Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2016 - 5 S 787/14

bei uns veröffentlicht am03.02.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Plangenehmigung für die Erneuerung eines Bahnübergangs mit Installation einer Lichtzeichenanlage mit vollem Schrankenabschluss, Videoüberwachung und akustischer Warneinrichtung. Derzeit wird dieser Bahnübergang über die eingleisige Trasse der Deutschen Bahn mit Hilfe einer Kameraüberwachung gesichert. Nördlich des Übergangs beginnt zum einen die Straße „Geroltzhäuser Weg“, die bergauf zu einer Wohnsiedlung führt. Zum anderen verläuft nördlich entlang der Bahnlinie die Straße „Am Hirschen“, die sich südlich des Übergangs Richtung Süden fortsetzt. Davon zweigt Richtung Osten die parallel zur Bahntrasse verlaufende Straße „Vor Kuhbach“ ab, aus der regelmäßig Langholztransporte kommen und nach Querung des Bahnübergangs in die Straße „Am Hirschen“ abbiegen. Die Straßengrundstücke „Am Hirschen“ (Flst.Nrn. ...93 und ...93/2), „Geroltzhäuser Weg“ (Flst.Nr. ...96) und „Vor Kuhbach“ (Flst.Nrn. ...74/2 und ...75) stehen im Eigentum der Klägerin.
Auf Antrag der beigeladenen Vorhabenträgerin erteilte das Eisenbahnbundesamt ihr am 17.3.2014 - berichtigt mit Bescheid vom 10.4.2014 - die Plangenehmigung für die Erneuerung des Bahnübergangs einschließlich der Anpassung und Aufweitung der angrenzenden Straßenstücke.
Der Genehmigung liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
Nach Vorgesprächen zwischen der Beigeladenen und der Klägerin unter anderem über die Nutzung des Bahnübergangs und der angrenzenden Straßen durch Langholztransporter gab die Klägerin auf Aufforderung der Beigeladenen unter dem 26.2.2013 eine schriftliche Zustimmungserklärung ab.
Am 2.4.2013 beantragte die Beigeladene die Zulassung des Vorhabens und überarbeitete und ergänzte in der Folge auf Aufforderung des Eisenbahnbundesamts mehrfach die Planunterlagen. Unter anderem wurde die Beseitigung der bislang bestehenden Gleisüberhöhung geplant. Nachdem die Klägerin mehrfach darauf hingewiesen hatte, dass aufgrund der vorhandenen Neigungsverhältnisse ein Aufsetzen von Fahrzeugen im Bahnübergangsbereich und damit Haftungsrisiken für sie als Straßenbaulastträgerin zu befürchten seien, erklärte sie unter dem 30.10.2013, dem Vorhaben werde nicht zugestimmt. Die Zufahrt zum Geroltzhäuser Weg werde nach dem Umbau nach Einschätzung ihrer Straßenplaner wegen unlösbarer Probleme im Neigungswechsel und der Ausrundung des Längsschnitts nicht mehr funktionieren, ohne dass längere Fahrzeuge aufsäßen. Der in den Empfehlungen EAR vorgesehene Halbmesser werde nicht eingehalten. Selbst bei einem Wegfall der derzeit vorhandenen Gleisüberhöhung könne nicht hinreichend sichergestellt werden, dass alle Fahrzeugtypen, ohne Schaden zu nehmen, den Bahnübergang queren könnten. Bereits bei der heutigen Situation bestehe die Gefahr des Aufsetzens von Müllfahrzeugen und größeren Lastwagen.
Mit der Plangenehmigung vom 17.3.2014, die einen bahnübergangstechnischen Lageplan, einen Höhenplan, Regelquerschnitte und Querschnitte umfasst und auf weitere Unterlagen, insbesondere eine Verkehrszählung vom Juli 2012 und verschiedene Schleppkurven verweist, wurden die Einwendungen der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die EAR regele Parkräume, Parkplätze und Ähnliches, aber keinen Straßenbau und sei daher für die vorliegende Maßnahme nicht einschlägig. Nach der Verkehrszählung bewege sich fast nur Pkw-Verkehr über den Bahnübergang. Die Straße über den Bahnübergang sei eine Erschließungsstraße. Die Mindesthalbmesser im Straßenbau seien eingehalten. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses lägen vor. Die Maßnahme sei im Sinne des Fachplanungsrechts vernünftigerweise geboten, weil dadurch die Betriebs- und Verkehrssicherheit am Bahnübergang gewährleistet werde. An dem Vorhaben bestehe ein öffentliches Interesse. Die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange seien ermittelt, in die Abwägung eingestellt und gegeneinander und untereinander abgewogen worden.
Dagegen hat die Klägerin am 15.4.2014 Klage erhoben. Sie macht geltend, die Plangenehmigung verstoße gegen die verfahrensrechtlichen Vorschriften nach § 18b Nr. 1 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 2 VwVfG. Die von ihr im Februar 2013 erklärte Zustimmung zu dem Vorhaben sei unwirksam, weil sie ohne Vorlage zureichender Unterlagen seitens der Beigeladenen abgegeben worden sei. Trotz mehrfacher Aufforderung seien ihr keine dezidierten Untersuchungen zur Nutzung des Bahnübergangs durch Lastverkehr vorgelegt worden, insbesondere auch kein Höhenplan für die Schleppkurve am rechten Fahrbahnrand des Bahnübergangs. Mit Schwerlastverkehr sei dort auch deshalb zu rechnen, weil oberhalb des Bahnübergangs in der Verlängerung zum Geroltzhäuser Weg in Ergänzung zu dem bestehenden Baugebiet „Häberlesberg/Geroltzhäuserweg“ mit etwa 40 Wohngebäuden ein Baugebiet mit ca. 12.400 m² erschlossen werden solle. Entsprechende Wohnbauflächen seien im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2008 dargestellt.
Die Plangenehmigung verstoße gegen den Abwägungsgrundsatz gemäß § 18 Satz 2 AEG. Weder die Beklagte noch die Beigeladene hätten die Gefahren, die sich durch die beabsichtigte Erneuerung des Bahnübergangs ergäben, berücksichtigt. Hierzu gehörten im Wesentlichen die Störung und Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch die topographisch bedingte schwierige Kurvensituation, die insbesondere bei Nutzung von (Schwer-)Lastverkehr zu erheblichen Beeinträchtigungen des Begegnungsverkehrs führe. Der Geroltzhäuser Weg werde gegenüber dem heutigen Zustand verändert, der rechte Fahrbahnrand werde weiter nach außen verlagert. Ferner sei mit dauerhaften Schäden für die Straße zu rechnen, da sich bei dem bereits heute vorliegenden Verlauf und dem sich künftig noch erschwerenden Höhenverlauf erst recht ein Aufsetzen der Lastwagen auf der Straße ergeben werde. Dies könne wiederum zu erheblichen Beeinträchtigungen auch des Schienenverkehrs führen. Mit einem Aufsetzen sei im Wesentlichen im Bereich der Wannenausrundung zwischen der Bahntrasse und dem Geroltzhäuser Weg zu rechnen. Schon heute lägen regelmäßig die Lastkraftwagen der Müllabfuhr auf.
Der Hinweis der Beklagten auf die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 2006 genüge nicht, um die tatsächlich auftretenden Probleme und Gefahren zu lösen. Zwar sei der Tabelle 19 ein anwendbarer Mindestradius für die Wannenausrundung zu entnehmen. Dies gelte jedoch nur bei fast ausschließlichem Pkw-Verkehr. Im Hinblick auf die beabsichtigte Ausweisung und Erschließung eines Baugebiets entstehe jedoch Bau-, Liefer- und Schwerlastverkehr. Darüber hinaus sei die Verkehrszählung, auf die die Beigeladene ihre Annahme eines fast ausschließlichen Pkw-Verkehrs stütze, nicht repräsentativ, weil sie nur auf den Daten von drei Werktagen basiere. Außerdem würden die Werte für die maximale Neigung der Straße nach Tab. 19 der RASt 2006 überschritten. Daher sei die gewählte Wannenausrundung mit r = 20 m eindeutig zu gering. Zwar sei in dem Höhenplan des Fahrbahnrands in den Planunterlagen beispielhaft ein Müllfahrzeug dargestellt. Bei dieser idealisierten Darstellung würden aber weder der Ladezustand des Fahrzeugs, die Fahrzeugquerneigung, die verändernde Längsneigung des Fahrzeugs durch das Fahren am Berg noch eventuell vorhandene Trittbretter berücksichtigt. Technische Alternativen seien nicht geprüft worden.
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Die Klägerin beantragt,
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die mit Bescheid vom 10. April 2014 berichtigte Plangenehmigung des Eisenbahnbundesamts vom 17. März 2014 für das Vorhaben „Schiltach, Erneuerung BÜ 54,1 Schiltach in Bahn-km 54,107 auf der Strecke 4880 Eutingen im Gäu-Schiltach“ aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, angesichts der Zustimmung der Klägerin bestünden Zweifel an der Zulässigkeit ihrer Klage. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet. Alle Straßenelemente erfüllten die Vorgaben der RASt 2006. Die Kuppen- und Wannensituation werde im Vergleich zum derzeitigen Zustand sogar entschärft und die Straßensituation stark verbessert.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
17 
Sie trägt vor, der Bahnübergang müsse technisch angepasst werden, um modernen Verkehrsbedürfnissen zu genügen. Die derzeitige Verkehrssituation sei weder nach straßenbaurechtlichen Vorschriften noch nach eisenbahnbetrieblichen Vorgaben zulässig.
18 
Der Klägerin fehle angesichts der von ihr erteilten Zustimmung bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Im Übrigen sei sie nicht klagebefugt. Die von ihr geltend gemachten Belange der Verkehrssicherheit könnten von vornherein nicht dem Recht auf Selbstverwaltung zugeordnet werden. Dass das Vorhaben eine hinreichend konkrete Planung der Klägerin nachhaltig stören könnte, sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehe Grund zu der Annahme, das Vorhaben entziehe wesentliche Teile ihres Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung. Auch für eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Straßennetzes der Klägerin sei nichts dargetan.
19 
Die fachlich-technischen Bedenken der Klägerin seien unbegründet. Der Geroltzhäuser Weg sei von Langholztransporten nicht betroffen, müsse aber im Zuge der Bahnübergangsanpassung verbreitert werden. Eine andere Ausgestaltung als die vorgesehene sei aufgrund der baulichen und topographischen Gegebenheiten vor Ort nicht möglich. Der Weg werde in seiner Anlage grundsätzlich nicht verändert. Eine stärkere Neigung der neu anzulegenden Straße gegenüber den derzeitigen Verhältnissen am vom Bahnübergang aus gesehen rechten Fahrbahnrand ergebe sich lediglich daraus, dass die Straße bei gleichbleibenden Geländeverhältnissen verbreitert werde. Gegenüber dem derzeitigen Zustand werde die Leistungsfähigkeit des Wegs nicht eingeschränkt.
20 
Die Gefahr eines Aufsetzens von Lkw im Bereich des Bahnübergangs bestehe nach Auskunft des von der Beigeladenen beauftragten Planungsbüros nicht. Die Vorgaben der RASt 2006 würden eingehalten. Die EAR seien nicht einschlägig.
21 
Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Plangenehmigung lägen vor. Ohnehin könne die Klägerin eine Plangenehmigung allein mit dem Hinweis darauf, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 74 Abs. 6 Nr. 1 und 2 VwVfG nicht vorgelegen hätten, nicht mit Aussicht auf Erfolg angreifen. Sie könne lediglich verlangen, dass ihre materiellen Rechtspositionen gewahrt blieben. Das sei hier der Fall.
22 
Dem Senat liegen die Akten der Beklagten sowie die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006, Stand Dezember 2008 - RASt 2006) vor. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben ein Ingenieur für Verkehrswesen aus dem von der Beigeladenen beauftragten Planungsbüro die Planung und eine Ingenieurin für Verkehrswesen aus dem von der Klägerin beauftragten Planungsbüros deren Einwendungen gegen die Planung erläutert.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 10.4.2014 berichtigte Plangenehmigung vom 17.3.2014 ist zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG). Die Klage ist am 15.4.2014 fristgerecht erhoben worden.
24 
Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie macht geltend, die Planung beeinträchtige sie bei der Erfüllung ihrer Straßenbaulast, also einer dem Schutzbereich von Art. 28 Abs. 2 GG zuzuordnenden Selbstverwaltungsaufgabe. Das durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird durch die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger zwar nur unter besonderen Voraussetzungen berührt. Dazu gehört jedoch auch der Fall, dass der Gemeinde infolge einer Planung die Erfüllung eigener Aufgaben in konkreter Weise erheblich erschwert wird (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris zur Klagebefugnis einer Gemeinde gegen eine Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs; ebenso Beschluss vom 4.8.2008 – 9 VR 12.08 -, NVwZ 2008, 1237). Darauf zielt das Vorbringen der Klägerin, die mit dem Vorhaben verbundene Straßenanpassung verschlechtere den Höhenverlauf ihrer Gemeindestraße „Geroltzhäuser Weg“, entspreche nicht den maßgeblichen Straßenbaurichtlinien und werde dazu führen, dass größere Fahrzeuge aufsetzten und dauerhafte Schäden an ihrer Gemeindestraße entstünden.
25 
Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt ebenfalls vor. Es ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Hürde der Klage- oder Antragsbefugnis genommen wird (vgl. nur Urteil des Senats vom 3.3.2015 - 5 S 1591/13 -, BauR 2015, 1273). Die zunächst von der Klägerin am 26.2.2013 erklärte Zustimmung zu dem Vorhaben steht dem nicht entgegen. Einen Rechtsmittelverzicht enthält sie nicht. Der Klägerin kann auch kein rechtsmissbräuchlich widersprüchliches Verhalten („venire contra factum proprium“) zur Last gelegt werden. Der von ihr vor allem beanstandete Höhenverlauf der Straßenanschlüsse am Bahnübergang war dem bahnübergangstechnischen Lageplan, der ihr zur Zustimmung vorgelegt worden war, nicht zu entnehmen. Die Höhenpläne wurden erst im September 2013 erstellt und der Klägerin im Anschluss zur Verfügung gestellt. Unmittelbar darauf erklärte sie mit Schreiben vom 30.10.2013, dem Vorhaben werde nicht zugestimmt.
II.
26 
Die Klage ist nicht begründet. Die Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher kann sie weder die Aufhebung der Plangenehmigung noch - als Minus zur Aufhebung - die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) verlangen.
27 
1. Als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist die Klägerin auf die Rüge der Verletzung von Vorschriften beschränkt, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Sie kann keine vollständige Überprüfung der Plangenehmigung auf ihre Rechtmäßigkeit verlangen; weder ihr Eigentum an den Straßengrundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, noch ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG vermitteln ihr einen solchen Vollüberprüfungsanspruch (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 m. w. N.).
28 
Während ein privater Eigentümer bei unmittelbarer Inanspruchnahme seines Grundeigentums wegen seines Grundrechts aus Art. 14 GG und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer Planfeststellung oder -genehmigung grundsätzlich verlangen kann, dass diese Entscheidung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, gilt dies für eine Gemeinde nicht. Sie kann sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf Art. 14 GG berufen (BVerfG, Beschluss vom 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82). Ihr Eigentum ist verfassungsrechtlich nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt; im Übrigen genießt es lediglich den Schutz des einfachen Rechts (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Als solches stellt es bei unmittelbarer Inanspruchnahme einen Belang dar, der gerecht abzuwägen ist (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96). Ein Anspruch auf eine weitergehende gerichtliche Kontrolle der Planungsentscheidung ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, a. a. O.).
29 
2. Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin die Plangenehmigung nicht mit Erfolg beanstanden. Die Genehmigung verletzt keine Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.
30 
a) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß - das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18b Nr. 1 AEG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Fassung vom 9.12.2006 i. V. m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 und 2 VwVfG - gibt für eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten nichts her. Drittbetroffenen steht grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Sie können sich nicht auf die Verletzung sie betreffender Verfahrensvorschriften berufen, ohne Auswirkungen des Verfahrensfehlers auf ihre materiell-rechtliche Position geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 4.4.2012 - 9 B 95.11 -, juris, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308; vgl. auch Urteile des Senats vom 4.2.2015 - 5 S 2198/12 -, juris und vom 20.11.2008 - 5 S 1694/07 -, NVwZ-RR 2009, 463). Für solche Auswirkungen ist hier nichts dargelegt und auch nichts ersichtlich. Die Klägerin ist am Verfahren beteiligt worden; ihr Einwand, es bestehe eine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge, ist - unter B.1.2 - in der Plangenehmigung behandelt und zurückgewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anders hätte sein können, bestehen nicht.
31 
b) Bedenken gegen die Annahme, dass die Erneuerung und Modernisierung des Bahnübergangs vernünftigerweise geboten ist und daher die erforderliche Planrechtfertigung gegeben ist, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und bestehen auch nicht. Daher kann offenbleiben, ob sich die Klägerin überhaupt auf eine fehlende Planrechtfertigung berufen könnte (vgl. dazu Urteil des Senats vom 7.8.2012 - 5 S 1749/11 -, juris, m. w. N.).
32 
c) Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin liegen nicht vor. Das Abwägungsgebot nach § 18 Satz 2 AEG entfaltet Drittschutz zu Gunsten der Klägerin, soweit es um die gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange geht. Daher kann sie die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung in Bezug auf diese Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165). Insoweit ist die Abwägung jedoch fehlerfrei.
33 
Die Klägerin meint, es bestehe ein Abwägungsdefizit, weil ihre Belange als Trägerin der Straßenbaulast und als Eigentümerin der an den Bahnübergang grenzenden Straßengrundstücke beeinträchtigt würden, dies jedoch bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei. Das trifft jedoch nicht zu. Es liegt schon keine Beeinträchtigung ihrer abwägungserheblichen Belange vor.
34 
aa) Als eigene Belange der Klägerin kommen neben dem einfachrechtlich geschützten Eigentum an den in Anspruch genommenen Straßengrundstücken (s. dazu unten dd)) nur solche in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris; Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, NuR 2006, 298). Dazu gehört zwar auch die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe als Trägerin der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und §§ 44, § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG. Ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht wäre aber nur dann berührt, wenn ihr die Erfüllung dieser Aufgabe durch die Planung in konkreter Weise erheblich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, a. a. O.). Davon wäre auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen würde (Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, NuR 2006, 298). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes wird durch das Vorhaben nicht betroffen. Auch sonst wird ihr die Erfüllung ihrer Straßenbaulast nicht in konkreter Weise erheblich erschwert. Entgegen ihrer Auffassung verursacht die Planung nicht die Gefahr von Straßenschäden durch aufsetzende Fahrzeuge oder Haftungsrisiken zu ihren Lasten.
35 
(1) Als Beleg für eine - angeblich bereits im jetzigen Zustand bestehende und durch die Planung erhöhte - Aufsetzgefahr hat die Klägerin Lichtbilder vorgelegt, die die Nähe von Fahrzeugteilen zu den Bahnschienen oder sogar ein Aufsetzen darauf zeigen. Im Bereich der Schienen ist jedoch nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene bau- und unterhaltungspflichtig. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 EBKrG sind die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, vom Eisenbahnunternehmer auf seine Kosten zu erhalten und erneuern und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Zu den Eisenbahnanlagen an Bahnübergängen gehört nach § 14 Abs. 2 EBKrG das Kreuzungsstück, das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dient; es wird begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend. Abgesehen davon sieht die Planung die Entfernung der derzeit bestehenden Gleisüberhöhung vor (Anl. 3.6 zur Plangenehmigung). Weshalb hier dennoch eine Aufsetzgefahr bestehen sollte, erschließt sich nicht.
36 
(2) Die Vorgaben der „EAR“, auf die sich die Klägerin zunächst zur Begründung einer Aufsetzgefahr berufen hat, gibt dafür nichts her. Die „EAR“ sind hier, wie in der Plangenehmigung zutreffend ausgeführt wird (B.1.2), nicht einschlägig, weil es sich um Empfehlungen „für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ handelt. Dazu gehört der Geroltzhäuser Weg offensichtlich nicht.
37 
(3) Die Gefahr von Straßenschäden lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit den Vorgaben der RASt 2006 begründen. Diese Richtlinien enthalten keine verbindlichen Rechtsnormen, konkretisieren aber als von Fachleuten erstellte Vorschriften sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120).
38 
(a) Der Vorwurf der Klägerin, der nach den Richtlinien maßgebliche Wannenmindesthalbmesser werde nicht eingehalten, trifft nicht zu. Nach Nr. 6.1.4.1, Tab. 19 RASt 2006 und der dazugehörigen Fußnote soll in Erschließungsstraßen mit nahezu ausschließlichem Pkw-Verkehr ein Wannenmindesthalbmesser von 20 m nicht unterschritten werden. Beim Geroltzhäuser Weg handelt es sich um eine solche Erschließungsstraße. Die RASt 2006 unterscheiden Erschließungsstraßen von Hauptverkehrsstraßen. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass es sich beim Geroltzhäuser Weg um eine Hauptverkehrsstraße handele, sie meint aber, dort finde nicht nahezu ausschließlich Pkw-Verkehr statt. Die gegenteilige Einschätzung der Plangenehmigungsbehörde wird jedoch bestätigt durch die Zahlen aus der Verkehrszählung (Anl. 10 zur Plangenehmigung), die an drei Werktagen im Juni 2012 (Dienstag, 12.6.2012, bis Donnerstag, 14.6.2012) durchgeführt worden ist. Danach ist der Geroltzhäuser Weg am Bahnübergang unter Berücksichtigung beider Fahrtrichtungen innerhalb von 24 h am 12.6.2012 von 240 Kraftfahrzeugen, davon 239 Pkws, am 13.6.2012 von 227 Kraftfahrzeugen, davon 226 Pkws und am 14.6.2012 von 255 Kraftfahrzeugen, davon 247 Pkws befahren worden (vgl. die für die Verkehrsströme 5, 9, 10 und 11 ermittelten Zahlen). Der pauschale Einwand der Klägerin, die Zählung sei nicht repräsentativ, stellt ihre Verwertbarkeit als Grundlage für die Einschätzung der Verkehrsbelastung des Geroltzhäuser Wegs nicht infrage. Gesetzliche Vorgaben bestehen insoweit nicht (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 15.3.2013 - 9 B 30.12 -, juris). In der RASt 2006 heißt es unter Nr. 3.3 zur Ermittlung der Entwurfsgrundlagen für die Anlage von Stadtstraßen sogar ausdrücklich, die Nutzungsansprüche an Straßenräume könnten in der Regel nur als Stichprobe während einer begrenzten Zeitdauer ermittelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die über drei Werktage kaum variierenden Zahlen ein unrealistisches Bild vom Verkehr auf dem Geroltzhäuser Weg vermitteln könnten, bestehen nicht. Eine Nutzung des Geroltzhäuser Wegs durch Langholztransporte, die zusätzlich berücksichtigt werden müsste, steht nicht in Rede. Diese Transporte verkehren auch nach den Angaben der Klägerin auf den Straßen „Vor Kuhbach“ und „Am Hirschen“.
39 
Soweit die Klägerin auf zukünftigen Bauverkehr für die Erschließung der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen in Ergänzung zu dem bestehenden Baugebiet „Häberlesberg/Geroltzhäuser Weg“ verweist, ist dieser angesichts seiner zeitlichen Begrenzung irrelevant. Sollte es zu der beabsichtigten Erschließung kommen, ist, da es sich um Wohnbauflächen handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO), mit zusätzlichem Pkw-Verkehr, nicht aber mit Schwerlastverkehr zu rechnen. An der Einordnung des Geroltzhäuser Wegs als Erschließungsstraße mit nahezu ausschließlichem PKW Verkehr änderte sich daher nichts.
40 
Den Mindesthalbmesser von 20 m - gemäß Nummer 6.1.4.1 Tab. 19 der RASt 2006 ohnehin nur ein Soll- und kein Grenzwert - hält die Wanne am Geroltzhäuser Weg nach den genehmigten Planunterlagen ein. Dem Einwand der von der Klägerin beauftragten Ingenieurin für Verkehrswesen in der mündlichen Verhandlung, der Halbmesser von 20 m werde nur durch einen Kunstgriff, nämlich den Neigungswechsel in der Trassierung des Geroltzhäuser Wegs erreicht, hat der von der Beigeladenen beauftragte Ingenieur für Verkehrswesen entgegengehalten, der Neigungswechsel von 1 % sei mit den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus zu vereinbaren. Eine Vorgabe in den RASt 2006 oder anderen Straßenbaurichtlinien, gegen die der Neigungswechsel verstoßen würde, vermochte auch die von der Klägerin beauftragte Ingenieurin nicht zu benennen. Abgesehen davon findet der beanstandete Neigungswechsel von 0 % auf 1 % außerhalb des Bereichs statt, für den die Klägerin die Straßenbaulast trägt. Ausweislich des „Höhenplans Fahrbahnrand Q 1/Q 2“, der von der Beigeladenen zur Darstellung der Umsetzung der Planung in den vorhandenen topographischen Verhältnissen vorgelegt worden ist, sowie nach den Erläuterungen des von ihr beauftragten Ingenieurs in der mündlichen Verhandlung erfolgt der Wechsel unmittelbar an der nördlichen Schiene und damit auf dem Kreuzungsstück, das in der Baulast der Beigeladenen steht.
41 
(b) Überschritten wird allerdings der in Tabelle 19 enthaltene Grenzwert von 8% (12 %) für die Längsneigung der Fahrbahn. Diese beträgt ausweislich des „Höhenplans Fahrbahnrand Q 1/Q 2“ und nach den Erläuterungen des von der Beigeladenen beauftragten Ingenieurs in der mündlichen Verhandlung auf einer Strecke von 2,668 m bis zu 18 %. Die Grenzwertüberschreitung erfolgt jedoch nicht infolge der Planung. Der Geroltzhäuser Weg weist in dem maßgeblichen Bereich bereits jetzt eine Neigung von 16 % auf. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst zu erkennen, dass die planbedingte Erhöhung der Längsneigung um bis zu 2 % die Gefahr von Schäden oder Haftungsrisiken zu Lasten der Klägerin begründen könnte. Allein der größeren Differenz zum Grenzwert der RASt 2006 ist dies nicht zu entnehmen. Auch die RASt 2006 erkennen an, dass Abweichungen von den angegebenen Höchstwerten wegen der vielfältigen Anforderungen an Stadtstraßen und der Besonderheiten des Einzelfalles - gerade beim Umbau bereits vorhandener Straßen mit Blick auf die straßenräumliche Situation (vgl. Nr. 3.1 und 3.3. RASt 2006) - gerechtfertigt sein können und enthalten deshalb keinen starren Maßstab (Nr. 0 Abs. 5 RASt 2006).
42 
Wechsel in der Längsneigung, die - wenn überhaupt - die Gefahr eines Aufsetzens von Fahrzeugen nach sich ziehen könnten, finden zudem nur auf dem Kreuzungsstück statt, das in der Straßenbaulast der Beigeladenen steht; dort ändert sich 1,70 m nördlich der nördlichen Schiene die Längsneigung der Straße von 1 % auf 18 %. Im Übrigen belegt der von der Beigeladenen gefertigte „Längsschnitt des Fahrbahnrands Q 1/ Q 2 mit Müllfahrzeug“, dass auch im Bereich des Kreuzungsstücks keine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge besteht. Danach kann ein dreiachsiges Müllfahrzeug den Bahnübergang passieren und in den Geroltzhäuser Weg einfahren, ohne aufzusetzen. Den Einwand der Klägerin, hier handele es sich um eine idealisierte Darstellung, vermag der Senat angesichts der Tatsache, dass das dargestellte Fahrzeug mit einer 1,70 m langen Heckladevorrichtung ausgerüstet ist, nicht nachzuvollziehen.
43 
(c) Soweit die Klägerin behauptet, die nach Tab. 19 der RASt 2006 maximale Querneigung von 2,5 % könne nicht eingehalten werden, lässt sich dies den vorliegenden Plänen nicht entnehmen. Der von der Beigeladenen beauftragte Ingenieur hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, die Erhöhung der Längsneigung des Geroltzhäuser Wegs sei Folge der notwendigen Verziehung, um die zulässige Querneigung zu erhalten sowie dem Baubestand auf dem Eckgrundstück nördlich des Geroltzhäuser Wegs (Flst.Nr. ...97) Rechnung zu tragen. Aber selbst wenn durch die Aufweitung der Fahrbahn am Fahrbahnrand eine höhere Querneigung entstünde, erschließt sich nicht, weshalb daraus eine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge resultieren sollte, zumal diese nicht gezwungen sind, am äußersten Fahrbahnrand zu fahren.Nach § 2 Abs. 2 StVO ist „möglichst weit rechts zu fahren“, also dann nicht, wenn das eigene Fahrzeug infolgedessen aufsetzen würde. Das Rechtsfahrgebot ist nicht starr, sondern richtet sich nach den jeweiligen Umständen; es bedeutet nicht äußerst, sondern den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 2 StVO Rn. 26 m. w. N.).
44 
bb) Der allgemeine Einwand der Klägerin, technische Alternativen zu der vorgelegten und genehmigten Planung seien nicht geprüft worden, gibt für eine Verletzung ihrer Rechte nichts her. Dass der Anschluss des Geroltzhäuser Wegs an den Bahnübergang an der vorgesehenen Stelle bei der vorhandenen Topographie entgegen der Darstellung der Beigeladenen technisch anders ausgestaltet werden könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin präsentierte Alternativentwurf, dem sie eine Verbesserung der bestehenden Straßensituation zuschreibt, führt auf keinen Abwägungsfehler. Dieser Entwurf stellt keine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung dar, die die Beklagte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hätte berücksichtigen müssen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, juris). Denn der Entwurf - der der Beklagten zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Plangenehmigung nicht vorlag - beruht auf einer Verschiebung des Bahnübergangs und des Straßenanschlusses Richtung Westen und bedeutete die dauerhafte Inanspruchnahme privaten Grunds, nämlich eines Teils des Grundstücks Flst.Nr. ...08. Zudem haben die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung Sicherheitsbedenken gegen die Entwurfslösung geäußert, weil sie mit einer Verkürzung der auf dem Privatgrundstück entlang der Bahntrasse verlaufenden Rampe verbunden sei. Es kann daher dahinstehen, inwieweit eine Verbesserung des Straßenzustands überhaupt einen eigenen Belang der Klägerin darstellen kann.
45 
cc) Soweit mit dem Vortrag der Klägerin, bei Erschließung des neuen Baugebiets im Anschluss an das Gebiet „Häberlesberg/Geroltzhäuser Weg“ könne der Geroltzhäuser Weg den zu erwartenden Bau-, Liefer- und Schwerlastverkehr nicht schadlos aufnehmen, auch eine abwägungsrelevante Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit geltend gemacht werden sollte, ist dem nicht zu folgen. Gemeinden können in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werden, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden; darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800; Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388). Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin scheidet danach aus. Für eine hinreichend bestimmte, verfestigte Planung dürfte allein die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan nicht genügen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, NuR 2014, 277); jedenfalls liegt keine nachhaltige Störung dieser Planung vor. Der Geroltzhäuser Weg steht nach wie vor als Zufahrt auch für größere Fahrzeuge zur Verfügung. Straßenschäden sind, wie ausgeführt, nicht zu erwarten. Für ein „Verbauen“ von Planungsmöglichkeiten bestehen keine Anhaltspunkte.
46 
dd) Es liegt auch keine rechtswidrige Beeinträchtigung des einfachrechtlich geschützten Eigentums der Klägerin an ihren Straßengrundstücken vor (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB), die die Beklagte in die Abwägung hätte einstellen müssen.
47 
Die Klägerin, die die Modernisierung des Bahnübergangs als kreuzungsbeteiligte Straßenbaulastträgerin grundsätzlich zu dulden hat (vgl. § 4 Abs. 2 EBKrG), lehnt die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für das Vorhaben nicht von vornherein ab. Insoweit müsste sie sich auch ihre Zustimmung entgegen halten lassen. Aus dem bahnübergangstechnischen Lageplan vom 19.2.2013, der ihr vor Erteilung der Zustimmung vorgelegt worden war, war ohne weiteres ersichtlich, dass ihre Grundstücke in geringem Umfang auch für die Aufweitung und Anpassung der Straßen - die im Wesentlichen im Bereich der Grundstücke der Deutschen Bahn erfolgen soll - vorgesehen sind. Sie meint aber, durch die Art und Weise der Inanspruchnahme insbesondere ihres Grundstücks Flst.Nr. ...96, das den Geroltzhäuser Weg bildet, würden ihre Belange als Eigentümerin beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang nichts geltend, was über ihre Einwendungen als Trägerin der Straßenbaulast hinausginge. Diese Einwendungen greifen jedoch, wie oben dargelegt, nicht durch. Insbesondere hat die Erhöhung der Längsneigung des Geroltzhäuser Wegs auf einer Strecke von 2,668 m von 16 % auf bis zu 18 % keine spürbaren Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Straßengrundstücks. Das Interesse der Klägerin, diese Erhöhung zu verhindern, ist daher geringwertig, nicht schutzwürdig und damit auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht abwägungsrelevant (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 31.1.2011 - 7 B 55.10 -, NVwZ 2011, 567).
48 
ee) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu ihren eigenen Belangen gehört; hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die nicht im gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gründet (Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, a. a. O.).
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 27. Januar 2016
52 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
23 
Die Anfechtungsklage gegen die mit Bescheid vom 10.4.2014 berichtigte Plangenehmigung vom 17.3.2014 ist zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO im ersten Rechtszug für die Entscheidung über die Klage zuständig. Eines Vorverfahrens bedurfte es nicht (§ 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 70 VwVfG). Die Klage ist am 15.4.2014 fristgerecht erhoben worden.
24 
Die Klägerin ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie macht geltend, die Planung beeinträchtige sie bei der Erfüllung ihrer Straßenbaulast, also einer dem Schutzbereich von Art. 28 Abs. 2 GG zuzuordnenden Selbstverwaltungsaufgabe. Das durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Selbstverwaltungsrecht einer Gemeinde wird durch die Entscheidung überörtlicher Verwaltungsträger zwar nur unter besonderen Voraussetzungen berührt. Dazu gehört jedoch auch der Fall, dass der Gemeinde infolge einer Planung die Erfüllung eigener Aufgaben in konkreter Weise erheblich erschwert wird (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris zur Klagebefugnis einer Gemeinde gegen eine Planfeststellung für den Rückbau eines Bahnübergangs; ebenso Beschluss vom 4.8.2008 – 9 VR 12.08 -, NVwZ 2008, 1237). Darauf zielt das Vorbringen der Klägerin, die mit dem Vorhaben verbundene Straßenanpassung verschlechtere den Höhenverlauf ihrer Gemeindestraße „Geroltzhäuser Weg“, entspreche nicht den maßgeblichen Straßenbaurichtlinien und werde dazu führen, dass größere Fahrzeuge aufsetzten und dauerhafte Schäden an ihrer Gemeindestraße entstünden.
25 
Das erforderliche Rechtsschutzinteresse liegt ebenfalls vor. Es ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Hürde der Klage- oder Antragsbefugnis genommen wird (vgl. nur Urteil des Senats vom 3.3.2015 - 5 S 1591/13 -, BauR 2015, 1273). Die zunächst von der Klägerin am 26.2.2013 erklärte Zustimmung zu dem Vorhaben steht dem nicht entgegen. Einen Rechtsmittelverzicht enthält sie nicht. Der Klägerin kann auch kein rechtsmissbräuchlich widersprüchliches Verhalten („venire contra factum proprium“) zur Last gelegt werden. Der von ihr vor allem beanstandete Höhenverlauf der Straßenanschlüsse am Bahnübergang war dem bahnübergangstechnischen Lageplan, der ihr zur Zustimmung vorgelegt worden war, nicht zu entnehmen. Die Höhenpläne wurden erst im September 2013 erstellt und der Klägerin im Anschluss zur Verfügung gestellt. Unmittelbar darauf erklärte sie mit Schreiben vom 30.10.2013, dem Vorhaben werde nicht zugestimmt.
II.
26 
Die Klage ist nicht begründet. Die Plangenehmigung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher kann sie weder die Aufhebung der Plangenehmigung noch - als Minus zur Aufhebung - die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit (§ 18 Satz 3 AEG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG) verlangen.
27 
1. Als von einer Fachplanung betroffene Gemeinde ist die Klägerin auf die Rüge der Verletzung von Vorschriften beschränkt, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Sie kann keine vollständige Überprüfung der Plangenehmigung auf ihre Rechtmäßigkeit verlangen; weder ihr Eigentum an den Straßengrundstücken, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen, noch ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG vermitteln ihr einen solchen Vollüberprüfungsanspruch (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800 m. w. N.).
28 
Während ein privater Eigentümer bei unmittelbarer Inanspruchnahme seines Grundeigentums wegen seines Grundrechts aus Art. 14 GG und der enteignungsrechtlichen Vorwirkung einer Planfeststellung oder -genehmigung grundsätzlich verlangen kann, dass diese Entscheidung in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, gilt dies für eine Gemeinde nicht. Sie kann sich als öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht auf Art. 14 GG berufen (BVerfG, Beschluss vom 8.7.1982 - 2 BvR 1187/80 -, BVerfGE 61, 82). Ihr Eigentum ist verfassungsrechtlich nur im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) geschützt; im Übrigen genießt es lediglich den Schutz des einfachen Rechts (BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143). Als solches stellt es bei unmittelbarer Inanspruchnahme einen Belang dar, der gerecht abzuwägen ist (BVerwG, Urteil vom 27.3.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96). Ein Anspruch auf eine weitergehende gerichtliche Kontrolle der Planungsentscheidung ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, a. a. O.).
29 
2. Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin die Plangenehmigung nicht mit Erfolg beanstanden. Die Genehmigung verletzt keine Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind.
30 
a) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß - das Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18b Nr. 1 AEG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden Fassung vom 9.12.2006 i. V. m. § 74 Abs. 6 Nr. 1 und 2 VwVfG - gibt für eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten nichts her. Drittbetroffenen steht grundsätzlich kein subjektives Recht auf Einleitung und Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu. Sie können sich nicht auf die Verletzung sie betreffender Verfahrensvorschriften berufen, ohne Auswirkungen des Verfahrensfehlers auf ihre materiell-rechtliche Position geltend zu machen (BVerwG, Beschluss vom 4.4.2012 - 9 B 95.11 -, juris, Urteil vom 12.8.2009 - 9 A 64.07 -, BVerwGE 134, 308; vgl. auch Urteile des Senats vom 4.2.2015 - 5 S 2198/12 -, juris und vom 20.11.2008 - 5 S 1694/07 -, NVwZ-RR 2009, 463). Für solche Auswirkungen ist hier nichts dargelegt und auch nichts ersichtlich. Die Klägerin ist am Verfahren beteiligt worden; ihr Einwand, es bestehe eine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge, ist - unter B.1.2 - in der Plangenehmigung behandelt und zurückgewiesen worden. Anhaltspunkte dafür, dass dies bei Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens anders hätte sein können, bestehen nicht.
31 
b) Bedenken gegen die Annahme, dass die Erneuerung und Modernisierung des Bahnübergangs vernünftigerweise geboten ist und daher die erforderliche Planrechtfertigung gegeben ist, werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und bestehen auch nicht. Daher kann offenbleiben, ob sich die Klägerin überhaupt auf eine fehlende Planrechtfertigung berufen könnte (vgl. dazu Urteil des Senats vom 7.8.2012 - 5 S 1749/11 -, juris, m. w. N.).
32 
c) Abwägungsfehler zu Lasten der Klägerin liegen nicht vor. Das Abwägungsgebot nach § 18 Satz 2 AEG entfaltet Drittschutz zu Gunsten der Klägerin, soweit es um die gerechte Abwägung ihrer eigenen Belange geht. Daher kann sie die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägungsentscheidung in Bezug auf diese Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der ihnen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange verlangen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 165). Insoweit ist die Abwägung jedoch fehlerfrei.
33 
Die Klägerin meint, es bestehe ein Abwägungsdefizit, weil ihre Belange als Trägerin der Straßenbaulast und als Eigentümerin der an den Bahnübergang grenzenden Straßengrundstücke beeinträchtigt würden, dies jedoch bei der Abwägung nicht berücksichtigt worden sei. Das trifft jedoch nicht zu. Es liegt schon keine Beeinträchtigung ihrer abwägungserheblichen Belange vor.
34 
aa) Als eigene Belange der Klägerin kommen neben dem einfachrechtlich geschützten Eigentum an den in Anspruch genommenen Straßengrundstücken (s. dazu unten dd)) nur solche in Betracht, die sich dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG zuordnen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, juris; Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, NuR 2006, 298). Dazu gehört zwar auch die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe als Trägerin der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und §§ 44, § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG. Ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistetes Selbstverwaltungsrecht wäre aber nur dann berührt, wenn ihr die Erfüllung dieser Aufgabe durch die Planung in konkreter Weise erheblich erschwert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2008 - 9 A 19.08 -, a. a. O.). Davon wäre auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen würde (Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, NuR 2006, 298). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes wird durch das Vorhaben nicht betroffen. Auch sonst wird ihr die Erfüllung ihrer Straßenbaulast nicht in konkreter Weise erheblich erschwert. Entgegen ihrer Auffassung verursacht die Planung nicht die Gefahr von Straßenschäden durch aufsetzende Fahrzeuge oder Haftungsrisiken zu ihren Lasten.
35 
(1) Als Beleg für eine - angeblich bereits im jetzigen Zustand bestehende und durch die Planung erhöhte - Aufsetzgefahr hat die Klägerin Lichtbilder vorgelegt, die die Nähe von Fahrzeugteilen zu den Bahnschienen oder sogar ein Aufsetzen darauf zeigen. Im Bereich der Schienen ist jedoch nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene bau- und unterhaltungspflichtig. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 EBKrG sind die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, vom Eisenbahnunternehmer auf seine Kosten zu erhalten und erneuern und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Zu den Eisenbahnanlagen an Bahnübergängen gehört nach § 14 Abs. 2 EBKrG das Kreuzungsstück, das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dient; es wird begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend. Abgesehen davon sieht die Planung die Entfernung der derzeit bestehenden Gleisüberhöhung vor (Anl. 3.6 zur Plangenehmigung). Weshalb hier dennoch eine Aufsetzgefahr bestehen sollte, erschließt sich nicht.
36 
(2) Die Vorgaben der „EAR“, auf die sich die Klägerin zunächst zur Begründung einer Aufsetzgefahr berufen hat, gibt dafür nichts her. Die „EAR“ sind hier, wie in der Plangenehmigung zutreffend ausgeführt wird (B.1.2), nicht einschlägig, weil es sich um Empfehlungen „für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ handelt. Dazu gehört der Geroltzhäuser Weg offensichtlich nicht.
37 
(3) Die Gefahr von Straßenschäden lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht mit den Vorgaben der RASt 2006 begründen. Diese Richtlinien enthalten keine verbindlichen Rechtsnormen, konkretisieren aber als von Fachleuten erstellte Vorschriften sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.11.2013 - 8 S 1694/11 -, BauR 2014, 1120).
38 
(a) Der Vorwurf der Klägerin, der nach den Richtlinien maßgebliche Wannenmindesthalbmesser werde nicht eingehalten, trifft nicht zu. Nach Nr. 6.1.4.1, Tab. 19 RASt 2006 und der dazugehörigen Fußnote soll in Erschließungsstraßen mit nahezu ausschließlichem Pkw-Verkehr ein Wannenmindesthalbmesser von 20 m nicht unterschritten werden. Beim Geroltzhäuser Weg handelt es sich um eine solche Erschließungsstraße. Die RASt 2006 unterscheiden Erschließungsstraßen von Hauptverkehrsstraßen. Auch die Klägerin behauptet nicht, dass es sich beim Geroltzhäuser Weg um eine Hauptverkehrsstraße handele, sie meint aber, dort finde nicht nahezu ausschließlich Pkw-Verkehr statt. Die gegenteilige Einschätzung der Plangenehmigungsbehörde wird jedoch bestätigt durch die Zahlen aus der Verkehrszählung (Anl. 10 zur Plangenehmigung), die an drei Werktagen im Juni 2012 (Dienstag, 12.6.2012, bis Donnerstag, 14.6.2012) durchgeführt worden ist. Danach ist der Geroltzhäuser Weg am Bahnübergang unter Berücksichtigung beider Fahrtrichtungen innerhalb von 24 h am 12.6.2012 von 240 Kraftfahrzeugen, davon 239 Pkws, am 13.6.2012 von 227 Kraftfahrzeugen, davon 226 Pkws und am 14.6.2012 von 255 Kraftfahrzeugen, davon 247 Pkws befahren worden (vgl. die für die Verkehrsströme 5, 9, 10 und 11 ermittelten Zahlen). Der pauschale Einwand der Klägerin, die Zählung sei nicht repräsentativ, stellt ihre Verwertbarkeit als Grundlage für die Einschätzung der Verkehrsbelastung des Geroltzhäuser Wegs nicht infrage. Gesetzliche Vorgaben bestehen insoweit nicht (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 15.3.2013 - 9 B 30.12 -, juris). In der RASt 2006 heißt es unter Nr. 3.3 zur Ermittlung der Entwurfsgrundlagen für die Anlage von Stadtstraßen sogar ausdrücklich, die Nutzungsansprüche an Straßenräume könnten in der Regel nur als Stichprobe während einer begrenzten Zeitdauer ermittelt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die über drei Werktage kaum variierenden Zahlen ein unrealistisches Bild vom Verkehr auf dem Geroltzhäuser Weg vermitteln könnten, bestehen nicht. Eine Nutzung des Geroltzhäuser Wegs durch Langholztransporte, die zusätzlich berücksichtigt werden müsste, steht nicht in Rede. Diese Transporte verkehren auch nach den Angaben der Klägerin auf den Straßen „Vor Kuhbach“ und „Am Hirschen“.
39 
Soweit die Klägerin auf zukünftigen Bauverkehr für die Erschließung der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Wohnbauflächen in Ergänzung zu dem bestehenden Baugebiet „Häberlesberg/Geroltzhäuser Weg“ verweist, ist dieser angesichts seiner zeitlichen Begrenzung irrelevant. Sollte es zu der beabsichtigten Erschließung kommen, ist, da es sich um Wohnbauflächen handelt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO), mit zusätzlichem Pkw-Verkehr, nicht aber mit Schwerlastverkehr zu rechnen. An der Einordnung des Geroltzhäuser Wegs als Erschließungsstraße mit nahezu ausschließlichem PKW Verkehr änderte sich daher nichts.
40 
Den Mindesthalbmesser von 20 m - gemäß Nummer 6.1.4.1 Tab. 19 der RASt 2006 ohnehin nur ein Soll- und kein Grenzwert - hält die Wanne am Geroltzhäuser Weg nach den genehmigten Planunterlagen ein. Dem Einwand der von der Klägerin beauftragten Ingenieurin für Verkehrswesen in der mündlichen Verhandlung, der Halbmesser von 20 m werde nur durch einen Kunstgriff, nämlich den Neigungswechsel in der Trassierung des Geroltzhäuser Wegs erreicht, hat der von der Beigeladenen beauftragte Ingenieur für Verkehrswesen entgegengehalten, der Neigungswechsel von 1 % sei mit den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus zu vereinbaren. Eine Vorgabe in den RASt 2006 oder anderen Straßenbaurichtlinien, gegen die der Neigungswechsel verstoßen würde, vermochte auch die von der Klägerin beauftragte Ingenieurin nicht zu benennen. Abgesehen davon findet der beanstandete Neigungswechsel von 0 % auf 1 % außerhalb des Bereichs statt, für den die Klägerin die Straßenbaulast trägt. Ausweislich des „Höhenplans Fahrbahnrand Q 1/Q 2“, der von der Beigeladenen zur Darstellung der Umsetzung der Planung in den vorhandenen topographischen Verhältnissen vorgelegt worden ist, sowie nach den Erläuterungen des von ihr beauftragten Ingenieurs in der mündlichen Verhandlung erfolgt der Wechsel unmittelbar an der nördlichen Schiene und damit auf dem Kreuzungsstück, das in der Baulast der Beigeladenen steht.
41 
(b) Überschritten wird allerdings der in Tabelle 19 enthaltene Grenzwert von 8% (12 %) für die Längsneigung der Fahrbahn. Diese beträgt ausweislich des „Höhenplans Fahrbahnrand Q 1/Q 2“ und nach den Erläuterungen des von der Beigeladenen beauftragten Ingenieurs in der mündlichen Verhandlung auf einer Strecke von 2,668 m bis zu 18 %. Die Grenzwertüberschreitung erfolgt jedoch nicht infolge der Planung. Der Geroltzhäuser Weg weist in dem maßgeblichen Bereich bereits jetzt eine Neigung von 16 % auf. Es ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst zu erkennen, dass die planbedingte Erhöhung der Längsneigung um bis zu 2 % die Gefahr von Schäden oder Haftungsrisiken zu Lasten der Klägerin begründen könnte. Allein der größeren Differenz zum Grenzwert der RASt 2006 ist dies nicht zu entnehmen. Auch die RASt 2006 erkennen an, dass Abweichungen von den angegebenen Höchstwerten wegen der vielfältigen Anforderungen an Stadtstraßen und der Besonderheiten des Einzelfalles - gerade beim Umbau bereits vorhandener Straßen mit Blick auf die straßenräumliche Situation (vgl. Nr. 3.1 und 3.3. RASt 2006) - gerechtfertigt sein können und enthalten deshalb keinen starren Maßstab (Nr. 0 Abs. 5 RASt 2006).
42 
Wechsel in der Längsneigung, die - wenn überhaupt - die Gefahr eines Aufsetzens von Fahrzeugen nach sich ziehen könnten, finden zudem nur auf dem Kreuzungsstück statt, das in der Straßenbaulast der Beigeladenen steht; dort ändert sich 1,70 m nördlich der nördlichen Schiene die Längsneigung der Straße von 1 % auf 18 %. Im Übrigen belegt der von der Beigeladenen gefertigte „Längsschnitt des Fahrbahnrands Q 1/ Q 2 mit Müllfahrzeug“, dass auch im Bereich des Kreuzungsstücks keine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge besteht. Danach kann ein dreiachsiges Müllfahrzeug den Bahnübergang passieren und in den Geroltzhäuser Weg einfahren, ohne aufzusetzen. Den Einwand der Klägerin, hier handele es sich um eine idealisierte Darstellung, vermag der Senat angesichts der Tatsache, dass das dargestellte Fahrzeug mit einer 1,70 m langen Heckladevorrichtung ausgerüstet ist, nicht nachzuvollziehen.
43 
(c) Soweit die Klägerin behauptet, die nach Tab. 19 der RASt 2006 maximale Querneigung von 2,5 % könne nicht eingehalten werden, lässt sich dies den vorliegenden Plänen nicht entnehmen. Der von der Beigeladenen beauftragte Ingenieur hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, die Erhöhung der Längsneigung des Geroltzhäuser Wegs sei Folge der notwendigen Verziehung, um die zulässige Querneigung zu erhalten sowie dem Baubestand auf dem Eckgrundstück nördlich des Geroltzhäuser Wegs (Flst.Nr. ...97) Rechnung zu tragen. Aber selbst wenn durch die Aufweitung der Fahrbahn am Fahrbahnrand eine höhere Querneigung entstünde, erschließt sich nicht, weshalb daraus eine Aufsetzgefahr für längere Fahrzeuge resultieren sollte, zumal diese nicht gezwungen sind, am äußersten Fahrbahnrand zu fahren.Nach § 2 Abs. 2 StVO ist „möglichst weit rechts zu fahren“, also dann nicht, wenn das eigene Fahrzeug infolgedessen aufsetzen würde. Das Rechtsfahrgebot ist nicht starr, sondern richtet sich nach den jeweiligen Umständen; es bedeutet nicht äußerst, sondern den Gegebenheiten angemessen weit rechts zu fahren (vgl. Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 2 StVO Rn. 26 m. w. N.).
44 
bb) Der allgemeine Einwand der Klägerin, technische Alternativen zu der vorgelegten und genehmigten Planung seien nicht geprüft worden, gibt für eine Verletzung ihrer Rechte nichts her. Dass der Anschluss des Geroltzhäuser Wegs an den Bahnübergang an der vorgesehenen Stelle bei der vorhandenen Topographie entgegen der Darstellung der Beigeladenen technisch anders ausgestaltet werden könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin präsentierte Alternativentwurf, dem sie eine Verbesserung der bestehenden Straßensituation zuschreibt, führt auf keinen Abwägungsfehler. Dieser Entwurf stellt keine ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösung dar, die die Beklagte bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hätte berücksichtigen müssen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, juris). Denn der Entwurf - der der Beklagten zum Zeitpunkt der Erteilung der angefochtenen Plangenehmigung nicht vorlag - beruht auf einer Verschiebung des Bahnübergangs und des Straßenanschlusses Richtung Westen und bedeutete die dauerhafte Inanspruchnahme privaten Grunds, nämlich eines Teils des Grundstücks Flst.Nr. ...08. Zudem haben die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung Sicherheitsbedenken gegen die Entwurfslösung geäußert, weil sie mit einer Verkürzung der auf dem Privatgrundstück entlang der Bahntrasse verlaufenden Rampe verbunden sei. Es kann daher dahinstehen, inwieweit eine Verbesserung des Straßenzustands überhaupt einen eigenen Belang der Klägerin darstellen kann.
45 
cc) Soweit mit dem Vortrag der Klägerin, bei Erschließung des neuen Baugebiets im Anschluss an das Gebiet „Häberlesberg/Geroltzhäuser Weg“ könne der Geroltzhäuser Weg den zu erwartenden Bau-, Liefer- und Schwerlastverkehr nicht schadlos aufnehmen, auch eine abwägungsrelevante Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit geltend gemacht werden sollte, ist dem nicht zu folgen. Gemeinden können in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werden, wenn ein Vorhaben der Fachplanung eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder wenn kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden; darüber hinaus muss die Planfeststellungsbehörde auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht nehmen, dass durch die Fachplanung von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise „verbaut“ werden (BVerwG, Beschluss vom 26.9.2013 - 4 VR 1.13 -, NuR 2013, 800; Urteil vom 21.3.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388). Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin scheidet danach aus. Für eine hinreichend bestimmte, verfestigte Planung dürfte allein die Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan nicht genügen (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 6.11.2013 - 9 A 9.12 -, NuR 2014, 277); jedenfalls liegt keine nachhaltige Störung dieser Planung vor. Der Geroltzhäuser Weg steht nach wie vor als Zufahrt auch für größere Fahrzeuge zur Verfügung. Straßenschäden sind, wie ausgeführt, nicht zu erwarten. Für ein „Verbauen“ von Planungsmöglichkeiten bestehen keine Anhaltspunkte.
46 
dd) Es liegt auch keine rechtswidrige Beeinträchtigung des einfachrechtlich geschützten Eigentums der Klägerin an ihren Straßengrundstücken vor (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB), die die Beklagte in die Abwägung hätte einstellen müssen.
47 
Die Klägerin, die die Modernisierung des Bahnübergangs als kreuzungsbeteiligte Straßenbaulastträgerin grundsätzlich zu dulden hat (vgl. § 4 Abs. 2 EBKrG), lehnt die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke für das Vorhaben nicht von vornherein ab. Insoweit müsste sie sich auch ihre Zustimmung entgegen halten lassen. Aus dem bahnübergangstechnischen Lageplan vom 19.2.2013, der ihr vor Erteilung der Zustimmung vorgelegt worden war, war ohne weiteres ersichtlich, dass ihre Grundstücke in geringem Umfang auch für die Aufweitung und Anpassung der Straßen - die im Wesentlichen im Bereich der Grundstücke der Deutschen Bahn erfolgen soll - vorgesehen sind. Sie meint aber, durch die Art und Weise der Inanspruchnahme insbesondere ihres Grundstücks Flst.Nr. ...96, das den Geroltzhäuser Weg bildet, würden ihre Belange als Eigentümerin beeinträchtigt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang nichts geltend, was über ihre Einwendungen als Trägerin der Straßenbaulast hinausginge. Diese Einwendungen greifen jedoch, wie oben dargelegt, nicht durch. Insbesondere hat die Erhöhung der Längsneigung des Geroltzhäuser Wegs auf einer Strecke von 2,668 m von 16 % auf bis zu 18 % keine spürbaren Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Straßengrundstücks. Das Interesse der Klägerin, diese Erhöhung zu verhindern, ist daher geringwertig, nicht schutzwürdig und damit auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes nicht abwägungsrelevant (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 31.1.2011 - 7 B 55.10 -, NVwZ 2011, 567).
48 
ee) Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Belang der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht zu ihren eigenen Belangen gehört; hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde, die nicht im gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht gründet (Urteil des Senats vom 6.7.2004 - 5 S 1706/03 -, a. a. O.).
III.
49 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
51 
Beschluss vom 27. Januar 2016
52 
Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 60.000,-- EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2016 - 5 S 787/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2016 - 5 S 787/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2016 - 5 S 787/14 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete


(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als 1.Wohnbauflächen(W)2.gemischte Bauflächen(M)3.gewerbliche Bauflächen(G)4.Sonderbauflächen

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 75 Rechtswirkungen der Planfeststellung


(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behör

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belang

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 48


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen1.die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Si

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG 1994 | § 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellun

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 70 Anfechtung der Entscheidung


Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG | § 14


(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung

Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG | § 4


(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen. (2) Ist ein

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2016 - 5 S 787/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. Feb. 2016 - 5 S 787/14 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 03. März 2015 - 5 S 1591/13

bei uns veröffentlicht am 03.03.2015

Tenor Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24. Juli 2012 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Feb. 2015 - 5 S 2198/12

bei uns veröffentlicht am 04.02.2015

Tenor Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Februar 2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Das beklagte Land u

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Nov. 2013 - 8 S 1694/11

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad Überkingen vom 10. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugel

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Aug. 2012 - 5 S 1749/11

bei uns veröffentlicht am 07.08.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruh

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. Juli 2004 - 5 S 1706/03

bei uns veröffentlicht am 06.07.2004

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1

Referenzen

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24. Juli 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Antragsgegnerin, der die planerischen Voraussetzungen für den Bau eines innerörtlich gelegenen Fachmarktzentrums auf dem sogenannten „...-Areal“ schafft. Dort befand sich ursprünglich ein Lebensmitteldiscounter mit ca. 700 m² Verkaufsfläche sowie ein Markt für Agrar- und Gartentechnik. Das ca. 2,3 ha umfassende Plangebiet wird begrenzt von der Bahnlinie im Norden, der westlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. .../18 im Nordwesten, der B 34 im Südwesten, deren Fahrbahn noch Bestandteil des Plangebiets ist, sowie der ... im Osten; der mit Reihenhäusern samt Garagen bebaute Bereich an der Kreuzung B 34/... Straße gehört nicht mehr zum Plangebiet.
Der Antragsteller, der in Gottmadingen seit längerem einen Lebensmittelvollsortimenter an der ...-Straße betreibt, erwarb im Frühjahr 2012 das Miteigentum an dem Grundstück Flst.-Nr. .../12 (... Straße 2), das durch die ...-Straße vom Plangebiet getrennt ist. Im dort befindlichen Wohn- und Geschäftshaus wurde bis Ende des Jahres 2012 ein Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 950 m² Verkaufsfläche betrieben. Dieser Markt ist inzwischen in das Fachmarktzentrum umgezogen und hat seine Verkaufsfläche auf 1450 m² erweitert. Die Geschäftsräume auf dem Grundstück ...-Straße 2 vermietete der Antragsteller mit Vertrag vom 17.03.2012 ab dem 01.01.2013 für die Dauer von 15 Jahren an einen anderen Lebensmittelanbieter. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet I – Ortskern“, der dort ein Sondergebiet für Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche bis zu 1000 m² ohne Sortimentsbeschränkung festsetzt. Am 27.03.2012 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, diesen Bebauungsplan zu ändern und im Bereich des bisherigen Sondergebiets Lebensmitteleinzelhandel auszuschließen.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt - neben einem Mischgebiet auf einer nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Fläche im Südosten des Plangebiets, die für Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1-7 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten und Lebensmitteleinzelhandel vorgesehen ist - im Plangebiet fünf Sondergebiete „Einzelhandel“ fest:
- SO 1 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt und Lebensmittelhandwerk (z.B. Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Verkaufsfläche von 1.000 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
- SO 2 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Schuhe auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 420 m² einschließlich der für einen Schuhmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
- SO 3 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt sowie Lebensmittelhandwerk (Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.450 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
10 
- SO 5 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
11 
- Textilien auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 650 m² einschließlich der für einen Textilfachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
12 
- SO 6 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
13 
- Drogerieartikel, Multimedia, Spielwaren auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² einschließlich der für einen Drogeriefachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche einschließlich Schreibwaren auf maximal 10 m² der Verkaufsfläche.
14 
Außerdem setzt der Plan ein Sondergebiet (SO 4) für eine Spielhalle mit einer Spielhallenfläche von maximal 450 m² fest. Als Lärmschutzmaßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird bestimmt, dass die Einkaufswagenboxen so einzuhausen sind, dass die Einschubseite zum Markt hin orientiert ist und außer dieser keine Öffnungen verbleiben. Daneben enthält der Plan nicht verbindliche ergänzende Hinweise und Empfehlungen zum Lärmschutz.
15 
Die Erschließung des Plangebiets soll wie bisher über die B 34 erfolgen. Der Durchführungsvertrag enthält die Verpflichtung der Vorhabenträgerin, die Kosten für eine Abbiegespur auf der B 34 zu übernehmen, soweit deren Erforderlichkeit durch das Vorhaben verursacht und dies vom zuständigen Regierungspräsidium oder der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Konstanz innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme aller im Vertragsgebiet vorgesehenen Anlagen festgestellt werde.
16 
Die Verpflichtung zur Errichtung der Einzelhandelsbetriebe war nach dem Vertrag für den im Plangebiet bereits mit geringerer Verkaufsfläche vorhandenen Lebensmitteldiscounter bis zum 31.05.2013 und für die übrigen Einzelhandelsbetriebe bis zum 31.05.2014 zu erfüllen. Die Baugenehmigung für alle Märkte wurde vom Landratsamt Konstanz am 27.09.2012 erteilt und mit Bescheid vom 14.06.2013 um Lärmschutzauflagen ergänzt; der dagegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers und seine anschließende Klage blieben erfolglos. Für die vorgesehene Spielhalle wurde am 11.09.2014 eine gesonderte Baugenehmigung erteilt, die ebenfalls bestandskräftig ist. Alle Fachmärkte sowie die Spielhalle sind inzwischen errichtet und in Betrieb.
17 
Dem als Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossenen angefochtenen Plan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
18 
Bereits im Jahr 2007 befasste sich die Antragsgegnerin mit der Entwicklung des unbeplanten ...-Areals und ließ eine Auswirkungsanalyse für die Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters von ca. 700 m² Verkaufsfläche auf ca. 1300 m² Verkaufsfläche sowie des vom jetzigen Grundstück des Antragstellers in das Plangebiet zu verlagernden Lebensmittelvollsortimenters von ca. 950 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche erstellen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der ebenfalls geplanten Erweiterung des vom Antragsteller an der ...... Straße betriebenen Lebensmittelmarkts von ca. 1000 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot nicht eingehalten wäre; im Lebensmitteleinzelhandel sei in Gottmadingen nur ein Verkaufsflächenzuwachs von maximal 1000 m² möglich. In ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2009 und 2010 zur Erweiterung der Lebensmittelmärkte um insgesamt 1750 m² Verkaufsfläche wurde dann ausgeführt, erhebliche Veränderungen der Wettbewerbssituation im Umland von Gottmadingen im Lebensmittelbereich führten zu einer Beeinträchtigung seiner zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum, so dass in städtebaulicher und raumordnerischer Sicht eine Beschränkung der gesamten in Gottmadingen zulässigen Lebensmittelverkaufsflächen nicht mehr erforderlich sei. Die Umlandgemeinden hätten inzwischen eine so starke Versorgungsstruktur aufgebaut, dass deren Gefährdung durch einen möglichen Flächenzuwachs in Gottmadingen nicht zu erwarten sei; ein solcher Zuwachs werde nur eine Verschärfung der Wettbewerbsauseinandersetzung innerhalb Gottmadingens zur Folge haben. Eine weitere Auswirkungsanalyse vom Juli 2011 für das jetzt geplante Fachmarktzentrum kam zu dem Ergebnis, das Vorhaben sei mit dem Integrationsgebot, dem Kongruenzgebot und dem Beeinträchtigungsverbot in Einklang zu bringen.
19 
Darauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.01.2012 die Aufstellung des jetzt angefochtenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung einschließlich der schalltechnischen Untersuchung und der Verkehrsuntersuchung wurde, wie am 19.04.2012 öffentlich bekannt gemacht, vom 27.04.2012 bis einschließlich 28.05.2012 öffentlich ausgelegt. Am 24.05.2012 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen, die er mit dem Normenkontrollantrag weiterverfolgt.
20 
Nach Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Fortschreibung des Schall- und des Verkehrsgutachtens unterzeichneten Antragsgegnerin und Vorhabenträger am 23.07.2012 den Durchführungsvertrag und beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2012 nach Befassung mit den Stellungnahmen und Einwendungen den Plan als Satzung. Er wurde am 25.07.2012 ausgefertigt und am 06.06.2013 öffentlich bekannt gemacht.
21 
Am 02.08.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, er sei wegen fehlender Berücksichtigung abwägungserheblicher privater Belange antragsbefugt. Die Antragsgegnerin hätte die existenzbedrohenden Auswirkungen des vorgesehenen Ausschlusses einer Lebensmitteleinzelhandelsnutzung auf seinem angrenzenden Grundstück bereits in die Abwägung des streitgegenständlichen Bebauungsplans einbeziehen müssen. Denn sie selbst habe beide Planungen miteinander verknüpft und wolle den durch die jetzige Planung entstehenden Überschuss an Lebensmittelverkaufsfläche durch den Ausschluss im „Sanierungsgebiet I - Ortskern“ kurzerhand abschöpfen. Bei solch einem engen konzeptionellen Zusammenhang zweier Pläne geböten der Rechtsschutz der Betroffenen und die Effektivität des Abwägungsanspruchs, die Antragsbefugnis des Betroffenen bereits im Normenkontrollverfahren gegen den ersten Plan zu bejahen.
22 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot und damit gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Nach den Auswirkungsanalysen, von denen die Antragsgegnerin ausgehe, sei im Gemeindegebiet eine Erweiterung der Lebensmittelverkaufsflächen um insgesamt 1750 m² möglich, ohne dass hierdurch raumordnerische Ziele verletzt würden. Bei gebotener Berücksichtigung des Bestandsmarkts des Antragstellers werde dieser Wert durch Realisierung der Planung aber um 400 m² überschritten. Über das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot könne man sich nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen, zumal der vorhandene Markt auf dem Grundstück des Antragstellers Bestandsschutz genieße und selbst beim dort vorgesehenen planerischen Einzelhandelsausschluss angesichts des abgeschlossenen Mietvertrags von einem Weiterbetrieb über mindestens 15 Jahre auszugehen sei.
23 
Auch das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Die Antragsgegnerin habe erhebliche öffentliche und private Belange des Verkehrs und des Lärms entweder überhaupt nicht oder fehlerhaft ermittelt; diese Fehler setzten sich im Abwägungsergebnis fort, das bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Bewertung aller erheblichen Belange aller Voraussicht nach anders ausgefallen wäre. Der Ausgleich der von der Planung berührten Belange sei in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtung der jeweiligen Belange außer Verhältnis stehe.
24 
Die Verkehrsuntersuchung enthalte zahlreiche Mängel. Die Behauptung, es werde eine worst-case-Betrachtung der zu erwartenden Kundenzahl vorgenommen, sei falsch. Für das Verkehrsaufkommen für den künftigen Discounter wie auch für den Drogeriemarkt seien entgegen der Darstellung in der Untersuchung nicht die Höchstwerte der von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen angegebenen Bandbreiten angesetzt worden. An diesem zu geringen Ansatz ändere die im Verlauf der Planung erfolgte Reduzierung der Verkaufsfläche für den Drogeriemarkt um 50 m² nichts, da der Bebauungsplan nach wie vor 1200 m² Verkaufsfläche für Drogerieartikel zulasse. Insgesamt werde das Verkehrsaufkommen deutlich unterschätzt.
25 
Der angenommene Anteil motorisierter Kunden von 70 % erscheine nach der Lebenserfahrung und der konkreten Lage des Plangebiets noch zu gering; danach sei davon auszugehen, dass praktisch alle Kunden mit dem Pkw kommen würden. Nicht überzeugen könne auch die Annahme des Verkehrsgutachters, wonach aufgrund der Konkurrenzsituation 20 % weniger Kunden zu den Lebensmittelmärkten kommen würden als bei „stand-alone“-Standorten. Im Gegenteil werde es wegen der Agglomerations- und Synergieeffekte zu mehr Verkehr kommen.
26 
Die Bestandserhebung zur Ermittlung des aktuellen Verkehrsaufkommens habe am 19.01.2012 zwischen 15:00 und 19:00 Uhr stattgefunden, obwohl der Januar nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen kein geeigneter Monat sei, um vergleichbare Verkehrsmengen zu erhalten. Außerdem sei ein zu geringer allgemeiner Steigerungsfaktor für den Straßenverkehr angesetzt worden, nämlich 7 % statt richtigerweise 13 % nach amtlichen Statistiken. Darüber hinaus würden im Vergleich zum Ursprungsgutachten erstmals Spitzenstundenbelastungen für den Beschäftigten- und Güterverkehr angenommen. Dies führe schon denklogisch zu einer Erhöhung der Verkehrszahlen im Vergleich zu den ursprünglichen Feststellungen der Gutachter. Im Widerspruch dazu komme das Gutachten aber nun zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu den ursprünglichen gutachterlichen Feststellungen in den Spitzenstunden weniger Verkehr nach rechts über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiege und weniger Verkehr aus der Hauptzufahrt heraus nach links auf die B 34 abbiege. Gleichzeitig würden nach der Prognose fast doppelt so viele Kunden von der Bundesstraße aus nach links über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiegen. Es verwundere, dass dieser Mehrverkehr ohne gesonderte Linksabbiegespur zu bewältigen sein solle.
27 
Sowohl die Polizeidirektion Konstanz als auch das Landratsamt Konstanz hielten eine Linksabbiegespur für erforderlich. Dieser Konflikt sei im Bebauungsplan nicht gelöst worden. Die Errichtung einer Linksabbiegespur werde von der Feststellung des Regierungspräsidiums bzw. Landratsamts abhängig gemacht, dass sich innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums die Erforderlichkeit einer solchen Spur zeigen sollte. Die Antragsgegnerin habe damit nicht in ausreichendem Maß dafür Sorge getragen, dass sie selbst die Mittel zur Konfliktlösung in der Hand behalte. Mit Blick auf die schön gerechneten Zahlen im Gutachten sei von einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen, so dass bereits jetzt feststehe, dass es im Bereich der südlichen Zufahrt an der B 34 zu erheblichen Verkehrsstörungen kommen werde.
28 
Das Lärmgutachten vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Fehler des Verkehrsgutachtens schlügen auf dieses durch, weil die geschönten Werte von dort unbesehen übernommen würden. Außerdem enthalte das Lärmgutachten selbst mehrere methodische Fehler, die die ermittelten Lärmwerte verfälschten. Tatsächlich sei in der Umgebung des Fachmarktzentrums mit einer wesentlich höheren Lärmbelastung zu rechnen. Die Berechnungen des Lärmgutachtens zeigten, dass selbst bei Beachtung aller vorgesehenen Schutzmaßnahmen die Richtwerte nur denkbar knapp eingehalten würden. Wenn also bereits bei optimistischer Betrachtung an gleich drei Immissionsorten nachts die Richtwerte erreicht seien, so würden diese in der Praxis tatsächlich überschritten werden. Nicht alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen würden berücksichtigt. Zudem setze das Gutachten den Schutzanspruch für die Immissionsorte im Besonderen Wohngebiet um 5 dB(A) zu niedrig an.
29 
Das Lärmgutachten sei auch deshalb zweifelhaft, weil es behaupte, dass die Vorbelastung durch den bestehenden Gewerbebetrieb des Antragstellers bei den Berechnungen berücksichtigt worden sei und trotz des Nebeneinanders des Fachmarktzentrums und des Bestandsmarkts die Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten würden. Gleichzeitig komme derselbe Gutachter in einer isolierten schalltechnischen Betrachtung des Bestandsmarkts jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Markt die Immissionsrichtwerte tagsüber bis 5 dB(A) und nachts bis 27 dB(A) überschreite.
30 
Der Antragsteller beantragt,
31 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24.07.2012 für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Sie vertritt die Auffassung, das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag sei entfallen, nachdem die Baugenehmigungen für die Märkte des Fachmarktzentrums sowie für die Spielhalle bestandskräftig und sämtliche Märkte und ebenso die Spielhalle fertig gestellt seien und ihren Betrieb aufgenommen hätten.
35 
Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Plan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung. Auch wenn bei einer Weiterführung des Marktes am Altstandort, dem Grundstück des Antragstellers, eine Überschreitung des vom Marktgutachter errechneten Werts um 400 m² Verkaufsfläche verbleibe, hätte dies keine raumordnerischen Wirkungen, sondern würde nur zu einer weiteren Intensivierung der Wettbewerbsauseinandersetzungen innerhalb der Gemeinde Gottmadingen führen. Die Antragsgegnerin plane, am Altstandort Lebensmittelhandel langfristig auszuschließen, und habe zu diesem Zweck bereits ein Planungsverfahren eingeleitet. Sie sei sich aber des Bestandsschutzes des bestehenden Marktes und der Möglichkeit eines Parallelbetriebs mit der Konsequenz eines verstärkten Wettbewerbs zwischen den einzelnen Lebensmittelanbietern bewusst. Der geplante Ausschluss sei aus Sicht der Gemeinde sinnvoll, aber keine zwingende Voraussetzung für eine raumordnerische Verträglichkeit des hier zu beurteilenden Bebauungsplans. Auch bei Überschreitung des Schwellenwertes von 10 % Umverteilungsquote komme es nicht zu einer Verletzung des Beeinträchtigungsverbots, weil der Planstandort städtebaulich integriert sei und selbst bei einzelnen Betriebsschließungen weder die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich noch die Funktionsfähigkeit des Gottmadinger Ortskerns in raumordnerisch relevanter Weise verschlechtert würden.
36 
Die Verkehrsbelange seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Es seien keine zu geringen Kundenzahlen, sondern die Höchstwerte der jeweils maßgeblichen Bandbreiten angesetzt worden. Die Behauptung des Antragstellers, es sei von 100 % motorisierter Kunden auszugehen, sei nicht nachvollziehbar. Das Zentrum generiere mehr als 70 % seines Umsatzes im zentralörtlichen Verflechtungsbereich, von wo aus es auch ohne Kraftfahrzeug gut zu erreichen sei. Hinzu komme, dass der Standort bewusst in der Nähe des Bahnhofs gewählt worden sei, um eine gute Erreichbarkeit zu gewährleisten und weniger Individualverkehr zu verursachen. Der angenommene Abschlag wegen des Konkurrenzeffektes der Lebensmittelmärkte i.H.v. 20 % liege im Bereich des üblichen Rahmens von 15-30 %. Es sei zwar zutreffend, dass die durchgeführte Verkehrserhebung nicht zu einem von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen empfohlenen Zeitpunkt durchgeführt worden sei. Die Empfehlung sei aber nicht verbindlich. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb die vorgenommene Verkehrserhebung ungeeignet sein und zu geringeren Verkehrsmengen führen solle als eine Erhebung zwei Monate später. Unterschiede der Verkehrszahlen in der Fassung des Gutachtens für die Offenlage einerseits und für den Satzungsbeschluss andererseits beruhten darauf, dass das Gutachten fortgeschrieben worden sei. Außerdem seien diese Unterschiede nicht abwägungsrelevant, weil beide Fassungen des Gutachtens zu identischen Ergebnissen kämen. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass eine Linksabbiegespur nicht erforderlich sei, und stütze sich dafür auf das Verkehrsgutachten. Um den vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass nach der Inbetriebnahme des Vorhabens über eine nachträgliche Errichtung einer Linksabbiegespur entschieden werden solle. Die Kosten dafür trage laut Durchführungsvertrag der Vorhabenträger. Bedenken gegen die Realisierbarkeit bestünden nicht.
37 
Auch die durch das Vorhaben verursachten Immissionen seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Die Festsetzung zur Einhausung der Einkaufswagenboxen könne ohne weiteres umgesetzt werden. Die Immissionen würden im Gutachten zutreffend berücksichtigt. Die Verlagerung eines Teils der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren begegne keinen rechtlichen Bedenken. Verhaltensbezogene und organisatorische Maßnahmen könnten im Bebauungsplan mangels Rechtsgrundlage nicht festgesetzt werden. Ihre Umsetzung als Auflagen zur Baugenehmigung bedeute keinen Nachteil für die etwaigen Lärmbetroffenen, da diese gegen eine Baugenehmigung gerichtlich vorgehen könnten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zuständige Behörde nicht auf die Einhaltung der notwendigen Lärmschutzstandards achten werde. Der Parkplatzlärm sei auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz berücksichtigt worden.
38 
Die Markt-, Schall- und Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und des Antragstellers haben ihre Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung erläutert.
39 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zum angegriffenen Bebauungsplan sowie die Akten des Landratsamts Konstanz zur Baugenehmigung vom 27.09.2012 nebst Ergänzung vom 14.06.2013 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
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Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
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3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
46 
Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
65 
3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Tenor

Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Februar 2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das beklagte Land und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - wendet sich gegen die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ in der Karlsruher Innenstadt.
Der Kläger betreibt auf dem Grundstück Rüppurrer Straße ... seit 2005 ein Alten- und Pflegezentrum („......“). Für dessen Neubau hatte ihm die Stadt Karlsruhe am 08.05./02.08.2002 eine Baugenehmigung erteilt. Der der Rüppurrer Straße zugewandte Haupteingang des Gebäudes konnte bislang - im Bereich der in den genehmigten Lageplänen und im ebenfalls genehmigten Plan der Außenanlagen angedeuteten „Gehwegüberfahrt“ - rechtwinklig von der Rüppurrer Straße aus angefahren werden. Der Bordstein wurde hier entsprechend abgesenkt. Auch wurden im „Zufahrtsbereich“ auf Veranlassung des Klägers Sperrstreifen aufgebracht. Während sich in den genehmigten Plänen der Außenlagen im Bereich dieses Zugangs der Eintrag „Vorfahrt Taxi/Rettungsfahrzeuge“ findet, sind in den genehmigten Lageplänen „Ein- und Zufahrten“ lediglich entlang der Südseite und von der Luisenstraße aus vorgesehen; auch hier ist jeweils eine „Gehwegüberfahrt“ angedeutet.
Die Beigeladene beabsichtigt seit einigen Jahren die Bahnsteige an den Haltestellen ihres Straßenbahnnetzes sukzessive von der „Regelbahnsteighöhe“ von 15 cm auf die Einstiegshöhe von 34 cm zu erhöhen, um einen barrierefreien Ein- und Ausstieg in die inzwischen überwiegend eingesetzten Niederflurfahrzeuge zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die bislang nur 40 bis 50 m langen Bahnsteige auf 75 m verlängert werden, um auch bei Zugverbänden in Doppeltraktion einen gesicherten und komfortablen Ein- und Ausstieg zu gewährleisten.
Eine dieser auszubauenden Haltestellen war die in Insellage im Fahrbahnbereich der Rüppurrer Straße zwischen Werder- und Luisenstraße gelegene Haltestelle „Werderstraße“. Für einen barrierefreien Umbau mit Bahnsteiglängen von mindestens 75 m sollte die gesamte Haltestelle um ca. 100 m auf die Südseite der Luisenstraße verschoben werden. Um die vorhandenen Zufahrten und die Andienung der Geschäftsnutzungen auf der Westseite wie auch des Altenzentrums des Klägers auf der Ostseite aufrechtzuerhalten, sollte die Haltestelle als sog. Kap-Haltestelle im östlichen Bereich der Rüppurrer Straße mit einer Fahrbahnbreite von 6,64 m zwischen den beiden Bordsteinen angeordnet werden.
Mit Schreiben vom 23.09.2011 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung und Durchführung eines „Planrechtsverfahrens“ für den Umbau dieser Haltestelle.
Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 10.10.2011 festgestellt hatte, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, gab es den von dem Vorhaben berührten Trägern öffentlicher Belange sowie weiteren Stellen Gelegenheit, bis zum 16.12.2011 zu der geplanten Maßnahme Stellung zu nehmen. Eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen unterblieb; eine Anhörung Betroffener führte das Regierungspräsidium nicht durch.
Mit Plangenehmigung vom 27.02.2012 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan der Beigeladenen für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“. Nachdem Rechte anderer nicht beeinträchtigt würden, habe anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden können. Die erforderliche Planrechtfertigung sei gegeben, da ein attraktiveres Schienenverkehrsangebot geschaffen und gleichzeitig die Sicherheit des Verkehrs und die Rahmenbedingungen für mobilitätseingeschränkte Personen verbessert würden. Bei der gebotenen Abwägung habe dem Antrag unter Beifügung der den verschiedenen Stellungnahmen Rechnung tragenden Nebenbestimmungen entsprochen werden können. Die Plangenehmigung wurde der Beigeladenen am 20.03.2012 zugestellt.
Nach Beginn der Bauarbeiten übersandte die Beigeladene dem Kläger am 27.08.2012 auf dessen Wunsch einen „Entwurfsplan Haltestelle Werderstraße“ und machte deutlich, dass nach dem Umbau „die Einfahrt für Rettungsfahrzeuge zum Haupteingang nicht mehr möglich“ sei; im Vorfeld sei mit dem Ordnungsamt und der Feuerwehr jedoch abgesprochen worden, dass Rettungsfahrzeuge das Gebäude sowohl von Süden als auch von Norden weiterhin über den breiten Gehweg anfahren könnten. Die Einfahrt südlich des Gebäudes bleibe bestehen und werde an die neue Situation angepasst. Hier könne nach wie vor von der Rüppurrer Straße ein- und ausgefahren werden.
Am 24.10.2012 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Klägers und der Beigeladenen statt, in der jedoch eine einvernehmliche Lösung durch Schaffung einer Ersatzzufahrt nicht gefunden werden konnte.
10 
Am 07.11.2012 hat der Kläger Klage zum erkennenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese begründet er damit, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück durch die genehmigten und inzwischen abgeschlossenen Baumaßnahmen nun wider Erwarten auf Dauer geschlossen werde; eine Zu- und Vorfahrt vor den Haupteingang mit Krankentransporten, Krankentaxen und Notärzten sei aufgrund des erhöhten Bahnsteigs nicht mehr möglich. Auf den Haupteingang sei die Gestaltung des gesamten Gebäudes jedoch ausgerichtet worden, da er aufgrund der stark eingeschränkten Mobilität der Bewohner möglichst nahe bei den Aufzügen liegen sollte. Zwar verfüge das Gebäude über einen weiteren Eingang auf der Südseite, doch handele es sich hierbei um einen Neben- bzw. Lieferanten- und Kücheneingang. Der darüber hinaus vorhandene Eingang auf der Nordseite stelle indes den Zugang zum Gebäudetrakt des betreuten Wohnens dar. Offenbar sei die Hauptzufahrt unberücksichtigt geblieben, weshalb er auch am Verfahren nicht beteiligt worden sei. Dies führe auf einen gravierenden Abwägungsfehler. Insbesondere sei hinsichtlich der Verlegung der Haltestelle vor sein Gebäude keine Abwägungsentscheidung getroffen worden. Auch seien keine Maßnahmen festgesetzt worden, die weiterhin eine geordnete Zufahrt zum Haupteingang ermöglichten. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in sein Eigentum sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
11 
Am 27.01.2015 hat der Kläger weiter wie folgt vorgetragen: Die ihm seinerzeit baurechtlich genehmigte Zufahrt für gewerbliche Transportunternehmen sei zwischen ihm und der Stadt Karlsruhe im Einzelnen abgestimmt worden. Insofern habe die Eingangssituation „in die Baugenehmigung Eingang“ gefunden. Diese umfasse auch den Freiflächenplan. Entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 60 seien die erforderlichen Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum mit der Stadt abgestimmt worden. Der Bau des Alten- und Pflegezentrums sei so geplant und umgesetzt worden, dass der Haupteingang für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen auf kurzem Wege wettergeschützt zugänglich sei. Insofern umfasse die Baugenehmigung auch eine hierzu erforderliche Anfahrts- und Überfahrtsmöglichkeit für entsprechende Fahrzeuge. Seinen Vorschlag, nunmehr am bisherigen Nebeneingang an der Luisenstraße eine entsprechend ausgestattete Ersatzzufahrt zu verschaffen, habe die Beigeladene nicht aufgegriffen, obwohl auf die geordnete Anfahrbarkeit anderer, auch der gegenüberliegenden Gewerbebetriebe mit nicht unerheblichen Aufwendungen Rücksicht genommen worden sei. Im Hinblick auf die Bewohner sei ein Alten- und Pflegezentrum auf eine geordnete Zufahrt angewiesen. Daran ändere auch die private Beschilderung nichts. Die bedeutsame Zufahrtssituation sei offenbar deshalb, weil sie in den Plangenehmigungsunterlagen nicht dargestellt gewesen sei, schlicht unberücksichtigt geblieben. Weder habe das Regierungspräsidium eine Variantenprüfung noch eine Abwägung seiner Zufahrtsbelange vorgenommen. Wäre er im Plangenehmigungsverfahren beteiligt worden, hätte er seine nunmehrigen Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg vorbringen können. Dies habe sich daher auch auf das gefundene Ergebnis auswirken können. Der Ausbau gerade zu einer Kap-Haltestelle sei zur Erreichung der Planungsziele ohnehin nicht erforderlich gewesen, was auch die Gestaltung der Haltestelle Mathystraße belege. Bei entsprechender Flächenreduzierung auf der Westseite hätte auch auf der Ostseite eine Fahrspur angelegt werden können. Es gebe in Karlsruhe auch nur eine weitere Kap-Haltestelle. Alternativ hätte die Haltestelle verschoben werden können. Dass es zur Herstellung eines auf Doppeltraktion ausgelegten, „barrierefreien“ Bahnsteigs keine Alternativen gegeben hätte, treffe daher nicht zu. Zumindest hätte die Möglichkeit einer parallelen Anliegerzufahrt bestanden. Ein Pflegeheim sei auch weit mehr als ein gewerblich genutztes Bürogebäude auf eine zweckentsprechende, angemessene Zufahrt angewiesen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ aufzuheben.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Hierzu führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus: Der Kläger sei schon nicht klagebefugt, da mit einer Rechtsbeeinträchtigung i. S. der maßgeblichen Verfahrensvorschrift nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint sei. Dass der Kläger in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze nicht vor Veränderungen äußerer Gegebenheiten oder situationsbedingter Erwerbschancen. Zwar erfasse der eigentumsrechtlich geschützte Kern der Anliegernutzung auch den Zugang bzw. - bei gewerblicher Nutzung - auch die Zufahrt. Jedoch habe sich an der Zugangssituation im Bereich des Haupteingangs nichts geändert. Soweit eine Vorfahrt vor diesen in Rede stehe, handle es sich um keine für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmte und geeignete Verbindung zur öffentlichen Straße. Eine solche Verbindung bestehe lediglich bei den von dem Vorhaben unberührt bleibenden Zufahrten südlich des Haupteingangs und in der Luisenstraße. Diese stellten sich im Übrigen als anderweitige und ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz dar. Der Baugenehmigung lasse sich schließlich nicht entnehmen, dass der (Haupt-)Zugang als (Haupt-)Zufahrt genehmigt worden wäre. Solches folge auch nicht aus dem Plan der Außenanlagen. Die Einlassungen des Klägers seien überdies widersprüchlich, da der Eingangsbereich nach seiner Beschilderung ohnehin nur für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt und damit nicht für Krankentaxen freigegeben sei. Eine Notfallrettung sei weiterhin möglich, entweder über die nach wie vor vorhandenen Zufahrten oder über den an dem Haupteingang vorbeiführenden hinreichend breiten Geh- und Radweg.
17 
Die Klage wäre allerdings auch unbegründet. Denn aufgrund der örtlichen Situation komme ohne Aufgabe der Planungsziele keine andere Situierung der Haltestelle in Betracht. Am gewählten Standort drängten sich auch keine alternativen Ausführungen auf. Insbesondere scheide eine Verlagerung der gesamten Haltestelle auf die Westseite der Rüppurrer Straße aufgrund der dortigen Ladengeschäfte und Zufahrten aus. Auch eine Absenkung des Bahnsteigs im Bereich des klägerischen Haupteingangs komme wegen der dem entgegenstehenden Vorschrift des § 58 Abs. 1 BOStrab, aber auch aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht. Auch könne so keine Barrierefreiheit erreicht werden. Ein etwaiger Abwägungsfehler wäre schließlich nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Jedenfalls könnte er durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden.
18 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, dass Notarztwagen und Rettungsfahrzeuge auch nach dem Umbau der Haltestelle noch über den Geh- und Radweg bis vor den Haupteingang fahren könnten. Dem seinerzeit gestellten Bauantrag ließen sich keine konkreten Angaben zum Fahrweg der Rettungsfahrzeuge entnehmen. Auch für eine entsprechende Zusage sei nichts ersichtlich. Für alle anderen Fahrzeuge habe es nach der Beschilderung ohnehin keine Genehmigung zur Vorfahrt bis zum Haupteingang gegeben. Davon, dass diese - offenbar in unzulässiger Weise - auch von anderen Fahrzeugen wie Krankentransportfahrzeugen oder Taxen genutzt worden sei, habe demgegenüber nicht ausgegangen werden können. Auch die besondere Bedeutung, die der Kläger dem Haupteingang beimesse, sei den Bauvorlagen nicht zu entnehmen gewesen. Auf die als solche ausgewiesene Zufahrt südlich des Haupteingangs sei schließlich Rücksicht genommen worden. Nach alledem habe der Kläger im Plangenehmigungsverfahren nicht beteiligt werden müssen. Zu der inzwischen realisierten Maßnahme habe es auch keine verkehrlich sinnvolle Alternative gegeben. Ein subjektives Abwehrrecht könnte sich zwar im Grundsatz aus der erteilten Baugenehmigung ergeben. Dies setzte jedoch voraus, dass darin ein bestimmtes Zugangs- und Zufahrtsrecht zur bzw. von der Rüppurrer Straße verbrieft wäre, welches zumindest wesentlich erschwert würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der sog. Haupteingang nicht als Zugang oder Zufahrt genehmigt worden sei. Eine Änderung i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG liege schon nicht vor, da der status quo nicht berührt und die Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge (über den Geh- und Radweg) erhalten bleibe. Auch bestehe im Süden nach wie vor eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz i. S. des § 15 Abs. 2 StrG. Damit scheide auch eine Eigentumsverletzung aus. Ein zur Aufhebung der Plangenehmigung führender Abwägungsmangel liege jedenfalls nicht vor.
21 
Der Senat hat die Zufahrtssituation beim Alten- und Pflegeheim, dessen „innere Erschließung und den Haltestellenbereich „Werderstraße“ in Augenschein genommen; auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04.02.2015 wird insoweit Bezug genommen.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten, die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die den Neubau des Pflegezentrums betreffenden Bauakten der Stadt Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358).
24 
Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an.
25 
Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten.
26 
Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG).
II.
27 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
29 
Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt.
30 
Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt.
31 
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3).
32 
Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts.
33 
Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt.
34 
Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten.
35 
Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG).
36 
Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt.
37 
So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen.
38 
Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz , VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513).
39 
Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte.
40 
Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte.
41 
Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe.
42 
Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 4. Februar 2015
45 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
23 
Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358).
24 
Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an.
25 
Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten.
26 
Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG).
II.
27 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
29 
Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt.
30 
Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt.
31 
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3).
32 
Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts.
33 
Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt.
34 
Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten.
35 
Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG).
36 
Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt.
37 
So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen.
38 
Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz , VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513).
39 
Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte.
40 
Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte.
41 
Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe.
42 
Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 4. Februar 2015
45 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Umbau und zur Erweiterung der Verkehrsanlage der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 Basel -Frankfurt vom 29.03.2011. Die bestehende Tank- und Rastanlage Bühl liegt östlich der A 5 zwischen den Anschlussstellen Bühl und Baden-Baden in Fahrtrichtung Basel - Karlsruhe. Der sechsstreifige Ausbau der A 5 auf diesem Streckenabschnitt ist im Jahr 2004 bestandskräftig planfestgestellt worden; er soll bis Oktober 2012 fertiggestellt sein.
Durch den Ausbau auf dem parallel zur A 5 gelegenen Gelände nördlich der bestehenden Tank- und Rastanlage sollen insbesondere Stellplätze für Lkw geschaffen werden; ihre Zahl erhöht sich von 19 auf 128. Auf der Fläche der bestehenden Verkehrsanlage der Raststätte sollen Pkw-Stellplätze angelegt werden. Dadurch erhöht sich ihre Anzahl von 98 auf 137. Außerdem sollen erstmals 10 Stellplätze für Busse und 4 Stellplätze für Behinderte geschaffen werden.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 14671/3, L...-straße ..., in Sinzheim-Halberstung. Das Grundstück befindet sich am südlichen Ortsrand von Halberstung mit Blickkontakt zum bestehenden Rasthof Bühl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Es ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut, das die Kläger selbst bewohnen. Die Hauptwohnräume sowie die Terrasse und der Balkon sind nach Süden orientiert. Die Entfernung des Hauses der Kläger zur A 5 beträgt ca. 350 m, die Entfernung zur neuen Parkfläche der Tank- und Rastanlage Bühl ca. 250 m. Dazwischen befinden sich jeweils Freiflächen. Die Entfernung zur östlich von Halberstung verlaufenden B 3 und der parallel geführten Rheintalbahntrasse beträgt ca. 1,4 km, die nördlich von Halberstung verlaufende L 80 ist ca. 500 m entfernt.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 13.08.2008 beantragte die Straßenbaubehörde des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei der Anhörungs- und Planfeststellungbehörde des Regierungspräsidiums die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben. Mit Entscheidung vom 24.08.2009 stellte die Planfeststellungsbehörde fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Mit Schreiben vom 15.09.2009 leitete sie das Planfeststellungsverfahren ein. Die Planunterlagen einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans, einer Umweltverträglichkeitsstudie, einer schalltechnischen Untersuchung und eines Luftschadstoffgutachtens wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 25.09.2009 vom 05.10.2009 bis einschließlich 04.11.2009 in den Städten Bühl und Baden-Baden sowie in der Gemeinde Sinzheim ausgelegt. Den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden gab das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 15.09.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.11.2009.
Am 18.11.2009 erhoben die Kläger Einwendungen gegen die Planung. Sie machten - auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Stadt Sinzheim vom 16.11.2009 - geltend, ihre Lebens- und Wohnqualität sowie ihre Gesundheit werde durch die von dem Vorhaben ausgelösten Lärm- und Luftschadstoffimmissionen beeinträchtigt. Südöstlich der bestehenden Tank- und Rastanlage befinde sich ein für deren Erweiterung geeignetes, durch Aufschüttungen vorbelastetes Waldstück. Dort müssten nach dem Sturm „Lothar“ nur noch einige weitere Bäume gefällt werden. Es sei allerdings schon nicht dargelegt, dass die Schaffung von Lkw-Stellplätzen überhaupt an dieser Stelle zwingend erforderlich sei, noch dass diese in dem vorgesehenen Umfang erfolgen müsse. Stellplätze könnten auch im Bereich von P/WC-Anlagen entlang der Autobahn geschaffen werden. Dies sei nicht untersucht worden. Die Variantenprüfung sei fehlerhaft. Insbesondere sei die der Variantenauswahl zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie nicht korrekt. Einzelne Teile der artenschutzrechtlichen Ausführungen seien nicht zutreffend. Zudem sei die Bewertung der Gebiete nördlich der Tank- und Rastanlage einerseits sowie des südlich gelegenen Waldes andererseits fehlerhaft. Der Schalluntersuchung sei eine mangelhafte Verkehrsprognose zugrunde gelegt worden, da der Verkehrsgutachter ein zu geringes Verkehrsaufkommen auf der A 5 prognostiziert habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der planfestgestellte Lärmschutzwall im Bereich der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt werde. Dies habe zur Folge, dass die im Rahmen der Planfeststellung für den Ausbau der A 5 erstellte Lärmprognose ebenfalls überarbeitet werden müsse. Auch das Luftschadstoffgutachten basiere auf den zu niedrig angesetzten Verkehrszahlen. Außerdem sei weder bei der Lärm- noch bei der Schadstoffprognose berücksichtigt worden, dass es aufgrund des Sonntagsfahrverbots für Lkw zu bestimmten Zeiten zu Ex-trembelastungen komme. Im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch und Erholung“ gelange die Planfeststellung zu dem absurden Ergebnis, dass die Nordvariante gegenüber den anderen beiden Varianten vorzugswürdig sei, obwohl sie am nächsten an die Wohnbebauung heranrücke. Aufgrund des Heranrückens müsse zumindest geprüft werden, ob die Belastung der Menschen durch eine deutliche Verringerung der Stellplatzzahl reduziert werden könne.
Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurden die Planunterlagen an mehreren, die Kläger nicht betreffenden Stellen geändert. Diese erhoben zu den Änderungen auch keine Einwendungen. Am 29.09.2010 fand in Sinzheim ein Erörterungstermin statt. Der Termin war zuvor ortsüblich bekannt gemacht worden.
Am 29.03.2011 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss.
Gegen den vom 28.04.2011 bis zum 12.05.2011 öffentlich ausgelegten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 14.06.2011 (Dienstag nach Pfingsten) Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Sie tragen zusammengefasst vor: Dem planfestgestellten Vorhaben mangele es an der Planrechtfertigung. Es sei nicht dargelegt, dass die Schaffung neuer Lkw-Stellplätze am Standort Bühl erforderlich sei, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Standortalternativen seien nicht geprüft worden. Die unterbliebene Berücksichtigung von Alternativstandorten stelle auch einen Abwägungsfehler dar. Die Ablehnung des im Auftrag der Gemeinde Sinzheim vom Büro K..., L... und Partner erstellten Alternativvorschlags sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Der Vorhabenträger habe von vornherein nur die Nordvariante im Blick gehabt, denn in der Plausibilitätsprüfung des Fachbeitrags Fauna werde die Nordvariante als Vorzugsvariante bezeichnet und der Vorhabenträger sei im Bereich der Nordvariante bereits Eigentümer eines Großteils der benötigten Grundstücke.
Die der Planung zugrunde gelegten Verkehrszahlen seien zu gering. Dies belegten die Verkehrsprognosen im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5, der Bericht des Bundesverkehrsministeriums zur Lkw-Parkstandsituation auf und an Bundesautobahnen aus dem Jahr 2008 und der Generalverkehrsplan Baden-Württemberg. Auch im Erläuterungsbericht würden höhere Verkehrszahlen genannt. Im Übrigen basierten Lärm- und Luftschadstoffgutachten auf unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich des Schwerlastanteils.
10 
Bei der schalltechnischen Untersuchung sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass der bereits planfestgestellte Lärmschutzwall entlang der A 5 verkürzt ausgeführt werde. Ferner hätte eine Gesamtlärmbetrachtung erfolgen müssen, da das planfestgestellte Vorhaben zusammen mit der Vorbelastung durch den Flugzeug- und Schienenlärm sowie den Lärm weiterer Straßen zu Gesundheitsgefahren führen könne. Im Übrigen liege eine atypische Konstellation vor, bei der schädliche Umwelteinwirkungen auch unterhalb bestehender Grenzwerte anzunehmen seien. Denn ihr Grundstück sei von Verkehrsanlagen eingekesselt; es befinde sich nur in einem Abstand von 200 m zur geplanten Lkw-Stellplatzanlage und die Hauptwohnräume sowie der Außenwohnbereich lägen in dieser Richtung. Darüber hinaus komme es zu einer Spitzenbelastung am Sonntag um 22 Uhr, wenn sämtliche Lkw starteten.
11 
Die Variantenprüfung in der Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft. Beim Schutzgut „Mensch“ sei die Leistungsfähigkeit und die Empfindlichkeit der Nordvariante hinsichtlich der Erholungsnutzung zu gering und die der Südvariante zu hoch eingestuft worden. Beim Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ sei nicht berücksichtigt worden, dass für die festgestellten Verstöße gegen § 44 BNatSchG eine Ausnahme nach § 45 Abs. 5 BNatSchG greife. Im Übrigen sei die Möglichkeit von CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden. Beim Schutzgut „Klima/Luft“ sei es unterlassen worden zu prüfen, ob der Wald trotz der Sturmschäden durch „Lothar“ seine Funktionen noch erfüllen könne. Außerdem beruhe die Bewertung auf einem fehlerhaften Luftschadstoffgutachten. Ferner sei der Raumwiderstand der Nordvariante sowohl beim Schutzgut „Klima/Luft“ als auch beim Schutzgut „Boden“ zu gering bewertet worden. Schließlich seien die Risiken bei der Nordvariante fehlerhaft als gering und die der Südvariante als zu hoch eingestuft worden.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Umbau und zur Erweiterung der Verkehrsanlage der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 Basel - Frankfurt vom 29.03.2011 aufzuheben,
14 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm zu entscheiden.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Es bestehe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Bedarf an zusätzlichen Lkw-Stellplätzen. Diese sollten an einzelnen Standorten konzentriert werden. Die reinen Parkplätze, auf denen aufgrund von Müllablagerungen schlimme Zustände herrschten, sollten durch Tank- und Rastanlagen und P/WC-Anlagen ersetzt werden. Dort seien solche Probleme besser beherrschbar, da diese Plätze beleuchtet und bewacht seien. Der Ausbau bestehender Anlagen sei ökologisch und ökonomisch vorteilhaft. Andere Lösungen seien zwar denkbar, drängten sich aber nicht auf. Im Übrigen würden im fraglichen Autobahnabschnitt weitere Lkw-Stellplätze geschaffen, beispielsweise durch die neue P/WC-Anlage Brachfeld.
18 
Die der Planung zugrunde gelegten Verkehrszahlen stammten aus dem Gutachten von Modus Consult aus dem Jahr 2007; sie seien korrekt ermittelt worden. Die im Erläuterungsbericht genannten höheren Zahlen bezögen sich auf den nördlich der Tank- und Rastanlage gelegenen Autobahnabschnitt zwischen Rastatt und Baden-Baden, der ein höheres Verkehrsaufkommen aufweise. Die dem Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 zugrunde gelegten Verkehrszahlen seien zwar ebenfalls höher gewesen, jedoch sei die Verkehrszunahme deutlich geringer ausgefallen, als seinerzeit prognostiziert.
19 
Die Verkürzung des Lärmschutzwalles zur A 5 sei für die Lärmbelastung unerheblich, da in der schalltechnischen Untersuchung im Verfahren zum Ausbau der A 5 mit einem kürzeren Wall gerechnet worden sei. Der Wall sei damals nachträglich verlängert worden, so dass der Wall nun auf den seinerzeit anfangs geplanten und berechneten Zustand zurückgeführt werde. Im Übrigen seien die Lärmschutzwirkungen des wegfallenden, gebogenen Wallabschnitts ohnehin marginal. Eine Gesamtlärmbetrachtung habe am ungünstigsten Immissionsort einen Schallpegel von 51 dB(A) ergeben; dieser liege deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr, die bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen sei. Ein Anspruch auf Lärmminderung unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV und unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefahr sei nur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Eine atypische Situation, die die Einhaltung strengerer Grenzwerte gebiete, liege trotz der Summierung der Geräusche durch die Stellplatzanlage, die Tankstelle und die Kühlaggregate nicht vor. Die Lärmzunahme durch die Tank- und Rastanlage erscheine vergleichsweise gering im Verhältnis zum Lärm, der auf der A 5 entstehe.
20 
Bei der Verkehrsprognose einerseits und der Schadstoffprognose andererseits sei nur scheinbar ein unterschiedlicher Schwerlastanteil zugrunde gelegt worden. Das Verkehrsgutachten gehe von einem Schwerlastanteil von 17,5 % am Tag (6 bis 22 Uhr) und 35 % in der Nacht (22 bis 6 Uhr) aus. Die Stundenzahlen stünden zueinander im Verhältnis 2:1. Gewichte man den Tagwert doppelt und den Nachtwert einfach und teile die Summe durch drei, erhalte man den dem Luftschadstoffgutachten zugrundelegten Wert von 23,3 %.
21 
Die Umweltverträglichkeitsstudie sei korrekt. Ihr sei der planfestgestellte Ausbauzustand der A 5 zugrunde gelegt worden und sie basiere auf der zutreffenden Verkehrsprognose von Modus Consult aus dem Jahr 2007. Die von den Klägern in Zweifel gezogenen Waldfunktionen folgten aus dem Forstlichen Rahmenplan vom 17.07.1980 und der Waldfunktionskartierung Stand Januar 1990. Der Wald erfülle trotz der Sturmschäden durch „Lothar“ weiterhin seine Funktionen; die zuständigen Forstbehörden hätten trotz der Schäden keinen Anlass für eine Aktualisierung der Waldfunktionskartierung gesehen. Die artenschutzrechtliche Betrachtung sei ebenfalls fehlerfrei. Die Nordvariante biete gegenüber der Süd- und der Ostvariante den Vorteil, dass dort keine Arten mit besonderem Schutzstatus betroffen seien. Die Leistungsfähigkeit der einzelnen Bereiche der drei Varianten zur Erholungsnutzung sei zutreffend bewertet worden. Gleiches gelte für den Raumwiderstand „Boden“ und „Klima/Luft“. Im Bereich der Nordvariante seien die jeweils bestehenden Vorbelastungen zu berücksichtigen gewesen. Selbst wenn man beim Schutzgut „Mensch“ zu einem anderen Ergebnis als die Umweltverträglichkeitsstudie komme, würde sich das Gesamtergebnis nicht ändern, da die Nordvariante bei allen anderen Schutzgütern vorzugswürdig sei.
22 
Die Planungsvarianten des Büros K..., L... und Partner drängten sich nicht auf. Ihr größter Nachteil sei die erhebliche Reduzierung der Lkw-Stellplätze, die die Schaffung solcher Plätze an anderen Orten notwendig mache.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
A.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
Sie ist rechtzeitig vor Ablauf der am 14.06.2012, dem Dienstag nach Pfingsten, endenden einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen, durch die mit dem Ausbau und Umbau der Tank- und Rastanlage verbundene Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden und eine solche Beeinträchtigung nach ihrem Vortrag möglich erscheint.
26 
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Gewährung zusätzlichen Lärmschutzes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Der Sache nach haben die Kläger den Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in ihren Klageschriftsätzen angesprochen und der Beklagte hat sich mit diesem Vorbringen in seinen Erwiderungsschriftsätzen auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist die Klageänderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
B.
27 
Die Klage ist aber weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihrem Hilfsantrag (dazu II.) begründet.
I.
28 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
29 
1. Die Kläger sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihr Grundstück wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12).
30 
2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Rechte der Kläger berühren könnten. Die Kläger haben solche nicht geltend gemacht und sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab zum Erfolg der Anfechtungsklage führen würde. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
32 
a) Es kann offen bleiben, ob die mittelbar betroffenen Kläger befugt sind, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für jede staatliche Planung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderliche Planrechtfertigung erfordert eine Prüfung, ob für das konkrete Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. ob es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (sog. fachplanerische Zielkonformität). Bei Bundesfernstraßen ist ein Vorhaben somit an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zu messen. Soweit die Erforderlichkeit und zeitliche Dringlichkeit eines Vorhabens in einem vom Gesetzgeber beschlossenen Bedarfsplan konkretisiert worden ist, ist diese Festlegung auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380).
33 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nicht enthalten. Denn ein vordringlicher Bedarf besteht nur für die im Bedarfsplan konkret bezeichneten Vorhaben. Dies sind der Ausbau von bestehenden Bundesautobahnen mit einer genau festgelegten Anzahl von zusätzlichen Fahrspuren und der Neubau von Bundesautobahnen mit einer ebenfalls exakt bestimmten Fahrstreifenanzahl. Der Ausbau von weiteren in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Teilen der Bundesfernstraßen, die mit dem Ausbau oder dem Neubau von Fahrstreifen nicht notwendig in Zusammenhang stehen, zählt dagegen nicht zum vordringlichen Bedarf. Zu solchen weiteren Teilen gehören auch die Verkehrsanlagen an Tank- und Rastanlagen.
34 
aa) Die planfestgestellte Stellplatzanlage ist allerdings kein Nebenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG. Denn es fehlt an dem für einen Nebenbetrieb erforderlichen Merkmal des "Betreibens". Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FStrG definiert Nebenbetriebe als Betriebe an Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen und nennt beispielhaft Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen sowie Raststätten. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ("z.B.") zeigt. Sämtlichen der genannten Beispiele ist jedoch gemein, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Personal betrieben werden. Es wird nicht nur eine Fläche oder eine Einrichtung zur Verfügung gestellt, die die Verkehrsteilnehmer ohne Unterstützung durch Betriebspersonal nutzen können, sondern die Einrichtungen werden von Personal betreut, das regelmäßig, wenn nicht sogar dauernd anwesend ist. Auf eine unbewachte Stellplatzanlage, die nicht Teil einer Raststätte ist, trifft diese Eigenschaft nicht zu, selbst wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe zu einer Raststätte befindet. Denn die Stellplatzanlage wird nicht von dem Raststättenbetrieb betreut. Die in regelmäßigen, aber größeren zeitlichen Abständen erforderliche Leerung der Müllbehälter und eine gegebenenfalls notwendige Reinigung der Stellplatzanlage stellen keine Betreuung mit Personal dar, die einem "Betreiben" der in § 15 Abs. 1 FStrG genannten Einrichtungen vergleichbar wäre.
35 
bb) Die Stellplatzanlage ist unter funktionalen Gesichtspunkten Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6). Trotz dieser Zuordnung wird sie nicht vom Bedarfsplan erfasst. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22.03.1995 (- 5 S 2341/94 -, VBlBW 1996, 18) hält der Senat nicht mehr fest. Der Bedarfsplan enthält insoweit keine Festlegung. Eine solche wäre jedoch erforderlich, um nach § 1 Abs. 2 FStrAbG verbindlich sein zu können für die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Verbindlichkeit gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, a.a.O.). Da der Bedarfsplan die Rechtfertigung einer Planfeststellung somit weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht, muss er den Gegenstand des jeweiligen Bau- oder Ausbauvorhabens konkret bezeichnen. Der Gesetzgeber hat im Bedarfsplan lediglich festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl an Fahrstreifen hergestellt werden sollen; Bestimmungen zu Stellplatzanlagen an den Bundesautobahnen enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. Er ist deshalb für die Beurteilung des Ausbaubedarfs einer solchen Anlage auch nicht verbindlich.
36 
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn der Bedarfsplan enthält keine verbindliche Aussage über den Ausbaubedarf der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Er weist zwar den Ausbau des Autobahnabschnitts der A 5, an dem sich das Vorhaben befindet, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aus. Er regelt jedoch nur den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren und betrifft daher nicht die Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl.
37 
cc) Dem Vorhaben fehlt gleichwohl nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Die mit der Planung verfolgten Ziele, den Bedarf insbesondere an Lkw-Stellplätzen, aber auch an Pkw- und Busstellplätzen entlang der A 5 zwischen dem Autobahndreieck Karlsruhe und Appenweier in Fahrtrichtung Karlsruhe zu decken, entsprechen den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die A 5 ist als europäische Fernstraße (Europastraße 35 und 52) eine Straße mit hoher überregionaler Bedeutung. Zu einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehört nicht nur die ausreichende Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes selbst. Im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gehören dazu auch Stellplatzanlagen, die Gelegenheiten für Pausen bieten und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.04.2010 - 11 B 1731/09.AK -, juris Rn. 12 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, das derzeitige Stellplatzangebot sei angesichts des Verkehrsaufkommens mit seinem hohen Lkw-Anteil und des sich daraus ergebenden Bedarfs besonders für den Schwerlastverkehr völlig unzureichend und entspreche nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis. Die Kläger haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Diese öffentlichen Interessen sind grundsätzlich geeignet, etwa entgegenstehende Rechte zu überwinden.
38 
Die Feststellung eines "zwingenden" Bedarfs ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich, und zwar weder hinsichtlich des Vorhabens an dieser Stelle dem Grunde nach, noch hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung, d.h. der Zahl der planfestgestellten Fahrzeugstellplätze. Die Möglichkeit, die nach der Bedarfsermittlung des Bundesverkehrsministeriums erforderliche Anzahl von Lkw-Stell-plätzen an anderer Stelle zu schaffen, besteht zwar ohne Weiteres. Denn es könnten bestehende Parkplätze entlang der A 5 ausgebaut oder neue Parkplätze errichtet werden. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten ist. Vielmehr sprechen gute Argumente dafür, den bestehenden Bedarf durch den Ausbau der vorhandenen Rastanlagen zu schaffen. Zum einen besteht dort die Möglichkeit für die Verkehrsteilnehmer, die bereits vorhandene Tankstelle und die bestehenden Einrichtungen der Raststätte zu nutzen. Zum anderen ist dort nach der im März 2008 im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums durchgeführten Vollerhebung der Lkw-Parkstandsituation der Mangel am größten. Die Erhebung hat ergeben, dass an der A 5 in Fahrtrichtung Norden an der Tank- und Rastanlage Bühl mit 19 Stellplätzen 65 Lkw abgestellt waren, mithin ein Defizit von 46 Stellplätzen bestand. Die hohe Zahl fehlender Stellplätze macht zudem deutlich, dass eine Behebung dieses Mangels ohne den massiven Ausbau der vorhandenen Rastanlagen nicht möglich ist.
39 
Im Rahmen der Planrechtfertigung ist ferner nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364; Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05 -, UPR 2006, 454). Auch aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle daher keiner Erörterung, ob andere Möglichkeiten bestanden, die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen. Schließlich ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob es eine Alternative zu der festgestellten Planung gab, die gegenüber der festgestellten Planung vorzugswürdig gewesen wäre.
40 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar, führte auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planergänzung, wenn er zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, wie ihn die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7).
41 
c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aber auch nicht zu Lasten der Kläger an Abwägungsfehlern, die zu seiner Aufhebung führen. Er genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten fachplanerischen Abwägungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde bei einer Kollision der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Mängel der Abwägung sind zudem nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, NVwZ-RR 1996, 68). Darüber hinaus führen nach § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG nur solche erheblichen Mängel zur Planaufhebung, die nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
42 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zutreffend berücksichtigt. Soweit dennoch in einzelnen Punkten Defizite zu verzeichnen wären, führten sie nicht zum Erfolg der Klage. Denn sie hätten keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abwägung zugunsten der Kläger anders ausgefallen wäre.
43 
aa) Abwägungsmängel im Hinblick auf die Lärm- und Schadstoffbelastung der Kläger liegen nicht vor.
44 
Der Planfeststellungsbeschluss verstieße zwar gegen den aus § 17 Satz 2 FStrG folgenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen, wenn die Planfeststellungsbehörde infolge unrichtiger Grundannahmen oder methodischer Fehler bei der Verkehrsprognose die auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Belastungen durch Lärm und Luftverunreinigungen zu ihrem Nachteil verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Ein solcher Abwägungsmangel lässt sich jedoch nicht feststellen.
45 
aaa) Der Schallgutachter hat in seine Immissionsprognose zutreffend sowohl den von den Fahrstreifen der A 5 ausgehenden Lärm als auch die von der Nutzung der neuen Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl verursachten Geräuschimmissionen berücksichtigt. Gegenstand des Vorhabens ist zwar ausschließlich der Ausbau der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Die Verkehrsanlage ist jedoch Teil des Straßenkörpers der A 5 (s.o.3. a) bb); vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6), so dass der Ausbau der Verkehrsanlage letztlich zugleich ein Ausbau der A 5 ist.
46 
bbb) Grundlage dieser Lärmberechnungen sind die von Modus Consult im Rahmen der Verkehrsuntersuchung für den Baden-Airpark im Jahr 2007 ermittelten Verkehrszahlen. Diese Untersuchung wird zwar unter Nr. 3.2 "Planungsgrundlagen" der schalltechnischen Untersuchung nicht erwähnt. Es wird unter Nr. 4.1 nur mitgeteilt, die Emissionsberechnungen beruhten auf Verkehrszahlen des Regierungspräsidiums. Die Höhe der in der schalltechnischen Untersuchung verwendeten Zahlen entsprechen jedoch denen des Verkehrsgutachtens von Modus Consult, so dass - wie auch der Beklagte vorträgt - ohne Zweifel die Ergebnisse dieser Untersuchung Grundlage der schalltechnischen Untersuchung waren. Bei der streitgegenständlichen Planfeststellung geht der Schallgutachter daher für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall von 71.700 Kfz/24 h auf der A 5 aus; der Anschluss der L 80 an die A 5 ist hierbei berücksichtigt. Diese Zahlen sind wesentlich geringer als diejenigen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A 5 im Jahr 2004 prognostiziert wurden; dem seinerzeit im Jahr 2001 erstellten Schallgutachten wurde ein Ist-Zustand von 56.400 Kfz/24 h (Zählung 1995) und ein Prognosezustand von 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt.
47 
Die im vorliegenden Verfahren verwendeten niedrigeren Verkehrszahlen beruhen nach Angaben des Beklagten auf der Erkenntnis, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in dem Umfang erhöht hat, wie noch im Jahr 2001 angenommen. Im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 sei festgestellt worden, dass die alten Prognosewerte zu niedrig gelegen hätten, weil die ursprünglich auf der Basis der Zahlen von 1995 berechnete Verkehrsstärke des Jahres 2015/2020 bereits im Jahr 2000 erreicht gewesen sei. Daher seien damals die Zählergebnisse der zurückliegenden Jahre linear hochgerechnet worden, was zu einer Prognose von 90.000 Kfz/24 h im Jahr 2015/2020 geführt habe. Diese Zahl sei jedoch - wie sich nun aus einem Vergleich der Zählungen in den Jahren 2000 und 2002 ergeben habe - zu hoch angesetzt gewesen. Für die vorliegende Planfeststellung sei deshalb von den von Modus Consult für den Baden-Airpark im Jahr 2007 festgestellten und prognostizierten Werten ausgegangen worden, die ihrerseits auf den Ergebnissen der Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 aufbauten.
48 
Die Annahme von Modus Consult, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in der Weise erhöht habe, wie noch im Jahr 2001 prognostiziert, wird durch die vom Verkehrsgutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auswertung der Ergebnisse der Dauerzählstelle an der A 5 bei Achern bestätigt. Danach schwankte das tägliche Verkehrsaufkommen zwischen 64.798 Fahrzeugen im Jahr 2000 und 67.480 Fahrzeugen im Jahr 2011. Betrachtet man nur die Jahre 2000 und 2011 liegt eine Steigerung um 4,1 % vor. Die vorgelegte Auswertung zeigt jedoch, dass keine kontinuierliche Verkehrszunahme zu verzeichnen war, sondern die Verkehrszahlen zwischen diesen Werten schwankten. Das Verkehrsaufkommen stieg in den Jahren 2000 bis 2004, sank anschließend zwei Jahre lang, stieg bis 2009 wieder an, sank dann im Jahr 2010 auf den zweitniedrigsten Stand des 11-Jahres-Zeitraums, um schließlich im Jahr 2011 auf den höchsten Stand zu steigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwerverkehrsaufkommen. Betrachtete man nur die Jahre 2000 und 2011, wäre sogar eine geringfügige Abnahme zu verzeichnen. Tatsächlich schwankten die Zahlen jedoch zwischen dem Tiefststand mit 12.407 Kfz/24 h im Jahr 2011 und dem Höchststand mit 14.296 Kfz/24 h im Jahr 2004.
49 
Ausgehend von den gesamten dargestellten Erkenntnissen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Lärmprognose nicht die im Jahr 2001 prognostizierten 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wurden. Auch die Kläger rügen dies letztlich nicht mehr. Sie erachten dennoch einige der Annahmen, die der Verkehrsprognose zugrunde liegen, als fehlerhaft. Insbesondere sei das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers in Roppenheim (Elsass) zu gering angesetzt worden. Tatsächlich sei mit 15 bis 20 % mehr Verkehr zu rechnen; bezogen auf das Fahrzeugaufkommen bedeute dies, dass von 82.000 Kfz/24 h auszugehen sei. Zudem sei ein Schwerverkehrsanteil von 20 bis 25 % am Tag und 40 bis 45 % in der Nacht zu erwarten.
50 
Angesichts der dargestellten Entwicklung des Verkehrsaufkommens zwischen 2000 und 2011 drängt sich diese Annahme indes nicht auf. Denn sie bedeutete eine Verkehrszunahme von ca. 26 % bezogen auf den Zeitraum 2010 (rund 65.000 Kfz/24 h) bis 2025. Das der Lärmprogose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen von 71.700 Kfz/24 h stellt zwar nur eine Erhöhung um ca. 10 % bezogen auf den gleichen Zeitraum dar. Dieser Zuwachs ist jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Steigerung zwischen 2000 und 2011. Dass allein das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers Roppenheim zu einer Steigerung um 16 % (bezogen auf das Fahrzeugaufkommen 2010) führt, erscheint äußerst unwahrscheinlich, denn dies würde einem zusätzlichen Fahrzeugaufkommen von fast 10.000 Kfz/24 h gleichkommen. Das der Lärmprognose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Fahrzeugaufkommen von 71.700 Kfz/24 h ist für den Senat dagegen nachvollziehbar; es bedeutet eine Steigerung, die deutlich über das zwischen 2000 und 2011 dokumentierte Ausmaß hinausgeht, so dass von ihm auch zusätzlicher Verkehr umfasst wird, und zwar insbesondere auch solcher des Factory-Outlet-Centers. Auch im Hinblick auf den Schwerverkehrsanteil hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass die von den Klägern erwartete Höhe zutrifft. Denn auch insofern bedeutete dies eine Steigerung, die weit über das zwischen 2000 und 2011 verzeichnete Maß hinausginge. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung des Schwerverkehrsanteils liegen indes nicht vor.
51 
Selbst wenn aber - wie die Kläger vortragen - von 82.000 Kfz/24 h auszugehen gewesen wäre, hätte ihre Klage keinen Erfolg. Die Erhöhung des Fahrzeugaufkommens steigerte zwar die Lärmbelastung der Kläger. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss deshalb aufzuheben wäre. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung fürsorglich beantragten Beweiserhebung zur Höhe des Verkehrsaufkommens und des Schwerlastanteils bedarf es daher nicht.
52 
Ausgehend von der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und dem von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteil ein um 1 dB(A) höherer Beurteilungspegel zu erwarten. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Wertes zu zweifeln. Auch die Kläger greifen sie nicht substantiiert an. Die Erhöhung um 1 dB(A) hätte zur Folge, dass der als Richtwert zu berücksichtigende Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV in Höhe von 49 dB(A) nachts um 0,6 dB(A) überschritten würde, ohne dass dies in der Abwägung Berücksichtigung gefunden hätte. Der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498) hätte jedoch das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte von der Vorzugsvariante Abstand genommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er wegen der relativ geringen, unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegenden Überschreitung an ihr festgehalten hätte.
53 
ccc) Der weitere Vorwurf der Kläger, in der Abwägung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Ortsteil Halberstung und damit auch sie selbst von Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ seien, das „Maß“ also bereits jetzt „voll“ sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn die für eine Gesundheitsgefährdung kritischen Beurteilungspegel werden nach der schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Dies gilt selbst unter Zugrundlegung eines Verkehrsaufkommens von 82.000 Kfz/24 h und des von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteils. Nach der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei Zugrundelegung von 82.000 Kfz/24 h sowie unter Berücksichtigung des von den Klägern genannten Schwerlastanteils mit einem um ca. 1 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen. Der Beurteilungspegel würde dann bei den Klägern am ungünstigsten Immissionsort 53,6 dB(A) am Tag und 49,6 dB(A) in der Nacht betragen. Damit läge er immer noch deutlich unter der kritischen Schwelle von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die überschlägige Berechnung die Belastung der Kläger zutreffend wiedergibt. Denn nach den Rechenregeln der Schallberechnung würde sogar eine Verdoppelung der Verkehrsstärke nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen. Auch in diesem Fall wären die kritischen Werte bei weitem nicht erreicht.
54 
Bei welcher Belastung unterhalb dieser Schwelle das „Maß voll“ sein soll, ist nicht erkennbar; auch die Kläger legen hierzu nichts dar. Die von ihnen vermisste Gesamtlärmbetrachtung unter Einschluss des Flugzeug- und Schienenlärms hat das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 nachgeholt. Eines Gutachtens hierzu bedurfte es nicht, denn bereits die überschlägige Betrachtung hat bestätigt, dass Lärmimmissionen an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehen (s. unten II.2).
55 
ddd) Die schalltechnische Untersuchung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der im Jahr 2004 planfestgestellte Lärmschutzwall an der A 5 bei km 662+570 verkürzt wird, ohne dass insoweit eine Neuberechnung der Lärmimmissionen erfolgte. Den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2001, die im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A 5 erstellt worden war, zur Bewältigung der Lärmproblematik nur ein Wall bis km 662+550 vorgesehen war. Planfestgestellt wurde jedoch ein Wall bis km 662+570. Die Verkürzung des Lärmschutzwalls bis km 662+550 im vorliegenden Planfeststellungsverfahren entspricht daher der Situation, die seinerzeit schalltechnisch untersucht wurde. Aus diesem Grund war die Untersuchung aus dem Jahr 2001 taugliche Grundlage für die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Verfahren.
56 
eee) Mit ihrer weiteren Rüge, bei der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sonntags um 22 Uhr zu einer extremen Lärmbelastung komme, weil dann das Sonntagsfahrverbot ende und alle Lkw gleichzeitig losführen, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende Lärm wurde zutreffend auf der Grundlage der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen des Bundesverkehrsministeriums) berechnet und bewertet. Nach diesen Regelwerken sind Zuschläge für solche Ereignisse ebenso wenig vorgesehen wie ein Spitzenpegelkriterium. Die RLS-90 enthalten unter Nr. 4.5 spezielle Maßgaben für die Berechnung des von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärms. Die dortige Tabelle 5 nennt Anhaltswerte für die Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde auf Tank- und Rastanlagen. Diese sind bei der Berechnung im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Der Sondersituation an Sonntagen um 22 Uhr, die wohl an sämtlichen Tank- und Rastanlagen in Deutschland auftreten dürfte, misst der Gesetzgeber offensichtlich kein solches Gewicht zu, dass sie bei der Ermittlung der Lärmbelastung gesondert zu berücksichtigen wäre.
57 
fff) Die Abwägung weist im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachte Schadstoffbelastung ebenfalls keinen Fehler zu Lasten der Kläger auf. Den Vorwurf der Kläger, dem Schadstoffgutachten sei ein von der schalltechnischen Untersuchung abweichender Schwerverkehrsanteil zugrunde gelegt worden, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung entkräftet. Die Kläger haben ihren Vorwurf in der mündlichen Verhandlung daraufhin nicht weiter aufrechterhalten.
58 
Aber auch ihr Vorwurf, das Schadstoffgutachten sei fehlerhaft, weil der Gutachter von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen sei, trifft nicht zu. Dass keine durchgreifenden Bedenken an der Höhe des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens bestehen, hat der Senat bereits oben dargelegt. Selbst bei einem unterstellten Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und einem Schwerverkehrsanteil, wie ihn die Kläger für zutreffend halten, ändert sich jedoch nichts am Ergebnis.
59 
Der Gutachter hat auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten 71.700 Kfz/24 h festgestellt, dass die Grenzwerte für Feinstaub (PM 10) und Stickstoff (NO2) deutlich unterschritten werden. In beiden Fällen liegen die Grenzwerte bei 40 µg/m³ im Jahresmittel. Die prognostizierten NO2-Immissionen betragen nach dem Gutachten am maßgeblichen Untersuchungspunkt 2 im Jahresmittel 24 µg/m³; die PM 10-Immissionen betragen 21 µg/m³ im Jahresdurchschnitt. Diese Werte sind so weit vom Grenzwert entfernt, dass auch bei einer unterstellten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf 82.000 Kfz/24 h keine entscheidungserhebliche Veränderung eintreten würde. Auch der Äquivalenzwert von NO2 in Höhe von 130 µg/m³ wird mit 71 µg/m³ deutlich unterschritten. Gleiches gilt für die maximal zulässigen Überschreitungen des Grenzwertes von PM 10. Zulässig sind 35 Überschreitungen, prognostiziert werden nur 14. Im Hinblick auf diese beiden Kenngrößen ist daher ebenfalls keine ergebnisrelevante Veränderung zu erwarten, wenn der Prognose ein Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird. Solches behaupten auch die Kläger nicht in substantiierter Weise.
60 
bb) Die Variantenauswahl ist schließlich gleichfalls nicht zu Lasten der Kläger mit Fehlern behaftet.
61 
Hinsichtlich der Variantenprüfung können sich die mittelbar betroffenen Kläger zwar darauf berufen, dass die Auswahl der Nordvariante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als die Süd- oder die Ostvariante oder auch eine Variante unter Einbeziehung von privaten Autohöfen und P/WC-Anlagen an dem fraglichen Autobahnabschnitt. Sie können ausgehend davon geltend machen, dass die für die Nordvariante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 53). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Abwägungsmangel tatsächlich vorliegt.
62 
Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
63 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassen-varianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
64 
aaa) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der von den Klägern vorgeschlagene Ausbau und die Neuerrichtung privater Autohöfe bereits keine Planungsvariante dar, die die Planfeststellungsbehörde hätte weiterverfolgen müssen, denn es besteht keine Verpflichtung Privater, solche Autohöfe zu schaffen. Das Ziel, dem Stellplatzdefizit entlang der Autobahn entgegenzuwirken, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden.
65 
bbb) Die von der Gemeinde Sinzheim vorgeschlagenen, vom Büro K..., L... und Partner erarbeiteten beiden Varianten drängen sich jedenfalls nicht auf. Die beiden Varianten basieren auf der Nordvariante und bedeuten eine Reduzierung der Lkw-Stellplätze von 128 auf 99 bei Variante 1 bzw. auf 95 bei Variante 2. Die Kläger zeigen nicht auf, dass eine dieser Varianten sowohl den öffentlichen als auch den privaten Belange mehr Rechnung tragen würde als die ausgewählte Variante. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass bei diesen Lösungen zusätzliche Parkplätze an anderen Stellen entlang der Autobahn eingerichtet oder bestehende Parkplätze ausgebaut werden müssten, ohne insoweit die an der Tank- und Rastanlage Bühl bereits vorhandene Infrastruktur ausnutzen zu können. Vielmehr müsste eine solche erst geschaffen werden. Hierzu zählen vor allem WC-Anlagen, da nach dem verfolgten Ausbaukonzept Park- und Rastplätze ohne diese Anlagen zugunsten von P/WC-Anlagen aufgegeben werden sollen.
66 
ccc) Die von den Klägern favorisierte Südvariante drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Abwägung zugunsten der Nordvariante ist auch mit Blick auf die Berücksichtigung sämtlicher mit der Klage angesprochener Belange nicht zu Lasten der Kläger fehlerhaft. Die Belange, die die Kläger für sich in Anspruch nehmen können, sind nicht zugunsten anderer Belange zu gering bewertet worden. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt bei allen von den Klägern thematisierten Belangen zu dem Ergebnis, dass die Nordvariante sowohl der Ostvariante als auch der Südvariante vorzuziehen ist. Dem folgt auch die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung.
67 
(1) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der planfestgestellte sechsspurige Ausbau der A 5 in die Umweltverträglichkeitsstudie eingestellt worden. Denn bereits in der Einleitung der Umweltverträglichkeitsstudie unter Nr. 0.1.1 heißt es:
68 
„Nördlich der Tank- und Rastanlage Bühl besteht entlang der BAB A 5 ein Lärmschutzwall zwischen dem Ortsteil Halberstung der Gemeinde Sinzheim und der BAB A 5 bis zum Brückenbauwerk bei Autobahnkilometer 662,270. Die planfestgestellte Fortsetzung des Lärmschutzwalls in südlicher Richtung zwischen dem Brückenbauwerk und der bestehenden Tank- und Rastanlage bei Autobahnkilometer 662,550 wird im Zuge der Erweiterung der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt.“
69 
Dieser Passus entkräftet zugleich den Vorwurf der Kläger, bei der Umweltverträglichkeitsstudie sei die verkürzte Ausführung der Lärmschutzwand nicht berücksichtigt worden. Soweit die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Verkehrszahlen, einem fehlerhaften Schallgutachten sowie einem mangelhaften Schadstoffgutachten beruhe, dringen sie ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten höheren Verkehrszahlen ändern sich die Rahmenbedingungen nicht in einer Weise, dass der Umweltverträglichkeitsstudie die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind die Auswirkungen gering; die Lärmbelastung steigt nur um 1 dB(A).
70 
(2) Bei der Prüfung des Schutzgutes „Mensch und Erholung“ soll nach Auffassung der Kläger die Ausgangslage fehlerhaft beurteilt worden sein, weil der Ortsteil Halberstung von Verkehrs- und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ sei. Neben der A 5 sei der Ortsteil durch Immissionen des Flughafens mit Baden-Airpark im Westen, des geplanten Autobahnanschlusses der L 80 an die A 5 im Norden sowie der Schnellbahntrasse mit der parallel verlaufenden B 3 im Osten belastet. Folgt man dieser Auffassung, so wird allerdings ihr weiterer Vortrag entkräftet, die Leistungsfähigkeit der für die Nordvariante beanspruchten Fläche sei unter dem Gesichtspunkt „Mensch und Erholung“ zu gering bewertet worden. Denn die von den Klägern genannten Beeinträchtigungen bestehen in gleicher Weise für die Erweiterungsfläche wie für die nördlich davon gelegene Wohnbaufläche. Im Übrigen besteht für eine zu geringe Bewertung der Leistungsfähigkeit der Erweiterungsfläche für die genannten Schutzgüter kein Anhaltspunkt. Die Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung der von den Klägern zum Beleg ihrer Einschätzung genannten Radwege wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie als „hoch“ eingestuft, die Leistungsfähigkeit der Flächen, die die Radwege umgeben, dagegen mit „gering“. Letzteres ist nachvollziehbar, da es sich im Wesentlichen um intensiv genutzte Ackerflächen, gartenbaulich genutzte Bereiche und die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei handelt. Das Vorhandensein der befestigten Feldwege, die als Rad- und Spazierwege genutzt werden, steigert die Attraktivität der restlichen Fläche nicht in einem solchen Maß, dass ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls mit hoch zu bewerten wäre. Die von den Klägern als zu hoch empfundene Einstufung der Waldrandbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet ihre Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung wegen der Attraktivität der Grenzsäume Wald-Feld und dem dort entlangführenden Weg als „sehr hoch“. Selbst wenn dieser Weg nicht befestigt sein sollte, wie die Kläger behaupten, änderte dies nichts daran, dass die Einstufung in der Umweltverträglichkeitsstudie plausibel ist. Jedenfalls aber ist dieser Bereich in seiner Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung deutlich höher zu bewerten als die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen sowie die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei im Bereich der Nordvariante. Da die Abwägung der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie folgt, ist sie insoweit frei von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger.
71 
(3) Die Richtigkeit der Beurteilung der drei Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes „Fauna“ vermögen die Kläger ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die im Gebiet der Ostvariante und der Südvariante vorkommenden streng oder besonders geschützten Arten ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sei, weil ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliege und im Übrigen CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kläger übersehen jedoch, dass durch die Nordvariante von vornherein keine der streng oder besonders geschützten Arten betroffen ist, so dass sich dort die Frage nach einer Ausnahme schon nicht stellt. Das gleiche gilt für die Frage von CEF-Maßnahmen. Die Möglichkeit solcher Maßnahmen sind unter Nr. 3.4.4 in der Umweltverträglichkeitsstudie im Übrigen ebenso angesprochen worden wie die einer Ausnahme. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen belegt, dass die Südvariante gegenüber der Nordvariante nicht vorzugswürdig ist. Denn bei der Nordvariante sind solche Maßnahmen nicht erforderlich.
72 
(4) Im Zusammenhang mit dem Schutzgut „Klima und Luft“ rügen die Kläger, es liege eine Fehlbewertung vor, weil die Planfeststellungsbehörde nicht geprüft habe, ob der Wald südlich der Tank- und Rastanlage Bühl die angenommene Funktion als Klimaschutzwald noch erfüllen könne, nachdem Orkan „Lothar“ im Jahr 1999 auch dort Schäden angerichtet habe. Die Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt unter Nr. 2.2 jedoch, dass sich südlich der Tank- und Rastanlage Bühl im Südwesten des Untersuchungsgebiets eine Sturmfläche befindet. Diese Sturmfläche umfasst aber nicht die gesamte Waldfläche, sondern nur einen kleinen Teil. Im Übrigen wurde die Fläche wieder aufgeforstet und der Baumbestand dürfte nach mittlerweile mehr als 10 Jahren auch wieder sichtbar nachgewachsen sein. Dass es sich insoweit jedenfalls um einen jungen Wald handelt, berücksichtigt die Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls (s. z.B. Nr. 3.5.1). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen der Kläger bedurft, weshalb nach ihrer Auffassung der Wald insgesamt seine Funktionen als Klimaschutzwald nicht mehr erfüllen kann. Selbst wenn eine Einstufung als Klimaschutzwald nicht mehr gerechtfertigt sein sollte und deshalb die Bedeutung des Waldes für die Frischluftregeneration nach den Bewertungskriterien der Umweltverträglichkeitsstudie (Nr. 3.3.4) nicht mit sehr hoch sondern mit hoch zu bewerten wäre, wäre die Nordvariante in dieser Funktion nicht überlegen. Denn die Bedeutung der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen im Bereich der Nordvariante wird als gering eingestuft, da es dort an Pflanzen fehle, die für die Frischluftproduktion verantwortlich seien.
73 
Soweit die Kläger bemängeln, der Raumwiderstand sei hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Luft fehlerhaft bewertet worden, dringen sie ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet den Raumwiderstand der Waldflächen wegen seiner Fähigkeit zur Frischluftregeneration mit sehr hoch und die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen wegen ihrer Fähigkeit zur Kaltluftproduktion mit hoch. Selbst wenn - entspre-chend den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Waldes -dessen Raumwiderstand nur mit hoch zu bewerten wäre, wären die Nord- und die Südvariante bezogen auf dieses Schutzgut allenfalls gleichwertig; die Südvariante wäre jedoch nicht vorzugswürdig.
74 
(5) Die Kläger rügen es als nicht nachvollziehbar, dass der Raumwiderstand bezüglich des Schutzgutes Boden im nordwestlichen Bereich des Untersuchungsraums am geringsten bewertet werde, obwohl die Böden im Bereich der Nordvariante und der Ostvariante hinsichtlich der Funktionen „Leistungsfähigkeit als Filter für Schadstoffe“ und Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf gleich bewertet wurden. Diese Sichtweise greift zu kurz. Der Raumwiderstand spiegelt die Konfliktdichte wider. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sollten wegen der Schadstoffimmissionen des Vorhabens eher Böden mit einer sehr hohen oder hohen Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer für Schadstoffe in Anspruch genommen werden und Böden mit sehr hoher oder hoher Empfindlichkeit gegen Schadstoffeintrag gemieden werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sieht im Bereich des Offenlandes der Nordvariante die Konfliktdichte als am geringsten an, weil dieses Gebiet zum einen durch seine Bodenbeschaffenheit (sandiger Lehm) besser als Waldböden oder Lehmböden in der Lage sei, als Filter und Puffer für Schadstoffe zu dienen. Sandiger Lehm ist zwar auch bei der Ostvariante vorhanden, dies jedoch nur zu einem kleinen Teil. Überwiegend sind dort Lehmböden zu finden. Zum anderen spreche für die Nordvariante, dass der dort vorhandene sandige Lehm auch weniger empfindlich gegen Schadstoffeintrag sei als die Waldböden der Südvariante oder die Lehmböden der Ostvariante. Darüber hinaus besäßen die Böden der Süd- und der Nordvariante eine gleiche oder höhere Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie trifft der Vorwurf der Kläger nicht zu, der Raumwiderstand sei fehlerhaft bewertet worden.
75 
(6) Der Vorwurf der Kläger, die Umweltverträglichkeitsstudie habe die Sturmfläche im Wald nicht mitbewertet, trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, wurde die Sturmfläche berücksichtigt und sie betrifft auch nur einen kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets.
76 
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die von den Klägern gerügten Mängel nicht aufweist. Selbst wenn einzelne Bewertungen zu korrigieren wären, folgte daraus nicht die Untauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Denn es handelte sich allenfalls um eine Änderung um eine Bewertungsstufe, die eine Änderung der Gesamtbewertung nicht erforderlich macht. Die Südvariante erweist sich auch dann nicht als eine Variante, die gegenüber der planfestgestellten Nordvariante vorzugswürdig wäre, weil sie sich geradezu aufdrängen würde.
II.
77 
Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht dadurch in ihren Rechten, dass er ihnen einen Anspruch auf Lärmschutz versagt.
78 
1. Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 41, 42 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV keinen weiteren Lärmschutz beanspruchen, da keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 der 16. BImSchV vorliegt.
79 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird oder 2., wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Voraussetzungen der hier allein einschlägigen Nr. 2 sind nicht erfüllt. Weder erreicht der Beurteilungspegel einen Wert von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht, noch erhöht sich durch das planfestgestellte Vorhaben für die Kläger der Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A). Nach der schalltechnischen Untersuchung beträgt die für die Kläger zu erwartende Belastung durch Lärmimmissionen am Tag maximal 52,6 dB(A) und in der Nacht maximal 48,6 dB(A). Wie oben dargestellt, ist auch dann nicht zu befürchten, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen bei den Klägern die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht, wenn das von den Klägern für zutreffend erachtete Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. Die schalltechnische Untersuchung hat zudem ergeben, dass sich der Beurteilungspegel um maximal 1,6 dB(A) erhöhen wird. Berücksichtigt man die von den Klägern erwartete höhere Verkehrsbelastung auf der A 5, fällt die Steigerung noch geringer aus. Denn gegenüber dem Lärm, der von den Fahrzeugen auf den Fahrbahnen ausgelöst wird, fällt der Lärm, der auf der Stellplatzanlage der Tank- und Rastanlage Bühl entsteht, dann entsprechend geringer ins Gewicht.
80 
2. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht auch nicht deshalb, weil wegen des Zusammenwirkens mehrerer Lärmquellen eine Gesundheitsgefährdung der Kläger zu befürchten wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des Verkehrslärms, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Die Bildung eines Summenpegels kann aber dann geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Allgemein wird diese Grenze bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498).Steht eine Gefährdung dieses Ausmaßes konkret zu befürchten, bedarf es genauerer Erhebungen und Berechnungen hierzu.
81 
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Dies hat die überschlägige Berechnung bestätigt, die das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium hat für das mit 50,8 dB(A) in der Nacht am meisten lärmbelastete Grundstück A...straße x unter Zuhilfenahme des dB-Rechners unter www.staedtebauliche-laermfibel.de einen Summenpegel aus den Immissionen des Straßenverkehrs, des Schienenlärms und des Flugzeuglärms ermittelt. Danach ergibt sich für dieses Gebäude ein Gesamtpegel von 53,7 dB(A) in der Nacht. Bei seiner überschlägigen Berechnung geht das Regierungspräsidiums davon aus, dass durch den Schienenlärm der in ca. 1,4 km Entfernung verlaufenden Rheintalbahntrasse ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) und durch den Flugzeuglärm ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) verursacht wird. Der Wert von 49 dB(A) für die Rheintalbahntrasse folgt aus dem Schallgutachten des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung der Rheintalbahntrasse. Dort wird auf Seite 43 ausgeführt, die aktiven Schallschutzmaßnahmen seien derart bemessen worden, dass für die von der Bahntrasse weiter entfernt liegenden Bereiche - u.a. Halberstung - die Grenzwerte für alle Flächennutzungen eingehalten werden. Dies ist für das Grundstück A...-straße x der Fall, wenn der nächtliche Beurteilungspegel 49 dB(A) nicht überschreitet. Der Wert von 45 dB(A) für den Flugzeuglärm berücksichtigt, dass im Planfeststellungsverfahren Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden für den Immissionsort Leiberstung Friedhof ein äquivalenter Dauerschallpegel von 40,8 dB(A) tags und 31,4 dB (nachts) berechnet wurden. Da der Immissionsort Leiberstung Friedhof deutlich näher am Flughafen liegt als das Grundstück A...straße x, dürfte die Annahme eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Nacht sogar eher zu hoch als zu niedrig sein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der von der A 5 ausgelöste Beurteilungspegel für das Grundstück A...straße x wegen des höheren Verkehrsaufkommens um 1 dB(A) auf 51,8 dB(A) zu erhöhen ist, läge der Summenpegel mit 54,3 dB(A) immer noch deutlich unter der kritischen Marke von 60 dB(A). Erst recht gilt dies für die Lärmbelastung der Kläger, deren Grundstück aufgrund der größeren Entfernung zu den Emissionsorten geringeren Immissionen ausgesetzt ist als das Grundstück A...straße x.
82 
3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 (- 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423) berufen. Nach dieser Entscheidung liegen ausnahmsweise in atypischen Fällen auch dann schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor, wenn die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht überschritten sind. Es seien dann unter direktem Rückgriff auf die gesetzliche Bestimmung in § 41 Abs. 1 BImSchG (ggfs. zusätzliche) aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Solche atypischen Fälle könnten vorliegen, wenn Verkehrslärmbelastungen absehbar seien, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungspegel auch unter Berücksichtigung des Kompromisscharakters der in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden - etwa wegen der Nichtberücksichtigung von Schallspitzen oder der ungelösten Frage der Summierung von Verkehrsgeräuschen aus mehreren Straßenbauvorhaben. Von dieser Rechtsprechung ist der Senat jedoch bereits im Jahr 2002 wieder abgerückt. In seinem Urteil vom 28.01.2002 (- 5 S 2328/99 -, juris) hat der Senat ausgeführt, dass er auf Grund der nach dem Urteil vom 13.03.1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu neige, seine im Urteil vom 13.03.1996 geäußerte Rechtsauffassung jedenfalls insoweit aufzugeben, als danach Rechtsansprüche auf Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG unabhängig von der in der 16. BImSchV konkretisierten Erheblichkeitsschwelle selbst bei (Gesamt-)Lärmbelastungen in Betracht kämen, die zu keiner mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führen und nicht in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen.
83 
In Anbetracht der tatsächlich wohl zu erwartenden besonders hohen Lärmbelastung sonntags um 22 Uhr erscheint im vorliegenden Fall vordergründig ein atypischer Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 13.03.1996 zwar denkbar. Denn diese Spitzenbelastung wird von der in der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 vorgeschriebenen Berechnungsmethode nicht erfasst. Es kommt hinzu, dass die Lärmbelastung der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben in der Nacht allenfalls knapp unterhalb des Grenzwerts der 16. BImSchV liegt. Daraus folgt jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz, der auch im Wege der Abwägung nicht zu überwinden wäre. Denn es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Lärmschutz zu gewähren ist, solange die Schwelle zur Grundrechtsverletzung nicht überschritten ist. Da die von der 16. BImSchV in Bezug genommenen RLS-90 die Lärmsituation von Parkplätzen und speziell von Tank- und Rastanlagen behandeln, sieht der Senat keine Lücke, die durch eine erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Die Schwelle zur grundrechtsverletzenden Lärmbelastung überschreiten die Lärmimmissionen bei den Klägern - wie dargelegt - nicht.
84 
4. Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutz nicht vor, gelten die Lärmwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den Klägern gegenüber nicht als Grenzwerte. Sie dienen jedoch als Orientierungshilfe (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris).
85 
Die Kläger können jedoch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben oder die Gesamtlärmbelastung ihr Planungsermessen erneut ausübt. Denn es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihr Ermessen nicht zugunsten der Kläger ausgeübt und ihnen weitergehenden Lärmschutz gewährt hat. Nach der vom Senat nicht beanstandeten Schallprognose werden die Grenz- bzw. Orientierungswerte des § 2 Abs. 1Nr. 2 der 16. BImSchV eingehalten; bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Verkehrsaufkommen würde der nächtliche Wert nur geringfügig - unterhalb der Hörbarkeitsschwelle - überschritten. Die Gesamtlärmbelastung bewegt sich zudem in keinem Fall an der Grenze zur Gesundheitsgefahr. Darüber hinaus ist bei Grundstücken in der Umgebung der Kläger, die mit Lärmimmissionen knapp oberhalb der Lärmwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV belastet sind, kein zusätzlicher (passiver) Lärmschutz festgestellt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung wird der Richtwert bereits unter Zugrundelegung von 71.700 Kfz/24 h an vier Häusern überschritten. So beträgt der maximale Beurteilungspegel am Haus A...straße x 50,3 dB(A), am Haus A...-straße x 49,9 dB(A), am Haus A...straße x 49,5 dB(A) und am Haus A...-straße x 49,3 dB(A). Passive Lärmschutzmaßnahmen sind für die betroffenen Fassaden dennoch nicht planfestgestellt worden. Ein Beurteilungspegel von 49,6 dB(A) bei den Klägern hätte daher den Beklagten nicht veranlasst, ihnen passiven Lärmschutz zuzuerkennen. Bei dieser Sachlage sind Ermessensfehler der Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.
C.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 7. August 2012
89 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
Sie ist rechtzeitig vor Ablauf der am 14.06.2012, dem Dienstag nach Pfingsten, endenden einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen, durch die mit dem Ausbau und Umbau der Tank- und Rastanlage verbundene Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden und eine solche Beeinträchtigung nach ihrem Vortrag möglich erscheint.
26 
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Gewährung zusätzlichen Lärmschutzes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Der Sache nach haben die Kläger den Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in ihren Klageschriftsätzen angesprochen und der Beklagte hat sich mit diesem Vorbringen in seinen Erwiderungsschriftsätzen auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist die Klageänderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
B.
27 
Die Klage ist aber weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihrem Hilfsantrag (dazu II.) begründet.
I.
28 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
29 
1. Die Kläger sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihr Grundstück wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12).
30 
2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Rechte der Kläger berühren könnten. Die Kläger haben solche nicht geltend gemacht und sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab zum Erfolg der Anfechtungsklage führen würde. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
32 
a) Es kann offen bleiben, ob die mittelbar betroffenen Kläger befugt sind, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für jede staatliche Planung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderliche Planrechtfertigung erfordert eine Prüfung, ob für das konkrete Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. ob es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (sog. fachplanerische Zielkonformität). Bei Bundesfernstraßen ist ein Vorhaben somit an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zu messen. Soweit die Erforderlichkeit und zeitliche Dringlichkeit eines Vorhabens in einem vom Gesetzgeber beschlossenen Bedarfsplan konkretisiert worden ist, ist diese Festlegung auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380).
33 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nicht enthalten. Denn ein vordringlicher Bedarf besteht nur für die im Bedarfsplan konkret bezeichneten Vorhaben. Dies sind der Ausbau von bestehenden Bundesautobahnen mit einer genau festgelegten Anzahl von zusätzlichen Fahrspuren und der Neubau von Bundesautobahnen mit einer ebenfalls exakt bestimmten Fahrstreifenanzahl. Der Ausbau von weiteren in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Teilen der Bundesfernstraßen, die mit dem Ausbau oder dem Neubau von Fahrstreifen nicht notwendig in Zusammenhang stehen, zählt dagegen nicht zum vordringlichen Bedarf. Zu solchen weiteren Teilen gehören auch die Verkehrsanlagen an Tank- und Rastanlagen.
34 
aa) Die planfestgestellte Stellplatzanlage ist allerdings kein Nebenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG. Denn es fehlt an dem für einen Nebenbetrieb erforderlichen Merkmal des "Betreibens". Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FStrG definiert Nebenbetriebe als Betriebe an Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen und nennt beispielhaft Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen sowie Raststätten. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ("z.B.") zeigt. Sämtlichen der genannten Beispiele ist jedoch gemein, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Personal betrieben werden. Es wird nicht nur eine Fläche oder eine Einrichtung zur Verfügung gestellt, die die Verkehrsteilnehmer ohne Unterstützung durch Betriebspersonal nutzen können, sondern die Einrichtungen werden von Personal betreut, das regelmäßig, wenn nicht sogar dauernd anwesend ist. Auf eine unbewachte Stellplatzanlage, die nicht Teil einer Raststätte ist, trifft diese Eigenschaft nicht zu, selbst wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe zu einer Raststätte befindet. Denn die Stellplatzanlage wird nicht von dem Raststättenbetrieb betreut. Die in regelmäßigen, aber größeren zeitlichen Abständen erforderliche Leerung der Müllbehälter und eine gegebenenfalls notwendige Reinigung der Stellplatzanlage stellen keine Betreuung mit Personal dar, die einem "Betreiben" der in § 15 Abs. 1 FStrG genannten Einrichtungen vergleichbar wäre.
35 
bb) Die Stellplatzanlage ist unter funktionalen Gesichtspunkten Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6). Trotz dieser Zuordnung wird sie nicht vom Bedarfsplan erfasst. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22.03.1995 (- 5 S 2341/94 -, VBlBW 1996, 18) hält der Senat nicht mehr fest. Der Bedarfsplan enthält insoweit keine Festlegung. Eine solche wäre jedoch erforderlich, um nach § 1 Abs. 2 FStrAbG verbindlich sein zu können für die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Verbindlichkeit gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, a.a.O.). Da der Bedarfsplan die Rechtfertigung einer Planfeststellung somit weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht, muss er den Gegenstand des jeweiligen Bau- oder Ausbauvorhabens konkret bezeichnen. Der Gesetzgeber hat im Bedarfsplan lediglich festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl an Fahrstreifen hergestellt werden sollen; Bestimmungen zu Stellplatzanlagen an den Bundesautobahnen enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. Er ist deshalb für die Beurteilung des Ausbaubedarfs einer solchen Anlage auch nicht verbindlich.
36 
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn der Bedarfsplan enthält keine verbindliche Aussage über den Ausbaubedarf der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Er weist zwar den Ausbau des Autobahnabschnitts der A 5, an dem sich das Vorhaben befindet, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aus. Er regelt jedoch nur den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren und betrifft daher nicht die Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl.
37 
cc) Dem Vorhaben fehlt gleichwohl nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Die mit der Planung verfolgten Ziele, den Bedarf insbesondere an Lkw-Stellplätzen, aber auch an Pkw- und Busstellplätzen entlang der A 5 zwischen dem Autobahndreieck Karlsruhe und Appenweier in Fahrtrichtung Karlsruhe zu decken, entsprechen den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die A 5 ist als europäische Fernstraße (Europastraße 35 und 52) eine Straße mit hoher überregionaler Bedeutung. Zu einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehört nicht nur die ausreichende Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes selbst. Im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gehören dazu auch Stellplatzanlagen, die Gelegenheiten für Pausen bieten und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.04.2010 - 11 B 1731/09.AK -, juris Rn. 12 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, das derzeitige Stellplatzangebot sei angesichts des Verkehrsaufkommens mit seinem hohen Lkw-Anteil und des sich daraus ergebenden Bedarfs besonders für den Schwerlastverkehr völlig unzureichend und entspreche nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis. Die Kläger haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Diese öffentlichen Interessen sind grundsätzlich geeignet, etwa entgegenstehende Rechte zu überwinden.
38 
Die Feststellung eines "zwingenden" Bedarfs ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich, und zwar weder hinsichtlich des Vorhabens an dieser Stelle dem Grunde nach, noch hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung, d.h. der Zahl der planfestgestellten Fahrzeugstellplätze. Die Möglichkeit, die nach der Bedarfsermittlung des Bundesverkehrsministeriums erforderliche Anzahl von Lkw-Stell-plätzen an anderer Stelle zu schaffen, besteht zwar ohne Weiteres. Denn es könnten bestehende Parkplätze entlang der A 5 ausgebaut oder neue Parkplätze errichtet werden. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten ist. Vielmehr sprechen gute Argumente dafür, den bestehenden Bedarf durch den Ausbau der vorhandenen Rastanlagen zu schaffen. Zum einen besteht dort die Möglichkeit für die Verkehrsteilnehmer, die bereits vorhandene Tankstelle und die bestehenden Einrichtungen der Raststätte zu nutzen. Zum anderen ist dort nach der im März 2008 im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums durchgeführten Vollerhebung der Lkw-Parkstandsituation der Mangel am größten. Die Erhebung hat ergeben, dass an der A 5 in Fahrtrichtung Norden an der Tank- und Rastanlage Bühl mit 19 Stellplätzen 65 Lkw abgestellt waren, mithin ein Defizit von 46 Stellplätzen bestand. Die hohe Zahl fehlender Stellplätze macht zudem deutlich, dass eine Behebung dieses Mangels ohne den massiven Ausbau der vorhandenen Rastanlagen nicht möglich ist.
39 
Im Rahmen der Planrechtfertigung ist ferner nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364; Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05 -, UPR 2006, 454). Auch aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle daher keiner Erörterung, ob andere Möglichkeiten bestanden, die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen. Schließlich ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob es eine Alternative zu der festgestellten Planung gab, die gegenüber der festgestellten Planung vorzugswürdig gewesen wäre.
40 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar, führte auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planergänzung, wenn er zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, wie ihn die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7).
41 
c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aber auch nicht zu Lasten der Kläger an Abwägungsfehlern, die zu seiner Aufhebung führen. Er genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten fachplanerischen Abwägungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde bei einer Kollision der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Mängel der Abwägung sind zudem nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, NVwZ-RR 1996, 68). Darüber hinaus führen nach § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG nur solche erheblichen Mängel zur Planaufhebung, die nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
42 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zutreffend berücksichtigt. Soweit dennoch in einzelnen Punkten Defizite zu verzeichnen wären, führten sie nicht zum Erfolg der Klage. Denn sie hätten keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abwägung zugunsten der Kläger anders ausgefallen wäre.
43 
aa) Abwägungsmängel im Hinblick auf die Lärm- und Schadstoffbelastung der Kläger liegen nicht vor.
44 
Der Planfeststellungsbeschluss verstieße zwar gegen den aus § 17 Satz 2 FStrG folgenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen, wenn die Planfeststellungsbehörde infolge unrichtiger Grundannahmen oder methodischer Fehler bei der Verkehrsprognose die auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Belastungen durch Lärm und Luftverunreinigungen zu ihrem Nachteil verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Ein solcher Abwägungsmangel lässt sich jedoch nicht feststellen.
45 
aaa) Der Schallgutachter hat in seine Immissionsprognose zutreffend sowohl den von den Fahrstreifen der A 5 ausgehenden Lärm als auch die von der Nutzung der neuen Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl verursachten Geräuschimmissionen berücksichtigt. Gegenstand des Vorhabens ist zwar ausschließlich der Ausbau der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Die Verkehrsanlage ist jedoch Teil des Straßenkörpers der A 5 (s.o.3. a) bb); vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6), so dass der Ausbau der Verkehrsanlage letztlich zugleich ein Ausbau der A 5 ist.
46 
bbb) Grundlage dieser Lärmberechnungen sind die von Modus Consult im Rahmen der Verkehrsuntersuchung für den Baden-Airpark im Jahr 2007 ermittelten Verkehrszahlen. Diese Untersuchung wird zwar unter Nr. 3.2 "Planungsgrundlagen" der schalltechnischen Untersuchung nicht erwähnt. Es wird unter Nr. 4.1 nur mitgeteilt, die Emissionsberechnungen beruhten auf Verkehrszahlen des Regierungspräsidiums. Die Höhe der in der schalltechnischen Untersuchung verwendeten Zahlen entsprechen jedoch denen des Verkehrsgutachtens von Modus Consult, so dass - wie auch der Beklagte vorträgt - ohne Zweifel die Ergebnisse dieser Untersuchung Grundlage der schalltechnischen Untersuchung waren. Bei der streitgegenständlichen Planfeststellung geht der Schallgutachter daher für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall von 71.700 Kfz/24 h auf der A 5 aus; der Anschluss der L 80 an die A 5 ist hierbei berücksichtigt. Diese Zahlen sind wesentlich geringer als diejenigen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A 5 im Jahr 2004 prognostiziert wurden; dem seinerzeit im Jahr 2001 erstellten Schallgutachten wurde ein Ist-Zustand von 56.400 Kfz/24 h (Zählung 1995) und ein Prognosezustand von 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt.
47 
Die im vorliegenden Verfahren verwendeten niedrigeren Verkehrszahlen beruhen nach Angaben des Beklagten auf der Erkenntnis, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in dem Umfang erhöht hat, wie noch im Jahr 2001 angenommen. Im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 sei festgestellt worden, dass die alten Prognosewerte zu niedrig gelegen hätten, weil die ursprünglich auf der Basis der Zahlen von 1995 berechnete Verkehrsstärke des Jahres 2015/2020 bereits im Jahr 2000 erreicht gewesen sei. Daher seien damals die Zählergebnisse der zurückliegenden Jahre linear hochgerechnet worden, was zu einer Prognose von 90.000 Kfz/24 h im Jahr 2015/2020 geführt habe. Diese Zahl sei jedoch - wie sich nun aus einem Vergleich der Zählungen in den Jahren 2000 und 2002 ergeben habe - zu hoch angesetzt gewesen. Für die vorliegende Planfeststellung sei deshalb von den von Modus Consult für den Baden-Airpark im Jahr 2007 festgestellten und prognostizierten Werten ausgegangen worden, die ihrerseits auf den Ergebnissen der Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 aufbauten.
48 
Die Annahme von Modus Consult, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in der Weise erhöht habe, wie noch im Jahr 2001 prognostiziert, wird durch die vom Verkehrsgutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auswertung der Ergebnisse der Dauerzählstelle an der A 5 bei Achern bestätigt. Danach schwankte das tägliche Verkehrsaufkommen zwischen 64.798 Fahrzeugen im Jahr 2000 und 67.480 Fahrzeugen im Jahr 2011. Betrachtet man nur die Jahre 2000 und 2011 liegt eine Steigerung um 4,1 % vor. Die vorgelegte Auswertung zeigt jedoch, dass keine kontinuierliche Verkehrszunahme zu verzeichnen war, sondern die Verkehrszahlen zwischen diesen Werten schwankten. Das Verkehrsaufkommen stieg in den Jahren 2000 bis 2004, sank anschließend zwei Jahre lang, stieg bis 2009 wieder an, sank dann im Jahr 2010 auf den zweitniedrigsten Stand des 11-Jahres-Zeitraums, um schließlich im Jahr 2011 auf den höchsten Stand zu steigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwerverkehrsaufkommen. Betrachtete man nur die Jahre 2000 und 2011, wäre sogar eine geringfügige Abnahme zu verzeichnen. Tatsächlich schwankten die Zahlen jedoch zwischen dem Tiefststand mit 12.407 Kfz/24 h im Jahr 2011 und dem Höchststand mit 14.296 Kfz/24 h im Jahr 2004.
49 
Ausgehend von den gesamten dargestellten Erkenntnissen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Lärmprognose nicht die im Jahr 2001 prognostizierten 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wurden. Auch die Kläger rügen dies letztlich nicht mehr. Sie erachten dennoch einige der Annahmen, die der Verkehrsprognose zugrunde liegen, als fehlerhaft. Insbesondere sei das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers in Roppenheim (Elsass) zu gering angesetzt worden. Tatsächlich sei mit 15 bis 20 % mehr Verkehr zu rechnen; bezogen auf das Fahrzeugaufkommen bedeute dies, dass von 82.000 Kfz/24 h auszugehen sei. Zudem sei ein Schwerverkehrsanteil von 20 bis 25 % am Tag und 40 bis 45 % in der Nacht zu erwarten.
50 
Angesichts der dargestellten Entwicklung des Verkehrsaufkommens zwischen 2000 und 2011 drängt sich diese Annahme indes nicht auf. Denn sie bedeutete eine Verkehrszunahme von ca. 26 % bezogen auf den Zeitraum 2010 (rund 65.000 Kfz/24 h) bis 2025. Das der Lärmprogose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen von 71.700 Kfz/24 h stellt zwar nur eine Erhöhung um ca. 10 % bezogen auf den gleichen Zeitraum dar. Dieser Zuwachs ist jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Steigerung zwischen 2000 und 2011. Dass allein das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers Roppenheim zu einer Steigerung um 16 % (bezogen auf das Fahrzeugaufkommen 2010) führt, erscheint äußerst unwahrscheinlich, denn dies würde einem zusätzlichen Fahrzeugaufkommen von fast 10.000 Kfz/24 h gleichkommen. Das der Lärmprognose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Fahrzeugaufkommen von 71.700 Kfz/24 h ist für den Senat dagegen nachvollziehbar; es bedeutet eine Steigerung, die deutlich über das zwischen 2000 und 2011 dokumentierte Ausmaß hinausgeht, so dass von ihm auch zusätzlicher Verkehr umfasst wird, und zwar insbesondere auch solcher des Factory-Outlet-Centers. Auch im Hinblick auf den Schwerverkehrsanteil hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass die von den Klägern erwartete Höhe zutrifft. Denn auch insofern bedeutete dies eine Steigerung, die weit über das zwischen 2000 und 2011 verzeichnete Maß hinausginge. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung des Schwerverkehrsanteils liegen indes nicht vor.
51 
Selbst wenn aber - wie die Kläger vortragen - von 82.000 Kfz/24 h auszugehen gewesen wäre, hätte ihre Klage keinen Erfolg. Die Erhöhung des Fahrzeugaufkommens steigerte zwar die Lärmbelastung der Kläger. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss deshalb aufzuheben wäre. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung fürsorglich beantragten Beweiserhebung zur Höhe des Verkehrsaufkommens und des Schwerlastanteils bedarf es daher nicht.
52 
Ausgehend von der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und dem von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteil ein um 1 dB(A) höherer Beurteilungspegel zu erwarten. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Wertes zu zweifeln. Auch die Kläger greifen sie nicht substantiiert an. Die Erhöhung um 1 dB(A) hätte zur Folge, dass der als Richtwert zu berücksichtigende Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV in Höhe von 49 dB(A) nachts um 0,6 dB(A) überschritten würde, ohne dass dies in der Abwägung Berücksichtigung gefunden hätte. Der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498) hätte jedoch das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte von der Vorzugsvariante Abstand genommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er wegen der relativ geringen, unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegenden Überschreitung an ihr festgehalten hätte.
53 
ccc) Der weitere Vorwurf der Kläger, in der Abwägung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Ortsteil Halberstung und damit auch sie selbst von Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ seien, das „Maß“ also bereits jetzt „voll“ sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn die für eine Gesundheitsgefährdung kritischen Beurteilungspegel werden nach der schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Dies gilt selbst unter Zugrundlegung eines Verkehrsaufkommens von 82.000 Kfz/24 h und des von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteils. Nach der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei Zugrundelegung von 82.000 Kfz/24 h sowie unter Berücksichtigung des von den Klägern genannten Schwerlastanteils mit einem um ca. 1 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen. Der Beurteilungspegel würde dann bei den Klägern am ungünstigsten Immissionsort 53,6 dB(A) am Tag und 49,6 dB(A) in der Nacht betragen. Damit läge er immer noch deutlich unter der kritischen Schwelle von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die überschlägige Berechnung die Belastung der Kläger zutreffend wiedergibt. Denn nach den Rechenregeln der Schallberechnung würde sogar eine Verdoppelung der Verkehrsstärke nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen. Auch in diesem Fall wären die kritischen Werte bei weitem nicht erreicht.
54 
Bei welcher Belastung unterhalb dieser Schwelle das „Maß voll“ sein soll, ist nicht erkennbar; auch die Kläger legen hierzu nichts dar. Die von ihnen vermisste Gesamtlärmbetrachtung unter Einschluss des Flugzeug- und Schienenlärms hat das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 nachgeholt. Eines Gutachtens hierzu bedurfte es nicht, denn bereits die überschlägige Betrachtung hat bestätigt, dass Lärmimmissionen an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehen (s. unten II.2).
55 
ddd) Die schalltechnische Untersuchung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der im Jahr 2004 planfestgestellte Lärmschutzwall an der A 5 bei km 662+570 verkürzt wird, ohne dass insoweit eine Neuberechnung der Lärmimmissionen erfolgte. Den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2001, die im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A 5 erstellt worden war, zur Bewältigung der Lärmproblematik nur ein Wall bis km 662+550 vorgesehen war. Planfestgestellt wurde jedoch ein Wall bis km 662+570. Die Verkürzung des Lärmschutzwalls bis km 662+550 im vorliegenden Planfeststellungsverfahren entspricht daher der Situation, die seinerzeit schalltechnisch untersucht wurde. Aus diesem Grund war die Untersuchung aus dem Jahr 2001 taugliche Grundlage für die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Verfahren.
56 
eee) Mit ihrer weiteren Rüge, bei der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sonntags um 22 Uhr zu einer extremen Lärmbelastung komme, weil dann das Sonntagsfahrverbot ende und alle Lkw gleichzeitig losführen, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende Lärm wurde zutreffend auf der Grundlage der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen des Bundesverkehrsministeriums) berechnet und bewertet. Nach diesen Regelwerken sind Zuschläge für solche Ereignisse ebenso wenig vorgesehen wie ein Spitzenpegelkriterium. Die RLS-90 enthalten unter Nr. 4.5 spezielle Maßgaben für die Berechnung des von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärms. Die dortige Tabelle 5 nennt Anhaltswerte für die Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde auf Tank- und Rastanlagen. Diese sind bei der Berechnung im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Der Sondersituation an Sonntagen um 22 Uhr, die wohl an sämtlichen Tank- und Rastanlagen in Deutschland auftreten dürfte, misst der Gesetzgeber offensichtlich kein solches Gewicht zu, dass sie bei der Ermittlung der Lärmbelastung gesondert zu berücksichtigen wäre.
57 
fff) Die Abwägung weist im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachte Schadstoffbelastung ebenfalls keinen Fehler zu Lasten der Kläger auf. Den Vorwurf der Kläger, dem Schadstoffgutachten sei ein von der schalltechnischen Untersuchung abweichender Schwerverkehrsanteil zugrunde gelegt worden, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung entkräftet. Die Kläger haben ihren Vorwurf in der mündlichen Verhandlung daraufhin nicht weiter aufrechterhalten.
58 
Aber auch ihr Vorwurf, das Schadstoffgutachten sei fehlerhaft, weil der Gutachter von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen sei, trifft nicht zu. Dass keine durchgreifenden Bedenken an der Höhe des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens bestehen, hat der Senat bereits oben dargelegt. Selbst bei einem unterstellten Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und einem Schwerverkehrsanteil, wie ihn die Kläger für zutreffend halten, ändert sich jedoch nichts am Ergebnis.
59 
Der Gutachter hat auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten 71.700 Kfz/24 h festgestellt, dass die Grenzwerte für Feinstaub (PM 10) und Stickstoff (NO2) deutlich unterschritten werden. In beiden Fällen liegen die Grenzwerte bei 40 µg/m³ im Jahresmittel. Die prognostizierten NO2-Immissionen betragen nach dem Gutachten am maßgeblichen Untersuchungspunkt 2 im Jahresmittel 24 µg/m³; die PM 10-Immissionen betragen 21 µg/m³ im Jahresdurchschnitt. Diese Werte sind so weit vom Grenzwert entfernt, dass auch bei einer unterstellten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf 82.000 Kfz/24 h keine entscheidungserhebliche Veränderung eintreten würde. Auch der Äquivalenzwert von NO2 in Höhe von 130 µg/m³ wird mit 71 µg/m³ deutlich unterschritten. Gleiches gilt für die maximal zulässigen Überschreitungen des Grenzwertes von PM 10. Zulässig sind 35 Überschreitungen, prognostiziert werden nur 14. Im Hinblick auf diese beiden Kenngrößen ist daher ebenfalls keine ergebnisrelevante Veränderung zu erwarten, wenn der Prognose ein Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird. Solches behaupten auch die Kläger nicht in substantiierter Weise.
60 
bb) Die Variantenauswahl ist schließlich gleichfalls nicht zu Lasten der Kläger mit Fehlern behaftet.
61 
Hinsichtlich der Variantenprüfung können sich die mittelbar betroffenen Kläger zwar darauf berufen, dass die Auswahl der Nordvariante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als die Süd- oder die Ostvariante oder auch eine Variante unter Einbeziehung von privaten Autohöfen und P/WC-Anlagen an dem fraglichen Autobahnabschnitt. Sie können ausgehend davon geltend machen, dass die für die Nordvariante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 53). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Abwägungsmangel tatsächlich vorliegt.
62 
Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
63 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassen-varianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
64 
aaa) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der von den Klägern vorgeschlagene Ausbau und die Neuerrichtung privater Autohöfe bereits keine Planungsvariante dar, die die Planfeststellungsbehörde hätte weiterverfolgen müssen, denn es besteht keine Verpflichtung Privater, solche Autohöfe zu schaffen. Das Ziel, dem Stellplatzdefizit entlang der Autobahn entgegenzuwirken, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden.
65 
bbb) Die von der Gemeinde Sinzheim vorgeschlagenen, vom Büro K..., L... und Partner erarbeiteten beiden Varianten drängen sich jedenfalls nicht auf. Die beiden Varianten basieren auf der Nordvariante und bedeuten eine Reduzierung der Lkw-Stellplätze von 128 auf 99 bei Variante 1 bzw. auf 95 bei Variante 2. Die Kläger zeigen nicht auf, dass eine dieser Varianten sowohl den öffentlichen als auch den privaten Belange mehr Rechnung tragen würde als die ausgewählte Variante. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass bei diesen Lösungen zusätzliche Parkplätze an anderen Stellen entlang der Autobahn eingerichtet oder bestehende Parkplätze ausgebaut werden müssten, ohne insoweit die an der Tank- und Rastanlage Bühl bereits vorhandene Infrastruktur ausnutzen zu können. Vielmehr müsste eine solche erst geschaffen werden. Hierzu zählen vor allem WC-Anlagen, da nach dem verfolgten Ausbaukonzept Park- und Rastplätze ohne diese Anlagen zugunsten von P/WC-Anlagen aufgegeben werden sollen.
66 
ccc) Die von den Klägern favorisierte Südvariante drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Abwägung zugunsten der Nordvariante ist auch mit Blick auf die Berücksichtigung sämtlicher mit der Klage angesprochener Belange nicht zu Lasten der Kläger fehlerhaft. Die Belange, die die Kläger für sich in Anspruch nehmen können, sind nicht zugunsten anderer Belange zu gering bewertet worden. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt bei allen von den Klägern thematisierten Belangen zu dem Ergebnis, dass die Nordvariante sowohl der Ostvariante als auch der Südvariante vorzuziehen ist. Dem folgt auch die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung.
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(1) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der planfestgestellte sechsspurige Ausbau der A 5 in die Umweltverträglichkeitsstudie eingestellt worden. Denn bereits in der Einleitung der Umweltverträglichkeitsstudie unter Nr. 0.1.1 heißt es:
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„Nördlich der Tank- und Rastanlage Bühl besteht entlang der BAB A 5 ein Lärmschutzwall zwischen dem Ortsteil Halberstung der Gemeinde Sinzheim und der BAB A 5 bis zum Brückenbauwerk bei Autobahnkilometer 662,270. Die planfestgestellte Fortsetzung des Lärmschutzwalls in südlicher Richtung zwischen dem Brückenbauwerk und der bestehenden Tank- und Rastanlage bei Autobahnkilometer 662,550 wird im Zuge der Erweiterung der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt.“
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Dieser Passus entkräftet zugleich den Vorwurf der Kläger, bei der Umweltverträglichkeitsstudie sei die verkürzte Ausführung der Lärmschutzwand nicht berücksichtigt worden. Soweit die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Verkehrszahlen, einem fehlerhaften Schallgutachten sowie einem mangelhaften Schadstoffgutachten beruhe, dringen sie ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten höheren Verkehrszahlen ändern sich die Rahmenbedingungen nicht in einer Weise, dass der Umweltverträglichkeitsstudie die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind die Auswirkungen gering; die Lärmbelastung steigt nur um 1 dB(A).
70 
(2) Bei der Prüfung des Schutzgutes „Mensch und Erholung“ soll nach Auffassung der Kläger die Ausgangslage fehlerhaft beurteilt worden sein, weil der Ortsteil Halberstung von Verkehrs- und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ sei. Neben der A 5 sei der Ortsteil durch Immissionen des Flughafens mit Baden-Airpark im Westen, des geplanten Autobahnanschlusses der L 80 an die A 5 im Norden sowie der Schnellbahntrasse mit der parallel verlaufenden B 3 im Osten belastet. Folgt man dieser Auffassung, so wird allerdings ihr weiterer Vortrag entkräftet, die Leistungsfähigkeit der für die Nordvariante beanspruchten Fläche sei unter dem Gesichtspunkt „Mensch und Erholung“ zu gering bewertet worden. Denn die von den Klägern genannten Beeinträchtigungen bestehen in gleicher Weise für die Erweiterungsfläche wie für die nördlich davon gelegene Wohnbaufläche. Im Übrigen besteht für eine zu geringe Bewertung der Leistungsfähigkeit der Erweiterungsfläche für die genannten Schutzgüter kein Anhaltspunkt. Die Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung der von den Klägern zum Beleg ihrer Einschätzung genannten Radwege wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie als „hoch“ eingestuft, die Leistungsfähigkeit der Flächen, die die Radwege umgeben, dagegen mit „gering“. Letzteres ist nachvollziehbar, da es sich im Wesentlichen um intensiv genutzte Ackerflächen, gartenbaulich genutzte Bereiche und die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei handelt. Das Vorhandensein der befestigten Feldwege, die als Rad- und Spazierwege genutzt werden, steigert die Attraktivität der restlichen Fläche nicht in einem solchen Maß, dass ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls mit hoch zu bewerten wäre. Die von den Klägern als zu hoch empfundene Einstufung der Waldrandbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet ihre Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung wegen der Attraktivität der Grenzsäume Wald-Feld und dem dort entlangführenden Weg als „sehr hoch“. Selbst wenn dieser Weg nicht befestigt sein sollte, wie die Kläger behaupten, änderte dies nichts daran, dass die Einstufung in der Umweltverträglichkeitsstudie plausibel ist. Jedenfalls aber ist dieser Bereich in seiner Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung deutlich höher zu bewerten als die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen sowie die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei im Bereich der Nordvariante. Da die Abwägung der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie folgt, ist sie insoweit frei von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger.
71 
(3) Die Richtigkeit der Beurteilung der drei Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes „Fauna“ vermögen die Kläger ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die im Gebiet der Ostvariante und der Südvariante vorkommenden streng oder besonders geschützten Arten ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sei, weil ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliege und im Übrigen CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kläger übersehen jedoch, dass durch die Nordvariante von vornherein keine der streng oder besonders geschützten Arten betroffen ist, so dass sich dort die Frage nach einer Ausnahme schon nicht stellt. Das gleiche gilt für die Frage von CEF-Maßnahmen. Die Möglichkeit solcher Maßnahmen sind unter Nr. 3.4.4 in der Umweltverträglichkeitsstudie im Übrigen ebenso angesprochen worden wie die einer Ausnahme. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen belegt, dass die Südvariante gegenüber der Nordvariante nicht vorzugswürdig ist. Denn bei der Nordvariante sind solche Maßnahmen nicht erforderlich.
72 
(4) Im Zusammenhang mit dem Schutzgut „Klima und Luft“ rügen die Kläger, es liege eine Fehlbewertung vor, weil die Planfeststellungsbehörde nicht geprüft habe, ob der Wald südlich der Tank- und Rastanlage Bühl die angenommene Funktion als Klimaschutzwald noch erfüllen könne, nachdem Orkan „Lothar“ im Jahr 1999 auch dort Schäden angerichtet habe. Die Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt unter Nr. 2.2 jedoch, dass sich südlich der Tank- und Rastanlage Bühl im Südwesten des Untersuchungsgebiets eine Sturmfläche befindet. Diese Sturmfläche umfasst aber nicht die gesamte Waldfläche, sondern nur einen kleinen Teil. Im Übrigen wurde die Fläche wieder aufgeforstet und der Baumbestand dürfte nach mittlerweile mehr als 10 Jahren auch wieder sichtbar nachgewachsen sein. Dass es sich insoweit jedenfalls um einen jungen Wald handelt, berücksichtigt die Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls (s. z.B. Nr. 3.5.1). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen der Kläger bedurft, weshalb nach ihrer Auffassung der Wald insgesamt seine Funktionen als Klimaschutzwald nicht mehr erfüllen kann. Selbst wenn eine Einstufung als Klimaschutzwald nicht mehr gerechtfertigt sein sollte und deshalb die Bedeutung des Waldes für die Frischluftregeneration nach den Bewertungskriterien der Umweltverträglichkeitsstudie (Nr. 3.3.4) nicht mit sehr hoch sondern mit hoch zu bewerten wäre, wäre die Nordvariante in dieser Funktion nicht überlegen. Denn die Bedeutung der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen im Bereich der Nordvariante wird als gering eingestuft, da es dort an Pflanzen fehle, die für die Frischluftproduktion verantwortlich seien.
73 
Soweit die Kläger bemängeln, der Raumwiderstand sei hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Luft fehlerhaft bewertet worden, dringen sie ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet den Raumwiderstand der Waldflächen wegen seiner Fähigkeit zur Frischluftregeneration mit sehr hoch und die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen wegen ihrer Fähigkeit zur Kaltluftproduktion mit hoch. Selbst wenn - entspre-chend den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Waldes -dessen Raumwiderstand nur mit hoch zu bewerten wäre, wären die Nord- und die Südvariante bezogen auf dieses Schutzgut allenfalls gleichwertig; die Südvariante wäre jedoch nicht vorzugswürdig.
74 
(5) Die Kläger rügen es als nicht nachvollziehbar, dass der Raumwiderstand bezüglich des Schutzgutes Boden im nordwestlichen Bereich des Untersuchungsraums am geringsten bewertet werde, obwohl die Böden im Bereich der Nordvariante und der Ostvariante hinsichtlich der Funktionen „Leistungsfähigkeit als Filter für Schadstoffe“ und Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf gleich bewertet wurden. Diese Sichtweise greift zu kurz. Der Raumwiderstand spiegelt die Konfliktdichte wider. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sollten wegen der Schadstoffimmissionen des Vorhabens eher Böden mit einer sehr hohen oder hohen Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer für Schadstoffe in Anspruch genommen werden und Böden mit sehr hoher oder hoher Empfindlichkeit gegen Schadstoffeintrag gemieden werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sieht im Bereich des Offenlandes der Nordvariante die Konfliktdichte als am geringsten an, weil dieses Gebiet zum einen durch seine Bodenbeschaffenheit (sandiger Lehm) besser als Waldböden oder Lehmböden in der Lage sei, als Filter und Puffer für Schadstoffe zu dienen. Sandiger Lehm ist zwar auch bei der Ostvariante vorhanden, dies jedoch nur zu einem kleinen Teil. Überwiegend sind dort Lehmböden zu finden. Zum anderen spreche für die Nordvariante, dass der dort vorhandene sandige Lehm auch weniger empfindlich gegen Schadstoffeintrag sei als die Waldböden der Südvariante oder die Lehmböden der Ostvariante. Darüber hinaus besäßen die Böden der Süd- und der Nordvariante eine gleiche oder höhere Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie trifft der Vorwurf der Kläger nicht zu, der Raumwiderstand sei fehlerhaft bewertet worden.
75 
(6) Der Vorwurf der Kläger, die Umweltverträglichkeitsstudie habe die Sturmfläche im Wald nicht mitbewertet, trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, wurde die Sturmfläche berücksichtigt und sie betrifft auch nur einen kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets.
76 
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die von den Klägern gerügten Mängel nicht aufweist. Selbst wenn einzelne Bewertungen zu korrigieren wären, folgte daraus nicht die Untauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Denn es handelte sich allenfalls um eine Änderung um eine Bewertungsstufe, die eine Änderung der Gesamtbewertung nicht erforderlich macht. Die Südvariante erweist sich auch dann nicht als eine Variante, die gegenüber der planfestgestellten Nordvariante vorzugswürdig wäre, weil sie sich geradezu aufdrängen würde.
II.
77 
Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht dadurch in ihren Rechten, dass er ihnen einen Anspruch auf Lärmschutz versagt.
78 
1. Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 41, 42 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV keinen weiteren Lärmschutz beanspruchen, da keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 der 16. BImSchV vorliegt.
79 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird oder 2., wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Voraussetzungen der hier allein einschlägigen Nr. 2 sind nicht erfüllt. Weder erreicht der Beurteilungspegel einen Wert von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht, noch erhöht sich durch das planfestgestellte Vorhaben für die Kläger der Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A). Nach der schalltechnischen Untersuchung beträgt die für die Kläger zu erwartende Belastung durch Lärmimmissionen am Tag maximal 52,6 dB(A) und in der Nacht maximal 48,6 dB(A). Wie oben dargestellt, ist auch dann nicht zu befürchten, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen bei den Klägern die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht, wenn das von den Klägern für zutreffend erachtete Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. Die schalltechnische Untersuchung hat zudem ergeben, dass sich der Beurteilungspegel um maximal 1,6 dB(A) erhöhen wird. Berücksichtigt man die von den Klägern erwartete höhere Verkehrsbelastung auf der A 5, fällt die Steigerung noch geringer aus. Denn gegenüber dem Lärm, der von den Fahrzeugen auf den Fahrbahnen ausgelöst wird, fällt der Lärm, der auf der Stellplatzanlage der Tank- und Rastanlage Bühl entsteht, dann entsprechend geringer ins Gewicht.
80 
2. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht auch nicht deshalb, weil wegen des Zusammenwirkens mehrerer Lärmquellen eine Gesundheitsgefährdung der Kläger zu befürchten wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des Verkehrslärms, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Die Bildung eines Summenpegels kann aber dann geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Allgemein wird diese Grenze bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498).Steht eine Gefährdung dieses Ausmaßes konkret zu befürchten, bedarf es genauerer Erhebungen und Berechnungen hierzu.
81 
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Dies hat die überschlägige Berechnung bestätigt, die das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium hat für das mit 50,8 dB(A) in der Nacht am meisten lärmbelastete Grundstück A...straße x unter Zuhilfenahme des dB-Rechners unter www.staedtebauliche-laermfibel.de einen Summenpegel aus den Immissionen des Straßenverkehrs, des Schienenlärms und des Flugzeuglärms ermittelt. Danach ergibt sich für dieses Gebäude ein Gesamtpegel von 53,7 dB(A) in der Nacht. Bei seiner überschlägigen Berechnung geht das Regierungspräsidiums davon aus, dass durch den Schienenlärm der in ca. 1,4 km Entfernung verlaufenden Rheintalbahntrasse ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) und durch den Flugzeuglärm ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) verursacht wird. Der Wert von 49 dB(A) für die Rheintalbahntrasse folgt aus dem Schallgutachten des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung der Rheintalbahntrasse. Dort wird auf Seite 43 ausgeführt, die aktiven Schallschutzmaßnahmen seien derart bemessen worden, dass für die von der Bahntrasse weiter entfernt liegenden Bereiche - u.a. Halberstung - die Grenzwerte für alle Flächennutzungen eingehalten werden. Dies ist für das Grundstück A...-straße x der Fall, wenn der nächtliche Beurteilungspegel 49 dB(A) nicht überschreitet. Der Wert von 45 dB(A) für den Flugzeuglärm berücksichtigt, dass im Planfeststellungsverfahren Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden für den Immissionsort Leiberstung Friedhof ein äquivalenter Dauerschallpegel von 40,8 dB(A) tags und 31,4 dB (nachts) berechnet wurden. Da der Immissionsort Leiberstung Friedhof deutlich näher am Flughafen liegt als das Grundstück A...straße x, dürfte die Annahme eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Nacht sogar eher zu hoch als zu niedrig sein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der von der A 5 ausgelöste Beurteilungspegel für das Grundstück A...straße x wegen des höheren Verkehrsaufkommens um 1 dB(A) auf 51,8 dB(A) zu erhöhen ist, läge der Summenpegel mit 54,3 dB(A) immer noch deutlich unter der kritischen Marke von 60 dB(A). Erst recht gilt dies für die Lärmbelastung der Kläger, deren Grundstück aufgrund der größeren Entfernung zu den Emissionsorten geringeren Immissionen ausgesetzt ist als das Grundstück A...straße x.
82 
3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 (- 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423) berufen. Nach dieser Entscheidung liegen ausnahmsweise in atypischen Fällen auch dann schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor, wenn die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht überschritten sind. Es seien dann unter direktem Rückgriff auf die gesetzliche Bestimmung in § 41 Abs. 1 BImSchG (ggfs. zusätzliche) aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Solche atypischen Fälle könnten vorliegen, wenn Verkehrslärmbelastungen absehbar seien, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungspegel auch unter Berücksichtigung des Kompromisscharakters der in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden - etwa wegen der Nichtberücksichtigung von Schallspitzen oder der ungelösten Frage der Summierung von Verkehrsgeräuschen aus mehreren Straßenbauvorhaben. Von dieser Rechtsprechung ist der Senat jedoch bereits im Jahr 2002 wieder abgerückt. In seinem Urteil vom 28.01.2002 (- 5 S 2328/99 -, juris) hat der Senat ausgeführt, dass er auf Grund der nach dem Urteil vom 13.03.1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu neige, seine im Urteil vom 13.03.1996 geäußerte Rechtsauffassung jedenfalls insoweit aufzugeben, als danach Rechtsansprüche auf Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG unabhängig von der in der 16. BImSchV konkretisierten Erheblichkeitsschwelle selbst bei (Gesamt-)Lärmbelastungen in Betracht kämen, die zu keiner mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führen und nicht in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen.
83 
In Anbetracht der tatsächlich wohl zu erwartenden besonders hohen Lärmbelastung sonntags um 22 Uhr erscheint im vorliegenden Fall vordergründig ein atypischer Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 13.03.1996 zwar denkbar. Denn diese Spitzenbelastung wird von der in der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 vorgeschriebenen Berechnungsmethode nicht erfasst. Es kommt hinzu, dass die Lärmbelastung der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben in der Nacht allenfalls knapp unterhalb des Grenzwerts der 16. BImSchV liegt. Daraus folgt jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz, der auch im Wege der Abwägung nicht zu überwinden wäre. Denn es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Lärmschutz zu gewähren ist, solange die Schwelle zur Grundrechtsverletzung nicht überschritten ist. Da die von der 16. BImSchV in Bezug genommenen RLS-90 die Lärmsituation von Parkplätzen und speziell von Tank- und Rastanlagen behandeln, sieht der Senat keine Lücke, die durch eine erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Die Schwelle zur grundrechtsverletzenden Lärmbelastung überschreiten die Lärmimmissionen bei den Klägern - wie dargelegt - nicht.
84 
4. Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutz nicht vor, gelten die Lärmwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den Klägern gegenüber nicht als Grenzwerte. Sie dienen jedoch als Orientierungshilfe (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris).
85 
Die Kläger können jedoch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben oder die Gesamtlärmbelastung ihr Planungsermessen erneut ausübt. Denn es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihr Ermessen nicht zugunsten der Kläger ausgeübt und ihnen weitergehenden Lärmschutz gewährt hat. Nach der vom Senat nicht beanstandeten Schallprognose werden die Grenz- bzw. Orientierungswerte des § 2 Abs. 1Nr. 2 der 16. BImSchV eingehalten; bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Verkehrsaufkommen würde der nächtliche Wert nur geringfügig - unterhalb der Hörbarkeitsschwelle - überschritten. Die Gesamtlärmbelastung bewegt sich zudem in keinem Fall an der Grenze zur Gesundheitsgefahr. Darüber hinaus ist bei Grundstücken in der Umgebung der Kläger, die mit Lärmimmissionen knapp oberhalb der Lärmwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV belastet sind, kein zusätzlicher (passiver) Lärmschutz festgestellt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung wird der Richtwert bereits unter Zugrundelegung von 71.700 Kfz/24 h an vier Häusern überschritten. So beträgt der maximale Beurteilungspegel am Haus A...straße x 50,3 dB(A), am Haus A...-straße x 49,9 dB(A), am Haus A...straße x 49,5 dB(A) und am Haus A...-straße x 49,3 dB(A). Passive Lärmschutzmaßnahmen sind für die betroffenen Fassaden dennoch nicht planfestgestellt worden. Ein Beurteilungspegel von 49,6 dB(A) bei den Klägern hätte daher den Beklagten nicht veranlasst, ihnen passiven Lärmschutz zuzuerkennen. Bei dieser Sachlage sind Ermessensfehler der Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.
C.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 7. August 2012
89 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwendungen.

