Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2012 - 5 S 2233/11

bei uns veröffentlicht am26.01.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für eine bereits errichtete Werbetafel.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 12359 (... Straße 11) der Gemarkung Karlsruhe, auf dem eine Tankstelle betrieben wird. Die Tankstelle wird von der ... Straße aus angefahren; auf dem Tankstellengrundstück befinden sich - in unmittelbarem Anschluss an die Straßenfläche - u.a der Einfahrtspfeil zur Tankstelle und das Preisschild.
Am 30.07.2008 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beleuchteten Werbeanlage auf dem benachbarten - nördlich an das Tankstellengrundstück angrenzenden - Grundstück Flst. Nr. 981/1 (...ring 12), das sowohl vom ...ring her als auch - auf seiner Südostseite - von der ... Straße her erschlossen ist und an diese angrenzt. Bei der Werbeanlage handelt sich um eine sog. Mega-Light-Wechsleranlage mit den Abmessungen 3806 X 2846 mm, die in einer Höhe von ca. 2,5 m auf einem Monofuß errichtet werden soll. Sie bietet Raum für großflächige, hinterleuchtete Plakate im Format 18/1 (9 qm). Als Standort der Anlage ist in den Genehmigungsunterlagen die äußerste südöstlichste Ecke des Grundstücks Flst. Nr. 981/1, unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum Tankstellengrundstück der Klägerin und zur ... Straße hin, vorgesehen.
Sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück der Klägerin liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 476 „Kirchfeld“ der ehemals selbständigen Gemeinde ... in der Fassung vom 19.03.1963, der im betreffenden Bereich ein Gewerbegebiet festsetzt. Nach § 2 des Satzungstextes zum Gewerbegebiet gilt für die „Einhaltung der Baulinien und der hinteren Baugrenze der am 07.03.1961 gefertigte Fluchtlinienplan“, welcher in Bezug auf das Baugrundstück Flst. Nr. 981/1 eine „hintere Bauflucht (Baugrenze für Wohn- und Nebengebäude)“ festsetzt. Nach § 5 des Satzungstextes zum Gewerbegebiet darf „der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten“.
Mit Bescheid vom 29.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zunächst mit der Begründung ab, dem Vorhaben stünden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 476 „Kirchfeld“ entgegen, weil die Werbeanlage deutlich vor der Baugrenze errichtet werden solle und dort auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könne. Außerdem führe sie zu einer bauordnungsrechtlichen Verunstaltung. Gegen diesen Bescheid erhob die Beigeladene am 06.11.2008 Widerspruch und errichtete die Werbeanlage an dem beantragten Standort. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.07.2009 half die Beklagte dem Widerspruch ab und erteilte die begehrte Baugenehmigung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Werbeanlage nach § 6 Abs. 6 Ziffer 2 LBO in der Abstandsfläche zulässig sei, da sie zwar eine Höhe von 2,5 m überschreite, die fiktive Wandfläche jedoch unterschreite, mithin nicht beide Maße kumulativ überschritten seien. Infolgedessen könne die Anlage gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch auf nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Der der Behörde in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensspielraum sei hier aufgrund der in der näheren Umgebung anzutreffenden Nutzungen außerhalb des festgesetzten Baubereichs deutlich reduziert.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.08.2009 Widerspruch. Zur Begründung bezog sie sich zunächst auf die ihrer Ansicht nach richtigen Ausführungen der Beklagten in dem Ablehnungsbescheid vom 29.10.2008. Zu der im Bescheid vom 15.07.2009 gegebenen Begründung führte sie ergänzend aus, die Werbeanlage sei schon bauordnungsrechtlich nicht zulässig, weil sie als einzige kommerzielle Werbeanlage dieser Größe am konkreten Standort verunstaltend wirke. Mit in der Umgebung vorhandenen Werbeanlagen sei sie nicht vergleichbar. Aus diesem Grunde sei auch die bauplanungsrechtliche Argumentation der Beklagten nicht überzeugend. Mit Bescheid vom 25.03.2010 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zwar überschreite die Werbeanlage die im Bebauungsplan festgelegte (vordere) Baugrenze; diese Baugrenze vermittle der Klägerin aber keinen Nachbarschutz. Im Übrigen sei der Verstoß durch die erteilte Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB geheilt. Die Befreiungsvoraussetzungen lägen vor; nachbarliche Interessen der Klägerin würden nicht beeinträchtigt, insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die Werbeanlage zu einer übermäßigen Behinderung der Sicht auf die Tankstelle führe. Die Vorschriften des Baugestaltungsrechts hätten ebenfalls keine nachbarschützende Wirkung; bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften seien nicht verletzt.
Am 26.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die Werbeanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie sich außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze befinde. Eine Genehmigung habe nicht ausnahmsweise gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erteilt werden dürfen. Die Beklagte sei zu Unrecht von einer Ermessensreduzierung auf null ausgegangen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Vergleichsfälle seien mit der in Rede stehenden Werbetafel nicht vergleichbar. Da die Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO eine nachbarschützende Komponente enthalte, könne eine fehlerhafte Ermessensentscheidung vom Nachbarn auch dann gerügt werden, wenn die jeweilige Festsetzung der Baugrenze im Bebauungsplan selbst nicht nachbarschützend sei. Vorliegend habe auch die vordere Baugrenze drittschützenden Charakter, da mit ihrer Festsetzung eine aufgelockerte Bauweise gewährleistet werden solle, die auch den Nachbarn zugutekomme. Ferner verstoße die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO. Die Klägerin sei als unmittelbare Angrenzerin besonders von der Anlage betroffen. Die großen Werbeplakate wirkten vom Grundstück der Klägerin aus wie eine Wand und versperrten die Sicht auf die Vorgärten. Diese störende und aufdringliche Wirkung werde dadurch verstärkt, dass die Werbeplakate rollierten und nachts beleuchtet seien. Die Werbeanlage sei bauordnungsrechtlich unzulässig. Sie verunstalte die Umgebung und verstoße gegen §11 Abs. 1 LBO. Die bunten Werbeschilder zerstörten den ansonsten ruhigen Eindruck der Umgebung, die einem Wohngebiet entspreche. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Mit Urteil vom 12.04.2011 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat sein Urteil wie folgt begründet: Die in Streit stehende Werbetafel verletze keine nachbarschützenden Bestimmungen des Bauordnungsrechts. § 5 Abs. 1 LBO finde aufgrund der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO normierten Privilegierung keine Anwendung. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Bei der Werbetafel handele es sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude sei (§ 2 Abs. 2 LBO). Zwar solle sie höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche betrage aber - selbst bei Berücksichtigung des Monofußes - nicht mehr als 25 qm. Für die Berechnung sei lediglich die tatsächlich vorhandene Wandfläche maßgeblich. Eine fiktive Fläche, die sich unter Berücksichtigung des Luftraumes unter der eigentlichen Fläche des Monofußes ergebe, sei nicht zu berechnen. Dahinstehen könne, ob dem Vorhaben das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO entgegen stehe, da es sich insoweit nicht um eine drittschützende Vorschrift handele. Die Werbeanlage verstoße auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Maßgeblich für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit seien die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 476 „Kirchfeld“. Aufgrund der dort ausgewiesenen Baugrenze sei die Werbeanlage an der Stelle, an der sich errichtet worden sei, grundsätzlich unzulässig; nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO könnten bauliche Anlagen jedoch auf nichtüberbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig seien oder zugelassen werden könnten. Mit ihrer Ermessensentscheidung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO habe die Beklagte hier eine Überschreitung der hinteren Baugrenze zugelassen, welche jedoch keine nachbarschützende Wirkung zugunsten der Klägerin entfalte. Aus den Festsetzungen des Bebauungsplans selbst ergäben sich keine Anhaltspunkte dahingehend, dass die Baugrenze den Interessen der Nachbarn zu dienen bestimmt sei; insbesondere die in § 15 der Satzung statuierte Genehmigungspflicht für Werbe-einrichtungen lasse diesen Schluss nicht zu. Baugrenzen oder Baulinien würden in der Regel nur aus städtebaulichen Gründen festgesetzt. Besondere Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Wirkung ergäben sich regelmäßig nur hinsichtlich seitlicher Baugrenzen zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn, weil durch die Festsetzung solcher Baugrenzen bei unmittelbar aneinander liegenden Grundstücken ein nachbarrechtliches Austauschverhältnis begründet werde, das zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichte. Diese Erwägungen gälten aber nicht für die hier in Rede stehende vordere, straßenseitige Baugrenze und zwar unabhängig davon, ob sie in dem Bebauungsplan zu Recht als „hintere“ Baugrenze deklariert werde. Es sei schließlich auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu erkennen. Nach den Feststellungen der Kammer vor Ort beeinträchtige die Werbetafel das Grundstück der Klägerin nicht unzumutbar.
Mit Beschluss vom 04.08.2011 (5 S 1561/11) hat der Senat auf Antrag der Klägerin die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen, weil das Verwaltungsgericht die Vorschrift des § 5 des Bebauungsplans Nr. 46 „Kirchfeld“ (Gewerbegebiet), wonach der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten darf, ungeprüft gelassen habe und insofern ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestünden.
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Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass die Werbeanlage als bauliche Anlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO in der Abstandsfläche zulässig sei. Die Werbeanlage weise eine Gesamthöhe von 5,541 m auf und überschreite damit das in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO vorausgesetzte Höhenmaß von maximal 2,5 m. Zu Unrecht berufe sich das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, nur eines der in der Vorschrift genannten Maße müsse erfüllt sein um die Werbeanlage zulassen zu können, auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 -. Es habe übersehen, dass diese Entscheidung zu § 5 Abs. 9 LBO a.F. und damit zu einer völlig anderen Fassung der Vorschrift ergangen sei. Nach § 5 Abs. 9 LBO a.F. seien bauliche Anlagen, die keine Gebäude seien, in der Abstandsfläche zulässig, wenn sie höher als 2,5 m seien und ihre Wandfläche mehr als 25 qm betrage. Die im vorliegenden Fall anzuwendende Vorschrift - § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO in der aktuellen Fassung - sei aber anders formuliert. Nach ihr seien bauliche Anlagen, die keine Gebäude seien, in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen nur zulässig, soweit sie nicht höher als 2,5 m seien oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm betrage. Durch die Einfügung des Wörtchens „soweit“ sei nunmehr eindeutig klargestellt, dass eine Genehmigung dann nicht in Betracht komme, wenn die bauliche Anlage - hier die streitgegenständliche Werbeanlage - entweder höher als 2,5 m sei oder eine größere Wandfläche als 25 qm aufweise. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verletze das Vorhaben hier auch drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Bebauungsplan setze in § 6 (Gewerbegebiet) i.V.m. der Planzeichnung eine vordere Bauflucht (rot), eine hintere Bauflucht (blau) und eine Straßenflucht (schwarz) fest und treffe - in § 5 (Gewerbegebiet) - eine Regelung zum Bauwich. Lege man diese Regelungen nach dem Willen des Satzungsgebers im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung über den Plan aus, so komme man zu dem Ergebnis, dass er zwischen der roten vorderen Bauflucht und der Straßenflucht keine Bebauung habe zulassen wollen mit Ausnahme der Zapfsäulen der damals bereits vorhandenen Tankstelle. Gleichzeitig sollten im Bauwich überhaupt keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Genau aus diesem Grund sei auch festgesetzt (§ 6 Abs. 2 des Bebauungsplans - Gewerbegebiet -), dass Nebengebäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht errichtet werden dürften. Der Satzungsgeber habe damit in der konkreten Situation gerade auch zum Schutze der Grundstücke Flst. Nrn. 981/1 und 991 eine Regelung zur Freihaltung von jeglicher Bebauung treffen wollen, zumal die Festlegung einer seitlichen Baugrenze mit Blick auf die vorhandene Bestandsbebauung auf den genannten Grundstücken nicht in Betracht gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe ferner nicht beachtet, dass die Klägerin richtigerweise eine Prüfung verlangen könne, ob die Regelungen des Bebauungsplans objektivrechtlich eingehalten seien. Die Beschränkung des Überprüfungsrechts auf sog. nachbarschützende Normen führe dazu, dass der rechtssuchende Bürger keinerlei Möglichkeit habe, dafür Sorge zu tragen, dass gesetzliche Bestimmungen auch tatsächlich eingehalten würden. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.05.2011 - C-115/09 - hätte dem Verwaltungsgericht Veranlassung geben müssen, seine gegenteilige Rechtsauffassung zu überdenken. Dort habe der EuGH dargelegt, die Mitgliedstaaten müssten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherstellen, dass auch objektive Rechtsverletzungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht werden könnten. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots gesehen. Die Werbetafel sei deutlich höher als das Tankstellendach und nehme - besonders von der Straße aus - den Blick auf die Tankstelle. Zu berücksichtigen sei, dass es nicht um ein legitimes Interesse des Eigentümers des Grundstücks 981/1 gehe, wenn dort eine Werbetafel aufgestellt werde. Denn sie diene nicht dem Zweck, auf ein dort betriebenes Gewerbeunternehmen aufmerksam zu machen, sondern ausschließlich der Fremdwerbung. Fremdwerbung stehe aber in keinerlei Bezug zum Gewerbegebiet, wohingegen die Tankstelle diesen Bezug aufweise. Die Errichtung einer Hinweistafel auf die Tankstelle und die entsprechende werbliche Herausstellung des Tankstellendachs dienten folglich - anders als die streitgegenständliche Werbeanlage - ebenfalls der Zielsetzung des Gewerbegebiets. Aus diesem Grund sei die Werbeanlage nach der BauNVO 1962 zudem als solche überhaupt nicht zulässig. Denn weder handele es sich bei der Werbeanlage selbst um einen Gewerbebetrieb noch stehe sie - vergleichbar einem Nebengebäude - in funktionalem Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb, der auf einem Grundstück des Plangebiets vorhanden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.04.2011 abzuändern und die Baugenehmigung der Stadt Karlsruhe vom 15.07.2009 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 25.03.2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor: Anders als es der Wortlaut der alten Fassung der LBO noch nahegelegt habe, seien bauliche Anlagen, die keine Gebäude seien, in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen bzw. ohne eigene Abstandsflächen nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bereits dann zulässig, wenn eines der beiden in der Vorschrift genannten Maße erfüllt sei. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt habe, sei die im Bebauungsplan festgesetzte hintere Bauflucht nicht geeignet, der Klägerin Drittschutz zu vermitteln. Zudem gelte diese Regelung nur für Wohngebäude und Nebengebäude. Die Werbeanlage falle hierunter nicht. Das Rücksichtnahmegebot sei zulasten der Klägerin nicht verletzt, weil in dem vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermin keine erhebliche Beeinträchtigung auf dem Grundstück der Klägerin habe festgestellt werden können. Schließlich stehe die Regelung des § 5 des Bebauungsplans (Gewerbegebiet) zum Bauwich der Erteilung der Genehmigung nicht entgegen. In dem zur Zeit des Satzungsbeschlusses üblichen Sprachgebrauch sei mit „Bauwich“ lediglich der Grenzabstand von Gebäuden - und nicht von sonstigen baulichen Anlagen - gemeint gewesen. Schon rein begrifflich werde die Werbeanlage daher nicht von dieser Regelung erfasst. Dies ergebe sich auch aus § 22 Abs. 2 BauNVO 1962, der vorliegend Anwendung finde. Danach seien in der offenen Bauweise Gebäude mit „seitlichem Grenzabstand (Bauwich)“ zu errichten. Die gesetzliche Definition des Bauwichs, wie er im Bebauungsplan Nr. 476 festgesetzt sei, beziehe sich daher nur auf Gebäude. Aber auch dann, wenn man § 5 des Bebauungsplans auf die streitgegenständliche Werbeanlage anwende, stehe er der Genehmigung nicht entgegen. Denn an der Festsetzung eines Bauwichs von 3,00 m bestünden durchgreifende Bedenken. Vom Bauordnungsrecht abweichende planungsrechtliche Festsetzungen des Bauwichs i.S.v. § 22 BauNVO 1962 hätten im Bebauungsplan nicht wirksam getroffen werden können. § 5 des Bebauungsplans i.V.m. § 22 Abs. 1 BauNVO 1962 regele daher lediglich, dass Gebäude in der offenen Bauweise mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet werden sollten. Die seitlichen Abstandsflächen ergäben sich aber zwingend aus dem Abstandsflächenrecht. Auch die bauordnungsrechtlichen Regelungen zur Zulässigkeit baulicher Anlagen in Abstandsflächen blieben unberührt.
