Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2018 - 9 S 2463/17

bei uns veröffentlicht am15.01.2018

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2017 - 13 K 13540/17 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller verfolgt im Beschwerdeverfahren lediglich den erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag weiter, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die von ihm - im Rahmen seines Bachelorstudiengangs Agrarwissenschaften - bereits am 26.07.2017 bzw. 03.08.2017 (unter Vorbehalt) abgelegten Prüfungen 3301-020 (Grundlagen Pflanzenernährung, Pflanzenzüchtung, Phytomedizin und Sonderkulturen) und 3702-220 (Gemüsebau) nicht als ungültig zu werten. Insoweit ist die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte sowie fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO) Beschwerde zwar zulässig, aber nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
Ungeachtet der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antrag scheitere bereits am Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache, fehlt es nach Auffassung des Senats jedenfalls bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Mit Verfügung vom 22.12.2017 hat der Senat auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen.
Unstreitig hatte sich der Antragsteller zu den beiden Prüfungen nicht innerhalb der am 13.06.2017, 24 Uhr, endenden Frist für das Online-Anmeldeverfahren angemeldet. Mit Bescheid vom 23.06.2017 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er sich nicht nachträglich zu den Prüfungen im Sommersemester anmelden dürfe, die Anmeldefrist sei von ihm verschuldet nicht eingehalten worden. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller am 01.09.2017 Klage in der Hauptsache erhoben (13 K 14509/17). Bereits mit Bescheid vom 24.07.2017 war er von der Antragsgegnerin zu den beiden Prüfungen unter dem Vorbehalt zugelassen worden, dass er im „Rechtsmittelverfahren“ zu den Prüfungen zugelassen werde. Sollte festgestellt werden, dass die Ablehnung der Zulassung rechtmäßig gewesen sei, gölten die Prüfungen als nicht unternommen. Am 26.07.2017 bzw. 03.08.2017 hat der Antragsteller an den beiden Prüfungen teilgenommen und diese nach Bewertung durch die Antragsgegnerin bestanden.
Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, worin das Bedürfnis des Antragstellers für die begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO liegen sollte, nachdem in dieser Verfahrensart wegen ihres vorläufigen Charakters keine Regelung von dauerhaft gesichertem Bestand erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 19.04.2017 - 9 S 673/17 -, juris). Der Antragsteller meint, es komme zu einer erheblichen und ihm nicht zumutbaren Verzögerung seines Studiums, wenn eine gerichtliche Klärung der Frage, ob die Nichtzulassung zu den beiden Prüfungen zu Recht erfolgt sei, erst im Hauptsacheverfahren erfolge. Der Sache nach will er mit der einstweiligen Anordnung erreichen, dass er die unter Vorbehalt abgelegten und bestandenen Prüfungen auch im Falle eines negativen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens nicht wiederholen muss (dazu, dass aus dem Bestehen der Prüfung nicht die Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung hergeleitet werden kann vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1981 - 7 B 156.80 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 911). Damit zielt er - trotz der negativen Formulierung des Antrags - letztlich darauf ab, dass die Antragsgegnerin die beiden Prüfungen als „gültig“ verbucht und damit ihre Ablegung und Bewertung als endgültig anerkennt.
Hierbei verkennt der Antragsteller indes, dass ihm auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem von ihm begehrten Inhalt keine Sicherheit darüber geben könnte, dass es auch nach der noch ausstehenden abschließenden Beurteilung im Hauptsacheverfahren bei der Gültigkeit der beiden bereits abgelegten Prüfungen bliebe. