Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10

bei uns veröffentlicht am12.06.2012

Tenor

Der Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Normenkontrollanträge richten sich gegen den Bebauungsplan „Degerloch - Ramsbachstraße Teil 1 (De 107.1)“ der Antragsgegnerin.
In dem nunmehr überplanten Bereich fand bislang der Ortsbauplan 1937/76 Degerloch der Antragsgegnerin vom 07.04.1937 Anwendung. Danach ist vorgesehen, die Ramsbachstraße als Allee in Gestalt zweier durch einen Grünstreifen getrennter Fahrbahnen auszubauen. Von diesen beiden Fahrbahnen wurde aber nur die westliche realisiert, während die östliche, unmittelbar vor den Grundstücken der Antragstellerinnen vorgesehene Fahrbahn nie verwirklicht wurde. Dort befindet sich derzeit eine einzige Grünfläche, die von der westlichen Fahrbahn bis zum Grundstück der Antragstellerinnen reicht. Zu den Grundstücken der Antragstellerinnen und ihrer Nachbarn führen Zugänge und Zufahrten über diese Grünfläche, mit deren Anlage die Antragsgegnerin offenbar einverstanden war und ist.
Mit dem nunmehr angegriffenen Bebauungsplan wird die Ramsbachstraße - beginnend bei der Einmündung der Roßhaustraße bis zur Höhe des Grundstücks ... ... ... ... - überplant. Betroffen hiervon sind sowohl die bestehende Fahrbahn als auch die bestehende Grünfläche. Nunmehr ist nur noch eine Fahrbahn vorgesehen, die teilweise auf der westlichen, teilweise auf der östlichen Seite des überplanten Gebiets verlaufen soll. Der Verlauf der Fahrbahn ist unmittelbar vor dem Grundstück der Antragstellerinnen zu 1 und 2 ... vorgesehen und soll dann etwa auf der Höhe der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die östliche Seite hinübergeführt werden. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung sind reine Wohngebiete vorgesehen, wobei die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf eine oder höchstens zwei Wohnungen beschränkt ist. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zu Stellplätzen und Garagen, zur Höhe der baulichen Anlagen, zur überbaubaren Grundstücksfläche und weitere Festsetzungen.
Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sind Eigentümerinnen des Grundstücks ... ... ... ... Die Antragstellerin zu 3 war Eigentümerin des Grundstücks ... ... ... ..., hat dieses aber mit notariellem Vertrag vom ... veräußert. Ob die Erwerber bereits ins Grundbuch eingetragen sind, ist nicht bekannt. Sie wünschen aber nach Mitteilung der Antragstellerin, dass die Antragstellerin zu 3 den Rechtsstreit fortführt. Keines der Grundstücke liegt im Plangebiet.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Bei der Antragsgegnerin bildete sich im Laufe des Jahres 2005 die Überzeugung, die vorerwähnten, im Eigentum der Antragsgegnerin befindlichen Flächen auf der Ramsbachstraße einer Bebauung zuführen zu wollen. Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin fasste daher am 29.11.2005 den Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 01.12.2005 öffentlich bekannt gemacht. Im Folgenden wurden eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und eine frühzeitige Behördenbeteiligung durchgeführt. Am 05.12.2006 legte die Arbeitsgruppe für Tierökologie und Planung auf der Grundlage eines entsprechenden Auftrags der Antragsgegnerin „Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch - Berücksichtigung des Artenschutzes nach § 42 BNatschG -“ (im Folgenden: Artenschutzgutachten) vor.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens beschloss die Antragsgegnerin, das ursprünglich vorgesehene Plangebiet in zwei Planbereiche - nördlich und südlich der Roßhaustraße - aufzuteilen. Teil 1 - der hier in Rede stehende Bebauungsplan - wurde geringfügig erweitert. Am 22.04.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften Ramsbachstraße im Stadtbezirk Degerloch (De 107.1) öffentlich auszulegen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 02.05.2008 öffentlich bekanntgemacht. Dort heißt es wörtlich:
„Der Entwurf des Bebauungsplans mit Satzung über örtliche Bauvorschriften und die Begründung mit Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen vom 13. Mai bis zum 13. Juni 2008 - je einschließlich - beim Amt für Stadtplanung… [der Antragsgegnerin] während der Öffnungszeiten öffentlich aus.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind darüber hinaus verfügbar:
Untersuchungen zu geschützten Arten im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan „Ramsbachstraße“ in Stuttgart-Degerloch.“
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Ausgelegt wurden tatsächlich nur der Planentwurf, die Begründung nebst Umweltbericht und das Artenschutzgutachten. Sämtliche Antragstellerinnen erhoben, teilweise vertreten durch Bevollmächtigte, Einwendungen.
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Im Verlauf des weiteren Verfahrens ergab sich für die Antragsgegnerin die Notwendigkeit, den Geltungsbereich des Bebauungsplans erneut zu ändern und weitere Korrekturen durchzuführen. Der Bebauungsplanentwurf wurde daraufhin erneut ausgelegt. In der entsprechenden öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 25.09.2008 wurde auf die Änderungen hingewiesen; der Text der öffentlichen Bekanntmachung - soweit hier von Interesse - entspricht wörtlich der bereits zuvor zitierten Formulierung. Die Antragstellerinnen äußerten sich erneut zu dem Entwurf. Am 16.07.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 23.07.2009 öffentlich bekannt gemacht.
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Mit einem am 23.07.2010 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben rügten die Antragstellerinnen gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften im Bebauungsplanverfahren. Diese Rügen decken sich mit denjenigen, die sie auch zur Begründung ihres Normenkontrollantrags vorbringen.
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Bereits am 14.06.2010 haben die Antragstellerinnen das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung tragen sie vor: Ihre Anträge seien zulässig, insbesondere seien sie nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Zwar lägen ihre Grundstücke nicht im Plangebiet, doch ergebe sich ihre Antragsbefugnis aus dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot. So sei ihr privates Interesse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang. Die Erschließungssituation ihrer Grundstücke werde grundlegend umgestaltet. Ferner sei die Zunahme der Lärmimmissionen auf ihren Grundstücken beachtlich; dies gelte auch dann, wenn diese Immissionen unterhalb der Schwelle blieben, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken Lärmschutzmaßnahmen zwingend erforderlich machten. Eine Zunahme der Lärmbeeinträchtigung folge unter anderem daraus, dass die Verkehrsanlage mit Verkehr in beiden Richtungen aufgrund des Bebauungsplans um 15,5 m näher an die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke der Antragstellerinnen heranrücken solle. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 3 sei auch nicht deswegen entfallen, weil sie ihr Grundstück mittlerweile veräußert habe; die Erwerber des Grundstücks wünschten eine Fortführung des Normenkontrollverfahrens. Den Anträgen fehle auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dies folge schon daraus, dass der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden sei. Der Ortsbauplan von 1937 habe eine zweispurige Straße vorgesehen, die als Nord-Süd-Achse eine überörtliche Verkehrsfunktion habe erfüllen sollen. Diese Funktion lasse sich schlechterdings nicht mehr realisieren, so dass insoweit Funktionslosigkeit eingetreten sei. Maßgeblich sei daher der tatsächlich realisierte Teil der Ramsbachstraße in dem bisherigen Ausbauzustand. Von diesem gingen für die Grundstücke der Antragstellerinnen wesentlich geringere Beeinträchtigungen aus, als sie bei Realisierung der angegriffenen Planung zu erwarten seien.
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Die Normenkontrollanträge seien auch begründet. Die Bekanntmachung über die Auslegung der Bebauungsplanentwürfe sei schon deswegen fehlerhaft, weil jeweils nicht vollständig angegeben worden sei, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar gewesen seien und mit ausgelegt worden seien. Aus der von der Antragsgegnerin gewählten Formulierung folge, dass das Artenschutzgutachten zusätzlich zu den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt worden sei. Damit sei der Bekanntmachung nicht zu entnehmen, welche Arten umweltbezogener Informationen tatsächlich verfügbar gewesen und ausgelegt worden seien. Der Hinweis durch die Antragsgegnerin sei nicht geeignet gewesen, hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Informationen die notwendige Anstoßfunktion zu erfüllen. Im Übrigen fehle es entweder an einer ordnungsgemäßen Auslegung der wesentlichen Stellungnahmen oder an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung. In der Sache verstoße der angefochtene Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da er nicht erforderlich sei. Eine Verwirklichung der angefochtenen Planung werde an naturschutzrechtlichen Anforderungen scheitern. Die Antragsgegnerin habe das im Oktober 2006 vorgelegte Artenschutzgutachten erstellen lassen. Darin stellten die Sachverständigen zahlreiche Beeinträchtigungen besonders und streng geschützter Arten, streng geschützter Arten sowie besonders geschützter europäischer Vogelarten fest. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin festgestellt, dass die Umsetzung der geplanten Bebauung nicht zu einer Beeinträchtigung einer örtlichen Population der besonders geschützten sowie stark gefährdeten Tierarten führen werde. Dies stehe mit dem Artenschutzgutachten nicht im Einklang. Auch habe die Antragsgegnerin keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, auf die sie ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Befreiung habe stützen können. Fehlerhaft sei auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung von planbedingten Eingriffen und vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Zerstörung des 40 Jahre alten Baumbestandes im Plangebiet. Hinsichtlich von Verkehrslärmemissionen sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Lärmemissionen habe ersichtlich nicht stattgefunden. Vorliegend sei unstreitig, dass die Orientierungswerte nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau - nicht eingehalten würden. Auch im Hinblick auf die verkehrlichen Erfordernisse sei das Abwägungsmaterial fehlerhaft ermittelt worden. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Belastungen durch „normale“ Verkehrsteilnehmer als auch auf die Belastungen durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge. Probleme werde es insoweit geben, weil beispielsweise Müllfahrzeuge große Bereiche rückwärts befahren müssten. Weitere Probleme ergäben sich im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Grundstücke durch Rettungsfahrzeuge, insbesondere Feuerwehrfahrzeuge. Außerdem habe sich die Antragsgegnerin nicht der Planzeichen auf der Grundlage der Planzeichenverordnung bedient. Dies gelte im Hinblick auf die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans verwendeten Zeichen „Ef“ und „Af“. Im Hinblick auf die dargestellten Umstände lägen auch Abwägungsmängel im eigentlichen Sinne vor. Hinzu kommen eine fehlerhafte Abwägung hinsichtlich des Bewahrungsinteresses hinsichtlich des bestehenden Zustands des Plangebiets. Die geplante Nachverdichtung führe zu einer völligen Veränderung des Gebietscharakters.
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Die Antragstellerinnen beantragen,
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den Bebauungsplan mit Satzung über örtliche Bauvorschriften „Ramsbachstraße Teil 1 Degerloch (De 107.1)“ der Antragsgegnerin vom 16.07.2009 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzuweisen.
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Die Anträge seien bereits unzulässig. Den Antragstellerinnen stehe die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht zur Seite. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin zu 3 schon wegen der Veräußerung ihres Grundstücks. Im Übrigen berühre die Planung keinen abwägungserheblichen Belang der Antragstellerinnen. Die zu erwartende Zunahme der Verkehrslärmemissionen liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Die Erschließung der Ramsbachstraße selbst berühre keinen abwägungserheblichen Belang. Unter Berücksichtigung des Ortsbauplans von 1937 sei ein Ausbau der Ramsbachstraße in deutlich größerem Umfang möglich gewesen. Letzteres führe im Übrigen auch zu einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Antragstellerinnen.
20 
Die Anträge seien auch unbegründet. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB liege nicht vor. In den von der Antragsgegnerin vorgenommenen Bekanntmachungen sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl der Umweltbericht als auch Untersuchungen zu geschützten Arten im Plangebiet auslägen. Dies seien die umweltbezogenen Stellungnahmen gewesen, die die Antragsgegnerin für wesentlich gehalten habe. In dem Umweltbericht seien die Stellungnahmen und Anregungen, die zu diesem Zeitpunkt vorgelegen hätten, umfassend eingearbeitet gewesen. Weitere umweltbezogene Gutachten hätten nicht vorgelegen. Da der Umweltbericht die wesentliche umweltbezogene Stellungnahme dargestellt habe, seien auch die Bekanntmachungstexte ihrer Anstoßfunktionen gerecht geworden. Keine der Populationen der nachgewiesenen, naturschutzrechtlich geschützten Arten werde durch die Planung erheblich nachteilig beeinträchtigt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans aufgrund europäischer und nationaler Rechtsprechung die Legalausnahme des damaligen § 43 Abs. 4 BNatschG a.F. außer Kraft gesetzt sei. Die Vorgaben des bis März 2010 geltenden § 42 Abs. 5 BNatschG seien eingehalten worden. Insgesamt sei die Erfassung und Ermittlung der Tierarten im Plangebiet umfassend und nach anerkannten fachlichen Standards durchgeführt worden. Ebenso entspreche die Eingriffs- und Ausgleichsregelung den rechtlichen Anforderungen. Im Hinblick auf den Verkehrslärm sei ebenfalls eine ordnungsgemäße Ermittlung des Abwägungsmaterials erfolgt. Soweit die Antragstellerinnen selbst mit einer Verkehrszunahme von derzeit ca. 50 auf künftig 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde rechneten, sei dies hinzunehmen. Auch die übrigen Rügen der Antragstellerinnen griffen nicht durch.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird. Auf sie sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
I.
23 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig.
24 
1. Die Anträge sind form- und fristgerecht gestellt. Die Antragstellerinnen sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da sie geltend gemacht haben, durch die Rechtsvorschrift in einem eigenen Recht verletzt zu sein.
25 
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert die Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzung des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2010 - 4 BN 36.09 - juris m.w.N.; stRspr). Da die Grundstücke der Antragstellerinnen nicht im Plangebiet liegen, kann eine Antragsbefugnis - was unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist - nur aus einem abwägungserheblichen privaten Belang folgen. Solche privaten Belange, die die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen begründen, sind hier die Zunahme des Verkehrslärms (b)) und das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen bzw. tatsächlichen Situation (c)).
26 
b) Die planungsbedingte Zunahme des Verkehrslärms, wie sie hier zu erwarten ist, gehört zu den für die Antragsgegnerin beachtlichen abwägungserheblichen Belangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben alle betroffenen Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Letzteres führt nicht etwa nur zum Ausscheiden solcher Interessen, die als Interessen mit einem Makel behaftet sind und aus diesem Grunde keinen Schutz verdienen. Nicht schutzwürdig in dem hier in Rede stehenden Sinne sind Interessen vielmehr auch dann, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen müssen, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb ihrem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand etwa einer bestimmten Marktlage oder Verkehrslage die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens - dies vor allem - für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87).
27 
Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms nach diesen Grundsätzen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und deshalb für die davon Betroffenen eine Antragsbefugnis begründet, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 19.02.1992 - 4 NB 11.91 - NJW 1992, 2844 § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.f.>) nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Regel dahingehend, dass bereits die Erhöhung des Dauerschallpegels um ein bestimmtes Maß die Abwägungserheblichkeit begründet, lässt sich hierbei nicht aufstellen. Andererseits entfällt die Antragsbefugnis nicht in jedem Fall schon dann, wenn die durch die Planung begründete Lärmzunahme für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1994 - 4 NB 24.93 - NVwZ 1994, 683).
28 
Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb einschlägiger Grenzwerte gehört damit grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen oder durch reine Subsumtion ermitteln. Insoweit kann eine für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbare Lärmzunahme zum Abwägungsmaterial gehören; andererseits sind aber auch Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle nichts stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 - 4 BN 16.07 u.a. - BRS 71 Nr. 35). Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 BN 22.11 - juris m.w.N.).
29 
Bei der danach gebotenen wertenden Betrachtung ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass die geplante Verkehrsanlage deutlich näher an ihre Grundstücke heranrücken und auch nach Auffassung der Antragsgegnerin immerhin zu einer Zunahme des Verkehrsaufkommens um maximal 40 % führen wird. Es ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten, dass in der Ramsbachstraße in Spitzenzeiten mit einer Verkehrszunahme von derzeit etwa 50 auf künftig etwa 70 Kraftfahrzeuge pro Stunde zu rechnen ist, was zu einer Erhöhung der verkehrsbedingten Lärmimmissionen um 1,5 dB (A) führen wird. Pro Tag dürfte mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von weniger als 100 Kraftfahrzeugen zu rechnen sein.
30 
Zudem kann auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen auf die - zukünftigen - Baugrundstücke zugefahren und von diesen abgefahren werden, was bislang nicht der Fall war. All diese Umstände begründen bereits einen abwägungsbeachtlichen Belang der Antragstellerinnen, sodass die von den Beteiligten - erst - im Lauf des Normenkontrollverfahrens kontrovers diskutierte Frage, ob die planungsbedingten Lärmbelastungen möglicherweise deutlich größer sind, keiner Entscheidung bedarf.
31 
c) Die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen folgt ferner aus ihrem Interesse am Fortbestand der bisherigen planerischen Situation. Im Hinblick auf diesen abwägungsbeachtlichen Belang hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468) ausgeführt: Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig in einem Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans und schließt auch Änderungen des Plans nicht aus. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für die Planbetroffenen nachteilig sind, rechtmäßig sein können; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag dann als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist es jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Planänderung ein nicht geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen, so gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken könnten, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarrechtlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen. Beschränkungen der so verstandenen Antragsbefugnis ergeben sich sowohl bei nur objektiv geringfügigen Änderungen als auch bei solchen Änderungen, die sich - z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück - nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können.
32 
Auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mag auch unter diesem Aspekt die Grenze der Abwägungserheblichkeit im Einzelfall schwer festzulegen sein. Allein der Umstand, dass ein bisher unbebautes Grundstück künftig bebaut werden darf, macht das Interesse des Nachbarn an der Erhaltung des bisherigen Zustands zwar noch nicht zu einem abwägungserheblichen Belang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413). Wird jedoch ein bisher als Grundfläche ausgewiesenes Nachbargrundstück durch einen Bebauungsplan einer Bebauung zugeführt, die eine doppelt so hohe bauliche Ausnutzbarkeit zulässt, als sie für die umliegenden Grundstücke gilt, gehört dies nicht zu den Situationen, in denen der Betroffene damit rechnen muss, dass „so etwas geschieht“, und ihm deshalb keine Antragsbefugnis zur Seite steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.01.1993 - 4 NB 42.92 - NVwZ-RR 1993, 513).
33 
Vor diesem Hintergrund ist auch im Hinblick auf die Veränderung der bestehenden Situation die Antragsbefugnis der Antragstellerinnen zu bejahen. Aufgrund der Planung rückt nicht nur die Verkehrsanlage erheblich näher an die Grundstücke der Antragstellerinnen heran. Darüber hinaus wird auch vor den Grundstücken der Antragstellerinnen in einem Bereich der Ramsbachstraße Wohnbebauung zugelassen, in dem diese bisher weder rechtlich zulässig noch tatsächlich verwirklicht war. Aufgrund der Planung wird der Grünstreifen vor den Grundstücken der Antragstellerinnen insgesamt entfallen. Mit dieser planerischen Entscheidung geht die Antragsgegnerin über die Festsetzungen des Ortsbauplans von 1937 hinaus; insoweit berührt die Planung erstmalig und unabhängig von dem Ortsbauplan von 1937 das Interesse der Antragstellerinnen am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation. Sie haben damit einen Anspruch darauf, dass diese Veränderung auch im Rahmen des Abwägungsvorgangs berücksichtigt wird; zugleich begründet dies ihre Antragsbefugnis. Insoweit bedarf es dann auch keiner abschließenden Erörterung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Ortsbauplan von 1937 funktionslos geworden ist (vgl. zu den Voraussetzungen einer derartigen Funktionslosigkeit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.06.2010 - 5 S 2986/08 - ESVGH 61, 23 m.w.N.).
34 
2. Der Umstand, dass die Antragstellerin zu 3 ihr Grundstück im Lauf des Normenkontrollverfahrens veräußert hat, führt nicht zur Unzulässigkeit ihres Antrags. Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Klärung der Frage, ob die Umschreibung im Grundbuch mittlerweile erfolgt ist. Die Veräußerung eines Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, da der mögliche Rechtsnachfolger - wie der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu 3 unwidersprochen vorgetragen hat - mit der Fortführung des Prozesses durch die Antragstellerin zu 3 einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis der Antragstellerin zu 3 als früherer Miteigentümerin, der auch das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden kann. Dies hat der Senat in seinem der Antragsgegnerin bekannten Urteil vom 15.11.2011 (8 S 1044/09 - BauR 2012, 628), auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich und im Einzelnen dargelegt.
35 
3. Den Anträgen fehlt auch nicht deswegen insgesamt das Rechtsschutzinteresse, weil bei einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans möglicherweise der Ortsbauplan von 1937 mit seinen aus Sicht der Antragsgegnerin für die Antragstellerinnen ungünstigeren Regelungen weiterhin Anwendung fände. Nach § 47 Abs. 2 VwGO kommt es für die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags maßgeblich darauf an, ob der Antragsteller geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder verletzt zu werden. Wird diese Hürde genommen, so ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses genügt es, dass sich die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell verbessern kann, so dass die begehrte Entscheidung im Hinblick auf das angestrebte eigentliche Ziel nicht offensichtlich nutzlos ist. Zu fragen ist, ob der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 - 4 CN 3.01 - NVwZ 2000, 1126 sowie das der Antragsgegnerin ebenfalls bekannte Senatsurteil vom 20.07.2011 - 8 S 1023/09 -). Dies ist hier zu bejahen. Eine Verbesserung der Position der Antragstellerinnen kann hier jedenfalls deswegen eintreten, weil sie von dem Heranrücken der Wohnbebauung und der daraus sich ergebenden Veränderung der Verkehrssituation verschont bleiben würden; dieses den Antragstellerinnen günstige Ergebnis träte unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des Ortsbauplans von 1937 ein. Im Hinblick auf die mit erheblichem Aufwand seitens der Antragsgegnerin durchgeführte Planung dürfte im Sinne einer tatsächlichen Prognose auch zu erwarten sein, dass die Antragsgegnerin im Falle der Unwirksamkeit des angegriffenen Plans einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für die Antragstellerinnen günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 a.a.O.).
II.
36 
Die Normenkontrollanträge sind auch begründet. Der Bebauungsplan ist wegen einer beachtlichen Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unwirksam.
37 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürfte allerdings kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorliegen, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und der nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen sind. Die Antragstellerinnen sind hier der Auffassung, dass es über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus noch weitere umweltbezogene Stellungnahmen gegeben haben müsse, die entweder - dann unter Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB - ausgelegt oder rechtswidrigerweise nicht ausgelegt worden seien. Dem ist nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass nur der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausgelegt worden seien. Im Übrigen seien in den Umweltbericht sämtliche bislang vorliegenden Erkenntnisse, Stellungnahmen und Anregungen eingearbeitet worden. Eine derartige Verfahrensweise genügt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB; es ist nicht erkennbar, dass der Umweltbericht nicht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst hätte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 - 5 S 884/09 - BRS 76 Nr. 14).
38 
2. Jedoch sind die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht eingehalten worden. Danach sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen. Hier fehlt es an einem ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ sind.
39 
a) Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) sollten mit diesem Erfordernis völker- und unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit relevanten Umweltinformationen verfügbar sind. Dabei verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen oder gar deren inhaltlichen Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.; Krautzberger, in: Ernst u.a., BauGB, § 3 Rn. 36; EAG Bau - Mustererlass, abgedruckt in: Ernst u.a., a.a.O., Abschnitt J, I. 3.4.2.3). Entscheidend ist dabei, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, sachgerechte Stellungnahmen zu ermöglichen. Die Anstoßfunktion soll bewirken, dass dem interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird. Hierfür ist es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn der Interessierte durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob Anlass zu einer eigenen erstmaligen oder ergänzenden Stellungnahme besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2010 a.a.O.).
40 
b) Daran fehlt es hier.
41 
aa) Dabei muss der Senat nicht auf den Umstand eingehen, dass in dem Bekanntmachungstext auf nicht näher bezeichnete wesentliche, umweltbezogene Stellungnahmen (über den Umweltbericht und das Artenschutzgutachten hinaus) verwiesen wird, obwohl solche nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin gar nicht vorlagen und auch nicht ausgelegt wurden. Ebenso bedarf es keiner näheren Erörterung des Umstands, dass das Artenschutzgutachten als „darüber hinaus“ vorliegende umweltbezogene Information bezeichnet wurde und damit der Eindruck erweckt worden sein könnte, es handele sich bei diesem Gutachten nicht um eine wesentliche, umweltbezogene Stellungnahme, sondern um eine zusätzliche Information.
42 
bb) Denn jedenfalls sind in dem veröffentlichten Bekanntmachungstext lediglich der Umweltbericht und das Artenschutzgutachten ausdrücklich genannt. Der Bekanntmachungstext bezeichnet damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Er erfüllt aber noch nicht die Informationspflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die - wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt - gerade keine Auflistung der ausgelegten Stellungnahmen im Sinne des Satzes 1, sondern eine Kurzcharakterisierung der vorhandenen Informationen verlangt. Der Umweltbericht der Antragsgegnerin vom 07.02./03.09.2008 enthält Informationen und Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft und Kultur und Sachgüter. Gegliedert sind diese Ausführungen jeweils nach den Punkten Bestandsaufnahme und Bewertung. Hierüber wird der Leser der Bekanntmachung indessen nicht informiert; dass der dort angesprochene „Umweltbericht“ umweltbezogene Informationen enthält, liegt zwar auf der Hand, führt aber nicht dazu, dass die erforderliche Gliederung nach den für das konkrete Plangebiet vorliegenden Arten umweltbezogener Informationen vorgenommen wird. Durch einen derartigen allgemeinen Hinweis kann der Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Transparenz der konkret in Rede stehenden Planung für die Öffentlichkeit zu verbessern, nicht erreicht werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter in allgemeiner Weise die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, umfassen, wobei in den Buchstaben a bis i zahlreiche einzelne Belange ausdrücklich genannt werden. Schon diese äußerst umfangreiche Aufzählung macht deutlich, dass ein unspezifizierter Hinweis auf einen Umweltbericht und ein Gutachten zu einem bestimmten Thema dem informationssuchenden Bürger keine ausreichende Orientierung darüber zu geben vermag, welche umweltrelevanten Probleme gerade die konkrete Planung aufwirft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 2 A 13.08 - NuR 2010, 48). Insoweit steht der Gemeinde, wie sich aus dem unterschiedlichen Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BauGB ergibt, anders als bei der Auslegung auch kein Auswahlrecht zu. Die interessierte Öffentlichkeit soll unabhängig von der unter Umständen subjektiv geprägten Einschätzung der Gemeinde darüber unterrichtet werden, welche umweltbezogenen Themen bisher im Planaufstellungsverfahren eine Rolle gespielt haben (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 - 1 NE 09.3166 - juris; vgl auch Art. 6 Abs. 2 Buchst. d VI der Aarhus-Konvention: „für die geplante Tätigkeit relevanten Informationen über die Umwelt“). Eine solche umfassende Information vermag die hier vorgenommene Bekanntmachung nicht zu leisten.
43 
cc) Dieser Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich. Das wäre nur dann der Fall, wenn einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kommt es insoweit auf eine quantitative Betrachtungsweise an (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 a.a.O.; VGH München, Beschluss vom 18.06.2010 a.a.O.; Stock, in: Ernst u.a., BauGB § 214 Rn. 49 und 50: Keine Begünstigung des Ausfalls der überwiegenden Zahl der Informationen). Hier ist mit dem Artenschutzgutachten nur eine einzige Art umweltbezogener Informationen genannt worden, während - wie dargelegt - zu zahlreichen weiteren Themen umweltbezogene Informationen im Umweltbericht zur Verfügung standen.
44 
Bei dieser Sachlage erscheint es ausgeschlossen, hier vom Fehlen bloß „einzelner“ Angaben auszugehen. Ein abweichendes, nicht an der Zahl der verfügbaren Angaben orientiertes Verständnis dieses Begriffs, für das sich weder im Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte oder der Systematik der Vorschrift eine tragfähige Grundlage finden lässt, liefe der Verwirklichung der Anstoßfunktion, die § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugrunde liegt, zuwider, weil die planende Gemeinde dann gerade nicht deutlich machen müsste, welche umweltbezogenen Themen im bisherigen Verfahren eine Rolle gespielt haben.
45 
dd) Der Verfahrensfehler ist auch nicht nach § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich geworden, da die Antragstellerinnen ihn durch den Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.07.2010 - der Antragsgegnerin an diesem Tage zugegangen - und damit innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht haben.
III.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47 
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Fragen, welche Verpflichtung die Gemeinde trifft, soweit sie „Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen hat, und unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen die zuletzt genannte Vorschrift nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Alt. 2 BauGB unbeachtlich ist, weil nur „einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“, gefehlt haben, haben grundsätzliche Bedeutung.
48 
Beschluss vom 12. Juni 2012
49 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,--EUR festgesetzt.
50 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 zitiert 17 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Zivilprozessordnung - ZPO | § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache


(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einf

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 42 Zoos


(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten 1. Zirkusse,2. Tierhandlungen und3. Gehege z

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 43 Tiergehege


(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 zitiert oder wird zitiert von 21 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2011 - 8 S 1044/09

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ vom 19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juni 2010 - 5 S 884/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tenor Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Der

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 10. Juni 2010 - 5 S 2986/08

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

Tenor Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Beteiligten strei
18 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2012 - 8 S 1337/10.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. März 2017 - 15 NE 16.2315

bei uns veröffentlicht am 03.03.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … „…“ N.wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt. II. Die Antragsgegneri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Endurteil, 24. Nov. 2017 - 15 N 16.2158

bei uns veröffentlicht am 24.11.2017

Tenor I. Der am 29. September 2016 bekannt gemachte „Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Nr. … ‚S …-…“ der Stadt S. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Aug. 2017 - 15 NE 17.1221

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor I. Der Antrag der Antragsgegnerin wird abgelehnt. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 28. Apr. 2017 - 15 N 15.967

bei uns veröffentlicht am 28.04.2017

Tenor I. Der am 18. März 2014 als Satzung beschlossene und am 29. Januar 2016 (erneut) bekannt gemachte Änderungsbebauungsplan der Stadt H … „Deckblatt Nr. 6 zum Bebauungsplan B … - … - …“ ist

Referenzen

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Absatz 1 sind.

(2) Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
die sich aus § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ergebenden Anforderungen eingehalten werden,
2.
weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
3.
das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

(3) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen. Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Die Länder können bestimmen, dass die Anforderungen nach Absatz 3 nicht gelten für Gehege,

1.
die unter staatlicher Aufsicht stehen,
2.
die nur für kurze Zeit aufgestellt werden oder eine geringe Fläche beanspruchen oder
3.
in denen nur eine geringe Anzahl an Tieren oder Tiere mit geringen Anforderungen an ihre Haltung gehalten werden.

(5) Weiter gehende Vorschriften der Länder bleiben unberührt.

(1) Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraumes von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Nicht als Zoo gelten

1.
Zirkusse,
2.
Tierhandlungen und
3.
Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

(2) Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung bezieht sich auf eine bestimmte Anlage, bestimmte Betreiber, auf eine bestimmte Anzahl an Individuen einer jeden Tierart sowie auf eine bestimmte Betriebsart.

(3) Zoos sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
2.
die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
3.
dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
4.
die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
5.
ein Register über den Tierbestand des Zoos in einer den verzeichneten Arten jeweils angemessenen Form geführt und stets auf dem neuesten Stand gehalten wird,
6.
die Aufklärung und das Bewusstsein der Öffentlichkeit in Bezug auf den Erhalt der biologischen Vielfalt gefördert wird, insbesondere durch Informationen über die zur Schau gestellten Arten und ihre natürlichen Biotope,
7.
sich der Zoo beteiligt an
a)
Forschungen, die zur Erhaltung der Arten beitragen, einschließlich des Austausches von Informationen über die Arterhaltung, oder
b)
der Aufzucht in Gefangenschaft, der Bestandserneuerung und der Wiederansiedlung von Arten in ihren Biotopen oder
c)
der Ausbildung in erhaltungsspezifischen Kenntnissen und Fähigkeiten.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die Pflichten nach Absatz 3 erfüllt werden,
2.
die nach diesem Kapitel erforderlichen Nachweise vorliegen,
3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers sowie der für die Leitung des Zoos verantwortlichen Personen ergeben sowie
4.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb des Zoos nicht entgegenstehen.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden; insbesondere kann eine Sicherheitsleistung für die ordnungsgemäße Auflösung des Zoos und die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangt werden.

(5) Die Länder können vorsehen, dass die in Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Genehmigung die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt.

(6) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen unter anderem durch regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen zu überwachen. § 52 gilt entsprechend.

