Norden um ca. 20 m zu einer Beeinträchtigung des geplanten Gewerbegebiets „Schlöttle“ führe. Denn bei einer Planung, die all diesen Forderungen entspräche, änderte sich an der unmittelbaren Inanspruchnahme der Grundstücke der Kläger zu 3 und 4 durch die vorgesehene Belastung mit einer Tunneldienstbarkeit nichts. Ein aus den geltend gemachten Gründen anzunehmender Rechtsmangel der Planungsentscheidung wäre nicht kausal für die enteignende Betroffenheit der Kläger zu 3 und 4.
133 
Daneben sind die Kläger zu 3 und 4 mit ihrem oberhalb der Neubautrasse im Bereich des Südportals des Katzenberg-Tunnels gelegenen Anwesen aber auch durch die planbedingten Immissionen betroffen. Dies gilt zum einen im Hinblick auf mögliche Erschütterungen durch Sprengungen bei Errichtung des Tunnels nach der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise - anstelle eines Vortriebs mit Tunnelbohrmaschinen - (1.), und zum anderen im Hinblick auf mögliche Immissionen durch Lärm, Erschütterungen und sekundären Luftschall beim Betrieb der Neubaustrecke (2.). Nur unter letzterem Aspekt können die Kläger zu 3 und 4 mit ihren Einwendungen teilweise durchdringen.
134 
1. Es kann dahinstehen, ob der Schutzanspruch der Kläger zu 3 und 4 gegenüber unzumutbaren Erschütterungsimmissionen durch Sprengungen während der Bauphase des Katzenberg-Tunnels nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder nach Maßgabe des fachplanerischen Abwägungsgebots des § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu beurteilen ist. Ferner kann offen bleiben, ob die Kläger zu 3 und 4 mit ihrer insoweit im Klageverfahren erhobenen Rüge, als Tunnelbauweise hätte ein Vortrieb mit Vollschnittmaschinen verbindlich planfestgestellt werden müssen, gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG präkludiert sind. Im Einwendungsschreiben vom 11.03.1998 haben sie beantragt, dem Vorhabenträger „im Zuge des Tunnelbaus Sprengungen zu untersagen“, da nur so unzumutbaren Erschütterungen und Bauschäden vorgebeugt werden könne, und die „nach dem heutigen Stand der Technik schonendste Bauweise in diesem Kalksandsteingelände dem Vorhabenträger aufzugeben.“ Es ist nicht ganz eindeutig, ob damit der nunmehr geforderte Vortrieb mit Tunnelbohrmaschinen gemeint war.
135 
Jedenfalls ist der Senat in der Sache zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger zu 3 und 4 bei Anwendung der nach der Planungsentscheidung jedenfalls nicht ausgeschlossenen Neuen Österreichischen Tunnelbauweise durch die damit verbundenen Sprengungen nicht unzumutbaren Erschütterungsimmissionen ausgesetzt würden. Wie bereits erwähnt, hat die Behörde aus technischen Gründen keinen Vorrang einer der beiden Baumethoden erkennen können und auch sonst keine Veranlassung gesehen, die Bauweise festzuschreiben, „da sich aus dieser allein keine bestimmte erkennbare und unzumutbare Rechtsbetroffenheit herleiten und somit vermeiden lässt“ und „da der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke durch den Einsatz erfahrener Fachleute und Firmen sichergestellt scheint.“ Entsprechend II.1.2 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss darf mit der Bauausführung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes erst begonnen werden, wenn die bauaufsichtliche Prüfung durch das Eisenbahn-Bundesamt durchgeführt worden ist; die Ausführungsunterlagen müssen den einschlägigen technischen Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Auch nach § 4 Abs. 1 AEG besteht die Verpflichtung der Eisenbahnen, u. a. die Eisenbahninfrastruktur sicher zu bauen. Ferner hat die Behörde bei der Behandlung der Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 (Planfeststellungsbeschluss S. 362) darauf hingewiesen, dass sich das bebaute Flurstück „mindestens 30 m über der Firste des geplanten Tunnels“ befinde und „vom Bauunternehmer eine dem heutigen Stand der Technik entsprechende schonende Bauweise gefordert“ werde. Ergänzend besteht nach II.1.3.1 der Nebenbestimmungen die Verpflichtung der Beigeladenen zur Durchführung eines erschütterungstechnischen Beweissicherungsverfahrens zum baulichen Zustand möglicherweise betroffener Objekte vor Beginn und nach Ende der Bauarbeiten. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass die Behörde zur Vermeidung von Sprengungen, die mit der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise verbunden wären, diese Bauweise zu Gunsten eines Vortriebs mit Tunnelbohrmaschinen nicht verbindlich ausgeschlossen, sondern es - auch im Interesse der Allgemeinheit, da das Vorhaben ausschließlich aus Bundesmitteln finanziert werde - zugelassen hat, dass die genannten Vortriebsarbeiten „nach dem Wunsch des Vorhabenträgers einem freien Wettbewerb unterworfen“ werden und die „Bauweise anhand der günstigsten Marktsituation (Ausschreibungsergebnis) heraus gewählt“ werden sollten. Die Kläger zu 3 und 4 haben demgegenüber nicht substantiiert aufgezeigt, dass ihnen bei einem Einsatz der Neuen Österreichischen Tunnelbauweise trotz Durchführung der Arbeiten „nach dem Stand der Technik“ und trotz Einhaltung einschlägiger Regelwerke und Richtlinien unzumutbare Erschütterungsimmissionen drohten, die es erforderlich machten, zu ihrer Vermeidung einen Vortrieb mittel Tunnelbohrmaschinen vorzuschreiben.
136 
Danach ist auch im Zusammenhang mit der vorgesehenen Verkürzung des Querstollenabstands im Katzenberg-Tunnel (von 1000 m) auf 500 m und damit der Herstellung weiterer - bisher in den Plänen nicht eingezeichneter - Querstollen keine relevante bauzeitbedingte (vermehrte) Erschütterungsbelastung der Kläger zu 3 und 4 zu befürchten, zumal der im betreffenden Tunnelabschnitt erforderliche neue Querstollen in ca. 200 m Entfernung vom bebauten Anwesen der Kläger zu 3 und 4 errichtet würde, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist.
137 
2. Hinsichtlich des Schutzes vor Lärm, Erschütterungen und sekundärem Luftschall durch den Betrieb der Neubaustrecke ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nur wegen Fehlens des aus dem Urteilstenor ersichtlichen (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalts für den Fall der Realisierung der (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 fehlerhaft.
138 
a) Der Schutzanspruch der Kläger zu 3 und 4 gegenüber planbedingten Lärmimmissionen richtet sich in materieller Hinsicht nach § 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV, ergänzt um § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Gemäß § 41 Abs.1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung u. a. von Eisenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicher zu stellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte für das im Außenbereich der Gemarkung Efringen-Kirchen gelegene Anwesen der Kläger zu 3 und 4 betragen - unstreitig - nach § 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A).
139 
An Schallschutzmaßnahmen im hier interessierenden Bereich unmittelbar südlich des Katzenberg-Tunnels sieht der Planfeststellungsbeschluss westlich der Neubaustrecke von km 254,810 bis km 255,259 die Ausbildung einer über Schienenoberkante 7 m hohen Raumgitterwand (Steilwall 4:1) sowie von km 254,800 bis zum Ende des planfestgestellten Abschnitts 9.1 bei km 259,183 (l= 4383 m) den Einbau von Absorberbelägen „auf Fester Fahrbahn NBS“ vor (vgl. Anlage 20 Blatt 2b von 3 „Schallsituation Prognose Nacht mit Schallschutzmaßnahmen Efringen-Kirchen“ und Nr. 2.11 des Bauwerksverzeichnisses, Band 7b, beide Unterlagen mit einem Planfeststellungsvermerk versehen). Unter Nr. 6.3 (S. 10 f.) der zugrunde liegenden luftschalltechnischen Untersuchung heißt es hierzu, dass in diesem Bereich „Absorberbeläge mit dem Verbesserungsmaß von -3 dB(A) auf der Festen Fahrbahn der NBS ausgewiesen“ worden seien. Den ermittelten Beurteilungspegeln liegt also ein „Verbesserungsmaß von -3 dB(A)“ zugrunde. Demgegenüber hat das Eisenbahn-Bundesamt im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 63 f.) eine derartige Wirkung der einzubauenden Absorberbeläge nicht anerkannt, da sie „noch nicht ausreichend belegt“ sei. Das bedeutet zunächst, dass nach Tabelle C Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV (Korrektur D Fb in dB(A) zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen) ausgehend von der Fahrbahnart „Schotterbett, Holzschwelle“ mit einem Korrekturwert von 0 die Fahrbahnart „nicht absorbierende Feste Fahrbahn“ insgesamt mit einem Zuschlag von 5 dB(A) anzusetzen gewesen wäre (vgl. auch Nr. 2.4.2 der luftschalltechnischen Untersuchung S. 5) und nicht - wie geschehen - wegen des für Absorberbeläge angenommenen Verbesserungsmaßes von -3 dB(A) ein Zuschlag von nur 2 dB(A). Indes hat das Eisenbahn-Bundesamt diese seiner Meinung nach fehlerhafte Annahme im Ergebnis für unschädlich gehalten, weil es sozusagen „im Tauschweg“ den von der Beigeladenen im Erörterungstermin angebotenen Einsatz des „Besonders überwachten Gleises“ (BüG) akzeptiert hat, dessen dauerhafte lärmmindernde Wirkung bei entsprechender Kontrolle als nachgewiesen gelte (Planfeststellungsbeschluss S. 64); da die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte von -3 dB(A) gleich seien, ändere sich an den ermittelten Lärmwerten (Beurteilungspegeln) nichts. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
140 
Nach der Fußnote zu Tabelle C (Korrektur D Fb um dB(A) zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen) der Anlage 2 (Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen) zu § 3 der 16. BImSchV können für Fahrbahnen, bei denen auf Grund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, die der Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte zusätzlich zu dem Korrekturwert D Fb berücksichtigt werden. Mit Erlass vom 16.03.1998 (Verkehrsblatt 1998, 862) hat das Eisenbahn-Bundesamt - Zentrale Bonn - verfügt, dass das Verfahren BüG gemäß der Fußnote zu Tabelle C der Anlage 2 zu § 3 der 16. BImSchV mit einem Pegelabzug von 3 dB(A) berücksichtigt werden darf. Dass mit dem Verfahren BüG eine solche dauerhafte Lärmminderung erzielt werden kann, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2000 - 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 = NVwZ 2001, 71 = DVBl. 2000, 1342). Sein Einsatz ist auch wirksam als eine die Beigeladenen treffende Verpflichtung in die Regelung des Planfeststellungsbeschlusses aufgenommen. Zwar heißt es unter II.1.1 der Nebenbestimmungen, dass gemachte Zusagen oder getroffene Absprachen des Vorhabenträgers im Erörterungstermin oder im Verlauf des Anhörungsverfahrens im Regelfall unter dem Vorbehalt der abschließenden Prüfung in der Planfeststellung sowohl auf ihre Zulässigkeit wie auf ihre Verträglichkeit mit dem Gesamtvorhaben stehen. Doch findet sich in der mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen Anlage 20 Blatt 2b von 3, die gerade den hier interessierenden Bereich südlich des Katzenberg-Tunnels abdeckt, der Einschrieb „Absorberbeläge NBS/BüG, l = 4383 m, km 254,800 bis 259,183“. Entsprechend wird die im Trassenbereich angebrachte Grün-Schraffur in der Legende erläutert mit „Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen alternativ besonders überwachtes Gleis“. Insoweit nicht ganz übereinstimmend heißt es in dem ebenfalls mit einem Planfeststellungsvermerk versehenen Bauwerksverzeichnis (Band 7 b) beim „Schallschutz“ unter Nr. 2.11: „Lage km 254,800 - 259,183 Einbau ‚Absorberbeläge’ (l = 4383 m) auf Fester Fahrbahn NBS“. Die Nichterwähnung des Verfahrens BüG in diesem Zusammenhang rührt daher, dass es sich hierbei nicht um eine bauliche (Schallschutz-)Maßnahme an den „Betriebsanlagen der Bahn“ handelt, sondern um eine nach Inbetriebnahme der Neubaustrecke in regelmäßigen Abständen durchzuführende Gleispflege, nämlich das Überprüfen und gegebenenfalls Schleifen der sich auf der Lauffläche der Schienen durch das Befahren mit der Zeit herausbildenden wellenartigen Unebenheiten (Riffeln), die einen bei zunehmender Geschwindigkeit proportional ansteigenden Heulton erzeugen, der den Fahrgeräuschpegel gegenüber einer glatten Schiene mit eingefahrenem Fahrspiegel um 15 dB(A) und mehr erhöht.
141 
Unabhängig von dem in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Vorbehalt unter I.2.1 „Feste Fahrbahn mit Absorberbelägen“ zur Überarbeitung der luftschalltechnischen Untersuchung für den Fall der Nichtanerkennung bzw. der nicht vollständigen Anerkennung des für Absorberbeläge angenommenen Verbesserungsmaßes von -3 dB(A) wird durch das von der Beigeladenen zugesagte und „im Tauschweg“ wirksam angeordnete Verfahren BüG gewährleistet, dass es bei den ermittelten Beurteilungspegeln bleibt.
142 
Aus Tabelle 4 des Anhangs 3 der luftschalltechnischen Untersuchung (S. 31) ergibt sich, dass der Beurteilungspegel am Anwesen der Kläger zu 3 und 4 (Immissionsort 2101: „...“) unter Berücksichtigung der planfestgestellten Lärmschutzmaßnahmen tags 44 dB(A) und nachts 48 dB(A) beträgt. Damit werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte von tags 64 dB(A) und nachts 54 dB(A) bei weitem eingehalten, - was auch auf die zurückversetzte Lage des Anwesens der Kläger zu 3 und 4 oberhalb des Südportals des Katzenberg-Tunnels zurückzuführen ist -. Rechtliche Bedenken werden insoweit von den Klägern zu 3 und 4 nicht erhoben und sind auch sonst nicht ersichtlich.
143 
b) Materieller Prüfungsmaßstab für die Frage, ob der angefochtene Planfeststellungsbeschluss den Klägern zu 3 und 4 ausreichenden Schutz vor Erschütterungen gewährt, ist - mangels anderweitiger (spezialgesetzlicher) Regelung - die Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Danach hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind; sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (Satz 3). Da als Rechtsnormen ausgestaltete Regelwerke zu Erschütterungen nicht existieren, sind Maßstab und Zumutbarkeitsgrenze unter Berücksichtigung des vorhandenen naturwissenschaftlich-technischen Sachverstands zu entwickeln. Dieser kommt in der DIN 4150 Teil 2 (Erschütterungen im Bauwesen - Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) zum Ausdruck. Nach deren Nr. 6.5.3.1 sind Erschütterungsimmissionen durch Schienenverkehr nach Nr. 6.2 zu beurteilen; dies geschieht anhand der Kriterien A u (für KBF max ) und A r (für KB FTr ); die (oberen) Anhaltswerte A o erhalten beim Schienenverkehr eine andere Bedeutung als in der übrigen Norm. Nach Nr. 6.5.3.2 gelten für unterirdischen Schienenverkehr jeder Art die Anhaltswerte A u und A r nach Tabelle 1; diese betragen nach Zeile 3 (Einwirkungsorte, in deren Umgebung weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind) tags A u = 0,2 und A r = 0,1 sowie nachts A u = 0,15 und A r = 0,07. Aus Tabelle 12 der erschütterungstechnischen Untersuchung (Band 4.2b S. 33) ergibt sich für das Anwesen der Kläger zu 3 und 4 ein KB Fmax -Wert von 0,065 (Erdgeschoss) und von 0,054 (1. Obergeschoss), womit der Anhaltswert nachts A u = 0,15 eingehalten wird; der KB FTr -Wert beträgt tags 0,014 (Erdgeschoss) und 0,010 (1. Obergeschoss) sowie nachts 0,017 (Erdgeschoss) und 0,012 (1. Obergeschoss), womit die jeweiligen Anhaltswerte von A r = 0,1 tags und A r = 0,07 nachts ebenfalls eingehalten werden.
144 
Dementsprechend sieht das planfestgestellte Bauwerksverzeichnis (Band 7b) zur Vermeidung von Erschütterungsimmissionen auch keine baulichen Schutzmaßnahmen vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beigeladenen gleichwohl zu Protokoll erklärt, dass auch für die Kläger zu 3 und 4 nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus die gleichen Simulationsmessungen zugesagt würden, wie sie nach II.2.10 der Nebenbestimmungen für den auf Gemarkung Bad Bellingen gelegenen Teil des Katzenberg-Tunnels durchgeführt würden, um bei unerwartet negativem Ergebnis geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen zu können. Ergänzend ist die Beigeladene nach II.1.3.1 der Nebenbestimmungen zur Durchführung einer erschütterungstechnischen Beweissicherung verpflichtet.
145 
Bedenken haben die Kläger zu 3 und 4 insoweit gegen den Planfeststellungsbeschluss und die zugrunde liegende erschütterungstechnische Beurteilung nicht (mehr) erhoben; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
146 
c) Gleiches gilt im Hinblick auf den planbedingten sekundären Luftschall. Dieser kann als weiterer Effekt von Erschütterungen in Gebäuden durch Körperschallübertragung bzw. -anregung der Raumbegrenzungsflächen entstehen und - als tieffrequentes Geräusch wahrgenommen - einen nicht zu vernachlässigenden Anteil am gesamten Innenraumpegel einnehmen. Gleichwohl sind zur Bestimmung des zumutbaren Innenschallpegels die Werte des primären Luftschalls und des sekundären Luftschalls nicht einfach zu addieren, vielmehr sind die beiden Pegel getrennt zu beurteilen, um den gezielten und ausreichenden Einsatz von Minderungsmaßnahmen zu ermöglichen, da solche Maßnahmen im einen Bereich für den jeweils anderen wirkungslos sind (vgl. erschütterungstechnische Untersuchung S. 9 und S. 34).
147 
Die 16. BImSchV und das in Anlage zu § 3 festgelegte Verfahren zur Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen stellen allein auf den primären Luftschall ab und können daher für den sekundären Luftschall nicht zur Anwendung kommen. Rechtlicher Maßstab für die Beurteilung planbedingter Immissionen durch sekundären Luftschall ist allein die Regelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.2001 - 9 B 57.01 - NVwZ-RR 2002, 178 = DVBl. 2002, 276 = UPR 2002, 75). Abgesehen von der nicht anwendbaren 16. BImSchV gibt es derzeit auch sonst kein technisches Regelwerk, das sich mit dem durch Schienenverkehr hervorgerufenen sekundären Luftschall befasste; auch die DIN 4150 Teil 2 ist nach deren Nr. 1 nicht anzuwenden. Solange eine spezielle „Regelung“ fehlt, kann die Würdigung des Sachverhalts und die Beurteilung des sekundären Luftschalls nur in Anlehnung an den aktuell verfügbaren naturwissenschaftlich-technischen Sachverstand zur Beurteilung von Innengeräuschpegeln erfolgen, wie er etwa in der TA Lärm 1998 oder in der 24. BImSchV niedergelegt ist. In Übereinstimmung mit dem Vorschlag in der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 34) zum unterirdischen Schienenverkehr legt die Behörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 64) die - strengeren - Richtwerte der TA Lärm von tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A) als Richtschnur zugrunde, wobei der Schienenbonus von -5 dB(A) außer Betracht bleibt. Nach Tabelle 14 der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 36) wird am Anwesen der Kläger zu 3 und 4 der Tagwert mit 24,8 dB(A) im Erdgeschoss und 25,8 dB(A) im ersten Obergeschoss eingehalten, während der Nachtwert mit 28,8 dB(A) im Erdgeschoss und 29,7 dB(A) im ersten Obergeschoss überschritten wird. Als mögliche Schutzmaßnahme wird in der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 49 f.) der Einsatz eines leichten Masse-Feder-Systems vorgeschlagen, mit dem die Anforderungen der Beurteilungskriterien (sowohl für die KB-Werte wie auch) für den sekundären Luftschall in den untersuchten Gebäuden - zu denen auch dasjenige der Kläger zu 3 und 4 gehört - eingehalten würden; für deren Anwesen („...“) müsse zunächst nach Feststellung der Erforderlichkeit durch Messungen nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus wegen der geringen Anzahl der Betroffenheiten die Verhältnismäßigkeit zwischen aktiven und passiven Maßnahmen abgewogen werden; hier könnte auch eine kostengünstigere Lösung mit elastischen Zwischenlagen anstelle eines leichten Masse-Feder-Systems trotz geringerer Wirksamkeit zum Einsatz kommen; die einzelnen Zugvorbeifahrten könnten wegen des sehr geringen Grundgeräuschpegels dann noch hörbar sein; die Länge von Schutzmaßnahmen betrüge ca. 400 m je Tunnelröhre.
148 
Die Planungsentscheidung sieht (im Bauwerksverzeichnis, Band 7b) auch im Hinblick auf den vorhabenbedingten sekundären Luftschall keine baulichen Schutzmaßnahmen vor. Der (Nachrüstungs-)Vorbehalt gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG unter I.2.4 des Planfeststellungsbeschlusses bezieht sich ausdrücklich nur auf die im Ortsbereich von Eimeldingen bereits vorhandene Rheintalbahn. Unter II.2.11 der Nebenbestimmungen gibt es für das Gebiet der Gemeinde Efringen-Kirchen („entfällt“) überhaupt keine Regelung, vergleichbar etwa derjenigen unter II.2.10 für das Gebiet der Gemeinde Bad Bellingen - wo ebenfalls der Katzenberg-Tunnel verläuft -, wonach der Vorhabenträger rechtzeitig vor Einbau des Gleiskörpers in den Tunnel Simulationsmessungen vorzunehmen hat, um bei unerwartet negativem Ergebnis geeignete Schutzmaßnahmen gegen Erschütterungen und Körperschall ergreifen zu können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene jedoch zu Protokoll erklärt, dass sie für die Kläger zu 3 und 4 die gleichen (Simulations-)Messungen nach Fertigstellung des Tunnelrohbaus zusage, „wie sie im Beschluss für den Bereich Bad Bellingen zugesagt wurden“; als verpflichteter Vorhabenträger habe sie den Planfeststellungsbeschluss schon bisher so verstanden. Insoweit haben die Kläger zu 3 und 4 in der mündlichen Verhandlung nichts (mehr) erinnert.
149 
Sollte sich auch nach Durchführung der zugesagten Simulationsmessungen eine Überschreitung des für den sekundären Luftschall maßgeblichen Nachtwerts von 25 dB(A) ergeben und sollten danach erforderliche bauliche Schutzmaßnahmen - etwa der in der erschütterungstechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Art (siehe oben) - wegen Untunlichkeit unterbleiben, bestünde für die Kläger zu 3 und 4 ein Entschädigungsanspruch gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Ein solcher ist in den Nebenbestimmungen unter II.1.3.3 festgesetzt. Danach besteht bei Überschreitung des Richtwerts von L m = 25 dB(A) und der Vorbelastung aus dem Prognose-0-Fall als Mittelungspegel nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) in entsprechend genutzten Wohnräumen Anspruch auf Entschädigung, wenn Abhilfe auf andere Weise unverhältnismäßig ist, wobei der Schienenbonus in Höhe von -5dB(A) nicht zu berücksichtigen ist. Obwohl der Passus „und der Vorbelastung aus dem Prognose-0-Fall“ bei erster Sicht für die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs nur für Betroffene auf Gemarkung Eimeldingen spricht - im Bereich des Katzenberg-Tunnels auf Gemarkung Efringen-Kirchen gibt es keine vorhandene Rheintalbahn und damit auch keine dadurch bedingte Vorbelastung -, ist ein solches (eingeschränktes) Verständnis der Regelung nicht zwingend. Jedenfalls hat die Behörde im Planfeststellungsbeschluss (S. 362) bei der Zurückweisung der Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 auf die Nebenbestimmung unter II.1.3 insgesamt verwiesen und damit auch auf die Regelung unter II.1.3.3 zum Entschädigungsanspruch bei verbleibender unzumutbarer Belastung nachts durch sekundären Luftschall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beigeladene diesen auch die Kläger zu 3 und 4 erfassenden Geltungsbereich der Entschädigungsregelung bestätigt. Auch insoweit haben die Kläger keine Einwendungen (mehr) erhoben.
150 
Der Grad der Betroffenheit im Sinne der tatsächlichen Belastung und damit einer Anspruchsberechtigung kann durch die gemäß II.1.3.1 der Nebenbestimmungen zum Planfeststellungsbeschluss vom Vorhabenträger im Rahmen der Beweissicherung durchzuführenden Messungen nach Ausbau und Inbetriebnahme der Neubaustrecke im Katzenberg-Tunnel festgestellt werden.
151 
d) Nach wie vor beanstanden die Kläger zu 3 und 4 das planfestgestellte Konzept zum Schutz vor Lärm, Erschütterungen und sekundären Luftschall mit der Begründung, dass die der Ermittlung der Immissionen zugrunde liegende Verkehrsprognose unzureichend sei. Zum einen gehe der Planfeststellungsbeschluss (S. 61) selbst für die Neubaustrecke - und damit für den Katzenberg-Tunnel - von (nur) 68 Zügen am Tag - darunter 6 Schnellgüterzügen - und somit nach Hinzurechnung von 116 Zügen in der Nacht von einem gesamten Aufkommen von (nur) 184 Zügen aus; gleichwohl berufe sich die Behörde auf die tektierte luftschalltechnische Untersuchung, in der 244 Züge und damit nicht das für das Jahr 2010 prognostizierte Gesamtaufkommen von 386 Zügen zugrunde gelegt worden seien (aa). Ferner sei diese auf den Zeithorizont 2010 abstellende Verkehrsprognose wegen der von der Beigeladenen beabsichtigten Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr in Richtung Schweiz auf die rechtsrheinische deutsche Seite und damit auch auf den planfestgestellten Abschnitt 9.1 der Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel unrealistisch (bb). Diesen Einwendungen vermag der Senat nur im letzten Punkt teilweise zu folgen.
152 
aa) Richtig ist der Vorhalt der Kläger zu den im Planfeststellungsbeschluss (S. 61) angegebenen Zugzahlen. Dort wird auf das Prognose-Betriebs-programm verwiesen, wie es der luftschalltechnischen Untersuchung (Anhang 2 S. 19) - und auch der erschütterungstechnischen Untersuchung (Tabelle 9 S. 25) - zugrunde gelegen habe, wobei die Prognose auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans 1992 beruhe. Die Wiedergabe des Betriebsprogramms durch die Planfeststellungsbehörde ist jedoch mangelhaft; die Beklagte hat sie selbst in der mündlichen Verhandlung als „bruchstückhaft“ eingeräumt. Zum einen ist nur das Betriebsprogramm der - hier allerdings allein interessierenden - Neubaustrecke, nicht auch dasjenige der bestehenden Rheintalbahn aufgeführt. Ferner werden die Zahlen der BVU-Prognose angegeben, die der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens 1997/98 zugrunde lagen.
153 
Der luftschalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung als fachlichen Grundlagen für die Behandlung der Immissionsschutzproblematik - in dieser Funktion sind sie selbst nicht planfeststellungspflichtig - liegt jedoch zutreffend jeweils die Betriebsprognose für die - allein relevante -Neubaustrecke nach Maßgabe der ersten Planänderung 2001 mit der Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke zugrunde. Zählt man diese 58 Güterzüge zu den im Planfeststellungsbeschluss (S. 61) angegebenen 6 Güterzügen (nach dem ursprünglichen Betriebsprogramm) hinzu, kommt man auf die Zahl von 64 Güterzügen tags auf der Neubaustrecke, wie sie in der Tabelle im Anhang 2 der luftschalltechnischen Untersuchung (S. 19) und in Tabelle 9 der erschütterungstechnischen Untersuchung (S. 25) für den Lastfall „Betriebsprognose“ als Teilmenge der gesamten täglichen Belastung (126 Züge) aufgeführt ist. Zusammen mit dem unverändert gebliebenen Aufkommen in der Nachtzeit von 116 Zügen ergibt sich daraus für die Neubaustrecke die Gesamtzahl von 242 Zügen. Nach der Verlagerung von 58 Güterzügen tags auf die Neubaustrecke beträgt die prognostizierte tägliche Belastung auf der Rheintalbahn (nur) noch 72 Züge, was zusammen mit einer gleich hohen Belastung in der Nacht zum Gesamtaufkommen von 144 Zügen führt (vgl. Tabelle im Anhang 2 der luftschalltechnischen Untersuchung S. 20 und Tabelle 9 der erschütterungstechnischen Untersuchung S. 25). Daraus ergibt sich die - seit Einleitung des Planungsverfahrens somit unverändert gebliebene - Gesamtbelastung der Rheintalstrecke mit 386 Zügen, auf die auch die Kläger zu 3 und 4 hinweisen. Deren Einwand, dass insoweit nur 244 Züge (Prognose-0-Fall/Bestand Rheintalbahn 1996) zugrunde gelegt worden seien, ist somit unzutreffend.
154 
Die - von der Beklagten zugestandenen - „Unkorrektheiten“ des Planfeststellungsbeschlusses (S. 61) stellen sich danach nur als formaler Begründungsmangel dar. In der Sache stützt sich die Behörde auf die „Berechnungsgrundlagen“ in der luftschalltechnischen und der erschütterungstechnischen Untersuchung. Diesen liegt - vorbehaltlich der nachfolgenden anderweitigen Einwendungen der Kläger zu 3 und 4 (bb) - die „richtige“ Betriebsprognose für die Neubaustrecke zugrunde. Die eingeräumten „Unkorrektheiten“ betreffend das wiedergegebene Prognose-Betriebsprogramm bedeuten also nicht, dass auch der Sache nach zwischen den Antragsunterlagen der Beigeladenen und dem Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts eine Diskrepanz bestünde.
155 
Hinsichtlich des zugrunde gelegten Betriebsprogramms haben die Kläger zu 3 und 4 hilfsweise beantragt, der Senat möge Beweis zu der durch die Beklagte und die Beigeladene behaupteten Tatsache erheben, die Verkehrsprognosen (Zugzahlen), wie sie enthalten sind in der 1998 öffentlich ausgelegten schalltechnischen Untersuchung sowie im Erläuterungsbericht zur Plantektur vom 15.01.2001 und in der 2001 tektierten schalltechnischen Untersuchung, seien realistisch und schlüssig begründet, durch Vorlage der durch den „Bund“ - bzw. durch das für Verkehr zuständige Bundesministerium - zur Verfügung gestellten Unterlagen, auf die sich die Beklagte und die Beigeladene berufen. Diesem Beweisantrag muss der Senat nicht nachkommen. Zunächst ist festzuhalten, dass Grundlage der Immissionsermittlung die (Prognose-)Zugzahlen nach Maßgabe der (ersten) Planänderung 2001 sind, in deren Rahmen es - wie bereits erwähnt - nach dem geänderten Betriebsprogramm 2010 lediglich zur Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke gekommen ist, womit die prognostizierte Gesamtbelastung der Rheintalstrecke nach einem viergleisigen Ausbau mit 386 Zügen - gegenüber 244 Zügen im Prognose-0-Fall/Bestand 1996 - seit Planungsbeginn jedoch unverändert geblieben ist (vgl. hierzu auch die zusammenfassende Darstellung des Büros O. - Institut für Umweltschutz und Bauphysik - vom 29.10.2003, Anlage zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 03.11.2003). Gesamtprojektleiter S. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekundet, dass das (Bundes-)Verkehrsministerium diese Zugzahlen der Beigeladenen „gemeldet“ habe; weitere Unterlagen seien insoweit nicht zur Verfügung gestellt worden. Welcher Art die Unterlagen gewesen wären oder hätten sein können, haben auch die Kläger zu 3 und 4 nicht dargetan, so dass der Beweisantrag ins Leere geht. Sie haben auch sonst - vorbehaltlich der noch zu behandelnden Einwendungen (bb) - keine „Unrichtigkeit“ der zugrunde gelegten Zugzahlen behauptet oder auch nur Umstände aufgezeigt, weshalb das “gemeldete“ Betriebsprogramm mit einer Steigerung von 244 Zügen (nur zweigleisige Rheintalbahn) auf 386 Züge bei Errichtung der Neubaustrecke und einem dann insgesamt viergleisigen Ausbau unrealistisch sein könnte. Auch der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die „gemeldeten“ Zugzahlen mit Auflistung der verschiedenen Zuggattungen und Zuggeschwindigkeiten in unrealistischer Weise zu niedrig wären mit der Folge, dass auch die auf ihrer Grundlage ermittelte Immissionsbelastung der Kläger entsprechend fehlerhaft wäre.
156 
bb) Mit dem Einwand einer unrealistischen Verkehrsprognose vor dem Hintergrund eines zu kurzen Zeithorizonts 2010 sind die Kläger zu 3 und 4 nicht präkludiert. Bei der ersten Offenlegung der Pläne Anfang 1998 bestand für die Kläger (noch) keine Veranlassung, den auf das Jahr 2010 bezogenen Prognosehorizont als zu kurz und damit das zugrunde gelegte Betriebsprogramm als zu niedrig zu beanstanden. Die Beigeladene meint jedoch, dass die Kläger jedenfalls im Rahmen des ersten Planänderungsverfahrens Mitte des Jahres 2001 den Einwand hätten vorbringen können, dass die Prognose fehlerhaft (geworden) sei, weil mit der Fertigstellung des Vorhabens, was damals allgemein bekannt gewesen sei, erst im Jahre 2012 (oder sogar später) gerechnet werden könne und somit der zugrunde liegende Prognosehorizont 2010 überschritten würde; dies gelte unabhängig von der erst späteren Kenntnis der Kläger von den (konkreten) Prognosezahlen des Bundesverkehrswegeplans 2003 und den nunmehr ins Feld geführten Bypass-Überlegungen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
157 
Es mag zutreffen, dass der sozusagen „abstrakte“ Einwand eines zu kurz gewordenen Prognosehorizonts 2010, gemessen an der erst für später (2012) erwarteten Fertigstellung des Vorhabens, bereits im Rahmen der ersten Planänderung Mitte des Jahres 2001 möglich war. Indes enthält die öffentliche Bekanntmachung der Planauslegung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Efringen-Kirchen vom 31.05.2001 den Hinweis, dass „Einwendungen gegen den ursprünglichen Plan nicht mehr erhoben werden können“ und „ausschließlich auf die Änderungsplanung bzw. die neu erstellten Unterlagen in der Planänderung zu beziehen“ sind. Von Relevanz für die Kläger als immissionsbetroffene Grundstückseigentümer dürfte insoweit allein die Verlagerung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke gewesen sein. Dass der Prognosehorizont 2010 wegen des seit Planungsbeginn verstrichenen Zeitraums und angesichts der erst für die Zeit danach erwarteten Fertigstellung des Vorhabens „zu kurz“ geworden sein könnte, ist aber keine Folge gerade der Umverteilung von 58 Güterzügen tags von der Rheintalbahn auf die Neubaustrecke im Zuge der ersten Planänderung. Zum anderen ist der Einwendungsausschluss des § 20 Abs. 2 AEG begrenzt durch den Inhalt der offengelegten Planunterlagen und kann nicht unter Hinweis auf sonstige Erkenntnisse bzw. Erkenntnismöglichkeiten Planbetroffener begründet werden. Schließlich bezieht die Frage eines „zu kurzen“ Prognosehorizonts 2010 ihre Relevanz erst aus den entsprechenden Prognosezahlen als Grundlage für die Immissionsermittlung. Angaben bzw. Anhaltspunkte für ein erhöhtes Zugaufkommen auf dem planfestgestellten Abschnitt der Neubaustrecke Karlsruhe - Basel im Zeitraum nach 2010 (etwa bis 2015) gibt es aber erst seit dem Schlussbericht „Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel“ der drei Bahnunternehmen DB, SNCF und SBB vom Juni 2002 und seit dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 (mit dem Planungshorizont 2015) bzw. der „Freigabe“ der diesbezüglichen Prognosezahlen im Mai 2003 für Zwecke der Immissionsprognose, wie sie dann auch in das laufende Planfeststellungsverfahren für den südlichen Folgeabschnitt 9.2 eingebracht worden sind.
158 
In der Sache ist der Einwand der Kläger zu 3 und 4 (nur) mit der Folge einer Verpflichtung der Beklagten zur Anordnung eines Vorbehalts nach Maßgabe des Urteilstenors berechtigt, wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt:
159 
Hinsichtlich des Zeithorizonts, auf den sich eine Prognose zu beziehen hätte, fehlt es an normativen Vorgaben. Von Relevanz ist allenfalls die Regelung des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG sein. Danach sind Anträge auf eine nachträgliche Planergänzung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind. Der innere Zusammenhang der Fristbestimmung des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG mit der Prognoseentscheidung des Planungsträgers ist unverkennbar. Ein nachträglicher Planergänzungsanspruch kommt nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nur in Betracht, wenn unvorhersehbare Wirkungen eintreten. Das ist der Fall, wenn sich die Prognose als fehlgeschlagen erweist, nicht aber, wenn die Berechnung der Immissionen schon im Zeitpunkt der Planfeststellung erkennbar fehlerhaft war. § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG bürdet dem Vorhabenträger das Prognoserisiko längstens 30 Jahre auf. Mit den Folgen nachteiliger Wirkungen, die sich erst nach Ablauf dieses Zeitraums einstellen, soll der Vorhabenträger nicht mehr belastet werden. Mit der Vorschrift des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG nicht in Einklang zu bringen wäre es, der Prognose einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zugrunde zu legen. Das bedeutet aber nicht umgekehrt, dass es verwehrt wäre, den Prognosezeitraum kürzer zu bemessen. § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG bezeichnet lediglich die äußerste Marke, bei deren Überschreiten der zeitliche Abstand zwischen der Planungsentscheidung und der nachfolgenden tatsächlichen Entwicklung so groß geworden ist, dass es fragwürdig wäre, die lange zurückliegende prognostische Aussage noch an der Wirklichkeit messen zu wollen. Dies legt es nahe, bei der Immissionsprognose den durch § 75 Abs.3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG abgesteckten zeitlichen Rahmen nicht voll auszuschöpfen. Hierdurch entstehen den Betroffenen insofern keine Nachteile, als sich gegebenenfalls der nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderliche Nachweis, dass sich die Annahmen der Planungsbehörde nicht bestätigt haben, desto früher führen lässt, je kürzer der Prognosezeitraum bemessen ist (vgl. zu alldem BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - NVwZ 1996, 1006 = UPR 1996, 346).
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Die Planfeststellungsbehörde kann und muss danach solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Für den Schutz gegen derartige, nicht voraussehbare Wirkungen müssen sich die davon Betroffenen - wie erwähnt - auf die Ansprüche verweisen lassen, die ihnen § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG gewährt. Dazu gehören auch solche nachteiligen Wirkungen, deren zukünftiger Eintritt zwar theoretisch denkbar ist, sich aber mangels besonderer Anhaltspunkte noch nicht konkret absehen lässt. Denn verständigerweise ist nur mit solchen Wirkungen zu rechnen, deren Eintritt sich nicht nur als abstrakte, sondern als konkrete Möglichkeit abzeichnet. Andernfalls bliebe für die Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG praktisch kein Raum. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht vorhersehbarer Wirkungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwGO die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich auf Grund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Das allgemein jeder Prognose innewohnende Risiko, die spätere Entwicklung könne von der Prognose abweichen, reicht dafür nicht aus. Dabei unterliegt die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der genannten drei Bereiche nicht dem behördlichen Ermessen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221 = NVwZ 2001, 429).
161 
Ausgehend von diesen Grundsätzen gilt: Da normative Vorgaben fehlen, wäre die Entscheidung, bei der Prognose auf das Jahr 2010 abzustellen, nur zu beanstanden, wenn sie sich als Ausdruck unsachlicher Erwägungen werten ließe. Die Wahl des Jahres 2010 als Bezugspunkt fügt sich jedoch in die Konzeption ein, die dem - immer noch geltenden - Bundesschienenwegeausbaugesetz 1993 zugrunde liegt. Durch dieses Gesetz hat der auf dem Bundesverkehrswegeplan 1992 aufbauende Bedarfsplan für Schienenwege seine - auch aktuell immer noch - gültige Fassung erhalten. Wie aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu ersehen ist, orientiert sich der Plan an der Verkehrsentwicklung, die der Gesetzgeber bis zum Jahr 2010 erwartet. Als Generalplanungsebene bedarf der Bedarfsplan noch der Umsetzung durch entsprechende Planfeststellungen als an- und abschließenden Planungsstufen. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, wenn nicht gar geboten, bei einem Vorhaben, das wie die Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel einschließlich des umstrittenen Planungsabschnitts im vordringlichen Bedarfsplan enthalten ist, auch für die Frage des zu gewährenden Immissionsschutzes auf denselben Zeitpunkt abzustellen (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 A 10.95 - a.a.O., Urt. v. 01.10.1997 - 11 A 10.06 - DVBl. 1998, 330 und Urt. v. 03.03.1999 - 11 A 9.07 - NVwZ-RR 1999, 729 = UPR 1999, 388). Da das Gesamtvorhaben (notwendigerweise) in mehrere Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt ist, liegt es auch in der Natur der Sache, dass bei einem späteren Planfeststellungsbeschluss für einen bestimmten Abschnitt der einheitliche Prognosehorizont immer näher rückt und sich damit der Prognosezeitraum mit Blick auf den betroffenen Abschnitt verkürzt. Hier hat die Dauer des Ende 1997 eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens allerdings dazu geführt, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses (22.11.2002) der Prognosezeitraum auf (nur noch) acht Jahre geschrumpft war. Unabhängig davon, dass auch mit einer Realisierung des Vorhabens nicht vor Ablauf des Planungshorizonts 2010 zu rechnen war und ist, erscheint dem Senat dieser Zeitraum - für sich betrachtet - als Prognosezeitraum zu kurz. Andererseits bleibt es dabei, dass das Vorhaben Bestandteil der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für die Schienenwege des Bundes ist, die ihrerseits Teil eines integrierten Gesamtverkehrskonzepts nach der Bundesverkehrswegeplanung sind. Etwaige Anpassungen des Gesetzes nach § 4 Bundesschienenwegeausbaugesetz sind grundsätzlich abzuwarten. Die mit einer Anpassung des Bedarfsplans einhergehende Überarbeitung des - als Grundlage dienenden - Bundesverkehrswegeplans als einer Verkehrsträger übergreifenden Planung im Hinblick auf Projektkosten, Bewertungsmethodik und Prognosen war im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses zwar eingeleitet. Insbesondere lag bereits der Schlussbericht zur „Verkehrsprognose 2015 für die Bundesverkehrswegeplanung“ vom April 2001 als Grundlage vor, wobei die Verkehrsprognose - mit Prognosen der Verkehrsströme - ihrerseits auf einer regionalisierten Strukturdatenprognose und auf Entwürfen alternativer verkehrspolitischer Szenarien basiert. Konkrete, im Rahmen einer Planfeststellung für einen bestimmten Abschnitt im Schienennetz verwendbare Zugzahlen lassen sich dieser koordinierten Gesamtverkehrsprognose jedoch nicht entnehmen. Die Verkehrsprognosen sind nur „Eichgrößen für streckenspezifische Aussagen“ und „Entscheidungshilfe für die Verkehrspolitik“ (vgl. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes, BT-Drucks. 15/1656 S. 9). Auch wenn die Beigeladene als Bahnunternehmen - ebenso wie andere Unternehmen und die Länder - in die weitere Planung durch die Anmeldung regionaler Bedürfnisse bzw. Projekte eingezogen ist, bedarf es noch zur Bewertung eines (Einzel-)Projekts und Feststellung seiner Dringlichkeit bzw. Dringlichkeitseinteilung der entsprechenden politischen Entscheidung. Diese lag erst mit dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 vor. (Erst) Damit stehen aktuell „belastbare Grundlagen“ nicht nur für die Novellierung der Ausbaugesetze (vgl. BT-Drucks. 15/1656 S. 7), sondern auch für eine noch durchzuführende Planfeststellung zur Verfügung, mit der ein Auftrag aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung erfüllt wird. Die vorherige „Anmeldung“ eines streckenspezifischen Bedarfs durch die Beigeladene und damit deren Kenntnis hiervon begründen allein noch nicht die hinreichende Verlässlichkeit hinsichtlich des zugrunde zu legenden Verkehrsaufkommens für die aktuell nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zu treffende Entscheidung der Planungsbehörde über notwendige Schutzauflagen. Die insoweit mit der Bundesverkehrswegeplanung und der hierauf aufbauenden Bedarfsplanung verbundenen „Schnitte“ im Hinblick auf „gesicherte“ Prognosezahlen führen vorliegend dazu, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch für eine über das Jahr 2010 hinausreichende Prognose für die Immissionsbeurteilung kein anderes „belastbares“ Betriebsprogramm als das zugrunde gelegte zur Verfügung gestanden hat, das in seinem Gesamtvolumen noch aus der Bundesverkehrswegeplanung 1992 herrührt. Eine möglicherweise allgemein zu erwartende - und dann im Bundesverkehrswegeplan 2003 auch „prognostisch bestätigte“ - Steigerung des Zugaufkommens, insbesondere im Bereich des Güterverkehrs, als Folge etwa der Liberalisierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur würde (noch) vom allgemeinen Prognoserisiko, d. h. von der jeder prognostizierten Verkehrsentwicklung anhaftenden Unsicherheit (bis zur Grenze der Unvorhersehbarkeit i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) erfasst. Die danach für einen Zeitraum nach 2010 allein verlässlichen höheren Prognosezahlen des Bundesverkehrswegeplans 2003 sind der Beigeladenen - wie der Gesamtprojektleiter S. in der mündlichen Verhandlung nochmals glaubhaft bestätigt hat - sozusagen „im Vorgriff“ (schon und erst) Ende Mai 2003 für Planungszwecke „freigegeben“ worden. Dementsprechend haben sie auch Eingang gefunden in das laufende Planfeststellungsverfahren für den südlichen Folgeabschnitt 9.2.
162 
Der Senat verkennt nicht die damit gegebene „Ungleichbehandlung“ der vom planfestgestellten Abschnitt 9.1 Immissionsbetroffenen - wie der Kläger - gegenüber den von der laufenden Planung für den Folgeabschnitt 9.2 betroffenen Bürgern hinsichtlich des für die Emissionsermittlung bedeutsamen Parameters „Zugaufkommen“, zumal im Eisenbahnrecht - im Gegensatz zum Straßenrecht - für die einzelnen Planungsabschnitte eine jeweils selbständige Verkehrsfunktion nicht Voraussetzung ist und naturgemäß auch gar nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - NVwZ 1997, 391 = UPR 1997, 31). Diese „Ungleichbehandlung“ ist jedoch Folge der formalen Selbständigkeit des für jeden Abschnitt eines Gesamtvorhabens einzeln durchzuführenden Planfeststellungsverfahrens. Wie die isolierte Betrachtung der einzelnen Planungsabschnitte es ausschließt, dass Einwendungen, die in einem Planfeststellungsverfahren erhoben worden sind, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Abschnitten erhoben anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - a.a.O.), so kann eine Unzulänglichkeit der einem planfestgestellten Abschnitt zugrunde liegenden Verkehrsprognose nicht allein mit der höheren Verkehrsbelastung begründet werden, die in einem anschließenden, noch in der Planung befindlichen Abschnitt des Gesamtvorhaben Grundlage für die Immissionsprognose ist. Auch im „Übergangsbereich“ vom Bundesverkehrswegeplan 1992 zum Bundesverkehrswegeplan 2003 bestand und besteht für die Planungsbehörde keine Verpflichtung, mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den „entscheidungsreifen“ Planungsabschnitt 9.1 zuzuwarten, um in Gleichklang mit weiteren noch ausstehenden Planungsabschnitten des Gesamtvorhabens eine einheitliche - auf Grund der allgemeinen (Gesamt-)Verkehrsentwicklung wohl höher zu erwartenden - Betriebsprognose zugrunde legen zu können.
163 
In der anstehenden Überarbeitung der Bundesverkehrswegeplanung können für den maßgebenden Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses auch keine „besonderen Anhaltspunkte“ für die konkrete Möglichkeit einer stärkeren Verkehrsentwicklung und damit entsprechend nachteiligeren Wirkungen in absehbarer Zeit gesehen werden, die im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts nach § 74 Abs. 3 VwVfG rechtfertigte. Vielmehr geht es insoweit nur um die allgemeine Fortschreibung der alle Verkehrsträger erfassenden (Gesamt-)Verkehrsentwicklung. Das insoweit dem bisherigen „gesicherten“ Betriebsprogramm immanente Prognoserisiko findet insoweit seine Grenze erst und nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
164 
Demgegenüber können diesem Bereich der Unvorhersehbarkeit bzw. des nur theoretisch Denkbaren die von den Klägern angeführten Überlegungen der Deutschen Bahn AG zu einer Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr auf die rechtsrheinische deutsche Seite nicht zugeordnet werden. Andererseits fehlt es diesen Bypass-Überlegungen - und den damit verbundenen nachteiligen Wirkungen für die Betroffenen (Kläger) - aber auch an der für eine aktuelle Schutzanordnung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderlichen hinreichenden Zuverlässigkeit ihrer Voraussage im Sinne sicherer, konkret belastbarer Zugzahlen. Vielmehr haben im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Schlussbericht „Strategische Gesamtplanung Basel - Verkehrsführung im Raum Basel“ der drei Bahnunternehmen DB, SNCF und SBB vom Juni 2002 im Sinne des von § 74 Abs. 3 VwVfG erfassten Bereichs „besondere Anhaltspunkte“ für die konkrete Möglichkeit vorgelegen, dass es im Zeitraum nach 2010 (bis 2015) für die Kläger zu nachteiligen Wirkungen (verstärkten Immissionen) bei einem Bypass-Güterverkehr kommen wird. Im erwähnten Schlussbericht der drei Bahnunternehmen heißt es hierzu u. a.:
165 
„Abschnitt 8: Problemstellung
166 
Die Planungswerte der Studie „Strategische Planung im Schienenverkehr - Region Basel“ von 1992 sind heute überholt. ... Andererseits werden die Entwicklungsprognosen für den Transitgüterverkehr neu mit einem stärkeren Anstieg und auf höheres Niveau eingeschätzt als in der bisherigen Planung. Mit der Neuausrichtung der Strategie Cargo der SBB erhält das Eingangstor Basel eine wichtige Bedeutung.
167 
Die intensiven Verkehrsströme des internationalen, nationalen und regionalen Personen- und Güterverkehrs laufen im städtischen Kerngebiet von Basel zusammen. Die heutigen Anlagen vermögen den prognostizierten Verkehrszuwachs nicht mehr zu bewältigen.
...
168 
Abschnitt 9: Verkehrsprognosen
...
169 
Im Transitgüterverkehr zeigen die Prognosen auf, dass der Trassenbedarf schneller anwächst und eine höheres Niveau erreicht, als frühere Planungen im alpenquerenden Güterverkehr unterstellt haben. Es ist ebenfalls eine Konzentration der Güterverkehrsströme Nord-Süd auf das Eingangstor Basel festzustellen (d. h. mehr Trassen Basel-Gotthard, weniger Trassen Schaffhausen/Ostschweiz-Gotthard). Mit dem deutlichen Anstieg der Verkehrsmengen zu den jeweils aufgezeigten Zeithorizonten verstärkt sich die Bedeutung der Strecke Karlsruhe -Basel als nördlicher Zubringer im alpenquerenden Güterverkehr zusätzlich; zugleich bestätigt sich hieraus - zusammen mit den Angebotserweiterungen im Regionalverkehr - die Notwendigkeit des vier-gleisigen Ausbaus des Oberrheinkorridors. Darüber hinaus wird sich die für diesen Korridor typische Situation eines deutlich höheren Trassenbedarfs im Tageszeitfenster weiter verschärfen.
...
170 
Abschnitt 10: Kapazitätsanalyse Infrastruktur
...
171 
Die Analyse der aus den Trassennachfrageprognosen resultierenden Kapazitätsengpässe zeigt auf, dass die Streckenkapazitäten im Zulauf DB mit der Vollendung der 4-Spur Karlsruhe - Basel auch im Zeithorizont nach 2020 genügen, wobei die Streckenkapazitäten unter der Maßgabe der dann insgesamt zu berücksichtigenden Trassennachfrage zu bewerten und ggf. zu präzisieren sind.“
172 
Unter den Varianten für die Bereiche nördlich und südlich von Basel empfiehlt der Schlussbericht als Ergebnis einer Nutzwertanalyse die Variantenkombination 2/B als Bestvariante, bei der die Infrastrukturausbauten in Abhängigkeit von der zeitlichen Entwicklung der Verkehrsnachfrage in Etappen umgesetzt werden könnten. Für den Horizont 2005 bis 2010 wird von der Realisierung u. a. der Neubaustrecke Buggingen - Basel (hierzu gehört der planfestgestellte Abschnitt 9.1) ausgegangen. Für den Horizont 2010 bis 2015 wird die Fertigstellung der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel mit durchgehender 4-Gleisigkeit erwartet. Ferner heißt es in Abschnitt 13 „Beschreibung der Bestvariante“:
173 
„Auf Grund der höheren Belastung des Streckenabschnitt St. Louis - Basel SBB PB ab Inbetriebnahme des EAP durch den Personenverkehr sowie zur Entschärfung der Fahrstraßenkonflikte zwischen Personen- und Güterverkehr im Bahnhof Basel SBB leitet sich aus der Bestvariante der Vorschlag ab, den Transitgüterverkehr aus Frankreich den Rhein nördlich von Basel - in erster Linie unter Nutzung der bestehenden Rheinübergänge - queren zu lassen.
174 
Der Transitgüterverkehr Richtung Gotthard wird danach unter Berücksichtigung der gesamten Trassennachfrage auf der Hochrheinstrecke über den neu zu realisierenden Bypass Hochrhein geleitet, um die stark belasteten Streckenabschnitte im Raum Pratteln/Rheinfelden/Stein-Säckingen zu entlasten und die Innenstadt von Basel zu umfahren.“
175 
In Abschnitt 14 „Empfehlungen/Weiteres Vorgehen“ wird u. a. ausgeführt:
176 
„Die vorliegende Studie zeigt auf, dass die prognostizierte Verkehrsentwicklung im Personen- und Güterverkehr nur mit Infrastrukturausbauten im Raum Basel bewältigt werden kann.
...
177 
Die Arbeitsgruppe schlägt vor, die Erkenntnisse der vorliegenden Studie auf Basis der Bestvariante als Leuchtturm/Stoßrichtung für die grenzüberschreitend abgestimmte Entwicklung der Schieneninfrastruktur im Raum Basel zu betrachten.
178 
Im Sinne einer gemeinsamen Absichtserklärung der drei Bahnen soll eine gemeinsame „Plattform basiliensis“ erstellt werden.
179 
Die „Plattform basiliensis“ soll Maßnahmenpakete in zeitlichen Schritten definieren. ...
180 
Ein Maßnahmenpaket umfasst die Beschreibung und den Zeithorizont der zu realisierenden Projekte, der durchzuführenden Studien und Projektierungen sowie der zu ergreifenden raumplanerischen Maßnahmen.“
181 
Auch in der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BT-Drucks. 15/1656 Anlage 2) ist die Rede davon, dass die Realisierung der im vordringlichen Bedarf enthaltenen Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel (erste und zweite Baustufe) „durch Planungen der Deutschen Bahn AG zur Verlagerung von französischem Güterverkehr auf die deutsche Rheinseite“ in erheblichem Maß gefährdet würde. Auch diese (politische) Einschätzung bestätigt den - wenn auch vorerst nur bahninternen - Planungscharakter der beschriebenen Bypass-Überlegungen. Hierfür ist unerheblich, dass für eine Querung des Rheins nördlich von Basel zwecks Weiterführung des französischen Transitgüterverkehrs nach Süden der Ausbau der Querspange zwischen Mulhouse und Neuenburg/Müllheim einschließlich Südkurve erforderlich wäre, wie sie im Entwurf des Bundesverkehrswegeplans 2003 - wenn auch (wohl) nur als Teil der TGV-Verbindung Rhein-Rhône - zunächst auch vorgesehen war (vgl. die Fragen Nr. 21 und 22 in der 39. Sitzung des Bundestags v. 09.04.2003 sowie die entsprechende schriftliche Stellungnahme des Parlamentarischen Staatssekretärs G. beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen v. 14.05.2003), in dem von der Bundesregierung beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2003 aber nicht mehr enthalten ist. Unerheblich ist ferner, dass auch für eine - weiter nördlich mögliche - Rheinquerung zwischen Straßburg und Kehl der Ausbau des folgenden Teilabschnitts Kehl-Appenweier nach dem Bundesverkehrswegeplan 2003 nicht unter Bypass-Aspekten vorgesehen, sondern ausschließlich auf die TGV-Verbindung Paris - Straßburg bezogen ist, wie der Gesamtprojektleiter S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bestätigt hat.
182 
Der insoweit noch fehlende (politische) Auftrag an die Beigeladene aus einer Aufnahme in den Bundesverkehrswegeplan 2003 bzw. in den - hierauf aufbauenden, noch ausstehenden - Bedarfsplan rechtfertigt es nicht, die im Schlussbericht vom Juni 2002 niedergelegten (Oberrhein-)Bypass-Überle-gungen für den französischen Transitgüterverkehr ausschließlich als Beschreibung eines nur bahninternen Handlungsbedarfs zu verstehen, der - wie Beklagte und Beigeladene meinen - unter Prognosegesichtspunkten dem Bereich des nur theoretisch Möglichen und damit Unvorhersehbaren i. S. des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zuzuordnen wäre. Mit einer Verlagerung von französischem Transitgüterverkehr auf die rechtsrheinische deutsche Seite und damit auch auf den umstrittenen Planungsabschnitt 9.1 der Neu- und Ausbaustrecke Karlsruhe - Basel veränderte sich die im Planfeststellungsbeschluss vorausgesetzte Verkehrsfunktion des Vorhabens auf Grund einer dann quantitativ und qualitativ (erheblich) anderen Verkehrszusammensetzung.
183 
Aus dem Dargelegten folgt ferner, dass die angefochtene Planungsentscheidung zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 nicht deshalb an einem Rechtsmangel leidet, weil die Behörde das der Immissionsprognose zugrunde gelegte Betriebsprogramm für die Neubaustrecke hinsichtlich Art, Anzahl, Geschwindigkeit, Länge sowie Tag- und Nachtverteilung der verkehrenden Züge nicht als „maximal zulässigen Eisenbahnbetrieb“ im Sinne einer absolut einzuhaltenden Auflage „festgeschrieben“ hat. Eine solche Anordnung gegenüber der Beigeladenen widerspräche dem Wesen der - wie geboten - prognostischen Einschätzung der planbedingten Immissionsbelastung auf der Basis eines Prognose-Betriebsprogramms und dem damit immanent verbundenen Prognoserisiko einerseits sowie deren rechtlicher Begrenzung allein durch § 74 Abs. 3 VwVfG und § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG andererseits.
184 
Danach stellt es allerdings zu Lasten der Kläger zu 3 und 4 einen Rechtsmangel der Planung dar, dass die Behörde unter Immissionsschutzaspekten mit Blick auf die beschriebenen (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen keinen entsprechenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG verfügt hat. Die Zuordnung zu diesem „mittleren“ (Prognose-)Bereich bedeutet für die betroffenen Kläger insoweit eine Vergünstigung gegenüber einem Verweis auf eventuelle Ansprüche nur nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG, die sonst allein eröffnet wären, weil die möglichen nachteiligeren (Immissions-)Wirkungen für die im Rahmen der Problembewältigung zu treffende aktuelle (Schutzauflagen-)Entscheidung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit prognostiziert werden können. Daraus folgt in zeitlicher Hinsicht, dass die Wirkung des nach § 74 Abs. 3 VwVfG aufzunehmenden Vorbehalts nicht über den dreißigjährigen Zeitrahmen des § 75 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG hinausgehen kann. Da die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der drei genannten (Prognose-)Bereiche nicht dem planerischen Ermessen unterliegt und zudem ein entsprechender Vorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG die nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG aktuell zu treffende (Schutzauflagen-)Entscheidung nicht tangiert bzw. nicht tangieren kann, ist er insoweit auch nicht nach den sonst für einen Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG geltenden Abwägungsmaßstäben, insbesondere mit Blick auf das Gewicht des vorbehaltenen Belangs für eine „Rückwirkung“ auf die Planungsentscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.05.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 = NVwZ 1998, 513), zu beurteilen.
185 
3. Der Planungsmangel des fehlenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG, der (nur) mögliche ergänzende Ansprüche der Kläger außerhalb des aktuell nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG (für den Lärm materiell nach §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) zu gewährenden Immissionsschutzes betrifft, ist nicht von solcher Art und Schwere, dass er die Planung als Ganzes von vornherein in Frage stellte. Er führt daher nicht - wie beantragt - zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und auch nicht - was vom Antrag mit erfasst wäre - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit nach § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016 = DVBl. 1996, 907), da er durch „schlichte“ Planergänzung behoben werden kann.
186 
In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene (hilfsweise) für den Fall, dass der Senat die der schall- und der erschütterungstechnischen Untersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose als fehlerhaft ansehen sollte und statt dessen höhere Zugzahlen, wie z. B. die des Entwurfs des Bundesverkehrswegeplans 2003, zugrunde zu legen sein sollten, die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass unter Zugrundelegung dieser Zugzahlen sich keine grundsätzliche Änderung des Schallschutz- und des Erschütterungsschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses ergibt, die i. S. von § 20 Abs. 7 AEG auf das Abwägungsergebnis von Einfluss ist, sondern daraus gegebenenfalls resultierende höhere Immissionen durch ergänzende Schutzvorkehrungen bewältigt werden können. Diesem Beweisantrag muss nicht entsprochen werden. Er vermengt die Frage des Einflusses eines Abwägungsfehlers auf das Abwägungsergebnis i. S. des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG zur Feststellung seiner Erheblichkeit mit der Fehlerfolgenregelung des Satzes 2. Dies sind rechtliche Erwägungen, die das Gericht anzustellen hat, und keine der Beweiserhebung durch ein Sachverständigengutachten zugängliche Tatsachen. Zudem betrifft der Beweisantrag den vom Senat gerade nicht angenommenen Fall, dass höhere Zugzahlen - wie etwa nach dem Bundesverkehrswegeplan 2003 oder auf Grund der (Oberrhein-)Bypass-Überlegungen der Beigeladenen - bereits der aktuellen Immissionsprognose nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (für den Lärm materiell nach §§ 41, 42 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) zugrunde zu legen wären.
187 
4. Eine Verpflichtung der Beklagten zu einer „schlichten“ Planergänzung um den fehlenden (Nachprüfungs- und) Entscheidungsvorbehalt nach § 74 Abs. 3 VwVfG haben die Kläger zu 3 und 4 hilfsweise zwar nicht ausdrücklich beantragt. Sie haben hilfsweise auch keine (weitergehende) Verpflichtung der Beklagten begehrt, über die Gewährung von Lärm- und Erschütterungsschutz zu ihren Gunsten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Gleichwohl sieht sich der Senat nicht an einem Verpflichtungsausspruch hinsichtlich des fehlenden Vorbehalts gehindert. In der mündlichen Verhandlung sind die Antragstellung der Kläger und die Reichweite des gestellten Anfechtungsantrags mit Blick auf § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG sowie ursprünglich erwogene Hilfsanträge erörtert worden, die der Senat als vom Anfechtungsantrag „abgedeckt“ angesehen hat und die Kläger dann nicht gestellt haben. Dabei hat der Senat allerdings den in Rede stehenden Vorbehalt nicht in den Blick genommen, sonst hätte er in Erfüllung der Verpflichtung aus § 86 Abs. 3 VwGO auf eine entsprechende sachdienliche (Hilfs-)Antrag-stellung hingewirkt. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass der daraufhin allein gestellte Anfechtungsantrag der Kläger - als Minus - auch die im Urteilstenor ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten abdeckt und der Senat deshalb nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO den Klägern mehr oder etwas anderes als mit der Klage begehrt zuspricht.
188 
In der Sache haben die Kläger zu 3 und 4 einen Anspruch auf Anordnung des (Nachrüstungs- und) Entscheidungsvorbehalts. Zwar stellt dessen Fehlen (auch) einen erheblichen Abwägungsmangel i. S. von § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG dar. Die Zuordnung eines Sachverhalts zu einem der drei genannten (Prognose-)Bereiche des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, des § 74 Abs. 3 VwVfG und des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG unterliegt jedoch - wie bereits erwähnt - nicht dem behördlichen Ermessen.
IV.
189 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3, 159 Satz 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
190 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
191 
Beschluss
192 
Der Streitwert des Verfahrens wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO analog auf 110.000,-- EUR festgesetzt (Klägerin zu 1: 50.000,-- EUR; Klägerin zu 2: 50.000,-- EUR; Kläger zu 3 und 4: 10.000,-- EUR).
193 
Bei der Bewertung des für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Abwehrinteresses der Kläger lässt der Senat die vorgesehene Inanspruchnahme bzw. dingliche Belastung von Grundstücken der Kläger außer Betracht, da diese eine gerade darin liegende - mit den Klagen abzuwehrende - Rechtsverletzung nicht geltend gemacht haben.
194 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
biologische Vielfaltdie Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen;
2.
Naturhaushaltdie Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen;
3.
Erholungnatur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur- und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;
4.
natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Lebensraumtypen;
5.
prioritäre natürliche Lebensraumtypendie in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Lebensraumtypen;
6.
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutungdie in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete, auch wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 noch nicht gewährleistet ist;
7.
Europäische VogelschutzgebieteGebiete im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
8.
Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
9.
ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
10.
günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.

