Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2017 - 6 S 916/16

bei uns veröffentlicht am20.02.2017

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 06. April 2016 - 5 K 650/16 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.01.2016, mit der ihm untersagt wurde, in der Gaststätte „...“, ... in ... Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen, ihm aufgegeben wurde, die zur Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte dauerhaft aus der Gaststätte zu entfernen (Ziff. 1) und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen sowie dies dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2) und für den Fall, dass er den genannten Verpflichtungen nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde (Ziff. 3), stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht, das auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers abgestellt hat, ist davon ausgegangen, dass die auf § 9 Abs. 1 GlüStV (in der Fassung des Art. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011, GBl. 2012, S. 385 ff.) gestützte Untersagungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig sei, weil der Antragsteller unter Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG, an dessen Vereinbarkeit mit Verfassungs- und Unionsrecht keine Zweifel bestünden, Sportwetten in einer Gaststätte vermittele, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt würden und überdies Geldspielgeräte aufgestellt seien. Auf die Frage, ob die Untersagung mit dem bloßen Fehlen einer Erlaubnis begründet werden könne und wie im Hinblick auf die ausstehende Konzessionsvergabe zu verfahren sei, komme es nicht an, da das Regierungspräsidium die Untersagung gerade nicht hierauf gestützt habe.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers ohne Erfolg.
Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die auf § 9 Abs. 1 GlüStV gestützte Untersagungsverfügung aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Nach der Rechtsprechung des Senats, die das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss im Wesentlichen wörtlich wiedergegeben hat, kann eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung darauf gestützt werden, dass die Vermittlung von Sportwetten, für die eine Erlaubnis nicht vorliegt, nicht erlaubnisfähig ist, weil sie in einer Gaststätte erfolgt, in der - wie im Fall des Antragstellers - alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind (vgl. grundlegend den Beschluss des Senats vom 22.04.2014 - 6 S 215/14 -, NVwZ-RR 2014, 640). Das Trennungsgebot als materiell-rechtliche Voraussetzung der Sportwettvermittlung findet seine Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG. Diese Vorschrift beruht in ihrer derzeitigen Fassung vom 01.12.2015 (GBl. S. 1033) auf der genannten Rechtsprechung des Senats zu der bis zum 04.12.2015 geltenden Vorgängernorm § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG. Zu dieser hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass das Trennungsgebot bei verfassungs- und unionsrechtskonformer Auslegung sowohl mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG als auch mit Art. 56 AEUV sowie sonstigem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 22.04.2014, a.a.O.). Hieran hält der Senat auch in Bezug auf den nunmehr geltenden § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG, mit dem der Gesetzgeber der zuvor notwendigen verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass das Trennungsgebot nur für Gaststätten gilt, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, Rechnung getragen hat (vgl. LT-Drucks. 15/7443, S. 15), fest.
Die hiergegen gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Soweit er insbesondere geltend macht, es bestehe nach wie vor keine Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu erhalten, ist ihm entgegenzuhalten, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat - die streitgegenständliche Verfügung gerade nicht auf die formelle Illegalität wegen Fehlens der erforderlichen Erlaubnis gestützt ist. So heißt es darin ausdrücklich, dass unerheblich sei, ob es sich „um erlaubte oder unerlaubte Sportwetten“ handele (II. 3. Absatz der Verfügung), und dass die Verfügung für die genannte Örtlichkeit nur solange gelte, als dort eine Gaststätte mit Alkoholausschank und/oder Geldspielgeräten betrieben werde (II. letzter Absatz der Verfügung). Der Untersagungstatbestand wird damit allein mit dem Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG begründet. Dieses gilt unabhängig davon, ob die Wettvermittlungsstelle im Übrigen erlaubnisfähig ist oder nicht, und müsste auch bei einer Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV, § 20 Abs. 1 Satz 1 LGlüG an den Antragsteller von ihm beachtet werden. Einer Durchsetzung des Trennungsgebots des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG im Wege der Untersagungsverfügung steht, entgegen der Ansicht des Antragstellers, daher auch nicht entgegen, dass dessen Einhaltung dem Wortlaut nach als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Wettvermittlungsstelle normiert ist. Mit § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG hat der Gesetzgeber auf Grundlage von § 28 Satz 2 GlüStV materiell-rechtliche Anforderungen an die Vermittlung von Sportwetten aufgestellt, die unabhängig von einem Erlaubnisverfahren Geltung beanspruchen und auch im Lichte der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit nicht zu beanstanden sind. Anders als der Antragsteller meint, folgt aus einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit der Erlaubnispflichtigkeit in ihrer derzeitigen Gestalt nicht gleichsam die Unionsrechtswidrigkeit weiterer materiell-rechtlicher Anforderungen, die - wie das Trennungsgebot - unabhängig von einem möglicherweise faktisch fortbestehenden Sportwettenmonopol an die Sportwettvermittlung gestellt werden.