(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. L 94 vom 9.4.1999, S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden. Eine Beseitigung der Tiere ist nur in Übereinstimmung mit den arten- und tierschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig, wenn keine andere zumutbare Alternative für die Unterbringung der Tiere besteht.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die weitere Gültigkeit des Bebauungsplans „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der Änderungsfassung vom 12.09.1975.
Die Antragsteller sind Eigentümer des zwischen der Würm und der nördlich angrenzenden Siegfriedstraße belegenen Grundstücks Flst. Nr. 221/2 auf Gemarkung der Antragsgegnerin, welches sie mit zwei Einfamilienhäusern zu bebauen beabsichtigen.
Der Bebauungsplan „Furt“, der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin seinerzeit zur Verwirklichung eines Schulhausbauprojekts aufgestellt, am 05.03.1965 beschlossen und in der Folge (mit dem Neubau eines Gemeindezentrums) auch weitgehend verwirklicht worden war, sieht demgegenüber für die Grundstücke nördlich der Würm und südlich der (zu verbreiternden) Siegfriedstraße (Flst. Nr. 216, 217, 218, 220, 221/1, 221/2, 222, 223, 224, 289 u. 290/1) - mithin auch für das Grundstück der Antragsteller - eine „nicht überbaubare Grundstücksfläche“, südlich der Würm im Wesentlichen nur Flächen („A - G“) für Zwecke des Gemeinbedarfs (Volksschule, Schulturnhalle, Schwimmhalle, Gemeindehaus, Sportanlagen) vor. Das Landratsamt Böblingen hatte den Bebauungsplan mit Erlass vom 03.11.1965 genehmigt, was im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 12.11.1965 bekannt gemacht worden war. Zugleich war der genehmigte Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung bis zum 26.11.1965 öffentlich ausgelegt worden.
Verschiedene Eigentümer der Grundstücke entlang der Würm - auch der Rechtsvorgänger der Antragsteller - hatten unter dem 14.02.1965 gegen das vorgesehene „Bebauungsverbot“ im Wesentlichen eingewandt, auf diese Grundstücke angewiesen zu sein, wenn sie den auf die Landwirtschaft zukommenden Anforderungen gerecht werden wollten. Ihre landwirtschaftlichen Betriebe seien räumlich sehr beengt; außer einigen Quadratmetern Hofraum hätten sie keinen Platz um ihre landwirtschaftlichen Betriebsgebäude. Sie müssten jedoch in unmittelbarer Nähe ihrer Betriebe einen Platz haben, auf dem sie ihre landwirtschaftlichen Maschinen einstellen und die erforderlichen Gebäude für Geflügel- und Schweinehaltung errichten könnten. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte diese Bedenken nicht geteilt, weil die fraglichen Grundstücke noch nie Baugelände gewesen seien, das Bauverbot vielmehr bereits in früheren Bebauungsplänen („Ortsbauplan beim Schloss“ vom 23.07.1930) „angedeutet“ gewesen sei. Mit Ausnahme des Grundstücks Siegfriedstraße Nr. ... (Flst. Nr. 216) wären diese unter Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm auch ohne die ferner beanstandete Verbreiterung der Straße und der Anlegung eines Gehwegs nicht für eine Bebauung geeignet, weil sie zu schmal seien.
Nachdem die katholische Kirchengemeinde E. in langwierigen Verhandlungen mit dem Wasserwirtschaftsamt Kirchheim-Teck geklärt hatte, unter welchen Voraussetzungen eine Überbauung des ihr von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Grundstücks Flst. Nr. 224 mit einem Gemeindehaus unter Vermeidung einer Einengung des Hochwasserabflusses möglich wäre, hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.09.1975 eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Grundstücke Flst. Nr. 222 und 224 beschlossen und insoweit - unter Aufhebung des bisher geltenden „Bauverbots“ - ebenfalls eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Nachdem das Grundstück Flst. Nr. 224 außerhalb des „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“ liege - seinerzeit habe mit dem Bauverbot die sichtfreie Verbindung des Gemeindezentrums zum südlichen Ortsrand gesichert werden sollen -, konnte es nach Auffassung des Gemeinderats aus städtebaulichen Gesichtspunkten unbedenklich überbaut werden. Das Landratsamt Böblingen hatte die Bebauungsplanänderung I „Furt“ mit Erlass vom 18.12.1975 genehmigt, was im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 15.01.1976 bekannt gemacht worden war. Zugleich war der genehmigte Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung für zwei Wochen öffentlich ausgelegt worden.
Ein Teil der von dem „Bauverbot“ betroffenen Grundstückseigentümer - auch die Rechtsvorgänger der Antragsteller - hatten unter dem 04.03.1975 Bedenken gegen die auf die Grundstücke Flst. Nrn. 222 und 224 beschränkte Bebauungsplanänderung vorgebracht. Infolge der beabsichtigten Errichtung des katholischen Gemeindehauses werde die Begründung für die weitere Aufrechterhaltung des „Bauverbots“ hinfällig. Die Eigentümer der anderen Grundstücke würden stark benachteiligt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte diese Bedenken im Hinblick auf die städtebauliche Konzeption im Gewann „Furt“, aber auch im Hinblick darauf zurückgewiesen, dass die Tiefe der Grundstücke westlich des geplanten Gemeindehauses unter Berücksichtigung des vom Wasserwirtschaftsamt Kirchheim-Teck geforderten Gebäudeabstands von 16 m zur Bachachse (vgl. hierzu die Stellungnahme v. 03.02.1975) für eine bauliche Nutzung nicht ausreiche.
Eine Bauvoranfrage der Antragsteller vom 22.04.2008 hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks Flst. Nr. 221/2 wurde von der Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 abschlägig beschieden. Der Gemeinderat habe eine Aufhebung des „Bauverbots“ und die Ausweisung von Bauflächen insoweit abgelehnt, weshalb die beantragte Änderung des Bebauungsplans abgelehnt werde.
Daraufhin haben die Antragsteller am 12.11.2008 das Normenkontrollverfahren gegen den (geänderten) Bebauungsplan eingeleitet.
Sie beantragen,
10 
festzustellen, dass der Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der Fassung vom 12.09.1975, soweit er für die Grundstücke zwischen Würm und Siegfriedstraße weiterhin eine „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ festsetzt, unwirksam geworden ist.
11 
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die seinerzeit etwa getrof-fene Abwägungsentscheidung, das Gelände nördlich der Würm von Bauten freizuhalten, habe in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Entwicklung keinen Bestand mehr. Ausweislich eines Auszugs aus dem heutigen Ortsplan (AS 17) sei nördlich ihres Grundstücks eine verdichtete Bebauung vorhanden. Auch die Geländezone nördlich der Würm sei ausweislich der von ihnen ergänzten Flurkarte (AS 19) baulich durchsetzt. So sei das Grundstück Flst. Nr. 217 mit einem Schuppen und vier Garagen bebaut. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 216 (richtig: Nr. 218) befinde sich eine Parkplatzzone, welche sich bis zum Grundstück Flst. Nr. 220 fortsetze. Auf dem östlich ihres Grundstücks belegenen Grundstück Flst. Nr. 224 sei schließlich ein großes Gemeindehaus errichtet worden. Südlich der Würm befinde sich ein aus zahlreichen Gebäuden bestehendes „Sportzentrum“. Ihr Grundstück sei mithin „von Gebäuden umschlossen“ und nicht mehr im Außenbereich gelegen. Insofern sei es nicht mehr gerechtfertigt, ihr Grundstück gänzlich von Bebauung freizuhalten und dadurch ihr Eigentumsrecht zu beeinträchtigen. Inwiefern solches aus städtebaulichen Gründen gleichwohl noch erforderlich wäre, sei nicht zu erkennen. Da auf die inzwischen geltende Zwei-Jahres-Frist seinerzeit nicht „nach § 214 BauGB“ hingewiesen worden sei, könne der Bebauungsplan von ihnen auch noch angefochten werden.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Da es einen Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 nicht gebe, richte sich der Antrag gegen einen nicht existenten Bebauungsplan. Der Bebauungsplan „Furt“ vom 05.03.1965 sei auch weder in seiner ursprünglichen noch in seiner am 24.01.1975 (richtig: 12.09.1975) geänderten Fassung funktionslos geworden. Er weise nach wie vor Flächen aus, die von einer Bebauung freigehalten werden sollten bzw. für den Gemeinbedarf bebaut werden könnten. Es sei in der Zwischenzeit - auch für den Bereich nördlich der Würm - keine andere städtebauliche Entwicklung eingetreten, die zu einer anderen Abwägung führen würde bzw. müsste. Tatsächlich sei das Grundstück der Antragsteller, wie bereits ein Luftbild (AS 51) erweise, keineswegs von „Gebäuden umschlossen“. Bei den auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 vorhandenen Schuppen und Garagen handle es sich um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten für baufällig gewordene Gebäude. Bei der Parkplatzzone handle es sich schon um kein Gebäude. Mit dem Gemeindehaus stehe schließlich ein Bauvorhaben des Gemeinbedarfs in Rede, für welches der Bebauungsplan auch eigens geändert worden sei. Im Übrigen erforderten wasserwirtschaftliche Gründe nach wie vor die Freihaltung der Flächen zwischen Würm und Siegfriedstraße. Insoweit nimmt sie auf eine aktuelle Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts beim Landkreis Böblingen vom 26.03.2009 Bezug. Eine etwaige Funktionslosigkeit hätten die Antragsteller schließlich bereits innerhalb von zwei Jahren nach Realisierung des katholischen Gemeindehauses geltend machen müssen.
15 
Die Antragsteller machen daraufhin noch geltend, dass die Würm inzwischen (1991) im Zuge einer Renaturierung weit nach Süden verlegt worden und nunmehr mindestens 20 m vom Baustandort entfernt sei. Dadurch seien auch die Hochwasserverhältnisse verändert worden. Auch dürfe ihnen nicht gleichheitswidrig eine Festsetzung aus dem Bebauungsplan entgegengehalten werden, welche bei der Errichtung des Gemeindehauses nicht beachtet worden sei. Aufgrund des inzwischen errichteten Regenüberlaufbeckens bzw. der oberhalb des Baugrundstücks als Rückhaltebecken angelegten Retentionsfläche seien die Hochwassergefahren weiter erheblich vermindert worden. Diese schienen tatsächlich nicht so ernst genommen zu werden, nachdem „im Tal in unmittelbarer Nähe mehrere Häuser“ stünden. Die entsprechenden Befürchtungen der Antragsgegnerin (im Anschluss an die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 26.03.2009 und die darin erwähnten Hochwassergefahrenkarten) seien schließlich übertrieben und ließen die konkreten örtlichen Verhältnisse unberücksichtigt, welche dazu geführt hätten, dass ihr Grundstück, was durch die beigefügten Lichtbilder belegt werde (AS 107 - 117), von dem „Jahrhunderthochwasser“ am 21.12.1993 ausgespart geblieben sei. So werde durch eine zwischen ihrem Grundstück und der Würm befindliche ca. 25 m breite, mit einem kleinen Geländeabfall zur Würm hin abgegrenzte Fläche eine gewisse Sperre gegen Überflutungen bewirkt. Auch sei die Dammwirkung der Kreisstraße 1077 (frühere B 14) unberücksichtigt geblieben, welche den Großteil des Hochwassers zurückhalte. Dass die angeführten Hochwassergefahren tatsächlich nur „vorgeschützt“ würden, gehe auch aus einem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 hervor, dem zufolge ihr Grundstück nach den vorläufigen Ergebnissen der Hochwassergefahrenkarten bei einem HQ10 „sozusagen keinen Überflutungen und bei HQ20 Überflutungen von nur geringem Ausmaß ausgesetzt wäre“. Solange die Hochwasserberechnungen nicht rechtskräftig festgestellt seien, könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass ihr Grundstück in einem „Hochwasserüberschwemmungsgebiet“ liege.
16 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Böblingen informatorisch gehört worden; dabei sind die vorgelegten Arbeitskarten zum Entwurf der Hochwassergefahrenkarte TBG 442 Würm in Augenschein genommen worden. Danach würde das Grundstück Flst. Nr. 221/2 der Antragsteller bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis mehr als zur Hälfte überschwemmt. Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts-Vertreters beruhten die Berechnungen auf aktueller Datenbasis; insofern sei auch die Verlegung der Würm berücksichtigt worden.
17 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
1. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
19 
Ihr Antrag richtet sich bei sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens gegen den Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der inzwischen maßgeblichen Fassung vom 12.09.1975. So beziehen sich die Antragsteller ausdrücklich auf den auszugsweise in Kopie beigefügten, unter dem 08.01.1965 gefertigten Lageplan zu dem am 03.11.1965 genehmigten und in der Folge öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin. Dass dieser lediglich als Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 bezeichnet wird, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Bestimmtheit ihres Antrags, sondern allenfalls diejenige des Plans selbst bzw. dessen ordnungsgemäße Ausfertigung in Frage.
20 
Zwar machen die Antragsteller nicht (substantiiert) geltend, dass der von ihnen angegriffene Bebauungsplan seinerzeit nicht formell oder materiell wirksam zustande gekommen wäre, sondern rügen lediglich, dass dieser infolge der inzwischen eingetretenen städtebaulichen Entwicklung bzw. der veränderten Hochwasserverhältnisse heute - mithin erst nach dem für die gerichtliche Überprüfung eigentlich maßgebenden Zeitpunkt des Satzungs(änderungs)beschlusses (vgl. §§ 214 Abs. 3 Satz 1, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nicht mehr abwägungsfehlerfrei sei, weil jene ein „Bauverbot“ zu Lasten ihres Grundstücks nicht mehr rechtfertige. Auch dies kann jedoch zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers - wie hier - immerhin in Betracht kommt, dass der Bebauungsplan dadurch funktionslos bzw. wegen Unvertretbarkeit dieser Festsetzung unwirksam geworden sein könnte. Denn auch dann wäre der Bebauungsplan ggf. (in einem weitergehenden Sinne) für unwirksam zu erklären (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1997 - 8 S 967/97 -, NuR 1997, 599). Daran hat sich auch mit der Befristung des Normenkontrollantragsrechts auf zwei Jahre durch die 6. VwGO-Novelle und die Verkürzung auf ein Jahr durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) nichts geändert (vgl. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F.). Zwar wird sich die Frage der Funktionslosigkeit kaum einmal innerhalb der nur mehr ein Jahr betragenden Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO stellen. Daraus kann jedoch ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit generell ausschließen wollte. Dagegen spricht vielmehr der Zweck des Normenkontrollverfahrens, das darauf zielt, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplan umfassend und - im Falle der Begründetheit des Antrags - in allgemeinverbindlicher Weise zu klären. Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden ist, wäre insofern nicht zielführend (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -, VBlBW 1999, 329; auch OVG NW, Urt. v. 30.07.1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Nieders.OVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; die Frage offenlassend BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.).
21 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
22 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u. a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der Bebauungsplan „Furt“ einschließlich seiner Änderung I bereits vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht worden war, gilt nach § 195 Abs. 7 VwGO grundsätzlich noch die (Zweijahres-)Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Für Rechtsvorschriften, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.1997 bekanntgemacht worden waren, begann diese Frist nach der Übergangsregelung des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 zu laufen (vgl. Art. 11 des 6. VwGOÄndG). Ein Hinweis auf diese Frist ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2000 - 4 BN 32.00 -, Buchholz § 47 VwGO Nr. 145; Senatsurt. v. 13.07.2001 - 5 S 2711/99 -, NVwZ-RR 2002, 610). Der sinngemäße Hinweis der Antragsteller auf § 215 Abs. 3 BauGB, wonach bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, geht fehl. Jene Vorschrift betrifft die von der Befristung des prozessualen Antragsrechts zu unterscheidende Befristung der (materiellen) Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gegenüber der Gemeinde. Sonach endete die Antragsfrist bereits am 31.12.1998. Dies bedeutet indessen nur, dass das wirksame Zustandekommen des Bebauungsplans in seiner inzwischen maßgeblichen Fassung nicht mehr zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könnte; dies tun die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags indes auch nicht.
23 
Wenn die Unwirksamkeit einer Norm wegen Funktionslosigkeit (bzw. eines nicht mehr vertretbaren Abwägungsergebnisses) festgestellt werden soll, gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist demgegenüber - weil nicht passend - nicht (vgl. Gerhart/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 38; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.). Zwar ist der erkennende Gerichtshof in seinem im Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82) geänderten Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/00 - (DVBl. 2003, 416) davon ausgegangen, dass auch ein solcher Antrag, so er statthaft sein sollte, innerhalb jener Zweijahresfrist zu stellen wäre. Jedoch vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann es nicht auf den im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Fristenbeginn (Bekanntmachung der Rechtsvorschrift) ankommen. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet insofern aus. Andernfalls liefen die intendierte Rechtsschutzfunktion der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sowie die ihr vom Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2003, Anm. 85 zu § 47) in den allermeisten Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne leer, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in aller Regel erst über viele Jahre hinweg so gravierend ändern, dass Funktionslosigkeit in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 366).
24 
Die von der Antragsgegnerin - und seinerzeit auch im Urteil vom 17.10.2002 - erwogene Möglichkeit, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Antragsfrist von dem Zeitpunkt des „Rechtswidrigwerdens“ der Norm an laufen zu lassen (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO 16. A., 2009, § 47 Rn. 85; Eyermann/J. Schmidt, VwGO 11. A. 2000, § 47 RdNr. 74), scheidet mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls aus. Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden (vgl. Entwurf der BReg, BT-Drs. 13/3993, Begr. zu Art. 1 Nr. 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 35). Diese soll alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) geschützt werden, womit ihr faktisch erhöhter Bestandsschutz verschafft wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 Rn. 36). Insofern wurde der Rechtssicherheit Vorrang gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumt. Im Falle einer zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans führenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Interessenlage jedoch anders. Das rechtsstaatliche Bedürfnis nach einer prinzipalen Normenkontrolle tritt hier umso deutlicher zu Tage, je mehr sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans entfernt haben und je offensichtlicher die Chancen einer Planverwirklichung schwinden; die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückseigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).
25 
Eine entsprechende Anwendung der zwei- bzw. einjährigen Antragsfrist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne wäre auch kaum mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Anspruch auf einen wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 <275> und BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 <266>) zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). Auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wäre sie problematisch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Denn in aller Regel wird es nicht möglich sein, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab dem sich die tatsächlichen Verhältnisse so massiv geändert haben, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.), zumal umstritten ist, ob das Rechtswidrig- bzw. Unwirksamwerden ohne den Ablauf einer - in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren - Nachbesserungsfrist eintritt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Schließlich müsste bereits bei der Bestimmung des Fristbeginns in erheblichem Umfang die materielle Prüfung der Prüfung des Begründetheit des Normenkontrollantrags vorweggenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.).
26 
Insofern wäre eine entsprechende Anwendung der Ein- bzw. Zweijahresfrist allenfalls in (seltenen) Ausnahmefällen denkbar, in denen das nachträgliche „Rechtswidrigwerden“ offensichtlich ist und zudem zeitlich eindeutig fixiert werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.). Diese Voraussetzungen dürften jedoch auch im vorliegenden Falle nicht gegeben sein, da nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass die von ihnen angegriffenen Festsetzungen ggf. schon mit der Errichtung des katholischen Gemeindehauses bzw. gar mit der sie ermöglichenden Bebauungsplanänderung mit der Folge unwirksam geworden wäre, dass die Zweijahresfrist dann auch insoweit bereits am 31.12.1998 abgelaufen wäre.
27 
Die Antragsteller können auch geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie sich gegen die darin getroffene Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1b bzw. Nr. 2 BBauG i.d.F. v. 23.06.1960, geänd. durch das Personenbeförderungsgesetz v. 21.03.1961, BGBl. I S. 241) wenden, die unmittelbar auch ihr Grundstück betrifft und insofern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres (Grund-)Eigentums enthält. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, ZfBR 1997, 314; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.).
28 
Den Antragstellern kann auch das ferner erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Daran fehlte es nur dann, wenn sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten Unwirksamerklärung der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans nicht verbessern könnten und die Inanspruchnahme des Gerichts daher für sie ohne Nutzen wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.08.1997 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). Eine solche Feststellung lässt sich indessen nicht treffen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 eine von den Antragstellern gestellte Anfrage hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks abschlägig beschieden und dabei darauf verwiesen hatte, dass der Gemeinderat einer Aufhebung des „Bauverbots“ nicht zugestimmt habe. Zwar wäre auch bei einer Unwirksam-erklärung jener Festsetzung fraglich, ob ihr Grundstück - wie von ihnen gewünscht - mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. Denn die Bebaubarkeit dürfte sich dann maßgeblich nach § 35 BauGB beurteilen. Doch kämen die Antragsteller zumindest ihrem Ziel näher, ihr Grundstück überhaupt bebauen zu können. Dies genügt, um ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen.
II.
29 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch auch mit dem nach Ablauf der Antragsfrist allein noch zulässigen Antrag, die Funktionslosigkeit bzw. das Außerkrafttreten der beanstandeten Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen, unbegründet.
30 
Vor dem Hintergrund des am 31.12.1998 eingetretenen Fristablaufs ist kein Raum mehr für die Prüfung, ob der Bebauungsplan überhaupt formell oder materiell wirksam zustande gekommen ist.
31 
Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen im Bereich zwischen Würm und Siegfriedstraße ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit oder aus anderen Gründen unwirksam geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 <76>; Beschl. v. 23.01.2003 - 4 B 79.02 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114). Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -,BVerwGE 109, 246; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Schließlich kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn seine Festsetzungen unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25, Urt. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8: im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
32 
Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen (baulichen) Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung (einer unüberbaubaren Grundstücksfläche) entlang der Würm auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Grundstück der Antragsteller inzwischen „von Gebäuden umschlossen“ wäre. Vielmehr haben sich bezogen auf den hier allein interessierenden Bereich zwischen Siegfriedstraße und Würm die Verhältnisse gegenüber denjenigen bei Erlass des Bebauungsplans kaum geändert. So befand sich auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 ausweislich des Lageplans vom 08.01.1965 schon damals ein Gebäude, sodass der Vortrag der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass es sich bei den dort vorhandenen Schuppen nebst Garagen um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten baufällig gewordener Gebäude handle. Soweit die Antragsteller noch auf die auf den westlich angrenzenden Grundstücken vorhandenen Parkplätze verweisen, dürften diese ungeachtet der getroffenen Festsetzung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zulässig sein (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 19.04.2007 - 7 D 118/06.NE-), auch wenn es sich bei der beanstandeten Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ der Sache nach nicht um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. b BBauG 1960 (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 BauNVO 1962), sondern um eine Festsetzung von der Bebauung freizuhaltender Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG handelt (so wohl auch die Antragserwiderung v. 12.02.2009). Im Übrigen wird durch das Vorhandensein solcher baulichen Anlagen die weitere Verwirklichung der Festsetzung - zumal auf den angrenzenden Grundstücken - nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Dies gilt umso mehr, als mit dieser Festsetzung seinerzeit die „sichtfreie Verbindung des (künftigen) Gemeindezentrums (südlich der Würm) zum südlichen Ortsrand gesichert“ werden sollte (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin v. 06.12.1974 u. 12.09.1975; zu diesem Freihaltebelang Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 92. A. 2009, § 9 Rn. 97). Diesem Zweck liefe lediglich die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. Hochbauten entgegen. Auf die von den Antragstellern angeführte Bebauung nördlich der Siegfriedstraße (außerhalb des Plangebiets) sowie auf die südlich der Würm (Gemeindezentrum mit Sportanlagen) kommt es ersichtlich nicht an, da sich die in Rede stehende Festsetzung lediglich auf die Grundstücke zwischen Siegfriedstraße und Würm bezieht. Zwar hatte die Antragsgegnerin im Wege der Bebauungsplanänderung I „Furt“ vom 12.09.1975 auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 224 die Errichtung eines katholischen Gemeindehauses ermöglicht. Dieses lag jedoch außerhalb jenes „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“, sodass der mit der Festsetzung verfolgte Freihaltebelang schon nicht beeinträchtigt wurde.
33 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht haben, dass die Freihaltung dieser Sichtbeziehung offenbar nicht mehr beachtet werde, nachdem sie aufgrund der im Zuge der Renaturierung der Würm entlang der neuen Gewässerstrecke (und einem Waldlehrpfad) angepflanzten hohen Bäume zunehmend beeinträchtigt sei, führte auch dies nicht zu einer Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Einer etwaigen Beeinträchtigung der zu sichernden Sichtbeziehung durch zu hohen Baumwuchs könnte ohne Weiteres durch entsprechende Pflegemaßnahmen begegnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob die mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 nachträglich vorgelegten Lichtbilder eine (derzeit bestehende) Beeinträchtigung gerade der Sichtbeziehung zwischen Gemeindezentrum und südlichem Ortsrand erkennen lassen.
34 
Allerdings hat die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der von den Rechtsvorgängern der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen - anders als im Bebauungsplanänderungsverfahren - sowie im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht auf diesen Freihaltebelang, sondern maßgeblich darauf abgehoben, dass die Grundstücke bei Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm zu schmal seien bzw. wasserwirtschaftliche Belange nach wie vor die Freihaltung dieser Flächen erforderten. Ob damit lediglich die Verhältnismäßigkeit der seinerzeit getroffenen Festsetzung begründet werden sollte oder, wofür die später aktenkundig gewordene Forderung des Wasserwirtschaftsamts Kirchheim-Teck sprechen könnte, die natürliche Ausuferungsfläche der Würm zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 03.02.1975), ein eigenständiger weiterer oder anderer Zweck verfolgt wurde oder die Sicherung einer sichtfreien Verbindung - im Hinblick auf eine anderweitige Beeinträchtigung - aufgegeben wurde, kann dahinstehen. Denn selbst dann, wenn aufgrund der Hochwassergefährdung der entlang der Würm belegenen Grundstücke seinerzeit allein der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung bzw. den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 4 BBauG 1960; heute: § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7c u. insbes. 12 BauGB) oder eine „sichtfreie Verbindung zum südlichen Ortsrand“ nicht mehr zu erreichen sein sollte, könnte mit der auch insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG zu stützenden Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; heute § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ungeachtet der anderweit vorhandenen baulichen Anlagen auch heute noch ein Beitrag zur städtebaulichen Ordnung geleistet werden. Dass sich mit der Errichtung weiterer baulicher Anlagen der Hochwasserabfluss weiter verschlechterte, versteht sich von selbst. Um eben dies zu vermeiden, hatte das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung zur Errichtung des katholischen Gemeindehauses ja auch davon abhängig gemacht, dass das Gebäude von der Bachachse einen Abstand von mind. 16 m habe und der durch die Bebauung wegfallende Abflussquerschnitt durch die Anlage einer genehmigungspflichtigen Berme entlang des Bachbettes neu gewonnen werde (vgl. Stellungnahme v. 03.02.1975; wasserrechtliche Genehmigung des LRA Böblingen v. 25.08.1975; Auflagen des Wasserwirtschaftsamts des LRA Böblingen v. 14.09.1978 zur Baugenehmigung v. 25.09.1978, AS 84 bzw. 95).
35 
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dass der Hochwasserschutz es aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertige, auch ihr Grundstück von Bebauung freizuhalten, ist dieser Gesichtspunkt, sollte die Festsetzung allein aus diesem Grund erfolgt bzw. aufrechterhalten worden sein und sich für sie auch sonst kein städtebaulicher Grund ins Feld führen lassen, zwar grundsätzlich geeignet, nicht nur zur nachträglichen Abwägungsfehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Planungsentscheidung, sondern darüber hinaus zum Außerkrafttreten dieser Festsetzung zu führen. So können Bebauungspläne - wie ausgeführt - auch dann außer Kraft treten, wenn ihre Festsetzungen unter veränderten Umständen als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974, a.a.O., Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.). Insbesondere können Festsetzungen ihre Wirksamkeit auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zulässigen Nutzung einbüßen, wenn die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten werden (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 365; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Gleiches muss gelten, wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 259). Insofern kann nichts anderes gelten, als bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB zu beurteilenden städtebaulichen Erforderlichkeit.
36 
Davon, dass die Hochwasserverhältnisse an der Würm die Festsetzung eines „Bauverbots“ für das Grundstück der Antragsteller (und die westlich angrenzenden Grundstücke) nicht mehr rechtfertigten, kann indes nicht ausgegangen werden. Solches folgt nicht etwa schon daraus, dass die Grenze des 1996 (zulässigerweise, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -,BVerwGE 121, 283) im Plangebiet festgesetzten Überschwemmungsgebiets an der (südlichen) Flurstücksgrenze der Flst. 220, 221/1 und 221/2 zum Gewässergrundstück entlang verläuft (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03.2009). Zum einen wurden bei der Abgrenzung ungeachtet der Orientierung an einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) letztlich doch nur zurückliegende Hochwässer und topographische Höhenlinien herangezogen, sodass eine Überflutung zumal bei einem extremen Hochwasser ohne Weiteres noch in Betracht kommt (vgl. das vorgenannte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts). Zum anderen erhellt aus den inzwischen im Entwurf vorliegenden fachtechnisch abgegrenzten und plausibilisierten Hochwassergefahrenkarten TBG 442 Würm (vgl. §§ 77 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 WG), dass auch das Grundstück der Antragsteller bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) zur Hälfte überflutet würde (vgl. die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03. u. 03.06.2009). Dass diese offenbar noch nicht ausgelegt wurden, ändert an der sachverständigen Konkretisierung „hochwassergefährdeter Gebiete“ i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 WG nichts. Entgegen der von den Antragstellern wohl vertretenen Auffassung kommt den Hochwasserkarten keineswegs konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG für BW, 3. A. , § 77 Rn. 25). Da die Karten erst Ende 2009 durch die betroffenen Gemeinden und Landratsämter plausibilisiert, mithin daraufhin überprüft wurden, ob die Darstellungen der Topografie, der Gewässerläufe, der Bauwerke und Hochwasserschutzanlagen sowie der berechneten Überschwemmungsflächen der Realität bzw. den gemachten Erfahrungen entsprechen (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums v. 06.06.2009, AS 139), führen auch der Hinweis auf die bereits Anfang der 90er Jahre durchgeführte Renaturierung der Würm und eine der K 1077 (früheren B 14) zukommenden Dammwirkung sowie die Äußerung von Zweifeln daran, ob sich die vorgelegte Karte überhaupt an den Höhenlinien orientiert habe, nicht weiter. Dem entsprechend ist die Würm in den vorgelegten Arbeitskarten zur Hochwassergefahrenkarte auch mit ihrem neuen Verlauf eingetragen. Auch die von der K 1077 (frühere B 14) ausgehende Dammwirkung lässt sich ohne Weiteres aus den Karten ablesen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachtechnische Abgrenzung der Hochwassergefahrenkarten gleichwohl fehlerhaft sein könnte, vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit die Antragsteller noch auf mit dem Hochwasserereignis von 1993 gemachte Erfahrungen sowie ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 verweisen, wonach ihr Grundstück keinen, allenfalls geringen Überflutungen ausgesetzt sei, geht dies von vornherein fehl, da das Hochwasserereignis vom 21.12.1993 einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20) entsprach und sich die in Bezug genommenen Passagen im Schreiben des Regierungspräsidiums ebenfalls nur auf ein 10- bzw. 20-jährliches Hochwasser (HQ 10 bzw. HQ20) beziehen. Nach allgemein anerkannten wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sollen Grundstücke in Siedlungsbereichen hochwasserfrei sein. Maßstab dafür, ob dies gewährleistet ist, bildet indes das sog. 100-jährliche Hochwasser (HQ100), also ein Hochwasserereignis das statistisch im Verlaufe von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2000, a.a.O.). Dem entsprechend beurteilt sich nunmehr auch die Hochwassergefährdung im Innenbereich, wozu auch der Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gehört (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 80 Rn. 4), danach, ob Flächen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflutet werden (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Insofern finden die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder vom Hochwasserereignis 1993 und die von ihnen mitgeteilten Erfahrungen auch durchaus ihre Entsprechung in den Karten, wonach ihr Grundstück bei einem - allerdings nicht maßgeblichen - HQ10 bzw. 20 allenfalls von Überflutungen geringen Ausmaßes betroffen wäre. Im Übrigen wären jene kaum geeignet, die erst 2009 fachtechnische abgegrenzte und plausibilisierte Hochwassergefahrenkarte in Frage zu stellen. Auch die Einlassung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, wonach das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum hochwassergefährdet sei, findet insofern ihre Entsprechung, als dieses nach der Karte bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet würde. Der nicht überflutete „weiße“ Bereich bildet tatsächlich nicht das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum, sondern eine östlich davon belegene unbebaute (Sportplatz-)Fläche ab. Insofern führte auch die von den Antragstellern - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - im Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 mitgeteilte Erkenntnis, dass bereits bebaute Grundstücke „immer in weißer Farbe gekennzeichnet“ würden, nicht weiter. Auch aus dem im Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 behaupteten Umstand, dass das Gelände südlich der Würm an näher bezeichneten Punkten tiefer liege, ergäbe sich noch nicht, dass ihr Grundstück nicht hochwassergefährdet wäre. Schon gar nicht bestand für den Senat aufgrund der von den Antragstellern nachträglich erneut geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachtechnischen Abgrenzung Anlass, die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
37 
Dafür, dass gegen ein 100-jährliches Hochwasserereignis bereits anderweit ausreichende Schutzmaßnahmen - etwa in Gestalt des von den Antragstellern erwähnten Regenüberlauf- bzw. Regenrückhaltebeckens - ergriffen worden wären, ist schließlich nichts ersichtlich.
38 
Streiten sonach auch die im Verfahren angeführten Belange des Hochwasserschutzes weiterhin für die getroffene Festsetzung, kann dahinstehen, ob sich für sie auch noch andere städtebauliche Gründe finden ließen. Dass die betroffenen Grundstücke bei einem HQ100 nicht vollständig überschwemmt würden, ändert daran nichts; eine Bebauung in dem weniger gefährdeten Bereich machte aufgrund seiner geringen Tiefe auch heute wenig Sinn. Insofern hat sich seit Erlass des Bebauungsplans nichts geändert.
39 
Daraus, dass auch im Innenbereich, wozu auch der beplante Bereich rechnet (vgl. Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 6) Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m (vgl. § 68b Abs. 6 WassG) festgesetzt werden können, dürfte die Antragsgegnerin in vorliegendem Zusammenhang allerdings nichts herleiten können, nachdem das Grundstück der Antragsteller hiervon aufgrund der an der Würm durchgeführten Renaturierungsmaßnahme nicht mehr betroffen wäre.
40 
Fehlt es sonach bereits an der ersten Voraussetzung einer tatsächlichen (oder auch rechtlichen) Entwicklung, die eine Verwirklichung der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf unabsehbare Zeit ausschließt bzw. diese als nicht mehr vertretbar bzw. zumutbar erscheinen lässt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine etwaige Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen (oder rechtlichen) Situation - als zweite Voraussetzung - in ihrer Erkennbarkeit auch noch nicht einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Fortsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. So liegt auf der Hand, dass eine etwaige Funktionslosigkeit wegen inzwischen eingetretener baulicher Entwicklung bzw. ein etwaiges Außerkrafttreten wegen zwischenzeitlichen Wegfalls einer erheblichen Hochwassergefährdung vor dem Hintergrund der vorliegenden Pläne und Hochwassergefahrenkarten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die von den Antragstellern an deren Richtigkeit geäußerten Zweifel nicht von der Hand zu weisen wären.
41 
Nach alldem war der Antrag abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 10. Juni 2010
45 
Der (endgültige) Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1, 9.1.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2004 auf EUR 20.000,-- festgesetzt .
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
18 
1. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
19 
Ihr Antrag richtet sich bei sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens gegen den Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der inzwischen maßgeblichen Fassung vom 12.09.1975. So beziehen sich die Antragsteller ausdrücklich auf den auszugsweise in Kopie beigefügten, unter dem 08.01.1965 gefertigten Lageplan zu dem am 03.11.1965 genehmigten und in der Folge öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin. Dass dieser lediglich als Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 bezeichnet wird, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Bestimmtheit ihres Antrags, sondern allenfalls diejenige des Plans selbst bzw. dessen ordnungsgemäße Ausfertigung in Frage.
20 
Zwar machen die Antragsteller nicht (substantiiert) geltend, dass der von ihnen angegriffene Bebauungsplan seinerzeit nicht formell oder materiell wirksam zustande gekommen wäre, sondern rügen lediglich, dass dieser infolge der inzwischen eingetretenen städtebaulichen Entwicklung bzw. der veränderten Hochwasserverhältnisse heute - mithin erst nach dem für die gerichtliche Überprüfung eigentlich maßgebenden Zeitpunkt des Satzungs(änderungs)beschlusses (vgl. §§ 214 Abs. 3 Satz 1, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nicht mehr abwägungsfehlerfrei sei, weil jene ein „Bauverbot“ zu Lasten ihres Grundstücks nicht mehr rechtfertige. Auch dies kann jedoch zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers - wie hier - immerhin in Betracht kommt, dass der Bebauungsplan dadurch funktionslos bzw. wegen Unvertretbarkeit dieser Festsetzung unwirksam geworden sein könnte. Denn auch dann wäre der Bebauungsplan ggf. (in einem weitergehenden Sinne) für unwirksam zu erklären (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1997 - 8 S 967/97 -, NuR 1997, 599). Daran hat sich auch mit der Befristung des Normenkontrollantragsrechts auf zwei Jahre durch die 6. VwGO-Novelle und die Verkürzung auf ein Jahr durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) nichts geändert (vgl. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F.). Zwar wird sich die Frage der Funktionslosigkeit kaum einmal innerhalb der nur mehr ein Jahr betragenden Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO stellen. Daraus kann jedoch ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit generell ausschließen wollte. Dagegen spricht vielmehr der Zweck des Normenkontrollverfahrens, das darauf zielt, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplan umfassend und - im Falle der Begründetheit des Antrags - in allgemeinverbindlicher Weise zu klären. Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden ist, wäre insofern nicht zielführend (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -, VBlBW 1999, 329; auch OVG NW, Urt. v. 30.07.1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Nieders.OVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; die Frage offenlassend BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.).
21 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
22 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u. a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der Bebauungsplan „Furt“ einschließlich seiner Änderung I bereits vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht worden war, gilt nach § 195 Abs. 7 VwGO grundsätzlich noch die (Zweijahres-)Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Für Rechtsvorschriften, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.1997 bekanntgemacht worden waren, begann diese Frist nach der Übergangsregelung des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 zu laufen (vgl. Art. 11 des 6. VwGOÄndG). Ein Hinweis auf diese Frist ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2000 - 4 BN 32.00 -, Buchholz § 47 VwGO Nr. 145; Senatsurt. v. 13.07.2001 - 5 S 2711/99 -, NVwZ-RR 2002, 610). Der sinngemäße Hinweis der Antragsteller auf § 215 Abs. 3 BauGB, wonach bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, geht fehl. Jene Vorschrift betrifft die von der Befristung des prozessualen Antragsrechts zu unterscheidende Befristung der (materiellen) Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gegenüber der Gemeinde. Sonach endete die Antragsfrist bereits am 31.12.1998. Dies bedeutet indessen nur, dass das wirksame Zustandekommen des Bebauungsplans in seiner inzwischen maßgeblichen Fassung nicht mehr zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könnte; dies tun die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags indes auch nicht.
23 
Wenn die Unwirksamkeit einer Norm wegen Funktionslosigkeit (bzw. eines nicht mehr vertretbaren Abwägungsergebnisses) festgestellt werden soll, gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist demgegenüber - weil nicht passend - nicht (vgl. Gerhart/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 38; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.). Zwar ist der erkennende Gerichtshof in seinem im Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82) geänderten Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/00 - (DVBl. 2003, 416) davon ausgegangen, dass auch ein solcher Antrag, so er statthaft sein sollte, innerhalb jener Zweijahresfrist zu stellen wäre. Jedoch vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann es nicht auf den im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Fristenbeginn (Bekanntmachung der Rechtsvorschrift) ankommen. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet insofern aus. Andernfalls liefen die intendierte Rechtsschutzfunktion der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sowie die ihr vom Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2003, Anm. 85 zu § 47) in den allermeisten Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne leer, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in aller Regel erst über viele Jahre hinweg so gravierend ändern, dass Funktionslosigkeit in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 366).
24 
Die von der Antragsgegnerin - und seinerzeit auch im Urteil vom 17.10.2002 - erwogene Möglichkeit, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Antragsfrist von dem Zeitpunkt des „Rechtswidrigwerdens“ der Norm an laufen zu lassen (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO 16. A., 2009, § 47 Rn. 85; Eyermann/J. Schmidt, VwGO 11. A. 2000, § 47 RdNr. 74), scheidet mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls aus. Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden (vgl. Entwurf der BReg, BT-Drs. 13/3993, Begr. zu Art. 1 Nr. 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 35). Diese soll alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) geschützt werden, womit ihr faktisch erhöhter Bestandsschutz verschafft wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 Rn. 36). Insofern wurde der Rechtssicherheit Vorrang gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumt. Im Falle einer zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans führenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Interessenlage jedoch anders. Das rechtsstaatliche Bedürfnis nach einer prinzipalen Normenkontrolle tritt hier umso deutlicher zu Tage, je mehr sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans entfernt haben und je offensichtlicher die Chancen einer Planverwirklichung schwinden; die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückseigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).
25 
Eine entsprechende Anwendung der zwei- bzw. einjährigen Antragsfrist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne wäre auch kaum mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Anspruch auf einen wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 <275> und BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 <266>) zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). Auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wäre sie problematisch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Denn in aller Regel wird es nicht möglich sein, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab dem sich die tatsächlichen Verhältnisse so massiv geändert haben, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.), zumal umstritten ist, ob das Rechtswidrig- bzw. Unwirksamwerden ohne den Ablauf einer - in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren - Nachbesserungsfrist eintritt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Schließlich müsste bereits bei der Bestimmung des Fristbeginns in erheblichem Umfang die materielle Prüfung der Prüfung des Begründetheit des Normenkontrollantrags vorweggenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.).
26 
Insofern wäre eine entsprechende Anwendung der Ein- bzw. Zweijahresfrist allenfalls in (seltenen) Ausnahmefällen denkbar, in denen das nachträgliche „Rechtswidrigwerden“ offensichtlich ist und zudem zeitlich eindeutig fixiert werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.). Diese Voraussetzungen dürften jedoch auch im vorliegenden Falle nicht gegeben sein, da nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass die von ihnen angegriffenen Festsetzungen ggf. schon mit der Errichtung des katholischen Gemeindehauses bzw. gar mit der sie ermöglichenden Bebauungsplanänderung mit der Folge unwirksam geworden wäre, dass die Zweijahresfrist dann auch insoweit bereits am 31.12.1998 abgelaufen wäre.
27 
Die Antragsteller können auch geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie sich gegen die darin getroffene Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1b bzw. Nr. 2 BBauG i.d.F. v. 23.06.1960, geänd. durch das Personenbeförderungsgesetz v. 21.03.1961, BGBl. I S. 241) wenden, die unmittelbar auch ihr Grundstück betrifft und insofern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres (Grund-)Eigentums enthält. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, ZfBR 1997, 314; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.).
28 
Den Antragstellern kann auch das ferner erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Daran fehlte es nur dann, wenn sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten Unwirksamerklärung der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans nicht verbessern könnten und die Inanspruchnahme des Gerichts daher für sie ohne Nutzen wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.08.1997 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). Eine solche Feststellung lässt sich indessen nicht treffen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 eine von den Antragstellern gestellte Anfrage hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks abschlägig beschieden und dabei darauf verwiesen hatte, dass der Gemeinderat einer Aufhebung des „Bauverbots“ nicht zugestimmt habe. Zwar wäre auch bei einer Unwirksam-erklärung jener Festsetzung fraglich, ob ihr Grundstück - wie von ihnen gewünscht - mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. Denn die Bebaubarkeit dürfte sich dann maßgeblich nach § 35 BauGB beurteilen. Doch kämen die Antragsteller zumindest ihrem Ziel näher, ihr Grundstück überhaupt bebauen zu können. Dies genügt, um ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen.
II.
29 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch auch mit dem nach Ablauf der Antragsfrist allein noch zulässigen Antrag, die Funktionslosigkeit bzw. das Außerkrafttreten der beanstandeten Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen, unbegründet.
30 
Vor dem Hintergrund des am 31.12.1998 eingetretenen Fristablaufs ist kein Raum mehr für die Prüfung, ob der Bebauungsplan überhaupt formell oder materiell wirksam zustande gekommen ist.
31 
Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen im Bereich zwischen Würm und Siegfriedstraße ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit oder aus anderen Gründen unwirksam geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 <76>; Beschl. v. 23.01.2003 - 4 B 79.02 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114). Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -,BVerwGE 109, 246; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Schließlich kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn seine Festsetzungen unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25, Urt. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8: im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
32 
Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen (baulichen) Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung (einer unüberbaubaren Grundstücksfläche) entlang der Würm auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Grundstück der Antragsteller inzwischen „von Gebäuden umschlossen“ wäre. Vielmehr haben sich bezogen auf den hier allein interessierenden Bereich zwischen Siegfriedstraße und Würm die Verhältnisse gegenüber denjenigen bei Erlass des Bebauungsplans kaum geändert. So befand sich auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 ausweislich des Lageplans vom 08.01.1965 schon damals ein Gebäude, sodass der Vortrag der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass es sich bei den dort vorhandenen Schuppen nebst Garagen um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten baufällig gewordener Gebäude handle. Soweit die Antragsteller noch auf die auf den westlich angrenzenden Grundstücken vorhandenen Parkplätze verweisen, dürften diese ungeachtet der getroffenen Festsetzung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zulässig sein (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 19.04.2007 - 7 D 118/06.NE-), auch wenn es sich bei der beanstandeten Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ der Sache nach nicht um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. b BBauG 1960 (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 BauNVO 1962), sondern um eine Festsetzung von der Bebauung freizuhaltender Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG handelt (so wohl auch die Antragserwiderung v. 12.02.2009). Im Übrigen wird durch das Vorhandensein solcher baulichen Anlagen die weitere Verwirklichung der Festsetzung - zumal auf den angrenzenden Grundstücken - nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Dies gilt umso mehr, als mit dieser Festsetzung seinerzeit die „sichtfreie Verbindung des (künftigen) Gemeindezentrums (südlich der Würm) zum südlichen Ortsrand gesichert“ werden sollte (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin v. 06.12.1974 u. 12.09.1975; zu diesem Freihaltebelang Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 92. A. 2009, § 9 Rn. 97). Diesem Zweck liefe lediglich die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. Hochbauten entgegen. Auf die von den Antragstellern angeführte Bebauung nördlich der Siegfriedstraße (außerhalb des Plangebiets) sowie auf die südlich der Würm (Gemeindezentrum mit Sportanlagen) kommt es ersichtlich nicht an, da sich die in Rede stehende Festsetzung lediglich auf die Grundstücke zwischen Siegfriedstraße und Würm bezieht. Zwar hatte die Antragsgegnerin im Wege der Bebauungsplanänderung I „Furt“ vom 12.09.1975 auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 224 die Errichtung eines katholischen Gemeindehauses ermöglicht. Dieses lag jedoch außerhalb jenes „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“, sodass der mit der Festsetzung verfolgte Freihaltebelang schon nicht beeinträchtigt wurde.
