Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2011 - 8 S 93/11
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2010 - 13 K 4360/10 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2011 - 8 S 93/11
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Mai 2011 - 8 S 93/11 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. März 2010 - 13 K 45/10 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2004 geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Wohngebäude in Rostock, A.-ring. Es handelt sich um sechsstöckige Flachdachgebäude. Unter dem 26.02.2001 erteilte der Beklagte die Genehmigung zur Sanierung und Modernisierung sowie Herstellung von zwei Aufzugsanlagen und Änderung von Grundrissen in 15 Wohneinheiten. Der Hinweis Nr. 1 lautet: "Die Farbgestaltung ist mit dem Amt für Stadtplanung abzustimmen".
- 2
Im Rahmen der Modernisierungsmaßnahmen im Jahre 2001 wurden vor diesen Gebäuden gläserne Aufzugsschächte angebracht. Auf deren rundgewölbtem Dach wurde jeweils eine Skulptur aufgesetzt, die jeweils eine Höhe von etwa 2,9 m hat. Sie stellen einen Dreizack dar, wie ihn üblicherweise figürliche Gestalten des Meeresgottes Neptun tragen.
- 3
Für diese Skulpturen beantragte die Klägerin, die in ihrem Firmennamen das Wort "Neptun" trägt, mit Schreiben vom 17.10.2001 die baurechtliche Genehmigung in Form eine Nachtrags. Zugleich wurde eine farbliche Gestaltung der Fassade dargestellt.
- 4
Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 19.02.2002 ab. Zur Begründung führte er aus: Das Grundstück liege nicht im Bereich eines Bebauungsplans, jedoch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die nähere Umgebung entspreche einem allgemeinen Wohngebiet. Die beantragte Werbeanlage bestehe aus zwei Stück je 2,903 m hohen Metallelementen, die als Neptun-Dreizack ausgebildet seien. Dieses Symbol sei auch Bestandteil des Firmenlogos der Klägerin. Die Werbung sei als Werbeanlage an der Stätte der Leistung zu beurteilen. Die Art der Nutzung sei planungsrechtlich zulässig. Die Anlagen überragten aber die in der näheren Umgebung vorhandene Bebauung um ca. 1,0 m. Die städtebauliche Wirkung sei mit der einer Dachwerbeanlage vergleichbar, für die es in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Anlagen gäbe. Die Anlage überschreite daher das Maß der baulichen Nutzung. Sie füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein und beeinträchtige das Ortsbild.
- 5
Als Nebenanlage müssten sich Werbeanlagen als ein mögliches Element der Gliederung der Fassade unterordnend einfügen. Die Anlagen wirkten aber in störender Weise mit ihrer Größe und dem Ort der Anbringung auf die vorhandene architektonische Gliederung der Fassade des Gebäudes. Sie fügten sich nicht in die Maßstäblichkeit der vorhandenen Architektur ein. Sie seien so auffallend in ihrer Wirkung, dass sie rücksichtlos eingeordnet werden müssten und verunstaltend auf die Umgebung wirkten. Eine nichtgewollte Vorbildwirkung sei nicht auszuschließen.
- 6
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.03.2002 zurückwies. Dieser Bescheid wurde der Klägerin am 05.04.2002 zugestellt.
- 7
Bereits am 25.02.2002 hatte der Beklagte eine Ordnungsverfügung erlassen, durch die die Klägerin aufgefordert wurde, die bereits errichteten zwei Werbeanlagen bis zum 28.03.2002 abzubauen; es wurde außerdem ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es handele sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben, das nicht genehmigungsfähig sei.
- 8
Mit Bescheid vom 01.03.2002 erhob der Beklagte für das ordnungsbehördliche Verfahren Gebühren in Höhe von 55,00 Euro. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, gegen die Ablehnung des Bauantrags habe sie Widerspruch eingelegt. Somit sei für sie der Sachverhalt noch nicht als abgeschlossen zu bewerten.
- 9
Am 06.05.2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie machte geltend:
- 10
Sie habe den Dreizack ohne Baugenehmigung errichten dürfen, da es eine genehmigungsfreie Skulptur darstelle oder einer Antennenanlage gleichzustellen sei. Es handele sich nicht um eine Werbeanlage. Die Dreizacke stellten ein gestalterisches maritimes Element dar. Der Dreizack stelle nur ein Element des Firmenlogos dar. Sie habe auch einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Die Dreizacke wirkten insbesondere nicht verunstaltend, da sie in Größe, Form und Farbe auf das Haus abgestimmt seien.