Auch unter Heranziehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 04.02.2016 in der Rechtssache Ince (- C-336/14 -, NVwZ 2016, 369) ergibt sich, entgegen der Ansicht des Antragstellers, kein anderes Ergebnis. Die Entscheidung erging im Rahmen von Strafverfahren, in denen Frau Ince zur Last gelegt wurde, Sportwetten ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis vermittelt zu haben. Der Europäische Gerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass Art. 56 AEUV die Strafverfolgungsbehörden daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Wettvermittlung zu ahnden, wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten erhalten könnte, die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis aber nicht sichergestellt ist und ein unionsrechtswidriges staatliches Sportwettenmonopol daher faktisch fortbesteht. Die in dem Urteil getroffenen Aussagen stellen damit zwar die Unionsrechtmäßigkeit der Erlaubnispflichtigkeit der Sportwettvermittlung in seiner derzeitigen Durchführung in Frage, berühren jedoch das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG nicht. Die Untersagungsverfügung ist vorliegend allein darauf gestützt, dass die Art und Weise der Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen sowie losgelöst von ihrer Erlaubnispflichtigkeit materiell-rechtlich nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Hierzu trifft das genannte Urteil in der Rechtssache Ince keine Aussage.
Der Verweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2016 (- 8 C 5.15 -, ZfWG 2016, 433) sowie auf die jüngere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 09.06.2016 - 4 B 860/15 -, NWVBl 2016, 459 und - 4 B 1437/15 -, ZfWG 2016, 371) verhilft seiner Argumentation ebenso wenig zum Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil vom 15.06.2016 (a.a.O.) der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Ince (a.a.O.), die einen strafrechtlichen Hintergrund hatte, angeschlossen und festgestellt, dass das bloße Fehlen einer Erlaubnis auch keine verwaltungsrechtliche Untersagung der Wettvermittlung begründen kann, wenn das für Private bis zur Anwendung einer glücksspielrechtlichen Neuregelung eingeführte Erlaubnisverfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei ausgestaltet worden ist und deshalb faktisch weiterhin ein staatliches Sportwettenmonopol besteht. Eine Aussage dahingehend, dass eine Untersagung der Sportwettvermittlung nicht auf die materiell-rechtliche Unzulässigkeit der Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen gestützt werden kann, ist hingegen auch diesem Urteil nicht zu entnehmen. Gleiches gilt für die vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen. Im Gegenteil geht das Oberverwaltungsgericht darin sogar ausdrücklich von der Zulässigkeit einer Untersagungsverfügung aus monopolunabhängigen Gründen aus. Dass es sich bei dem Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG um eine monopolbezogene Anforderung an die Sportwettvermittlung handelte, ist nicht ersichtlich (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.10.2016 - 4 B 177/16 -, ZfWG 2016, 462 zu einem vergleichbaren Trennungsgebot; vgl. zudem OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.12.2016 - 11 ME 219/16 -, GewArch 2017, 80) und wurde auch vom Antragsteller nicht substantiiert dargetan. Auch dem von ihm zitierten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 06.05.2015 (- 10 Cs 14.2669 -, juris) kann der Senat den vom Antragsteller gewünschten Gehalt nicht entnehmen. Ihm lag eine in entscheidenden Punkten von der Situation des Antragstellers abweichende Fallgestaltung zugrunde.