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Die Beigeladene beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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Sie hat sich im Berufungsverfahren schriftlich nicht geäußert.
19 
Dem Senat haben die Behördenakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Bebauungsplanakten Nr. 621.41.11 der Stadt Karlsruhe zum Bebauungsplan ... „Gewann Kirchfeld/Nördlich der Waldhornstraße“ vorgelegen. Auf diese Akten und die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen.
20 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Baugrundstücks und dessen nähere Umgebung. Hinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26.01.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO). Sie hat aber keinen Erfolg.
22 
1. Die auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägern als unmittelbarer Grundstücksnachbarin die erforderliche Klagebefugnis zur Seite. Denn sie macht u.a. geltend, die unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück verwirklichte Werbeanlage verstoße, da dieses Vorhaben abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert sei, gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsflächentiefe. Aber auch der weitere Vortrag der Klägerin, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ zu Baugrenzen und zum Bauwich seien nach der Vorstellung des seinerzeitigen Satzungsgebers zum Schutz der Grundstücksnachbarn und damit auch zu ihrem Schutz ergangen, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Auch insoweit ist es daher möglich, dass die angefochtene Baugenehmigung subjektive Rechtspositionen der Klägerin verletzt. Ihr kann auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht abgesprochen werden.
23 
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 15.07.2008 und 25.03.2010 erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz der Klägerin dienen.
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a) Die Zulassung der Werbeanlage an dem konkreten Standort verletzt keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier - da es sich um eine Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn bereits erteilte Baugenehmigung handelt - der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, denn bereits die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, ZfBR 2011, 53). Spätere Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen, wirken sich aber regelmäßig nicht aus, wenn ihm eine Baugenehmigung bereits rechtmäßig erteilt wurde.
25 
Unter Zugrundelegung dessen ist die Rechtmäßigkeit des Vorhabens hier nach den Vorschriften der Landesbauordnung vom 08.08.1995 in der bis zum 28.02.2010 geltenden alten Fassung (im Folgenden LBO a.F.) zu beurteilen. Denn diese Fassung fand im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - - im Juli 2009 - noch Anwendung.
26 
aa) Es kann offen bleiben, ob die Werbeanlage gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO a.F. verstößt. Denn Gestaltungsvorschriften sind ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Sie sind nicht dazu bestimmt, auch den Individualinteressen des Einzelnen zu dienen. § 11 LBO ist daher nicht nachbarschützend (Sauter, LBO, § 11 Rdnr. 9; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6. Aufl. § 11 Rdnr 28; zu den Vorgängervorschriften schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.1999 - 3 S 2737/97 -, juris Rdnr. 31 mw.N.). Mit Blick darauf könnte die Klägerin jedenfalls nicht verlangen, dass die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen § 11 LBO - unterstellt, er läge vor - aufgehoben wird.
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bb) Der Zulassung der Werbeanlage an ihrem konkreten Standort stehen auch keine Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach der LBO a.F. entgegen. Zwar handelt es sich bei der Werbeanlage zweifellos um eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 LBO a.F., sie braucht jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 LBO a.F. selbst keine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück hin einzuhalten.
28 
Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO a.F.). Die bauliche Anlage ist zwar unstreitig höher als 2,5 m, ihre Wandfläche beträgt aber nicht mehr als 25 qm. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Produktbeschreibung ist die Werbefläche selbst höchstens 3806 X 2846 mm, also 10,83 qm groß. Hinzu kommt der Monofuß mit den (Höchst-)Maßen 586 X 2698 mm (1,58 qm). Eine Wandfläche von 25 qm wird damit bei weitem nicht erreicht. Dieses Wandmaß bliebe selbst dann unterschritten, wenn man – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – noch den „Luftraum“ unter der Werbefläche bis zum Erdboden hinzurechnete. Dies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt und wurde von der Klägerin danach auch nicht mehr bestritten.
29 
Die Regelung des § 5 Abs. 9 LBO a.F. findet aber nur Anwendung, wenn beide Maße überschritten sind, m.a.W. braucht eine bauliche Anlage, welche - wie hier - nur eines dieser Maße überschreitet, keine eigene Abstandsfläche einzuhalten (vgl. Urt. v. 18.07.1984 - 3 S 976/84 -, BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris, Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585)
30 
An dieser Rechtslage hat sich im Übrigen – entgegen der dezidiert geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin – durch die seit dem 01.03.2010 geltende abstandsflächenrechtliche Sonderregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO neuer Fassung (im folgenden: LBO) nichts geändert. Vielmehr ist die Werbeanlage auch nach dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegiert. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Werbeanlage ohne eigene Abstandsflächen lägen nicht mehr vor, weil seit der Neufassung der Vorschrift durch Gesetz vom 10.11.2009 „eine Genehmigung nicht mehr in Betracht komme, wenn die Anlage entweder höher als 2,5 m ist oder die Anlage eine größere Wandfläche als 25 qm hat“. Damit gibt sie den Wortlaut der Vorschrift sinnverdreht wieder. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO ist entgegen ihrem Vortrag gerade nicht in der Weise negativ formuliert, dass bauliche Anlagenunzulässig sind, wenn eines der in der Vorschrift genannten Maße überschritten wird, sondern umgekehrt in der Weise positiv, dass bauliche Anlagen (in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen) zulässig sind, soweit eines der in der Vorschrift genannten Maße nicht überschritten wird. Bereits der Gesetzeswortlaut („oder“) legt bei dieser Formulierung nahe, dass die Erfüllung schon eines der beiden Maße ausreicht, um die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage auszulösen. Umgekehrt bedeutet dies, dass nur die kumulative Überschreitung beider Gebäudemaße zur Unzulässigkeit einer baulichen Anlage i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO führt. So wird die neugefasste Vorschrift auch in der Kommentarliteratur verstanden (Sauter, LBO, 3. Aufl. § 6 Rdnr. 26; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6.Aufl. 2011 § 6 Rdnr. 32).
31 
Dieses schon nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis der Vorschrift wird durch einen Blick auf die im Gesetzgebungsverfahren eindeutig zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers bestätigt.
32 
Mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO wurden die bis zum 28.02.2010 geltenden Vorschriften des § 5 Abs. 9 LBO a.F. und des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. in einer Regelung zusammengefasst (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19.08.2009, LT-Drs. 14/5013, S. 39). § 5 Abs. 9 LBO a.F. bestimmte, dass die - für Gebäude geltenden - Abstandsflächenvorschriften des § 5 Abs. 1 bis 8 LBO a.F. entsprechend für bauliche Anlagen gelten, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. waren „in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt. Hinsichtlich beider Vorgängervorschriften - bzw. deren Vorgängervorschriften in noch früheren Fassungen der Landesbauordnung - war in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aber anerkannt, dass bereits die Erfüllung eines der beiden genannten Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W. erst deren kumulative Überschreitung zu einer Unzulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt (zu § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. Beschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 -, BRS 55 Nr. 162, juris; Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517; Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585, ebenso zu § 5 Abs. 9 LBO a.F. Urt. v. 18.07.1984 - BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 - , VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris). Diese Interpretation war mit dem Wortlaut der Vorgängervorschriften nicht auf den ersten Blick in Einklang zu bringen, denn die „und“-Verknüpfung konnte auch dahin verstanden werden, dass erst eine kumulative Einhaltung beider Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W zur Zulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 - aber herausgestellt, dass es sich bei dem Bindewort „und“ um eine relativ schwache und sprachlich mehrdeutige konjunktive Verbindung handele. Der Wortlaut lasse die vom Gesetzgeber intendierte und von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung - Zulässigkeit des Vorhabens bereits bei Einhaltung eines der genannten Maße, umgekehrt gesprochen: Unzulässigkeit des Vorhabens erst bei kumulativer Überschreitung beider Maße - daher durchaus zu.
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Dem Landesgesetzgeber waren die aufgezeigten Verständnis- und Auslegungsschwierigkeiten bei der Neuformulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bekannt. Ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung zu dieser Vorschrift (LT-Drs. 14/5013, S. 39) soll sich an dem von der Rechtsprechung konkretisierten Verständnis der Vorgängervorschriften durch die Neufassung nichts ändern. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die von ihm als „unklar“ bezeichnete bisherige Regelung deutlicher fassen. Zur Auslegung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO genannten Voraussetzungen und zur Regelungsabsicht heißt es in der Gesetzesbegründung unzweideutig:
34 
„Zukünftig gilt hier, dass alle sonstigen baulichen Anlagen dann eigene Abstandsvorschriften besitzen und in Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen unzulässig sind, wenn sie beide in Nummer 3 aufgeführten Grenzwerte überschreiten“.
35 
Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Umformulierungen im Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO („soweit“ anstatt bisher „wenn“, „oder“ anstatt bisher „und“) bewusst gewählt hat, um das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon bisher entwickelte Verständnis der Vorgängervorschriften im Wortlaut des neugefassten § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO klar zu verankern. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist dies auch gelungen.
36 
Dementsprechend ist die hier in Rede stehende Werbeanlage sowohl nach § 5 Abs. 9 LBO a.F. als auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO abstandsflächenrechtlich privilegiert und ohne eigene Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin hin zulässig.
37 
cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Werbeanlage trotz ihrer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegenüber der Klägerin rücksichtslos - oder gar schikanös - sein könnte, bestehen nicht. Bei der Errichtung einer privilegierten baulichen Anlage muss der Bauherr nicht den Standort wählen, der für den Nachbarn die geringsten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Es genügt, wenn er die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1989 - 5 S 46/89 -, NVwZ-RR 1989, 530, juris).
38 
b) Die an ihrem konkreten Standort unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin zugelassene Werbeanlage verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
39 
aa) Der Standort der Werbeanlage liegt in einem durch Bebauungsplan Nr. 467 „Kirchfeld“ der Beklagten ausgewiesenen Gewerbegebiet. Gem. § 8 Abs. 1 BauNVO in der für den beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung 1962 (auf die in § 3 des Bebauungsplans auch verwiesen wird, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.) dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe (Abs. 1) und sind „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig (Abs. 2 Nr. 1). Zwar verwendet die BauNVO 1962 (nur) den Begriff des Gewerbebetriebs und ist eine Anlage der Außenwerbung - worauf die Klägerin im Berufungsverfahren hinweist - im engeren Begriffsverständnis kein „Betrieb“. Mit dem Begriff des „Betriebs“ beschreibt die BauNVO jedoch nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 4 Rdnr. 9.31). Eine Außenwerbeanlage, die der Fremdwerbung dient, stellt daher bauplanerisch eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 - , BauR 2008, 1585, juris Rdnr. 18 m.w.N.), welche im Gewerbegebiet typischerweise zulässig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Werbeanlage sich nicht im Rahmen dieser Typisierung bewegte - insbesondere weil sie als „erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ i.S.v. § 8 Abs. 1 BauNVO 1962 anzusehen sein könnte - bestehen nicht. Die Werbeanlage ist an dem konkreten Standort daher ihrer Art nach zulässig.
40 
bb) Der Bebauungsplan Nr.467 „Kirchfeld“ (vgl. dessen § 2 - Gewerbegebiet - i.V.m. dem Fluchtlinienplan vom 07.03.1961) setzt bezüglich des Baugrundstücks eine - gesehen vom ...ring aus - „hintere Bauflucht“ fest.
41 
(1) Diese Bauflucht ist, wie sich aus dem Klammerzusatz („Baugrenze“) ergibt, als Baugrenze und damit als Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche i.S.v. § 23 Abs. 1, 3 BauNVO 1962 zu verstehen. Nach dieser Vorschrift dürfen „Gebäude und Gebäudeteile“ die Baugrenze nicht überschreiten. Auch wenn eine Werbeanlage weder als „Gebäude“ noch als „Gebäudeteil“ i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 angesehen werden kann, wird sie doch von der Vorschrift erfasst. Denn diese zielt darauf ab, die von der Gemeinde gewünschte offene Bauweise dadurch zu unterstreichen, dass nichtüberbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen werden. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn andere bauliche Anlagen - insbesondere Werbeanlagen - als Hauptnutzung „vor der Baugrenze“ ohne weiteres zulässig wären (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, BauR 2001, 1698, juris Rdnr. 13ff). Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber der BauNVO im Jahre 1962 aufgrund der damaligen Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB keine Veranlassung hatte, zwischen Gebäuden und anderen baulichen Anlagen zu differenzieren. Er hat sich vielmehr auf den „typischen“ Fall einer Bebauung mit „Gebäuden“ beschränkt, ohne diesem Tatbestandsmerkmal konstitutive Bedeutung zuzumessen (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001, a.a.O., Rdnr. 14/15). Der konkrete Standort der genehmigten Werbeanlage befindet sich mithin auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche des Flst. Nr. 981/1 und verstößt damit grundsätzlich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans.