(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:

1.
Tiere
a)
wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
b)
Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
2.
Pflanzen
a)
wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
b)
Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
c)
ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
d)
ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
als Pflanzen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Flechten und Pilze;
3.
Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
4.
BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
5.
Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
6.
Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
7.
(weggefallen)
8.
(weggefallen)
9.
invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
a)
die in der Unionsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 aufgeführt ist,
b)
für die Dringlichkeitsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 oder für die Durchführungsrechtsakte nach Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 in Kraft sind, soweit die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach den genannten Rechtsvorschriften anwendbar ist oder
c)
die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 aufgeführt ist;
10.
Arten von gemeinschaftlichem Interessedie in Anhang II, IV oder V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tier- und Pflanzenarten;
11.
prioritäre Artendie in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG mit dem Zeichen (*) gekennzeichneten Tier- und Pflanzenarten;
12.
europäische Vogelartenin Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 2009/147/EG;
13.
besonders geschützte Arten
a)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1, L 100 vom 17.4.1997, S. 72, L 298 vom 1.11.1997, S. 70, L 113 vom 27.4.2006, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 709/2010 (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) geändert worden ist, aufgeführt sind,
b)
nicht unter Buchstabe a fallende
aa)
Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind,
bb)
europäische Vogelarten,
c)
Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;
14.
streng geschützte Artenbesonders geschützte Arten, die
a)
in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b)
in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c)
in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 2
aufgeführt sind;
15.
gezüchtete TiereTiere, die in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt und deren Elterntiere rechtmäßig erworben worden sind;
16.
künstlich vermehrte PflanzenPflanzen, die aus Samen, Gewebekulturen, Stecklingen oder Teilungen unter kontrollierten Bedingungen herangezogen worden sind;
17.
AnbietenErklärung der Bereitschaft zu verkaufen oder zu kaufen und ähnliche Handlungen, einschließlich der Werbung, der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Verkaufs- oder Kaufverhandlungen;
18.
Inverkehrbringendas Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere;
19.
rechtmäßigin Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art im jeweiligen Staat sowie mit Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Artenschutzes und dem Übereinkommen vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (BGBl. 1975 II S. 773, 777) – Washingtoner Artenschutzübereinkommen – im Rahmen ihrer jeweiligen räumlichen und zeitlichen Geltung oder Anwendbarkeit;
20.
Mitgliedstaatein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
21.
Drittstaatein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist.

(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der

1.
Verordnung (EG) Nr. 338/97,
2.
Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden (ABl. L 308 vom 9.11.1991, S. 1),
3.
Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG,
4.
Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus (ABl. L 91 vom 9.4.1983, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 89/370/EWG (ABl. L 163 vom 14.6.1989, S. 37) geändert worden ist,
oder auf Vorschriften der genannten Rechtsakte verwiesen wird, in denen auf Anhänge Bezug genommen wird, sind die Anhänge jeweils in der sich aus den Veröffentlichungen im Amtsblatt Teil L der Europäischen Union ergebenden geltenden Fassung maßgeblich.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.

(5) Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.

(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in Landschaftsrahmenplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(2) Landschaftsprogramme können aufgestellt werden. Landschaftsrahmenpläne sind für alle Teile des Landes aufzustellen, soweit nicht ein Landschaftsprogramm seinen Inhalten und seinem Konkretisierungsgrad nach einem Landschaftsrahmenplan entspricht.

(3) Die konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind, soweit sie raumbedeutsam sind, in der Abwägung nach § 7 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zu berücksichtigen.

(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschaftsprogramme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Mindestens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschreibung sonstiger Landschaftsprogramme erforderlich ist.

(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschaftsprogrammen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumordnungsgesetzes nach Landesrecht.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Jeder soll nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen und sich so verhalten, dass Natur und Landschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

(2) Die Behörden des Bundes und der Länder haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen.

(3) Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Absatz 1 ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist.

(4) Bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand sollen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.

(5) Die europäischen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ unterstützt. Die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden insbesondere durch den Schutz des Kultur- und Naturerbes im Sinne des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) unterstützt.

(6) Das allgemeine Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit geeigneten Mitteln zu fördern. Erziehungs-, Bildungs- und Informationsträger klären auf allen Ebenen über die Bedeutung von Natur und Landschaft, über deren Bewirtschaftung und Nutzung sowie über die Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf und wecken das Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft.

(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unternehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeutung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach diesem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme einer Nutzung oder einer sonstigen Änderung des Zustandes dieser Fläche, auch zur Förderung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen.

(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder freiwillige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiversität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungsweise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregierungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatzvereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarungen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.

(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.

(2) Die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung ist nicht als Eingriff anzusehen, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, widerspricht sie in der Regel nicht den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

(3) Nicht als Eingriff gilt die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, wenn sie zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war

1.
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung und wenn die Wiederaufnahme innerhalb von zehn Jahren nach Auslaufen der Einschränkung oder Unterbrechung erfolgt,
2.
auf Grund der Durchführung von vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen, die vorgezogene Maßnahme aber nicht für eine Kompensation in Anspruch genommen wird.

(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden.

(2) Auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches sind die §§ 14 bis 17 nicht anzuwenden. Für Vorhaben im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches sowie für Bebauungspläne, soweit sie eine Planfeststellung ersetzen, bleibt die Geltung der §§ 14 bis 17 unberührt.

(3) Entscheidungen über Vorhaben nach § 35 Absatz 1 und 4 des Baugesetzbuches und über die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 34 des Baugesetzbuches ergehen im Benehmen mit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden. Äußert sich in den Fällen des § 34 des Baugesetzbuches die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde nicht binnen eines Monats, kann die für die Entscheidung zuständige Behörde davon ausgehen, dass Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Das Benehmen ist nicht erforderlich bei Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen und während der Planaufstellung nach den §§ 30 und 33 des Baugesetzbuches sowie in Gebieten mit Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches.