- 11
Die Klägerin hat beantragt,
- 12
die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25.02.2002, den Gebührenbescheid vom 01.03.2002 und den ablehnenden Baugenehmigungsbescheid vom 19.02.2002 sowie den Widerspruchsbescheid vom 27.03.2002 aufzuheben,
- 13
hilfsweise,
- 14
den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen,
- 15
weiter hilfsweise,
- 16
festzustellen, dass das Vorhaben baugenehmigungsfrei ist.
- 17
Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 19
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide.
- 20
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 29.04.2004 den Gebührenbescheid vom 01.03.2002 aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei den Dreizacken auf den Dächern der Aufzugstürme A.-ring um baugenehmigungsfreie Anlagen handelt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus:
- 21
Die Klage gegen die Beseitigungsverfügung sei unzulässig, da das erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden sei.
- 22
Der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da die Beseitigungsverfügung rechtswidrig gewesen sei, denn die Errichtung der Dreizacke verstoße nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Zwar sei die rechtswidrige Beseitigungsverfügung bestandskräftig geworden; eine Verwaltungsgebühr könne jedoch nur für einen Bescheid erhoben werden, der rechtmäßig ergangen sei.
- 23
Die Errichtung der Dreizacke bedürfe keiner Baugenehmigung. Es handele sich um eine Skulptur, nicht um eine Werbeanlage. Skulpturen seien bis zur Höhe von 4 m baugenehmigungsfrei.
- 24
Gegen dieses dem Beklagten am 05.05.2004 zugestellten Urteil hat er - der Beklagte - den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 23.02.2006 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde dem Beklagten am 02.03.2006 zugestellt.
- 25
Die Berufung hat der Beklagte am Montag, den 03.04.2006 wie folgt begründet: Die Feststellung, das Vorhaben sei baugenehmigungsfrei, sei rechtlich fehlerhaft. Der Dreizack sei eine Werbeanlage. Er stelle eine Verbindung zu dem Dreizack her, den die Klägerin an ihrem Geschäftssitz in der X.-straße angebracht habe. Der Dreizack weise darauf hin, dass sie in den Gebäuden A.-ring Mietwohnungen vorhalte. Dies bestätige auch der Umstand, dass der Dreizack beleuchtet werden könne. Der Dreizack sei von der Klägerin bewußt als Abgrenzungsmerkmal gewählt worden. Da es sich um eine Werbeanlage handele, könne sie nicht zugleich eine Skulptur im Sinne der Baufreistellungsvorschriften darstellen. Soweit es auf die Höhe der Anlage von 4 m ankomme, sei sie von der Geländeoberfläche aus zu messen. Daher überschreite die Werbeanlage die maßgebende Höhengrenze.
- 26
Der Gebührenbescheid sei ebenfalls rechtmäßig, da die Beseitigungsverfügung rechtmäßig ergangen sei. Die Werbeanlage sei nicht genehmigungsfrei. Die genannten Gebäude seien nicht Stätte der Leistung. Die Klägerin habe vielmehr ausweislich ihres Briefkopfes das Sekretariat, die Prokuristin, die Abteilung für die Betriebskosten, die Mietbuchhaltung, die Kasse und die Versicherung etc. in der Liegenschaft X.-straße.
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Die Klage auf Feststellung der Baugenehmigungsfreiheit sei in Hinblick auf § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig. Soweit die Klage auf Erteilung der Baugenehmigung durch das Verwaltungsgericht abgelehnt worden sei, treffe dies zu, jedoch deswegen, weil das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei.
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Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29.04.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 30
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
- 34
1. Gegenstand des Verfahrens ist allein der den Beklagten beschwerende Ausspruch des Urteils des Verwaltungsgerichts. Da die Klägerin keine (Anschluss)Berufung eingelegt hat, ist das Urteil, soweit es sie beschwert, rechtskräftig. Mithin steht ausschließlich zur Beurteilung, ob die zwei Dreizacke baugenehmigungsfrei sind und ob der Gebührenbescheid vom 01.03.2002 rechtmäßig ist.