33 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht haben, dass die Freihaltung dieser Sichtbeziehung offenbar nicht mehr beachtet werde, nachdem sie aufgrund der im Zuge der Renaturierung der Würm entlang der neuen Gewässerstrecke (und einem Waldlehrpfad) angepflanzten hohen Bäume zunehmend beeinträchtigt sei, führte auch dies nicht zu einer Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Einer etwaigen Beeinträchtigung der zu sichernden Sichtbeziehung durch zu hohen Baumwuchs könnte ohne Weiteres durch entsprechende Pflegemaßnahmen begegnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob die mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 nachträglich vorgelegten Lichtbilder eine (derzeit bestehende) Beeinträchtigung gerade der Sichtbeziehung zwischen Gemeindezentrum und südlichem Ortsrand erkennen lassen.
34 
Allerdings hat die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der von den Rechtsvorgängern der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen - anders als im Bebauungsplanänderungsverfahren - sowie im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht auf diesen Freihaltebelang, sondern maßgeblich darauf abgehoben, dass die Grundstücke bei Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm zu schmal seien bzw. wasserwirtschaftliche Belange nach wie vor die Freihaltung dieser Flächen erforderten. Ob damit lediglich die Verhältnismäßigkeit der seinerzeit getroffenen Festsetzung begründet werden sollte oder, wofür die später aktenkundig gewordene Forderung des Wasserwirtschaftsamts Kirchheim-Teck sprechen könnte, die natürliche Ausuferungsfläche der Würm zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 03.02.1975), ein eigenständiger weiterer oder anderer Zweck verfolgt wurde oder die Sicherung einer sichtfreien Verbindung - im Hinblick auf eine anderweitige Beeinträchtigung - aufgegeben wurde, kann dahinstehen. Denn selbst dann, wenn aufgrund der Hochwassergefährdung der entlang der Würm belegenen Grundstücke seinerzeit allein der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung bzw. den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 4 BBauG 1960; heute: § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7c u. insbes. 12 BauGB) oder eine „sichtfreie Verbindung zum südlichen Ortsrand“ nicht mehr zu erreichen sein sollte, könnte mit der auch insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG zu stützenden Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; heute § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ungeachtet der anderweit vorhandenen baulichen Anlagen auch heute noch ein Beitrag zur städtebaulichen Ordnung geleistet werden. Dass sich mit der Errichtung weiterer baulicher Anlagen der Hochwasserabfluss weiter verschlechterte, versteht sich von selbst. Um eben dies zu vermeiden, hatte das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung zur Errichtung des katholischen Gemeindehauses ja auch davon abhängig gemacht, dass das Gebäude von der Bachachse einen Abstand von mind. 16 m habe und der durch die Bebauung wegfallende Abflussquerschnitt durch die Anlage einer genehmigungspflichtigen Berme entlang des Bachbettes neu gewonnen werde (vgl. Stellungnahme v. 03.02.1975; wasserrechtliche Genehmigung des LRA Böblingen v. 25.08.1975; Auflagen des Wasserwirtschaftsamts des LRA Böblingen v. 14.09.1978 zur Baugenehmigung v. 25.09.1978, AS 84 bzw. 95).
35 
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dass der Hochwasserschutz es aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertige, auch ihr Grundstück von Bebauung freizuhalten, ist dieser Gesichtspunkt, sollte die Festsetzung allein aus diesem Grund erfolgt bzw. aufrechterhalten worden sein und sich für sie auch sonst kein städtebaulicher Grund ins Feld führen lassen, zwar grundsätzlich geeignet, nicht nur zur nachträglichen Abwägungsfehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Planungsentscheidung, sondern darüber hinaus zum Außerkrafttreten dieser Festsetzung zu führen. So können Bebauungspläne - wie ausgeführt - auch dann außer Kraft treten, wenn ihre Festsetzungen unter veränderten Umständen als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974, a.a.O., Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.). Insbesondere können Festsetzungen ihre Wirksamkeit auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zulässigen Nutzung einbüßen, wenn die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten werden (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 365; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Gleiches muss gelten, wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 259). Insofern kann nichts anderes gelten, als bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB zu beurteilenden städtebaulichen Erforderlichkeit.
36 
Davon, dass die Hochwasserverhältnisse an der Würm die Festsetzung eines „Bauverbots“ für das Grundstück der Antragsteller (und die westlich angrenzenden Grundstücke) nicht mehr rechtfertigten, kann indes nicht ausgegangen werden. Solches folgt nicht etwa schon daraus, dass die Grenze des 1996 (zulässigerweise, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -,BVerwGE 121, 283) im Plangebiet festgesetzten Überschwemmungsgebiets an der (südlichen) Flurstücksgrenze der Flst. 220, 221/1 und 221/2 zum Gewässergrundstück entlang verläuft (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03.2009). Zum einen wurden bei der Abgrenzung ungeachtet der Orientierung an einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) letztlich doch nur zurückliegende Hochwässer und topographische Höhenlinien herangezogen, sodass eine Überflutung zumal bei einem extremen Hochwasser ohne Weiteres noch in Betracht kommt (vgl. das vorgenannte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts). Zum anderen erhellt aus den inzwischen im Entwurf vorliegenden fachtechnisch abgegrenzten und plausibilisierten Hochwassergefahrenkarten TBG 442 Würm (vgl. §§ 77 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 WG), dass auch das Grundstück der Antragsteller bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) zur Hälfte überflutet würde (vgl. die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03. u. 03.06.2009). Dass diese offenbar noch nicht ausgelegt wurden, ändert an der sachverständigen Konkretisierung „hochwassergefährdeter Gebiete“ i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 WG nichts. Entgegen der von den Antragstellern wohl vertretenen Auffassung kommt den Hochwasserkarten keineswegs konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG für BW, 3. A. , § 77 Rn. 25). Da die Karten erst Ende 2009 durch die betroffenen Gemeinden und Landratsämter plausibilisiert, mithin daraufhin überprüft wurden, ob die Darstellungen der Topografie, der Gewässerläufe, der Bauwerke und Hochwasserschutzanlagen sowie der berechneten Überschwemmungsflächen der Realität bzw. den gemachten Erfahrungen entsprechen (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums v. 06.06.2009, AS 139), führen auch der Hinweis auf die bereits Anfang der 90er Jahre durchgeführte Renaturierung der Würm und eine der K 1077 (früheren B 14) zukommenden Dammwirkung sowie die Äußerung von Zweifeln daran, ob sich die vorgelegte Karte überhaupt an den Höhenlinien orientiert habe, nicht weiter. Dem entsprechend ist die Würm in den vorgelegten Arbeitskarten zur Hochwassergefahrenkarte auch mit ihrem neuen Verlauf eingetragen. Auch die von der K 1077 (frühere B 14) ausgehende Dammwirkung lässt sich ohne Weiteres aus den Karten ablesen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachtechnische Abgrenzung der Hochwassergefahrenkarten gleichwohl fehlerhaft sein könnte, vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit die Antragsteller noch auf mit dem Hochwasserereignis von 1993 gemachte Erfahrungen sowie ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 verweisen, wonach ihr Grundstück keinen, allenfalls geringen Überflutungen ausgesetzt sei, geht dies von vornherein fehl, da das Hochwasserereignis vom 21.12.1993 einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20) entsprach und sich die in Bezug genommenen Passagen im Schreiben des Regierungspräsidiums ebenfalls nur auf ein 10- bzw. 20-jährliches Hochwasser (HQ 10 bzw. HQ20) beziehen. Nach allgemein anerkannten wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sollen Grundstücke in Siedlungsbereichen hochwasserfrei sein. Maßstab dafür, ob dies gewährleistet ist, bildet indes das sog. 100-jährliche Hochwasser (HQ100), also ein Hochwasserereignis das statistisch im Verlaufe von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2000, a.a.O.). Dem entsprechend beurteilt sich nunmehr auch die Hochwassergefährdung im Innenbereich, wozu auch der Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gehört (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 80 Rn. 4), danach, ob Flächen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflutet werden (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Insofern finden die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder vom Hochwasserereignis 1993 und die von ihnen mitgeteilten Erfahrungen auch durchaus ihre Entsprechung in den Karten, wonach ihr Grundstück bei einem - allerdings nicht maßgeblichen - HQ10 bzw. 20 allenfalls von Überflutungen geringen Ausmaßes betroffen wäre. Im Übrigen wären jene kaum geeignet, die erst 2009 fachtechnische abgegrenzte und plausibilisierte Hochwassergefahrenkarte in Frage zu stellen. Auch die Einlassung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, wonach das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum hochwassergefährdet sei, findet insofern ihre Entsprechung, als dieses nach der Karte bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet würde. Der nicht überflutete „weiße“ Bereich bildet tatsächlich nicht das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum, sondern eine östlich davon belegene unbebaute (Sportplatz-)Fläche ab. Insofern führte auch die von den Antragstellern - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - im Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 mitgeteilte Erkenntnis, dass bereits bebaute Grundstücke „immer in weißer Farbe gekennzeichnet“ würden, nicht weiter. Auch aus dem im Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 behaupteten Umstand, dass das Gelände südlich der Würm an näher bezeichneten Punkten tiefer liege, ergäbe sich noch nicht, dass ihr Grundstück nicht hochwassergefährdet wäre. Schon gar nicht bestand für den Senat aufgrund der von den Antragstellern nachträglich erneut geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachtechnischen Abgrenzung Anlass, die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
37 
Dafür, dass gegen ein 100-jährliches Hochwasserereignis bereits anderweit ausreichende Schutzmaßnahmen - etwa in Gestalt des von den Antragstellern erwähnten Regenüberlauf- bzw. Regenrückhaltebeckens - ergriffen worden wären, ist schließlich nichts ersichtlich.
38 
Streiten sonach auch die im Verfahren angeführten Belange des Hochwasserschutzes weiterhin für die getroffene Festsetzung, kann dahinstehen, ob sich für sie auch noch andere städtebauliche Gründe finden ließen. Dass die betroffenen Grundstücke bei einem HQ100 nicht vollständig überschwemmt würden, ändert daran nichts; eine Bebauung in dem weniger gefährdeten Bereich machte aufgrund seiner geringen Tiefe auch heute wenig Sinn. Insofern hat sich seit Erlass des Bebauungsplans nichts geändert.
39 
Daraus, dass auch im Innenbereich, wozu auch der beplante Bereich rechnet (vgl. Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 6) Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m (vgl. § 68b Abs. 6 WassG) festgesetzt werden können, dürfte die Antragsgegnerin in vorliegendem Zusammenhang allerdings nichts herleiten können, nachdem das Grundstück der Antragsteller hiervon aufgrund der an der Würm durchgeführten Renaturierungsmaßnahme nicht mehr betroffen wäre.
40 
Fehlt es sonach bereits an der ersten Voraussetzung einer tatsächlichen (oder auch rechtlichen) Entwicklung, die eine Verwirklichung der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf unabsehbare Zeit ausschließt bzw. diese als nicht mehr vertretbar bzw. zumutbar erscheinen lässt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine etwaige Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen (oder rechtlichen) Situation - als zweite Voraussetzung - in ihrer Erkennbarkeit auch noch nicht einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Fortsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. So liegt auf der Hand, dass eine etwaige Funktionslosigkeit wegen inzwischen eingetretener baulicher Entwicklung bzw. ein etwaiges Außerkrafttreten wegen zwischenzeitlichen Wegfalls einer erheblichen Hochwassergefährdung vor dem Hintergrund der vorliegenden Pläne und Hochwassergefahrenkarten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die von den Antragstellern an deren Richtigkeit geäußerten Zweifel nicht von der Hand zu weisen wären.
41 
Nach alldem war der Antrag abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 10. Juni 2010
45 
Der (endgültige) Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1, 9.1.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2004 auf EUR 20.000,-- festgesetzt .
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ vom 19.06.2008.
Das Plangebiet mit einer Größe von etwa 6,2 ha liegt in den Stadtbezirken Mitte und Süd der Landeshauptstadt Stuttgart, südöstlich der Hohenheimer Straße (Bundesstraße 27) und angrenzend an die Dobel- und Bopserwaldstraße sowie den Oberen Reichelenbergweg. Es besitzt eine zentrumsnahe Kesselrandlage in überwiegend steilem Gelände. In dem Rahmenplan Halbhöhenlagen der Antragsgegnerin (GRDrs. 514/2007 vom 04.09.2007), den der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen hat, liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb des Qualitätsbereichs 1 („Aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild sind besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, ob eine Planänderung mit dem Ziel des Freiflächenerhalts durchgeführt werden soll oder ob das geltende Recht zur Erreichung des Ziels ausreicht.“). Entlang der Hohenheimer und der Dobelstraße sind vor allem Wohngebäude mit typischer Blockrandbebauung erstellt. In den übrigen Gebieten besteht eine lockere Wohnbebauung. Im Westen des Plangebiets sind die Parkanlagen „Bopser“ und „Weißenburg“ über Fußwege erreichbar. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung im südöstlichen Bereich allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) und im nordwestlichen, vom anderen Teil im Wesentlichen durch private Grünflächen abgegrenzten Bereich besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) fest. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen, in den besonderen Wohngebieten auch Geschossflächenzahl). Ferner ist teilweise eine offene Bauweise, teilweise eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und teilweise durch Baulinien festgesetzt. Daneben sind mit dem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) verbunden.
Der Antragsteller war Eigentümer eines im Plangebiet (südöstlicher Bereich) gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten - nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens an einen Dritten veräußerten - Grundstückes (Bopserwaldstr. xx, Flst.-Nr. xxx).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin beschloss am 11.04.2000 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.04.2000 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
Am 04.03.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin die Offenlage des Planentwurfs. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 06.03.2008 erfolgte die ortsübliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die vom 14.03. bis zum 14.04.2008 stattfand.
Es wurden verschiedene Stellungnahmen abgegeben. Der Antragsteller wandte gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Schreiben vom 03.04.2008 ein, es seien massive Kürzungen am Baufenster vorgenommen worden. So passe ihr bestehendes Haus nicht mehr in das vorgesehene Baufenster. Die Verkleinerung des Baufensters führe zu einer enormen Verringerung des Grundstückswertes. Das Baufenster sei zumindest in seiner Größe zu belassen. Es sollte sogar eher auf eine Größe erweitert werden, die in Relation zur Grundstücksgröße (mehr als 1.600 qm) und ihrem Wohnraum stehe, um zukünftig eine Flexibilität im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage/Garage zuzulassen. Es sei für sie nicht ersichtlich, warum nur in ihrem Wohngebiet solch starke Restriktionen vorgenommen würden. Die Antragsgegnerin sei im Einklang mit dem vorliegenden Rahmenplan für die Halbhöhenlagen in anderen Bereichen wesentlich großzügiger.
Am 19.06.2008 stellte der Gemeinderat der Antragsgegnerin fest, dass die eingegangenen Anregungen - darunter diejenigen des Antragstellers - nicht berücksichtigt werden könnten, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Am 24.06.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
In einem ergänzenden Verfahren wurde in die „Planungsrechtlichen Bestimmungen nach BauGB und BauNVO“ des Bebauungsplans ein Hinweis aufgenommen, dass die darin genannte DIN 4109 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), 70173 Stuttgart in der Planauslage im EG, Zimmer 003, sowie beim Baurechtsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart im ersten OG beim Bürgerservice Bauen zur Einsichtnahme bereitgehalten werde. Ferner wurde angegeben, die DIN 4109 könne über den Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden. Der Beigeordnete für Städtebau nahm am 21.10.2011 eine erneute Ausfertigung vor, die Bekanntmachung erfolgte rückwirkend zum 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27.10.2011.
10 
Der Antragsteller hat gemeinsam mit seiner Ehefrau am 29.04.2009 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und führt es nach deren Tod als Alleinerbe auch nach der späteren Veräußerung des Grundstücks - mit Einverständnis des Erwerbers - fort. Zur Begründung des Antrags führt er aus, dieser sei zulässig. Er sei antragsbefugt, denn er sei Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstückes gewesen. Der Bebauungsplan reduziere beispielsweise die überbaubare Grundstücksfläche gegenüber dem bisher geltenden Planungsrecht.
11 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Aus der Begründung zum Bebauungsplan sei ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den vorhandenen Baubestand planungsrechtlich habe sichern, jedoch keine Erweiterungen zulassen wollen (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2). Die für sein Grundstück getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche stünden im Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans, denn mit dem festgesetzten Baufenster werde nicht der - denkmalgeschützte - Bestand auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx - Gleiches gelte für das Grundstück Bopserwaldstraße xx (Flst.-Nr. xxx) - gesichert, sondern verringert.
12 
Ein weiterer Abwägungsfehler sei in dem Umstand zu sehen, dass in der Begründung des Bebauungsplans detailliert dargelegt werde, dass in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild etc. eine weitergehende Bebauung aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar sei (Nr. 2.1 Planbegründung). Auf einem Nachbargrundstück werde jedoch gegenüber der dort vorhandenen Bebauung eine deutliche Vergrößerung des Baufeldes vorgenommen (Flurstücke xxx und xxx). Auch diese Festsetzungen des Bebauungsplans stünden in eklatantem Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans und den dort genannten Zielen. Es seien keine Gründe dafür erkennbar, weshalb die Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück (und bei dem angebauten Doppelhaus Bopserwaldstraße xx) gegenüber dem Bestand reduziert werden sollten, auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück aber - bei gleicher Bebauungsplanbegründung - eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche und damit der Baumöglichkeiten festgesetzt worden sei. Die Reduzierung der durch den Vorgängerbebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück auf die jetzt streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht zu rechtfertigen. Dafür fehle jede städtebauliche Begründung. Wenn in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück die Baumöglichkeiten nicht unerheblich erweitert würden, daneben aber die Baumöglichkeiten sogar gegenüber dem Bestand noch weiter reduziert würden, stehe die Begründung des Bebauungsplans im Widerspruch zu seinen Festsetzungen. Die Bebauungsplanung sei nicht schlüssig. Ihr fehle jede Rechtfertigung dafür, dass die für sein Grundstück gegebenen Baumöglichkeiten reduziert würden. Immerhin betrage die Reduzierung gegenüber dem ursprünglichen Planungsrecht ca. ein Drittel, was zu einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks führe.
13 
Die Bebauungsplanung sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Im Plangebiet stünden eine ganze Anzahl von Gebäuden unter Denkmalschutz, so auch sein Grundstück. Schon aus diesem Grunde könne eine Realisierung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Hinblick auf das vorgesehene Baufeld nicht erfolgen. Der Bebauungsplan werde auf nicht absehbare Zeit insoweit nicht realisierbar sein und damit auch dem Klimaschutz nicht dienen können, obwohl dies offensichtlich - zumindest nach dem Inhalt der Begründung - das entscheidende Motiv des Plangebers gewesen sei. Darüber hinaus sei allgemein zu bezweifeln, ob die Festsetzungen überhaupt geeignet seien, dem Klimaschutz zu dienen.
14 
Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin durch den „Rahmenplan Halbhöhenlagen“ in unzulässiger Weise planerisch gebunden. Dieser Rahmenplan habe keine rechtlich bindende Qualität. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin diesen Rahmenplan unbesehen zur Rechtfertigung der beschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplans herangezogen. Der Gemeinderat habe sich an diesen Rahmenplan gebunden gefühlt, ohne sich dessen Rechtsqualität bewusst gewesen zu sein.
15 
Im Bebauungsplan sei ferner - auch zu Lasten seines Grundstücks - festgesetzt, dass Einfriedigungen der Grundstücke entlang der Bopserwaldstraße durchsichtig zu gestalten seien (Festsetzung EF). Tatsächlich sei auf dem seinem Grundstück benachbarten Grundstück eine Einfriedigung fertiggestellt worden, die mitnichten durchsichtig gestaltet sei. Vielmehr handele es sich um eine massive Mauer. Mit der Genehmigung dieser (undurchsichtigen) Mauer habe die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich sei / sein könne, wenn er bereits kurz nach Inkrafttreten in von der Antragsgegnerin für wesentlich erachteten Bereichen nicht beachtet werde. Gleiches gelte für die Festsetzung zu Pflanzverpflichtungen und Pflanzbindungen in Verbindung mit Stellplätzen: Auf dem zitierten Nachbargrundstück, für das diese Pflanzbindungen und Vorgaben für Stellplätze genauso Geltung beanspruchten wie für sein Grundstück, habe die Antragsgegnerin in Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans befestigte Stellplätze zugelassen / genehmigt. Von einer begrünten Fläche sei in diesem Bereich nichts zu sehen. Sehe man einmal davon ab, dass in dem genannten Bereich Stellplätze ohnehin nicht zulässig seien, weil dort ein Pflanzgebot vorgesehen sei, wären offene Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen. Auch diese Vorgabe sei nicht beachtet worden. Dies alles zeige, dass der Bebauungsplan zum einen nicht erforderlich sei, zum anderen die Belange der Eigentümer gegenüber den von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interessen nicht ordnungsgemäß abgewogen worden seien. Für die sehr weit reichenden und die Eigentümer beschränkenden Festsetzungen sei keine Rechtfertigung erkennbar und werde wohl von der Antragsgegnerin selbst - zumindest bezogen auf ihr Nachbargrundstück - auch nicht erkannt.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin vom 19.06.2008 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Den Argumenten des Antragstellers tritt sie im Einzelnen entgegen.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
23 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wurde fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und ist auch sonst zulässig.
24 
1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Das folgt daraus, dass er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, nachdem der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282; siehe auch Beschlüsse vom 26.08.1977 - IV B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32, vom 06.05.1992 - 4 B 139.91 - NJW 1993, 79, und vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406).
25 
2. Der Antrag ist aufgrund der schon im April 2008 erhobenen und nunmehr weiterverfolgten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
26 
3. Ferner kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist - wie auch für die Antragsbefugnis - nicht erforderlich, dass er als Veräußerer selbst einen Nutzen vom erstrebten Ausgang des Verfahrens ableiten kann (so aber - allerdings verbunden mit der Annahme, es fehle auch an einem Interesse des Erwerbers, das in dem dort entschiedenen Fall hätte erkennbar gemacht werden müssen - Bay. VGH, Urteil vom 16.04.2008 - 2 N 06.865 - juris). § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft, mithin die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung fremder (auf den Erwerber übergegangener) Rechte im eigenen Namen (des Veräußerers). Aus diesem Grund kommt es entscheidend darauf an, ob sich für den Erwerber der Normenkontrollantrag als nützlich erweisen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 - juris). Lediglich wenn das nicht der Fall wäre, stellte sich überhaupt die Frage nach einem Nutzen für den Veräußerer und nach der Erheblichkeit dieses Nutzens. Mit anderen Worten kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist. Hier erweist sich der Normenkontrollantrag für den Erwerber nicht als gänzlich nutzlos, denn er ist nunmehr als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks dem Plan unterworfen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich aufgrund der Interessenlage des Erwerbers um ein sinnloses beziehungsweise sinnlos gewordenes Verfahren handelt. Der Grundstückserwerber hat vielmehr sogar sein Interesse am Fortgang des Verfahrens - ohne dass es dessen bedurft hätte - mit einer schriftlichen Erklärung bekundet (anders als im Fall des Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2004 - 25 N 98.3694 - juris). Verlangte man entgegen der hier vertretenen Auffassung zusätzlich beim Veräußerer ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessausgang, liefe dies auch dem Zweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - I ZR 215/94 - NJW 1998, 156 <158>; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 265 Rn. 1), zuwider, weil es der Prozessgegner mit der Verweigerung seiner Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Hand hätte, den Streit in ein zweites, vom Erwerber neu einzuleitendes Verfahren zu verlagern. Lediglich im Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 ZPO (grundstücksbezogene Streitigkeiten) - so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.01.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506) - wäre der Rechtsnachfolger auch ohne Zustimmung des Gegners zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt, was aber nichts an der Sinnwidrigkeit der Gegenauffassung ändert.
27 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
28 
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
29 
a) Den rechtsstaatlichen Verkündungsanforderungen ist jedenfalls nach Vornahme des ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich der DIN 4109 genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Zu diesem Zweck wurde ein ergänzendes Verfahren mit der Einfügung eines Hinweises auf Zugangsmöglichkeiten zur DIN 4109 durchgeführt. Zudem ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen, GABl. 2009, 402 <413>) und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919), so dass die Antragsgegnerin wohl ohnehin auf einen Zugang zur DIN 4109 nicht hinweisen oder diese zur Einsicht bereithalten musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
30 
b) Der Antragsgegnerin sind keine - seit Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtende - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) verwiesen. Eine Verletzung des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zudem nur beachtlich, wenn entgegen dieser Vorschrift die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierfür ist erst recht nichts ersichtlich. Auch insoweit gelten die Erwägungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) entsprechend.
31 
2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Fehler auf.
32 
a) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde muss hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen können, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise gebieten“ (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = BauR 1970, 31, und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232 f.> = NVwZ 1987, 578). Was erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Städtebaupolitik“ zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 <252> = NJW 1964, 1973). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellten (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = BauR 1972, 282, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 <587>) oder die auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung haben (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 m.w.N.).
33 
Gemessen daran ist § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt. Die Planung beruht auf einer an den Zielen des Baugesetzbuchs ausgerichteten Konzeption und stellt keinen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar. Die Antragsgegnerin bezweckt nach Nr. 2 der Planbegründung, die Ziele des Rahmenplans Halbhöhenlagen für die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch zu konkretisieren. Dem Rahmenplan zufolge sind in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des die Stadt Stuttgart insgesamt prägenden charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen, die als Lebensräume für zahlreiche seltene und gefährdete sowie besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Plangebiet sollen deshalb die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollen nicht zugelassen werden (Nr. 2 der Planbegründung). Dies stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar. Auch bewirkt das Denkmalschutzrecht kein Vollzugshindernis, das die tragenden Gedanken der Planung hinfällig macht. Gründe des Denkmalschutzes dürften im Plangebiet zwar vielfach eine Erhaltung bestehender Gebäude notwendig machen. Gleichwohl bleibt eine Umsetzung der planerischen Vorstellungen, vor allem die Abwehr einer für die Innenstadt Stuttgarts klimaschädlichen Verdichtung, weitgehend möglich. Der vom Plangeber angenommene klimatologische Nutzen der Planung steht auch sonst nicht in Zweifel, zumal der Antragsteller hiergegen nichts Substantiiertes vorgebracht hat.
34 
b) Die Planung wird auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Es lassen sich keine Abwägungsfehler erkennen.
35 
Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <309> und Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <315> = NJW 1975, 70). Darüber hinaus sind Mängel im Abwägungsvorgang - eine entsprechende Beschränkung besteht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Fehler im Rahmen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
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Gemessen daran liegen hier keine Abwägungsmängel vor.
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Soweit die Festsetzungen Bebauungsmöglichkeiten vorsehen, die in Teilen hinter dem Bestand zurückbleiben, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746 <750>). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung - worauf im Folgenden eingegangen wird - einer rechtlichen Überprüfung standhält.
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Der Antragsteller ist der Auffassung, die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Festsetzungen im Widerspruch zu der in der Planbegründung bekundeten Absicht stünden, den vorhandenen Baubestand zu sichern. Das gelte namentlich mit Blick auf die Grundstücke Bopserwaldstraße xx und xx, wo die Baufenster die bestehenden Gebäude nicht einfingen. Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, es sei in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, beziehungsweise die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht zutreffend erkannt worden, trifft aber nicht zu. Der Antragsgegnerin war bei Satzungsbeschluss bewusst, dass die planungsrechtliche Sicherung des Bestands ein Ziel war, das teilweise im Widerstreit mit anderen Zielen der Planung (Verbesserung der Luftqualität sowie Förderung und Erhaltung des lokalen Luftaustauschs der Innenstadt durch Abstände zwischen den Baukörpern als Frischluftschneisen) stand und deshalb nicht einschränkungslos verwirklicht werden konnte und sollte. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 2 auch, der bauliche Bestand werde durch den Bebauungsplan „weitgehend“ (also gerade nicht vollständig) gesichert. Die Festsetzungen, die hinter dem Bestand zurückbleiben, stehen schon deshalb nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der Planbegründung angegebenen Absichten. Zudem wurden die bereits damals bekannten Einwendungen des Antragstellers gesehen und gewürdigt, wie sich aus der Gegenüberstellung von Anregungen und gemeindlicher Stellungnahme (Anlage 4 zu GRDrs 341/2008) ergibt. Die Antragsgegnerin führte aus, das Gebiet des Bebauungsplans stelle aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung in das Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen. Deshalb seien im Gebiet vor allem der Bestand gesichert und keine wesentlichen Erweiterungen zugelassen worden. Umbauten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes weiterhin nicht ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen, die den Zielen des Bebauungsplans widersprächen, sollten nicht zugelassen werden. Das bestehende Hauptgebäude (des Antragstellers und damaligen Einwenders) liege innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster). Nur ein untergeordneter Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze. Das Baufenster entsprechend dem formell nichtigen Planungsrecht 1954/39 und 1962/18 verkleinere sich nur geringfügig. Darüber hinaus unterliege das Gebäude als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz und dürfe nur beschränkt verändert werden. Das Baufenster sei im Norden und im Osten auf die jeweilige Außenwand des Hauptbaukörpers gelegt und dort zurückgenommen worden. Es lasse dagegen im Süden gegenüber der bisherigen Darstellung in geringem Umfang mehr Spielraum zu. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche werde aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht für vertretbar gehalten. Hinsichtlich des Streifens von sieben Metern parallel entlang der Bopserwaldstraße seien Einschränkungen der Nutzungen vorgenommen worden, um diese Straße weitgehend als Aussichtsstraße zu erhalten. In den übrigen Grundstücksteilen entstünden durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen für die Erstellung von Garagen. Entsprechend dem Rahmenplan Halbhöhenlagen sei der Bebauungsplan der erste der Öffentlichkeit vorgelegte Bebauungsplanentwurf. Weitere Bebauungspläne würden sich im Einzelfall an die Vorgaben des Rahmenplans und die örtlichen Erfordernisse halten. Diese Würdigung wird den Interessen des Antragstellers nach dem oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hinreichend gerecht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man sich vor Augen hält, dass - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen und anhand der Akten auch nachvollziehbar vorgetragen - die Grundfläche des auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bestehenden Gebäudes 139 m² beträgt, das Baufenster des in Frage stehenden Bebauungsplans hingegen eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 162 m² ergibt, die auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von GRZ 0,2 (gegenüber der Baustaffel 8 nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 unveränderter Wert) ausgeschöpft werden kann.
39 
Auch mit der Rüge, zwischen der Aussage in der Planbegründung unter Nr. 2.1, eine weitergehende Bebauung sei aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar, und der „Vergrößerung des Baufeldes“ auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx (FlSt.-Nr. xxx und xxx) bestehe ein Widerspruch, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass nach dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 i.V.m den Festsetzungen der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung von 1935) für das Grundstück Bopserwaldstraße xx eine wesentliche Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten erfolge. Die Baugrenze des Bebauungsplans von 1906/37 sei nachrichtlich in den Bebauungsplan 1954/39 übernommen worden. Dies allein mag keine Begründung dafür abgeben, warum Baumöglichkeiten über den Altbestand bei Satzungsbeschluss hinaus begründet wurden. Das Planungsrecht 1954/39 soll ausweislich der Planbegründung (Nr. 2.1) in seiner Konzeption übernommen und in den Grundzügen auf die heute geltenden Rechtsgrundlagen umgestellt werden. Das vorausgehend geltende Planungsrecht soll hingegen außer Betracht bleiben. Daher wäre ein Vergleich mit dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 und Ortsbausatzung von 1935) für sich genommen unter Umständen keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ausweitung der Bebauung gegenüber dem Altbestand. Die Antragsgegnerin führt aber zu Recht weiter an, das festgesetzte Baufenster für das Grundstück Bopserwaldstraße xx entspreche nahezu dem bereits mit Baugenehmigung vom 25.04.2008 genehmigten Vorhaben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht allein der physische, bereits errichtete (Alt-) Bestand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Genehmigungsstand zu berücksichtigen. Wäre stattdessen bei der Bemessung des „Bestandes“ die Baugenehmigung ausgeblendet worden, hätte sich wohl gerade daraus ein Verfahrens- beziehungsweise Abwägungsfehler ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht hinreichend bewusst war, dass ein Hinausgehen über den bereits errichteten Altbestand ermöglicht wurde. Im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin wurde das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bereits am 04.12.2007 mit Blick auf das Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre ausgiebig diskutiert. Zudem stellt sich die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit im Verhältnis zur Grundstücksgröße (vgl. auch die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.04.2008 zur Zusammenfassung der Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx) und den Abständen zu weiterer Bebauung noch als maßvoll dar. Ferner wurden die Baufenster auch an anderer Stelle - selbst bei dem Grundstück des Antragstellers - nicht exakt dem Baubestand nachgebildet, sondern vielfach etwas größer festgesetzt. Hinzu kommt - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt -, dass es in der Planbegründung (Nr. 2.1) nicht nur an einer Stelle heißt, Erweiterungen seien aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbilds „nicht vertretbar“. Es wird weiter ausgeführt, „zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen“ sollten nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung der Bebauung sei auch aufgrund der topografischen Verhältnisse „nur eingeschränkt vertretbar“. Insgesamt könnte damit die Aussage, Erweiterungen seien (überhaupt) „nicht vertretbar“, als relativiert angesehen werden, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an mehreren Stellen auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die Baufenster nicht gänzlich dem Bestand folgen oder dahinter zurückbleiben.
40 
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung der Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx einerseits und auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xxxxx andererseits auch nicht inkonsistent oder gleichheitswidrig verhalten. Die oben genannten Gesichtspunkte tragen die unterschiedlichen städteplanerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin.
41 
Selbst wenn man von einem Abwägungsfehler ausginge, beträfe er lediglich den Abwägungsvorgang und wäre nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich nicht von Bedeutung.
42 
Um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelte es sich nicht. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BauR 2011, 225 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Für die Annahme eines derartigen Missgriffs bietet sich hier kein Anhaltspunkt.
43 
Als reiner Fehler im Abwägungsvorgang wäre dieser nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. „Offensichtlich“ ist, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Dazu gehören Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Könnte dies hier bei einem unterstellten Fehler im Abwägungsvorgang noch angenommen werden, wäre der Fehler jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“, denn dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht wiederum, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Größe der Baufenster auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xx und xx war Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Das Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx war aufgrund der Baugenehmigung vom April 2008 weitgehend vorgezeichnet.
44 
Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen gebunden glaubte. Die Antragsgegnerin hat den Rahmenplan vielmehr seiner Bedeutung gemäß fehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne „insbesondere“ die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Bei dem Rahmenplan handelt es sich um eine informelle städtebauliche Planung, um die bloße Vorgabe eines Rahmens städtebaulicher Zielvorstellungen. Solche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch lösen sie auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind. Eine Selbstbindung des Planungsermessens wird dadurch nicht begründet. Die Gemeinde darf daher mit Bebauungsplänen auch von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erforderlich ist lediglich, dass die Tatsache der Abweichung dem Gemeinderat bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung eingestellt hat und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1995 - 3 S 1288/93 - NVwZ 1996, 920 m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprach die Antragsgegnerin.
45 
Der Städtebauliche Rahmenplan war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, da er vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und damit formell wirksam den gemeindlichen Willen abbildete (vgl. § 39 GemO). Auch inhaltlich wurden die Vorstellungen des Städtebaulichen Rahmenplans fehlerfrei als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ behandelt und in das Planungsermessen eingestellt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Planbegründung.
46 
c) Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß rügt, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Bebauungsplan beziehungsweise die nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften selbst nicht ernst nehme, indem sie von einzelnen Festsetzungen (durchsichtige Einfriedigung, Pflanzbindung) teilweise Abweichungen zugelassen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler - und erst recht keine fehlende Erforderlichkeit der Planung - auf. Das Verhalten geraume Zeit nach dem Satzungsbeschluss lässt schon keine unmittelbaren Schlüsse auf den Planungswillen zu dem früheren Zeitpunkt zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich nach Art und Ausmaß um Abweichungen vom Bebauungsplan beziehungsweise den örtlichen Bauvorschriften handelt, die Grundzüge der Planung beziehungsweise die Funktion des Planes in Frage stellen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 15.11.2011
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
23 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wurde fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und ist auch sonst zulässig.
24 
1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Das folgt daraus, dass er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, nachdem der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282; siehe auch Beschlüsse vom 26.08.1977 - IV B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32, vom 06.05.1992 - 4 B 139.91 - NJW 1993, 79, und vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406).
25 
2. Der Antrag ist aufgrund der schon im April 2008 erhobenen und nunmehr weiterverfolgten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
26 
3. Ferner kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist - wie auch für die Antragsbefugnis - nicht erforderlich, dass er als Veräußerer selbst einen Nutzen vom erstrebten Ausgang des Verfahrens ableiten kann (so aber - allerdings verbunden mit der Annahme, es fehle auch an einem Interesse des Erwerbers, das in dem dort entschiedenen Fall hätte erkennbar gemacht werden müssen - Bay. VGH, Urteil vom 16.04.2008 - 2 N 06.865 - juris). § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft, mithin die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung fremder (auf den Erwerber übergegangener) Rechte im eigenen Namen (des Veräußerers). Aus diesem Grund kommt es entscheidend darauf an, ob sich für den Erwerber der Normenkontrollantrag als nützlich erweisen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 - juris). Lediglich wenn das nicht der Fall wäre, stellte sich überhaupt die Frage nach einem Nutzen für den Veräußerer und nach der Erheblichkeit dieses Nutzens. Mit anderen Worten kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist. Hier erweist sich der Normenkontrollantrag für den Erwerber nicht als gänzlich nutzlos, denn er ist nunmehr als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks dem Plan unterworfen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich aufgrund der Interessenlage des Erwerbers um ein sinnloses beziehungsweise sinnlos gewordenes Verfahren handelt. Der Grundstückserwerber hat vielmehr sogar sein Interesse am Fortgang des Verfahrens - ohne dass es dessen bedurft hätte - mit einer schriftlichen Erklärung bekundet (anders als im Fall des Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2004 - 25 N 98.3694 - juris). Verlangte man entgegen der hier vertretenen Auffassung zusätzlich beim Veräußerer ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessausgang, liefe dies auch dem Zweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - I ZR 215/94 - NJW 1998, 156 <158>; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 265 Rn. 1), zuwider, weil es der Prozessgegner mit der Verweigerung seiner Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Hand hätte, den Streit in ein zweites, vom Erwerber neu einzuleitendes Verfahren zu verlagern. Lediglich im Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 ZPO (grundstücksbezogene Streitigkeiten) - so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.01.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506) - wäre der Rechtsnachfolger auch ohne Zustimmung des Gegners zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt, was aber nichts an der Sinnwidrigkeit der Gegenauffassung ändert.
27 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
28 
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
29 
a) Den rechtsstaatlichen Verkündungsanforderungen ist jedenfalls nach Vornahme des ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich der DIN 4109 genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Zu diesem Zweck wurde ein ergänzendes Verfahren mit der Einfügung eines Hinweises auf Zugangsmöglichkeiten zur DIN 4109 durchgeführt. Zudem ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen, GABl. 2009, 402 <413>) und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919), so dass die Antragsgegnerin wohl ohnehin auf einen Zugang zur DIN 4109 nicht hinweisen oder diese zur Einsicht bereithalten musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
30 
b) Der Antragsgegnerin sind keine - seit Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtende - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) verwiesen. Eine Verletzung des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zudem nur beachtlich, wenn entgegen dieser Vorschrift die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierfür ist erst recht nichts ersichtlich. Auch insoweit gelten die Erwägungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) entsprechend.
31 
2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Fehler auf.
32 
a) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde muss hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen können, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise gebieten“ (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = BauR 1970, 31, und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232 f.> = NVwZ 1987, 578). Was erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Städtebaupolitik“ zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 <252> = NJW 1964, 1973). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellten (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = BauR 1972, 282, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 <587>) oder die auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung haben (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 m.w.N.).
33 
Gemessen daran ist § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt. Die Planung beruht auf einer an den Zielen des Baugesetzbuchs ausgerichteten Konzeption und stellt keinen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar. Die Antragsgegnerin bezweckt nach Nr. 2 der Planbegründung, die Ziele des Rahmenplans Halbhöhenlagen für die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch zu konkretisieren. Dem Rahmenplan zufolge sind in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des die Stadt Stuttgart insgesamt prägenden charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen, die als Lebensräume für zahlreiche seltene und gefährdete sowie besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Plangebiet sollen deshalb die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollen nicht zugelassen werden (Nr. 2 der Planbegründung). Dies stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar. Auch bewirkt das Denkmalschutzrecht kein Vollzugshindernis, das die tragenden Gedanken der Planung hinfällig macht. Gründe des Denkmalschutzes dürften im Plangebiet zwar vielfach eine Erhaltung bestehender Gebäude notwendig machen. Gleichwohl bleibt eine Umsetzung der planerischen Vorstellungen, vor allem die Abwehr einer für die Innenstadt Stuttgarts klimaschädlichen Verdichtung, weitgehend möglich. Der vom Plangeber angenommene klimatologische Nutzen der Planung steht auch sonst nicht in Zweifel, zumal der Antragsteller hiergegen nichts Substantiiertes vorgebracht hat.
34 
b) Die Planung wird auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Es lassen sich keine Abwägungsfehler erkennen.
35 
Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <309> und Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <315> = NJW 1975, 70). Darüber hinaus sind Mängel im Abwägungsvorgang - eine entsprechende Beschränkung besteht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Fehler im Rahmen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
36 
Gemessen daran liegen hier keine Abwägungsmängel vor.
37 
Soweit die Festsetzungen Bebauungsmöglichkeiten vorsehen, die in Teilen hinter dem Bestand zurückbleiben, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746 <750>). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung - worauf im Folgenden eingegangen wird - einer rechtlichen Überprüfung standhält.
38 
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Festsetzungen im Widerspruch zu der in der Planbegründung bekundeten Absicht stünden, den vorhandenen Baubestand zu sichern. Das gelte namentlich mit Blick auf die Grundstücke Bopserwaldstraße xx und xx, wo die Baufenster die bestehenden Gebäude nicht einfingen. Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, es sei in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, beziehungsweise die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht zutreffend erkannt worden, trifft aber nicht zu. Der Antragsgegnerin war bei Satzungsbeschluss bewusst, dass die planungsrechtliche Sicherung des Bestands ein Ziel war, das teilweise im Widerstreit mit anderen Zielen der Planung (Verbesserung der Luftqualität sowie Förderung und Erhaltung des lokalen Luftaustauschs der Innenstadt durch Abstände zwischen den Baukörpern als Frischluftschneisen) stand und deshalb nicht einschränkungslos verwirklicht werden konnte und sollte. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 2 auch, der bauliche Bestand werde durch den Bebauungsplan „weitgehend“ (also gerade nicht vollständig) gesichert. Die Festsetzungen, die hinter dem Bestand zurückbleiben, stehen schon deshalb nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der Planbegründung angegebenen Absichten. Zudem wurden die bereits damals bekannten Einwendungen des Antragstellers gesehen und gewürdigt, wie sich aus der Gegenüberstellung von Anregungen und gemeindlicher Stellungnahme (Anlage 4 zu GRDrs 341/2008) ergibt. Die Antragsgegnerin führte aus, das Gebiet des Bebauungsplans stelle aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung in das Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen. Deshalb seien im Gebiet vor allem der Bestand gesichert und keine wesentlichen Erweiterungen zugelassen worden. Umbauten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes weiterhin nicht ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen, die den Zielen des Bebauungsplans widersprächen, sollten nicht zugelassen werden. Das bestehende Hauptgebäude (des Antragstellers und damaligen Einwenders) liege innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster). Nur ein untergeordneter Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze. Das Baufenster entsprechend dem formell nichtigen Planungsrecht 1954/39 und 1962/18 verkleinere sich nur geringfügig. Darüber hinaus unterliege das Gebäude als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz und dürfe nur beschränkt verändert werden. Das Baufenster sei im Norden und im Osten auf die jeweilige Außenwand des Hauptbaukörpers gelegt und dort zurückgenommen worden. Es lasse dagegen im Süden gegenüber der bisherigen Darstellung in geringem Umfang mehr Spielraum zu. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche werde aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht für vertretbar gehalten. Hinsichtlich des Streifens von sieben Metern parallel entlang der Bopserwaldstraße seien Einschränkungen der Nutzungen vorgenommen worden, um diese Straße weitgehend als Aussichtsstraße zu erhalten. In den übrigen Grundstücksteilen entstünden durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen für die Erstellung von Garagen. Entsprechend dem Rahmenplan Halbhöhenlagen sei der Bebauungsplan der erste der Öffentlichkeit vorgelegte Bebauungsplanentwurf. Weitere Bebauungspläne würden sich im Einzelfall an die Vorgaben des Rahmenplans und die örtlichen Erfordernisse halten. Diese Würdigung wird den Interessen des Antragstellers nach dem oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hinreichend gerecht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man sich vor Augen hält, dass - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen und anhand der Akten auch nachvollziehbar vorgetragen - die Grundfläche des auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bestehenden Gebäudes 139 m² beträgt, das Baufenster des in Frage stehenden Bebauungsplans hingegen eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 162 m² ergibt, die auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von GRZ 0,2 (gegenüber der Baustaffel 8 nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 unveränderter Wert) ausgeschöpft werden kann.
39 