(2) An Bahnübergängen gehören

1.
zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen,
2.
zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen.

(3) Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungsanlagen gehören zu den Eisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu den Straßenanlagen.

(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.

Tenor

Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad Überkingen vom 10. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das von Wohnhäusern, einem Friedhof und freier Landschaft umgebene Gebiet des Bebauungsplans "Berg-Friedhof" (Plangebiet) umfasst Siedlungs- und Freiraumflächen an einem nach Nord-Nordwesten exponierten Hang südlich der Aufhauser Straße in Bad Überkingen.
Der Bebauungsplan soll an diesem Hang zusätzlichen Wohnraum ermöglichen und setzt dafür ein allgemeines Wohngebiet fest. Zur Erschließung ist im Lageplan eine "Straßenverkehrsfläche" ohne besondere Zweckbestimmung für eine von der Aufhauser Straße abzweigende, auf etwa 30 m mit bis zu 20% Längsneigung hangaufwärts führende 4,5 m breite Stichstraße mit zwei ca. 18 m und 30 m langen und 3,5 - 4,5 m breiten seitlichen Ästen ohne Wendeanlagen festgesetzt. Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB" bestimmt ergänzend: "Durch den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen sind auf privaten Grundstücksflächen gegebenenfalls Böschungen sowie Kunstbauten (Rabattensteine, Stützmauern, Fundamente usw.) erforderlich. Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden." Im Lageplan ist insoweit nichts festgesetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks Flst. Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan ermöglicht auf der südöstlich und östlich an ihr Grundstück hangaufwärts anschließenden Streuobstwiese den Bau neuer Wohngebäude oberhalb ihres eigenen Wohnhauses.
Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 14.07.2005 erhielt die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung. Die Antragstellerin beanstandete insbesondere, die Stichstraße gewährleiste keine verlässliche Zufahrt für Rettungsdienste, begründe ein überdurchschnittliches Unfallrisiko und sei ohne Wendeplatte unzulässig; die Hangbebauung berge erhebliches Gefahrenpotenzial für tiefere Grundstücke und verschatte diese unzumutbar. In einer Niederschrift über eine Bürgerversammlung vom 30.11.2005 heißt es u.a., es sei mehrfach vorgetragen worden, dass die Stichstraße für Lkw oder Rettungsfahrzeuge ungeeignet sei und dass Vorschriften für Erschließungsstraßen, z.B. hinsichtlich Wendeplatten, einzuhalten seien; der Vertreter der Gemeinde habe geäußert, das Planungsbüro werde diese Vorschriften berücksichtigen. Ein Diplom-Geologe erkundete und bewertete im Auftrag der Gemeinde den Baugrund im Plangebiet und stellte in seinem Gutachten vom 11.01.2006 bestimmte bautechnische Folgerungen dar. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg wies mit Schreiben vom 12.10.2006 darauf hin, dass das Plangebiet im Verbreitungsgebiet von Gesteinen der Sengenthal-Formation (Mitteljura) liege, die von einer Rutschmasse bedeckt sei. Deren Bebauung sei häufig mit erheblichem finanziellem Mehraufwand verbunden. Unter ungünstigen Verhältnissen könnten relativ geringe Eingriffe in der Hang dessen Gesamtstabilität in Frage stellen. Zur Bebaubarkeit des Plangebiets sei im Baugrundgutachten Stellung zu nehmen. Der Planentwurf wurde im Juli und August 2009 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin wiederholte und vertiefte ihre Einwendungen. Eigentümer anderer Grundstücke erhoben ähnliche Einwendungen, insbesondere zur Erschließung des Plangebiets. Das Landratsamt schlug für sein Straßenverkehrsamt u.a. vor, an der Einmündung in die Aufhauser Straße Flächen für Mülleimer vorzusehen, da Entsorgungsfahrzeuge das Baugebiet nicht befahren könnten. Wegen Planänderungen und Formfehlern wurde der Planentwurf im Jahr 2010 noch zweimal öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erneuerte jeweils ihre Einwendungen.
In seiner Sitzung am 10.06.2010 beschloss der Gemeinderat, die öffentlichen und privaten Belange wie in der Planbegründung dargestellt abzuwägen. In einer Verwaltungsvorlage für die Sitzung heißt es, die eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger seien in der Planbegründung dargestellt und abgewogen. Zur Stellungnahme des Landratsamts wird u.a. ausgeführt, die bisherigen Planungen gingen bereits davon aus, dass die Mülleimer zur Abholung an der Aufhauser Straße bereitzustellen seien. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Bürgermeister fertigte die Satzung am 01.07.2010 aus. Die Beschlussfassung wurde am 02.07.2010 mit Hinweisen zu Planerhaltungsvorschriften ortsüblich bekannt gemacht.
Mit einem am 08.06.2011 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag, der bei der Antragsgegnerin am 17.06.2011 einging, hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung dargelegt: Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Stichstraße gewährleiste keine ordnungsgemäße Erschließung, auch wegen eines erhöhten Unfallrisikos für ältere und gehbehinderte Fußgänger. Der Verkehr verursache zudem unzumutbaren Lärm. Der Gemeinderat habe zudem verkannt, dass der durch die ermöglichte Wohnbebauung sowie dazwischen errichtete Garagen zu erwartende Schattenwurf die Nutzung tieferer Wohngrundstücke unzumutbar beeinträchtige. Es hätte ein Gutachten über die Verschattung eingeholt werden müssen. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei auch, dass eine Hangbebauung erhebliches Gefahrenpotenzial für tiefere Grundstücke mit sich bringe. Mit späteren Schriftsätzen hat die Antragstellerin diese Begründung vertieft und eine für ihr Wohnhaus erstellte "Verschattungsstudie" des Architekten K. vom 15.03.2013 vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
10 
Die Erschließung des Plangebiets entspreche bis auf die Bemessungsgrenze für die Längsneigung den Anforderungen technischer Regelwerke. Die Stichstraße sei für den allgemeinen Personenverkehr sowie für Kranken- und Feuerwehrverkehr ganzjährig befahrbar. Ihr Gefälle sei ortsüblich und begründe nach Erfahrungen der Gemeinde und der Polizei kein erhöhtes Unfallrisiko. Die Gemeinde habe eine mögliche Verschattung tieferer Grundstücke erkannt, diese Beeinträchtigung jedoch aufgrund eigener Sachkunde für zumutbar gehalten. Die Zumutbarkeit werde durch die von der Antragstellerin vorgelegte "Verschattungsstudie" sowie durch ein von der Antragsgegnerin für alle tieferen Grundstücke an der Aufhauser Straße eingeholtes "Beschattungsgutachten" des Architekten G. vom 12.03.2013 bestätigt. Eine Hangbebauung sei nach dem Baugrundgutachten vom 11.01.2006 möglich.
11 
Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
12 
Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
13 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die angegriffene Satzung fasst nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Festsetzungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche Bauvorschriften, die mangels landesrechtlicher Grundlage keine Festsetzungen des Bebauungsplans sind, äußerlich in einem Regelungswerk zusammen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -ESVGH 52, 252; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -VBlBW 2003, 208). Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich macht die Antragstellerin hinreichend geltend, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
14 
An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Daran fehlt es, wenn Rechte eines Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 -BVerwGE 44, 1 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) aus, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist. Ihre Antragsbefugnis folgt aber aus der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, soweit dieses der Antragstellerin ein Recht auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.) vermittelt.
15 
Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend, genügt die Darlegung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers. Nicht erforderlich ist, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungserheblichen eigenen Belangs des Antragstellers durch die Gemeinde als möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 02.07.2013 - 8 S 1784/11 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3). Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Belange eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 und vom 24.09.1998, a.a.O.).
16 
Gemessen daran benennt die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Vortrag, der Schattenwurf neuer Wohnhäuser am Hang könne die ohnehin schon durch den Bergschatten vorbelastete Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbar beeinträchtigen und eine Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Steilhangs mit Gebäuden könne tiefer gelegene Grundstücke durch ein Abrutschen des Hangs oder abfließendes Wasser gefährden, abwägungserhebliche eigene private Belange als verletzt. Denn sie macht damit mehr als geringfügige, schutzwürdige und für die Gemeinde erkennbare planungsbedingte Folgen für die Nutzung ihres Grundeigentums geltend.
II.
17 
Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Berg/Friedhof" mit örtlichen Bauvorschriften vom 10.06.2010 ist wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts ungültig. Die Aufstellung des Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Jedoch verletzt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich (2.). Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar (3.). Diese beachtlichen Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften (4.). Keiner Entscheidung bedarf daher, ob weitere beachtliche Rechtsverstöße vorliegen, insbesondere soweit die Antragstellerin sonstige Abwägungsmängel rügt.
18 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013, a.a.O.).
19 
Ein derartiger offensichtlicher planerischer Missgriff liegt nicht vor. Der in der Planbegründung angegebene Grund, zur Deckung des Wohnbedarfs mangels räumlicher Alternativen im Gemeindegebiet unmittelbar anschließend an vorhandene Wohnbebauung zusätzliche Bauplätze für Wohnhäuser schaffen zu wollen, lässt ein vertretbares Konzept für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet erkennen. Es gibt weder Anhaltspunkte für einen städtebaulichen Missgriff noch für Umstände, die den Schluss nahelegen, die Planung sei aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem von der Antragstellerin angeführten abstrakten Gefährdungspotenzial einer Hangbebauung. Wie aus dem von der Gemeinde eingeholten Baugrundgutachten des Dipl.-Geol. Dr. ... vom 11.01.2006 hervorgeht, ist die geplante Hangbebauung mit Wohnhäusern im Grundsatz möglich, wenn bei der Bauausführung bestimmte technische Anforderungen, insbesondere DIN-Vorschriften, beachtet werden. Aus der Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.10.2006 folgt nichts Anderes; darin wird ausdrücklich auf das Baugrundgutachten verwiesen.
20 
2. Jedoch verstößt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich (b)).
21 
a) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309> und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -BVerwGE 45, 309 <315>). Eine gerechte Abwägung in diesem Sinne erfordert insbesondere, dass ein Bauleitplan von ihm geschaffene oder ihm zurechenbare Konflikte grundsätzlich selbst löst (Gebot der Konfliktbewältigung). Die Verlagerung einer Problemlösung in den nachfolgenden Planvollzug ist nur zulässig, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Planvollzug sichergestellt ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch dort nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24, juris Rn. 19. m.w.N.).
22 
Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff "Verkehr" wird einerseits durch die Anforderungen ausgestaltet, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellen, und andererseits durch diejenigen beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachtenden Erfordernisse, die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben. Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13). Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zwar enthalten diese Richtlinien keine verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie aber sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn. 39 ). Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44). Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70, juris Rn. 22, und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -BVerwGE 92, 304, juris Rn. 13). Andererseits berücksichtigen die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - gerade auch städtebauliche Merkmale (vgl. Nr. 2.3 RASt 2006). Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). Das stellt entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, wenn das bauleitplanerische Erschließungskonzept der Gemeinde von den Empfehlungen der Richtlinien abweicht. Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).
23 
Gemessen daran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße im Bebauungsplan "Berg/Friedhof" abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde hat insoweit die Belange des Verkehrs in Bezug auf die zumutbare Erreichbarkeit der neuen Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzutreffend ermittelt und bewertet, indem sie von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - ohne nachweislich bessere Lösung abgewichen ist; zugleich hat sie die mit ihrer Planung in dieser Hinsicht aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst.
24 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen für typische Entwurfssituationen, die einen Großteil praktisch vorkommender Aufgabenstellungen abdecken, zum Querschnitt von Erschließungsstraßen der hier in Rede stehenden Kategoriengruppe "ES V" (kleinräumige Verbindungsfunktion, Wohnweg oder Wohnstraße) den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; der Flächenbedarf richte sich nach Achszahl und Wendekreis der Müllfahrzeuge; sofern für bestimmte regelmäßig verkehrende Fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen werden könnten, seien Durchfahrten zu ermöglichen; Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wendekreisradien (Nr. 6.1.2.1 und 6.1.2.2 RASt Ausgabe 2006). Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18). Die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39 f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden ermöglichen).
25 
Die Planung der Antragsgegnerin entspricht den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - nicht. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße sieht eine Wendeanlage nicht vor. Gründe für die Abweichung sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Verkehrserschließung des Plangebiets entspreche mit Ausnahme der Längsneigung einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -. Das trifft jedoch, wie dargelegt, hinsichtlich der Empfehlungen zur Anlage von Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen nicht zu. Allerdings mag einiges dafür sprechen, dass bereits die deutlich über der empfohlenen Bemessungsgrenze (12%) liegende - im Gebiet der Antragsgegnerin wohl ortstypische -Längsneigung der Erschließungsstraße eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen ausschließt. Die Planbegründung verhält sich dazu allerdings ebenso wenig wie zu der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geforderten Beachtung einschlägiger Vorschriften zur Herstellung von Erschließungsstraßen mit Wendeanlagen. Die Planbegründung äußert sich im Kapitel "Zufahrtsverhältnisse" zwar zur Erhaltung von "Wendemöglichkeiten" durch den Verzicht auf öffentliche Stellplätze entlang der Stichstraße, geht aber nicht auf die Erreichbarkeit der Grundstücke für Müllfahrzeuge ein. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die nötige Wendefläche für ein Müllfahrzeug durch Mitbenutzung von Grundstückszufahrten oder Gehwegüberfahrten zur Verfügung steht. Die Planung geht daher offenbar davon aus, dass Müllfahrzeuge die Erschließungsstraße überhaupt nicht befahren, worauf auch die Äußerung der Gemeindeverwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 10.06.2010 hindeutet, die Abfallbehälter seien von den Anliegern des Plangebiets zur Abholung an der Aufhauser Straße bereit zu stellen.
26 
Die erheblich über der Bemessungsgrenze der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - liegende Längsneigung (bis zu 20%) eines Teilstücks der Erschließungsstraße könnte zwar ein vertretbarer städtebaulicher Gesichtspunkt für eine Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien sein, der den Verzicht auf eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße im Rahmen bauleitplanerischer Gestaltungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - UPR 2004, 76, juris Rn. 28). Gerade wegen der Topographie des Plangebiets stellt ein solcher Verzicht jedoch besondere Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, was die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen angeht. Die Planung der Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, es sei den Anliegern im Plangebiet möglich und zumutbar, die Abfallbehälter auf einem Sammelplatz an der Aufhauser Straße zur Leerung bereit zu stellen. Das liegt in Anbetracht der bis zu 20%igen Längsneigung des von der Aufhauser Straße hinaufführenden Teilstücks der geplanten Erschließungsstraße jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der üblicherweise von Hand durchgeführte Transport gefüllter Abfallbehälter und ihr Rücktransport nach Leerung auf einer Straße mit bis zu 20% Längsneigung könnte infolge dieses erheblichen Gefälles insbesondere im Winter möglicherweise nicht zumutbar, insbesondere aber mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der betroffenen Anlieger aber auch von Verkehrsteilnehmern, auch auf der Aufhauser Straße, verbunden sein. Die Planbegründung, in der die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dargestellt ist, verhält sich indes nicht dazu, ob ein solcher Transport gefahrlos möglich und zumutbar ist. Dies bedarf folglich weiterer Ermittlung und Bewertung, insbesondere unter Beteiligung des für die Abfallentsorgung zuständigen Landkreises, zumal dieser einen zur Überlassung von Abfall verpflichteten Anlieger wohl nur dann zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einer Sammelstelle verpflichten kann, wenn ihm dessen Transport dorthin zumutbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 K 1030/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu enthalten weder die Planbegründung noch die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 10.06.2010 irgendwelche Überlegungen. Anlass zu solchen weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hätte nicht zuletzt auch deshalb bestanden, weil bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im November 2005 u.a. die Einhaltung von Vorschriften für Erschließungsstraßen hinsichtlich Wendeanlagen gefordert und ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des großen Gefälles der Erschließungsstraße geltend gemacht worden war.
27 
Aufgrund dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizits sind zugleich die mit der Planung insoweit aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst. Es ist nach Aktenlage zudem völlig unklar, ob und wo Abfallbehälter aus dem Plangebiet an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Aufhauser Straße bereit gestellt werden können. Das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - hatte ausdrücklich angeregt, in diesem Einmündungsbereich eine "Abstellfläche für Mülleimer" vorzusehen. Das ist jedoch nicht, etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, geschehen. Auch sonst hat sich diese Anregung weder im Bebauungsplan noch in den örtlichen Bauvorschriften niedergeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob und wo die erforderliche Abstellfläche im Planvollzug geschaffen wird, gab es in dem für die Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Aktenlage ebenfalls nicht.
28 
b) Der Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
29 
Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Verkehrs, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (a)) Bezug. Dieser Mangel ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 m.w.N.). Er ist schließlich auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. m.w.N.), insbesondere durch eine Tieferlegung der Erschließungsstraße mit der Folge einer deutlich geringeren Längsneigung, durch eine um eine Wendeanlage vergrößerte Straßenverkehrsfläche und/oder durch eine Fläche als Sammelstelle für Abfallbehälter. Es gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Straßen - Ausgabe 2006 - auf ein Überwiegen anderer öffentlicher oder privater Belange gestützt hat. Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel schließlich auch mit ihren Rügen zur nicht ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets im Antragsschriftsatz vom 08.06.2011, welcher der Antragsgegnerin am 17.06.2011 zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 - 1983, 347; Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137), innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts hinreichend konkretisiert und substantiiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391 m.w.N.) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
30 
3. Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar.
31 
Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gestützte Textfestsetzung "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers" bestimmt: "Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden". Die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht ist mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig. Der zuständige Straßenbaulastträger ist allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht berechtigt, Böschungen oder andere Vorrichtungen zur Herstellung des Straßenkörpers auf einem Privatgrundstück tatsächlich herzustellen und zu unterhalten, solange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn übergegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -BVerwGE 134, 355, Rn. 33/34). Folglich kann eine entsprechende Duldungspflicht eines Grundeigentümers auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden und kommen andere Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht von vorn herein nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die Festsetzung auch nicht hinreichend bestimmt. Denn im Lageplan zum Bebauungsplan sind "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers", auf die sich die Duldungspflicht bezieht, tatsächlich nicht festgesetzt.
32 
4. Die genannten Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.
33 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn ohne die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße nebst den zu ihrer Herstellung notwendigen Flächen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet mangels Verkehrserschließung des Plangebiets keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Aus den gleichen Gründen teilen die nur für das Plangebiet erlassenen örtlichen Bauvorschriften das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans.
B.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
35 
Beschluss vom 31. Oktober 2013
36 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
12 
Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
13 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die angegriffene Satzung fasst nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Festsetzungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche Bauvorschriften, die mangels landesrechtlicher Grundlage keine Festsetzungen des Bebauungsplans sind, äußerlich in einem Regelungswerk zusammen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -ESVGH 52, 252; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -VBlBW 2003, 208). Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich macht die Antragstellerin hinreichend geltend, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
14 
An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Daran fehlt es, wenn Rechte eines Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 -BVerwGE 44, 1 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) aus, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist. Ihre Antragsbefugnis folgt aber aus der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, soweit dieses der Antragstellerin ein Recht auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.) vermittelt.
15 
Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend, genügt die Darlegung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers. Nicht erforderlich ist, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungserheblichen eigenen Belangs des Antragstellers durch die Gemeinde als möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 02.07.2013 - 8 S 1784/11 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3). Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Belange eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 und vom 24.09.1998, a.a.O.).
16 
Gemessen daran benennt die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Vortrag, der Schattenwurf neuer Wohnhäuser am Hang könne die ohnehin schon durch den Bergschatten vorbelastete Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbar beeinträchtigen und eine Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Steilhangs mit Gebäuden könne tiefer gelegene Grundstücke durch ein Abrutschen des Hangs oder abfließendes Wasser gefährden, abwägungserhebliche eigene private Belange als verletzt. Denn sie macht damit mehr als geringfügige, schutzwürdige und für die Gemeinde erkennbare planungsbedingte Folgen für die Nutzung ihres Grundeigentums geltend.
II.
17 
Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Berg/Friedhof" mit örtlichen Bauvorschriften vom 10.06.2010 ist wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts ungültig. Die Aufstellung des Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Jedoch verletzt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich (2.). Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar (3.). Diese beachtlichen Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften (4.). Keiner Entscheidung bedarf daher, ob weitere beachtliche Rechtsverstöße vorliegen, insbesondere soweit die Antragstellerin sonstige Abwägungsmängel rügt.
18 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013, a.a.O.).
19 
Ein derartiger offensichtlicher planerischer Missgriff liegt nicht vor. Der in der Planbegründung angegebene Grund, zur Deckung des Wohnbedarfs mangels räumlicher Alternativen im Gemeindegebiet unmittelbar anschließend an vorhandene Wohnbebauung zusätzliche Bauplätze für Wohnhäuser schaffen zu wollen, lässt ein vertretbares Konzept für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet erkennen. Es gibt weder Anhaltspunkte für einen städtebaulichen Missgriff noch für Umstände, die den Schluss nahelegen, die Planung sei aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem von der Antragstellerin angeführten abstrakten Gefährdungspotenzial einer Hangbebauung. Wie aus dem von der Gemeinde eingeholten Baugrundgutachten des Dipl.-Geol. Dr. ... vom 11.01.2006 hervorgeht, ist die geplante Hangbebauung mit Wohnhäusern im Grundsatz möglich, wenn bei der Bauausführung bestimmte technische Anforderungen, insbesondere DIN-Vorschriften, beachtet werden. Aus der Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.10.2006 folgt nichts Anderes; darin wird ausdrücklich auf das Baugrundgutachten verwiesen.
20 
2. Jedoch verstößt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich (b)).
21 
a) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309> und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -BVerwGE 45, 309 <315>). Eine gerechte Abwägung in diesem Sinne erfordert insbesondere, dass ein Bauleitplan von ihm geschaffene oder ihm zurechenbare Konflikte grundsätzlich selbst löst (Gebot der Konfliktbewältigung). Die Verlagerung einer Problemlösung in den nachfolgenden Planvollzug ist nur zulässig, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Planvollzug sichergestellt ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch dort nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24, juris Rn. 19. m.w.N.).
22 
Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff "Verkehr" wird einerseits durch die Anforderungen ausgestaltet, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellen, und andererseits durch diejenigen beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachtenden Erfordernisse, die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben. Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13). Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zwar enthalten diese Richtlinien keine verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie aber sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn. 39 ). Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44). Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70, juris Rn. 22, und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -BVerwGE 92, 304, juris Rn. 13). Andererseits berücksichtigen die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - gerade auch städtebauliche Merkmale (vgl. Nr. 2.3 RASt 2006). Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). Das stellt entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, wenn das bauleitplanerische Erschließungskonzept der Gemeinde von den Empfehlungen der Richtlinien abweicht. Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).
23 
Gemessen daran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße im Bebauungsplan "Berg/Friedhof" abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde hat insoweit die Belange des Verkehrs in Bezug auf die zumutbare Erreichbarkeit der neuen Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzutreffend ermittelt und bewertet, indem sie von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - ohne nachweislich bessere Lösung abgewichen ist; zugleich hat sie die mit ihrer Planung in dieser Hinsicht aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst.
24 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen für typische Entwurfssituationen, die einen Großteil praktisch vorkommender Aufgabenstellungen abdecken, zum Querschnitt von Erschließungsstraßen der hier in Rede stehenden Kategoriengruppe "ES V" (kleinräumige Verbindungsfunktion, Wohnweg oder Wohnstraße) den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; der Flächenbedarf richte sich nach Achszahl und Wendekreis der Müllfahrzeuge; sofern für bestimmte regelmäßig verkehrende Fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen werden könnten, seien Durchfahrten zu ermöglichen; Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wendekreisradien (Nr. 6.1.2.1 und 6.1.2.2 RASt Ausgabe 2006). Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18). Die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39 f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden ermöglichen).
25 
Die Planung der Antragsgegnerin entspricht den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - nicht. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße sieht eine Wendeanlage nicht vor. Gründe für die Abweichung sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Verkehrserschließung des Plangebiets entspreche mit Ausnahme der Längsneigung einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -. Das trifft jedoch, wie dargelegt, hinsichtlich der Empfehlungen zur Anlage von Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen nicht zu. Allerdings mag einiges dafür sprechen, dass bereits die deutlich über der empfohlenen Bemessungsgrenze (12%) liegende - im Gebiet der Antragsgegnerin wohl ortstypische -Längsneigung der Erschließungsstraße eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen ausschließt. Die Planbegründung verhält sich dazu allerdings ebenso wenig wie zu der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geforderten Beachtung einschlägiger Vorschriften zur Herstellung von Erschließungsstraßen mit Wendeanlagen. Die Planbegründung äußert sich im Kapitel "Zufahrtsverhältnisse" zwar zur Erhaltung von "Wendemöglichkeiten" durch den Verzicht auf öffentliche Stellplätze entlang der Stichstraße, geht aber nicht auf die Erreichbarkeit der Grundstücke für Müllfahrzeuge ein. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die nötige Wendefläche für ein Müllfahrzeug durch Mitbenutzung von Grundstückszufahrten oder Gehwegüberfahrten zur Verfügung steht. Die Planung geht daher offenbar davon aus, dass Müllfahrzeuge die Erschließungsstraße überhaupt nicht befahren, worauf auch die Äußerung der Gemeindeverwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 10.06.2010 hindeutet, die Abfallbehälter seien von den Anliegern des Plangebiets zur Abholung an der Aufhauser Straße bereit zu stellen.
26 
Die erheblich über der Bemessungsgrenze der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - liegende Längsneigung (bis zu 20%) eines Teilstücks der Erschließungsstraße könnte zwar ein vertretbarer städtebaulicher Gesichtspunkt für eine Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien sein, der den Verzicht auf eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße im Rahmen bauleitplanerischer Gestaltungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - UPR 2004, 76, juris Rn. 28). Gerade wegen der Topographie des Plangebiets stellt ein solcher Verzicht jedoch besondere Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, was die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen angeht. Die Planung der Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, es sei den Anliegern im Plangebiet möglich und zumutbar, die Abfallbehälter auf einem Sammelplatz an der Aufhauser Straße zur Leerung bereit zu stellen. Das liegt in Anbetracht der bis zu 20%igen Längsneigung des von der Aufhauser Straße hinaufführenden Teilstücks der geplanten Erschließungsstraße jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der üblicherweise von Hand durchgeführte Transport gefüllter Abfallbehälter und ihr Rücktransport nach Leerung auf einer Straße mit bis zu 20% Längsneigung könnte infolge dieses erheblichen Gefälles insbesondere im Winter möglicherweise nicht zumutbar, insbesondere aber mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der betroffenen Anlieger aber auch von Verkehrsteilnehmern, auch auf der Aufhauser Straße, verbunden sein. Die Planbegründung, in der die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dargestellt ist, verhält sich indes nicht dazu, ob ein solcher Transport gefahrlos möglich und zumutbar ist. Dies bedarf folglich weiterer Ermittlung und Bewertung, insbesondere unter Beteiligung des für die Abfallentsorgung zuständigen Landkreises, zumal dieser einen zur Überlassung von Abfall verpflichteten Anlieger wohl nur dann zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einer Sammelstelle verpflichten kann, wenn ihm dessen Transport dorthin zumutbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 K 1030/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu enthalten weder die Planbegründung noch die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 10.06.2010 irgendwelche Überlegungen. Anlass zu solchen weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hätte nicht zuletzt auch deshalb bestanden, weil bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im November 2005 u.a. die Einhaltung von Vorschriften für Erschließungsstraßen hinsichtlich Wendeanlagen gefordert und ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des großen Gefälles der Erschließungsstraße geltend gemacht worden war.
27 
Aufgrund dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizits sind zugleich die mit der Planung insoweit aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst. Es ist nach Aktenlage zudem völlig unklar, ob und wo Abfallbehälter aus dem Plangebiet an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Aufhauser Straße bereit gestellt werden können. Das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - hatte ausdrücklich angeregt, in diesem Einmündungsbereich eine "Abstellfläche für Mülleimer" vorzusehen. Das ist jedoch nicht, etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, geschehen. Auch sonst hat sich diese Anregung weder im Bebauungsplan noch in den örtlichen Bauvorschriften niedergeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob und wo die erforderliche Abstellfläche im Planvollzug geschaffen wird, gab es in dem für die Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Aktenlage ebenfalls nicht.
28 
b) Der Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
29 
Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Verkehrs, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (a)) Bezug. Dieser Mangel ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 m.w.N.). Er ist schließlich auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. m.w.N.), insbesondere durch eine Tieferlegung der Erschließungsstraße mit der Folge einer deutlich geringeren Längsneigung, durch eine um eine Wendeanlage vergrößerte Straßenverkehrsfläche und/oder durch eine Fläche als Sammelstelle für Abfallbehälter. Es gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Straßen - Ausgabe 2006 - auf ein Überwiegen anderer öffentlicher oder privater Belange gestützt hat. Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel schließlich auch mit ihren Rügen zur nicht ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets im Antragsschriftsatz vom 08.06.2011, welcher der Antragsgegnerin am 17.06.2011 zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 - 1983, 347; Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137), innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts hinreichend konkretisiert und substantiiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391 m.w.N.) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
30 
3. Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar.
31 
Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gestützte Textfestsetzung "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers" bestimmt: "Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden". Die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht ist mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig. Der zuständige Straßenbaulastträger ist allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht berechtigt, Böschungen oder andere Vorrichtungen zur Herstellung des Straßenkörpers auf einem Privatgrundstück tatsächlich herzustellen und zu unterhalten, solange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn übergegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -BVerwGE 134, 355, Rn. 33/34). Folglich kann eine entsprechende Duldungspflicht eines Grundeigentümers auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden und kommen andere Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht von vorn herein nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die Festsetzung auch nicht hinreichend bestimmt. Denn im Lageplan zum Bebauungsplan sind "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers", auf die sich die Duldungspflicht bezieht, tatsächlich nicht festgesetzt.
32 
4. Die genannten Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.
33 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn ohne die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße nebst den zu ihrer Herstellung notwendigen Flächen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet mangels Verkehrserschließung des Plangebiets keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Aus den gleichen Gründen teilen die nur für das Plangebiet erlassenen örtlichen Bauvorschriften das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans.
B.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
35 
Beschluss vom 31. Oktober 2013
36 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Große Kreisstadt, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2003 für den sechsstreifigen Ausbau der A 5 Karlsruhe - Weil am Rhein zwischen Bühl und Achern.
Der geplante Ausbau (Bau-km 669+410 bis Bau-km 678+000) soll ohne wesentliche Änderung der Trasse durch Anlage jeweils eines dritten Fahrstreifens auf den Gemarkungen Balzhofen (Bühl), Unzhurst (Ottersweier), Großweier (Achern), Gamshurst (Achern) und Achern erfolgen. Östlich der A 5 ist zwischen dem Campingplatz Achern und der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) ein 2 m hoher Lärmschutzwall mit aufgesetzter, zwischen 3 m und 5 m hoher Lärmschutzwand geplant. Westlich der A 5 sind entsprechende Lärmschutzeinrichtungen für Gamshurst und dessen Ortsteil Litzloch vorgesehen. Anstelle von drei im Planungsabschnitt vorhandenen Parkplätzen (zwei in Fahrtrichtung Karlsruhe und einer in Fahrtrichtung Basel) sollen je Fahrtrichtung je eine neue Parkplatz- und WC-Anlage (künftig: PWC-Anlage) errichtet werden. Beide geplante PWC-Anlagen liegen auf Gemarkung Großweier. Die östliche Anlage soll nordwestlich der Bebauung von Großweier nahe der Brücke der L 87 a (Achern - Unzhurst)  über die A 5, die westliche Anlage soll etwa 2 km südlich hiervon unmittelbar neben der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) errichtet werden. An ihrem westlichen Rand sind keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen. Für den Bau der westlichen PWC-Anlage werden Grundstücke der Klägerin in Anspruch genommen. Die Anschlussstelle Achern (Anschlussknoten A 5/L 87) soll umgestaltet werden: Die östliche Zu- und Abfahrt zur bzw. von der A 5 soll künftig südlich (statt bisher nördlich) der L 87 erfolgen. Südlich der L 87 ist ein Radweg geplant. Während der Bauzeit für die Anpassung der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße über die A 5 zwischen Großweier und Gamshurst (Litzloch) sollen eine Behelfsbrücke für Fußgänger und Radfahrer errichtet und der Pkw- und Lkw-Verkehr umgeleitet werden.
Im Planfeststellungsbeschluss werden die vom Vorhabenträger im laufenden Verfahren gemachten Zusagen in der Anlage zusammengefasst und für verbindlich erklärt. Zugesagt hat der Beklagte als Vorhabenträger u. a., die neue Brücke im Zuge der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Großweier und Gamshurst (Litzloch) nicht während der Haupterntezeit (Mai bis September) herzustellen und die während der Bauzeit vorgesehene Notbrücke mit einer Schiebemöglichkeit für Fahrräder auszustatten, ferner, bei der Anschlussstelle Achern einen zusätzlichen Radweg auf der Nordseite der L 87 bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen, sofern das Straßenbauamt Offenburg zustimmt und in einer Vereinbarung eine entsprechende Kostenregelung getroffen wird.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Auf Antrag des Landesamts für Straßenwesen vom 21.07.1998 leitete das Regierungspräsidium Freiburg unter dem 05.10.1998 das Planfeststellungsverfahren ein und bat u. a. die Klägerin, den Plan innerhalb von drei Wochen öffentlich auszulegen und die öffentliche Auslegung bekannt zu machen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien und auch in einem Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten und dass die korrekte Bezeichnung des Tages, mit dessen Ablauf die zweiwöchige Einwendungsfrist ende, von entscheidender Bedeutung für den Eintritt des Einwendungsausschlusses sei. Nach Hinweisen zur Berechnung der Einwendungsfrist und der Bitte, Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben würden, unverzüglich nachzureichen, heißt es in dem Schreiben, die Gemeinde werde ferner gebeten, „dabei zu dem Plan aus ihrem Aufgabenbereich ... innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen“. Eine etwaige Stellungnahme als untere Straßenverkehrsbehörde sei gesondert abzugeben. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 26.10.1998 um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 31.12.1998. Dieser Bitte entsprach das Regierungspräsidium Freiburg mit Schreiben vom 30.10.1998.
 
