Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2018 - 6 S 1168/17

bei uns veröffentlicht am06.03.2018

Tenor

Die Verordnung der Stadt Heidelberg über die Verlängerung der Sperrzeit in der Altstadt vom 20. Dezember 2016 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen die Verordnung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Sperrzeit in der Altstadt (Sperrzeitverordnung - SperrVO) vom 20.12.2016.
Die Antragsteller zu 1 und 3 sind Eigentümer des Gebäudes ......, das sich im räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung befindet. Die Antragsteller zu 1 und 2 wohnen in dem Gebäude, der Antragsteller zu 3 ist regelmäßig zu Gast bei den Antragstellern zu 1 und 2 und bewohnt dort ein eigenes Zimmer.
Dem Erlass dieser Sperrzeitverordnung gingen jahrelange politische und gerichtliche Auseinandersetzungen voraus. Abweichend von der ab 01.01.2010 geltenden landesgesetzlichen Sperrzeitregelung gem. § 9 GastVO erließ die Antragsgegnerin mit Beschluss des Gemeinderats vom 17.12.2009 zum 01.01.2010 eine Sperrzeitverordnung, die Sperrzeiten in den Nächten zum Montag bis Freitag von 2:00 bis 6:00 Uhr und in den Nächten zum Samstag und Sonntag von 3:00 bis 6:00 Uhr vorsah. Unter dem 29.07.2010 erhoben Anwohner vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Normerlassklage auf Festsetzung längerer Sperrzeiten (Az. 4 K 1809/10). Im Rahmen des folgenden Berufungsverfahrens vor dem erkennenden Senat (Az. 6 S 1566/12) schlossen die damaligen Beteiligten einen Vergleich, in dem sich die Antragsgegnerin zur Einholung einer schalltechnischen Untersuchung verpflichtete, auf deren Basis sie über eine Verlängerung der Sperrzeit entscheiden sollte. Die Gutachter der Firma ...... kamen unter dem 22.10.2014 aufgrund von Berechnungen ohne Lärmmessungen zu dem Ergebnis, dass für die zentralen Bereiche der Altstadt mit hoher Gaststättendichte relevante Richtwertüberschreitungen vorlägen, die teilweise bis zum Schließen der Bars um 3:00 Uhr anhielten. In der Beschlussvorlage unter Federführung des Dezernats IV, Bürgeramt der Antragsgegnerin (im Folgenden Verwaltungsvorschlag) für den Gemeinderat hieß es, die Sperrzeiten unter der Woche auf 1:00 Uhr, in den Nächten zum Samstag und Sonntag auf 3:00 Uhr festzulegen. Diesem Vorschlag folgte der Gemeinderat nicht und hob am 18.12.2014 die Rechtsverordnung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Sperrzeit im Bereich der Altstadt vom 17.12.2009 auf, mit der Folge, dass die (großzügigere) Regelung des § 9 GastVO wieder Anwendung fand. Gegen diese Aufhebungsverordnung stellten die Antragsteller am 21.12.2015 einen Normenkontrollantrag (Az. 6 S 2629/15). Das Verfahren ruht derzeit.
Im Frühjahr 2016 gab die Antragsgegnerin ein neues Lärmgutachten bei der Firma ... in Auftrag. Das Lärmgutachten vom 12.10.2016 bewertete die Lärmsituation im Sperrzeitgebiet neben den aktualisierten (theoretischen) Schallausbreitungsberechnungen - die bereits in dem 2014 erstellten Gutachten ermittelt wurden - zusätzlich aufgrund von täglichen Schallpegelmessungen an fünf Immissionsorten im Zeitraum vom 13.05.2016 bis zum 03.07.2016. Es kam zu dem Ergebnis, dass die entsprechend dem vorherrschenden Gebietscharakter eines Kern-/Mischgebiets geltenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm von 45 db(A) für die Nachtstunden nicht eingehalten werden. Zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse mit ausreichender Nachtruhe sei im öffentlichen Interesse eine Anpassung der Sperrzeiten geboten.
Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Gemeinderats über eine neue Sperrzeitverordnung empfahl die Beschlussvorlage mit Blick auf die Ergebnisse des Lärmgutachtens und entsprechende Polizei-/Ordnungsdienstberichte erneut die Verlängerung der Sperrzeit für die Nächte zum Montag bis Freitag ab 1:00 Uhr und für die Nächte zum Samstag und Sonntag ab 3:00 Uhr. Dieser Vorlage folgte der Gemeinderat nicht. Er beschloss in der Sitzung vom 20.12.2016 die hier streitgegenständliche Sperrzeitverordnung.
§ 1 der Sperrzeitverordnung vom 20.12.2016, bekanntgemacht am 28.12.2016, in Kraft ab dem 01.01.2017, lautet:
„Im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung beginnt die Sperrzeit abweichend von § 9 Absatz 1 der Gaststättenverordnung für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten in den Nächten zum Montag, zum Dienstag, zum Mittwoch und zum Donnerstag um 2:00 Uhr. In den Nächten zum Freitag, zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 4:00 Uhr. Sie endet jeweils um 6:00 Uhr.“
In § 2 der Sperrzeitverordnung wird der räumliche Geltungsbereich unter Bezugnahme auf einen in der Anlage beigefügten Lageplan näher bestimmt. Er umfasst im Wesentlichen die Heidelberger Altstadt.
In der Begründung des Antrags wird ausgeführt, dass die Interessen zweier großer Gruppen in Einklang zu bringen seien. Die Gastronomen hätten darum gebeten, die Sperrzeit unter der Woche frühestens ab 2:00 Uhr festzulegen, denn gerade in den Sommermonaten besuchten die meisten Gäste die gastronomischen Betriebe erst nach Sonnenuntergang, also z.B. ab 22:00 Uhr. Die Sperrzeitverkürzung in der Nacht von Donnerstag auf Freitag trage der Tatsache Rechnung, dass der Donnerstagabend unter der Studentenschaft einen höheren Stellenwert als Ausgeh-Abend als das Wochenende habe. In anderen größeren Städten Baden-Württembergs gälten die landesrechtlichen Regelungen, ohne dass es zu Problemen komme. Der vorgelegte Kompromissvorschlag weiche an den meisten Wochentagen von der Landesregelung zu Gunsten des Bedürfnisses der Heidelberger Altstadtbewohner auf Nachtruhe ab.
10 
Am 16.05.2017 haben die Antragsteller Normenkontrollanträge gestellt. Die Antragsteller zu 1 und 3 tragen vor, sie seien als Eigentümer eines im räumlichen Geltungsbereich der streitgegenständlichen Rechtsverordnung gelegenen Gebäudes antragsbefugt. Überdies seien die Antragsteller zu 1 und 2 als Bewohner des Gebäudes ... von der Sperrzeitverordnung unmittelbar betroffen, weil sie nun mit kürzeren Sperrzeiten konfrontiert seien. Das Problem seien nicht einzelne gastronomische Betriebe, sondern deren Vielzahl in unmittelbarer Nähe und die dazwischen pendelnden Menschenmassen. Gerade die ... diene als Achse zwischen ... und der ... Der Heimweg werde durch die ... in Richtung S-Bahnhof angetreten. Deshalb sei eine allgemeine Regelung erforderlich. Die Anträge seien auch begründet, da die Sperrzeitverordnung von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastVO) i.V.m. § 1 des Gaststättengesetzes für Baden-Württemberg (LGastG) und § 18 des Gaststättengesetzes (GastG) nicht gedeckt sei. Das öffentliche Bedürfnis für die Verlängerung der Sperrzeit ergebe sich aus den im Gutachten festgestellten erheblichen Überschreitungen der zur Orientierung herangezogenen Richtwerte der TA-Lärm. Für die Nachtzeit sei von einem Richtwert von 45 dB(A) auszugehen. Dieser Wert werde überall erheblich überschritten. Solche Richtwertüberschreitungen nächtlicher Lärmwerte und die darüber hinaus vorliegenden Beeinträchtigungen durch Verschmutzungen seien mit der Schutzwürdigkeit der Wohnnutzung nicht mehr vereinbar. Es liege eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung vor. Des Weiteren sei auf die besonderen örtlichen Verhältnisse in der Heidelberger Altstadt hinzuweisen. Durch die enge Bebauung mit schmalen Straßen und hohen Häuserschluchten seien die Immissionen für die Anwohner besonders stark, weil sich der Schall durch die große Nähe und den „Trichtereffekt“ verstärke. Wirtschaftliche Interessen der Gaststättenbetreiber könnten kein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung begründen.
11 
Die angefochtene Verordnung leide unter Ermessensfehlern, weil sie keine für Altstadtbewohner ausreichende Nachtruhe gewährleiste. Sie hätten sich zwar bewusst für diesen Wohnsitz entschieden, es sei allerdings nicht absehbar gewesen, welche Entwicklung die Heidelberger Altstadt nehmen würde. Einerseits sei die Anzahl der Gaststätten gestiegen, andererseits seien die Sperrzeiten kontinuierlich verkürzt worden. Der Lärm sei tatsächlich noch höher als vom Gutachter festgestellt. Statt der im Gutachten angegebenen 160 Betriebe befänden sich in dem maßgeblichen Bereich 206 Gastronomiebetriebe. Der Besuchsfaktor einiger Betriebe müsse nach oben korrigiert werden. Die Fluktuation der Besucher könne nicht auf alle Straßenzüge verteilt werden. Es gebe „Hauptverkehrswege“ insbesondere zu Bars und Diskotheken. Der aus den Gaststätten dringende Lärm sei überhaupt nicht berücksichtigt worden.
12 
Die Antragsteller beantragen,
13 
die Verordnung der Stadt Heidelberg über die Verlängerung der Sperrzeit in der Altstadt vom 20. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären.
14 
Die Antragsgegnerin beantragt,
15 
die Anträge abzuweisen.
16 
Sie macht geltend, die Normenkontrollanträge seien bereits unzulässig, weil es den Antragstellern an der Antragsbefugnis fehle. Es reiche nicht aus, dass sie im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung wohnten, sie müssten „Nachbar“ im immissionsschutz- und damit auch gaststättenrechtlichen Sinne sein. Dies sei nicht der Fall. Am Wohnort der Antragsteller in der ... sei es vergleichsweise ruhig. Lediglich ein Gourmetrestaurant befinde sich in direkter Nachbarschaft. Die ... liege abseits der Publikumsströme zu und von den Gaststätten und werde von diesen allenfalls gestreift. Sie fungiere auch nicht als Verbindungsweg zwischen besonders frequentierten Hotspots oder von diesen zu Haltestellen des ÖPNV.
17 
Die Anträge seien auch unbegründet. Zwar habe sich der Verwaltungsvorschlag unter Bezugnahme auf den Polizeibericht und das von der Firma ... erstellte Lärmgutachten für die Festsetzung von Sperrzeiten unter der Woche ab 1:00 Uhr und am Wochenende (in den Nächten auf Samstag und Sonntag) ab 3:00 Uhr ausgesprochen. Der Gemeinderat habe aber nach intensiver Befassung dem Vorschlag nicht in vollem Umfange folgen können. Er habe sich die Überlegungen der Beschlussvorlage zu eigen gemacht, durch eigene Wertungen ergänzt und den Verwaltungsvorschlag nur teilweise umgesetzt. Er habe zunächst noch weitergehende Anträge, gerichtet auf Beibehaltung der gesetzlichen Regelung nach § 9 GastVO, abgelehnt. Er habe sich sodann für eine differenzierte Sperrzeitregelung entschieden. Der Gemeinderat habe die vom kommunalen Ordnungsdienst festgestellten störenden Ereignisse sowie die Ergebnisse des Lärmgutachtens zur Kenntnis genommen. Er habe sich entschlossen, die Wohnnutzung im Vergleich zur gesetzlichen Regelung zu schützen, zugleich aber diesen Schutz unter Berücksichtigung des feststellbaren Bedürfnisses an langen Öffnungszeiten der Gaststätten zu begrenzen. Dabei habe er sich davon leiten lassen, dass die Heidelberger Altstadt seit jeher in besonderem Maße ein beispielloses und besonderes Ausgehviertel darstelle und dass niemand tatsächlich ruhige Verhältnisse, wie sie in typischen Wohnvierteln herrschten, erwarte. Er habe gerade auch die besondere Gaststättensituation im östlichen Teil der Altstadt gewürdigt, bei der es Teil des typischen Ausgehverhaltens sei, dass im Laufe des Abends/der Nacht verschiedene – fußläufig erreichbare - Gaststätten besucht würden und von Gaststätte zu Gaststätte gezogen werde. Das Ausgehverhalten in Heidelberg sei ganz wesentlich von der Vielzahl der dort lebenden Studenten geprägt, die bereits die Nacht von Donnerstag auf Freitag als Vorstufe oder gar Teil des Wochenendes betrachteten, insbesondere weil in dieser Nacht die Altstadtsituation nicht von den am Wochenende dort ebenfalls in großer Zahl anzutreffenden Touristen dominiert werde.
18 
Weiterhin habe der Gemeinderat berücksichtigt, dass die Lärmbeeinträchtigung nicht regelmäßig und ununterbrochen, sondern nur an solchen Wochentagen und Wochenenden besonders bemerkbar sei, an denen sich das Wetter für solche Ausgehabende eigne. Der Gemeinderat habe sich auch davon leiten lassen, dass der Landesverordnungsgeber in seiner allgemeinen Regelung in § 9 GastVO die typischen Bedürfnisse bereits berücksichtigt und einen angemessenen Interessenausgleich in der Weise typisierend festgelegt habe, dass ein Sperrzeitbeginn unter der Woche um 3:00 Uhr und am Wochenende um 5:00 Uhr ausreichend sei.
19 
Auf der anderen Seite sei dem Gemeinderat bewusst gewesen, dass durch die kurzen Sperrzeiten schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu erwarten seien. Er habe deswegen die Sperrzeit mit Ausnahme der Nacht auf den Freitag (sog. „studentischer Donnerstag“) gegenüber der landesgesetzlichen Regelung verlängert, indem er die Sperrzeit werktags um 2:00 Uhr und am Wochenende um 4:00 Uhr beginnen lasse. Weiterhin habe der Gemeinderat die Verwaltung aufgefordert zu prüfen, inwiefern durch Einbeziehung des Kommunalen Ordnungsdienstes und der Polizei die Situation künftig erträglicher im Sinne eines noch besseren Interessenausgleichs gestaltet werden könne.
20 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und der gewechselten Schriftsätze wird auf die Gerichtsakte sowie das Lärmgutachten vom 12.10.2016 mit dem zugehörigen Messbericht vom 10.10.2016 Bezug genommen. Die Gerichtsakten aus den Verfahren 6 S 2629/15 und 6 S 1566/12 wurden beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig und begründet.
I.
22 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Verordnung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Sperrzeit in der Altstadt (SperrVO) unterliegt als eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit der Normenkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO). Die Antragsteller begehren, wie sie nochmals in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, mit ihrem Antrag die Aufhebung der SperrVO und nicht den Erlass einer für sie günstigeren Regelung. Hierfür wäre eine Feststellungsklage (sog. Normerlassklage) gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 2.14 - BVerwGE 152, 55, juris Rn. 5).
23 
Die Antragsteller sind gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Eigentümer (Ast. zu 1 und 3) bzw. als ständige Bewohner (Ast. zu 1 und 2) des Anwesens ..., das sich im räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung befindet, antragsbefugt. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO räumt jeder natürlichen oder juristischen Person eine Antragsbefugnis ein, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 47 Abs. 2 VwGO durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) orientiert hat. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte der Antragsteller offenkundig und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641, juris Rn. 3; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.2012 - 10 S 406/10 - juris Rn. 24; Urteil vom 11.11.2012 – 6 S 947/12 – juris Rn. 16).
24 
Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner sowie Eigentümer eines im Einwirkungsbereich einer Gaststätte belegenen Grundstücks im Einzelfall die Befugnis, als Drittbetroffene gegen die Verkürzung der Sperrzeit einer Gaststätte mit der Anfechtungsklage vorzugehen (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 - GewArch 1996, 426, juris Rn. 32, 34; Urteil vom 13.01.1961 - 7 C 219.59 - BVerwGE 11, 331, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008 - 6 S 1613/07). Voraussetzung für eine Drittbetroffenheit ist, dass die Antragsteller „Nachbarn“ i.S. der gaststättenrechtlichen Regelungen gem. § 1 LGastG, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 18 GastG, § 11 GastVO sind. Nachbarschaft im Sinne dieser Vorschrift setzt ein qualifiziertes Betroffensein in Form einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung zu den emittierenden Betrieben voraus, das sich deutlich von den Auswirkungen abhebt, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157, juris Rn. 34). Im Fall einer abstrakt-generellen Regelung der Sperrzeit für ein bestimmtes räumliches Gebiet durch Rechtsverordnung kann es dabei nicht nur auf die Betrachtung einzelner Betriebe ankommen, sondern es muss die Gesamtsituation in den Blick genommen werden. Durch die Vielzahl der Gaststätten, die in den streitigen Nachtstunden geöffnet haben, kommt es auch zu - grundsätzlich - den Gaststätten zurechenbarem (vgl. BVerwG a.a.O., juris Rn. 28) Lärm durch Fußgängerverkehr zwischen den einzelnen Betrieben.
25 