(4) Ergeben sich bei Vorhaben nach § 34 des Baugesetzbuches im Rahmen der Herstellung des Benehmens nach Absatz 3 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben eine Schädigung im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 verursachen kann, ist dies auch dem Vorhabenträger mitzuteilen. Auf Antrag des Vorhabenträgers hat die für die Erteilung der Zulassung zuständige Behörde im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde die Entscheidungen nach § 15 zu treffen, soweit sie der Vermeidung, dem Ausgleich oder dem Ersatz von Schädigungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 dienen; in diesen Fällen gilt § 19 Absatz 1 Satz 2. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der weder grundstücks- noch immissionsbetroffene Kläger wendet sich als Landesverband Baden-Württemberg des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, vom 28.01.2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart „Projekt Stuttgart 21“ im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) von Bahn-km - 0,4-42,0 bis Bahn-km + 0,4+32,0.
Das Projekt „Stuttgart 21“ (künftig: „S 21“) steht im Zusammenhang mit dem Aus- und Neubau der Verbindung Stuttgart - Ulm - Augsburg für den Hochgeschwindigkeitsbetrieb im Netz europäischer Magistralen. Für diese Verbindung ist im Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ein vordringlicher Bedarf festgestellt. „S 21“ ist in sieben Planfeststellungsabschnitte aufgeteilt. Zentraler Bestandteil ist ein neuer Hauptbahnhof (Planfeststellungsabschnitt 1.1). Er soll an die Stelle des bestehenden 16-gleisigen Kopfbahnhofs als achtgleisiger, tiefer gelegter und gegenüber der bisherigen Gleisanlage um 90° aus der Tal-Längsrichtung in die Tal-Querrichtung gedrehter Durchgangsbahnhof treten. Dieser wird durch unterirdische Zulaufstrecken aus Zuffenhausen und aus Bad Cannstatt (Planfeststellungsabschnitt 1.5) sowie aus Untertürkheim (Planfeststellungsabschnitt 1.6a) sowie durch den 9,5 km langen „Fildertunnel“ (Planfeststellungsabschnitt 1.2) angebunden. Mit den neuen Tunnelstrecken in den Planfeststellungsabschnitten 1.5 und 1.6a und einer neuen Neckarbrücke bei Bad Cannstatt entsteht eine Ringstrecke. Die bisher vorhandenen Abstell- und Wartungsanlagen am Rand des Rosensteinparks werden in den Güterbahnhof Untertürkheim verlegt (Planfeststellungsabschnitt 1.6b). Auf diese Weise werden im Stuttgarter Talkessel etwa 100 ha Bahnflächen für eine andere städtebauliche Nutzung frei. Ab dem „Fildertunnel“ verläuft die Neubaustrecke neben der A 8. Beim Landesflughafen wird eine zweigleisige „Station Neubaustrecke“ errichtet; die etwa 150 m südlich gelegene unterirdische S-Bahn-Station „Flughafen“ wird zur Station „Terminalbereich“ umgebaut, an der auch Züge des Fern- und des Regionalverkehrs halten können. Beide Stationen bilden den „Filderbahnhof/Flughafen“. Die von Böblingen kommende Gäubahn wird über die „Rohrer Kurve“ zur Station „Terminalbereich“ und weiter durch den Fildertunnel geführt. Im Osten setzt sich die Neubaustrecke bis zum Neckartal bei Wendlingen fort (Planfeststellungsabschnitt 1.4). Mit der nach Süden abgehenden „Wendlinger Kurve“ wird der Regionalverkehr Richtung Reutlingen angeschlossen. Anschließend beginnt mit der Neckarbrücke der Neubauabschnitt Wendlingen - Ulm, deren Teilabschnitt. 2.1c Kirchheim/Weilheim - Aichelberg bereits am 13.08.1999 planfestgestellt wurde (vgl. Senatsurteile v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 und 5 S 2328/99 - Juris).
Der Planfeststellungsabschnitt 1.1 liegt im Stuttgarter Talkessel zwischen den Übergangsstellen von der offenen zur bergmännischen Tunnelbauweise. Er umfasst eine Strecke von 874 m und beginnt im Nordwesten am Fuß des Kriegsbergs auf Höhe der Gebäude Jägerstraße 22 und 24, die abgebrochen werden sollen; teilweise abgebrochen werden soll das Gebäude Jägerstraße 14-18. Jenseits der Jägerstraße werden die vier Zulaufgleise (je zwei aus Richtung Feuerbach und Bad Cannstatt) zu acht Bahnsteiggleisen aufgefächert. Hier soll ein Teil des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes (Jägerstraße 15/Heilbronner Straße 7) abgebrochen werden. Der als „Nordkopf“ bezeichnete Anfahrbereich unterquert die Heilbronner Straße und endet unter dem Kurt-Georg-Kiesinger-Platz. Hier beginnt die neue Bahnsteighalle, die etwa 10 m tiefer liegt als die bisherige Kopfbahnsteighalle. Sie überwölbt vier Mittelbahnsteige, ist etwa 447 m lang und 80 m breit und reicht bis auf Höhe des Planetariums im Mittleren Schlossgarten. An sie schließt sich der als „Südkopf“ bezeichnete Anfahrbereich mit insgesamt vier Zulaufgleisen aus Richtung Landesflughafen/Ulm und aus Richtung Untertürkheim an. Der neue Bahnhof nimmt einen Teil des alten Gleisvorfelds, des Kurt-Georg-Kiesinger-Platzes und des Mittleren Schlossgartens in Anspruch. Auf seinem Dach werden der Kurt-Georg-Kiesinger-Platz und der Straßburger Platz angelegt. Die Parkanlagen des Mittleren Schlossgartens werden wiederhergestellt. Ausgespart bleiben zahlreiche „Lichtaugen“ in der Decke der Bahnhofshalle mit einem Durchmesser von jeweils 15 m. Das alte Bahnhofsgebäude („Bonatz-gebäude“) behält seine Funktion als Empfangsgebäude. Die Seitenflügel werden abgebrochen. Dafür wird jenseits der neuen Bahnhofshalle ein siebenstöckiges Gebäude mit Tiefgarage errichtet („Nördliches Bahnhofsgebäude“). Zur Durchlüftung der unterirdischen Bahnhofshalle und zur Entrauchung im Brandfall sind am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ jeweils ein Schwallbauwerk vorgesehen.
Die Tieferlegung und die Drehung des Bahnhofs erfordern eine Reihe von Änderungen an anderen Verkehrsanlagen. Die am „Nordkopf“ unter der Heilbronner Straße in zwei Röhren verlaufende Stadtbahn wird tiefer und weiter nach Nordwesten verlegt. Sie schleift erst bei der Haltestelle „Türlenstraße“ wieder in die vorhandenen Stadtbahn-Röhren unter der Heilbronner Straße ein. Zuvor werden in beiden Röhren je eine Anschlussmöglichkeit für eine neue Stadtbahnstrecke Richtung Feuerbach (U 12) geschaffen, die zunächst unterirdisch, ab der Londoner Straße oberirdisch und weiter in der Nordbahnhofstraße verläuft. Der S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof wird nach Nordosten verlängert und erhält eine neue Station „Mittnachtstraße“. Die am „Südkopf“ unter der Willy-Brandt-Straße liegende Stadtbahn wird mit der Station „Staatsgalerie“ angehoben. Im Mittleren Schlossgarten ragt die erdüberdeckte Bahnhofshalle um einige Meter über das bisherige Gelände hinaus. Die Flächen der am alten Hauptbahnhof entlang führenden Cannstatter Straße und des Zentralen Omnibusbahnhofs werden dem Schlosspark zugeschlagen. Neben einer größeren Ausgleichsmaßnahme auf bisherigen Bahnflächen sind Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal auf Stuttgarter Gemarkung an der Grenze zu Kornwestheim und Aldingen vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss schafft außerdem die Voraussetzungen für die zentrale Baustellenlogistik von „S 21“ insgesamt und hat Auswirkungen auf den Betrieb des Kopfbahnhofs während der Bauzeit und auf den Straßenverkehr. Zentraler Umschlagplatz für die Baumaßnahmen sind die Flächen des Inneren Nordbahnhofs. Weitere Logistikflächen befinden sich am „Nordkopf“ und am „Südkopf“, an der Cannstatter Straße und am Zentralen Omnibusbahnhof sowie im Schlossgarten entlang der Baugrube. Die Baustellen und Logistikflächen werden durch ein dem öffentlichen Verkehr nicht zur Verfügung stehendes Baustraßennetz verbunden.
Erste Planungsüberlegungen im Jahr 1988 gingen zunächst von einer Beibehaltung des Kopfbahnhofs aus. Diese Überlegungen wurden später um einen Durchgangsbahnhof für den Fernverkehr ergänzt. Daraus entstanden die Rahmenkonzeption „H“ und letztlich das Projekt „S 21“. Im Raumordnungsverfahren entwickelte ein Bündnis von Verkehrs- und Umweltverbänden („UMKEHR“) die Planungsalternativen „LEAN“ (Modernisierung des Kopfbahnhofs) und „KOMBI“ (Modernisierung des Kopfbahnhofs und Errichtung eines nahegelegenen unterirdischen Durchgangsbahnhofs) mit dem Ziel, einen Integralen Taktfahrplan („Schweiz-Takt“) für den Fern- und den Regionalverkehr am Hauptbahnhof Stuttgart zu ermöglichen. Dieses Ziel verfolgte auch die „Variante UMKEHR/Architekturforum“, die eine Modernisierung des Kopfbahnhofs mit 14 Gleisen und eine Rückgewinnung von Bahnflächen für die städtebauliche Entwicklung erstrebte. Im November 1995 schlossen die Deutsche Bahn AG, die Bundesrepublik Deutschland, das Land Baden-Württemberg, der Verband Region Stuttgart und die Landeshauptstadt Stuttgart eine Rahmenvereinbarung zur Finanzierung, zum Inhalt und zur zeitlichen Entwicklung von „S 21“. Das Regierungspräsidium Stuttgart stellte als höhere Raumordnungsbehörde mit raumordnerischer Beurteilung vom 10.09.1997 die grundsätzliche raumordnerische Verträglichkeit von „S 21“ fest.
Dem Planfeststellungsbeschluss liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Am 30.10.2001 beantragte die Beigeladene, vertreten durch die DB Projekt GmbH Stuttgart 21 (später durch die DB Projekte Süd GmbH), das Planfeststellungsverfahren. Auf Antrag des Eisenbahn-Bundesamts (künftig: Behörde) vom 02.08.2002 leitete das Regierungspräsidium Stuttgart (künftig: Regierungspräsidium) das Anhörungsverfahren ein. Die Planunterlagen einschließlich der Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung lagen in der Zeit vom 09.09. bis 08.10.2002 in Stuttgart öffentlich aus. Vor der Planauslegung benachrichtigte die Landeshauptstadt Stuttgart die nicht ortsansässigen Betroffenen. Das Regierungspräsidium gab den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden mit Schreiben vom 26.08.2002 Gelegenheit zur Stellungnahme bis 11.10.2002. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 10.10.2002, eingegangen am 11.10.2002, sowie mit Schreiben vom 07.11. und vom 19.11.2002 Einwendungen und trug u.a. vor: Für das Vorhaben gebe es keinen Bedarf. Seine Umweltverträglichkeit müsse im Zusammenhang mit anderen enormen Eingriffen in der Region (Neue Messe, Ausbau A 8 und B 27, Erweiterung Landesflughafen) beurteilt werden. Mit der Variante „LEAN“ könne der größte Teil der Eingriffe vermieden und könnten die Planungsziele nach Fahrzeit und Zugdichte erreicht werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sei möglicherweise zu schmal angelegt. Die darin vorgenommene Bewertung sei vorhabenfreundlich. Einzelne umweltrelevante Vorgaben aus der raumordnerischen Beurteilung seien nicht „abgearbeitet“. Die Bahn- und Gleisanlagen seien hinsichtlich des Schutzguts Tiere und Pflanzen völlig unterbewertet. Die vorgenommenen Untersuchungen seien unzureichend. Die Eingriffe seien unzureichend erfasst. Die Auswirkungen der „Lichtaugen“ der Bahnhofshalle auf Fledermäuse, Vögel und Insekten (Lichtfalle) seien nicht untersucht. Monitoring und Bewässerungsmanagement für Gehölze im Schlossgarten seien unzureichend. Insgesamt äußerten sich etwa 2.700 Einwender. Der Erörterungstermin fand nach vorausgegangener öffentlicher Bekanntmachung vom 07. bis 11.04.2003 statt. In seiner abschließenden Stellungnahme vom 11.09.2003 befürwortete das Regierungspräsidium die Planung und bestätigte deren Einklang mit Umweltbelangen. Im weiteren Verlauf wurde die Planung dreimal geändert. Durch die erste Planänderung wurde eine Ersatzmaßnahme am Mussenbach aufgenommen. Die zweite Planänderung erweiterte diese Maßnahme. Den von den Änderungen Betroffenen sowie den Naturschutzbehörden und den Naturschutzverbänden wurde mit Schreiben vom 25.02.2003 und vom 18.07.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger äußerte mit Schreiben vom 11.03.2003, der Kompensationsaufwand sei weiterhin falsch berechnet. Die Trockenstandorte in der Ausgleichsmaßnahme „A 1“ seien ungeeignet, da sie durch bis zu 25 m hohe Platanen der Salucci-Allee und geplante Baumpflanzungen verschattet würden. Die Kompensationsmaßnahme am Südhang des Mussenbachtals könne nicht angerechnet werden, da dieses Gebiet schon jetzt ein hochwertiger Trockenstandort sei. Die geplanten Streuobstpflanzungen führten ebenfalls zu für den Trockenstandort schädlichen Verschattungen. Es sei auch nicht dargelegt, wer die Pflege der neu gepflanzten Streuobstbäume auf mindestens 20 Jahre übernehme. Die Anlage von Sukzessions- und Saumflächen könne nicht angerechnet werden, da sich in der Regel standortgerechte Gehölze von allein einstellen würden bzw. schon vorhanden seien. Die Anlage eines Wegs im Mussenbachtal sei keine Ersatzmaßnahme, sondern ein Eingriff, der gesondert ausgeglichen werden müsse; er habe ausschließlich Erholungsfunktion. Mit Schreiben vom 31.07.2003 trug der Kläger zur zweiten Planänderung vor, die Flächen im Mussenbachtal seien für eine Kompensation der verlorenen Gleisflächen nicht geeignet. Die Eingriffe und das Aufwertungspotential der Kompensationsmaßnahmen seien nach wie vor unzureichend bewertet. Mit der dritten Planänderung verzichtete die Vorhabenträgerin auf den vollständigen Abbruch des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes an der Heilbronner Straße. Die betroffenen Behörden erhielten mit Schreiben vom 06.04.2004 Gelegenheit zur Stellungnahme.
Im November 2003 legten der Verkehrsclub Deutschland, die im Bündnis „UMKEHR“ zusammengeschlossenen Umwelt- und Verkehrsverbände sowie die Bürgerinitiative „Leben in Stuttgart: Kein Stuttgart 21“ ein gemeinsames, aus den erwähnten und im Erörterungstermin diskutierten Alternativen fortentwickeltes Konzept „Kopfbahnhof 21“ (künftig: „K 21“) vor. Es hat zum Ziel, die Leistungsfähigkeit des Bahnknotens Stuttgart durch die weitgehende Entmischung von Fernverkehr, Regionalverkehr und S-Bahn-Verkehr in einem modernisierten Kopfbahnhof zu steigern. Hierzu werden dessen 16 Gleise in vier Gruppen mit je vier Gleisen neu geordnet. Jeder Gleisgruppe wird ein Streckengleis zugeordnet. Die Trennung und gesonderte Zuführung von Fern-, Regional- und S-Bahn-Zügen erfolgen im Nordbahnhof und im Bahnhof Bad Cannstatt, die dafür umgebaut werden. Zur Entlastung des Abschnitts Hauptbahnhof - Bad Cannstatt und zur Entmischung der Verkehrsarten werden zwei weitere Zulaufgleise von Bad Cannstatt gebaut. Der Fernverkehr Richtung Ulm/München und Tübingen/Zürich wird bis Esslingen-Mettingen auf den alten Gleisen und von dort durch einen Tunnel auf die Filderebene geführt, wo die Strecke bei Scharnhausen in die Neubaustrecke gemäß „S 21“ übergeht. Der westlich gelegene Landesflughafen wird über eine Abzweigung (Stichstrecke) angebunden („Scharnhauser Dreieck“). Wie bei „S 21“ werden der Regional- und der Fernverkehr aus Richtung Böblingen/Zürich mit der „Rohrer Kurve“ und der „Wendlinger Schleife“ an den Landesflughafen angebunden. Die Gäubahnstrecke bleibt als Zufahrt zum Kopfbahnhof erhalten. Als Gesamtkosten für eine Modernisierung des Kopfbahnhofs wurden 305 Mio EUR angegeben.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.01.2005 stellte die Behörde den Plan mit Änderungen und nach Maßgabe von Zusagen, Erlaubnissen und Nebenbestimmungen fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält eine Reihe von Zusagen der Vorhabenträgerin zu den Belangen von Natur und Landschaft. Zugesagt wird u.a., dass die „Ausgleichsmaßnahme“ (Gesamtkonzept Mussenbachtal), wie in Anlage 18.2.6 neu dargestellt, insgesamt verwirklicht wird, dass für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach fünf Jahren die erforderlichen Erfolgskontrollen durchzuführen und dass ggf. notwendig werdende Ersatzmaßpflanzungen vorzunehmen sind. Daneben enthält der Planfeststellungsbeschluss 21 einschlägige Nebenbestimmungen. Unter anderem wird, soweit einzelne planfestgestellte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht verwirklicht werden können bzw. das Gesamtkonzept Mussenbachtal nicht verwirklicht wird, die Vorhabenträgerin verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens in einem Ergänzungsverfahren eine gleichwertige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmenplanung zu erstellen und dem Eisenbahn-Bundesamt zur Entscheidung vorzulegen. Ferner wird die Vorhabenträgerin u.a. verpflichtet, die Dieseltraktion mit kanzerogenen Rußpartikelemissionen auf außerplanmäßige Betriebsfälle zu beschränken. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses wird u.a. ausgeführt:
Das Projekt „S 21“ sei als Gesamtvorhaben zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten. Mit ihm verfolge die Vorhabenträgerin u.a. die Ziele, die Neubaustrecke und den Bahnknoten Stuttgart in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz einzubinden, die Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr zu erhöhen, die Verkehrsanbindung im Regional- und im Fernverkehr in Bezug auf Bedienungshäufigkeit und kürzere Reisezeiten zu verbessern, den Landesflughafen Stuttgart und die Region Filder anzubinden, die Anbindung der Regionen Neckar-Alb und Ulm/Neu-Ulm zu verbessern, die Betriebsabläufe zu optimieren, eine Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans (ITF) zu beachten, die zentrale Verkehrsfunktion innerhalb der Landeshauptstadt Stuttgart zu erhalten und zu stärken und das Empfangsgebäude des Stuttgarter Hauptbahnhofs an veränderte Vorstellungen der Reisenden anzupassen. Verfolgt würden auch die weiteren Ziele, städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart zu schaffen sowie die Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt zu vermindern. Diese Ziele entsprächen den übergeordneten Zielen der Verkehrspolitik im Bundesverkehrswegeplan 2003 und im Generalverkehrsplan des Landes Baden-Württemberg. Zu diesen gehöre es auch, nachhaltige Raum- und Siedlungsstrukturen zu fördern, Lärmemissionen zu reduzieren und die Wechselwirkungen zwischen raumordnerischen, wirtschaftlichen, umweltschützenden und gesamtgesellschaftlichen Zielen zu berücksichtigen. Eine integrierte Verkehrspolitik verfolge auch der Verband Region Stuttgart. Auch er spreche sich im Regionalplan 1998 und im Regionalverkehrsplan für „S 21“ aus. „S 21“ werde die bis zum Jahr 2015 zu erwartende Verkehrsnachfrage befriedigen können. Das ergebe sich aus der im Laufe des Planfeststellungsverfahrens fortgeschriebenen Verkehrsprognose („Betriebsszenario 2003“), welche den Bundesverkehrswegeplan 2003 berücksichtige.
10 
Es dränge sich keine Alternative zu „S 21“ insgesamt und für den planfestgestellten Abschnitt auf, durch die sich die mit der Planung angestrebten Ziele genauso gut unter geringeren Eingriffen in öffentliche und private Belange verwirklichen ließen. Werde, was zahlreiche Alternativen bzw. Varianten vorsähen, der Kopfbahnhof beibehalten, so würde zwar im Stadtbereich in zahlreiche öffentliche und private Belange in geringerem Umfang eingegriffen, nämlich in das Grundwasser, insbesondere in das Mineral- und Heilwasservorkommen, in die Umweltschutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden sowie Luft und Klima, in Belange des Denkmalschutzes und in die Belange Privater, denen ganz oder teilweise Grundeigentum entzogen werde bzw. die von den Auswirkungen des Bau- und Bahnbetriebs betroffen seien. Auch sei die Alternative „LEAN“ deutlich kostengünstiger als „S 21“. Schließlich gehe die Vorhabenträgerin davon aus, dass ihr Betriebsprogramm bei Beibehaltung des Kopfbahnhofs ebenfalls bewältigt werden könne, allerdings in schlechterer Betriebsqualität und ohne weitere Reserven. Bei Beibehaltung des Kopfbahnhofs sei allerdings eine direkte Anbindung des Landesflughafens und der Filderregion an den Fernverkehr nicht möglich. Die mit der Alternative „LEAN“ vorgesehene Stichstrecke zum Landesflughafen führe zu erheblichen Reisezeitverlusten. Außerdem ließen sich nur mit „S 21“ die „weiteren Ziele“ der Stadtentwicklung erreichen.
11 
Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 16.02.2005 zugestellt.
12 
Der Kläger hat am 15.03.2005 Klage erhoben und diese am 25.04.2005 begründet. Er trägt vor:
13 
Mit der Vereinsklage könne er als Naturschutzverband eine fehlende Planrechtfertigung rügen. Die dies verneinende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne dem nur insoweit entgegengehalten werden, als sich die Planrechtfertigung auf die Eignung beziehe, einen vorhandenen Verkehrsbedarf zu befriedigen. Das sei für die so genannten „weiteren Ziele“ des Vorhabens (Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten, Verminderung der Lärmbelastung, Verminderung der Trennwirkung) aber nicht der Fall. Mängel der Abwägung könne er nicht nur insoweit rügen könne, als es um die Ermittlung, Bewertung und Abwägung von Belangen gehe, die von den in § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG angeführten Rechtsvorschriften geschützt seien. Er könne auch geltend machen, dass es zu dem mit naturschutzrechtlichen Eingriffen verbundenen Vorhaben eine sich aufdrängende bessere Alternative gebe. In diesem Rahmen seien Abwägungsmängel hinsichtlich aller für die Beurteilung des Vorhabens und der Alternative maßgeblichen öffentlichen Belange zu prüfen.
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Es fehle an einer Planrechtfertigung, weil die Finanzierung des Vorhabens nicht gesichert sei. Bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses habe für das insgesamt 2,8 Mia EUR teure Projekt „S 21“ eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio EUR bestanden. Die Beigeladene werde diese Lücke nicht schließen können oder wollen, zumal sie die Planung unter den Vorbehalt ihrer Wirtschaftlichkeit gestellt habe und diese u. a. auch vom Bundesrechnungshof bezweifelt werde. Auch im Übrigen sei das Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten. Auch mit „K 21“ könne das von der Beigeladenen vorgesehene Betriebsprogramm gefahren werden. Die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ (städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten, Verminderung des Lärms und der Trennwirkung) könnten die Planung nicht rechtfertigen, weil es sich dabei nicht um Ziele im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und von Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG handele. Für die Minderung des Eisenbahnlärms gelte dies auch deshalb, weil er im Straßenverkehrslärm untergehe. „S 21“ führe nicht zu einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur, weil Züge mit Dieseltraktion den Durchgangsbahnhof mangels ausreichender Entlüftung und Brandsicherheit in den Tunnelstrecken nicht anfahren könnten. Dies verstoße auch gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG; denn es gebe in Deutschland Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich über Züge mit Dieseltraktion verfügten. Außerdem könne entgegen § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG und im Widerspruch zum Generalverkehrsplan des Landes den Anforderungen eines Integralen Taktfahrplans nicht ohne Abstriche entsprochen werden.
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Es lägen erhebliche Abwägungsmängel vor. Die Modernisierung des Kopfbahnhofs dränge sich als eindeutig bessere Alternative auf. Dem Konzept „K 21“ könne nicht entgegen gehalten werden, dass es mit „S 21“ schlechterdings unvereinbar sei und deshalb als Alternative ausscheide. Die Entscheidung der Beigeladenen für ein bestimmtes „Funktionsprinzip“ lasse sich nur anhand der damit verfolgten verkehrlichen Ziele rechtfertigen. Nur mit „K 21“ werde eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur geschaffen, weil „S 21“ keinen Verkehr mit Dieselfahrzeugen und keinen Integralen Taktfahrplan ermögliche. Nur „K 21“ erlaube die gleichzeitige Verknüpfung von acht Linien. Die Berechnungen der Beigeladenen zur Ausdehnung der Taktknoten bei „K 21" seien unzutreffend. Vollknoten zur vollen und zur halben Stunde seien bei „K 21" möglich. „K 21" sei so wesentlich leistungsfähiger als „S 21". Ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof sei auch im Übrigen nicht ausreichend. Das habe der von der Beigeladenen beigezogene Gutachter zunächst selbst so gesehen. Die seinen Stellungnahmen zugrunde liegenden Annahmen träfen in der Wirklichkeit nicht zu. Zu Unrecht sehe der Planfeststellungsbeschluss bei der Optimierung der Betriebsabläufe Nachteile bei „K 21“. Bei „K 21“ könne aus allen Richtungen kreuzungsfrei ein- und ausgefahren werden. Kein Zug müsse im Ring fahren, um in die gewünschte Richtung zu gelangen. Im Kopfbahnhof könnten Züge abgestellt werden, bei „S 21“ fielen zudem täglich 450 Fahrkilometer für Fahrten in den Abstellbahnhof Untertürkheim an mit Kosten von mindestens 680.000 EUR/Jahr. Die angenommene Flexibilisierung des Verkehrs werde nur eingeschränkt erreicht. Teilweise könnten die Züge nur in einer Richtung in den Ring einfahren. Auf allen Zulaufstrecken werde es weiter Mischverkehr geben. Bei „K 21“ bedürfe es über die vorgesehenen neuen Fahrstraßen und Überwerfungsbauwerke hinaus keiner weiteren Bauwerke. Auch wegen seiner Bahnsteigkapazität sei „K 21“ überlegen. Bei „S 21“ wirkten sich Störungen im S-Bahn-Verkehr stärker aus, weil S-Bahn-Züge den Hauptbahnhof nicht mehr anfahren könnten. Wegen der größeren Beanspruchung sei die Störanfälligkeit der (vergleichsweise wenigen) Weichen bei „S 21“ höher. Bei „S 21“ führe jedes „Durchrutschen“ im Hauptbahnhof zu Fahrwegausschlüssen. Bei „S 21“ seien die Folgen im Falle eines Schadens an der Oberleitung oder an einem Zugfahrzeug schwerer. - Das Planungsziel der Anpassung des bestehenden Empfangsgebäudes an die veränderten Vorstellungen der Reisenden lasse sich nur mit erheblichem Aufwand erreichen. Nur bei „K 21“ sei (über den Nordausgang) ein ebenerdiger Zugang zu allen Gleisen gegeben. Nur hier seien die Kunden nicht auf das mit hohen Betriebskosten verbundene Funktionieren von Aufzügen und Rolltreppen angewiesen. „K 21" sei „S 21“ auch sonst überlegen. Die Bauzeiten seien bei „K 21“ nicht länger. „K 21“ wirke sich während der Bauzeit deutlich weniger auf die Menschen im Umfeld und den Autoverkehr aus. Der Bahnhof könne unabhängig vom Bau der Neubaustrecke und stufenweise umgebaut werden. Zu Unrecht werde für „K 21“ angenommen, es komme im Gleisvorfeld zu Fahrstraßenkonflikten (bei der Einschleifung der Gäubahn). Bei „K 21" bedürfe die Zufahrtsstrecke Bad Cannstatt - Esslingen-Mettingen keiner Ertüchtigung. Das Filstal könne unmittelbar an den Landesflughafen angeschlossen werden. Eines zusätzlichen Bahnhofs am Flughafen bedürfe es nicht, weil die Gäubahn beibehalten werde. „K 21“ sei auf der Strecke bis Wendlingen auch fahrdynamisch besser. Vom Durchgangsbahnhof bis zum Landesflughafen müssten die Züge auf einer Strecke von 10 km etwa 170 Höhenmeter überwinden und dabei zu Beginn stark beschleunigen und am Ende stark bremsen. Das führe zu hohem Verschleiß und Energieverbrauch. Demgegenüber müssten vom modernisierten Kopfbahnhof aus nur etwa 110 Höhenmeter bei einer mehrere Kilometer langen, fast ebenen Anlaufstrecke durch das Neckartal bewältigt werden. „K 21“ verknüpfe die Eisenbahn besser mit anderen Verkehrsträgern. Dies gelte für die Anbindung des Landesflughafens an die umliegenden Landkreise und Regionen. Die Bedeutung einer Anbindung des Fernverkehrs an den Landesflughafen werde bei „S 21“ überschätzt; die insoweit zu erwartenden Fahrgastzahlen seien vergleichsweise gering. Die weitaus meisten Nutzer des Landesflughafens würden aus den umliegenden Regionen und Landkreisen mit Zügen des Regionalverkehrs bzw. mit der S-Bahn kommen. Bei den Reisezeiten hielten sich beide Alternativen die Waage. Dies liege auch daran, dass bei „K 21“ der Fern- und der Regionalverkehr unmittelbar im Flughafenterminal angebunden würden, was den Fußweg für die Reisenden gegenüber „S 21“ um 5 min verkürze. Auch könne bei „K 21“ am selben Bahnhof auf alle Verbindungsarten umgestiegen werden. „K 21“ sei bei der Anbindung des Landesflughafens kostengünstiger, biete außerdem eine Reihe weiterer betrieblicher und verkehrlicher Vorteile und führe entgegen der Annahme im Planfeststellungsbeschluss nicht zu Nachteilen für Reisende der Gäubahn. Unterschätzt habe der Planfeststellungsbeschluss auch die Nachteile von „S 21“ für die Verknüpfung mit dem Busverkehr. Insoweit müsse auch der Bedarf des privaten Busreiseverkehrs berücksichtigt werden. Zu Unrecht nehme der Planfeststellungsbeschluss für den Regionalverkehr an, dass nicht alle Züge im Kopfbahnhof „durchgebunden“ werden könnten. Auch im Blick auf die Erhaltung und Stärkung der zentralen Verkehrsfunktion innerhalb der Landeshauptstadt sei „K 21“ aus den vorstehend ausgeführten Gründen vorzugswürdig.
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Bei „S 21“ komme es zu fast doppelt so starken Eingriffen in das Grundeigentum. Bei den Eingriffen in Natur und Landschaft hebe der Planfeststellungsbeschluss nur auf ihre Ausgleichbarkeit ab, nicht aber darauf, dass sie bei „S 21“ wesentlich stärker seien. Insbesondere sei bei „K 21“ der 5 ha umfassende Eingriff in den Mittleren Schlossgarten nicht erforderlich. Es bedürfe hierbei auch keines 15 Befreiungen von der Heilquellenschutzverordnung umfassenden, teuren Schutzkonzepts für das Grund- und Mineralwasser. Bei „S 21“ gehe das offene Gleisvorfeld verloren, über das der nächtliche Kaltluftstrom Richtung Neckartal verlaufe. Es entstünde zudem im Mittleren Schlossgarten ein im Schnitt 8 m hoher Querriegel, der als Kaltluftbremse wirke. Auch die bei „S 21“ erforderlich werdende Verlegung des Wartungsbahnhofs nach Untertürkheim und die Aufweitung der Bahnhöfe in Heilbronn, Aalen und Tübingen seien mit Eingriffen verbunden, wozu noch keine Untersuchungen vorlägen. Als Beispiel könne dafür die Ausweitung des Güterumschlagzentrums Kornwestheim dienen, die wegen der Aufgabe der Güterbahngleise (Fläche „A 1“) am Hauptbahnhof Stuttgart erforderlich geworden sei. „S 21“ führe anders als „K 21“ zu erheblichen Eingriffen in denkmalgeschützte Gebäude und Anlagen. Für die Stadtentwicklung biete „S 21“ zwar deutliche Vorteile. Die Verringerung des Bahnlärms als Folge von „S 21“ wiege aber nur gering, weil der Straßenlärm im Talkessel von Stuttgart vorherrsche; ohnehin werde die S-Bahn auch bei „S 21“ zwischen dem neuen Halt „Mittnachtstraße“ und dem „Pragtunnel“ weiterhin oberirdisch fahren. Es ergäben sich erhebliche Nachteile von „S 21“ für das Stadtbild durch den entstehenden Hügel im Mittleren Schlossgarten, den Abriss der Seitenflügel des Bonatz-Gebäudes, den Teilabbruch des ehemaligen Bahndirektionsgebäudes und den Abbruch von Gleisanlagen. Der Planfeststellungsbeschluss befasse sich nicht mit den Vorteilen von „K 21“ beim Brand- und Katastrophenschutz sowie bei Anschlägen. Auch bei Unglücksfällen habe „K 21“ Vorteile gegenüber „S 21“ hinsichtlich Fluchtmöglichkeiten und Rettungsarbeiten. Bei „K 21“ seien die Bauarbeiten mit geringeren Nachteilen für die Umgebung und für den öffentlichen Straßenverkehr verbunden. Bei „K 21“ könnten sämtliche Arbeiten auf bahneigenem Gelände ausgeführt werden. Bei „S 21“ werde insbesondere die Feinstaubproblematik im Talkessel verschärft.
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„K 21“ sei allein aus Kostengründen eindeutig vorzugswürdig. Die Gesamtkosten einschließlich der Anbindung an die Neubaustrecke und der Anbindung des Flughafens mit „Rohrer Kurve“ betrügen für die Modernisierung des Kopfbahnhofs maximal 464,71 Mio EUR und bei „K 21“ insgesamt 1,078 Mia EUR (mit Sicherheitsreserven allenfalls 1,2 Mia EUR) und seien damit wesentlich geringer als die Kosten von „S 21“ von mindestens 2,8 Mia EUR. Im Planfeststellungsbeschluss würden zu Unrecht zahlreiche bisher unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen wie die Sanierung des Brückenzugs unter Gleis 16 oder der Neckarbrücke den Kosten von „K 21“ zugerechnet. Unterhaltsrückstände seien wie im Eisenbahnkreuzungsrecht oder im Denkmalschutzrecht dem Unterhaltungspflichtigen anzulasten. Die Beigeladene komme bei „K 21“ auch deshalb zu wesentlich höheren Kosten, weil sie gleichsam von einem Neubau des Kopfbahnhofs ausgehe. Die von der Beigeladenen angenommenen Risikozuschläge seien überhöht.
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Der Kläger beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts vom 28.Januar 2005 für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart im Planfeststellungsabschnitt 1.1 (Talquerung mit neuem Hauptbahnhof) aufzuheben;
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hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss entsprechend der Rechtsauffassung des Gerichts dahingehend zu ergänzen, dass die nicht ausgeglichenen Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Ersatzmaßnahmen kompensiert werden.
21 
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beigeladene trägt vor:
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Im Rahmen der erhobenen Vereinsklage könne der Planfeststellungsbeschluss nur eingeschränkt gerichtlich überprüft werden. § 61 BNatSchG gewähre dem klagenden Verein keine materiellen Rechte, sondern nur ein Klagerecht. Der Planfeststellungsbeschluss widerspreche keinen Rechtsvorschriften, deren Verletzung der Kläger geltend machen könne. Nicht rügen könne er eine fehlende Planrechtfertigung. Es handele sich hierbei um eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, die keinen Bezug zur Wahrung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege habe. Das Erfordernis der Planrechtfertigung stehe vielmehr in Bezug zu Art. 14 Abs. 3 GG. Dabei gehe es nicht um eine wie auch immer geartete grundsätzliche Legitimierung von Eingriffen in Natur und Landschaft, sondern allein darum, ob der im jeweiligen Fachplanungsgesetz konkretisierte Enteignungszweck erfüllt und es daher gerechtfertigt sei, für das Vorhaben notfalls privaten Grundbesitz im Enteignungsweg in Anspruch zu nehmen. § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG begrenze auch die Kontrolle der fachplanerischen Abwägung. Geprüft werden könne nur, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege fehlerfrei ermittelt, bewertet und abgewogen worden seien. Nicht zu prüfen sei deshalb z.B., ob die von einem Vorhaben verfolgten verkehrlichen Ziele mit einer Alternative besser bewältigt werden könnten, ob jene Vorteile für den Denkmalschutz, den Brand- und Katastrophenschutz und die öffentliche Sicherheit biete oder ob die Kosten einer Alternative geringer seien. Etwas anderes folge auch nicht aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Diese sei nämlich der fachplanerischen Abwägung „nachgeschaltet“. Unabhängig von der Frage, in welchem Umfang der klagende Verein als Naturschutzverein Mängel der Planung rügen könne, lägen diese jedenfalls nicht vor.
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Die Planung sei gerechtfertigt. Die Finanzierbarkeit des Vorhabens sei jedenfalls nicht ausgeschlossen. Sie sei schon jetzt weitgehend durch den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit Bund, Land und weiteren Beteiligten gesichert; außerdem könne mit einer erheblichen Förderung von „S 21“ durch die Europäische Union gerechnet werden. Die Umgestaltung des Bahnknotens Stuttgart sei auch im Übrigen vernünftigerweise geboten. Dies räume der Kläger selbst ein. In welcher Form die Umgestaltung erfolge, sei keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Abwägung. Zu Unrecht halte der Kläger die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ als nicht geeignet, die Planung zu rechtfertigen. Ein Vorhaben der Fachplanung sei grundsätzlich gerechtfertigt, wenn es den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspreche und im Hinblick darauf, dass privates Eigentum in Anspruch genommen werden solle, zum Wohle der Allgemeinheit objektiv geboten sei. Dementsprechend habe der Gesetzgeber den öffentlichen Eisenbahnen aufgetragen, in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Wohl und dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis ihr Netz auszubauen und der Entwicklung anzupassen. Ziele im Sinne der Planrechtfertigung seien daher alle im Rahmen des Fachgesetzes zulässigerweise verfolgbaren Gemeinwohlbelange. Auch Art. 87e Abs. 4 Satz 1 GG messe beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes den Verkehrsbedürfnissen zwar eine besondere, aber keine alleinige Bedeutung für das Allgemeinwohl bei. In diesen Rahmen fügten sich die im Planfeststellungsbeschluss angeführten „weiteren Ziele“ ein. Auch der eisenbahnrechtlichen Fachplanung sei der Ausgleich von Raumnutzungskonflikten aufgetragen. Sie sei insbesondere aufgerufen, die Entwicklungsmöglichkeiten einer Stadt sowenig wie möglich zu behindern. Eisenbahninfrastrukturvorhaben stünden häufig in einem einfachgesetzlich durch § 38 BauGB markierten Spannungsverhältnis zur gemeindlichen Planungshoheit. Es sei deshalb ein legitimes Planungsziel eines eisenbahnrechtlichen Vorhabens, diese Spannungen zu reduzieren und den Gemeinden Flächen zurückzugeben, die in früherer Zeit für Eisenbahnanlagen beansprucht worden seien. Dies mache auch § 23 AEG n. F. deutlich. Deshalb könne aus den legitimen Planungszielen weder das Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten noch die Aufhebung der trennenden Wirkung von Bahnanlagen ausgegrenzt werden. Erst recht gelte dies für das Ziel, Eisenbahnanlagen so zu planen, dass keine neuen Lärmbelastungen entstünden und vorhandene reduziert würden. Der Eisenbahnlärm habe im Stuttgarter Talkessel einen nicht unerheblichen Anteil am Gesamtlärm. Im Bereich des Rosensteinparks überwiege er sogar den Straßenlärm. Auch in den Halbhöhenlagen setze er sich durch. „S 21“ ermögliche zudem den Verzicht auf die Gäubahn und führe deshalb auch entlang ihrer Strecke zur Lärmminderung.
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Zweifel an der Leistungsfähigkeit des modernen Durchgangsbahnhofs seien nicht begründet. Richtig sei, dass der Einsatz von dieselbetriebenen Zügen im Regelbetrieb nicht zulässig sei. Hierfür seien aber nicht die Tunnelstrecken entscheidend, sondern ausschließlich die Verhältnisse in der Bahnhofshalle. Dort würde es beim Regeleinsatz von Dieselzugfahrzeugen zu Überschreitungen der Grenzwerte der 23. BImSchV kommen. Im Einzelfall sei der Dieselbetrieb freilich auch in der Bahnhofshalle nicht ausgeschlossen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bei Inbetriebnahme des Bahnhofs Dieselzugfahrzeuge mit Katalysatoren und Rußfiltern ausgerüstet seien und sie deshalb uneingeschränkt auch in der Bahnhofshalle eingesetzt werden könnten. Ungeachtet dessen liege im Ausschluss von Dieselzugfahrzeugen im Regelbetrieb kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 14 Abs. 1 AEG, da er alle Eisenbahnverkehrsunternehmen gleichermaßen betreffe und die Vorschrift nicht verbiete, technische Mindestanforderungen an Fahrzeuge zu stellen. Es treffe auch nicht zu, dass eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur nur dann vorliege, wenn der auszubauende Teil des Netzes den Anforderungen eines Integralen Taktverkehrs auf der Grundlage eines Integralen Taktfahrplans ohne Abstriche gerecht werde. Der Integrale Taktverkehr stelle ein in der Abwägung zu berücksichtigendes Verkehrsangebot dar, aber keine zwingende Vorgabe für die Planung in dem Sinne, dass ein solcher Taktverkehr bevorzugt zu ermöglichen sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG. Ein Vollknoten des Integralen Taktverkehrs sei weder in einem Durchgangsbahnhof noch in einem Kopfbahnhof sinnvoll.
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Erhebliche Abwägungsmängel lägen nicht vor. „K 21“ scheide als Alternative von vornherein aus, weil mit dieser Konzeption einer „Sackgasse mit Umwegen“ wesentliche Planungsziele, nämlich die Direktanbindung des Landesflughafens und der Neuen Messe, die Rückgabe von Bahnflächen in die Planungshoheit der Landeshauptstadt und die Entlastung des Talkessels von Lärm nicht erreicht würden. Sie müsse sich kein von ihr nicht gewolltes Funktionsprinzip aufdrängen lassen. Unabhängig hiervon hätte sich der Behörde jedenfalls nicht die Erkenntnis aufdrängen müssen, dass sich die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen verwirklichen ließen. „K 21“ beschreibe zwar eine grundsätzlich mögliche Abwicklung des Eisenbahnverkehrs im Knoten Stuttgart. Das Projekt ließe sich aber nur mit weit größerem Aufwand verwirklichen als angegeben. Ein Großteil der Bahnanlagen im Gleisvorfeld und auf den Zulaufstrecken, auch solche, an die bislang nicht gedacht worden sei, müsste „unter Betrieb“ und damit in wesentlich längerer Bauzeit gleichsam neu gebaut werden, um den Fern-, den Regional- und den S-Bahn-Verkehr zu entmischen und Fahrstraßenausschlüsse zu vermeiden. Durch den Verzicht auf zentrale Baulogistikflächen bei „K 21" würde der Straßenverkehr durch den Baustellenverkehr während der gesamten Bauzeit gestört. Die bei „K 21“ vorgesehenen Maßnahmen würden zu keiner vollständigen Entmischung der Verkehre führen. Insbesondere würden die S-Bahn-Gleise im Zulauf auf den Hauptbahnhof nicht vollständig dem S-Bahn-Verkehr überlassen. Der in „K 21“ einbezogene Abschnitt Hauptbahnhof - Esslingen-Mettingen könne wegen der beengten räumlichen Verhältnisse im Neckartal nicht zur Hochgeschwindigkeitsstrecke ertüchtigt werden und reiche zwischen Untertürkheim und Esslingen-Mettingen für zusätzlichen Verkehr nicht aus. Die Anbindung des Flughafens „im Nebenschluss“ erfordere den Bau eines Gleisdreiecks bei Scharnhausen und Denkendorf. Zugleich müsse auch im Neckartal bei Esslingen-Mettingen ein weiteres Gleisdreieck errichtet werden. Am Flughafen sei wegen der erforderlichen Bahnsteiglänge ein neuer Kopfbahnhof für den Fernverkehr 150 m nördlich der bestehenden S-Bahn-Station notwendig. Anders als bei „S 21“ müsse die Gäubahn zwischen Hauptbahnhof und Flughafen aufrecht erhalten werden. Eine Modernisierung des Kopfbahnhofs koste nicht nur 350 Mio EUR, sondern mehr als 1,155 Mia EUR. Hinzu kämen die Kosten für die Neubaustrecke Bad Cannstatt - Esslingen-Mettingen - Wendlingen und für die Vervollständigung des Netzes einschließlich der Flughafenanbindung mit einem erforderlichen weiteren Fernbahnhof als Kopfbahnhof am Flughafen in Höhe von insgesamt 1,421 Mia EUR. Insgesamt betrügen die Kosten von „K 21“ somit 2,576 Mia EUR gegenüber 2,81 Mia EUR für „S 21“. - Hinsichtlich der verkehrlichen Ziele sei „S 21“ der Konzeption „K 21“ vielfach überlegen. Nur mit dem Durchgangsbahnhof werde eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur geschaffen. Daran ändere die Beschränkung der Dieseltraktion nichts. Die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans sei weder rechtlich geboten noch sinnvoll. Bei der Vielzahl von in einen Großknoten einfahrenden Linien sei ein Integraler Taktfahrplan nur um den Preis von langen Wartezeiten (bis zu 26 bzw. 28 statt bis zu 14 Minuten) vor allem der untergeordneten Linien möglich. Außerdem könne bei „S 21“ auf den Strecken bis zu den Zwischenknoten das Bedienungsangebot erheblich verbessert werden. Das für „S 21“ vorgesehene Bedienungskonzept sei eindeutig besser als ein Vollknoten. Es bündele den Regionalverkehr beim 30-Minuten-Takt viertelstündlich zu je 4 Regionalzug-Einheiten (beim Stundentakt halbstündlich). Die Überlegungen des Klägers zur Gestaltung eines Vollknotens ließen wichtige Prämissen außer Acht und seien letztlich undurchführbar. Auch sei eine bedarfsgerechte Ausdünnung des Zugangebots in Zeiten mit geringer Verkehrsnachfrage deutlich schwieriger. Ein Durchgangsbahnhof mit acht Gleisen sei ausreichend und verfüge selbst in Spitzenstunden über größere Reserven als die maßgeblichen Zulaufstrecken. Gegebenenfalls könnten, wenn auch technisch aufwändig, zwei gegenwärtig unwirtschaftliche weitere Gleise gelegt werden. Sie habe die Leistungsfähigkeit und das Leistungsverhalten des Durchgangsbahnhofs mit anerkannten verkehrswissenschaftlichen Methoden untersuchen lassen. Eine neuere Untersuchung des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart bestätige die Erkenntnisse ihrer Gutachter zu „S 21“ und „K 21“. „K 21“ sei auch fahrdynamisch nicht besser. Der wegen geringfügiger größerer Höhenunterschiede erforderliche höhere Energieverbrauch und Verschleiß könne künftig durch weiterentwickelte Verfahren zur Energierückspeisung gemindert werden. Zudem seien bei „K 21“ längere Wege zurückzulegen und könne auf der Strecke zwischen Hauptbahnhof und Esslingen-Mettingen die Geschwindigkeit nicht nennenswert erhöht werden. Entscheidend sei ohnehin, dass „K 21“ den Landesflughafen und die Neue Messe weder direkt noch überhaupt sinnvoll anbinde. Die Direktanbindung des Landesflughafens folge europarechtlichen Vorgaben. Sie komme auch der Neuen Messe zugute. Auch diese und der Filderraum sollten an den Fernverkehr angebunden werden. Fernzüge Richtung Ulm könnten nicht über die Gäubahn zum Hauptbahnhof geführt werden, weil der S-Bahn-Bahnhof Flughafen dafür nicht ausreiche. Zudem müsse die Filderbahn auf diese Weise zusätzlichen Verkehr aufnehmen, ohne dass Lärmschutzansprüche der Anwohner entstünden. Die ermittelten Fahrgastpotenziale seien erheblich. Insoweit gehe der Kläger von falschen Zahlen aus. Fehlerhaft ermittelt habe der Kläger auch die Reisezeiten im Vergleich. Bei „K 21“ könnten sie nicht kürzer sein als bei „S 21“. Nicht richtig sei, dass die Verknüpfung mit dem Zentralen Omnibusbahnhof ersatzlos entfalle. Die Landeshauptstadt Stuttgart werde in sachgerechter Weise für die Anbindung privater Fernreiselinien Ersatz schaffen. Im Übrigen sei dies eine Frage von untergeordneter Bedeutung für die Alternativenentscheidung. Nicht richtig sei, dass das Planungsziel der Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr von beiden Alternativen gleichermaßen erreicht werde. Die von „K 21“ angestrebte „Durchbindung“ aller Regionalzüge bei Beseitigung aller Fahrwegausschlüsse lasse sich nur durch einen immensen bautechnischen Aufwand erreichen. Für die Verbindung von Tübingen/Reutlingen nach Stuttgart-Hauptbahnhof verlängere sich die Reisezeit bei „K 21“ gegenüber „S 21“ um 7 bzw. um 9 min. Im Übrigen schlage das nachteilige Konzept der Flughafenanbindung bei „K 21“ auf alle Relationen durch. Deutlich überlegen sei „S 21“ auch im Blick auf die Erhaltung und Stärkung der zentralen Verkehrsfunktion innerhalb von Stuttgart. Sämtliche Anbindungen öffentlicher Verkehrsmittel an den Hauptbahnhof würden bei „S 21“ erhalten. Zudem würden im neuen Durchgangsbahnhof die Umsteigewege und die Wege in die Innenstadt erheblich kürzer. Nur „S 21“ gelinge es, die Betriebsabläufe zu optimieren und damit über die Bewältigung des unterstellten Betriebsprogramms hinaus Leistungssteigerungen anzubieten. Der Ringverkehr ermögliche eine flexible Betriebsweise. Fahrstraßenausschlüsse durch wendende Züge und zeitaufwändige Rangierbewegungen entfielen. Der Durchgangsbahnhof könne sehr wohl aus allen Richtungen angefahren und verlassen werden. Längeren Fahrstrecken zum neuen Wartungsbahnhof stehe eine künftig geringere Zahl von Rangierfahrten gegenüber. Der auch künftig gegebene Mischverkehr mit Regionalzügen auf den Zulaufstrecken aus Richtung Ulm und Tübingen behindere den Fernverkehr nicht. Die Betriebsverhältnisse der S-Bahn verbesserten sich bei „S 21“ wesentlich. Es entfalle der noch bestehende Mischverkehr im Zulauf auf den Hauptbahnhof. Bei „S 21“ seien Störanfälligkeiten nicht größer und könnten Betriebsstörungen flexibler behoben werden. „K 21“ benötige deutlich mehr Weichen (96 statt 46) und sei so im Unterhalt aufwändiger. Auch bei „S 21“ könnten Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in die jeweiligen Betriebsabläufe integriert werden. „S 21“ sei kundenfreundlicher, weil der gedrehte Durchgangsbahnhof den Reisenden kürzere Wege biete.
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Fehlerfrei sei die Abwägung auch mit Blick auf die Eingriffe in Natur und Landschaft. Dabei habe die Behörde die von einer Modernisierung des Kopfbahnhofs ausgehenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere und Pflanzen im Gleisvorfeld sogar zu gering geachtet. Auch könne ihr nicht angelastet werden, dass die Landeshauptstadt Stuttgart nach erfolgter Rückgabe des Gleisvorfelds mit ihrer städtebaulichen Konzeption die dort vorhandenen Trockenbiotope beeinträchtige. Auch bei „K 21“ würden die Trockenbiotope im Gleisvorfeld erheblich verkleinert. Sie entstünden auch nicht ohne Weiteres neu. Der Umstand, dass der Planfeststellungsbeschluss umfangreiche Regelungen zu Eingriffen in den Wasserhaushalt enthalte, spreche nicht für einen unangemessenen Aufwand insoweit, zumal da es sich im Wesentlichen um Befreiungen handele, die im Zusammenhang mit baubegleitenden Vorsorgemaßnahmen notwendig würden. Im Übrigen komme auch „K 21“ nicht ohne Eingriffe in die Grundwasser- und Mineralwasserschutzschichten aus. Nicht richtig sei, dass durch den Wegfall der Eisenbahnverkehrsanlagen im alten Gleisvorfeld Freiflächen verloren gingen. Dies geschehe erst im Zuge der städtebaulichen Entwicklung durch die Landeshauptstadt Stuttgart. Im Übrigen seien die klimatologischen Folgen des Vorhabens umfassend untersucht und nennenswerte direkte oder indirekte Auswirkungen ausgeschlossen worden. Die neue Bahnhofshalle werde im Mittleren Schlossgarten nicht als solche in Erscheinung treten, weil sie mit Erde überdeckt werde. Sichtbar blieben nur die Lichtaugen und die Zugangsbauwerke. Das neue Gelände im Mittleren Schlossgarten werde höchstens 5 m höher liegen. Ein ausreichender landschaftspflegerischer Ausgleich sei vorgesehen. Es würden nicht nur der Mittlere Schlossgarten neu gestaltet, sondern darüber hinaus bislang versiegelte bzw. überbaute Flächen einbezogen. Ausgleichsmaßnahmen für die Baumaßnahmen am Wartungsbahnhof in Bad Cannstatt oder für Baumaßnahmen in anderen Städten seien nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Unvermeidbar sei bei „S 21“ der umfangreichere Eingriff in denkmalgeschützte Gebäude und Sachgesamtheiten. Die notwendigen Eingriffe erreichten aber kein solches Gewicht, dass sie auf die Gesamtabwägung entscheidenden Einfluss gewinnen könnten. Von hoher Bedeutung sei der Vorteil von „S 21“ für die städtebauliche Entwicklung von Stuttgart. Dies gelte für die Rückgabe frei werdender ehemaliger Eisenbahnflächen wie auch für die Befreiung von Eisenbahnlärm. „K 21“ genüge den Brand- und Katastrophenschutzanforderungen. Somit komme diesem Gesichtspunkt keine entscheidende Bedeutung für die Alternativenentscheidung zu. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass Tunnelstrecken gefährlicher seien als oberirdische Strecken. Dies sei allenfalls bei Brandfällen richtig. Insoweit seien jedoch umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen vorgesehen. Betriebliche Behinderungen infolge von Unglücksereignissen im Tunnel träten nicht ein und seien im Übrigen für die Abwägung nicht erheblich. Richtig sei, dass „S 21“ zu größeren Beeinträchtigungen der umliegenden städtischen Bereiche, insbesondere durch Lärm und Erschütterungen, führe. Die insoweit von ihr vorgelegten Untersuchungen enthielten freilich „obere Abschätzungen“. Die Auswirkungen auf den Straßenverkehr in der Innenstadt von Stuttgart würden durch eine Reihe von Vorkehrungen minimiert. Im Übrigen würden bei „K 21“ die Auswirkungen auf den Verkehr unterschätzt. Bei „K 21“ komme es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schienenverkehrs mit der Folge, dass die Bauzeit statt acht etwa zwölf Jahre dauern werde. Die mit dem Tunnelbau verbundenen Beeinträchtigungen würden im Übrigen bei „K 21“ jedenfalls teilweise nach Esslingen-Mettingen und Denkendorf verlagert.
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Ein wesentlicher Kostenunterschied bestehe zwischen beiden Alternativen nicht. Bei „K 21“ müssten auch die Kosten für den Ersatz abgängiger Anlagenteile berücksichtigt werden. Außerdem erreiche „K 21“ maßgebliche und legitime Planungsziele der Beigeladenen nicht oder nur in deutlich schlechterer Qualität. Unabhängig hiervon sei zu fragen, ob ein Vorhabenträger gehindert sein könne, eine aufwändige Konzeption zu verfolgen, um seine Planungsziele optimal zu erreichen.
30 
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und nimmt auf die Klageerwiderung der Beigeladenen Bezug. Ergänzend trägt sie vor: Dass „S 21“ verwirklicht werden solle, zeige sich schon daran, dass bei ihr weitere Planfeststellungsabschnitte des Projekts anhängig seien. Für die Planrechtfertigung müssten im Übrigen alle Gemeinwohlbelange herangezogen werden. Da das Vorhaben planerisch gerechtfertigt sei, seien auch die mit ihm verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft gerechtfertigt. Sie würden im Übrigen allesamt ausgeglichen. Der Ausschluss eines Dieselfahrzeug-Regelverkehrs sei nicht willkürlich, da er alle Eisenbahnverkehrsunternehmen treffe. Eine Alternativtrasse habe sich nicht aufgedrängt. Die von der Beigeladenen verfolgten Ziele ließen sich mit "K 21" nicht alle erreichen.
31 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts-und Behördenakten, die Gegenstand der mündliche Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) und mit dem Hilfsantrag auf seine Ergänzung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage bzw. (mit dem Hilfsantrag) als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Als auf Grund § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. i.V.m. § 51a NatSchG a.F. anerkannter Verein (vgl. auch § 60 BNatSchG 2002, § 67 NatSchG 2005 i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13.12.2005, GBl. S. 745) kann der Kläger, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, u.a. gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002). Der Kläger ist klagebefugt, weil er geltend macht, dass der Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung widerspricht, er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird sowie zur Mitwirkung nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt war und sich zur Sache geäußert hat (§ 61 Abs. 2 BNatSchG 2002). Die einmonatige Klagefrist ist eingehalten (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
33 
Die (Vereins-)Klage ist jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang des Hilfsantrags seine Ergänzung erfordern würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 20 Abs. 7 AEG).
34 
1. Dabei ist davon auszugehen, dass die gerichtliche Kontrollbefugnis im Hinblick auf die Zulässigkeitsschranke des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 eingeschränkt ist (vgl., auch zum Folgenden, Senatsbeschl. v. 2.11.2002 - 5 S 2132/02 - NuR 2003, 228). Eine Vereinsklage gemäß dieser Vorschrift kann nur auf (nicht gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 präkludierte) Einwendungen gestützt werden, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002), mit anderen Worten einen naturschutzrechtlichen Bezug haben. Hieraus folgt:
35 
Mit der naturschutzrechtlichen Vereinsklage kann eine fehlende planerische Rechtfertigung eines Vorhabens nicht gerügt werden (so auch BVerwG, Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03 und 4 A 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 = NuR 2004, 795; möglicherweise weiter BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 - < B 6n> Buchholz 407.4 § 17 FStrG = NuR 2003, 745, zur Tauglichkeit einer Verkehrsprognose, allerdings wohl nur im Rahmen Abwägungskontrolle). Soweit demgegenüber in der obergerichtlichen Rechtsprechung erwogen wird, anerkannten Naturschutzvereinen solle ein Rügerecht jedenfalls hinsichtlich der den Belangen von Natur und Landschaft zugeordneten Elementen einer Planrechtfertigung zustehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.07.2005 - 4 MR 1/05 - NuR 2006, 63), folgt ihr der Senat nicht. Es trifft zwar zu, dass eine Planung, die vernünftigerweise nicht geboten erscheint, schwerlich im Rahmen der Abwägung entgegenstehende Belange von Natur und Landschaft überwinden kann. Dies ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit einer Planung, sondern der Abwägung, in der der Belang des Schutzes von Natur und Landschaft ein auch verfassungsrechtlich begründetes Gewicht hat (Art. 20a GG).
36 
Eingeschränkt ist auch die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung. Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 gehört das fachplanerische Abwägungsgebot (hier gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) nur soweit, als Belange des Naturschutzes betroffen sind. Zu prüfen ist demzufolge, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung unberücksichtigt geblieben sind, ob sie fehlerhaft eingeschätzt wurden und ob sie in einer Weise mit gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen in Ausgleich gebracht wurden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Dies schließt die umfassende Prüfung von Alternativen zur Antragsplanung ein (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.), ebenso die Prüfung der Richtigkeit einer Verkehrsprognose (BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 - a.a.O.). Nicht mit der Vereinsklage gerügt werden kann jedoch (außerhalb der Alternativenprüfung) eine unzureichende Beachtung von öffentlichen und privaten Belangen, die in der Abwägung auf der Seite der naturschutzrechtlichen Belange stehen.
37 
Mithin kann der Kläger eine Überprüfung der planerischen Rechtfertigung auch insoweit nicht verlangen, als er die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der „weiteren Ziele“, nämlich der Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten sowie der Verminderung der Lärmbelastung und Verminderung der Trennwirkung, in Frage stellt. Deshalb kann offen bleiben, ob der Kläger als Verein insoweit in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich überhaupt berührt wird und ob sich seine Anerkennung darauf bezieht (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG 2002). Ungeachtet dieser und weiterer Beschränkungen bei der Prüfung der Abwägung gibt der Senat im Folgenden die Entscheidungsgründe des auf die Klage eines eigentumsbetroffenen Klägers gegen denselben Planfeststellungsbeschluss ergangenen Urteils (5 S 848/05) umfassend wieder:
38 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833).
39 
2. Das Vorhaben der Modernisierung und des Ausbaus des Eisenbahnknotens Stuttgart ist von einer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Planrechtfertigung getragen. Es entspricht den Zielen, welche der Ermächtigung zur Planfeststellung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn in § 18 Abs. 1 AEG zu Grunde liegen. Es ist ferner zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich in dem Sinne, dass es gemessen an den Planungszielen vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).
40 
2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris). Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist. Zweifelhaft und wohl zu verneinen ist dies, weil der Neubau bzw. Ausbau des Eisenbahnknotens Stuttgart in Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben) bei den in Nr. 27 näher bezeichneten Knoten nicht aufgeführt ist und allenfalls dem unter Abschnitt 1b (Vordringlicher Bedarf - Neue Vorhaben) in Nr. 28 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Wirtschaftlichkeit oder dem in Abschnitt 2 (Weitere Vorhaben) in Nr. 10 angeführten Ausbau nicht benannter Knoten zugeordnet werden könnte (vgl. auch Abb. 7 auf S. 73 des Bundesverkehrswegeplans 2003 vom 02.07.2003). Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...“, der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
41 
2.2 Zu Recht führt der Planfeststellungsbeschluss als „weitere“ die Planung rechtfertigende Ziele die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart, die Verminderung der Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Verminderung der Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
42 
§ 18 Abs. 1 AEG enthält insoweit keine Beschränkung. Die Ziele einer Planung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nennt das Gesetz in dieser Vorschrift nicht. Sie werden auch an anderer Stelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht bezeichnet. Es versteht sich freilich von selbst, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung den Zielen dienen darf, zu deren Zweck das Allgemeine Eisenbahngesetz erlassen worden ist; dies sind insbesondere die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005, BGBl. I S. 1138) sowie das Ziel bester Verkehrsbedienung (vgl. § 1 Abs. 2 AEG in der bis zum 29.04.2005 geltenden Fassung = § 1 Abs. 3 AEG n.F.).
43 
Dies kommt auch in Art. 87e Abs. 4 GG zum Ausdruck, wonach der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, u.a. beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Allerdings zwingt der Umstand, dass diese Gewährleistung das Wohl der Allgemeinheit insgesamt umfasst und insoweit Verkehrsbedürfnisse als insbesondere zu berücksichtigenden Belang hervorhebt, noch nicht zu dem Schluss, Art. 87e Abs. 4 GG nehme auch die in § 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und u.a. unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick. Mehr spricht dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren.
44 
2.2.1 Freilich ist eine Verringerung von Verkehrslärm neben spezifisch verkehrlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung schon immer als ein wichtiges Ziel der Verkehrswegeplanung anerkannt und so insbesondere die Verlegung von Straßen und Bahnstrecken aus Ortschaften in den Außenbereich gerechtfertigt worden (vgl. Senatsurt. 22.05.1987 - 5 S 1765/86 - a.a.O. und hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - a.a.O.); dasselbe gilt für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ).
45 
2.2.2 Mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung, die die Verlegung von Bahnanlagen zum Inhalt hat, dürfen aber auch städtebauliche Ziele wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen und die Beseitigung der Trennwirkung von Bahnanlagen verfolgt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Denn dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt allein zuständige Planfeststellungsbehörde entsprechende städtebauliche Ziele zur Legitimation der Planung von Eisenbahninfrastrukturanlagen nicht neben verkehrlichen Gesichtspunkten mit heranziehen darf.
46 
Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon bisher Planungsziele anerkannt, die weder verkehrlicher Art noch - wie Verkehrslärm - verkehrlich bedingt waren. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einschränkend formuliert, die Voraussetzungen für die Planrechtfertigung seien erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis, diene und wenn die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet seien, etwa entgegen stehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - a.a.O.). In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als „vernünftigerweise geboten“ beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - ; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123). Auch allgemein hat das Bundesverwaltungsgericht die Offenheit einer Fachplanung für (fach-)fremde Ziele umschrieben, indem es ausgeführt hat, eine Flughafenplanung sei gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetzes verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis bestehe, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich sei (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.). Ähnlich wird in der Literatur geäußert, dass die Ableitung der Planrechtfertigung aus den gesetzlichen Zielen der Fachplanung zu kurz greife (Berkemann, in: Ziekow, Flughafenplanung, 2002, S. 139; de Witt, Planrechtfertigung, LKV 2006, 5 <7>, Steinberg u.a., Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 49). Dieses Verständnis steht jedenfalls bei der Verlegung von Verkehrsanlagen nicht im Widerspruch dazu, dass Art. 14 Abs. 3 GG eine mit einer Planfeststellung regelmäßig verbundene Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt und dass städtebauliche Planungen - anders als etwa ein eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 22 AEG) - in der Regel (vgl. aber § 169 Abs. 3 BauGB und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71) keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Zwar beruht das Erfordernis der planerischen Rechtfertigung von Verkehrswegen darauf, dass, soweit eine Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden muss, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ). So wird in der Rechtsprechung auch, sofern das jeweilige Fachgesetz - wie das Allgemeine Eisenbahngesetz - die Ziele der Planung unzureichend beschreibt, danach gefragt, für welche Zwecke eine Enteignung auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.). Insoweit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Verlegung von Eisenbahnbetriebsanlagen auch und ggf. sogar vorwiegend aus städtebaulichen Gründen Privateigentum nur für die Errichtung der neuen Betriebsanlagen und ggf. für notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Anspruch genommen wird, nicht aber für die ebenfalls verfolgten städtebauliche Zwecke. Für diese werden die bisher zu verkehrlichen Zwecken genutzten Flächen lediglich frei. In welcher Weise sie städtebaulich genutzt werden, wird im fachplanerischen Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Die städtebauliche (Anschluss-)Planung auf diesen Flächen bleibt nach deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Gemeinde vorbehalten. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat ein Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht.