42 
Die Klägerin kann indes aus diesem Grund die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht verlangen. Denn die Festsetzung der hinteren Baugrenze auf dem Flst. Nr. 981/1 ist nicht zu ihren Gunsten nachbarschützend. Regelmäßig kommt hinteren Baugrenzen Nachbarschutz nur zugunsten solcher Nachbargrundstücke zu, die der Baugrenze gegenüberliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96-, BRS 62, 445; Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/97 -, VBlBW 2007, 387). Das Grundstück der Klägerin liegt dem Baugrundstück nicht in diesem Sinne gegenüber. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung noch aus den Planakten irgendein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass und inwiefern die Festsetzung der „hinteren Baugrenze“ gerade die Interessen des Eigentümers des Tankstellengrundstücks schützen sollte.
43 
(2) Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Genehmigung der Werbeanlage auch objektiv rechtmäßig ist. Sie konnte hier nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zugelassen werden. Die angefochtene Baugenehmigung stützt sich hierauf ausdrücklich. Die erste Tatbestandsvoraussetzung für eine Zulassung nach dieser Vorschrift liegt ohne weiteres vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen zulässig ist (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO; die Verweisung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.).
44 
Der Bebauungsplan enthält auch keine „andere Festsetzung“, welche die Zulassung einer Werbeanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hier ausschlösse. Nach § 6 Abs. 2 des Bebauungsplans - Gewerbegebiet - dürfen außerhalb der durch Baulinie und Baugrenze festgesetzten überbau-baren Grundstücksflächen weder Garagen noch Nebengebäude errichtet werden. Man könnte aus dieser Festsetzung zwar auf den ersten Blick schließen, dass damit - entsprechend der unter (1) aufgezeigten Argumentation zu § 23 Abs. 3 BauNVO - sämtliche baulichen Anlagen einschließlich Werbeanlagen ausgeschlossen sein sollten. Diese Auslegung würde dem Sinn der Regelung aber nicht gerecht. Der Plangeber hat für das Baugebiet offene Bauweise (§ 4) festgesetzt und verfolgt mit der Festsetzung einer „hinteren Baugrenze“ auf dem Baugrundstück offensichtlich das Ziel, straßennahe Flächen zur... Straße von einer Bebauung freizuhalten. Dabei hat er in § 6 Abs. 2 der Festsetzungen zum Gewerbegebiet aber eine differenzierende Regelung dazu getroffen, welche baulichen Anlagen den Planungszielen von vornherein widersprechen und deshalb außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gänzlich unterbleiben müssen. Dementsprechend dürfen Garagen und Nebengebäude dort nicht errichtet werden; die in § 6 ebenfalls erwähnten Einstellplätze hat er aber nicht in gleicher Weise ausgeschlossen. Auch Werbeanlagen - sogar gewerbliche Werbeanlagen - hat er, wie aus § 15 des Bebauungsplans - Wohngebiet - zu ersehen ist, für das Wohngebiet „Kirchfeld“ durchaus in den Blick genommen, hinsichtlich des Gewerbegebiets „Kirchfeld“ aber nicht für regelungsbedürftig gehalten. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls in Bezug auf Werbeanlagen der hier vorliegenden Art keine „andere Festsetzung“ i.S.v. § 23 Abs. 5 BauNVO vorliegt, zumal eine solche Einschränkung der Zulassungsmöglichkeit eine ausdrückliche Bezeichnung der unzulässigen Anlage erforderte (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 23 Rdnr. 22), an der es in Bezug auf Werbeanlagen fehlt.
45 
Fällt die Werbeanlage damit in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962, so hatte die Beklagte über dessen Zulassung auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist insbesondere unter Berücksichtigung der in § 15 BauNVO genannten Kriterien zu prüfen (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 Rdnr. 19). Ermessensfehler liegen nicht vor.
46 
Die Beklagte hat ihre Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass in der näheren Umgebung des Plangebiets noch weitere bauliche Anlagen auf nichtüberbaubaren Flächen vorhanden seien, weshalb das Ermessen „deutlich reduziert“ sei. Die Klägerin hat das Vorhandensein der genannten baulichen Anlagen im nichtüberbaubaren Bereich nicht bestritten, hält diese aber nicht für vergleichbar. Soweit sie darauf abhebt, dass es bei der Werbeanlage der Beigeladenen um eine Anlage der gewerblichen Fremdwerbung gehe, welche im Vergleich zu gewerblichen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung weniger schutzwürdig sei, ist ihr schon entgegen zu halten, dass im Plangebiet ausweislich der vom Senat vor Ort getroffenen Feststellungen bereits weitere Anlagen der Fremdwerbung vorhanden sind. Hierauf kommt es aber gar nicht entscheidend an. Denn selbst wenn keine solchen Anlagen vorhanden wären, begegnete die im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO getroffene Entscheidung der Beklagten, erstmals auch Fremdwerbungsanlagen zuzulassen, keinen Bedenken. Auch diese sind im Gewerbegebiet typischerweise zulässig und beeinträchtigen das Planungsziel der offenen Bauweise, das mit der Festsetzung einer Baugrenze gesichert werden soll (s.o.), zumindest nicht stärker als Eigenwerbeanlagen. Soweit die Klägerin vorträgt, die auf dem Tankstellengrundstück vorhandenen Anlagen seien bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ an dieser Stelle vorhanden und genehmigt gewesen, mag dies so sein. Zugleich wird hieraus aber deutlich, dass das mit der Festsetzung nichtüberbaubarer Flächen an sich verfolgte „Freihalteziel“ im Gewerbegebiet von Anfang an als nicht berührt angesehen wurde durch das Vorhandensein oder die Zulassung solcher baulichen Anlagen, die nicht Garagen und Gebäude sind.
47 
In die Ermessenüberlegungen der Beklagten ist auch eingeflossen, dass die in Rede stehende Werbeanlage Belange der Klägerin nicht unzumutbar (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) beeinträchtigt. Bereits die Beklagte hat die konkrete Situation vor Ort einschließlich der Situation auf dem Tankstellengrundstück in den Blick genommen, wie die Ausführungen in der Baugenehmigung zeigen. Gleiches gilt für die Widerspruchsbehörde, die auf S. 4 ihres Bescheides zu dem Ergebnis gekommen ist, eine „übermäßige Sichtbehinderung der Tankstelle“ liege nicht vor. Diese Einschätzung teilt auch der Senat aufgrund der Ergebnisse des Augenscheinstermins vom 26.01.2012. Nach dem Eindruck vor Ort kann keine Rede davon sein, dass die Werbeanlage Autofahrern den Blick auf die Tankstelle nehmen würde. Von Süden her ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil die Werbeanlage „hinter“ der Tankstelle liegt und Autofahrer sowohl die Tankstellenüberdachung als auch entsprechende Werbe- und Preisschilder in vollem Umfang erkennen können. Der Blick wird auch durch den relativ schnellen Wechselrhythmus auf der Werbefläche nicht abgelenkt. Von Norden her, also in Richtung Ortsmitte ... fahrende Autofahrer können schon früh – etwa 50 m vor der Tankstelle - das tankstellentypische Preisschild mit den Benzin- bzw. Dieselpreisen erkennen, welches ganz nach links an den Straßenrand gerückt ist und durch die Werbeanlage nicht verdeckt wird. Diese Feststellung hat der Senat von der (rechten) Fahrbahn aus getroffen. Noch nicht erkennbar ist in dieser Entfernung zwar die Tankstellenüberdachung – mit dem kennzeichnenden Schriftzug als freie Tankstelle -, mit jeder weiteren Annäherung wird der Blick auf diese Überdachung aber umso besser eröffnet. In einer Entfernung von etwa 20 Metern ist – im Luftraum „unter“ der streitgegenständlichen Werbefläche – der tankstellentypische Hinweis auf „Luft - Wasser“ zu erkennen, auch ist etwa die Hälfte der Tankstellenüberdachung zu sehen. Da das tankstellentypische Preisschild, auf welches nicht ortskundige Autofahrer auf der Suche nach einer Tankstelle regelmäßig fixiert sein werden, aber auch in dieser Entfernung uneingeschränkt zu sehen ist, erscheint ausgeschlossen, dass Autofahrer infolge des Standorts der Werbeanlage bzw. infolge der ablenkenden Wirkung der Wechselwerbung an der Tankstelle vorbeifahren.
48 
cc) Die an ihrem konkreten Standort genehmigte Werbeanlage verstößt ferner nicht gegen § 5 des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ - Gewerbegebiet -, wonach „der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten“ darf. Mit dieser Regelung nimmt der Bebauungsplan erkennbar Bezug auf § 22 Abs. 2 BauNVO 1962, wonach in der offenen Bauweise - welche durch § 4 des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet angeordnet ist - die „Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet werden“. Da § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 schon nach seinem Wortlaut nur Gebäude(typen), nicht aber sonstige bauliche Anlagen erfasst (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 22 Rdnr. 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.1996 - 5 S 2572/95 -; BauR 1997, 274, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.1982 - 7 A 2798/80 -, BRS 39 Nr. 111 jeweils zu vergleichbaren späteren Fassungen von § 22 Abs. 2 BauNVO 1962), findet die Vorschrift auf die hier in Rede stehende Werbeanlage keine Anwendung. Unabhängig davon könnte § 5 des Bebauungsplans jedenfalls keine verbindliche, von den landesrechtlichen Vorschriften der LBO abweichende Abstandsflächenregelung entnommen werden. Denn § 22 Abs. 1 BauNVO 1962 ermächtigte die Gemeinden lediglich dazu, im Bebauungsplan offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen, wobei § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 klarstellt, dass für die offene Bauweise der seitliche Grenzabstand das wesentliche Merkmal darstellt. Wurde die offene Bauweise - wie hier - durch Bebauungsplan festgesetzt, so ergaben sich die seitlichen Grenzabstände aus dem Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschl. v. 12.05.1995 - 4 NB 5.95 -, BRS 57 Nr. 7, juris Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 25.06.1996 a.a.O.; auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1993 - 3 S 1779/93 -, juris Rdnr. 7). Dass die hier in Rede stehende Werbeanlage nach den Vorschriften der LBO einen seitlichen Grenzabstand nicht einhalten muss, wurde bereits ausgeführt.
49 
dd) Schließlich ist nach den Ausführungen unter bb) auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig; insbesondere ist sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist in der notwendigen Weise begründet worden (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO, § 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO). Sie hat aber keinen Erfolg.
22 
1. Die auf Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung gerichtete Nachbarklage ist zulässig, insbesondere steht der Klägern als unmittelbarer Grundstücksnachbarin die erforderliche Klagebefugnis zur Seite. Denn sie macht u.a. geltend, die unmittelbar an der Grenze zu ihrem Grundstück verwirklichte Werbeanlage verstoße, da dieses Vorhaben abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert sei, gegen nachbarschützende Vorschriften zur Abstandsflächentiefe. Aber auch der weitere Vortrag der Klägerin, die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ zu Baugrenzen und zum Bauwich seien nach der Vorstellung des seinerzeitigen Satzungsgebers zum Schutz der Grundstücksnachbarn und damit auch zu ihrem Schutz ergangen, ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Auch insoweit ist es daher möglich, dass die angefochtene Baugenehmigung subjektive Rechtspositionen der Klägerin verletzt. Ihr kann auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht abgesprochen werden.
23 
2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen mit Bescheiden vom 15.07.2008 und 25.03.2010 erteilte Baugenehmigung verstößt nicht gegen von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften, die jedenfalls auch dem Schutz der Klägerin dienen.
24 
a) Die Zulassung der Werbeanlage an dem konkreten Standort verletzt keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier - da es sich um eine Anfechtungsklage des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn bereits erteilte Baugenehmigung handelt - der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Baugenehmigung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, denn bereits die erteilte Baugenehmigung vermittelt dem Bauherrn eine Rechtsposition, die sich, wenn ein Nachbar die Genehmigung anficht, gegenüber während des Rechtsmittelverfahrens eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage durchsetzen kann (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 - 4 B 43.10 -, ZfBR 2011, 53). Spätere Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen, wirken sich aber regelmäßig nicht aus, wenn ihm eine Baugenehmigung bereits rechtmäßig erteilt wurde.
25 
Unter Zugrundelegung dessen ist die Rechtmäßigkeit des Vorhabens hier nach den Vorschriften der Landesbauordnung vom 08.08.1995 in der bis zum 28.02.2010 geltenden alten Fassung (im Folgenden LBO a.F.) zu beurteilen. Denn diese Fassung fand im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung - - im Juli 2009 - noch Anwendung.
26 
aa) Es kann offen bleiben, ob die Werbeanlage gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 LBO a.F. verstößt. Denn Gestaltungsvorschriften sind ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit erlassen. Sie sind nicht dazu bestimmt, auch den Individualinteressen des Einzelnen zu dienen. § 11 LBO ist daher nicht nachbarschützend (Sauter, LBO, § 11 Rdnr. 9; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6. Aufl. § 11 Rdnr 28; zu den Vorgängervorschriften schon VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.1999 - 3 S 2737/97 -, juris Rdnr. 31 mw.N.). Mit Blick darauf könnte die Klägerin jedenfalls nicht verlangen, dass die Baugenehmigung wegen eines Verstoßes gegen § 11 LBO - unterstellt, er läge vor - aufgehoben wird.
27 
bb) Der Zulassung der Werbeanlage an ihrem konkreten Standort stehen auch keine Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach der LBO a.F. entgegen. Zwar handelt es sich bei der Werbeanlage zweifellos um eine bauliche Anlage i.S.v. § 2 Abs. 1 LBO a.F., sie braucht jedoch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 9 LBO a.F. selbst keine Abstandsfläche zum Nachbargrundstück hin einzuhalten.
28 
Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO a.F.). Die bauliche Anlage ist zwar unstreitig höher als 2,5 m, ihre Wandfläche beträgt aber nicht mehr als 25 qm. Nach der von der Beigeladenen vorgelegten Produktbeschreibung ist die Werbefläche selbst höchstens 3806 X 2846 mm, also 10,83 qm groß. Hinzu kommt der Monofuß mit den (Höchst-)Maßen 586 X 2698 mm (1,58 qm). Eine Wandfläche von 25 qm wird damit bei weitem nicht erreicht. Dieses Wandmaß bliebe selbst dann unterschritten, wenn man – entsprechend dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung – noch den „Luftraum“ unter der Werbefläche bis zum Erdboden hinzurechnete. Dies hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt und wurde von der Klägerin danach auch nicht mehr bestritten.