In diesem Zusammenhang schilderte die Antragstellerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie sich in der Nachtzeit nicht von dem Lärm aus einer einzelnen Gaststätte, sondern von dem Lärm, der von dem erheblichen Fußgängerverkehr zwischen den einzelnen Gaststättenbetrieben herrühre, belästigt fühlten. Die ... diene als „Achse“ zwischen ... und ..., in welchen zahlreiche Gaststätten belegen seien. Überdies sei die ... ein beliebter Weg zu den Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs. Die Antragsteller machen geltend, dass sie durch die zu kurzen Sperrzeiten und den damit einhergehenden Lärm in den späten Nachtstunden in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das gerade durch die Regelungen des Gaststättengesetzes geschützt werden solle (vgl. § 1 LGastG, §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, § 18 GastG, 11 GastVO), verletzt werden (vgl. ThürOVG, Urteil vom 31.03.2003 – 2 N 607/00 – juris Rn. 32). Es ist daher nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die in der angegriffenen Sperrzeitverordnung getroffenen Regelungen die Antragsteller in ihren schützenswerten Rechten verletzen.
26 
Den Antragstellern steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Dieses liegt vor, wenn die mögliche Rechtsverletzung eines Antragstellers durch die Nichtigerklärung der angegriffenen Vorschrift noch verhindert, beseitigt oder zumindest gemildert werden kann bzw. wenn ein Antragsteller ein irgendwie geartetes Interesse an der Nichtigerklärung der Norm geltend machen kann (Unruh in Fehling/Kastner/Wahrendorf, Handkommentar Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 47 VwGO Rn. 91; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 77). Nicht erforderlich ist, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (Beispiel aus dem BauR: BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 268, juris Rn. 16; Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - juris Rn. 10). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch dann, wenn die Entscheidung dem Antragsteller unter keinen Umständen zu einem rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verhelfen bzw. er seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 (91), juris Rn. 18; Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - juris Rn. 10).
27 
Zwar würde hier durch die begehrte Nichtigerklärung die gesetzliche Regelung - Sperrzeiten unter der Woche von 3:00 bis 6:00 Uhr und am Wochenende von 5:00 bis 6:00 Uhr - wieder anzuwenden sein, was zumindest für die Nächte außer von Donnerstag zum Freitag eine Verkürzung der Sperrzeit um eine Stunde und damit gegebenenfalls eine Verschlechterung für die Zeiten der Nachtruhe bedeuten kann. Eine die Unwirksamkeit der angefochtenen Satzung feststellende Entscheidung kann für die Antragsteller gleichwohl von Nutzen sein, weil davon auszugehen ist, dass sich der Gemeinderat nochmals differenziert mit den Anforderungen an eine rechtmäßige Sperrzeitverordnung befassen wird, zumal sich aus den Gründen der Entscheidung ein Handlungsauftrag ergeben kann. Überdies würde der Weg für die Antragsteller frei, das ebenfalls von ihnen eingeleitete Verfahren der Normenkontrolle der Vorgängerverordnung vom 18.12.2014, die die Aufhebung der Verordnung vom 17.12.2009 umfasste (Az. 6 S 2629/15), wieder anzurufen und die Aufhebungsverordnung vom 18.12.2014 auf ihre Gültigkeit überprüfen zu lassen.
28 
Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die angegriffene Sperrzeitverordnung wurde am 28.12.2016 bekanntgemacht; die Normenkontrollanträge sind am 17.05.2017 gestellt worden.
II.
29 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.
30 
Gegenstand der Überprüfung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist die Vereinbarkeit der gesamten Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht, unabhängig von einer möglichen subjektiven Rechtsverletzung der Antragsteller (vgl. W.-R. Schenke, Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 47 Rn. 50).
31 
Die formell nicht zu beanstandende Sperrzeitverordnung ist materiell rechtswidrig, weil sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 GastVO i.V.m. § 1 LGastG und § 18 GastG gedeckt ist. Weder die Verlängerung der Sperrzeit in der angefochtenen Verordnung in den Nächten zum Montag bis Donnerstag von 3:00 Uhr auf 2:00 Uhr und in den Nächten zum Samstag und Sonntag von 5:00 Uhr auf 4:00 Uhr (§ 1 Satz 1 und Satz 2 2. Hs. SperrVO, dazu 1.) noch die vorgenommene Verkürzung der Sperrzeit in der Nacht zum Freitag von 3:00 Uhr auf 4:00 Uhr (gem. § 1 Satz 2 1. Hs SperrVO, dazu 2.) sind in rechtmäßiger Weise erfolgt, weil die schützenswerten Interessen der Nachbarn aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in ihrer Konkretisierung durch die Vorschriften des Gaststättenrechts nicht hinreichend berücksichtigt bzw. abgewogen wurden.
32 
1. Die Voraussetzungen des § 11 GastVO für eine Verlängerung der Sperrzeit in den Nächten zum Montag, zum Dienstag, zum Mittwoch, zum Donnerstag, zum Samstag und zum Sonntag um jeweils eine Stunde liegen zwar vor, da die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit gem. § 9 GastVO nicht in Einklang mit von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht (dazu a). Allerdings ist die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend dem Ausgleich des Interessenkonflikts zwischen Anwohnern, Gaststättenbetreibern und Gästen gerecht wird (dazu b).
33 
a) Gem. § 11 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die in § 9 GastVO festgelegte allgemeine Sperrzeit durch Rechtsverordnung verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Nach § 9 Abs. 1 GastVO beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 3 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt sie um 5 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr. Die Tatbestandsmerkmale „öffentliches Bedürfnis“ und „besondere örtliche Verhältnisse“ sind vom Gericht voll nachprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe, sie lassen sich nicht klar gegeneinander abgrenzen. Das Tatbestandsmerkmal „öffentliches Bedürfnis“ ist jedoch in der Regel einschlägig, wenn der öffentliche Bedarf an Diensten der Gaststätten im Vordergrund der Überlegung steht. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sind vorrangig dann zu prüfen, wenn nicht die Frage des besonderen Bedarfs streitig ist, dafür aber die Frage einer besonderen Störempfindlichkeit bzw. Unempfindlichkeit der Umgebung. Beiden Tatbestandsmerkmalen ist gemeinsam, dass das Gemeinwohl jeweils einer Sperrzeitverkürzung/-verlängerung/-aufhebung nicht entgegenstehen darf (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 - GewArch 2001, 349, juris Rn. 41; Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012 - 8 B 2473/11.N - juris Rn. 6).
34 
Gründe für eine Verlängerung der Sperrzeit liegen vor, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht und insoweit dem Gemeinwohl zuwiderläuft, weil - wie hier - Interessen der Nachbarschaft in Bezug auf die Einhaltung der Lärmschutzrichtwerte, gerade zur Nachtzeit, missachtet werden (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 18 Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 – 1 C 10.95 – BVerwGE 101, 157, juris Rn. 27). Beurteilungsmaßstab ist insoweit das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept des BImSchG, wonach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG, zu denen auch Gaststätten gehören (vgl. z.B. Heilshorn/Sparwasser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2015, vor § 22 BImSchG Rn. 14, 47; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 9), so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. auch §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen (wie z.B. Lärm), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 – 1 C 10.95 – BVerwGE 101, 157, juris Rn. 28). Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen zählen nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 06.06.2011 - 6 S 2666/10 -). Das Ausmaß der durch den Betrieb von Gaststätten bedingten Lärmeinwirkungen beurteilt sich anhand der Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm (Nr. 1 Abs. 2 TA-Lärm; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204, juris Rn. 52; Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juni 2016, TA-Lärm Nr. 1 Rn. 16). Die Erheblichkeit von Immissionen muss nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110, juris Rn. 89; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008 - 6 S 1613/07 -), wobei es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157, juris Rn. 28). Bei der Bewertung der Zumutbarkeit sind über das Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung hinaus die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz als Kriterien heranzuziehen, wobei sie keine eigenständige Maßstabsfunktion besitzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204, juris Rn. 78).
35 
Ausgehend von diesen Vorgaben legt der Senat das Lärmgutachten vom 12.10.2016 der Firma ... zugrunde. Es stellt für den Senat nachvollziehbar und im Wesentlichen auch von den Beteiligten unwidersprochen die Lärmimmissionen im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung dar. Neben den aktualisierten (theoretischen) Schallausbreitungsberechnungen wurden zusätzlich tägliche Schallpegelmessungen an fünf Immissionsorten im Zeitraum vom 13.05.2016 bis zum 03.07.2016 vorgenommen. Entsprechend dem Gebietscharakter (Kern- und Mischgebiet) des von der Sperrzeitverordnung umfassten räumlichen Geltungsbereichs ist von Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für die Nachtzeit von 45 dB(A) und Grenzwerten für kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 dB(A) auszugehen (vgl. Ziff. 6.1 c) TA-Lärm). Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass das Geräuschniveau im Gebiet der Sperrzeitverordnung während des Nachtzeitraums an allen Messpunkten im Wochenverlauf von Montag bis Sonntag kontinuierlich ansteigt und im Mittel gesehen in der Nachtzeit (zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) dauerhaft über den für die Heidelberger Altstadt (Kern- bzw. Mischgebiet) maßgeblichen Immissionsrichtwerten von 45 dB(A) (Ziff. 6.1 c) TA-Lärm) liegt:
36 
Für die Nächte unter der Woche - Nächte zum Montag bis Freitag - ermittelten die Gutachter im Durchschnitt eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte von 23:00 bis 3:00 Uhr an den fünf Immissionspunkten von 7 bis 22 dB(A). In der Zeit von 1:00 bis 3:00 Uhr lagen die konkreten Überschreitungen der Richtwerte des Taktmaximalmittelungspegels bei bis zu 29 db(A), wobei der höchste Wert in der Nacht zum Freitag, morgens um 1:00 bis 2:00 Uhr, am Immissionsmesspunkt M01 „Untere Straße“ gemessen wurde. Auch in allen sonstigen Nächten unter der Woche lagen in der Zeit von 1:00 bis 3:00 Uhr durchgehend Lärmwerte über den Immissionsrichtwerten vor. Lediglich an dem weiter von den „Hotspots“ entfernten Immissionspunkt M05 „Kurpfälzisches Museum“ wurden geringere bis gar keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte festgestellt.
37 
Die Überschreitung des ausgewiesenen Maximalpegels von 65 dB(A) lag an Wochentagen - mit Ausnahme des Messpunktes M05 „Kurpfälzisches Museum“ - bei 5 bis 27 dB(A). Der Spitzenwert von bis zu 27 dB(A) wurde am Messpunkt M01 „Untere Straße“ in der Nacht zum Freitag zwischen 1:00 bis 2:00 Uhr morgens gemessen.
38 
Auch nach Beginn der Sperrzeit - zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Mai 2016 um 3:00 Uhr in der Nacht - wurden die Immissionsrichtwerte im Stundenmittel um 4 bis 11 dB(A) überschritten. Ebenso lag fast durchgängig eine Überschreitung des ausgewiesenen Maximalpegels um bis zu 18 dB(A) vor. Aus diesen Untersuchungsergebnissen ist zu folgern, dass nach Sperrzeitbeginn um 3:00 Uhr die Intensität der Geräuschimmissionen nur geringfügig abnimmt und selbst in den ganz frühen Morgenstunden die Idealwerte der TA-Lärm auch nicht annähernd erreicht werden.
39 
Die Messungen und Lärmberechnungen in den Nächten zum Samstag und Sonntag (Wochenende) haben ergeben, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Kernaltstadt größtenteils um 20-25 dB(A), an manchen Stellen (z.B. am Messpunkt M01 von 23:00 bis 5:00 Uhr) sogar um mehr als 25 dB(A) überschritten wird. In der Zeit von 1:00 Uhr bis 3:00 Uhr lagen die konkreten Überschreitungen der Richtwerte des Taktmaximalmittelungspegels bei bis zu 31 db(A), in der Zeit von 3:00 bis 5:00 Uhr bei bis zu 28 dB(A), wobei der höchste Wert in der Nacht zum Sonntag, morgens um 1:00 bis 2:00 Uhr am Immissionsmesspunkt M01 „Untere Straße“ (76 dB(A)) und zwischen 3:00 und 4:00 Uhr (73 dB(A)) gemessen wurde. Der in der TA-Lärm ausgewiesene Immissionsrichtwert für den Maximalpegel von 65 dB(A) für Kern-/Mischgebiete ist an Wochenenden in der Nacht von 23:00 bis 6:00 Uhr im Mittel um 11 bis 26 dB(A) überschritten.
40 
Die Gutachter selbst gehen von einer Prognoseunsicherheit von +/- 3 dB(A) aus und vermuten überdies, dass die Geräuschbelastung bei besserem Wetter im Messzeitraum noch höher ausgefallen wäre, der erfasste Beurteilungspegel also „nicht die Maximalbelastung“ darstelle. Darüber hinaus waren die Mikrofone zur Lärmmessung teilweise im 2. und 3. Obergeschoss installiert, so dass für die Lärmwerte auf Erdgeschossniveau zusätzlich von einer Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 bis 1,5 dB(A) pro Stockwerk ausgegangen werden muss. Nach alledem kann dahinstehen, ob die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände - insbesondere auch die zwischenzeitliche Zunahme der Anzahl der Gaststätten im Geltungsbereich der Verordnung - gegen das Lärmgutachten durchgreifen, da jedenfalls bereits nach den getroffenen Feststellungen von einer massiven Überschreitung der betreffenden Immissionsrichtwerte auszugehen ist.
41 
Nach den im Gutachten getroffenen Feststellungen entspricht die „aktuell in der Kernaltstadt vorgefundene Geräuschsituation derjenigen von Gewerbe- und Industriegebieten“ und stellt eine erhebliche Lärmbelästigung - und damit schädliche Umwelteinwirkungen i.S. der §§ 3, 22 BImSchG - für die Anwohner dar. Sowohl der vom Gutachten gemessene Durchschnittspegel als auch die ermittelten Lärmspitzen überschreiten die in der TA-Lärm nach dem Gebietscharakter zulässigen Richtwerte in einem Ausmaß, das den Betroffenen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz zumutbar ist.
42 
In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001, juris Rn. 7; Urteil vom 02.09.1996 - 4 B 152.96 - NVwZ 1997, 390, juris Rn. 6; vgl. auch Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 36 m.w.N.) ist geklärt, dass der Begriff der Sozialadäquanz keine eigenständige Maßstabsfunktion erfüllt, der Kreis der zumutbaren Emissionen hierdurch weder erweitert noch verengt wird. Der Begriff der Sozialadäquanz dient in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich als Differenzierungsmerkmal, das es unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ermöglicht, der jeweiligen Art der Störung Rechnung zu tragen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich der Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit nicht losgelöst von allgemeinen Wertungen - insbesondere unter Berücksichtigung des sozial Üblichen und Tolerierbaren -, die in rechtserheblichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben, abstrakt festlegen und an einem starren Lärmwert ablesen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 – 6 B 12.03 – GewArch 2003, 300, juris Rn. 14).
43 
Unter diesem Aspekt ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der Heidelberger Altstadt seit jeher um ein beliebtes Ausgehviertel v.a. für die zahlreichen Touristen und Studenten der traditionsreichen Universitätsstadt handelt. Außerdem sorgen auch die baulichen Gegebenheiten für eine Verstärkung des Lärms. Durch die vielen schmalen Gassen mit höherer Bebauung verstärkt sich der Lärm teilweise durch einen sog. „Trichtereffekt“. Die Einhaltung der Lärmrichtwerte von 45 db(A) für die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr erscheint daher nicht realistisch und wird von den Antragstellern überdies auch gar nicht eingefordert. Allerdings reicht dies alleine nicht aus, das für gewerbliche Betriebe dieser Art einschlägige Regelwerk der TA-Lärm außer Kraft zu setzen, ohne dass dieses zumindest berücksichtigt würde.
44 