Die Planunterlagen lagen u. a. in Achern vom 02.11.1998 bis zum 07.12.1998 öffentlich aus. In der öffentlichen Bekanntmachung hierfür im Acher- und Bühler Bote vom 22.10.1998 war darauf hingewiesen worden, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das sei bis zum 21.12.1998, Einwendungen erheben könne und Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen am 08.01.1999, Stellung. Sie trug u. a. vor: Die westlich der A 5 geplante PWC-Anlage solle, sofern ein Bedarf bestehe, nördlich der Gemarkung Großweier errichtet werden. Durch sie würden 5,5 ha Ackerbauflächen in Anspruch genommen. Dies stelle die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe in Frage. Insgesamt werde auf Gemarkung Großweier eine Fläche von 20 ha für den Ausbau der A 5 beansprucht. Für die PWC-Anlage sei kein Lärmschutz vorgesehen. Insoweit seien aktive Lärmschutzmaßnahmen notwendig. Betroffen sei insbesondere das Wohnbaugebiet „Kleinfeld“ in der Ortschaft Gamshurst, ferner der Ortsteil Gamshurst-Litzloch. Gerade nachts sei durch das Anfahren der PWC-Anlage, insbesondere durch Lkw, eine unzumutbare und über den Grenzwerten liegende Lärmbelastung zu erwarten. Der östlich der A 5 für die Ortschaft Großweier vorgesehene Lärmschutz sei nicht ausreichend. Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen seien in nördlicher Richtung bis zur geplanten PWC-Anlage weiterzuführen. Die vorgesehenen Behelfsübergänge allein für Fußgänger und Radfahrer für die Dauer der Erneuerung der Brücken für die Gemeindeverbindungsstraße Gamshurst-Großweier und den weiter nördlich gelegenen Wirtschaftsweg seien nicht ausreichend. Während der Bauzeit bedürfe es einer kraftfahrzeugfähigen   Verbindung, sei es durch eine Behelfsbrücke oder durch den Bau einer neuen Brücke. Den Betroffenen sei es nicht zuzumuten, über die gesamte Bauzeit große Umwege in Kauf zu nehmen. Dies betreffe vor allem den landwirtschaftlichen Verkehr. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Obstannahmestelle für die Ortschaft Großweier sich im Ortsteil Litzloch befinde. Eine Umleitung würde das Verkehrsaufkommen im Bereich der Einmündungen der K 5372 in die L 87 erhöhen und die heute gegebene Situation weiter verschlechtern. Eine Radwegverbindung Gamshurst - Fautenbach sei nicht sichergestellt. Die Radfahrer müssten gesichert über die L 87 geführt werden. Die bestehende Radwegverbindung südlich der L 87 sei zu erhalten und im Bereich des geplanten Anschlussastes kreuzungsfrei zu führen. Beidseitige Radwege seien erforderlich. Der Lärmschutz für den Campingplatz bei der Anschlussstelle Achern sei nicht ausreichend.
Am 24. und 25.07.2000 fand der Erörterungstermin in Achern statt. Im Anschluss wurden die Planunterlagen teilweise geändert. Die hiervon betroffenen Träger öffentlicher Belange und Grundstückseigentümer erhielten Gelegenheit, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Die insoweit eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurden am 08.05.2003 in  Großweier erörtert.
Am 25.06.2003 stellte das Regierungspräsidium Freiburg den Plan fest.  
10 
Die Klägerin hat am 24.07.2003 Klage erhoben. Sie beantragt,
11 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 2003 aufzuheben,
12 
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Gewährung von ergänzendem Lärmschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Sie trägt vor: Sie verlange eine Verschiebung der westlichen PWC-Anlage von Großweier Richtung Norden. Der Bau von zwei neuen PWC-Anlagen auf der Gemarkung Großweier bedeute eine unverhältnismäßig hohe Flächeninanspruchnahme für diesen Ortsteil. Die insoweit bestehenden Belastungen müssten ausgeglichener getragen werden. Eine Verschiebung nach Norden würde diese einseitige Belastung mindern und wäre auch sachgerechter. Würden beide PWC-Anlagen auf gleicher Höhe errichtet, erleichtere dies die Orientierung für den Verkehr. Es entfiele die Unterbrechung der Lärmschutzanlagen mit der Folge, dass Gamshurst und der Weiler Litzloch besseren Lärmschutz erhielten. Der Planfeststellungsbeschluss gehe selbst davon aus, dass diese Anordnung der PWC-Plätze aus technischer Sicht sinnvoller wäre. Er habe marginalen landeskulturellen Belangen den Vorzug gegeben. Demgegenüber heiße es an anderer Stelle im Planfeststellungsbeschluss, dass eine Verschiebung der PWC-Anlagen insgesamt (aus landwirtschaftlicher Sicht) keine Vorteile bringe. Daraus folge, dass aus landeskultureller Sicht eine Verschiebung möglich sei. Auf landwirtschaftliche Gesichtspunkte habe sich der Beklagte erst spät im Verfahren berufen. Noch in der Besprechung am 14.11.2001 habe der Vorhabenträger beide Standorte für gleichwertig gehalten. Dass ein Haupterwerbslandwirt bei Wahl des Alternativstandorts gegenüber der östlichen PWC-Anlage 2,8 ha Fläche zusätzlich abgeben müsse, sei angesichts des Umstands, dass dieser Landwirt insgesamt eine Fläche von 280 ha bewirtschafte, von geringer Bedeutung. Die für die Wahl des Alternativ-Standorts sprechenden Gesichtspunkte seien zu Gunsten einer leichteren Durchsetzbarkeit bei anderen Behörden zurückgestellt worden. Insoweit sei die Abwägung mangelhaft.
14 
Für den Ortsteil Großweier bedürfe es eines durchgehenden Lärmschutzes. Es sei unverständlich, dass die Lärmschutzvorrichtungen in Höhe der Ortsmitte bei Bau-km 675+200 endeten. Sie müssten bis zur östlichen PWC-Anlage fortgesetzt werden, zumindest aber bis zur Überführung des Wirtschaftsweges bei Bau-km 673+900. Mit dem geplanten 2 m hohen Lärmschutzwall und der geplanten 5 m hohen aufgesetzten Lärmschutzwand würden gerade die zulässigen Grenzwerte erreicht. Es sei nicht einsichtig, dass der 7 m hohe Lärmschutz in Höhe der Ortsmitte entfalle und der nördliche Ortsteil ohne jeglichen Schallschutz auskommen müsse. Schallschutz habe auch eine psychische Dimension. Es müsse zumindest geprüft werden, ob nicht durch Anlagen mit mittlerer Höhe über die gesamte Strecke der Grenzwert eingehalten werden könne. Die westlich der A 5 geplanten Lärmschutzeinrichtungen zum Schutz des Ortsteils Litzloch reflektierten den Schall in Richtung Großweier. Es sei völlig unverständlich, dass ihnen gegenüber nicht auch Schallschutzanlagen angebracht würden. Nach einem von ihr aufgestellten Lärmschutzkonzept würde bereits ein Lärmschutzwall von 2 m Höhe eine deutliche Lärmentlastung für Großweier bewirken.
15 
Lärmschutzbelange mache sie nicht nur im Interesse ihrer Bürger geltend. Es seien auch ihre eigenen Rechte betroffen. Sie sei Eigentümerin zahlreicher Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplans „Meiselstraße“ in Gamshurst sowie im Gebiet des Bebauungsplanentwurfs „Alter Sportplatz Großweier“, der vor kurzem öffentlich ausgelegt worden sei. Bei Unterlassen des begehrten zusätzlichen Lärmschutzes würden diese Grundstücke an Wert verlieren. Im Übrigen sei sie auch Eigentümerin von Grundstücken nahe der A 5, die, beispielsweise im Gemeindewald, der Naherholung dienten.
16 
Während des Abbruchs und des Neubaus der bestehenden Brücke der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Großweier und Gamshurst müsse eine Kfz-fähige Verbindung der Ortsteile aufrecht erhalten werden. Die Unterbrechung dieser wichtigen Verbindungsstraße sei nicht zumutbar. Aktuell seien 311 Kfz/2 h für beide Richtungen (zusammen) gezählt worden. Der als Umleitung vorgeschlagene Anschlussknoten A 5/L 87 gehöre durch seine „Verampelung“ bereits heute zu den verkehrskritischen Punkten. Sie fordere deshalb, dass unmittelbar neben der alten Brücke die neue Brücke gebaut und erst dann die alte Brücke abgebaut und die Rampen verlegt würden. Diese Lösung sei nicht teurer als die Errichtung einer später wieder abzubauenden Notbrücke. Ihre Klagebefugnis insoweit ergebe sich daraus, dass sie Straßenverkehrsbehörde sei und als solche die Umleitungen festlegen und die damit verbundenen Anordnungen treffen müsse. Sie sei überdies Trägerin der Straßenbaulast und Eigentümerin der Straße.
17 
Die in der Klageschrift erhobene Forderung einer Zusage einer Entschädigung wegen Überschreitung des zulässigen Nacht-Pegelwerts beim Campingplatz Achern hat die Klägerin nicht aufrecht erhalten (Schriftsatz v. 20.02.2004). Ihr Begehren, unter der Brücke der A 5 über die L 87 auf der Nordseite Raum für einen späteren Radweg zu lassen, hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt, nachdem der Beklagte bestätigt hat, dass der Planfeststellungsbeschluss diesem Anliegen Rechnung trägt.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Er trägt vor: Zulässig sei die Klage nur, soweit die Klägerin die Verschiebung der PWC-Anlage fordere. Soweit es der Klägerin um die Verbesserung von Lärmschutz für Großweier und die Aufrechterhaltung einer Kfz-fähigen Verbindung zwischen Großweier und Litzloch während der Bauzeit gehe, sei sie nicht klagebefugt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie insoweit in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werde. Sie habe nicht dargelegt, inwieweit eine hinreichende konkrete städtische Planung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Insoweit reiche die geltend gemacht Lärmbeeinträchtigung nicht aus. Eine Gemeinde sei grundsätzlich nicht befugt, das Interesse ihrer Bürger an Schutz vor Lärm zu vertreten, auch nicht, wenn es sich um eine flächendeckende Beeinträchtigung handele. Auch die Unterbrechung der Straßenverbindung während der Bauzeit zwischen zwei Ortsteilen berühre keinen rechtlich geschützten Interessenkreis der Klägerin, auch wenn es sich um eine Gemeindestraße handele. Soweit die Klägerin einen zweiten Radweg unter der Brücke bei der Anschlussstelle Achern erstrebe, habe sie kein Rechtsschutzbedürfnis.
21 
Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die von der Klägerin angesprochenen Belange seien mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.
22 
Zu dem von der Klägerin vorgeschlagenen Standort der westlichen PWC-Anlage seien die Träger öffentlicher Belange vom Vorhabenträger ergänzend angehört und ein Behördentermin durchgeführt worden. Der ursprüngliche Standort sei beibehalten worden, da bei einer Verschiebung zwar Flächen mit höheren Bodenzahlen geschont würden, aber in größerem Umfang zusammenhängende Grundstücke von Haupterwerbslandwirten betroffen wären. Dabei handele es sich nicht um lediglich marginale landeskulturelle Belange. Eine Verschiebung der PWC-Anlage brächte lediglich eine Verbesserung von 0,5 dB(A). Im Übrigen seien die maßgeblichen Grenzwerte in Litzloch mit Ausnahme einer Überschreitung der Nachtwerte an zwei Gebäuden um 0,1 dB(A) bzw. 0,3 dB(A) durch die vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen trotz PWC-Anlage eingehalten.
23 
Eingehalten seien die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV auch in Großweier. Zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen bedürfe es nicht. Beim nördlichen Teil von Großweier handele es sich um Mischgebiet. Im südlichen Teil von Großweier seien dagegen allgemeine Wohngebiete vorhanden, die zudem näher zur Autobahn lägen. Dies sei ausschlaggebend dafür gewesen, den aktiven Lärmschutz an der Verbindungsstraße Großweier-Gamshurst (Litzloch) enden zu lassen. Im Übrigen stünden die bei einer Fortführung der Lärmschutzanlagen nach Norden erzielten Verbesserungen in keinem Verhältnis zu den Kosten. Bei einem 2 m hohen Lärmschutzwall würde der Lärmpegel nur um etwa 0,3 dB(A) verringert. Auch ein 4 m hoher Lärmschutz vermindere den Beurteilungspegel nur um 1,4 dB(A). Dem stünden Kosten von etwa 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR gegenüber. Zu Recht habe der Vorhabenträger nicht geprüft, durchgehend Lärmschutzanlagen in einer mittleren Höhe zu errichten. Dies würde bei zahlreichen Gebäuden der näher an der Autobahn gelegenen Wohngebiete zu einer Grenzwertüberschreitung führen, während die erreichbaren Verbesserungen für den nördlichen Teil von Großweier wegen des großen Abstands zur A 5 gering wären. Die zusätzlichen Kosten einer Verlängerung der Lärmschutzeinrichtungen nach Norden wären zudem höher als die bei einer Verminderung der Lärmschutzwandhöhe im Süden erreichbaren Kostenminderungen. Zudem müssten für einen zusätzlichen Lärmschutzwall im Norden in großem Umfang Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden, was wegen der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte im Norden von Großweier nicht gerechtfertigt wäre. Bei einer Verringerung der Lärmschutzwandhöhe im südlichen Bereich auf 5 bis 6 m wäre selbst eine Lärmschutzwallhöhe von 10 m im  nördlichen Bereich nicht ausreichend, um die Grenzwerte einzuhalten.
24 
Während der Bauzeit der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier-Gamshurst (Litzloch) seien Umwege für den Kraftfahrzeugverkehr zumutbar, auch wenn dieser über die stark belastete L 87 führe. Für den landwirtschaftlichen Verkehr stehe zudem die Wirtschaftswegbrücke im Norden zur Verfügung. Die Bauzeit der Brücke werde etwa 6 bis 9 Monate betragen. Außerdem seien die Auswirkungen durch die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Zusagen gemindert. Die Errichtung einer neuen Brücke parallel zur alten wäre mit weiteren Eingriffen, zusätzlichem Grunderwerb und Mehrkosten in Höhe von etwa 85.000,-- EUR verbunden.
25 
Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsunterlagen des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des - hilfsweisen - Begehrens, den Beklagten wegen der verbleibenden Lärmbeeinträchtigungen bei dem Campingplatz Achern zur Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach zu verpflichten, zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit sie ihr Begehren, Raum für die Anlage eines weiteren Radwegs nördlich der L 87 unter der Brücke der A 5 freizuhalten, im Blick auf die hierzu vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung nicht weiterverfolgt hat, liegt keine Klagerücknahme vor. Insoweit hat die Klägerin keinen, durch - hilfsweisen - Verpflichtungsantrag geltend zu machenden Planergänzungsanspruch erstrebt; es handelte sich hierbei vielmehr um einen von mehreren Gründen für die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Ziel seiner Aufhebung und der Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens.
27 
Die Klage im Übrigen ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie Eigentümerin von Grundstücken ist, die durch die westliche PWC-Anlage in Anspruch genommen werden. Es erscheint auch nicht bei jeder Betrachtungsweise als ausgeschlossen, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken in Großweier und Gamshurst Anspruch auf die begehrten zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen hat.
28 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und seiner Nichtvollziehbarkeit beanspruchen. Sie hat auch keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn dieser verletzt sie nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind § 17 Abs. 1, Abs. 3a bis 7 FStrG i.V.m. § 72 ff. LVwVfG. Soweit die Planfeststellung auch Änderungen an der L 87 umfasst (vgl. insoweit das Planfeststellungserfordernis nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG), handelt es sich nicht um eine solche selbständiger Art. Ansonsten fände jedenfalls § 78 Abs. 1 LVwVfG Anwendung mit der Folge, dass nur ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG stattfindet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für die Anhörung und Planfeststellung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 FStrG-ZuVO. Verfahrensfehler macht die Klägerin im Übrigen nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für Verstöße gegen die Planung strikt bindende Vorschriften.
30 
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Private Belange sind dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie von den Betroffenen geltend gemacht worden sind oder sich ihre Berücksichtigung unabhängig davon aufgedrängt, wenn sie nicht nur geringfügig und wenn sie schutzwürdig sind.
31 
2. Die gerichtliche Kontrolle der fachplanerischen Abwägung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen  Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - NVwZ-RR 1996, 68 = UPR 1995, 445).
32 
Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung weiter durch § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt diese Vorschrift eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 = NVwZ 1997, 171). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen auseinander gesetzt hat (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris).
33 
Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums im vorliegenden Klageverfahren schließlich deshalb, weil einer Gemeinde grundsätzlich kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zusteht. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann sie nur begehren, wenn und soweit dieser sie in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Planergänzung kann sie nur verlangen, wenn sie darauf einen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie kann sich nach ständiger Rechtsprechung mit einer Klage nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen ihrer Bürger machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 14.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 126; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 - UPR 1999, 271; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12.99 - UPR 2001, 189 u. Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = NVwZ 2003, 207). Geltend machen kann eine Gemeinde allein eigene Rechtspositionen, etwa solche, die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) ergeben. Dazu gehört die gemeindliche Planungshoheit. Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Eine abwägungsrelevante Position steht einer Gemeinde ferner - unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (im engeren Sinn) - unter dem Blickwinkel des   ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 -). Dies gestattet es einer Gemeinde, insbesondere die eigene Infrastruktur und das Gepräge des Orts selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 - 7 C 31.85 - BVerwGE 77, 134 u. Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Abwehransprüche erwachsen aus diesem Recht aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild und die Ortschaft entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Auch unterhalb der Rechtsschwelle bleibende Belange der Gemeinde gehören zum Abwägungsmaterial im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Schließlich gewährt auch ein von der Planung erfasstes Grundstückseigentum der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist. Anders als ein privater planbetroffener Eigentümer kann sie aber keine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268), weil ihr Eigentum nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für öffentliche Planungen vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind. Mit einem erhöhten Gewicht ist das Eigentum einer Gemeinde jedoch dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück kommunale Einrichtungen, etwa einen Bauhof oder einen Kindergarten, betreibt. Rügen kann die Gemeinde insoweit eine Beeinträchtigung dieser Einrichtung, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280), etwa, weil der Schutz vor unzumutbaren Immissionen nicht gewährleistet ist oder weil die Einrichtung von ihrer bisherigen Verbindung zur Straße abgeschnitten wird (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 1.02 - BVerwGE 117, 209 = NVwZ 2003, 613; vgl. zum Ganzen Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41 m.w.N.)
34 
3. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen ist, weil sie sich erst mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen am 08.01.1999, zu dem vom 02.11.1998 bis zum 07.12.1998 in Achern öffentlich ausgelegten Entwurf geäußert hat.
35 
Zu diesem Zeitpunkt war die ab dem Ende der öffentlichen Auslegung am 07.12.1998 laufende Zwei-Wochen-Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG abgelaufen. Auf sie und den danach eintretenden Einwendungsausschluss war gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen hingewiesen worden. Die Hinweise zur Ausschlusswirkung in der öffentlichen Bekanntmachung waren ordnungsgemäß, was Voraussetzung für den Eintritt der Ausschlusswirkung ist (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris). Dass die Planfeststellungsbehörde sich auf eine Ausschlusswirkung im gerichtlichen Verfahren nicht berufen hat, ändert an der von Amts wegen zu beachtenden materiellen Präklusion nichts. Der Einwendungsausschluss gilt auch für die Klägerin als Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Behördenanhörung und die Betroffenenanhörung mit der jeweils unterschiedlichen Präklusionsregelung sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (BVerwG, Urt. v. 27.12.1995 - 11 A 24.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 3; Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30 m.w.N.). Einem Ausschluss der Einwendungen der Klägerin steht deshalb auch nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium sie nicht eigens auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Insoweit oblag es der Klägerin wie jedem anderen Betroffenen, von den Hinweisen in der von ihr veranlassten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen Kenntnis zu nehmen.
36 
In Betracht kommt aber, dass das Regierungspräsidium durch sein Schreiben vom 05.10.1998 an die Klägerin mit der Setzung einer eigenen Frist von vier Wochen zur Stellungnahme aus deren „Aufgabenbereich“ und durch die später erfolgte Fristverlängerung über den für den Einwendungsausschluss maßgeblichen Tag hinaus bei der Klägerin den Irrtum erweckt oder bestärkt hat, sie könne sämtliche Einwendungen gegen die Planung sowohl als Trägerin öffentlicher Belange als auch als Trägerin eigener Rechte und Belange innerhalb dieser Frist vortragen. Dafür, dass eine solche Verfahrensweise ungeachtet des Umstands, dass die Verwendung der Begriffe „Aufgabenbereich„ und „Stellungnahme“ dem Wortlaut der für die Anhörung der Träger öffentlicher Belange geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 3a FStrG entspricht, verfänglich ist, spricht auch, dass der Beklagte nach Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich den einschlägigen Vordruck unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie andere Planfeststellungsbehörden auch (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O.) geändert hat und die Gemeinden nunmehr eigens darauf hinweist, dass sie mit eigenen Rechten und Belangen dem Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG unterliegen und dass sich die zur Stellungnahme gewährte Frist allein auf die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3a FStrG als Träger öffentlicher Belange bezieht. Ob die im vorliegenden Verfahren noch geübte frühere, möglicherweise missverständliche Verfahrensweise zur Folge hat, dass die Klägerin den Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen wie bei einer fehlerhaften  Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = DVBl 2002, 1553) nicht gegen sich gelten lassen muss, kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
4. Das Regierungspräsidium hat bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Belange der Klägerin, soweit sie von dieser geltend gemacht worden sind oder sich aufgedrängt haben, fehlerfrei abgewogen.
38 
 
39 
a) Die Wahl des Standorts für die westliche PWC-Anlage verletzt keine Rechte der Klägerin. Ihr Einwand einer unverhältnismäßig hohen Flächeninanspruchnahme auf Gemarkung Großweier könnte als Berufung auf die Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verstanden werden. Dass diese erheblich eingeschränkt würde, ist nicht erkennbar. Weder wird mit der Errichtung der beiden PWC-Anlagen eine eigene Planung der Klägerin nachhaltig gestört noch werden dadurch wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen. Ein hiervon unabhängiges Recht einer Gemeinde auf eine etwa gleichmäßige Inanspruchnahme von Flächen im Verhältnis zu anderen Gemeinden gibt es nicht. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung (möglichst) verschont zu sehen, reicht für eine Verletzung der Planungshoheit nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.). Es gibt insoweit kein Gebot eines „interkommunalen Lastenausgleichs“. Auch der Umstand, dass die Klägerin landwirtschaftlich genutzte Grundstücke am geplanten Standort der westlichen PWC-Anlage hat, erhöht das Gewicht ihrer Belange in der Abwägung nicht wesentlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gerade auf die Nutzung dieser Grundstücke angewiesen ist;  insbesondere befindet sich auf ihnen keine gemeindliche Einrichtung, deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt würde. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch geltend gemacht hat, die auf Höhe der westlichen PWC-Anlage fehlenden Lärmschutzvorrichtungen entlang der Fahrbahn führten zu erhöhten Lärmbeeinträchtigungen in der Ortschaft Gamshurst, wo sie im Gebiet des Bebauungsplans „Meiselstraße“ Eigentümerin von Grundstücken ist, war dies in die Abwägung nicht einzustellen. Dass auf diesen Wohngrundstücken die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV überschritten würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Klägerin vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Lärmbeeinträchtigung eigener Grundstücke nicht eingewandt.
40 
Geht man davon aus, dass die Belange der Klägerin - wenngleich mit geringem Gewicht - in der Abwägung beachtlich waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14/02 - a.a.O.; vgl. auch, zum erhöhten Gewicht bei der Inanspruchnahme privaten, von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentums, BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393), so ist die Entscheidung des Regierungspräsidiums für den Standort der westlichen PWC-Anlage nicht zu beanstanden. Das Abwägungsgebot bezieht sich zwar auch auf ernsthaft in Betracht kommende Alternativen. Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - a.a.O.). Das Regierungspräsidium hat diesen Anforderungen aber entsprochen. Es hat die Vor- und Nachteile der von der Klägerin vorgeschlagene Alternative, die westliche PWC-Anlage weiter nördlich gegenüber der östlichen PWC-Anlage zu errichten, sowie weiterer Alternativen umfassend geprüft. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verwirklichung des Vorschlags der Klägerin hinsichtlich der Abstände zu den nächsten Rastplätzen noch vertretbar sei und bei den Kosten sogar gewisse Vorteile biete; auch seien die Bodenzahlen am planfestgestellten Standort höher. Das Regierungspräsidium  hat jedoch dem Gesichtspunkt Vorrang eingeräumt, dass der vorgeschlagene Alternativstandort in größerem Umfang zusammenhängende Grundstücke von Haupterwerbslandwirten betreffe, die ohnehin Flächen in großem Umfang abtreten müssten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 13 ff.). Dass das Regierungspräsidium  damit die Belange der Landwirtschaft fehlgewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat es  dabei die Belange der Landwirtschaft nicht als zu hoch eingeschätzt. Allein der Umstand, dass ein betroffener Haupterwerbslandwirt eine Fläche von mehr als 280 ha bewirtschaftet, lässt sein Interesse am Bestand zusammenhängender Flächen nicht als gering erscheinen. Dass sich das Regierungspräsidium  damit unter zutreffender Gewichtung der eingestellten Belange für den einen und damit gegen den anderen Standort der westlichen PWC-Anlage entschieden hat, entspricht dem Wesen einer Abwägung; zur objektiven Gewichtigkeit der betroffenen Belange steht dies nicht außer Verhältnis, zumal die Klägerin, wie oben ausgeführt, dem planfestgestellten Standort keine gewichtigen eigenen Interessen entgegenzuhalten vermochte.
41 
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich ist, dass nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der geplante Standort für die nächste westliche PWC-Anlage im nördlich anschließenden, noch nicht planfestgestellten Planungsabschnitt Bühl - Baden-Baden aufgegeben und so weit nach Süden werden könnte, dass ein Standort für beide Planungsabschnitte ausreicht und damit der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit geändert werden muss. Dies folgt schon daraus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ist. In das ihm zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahren sind die nun von der Klägerin angestellten Überlegungen nicht eingegangen.
42 
b) Fehlerhaft zu Lasten der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht insoweit, als entlang der östlichen Fahrbahn nördlich der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 30 ff, S. 36). Für das Regierungspräsidium  bestand kein Anlass, insoweit Belange der Klägerin als Gemeinde in die Abwägung einzustellen. Denn eine Lärmbelastung eigener Grundstücke in dem von solchen Lärmschutzeinrichtungen begünstigten Bereich hatte sie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht geltend gemacht. Nach ihrem Vorbringen ist sie im Norden von Großweier ohnehin nicht Eigentümerin von betroffenen Grundstücken; bei ihren Grundstücken im künftigen Plangebiet „Alter Sportplatz Großweier“ sind die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Das Interesse ihrer Bewohner an einem verbesserten Lärmschutz kann sie sich im gerichtlichen Verfahren, wie ausgeführt, nicht zu Eigen machen. Im Übrigen werden auch in diesem Bereich die Lärmgrenzwerte von § 2 der 16. BImSchV eingehalten. Dass die Bewertung dieser unbeplanten Bereiche als Mischgebiete (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) fehlerhaft sei, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit nur geltend gemacht, diese Gebiete entwickelten sich über kurz oder lang zu Wohngebieten. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Schließlich musste das Regierungspräsidium nicht in die Abwägung einstellen, dass die Klägerin Eigentümerin unbebauter (Wald-)Grundstücke nahe der Autobahn ist. Es ist - ungeachtet sich aufdrängender Zweifel an der Eignung dieser Grundstücke für die Erholung - nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Rechtsverletzung der Klägerin ergeben sollte. Im Übrigen hat die Klägerin auch diesen Einwand erst im gerichtlichen Verfahren erhoben.
43 
c) Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums schließlich nicht, soweit sie zur Folge hat, dass die Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) für die Dauer der Bauarbeiten an der neuen Brücke über die Autobahn über sechs bis neun Monate hinweg nicht für Kraftfahrzeuge befahrbar ist. Soweit sich die Klägerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Gesichtspunkte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beruft, macht sie keine eigenen Rechte geltend; denn hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, die gerade nicht im Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gründet (BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O. m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Benutzer der Gemeindeverbindungsstraße zu Umwegen gezwungen werden, etwa dass Landwirte bei einer Benutzung der nördlich gelegenen Wirtschaftswegbrücke nur über Unzhurst nach Gamshurst gelangen könnten, kann von der Klägerin nicht als eine Verletzung eines eigenen Rechts oder Belangs gerügt werden. Dagegen nimmt die Klägerin eine Selbstverwaltungsaufgabe wahr, soweit sie nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu erhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und §§ 44, § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Insoweit kann sie sich auf ein wehrfähiges Recht berufen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, § 73 Rdnr. 65 unter Hinweis auf Bayer. VGH, Urt. v. 23.08.1985 - 11 B 83 A.2163 - BayVBl 1986, 241). Der Senat vermag aber nicht festzustellen, und die Klägerin hat dies im Übrigen gegenüber der Planfeststellungsbehörde auch nicht geltend gemacht, dass die Leistungsfähigkeit ihres Straßennetzes durch die Sperrung der erwähnten Gemeindeverbindungsstraße erheblich beeinträchtigt würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon aus ihrem Hinweis darauf, dass der Verkehr am Anschlussknoten A 5/ L 87 mit einer Lichtzeichenanlage geregelt werde und stark belastet sei, zumal die Sperrung nur während der Bauzeit außerhalb der Erntezeit erfolgen soll und die Verkehrsbedeutung der Gemeindeverbindungsstraße mit nicht wesentlich mehr als 1000 Kfz/Tag in beiden Richtungen vergleichsweise gering ist. Dass dieser Verkehr nicht von der L 87 aufgenommen werden könnte, ist nicht dargetan. Schließlich hat die Klägerin die auf Berechnungen des Planungsbüros gründende Annahme des Regierungspräsidiums, die Vorschläge der Klägerin führten zu erheblichen Mehrkosten, nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
44 
Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz, weil - wie ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit nicht zu ihren Lasten rechtswidrig ist.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
26 
Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des - hilfsweisen - Begehrens, den Beklagten wegen der verbleibenden Lärmbeeinträchtigungen bei dem Campingplatz Achern zur Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach zu verpflichten, zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit sie ihr Begehren, Raum für die Anlage eines weiteren Radwegs nördlich der L 87 unter der Brücke der A 5 freizuhalten, im Blick auf die hierzu vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung nicht weiterverfolgt hat, liegt keine Klagerücknahme vor. Insoweit hat die Klägerin keinen, durch - hilfsweisen - Verpflichtungsantrag geltend zu machenden Planergänzungsanspruch erstrebt; es handelte sich hierbei vielmehr um einen von mehreren Gründen für die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Ziel seiner Aufhebung und der Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens.
27 
Die Klage im Übrigen ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie Eigentümerin von Grundstücken ist, die durch die westliche PWC-Anlage in Anspruch genommen werden. Es erscheint auch nicht bei jeder Betrachtungsweise als ausgeschlossen, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken in Großweier und Gamshurst Anspruch auf die begehrten zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen hat.
28 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und seiner Nichtvollziehbarkeit beanspruchen. Sie hat auch keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn dieser verletzt sie nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind § 17 Abs. 1, Abs. 3a bis 7 FStrG i.V.m. § 72 ff. LVwVfG. Soweit die Planfeststellung auch Änderungen an der L 87 umfasst (vgl. insoweit das Planfeststellungserfordernis nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG), handelt es sich nicht um eine solche selbständiger Art. Ansonsten fände jedenfalls § 78 Abs. 1 LVwVfG Anwendung mit der Folge, dass nur ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG stattfindet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für die Anhörung und Planfeststellung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 FStrG-ZuVO. Verfahrensfehler macht die Klägerin im Übrigen nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für Verstöße gegen die Planung strikt bindende Vorschriften.
30 
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Private Belange sind dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie von den Betroffenen geltend gemacht worden sind oder sich ihre Berücksichtigung unabhängig davon aufgedrängt, wenn sie nicht nur geringfügig und wenn sie schutzwürdig sind.
31 
2. Die gerichtliche Kontrolle der fachplanerischen Abwägung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen  Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - NVwZ-RR 1996, 68 = UPR 1995, 445).
32 
Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung weiter durch § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt diese Vorschrift eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 = NVwZ 1997, 171). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen auseinander gesetzt hat (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris).
33 
Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums im vorliegenden Klageverfahren schließlich deshalb, weil einer Gemeinde grundsätzlich kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zusteht. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann sie nur begehren, wenn und soweit dieser sie in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Planergänzung kann sie nur verlangen, wenn sie darauf einen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie kann sich nach ständiger Rechtsprechung mit einer Klage nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen ihrer Bürger machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 14.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 126; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 - UPR 1999, 271; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12.99 - UPR 2001, 189 u. Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = NVwZ 2003, 207). Geltend machen kann eine Gemeinde allein eigene Rechtspositionen, etwa solche, die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) ergeben. Dazu gehört die gemeindliche Planungshoheit. Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Eine abwägungsrelevante Position steht einer Gemeinde ferner - unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (im engeren Sinn) - unter dem Blickwinkel des   ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 -). Dies gestattet es einer Gemeinde, insbesondere die eigene Infrastruktur und das Gepräge des Orts selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 - 7 C 31.85 - BVerwGE 77, 134 u. Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Abwehransprüche erwachsen aus diesem Recht aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild und die Ortschaft entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Auch unterhalb der Rechtsschwelle bleibende Belange der Gemeinde gehören zum Abwägungsmaterial im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Schließlich gewährt auch ein von der Planung erfasstes Grundstückseigentum der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist. Anders als ein privater planbetroffener Eigentümer kann sie aber keine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268), weil ihr Eigentum nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für öffentliche Planungen vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind. Mit einem erhöhten Gewicht ist das Eigentum einer Gemeinde jedoch dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück kommunale Einrichtungen, etwa einen Bauhof oder einen Kindergarten, betreibt. Rügen kann die Gemeinde insoweit eine Beeinträchtigung dieser Einrichtung, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280), etwa, weil der Schutz vor unzumutbaren Immissionen nicht gewährleistet ist oder weil die Einrichtung von ihrer bisherigen Verbindung zur Straße abgeschnitten wird (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 1.02 - BVerwGE 117, 209 = NVwZ 2003, 613; vgl. zum Ganzen Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41 m.w.N.)
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3. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen ist, weil sie sich erst mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen am 08.01.1999, zu dem vom 02.11.1998 bis zum 07.12.1998 in Achern öffentlich ausgelegten Entwurf geäußert hat.
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Zu diesem Zeitpunkt war die ab dem Ende der öffentlichen Auslegung am 07.12.1998 laufende Zwei-Wochen-Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG abgelaufen. Auf sie und den danach eintretenden Einwendungsausschluss war gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen hingewiesen worden. Die Hinweise zur Ausschlusswirkung in der öffentlichen Bekanntmachung waren ordnungsgemäß, was Voraussetzung für den Eintritt der Ausschlusswirkung ist (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris). Dass die Planfeststellungsbehörde sich auf eine Ausschlusswirkung im gerichtlichen Verfahren nicht berufen hat, ändert an der von Amts wegen zu beachtenden materiellen Präklusion nichts. Der Einwendungsausschluss gilt auch für die Klägerin als Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Behördenanhörung und die Betroffenenanhörung mit der jeweils unterschiedlichen Präklusionsregelung sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (BVerwG, Urt. v. 27.12.1995 - 11 A 24.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 3; Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30 m.w.N.). Einem Ausschluss der Einwendungen der Klägerin steht deshalb auch nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium sie nicht eigens auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Insoweit oblag es der Klägerin wie jedem anderen Betroffenen, von den Hinweisen in der von ihr veranlassten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen Kenntnis zu nehmen.
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In Betracht kommt aber, dass das Regierungspräsidium durch sein Schreiben vom 05.10.1998 an die Klägerin mit der Setzung einer eigenen Frist von vier Wochen zur Stellungnahme aus deren „Aufgabenbereich“ und durch die später erfolgte Fristverlängerung über den für den Einwendungsausschluss maßgeblichen Tag hinaus bei der Klägerin den Irrtum erweckt oder bestärkt hat, sie könne sämtliche Einwendungen gegen die Planung sowohl als Trägerin öffentlicher Belange als auch als Trägerin eigener Rechte und Belange innerhalb dieser Frist vortragen. Dafür, dass eine solche Verfahrensweise ungeachtet des Umstands, dass die Verwendung der Begriffe „Aufgabenbereich„ und „Stellungnahme“ dem Wortlaut der für die Anhörung der Träger öffentlicher Belange geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 3a FStrG entspricht, verfänglich ist, spricht auch, dass der Beklagte nach Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich den einschlägigen Vordruck unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie andere Planfeststellungsbehörden auch (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O.) geändert hat und die Gemeinden nunmehr eigens darauf hinweist, dass sie mit eigenen Rechten und Belangen dem Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG unterliegen und dass sich die zur Stellungnahme gewährte Frist allein auf die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3a FStrG als Träger öffentlicher Belange bezieht. Ob die im vorliegenden Verfahren noch geübte frühere, möglicherweise missverständliche Verfahrensweise zur Folge hat, dass die Klägerin den Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen wie bei einer fehlerhaften  Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = DVBl 2002, 1553) nicht gegen sich gelten lassen muss, kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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4. Das Regierungspräsidium hat bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Belange der Klägerin, soweit sie von dieser geltend gemacht worden sind oder sich aufgedrängt haben, fehlerfrei abgewogen.
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a) Die Wahl des Standorts für die westliche PWC-Anlage verletzt keine Rechte der Klägerin. Ihr Einwand einer unverhältnismäßig hohen Flächeninanspruchnahme auf Gemarkung Großweier könnte als Berufung auf die Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verstanden werden. Dass diese erheblich eingeschränkt würde, ist nicht erkennbar. Weder wird mit der Errichtung der beiden PWC-Anlagen eine eigene Planung der Klägerin nachhaltig gestört noch werden dadurch wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen. Ein hiervon unabhängiges Recht einer Gemeinde auf eine etwa gleichmäßige Inanspruchnahme von Flächen im Verhältnis zu anderen Gemeinden gibt es nicht. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung (möglichst) verschont zu sehen, reicht für eine Verletzung der Planungshoheit nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.). Es gibt insoweit kein Gebot eines „interkommunalen Lastenausgleichs“. Auch der Umstand, dass die Klägerin landwirtschaftlich genutzte Grundstücke am geplanten Standort der westlichen PWC-Anlage hat, erhöht das Gewicht ihrer Belange in der Abwägung nicht wesentlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gerade auf die Nutzung dieser Grundstücke angewiesen ist;  insbesondere befindet sich auf ihnen keine gemeindliche Einrichtung, deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt würde. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch geltend gemacht hat, die auf Höhe der westlichen PWC-Anlage fehlenden Lärmschutzvorrichtungen entlang der Fahrbahn führten zu erhöhten Lärmbeeinträchtigungen in der Ortschaft Gamshurst, wo sie im Gebiet des Bebauungsplans „Meiselstraße“ Eigentümerin von Grundstücken ist, war dies in die Abwägung nicht einzustellen. Dass auf diesen Wohngrundstücken die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV überschritten würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Klägerin vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Lärmbeeinträchtigung eigener Grundstücke nicht eingewandt.
40 
Geht man davon aus, dass die Belange der Klägerin - wenngleich mit geringem Gewicht - in der Abwägung beachtlich waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14/02 - a.a.O.; vgl. auch, zum erhöhten Gewicht bei der Inanspruchnahme privaten, von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentums, BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393), so ist die Entscheidung des Regierungspräsidiums für den Standort der westlichen PWC-Anlage nicht zu beanstanden. Das Abwägungsgebot bezieht sich zwar auch auf ernsthaft in Betracht kommende Alternativen. Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - a.a.O.). Das Regierungspräsidium hat diesen Anforderungen aber entsprochen. Es hat die Vor- und Nachteile der von der Klägerin vorgeschlagene Alternative, die westliche PWC-Anlage weiter nördlich gegenüber der östlichen PWC-Anlage zu errichten, sowie weiterer Alternativen umfassend geprüft. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verwirklichung des Vorschlags der Klägerin hinsichtlich der Abstände zu den nächsten Rastplätzen noch vertretbar sei und bei den Kosten sogar gewisse Vorteile biete; auch seien die Bodenzahlen am planfestgestellten Standort höher. Das Regierungspräsidium  hat jedoch dem Gesichtspunkt Vorrang eingeräumt, dass der vorgeschlagene Alternativstandort in größerem Umfang zusammenhängende Grundstücke von Haupterwerbslandwirten betreffe, die ohnehin Flächen in großem Umfang abtreten müssten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 13 ff.). Dass das Regierungspräsidium  damit die Belange der Landwirtschaft fehlgewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat es  dabei die Belange der Landwirtschaft nicht als zu hoch eingeschätzt. Allein der Umstand, dass ein betroffener Haupterwerbslandwirt eine Fläche von mehr als 280 ha bewirtschaftet, lässt sein Interesse am Bestand zusammenhängender Flächen nicht als gering erscheinen. Dass sich das Regierungspräsidium  damit unter zutreffender Gewichtung der eingestellten Belange für den einen und damit gegen den anderen Standort der westlichen PWC-Anlage entschieden hat, entspricht dem Wesen einer Abwägung; zur objektiven Gewichtigkeit der betroffenen Belange steht dies nicht außer Verhältnis, zumal die Klägerin, wie oben ausgeführt, dem planfestgestellten Standort keine gewichtigen eigenen Interessen entgegenzuhalten vermochte.
41 
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich ist, dass nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der geplante Standort für die nächste westliche PWC-Anlage im nördlich anschließenden, noch nicht planfestgestellten Planungsabschnitt Bühl - Baden-Baden aufgegeben und so weit nach Süden werden könnte, dass ein Standort für beide Planungsabschnitte ausreicht und damit der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit geändert werden muss. Dies folgt schon daraus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ist. In das ihm zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahren sind die nun von der Klägerin angestellten Überlegungen nicht eingegangen.
42 
b) Fehlerhaft zu Lasten der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht insoweit, als entlang der östlichen Fahrbahn nördlich der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 30 ff, S. 36). Für das Regierungspräsidium  bestand kein Anlass, insoweit Belange der Klägerin als Gemeinde in die Abwägung einzustellen. Denn eine Lärmbelastung eigener Grundstücke in dem von solchen Lärmschutzeinrichtungen begünstigten Bereich hatte sie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht geltend gemacht. Nach ihrem Vorbringen ist sie im Norden von Großweier ohnehin nicht Eigentümerin von betroffenen Grundstücken; bei ihren Grundstücken im künftigen Plangebiet „Alter Sportplatz Großweier“ sind die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Das Interesse ihrer Bewohner an einem verbesserten Lärmschutz kann sie sich im gerichtlichen Verfahren, wie ausgeführt, nicht zu Eigen machen. Im Übrigen werden auch in diesem Bereich die Lärmgrenzwerte von § 2 der 16. BImSchV eingehalten. Dass die Bewertung dieser unbeplanten Bereiche als Mischgebiete (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) fehlerhaft sei, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit nur geltend gemacht, diese Gebiete entwickelten sich über kurz oder lang zu Wohngebieten. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Schließlich musste das Regierungspräsidium nicht in die Abwägung einstellen, dass die Klägerin Eigentümerin unbebauter (Wald-)Grundstücke nahe der Autobahn ist. Es ist - ungeachtet sich aufdrängender Zweifel an der Eignung dieser Grundstücke für die Erholung - nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Rechtsverletzung der Klägerin ergeben sollte. Im Übrigen hat die Klägerin auch diesen Einwand erst im gerichtlichen Verfahren erhoben.
43 
c) Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums schließlich nicht, soweit sie zur Folge hat, dass die Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) für die Dauer der Bauarbeiten an der neuen Brücke über die Autobahn über sechs bis neun Monate hinweg nicht für Kraftfahrzeuge befahrbar ist. Soweit sich die Klägerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Gesichtspunkte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beruft, macht sie keine eigenen Rechte geltend; denn hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, die gerade nicht im Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gründet (BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O. m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Benutzer der Gemeindeverbindungsstraße zu Umwegen gezwungen werden, etwa dass Landwirte bei einer Benutzung der nördlich gelegenen Wirtschaftswegbrücke nur über Unzhurst nach Gamshurst gelangen könnten, kann von der Klägerin nicht als eine Verletzung eines eigenen Rechts oder Belangs gerügt werden. Dagegen nimmt die Klägerin eine Selbstverwaltungsaufgabe wahr, soweit sie nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu erhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und §§ 44, § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Insoweit kann sie sich auf ein wehrfähiges Recht berufen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, § 73 Rdnr. 65 unter Hinweis auf Bayer. VGH, Urt. v. 23.08.1985 - 11 B 83 A.2163 - BayVBl 1986, 241). Der Senat vermag aber nicht festzustellen, und die Klägerin hat dies im Übrigen gegenüber der Planfeststellungsbehörde auch nicht geltend gemacht, dass die Leistungsfähigkeit ihres Straßennetzes durch die Sperrung der erwähnten Gemeindeverbindungsstraße erheblich beeinträchtigt würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon aus ihrem Hinweis darauf, dass der Verkehr am Anschlussknoten A 5/ L 87 mit einer Lichtzeichenanlage geregelt werde und stark belastet sei, zumal die Sperrung nur während der Bauzeit außerhalb der Erntezeit erfolgen soll und die Verkehrsbedeutung der Gemeindeverbindungsstraße mit nicht wesentlich mehr als 1000 Kfz/Tag in beiden Richtungen vergleichsweise gering ist. Dass dieser Verkehr nicht von der L 87 aufgenommen werden könnte, ist nicht dargetan. Schließlich hat die Klägerin die auf Berechnungen des Planungsbüros gründende Annahme des Regierungspräsidiums, die Vorschläge der Klägerin führten zu erheblichen Mehrkosten, nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
44 
Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz, weil - wie ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit nicht zu ihren Lasten rechtswidrig ist.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die betreffen

1.
die Errichtung, den Betrieb, die sonstige Innehabung, die Veränderung, die Stillegung, den sicheren Einschluß und den Abbau von Anlagen im Sinne der §§ 7 und 9a Abs. 3 des Atomgesetzes,
1a.
das Bestehen und die Höhe von Ausgleichsansprüchen auf Grund der §§ 7e und 7f des Atomgesetzes,
2.
die Bearbeitung, Verarbeitung und sonstige Verwendung von Kernbrennstoffen außerhalb von Anlagen der in § 7 des Atomgesetzes bezeichneten Art (§ 9 des Atomgesetzes) und die wesentliche Abweichung oder die wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes sowie die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung (§ 6 des Atomgesetzes),
3.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraftwerken mit Feuerungsanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als dreihundert Megawatt,
3a.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern sowie Anlagen von Windenergie auf See im Küstenmeer,
3b.
die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ab einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt,
4.
Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
4a.
Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Absatz 1 Nummer 6 begründet ist,
5.
Verfahren für die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Anlagen zur Verbrennung oder thermischen Zersetzung von Abfällen mit einer jährlichen Durchsatzleistung (effektive Leistung) von mehr als einhunderttausend Tonnen und von ortsfesten Anlagen, in denen ganz oder teilweise Abfälle im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelagert oder abgelagert werden,
6.
das Anlegen, die Erweiterung oder Änderung und den Betrieb von Verkehrsflughäfen und von Verkehrslandeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich,
7.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen,
8.
Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen und Landesstraßen,
9.
Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen,
10.
Planfeststellungsverfahren für Maßnahmen des öffentlichen Küsten- oder Hochwasserschutzes,
11.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach landesrechtlichen Vorschriften für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Häfen, die für Wasserfahrzeuge mit mehr als 1 350 Tonnen Tragfähigkeit zugänglich sind, unbeschadet der Nummer 9,
12.
Planfeststellungsverfahren nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Errichtung, die Erweiterung oder die Änderung von Wasserkraftanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von mehr als 100 Megawatt,
12a
Gewässerbenutzungen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
12b
Planfeststellungsverfahren für Gewässerausbauten im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen,
13.
Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz,
14.
Zulassungen von
a)
Rahmenbetriebsplänen,
b)
Hauptbetriebsplänen,
c)
Sonderbetriebsplänen und
d)
Abschlussbetriebsplänen
sowie Grundabtretungsbeschlüsse, jeweils im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen, und
15.
Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder Warmwasserpipelines.
Satz 1 gilt auch für Streitigkeiten über Genehmigungen, die anstelle einer Planfeststellung erteilt werden, sowie für Streitigkeiten über sämtliche für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse, auch soweit sie Nebeneinrichtungen betreffen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen. Die Länder können durch Gesetz vorschreiben, daß über Streitigkeiten, die Besitzeinweisungen in den Fällen des Satzes 1 betreffen, das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug entscheidet.

(2) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug ferner über Klagen gegen die von einer obersten Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen.