29 
Die Regelung des § 5 Abs. 9 LBO a.F. findet aber nur Anwendung, wenn beide Maße überschritten sind, m.a.W. braucht eine bauliche Anlage, welche - wie hier - nur eines dieser Maße überschreitet, keine eigene Abstandsfläche einzuhalten (vgl. Urt. v. 18.07.1984 - 3 S 976/84 -, BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 -, VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris, Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585)
30 
An dieser Rechtslage hat sich im Übrigen – entgegen der dezidiert geäußerten Rechtsauffassung der Klägerin – durch die seit dem 01.03.2010 geltende abstandsflächenrechtliche Sonderregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO neuer Fassung (im folgenden: LBO) nichts geändert. Vielmehr ist die Werbeanlage auch nach dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegiert. Die Klägerin meint, die Voraussetzungen für eine Zulassung der Werbeanlage ohne eigene Abstandsflächen lägen nicht mehr vor, weil seit der Neufassung der Vorschrift durch Gesetz vom 10.11.2009 „eine Genehmigung nicht mehr in Betracht komme, wenn die Anlage entweder höher als 2,5 m ist oder die Anlage eine größere Wandfläche als 25 qm hat“. Damit gibt sie den Wortlaut der Vorschrift sinnverdreht wieder. Denn § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO ist entgegen ihrem Vortrag gerade nicht in der Weise negativ formuliert, dass bauliche Anlagenunzulässig sind, wenn eines der in der Vorschrift genannten Maße überschritten wird, sondern umgekehrt in der Weise positiv, dass bauliche Anlagen (in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsflächen) zulässig sind, soweit eines der in der Vorschrift genannten Maße nicht überschritten wird. Bereits der Gesetzeswortlaut („oder“) legt bei dieser Formulierung nahe, dass die Erfüllung schon eines der beiden Maße ausreicht, um die abstandsflächenrechtliche Privilegierung einer baulichen Anlage auszulösen. Umgekehrt bedeutet dies, dass nur die kumulative Überschreitung beider Gebäudemaße zur Unzulässigkeit einer baulichen Anlage i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO führt. So wird die neugefasste Vorschrift auch in der Kommentarliteratur verstanden (Sauter, LBO, 3. Aufl. § 6 Rdnr. 26; Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 6.Aufl. 2011 § 6 Rdnr. 32).
31 
Dieses schon nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis der Vorschrift wird durch einen Blick auf die im Gesetzgebungsverfahren eindeutig zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers bestätigt.
32 
Mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO wurden die bis zum 28.02.2010 geltenden Vorschriften des § 5 Abs. 9 LBO a.F. und des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. in einer Regelung zusammengefasst (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 19.08.2009, LT-Drs. 14/5013, S. 39). § 5 Abs. 9 LBO a.F. bestimmte, dass die - für Gebäude geltenden - Abstandsflächenvorschriften des § 5 Abs. 1 bis 8 LBO a.F. entsprechend für bauliche Anlagen gelten, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt. Nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. waren „in den Abstandsflächen bauliche Anlagen zulässig, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt. Hinsichtlich beider Vorgängervorschriften - bzw. deren Vorgängervorschriften in noch früheren Fassungen der Landesbauordnung - war in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aber anerkannt, dass bereits die Erfüllung eines der beiden genannten Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W. erst deren kumulative Überschreitung zu einer Unzulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt (zu § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. Beschl. v. 21.06.1993 - 5 S 874/93 -, BRS 55 Nr. 162, juris; Urt. v. 14.08.1997 - 5 S 1252/96 -, BauR 1998, 517; Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 -, BauR 2008, 1585, ebenso zu § 5 Abs. 9 LBO a.F. Urt. v. 18.07.1984 - BWVPr. 1984, 257; Urt. v. 08.05.1985 - 3 S 63/85 - , VBlBW 1986, 23; Urt. v. 01.06.1994 - 3 S 2617/92 -, VGHBW-Ls 1994, Beilage 8, B8, juris). Diese Interpretation war mit dem Wortlaut der Vorgängervorschriften nicht auf den ersten Blick in Einklang zu bringen, denn die „und“-Verknüpfung konnte auch dahin verstanden werden, dass erst eine kumulative Einhaltung beider Maße die abstandsflächenrechtliche Privilegierung auslöst, m.a.W zur Zulässigkeit der betreffenden baulichen Anlage führt. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Urteil vom 13.03.2008 - 8 S 15/07 - aber herausgestellt, dass es sich bei dem Bindewort „und“ um eine relativ schwache und sprachlich mehrdeutige konjunktive Verbindung handele. Der Wortlaut lasse die vom Gesetzgeber intendierte und von der Rechtsprechung vorgenommene Auslegung - Zulässigkeit des Vorhabens bereits bei Einhaltung eines der genannten Maße, umgekehrt gesprochen: Unzulässigkeit des Vorhabens erst bei kumulativer Überschreitung beider Maße - daher durchaus zu.
33 
Dem Landesgesetzgeber waren die aufgezeigten Verständnis- und Auslegungsschwierigkeiten bei der Neuformulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bekannt. Ausweislich der Gesetzesbegründung der Landesregierung zu dieser Vorschrift (LT-Drs. 14/5013, S. 39) soll sich an dem von der Rechtsprechung konkretisierten Verständnis der Vorgängervorschriften durch die Neufassung nichts ändern. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die von ihm als „unklar“ bezeichnete bisherige Regelung deutlicher fassen. Zur Auslegung der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO genannten Voraussetzungen und zur Regelungsabsicht heißt es in der Gesetzesbegründung unzweideutig:
34 
„Zukünftig gilt hier, dass alle sonstigen baulichen Anlagen dann eigene Abstandsvorschriften besitzen und in Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen unzulässig sind, wenn sie beide in Nummer 3 aufgeführten Grenzwerte überschreiten“.
35 
Dies lässt nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber die Umformulierungen im Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO („soweit“ anstatt bisher „wenn“, „oder“ anstatt bisher „und“) bewusst gewählt hat, um das in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs schon bisher entwickelte Verständnis der Vorgängervorschriften im Wortlaut des neugefassten § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO klar zu verankern. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist dies auch gelungen.
36 
Dementsprechend ist die hier in Rede stehende Werbeanlage sowohl nach § 5 Abs. 9 LBO a.F. als auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO abstandsflächenrechtlich privilegiert und ohne eigene Abstandsfläche zum Grundstück der Klägerin hin zulässig.
37 
cc) Anhaltspunkte dafür, dass die Werbeanlage trotz ihrer abstandsflächenrechtlichen Privilegierung in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegenüber der Klägerin rücksichtslos - oder gar schikanös - sein könnte, bestehen nicht. Bei der Errichtung einer privilegierten baulichen Anlage muss der Bauherr nicht den Standort wählen, der für den Nachbarn die geringsten Beeinträchtigungen mit sich bringt. Es genügt, wenn er die bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1989 - 5 S 46/89 -, NVwZ-RR 1989, 530, juris).
38 
b) Die an ihrem konkreten Standort unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin zugelassene Werbeanlage verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts.
39 
aa) Der Standort der Werbeanlage liegt in einem durch Bebauungsplan Nr. 467 „Kirchfeld“ der Beklagten ausgewiesenen Gewerbegebiet. Gem. § 8 Abs. 1 BauNVO in der für den beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung 1962 (auf die in § 3 des Bebauungsplans auch verwiesen wird, vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.) dienen Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe (Abs. 1) und sind „Gewerbebetriebe aller Art“ zulässig (Abs. 2 Nr. 1). Zwar verwendet die BauNVO 1962 (nur) den Begriff des Gewerbebetriebs und ist eine Anlage der Außenwerbung - worauf die Klägerin im Berufungsverfahren hinweist - im engeren Begriffsverständnis kein „Betrieb“. Mit dem Begriff des „Betriebs“ beschreibt die BauNVO jedoch nur in typisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um diese Nutzung von anderen Nutzungsarten sinnvoll abgrenzen zu können (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 4 Rdnr. 9.31). Eine Außenwerbeanlage, die der Fremdwerbung dient, stellt daher bauplanerisch eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung dar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008 - 8 S 15/07 - , BauR 2008, 1585, juris Rdnr. 18 m.w.N.), welche im Gewerbegebiet typischerweise zulässig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die hier in Rede stehende Werbeanlage sich nicht im Rahmen dieser Typisierung bewegte - insbesondere weil sie als „erheblich belästigender Gewerbebetrieb“ i.S.v. § 8 Abs. 1 BauNVO 1962 anzusehen sein könnte - bestehen nicht. Die Werbeanlage ist an dem konkreten Standort daher ihrer Art nach zulässig.
40 
bb) Der Bebauungsplan Nr.467 „Kirchfeld“ (vgl. dessen § 2 - Gewerbegebiet - i.V.m. dem Fluchtlinienplan vom 07.03.1961) setzt bezüglich des Baugrundstücks eine - gesehen vom ...ring aus - „hintere Bauflucht“ fest.
41 
(1) Diese Bauflucht ist, wie sich aus dem Klammerzusatz („Baugrenze“) ergibt, als Baugrenze und damit als Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche i.S.v. § 23 Abs. 1, 3 BauNVO 1962 zu verstehen. Nach dieser Vorschrift dürfen „Gebäude und Gebäudeteile“ die Baugrenze nicht überschreiten. Auch wenn eine Werbeanlage weder als „Gebäude“ noch als „Gebäudeteil“ i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1962 angesehen werden kann, wird sie doch von der Vorschrift erfasst. Denn diese zielt darauf ab, die von der Gemeinde gewünschte offene Bauweise dadurch zu unterstreichen, dass nichtüberbaubare Grundstücksflächen ausgewiesen werden. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn andere bauliche Anlagen - insbesondere Werbeanlagen - als Hauptnutzung „vor der Baugrenze“ ohne weiteres zulässig wären (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001 - 4 C 1.01 -, BauR 2001, 1698, juris Rdnr. 13ff). Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber der BauNVO im Jahre 1962 aufgrund der damaligen Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BauGB keine Veranlassung hatte, zwischen Gebäuden und anderen baulichen Anlagen zu differenzieren. Er hat sich vielmehr auf den „typischen“ Fall einer Bebauung mit „Gebäuden“ beschränkt, ohne diesem Tatbestandsmerkmal konstitutive Bedeutung zuzumessen (BVerwG, Urt. v. 07.06.2001, a.a.O., Rdnr. 14/15). Der konkrete Standort der genehmigten Werbeanlage befindet sich mithin auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche des Flst. Nr. 981/1 und verstößt damit grundsätzlich gegen Festsetzungen des Bebauungsplans.
42 
Die Klägerin kann indes aus diesem Grund die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht verlangen. Denn die Festsetzung der hinteren Baugrenze auf dem Flst. Nr. 981/1 ist nicht zu ihren Gunsten nachbarschützend. Regelmäßig kommt hinteren Baugrenzen Nachbarschutz nur zugunsten solcher Nachbargrundstücke zu, die der Baugrenze gegenüberliegen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.1999 - 5 S 2507/96-, BRS 62, 445; Beschl. v. 14.06.2007 - 8 S 967/97 -, VBlBW 2007, 387). Das Grundstück der Klägerin liegt dem Baugrundstück nicht in diesem Sinne gegenüber. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich weder aus der Zusammenschau der Festsetzungen des Bebauungsplans noch aus dessen Begründung noch aus den Planakten irgendein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass und inwiefern die Festsetzung der „hinteren Baugrenze“ gerade die Interessen des Eigentümers des Tankstellengrundstücks schützen sollte.
43 
(2) Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Genehmigung der Werbeanlage auch objektiv rechtmäßig ist. Sie konnte hier nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zugelassen werden. Die angefochtene Baugenehmigung stützt sich hierauf ausdrücklich. Die erste Tatbestandsvoraussetzung für eine Zulassung nach dieser Vorschrift liegt ohne weiteres vor: Bei der Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen anderer baulicher Anlagen zulässig ist (§ 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO a.F. und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO; die Verweisung des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2008, a.a.O.).
44 
Der Bebauungsplan enthält auch keine „andere Festsetzung“, welche die Zulassung einer Werbeanlage außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hier ausschlösse. Nach § 6 Abs. 2 des Bebauungsplans - Gewerbegebiet - dürfen außerhalb der durch Baulinie und Baugrenze festgesetzten überbau-baren Grundstücksflächen weder Garagen noch Nebengebäude errichtet werden. Man könnte aus dieser Festsetzung zwar auf den ersten Blick schließen, dass damit - entsprechend der unter (1) aufgezeigten Argumentation zu § 23 Abs. 3 BauNVO - sämtliche baulichen Anlagen einschließlich Werbeanlagen ausgeschlossen sein sollten. Diese Auslegung würde dem Sinn der Regelung aber nicht gerecht. Der Plangeber hat für das Baugebiet offene Bauweise (§ 4) festgesetzt und verfolgt mit der Festsetzung einer „hinteren Baugrenze“ auf dem Baugrundstück offensichtlich das Ziel, straßennahe Flächen zur... Straße von einer Bebauung freizuhalten. Dabei hat er in § 6 Abs. 2 der Festsetzungen zum Gewerbegebiet aber eine differenzierende Regelung dazu getroffen, welche baulichen Anlagen den Planungszielen von vornherein widersprechen und deshalb außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gänzlich unterbleiben müssen. Dementsprechend dürfen Garagen und Nebengebäude dort nicht errichtet werden; die in § 6 ebenfalls erwähnten Einstellplätze hat er aber nicht in gleicher Weise ausgeschlossen. Auch Werbeanlagen - sogar gewerbliche Werbeanlagen - hat er, wie aus § 15 des Bebauungsplans - Wohngebiet - zu ersehen ist, für das Wohngebiet „Kirchfeld“ durchaus in den Blick genommen, hinsichtlich des Gewerbegebiets „Kirchfeld“ aber nicht für regelungsbedürftig gehalten. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass jedenfalls in Bezug auf Werbeanlagen der hier vorliegenden Art keine „andere Festsetzung“ i.S.v. § 23 Abs. 5 BauNVO vorliegt, zumal eine solche Einschränkung der Zulassungsmöglichkeit eine ausdrückliche Bezeichnung der unzulässigen Anlage erforderte (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl. § 23 Rdnr. 22), an der es in Bezug auf Werbeanlagen fehlt.
45 
Fällt die Werbeanlage damit in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962, so hatte die Beklagte über dessen Zulassung auf der nichtüberbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das Ermessen ist insbesondere unter Berücksichtigung der in § 15 BauNVO genannten Kriterien zu prüfen (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 23 Rdnr. 19). Ermessensfehler liegen nicht vor.