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlaubt lediglich die richterliche Regelung eines vorläufigen Zustands. Mit Blick auf das Hauptsacheverfahren soll sichergestellt werden, dass im Eilverfahren nur vorläufige Maßnahmen bis zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorgenommen werden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2017, § 123 Rn. 137). Demgemäß ist auch die inhaltliche Bindungswirkung einer Entscheidung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in zeitlicher Hinsicht durch die unanfechtbare Entscheidung im Hauptsacheverfahren begrenzt. Die durch sie vermittelte Rechtsposition ist „ungesichert“: unterliegt der Antragsteller im Hauptsacheverfahren endgültig, so entfällt, ohne dass dies in der die einstweilige Anordnung erlassenden Entscheidung ausdrücklich gesagt oder diese gar aufgehoben werden müsste, die vorläufig eingeräumte Rechtsposition in der Regel rückwirkend (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.04.2001 - 2 C 16.00 -, BVerwGE 114, 149, und vom 15.12.1993 - 6 C 20.92 -, BVerwGE 94, 352; BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, juris; Funke-Kaiser, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 64).
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass dem Bewerber, der eine Prüfung bestanden hat, im Nachhinein nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass ihm die Zulassung aus Gründen begrenzter Kapazitäten versagt worden ist; hier führt das Bestehen der aufgrund einer einstweiligen Anordnung durchgeführten Prüfung zur Erledigung des Hauptsachebegehrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.04.2001, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996, a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier indes nicht vor (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 17). Ebenso wenig kann hier - wie vom Antragsteller geltend gemacht - vom Vorliegen einer Fallkonstellation ausgegangen werden, in der durch die gerichtliche Anordnung für die Zukunft rechtlich bzw. tatsächlich irreversible Zustände geschaffen werden (ebenfalls mit der Folge einer Erledigung der Hauptsache), weil dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, etwa weil allein durch Zeitablauf ein Rechtsverlust droht, dem durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr begegnet werden kann (zu den Fallgruppen vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 199; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rn. 59; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14). Denn in Prüfungssachen wird dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich bereits mit der durch die einstweilige Anordnung ermöglichten vorläufigen Teilnahme an einer Prüfung Genüge getan, auch wenn die durch die einstweilige Anordnung vermittelte Rechtsposition rückwirkend entfallen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.07.1996, a.a.O., juris Rn. 21; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 1416 ff., 1419). Entsprechendes gilt, wenn die vorläufige Prüfungsteilnahme - wie hier - unmittelbar von der Prüfungsbehörde ermöglicht worden ist. Denn die dem Prüfling durch den Zeitablauf drohenden Nachteile, der Verlust spezifischen Prüfungswissens und die erhebliche Verzögerung der Ausbildung und des Berufseintritts, werden durch die vorläufige Prüfungsteilnahme kompensiert, da er so gestellt wird, als sei er zur Prüfung zugelassen (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 1417; Jakobs, VBlBW 1984, 129, 139). Der positive Ausgang des Hauptsacheverfahrens führt zur endgültigen rechtlichen Anerkennung der erbrachten Prüfungsleistung, bei negativem Ausgang steht hingegen fest, dass dem Prüfling das vorläufig gesicherte subjektive Recht auf Prüfungszulassung von Anfang an nicht zustand. Da Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG subjektive Rechte voraussetzt und sie nicht begründet (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04 -, BVerfGE 113, 273 = juris; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 14. Aufl. 2016, Art. 19 Rn. 36), besteht für eine über die vorläufige Prüfungsteilnahme hinausgehende Regelung kein Bedürfnis.
Vor diesem Hintergrund kann die vom Antragsteller letztlich erstrebte Sicherheit allein in einem Hauptsacheverfahren gewonnen werden. Woraus sich unter diesen Umständen ein Anordnungsgrund ergeben soll, erschließt sich nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10 
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 63 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.4 und 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 (VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1) und berücksichtigt, dass sich das Begehren des Antragstellers auf zwei Prüfungen bezieht und der Sache nach auf eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.
11 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2018 - 9 S 2463/17