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2.a) Der Antrag auf Feststellung der Genehmigungsfreiheit ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm nicht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen, wonach eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Das darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsprinzip gilt nur dann, wenn durch die Gestaltungs- oder Leistungsklage Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht würde. Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger die beabsichtigte Handlung als erlaubnisfrei ansieht und deshalb in erster Linie auf dem Standpunkt steht, keiner Genehmigung zu bedürfen und sie auch nicht beantragen zu wollen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage § 43 Rn. 29 mwN.). So liegt der Fall hier.
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b) Die Genehmigungspflichtigkeit der beiden Dreizacke ergibt sich bereits daraus, dass sie als Bestandteil des einheitlich zu beurteilenden Vorhabens der Sanierung und Modernisierung der Gebäude A.-ring anzusehen sind. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein einheitliches Vorhaben handelt, das Gegenstand einer einheitlichen Genehmigung ist, und das somit einer isolierten Beurteilung die Genehmigungsfähigkeit entzogen ist, ist, ob der Bauherr ein einheitliches Vorhaben durchführen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 04.07.1980 - IV C 99.77 - NJW 1981, 776). Die Anbringung der Dreizacke ist danach Teil des insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhabens zum Umbau und Modernisierung der Gebäude. Sie sind Gegenstand des von der Klägerin als Nachtrag bezeichneten Antrags vom 17.10.2001; er ergänzt die Genehmigung vom 26.02.2001. Gegenstand des Nachtrags ist auch die Farbgestaltung. Die Darstellung der Farbgestaltung erfolgte in Erfüllung des Hinweises Nr. 1 der Baugenehmigung, wonach dieser Punkt mit dem Stadtplanungsamt abzustimmen war. Die Klägerin sieht nach eigenem Vortrag die Dreizacke als Teil der Gestaltung der Gebäude an. Aus alledem folgt, dass die Klägerin die Dreizacke nicht als eigenständiges Vorhaben behandelt hat.
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3. Der angefochtene Gebührenbescheid erweist sich als rechtmäßig.
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Maßgebend ist das Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V) vom 04.10.1991 - GVOBl. M-V S. 366, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2001 - GVOBl. M-V S. 438. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 VwKostG M-V sind Verwaltungsgebühren die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehenen Personen. Nach § 11 Abs. 1 VwKostG M-V entsteht die Gebührenschuld, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
- 39
a) Als "Amtshandlung" kommt hier allein der Bescheid des Beklagten vom 25.02.2002 in Betracht. Sollen an eine Handlung einer Behörde für den Betroffenen belastende Wirkungen wie z.B. die Erhebung einer Gebühr geknüpft werden, so ist dies nur zulässig, wenn die behördliche Handlung wirksam ist. Ist die Amtshandlung, an die eine Gebührenregelung anknüpfen soll, ein Verwaltungsakt, so muss dieser wirksam sein. An der Wirksamkeit eines bestandskräftigen Verwaltungsakts fehlt es nicht bei bloßer Rechtswidrigkeit, sondern nur dann wenn er nichtig ist. Die Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes hat zur Folge, dass dieser weder für die Behörde noch für den Betroffenen oder Dritte Rechtswirkungen hat und daher von niemandem befolgt oder beachtet werden muss bzw. darf sowie nicht vollzogen werden kann und darf, auch wenn die Nichtigkeit noch nicht verbindlich festgestellt (§ 44 Abs. 5 VwVfG M-V oder § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO) oder er noch nicht aufgehoben worden ist. Hat die Verfügung keine Rechtswirkungen, so liegt keine "Amtshandlung" vor, die Anlass für eine Gebührenforderung geben könnte (VGH Mannheim, U. v. 19.05.2003 - 10 S 619/03 zit. nach juris). Die Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung für einen - bestandskräftigen - Bescheid ist somit nicht von dessen Rechtmäßigkeit abhängig (OVG Münster, B. v. 24.08.2005 - 9 A 1857/03 - NWVBl 2006, 192, zit. nach juris).
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b) Danach erweist sich der angefochtene Gebührenbescheid als rechtmäßig. Nach dem angefochtenen Urteil ist die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 25.02.2002 bestandskräftig geworden, da die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen worden ist und der Kläger keine Berufung eingelegt hat.