46 
Die Beklagte hat ihre Entscheidung maßgeblich damit begründet, dass in der näheren Umgebung des Plangebiets noch weitere bauliche Anlagen auf nichtüberbaubaren Flächen vorhanden seien, weshalb das Ermessen „deutlich reduziert“ sei. Die Klägerin hat das Vorhandensein der genannten baulichen Anlagen im nichtüberbaubaren Bereich nicht bestritten, hält diese aber nicht für vergleichbar. Soweit sie darauf abhebt, dass es bei der Werbeanlage der Beigeladenen um eine Anlage der gewerblichen Fremdwerbung gehe, welche im Vergleich zu gewerblichen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung weniger schutzwürdig sei, ist ihr schon entgegen zu halten, dass im Plangebiet ausweislich der vom Senat vor Ort getroffenen Feststellungen bereits weitere Anlagen der Fremdwerbung vorhanden sind. Hierauf kommt es aber gar nicht entscheidend an. Denn selbst wenn keine solchen Anlagen vorhanden wären, begegnete die im Rahmen des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO getroffene Entscheidung der Beklagten, erstmals auch Fremdwerbungsanlagen zuzulassen, keinen Bedenken. Auch diese sind im Gewerbegebiet typischerweise zulässig und beeinträchtigen das Planungsziel der offenen Bauweise, das mit der Festsetzung einer Baugrenze gesichert werden soll (s.o.), zumindest nicht stärker als Eigenwerbeanlagen. Soweit die Klägerin vorträgt, die auf dem Tankstellengrundstück vorhandenen Anlagen seien bereits vor der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ an dieser Stelle vorhanden und genehmigt gewesen, mag dies so sein. Zugleich wird hieraus aber deutlich, dass das mit der Festsetzung nichtüberbaubarer Flächen an sich verfolgte „Freihalteziel“ im Gewerbegebiet von Anfang an als nicht berührt angesehen wurde durch das Vorhandensein oder die Zulassung solcher baulichen Anlagen, die nicht Garagen und Gebäude sind.
47 
In die Ermessenüberlegungen der Beklagten ist auch eingeflossen, dass die in Rede stehende Werbeanlage Belange der Klägerin nicht unzumutbar (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) beeinträchtigt. Bereits die Beklagte hat die konkrete Situation vor Ort einschließlich der Situation auf dem Tankstellengrundstück in den Blick genommen, wie die Ausführungen in der Baugenehmigung zeigen. Gleiches gilt für die Widerspruchsbehörde, die auf S. 4 ihres Bescheides zu dem Ergebnis gekommen ist, eine „übermäßige Sichtbehinderung der Tankstelle“ liege nicht vor. Diese Einschätzung teilt auch der Senat aufgrund der Ergebnisse des Augenscheinstermins vom 26.01.2012. Nach dem Eindruck vor Ort kann keine Rede davon sein, dass die Werbeanlage Autofahrern den Blick auf die Tankstelle nehmen würde. Von Süden her ist dies schon deshalb nicht der Fall, weil die Werbeanlage „hinter“ der Tankstelle liegt und Autofahrer sowohl die Tankstellenüberdachung als auch entsprechende Werbe- und Preisschilder in vollem Umfang erkennen können. Der Blick wird auch durch den relativ schnellen Wechselrhythmus auf der Werbefläche nicht abgelenkt. Von Norden her, also in Richtung Ortsmitte ... fahrende Autofahrer können schon früh – etwa 50 m vor der Tankstelle - das tankstellentypische Preisschild mit den Benzin- bzw. Dieselpreisen erkennen, welches ganz nach links an den Straßenrand gerückt ist und durch die Werbeanlage nicht verdeckt wird. Diese Feststellung hat der Senat von der (rechten) Fahrbahn aus getroffen. Noch nicht erkennbar ist in dieser Entfernung zwar die Tankstellenüberdachung – mit dem kennzeichnenden Schriftzug als freie Tankstelle -, mit jeder weiteren Annäherung wird der Blick auf diese Überdachung aber umso besser eröffnet. In einer Entfernung von etwa 20 Metern ist – im Luftraum „unter“ der streitgegenständlichen Werbefläche – der tankstellentypische Hinweis auf „Luft - Wasser“ zu erkennen, auch ist etwa die Hälfte der Tankstellenüberdachung zu sehen. Da das tankstellentypische Preisschild, auf welches nicht ortskundige Autofahrer auf der Suche nach einer Tankstelle regelmäßig fixiert sein werden, aber auch in dieser Entfernung uneingeschränkt zu sehen ist, erscheint ausgeschlossen, dass Autofahrer infolge des Standorts der Werbeanlage bzw. infolge der ablenkenden Wirkung der Wechselwerbung an der Tankstelle vorbeifahren.
48 
cc) Die an ihrem konkreten Standort genehmigte Werbeanlage verstößt ferner nicht gegen § 5 des Bebauungsplans Nr. 467 „Kirchfeld“ - Gewerbegebiet -, wonach „der Bauwich 3,00 m nicht unterschreiten“ darf. Mit dieser Regelung nimmt der Bebauungsplan erkennbar Bezug auf § 22 Abs. 2 BauNVO 1962, wonach in der offenen Bauweise - welche durch § 4 des Bebauungsplans für das Gewerbegebiet angeordnet ist - die „Gebäude mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet werden“. Da § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 schon nach seinem Wortlaut nur Gebäude(typen), nicht aber sonstige bauliche Anlagen erfasst (Fickert/Fieseler, BauNVO, § 22 Rdnr. 2; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.06.1996 - 5 S 2572/95 -; BauR 1997, 274, juris Rdnr. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.1982 - 7 A 2798/80 -, BRS 39 Nr. 111 jeweils zu vergleichbaren späteren Fassungen von § 22 Abs. 2 BauNVO 1962), findet die Vorschrift auf die hier in Rede stehende Werbeanlage keine Anwendung. Unabhängig davon könnte § 5 des Bebauungsplans jedenfalls keine verbindliche, von den landesrechtlichen Vorschriften der LBO abweichende Abstandsflächenregelung entnommen werden. Denn § 22 Abs. 1 BauNVO 1962 ermächtigte die Gemeinden lediglich dazu, im Bebauungsplan offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen, wobei § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 klarstellt, dass für die offene Bauweise der seitliche Grenzabstand das wesentliche Merkmal darstellt. Wurde die offene Bauweise - wie hier - durch Bebauungsplan festgesetzt, so ergaben sich die seitlichen Grenzabstände aus dem Bauordnungsrecht (BVerwG, Beschl. v. 12.05.1995 - 4 NB 5.95 -, BRS 57 Nr. 7, juris Rdnr. 6; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 25.06.1996 a.a.O.; auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.08.1993 - 3 S 1779/93 -, juris Rdnr. 7). Dass die hier in Rede stehende Werbeanlage nach den Vorschriften der LBO einen seitlichen Grenzabstand nicht einhalten muss, wurde bereits ausgeführt.
49 
dd) Schließlich ist nach den Ausführungen unter bb) auch das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
50 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO.
51 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
52 
Beschluss
53 
Der Streitwert wird gem. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004) auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
54 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2012 - 5 S 2233/11

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2012 - 5 S 2233/11

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2012 - 5 S 2233/11 zitiert 12 §§.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 8 Gewerbegebiete


(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind1.Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder W

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 23 Überbaubare Grundstücksfläche


(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut wer

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 22 Bauweise


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden. (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der i

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2012 - 5 S 2233/11 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung zweier Werbeanlagen im vereinfachten Genehmigungsverfahren.2 Sie ist ei

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Nov. 2013 - 8 S 1813/13

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Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der

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(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit Außenwerbung befasst. Sie erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wechselwerbeanlage.
Mit Schreiben vom 29.7.2005, eingegangen bei der Beklagten am 4.8.2005, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen so genannten „Mega-Light-Wechsler“, eine großflächige hinterleuchtete Werbeanlage für programmgesteuerten wechselnden Aushang von bis zu vier Plakaten oder Folien im Format 18/1 (9 qm) mit den Maßen 3,85 m x 2,81 m x 0,4 m, befestigt auf einem 2,50 m bis 3,00 m hohen Monofuß, Gesamthöhe somit ca. 5,31 m bis 5,81 m. Erstellt werden soll die Anlage auf dem ca. 20 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... Vaihinger Str. ... Gemarkung M., das mit einem Fabrikgebäude, einem Wohnhaus, einem Lagergebäude und einer Garage bebaut ist. Vorgesehen ist die Werbeanlage im nördlichen Vorgartenbereich des Baugrundstücks unmittelbar neben und rechtwinklig zur Fahrbahn der Vaihinger Straße. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976, der das Grundstück als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1968) ausweist. Der geplante Standort der Werbeanlage befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Fläche aufgestellt werden solle. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO werde im Ermessensweg aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt. Stadteinwärts, also in westlicher Richtung, sei die unüberbaubare Fläche zwischen dem Gehweg und der Bebauung, abgesehen von den der Zufahrt dienenden asphaltierten Flächen, vorgartenmäßig und mit unterschiedlicher Intensität (Hecken, Bäume, Rasenflächen) ca. 200 m lang angelegt; Fremdwerbung in vergleichbarer Größe und Anordnung im Winkel zur Straße sei in Sichtweite nicht vorhanden. Insoweit würde aber ein neues Element im Straßenbild eingeführt, das erfahrungsgemäß aufgrund der starken Konkurrenz in der Werbebranche zu Berufungsfällen führe. Dies sei stadtgestalterisch unerwünscht, zumal auch die architektonische und stadtgestalterische Ausprägung des Gebiets, die sich letztlich nur in den Fassaden und den unterschiedlich begrünten Freiflächen entlang der Straße gestalterisch darstellen könne, leide. Die Landeshauptstadt Stuttgart bemühe sich seit etlichen Jahren zu Gunsten eines geordneten Stadtbildes Grünflächen und nach Möglichkeit auch sonstige Vorplätze und Freiflächen vor Gebäuden möglichst frei von Werbung zu halten. Dies sei inzwischen für vergleichbare Fälle gängige Verwaltungspraxis, lasse sich aber dort nicht immer erreichen, wo es sich um Eigenwerbung von Unternehmen, öffentliche Verkehrsmittel, Beschilderung von Eingängen, Zu- und Ausfahrten oder dergleichen handle. Gerade großflächige Markenartikelwerbung trete im Bereich von Grünflächen besonders aufdringlich in Erscheinung, zumal dann, wenn sie - wie hier - großflächig und dauerhaft beleuchtet sei und durch ihren hohen Fuß das sich dahinter befindliche kleine eingeschossige Flachdachgebäude überrage. Dem solle - zumal im Rahmen des Ermessens - entgegengewirkt werden. Auch im Verhältnis zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnenden Außenbereich sei es aus stadtgestalterischer Sicht erwünscht, dass derartige Grünstreifen, die einerseits das Ausufern und Zerfransen der Bebauung begrenzten und gleichzeitig einen gewissen Übergang zum Außenbereich darstellten, durch großflächige Werbeanlagen nicht unterbrochen würden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2005 zugestellt.
Den dagegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u. a. wie folgt: Die Werbeanlage sei auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, da eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu erteilen sei. Werbeanlagen seien nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig, so dass die entsprechende Ausnahmemöglichkeit bereits Gegenstand des Planungskonzepts sei. Wenn dieser Ausnahmetatbestand nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entsprochen habe, wäre eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich gewesen, wie sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar ergebe. Setze der Bebauungsplan, wie vorliegend, nichts anderes fest, so könne die Erteilung der Ausnahme nicht mit dem einfachen Hinweis darauf verweigert werden, dass Ausnahmen nicht erwünscht seien. Dies entspreche angesichts des maßgeblichen Plankonzepts, das gerade Ausnahmen zulassen wolle, keiner sachgerechten Ermessensbetätigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach einer Ortsbesichtigung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche stehe, da es außerhalb der durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden solle. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO finde keine Anwendung. Anlagen, die der gewerblich betriebenen Außenwerbung dienten, seien keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilen, selbst wenn sie in einem Gewerbegebiet errichtet würden. Die geplante Werbeanlage könne zwar als bauliche Anlage i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 eingestuft werden, da sie gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 in den Abstandsflächen anderer Anlagen zulässig sei. § 23 Abs. 5 BauNVO eröffne aber einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum. Der Bereich, in dem die geplante Werbeanlage errichtet werden solle, diene im Interesse der Auflockerung städtischer Strukturen der Anlegung von Grünflächen. Dieses Interesse werde auf Grund der besonderen Auffälligkeit der Werbeanlage und der dadurch für die Umgebung entstehenden Unruhe, die eine zumindest potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Stadtbildes insgesamt bedeute, in erheblichem Maße beeinträchtigt. In der näheren Umgebung seien keine vergleichbaren Werbeanlagen vorhanden. Wenn man § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für nicht einschlägig halte, müsse von der Festsetzung des Bebauungsplans befreit werden. Eine Befreiung sei jedoch nicht möglich, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, denn die Festsetzung von nicht überbaubarer Grundstücksfläche entlang der Vaihinger Straße sei ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Gesamtkonzepts.
Ebenfalls am 27.1.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2006 beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9.8.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.8.2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu der Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen stehe. Der Standort des Vorhabens liege außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, wo es grundsätzlich bebauungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO seien nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin sei weder bei baugebietsbezogener Betrachtung noch bei grundstücksbezogener Betrachtung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Es sei auch keine bauliche Anlage, die – im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme vom Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO - gemäß § 6 Abs. 6 LBO in den Abstandsflächen zulässig wäre. Das Vorhaben halte zwar mit seiner Wandfläche das gebotene Maß von 25 qm ein, überschreite aber das kumulativ zu beachtende Höhenmaß von 2,50 m. Eine Befreiung sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.12.2006 - 8 S 2209/06 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9. August 2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Januar 2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ausscheide. Vielmehr handle es sich bei der streitgegenständlichen Werbeanlage um eine bauliche Anlage, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen und damit auch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich vor der Baugrenze zulässig sei. Im Übrigen habe sich das behördliche Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes aus Art. 3 GG, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln, aufgrund der Genehmigungspraxis im Planbereich vorliegend soweit reduziert, dass nur die Erteilung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei wäre.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO eindeutig sei. Die beiden - negativ formulierten - Voraussetzungen ("wenn") seien durch das Wort "und" verbunden, nicht durch das Wort "oder'. Der Verweis auf § 5 Abs. 9 LBO berücksichtige nicht, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Schutzrichtungen hätten. Während § 5 Abs. 9 LBO den Angrenzer schütze, sei § 6 Abs. 6 LBO vorrangig auf den Schutz des Bewohners/Nutzers des Baugrundstücks ausgerichtet. Der klägerische Vortrag, das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, sei unsubstantiiert und darüber hinaus im Hinblick auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid auf S. 3 und im Widerspruchsbescheid auf S. 8, wonach die nähere Umgebung frei von vergleichbaren Werbeanlagen sei, unverständlich. Falls man die Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht kumulativ sehe, liege jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit Außenwerbung befasst. Sie erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wechselwerbeanlage.