(3) Abweichend von § 21e Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes soll das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts anordnen, dass ein Spruchkörper, der in einem Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 tätig geworden ist, für dieses nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24. Juli 2012 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Antragsgegnerin, der die planerischen Voraussetzungen für den Bau eines innerörtlich gelegenen Fachmarktzentrums auf dem sogenannten „...-Areal“ schafft. Dort befand sich ursprünglich ein Lebensmitteldiscounter mit ca. 700 m² Verkaufsfläche sowie ein Markt für Agrar- und Gartentechnik. Das ca. 2,3 ha umfassende Plangebiet wird begrenzt von der Bahnlinie im Norden, der westlichen Grenze des Grundstücks Flst.-Nr. .../18 im Nordwesten, der B 34 im Südwesten, deren Fahrbahn noch Bestandteil des Plangebiets ist, sowie der ... im Osten; der mit Reihenhäusern samt Garagen bebaute Bereich an der Kreuzung B 34/... Straße gehört nicht mehr zum Plangebiet.
Der Antragsteller, der in Gottmadingen seit längerem einen Lebensmittelvollsortimenter an der ...-Straße betreibt, erwarb im Frühjahr 2012 das Miteigentum an dem Grundstück Flst.-Nr. .../12 (... Straße 2), das durch die ...-Straße vom Plangebiet getrennt ist. Im dort befindlichen Wohn- und Geschäftshaus wurde bis Ende des Jahres 2012 ein Lebensmittelvollsortimenter mit ca. 950 m² Verkaufsfläche betrieben. Dieser Markt ist inzwischen in das Fachmarktzentrum umgezogen und hat seine Verkaufsfläche auf 1450 m² erweitert. Die Geschäftsräume auf dem Grundstück ...-Straße 2 vermietete der Antragsteller mit Vertrag vom 17.03.2012 ab dem 01.01.2013 für die Dauer von 15 Jahren an einen anderen Lebensmittelanbieter. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sanierungsgebiet I – Ortskern“, der dort ein Sondergebiet für Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche bis zu 1000 m² ohne Sortimentsbeschränkung festsetzt. Am 27.03.2012 fasste die Antragsgegnerin den Beschluss, diesen Bebauungsplan zu ändern und im Bereich des bisherigen Sondergebiets Lebensmitteleinzelhandel auszuschließen.
Der angefochtene vorhabenbezogene Bebauungsplan setzt - neben einem Mischgebiet auf einer nach § 12 Abs. 4 BauGB einbezogene Fläche im Südosten des Plangebiets, die für Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1-7 BauNVO unter Ausschluss von Vergnügungsstätten und Lebensmitteleinzelhandel vorgesehen ist - im Plangebiet fünf Sondergebiete „Einzelhandel“ fest:
- SO 1 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt und Lebensmittelhandwerk (z.B. Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Verkaufsfläche von 1.000 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
- SO 2 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Schuhe auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 420 m² einschließlich der für einen Schuhmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
- SO 3 für „einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
- Lebensmittel einschließlich Getränkemarkt sowie Lebensmittelhandwerk (Bäckerei, Metzgerei) auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.450 m² einschließlich Nonfood—Artikel auf maximal 15 % der Verkaufsfläche
10 
- SO 5 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 3 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
11 
- Textilien auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 650 m² einschließlich der für einen Textilfachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche
12 
- SO 6 für einen Einzelhandelsbetrieb (§ 11 Abs. 2 BauNVO) für ausschließlich folgende Warengruppen:
13 
- Drogerieartikel, Multimedia, Spielwaren auf einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 1.200 m² einschließlich der für einen Drogeriefachmarkt branchentypischen Randsortimente auf maximal 25 % der Verkaufsfläche einschließlich Schreibwaren auf maximal 10 m² der Verkaufsfläche.
14 
Außerdem setzt der Plan ein Sondergebiet (SO 4) für eine Spielhalle mit einer Spielhallenfläche von maximal 450 m² fest. Als Lärmschutzmaßnahme nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird bestimmt, dass die Einkaufswagenboxen so einzuhausen sind, dass die Einschubseite zum Markt hin orientiert ist und außer dieser keine Öffnungen verbleiben. Daneben enthält der Plan nicht verbindliche ergänzende Hinweise und Empfehlungen zum Lärmschutz.
15 
Die Erschließung des Plangebiets soll wie bisher über die B 34 erfolgen. Der Durchführungsvertrag enthält die Verpflichtung der Vorhabenträgerin, die Kosten für eine Abbiegespur auf der B 34 zu übernehmen, soweit deren Erforderlichkeit durch das Vorhaben verursacht und dies vom zuständigen Regierungspräsidium oder der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Konstanz innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme aller im Vertragsgebiet vorgesehenen Anlagen festgestellt werde.
16 
Die Verpflichtung zur Errichtung der Einzelhandelsbetriebe war nach dem Vertrag für den im Plangebiet bereits mit geringerer Verkaufsfläche vorhandenen Lebensmitteldiscounter bis zum 31.05.2013 und für die übrigen Einzelhandelsbetriebe bis zum 31.05.2014 zu erfüllen. Die Baugenehmigung für alle Märkte wurde vom Landratsamt Konstanz am 27.09.2012 erteilt und mit Bescheid vom 14.06.2013 um Lärmschutzauflagen ergänzt; der dagegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers und seine anschließende Klage blieben erfolglos. Für die vorgesehene Spielhalle wurde am 11.09.2014 eine gesonderte Baugenehmigung erteilt, die ebenfalls bestandskräftig ist. Alle Fachmärkte sowie die Spielhalle sind inzwischen errichtet und in Betrieb.
17 
Dem als Bebauungsplan der Innenentwicklung beschlossenen angefochtenen Plan liegt folgendes Verfahren zu Grunde:
18 
Bereits im Jahr 2007 befasste sich die Antragsgegnerin mit der Entwicklung des unbeplanten ...-Areals und ließ eine Auswirkungsanalyse für die Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters von ca. 700 m² Verkaufsfläche auf ca. 1300 m² Verkaufsfläche sowie des vom jetzigen Grundstück des Antragstellers in das Plangebiet zu verlagernden Lebensmittelvollsortimenters von ca. 950 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche erstellen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der ebenfalls geplanten Erweiterung des vom Antragsteller an der ...... Straße betriebenen Lebensmittelmarkts von ca. 1000 m² Verkaufsfläche auf ca. 1600 m² Verkaufsfläche das raumordnerische Beeinträchtigungsverbot nicht eingehalten wäre; im Lebensmitteleinzelhandel sei in Gottmadingen nur ein Verkaufsflächenzuwachs von maximal 1000 m² möglich. In ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen aus den Jahren 2009 und 2010 zur Erweiterung der Lebensmittelmärkte um insgesamt 1750 m² Verkaufsfläche wurde dann ausgeführt, erhebliche Veränderungen der Wettbewerbssituation im Umland von Gottmadingen im Lebensmittelbereich führten zu einer Beeinträchtigung seiner zentralörtlichen Funktion als Unterzentrum, so dass in städtebaulicher und raumordnerischer Sicht eine Beschränkung der gesamten in Gottmadingen zulässigen Lebensmittelverkaufsflächen nicht mehr erforderlich sei. Die Umlandgemeinden hätten inzwischen eine so starke Versorgungsstruktur aufgebaut, dass deren Gefährdung durch einen möglichen Flächenzuwachs in Gottmadingen nicht zu erwarten sei; ein solcher Zuwachs werde nur eine Verschärfung der Wettbewerbsauseinandersetzung innerhalb Gottmadingens zur Folge haben. Eine weitere Auswirkungsanalyse vom Juli 2011 für das jetzt geplante Fachmarktzentrum kam zu dem Ergebnis, das Vorhaben sei mit dem Integrationsgebot, dem Kongruenzgebot und dem Beeinträchtigungsverbot in Einklang zu bringen.
19 
Darauf beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 31.01.2012 die Aufstellung des jetzt angefochtenen Bebauungsplans als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung einschließlich der schalltechnischen Untersuchung und der Verkehrsuntersuchung wurde, wie am 19.04.2012 öffentlich bekannt gemacht, vom 27.04.2012 bis einschließlich 28.05.2012 öffentlich ausgelegt. Am 24.05.2012 erhob der Antragsteller umfangreiche Einwendungen, die er mit dem Normenkontrollantrag weiterverfolgt.
20 
Nach Einholung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und Fortschreibung des Schall- und des Verkehrsgutachtens unterzeichneten Antragsgegnerin und Vorhabenträger am 23.07.2012 den Durchführungsvertrag und beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 24.07.2012 nach Befassung mit den Stellungnahmen und Einwendungen den Plan als Satzung. Er wurde am 25.07.2012 ausgefertigt und am 06.06.2013 öffentlich bekannt gemacht.
21 
Am 02.08.2013 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, er sei wegen fehlender Berücksichtigung abwägungserheblicher privater Belange antragsbefugt. Die Antragsgegnerin hätte die existenzbedrohenden Auswirkungen des vorgesehenen Ausschlusses einer Lebensmitteleinzelhandelsnutzung auf seinem angrenzenden Grundstück bereits in die Abwägung des streitgegenständlichen Bebauungsplans einbeziehen müssen. Denn sie selbst habe beide Planungen miteinander verknüpft und wolle den durch die jetzige Planung entstehenden Überschuss an Lebensmittelverkaufsfläche durch den Ausschluss im „Sanierungsgebiet I - Ortskern“ kurzerhand abschöpfen. Bei solch einem engen konzeptionellen Zusammenhang zweier Pläne geböten der Rechtsschutz der Betroffenen und die Effektivität des Abwägungsanspruchs, die Antragsbefugnis des Betroffenen bereits im Normenkontrollverfahren gegen den ersten Plan zu bejahen.
22 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot und damit gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Nach den Auswirkungsanalysen, von denen die Antragsgegnerin ausgehe, sei im Gemeindegebiet eine Erweiterung der Lebensmittelverkaufsflächen um insgesamt 1750 m² möglich, ohne dass hierdurch raumordnerische Ziele verletzt würden. Bei gebotener Berücksichtigung des Bestandsmarkts des Antragstellers werde dieser Wert durch Realisierung der Planung aber um 400 m² überschritten. Über das Kongruenzgebot und das Beeinträchtigungsverbot könne man sich nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen, zumal der vorhandene Markt auf dem Grundstück des Antragstellers Bestandsschutz genieße und selbst beim dort vorgesehenen planerischen Einzelhandelsausschluss angesichts des abgeschlossenen Mietvertrags von einem Weiterbetrieb über mindestens 15 Jahre auszugehen sei.
23 
Auch das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sei verletzt. Die Antragsgegnerin habe erhebliche öffentliche und private Belange des Verkehrs und des Lärms entweder überhaupt nicht oder fehlerhaft ermittelt; diese Fehler setzten sich im Abwägungsergebnis fort, das bei ordnungsgemäßer Ermittlung und Bewertung aller erheblichen Belange aller Voraussicht nach anders ausgefallen wäre. Der Ausgleich der von der Planung berührten Belange sei in einer Weise vorgenommen worden, die zur objektiven Gewichtung der jeweiligen Belange außer Verhältnis stehe.
24 
Die Verkehrsuntersuchung enthalte zahlreiche Mängel. Die Behauptung, es werde eine worst-case-Betrachtung der zu erwartenden Kundenzahl vorgenommen, sei falsch. Für das Verkehrsaufkommen für den künftigen Discounter wie auch für den Drogeriemarkt seien entgegen der Darstellung in der Untersuchung nicht die Höchstwerte der von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen angegebenen Bandbreiten angesetzt worden. An diesem zu geringen Ansatz ändere die im Verlauf der Planung erfolgte Reduzierung der Verkaufsfläche für den Drogeriemarkt um 50 m² nichts, da der Bebauungsplan nach wie vor 1200 m² Verkaufsfläche für Drogerieartikel zulasse. Insgesamt werde das Verkehrsaufkommen deutlich unterschätzt.
25 
Der angenommene Anteil motorisierter Kunden von 70 % erscheine nach der Lebenserfahrung und der konkreten Lage des Plangebiets noch zu gering; danach sei davon auszugehen, dass praktisch alle Kunden mit dem Pkw kommen würden. Nicht überzeugen könne auch die Annahme des Verkehrsgutachters, wonach aufgrund der Konkurrenzsituation 20 % weniger Kunden zu den Lebensmittelmärkten kommen würden als bei „stand-alone“-Standorten. Im Gegenteil werde es wegen der Agglomerations- und Synergieeffekte zu mehr Verkehr kommen.
26 
Die Bestandserhebung zur Ermittlung des aktuellen Verkehrsaufkommens habe am 19.01.2012 zwischen 15:00 und 19:00 Uhr stattgefunden, obwohl der Januar nach den Empfehlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen kein geeigneter Monat sei, um vergleichbare Verkehrsmengen zu erhalten. Außerdem sei ein zu geringer allgemeiner Steigerungsfaktor für den Straßenverkehr angesetzt worden, nämlich 7 % statt richtigerweise 13 % nach amtlichen Statistiken. Darüber hinaus würden im Vergleich zum Ursprungsgutachten erstmals Spitzenstundenbelastungen für den Beschäftigten- und Güterverkehr angenommen. Dies führe schon denklogisch zu einer Erhöhung der Verkehrszahlen im Vergleich zu den ursprünglichen Feststellungen der Gutachter. Im Widerspruch dazu komme das Gutachten aber nun zu dem Ergebnis, dass im Vergleich zu den ursprünglichen gutachterlichen Feststellungen in den Spitzenstunden weniger Verkehr nach rechts über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiege und weniger Verkehr aus der Hauptzufahrt heraus nach links auf die B 34 abbiege. Gleichzeitig würden nach der Prognose fast doppelt so viele Kunden von der Bundesstraße aus nach links über die Hauptzufahrt in das Fachmarktzentrum einbiegen. Es verwundere, dass dieser Mehrverkehr ohne gesonderte Linksabbiegespur zu bewältigen sein solle.
27 
Sowohl die Polizeidirektion Konstanz als auch das Landratsamt Konstanz hielten eine Linksabbiegespur für erforderlich. Dieser Konflikt sei im Bebauungsplan nicht gelöst worden. Die Errichtung einer Linksabbiegespur werde von der Feststellung des Regierungspräsidiums bzw. Landratsamts abhängig gemacht, dass sich innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums die Erforderlichkeit einer solchen Spur zeigen sollte. Die Antragsgegnerin habe damit nicht in ausreichendem Maß dafür Sorge getragen, dass sie selbst die Mittel zur Konfliktlösung in der Hand behalte. Mit Blick auf die schön gerechneten Zahlen im Gutachten sei von einem erheblich höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen, so dass bereits jetzt feststehe, dass es im Bereich der südlichen Zufahrt an der B 34 zu erheblichen Verkehrsstörungen kommen werde.
28 
Das Lärmgutachten vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Fehler des Verkehrsgutachtens schlügen auf dieses durch, weil die geschönten Werte von dort unbesehen übernommen würden. Außerdem enthalte das Lärmgutachten selbst mehrere methodische Fehler, die die ermittelten Lärmwerte verfälschten. Tatsächlich sei in der Umgebung des Fachmarktzentrums mit einer wesentlich höheren Lärmbelastung zu rechnen. Die Berechnungen des Lärmgutachtens zeigten, dass selbst bei Beachtung aller vorgesehenen Schutzmaßnahmen die Richtwerte nur denkbar knapp eingehalten würden. Wenn also bereits bei optimistischer Betrachtung an gleich drei Immissionsorten nachts die Richtwerte erreicht seien, so würden diese in der Praxis tatsächlich überschritten werden. Nicht alle tatsächlich vorhandenen Lärmquellen würden berücksichtigt. Zudem setze das Gutachten den Schutzanspruch für die Immissionsorte im Besonderen Wohngebiet um 5 dB(A) zu niedrig an.
29 
Das Lärmgutachten sei auch deshalb zweifelhaft, weil es behaupte, dass die Vorbelastung durch den bestehenden Gewerbebetrieb des Antragstellers bei den Berechnungen berücksichtigt worden sei und trotz des Nebeneinanders des Fachmarktzentrums und des Bestandsmarkts die Lärmimmissionsrichtwerte eingehalten würden. Gleichzeitig komme derselbe Gutachter in einer isolierten schalltechnischen Betrachtung des Bestandsmarkts jedoch zu dem Ergebnis, dass dieser Markt die Immissionsrichtwerte tagsüber bis 5 dB(A) und nachts bis 27 dB(A) überschreite.
30 
Der Antragsteller beantragt,
31 
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Fachmärkte Stegleacker“ der Gemeinde Gottmadingen vom 24.07.2012 für unwirksam zu erklären.
32 
Die Antragsgegnerin beantragt,
33 
den Antrag abzuweisen.
34 
Sie vertritt die Auffassung, das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag sei entfallen, nachdem die Baugenehmigungen für die Märkte des Fachmarktzentrums sowie für die Spielhalle bestandskräftig und sämtliche Märkte und ebenso die Spielhalle fertig gestellt seien und ihren Betrieb aufgenommen hätten.
35 
Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Plan verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung. Auch wenn bei einer Weiterführung des Marktes am Altstandort, dem Grundstück des Antragstellers, eine Überschreitung des vom Marktgutachter errechneten Werts um 400 m² Verkaufsfläche verbleibe, hätte dies keine raumordnerischen Wirkungen, sondern würde nur zu einer weiteren Intensivierung der Wettbewerbsauseinandersetzungen innerhalb der Gemeinde Gottmadingen führen. Die Antragsgegnerin plane, am Altstandort Lebensmittelhandel langfristig auszuschließen, und habe zu diesem Zweck bereits ein Planungsverfahren eingeleitet. Sie sei sich aber des Bestandsschutzes des bestehenden Marktes und der Möglichkeit eines Parallelbetriebs mit der Konsequenz eines verstärkten Wettbewerbs zwischen den einzelnen Lebensmittelanbietern bewusst. Der geplante Ausschluss sei aus Sicht der Gemeinde sinnvoll, aber keine zwingende Voraussetzung für eine raumordnerische Verträglichkeit des hier zu beurteilenden Bebauungsplans. Auch bei Überschreitung des Schwellenwertes von 10 % Umverteilungsquote komme es nicht zu einer Verletzung des Beeinträchtigungsverbots, weil der Planstandort städtebaulich integriert sei und selbst bei einzelnen Betriebsschließungen weder die verbrauchernahe Versorgung im Einzugsbereich noch die Funktionsfähigkeit des Gottmadinger Ortskerns in raumordnerisch relevanter Weise verschlechtert würden.
36 
Die Verkehrsbelange seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Es seien keine zu geringen Kundenzahlen, sondern die Höchstwerte der jeweils maßgeblichen Bandbreiten angesetzt worden. Die Behauptung des Antragstellers, es sei von 100 % motorisierter Kunden auszugehen, sei nicht nachvollziehbar. Das Zentrum generiere mehr als 70 % seines Umsatzes im zentralörtlichen Verflechtungsbereich, von wo aus es auch ohne Kraftfahrzeug gut zu erreichen sei. Hinzu komme, dass der Standort bewusst in der Nähe des Bahnhofs gewählt worden sei, um eine gute Erreichbarkeit zu gewährleisten und weniger Individualverkehr zu verursachen. Der angenommene Abschlag wegen des Konkurrenzeffektes der Lebensmittelmärkte i.H.v. 20 % liege im Bereich des üblichen Rahmens von 15-30 %. Es sei zwar zutreffend, dass die durchgeführte Verkehrserhebung nicht zu einem von der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen empfohlenen Zeitpunkt durchgeführt worden sei. Die Empfehlung sei aber nicht verbindlich. Der Antragsteller habe nicht dargelegt, weshalb die vorgenommene Verkehrserhebung ungeeignet sein und zu geringeren Verkehrsmengen führen solle als eine Erhebung zwei Monate später. Unterschiede der Verkehrszahlen in der Fassung des Gutachtens für die Offenlage einerseits und für den Satzungsbeschluss andererseits beruhten darauf, dass das Gutachten fortgeschrieben worden sei. Außerdem seien diese Unterschiede nicht abwägungsrelevant, weil beide Fassungen des Gutachtens zu identischen Ergebnissen kämen. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, dass eine Linksabbiegespur nicht erforderlich sei, und stütze sich dafür auf das Verkehrsgutachten. Um den vorgetragenen Bedenken Rechnung zu tragen, sei mit den zuständigen Behörden vereinbart worden, dass nach der Inbetriebnahme des Vorhabens über eine nachträgliche Errichtung einer Linksabbiegespur entschieden werden solle. Die Kosten dafür trage laut Durchführungsvertrag der Vorhabenträger. Bedenken gegen die Realisierbarkeit bestünden nicht.
37 
Auch die durch das Vorhaben verursachten Immissionen seien ordnungsgemäß ermittelt und abgewogen worden. Die Festsetzung zur Einhausung der Einkaufswagenboxen könne ohne weiteres umgesetzt werden. Die Immissionen würden im Gutachten zutreffend berücksichtigt. Die Verlagerung eines Teils der vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen in das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren begegne keinen rechtlichen Bedenken. Verhaltensbezogene und organisatorische Maßnahmen könnten im Bebauungsplan mangels Rechtsgrundlage nicht festgesetzt werden. Ihre Umsetzung als Auflagen zur Baugenehmigung bedeute keinen Nachteil für die etwaigen Lärmbetroffenen, da diese gegen eine Baugenehmigung gerichtlich vorgehen könnten. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die zuständige Behörde nicht auf die Einhaltung der notwendigen Lärmschutzstandards achten werde. Der Parkplatzlärm sei auf Grundlage der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz berücksichtigt worden.
38 
Die Markt-, Schall- und Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin und des Antragstellers haben ihre Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen in der mündlichen Verhandlung erläutert.
39 
Dem Senat liegen die Akten der Antragsgegnerin zum angegriffenen Bebauungsplan sowie die Akten des Landratsamts Konstanz zur Baugenehmigung vom 27.09.2012 nebst Ergänzung vom 14.06.2013 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten und den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
46 
Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
65 
3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
40 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller hat ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er hat im Rahmen der öffentlichen Auslegung Einwendungen gegen die Planung erhoben, die er jetzt weiterverfolgt, so dass § 47 Abs. 2a VwGO der Zulässigkeit seines Antrags nicht entgegensteht. Der Antragsteller ist auch antragsbefugt (dazu 1.); außerdem steht ihm, anders als die Antragsgegnerin meint, das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite (dazu 2.).
41 
1. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies bedeutet, dass ein Antragsteller Tatsachen vortragen muss, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihre Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Der Antragsteller kann sich hier zwar nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sein Grundstück nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegt. Seine Antragsbefugnis ergibt sich jedoch aus der möglichen Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB). Auch wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht, sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen; es reicht insoweit aus, dass ein Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist danach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann, denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 -, juris; Urteil des Senats vom 25.11.2014 - 5 S 302/13 -, juris m. w. N.).
42 
Abwägungserheblich sind diejenigen privaten Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben; geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, gehören nicht dazu (st. Rspr. d. BVerwG, s. etwa Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl 2011, 1414).
43 
Zwar stellt das hier wohl hinter dem Normenkontrollantrag stehende Interesse des Antragstellers an Schutz vor Konkurrenz keinen abwägungserheblichen Belang dar. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Die Gemeinde darf sich des Mittels der Bauleitplanung nur zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und damit nicht zur Wahrung von Wettbewerbsinteressen bedienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 4 NB 5.97 - juris; s. auch HessVGH, Urteil vom 13.02.2014 - 3 C 833/13.N -, juris).
44 
Der Antragsteller beruft sich aber zu Recht darauf, es bestehe ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bebauungsplan und dem für sein Grundstück von der Antragsgegnerin vorgesehenen Einzelhandelsausschluss. Dieser Zusammenhang begründet die Abwägungserheblichkeit seines privaten Nutzungsinteresses schon im vorliegenden Verfahren. Grundsätzlich kann die planende Gemeinde zwar solche Betroffenheiten von Grundeigentümern mit Grundstücken außerhalb des Plangebiets unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen, regelmäßig späteren Planungen mit anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41). Von diesem Grundsatz sind aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen jedoch Ausnahmen anzuerkennen. Die Gemeinde darf nicht die Augen verschließen, wenn die Betroffenheit im späteren Plangebiet zwangsläufige Folge der vorausgehenden Planung ist. Das Gleiche gilt, wenn die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge des planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrunde liegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.). Für die Annahme eines solchen Konzepts reicht eine bloße Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Laufe des Planungsverfahrens erst bewähren muss, zwar ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Wenn aber ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung im vorausgehenden Planungsgebiet ist, weil sie aus Sicht der Gemeinde bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt, muss die Gemeinde die sich daraus später im folgenden Planungsbereich ergebenden Betroffenheiten einbeziehen. Damit eröffnet sich zugleich eine entsprechende Antragsbefugnis des später Betroffenen (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, a. a. O.: Ausbau einer Straße unter Inanspruchnahme von Grundflächen der Antragsteller als angestrebte, „naheliegende Variante für die Verkehrserschließung des neuen Stadtteils“ im früheren Planungsbereich).
45 
So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin hat ihrer Planung ausweislich ihrer eindeutigen Äußerung in der Planbegründung einen zukünftigen Lebensmitteleinzelhandelsausschluss für das benachbarte Grundstück des Antragstellers zugrunde gelegt. Damit hat sie einen engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen der vorliegenden Planung und der zukünftigen Planung für das Nachbargebiet hergestellt (a. A. in einem ähnlich gelagerten Fall OVG Schl.-Holst., Urteil vom 22.10.2009 - 1 KN 15/08 -, juris, Revision zugelassen mit Beschluss des BVerwG, Beschluss vom 09.11.2010 – 4 BN 10.10 -, juris; Verfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt durch BVerwG, Beschluss vom 23.02.2011 - 4 CN 8.10 -, nicht veröffentlicht), zumal der entsprechende Planaufstellungsbeschluss für das Nachbargebiet zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im vorliegenden Verfahren bereits gefasst war. In der Planbegründung (S. 9) wird unter „Belange der Raumordnung“ unmissverständlich ausgeführt: „ … Damit trotz der zulässigen Verkaufsfläche für Lebensmittelvollsortimenter eine Überversorgung in Gottmadingen nicht auf Dauer festgeschrieben wird, wird die Gemeinde an dem benachbarten Altstandort mit dem vorhandenen EDEKA-Markt eine Bebauungsplanänderung vornehmen und Lebensmitteleinzelhandel dort ausschließen. …“
46 
Entsprechend wird in dem Aufstellungsbeschluss vom 27.03.2012 für das benachbarte Gebiet dargelegt, angesichts des geplanten Umzugs des Lebensmittelvollsortimenters vom Grundstück des Antragstellers in das Fachmarktzentrum sei es notwendig, dass dessen Verkaufsfläche am derzeitigen Standort nicht mehr als Lebensmittelverkaufsfläche zur Verfügung stehe, damit die geplanten 1450 m² Verkaufsfläche am neuen Standort voll in Anspruch genommen werden könnten. Die Gemeinde werde deshalb am derzeitigen Standort Lebensmitteleinzelhandel ausschließen.
47 
Angesichts dieser eindeutigen Aussagen vermag die Tatsache, dass es in der dem Satzungsbeschluss als Abwägung zu Grunde liegenden Behandlung der Stellungnahmen zurückhaltender heißt, der Wegfall gegenwärtig bestehender Baurechte im Nahbereich des Bebauungsplangebiets sei nicht Voraussetzung für den Bebauungsplan, die Annahme eines engen konzeptionellen Zusammenhangs beider Planungen nicht zu beseitigen. Dies gilt in jedem Fall mit Blick auf die Eröffnung der Antragsbefugnis für den Antragsteller, für die die Möglichkeit einer Rechtsverletzung genügt.
48 
2. Aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang der Planung zu einem künftigen Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück des Antragstellers folgt auch sein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Wird die Hürde der Antragsbefugnis genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Mit dem Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses neben der Antragsbefugnis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist. Kann der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt. Für das Rechtsschutzinteresse reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von Nutzen sein kann. Nutzlos ist sie dann, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, sein eigentliches Ziel zu erreichen. Nicht nutzlos ist sie dagegen, wenn sie für den Antragsteller lediglich aus tatsächlichen Gründen vorteilhaft ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 -, BauR 2002, 1524).
49 
Nach diesen Maßgaben ist ein Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers zu bejahen. Eine realistische Chance seinerseits, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans die Einstellung des Betriebs der bestandskräftig genehmigten Fachmärkte zu erreichen, dürfte man zwar nicht annehmen können. Die Rechtsprechung geht dementsprechend davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag grundsätzlich entfällt, wenn die Festsetzungen eines Bebauungsplans durch die Verwirklichung plankonformer, bestandskräftig genehmigter Vorhaben bereits weitgehend ausgeschöpft worden sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 - 4 CN 5.99 -, ZfBR 2000, 53 m. w. N.); dies gilt insbesondere bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen, die passgenau auf die danach genehmigten Vorhaben zugeschnitten sind (vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.2011 - 2 D 63/09. NE -, juris; OVG Nds., Urteil vom 25.10.2010 - 1 KN 343/07 -, BauR 2011, 646). Hier liegt aber ein Sonderfall vor, weil sich das Rechtsschutzinteresse wie die Antragsbefugnis aus dem engen konzeptionellen Zusammenhang zwischen den beiden Planungsbereichen ergibt. Gelingt es dem Antragsteller, den genehmigten Vorhaben des Fachmarktzentrums die planerische Grundlage zu entziehen, stellt er damit die gesamte Konzeption der Gemeinde, Lebensmitteleinzelhandel im Bereich des Fachmarktzentrums zu konzentrieren und in unmittelbarer Nachbarschaft auszuschließen, in Frage. Dieser Konzeption kann dann in der Abwägung im Planungsverfahren bezüglich seines Grundstücks nicht mehr das Gewicht beigemessen werden, das ihr bei schon erfolgter Umsetzung durch einen wirksamen Bebauungsplan zukäme. Die genehmigten Betriebe im Bereich des Fachmarktzentrums wären dann nur Bestandsbetriebe wie der auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene, genehmigte Lebensmittelmarkt. Dieser Vorteil begründet das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an dem gestellten Normenkontrollantrag.
II.
50 
Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten verkehrlichen Belange und die Lärmschutzbelange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt. Diese Mängel sind im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und vom Antragsteller innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht worden.
51 
1. Die Antragsgegnerin hat die verkehrlichen Auswirkungen des Fachmarktzentrums in einem Maße unterschätzt, dass die hinreichende verkehrliche Erschließung des Vorhabens in Frage gestellt ist und zudem eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nahe liegt. Damit besteht die konkrete Möglichkeit, dass sich der Fehler auf das Abwägungsergebnis ausgewirkt haben könnte; er ist daher im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und beachtlich (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 03.06.2014 - 4 CN.6.12 -, BauR 2014, 1739).
52 
Da sich die Antragsgegnerin für die Abschätzung der verkehrlichen Auswirkungen auf eine Verkehrsprognose (Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012) gestützt hat, beschränkt sich die Überprüfungsbefugnis des Gerichts darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (stRspr BVerwG, vgl. nur Beschluss vom 28.11.2013 - 9 B 14.13 -, DVBl 2014, 237; Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 - u. a., BVerwGE 142, 234). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.2013 - 9 B 30.12 -, juris). Eine vom Antragsteller geforderte worst-case-Betrachtung in dem Sinne, dass auch Ausnahmeszenarien abgedeckt werden, ist daher ebenso wenig geboten wie eine Ermittlung des Verkehrsaufkommens anhand der bayerischen Parkplatzlärmstudie. Vielmehr durfte die Verkehrsuntersuchung auf die Ansätze in den anerkannten Werken von Bosserhoff (Integration von räumlicher Verkehrsplanung und räumlicher Planung, Teil 2: Abschätzung der Verkehrserzeugung, 2000/2005; Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, in: Handbuch für Verkehrssicherheit und Verkehrstechnik, Heft 53/1 – 2006) und der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, 2006) zurückgreifen.
53 
Zu beanstanden ist jedoch, dass die Untersuchung von den entsprechend diesen Ansätzen prognostizierten Verkehrsaufkommen des Lebensmittelvollsortimenters und des Lebensmitteldiscounters jeweils zweimal 20% abzieht, ohne dass dies auf der Grundlage der gewählten Methode nachvollziehbar begründet wird. Der Beilage zu der Untersuchung ist nur zu entnehmen, dass die Abzüge für einen Verbund- und einen Konkurrenzeffekt vorgenommen werden. Der Verkehrsgutachter hat in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen, die Abzüge bewegten sich im unteren bzw. mittleren Bereich der Bandbreiten, die nach Bosserhoff für solche Effekte angesetzt werden könnten. Der Abzug für den Konkurrenzeffekt sei auf das Verkehrsaufkommen der Lebensmittelmärkte beschränkt worden, weil nur diese beiden derselben Branche angehörten; demgegenüber sei der Verbundeffekt für alle Märkte des Fachmarktzentrums angesetzt worden. Auch aus diesen Ausführungen ergibt sich jedoch keine nachvollziehbare Begründung für die angesetzten Abschläge.
54 
Ein Konkurrenzeffekt ist nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15) zu berücksichtigen, „falls zu einem bestehenden Markt in räumlicher Nähe ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt“; dann könne davon ausgegangen werden, dass das Kundenpotential der Branche zum Teil bereits ausgeschöpft sei, so dass bei der Abschätzung des Aufkommens durch den hinzu kommenden Markt ein Abschlag von 15 bis 30 % anzunehmen sei.
55 
Eine solche Fallkonstellation, in der zu einem Bestandsmarkt ein weiterer Markt der gleichen Branche hinzukommt, liegt hier aber im Verhältnis Vollsortimenter und Discounter nicht vor; vielmehr gehören beide zwar der Lebensmittelbranche an, stellen aber verschiedene Betriebsformen dar und sind von vornherein als Teil eines gemeinsamen Verbundes im Fachmarktzentrum geplant. Diese Planung entspricht dem allgemein sichtbaren Trend zur räumlichen Koppelung von Lebensmittelvollsortimentern mit Lebensmitteldiscountern; dieser Trend lässt sich schwerlich mit der Annahme vereinbaren, die beiden Betriebsformen seien Konkurrenten im Sinne des Konkurrenzeffekts und schöpften sich bei räumlicher Nähe gegenseitig das Kundenpotential ab. Der Marktgutachter des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die Kopplung führe sogar zu einer gegenüber Alleinstandorten höheren Kundenfrequenz sowohl für den Vollsortimenter als auch für den Discounter. Der Marktgutachter der Antragsgegnerin hat dem zwar entgegengehalten, die Kundenfrequenz solcher Kopplungsstandorte sei je nach den örtlichen Bedingungen unterschiedlich. Er hat jedoch nicht dargelegt, weshalb die örtlichen Bedingungen am vorliegenden Standort für eine Reduktion der Kundenfrequenz durch die Kopplung sprechen sollten. Für einen anderen Kopplungsstandort in Gottmadingen, nämlich denjenigen an der ... Straße vor Wegzug des Discounters, hat er jedenfalls selbst eine Erhöhung der Kundenfrequenz durch die Kopplung angenommen. Denn zur Entwicklung des Lebensmittelvollsortimenters an diesem Standort hat er ausgeführt, der Vollsortimenter habe durch den Wegzug des benachbarten Lebensmitteldiscounters „deutlich an Frequenz verloren“ (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 3). Die räumliche Kopplung des Vollsortimenters mit dem Discounter stellt daher für sich allein noch keinen nachvollziehbaren Grund für einen Abschlag bei der Abschätzung des Verkehrsaufkommens dar.
56 
Dass ein Konkurrenzeffekt nach Bosserhoff im Hinblick auf den Bestandsmarkt an der ...-Straße oder den früher auf dem Planareal vorhandenen kleineren Discounter anzunehmen gewesen wäre, ist der Verkehrsuntersuchung nicht zu entnehmen und auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden. Eine solche Annahme liegt auch fern, weil beiden Bestandsmärkten von Seiten der Marktgutachter deutlicher Modernisierungsbedarf bescheinigt worden ist (vgl. ..., Ergänzende Stellungnahme, April 2009, S. 2 f.; ..., Auswirkungsanalyse vom 28.05.2012 S. 51). Selbst wenn man aber die beiden Bestandsmärkte als Ausgangspunkt für den Ansatz des Konkurrenzeffekts akzeptierte, wäre der Abzug von jeweils 20 % beim Verkehrsaufkommen des Vollsortimenters und des Discounters nicht plausibel. Zum einen wäre nach den oben zitierten Ausführungen von Bosserhoff ein Abzug nur beim Verkehrsaufkommen des hinzukommenden Vollsortimenters, gegebenenfalls zuzüglich der Erweiterungsfläche des Discounters, vorzunehmen. Zum anderen fehlte weiterhin jede Begründung für den angesetzten Wert von 20 %. Der allgemeine Hinweis des Verkehrsgutachters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, es handele sich hier innerhalb des von Bosserhoff genannten Rahmens von 15-30 % um einen unterdurchschnittlichen Wert, genügt angesichts der schwer vorstellbaren Konkurrenzfähigkeit der Bestandsmärkte mit den modernen, in das Fachmarktzentrum integrierten Märkten nicht.
57 
Soweit der Verkehrsgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung auf die Bedenken des Senats hinsichtlich des Ansatzes für den Konkurrenzeffekt entgegnet hat, seine Prognosegrundlagen lägen jedenfalls deshalb auf der sicheren Seite, weil er auch einen höheren Abschlag für den Verbundeffekt in Ansatz hätte bringen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch der für den Verbundeffekt gewählte Wert von 20 % zu hoch gegriffen ist. Der Verbundeffekt tritt nach Bosserhoff (Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. A. O., 1.3 - 15) bei mehreren räumlich zusammen liegenden Einzelhandelseinrichtungen verschiedener Branchen ein; bei diesen sei das Kundenaufkommen des Gebiets geringer als die Summe der Kunden jeder einzelnen Branche, weil ein Teil der Kunden bei einem Besuch des Gebietes dort mehrere Märkte aufsuche. Der Verbundeffekt ist also anzusetzen bei der räumlichen Nähe von Märkten verschiedener Branchen, während die räumliche Nähe von Märkten gleicher Branchen nur über den Konkurrenzeffekt berücksichtigt werden kann. Lebensmittelvollsortimenter und Lebensmitteldiscounter sind vom Verkehrsgutachter in der Untersuchung derselben Branche zugerechnet worden, so dass sich ein Verbundeffekt beim Verkehrsaufkommen dieser Märkte allein aus der Nähe zu den anderen Fachmärkten des Fachmarktzentrums ergeben kann. Diese Märkte, nämlich der Drogeriemarkt mit 1200 m² Verkaufsfläche, der Schuhmarkt mit 420 m² Verkaufsfläche und der Textilmarkt mit 150 m² Verkaufsfläche, generieren nach den in der Untersuchung ermittelten Zahlen vor dem Abzug von Sondereffekten jedoch zusammen nur ein Viertel des durch die Lebensmittelmärkte induzierten Kundenverkehrs. Weshalb sie zu einer Reduktion des Verkehrsaufkommens der beiden Lebensmittelmärkte um 20 % führen sollten, ist daher nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Gutachter selbst in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung - Planungsstand Januar 2012 - beim Ansatz für den Verbundeffekt noch zwischen den verschiedenen Fachmärkten differenziert und für die Lebensmittelmärkte jeweils nur einen 10%igen Abschlag vorgenommen (vgl. dort Beilage 1). Bei der Fortschreibung der Untersuchung hat er diesen Abschlag ohne jegliche Begründung auf 20 % erhöht (vgl. Beilage zur Fassung vom 11.07.2012). Auch auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung konnte er für diese Erhöhung keine Begründung angeben. Schon deshalb ist - selbst wenn man den 20 %igen Abschlag für den Konkurrenzeffekt akzeptieren würde - davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen für die Lebensmittelmärkte in der Verkehrsuntersuchung um mindestens 10 % zu niedrig angesetzt worden ist.
58 
Auch die Argumentation des Gutachters in der mündlichen Verhandlung, das induzierte Verkehrsaufkommen sei jedenfalls deshalb nicht unterschätzt worden, weil im Rahmen der nach der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen (Hinweise zur Schätzung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, Ausgabe 2006) anzusetzenden Bandbreiten für bestimmte Nutzungen jeweils nicht der Mittelwert, sondern der Höchstwert gewählt worden sei, leuchtet nicht ein. Denn der Ansatz der Höchstwerte - die entgegen der Behauptung des Antragstellers tatsächlich für alle Fachmärkte angesetzt worden sind - ist laut Untersuchung nicht grundlos, sondern deshalb erfolgt, weil dem zu erwartenden stärkeren Schweizer Kundenverkehr Rechnung getragen werden sollte (vgl. Verkehrsuntersuchung vom 11.07.2012, S. 5). Ein Rückgriff auf die Mittelwerte der jeweiligen Bandbreiten wäre danach nicht schlüssig.
59 
Soweit der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung schließlich darauf verwiesen hat, seine Ansätze seien auch deshalb nicht zu niedrig, weil er es unterlassen habe, einen Mitnahmeeffekt anzusetzen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Effekt hier keine wesentliche Rolle spielen kann. Der Mitnahmeeffekt berücksichtigt, dass ein Anteil der Einkaufsfahrten nicht als eigenständige neue Fahrt, sondern als Unterbrechung von vor Realisierung der geplanten Einzelhandelseinrichtung bereits durchgeführten Fahrten stattfindet (Bosserhoff, Verkehrsaufkommen durch Vorhaben der Bauleitplanung und Auswirkungen auf die Anbindung an das Straßennetz, a. a. O., 1.3 - 15). Der Effekt hat also nur Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung bereits vorhandener Straßen, ändert jedoch nichts an dem für die Lärmbelastung entscheidenden Verkehrsaufkommen auf dem Parkplatz des Fachmarktzentrums und an der Verkehrsbelastung seiner Zufahrt, die wiederum maßgeblich für die Leistungsfähigkeit der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte und damit für die verkehrliche Erschließung des Vorhabens ist.
60 
Dass die verkehrliche Erschließung auch bei einer höheren als der in der Untersuchung angenommenen Verkehrsbelastung gewährleistet ist, so dass der Ermittlungsfehler jedenfalls in dieser Hinsicht unbeachtlich wäre (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB), lässt sich nicht feststellen. Laut Untersuchung liegt die Qualität des Verkehrsablaufs an der Kreuzung B 34 ... Straße/... ... Straße/Zufahrt Mitte wegen der aus dem Fachmarktzentrum geradeaus sowie Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Verkehrsströme 10 und 11, s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012) nach den Kriterien der Forschungsgesellschaft für Straßen– und Verkehrswesen in der Spitzenstunde bereits bei Stufe C (s. Beilage zur Verkehrsuntersuchung Stand 10.07.2012), d. h. es kommt zu spürbaren Wartezeiten und Staubildung, auch wenn diese noch keine starke Beeinträchtigung darstellen (vgl. Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2001/Fassung 2009, 7.3). Gerade der Strom der Richtung Osten abfahrenden Kraftfahrzeuge (Strom 10) wird in der Untersuchung aber deutlich zu gering bemessen. Hier wirkt sich nicht nur aus, dass, wie ausgeführt, das Verkehrsaufkommen des Fachmarktzentrums wesentlich zu niedrig angesetzt worden ist. Hinzu kommt noch, dass auch realistische Möglichkeiten der Verkehrsverteilung nicht berücksichtigt worden sind, die einen stärkeren Abfahrtsverkehr Richtung Osten bedeuten. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Untersuchung für Strom 10 in der Spitzenstunde von 17:00 bis 18:00 Uhr in der fortgeschriebenen Fassung vom 11.07.2012 deutlich weniger Fahrzeuge ansetzt als in der öffentlich ausgelegten Fassung der Untersuchung von Januar 2012 (vgl. Beilagen zu den jeweiligen Fassungen: 82 Kfz (11.07.2012) anstelle von 139 Kfz (1/2012) jeweils ohne Berücksichtigung der angenommenen 7 %igen Verkehrssteigerung). Dazu hat der Verkehrsgutachter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, für die beiden Gutachtenfassungen seien bei gleicher Gesamtzahl der Fahrzeuge unterschiedliche Verkehrsverteilungen zugrunde gelegt worden; bei der Fassung vom 11.07.2012 sei wegen des zu erwartenden stärkeren Einkaufsverkehrs aus der Schweiz ein höherer Anteil für den nach Westen orientierten Verkehr und damit ein geringerer für den nach Osten orientierten Verkehr angenommen worden. Damit hat er jedoch eine mögliche andere Verkehrsverteilung, wie er sie selbst bei der früheren Fassung seiner Untersuchung als realistisch zugrunde gelegt hat, ausgeblendet. Gründe, weshalb diese zunächst angenommene Verkehrsverteilung unrealistisch sein sollte, waren seinen Ausführungen nicht zu entnehmen. Die Prognose hätte daher auch eine mehr nach Osten orientierte Verkehrsverteilung in den Blick nehmen müssen mit der Folge, dass sich auch deshalb die Zahl der Linksabbieger aus dem Fachmarktzentrum gegenüber den für die Spitzenstunde angenommenen 87 Kraftfahrzeugen (82 Kfz + 7%ige Verkehrssteigerung) deutlich erhöht hätte.
61 
Der Beachtlichkeit der Unterschätzung der verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens für die Frage der Erschließung kann die Antragsgegnerin schließlich auch nicht entgegenhalten, dass sie bei gegebenem Bedarf Vorsorge für die Anlage einer Linksabbiegespur auf der B 34 getroffen habe. Ungeachtet der Frage, welche Folgen eine solche Spur für den Verkehrsablauf an der Kreuzung B 34 ... Straße/... Straße/Zufahrt Mitte hätte, ist ihre Herstellung nicht in dem Maße gesichert, dass sie die Lösung einer Verkehrsproblematik im Sinne des Konfliktbewältigungsgebots (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 - 4 C 8.12 -, BVerwGE 147, 379; BVerwG, Beschluss vom 14.07.1994 - 4 NB 25.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 75) darstellen könnte. Die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers, die Kosten für eine solche Spur zu übernehmen und die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen, und auch die Abstimmung mit dem Landratsamt Konstanz, Sachbereich Nahverkehr und Straßen, genügen dafür nicht. Denn es fehlt die Beteiligung des Regierungspräsidiums Freiburg, das für die Änderung einer Bundesfernstraße zuständige Planfeststellungsbehörde ist (§§ 17 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 17 b Nr. 6, 22 Abs. 4 FStrG, § 4 FStrGZustV BW, § 53 b Abs. 7 StrG) und auch bei einem planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan beteiligt werden müsste (§§ 17 b Abs. 2 Satz 1, 16 Abs. 3 Satz 1 FStrG; s. auch § 16 Abs. 3 Satz 3 FStrG). Darüber hinaus läge eine ausreichende Konfliktbewältigung auch deshalb nicht vor, weil mit einer erforderlichen Planfeststellung oder Bauleitplanung und dem anschließenden Bau der Spur erst nach Inbetriebnahme des Fachmarktzentrums mit 18monatiger Verzögerung begonnen würde.
62 
2. Auch die Ermittlung der Lärmauswirkungen des Vorhabens leidet unter nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlichen Fehlern. Die Fehler der Verkehrsuntersuchung schlagen auf die schalltechnische Untersuchung durch. Denn die Schallemissionen der Parkplätze des Vorhabens sind auf der Grundlage der von der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung ermittelt worden (vgl. Schalltechnische Untersuchung vom 17.07.2012, S. 14, Tab. 4 S. 15, S. 38).
63 
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft auch bei höheren Verkehrsemissionen eingehalten wären und der Ermittlungsfehler deshalb unbeachtlich wäre. Schon die in der schalltechnischen Untersuchung errechneten Beurteilungspegel erreichen die angesetzten Richtwerte an mehreren Punkten, so dass ihre Überschreitung bei zusätzlichen Emissionen nahe liegt. So geht die Untersuchung für den Immissionsort 1 am 2. Obergeschoss des Wohnhauses ... Straße 5, das unmittelbar an der westlichen Zufahrt zum Fachmarktzentrum liegt, über die ab 22:00 Uhr sämtliche Abfahrten erfolgen sollen, von einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) aus. Da die Untersuchung aber ein zu geringes Verkehrsaufkommen der bis 22:00 Uhr geöffneten Lebensmittelmärkte und damit auch zu geringe Verkehrsemissionen durch den Abfahrtsverkehr nach 22:00 Uhr zu Grunde gelegt hat, spricht viel dafür, dass der von der Antragsgegnerin für diesen Immissionsort als maßgeblich angesehene nächtliche Richtwert von 45 dB(A) tatsächlich überschritten wird.
64 
Ähnlich stellt sich die Lage an dem östlich des Fachmarktzentrums auf Höhe der westlichen Zufahrt gelegenen und nur teilweise durch die Fachmarktgebäude abgeschirmten Wohnhaus ... Straße 3 (3. Obergeschoss, Immissionsort 6) dar. Auch dort hat die Antragsgegnerin einen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) als maßgeblich angesehen und die Untersuchung einen nächtlichen Beurteilungspegel in eben dieser Höhe ermittelt, so dass bei zusätzlich zu berücksichtigenden Emissionen des Abfahrtsverkehrs aus dem Fachmarktzentrum eine Überschreitung des Richtwerts nahe liegt. Darüber hinaus leidet die Ermittlung des Beurteilungspegels für diesen Immissionsort an einem weiteren Fehler, aufgrund dessen der Pegel zu niedrig angesetzt sein dürfte. Denn in die Berechnung sind zu Unrecht keine nächtlichen Emissionen des dem Wohnhaus ... Straße 3 schräg gegenüberliegenden Bestandsmarkts an der ... Straße 2 eingestellt worden. Die Argumentation in der Untersuchung, weil der Parkplatz des Bestandsmarkts den nach der bayerischen Parkplatzlärmstudie erforderlichen Mindestabstand zur schutzbedürftigen Mischgebietsbebauung nicht einhalte, müsse „ein rechtstreues Verhalten des Betreibers unterstellt“ werden, so dass keine Vorbelastung auftrete und eine Kumulationsbetrachtung aus Vor- und Zusatzbelastung nicht vorzunehmen sei (S. 36 f.), ist nicht nachvollziehbar. Die Baugenehmigung für den Bestandsmarkt vom 08.06.1989 enthält keinerlei Beschränkungen hinsichtlich eines nächtlichen Betriebs, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Markt den in seiner Umgebung maßgeblichen nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht ausschöpfen sollte. Dass der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses dort befindliche Lebensmittelvollsortimenter den Nachtrichtwert an den angrenzenden Wohnungen deutlich überschritten hat, belegt nicht, dass ein Betrieb unter Einhaltung des Richtwerts unmöglich wäre und deshalb keinerlei Emissionen berücksichtigt werden müssten. Vielmehr ist, wie auch die Schallgutachter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt haben, ein eingeschränkter nächtlicher Betrieb des Bestandsmarkts denkbar, der den Immissionsrichtwert ausschöpft, aber nicht überschreitet. Entsprechende Emissionen wären daher als Vorbelastung bei der Berechnung der Beurteilungspegel zu berücksichtigen gewesen.
65 
3. Die beachtlichen Ermittlungsfehler betreffen die zentralen Festsetzungen des Plans zum Fachmarktzentrum, so dass dieser insgesamt für unwirksam zu erklären ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
66 
Abschließend sei mit Blick auf eine Neuplanung und die Kompatibilität mit den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, wonach Umsatzumverteilungen zwischen Einzelhandelsbetrieben, die dem zentralörtlichen Versorgungskern einer Gemeinde zugeordnet sind, raumordnerisch ohne Belang sind und insbesondere nicht gegen das im Landesentwicklungsplan enthaltene Beeinträchtigungsverbot verstoßen (Urteil des Senats vom 17.02.2014 - 5 S 3254/11 -, BauR 2014, 1243). Dieses Verbot dient nicht dem Schutz einzelner Betriebe oder der Stabilisierung bestimmter Wettbewerbsverhältnisse, sondern bezweckt die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne und der verbrauchernahen Versorgung. Bei der verbrauchernahen Versorgung, also der guten Erreichbarkeit von an den Bedürfnissen der Verbraucher orientierten Einzelhandelsbetrieben (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 zu § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB a. F., heute § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB), geht es, anders als der Antragsteller möglicherweise meint, nicht um eine diffuse Verteilung von Einrichtungen in die Fläche (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18). Vielmehr zielt die Raumordnung im Einklang mit dem Städtebaurecht auf eine städtebauliche Struktur, die sich durch Zentralität auszeichnet (vgl. nur § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, § 9 Abs. 2a BauGB und § 34 Abs. 3 BauGB) und dadurch auch der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, a. a. O.).
III.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
68 
Beschluss vom 25. Februar 2015
69 
Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG).
70 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