Zu beachten ist daher, dass Lärmeinwirkungen außerhalb der Sperrzeiten in der Nachtzeit vor dem Hintergrund eines öffentlichen Bedürfnisses nach Bewirtungsangeboten differenziert betrachtet werden müssen: Je weiter die Nacht fortgeschritten ist, desto größer wird das Interesse an der Wahrung der Nachtruhe. Berücksichtigt werden muss, dass ein wie hier um (mehr als) 10 dB(A) erhöhter Lärmpegel für weite Teile der Nachtzeit in der Regel als Verdoppelung der Lautstärke empfunden wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204, juris Rn. 75; Ulrich, DVBl. 1985, 1159 (1160); Tegeter, UPR 2000, 99 (100)). In der Rechtsprechung (Bay. VGH, Urteil vom 05.03.1996 - 20 B 92.1055 - NVwZ-RR 1997, 159, juris Rn. 52) ist anerkannt, dass bei Außenpegeln von 60 dB(A) zur Nachtzeit, denen bei Normalfenstern in gekipptem Zustand Innenpegel von ca. 45 dB(A) und in geschlossenem Zustand der Fenster von 36 dB(A) korrespondieren, die theoretische „Aufweck"-Grenze erreicht wird und langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen sind. Hiermit übereinstimmend wird in der Rechtsprechung (OVG Berlin, Urteil vom 17.03.1999 - 2 S 6.98 - GewArch 2000, 171, juris Rn. 34; Bay. VGH, Urteil vom 05.12.1997 a.a.O., juris Rn. 53) auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, bei deren Erreichen auch das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Rücksichtnahmegebot verletzt ist, in allgemeinen Wohngebieten zur Nachtzeit bei Mittelungspegeln von 60 dB(A) und in Kern- und Mischgebieten - wie hier - zur Nachtzeit bei 62 dB(A) angesetzt. Diese Zumutbarkeitsschwelle wird im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung - wie oben ausführlich dargestellt – in der gesamten Nachtzeit größtenteils überschritten, was eine so nachhaltige Störung der Nachtruhe der Anlieger zur Folge hat, dass sie von diesen nicht uneingeschränkt hingenommen werden muss.
45 
Eine Differenzierung der Sperrzeiten zwischen den Nächten unter der Woche und den Wochenenden erscheint jedoch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die meisten Anwohner am Wochenende nicht früh aufstehen müssen und die Nachtruhe unter der Woche einen höheren Stellenwert genießt als am Wochenende, aus Gründen der Sozialadäquanz vertretbar.
46 
Aus dem Gesagten folgt, dass es jedenfalls in den Nächten unter der Woche den Anwohnern in der Heidelberger Altstadt nicht zumutbar ist, Lärm im Zusammenhang mit dem Besuch der Gaststätten bis um 3:00 Uhr in der Nacht zu ertragen. Das gleiche gilt für die Situation am Wochenende. Bei einer Sperrzeit ab 5:00 Uhr ist davon auszugehen, dass die gesundheitsgefährdenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte bis in die frühen Morgenstunden andauern und so den Anwohnern keine ausreichenden Ruhepausen verbleiben. Daraus folgt, dass bei (unterstellter) Beibehaltung der landesgesetzlichen Sperrzeitregelung von einer erheblichen Beeinträchtigung der Belange des Gemeinwohls auszugehen ist, so dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Sperrzeit hier vorliegen.
47 
b) Diesem Auftrag ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin zwar nachgekommen, indem er die Sperrzeit in den Nächten unter der Woche (außer in der Nacht zum Donnerstag) von 2:00 Uhr bis 6:00 Uhr und in den Nächten zum Samstag und Sonntag von 4:00 Uhr bis 6:00 festgelegt und damit jeweils um eine Stunde im Vergleich zur landesgesetzlich vorgesehenen Regelung verlängert hat. Die Verlängerung um eine Stunde ist jedoch insbesondere mit Blick auf das eingeholte Lärmgutachten nicht hinreichend, da die schützenswerten Interessen der Anwohner im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Im Ergebnis wird durch die Regelung in der Sperrzeitverordnung das der Gemeinde eingeräumte Rechtssetzungsermessen rechtswidrig ausgeübt.
48 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen an, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Es wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Demgemäß beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs des Normgebers setzt daher bei untergesetzlichen Normen eine besonders ausgestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche - wie hier - nicht vorhanden, wird die Norm nicht wegen Mängeln im Abwägungsvorgang rechtswidrig. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.1977 - 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 - BVerfGE 45, 142; BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 – 6 C 19.05 – BVerwGE 125, 384, juris Rn. 16; zum Ganzen s.a. Beschlüsse vom 03.05.1995 - 1 B 222.93 - GewArch 1995, 425, juris Rn. 5 und vom 30.04.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128, juris Rn. 66).
49 
Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung der Sperrzeit ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und der Arbeitsschutz (BT-Drs. V/205, S. 17; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 18 Rn. 12). Aus dieser Zwecksetzung lassen sich auch die grundrechtlich geschützten Interessen ableiten, die untereinander abzuwägen sind: In Einklang zu bringen waren hier vom Verordnungsgeber kollidierende Grundrechte der Anwohner – insbesondere der Schutz der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) -, die Berufsfreiheit der Gastronomen (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit der Gaststättenbesucher (Art. 2 Abs. 1 GG). Überdies muss die Verordnung dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG und den einzelnen Grundrechten folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
50 
Gemessen an diesem Zweck ist die Sperrzeitverordnung nicht verhältnismäßig, da sie ersichtlich die Belange der Anwohner zu gering gewichtet und im Ergebnis deren Grundrecht auf Gesundheit nicht ausreichend beachtet. Aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Lärmgutachten ergibt sich, dass in der Nachtzeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr weit über den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm liegende Lärmwerte zu verzeichnen sind.
51 
In den Nächten unter der Woche - Nächte zum Montag bis Freitag – lagen in der Zeit von 1:00 bis 3:00 Uhr die konkreten Überschreitungen der Richtwerte des Taktmaximalmittelungspegels bei bis zu 29 db(A), wobei der höchste Wert (84 dB(A)) in der Nacht zum Freitag, morgens um 1:00 bis 2:00 Uhr am Immissionsmesspunkt M01 „Untere Straße“ gemessen wurde. Eine Überschreitung des ausgewiesenen Maximalpegels von 65 dB(A) lag an Wochentagen in der Zeit von 1:00 Uhr bis 3:00 Uhr an allen Immissionspunkten außer M05 vor. Der Spitzenwert von 27 dB(A) wurde am Messpunkt M01 „Untere Straße“ in der Nacht zum Freitag zwischen 1:00 bis 2:00 Uhr morgens gemessen. Die Messungen und Lärmberechnungen in den Nächten zum Samstag und Sonntag (Wochenende) haben ergeben, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Kernaltstadt in der Zeit von 1:00 Uhr bis 3:00 Uhr bis zu 31 db(A) und in der Zeit von 3:00 bis 5:00 Uhr bis zu 27 dB(A) überschritten wurde, wobei der höchste Wert in der Nacht zum Sonntag morgens um 1:00 bis 2:00 Uhr am Immissionsmesspunkt M01 „Untere Straße“ (76 dB(A)) und zwischen 3:00 und 4:00 Uhr (73 dB(A)) gemessen wurde. Die Überschreitungen des Maximalpegels von 65 dB(A) für Kern-/Mischgebiete lagen an Wochenenden in der Nacht von 23:00 bis 6:00 Uhr im Mittel bei 11 bis 26 dB(A). Zwischen 1:00 Uhr und 3:00 Uhr wurden am Immissionspunkt M01 („Untere Straße“) Spitzenwerte von 91 dB(A) gemessen, in der Zeit von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr von 90 dB(A). An den anderen Immissionspunkten lagen die Messergebnisse knapp unter diesen Werten. Die Grenze, ab der Gesundheitsgefahren für die Anwohner zu erwarten sind, wird in der Nacht um 2:00 Uhr bzw. 4:00 Uhr am Wochenende jeweils weit überschritten.
52 
Wie vorstehend (siehe 1.) ausgeführt, steigt die Schutzwürdigkeit der Anwohner und ihr Bedürfnis nach Einhaltung der Nachtruhe, je weiter die Nacht fortgeschritten ist, Differenzierungen für die Nächte am Wochenende sind möglich. Bei den hier gemessenen Lärmwerten ist aufgrund des anhaltenden Lärms in der Nacht von negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner auszugehen. Zwar hat die Antragsgegnerin die landesgesetzlich vorgesehene allgemeine Sperrzeit an allen Tagen außer donnerstags je um eine Stunde verlängert, jedoch liegen die um 2:00 Uhr werktags und um 4:00 Uhr am Wochenende gemessenen Lärmwerte im Gebiet der Sperrzeitverordnung so erheblich über den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, dass durch die streitgegenständliche Regelung im Ergebnis das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept unterlaufen wird, das den Schutz der Nachtruhe gewährleisten und die Verhinderung von Gesundheitsschäden durch Lärmeinwirkungen vermeiden soll.
53 
Aus alledem ergibt sich, dass die Interessen der Anwohner in der Sperrzeitregelung ersichtlich in zu großem Maße zurückstehen mussten, während die Belange der Touristen und der Gastronomen in der Norm zu große Berücksichtigung fanden. Die Grundrechte der Touristen und sonstigen Gaststättenbesucher sind nur punktuell und zeitlich eng auf deren Visite in Heidelberg begrenzt. Die Interessen der Gastronomen berühren zwar erhebliche Belange ihrer Berufsausübungsfreiheit, halten sich aber dennoch im Rahmen eines geschäftlichen Erwerbs- und Umsatzinteresses, das schon seiner Natur nach von vielen Marktbedingungen bestimmt wird. Von der Berufsfreiheit geschützt werden aber nicht bestimmte Marktsituationen, sondern nur die ungehinderte Berufsausübung an sich. Trotz der zweifelsfreien Berührung der Grundrechte von Touristen, sonstigen Gaststättenbesuchern und Gastronomen wiegt hier das Grundrecht der Anwohner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erheblich schwerer. Störungen der Nachtruhe sind in der Regel durch den dadurch verursachten Schlafentzug auch Störungen oder zumindest Gefährdungen der Gesundheit. Je weiter sie sich in die Nacht hinein erstrecken, desto größer wird ihr Störpotenzial. Hier entfaltet sich der Lärm nicht nur an einzelnen Tagen bis spät in die Nacht, sondern über alle sieben Tage der Woche.
54 
Um die Vorgaben des BImSchG zu erfüllen, bliebe der Antragsgegnerin hier einzig die Möglichkeit, den für die Lärmentwicklung im Wesentlichen verantwortlichen Betrieben im Wege der Einzelverfügung eine Sperrzeitverlängerung aufzuerlegen. Dies jedoch wäre mit dem Sinn einer Rechtsverordnung, Sperrzeiten abstrakt und generell für ein bestimmtes Gebiet festzusetzen, nicht zu vereinbaren. Die getroffene abstrakte Regelung wird dem Zweck der Ermächtigung jedoch nicht gerecht. Die Verlängerung der Sperrzeit an allen Tagen (außer in der Nacht zum Freitag) ist daher wegen Unterschreitens der gesetzlichen Mindestanforderungen rechtswidrig. Es obliegt der Antragsgegnerin, eine Regelung zu schaffen, die die kollidierenden Interessen in einen sachgerechten Ausgleich bringt.
55 
2. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit durch die Rechtsverordnung gem. § 11 GastVO in der Nacht zum Freitag auf 4:00 Uhr liegen nicht vor, da dieser ebenfalls Belange des Gemeinwohls entgegenstehen.
56 
Wie zuvor unter 1. ausgeführt, kann gem. § 11 GastVO bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die in § 9 GastVO festgelegte allgemeine Sperrzeit durch Rechtsverordnung auch allgemein verkürzt werden.
57 
Dahinstehen kann hier, ob der Vortrag der Antragsgegnerin, in der Heidelberger Altstadt bestehe in der Nacht zum Freitag ein öffentliches Bedürfnis an verkürzten Sperrzeiten, da viele der in Heidelberg lebenden Studierenden „jedenfalls nach Beobachtung der Gemeinderäte“ bereits die Nacht zum Freitag als Vorstufe oder gar als Teil des Wochenendes betrachteten, insbesondere weil in dieser Nacht weniger Touristen als am Wochenende in der Altstadt anzutreffen seien, zutrifft und ob diese tatsächlichen Umstände überhaupt ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 GastVO begründen könnten. Denn die Verkürzung der Sperrzeit abweichend von der landesgesetzlichen Regelung um eine Stunde widerspricht jedenfalls den schützenswerten Belangen des Gemeinwohls (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 – 1 C 10.95 – BVerwGE 101, 157, juris Rn. 26; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 18 Rn. 26). Wie oben unter 1. dargestellt wurde, liegen die gemessenen Lärmwerte in dem Gebiet der SperrVO zur Nachtzeit – schon während der landesgesetzlich vorgesehenen Sperrzeiten - weit über den von der TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerten. Diese Richtwerte wurden nach den Messprotokollen und dem Lärmgutachten für Donnerstage im Messzeitraum in der Zeit von 23:00 bis 3:00 Uhr um 13 bis 29 dB(A) überschritten, die Überschreitung des Maximalpegels lag bei 16 bis 21 dB(A). Diese gemessenen Lärmwerte können auch nicht als sozialadäquat und damit zumutbar eingestuft werden. Lässt sich unter der Woche schon ein Sperrzeitbeginn um 3:00 Uhr vor dem immissionsschutzrechtlichen Regelungskonzept nicht rechtfertigen, so widerspricht ein Sperrzeitbeginn um 4:00 Uhr erst Recht den Belangen des Gemeinwohls. Die Nachtruhe in der Nacht zum Freitag – einem normalen Werktag - ist gegenüber den Anwohnern nicht weniger schutzwürdig, als an den anderen Tagen unter der Woche. Diese nachhaltige Störung der Nachtruhe der Anwohner muss von diesen nicht hingenommen werden.
58 
Die Verkürzung der Sperrzeit in der Nacht zum Freitag, abweichend von der landesgesetzlichen Regelung auf lediglich zwei Stunden, verstößt damit gegen Gemeinwohlbelange. Ein öffentliches Bedürfnis an dem Abweichen von der landesgesetzlichen Regelung besteht daher nicht, die Verordnung ist insoweit schon wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 11 GastVO unwirksam.
59 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind nach alledem begründet. Die Sperrzeitverordnung vom 20.12.2016 ist für unwirksam zu erklären.
60 
Der Antragsgegnerin obliegt, sich um eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung wohnenden Menschen zu bemühen (Bay. VGH, Urteil vom 25.01.2010 – 22 N 09.1193 – juris Rn. 37). Die abstrakte Festlegung der Sperrzeiten ist Sache des Gemeinderats. Er hat insoweit ein normgeberisches Ermessen, wie er die widerstreitenden Interessen von Anwohnern, Gastwirten und Nutzern der Gaststätten in Ausgleich bringen möchte.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
62 
Beschluss vom 6. März 2018
63 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs 2013 auf 22.500 Euro (je 7.500 Euro pro Antragsteller) festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig und begründet.
I.
22 
Die Normenkontrollanträge sind gemäß § 47 Abs. 1 Abs. 1 VwGO statthaft. Die Verordnung der Antragsgegnerin über die Verlängerung der Sperrzeit in der Altstadt (SperrVO) unterliegt als eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit der Normenkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO). Die Antragsteller begehren, wie sie nochmals in der mündlichen Verhandlung klargestellt haben, mit ihrem Antrag die Aufhebung der SperrVO und nicht den Erlass einer für sie günstigeren Regelung. Hierfür wäre eine Feststellungsklage (sog. Normerlassklage) gem. § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 2.14 - BVerwGE 152, 55, juris Rn. 5).
23 
Die Antragsteller sind gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als Eigentümer (Ast. zu 1 und 3) bzw. als ständige Bewohner (Ast. zu 1 und 2) des Anwesens ..., das sich im räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung befindet, antragsbefugt. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO räumt jeder natürlichen oder juristischen Person eine Antragsbefugnis ein, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 47 Abs. 2 VwGO durch Gesetz vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) orientiert hat. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte der Antragsteller offenkundig und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden (BVerwG, Beschluss vom 08.06.2011 - 4 BN 42.10 - BauR 2011, 1641, juris Rn. 3; Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.07.2012 - 10 S 406/10 - juris Rn. 24; Urteil vom 11.11.2012 – 6 S 947/12 – juris Rn. 16).
24 
Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung haben Anwohner sowie Eigentümer eines im Einwirkungsbereich einer Gaststätte belegenen Grundstücks im Einzelfall die Befugnis, als Drittbetroffene gegen die Verkürzung der Sperrzeit einer Gaststätte mit der Anfechtungsklage vorzugehen (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 - GewArch 1996, 426, juris Rn. 32, 34; Urteil vom 13.01.1961 - 7 C 219.59 - BVerwGE 11, 331, juris Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008 - 6 S 1613/07). Voraussetzung für eine Drittbetroffenheit ist, dass die Antragsteller „Nachbarn“ i.S. der gaststättenrechtlichen Regelungen gem. § 1 LGastG, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 18 GastG, § 11 GastVO sind. Nachbarschaft im Sinne dieser Vorschrift setzt ein qualifiziertes Betroffensein in Form einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung zu den emittierenden Betrieben voraus, das sich deutlich von den Auswirkungen abhebt, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157, juris Rn. 34). Im Fall einer abstrakt-generellen Regelung der Sperrzeit für ein bestimmtes räumliches Gebiet durch Rechtsverordnung kann es dabei nicht nur auf die Betrachtung einzelner Betriebe ankommen, sondern es muss die Gesamtsituation in den Blick genommen werden. Durch die Vielzahl der Gaststätten, die in den streitigen Nachtstunden geöffnet haben, kommt es auch zu - grundsätzlich - den Gaststätten zurechenbarem (vgl. BVerwG a.a.O., juris Rn. 28) Lärm durch Fußgängerverkehr zwischen den einzelnen Betrieben.