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Gesichtspunkte dafür, dass der Bescheid nichtig ist, sind nicht erkennbar. In Betracht kommt allein der Nichtigkeitsgrund nach § 44 Abs. 1 VwVfG M-V. Danach ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Solche Mängel sind nicht erkennbar. Soweit in diesem Zusammenhang das Verwaltungsgericht insbesondere darauf abstellt, es handele sich bei den streitbefangenen Dreizacken um Skulpturen, nicht um Werbeanlagen, ist dieser Ausgangspunkt unzutreffend. Im Übrigen wäre die abweichende Beurteilung des Beklagten jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig; durch die Beseitigungsverfügung würde die Klägerin auch nicht schwerwiegend betroffen werden. Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
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aa) Die Anbringung der Dreizacke ist nach dem oben Ausgeführten formell baurechtswidrig. Sie sind nicht Gegenstand der genehmigten Bauvorlagen.
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bb) Als Werbeanlagen sind sie auch materiell baurechtswidrig, einen Gesichtspunkt, auf den der Beklagte in seiner Verfügung auch abgestellt hat.
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Nach § 53 Abs. 1 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV a.F.) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, ber. S. 612), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2001 (GVOBl. M-V S. 60) sind Anlagen in der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Beschriftungen und Bemalungen. Diese Definition ist ausweislich ihres Klammerzusatzes als Legaldefinition für den Anwendungsbereich der Landesbauordnung insgesamt zu verstehen. § 10 Abs. 1 der Landesbauordnung in der Fassung durch Gesetz vom 18.04.2006 (GVOBl. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2006 (GVOBl. S. 193) - LBauO n.F. - enthält im übrigen die gleiche Definition.
- 45
Maßgeblich für den hinweisenden, werbenden Charakter sind Funktion und Zweckbestimmung der Einrichtung. Es kommt nicht darauf an, wie eine Anlage oder Einrichtung - so z. B. die vorliegende Skulptur auf den Gebäuden - für sich genommen zu beurteilen ist. Eine solche Prüfung wäre unvollständig und könnte zu unzutreffenden Ergebnissen führen (vgl. OVG Münster, B. v. 18.05.1998 - 11 A 5482/97 - BauR 1998, 1230 = BRS 60 Nr. 129; zum Begriff der Einrichtung im Gegensatz zur baulichen Anlage OVG Koblenz, U. v. 22.01.2003 8 A 11286/02 BRS 66 Nr. 149). Maßgebend ist, ob unter den gegebenen Umständen der Anlage eine Werbe- und Hinweisfunktion dahingehend zukommt, dass sich in den Häusern Mietwohnungen befinden. Dabei ist darauf abzustellen, ob dies von der Bevölkerung dementsprechend verstanden wird. Es spielt keine Rolle, ob die Klägerin subjektiv nur eine Gestaltung der Gebäude und keine Werbewirkung will (vgl. OVG Münster, B. v. 18.05.1998 - 11 A 5482/97 - BauR 1998, 1230 = BRS 60 Nr. 129).
- 46
Bei der Beurteilung eines abstrakten Zeichens kommt es darauf an, ob dieses so in der Bevölkerung insgesamt oder der der näheren Umgebung bekannt ist, dass es mit einer Firma verbunden wird. Die Hinweisfunktion tritt objektiv auch dann auf, wenn das Symbol als ein solcher Zeichenträger nicht gewertet werden kann, die äußeren Umstände aber darauf hinweisen, dass auf eine - der allgemeinen Bevölkerung unbekannte - Firma verwiesen wird. Die Form der Werbung ist dabei unerheblich. Es kann sich auch um Ornamente, Symbole oder Plastiken handeln (Lechner in Simon, BayBO Art. 2 Rn. 138). Auf die von den Beteiligten geführte Auseinandersetzung von Werbeanlage und Skulptur oder Kunstwerk am Bau kommt es daher hier nicht an. Entgegen der Ansicht der Beteiligten kommt es auch deswegen im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob einer der anderen Tatbestände des § 61 LBauO M-V n.F. bzw. § 65 Abs. 1 LBau M-V a.F. in Betracht kommen. Zum einen ergibt sich aus der Legaldefinition der Werbeanlage in § 53 Abs. 1 LBauO a.F./§ 10 Abs. 1 LBauO n.F., dass auch im Rahmen der die Genehmigungspflicht regelnden Vorschriften das dort vorgesehene Begriffsverständnis zu Grunde zu legen ist. Die Tatbestände der Verfahrens- bzw. Baugenehmigungsfreistellung stehen zum anderen in der Weise nebeneinander, dass diejenigen Anlagen, die grundsätzlich baugenehmigungspflichtig sind und nicht von den genannten Befreiungsvorschriften erfasst sind, auch dann der Genehmigungspflicht unterliegen, wenn sie zugleich einen anderen Tatbestand der genannten Normen erfüllen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften: Der Gesetzgeber hat hinsichtlich Werbeanlagen das Bedürfnis für eine präventive Kontrolle in Hinblick auf die bauplanungs- und bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Vorschriften für entbehrlich angesehen, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass in allen übrigen Fällen von dem Bedürfnis einer präventiven Kontrolle auszugehen ist.