Tenor

Die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27. Februar 2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das beklagte Land und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger - eine Körperschaft des öffentlichen Rechts - wendet sich gegen die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ in der Karlsruher Innenstadt.
Der Kläger betreibt auf dem Grundstück Rüppurrer Straße ... seit 2005 ein Alten- und Pflegezentrum („......“). Für dessen Neubau hatte ihm die Stadt Karlsruhe am 08.05./02.08.2002 eine Baugenehmigung erteilt. Der der Rüppurrer Straße zugewandte Haupteingang des Gebäudes konnte bislang - im Bereich der in den genehmigten Lageplänen und im ebenfalls genehmigten Plan der Außenanlagen angedeuteten „Gehwegüberfahrt“ - rechtwinklig von der Rüppurrer Straße aus angefahren werden. Der Bordstein wurde hier entsprechend abgesenkt. Auch wurden im „Zufahrtsbereich“ auf Veranlassung des Klägers Sperrstreifen aufgebracht. Während sich in den genehmigten Plänen der Außenlagen im Bereich dieses Zugangs der Eintrag „Vorfahrt Taxi/Rettungsfahrzeuge“ findet, sind in den genehmigten Lageplänen „Ein- und Zufahrten“ lediglich entlang der Südseite und von der Luisenstraße aus vorgesehen; auch hier ist jeweils eine „Gehwegüberfahrt“ angedeutet.
Die Beigeladene beabsichtigt seit einigen Jahren die Bahnsteige an den Haltestellen ihres Straßenbahnnetzes sukzessive von der „Regelbahnsteighöhe“ von 15 cm auf die Einstiegshöhe von 34 cm zu erhöhen, um einen barrierefreien Ein- und Ausstieg in die inzwischen überwiegend eingesetzten Niederflurfahrzeuge zu ermöglichen. Darüber hinaus sollen die bislang nur 40 bis 50 m langen Bahnsteige auf 75 m verlängert werden, um auch bei Zugverbänden in Doppeltraktion einen gesicherten und komfortablen Ein- und Ausstieg zu gewährleisten.
Eine dieser auszubauenden Haltestellen war die in Insellage im Fahrbahnbereich der Rüppurrer Straße zwischen Werder- und Luisenstraße gelegene Haltestelle „Werderstraße“. Für einen barrierefreien Umbau mit Bahnsteiglängen von mindestens 75 m sollte die gesamte Haltestelle um ca. 100 m auf die Südseite der Luisenstraße verschoben werden. Um die vorhandenen Zufahrten und die Andienung der Geschäftsnutzungen auf der Westseite wie auch des Altenzentrums des Klägers auf der Ostseite aufrechtzuerhalten, sollte die Haltestelle als sog. Kap-Haltestelle im östlichen Bereich der Rüppurrer Straße mit einer Fahrbahnbreite von 6,64 m zwischen den beiden Bordsteinen angeordnet werden.
Mit Schreiben vom 23.09.2011 beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Einleitung und Durchführung eines „Planrechtsverfahrens“ für den Umbau dieser Haltestelle.
Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 10.10.2011 festgestellt hatte, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, gab es den von dem Vorhaben berührten Trägern öffentlicher Belange sowie weiteren Stellen Gelegenheit, bis zum 16.12.2011 zu der geplanten Maßnahme Stellung zu nehmen. Eine öffentliche Auslegung der Planunterlagen unterblieb; eine Anhörung Betroffener führte das Regierungspräsidium nicht durch.
Mit Plangenehmigung vom 27.02.2012 genehmigte das Regierungspräsidium Karlsruhe den Plan der Beigeladenen für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“. Nachdem Rechte anderer nicht beeinträchtigt würden, habe anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden können. Die erforderliche Planrechtfertigung sei gegeben, da ein attraktiveres Schienenverkehrsangebot geschaffen und gleichzeitig die Sicherheit des Verkehrs und die Rahmenbedingungen für mobilitätseingeschränkte Personen verbessert würden. Bei der gebotenen Abwägung habe dem Antrag unter Beifügung der den verschiedenen Stellungnahmen Rechnung tragenden Nebenbestimmungen entsprochen werden können. Die Plangenehmigung wurde der Beigeladenen am 20.03.2012 zugestellt.
Nach Beginn der Bauarbeiten übersandte die Beigeladene dem Kläger am 27.08.2012 auf dessen Wunsch einen „Entwurfsplan Haltestelle Werderstraße“ und machte deutlich, dass nach dem Umbau „die Einfahrt für Rettungsfahrzeuge zum Haupteingang nicht mehr möglich“ sei; im Vorfeld sei mit dem Ordnungsamt und der Feuerwehr jedoch abgesprochen worden, dass Rettungsfahrzeuge das Gebäude sowohl von Süden als auch von Norden weiterhin über den breiten Gehweg anfahren könnten. Die Einfahrt südlich des Gebäudes bleibe bestehen und werde an die neue Situation angepasst. Hier könne nach wie vor von der Rüppurrer Straße ein- und ausgefahren werden.
Am 24.10.2012 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Klägers und der Beigeladenen statt, in der jedoch eine einvernehmliche Lösung durch Schaffung einer Ersatzzufahrt nicht gefunden werden konnte.
10 
Am 07.11.2012 hat der Kläger Klage zum erkennenden Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese begründet er damit, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück durch die genehmigten und inzwischen abgeschlossenen Baumaßnahmen nun wider Erwarten auf Dauer geschlossen werde; eine Zu- und Vorfahrt vor den Haupteingang mit Krankentransporten, Krankentaxen und Notärzten sei aufgrund des erhöhten Bahnsteigs nicht mehr möglich. Auf den Haupteingang sei die Gestaltung des gesamten Gebäudes jedoch ausgerichtet worden, da er aufgrund der stark eingeschränkten Mobilität der Bewohner möglichst nahe bei den Aufzügen liegen sollte. Zwar verfüge das Gebäude über einen weiteren Eingang auf der Südseite, doch handele es sich hierbei um einen Neben- bzw. Lieferanten- und Kücheneingang. Der darüber hinaus vorhandene Eingang auf der Nordseite stelle indes den Zugang zum Gebäudetrakt des betreuten Wohnens dar. Offenbar sei die Hauptzufahrt unberücksichtigt geblieben, weshalb er auch am Verfahren nicht beteiligt worden sei. Dies führe auf einen gravierenden Abwägungsfehler. Insbesondere sei hinsichtlich der Verlegung der Haltestelle vor sein Gebäude keine Abwägungsentscheidung getroffen worden. Auch seien keine Maßnahmen festgesetzt worden, die weiterhin eine geordnete Zufahrt zum Haupteingang ermöglichten. Dies stelle einen erheblichen Eingriff in sein Eigentum sowie sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
11 
Am 27.01.2015 hat der Kläger weiter wie folgt vorgetragen: Die ihm seinerzeit baurechtlich genehmigte Zufahrt für gewerbliche Transportunternehmen sei zwischen ihm und der Stadt Karlsruhe im Einzelnen abgestimmt worden. Insofern habe die Eingangssituation „in die Baugenehmigung Eingang“ gefunden. Diese umfasse auch den Freiflächenplan. Entsprechend der Nebenbestimmung Nr. 60 seien die erforderlichen Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum mit der Stadt abgestimmt worden. Der Bau des Alten- und Pflegezentrums sei so geplant und umgesetzt worden, dass der Haupteingang für in ihrer Mobilität eingeschränkte Personen auf kurzem Wege wettergeschützt zugänglich sei. Insofern umfasse die Baugenehmigung auch eine hierzu erforderliche Anfahrts- und Überfahrtsmöglichkeit für entsprechende Fahrzeuge. Seinen Vorschlag, nunmehr am bisherigen Nebeneingang an der Luisenstraße eine entsprechend ausgestattete Ersatzzufahrt zu verschaffen, habe die Beigeladene nicht aufgegriffen, obwohl auf die geordnete Anfahrbarkeit anderer, auch der gegenüberliegenden Gewerbebetriebe mit nicht unerheblichen Aufwendungen Rücksicht genommen worden sei. Im Hinblick auf die Bewohner sei ein Alten- und Pflegezentrum auf eine geordnete Zufahrt angewiesen. Daran ändere auch die private Beschilderung nichts. Die bedeutsame Zufahrtssituation sei offenbar deshalb, weil sie in den Plangenehmigungsunterlagen nicht dargestellt gewesen sei, schlicht unberücksichtigt geblieben. Weder habe das Regierungspräsidium eine Variantenprüfung noch eine Abwägung seiner Zufahrtsbelange vorgenommen. Wäre er im Plangenehmigungsverfahren beteiligt worden, hätte er seine nunmehrigen Einwendungen mit Aussicht auf Erfolg vorbringen können. Dies habe sich daher auch auf das gefundene Ergebnis auswirken können. Der Ausbau gerade zu einer Kap-Haltestelle sei zur Erreichung der Planungsziele ohnehin nicht erforderlich gewesen, was auch die Gestaltung der Haltestelle Mathystraße belege. Bei entsprechender Flächenreduzierung auf der Westseite hätte auch auf der Ostseite eine Fahrspur angelegt werden können. Es gebe in Karlsruhe auch nur eine weitere Kap-Haltestelle. Alternativ hätte die Haltestelle verschoben werden können. Dass es zur Herstellung eines auf Doppeltraktion ausgelegten, „barrierefreien“ Bahnsteigs keine Alternativen gegeben hätte, treffe daher nicht zu. Zumindest hätte die Möglichkeit einer parallelen Anliegerzufahrt bestanden. Ein Pflegeheim sei auch weit mehr als ein gewerblich genutztes Bürogebäude auf eine zweckentsprechende, angemessene Zufahrt angewiesen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ aufzuheben.
14 
Das beklagte Land beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Hierzu führt das Regierungspräsidium Karlsruhe im Wesentlichen aus: Der Kläger sei schon nicht klagebefugt, da mit einer Rechtsbeeinträchtigung i. S. der maßgeblichen Verfahrensvorschrift nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint sei. Dass der Kläger in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein könnte, sei nicht ersichtlich. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schütze nicht vor Veränderungen äußerer Gegebenheiten oder situationsbedingter Erwerbschancen. Zwar erfasse der eigentumsrechtlich geschützte Kern der Anliegernutzung auch den Zugang bzw. - bei gewerblicher Nutzung - auch die Zufahrt. Jedoch habe sich an der Zugangssituation im Bereich des Haupteingangs nichts geändert. Soweit eine Vorfahrt vor diesen in Rede stehe, handle es sich um keine für den Verkehr mit Fahrzeugen bestimmte und geeignete Verbindung zur öffentlichen Straße. Eine solche Verbindung bestehe lediglich bei den von dem Vorhaben unberührt bleibenden Zufahrten südlich des Haupteingangs und in der Luisenstraße. Diese stellten sich im Übrigen als anderweitige und ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz dar. Der Baugenehmigung lasse sich schließlich nicht entnehmen, dass der (Haupt-)Zugang als (Haupt-)Zufahrt genehmigt worden wäre. Solches folge auch nicht aus dem Plan der Außenanlagen. Die Einlassungen des Klägers seien überdies widersprüchlich, da der Eingangsbereich nach seiner Beschilderung ohnehin nur für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt und damit nicht für Krankentaxen freigegeben sei. Eine Notfallrettung sei weiterhin möglich, entweder über die nach wie vor vorhandenen Zufahrten oder über den an dem Haupteingang vorbeiführenden hinreichend breiten Geh- und Radweg.
17 
Die Klage wäre allerdings auch unbegründet. Denn aufgrund der örtlichen Situation komme ohne Aufgabe der Planungsziele keine andere Situierung der Haltestelle in Betracht. Am gewählten Standort drängten sich auch keine alternativen Ausführungen auf. Insbesondere scheide eine Verlagerung der gesamten Haltestelle auf die Westseite der Rüppurrer Straße aufgrund der dortigen Ladengeschäfte und Zufahrten aus. Auch eine Absenkung des Bahnsteigs im Bereich des klägerischen Haupteingangs komme wegen der dem entgegenstehenden Vorschrift des § 58 Abs. 1 BOStrab, aber auch aus Sicherheitsgründen nicht in Betracht. Auch könne so keine Barrierefreiheit erreicht werden. Ein etwaiger Abwägungsfehler wäre schließlich nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Jedenfalls könnte er durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden.
18 
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Hierzu trägt sie im Wesentlichen vor, dass Notarztwagen und Rettungsfahrzeuge auch nach dem Umbau der Haltestelle noch über den Geh- und Radweg bis vor den Haupteingang fahren könnten. Dem seinerzeit gestellten Bauantrag ließen sich keine konkreten Angaben zum Fahrweg der Rettungsfahrzeuge entnehmen. Auch für eine entsprechende Zusage sei nichts ersichtlich. Für alle anderen Fahrzeuge habe es nach der Beschilderung ohnehin keine Genehmigung zur Vorfahrt bis zum Haupteingang gegeben. Davon, dass diese - offenbar in unzulässiger Weise - auch von anderen Fahrzeugen wie Krankentransportfahrzeugen oder Taxen genutzt worden sei, habe demgegenüber nicht ausgegangen werden können. Auch die besondere Bedeutung, die der Kläger dem Haupteingang beimesse, sei den Bauvorlagen nicht zu entnehmen gewesen. Auf die als solche ausgewiesene Zufahrt südlich des Haupteingangs sei schließlich Rücksicht genommen worden. Nach alledem habe der Kläger im Plangenehmigungsverfahren nicht beteiligt werden müssen. Zu der inzwischen realisierten Maßnahme habe es auch keine verkehrlich sinnvolle Alternative gegeben. Ein subjektives Abwehrrecht könnte sich zwar im Grundsatz aus der erteilten Baugenehmigung ergeben. Dies setzte jedoch voraus, dass darin ein bestimmtes Zugangs- und Zufahrtsrecht zur bzw. von der Rüppurrer Straße verbrieft wäre, welches zumindest wesentlich erschwert würde. Dies sei jedoch nicht der Fall, da der sog. Haupteingang nicht als Zugang oder Zufahrt genehmigt worden sei. Eine Änderung i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG liege schon nicht vor, da der status quo nicht berührt und die Zufahrtsmöglichkeit für Rettungsfahrzeuge (über den Geh- und Radweg) erhalten bleibe. Auch bestehe im Süden nach wie vor eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz i. S. des § 15 Abs. 2 StrG. Damit scheide auch eine Eigentumsverletzung aus. Ein zur Aufhebung der Plangenehmigung führender Abwägungsmangel liege jedenfalls nicht vor.
21 
Der Senat hat die Zufahrtssituation beim Alten- und Pflegeheim, dessen „innere Erschließung und den Haltestellenbereich „Werderstraße“ in Augenschein genommen; auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 04.02.2015 wird insoweit Bezug genommen.
22 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichtsakten, die Verfahrensakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe sowie die den Neubau des Pflegezentrums betreffenden Bauakten der Stadt Karlsruhe verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358).
24 
Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an.
25 
Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten.
26 
Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG).
II.
27 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
29 
Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt.
30 
Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt.
31 
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3).
32 
Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts.
33 
Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt.
34 
Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten.
35 
Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG).
36 
Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt.
37 
So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen.
38 
Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz , VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513).
39 
Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte.
40 
Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte.
41 
Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe.
42 
Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 4. Februar 2015
45 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
23 
Die auf eine Aufhebung der Plangenehmigung für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ gerichtete Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig. Der Aufhebungsantrag umfasst dabei ohne Weiteres den darin als „minus“ enthaltenen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieser Genehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, BVerwGE 102, 358).
24 
Dem Kläger fehlt entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch nicht die erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Denn er kann jedenfalls geltend machen, dass sein abwägungserhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung der bisherigen (erlaubnisfreien) Zufahrtsmöglichkeit von der Rüppurrer Straße unmittelbar zum Haupteingang seines Alten- und Pflegezentrums bei der vom Regierungspräsidium Karlsruhe vorzunehmenden Abwägung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 11). Darauf, ob dem Kläger aufgrund der Baugenehmigung vom 08.05./02.08.2002 oder aufgrund seiner Rechtsstellung als Anlieger (vgl. § 15 StrG) ein „Recht“ i. S. des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG auf eine entsprechende Zufahrt zusteht, kommt es hierbei nicht an.
25 
Die nicht innerhalb eines Monats (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) nach Erteilung der Plangenehmigung, sondern erst nach ca. 8 Monaten erhobene Klage war auch nicht verspätet, da die Plangenehmigung dem Kläger nicht zugestellt worden war. Von dieser hatte er auch erst wenige Monate zuvor Kenntnis erhalten.
26 
Dem Kläger fehlt auch nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Ausbau der Straßenbahnhaltestelle inzwischen abgeschlossen ist. Denn die Rechtswirkungen der angefochtenen Plangenehmigung erschöpfen sich nicht darin, dass jene gebaut werden durfte (vgl. §§ 28 Abs. 1a Satz 2 PBefG, 75 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG).
II.
27 
Die Anfechtungsklage ist auch begründet, soweit sie auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung gerichtet ist; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.02.2012 für den barrierefreien Ausbau der Haltestelle „Werderstraße“ ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
29 
Sie leidet bereits an einem Verfahrensfehler, der zwar für sich allein noch nicht, jedoch im Hinblick darauf, dass die konkrete Möglichkeit einer dem Kläger günstigeren Planungsentscheidung bestand, zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Plangenehmigung führt.
30 
Dem vom Regierungspräsidium Karlsruhe gewählten Plangenehmigungsverfahren stand die Verfahrensvorschrift des § 28 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 PBefG entgegen. Denn durch das Ausbauvorhaben werden Rechte des Klägers wesentlich beeinträchtigt.
31 
Mit einer Rechtsbeeinträchtigung, die, wenn sie wesentlich ist, nur im Einverständnis des Betroffenen das Absehen von einem Planfeststellungsverfahren zulässt, ist zwar nur der direkte Zugriff auf fremde Rechte gemeint und nicht die bei jeder raumbeanspruchenden Planung gebotene wertende Einbeziehung der Belange Dritter in die Abwägungsentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1994 - 7 VR 12.94 -, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 3).
32 
Ein solches fremdes Recht ist hier jedoch nicht nur unwesentlich betroffen, da der Kläger zur zweckentsprechenden Nutzung seines Grundstücks nach Maßgabe der ihm erteilten Baugenehmigungen auf eine Zufahrt vor den Haupteingang des von ihm betriebenen Alten- und Pflegezentrums angewiesen ist. Insofern ist diese auch von seinem einfachgesetzlichen Eigentum bzw. seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst. Dass sich der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts - anders als ein privater Eigentümer - nicht auch auf den Eigentumsschutz des Art. 14 GG berufen kann, ändert daran nichts.
33 
Im Rahmen der ihm am 08.05./02.08.2002 erteilten Baugenehmigungen war dem Kläger zwar kein Zufahrts-/Überfahrtsrecht gewährt worden. Denn im insoweit nach § 4 Abs. 2, 3 u. 4 Satz 1 Nr.5e LBOVVO 1995 maßgeblichen Lageplan 1:500 war eine Zu- und Abfahrt im Bereich des Haupteingangs - anders als am südwestlichen und nördlichen Teil des Gebäudes, wo dies durch entsprechende Richtungspfeile mit einem entsprechenden Texteintrag kenntlich gemacht worden war -, gerade nicht vorgesehen, mögen gestrichelte Linien auch hier eine „Gehwegüberfahrt“ andeuten. Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 LBOVVO können zwar die im zeichnerischen Teil des Lageplans nach § 4 Abs. 4 Satz 1 LBOVVO zu machende Angaben auch auf besonderen Blättern dargestellt werden, wenn jener sonst unübersichtlich würde. Die genehmigte Zeichnung „Planung Außenanlagen“ der „Landschafts Architekten ......“ im Maßstab 1:200 stellt jedoch kein solches besonderes Blatt dar, da sie nicht den Anforderungen an einen Lageplan nach § 4 Abs. 2 LBOVVO entspricht. In dieser sollten, wie schon die Bezeichnung „Planung Außenanlagen“ nahe legt, vergleichbar mit einem Grünordnungsplan nur die vorgesehenen Außenanlagen (hier: Bäume, Sträucher, Hecken, Wasser, Mauern Fahrradständer) dargestellt werden. Hierzu gehört indes nicht die Darstellung von Zufahrten nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 e LBOVVO. Aus der Nebenbestimmung Nr. 60, wonach erforderliche Änderungen im öffentlichen Verkehrsraum auf Kosten des Bauherrn durchzuführen seien, folgt nichts anderes, da ihr lediglich deklaratorischer Charakter zukommt und eine zulässige Zu- und Abfahrt voraussetzt.
34 
Als Anlieger der Rüppurrer Straße war der Kläger jedoch berechtigt, nachdem der Straßenbaulastträger mit den hierzu erforderlichen Eingriffen in den Straßenkörper einverstanden war, auch ohne Erlaubnis eine Zufahrt anzulegen (vgl. arg. e contrario e § 18 Abs. 1 StrG; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. A. 2010, Rn. 487 ff.). Deren Unterbrechung brauchte er nur im Falle ihrer Rechtmäßigkeit und auch nur nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG zu dulden. Danach ist angemessener Ersatz zu schaffen, wenn keine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besteht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 3 StrG). Zwar besitzt der Kläger noch zwei weitere Zufahrten, eine auf der Südseite zum Versorgungsbereich (Küche) bzw. zur Tagespflege („Ein- und Ausfahrt“, vgl. genehmigte Lagepläne v. 17.12.2001 u. 17.05.2002) sowie auf der Nordseite von der Luisenstraße aus (vgl. Grüneintrag im Lageplan v. 17.12.2001), diese gewährleisten jedoch keine zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Denn - anders als ein sonstiger Gewerbebetrieb (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ 1991, 358) - erfordert ein ordnungsgemäßer Betrieb des dem Kläger genehmigten, aus unterschiedlichen Nutzungseinheiten (Pflege, betreutes Wohnen, Tagespflege, Versorgung) bestehenden Alten- und Pflegezentrums - nicht nur im Notfall (vgl. § 35 Abs. 5 StVO - auch eine unmittelbare Zufahrtsmöglichkeit vor den (Haupt-)Eingang des Pflegebereichs. Auf eine solche war und ist der Kläger im Hinblick auf die auf diesen bezogene und auch genehmigte „innere“ Erschließung und die besonderen Bedürfnisse der dort wohnenden Personen in besonderem Maße angewiesen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 -, ESVGH 42, 235; auch BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54,1). So hat der Senat aufgrund des eigenommenen Augenscheins die Überzeugung gewonnen, dass in ihrer Mobilität nicht unerheblich eingeschränkten Bewohnern weder der weitere und umständliche Weg über den Versorgungsbereich - vorbei an Küche und Müllsammelraum - noch der noch weitere Weg über den rückwärtigen Gartenbereich oder der ebenfalls weitere Weg über den Bereich des betreuten Wohnens zugemutet werden kann, zumal an die jeweiligen Zugänge entweder schon nicht unmittelbar herangefahren oder aber ohne Behinderung des Durchfahrtsverkehrs nicht gehalten werden kann. Die besondere Bedeutung einer Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Kläger dort eine in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht unzutreffende Beschilderung anbrachte. Mit dieser wollte er erkennbar nur erreichen, dass auf dem Eingangsvorplatz nicht geparkt wird, um diesen für Rettungsfahrzeuge und den Notarzt freizuhalten.
35 
Auch wenn damit zu Unrecht ein Plangenehmigungsverfahren gewählt wurde, führt dies allein noch nicht zum Erfolg der Klage. Denn die einschlägigen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über die richtige Verfahrensart vermitteln den durch das Vorhaben Betroffenen keine eigenen Rechte (vgl. Senatsurt. v. 07.05.1998 - 5 S 1060/98 -, NVwZ 1999, 550; ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 -, NuR 1996, 34). Betroffene können die falsche Wahl des Plangenehmigungsverfahrens daher nur erfolgreich rügen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass bei Beachtung der Verfahrensbestimmungen eine andere Sachentscheidung gerade im Hinblick auf solche Belange ergangen wäre, auf deren Berücksichtigung ihnen ein Anspruch zusteht (vgl. Senatsurt. v. 08.03.1996 - 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423; Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 152/95; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2013 - 9 B 44.13 -, NVwZ 2014, 365; Beschl. v. 23.02.1994 - 4 B 35.94 -, VBlBW 1994, 269 sowie Urt. v. 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256; vgl. § 46 LVwVfG). Insofern verhält es sich letztlich nicht anders, als wenn (nur) ein Abwägungsmangel geltend gemacht wird. Auch ein solcher kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn er offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG).
36 
Wegen der falschen Verfahrenswahl und der damit unterbliebenen Anhörung des Klägers, die im Übrigen auch bei einem zu Recht gewählten Plangenehmigungsverfahren geboten gewesen wäre (vgl. § 28 Abs. 1 LVwVfG), kam hier ersichtlich eine andere Sach- bzw. Planungsentscheidung in Betracht. Dies folgt bereits daraus, dass die Plangenehmigung aus diesem Grund auch einen erheblichen Abwägungsmangel im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers aufweist und darüber hinaus gegen zwingendes Recht (vgl. § 15 Abs. 2 StrG) verstößt.
37 
So hatte das Regierungspräsidium bei Betätigung seines Planungsermessens die vorhandene Zufahrtsmöglichkeit vor den Haupteingang überhaupt nicht berücksichtigt und infolgedessen nicht nur die Zufahrt vor den Haupteingang ohne gerechte Abwägung mit dem Interesse des Klägers unterbrochen, sondern auch von der Schaffung angemessenen Ersatzes abgesehen. Der darin zunächst liegende Abwägungsmangel ist aufgrund des Begründungsteils der Plangenehmigung offensichtlich i. S. des § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG und war auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 1 PBefG), da zur Vermeidung einer (wesentlichen) Rechtsbeeinträchtigung eine andere Planungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Darüber hinaus wäre auch bei einer abwägungsfehlerfreien Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt bereits im Planfeststellungverfahren - ggf. im Wege einer notwendigen Folgemaßnahme (vgl. § 75 Abs. 1 LVwVfG) - angemessener Ersatz zu schaffen gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 StrG; BVerwG, Urt. v. 22.06.1979 - IV C 8.76 -, BVerwGE 58, 154; Urt. v. 05.12.1980 - IV C 28.77 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 36 vgl. Lorenz/Will, Straßengesetz Bad.-Württ., 2. A. 2005, § 15 Rn. 31 u. 33, § 37 Rn. 118). Dies ist indessen, ohne dass dies unzumutbar gewesen wäre, nicht geschehen.
38 
Als Planungsalternative kam hier insbesondere die Anlage einer parallelen Anliegerfahrbahn wie auf der gegenüberliegenden Seite der Rüppurrer Straße oder eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. StVO-Zeichen 325.1) anstelle des bisherigen, breit angelegten Geh- und Radwegs in Betracht. Schließlich kam auch die generelle Zulassung des zur zweckentsprechenden Grundstücksnutzung erforderlichen Anliegerverkehrs (Sondernutzung) auf diesem Weg in Betracht, die - ggf. - auch bereits im Planfeststellungsverfahren zu regeln bzw. zu vereinbaren gewesen wäre (vgl. Nr. 31 der Richtlinien für die Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz , VkBl. Nr. 2 2008 S. 5; Sauthoff, a.a.O., Rn. 513).
39 
Ob die Unterbrechung der vorhandenen Zufahrt abwägungsfehlerfrei durch eine teilweise Unterbrechung bzw. Absenkung des plangenehmigten Hochbahnsteigs hätte vermieden werden können oder ob dem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - zumal im Bereich einer Kap-Haltestelle - entgegenstand, mag hier dahinstehen. Der Hinweis auf § 58 Abs.1 BOStrab, wonach Personen die nicht Betriebsbedienstete sind, Betriebsanlagen und Fahrzeuge nicht betreten dürfen, soweit sie nicht dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen, und besondere und unabhängige Bahnkörper „nur an den dafür bestimmten Stellen überqueren“ dürfen, geht freilich fehl, da dies einen Zirkelschluss darstellt. Denn es ginge ja gerade darum, ob im Bereich des Haupteingangs des Alten- und Pflegezentrums eine solche Überquerungsstelle eingerichtet werden könnte.
40 
Da jedenfalls eine geeignete Planungsalternative in Betracht kam, mit der sich der erhebliche Mangel auch in einem ergänzenden Verfahren beheben ließe, vermag dieser nicht zur Aufhebung der Plangenehmigung zu führen (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG). Insofern kann dahinstehen, ob, wie der Kläger mit durchaus beachtlichen Gründen ausführt, entgegen der in der Plangenehmigung vertretenen Auffassung auch eine Verlegung der Haltestelle oder doch der Verzicht, diese gerade als Kap-Haltestelle auszubauen, in Betracht zu ziehen sein könnte.
41 
Wenn danach die Plangenehmigung auch nicht aufzuheben, sondern nur deren Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen war (vgl. § 29 Abs. 8 Satz 2 PBefG), bleibt es der Beigeladenen bzw. dem Beklagten doch unbenommen, sich zur Behebung des erheblichen Mangels gleichwohl für eine Planungsvariante zu entscheiden, die sich nur in einem neuen Planfeststellungsverfahren verwirklichen ließe.
42 
Nach alledem war der Klage mit ihrem als minus in ihrem Aufhebungsantrag enthaltenen Feststellungsantrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 u. 3, 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO stattzugeben. Ihre außergerichtlichen Kosten hat die Beigeladene, die in der Sache ebenfalls unterliegt, selbst zu tragen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
44 
Beschluss vom 4. Februar 2015
45 
Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 i.V.m. Nr. 34.2., 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt (vgl. den in vorliegender Sache bereits ergangenen vorläufigen Streitwertbeschluss des Senats vom 08.11.2012).
46 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Umbau und zur Erweiterung der Verkehrsanlage der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 Basel -Frankfurt vom 29.03.2011. Die bestehende Tank- und Rastanlage Bühl liegt östlich der A 5 zwischen den Anschlussstellen Bühl und Baden-Baden in Fahrtrichtung Basel - Karlsruhe. Der sechsstreifige Ausbau der A 5 auf diesem Streckenabschnitt ist im Jahr 2004 bestandskräftig planfestgestellt worden; er soll bis Oktober 2012 fertiggestellt sein.
Durch den Ausbau auf dem parallel zur A 5 gelegenen Gelände nördlich der bestehenden Tank- und Rastanlage sollen insbesondere Stellplätze für Lkw geschaffen werden; ihre Zahl erhöht sich von 19 auf 128. Auf der Fläche der bestehenden Verkehrsanlage der Raststätte sollen Pkw-Stellplätze angelegt werden. Dadurch erhöht sich ihre Anzahl von 98 auf 137. Außerdem sollen erstmals 10 Stellplätze für Busse und 4 Stellplätze für Behinderte geschaffen werden.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. 14671/3, L...-straße ..., in Sinzheim-Halberstung. Das Grundstück befindet sich am südlichen Ortsrand von Halberstung mit Blickkontakt zum bestehenden Rasthof Bühl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet. Es ist mit einem Einfamilienwohnhaus bebaut, das die Kläger selbst bewohnen. Die Hauptwohnräume sowie die Terrasse und der Balkon sind nach Süden orientiert. Die Entfernung des Hauses der Kläger zur A 5 beträgt ca. 350 m, die Entfernung zur neuen Parkfläche der Tank- und Rastanlage Bühl ca. 250 m. Dazwischen befinden sich jeweils Freiflächen. Die Entfernung zur östlich von Halberstung verlaufenden B 3 und der parallel geführten Rheintalbahntrasse beträgt ca. 1,4 km, die nördlich von Halberstung verlaufende L 80 ist ca. 500 m entfernt.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses lag folgendes Verfahren zugrunde: Am 13.08.2008 beantragte die Straßenbaubehörde des Regierungspräsidiums Karlsruhe bei der Anhörungs- und Planfeststellungbehörde des Regierungspräsidiums die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben. Mit Entscheidung vom 24.08.2009 stellte die Planfeststellungsbehörde fest, dass für das beantragte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. Mit Schreiben vom 15.09.2009 leitete sie das Planfeststellungsverfahren ein. Die Planunterlagen einschließlich des landschaftspflegerischen Begleitplans, einer Umweltverträglichkeitsstudie, einer schalltechnischen Untersuchung und eines Luftschadstoffgutachtens wurden nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung am 25.09.2009 vom 05.10.2009 bis einschließlich 04.11.2009 in den Städten Bühl und Baden-Baden sowie in der Gemeinde Sinzheim ausgelegt. Den Trägern öffentlicher Belange und den anerkannten Naturschutzverbänden gab das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 15.09.2009 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 18.11.2009.
Am 18.11.2009 erhoben die Kläger Einwendungen gegen die Planung. Sie machten - auch unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Bevollmächtigten der Stadt Sinzheim vom 16.11.2009 - geltend, ihre Lebens- und Wohnqualität sowie ihre Gesundheit werde durch die von dem Vorhaben ausgelösten Lärm- und Luftschadstoffimmissionen beeinträchtigt. Südöstlich der bestehenden Tank- und Rastanlage befinde sich ein für deren Erweiterung geeignetes, durch Aufschüttungen vorbelastetes Waldstück. Dort müssten nach dem Sturm „Lothar“ nur noch einige weitere Bäume gefällt werden. Es sei allerdings schon nicht dargelegt, dass die Schaffung von Lkw-Stellplätzen überhaupt an dieser Stelle zwingend erforderlich sei, noch dass diese in dem vorgesehenen Umfang erfolgen müsse. Stellplätze könnten auch im Bereich von P/WC-Anlagen entlang der Autobahn geschaffen werden. Dies sei nicht untersucht worden. Die Variantenprüfung sei fehlerhaft. Insbesondere sei die der Variantenauswahl zugrunde liegende Umweltverträglichkeitsstudie nicht korrekt. Einzelne Teile der artenschutzrechtlichen Ausführungen seien nicht zutreffend. Zudem sei die Bewertung der Gebiete nördlich der Tank- und Rastanlage einerseits sowie des südlich gelegenen Waldes andererseits fehlerhaft. Der Schalluntersuchung sei eine mangelhafte Verkehrsprognose zugrunde gelegt worden, da der Verkehrsgutachter ein zu geringes Verkehrsaufkommen auf der A 5 prognostiziert habe. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der planfestgestellte Lärmschutzwall im Bereich der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt werde. Dies habe zur Folge, dass die im Rahmen der Planfeststellung für den Ausbau der A 5 erstellte Lärmprognose ebenfalls überarbeitet werden müsse. Auch das Luftschadstoffgutachten basiere auf den zu niedrig angesetzten Verkehrszahlen. Außerdem sei weder bei der Lärm- noch bei der Schadstoffprognose berücksichtigt worden, dass es aufgrund des Sonntagsfahrverbots für Lkw zu bestimmten Zeiten zu Ex-trembelastungen komme. Im Hinblick auf das Schutzgut „Mensch und Erholung“ gelange die Planfeststellung zu dem absurden Ergebnis, dass die Nordvariante gegenüber den anderen beiden Varianten vorzugswürdig sei, obwohl sie am nächsten an die Wohnbebauung heranrücke. Aufgrund des Heranrückens müsse zumindest geprüft werden, ob die Belastung der Menschen durch eine deutliche Verringerung der Stellplatzzahl reduziert werden könne.
Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen wurden die Planunterlagen an mehreren, die Kläger nicht betreffenden Stellen geändert. Diese erhoben zu den Änderungen auch keine Einwendungen. Am 29.09.2010 fand in Sinzheim ein Erörterungstermin statt. Der Termin war zuvor ortsüblich bekannt gemacht worden.
Am 29.03.2011 erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss.
Gegen den vom 28.04.2011 bis zum 12.05.2011 öffentlich ausgelegten Planfeststellungsbeschluss haben die Kläger am 14.06.2011 (Dienstag nach Pfingsten) Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihre im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen. Sie tragen zusammengefasst vor: Dem planfestgestellten Vorhaben mangele es an der Planrechtfertigung. Es sei nicht dargelegt, dass die Schaffung neuer Lkw-Stellplätze am Standort Bühl erforderlich sei, und zwar weder dem Grunde, noch der Höhe nach. Standortalternativen seien nicht geprüft worden. Die unterbliebene Berücksichtigung von Alternativstandorten stelle auch einen Abwägungsfehler dar. Die Ablehnung des im Auftrag der Gemeinde Sinzheim vom Büro K..., L... und Partner erstellten Alternativvorschlags sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Der Vorhabenträger habe von vornherein nur die Nordvariante im Blick gehabt, denn in der Plausibilitätsprüfung des Fachbeitrags Fauna werde die Nordvariante als Vorzugsvariante bezeichnet und der Vorhabenträger sei im Bereich der Nordvariante bereits Eigentümer eines Großteils der benötigten Grundstücke.
Die der Planung zugrunde gelegten Verkehrszahlen seien zu gering. Dies belegten die Verkehrsprognosen im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5, der Bericht des Bundesverkehrsministeriums zur Lkw-Parkstandsituation auf und an Bundesautobahnen aus dem Jahr 2008 und der Generalverkehrsplan Baden-Württemberg. Auch im Erläuterungsbericht würden höhere Verkehrszahlen genannt. Im Übrigen basierten Lärm- und Luftschadstoffgutachten auf unterschiedlichen Annahmen hinsichtlich des Schwerlastanteils.
10 
Bei der schalltechnischen Untersuchung sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass der bereits planfestgestellte Lärmschutzwall entlang der A 5 verkürzt ausgeführt werde. Ferner hätte eine Gesamtlärmbetrachtung erfolgen müssen, da das planfestgestellte Vorhaben zusammen mit der Vorbelastung durch den Flugzeug- und Schienenlärm sowie den Lärm weiterer Straßen zu Gesundheitsgefahren führen könne. Im Übrigen liege eine atypische Konstellation vor, bei der schädliche Umwelteinwirkungen auch unterhalb bestehender Grenzwerte anzunehmen seien. Denn ihr Grundstück sei von Verkehrsanlagen eingekesselt; es befinde sich nur in einem Abstand von 200 m zur geplanten Lkw-Stellplatzanlage und die Hauptwohnräume sowie der Außenwohnbereich lägen in dieser Richtung. Darüber hinaus komme es zu einer Spitzenbelastung am Sonntag um 22 Uhr, wenn sämtliche Lkw starteten.
11 
Die Variantenprüfung in der Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft. Beim Schutzgut „Mensch“ sei die Leistungsfähigkeit und die Empfindlichkeit der Nordvariante hinsichtlich der Erholungsnutzung zu gering und die der Südvariante zu hoch eingestuft worden. Beim Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ sei nicht berücksichtigt worden, dass für die festgestellten Verstöße gegen § 44 BNatSchG eine Ausnahme nach § 45 Abs. 5 BNatSchG greife. Im Übrigen sei die Möglichkeit von CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden. Beim Schutzgut „Klima/Luft“ sei es unterlassen worden zu prüfen, ob der Wald trotz der Sturmschäden durch „Lothar“ seine Funktionen noch erfüllen könne. Außerdem beruhe die Bewertung auf einem fehlerhaften Luftschadstoffgutachten. Ferner sei der Raumwiderstand der Nordvariante sowohl beim Schutzgut „Klima/Luft“ als auch beim Schutzgut „Boden“ zu gering bewertet worden. Schließlich seien die Risiken bei der Nordvariante fehlerhaft als gering und die der Südvariante als zu hoch eingestuft worden.
12 
Die Kläger beantragen,
13 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe zum Umbau und zur Erweiterung der Verkehrsanlage der Tank- und Rastanlage Bühl an der Bundesautobahn A 5 Basel - Frankfurt vom 29.03.2011 aufzuheben,
14 
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm zu entscheiden.
15 
Das beklagte Land beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Planrechtfertigung sei gegeben. Es bestehe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ein Bedarf an zusätzlichen Lkw-Stellplätzen. Diese sollten an einzelnen Standorten konzentriert werden. Die reinen Parkplätze, auf denen aufgrund von Müllablagerungen schlimme Zustände herrschten, sollten durch Tank- und Rastanlagen und P/WC-Anlagen ersetzt werden. Dort seien solche Probleme besser beherrschbar, da diese Plätze beleuchtet und bewacht seien. Der Ausbau bestehender Anlagen sei ökologisch und ökonomisch vorteilhaft. Andere Lösungen seien zwar denkbar, drängten sich aber nicht auf. Im Übrigen würden im fraglichen Autobahnabschnitt weitere Lkw-Stellplätze geschaffen, beispielsweise durch die neue P/WC-Anlage Brachfeld.
18 
Die der Planung zugrunde gelegten Verkehrszahlen stammten aus dem Gutachten von Modus Consult aus dem Jahr 2007; sie seien korrekt ermittelt worden. Die im Erläuterungsbericht genannten höheren Zahlen bezögen sich auf den nördlich der Tank- und Rastanlage gelegenen Autobahnabschnitt zwischen Rastatt und Baden-Baden, der ein höheres Verkehrsaufkommen aufweise. Die dem Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 zugrunde gelegten Verkehrszahlen seien zwar ebenfalls höher gewesen, jedoch sei die Verkehrszunahme deutlich geringer ausgefallen, als seinerzeit prognostiziert.
19 
Die Verkürzung des Lärmschutzwalles zur A 5 sei für die Lärmbelastung unerheblich, da in der schalltechnischen Untersuchung im Verfahren zum Ausbau der A 5 mit einem kürzeren Wall gerechnet worden sei. Der Wall sei damals nachträglich verlängert worden, so dass der Wall nun auf den seinerzeit anfangs geplanten und berechneten Zustand zurückgeführt werde. Im Übrigen seien die Lärmschutzwirkungen des wegfallenden, gebogenen Wallabschnitts ohnehin marginal. Eine Gesamtlärmbetrachtung habe am ungünstigsten Immissionsort einen Schallpegel von 51 dB(A) ergeben; dieser liege deutlich unter der Schwelle zur Gesundheitsgefahr, die bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts anzusetzen sei. Ein Anspruch auf Lärmminderung unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV und unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefahr sei nur im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Eine atypische Situation, die die Einhaltung strengerer Grenzwerte gebiete, liege trotz der Summierung der Geräusche durch die Stellplatzanlage, die Tankstelle und die Kühlaggregate nicht vor. Die Lärmzunahme durch die Tank- und Rastanlage erscheine vergleichsweise gering im Verhältnis zum Lärm, der auf der A 5 entstehe.
20 
Bei der Verkehrsprognose einerseits und der Schadstoffprognose andererseits sei nur scheinbar ein unterschiedlicher Schwerlastanteil zugrunde gelegt worden. Das Verkehrsgutachten gehe von einem Schwerlastanteil von 17,5 % am Tag (6 bis 22 Uhr) und 35 % in der Nacht (22 bis 6 Uhr) aus. Die Stundenzahlen stünden zueinander im Verhältnis 2:1. Gewichte man den Tagwert doppelt und den Nachtwert einfach und teile die Summe durch drei, erhalte man den dem Luftschadstoffgutachten zugrundelegten Wert von 23,3 %.
21 
Die Umweltverträglichkeitsstudie sei korrekt. Ihr sei der planfestgestellte Ausbauzustand der A 5 zugrunde gelegt worden und sie basiere auf der zutreffenden Verkehrsprognose von Modus Consult aus dem Jahr 2007. Die von den Klägern in Zweifel gezogenen Waldfunktionen folgten aus dem Forstlichen Rahmenplan vom 17.07.1980 und der Waldfunktionskartierung Stand Januar 1990. Der Wald erfülle trotz der Sturmschäden durch „Lothar“ weiterhin seine Funktionen; die zuständigen Forstbehörden hätten trotz der Schäden keinen Anlass für eine Aktualisierung der Waldfunktionskartierung gesehen. Die artenschutzrechtliche Betrachtung sei ebenfalls fehlerfrei. Die Nordvariante biete gegenüber der Süd- und der Ostvariante den Vorteil, dass dort keine Arten mit besonderem Schutzstatus betroffen seien. Die Leistungsfähigkeit der einzelnen Bereiche der drei Varianten zur Erholungsnutzung sei zutreffend bewertet worden. Gleiches gelte für den Raumwiderstand „Boden“ und „Klima/Luft“. Im Bereich der Nordvariante seien die jeweils bestehenden Vorbelastungen zu berücksichtigen gewesen. Selbst wenn man beim Schutzgut „Mensch“ zu einem anderen Ergebnis als die Umweltverträglichkeitsstudie komme, würde sich das Gesamtergebnis nicht ändern, da die Nordvariante bei allen anderen Schutzgütern vorzugswürdig sei.
22 
Die Planungsvarianten des Büros K..., L... und Partner drängten sich nicht auf. Ihr größter Nachteil sei die erhebliche Reduzierung der Lkw-Stellplätze, die die Schaffung solcher Plätze an anderen Orten notwendig mache.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der zur Sache gehörenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
A.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
Sie ist rechtzeitig vor Ablauf der am 14.06.2012, dem Dienstag nach Pfingsten, endenden einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen, durch die mit dem Ausbau und Umbau der Tank- und Rastanlage verbundene Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden und eine solche Beeinträchtigung nach ihrem Vortrag möglich erscheint.
26 
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Gewährung zusätzlichen Lärmschutzes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Der Sache nach haben die Kläger den Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in ihren Klageschriftsätzen angesprochen und der Beklagte hat sich mit diesem Vorbringen in seinen Erwiderungsschriftsätzen auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist die Klageänderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
B.
27 
Die Klage ist aber weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihrem Hilfsantrag (dazu II.) begründet.
I.
28 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
29 
1. Die Kläger sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihr Grundstück wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12).
30 
2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Rechte der Kläger berühren könnten. Die Kläger haben solche nicht geltend gemacht und sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab zum Erfolg der Anfechtungsklage führen würde. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
32 
a) Es kann offen bleiben, ob die mittelbar betroffenen Kläger befugt sind, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für jede staatliche Planung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderliche Planrechtfertigung erfordert eine Prüfung, ob für das konkrete Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. ob es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (sog. fachplanerische Zielkonformität). Bei Bundesfernstraßen ist ein Vorhaben somit an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zu messen. Soweit die Erforderlichkeit und zeitliche Dringlichkeit eines Vorhabens in einem vom Gesetzgeber beschlossenen Bedarfsplan konkretisiert worden ist, ist diese Festlegung auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380).
33 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nicht enthalten. Denn ein vordringlicher Bedarf besteht nur für die im Bedarfsplan konkret bezeichneten Vorhaben. Dies sind der Ausbau von bestehenden Bundesautobahnen mit einer genau festgelegten Anzahl von zusätzlichen Fahrspuren und der Neubau von Bundesautobahnen mit einer ebenfalls exakt bestimmten Fahrstreifenanzahl. Der Ausbau von weiteren in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Teilen der Bundesfernstraßen, die mit dem Ausbau oder dem Neubau von Fahrstreifen nicht notwendig in Zusammenhang stehen, zählt dagegen nicht zum vordringlichen Bedarf. Zu solchen weiteren Teilen gehören auch die Verkehrsanlagen an Tank- und Rastanlagen.
34 
aa) Die planfestgestellte Stellplatzanlage ist allerdings kein Nebenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG. Denn es fehlt an dem für einen Nebenbetrieb erforderlichen Merkmal des "Betreibens". Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FStrG definiert Nebenbetriebe als Betriebe an Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen und nennt beispielhaft Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen sowie Raststätten. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ("z.B.") zeigt. Sämtlichen der genannten Beispiele ist jedoch gemein, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Personal betrieben werden. Es wird nicht nur eine Fläche oder eine Einrichtung zur Verfügung gestellt, die die Verkehrsteilnehmer ohne Unterstützung durch Betriebspersonal nutzen können, sondern die Einrichtungen werden von Personal betreut, das regelmäßig, wenn nicht sogar dauernd anwesend ist. Auf eine unbewachte Stellplatzanlage, die nicht Teil einer Raststätte ist, trifft diese Eigenschaft nicht zu, selbst wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe zu einer Raststätte befindet. Denn die Stellplatzanlage wird nicht von dem Raststättenbetrieb betreut. Die in regelmäßigen, aber größeren zeitlichen Abständen erforderliche Leerung der Müllbehälter und eine gegebenenfalls notwendige Reinigung der Stellplatzanlage stellen keine Betreuung mit Personal dar, die einem "Betreiben" der in § 15 Abs. 1 FStrG genannten Einrichtungen vergleichbar wäre.
35 
bb) Die Stellplatzanlage ist unter funktionalen Gesichtspunkten Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6). Trotz dieser Zuordnung wird sie nicht vom Bedarfsplan erfasst. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22.03.1995 (- 5 S 2341/94 -, VBlBW 1996, 18) hält der Senat nicht mehr fest. Der Bedarfsplan enthält insoweit keine Festlegung. Eine solche wäre jedoch erforderlich, um nach § 1 Abs. 2 FStrAbG verbindlich sein zu können für die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Verbindlichkeit gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, a.a.O.). Da der Bedarfsplan die Rechtfertigung einer Planfeststellung somit weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht, muss er den Gegenstand des jeweiligen Bau- oder Ausbauvorhabens konkret bezeichnen. Der Gesetzgeber hat im Bedarfsplan lediglich festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl an Fahrstreifen hergestellt werden sollen; Bestimmungen zu Stellplatzanlagen an den Bundesautobahnen enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. Er ist deshalb für die Beurteilung des Ausbaubedarfs einer solchen Anlage auch nicht verbindlich.
36 
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn der Bedarfsplan enthält keine verbindliche Aussage über den Ausbaubedarf der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Er weist zwar den Ausbau des Autobahnabschnitts der A 5, an dem sich das Vorhaben befindet, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aus. Er regelt jedoch nur den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren und betrifft daher nicht die Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl.
37 
cc) Dem Vorhaben fehlt gleichwohl nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Die mit der Planung verfolgten Ziele, den Bedarf insbesondere an Lkw-Stellplätzen, aber auch an Pkw- und Busstellplätzen entlang der A 5 zwischen dem Autobahndreieck Karlsruhe und Appenweier in Fahrtrichtung Karlsruhe zu decken, entsprechen den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die A 5 ist als europäische Fernstraße (Europastraße 35 und 52) eine Straße mit hoher überregionaler Bedeutung. Zu einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehört nicht nur die ausreichende Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes selbst. Im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gehören dazu auch Stellplatzanlagen, die Gelegenheiten für Pausen bieten und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.04.2010 - 11 B 1731/09.AK -, juris Rn. 12 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, das derzeitige Stellplatzangebot sei angesichts des Verkehrsaufkommens mit seinem hohen Lkw-Anteil und des sich daraus ergebenden Bedarfs besonders für den Schwerlastverkehr völlig unzureichend und entspreche nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis. Die Kläger haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Diese öffentlichen Interessen sind grundsätzlich geeignet, etwa entgegenstehende Rechte zu überwinden.
38 
Die Feststellung eines "zwingenden" Bedarfs ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich, und zwar weder hinsichtlich des Vorhabens an dieser Stelle dem Grunde nach, noch hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung, d.h. der Zahl der planfestgestellten Fahrzeugstellplätze. Die Möglichkeit, die nach der Bedarfsermittlung des Bundesverkehrsministeriums erforderliche Anzahl von Lkw-Stell-plätzen an anderer Stelle zu schaffen, besteht zwar ohne Weiteres. Denn es könnten bestehende Parkplätze entlang der A 5 ausgebaut oder neue Parkplätze errichtet werden. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten ist. Vielmehr sprechen gute Argumente dafür, den bestehenden Bedarf durch den Ausbau der vorhandenen Rastanlagen zu schaffen. Zum einen besteht dort die Möglichkeit für die Verkehrsteilnehmer, die bereits vorhandene Tankstelle und die bestehenden Einrichtungen der Raststätte zu nutzen. Zum anderen ist dort nach der im März 2008 im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums durchgeführten Vollerhebung der Lkw-Parkstandsituation der Mangel am größten. Die Erhebung hat ergeben, dass an der A 5 in Fahrtrichtung Norden an der Tank- und Rastanlage Bühl mit 19 Stellplätzen 65 Lkw abgestellt waren, mithin ein Defizit von 46 Stellplätzen bestand. Die hohe Zahl fehlender Stellplätze macht zudem deutlich, dass eine Behebung dieses Mangels ohne den massiven Ausbau der vorhandenen Rastanlagen nicht möglich ist.
39 
Im Rahmen der Planrechtfertigung ist ferner nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364; Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05 -, UPR 2006, 454). Auch aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle daher keiner Erörterung, ob andere Möglichkeiten bestanden, die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen. Schließlich ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob es eine Alternative zu der festgestellten Planung gab, die gegenüber der festgestellten Planung vorzugswürdig gewesen wäre.
40 
b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar, führte auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planergänzung, wenn er zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, wie ihn die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7).
41 
c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aber auch nicht zu Lasten der Kläger an Abwägungsfehlern, die zu seiner Aufhebung führen. Er genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten fachplanerischen Abwägungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde bei einer Kollision der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Mängel der Abwägung sind zudem nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, NVwZ-RR 1996, 68). Darüber hinaus führen nach § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG nur solche erheblichen Mängel zur Planaufhebung, die nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
42 
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zutreffend berücksichtigt. Soweit dennoch in einzelnen Punkten Defizite zu verzeichnen wären, führten sie nicht zum Erfolg der Klage. Denn sie hätten keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abwägung zugunsten der Kläger anders ausgefallen wäre.
43 
aa) Abwägungsmängel im Hinblick auf die Lärm- und Schadstoffbelastung der Kläger liegen nicht vor.
44 
Der Planfeststellungsbeschluss verstieße zwar gegen den aus § 17 Satz 2 FStrG folgenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen, wenn die Planfeststellungsbehörde infolge unrichtiger Grundannahmen oder methodischer Fehler bei der Verkehrsprognose die auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Belastungen durch Lärm und Luftverunreinigungen zu ihrem Nachteil verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Ein solcher Abwägungsmangel lässt sich jedoch nicht feststellen.
45 
aaa) Der Schallgutachter hat in seine Immissionsprognose zutreffend sowohl den von den Fahrstreifen der A 5 ausgehenden Lärm als auch die von der Nutzung der neuen Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl verursachten Geräuschimmissionen berücksichtigt. Gegenstand des Vorhabens ist zwar ausschließlich der Ausbau der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Die Verkehrsanlage ist jedoch Teil des Straßenkörpers der A 5 (s.o.3. a) bb); vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6), so dass der Ausbau der Verkehrsanlage letztlich zugleich ein Ausbau der A 5 ist.
46 
bbb) Grundlage dieser Lärmberechnungen sind die von Modus Consult im Rahmen der Verkehrsuntersuchung für den Baden-Airpark im Jahr 2007 ermittelten Verkehrszahlen. Diese Untersuchung wird zwar unter Nr. 3.2 "Planungsgrundlagen" der schalltechnischen Untersuchung nicht erwähnt. Es wird unter Nr. 4.1 nur mitgeteilt, die Emissionsberechnungen beruhten auf Verkehrszahlen des Regierungspräsidiums. Die Höhe der in der schalltechnischen Untersuchung verwendeten Zahlen entsprechen jedoch denen des Verkehrsgutachtens von Modus Consult, so dass - wie auch der Beklagte vorträgt - ohne Zweifel die Ergebnisse dieser Untersuchung Grundlage der schalltechnischen Untersuchung waren. Bei der streitgegenständlichen Planfeststellung geht der Schallgutachter daher für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall von 71.700 Kfz/24 h auf der A 5 aus; der Anschluss der L 80 an die A 5 ist hierbei berücksichtigt. Diese Zahlen sind wesentlich geringer als diejenigen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A 5 im Jahr 2004 prognostiziert wurden; dem seinerzeit im Jahr 2001 erstellten Schallgutachten wurde ein Ist-Zustand von 56.400 Kfz/24 h (Zählung 1995) und ein Prognosezustand von 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt.
47 
Die im vorliegenden Verfahren verwendeten niedrigeren Verkehrszahlen beruhen nach Angaben des Beklagten auf der Erkenntnis, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in dem Umfang erhöht hat, wie noch im Jahr 2001 angenommen. Im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 sei festgestellt worden, dass die alten Prognosewerte zu niedrig gelegen hätten, weil die ursprünglich auf der Basis der Zahlen von 1995 berechnete Verkehrsstärke des Jahres 2015/2020 bereits im Jahr 2000 erreicht gewesen sei. Daher seien damals die Zählergebnisse der zurückliegenden Jahre linear hochgerechnet worden, was zu einer Prognose von 90.000 Kfz/24 h im Jahr 2015/2020 geführt habe. Diese Zahl sei jedoch - wie sich nun aus einem Vergleich der Zählungen in den Jahren 2000 und 2002 ergeben habe - zu hoch angesetzt gewesen. Für die vorliegende Planfeststellung sei deshalb von den von Modus Consult für den Baden-Airpark im Jahr 2007 festgestellten und prognostizierten Werten ausgegangen worden, die ihrerseits auf den Ergebnissen der Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 aufbauten.
48 
Die Annahme von Modus Consult, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in der Weise erhöht habe, wie noch im Jahr 2001 prognostiziert, wird durch die vom Verkehrsgutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auswertung der Ergebnisse der Dauerzählstelle an der A 5 bei Achern bestätigt. Danach schwankte das tägliche Verkehrsaufkommen zwischen 64.798 Fahrzeugen im Jahr 2000 und 67.480 Fahrzeugen im Jahr 2011. Betrachtet man nur die Jahre 2000 und 2011 liegt eine Steigerung um 4,1 % vor. Die vorgelegte Auswertung zeigt jedoch, dass keine kontinuierliche Verkehrszunahme zu verzeichnen war, sondern die Verkehrszahlen zwischen diesen Werten schwankten. Das Verkehrsaufkommen stieg in den Jahren 2000 bis 2004, sank anschließend zwei Jahre lang, stieg bis 2009 wieder an, sank dann im Jahr 2010 auf den zweitniedrigsten Stand des 11-Jahres-Zeitraums, um schließlich im Jahr 2011 auf den höchsten Stand zu steigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwerverkehrsaufkommen. Betrachtete man nur die Jahre 2000 und 2011, wäre sogar eine geringfügige Abnahme zu verzeichnen. Tatsächlich schwankten die Zahlen jedoch zwischen dem Tiefststand mit 12.407 Kfz/24 h im Jahr 2011 und dem Höchststand mit 14.296 Kfz/24 h im Jahr 2004.
49 
Ausgehend von den gesamten dargestellten Erkenntnissen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Lärmprognose nicht die im Jahr 2001 prognostizierten 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wurden. Auch die Kläger rügen dies letztlich nicht mehr. Sie erachten dennoch einige der Annahmen, die der Verkehrsprognose zugrunde liegen, als fehlerhaft. Insbesondere sei das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers in Roppenheim (Elsass) zu gering angesetzt worden. Tatsächlich sei mit 15 bis 20 % mehr Verkehr zu rechnen; bezogen auf das Fahrzeugaufkommen bedeute dies, dass von 82.000 Kfz/24 h auszugehen sei. Zudem sei ein Schwerverkehrsanteil von 20 bis 25 % am Tag und 40 bis 45 % in der Nacht zu erwarten.
50 
Angesichts der dargestellten Entwicklung des Verkehrsaufkommens zwischen 2000 und 2011 drängt sich diese Annahme indes nicht auf. Denn sie bedeutete eine Verkehrszunahme von ca. 26 % bezogen auf den Zeitraum 2010 (rund 65.000 Kfz/24 h) bis 2025. Das der Lärmprogose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen von 71.700 Kfz/24 h stellt zwar nur eine Erhöhung um ca. 10 % bezogen auf den gleichen Zeitraum dar. Dieser Zuwachs ist jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Steigerung zwischen 2000 und 2011. Dass allein das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers Roppenheim zu einer Steigerung um 16 % (bezogen auf das Fahrzeugaufkommen 2010) führt, erscheint äußerst unwahrscheinlich, denn dies würde einem zusätzlichen Fahrzeugaufkommen von fast 10.000 Kfz/24 h gleichkommen. Das der Lärmprognose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Fahrzeugaufkommen von 71.700 Kfz/24 h ist für den Senat dagegen nachvollziehbar; es bedeutet eine Steigerung, die deutlich über das zwischen 2000 und 2011 dokumentierte Ausmaß hinausgeht, so dass von ihm auch zusätzlicher Verkehr umfasst wird, und zwar insbesondere auch solcher des Factory-Outlet-Centers. Auch im Hinblick auf den Schwerverkehrsanteil hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass die von den Klägern erwartete Höhe zutrifft. Denn auch insofern bedeutete dies eine Steigerung, die weit über das zwischen 2000 und 2011 verzeichnete Maß hinausginge. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung des Schwerverkehrsanteils liegen indes nicht vor.
51 
Selbst wenn aber - wie die Kläger vortragen - von 82.000 Kfz/24 h auszugehen gewesen wäre, hätte ihre Klage keinen Erfolg. Die Erhöhung des Fahrzeugaufkommens steigerte zwar die Lärmbelastung der Kläger. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss deshalb aufzuheben wäre. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung fürsorglich beantragten Beweiserhebung zur Höhe des Verkehrsaufkommens und des Schwerlastanteils bedarf es daher nicht.
52 
Ausgehend von der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und dem von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteil ein um 1 dB(A) höherer Beurteilungspegel zu erwarten. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Wertes zu zweifeln. Auch die Kläger greifen sie nicht substantiiert an. Die Erhöhung um 1 dB(A) hätte zur Folge, dass der als Richtwert zu berücksichtigende Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV in Höhe von 49 dB(A) nachts um 0,6 dB(A) überschritten würde, ohne dass dies in der Abwägung Berücksichtigung gefunden hätte. Der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498) hätte jedoch das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte von der Vorzugsvariante Abstand genommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er wegen der relativ geringen, unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegenden Überschreitung an ihr festgehalten hätte.
53 
ccc) Der weitere Vorwurf der Kläger, in der Abwägung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Ortsteil Halberstung und damit auch sie selbst von Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ seien, das „Maß“ also bereits jetzt „voll“ sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn die für eine Gesundheitsgefährdung kritischen Beurteilungspegel werden nach der schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Dies gilt selbst unter Zugrundlegung eines Verkehrsaufkommens von 82.000 Kfz/24 h und des von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteils. Nach der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei Zugrundelegung von 82.000 Kfz/24 h sowie unter Berücksichtigung des von den Klägern genannten Schwerlastanteils mit einem um ca. 1 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen. Der Beurteilungspegel würde dann bei den Klägern am ungünstigsten Immissionsort 53,6 dB(A) am Tag und 49,6 dB(A) in der Nacht betragen. Damit läge er immer noch deutlich unter der kritischen Schwelle von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die überschlägige Berechnung die Belastung der Kläger zutreffend wiedergibt. Denn nach den Rechenregeln der Schallberechnung würde sogar eine Verdoppelung der Verkehrsstärke nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen. Auch in diesem Fall wären die kritischen Werte bei weitem nicht erreicht.
54 
Bei welcher Belastung unterhalb dieser Schwelle das „Maß voll“ sein soll, ist nicht erkennbar; auch die Kläger legen hierzu nichts dar. Die von ihnen vermisste Gesamtlärmbetrachtung unter Einschluss des Flugzeug- und Schienenlärms hat das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 nachgeholt. Eines Gutachtens hierzu bedurfte es nicht, denn bereits die überschlägige Betrachtung hat bestätigt, dass Lärmimmissionen an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehen (s. unten II.2).
55 
ddd) Die schalltechnische Untersuchung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der im Jahr 2004 planfestgestellte Lärmschutzwall an der A 5 bei km 662+570 verkürzt wird, ohne dass insoweit eine Neuberechnung der Lärmimmissionen erfolgte. Den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2001, die im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A 5 erstellt worden war, zur Bewältigung der Lärmproblematik nur ein Wall bis km 662+550 vorgesehen war. Planfestgestellt wurde jedoch ein Wall bis km 662+570. Die Verkürzung des Lärmschutzwalls bis km 662+550 im vorliegenden Planfeststellungsverfahren entspricht daher der Situation, die seinerzeit schalltechnisch untersucht wurde. Aus diesem Grund war die Untersuchung aus dem Jahr 2001 taugliche Grundlage für die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Verfahren.
56 
eee) Mit ihrer weiteren Rüge, bei der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sonntags um 22 Uhr zu einer extremen Lärmbelastung komme, weil dann das Sonntagsfahrverbot ende und alle Lkw gleichzeitig losführen, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende Lärm wurde zutreffend auf der Grundlage der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen des Bundesverkehrsministeriums) berechnet und bewertet. Nach diesen Regelwerken sind Zuschläge für solche Ereignisse ebenso wenig vorgesehen wie ein Spitzenpegelkriterium. Die RLS-90 enthalten unter Nr. 4.5 spezielle Maßgaben für die Berechnung des von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärms. Die dortige Tabelle 5 nennt Anhaltswerte für die Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde auf Tank- und Rastanlagen. Diese sind bei der Berechnung im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Der Sondersituation an Sonntagen um 22 Uhr, die wohl an sämtlichen Tank- und Rastanlagen in Deutschland auftreten dürfte, misst der Gesetzgeber offensichtlich kein solches Gewicht zu, dass sie bei der Ermittlung der Lärmbelastung gesondert zu berücksichtigen wäre.
57 
fff) Die Abwägung weist im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachte Schadstoffbelastung ebenfalls keinen Fehler zu Lasten der Kläger auf. Den Vorwurf der Kläger, dem Schadstoffgutachten sei ein von der schalltechnischen Untersuchung abweichender Schwerverkehrsanteil zugrunde gelegt worden, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung entkräftet. Die Kläger haben ihren Vorwurf in der mündlichen Verhandlung daraufhin nicht weiter aufrechterhalten.
58 
Aber auch ihr Vorwurf, das Schadstoffgutachten sei fehlerhaft, weil der Gutachter von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen sei, trifft nicht zu. Dass keine durchgreifenden Bedenken an der Höhe des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens bestehen, hat der Senat bereits oben dargelegt. Selbst bei einem unterstellten Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und einem Schwerverkehrsanteil, wie ihn die Kläger für zutreffend halten, ändert sich jedoch nichts am Ergebnis.
59 
Der Gutachter hat auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten 71.700 Kfz/24 h festgestellt, dass die Grenzwerte für Feinstaub (PM 10) und Stickstoff (NO2) deutlich unterschritten werden. In beiden Fällen liegen die Grenzwerte bei 40 µg/m³ im Jahresmittel. Die prognostizierten NO2-Immissionen betragen nach dem Gutachten am maßgeblichen Untersuchungspunkt 2 im Jahresmittel 24 µg/m³; die PM 10-Immissionen betragen 21 µg/m³ im Jahresdurchschnitt. Diese Werte sind so weit vom Grenzwert entfernt, dass auch bei einer unterstellten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf 82.000 Kfz/24 h keine entscheidungserhebliche Veränderung eintreten würde. Auch der Äquivalenzwert von NO2 in Höhe von 130 µg/m³ wird mit 71 µg/m³ deutlich unterschritten. Gleiches gilt für die maximal zulässigen Überschreitungen des Grenzwertes von PM 10. Zulässig sind 35 Überschreitungen, prognostiziert werden nur 14. Im Hinblick auf diese beiden Kenngrößen ist daher ebenfalls keine ergebnisrelevante Veränderung zu erwarten, wenn der Prognose ein Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird. Solches behaupten auch die Kläger nicht in substantiierter Weise.
60 
bb) Die Variantenauswahl ist schließlich gleichfalls nicht zu Lasten der Kläger mit Fehlern behaftet.
61 
Hinsichtlich der Variantenprüfung können sich die mittelbar betroffenen Kläger zwar darauf berufen, dass die Auswahl der Nordvariante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als die Süd- oder die Ostvariante oder auch eine Variante unter Einbeziehung von privaten Autohöfen und P/WC-Anlagen an dem fraglichen Autobahnabschnitt. Sie können ausgehend davon geltend machen, dass die für die Nordvariante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 53). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Abwägungsmangel tatsächlich vorliegt.
62 
Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
63 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassen-varianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
64 
aaa) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der von den Klägern vorgeschlagene Ausbau und die Neuerrichtung privater Autohöfe bereits keine Planungsvariante dar, die die Planfeststellungsbehörde hätte weiterverfolgen müssen, denn es besteht keine Verpflichtung Privater, solche Autohöfe zu schaffen. Das Ziel, dem Stellplatzdefizit entlang der Autobahn entgegenzuwirken, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden.
65 
bbb) Die von der Gemeinde Sinzheim vorgeschlagenen, vom Büro K..., L... und Partner erarbeiteten beiden Varianten drängen sich jedenfalls nicht auf. Die beiden Varianten basieren auf der Nordvariante und bedeuten eine Reduzierung der Lkw-Stellplätze von 128 auf 99 bei Variante 1 bzw. auf 95 bei Variante 2. Die Kläger zeigen nicht auf, dass eine dieser Varianten sowohl den öffentlichen als auch den privaten Belange mehr Rechnung tragen würde als die ausgewählte Variante. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass bei diesen Lösungen zusätzliche Parkplätze an anderen Stellen entlang der Autobahn eingerichtet oder bestehende Parkplätze ausgebaut werden müssten, ohne insoweit die an der Tank- und Rastanlage Bühl bereits vorhandene Infrastruktur ausnutzen zu können. Vielmehr müsste eine solche erst geschaffen werden. Hierzu zählen vor allem WC-Anlagen, da nach dem verfolgten Ausbaukonzept Park- und Rastplätze ohne diese Anlagen zugunsten von P/WC-Anlagen aufgegeben werden sollen.
66 
ccc) Die von den Klägern favorisierte Südvariante drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Abwägung zugunsten der Nordvariante ist auch mit Blick auf die Berücksichtigung sämtlicher mit der Klage angesprochener Belange nicht zu Lasten der Kläger fehlerhaft. Die Belange, die die Kläger für sich in Anspruch nehmen können, sind nicht zugunsten anderer Belange zu gering bewertet worden. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt bei allen von den Klägern thematisierten Belangen zu dem Ergebnis, dass die Nordvariante sowohl der Ostvariante als auch der Südvariante vorzuziehen ist. Dem folgt auch die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung.
67 
(1) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der planfestgestellte sechsspurige Ausbau der A 5 in die Umweltverträglichkeitsstudie eingestellt worden. Denn bereits in der Einleitung der Umweltverträglichkeitsstudie unter Nr. 0.1.1 heißt es:
68 
„Nördlich der Tank- und Rastanlage Bühl besteht entlang der BAB A 5 ein Lärmschutzwall zwischen dem Ortsteil Halberstung der Gemeinde Sinzheim und der BAB A 5 bis zum Brückenbauwerk bei Autobahnkilometer 662,270. Die planfestgestellte Fortsetzung des Lärmschutzwalls in südlicher Richtung zwischen dem Brückenbauwerk und der bestehenden Tank- und Rastanlage bei Autobahnkilometer 662,550 wird im Zuge der Erweiterung der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt.“
69 
Dieser Passus entkräftet zugleich den Vorwurf der Kläger, bei der Umweltverträglichkeitsstudie sei die verkürzte Ausführung der Lärmschutzwand nicht berücksichtigt worden. Soweit die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Verkehrszahlen, einem fehlerhaften Schallgutachten sowie einem mangelhaften Schadstoffgutachten beruhe, dringen sie ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten höheren Verkehrszahlen ändern sich die Rahmenbedingungen nicht in einer Weise, dass der Umweltverträglichkeitsstudie die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind die Auswirkungen gering; die Lärmbelastung steigt nur um 1 dB(A).
70 
(2) Bei der Prüfung des Schutzgutes „Mensch und Erholung“ soll nach Auffassung der Kläger die Ausgangslage fehlerhaft beurteilt worden sein, weil der Ortsteil Halberstung von Verkehrs- und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ sei. Neben der A 5 sei der Ortsteil durch Immissionen des Flughafens mit Baden-Airpark im Westen, des geplanten Autobahnanschlusses der L 80 an die A 5 im Norden sowie der Schnellbahntrasse mit der parallel verlaufenden B 3 im Osten belastet. Folgt man dieser Auffassung, so wird allerdings ihr weiterer Vortrag entkräftet, die Leistungsfähigkeit der für die Nordvariante beanspruchten Fläche sei unter dem Gesichtspunkt „Mensch und Erholung“ zu gering bewertet worden. Denn die von den Klägern genannten Beeinträchtigungen bestehen in gleicher Weise für die Erweiterungsfläche wie für die nördlich davon gelegene Wohnbaufläche. Im Übrigen besteht für eine zu geringe Bewertung der Leistungsfähigkeit der Erweiterungsfläche für die genannten Schutzgüter kein Anhaltspunkt. Die Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung der von den Klägern zum Beleg ihrer Einschätzung genannten Radwege wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie als „hoch“ eingestuft, die Leistungsfähigkeit der Flächen, die die Radwege umgeben, dagegen mit „gering“. Letzteres ist nachvollziehbar, da es sich im Wesentlichen um intensiv genutzte Ackerflächen, gartenbaulich genutzte Bereiche und die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei handelt. Das Vorhandensein der befestigten Feldwege, die als Rad- und Spazierwege genutzt werden, steigert die Attraktivität der restlichen Fläche nicht in einem solchen Maß, dass ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls mit hoch zu bewerten wäre. Die von den Klägern als zu hoch empfundene Einstufung der Waldrandbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet ihre Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung wegen der Attraktivität der Grenzsäume Wald-Feld und dem dort entlangführenden Weg als „sehr hoch“. Selbst wenn dieser Weg nicht befestigt sein sollte, wie die Kläger behaupten, änderte dies nichts daran, dass die Einstufung in der Umweltverträglichkeitsstudie plausibel ist. Jedenfalls aber ist dieser Bereich in seiner Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung deutlich höher zu bewerten als die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen sowie die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei im Bereich der Nordvariante. Da die Abwägung der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie folgt, ist sie insoweit frei von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger.
71 
(3) Die Richtigkeit der Beurteilung der drei Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes „Fauna“ vermögen die Kläger ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die im Gebiet der Ostvariante und der Südvariante vorkommenden streng oder besonders geschützten Arten ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sei, weil ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliege und im Übrigen CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kläger übersehen jedoch, dass durch die Nordvariante von vornherein keine der streng oder besonders geschützten Arten betroffen ist, so dass sich dort die Frage nach einer Ausnahme schon nicht stellt. Das gleiche gilt für die Frage von CEF-Maßnahmen. Die Möglichkeit solcher Maßnahmen sind unter Nr. 3.4.4 in der Umweltverträglichkeitsstudie im Übrigen ebenso angesprochen worden wie die einer Ausnahme. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen belegt, dass die Südvariante gegenüber der Nordvariante nicht vorzugswürdig ist. Denn bei der Nordvariante sind solche Maßnahmen nicht erforderlich.
72 
(4) Im Zusammenhang mit dem Schutzgut „Klima und Luft“ rügen die Kläger, es liege eine Fehlbewertung vor, weil die Planfeststellungsbehörde nicht geprüft habe, ob der Wald südlich der Tank- und Rastanlage Bühl die angenommene Funktion als Klimaschutzwald noch erfüllen könne, nachdem Orkan „Lothar“ im Jahr 1999 auch dort Schäden angerichtet habe. Die Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt unter Nr. 2.2 jedoch, dass sich südlich der Tank- und Rastanlage Bühl im Südwesten des Untersuchungsgebiets eine Sturmfläche befindet. Diese Sturmfläche umfasst aber nicht die gesamte Waldfläche, sondern nur einen kleinen Teil. Im Übrigen wurde die Fläche wieder aufgeforstet und der Baumbestand dürfte nach mittlerweile mehr als 10 Jahren auch wieder sichtbar nachgewachsen sein. Dass es sich insoweit jedenfalls um einen jungen Wald handelt, berücksichtigt die Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls (s. z.B. Nr. 3.5.1). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen der Kläger bedurft, weshalb nach ihrer Auffassung der Wald insgesamt seine Funktionen als Klimaschutzwald nicht mehr erfüllen kann. Selbst wenn eine Einstufung als Klimaschutzwald nicht mehr gerechtfertigt sein sollte und deshalb die Bedeutung des Waldes für die Frischluftregeneration nach den Bewertungskriterien der Umweltverträglichkeitsstudie (Nr. 3.3.4) nicht mit sehr hoch sondern mit hoch zu bewerten wäre, wäre die Nordvariante in dieser Funktion nicht überlegen. Denn die Bedeutung der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen im Bereich der Nordvariante wird als gering eingestuft, da es dort an Pflanzen fehle, die für die Frischluftproduktion verantwortlich seien.
73 
Soweit die Kläger bemängeln, der Raumwiderstand sei hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Luft fehlerhaft bewertet worden, dringen sie ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet den Raumwiderstand der Waldflächen wegen seiner Fähigkeit zur Frischluftregeneration mit sehr hoch und die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen wegen ihrer Fähigkeit zur Kaltluftproduktion mit hoch. Selbst wenn - entspre-chend den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Waldes -dessen Raumwiderstand nur mit hoch zu bewerten wäre, wären die Nord- und die Südvariante bezogen auf dieses Schutzgut allenfalls gleichwertig; die Südvariante wäre jedoch nicht vorzugswürdig.
74 
(5) Die Kläger rügen es als nicht nachvollziehbar, dass der Raumwiderstand bezüglich des Schutzgutes Boden im nordwestlichen Bereich des Untersuchungsraums am geringsten bewertet werde, obwohl die Böden im Bereich der Nordvariante und der Ostvariante hinsichtlich der Funktionen „Leistungsfähigkeit als Filter für Schadstoffe“ und Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf gleich bewertet wurden. Diese Sichtweise greift zu kurz. Der Raumwiderstand spiegelt die Konfliktdichte wider. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sollten wegen der Schadstoffimmissionen des Vorhabens eher Böden mit einer sehr hohen oder hohen Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer für Schadstoffe in Anspruch genommen werden und Böden mit sehr hoher oder hoher Empfindlichkeit gegen Schadstoffeintrag gemieden werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sieht im Bereich des Offenlandes der Nordvariante die Konfliktdichte als am geringsten an, weil dieses Gebiet zum einen durch seine Bodenbeschaffenheit (sandiger Lehm) besser als Waldböden oder Lehmböden in der Lage sei, als Filter und Puffer für Schadstoffe zu dienen. Sandiger Lehm ist zwar auch bei der Ostvariante vorhanden, dies jedoch nur zu einem kleinen Teil. Überwiegend sind dort Lehmböden zu finden. Zum anderen spreche für die Nordvariante, dass der dort vorhandene sandige Lehm auch weniger empfindlich gegen Schadstoffeintrag sei als die Waldböden der Südvariante oder die Lehmböden der Ostvariante. Darüber hinaus besäßen die Böden der Süd- und der Nordvariante eine gleiche oder höhere Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie trifft der Vorwurf der Kläger nicht zu, der Raumwiderstand sei fehlerhaft bewertet worden.
75 
(6) Der Vorwurf der Kläger, die Umweltverträglichkeitsstudie habe die Sturmfläche im Wald nicht mitbewertet, trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, wurde die Sturmfläche berücksichtigt und sie betrifft auch nur einen kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets.
76 
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die von den Klägern gerügten Mängel nicht aufweist. Selbst wenn einzelne Bewertungen zu korrigieren wären, folgte daraus nicht die Untauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Denn es handelte sich allenfalls um eine Änderung um eine Bewertungsstufe, die eine Änderung der Gesamtbewertung nicht erforderlich macht. Die Südvariante erweist sich auch dann nicht als eine Variante, die gegenüber der planfestgestellten Nordvariante vorzugswürdig wäre, weil sie sich geradezu aufdrängen würde.
II.
77 
Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht dadurch in ihren Rechten, dass er ihnen einen Anspruch auf Lärmschutz versagt.
78 
1. Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 41, 42 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV keinen weiteren Lärmschutz beanspruchen, da keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 der 16. BImSchV vorliegt.
79 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird oder 2., wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Voraussetzungen der hier allein einschlägigen Nr. 2 sind nicht erfüllt. Weder erreicht der Beurteilungspegel einen Wert von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht, noch erhöht sich durch das planfestgestellte Vorhaben für die Kläger der Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A). Nach der schalltechnischen Untersuchung beträgt die für die Kläger zu erwartende Belastung durch Lärmimmissionen am Tag maximal 52,6 dB(A) und in der Nacht maximal 48,6 dB(A). Wie oben dargestellt, ist auch dann nicht zu befürchten, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen bei den Klägern die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht, wenn das von den Klägern für zutreffend erachtete Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. Die schalltechnische Untersuchung hat zudem ergeben, dass sich der Beurteilungspegel um maximal 1,6 dB(A) erhöhen wird. Berücksichtigt man die von den Klägern erwartete höhere Verkehrsbelastung auf der A 5, fällt die Steigerung noch geringer aus. Denn gegenüber dem Lärm, der von den Fahrzeugen auf den Fahrbahnen ausgelöst wird, fällt der Lärm, der auf der Stellplatzanlage der Tank- und Rastanlage Bühl entsteht, dann entsprechend geringer ins Gewicht.
80 
2. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht auch nicht deshalb, weil wegen des Zusammenwirkens mehrerer Lärmquellen eine Gesundheitsgefährdung der Kläger zu befürchten wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des Verkehrslärms, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Die Bildung eines Summenpegels kann aber dann geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Allgemein wird diese Grenze bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498).Steht eine Gefährdung dieses Ausmaßes konkret zu befürchten, bedarf es genauerer Erhebungen und Berechnungen hierzu.
81 
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Dies hat die überschlägige Berechnung bestätigt, die das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium hat für das mit 50,8 dB(A) in der Nacht am meisten lärmbelastete Grundstück A...straße x unter Zuhilfenahme des dB-Rechners unter www.staedtebauliche-laermfibel.de einen Summenpegel aus den Immissionen des Straßenverkehrs, des Schienenlärms und des Flugzeuglärms ermittelt. Danach ergibt sich für dieses Gebäude ein Gesamtpegel von 53,7 dB(A) in der Nacht. Bei seiner überschlägigen Berechnung geht das Regierungspräsidiums davon aus, dass durch den Schienenlärm der in ca. 1,4 km Entfernung verlaufenden Rheintalbahntrasse ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) und durch den Flugzeuglärm ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) verursacht wird. Der Wert von 49 dB(A) für die Rheintalbahntrasse folgt aus dem Schallgutachten des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung der Rheintalbahntrasse. Dort wird auf Seite 43 ausgeführt, die aktiven Schallschutzmaßnahmen seien derart bemessen worden, dass für die von der Bahntrasse weiter entfernt liegenden Bereiche - u.a. Halberstung - die Grenzwerte für alle Flächennutzungen eingehalten werden. Dies ist für das Grundstück A...-straße x der Fall, wenn der nächtliche Beurteilungspegel 49 dB(A) nicht überschreitet. Der Wert von 45 dB(A) für den Flugzeuglärm berücksichtigt, dass im Planfeststellungsverfahren Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden für den Immissionsort Leiberstung Friedhof ein äquivalenter Dauerschallpegel von 40,8 dB(A) tags und 31,4 dB (nachts) berechnet wurden. Da der Immissionsort Leiberstung Friedhof deutlich näher am Flughafen liegt als das Grundstück A...straße x, dürfte die Annahme eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Nacht sogar eher zu hoch als zu niedrig sein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der von der A 5 ausgelöste Beurteilungspegel für das Grundstück A...straße x wegen des höheren Verkehrsaufkommens um 1 dB(A) auf 51,8 dB(A) zu erhöhen ist, läge der Summenpegel mit 54,3 dB(A) immer noch deutlich unter der kritischen Marke von 60 dB(A). Erst recht gilt dies für die Lärmbelastung der Kläger, deren Grundstück aufgrund der größeren Entfernung zu den Emissionsorten geringeren Immissionen ausgesetzt ist als das Grundstück A...straße x.
82 
3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 (- 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423) berufen. Nach dieser Entscheidung liegen ausnahmsweise in atypischen Fällen auch dann schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor, wenn die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht überschritten sind. Es seien dann unter direktem Rückgriff auf die gesetzliche Bestimmung in § 41 Abs. 1 BImSchG (ggfs. zusätzliche) aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Solche atypischen Fälle könnten vorliegen, wenn Verkehrslärmbelastungen absehbar seien, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungspegel auch unter Berücksichtigung des Kompromisscharakters der in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden - etwa wegen der Nichtberücksichtigung von Schallspitzen oder der ungelösten Frage der Summierung von Verkehrsgeräuschen aus mehreren Straßenbauvorhaben. Von dieser Rechtsprechung ist der Senat jedoch bereits im Jahr 2002 wieder abgerückt. In seinem Urteil vom 28.01.2002 (- 5 S 2328/99 -, juris) hat der Senat ausgeführt, dass er auf Grund der nach dem Urteil vom 13.03.1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu neige, seine im Urteil vom 13.03.1996 geäußerte Rechtsauffassung jedenfalls insoweit aufzugeben, als danach Rechtsansprüche auf Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG unabhängig von der in der 16. BImSchV konkretisierten Erheblichkeitsschwelle selbst bei (Gesamt-)Lärmbelastungen in Betracht kämen, die zu keiner mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führen und nicht in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen.
83 
In Anbetracht der tatsächlich wohl zu erwartenden besonders hohen Lärmbelastung sonntags um 22 Uhr erscheint im vorliegenden Fall vordergründig ein atypischer Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 13.03.1996 zwar denkbar. Denn diese Spitzenbelastung wird von der in der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 vorgeschriebenen Berechnungsmethode nicht erfasst. Es kommt hinzu, dass die Lärmbelastung der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben in der Nacht allenfalls knapp unterhalb des Grenzwerts der 16. BImSchV liegt. Daraus folgt jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz, der auch im Wege der Abwägung nicht zu überwinden wäre. Denn es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Lärmschutz zu gewähren ist, solange die Schwelle zur Grundrechtsverletzung nicht überschritten ist. Da die von der 16. BImSchV in Bezug genommenen RLS-90 die Lärmsituation von Parkplätzen und speziell von Tank- und Rastanlagen behandeln, sieht der Senat keine Lücke, die durch eine erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Die Schwelle zur grundrechtsverletzenden Lärmbelastung überschreiten die Lärmimmissionen bei den Klägern - wie dargelegt - nicht.
84 
4. Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutz nicht vor, gelten die Lärmwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den Klägern gegenüber nicht als Grenzwerte. Sie dienen jedoch als Orientierungshilfe (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris).
85 
Die Kläger können jedoch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben oder die Gesamtlärmbelastung ihr Planungsermessen erneut ausübt. Denn es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihr Ermessen nicht zugunsten der Kläger ausgeübt und ihnen weitergehenden Lärmschutz gewährt hat. Nach der vom Senat nicht beanstandeten Schallprognose werden die Grenz- bzw. Orientierungswerte des § 2 Abs. 1Nr. 2 der 16. BImSchV eingehalten; bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Verkehrsaufkommen würde der nächtliche Wert nur geringfügig - unterhalb der Hörbarkeitsschwelle - überschritten. Die Gesamtlärmbelastung bewegt sich zudem in keinem Fall an der Grenze zur Gesundheitsgefahr. Darüber hinaus ist bei Grundstücken in der Umgebung der Kläger, die mit Lärmimmissionen knapp oberhalb der Lärmwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV belastet sind, kein zusätzlicher (passiver) Lärmschutz festgestellt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung wird der Richtwert bereits unter Zugrundelegung von 71.700 Kfz/24 h an vier Häusern überschritten. So beträgt der maximale Beurteilungspegel am Haus A...straße x 50,3 dB(A), am Haus A...-straße x 49,9 dB(A), am Haus A...straße x 49,5 dB(A) und am Haus A...-straße x 49,3 dB(A). Passive Lärmschutzmaßnahmen sind für die betroffenen Fassaden dennoch nicht planfestgestellt worden. Ein Beurteilungspegel von 49,6 dB(A) bei den Klägern hätte daher den Beklagten nicht veranlasst, ihnen passiven Lärmschutz zuzuerkennen. Bei dieser Sachlage sind Ermessensfehler der Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.
C.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 7. August 2012
89 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
24 
Die Klage ist zulässig.
25 
Sie ist rechtzeitig vor Ablauf der am 14.06.2012, dem Dienstag nach Pfingsten, endenden einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO beim erkennenden Gerichtshof eingegangen. Die Kläger sind nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, da sie geltend machen, durch die mit dem Ausbau und Umbau der Tank- und Rastanlage verbundene Erhöhung der Lärm- und Schadstoffimmissionen in ihrer Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und ihrem Grundeigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) beeinträchtigt zu werden und eine solche Beeinträchtigung nach ihrem Vortrag möglich erscheint.
26 
Der erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellte Hilfsantrag auf Gewährung zusätzlichen Lärmschutzes ist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig. Der Sache nach haben die Kläger den Anspruch auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen bereits in ihren Klageschriftsätzen angesprochen und der Beklagte hat sich mit diesem Vorbringen in seinen Erwiderungsschriftsätzen auseinandergesetzt. Darüber hinaus ist die Klageänderung sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert.
B.
27 
Die Klage ist aber weder mit ihrem Hauptantrag (dazu I.) noch mit ihrem Hilfsantrag (dazu II.) begründet.
I.
28 
Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Aufhebung des Beschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.
29 
1. Die Kläger sind durch den Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar betroffen, denn ihr Grundstück wird durch das planfestgestellte Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 12).
30 
2. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine Verfahrensfehler auf, die die Rechte der Kläger berühren könnten. Die Kläger haben solche nicht geltend gemacht und sie sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
31 
3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der nach dem oben dargestellten Prüfungsmaßstab zum Erfolg der Anfechtungsklage führen würde. Das planfestgestellte Vorhaben ist erforderlich (dazu a)) und der Planfeststellungsbeschluss verstößt weder gegen zwingendes Recht (dazu b)) noch gegen das Abwägungsgebot (dazu c)).
32 
a) Es kann offen bleiben, ob die mittelbar betroffenen Kläger befugt sind, die fehlende Planrechtfertigung zu rügen (verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 – juris Rn. 27; bejahend: BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -; BVerwGE 128, 358). Denn sie ist für das planfestgestellte Vorhaben gegeben. Die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für jede staatliche Planung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erforderliche Planrechtfertigung erfordert eine Prüfung, ob für das konkrete Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. ob es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (sog. fachplanerische Zielkonformität). Bei Bundesfernstraßen ist ein Vorhaben somit an den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zu messen. Soweit die Erforderlichkeit und zeitliche Dringlichkeit eines Vorhabens in einem vom Gesetzgeber beschlossenen Bedarfsplan konkretisiert worden ist, ist diese Festlegung auch für das gerichtliche Verfahren verbindlich und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris Rn. 27 und Urteil vom 28.12.2009 - 9 B 26.09 -, NVwZ 2010, 380).
33 
Das Vorhaben der Beigeladenen ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005 (BGBl I S. 201) als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs nicht enthalten. Denn ein vordringlicher Bedarf besteht nur für die im Bedarfsplan konkret bezeichneten Vorhaben. Dies sind der Ausbau von bestehenden Bundesautobahnen mit einer genau festgelegten Anzahl von zusätzlichen Fahrspuren und der Neubau von Bundesautobahnen mit einer ebenfalls exakt bestimmten Fahrstreifenanzahl. Der Ausbau von weiteren in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Teilen der Bundesfernstraßen, die mit dem Ausbau oder dem Neubau von Fahrstreifen nicht notwendig in Zusammenhang stehen, zählt dagegen nicht zum vordringlichen Bedarf. Zu solchen weiteren Teilen gehören auch die Verkehrsanlagen an Tank- und Rastanlagen.
34 
aa) Die planfestgestellte Stellplatzanlage ist allerdings kein Nebenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 5 i.V.m. § 15 Abs. 1 FStrG. Denn es fehlt an dem für einen Nebenbetrieb erforderlichen Merkmal des "Betreibens". Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 FStrG definiert Nebenbetriebe als Betriebe an Bundesautobahnen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen und nennt beispielhaft Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen sowie Raststätten. Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend, wie schon der Wortlaut der Vorschrift ("z.B.") zeigt. Sämtlichen der genannten Beispiele ist jedoch gemein, dass es sich um Einrichtungen handelt, die mit Personal betrieben werden. Es wird nicht nur eine Fläche oder eine Einrichtung zur Verfügung gestellt, die die Verkehrsteilnehmer ohne Unterstützung durch Betriebspersonal nutzen können, sondern die Einrichtungen werden von Personal betreut, das regelmäßig, wenn nicht sogar dauernd anwesend ist. Auf eine unbewachte Stellplatzanlage, die nicht Teil einer Raststätte ist, trifft diese Eigenschaft nicht zu, selbst wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall - in unmittelbarer Nähe zu einer Raststätte befindet. Denn die Stellplatzanlage wird nicht von dem Raststättenbetrieb betreut. Die in regelmäßigen, aber größeren zeitlichen Abständen erforderliche Leerung der Müllbehälter und eine gegebenenfalls notwendige Reinigung der Stellplatzanlage stellen keine Betreuung mit Personal dar, die einem "Betreiben" der in § 15 Abs. 1 FStrG genannten Einrichtungen vergleichbar wäre.
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bb) Die Stellplatzanlage ist unter funktionalen Gesichtspunkten Teil des Straßenkörpers im Sinne des § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG (vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6). Trotz dieser Zuordnung wird sie nicht vom Bedarfsplan erfasst. An der gegenteiligen Auffassung im Urteil vom 22.03.1995 (- 5 S 2341/94 -, VBlBW 1996, 18) hält der Senat nicht mehr fest. Der Bedarfsplan enthält insoweit keine Festlegung. Eine solche wäre jedoch erforderlich, um nach § 1 Abs. 2 FStrAbG verbindlich sein zu können für die Planfeststellung nach § 17 FStrG. Denn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG; nach Satz 2 der Vorschrift ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 17 FStrG verbindlich. Diese Verbindlichkeit gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für das behördliche, sondern auch für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, a.a.O.). Da der Bedarfsplan die Rechtfertigung einer Planfeststellung somit weitgehend der gerichtlichen Kontrolle entzieht, muss er den Gegenstand des jeweiligen Bau- oder Ausbauvorhabens konkret bezeichnen. Der Gesetzgeber hat im Bedarfsplan lediglich festgelegt, an welchen Streckenabschnitten der Bundesautobahnen welche Anzahl an Fahrstreifen hergestellt werden sollen; Bestimmungen zu Stellplatzanlagen an den Bundesautobahnen enthält der Bedarfsplan dagegen nicht. Er ist deshalb für die Beurteilung des Ausbaubedarfs einer solchen Anlage auch nicht verbindlich.
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Dies gilt auch im vorliegenden Fall, denn der Bedarfsplan enthält keine verbindliche Aussage über den Ausbaubedarf der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Er weist zwar den Ausbau des Autobahnabschnitts der A 5, an dem sich das Vorhaben befindet, als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs aus. Er regelt jedoch nur den Ausbau von vier auf sechs Fahrspuren und betrifft daher nicht die Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl.
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cc) Dem Vorhaben fehlt gleichwohl nicht die erforderliche Planrechtfertigung. Denn gemessen an den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes erweist es sich als vernünftigerweise geboten. Die mit der Planung verfolgten Ziele, den Bedarf insbesondere an Lkw-Stellplätzen, aber auch an Pkw- und Busstellplätzen entlang der A 5 zwischen dem Autobahndreieck Karlsruhe und Appenweier in Fahrtrichtung Karlsruhe zu decken, entsprechen den generellen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes. Gemäß § 3 Abs. 1 FStrG sind Bundesfernstraßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Die A 5 ist als europäische Fernstraße (Europastraße 35 und 52) eine Straße mit hoher überregionaler Bedeutung. Zu einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand gehört nicht nur die ausreichende Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes selbst. Im Interesse der Schnelligkeit und Leichtigkeit des Verkehrs gehören dazu auch Stellplatzanlagen, die Gelegenheiten für Pausen bieten und Berufskraftfahrern die Möglichkeit einräumen, die gesetzlich geregelten Lenkzeiten einzuhalten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 15.04.2010 - 11 B 1731/09.AK -, juris Rn. 12 ff.). Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, das derzeitige Stellplatzangebot sei angesichts des Verkehrsaufkommens mit seinem hohen Lkw-Anteil und des sich daraus ergebenden Bedarfs besonders für den Schwerlastverkehr völlig unzureichend und entspreche nicht dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis. Die Kläger haben dies auch nicht in Abrede gestellt. Diese öffentlichen Interessen sind grundsätzlich geeignet, etwa entgegenstehende Rechte zu überwinden.
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Die Feststellung eines "zwingenden" Bedarfs ist im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung entgegen der Ansicht der Kläger nicht erforderlich, und zwar weder hinsichtlich des Vorhabens an dieser Stelle dem Grunde nach, noch hinsichtlich seiner konkreten Ausgestaltung, d.h. der Zahl der planfestgestellten Fahrzeugstellplätze. Die Möglichkeit, die nach der Bedarfsermittlung des Bundesverkehrsministeriums erforderliche Anzahl von Lkw-Stell-plätzen an anderer Stelle zu schaffen, besteht zwar ohne Weiteres. Denn es könnten bestehende Parkplätze entlang der A 5 ausgebaut oder neue Parkplätze errichtet werden. Diese Möglichkeit bedeutet jedoch nicht, dass das planfestgestellte Vorhaben nicht vernünftigerweise geboten ist. Vielmehr sprechen gute Argumente dafür, den bestehenden Bedarf durch den Ausbau der vorhandenen Rastanlagen zu schaffen. Zum einen besteht dort die Möglichkeit für die Verkehrsteilnehmer, die bereits vorhandene Tankstelle und die bestehenden Einrichtungen der Raststätte zu nutzen. Zum anderen ist dort nach der im März 2008 im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums durchgeführten Vollerhebung der Lkw-Parkstandsituation der Mangel am größten. Die Erhebung hat ergeben, dass an der A 5 in Fahrtrichtung Norden an der Tank- und Rastanlage Bühl mit 19 Stellplätzen 65 Lkw abgestellt waren, mithin ein Defizit von 46 Stellplätzen bestand. Die hohe Zahl fehlender Stellplätze macht zudem deutlich, dass eine Behebung dieses Mangels ohne den massiven Ausbau der vorhandenen Rastanlagen nicht möglich ist.
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Im Rahmen der Planrechtfertigung ist ferner nicht zu prüfen, inwiefern die festgestellte Planung die verfolgten Ziele erreicht. Denn die Prüfung der Planrechtfertigung darf nicht mit der Prüfung der Abwägung vermengt werden. Sie ist ihr vielmehr vorgelagert (BVerwG, Urteil vom 11.07.2001 - 11 C 14.00 -, BVerwGE 114, 364; Senatsurteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05 -, UPR 2006, 454). Auch aus diesem Grund bedarf es an dieser Stelle daher keiner Erörterung, ob andere Möglichkeiten bestanden, die mit der Planung verfolgten Ziele zu erreichen. Schließlich ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob es eine Alternative zu der festgestellten Planung gab, die gegenüber der festgestellten Planung vorzugswürdig gewesen wäre.
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b) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt nicht zu Lasten der Kläger gegen solche zwingenden Vorschriften des materiellen Rechts, deren Verletzung eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge hätte. Die Rüge der Kläger, der Planfeststellungsbeschluss sei mit den zwingenden Vorschriften der §§ 41 ff. BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV nicht vereinbar, führte auch dann nicht zu einem Anspruch auf Planergänzung, wenn er zuträfe. Vielmehr bestünde auch bei unzureichender Lärmvorsorge nur ein Anspruch auf Planergänzung, wie ihn die Kläger hilfsweise geltend machen. Der Planfeststellungsbeschluss wäre nur dann aufzuheben, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen zugleich einen Verstoß gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot darstellen würde und nicht durch eine Planergänzung behoben werden könnte (§ 17 Abs. 6 FStrG; vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.12.2010 - 9 A 26.09 -, Buchholz 407.4 § 17a FStrG Nr. 7).
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c) Der Planfeststellungsbeschluss leidet aber auch nicht zu Lasten der Kläger an Abwägungsfehlern, die zu seiner Aufhebung führen. Er genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten fachplanerischen Abwägungsgebot. Nach dieser Vorschrift sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägungsentscheidung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zum objektiven Gewicht einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde bei einer Kollision der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Mängel der Abwägung sind zudem nach § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.1995 - 4 B 92.95 -, NVwZ-RR 1996, 68). Darüber hinaus führen nach § 17 Abs. 6 Satz 2 FStrG nur solche erheblichen Mängel zur Planaufhebung, die nicht durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Beklagte die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit zutreffend berücksichtigt. Soweit dennoch in einzelnen Punkten Defizite zu verzeichnen wären, führten sie nicht zum Erfolg der Klage. Denn sie hätten keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis gehabt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Abwägung zugunsten der Kläger anders ausgefallen wäre.
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aa) Abwägungsmängel im Hinblick auf die Lärm- und Schadstoffbelastung der Kläger liegen nicht vor.
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Der Planfeststellungsbeschluss verstieße zwar gegen den aus § 17 Satz 2 FStrG folgenden Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen, wenn die Planfeststellungsbehörde infolge unrichtiger Grundannahmen oder methodischer Fehler bei der Verkehrsprognose die auf dem Grundstück der Kläger zu erwartenden Belastungen durch Lärm und Luftverunreinigungen zu ihrem Nachteil verkannt oder objektiv fehlgewichtet hätte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498). Ein solcher Abwägungsmangel lässt sich jedoch nicht feststellen.
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aaa) Der Schallgutachter hat in seine Immissionsprognose zutreffend sowohl den von den Fahrstreifen der A 5 ausgehenden Lärm als auch die von der Nutzung der neuen Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl verursachten Geräuschimmissionen berücksichtigt. Gegenstand des Vorhabens ist zwar ausschließlich der Ausbau der Verkehrsanlage an der Tank- und Rastanlage Bühl. Die Verkehrsanlage ist jedoch Teil des Straßenkörpers der A 5 (s.o.3. a) bb); vgl. OVG Sachsen Anhalt, Urteil vom 10.12.1997 - A 4 S 2/97 - juris Rn. 25; Linke, in Marschall FStrG, 6. Aufl. 2012, § 15 Rn. 6), so dass der Ausbau der Verkehrsanlage letztlich zugleich ein Ausbau der A 5 ist.
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bbb) Grundlage dieser Lärmberechnungen sind die von Modus Consult im Rahmen der Verkehrsuntersuchung für den Baden-Airpark im Jahr 2007 ermittelten Verkehrszahlen. Diese Untersuchung wird zwar unter Nr. 3.2 "Planungsgrundlagen" der schalltechnischen Untersuchung nicht erwähnt. Es wird unter Nr. 4.1 nur mitgeteilt, die Emissionsberechnungen beruhten auf Verkehrszahlen des Regierungspräsidiums. Die Höhe der in der schalltechnischen Untersuchung verwendeten Zahlen entsprechen jedoch denen des Verkehrsgutachtens von Modus Consult, so dass - wie auch der Beklagte vorträgt - ohne Zweifel die Ergebnisse dieser Untersuchung Grundlage der schalltechnischen Untersuchung waren. Bei der streitgegenständlichen Planfeststellung geht der Schallgutachter daher für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall von 71.700 Kfz/24 h auf der A 5 aus; der Anschluss der L 80 an die A 5 ist hierbei berücksichtigt. Diese Zahlen sind wesentlich geringer als diejenigen, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Ausbau der A 5 im Jahr 2004 prognostiziert wurden; dem seinerzeit im Jahr 2001 erstellten Schallgutachten wurde ein Ist-Zustand von 56.400 Kfz/24 h (Zählung 1995) und ein Prognosezustand von 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt.
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Die im vorliegenden Verfahren verwendeten niedrigeren Verkehrszahlen beruhen nach Angaben des Beklagten auf der Erkenntnis, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in dem Umfang erhöht hat, wie noch im Jahr 2001 angenommen. Im Planfeststellungsverfahren zum Ausbau der A 5 sei festgestellt worden, dass die alten Prognosewerte zu niedrig gelegen hätten, weil die ursprünglich auf der Basis der Zahlen von 1995 berechnete Verkehrsstärke des Jahres 2015/2020 bereits im Jahr 2000 erreicht gewesen sei. Daher seien damals die Zählergebnisse der zurückliegenden Jahre linear hochgerechnet worden, was zu einer Prognose von 90.000 Kfz/24 h im Jahr 2015/2020 geführt habe. Diese Zahl sei jedoch - wie sich nun aus einem Vergleich der Zählungen in den Jahren 2000 und 2002 ergeben habe - zu hoch angesetzt gewesen. Für die vorliegende Planfeststellung sei deshalb von den von Modus Consult für den Baden-Airpark im Jahr 2007 festgestellten und prognostizierten Werten ausgegangen worden, die ihrerseits auf den Ergebnissen der Verkehrszählung aus dem Jahr 2005 aufbauten.
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Die Annahme von Modus Consult, dass sich das Verkehrsaufkommen nicht in der Weise erhöht habe, wie noch im Jahr 2001 prognostiziert, wird durch die vom Verkehrsgutachter der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Auswertung der Ergebnisse der Dauerzählstelle an der A 5 bei Achern bestätigt. Danach schwankte das tägliche Verkehrsaufkommen zwischen 64.798 Fahrzeugen im Jahr 2000 und 67.480 Fahrzeugen im Jahr 2011. Betrachtet man nur die Jahre 2000 und 2011 liegt eine Steigerung um 4,1 % vor. Die vorgelegte Auswertung zeigt jedoch, dass keine kontinuierliche Verkehrszunahme zu verzeichnen war, sondern die Verkehrszahlen zwischen diesen Werten schwankten. Das Verkehrsaufkommen stieg in den Jahren 2000 bis 2004, sank anschließend zwei Jahre lang, stieg bis 2009 wieder an, sank dann im Jahr 2010 auf den zweitniedrigsten Stand des 11-Jahres-Zeitraums, um schließlich im Jahr 2011 auf den höchsten Stand zu steigen. Ähnlich verhält es sich mit dem Schwerverkehrsaufkommen. Betrachtete man nur die Jahre 2000 und 2011, wäre sogar eine geringfügige Abnahme zu verzeichnen. Tatsächlich schwankten die Zahlen jedoch zwischen dem Tiefststand mit 12.407 Kfz/24 h im Jahr 2011 und dem Höchststand mit 14.296 Kfz/24 h im Jahr 2004.
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Ausgehend von den gesamten dargestellten Erkenntnissen ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Lärmprognose nicht die im Jahr 2001 prognostizierten 90.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wurden. Auch die Kläger rügen dies letztlich nicht mehr. Sie erachten dennoch einige der Annahmen, die der Verkehrsprognose zugrunde liegen, als fehlerhaft. Insbesondere sei das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers in Roppenheim (Elsass) zu gering angesetzt worden. Tatsächlich sei mit 15 bis 20 % mehr Verkehr zu rechnen; bezogen auf das Fahrzeugaufkommen bedeute dies, dass von 82.000 Kfz/24 h auszugehen sei. Zudem sei ein Schwerverkehrsanteil von 20 bis 25 % am Tag und 40 bis 45 % in der Nacht zu erwarten.
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Angesichts der dargestellten Entwicklung des Verkehrsaufkommens zwischen 2000 und 2011 drängt sich diese Annahme indes nicht auf. Denn sie bedeutete eine Verkehrszunahme von ca. 26 % bezogen auf den Zeitraum 2010 (rund 65.000 Kfz/24 h) bis 2025. Das der Lärmprogose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Verkehrsaufkommen von 71.700 Kfz/24 h stellt zwar nur eine Erhöhung um ca. 10 % bezogen auf den gleichen Zeitraum dar. Dieser Zuwachs ist jedoch immer noch mehr als doppelt so hoch wie die Steigerung zwischen 2000 und 2011. Dass allein das Verkehrsaufkommen des Factory-Outlet-Centers Roppenheim zu einer Steigerung um 16 % (bezogen auf das Fahrzeugaufkommen 2010) führt, erscheint äußerst unwahrscheinlich, denn dies würde einem zusätzlichen Fahrzeugaufkommen von fast 10.000 Kfz/24 h gleichkommen. Das der Lärmprognose zugrunde gelegte, für 2025 prognostizierte Fahrzeugaufkommen von 71.700 Kfz/24 h ist für den Senat dagegen nachvollziehbar; es bedeutet eine Steigerung, die deutlich über das zwischen 2000 und 2011 dokumentierte Ausmaß hinausgeht, so dass von ihm auch zusätzlicher Verkehr umfasst wird, und zwar insbesondere auch solcher des Factory-Outlet-Centers. Auch im Hinblick auf den Schwerverkehrsanteil hat der Senat durchgreifende Zweifel, dass die von den Klägern erwartete Höhe zutrifft. Denn auch insofern bedeutete dies eine Steigerung, die weit über das zwischen 2000 und 2011 verzeichnete Maß hinausginge. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung des Schwerverkehrsanteils liegen indes nicht vor.
51 
Selbst wenn aber - wie die Kläger vortragen - von 82.000 Kfz/24 h auszugehen gewesen wäre, hätte ihre Klage keinen Erfolg. Die Erhöhung des Fahrzeugaufkommens steigerte zwar die Lärmbelastung der Kläger. Dies hätte jedoch nicht zur Folge, dass das Abwägungsergebnis fehlerhaft und der Planfeststellungsbeschluss deshalb aufzuheben wäre. Der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung fürsorglich beantragten Beweiserhebung zur Höhe des Verkehrsaufkommens und des Schwerlastanteils bedarf es daher nicht.
52 
Ausgehend von der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei einem Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und dem von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteil ein um 1 dB(A) höherer Beurteilungspegel zu erwarten. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Wertes zu zweifeln. Auch die Kläger greifen sie nicht substantiiert an. Die Erhöhung um 1 dB(A) hätte zur Folge, dass der als Richtwert zu berücksichtigende Beurteilungspegel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV in Höhe von 49 dB(A) nachts um 0,6 dB(A) überschritten würde, ohne dass dies in der Abwägung Berücksichtigung gefunden hätte. Der darin liegende Verstoß gegen den Anspruch der Kläger auf gerechte Abwägung ihrer rechtlich schutzwürdigen Belange (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498) hätte jedoch das Abwägungsergebnis nicht beeinflusst. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte von der Vorzugsvariante Abstand genommen hätte. Vielmehr spricht alles dafür, dass er wegen der relativ geringen, unterhalb der Hörbarkeitsschwelle von 1 dB(A) liegenden Überschreitung an ihr festgehalten hätte.
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ccc) Der weitere Vorwurf der Kläger, in der Abwägung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Ortsteil Halberstung und damit auch sie selbst von Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ seien, das „Maß“ also bereits jetzt „voll“ sei, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn die für eine Gesundheitsgefährdung kritischen Beurteilungspegel werden nach der schalltechnischen Untersuchung nicht erreicht. Dies gilt selbst unter Zugrundlegung eines Verkehrsaufkommens von 82.000 Kfz/24 h und des von den Klägern genannten Schwerverkehrsanteils. Nach der überschlägigen Berechnung des Lärmgutachters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist bei Zugrundelegung von 82.000 Kfz/24 h sowie unter Berücksichtigung des von den Klägern genannten Schwerlastanteils mit einem um ca. 1 dB(A) höheren Beurteilungspegel auszugehen. Der Beurteilungspegel würde dann bei den Klägern am ungünstigsten Immissionsort 53,6 dB(A) am Tag und 49,6 dB(A) in der Nacht betragen. Damit läge er immer noch deutlich unter der kritischen Schwelle von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die überschlägige Berechnung die Belastung der Kläger zutreffend wiedergibt. Denn nach den Rechenregeln der Schallberechnung würde sogar eine Verdoppelung der Verkehrsstärke nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen. Auch in diesem Fall wären die kritischen Werte bei weitem nicht erreicht.
54 
Bei welcher Belastung unterhalb dieser Schwelle das „Maß voll“ sein soll, ist nicht erkennbar; auch die Kläger legen hierzu nichts dar. Die von ihnen vermisste Gesamtlärmbetrachtung unter Einschluss des Flugzeug- und Schienenlärms hat das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 nachgeholt. Eines Gutachtens hierzu bedurfte es nicht, denn bereits die überschlägige Betrachtung hat bestätigt, dass Lärmimmissionen an der Schwelle zur Gesundheitsgefahr nicht im Raum stehen (s. unten II.2).
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ddd) Die schalltechnische Untersuchung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der im Jahr 2004 planfestgestellte Lärmschutzwall an der A 5 bei km 662+570 verkürzt wird, ohne dass insoweit eine Neuberechnung der Lärmimmissionen erfolgte. Den von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in der schalltechnischen Untersuchung aus dem Jahr 2001, die im Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der A 5 erstellt worden war, zur Bewältigung der Lärmproblematik nur ein Wall bis km 662+550 vorgesehen war. Planfestgestellt wurde jedoch ein Wall bis km 662+570. Die Verkürzung des Lärmschutzwalls bis km 662+550 im vorliegenden Planfeststellungsverfahren entspricht daher der Situation, die seinerzeit schalltechnisch untersucht wurde. Aus diesem Grund war die Untersuchung aus dem Jahr 2001 taugliche Grundlage für die schalltechnische Untersuchung im vorliegenden Verfahren.
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eee) Mit ihrer weiteren Rüge, bei der schalltechnischen Untersuchung sei nicht berücksichtigt worden, dass es sonntags um 22 Uhr zu einer extremen Lärmbelastung komme, weil dann das Sonntagsfahrverbot ende und alle Lkw gleichzeitig losführen, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn der von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehende Lärm wurde zutreffend auf der Grundlage der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 (Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen des Bundesverkehrsministeriums) berechnet und bewertet. Nach diesen Regelwerken sind Zuschläge für solche Ereignisse ebenso wenig vorgesehen wie ein Spitzenpegelkriterium. Die RLS-90 enthalten unter Nr. 4.5 spezielle Maßgaben für die Berechnung des von einem öffentlichen Parkplatz ausgehenden Lärms. Die dortige Tabelle 5 nennt Anhaltswerte für die Fahrzeugbewegungen je Stellplatz und Stunde auf Tank- und Rastanlagen. Diese sind bei der Berechnung im vorliegenden Fall berücksichtigt worden. Der Sondersituation an Sonntagen um 22 Uhr, die wohl an sämtlichen Tank- und Rastanlagen in Deutschland auftreten dürfte, misst der Gesetzgeber offensichtlich kein solches Gewicht zu, dass sie bei der Ermittlung der Lärmbelastung gesondert zu berücksichtigen wäre.
57 
fff) Die Abwägung weist im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachte Schadstoffbelastung ebenfalls keinen Fehler zu Lasten der Kläger auf. Den Vorwurf der Kläger, dem Schadstoffgutachten sei ein von der schalltechnischen Untersuchung abweichender Schwerverkehrsanteil zugrunde gelegt worden, hat der Beklagte bereits in seiner Klageerwiderung entkräftet. Die Kläger haben ihren Vorwurf in der mündlichen Verhandlung daraufhin nicht weiter aufrechterhalten.
58 
Aber auch ihr Vorwurf, das Schadstoffgutachten sei fehlerhaft, weil der Gutachter von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen sei, trifft nicht zu. Dass keine durchgreifenden Bedenken an der Höhe des zugrunde gelegten Verkehrsaufkommens bestehen, hat der Senat bereits oben dargelegt. Selbst bei einem unterstellten Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h und einem Schwerverkehrsanteil, wie ihn die Kläger für zutreffend halten, ändert sich jedoch nichts am Ergebnis.
59 
Der Gutachter hat auf der Basis der von ihm zugrunde gelegten 71.700 Kfz/24 h festgestellt, dass die Grenzwerte für Feinstaub (PM 10) und Stickstoff (NO2) deutlich unterschritten werden. In beiden Fällen liegen die Grenzwerte bei 40 µg/m³ im Jahresmittel. Die prognostizierten NO2-Immissionen betragen nach dem Gutachten am maßgeblichen Untersuchungspunkt 2 im Jahresmittel 24 µg/m³; die PM 10-Immissionen betragen 21 µg/m³ im Jahresdurchschnitt. Diese Werte sind so weit vom Grenzwert entfernt, dass auch bei einer unterstellten Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf 82.000 Kfz/24 h keine entscheidungserhebliche Veränderung eintreten würde. Auch der Äquivalenzwert von NO2 in Höhe von 130 µg/m³ wird mit 71 µg/m³ deutlich unterschritten. Gleiches gilt für die maximal zulässigen Überschreitungen des Grenzwertes von PM 10. Zulässig sind 35 Überschreitungen, prognostiziert werden nur 14. Im Hinblick auf diese beiden Kenngrößen ist daher ebenfalls keine ergebnisrelevante Veränderung zu erwarten, wenn der Prognose ein Verkehrsaufkommen von 82.000 Kfz/24 h zugrunde gelegt wird. Solches behaupten auch die Kläger nicht in substantiierter Weise.
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bb) Die Variantenauswahl ist schließlich gleichfalls nicht zu Lasten der Kläger mit Fehlern behaftet.
61 
Hinsichtlich der Variantenprüfung können sich die mittelbar betroffenen Kläger zwar darauf berufen, dass die Auswahl der Nordvariante für sie mit größeren Belastungen verbunden sei als die Süd- oder die Ostvariante oder auch eine Variante unter Einbeziehung von privaten Autohöfen und P/WC-Anlagen an dem fraglichen Autobahnabschnitt. Sie können ausgehend davon geltend machen, dass die für die Nordvariante sprechenden öffentlichen Belange fehlerhaft bewertet und mit der daraus folgenden Fehlgewichtung ihren geschützten Privatbelangen gegenübergestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 53). Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solcher Abwägungsmangel tatsächlich vorliegt.
62 
Der Abwägungsvorgang verläuft stufenweise. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden, von Amts wegen ermittelten oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 B 24.10 -, juris Rn. 54). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und sämtliche Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
63 
Neben diesen, in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassen-varianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986).
64 
aaa) Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der von den Klägern vorgeschlagene Ausbau und die Neuerrichtung privater Autohöfe bereits keine Planungsvariante dar, die die Planfeststellungsbehörde hätte weiterverfolgen müssen, denn es besteht keine Verpflichtung Privater, solche Autohöfe zu schaffen. Das Ziel, dem Stellplatzdefizit entlang der Autobahn entgegenzuwirken, kann auf diesem Weg nicht erreicht werden.
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bbb) Die von der Gemeinde Sinzheim vorgeschlagenen, vom Büro K..., L... und Partner erarbeiteten beiden Varianten drängen sich jedenfalls nicht auf. Die beiden Varianten basieren auf der Nordvariante und bedeuten eine Reduzierung der Lkw-Stellplätze von 128 auf 99 bei Variante 1 bzw. auf 95 bei Variante 2. Die Kläger zeigen nicht auf, dass eine dieser Varianten sowohl den öffentlichen als auch den privaten Belange mehr Rechnung tragen würde als die ausgewählte Variante. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass bei diesen Lösungen zusätzliche Parkplätze an anderen Stellen entlang der Autobahn eingerichtet oder bestehende Parkplätze ausgebaut werden müssten, ohne insoweit die an der Tank- und Rastanlage Bühl bereits vorhandene Infrastruktur ausnutzen zu können. Vielmehr müsste eine solche erst geschaffen werden. Hierzu zählen vor allem WC-Anlagen, da nach dem verfolgten Ausbaukonzept Park- und Rastplätze ohne diese Anlagen zugunsten von P/WC-Anlagen aufgegeben werden sollen.
66 
ccc) Die von den Klägern favorisierte Südvariante drängt sich ebenfalls nicht auf. Die Abwägung zugunsten der Nordvariante ist auch mit Blick auf die Berücksichtigung sämtlicher mit der Klage angesprochener Belange nicht zu Lasten der Kläger fehlerhaft. Die Belange, die die Kläger für sich in Anspruch nehmen können, sind nicht zugunsten anderer Belange zu gering bewertet worden. Die Umweltverträglichkeitsstudie kommt bei allen von den Klägern thematisierten Belangen zu dem Ergebnis, dass die Nordvariante sowohl der Ostvariante als auch der Südvariante vorzuziehen ist. Dem folgt auch die Planfeststellungsbehörde in ihrer Entscheidung.
67 
(1) Entgegen der Ansicht der Kläger ist der planfestgestellte sechsspurige Ausbau der A 5 in die Umweltverträglichkeitsstudie eingestellt worden. Denn bereits in der Einleitung der Umweltverträglichkeitsstudie unter Nr. 0.1.1 heißt es:
68 
„Nördlich der Tank- und Rastanlage Bühl besteht entlang der BAB A 5 ein Lärmschutzwall zwischen dem Ortsteil Halberstung der Gemeinde Sinzheim und der BAB A 5 bis zum Brückenbauwerk bei Autobahnkilometer 662,270. Die planfestgestellte Fortsetzung des Lärmschutzwalls in südlicher Richtung zwischen dem Brückenbauwerk und der bestehenden Tank- und Rastanlage bei Autobahnkilometer 662,550 wird im Zuge der Erweiterung der Tank- und Rastanlage verkürzt ausgeführt.“
69 
Dieser Passus entkräftet zugleich den Vorwurf der Kläger, bei der Umweltverträglichkeitsstudie sei die verkürzte Ausführung der Lärmschutzwand nicht berücksichtigt worden. Soweit die Kläger rügen, die Umweltverträglichkeitsstudie sei fehlerhaft, weil sie auf unzutreffenden Verkehrszahlen, einem fehlerhaften Schallgutachten sowie einem mangelhaften Schadstoffgutachten beruhe, dringen sie ebenfalls nicht durch. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten höheren Verkehrszahlen ändern sich die Rahmenbedingungen nicht in einer Weise, dass der Umweltverträglichkeitsstudie die Grundlage entzogen wäre. Vielmehr sind die Auswirkungen gering; die Lärmbelastung steigt nur um 1 dB(A).
70 
(2) Bei der Prüfung des Schutzgutes „Mensch und Erholung“ soll nach Auffassung der Kläger die Ausgangslage fehlerhaft beurteilt worden sein, weil der Ortsteil Halberstung von Verkehrs- und Infrastrukturanlagen „eingekesselt“ sei. Neben der A 5 sei der Ortsteil durch Immissionen des Flughafens mit Baden-Airpark im Westen, des geplanten Autobahnanschlusses der L 80 an die A 5 im Norden sowie der Schnellbahntrasse mit der parallel verlaufenden B 3 im Osten belastet. Folgt man dieser Auffassung, so wird allerdings ihr weiterer Vortrag entkräftet, die Leistungsfähigkeit der für die Nordvariante beanspruchten Fläche sei unter dem Gesichtspunkt „Mensch und Erholung“ zu gering bewertet worden. Denn die von den Klägern genannten Beeinträchtigungen bestehen in gleicher Weise für die Erweiterungsfläche wie für die nördlich davon gelegene Wohnbaufläche. Im Übrigen besteht für eine zu geringe Bewertung der Leistungsfähigkeit der Erweiterungsfläche für die genannten Schutzgüter kein Anhaltspunkt. Die Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung der von den Klägern zum Beleg ihrer Einschätzung genannten Radwege wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie als „hoch“ eingestuft, die Leistungsfähigkeit der Flächen, die die Radwege umgeben, dagegen mit „gering“. Letzteres ist nachvollziehbar, da es sich im Wesentlichen um intensiv genutzte Ackerflächen, gartenbaulich genutzte Bereiche und die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei handelt. Das Vorhandensein der befestigten Feldwege, die als Rad- und Spazierwege genutzt werden, steigert die Attraktivität der restlichen Fläche nicht in einem solchen Maß, dass ihre Leistungsfähigkeit ebenfalls mit hoch zu bewerten wäre. Die von den Klägern als zu hoch empfundene Einstufung der Waldrandbereiche ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet ihre Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung wegen der Attraktivität der Grenzsäume Wald-Feld und dem dort entlangführenden Weg als „sehr hoch“. Selbst wenn dieser Weg nicht befestigt sein sollte, wie die Kläger behaupten, änderte dies nichts daran, dass die Einstufung in der Umweltverträglichkeitsstudie plausibel ist. Jedenfalls aber ist dieser Bereich in seiner Leistungsfähigkeit für die Erholungsnutzung deutlich höher zu bewerten als die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen sowie die Fläche einer ehemaligen Gärtnerei im Bereich der Nordvariante. Da die Abwägung der Einschätzung der Umweltverträglichkeitsstudie folgt, ist sie insoweit frei von Rechtsfehlern zu Lasten der Kläger.
71 
(3) Die Richtigkeit der Beurteilung der drei Varianten in der Umweltverträglichkeitsstudie unter dem Gesichtspunkt des Schutzgutes „Fauna“ vermögen die Kläger ebenfalls nicht zu erschüttern. Sie rügen in diesem Zusammenhang insbesondere, dass für die im Gebiet der Ostvariante und der Südvariante vorkommenden streng oder besonders geschützten Arten ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erfüllt sei, weil ein Ausnahmefall nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliege und im Übrigen CEF-Maßnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kläger übersehen jedoch, dass durch die Nordvariante von vornherein keine der streng oder besonders geschützten Arten betroffen ist, so dass sich dort die Frage nach einer Ausnahme schon nicht stellt. Das gleiche gilt für die Frage von CEF-Maßnahmen. Die Möglichkeit solcher Maßnahmen sind unter Nr. 3.4.4 in der Umweltverträglichkeitsstudie im Übrigen ebenso angesprochen worden wie die einer Ausnahme. Die Notwendigkeit solcher Maßnahmen belegt, dass die Südvariante gegenüber der Nordvariante nicht vorzugswürdig ist. Denn bei der Nordvariante sind solche Maßnahmen nicht erforderlich.
72 
(4) Im Zusammenhang mit dem Schutzgut „Klima und Luft“ rügen die Kläger, es liege eine Fehlbewertung vor, weil die Planfeststellungsbehörde nicht geprüft habe, ob der Wald südlich der Tank- und Rastanlage Bühl die angenommene Funktion als Klimaschutzwald noch erfüllen könne, nachdem Orkan „Lothar“ im Jahr 1999 auch dort Schäden angerichtet habe. Die Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtigt unter Nr. 2.2 jedoch, dass sich südlich der Tank- und Rastanlage Bühl im Südwesten des Untersuchungsgebiets eine Sturmfläche befindet. Diese Sturmfläche umfasst aber nicht die gesamte Waldfläche, sondern nur einen kleinen Teil. Im Übrigen wurde die Fläche wieder aufgeforstet und der Baumbestand dürfte nach mittlerweile mehr als 10 Jahren auch wieder sichtbar nachgewachsen sein. Dass es sich insoweit jedenfalls um einen jungen Wald handelt, berücksichtigt die Umweltverträglichkeitsstudie ebenfalls (s. z.B. Nr. 3.5.1). Bei dieser Sachlage hätte es näherer Darlegungen der Kläger bedurft, weshalb nach ihrer Auffassung der Wald insgesamt seine Funktionen als Klimaschutzwald nicht mehr erfüllen kann. Selbst wenn eine Einstufung als Klimaschutzwald nicht mehr gerechtfertigt sein sollte und deshalb die Bedeutung des Waldes für die Frischluftregeneration nach den Bewertungskriterien der Umweltverträglichkeitsstudie (Nr. 3.3.4) nicht mit sehr hoch sondern mit hoch zu bewerten wäre, wäre die Nordvariante in dieser Funktion nicht überlegen. Denn die Bedeutung der landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen im Bereich der Nordvariante wird als gering eingestuft, da es dort an Pflanzen fehle, die für die Frischluftproduktion verantwortlich seien.
73 
Soweit die Kläger bemängeln, der Raumwiderstand sei hinsichtlich des Schutzgutes Klima/Luft fehlerhaft bewertet worden, dringen sie ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Die Umweltverträglichkeitsstudie bewertet den Raumwiderstand der Waldflächen wegen seiner Fähigkeit zur Frischluftregeneration mit sehr hoch und die landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen wegen ihrer Fähigkeit zur Kaltluftproduktion mit hoch. Selbst wenn - entspre-chend den vorstehenden Ausführungen zur Leistungsfähigkeit des Waldes -dessen Raumwiderstand nur mit hoch zu bewerten wäre, wären die Nord- und die Südvariante bezogen auf dieses Schutzgut allenfalls gleichwertig; die Südvariante wäre jedoch nicht vorzugswürdig.
74 
(5) Die Kläger rügen es als nicht nachvollziehbar, dass der Raumwiderstand bezüglich des Schutzgutes Boden im nordwestlichen Bereich des Untersuchungsraums am geringsten bewertet werde, obwohl die Böden im Bereich der Nordvariante und der Ostvariante hinsichtlich der Funktionen „Leistungsfähigkeit als Filter für Schadstoffe“ und Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf gleich bewertet wurden. Diese Sichtweise greift zu kurz. Der Raumwiderstand spiegelt die Konfliktdichte wider. Nach der Umweltverträglichkeitsstudie sollten wegen der Schadstoffimmissionen des Vorhabens eher Böden mit einer sehr hohen oder hohen Leistungsfähigkeit als Filter und Puffer für Schadstoffe in Anspruch genommen werden und Böden mit sehr hoher oder hoher Empfindlichkeit gegen Schadstoffeintrag gemieden werden. Die Umweltverträglichkeitsstudie sieht im Bereich des Offenlandes der Nordvariante die Konfliktdichte als am geringsten an, weil dieses Gebiet zum einen durch seine Bodenbeschaffenheit (sandiger Lehm) besser als Waldböden oder Lehmböden in der Lage sei, als Filter und Puffer für Schadstoffe zu dienen. Sandiger Lehm ist zwar auch bei der Ostvariante vorhanden, dies jedoch nur zu einem kleinen Teil. Überwiegend sind dort Lehmböden zu finden. Zum anderen spreche für die Nordvariante, dass der dort vorhandene sandige Lehm auch weniger empfindlich gegen Schadstoffeintrag sei als die Waldböden der Südvariante oder die Lehmböden der Ostvariante. Darüber hinaus besäßen die Böden der Süd- und der Nordvariante eine gleiche oder höhere Leistungsfähigkeit als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie trifft der Vorwurf der Kläger nicht zu, der Raumwiderstand sei fehlerhaft bewertet worden.
75 
(6) Der Vorwurf der Kläger, die Umweltverträglichkeitsstudie habe die Sturmfläche im Wald nicht mitbewertet, trifft nicht zu. Wie oben ausgeführt, wurde die Sturmfläche berücksichtigt und sie betrifft auch nur einen kleinen Bereich am südwestlichen Rand des Untersuchungsgebiets.
76 
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Umweltverträglichkeitsstudie die von den Klägern gerügten Mängel nicht aufweist. Selbst wenn einzelne Bewertungen zu korrigieren wären, folgte daraus nicht die Untauglichkeit der Umweltverträglichkeitsstudie als Grundlage der Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde. Denn es handelte sich allenfalls um eine Änderung um eine Bewertungsstufe, die eine Änderung der Gesamtbewertung nicht erforderlich macht. Die Südvariante erweist sich auch dann nicht als eine Variante, die gegenüber der planfestgestellten Nordvariante vorzugswürdig wäre, weil sie sich geradezu aufdrängen würde.
II.
77 
Die Klage bleibt auch mit ihrem Hilfsantrag ohne Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Schutzauflagen gegen Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit und ihres Eigentums durch Verkehrslärm. Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht dadurch in ihren Rechten, dass er ihnen einen Anspruch auf Lärmschutz versagt.
78 
1. Die Kläger können auf der Grundlage der §§ 41, 42 und 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV keinen weiteren Lärmschutz beanspruchen, da keine wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 1 der 16. BImSchV vorliegt.
79 
Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 16. BImSchV ist eine Änderung wesentlich, wenn 1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr erweitert wird oder 2., wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird. Die Voraussetzungen der hier allein einschlägigen Nr. 2 sind nicht erfüllt. Weder erreicht der Beurteilungspegel einen Wert von 70 dB(A) am Tage oder 60 dB(A) in der Nacht, noch erhöht sich durch das planfestgestellte Vorhaben für die Kläger der Beurteilungspegel um mehr als 3 dB(A). Nach der schalltechnischen Untersuchung beträgt die für die Kläger zu erwartende Belastung durch Lärmimmissionen am Tag maximal 52,6 dB(A) und in der Nacht maximal 48,6 dB(A). Wie oben dargestellt, ist auch dann nicht zu befürchten, dass die durch das planfestgestellte Vorhaben ausgelösten Immissionen bei den Klägern die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht, wenn das von den Klägern für zutreffend erachtete Verkehrsaufkommen berücksichtigt wird. Die schalltechnische Untersuchung hat zudem ergeben, dass sich der Beurteilungspegel um maximal 1,6 dB(A) erhöhen wird. Berücksichtigt man die von den Klägern erwartete höhere Verkehrsbelastung auf der A 5, fällt die Steigerung noch geringer aus. Denn gegenüber dem Lärm, der von den Fahrzeugen auf den Fahrbahnen ausgelöst wird, fällt der Lärm, der auf der Stellplatzanlage der Tank- und Rastanlage Bühl entsteht, dann entsprechend geringer ins Gewicht.
80 
2. Ein Anspruch auf Lärmschutz besteht auch nicht deshalb, weil wegen des Zusammenwirkens mehrerer Lärmquellen eine Gesundheitsgefährdung der Kläger zu befürchten wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.11.2010 - 4 BN 28.10 -, BRS 76 Nr. 19) ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen nur sicherzustellen, dass "durch diese" keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Maßgeblich ist ausschließlich der Beurteilungspegel des Verkehrslärms, der von dem zu bauenden oder zu ändernden Verkehrsweg ausgeht. Die Bildung eines Summenpegels kann aber dann geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg in Zusammenwirkung mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Allgemein wird diese Grenze bei etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.05.2009 - 9 A 72.07 -, NVwZ 2009, 1498).Steht eine Gefährdung dieses Ausmaßes konkret zu befürchten, bedarf es genauerer Erhebungen und Berechnungen hierzu.
81 
Solche konkreten Anhaltspunkte lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Dies hat die überschlägige Berechnung bestätigt, die das Regierungspräsidium in seinem Schriftsatz vom 11.05.2012 vorgenommen hat. Das Regierungspräsidium hat für das mit 50,8 dB(A) in der Nacht am meisten lärmbelastete Grundstück A...straße x unter Zuhilfenahme des dB-Rechners unter www.staedtebauliche-laermfibel.de einen Summenpegel aus den Immissionen des Straßenverkehrs, des Schienenlärms und des Flugzeuglärms ermittelt. Danach ergibt sich für dieses Gebäude ein Gesamtpegel von 53,7 dB(A) in der Nacht. Bei seiner überschlägigen Berechnung geht das Regierungspräsidiums davon aus, dass durch den Schienenlärm der in ca. 1,4 km Entfernung verlaufenden Rheintalbahntrasse ein Beurteilungspegel von 49 dB(A) und durch den Flugzeuglärm ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) verursacht wird. Der Wert von 49 dB(A) für die Rheintalbahntrasse folgt aus dem Schallgutachten des Planfeststellungsverfahrens für die Errichtung der Rheintalbahntrasse. Dort wird auf Seite 43 ausgeführt, die aktiven Schallschutzmaßnahmen seien derart bemessen worden, dass für die von der Bahntrasse weiter entfernt liegenden Bereiche - u.a. Halberstung - die Grenzwerte für alle Flächennutzungen eingehalten werden. Dies ist für das Grundstück A...-straße x der Fall, wenn der nächtliche Beurteilungspegel 49 dB(A) nicht überschreitet. Der Wert von 45 dB(A) für den Flugzeuglärm berücksichtigt, dass im Planfeststellungsverfahren Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden für den Immissionsort Leiberstung Friedhof ein äquivalenter Dauerschallpegel von 40,8 dB(A) tags und 31,4 dB (nachts) berechnet wurden. Da der Immissionsort Leiberstung Friedhof deutlich näher am Flughafen liegt als das Grundstück A...straße x, dürfte die Annahme eines Beurteilungspegels von 45 dB(A) in der Nacht sogar eher zu hoch als zu niedrig sein. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass der von der A 5 ausgelöste Beurteilungspegel für das Grundstück A...straße x wegen des höheren Verkehrsaufkommens um 1 dB(A) auf 51,8 dB(A) zu erhöhen ist, läge der Summenpegel mit 54,3 dB(A) immer noch deutlich unter der kritischen Marke von 60 dB(A). Erst recht gilt dies für die Lärmbelastung der Kläger, deren Grundstück aufgrund der größeren Entfernung zu den Emissionsorten geringeren Immissionen ausgesetzt ist als das Grundstück A...straße x.
82 
3. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 13.03.1996 (- 5 S 1743/95 -, VBlBW 1996, 423) berufen. Nach dieser Entscheidung liegen ausnahmsweise in atypischen Fällen auch dann schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des § 41 Abs. 1 BImSchG vor, wenn die Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV nicht überschritten sind. Es seien dann unter direktem Rückgriff auf die gesetzliche Bestimmung in § 41 Abs. 1 BImSchG (ggfs. zusätzliche) aktive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen. Solche atypischen Fälle könnten vorliegen, wenn Verkehrslärmbelastungen absehbar seien, die wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten oder mit Rücksicht auf die in der 16. BImSchV festgelegten Berechnungsmethoden zur Bestimmung der maßgeblichen Beurteilungspegel auch unter Berücksichtigung des Kompromisscharakters der in der 16. BImSchV bestimmten Lärmgrenzwerte und ihrer bewussten Pauschalierung erkennbar in ihrer Belastungsintensität nicht angemessen erfasst würden - etwa wegen der Nichtberücksichtigung von Schallspitzen oder der ungelösten Frage der Summierung von Verkehrsgeräuschen aus mehreren Straßenbauvorhaben. Von dieser Rechtsprechung ist der Senat jedoch bereits im Jahr 2002 wieder abgerückt. In seinem Urteil vom 28.01.2002 (- 5 S 2328/99 -, juris) hat der Senat ausgeführt, dass er auf Grund der nach dem Urteil vom 13.03.1996 ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu neige, seine im Urteil vom 13.03.1996 geäußerte Rechtsauffassung jedenfalls insoweit aufzugeben, als danach Rechtsansprüche auf Schallschutz nach § 41 Abs. 1 BImSchG unabhängig von der in der 16. BImSchV konkretisierten Erheblichkeitsschwelle selbst bei (Gesamt-)Lärmbelastungen in Betracht kämen, die zu keiner mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbaren Gesundheitsgefährdung führen und nicht in die Substanz des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eingreifen.
83 
In Anbetracht der tatsächlich wohl zu erwartenden besonders hohen Lärmbelastung sonntags um 22 Uhr erscheint im vorliegenden Fall vordergründig ein atypischer Sonderfall im Sinne der Rechtsprechung des Senats in seinem Urteil vom 13.03.1996 zwar denkbar. Denn diese Spitzenbelastung wird von der in der 16. BImSchV i.V.m. den RLS-90 vorgeschriebenen Berechnungsmethode nicht erfasst. Es kommt hinzu, dass die Lärmbelastung der Kläger durch das planfestgestellte Vorhaben in der Nacht allenfalls knapp unterhalb des Grenzwerts der 16. BImSchV liegt. Daraus folgt jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Lärmschutz, der auch im Wege der Abwägung nicht zu überwinden wäre. Denn es ist Sache des Gesetzgebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Lärmschutz zu gewähren ist, solange die Schwelle zur Grundrechtsverletzung nicht überschritten ist. Da die von der 16. BImSchV in Bezug genommenen RLS-90 die Lärmsituation von Parkplätzen und speziell von Tank- und Rastanlagen behandeln, sieht der Senat keine Lücke, die durch eine erweiternde Auslegung zu schließen wäre. Die Schwelle zur grundrechtsverletzenden Lärmbelastung überschreiten die Lärmimmissionen bei den Klägern - wie dargelegt - nicht.
84 
4. Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Lärmschutz nicht vor, gelten die Lärmwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den Klägern gegenüber nicht als Grenzwerte. Sie dienen jedoch als Orientierungshilfe (BVerwG, Urteil vom 09.02.1995 - 4 C 26.93 -, BVerwGE 97, 367). Denn die Verordnung gibt sachverständige bzw. fachliche Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung wieder (vgl. OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 11.05.1999 - 7 A 10095/99 -, juris).
85 
Die Kläger können jedoch nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde im Hinblick auf die Lärmbelastung durch das planfestgestellte Vorhaben oder die Gesamtlärmbelastung ihr Planungsermessen erneut ausübt. Denn es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass die Behörde ihr Ermessen nicht zugunsten der Kläger ausgeübt und ihnen weitergehenden Lärmschutz gewährt hat. Nach der vom Senat nicht beanstandeten Schallprognose werden die Grenz- bzw. Orientierungswerte des § 2 Abs. 1Nr. 2 der 16. BImSchV eingehalten; bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Verkehrsaufkommen würde der nächtliche Wert nur geringfügig - unterhalb der Hörbarkeitsschwelle - überschritten. Die Gesamtlärmbelastung bewegt sich zudem in keinem Fall an der Grenze zur Gesundheitsgefahr. Darüber hinaus ist bei Grundstücken in der Umgebung der Kläger, die mit Lärmimmissionen knapp oberhalb der Lärmwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV belastet sind, kein zusätzlicher (passiver) Lärmschutz festgestellt worden. Nach der schalltechnischen Untersuchung wird der Richtwert bereits unter Zugrundelegung von 71.700 Kfz/24 h an vier Häusern überschritten. So beträgt der maximale Beurteilungspegel am Haus A...straße x 50,3 dB(A), am Haus A...-straße x 49,9 dB(A), am Haus A...straße x 49,5 dB(A) und am Haus A...-straße x 49,3 dB(A). Passive Lärmschutzmaßnahmen sind für die betroffenen Fassaden dennoch nicht planfestgestellt worden. Ein Beurteilungspegel von 49,6 dB(A) bei den Klägern hätte daher den Beklagten nicht veranlasst, ihnen passiven Lärmschutz zuzuerkennen. Bei dieser Sachlage sind Ermessensfehler der Planfeststellungsbehörde nicht zu erkennen.
C.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Der Senat sieht davon ab, sie entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
87 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
88 
Beschluss vom 7. August 2012
89 
Der Streitwert des Klageverfahrens wird nach § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 endgültig auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
90 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Anlagen an Kreuzungen, soweit sie Eisenbahnanlagen sind, hat der Eisenbahnunternehmer, soweit sie Straßenanlagen sind, der Träger der Straßenbaulast auf seine Kosten zu erhalten und bei Bahnübergängen auch in Betrieb zu halten. Die Erhaltung umfaßt die laufende Unterhaltung und die Erneuerung. Betriebskosten sind die örtlich entstehenden persönlichen und sächlichen Aufwendungen.