47 
2.2.3 Ginge man mit dem Kläger davon aus, dass die „weiteren Ziele“ die Planung nicht rechtfertigen könnten, wäre dies zudem auf dieser Stufe der rechtlichen Prüfung unbeachtlich. Denn zur Planrechtfertigung reichten die angeführten verkehrlichen Ziele jedenfalls aus. Insoweit wäre der Senat nicht an die weitere Ziele nennende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 , a.A. noch Senatsurt. v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).
48 
2.3 Gemessen an den Planungszielen ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Dabei ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung (Antrags-Trasse) die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.).
49 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Antragsplanung kein planerischer Missgriff. Der Kläger macht insoweit geltend, das (Haupt-)Ziel, eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur des Bundes zu schaffen, werde mit der Antragsplanung verfehlt, weil der tiefer gelegte Durchgangsbahnhof keine ausreichende Kapazität aufweise, Züge mit Dieseltraktion im Regelbetrieb nicht zugelassen seien und weil mit „S 21“ keine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans verwirklicht werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
50 
2.3.1 Der Einwand einer nicht ausreichenden Kapazität des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Auch der Kläger zieht der Sache nach nicht in Zweifel, dass der nach Maßgabe des Betriebsszenarios 2003 mit dem Prognosehorizont des Jahres 2015 zu erwartende Verkehr von einem achtgleisigen Durchgangsbahnhof bewältigt werden kann. Seine Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs beziehen sich auf eine weiter in der Zukunft mögliche Zunahme des Verkehrs (Betriebsszenario E), die nach Auffassung der Beigeladenen und der Beklagten vom achtgleisigen Durchgangsbahnhof ebenfalls bewältigt werden kann, sowie auf eine in noch fernerer Zukunft liegende weitere Verkehrszunahme, die ggf. eine grundsätzlich mögliche, aber aufwändige Erweiterung des Durchgangsbahnhofs auf zehn Gleise erfordern könnte. Ein solcher Einwand, der sich auf einen nicht verlässlich prognostizierbaren verkehrlichen Bedarf gründet, kann allenfalls im Rahmen der Alternativenprüfung von Belang sein.
51 
2.3.2 Als planerischer Missgriff ist auch nicht zu werten, dass der geplante Durchgangsbahnhof beim gegenwärtigen Stand der Technik aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht von Zügen mit Dieseltraktion befahren werden kann. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können. Ohne Erfolg verweist der Kläger insoweit auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG a.F. Danach haben Eisenverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Mit diesen Bestimmungen wird jedoch nur der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geregelt, nicht aber deren Errichtung oder Änderung. In welcher Weise Eisenbahninfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten haben, ergibt sich (für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) aus § 3 der Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3153). Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 EIBV insbesondere die technischen und betrieblichen Anforderungen an die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf das für einen sicheren Betrieb jeweils erforderliche Maß zu beschränken. Auch daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Errichtung oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen müsse jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. auch § 3 Nr. 2 AEG) eine Nutzung mit jeder Antriebsart ermöglichen. Eine entsprechende Anwendung des Diskriminierungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG auf die Planfeststellung von Eisenbahninfrastrukturanlagen kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass die Errichtung oder Änderung einer Schieneninfrastruktur auf den Ausschluss bestimmter Verkehrsunternehmen abzielt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die Einschränkung der Betriebsart diskriminiert nicht einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Soweit der Kläger auf ein Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs im Land hinweist, das nur über Züge mit Dieseltraktion verfüge, könnte dieses, wollte es die Verbindung nach Stuttgart weiterhin bedienen, sich Züge mit elektrischem Antrieb beschaffen. Zwar wäre es dann gezwungen, für eine Verbindung aus seinem nicht elektrifizierten Netz zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart einen Wechsel der Zugmaschine bzw. ein Umsteigen vorzusehen. Dabei wäre es aber in keiner anderen Lage als ein Unternehmen, welches dieselbe Verbindung anbieten wollte, aber nur über Züge mit elektrischem Antrieb verfügt. Mit anderen Worten: Die Errichtung von Eisenbahnbetriebsanlagen, die von Dieselfahrzeugen nicht im Regelbetrieb genutzt werden können, ist sowenig diskriminierend wie umgekehrt die Errichtung von nicht elektrifizierten Strecken. Im Übrigen könnte ein insoweit etwa anzunehmender Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Planung nicht als Missgriff erscheinen lassen, weil ein, wenn auch aufwändiger, nachträglicher Einbau von (zusätzlichen) Lüftungsanlagen technisch möglich ist und zudem erwartet werden kann, dass es bis zu einer Inbetriebnahme des Durchgangsbahnhofs abgasarme Dieseltriebfahrzeuge gibt.
52 
2.3.3 Die planerische Rechtfertigung scheitert ferner nicht daran, dass im geplanten achtgleisigen Durchgangsbahnhof eine Vollstufe eines integralen Taktfahrplans in dem Sinne, dass ein Umsteigen von (nahezu) sämtlichen zum Hauptbahnhof führenden oder von ihm abgehenden Verbindungen zur gleichen (vollen oder gar halben) Stunde möglich ist, nicht verwirklicht werden kann. Auch insoweit stellt „S 21“ keinen planerischen Missgriff dar. Unstreitig entspricht die Antragsplanung dem selbst vorgegebenen Ziel einer „Beachtung der Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans“ in der Weise, dass auf den acht Gleisen ein Integraler Taktfahrplan für bis zu vier Verbindungen (in beide Richtungen) verwirklicht werden kann. Der Kläger hält dies für einen planerischen Missgriff, weil er § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a. F. (wohl im Sinne eines Planungsleitsatzes) das Gebot entnimmt, eine Vollstufe des Integralen Taktfahrplans zu gewährleisten. Er weist insoweit auch auf den Generalverkehrsplans des Landes hin, demzufolge ein vertaktetes Regionalverkehrsangebot angestrebt werde, das je nach Nachfrage im Ein- oder Zwei-Stunden-Takt erfolgen solle. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a.F. bestimmt nur, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu berücksichtigen haben. Damit wird klargestellt und hervorgehoben, dass ein sachlicher Grund für eine diskriminierungsfreie Versagung der Zulassung darin liegen kann, dass ein hinzukommender Verkehr einen bestehenden Takt verdrängt oder stört (Kramer, in: Das Deutsche Bundesrecht, § 14 AEG S. 87). Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind danach aber nicht verpflichtet, bei der Änderung oder der Errichtung von neuen Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt oder ermöglicht wird. Erst recht enthält diese Vorschrift keine Pflicht (oder setzt sie voraus), an jedem Eisenbahnknoten eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans (zum Beispiel jeweils für den Personenfernverkehr und für den Regionalverkehr) oder gar einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan aller Verbindungen ungeachtet unter Umständen entgegenstehender örtlicher Verhältnisse zu ermöglichen.
53 
Vernünftigerweise geboten ist die Antragsplanung auch hinsichtlich der „weiteren Ziele“ der Planung. Dies bedarf hinsichtlich der städtebaulichen Ziele keiner Darlegung. Das Ziel, Eisenbahnlärm zu verringern, kann sinnvollerweise auch verfolgt werden, wenn dieser Gesundheitsgefährdungs- bzw. Sanierungsgrenzwerte noch nicht überschreitet. Es reicht insoweit aus, dass der Eisenbahnlärm nicht nur unerheblich abnimmt. Dies ist hier der Fall und wirkt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - günstig auf den Gesamtlärm im Stuttgarter Talkessel aus. Es ist zwar richtig, dass in einzelnen Bereichen nahe dem Gleisvorfeld des Kopfbahnhofs der Straßenverkehr so stark vorherrscht, dass der Eisenbahnbetriebslärm dort für den gemäß den Vorschriften der 16. BImSchV ermittelten Gesamtlärmpegel nicht erheblich ist. Aus der (ergänzenden) Schalltechnischen Untersuchung vom 14.06.1999 (Planordner 17a), insbesondere der als Anlage IV beigefügten Karte, ergibt sich jedoch, dass die Antragsplanung eine Reduzierung der Gesamtlärmpegel insbesondere im Mittleren und im Unteren Schlossgarten, aber auch in der Halbhöhenlage am Südkopf, um bis zu 4 dB(A) bewirken wird.
54 
2.4 Der Antragsplanung fehlt die notwendige planerische Rechtfertigung schließlich nicht deshalb, weil ihre Finanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Eine ab der Auslegung der Planunterlagen mit Eingriffen in das Privateigentum (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, § 19 AEG) verbundene Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit kann die Realisierung eines Vorhabens auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/03 - Juris - und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118; vgl. auch, eine Finanzierbarkeit des Neubaus eines Abschnitts einer Bundesstraße als Umgehungsstraße verneinend, OVG Koblenz, Urt. v. 12.05.2005 - 1 C 11472/04 - NuR 2006, 54 m.w.N.).
55 
In diesem Sinne ist die Finanzierung der Antragsplanung nicht ausgeschlossen. Zwar kann für ihre Finanzierbarkeit nicht auf den Bundesverkehrswegeplan bzw. den Bedarfsplan der Eisenbahnen des Bundes verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856); denn der Umbau des Knotens Stuttgart ist dort - wie oben dargelegt - jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Übrigen steht fest, dass die Beklagte nur einen Teil der Kosten von „S 21“ tragen wird. Für eine Finanzierbarkeit der Antragsplanung spricht aber, dass die Beklagte, die Beigeladene, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart in § 3 der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 ausgehend von Gesamtkosten für „S 21“ von 4,893 Mia. DM (Preisstand 01/93) die Finanzierung aufgeteilt haben und dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht anzunehmen war, dass einer der Träger den vorgesehenen Betrag aus den dort genannten Finanzierungstiteln nicht würde erbringen können oder wollen. Der Kläger weist insoweit auf eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio. EUR gegenüber später prognostizierten Kosten von 2,594 Mia EUR hin, die er u.a. auf Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, auf künftige Mindererlöse der Deutschen Bahn AG wegen abnehmender Zugzahlen und auf Mindererlöse bei der Veräußerung der Bahnflächen zurückführt. Auch die Beigeladene geht nunmehr von Kosten der Antragsplanung von 2,8 Mia EUR aus. Ungeachtet der Frage, ob sich diese Entwicklung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgezeichnet hat, liegt es nicht fern, dass die Finanzierungsträger im Interesse des nicht nur verkehrlich bedeutsamen Vorhabens bereit sein werden, die ggf. notwendigen zusätzlichen Mittel aufzubringen.
56 
Dass die Beigeladene im Anschluss an eine Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. der weiter erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse das Gesamtvorhaben einer erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten-Nutzen-Analyse) unterwerfen will, entspricht den Anforderungen des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege an den Ausbau von unbenannten Knoten in Abschnitt 1b Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSchwAG (vgl. dort Fußnote 5) und schließt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht aus, sondern lässt sie - wie die vom Kläger angeführte Kritik des Bundesrechnungshofs insoweit - allenfalls als offen erscheinen. Auf eine unzulässige Vorratsplanung kann insoweit nicht geschlossen werden. Eine solche läge nur vor, wenn sich für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses feststellen ließe, dass die Beigeladene mit dem Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses beginnen könnte oder wollte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Beigeladene in der Folge für die weiteren Planabschnitte das Planfeststellungsverfahren beantragt hat und diese Verfahren, soweit sie nicht bereits abgeschlossen sind, weiter betrieben werden.
57 
3. Rechtsfehlerfrei gelangt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu dem Ergebnis, dass sich „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu „S 21“ aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.).
58 
3.1 Insoweit hält es der Senat bereits für zweifelhaft, dass „K 21" überhaupt eine Alternative zu „S 21“ ist. Dagegen könnte sprechen, dass „K 21" das verkehrliche Ziel einer Direktanbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke nicht erreicht, sondern sich insoweit mit einer von der Neubaustrecke beim geplanten „Scharnhauser Dreieck“ abgehenden Stichstrecke und mit einer Weiterfahrmöglichkeit über die Gleise der auch von der S-Bahn befahrenen Filderbahn und sodann der Gäubahn zum Kopfbahnhof behilft. Die Beigeladene bezeichnet „K 21“ deshalb auch als eine andere Grundkonzeption, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einbindung des Vorhabens in ein europäisches Hochgeschwindigkeitsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1). Außerdem erreicht „K 21" das (wohl eher nachrangige) Ziel einer Lärmminderung bestenfalls durch Rückbau von Teilen des Abstellbahnhofs und Führung des S-Bahn-Verkehrs durch einen neuen Rosensteintunnel. Vor allem aber vermag „K 21" zu dem gewichtigen weiteren Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen nur wenig beizutragen, da die vorhandenen Eisenbahninfrastrukturanlagen im Wesentlichen weiterhin benötigt und deshalb allenfalls vergleichsweise geringe Flächen freigegeben würden.
59 
Der Senat kann die Frage der Alternativeneignung von „K 21" offenlassen, weil sich „K 21" gegenüber „S 21“ jedenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie oben ausgeführt - die erörterten „weiteren Ziele“ die Planung (ergänzend zu den verkehrlichen Zielen) zu rechtfertigen vermögen; denn die Frage, inwieweit diese Ziele durch die Antragsplanung bzw. die Alternative „K 21" erreicht werden, ist jedenfalls beim Vergleich der Alternativen erheblich.
60 
3.2 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die im Rahmen der Variantenprüfung erfolgte Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses, der achtgleisige Durchgangsbahnhof sei ausreichend und zukunftssicher bemessen, weil der Verkehr gemäß dem Betriebsszenario 2003 (mit dem Prognosehorizont 2015) dort mit einer guten bis sehr guten Betriebsqualität abgewickelt werden könne.
61 
3.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss gründet sich insoweit auf das vom (früheren) Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Rheinisch-West-fälische Technischen Hochschule Aachen Prof. Dr.-Ing. Schw. verfasste eisenbahnbetriebswissenschaftliche Gutachten „Stuttgart 21, ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil 3“ vom Oktober 1997 mit der Ergänzung „Leistungsverhalten der Fahrstraßenknoten im Knotenbereich Stuttgart 21 für die verschiedenen Ausbauoptionen“ vom 27.10.1997 in Verbindung mit den „Entgegnungen auf die Einwendungen gegen das Projekt Stuttgart 21“ vom 21.02.2003. Weitere fachliche Grundlage bilden die „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil II: Kapazität des geplanten Stuttgarter Hauptbahnhofs und seiner Zulaufstrecken“, 1997, von Prof. Dr.-Ing. H., damals Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts an der Universität Stuttgart. Diesen Gutachten liegt zwar als Verkehrsprognose das Betriebsprogramm 2010+x,2015 zu Grunde, während die Planfeststellungsunterlagen in der Folge dem Bundesverkehrswegeplan 2003 mit dem darauf beruhenden Betriebsszenario 2003 (ebenfalls mit dem Prognosehorizont 2015) angepasst worden sind. Indes ist der künftige Verkehrsbedarf (in der Hauptverkehrszeit) unverändert geblieben; die Bedarfsprognose ist daher unter den Beteiligten nicht streitig (und gibt auch dem Senat nicht zu Bedenken Anlass).
62 
Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. beruht einerseits auf einer Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs in der gegebenen Netzstruktur von Stuttgart unter Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Verfahren, ergänzt durch Simulationen des Leistungsverhaltens unter Zugrundelegung bestimmter an der Verkehrsprognose und an festgelegten Betriebsprogrammen orientierter Fahrpläne. Demzufolge reicht der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde aus, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen je Stunde der Hauptverkehrszeit (14 bis 18 Uhr) erwarten lässt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. dem achtgleisigen Durchgangsbahnhof zusammenfassend für das Betriebsszenario A eine „gute bis sehr gute Betriebsqualität“ bescheinigt. Selbst nach Maßgabe des Szenarios E erwartet der Gutachter eine „noch gute“ Betriebsqualität. Dieses Szenario berücksichtigt eine in fernerer Zukunft liegende Verdichtung des Takts der Fernverkehrslinien Zürich - Nürnberg, Hamburg - München und Paris - Wien von zwei auf eine Stunde bei konstanter Bedienungshäufigkeit sowie die Durchbindung diverser Regionallinien mit 39 Gleisbelegungen je Stunde. Engpässe treten auch in diesem jenseits des Prognosehorizonts liegenden Fall im Übrigen nicht im oder unmittelbar vor dem Durchgangsbahnhof, sondern bereits (und nur) auf den Zulaufstrecken auf. Für die Zugzahlen des Szenarios A und weit darüber hinaus reicht die zweigleisige Verbindung Stuttgart-Hauptbahnhof - Zuffenhausen aus. Selbst bei einem künftigen viergleisigen Ausbau des Pragtunnels mit einer direkten Verbindung („T-Spange“) nach Bad Cannstatt („Option P“) würde nach Beurteilung des Gutachters der achtgleisige Durchgangsbahnhof den Verkehr noch gewachsen sein, weil dann einige (bis zu vier) der von Norden kommenden Züge über Bad Cannstatt und den „Südkopf“ in den Hauptbahnhof geführt werden könnten. Bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für den Fall einer Spitzenbelastung auf der nach der gegebenen Netzstruktur am höchsten belasteten Zufahrtsstrecke von Norden. Insoweit ist die Zahl der einfahrenden Züge durch die Beschränkungen im Zulauf von Zuffenhausen (Pragtunnel) und die vorgelagerten Netzknoten sowie durch die Signal- und Zugbeeinflussungstechnik und die zum Auffangen kleinerer Verspätungen erforderliche „Pufferzeit“ auf der Strecke von 0,95 min. auf 19 Züge je Stunde beschränkt, für die vier Bahnsteiggleise zur Verfügung stehen (4,75 Züge je Gleis), woraus eine Gleisbelegung von um 50 % folgt; der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat in der mündlichen Verhandlung dementsprechend geäußert, dies sei genau die (rechnerische) Gleisbelegung, wie sie in anderen vergleichbaren Durchgangsbahnhöfen vorhanden sei. Insgesamt kommt er damit zu dem Ergebnis, dass der gesamte Knoten für das maßgebliche Betriebsszenario A „homogen dimensioniert“ sei. Eine Überlastung des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs könne erst eintreten, wenn die Zulaufsituation über die Option P hinaus verbessert werde, woran jedoch in den nächsten fünfzig Jahren nicht zu denken sei. Eine entsprechende Nachfrage könne gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Nur eine Verbesserung des Zulaufs, welche es erlaube, die von Norden kommenden Linien unabhängig voneinander in den Durchgangsbahnhof zu führen, erfordere dessen Erweiterung auf zehn Gleise; eine solche Erweiterung sei im Übrigen, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand, möglich. Diesen Befund haben beide Gutachter im Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat ihn ferner in seinen Stellungnahmen vom 07.06.2005 und vom 10.02.2006 im Klageverfahren mit Blick auf die Einwendungen des Klägers bekräftigt. Die insoweit erhobenen und im Klageverfahren schließlich noch offen gebliebenen Einwände des Klägers dagegen greifen nicht durch.
63 
3.2.2 Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Äußerungen des Gutachters Prof. Dr.-Ing. Schw. vom November 1994 „Kapazität des geplanten Bahnhofs Stuttgart Hbf Tief im Vergleich mit dem bestehenden Kopfbahnhof“ beruft und insbesondere darauf hinweist, der Gutachter habe in dem Kapitel „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ zusammenfassend festgestellt, für eine zukunftssichere Bemessung sollten fünf Bahnsteiggleise je Richtung vorgesehen werden, erkennt er nicht, dass in diesem Kapitel die besondere Zulaufsituation im Knoten Stuttgart unberücksichtigt geblieben ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Züge, die sich auf verschiedenen Strecken dem Hauptbahnhof Stuttgart nähern, insbesondere beim Zulauf von Westen und von Norden, auf ein Gleis zusammengeführt werden und so nur hintereinander und nicht gleichzeitig in den Durchgangsbahnhof einfahren können. Der Kläger vernachlässigt, dass es dem Gutachter in dem erwähnten Kapitel nur darum ging, abzuschätzen, ob die Kapazität eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs bei einer Vollauslastung der anschließenden Strecken und bei einer Beseitigung der Engstellen nicht nur im zweigleisigen Pragtunnel, sondern auch in den vorgelagerten Knoten, durch den in ferner Zukunft möglicherweise in Betracht kommenden Bau mehrerer neuer paralleler Strecken bis zum Durchgangsbahnhof, also bei einer (weitgehend) knotenfreien Anfahrbarkeit des Durchgangsbahnhofs, ausreichen würde. Nur unter diesen Bedingungen hat er einen für Durchgangsbahnhöfe hohen Variationskoeffizienten für die Streuung der Ankünfte, welche zu längeren Fahrbahnausschlüssen im Gleisvorfeld führen, von 0,85 angesetzt und einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als nicht zukunftssicher (mit Blick auf eine mögliche Entwicklung bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts) bezeichnet. Eine insoweit vorausgesetzte und vielleicht in ferner Zukunft mögliche Beseitigung der Engstellen im Zulauf auf den Knoten Stuttgart ist aber weder geplant noch absehbar. Deshalb hat der Gutachter schon in seinem Gutachten 1994 abschließend einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als wirtschaftlich optimal bemessen beurteilt. Diese Bewertung hat er in seinem Gutachten 1997 bestätigt, dem entsprechend den Rahmenbedingungen eines gereihten Zulaufs in den Bahnhof für die Streuung der Ankünfte Variationskoeffizienten von nur noch 0,69 (Gleisgruppe 1 bis 4) bzw. 0,55 (Gleisgruppe 5 bis 8) zu Grunde liegen.
64 
3.2.3 Nicht zu folgen vermag der Senat ferner dem Einwand des Klägers, der Gutachter sei bei seiner Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs von zu geringen Mindesthaltezeiten ausgegangen und damit von einer zu geringen Gleisbelegungszeit. Mindesthaltezeiten sind die für das Ein- und Aussteigen der Passagiere notwendigen Haltezeiten und nicht die fahrplanmäßigen Haltezeiten, die insbesondere bei einem Taktfahrplan wesentlich länger sein können. Der Kläger weist insoweit darauf hin, der Gutachter habe 1994 angenommen, eine mittlere Mindesthaltezeit von 2 min zzgl. 0,2 min Abfertigungszeit reiche nicht aus. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gutachter in dem erwähnten Kapitel über den „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ die mittlere Mindesthaltezeit (einschließlich Abfertigungszeit) auf 3 min angesetzt und dies zu der Beurteilung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhof als nicht zukunftssicher beigetragen hat. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren jedoch überzeugend erläutert, dass er die Mindesthaltezeit nur deshalb auf 3 min bemessen hat, um im Wege einer Sensivitätsrechnung aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen (Ausbau der Zulaufstrecken und damit hoher Variationskoeffizient für die Ankunft der Züge, sehr hohe mittlere Mindesthaltezeiten) ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof an seine Grenzen stoße. Soweit der Kläger unabhängig hiervon jedenfalls für ICE-3-Züge eine Mindesthaltezeit von 2,0 min und eine Abfertigungszeit von 0,2 min für zu gering hält - in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Mindesthaltezeit von 2,5 bis 2,6 min genannt und auf allgemeine Erfahrungen verwiesen -, kann dahin stehen, ob der Gutachter insoweit von den Sollhaltezeiten der Deutschen Bahn ausgehen durfte, welche nach den Angaben des für die Beigeladene ebenfalls tätigen Gutachters Prof. Dr.-Ing. M., gegenwärtiger Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, gemäß der Richtlinie 405.0102 der Deutschen Bahn AG in Durchgangsbahnhöfen im Fernverkehr 2,0 min und im Nahverkehr 1,0 min betragen. Bezogen haben sich die Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. und Prof. Dr.-Ing. H. nämlich nicht nur auf diese Sollhaltezeiten, sondern auch auf eine Auswertung von Fahrplänen des Schienenpersonenfernverkehrs (Ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil II, 1997, S. 54 ff.), welche durchschnittliche Haltezeiten von ICE, IC und IR ohne Wende-(Kopf-)Bahnhöfe von 2,02 min mit kürzesten Haltezeiten von 1,90 min für ICE und 1,95 min für IC ergeben hat. Ohne Weiteres lässt sich die Annahme durchschnittlicher Haltezeiten für die Bemessungsberechnung freilich nicht auf diese Zahlen stützen, da es sich im Grunde ebenfalls um Sollhaltezeiten handelt, welche die Deutsche Bahn im Übrigen unlängst zur Verringerung von Verspätungen im Netz (teilweise) angehoben hat, so dass sich unter Berücksichtigung der neuen fahrplanmäßigen Haltezeiten höhere Durchschnittswerte ergeben müssten. Im Übrigen können durchschnittliche Mindesthaltezeiten für Durchgangsbahnhöfe nicht einfach auf größere Bahnhöfe wie den Hauptbahnhof Stuttgart übertragen werden. Diesem Umstand wird im Bemessungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. aus dem Jahr 1997 aber Rechnung getragen, indem für alle Zugarten einschließlich des Regionalverkehrs eine durchschnittliche Mindesthaltezeit von 2,0 min angenommen wird. Zudem hat Prof. Dr.-Ing. Schw. in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass er bei der von ihm zur Überprüfung der rechnerischen Bemessung (mit Mindesthaltezeiten von 2,0 min) angestellten Simulation des Betriebs im Durchgangsbahnhof die durchschnittliche Haltezeit aller Züge (einschließlich Abfertigungszeit) sicherheitshalber mit 2,5 min angenommen hat; diese Simulation habe die rechnerischen Ergebnisse bestätigt.
65 
Dass wegen im Hauptbahnhof Stuttgart endender Züge höhere durchschnittliche Mindesthaltezeiten im Durchgangsbahnhof anzunehmen wären, gar solche, wie sie etwa nach Maßgabe der erwähnten Richtlinie der Deutschen Bahn allgemein in Kopfbahnhöfen gelten, trifft nicht zu. Die Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen, dass im Durchgangsbahnhof fahrplanmäßig endende Züge letztlich durchfahrende Züge sind, weil sie sodann in den Abstellbahnhof Untertürkheim weiterfahren. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers sind für die Bemessung der Mindesthaltezeiten unerheblich. Es kann der Beigeladenen nicht vorgegeben werden, für endende Züge längere Mindesthaltezeiten vorzusehen bzw. zu berücksichtigen, um dem Zugpersonal im Durchgangsbahnhof Gelegenheit zu geben, nach eingeschlafenen Passagieren oder vergessenen Gegenständen zu suchen.
66 
In der mündlichen Verhandlung bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. ferner, dass die Bedeutung der Mindesthaltezeiten (einschließlich der Abfertigungszeiten) für die Bemessung des Durchgangsbahnhofs von deutlich geringerem Gewicht ist als die (zutreffende) Annahme eines vergleichsweise niedrigen, an der besonderen (kanalisierten) Zulaufsituation ausgerichteten Variationskoeffizienten. Im Übrigen ist die Mindesthaltezeit (einschließlich der Abfertigungszeit) nur ein Element der ein Mehrfaches betragenden, für die Bemessung maßgeblichen Belegungszeit der jeweiligen Gleise; ihre Erhöhung im Sinne des Klägers um wenige Zehntelminuten kann an der Gleisbelegung und damit an der ausreichenden Bemessung des Durchgangsbahnhofs mit acht Gleisen angesichts der vorhandenen Leistungsreserven nichts Entscheidendes ändern.
67 
3.2.4 Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs seien Wartezeiten bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht berücksichtigt worden, die entstünden, wenn ein Zug infolge von Behinderungen auf der Strecke (Baustellen, Signalstörungen) sich verspätet dem Bahnhof nähere und entweder anderen Zügen den Vortritt lassen müsse oder diese an einer fahrplanmäßigen Einfahrt hindere, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. einleuchtend darauf hingewiesen, dass diese Verspätungszeiten grundsätzlich den jeweiligen Einfädelungspunkt in die Zufahrts-Trasse und nicht den Durchgangsbahnhof belasten. Mit einer solchen (Ur-)Verspätung den Einfädelungspunkt passierende Züge werden auf dem Zufahrtsgleis zum Bahnhof in den Verkehrsstrom eingereiht und so gleichsam vertaktet. Sie können deshalb bei der Einfahrt in den Bahnhof andere Züge nicht mehr behindern bzw. von ihnen behindert werden.
68 
Bis zur Ausfahrt entstehende (weitere) Zeiten des Wartens (für den verspätet eingefahrenen Zug bzw. für fahrplangerechte Züge, die dem verspätet eingefahrenen Zug bei der Ausfahrt den Vorrang lassen müssen) auf das Freiwerden der Trasse hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben bei der Untersuchung der Fahrstraßenknoten und bei der Simulation des Leistungsverhaltens exakt ermittelt und den Gleisbelegungszeiten zugeschlagen. Sie führen im Übrigen auch nicht zu wesentlich längeren Haltezeiten (im umfassenderen Sinn von Gleisbelegungszeiten). Denn die Gefahr, dass bei einer nicht fahrplanmäßigen Ausfahrzeit infolge verspäteten Eintreffens Fahrbahnausschlüsse und so zusätzliche Wartezeiten entstehen, ist eher gering, weil die gegenseitige Vertretbarkeit der Gleise im Durchgangsbahnhof es zulässt, dass mehrere Züge gleichzeitig ausfahren.
69 
3.2.5 Synchronisationszeiten (Zeiten, die nachrangige Züge auf verspätete Züge warten sollen) hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben mit bis zu 10 min bei der Simulation berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden zumal da ein Fahrplan, dessen Gestaltung nicht die technisch mögliche geringste Fahrzeit zugrunde liegt, es zulässt, Verspätungen im Regelfall bis zum nächsten Knoten aufzuholen. Vor allem kann zur Vermeidung von Folgeverspätungen im Netz bestimmt werden, dass Anschlusszüge grundsätzlich nicht auf verspätete Züge warten.
70 
3.2.6 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gutachter für die Bemessungsberechnung und für die Simulation Gleisvorbelegungszeiten von 2 min angenommen hat. Dabei handelt es sich um die Zeiten, die dafür anfallen, dass das fahrplanmäßig bestimmte Gleis für einen verspäteten Zug freigehalten wird; Züge, die nach Ablauf der Vorbelegungszeit einfahren, erhalten ggf. ein anderes Gleis zugewiesen mit der Folge, dass zusteigende Kunden den Bahnsteig wechseln müssen. Der Gutachter hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Vorbelegungszeit von 2 min an der unteren Grenze liege und dass für die Erstellung von Grundfahrplänen mit bis zu 5 min Vorbelegungszeit gerechnet werde. Er hat aber zugleich betont, dass z.B. für den Hauptbahnhof Köln mit einer Vorbelegungszeit von 2 min gerechnet worden sei und dass allgemein für die rechnerische Bemessung und auch die Simulation des Leistungsverhaltens - methodisch zulässig - von einem Wert an der unteren Grenze ausgegangen werden dürfe.
71 
3.2.7 Die Plausibilität der Bemessungsberechnung und -simulation hat der Kläger mit dem Hinweise bezweifelt, dass heute alle hochbelasteten Knoten über mehr als zwei Bahnsteiggleise je Zulaufgleis verfügten. Dem substantiierten Widerspruch der Beigeladenen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Dasselbe gilt für die Einwände des Klägers, der Gutachter habe außer Acht gelassen, dass von Norden kommende Züge wegen der Weichenradien im Gleisvorfeld und wegen der Steigung im Bahnhof von etwa 1,5 % nur mit verminderter Geschwindigkeit ein- und ausfahren könnten.
72 
3.2.8 Geklärt ist des Weiteren der Einwand des Klägers, die Nähe der Weichen am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ zu den Bahnsteigen schließe aus Sicherheitsgründen eine Zugausfahrt aus, wenn ein anderer Zug in dieselbe Richtung in den Durchgangsbahnhof einfahre mit der Folge, dass die Gleisbelegungszeiten größer bemessen werden müssten; Grund hierfür sei die Gefahr des Durchrutschens von Zügen in den Weichenbereich. Überzeugend hat die Beigeladene insoweit auf den Stand der Technik hingewiesen, welche die Gefahr des Durchrutschens begrenze und einen international üblichen Sicherheitsbereich von 50 m als ausreichend erscheinen lasse. Dies gelte auch für Züge, die nur über konventionelle HV-Signalsysteme mit induktiver Zugsicherung verfügten.
73 
3.2.9 Soweit der Kläger meint, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs sei für eine Doppelbelegung von Bahnsteiggleisen durch jeweils zwei Regionalzüge von zu hohen Zufahrtgeschwindigkeiten für den zweiten Zug ausgegangen worden, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, durch die Doppelbelegung würden bis zu 2,7 min Gleisbelegungszeit eingespart. Eine Einsparung von Gleisbelegungszeit insoweit zieht auch der Kläger, der sie zuletzt auf 1,7 min berechnet hat, nicht mehr grundsätzlich in Zweifel.
74 
3.2.10 Soweit der Kläger einen Bahnhof in Tieflage nebst zuführenden Tunnelstrecken als besonders störanfällig bewertet und insoweit Reserven für erforderlich hält, handelt es sich nicht mehr um eine Frage, die die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs an sich betrifft. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend aufgezeigt, dass die Erfahrungen beim (teilweise) vergleichbaren Flughafen-Bahnhof Frankfurt insoweit nicht negativ seien, was insbesondere daran liege, dass die Zufahrtsgleise im Tunnel vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Hinzu komme, dass der Zulauf auf den Tunnelstrecken jeweils auf zwei Gleisen erfolge, die sich bei Störungen vertreten könnten, und außerdem der bei „S 21“ mögliche Kreisverkehr zusätzliche Ausweichmöglichkeiten schaffe.
75 
3.2.11 Die - zumal im Vergleich zum Kopfbahnhof überlegene - Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für einen in fernerer Zukunft liegenden Bedarf und seine ebenfalls überlegene Fähigkeit zum Abbau von Verspätungen, jeweils unter den gegebene Verhältnissen im Netzknoten Stuttgart, werden durch den von der Beigeladenen im Klageverfahren vorgelegten „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21)“, Stand 2005, von Prof. Dr.-Ing. M., Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, bestätigt. Der Vergleich ergibt bei dem gewählten Simulationsverfahren für das Leistungsverhalten, welches durch auftretende, wie oben beschrieben nicht in den Fahrplan eingearbeitete außerplanmäßige Wartezeiten bei Steigerung der Zugzahlen gekennzeichnet ist, einen eindeutigen Vorteil des Durchgangsbahnhofs. Sein optimaler Leistungsbereich liegt bei 41 bis 50 Zügen je Stunde und fällt danach langsam ab. Dagegen beschränkt sich der optimale Leistungsbereich des Kopfbahnhofs auf nur 28 bis 38 Zügen je Stunde; die Leistungskurve fällt zudem danach schnell ab. Beide Bahnhöfe sind somit in der Lage, auch die Zugzahlen des Betriebsszenarios A und des Szenarios E zu bewältigen. Bei einer weiteren Steigerung der Zugzahlen in fernerer Zukunft stößt aber nur der Kopfbahnhof rasch an Grenzen.
76 
Bedeutung schon für die Szenarien A und E hat diese Betrachtung zudem und aktuell für Fälle, in denen viele Züge verspätet in den Hauptbahnhof einfahren. Denn hierbei gelingt es im Durchgangsbahnhof wesentlich schneller, solche vielfachen Verspätungen abzubauen. Grund dafür ist, dass Züge, die (zunächst) in gleicher Richtung ausfahren, den Durchgangsbahnhof eher gleichzeitig verlassen können als den Kopfbahnhof. Denn im Kopfbahnhof wird die Möglichkeit gleichzeitiger Ausfahrt durch die zur Vermeidung von Fahrbahnausschlüssen sinnvollerweise errichteten Überwerfungsbauwerke eingeschränkt.
77 
Soweit der Kläger gegen diesen Vergleich einwendet, der Gutachter sei für den Kopfbahnhof von längeren Mindesthaltezeiten als im Durchgangsbahnhof ausgegangen, kann auch hier offen bleiben, ob insoweit die unterschiedlichen Sollhaltezeiten der Beigeladenen für Durchgangsbahnhöfe und Kopfbahnhöfe zu Grunde gelegt werden dürfen, wofür der Gutachter technische und mit Blick auf den vom Zugführer im Kopfbahnhof zurückzulegenden Weg arbeitsrechtliche Gründe angeführt hat. Denn er hat jedenfalls nachvollziehbar bestätigt, dass sich die Kurve des Leistungsverhaltens des Kopfbahnhofs bei gleichen Haltezeiten zwar verschiebt, sich aber in der Form nicht wesentlich ändert, es somit dabei bleibt, dass die Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs größer ist, nach dem optimalen Bereich langsamer abnimmt und deshalb auch im Kopfbahnhof ein Verspätungsabbau weniger gut gelingt als in einem Durchgangsbahnhof.
78 
3.3 Entgegen der Ansicht des Klägers drängt sich "K 21" auch nicht deshalb als eindeutig vorzugswürdig auf, weil ein modernisierter Kopfbahnhof bessere Möglichkeiten biete, einen Integralen Taktfahrplan in weitgehendem Umfang zu verwirklichen.
79 
Insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, sie habe das entsprechende Ziel der Planung zulässigerweise auf die Beachtung einer Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans beschränken dürfen, so dass eine darüber hinausgehende Tauglichkeit von "K 21" für einen Integralen Taktfahrplan im Alternativenvergleich unbeachtlich sei. Denn jedenfalls erscheint die Möglichkeit, einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen, unter den Bedingungen des Netzknotens Stuttgart nicht als ein wesentlicher Vorteil von "K 21" gegenüber „S 21“.
80 
Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung ausgeführt, ist der Beigeladenen und der Beklagten nicht etwa im Sinne eines Planungsleitsatzes aufgegeben, Eisenbahninfrastrukturmaßnahmen mit dem Ziel zu planen bzw. zu ermöglichen, einen möglichst umfassenden Integralen Taktfahrplan zu gewährleisten. Insoweit gibt es auch kein Optimierungsgebot, welches andere verkehrliche Ziele zurückdrängen könnte. Dass dies für große Knoten mit der Netzstruktur Stuttgarts auch nicht sinnvoll wäre, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. H. in seinen „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil I: Integraler Taktfahrplan Betriebsprogramm für Stuttgart 21“, 1997, sowie in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung vom 01.06.2005 überzeugend aufgezeigt. Bei einem Netzknoten der Größe Stuttgarts mit einer Vielzahl zulaufender Strecken, welche weit vor dem Hauptbahnhof gebündelt werden, ist ein vollständiger Integraler Taktfahrplan, der im Hauptbahnhof zu bestimmten Taktzeiten das Umsteigen jeweils von und auf sämtliche fünfzehn oder mehr Fern- und Regionalverbindungen erlaubt, nicht möglich, jedenfalls nicht sinnvoll, weil für einzelne Linien zu lange Haltezeiten am Bahnsteig (beim Zulauf aus Norden von Zuffenhausen von bis zu 28 min) entstehen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
81 
Soweit der Kläger im Sinne einer theoretischen Betrachtung verdeutlichen will, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Haltezeiten und damit die Ausdehnung des Taktknotens gegenüber der Darstellung des Gutachters deutlich verkürzt werden könnten (beim Zulauf von Zuffenhausen auf 18 bzw. 19 min) und deshalb sogar ein vollkommener Integraler Taktfahrplan für 15 Linien des Fern- und des Regionalverkehrs im modernisierten Kopfbahnhof möglich sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstands, dass den jeweiligen Darstellungen des Klägers und von Prof. Dr.-Ing. H. für einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan im Kopfbahnhof nicht genau dieselben Fahrwege zu Grunde liegen, erreicht der Kläger eine Verringerung der Haltezeiten nur, indem er das von Prof. Dr.-Ing. H. als grundlegend bezeichnete und zur Erhaltung eines Taktfahrplans in den entfernteren Nachbarknoten wesentliche Symmetrieprinzip verlässt, einige Züge zur gleichen Zeit ein- bzw. ausfahren lässt, was im Kopfbahnhof Stuttgart nur auf einem Gleis für die Gegenrichtung möglich ist und von der Beigeladenen grundsätzlich aus Sicherheitserwägungen und wegen der Störungsanfälligkeit für den Regelbetrieb abgelehnt wird, und indem er die Abfahrtszeiten von 3 min auf 2 min verkürzt, wogegen die Beigeladene begründet einwendet, dass bei einem so geringen Ausfahrtsabstand geringe Verspätungen eines Zuges bei anderen Zügen zu Folgeverspätungen (auch im Netz) führen müssten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der Schweiz im Abstand von 2 min aus Kopfbahnhöfen ausgefahren werde, braucht der Senat nicht zu klären, ob dies zutrifft und ggf. auf Besonderheiten beruht. Denn für den Alternativenvergleich sind die im Inland üblichen Bedingungen zu Grunde zu legen, von denen zu erwarten ist, dass sie im maßgeblichen Prognosehorizont gelten. Wenn aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Störungen im Betrieb insoweit längere Regelfolgezeiten für ausfahrende Züge als in anderen Staaten bestehen, ist dies hinzunehmen.
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Auch der allgemeine Hinweis des Klägers auf die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans in der Schweiz, insbesondere im Kopfbahnhof Zürich, vermag die Beurteilung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. H. nicht zu erschüttern. Dieser ebenso wie Prof. Dr.-Ing. M. haben darauf hingewiesen, dass auch in der Schweiz ein vollständiger Integraler Taktfahrplan nur an ausgewählten Knoten besteht, wobei der Knoten Zürich insoweit bevorzugt werde. Im Übrigen ist gerichtsbekannt und von Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung des Senat erwähnt worden, dass geplant ist, den Hauptbahnhof Zürich durch den Bau eines (zusätzlichen) Durchgangsbahnhof zu entlasten.
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Der dennoch bleibenden Möglichkeit, im modernisierten Kopfbahnhof einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen als im achtgleisigen Durchgangsbahnhof gemäß der Antragsplanung, in dem gleichzeitig nur vier Linien (in beide Richtungen) zur gleichen Zeit halten können, hält die Beigeladene als wesentlichen Nachteil entgegen, dass die Vertaktung bestimmter Linien im Kopfbahnhof, wie sie bei „S 21“ möglich sei, bei „K 21" nicht gelinge, weil die Züge in den Außenknoten nicht zu Taktzeiten abfahren könnten. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen sind die Haltezeiten auch bei der Verknüpfung von nur vier Linien im Kopfbahnhof länger als im Durchgangsbahnhof und nehmen mit jeder weiteren Linie zu. Wird der Fahrplan jeweils getrennt für den Regionalverkehr und den Fernverkehr voll vertaktet, ergeben sich auch hier jeweils teilweise längere Wartezeiten für die Weiterfahrenden bzw. die Umsteigenden.
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3.4 Deutlich überlegen ist „S 21“ auch hinsichtlich der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion.
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Dies gilt auch dann, wenn man nicht mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass der Anbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke wegen des Berücksichtigungsgebots in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchwAG und der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1) eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nach deren Anhang II Abschnitt 3 als Infrastrukturmaßnahme von gemeinsamem Interesse jedes der die im Anhang I genannten Verbindungen, darunter auch die Verbindung Mannheim - Stuttgart - Ulm, betreffende Vorhaben gilt, das sich auf die Verknüpfung mit den Netzen anderer Verkehrsträger bezieht. Denn letztlich erkennt auch der Kläger die Bedeutung der Einbindung des Landesflughafens in das transeuropäische Netz mit dem Anschluss an die Neubaustrecke an, indem die von ihm vertretene Alternative "K 21" den Landesflughafen über eine Stichstrecke vom „Scharnhauser Dreieck“ her erschließt und die Züge, die den Landesflughafen von der Neubaustrecke von Osten her anfahren, dort nicht wenden, sondern über die Gleise der Filderbahn und der Gäubahn in den Kopfbahnhof fahren sollen. Aus diesem Grund braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Zahl der Reisenden, die mit Zügen des Regional- und des Fernverkehrs zum Landesflughafen gelangen, hinreichend groß ist, um dessen Anbindung an die Neubaustrecke zu rechtfertigen und ihr in der Abwägung ein großes Gewicht zu geben. Vor allem erschöpft sich die Bedeutung des bei „S 21“ aus zwei Stationen bestehenden Filderbahnhofs/Landesflughafen nicht in der Erschließung des Landesflughafens durch den Regional- und den Fernverkehr für Besucher, Beschäftigte und Fluggäste. Vielmehr kommt ihm nach der Zahl der künftigen Benutzer eine in etwa gleichrangige Bedeutung für die Neue Messe, für die Filderregion und als den Hauptbahnhof Stuttgart entlastende Umsteigestation für den Fern- und den Regionalverkehr zu. Die Auswertung der Fahrgastströme gemäß dem Gutachten der Firma Intraplan und des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Universität Stuttgart vom August 1999 ergibt eine Gesamtnutzerzahl der beiden Bahnstationen von 36.130 Personen/Tag ohne Messe und von 49.640 Personen/Tag mit Messe (am 2. Veranstaltungstag).
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Die somit letztlich unstreitig an sich vorteilhafte und für die Modernisierung des Netzknotens Stuttgart wesentliche Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion gelingt „S 21“ deutlich besser. „S 21“ erweitert die Haltemöglichkeiten am Landesflughafen bzw. an der Neuen Messe für den Fern- und den Regionalverkehr für den künftigen Bedarf. „K 21" will sich demgegenüber mit der vorhandenen S-Bahn-Station „Terminalbereich“ zufrieden geben, der jedoch wie die folgende Strecke über die Filderbahn und die Gäubahn zum Kopfbahnhof in seiner Aufnahmefähigkeit beschränkt ist; dabei ist der Kläger der Auffassung, es könnten in der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ bis zu 9 Züge je Richtung abgefertigt werden, neben der S-Bahn etwa der IC Zürich - Stuttgart und die Züge von zwei zusätzlichen Regionalverbindungen. Die von der Beigeladenen genannte Zahl von 13 bis 14 Zügen je Richtung kann dort jedoch nicht bewältigt werden. Der Streckenteil bis zum Kopfbahnhof genügt im Übrigen schon wegen der Streckenführung nicht den Anforderungen an einen Hochgeschwindigkeitsbetrieb und führt zudem durch Wohnbebauung. Schließlich müsste die S-Bahn-Station aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beigeladenen für den Halt von ICE-3-Zügen in Doppeltraktion mit einer Länge von 400 m ausgebaut werden, da die vorhandenen Bahnsteige hierfür nicht ausreichen. Dies wäre jedoch nicht bzw. nur mit hohem Aufwand möglich, weil die S-Bahn-Station „Terminalbereich“ unter dem Terminal errichtet ist. Bei einem Verzicht auf diesen Ausbau, den der Kläger für gerechtfertigt hält, könnten am Landesflughafen nur kurze ICE-Züge halten; eine solche Beschränkung braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen, auch wenn sie plant, dass nur jeder dritte Fernzug der Verbindung Mannheim - Ulm am Landesflughafen halten soll.
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Hinzu kommt: Bei "K 21" ergeben sich für den Fernverkehr Mannheim - Ulm, aber auch für den Regionalverkehr, deutlich längere Fahrzeiten für die Züge, die am Landesflughafen halten und nicht über das „Scharnhauser Dreieck“ auf der Neubaustrecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof gelangen. Die Nachteile bei den Fahrtzeiten können im Alternativenvergleich nicht mit der Erwägung ausgeglichen oder gemindert werden, die „Station Neubaustrecke“ liege von der zum Regional- und Fernbahnhof erweiterten S-Bahn-Station „Flughafen“ etwa 150 m entfernt und die an der „Station Neubaustrecke“ ankommenden Reisenden hätten zum Terminal einen Fußweg von 250 m zurückzulegen, für den sie mindestens 5 min benötigten, welche den Fahrzeiten im Vergleich mit denen von „S 21“ zuzuschlagen seien. Denn dieser Fußwegnachteil besteht nur in bestimmten Fällen, wird aber etwa für an der „Station Neubaustrecke“ ankommende Reisende, deren Ziel die unmittelbar angrenzenden Neuen Messe ist, zum Vorteil. Auch für Umsteiger vom motorisierten Individualverkehr auf den Regional- und den Fernverkehr kann die „Station Neubaustrecke“ je nach Lage der notwendigen Parkplätze einen Fußwegvorteil begründen. Im Übrigen wäre bei einer Einbeziehung von Fußwegen in einem umfassenden Vergleich der Reisezeiten auch zu berücksichtigen, dass der Kopfbahnhof bei Bahnsteiglängen von über 400 m seinerseits Fußwegnachteile gegenüber „S 21“ aufweist. Fahrtzeitennachteile ergeben sich zudem auch für die nicht am Landesflughafen haltenden Züge, weil die Strecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof länger ist als die Strecke durch den „Fildertunnel“ zum Durchgangsbahnhof und weil die Züge nicht vergleichsweise schnell in den Kopfbahnhof einfahren können und dort längere Haltezeiten haben.
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3.5 In nicht zu beanstandender Weise hat der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand, dass die Antragsplanung keinen Ersatz für den Zentralen Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof vorsieht, dessen Flächen zunächst der Baulogistik dienen und dann dem Schlosspark zugeschlagen werden, keine erhebliche Bedeutung im Alternativenvergleich beigemessen. Denn ob die Stadt Stuttgart in der Nähe eines neuen Hauptbahnhofs einen neuen Zentralen Omnibusbahnhof vorsieht, obliegt allein ihr als Trägerin der Bauleitplanung. Soweit am Zentralen Omnibusbahnhof auch öffentliche Linien halten, werden für diese auch am Durchgangsbahnhof Haltestellen vorgesehen. Mit Blick auf die den vorhandenen Zentralen Omnibusbahnhof ganz überwiegend nutzenden privaten Buslinien in andere europäische Staaten erscheint die Nähe zum Hauptbahnhof im Übrigen nicht ohne Weiteres als wesentlicher Umstand. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass die Reisenden häufig von Angehörigen oder Bekannten mit dem Pkw dorthin gebracht werden. Insofern könnte auch ein sonstiger, Parkmöglichkeiten und die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr bietender Standort sinnvoll sein, auch zur Entflechtung des Verkehrs in der Umgebung des Hauptbahnhofs.
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3.6 Dass „K 21" anders als „S 21“ uneingeschränkt den Regelbetrieb mit Dieseltriebfahrzeugen im Hauptbahnhof zulässt, ist zwar ein gewisser, aber nicht mit großem Gewicht in die Abwägung einzustellender Vorteil. Es ist fraglich, ob insoweit künftig überhaupt eine Nachfrage bestehen wird; nicht fernliegend ist überdies, dass die entsprechenden Beschränkungen für den Durchgangsbahnhof aufgrund der technischen Entwicklung abgasärmerer Fahrzeuge entfallen werden. Ebensowenig können für den Alternativenvergleich fahrdynamische und damit Energie- und Kostengesichtspunkte entscheidend (neben anderem) ins Gewicht fallen, die sich daraus ergeben, dass bei „S 21“ alle Züge durch den Fildertunnel auf vergleichsweise kurzer Strecke den Aufstieg zum Filderbahnhof/Landesflughafen bewältigen müssen, während bei „K 21" der Anstieg insgesamt flacher verläuft und für die Züge, die nicht am Landesflughafen halten, auch geringer ist, weil das „Scharnhauser Dreieck“ nicht dieselbe Höhe über NN. erreicht.
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3.7 Auch der Senat hält die betriebliche Flexibilität, die der in eine Ringstrecke eingebettete Durchgangsbahnhof ermöglicht, für einen wesentlichen Vorteil von „S 21“. Es ist zwar richtig, dass die Antragsplanung es nicht zulässt, auf allen Zulaufstrecken in beide Richtungen in den Ring einzufahren. Ausgeschlossen ist dies bei der Anfahrt aus dem Fildertunnel, die nur zum Durchgangsbahnhof, aber nicht nach Bad Cannstatt erfolgen kann; aus Zuffenhausen würde die variable Einfahrt in den Ring den Bau der „T-Spange“ nach Bad Cannstatt voraussetzen. Dennoch besteht diese Möglichkeit an einigen Knoten des Rings und schafft so die Voraussetzungen für einen im Regelfall und bei Störungen variablen Betrieb. Diesen Vorteil bietet ein modernisierter Kopfbahnhof auch dann nicht, wenn sämtliche Fahrtstraßenausschlüsse durch Überwerfungsbauwerke beseitigt sind, weil sich die geringe Zahl der Gleise für die Ausfahrt und die fehlende gegenseitige Vertretbarkeit nicht ändern. Dabei führen gerade die zur Vermeidung von Fahrstraßenausschlüssen sinnvollen Überwerfungsbauwerke, wie Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, dazu, dass die Flexibilität des vorhandenen Kopfbahnhofs eingeschränkt wird. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Beibehaltung des Kopfbahnhofs biete wegen der Nähe des vorhandenen Abstellbahnhofs Vorteile. Denn die Flexibilität von „S 21“ wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Abstellbahnhof Untertürkheim vom Durchgangsbahnhof 2,3 km entfernt ist, zumal die Züge auf dieser Strecke schneller fahren können als im Kopfbahnhof und der neue Abstellbahnhof so gebaut werden kann, dass dort weniger Fahrwege anfallen. Insoweit muss der Senat deshalb nicht dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen nachgehen, dass bei „S 21“ ohnehin mehr Regionalzüge durchgebunden bzw. bis nach Bad Cannstatt geführt werden könnten, so dass sie den neuen Abstellbahnhof gar nicht oder auf kürzerer Strecke anfahren würden.
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Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entmischung der Eisenbahnverkehrsarten erscheint „K 21" der Antragsplanung gegenüber nicht als vorzugswürdig. Der Kläger weist insoweit darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels eingeschränkt sei, weil er sowohl vom Fern- als auch vom Regionalverkehr befahren werde. Die Nutzung durch beide Verkehrsarten ändert aber nichts daran, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels, die mit 10,5 Zügen/Stunde angenommen wird, für die Betriebsszenarien A und E ausreicht und auch die weitere Zukunftsfähigkeit von „S 21“ nicht ausschließt, weil der Zulauf aus dieser Richtung auch dann geringer sein wird als der von Westen und Norden. In der Zahl von 10,5 Züge/Stunde kommt im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand zum Ausdruck, dass die Züge dort mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren, je nachdem, ob es sich um Regional- oder Fernverkehrszüge handelt und ob diese von Ulm kommend direkt zum Durchgangsbahnhof gelangen oder am Filderbahnhof/Landesflughafen halten. „S 21“ gelingt die Entmischung vom S-Bahn-Verkehr dagegen im Regelbetrieb vollständig; die S-Bahn soll nur im Störungsfall den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel benutzen können. Erreicht wird von „S 21“ im Übrigen eine Entmischung der Verkehre, weil der Fernverkehr auf der Strecke Stuttgart - Ulm nicht mehr über Bad Cannstatt auf der auch vom Güterverkehr stark beanspruchten Neckartaltrasse geführt werden muss. Dies ist bei „K 21" bis Esslingen-Mettingen jedoch der Fall. Außerdem kommt es bei „K 21“ auf der Filderbahn- und auf der Gäutalbahnstrecke zu einer insbesondere den Fernverkehr behindernden zusätzlichen Mischung der Verkehre, bei „S 21“ ist dies nur für den Streckenteil zwischen Rohr und dem Landesflughafen und nur für Fern- und Regionalverbindungen über Böblingen der Fall.
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In diesem Zusammenhang ist für den Alternativenvergleich auch der von der Beigeladenen im Klagverfahren vorgelegte, oben erwähnte „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21) im Rahmen der Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofes“, 2005, von Prof. Dr.-Ing. M. von Bedeutung. Darin wird aufgrund einer Betriebssimulation auch die Störungsempfindlichkeit beider Alternativen anhand von 200 gestörten Fahrplänen überprüft. Für „S 21“ ergab sich ein „gutes“ Verspätungsniveau, für „K 21" ein nur mangelhaftes. Methodische Einwände gegen dieses Beurteilungsverfahren hat der Kläger nicht erhoben. Er hat sich lediglich auch insoweit dagegen gewandt, dass für den Kopfbahnhof zu hohe Mindesthaltezeiten angenommen würden. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung beruht der nur mangelhafte Verspätungsabbau bei „K 21“ jedoch nicht ausschlaggebend auf diesen Mindesthaltezeiten, sondern darauf, dass - wie oben ausgeführt - der Durchgangsbahnhof flexibler ist als der Kopfbahnhof.
93 
3.8 Soweit der Kläger „K 21" für eindeutig vorzugswürdig hält, weil in einem modernisierten Kopfbahnhof Störungen des S-Bahn-Betriebs aufgefangen werden könnten, nicht aber im Durchgangsbahnhof bei „S 21“, erscheint dieser Gesichtspunkt dem Senat nicht als wesentlich. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. M., auf dessen im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 2.6.2005 die Beigeladene insoweit Bezug nimmt, hat nämlich zutreffend bemerkt, dass die S-Bahn in Stuttgart eine sehr hohe Pünktlichkeit von über 98% aufweist, eventuell gegebene Engpässe, insbesondere im am stärksten belasteten S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof, vorrangig im eigenen Streckennetz behoben werden müssten und mit vergleichsweise geringem Aufwand behoben werden könnten und dass eine außerplanmäßige Mitbenutzung des Kopfbahnhofs durch die S-Bahn dort zu Betriebsstörungen führen kann. Der Planfeststellungsbeschluss geht dennoch davon aus, dass eine entsprechende Eignung im Alternativenvergleich erheblich sein könne, nimmt aber an, dass bei „S 21“ die S-Bahn durch den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel zum Landesflughafen geführt werden könnte, und verweist außerdem auf die geplante neue S-Bahn-Haltestelle „Mittnachtstraße“, die ein Wendegleis erhalten soll. Die Beigeladene sieht es im Übrigen nachvollziehbar als Vorteil an, dass im Störungsfall der mögliche Übergang der S-Bahn in den Ringverkehr für die Fern- und die Regionalbahn weiter außen liegt, weil so auch Störungen auf den dazwischen liegenden Strecken aufgefangen werden könnten; demgegenüber meint der Kläger, die Nähe der maßgeblichen letzten Weiche der S-Bahn zum Kopfbahnhof lasse eine schnellere Reaktion auf Störungen im am ehesten überlasteten S-Bahn-Tunnel zu. Die unterschiedlichen Standpunkte machen bereits deutlich, dass die Konzepte der Beteiligten zur Nutzung der Fernbahn- und der Regionalbahngleise bei S-Bahn-Störungen je nach Art und Ort der Störung jeweils Vor- und Nachteile bieten, so dass jedenfalls ein eindeutiges Überwiegen von „K 21" auch insoweit nicht festgestellt werden kann.
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Im Übrigen hat der Kläger seinen Einwand, in diesem Zusammenhang beachtliche Störungen im S-Bahn-Betrieb kämen sehr viel häufiger als drei bis viermal im Jahr vor, nicht substantiiert belegt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers berichtet, dass allein von ihm benutzte S-Bahn-Züge im letzten halben Jahr etwa zehnmal vor dem S-Bahn-Tunnel aus dem Fahrstrom genommen, in den Kopfbahnhof geführt und erst zur Rückfahrt wieder in den Taktverkehr eingegliedert worden seien. Dass dies häufiger vorkommt, entspricht auch der Erfahrung des Klägers im Verfahren 5 S 847/05, der Leiter des Hauptbahnhofs Stuttgart war. Jedoch steht für solche Fälle, in denen ein Auflaufen von Zügen im S-Bahn-Tunnel durch die Ausgliederung (nur) eines Zuges behoben werden kann, bei „S 21“ gerade das Wendegleis an der neuen S-Bahn-Station „Mittnachtstraße“ zur Verfügung. Dass den betroffenen Fahrgästen insoweit angesonnen wird, bis zur nahe gelegenen Stadtbahnstation (U 12) zu gehen, um von dort zu ihrem Ziel in der Innenstadt zu gelangen, während sie bei einer Umleitung in den Kopfbahnhof diesem Ziel näher kommen, erscheint in der Abwägung nicht als erheblich, zumal zusätzlich die Möglichkeit besteht, die betroffenen S-Bahn-Züge bis in den Durchgangsbahnhof zu führen, von wo aus die Fahrgäste ebenfalls auf die Stadtbahn umsteigen oder ihr Ziel in der Innenstadt (auf kürzerem Weg als im Kopfbahnhof) erreichen können.
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Auch die Einwände des Klägers zur Störungsanfälligkeit von „S 21“ aus sonstigen Gründen und zu den entsprechenden Vorzügen von „K 21" sind letztlich unerheblich. Grundsätzlich sind solche Erwägungen im Alternativenvergleich unbeachtlich, wenn die Antragsplanung, ggf. in Verbindung mit von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, den durch eine bestimmte Bauweise entstehenden besonderen Gefahren durch Sicherheitsvorkehrungen Rechnung trägt. Dass dies nicht in ausreichendem Umfang geschehen sei, trägt der Kläger nicht substantiiert vor.
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3.9 Unstreitig erreicht die Antragsplanung das „weitere Ziel“ der Gewinnung städtebaulicher Entwicklungsflächen in weitaus größerem Ausmaß als „K 21". Bei dieser werden lediglich kleinere (Abstell-)Flächen im Äußeren Nordbahnhof und im jetzigen Abstellbahnhof frei, wobei für letztere unklar ist, inwieweit sie überhaupt einer sinnvollen anderen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Unerheblich ist insoweit, dass „K 21" auf die im Bereich des früheren Stückgutbahnhofs gelegene Fläche „A 1“ verzichten kann. Denn diese Fläche benötigt auch „S 21“ nicht. Sie ist überdies bereits eisenbahnrechtlich entwidmet und teilweise bebaut. Zugleich erreicht nur „S 21“ eine Beseitigung der Trennwirkung der Bahnanlagen im Stuttgarter Talkessel. Unerheblich für den Alternativenvergleich ist, in welcher Weise die freiwerdenden Fläche (möglicherweise oder voraussichtlich) künftig baulich genutzt werden.
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3.10 Zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei bezieht der Planfeststellungsbeschluss auch alle sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte in den Alternativenvergleich ein. Die Beklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass „S 21“, auch während der langen Bauzeit, mit erheblichen Eingriffen verbunden ist, die insbesondere Kulturdenkmale, das Stadtbild, Natur und Landschaft, das Grund-, Heil- und Mineralwasservorkommen sowie privates Eigentum betreffen. Der Senat vermag sich insbesondere nicht dem Einwand des Klägers anzuschließen, der Planfeststellungsbeschluss schätze die Eingriffe in Natur und Landschaft falsch ein, weil er davon ausgehe, dass diese ausgeglichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. In der entsprechenden Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses kommt nicht etwa zum Ausdruck, dass die Behörde die Eingriffe insoweit als unerheblich oder gering bewertet habe. Vielmehr versteht der Senat sie dahin, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweisen will, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelten und bewerteten Eingriffe würden (überwiegend) mit einem Zugewinn an unversiegelter Fläche im Innenstadtbereich an Ort und Stelle ausgeglichen und im Übrigen durch Ersatzmaßnahmen (im Mussenbachtal) kompensiert. Dies hat im Alternativenvergleich durchaus Gewicht. Dasselbe gilt etwa für die Eingriffe in Schutzschichten für das Grund- und Mineralwasser und das entsprechende, umfassende Schutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss. Dass dieses nicht ausreichend wäre, macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Sofern der Behörde insoweit Fehlgewichtungen unterlaufen sein sollten, bestünde jedenfalls nach dem Verlauf der Planung und nach dem Inhalt der Akten nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Alternativenvergleich im Rahmen der Abwägung gegen „S 21“ ausgefallen wäre (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
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3.11 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich dagegen, dass im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird, die Kosten des Projekts stellten insoweit einen öffentlichen Belang dar, als die Finanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung unterlägen; insoweit bestehe aber ein politischer Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Geldgeber, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei.