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Unerheblich ist schließlich, ob es sich um Werbung an der Stätte der Leistung oder Fremdwerbung handelt (vgl. Lechner a.a.O.).
- 48
Danach ist es jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig, hier von Werbeanlagen auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass die hier gewählte Gestaltung für ein Gebäude, das erkennbar dem Mietwohnungsbau dient oder aus Eigentumswohnungen besteht, ungewöhnlich ist. Dies gilt umso mehr, als über beiden Aufzugsschächten die Skulptur angebracht ist. Die Hinweise der Klägerin auf ähnliche Gestaltungen können auch dahin gewertet werden, dass der unbefangene Betrachter derartige Zeichen in solchem Zusammenhang als Firmenlogos wertet. Als einzelne Elemente vermitteln sie nicht den Eindruck einer geschlossenen ästhetischen Gestaltung. Sie fallen vielmehr durch Gestaltung und Anbringungsort aus dem Gestaltungskonzept heraus: Es ist von deutlichen Linien und kubischen Formen geprägt. Hinzu kommt, dass die Dreizacke die Gebäudehöhen überragen, während die Gestaltung ansonsten auf eine einheitliche horizontale Linie ausgerichtet ist. Zudem ist der Dreizack ein hervorgehobener wesentlicher Teil des Firmenlogos der Klägerin.
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Die Werbeanlagen sind bauordnungsrechtlich unzulässig. Nach § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. § 53 Abs. 4 S. 1 LBauO M-V a.F. bestimmte inhaltlich übereinstimmend: In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten und Dorfgebieten sind nur zulässig 1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung; dabei darf in reinen Wohngebieten nur mit Hinweisschildern geworben werden; und 2. Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, wobei die jeweils freie Fläche dieser Anlage auch für andere Werbung verwendet werden darf.
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Die Werbeanlagen befinden sich nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in einem allgemeinen Wohngebiet. Das Gebäude ist nicht Stätte der Leistung in diesem Sinne. Stätte der Leistung im Sinne des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist bei der Vermietung von Wohnraum der Ort, an dem regelmäßig die Mietverträge abgeschlossen werden. Bei gewerbsmäßiger Vermietung ist dies der Geschäftssitz des Vermieters (zum Folgenden auch OVG Weimar, U. v. 11.11.2003 - 1 KO 271/01 - BauR 2004, 1932 = BRS 66 Nr. 154). Dies ergibt sich aus Folgendem:
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§ 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. liegt die Intention zugrunde, dass die in der Vorschrift genannten Gebiete weitgehend von Werbeanlagen frei gehalten werden sollen. Werbeanlagen sollen nur dort zulässig sein, wo in den aufgeführten Gebieten zulässigerweise eine Leistung angeboten wird. Damit begrenzt § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. die Zulässigkeit von Werbeanlagen in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten in unmittelbarem Bezug auf die in diesen Baugebieten planungsrechtlich zulässige, vor allem gewerbliche Nutzung. Gewerbliche Betätigung ist in diesen Baugebieten indes nur eingeschränkt bzw. ausnahmsweise zulässig. Der Begriff "Stätte der Leistung" in § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F. ist demnach, da er nur eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Werbung in den in der Vorschrift genannten Gebieten ermöglichen soll, eng auszulegen. Die Auslegung hat streng am Wortsinn zu erfolgen. Sie ergibt, dass "Stätte der Leistung" der Ort ist, an dem die Leistung erbracht wird, für die geworben wird. Derjenige, der etwa in einem allgemeinen Wohngebiet - ausnahmsweise - gewerblich tätig ist, soll an dem Ort, an der die gewerbliche Tätigkeit stattfindet, werben können, nicht aber auf einem allein Wohnzwecken dienenden Grundstück für eine an einem anderen Ort ausgeübte gewerbliche Betätigung. Abzustellen ist mithin auf die Tätigkeit, die der Werbung Treibende ausübt und nicht auf das Produkt, für das er wirbt. Hielte man eine Werbung am Ort der "Belegenheit" des Produkts unabhängig davon für zulässig, ob der Werbetreibende dort auch seiner gewerblichen Tätigkeit nachgeht, hätte dies beispielsweise zur Folge, dass ein Makler vor jedem der betreuten Objekte Werbung treiben könnte. Dies widerspräche dem dargelegten Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 S. 1 und 2 LBauO M-V n.F.