(2) An Bahnübergängen gehören

1.
zu den Eisenbahnanlagen das sowohl dem Eisenbahnverkehr als auch dem Straßenverkehr dienende Kreuzungsstück, begrenzt durch einen Abstand von 2,25 m, bei Straßenbahnen von 1,00 m jeweils von der äußeren Schiene und parallel zu ihr verlaufend, ferner die Schranken, Warnkreuze (Andreaskreuze) und Blinklichter sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Eisenbahnzeichen und -einrichtungen,
2.
zu den Straßenanlagen die Sichtflächen, die Warnzeichen und Merktafeln (Baken) sowie andere der Sicherung des sich kreuzenden Verkehrs dienende Straßenverkehrszeichen und -einrichtungen.

(3) Eisenbahnüberführungen und Schutzerdungsanlagen gehören zu den Eisenbahnanlagen, Straßenüberführungen zu den Straßenanlagen.

(4) Die Beteiligten haben Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.

Tenor

Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Gemeinde Bad Überkingen vom 10. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Das von Wohnhäusern, einem Friedhof und freier Landschaft umgebene Gebiet des Bebauungsplans "Berg-Friedhof" (Plangebiet) umfasst Siedlungs- und Freiraumflächen an einem nach Nord-Nordwesten exponierten Hang südlich der Aufhauser Straße in Bad Überkingen.
Der Bebauungsplan soll an diesem Hang zusätzlichen Wohnraum ermöglichen und setzt dafür ein allgemeines Wohngebiet fest. Zur Erschließung ist im Lageplan eine "Straßenverkehrsfläche" ohne besondere Zweckbestimmung für eine von der Aufhauser Straße abzweigende, auf etwa 30 m mit bis zu 20% Längsneigung hangaufwärts führende 4,5 m breite Stichstraße mit zwei ca. 18 m und 30 m langen und 3,5 - 4,5 m breiten seitlichen Ästen ohne Wendeanlagen festgesetzt. Die textliche Festsetzung Nr. 1.3 "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB" bestimmt ergänzend: "Durch den Ausbau der öffentlichen Verkehrsflächen sind auf privaten Grundstücksflächen gegebenenfalls Böschungen sowie Kunstbauten (Rabattensteine, Stützmauern, Fundamente usw.) erforderlich. Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden." Im Lageplan ist insoweit nichts festgesetzt. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohnhausgrundstücks Flst. Nr. ..., das an das Plangebiet angrenzt. Der Bebauungsplan ermöglicht auf der südöstlich und östlich an ihr Grundstück hangaufwärts anschließenden Streuobstwiese den Bau neuer Wohngebäude oberhalb ihres eigenen Wohnhauses.
Nach dem Aufstellungsbeschluss vom 14.07.2005 erhielt die Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung. Die Antragstellerin beanstandete insbesondere, die Stichstraße gewährleiste keine verlässliche Zufahrt für Rettungsdienste, begründe ein überdurchschnittliches Unfallrisiko und sei ohne Wendeplatte unzulässig; die Hangbebauung berge erhebliches Gefahrenpotenzial für tiefere Grundstücke und verschatte diese unzumutbar. In einer Niederschrift über eine Bürgerversammlung vom 30.11.2005 heißt es u.a., es sei mehrfach vorgetragen worden, dass die Stichstraße für Lkw oder Rettungsfahrzeuge ungeeignet sei und dass Vorschriften für Erschließungsstraßen, z.B. hinsichtlich Wendeplatten, einzuhalten seien; der Vertreter der Gemeinde habe geäußert, das Planungsbüro werde diese Vorschriften berücksichtigen. Ein Diplom-Geologe erkundete und bewertete im Auftrag der Gemeinde den Baugrund im Plangebiet und stellte in seinem Gutachten vom 11.01.2006 bestimmte bautechnische Folgerungen dar. Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg wies mit Schreiben vom 12.10.2006 darauf hin, dass das Plangebiet im Verbreitungsgebiet von Gesteinen der Sengenthal-Formation (Mitteljura) liege, die von einer Rutschmasse bedeckt sei. Deren Bebauung sei häufig mit erheblichem finanziellem Mehraufwand verbunden. Unter ungünstigen Verhältnissen könnten relativ geringe Eingriffe in der Hang dessen Gesamtstabilität in Frage stellen. Zur Bebaubarkeit des Plangebiets sei im Baugrundgutachten Stellung zu nehmen. Der Planentwurf wurde im Juli und August 2009 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin wiederholte und vertiefte ihre Einwendungen. Eigentümer anderer Grundstücke erhoben ähnliche Einwendungen, insbesondere zur Erschließung des Plangebiets. Das Landratsamt schlug für sein Straßenverkehrsamt u.a. vor, an der Einmündung in die Aufhauser Straße Flächen für Mülleimer vorzusehen, da Entsorgungsfahrzeuge das Baugebiet nicht befahren könnten. Wegen Planänderungen und Formfehlern wurde der Planentwurf im Jahr 2010 noch zweimal öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin erneuerte jeweils ihre Einwendungen.
In seiner Sitzung am 10.06.2010 beschloss der Gemeinderat, die öffentlichen und privaten Belange wie in der Planbegründung dargestellt abzuwägen. In einer Verwaltungsvorlage für die Sitzung heißt es, die eingegangenen Anregungen und Bedenken der Bürger seien in der Planbegründung dargestellt und abgewogen. Zur Stellungnahme des Landratsamts wird u.a. ausgeführt, die bisherigen Planungen gingen bereits davon aus, dass die Mülleimer zur Abholung an der Aufhauser Straße bereitzustellen seien. In derselben Sitzung beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Bürgermeister fertigte die Satzung am 01.07.2010 aus. Die Beschlussfassung wurde am 02.07.2010 mit Hinweisen zu Planerhaltungsvorschriften ortsüblich bekannt gemacht.
Mit einem am 08.06.2011 beim erkennenden Gerichtshof eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag, der bei der Antragsgegnerin am 17.06.2011 einging, hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung dargelegt: Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Stichstraße gewährleiste keine ordnungsgemäße Erschließung, auch wegen eines erhöhten Unfallrisikos für ältere und gehbehinderte Fußgänger. Der Verkehr verursache zudem unzumutbaren Lärm. Der Gemeinderat habe zudem verkannt, dass der durch die ermöglichte Wohnbebauung sowie dazwischen errichtete Garagen zu erwartende Schattenwurf die Nutzung tieferer Wohngrundstücke unzumutbar beeinträchtige. Es hätte ein Gutachten über die Verschattung eingeholt werden müssen. Nicht hinreichend berücksichtigt worden sei auch, dass eine Hangbebauung erhebliches Gefahrenpotenzial für tiefere Grundstücke mit sich bringe. Mit späteren Schriftsätzen hat die Antragstellerin diese Begründung vertieft und eine für ihr Wohnhaus erstellte "Verschattungsstudie" des Architekten K. vom 15.03.2013 vorgelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Berg/Friedhof" der Antragsgegnerin vom 10.06.2010 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
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Die Erschließung des Plangebiets entspreche bis auf die Bemessungsgrenze für die Längsneigung den Anforderungen technischer Regelwerke. Die Stichstraße sei für den allgemeinen Personenverkehr sowie für Kranken- und Feuerwehrverkehr ganzjährig befahrbar. Ihr Gefälle sei ortsüblich und begründe nach Erfahrungen der Gemeinde und der Polizei kein erhöhtes Unfallrisiko. Die Gemeinde habe eine mögliche Verschattung tieferer Grundstücke erkannt, diese Beeinträchtigung jedoch aufgrund eigener Sachkunde für zumutbar gehalten. Die Zumutbarkeit werde durch die von der Antragstellerin vorgelegte "Verschattungsstudie" sowie durch ein von der Antragsgegnerin für alle tieferen Grundstücke an der Aufhauser Straße eingeholtes "Beschattungsgutachten" des Architekten G. vom 12.03.2013 bestätigt. Eine Hangbebauung sei nach dem Baugrundgutachten vom 11.01.2006 möglich.
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Dem Senat liegen die Verfahrensakten der Antragsgegnerin zur Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplans und die Gerichtsakten vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
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Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
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Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die angegriffene Satzung fasst nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Festsetzungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche Bauvorschriften, die mangels landesrechtlicher Grundlage keine Festsetzungen des Bebauungsplans sind, äußerlich in einem Regelungswerk zusammen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -ESVGH 52, 252; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -VBlBW 2003, 208). Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich macht die Antragstellerin hinreichend geltend, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
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An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Daran fehlt es, wenn Rechte eines Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 -BVerwGE 44, 1 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) aus, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist. Ihre Antragsbefugnis folgt aber aus der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, soweit dieses der Antragstellerin ein Recht auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.) vermittelt.
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Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend, genügt die Darlegung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers. Nicht erforderlich ist, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungserheblichen eigenen Belangs des Antragstellers durch die Gemeinde als möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 02.07.2013 - 8 S 1784/11 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3). Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Belange eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 und vom 24.09.1998, a.a.O.).
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Gemessen daran benennt die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Vortrag, der Schattenwurf neuer Wohnhäuser am Hang könne die ohnehin schon durch den Bergschatten vorbelastete Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbar beeinträchtigen und eine Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Steilhangs mit Gebäuden könne tiefer gelegene Grundstücke durch ein Abrutschen des Hangs oder abfließendes Wasser gefährden, abwägungserhebliche eigene private Belange als verletzt. Denn sie macht damit mehr als geringfügige, schutzwürdige und für die Gemeinde erkennbare planungsbedingte Folgen für die Nutzung ihres Grundeigentums geltend.
II.
17 
Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Berg/Friedhof" mit örtlichen Bauvorschriften vom 10.06.2010 ist wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts ungültig. Die Aufstellung des Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Jedoch verletzt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich (2.). Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar (3.). Diese beachtlichen Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften (4.). Keiner Entscheidung bedarf daher, ob weitere beachtliche Rechtsverstöße vorliegen, insbesondere soweit die Antragstellerin sonstige Abwägungsmängel rügt.
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1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013, a.a.O.).
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Ein derartiger offensichtlicher planerischer Missgriff liegt nicht vor. Der in der Planbegründung angegebene Grund, zur Deckung des Wohnbedarfs mangels räumlicher Alternativen im Gemeindegebiet unmittelbar anschließend an vorhandene Wohnbebauung zusätzliche Bauplätze für Wohnhäuser schaffen zu wollen, lässt ein vertretbares Konzept für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet erkennen. Es gibt weder Anhaltspunkte für einen städtebaulichen Missgriff noch für Umstände, die den Schluss nahelegen, die Planung sei aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem von der Antragstellerin angeführten abstrakten Gefährdungspotenzial einer Hangbebauung. Wie aus dem von der Gemeinde eingeholten Baugrundgutachten des Dipl.-Geol. Dr. ... vom 11.01.2006 hervorgeht, ist die geplante Hangbebauung mit Wohnhäusern im Grundsatz möglich, wenn bei der Bauausführung bestimmte technische Anforderungen, insbesondere DIN-Vorschriften, beachtet werden. Aus der Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.10.2006 folgt nichts Anderes; darin wird ausdrücklich auf das Baugrundgutachten verwiesen.
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2. Jedoch verstößt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich (b)).
21 
a) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309> und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -BVerwGE 45, 309 <315>). Eine gerechte Abwägung in diesem Sinne erfordert insbesondere, dass ein Bauleitplan von ihm geschaffene oder ihm zurechenbare Konflikte grundsätzlich selbst löst (Gebot der Konfliktbewältigung). Die Verlagerung einer Problemlösung in den nachfolgenden Planvollzug ist nur zulässig, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Planvollzug sichergestellt ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch dort nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24, juris Rn. 19. m.w.N.).
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Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff "Verkehr" wird einerseits durch die Anforderungen ausgestaltet, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellen, und andererseits durch diejenigen beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachtenden Erfordernisse, die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben. Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13). Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zwar enthalten diese Richtlinien keine verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie aber sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn. 39 ). Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44). Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70, juris Rn. 22, und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -BVerwGE 92, 304, juris Rn. 13). Andererseits berücksichtigen die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - gerade auch städtebauliche Merkmale (vgl. Nr. 2.3 RASt 2006). Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). Das stellt entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, wenn das bauleitplanerische Erschließungskonzept der Gemeinde von den Empfehlungen der Richtlinien abweicht. Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).
23 
Gemessen daran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße im Bebauungsplan "Berg/Friedhof" abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde hat insoweit die Belange des Verkehrs in Bezug auf die zumutbare Erreichbarkeit der neuen Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzutreffend ermittelt und bewertet, indem sie von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - ohne nachweislich bessere Lösung abgewichen ist; zugleich hat sie die mit ihrer Planung in dieser Hinsicht aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst.
24 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen für typische Entwurfssituationen, die einen Großteil praktisch vorkommender Aufgabenstellungen abdecken, zum Querschnitt von Erschließungsstraßen der hier in Rede stehenden Kategoriengruppe "ES V" (kleinräumige Verbindungsfunktion, Wohnweg oder Wohnstraße) den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; der Flächenbedarf richte sich nach Achszahl und Wendekreis der Müllfahrzeuge; sofern für bestimmte regelmäßig verkehrende Fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen werden könnten, seien Durchfahrten zu ermöglichen; Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wendekreisradien (Nr. 6.1.2.1 und 6.1.2.2 RASt Ausgabe 2006). Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18). Die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39 f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden ermöglichen).
25 
Die Planung der Antragsgegnerin entspricht den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - nicht. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße sieht eine Wendeanlage nicht vor. Gründe für die Abweichung sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Verkehrserschließung des Plangebiets entspreche mit Ausnahme der Längsneigung einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -. Das trifft jedoch, wie dargelegt, hinsichtlich der Empfehlungen zur Anlage von Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen nicht zu. Allerdings mag einiges dafür sprechen, dass bereits die deutlich über der empfohlenen Bemessungsgrenze (12%) liegende - im Gebiet der Antragsgegnerin wohl ortstypische -Längsneigung der Erschließungsstraße eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen ausschließt. Die Planbegründung verhält sich dazu allerdings ebenso wenig wie zu der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geforderten Beachtung einschlägiger Vorschriften zur Herstellung von Erschließungsstraßen mit Wendeanlagen. Die Planbegründung äußert sich im Kapitel "Zufahrtsverhältnisse" zwar zur Erhaltung von "Wendemöglichkeiten" durch den Verzicht auf öffentliche Stellplätze entlang der Stichstraße, geht aber nicht auf die Erreichbarkeit der Grundstücke für Müllfahrzeuge ein. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die nötige Wendefläche für ein Müllfahrzeug durch Mitbenutzung von Grundstückszufahrten oder Gehwegüberfahrten zur Verfügung steht. Die Planung geht daher offenbar davon aus, dass Müllfahrzeuge die Erschließungsstraße überhaupt nicht befahren, worauf auch die Äußerung der Gemeindeverwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 10.06.2010 hindeutet, die Abfallbehälter seien von den Anliegern des Plangebiets zur Abholung an der Aufhauser Straße bereit zu stellen.
26 
Die erheblich über der Bemessungsgrenze der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - liegende Längsneigung (bis zu 20%) eines Teilstücks der Erschließungsstraße könnte zwar ein vertretbarer städtebaulicher Gesichtspunkt für eine Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien sein, der den Verzicht auf eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße im Rahmen bauleitplanerischer Gestaltungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - UPR 2004, 76, juris Rn. 28). Gerade wegen der Topographie des Plangebiets stellt ein solcher Verzicht jedoch besondere Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, was die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen angeht. Die Planung der Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, es sei den Anliegern im Plangebiet möglich und zumutbar, die Abfallbehälter auf einem Sammelplatz an der Aufhauser Straße zur Leerung bereit zu stellen. Das liegt in Anbetracht der bis zu 20%igen Längsneigung des von der Aufhauser Straße hinaufführenden Teilstücks der geplanten Erschließungsstraße jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der üblicherweise von Hand durchgeführte Transport gefüllter Abfallbehälter und ihr Rücktransport nach Leerung auf einer Straße mit bis zu 20% Längsneigung könnte infolge dieses erheblichen Gefälles insbesondere im Winter möglicherweise nicht zumutbar, insbesondere aber mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der betroffenen Anlieger aber auch von Verkehrsteilnehmern, auch auf der Aufhauser Straße, verbunden sein. Die Planbegründung, in der die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dargestellt ist, verhält sich indes nicht dazu, ob ein solcher Transport gefahrlos möglich und zumutbar ist. Dies bedarf folglich weiterer Ermittlung und Bewertung, insbesondere unter Beteiligung des für die Abfallentsorgung zuständigen Landkreises, zumal dieser einen zur Überlassung von Abfall verpflichteten Anlieger wohl nur dann zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einer Sammelstelle verpflichten kann, wenn ihm dessen Transport dorthin zumutbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 K 1030/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu enthalten weder die Planbegründung noch die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 10.06.2010 irgendwelche Überlegungen. Anlass zu solchen weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hätte nicht zuletzt auch deshalb bestanden, weil bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im November 2005 u.a. die Einhaltung von Vorschriften für Erschließungsstraßen hinsichtlich Wendeanlagen gefordert und ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des großen Gefälles der Erschließungsstraße geltend gemacht worden war.
27 
Aufgrund dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizits sind zugleich die mit der Planung insoweit aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst. Es ist nach Aktenlage zudem völlig unklar, ob und wo Abfallbehälter aus dem Plangebiet an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Aufhauser Straße bereit gestellt werden können. Das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - hatte ausdrücklich angeregt, in diesem Einmündungsbereich eine "Abstellfläche für Mülleimer" vorzusehen. Das ist jedoch nicht, etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, geschehen. Auch sonst hat sich diese Anregung weder im Bebauungsplan noch in den örtlichen Bauvorschriften niedergeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob und wo die erforderliche Abstellfläche im Planvollzug geschaffen wird, gab es in dem für die Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Aktenlage ebenfalls nicht.
28 
b) Der Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
29 
Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Verkehrs, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (a)) Bezug. Dieser Mangel ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 m.w.N.). Er ist schließlich auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. m.w.N.), insbesondere durch eine Tieferlegung der Erschließungsstraße mit der Folge einer deutlich geringeren Längsneigung, durch eine um eine Wendeanlage vergrößerte Straßenverkehrsfläche und/oder durch eine Fläche als Sammelstelle für Abfallbehälter. Es gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Straßen - Ausgabe 2006 - auf ein Überwiegen anderer öffentlicher oder privater Belange gestützt hat. Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel schließlich auch mit ihren Rügen zur nicht ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets im Antragsschriftsatz vom 08.06.2011, welcher der Antragsgegnerin am 17.06.2011 zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 - 1983, 347; Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137), innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts hinreichend konkretisiert und substantiiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391 m.w.N.) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
30 
3. Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar.
31 
Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gestützte Textfestsetzung "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers" bestimmt: "Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden". Die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht ist mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig. Der zuständige Straßenbaulastträger ist allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht berechtigt, Böschungen oder andere Vorrichtungen zur Herstellung des Straßenkörpers auf einem Privatgrundstück tatsächlich herzustellen und zu unterhalten, solange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn übergegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -BVerwGE 134, 355, Rn. 33/34). Folglich kann eine entsprechende Duldungspflicht eines Grundeigentümers auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden und kommen andere Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht von vorn herein nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die Festsetzung auch nicht hinreichend bestimmt. Denn im Lageplan zum Bebauungsplan sind "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers", auf die sich die Duldungspflicht bezieht, tatsächlich nicht festgesetzt.
32 
4. Die genannten Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.
33 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn ohne die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße nebst den zu ihrer Herstellung notwendigen Flächen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet mangels Verkehrserschließung des Plangebiets keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Aus den gleichen Gründen teilen die nur für das Plangebiet erlassenen örtlichen Bauvorschriften das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans.
B.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
35 
Beschluss vom 31. Oktober 2013
36 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
12 
Der Antrag ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I.
13 
Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft. Die angegriffene Satzung fasst nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassene Festsetzungen und andere im Rang unter dem Landesgesetz stehende örtliche Bauvorschriften, die mangels landesrechtlicher Grundlage keine Festsetzungen des Bebauungsplans sind, äußerlich in einem Regelungswerk zusammen (vgl. Senatsurteil vom 22.04.2002 - 8 S 177/02 -ESVGH 52, 252; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.08.2002 - 5 S 818/00 -VBlBW 2003, 208). Der Antrag ist auch sonst zulässig. Er wurde fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) und ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig. Schließlich macht die Antragstellerin hinreichend geltend, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO).
14 
An die Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Daran fehlt es, wenn Rechte eines Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.07.1973 - VII C 6.72 -BVerwGE 44, 1 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Zwar scheidet die Möglichkeit einer Verletzung des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 m.w.N.) aus, weil die Antragstellerin nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist. Ihre Antragsbefugnis folgt aber aus der Möglichkeit einer Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, soweit dieses der Antragstellerin ein Recht auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange (BVerwG, Urteil vom 24.09.1998, a.a.O.) vermittelt.
15 
Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB geltend, genügt die Darlegung eines abwägungserheblichen privaten Belangs des Antragstellers. Nicht erforderlich ist, dass im einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung eines abwägungserheblichen eigenen Belangs des Antragstellers durch die Gemeinde als möglich erscheinen lassen (Senatsurteil vom 02.07.2013 - 8 S 1784/11 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165 und Beschluss vom 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753 Rn. 3). Allerdings ist nicht jeder private Belang abwägungserheblich, sondern nur ein solcher, der “nach Lage der Dinge“ in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug hat (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Belange eines Eigentümers, dessen Grundstück nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen ist, sind abwägungserheblich, wenn der Bebauungsplan oder seine Ausführung nachteilige Auswirkungen auf das Grundstück und seine Nutzung haben kann; solche planungsbedingten Folgen müssen, wenn sie mehr als geringfügig, schutzwürdig und erkennbar sind, ebenso wie jeder vergleichbare Konflikt innerhalb des Plangebiets im Rahmen des Abwägungsgebots bewältigt werden (BVerwG, Urteile vom 30.04.2004 - 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 und vom 24.09.1998, a.a.O.).
16 
Gemessen daran benennt die Antragstellerin jedenfalls mit ihrem Vortrag, der Schattenwurf neuer Wohnhäuser am Hang könne die ohnehin schon durch den Bergschatten vorbelastete Wohnnutzung auf ihrem Grundstück unzumutbar beeinträchtigen und eine Bebauung des an ihr Grundstück angrenzenden Steilhangs mit Gebäuden könne tiefer gelegene Grundstücke durch ein Abrutschen des Hangs oder abfließendes Wasser gefährden, abwägungserhebliche eigene private Belange als verletzt. Denn sie macht damit mehr als geringfügige, schutzwürdige und für die Gemeinde erkennbare planungsbedingte Folgen für die Nutzung ihres Grundeigentums geltend.
II.
17 
Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan "Berg/Friedhof" mit örtlichen Bauvorschriften vom 10.06.2010 ist wegen beachtlicher Verletzung höherrangigen Rechts ungültig. Die Aufstellung des Bebauungsplan verstößt zwar nicht gegen das Gebot städtebaulicher Erforderlichkeit von Bauleitplänen nach § 1 Abs. 3 BauGB (1.). Jedoch verletzt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlich (2.). Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar (3.). Diese beachtlichen Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften (4.). Keiner Entscheidung bedarf daher, ob weitere beachtliche Rechtsverstöße vorliegen, insbesondere soweit die Antragstellerin sonstige Abwägungsmängel rügt.
18 
1. Der Bebauungsplan ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich. Diese Vorschrift setzt der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung, für die das Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) maßgeblich ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 CN 6.11 - BauR 2013, 1402 m.w.N.). Was i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urteil vom 17.09.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25 <31>). Nicht erforderlich ist demzufolge nur ein Bebauungsplan ohne positive Planungskonzeption, der ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder der die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, weil er aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig ist (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013, a.a.O.).
19 
Ein derartiger offensichtlicher planerischer Missgriff liegt nicht vor. Der in der Planbegründung angegebene Grund, zur Deckung des Wohnbedarfs mangels räumlicher Alternativen im Gemeindegebiet unmittelbar anschließend an vorhandene Wohnbebauung zusätzliche Bauplätze für Wohnhäuser schaffen zu wollen, lässt ein vertretbares Konzept für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet erkennen. Es gibt weder Anhaltspunkte für einen städtebaulichen Missgriff noch für Umstände, die den Schluss nahelegen, die Planung sei aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht schon aus dem von der Antragstellerin angeführten abstrakten Gefährdungspotenzial einer Hangbebauung. Wie aus dem von der Gemeinde eingeholten Baugrundgutachten des Dipl.-Geol. Dr. ... vom 11.01.2006 hervorgeht, ist die geplante Hangbebauung mit Wohnhäusern im Grundsatz möglich, wenn bei der Bauausführung bestimmte technische Anforderungen, insbesondere DIN-Vorschriften, beachtet werden. Aus der Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg vom 12.10.2006 folgt nichts Anderes; darin wird ausdrücklich auf das Baugrundgutachten verwiesen.
20 
2. Jedoch verstößt die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB (a)) und dieser Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch beachtlich (b)).
21 
a) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere sind die für diese Abwägung bedeutsamen Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309> und vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -BVerwGE 45, 309 <315>). Eine gerechte Abwägung in diesem Sinne erfordert insbesondere, dass ein Bauleitplan von ihm geschaffene oder ihm zurechenbare Konflikte grundsätzlich selbst löst (Gebot der Konfliktbewältigung). Die Verlagerung einer Problemlösung in den nachfolgenden Planvollzug ist nur zulässig, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens im Planvollzug sichergestellt ist. Das ist nicht der Fall, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der Interessenkonflikt auch dort nicht sachgerecht lösen lassen wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24, juris Rn. 19. m.w.N.).
22 
Zum Abwägungsmaterial (§ 2 Abs. 3 BauGB) gehören auch die Belange des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Der Begriff "Verkehr" wird einerseits durch die Anforderungen ausgestaltet, welche die für die Bebaubarkeit der Grundstücke elementare verkehrliche Erschließung stellen, und andererseits durch diejenigen beim Bau bzw. bei der Erhaltung, Erweiterung oder Verbesserung einer (Erschließungs-)Straße zu beachtenden Erfordernisse, die sich aus dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaus ergeben. Dieser in § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG niedergelegte Inhalt der Straßenbaulast ist auch bei der abwägenden Entscheidung über die Festsetzung der für die Erschließung eines (Wohn-)Baugebiets vorgesehenen öffentlichen Verkehrsflächen allgemeiner Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 Alt. 1 BauGB) zu beachten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000 - 5 S 2778/98 - NVwZ-RR 2001, 13). Geeignete Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der für diese Entscheidung bedeutsamen Belange des Verkehrs liefern insbesondere die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). Zwar enthalten diese Richtlinien keine verbindlichen Rechtsnormen. Als von Fachleuten erstellte Vorschriften konkretisieren sie aber sachverständig allgemein anerkannte Regeln des Straßenbaus i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 StrG. Als solche liefern sie für Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, wie Erschließungsstraßen im Normalfall nach ihrem Raumbedarf und zur Gewährleistung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu entwerfen und zu gestalten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1989 - 8 C 6.88 - BVerwGE 82, 102, 111 ; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.04.2000, a.a.O., und vom 20.12.1979 - III 1664/79 - juris Rn. 39 ). Das gilt im Besonderen für die Erreichbarkeit der erschlossenen Grundstücke mit Feuerwehr-, Müll- und Versorgungsfahrzeugen (VGH Bad.-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 24.05.2012 - 2 N 12.448 - juris Rn. 44). Wegen der vielfältigen städtebaulichen Anforderungen an Stadtstraßen geben die Richtlinien für die Bauleitplanung allerdings keinen starren Maßstab vor, zumal die sachgerechte Erfüllung der städtebaulichen Aufgabe, die verkehrliche Erreichbarkeit von Grundstücken sicherzustellen, nicht verlangt, dass mit - großen - Personen- und Versorgungsfahrzeugen unmittelbar an die Grenze eines Grundstücks herangefahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 01.03.1991 - 8 C 59.89 - BVerwGE 88, 70, juris Rn. 22, und vom 04.06.1993 - 8 C 33.91 -BVerwGE 92, 304, juris Rn. 13). Andererseits berücksichtigen die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - gerade auch städtebauliche Merkmale (vgl. Nr. 2.3 RASt 2006). Daher soll von den in ihnen angegebenen Werten und Lösungen grundsätzlich "nur abgewichen werden, wenn die daraus entwickelte Lösung den spezifischen Anforderungen der Entwurfsaufgabe nachweislich besser gerecht wird" (vgl. Nr. 0 Absatz 5 RASt Ausgabe 2006). Das stellt entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, wenn das bauleitplanerische Erschließungskonzept der Gemeinde von den Empfehlungen der Richtlinien abweicht. Darüber hinaus kommt eine Abweichung allerdings auch aufgrund überwiegender anderer öffentlicher oder privater Belange in Betracht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.).
23 
Gemessen daran ist die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße im Bebauungsplan "Berg/Friedhof" abwägungsfehlerhaft. Die Gemeinde hat insoweit die Belange des Verkehrs in Bezug auf die zumutbare Erreichbarkeit der neuen Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen entgegen § 2 Abs. 3 BauGB unzutreffend ermittelt und bewertet, indem sie von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - ohne nachweislich bessere Lösung abgewichen ist; zugleich hat sie die mit ihrer Planung in dieser Hinsicht aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst.
24 
Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - enthalten in ihren Empfehlungen für typische Entwurfssituationen, die einen Großteil praktisch vorkommender Aufgabenstellungen abdecken, zum Querschnitt von Erschließungsstraßen der hier in Rede stehenden Kategoriengruppe "ES V" (kleinräumige Verbindungsfunktion, Wohnweg oder Wohnstraße) den besonderen Hinweis, bei Sackgassen müsse je nach örtlichen Bedingungen eine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge vorgesehen werden, die als Platzraum gestaltet werden sollte (Nr. 5.2.1 RASt Ausgabe 2006). In ihrem Abschnitt zu einzelnen Entwurfselementen heißt es, das Ende von Stichstraßen oder Stichwegen sollte als Wendeanlage gestaltet werden, wobei Grundstückszufahrten und Gehwegüberfahrten für die Wendeflächen mitbenutzt werden könnten; der Flächenbedarf richte sich nach Achszahl und Wendekreis der Müllfahrzeuge; sofern für bestimmte regelmäßig verkehrende Fahrzeuge keine Wendeanlagen geschaffen werden könnten, seien Durchfahrten zu ermöglichen; Bilder 56 bis 59 und Tabelle 17 beschreiben die für Müllfahrzeuge notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wendekreisradien (Nr. 6.1.2.1 und 6.1.2.2 RASt Ausgabe 2006). Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Unfallverhütungsvorschriften (vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in Sackgassen ohne Wendeanlagen verbieten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O.) und dass gegebenenfalls Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein solches Rückwärtsfahren ausschließen (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.03.2005 - 20 B 04.2741 - juris Rn. 18). Die Empfehlungen der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - entsprechen nicht zuletzt auch allgemeinen städtebaulichen Anforderungen und Erfahrungen, wonach es grundsätzlich nicht vertretbar ist, regelmäßig verkehrenden Fahrzeugen der Müllabfuhr oder vergleichbaren Ver- und Entsorgungsfahrzeugen wegen Fehlens einer Wendemöglichkeit vorzugeben, auf einer längeren Strecke zurückzusetzen oder kleinere Fahrzeuge einzusetzen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2000, a.a.O und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2007 - 7 D 96/06.NE - juris Rn. 39 f., jeweils m.w.N.; siehe auch bereits Nr. 4 Absatz 4 des Erlasses des Innenministeriums zur Einführung der "Richtlinien der ARGEBAU für die Berücksichtigung des Verkehrs im Städtebau in Baden-Württemberg" vom 22.05.1969, GABl. S. 376, wonach Stichstraßen mit Wendeplätzen versehen werden sollen, die Fahrzeugen der Müllabfuhr ein Wenden ermöglichen).
25 
Die Planung der Antragsgegnerin entspricht den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - nicht. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße sieht eine Wendeanlage nicht vor. Gründe für die Abweichung sind der Planbegründung nicht zu entnehmen. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage mitgeteilt, die Verkehrserschließung des Plangebiets entspreche mit Ausnahme der Längsneigung einschlägigen technischen Regelwerken, insbesondere den Richtlinien für die Anlagen von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 -. Das trifft jedoch, wie dargelegt, hinsichtlich der Empfehlungen zur Anlage von Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen nicht zu. Allerdings mag einiges dafür sprechen, dass bereits die deutlich über der empfohlenen Bemessungsgrenze (12%) liegende - im Gebiet der Antragsgegnerin wohl ortstypische -Längsneigung der Erschließungsstraße eine Befahrbarkeit mit Müllfahrzeugen ausschließt. Die Planbegründung verhält sich dazu allerdings ebenso wenig wie zu der im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung geforderten Beachtung einschlägiger Vorschriften zur Herstellung von Erschließungsstraßen mit Wendeanlagen. Die Planbegründung äußert sich im Kapitel "Zufahrtsverhältnisse" zwar zur Erhaltung von "Wendemöglichkeiten" durch den Verzicht auf öffentliche Stellplätze entlang der Stichstraße, geht aber nicht auf die Erreichbarkeit der Grundstücke für Müllfahrzeuge ein. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die nötige Wendefläche für ein Müllfahrzeug durch Mitbenutzung von Grundstückszufahrten oder Gehwegüberfahrten zur Verfügung steht. Die Planung geht daher offenbar davon aus, dass Müllfahrzeuge die Erschließungsstraße überhaupt nicht befahren, worauf auch die Äußerung der Gemeindeverwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 10.06.2010 hindeutet, die Abfallbehälter seien von den Anliegern des Plangebiets zur Abholung an der Aufhauser Straße bereit zu stellen.
26 
Die erheblich über der Bemessungsgrenze der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - Ausgabe 2006 - liegende Längsneigung (bis zu 20%) eines Teilstücks der Erschließungsstraße könnte zwar ein vertretbarer städtebaulicher Gesichtspunkt für eine Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien sein, der den Verzicht auf eine Wendeanlage am Ende der Stichstraße im Rahmen bauleitplanerischer Gestaltungsfreiheit rechtfertigen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1990 - 8 C 77.88 - NVwZ 1991, 76; siehe auch BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 - 20 B 03.637 - UPR 2004, 76, juris Rn. 28). Gerade wegen der Topographie des Plangebiets stellt ein solcher Verzicht jedoch besondere Anforderungen an Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange, was die Erreichbarkeit der Wohngrundstücke mit regelmäßig verkehrenden Müllfahrzeugen angeht. Die Planung der Antragsgegnerin geht offenbar davon aus, es sei den Anliegern im Plangebiet möglich und zumutbar, die Abfallbehälter auf einem Sammelplatz an der Aufhauser Straße zur Leerung bereit zu stellen. Das liegt in Anbetracht der bis zu 20%igen Längsneigung des von der Aufhauser Straße hinaufführenden Teilstücks der geplanten Erschließungsstraße jedoch nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der üblicherweise von Hand durchgeführte Transport gefüllter Abfallbehälter und ihr Rücktransport nach Leerung auf einer Straße mit bis zu 20% Längsneigung könnte infolge dieses erheblichen Gefälles insbesondere im Winter möglicherweise nicht zumutbar, insbesondere aber mit erheblichen Gefahren für die Sicherheit der betroffenen Anlieger aber auch von Verkehrsteilnehmern, auch auf der Aufhauser Straße, verbunden sein. Die Planbegründung, in der die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange dargestellt ist, verhält sich indes nicht dazu, ob ein solcher Transport gefahrlos möglich und zumutbar ist. Dies bedarf folglich weiterer Ermittlung und Bewertung, insbesondere unter Beteiligung des für die Abfallentsorgung zuständigen Landkreises, zumal dieser einen zur Überlassung von Abfall verpflichteten Anlieger wohl nur dann zur Bereitstellung von Abfallbehältern an einer Sammelstelle verpflichten kann, wenn ihm dessen Transport dorthin zumutbar ist (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 20.04.2011 - 4 K 1030/09 - juris Rn. 20 m.w.N.). Auch hierzu enthalten weder die Planbegründung noch die Stellungnahme der Verwaltung in der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 10.06.2010 irgendwelche Überlegungen. Anlass zu solchen weitergehenden Ermittlungen und Bewertungen hätte nicht zuletzt auch deshalb bestanden, weil bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im November 2005 u.a. die Einhaltung von Vorschriften für Erschließungsstraßen hinsichtlich Wendeanlagen gefordert und ein erhöhtes Unfallrisiko infolge des großen Gefälles der Erschließungsstraße geltend gemacht worden war.
27 
Aufgrund dieses Ermittlungs- und Bewertungsdefizits sind zugleich die mit der Planung insoweit aufgeworfenen Konflikte nicht gelöst. Es ist nach Aktenlage zudem völlig unklar, ob und wo Abfallbehälter aus dem Plangebiet an der Einmündung der Erschließungsstraße in die Aufhauser Straße bereit gestellt werden können. Das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - hatte ausdrücklich angeregt, in diesem Einmündungsbereich eine "Abstellfläche für Mülleimer" vorzusehen. Das ist jedoch nicht, etwa durch Festsetzung einer Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB, geschehen. Auch sonst hat sich diese Anregung weder im Bebauungsplan noch in den örtlichen Bauvorschriften niedergeschlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, ob und wo die erforderliche Abstellfläche im Planvollzug geschaffen wird, gab es in dem für die Rechtmäßigkeit der Abwägung maßgebenden Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) nach Aktenlage ebenfalls nicht.
28 
b) Der Abwägungsmangel ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB beachtlich und nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
29 
Die Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten Belange des Verkehrs, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Insoweit nimmt der Senat auf die obigen Ausführungen (a)) Bezug. Dieser Mangel ist offensichtlich, weil er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Gemeinderates über dessen Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 m.w.N.). Er ist schließlich auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falles besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, a.a.O. m.w.N.), insbesondere durch eine Tieferlegung der Erschließungsstraße mit der Folge einer deutlich geringeren Längsneigung, durch eine um eine Wendeanlage vergrößerte Straßenverkehrsfläche und/oder durch eine Fläche als Sammelstelle für Abfallbehälter. Es gibt es ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Abweichung von den Empfehlungen der Richtlinien für die Anlagen von Straßen - Ausgabe 2006 - auf ein Überwiegen anderer öffentlicher oder privater Belange gestützt hat. Die Antragstellerin hat den Abwägungsmangel schließlich auch mit ihren Rügen zur nicht ordnungsgemäßen Erschließung des Plangebiets im Antragsschriftsatz vom 08.06.2011, welcher der Antragsgegnerin am 17.06.2011 zugegangen ist (vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.79 - 1983, 347; Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137), innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts hinreichend konkretisiert und substantiiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391 m.w.N.) schriftlich gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht.
30 
3. Zudem ist die Duldungspflicht in der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 Satz 2 mit § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB unvereinbar.
31 
Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB gestützte Textfestsetzung "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers" bestimmt: "Das Hineinragen des für die Randsteine oder Rabattenplatten als Abgrenzung zur öffentlichen Fläche erforderlichen Betonfußes, sowie notwendige Böschungen in das Grundstück sind zu dulden". Die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht ist mangels tragfähiger Rechtsgrundlage rechtswidrig. Der zuständige Straßenbaulastträger ist allein auf der Grundlage einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht berechtigt, Böschungen oder andere Vorrichtungen zur Herstellung des Straßenkörpers auf einem Privatgrundstück tatsächlich herzustellen und zu unterhalten, solange die hierzu erforderliche Rechtsmacht noch nicht auf ihn übergegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08 -BVerwGE 134, 355, Rn. 33/34). Folglich kann eine entsprechende Duldungspflicht eines Grundeigentümers auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB nicht festgesetzt werden und kommen andere Rechtsgrundlagen für die Festsetzung einer solchen Duldungspflicht von vorn herein nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.). Ungeachtet dessen ist die Festsetzung auch nicht hinreichend bestimmt. Denn im Lageplan zum Bebauungsplan sind "Flächen für die Herstellung des Straßenkörpers", auf die sich die Duldungspflicht bezieht, tatsächlich nicht festgesetzt.
32 
4. Die genannten Rechtsverstöße führen zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans und der mit ihm beschlossenen örtlichen Bauvorschriften.
33 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Gesamtunwirksamkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>). Die Teilunwirksamkeit stellt dabei zur Gesamtunwirksamkeit eine von besonderen Umständen abhängende Ausnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 24.04.2013 - 4 BN 22.13 - juris Rn. 3). Hier fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn ohne die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche für die Erschließungsstraße nebst den zu ihrer Herstellung notwendigen Flächen i. S. des § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB können die restlichen Festsetzungen des Bebauungsplans für sich betrachtet mangels Verkehrserschließung des Plangebiets keine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken. Aus den gleichen Gründen teilen die nur für das Plangebiet erlassenen örtlichen Bauvorschriften das rechtliche Schicksal des Bebauungsplans.
B.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) sind nicht erfüllt.
35 
Beschluss vom 31. Oktober 2013
36 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
37 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden Straße oder Eisenbahn eine Kreuzung, so hat der andere Beteiligte die neue Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Ist eine Kreuzungsanlage durch eine Maßnahme nach § 3 zu ändern, so haben die Beteiligten die Änderung zu dulden. Ihre verkehrlichen und betrieblichen Belange sind angemessen zu berücksichtigen.