Auch mit der Rüge, zwischen der Aussage in der Planbegründung unter Nr. 2.1, eine weitergehende Bebauung sei aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar, und der „Vergrößerung des Baufeldes“ auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx (FlSt.-Nr. xxx und xxx) bestehe ein Widerspruch, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass nach dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 i.V.m den Festsetzungen der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung von 1935) für das Grundstück Bopserwaldstraße xx eine wesentliche Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten erfolge. Die Baugrenze des Bebauungsplans von 1906/37 sei nachrichtlich in den Bebauungsplan 1954/39 übernommen worden. Dies allein mag keine Begründung dafür abgeben, warum Baumöglichkeiten über den Altbestand bei Satzungsbeschluss hinaus begründet wurden. Das Planungsrecht 1954/39 soll ausweislich der Planbegründung (Nr. 2.1) in seiner Konzeption übernommen und in den Grundzügen auf die heute geltenden Rechtsgrundlagen umgestellt werden. Das vorausgehend geltende Planungsrecht soll hingegen außer Betracht bleiben. Daher wäre ein Vergleich mit dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 und Ortsbausatzung von 1935) für sich genommen unter Umständen keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ausweitung der Bebauung gegenüber dem Altbestand. Die Antragsgegnerin führt aber zu Recht weiter an, das festgesetzte Baufenster für das Grundstück Bopserwaldstraße xx entspreche nahezu dem bereits mit Baugenehmigung vom 25.04.2008 genehmigten Vorhaben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht allein der physische, bereits errichtete (Alt-) Bestand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Genehmigungsstand zu berücksichtigen. Wäre stattdessen bei der Bemessung des „Bestandes“ die Baugenehmigung ausgeblendet worden, hätte sich wohl gerade daraus ein Verfahrens- beziehungsweise Abwägungsfehler ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht hinreichend bewusst war, dass ein Hinausgehen über den bereits errichteten Altbestand ermöglicht wurde. Im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin wurde das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bereits am 04.12.2007 mit Blick auf das Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre ausgiebig diskutiert. Zudem stellt sich die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit im Verhältnis zur Grundstücksgröße (vgl. auch die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.04.2008 zur Zusammenfassung der Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx) und den Abständen zu weiterer Bebauung noch als maßvoll dar. Ferner wurden die Baufenster auch an anderer Stelle - selbst bei dem Grundstück des Antragstellers - nicht exakt dem Baubestand nachgebildet, sondern vielfach etwas größer festgesetzt. Hinzu kommt - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt -, dass es in der Planbegründung (Nr. 2.1) nicht nur an einer Stelle heißt, Erweiterungen seien aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbilds „nicht vertretbar“. Es wird weiter ausgeführt, „zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen“ sollten nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung der Bebauung sei auch aufgrund der topografischen Verhältnisse „nur eingeschränkt vertretbar“. Insgesamt könnte damit die Aussage, Erweiterungen seien (überhaupt) „nicht vertretbar“, als relativiert angesehen werden, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an mehreren Stellen auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die Baufenster nicht gänzlich dem Bestand folgen oder dahinter zurückbleiben.
40 
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung der Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx einerseits und auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xxxxx andererseits auch nicht inkonsistent oder gleichheitswidrig verhalten. Die oben genannten Gesichtspunkte tragen die unterschiedlichen städteplanerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin.
41 
Selbst wenn man von einem Abwägungsfehler ausginge, beträfe er lediglich den Abwägungsvorgang und wäre nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich nicht von Bedeutung.
42 
Um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelte es sich nicht. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BauR 2011, 225 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Für die Annahme eines derartigen Missgriffs bietet sich hier kein Anhaltspunkt.
43 
Als reiner Fehler im Abwägungsvorgang wäre dieser nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. „Offensichtlich“ ist, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Dazu gehören Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Könnte dies hier bei einem unterstellten Fehler im Abwägungsvorgang noch angenommen werden, wäre der Fehler jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“, denn dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht wiederum, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Größe der Baufenster auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xx und xx war Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Das Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx war aufgrund der Baugenehmigung vom April 2008 weitgehend vorgezeichnet.
44 
Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen gebunden glaubte. Die Antragsgegnerin hat den Rahmenplan vielmehr seiner Bedeutung gemäß fehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne „insbesondere“ die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Bei dem Rahmenplan handelt es sich um eine informelle städtebauliche Planung, um die bloße Vorgabe eines Rahmens städtebaulicher Zielvorstellungen. Solche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch lösen sie auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind. Eine Selbstbindung des Planungsermessens wird dadurch nicht begründet. Die Gemeinde darf daher mit Bebauungsplänen auch von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erforderlich ist lediglich, dass die Tatsache der Abweichung dem Gemeinderat bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung eingestellt hat und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1995 - 3 S 1288/93 - NVwZ 1996, 920 m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprach die Antragsgegnerin.
45 
Der Städtebauliche Rahmenplan war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, da er vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und damit formell wirksam den gemeindlichen Willen abbildete (vgl. § 39 GemO). Auch inhaltlich wurden die Vorstellungen des Städtebaulichen Rahmenplans fehlerfrei als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ behandelt und in das Planungsermessen eingestellt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Planbegründung.
46 
c) Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß rügt, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Bebauungsplan beziehungsweise die nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften selbst nicht ernst nehme, indem sie von einzelnen Festsetzungen (durchsichtige Einfriedigung, Pflanzbindung) teilweise Abweichungen zugelassen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler - und erst recht keine fehlende Erforderlichkeit der Planung - auf. Das Verhalten geraume Zeit nach dem Satzungsbeschluss lässt schon keine unmittelbaren Schlüsse auf den Planungswillen zu dem früheren Zeitpunkt zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich nach Art und Ausmaß um Abweichungen vom Bebauungsplan beziehungsweise den örtlichen Bauvorschriften handelt, die Grundzüge der Planung beziehungsweise die Funktion des Planes in Frage stellen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 15.11.2011
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
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a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
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Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
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Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
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Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
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(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
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(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
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dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
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ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die weitere Gültigkeit des Bebauungsplans „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der Änderungsfassung vom 12.09.1975.
Die Antragsteller sind Eigentümer des zwischen der Würm und der nördlich angrenzenden Siegfriedstraße belegenen Grundstücks Flst. Nr. 221/2 auf Gemarkung der Antragsgegnerin, welches sie mit zwei Einfamilienhäusern zu bebauen beabsichtigen.
Der Bebauungsplan „Furt“, der vom Gemeinderat der Antragsgegnerin seinerzeit zur Verwirklichung eines Schulhausbauprojekts aufgestellt, am 05.03.1965 beschlossen und in der Folge (mit dem Neubau eines Gemeindezentrums) auch weitgehend verwirklicht worden war, sieht demgegenüber für die Grundstücke nördlich der Würm und südlich der (zu verbreiternden) Siegfriedstraße (Flst. Nr. 216, 217, 218, 220, 221/1, 221/2, 222, 223, 224, 289 u. 290/1) - mithin auch für das Grundstück der Antragsteller - eine „nicht überbaubare Grundstücksfläche“, südlich der Würm im Wesentlichen nur Flächen („A - G“) für Zwecke des Gemeinbedarfs (Volksschule, Schulturnhalle, Schwimmhalle, Gemeindehaus, Sportanlagen) vor. Das Landratsamt Böblingen hatte den Bebauungsplan mit Erlass vom 03.11.1965 genehmigt, was im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 12.11.1965 bekannt gemacht worden war. Zugleich war der genehmigte Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung bis zum 26.11.1965 öffentlich ausgelegt worden.
Verschiedene Eigentümer der Grundstücke entlang der Würm - auch der Rechtsvorgänger der Antragsteller - hatten unter dem 14.02.1965 gegen das vorgesehene „Bebauungsverbot“ im Wesentlichen eingewandt, auf diese Grundstücke angewiesen zu sein, wenn sie den auf die Landwirtschaft zukommenden Anforderungen gerecht werden wollten. Ihre landwirtschaftlichen Betriebe seien räumlich sehr beengt; außer einigen Quadratmetern Hofraum hätten sie keinen Platz um ihre landwirtschaftlichen Betriebsgebäude. Sie müssten jedoch in unmittelbarer Nähe ihrer Betriebe einen Platz haben, auf dem sie ihre landwirtschaftlichen Maschinen einstellen und die erforderlichen Gebäude für Geflügel- und Schweinehaltung errichten könnten. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte diese Bedenken nicht geteilt, weil die fraglichen Grundstücke noch nie Baugelände gewesen seien, das Bauverbot vielmehr bereits in früheren Bebauungsplänen („Ortsbauplan beim Schloss“ vom 23.07.1930) „angedeutet“ gewesen sei. Mit Ausnahme des Grundstücks Siegfriedstraße Nr. ... (Flst. Nr. 216) wären diese unter Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm auch ohne die ferner beanstandete Verbreiterung der Straße und der Anlegung eines Gehwegs nicht für eine Bebauung geeignet, weil sie zu schmal seien.
Nachdem die katholische Kirchengemeinde E. in langwierigen Verhandlungen mit dem Wasserwirtschaftsamt Kirchheim-Teck geklärt hatte, unter welchen Voraussetzungen eine Überbauung des ihr von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Grundstücks Flst. Nr. 224 mit einem Gemeindehaus unter Vermeidung einer Einengung des Hochwasserabflusses möglich wäre, hatte der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.09.1975 eine Änderung des Bebauungsplans hinsichtlich der Grundstücke Flst. Nr. 222 und 224 beschlossen und insoweit - unter Aufhebung des bisher geltenden „Bauverbots“ - ebenfalls eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt. Nachdem das Grundstück Flst. Nr. 224 außerhalb des „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“ liege - seinerzeit habe mit dem Bauverbot die sichtfreie Verbindung des Gemeindezentrums zum südlichen Ortsrand gesichert werden sollen -, konnte es nach Auffassung des Gemeinderats aus städtebaulichen Gesichtspunkten unbedenklich überbaut werden. Das Landratsamt Böblingen hatte die Bebauungsplanänderung I „Furt“ mit Erlass vom 18.12.1975 genehmigt, was im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 15.01.1976 bekannt gemacht worden war. Zugleich war der genehmigte Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung für zwei Wochen öffentlich ausgelegt worden.
Ein Teil der von dem „Bauverbot“ betroffenen Grundstückseigentümer - auch die Rechtsvorgänger der Antragsteller - hatten unter dem 04.03.1975 Bedenken gegen die auf die Grundstücke Flst. Nrn. 222 und 224 beschränkte Bebauungsplanänderung vorgebracht. Infolge der beabsichtigten Errichtung des katholischen Gemeindehauses werde die Begründung für die weitere Aufrechterhaltung des „Bauverbots“ hinfällig. Die Eigentümer der anderen Grundstücke würden stark benachteiligt. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hatte diese Bedenken im Hinblick auf die städtebauliche Konzeption im Gewann „Furt“, aber auch im Hinblick darauf zurückgewiesen, dass die Tiefe der Grundstücke westlich des geplanten Gemeindehauses unter Berücksichtigung des vom Wasserwirtschaftsamt Kirchheim-Teck geforderten Gebäudeabstands von 16 m zur Bachachse (vgl. hierzu die Stellungnahme v. 03.02.1975) für eine bauliche Nutzung nicht ausreiche.
Eine Bauvoranfrage der Antragsteller vom 22.04.2008 hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks Flst. Nr. 221/2 wurde von der Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 abschlägig beschieden. Der Gemeinderat habe eine Aufhebung des „Bauverbots“ und die Ausweisung von Bauflächen insoweit abgelehnt, weshalb die beantragte Änderung des Bebauungsplans abgelehnt werde.
Daraufhin haben die Antragsteller am 12.11.2008 das Normenkontrollverfahren gegen den (geänderten) Bebauungsplan eingeleitet.
Sie beantragen,
10 
festzustellen, dass der Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der Fassung vom 12.09.1975, soweit er für die Grundstücke zwischen Würm und Siegfriedstraße weiterhin eine „nicht überbaubare Grundstücksfläche“ festsetzt, unwirksam geworden ist.
11 
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die seinerzeit etwa getrof-fene Abwägungsentscheidung, das Gelände nördlich der Würm von Bauten freizuhalten, habe in Anbetracht der inzwischen eingetretenen Entwicklung keinen Bestand mehr. Ausweislich eines Auszugs aus dem heutigen Ortsplan (AS 17) sei nördlich ihres Grundstücks eine verdichtete Bebauung vorhanden. Auch die Geländezone nördlich der Würm sei ausweislich der von ihnen ergänzten Flurkarte (AS 19) baulich durchsetzt. So sei das Grundstück Flst. Nr. 217 mit einem Schuppen und vier Garagen bebaut. Auf dem Grundstück Flst. Nr. 216 (richtig: Nr. 218) befinde sich eine Parkplatzzone, welche sich bis zum Grundstück Flst. Nr. 220 fortsetze. Auf dem östlich ihres Grundstücks belegenen Grundstück Flst. Nr. 224 sei schließlich ein großes Gemeindehaus errichtet worden. Südlich der Würm befinde sich ein aus zahlreichen Gebäuden bestehendes „Sportzentrum“. Ihr Grundstück sei mithin „von Gebäuden umschlossen“ und nicht mehr im Außenbereich gelegen. Insofern sei es nicht mehr gerechtfertigt, ihr Grundstück gänzlich von Bebauung freizuhalten und dadurch ihr Eigentumsrecht zu beeinträchtigen. Inwiefern solches aus städtebaulichen Gründen gleichwohl noch erforderlich wäre, sei nicht zu erkennen. Da auf die inzwischen geltende Zwei-Jahres-Frist seinerzeit nicht „nach § 214 BauGB“ hingewiesen worden sei, könne der Bebauungsplan von ihnen auch noch angefochten werden.
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag abzuweisen.
14 
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Da es einen Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 nicht gebe, richte sich der Antrag gegen einen nicht existenten Bebauungsplan. Der Bebauungsplan „Furt“ vom 05.03.1965 sei auch weder in seiner ursprünglichen noch in seiner am 24.01.1975 (richtig: 12.09.1975) geänderten Fassung funktionslos geworden. Er weise nach wie vor Flächen aus, die von einer Bebauung freigehalten werden sollten bzw. für den Gemeinbedarf bebaut werden könnten. Es sei in der Zwischenzeit - auch für den Bereich nördlich der Würm - keine andere städtebauliche Entwicklung eingetreten, die zu einer anderen Abwägung führen würde bzw. müsste. Tatsächlich sei das Grundstück der Antragsteller, wie bereits ein Luftbild (AS 51) erweise, keineswegs von „Gebäuden umschlossen“. Bei den auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 vorhandenen Schuppen und Garagen handle es sich um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten für baufällig gewordene Gebäude. Bei der Parkplatzzone handle es sich schon um kein Gebäude. Mit dem Gemeindehaus stehe schließlich ein Bauvorhaben des Gemeinbedarfs in Rede, für welches der Bebauungsplan auch eigens geändert worden sei. Im Übrigen erforderten wasserwirtschaftliche Gründe nach wie vor die Freihaltung der Flächen zwischen Würm und Siegfriedstraße. Insoweit nimmt sie auf eine aktuelle Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts beim Landkreis Böblingen vom 26.03.2009 Bezug. Eine etwaige Funktionslosigkeit hätten die Antragsteller schließlich bereits innerhalb von zwei Jahren nach Realisierung des katholischen Gemeindehauses geltend machen müssen.
15 
Die Antragsteller machen daraufhin noch geltend, dass die Würm inzwischen (1991) im Zuge einer Renaturierung weit nach Süden verlegt worden und nunmehr mindestens 20 m vom Baustandort entfernt sei. Dadurch seien auch die Hochwasserverhältnisse verändert worden. Auch dürfe ihnen nicht gleichheitswidrig eine Festsetzung aus dem Bebauungsplan entgegengehalten werden, welche bei der Errichtung des Gemeindehauses nicht beachtet worden sei. Aufgrund des inzwischen errichteten Regenüberlaufbeckens bzw. der oberhalb des Baugrundstücks als Rückhaltebecken angelegten Retentionsfläche seien die Hochwassergefahren weiter erheblich vermindert worden. Diese schienen tatsächlich nicht so ernst genommen zu werden, nachdem „im Tal in unmittelbarer Nähe mehrere Häuser“ stünden. Die entsprechenden Befürchtungen der Antragsgegnerin (im Anschluss an die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 26.03.2009 und die darin erwähnten Hochwassergefahrenkarten) seien schließlich übertrieben und ließen die konkreten örtlichen Verhältnisse unberücksichtigt, welche dazu geführt hätten, dass ihr Grundstück, was durch die beigefügten Lichtbilder belegt werde (AS 107 - 117), von dem „Jahrhunderthochwasser“ am 21.12.1993 ausgespart geblieben sei. So werde durch eine zwischen ihrem Grundstück und der Würm befindliche ca. 25 m breite, mit einem kleinen Geländeabfall zur Würm hin abgegrenzte Fläche eine gewisse Sperre gegen Überflutungen bewirkt. Auch sei die Dammwirkung der Kreisstraße 1077 (frühere B 14) unberücksichtigt geblieben, welche den Großteil des Hochwassers zurückhalte. Dass die angeführten Hochwassergefahren tatsächlich nur „vorgeschützt“ würden, gehe auch aus einem Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 hervor, dem zufolge ihr Grundstück nach den vorläufigen Ergebnissen der Hochwassergefahrenkarten bei einem HQ10 „sozusagen keinen Überflutungen und bei HQ20 Überflutungen von nur geringem Ausmaß ausgesetzt wäre“. Solange die Hochwasserberechnungen nicht rechtskräftig festgestellt seien, könne sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, dass ihr Grundstück in einem „Hochwasserüberschwemmungsgebiet“ liege.
16 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist ein Vertreter des Wasserwirtschaftsamts beim Landratsamt Böblingen informatorisch gehört worden; dabei sind die vorgelegten Arbeitskarten zum Entwurf der Hochwassergefahrenkarte TBG 442 Würm in Augenschein genommen worden. Danach würde das Grundstück Flst. Nr. 221/2 der Antragsteller bei einem hundertjährlichen Hochwasserereignis mehr als zur Hälfte überschwemmt. Nach Auskunft des Wasserwirtschaftsamts-Vertreters beruhten die Berechnungen auf aktueller Datenbasis; insofern sei auch die Verlegung der Würm berücksichtigt worden.
17 
Dem Senat liegen die zur Sache gehörenden Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
1. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
19 
Ihr Antrag richtet sich bei sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens gegen den Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der inzwischen maßgeblichen Fassung vom 12.09.1975. So beziehen sich die Antragsteller ausdrücklich auf den auszugsweise in Kopie beigefügten, unter dem 08.01.1965 gefertigten Lageplan zu dem am 03.11.1965 genehmigten und in der Folge öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin. Dass dieser lediglich als Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 bezeichnet wird, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Bestimmtheit ihres Antrags, sondern allenfalls diejenige des Plans selbst bzw. dessen ordnungsgemäße Ausfertigung in Frage.
20 
Zwar machen die Antragsteller nicht (substantiiert) geltend, dass der von ihnen angegriffene Bebauungsplan seinerzeit nicht formell oder materiell wirksam zustande gekommen wäre, sondern rügen lediglich, dass dieser infolge der inzwischen eingetretenen städtebaulichen Entwicklung bzw. der veränderten Hochwasserverhältnisse heute - mithin erst nach dem für die gerichtliche Überprüfung eigentlich maßgebenden Zeitpunkt des Satzungs(änderungs)beschlusses (vgl. §§ 214 Abs. 3 Satz 1, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nicht mehr abwägungsfehlerfrei sei, weil jene ein „Bauverbot“ zu Lasten ihres Grundstücks nicht mehr rechtfertige. Auch dies kann jedoch zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers - wie hier - immerhin in Betracht kommt, dass der Bebauungsplan dadurch funktionslos bzw. wegen Unvertretbarkeit dieser Festsetzung unwirksam geworden sein könnte. Denn auch dann wäre der Bebauungsplan ggf. (in einem weitergehenden Sinne) für unwirksam zu erklären (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1997 - 8 S 967/97 -, NuR 1997, 599). Daran hat sich auch mit der Befristung des Normenkontrollantragsrechts auf zwei Jahre durch die 6. VwGO-Novelle und die Verkürzung auf ein Jahr durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) nichts geändert (vgl. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F.). Zwar wird sich die Frage der Funktionslosigkeit kaum einmal innerhalb der nur mehr ein Jahr betragenden Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO stellen. Daraus kann jedoch ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit generell ausschließen wollte. Dagegen spricht vielmehr der Zweck des Normenkontrollverfahrens, das darauf zielt, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplan umfassend und - im Falle der Begründetheit des Antrags - in allgemeinverbindlicher Weise zu klären. Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden ist, wäre insofern nicht zielführend (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -, VBlBW 1999, 329; auch OVG NW, Urt. v. 30.07.1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Nieders.OVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; die Frage offenlassend BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.).
21 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
22 
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u. a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der Bebauungsplan „Furt“ einschließlich seiner Änderung I bereits vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht worden war, gilt nach § 195 Abs. 7 VwGO grundsätzlich noch die (Zweijahres-)Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Für Rechtsvorschriften, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.1997 bekanntgemacht worden waren, begann diese Frist nach der Übergangsregelung des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 zu laufen (vgl. Art. 11 des 6. VwGOÄndG). Ein Hinweis auf diese Frist ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2000 - 4 BN 32.00 -, Buchholz § 47 VwGO Nr. 145; Senatsurt. v. 13.07.2001 - 5 S 2711/99 -, NVwZ-RR 2002, 610). Der sinngemäße Hinweis der Antragsteller auf § 215 Abs. 3 BauGB, wonach bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, geht fehl. Jene Vorschrift betrifft die von der Befristung des prozessualen Antragsrechts zu unterscheidende Befristung der (materiellen) Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gegenüber der Gemeinde. Sonach endete die Antragsfrist bereits am 31.12.1998. Dies bedeutet indessen nur, dass das wirksame Zustandekommen des Bebauungsplans in seiner inzwischen maßgeblichen Fassung nicht mehr zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könnte; dies tun die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags indes auch nicht.
23 
Wenn die Unwirksamkeit einer Norm wegen Funktionslosigkeit (bzw. eines nicht mehr vertretbaren Abwägungsergebnisses) festgestellt werden soll, gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist demgegenüber - weil nicht passend - nicht (vgl. Gerhart/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 38; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.). Zwar ist der erkennende Gerichtshof in seinem im Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82) geänderten Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/00 - (DVBl. 2003, 416) davon ausgegangen, dass auch ein solcher Antrag, so er statthaft sein sollte, innerhalb jener Zweijahresfrist zu stellen wäre. Jedoch vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann es nicht auf den im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Fristenbeginn (Bekanntmachung der Rechtsvorschrift) ankommen. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet insofern aus. Andernfalls liefen die intendierte Rechtsschutzfunktion der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sowie die ihr vom Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2003, Anm. 85 zu § 47) in den allermeisten Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne leer, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in aller Regel erst über viele Jahre hinweg so gravierend ändern, dass Funktionslosigkeit in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 366).
24 
Die von der Antragsgegnerin - und seinerzeit auch im Urteil vom 17.10.2002 - erwogene Möglichkeit, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Antragsfrist von dem Zeitpunkt des „Rechtswidrigwerdens“ der Norm an laufen zu lassen (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO 16. A., 2009, § 47 Rn. 85; Eyermann/J. Schmidt, VwGO 11. A. 2000, § 47 RdNr. 74), scheidet mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls aus. Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden (vgl. Entwurf der BReg, BT-Drs. 13/3993, Begr. zu Art. 1 Nr. 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 35). Diese soll alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) geschützt werden, womit ihr faktisch erhöhter Bestandsschutz verschafft wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 Rn. 36). Insofern wurde der Rechtssicherheit Vorrang gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumt. Im Falle einer zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans führenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Interessenlage jedoch anders. Das rechtsstaatliche Bedürfnis nach einer prinzipalen Normenkontrolle tritt hier umso deutlicher zu Tage, je mehr sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans entfernt haben und je offensichtlicher die Chancen einer Planverwirklichung schwinden; die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückseigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).
25 
Eine entsprechende Anwendung der zwei- bzw. einjährigen Antragsfrist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne wäre auch kaum mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Anspruch auf einen wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 <275> und BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 <266>) zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). Auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wäre sie problematisch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Denn in aller Regel wird es nicht möglich sein, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab dem sich die tatsächlichen Verhältnisse so massiv geändert haben, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.), zumal umstritten ist, ob das Rechtswidrig- bzw. Unwirksamwerden ohne den Ablauf einer - in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren - Nachbesserungsfrist eintritt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Schließlich müsste bereits bei der Bestimmung des Fristbeginns in erheblichem Umfang die materielle Prüfung der Prüfung des Begründetheit des Normenkontrollantrags vorweggenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.).
26 
Insofern wäre eine entsprechende Anwendung der Ein- bzw. Zweijahresfrist allenfalls in (seltenen) Ausnahmefällen denkbar, in denen das nachträgliche „Rechtswidrigwerden“ offensichtlich ist und zudem zeitlich eindeutig fixiert werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.). Diese Voraussetzungen dürften jedoch auch im vorliegenden Falle nicht gegeben sein, da nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass die von ihnen angegriffenen Festsetzungen ggf. schon mit der Errichtung des katholischen Gemeindehauses bzw. gar mit der sie ermöglichenden Bebauungsplanänderung mit der Folge unwirksam geworden wäre, dass die Zweijahresfrist dann auch insoweit bereits am 31.12.1998 abgelaufen wäre.
27 
Die Antragsteller können auch geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie sich gegen die darin getroffene Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1b bzw. Nr. 2 BBauG i.d.F. v. 23.06.1960, geänd. durch das Personenbeförderungsgesetz v. 21.03.1961, BGBl. I S. 241) wenden, die unmittelbar auch ihr Grundstück betrifft und insofern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres (Grund-)Eigentums enthält. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, ZfBR 1997, 314; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.).
28 
Den Antragstellern kann auch das ferner erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Daran fehlte es nur dann, wenn sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten Unwirksamerklärung der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans nicht verbessern könnten und die Inanspruchnahme des Gerichts daher für sie ohne Nutzen wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.08.1997 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). Eine solche Feststellung lässt sich indessen nicht treffen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 eine von den Antragstellern gestellte Anfrage hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks abschlägig beschieden und dabei darauf verwiesen hatte, dass der Gemeinderat einer Aufhebung des „Bauverbots“ nicht zugestimmt habe. Zwar wäre auch bei einer Unwirksam-erklärung jener Festsetzung fraglich, ob ihr Grundstück - wie von ihnen gewünscht - mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. Denn die Bebaubarkeit dürfte sich dann maßgeblich nach § 35 BauGB beurteilen. Doch kämen die Antragsteller zumindest ihrem Ziel näher, ihr Grundstück überhaupt bebauen zu können. Dies genügt, um ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen.
II.
29 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch auch mit dem nach Ablauf der Antragsfrist allein noch zulässigen Antrag, die Funktionslosigkeit bzw. das Außerkrafttreten der beanstandeten Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen, unbegründet.
30 
Vor dem Hintergrund des am 31.12.1998 eingetretenen Fristablaufs ist kein Raum mehr für die Prüfung, ob der Bebauungsplan überhaupt formell oder materiell wirksam zustande gekommen ist.
31 
Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen im Bereich zwischen Würm und Siegfriedstraße ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit oder aus anderen Gründen unwirksam geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 <76>; Beschl. v. 23.01.2003 - 4 B 79.02 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114). Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -,BVerwGE 109, 246; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Schließlich kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn seine Festsetzungen unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25, Urt. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8: im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
32 
Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen (baulichen) Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung (einer unüberbaubaren Grundstücksfläche) entlang der Würm auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Grundstück der Antragsteller inzwischen „von Gebäuden umschlossen“ wäre. Vielmehr haben sich bezogen auf den hier allein interessierenden Bereich zwischen Siegfriedstraße und Würm die Verhältnisse gegenüber denjenigen bei Erlass des Bebauungsplans kaum geändert. So befand sich auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 ausweislich des Lageplans vom 08.01.1965 schon damals ein Gebäude, sodass der Vortrag der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass es sich bei den dort vorhandenen Schuppen nebst Garagen um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten baufällig gewordener Gebäude handle. Soweit die Antragsteller noch auf die auf den westlich angrenzenden Grundstücken vorhandenen Parkplätze verweisen, dürften diese ungeachtet der getroffenen Festsetzung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zulässig sein (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 19.04.2007 - 7 D 118/06.NE-), auch wenn es sich bei der beanstandeten Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ der Sache nach nicht um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. b BBauG 1960 (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 BauNVO 1962), sondern um eine Festsetzung von der Bebauung freizuhaltender Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG handelt (so wohl auch die Antragserwiderung v. 12.02.2009). Im Übrigen wird durch das Vorhandensein solcher baulichen Anlagen die weitere Verwirklichung der Festsetzung - zumal auf den angrenzenden Grundstücken - nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Dies gilt umso mehr, als mit dieser Festsetzung seinerzeit die „sichtfreie Verbindung des (künftigen) Gemeindezentrums (südlich der Würm) zum südlichen Ortsrand gesichert“ werden sollte (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin v. 06.12.1974 u. 12.09.1975; zu diesem Freihaltebelang Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 92. A. 2009, § 9 Rn. 97). Diesem Zweck liefe lediglich die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. Hochbauten entgegen. Auf die von den Antragstellern angeführte Bebauung nördlich der Siegfriedstraße (außerhalb des Plangebiets) sowie auf die südlich der Würm (Gemeindezentrum mit Sportanlagen) kommt es ersichtlich nicht an, da sich die in Rede stehende Festsetzung lediglich auf die Grundstücke zwischen Siegfriedstraße und Würm bezieht. Zwar hatte die Antragsgegnerin im Wege der Bebauungsplanänderung I „Furt“ vom 12.09.1975 auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 224 die Errichtung eines katholischen Gemeindehauses ermöglicht. Dieses lag jedoch außerhalb jenes „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“, sodass der mit der Festsetzung verfolgte Freihaltebelang schon nicht beeinträchtigt wurde.
33 
Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht haben, dass die Freihaltung dieser Sichtbeziehung offenbar nicht mehr beachtet werde, nachdem sie aufgrund der im Zuge der Renaturierung der Würm entlang der neuen Gewässerstrecke (und einem Waldlehrpfad) angepflanzten hohen Bäume zunehmend beeinträchtigt sei, führte auch dies nicht zu einer Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Einer etwaigen Beeinträchtigung der zu sichernden Sichtbeziehung durch zu hohen Baumwuchs könnte ohne Weiteres durch entsprechende Pflegemaßnahmen begegnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob die mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 nachträglich vorgelegten Lichtbilder eine (derzeit bestehende) Beeinträchtigung gerade der Sichtbeziehung zwischen Gemeindezentrum und südlichem Ortsrand erkennen lassen.
34 
Allerdings hat die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der von den Rechtsvorgängern der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen - anders als im Bebauungsplanänderungsverfahren - sowie im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht auf diesen Freihaltebelang, sondern maßgeblich darauf abgehoben, dass die Grundstücke bei Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm zu schmal seien bzw. wasserwirtschaftliche Belange nach wie vor die Freihaltung dieser Flächen erforderten. Ob damit lediglich die Verhältnismäßigkeit der seinerzeit getroffenen Festsetzung begründet werden sollte oder, wofür die später aktenkundig gewordene Forderung des Wasserwirtschaftsamts Kirchheim-Teck sprechen könnte, die natürliche Ausuferungsfläche der Würm zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 03.02.1975), ein eigenständiger weiterer oder anderer Zweck verfolgt wurde oder die Sicherung einer sichtfreien Verbindung - im Hinblick auf eine anderweitige Beeinträchtigung - aufgegeben wurde, kann dahinstehen. Denn selbst dann, wenn aufgrund der Hochwassergefährdung der entlang der Würm belegenen Grundstücke seinerzeit allein der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung bzw. den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 4 BBauG 1960; heute: § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7c u. insbes. 12 BauGB) oder eine „sichtfreie Verbindung zum südlichen Ortsrand“ nicht mehr zu erreichen sein sollte, könnte mit der auch insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG zu stützenden Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; heute § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ungeachtet der anderweit vorhandenen baulichen Anlagen auch heute noch ein Beitrag zur städtebaulichen Ordnung geleistet werden. Dass sich mit der Errichtung weiterer baulicher Anlagen der Hochwasserabfluss weiter verschlechterte, versteht sich von selbst. Um eben dies zu vermeiden, hatte das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung zur Errichtung des katholischen Gemeindehauses ja auch davon abhängig gemacht, dass das Gebäude von der Bachachse einen Abstand von mind. 16 m habe und der durch die Bebauung wegfallende Abflussquerschnitt durch die Anlage einer genehmigungspflichtigen Berme entlang des Bachbettes neu gewonnen werde (vgl. Stellungnahme v. 03.02.1975; wasserrechtliche Genehmigung des LRA Böblingen v. 25.08.1975; Auflagen des Wasserwirtschaftsamts des LRA Böblingen v. 14.09.1978 zur Baugenehmigung v. 25.09.1978, AS 84 bzw. 95).
35 
Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dass der Hochwasserschutz es aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertige, auch ihr Grundstück von Bebauung freizuhalten, ist dieser Gesichtspunkt, sollte die Festsetzung allein aus diesem Grund erfolgt bzw. aufrechterhalten worden sein und sich für sie auch sonst kein städtebaulicher Grund ins Feld führen lassen, zwar grundsätzlich geeignet, nicht nur zur nachträglichen Abwägungsfehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Planungsentscheidung, sondern darüber hinaus zum Außerkrafttreten dieser Festsetzung zu führen. So können Bebauungspläne - wie ausgeführt - auch dann außer Kraft treten, wenn ihre Festsetzungen unter veränderten Umständen als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974, a.a.O., Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.). Insbesondere können Festsetzungen ihre Wirksamkeit auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zulässigen Nutzung einbüßen, wenn die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten werden (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 365; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Gleiches muss gelten, wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 259). Insofern kann nichts anderes gelten, als bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB zu beurteilenden städtebaulichen Erforderlichkeit.
36 
Davon, dass die Hochwasserverhältnisse an der Würm die Festsetzung eines „Bauverbots“ für das Grundstück der Antragsteller (und die westlich angrenzenden Grundstücke) nicht mehr rechtfertigten, kann indes nicht ausgegangen werden. Solches folgt nicht etwa schon daraus, dass die Grenze des 1996 (zulässigerweise, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -,BVerwGE 121, 283) im Plangebiet festgesetzten Überschwemmungsgebiets an der (südlichen) Flurstücksgrenze der Flst. 220, 221/1 und 221/2 zum Gewässergrundstück entlang verläuft (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03.2009). Zum einen wurden bei der Abgrenzung ungeachtet der Orientierung an einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) letztlich doch nur zurückliegende Hochwässer und topographische Höhenlinien herangezogen, sodass eine Überflutung zumal bei einem extremen Hochwasser ohne Weiteres noch in Betracht kommt (vgl. das vorgenannte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts). Zum anderen erhellt aus den inzwischen im Entwurf vorliegenden fachtechnisch abgegrenzten und plausibilisierten Hochwassergefahrenkarten TBG 442 Würm (vgl. §§ 77 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 WG), dass auch das Grundstück der Antragsteller bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) zur Hälfte überflutet würde (vgl. die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03. u. 03.06.2009). Dass diese offenbar noch nicht ausgelegt wurden, ändert an der sachverständigen Konkretisierung „hochwassergefährdeter Gebiete“ i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 WG nichts. Entgegen der von den Antragstellern wohl vertretenen Auffassung kommt den Hochwasserkarten keineswegs konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG für BW, 3. A. , § 77 Rn. 25). Da die Karten erst Ende 2009 durch die betroffenen Gemeinden und Landratsämter plausibilisiert, mithin daraufhin überprüft wurden, ob die Darstellungen der Topografie, der Gewässerläufe, der Bauwerke und Hochwasserschutzanlagen sowie der berechneten Überschwemmungsflächen der Realität bzw. den gemachten Erfahrungen entsprechen (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums v. 06.06.2009, AS 139), führen auch der Hinweis auf die bereits Anfang der 90er Jahre durchgeführte Renaturierung der Würm und eine der K 1077 (früheren B 14) zukommenden Dammwirkung sowie die Äußerung von Zweifeln daran, ob sich die vorgelegte Karte überhaupt an den Höhenlinien orientiert habe, nicht weiter. Dem entsprechend ist die Würm in den vorgelegten Arbeitskarten zur Hochwassergefahrenkarte auch mit ihrem neuen Verlauf eingetragen. Auch die von der K 1077 (frühere B 14) ausgehende Dammwirkung lässt sich ohne Weiteres aus den Karten ablesen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachtechnische Abgrenzung der Hochwassergefahrenkarten gleichwohl fehlerhaft sein könnte, vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit die Antragsteller noch auf mit dem Hochwasserereignis von 1993 gemachte Erfahrungen sowie ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 verweisen, wonach ihr Grundstück keinen, allenfalls geringen Überflutungen ausgesetzt sei, geht dies von vornherein fehl, da das Hochwasserereignis vom 21.12.1993 einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20) entsprach und sich die in Bezug genommenen Passagen im Schreiben des Regierungspräsidiums ebenfalls nur auf ein 10- bzw. 20-jährliches Hochwasser (HQ 10 bzw. HQ20) beziehen. Nach allgemein anerkannten wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sollen Grundstücke in Siedlungsbereichen hochwasserfrei sein. Maßstab dafür, ob dies gewährleistet ist, bildet indes das sog. 100-jährliche Hochwasser (HQ100), also ein Hochwasserereignis das statistisch im Verlaufe von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2000, a.a.O.). Dem entsprechend beurteilt sich nunmehr auch die Hochwassergefährdung im Innenbereich, wozu auch der Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gehört (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 80 Rn. 4), danach, ob Flächen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflutet werden (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Insofern finden die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder vom Hochwasserereignis 1993 und die von ihnen mitgeteilten Erfahrungen auch durchaus ihre Entsprechung in den Karten, wonach ihr Grundstück bei einem - allerdings nicht maßgeblichen - HQ10 bzw. 20 allenfalls von Überflutungen geringen Ausmaßes betroffen wäre. Im Übrigen wären jene kaum geeignet, die erst 2009 fachtechnische abgegrenzte und plausibilisierte Hochwassergefahrenkarte in Frage zu stellen. Auch die Einlassung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, wonach das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum hochwassergefährdet sei, findet insofern ihre Entsprechung, als dieses nach der Karte bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet würde. Der nicht überflutete „weiße“ Bereich bildet tatsächlich nicht das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum, sondern eine östlich davon belegene unbebaute (Sportplatz-)Fläche ab. Insofern führte auch die von den Antragstellern - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - im Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 mitgeteilte Erkenntnis, dass bereits bebaute Grundstücke „immer in weißer Farbe gekennzeichnet“ würden, nicht weiter. Auch aus dem im Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 behaupteten Umstand, dass das Gelände südlich der Würm an näher bezeichneten Punkten tiefer liege, ergäbe sich noch nicht, dass ihr Grundstück nicht hochwassergefährdet wäre. Schon gar nicht bestand für den Senat aufgrund der von den Antragstellern nachträglich erneut geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachtechnischen Abgrenzung Anlass, die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
37 
Dafür, dass gegen ein 100-jährliches Hochwasserereignis bereits anderweit ausreichende Schutzmaßnahmen - etwa in Gestalt des von den Antragstellern erwähnten Regenüberlauf- bzw. Regenrückhaltebeckens - ergriffen worden wären, ist schließlich nichts ersichtlich.
38 
Streiten sonach auch die im Verfahren angeführten Belange des Hochwasserschutzes weiterhin für die getroffene Festsetzung, kann dahinstehen, ob sich für sie auch noch andere städtebauliche Gründe finden ließen. Dass die betroffenen Grundstücke bei einem HQ100 nicht vollständig überschwemmt würden, ändert daran nichts; eine Bebauung in dem weniger gefährdeten Bereich machte aufgrund seiner geringen Tiefe auch heute wenig Sinn. Insofern hat sich seit Erlass des Bebauungsplans nichts geändert.
39 
Daraus, dass auch im Innenbereich, wozu auch der beplante Bereich rechnet (vgl. Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 6) Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m (vgl. § 68b Abs. 6 WassG) festgesetzt werden können, dürfte die Antragsgegnerin in vorliegendem Zusammenhang allerdings nichts herleiten können, nachdem das Grundstück der Antragsteller hiervon aufgrund der an der Würm durchgeführten Renaturierungsmaßnahme nicht mehr betroffen wäre.
40 
Fehlt es sonach bereits an der ersten Voraussetzung einer tatsächlichen (oder auch rechtlichen) Entwicklung, die eine Verwirklichung der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf unabsehbare Zeit ausschließt bzw. diese als nicht mehr vertretbar bzw. zumutbar erscheinen lässt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine etwaige Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen (oder rechtlichen) Situation - als zweite Voraussetzung - in ihrer Erkennbarkeit auch noch nicht einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Fortsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. So liegt auf der Hand, dass eine etwaige Funktionslosigkeit wegen inzwischen eingetretener baulicher Entwicklung bzw. ein etwaiges Außerkrafttreten wegen zwischenzeitlichen Wegfalls einer erheblichen Hochwassergefährdung vor dem Hintergrund der vorliegenden Pläne und Hochwassergefahrenkarten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die von den Antragstellern an deren Richtigkeit geäußerten Zweifel nicht von der Hand zu weisen wären.
41 
Nach alldem war der Antrag abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 10. Juni 2010
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Der (endgültige) Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1, 9.1.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2004 auf EUR 20.000,-- festgesetzt .
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
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1. Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
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Ihr Antrag richtet sich bei sachdienlicher Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens gegen den Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin vom 05.03.1965 in der inzwischen maßgeblichen Fassung vom 12.09.1975. So beziehen sich die Antragsteller ausdrücklich auf den auszugsweise in Kopie beigefügten, unter dem 08.01.1965 gefertigten Lageplan zu dem am 03.11.1965 genehmigten und in der Folge öffentlich bekanntgemachten Bebauungsplan „Furt“ der Antragsgegnerin. Dass dieser lediglich als Bebauungsplan „Furt“ vom Januar 1965 bezeichnet wird, stellt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht die Bestimmtheit ihres Antrags, sondern allenfalls diejenige des Plans selbst bzw. dessen ordnungsgemäße Ausfertigung in Frage.
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Zwar machen die Antragsteller nicht (substantiiert) geltend, dass der von ihnen angegriffene Bebauungsplan seinerzeit nicht formell oder materiell wirksam zustande gekommen wäre, sondern rügen lediglich, dass dieser infolge der inzwischen eingetretenen städtebaulichen Entwicklung bzw. der veränderten Hochwasserverhältnisse heute - mithin erst nach dem für die gerichtliche Überprüfung eigentlich maßgebenden Zeitpunkt des Satzungs(änderungs)beschlusses (vgl. §§ 214 Abs. 3 Satz 1, 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB) - nicht mehr abwägungsfehlerfrei sei, weil jene ein „Bauverbot“ zu Lasten ihres Grundstücks nicht mehr rechtfertige. Auch dies kann jedoch zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden, wenn nach dem Vortrag des Antragstellers - wie hier - immerhin in Betracht kommt, dass der Bebauungsplan dadurch funktionslos bzw. wegen Unvertretbarkeit dieser Festsetzung unwirksam geworden sein könnte. Denn auch dann wäre der Bebauungsplan ggf. (in einem weitergehenden Sinne) für unwirksam zu erklären (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.06.1997 - 8 S 967/97 -, NuR 1997, 599). Daran hat sich auch mit der Befristung des Normenkontrollantragsrechts auf zwei Jahre durch die 6. VwGO-Novelle und die Verkürzung auf ein Jahr durch das Gesetz vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) nichts geändert (vgl. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F.). Zwar wird sich die Frage der Funktionslosigkeit kaum einmal innerhalb der nur mehr ein Jahr betragenden Frist des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO stellen. Daraus kann jedoch ersichtlich nicht gefolgert werden, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit generell ausschließen wollte. Dagegen spricht vielmehr der Zweck des Normenkontrollverfahrens, das darauf zielt, die Frage der Gültigkeit eines Bebauungsplan umfassend und - im Falle der Begründetheit des Antrags - in allgemeinverbindlicher Weise zu klären. Den Gegenstand des Normenkontrollverfahrens auf die Frage zu beschränken, ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft gesetzt worden ist, wäre insofern nicht zielführend (vgl. zur Rechtslage nach Inkrafttreten des 6. VwGO-Änderungsgesetzes bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999 - 8 S 2854/98 -, VBlBW 1999, 329; auch OVG NW, Urt. v. 30.07.1999 - 10a D 53/97.NE -, BRS 62 Nr. 80; BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, Nieders.OVG, Urt. v. 16.11.2004 - 9 KN 249/03 -, BauR 2005, 523; die Frage offenlassend BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.).
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2. Der Normenkontrollantrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO n. F. kann den Antrag u. a. jede natürliche Person innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der Bebauungsplan „Furt“ einschließlich seiner Änderung I bereits vor dem 01.01.2007 bekanntgemacht worden war, gilt nach § 195 Abs. 7 VwGO grundsätzlich noch die (Zweijahres-)Frist des § 47 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung. Für Rechtsvorschriften, die - wie hier - bereits vor dem 01.01.1997 bekanntgemacht worden waren, begann diese Frist nach der Übergangsregelung des Art. 10 Abs. 4 des 6. VwGOÄndG vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1626) mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01.01.1997 zu laufen (vgl. Art. 11 des 6. VwGOÄndG). Ein Hinweis auf diese Frist ist im Gesetz nicht vorgeschrieben und daher auch nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2000 - 4 BN 32.00 -, Buchholz § 47 VwGO Nr. 145; Senatsurt. v. 13.07.2001 - 5 S 2711/99 -, NVwZ-RR 2002, 610). Der sinngemäße Hinweis der Antragsteller auf § 215 Abs. 3 BauGB, wonach bei Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ist, geht fehl. Jene Vorschrift betrifft die von der Befristung des prozessualen Antragsrechts zu unterscheidende Befristung der (materiellen) Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften gegenüber der Gemeinde. Sonach endete die Antragsfrist bereits am 31.12.1998. Dies bedeutet indessen nur, dass das wirksame Zustandekommen des Bebauungsplans in seiner inzwischen maßgeblichen Fassung nicht mehr zum Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens gemacht werden könnte; dies tun die Antragsteller bei sachdienlicher Auslegung ihres Antrags indes auch nicht.
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Wenn die Unwirksamkeit einer Norm wegen Funktionslosigkeit (bzw. eines nicht mehr vertretbaren Abwägungsergebnisses) festgestellt werden soll, gilt die Ein- bzw. Zweijahresfrist demgegenüber - weil nicht passend - nicht (vgl. Gerhart/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 38; offen gelassen von BVerwG, Urt. v. 03.12.1998, a.a.O.). Zwar ist der erkennende Gerichtshof in seinem im Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2004 - 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82) geänderten Urteil vom 17.10.2002 - 1 S 2114/00 - (DVBl. 2003, 416) davon ausgegangen, dass auch ein solcher Antrag, so er statthaft sein sollte, innerhalb jener Zweijahresfrist zu stellen wäre. Jedoch vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Insbesondere kann es nicht auf den im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Fristenbeginn (Bekanntmachung der Rechtsvorschrift) ankommen. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet insofern aus. Andernfalls liefen die intendierte Rechtsschutzfunktion der prinzipalen verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sowie die ihr vom Gesetzgeber zugedachten prozessökonomischen Funktionen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2003, Anm. 85 zu § 47) in den allermeisten Fällen funktionslos gewordener Bebauungspläne leer, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in aller Regel erst über viele Jahre hinweg so gravierend ändern, dass Funktionslosigkeit in Betracht kommt (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 366).