Mit Schreiben vom 29.7.2005, eingegangen bei der Beklagten am 4.8.2005, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen so genannten „Mega-Light-Wechsler“, eine großflächige hinterleuchtete Werbeanlage für programmgesteuerten wechselnden Aushang von bis zu vier Plakaten oder Folien im Format 18/1 (9 qm) mit den Maßen 3,85 m x 2,81 m x 0,4 m, befestigt auf einem 2,50 m bis 3,00 m hohen Monofuß, Gesamthöhe somit ca. 5,31 m bis 5,81 m. Erstellt werden soll die Anlage auf dem ca. 20 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... Vaihinger Str. ... Gemarkung M., das mit einem Fabrikgebäude, einem Wohnhaus, einem Lagergebäude und einer Garage bebaut ist. Vorgesehen ist die Werbeanlage im nördlichen Vorgartenbereich des Baugrundstücks unmittelbar neben und rechtwinklig zur Fahrbahn der Vaihinger Straße. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976, der das Grundstück als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1968) ausweist. Der geplante Standort der Werbeanlage befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Fläche aufgestellt werden solle. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO werde im Ermessensweg aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt. Stadteinwärts, also in westlicher Richtung, sei die unüberbaubare Fläche zwischen dem Gehweg und der Bebauung, abgesehen von den der Zufahrt dienenden asphaltierten Flächen, vorgartenmäßig und mit unterschiedlicher Intensität (Hecken, Bäume, Rasenflächen) ca. 200 m lang angelegt; Fremdwerbung in vergleichbarer Größe und Anordnung im Winkel zur Straße sei in Sichtweite nicht vorhanden. Insoweit würde aber ein neues Element im Straßenbild eingeführt, das erfahrungsgemäß aufgrund der starken Konkurrenz in der Werbebranche zu Berufungsfällen führe. Dies sei stadtgestalterisch unerwünscht, zumal auch die architektonische und stadtgestalterische Ausprägung des Gebiets, die sich letztlich nur in den Fassaden und den unterschiedlich begrünten Freiflächen entlang der Straße gestalterisch darstellen könne, leide. Die Landeshauptstadt Stuttgart bemühe sich seit etlichen Jahren zu Gunsten eines geordneten Stadtbildes Grünflächen und nach Möglichkeit auch sonstige Vorplätze und Freiflächen vor Gebäuden möglichst frei von Werbung zu halten. Dies sei inzwischen für vergleichbare Fälle gängige Verwaltungspraxis, lasse sich aber dort nicht immer erreichen, wo es sich um Eigenwerbung von Unternehmen, öffentliche Verkehrsmittel, Beschilderung von Eingängen, Zu- und Ausfahrten oder dergleichen handle. Gerade großflächige Markenartikelwerbung trete im Bereich von Grünflächen besonders aufdringlich in Erscheinung, zumal dann, wenn sie - wie hier - großflächig und dauerhaft beleuchtet sei und durch ihren hohen Fuß das sich dahinter befindliche kleine eingeschossige Flachdachgebäude überrage. Dem solle - zumal im Rahmen des Ermessens - entgegengewirkt werden. Auch im Verhältnis zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnenden Außenbereich sei es aus stadtgestalterischer Sicht erwünscht, dass derartige Grünstreifen, die einerseits das Ausufern und Zerfransen der Bebauung begrenzten und gleichzeitig einen gewissen Übergang zum Außenbereich darstellten, durch großflächige Werbeanlagen nicht unterbrochen würden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2005 zugestellt.
Den dagegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u. a. wie folgt: Die Werbeanlage sei auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, da eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu erteilen sei. Werbeanlagen seien nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig, so dass die entsprechende Ausnahmemöglichkeit bereits Gegenstand des Planungskonzepts sei. Wenn dieser Ausnahmetatbestand nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entsprochen habe, wäre eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich gewesen, wie sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar ergebe. Setze der Bebauungsplan, wie vorliegend, nichts anderes fest, so könne die Erteilung der Ausnahme nicht mit dem einfachen Hinweis darauf verweigert werden, dass Ausnahmen nicht erwünscht seien. Dies entspreche angesichts des maßgeblichen Plankonzepts, das gerade Ausnahmen zulassen wolle, keiner sachgerechten Ermessensbetätigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach einer Ortsbesichtigung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche stehe, da es außerhalb der durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden solle. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO finde keine Anwendung. Anlagen, die der gewerblich betriebenen Außenwerbung dienten, seien keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilen, selbst wenn sie in einem Gewerbegebiet errichtet würden. Die geplante Werbeanlage könne zwar als bauliche Anlage i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 eingestuft werden, da sie gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 in den Abstandsflächen anderer Anlagen zulässig sei. § 23 Abs. 5 BauNVO eröffne aber einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum. Der Bereich, in dem die geplante Werbeanlage errichtet werden solle, diene im Interesse der Auflockerung städtischer Strukturen der Anlegung von Grünflächen. Dieses Interesse werde auf Grund der besonderen Auffälligkeit der Werbeanlage und der dadurch für die Umgebung entstehenden Unruhe, die eine zumindest potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Stadtbildes insgesamt bedeute, in erheblichem Maße beeinträchtigt. In der näheren Umgebung seien keine vergleichbaren Werbeanlagen vorhanden. Wenn man § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für nicht einschlägig halte, müsse von der Festsetzung des Bebauungsplans befreit werden. Eine Befreiung sei jedoch nicht möglich, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, denn die Festsetzung von nicht überbaubarer Grundstücksfläche entlang der Vaihinger Straße sei ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Gesamtkonzepts.
Ebenfalls am 27.1.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2006 beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9.8.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.8.2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu der Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen stehe. Der Standort des Vorhabens liege außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, wo es grundsätzlich bebauungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO seien nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin sei weder bei baugebietsbezogener Betrachtung noch bei grundstücksbezogener Betrachtung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Es sei auch keine bauliche Anlage, die – im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme vom Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO - gemäß § 6 Abs. 6 LBO in den Abstandsflächen zulässig wäre. Das Vorhaben halte zwar mit seiner Wandfläche das gebotene Maß von 25 qm ein, überschreite aber das kumulativ zu beachtende Höhenmaß von 2,50 m. Eine Befreiung sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.12.2006 - 8 S 2209/06 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9. August 2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Januar 2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
10 
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ausscheide. Vielmehr handle es sich bei der streitgegenständlichen Werbeanlage um eine bauliche Anlage, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen und damit auch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich vor der Baugrenze zulässig sei. Im Übrigen habe sich das behördliche Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes aus Art. 3 GG, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln, aufgrund der Genehmigungspraxis im Planbereich vorliegend soweit reduziert, dass nur die Erteilung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei wäre.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO eindeutig sei. Die beiden - negativ formulierten - Voraussetzungen ("wenn") seien durch das Wort "und" verbunden, nicht durch das Wort "oder'. Der Verweis auf § 5 Abs. 9 LBO berücksichtige nicht, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Schutzrichtungen hätten. Während § 5 Abs. 9 LBO den Angrenzer schütze, sei § 6 Abs. 6 LBO vorrangig auf den Schutz des Bewohners/Nutzers des Baugrundstücks ausgerichtet. Der klägerische Vortrag, das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, sei unsubstantiiert und darüber hinaus im Hinblick auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid auf S. 3 und im Widerspruchsbescheid auf S. 8, wonach die nähere Umgebung frei von vergleichbaren Werbeanlagen sei, unverständlich. Falls man die Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht kumulativ sehe, liege jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit Außenwerbung befasst. Sie erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wechselwerbeanlage.
Mit Schreiben vom 29.7.2005, eingegangen bei der Beklagten am 4.8.2005, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen so genannten „Mega-Light-Wechsler“, eine großflächige hinterleuchtete Werbeanlage für programmgesteuerten wechselnden Aushang von bis zu vier Plakaten oder Folien im Format 18/1 (9 qm) mit den Maßen 3,85 m x 2,81 m x 0,4 m, befestigt auf einem 2,50 m bis 3,00 m hohen Monofuß, Gesamthöhe somit ca. 5,31 m bis 5,81 m. Erstellt werden soll die Anlage auf dem ca. 20 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... Vaihinger Str. ... Gemarkung M., das mit einem Fabrikgebäude, einem Wohnhaus, einem Lagergebäude und einer Garage bebaut ist. Vorgesehen ist die Werbeanlage im nördlichen Vorgartenbereich des Baugrundstücks unmittelbar neben und rechtwinklig zur Fahrbahn der Vaihinger Straße. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976, der das Grundstück als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1968) ausweist. Der geplante Standort der Werbeanlage befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Fläche aufgestellt werden solle. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO werde im Ermessensweg aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt. Stadteinwärts, also in westlicher Richtung, sei die unüberbaubare Fläche zwischen dem Gehweg und der Bebauung, abgesehen von den der Zufahrt dienenden asphaltierten Flächen, vorgartenmäßig und mit unterschiedlicher Intensität (Hecken, Bäume, Rasenflächen) ca. 200 m lang angelegt; Fremdwerbung in vergleichbarer Größe und Anordnung im Winkel zur Straße sei in Sichtweite nicht vorhanden. Insoweit würde aber ein neues Element im Straßenbild eingeführt, das erfahrungsgemäß aufgrund der starken Konkurrenz in der Werbebranche zu Berufungsfällen führe. Dies sei stadtgestalterisch unerwünscht, zumal auch die architektonische und stadtgestalterische Ausprägung des Gebiets, die sich letztlich nur in den Fassaden und den unterschiedlich begrünten Freiflächen entlang der Straße gestalterisch darstellen könne, leide. Die Landeshauptstadt Stuttgart bemühe sich seit etlichen Jahren zu Gunsten eines geordneten Stadtbildes Grünflächen und nach Möglichkeit auch sonstige Vorplätze und Freiflächen vor Gebäuden möglichst frei von Werbung zu halten. Dies sei inzwischen für vergleichbare Fälle gängige Verwaltungspraxis, lasse sich aber dort nicht immer erreichen, wo es sich um Eigenwerbung von Unternehmen, öffentliche Verkehrsmittel, Beschilderung von Eingängen, Zu- und Ausfahrten oder dergleichen handle. Gerade großflächige Markenartikelwerbung trete im Bereich von Grünflächen besonders aufdringlich in Erscheinung, zumal dann, wenn sie - wie hier - großflächig und dauerhaft beleuchtet sei und durch ihren hohen Fuß das sich dahinter befindliche kleine eingeschossige Flachdachgebäude überrage. Dem solle - zumal im Rahmen des Ermessens - entgegengewirkt werden. Auch im Verhältnis zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnenden Außenbereich sei es aus stadtgestalterischer Sicht erwünscht, dass derartige Grünstreifen, die einerseits das Ausufern und Zerfransen der Bebauung begrenzten und gleichzeitig einen gewissen Übergang zum Außenbereich darstellten, durch großflächige Werbeanlagen nicht unterbrochen würden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2005 zugestellt.
Den dagegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u. a. wie folgt: Die Werbeanlage sei auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, da eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu erteilen sei. Werbeanlagen seien nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig, so dass die entsprechende Ausnahmemöglichkeit bereits Gegenstand des Planungskonzepts sei. Wenn dieser Ausnahmetatbestand nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entsprochen habe, wäre eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich gewesen, wie sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar ergebe. Setze der Bebauungsplan, wie vorliegend, nichts anderes fest, so könne die Erteilung der Ausnahme nicht mit dem einfachen Hinweis darauf verweigert werden, dass Ausnahmen nicht erwünscht seien. Dies entspreche angesichts des maßgeblichen Plankonzepts, das gerade Ausnahmen zulassen wolle, keiner sachgerechten Ermessensbetätigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach einer Ortsbesichtigung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche stehe, da es außerhalb der durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden solle. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO finde keine Anwendung. Anlagen, die der gewerblich betriebenen Außenwerbung dienten, seien keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilen, selbst wenn sie in einem Gewerbegebiet errichtet würden. Die geplante Werbeanlage könne zwar als bauliche Anlage i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 eingestuft werden, da sie gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 in den Abstandsflächen anderer Anlagen zulässig sei. § 23 Abs. 5 BauNVO eröffne aber einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum. Der Bereich, in dem die geplante Werbeanlage errichtet werden solle, diene im Interesse der Auflockerung städtischer Strukturen der Anlegung von Grünflächen. Dieses Interesse werde auf Grund der besonderen Auffälligkeit der Werbeanlage und der dadurch für die Umgebung entstehenden Unruhe, die eine zumindest potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Stadtbildes insgesamt bedeute, in erheblichem Maße beeinträchtigt. In der näheren Umgebung seien keine vergleichbaren Werbeanlagen vorhanden. Wenn man § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für nicht einschlägig halte, müsse von der Festsetzung des Bebauungsplans befreit werden. Eine Befreiung sei jedoch nicht möglich, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, denn die Festsetzung von nicht überbaubarer Grundstücksfläche entlang der Vaihinger Straße sei ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Gesamtkonzepts.
Ebenfalls am 27.1.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2006 beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9.8.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.8.2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu der Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen stehe. Der Standort des Vorhabens liege außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, wo es grundsätzlich bebauungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO seien nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin sei weder bei baugebietsbezogener Betrachtung noch bei grundstücksbezogener Betrachtung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Es sei auch keine bauliche Anlage, die – im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme vom Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO - gemäß § 6 Abs. 6 LBO in den Abstandsflächen zulässig wäre. Das Vorhaben halte zwar mit seiner Wandfläche das gebotene Maß von 25 qm ein, überschreite aber das kumulativ zu beachtende Höhenmaß von 2,50 m. Eine Befreiung sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.12.2006 - 8 S 2209/06 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9. August 2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Januar 2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ausscheide. Vielmehr handle es sich bei der streitgegenständlichen Werbeanlage um eine bauliche Anlage, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen und damit auch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich vor der Baugrenze zulässig sei. Im Übrigen habe sich das behördliche Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes aus Art. 3 GG, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln, aufgrund der Genehmigungspraxis im Planbereich vorliegend soweit reduziert, dass nur die Erteilung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei wäre.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO eindeutig sei. Die beiden - negativ formulierten - Voraussetzungen ("wenn") seien durch das Wort "und" verbunden, nicht durch das Wort "oder'. Der Verweis auf § 5 Abs. 9 LBO berücksichtige nicht, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Schutzrichtungen hätten. Während § 5 Abs. 9 LBO den Angrenzer schütze, sei § 6 Abs. 6 LBO vorrangig auf den Schutz des Bewohners/Nutzers des Baugrundstücks ausgerichtet. Der klägerische Vortrag, das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, sei unsubstantiiert und darüber hinaus im Hinblick auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid auf S. 3 und im Widerspruchsbescheid auf S. 8, wonach die nähere Umgebung frei von vergleichbaren Werbeanlagen sei, unverständlich. Falls man die Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht kumulativ sehe, liege jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit Außenwerbung befasst. Sie erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wechselwerbeanlage.