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Zwar kann nach der Rechtsprechung zu den von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen, die bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehören. Es kann - wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) - als gegenläufiger Belang zum Interesse eines Grundstückseigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, berücksichtigt werden und auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG m.w.N.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 = NVwZ 2002, 1103). Vor diesem Hintergrund stellt es zum Beispiel keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Planfeststellungsbehörde davon absieht, zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer eine wesentliche Änderung des Vorhabens zu verlangen, die von dessen Träger unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordern würde. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann grundsätzlich nicht losgelöst von der objektiven Gewichtigkeit der zu schützenden, vom Vorhaben nachteilig betroffenen Belange beurteilt werden und bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 = NVwZ-RR 2001, 352). Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen „als zentralem Argument“ für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage). Dieser Rechtsprechung liegen aber jeweils Fälle zu Grunde, in denen ein Vorhabenträger der behaupteten Vorzugswürdigkeit einer Alternativtrasse mit dem Argument entgegengetreten ist, diese sei deutlich teurer als die Trasse der Antragsplanung. Insoweit ist ein Kostenvorteil für abwägungserheblich zugunsten einer Antragsplanung gehalten worden, weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Vorhabenträger Verkehrswege kostengünstig baut (vgl. auch § 41 Abs. 2 BImSchG).
100 
Der Alternativenvergleich zwischen „S 21“ und „K 21“ hat indes vom umgekehrten Sachverhalt auszugehen, nämlich von der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die aufwändigere Antragsplanung ablehnen darf, wenn es eine kostengünstige Alternative gibt und ob dies auch dann gilt, wenn die Alternativlösung nicht alle legitimen Ziele der Planung gleichermaßen erreicht. Der Senat verneint diese Frage, jedenfalls auf der Grundlage der im Rahmen der Überprüfung der Planrechtfertigung (oben Nr. 2) getroffenen Beurteilung, dass „K 21“ legitime Planungsziele verfehlt. Denn ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und den sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung (vgl., jedoch zur Planrechtfertigung, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70). Insoweit steht gerade nicht in Frage, ob dem Vorhabenträger eine teurere Alternative zum Schutz von Belangen Dritter aufgedrängt werden darf, sondern ob der Vorhabenträger und die ggf. an der Finanzierung Beteiligten bereit sind, für die von ihnen erkannten Vorteile der Antragsplanung mehr Geld aufzuwenden. Dies unterstreicht auch die Überlegung, dass die Kosten eines Vorhabens ohnehin nur grob anhand der festgestellten Planungsunterlagen, im Übrigen aber erst anhand der dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgenden Ausführungsplanung, welche zum Beispiel in erheblichem Umfang erst die technische und baugestalterische Ausstattung festlegt, zuverlässig ermittelt werden können.
101 
Der vom Kläger angestellte Kostenvergleich muss aber auch deshalb nicht der Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung zu Grunde gelegt werden, weil er nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen kann, dass „S 21“ Vorteile wie die Schaffung von städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten am Rande der Stuttgarter Innenstadt, den Anschluss der Filderregion, des Landesflughafens und der Neuen Messe an das transeuropäische Netz, eine vollständig neue Eisenbahninfrastruktur im gesamten Eisenbahnknoten Stuttgart sowie erleichterte Betriebsbedingungen hat. Diese Vorteile erklären, weshalb sich neben den für die Errichtung von Eisenbahninfrastrukturanlagen Verantwortlichen, der Beigeladenen und der Beklagten, auch das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart bzw. die Flughafen-Gesellschaft an den Kosten für „S 21“ beteiligen. Sie sind jedenfalls teilweise nicht nach herkömmlichen Maßstäben einer Kosten-Nutzen-Analyse für einen Verkehrsweg in Geld zu beziffern. Dass die - unterstellt höheren - Kosten von „S 21“ das Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten haushalterisch rechtfertigen können, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.
102 
Dennoch hat sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss zu den Kosten im Alternativenvergleich geäußert, wenn auch „nur wegen der breiten Diskussion“ und nur in überschlägiger Form. Diese Äußerungen erfassen insbesondere nicht die nach dem Erörterungstermin vorgestellte Fortentwicklung der Alternativen zu „K 21". Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben. Jedenfalls lässt sich ihnen aber entnehmen, dass die Behörde eine erhebliche Kostendifferenz zwischen „S 21“ und den Alternativen annimmt, etwa für die Alternative „LEAN“ Kosten von mindestens 1,6 Mia EUR, und mithin zugesteht, dass diese deutlich kostengünstiger als die Antragsplanung sind. Sie bemerkt allerdings auch, dass alle Alternativen umso teurer würden, je mehr sie die (verkehrlichen) Ziele der Planung im gleichen Umfang wie „S 21“, insbesondere einen vollwertigen Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion erreichen wollten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich die erwähnten Alternativen (gerade bei einer weiteren Optimierung) aus der Sicht der Behörde auch aus Kostengründen nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würden. Daraus ergibt sich, dass eine Fehleinschätzung der Kosten jedenfalls in einem weiten Rahmen keinen beachtlichen Abwägungsmangel begründen könnte (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Denn eine konkrete Möglichkeit, dass die Behörde bei einer anderen Einschätzung der Kosten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nach diesen Ausführungen gerade nicht ersichtlich.
103 
Der Unterschied der Kosten von „K 21" zu „S 21“ (2,81 Mia EUR) ist im Übrigen nicht so groß, wie der Kläger behauptet. Insoweit kann dahinstehen, ob die Berechnungen der Beigeladenen insgesamt zutreffen, nach denen für „K 21" Kosten von 2,576 Mia. EUR anfallen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Kosten für „K 21" in einer Ausführung, wie sie die Beigeladene für erforderlich halten darf, weil es ihr obliegt, eine Alternative zu optimieren und anhand der nach ihren Maßstäben erforderlichen Trassierungsparametern zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 795), weit jenseits des vom Kläger angenommenen Betrags von bis zu 1,2 Mia EUR liegen. So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei „K 21“ tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103). Nicht zu beanstanden ist jedenfalls im Grundsatz auch, dass die Beigeladene für das Bauen unter laufendem Betrieb für einzelne Anlagenteile deutlich höhere Zuschläge vorsieht als der Kläger, auch wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass durch eine Nutzung der Reserven des Kopfbahnhofs entsprechende Behinderungen und Verzögerungen der Bauarbeiten teilweise vermieden werden könnten. Dass der Kläger zum Beispiel die Kosten für die Errichtung von Signalanlagen im Kopfbahnhof deutlich zu niedrig angesetzt hat, weil der Abstellbahnhof ganz außer Betracht geblieben ist, hat die mündliche Verhandlung ergeben. Deutlich höhere Kosten darf die Beigeladene aber auch für den Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion ansetzen. Sie muss sich bei einer Planung im Sinne von „K 21" nicht darauf verweisen lassen, auf eine Ertüchtigung der Gäubahnstrecke auch für die Aufnahme des Fernbahnverkehrs Mannheim - Ulm (soweit die Züge am Landesflughafen halten) oder auf einen Ausbau der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ und auf den Bau des Filderbahnhofs zu verzichten. Zumindest müsste der Kläger bei „K 21" die Kosten für eine Erweiterung der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ mit den von der Beigeladenen üblicherweise für einen Fernbahnhof solcher Bedeutung für erforderlich gehaltenen Merkmalen, insbesondere einer ausreichenden Kapazität und Bahnsteiglänge, einbeziehen. Es erscheint auch angesichts der von der Beigeladenen nach Kostenrichtwerten geschätzten Kosten nicht als zwingend, dass der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagte Finanzierungsanteil von 453 Mio EUR ausreichte, den bei „K 21" geplanten Anschluss an die Neubaustrecke durch das Neckartal und den bei Esslingen-Mettingen beginnenden Tunnel bis Wendlingen zu errichten.
104 
4. Aus denselben Gründen ergibt sich, dass die Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange zu Gunsten der Antragsplanung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere sind die zahlreichen betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in einer Weise zum Ausgleich gebracht worden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde; darauf ist die gerichtliche Prüfung des Abwägungsergebnisses aber beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Weitergehende Einwände, die über die im Rahmen der Alternativenprüfung erörterten Gesichtspunkte hinausgehen, macht der Kläger auch nicht geltend.
105 
5. Der Kläger hat auch im Hinblick auf die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. §§ 10, 11 NatSchG a.F.) keinen Anspruch auf ein ergänzendes Verfahren oder auf Planergänzung (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG).
106 
5.1 Die Beigeladene hat die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die erforderlichen Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet; dies gilt insbesondere für die Eingriffe in Flora, Fauna und Biotope. Die rechtliche Prüfung ist hier (zusätzlich) eingeschränkt; denn dem Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde kommt insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NuR 2004, 795). Der Einwand des Klägers, die Anwendung des Qualität und Umfang der betroffenen Flächen berücksichtigenden Bewertungsverfahrens diene nur dazu, die Eingriffe „herunterzurechnen“, ist nicht gerechtfertigt. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die Fachbehörden, welche im Planfeststellungsverfahren mit Erfolg eine umfangreichere Kompensation der Eingriffe gefordert haben, die gewählte Methode und ihre Anwendung im Anschluss an die zweite Änderung der Planunterlagen nicht mehr beanstandet haben. Die gewählte Methodik berücksichtigt auch die Forderungen, die von der Landesanstalt für Umweltschutz allgemein an die „Abarbeitung“ der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gestellt werden („Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“, 2000, S. 98, 99). Sie umfasst nicht nur eine standardisierte rechnerische Bewertung der Eingriffs- und Ausgleichsflächen, sondern ordnet diese jeweils auch verbal-argumentativ einander zu. So werden etwa Eingriffe in Trockenbiotope auf Gleisflächen durch die Schaffung einer zusammenhängenden Fläche für Trockenstandorte auf der Ausgleichsfläche „A 1“ ausgeglichen und der Verlust von 282 Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (weitgehend) durch die Pflanzung von 191 Bäumen minimiert und durch die Pflanzung weiterer 100 Bäume auf der Ausgleichsfläche „A 1“ teilweise ausgeglichen, wobei die neu gepflanzten Bäume bereits einen Stammumfang von 35 bzw. 40 cm haben müssen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
107 
5.2 Die Eingriffsflächen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan zutreffend erfasst. Dazu gehören nicht das gesamte Gleisvorfeld einschließlich der Zulaufstrecken des Kopfbahnhofs und die gesamten Flächen des Abstellbahnhofs, sondern nur die Flächen, die der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (für den Planfeststellungsabschnitt 1.1) umfasst. Außer Betracht bleiben demzufolge auch die Flächen des Teilgebiets „A 1“ im Bereich des ehemaligen Stückgutbahnhofs, auf denen die eisenbahnliche Nutzung bereits aufgegeben ist und die (teilweise) schon anderweitig bebaut sind, ferner die sonstigen Flächen, die im Zuge der Verwirklichung von „S 21“, in Anspruch genommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind als Eingriffsflächen auch nicht nur (wertvolle) Biotope, sondern auch solche Flächen einbezogen worden, die für sich nur einen geringer ökologischen Wert haben. Ausgeschieden worden sind insoweit nur vollständig überbaute Flächen wie zum Beispiel im Bereich der Wartungshalle.
108 
Nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der jeweiligen Flächen. Die gewählte und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterte Methodik berücksichtigt deren unterschiedliche Wertigkeit. Sie stellt ferner sicher, dass die Ausgleichsflächen zumindest so groß sind wie die Eingriffsflächen, dass also mit anderen Worten nicht auf einer vergleichsweise kleineren Fläche ein höherwertigerer Ausgleich erfolgt. Sie erreicht dies, indem aus einer Matrix, die den Bestand (funktionaler Wert) und den Eingriff (funktionale Beeinflussung) abbildet, eine mit Stufen von 1 bis 5 (sehr niedrig bis sehr hoch) bewertete Eingriffsschwere ermittelt und dieser jeweils ein Kompensationsfaktor zwischen 0,5 bis 2,5 zugeordnet wird; die Summe der Produkte aus Flächen gleicher Eingriffsschwere und jeweiligem Kompensationsfaktor ergibt den gesamten Kompensationsbedarf (von 118.900 m²), der auf der Ebene des Ausgleichs mit dem Faktor 2 multipliziert wird (um die Halbierung der Wertstufen durch den jeweiligen Kompensationsfaktor wieder auszugleichen); hieraus ergibt sich die Ausgleichsfläche von 237.800 m². Da schon eine mittlere funktionale Beeinflussung zu einer Eingriffsschwere von 2 und damit zu einem Kompensationsfaktor von 0,5 x 2 = 1 führt, ist sichergestellt, dass der entsprechende Eingriff zumindest im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen wird, wobei die Eingriffsfläche bei nicht vollständiger Entwertung außerdem einen Restwert für die Natur behält. Dementsprechend ist die (unbewertete) gesamte Ausgleichsfläche „A 1“ um etwa 3.000 m² größer als die gesamte (unbewertete) Eingriffsfläche; bei rein flächenmäßiger Betrachtung gewinnt die Natur also im Innenstadtbereich; hinzu kommen noch die Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal.
109 
Es erscheint dem Senat im Rahmen der erwähnten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Vorhabenträgerin und der Behörde zumindest als vertretbar, anzunehmen, dass diese den Flächenaspekt berücksichtigende und nach den Angaben der Beigeladenen für die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsregelung im Straßenbau und bei Kiesabbauvorhaben entwickelte Bewertungsmethode auch in einer Innenstadtlage sinnvoll ist, insbesondere wenn der Ausgleich für Eingriffe auf zahlreichen Einzelflächen wie vorliegend auf einer zusammenhängenden Fläche erfolgt; denn darauf kann eine Ansiedlung der auf den Eingriffsflächen lebenden (seltenen) Arten wohl eher gelingen als auf einzelnen kleineren und besonders hochwertigen Flächen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Landschaftspflegerischen Begleitplan die ausweislich der vorgefundenen Tier- und Pflanzenarten und Biotopstrukturen weniger wertvollen Flächen nicht allein deshalb höher bewertet werden, weil sie in der Nachbarschaft von hochwertigen Biotopen liegen. Diesen arten- und strukturarmen Flächen muss nicht schon deshalb eine höhere Wertigkeit beigemessen werden, weil sie in der „hoch verdichteten“ Innenstadt von Stuttgart liegen, zumal die auf ihnen lebenden Tier- und Pflanzenarten erheblichen Störungen durch den Bahnbetrieb ausgesetzt sind. Dementsprechend geht auch der Einwand des Klägers fehl, die gesamte Eingriffsfläche müsse mit der Wertstufe 4 bewertet werden. Auch insoweit haben die beteiligten Fachbehörden keine Einwände geltend gemacht.
110 
Entgegen der Auffassung des Klägers berücksichtigt der Landschaftspflegerische Begleitplan ausdrücklich, dass die teils zur Minimierung und teils zum Ausgleich für den Verlust von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm gepflanzten Bäume (mit einem Stammumfang von 35 bzw. 40 cm) eine geringere Wertigkeit hätten (so genannter time-lag). Denn der Verlust dieser Bäume wird nicht nur durch die erwähnten Neupflanzungen ausgeglichen. Vielmehr sind die Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm auch wertsteigernd in die Bewertung der jeweiligen Flächen eingegangen, was (letztlich, im Zuge der ersten und zweiten Planänderung) mit dazu geführt hat, dass die Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal in dem vorgesehenen Umfang angeordnet wurden. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Eingriff durch Beseitigung eines gereiften Gehölzbestands auch dann ausgeglichen ist, wenn die Neupflanzung erst in 25 bis 30 Jahren einen gleichwertigen Zustand erreicht (BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732). Für die nicht weiter belegte Behauptung des Klägers, der für eine Anpflanzung von Bäumen erforderliche Boden reiche zum Teil nur 60 cm tief, so dass sich vergleichbare Gehölz- und Grünlandstrukturen nicht wieder einstellen würden, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass bei der Neupflanzung ggf. hinreichende Bedingungen geschaffen werden müssen.
111 
5.3 Der Einwand des Klägers, der Wert der Ausgleichsfläche „A 1“, die 58.230 m² umfasst, werde überschätzt, weil sie insgesamt allenfalls in geringem Umfang aufgewertet werde, greift nicht. Auf dieser bislang im Wesentlichen durch Gleisanlagen und Gebäude der Bahn überbauten Fläche finden sich zwar teilweise wertvolle Biotopstrukturen. Diese berücksichtigt der Landschaftspflegerische Begleitplan aber, indem er die Eingriffe durch den Rückbau der Bahnanlagen dort entsprechend der dargestellten Methode bewertet und die bewerteten Flächen in den Gesamtkompensationsbedarf von 118.900 m² einbezieht; dabei werden zum Beispiel Flächen, auf denen die Blauflügelige Sandschrecke (sphingonotus caerulans) vorkommt, hoch bewertet. Demzufolge werden die Ausgleichsflächen - ausgehend von ihrer Wertigkeit 0 infolge des vollständigen Rückbaus der Gleisflächen - mit ihrem vollen Wert von 3 (Parkflächen) bzw. 4 (Trockenstandorte) berücksichtigt.
112 
Ebenfalls nicht begründet ist der Einwand, die auf der Ausgleichsfläche „A 1“ vorgesehenen Trockenstandorte könnten sich wegen Verschattung nicht entsprechend entwickeln. Bereits im Erörterungstermin und erneut in der mündlichen Verhandlung ist anhand eines Luftbilds geklärt worden, dass der von der nahe gelegenen Baumreihe geworfene Schatten die Trockenstandorte voraussichtlich nicht erfassen wird. Sollte sich im Zuge der Ausführungsplanung (vgl. Nebenbestimmung Nr. 5.1) oder erst bei der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahme oder bei der Schlussabnahme (vgl. Zusagen Nrn. 5.2 und 5.3) erweisen, dass die Beigeladene nicht in der Lage ist, alle Trockenstandorte außerhalb des Schattenwurfs anzulegen (vgl. Nebenbestimmung Nr. 5.9), wäre sie zudem verpflichtetet, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren insoweit beim Eisenbahn-Bundesamt eine Planergänzung um gleichwertige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu beantragen (Nebenbestimmung Nr. 5.16). In diesem Zusammenhang wie auch für andere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedeutsam sind auch die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Zusage der Beigeladenen, die erforderlichen Erfolgskontrollen nach fünf Jahren und ggf. notwendig werdende Ersatzpflanzungen vorzunehmen (Nr. 5.4) und die außerdem aufgenommene Nebenbestimmung (Nr. 5.15), dass die Beigeladene nach Abschluss der Kompensationsmaßnahmen eine fachgerechte Betreuung und Pflege sowie eine Erhaltung auf Dauer zu gewährleisten hat.
113 
5.4 Die im Mussenbachtal geplante Ersatzmaßnahme „E 1“ ist hinreichend. Der Einwand des Klägers, die Ersatzmaßnahmen gingen ins Leere, weil das Mussenbachtal u.a. ornithologisch besonders wertvoll sei, überzeugt nicht. Der Landschaftspflegerische Begleitplan nimmt den Wert der Flächen im Mussenbach ausdrücklich zur Kenntnis und geht deshalb davon aus, dass der nach Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahme „A 1“ verbleibende Kompensationsrest von 13.095 m² auf einer Fläche von 2,6 ha verwirklicht werden soll. Aus der durchschnittlichen Wertsteigerung um nur den Faktor 0,5 wird deutlich, dass Verbesserungen nicht an jeder Stelle in dem in den Planunterlagen gekennzeichneten Bereich erfolgen sollen. Dass dies mit den im Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Maßnahmen insgesamt geschehen kann, erscheint dem Senat nicht als unvertretbar und entspricht außerdem der Auffassung der beteiligten Fachbehörden; dementsprechend hat die Stadt Stuttgart das Mussenbachtal in ihre Ausgleichsflächenplanung aufgenommen.
114 
Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung des Klägers, die vorgesehene Nachpflanzung von einzelnen abgestorbenen und auch nicht mehr als Totholz erhaltenswerten Streuobstbäumen im mittleren Hangbereich werte die ökologische Situation eher ab. Denn damit soll lediglich die vorhandene Ausstattung des Gebiets erhalten bleiben. Der Landschaftspflegerische Begleitplan erwähnt in diesem Zusammenhang selbst, dass trockenwarme Standorte nicht durch solche Nachpflanzungen verschattet werden sollen.
115 
Nicht überzeugend ist auch der nur teilweise substantiierte Einwand des Klägers, die Anlage eines „Gewässerrandstreifens“ (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 5.11 mit Nr. 5.14) sei eher abträglich. Diese Maßnahme geht auf eine Empfehlung der unteren Naturschutzbehörde zurück. Die Behauptung, der am Mussenbach vorkommende Eisvogel bevorzuge gehölzfreie Böschungen, betrifft nur einen unter zahlreichen insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten und dürfte zudem auch fachlich nicht zwingend sein. Im Übrigen ist am Ufersaum gerade nicht die Anpflanzung von Gehölzen, sondern von Hochstauden vorgesehen. Schließlich folgt der Senat auch nicht der Auffassung des Klägers, die Anlage eines befestigten Wegs am Rand des Gebiets werte dieses nicht auf. Denn der damit angestrebte Zweck einer Besucherlenkung, der es wegen der quer durch das Gebiet verlaufenden Trampelpfade auch im Mussenbachtal mit Rücksicht u.a. auf Bodenbrüter und die Flora bedarf, ist als der Natur förderlich allgemein anerkannt.
116 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
117 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
118 
Beschluss
119 
Der Streitwert wird auf 40.000 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 17.03.2005).
120 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
32 
Die mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG) und mit dem Hilfsantrag auf seine Ergänzung gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage bzw. (mit dem Hilfsantrag) als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Als auf Grund § 29 Abs. 2 BNatSchG a.F. i.V.m. § 51a NatSchG a.F. anerkannter Verein (vgl. auch § 60 BNatSchG 2002, § 67 NatSchG 2005 i.d.F. von Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 13.12.2005, GBl. S. 745) kann der Kläger, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, u.a. gegen Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG 2002). Der Kläger ist klagebefugt, weil er geltend macht, dass der Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung widerspricht, er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird sowie zur Mitwirkung nach landesrechtlichen Vorschriften berechtigt war und sich zur Sache geäußert hat (§ 61 Abs. 2 BNatSchG 2002). Die einmonatige Klagefrist ist eingehalten (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
33 
Die (Vereins-)Klage ist jedoch nicht begründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Rechtsfehler, der seine vollständige oder teilweise Aufhebung, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder zumindest im Umfang des Hilfsantrags seine Ergänzung erfordern würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO, § 20 Abs. 7 AEG).
34 
1. Dabei ist davon auszugehen, dass die gerichtliche Kontrollbefugnis im Hinblick auf die Zulässigkeitsschranke des § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 eingeschränkt ist (vgl., auch zum Folgenden, Senatsbeschl. v. 2.11.2002 - 5 S 2132/02 - NuR 2003, 228). Eine Vereinsklage gemäß dieser Vorschrift kann nur auf (nicht gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 präkludierte) Einwendungen gestützt werden, die zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind (§ 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002), mit anderen Worten einen naturschutzrechtlichen Bezug haben. Hieraus folgt:
35 
Mit der naturschutzrechtlichen Vereinsklage kann eine fehlende planerische Rechtfertigung eines Vorhabens nicht gerügt werden (so auch BVerwG, Beschl. v. 01.07.2003 - 4 VR 1.03 und 4 A 1.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 3; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 = NuR 2004, 795; möglicherweise weiter BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 - < B 6n> Buchholz 407.4 § 17 FStrG = NuR 2003, 745, zur Tauglichkeit einer Verkehrsprognose, allerdings wohl nur im Rahmen Abwägungskontrolle). Soweit demgegenüber in der obergerichtlichen Rechtsprechung erwogen wird, anerkannten Naturschutzvereinen solle ein Rügerecht jedenfalls hinsichtlich der den Belangen von Natur und Landschaft zugeordneten Elementen einer Planrechtfertigung zustehen (OVG Schleswig, Beschl. v. 18.07.2005 - 4 MR 1/05 - NuR 2006, 63), folgt ihr der Senat nicht. Es trifft zwar zu, dass eine Planung, die vernünftigerweise nicht geboten erscheint, schwerlich im Rahmen der Abwägung entgegenstehende Belange von Natur und Landschaft überwinden kann. Dies ist jedoch keine Frage der Erforderlichkeit einer Planung, sondern der Abwägung, in der der Belang des Schutzes von Natur und Landschaft ein auch verfassungsrechtlich begründetes Gewicht hat (Art. 20a GG).
36 
Eingeschränkt ist auch die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung. Zu den naturschutzrechtlichen Bestimmungen im Sinne von § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG 2002 gehört das fachplanerische Abwägungsgebot (hier gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG) nur soweit, als Belange des Naturschutzes betroffen sind. Zu prüfen ist demzufolge, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung unberücksichtigt geblieben sind, ob sie fehlerhaft eingeschätzt wurden und ob sie in einer Weise mit gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen in Ausgleich gebracht wurden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht. Dies schließt die umfassende Prüfung von Alternativen zur Antragsplanung ein (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.), ebenso die Prüfung der Richtigkeit einer Verkehrsprognose (BVerwG, Urt. v. 19.03.2003 - 9 A 33.02 - a.a.O.). Nicht mit der Vereinsklage gerügt werden kann jedoch (außerhalb der Alternativenprüfung) eine unzureichende Beachtung von öffentlichen und privaten Belangen, die in der Abwägung auf der Seite der naturschutzrechtlichen Belange stehen.
37 
Mithin kann der Kläger eine Überprüfung der planerischen Rechtfertigung auch insoweit nicht verlangen, als er die Erforderlichkeit des Vorhabens zur Erreichung der „weiteren Ziele“, nämlich der Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten sowie der Verminderung der Lärmbelastung und Verminderung der Trennwirkung, in Frage stellt. Deshalb kann offen bleiben, ob der Kläger als Verein insoweit in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich überhaupt berührt wird und ob sich seine Anerkennung darauf bezieht (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG 2002). Ungeachtet dieser und weiterer Beschränkungen bei der Prüfung der Abwägung gibt der Senat im Folgenden die Entscheidungsgründe des auf die Klage eines eigentumsbetroffenen Klägers gegen denselben Planfeststellungsbeschluss ergangenen Urteils (5 S 848/05) umfassend wieder:
38 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005. Anzuwenden ist das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) vom 27.12.1993 (BGBl. I S. 2396) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Regelung der Interoperabilität des transeuropäischen Eisenbahnsystems vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3833).
39 
2. Das Vorhaben der Modernisierung und des Ausbaus des Eisenbahnknotens Stuttgart ist von einer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG geforderten Planrechtfertigung getragen. Es entspricht den Zielen, welche der Ermächtigung zur Planfeststellung für Betriebsanlagen einer Eisenbahn in § 18 Abs. 1 AEG zu Grunde liegen. Es ist ferner zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Art. 14 Abs. 3 GG) objektiv erforderlich in dem Sinne, dass es gemessen an den Planungszielen vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.2.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56 ).
40 
2.1 Dass für einen Umbau des Eisenbahnverkehrsknoten Stuttgart ein verkehrlicher Bedarf besteht und dieser deshalb an sich aus den im Planfeststellungsbeschluss aufgeführten verkehrlichen Gründen - dies sind u.a. die Bereitstellung einer langfristig leistungsfähigen Schieneninfrastruktur des Bundes, die Einbindung der Neubaustrecke und des Bahnknotens in das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz, die Erhöhung der Streckenleistungsfähigkeit des Korridors Stuttgart - Ulm durch Trennung von schnellem und langsamem Verkehr, die Verbesserung der Verkehrsanbindung im Regional- und im Personenfernverkehr, die Verknüpfung mit dem Landesflughafen Stuttgart und die Anbindung der Region Filder - planerisch gerechtfertigt ist, steht außer Streit (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - Buchholz 442.8 § 36 BBahnG Nr. 18 = NVwZ 1991, 120 = VBlBW 1991, 11; Senatsurt. v. 28.01.2002 - 5 S 2426/99 - Juris). Der Senat kann somit die im Planfeststellungsverfahren zwischen der Beigeladenen und der Beklagten noch umstrittene und später seitens der Bundesregierung im Sinne des Klägers geklärte Frage offen lassen, ob sich eine planerische Rechtfertigung des Vorhabens schon daraus ergibt, dass die „ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg“ in Anlage 1 (Bedarfsplan) zu § 1 BSchwAG unter Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf, laufende und fest disponierte Vorhaben) als Nr. 20 aufgeführt ist und damit gemäß § 1 Abs. 2 des BSchwAG in der maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.09.2004 (BGBl. I S. 2322) die Feststellung eines Bedarfs im Bedarfsplan für die Planfeststellung gemäß § 18 AEG verbindlich ist. Zweifelhaft und wohl zu verneinen ist dies, weil der Neubau bzw. Ausbau des Eisenbahnknotens Stuttgart in Abschnitt 1a (Vordringlicher Bedarf - Laufende und fest disponierte Vorhaben) bei den in Nr. 27 näher bezeichneten Knoten nicht aufgeführt ist und allenfalls dem unter Abschnitt 1b (Vordringlicher Bedarf - Neue Vorhaben) in Nr. 28 unter dem Vorbehalt des Nachweises der Wirtschaftlichkeit oder dem in Abschnitt 2 (Weitere Vorhaben) in Nr. 10 angeführten Ausbau nicht benannter Knoten zugeordnet werden könnte (vgl. auch Abb. 7 auf S. 73 des Bundesverkehrswegeplans 2003 vom 02.07.2003). Dass Abschnitt 1a Nr. 20 des Bedarfsplans nicht auch den Knoten Stuttgart umfasst, legt auch die in dem von der Bundesregierung am 02.07.2003 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan enthaltene Beschreibung des entsprechenden Maßnahmenumfangs nahe, die lautet: „NBS Stuttgart - Ulm für 250 km/h einschließlich Einbindung in den Knoten Stuttgart; ...“, der Knoten Stuttgart selbst ist davon wohl nicht umfasst (vgl. auch, zum Knoten Berlin, BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55).
41 
2.2 Zu Recht führt der Planfeststellungsbeschluss als „weitere“ die Planung rechtfertigende Ziele die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsmöglichkeiten in der Landeshauptstadt Stuttgart, die Verminderung der Lärmbelastung im Stuttgarter Talkessel und die Verminderung der Trennwirkung der Bahnanlagen in der Innenstadt an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten.
42 
§ 18 Abs. 1 AEG enthält insoweit keine Beschränkung. Die Ziele einer Planung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn nennt das Gesetz in dieser Vorschrift nicht. Sie werden auch an anderer Stelle des Allgemeinen Eisenbahngesetzes nicht bezeichnet. Es versteht sich freilich von selbst, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung den Zielen dienen darf, zu deren Zweck das Allgemeine Eisenbahngesetz erlassen worden ist; dies sind insbesondere die Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEG i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 27.04.2005, BGBl. I S. 1138) sowie das Ziel bester Verkehrsbedienung (vgl. § 1 Abs. 2 AEG in der bis zum 29.04.2005 geltenden Fassung = § 1 Abs. 3 AEG n.F.).
43 
Dies kommt auch in Art. 87e Abs. 4 GG zum Ausdruck, wonach der Bund gewährleistet, dass dem Wohl der Allgemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, u.a. beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Allerdings zwingt der Umstand, dass diese Gewährleistung das Wohl der Allgemeinheit insgesamt umfasst und insoweit Verkehrsbedürfnisse als insbesondere zu berücksichtigenden Belang hervorhebt, noch nicht zu dem Schluss, Art. 87e Abs. 4 GG nehme auch die in § 18 ff. AEG einfachgesetzlich geregelte und u.a. unter dem Vorbehalt des Art. 14 Abs. 3 GG stehende Zulässigkeit einer Planfeststellung in den Blick. Mehr spricht dafür, die Bestimmung im Zusammenhang mit der in Art. 87e Abs. 3 GG normierten Privatisierung der Eisenbahnen des Bundes zu interpretieren, nämlich als Verpflichtung, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes Allgemeinwohlbelange zu wahren.
44 
2.2.1 Freilich ist eine Verringerung von Verkehrslärm neben spezifisch verkehrlichen Gesichtspunkten von der Rechtsprechung schon immer als ein wichtiges Ziel der Verkehrswegeplanung anerkannt und so insbesondere die Verlegung von Straßen und Bahnstrecken aus Ortschaften in den Außenbereich gerechtfertigt worden (vgl. Senatsurt. 22.05.1987 - 5 S 1765/86 - a.a.O. und hierzu BVerwG, Urt. v. 27.07.1990 - 4 C 26.87 - a.a.O.); dasselbe gilt für luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren (BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 ).
45 
2.2.2 Mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung, die die Verlegung von Bahnanlagen zum Inhalt hat, dürfen aber auch städtebauliche Ziele wie die Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen und die Beseitigung der Trennwirkung von Bahnanlagen verfolgt werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Gemeinden wegen des Planungsvorbehalts gemäß § 38 Satz 1 BauGB gehindert sind, als Träger der Bauleitplanung auf bisher für Bahnbetriebszwecke genutzten Flächen ihre städtebaulichen Ziele umzusetzen, solange diese Flächen nicht freigestellt werden (vgl. § 23 AEG und BVerwG, Urt. v. 23.10.2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55). Denn dieser Umstand kann nicht dazu führen, dass auch die bis zu diesem Zeitpunkt allein zuständige Planfeststellungsbehörde entsprechende städtebauliche Ziele zur Legitimation der Planung von Eisenbahninfrastrukturanlagen nicht neben verkehrlichen Gesichtspunkten mit heranziehen darf.
46 
Die Rechtsprechung hat im Übrigen schon bisher Planungsziele anerkannt, die weder verkehrlicher Art noch - wie Verkehrslärm - verkehrlich bedingt waren. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst einschränkend formuliert, die Voraussetzungen für die Planrechtfertigung seien erfüllt, wenn die Planung den Zielsetzungen des Fachplanungsgesetzes, also nicht nur z.B. der Arbeitsbeschaffung, der Aufwertung bestimmter Liegenschaften oder einem Prestigebedürfnis, diene und wenn die mit dem konkreten Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet seien, etwa entgegen stehende Eigentumsrechte zu überwinden (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - a.a.O.). In jüngerer Zeit hat es aber auch die zivile Mitbenutzung eines Militärflughafens als „vernünftigerweise geboten“ beurteilt, wenn diese dazu diente, eine wirtschaftsschwache Region an den Luftverkehr anzuschließen und somit regionale Strukturhilfe (als Angebotsplanung) geleistet werde (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - ; dies offen lassend noch BVerwG, Urt. v. 06.12.1985 - 4 C 59.82 a.a.O.; zweifelnd noch BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123). Auch allgemein hat das Bundesverwaltungsgericht die Offenheit einer Fachplanung für (fach-)fremde Ziele umschrieben, indem es ausgeführt hat, eine Flughafenplanung sei gerechtfertigt, wenn für das Vorhaben nach Maßgabe der vom Luftverkehrsgesetzes verfolgten Ziele einschließlich sonstiger gesetzlicher Entscheidungen ein Bedürfnis bestehe, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich sei (BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 53.97 - a.a.O.). Ähnlich wird in der Literatur geäußert, dass die Ableitung der Planrechtfertigung aus den gesetzlichen Zielen der Fachplanung zu kurz greife (Berkemann, in: Ziekow, Flughafenplanung, 2002, S. 139; de Witt, Planrechtfertigung, LKV 2006, 5 <7>, Steinberg u.a., Fachplanung, 3. Aufl. 2000, § 3 Rdnr. 49). Dieses Verständnis steht jedenfalls bei der Verlegung von Verkehrsanlagen nicht im Widerspruch dazu, dass Art. 14 Abs. 3 GG eine mit einer Planfeststellung regelmäßig verbundene Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit erlaubt und dass städtebauliche Planungen - anders als etwa ein eisenbahnrechtlicher Planfeststellungsbeschluss (vgl. § 22 AEG) - in der Regel (vgl. aber § 169 Abs. 3 BauGB und hierzu BVerfG, Kammerbeschl. v. 04.07.2002 - 1 BvR 390/01 - NVwZ 2003, 71) keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Zwar beruht das Erfordernis der planerischen Rechtfertigung von Verkehrswegen darauf, dass, soweit eine Planungsentscheidung sich auf ein Vorhaben bezieht, für das privater Grundbesitz notfalls im Enteignungswege in Anspruch genommen werden soll, zugleich ihre Übereinstimmung mit den Zielen eines Gesetzes festgestellt werden muss, das die Enteignung vorsieht und damit die nach diesem Gesetz zulässigen Vorhaben generell den eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zuordnet (BVerwG, Urt. v. 22.03.1985 - 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 ). So wird in der Rechtsprechung auch, sofern das jeweilige Fachgesetz - wie das Allgemeine Eisenbahngesetz - die Ziele der Planung unzureichend beschreibt, danach gefragt, für welche Zwecke eine Enteignung auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses zulässig ist (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.). Insoweit darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass bei der Verlegung von Eisenbahnbetriebsanlagen auch und ggf. sogar vorwiegend aus städtebaulichen Gründen Privateigentum nur für die Errichtung der neuen Betriebsanlagen und ggf. für notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Anspruch genommen wird, nicht aber für die ebenfalls verfolgten städtebauliche Zwecke. Für diese werden die bisher zu verkehrlichen Zwecken genutzten Flächen lediglich frei. In welcher Weise sie städtebaulich genutzt werden, wird im fachplanerischen Planfeststellungsverfahren nicht geregelt. Die städtebauliche (Anschluss-)Planung auf diesen Flächen bleibt nach deren Freistellung von Bahnbetriebszwecken der Gemeinde vorbehalten. Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung hat ein Planfeststellungsbeschluss insoweit nicht.
47 
2.2.3 Ginge man mit dem Kläger davon aus, dass die „weiteren Ziele“ die Planung nicht rechtfertigen könnten, wäre dies zudem auf dieser Stufe der rechtlichen Prüfung unbeachtlich. Denn zur Planrechtfertigung reichten die angeführten verkehrlichen Ziele jedenfalls aus. Insoweit wäre der Senat nicht an die weitere Ziele nennende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gebunden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 , a.A. noch Senatsurt. v. 15.12.1987 - 5 S 3279/86 -).
48 
2.3 Gemessen an den Planungszielen ist das Vorhaben vernünftigerweise geboten. Dabei ist im Rahmen der Planrechtfertigung nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung (Antrags-Trasse) die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 - 11 C 14.00 - a.a.O.).
49 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Antragsplanung kein planerischer Missgriff. Der Kläger macht insoweit geltend, das (Haupt-)Ziel, eine langfristig leistungsfähige Schieneninfrastruktur des Bundes zu schaffen, werde mit der Antragsplanung verfehlt, weil der tiefer gelegte Durchgangsbahnhof keine ausreichende Kapazität aufweise, Züge mit Dieseltraktion im Regelbetrieb nicht zugelassen seien und weil mit „S 21“ keine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans verwirklicht werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
50 
2.3.1 Der Einwand einer nicht ausreichenden Kapazität des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs greift in diesem Zusammenhang nicht durch. Auch der Kläger zieht der Sache nach nicht in Zweifel, dass der nach Maßgabe des Betriebsszenarios 2003 mit dem Prognosehorizont des Jahres 2015 zu erwartende Verkehr von einem achtgleisigen Durchgangsbahnhof bewältigt werden kann. Seine Einwände gegen die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs beziehen sich auf eine weiter in der Zukunft mögliche Zunahme des Verkehrs (Betriebsszenario E), die nach Auffassung der Beigeladenen und der Beklagten vom achtgleisigen Durchgangsbahnhof ebenfalls bewältigt werden kann, sowie auf eine in noch fernerer Zukunft liegende weitere Verkehrszunahme, die ggf. eine grundsätzlich mögliche, aber aufwändige Erweiterung des Durchgangsbahnhofs auf zehn Gleise erfordern könnte. Ein solcher Einwand, der sich auf einen nicht verlässlich prognostizierbaren verkehrlichen Bedarf gründet, kann allenfalls im Rahmen der Alternativenprüfung von Belang sein.
51 
2.3.2 Als planerischer Missgriff ist auch nicht zu werten, dass der geplante Durchgangsbahnhof beim gegenwärtigen Stand der Technik aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht von Zügen mit Dieseltraktion befahren werden kann. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können. Ohne Erfolg verweist der Kläger insoweit auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG a.F. Danach haben Eisenverkehrsunternehmen mit Sitz in Deutschland das Recht auf diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen. Dieser Grundsatz gilt sinngemäß auch für die Bereiche Schienenpersonenfernverkehr, Schienenpersonennahverkehr und Schienengüterverkehr. Mit diesen Bestimmungen wird jedoch nur der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur geregelt, nicht aber deren Errichtung oder Änderung. In welcher Weise Eisenbahninfrastrukturunternehmen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewährleisten haben, ergibt sich (für den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses) aus § 3 der Verordnung über die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3153). Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 EIBV insbesondere die technischen und betrieblichen Anforderungen an die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur auf das für einen sicheren Betrieb jeweils erforderliche Maß zu beschränken. Auch daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Errichtung oder Änderung von Eisenbahnbetriebsanlagen müsse jedem Eisenbahnverkehrsunternehmen (vgl. auch § 3 Nr. 2 AEG) eine Nutzung mit jeder Antriebsart ermöglichen. Eine entsprechende Anwendung des Diskriminierungsverbots des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 AEG auf die Planfeststellung von Eisenbahninfrastrukturanlagen kommt allenfalls für den Fall in Betracht, dass die Errichtung oder Änderung einer Schieneninfrastruktur auf den Ausschluss bestimmter Verkehrsunternehmen abzielt. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn die Einschränkung der Betriebsart diskriminiert nicht einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern gilt für alle Unternehmen gleichermaßen. Soweit der Kläger auf ein Unternehmen des Schienenpersonennahverkehrs im Land hinweist, das nur über Züge mit Dieseltraktion verfüge, könnte dieses, wollte es die Verbindung nach Stuttgart weiterhin bedienen, sich Züge mit elektrischem Antrieb beschaffen. Zwar wäre es dann gezwungen, für eine Verbindung aus seinem nicht elektrifizierten Netz zum neuen Hauptbahnhof Stuttgart einen Wechsel der Zugmaschine bzw. ein Umsteigen vorzusehen. Dabei wäre es aber in keiner anderen Lage als ein Unternehmen, welches dieselbe Verbindung anbieten wollte, aber nur über Züge mit elektrischem Antrieb verfügt. Mit anderen Worten: Die Errichtung von Eisenbahnbetriebsanlagen, die von Dieselfahrzeugen nicht im Regelbetrieb genutzt werden können, ist sowenig diskriminierend wie umgekehrt die Errichtung von nicht elektrifizierten Strecken. Im Übrigen könnte ein insoweit etwa anzunehmender Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot die Planung nicht als Missgriff erscheinen lassen, weil ein, wenn auch aufwändiger, nachträglicher Einbau von (zusätzlichen) Lüftungsanlagen technisch möglich ist und zudem erwartet werden kann, dass es bis zu einer Inbetriebnahme des Durchgangsbahnhofs abgasarme Dieseltriebfahrzeuge gibt.
52 
2.3.3 Die planerische Rechtfertigung scheitert ferner nicht daran, dass im geplanten achtgleisigen Durchgangsbahnhof eine Vollstufe eines integralen Taktfahrplans in dem Sinne, dass ein Umsteigen von (nahezu) sämtlichen zum Hauptbahnhof führenden oder von ihm abgehenden Verbindungen zur gleichen (vollen oder gar halben) Stunde möglich ist, nicht verwirklicht werden kann. Auch insoweit stellt „S 21“ keinen planerischen Missgriff dar. Unstreitig entspricht die Antragsplanung dem selbst vorgegebenen Ziel einer „Beachtung der Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans“ in der Weise, dass auf den acht Gleisen ein Integraler Taktfahrplan für bis zu vier Verbindungen (in beide Richtungen) verwirklicht werden kann. Der Kläger hält dies für einen planerischen Missgriff, weil er § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a. F. (wohl im Sinne eines Planungsleitsatzes) das Gebot entnimmt, eine Vollstufe des Integralen Taktfahrplans zu gewährleisten. Er weist insoweit auch auf den Generalverkehrsplans des Landes hin, demzufolge ein vertaktetes Regionalverkehrsangebot angestrebt werde, das je nach Nachfrage im Ein- oder Zwei-Stunden-Takt erfolgen solle. Dieser Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. § 14 Abs. 1 Satz 3 AEG a.F. bestimmt nur, dass die Eisenbahninfrastrukturunternehmen bei der Vergabe der Eisenbahninfrastrukturkapazitäten vertakteten oder ins Netz eingebundenen Verkehr angemessen zu berücksichtigen haben. Damit wird klargestellt und hervorgehoben, dass ein sachlicher Grund für eine diskriminierungsfreie Versagung der Zulassung darin liegen kann, dass ein hinzukommender Verkehr einen bestehenden Takt verdrängt oder stört (Kramer, in: Das Deutsche Bundesrecht, § 14 AEG S. 87). Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind danach aber nicht verpflichtet, bei der Änderung oder der Errichtung von neuen Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt oder ermöglicht wird. Erst recht enthält diese Vorschrift keine Pflicht (oder setzt sie voraus), an jedem Eisenbahnknoten eine Vollstufe eines Integralen Taktfahrplans (zum Beispiel jeweils für den Personenfernverkehr und für den Regionalverkehr) oder gar einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan aller Verbindungen ungeachtet unter Umständen entgegenstehender örtlicher Verhältnisse zu ermöglichen.
53 
Vernünftigerweise geboten ist die Antragsplanung auch hinsichtlich der „weiteren Ziele“ der Planung. Dies bedarf hinsichtlich der städtebaulichen Ziele keiner Darlegung. Das Ziel, Eisenbahnlärm zu verringern, kann sinnvollerweise auch verfolgt werden, wenn dieser Gesundheitsgefährdungs- bzw. Sanierungsgrenzwerte noch nicht überschreitet. Es reicht insoweit aus, dass der Eisenbahnlärm nicht nur unerheblich abnimmt. Dies ist hier der Fall und wirkt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - günstig auf den Gesamtlärm im Stuttgarter Talkessel aus. Es ist zwar richtig, dass in einzelnen Bereichen nahe dem Gleisvorfeld des Kopfbahnhofs der Straßenverkehr so stark vorherrscht, dass der Eisenbahnbetriebslärm dort für den gemäß den Vorschriften der 16. BImSchV ermittelten Gesamtlärmpegel nicht erheblich ist. Aus der (ergänzenden) Schalltechnischen Untersuchung vom 14.06.1999 (Planordner 17a), insbesondere der als Anlage IV beigefügten Karte, ergibt sich jedoch, dass die Antragsplanung eine Reduzierung der Gesamtlärmpegel insbesondere im Mittleren und im Unteren Schlossgarten, aber auch in der Halbhöhenlage am Südkopf, um bis zu 4 dB(A) bewirken wird.
54 
2.4 Der Antragsplanung fehlt die notwendige planerische Rechtfertigung schließlich nicht deshalb, weil ihre Finanzierung noch nicht abschließend geklärt ist. Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Eine ab der Auslegung der Planunterlagen mit Eingriffen in das Privateigentum (Veränderungssperre, Vorkaufsrecht, § 19 AEG) verbundene Planung, die zu verwirklichen nicht beabsichtigt oder die objektiv nicht realisierungsfähig ist, ist rechtswidrig. Daher darf im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht ausgeschlossen sein, dass das Vorhaben auch verwirklicht werden wird. Insoweit kann die Realisierung eines Vorhabens auch an dem Fehlen der erforderlichen Finanzmittel scheitern. Diese Einschätzung setzt einen Zeithorizont voraus. Insofern kann (auch) für das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens auf den gesetzlich bestimmten Zeitrahmen für den Beginn der Durchführung des Plans von bis zu zehn Jahren ab Eintritt der Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses (§ 20 Abs. 4 Satz 1 AEG) abgestellt werden, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1999 - 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555; Senatsurt. v. 08.07.2002 - 5 S 2715/03 - Juris - und v. 02.11.2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118; vgl. auch, eine Finanzierbarkeit des Neubaus eines Abschnitts einer Bundesstraße als Umgehungsstraße verneinend, OVG Koblenz, Urt. v. 12.05.2005 - 1 C 11472/04 - NuR 2006, 54 m.w.N.).
55 
In diesem Sinne ist die Finanzierung der Antragsplanung nicht ausgeschlossen. Zwar kann für ihre Finanzierbarkeit nicht auf den Bundesverkehrswegeplan bzw. den Bedarfsplan der Eisenbahnen des Bundes verwiesen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856); denn der Umbau des Knotens Stuttgart ist dort - wie oben dargelegt - jedenfalls nicht ausdrücklich aufgeführt. Im Übrigen steht fest, dass die Beklagte nur einen Teil der Kosten von „S 21“ tragen wird. Für eine Finanzierbarkeit der Antragsplanung spricht aber, dass die Beklagte, die Beigeladene, das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart in § 3 der Rahmenvereinbarung vom 07.11.1995 ausgehend von Gesamtkosten für „S 21“ von 4,893 Mia. DM (Preisstand 01/93) die Finanzierung aufgeteilt haben und dass im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses nicht anzunehmen war, dass einer der Träger den vorgesehenen Betrag aus den dort genannten Finanzierungstiteln nicht würde erbringen können oder wollen. Der Kläger weist insoweit auf eine Finanzierungslücke von mindestens 300 Mio. EUR gegenüber später prognostizierten Kosten von 2,594 Mia EUR hin, die er u.a. auf Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses, auf künftige Mindererlöse der Deutschen Bahn AG wegen abnehmender Zugzahlen und auf Mindererlöse bei der Veräußerung der Bahnflächen zurückführt. Auch die Beigeladene geht nunmehr von Kosten der Antragsplanung von 2,8 Mia EUR aus. Ungeachtet der Frage, ob sich diese Entwicklung bereits im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses abgezeichnet hat, liegt es nicht fern, dass die Finanzierungsträger im Interesse des nicht nur verkehrlich bedeutsamen Vorhabens bereit sein werden, die ggf. notwendigen zusätzlichen Mittel aufzubringen.
56 
Dass die Beigeladene im Anschluss an eine Bestandskraft des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses bzw. der weiter erforderlichen Planfeststellungsbeschlüsse das Gesamtvorhaben einer erneuten Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kosten-Nutzen-Analyse) unterwerfen will, entspricht den Anforderungen des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege an den Ausbau von unbenannten Knoten in Abschnitt 1b Nr. 28 der Anlage zu § 1 BSchwAG (vgl. dort Fußnote 5) und schließt die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht aus, sondern lässt sie - wie die vom Kläger angeführte Kritik des Bundesrechnungshofs insoweit - allenfalls als offen erscheinen. Auf eine unzulässige Vorratsplanung kann insoweit nicht geschlossen werden. Eine solche läge nur vor, wenn sich für den Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses feststellen ließe, dass die Beigeladene mit dem Vorhaben nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses beginnen könnte oder wollte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere auch, dass die Beigeladene in der Folge für die weiteren Planabschnitte das Planfeststellungsverfahren beantragt hat und diese Verfahren, soweit sie nicht bereits abgeschlossen sind, weiter betrieben werden.
57 
3. Rechtsfehlerfrei gelangt der Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG zu dem Ergebnis, dass sich „K 21" nicht als eindeutig vorzugswürdige Alternative zu „S 21“ aufgedrängt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - a.a.O.).
58 
3.1 Insoweit hält es der Senat bereits für zweifelhaft, dass „K 21" überhaupt eine Alternative zu „S 21“ ist. Dagegen könnte sprechen, dass „K 21" das verkehrliche Ziel einer Direktanbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke nicht erreicht, sondern sich insoweit mit einer von der Neubaustrecke beim geplanten „Scharnhauser Dreieck“ abgehenden Stichstrecke und mit einer Weiterfahrmöglichkeit über die Gleise der auch von der S-Bahn befahrenen Filderbahn und sodann der Gäubahn zum Kopfbahnhof behilft. Die Beigeladene bezeichnet „K 21“ deshalb auch als eine andere Grundkonzeption, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Einbindung des Vorhabens in ein europäisches Hochgeschwindigkeitsnetz gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1). Außerdem erreicht „K 21" das (wohl eher nachrangige) Ziel einer Lärmminderung bestenfalls durch Rückbau von Teilen des Abstellbahnhofs und Führung des S-Bahn-Verkehrs durch einen neuen Rosensteintunnel. Vor allem aber vermag „K 21" zu dem gewichtigen weiteren Ziel der Schaffung von städtebaulichen Entwicklungsflächen nur wenig beizutragen, da die vorhandenen Eisenbahninfrastrukturanlagen im Wesentlichen weiterhin benötigt und deshalb allenfalls vergleichsweise geringe Flächen freigegeben würden.
59 
Der Senat kann die Frage der Alternativeneignung von „K 21" offenlassen, weil sich „K 21" gegenüber „S 21“ jedenfalls nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängt. Dies gilt unabhängig davon, ob - wie oben ausgeführt - die erörterten „weiteren Ziele“ die Planung (ergänzend zu den verkehrlichen Zielen) zu rechtfertigen vermögen; denn die Frage, inwieweit diese Ziele durch die Antragsplanung bzw. die Alternative „K 21" erreicht werden, ist jedenfalls beim Vergleich der Alternativen erheblich.
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3.2 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die im Rahmen der Variantenprüfung erfolgte Beurteilung des Planfeststellungsbeschlusses, der achtgleisige Durchgangsbahnhof sei ausreichend und zukunftssicher bemessen, weil der Verkehr gemäß dem Betriebsszenario 2003 (mit dem Prognosehorizont 2015) dort mit einer guten bis sehr guten Betriebsqualität abgewickelt werden könne.
61 
3.2.1 Der Planfeststellungsbeschluss gründet sich insoweit auf das vom (früheren) Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Rheinisch-West-fälische Technischen Hochschule Aachen Prof. Dr.-Ing. Schw. verfasste eisenbahnbetriebswissenschaftliche Gutachten „Stuttgart 21, ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil 3“ vom Oktober 1997 mit der Ergänzung „Leistungsverhalten der Fahrstraßenknoten im Knotenbereich Stuttgart 21 für die verschiedenen Ausbauoptionen“ vom 27.10.1997 in Verbindung mit den „Entgegnungen auf die Einwendungen gegen das Projekt Stuttgart 21“ vom 21.02.2003. Weitere fachliche Grundlage bilden die „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil II: Kapazität des geplanten Stuttgarter Hauptbahnhofs und seiner Zulaufstrecken“, 1997, von Prof. Dr.-Ing. H., damals Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts an der Universität Stuttgart. Diesen Gutachten liegt zwar als Verkehrsprognose das Betriebsprogramm 2010+x,2015 zu Grunde, während die Planfeststellungsunterlagen in der Folge dem Bundesverkehrswegeplan 2003 mit dem darauf beruhenden Betriebsszenario 2003 (ebenfalls mit dem Prognosehorizont 2015) angepasst worden sind. Indes ist der künftige Verkehrsbedarf (in der Hauptverkehrszeit) unverändert geblieben; die Bedarfsprognose ist daher unter den Beteiligten nicht streitig (und gibt auch dem Senat nicht zu Bedenken Anlass).
62 
Das Gutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. beruht einerseits auf einer Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs in der gegebenen Netzstruktur von Stuttgart unter Einbeziehung wahrscheinlichkeitstheoretischer Verfahren, ergänzt durch Simulationen des Leistungsverhaltens unter Zugrundelegung bestimmter an der Verkehrsprognose und an festgelegten Betriebsprogrammen orientierter Fahrpläne. Demzufolge reicht der achtgleisige Durchgangsbahnhof für abgestimmte Betriebsprogramme mit 32 bis 35 Gleisbelegungen pro Stunde aus, während das Betriebsszenario A nur durchschnittlich 25,5 Gleisbelegungen je Stunde der Hauptverkehrszeit (14 bis 18 Uhr) erwarten lässt. Insoweit ist es nachvollziehbar, dass der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. dem achtgleisigen Durchgangsbahnhof zusammenfassend für das Betriebsszenario A eine „gute bis sehr gute Betriebsqualität“ bescheinigt. Selbst nach Maßgabe des Szenarios E erwartet der Gutachter eine „noch gute“ Betriebsqualität. Dieses Szenario berücksichtigt eine in fernerer Zukunft liegende Verdichtung des Takts der Fernverkehrslinien Zürich - Nürnberg, Hamburg - München und Paris - Wien von zwei auf eine Stunde bei konstanter Bedienungshäufigkeit sowie die Durchbindung diverser Regionallinien mit 39 Gleisbelegungen je Stunde. Engpässe treten auch in diesem jenseits des Prognosehorizonts liegenden Fall im Übrigen nicht im oder unmittelbar vor dem Durchgangsbahnhof, sondern bereits (und nur) auf den Zulaufstrecken auf. Für die Zugzahlen des Szenarios A und weit darüber hinaus reicht die zweigleisige Verbindung Stuttgart-Hauptbahnhof - Zuffenhausen aus. Selbst bei einem künftigen viergleisigen Ausbau des Pragtunnels mit einer direkten Verbindung („T-Spange“) nach Bad Cannstatt („Option P“) würde nach Beurteilung des Gutachters der achtgleisige Durchgangsbahnhof den Verkehr noch gewachsen sein, weil dann einige (bis zu vier) der von Norden kommenden Züge über Bad Cannstatt und den „Südkopf“ in den Hauptbahnhof geführt werden könnten. Bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. die Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für den Fall einer Spitzenbelastung auf der nach der gegebenen Netzstruktur am höchsten belasteten Zufahrtsstrecke von Norden. Insoweit ist die Zahl der einfahrenden Züge durch die Beschränkungen im Zulauf von Zuffenhausen (Pragtunnel) und die vorgelagerten Netzknoten sowie durch die Signal- und Zugbeeinflussungstechnik und die zum Auffangen kleinerer Verspätungen erforderliche „Pufferzeit“ auf der Strecke von 0,95 min. auf 19 Züge je Stunde beschränkt, für die vier Bahnsteiggleise zur Verfügung stehen (4,75 Züge je Gleis), woraus eine Gleisbelegung von um 50 % folgt; der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat in der mündlichen Verhandlung dementsprechend geäußert, dies sei genau die (rechnerische) Gleisbelegung, wie sie in anderen vergleichbaren Durchgangsbahnhöfen vorhanden sei. Insgesamt kommt er damit zu dem Ergebnis, dass der gesamte Knoten für das maßgebliche Betriebsszenario A „homogen dimensioniert“ sei. Eine Überlastung des achtgleisigen Durchgangsbahnhofs könne erst eintreten, wenn die Zulaufsituation über die Option P hinaus verbessert werde, woran jedoch in den nächsten fünfzig Jahren nicht zu denken sei. Eine entsprechende Nachfrage könne gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Nur eine Verbesserung des Zulaufs, welche es erlaube, die von Norden kommenden Linien unabhängig voneinander in den Durchgangsbahnhof zu führen, erfordere dessen Erweiterung auf zehn Gleise; eine solche Erweiterung sei im Übrigen, wenn auch mit beträchtlichem Aufwand, möglich. Diesen Befund haben beide Gutachter im Erörterungstermin im Verwaltungsverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachvollziehbar erläutert. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. hat ihn ferner in seinen Stellungnahmen vom 07.06.2005 und vom 10.02.2006 im Klageverfahren mit Blick auf die Einwendungen des Klägers bekräftigt. Die insoweit erhobenen und im Klageverfahren schließlich noch offen gebliebenen Einwände des Klägers dagegen greifen nicht durch.
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3.2.2 Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf Äußerungen des Gutachters Prof. Dr.-Ing. Schw. vom November 1994 „Kapazität des geplanten Bahnhofs Stuttgart Hbf Tief im Vergleich mit dem bestehenden Kopfbahnhof“ beruft und insbesondere darauf hinweist, der Gutachter habe in dem Kapitel „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ zusammenfassend festgestellt, für eine zukunftssichere Bemessung sollten fünf Bahnsteiggleise je Richtung vorgesehen werden, erkennt er nicht, dass in diesem Kapitel die besondere Zulaufsituation im Knoten Stuttgart unberücksichtigt geblieben ist. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass die Züge, die sich auf verschiedenen Strecken dem Hauptbahnhof Stuttgart nähern, insbesondere beim Zulauf von Westen und von Norden, auf ein Gleis zusammengeführt werden und so nur hintereinander und nicht gleichzeitig in den Durchgangsbahnhof einfahren können. Der Kläger vernachlässigt, dass es dem Gutachter in dem erwähnten Kapitel nur darum ging, abzuschätzen, ob die Kapazität eines achtgleisigen Durchgangsbahnhofs bei einer Vollauslastung der anschließenden Strecken und bei einer Beseitigung der Engstellen nicht nur im zweigleisigen Pragtunnel, sondern auch in den vorgelagerten Knoten, durch den in ferner Zukunft möglicherweise in Betracht kommenden Bau mehrerer neuer paralleler Strecken bis zum Durchgangsbahnhof, also bei einer (weitgehend) knotenfreien Anfahrbarkeit des Durchgangsbahnhofs, ausreichen würde. Nur unter diesen Bedingungen hat er einen für Durchgangsbahnhöfe hohen Variationskoeffizienten für die Streuung der Ankünfte, welche zu längeren Fahrbahnausschlüssen im Gleisvorfeld führen, von 0,85 angesetzt und einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als nicht zukunftssicher (mit Blick auf eine mögliche Entwicklung bis zur Mitte des 21. Jahrhunderts) bezeichnet. Eine insoweit vorausgesetzte und vielleicht in ferner Zukunft mögliche Beseitigung der Engstellen im Zulauf auf den Knoten Stuttgart ist aber weder geplant noch absehbar. Deshalb hat der Gutachter schon in seinem Gutachten 1994 abschließend einen achtgleisigen Durchgangsbahnhof für Stuttgart als wirtschaftlich optimal bemessen beurteilt. Diese Bewertung hat er in seinem Gutachten 1997 bestätigt, dem entsprechend den Rahmenbedingungen eines gereihten Zulaufs in den Bahnhof für die Streuung der Ankünfte Variationskoeffizienten von nur noch 0,69 (Gleisgruppe 1 bis 4) bzw. 0,55 (Gleisgruppe 5 bis 8) zu Grunde liegen.