Die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung folgt, entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus einem strukturellen Vollzugsdefizit in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen an die Vermittlung von Sportwetten. Der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass konsequent gegen ihm bekanntwerdende Wettvermittlungsstellen vorgegangen werde, die die materiell-rechtlichen monopolunabhängigen Anforderungen an die Vermittlungstätigkeit aus § 20 Abs. 1 Satz 2 LGlüG nicht erfüllen. Dies entspricht in tatsächlicher Hinsicht auch der Beobachtung des Senats und wurde vom Antragsteller insoweit nicht substantiiert in Frage gestellt. In rechtlicher Hinsicht beruht diese Differenzierung im Vollzug auf sachlichen Gründen und ist daher nicht zu beanstanden.
Schließlich kann der Senat auch dem Vortrag des Antragstellers, es fehle bereits die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den Erlass der vorliegenden Untersagungsverfügung, nicht folgen. Aus der bundesweiten Zuständigkeit des Landes Hessen für die Konzessionsvergabe an Veranstalter von Sportwetten folgt nicht zugleich die Unzuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden für die Untersagung der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten wegen des Verstoßes gegen materiell-rechtliche Anforderungen. Bei dem Trennungsgebot nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 c) LGlüG handelt es sich überdies um eine auf Grundlage von § 28 Satz 2 GlüStV aufgestellte weitergehende Anforderung nach Landesrecht, deren Durchsetzung den baden-württembergischen Behörden obliegt. Dass der hessischen Konzessionsbehörde - wie der Antragsteller meint - nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GlüStV eine umfassende Zuständigkeit zur Glücksspielaufsicht für das gesamte Bundesgebiet zukäme, kann der Senat nicht erkennen.
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
12 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2017 - 6 S 916/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2017 - 6 S 916/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 20. Feb. 2017 - 6 S 916/16 zitiert 7 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 10 CS 17.1147

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 26. Apr. 2018 - 9 K 4546/16

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm die gegenüber der X GmbH Verfügung über die Untersagung der

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2014 - 3 K 1786/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 03.09.2013, mit der ihm untersagt wurde, in der Gaststätte „...“ in ... Sportwetten zu vermitteln oder derartige Tätigkeiten zu unterstützen (Ziff. 1 der Verfügung), ihm aufgegeben wurde, die zur Vermittlung von Sportwetten vorgehaltenen Geräte dauerhaft aus der Gaststätte zu entfernen und die untersagten Tätigkeiten unverzüglich und dauerhaft einzustellen sowie dies dem Regierungspräsidium Karlsruhe schriftlich mitzuteilen (Ziff. 2) und für den Fall, dass er den genannten Verpflichtungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,-- EUR angedroht wurde (Ziff. 3), stattzugeben. Entsprechendes gilt für den hilfsweisen Antrag auf zeitlich befristete Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht, das maßgeblich auf die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers abgestellt hat, ist davon ausgegangen, dass die angefochtene Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist, weil der Antragsteller unter Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG, wonach der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten nur erlaubt werden darf, wenn die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Gaststätte betrieben werden soll, Sportwetten vermittelt und der Antragsgegner ihm deshalb diese Tätigkeit gestützt auf § 9 Abs. 1 GlüStV n.F. verbieten durfte. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht gegen Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verstößt. Es liege eine Berufsausübungsregelung vor, welche der Spielsuchtprävention diene, hierfür (im Ergebnis) erforderlich sei und sich auch nicht als unverhältnismäßig darstelle. Das Trennungsgebot verstoße auch nicht gegen Art. 56 AEUV. Selbst wenn hierdurch die Dienstleistungsfreiheit beschränkt werde, stehe dies mit Unionsrecht in Einklang. Das Trennungsgebot habe keine diskriminierende Wirkung. Auch gelte § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG für staatliche Vermittler, wenn sie die Art von Sportwetten anböten, die der Antragsteller anbiete. Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sei auch europarechtlich mit Blick auf die Spielsuchtprävention zu legitimieren. Fraglich sei allenfalls, ob es als milderes Mittel und entsprechend den gesetzgeberischen Erwägungen nicht ausgereicht hätte, Wettvermittlungsstellen in Gaststätten mit Alkoholausschank oder in Gaststätten, in denen sich Geldspielgeräte befinden, zu verbieten. Darauf komme es aber nicht an, weil in der Gaststätte des Antragstellers Alkohol ausgeschenkt werde und auch Geldspielgeräte aufgestellt seien. Außerdem wende der Antragsgegner § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG derzeit nur an, wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen gegeben sei. Nicht entscheidend sei, ob die Untersagungsverfügung auch auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis gestützt werden könnte, was nicht erfolgt sei; dementsprechend sei auch nicht entscheidend, was insoweit mit Blick auf das fortdauernde Konzessionsverfahren zu beachten wäre. Der Umstand, dass in anderen Bundesländern die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten nicht ausgeschlossen sei, begründe auch keinen Verstoß gegen das europarechtliche Kohärenzgebot. Es liege auch keine intersektorale Inkohärenz mit Blick auf die Regulierung des gewerblichen Automatenspiels vor. Soweit der Antragsteller geltend mache, die Vorschriften des Landesglücksspielgesetzes seien wegen fehlender Notifizierung nicht anwendbar, könne er damit ebenfalls nicht durchdringen. Selbst wenn § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG notifizierungspflichtig wäre, hätte dies nicht zur Folge, dass das gesamte Landesglücksspielgesetz unanwendbar wäre. Das Verwaltungsgericht geht im Weiteren ausdrücklich davon aus, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht notifizierungspflichtig sei. Die angefochtene Verfügung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen.
Der Antragsteller dringt mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde nicht durch.
I.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angegriffene Verfügung voraussichtlich rechtmäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Veranstaltung von Sportwetten betreffende Untersagungsverfügungen, die - wie hier - unter der Geltung des neuen Glücksspielstaatsvertrags vor Abschluss des Konzessionsverfahrens ergehen, rechtmäßig, wenn die Veranstaltung nicht erlaubnisfähig ist, es sei denn, die fehlende Genehmigungsfähigkeit könnte durch vom Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessensausübung zu prüfende Nebenbestimmungen zu einer etwaigen Konzession beseitigt werden (Beschluss vom 19.11.2012 - 6 S 342/12 -, VBlBW 2013, 105). Dieser Maßstab gilt auch für die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten vor Erteilung einer Vermittlungserlaubnis.
Die Vermittlung von Sportwetten durch den Antragsteller ist nicht erlaubnisfähig, weil sie gegen das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG verstößt. Das Trennungsgebot bedarf zwar der verfassungskonformen Auslegung über den Weg der teleologischen Reduktion (1.). Auch ist eine europarechtskonforme Auslegung der für staatliche Annahmestellen geltenden Regelungen notwendig (2.). Die danach zu beachtenden Modifizierungen sind aber im Fall des Antragstellers nicht einschlägig. Auch liegt kein Fall vor, in dem dem Verstoß des Antragstellers gegen das Trennungsgebot durch Nebenbestimmungen begegnet zu werden brauchte (3.). Das Trennungsgebot ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie 98/34/EG) notifiziert wurde (4.).
1. Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG ist bei verfassungskonformer Auslegung mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG vereinbar.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG darf der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten nur erlaubt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle nicht in einer Gaststätte betrieben werden soll. Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG dient nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431, S. 83) der Suchtprävention. Der Gesetzgeber sieht gaststättenspezifische Gefahren darin, dass durch den Genuss von Alkohol die Hemmschwelle zum Glücksspiel herabgesetzt wird; außerdem soll eine Vermischung der „unterschiedlichen Angebote“ vermieden werden. Dies zielt auf den in Gaststätten grundsätzlich zulässigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SpielVO) Betrieb von Gewinnspielgeräten ab (vgl. § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LGlüG a.E., wonach eine Annahmestelle nicht in Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sowie in sonstigen Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen Geldspielgeräte aufgestellt werden, betrieben werden soll).