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Die von der Antragsgegnerin - und seinerzeit auch im Urteil vom 17.10.2002 - erwogene Möglichkeit, in Abweichung von der gesetzlichen Regelung die Antragsfrist von dem Zeitpunkt des „Rechtswidrigwerdens“ der Norm an laufen zu lassen (vgl. hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO 16. A., 2009, § 47 Rn. 85; Eyermann/J. Schmidt, VwGO 11. A. 2000, § 47 RdNr. 74), scheidet mit Rücksicht auf den gesetzlichen Zweck des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ebenfalls aus. Zweck der Antragsfrist ist es, Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit entgegenzuwirken, die sich durch Normenkontrollanträge ergäben, die Jahre nach Inkrafttreten und praktischer Anwendung der Norm gestellt würden (vgl. Entwurf der BReg, BT-Drs. 13/3993, Begr. zu Art. 1 Nr. 2; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO 18. A. 2009, § 47 Rn. 35). Diese soll alsbald vor allgemein verbindlicher Verwerfung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) geschützt werden, womit ihr faktisch erhöhter Bestandsschutz verschafft wird (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 47 Rn. 36). Insofern wurde der Rechtssicherheit Vorrang gegenüber der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) eingeräumt. Im Falle einer zur Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans führenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist die Interessenlage jedoch anders. Das rechtsstaatliche Bedürfnis nach einer prinzipalen Normenkontrolle tritt hier umso deutlicher zu Tage, je mehr sich die tatsächlichen Gegebenheiten von den städtebaulichen Intentionen des Bebauungsplans entfernt haben und je offensichtlicher die Chancen einer Planverwirklichung schwinden; die Zumutung für einen bauwilligen Grundstückseigentümer, sich an einen von der Wirklichkeit überholten Bebauungsplan halten zu müssen, wird größer, während Aspekte der Rechtssicherheit zunehmend in den Hintergrund treten (vgl. zum Ganzen BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.).
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Eine entsprechende Anwendung der zwei- bzw. einjährigen Antragsfrist auf funktionslos gewordene Bebauungspläne wäre auch kaum mit dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Anspruch auf einen wirkungsvollen, effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.10.1975 - 2 BvR 630/73 -, BVerfGE 40, 272 <275> und BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 <266>) zu vereinbaren (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.). Auch unter dem Aspekt der Rechtssicherheit wäre sie problematisch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Denn in aller Regel wird es nicht möglich sein, den Zeitpunkt exakt zu bestimmen, ab dem sich die tatsächlichen Verhältnisse so massiv geändert haben, dass ein Bebauungsplan rechtswidrig geworden ist (vgl. BayVGH, Urt. v. 25.03.2004, a.a.O.), zumal umstritten ist, ob das Rechtswidrig- bzw. Unwirksamwerden ohne den Ablauf einer - in ihrem Ausmaß kaum bestimmbaren - Nachbesserungsfrist eintritt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 47 Rn. 85). Schließlich müsste bereits bei der Bestimmung des Fristbeginns in erheblichem Umfang die materielle Prüfung der Prüfung des Begründetheit des Normenkontrollantrags vorweggenommen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.).
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Insofern wäre eine entsprechende Anwendung der Ein- bzw. Zweijahresfrist allenfalls in (seltenen) Ausnahmefällen denkbar, in denen das nachträgliche „Rechtswidrigwerden“ offensichtlich ist und zudem zeitlich eindeutig fixiert werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.10.2002, a.a.O.). Diese Voraussetzungen dürften jedoch auch im vorliegenden Falle nicht gegeben sein, da nach dem Vorbringen der Antragsteller nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden könnte, dass die von ihnen angegriffenen Festsetzungen ggf. schon mit der Errichtung des katholischen Gemeindehauses bzw. gar mit der sie ermöglichenden Bebauungsplanänderung mit der Folge unwirksam geworden wäre, dass die Zweijahresfrist dann auch insoweit bereits am 31.12.1998 abgelaufen wäre.
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Die Antragsteller können auch geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu sein, da sie sich gegen die darin getroffene Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ bzw. „von der Bebauung freizuhaltende Grundstücke“ (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1b bzw. Nr. 2 BBauG i.d.F. v. 23.06.1960, geänd. durch das Personenbeförderungsgesetz v. 21.03.1961, BGBl. I S. 241) wenden, die unmittelbar auch ihr Grundstück betrifft und insofern eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres (Grund-)Eigentums enthält. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in einem solchen Fall regelmäßig gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, ZfBR 1998, 205, Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 -, ZfBR 1997, 314; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.).
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Den Antragstellern kann auch das ferner erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Daran fehlte es nur dann, wenn sie ihre Rechtsstellung mit der begehrten Unwirksamerklärung der angegriffenen Festsetzung des Bebauungsplans nicht verbessern könnten und die Inanspruchnahme des Gerichts daher für sie ohne Nutzen wäre (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.08.1997 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 <91>; Beschl. v. 18.07.1989 - BVerwG 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225). Eine solche Feststellung lässt sich indessen nicht treffen, wie sich bereits daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin unter dem 06.08.2008 eine von den Antragstellern gestellte Anfrage hinsichtlich der Bebaubarkeit ihres Grundstücks abschlägig beschieden und dabei darauf verwiesen hatte, dass der Gemeinderat einer Aufhebung des „Bauverbots“ nicht zugestimmt habe. Zwar wäre auch bei einer Unwirksam-erklärung jener Festsetzung fraglich, ob ihr Grundstück - wie von ihnen gewünscht - mit Einfamilienhäusern bebaut werden könnte. Denn die Bebaubarkeit dürfte sich dann maßgeblich nach § 35 BauGB beurteilen. Doch kämen die Antragsteller zumindest ihrem Ziel näher, ihr Grundstück überhaupt bebauen zu können. Dies genügt, um ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen.
II.
29 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch auch mit dem nach Ablauf der Antragsfrist allein noch zulässigen Antrag, die Funktionslosigkeit bzw. das Außerkrafttreten der beanstandeten Festsetzungen des Bebauungsplans festzustellen, unbegründet.
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Vor dem Hintergrund des am 31.12.1998 eingetretenen Fristablaufs ist kein Raum mehr für die Prüfung, ob der Bebauungsplan überhaupt formell oder materiell wirksam zustande gekommen ist.
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Die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen im Bereich zwischen Würm und Siegfriedstraße ist auch nicht wegen Funktionslosigkeit oder aus anderen Gründen unwirksam geworden. Wegen Funktionslosigkeit tritt eine bauplanerische Festsetzung erst dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5). Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3.97 -, BVerwGE 108, 71 <76>; Beschl. v. 23.01.2003 - 4 B 79.02 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 114). Auch Rechtsänderungen können der Verwirklichung eines Bebauungsplans nachträglich als objektives Hindernis im Wege stehen (vgl. Urt. v. 12.08.1999 - 4 CN 4.98 -,BVerwGE 109, 246; Urt. v. 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287). Schließlich kann ein Bebauungsplan auch dann außer Kraft treten, wenn seine Festsetzungen unter veränderten Umständen - etwa als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange - nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974 - IV C 6.73 -, BVerwGE 45, 25, Urt. v. 10.09.1976 - IV C 5.76 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8: im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
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Es kann zunächst keine Rede davon sein, dass die Verhältnisse in der tatsächlichen (baulichen) Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung (einer unüberbaubaren Grundstücksfläche) entlang der Würm auf unabsehbare Zeit ausschlösse. Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Grundstück der Antragsteller inzwischen „von Gebäuden umschlossen“ wäre. Vielmehr haben sich bezogen auf den hier allein interessierenden Bereich zwischen Siegfriedstraße und Würm die Verhältnisse gegenüber denjenigen bei Erlass des Bebauungsplans kaum geändert. So befand sich auf dem Grundstück Flst. Nr. 217 ausweislich des Lageplans vom 08.01.1965 schon damals ein Gebäude, sodass der Vortrag der Antragsgegnerin nicht von der Hand zu weisen ist, dass es sich bei den dort vorhandenen Schuppen nebst Garagen um bestandsgeschützte Gebäude bzw. um Ersatzbauten baufällig gewordener Gebäude handle. Soweit die Antragsteller noch auf die auf den westlich angrenzenden Grundstücken vorhandenen Parkplätze verweisen, dürften diese ungeachtet der getroffenen Festsetzung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1962 zulässig sein (vgl. hierzu OVG NW, Urt. v. 19.04.2007 - 7 D 118/06.NE-), auch wenn es sich bei der beanstandeten Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“ der Sache nach nicht um eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. b BBauG 1960 (vgl. insoweit § 23 Abs. 1 BauNVO 1962), sondern um eine Festsetzung von der Bebauung freizuhaltender Grundstücke nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG handelt (so wohl auch die Antragserwiderung v. 12.02.2009). Im Übrigen wird durch das Vorhandensein solcher baulichen Anlagen die weitere Verwirklichung der Festsetzung - zumal auf den angrenzenden Grundstücken - nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Dies gilt umso mehr, als mit dieser Festsetzung seinerzeit die „sichtfreie Verbindung des (künftigen) Gemeindezentrums (südlich der Würm) zum südlichen Ortsrand gesichert“ werden sollte (vgl. Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin v. 06.12.1974 u. 12.09.1975; zu diesem Freihaltebelang Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 92. A. 2009, § 9 Rn. 97). Diesem Zweck liefe lediglich die Neuerrichtung von Gebäuden bzw. Hochbauten entgegen. Auf die von den Antragstellern angeführte Bebauung nördlich der Siegfriedstraße (außerhalb des Plangebiets) sowie auf die südlich der Würm (Gemeindezentrum mit Sportanlagen) kommt es ersichtlich nicht an, da sich die in Rede stehende Festsetzung lediglich auf die Grundstücke zwischen Siegfriedstraße und Würm bezieht. Zwar hatte die Antragsgegnerin im Wege der Bebauungsplanänderung I „Furt“ vom 12.09.1975 auf dem östlich gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 224 die Errichtung eines katholischen Gemeindehauses ermöglicht. Dieses lag jedoch außerhalb jenes „Verknüpfungsbereichs“ bzw. an der „Peripherie des Gemeindezentrums“, sodass der mit der Festsetzung verfolgte Freihaltebelang schon nicht beeinträchtigt wurde.
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Soweit die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung noch geltend gemacht haben, dass die Freihaltung dieser Sichtbeziehung offenbar nicht mehr beachtet werde, nachdem sie aufgrund der im Zuge der Renaturierung der Würm entlang der neuen Gewässerstrecke (und einem Waldlehrpfad) angepflanzten hohen Bäume zunehmend beeinträchtigt sei, führte auch dies nicht zu einer Funktionslosigkeit bzw. Unwirksamkeit der Festsetzung einer „nicht überbaubaren Grundstücksfläche“. Einer etwaigen Beeinträchtigung der zu sichernden Sichtbeziehung durch zu hohen Baumwuchs könnte ohne Weiteres durch entsprechende Pflegemaßnahmen begegnet werden. Insofern kann dahinstehen, ob die mit Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 nachträglich vorgelegten Lichtbilder eine (derzeit bestehende) Beeinträchtigung gerade der Sichtbeziehung zwischen Gemeindezentrum und südlichem Ortsrand erkennen lassen.
34 
Allerdings hat die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der von den Rechtsvorgängern der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen - anders als im Bebauungsplanänderungsverfahren - sowie im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht auf diesen Freihaltebelang, sondern maßgeblich darauf abgehoben, dass die Grundstücke bei Berücksichtigung eines unüberbaubaren Streifens entlang der Würm zu schmal seien bzw. wasserwirtschaftliche Belange nach wie vor die Freihaltung dieser Flächen erforderten. Ob damit lediglich die Verhältnismäßigkeit der seinerzeit getroffenen Festsetzung begründet werden sollte oder, wofür die später aktenkundig gewordene Forderung des Wasserwirtschaftsamts Kirchheim-Teck sprechen könnte, die natürliche Ausuferungsfläche der Würm zu erhalten (vgl. Stellungnahme vom 03.02.1975), ein eigenständiger weiterer oder anderer Zweck verfolgt wurde oder die Sicherung einer sichtfreien Verbindung - im Hinblick auf eine anderweitige Beeinträchtigung - aufgegeben wurde, kann dahinstehen. Denn selbst dann, wenn aufgrund der Hochwassergefährdung der entlang der Würm belegenen Grundstücke seinerzeit allein der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung bzw. den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes Rechnung getragen werden (vgl. § 1 Abs. 4 BBauG 1960; heute: § 1 Abs. 6 Nrn. 1, 7c u. insbes. 12 BauGB) oder eine „sichtfreie Verbindung zum südlichen Ortsrand“ nicht mehr zu erreichen sein sollte, könnte mit der auch insoweit auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BBauG zu stützenden Festsetzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59; heute § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) ungeachtet der anderweit vorhandenen baulichen Anlagen auch heute noch ein Beitrag zur städtebaulichen Ordnung geleistet werden. Dass sich mit der Errichtung weiterer baulicher Anlagen der Hochwasserabfluss weiter verschlechterte, versteht sich von selbst. Um eben dies zu vermeiden, hatte das Wasserwirtschaftsamt seine Zustimmung zur Errichtung des katholischen Gemeindehauses ja auch davon abhängig gemacht, dass das Gebäude von der Bachachse einen Abstand von mind. 16 m habe und der durch die Bebauung wegfallende Abflussquerschnitt durch die Anlage einer genehmigungspflichtigen Berme entlang des Bachbettes neu gewonnen werde (vgl. Stellungnahme v. 03.02.1975; wasserrechtliche Genehmigung des LRA Böblingen v. 25.08.1975; Auflagen des Wasserwirtschaftsamts des LRA Böblingen v. 14.09.1978 zur Baugenehmigung v. 25.09.1978, AS 84 bzw. 95).
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Soweit die Antragsteller dem entgegenhalten, dass der Hochwasserschutz es aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse nicht mehr rechtfertige, auch ihr Grundstück von Bebauung freizuhalten, ist dieser Gesichtspunkt, sollte die Festsetzung allein aus diesem Grund erfolgt bzw. aufrechterhalten worden sein und sich für sie auch sonst kein städtebaulicher Grund ins Feld führen lassen, zwar grundsätzlich geeignet, nicht nur zur nachträglichen Abwägungsfehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der getroffenen Planungsentscheidung, sondern darüber hinaus zum Außerkrafttreten dieser Festsetzung zu führen. So können Bebauungspläne - wie ausgeführt - auch dann außer Kraft treten, wenn ihre Festsetzungen unter veränderten Umständen als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1974, a.a.O., Urt. v. 10.09.1976, a.a.O.). Insbesondere können Festsetzungen ihre Wirksamkeit auch wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der zulässigen Nutzung einbüßen, wenn die durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen überschritten werden (vgl. BayVGH Urt. v. 25.03.2004 - 25 N 01.308 -, BayVBl. 2005, 365; hierzu auch BVerwG, Urt. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Gleiches muss gelten, wenn eine Festsetzung deshalb vollständig den gebotenen Interessenausgleich verfehlt, weil sich die durch sie bewirkte Eigentumsbeschränkung schlechthin nicht mehr durch städtebauliche Gründe rechtfertigen lässt (vgl. zur fehlenden Erforderlichkeit einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB auch BVerwG, Urt. v. 14.07.1972 - IV C 8.70 -, BVerwGE 40, 259). Insofern kann nichts anderes gelten, als bei der nach § 1 Abs. 3 BauGB zu beurteilenden städtebaulichen Erforderlichkeit.
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Davon, dass die Hochwasserverhältnisse an der Würm die Festsetzung eines „Bauverbots“ für das Grundstück der Antragsteller (und die westlich angrenzenden Grundstücke) nicht mehr rechtfertigten, kann indes nicht ausgegangen werden. Solches folgt nicht etwa schon daraus, dass die Grenze des 1996 (zulässigerweise, vgl. BVerwG, Urt. v. 22.07.2004 - 7 CN 1.04 -,BVerwGE 121, 283) im Plangebiet festgesetzten Überschwemmungsgebiets an der (südlichen) Flurstücksgrenze der Flst. 220, 221/1 und 221/2 zum Gewässergrundstück entlang verläuft (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03.2009). Zum einen wurden bei der Abgrenzung ungeachtet der Orientierung an einem 100-jährlichen Hochwasser (HQ100) letztlich doch nur zurückliegende Hochwässer und topographische Höhenlinien herangezogen, sodass eine Überflutung zumal bei einem extremen Hochwasser ohne Weiteres noch in Betracht kommt (vgl. das vorgenannte Schreiben des Wasserwirtschaftsamts). Zum anderen erhellt aus den inzwischen im Entwurf vorliegenden fachtechnisch abgegrenzten und plausibilisierten Hochwassergefahrenkarten TBG 442 Würm (vgl. §§ 77 Abs. 3, 80 Abs. 1 Satz 2 WG), dass auch das Grundstück der Antragsteller bei Zugrundelegung eines 100-jährlichen Hochwassers (HQ100) zur Hälfte überflutet würde (vgl. die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts beim LRA Böblingen v. 26.03. u. 03.06.2009). Dass diese offenbar noch nicht ausgelegt wurden, ändert an der sachverständigen Konkretisierung „hochwassergefährdeter Gebiete“ i.S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 WG nichts. Entgegen der von den Antragstellern wohl vertretenen Auffassung kommt den Hochwasserkarten keineswegs konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WasserG für BW, 3. A. , § 77 Rn. 25). Da die Karten erst Ende 2009 durch die betroffenen Gemeinden und Landratsämter plausibilisiert, mithin daraufhin überprüft wurden, ob die Darstellungen der Topografie, der Gewässerläufe, der Bauwerke und Hochwasserschutzanlagen sowie der berechneten Überschwemmungsflächen der Realität bzw. den gemachten Erfahrungen entsprechen (vgl. Schreiben des Regierungspräsidiums v. 06.06.2009, AS 139), führen auch der Hinweis auf die bereits Anfang der 90er Jahre durchgeführte Renaturierung der Würm und eine der K 1077 (früheren B 14) zukommenden Dammwirkung sowie die Äußerung von Zweifeln daran, ob sich die vorgelegte Karte überhaupt an den Höhenlinien orientiert habe, nicht weiter. Dem entsprechend ist die Würm in den vorgelegten Arbeitskarten zur Hochwassergefahrenkarte auch mit ihrem neuen Verlauf eingetragen. Auch die von der K 1077 (frühere B 14) ausgehende Dammwirkung lässt sich ohne Weiteres aus den Karten ablesen. Anhaltspunkte dafür, dass die fachtechnische Abgrenzung der Hochwassergefahrenkarten gleichwohl fehlerhaft sein könnte, vermag der Senat auch nicht ansatzweise zu erkennen. Soweit die Antragsteller noch auf mit dem Hochwasserereignis von 1993 gemachte Erfahrungen sowie ein Schreiben des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.06.2009 verweisen, wonach ihr Grundstück keinen, allenfalls geringen Überflutungen ausgesetzt sei, geht dies von vornherein fehl, da das Hochwasserereignis vom 21.12.1993 einem 20-jährlichen Hochwasser (HQ20) entsprach und sich die in Bezug genommenen Passagen im Schreiben des Regierungspräsidiums ebenfalls nur auf ein 10- bzw. 20-jährliches Hochwasser (HQ 10 bzw. HQ20) beziehen. Nach allgemein anerkannten wasserwirtschaftlichen Grundsätzen sollen Grundstücke in Siedlungsbereichen hochwasserfrei sein. Maßstab dafür, ob dies gewährleistet ist, bildet indes das sog. 100-jährliche Hochwasser (HQ100), also ein Hochwasserereignis das statistisch im Verlaufe von 100 Jahren einmal eintritt (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.12.2000, a.a.O.). Dem entsprechend beurteilt sich nunmehr auch die Hochwassergefährdung im Innenbereich, wozu auch der Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gehört (vgl. Bulling/ Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, a.a.O., § 80 Rn. 4), danach, ob Flächen bei einem 100-jährlichen Hochwasserereignis überschwemmt oder durchflutet werden (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WG). Insofern finden die von den Antragstellern vorgelegten Lichtbilder vom Hochwasserereignis 1993 und die von ihnen mitgeteilten Erfahrungen auch durchaus ihre Entsprechung in den Karten, wonach ihr Grundstück bei einem - allerdings nicht maßgeblichen - HQ10 bzw. 20 allenfalls von Überflutungen geringen Ausmaßes betroffen wäre. Im Übrigen wären jene kaum geeignet, die erst 2009 fachtechnische abgegrenzte und plausibilisierte Hochwassergefahrenkarte in Frage zu stellen. Auch die Einlassung der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, wonach das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum hochwassergefährdet sei, findet insofern ihre Entsprechung, als dieses nach der Karte bei einem extremen Hochwasserereignis überflutet würde. Der nicht überflutete „weiße“ Bereich bildet tatsächlich nicht das Schulgelände bzw. Gemeindezentrum, sondern eine östlich davon belegene unbebaute (Sportplatz-)Fläche ab. Insofern führte auch die von den Antragstellern - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - im Anwaltsschreiben vom 11.06.2010 mitgeteilte Erkenntnis, dass bereits bebaute Grundstücke „immer in weißer Farbe gekennzeichnet“ würden, nicht weiter. Auch aus dem im Anwaltsschreiben vom 17.06.2010 behaupteten Umstand, dass das Gelände südlich der Würm an näher bezeichneten Punkten tiefer liege, ergäbe sich noch nicht, dass ihr Grundstück nicht hochwassergefährdet wäre. Schon gar nicht bestand für den Senat aufgrund der von den Antragstellern nachträglich erneut geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der fachtechnischen Abgrenzung Anlass, die mündliche Verhandlung zum Zwecke weiterer Sachverhaltsaufklärung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
37 
Dafür, dass gegen ein 100-jährliches Hochwasserereignis bereits anderweit ausreichende Schutzmaßnahmen - etwa in Gestalt des von den Antragstellern erwähnten Regenüberlauf- bzw. Regenrückhaltebeckens - ergriffen worden wären, ist schließlich nichts ersichtlich.
38 
Streiten sonach auch die im Verfahren angeführten Belange des Hochwasserschutzes weiterhin für die getroffene Festsetzung, kann dahinstehen, ob sich für sie auch noch andere städtebauliche Gründe finden ließen. Dass die betroffenen Grundstücke bei einem HQ100 nicht vollständig überschwemmt würden, ändert daran nichts; eine Bebauung in dem weniger gefährdeten Bereich machte aufgrund seiner geringen Tiefe auch heute wenig Sinn. Insofern hat sich seit Erlass des Bebauungsplans nichts geändert.
39 
Daraus, dass auch im Innenbereich, wozu auch der beplante Bereich rechnet (vgl. Bulling/Finkenbeiner/ Eckardt/Kibele, a.a.O., § 68b Rn. 6) Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m (vgl. § 68b Abs. 6 WassG) festgesetzt werden können, dürfte die Antragsgegnerin in vorliegendem Zusammenhang allerdings nichts herleiten können, nachdem das Grundstück der Antragsteller hiervon aufgrund der an der Würm durchgeführten Renaturierungsmaßnahme nicht mehr betroffen wäre.
40 
Fehlt es sonach bereits an der ersten Voraussetzung einer tatsächlichen (oder auch rechtlichen) Entwicklung, die eine Verwirklichung der Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf unabsehbare Zeit ausschließt bzw. diese als nicht mehr vertretbar bzw. zumutbar erscheinen lässt, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass eine etwaige Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen (oder rechtlichen) Situation - als zweite Voraussetzung - in ihrer Erkennbarkeit auch noch nicht einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Fortsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. So liegt auf der Hand, dass eine etwaige Funktionslosigkeit wegen inzwischen eingetretener baulicher Entwicklung bzw. ein etwaiges Außerkrafttreten wegen zwischenzeitlichen Wegfalls einer erheblichen Hochwassergefährdung vor dem Hintergrund der vorliegenden Pläne und Hochwassergefahrenkarten jedenfalls nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die von den Antragstellern an deren Richtigkeit geäußerten Zweifel nicht von der Hand zu weisen wären.
41 
Nach alldem war der Antrag abzuweisen.
42 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.
43 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
44 
Beschluss vom 10. Juni 2010
45 
Der (endgültige) Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.8.1, 9.1.1, 9.2 des Streitwertkatalogs 2004 auf EUR 20.000,-- festgesetzt .
46 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ vom 19.06.2008.
Das Plangebiet mit einer Größe von etwa 6,2 ha liegt in den Stadtbezirken Mitte und Süd der Landeshauptstadt Stuttgart, südöstlich der Hohenheimer Straße (Bundesstraße 27) und angrenzend an die Dobel- und Bopserwaldstraße sowie den Oberen Reichelenbergweg. Es besitzt eine zentrumsnahe Kesselrandlage in überwiegend steilem Gelände. In dem Rahmenplan Halbhöhenlagen der Antragsgegnerin (GRDrs. 514/2007 vom 04.09.2007), den der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen hat, liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb des Qualitätsbereichs 1 („Aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild sind besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Einzelfall ist deshalb zu prüfen, ob eine Planänderung mit dem Ziel des Freiflächenerhalts durchgeführt werden soll oder ob das geltende Recht zur Erreichung des Ziels ausreicht.“). Entlang der Hohenheimer und der Dobelstraße sind vor allem Wohngebäude mit typischer Blockrandbebauung erstellt. In den übrigen Gebieten besteht eine lockere Wohnbebauung. Im Westen des Plangebiets sind die Parkanlagen „Bopser“ und „Weißenburg“ über Fußwege erreichbar. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung im südöstlichen Bereich allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) und im nordwestlichen, vom anderen Teil im Wesentlichen durch private Grünflächen abgegrenzten Bereich besondere Wohngebiete (§ 4a BauNVO) fest. Der Bebauungsplan enthält ferner Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Höhe der baulichen Anlagen, in den besonderen Wohngebieten auch Geschossflächenzahl). Ferner ist teilweise eine offene Bauweise, teilweise eine abweichende Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen und teilweise durch Baulinien festgesetzt. Daneben sind mit dem Bebauungsplan örtliche Bauvorschriften (§ 74 LBO) verbunden.
Der Antragsteller war Eigentümer eines im Plangebiet (südöstlicher Bereich) gelegenen und mit einem Wohngebäude bebauten - nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens an einen Dritten veräußerten - Grundstückes (Bopserwaldstr. xx, Flst.-Nr. xxx).
Dem Bebauungsplan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin beschloss am 11.04.2000 die Aufstellung des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.04.2000 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekanntgemacht.
Am 04.03.2008 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderates der Antragsgegnerin die Offenlage des Planentwurfs. Im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 06.03.2008 erfolgte die ortsübliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs, die vom 14.03. bis zum 14.04.2008 stattfand.
Es wurden verschiedene Stellungnahmen abgegeben. Der Antragsteller wandte gemeinsam mit seiner Ehefrau mit Schreiben vom 03.04.2008 ein, es seien massive Kürzungen am Baufenster vorgenommen worden. So passe ihr bestehendes Haus nicht mehr in das vorgesehene Baufenster. Die Verkleinerung des Baufensters führe zu einer enormen Verringerung des Grundstückswertes. Das Baufenster sei zumindest in seiner Größe zu belassen. Es sollte sogar eher auf eine Größe erweitert werden, die in Relation zur Grundstücksgröße (mehr als 1.600 qm) und ihrem Wohnraum stehe, um zukünftig eine Flexibilität im Hinblick auf die Planung einer Tiefgarage/Garage zuzulassen. Es sei für sie nicht ersichtlich, warum nur in ihrem Wohngebiet solch starke Restriktionen vorgenommen würden. Die Antragsgegnerin sei im Einklang mit dem vorliegenden Rahmenplan für die Halbhöhenlagen in anderen Bereichen wesentlich großzügiger.
Am 19.06.2008 stellte der Gemeinderat der Antragsgegnerin fest, dass die eingegangenen Anregungen - darunter diejenigen des Antragstellers - nicht berücksichtigt werden könnten, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Am 24.06.2008 fertigte der Beigeordnete für Städtebau den Bebauungsplan aus. Die Beschlussfassung wurde am 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin ortsüblich bekannt gemacht.
In einem ergänzenden Verfahren wurde in die „Planungsrechtlichen Bestimmungen nach BauGB und BauNVO“ des Bebauungsplans ein Hinweis aufgenommen, dass die darin genannte DIN 4109 im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung, Eberhardstraße 10 (Graf-Eberhard-Bau), 70173 Stuttgart in der Planauslage im EG, Zimmer 003, sowie beim Baurechtsamt, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart im ersten OG beim Bürgerservice Bauen zur Einsichtnahme bereitgehalten werde. Ferner wurde angegeben, die DIN 4109 könne über den Beuth-Verlag, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden. Der Beigeordnete für Städtebau nahm am 21.10.2011 eine erneute Ausfertigung vor, die Bekanntmachung erfolgte rückwirkend zum 26.06.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 27.10.2011.
10 
Der Antragsteller hat gemeinsam mit seiner Ehefrau am 29.04.2009 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und führt es nach deren Tod als Alleinerbe auch nach der späteren Veräußerung des Grundstücks - mit Einverständnis des Erwerbers - fort. Zur Begründung des Antrags führt er aus, dieser sei zulässig. Er sei antragsbefugt, denn er sei Eigentümer eines im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegenden Grundstückes gewesen. Der Bebauungsplan reduziere beispielsweise die überbaubare Grundstücksfläche gegenüber dem bisher geltenden Planungsrecht.
11 
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Aus der Begründung zum Bebauungsplan sei ersichtlich, dass die Antragsgegnerin den vorhandenen Baubestand planungsrechtlich habe sichern, jedoch keine Erweiterungen zulassen wollen (Begründung zum Bebauungsplan Nr. 2). Die für sein Grundstück getroffenen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche stünden im Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans, denn mit dem festgesetzten Baufenster werde nicht der - denkmalgeschützte - Bestand auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx - Gleiches gelte für das Grundstück Bopserwaldstraße xx (Flst.-Nr. xxx) - gesichert, sondern verringert.
12 
Ein weiterer Abwägungsfehler sei in dem Umstand zu sehen, dass in der Begründung des Bebauungsplans detailliert dargelegt werde, dass in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild etc. eine weitergehende Bebauung aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar sei (Nr. 2.1 Planbegründung). Auf einem Nachbargrundstück werde jedoch gegenüber der dort vorhandenen Bebauung eine deutliche Vergrößerung des Baufeldes vorgenommen (Flurstücke xxx und xxx). Auch diese Festsetzungen des Bebauungsplans stünden in eklatantem Widerspruch zur Begründung des Bebauungsplans und den dort genannten Zielen. Es seien keine Gründe dafür erkennbar, weshalb die Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück (und bei dem angebauten Doppelhaus Bopserwaldstraße xx) gegenüber dem Bestand reduziert werden sollten, auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück aber - bei gleicher Bebauungsplanbegründung - eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche und damit der Baumöglichkeiten festgesetzt worden sei. Die Reduzierung der durch den Vorgängerbebauungsplan gegebenen Baumöglichkeiten auf seinem Grundstück auf die jetzt streitgegenständlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht zu rechtfertigen. Dafür fehle jede städtebauliche Begründung. Wenn in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück die Baumöglichkeiten nicht unerheblich erweitert würden, daneben aber die Baumöglichkeiten sogar gegenüber dem Bestand noch weiter reduziert würden, stehe die Begründung des Bebauungsplans im Widerspruch zu seinen Festsetzungen. Die Bebauungsplanung sei nicht schlüssig. Ihr fehle jede Rechtfertigung dafür, dass die für sein Grundstück gegebenen Baumöglichkeiten reduziert würden. Immerhin betrage die Reduzierung gegenüber dem ursprünglichen Planungsrecht ca. ein Drittel, was zu einem erheblichen Wertverlust des Grundstücks führe.
13 
Die Bebauungsplanung sei auch nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Im Plangebiet stünden eine ganze Anzahl von Gebäuden unter Denkmalschutz, so auch sein Grundstück. Schon aus diesem Grunde könne eine Realisierung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen im Hinblick auf das vorgesehene Baufeld nicht erfolgen. Der Bebauungsplan werde auf nicht absehbare Zeit insoweit nicht realisierbar sein und damit auch dem Klimaschutz nicht dienen können, obwohl dies offensichtlich - zumindest nach dem Inhalt der Begründung - das entscheidende Motiv des Plangebers gewesen sei. Darüber hinaus sei allgemein zu bezweifeln, ob die Festsetzungen überhaupt geeignet seien, dem Klimaschutz zu dienen.
14 
Des Weiteren habe sich die Antragsgegnerin durch den „Rahmenplan Halbhöhenlagen“ in unzulässiger Weise planerisch gebunden. Dieser Rahmenplan habe keine rechtlich bindende Qualität. Gleichwohl habe die Antragsgegnerin diesen Rahmenplan unbesehen zur Rechtfertigung der beschränkenden Festsetzungen des Bebauungsplans herangezogen. Der Gemeinderat habe sich an diesen Rahmenplan gebunden gefühlt, ohne sich dessen Rechtsqualität bewusst gewesen zu sein.
15 
Im Bebauungsplan sei ferner - auch zu Lasten seines Grundstücks - festgesetzt, dass Einfriedigungen der Grundstücke entlang der Bopserwaldstraße durchsichtig zu gestalten seien (Festsetzung EF). Tatsächlich sei auf dem seinem Grundstück benachbarten Grundstück eine Einfriedigung fertiggestellt worden, die mitnichten durchsichtig gestaltet sei. Vielmehr handele es sich um eine massive Mauer. Mit der Genehmigung dieser (undurchsichtigen) Mauer habe die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass der Bebauungsplan nicht erforderlich sei / sein könne, wenn er bereits kurz nach Inkrafttreten in von der Antragsgegnerin für wesentlich erachteten Bereichen nicht beachtet werde. Gleiches gelte für die Festsetzung zu Pflanzverpflichtungen und Pflanzbindungen in Verbindung mit Stellplätzen: Auf dem zitierten Nachbargrundstück, für das diese Pflanzbindungen und Vorgaben für Stellplätze genauso Geltung beanspruchten wie für sein Grundstück, habe die Antragsgegnerin in Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans befestigte Stellplätze zugelassen / genehmigt. Von einer begrünten Fläche sei in diesem Bereich nichts zu sehen. Sehe man einmal davon ab, dass in dem genannten Bereich Stellplätze ohnehin nicht zulässig seien, weil dort ein Pflanzgebot vorgesehen sei, wären offene Stellplätze mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen. Auch diese Vorgabe sei nicht beachtet worden. Dies alles zeige, dass der Bebauungsplan zum einen nicht erforderlich sei, zum anderen die Belange der Eigentümer gegenüber den von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interessen nicht ordnungsgemäß abgewogen worden seien. Für die sehr weit reichenden und die Eigentümer beschränkenden Festsetzungen sei keine Rechtfertigung erkennbar und werde wohl von der Antragsgegnerin selbst - zumindest bezogen auf ihr Nachbargrundstück - auch nicht erkannt.
16 
Der Antragsteller beantragt,
17 
den Bebauungsplan „Am Reichelenberg / Hohenheimer Straße (Stgt 131)“ mit Satzung über die örtlichen Bauvorschriften der Antragsgegnerin vom 19.06.2008 für unwirksam zu erklären.
18 
Die Antragsgegnerin beantragt,
19 
den Antrag abzuweisen.
20 
Den Argumenten des Antragstellers tritt sie im Einzelnen entgegen.
21 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten vor, auf deren Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
23 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wurde fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und ist auch sonst zulässig.
24 
1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Das folgt daraus, dass er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, nachdem der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282; siehe auch Beschlüsse vom 26.08.1977 - IV B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32, vom 06.05.1992 - 4 B 139.91 - NJW 1993, 79, und vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406).
25 
2. Der Antrag ist aufgrund der schon im April 2008 erhobenen und nunmehr weiterverfolgten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
26 
3. Ferner kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist - wie auch für die Antragsbefugnis - nicht erforderlich, dass er als Veräußerer selbst einen Nutzen vom erstrebten Ausgang des Verfahrens ableiten kann (so aber - allerdings verbunden mit der Annahme, es fehle auch an einem Interesse des Erwerbers, das in dem dort entschiedenen Fall hätte erkennbar gemacht werden müssen - Bay. VGH, Urteil vom 16.04.2008 - 2 N 06.865 - juris). § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft, mithin die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung fremder (auf den Erwerber übergegangener) Rechte im eigenen Namen (des Veräußerers). Aus diesem Grund kommt es entscheidend darauf an, ob sich für den Erwerber der Normenkontrollantrag als nützlich erweisen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 - juris). Lediglich wenn das nicht der Fall wäre, stellte sich überhaupt die Frage nach einem Nutzen für den Veräußerer und nach der Erheblichkeit dieses Nutzens. Mit anderen Worten kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist. Hier erweist sich der Normenkontrollantrag für den Erwerber nicht als gänzlich nutzlos, denn er ist nunmehr als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks dem Plan unterworfen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich aufgrund der Interessenlage des Erwerbers um ein sinnloses beziehungsweise sinnlos gewordenes Verfahren handelt. Der Grundstückserwerber hat vielmehr sogar sein Interesse am Fortgang des Verfahrens - ohne dass es dessen bedurft hätte - mit einer schriftlichen Erklärung bekundet (anders als im Fall des Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2004 - 25 N 98.3694 - juris). Verlangte man entgegen der hier vertretenen Auffassung zusätzlich beim Veräußerer ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessausgang, liefe dies auch dem Zweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - I ZR 215/94 - NJW 1998, 156 <158>; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 265 Rn. 1), zuwider, weil es der Prozessgegner mit der Verweigerung seiner Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Hand hätte, den Streit in ein zweites, vom Erwerber neu einzuleitendes Verfahren zu verlagern. Lediglich im Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 ZPO (grundstücksbezogene Streitigkeiten) - so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.01.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506) - wäre der Rechtsnachfolger auch ohne Zustimmung des Gegners zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt, was aber nichts an der Sinnwidrigkeit der Gegenauffassung ändert.
27 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
28 
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
29 
a) Den rechtsstaatlichen Verkündungsanforderungen ist jedenfalls nach Vornahme des ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich der DIN 4109 genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Zu diesem Zweck wurde ein ergänzendes Verfahren mit der Einfügung eines Hinweises auf Zugangsmöglichkeiten zur DIN 4109 durchgeführt. Zudem ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen, GABl. 2009, 402 <413>) und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919), so dass die Antragsgegnerin wohl ohnehin auf einen Zugang zur DIN 4109 nicht hinweisen oder diese zur Einsicht bereithalten musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
30 
b) Der Antragsgegnerin sind keine - seit Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtende - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) verwiesen. Eine Verletzung des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zudem nur beachtlich, wenn entgegen dieser Vorschrift die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierfür ist erst recht nichts ersichtlich. Auch insoweit gelten die Erwägungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) entsprechend.
31 
2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Fehler auf.
32 
a) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde muss hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen können, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise gebieten“ (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = BauR 1970, 31, und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232 f.> = NVwZ 1987, 578). Was erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Städtebaupolitik“ zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 <252> = NJW 1964, 1973). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellten (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = BauR 1972, 282, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 <587>) oder die auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung haben (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 m.w.N.).
33 
Gemessen daran ist § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt. Die Planung beruht auf einer an den Zielen des Baugesetzbuchs ausgerichteten Konzeption und stellt keinen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar. Die Antragsgegnerin bezweckt nach Nr. 2 der Planbegründung, die Ziele des Rahmenplans Halbhöhenlagen für die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch zu konkretisieren. Dem Rahmenplan zufolge sind in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des die Stadt Stuttgart insgesamt prägenden charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen, die als Lebensräume für zahlreiche seltene und gefährdete sowie besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Plangebiet sollen deshalb die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollen nicht zugelassen werden (Nr. 2 der Planbegründung). Dies stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar. Auch bewirkt das Denkmalschutzrecht kein Vollzugshindernis, das die tragenden Gedanken der Planung hinfällig macht. Gründe des Denkmalschutzes dürften im Plangebiet zwar vielfach eine Erhaltung bestehender Gebäude notwendig machen. Gleichwohl bleibt eine Umsetzung der planerischen Vorstellungen, vor allem die Abwehr einer für die Innenstadt Stuttgarts klimaschädlichen Verdichtung, weitgehend möglich. Der vom Plangeber angenommene klimatologische Nutzen der Planung steht auch sonst nicht in Zweifel, zumal der Antragsteller hiergegen nichts Substantiiertes vorgebracht hat.
34 
b) Die Planung wird auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Es lassen sich keine Abwägungsfehler erkennen.
35 
Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <309> und Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <315> = NJW 1975, 70). Darüber hinaus sind Mängel im Abwägungsvorgang - eine entsprechende Beschränkung besteht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Fehler im Rahmen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
36 
Gemessen daran liegen hier keine Abwägungsmängel vor.
37 
Soweit die Festsetzungen Bebauungsmöglichkeiten vorsehen, die in Teilen hinter dem Bestand zurückbleiben, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746 <750>). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung - worauf im Folgenden eingegangen wird - einer rechtlichen Überprüfung standhält.
38 
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Festsetzungen im Widerspruch zu der in der Planbegründung bekundeten Absicht stünden, den vorhandenen Baubestand zu sichern. Das gelte namentlich mit Blick auf die Grundstücke Bopserwaldstraße xx und xx, wo die Baufenster die bestehenden Gebäude nicht einfingen. Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, es sei in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, beziehungsweise die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht zutreffend erkannt worden, trifft aber nicht zu. Der Antragsgegnerin war bei Satzungsbeschluss bewusst, dass die planungsrechtliche Sicherung des Bestands ein Ziel war, das teilweise im Widerstreit mit anderen Zielen der Planung (Verbesserung der Luftqualität sowie Förderung und Erhaltung des lokalen Luftaustauschs der Innenstadt durch Abstände zwischen den Baukörpern als Frischluftschneisen) stand und deshalb nicht einschränkungslos verwirklicht werden konnte und sollte. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 2 auch, der bauliche Bestand werde durch den Bebauungsplan „weitgehend“ (also gerade nicht vollständig) gesichert. Die Festsetzungen, die hinter dem Bestand zurückbleiben, stehen schon deshalb nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der Planbegründung angegebenen Absichten. Zudem wurden die bereits damals bekannten Einwendungen des Antragstellers gesehen und gewürdigt, wie sich aus der Gegenüberstellung von Anregungen und gemeindlicher Stellungnahme (Anlage 4 zu GRDrs 341/2008) ergibt. Die Antragsgegnerin führte aus, das Gebiet des Bebauungsplans stelle aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung in das Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen. Deshalb seien im Gebiet vor allem der Bestand gesichert und keine wesentlichen Erweiterungen zugelassen worden. Umbauten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes weiterhin nicht ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen, die den Zielen des Bebauungsplans widersprächen, sollten nicht zugelassen werden. Das bestehende Hauptgebäude (des Antragstellers und damaligen Einwenders) liege innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster). Nur ein untergeordneter Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze. Das Baufenster entsprechend dem formell nichtigen Planungsrecht 1954/39 und 1962/18 verkleinere sich nur geringfügig. Darüber hinaus unterliege das Gebäude als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz und dürfe nur beschränkt verändert werden. Das Baufenster sei im Norden und im Osten auf die jeweilige Außenwand des Hauptbaukörpers gelegt und dort zurückgenommen worden. Es lasse dagegen im Süden gegenüber der bisherigen Darstellung in geringem Umfang mehr Spielraum zu. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche werde aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht für vertretbar gehalten. Hinsichtlich des Streifens von sieben Metern parallel entlang der Bopserwaldstraße seien Einschränkungen der Nutzungen vorgenommen worden, um diese Straße weitgehend als Aussichtsstraße zu erhalten. In den übrigen Grundstücksteilen entstünden durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen für die Erstellung von Garagen. Entsprechend dem Rahmenplan Halbhöhenlagen sei der Bebauungsplan der erste der Öffentlichkeit vorgelegte Bebauungsplanentwurf. Weitere Bebauungspläne würden sich im Einzelfall an die Vorgaben des Rahmenplans und die örtlichen Erfordernisse halten. Diese Würdigung wird den Interessen des Antragstellers nach dem oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hinreichend gerecht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man sich vor Augen hält, dass - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen und anhand der Akten auch nachvollziehbar vorgetragen - die Grundfläche des auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bestehenden Gebäudes 139 m² beträgt, das Baufenster des in Frage stehenden Bebauungsplans hingegen eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 162 m² ergibt, die auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von GRZ 0,2 (gegenüber der Baustaffel 8 nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 unveränderter Wert) ausgeschöpft werden kann.
39 
Auch mit der Rüge, zwischen der Aussage in der Planbegründung unter Nr. 2.1, eine weitergehende Bebauung sei aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar, und der „Vergrößerung des Baufeldes“ auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx (FlSt.-Nr. xxx und xxx) bestehe ein Widerspruch, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass nach dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 i.V.m den Festsetzungen der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung von 1935) für das Grundstück Bopserwaldstraße xx eine wesentliche Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten erfolge. Die Baugrenze des Bebauungsplans von 1906/37 sei nachrichtlich in den Bebauungsplan 1954/39 übernommen worden. Dies allein mag keine Begründung dafür abgeben, warum Baumöglichkeiten über den Altbestand bei Satzungsbeschluss hinaus begründet wurden. Das Planungsrecht 1954/39 soll ausweislich der Planbegründung (Nr. 2.1) in seiner Konzeption übernommen und in den Grundzügen auf die heute geltenden Rechtsgrundlagen umgestellt werden. Das vorausgehend geltende Planungsrecht soll hingegen außer Betracht bleiben. Daher wäre ein Vergleich mit dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 und Ortsbausatzung von 1935) für sich genommen unter Umständen keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ausweitung der Bebauung gegenüber dem Altbestand. Die Antragsgegnerin führt aber zu Recht weiter an, das festgesetzte Baufenster für das Grundstück Bopserwaldstraße xx entspreche nahezu dem bereits mit Baugenehmigung vom 25.04.2008 genehmigten Vorhaben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht allein der physische, bereits errichtete (Alt-) Bestand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Genehmigungsstand zu berücksichtigen. Wäre stattdessen bei der Bemessung des „Bestandes“ die Baugenehmigung ausgeblendet worden, hätte sich wohl gerade daraus ein Verfahrens- beziehungsweise Abwägungsfehler ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht hinreichend bewusst war, dass ein Hinausgehen über den bereits errichteten Altbestand ermöglicht wurde. Im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin wurde das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bereits am 04.12.2007 mit Blick auf das Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre ausgiebig diskutiert. Zudem stellt sich die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit im Verhältnis zur Grundstücksgröße (vgl. auch die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.04.2008 zur Zusammenfassung der Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx) und den Abständen zu weiterer Bebauung noch als maßvoll dar. Ferner wurden die Baufenster auch an anderer Stelle - selbst bei dem Grundstück des Antragstellers - nicht exakt dem Baubestand nachgebildet, sondern vielfach etwas größer festgesetzt. Hinzu kommt - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt -, dass es in der Planbegründung (Nr. 2.1) nicht nur an einer Stelle heißt, Erweiterungen seien aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbilds „nicht vertretbar“. Es wird weiter ausgeführt, „zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen“ sollten nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung der Bebauung sei auch aufgrund der topografischen Verhältnisse „nur eingeschränkt vertretbar“. Insgesamt könnte damit die Aussage, Erweiterungen seien (überhaupt) „nicht vertretbar“, als relativiert angesehen werden, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an mehreren Stellen auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die Baufenster nicht gänzlich dem Bestand folgen oder dahinter zurückbleiben.
40 
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung der Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx einerseits und auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xxxxx andererseits auch nicht inkonsistent oder gleichheitswidrig verhalten. Die oben genannten Gesichtspunkte tragen die unterschiedlichen städteplanerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin.
41 
Selbst wenn man von einem Abwägungsfehler ausginge, beträfe er lediglich den Abwägungsvorgang und wäre nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich nicht von Bedeutung.
42 
Um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelte es sich nicht. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BauR 2011, 225 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Für die Annahme eines derartigen Missgriffs bietet sich hier kein Anhaltspunkt.
43 
Als reiner Fehler im Abwägungsvorgang wäre dieser nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. „Offensichtlich“ ist, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Dazu gehören Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Könnte dies hier bei einem unterstellten Fehler im Abwägungsvorgang noch angenommen werden, wäre der Fehler jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“, denn dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht wiederum, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Größe der Baufenster auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xx und xx war Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Das Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx war aufgrund der Baugenehmigung vom April 2008 weitgehend vorgezeichnet.
44 
Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen gebunden glaubte. Die Antragsgegnerin hat den Rahmenplan vielmehr seiner Bedeutung gemäß fehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne „insbesondere“ die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Bei dem Rahmenplan handelt es sich um eine informelle städtebauliche Planung, um die bloße Vorgabe eines Rahmens städtebaulicher Zielvorstellungen. Solche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch lösen sie auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind. Eine Selbstbindung des Planungsermessens wird dadurch nicht begründet. Die Gemeinde darf daher mit Bebauungsplänen auch von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erforderlich ist lediglich, dass die Tatsache der Abweichung dem Gemeinderat bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung eingestellt hat und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1995 - 3 S 1288/93 - NVwZ 1996, 920 m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprach die Antragsgegnerin.
45 
Der Städtebauliche Rahmenplan war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, da er vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und damit formell wirksam den gemeindlichen Willen abbildete (vgl. § 39 GemO). Auch inhaltlich wurden die Vorstellungen des Städtebaulichen Rahmenplans fehlerfrei als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ behandelt und in das Planungsermessen eingestellt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Planbegründung.
46 
c) Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß rügt, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Bebauungsplan beziehungsweise die nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften selbst nicht ernst nehme, indem sie von einzelnen Festsetzungen (durchsichtige Einfriedigung, Pflanzbindung) teilweise Abweichungen zugelassen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler - und erst recht keine fehlende Erforderlichkeit der Planung - auf. Das Verhalten geraume Zeit nach dem Satzungsbeschluss lässt schon keine unmittelbaren Schlüsse auf den Planungswillen zu dem früheren Zeitpunkt zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich nach Art und Ausmaß um Abweichungen vom Bebauungsplan beziehungsweise den örtlichen Bauvorschriften handelt, die Grundzüge der Planung beziehungsweise die Funktion des Planes in Frage stellen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 15.11.2011
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Gründe