25 
In diesem Zusammenhang schilderte die Antragstellerin zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie sich in der Nachtzeit nicht von dem Lärm aus einer einzelnen Gaststätte, sondern von dem Lärm, der von dem erheblichen Fußgängerverkehr zwischen den einzelnen Gaststättenbetrieben herrühre, belästigt fühlten. Die ... diene als „Achse“ zwischen ... und ..., in welchen zahlreiche Gaststätten belegen seien. Überdies sei die ... ein beliebter Weg zu den Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs. Die Antragsteller machen geltend, dass sie durch die zu kurzen Sperrzeiten und den damit einhergehenden Lärm in den späten Nachtstunden in ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das gerade durch die Regelungen des Gaststättengesetzes geschützt werden solle (vgl. § 1 LGastG, §§ 5 Abs. 1 Nr. 3, § 18 GastG, 11 GastVO), verletzt werden (vgl. ThürOVG, Urteil vom 31.03.2003 – 2 N 607/00 – juris Rn. 32). Es ist daher nicht nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die in der angegriffenen Sperrzeitverordnung getroffenen Regelungen die Antragsteller in ihren schützenswerten Rechten verletzen.
26 
Den Antragstellern steht auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Dieses liegt vor, wenn die mögliche Rechtsverletzung eines Antragstellers durch die Nichtigerklärung der angegriffenen Vorschrift noch verhindert, beseitigt oder zumindest gemildert werden kann bzw. wenn ein Antragsteller ein irgendwie geartetes Interesse an der Nichtigerklärung der Norm geltend machen kann (Unruh in Fehling/Kastner/Wahrendorf, Handkommentar Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 47 VwGO Rn. 91; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 77). Nicht erforderlich ist, dass die begehrte Nichtigerklärung unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (Beispiel aus dem BauR: BVerwG, Beschluss vom 25.05.1993 - 4 NB 50.92 - NVwZ 1994, 268, juris Rn. 16; Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - juris Rn. 10). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt jedoch dann, wenn die Entscheidung dem Antragsteller unter keinen Umständen zu einem rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil verhelfen bzw. er seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 (91), juris Rn. 18; Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - juris Rn. 10).
27 
Zwar würde hier durch die begehrte Nichtigerklärung die gesetzliche Regelung - Sperrzeiten unter der Woche von 3:00 bis 6:00 Uhr und am Wochenende von 5:00 bis 6:00 Uhr - wieder anzuwenden sein, was zumindest für die Nächte außer von Donnerstag zum Freitag eine Verkürzung der Sperrzeit um eine Stunde und damit gegebenenfalls eine Verschlechterung für die Zeiten der Nachtruhe bedeuten kann. Eine die Unwirksamkeit der angefochtenen Satzung feststellende Entscheidung kann für die Antragsteller gleichwohl von Nutzen sein, weil davon auszugehen ist, dass sich der Gemeinderat nochmals differenziert mit den Anforderungen an eine rechtmäßige Sperrzeitverordnung befassen wird, zumal sich aus den Gründen der Entscheidung ein Handlungsauftrag ergeben kann. Überdies würde der Weg für die Antragsteller frei, das ebenfalls von ihnen eingeleitete Verfahren der Normenkontrolle der Vorgängerverordnung vom 18.12.2014, die die Aufhebung der Verordnung vom 17.12.2009 umfasste (Az. 6 S 2629/15), wieder anzurufen und die Aufhebungsverordnung vom 18.12.2014 auf ihre Gültigkeit überprüfen zu lassen.
28 
Die einjährige Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Die angegriffene Sperrzeitverordnung wurde am 28.12.2016 bekanntgemacht; die Normenkontrollanträge sind am 17.05.2017 gestellt worden.
II.
29 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.
30 
Gegenstand der Überprüfung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ist die Vereinbarkeit der gesamten Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht, unabhängig von einer möglichen subjektiven Rechtsverletzung der Antragsteller (vgl. W.-R. Schenke, Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 47 Rn. 50).
31 
Die formell nicht zu beanstandende Sperrzeitverordnung ist materiell rechtswidrig, weil sie nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 GastVO i.V.m. § 1 LGastG und § 18 GastG gedeckt ist. Weder die Verlängerung der Sperrzeit in der angefochtenen Verordnung in den Nächten zum Montag bis Donnerstag von 3:00 Uhr auf 2:00 Uhr und in den Nächten zum Samstag und Sonntag von 5:00 Uhr auf 4:00 Uhr (§ 1 Satz 1 und Satz 2 2. Hs. SperrVO, dazu 1.) noch die vorgenommene Verkürzung der Sperrzeit in der Nacht zum Freitag von 3:00 Uhr auf 4:00 Uhr (gem. § 1 Satz 2 1. Hs SperrVO, dazu 2.) sind in rechtmäßiger Weise erfolgt, weil die schützenswerten Interessen der Nachbarn aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in ihrer Konkretisierung durch die Vorschriften des Gaststättenrechts nicht hinreichend berücksichtigt bzw. abgewogen wurden.
32 
1. Die Voraussetzungen des § 11 GastVO für eine Verlängerung der Sperrzeit in den Nächten zum Montag, zum Dienstag, zum Mittwoch, zum Donnerstag, zum Samstag und zum Sonntag um jeweils eine Stunde liegen zwar vor, da die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit gem. § 9 GastVO nicht in Einklang mit von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht (dazu a). Allerdings ist die vom Verordnungsgeber getroffene Regelung unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend dem Ausgleich des Interessenkonflikts zwischen Anwohnern, Gaststättenbetreibern und Gästen gerecht wird (dazu b).
33 
a) Gem. § 11 GastVO kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die in § 9 GastVO festgelegte allgemeine Sperrzeit durch Rechtsverordnung verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden. Nach § 9 Abs. 1 GastVO beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 3 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt sie um 5 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr. Die Tatbestandsmerkmale „öffentliches Bedürfnis“ und „besondere örtliche Verhältnisse“ sind vom Gericht voll nachprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe, sie lassen sich nicht klar gegeneinander abgrenzen. Das Tatbestandsmerkmal „öffentliches Bedürfnis“ ist jedoch in der Regel einschlägig, wenn der öffentliche Bedarf an Diensten der Gaststätten im Vordergrund der Überlegung steht. Die besonderen örtlichen Verhältnisse sind vorrangig dann zu prüfen, wenn nicht die Frage des besonderen Bedarfs streitig ist, dafür aber die Frage einer besonderen Störempfindlichkeit bzw. Unempfindlichkeit der Umgebung. Beiden Tatbestandsmerkmalen ist gemeinsam, dass das Gemeinwohl jeweils einer Sperrzeitverkürzung/-verlängerung/-aufhebung nicht entgegenstehen darf (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 - GewArch 2001, 349, juris Rn. 41; Hess. VGH, Beschluss vom 12.03.2012 - 8 B 2473/11.N - juris Rn. 6).
34 
Gründe für eine Verlängerung der Sperrzeit liegen vor, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen steht und insoweit dem Gemeinwohl zuwiderläuft, weil - wie hier - Interessen der Nachbarschaft in Bezug auf die Einhaltung der Lärmschutzrichtwerte, gerade zur Nachtzeit, missachtet werden (Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 18 Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 – 1 C 10.95 – BVerwGE 101, 157, juris Rn. 27). Beurteilungsmaßstab ist insoweit das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept des BImSchG, wonach nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des BImSchG, zu denen auch Gaststätten gehören (vgl. z.B. Heilshorn/Sparwasser in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2015, vor § 22 BImSchG Rn. 14, 47; Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 9), so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. auch §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen (wie z.B. Lärm), die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 – 1 C 10.95 – BVerwGE 101, 157, juris Rn. 28). Zu den zu berücksichtigenden Lärmeinwirkungen zählen nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, also der Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm, etwa der Lärm, der durch die Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte hervorgerufen wird, sofern er einen erkennbaren Bezug zu dem Betrieb hat (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 06.06.2011 - 6 S 2666/10 -). Das Ausmaß der durch den Betrieb von Gaststätten bedingten Lärmeinwirkungen beurteilt sich anhand der Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm (Nr. 1 Abs. 2 TA-Lärm; vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204, juris Rn. 52; Feldhaus/Tegeder in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand Juni 2016, TA-Lärm Nr. 1 Rn. 16). Die Erheblichkeit von Immissionen muss nach dem Maßstab der Zumutbarkeit bestimmt werden. Sie ist anzunehmen, wenn die Einwirkungen der Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1978 - IV C 79.76 - BVerwGE 56, 110, juris Rn. 89; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.08.2008 - 6 S 1613/07 -), wobei es hinsichtlich des zumutbaren Maßes auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten ankommt (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157, juris Rn. 28). Bei der Bewertung der Zumutbarkeit sind über das Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung hinaus die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz als Kriterien heranzuziehen, wobei sie keine eigenständige Maßstabsfunktion besitzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 - 6 B 12.03 - GewArch 2003, 300, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204, juris Rn. 78).
35 
Ausgehend von diesen Vorgaben legt der Senat das Lärmgutachten vom 12.10.2016 der Firma ... zugrunde. Es stellt für den Senat nachvollziehbar und im Wesentlichen auch von den Beteiligten unwidersprochen die Lärmimmissionen im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung dar. Neben den aktualisierten (theoretischen) Schallausbreitungsberechnungen wurden zusätzlich tägliche Schallpegelmessungen an fünf Immissionsorten im Zeitraum vom 13.05.2016 bis zum 03.07.2016 vorgenommen. Entsprechend dem Gebietscharakter (Kern- und Mischgebiet) des von der Sperrzeitverordnung umfassten räumlichen Geltungsbereichs ist von Immissionsrichtwerten der TA-Lärm für die Nachtzeit von 45 dB(A) und Grenzwerten für kurzzeitige Geräuschspitzen von 65 dB(A) auszugehen (vgl. Ziff. 6.1 c) TA-Lärm). Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass das Geräuschniveau im Gebiet der Sperrzeitverordnung während des Nachtzeitraums an allen Messpunkten im Wochenverlauf von Montag bis Sonntag kontinuierlich ansteigt und im Mittel gesehen in der Nachtzeit (zwischen 22:00 und 6:00 Uhr) dauerhaft über den für die Heidelberger Altstadt (Kern- bzw. Mischgebiet) maßgeblichen Immissionsrichtwerten von 45 dB(A) (Ziff. 6.1 c) TA-Lärm) liegt:
36 
Für die Nächte unter der Woche - Nächte zum Montag bis Freitag - ermittelten die Gutachter im Durchschnitt eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte von 23:00 bis 3:00 Uhr an den fünf Immissionspunkten von 7 bis 22 dB(A). In der Zeit von 1:00 bis 3:00 Uhr lagen die konkreten Überschreitungen der Richtwerte des Taktmaximalmittelungspegels bei bis zu 29 db(A), wobei der höchste Wert in der Nacht zum Freitag, morgens um 1:00 bis 2:00 Uhr, am Immissionsmesspunkt M01 „Untere Straße“ gemessen wurde. Auch in allen sonstigen Nächten unter der Woche lagen in der Zeit von 1:00 bis 3:00 Uhr durchgehend Lärmwerte über den Immissionsrichtwerten vor. Lediglich an dem weiter von den „Hotspots“ entfernten Immissionspunkt M05 „Kurpfälzisches Museum“ wurden geringere bis gar keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte festgestellt.
37 
Die Überschreitung des ausgewiesenen Maximalpegels von 65 dB(A) lag an Wochentagen - mit Ausnahme des Messpunktes M05 „Kurpfälzisches Museum“ - bei 5 bis 27 dB(A). Der Spitzenwert von bis zu 27 dB(A) wurde am Messpunkt M01 „Untere Straße“ in der Nacht zum Freitag zwischen 1:00 bis 2:00 Uhr morgens gemessen.
38 
Auch nach Beginn der Sperrzeit - zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung im Mai 2016 um 3:00 Uhr in der Nacht - wurden die Immissionsrichtwerte im Stundenmittel um 4 bis 11 dB(A) überschritten. Ebenso lag fast durchgängig eine Überschreitung des ausgewiesenen Maximalpegels um bis zu 18 dB(A) vor. Aus diesen Untersuchungsergebnissen ist zu folgern, dass nach Sperrzeitbeginn um 3:00 Uhr die Intensität der Geräuschimmissionen nur geringfügig abnimmt und selbst in den ganz frühen Morgenstunden die Idealwerte der TA-Lärm auch nicht annähernd erreicht werden.
39 
Die Messungen und Lärmberechnungen in den Nächten zum Samstag und Sonntag (Wochenende) haben ergeben, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Kernaltstadt größtenteils um 20-25 dB(A), an manchen Stellen (z.B. am Messpunkt M01 von 23:00 bis 5:00 Uhr) sogar um mehr als 25 dB(A) überschritten wird. In der Zeit von 1:00 Uhr bis 3:00 Uhr lagen die konkreten Überschreitungen der Richtwerte des Taktmaximalmittelungspegels bei bis zu 31 db(A), in der Zeit von 3:00 bis 5:00 Uhr bei bis zu 28 dB(A), wobei der höchste Wert in der Nacht zum Sonntag, morgens um 1:00 bis 2:00 Uhr am Immissionsmesspunkt M01 „Untere Straße“ (76 dB(A)) und zwischen 3:00 und 4:00 Uhr (73 dB(A)) gemessen wurde. Der in der TA-Lärm ausgewiesene Immissionsrichtwert für den Maximalpegel von 65 dB(A) für Kern-/Mischgebiete ist an Wochenenden in der Nacht von 23:00 bis 6:00 Uhr im Mittel um 11 bis 26 dB(A) überschritten.
40 
Die Gutachter selbst gehen von einer Prognoseunsicherheit von +/- 3 dB(A) aus und vermuten überdies, dass die Geräuschbelastung bei besserem Wetter im Messzeitraum noch höher ausgefallen wäre, der erfasste Beurteilungspegel also „nicht die Maximalbelastung“ darstelle. Darüber hinaus waren die Mikrofone zur Lärmmessung teilweise im 2. und 3. Obergeschoss installiert, so dass für die Lärmwerte auf Erdgeschossniveau zusätzlich von einer Erhöhung des Beurteilungspegels von 1 bis 1,5 dB(A) pro Stockwerk ausgegangen werden muss. Nach alledem kann dahinstehen, ob die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände - insbesondere auch die zwischenzeitliche Zunahme der Anzahl der Gaststätten im Geltungsbereich der Verordnung - gegen das Lärmgutachten durchgreifen, da jedenfalls bereits nach den getroffenen Feststellungen von einer massiven Überschreitung der betreffenden Immissionsrichtwerte auszugehen ist.
41 
Nach den im Gutachten getroffenen Feststellungen entspricht die „aktuell in der Kernaltstadt vorgefundene Geräuschsituation derjenigen von Gewerbe- und Industriegebieten“ und stellt eine erhebliche Lärmbelästigung - und damit schädliche Umwelteinwirkungen i.S. der §§ 3, 22 BImSchG - für die Anwohner dar. Sowohl der vom Gutachten gemessene Durchschnittspegel als auch die ermittelten Lärmspitzen überschreiten die in der TA-Lärm nach dem Gebietscharakter zulässigen Richtwerte in einem Ausmaß, das den Betroffenen auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz zumutbar ist.
42 
In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996 - 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001, juris Rn. 7; Urteil vom 02.09.1996 - 4 B 152.96 - NVwZ 1997, 390, juris Rn. 6; vgl. auch Jarass, BImSchG, 12. Aufl. 2017, § 22 Rn. 36 m.w.N.) ist geklärt, dass der Begriff der Sozialadäquanz keine eigenständige Maßstabsfunktion erfüllt, der Kreis der zumutbaren Emissionen hierdurch weder erweitert noch verengt wird. Der Begriff der Sozialadäquanz dient in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich als Differenzierungsmerkmal, das es unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ermöglicht, der jeweiligen Art der Störung Rechnung zu tragen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich der Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit nicht losgelöst von allgemeinen Wertungen - insbesondere unter Berücksichtigung des sozial Üblichen und Tolerierbaren -, die in rechtserheblichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben, abstrakt festlegen und an einem starren Lärmwert ablesen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 – 6 B 12.03 – GewArch 2003, 300, juris Rn. 14).