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Große Kreisstadt, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25.06.2003 für den sechsstreifigen Ausbau der A 5 Karlsruhe - Weil am Rhein zwischen Bühl und Achern.
Der geplante Ausbau (Bau-km 669+410 bis Bau-km 678+000) soll ohne wesentliche Änderung der Trasse durch Anlage jeweils eines dritten Fahrstreifens auf den Gemarkungen Balzhofen (Bühl), Unzhurst (Ottersweier), Großweier (Achern), Gamshurst (Achern) und Achern erfolgen. Östlich der A 5 ist zwischen dem Campingplatz Achern und der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) ein 2 m hoher Lärmschutzwall mit aufgesetzter, zwischen 3 m und 5 m hoher Lärmschutzwand geplant. Westlich der A 5 sind entsprechende Lärmschutzeinrichtungen für Gamshurst und dessen Ortsteil Litzloch vorgesehen. Anstelle von drei im Planungsabschnitt vorhandenen Parkplätzen (zwei in Fahrtrichtung Karlsruhe und einer in Fahrtrichtung Basel) sollen je Fahrtrichtung je eine neue Parkplatz- und WC-Anlage (künftig: PWC-Anlage) errichtet werden. Beide geplante PWC-Anlagen liegen auf Gemarkung Großweier. Die östliche Anlage soll nordwestlich der Bebauung von Großweier nahe der Brücke der L 87 a (Achern - Unzhurst)  über die A 5, die westliche Anlage soll etwa 2 km südlich hiervon unmittelbar neben der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) errichtet werden. An ihrem westlichen Rand sind keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen. Für den Bau der westlichen PWC-Anlage werden Grundstücke der Klägerin in Anspruch genommen. Die Anschlussstelle Achern (Anschlussknoten A 5/L 87) soll umgestaltet werden: Die östliche Zu- und Abfahrt zur bzw. von der A 5 soll künftig südlich (statt bisher nördlich) der L 87 erfolgen. Südlich der L 87 ist ein Radweg geplant. Während der Bauzeit für die Anpassung der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße über die A 5 zwischen Großweier und Gamshurst (Litzloch) sollen eine Behelfsbrücke für Fußgänger und Radfahrer errichtet und der Pkw- und Lkw-Verkehr umgeleitet werden.
Im Planfeststellungsbeschluss werden die vom Vorhabenträger im laufenden Verfahren gemachten Zusagen in der Anlage zusammengefasst und für verbindlich erklärt. Zugesagt hat der Beklagte als Vorhabenträger u. a., die neue Brücke im Zuge der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Großweier und Gamshurst (Litzloch) nicht während der Haupterntezeit (Mai bis September) herzustellen und die während der Bauzeit vorgesehene Notbrücke mit einer Schiebemöglichkeit für Fahrräder auszustatten, ferner, bei der Anschlussstelle Achern einen zusätzlichen Radweg auf der Nordseite der L 87 bei der Ausführungsplanung zu berücksichtigen, sofern das Straßenbauamt Offenburg zustimmt und in einer Vereinbarung eine entsprechende Kostenregelung getroffen wird.
Dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Auf Antrag des Landesamts für Straßenwesen vom 21.07.1998 leitete das Regierungspräsidium Freiburg unter dem 05.10.1998 das Planfeststellungsverfahren ein und bat u. a. die Klägerin, den Plan innerhalb von drei Wochen öffentlich auszulegen und die öffentliche Auslegung bekannt zu machen. Das Schreiben enthält den Hinweis, dass Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien und auch in einem Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten und dass die korrekte Bezeichnung des Tages, mit dessen Ablauf die zweiwöchige Einwendungsfrist ende, von entscheidender Bedeutung für den Eintritt des Einwendungsausschlusses sei. Nach Hinweisen zur Berechnung der Einwendungsfrist und der Bitte, Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben würden, unverzüglich nachzureichen, heißt es in dem Schreiben, die Gemeinde werde ferner gebeten, „dabei zu dem Plan aus ihrem Aufgabenbereich ... innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen“. Eine etwaige Stellungnahme als untere Straßenverkehrsbehörde sei gesondert abzugeben. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 26.10.1998 um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 31.12.1998. Dieser Bitte entsprach das Regierungspräsidium Freiburg mit Schreiben vom 30.10.1998.
 
Die Planunterlagen lagen u. a. in Achern vom 02.11.1998 bis zum 07.12.1998 öffentlich aus. In der öffentlichen Bekanntmachung hierfür im Acher- und Bühler Bote vom 22.10.1998 war darauf hingewiesen worden, dass jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das sei bis zum 21.12.1998, Einwendungen erheben könne und Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen seien.
Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen am 08.01.1999, Stellung. Sie trug u. a. vor: Die westlich der A 5 geplante PWC-Anlage solle, sofern ein Bedarf bestehe, nördlich der Gemarkung Großweier errichtet werden. Durch sie würden 5,5 ha Ackerbauflächen in Anspruch genommen. Dies stelle die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe in Frage. Insgesamt werde auf Gemarkung Großweier eine Fläche von 20 ha für den Ausbau der A 5 beansprucht. Für die PWC-Anlage sei kein Lärmschutz vorgesehen. Insoweit seien aktive Lärmschutzmaßnahmen notwendig. Betroffen sei insbesondere das Wohnbaugebiet „Kleinfeld“ in der Ortschaft Gamshurst, ferner der Ortsteil Gamshurst-Litzloch. Gerade nachts sei durch das Anfahren der PWC-Anlage, insbesondere durch Lkw, eine unzumutbare und über den Grenzwerten liegende Lärmbelastung zu erwarten. Der östlich der A 5 für die Ortschaft Großweier vorgesehene Lärmschutz sei nicht ausreichend. Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen seien in nördlicher Richtung bis zur geplanten PWC-Anlage weiterzuführen. Die vorgesehenen Behelfsübergänge allein für Fußgänger und Radfahrer für die Dauer der Erneuerung der Brücken für die Gemeindeverbindungsstraße Gamshurst-Großweier und den weiter nördlich gelegenen Wirtschaftsweg seien nicht ausreichend. Während der Bauzeit bedürfe es einer kraftfahrzeugfähigen   Verbindung, sei es durch eine Behelfsbrücke oder durch den Bau einer neuen Brücke. Den Betroffenen sei es nicht zuzumuten, über die gesamte Bauzeit große Umwege in Kauf zu nehmen. Dies betreffe vor allem den landwirtschaftlichen Verkehr. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die Obstannahmestelle für die Ortschaft Großweier sich im Ortsteil Litzloch befinde. Eine Umleitung würde das Verkehrsaufkommen im Bereich der Einmündungen der K 5372 in die L 87 erhöhen und die heute gegebene Situation weiter verschlechtern. Eine Radwegverbindung Gamshurst - Fautenbach sei nicht sichergestellt. Die Radfahrer müssten gesichert über die L 87 geführt werden. Die bestehende Radwegverbindung südlich der L 87 sei zu erhalten und im Bereich des geplanten Anschlussastes kreuzungsfrei zu führen. Beidseitige Radwege seien erforderlich. Der Lärmschutz für den Campingplatz bei der Anschlussstelle Achern sei nicht ausreichend.
Am 24. und 25.07.2000 fand der Erörterungstermin in Achern statt. Im Anschluss wurden die Planunterlagen teilweise geändert. Die hiervon betroffenen Träger öffentlicher Belange und Grundstückseigentümer erhielten Gelegenheit, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Die insoweit eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurden am 08.05.2003 in  Großweier erörtert.
Am 25.06.2003 stellte das Regierungspräsidium Freiburg den Plan fest.  
10 
Die Klägerin hat am 24.07.2003 Klage erhoben. Sie beantragt,
11 
den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Freiburg vom 25. Juni 2003 aufzuheben,
12 
hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die Gewährung von ergänzendem Lärmschutz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
13 
Sie trägt vor: Sie verlange eine Verschiebung der westlichen PWC-Anlage von Großweier Richtung Norden. Der Bau von zwei neuen PWC-Anlagen auf der Gemarkung Großweier bedeute eine unverhältnismäßig hohe Flächeninanspruchnahme für diesen Ortsteil. Die insoweit bestehenden Belastungen müssten ausgeglichener getragen werden. Eine Verschiebung nach Norden würde diese einseitige Belastung mindern und wäre auch sachgerechter. Würden beide PWC-Anlagen auf gleicher Höhe errichtet, erleichtere dies die Orientierung für den Verkehr. Es entfiele die Unterbrechung der Lärmschutzanlagen mit der Folge, dass Gamshurst und der Weiler Litzloch besseren Lärmschutz erhielten. Der Planfeststellungsbeschluss gehe selbst davon aus, dass diese Anordnung der PWC-Plätze aus technischer Sicht sinnvoller wäre. Er habe marginalen landeskulturellen Belangen den Vorzug gegeben. Demgegenüber heiße es an anderer Stelle im Planfeststellungsbeschluss, dass eine Verschiebung der PWC-Anlagen insgesamt (aus landwirtschaftlicher Sicht) keine Vorteile bringe. Daraus folge, dass aus landeskultureller Sicht eine Verschiebung möglich sei. Auf landwirtschaftliche Gesichtspunkte habe sich der Beklagte erst spät im Verfahren berufen. Noch in der Besprechung am 14.11.2001 habe der Vorhabenträger beide Standorte für gleichwertig gehalten. Dass ein Haupterwerbslandwirt bei Wahl des Alternativstandorts gegenüber der östlichen PWC-Anlage 2,8 ha Fläche zusätzlich abgeben müsse, sei angesichts des Umstands, dass dieser Landwirt insgesamt eine Fläche von 280 ha bewirtschafte, von geringer Bedeutung. Die für die Wahl des Alternativ-Standorts sprechenden Gesichtspunkte seien zu Gunsten einer leichteren Durchsetzbarkeit bei anderen Behörden zurückgestellt worden. Insoweit sei die Abwägung mangelhaft.
14 
Für den Ortsteil Großweier bedürfe es eines durchgehenden Lärmschutzes. Es sei unverständlich, dass die Lärmschutzvorrichtungen in Höhe der Ortsmitte bei Bau-km 675+200 endeten. Sie müssten bis zur östlichen PWC-Anlage fortgesetzt werden, zumindest aber bis zur Überführung des Wirtschaftsweges bei Bau-km 673+900. Mit dem geplanten 2 m hohen Lärmschutzwall und der geplanten 5 m hohen aufgesetzten Lärmschutzwand würden gerade die zulässigen Grenzwerte erreicht. Es sei nicht einsichtig, dass der 7 m hohe Lärmschutz in Höhe der Ortsmitte entfalle und der nördliche Ortsteil ohne jeglichen Schallschutz auskommen müsse. Schallschutz habe auch eine psychische Dimension. Es müsse zumindest geprüft werden, ob nicht durch Anlagen mit mittlerer Höhe über die gesamte Strecke der Grenzwert eingehalten werden könne. Die westlich der A 5 geplanten Lärmschutzeinrichtungen zum Schutz des Ortsteils Litzloch reflektierten den Schall in Richtung Großweier. Es sei völlig unverständlich, dass ihnen gegenüber nicht auch Schallschutzanlagen angebracht würden. Nach einem von ihr aufgestellten Lärmschutzkonzept würde bereits ein Lärmschutzwall von 2 m Höhe eine deutliche Lärmentlastung für Großweier bewirken.
15 
Lärmschutzbelange mache sie nicht nur im Interesse ihrer Bürger geltend. Es seien auch ihre eigenen Rechte betroffen. Sie sei Eigentümerin zahlreicher Grundstücke im Gebiet des Bebauungsplans „Meiselstraße“ in Gamshurst sowie im Gebiet des Bebauungsplanentwurfs „Alter Sportplatz Großweier“, der vor kurzem öffentlich ausgelegt worden sei. Bei Unterlassen des begehrten zusätzlichen Lärmschutzes würden diese Grundstücke an Wert verlieren. Im Übrigen sei sie auch Eigentümerin von Grundstücken nahe der A 5, die, beispielsweise im Gemeindewald, der Naherholung dienten.
16 
Während des Abbruchs und des Neubaus der bestehenden Brücke der Gemeindeverbindungsstraße zwischen Großweier und Gamshurst müsse eine Kfz-fähige Verbindung der Ortsteile aufrecht erhalten werden. Die Unterbrechung dieser wichtigen Verbindungsstraße sei nicht zumutbar. Aktuell seien 311 Kfz/2 h für beide Richtungen (zusammen) gezählt worden. Der als Umleitung vorgeschlagene Anschlussknoten A 5/L 87 gehöre durch seine „Verampelung“ bereits heute zu den verkehrskritischen Punkten. Sie fordere deshalb, dass unmittelbar neben der alten Brücke die neue Brücke gebaut und erst dann die alte Brücke abgebaut und die Rampen verlegt würden. Diese Lösung sei nicht teurer als die Errichtung einer später wieder abzubauenden Notbrücke. Ihre Klagebefugnis insoweit ergebe sich daraus, dass sie Straßenverkehrsbehörde sei und als solche die Umleitungen festlegen und die damit verbundenen Anordnungen treffen müsse. Sie sei überdies Trägerin der Straßenbaulast und Eigentümerin der Straße.
17 
Die in der Klageschrift erhobene Forderung einer Zusage einer Entschädigung wegen Überschreitung des zulässigen Nacht-Pegelwerts beim Campingplatz Achern hat die Klägerin nicht aufrecht erhalten (Schriftsatz v. 20.02.2004). Ihr Begehren, unter der Brücke der A 5 über die L 87 auf der Nordseite Raum für einen späteren Radweg zu lassen, hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt, nachdem der Beklagte bestätigt hat, dass der Planfeststellungsbeschluss diesem Anliegen Rechnung trägt.
18 
Der Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Er trägt vor: Zulässig sei die Klage nur, soweit die Klägerin die Verschiebung der PWC-Anlage fordere. Soweit es der Klägerin um die Verbesserung von Lärmschutz für Großweier und die Aufrechterhaltung einer Kfz-fähigen Verbindung zwischen Großweier und Litzloch während der Bauzeit gehe, sei sie nicht klagebefugt. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass sie insoweit in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt werde. Sie habe nicht dargelegt, inwieweit eine hinreichende konkrete städtische Planung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Insoweit reiche die geltend gemacht Lärmbeeinträchtigung nicht aus. Eine Gemeinde sei grundsätzlich nicht befugt, das Interesse ihrer Bürger an Schutz vor Lärm zu vertreten, auch nicht, wenn es sich um eine flächendeckende Beeinträchtigung handele. Auch die Unterbrechung der Straßenverbindung während der Bauzeit zwischen zwei Ortsteilen berühre keinen rechtlich geschützten Interessenkreis der Klägerin, auch wenn es sich um eine Gemeindestraße handele. Soweit die Klägerin einen zweiten Radweg unter der Brücke bei der Anschlussstelle Achern erstrebe, habe sie kein Rechtsschutzbedürfnis.
21 
Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Die von der Klägerin angesprochenen Belange seien mit dem gebotenen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.
22 
Zu dem von der Klägerin vorgeschlagenen Standort der westlichen PWC-Anlage seien die Träger öffentlicher Belange vom Vorhabenträger ergänzend angehört und ein Behördentermin durchgeführt worden. Der ursprüngliche Standort sei beibehalten worden, da bei einer Verschiebung zwar Flächen mit höheren Bodenzahlen geschont würden, aber in größerem Umfang zusammenhängende Grundstücke von Haupterwerbslandwirten betroffen wären. Dabei handele es sich nicht um lediglich marginale landeskulturelle Belange. Eine Verschiebung der PWC-Anlage brächte lediglich eine Verbesserung von 0,5 dB(A). Im Übrigen seien die maßgeblichen Grenzwerte in Litzloch mit Ausnahme einer Überschreitung der Nachtwerte an zwei Gebäuden um 0,1 dB(A) bzw. 0,3 dB(A) durch die vorgesehenen aktiven Lärmschutzmaßnahmen trotz PWC-Anlage eingehalten.
23 
Eingehalten seien die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV auch in Großweier. Zusätzlicher Lärmschutzmaßnahmen bedürfe es nicht. Beim nördlichen Teil von Großweier handele es sich um Mischgebiet. Im südlichen Teil von Großweier seien dagegen allgemeine Wohngebiete vorhanden, die zudem näher zur Autobahn lägen. Dies sei ausschlaggebend dafür gewesen, den aktiven Lärmschutz an der Verbindungsstraße Großweier-Gamshurst (Litzloch) enden zu lassen. Im Übrigen stünden die bei einer Fortführung der Lärmschutzanlagen nach Norden erzielten Verbesserungen in keinem Verhältnis zu den Kosten. Bei einem 2 m hohen Lärmschutzwall würde der Lärmpegel nur um etwa 0,3 dB(A) verringert. Auch ein 4 m hoher Lärmschutz vermindere den Beurteilungspegel nur um 1,4 dB(A). Dem stünden Kosten von etwa 1 Mio. bzw. 2 Mio. EUR gegenüber. Zu Recht habe der Vorhabenträger nicht geprüft, durchgehend Lärmschutzanlagen in einer mittleren Höhe zu errichten. Dies würde bei zahlreichen Gebäuden der näher an der Autobahn gelegenen Wohngebiete zu einer Grenzwertüberschreitung führen, während die erreichbaren Verbesserungen für den nördlichen Teil von Großweier wegen des großen Abstands zur A 5 gering wären. Die zusätzlichen Kosten einer Verlängerung der Lärmschutzeinrichtungen nach Norden wären zudem höher als die bei einer Verminderung der Lärmschutzwandhöhe im Süden erreichbaren Kostenminderungen. Zudem müssten für einen zusätzlichen Lärmschutzwall im Norden in großem Umfang Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden, was wegen der Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte im Norden von Großweier nicht gerechtfertigt wäre. Bei einer Verringerung der Lärmschutzwandhöhe im südlichen Bereich auf 5 bis 6 m wäre selbst eine Lärmschutzwallhöhe von 10 m im  nördlichen Bereich nicht ausreichend, um die Grenzwerte einzuhalten.
24 
Während der Bauzeit der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier-Gamshurst (Litzloch) seien Umwege für den Kraftfahrzeugverkehr zumutbar, auch wenn dieser über die stark belastete L 87 führe. Für den landwirtschaftlichen Verkehr stehe zudem die Wirtschaftswegbrücke im Norden zur Verfügung. Die Bauzeit der Brücke werde etwa 6 bis 9 Monate betragen. Außerdem seien die Auswirkungen durch die in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommenen Zusagen gemindert. Die Errichtung einer neuen Brücke parallel zur alten wäre mit weiteren Eingriffen, zusätzlichem Grunderwerb und Mehrkosten in Höhe von etwa 85.000,-- EUR verbunden.
25 
Dem Senat liegen die einschlägigen Planungsunterlagen des Beklagten vor. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des - hilfsweisen - Begehrens, den Beklagten wegen der verbleibenden Lärmbeeinträchtigungen bei dem Campingplatz Achern zur Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach zu verpflichten, zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit sie ihr Begehren, Raum für die Anlage eines weiteren Radwegs nördlich der L 87 unter der Brücke der A 5 freizuhalten, im Blick auf die hierzu vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung nicht weiterverfolgt hat, liegt keine Klagerücknahme vor. Insoweit hat die Klägerin keinen, durch - hilfsweisen - Verpflichtungsantrag geltend zu machenden Planergänzungsanspruch erstrebt; es handelte sich hierbei vielmehr um einen von mehreren Gründen für die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Ziel seiner Aufhebung und der Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens.
27 
Die Klage im Übrigen ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie Eigentümerin von Grundstücken ist, die durch die westliche PWC-Anlage in Anspruch genommen werden. Es erscheint auch nicht bei jeder Betrachtungsweise als ausgeschlossen, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken in Großweier und Gamshurst Anspruch auf die begehrten zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen hat.
28 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und seiner Nichtvollziehbarkeit beanspruchen. Sie hat auch keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn dieser verletzt sie nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind § 17 Abs. 1, Abs. 3a bis 7 FStrG i.V.m. § 72 ff. LVwVfG. Soweit die Planfeststellung auch Änderungen an der L 87 umfasst (vgl. insoweit das Planfeststellungserfordernis nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG), handelt es sich nicht um eine solche selbständiger Art. Ansonsten fände jedenfalls § 78 Abs. 1 LVwVfG Anwendung mit der Folge, dass nur ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG stattfindet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für die Anhörung und Planfeststellung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 FStrG-ZuVO. Verfahrensfehler macht die Klägerin im Übrigen nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für Verstöße gegen die Planung strikt bindende Vorschriften.
30 
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Private Belange sind dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie von den Betroffenen geltend gemacht worden sind oder sich ihre Berücksichtigung unabhängig davon aufgedrängt, wenn sie nicht nur geringfügig und wenn sie schutzwürdig sind.
31 
2. Die gerichtliche Kontrolle der fachplanerischen Abwägung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen  Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - NVwZ-RR 1996, 68 = UPR 1995, 445).
32 
Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung weiter durch § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt diese Vorschrift eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 = NVwZ 1997, 171). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen auseinander gesetzt hat (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris).
33 
Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums im vorliegenden Klageverfahren schließlich deshalb, weil einer Gemeinde grundsätzlich kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zusteht. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann sie nur begehren, wenn und soweit dieser sie in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Planergänzung kann sie nur verlangen, wenn sie darauf einen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie kann sich nach ständiger Rechtsprechung mit einer Klage nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen ihrer Bürger machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 14.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 126; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 - UPR 1999, 271; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12.99 - UPR 2001, 189 u. Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = NVwZ 2003, 207). Geltend machen kann eine Gemeinde allein eigene Rechtspositionen, etwa solche, die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) ergeben. Dazu gehört die gemeindliche Planungshoheit. Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Eine abwägungsrelevante Position steht einer Gemeinde ferner - unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (im engeren Sinn) - unter dem Blickwinkel des   ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 -). Dies gestattet es einer Gemeinde, insbesondere die eigene Infrastruktur und das Gepräge des Orts selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 - 7 C 31.85 - BVerwGE 77, 134 u. Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Abwehransprüche erwachsen aus diesem Recht aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild und die Ortschaft entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Auch unterhalb der Rechtsschwelle bleibende Belange der Gemeinde gehören zum Abwägungsmaterial im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Schließlich gewährt auch ein von der Planung erfasstes Grundstückseigentum der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist. Anders als ein privater planbetroffener Eigentümer kann sie aber keine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268), weil ihr Eigentum nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für öffentliche Planungen vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind. Mit einem erhöhten Gewicht ist das Eigentum einer Gemeinde jedoch dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück kommunale Einrichtungen, etwa einen Bauhof oder einen Kindergarten, betreibt. Rügen kann die Gemeinde insoweit eine Beeinträchtigung dieser Einrichtung, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280), etwa, weil der Schutz vor unzumutbaren Immissionen nicht gewährleistet ist oder weil die Einrichtung von ihrer bisherigen Verbindung zur Straße abgeschnitten wird (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 1.02 - BVerwGE 117, 209 = NVwZ 2003, 613; vgl. zum Ganzen Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41 m.w.N.)
34 
3. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen ist, weil sie sich erst mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen am 08.01.1999, zu dem vom 02.11.1998 bis zum 07.12.1998 in Achern öffentlich ausgelegten Entwurf geäußert hat.
35 
Zu diesem Zeitpunkt war die ab dem Ende der öffentlichen Auslegung am 07.12.1998 laufende Zwei-Wochen-Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG abgelaufen. Auf sie und den danach eintretenden Einwendungsausschluss war gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen hingewiesen worden. Die Hinweise zur Ausschlusswirkung in der öffentlichen Bekanntmachung waren ordnungsgemäß, was Voraussetzung für den Eintritt der Ausschlusswirkung ist (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris). Dass die Planfeststellungsbehörde sich auf eine Ausschlusswirkung im gerichtlichen Verfahren nicht berufen hat, ändert an der von Amts wegen zu beachtenden materiellen Präklusion nichts. Der Einwendungsausschluss gilt auch für die Klägerin als Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Behördenanhörung und die Betroffenenanhörung mit der jeweils unterschiedlichen Präklusionsregelung sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (BVerwG, Urt. v. 27.12.1995 - 11 A 24.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 3; Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30 m.w.N.). Einem Ausschluss der Einwendungen der Klägerin steht deshalb auch nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium sie nicht eigens auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Insoweit oblag es der Klägerin wie jedem anderen Betroffenen, von den Hinweisen in der von ihr veranlassten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen Kenntnis zu nehmen.
36 
In Betracht kommt aber, dass das Regierungspräsidium durch sein Schreiben vom 05.10.1998 an die Klägerin mit der Setzung einer eigenen Frist von vier Wochen zur Stellungnahme aus deren „Aufgabenbereich“ und durch die später erfolgte Fristverlängerung über den für den Einwendungsausschluss maßgeblichen Tag hinaus bei der Klägerin den Irrtum erweckt oder bestärkt hat, sie könne sämtliche Einwendungen gegen die Planung sowohl als Trägerin öffentlicher Belange als auch als Trägerin eigener Rechte und Belange innerhalb dieser Frist vortragen. Dafür, dass eine solche Verfahrensweise ungeachtet des Umstands, dass die Verwendung der Begriffe „Aufgabenbereich„ und „Stellungnahme“ dem Wortlaut der für die Anhörung der Träger öffentlicher Belange geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 3a FStrG entspricht, verfänglich ist, spricht auch, dass der Beklagte nach Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich den einschlägigen Vordruck unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie andere Planfeststellungsbehörden auch (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O.) geändert hat und die Gemeinden nunmehr eigens darauf hinweist, dass sie mit eigenen Rechten und Belangen dem Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG unterliegen und dass sich die zur Stellungnahme gewährte Frist allein auf die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3a FStrG als Träger öffentlicher Belange bezieht. Ob die im vorliegenden Verfahren noch geübte frühere, möglicherweise missverständliche Verfahrensweise zur Folge hat, dass die Klägerin den Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen wie bei einer fehlerhaften  Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = DVBl 2002, 1553) nicht gegen sich gelten lassen muss, kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
37 
4. Das Regierungspräsidium hat bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Belange der Klägerin, soweit sie von dieser geltend gemacht worden sind oder sich aufgedrängt haben, fehlerfrei abgewogen.
38 
 
39 
a) Die Wahl des Standorts für die westliche PWC-Anlage verletzt keine Rechte der Klägerin. Ihr Einwand einer unverhältnismäßig hohen Flächeninanspruchnahme auf Gemarkung Großweier könnte als Berufung auf die Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verstanden werden. Dass diese erheblich eingeschränkt würde, ist nicht erkennbar. Weder wird mit der Errichtung der beiden PWC-Anlagen eine eigene Planung der Klägerin nachhaltig gestört noch werden dadurch wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen. Ein hiervon unabhängiges Recht einer Gemeinde auf eine etwa gleichmäßige Inanspruchnahme von Flächen im Verhältnis zu anderen Gemeinden gibt es nicht. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung (möglichst) verschont zu sehen, reicht für eine Verletzung der Planungshoheit nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.). Es gibt insoweit kein Gebot eines „interkommunalen Lastenausgleichs“. Auch der Umstand, dass die Klägerin landwirtschaftlich genutzte Grundstücke am geplanten Standort der westlichen PWC-Anlage hat, erhöht das Gewicht ihrer Belange in der Abwägung nicht wesentlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gerade auf die Nutzung dieser Grundstücke angewiesen ist;  insbesondere befindet sich auf ihnen keine gemeindliche Einrichtung, deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt würde. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch geltend gemacht hat, die auf Höhe der westlichen PWC-Anlage fehlenden Lärmschutzvorrichtungen entlang der Fahrbahn führten zu erhöhten Lärmbeeinträchtigungen in der Ortschaft Gamshurst, wo sie im Gebiet des Bebauungsplans „Meiselstraße“ Eigentümerin von Grundstücken ist, war dies in die Abwägung nicht einzustellen. Dass auf diesen Wohngrundstücken die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV überschritten würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Klägerin vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Lärmbeeinträchtigung eigener Grundstücke nicht eingewandt.
40 
Geht man davon aus, dass die Belange der Klägerin - wenngleich mit geringem Gewicht - in der Abwägung beachtlich waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14/02 - a.a.O.; vgl. auch, zum erhöhten Gewicht bei der Inanspruchnahme privaten, von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentums, BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393), so ist die Entscheidung des Regierungspräsidiums für den Standort der westlichen PWC-Anlage nicht zu beanstanden. Das Abwägungsgebot bezieht sich zwar auch auf ernsthaft in Betracht kommende Alternativen. Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - a.a.O.). Das Regierungspräsidium hat diesen Anforderungen aber entsprochen. Es hat die Vor- und Nachteile der von der Klägerin vorgeschlagene Alternative, die westliche PWC-Anlage weiter nördlich gegenüber der östlichen PWC-Anlage zu errichten, sowie weiterer Alternativen umfassend geprüft. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verwirklichung des Vorschlags der Klägerin hinsichtlich der Abstände zu den nächsten Rastplätzen noch vertretbar sei und bei den Kosten sogar gewisse Vorteile biete; auch seien die Bodenzahlen am planfestgestellten Standort höher. Das Regierungspräsidium  hat jedoch dem Gesichtspunkt Vorrang eingeräumt, dass der vorgeschlagene Alternativstandort in größerem Umfang zusammenhängende Grundstücke von Haupterwerbslandwirten betreffe, die ohnehin Flächen in großem Umfang abtreten müssten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 13 ff.). Dass das Regierungspräsidium  damit die Belange der Landwirtschaft fehlgewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat es  dabei die Belange der Landwirtschaft nicht als zu hoch eingeschätzt. Allein der Umstand, dass ein betroffener Haupterwerbslandwirt eine Fläche von mehr als 280 ha bewirtschaftet, lässt sein Interesse am Bestand zusammenhängender Flächen nicht als gering erscheinen. Dass sich das Regierungspräsidium  damit unter zutreffender Gewichtung der eingestellten Belange für den einen und damit gegen den anderen Standort der westlichen PWC-Anlage entschieden hat, entspricht dem Wesen einer Abwägung; zur objektiven Gewichtigkeit der betroffenen Belange steht dies nicht außer Verhältnis, zumal die Klägerin, wie oben ausgeführt, dem planfestgestellten Standort keine gewichtigen eigenen Interessen entgegenzuhalten vermochte.
41 
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich ist, dass nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der geplante Standort für die nächste westliche PWC-Anlage im nördlich anschließenden, noch nicht planfestgestellten Planungsabschnitt Bühl - Baden-Baden aufgegeben und so weit nach Süden werden könnte, dass ein Standort für beide Planungsabschnitte ausreicht und damit der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit geändert werden muss. Dies folgt schon daraus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ist. In das ihm zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahren sind die nun von der Klägerin angestellten Überlegungen nicht eingegangen.
42 
b) Fehlerhaft zu Lasten der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht insoweit, als entlang der östlichen Fahrbahn nördlich der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 30 ff, S. 36). Für das Regierungspräsidium  bestand kein Anlass, insoweit Belange der Klägerin als Gemeinde in die Abwägung einzustellen. Denn eine Lärmbelastung eigener Grundstücke in dem von solchen Lärmschutzeinrichtungen begünstigten Bereich hatte sie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht geltend gemacht. Nach ihrem Vorbringen ist sie im Norden von Großweier ohnehin nicht Eigentümerin von betroffenen Grundstücken; bei ihren Grundstücken im künftigen Plangebiet „Alter Sportplatz Großweier“ sind die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Das Interesse ihrer Bewohner an einem verbesserten Lärmschutz kann sie sich im gerichtlichen Verfahren, wie ausgeführt, nicht zu Eigen machen. Im Übrigen werden auch in diesem Bereich die Lärmgrenzwerte von § 2 der 16. BImSchV eingehalten. Dass die Bewertung dieser unbeplanten Bereiche als Mischgebiete (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) fehlerhaft sei, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit nur geltend gemacht, diese Gebiete entwickelten sich über kurz oder lang zu Wohngebieten. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Schließlich musste das Regierungspräsidium nicht in die Abwägung einstellen, dass die Klägerin Eigentümerin unbebauter (Wald-)Grundstücke nahe der Autobahn ist. Es ist - ungeachtet sich aufdrängender Zweifel an der Eignung dieser Grundstücke für die Erholung - nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Rechtsverletzung der Klägerin ergeben sollte. Im Übrigen hat die Klägerin auch diesen Einwand erst im gerichtlichen Verfahren erhoben.
43 
c) Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums schließlich nicht, soweit sie zur Folge hat, dass die Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) für die Dauer der Bauarbeiten an der neuen Brücke über die Autobahn über sechs bis neun Monate hinweg nicht für Kraftfahrzeuge befahrbar ist. Soweit sich die Klägerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Gesichtspunkte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beruft, macht sie keine eigenen Rechte geltend; denn hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, die gerade nicht im Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gründet (BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O. m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Benutzer der Gemeindeverbindungsstraße zu Umwegen gezwungen werden, etwa dass Landwirte bei einer Benutzung der nördlich gelegenen Wirtschaftswegbrücke nur über Unzhurst nach Gamshurst gelangen könnten, kann von der Klägerin nicht als eine Verletzung eines eigenen Rechts oder Belangs gerügt werden. Dagegen nimmt die Klägerin eine Selbstverwaltungsaufgabe wahr, soweit sie nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu erhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und §§ 44, § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Insoweit kann sie sich auf ein wehrfähiges Recht berufen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, § 73 Rdnr. 65 unter Hinweis auf Bayer. VGH, Urt. v. 23.08.1985 - 11 B 83 A.2163 - BayVBl 1986, 241). Der Senat vermag aber nicht festzustellen, und die Klägerin hat dies im Übrigen gegenüber der Planfeststellungsbehörde auch nicht geltend gemacht, dass die Leistungsfähigkeit ihres Straßennetzes durch die Sperrung der erwähnten Gemeindeverbindungsstraße erheblich beeinträchtigt würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon aus ihrem Hinweis darauf, dass der Verkehr am Anschlussknoten A 5/ L 87 mit einer Lichtzeichenanlage geregelt werde und stark belastet sei, zumal die Sperrung nur während der Bauzeit außerhalb der Erntezeit erfolgen soll und die Verkehrsbedeutung der Gemeindeverbindungsstraße mit nicht wesentlich mehr als 1000 Kfz/Tag in beiden Richtungen vergleichsweise gering ist. Dass dieser Verkehr nicht von der L 87 aufgenommen werden könnte, ist nicht dargetan. Schließlich hat die Klägerin die auf Berechnungen des Planungsbüros gründende Annahme des Regierungspräsidiums, die Vorschläge der Klägerin führten zu erheblichen Mehrkosten, nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
44 
Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz, weil - wie ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit nicht zu ihren Lasten rechtswidrig ist.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
26 
Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des - hilfsweisen - Begehrens, den Beklagten wegen der verbleibenden Lärmbeeinträchtigungen bei dem Campingplatz Achern zur Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach zu verpflichten, zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Soweit sie ihr Begehren, Raum für die Anlage eines weiteren Radwegs nördlich der L 87 unter der Brücke der A 5 freizuhalten, im Blick auf die hierzu vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung nicht weiterverfolgt hat, liegt keine Klagerücknahme vor. Insoweit hat die Klägerin keinen, durch - hilfsweisen - Verpflichtungsantrag geltend zu machenden Planergänzungsanspruch erstrebt; es handelte sich hierbei vielmehr um einen von mehreren Gründen für die Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Ziel seiner Aufhebung und der Durchführung eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens.
27 
Die Klage im Übrigen ist mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag zulässig. Die Klägerin ist insbesondere klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil sie Eigentümerin von Grundstücken ist, die durch die westliche PWC-Anlage in Anspruch genommen werden. Es erscheint auch nicht bei jeder Betrachtungsweise als ausgeschlossen, dass sie als Eigentümerin von Grundstücken in Großweier und Gamshurst Anspruch auf die begehrten zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen hat.
28 
Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin kann weder die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses noch die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und seiner Nichtvollziehbarkeit beanspruchen. Sie hat auch keinen Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Denn dieser verletzt sie nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 
1. Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sind § 17 Abs. 1, Abs. 3a bis 7 FStrG i.V.m. § 72 ff. LVwVfG. Soweit die Planfeststellung auch Änderungen an der L 87 umfasst (vgl. insoweit das Planfeststellungserfordernis nach § 37 Abs. 1 Satz 1 StrG), handelt es sich nicht um eine solche selbständiger Art. Ansonsten fände jedenfalls § 78 Abs. 1 LVwVfG Anwendung mit der Folge, dass nur ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 FStrG stattfindet. Die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Freiburg für die Anhörung und Planfeststellung ergibt sich aus § 4 Abs. 1 und 2 FStrG-ZuVO. Verfahrensfehler macht die Klägerin im Übrigen nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für Verstöße gegen die Planung strikt bindende Vorschriften.
30 
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Private Belange sind dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie von den Betroffenen geltend gemacht worden sind oder sich ihre Berücksichtigung unabhängig davon aufgedrängt, wenn sie nicht nur geringfügig und wenn sie schutzwürdig sind.
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2. Die gerichtliche Kontrolle der fachplanerischen Abwägung ist darauf beschränkt, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt und ob der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Behörde in der Kollision zwischen verschiedenen  Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belangs entscheidet (vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Urt. v. 14.02.1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56). Dabei sind gemäß § 17 Abs. 6c Satz 1 FStrG Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (BVerwG, Beschl. v. 16.08.1995 - 4 B 92.95 - NVwZ-RR 1996, 68 = UPR 1995, 445).
32 
Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung weiter durch § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG. Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt diese Vorschrift eine materielle Verwirkungspräklusion, die sich nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung auch auf ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Verfahren erstreckt, in dem sie als zwingendes Recht von Amts wegen zu beachten ist (BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109 = NVwZ 1997, 171). Dies gilt auch dann, wenn sich die Behörde im Planfeststellungsbeschluss mit präkludierten Einwendungen auseinander gesetzt hat (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris).
33 
Eingeschränkt ist die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums im vorliegenden Klageverfahren schließlich deshalb, weil einer Gemeinde grundsätzlich kein Anspruch auf eine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung zusteht. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann sie nur begehren, wenn und soweit dieser sie in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine Planergänzung kann sie nur verlangen, wenn sie darauf einen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie kann sich nach ständiger Rechtsprechung mit einer Klage nicht zur Sachwalterin jeglicher öffentlicher, nicht speziell dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht zugeordneter Interessen oder von privaten Interessen ihrer Bürger machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - a.a.O.; Urt. v. 12.12.1996 - 4 C 14.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 126; Urt. v. 26.02.1999 - 4 A 47.96 - UPR 1999, 271; Urt. v. 11.01.2001 - 4 A 12.99 - UPR 2001, 189 u. Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14.02 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 171 = NVwZ 2003, 207). Geltend machen kann eine Gemeinde allein eigene Rechtspositionen, etwa solche, die sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG) ergeben. Dazu gehört die gemeindliche Planungshoheit. Abwehransprüche der Gemeinde kommen insbesondere in Betracht, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 26.94 - BVerwGE 100, 388). Eine abwägungsrelevante Position steht einer Gemeinde ferner - unabhängig von einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit (im engeren Sinn) - unter dem Blickwinkel des   ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG fallenden gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zu (vgl. Senatsurt. v. 11.02.2004 - 5 S 386/03 -). Dies gestattet es einer Gemeinde, insbesondere die eigene Infrastruktur und das Gepräge des Orts selbst zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.1987 - 7 C 31.85 - BVerwGE 77, 134 u. Beschl. v. 05.12.1996 - 11 VR 8.96 - NVwZ-RR 1997, 339). Abwehransprüche erwachsen aus diesem Recht aber allenfalls dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild und die Ortschaft entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Auch unterhalb der Rechtsschwelle bleibende Belange der Gemeinde gehören zum Abwägungsmaterial im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG, wenn sie schutzwürdig, objektiv nicht geringwertig und für die planende Behörde erkennbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215). Schließlich gewährt auch ein von der Planung erfasstes Grundstückseigentum der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition, auch wenn dieses nur einfach-gesetzlich gewährleistet ist. Anders als ein privater planbetroffener Eigentümer kann sie aber keine umfassende objektiv-rechtliche Planprüfung verlangen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.03.1995 - 11 VR 2.95 - NVwZ 1995, 905 = UPR 1995, 268), weil ihr Eigentum nicht dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für öffentliche Planungen vorrangig Grundstücke der öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind. Mit einem erhöhten Gewicht ist das Eigentum einer Gemeinde jedoch dann in die Abwägung einzustellen, wenn sie auf dem betroffenen Grundstück kommunale Einrichtungen, etwa einen Bauhof oder einen Kindergarten, betreibt. Rügen kann die Gemeinde insoweit eine Beeinträchtigung dieser Einrichtung, die so erheblich ist, dass sie deren Funktionsfähigkeit in Mitleidenschaft zieht (BVerwG, Urt. v. 27.03.1992 - 7 C 18.91 - BVerwGE 90, 96; Urt. v. 07.06.2001 - 4 CN 1.01 - BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280), etwa, weil der Schutz vor unzumutbaren Immissionen nicht gewährleistet ist oder weil die Einrichtung von ihrer bisherigen Verbindung zur Straße abgeschnitten wird (BVerwG, Urt. v. 18.11.2002 - 9 C 1.02 - BVerwGE 117, 209 = NVwZ 2003, 613; vgl. zum Ganzen Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, UPR 2003, 41 m.w.N.)
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3. Der Senat lässt offen, ob die Klägerin mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen ist, weil sie sich erst mit Schreiben vom 30.12.1998, beim Regierungspräsidium Freiburg eingegangen am 08.01.1999, zu dem vom 02.11.1998 bis zum 07.12.1998 in Achern öffentlich ausgelegten Entwurf geäußert hat.
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Zu diesem Zeitpunkt war die ab dem Ende der öffentlichen Auslegung am 07.12.1998 laufende Zwei-Wochen-Frist des § 73 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG abgelaufen. Auf sie und den danach eintretenden Einwendungsausschluss war gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen hingewiesen worden. Die Hinweise zur Ausschlusswirkung in der öffentlichen Bekanntmachung waren ordnungsgemäß, was Voraussetzung für den Eintritt der Ausschlusswirkung ist (BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 - 4 VR 17.99 - Juris). Dass die Planfeststellungsbehörde sich auf eine Ausschlusswirkung im gerichtlichen Verfahren nicht berufen hat, ändert an der von Amts wegen zu beachtenden materiellen Präklusion nichts. Der Einwendungsausschluss gilt auch für die Klägerin als Gemeinde, die im Planfeststellungsverfahren als Behörde und damit als Trägerin öffentlicher Belange zur Stellungnahme aufgefordert worden ist. Die Behördenanhörung und die Betroffenenanhörung mit der jeweils unterschiedlichen Präklusionsregelung sind besondere Verfahrensschritte. Soweit ein Träger öffentlicher Belange durch das Vorhaben zugleich in eigenen Rechten betroffen ist und sich die Möglichkeit offen halten will, diese Rechte notfalls im Klageweg geltend zu machen, muss er im Rahmen der Betroffenenbeteiligung frist- und formgerecht Einwendungen erheben (BVerwG, Urt. v. 27.12.1995 - 11 A 24.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 3; Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - Buchholz 316 § 73 VwVfG Nr. 30 m.w.N.). Einem Ausschluss der Einwendungen der Klägerin steht deshalb auch nicht entgegen, dass das Regierungspräsidium sie nicht eigens auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Insoweit oblag es der Klägerin wie jedem anderen Betroffenen, von den Hinweisen in der von ihr veranlassten öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen Kenntnis zu nehmen.
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In Betracht kommt aber, dass das Regierungspräsidium durch sein Schreiben vom 05.10.1998 an die Klägerin mit der Setzung einer eigenen Frist von vier Wochen zur Stellungnahme aus deren „Aufgabenbereich“ und durch die später erfolgte Fristverlängerung über den für den Einwendungsausschluss maßgeblichen Tag hinaus bei der Klägerin den Irrtum erweckt oder bestärkt hat, sie könne sämtliche Einwendungen gegen die Planung sowohl als Trägerin öffentlicher Belange als auch als Trägerin eigener Rechte und Belange innerhalb dieser Frist vortragen. Dafür, dass eine solche Verfahrensweise ungeachtet des Umstands, dass die Verwendung der Begriffe „Aufgabenbereich„ und „Stellungnahme“ dem Wortlaut der für die Anhörung der Träger öffentlicher Belange geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 3a FStrG entspricht, verfänglich ist, spricht auch, dass der Beklagte nach Angaben seines Vertreters in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich den einschlägigen Vordruck unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie andere Planfeststellungsbehörden auch (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O.) geändert hat und die Gemeinden nunmehr eigens darauf hinweist, dass sie mit eigenen Rechten und Belangen dem Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG unterliegen und dass sich die zur Stellungnahme gewährte Frist allein auf die Stellungnahme gemäß § 17 Abs. 3a FStrG als Träger öffentlicher Belange bezieht. Ob die im vorliegenden Verfahren noch geübte frühere, möglicherweise missverständliche Verfahrensweise zur Folge hat, dass die Klägerin den Hinweis auf den Einwendungsausschluss in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung der Planunterlagen wie bei einer fehlerhaften  Rechtsmittelbelehrung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.03.2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 83 = DVBl 2002, 1553) nicht gegen sich gelten lassen muss, kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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4. Das Regierungspräsidium hat bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Belange der Klägerin, soweit sie von dieser geltend gemacht worden sind oder sich aufgedrängt haben, fehlerfrei abgewogen.
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a) Die Wahl des Standorts für die westliche PWC-Anlage verletzt keine Rechte der Klägerin. Ihr Einwand einer unverhältnismäßig hohen Flächeninanspruchnahme auf Gemarkung Großweier könnte als Berufung auf die Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verstanden werden. Dass diese erheblich eingeschränkt würde, ist nicht erkennbar. Weder wird mit der Errichtung der beiden PWC-Anlagen eine eigene Planung der Klägerin nachhaltig gestört noch werden dadurch wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer Planung entzogen. Ein hiervon unabhängiges Recht einer Gemeinde auf eine etwa gleichmäßige Inanspruchnahme von Flächen im Verhältnis zu anderen Gemeinden gibt es nicht. Das allgemeine Interesse einer Gemeinde, ihr Gebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung (möglichst) verschont zu sehen, reicht für eine Verletzung der Planungshoheit nicht aus (BVerwG, Beschl. v. 17.04.2000 - 11 B 19.00 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 127 m.w.N.). Es gibt insoweit kein Gebot eines „interkommunalen Lastenausgleichs“. Auch der Umstand, dass die Klägerin landwirtschaftlich genutzte Grundstücke am geplanten Standort der westlichen PWC-Anlage hat, erhöht das Gewicht ihrer Belange in der Abwägung nicht wesentlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin für die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben gerade auf die Nutzung dieser Grundstücke angewiesen ist;  insbesondere befindet sich auf ihnen keine gemeindliche Einrichtung, deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt würde. Soweit die Klägerin im gerichtlichen Verfahren auch geltend gemacht hat, die auf Höhe der westlichen PWC-Anlage fehlenden Lärmschutzvorrichtungen entlang der Fahrbahn führten zu erhöhten Lärmbeeinträchtigungen in der Ortschaft Gamshurst, wo sie im Gebiet des Bebauungsplans „Meiselstraße“ Eigentümerin von Grundstücken ist, war dies in die Abwägung nicht einzustellen. Dass auf diesen Wohngrundstücken die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte gemäß § 2 der 16. BImSchV überschritten würden, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Klägerin vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Lärmbeeinträchtigung eigener Grundstücke nicht eingewandt.
40 
Geht man davon aus, dass die Belange der Klägerin - wenngleich mit geringem Gewicht - in der Abwägung beachtlich waren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.11.2002 - 9 VR 14/02 - a.a.O.; vgl. auch, zum erhöhten Gewicht bei der Inanspruchnahme privaten, von Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentums, BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - NVwZ 2003, 1393), so ist die Entscheidung des Regierungspräsidiums für den Standort der westlichen PWC-Anlage nicht zu beanstanden. Das Abwägungsgebot bezieht sich zwar auch auf ernsthaft in Betracht kommende Alternativen. Sie müssen untersucht und im Verhältnis zueinander gewichtet werden; die Bevorzugung einer bestimmten Lösung darf nicht auf einer Bewertung beruhen, die zur objektiven Gewichtigkeit der von den möglichen Alternativen betroffenen Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v. 09.04.2003 - 9 A 37.02 - a.a.O.). Das Regierungspräsidium hat diesen Anforderungen aber entsprochen. Es hat die Vor- und Nachteile der von der Klägerin vorgeschlagene Alternative, die westliche PWC-Anlage weiter nördlich gegenüber der östlichen PWC-Anlage zu errichten, sowie weiterer Alternativen umfassend geprüft. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verwirklichung des Vorschlags der Klägerin hinsichtlich der Abstände zu den nächsten Rastplätzen noch vertretbar sei und bei den Kosten sogar gewisse Vorteile biete; auch seien die Bodenzahlen am planfestgestellten Standort höher. Das Regierungspräsidium  hat jedoch dem Gesichtspunkt Vorrang eingeräumt, dass der vorgeschlagene Alternativstandort in größerem Umfang zusammenhängende Grundstücke von Haupterwerbslandwirten betreffe, die ohnehin Flächen in großem Umfang abtreten müssten (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 13 ff.). Dass das Regierungspräsidium  damit die Belange der Landwirtschaft fehlgewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat es  dabei die Belange der Landwirtschaft nicht als zu hoch eingeschätzt. Allein der Umstand, dass ein betroffener Haupterwerbslandwirt eine Fläche von mehr als 280 ha bewirtschaftet, lässt sein Interesse am Bestand zusammenhängender Flächen nicht als gering erscheinen. Dass sich das Regierungspräsidium  damit unter zutreffender Gewichtung der eingestellten Belange für den einen und damit gegen den anderen Standort der westlichen PWC-Anlage entschieden hat, entspricht dem Wesen einer Abwägung; zur objektiven Gewichtigkeit der betroffenen Belange steht dies nicht außer Verhältnis, zumal die Klägerin, wie oben ausgeführt, dem planfestgestellten Standort keine gewichtigen eigenen Interessen entgegenzuhalten vermochte.
41 
Für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich ist, dass nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung der geplante Standort für die nächste westliche PWC-Anlage im nördlich anschließenden, noch nicht planfestgestellten Planungsabschnitt Bühl - Baden-Baden aufgegeben und so weit nach Süden werden könnte, dass ein Standort für beide Planungsabschnitte ausreicht und damit der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss insoweit geändert werden muss. Dies folgt schon daraus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ist. In das ihm zugrunde liegenden Planfeststellungsverfahren sind die nun von der Klägerin angestellten Überlegungen nicht eingegangen.
42 
b) Fehlerhaft zu Lasten der Klägerin ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht insoweit, als entlang der östlichen Fahrbahn nördlich der Brücke der Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) keine Lärmschutzeinrichtungen vorgesehen sind (vgl. Planfeststellungsbeschluss S. 30 ff, S. 36). Für das Regierungspräsidium  bestand kein Anlass, insoweit Belange der Klägerin als Gemeinde in die Abwägung einzustellen. Denn eine Lärmbelastung eigener Grundstücke in dem von solchen Lärmschutzeinrichtungen begünstigten Bereich hatte sie vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht geltend gemacht. Nach ihrem Vorbringen ist sie im Norden von Großweier ohnehin nicht Eigentümerin von betroffenen Grundstücken; bei ihren Grundstücken im künftigen Plangebiet „Alter Sportplatz Großweier“ sind die Grenzwerte für allgemeine Wohngebiete eingehalten. Das Interesse ihrer Bewohner an einem verbesserten Lärmschutz kann sie sich im gerichtlichen Verfahren, wie ausgeführt, nicht zu Eigen machen. Im Übrigen werden auch in diesem Bereich die Lärmgrenzwerte von § 2 der 16. BImSchV eingehalten. Dass die Bewertung dieser unbeplanten Bereiche als Mischgebiete (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) fehlerhaft sei, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat insoweit nur geltend gemacht, diese Gebiete entwickelten sich über kurz oder lang zu Wohngebieten. Maßgeblich ist jedoch der Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses. Schließlich musste das Regierungspräsidium nicht in die Abwägung einstellen, dass die Klägerin Eigentümerin unbebauter (Wald-)Grundstücke nahe der Autobahn ist. Es ist - ungeachtet sich aufdrängender Zweifel an der Eignung dieser Grundstücke für die Erholung - nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus eine Rechtsverletzung der Klägerin ergeben sollte. Im Übrigen hat die Klägerin auch diesen Einwand erst im gerichtlichen Verfahren erhoben.
43 
c) Rechtswidrig zu Lasten der Klägerin ist die Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums schließlich nicht, soweit sie zur Folge hat, dass die Gemeindeverbindungsstraße Großweier - Gamshurst (Litzloch) für die Dauer der Bauarbeiten an der neuen Brücke über die Autobahn über sechs bis neun Monate hinweg nicht für Kraftfahrzeuge befahrbar ist. Soweit sich die Klägerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde auf Gesichtspunkte der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beruft, macht sie keine eigenen Rechte geltend; denn hierbei handelt es sich um eine staatliche Aufgabe, die gerade nicht im Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gründet (BVerwG, Urt. v. 09.06.1999 - 11 A 8.98 - a.a.O. m.w.N.). Auch der Umstand, dass die Benutzer der Gemeindeverbindungsstraße zu Umwegen gezwungen werden, etwa dass Landwirte bei einer Benutzung der nördlich gelegenen Wirtschaftswegbrücke nur über Unzhurst nach Gamshurst gelangen könnten, kann von der Klägerin nicht als eine Verletzung eines eigenen Rechts oder Belangs gerügt werden. Dagegen nimmt die Klägerin eine Selbstverwaltungsaufgabe wahr, soweit sie nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden und den allgemein anerkannten Regeln des Straßenbaues entsprechenden Zustand zu bauen, zu erhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern hat (§ 9 Abs. 1 Satz 2 und §§ 44, § 48 Abs. 2 Satz 1 StrG). Insoweit kann sie sich auf ein wehrfähiges Recht berufen, wenn die Funktionsfähigkeit ihres Straßennetzes nicht nur geringfügig betroffen, sondern in Mitleidenschaft gezogen wird (vgl. Kopp/Schenke, VwVfG, § 73 Rdnr. 65 unter Hinweis auf Bayer. VGH, Urt. v. 23.08.1985 - 11 B 83 A.2163 - BayVBl 1986, 241). Der Senat vermag aber nicht festzustellen, und die Klägerin hat dies im Übrigen gegenüber der Planfeststellungsbehörde auch nicht geltend gemacht, dass die Leistungsfähigkeit ihres Straßennetzes durch die Sperrung der erwähnten Gemeindeverbindungsstraße erheblich beeinträchtigt würde. Dies ergibt sich insbesondere nicht schon aus ihrem Hinweis darauf, dass der Verkehr am Anschlussknoten A 5/ L 87 mit einer Lichtzeichenanlage geregelt werde und stark belastet sei, zumal die Sperrung nur während der Bauzeit außerhalb der Erntezeit erfolgen soll und die Verkehrsbedeutung der Gemeindeverbindungsstraße mit nicht wesentlich mehr als 1000 Kfz/Tag in beiden Richtungen vergleichsweise gering ist. Dass dieser Verkehr nicht von der L 87 aufgenommen werden könnte, ist nicht dargetan. Schließlich hat die Klägerin die auf Berechnungen des Planungsbüros gründende Annahme des Regierungspräsidiums, die Vorschläge der Klägerin führten zu erheblichen Mehrkosten, nicht substantiiert in Zweifel gezogen.
44 
Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ergänzenden Lärmschutz, weil - wie ausgeführt - der Planfeststellungsbeschluss auch insoweit nicht zu ihren Lasten rechtswidrig ist.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.