 
22 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.).
23 
I. Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 4 AGVwGO statthaft, wurde fristgerecht binnen der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und ist auch sonst zulässig.
24 
1. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Das folgt daraus, dass er Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet gewesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - NVwZ 1998, 732). Die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, nachdem der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282; siehe auch Beschlüsse vom 26.08.1977 - IV B 124.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 32, vom 06.05.1992 - 4 B 139.91 - NJW 1993, 79, und vom 12.12.2000 - 7 B 68.00 - NVwZ-RR 2001, 406).
25 
2. Der Antrag ist aufgrund der schon im April 2008 erhobenen und nunmehr weiterverfolgten Einwendungen auch nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO unzulässig.
26 
3. Ferner kann dem Antragsteller das Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Für das Rechtsschutzinteresse ist - wie auch für die Antragsbefugnis - nicht erforderlich, dass er als Veräußerer selbst einen Nutzen vom erstrebten Ausgang des Verfahrens ableiten kann (so aber - allerdings verbunden mit der Annahme, es fehle auch an einem Interesse des Erwerbers, das in dem dort entschiedenen Fall hätte erkennbar gemacht werden müssen - Bay. VGH, Urteil vom 16.04.2008 - 2 N 06.865 - juris). § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO regelt den Fall einer gesetzlichen Prozessstandschaft, mithin die Zulässigkeit der prozessualen Geltendmachung fremder (auf den Erwerber übergegangener) Rechte im eigenen Namen (des Veräußerers). Aus diesem Grund kommt es entscheidend darauf an, ob sich für den Erwerber der Normenkontrollantrag als nützlich erweisen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2009 - OVG 2 A 2.06 - juris). Lediglich wenn das nicht der Fall wäre, stellte sich überhaupt die Frage nach einem Nutzen für den Veräußerer und nach der Erheblichkeit dieses Nutzens. Mit anderen Worten kann das Rechtsschutzinteresse nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an einem fortbestehenden Eigeninteresse des Grundstücksveräußerers am Ausgang des Verfahrens, wenn das Interesse des Erwerbers nicht zweifelhaft ist. Hier erweist sich der Normenkontrollantrag für den Erwerber nicht als gänzlich nutzlos, denn er ist nunmehr als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks dem Plan unterworfen. Es gibt auch sonst keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich aufgrund der Interessenlage des Erwerbers um ein sinnloses beziehungsweise sinnlos gewordenes Verfahren handelt. Der Grundstückserwerber hat vielmehr sogar sein Interesse am Fortgang des Verfahrens - ohne dass es dessen bedurft hätte - mit einer schriftlichen Erklärung bekundet (anders als im Fall des Bay. VGH, Urteil vom 28.04.2004 - 25 N 98.3694 - juris). Verlangte man entgegen der hier vertretenen Auffassung zusätzlich beim Veräußerer ein fortbestehendes Eigeninteresse am Prozessausgang, liefe dies auch dem Zweck des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, Doppelprozesse zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.1997 - I ZR 215/94 - NJW 1998, 156 <158>; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, § 265 Rn. 1), zuwider, weil es der Prozessgegner mit der Verweigerung seiner Zustimmung nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Hand hätte, den Streit in ein zweites, vom Erwerber neu einzuleitendes Verfahren zu verlagern. Lediglich im Anwendungsbereich des § 266 Abs. 1 ZPO (grundstücksbezogene Streitigkeiten) - so auch im vorliegenden Verfahren (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 26.01.1996 - 2 A 9/92 - NVwZ 1997, 506) - wäre der Rechtsnachfolger auch ohne Zustimmung des Gegners zur Übernahme des Rechtsstreits berechtigt, was aber nichts an der Sinnwidrigkeit der Gegenauffassung ändert.
27 
II. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.
28 
1. Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
29 
a) Den rechtsstaatlichen Verkündungsanforderungen ist jedenfalls nach Vornahme des ergänzenden Verfahrens auch hinsichtlich der DIN 4109 genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen bei einer in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommenen DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, nur dann genügt, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.07.2010 - 4 BN 21.10 - NVwZ 2010, 1567). Zu diesem Zweck wurde ein ergänzendes Verfahren mit der Einfügung eines Hinweises auf Zugangsmöglichkeiten zur DIN 4109 durchgeführt. Zudem ist die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ samt Beiblatt 1 in Baden-Württemberg als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 3 LBO eingeführt (siehe Bekanntmachung des Wirtschaftsministeriums über die Liste der Technischen Baubestimmungen, GABl. 2009, 402 <413>) und durch Abdruck im Gemeinsamen Amtsblatt öffentlich zugänglich (vgl. Bekanntmachung mit Text in GABl. 1990, 829-919), so dass die Antragsgegnerin wohl ohnehin auf einen Zugang zur DIN 4109 nicht hinweisen oder diese zur Einsicht bereithalten musste (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2010 - 3 S 1666/08 - juris).
30 
b) Der Antragsgegnerin sind keine - seit Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtende - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB unterlaufen. Hierzu wird auf die Ausführungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) verwiesen. Eine Verletzung des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB ist zudem nur beachtlich, wenn entgegen dieser Vorschrift die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Hierfür ist erst recht nichts ersichtlich. Auch insoweit gelten die Erwägungen zum Abwägungsgebot (unten unter II 2 b) entsprechend.
31 
2. Der Bebauungsplan weist keine materiell-rechtlichen Fehler auf.
32 
a) Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) bestehen nicht. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde muss hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen können, welche die konkrete Bauleitplanung nach Maßgabe der vom Baugesetzbuch allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise gebieten“ (BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301 = BauR 1970, 31, und vom 05.12.1986 - 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <232 f.> = NVwZ 1987, 578). Was erforderlich ist, hängt von der konkreten Situation, in die hinein geplant wird, und von der planerischen Konzeption der Gemeinde ab. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Städtebaupolitik“ zu nutzen (BVerwG, Urteil vom 29.04.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247 <252> = NJW 1964, 1973). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und deshalb einen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff darstellten (BVerwG, Urteile vom 14.07.1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258 = BauR 1972, 282, vom 16.12.1988 - 4 C 48.86 - BVerwGE 81, 111 = NVwZ 1989, 655 und vom 22.01.1993 - 8 C 46.91 - BauR 1993, 585 <587>) oder die auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung haben (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 = NVwZ 2002, 1509 m.w.N.).
33 
Gemessen daran ist § 1 Abs. 3 BauGB nicht verletzt. Die Planung beruht auf einer an den Zielen des Baugesetzbuchs ausgerichteten Konzeption und stellt keinen groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriff dar. Die Antragsgegnerin bezweckt nach Nr. 2 der Planbegründung, die Ziele des Rahmenplans Halbhöhenlagen für die Stadtbezirke Stuttgart-Mitte, -Nord, -Süd, -West, -Ost und -Degerloch zu konkretisieren. Dem Rahmenplan zufolge sind in der Halbhöhenlage aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge, der Einfügung in das Stadtbild, der Sicherung des die Stadt Stuttgart insgesamt prägenden charakteristischen Stadt- und Landschaftsbilds sowie des Erhalts der für die Halbhöhenlagen typischen Biotop- und Nutzungstypen, die als Lebensräume für zahlreiche seltene und gefährdete sowie besonders und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten dienen, besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen zu stellen. Im Plangebiet sollen deshalb die vorhandenen privat genutzten Grünflächen in ihrem Bestand gesichert werden. Zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen sollen nicht zugelassen werden (Nr. 2 der Planbegründung). Dies stellt eine rechtlich nicht zu beanstandende städtebauliche Konzeption dar. Auch bewirkt das Denkmalschutzrecht kein Vollzugshindernis, das die tragenden Gedanken der Planung hinfällig macht. Gründe des Denkmalschutzes dürften im Plangebiet zwar vielfach eine Erhaltung bestehender Gebäude notwendig machen. Gleichwohl bleibt eine Umsetzung der planerischen Vorstellungen, vor allem die Abwehr einer für die Innenstadt Stuttgarts klimaschädlichen Verdichtung, weitgehend möglich. Der vom Plangeber angenommene klimatologische Nutzen der Planung steht auch sonst nicht in Zweifel, zumal der Antragsteller hiergegen nichts Substantiiertes vorgebracht hat.
34 
b) Die Planung wird auch den Anforderungen des Abwägungsgebots gerecht. Es lassen sich keine Abwägungsfehler erkennen.
35 
Bei der Aufstellung eines Bauleitplans sind die öffentlichen und privaten Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgebend ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Das Abwägungsgebot erfordert, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet, dass an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und dass der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht. Innerhalb des so gezogenen rechtlichen Rahmens darf sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheiden. Denn die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Einhaltung des rechtlichen Rahmens (st. Rspr., vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <309> und Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <315> = NJW 1975, 70). Darüber hinaus sind Mängel im Abwägungsvorgang - eine entsprechende Beschränkung besteht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für Fehler im Rahmen des Ermittlungs- und Bewertungsgebots nach § 2 Abs. 3 BauGB - nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
36 
Gemessen daran liegen hier keine Abwägungsmängel vor.
37 
Soweit die Festsetzungen Bebauungsmöglichkeiten vorsehen, die in Teilen hinter dem Bestand zurückbleiben, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 - a.a.O. <305>). Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1971 - 4 C 66.67 - DVBl 1971, 746 <750>). Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden (BVerwG, Beschluss vom 16.01.1996 - 4 NB 1.96 - ZfBR 1996, 223). Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung - worauf im Folgenden eingegangen wird - einer rechtlichen Überprüfung standhält.
38 
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Abwägung sei fehlerhaft erfolgt, weil die Festsetzungen im Widerspruch zu der in der Planbegründung bekundeten Absicht stünden, den vorhandenen Baubestand zu sichern. Das gelte namentlich mit Blick auf die Grundstücke Bopserwaldstraße xx und xx, wo die Baufenster die bestehenden Gebäude nicht einfingen. Der in diesem Vorbringen enthaltene Vorwurf, es sei in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, beziehungsweise die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sei nicht zutreffend erkannt worden, trifft aber nicht zu. Der Antragsgegnerin war bei Satzungsbeschluss bewusst, dass die planungsrechtliche Sicherung des Bestands ein Ziel war, das teilweise im Widerstreit mit anderen Zielen der Planung (Verbesserung der Luftqualität sowie Förderung und Erhaltung des lokalen Luftaustauschs der Innenstadt durch Abstände zwischen den Baukörpern als Frischluftschneisen) stand und deshalb nicht einschränkungslos verwirklicht werden konnte und sollte. So heißt es in der Planbegründung unter Nr. 2 auch, der bauliche Bestand werde durch den Bebauungsplan „weitgehend“ (also gerade nicht vollständig) gesichert. Die Festsetzungen, die hinter dem Bestand zurückbleiben, stehen schon deshalb nicht in unauflöslichem Widerspruch zu den in der Planbegründung angegebenen Absichten. Zudem wurden die bereits damals bekannten Einwendungen des Antragstellers gesehen und gewürdigt, wie sich aus der Gegenüberstellung von Anregungen und gemeindlicher Stellungnahme (Anlage 4 zu GRDrs 341/2008) ergibt. Die Antragsgegnerin führte aus, das Gebiet des Bebauungsplans stelle aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung in das Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und bauliche Erweiterungen. Deshalb seien im Gebiet vor allem der Bestand gesichert und keine wesentlichen Erweiterungen zugelassen worden. Umbauten im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans seien unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes weiterhin nicht ausgeschlossen. Bauliche Veränderungen, die den Zielen des Bebauungsplans widersprächen, sollten nicht zugelassen werden. Das bestehende Hauptgebäude (des Antragstellers und damaligen Einwenders) liege innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baufenster). Nur ein untergeordneter Anbau überschreite die festgesetzte Baugrenze. Das Baufenster entsprechend dem formell nichtigen Planungsrecht 1954/39 und 1962/18 verkleinere sich nur geringfügig. Darüber hinaus unterliege das Gebäude als Kulturdenkmal dem Denkmalschutz und dürfe nur beschränkt verändert werden. Das Baufenster sei im Norden und im Osten auf die jeweilige Außenwand des Hauptbaukörpers gelegt und dort zurückgenommen worden. Es lasse dagegen im Süden gegenüber der bisherigen Darstellung in geringem Umfang mehr Spielraum zu. Eine Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche werde aufgrund der Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht für vertretbar gehalten. Hinsichtlich des Streifens von sieben Metern parallel entlang der Bopserwaldstraße seien Einschränkungen der Nutzungen vorgenommen worden, um diese Straße weitgehend als Aussichtsstraße zu erhalten. In den übrigen Grundstücksteilen entstünden durch die Planung keine weitergehenden Einschränkungen für die Erstellung von Garagen. Entsprechend dem Rahmenplan Halbhöhenlagen sei der Bebauungsplan der erste der Öffentlichkeit vorgelegte Bebauungsplanentwurf. Weitere Bebauungspläne würden sich im Einzelfall an die Vorgaben des Rahmenplans und die örtlichen Erfordernisse halten. Diese Würdigung wird den Interessen des Antragstellers nach dem oben dargestellten gerichtlichen Überprüfungsmaßstab hinreichend gerecht. Dies gilt in besonderem Maße, wenn man sich vor Augen hält, dass - wie von der Antragsgegnerin unwidersprochen und anhand der Akten auch nachvollziehbar vorgetragen - die Grundfläche des auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bestehenden Gebäudes 139 m² beträgt, das Baufenster des in Frage stehenden Bebauungsplans hingegen eine überbaubare Grundstücksfläche von ca. 162 m² ergibt, die auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung von GRZ 0,2 (gegenüber der Baustaffel 8 nach der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 unveränderter Wert) ausgeschöpft werden kann.
39 
Auch mit der Rüge, zwischen der Aussage in der Planbegründung unter Nr. 2.1, eine weitergehende Bebauung sei aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbildes nicht vertretbar, und der „Vergrößerung des Baufeldes“ auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx (FlSt.-Nr. xxx und xxx) bestehe ein Widerspruch, wird kein Abwägungsfehler aufgezeigt. Die Antragsgegnerin weist insoweit darauf hin, dass nach dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 i.V.m den Festsetzungen der Baustaffel 8 der Ortsbausatzung von 1935) für das Grundstück Bopserwaldstraße xx eine wesentliche Reduzierung der Bebauungsmöglichkeiten erfolge. Die Baugrenze des Bebauungsplans von 1906/37 sei nachrichtlich in den Bebauungsplan 1954/39 übernommen worden. Dies allein mag keine Begründung dafür abgeben, warum Baumöglichkeiten über den Altbestand bei Satzungsbeschluss hinaus begründet wurden. Das Planungsrecht 1954/39 soll ausweislich der Planbegründung (Nr. 2.1) in seiner Konzeption übernommen und in den Grundzügen auf die heute geltenden Rechtsgrundlagen umgestellt werden. Das vorausgehend geltende Planungsrecht soll hingegen außer Betracht bleiben. Daher wäre ein Vergleich mit dem alten Planungsrecht (Bebauungsplan 1906/37 und Ortsbausatzung von 1935) für sich genommen unter Umständen keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ausweitung der Bebauung gegenüber dem Altbestand. Die Antragsgegnerin führt aber zu Recht weiter an, das festgesetzte Baufenster für das Grundstück Bopserwaldstraße xx entspreche nahezu dem bereits mit Baugenehmigung vom 25.04.2008 genehmigten Vorhaben. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war nicht allein der physische, bereits errichtete (Alt-) Bestand in den Blick zu nehmen, sondern auch der Genehmigungsstand zu berücksichtigen. Wäre stattdessen bei der Bemessung des „Bestandes“ die Baugenehmigung ausgeblendet worden, hätte sich wohl gerade daraus ein Verfahrens- beziehungsweise Abwägungsfehler ergeben. Es spricht auch nichts dafür, dass sich die Antragsgegnerin bei Beschlussfassung nicht hinreichend bewusst war, dass ein Hinausgehen über den bereits errichteten Altbestand ermöglicht wurde. Im Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin wurde das Bauvorhaben auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx bereits am 04.12.2007 mit Blick auf das Bebauungsplanverfahren und die Veränderungssperre ausgiebig diskutiert. Zudem stellt sich die Erweiterung der Bebauungsmöglichkeit im Verhältnis zur Grundstücksgröße (vgl. auch die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 25.04.2008 zur Zusammenfassung der Grundstücke Flst.-Nr. xxx und xxx) und den Abständen zu weiterer Bebauung noch als maßvoll dar. Ferner wurden die Baufenster auch an anderer Stelle - selbst bei dem Grundstück des Antragstellers - nicht exakt dem Baubestand nachgebildet, sondern vielfach etwas größer festgesetzt. Hinzu kommt - ohne dass es darauf noch entscheidend ankommt -, dass es in der Planbegründung (Nr. 2.1) nicht nur an einer Stelle heißt, Erweiterungen seien aus Gründen des Schutzes des Klimas, der Erhaltung der Grünzusammenhänge und des Stadtbilds „nicht vertretbar“. Es wird weiter ausgeführt, „zusätzliche Neubauten oder die Kaltluftströme behindernde bauliche Erweiterungen“ sollten nicht zugelassen werden. Eine Erweiterung der Bebauung sei auch aufgrund der topografischen Verhältnisse „nur eingeschränkt vertretbar“. Insgesamt könnte damit die Aussage, Erweiterungen seien (überhaupt) „nicht vertretbar“, als relativiert angesehen werden, zumal im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans an mehreren Stellen auf den ersten Blick ersichtlich ist, dass die Baufenster nicht gänzlich dem Bestand folgen oder dahinter zurückbleiben.
40 
Die Antragsgegnerin hat sich bei der Bemessung der Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx einerseits und auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xxxxx andererseits auch nicht inkonsistent oder gleichheitswidrig verhalten. Die oben genannten Gesichtspunkte tragen die unterschiedlichen städteplanerischen Entscheidungen der Antragsgegnerin.
41 
Selbst wenn man von einem Abwägungsfehler ausginge, beträfe er lediglich den Abwägungsvorgang und wäre nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB rechtlich nicht von Bedeutung.
42 
Um einen Fehler im Abwägungsergebnis handelte es sich nicht. Das Abwägungsergebnis ist nämlich nicht schon dann fehlerhaft, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung nach der erforderlichen Abwägung anders ausgefallen wäre und ein Abwägungsfehler damit im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss“ gewesen ist. Es ist vielmehr erst dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil anderenfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BTDrucks 15/2250 S. 65; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 215 Rn. 13). Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit müssen überschritten sein (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BauR 2011, 225 unter Hinweis auf Beschluss vom 25.02.1997 - 4 NB 40.96 - Buchholz 406.11 § 215 BauGB Nr. 9 S. 23). Für die Annahme eines derartigen Missgriffs bietet sich hier kein Anhaltspunkt.
43 
Als reiner Fehler im Abwägungsvorgang wäre dieser nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. „Offensichtlich“ ist, was zur „äußeren“ Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht. Dazu gehören Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder aus sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Könnte dies hier bei einem unterstellten Fehler im Abwägungsvorgang noch angenommen werden, wäre der Fehler jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis „von Einfluss gewesen“, denn dies ist nur dann der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht wiederum, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, a.a.O.). Diese Voraussetzungen können hier nicht als erfüllt angesehen werden. Die Größe der Baufenster auf den Grundstücken Bopserwaldstraße xx und xx war Gegenstand einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Das Baufenster auf dem Grundstück Bopserwaldstraße xx war aufgrund der Baugenehmigung vom April 2008 weitgehend vorgezeichnet.
44 
Es gibt ferner keinen Hinweis darauf, dass sich die Antragsgegnerin bei ihrer Beschlussfassung rechtlich an die Vorgaben des Rahmenplans Halbhöhenlagen gebunden glaubte. Die Antragsgegnerin hat den Rahmenplan vielmehr seiner Bedeutung gemäß fehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne „insbesondere“ die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung zu berücksichtigen. Bei dem Rahmenplan handelt es sich um eine informelle städtebauliche Planung, um die bloße Vorgabe eines Rahmens städtebaulicher Zielvorstellungen. Solche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch lösen sie auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind. Eine Selbstbindung des Planungsermessens wird dadurch nicht begründet. Die Gemeinde darf daher mit Bebauungsplänen auch von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Erforderlich ist lediglich, dass die Tatsache der Abweichung dem Gemeinderat bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung eingestellt hat und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.07.1995 - 3 S 1288/93 - NVwZ 1996, 920 m.w.N.). Diesen Vorgaben entsprach die Antragsgegnerin.
45 
Der Städtebauliche Rahmenplan war berücksichtigungsfähig im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, da er vom Ausschuss für Technik und Umwelt des Gemeinderates der Antragsgegnerin am 02.10.2007 zustimmend zur Kenntnis genommen wurde und damit formell wirksam den gemeindlichen Willen abbildete (vgl. § 39 GemO). Auch inhaltlich wurden die Vorstellungen des Städtebaulichen Rahmenplans fehlerfrei als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ behandelt und in das Planungsermessen eingestellt. Das ergibt sich aus Nr. 2 der Planbegründung.
46 
c) Soweit der Antragsteller schließlich sinngemäß rügt, die Antragsgegnerin habe zu erkennen gegeben, dass sie den Bebauungsplan beziehungsweise die nach § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften selbst nicht ernst nehme, indem sie von einzelnen Festsetzungen (durchsichtige Einfriedigung, Pflanzbindung) teilweise Abweichungen zugelassen habe, zeigt er auch damit keinen Abwägungsfehler - und erst recht keine fehlende Erforderlichkeit der Planung - auf. Das Verhalten geraume Zeit nach dem Satzungsbeschluss lässt schon keine unmittelbaren Schlüsse auf den Planungswillen zu dem früheren Zeitpunkt zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass es sich nach Art und Ausmaß um Abweichungen vom Bebauungsplan beziehungsweise den örtlichen Bauvorschriften handelt, die Grundzüge der Planung beziehungsweise die Funktion des Planes in Frage stellen.
47 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
49 
Beschluss vom 15.11.2011
50 
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,--EUR festgesetzt.
51 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Tenor