43 
Unter diesem Aspekt ist hier zu berücksichtigen, dass es sich bei der Heidelberger Altstadt seit jeher um ein beliebtes Ausgehviertel v.a. für die zahlreichen Touristen und Studenten der traditionsreichen Universitätsstadt handelt. Außerdem sorgen auch die baulichen Gegebenheiten für eine Verstärkung des Lärms. Durch die vielen schmalen Gassen mit höherer Bebauung verstärkt sich der Lärm teilweise durch einen sog. „Trichtereffekt“. Die Einhaltung der Lärmrichtwerte von 45 db(A) für die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr erscheint daher nicht realistisch und wird von den Antragstellern überdies auch gar nicht eingefordert. Allerdings reicht dies alleine nicht aus, das für gewerbliche Betriebe dieser Art einschlägige Regelwerk der TA-Lärm außer Kraft zu setzen, ohne dass dieses zumindest berücksichtigt würde.
44 
Zu beachten ist daher, dass Lärmeinwirkungen außerhalb der Sperrzeiten in der Nachtzeit vor dem Hintergrund eines öffentlichen Bedürfnisses nach Bewirtungsangeboten differenziert betrachtet werden müssen: Je weiter die Nacht fortgeschritten ist, desto größer wird das Interesse an der Wahrung der Nachtruhe. Berücksichtigt werden muss, dass ein wie hier um (mehr als) 10 dB(A) erhöhter Lärmpegel für weite Teile der Nachtzeit in der Regel als Verdoppelung der Lautstärke empfunden wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.06.2002 - 14 S 2736/01 - GewArch 2003, 204, juris Rn. 75; Ulrich, DVBl. 1985, 1159 (1160); Tegeter, UPR 2000, 99 (100)). In der Rechtsprechung (Bay. VGH, Urteil vom 05.03.1996 - 20 B 92.1055 - NVwZ-RR 1997, 159, juris Rn. 52) ist anerkannt, dass bei Außenpegeln von 60 dB(A) zur Nachtzeit, denen bei Normalfenstern in gekipptem Zustand Innenpegel von ca. 45 dB(A) und in geschlossenem Zustand der Fenster von 36 dB(A) korrespondieren, die theoretische „Aufweck"-Grenze erreicht wird und langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen sind. Hiermit übereinstimmend wird in der Rechtsprechung (OVG Berlin, Urteil vom 17.03.1999 - 2 S 6.98 - GewArch 2000, 171, juris Rn. 34; Bay. VGH, Urteil vom 05.12.1997 a.a.O., juris Rn. 53) auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, bei deren Erreichen auch das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Rücksichtnahmegebot verletzt ist, in allgemeinen Wohngebieten zur Nachtzeit bei Mittelungspegeln von 60 dB(A) und in Kern- und Mischgebieten - wie hier - zur Nachtzeit bei 62 dB(A) angesetzt. Diese Zumutbarkeitsschwelle wird im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung - wie oben ausführlich dargestellt – in der gesamten Nachtzeit größtenteils überschritten, was eine so nachhaltige Störung der Nachtruhe der Anlieger zur Folge hat, dass sie von diesen nicht uneingeschränkt hingenommen werden muss.
45 
Eine Differenzierung der Sperrzeiten zwischen den Nächten unter der Woche und den Wochenenden erscheint jedoch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die meisten Anwohner am Wochenende nicht früh aufstehen müssen und die Nachtruhe unter der Woche einen höheren Stellenwert genießt als am Wochenende, aus Gründen der Sozialadäquanz vertretbar.
46 
Aus dem Gesagten folgt, dass es jedenfalls in den Nächten unter der Woche den Anwohnern in der Heidelberger Altstadt nicht zumutbar ist, Lärm im Zusammenhang mit dem Besuch der Gaststätten bis um 3:00 Uhr in der Nacht zu ertragen. Das gleiche gilt für die Situation am Wochenende. Bei einer Sperrzeit ab 5:00 Uhr ist davon auszugehen, dass die gesundheitsgefährdenden Überschreitungen der Immissionsrichtwerte bis in die frühen Morgenstunden andauern und so den Anwohnern keine ausreichenden Ruhepausen verbleiben. Daraus folgt, dass bei (unterstellter) Beibehaltung der landesgesetzlichen Sperrzeitregelung von einer erheblichen Beeinträchtigung der Belange des Gemeinwohls auszugehen ist, so dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Sperrzeit hier vorliegen.
47 
b) Diesem Auftrag ist der Gemeinderat der Antragsgegnerin zwar nachgekommen, indem er die Sperrzeit in den Nächten unter der Woche (außer in der Nacht zum Donnerstag) von 2:00 Uhr bis 6:00 Uhr und in den Nächten zum Samstag und Sonntag von 4:00 Uhr bis 6:00 festgelegt und damit jeweils um eine Stunde im Vergleich zur landesgesetzlich vorgesehenen Regelung verlängert hat. Die Verlängerung um eine Stunde ist jedoch insbesondere mit Blick auf das eingeholte Lärmgutachten nicht hinreichend, da die schützenswerten Interessen der Anwohner im Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Im Ergebnis wird durch die Regelung in der Sperrzeitverordnung das der Gemeinde eingeräumte Rechtssetzungsermessen rechtswidrig ausgeübt.
48 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts kommt es bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen, soweit keine anderweitigen Rechtsvorschriften bestehen, auf das Ergebnis des Rechtssetzungsverfahrens, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, nicht aber auf die die Rechtsnorm tragenden Motive dessen an, der an ihrem Erlass mitwirkt. Soweit der Normgeber zur Regelung einer Frage befugt ist, ist seine Entscheidungsfreiheit eine Ausprägung des auch mit Rechtssetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens. Es wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Demgemäß beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf, ob diese äußersten rechtlichen Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis überschritten sind. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Abwägungsvorgangs des Normgebers setzt daher bei untergesetzlichen Normen eine besonders ausgestaltete Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven voraus, wie sie etwa im Bauplanungsrecht vorgegeben sind. Sind solche - wie hier - nicht vorhanden, wird die Norm nicht wegen Mängeln im Abwägungsvorgang rechtswidrig. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis des Normsetzungsverfahrens den anzulegenden rechtlichen Maßstäben entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.06.1977 - 2 BvR 499/74, 2 BvR 1042/75 - BVerfGE 45, 142; BVerwG, Urteil vom 26.04.2006 – 6 C 19.05 – BVerwGE 125, 384, juris Rn. 16; zum Ganzen s.a. Beschlüsse vom 03.05.1995 - 1 B 222.93 - GewArch 1995, 425, juris Rn. 5 und vom 30.04.2003 - 6 C 6.02 - BVerwGE 118, 128, juris Rn. 66).
49 
Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zur Regelung der Sperrzeit ist der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Schutz der Nachtruhe, der Volksgesundheit, die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs und der Arbeitsschutz (BT-Drs. V/205, S. 17; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 18 Rn. 12). Aus dieser Zwecksetzung lassen sich auch die grundrechtlich geschützten Interessen ableiten, die untereinander abzuwägen sind: In Einklang zu bringen waren hier vom Verordnungsgeber kollidierende Grundrechte der Anwohner – insbesondere der Schutz der Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) -, die Berufsfreiheit der Gastronomen (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit der Gaststättenbesucher (Art. 2 Abs. 1 GG). Überdies muss die Verordnung dem aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG und den einzelnen Grundrechten folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.
50 
Gemessen an diesem Zweck ist die Sperrzeitverordnung nicht verhältnismäßig, da sie ersichtlich die Belange der Anwohner zu gering gewichtet und im Ergebnis deren Grundrecht auf Gesundheit nicht ausreichend beachtet. Aus dem von der Antragsgegnerin eingeholten Lärmgutachten ergibt sich, dass in der Nachtzeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr weit über den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm liegende Lärmwerte zu verzeichnen sind.
51 
In den Nächten unter der Woche - Nächte zum Montag bis Freitag – lagen in der Zeit von 1:00 bis 3:00 Uhr die konkreten Überschreitungen der Richtwerte des Taktmaximalmittelungspegels bei bis zu 29 db(A), wobei der höchste Wert (84 dB(A)) in der Nacht zum Freitag, morgens um 1:00 bis 2:00 Uhr am Immissionsmesspunkt M01 „Untere Straße“ gemessen wurde. Eine Überschreitung des ausgewiesenen Maximalpegels von 65 dB(A) lag an Wochentagen in der Zeit von 1:00 Uhr bis 3:00 Uhr an allen Immissionspunkten außer M05 vor. Der Spitzenwert von 27 dB(A) wurde am Messpunkt M01 „Untere Straße“ in der Nacht zum Freitag zwischen 1:00 bis 2:00 Uhr morgens gemessen. Die Messungen und Lärmberechnungen in den Nächten zum Samstag und Sonntag (Wochenende) haben ergeben, dass der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) in der Kernaltstadt in der Zeit von 1:00 Uhr bis 3:00 Uhr bis zu 31 db(A) und in der Zeit von 3:00 bis 5:00 Uhr bis zu 27 dB(A) überschritten wurde, wobei der höchste Wert in der Nacht zum Sonntag morgens um 1:00 bis 2:00 Uhr am Immissionsmesspunkt M01 „Untere Straße“ (76 dB(A)) und zwischen 3:00 und 4:00 Uhr (73 dB(A)) gemessen wurde. Die Überschreitungen des Maximalpegels von 65 dB(A) für Kern-/Mischgebiete lagen an Wochenenden in der Nacht von 23:00 bis 6:00 Uhr im Mittel bei 11 bis 26 dB(A). Zwischen 1:00 Uhr und 3:00 Uhr wurden am Immissionspunkt M01 („Untere Straße“) Spitzenwerte von 91 dB(A) gemessen, in der Zeit von 3:00 Uhr bis 5:00 Uhr von 90 dB(A). An den anderen Immissionspunkten lagen die Messergebnisse knapp unter diesen Werten. Die Grenze, ab der Gesundheitsgefahren für die Anwohner zu erwarten sind, wird in der Nacht um 2:00 Uhr bzw. 4:00 Uhr am Wochenende jeweils weit überschritten.
52 
Wie vorstehend (siehe 1.) ausgeführt, steigt die Schutzwürdigkeit der Anwohner und ihr Bedürfnis nach Einhaltung der Nachtruhe, je weiter die Nacht fortgeschritten ist, Differenzierungen für die Nächte am Wochenende sind möglich. Bei den hier gemessenen Lärmwerten ist aufgrund des anhaltenden Lärms in der Nacht von negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Anwohner auszugehen. Zwar hat die Antragsgegnerin die landesgesetzlich vorgesehene allgemeine Sperrzeit an allen Tagen außer donnerstags je um eine Stunde verlängert, jedoch liegen die um 2:00 Uhr werktags und um 4:00 Uhr am Wochenende gemessenen Lärmwerte im Gebiet der Sperrzeitverordnung so erheblich über den Immissionsrichtwerten der TA-Lärm, dass durch die streitgegenständliche Regelung im Ergebnis das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept unterlaufen wird, das den Schutz der Nachtruhe gewährleisten und die Verhinderung von Gesundheitsschäden durch Lärmeinwirkungen vermeiden soll.
53 
Aus alledem ergibt sich, dass die Interessen der Anwohner in der Sperrzeitregelung ersichtlich in zu großem Maße zurückstehen mussten, während die Belange der Touristen und der Gastronomen in der Norm zu große Berücksichtigung fanden. Die Grundrechte der Touristen und sonstigen Gaststättenbesucher sind nur punktuell und zeitlich eng auf deren Visite in Heidelberg begrenzt. Die Interessen der Gastronomen berühren zwar erhebliche Belange ihrer Berufsausübungsfreiheit, halten sich aber dennoch im Rahmen eines geschäftlichen Erwerbs- und Umsatzinteresses, das schon seiner Natur nach von vielen Marktbedingungen bestimmt wird. Von der Berufsfreiheit geschützt werden aber nicht bestimmte Marktsituationen, sondern nur die ungehinderte Berufsausübung an sich. Trotz der zweifelsfreien Berührung der Grundrechte von Touristen, sonstigen Gaststättenbesuchern und Gastronomen wiegt hier das Grundrecht der Anwohner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erheblich schwerer. Störungen der Nachtruhe sind in der Regel durch den dadurch verursachten Schlafentzug auch Störungen oder zumindest Gefährdungen der Gesundheit. Je weiter sie sich in die Nacht hinein erstrecken, desto größer wird ihr Störpotenzial. Hier entfaltet sich der Lärm nicht nur an einzelnen Tagen bis spät in die Nacht, sondern über alle sieben Tage der Woche.
54 
Um die Vorgaben des BImSchG zu erfüllen, bliebe der Antragsgegnerin hier einzig die Möglichkeit, den für die Lärmentwicklung im Wesentlichen verantwortlichen Betrieben im Wege der Einzelverfügung eine Sperrzeitverlängerung aufzuerlegen. Dies jedoch wäre mit dem Sinn einer Rechtsverordnung, Sperrzeiten abstrakt und generell für ein bestimmtes Gebiet festzusetzen, nicht zu vereinbaren. Die getroffene abstrakte Regelung wird dem Zweck der Ermächtigung jedoch nicht gerecht. Die Verlängerung der Sperrzeit an allen Tagen (außer in der Nacht zum Freitag) ist daher wegen Unterschreitens der gesetzlichen Mindestanforderungen rechtswidrig. Es obliegt der Antragsgegnerin, eine Regelung zu schaffen, die die kollidierenden Interessen in einen sachgerechten Ausgleich bringt.
55 
2. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit durch die Rechtsverordnung gem. § 11 GastVO in der Nacht zum Freitag auf 4:00 Uhr liegen nicht vor, da dieser ebenfalls Belange des Gemeinwohls entgegenstehen.
56 
Wie zuvor unter 1. ausgeführt, kann gem. § 11 GastVO bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die in § 9 GastVO festgelegte allgemeine Sperrzeit durch Rechtsverordnung auch allgemein verkürzt werden.
57 
Dahinstehen kann hier, ob der Vortrag der Antragsgegnerin, in der Heidelberger Altstadt bestehe in der Nacht zum Freitag ein öffentliches Bedürfnis an verkürzten Sperrzeiten, da viele der in Heidelberg lebenden Studierenden „jedenfalls nach Beobachtung der Gemeinderäte“ bereits die Nacht zum Freitag als Vorstufe oder gar als Teil des Wochenendes betrachteten, insbesondere weil in dieser Nacht weniger Touristen als am Wochenende in der Altstadt anzutreffen seien, zutrifft und ob diese tatsächlichen Umstände überhaupt ein öffentliches Bedürfnis im Sinne des § 11 GastVO begründen könnten. Denn die Verkürzung der Sperrzeit abweichend von der landesgesetzlichen Regelung um eine Stunde widerspricht jedenfalls den schützenswerten Belangen des Gemeinwohls (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 – 1 C 10.95 – BVerwGE 101, 157, juris Rn. 26; Metzner, GastG, 6. Aufl. 2002, § 18 Rn. 26). Wie oben unter 1. dargestellt wurde, liegen die gemessenen Lärmwerte in dem Gebiet der SperrVO zur Nachtzeit – schon während der landesgesetzlich vorgesehenen Sperrzeiten - weit über den von der TA-Lärm vorgegebenen Immissionsrichtwerten. Diese Richtwerte wurden nach den Messprotokollen und dem Lärmgutachten für Donnerstage im Messzeitraum in der Zeit von 23:00 bis 3:00 Uhr um 13 bis 29 dB(A) überschritten, die Überschreitung des Maximalpegels lag bei 16 bis 21 dB(A). Diese gemessenen Lärmwerte können auch nicht als sozialadäquat und damit zumutbar eingestuft werden. Lässt sich unter der Woche schon ein Sperrzeitbeginn um 3:00 Uhr vor dem immissionsschutzrechtlichen Regelungskonzept nicht rechtfertigen, so widerspricht ein Sperrzeitbeginn um 4:00 Uhr erst Recht den Belangen des Gemeinwohls. Die Nachtruhe in der Nacht zum Freitag – einem normalen Werktag - ist gegenüber den Anwohnern nicht weniger schutzwürdig, als an den anderen Tagen unter der Woche. Diese nachhaltige Störung der Nachtruhe der Anwohner muss von diesen nicht hingenommen werden.
58 
Die Verkürzung der Sperrzeit in der Nacht zum Freitag, abweichend von der landesgesetzlichen Regelung auf lediglich zwei Stunden, verstößt damit gegen Gemeinwohlbelange. Ein öffentliches Bedürfnis an dem Abweichen von der landesgesetzlichen Regelung besteht daher nicht, die Verordnung ist insoweit schon wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 11 GastVO unwirksam.
59 
Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind nach alledem begründet. Die Sperrzeitverordnung vom 20.12.2016 ist für unwirksam zu erklären.
60 
Der Antragsgegnerin obliegt, sich um eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation für die im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung wohnenden Menschen zu bemühen (Bay. VGH, Urteil vom 25.01.2010 – 22 N 09.1193 – juris Rn. 37). Die abstrakte Festlegung der Sperrzeiten ist Sache des Gemeinderats. Er hat insoweit ein normgeberisches Ermessen, wie er die widerstreitenden Interessen von Anwohnern, Gastwirten und Nutzern der Gaststätten in Ausgleich bringen möchte.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
62 
Beschluss vom 6. März 2018
63 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gem. § 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs 2013 auf 22.500 Euro (je 7.500 Euro pro Antragsteller) festgesetzt.
64 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2018 - 6 S 1168/17