Die in dem Trennungsgebot liegende Berufsausübungsbeschränkung, von der das Verwaltungsgericht ebenso ausgegangen ist wie von einer darin liegenden Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV, ist - je nach persönlichem Anwendungsbereich - als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG in ihrer weiten Fassung nur zum Teil gerechtfertigt. Sie ist zwar zur Erreichung des Gemeinwohlziels Suchtprävention geeignet, aber schon nach der Gesetzesbegründung nur insoweit erforderlich (und auch verhältnismäßig im engeren Sinn), als in Gaststätten Alkohol ausgeschenkt wird und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind.
10 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG kann aber in diesem Sinn einschränkend verfassungskonform ausgelegt werden. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist diese geboten (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 8. Aufl., Art. 20 Rdnr. 34 m.w.N.). Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Der Begriff „Gaststätte“ ist nicht zwingend so zu verstehen, dass er jede Gaststätte umfassen soll. Insbesondere verwendet § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht den umfassenden Begriff des Gaststättengewerbes der §§ 1 LGastG, 1 ff. GastG. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht ausweislich der Gesetzesbegründung für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass sie sich nur auf Gaststätten bezieht, in denen Alkohol ausgeschenkt wird und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind. Entsprechendes gilt für den sich daraus ergebenden Sinn und Zweck der Regelung. Auch die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LGlüG a.E., welche die Zulässigkeit von staatlichen Annahmestellen in Gaststätten regelt, spricht für diese Interpretation, da sie ausdrücklich einen Zusammenhang mit Alkoholausschank und/oder dem Betrieb von Geldspielgeräten herstellt. Auch in dieser Auslegung ist die für Wettvermittlungsstellen geltende Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG, wie vom Gesetzgeber beabsichtigt (LT-Drs. 15/2431, S. 83), noch strenger als § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LGlüG (siehe aber unten 2. zur Vermittlung von Sportwetten in staatlichen Annahmestellen in Gaststätten). Im Übrigen geht auch die Verwaltungspraxis des Antragsgegners dahin, Untersagungsverfügungen nur gegenüber Gaststättenbetreibern zu erlassen, die Alkohol ausschenken und/oder Geldspielgeräte aufgestellt haben.
11 
2. Die verfassungskonform ausgelegte Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG ist bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG i.V.m. § 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG auch mit Art. 56 AEUV vereinbar.
12 
Die staatliche Lottogesellschaft (§ 9 Abs. 4 LGlüG) kann unter den Voraussetzungen des § 20 LGlüG Wettvermittlungsstellen für Sportwetten betreiben. Für diese gelten dann dieselben gesetzlichen Voraussetzungen wie für private Wettvermittlungsstellen einschließlich der Möglichkeit, nach § 21 Abs. 4 GlüStV n.F. erlaubte Live-Wetten zu vermitteln (arg. e § 20 Abs. 7 LGlüG). Verzichtet der staatliche Veranstalter hierauf, dürfen aber gem. § 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG auch in staatlichen Annahmestellen i.S.v. § 13 Abs. 3 LGlüG Sportwetten mit Ausnahme von Live-Wetten als Nebengeschäft vermittelt werden.
13 
a) Nach § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG darf der Betrieb einer staatlichen Annahmestelle nur erlaubt werden, wenn die Annahmestelle nicht in Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sowie in sonstigen Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen Geldspielgeräte aufgestellt werden, betrieben werden soll.
14 
Der Wortlaut der Regelung schließt, anders als § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG dies für private Wettvermittlungsstellen regelt, nicht aus, staatliche Annahmestellen auch in Gaststätten zu betreiben, in denen Alkohol ausgeschenkt und/oder Geldspielgeräte aufgestellt werden, vorausgesetzt die Annahmestelle befindet sich in einem Raum, in dem weder Alkohol ausgeschenkt wird noch Geldspielgeräte aufgestellt sind.