Der Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Stadt Karlsruhe vom 16.12.2008 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin.
Das ca. 5,35 ha große Plangebiet liegt am westlichen Ortsrand des Stadtteils Stupferich im bisherigen Außenbereich zwischen Pfefferäckerstraße und Karlsbader Straße (K 9653). Es schließt westlich an vorhandene Wohnbebauung an. Ziel der Planung ist es, in Anlehnung an die vorhandene Baustruktur der bebauten Ortslage weitere Wohnbebauung zuzulassen. Vor allem jungen Familien soll - zur Vermeidung einer Abwanderung ins Umland - ermöglicht werden, den Wunsch vom „Eigenheim im Grünen“ im Stadtgebiet von Karlsruhe zu realisieren. Zu diesem Zweck ist eine Bebauung mit Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen in insgesamt 6 Bereichen vorgesehen. Die Bereiche 1 und 6 sind als allgemeines Wohngebiet (WA) ausgewiesen, die übrigen Bereiche 2,3,4 und 5 als reines Wohngebiet (WR). Als Dachformen sind in allen Bereichen Satteldächer mit einer Dachneigung bis 28 Grad zulässig. Mit Blick auf die topographische Lage des Plangebiets - das Gelände weist z.T. erhebliche Höhenunterschiede auf - wird die in den Bereichen jeweils zulässige Wandhöhe differenziert vorgegeben. Sie beträgt in den Bereichen 2,4 und 6 jeweils 5,40 m, im Bereich 1 5,60 m und in den Bereichen 3 und 5 jeweils 7,80 m. Das Plangebiet wird nahezu vollständig von Grünflächen umfasst, auf denen Hecken und Bäume zu pflanzen bzw. zu erhalten sind. Es wird verkehrlich über einen bereits vorhandenen Kreisverkehr von der K 9653 her erschlossen. Dort schließt eine in nordwestlicher Richtung verlaufende Anliegerstraße an, von der wiederum insgesamt drei verkehrsberuhigte Wohnwege sowie - parallel zur Karlsbader Straße - ein Gehweg abzweigen. Ausweislich der Planbegründung (S. 6) bindet der nördliche dieser Wohnwege im Osten an den vorhandenen - von der Pfefferäckerstraße nach Westen abzweigenden - Wohnweg Nr. ...919 an. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans sieht an der Grenze des Plangebiets zu dem vorhandenen Wohnweg eine „Straßenbegrenzungslinie“ vor.
In diesem Bereich befindet sich das der Antragstellerin gehörende Flurstück Nr. ...920 (Pfefferäckerstraße ...), das über den Wohnweg Nr. ...919 erschlossen wird. Es liegt zwar außerhalb des Plangebiets, grenzt aber unmittelbar östlich an den Planbereich 6 an. Bislang begann am westlichen Rand des Grundstücks der Antragstellerin der Außenbereich.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Am 29.11.2001 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ aufzustellen. Am 15.06.2005 wurde ein Bürgerbeteiligungsverfahren durchgeführt. Die Träger öffentlicher Belange wurden angehört. In seiner Sitzung am 28.03.2006 beschloss der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 06.03.2006, die in der Zeit vom 10.04. bis 12.05.2006 - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 31.03.2006 - durchgeführt wurde. Die Antragstellerin erhob mit Anwaltsschreiben vom 10.05.2006 Einwendungen gegen die Planung. Nachdem die Planung nochmals überarbeitet und insbesondere die Erstellung eines Umweltberichts erforderlich geworden war, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 17.07.2007 erneut eine öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs vom 12.09.2005 in der Fassung vom 19.06.2007. In der Zeit vom 24.09. bis 26.10.2007 lagen die Planunterlagen einschließlich des in die Begründung eingearbeiteten Umweltberichts - nach vorheriger Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Karlsruhe vom 14.09.2007 - erneut öffentlich aus. Mit Anwaltsschreiben vom 25.10.2007 erhob die Antragstellerin wiederum Einwendungen. Im Wesentlichen rügte sie die fehlende Erforderlichkeit der Planung, unverhältnismäßige Eingriffe in Natur und Landschaft und unzureichende artenschutzrechtliche Ermittlungen. Außerdem forderte sie eine Reduktion des Maßes der vorgesehenen Bebauung und einen Verzicht auf die Herstellung einer Kfz-Verbindung zum Wohnweg Nr. ...919.
In seiner Sitzung am 16.12.2008 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ - bestehend aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen gem. § 9 BauGB und örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 Abs. 1 bis 5 i.V.m. § 74 Abs. 7 LBO - als Satzung und wies die hiergegen erhobenen Einwendungen zurück.
Der Satzungsbeschluss wurde am 16.01.2009 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Mit der öffentlichen Bekanntmachung trat die Satzung in Kraft.
Am 15.04.2009 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung führt sie aus: Der Bebauungsplan sei unter Verstoß gegen die Gemeindeordnung zustande gekommen. Denn in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung am 16.12.2008 sei unter TOP 5 nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, dass zwei Beschlüsse, nämlich der Beschluss über die abschließende Abwägung und der Satzungsbeschluss, gefasst werden sollten. Eine solche Zweiteilung habe aber stattgefunden. Zudem sei weder in der Benennung des Tagesordnungspunktes noch in der zugehörigen Sitzungsvorlage Nr. 1601 zum Ausdruck gekommen, dass nicht nur ein Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB, sondern auch ein solcher über örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO gefasst werden sollte. Auch die Bekanntmachung der Offenlage sei nicht korrekt gewesen. In der amtlichen Bekanntmachung vom 14.09.2007 sei nicht auf alle Umweltinformationen hingewiesen worden, die der Antragsgegnerin in diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB verlange die Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Hier sei weder auf die dem Umweltbericht zugrundeliegenden lärmgutachterlichen Untersuchungen hingewiesen worden noch auf die Stellungnahmen der Naturschutzbehörden aus den Jahren 2004 und 2005, die in der Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes vom 10.10.2007 aufgeführt seien. Dementsprechend seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auch nicht alle notwendigen Unterlagen ausgelegt worden, so z.B. - neben den bereits benannten Stellungnahmen - die im Zuge der ersten Offenlage eingegangenen umweltbezogenen Stellungnahmen des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 und die umweltbezogene Stellungnahme des Zentralen Juristischen Dienstes - Immissions-schutzbehörde - vom 11.11.2005 zur Schallimmissionsbelastung des Gebiets und der Übersichtslageplan vom Januar 2006. Der Bebauungsplan sei auch nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Es entspreche weder dem Minimierungsgebot noch dem in § 1a Abs. 2 BauGB genannten Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, für nur 89 Wohneinheiten mit max. 300 Personen ein 5,35 ha großes Areal zu überplanen. Trotz entsprechender Rüge seien diese Anforderungen im Bebauungsplanverfahren nicht sachgerecht geprüft worden. Im Ortsteil Stupferich gebe es noch 31 freie, für eine Wohnbebauung geeignete Bauplätze; auch könnten weitere Wohngebäude durch eine Umnutzung bzw. einen Abriss ehemals landwirtschaftlich genutzter Anwesen entstehen. Zudem gebe es ein gewerblich genutztes Areal („Becker-Areal“), das als Industriebrache in zentraler Ortslage vorhanden sei. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin habe entsprechende Einwendungen der Antragstellerin und anderer Einwender nicht zur Kenntnis genommen und sich stattdessen darauf berufen, dass im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens eine sorgfältige Prüfung der Baugebietsalternativen, des Bedarfsnachweises, des Flächenverbrauches und der Lage des Baugebiets stattgefunden habe. Diese Prüfung sei für das Bebauungsplanverfahren jedoch weder verbindlich noch hinreichend aktuell. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin keine umfassende, aktuelle Bedarfsanalyse unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben vorgenommen. Der Bebauungsplan sei auch deshalb unwirksam, weil die Anforderungen des Artenschutzes überhaupt nicht beachtet und erkennbar keine artenschutzfachlichen Erhebungen durchgeführt worden seien. Auch bezüglich der Lärmimmissionen, die - ausgehend von der Kreisstraße K 9653 und der in der Nähe gelegenen Autobahn A 8 - auf das Plangebiet einwirkten, seien die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten worden. So entspreche die Planung nicht den Vorgaben der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau). Aus den Planakten sei nicht ersichtlich, dass die Außenwohnbereiche - entsprechend der DIN 18005 - überhaupt in den Blick genommen worden seien. Eine ganze Reihe von Baugrundstücken sei höheren Lärmwerten als den von der DIN 18005 verlangten Mischgebietswerten ausgesetzt. Da aktive Schallschutzmaßnahmen nicht festgesetzt worden seien, blieben die Außenwohnbereiche damit stark lärmexponiert. Dies sei insbesondere mit Blick darauf, dass das Baugebiet auf Familien mit Kindern abziele, zu beanstanden. Der Bebauungsplan sei auch abwägungsfehlerhaft. So hätten dem Gemeinderat mit der stark verkürzten und zusammengefassten Beschlussvorlage Nr. 1601 am 16.12.2008 nicht alle für die Beschlussfassung entscheidungsrelevanten Unterlagen und Stellungnahmen vorgelegen. Z.B. sei der Schriftsatz der Klägerin vom 25.10.2007 in der synoptischen Darstellung der Sitzungsvorlage lediglich zerstückelt und sehr verkürzt zusammengefasst worden. Die dem Schriftsatz beigefügten aussagekräftigen Farbfotos seien dem Gemeinderat überhaupt nicht vorgelegt worden. Vergleichbares gelte für die unzureichende Wiedergabe der Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden. Auch bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liege eine unzureichende Abwägung vor. Zwar heiße es in der Stellungnahme der Stadtplanung in der Beschlussvorlage, dass diese Straßenverbindung lediglich als Zufahrt für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für Rettungsfahrzeuge diene. Sowohl im zeichnerischen Teil als auch in den textlichen Festsetzungen fehle jedoch eine solche Zweckbestimmung. Unzureichend sei die Abwägung auch bezüglich der zugelassenen Gebäudehöhen und des Landschaftsbildes. Das Stadtplanungsamt habe ursprünglich eine Dachneigung von höchstens 22° vorgeschlagen; der Gemeinderat habe dann aber entgegen der Stellungnahme des Stadtplanungsamts eine höchstzulässige Dachneigung von 28° beschlossen, obwohl das Landschaftsbild hierdurch gravierend beeinträchtigt werde, denn das Plangebiet sei von der freien Landschaft aus gut einsehbar. Rechtsfehlerhaft sei der Umweltbericht zu diesem Punkt nicht fortgeschrieben worden, weil man davon ausgegangen sei, dass auch bei 28° noch ein flachgeneigtes Dach vorliege. Eine realistische, fachgerechte Untersuchung der Auswirkungen der geänderten Festsetzung auf das Landschaftsbild habe nicht stattgefunden. Dies habe auch Auswirkungen auf die Antragstellerin. Da im angrenzenden Bereich 6 des Bebauungsplans eine Wandhöhe von 5,40 m zulässig sei, ergebe sich aufgrund der Tieferlage ihres Grundstücks, dass die Wandhöhe dort tatsächlich etwa 8,00 m aufrage. Bei einer Dachneigung von 28° ergebe sich eine Firsthöhe von ca. 10,5 m. Schließlich sei auch die naturschutzrechtliche Eingriffs-Ausgleichsbilanz nicht korrekt. Wie bereits ausgeführt, seien - entgegen § 18 BNatSchG - die Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden. Dies zeige sich auch daran, dass die Änderung der Dachneigung zu keiner Änderung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz geführt habe. Diese sei zudem unzulänglich, da die zugrunde liegende Methodik nicht dargelegt sei. Auch fehle es an einer Festsetzung des nach § 4c BauGB erforderlichen Monitorings. Im Umweltbericht seien keinerlei Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Bauleitplanung beschrieben.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“ der Antragsgegnerin vom 16.12.2008 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
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Sie führt zur Begründung aus, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, denn die Antragstellerin werde von der Planung nicht nachteilig betroffen. Soweit sie sich auf die Erschließung des Wohngebiets durch den Wohnweg Flst. Nr. ...919 berufe, sei festzustellen, dass dieser Weg für den allgemeinen Kfz-Verkehr gesperrt werde. Diese Festsetzung sei in der Planskizze auch so enthalten, weil sich zwischen der Pfefferäckerstraße und der innerörtlichen Straße, die im Plangebiet angrenze, eine deutlich erkennbare Straßenbegrenzungslinie befinde. Mit Blick darauf habe es keiner weiteren Begründung oder Erläuterung bedurft. Mit dieser Linie werde zum Ausdruck gebracht, dass die Erschließungsstraße dort ende und der Durchgangsverkehr ausgeschlossen sei. Auch durch die vorgetragene erdrückende Wirkung der Bebauung, die auf dem nächstgelegenen Grundstück zugelassen werde, sei die Antragstellerin nicht nachteilig betroffen. Die natürliche Geländeoberfläche zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und der zukünftigen Bebauung erhöhe sich um einen Meter, gemessen von der Außenwand ihres Gebäudes zur festgesetzten Baugrenze. Die Außenwand ihres Gebäudes befinde sich aber 25 m von der Baugrenze entfernt, wobei ihr Gebäude selbst 7,50 m hoch sei und eine Dachneigung von 28° aufweise. Die Gebäudehöhe im Bereich 6 betrage maximal 8 m und werde das Gebäude der Antragstellerin deshalb - bei gleicher Firstrichtung und Dachneigung - um maximal 1,5 m überragen, was im wesentlichen dem natürlichen Geländeverlauf entspreche. Bei derartigen Höhendifferenzen sei eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen, zumal auch erwähnt werden müsse, dass die Antragstellerin ihr Gebäude im Jahre 2005 um insgesamt 4,25 m aufgestockt habe. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Tagesordnungen der Sitzungen seien ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, die dahingehenden Einwendungen der Antragstellerin seien unbeachtlich. Aus der übersandten Sitzungsvorlage Nr. 1601 habe sich ergeben, dass in der Sitzung vom 16.12.2008 sowohl der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan als auch der Beschluss über die örtlichen Bauvorschriften gefasst werden sollte. Eines gesonderten Hinweises auf einen Abwägungsbeschluss habe es nicht bedurft. Auch die Offenlage sei korrekt verlaufen. Hinsichtlich der ebenfalls auszulegenden wesentlichen umweltbezogenen Unterlagen komme der Gemeinde eine Einschätzungsprärogative zu. Die Verpflichtung aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beziehe sich nur auf die von ihr als wesentlich eingestuften Stellungnahmen. Wesentlich sei hier der Umweltbericht gewesen, auf den in der Bekanntmachung vom 14.09.2007 hingewiesen worden sei. Die von der Antragstellerin erwähnten Stellungnahmen der unteren Naturschutzbehörde und des Naturschutzbeauftragten hätten keine darüber hinausgehenden Informationen enthalten; die ebenfalls erwähnten Unterlagen aus den Jahren 2005/2006 seien im Zeitpunkt der zweiten Auslegung bereits veraltet und wegen des zwischenzeitlich erforderlich gewordenen Umweltberichts auch überholt gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei der Bebauungsplan erforderlich. Man habe aufgrund der demographischen Entwicklung in Karlsruhe den Bedarf an Wohnbauflächen ermittelt und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass für solche Flächen insbesondere in Stupferich hinreichender Bedarf bestehe. Dem stünden möglicherweise vorhandene Bauflächen im Ortsteil nicht entgegen. Baulücken, die dort verstreut lägen, könnten, weil sie sich überwiegend in Privateigentum befänden und dem planerischen Zugriff weitgehend entzogen seien, ohnehin nicht Gegenstand gezielter städtebaulicher Planungen sein, auch seien diese Flächen zahlenmäßig überschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthalte § 1a Abs. 2 BauGB kein Versiegelungsverbot oder gar eine Baulandsperre dergestalt, dass eine Weiterentwicklung der Gemeinde nur möglich sei, wenn innerörtliche Entwicklungsmöglichkeiten erschöpft seien. Entscheidend sei hier, dass die Beschaffung von Wohnbauflächen insbesondere im Ortsteil Stupferich anders als durch die Ausweisung des Plangebiets „An der Klam/Illwig“ nicht zu gewährleisten sei. Bei der konkreten Ausgestaltung sei darauf geachtet worden, die zwingend notwendige Bodenversiegelung so gering als möglich zu halten. So seien nur auf den Anliegerverkehr ausgerichtete Erschließungsstraßen geschaffen und langgezogene Hofeinfahrten vermieden worden. Außerdem werde ein Feldweg auf eine Fläche von 300 qm entsiegelt und in eine Wiese mit Laubbäumen umgewandelt. Die Überplanung des Becker-Areals sei Gegenstand eines gesonderten Verfahrens und diene - insbesondere wegen der in der Nachbarschaft noch vorhandenen gewerblichen Nutzung - nicht dem Ziel, dort Wohnraum auszuweisen. Entgegen der von der Antragstellerin geäußerten Auffassung komme den im Flächen-nutzungsplan durchgeführten übergeordneten Planvorgaben (Baugebietsalternativen, Bedarfsnachweis, Flächenverbrauch, Lage des Baugebiets) in vollem Umfang raumordnerische Bindungswirkung für das Bauleitplanverfahren zu. Auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des Artenschutzes liege nicht vor. Die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin erfolge ins Blaue hinein. Im Umweltbericht sei dargelegt worden, dass die Tiere zwar nicht durch Kartierung erfasst, stattdessen aber die vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum bewertet worden seien. Die an das Plangebiet angrenzende Hecke - als bedeutendster Lebensraum - bleibe erhalten, ebenso die angrenzenden Wiesen. An die Hecken angrenzende Ackerflächen mit einem geringen Wert als Lebensraum würden durch Wiesenflächen mit Obst-, Nuss- und einheimischen Laubbäumen ersetzt, wodurch sich der Biotopwert erhöhe. Weitergehende artenschutzfachliche Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen, zumal die extensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen als Lebensraum für geschützte Tierarten nur eingeschränkt geeignet seien. In der Gesamtbilanz werde sich eine Verbesserung für die Tierwelt ergeben. Auch die Rüge der Antragstellerin, gesetzliche Bestimmungen zur Begrenzung von Schallimmissionen seien nicht eingehalten worden, gehe fehl. Bei der von ihr erwähnten DIN 18005 handele es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, sondern um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das bei der Planung berücksichtigt worden sei. Die auf S. 277 d.A. eingezeichnete blaue Linie kennzeichne den Verlauf des nach der DIN 18005 empfohlenen Grenzwerts von 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts, der in allgemeinen Wohngebieten anzustreben sei. Diese Berechnungen hätten im Rahmen der Abwägung zur Festsetzung passiver Schallschutzmaßnahmen unter Ziff. 1.7 der textlichen Festsetzungen geführt. Unklar sei, was die Antragstellerin mit ihrem Vortrag zu den Außenwohnbereichen meine. Die Freiflächennutzung der stärker belasteten Grundstücke sei unter dem Aspekt der Lärmimmissionen nicht beeinträchtigt. Allein der Umstand, dass Freiflächen zu Grundstücken gehörten, auf denen wegen Überschreitung einer gebietspezifischen Zumutbarkeitsgrenze an sich eine Schutzwürdigkeit für Wohngebäude gegeben sei, führe nicht ohne weiteres zu Beeinträchtigungen. Vielmehr sei die Schutzbedürftigkeit von Freiflächen je nach Lage und bestimmungsgemäßer Nutzung zu beurteilen. Hier handele es sich nicht um Wohnbereiche, sondern allenfalls um gärtnerisch genutzte Flächen, die jedenfalls nicht zum regelmäßigen Aufenthalt oder gar zum Wohnen dienten. Sie seien deshalb nicht schutzwürdig. Dass Personen oder Kinder aufgrund der Schallschutzmaßnahmen in unzureichend belüfteten Räumen schlafen müssten, sei unzutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 1.7 sehe vor, dass durch den Einbau schallgedämmter Lüfter in Straßen zugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen eine kontrollierte Be- und Entlüftung sicherzustellen sei. Dies gelte auch nachts. Schließlich schlügen auch die im Zusammenhang mit der Gemeinderatsvorlage gerügten Abwägungsmängel nicht durch. Dem Gemeinderat hätten alle Kernaussagen, die für die Abwägung relevant gewesen seien, in Form der angefertigten Synopse vorgelegen. Die Vorlage von Farbfotos an den Gemeinderat sei nicht abwägungsrelevant. Auch die Stellungnahmen der Fachämter und Fachbehörden seien zutreffend wiedergegeben worden. Falsch sei - wie bereits ausgeführt - die Behauptung der Antragstellerin, es sei eine Verbindung zwischen Pfefferäckerstraße und geplantem Baugebiet vorgesehen, die den Kfz-Verkehr ermögliche. Entgegen ihrer Auffassung ändere die Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° nichts daran, dass es sich um flachgeneigte Dächer handele, die nicht zu einem unvertretbaren Eingriff in das Landschaftsbild führten. Die Änderung bewirke eine Erhöhung der Gebäude bei den Dachfirsten um max. 64 cm. Schließlich sei auch die Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 f. der Begründung nicht zu beanstanden. Dort sei dargestellt, dass durch die Planung überwiegend ackerbaulich genutztes Land für Wohnbebauung erschlossen werde. Aufgrund der Versiegelung der Fläche sei der Eingriff extern auszugleichen. Klima, Tiere und Wasserkreisläufe würden nicht beeinträchtigt, hinsichtlich der Bepflanzung werde eine deutliche Verbesserung erzielt. Das Landschaftsbild wandele sich von einer wenig gegliederten Kulturlandschaft in ein stark durchgrüntes Gebiet. Überwachungsmaßnahmen nach § 4c BauGB seien nicht festzusetzen gewesen, weil mit erheblichen Umweltauswirkungen und unvorhergesehenen nachteiligen Auswirkungen der Planung nicht zu rechnen sei.
13 
Mit ihren Erwiderungen vom 18.12.2009 und vom 14.05.2010 hat die Antragstellerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt bzw. vertieft und ergänzend u.a. ausgeführt: Die in dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplans enthaltene „Straßenbegrenzungslinie“ habe nicht den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt. Dies zeige sich schon daran, dass die Antragsgegnerin bezüglich anderer, ebenfalls mit einer Straßenbegrenzungslinie bezeichneter Wege ausdrücklich den Planeintrag „Ver- und Entsorgungsfahrzeuge“ vorgenommen habe, der in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Wegeabschnitt jedoch fehle. Die Planeinzeichnung wäre unter Zugrundelegung des Verständnisses der Antragstellerin zudem nicht bestimmt genug. Mit Blick auf die Ausführungen der Antragsgegnerin zu den Gebäudehöhen werde bestritten, dass das Gebäude der Antragstellerin 7,5 m hoch sei. Vielmehr werde die Bebauung im Plangebiet die vorhandene Bebauung an dieser Stelle um 5 bis 6 m überragen. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Schutzwürdigkeit von Freiflächen belegten, dass die Nutzung solcher Flächen als Außenwohnbereiche bei der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
14 
Dem Gericht haben die Planungsakten der Antragsgegnerin vorgelegen. Auf diese Akten, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
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1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
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a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
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bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
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Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
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(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
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ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