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3.2.3 Nicht zu folgen vermag der Senat ferner dem Einwand des Klägers, der Gutachter sei bei seiner Berechnung der Leistungsfähigkeit des Durchgangsbahnhofs von zu geringen Mindesthaltezeiten ausgegangen und damit von einer zu geringen Gleisbelegungszeit. Mindesthaltezeiten sind die für das Ein- und Aussteigen der Passagiere notwendigen Haltezeiten und nicht die fahrplanmäßigen Haltezeiten, die insbesondere bei einem Taktfahrplan wesentlich länger sein können. Der Kläger weist insoweit darauf hin, der Gutachter habe 1994 angenommen, eine mittlere Mindesthaltezeit von 2 min zzgl. 0,2 min Abfertigungszeit reiche nicht aus. Insoweit trifft es zwar zu, dass der Gutachter in dem erwähnten Kapitel über den „Versuch einer zukunftssicheren Bemessung“ die mittlere Mindesthaltezeit (einschließlich Abfertigungszeit) auf 3 min angesetzt und dies zu der Beurteilung eines achtgleisigen Durchgangsbahnhof als nicht zukunftssicher beigetragen hat. Der Gutachter hat im gerichtlichen Verfahren jedoch überzeugend erläutert, dass er die Mindesthaltezeit nur deshalb auf 3 min bemessen hat, um im Wege einer Sensivitätsrechnung aufzuzeigen, unter welchen Voraussetzungen (Ausbau der Zulaufstrecken und damit hoher Variationskoeffizient für die Ankunft der Züge, sehr hohe mittlere Mindesthaltezeiten) ein achtgleisiger Durchgangsbahnhof an seine Grenzen stoße. Soweit der Kläger unabhängig hiervon jedenfalls für ICE-3-Züge eine Mindesthaltezeit von 2,0 min und eine Abfertigungszeit von 0,2 min für zu gering hält - in der mündlichen Verhandlung hat er insoweit eine Mindesthaltezeit von 2,5 bis 2,6 min genannt und auf allgemeine Erfahrungen verwiesen -, kann dahin stehen, ob der Gutachter insoweit von den Sollhaltezeiten der Deutschen Bahn ausgehen durfte, welche nach den Angaben des für die Beigeladene ebenfalls tätigen Gutachters Prof. Dr.-Ing. M., gegenwärtiger Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, gemäß der Richtlinie 405.0102 der Deutschen Bahn AG in Durchgangsbahnhöfen im Fernverkehr 2,0 min und im Nahverkehr 1,0 min betragen. Bezogen haben sich die Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. und Prof. Dr.-Ing. H. nämlich nicht nur auf diese Sollhaltezeiten, sondern auch auf eine Auswertung von Fahrplänen des Schienenpersonenfernverkehrs (Ergänzende betriebliche Untersuchungen, Teil II, 1997, S. 54 ff.), welche durchschnittliche Haltezeiten von ICE, IC und IR ohne Wende-(Kopf-)Bahnhöfe von 2,02 min mit kürzesten Haltezeiten von 1,90 min für ICE und 1,95 min für IC ergeben hat. Ohne Weiteres lässt sich die Annahme durchschnittlicher Haltezeiten für die Bemessungsberechnung freilich nicht auf diese Zahlen stützen, da es sich im Grunde ebenfalls um Sollhaltezeiten handelt, welche die Deutsche Bahn im Übrigen unlängst zur Verringerung von Verspätungen im Netz (teilweise) angehoben hat, so dass sich unter Berücksichtigung der neuen fahrplanmäßigen Haltezeiten höhere Durchschnittswerte ergeben müssten. Im Übrigen können durchschnittliche Mindesthaltezeiten für Durchgangsbahnhöfe nicht einfach auf größere Bahnhöfe wie den Hauptbahnhof Stuttgart übertragen werden. Diesem Umstand wird im Bemessungsgutachten von Prof. Dr.-Ing. Schw. aus dem Jahr 1997 aber Rechnung getragen, indem für alle Zugarten einschließlich des Regionalverkehrs eine durchschnittliche Mindesthaltezeit von 2,0 min angenommen wird. Zudem hat Prof. Dr.-Ing. Schw. in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass er bei der von ihm zur Überprüfung der rechnerischen Bemessung (mit Mindesthaltezeiten von 2,0 min) angestellten Simulation des Betriebs im Durchgangsbahnhof die durchschnittliche Haltezeit aller Züge (einschließlich Abfertigungszeit) sicherheitshalber mit 2,5 min angenommen hat; diese Simulation habe die rechnerischen Ergebnisse bestätigt.
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Dass wegen im Hauptbahnhof Stuttgart endender Züge höhere durchschnittliche Mindesthaltezeiten im Durchgangsbahnhof anzunehmen wären, gar solche, wie sie etwa nach Maßgabe der erwähnten Richtlinie der Deutschen Bahn allgemein in Kopfbahnhöfen gelten, trifft nicht zu. Die Beigeladene hat überzeugend darauf hingewiesen, dass im Durchgangsbahnhof fahrplanmäßig endende Züge letztlich durchfahrende Züge sind, weil sie sodann in den Abstellbahnhof Untertürkheim weiterfahren. Die dagegen gerichteten Einwände des Klägers sind für die Bemessung der Mindesthaltezeiten unerheblich. Es kann der Beigeladenen nicht vorgegeben werden, für endende Züge längere Mindesthaltezeiten vorzusehen bzw. zu berücksichtigen, um dem Zugpersonal im Durchgangsbahnhof Gelegenheit zu geben, nach eingeschlafenen Passagieren oder vergessenen Gegenständen zu suchen.
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In der mündlichen Verhandlung bestätigt hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. ferner, dass die Bedeutung der Mindesthaltezeiten (einschließlich der Abfertigungszeiten) für die Bemessung des Durchgangsbahnhofs von deutlich geringerem Gewicht ist als die (zutreffende) Annahme eines vergleichsweise niedrigen, an der besonderen (kanalisierten) Zulaufsituation ausgerichteten Variationskoeffizienten. Im Übrigen ist die Mindesthaltezeit (einschließlich der Abfertigungszeit) nur ein Element der ein Mehrfaches betragenden, für die Bemessung maßgeblichen Belegungszeit der jeweiligen Gleise; ihre Erhöhung im Sinne des Klägers um wenige Zehntelminuten kann an der Gleisbelegung und damit an der ausreichenden Bemessung des Durchgangsbahnhofs mit acht Gleisen angesichts der vorhandenen Leistungsreserven nichts Entscheidendes ändern.
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3.2.4 Soweit der Kläger der Auffassung ist, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs seien Wartezeiten bei der Einfahrt in den Bahnhof nicht berücksichtigt worden, die entstünden, wenn ein Zug infolge von Behinderungen auf der Strecke (Baustellen, Signalstörungen) sich verspätet dem Bahnhof nähere und entweder anderen Zügen den Vortritt lassen müsse oder diese an einer fahrplanmäßigen Einfahrt hindere, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. einleuchtend darauf hingewiesen, dass diese Verspätungszeiten grundsätzlich den jeweiligen Einfädelungspunkt in die Zufahrts-Trasse und nicht den Durchgangsbahnhof belasten. Mit einer solchen (Ur-)Verspätung den Einfädelungspunkt passierende Züge werden auf dem Zufahrtsgleis zum Bahnhof in den Verkehrsstrom eingereiht und so gleichsam vertaktet. Sie können deshalb bei der Einfahrt in den Bahnhof andere Züge nicht mehr behindern bzw. von ihnen behindert werden.
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Bis zur Ausfahrt entstehende (weitere) Zeiten des Wartens (für den verspätet eingefahrenen Zug bzw. für fahrplangerechte Züge, die dem verspätet eingefahrenen Zug bei der Ausfahrt den Vorrang lassen müssen) auf das Freiwerden der Trasse hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben bei der Untersuchung der Fahrstraßenknoten und bei der Simulation des Leistungsverhaltens exakt ermittelt und den Gleisbelegungszeiten zugeschlagen. Sie führen im Übrigen auch nicht zu wesentlich längeren Haltezeiten (im umfassenderen Sinn von Gleisbelegungszeiten). Denn die Gefahr, dass bei einer nicht fahrplanmäßigen Ausfahrzeit infolge verspäteten Eintreffens Fahrbahnausschlüsse und so zusätzliche Wartezeiten entstehen, ist eher gering, weil die gegenseitige Vertretbarkeit der Gleise im Durchgangsbahnhof es zulässt, dass mehrere Züge gleichzeitig ausfahren.
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3.2.5 Synchronisationszeiten (Zeiten, die nachrangige Züge auf verspätete Züge warten sollen) hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. Schw. nach seinen Angaben mit bis zu 10 min bei der Simulation berücksichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden zumal da ein Fahrplan, dessen Gestaltung nicht die technisch mögliche geringste Fahrzeit zugrunde liegt, es zulässt, Verspätungen im Regelfall bis zum nächsten Knoten aufzuholen. Vor allem kann zur Vermeidung von Folgeverspätungen im Netz bestimmt werden, dass Anschlusszüge grundsätzlich nicht auf verspätete Züge warten.
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3.2.6 Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Gutachter für die Bemessungsberechnung und für die Simulation Gleisvorbelegungszeiten von 2 min angenommen hat. Dabei handelt es sich um die Zeiten, die dafür anfallen, dass das fahrplanmäßig bestimmte Gleis für einen verspäteten Zug freigehalten wird; Züge, die nach Ablauf der Vorbelegungszeit einfahren, erhalten ggf. ein anderes Gleis zugewiesen mit der Folge, dass zusteigende Kunden den Bahnsteig wechseln müssen. Der Gutachter hat zwar in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Vorbelegungszeit von 2 min an der unteren Grenze liege und dass für die Erstellung von Grundfahrplänen mit bis zu 5 min Vorbelegungszeit gerechnet werde. Er hat aber zugleich betont, dass z.B. für den Hauptbahnhof Köln mit einer Vorbelegungszeit von 2 min gerechnet worden sei und dass allgemein für die rechnerische Bemessung und auch die Simulation des Leistungsverhaltens - methodisch zulässig - von einem Wert an der unteren Grenze ausgegangen werden dürfe.
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3.2.7 Die Plausibilität der Bemessungsberechnung und -simulation hat der Kläger mit dem Hinweise bezweifelt, dass heute alle hochbelasteten Knoten über mehr als zwei Bahnsteiggleise je Zulaufgleis verfügten. Dem substantiierten Widerspruch der Beigeladenen ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Dasselbe gilt für die Einwände des Klägers, der Gutachter habe außer Acht gelassen, dass von Norden kommende Züge wegen der Weichenradien im Gleisvorfeld und wegen der Steigung im Bahnhof von etwa 1,5 % nur mit verminderter Geschwindigkeit ein- und ausfahren könnten.
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3.2.8 Geklärt ist des Weiteren der Einwand des Klägers, die Nähe der Weichen am „Nordkopf“ und am „Südkopf“ zu den Bahnsteigen schließe aus Sicherheitsgründen eine Zugausfahrt aus, wenn ein anderer Zug in dieselbe Richtung in den Durchgangsbahnhof einfahre mit der Folge, dass die Gleisbelegungszeiten größer bemessen werden müssten; Grund hierfür sei die Gefahr des Durchrutschens von Zügen in den Weichenbereich. Überzeugend hat die Beigeladene insoweit auf den Stand der Technik hingewiesen, welche die Gefahr des Durchrutschens begrenze und einen international üblichen Sicherheitsbereich von 50 m als ausreichend erscheinen lasse. Dies gelte auch für Züge, die nur über konventionelle HV-Signalsysteme mit induktiver Zugsicherung verfügten.
73 
3.2.9 Soweit der Kläger meint, bei der Bemessung des Durchgangsbahnhofs sei für eine Doppelbelegung von Bahnsteiggleisen durch jeweils zwei Regionalzüge von zu hohen Zufahrtgeschwindigkeiten für den zweiten Zug ausgegangen worden, hat der Gutachter überzeugend ausgeführt, durch die Doppelbelegung würden bis zu 2,7 min Gleisbelegungszeit eingespart. Eine Einsparung von Gleisbelegungszeit insoweit zieht auch der Kläger, der sie zuletzt auf 1,7 min berechnet hat, nicht mehr grundsätzlich in Zweifel.
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3.2.10 Soweit der Kläger einen Bahnhof in Tieflage nebst zuführenden Tunnelstrecken als besonders störanfällig bewertet und insoweit Reserven für erforderlich hält, handelt es sich nicht mehr um eine Frage, die die Leistungsfähigkeit des Bahnhofs an sich betrifft. Im Übrigen hat die Beigeladene überzeugend aufgezeigt, dass die Erfahrungen beim (teilweise) vergleichbaren Flughafen-Bahnhof Frankfurt insoweit nicht negativ seien, was insbesondere daran liege, dass die Zufahrtsgleise im Tunnel vor Witterungseinflüssen geschützt sind. Hinzu komme, dass der Zulauf auf den Tunnelstrecken jeweils auf zwei Gleisen erfolge, die sich bei Störungen vertreten könnten, und außerdem der bei „S 21“ mögliche Kreisverkehr zusätzliche Ausweichmöglichkeiten schaffe.
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3.2.11 Die - zumal im Vergleich zum Kopfbahnhof überlegene - Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs auch für einen in fernerer Zukunft liegenden Bedarf und seine ebenfalls überlegene Fähigkeit zum Abbau von Verspätungen, jeweils unter den gegebene Verhältnissen im Netzknoten Stuttgart, werden durch den von der Beigeladenen im Klageverfahren vorgelegten „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21)“, Stand 2005, von Prof. Dr.-Ing. M., Leiter des Verkehrswissenschaftlichen Instituts Stuttgart GmbH, bestätigt. Der Vergleich ergibt bei dem gewählten Simulationsverfahren für das Leistungsverhalten, welches durch auftretende, wie oben beschrieben nicht in den Fahrplan eingearbeitete außerplanmäßige Wartezeiten bei Steigerung der Zugzahlen gekennzeichnet ist, einen eindeutigen Vorteil des Durchgangsbahnhofs. Sein optimaler Leistungsbereich liegt bei 41 bis 50 Zügen je Stunde und fällt danach langsam ab. Dagegen beschränkt sich der optimale Leistungsbereich des Kopfbahnhofs auf nur 28 bis 38 Zügen je Stunde; die Leistungskurve fällt zudem danach schnell ab. Beide Bahnhöfe sind somit in der Lage, auch die Zugzahlen des Betriebsszenarios A und des Szenarios E zu bewältigen. Bei einer weiteren Steigerung der Zugzahlen in fernerer Zukunft stößt aber nur der Kopfbahnhof rasch an Grenzen.
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Bedeutung schon für die Szenarien A und E hat diese Betrachtung zudem und aktuell für Fälle, in denen viele Züge verspätet in den Hauptbahnhof einfahren. Denn hierbei gelingt es im Durchgangsbahnhof wesentlich schneller, solche vielfachen Verspätungen abzubauen. Grund dafür ist, dass Züge, die (zunächst) in gleicher Richtung ausfahren, den Durchgangsbahnhof eher gleichzeitig verlassen können als den Kopfbahnhof. Denn im Kopfbahnhof wird die Möglichkeit gleichzeitiger Ausfahrt durch die zur Vermeidung von Fahrbahnausschlüssen sinnvollerweise errichteten Überwerfungsbauwerke eingeschränkt.
77 
Soweit der Kläger gegen diesen Vergleich einwendet, der Gutachter sei für den Kopfbahnhof von längeren Mindesthaltezeiten als im Durchgangsbahnhof ausgegangen, kann auch hier offen bleiben, ob insoweit die unterschiedlichen Sollhaltezeiten der Beigeladenen für Durchgangsbahnhöfe und Kopfbahnhöfe zu Grunde gelegt werden dürfen, wofür der Gutachter technische und mit Blick auf den vom Zugführer im Kopfbahnhof zurückzulegenden Weg arbeitsrechtliche Gründe angeführt hat. Denn er hat jedenfalls nachvollziehbar bestätigt, dass sich die Kurve des Leistungsverhaltens des Kopfbahnhofs bei gleichen Haltezeiten zwar verschiebt, sich aber in der Form nicht wesentlich ändert, es somit dabei bleibt, dass die Aufnahmefähigkeit des Durchgangsbahnhofs größer ist, nach dem optimalen Bereich langsamer abnimmt und deshalb auch im Kopfbahnhof ein Verspätungsabbau weniger gut gelingt als in einem Durchgangsbahnhof.
78 
3.3 Entgegen der Ansicht des Klägers drängt sich "K 21" auch nicht deshalb als eindeutig vorzugswürdig auf, weil ein modernisierter Kopfbahnhof bessere Möglichkeiten biete, einen Integralen Taktfahrplan in weitgehendem Umfang zu verwirklichen.
79 
Insoweit kann offen bleiben, ob die Auffassung der Beigeladenen zutrifft, sie habe das entsprechende Ziel der Planung zulässigerweise auf die Beachtung einer Zwischenstufe des Integralen Taktfahrplans beschränken dürfen, so dass eine darüber hinausgehende Tauglichkeit von "K 21" für einen Integralen Taktfahrplan im Alternativenvergleich unbeachtlich sei. Denn jedenfalls erscheint die Möglichkeit, einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen, unter den Bedingungen des Netzknotens Stuttgart nicht als ein wesentlicher Vorteil von "K 21" gegenüber „S 21“.
80 
Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung ausgeführt, ist der Beigeladenen und der Beklagten nicht etwa im Sinne eines Planungsleitsatzes aufgegeben, Eisenbahninfrastrukturmaßnahmen mit dem Ziel zu planen bzw. zu ermöglichen, einen möglichst umfassenden Integralen Taktfahrplan zu gewährleisten. Insoweit gibt es auch kein Optimierungsgebot, welches andere verkehrliche Ziele zurückdrängen könnte. Dass dies für große Knoten mit der Netzstruktur Stuttgarts auch nicht sinnvoll wäre, hat der Gutachter Prof. Dr.-Ing. H. in seinen „Ergänzenden betrieblichen Untersuchungen, Teil I: Integraler Taktfahrplan Betriebsprogramm für Stuttgart 21“, 1997, sowie in seiner Stellungnahme zur Klagebegründung vom 01.06.2005 überzeugend aufgezeigt. Bei einem Netzknoten der Größe Stuttgarts mit einer Vielzahl zulaufender Strecken, welche weit vor dem Hauptbahnhof gebündelt werden, ist ein vollständiger Integraler Taktfahrplan, der im Hauptbahnhof zu bestimmten Taktzeiten das Umsteigen jeweils von und auf sämtliche fünfzehn oder mehr Fern- und Regionalverbindungen erlaubt, nicht möglich, jedenfalls nicht sinnvoll, weil für einzelne Linien zu lange Haltezeiten am Bahnsteig (beim Zulauf aus Norden von Zuffenhausen von bis zu 28 min) entstehen. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch.
81 
Soweit der Kläger im Sinne einer theoretischen Betrachtung verdeutlichen will, dass unter Einhaltung bestimmter Bedingungen die Haltezeiten und damit die Ausdehnung des Taktknotens gegenüber der Darstellung des Gutachters deutlich verkürzt werden könnten (beim Zulauf von Zuffenhausen auf 18 bzw. 19 min) und deshalb sogar ein vollkommener Integraler Taktfahrplan für 15 Linien des Fern- und des Regionalverkehrs im modernisierten Kopfbahnhof möglich sei, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ungeachtet des Umstands, dass den jeweiligen Darstellungen des Klägers und von Prof. Dr.-Ing. H. für einen vollkommenen Integralen Taktfahrplan im Kopfbahnhof nicht genau dieselben Fahrwege zu Grunde liegen, erreicht der Kläger eine Verringerung der Haltezeiten nur, indem er das von Prof. Dr.-Ing. H. als grundlegend bezeichnete und zur Erhaltung eines Taktfahrplans in den entfernteren Nachbarknoten wesentliche Symmetrieprinzip verlässt, einige Züge zur gleichen Zeit ein- bzw. ausfahren lässt, was im Kopfbahnhof Stuttgart nur auf einem Gleis für die Gegenrichtung möglich ist und von der Beigeladenen grundsätzlich aus Sicherheitserwägungen und wegen der Störungsanfälligkeit für den Regelbetrieb abgelehnt wird, und indem er die Abfahrtszeiten von 3 min auf 2 min verkürzt, wogegen die Beigeladene begründet einwendet, dass bei einem so geringen Ausfahrtsabstand geringe Verspätungen eines Zuges bei anderen Zügen zu Folgeverspätungen (auch im Netz) führen müssten. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass in der Schweiz im Abstand von 2 min aus Kopfbahnhöfen ausgefahren werde, braucht der Senat nicht zu klären, ob dies zutrifft und ggf. auf Besonderheiten beruht. Denn für den Alternativenvergleich sind die im Inland üblichen Bedingungen zu Grunde zu legen, von denen zu erwarten ist, dass sie im maßgeblichen Prognosehorizont gelten. Wenn aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung von Störungen im Betrieb insoweit längere Regelfolgezeiten für ausfahrende Züge als in anderen Staaten bestehen, ist dies hinzunehmen.
82 
Auch der allgemeine Hinweis des Klägers auf die Verwirklichung eines Integralen Taktfahrplans in der Schweiz, insbesondere im Kopfbahnhof Zürich, vermag die Beurteilung des Gutachters Prof. Dr.-Ing. H. nicht zu erschüttern. Dieser ebenso wie Prof. Dr.-Ing. M. haben darauf hingewiesen, dass auch in der Schweiz ein vollständiger Integraler Taktfahrplan nur an ausgewählten Knoten besteht, wobei der Knoten Zürich insoweit bevorzugt werde. Im Übrigen ist gerichtsbekannt und von Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung des Senat erwähnt worden, dass geplant ist, den Hauptbahnhof Zürich durch den Bau eines (zusätzlichen) Durchgangsbahnhof zu entlasten.
83 
Der dennoch bleibenden Möglichkeit, im modernisierten Kopfbahnhof einen weitergehenden Integralen Taktfahrplan zu verwirklichen als im achtgleisigen Durchgangsbahnhof gemäß der Antragsplanung, in dem gleichzeitig nur vier Linien (in beide Richtungen) zur gleichen Zeit halten können, hält die Beigeladene als wesentlichen Nachteil entgegen, dass die Vertaktung bestimmter Linien im Kopfbahnhof, wie sie bei „S 21“ möglich sei, bei „K 21" nicht gelinge, weil die Züge in den Außenknoten nicht zu Taktzeiten abfahren könnten. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen sind die Haltezeiten auch bei der Verknüpfung von nur vier Linien im Kopfbahnhof länger als im Durchgangsbahnhof und nehmen mit jeder weiteren Linie zu. Wird der Fahrplan jeweils getrennt für den Regionalverkehr und den Fernverkehr voll vertaktet, ergeben sich auch hier jeweils teilweise längere Wartezeiten für die Weiterfahrenden bzw. die Umsteigenden.
84 
3.4 Deutlich überlegen ist „S 21“ auch hinsichtlich der Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion.
85 
Dies gilt auch dann, wenn man nicht mit der Beigeladenen davon ausgeht, dass der Anbindung des Landesflughafens an die Neubaustrecke wegen des Berücksichtigungsgebots in § 3 Abs. 2 Satz 2 BSchwAG und der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 09.09.1996 S. 1, berichtigt ABl. L 15 vom 17.01.1997 S. 1) eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, weil nach deren Anhang II Abschnitt 3 als Infrastrukturmaßnahme von gemeinsamem Interesse jedes der die im Anhang I genannten Verbindungen, darunter auch die Verbindung Mannheim - Stuttgart - Ulm, betreffende Vorhaben gilt, das sich auf die Verknüpfung mit den Netzen anderer Verkehrsträger bezieht. Denn letztlich erkennt auch der Kläger die Bedeutung der Einbindung des Landesflughafens in das transeuropäische Netz mit dem Anschluss an die Neubaustrecke an, indem die von ihm vertretene Alternative "K 21" den Landesflughafen über eine Stichstrecke vom „Scharnhauser Dreieck“ her erschließt und die Züge, die den Landesflughafen von der Neubaustrecke von Osten her anfahren, dort nicht wenden, sondern über die Gleise der Filderbahn und der Gäubahn in den Kopfbahnhof fahren sollen. Aus diesem Grund braucht der Senat auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Zahl der Reisenden, die mit Zügen des Regional- und des Fernverkehrs zum Landesflughafen gelangen, hinreichend groß ist, um dessen Anbindung an die Neubaustrecke zu rechtfertigen und ihr in der Abwägung ein großes Gewicht zu geben. Vor allem erschöpft sich die Bedeutung des bei „S 21“ aus zwei Stationen bestehenden Filderbahnhofs/Landesflughafen nicht in der Erschließung des Landesflughafens durch den Regional- und den Fernverkehr für Besucher, Beschäftigte und Fluggäste. Vielmehr kommt ihm nach der Zahl der künftigen Benutzer eine in etwa gleichrangige Bedeutung für die Neue Messe, für die Filderregion und als den Hauptbahnhof Stuttgart entlastende Umsteigestation für den Fern- und den Regionalverkehr zu. Die Auswertung der Fahrgastströme gemäß dem Gutachten der Firma Intraplan und des Verkehrswissenschaftlichen Instituts der Universität Stuttgart vom August 1999 ergibt eine Gesamtnutzerzahl der beiden Bahnstationen von 36.130 Personen/Tag ohne Messe und von 49.640 Personen/Tag mit Messe (am 2. Veranstaltungstag).
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Die somit letztlich unstreitig an sich vorteilhafte und für die Modernisierung des Netzknotens Stuttgart wesentliche Anbindung des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion gelingt „S 21“ deutlich besser. „S 21“ erweitert die Haltemöglichkeiten am Landesflughafen bzw. an der Neuen Messe für den Fern- und den Regionalverkehr für den künftigen Bedarf. „K 21" will sich demgegenüber mit der vorhandenen S-Bahn-Station „Terminalbereich“ zufrieden geben, der jedoch wie die folgende Strecke über die Filderbahn und die Gäubahn zum Kopfbahnhof in seiner Aufnahmefähigkeit beschränkt ist; dabei ist der Kläger der Auffassung, es könnten in der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ bis zu 9 Züge je Richtung abgefertigt werden, neben der S-Bahn etwa der IC Zürich - Stuttgart und die Züge von zwei zusätzlichen Regionalverbindungen. Die von der Beigeladenen genannte Zahl von 13 bis 14 Zügen je Richtung kann dort jedoch nicht bewältigt werden. Der Streckenteil bis zum Kopfbahnhof genügt im Übrigen schon wegen der Streckenführung nicht den Anforderungen an einen Hochgeschwindigkeitsbetrieb und führt zudem durch Wohnbebauung. Schließlich müsste die S-Bahn-Station aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Beigeladenen für den Halt von ICE-3-Zügen in Doppeltraktion mit einer Länge von 400 m ausgebaut werden, da die vorhandenen Bahnsteige hierfür nicht ausreichen. Dies wäre jedoch nicht bzw. nur mit hohem Aufwand möglich, weil die S-Bahn-Station „Terminalbereich“ unter dem Terminal errichtet ist. Bei einem Verzicht auf diesen Ausbau, den der Kläger für gerechtfertigt hält, könnten am Landesflughafen nur kurze ICE-Züge halten; eine solche Beschränkung braucht die Beigeladene nicht hinzunehmen, auch wenn sie plant, dass nur jeder dritte Fernzug der Verbindung Mannheim - Ulm am Landesflughafen halten soll.
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Hinzu kommt: Bei "K 21" ergeben sich für den Fernverkehr Mannheim - Ulm, aber auch für den Regionalverkehr, deutlich längere Fahrzeiten für die Züge, die am Landesflughafen halten und nicht über das „Scharnhauser Dreieck“ auf der Neubaustrecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof gelangen. Die Nachteile bei den Fahrtzeiten können im Alternativenvergleich nicht mit der Erwägung ausgeglichen oder gemindert werden, die „Station Neubaustrecke“ liege von der zum Regional- und Fernbahnhof erweiterten S-Bahn-Station „Flughafen“ etwa 150 m entfernt und die an der „Station Neubaustrecke“ ankommenden Reisenden hätten zum Terminal einen Fußweg von 250 m zurückzulegen, für den sie mindestens 5 min benötigten, welche den Fahrzeiten im Vergleich mit denen von „S 21“ zuzuschlagen seien. Denn dieser Fußwegnachteil besteht nur in bestimmten Fällen, wird aber etwa für an der „Station Neubaustrecke“ ankommende Reisende, deren Ziel die unmittelbar angrenzenden Neuen Messe ist, zum Vorteil. Auch für Umsteiger vom motorisierten Individualverkehr auf den Regional- und den Fernverkehr kann die „Station Neubaustrecke“ je nach Lage der notwendigen Parkplätze einen Fußwegvorteil begründen. Im Übrigen wäre bei einer Einbeziehung von Fußwegen in einem umfassenden Vergleich der Reisezeiten auch zu berücksichtigen, dass der Kopfbahnhof bei Bahnsteiglängen von über 400 m seinerseits Fußwegnachteile gegenüber „S 21“ aufweist. Fahrtzeitennachteile ergeben sich zudem auch für die nicht am Landesflughafen haltenden Züge, weil die Strecke über Esslingen-Mettingen zum Kopfbahnhof länger ist als die Strecke durch den „Fildertunnel“ zum Durchgangsbahnhof und weil die Züge nicht vergleichsweise schnell in den Kopfbahnhof einfahren können und dort längere Haltezeiten haben.
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3.5 In nicht zu beanstandender Weise hat der Planfeststellungsbeschluss dem Umstand, dass die Antragsplanung keinen Ersatz für den Zentralen Omnibusbahnhof am Hauptbahnhof vorsieht, dessen Flächen zunächst der Baulogistik dienen und dann dem Schlosspark zugeschlagen werden, keine erhebliche Bedeutung im Alternativenvergleich beigemessen. Denn ob die Stadt Stuttgart in der Nähe eines neuen Hauptbahnhofs einen neuen Zentralen Omnibusbahnhof vorsieht, obliegt allein ihr als Trägerin der Bauleitplanung. Soweit am Zentralen Omnibusbahnhof auch öffentliche Linien halten, werden für diese auch am Durchgangsbahnhof Haltestellen vorgesehen. Mit Blick auf die den vorhandenen Zentralen Omnibusbahnhof ganz überwiegend nutzenden privaten Buslinien in andere europäische Staaten erscheint die Nähe zum Hauptbahnhof im Übrigen nicht ohne Weiteres als wesentlicher Umstand. Die Beigeladene weist insoweit darauf hin, dass die Reisenden häufig von Angehörigen oder Bekannten mit dem Pkw dorthin gebracht werden. Insofern könnte auch ein sonstiger, Parkmöglichkeiten und die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr bietender Standort sinnvoll sein, auch zur Entflechtung des Verkehrs in der Umgebung des Hauptbahnhofs.
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3.6 Dass „K 21" anders als „S 21“ uneingeschränkt den Regelbetrieb mit Dieseltriebfahrzeugen im Hauptbahnhof zulässt, ist zwar ein gewisser, aber nicht mit großem Gewicht in die Abwägung einzustellender Vorteil. Es ist fraglich, ob insoweit künftig überhaupt eine Nachfrage bestehen wird; nicht fernliegend ist überdies, dass die entsprechenden Beschränkungen für den Durchgangsbahnhof aufgrund der technischen Entwicklung abgasärmerer Fahrzeuge entfallen werden. Ebensowenig können für den Alternativenvergleich fahrdynamische und damit Energie- und Kostengesichtspunkte entscheidend (neben anderem) ins Gewicht fallen, die sich daraus ergeben, dass bei „S 21“ alle Züge durch den Fildertunnel auf vergleichsweise kurzer Strecke den Aufstieg zum Filderbahnhof/Landesflughafen bewältigen müssen, während bei „K 21" der Anstieg insgesamt flacher verläuft und für die Züge, die nicht am Landesflughafen halten, auch geringer ist, weil das „Scharnhauser Dreieck“ nicht dieselbe Höhe über NN. erreicht.
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3.7 Auch der Senat hält die betriebliche Flexibilität, die der in eine Ringstrecke eingebettete Durchgangsbahnhof ermöglicht, für einen wesentlichen Vorteil von „S 21“. Es ist zwar richtig, dass die Antragsplanung es nicht zulässt, auf allen Zulaufstrecken in beide Richtungen in den Ring einzufahren. Ausgeschlossen ist dies bei der Anfahrt aus dem Fildertunnel, die nur zum Durchgangsbahnhof, aber nicht nach Bad Cannstatt erfolgen kann; aus Zuffenhausen würde die variable Einfahrt in den Ring den Bau der „T-Spange“ nach Bad Cannstatt voraussetzen. Dennoch besteht diese Möglichkeit an einigen Knoten des Rings und schafft so die Voraussetzungen für einen im Regelfall und bei Störungen variablen Betrieb. Diesen Vorteil bietet ein modernisierter Kopfbahnhof auch dann nicht, wenn sämtliche Fahrtstraßenausschlüsse durch Überwerfungsbauwerke beseitigt sind, weil sich die geringe Zahl der Gleise für die Ausfahrt und die fehlende gegenseitige Vertretbarkeit nicht ändern. Dabei führen gerade die zur Vermeidung von Fahrstraßenausschlüssen sinnvollen Überwerfungsbauwerke, wie Prof. Dr.-Ing. M. in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, dazu, dass die Flexibilität des vorhandenen Kopfbahnhofs eingeschränkt wird. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, die Beibehaltung des Kopfbahnhofs biete wegen der Nähe des vorhandenen Abstellbahnhofs Vorteile. Denn die Flexibilität von „S 21“ wird nicht dadurch eingeschränkt, dass der Abstellbahnhof Untertürkheim vom Durchgangsbahnhof 2,3 km entfernt ist, zumal die Züge auf dieser Strecke schneller fahren können als im Kopfbahnhof und der neue Abstellbahnhof so gebaut werden kann, dass dort weniger Fahrwege anfallen. Insoweit muss der Senat deshalb nicht dem weiteren Vorbringen der Beigeladenen nachgehen, dass bei „S 21“ ohnehin mehr Regionalzüge durchgebunden bzw. bis nach Bad Cannstatt geführt werden könnten, so dass sie den neuen Abstellbahnhof gar nicht oder auf kürzerer Strecke anfahren würden.
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Auch unter dem Gesichtspunkt einer Entmischung der Eisenbahnverkehrsarten erscheint „K 21" der Antragsplanung gegenüber nicht als vorzugswürdig. Der Kläger weist insoweit darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels eingeschränkt sei, weil er sowohl vom Fern- als auch vom Regionalverkehr befahren werde. Die Nutzung durch beide Verkehrsarten ändert aber nichts daran, dass die Leistungsfähigkeit des Fildertunnels, die mit 10,5 Zügen/Stunde angenommen wird, für die Betriebsszenarien A und E ausreicht und auch die weitere Zukunftsfähigkeit von „S 21“ nicht ausschließt, weil der Zulauf aus dieser Richtung auch dann geringer sein wird als der von Westen und Norden. In der Zahl von 10,5 Züge/Stunde kommt im Übrigen der in der mündlichen Verhandlung erörterte Umstand zum Ausdruck, dass die Züge dort mit unterschiedlicher Geschwindigkeit fahren, je nachdem, ob es sich um Regional- oder Fernverkehrszüge handelt und ob diese von Ulm kommend direkt zum Durchgangsbahnhof gelangen oder am Filderbahnhof/Landesflughafen halten. „S 21“ gelingt die Entmischung vom S-Bahn-Verkehr dagegen im Regelbetrieb vollständig; die S-Bahn soll nur im Störungsfall den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel benutzen können. Erreicht wird von „S 21“ im Übrigen eine Entmischung der Verkehre, weil der Fernverkehr auf der Strecke Stuttgart - Ulm nicht mehr über Bad Cannstatt auf der auch vom Güterverkehr stark beanspruchten Neckartaltrasse geführt werden muss. Dies ist bei „K 21" bis Esslingen-Mettingen jedoch der Fall. Außerdem kommt es bei „K 21“ auf der Filderbahn- und auf der Gäutalbahnstrecke zu einer insbesondere den Fernverkehr behindernden zusätzlichen Mischung der Verkehre, bei „S 21“ ist dies nur für den Streckenteil zwischen Rohr und dem Landesflughafen und nur für Fern- und Regionalverbindungen über Böblingen der Fall.
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In diesem Zusammenhang ist für den Alternativenvergleich auch der von der Beigeladenen im Klagverfahren vorgelegte, oben erwähnte „Vergleich der Leistungsfähigkeiten und des Leistungsverhaltens des neuen Durchgangsbahnhofs (S 21) und einer Variante des umgestalteten Kopfbahnhofs (K 21) im Rahmen der Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofes“, 2005, von Prof. Dr.-Ing. M. von Bedeutung. Darin wird aufgrund einer Betriebssimulation auch die Störungsempfindlichkeit beider Alternativen anhand von 200 gestörten Fahrplänen überprüft. Für „S 21“ ergab sich ein „gutes“ Verspätungsniveau, für „K 21" ein nur mangelhaftes. Methodische Einwände gegen dieses Beurteilungsverfahren hat der Kläger nicht erhoben. Er hat sich lediglich auch insoweit dagegen gewandt, dass für den Kopfbahnhof zu hohe Mindesthaltezeiten angenommen würden. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung beruht der nur mangelhafte Verspätungsabbau bei „K 21“ jedoch nicht ausschlaggebend auf diesen Mindesthaltezeiten, sondern darauf, dass - wie oben ausgeführt - der Durchgangsbahnhof flexibler ist als der Kopfbahnhof.
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3.8 Soweit der Kläger „K 21" für eindeutig vorzugswürdig hält, weil in einem modernisierten Kopfbahnhof Störungen des S-Bahn-Betriebs aufgefangen werden könnten, nicht aber im Durchgangsbahnhof bei „S 21“, erscheint dieser Gesichtspunkt dem Senat nicht als wesentlich. Der Gutachter Prof. Dr.-Ing. M., auf dessen im Klageverfahren vorgelegte Stellungnahme vom 2.6.2005 die Beigeladene insoweit Bezug nimmt, hat nämlich zutreffend bemerkt, dass die S-Bahn in Stuttgart eine sehr hohe Pünktlichkeit von über 98% aufweist, eventuell gegebene Engpässe, insbesondere im am stärksten belasteten S-Bahn-Tunnel unter dem Hauptbahnhof, vorrangig im eigenen Streckennetz behoben werden müssten und mit vergleichsweise geringem Aufwand behoben werden könnten und dass eine außerplanmäßige Mitbenutzung des Kopfbahnhofs durch die S-Bahn dort zu Betriebsstörungen führen kann. Der Planfeststellungsbeschluss geht dennoch davon aus, dass eine entsprechende Eignung im Alternativenvergleich erheblich sein könne, nimmt aber an, dass bei „S 21“ die S-Bahn durch den Durchgangsbahnhof und den Fildertunnel zum Landesflughafen geführt werden könnte, und verweist außerdem auf die geplante neue S-Bahn-Haltestelle „Mittnachtstraße“, die ein Wendegleis erhalten soll. Die Beigeladene sieht es im Übrigen nachvollziehbar als Vorteil an, dass im Störungsfall der mögliche Übergang der S-Bahn in den Ringverkehr für die Fern- und die Regionalbahn weiter außen liegt, weil so auch Störungen auf den dazwischen liegenden Strecken aufgefangen werden könnten; demgegenüber meint der Kläger, die Nähe der maßgeblichen letzten Weiche der S-Bahn zum Kopfbahnhof lasse eine schnellere Reaktion auf Störungen im am ehesten überlasteten S-Bahn-Tunnel zu. Die unterschiedlichen Standpunkte machen bereits deutlich, dass die Konzepte der Beteiligten zur Nutzung der Fernbahn- und der Regionalbahngleise bei S-Bahn-Störungen je nach Art und Ort der Störung jeweils Vor- und Nachteile bieten, so dass jedenfalls ein eindeutiges Überwiegen von „K 21" auch insoweit nicht festgestellt werden kann.
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Im Übrigen hat der Kläger seinen Einwand, in diesem Zusammenhang beachtliche Störungen im S-Bahn-Betrieb kämen sehr viel häufiger als drei bis viermal im Jahr vor, nicht substantiiert belegt. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers berichtet, dass allein von ihm benutzte S-Bahn-Züge im letzten halben Jahr etwa zehnmal vor dem S-Bahn-Tunnel aus dem Fahrstrom genommen, in den Kopfbahnhof geführt und erst zur Rückfahrt wieder in den Taktverkehr eingegliedert worden seien. Dass dies häufiger vorkommt, entspricht auch der Erfahrung des Klägers im Verfahren 5 S 847/05, der Leiter des Hauptbahnhofs Stuttgart war. Jedoch steht für solche Fälle, in denen ein Auflaufen von Zügen im S-Bahn-Tunnel durch die Ausgliederung (nur) eines Zuges behoben werden kann, bei „S 21“ gerade das Wendegleis an der neuen S-Bahn-Station „Mittnachtstraße“ zur Verfügung. Dass den betroffenen Fahrgästen insoweit angesonnen wird, bis zur nahe gelegenen Stadtbahnstation (U 12) zu gehen, um von dort zu ihrem Ziel in der Innenstadt zu gelangen, während sie bei einer Umleitung in den Kopfbahnhof diesem Ziel näher kommen, erscheint in der Abwägung nicht als erheblich, zumal zusätzlich die Möglichkeit besteht, die betroffenen S-Bahn-Züge bis in den Durchgangsbahnhof zu führen, von wo aus die Fahrgäste ebenfalls auf die Stadtbahn umsteigen oder ihr Ziel in der Innenstadt (auf kürzerem Weg als im Kopfbahnhof) erreichen können.
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Auch die Einwände des Klägers zur Störungsanfälligkeit von „S 21“ aus sonstigen Gründen und zu den entsprechenden Vorzügen von „K 21" sind letztlich unerheblich. Grundsätzlich sind solche Erwägungen im Alternativenvergleich unbeachtlich, wenn die Antragsplanung, ggf. in Verbindung mit von der Planfeststellungsbehörde auferlegten Nebenbestimmungen im Planfeststellungsbeschluss, den durch eine bestimmte Bauweise entstehenden besonderen Gefahren durch Sicherheitsvorkehrungen Rechnung trägt. Dass dies nicht in ausreichendem Umfang geschehen sei, trägt der Kläger nicht substantiiert vor.
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3.9 Unstreitig erreicht die Antragsplanung das „weitere Ziel“ der Gewinnung städtebaulicher Entwicklungsflächen in weitaus größerem Ausmaß als „K 21". Bei dieser werden lediglich kleinere (Abstell-)Flächen im Äußeren Nordbahnhof und im jetzigen Abstellbahnhof frei, wobei für letztere unklar ist, inwieweit sie überhaupt einer sinnvollen anderen städtebaulichen Nutzung zugeführt werden könnten. Unerheblich ist insoweit, dass „K 21" auf die im Bereich des früheren Stückgutbahnhofs gelegene Fläche „A 1“ verzichten kann. Denn diese Fläche benötigt auch „S 21“ nicht. Sie ist überdies bereits eisenbahnrechtlich entwidmet und teilweise bebaut. Zugleich erreicht nur „S 21“ eine Beseitigung der Trennwirkung der Bahnanlagen im Stuttgarter Talkessel. Unerheblich für den Alternativenvergleich ist, in welcher Weise die freiwerdenden Fläche (möglicherweise oder voraussichtlich) künftig baulich genutzt werden.
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3.10 Zumindest im Ergebnis rechtsfehlerfrei bezieht der Planfeststellungsbeschluss auch alle sonstigen wesentlichen Gesichtspunkte in den Alternativenvergleich ein. Die Beklagte hat insbesondere nicht verkannt, dass „S 21“, auch während der langen Bauzeit, mit erheblichen Eingriffen verbunden ist, die insbesondere Kulturdenkmale, das Stadtbild, Natur und Landschaft, das Grund-, Heil- und Mineralwasservorkommen sowie privates Eigentum betreffen. Der Senat vermag sich insbesondere nicht dem Einwand des Klägers anzuschließen, der Planfeststellungsbeschluss schätze die Eingriffe in Natur und Landschaft falsch ein, weil er davon ausgehe, dass diese ausgeglichen bzw. durch Ersatzmaßnahmen kompensiert würden. In der entsprechenden Formulierung des Planfeststellungsbeschlusses kommt nicht etwa zum Ausdruck, dass die Behörde die Eingriffe insoweit als unerheblich oder gering bewertet habe. Vielmehr versteht der Senat sie dahin, dass der Planfeststellungsbeschluss darauf hinweisen will, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung sorgfältig ermittelten und bewerteten Eingriffe würden (überwiegend) mit einem Zugewinn an unversiegelter Fläche im Innenstadtbereich an Ort und Stelle ausgeglichen und im Übrigen durch Ersatzmaßnahmen (im Mussenbachtal) kompensiert. Dies hat im Alternativenvergleich durchaus Gewicht. Dasselbe gilt etwa für die Eingriffe in Schutzschichten für das Grund- und Mineralwasser und das entsprechende, umfassende Schutzkonzept im Planfeststellungsbeschluss. Dass dieses nicht ausreichend wäre, macht der Kläger nicht substantiiert geltend. Sofern der Behörde insoweit Fehlgewichtungen unterlaufen sein sollten, bestünde jedenfalls nach dem Verlauf der Planung und nach dem Inhalt der Akten nicht die konkrete Möglichkeit, dass der Alternativenvergleich im Rahmen der Abwägung gegen „S 21“ ausgefallen wäre (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG).
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3.11 Ohne Erfolg wendet sich der Kläger schließlich dagegen, dass im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt wird, die Kosten des Projekts stellten insoweit einen öffentlichen Belang dar, als die Finanzierungsbeiträge der öffentlichen Hand dem Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung unterlägen; insoweit bestehe aber ein politischer Handlungs- und Entscheidungsspielraum der Geldgeber, der nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens sei.
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Zwar kann nach der Rechtsprechung zu den von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belangen, die bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen sind, auch das Interesse an einer kostengünstigen Lösung gehören. Es kann - wegen des Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 BHO) - als gegenläufiger Belang zum Interesse eines Grundstückseigentümers, nicht enteignend in Anspruch genommen zu werden, berücksichtigt werden und auch für die Auswahl unter mehreren Trassenvarianten ausschlaggebend sein (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1998 - 4 VR 9.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG m.w.N.; Urt. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 = NVwZ 2002, 1103). Vor diesem Hintergrund stellt es zum Beispiel keinen Abwägungsmangel dar, wenn die Planfeststellungsbehörde davon absieht, zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer eine wesentliche Änderung des Vorhabens zu verlangen, die von dessen Träger unverhältnismäßige, nicht mehr vertretbare Aufwendungen erfordern würde. Bei welcher Höhe dies anzunehmen ist, kann grundsätzlich nicht losgelöst von der objektiven Gewichtigkeit der zu schützenden, vom Vorhaben nachteilig betroffenen Belange beurteilt werden und bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 31.01.2001 - 11 A 6.00 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 56 = NVwZ-RR 2001, 352). Dementsprechend kann sich eine Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Alternativenprüfung aus Kostengründen „als zentralem Argument“ für die Trasse einer Antragsplanung, etwa einer Ortsumgehung, entscheiden, obwohl diese im Hinblick auf Eingriffe in Natur und Landschaft und die Betroffenheit landwirtschaftlicher Betriebe erheblich nachteiliger ist als eine insoweit schonendere, aber erhebliche teurere Variante (vgl. Senatsurt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - VBlBW 2001, 362 zu einer geforderten Tunnellösung; Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - UA S. 103 ff. zur geforderten Tieferlegung einer Bahntrasse zur Minderung der Zerschneidungswirkung in geschlossener Ortslage). Dieser Rechtsprechung liegen aber jeweils Fälle zu Grunde, in denen ein Vorhabenträger der behaupteten Vorzugswürdigkeit einer Alternativtrasse mit dem Argument entgegengetreten ist, diese sei deutlich teurer als die Trasse der Antragsplanung. Insoweit ist ein Kostenvorteil für abwägungserheblich zugunsten einer Antragsplanung gehalten worden, weil es im öffentlichen Interesse liegt, dass der Vorhabenträger Verkehrswege kostengünstig baut (vgl. auch § 41 Abs. 2 BImSchG).
100 
Der Alternativenvergleich zwischen „S 21“ und „K 21“ hat indes vom umgekehrten Sachverhalt auszugehen, nämlich von der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die aufwändigere Antragsplanung ablehnen darf, wenn es eine kostengünstige Alternative gibt und ob dies auch dann gilt, wenn die Alternativlösung nicht alle legitimen Ziele der Planung gleichermaßen erreicht. Der Senat verneint diese Frage, jedenfalls auf der Grundlage der im Rahmen der Überprüfung der Planrechtfertigung (oben Nr. 2) getroffenen Beurteilung, dass „K 21“ legitime Planungsziele verfehlt. Denn ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und den sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung (vgl., jedoch zur Planrechtfertigung, BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 = NVwZ 1999, 70). Insoweit steht gerade nicht in Frage, ob dem Vorhabenträger eine teurere Alternative zum Schutz von Belangen Dritter aufgedrängt werden darf, sondern ob der Vorhabenträger und die ggf. an der Finanzierung Beteiligten bereit sind, für die von ihnen erkannten Vorteile der Antragsplanung mehr Geld aufzuwenden. Dies unterstreicht auch die Überlegung, dass die Kosten eines Vorhabens ohnehin nur grob anhand der festgestellten Planungsunterlagen, im Übrigen aber erst anhand der dem Planfeststellungsbeschluss nachfolgenden Ausführungsplanung, welche zum Beispiel in erheblichem Umfang erst die technische und baugestalterische Ausstattung festlegt, zuverlässig ermittelt werden können.
101 
Der vom Kläger angestellte Kostenvergleich muss aber auch deshalb nicht der Alternativenprüfung im Rahmen der Abwägung zu Grunde gelegt werden, weil er nicht berücksichtigt und auch nicht berücksichtigen kann, dass „S 21“ Vorteile wie die Schaffung von städtebauliche Entwicklungsmöglichkeiten am Rande der Stuttgarter Innenstadt, den Anschluss der Filderregion, des Landesflughafens und der Neuen Messe an das transeuropäische Netz, eine vollständig neue Eisenbahninfrastruktur im gesamten Eisenbahnknoten Stuttgart sowie erleichterte Betriebsbedingungen hat. Diese Vorteile erklären, weshalb sich neben den für die Errichtung von Eisenbahninfrastrukturanlagen Verantwortlichen, der Beigeladenen und der Beklagten, auch das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart und der Verband Region Stuttgart bzw. die Flughafen-Gesellschaft an den Kosten für „S 21“ beteiligen. Sie sind jedenfalls teilweise nicht nach herkömmlichen Maßstäben einer Kosten-Nutzen-Analyse für einen Verkehrsweg in Geld zu beziffern. Dass die - unterstellt höheren - Kosten von „S 21“ das Vorhaben unter diesen Gesichtspunkten haushalterisch rechtfertigen können, ist im Übrigen nicht ausgeschlossen oder auch nur fernliegend.
102 
Dennoch hat sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss zu den Kosten im Alternativenvergleich geäußert, wenn auch „nur wegen der breiten Diskussion“ und nur in überschlägiger Form. Diese Äußerungen erfassen insbesondere nicht die nach dem Erörterungstermin vorgestellte Fortentwicklung der Alternativen zu „K 21". Ob sie den rechtlichen Maßstäben für einen Kostenvergleich im allgemeinen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.12.2000 - 5 S 2716/99 - a.a.O.) entsprechen, kann deshalb offen bleiben. Jedenfalls lässt sich ihnen aber entnehmen, dass die Behörde eine erhebliche Kostendifferenz zwischen „S 21“ und den Alternativen annimmt, etwa für die Alternative „LEAN“ Kosten von mindestens 1,6 Mia EUR, und mithin zugesteht, dass diese deutlich kostengünstiger als die Antragsplanung sind. Sie bemerkt allerdings auch, dass alle Alternativen umso teurer würden, je mehr sie die (verkehrlichen) Ziele der Planung im gleichen Umfang wie „S 21“, insbesondere einen vollwertigen Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion erreichen wollten. Diese Ausführungen machen deutlich, dass sich die erwähnten Alternativen (gerade bei einer weiteren Optimierung) aus der Sicht der Behörde auch aus Kostengründen nicht als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen würden. Daraus ergibt sich, dass eine Fehleinschätzung der Kosten jedenfalls in einem weiten Rahmen keinen beachtlichen Abwägungsmangel begründen könnte (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG). Denn eine konkrete Möglichkeit, dass die Behörde bei einer anderen Einschätzung der Kosten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nach diesen Ausführungen gerade nicht ersichtlich.
103 
Der Unterschied der Kosten von „K 21" zu „S 21“ (2,81 Mia EUR) ist im Übrigen nicht so groß, wie der Kläger behauptet. Insoweit kann dahinstehen, ob die Berechnungen der Beigeladenen insgesamt zutreffen, nach denen für „K 21" Kosten von 2,576 Mia. EUR anfallen. Denn es ist nicht zweifelhaft, dass die Kosten für „K 21" in einer Ausführung, wie sie die Beigeladene für erforderlich halten darf, weil es ihr obliegt, eine Alternative zu optimieren und anhand der nach ihren Maßstäben erforderlichen Trassierungsparametern zu gestalten (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 BVerwGE 121, 72 = NVwZ 2004, 795), weit jenseits des vom Kläger angenommenen Betrags von bis zu 1,2 Mia EUR liegen. So kann der Kläger nicht etwa die Kosten außer Acht lassen, die bei einer notwendig gewordenen (ggf. rückständigen) Sanierung von Überwerfungsbauwerken und Brücken entstünden; denn sie fielen bei „K 21“ tatsächlich an (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 384/03 - a.a.O. UA S. 103). Nicht zu beanstanden ist jedenfalls im Grundsatz auch, dass die Beigeladene für das Bauen unter laufendem Betrieb für einzelne Anlagenteile deutlich höhere Zuschläge vorsieht als der Kläger, auch wenn nicht ausgeschlossen erscheint, dass durch eine Nutzung der Reserven des Kopfbahnhofs entsprechende Behinderungen und Verzögerungen der Bauarbeiten teilweise vermieden werden könnten. Dass der Kläger zum Beispiel die Kosten für die Errichtung von Signalanlagen im Kopfbahnhof deutlich zu niedrig angesetzt hat, weil der Abstellbahnhof ganz außer Betracht geblieben ist, hat die mündliche Verhandlung ergeben. Deutlich höhere Kosten darf die Beigeladene aber auch für den Anschluss des Landesflughafens, der Neuen Messe und der Filderregion ansetzen. Sie muss sich bei einer Planung im Sinne von „K 21" nicht darauf verweisen lassen, auf eine Ertüchtigung der Gäubahnstrecke auch für die Aufnahme des Fernbahnverkehrs Mannheim - Ulm (soweit die Züge am Landesflughafen halten) oder auf einen Ausbau der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ und auf den Bau des Filderbahnhofs zu verzichten. Zumindest müsste der Kläger bei „K 21" die Kosten für eine Erweiterung der S-Bahn-Station „Terminalbereich“ mit den von der Beigeladenen üblicherweise für einen Fernbahnhof solcher Bedeutung für erforderlich gehaltenen Merkmalen, insbesondere einer ausreichenden Kapazität und Bahnsteiglänge, einbeziehen. Es erscheint auch angesichts der von der Beigeladenen nach Kostenrichtwerten geschätzten Kosten nicht als zwingend, dass der von der Bundesrepublik Deutschland zugesagte Finanzierungsanteil von 453 Mio EUR ausreichte, den bei „K 21" geplanten Anschluss an die Neubaustrecke durch das Neckartal und den bei Esslingen-Mettingen beginnenden Tunnel bis Wendlingen zu errichten.
104 
4. Aus denselben Gründen ergibt sich, dass die Gesamtabwägung aller öffentlichen und privaten Belange zu Gunsten der Antragsplanung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere sind die zahlreichen betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht in einer Weise zum Ausgleich gebracht worden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde; darauf ist die gerichtliche Prüfung des Abwägungsergebnisses aber beschränkt (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301; Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309). Weitergehende Einwände, die über die im Rahmen der Alternativenprüfung erörterten Gesichtspunkte hinausgehen, macht der Kläger auch nicht geltend.
105 
5. Der Kläger hat auch im Hinblick auf die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. §§ 10, 11 NatSchG a.F.) keinen Anspruch auf ein ergänzendes Verfahren oder auf Planergänzung (vgl. § 20 Abs. 7 Satz 2 AEG).
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5.1 Die Beigeladene hat die Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die erforderlichen Ausgleichs- und sonstigen Kompensationsmaßnahmen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt und bewertet; dies gilt insbesondere für die Eingriffe in Flora, Fauna und Biotope. Die rechtliche Prüfung ist hier (zusätzlich) eingeschränkt; denn dem Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde kommt insoweit eine Einschätzungsprärogative zu (BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 - 9 A 11.03 - BVerwGE 121, 72 = NuR 2004, 795). Der Einwand des Klägers, die Anwendung des Qualität und Umfang der betroffenen Flächen berücksichtigenden Bewertungsverfahrens diene nur dazu, die Eingriffe „herunterzurechnen“, ist nicht gerechtfertigt. Die Beigeladene weist zutreffend darauf hin, dass die Fachbehörden, welche im Planfeststellungsverfahren mit Erfolg eine umfangreichere Kompensation der Eingriffe gefordert haben, die gewählte Methode und ihre Anwendung im Anschluss an die zweite Änderung der Planunterlagen nicht mehr beanstandet haben. Die gewählte Methodik berücksichtigt auch die Forderungen, die von der Landesanstalt für Umweltschutz allgemein an die „Abarbeitung“ der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gestellt werden („Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“, 2000, S. 98, 99). Sie umfasst nicht nur eine standardisierte rechnerische Bewertung der Eingriffs- und Ausgleichsflächen, sondern ordnet diese jeweils auch verbal-argumentativ einander zu. So werden etwa Eingriffe in Trockenbiotope auf Gleisflächen durch die Schaffung einer zusammenhängenden Fläche für Trockenstandorte auf der Ausgleichsfläche „A 1“ ausgeglichen und der Verlust von 282 Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (weitgehend) durch die Pflanzung von 191 Bäumen minimiert und durch die Pflanzung weiterer 100 Bäume auf der Ausgleichsfläche „A 1“ teilweise ausgeglichen, wobei die neu gepflanzten Bäume bereits einen Stammumfang von 35 bzw. 40 cm haben müssen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
107 
5.2 Die Eingriffsflächen sind im Landschaftspflegerischen Begleitplan zutreffend erfasst. Dazu gehören nicht das gesamte Gleisvorfeld einschließlich der Zulaufstrecken des Kopfbahnhofs und die gesamten Flächen des Abstellbahnhofs, sondern nur die Flächen, die der angefochtene Planfeststellungsbeschluss (für den Planfeststellungsabschnitt 1.1) umfasst. Außer Betracht bleiben demzufolge auch die Flächen des Teilgebiets „A 1“ im Bereich des ehemaligen Stückgutbahnhofs, auf denen die eisenbahnliche Nutzung bereits aufgegeben ist und die (teilweise) schon anderweitig bebaut sind, ferner die sonstigen Flächen, die im Zuge der Verwirklichung von „S 21“, in Anspruch genommen werden. Entgegen der Auffassung des Klägers sind als Eingriffsflächen auch nicht nur (wertvolle) Biotope, sondern auch solche Flächen einbezogen worden, die für sich nur einen geringer ökologischen Wert haben. Ausgeschieden worden sind insoweit nur vollständig überbaute Flächen wie zum Beispiel im Bereich der Wartungshalle.
108 
Nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der jeweiligen Flächen. Die gewählte und in der mündlichen Verhandlung nochmals erläuterte Methodik berücksichtigt deren unterschiedliche Wertigkeit. Sie stellt ferner sicher, dass die Ausgleichsflächen zumindest so groß sind wie die Eingriffsflächen, dass also mit anderen Worten nicht auf einer vergleichsweise kleineren Fläche ein höherwertigerer Ausgleich erfolgt. Sie erreicht dies, indem aus einer Matrix, die den Bestand (funktionaler Wert) und den Eingriff (funktionale Beeinflussung) abbildet, eine mit Stufen von 1 bis 5 (sehr niedrig bis sehr hoch) bewertete Eingriffsschwere ermittelt und dieser jeweils ein Kompensationsfaktor zwischen 0,5 bis 2,5 zugeordnet wird; die Summe der Produkte aus Flächen gleicher Eingriffsschwere und jeweiligem Kompensationsfaktor ergibt den gesamten Kompensationsbedarf (von 118.900 m²), der auf der Ebene des Ausgleichs mit dem Faktor 2 multipliziert wird (um die Halbierung der Wertstufen durch den jeweiligen Kompensationsfaktor wieder auszugleichen); hieraus ergibt sich die Ausgleichsfläche von 237.800 m². Da schon eine mittlere funktionale Beeinflussung zu einer Eingriffsschwere von 2 und damit zu einem Kompensationsfaktor von 0,5 x 2 = 1 führt, ist sichergestellt, dass der entsprechende Eingriff zumindest im Verhältnis 1 : 1 ausgeglichen wird, wobei die Eingriffsfläche bei nicht vollständiger Entwertung außerdem einen Restwert für die Natur behält. Dementsprechend ist die (unbewertete) gesamte Ausgleichsfläche „A 1“ um etwa 3.000 m² größer als die gesamte (unbewertete) Eingriffsfläche; bei rein flächenmäßiger Betrachtung gewinnt die Natur also im Innenstadtbereich; hinzu kommen noch die Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal.
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Es erscheint dem Senat im Rahmen der erwähnten naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative der Vorhabenträgerin und der Behörde zumindest als vertretbar, anzunehmen, dass diese den Flächenaspekt berücksichtigende und nach den Angaben der Beigeladenen für die naturschutzrechtliche Eingriffs-/Ausgleichsregelung im Straßenbau und bei Kiesabbauvorhaben entwickelte Bewertungsmethode auch in einer Innenstadtlage sinnvoll ist, insbesondere wenn der Ausgleich für Eingriffe auf zahlreichen Einzelflächen wie vorliegend auf einer zusammenhängenden Fläche erfolgt; denn darauf kann eine Ansiedlung der auf den Eingriffsflächen lebenden (seltenen) Arten wohl eher gelingen als auf einzelnen kleineren und besonders hochwertigen Flächen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass im Landschaftspflegerischen Begleitplan die ausweislich der vorgefundenen Tier- und Pflanzenarten und Biotopstrukturen weniger wertvollen Flächen nicht allein deshalb höher bewertet werden, weil sie in der Nachbarschaft von hochwertigen Biotopen liegen. Diesen arten- und strukturarmen Flächen muss nicht schon deshalb eine höhere Wertigkeit beigemessen werden, weil sie in der „hoch verdichteten“ Innenstadt von Stuttgart liegen, zumal die auf ihnen lebenden Tier- und Pflanzenarten erheblichen Störungen durch den Bahnbetrieb ausgesetzt sind. Dementsprechend geht auch der Einwand des Klägers fehl, die gesamte Eingriffsfläche müsse mit der Wertstufe 4 bewertet werden. Auch insoweit haben die beteiligten Fachbehörden keine Einwände geltend gemacht.
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Entgegen der Auffassung des Klägers berücksichtigt der Landschaftspflegerische Begleitplan ausdrücklich, dass die teils zur Minimierung und teils zum Ausgleich für den Verlust von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm gepflanzten Bäume (mit einem Stammumfang von 35 bzw. 40 cm) eine geringere Wertigkeit hätten (so genannter time-lag). Denn der Verlust dieser Bäume wird nicht nur durch die erwähnten Neupflanzungen ausgeglichen. Vielmehr sind die Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm auch wertsteigernd in die Bewertung der jeweiligen Flächen eingegangen, was (letztlich, im Zuge der ersten und zweiten Planänderung) mit dazu geführt hat, dass die Ersatzmaßnahmen im Mussenbachtal in dem vorgesehenen Umfang angeordnet wurden. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Eingriff durch Beseitigung eines gereiften Gehölzbestands auch dann ausgeglichen ist, wenn die Neupflanzung erst in 25 bis 30 Jahren einen gleichwertigen Zustand erreicht (BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 - BVerwGE 120, 1 = NVwZ 2004, 732). Für die nicht weiter belegte Behauptung des Klägers, der für eine Anpflanzung von Bäumen erforderliche Boden reiche zum Teil nur 60 cm tief, so dass sich vergleichbare Gehölz- und Grünlandstrukturen nicht wieder einstellen würden, gibt es keine Anhaltspunkte. Im Übrigen versteht sich von selbst, dass bei der Neupflanzung ggf. hinreichende Bedingungen geschaffen werden müssen.
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5.3 Der Einwand des Klägers, der Wert der Ausgleichsfläche „A 1“, die 58.230 m² umfasst, werde überschätzt, weil sie insgesamt allenfalls in geringem Umfang aufgewertet werde, greift nicht. Auf dieser bislang im Wesentlichen durch Gleisanlagen und Gebäude der Bahn überbauten Fläche finden sich zwar teilweise wertvolle Biotopstrukturen. Diese berücksichtigt der Landschaftspflegerische Begleitplan aber, indem er die Eingriffe durch den Rückbau der Bahnanlagen dort entsprechend der dargestellten Methode bewertet und die bewerteten Flächen in den Gesamtkompensationsbedarf von 118.900 m² einbezieht; dabei werden zum Beispiel Flächen, auf denen die Blauflügelige Sandschrecke (sphingonotus caerulans) vorkommt, hoch bewertet. Demzufolge werden die Ausgleichsflächen - ausgehend von ihrer Wertigkeit 0 infolge des vollständigen Rückbaus der Gleisflächen - mit ihrem vollen Wert von 3 (Parkflächen) bzw. 4 (Trockenstandorte) berücksichtigt.
112 
Ebenfalls nicht begründet ist der Einwand, die auf der Ausgleichsfläche „A 1“ vorgesehenen Trockenstandorte könnten sich wegen Verschattung nicht entsprechend entwickeln. Bereits im Erörterungstermin und erneut in der mündlichen Verhandlung ist anhand eines Luftbilds geklärt worden, dass der von der nahe gelegenen Baumreihe geworfene Schatten die Trockenstandorte voraussichtlich nicht erfassen wird. Sollte sich im Zuge der Ausführungsplanung (vgl. Nebenbestimmung Nr. 5.1) oder erst bei der Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahme oder bei der Schlussabnahme (vgl. Zusagen Nrn. 5.2 und 5.3) erweisen, dass die Beigeladene nicht in der Lage ist, alle Trockenstandorte außerhalb des Schattenwurfs anzulegen (vgl. Nebenbestimmung Nr. 5.9), wäre sie zudem verpflichtetet, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren insoweit beim Eisenbahn-Bundesamt eine Planergänzung um gleichwertige Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu beantragen (Nebenbestimmung Nr. 5.16). In diesem Zusammenhang wie auch für andere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedeutsam sind auch die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommene Zusage der Beigeladenen, die erforderlichen Erfolgskontrollen nach fünf Jahren und ggf. notwendig werdende Ersatzpflanzungen vorzunehmen (Nr. 5.4) und die außerdem aufgenommene Nebenbestimmung (Nr. 5.15), dass die Beigeladene nach Abschluss der Kompensationsmaßnahmen eine fachgerechte Betreuung und Pflege sowie eine Erhaltung auf Dauer zu gewährleisten hat.
113 
5.4 Die im Mussenbachtal geplante Ersatzmaßnahme „E 1“ ist hinreichend. Der Einwand des Klägers, die Ersatzmaßnahmen gingen ins Leere, weil das Mussenbachtal u.a. ornithologisch besonders wertvoll sei, überzeugt nicht. Der Landschaftspflegerische Begleitplan nimmt den Wert der Flächen im Mussenbach ausdrücklich zur Kenntnis und geht deshalb davon aus, dass der nach Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahme „A 1“ verbleibende Kompensationsrest von 13.095 m² auf einer Fläche von 2,6 ha verwirklicht werden soll. Aus der durchschnittlichen Wertsteigerung um nur den Faktor 0,5 wird deutlich, dass Verbesserungen nicht an jeder Stelle in dem in den Planunterlagen gekennzeichneten Bereich erfolgen sollen. Dass dies mit den im Landschaftspflegerischen Begleitplan aufgeführten Maßnahmen insgesamt geschehen kann, erscheint dem Senat nicht als unvertretbar und entspricht außerdem der Auffassung der beteiligten Fachbehörden; dementsprechend hat die Stadt Stuttgart das Mussenbachtal in ihre Ausgleichsflächenplanung aufgenommen.
114 
Nicht zu folgen ist ferner der Auffassung des Klägers, die vorgesehene Nachpflanzung von einzelnen abgestorbenen und auch nicht mehr als Totholz erhaltenswerten Streuobstbäumen im mittleren Hangbereich werte die ökologische Situation eher ab. Denn damit soll lediglich die vorhandene Ausstattung des Gebiets erhalten bleiben. Der Landschaftspflegerische Begleitplan erwähnt in diesem Zusammenhang selbst, dass trockenwarme Standorte nicht durch solche Nachpflanzungen verschattet werden sollen.
115 
Nicht überzeugend ist auch der nur teilweise substantiierte Einwand des Klägers, die Anlage eines „Gewässerrandstreifens“ (vgl. die Nebenbestimmung Nr. 5.11 mit Nr. 5.14) sei eher abträglich. Diese Maßnahme geht auf eine Empfehlung der unteren Naturschutzbehörde zurück. Die Behauptung, der am Mussenbach vorkommende Eisvogel bevorzuge gehölzfreie Böschungen, betrifft nur einen unter zahlreichen insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten und dürfte zudem auch fachlich nicht zwingend sein. Im Übrigen ist am Ufersaum gerade nicht die Anpflanzung von Gehölzen, sondern von Hochstauden vorgesehen. Schließlich folgt der Senat auch nicht der Auffassung des Klägers, die Anlage eines befestigten Wegs am Rand des Gebiets werte dieses nicht auf. Denn der damit angestrebte Zweck einer Besucherlenkung, der es wegen der quer durch das Gebiet verlaufenden Trampelpfade auch im Mussenbachtal mit Rücksicht u.a. auf Bodenbrüter und die Flora bedarf, ist als der Natur förderlich allgemein anerkannt.
116 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.
117 
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
118 
Beschluss
119 
Der Streitwert wird auf 40.000 EUR festgesetzt (vgl. die vorläufige Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 17.03.2005).
120 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soll vor Fertigstellung des Vorhabens der festgestellte Plan geändert werden, bedarf es eines neuen Planfeststellungsverfahrens.