15 
Es erscheint bereits fraglich, ob dies vom Gesetzgeber gewollt war. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/2431, S. 76) soll mit der Regelung grundsätzlich auch vermieden werden, dass Glücksspiel in einer Umgebung stattfindet, in der durch den Ausschank von Alkohol die Hemmschwelle herabgesetzt werden könne. Aus diesem Grund dürften in Räumlichkeiten von Gaststätten, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, keine Annahmestelle betrieben werden. Die Begründung zum Gesetzentwurf lässt mithin den Schluss zu, dass in Gaststätten, die Alkohol ausschenken, keine staatliche Annahmestelle eingerichtet werden darf. Dem entspricht auch die weitere Passage der Gesetzesbegründung, durch die fragliche Regelung solle ausgeschlossen werden, dass Annahmestellen „in einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, betrieben werden“. Für das Aufstellen von Geldspielgeräten fehlt es aber an einem solchen Befund. Nach der Gesetzesbegründung soll insoweit ausgeschlossen werden, dass Annahmestellen „in sonstigen Räumen einer Gaststätte, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind, betrieben werden“.
16 
§ 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG ist aber jedenfalls dann, wenn in staatlichen Annahmestellen Sportwetten vermittelt werden, nur für den Fall unionsrechtskonform, wenn hierdurch staatliche Annahmestellen in Gaststätten, in denen Alkohol ausgeschenkt und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, ausgeschlossen werden.
17 
b) Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG beschränkt die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) aufgrund des auch unionsrechtlich legitimen Gemeinwohlziels der Suchtprävention. Das Trennungsgebot ist auch grundsätzlich zur Suchtprävention geeignet und auch im Übrigen zulässig.
18 
Mangels unionsrechtlicher Harmonisierung des Glücksspielbereichs steht den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der umzusetzenden Ziele ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie dürfen ihre Glücksspielpolitik ihrer eigenen Wertordnung entsprechend ausrichten und das angestrebte Schutzniveau selbst bestimmen. Die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen sind allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das angestrebte Schutzniveau zu beurteilen. Dabei ist jede beschränkende Regelung gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 10.12 -, juris, m.w.N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Die Eignung des Trennungsgebotes setzt dabei zusätzlich voraus, dass es zur Erreichung des mit ihm verfolgten Gemeinwohlziels in systematischer und kohärenter Weise beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 5.10 -, BVerwGE 140, 1, Rdnr. 35).
19 
aa) Soweit sich das Sportwettenangebot privater Vermittlungsstellen mit dem Sportwettenangebot in staatlichen Annahmestellen deckt, also dann, wenn ein privater Vermittler Sportwetten ohne die Möglichkeit von Livewetten (§ 20 Abs. 7 Satz 2 LGlüG) anbietet, fehlt es aber an der Binnenkohärenz des Trennungsgebots.
20 
Erforderlich ist insoweit, dass die unionsrechtlich legitimen Ziele tatsächlich verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, a.a.O., Rdnr. 31). Daran fehlt es, soweit private Wettvermittlungsstellen in Gaststätten, in denen Alkohol ausgeschenkt wird und/oder Geldspielgeräte aufgestellt sind, Sportwetten ohne Live-Wetten nicht vermitteln dürfen, dasselbe Angebot staatlicher Annahmestellen aber in Gaststätten mit Alkoholausschank und/oder Geldspielgeräten zulässig ist. Allein der Umstand, dass in dem Raum der Gaststätte, in dem sich die Annahmestelle befindet, kein Alkohol ausgeschenkt wird bzw. kein Geldspielgerät aufgestellt werden darf, würde dabei keinen effektiven Schutz vor den Gefahren darstellen, denen mit dem Trennungsgebot gerade begegnet werden soll. Auch der Umstand, dass private Wettvermittlungsstellen anders als staatliche Annahmestellen auch Sportwetten in Form von - aus Sicht des Gesetzgebers - gefährlicheren Live-Wetten anbieten dürfen und (auch) deshalb strengere Anforderungen an sie gestellt werden sollten, rechtfertigt nicht die fragliche Privilegierung staatlicher Annahmestellen in Gaststätten. An der erforderlichen und vorliegend fehlenden Binnenkohärenz der gesetzlichen Regelung ändert sich auch nichts dadurch, dass nach dem Vortrag des Antragsgegners derzeit in Baden-Württemberg nur in wenigen Gaststätten Annahmestellen eingerichtet sind.