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2018 - 6 S 1168/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2018 - 6 S 1168/17 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass 1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwi

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 48 Verwaltungsvorschriften


(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften,

Gaststättengesetz - GastG | § 5 Auflagen


(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze 1. der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,2. der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit o

Gaststättengesetz - GastG | § 1 Gaststättengewerbe


(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe 1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),3.

Gaststättengesetz - GastG | § 18 Sperrzeit


(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen e

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2018 - 6 S 1168/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2018 - 6 S 1168/17 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 17. Juli 2012 - 10 S 406/10

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tenor § 6 der Polizeiverordnung der Gemeinde Offenau gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern in der Fassung vom 17. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.Im Übrigen wird der
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 06. März 2018 - 6 S 1168/17.

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.2157

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Es wird festgestellt, dass der Bescheid vom 25. April 2017 in der Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 30. Mai 2017 rechtswidrig gewesen ist.

Referenzen

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

§ 6 der Polizeiverordnung der Gemeinde Offenau gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern in der Fassung vom 17. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, wendet sich gegen die Änderung der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern vom 17.02.2009 (polizeiliche Umweltschutzverordnung - PolVO -) sowie gegen die neu erlassene Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau. Auf dem benachbarten Grundstück ... ... betreibt die Antragsgegnerin u.a. ein Kleinspielfeld sowie eine Weitsprunganlage. Die Antragsgegnerin änderte ihre Polizeiverordnung vom 19.10.2004 durch eine mit Zustimmung des Gemeinderats erlassene Verordnung vom 17.02.2009. Dabei änderte sie u.a. die hier angegriffene Regelung des § 6 PolVO. Diese hat nunmehr folgenden Wortlaut:
§ 6
Lärm von öffentlichen Spielplätzen, Kleinspielfeld und Weitsprunganlage
(1) Die Benutzung öffentlicher Spielplätze sowie des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage ist in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr; in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. eines Jahres von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erlaubt.
(2) Weitere Regelungen über die Nutzung der öffentlichen Spielplätze, des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage treffen die hierfür erlassenen Benutzungsordnungen.
(3) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
Gemäß § 25 Abs. 1 PolVO kann ein Verstoß gegen diese Bestimmungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Änderungsverordnung wurde am 24.02.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht und trat am 01.03.2009 in Kraft. In § 6 der Polizeiverordnung vom 19.10.2004 in der bis zum 28.02.2009 gültigen Fassung waren im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen enthalten; § 6 Abs. 2 PolVO a.F. bestimmte jedoch, dass die Benutzung der Kleinspielfelder an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.
Ebenfalls am 17.02.2009 erließ der Bürgermeister der Antragsgegnerin eine „Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau“ (nachfolgend: Benutzungsordnung), die im Amtsblatt vom 24.02.2009 öffentlich bekannt gemacht wurde. Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage der Gemeinde Offenau; sie ist für alle Personen verbindlich, welche sich auf diesem Gelände aufhalten. In § 3 der Benutzungsordnung werden Benutzungszeiten für den Allgemeingebrauch, in § 6 zulässige Nutzungszeiten für den organisierten Vereinssport festgesetzt. Die in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung festgesetzten Nutzungszeiten stimmen mit den in § 6 Abs. 1 PolVO geregelten überein. Darüber hinaus bestimmen § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Benutzungsordnung, dass die Benutzung des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist; die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
Der Antragsteller hat am 22.02.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und wendet sich der Sache nach gegen die Änderung in § 6 PolVO und die neu erlassene Benutzungsordnung. Er macht geltend, dass der Normenkontrollantrag gegen die Benutzungsordnung lediglich zur Rechtswahrung gestellt werde, nachdem die Antragsgegnerin diese selbst als Satzung qualifiziere und einen hiergegen eingelegten Widerspruch als unstatthaft bezeichnet habe. Bei richtigem Verständnis stelle die Benutzungsordnung jedoch einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung dar. Weder werde die Benutzungsordnung in der Präambel als Satzung bezeichnet, noch sei eine Rechtsgrundlage hierfür angegeben worden. Auch fehle der für Satzungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO vorgeschriebene Hinweis hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften. Soweit erkennbar sei die Benutzungsordnung auch nicht der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 GemO angezeigt worden.
Die Bestimmung des § 6 der geänderten Polizeiverordnung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in eigenen Rechten. Die neu getroffene Regelung von Benutzungszeiten sei bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen rechtswidrig. Von der vormaligen, bis Ende Februar 2009 geltenden Fassung sei entsprechend dem Wortlaut der Festsetzung die Nutzung sämtlicher Kleinspielfelder in bewohnten Gebieten der Antragsgegnerin erfasst worden. Die streitgegenständliche Fassung beziehe sich nach ihrem klaren Wortlaut nur noch auf ein Kleinspielfeld und nicht mehr auf sämtliche Kleinspielfelder im Gemeindegebiet, so dass der Regelung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden könne, auf welche Flächen sie sich beziehe. Die Regelung über ein Kleinspielfeld ohne nähere Bezeichnung mache die Polizeiverordnung unbestimmt. Bei einem anderen Verständnis sei die Polizeiverordnung gleichfalls rechtswidrig, da es sich dann nicht mehr um eine abstrakt-generelle Regelung entsprechend den Vorgaben des § 10 PolG handele, sondern um eine Einzelfallregelung. Unabhängig hiervon sei die Änderung nicht von der angegebenen Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG gedeckt, weil die Vorschrift konkrete Nutzungszeiten bestimme und nicht - was allein zulässig sei - ein Verbot der Benutzung zu bestimmten Zeiten festsetze. Durch die neue Polizeiverordnung werde der Antragsteller in seinen Rechten verletzt, da die Änderung eine im Verhältnis zur vormaligen Fassung weitergehende Benutzung des Spielfeldes bei der Grundschule Offenau erlaube, zumal in der neuen Fassung kein Verbot der Benutzung an Sonn- und Feiertagen mehr enthalten sei. Rein vorsorglich werde deshalb gerügt, dass der Antragsteller durch die Änderung der Polizeiverordnung und die in der darauf aufbauenden neuen Benutzungsordnung festgesetzten Nutzungszeiten des Kleinspielfeldes unzumutbaren Lärmimmissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG ausgesetzt sei.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
1. § 6 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern vom 19.01.2004 in der Fassung vom 17.02.2009
12 
und
13 
2. die Benutzungsordnung der Antragsgegnerin für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau vom 17.02.2009
14 
für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zur Begründung trägt sie vor, der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung sowie gegen die Benutzungsordnung sei unzulässig. Zutreffend halte der Antragsteller seinen auf die Unwirksamkeit der Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau gerichteten Normenkontrollantrag mangels Vorliegens einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift für unstatthaft. Unabhängig hiervon fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da der Antragsteller durch die angegriffene Benutzungsordnung ersichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Weder sei der Antragsteller Adressat der angegriffenen Benutzungsordnung, noch umfassten die herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 4 GemO und die das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven die vom Antragsteller geltend gemachten immissionsschutzrechtlichen Belange. Durch den Erlass einer Benutzungsordnung werde gerade nicht festgeschrieben, was die Nachbarn dieser öffentlichen Einrichtung an Immissionen hinzunehmen hätten. Die streitgegenständliche Benutzungsordnung sei allein im öffentlichen Interesse erlassen worden, um die entstandenen Streitigkeiten über den zulässigen Nutzungsumfang klarstellend zu regeln. Insbesondere enthalte die angegriffene Benutzungsordnung im Vergleich zu ihrer Vorgängerbestimmung keine Widmungserweiterung, da bereits nach altem Recht das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage ausdrücklich dem Schul- und Vereinssport gewidmet gewesen seien. Eine auf § 4 GemO beruhende Satzung könne nicht als Regelung des Nachbarschaftsverhältnisses verstanden werden, so dass selbst bei Annahme einer Widmungserweiterung nur Regelungen hinsichtlich des kommunalrechtlichen Benutzungsverhältnisses, nicht aber bezüglich des immissionsschutz- oder baurechtlichen Nachbarschaftsverhältnisses statthaft seien. Die kommunalrechtliche Widmung enthalte gerade keine inhaltliche Regulierung des Nutzungskonflikts zwischen dem Betreiber einer öffentlichen Einrichtung und der Nachbarschaft durch Abwägung der widerstreitenden Belange. In jedem Fall fehle es dem Antragsteller aber am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Durch die angegriffene Benutzungsordnung würden Regelungen getroffen, welche die Benutzung des Kleinspielfeldes einschränkten; es werde mithin ein bestimmtes Verhalten nicht erlaubt, sondern untersagt. Insbesondere für die Vereinsnutzung schreibe die neue Benutzungsordnung einzuhaltende und damit einschränkende Verfahrensregelungen vor. Eine Nichtigerklärung dieser Festsetzungen bringe für den Antragsteller keinen Vorteil, sondern wäre gegenüber dem derzeitigen Zustand nachteilig.
18 
Aus ähnlichen Gründen sei auch der gegen die Polizeiverordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 17.02.2009 gerichtete Normenkontrollantrag unzulässig. Der Antragsteller gehöre mit seinen allein geltend gemachten nachbarlichen Belangen gerade nicht zum Kreis derjenigen, die von den Regelungen der Polizeiverordnung potentiell betroffen würden. Unabhängig hiervon sei der Antrag unbegründet, da die Polizeiverordnung materiell mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Sie sei entgegen der Auffassung des Antragstellers inhaltlich hinreichend bestimmt. Bereits aufgrund des Wortlautes von § 6 PolVO stehe fest, dass von dieser Vorschrift allein das Kleinspielfeld bei der Grundschule Offenau erfasst sein solle. Die beanstandete Regelung in § 6 PolVO sei auch von § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG gedeckt. Die Vorschrift lasse mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, was von den Betroffenen verlangt werde, nämlich die Benutzung des Kleinspielfeldes und öffentlicher Spielplätze in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09. eines Jahres zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. eines Jahres in der Zeit zwischen 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr zu unterlassen. Bei der gebotenen Auslegung sei der Bestimmung deshalb zu entnehmen, dass sie nicht die zulässigen Nutzungszeiten regele, sondern ein Verbot der Benutzung in den oben angegebenen Zeiten enthalte.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
20 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss. Die Sach- und Rechtslage lässt sich anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilen. Der Senat hält daher eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern und haben sich mit einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt.
21 
Der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung ist zulässig und begründet (dazu unter 1.); der Antrag gegen die Benutzungsordnung ist bereits unzulässig (dazu unter 2.).
22 
1. Der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin vom 17.02.2009 ist zulässig (dazu unter 1.1), er hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg (dazu unter 1.2).
23 
1.1 Der Antrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt, da sich der Antragsteller der Sache nach lediglich gegen die am 17.02.2009 erfolgte Änderung vor allem des § 6 PolVO, nicht aber gegen die ursprüngliche Verordnung vom 19.10.2004 wendet.
24 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis wird nach dieser Regelung jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 47 Abs. 2 VwGO orientiert hat. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt mit zahlreichen weiteren Nachweisen Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - juris). Beim Erlass der angegriffenen untergesetzlichen Rechtsnorm muss demnach die Heranziehung von Rechtssätzen in Betracht kommen, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich ist, ob nach der gesetzlichen Ermächtigung oder nach den das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven (und nicht nur aus Zweckmäßigkeitsgründen) Belange der von dem Antragsteller geltend gemachten Art bei der Normsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.07.1998 - 22 N 98.940 - NVwZ-RR 1999, 265). Dies ist hier der Fall. Wie sich den Verwaltungsakten und insbesondere den Vorlagen zu den einschlägigen Gemeinderatssitzungen entnehmen lässt, traf die Antragsgegnerin die Einschränkung der Benutzungszeiten für die Spielplätze und das Kleinspielfeld nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch zum Schutz der betroffenen Nachbarn. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat hier ausdrücklich eine Abwägung der Interessen der die Anlage nutzenden Allgemeinheit bzw. der Sportvereine auf der einen Seite und der von den Lärmimmissionen betroffenen Nachbarn auf der anderen Seite vorgenommen, wodurch letzteren ein gewisser Mindestschutz vor Immissionen gewährt werden sollte.
25 
Schließlich kann dem Antragsteller auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung nicht abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn der Antragsteller durch die Nichtigerklärung der Norm seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb unter jedem Gesichtspunkt nutzlos ist. Die Nutzlosigkeit muss mithin eindeutig sein (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 14.02.2012 - 10 S 1115/10 - juris). Dies ist in der hier vorliegenden Fallgestaltung, anders als in der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.1999 (1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457) entschiedenen Konstellation, nicht der Fall. Dabei braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob bei Nichtigerklärung der Neuregelung in § 6 PolVO in der Fassung vom 17.02.2009 die - für den Antragsteller in gewisser Hinsicht günstigere - Vorläuferbestimmung des § 6 PolVO in der Fassung vom 19.10.2004 automatisch wieder aufleben würde und ob die Vorläuferbestimmung trotz ihrer fast wortgleichen Formulierung in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen gültig ist. Denn ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Normenkontrollantrag folgt bereits daraus, dass bei einer Nichtigerklärung von § 6 der neu gefassten Polizeiverordnung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsgegnerin eine neue, für den Antragsteller günstigere Regelung treffen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann anzuerkennen, wenn ein Normgeber ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Prognose rechtfertigt, er werde unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist oder nicht, bei Erfolg des Normenkontrollantrags eine Neuregelung treffen, die für den Antragsteller möglicherweise günstiger ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.09.1997 - 4 BN 17.97 - NVwZ 1998, 613). Dies ist hier der Fall, da das Verhalten der Antragsgegnerin in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie die divergierenden Belange der Benutzer von Spielplätzen bzw. des Kleinspielfeldes sowie der von Lärmimmissionen betroffenen Anwohner in einen gerechten Ausgleich bringen und hierzu Mindestregelungen treffen will.
26 
1.2 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Bestimmung des § 6 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin, auf deren Überprüfung der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag der Sache nach in zulässiger Weise beschränkt hat, ist für unwirksam zu erklären.
27 
1.2.1 Formelle Bedenken gegen § 6 PolVO bestehen allerdings nicht. Die Änderungsverordnung, durch die § 6 PolVO neu gefasst wurde, ist, wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, mit der erforderlichen Zustimmung des Gemeinderates der Antragsgegnerin erlassen worden (§ 15 Abs. 2 PolG) und dem Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden (§ 16 Abs. 1 PolG). Die Formerfordernisse des § 12 Abs. 1 und 2 PolG sind gewahrt. Eine ordnungsgemäße Verkündung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin liegt ebenfalls vor.
28 
1.2.2 Die angegriffenen Regelungen in § 6 PolVO entbehren einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage, da sie von den angegebenen Bestimmungen der § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG nicht gedeckt sind.
29 
Als Ermächtigungsgrundlage einer als Polizeiverordnung erlassenen Regelung ist ausschließlich die in ihrer Präambel als Grundlage genannte gesetzliche Bestimmung maßgebend. Darauf, ob eine inhaltsgleiche Regelung auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt werden könnte, kommt es nicht an. Denn eine Polizeiverordnung muss das Gesetz, also die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV, § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG). Diese Formvorschrift hat dergestalt zwingenden Charakter, dass die Gültigkeit der Verordnung - auch - davon abhängig ist, ob die in ihr selbst bezeichneten Rechtsgrundlagen hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für ihren Erlass sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - NVwZ 1998, 764).
30 
Die Generalermächtigung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG stellt für § 6 PolVO keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Denn die Antragsgegnerin hat in § 6 Abs. 1 PolVO nicht - was von dieser Rechtsgrundlage allein gedeckt ist - zur Abwehr von Gefahren die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zu bestimmten Zeiten verboten, sondern eine abschließende Nutzungsregelung in der Weise getroffen, dass konkrete Nutzungszeiten positiv festgesetzt worden sind. Eine derartige Regulierung des Konflikts zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung und dem Ruhebedürfnis der Anwohner durch Festsetzung von verbindlichen Nutzungszeiten ist auf der Grundlage des Polizeigesetzes indes nicht zulässig.
31 
Eine Polizeiverordnung darf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PolG i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG nur erlassen werden, um von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine Polizeiverordnung darf demnach ausschließlich Verbotsregelungen und Gebote aufstellen. Durch eine Polizeiverordnung wird nicht etwa verbotenes Verhalten erlaubt, sondern es wird aus Gründen der Gefahrenabwehr ein bestimmtes Verhalten untersagt oder gefordert. Das Normenkontrollgericht hat deshalb bei der Entscheidung über die Gültigkeit einer Polizeiverordnung ausschließlich zu prüfen, ob die darin enthaltenen Normen durch die ein polizeiliches Einschreiten - generalisierend und typisierend - ermächtigenden Regelungen in § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 PolG gedeckt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - a.a.O.). Durch eine Polizeiverordnung kann daher keine abschließende Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass verbindliche Nutzungszeiten festgelegt werden. Vielmehr bestimmt sich der zulässige Nutzungsumfang in erster Linie aus dem Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er durch die Widmung zum Ausdruck gebracht worden ist, ggf. durch eine ausgestaltende Benutzungsregelung, und im Übrigen durch die sonstigen allgemeinen Gesetze, vor allem das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen einschlägigen Verordnungen. Keiner Klärung bedarf im vorliegenden Fall, ob durch Polizeiverordnung ein Mindestschutz der betroffenen Anwohner vor Geräuschimmissionen dergestalt sichergestellt werden darf, dass die Nutzung zu bestimmten Zeiten untersagt wird oder ob auch einer derartigen Verbotsregelung der Vorrang immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegensteht (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - a.a.O.). Denn den dargelegten, für eine Polizeiverordnung geltenden, Vorgaben wird die Regelung in § 6 Abs. 1 PolVO bei der vorzunehmenden objektiven Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Benutzers nicht gerecht.
32 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Regelung des § 6 Abs. 1 PolVO auch im Wege der Auslegung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Benutzung öffentlicher Spielplätze sowie des Kleinspielfeldes in der Sommerzeit vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr und in der Winterzeit vom 01.10. bis zum 31.03. eines Jahres in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr verboten sein soll. Zwar steht das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit einer Norm einer Auslegung von in einer Polizeiverordnung enthaltenen Bestimmungen nicht schlechterdings entgegen. Jedoch müssen sich auch dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf durch etwaige Unklarheiten nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten oder von Dritten wirkt, desto höher sind die Anforderungen an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 <375 f.>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2340/08 - VBlBW 2010, 33). Daraus folgt, dass der Auslegung von in Polizeiverordnungen enthaltenen Bestimmungen jedenfalls dann enge Grenzen gesetzt sind, wenn - wie hier gemäß § 25 Abs. 1 PolVO - etwaige Verstöße bußgeldbewehrt sind.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist bei der gebotenen Auslegung davon auszugehen, dass die Gemeinde eine - von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckte und unzulässige - abschließende Festsetzung positiver Nutzungszeiten der Einrichtung vorgenommen hat, nicht jedoch ein Verbot der Benutzung zu den jeweiligen reziproken Zeiten. Für dieses Verständnis sprechen bereits in erheblichem Maße der Wortlaut von § 6 Abs. 1 PolVO, daneben jedoch auch systematische Erwägungen. So spricht § 6 Abs. 1 PolVO ausdrücklich davon, zu welchen Zeiten die „Benutzung“ der betreffenden Einrichtungen „erlaubt“ ist. Dies ist eine klassische Formulierung für eine - kommunalrechtliche - Benutzungsregelung, nicht jedoch für eine repressive polizeirechtliche Bestimmung. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Auslegung, dass ein Verbot der Nutzung zu den jeweils reziproken Zeiten verfügt worden sei, setzt sich über den insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 1 PolVO hinweg und überschreitet die Grenze der Erkennbarkeit der Rechtslage. Unabhängig hiervon wird das oben vertretene Auslegungsergebnis bei einer systematischen Betrachtung bestätigt. Die Binnensystematik von § 6 PolVO bestätigt den Wortlautbefund, indem § 6 Abs. 2 PolVO „weitere Regelungen über die Nutzung...“ erwähnt. Bereits dieser Zusammenhang spricht dafür, dass auch Absatz 1 der Bestimmung als „kommunalrechtliche“ Nutzungsregelung verstanden werden muss, nicht jedoch als repressives polizeirechtliches Verbot. Die Gesamtsystematik des einschlägigen Ortsrechts bestätigt diese Auslegung. Die Benutzungsordnung erstreckt sich nach ihrem § 1 Abs. 1 (wie § 6 Abs. 1 PolVO) auf das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage. § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung sprechen mit identischem Wortlaut wie § 6 Abs. 1 PolVO davon, dass die „Benutzung“ der Anlage zu den angegebenen Zeiten (die ebenfalls mit den in § 6 Abs. 1 PolVO geregelten identisch sind) „erlaubt“ ist. Vor dem Hintergrund dieser identischen Formulierungen erscheint es fernliegend, die verwendete Formulierung „Benutzung ... erlaubt“ einmal als kommunalrechtliche Benutzungsregelung, in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang hingegen als Gefahrenabwehrnorm zu verstehen, zumal beide Regelungen am gleichen Tag erlassen worden sind. Vielmehr hat der Normgeber in beiden Ordnungen bei der erforderlichen objektiven Auslegung kommunalrechtliche Benutzungsregelungen getroffen, mithin eine abschließende positive Festsetzung von Nutzungszeiten der Einrichtung vorgenommen.
34 
Wird § 6 PolVO von der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, so ist die Regelung bereits aus diesem Grunde für unwirksam zu erklären. Die Unwirksamkeitserklärung kann sich dabei nicht auf Absatz 1 der Bestimmung beschränken, da die weiteren Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 keine selbständige Regelung enthalten und für sich gesehen keinen Bestand haben können.
35 
2. Der Normenkontrollantrag gegen die Benutzungsordnung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO unstatthaft, da er sich nicht gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift wendet. Wie der Antragsteller selbst erkennt, handelt es sich bei der „Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau“ nicht um eine Rechtsnorm. Fehl geht insbesondere die ursprünglich von der Antragsgegnerin im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde vertretene Auffassung, dass es sich bei der Benutzungsregelung um eine in der Form der Satzung getroffene Widmungseinschränkung der öffentlichen Einrichtung handle.
36 
Gegen eine Satzungsqualität der Benutzungsordnung sprechen vor allem formale, daneben aber auch inhaltliche Gesichtspunkte. So wurde die Benutzungsordnung nicht - wie allgemein üblich - in der Präambel oder in ihrem Text als Satzung bezeichnet; weder in der Überschrift noch im sonstigen Kontext findet sich ein Hinweis auf eine Satzungsermächtigung, den Beschlussvorgang und das Beschlussdatum. Ferner fehlt am Ende der bei Satzungen gemäß § 4 Abs. 4 GemO vorgeschriebene Hinweis hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und deren Rechtsfolgen sowie ein Verweis auf die Aufhebung alter Vorschriften und die Ausfertigungsformel. Auch wurde die Benutzungsordnung nicht - wie bei Satzungen vorgeschrieben - der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 GemO angezeigt. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich entnehmen, dass lediglich die Änderung der Polizeiverordnung mit Schreiben vom 19.05.2009 gegenüber dem Landratsamt Heilbronn angezeigt wurde, nicht jedoch die Benutzungsordnung. Im Übrigen dürfte eine Ausfertigung der Benutzungsordnung als Satzung nicht erfolgt sein. Für eine Satzungsqualität der Benutzungsregelung könnte allenfalls deren Gliederung in Paragraphen sprechen, die üblicherweise lediglich bei Rechtsnormen vorgenommen wird. Angesichts der oben aufgezählten zahlreichen, gegen eine Satzungsqualität sprechenden Gesichtspunkte kann bei der vorzunehmenden Auslegung jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin eine Regelung mit Rechtsnormcharakter treffen wollte. Vielmehr handelt es sich bei der Benutzungsordnung deshalb der Form nach um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG.
37 
Im Übrigen dürfte es sich bei der Regelung auch inhaltlich um eine Allgemeinverfügung im Sinne dieser Bestimmung handeln, denn sie schränkt den widmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Einrichtung ein. Die Widmung selbst ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG, so dass Modalitäten der Widmung durch Verwaltungsakt, soweit sie nicht den grundsätzlichen Zulassungsanspruch zur gemeindlichen Einrichtung betreffen, geregelt werden können (vgl. hierzu näher VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - NVwZ 1994, 920). Auch dürften jedenfalls § 3 und § 6 der angegriffenen Benutzungsordnung alle sonstigen Merkmale eines Verwaltungsakts in der Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG erfüllen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26.06.1986 - 1 S 2448/85 - VBlBW 1987, 137; sowie vom 13.03.1987 - 5 S 2079/86 - VBlBW 1987, 377). Die Bestimmungen regeln die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung und sind damit auf eine hinreichend konkret bezeichnete öffentliche Sache gerichtet. Ferner haben jedenfalls die hier in Rede stehenden Bestimmungen der § 3 und § 6 der Benutzungsordnung Regelungscharakter mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, denn sie zielen auf die Setzung einer Rechtsfolge und erschöpfen sich nicht lediglich in unverbindlichen Hinweisen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin sämtliche materiell getroffenen Regelungen in der tatsächlich herangezogenen Handlungsform vornehmen durfte.
38 
Wie zwischen den Beteiligten nicht mehr ernsthaft umstritten ist, handelt es sich bei der Benutzungsordnung deshalb jedenfalls der Form nach um einen Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung, gegen den Rechtsschutz nicht im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO, sondern durch Widerspruch und Anfechtungsklage nachzusuchen ist. Das Landratsamt ist deshalb gehalten, über den am 11.03.2009 gegen die Benutzungsordnung eingelegten Widerspruch zu entscheiden.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