Mit Schreiben vom 29.7.2005, eingegangen bei der Beklagten am 4.8.2005, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen so genannten „Mega-Light-Wechsler“, eine großflächige hinterleuchtete Werbeanlage für programmgesteuerten wechselnden Aushang von bis zu vier Plakaten oder Folien im Format 18/1 (9 qm) mit den Maßen 3,85 m x 2,81 m x 0,4 m, befestigt auf einem 2,50 m bis 3,00 m hohen Monofuß, Gesamthöhe somit ca. 5,31 m bis 5,81 m. Erstellt werden soll die Anlage auf dem ca. 20 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... Vaihinger Str. ... Gemarkung M., das mit einem Fabrikgebäude, einem Wohnhaus, einem Lagergebäude und einer Garage bebaut ist. Vorgesehen ist die Werbeanlage im nördlichen Vorgartenbereich des Baugrundstücks unmittelbar neben und rechtwinklig zur Fahrbahn der Vaihinger Straße. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976, der das Grundstück als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1968) ausweist. Der geplante Standort der Werbeanlage befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Fläche aufgestellt werden solle. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO werde im Ermessensweg aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt. Stadteinwärts, also in westlicher Richtung, sei die unüberbaubare Fläche zwischen dem Gehweg und der Bebauung, abgesehen von den der Zufahrt dienenden asphaltierten Flächen, vorgartenmäßig und mit unterschiedlicher Intensität (Hecken, Bäume, Rasenflächen) ca. 200 m lang angelegt; Fremdwerbung in vergleichbarer Größe und Anordnung im Winkel zur Straße sei in Sichtweite nicht vorhanden. Insoweit würde aber ein neues Element im Straßenbild eingeführt, das erfahrungsgemäß aufgrund der starken Konkurrenz in der Werbebranche zu Berufungsfällen führe. Dies sei stadtgestalterisch unerwünscht, zumal auch die architektonische und stadtgestalterische Ausprägung des Gebiets, die sich letztlich nur in den Fassaden und den unterschiedlich begrünten Freiflächen entlang der Straße gestalterisch darstellen könne, leide. Die Landeshauptstadt Stuttgart bemühe sich seit etlichen Jahren zu Gunsten eines geordneten Stadtbildes Grünflächen und nach Möglichkeit auch sonstige Vorplätze und Freiflächen vor Gebäuden möglichst frei von Werbung zu halten. Dies sei inzwischen für vergleichbare Fälle gängige Verwaltungspraxis, lasse sich aber dort nicht immer erreichen, wo es sich um Eigenwerbung von Unternehmen, öffentliche Verkehrsmittel, Beschilderung von Eingängen, Zu- und Ausfahrten oder dergleichen handle. Gerade großflächige Markenartikelwerbung trete im Bereich von Grünflächen besonders aufdringlich in Erscheinung, zumal dann, wenn sie - wie hier - großflächig und dauerhaft beleuchtet sei und durch ihren hohen Fuß das sich dahinter befindliche kleine eingeschossige Flachdachgebäude überrage. Dem solle - zumal im Rahmen des Ermessens - entgegengewirkt werden. Auch im Verhältnis zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnenden Außenbereich sei es aus stadtgestalterischer Sicht erwünscht, dass derartige Grünstreifen, die einerseits das Ausufern und Zerfransen der Bebauung begrenzten und gleichzeitig einen gewissen Übergang zum Außenbereich darstellten, durch großflächige Werbeanlagen nicht unterbrochen würden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2005 zugestellt.
Den dagegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u. a. wie folgt: Die Werbeanlage sei auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, da eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu erteilen sei. Werbeanlagen seien nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig, so dass die entsprechende Ausnahmemöglichkeit bereits Gegenstand des Planungskonzepts sei. Wenn dieser Ausnahmetatbestand nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entsprochen habe, wäre eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich gewesen, wie sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar ergebe. Setze der Bebauungsplan, wie vorliegend, nichts anderes fest, so könne die Erteilung der Ausnahme nicht mit dem einfachen Hinweis darauf verweigert werden, dass Ausnahmen nicht erwünscht seien. Dies entspreche angesichts des maßgeblichen Plankonzepts, das gerade Ausnahmen zulassen wolle, keiner sachgerechten Ermessensbetätigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach einer Ortsbesichtigung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche stehe, da es außerhalb der durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden solle. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO finde keine Anwendung. Anlagen, die der gewerblich betriebenen Außenwerbung dienten, seien keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilen, selbst wenn sie in einem Gewerbegebiet errichtet würden. Die geplante Werbeanlage könne zwar als bauliche Anlage i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 eingestuft werden, da sie gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 in den Abstandsflächen anderer Anlagen zulässig sei. § 23 Abs. 5 BauNVO eröffne aber einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum. Der Bereich, in dem die geplante Werbeanlage errichtet werden solle, diene im Interesse der Auflockerung städtischer Strukturen der Anlegung von Grünflächen. Dieses Interesse werde auf Grund der besonderen Auffälligkeit der Werbeanlage und der dadurch für die Umgebung entstehenden Unruhe, die eine zumindest potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Stadtbildes insgesamt bedeute, in erheblichem Maße beeinträchtigt. In der näheren Umgebung seien keine vergleichbaren Werbeanlagen vorhanden. Wenn man § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für nicht einschlägig halte, müsse von der Festsetzung des Bebauungsplans befreit werden. Eine Befreiung sei jedoch nicht möglich, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, denn die Festsetzung von nicht überbaubarer Grundstücksfläche entlang der Vaihinger Straße sei ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Gesamtkonzepts.
Ebenfalls am 27.1.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2006 beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9.8.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.8.2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu der Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen stehe. Der Standort des Vorhabens liege außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, wo es grundsätzlich bebauungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO seien nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin sei weder bei baugebietsbezogener Betrachtung noch bei grundstücksbezogener Betrachtung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Es sei auch keine bauliche Anlage, die – im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme vom Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO - gemäß § 6 Abs. 6 LBO in den Abstandsflächen zulässig wäre. Das Vorhaben halte zwar mit seiner Wandfläche das gebotene Maß von 25 qm ein, überschreite aber das kumulativ zu beachtende Höhenmaß von 2,50 m. Eine Befreiung sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.12.2006 - 8 S 2209/06 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9. August 2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Januar 2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ausscheide. Vielmehr handle es sich bei der streitgegenständlichen Werbeanlage um eine bauliche Anlage, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen und damit auch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich vor der Baugrenze zulässig sei. Im Übrigen habe sich das behördliche Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes aus Art. 3 GG, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln, aufgrund der Genehmigungspraxis im Planbereich vorliegend soweit reduziert, dass nur die Erteilung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei wäre.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO eindeutig sei. Die beiden - negativ formulierten - Voraussetzungen ("wenn") seien durch das Wort "und" verbunden, nicht durch das Wort "oder'. Der Verweis auf § 5 Abs. 9 LBO berücksichtige nicht, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Schutzrichtungen hätten. Während § 5 Abs. 9 LBO den Angrenzer schütze, sei § 6 Abs. 6 LBO vorrangig auf den Schutz des Bewohners/Nutzers des Baugrundstücks ausgerichtet. Der klägerische Vortrag, das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, sei unsubstantiiert und darüber hinaus im Hinblick auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid auf S. 3 und im Widerspruchsbescheid auf S. 8, wonach die nähere Umgebung frei von vergleichbaren Werbeanlagen sei, unverständlich. Falls man die Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht kumulativ sehe, liege jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das sich mit Außenwerbung befasst. Sie erstrebt die Baugenehmigung für die Errichtung einer Wechselwerbeanlage.
Mit Schreiben vom 29.7.2005, eingegangen bei der Beklagten am 4.8.2005, beantragte die Klägerin die Erteilung der Baugenehmigung. Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen so genannten „Mega-Light-Wechsler“, eine großflächige hinterleuchtete Werbeanlage für programmgesteuerten wechselnden Aushang von bis zu vier Plakaten oder Folien im Format 18/1 (9 qm) mit den Maßen 3,85 m x 2,81 m x 0,4 m, befestigt auf einem 2,50 m bis 3,00 m hohen Monofuß, Gesamthöhe somit ca. 5,31 m bis 5,81 m. Erstellt werden soll die Anlage auf dem ca. 20 ar großen Grundstück Flst.-Nr. ... Vaihinger Str. ... Gemarkung M., das mit einem Fabrikgebäude, einem Wohnhaus, einem Lagergebäude und einer Garage bebaut ist. Vorgesehen ist die Werbeanlage im nördlichen Vorgartenbereich des Baugrundstücks unmittelbar neben und rechtwinklig zur Fahrbahn der Vaihinger Straße. Für das Baugrundstück gilt der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976, der das Grundstück als Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1968) ausweist. Der geplante Standort der Werbeanlage befindet sich außerhalb der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche.
Mit Bescheid vom 9.8.2005 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Fläche aufgestellt werden solle. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO werde im Ermessensweg aus stadtgestalterischen Gründen abgelehnt. Stadteinwärts, also in westlicher Richtung, sei die unüberbaubare Fläche zwischen dem Gehweg und der Bebauung, abgesehen von den der Zufahrt dienenden asphaltierten Flächen, vorgartenmäßig und mit unterschiedlicher Intensität (Hecken, Bäume, Rasenflächen) ca. 200 m lang angelegt; Fremdwerbung in vergleichbarer Größe und Anordnung im Winkel zur Straße sei in Sichtweite nicht vorhanden. Insoweit würde aber ein neues Element im Straßenbild eingeführt, das erfahrungsgemäß aufgrund der starken Konkurrenz in der Werbebranche zu Berufungsfällen führe. Dies sei stadtgestalterisch unerwünscht, zumal auch die architektonische und stadtgestalterische Ausprägung des Gebiets, die sich letztlich nur in den Fassaden und den unterschiedlich begrünten Freiflächen entlang der Straße gestalterisch darstellen könne, leide. Die Landeshauptstadt Stuttgart bemühe sich seit etlichen Jahren zu Gunsten eines geordneten Stadtbildes Grünflächen und nach Möglichkeit auch sonstige Vorplätze und Freiflächen vor Gebäuden möglichst frei von Werbung zu halten. Dies sei inzwischen für vergleichbare Fälle gängige Verwaltungspraxis, lasse sich aber dort nicht immer erreichen, wo es sich um Eigenwerbung von Unternehmen, öffentliche Verkehrsmittel, Beschilderung von Eingängen, Zu- und Ausfahrten oder dergleichen handle. Gerade großflächige Markenartikelwerbung trete im Bereich von Grünflächen besonders aufdringlich in Erscheinung, zumal dann, wenn sie - wie hier - großflächig und dauerhaft beleuchtet sei und durch ihren hohen Fuß das sich dahinter befindliche kleine eingeschossige Flachdachgebäude überrage. Dem solle - zumal im Rahmen des Ermessens - entgegengewirkt werden. Auch im Verhältnis zu dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnenden Außenbereich sei es aus stadtgestalterischer Sicht erwünscht, dass derartige Grünstreifen, die einerseits das Ausufern und Zerfransen der Bebauung begrenzten und gleichzeitig einen gewissen Übergang zum Außenbereich darstellten, durch großflächige Werbeanlagen nicht unterbrochen würden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 18.8.2005 zugestellt.
Den dagegen rechtzeitig eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u. a. wie folgt: Die Werbeanlage sei auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, da eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO zu erteilen sei. Werbeanlagen seien nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO landesrechtlich in den Abstandsflächen zulässig, so dass die entsprechende Ausnahmemöglichkeit bereits Gegenstand des Planungskonzepts sei. Wenn dieser Ausnahmetatbestand nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entsprochen habe, wäre eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan erforderlich gewesen, wie sich aus § 23 Abs. 5 BauNVO unmittelbar ergebe. Setze der Bebauungsplan, wie vorliegend, nichts anderes fest, so könne die Erteilung der Ausnahme nicht mit dem einfachen Hinweis darauf verweigert werden, dass Ausnahmen nicht erwünscht seien. Dies entspreche angesichts des maßgeblichen Plankonzepts, das gerade Ausnahmen zulassen wolle, keiner sachgerechten Ermessensbetätigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.1.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart nach einer Ortsbesichtigung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium u. a. aus, dass das genehmigungspflichtige Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans über die überbaubare Grundstücksfläche stehe, da es außerhalb der durch Baugrenzen ausgewiesenen überbaubaren Grundstücksfläche verwirklicht werden solle. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO finde keine Anwendung. Anlagen, die der gewerblich betriebenen Außenwerbung dienten, seien keine Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, sondern bauplanungsrechtlich als eigenständige Hauptnutzung zu beurteilen, selbst wenn sie in einem Gewerbegebiet errichtet würden. Die geplante Werbeanlage könne zwar als bauliche Anlage i. S. von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 eingestuft werden, da sie gem. § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1995 in den Abstandsflächen anderer Anlagen zulässig sei. § 23 Abs. 5 BauNVO eröffne aber einen verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum. Der Bereich, in dem die geplante Werbeanlage errichtet werden solle, diene im Interesse der Auflockerung städtischer Strukturen der Anlegung von Grünflächen. Dieses Interesse werde auf Grund der besonderen Auffälligkeit der Werbeanlage und der dadurch für die Umgebung entstehenden Unruhe, die eine zumindest potenzielle Beeinträchtigung der Nachbarschaft und des Stadtbildes insgesamt bedeute, in erheblichem Maße beeinträchtigt. In der näheren Umgebung seien keine vergleichbaren Werbeanlagen vorhanden. Wenn man § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für nicht einschlägig halte, müsse von der Festsetzung des Bebauungsplans befreit werden. Eine Befreiung sei jedoch nicht möglich, da dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden, denn die Festsetzung von nicht überbaubarer Grundstücksfläche entlang der Vaihinger Straße sei ein wesentlicher Bestandteil des mit dem Bebauungsplan verfolgten planerischen Gesamtkonzepts.