21 
§ 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG in Verbindung mit § 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG lässt sich aber europarechtskonform auslegen, also so, dass der Binnenkohärenz genügt ist, und zwar dahingehend, dass auch staatliche Annahmestellen, in denen Sportwetten vermittelt werden, sich nicht in Gaststätten befinden dürfen, in denen Alkohol ausgeschenkt wird oder Geldspielgeräte aufgestellt sind. Für die europarechtskonforme Auslegung gelten die Überlegungen zur verfassungskonformen Auslegung entsprechend (Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 23 Rdnr. 41). Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung lassen eine solche Auslegung zu. Soweit der Gesetzgeber die generell strengere Reglementierung von Wettvermittlungsstellen im Vergleich zu Annahmestellen damit begründet hat, in Wettvermittlungsstellen hielten sich Kunden länger auf (LT-Drs. 15/2431, S. 83, 85), trifft dies im Übrigen dann nicht zu, wenn sich die Annahmestelle in einer Gaststätte befindet. Entsprechendes gilt, soweit das besondere Suchtpotential von in Wettvermittlungsstellen zulässigen Live-Wetten (§ 21 Abs. 4 GlüStV n.F.) im wiederholten Spiel und - dem vorangehend - im längeren Aufenthalt in der Wettvermittlungsstelle gesehen wird. Auch der Wortlaut des § 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5 LGlüG, der allgemein für Annahmestellen gilt, schließt Modifizierungen für den Fall des Angebots von Sportwetten nicht aus, wenn sich aufgrund dieses „Nebengeschäfts“ (§ 20 Abs. 7 Satz 1 LGlüG) weitere Anforderungen ergeben.
22 
bb) Das Trennungsgebot des § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG erweist sich aber nicht als horizontal inkohärent, weil einzelne Bundesländer keine entsprechenden Regelungen getroffen haben und auch nicht als intersektoral inkohärent, weil andere Glücksspiele in Gaststätten stattfinden dürfen, in denen Alkohol ausgeschenkt und/oder Geldspielgeräte betrieben werden.
23 
Art. 56 AEUV verlangt keine zwischen Bund und Ländern koordinierte, sektorenübergreifende, systematisch und widerspruchsfrei an der Suchtbekämpfung orientierte Glücksspielpolitik, die vergleichbare Gefährdungen gleichermaßen erfasst. Erst recht bedarf es keines gebiets- und zuständigkeitsübergreifend konzipierten Systems aufeinander abgestimmter Regelungen im Sinne einer sämtliche Glücksspielbereiche überspannenden Gesamtkohärenz. Wegen des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der Europäischen Union ist der demokratisch legitimierte, mitgliedstaatliche Gesetzgeber im nicht harmonisierten Glücksspielrecht grundsätzlich frei, das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen, die mit der Glücksspielpolitik verfolgten Ziele festzulegen und einzelne Glücksspielbereiche aufgrund seiner parlamentarischen Einschätzungsprärogative entsprechend auszugestalten. Das gilt bei bundesstaatlich verfassten Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer föderalen Kompetenzordnung für jeden im Mitgliedstaat tätigen Gesetzgeber. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten begrenzen diese Regelungsbefugnis und verbieten unverhältnismäßige Beschränkungen. Sie verpflichten den Mitgliedstaat jedoch nicht dazu, ein sämtliche Glücksspielsektoren und föderale Zuständigkeiten übergreifendes, in seiner Gesamtheit stimmiges Schutzkonzept aufzustellen und umzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013, a.a.O., Rdnr. 52).