§ 6 der Polizeiverordnung der Gemeinde Offenau gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern in der Fassung vom 17. Februar 2009 wird für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller, Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, wendet sich gegen die Änderung der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern vom 17.02.2009 (polizeiliche Umweltschutzverordnung - PolVO -) sowie gegen die neu erlassene Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau. Auf dem benachbarten Grundstück ... ... betreibt die Antragsgegnerin u.a. ein Kleinspielfeld sowie eine Weitsprunganlage. Die Antragsgegnerin änderte ihre Polizeiverordnung vom 19.10.2004 durch eine mit Zustimmung des Gemeinderats erlassene Verordnung vom 17.02.2009. Dabei änderte sie u.a. die hier angegriffene Regelung des § 6 PolVO. Diese hat nunmehr folgenden Wortlaut:
§ 6
Lärm von öffentlichen Spielplätzen, Kleinspielfeld und Weitsprunganlage
(1) Die Benutzung öffentlicher Spielplätze sowie des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage ist in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 20.00 Uhr; in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. eines Jahres von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr erlaubt.
(2) Weitere Regelungen über die Nutzung der öffentlichen Spielplätze, des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage treffen die hierfür erlassenen Benutzungsordnungen.
(3) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagenlärmschutzverordnung, unberührt.
Gemäß § 25 Abs. 1 PolVO kann ein Verstoß gegen diese Bestimmungen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Änderungsverordnung wurde am 24.02.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht und trat am 01.03.2009 in Kraft. In § 6 der Polizeiverordnung vom 19.10.2004 in der bis zum 28.02.2009 gültigen Fassung waren im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelungen enthalten; § 6 Abs. 2 PolVO a.F. bestimmte jedoch, dass die Benutzung der Kleinspielfelder an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.
Ebenfalls am 17.02.2009 erließ der Bürgermeister der Antragsgegnerin eine „Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau“ (nachfolgend: Benutzungsordnung), die im Amtsblatt vom 24.02.2009 öffentlich bekannt gemacht wurde. Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage der Gemeinde Offenau; sie ist für alle Personen verbindlich, welche sich auf diesem Gelände aufhalten. In § 3 der Benutzungsordnung werden Benutzungszeiten für den Allgemeingebrauch, in § 6 zulässige Nutzungszeiten für den organisierten Vereinssport festgesetzt. Die in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung festgesetzten Nutzungszeiten stimmen mit den in § 6 Abs. 1 PolVO geregelten überein. Darüber hinaus bestimmen § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 der Benutzungsordnung, dass die Benutzung des Kleinspielfeldes und der Weitsprunganlage an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist; die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen.
Der Antragsteller hat am 22.02.2010 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und wendet sich der Sache nach gegen die Änderung in § 6 PolVO und die neu erlassene Benutzungsordnung. Er macht geltend, dass der Normenkontrollantrag gegen die Benutzungsordnung lediglich zur Rechtswahrung gestellt werde, nachdem die Antragsgegnerin diese selbst als Satzung qualifiziere und einen hiergegen eingelegten Widerspruch als unstatthaft bezeichnet habe. Bei richtigem Verständnis stelle die Benutzungsordnung jedoch einen Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung dar. Weder werde die Benutzungsordnung in der Präambel als Satzung bezeichnet, noch sei eine Rechtsgrundlage hierfür angegeben worden. Auch fehle der für Satzungen gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO vorgeschriebene Hinweis hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften. Soweit erkennbar sei die Benutzungsordnung auch nicht der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 GemO angezeigt worden.
Die Bestimmung des § 6 der geänderten Polizeiverordnung sei rechtswidrig und verletze den Antragsteller in eigenen Rechten. Die neu getroffene Regelung von Benutzungszeiten sei bereits nicht hinreichend bestimmt und deswegen rechtswidrig. Von der vormaligen, bis Ende Februar 2009 geltenden Fassung sei entsprechend dem Wortlaut der Festsetzung die Nutzung sämtlicher Kleinspielfelder in bewohnten Gebieten der Antragsgegnerin erfasst worden. Die streitgegenständliche Fassung beziehe sich nach ihrem klaren Wortlaut nur noch auf ein Kleinspielfeld und nicht mehr auf sämtliche Kleinspielfelder im Gemeindegebiet, so dass der Regelung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden könne, auf welche Flächen sie sich beziehe. Die Regelung über ein Kleinspielfeld ohne nähere Bezeichnung mache die Polizeiverordnung unbestimmt. Bei einem anderen Verständnis sei die Polizeiverordnung gleichfalls rechtswidrig, da es sich dann nicht mehr um eine abstrakt-generelle Regelung entsprechend den Vorgaben des § 10 PolG handele, sondern um eine Einzelfallregelung. Unabhängig hiervon sei die Änderung nicht von der angegebenen Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG gedeckt, weil die Vorschrift konkrete Nutzungszeiten bestimme und nicht - was allein zulässig sei - ein Verbot der Benutzung zu bestimmten Zeiten festsetze. Durch die neue Polizeiverordnung werde der Antragsteller in seinen Rechten verletzt, da die Änderung eine im Verhältnis zur vormaligen Fassung weitergehende Benutzung des Spielfeldes bei der Grundschule Offenau erlaube, zumal in der neuen Fassung kein Verbot der Benutzung an Sonn- und Feiertagen mehr enthalten sei. Rein vorsorglich werde deshalb gerügt, dass der Antragsteller durch die Änderung der Polizeiverordnung und die in der darauf aufbauenden neuen Benutzungsordnung festgesetzten Nutzungszeiten des Kleinspielfeldes unzumutbaren Lärmimmissionen im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG ausgesetzt sei.
10 
Der Antragsteller beantragt,
11 
1. § 6 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin gegen umweltschädliches Verhalten, zum Schutz der öffentlichen Grünflächen und über das Anbringen von Hausnummern vom 19.01.2004 in der Fassung vom 17.02.2009
12 
und
13 
2. die Benutzungsordnung der Antragsgegnerin für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau vom 17.02.2009
14 
für unwirksam zu erklären.
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
den Antrag abzulehnen.
17 
Zur Begründung trägt sie vor, der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung sowie gegen die Benutzungsordnung sei unzulässig. Zutreffend halte der Antragsteller seinen auf die Unwirksamkeit der Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau gerichteten Normenkontrollantrag mangels Vorliegens einer untergesetzlichen Rechtsvorschrift für unstatthaft. Unabhängig hiervon fehle es an der erforderlichen Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, da der Antragsteller durch die angegriffene Benutzungsordnung ersichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt werde. Weder sei der Antragsteller Adressat der angegriffenen Benutzungsordnung, noch umfassten die herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 4 GemO und die das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven die vom Antragsteller geltend gemachten immissionsschutzrechtlichen Belange. Durch den Erlass einer Benutzungsordnung werde gerade nicht festgeschrieben, was die Nachbarn dieser öffentlichen Einrichtung an Immissionen hinzunehmen hätten. Die streitgegenständliche Benutzungsordnung sei allein im öffentlichen Interesse erlassen worden, um die entstandenen Streitigkeiten über den zulässigen Nutzungsumfang klarstellend zu regeln. Insbesondere enthalte die angegriffene Benutzungsordnung im Vergleich zu ihrer Vorgängerbestimmung keine Widmungserweiterung, da bereits nach altem Recht das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage ausdrücklich dem Schul- und Vereinssport gewidmet gewesen seien. Eine auf § 4 GemO beruhende Satzung könne nicht als Regelung des Nachbarschaftsverhältnisses verstanden werden, so dass selbst bei Annahme einer Widmungserweiterung nur Regelungen hinsichtlich des kommunalrechtlichen Benutzungsverhältnisses, nicht aber bezüglich des immissionsschutz- oder baurechtlichen Nachbarschaftsverhältnisses statthaft seien. Die kommunalrechtliche Widmung enthalte gerade keine inhaltliche Regulierung des Nutzungskonflikts zwischen dem Betreiber einer öffentlichen Einrichtung und der Nachbarschaft durch Abwägung der widerstreitenden Belange. In jedem Fall fehle es dem Antragsteller aber am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse. Durch die angegriffene Benutzungsordnung würden Regelungen getroffen, welche die Benutzung des Kleinspielfeldes einschränkten; es werde mithin ein bestimmtes Verhalten nicht erlaubt, sondern untersagt. Insbesondere für die Vereinsnutzung schreibe die neue Benutzungsordnung einzuhaltende und damit einschränkende Verfahrensregelungen vor. Eine Nichtigerklärung dieser Festsetzungen bringe für den Antragsteller keinen Vorteil, sondern wäre gegenüber dem derzeitigen Zustand nachteilig.
18 
Aus ähnlichen Gründen sei auch der gegen die Polizeiverordnung der Antragsgegnerin in der Fassung vom 17.02.2009 gerichtete Normenkontrollantrag unzulässig. Der Antragsteller gehöre mit seinen allein geltend gemachten nachbarlichen Belangen gerade nicht zum Kreis derjenigen, die von den Regelungen der Polizeiverordnung potentiell betroffen würden. Unabhängig hiervon sei der Antrag unbegründet, da die Polizeiverordnung materiell mit höherrangigem Recht im Einklang stehe. Sie sei entgegen der Auffassung des Antragstellers inhaltlich hinreichend bestimmt. Bereits aufgrund des Wortlautes von § 6 PolVO stehe fest, dass von dieser Vorschrift allein das Kleinspielfeld bei der Grundschule Offenau erfasst sein solle. Die beanstandete Regelung in § 6 PolVO sei auch von § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG gedeckt. Die Vorschrift lasse mit hinreichender Bestimmtheit erkennen, was von den Betroffenen verlangt werde, nämlich die Benutzung des Kleinspielfeldes und öffentlicher Spielplätze in der Zeit vom 01.04. bis zum 30.09. eines Jahres zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. eines Jahres in der Zeit zwischen 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr zu unterlassen. Bei der gebotenen Auslegung sei der Bestimmung deshalb zu entnehmen, dass sie nicht die zulässigen Nutzungszeiten regele, sondern ein Verbot der Benutzung in den oben angegebenen Zeiten enthalte.
19 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
20 
Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss. Die Sach- und Rechtslage lässt sich anhand der Akten und der gewechselten Schriftsätze abschließend beurteilen. Der Senat hält daher eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu dieser Verfahrensweise zu äußern und haben sich mit einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung ausdrücklich einverstanden erklärt.
21 
Der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung ist zulässig und begründet (dazu unter 1.); der Antrag gegen die Benutzungsordnung ist bereits unzulässig (dazu unter 2.).
22 
1. Der Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin vom 17.02.2009 ist zulässig (dazu unter 1.1), er hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg (dazu unter 1.2).
23 
1.1 Der Antrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt, da sich der Antragsteller der Sache nach lediglich gegen die am 17.02.2009 erfolgte Änderung vor allem des § 6 PolVO, nicht aber gegen die ursprüngliche Verordnung vom 19.10.2004 wendet.
24 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis wird nach dieser Regelung jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind dabei keine höheren Anforderungen zu stellen als bei der Regelung der Klagebefugnis in § 42 Abs. 2 VwGO, an der sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 47 Abs. 2 VwGO orientiert hat. Die Antragsbefugnis fehlt deshalb nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt werden können (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt mit zahlreichen weiteren Nachweisen Beschluss vom 29.12.2011 - 3 BN 1.11 - juris). Beim Erlass der angegriffenen untergesetzlichen Rechtsnorm muss demnach die Heranziehung von Rechtssätzen in Betracht kommen, die zumindest auch dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation des Antragstellers zu dienen bestimmt sind. Maßgeblich ist, ob nach der gesetzlichen Ermächtigung oder nach den das Ermessen des Normgebers steuernden Abwägungsdirektiven (und nicht nur aus Zweckmäßigkeitsgründen) Belange der von dem Antragsteller geltend gemachten Art bei der Normsetzung zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.07.1998 - 22 N 98.940 - NVwZ-RR 1999, 265). Dies ist hier der Fall. Wie sich den Verwaltungsakten und insbesondere den Vorlagen zu den einschlägigen Gemeinderatssitzungen entnehmen lässt, traf die Antragsgegnerin die Einschränkung der Benutzungszeiten für die Spielplätze und das Kleinspielfeld nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse, sondern zumindest auch zum Schutz der betroffenen Nachbarn. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat hier ausdrücklich eine Abwägung der Interessen der die Anlage nutzenden Allgemeinheit bzw. der Sportvereine auf der einen Seite und der von den Lärmimmissionen betroffenen Nachbarn auf der anderen Seite vorgenommen, wodurch letzteren ein gewisser Mindestschutz vor Immissionen gewährt werden sollte.
25 
Schließlich kann dem Antragsteller auch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag gegen die Änderung der Polizeiverordnung nicht abgesprochen werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt immer dann, wenn der Antragsteller durch die Nichtigerklärung der Norm seine Rechtsstellung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb unter jedem Gesichtspunkt nutzlos ist. Die Nutzlosigkeit muss mithin eindeutig sein (vgl. hierzu allgemein Senatsurteil vom 14.02.2012 - 10 S 1115/10 - juris). Dies ist in der hier vorliegenden Fallgestaltung, anders als in der vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.1999 (1 S 1226/99 - NVwZ 2000, 457) entschiedenen Konstellation, nicht der Fall. Dabei braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob bei Nichtigerklärung der Neuregelung in § 6 PolVO in der Fassung vom 17.02.2009 die - für den Antragsteller in gewisser Hinsicht günstigere - Vorläuferbestimmung des § 6 PolVO in der Fassung vom 19.10.2004 automatisch wieder aufleben würde und ob die Vorläuferbestimmung trotz ihrer fast wortgleichen Formulierung in Anbetracht der nachstehenden Erwägungen gültig ist. Denn ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Normenkontrollantrag folgt bereits daraus, dass bei einer Nichtigerklärung von § 6 der neu gefassten Polizeiverordnung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsgegnerin eine neue, für den Antragsteller günstigere Regelung treffen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann anzuerkennen, wenn ein Normgeber ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das die Prognose rechtfertigt, er werde unabhängig davon, ob er hierzu rechtlich verpflichtet ist oder nicht, bei Erfolg des Normenkontrollantrags eine Neuregelung treffen, die für den Antragsteller möglicherweise günstiger ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23.09.1997 - 4 BN 17.97 - NVwZ 1998, 613). Dies ist hier der Fall, da das Verhalten der Antragsgegnerin in der Vergangenheit gezeigt hat, dass sie die divergierenden Belange der Benutzer von Spielplätzen bzw. des Kleinspielfeldes sowie der von Lärmimmissionen betroffenen Anwohner in einen gerechten Ausgleich bringen und hierzu Mindestregelungen treffen will.