Ebenfalls am 27.1.2006 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren wiederholt. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 2.8.2006 beantragt, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9.8.2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2.8.2006 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorhaben im Widerspruch zu der Festsetzung des Bebauungsplans über die überbaubaren Grundstücksflächen stehe. Der Standort des Vorhabens liege außerhalb der festgesetzten Baugrenzen, wo es grundsätzlich bebauungsrechtlich unzulässig sei. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO seien nicht erfüllt. Das Vorhaben der Klägerin sei weder bei baugebietsbezogener Betrachtung noch bei grundstücksbezogener Betrachtung eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Es sei auch keine bauliche Anlage, die – im Sinne einer gesetzlichen Ausnahme vom Freihaltegebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO - gemäß § 6 Abs. 6 LBO in den Abstandsflächen zulässig wäre. Das Vorhaben halte zwar mit seiner Wandfläche das gebotene Maß von 25 qm ein, überschreite aber das kumulativ zu beachtende Höhenmaß von 2,50 m. Eine Befreiung sei nicht möglich, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 27.12.2006 - 8 S 2209/06 - zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2006 - 16 K 675/06 - zu ändern und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 9. August 2005 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27. Januar 2006 die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
10 
Sie macht geltend, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine ausnahmsweise Zulassung der Werbeanlage auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO ausscheide. Vielmehr handle es sich bei der streitgegenständlichen Werbeanlage um eine bauliche Anlage, die nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in den Abstandsflächen und damit auch nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich vor der Baugrenze zulässig sei. Im Übrigen habe sich das behördliche Ermessen, unter Berücksichtigung des Grundsatzes aus Art. 3 GG, wesentlich Gleiches auch gleich zu behandeln, aufgrund der Genehmigungspraxis im Planbereich vorliegend soweit reduziert, dass nur die Erteilung einer Ausnahme ermessensfehlerfrei wäre.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie zunächst auf die ihrer Meinung nach zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO eindeutig sei. Die beiden - negativ formulierten - Voraussetzungen ("wenn") seien durch das Wort "und" verbunden, nicht durch das Wort "oder'. Der Verweis auf § 5 Abs. 9 LBO berücksichtige nicht, dass die beiden Vorschriften unterschiedliche Schutzrichtungen hätten. Während § 5 Abs. 9 LBO den Angrenzer schütze, sei § 6 Abs. 6 LBO vorrangig auf den Schutz des Bewohners/Nutzers des Baugrundstücks ausgerichtet. Der klägerische Vortrag, das Ermessen der Behörde sei auf Null reduziert, sei unsubstantiiert und darüber hinaus im Hinblick auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid auf S. 3 und im Widerspruchsbescheid auf S. 8, wonach die nähere Umgebung frei von vergleichbaren Werbeanlagen sei, unverständlich. Falls man die Maße des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO nicht kumulativ sehe, liege jedenfalls eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
15 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.1.2006 rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung und auch nicht darauf, dass ihr Bauantrag erneut beschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
16 
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben der Klägerin steht die Festsetzung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Vaihinger Straße Süd“ aus dem Jahr 1976 hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück entgegen (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) und die Beklagte hat es ermessensfehlerfrei abgelehnt, die Werbeanlage gem. § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zuzulassen.
17 
Wird - wie im vorliegenden Fall - die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt, dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Dies ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der für den 1976 beschlossenen Bebauungsplan maßgeblichen Fassung vom 26.11.1968 (BGBl. S. 1233). Zwar handelt es sich bei dem Vorhaben der Klägerin ersichtlich weder um ein Gebäude noch um einen Gebäudeteil; jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1.01 - NVwZ 2002, 90 mit ausführlicher Begründung).
18 
Da die geplante Werbeanlage von planungsrechtlicher Relevanz i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB ist und es sich daher um eine bauliche Anlage im genannten Sinn handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 - 4 C 27.91 -, BWVPr 1993, 133 = NVwZ 1993, 985 = PBauE § 1 Abs. 3 BauGB Nr. 4), ist sie an der vorgesehenen Stelle grundsätzlich unzulässig. Das Vorhaben musste von der Beklagten auch nicht nach § 23 Abs. 5 BauNVO 1968 zugelassen werden. Eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO 1968 scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der vorgesehenen Werbeanlage um keine Nebenanlage i. S. des § 14 BauNVO 1968 handelt. Eine Werbeanlage der Außenwerbung, die Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt auch dann keine Nebenanlage in diesem Sinn dar, sondern ist als selbständige Hauptnutzung zu qualifizieren, wenn sie - wie vorliegend - in einem Gewerbegebiet errichtet werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BRS 60 Nr. 132 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.12.1992 a.a.O.).
19 
Auch § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 gebietet die Zulassung der Werbeanlage am vorgesehenen Standort nicht. Nach dieser Vorschrift können bauliche Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Maßgebend dafür ist das zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Landesrecht, denn die Verweisung in § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 auf das jeweilige Landesrecht ist als dynamische Verweisung zu verstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.9.1998 - 8 S 2068/98 - BWVPr 1996, 66).
20 
Die danach einschlägige Vorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO hat folgenden Wortlaut:
21 
„In den Abstandsflächen sind zulässig ... bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25 qm beträgt“.
22 
Diese Voraussetzungen erfüllt die vorgesehene Werbeanlage: Es handelt sich auch landesrechtlich um eine bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LBO), die kein Gebäude ist (vgl. § 2 Abs. 2 LBO), und sie soll zwar höher als 2,5 m ausgeführt werden, ihre Wandfläche beträgt aber selbst bei Berücksichtigung des Monofußes nicht mehr als 25 qm. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sind die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO bezeichneten baulichen Anlagen nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenneines der beiden Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden. Dies ergibt sich aus dem gesetzgeberischen Willen und dem Zusammenhang mit § 5 Abs. 9 LBO; der Wortlaut der Vorschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen.
23 
Nach der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO in der derzeit geltenden Fassung dem bis 1995 geltenden § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1996 LT-Drs. 11/5337, 85). § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 hatte folgenden Wortlaut:
24 
„In den Abstandsflächen sind bauliche Anlagen, die nicht länger als 5 m und nicht höher als 2,5 m sind, wie Stellplätze, Schwimmbecken, Terrassen, Treppen, Rampen, Pergolen sowie Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern zulässig.“
25 
Schon für diese Vorschrift bestand Einigkeit darüber, dass beide genannten Maße überschritten sein müssen, damit die Zulässigkeit der Anlage in der Abstandsfläche entfällt, während die Anlage zulässig blieb, wenn nur eines der beiden Maße überschritten war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.6.1993 - 5 S 874/93 -; Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; Urteil vom 14.8.1997 - 5 S 1252/96 - BauR 1998, 517 = BRS 59 Nr. 189; Sauter, LBO § 6 LBO 1983 Rn. 71b). Zur Begründung wurde dabei auf die Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zu § 6 Abs. 8 LBO 1983 verwiesen. § 6 Abs. 8 LBO 1983 weitete die grundsätzlich nur für Gebäude bestehende Abstandsflächenpflicht (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983) auch auf solche baulichen Anlagen aus, die "länger als 5 m und höher als 2,5 m sind“ (§ 6 Abs. 8 LBO 1983) und von denen daher hinsichtlich Belüftung und Beleuchtung „Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen“ (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zur LBO 1983 LT-Drs. 8/3410, 64). Derartige Wirkungen nahm die Rechtsprechung aber erst bei einer Überschreitung beider Maße an und hob dabei maßgeblich auf die sprachliche Formulierung der Vorschrift („und“) ab (vgl. grundlegend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.7.1984 - 3 S 976/84 - BWVPr. 1984, 257; ferner: Urteil vom 8.5.1985 - 3 S 63/85 - VBlBW 1986, 23 und Urteil vom 1.6.1994 - 3 S 2617/92 -). Indem zur Auslegung von § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 auf die Auslegung von § 6 Abs. 8 LBO 1983 zurückgegriffen wurde, sollte der hinter der Verwendung gleicher Maße in beiden Vorschriften stehenden gesetzgeberischen Vorstellung zur Geltung verholfen werden: Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sollten ihrerseits auch in den Abstandsflächen zulässig sein. Als Konsequenz daraus waren zwar hohe, aber schmale (z. B. Silos) und niedrige, aber breite bauliche Anlagen (z. B. Einfriedigungen) an der Nachbargrenze zulässig, da eine eigene Abstandsfläche nicht erforderlich war (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18.7.1984 und vom 8.5.1985 a. a. O.). Insbesondere einige der in § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 genannten Beispiele (Masten, Schornsteine, Einfriedigungen und Stützmauern) belegten diese gesetzgeberische Absicht, denn die genannten Anlagen überschreiten regelmäßig einen der beiden Werte, sollten aber dennoch in den Abstandsflächen zulässig sein.
26 
Als die LBO 1995 neu gefasst wurde, war dem Gesetzgeber diese Auslegung des § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 bekannt. Seiner erklärten Absicht entsprach es, die neue Regelung - § 6 Abs. 6 Satz 2 LBO 1996 - der alten Regelung - § 6 Abs. 9 Satz 1 LBO 1983 - im wesentlichen nachzubilden; lediglich die beispielhafte Aufzählung der betroffenen baulichen Anlagen wurde für überflüssig gehalten. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 85) kommt dies eindeutig zum Ausdruck, wenn es dort heißt:
27 
„Satz 1 Nr. 2 entspricht im wesentlichen dem geltenden Abs. 9 Satz 1. Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind und selbst keine Abstandsflächen haben müssen, sind auch in den Abstandsflächen zulässig. Die beispielhafte Aufzählung solcher baulicher Anlagen ist überflüssig, da sie keiner weitergehenden Klärung dient.“
28 
Welche baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, keine Abstandsflächen haben müssen, wird in § 5 Abs. 9 LBO 1996 geregelt, der sachlich § 6 Abs. 8 LBO 1983 entspricht und folgenden Wortlaut hat:
29 
„Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5 m sind und ihre Wandfläche mehr als 25 qm beträgt.“
30 
In der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 11/5337, 82) heißt es hierzu:
31 
„Abs. 8 (Anm.: jetziger Abs. 9) greift die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 8 auf, indem er die sonstigen baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen den Gebäuden gleichstellt. ... Bei den angegebenen Mindestmaßen wird die bisherige Mindestlänge von über 5 m durch das Mindestmaß der Wandfläche von über 25 qm abgelöst. Das Mindesthöhenmaß von über 2,5 m bleibt erhalten. Dadurch wird stärker auf die gebäudeähnliche Wirkung der sonstigen baulichen Anlagen abgestellt. Auch in Zukunft sind Abstandsflächen nur dann erforderlich, wenn mit der baulichen Anlage beide angegebenen Maße überschritten werden.“
32 
Auch die überwiegende Rechtsprechung und die Kommentarliteratur interpretieren § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 dementsprechend (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.9.1996 - 3 S 2330/95 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 2.9.2003 - 9 K 770/02 -; Sauter, LBO, § 6 Rn. 56; Busch in: Das neue Baurecht § 6 LBO Rn. 115; anders allerdings, wenn auch nicht tragend, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.6.2003 - 3 S 2324/02).
33 
Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen, verstößt diese Auslegung von § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 nicht gegen dessen Wortlaut. Zwar ist die konjunktive Verbindung der beiden Maße durch das Bindewort „und“ relativ schwach und führt zu einem sprachlich mehrdeutigen Ergebnis. Insbesondere entspricht es der juristischen Anwendungspraxis, bei lediglich additiver Aneinanderreihung von Tatbestandsmerkmalen die Voraussetzungen einer Norm bereits dann zu verneinen, wenn eines der genannten Tatbestandsmerkmale nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall negativ gefasster Voraussetzungen hätte die Verwendung der Konjunktion „weder - noch“ die enge Zusammengehörigkeit beider Maße besser hervorgehoben und zu größerer sprachlicher Präzision geführt. Dennoch kann nicht festgestellt werden, dass das vom Gesetzgeber erklärtermaßen verfolgte Ziel mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen ist; allenfalls könnte von einer sprachlichen Ungenauigkeit gesprochen werden. Der maßgebliche Sprachgebrauch der Rechtsgemeinschaft (vgl. Zippelius, Juristische Methodenlehre, 10. Aufl., § 9 II.) würde die gewählte Formulierung jedenfalls nicht von vorneherein ausschließen; gesprochen könnte das „und“ durch eine besondere Betonung hervorgehoben und dadurch der Sinn der Regelung ohne weiteres verdeutlicht werden. Der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO 1996 lässt daher die in Rechtsprechung und Literatur vorherrschende Auslegung durchaus zu. In einem solchen Fall ist es aber nicht zulässig, den gesetzgeberisch gewollten Anwendungsbereich einer Vorschrift allein deshalb zu verändern, weil es eine sprachlich mögliche Auslegung gibt, die der Verwirklichung des gesetzgeberischen Willens entgegensteht. Denn maßgeblich für die Normanwendung ist nicht nur der Wortlaut, sondern innerhalb des vom Wortlaut zur Verfügung gestellten Spielraums auch der gesetzgeberische Wille und der gedankliche Zusammenhang mit anderen Normen - hier: § 5 Abs. 9 LBO 1996. Es ist also im Rahmen des Bedeutungsspielraums der Gesetzesworte diejenige Bedeutung zu ermitteln, die der Norm richtigerweise zukommt (vgl. Zippelius a. a. O.). Führt dies aber - wie hier - zu einem eindeutigen Ergebnis, besteht kein Grund, einer sprachlich zwar ebenfalls möglichen, davon aber abweichenden anderen Wort-Auslegung den Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber bleibt allerdings - wie stets - im Interesse der Rechtssicherheit gehalten, den im Einzelfall verfolgten Normzweck in sprachlich möglichst präziser Form zum Ausdruck zu bringen.
34 
Fällt somit die von der Klägerin geplante Werbetafel in den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968, hatte die Beklagte über die Zulassung in der nicht überbaubaren Grundstücksfläche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ermessensfehler hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht substantiiert geltend gemacht und auch für den Senat sind solche nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist; auch die Klägerin hat Derartiges nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte maßgebliche Belange der Klägerin nicht berücksichtigt oder die für ihre Entscheidung ausschlaggebenden Gesichtspunkte falsch gewichtet hätte. Die Beklagte hat ihre Entscheidung im wesentlichen mit stadtgestalterischen Gründen gestützt und dabei neben den für das gesamte Stadtgebiet geltenden Erwägungen auch konkret auf die Situation des Baugrundstücks bezogene Gründe angeführt. Dem hält die noch im Widerspruchs- und Klageverfahren vorgebrachte, im Berufungsverfahren aber zu Recht nicht mehr aufrechterhaltene Argumentation der Klägerin ohne Erfolg entgegen, dass ein Ausschluss derartiger Anlagen im Bebauungsplan hätte erfolgen müssen, wenn die Zulassungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO nicht den städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers entspreche. Denn aus dem Umstand, dass der Plangeber von der in seinem weiten planerischen Ermessen stehenden Möglichkeit eines Ausschlusses solcher Anlagen im Bebauungsplan nicht Gebrauch gemacht, sondern die Entscheidung dem Einzelfall überlassen hat, folgt kein Ermessensfehler. Dieses Vorgehen ist für die Klägerin im übrigen eher vorteilhaft, weil eine Zulassung der Werbeanlage im Fall des planerischen Ausschlusses von vornherein nicht möglich gewesen wäre.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
36 
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
37 
Beschluss
vom 11. März 2008
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 5.000,- EUR festgesetzt.
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.