24 
Eine intersektorale oder horizontale Inkohärenz liegt vielmehr erst vor, wenn unterschiedliche Regelungen oder deren Handhabung dazu führen, dass das mit einer einschränkenden Regelung verfolgte Schutzziel mit dieser Regelung nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 53 m.w.N.). Festgestellt werden muss, inwieweit das Fehlen einer entsprechenden Regelung in anderen Bundesländern oder der Umstand, dass andere Glücksspiele in Gaststätten stattfinden dürfen, in denen Alkohol ausgeschenkt und/oder Geldspielgeräte betrieben werden, die Wirksamkeit des Trennungsgebotes und dessen Beitrag zur Verwirklichung des mit ihm verfolgten Ziels beeinträchtigt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Dies ist weder ersichtlich noch mit der Beschwerdebegründung dargelegt worden (vgl. demgegenüber Senat, Beschluss vom 10.12.2012 - 6 S 3335/11 -, juris).
25 
3. Die vorzunehmende Auslegung der §§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4, 13 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 Var. 5, 20 Abs. 7 Satz 1 und 2 LGlüG wirkt sich für den Antragsteller aber nicht aus, da er eine Gaststätte betreibt, in der Alkohol ausgeschenkt wird und Geldspielgeräte vorhanden sind, und nicht lediglich das in staatlichen Annahmestellen zulässige Sportwettenangebot, sondern auch Live-Wetten vermittelt.
26 
Dem Verstoß gegen das Trennungsgebot brauchte der Antragsgegner auch nicht durch Nebenbestimmungen begegnen. Die Sportwettenvermittlung in der Gaststätte stellte nur dann keinen Verstoß gegen das Trennungsgebot dar, wenn der Antragsteller keinen Alkohol ausschenken und keine Geldspielgeräte betreiben würde. Ermessenserwägungen zu entsprechenden Nebenbestimmungen brauchte der Antragsgegner aber nicht anzustellen, solange dem Antragsteller der Ausschank von Alkohol aufgrund einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis erlaubt ist und für das Aufstellen von Geldspielgeräten eine Bestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO vorliegt. Aus dem gleichen Grund kommt eine Teilstattgabe im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.
27 
4. Das Trennungsgebot ist auch nicht deshalb unanwendbar, weil § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nicht gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 Richtlinie 98/34/EG notifiziert wurde.
28 
Nach Art. 8 Abs. 1 Unterabsatz 1 Richtlinie 98/34/EG übermitteln die Mitgliedstaaten grundsätzlich der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift und unterrichten sie gleichzeitig über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen. Auch stellt der Verstoß gegen diese Regelung einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschrift führen kann, so dass sie im Einzelnen nicht entgegengehalten werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 08.09.2005 - C-303/04 -, juris, Rdnr. 23). Das nationale Gericht hat eine Vorschrift des nationalen Rechts, die eine technische Vorschrift darstellt, deshalb nicht anzuwenden, wenn sie der Kommission vor ihrem Erlass nicht übermittelt worden ist (vgl. EuGH, a.a.O., Rdnr. 24).
29 
Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Var. 4 LGlüG nach dieser Vorschrift nicht notifizierungspflichtig ist und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass, soweit der Anwendungsbereich der Richtlinie überhaupt eröffnet ist, die für die Annahme einer Notifizierungspflicht nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.07.2012 - C-213/11, C-214/11 - und - C-217/11 -) erforderliche wesentliche Einschränkung bei der Vermarktung durch die fragliche Vorschrift nicht gegeben ist, weil nach § 20 Abs. 2 LGlüG in Baden-Württemberg bis zu 600 Wettvermittlungsstellen zulässig sein werden mit der Folge, dass eine Vermarktung durch das Verbot, sie (gerade) in (bestimmten) Gaststätten vorzunehmen, allenfalls marginal beeinflusst wird. Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht.
II.
30 
Unabhängig von der Frage, ob die angefochtene Verfügung sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird und deshalb eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausscheidet, führt auch eine Interessenabwägung im Übrigen nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Antragsteller hat - auch im Beschwerdeverfahren - bereits nicht dargelegt, welche wirtschaftlichen Konsequenzen der Vollzug der Untersagungsverfügung für ihn haben würde. Es bleibt insbesondere unklar, welchen Umsatz und Gewinn der Antragsteller aus der Vermittlung von Sportwetten erzielt und wie sich diese Beträge jeweils zum Gesamtumsatz und -gewinn verhalten.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
32 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.12.2015 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 9 K 5401/15 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3.9.2015 wird hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.