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cc) Die Werbeanlagen sind auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Es handelt sich um eine Anlage nach § 29 S. 1 BauGB. Ob eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, ist auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfaßt oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und 6 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Hierzu zählt auch das Ortsbild der Gemeinde (vgl. §§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, 34 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BauGB). Für das Ortsbild ist in aller Regel auch eine Außenwerbung relevant. Ihr eigentliches Ziel ist es gerade, Aufmerksamkeit auf sich zu lenken; in diesem Sinne muss sie im vorhandenen Ortsbild gerade "auffallend" wirken (BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126).
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So liegt der Fall auch hier. Planungsrechtliche Relevanz ergibt sich daraus, dass die Anlage in einem allgemeinen Wohngebiet errichtet worden ist. Jedenfalls hier löst eine Massierung derartiger Anlagen ein Regelungsbedürfnis durch Bauleitplanung aus.
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Bei den Werbeanlagen handelt es sich um keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Ihnen fehlt insoweit die notwendige Unterordnung zum Gebäude. Eine Werbeanlage, welche aber keine Nebenanlage darstellt, stellt bauplanerisch eine eigenständige Hauptnutzung dar, wobei sie den Charakter als bauplanerisch selbständig zu beurteilende Hauptnutzung auch nicht dadurch verliert, dass sie mit einer anderen Anlage bautechnisch verbunden ist. Vielmehr bleiben beide Nutzungen (Werbeanlage wie Mietwohngebäude) Hauptnutzungen. Jede dieser beiden Hauptnutzungen besitzt unabhängig von der konkreten bautechnischen Gestaltung ihre eigene städtebaurechtliche Bedeutung und ist daher bauplanungsrechtlich selbständig zu beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BVerwGE 91, 234 = BRS 54 Nr. 126).
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In diesem Sinne kann eine Werbeanlage, wenn sie bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB ist, als Fremdwerbung im Sinne der Art der baulichen Nutzung im System des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit §§ 2 ff. BauNVO bauplanungsrechtlich zugeordnet werden. Die Werbeanlage, welche als Außenwerbung der Fremdwerbung zu dienen bestimmt ist, kann daher als ein Fall gewerblicher Nutzung über bauplanerische Festsetzungen nach §§ 2 ff. BauNVO entweder zugelassen oder ausgeschlossen werden. Ist in dem Baugebiet eine gewerbliche Nutzung nicht oder nur ausnahmsweise zulässig, so gilt dies auch für die Außenwerbung als Fremdwerbung. Ob die Werbeanlage als bauliche Anlage in ihrer konkreten Gestaltung einen bestimmten Umfang besitzt, bestimmte "optische" und damit werbewirksame Aufmerksamkeit auf sich zieht oder bautechnisch letztlich geringfügig ist, berührt den Charakter der Anlage als selbständig zu beurteilende Hauptnutzung nicht (BVerwG, U. v. 03.12.1992 - 4 C 27/91-, BRS 54 Nr. 126).
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Nach der übereinstimmenden Beurteilung der Beteiligten handelt es sich im vorliegenden Fall um einen unbeplanten Innenbereich, der nach § 34 Abs. 2 BauGB als allgemeines Wohngebiet zu beurteilen ist. Hier ist gemäß § 4 Abs. 2 BauNVO eine derartige gewerbliche Nutzung nicht zulässig. Sie kann auch nicht ausnahmsweise gemäß § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO zugelassen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sind, sind nicht erkennbar. Die Anlagen sind daher - entgegen der Beurteilung des Beklagten in dem Widerspruchsbescheid - nach Art und Nutzung planerisch unzulässig.
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c) Soweit die Klägerin auf andere Skulpturen mit Dreizack abstellt, ist dies im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, da u.a. frei stehende Kunstwerke einer eigenständigen baurechtlichen Beurteilung bedürfen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen; Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich, da es wesentlich um die Auslegung von Landesrecht geht.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.