(2) Bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung kann die Planfeststellungsbehörde von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben.

(3) Führt die Planfeststellungsbehörde in den Fällen des Absatzes 2 oder in anderen Fällen einer Planänderung von unwesentlicher Bedeutung ein Planfeststellungsverfahren durch, so bedarf es keines Anhörungsverfahrens und keiner öffentlichen Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses.

(1) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Bund anerkannten Vereinigung, die nach ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert (anerkannte Naturschutzvereinigung), ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
2.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von geschützten Meeresgebieten im Sinne des § 57 Absatz 2 sowie vor dem Erlass von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
3.
in Planfeststellungsverfahren, die von Behörden des Bundes oder im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels von Behörden der Länder durchgeführt werden, wenn es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
4.
bei Plangenehmigungen, die von Behörden des Bundes erlassen werden und an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 3 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(2) Einer nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben

1.
bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder,
2.
bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 10 und 11,
3.
bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 36 Satz 1 Nummer 2,
4.
bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
4a.
vor der Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung, die Erweiterung, eine wesentliche Änderung oder den Betrieb eines Zoos nach § 42 Absatz 2 Satz 1,
4b.
vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung,
5.
vor der Erteilung von Befreiungen von Geboten und Verboten zum Schutz von Gebieten im Sinne des § 32 Absatz 2, Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten und Biosphärenreservaten sowie von Abweichungsentscheidungen nach § 34 Absatz 3 bis 5, auch in Verbindung mit § 36 Satz 1 Nummer 2, auch wenn diese durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden,
6.
in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
7.
bei Plangenehmigungen, die an die Stelle einer Planfeststellung im Sinne der Nummer 6 treten, wenn eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist,
8.
in weiteren Verfahren zur Ausführung von landesrechtlichen Vorschriften, wenn das Landesrecht dies vorsieht,
soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und § 29 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. Eine in anderen Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weiter gehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(4) Die Länder können bestimmen, dass in Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur im geringfügigen Umfang zu erwarten sind, von einer Mitwirkung abgesehen werden kann.