26 
1.2 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Bestimmung des § 6 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin, auf deren Überprüfung der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag der Sache nach in zulässiger Weise beschränkt hat, ist für unwirksam zu erklären.
27 
1.2.1 Formelle Bedenken gegen § 6 PolVO bestehen allerdings nicht. Die Änderungsverordnung, durch die § 6 PolVO neu gefasst wurde, ist, wie sich aus den vorgelegten Behördenakten ergibt, mit der erforderlichen Zustimmung des Gemeinderates der Antragsgegnerin erlassen worden (§ 15 Abs. 2 PolG) und dem Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden (§ 16 Abs. 1 PolG). Die Formerfordernisse des § 12 Abs. 1 und 2 PolG sind gewahrt. Eine ordnungsgemäße Verkündung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin liegt ebenfalls vor.
28 
1.2.2 Die angegriffenen Regelungen in § 6 PolVO entbehren einer tragfähigen Ermächtigungsgrundlage, da sie von den angegebenen Bestimmungen der § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 PolG nicht gedeckt sind.
29 
Als Ermächtigungsgrundlage einer als Polizeiverordnung erlassenen Regelung ist ausschließlich die in ihrer Präambel als Grundlage genannte gesetzliche Bestimmung maßgebend. Darauf, ob eine inhaltsgleiche Regelung auf eine andere Ermächtigungsgrundlage gestützt werden könnte, kommt es nicht an. Denn eine Polizeiverordnung muss das Gesetz, also die Rechtsgrundlage angeben, die zu ihrem Erlass ermächtigt (Art. 61 Abs. 1 Satz 3 LV, § 12 Abs. 1 Nr. 1 PolG). Diese Formvorschrift hat dergestalt zwingenden Charakter, dass die Gültigkeit der Verordnung - auch - davon abhängig ist, ob die in ihr selbst bezeichneten Rechtsgrundlagen hinreichende Ermächtigungsgrundlagen für ihren Erlass sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - NVwZ 1998, 764).
30 
Die Generalermächtigung des § 10 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG stellt für § 6 PolVO keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Denn die Antragsgegnerin hat in § 6 Abs. 1 PolVO nicht - was von dieser Rechtsgrundlage allein gedeckt ist - zur Abwehr von Gefahren die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen zu bestimmten Zeiten verboten, sondern eine abschließende Nutzungsregelung in der Weise getroffen, dass konkrete Nutzungszeiten positiv festgesetzt worden sind. Eine derartige Regulierung des Konflikts zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung und dem Ruhebedürfnis der Anwohner durch Festsetzung von verbindlichen Nutzungszeiten ist auf der Grundlage des Polizeigesetzes indes nicht zulässig.
31 
Eine Polizeiverordnung darf nach § 10 Abs. 1 Satz 1 PolG i.V.m. § 1 Abs. 1 PolG nur erlassen werden, um von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht wird, und um Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Eine Polizeiverordnung darf demnach ausschließlich Verbotsregelungen und Gebote aufstellen. Durch eine Polizeiverordnung wird nicht etwa verbotenes Verhalten erlaubt, sondern es wird aus Gründen der Gefahrenabwehr ein bestimmtes Verhalten untersagt oder gefordert. Das Normenkontrollgericht hat deshalb bei der Entscheidung über die Gültigkeit einer Polizeiverordnung ausschließlich zu prüfen, ob die darin enthaltenen Normen durch die ein polizeiliches Einschreiten - generalisierend und typisierend - ermächtigenden Regelungen in § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 PolG gedeckt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.09.1999 - 1 S 1226/99 - a.a.O.). Durch eine Polizeiverordnung kann daher keine abschließende Regelung des Benutzungsverhältnisses einer öffentlichen Einrichtung in der Weise erfolgen, dass verbindliche Nutzungszeiten festgelegt werden. Vielmehr bestimmt sich der zulässige Nutzungsumfang in erster Linie aus dem Zweck der öffentlichen Einrichtung, wie er durch die Widmung zum Ausdruck gebracht worden ist, ggf. durch eine ausgestaltende Benutzungsregelung, und im Übrigen durch die sonstigen allgemeinen Gesetze, vor allem das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen einschlägigen Verordnungen. Keiner Klärung bedarf im vorliegenden Fall, ob durch Polizeiverordnung ein Mindestschutz der betroffenen Anwohner vor Geräuschimmissionen dergestalt sichergestellt werden darf, dass die Nutzung zu bestimmten Zeiten untersagt wird oder ob auch einer derartigen Verbotsregelung der Vorrang immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen entgegensteht (vgl. hierzu in anderem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.1997 - 1 S 892/95 - a.a.O.). Denn den dargelegten, für eine Polizeiverordnung geltenden, Vorgaben wird die Regelung in § 6 Abs. 1 PolVO bei der vorzunehmenden objektiven Auslegung aus der Sicht eines durchschnittlichen Benutzers nicht gerecht.
32 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Regelung des § 6 Abs. 1 PolVO auch im Wege der Auslegung nicht dahingehend verstanden werden, dass die Benutzung öffentlicher Spielplätze sowie des Kleinspielfeldes in der Sommerzeit vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr sowie zwischen 20.00 Uhr und 08.00 Uhr und in der Winterzeit vom 01.10. bis zum 31.03. eines Jahres in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und zwischen 18.00 Uhr und 08.00 Uhr verboten sein soll. Zwar steht das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit einer Norm einer Auslegung von in einer Polizeiverordnung enthaltenen Bestimmungen nicht schlechterdings entgegen. Jedoch müssen sich auch dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf durch etwaige Unklarheiten nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten oder von Dritten wirkt, desto höher sind die Anforderungen an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348 <375 f.>; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.07.2009 - 1 S 2340/08 - VBlBW 2010, 33). Daraus folgt, dass der Auslegung von in Polizeiverordnungen enthaltenen Bestimmungen jedenfalls dann enge Grenzen gesetzt sind, wenn - wie hier gemäß § 25 Abs. 1 PolVO - etwaige Verstöße bußgeldbewehrt sind.
33 
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist bei der gebotenen Auslegung davon auszugehen, dass die Gemeinde eine - von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckte und unzulässige - abschließende Festsetzung positiver Nutzungszeiten der Einrichtung vorgenommen hat, nicht jedoch ein Verbot der Benutzung zu den jeweiligen reziproken Zeiten. Für dieses Verständnis sprechen bereits in erheblichem Maße der Wortlaut von § 6 Abs. 1 PolVO, daneben jedoch auch systematische Erwägungen. So spricht § 6 Abs. 1 PolVO ausdrücklich davon, zu welchen Zeiten die „Benutzung“ der betreffenden Einrichtungen „erlaubt“ ist. Dies ist eine klassische Formulierung für eine - kommunalrechtliche - Benutzungsregelung, nicht jedoch für eine repressive polizeirechtliche Bestimmung. Die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Auslegung, dass ein Verbot der Nutzung zu den jeweils reziproken Zeiten verfügt worden sei, setzt sich über den insoweit eindeutigen Wortlaut der Regelung in § 6 Abs. 1 PolVO hinweg und überschreitet die Grenze der Erkennbarkeit der Rechtslage. Unabhängig hiervon wird das oben vertretene Auslegungsergebnis bei einer systematischen Betrachtung bestätigt. Die Binnensystematik von § 6 PolVO bestätigt den Wortlautbefund, indem § 6 Abs. 2 PolVO „weitere Regelungen über die Nutzung...“ erwähnt. Bereits dieser Zusammenhang spricht dafür, dass auch Absatz 1 der Bestimmung als „kommunalrechtliche“ Nutzungsregelung verstanden werden muss, nicht jedoch als repressives polizeirechtliches Verbot. Die Gesamtsystematik des einschlägigen Ortsrechts bestätigt diese Auslegung. Die Benutzungsordnung erstreckt sich nach ihrem § 1 Abs. 1 (wie § 6 Abs. 1 PolVO) auf das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage. § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Benutzungsordnung sprechen mit identischem Wortlaut wie § 6 Abs. 1 PolVO davon, dass die „Benutzung“ der Anlage zu den angegebenen Zeiten (die ebenfalls mit den in § 6 Abs. 1 PolVO geregelten identisch sind) „erlaubt“ ist. Vor dem Hintergrund dieser identischen Formulierungen erscheint es fernliegend, die verwendete Formulierung „Benutzung ... erlaubt“ einmal als kommunalrechtliche Benutzungsregelung, in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang hingegen als Gefahrenabwehrnorm zu verstehen, zumal beide Regelungen am gleichen Tag erlassen worden sind. Vielmehr hat der Normgeber in beiden Ordnungen bei der erforderlichen objektiven Auslegung kommunalrechtliche Benutzungsregelungen getroffen, mithin eine abschließende positive Festsetzung von Nutzungszeiten der Einrichtung vorgenommen.
34 
Wird § 6 PolVO von der herangezogenen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, so ist die Regelung bereits aus diesem Grunde für unwirksam zu erklären. Die Unwirksamkeitserklärung kann sich dabei nicht auf Absatz 1 der Bestimmung beschränken, da die weiteren Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 keine selbständige Regelung enthalten und für sich gesehen keinen Bestand haben können.
35 
2. Der Normenkontrollantrag gegen die Benutzungsordnung ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO unstatthaft, da er sich nicht gegen eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift wendet. Wie der Antragsteller selbst erkennt, handelt es sich bei der „Benutzungsordnung für das Kleinspielfeld und die Weitsprunganlage bei der Grundschule Offenau“ nicht um eine Rechtsnorm. Fehl geht insbesondere die ursprünglich von der Antragsgegnerin im Benehmen mit der Rechtsaufsichtsbehörde vertretene Auffassung, dass es sich bei der Benutzungsregelung um eine in der Form der Satzung getroffene Widmungseinschränkung der öffentlichen Einrichtung handle.
36 
Gegen eine Satzungsqualität der Benutzungsordnung sprechen vor allem formale, daneben aber auch inhaltliche Gesichtspunkte. So wurde die Benutzungsordnung nicht - wie allgemein üblich - in der Präambel oder in ihrem Text als Satzung bezeichnet; weder in der Überschrift noch im sonstigen Kontext findet sich ein Hinweis auf eine Satzungsermächtigung, den Beschlussvorgang und das Beschlussdatum. Ferner fehlt am Ende der bei Satzungen gemäß § 4 Abs. 4 GemO vorgeschriebene Hinweis hinsichtlich der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und deren Rechtsfolgen sowie ein Verweis auf die Aufhebung alter Vorschriften und die Ausfertigungsformel. Auch wurde die Benutzungsordnung nicht - wie bei Satzungen vorgeschrieben - der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 GemO angezeigt. Den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten lässt sich entnehmen, dass lediglich die Änderung der Polizeiverordnung mit Schreiben vom 19.05.2009 gegenüber dem Landratsamt Heilbronn angezeigt wurde, nicht jedoch die Benutzungsordnung. Im Übrigen dürfte eine Ausfertigung der Benutzungsordnung als Satzung nicht erfolgt sein. Für eine Satzungsqualität der Benutzungsregelung könnte allenfalls deren Gliederung in Paragraphen sprechen, die üblicherweise lediglich bei Rechtsnormen vorgenommen wird. Angesichts der oben aufgezählten zahlreichen, gegen eine Satzungsqualität sprechenden Gesichtspunkte kann bei der vorzunehmenden Auslegung jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin eine Regelung mit Rechtsnormcharakter treffen wollte. Vielmehr handelt es sich bei der Benutzungsordnung deshalb der Form nach um einen Verwaltungsakt in Gestalt einer Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG.
37 
Im Übrigen dürfte es sich bei der Regelung auch inhaltlich um eine Allgemeinverfügung im Sinne dieser Bestimmung handeln, denn sie schränkt den widmungsgemäßen Gebrauch der öffentlichen Einrichtung ein. Die Widmung selbst ist ein Verwaltungsakt gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG, so dass Modalitäten der Widmung durch Verwaltungsakt, soweit sie nicht den grundsätzlichen Zulassungsanspruch zur gemeindlichen Einrichtung betreffen, geregelt werden können (vgl. hierzu näher VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.1994 - 1 S 1081/93 - NVwZ 1994, 920). Auch dürften jedenfalls § 3 und § 6 der angegriffenen Benutzungsordnung alle sonstigen Merkmale eines Verwaltungsakts in der Form der Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 3. Alt. LVwVfG erfüllen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 26.06.1986 - 1 S 2448/85 - VBlBW 1987, 137; sowie vom 13.03.1987 - 5 S 2079/86 - VBlBW 1987, 377). Die Bestimmungen regeln die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung und sind damit auf eine hinreichend konkret bezeichnete öffentliche Sache gerichtet. Ferner haben jedenfalls die hier in Rede stehenden Bestimmungen der § 3 und § 6 der Benutzungsordnung Regelungscharakter mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, denn sie zielen auf die Setzung einer Rechtsfolge und erschöpfen sich nicht lediglich in unverbindlichen Hinweisen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden, ob die Antragsgegnerin sämtliche materiell getroffenen Regelungen in der tatsächlich herangezogenen Handlungsform vornehmen durfte.
38 
Wie zwischen den Beteiligten nicht mehr ernsthaft umstritten ist, handelt es sich bei der Benutzungsordnung deshalb jedenfalls der Form nach um einen Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung, gegen den Rechtsschutz nicht im Wege des Normenkontrollverfahrens gemäß § 47 VwGO, sondern durch Widerspruch und Anfechtungsklage nachzusuchen ist. Das Landratsamt ist deshalb gehalten, über den am 11.03.2009 gegen die Benutzungsordnung eingelegten Widerspruch zu entscheiden.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, können jederzeit Auflagen zum Schutze

1.
der Gäste gegen Ausbeutung und gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit,
2.
der im Betrieb Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder
3.
gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit
erteilt werden.

(2) Gegenüber Gewerbetreibenden, die ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreiben, können Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 erlassen werden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.