Gründe

 
15 
Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin hat Erfolg.
16 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch sonst zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der Jahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der hier geltenden aktuellen Fassung (vgl. § 195 Abs. 7 VwGO) gestellt worden. Entsprechend den Anforderungen des § 47 Abs. 2a VwGO wurden sämtliche im Antragsverfahren erhobenen Einwendungen von der Antragstellerin - jedenfalls was die maßgeblichen Tatsachen betrifft - fristgerecht bereits im Rahmen des Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahrens nach dem BauGB vorgetragen.
17 
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin auch antragsbefugt i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines Grundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt (BVerwG, Urt. v. 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732; Beschl. v. 07.07.1997 - 4 BN 11.97 - BauR 1997, 972). Dies ist hier nicht der Fall, weil der angegriffene Bebauungsplan keine das Grundstück der Antragstellerin betreffenden Regelungen enthält. Der Frage, ob ein Grundstückseigentümer auch durch Festsetzungen auf anderen Grundstücken in seinem Eigentum verletzt sein kann, braucht aber nicht näher nachgegangen zu werden. Denn neben einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Antragsbefugnis kommt hier eine solche wegen einer möglichen Verletzung des - drittschützenden - Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht. Diese reicht in jedem Fall weiter, weil abwägungsbeachtlich nicht nur subjektive Rechte, sondern darüber hinaus bestimmte private Interessen sind. Der Senat darf sich daher auf die Prüfung beschränken, ob eine Verletzung des Abwägungsgebots zulasten der Antragstellerin möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -, NVwZ 2000, 1413). Dies ist dann der Fall, wenn die Antragstellerin hinreichend substantiiert einen eigenen Belang als verletzt benennt, der im Rahmen der Abwägung zu beachten war und dessen Verletzung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen offensichtlich ausscheidet. Soweit die Antragstellerin sich auf Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Artenschutzes sowie - auch im Rahmen der Abwägung - auf den Gesichtspunkt der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsbilanz beruft, macht sie ersichtlich keine eigenen privaten Belange geltend. Gleiches gilt auch in Bezug auf ihr Vorbringen zum Lärm. Denn sie rügt nicht, aufgrund des durch die Planung ausgelösten Mehrverkehrs sei sie selbst lärmbetroffen. Vielmehr macht sie (gleichsam zugunsten Dritter) geltend, die Lärminteressen der unmittelbar Planbetroffenen seien unzureichend gewürdigt worden. Dies reicht zur Begründung einer Antragsbefugnis nicht aus.
18 
Eine Antragsbefugnis kommt der Antragstellerin aber jedenfalls zu, soweit sie sich auf die Verkehrsanbindung des Verbindungsweges Flst. Nr. ...919 beruft. Denn es erscheint nicht ausgeschlossen, dass dieser Weg tatsächlich für den allgemeinen Kfz-Verkehr zugelassen und das Interesse der Antragstellerin an einer Vermeidung einer Verkehrszunahme in diesem Bereich bei der Abwägung unzureichend berücksichtigt worden ist. Ihr diesbezüglicher Vortrag im Verwaltungsverfahren gegenüber der planenden Stelle ließ eine eigene Interessenbetroffenheit erkennen.
19 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Zwar liegen die - von der Antragstellerin der Sache nach gerügten - Verfahrensverstöße gegen die Gemeindeordnung nicht vor (dazu a.) und ist auch die von der Antragsgegnerin durchgeführte Offenlage nicht zu beanstanden (dazu b.). Jedoch sind der Antragsgegnerin in Bezug auf den Lärmschutz Ermittlungs- und Bewertungsfehler unterlaufen, die zur Aufhebung des gesamten Bebauungsplans führen. Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler ist auch in Bezug auf die Anbindung des Wohnweges Nr. ...919 festzustellen. Dagegen ist die Abwägung hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes nicht zu beanstanden (dazu c.). Auch das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (dazu d.) und Vorschriften des Artenschutzes (dazu e.) sind nicht verletzt.
20 
a) Die - noch rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO - gerügten Verstöße gegen Vorschriften der Gemeindeordnung liegen nicht vor. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasst worden wäre.
21 
Die Antragstellerin meint, auf der den Gemeinderäten für die Sitzung am 16.12.2008 übersandten Tagesordnung sei TOP 5 („Bebauungsplan ‚An der Klam/Illwig‘, Karlsruhe Stupferich: Satzungsbeschluss gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB), Vorlage Nr. 1601“) nicht ausreichend benannt worden, weil die Zweiteilung der Beschlussfassung - über die Satzung nach § 10 BauGB und die eigentliche Abwägungsentscheidung - nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sei. Damit beruft sie sich der Sache nach auf einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der vorschreibt, dass dem Gemeinderat rechtzeitig vor der Sitzung die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und dabei die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Diese Vorschrift dient indessen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates. Wird in der Sitzung - wie hier - von keinem Gemeinderat gerügt, die Unterrichtung oder die übermittelten Unterlagen seien unvollständig oder mangelhaft, so liegt darin ein Verzicht auf entsprechende (weitere) Informationen. Denn hiermit bringt der Gemeinderat konkludent zum Ausdruck, dass er die vorliegenden Informationen für ausreichend hält (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris Rdnr. 58ff; ebenso zum Fall der nicht rechtzeitigen Übersendung von Sitzungsunterlagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153). Dem Gemeinderat war eine entsprechende „Informationsrüge“ auch tatsächlich möglich, denn bereits die Vorlage Nr. 1609, die den Gemeinderäten zusammen mit der Tagesordnung übersandt wurde, enthält einen zweigeteilten Entscheidungsvorschlag. Die Gemeinderäte hatten daher - sofern sich bei pflichtgemäßer Vorbereitung möglicherweise Unklarheiten oder Ungewissheiten über Einzelheiten ergaben - Gelegenheit, vor oder in der Sitzung Fragen an die Verwaltung zu stellen (vgl. hierzu VGH Bad-Württ., Urt. v. 02.11.2005 - 5 S 2662/04 -, ZfBR 2006, 359 = juris Rdnr. 32, m.w.N.).
22 
Auch in der Sache ist nicht erkennbar, dass die Gemeinderäte unzureichend über den Verhandlungsgegenstand im Bilde gewesen wären. Die Tagesordnung braucht die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut zu enthalten; es genügt, wenn der Gegenstand allgemein, aber hinreichend genau bezeichnet ist. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung entnehmen können, worum es sich handelt (Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, § 34 Rdnr. 5). Bereits hinsichtlich des zu TOP 5 mitgeteilten Textes - ohne Berücksichtigung der Vorlage Nr. 1609 - liegen diese Voraussetzungen vor, weil dort sowohl der Beratungsgegenstand (Bebauungsplan „An der Klam/Illwig“) als auch das Beratungsziel (Beschlussfassung nach § 10 BauGB) genannt sind. Da die Beschlussfassung nach § 10 BauGB notwendigerweise auch die abschließende Abwägungsentscheidung umfasst, bedurfte es keines gesonderten Hinweises darauf, dass auch über die Berücksichtigung der gegen den Bebauungsplan vorgebrachten Einwendungen entschieden werden soll. Erst recht kann eine unzureichende Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes nicht angenommen werden, wenn man den Inhalt der Vorlage Nr. 1609 in die Betrachtung mit einbezieht.
23 
Soweit die Antragstellerin als Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauG weiter rügt, in der übersandten Tagesordnung sei nicht erkennbar geworden, dass neben dem Bebauungsplan nach § 10 BauGB auch örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO beschlossen werden sollen, gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Zwar ließ der zu TOP 5 mitgeteilte Text („Satzungsbeschluss nach § 10 BauGB“) allein noch nicht hinreichend erkennen, dass auch ein Satzungsbeschluss nach § 74 LBO ergehen soll. Auf S. 9 der mitübersandten Vorlage Nr. 1601 kommt dies aber eindeutig zum Ausdruck.
24 
b) Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin als Verfahrensfehler weiter, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB ausgelegten Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen nicht genügten. Der damit bezeichnete mögliche Mangel ist nicht bereits nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden. Denn die Antragstellerin hat ihn mit ihrer Klagebegründung vom 15.04.2009 innerhalb der in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Jahresfrist - gerechnet ab der Bekanntmachung am 16.01.2009 - gegenüber der Gemeinde geltend gemacht. Die Rüge kann auch noch im Rahmen des Normenkontrollverfahrens über den betroffenen Bebauungsplan erhoben werden, sofern der Schriftsatz noch vor Fristablauf der Gemeinde zugeht und darin der den Mangel begründende Sachverhalt dargelegt wird (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 - VBlBW 2009, 186 ff). Dies ist hier der Fall.
25 
Maßgeblich für die Anforderungen an die im Offenlageverfahren auszulegenden Unterlagen sind die Vorschriften des BauGB in der zum 20.07.2004 in Kraft getretenen Fassung des EAG Bau (§ 233 Abs. 1, § 244 Abs. 1 BauGB: das Bauleitplanverfahren wurde zwar schon vor dem 20.07.2004 eingeleitet, war aber am 20.07.2006 noch nicht abgeschlossen). Nach §§ 3 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 2a BauGB 2004 sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung - einschließlich des Umweltberichts - und „den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
26 
aa) Zunächst ist die Bekanntmachung der Offenlage nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 2004). Die Wochenfrist ist eingehalten; im Bekanntmachungstext wurden Ort und Dauer der Auslegung eindeutig benannt. Auch auf die Stellungnahmefrist und die daran geknüpfte Präklusionsfolge wurde ordnungsgemäß hingewiesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin enthält der Bekanntmachungstext einen ausreichenden Hinweis darauf, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind“. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum EAG Bau (BT-Drs. 15/2250, S. 43 f.) soll mit dieser Anforderung die Vorgabe des Art. 6 Abs. 2 der Aarhus-Konvention sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.05.2003 (über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten - ABl. EG Nr. I 156, S. 17) in deutsches Recht umgesetzt werden. Danach muss die öffentliche Auslegungsbekanntmachung auch Angaben darüber enthalten, welche für die geplante Tätigkeit „relevanten Umweltinformationen“ verfügbar sind. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlangt jedoch - ebensowenig wie die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie - keine Auflistung sämtlicher eingegangener Stellungnahmen noch gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den „Arten“ umweltbezogener Informationen gefordert werden, reicht es aus, die vorhandenen Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in Form einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung öffentlich bekannt zu machen (BT-Drs. 2250, S. 44; ebenso BayVGH, Beschl. v. 28.02.2008 - 1 NE 07.2946, 1 NE 071 NE 07.2981-, juris Rdnr. 42; BayVGH, Urt. v. 05.02.2009, juris Rdnr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.05.2009 - 2 A 13.08 -, NuR 2010, 48 = juris Rdnr. 32; Brügelmann, BauGB, § 3 Rdnr. 64; Ernst-Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 3 Rdnr. 36). Dem wird der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Bekanntmachungstext, wonach „als verfügbare Umweltinformationen der Umweltbericht mit Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Stadt- und Landschaftsbild als ergänzender Bestandteil der Begründung existieren“, gerecht (zu einem vergleichbaren Text ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).
27 
Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Text gerade hinsichtlich der Umweltinformationen seiner Anstoßfunktion gerecht werden kann, die Erstellung sachgerechter Stellungnahmen zu ermöglichen. Der „Anstoß“ zielt - anders als die Antragstellerin offenbar meint - nicht darauf ab, dem interessierten Bürger bereits durch die Veröffentlichung selbst die entsprechenden Informationen zu verschaffen. Sie soll lediglich bewirken, dass diesem Personenkreis sein Interesse an Information und Beteiligung durch Abgabe einer Stellungnahme bewusst wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.09.2008 - 4 BN 22.08 -, BauR 2009, 75). Hierfür genügt es, wenn er durch die Bekanntmachung eine Orientierung darüber bekommt, welche umweltrelevanten Probleme die Planung nach den bei der Behörde vorhandenen Erkenntnissen aufwirft und ob ggf. Anlass zu einer eigenen - erstmaligen oder ergänzenden - Stellungnahme besteht.
28 
bb) Die Durchführung der Auslegung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. In der Zeit vom 24.09.2007 bis 26.10.2007 lag, wie von §§ 2a, 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 verlangt, der Bebauungsplanentwurf mit Textteilen, zeichnerischem Teil, Begründung und - als Anlage hierzu - Umweltbericht aus. Der zusätzlichen Anforderung, zugleich die „nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen“ auszulegen, ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen. Diese Anforderung beruht ebenfalls auf einer Umsetzung der o.g. Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie durch den nationalen Gesetzgeber. Art. 3 Nr. 4 Abs. 3 Buchstabe b) dieser Richtlinie verlangt, dass der betroffenen Öffentlichkeit die „wichtigsten“ Berichte und Empfehlungen zugänglich gemacht werden, die der zuständigen Behörde vorliegen. Ungeachtet der Ersetzung des Wortes „wichtigsten“ durch „wesentlichen“ dürfte der nationale Gesetzgeber die Richtlinie europarechtskonform umgesetzt haben. Dies gilt auch, soweit § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB 2004 den Gemeinden einen Einschätzungsspielraum zugesteht. Denn auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geht davon aus, dass die Umweltinformationen nur nach „vernünftigem Ermessen“ zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 3 Nr. 4 Abs. 2 der Richtlinie) und belässt den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der „genauen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung“ zudem einen Umsetzungsspielraum (Art. 2 Abs. 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie).
29 
Es ist nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Einschätzungsspielraum überschritten hätte. Zu Recht ist die Antragsgegnerin vielmehr davon ausgegangen, dass der erstellte - und ebenfalls ausgelegte - Umweltbericht die wesentliche „umweltbezogene Stellungnahme“ darstellt. Denn im Zeitpunkt der Auslegung waren im Umweltbericht alle vorhandenen wesentlichen Umweltinformationen zusammengefasst dargestellt. Die umweltbezogenen Stellungnahmen, die nach Ansicht der Antragstellerin noch zusätzlich auszulegen gewesen wären, sind teilweise schon nicht als Umweltinformation anzusehen, teilweise enthalten sie keine über den Informationsgehalt des Umweltberichts hinausgehende „wesentliche“ Informationen: Bei dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 11.11.2005 handelt es sich nicht um eine Umweltinformation, sondern um eine Nachfrage an das Stadtplanungsamt, wie hoch die Lärmimmissionsvorbelastung des Gebietes sei. Die Stellungnahmen des Naturschutzbeauftragten vom 02.10.2004 und vom 05.12.2005 finden sich der Sache nach auf S. 19 („Pflanzen“, „Tiere“) des Umweltberichts wieder. Gleiches gilt hinsichtlich der Stellungnahmen der Naturschutzbehörde, die ihrerseits auf den Bericht des Naturschutzbeauftragten verweisen. Auch die Umweltinformationen, die dem Schreiben des BUND vom 08.11.2005 und vom 15.05.2006 zu entnehmen sind, wurden zusammengefasst in den Umweltbericht übernommen. Der Übersichtslageplan vom Januar 2006, in dem die Auswirkungen der von der Kreisstraße K 9653 ausgehenden Lärmemissionen und die zur Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005 notwendigen Gebäudeabstände dargestellt sind, enthält dieselben Informationen, die sich auf S. 5 der (ausgelegten) Begründung des Bebauungsplans und S. 19 des (ausgelegten) Umweltberichts finden. Soweit die Antragstellerin die Auslegung der Umweltverträglichkeitsprüfung vermisst, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solche Prüfung nicht durchgeführt wurde. Der gegenteilige Hinweis in dem Schreiben des Zentralen Juristischen Dienstes vom 29.12.2008 ist falsch.
30 
Da die Antragsgegnerin den ihr bei der Auslegung wesentlicher umweltbezogener Stellungnahmen zukommenden Beurteilungsspielraum hier jedenfalls nicht überschritten hat, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob die gerichtliche Überprüfung dieses Beurteilungsspielraums noch weitergehend darauf beschränkt ist, ob die auslegende Gemeinde bei der Auswahl der als wesentlich angesehenen Stellungnahmen offensichtlich rechtsmissbräuchlich gehandelt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.03.2008 - 7 D 34/07 -, ZfBR 2009, 62 = juris Rdnr. 66), wofür hier freilich nichts spricht.
31 
c) Der Bebauungsplan leidet jedoch an Ermittlungs- und Bewertungsfehlern i.S.v. §§ 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
32 
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG Urt. v. 15.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) im vorliegenden Zusammenhang darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st. Rspr. vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.03.2009 - 5 S 1251/08 -; Urt. v. 15.07.2008 - 3 S 2772/06 -, juris, m.w.N.). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
33 
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Aufgrund des durch das EAG Bau vollzogenen „Wechsels vom materiellrechtlichen Abwägungsvorgang zu den verfahrensrechtlichen Elementen des Ermittelns und Bewertens“ stehen insofern keine (materiellen) Mängel des Abwägungsvorgangs mehr in Rede (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
34 
aa) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt in Bezug auf die Bewältigung des Lärmproblems ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Bei ihrem Lärmschutzkonzept hat sich die Antragsgegnerin von der Erwägung leiten lassen, dass im Plangebiet Schallschutz entsprechend dem „Neubau von Straßen“, d.h. nach der 16. BImSchV zu gewähren ist (Bebauungsplanbegründung S. 5). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV beträgt der Immissionsgrenzwert für reine und allgemeine Wohngebiete 59 dB(A) tagsüber und 49 dB(A) nachts. Dementsprechend wurden für Gebäude, in denen diese Werte nicht eingehalten werden können, passive Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt (Planungsrechtliche Festsetzung Nr. 1.7: Schalldämmmaß von 35 dB(A) bei den Außenbauteilen; Einbau schallgedämmter Lüfter auf straßenzugewandten, zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen). Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden von der Antragsgegnerin mit Blick auf die Topographie des Baugebiets als nicht realisierbar angesehen.
35 
(1) Es ist nicht bereits von vorneherein abwägungsfehlerhaft, dass die Antragsgegnerin bei ihrem Lärmschutzkonzept auf die genannten Immissionsrichtwerte der - hier nicht unmittelbar einschlägigen - 16. BImSchV und nicht auf die Orientierungswerte der DIN 18005-1 („Schallschutz im Städtebau“) abgestellt hat, welche die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in allgemeinen Wohngebieten und von 50 dB(A) tagsüber und 40 dB(A) nachts in reinen Wohngebieten vorsieht. Denn die Werte der DIN 18005-1 stellen keine Planungsobergrenze, sondern eine in der Bauleitplanung überschreitbare Orientierungshilfe dar (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 15; Beschl. v. 13.06.2007 - 4 BN 6.07-, BRS 71 Nr. 49; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 09.06.2009 - 3 A 1108/07 -, juris). Allerdings sind sie - als sachverständige Konkretisierung der Schallschutzanforderungen im Städtebau - im Rahmen der Abwägung jedenfalls insofern von Bedeutung, als die für die Planung sprechenden Gründe umso gewichtiger sein müssen, je weiter die DIN-Werte überschritten werden (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 a.a.0.). Möchte die planende Gemeinde - wie hier - Teilen des Plangebiets unter Berufung auf das Vorliegen gewichtiger städtebaulicher Gründe, die für eine solche Lösung sprechen, eine Überschreitung der Orientierungswerte zumuten, so setzt dies voraus, dass sie sich im Rahmen der Abwägung mit den nach Lage der Dinge in Betracht kommenden baulichen und technischen Möglichkeiten befasst, eine Überschreitung auf das im Interesse einer Erreichung des Planungsziels hinzunehmende Maß zu beschränken. Dies ergibt sich bereits aus der DIN 18005-1 selbst, die ausdrücklich vorsieht, dass von den Orientierungswerten im Rahmen der Abwägung mit plausibler Begründung abgewichen werden kann, zugleich aber ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. geeignete Gebäudeanordnung und Grundrissgestaltung, bauliche Schallschutzmaßnahmen - insbesondere für Schlafräume) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden soll (Beiblatt 1 zur DIN 18005-1, unter 1.2. „Hinweise“).
36 
Die Planung der Antragsgegnerin sieht für drei Grundstücke im WA 1, für vier Grundstücke im WR 3 und für einen Großteil der Wohnflächen im WA 6 eine z.T. erhebliche Überschreitung der o.g. Orientierungswerte vor (nach Ziff. 1.1 des Beiblatts 1 zur DIN 18005 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten bezogen werden). Die Antragstellerin hat überhaupt nicht untersucht, wie hoch die Überschreitungen der Orientierungswerte auf den einzelnen Grundstücken sind. Auch Erwägungen dazu, aus welchen Gründen diese Überschreitungen notwendig sind und hingenommen werden müssen, sind den Planunterlagen nicht zu entnehmen. Die Ausführungen der Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu diesem Punkt waren wenig ergiebig. Nach Lage der Dinge hat die Antragsgegnerin auch Ausgleichsmaßnahmen der o.g. Art nicht erwogen. So wurden gerade im „Schalltrichter“ der Einmündung der Erschließungsstraße in die K 9653, zwischen dem WA 1 und WA 6, mehrere Baufelder des WR 3 ausgewiesen. Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwand oder -wall) für den Überschreitungsbereich wurden ersichtlich nicht erwogen, obwohl eine solche Maßnahme zumindest für den straßennahen und deshalb besonders lärmbetroffenen Bereich möglicherweise nicht von vorneherein mit Rücksicht auf die Hängigkeit des Geländes - die wohl hauptsächlich im nördlichen Plangebiet vorhanden sein dürfte - als untauglich verworfen werden kann. Schließlich wurden passive Lärmschutzmaßnahmen zwar bezogen auf eine Entfernungslinie von 40 m zur K 6953 erwogen, nicht aber - wie erforderlich - bezogen auf sämtliche Planbereiche, in denen die Orientierungswerte der DIN 18005-1 voraussichtlich überschritten werden.
37 
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass sich „gewichtige Gründe“ für eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 hier durchaus ins Feld führen lassen: So kann das Ziel, die große Nachfrage nach Baugrundstücken in Stupferich zu befriedigen, nur bei Zurverfügungstellung möglichst vieler Grundstücke erreicht werden und sind einer Verschiebung des Plangebiets nach Norden und Westen - bei gleichzeitigem Abrücken der Bebauung von der K 9653 - wohl planerische Grenzen gesetzt, weil sich im Norden des Plangebiets ein als Lebensraumtyp wichtiges Biotop sowie eine Altlastenverdachtsfläche befinden und eine Ausweitung des Plangebiets nach Westen nur schwer in die freie Landschaft einzubinden wäre. Es ist deshalb nicht von vornherein zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Flächen für Wohnen und Erschließung innerhalb des Plangebiets so gelegt hat, dass die wertvollsten Landschaftselemente (Gehölze im Norden und Süden und angrenzende Wiesen) zum größten Teil erhalten bleiben. Allerdings bleibt in der aufgezeigten Weise - unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen - abwägungsbedürftig, inwieweit und aus welchen Gründen den straßennahen Teilen des Plangebiets eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 zugemutet werden darf.
38 
(2) Ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegt auch darin, dass sich die Antragsgegnerin im Rahmen des Lärmschutzkonzepts keinerlei Gedanken über die Schutzbedürftigkeit von Außenwohnbereichen gemacht hat. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil die Antragsgegnerin ausdrücklich Wohnraum für Familien mit Kindern plant und schon deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Grundstücke - wovon sie bei der Planung offensichtlich ausgegangen ist und was sie noch im Normenkontrollverfahren ausdrücklich vorgetragen hat - ausschließlich gärtnerisch, m.a.W. nicht als Außenwohnbereiche genutzt würden. Zudem ist die Nutzung von Gartenflächen als Außenwohnbereich hier weder im Wege der planerischen Festsetzung noch aus anderen Gründen (z.B. aufgrund einer besonderen Geländetopographie) ausgeschlossen. Im Gegenteil drängt es sich nach der Planung der Antragsgegnerin geradezu auf, dass im WA 1 auf den von der Erschließungsstraße abgewandten und der K 9653 zugewandten südwestlichen Gartenflächen Außenwohnbereiche geschaffen werden. Noch deutlicher ist die Situation im WA 6. Da dort auf den nordwestlichen - von der K 9653 abgewandten - Grundstücksflächen Garagen festgesetzt sind, ist zu erwarten, dass Außenwohnbereiche südöstlich der Bebauung und damit unmittelbar zur K 9653 hin eingerichtet werden.
39 
Zwar ist die allgemeine Lärmerwartung im Außenwohnbereich im allgemeinen deutlich höher als im Innenwohnbereich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.03.1996 - 5 S 1338/95 -, juris Rdnr. 51) und dürfte sich die Hinnehmbarkeit einer über den Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Lärmbelastung im Ergebnis möglicherweise auch bezüglich der Außenwohnbereiche abwägungsfehlerfrei begründen lassen; auch hierfür sind freilich entsprechende Abwägungsüberlegungen unter Einbeziehung der o.g. Ausgleichsmaßnahmen notwendig, an denen es hier fehlt.
40 
(3) Bei den genannten Abwägungsfehlern handelt es sich um „wesentliche Punkte“ i.S.d. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, denn das Lärmschutzkonzept war in der konkreten Planungssituation für die Abwägung von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 - NVwZ 2008, 899 ff). Die Abwägungsfehler sind ferner i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB „offensichtlich“. Dieses Tatbestandsmerkmal ist stets erfüllt, wenn der Fehler zur „äußeren Seite“ des Abwägungsvorgangs gehört und sich - wie hier - aus den Planungsakten ergibt. Die Mängel sind schließlich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Dies ist immer dann anzunehmen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 09.04.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Möglichkeit besteht hier ohne weiteres.
41 
Die mithin beachtlichen Abwägungsmängel sind hier nicht aufgrund § 215 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wieder unbeachtlich geworden. Sie wurden innerhalb der Jahresfrist mit der Klagebegründung vom 17.07.2009 gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.
42 
(4) Die aufgeführten Abwägungsmängel führen zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Anhand der im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Plankonzeption der Antragsgegnerin kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Gemeinderat bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Lärmschutzkonzepts bezogen auf den südlichen Bereich des Plangebiets an der übrigen Planung festgehalten hätte, zumal als Lösung des Lärmproblems etwa in Betracht kommt, die Bebauung im südlichen Teil des Plangebiets weiter von der Straße abzurücken und im nördlichen Plangebiet eine entsprechende Verdichtung hinzunehmen.
43 
bb) Bezüglich der Anbindung des Wohnweges Flst. Nr. ...919 liegt ebenfalls ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragstellerin hatte bereits im Offenlageverfahren auf ihr privates Interesse an einer Verhinderung von Durchfahrtsverkehr auf dem im Norden des Plangebietes gelegenen, in Ost-West-Richtung verlaufenden Wohnweg und dem an ihrem Haus vorbeiführenden Wohnweg Nr. ...919 hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist im Planungsverfahren - wie sich aus den Planungsakten und den Ausführungen ihrer Vertreter in der mündlichen Verhandlung ergibt - zwar stets davon ausgegangen, dass ein allgemeiner Durchfahrtsverkehr nicht zugelassen werden soll. Bereits die Begründung des Bebauungsplans (S. 6 unter 4.3.2.) zu diesem Punkt ist jedoch missverständlich. Dort ist einerseits davon die Rede, dass „der nördliche Weg die erforderlichen Wendemöglichkeiten gewährleistet“ (was zumindest gegen die Zulassung einer Durchfahrtsmöglichkeit spricht), andererseits wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Weg „an den vorhandenen Wohnweg anbindet“. In jedem Fall kommt die Planungsabsicht, an der Verbindungsstelle zum Weg Nr. ...919 keinen allgemeinen Durchfahrtsverkehr, sondern lediglich die Durchfahrt von Versorgungs- und Rettungsfahrzeugen zuzulassen, in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zum Ausdruck. In den textlichen Festsetzungen findet sich hierzu überhaupt nichts. In der Planzeichnung ist der erwähnte „nördliche Weg“ als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 2004 i.V.m. Ziff. 6.1 und 6.3 der Planzeichenverordnung 1990) dargestellt. Die besondere Zweckbestimmung ergibt sich zwar nicht aus der Planzeichnung selbst, worin die goldocker unterlegte Fläche als „Gehweg“ ausgewiesen ist, aber mit noch hinreichender Klarheit aus der ergänzend heranzuziehenden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) Planbegründung. Dort ist eindeutig klargestellt (S. 6), dass es sich um einen verkehrsberuhigten Wohnweg handelt. Mit dieser Festsetzung wird aber noch nicht die Durchfahrt zum Weg Nr. ...919 ausgeschlossen. Auch der am östlichen Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges zum Weg Nr. ...919 eingezeichneten Straßenbegrenzungslinie (vgl. 6.2. der Planzeichenverordnung). kommt keine solche Bedeutung zu. Eine Straßenbegrenzungslinie begrenzt zwar das Ende der festgesetzten Wegeanlage (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.06.1997 - 5 S 2740/96 -, juris Rdnr. 32; Beschl.v. 25.11.1996 - 8 S 1151/96 -, juris Rdnr. 21) und zugleich die Reichweite der straßenrechtlichen Widmung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.04.1995 - 5 S 3311/94 - juris Rdnr. 24). Jedoch schließt hier an das Ende des verkehrsberuhigten Wohnweges unmittelbar der ebenfalls dem öffentlichen Verkehr gewidmete Weg Nr. ...919 an. Bei dieser Sachlage ist eine Durchfahrt weder aus tatsächlichen Gründen unmöglich noch aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
44 
Der aufgezeigte - i.S. v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB wesentliche und offensichtliche - Ermittlungs- und Bewertungsfehler dürfte zwar nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein (§ 214 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Mit Blick darauf, dass die Planung wegen der Lärmschutzproblematik ohnehin nachgebessert werden muss, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Bezüglich des „Durchfahrtsproblems“ wäre ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler nicht anzunehmen gewesen, wenn die Planung zwischen dem verkehrsberuhigten Wohnweg und dem Weg Nr. ...919 eine „Fahrbahnlücke“ vorgesehen hätte, mit der eine Durchfahrt aus tatsächlichen Gründen verhindert worden wäre. Die Antragsgegnerin hätte auch die Möglichkeit gehabt, den allgemeinen Durchfahrtsverkehr mit planungsrechtlichen Mitteln (etwa einer eindeutigen Beschränkung der straßenrechtlichen Widmung des östlichen Teils des verkehrsberuhigten Wohnweges auf Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge) zu verhindern. Es wäre auch zulässig gewesen, das Problem der Verhinderung des allgemeinen Durchfahrtsverkehrs nicht abschließend mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu lösen, sondern - freilich unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Verfahrensweise im Bebauungsplan - einer entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Anordnung vorzubehalten.
45 
cc) Hinsichtlich der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist hingegen kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler zu erkennen.
46 
(1) Dies gilt zunächst in Bezug auf die Festsetzungen zur Gebäudehöhe. Die Antragstellerin meint, die hierdurch bewirkte Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei nicht abgewogen worden. Das Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans zur topographischen Situation und Einbindung des Baugebiets in die freie Landschaft (S. 7, 4.4. „Gestaltung“) sowie den entsprechenden Ausführungen auf S. 15 des Umweltberichts („Schutzgut Landschaft“). Der Beschlussvorlage Nr. 1601, die der Abwägungsentscheidung des Gemeinderats zugrunde lag, war eine ausführliche ergänzende Erläuterung vorangestellt, die sich auf S. 5 ausführlich mit dem Aspekt des Landschaftsbildes beschäftigt. Gleiches gilt in Bezug auf die Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage, in der die entsprechenden Argumente der Einwender zusammengefasst und einer Stellungnahme der Verwaltung gegenüberstellt wurden.
47 
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Belang Landschaftsbild nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Bewertung eingestellt worden wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es nicht der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zur „Landschaftsbildanalyse“, um das Gewicht des Belangs „Landschaft“ abwägungsfehlerfrei abschätzen zu können. Auch der Umstand, dass das Stadtplanungsamt zunächst nur eine Dachneigung von höchstens 22° für landschaftsverträglich hielt, im weiteren Verlauf der Planung aber zu der Einschätzung gelangte, dass dies auch bei einer Dachneigung von 28° noch der Fall sei, lässt nicht auf eine Fehlgewichtung des Gemeinderats schließen, wie die Antragstellerin meint. Der Gemeinderat ist im Rahmen seiner Abwägung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass den zukünftigen Gebäudeeigentümern eine bessere Ausnutzung der Solarenergie ermöglicht werden soll und es sich auch bei einer Dachneigung von 28° noch um ein landschaftsverträgliches „flachgeneigtes Dach“ handelt. Aus der Stellungnahme der Stadtplanung, die sich der Gemeinderat in seiner Sitzung zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass die verbleibende Sichtbarkeit der Bebauung hingenommen werden müsse. Diese Einschätzung lässt ein Abwägungsdefizit nicht erkennen, zumal die Abstufung der zulässigen Gebäudehöhen im Plangebiet sowie die großzügigen Grünfestsetzungen im Plangebiet und um dieses herum gerade im Interesse einer harmonischen Einbindung der zugelassenen Bebauung in das Landschaftsbild vorgenommen wurden (Planbegründung S. 6 „Maß der Nutzung“ und S. 8 „Ziele der Grünordnung“).
48 
(2) Die Gemeinde hat auch das Folgenbewältigungsprogramm der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB 2004 bezeichneten Bestandteilen - nach Maßgabe der Abwägungsdirektiven des § 1a Abs. 3 BauGB im Rahmen ihrer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ordnungsgemäß abgearbeitet und hierbei sowohl dem Integritätsinteresse als auch dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft Rechnung getragen (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 97/09 - NE, juris Rdnr. 111 ff; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. § 1a Rdnr. 23).
49 
Dies setzt zunächst voraus, dass die relevanten erheblichen Beeinträchtigungen im Einzelnen näher ermittelt werden. Das ist hier geschehen. Soweit die Antragstellerin rügt, entgegen § 18 BNatSchG seien Eingriffe in die Landschaft weder bewertet noch ausgeglichen worden, ist ihr zwar zuzugeben, dass solche Eingriffe in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz auf S. 24 der Planbegründung nicht explizit benannt werden. Der Sache nach - und hierauf kommt es an - wurden aber auch Landschaftseingriffe in die Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung einbezogen. Denn es ist offensichtlich, dass die in den Rubriken „Bestand“ und „Planung“ aufgeführten Punkte nicht nur in Bezug auf das Schutzgut Natur, sondern auch hinsichtlich des Schutzguts Landschaft relevant sind. Dies zeigt sich exemplarisch an den dort genannten „Obstbäumen“ und „mittelkronigen Laubbäumen“. Sie sind Teil der Landschaft und gehören zu den Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen der Planung auf die „Erholung“ (S. 23 und 25 der Planbegründung). Der Umstand, dass die im Laufe des Planungsverfahrens erfolgte Änderung der Dachneigung von 22° auf 28° keinen Niederschlag in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz gefunden hat, spricht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - nicht gegen deren Richtigkeit. Denn Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - und demgemäß bilanzierungspflichtig - sind nur „erhebliche“ Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 18 Abs. 1 BNatSchG, § 20 Abs. 1 NatSchG Baden-Württemberg). Die geringfügige Änderung der Dachneigung - bei Beibehaltung der Satteldachform im Übrigen - stellt ersichtlich keinen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.
50 
dd) Soweit die Antragstellerin mit ihrem landschaftsbezogenen Vorbringen auch ihre eigene „nachhaltige Betroffenheit“ geltend macht ist, ist ebenfalls kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler erkennbar. Zwar ist richtig, dass die ihrem Grundstück gegenüber zugelassene offene Bauweise eine Reihenhausbebauung von 50 m Länge ermöglicht und diese Bebauung aufgrund des dorthin ansteigenden Geländes ihr Gebäude überragen wird. Unabhängig davon, wie groß die - unter den Beteiligten streitigen - Höhenunterschiede der Gebäude sind, ist aber jedenfalls nicht zu erkennen, inwiefern nachbarliche Interessen der Antragstellerin durch die getroffenen Festsetzungen insbesondere zum Maß der zulässigen Bebauung unzureichend berücksichtigt worden wären. Denn der geringste Abstand zwischen den Gebäuden (an der Nordwestecke des Gebäudes der Antragstellerin) beträgt immerhin etwa 25 m. Zudem wurde zwischen dem Grundstück der Antragstellerin und dem Plangebiet ein an der engsten Stelle 10 m breiter Grünstreifen (mit Baumerhaltungs- bzw. Baumpflanzgebot) festgesetzt.
51 
ee) Schließlich liegt auch kein Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor im Hinblick auf den im Rahmen der Abwägung gesondert zu berücksichtigenden (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB genannten Belange setzen der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung keine strikten, unüberwindbaren Grenzen. Der Gesetzgeber hat diesen Belangen auch keinen gesetzlichen Vorrang eingeräumt. Ob sie sich im Einzelfall durchsetzen, hängt vom Gewicht der ihnen gegenüberstehenden abwägungsbeachtlichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab. Ein Zurückstellen der in § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB genannten Belange bedarf der Rechtfertigung, die dem Gewicht dieser vom Gesetzgeber hervorgehobenen Belange Rechnung trägt (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008 - 4 BN 8.08 -, BauR 2008, 1416 = juris Rdnr. 4).
52 
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rügt die Antragstellerin hier zu Unrecht, die genannten Belange seien im Bebauungsplanverfahren gar nicht sachgerecht geprüft worden. Wie sich aus dem Umweltbericht auf S. 14 („Schutzgut Boden“) ergibt, erstreckte sich die Umweltprüfung auch auf die Ziele des § 1a BauGB. Aus der Begründung zum Bebauungsplan (S. 7/8 „Bodenschutz“ und S. 8 „Eingriffs-/Ausgleichsbetrachtung“) und aus Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage Nr. 1601 ist ferner zu entnehmen, dass sich die Antragsgegnerin bei der Planung der Anforderungen des § 1a Abs. 2 BauGB bewusst war. Sie ist bei der Abwägung ausdrücklich davon ausgegangen, dass es infolge der Planung zu einem vollständigen Funktionsverlust des Bodens kommt und auch im Rahmen der Eingriffsbilanzierung ein „erhebliches Defizit zulasten der Bodenfunktionen verbleibt“. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Aspekt Bodenversiegelung nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht berücksichtigt worden wäre. Gleiches gilt in Bezug auf die Aspekte „Nachverdichtung“ und „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“. Insoweit finden sich in der Anlage 1 zur Gemeinderatsvorlage (S. 7) Ausführungen dazu, dass der Flächenverbrauch im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens (Stand 2010) vertiefend behandelt und der Bedarf für das hier in Rede stehende Baugebiet anerkannt worden sei. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin erschöpft sich die Problembehandlung dort aber nicht in dem Hinweis auf das Flächennutzungsplanverfahren, vielmehr ist zugleich klargestellt, dass die konkrete Entscheidung und Abwägung Sache des Gemeinderats sei. Hierzu ist S. 7 und 42 f. der Anlage 1 zu entnehmen, dass sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei der Planung von dem Ziel leiten ließ, eine Abwanderung insbesondere jüngerer und einkommensstärkerer Familien ins Umland zu verhindern, weshalb es notwendig sei, ein gewisses Spektrum an verschiedenartigen Baugrundstücken für unterschiedliche Bedürfnisse bereitzustellen. Nach vorhandenen Prognosen werde die Bevölkerungszahl in Stupferich weiterhin leicht zunehmen, wobei eine verantwortungsbewusste Siedlungsentwicklung im Interesse der Auslastung vorhandener Infrastruktur (Kindergärten u.ä.) eine Teilhabe Stupferichs am Bevölkerungswachstum der Stadt verlange. Bei diesen, der Planung zugrundeliegenden Gesichtspunkten handelt es sich um gewichtige städtebauliche Interessen, die es auch vor dem Hintergrund des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtfertigen, neue Wohngebiete auszuweisen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 -, juris Rdnr. 14). Die Antragsgegnerin hat auch die Möglichkeit einer Nachverdichtung auf einzelnen Grundstücken im Bereich der vorhandenen Siedlungsfläche nicht verkannt, sondern als nicht ausreichend erachtet, weil sie sich in einem angemessenen Zeitraum mit den Mitteln des Städtebaurechts nicht durchsetzen lasse (Ergänzende Erläuterungen zur Beschlussvorlage, S. 5). Die angestellten Überlegungen tragen den Belangen des § 1a Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB noch hinreichend Rechnung, zumal auf dem Gebiet des früheren Becker-Areals wegen der in diesem Bereich noch vorhandenen gewerblichen Nutzung kein Wohnraum ausgewiesen werden soll.
53 
d) Der Bebauungsplan ist, anders als die Antragstellerin meint, i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Hierfür genügt es, wenn die Gemeinde für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 1). Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Planung schon dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept der Gemeinde „vernünftigerweise geboten“ ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem sehr weiten planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.04.1964 - 1 C 30.62 -, BVerwGE 18, 247/252; Urt. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, DVBl. 1971, 759; Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86; Urt. v. 25.11.1999 - 4 CN 17.98 -, ZfBR 2000, 191 = PBauE § 17 BauNVO Nr. 8; Urt. v. 06.06.2002 - 4 CN 4.01 -, BRS 65 Nr. 78). Einer konkreten „Bedarfsanalyse“ durch die Gemeinde bedarf es - anders als die Antragstellerin meint - hierbei nicht (BVerwG, Beschl. v. 14.08.1995 - 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86 = juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, a.a.O.). Deshalb kommt es entgegen ihrer Auffassung im Rahmen der Erforderlich-keitsprüfung von vornherein nicht darauf an, ob es im Ortsteil Stupferich noch 31 freie Bauplätze sowie ein ehemals gewerblich genutztes Areal gibt, auf dem sich Wohnbebauung möglicherweise ebenfalls realisieren ließe.
54 
Die Antragsgegnerin trägt mit der Planung der trotz stagnierender Bevölkerungszahlen nach wie vor vorhandenen Nachfrage nach Baugrundstücken für Ein- und Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen Rechnung. Hierbei handelt es sich um ein ohne weiteres zulässiges städtebauliches Ziel, zu dessen Erreichen die Ausweisung von Bauland im Außenbereich vernünftigerweise geboten ist. Dass die Antragsgegnerin sich bei ihrer Planungsentscheidung auch von den Zielsetzungen des seit 24.07.2004 wirksamen (und auf das Jahr 2010 fortgeschriebenen) Flächennutzungsplans hat leiten lassen, der im Planbereich bereits eine Wohnbaufläche vorsieht, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde kann auch auf länger verfolgte planerische Zielsetzungen für ihre städtebauliche Entwicklung zurückgreifen, sofern sie sich - wie hier - als tragfähig und mit ihrer Städtebaupolitik als vereinbar erweisen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, juris Rdnr. 111).
55 
e) Schließlich stehen Verstöße gegen Vorschriften des Artenschutzes der Planung nicht als gesetzliche Planungsgrenze entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats zum erforderlichen Umfang von Artenerhebungen im Planfeststellungsrecht setzt die Prüfung, ob artenschutzrechtliche Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 BNatSchG bestehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt freilich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Ermittlungen ins Blaue hinein sind nicht veranlasst; die Ermittlungsergebnisse müssen die Planfeststellungsbehörde aber in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu prüfen. Hierfür benötigt sie jedenfalls Daten, denen sich in Bezug auf das Plangebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen. Regelmäßig wird deshalb eine Bestandserfassung vor Ort sowie eine Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur erforderlich sein. Die Notwendigkeit bestimmter Einzelmaßnahmen richtet sich nach dem Maßstab praktischer Vernunft (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, NuR 2009, 776; Beschl. v. 13.03.2008 - 9 VR 10.07 -, NuR 2008, 495ff, juris Rdnr. 33; Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, juris Rdnr. 55 bis 75; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.08.2009 - 5 S 2348/08 -, NuR 2010, 206 = juris Rdnr. 39). Diese Grundsätze lassen sich auch auf die Bauleitplanung übertragen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rdnr. 168 ff; zu einem Bebauungsplan, der ein Straßenbauprojekt zum Gegenstand hat, auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/97 -, juris).
56 
Die von der Antragsgegnerin durchgeführte Bewertung wird den genannten Grundsätzen noch gerecht. Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet besonders geschützte Pflanzen i.S.v. § 42 BNatSchG vorkommen könnten, lagen zu keinem Zeitpunkt vor. Insbesondere den zahlreichen Stellungnahmen der Naturschutzverbände (BUND vom 08.11.2005, BA Bl. 215 ff und vom 15.05.2006, BA Bl. 697 ff; LNV vom 28.06.2007, BA Bl. 787 und NABU vom 10.08.2007, BA Bl. 795) sind insoweit keinerlei Hinweise zu entnehmen. Mit Blick darauf musste die Antragsgegnerin keine Ermittlungen ins Blaue hinein über das Vorkommen besonders geschützter Pflanzenarten anstellen, zumal die nordwestlich an das Plangebiet angrenzende Feldhecke, die als Biotop nach § 32 NatSchG BW zu qualifizieren ist, vollständig erhalten bleibt. In Bezug auf besonders geschützte Tierarten im Planbereich lagen zwar zeitweise Hinweise auf das Vorkommen der Zauneidechse (BA, Bl. 1127), des Pirols (Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - BA Bl. 1139), und von „Fledermäusen, Spechten, verschiedenen Amphibien, Eidechsen und Hornissen“ (Stellungnahme des BUND vom 15.06.2006, BA Bl. 701) vor, die Hinweise sind aber derart vage und „dahingeworfen“, dass keine Veranlassung bestand, allein deshalb schon eine umfassende und aufwändige Bestandaufnahme vorzunehmen, zumal es sich bei den genannten Tierarten - mit Ausnahme der Amphibien, die aber schon gar nicht einzeln benannt werden - um mobile Tierarten handelt, die eventuellen Eingriffen in ihren bisherigen Lebensraum ausweichen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass in der erwähnten Stellungnahme des LNV vom 20.10.2007 - einer gemeinsamen Stellungnahme sämtlicher Naturschutzverbände, die nach Durchführung der zweiten Offenlage abgegeben wurde - nur noch der Pirol erwähnt wird, allerdings wiederum äußerst vage und ohne nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Erkenntnisse dieser Vogel an welcher Stelle in dem Plangebiet vorkommen soll.
57 
Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin auf eine Kartierung möglicherweise betroffener Tierarten verzichten und sich mit einer Bewertung der vorhandenen Biotope im Hinblick auf ihre Eignung als Lebensraum (vgl. Umweltbericht S. 18 und BA, Bl. 2391) begnügen, zumal hier im Wesentlichen intensiv genutzte Ackerflächen überplant werden, bei denen von vornherein nicht mit einem intensiven Artenspektrum zu rechnen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.04.2008, a.a.O. Rdnr. 175).
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
59 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
60 
Beschluss vom 17. Juni 2010
61 
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1. des Streitwertkatalogs 2004).

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.