(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der Vorschriften des Umweltschadensgesetzes im Hinblick auf die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden obliegt im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels dem Bundesamt für Naturschutz, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bedarf ein Eingriff in Natur und Landschaft, der im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Bereich des Festlandsockels durchgeführt werden soll, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird er von einer Behörde durchgeführt, ergeht die Entscheidung der Behörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.

(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben, die dem Bundesamt für Naturschutz nach Absatz 1 obliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf das Bundespolizeipräsidium und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Ausübung übertragen.

(3) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten. Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
bauliche Anlagen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig errichtet oder zugelassen waren,
2.
bauliche Anlagen, die in Ausübung wasserrechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen oder zum Zwecke der Überwachung, der Bewirtschaftung, der Unterhaltung oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers errichtet oder geändert werden,
3.
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Nebenanlagen und Zubehör, des Rettungswesens, des Küsten- und Hochwasserschutzes sowie der Verteidigung.
Weiter gehende Vorschriften der Länder über Ausnahmen bleiben unberührt.

(3) Von dem Verbot des Absatzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn

1.
die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und ihrer Uferzonen, geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann oder
2.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 entsprechend.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann, soweit § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes nicht entgegensteht, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen Entscheidungen nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 Nummer 4a bis 7, wenn die Vereinigung

1.
geltend macht, dass die Entscheidung Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, Naturschutzrecht der Länder oder anderen Rechtsvorschriften, die bei der Entscheidung zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
2.
in ihrem satzungsgemäßen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
3.
zur Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 4a bis 5 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihr keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist; dies gilt auch für die Mitwirkung nach § 63 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 6, sofern für ein solches Planfeststellungsverfahren eine Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes nicht nach § 1 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ausgeschlossen ist.

(2) § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 5 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Die Länder können Rechtsbehelfe von anerkannten Naturschutzvereinigungen auch in anderen Fällen zulassen, in denen nach § 63 Absatz 2 Nummer 8 eine Mitwirkung vorgesehen ist.

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1.
der Herstellung der Deutschen Einheit,
2.
der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,
3.
der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,
4.
ihres sonstigen internationalen Bezuges,
5.
der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe oder
6.
ihrer Bedeutung bei der Verbesserung der Infrastruktur in den Revieren nach § 2 des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795)
in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(6) (weggefallen)

(1) Es ist verboten,

1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(Zugriffsverbote).

(2) Es ist ferner verboten,

1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten(Besitzverbote),
2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.

(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.

(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.

(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen

1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind,
3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden. Für Standorte wild lebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens kein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote vor.

(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.