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2018 - 9 S 2463/17 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 146


(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 147


(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2018 - 9 S 2463/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 19. Apr. 2017 - 9 S 673/17

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2017 - 2 K 4837/16 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahr

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Februar 2017 - 2 K 4837/16 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag abgelehnt wurde, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zur mündlichen Prüfung der Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung zuzulassen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. § 146 Abs. 1 und 4 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsgrund besteht, d. h. eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, und ein Anordnungsanspruch gegeben ist, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt sind. Grundsätzlich ausgeschlossen - da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar - ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2003 - 2 BvR 1779/02 -, NVwZ 2003, 1112; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 14). Ausnahmen von diesem Verbot kommen nur in Betracht, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist, d. h. wenn andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, und zugleich ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (st.Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69; BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 9.12 -, BVerwGE 146, 189, und Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.09.1994 - 9 S 687/94 -, DVBl. 1995, 160, vom 18.03.2014 - 4 S 509/14 -, juris, und vom 15.02.2016 - 9 S 2453/15 -; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 909). Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die begehrte einstweilige Anordnung zu Recht nicht erlassen.
Es hat entschieden, dass die Antragstellerin bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, weil die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Nr. 4 und 5 keine Rechtsfehler aufweise. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und bemerkt ergänzend:
Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin im Hinblick auf Klausur Nr. 4, die Ansicht der Kammer sei verfehlt, ihr Einwand, es hätte von den Prüfern keine hinreichende Begründung dafür verlangt werden dürfen, weshalb die Grundschulträgerschaft zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehöre, sei jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil die „Gewichtung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung“ Kerngegenstand des Beurteilungsspielraums des Prüfer sei. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht dies lediglich ergänzend ausgeführt hat („Selbst wenn man..“), ist es nicht bewertungsfehlerhaft, wenn die Prüfer das Fehlen einer hinreichenden Begründung für die Annahme beanstanden, dass die Grundschulträgerschaft traditionell zu den Gemeindeangelegenheiten gehöre. Ein Überspannen der Prüfungsanforderungen liegt darin nicht; vertiefte oder historisch begründete Ausführungen zu der Thematik haben die Prüfer (gerade) nicht verlangt. Sie haben vielmehr zu Recht bemängelt, dass der Begriff der örtlichen Angelegenheiten überhaupt nicht überzeugend herausgearbeitet wird und der Hinweis der Antragstellerin auf die „laufende Verwaltung“ neben der Sache liegt.
Der von der Antragstellerin behauptete Abwägungsfehler, dass der Erstprüfer in der Gesamtbetrachtung ihrer Leistung ausschließlich auf die vermeintlichen Mängel der Klausur abstelle und pauschal behaupte, dass diese „in keiner Weise“ den Anforderungen entspreche, liegt nicht vor. Vom Fehlen einer schlüssigen und nachvollziehbaren Bewertungsbegründung kann nicht die Rede sein. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer bei der Vergabe der Note „mangelhaft“ die Fehler und Mängel in den Vordergrund stellt (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 624/10 -, juris Rn. 91, mit dem das von der Antragstellerin zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert wurde).
Des Weiteren verfängt der Einwand nicht, der Erstprüfer lege einen verfehlten Bewertungsmaßstab an, wenn er die von ihm vergebene Note „mangelhaft“ mehrmals damit rechtfertige, dass Ausführungen der Antragstellerin zu verschiedenen Prüfungspunkten „nicht überzeugend“ seien. Abgesehen davon, dass diese Behauptung die detaillierten Ausführungen des Erstprüfers außer Acht lässt und so nicht zutrifft, ist die Annahme der Antragstellerin verfehlt, schlüssig und nachvollziehbar begründet werden könne die Note „mangelhaft“ nur dann, wenn nachgewiesen werde, dass der Kandidat das juristische Handwerk, insbesondere die Gutachtens- und Subsumtionstechnik, allenfalls nur ansatzweise beherrsche und nur stark lückenhafte Rechtskenntnisse vorhanden seien (vgl. nur § 15 JAPrO).
Auch die im Hinblick auf die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 5 erhobenen Rügen - sachliche Zuständigkeit des Gerichts, Begriff der Einrichtung, verfehlter Bewertungsmaßstab „überzeugend“ und mangelnde Beherrschung des Gutachtenstils - entkräften die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 9 des Beschlusses, mit denen es sich mit dem Einwand der Antragstellerin auseinandersetzt, der Erstprüfer erhebe zu Unrecht den Vorwurf der mangelnden Beherrschung des Gutachtensstils, nicht „völlig unverständlich“. Die Antragstellerin nimmt schon nicht in den Blick, dass der Erstprüfer im Verfahren des Überdenkens ausdrücklich erklärt hat, in formaler Hinsicht halte er an seinen in der Gesamtbewertung erhobenen formellen Einwänden nicht fest, und die Bewertung der Arbeit um einen Punkt angehoben hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann seiner Stellungnahme auch keine Änderung des Bewertungssystems entnommen werden. Zum einen liegt die von der Antragstellerin behauptete Verschärfung der Kritik am Gutachtenstil fern. Der Erstprüfer schwächt in der Stellungnahme seine Kritik hinsichtlich der formellen Schwächen vielmehr ab, indem er feststellt, seine in der Gesamtbewertung erhobenen formellen Einwände seien „sicher zu scharf ausgefallen“. Darüber hinaus erläutert er, dass sich die Kritik an der mangelnden Beherrschung des Gutachtenstils auf die wiederholt fehlenden Begründungen und die nicht hinreichende Arbeit mit dem Sachverhalt beziehe. Mit dieser Klarstellung - die einhergeht mit der Feststellung des Prüfers, dass er insoweit den Vorwurf eines rein formalen Mangels nicht aufrecht erhalten könne - ist eine Änderung des Bewertungssystems schon deshalb nicht verbunden, weil der Prüfer diese - im Übrigen zutreffenden - Kritikpunkte bereits in seinem ursprünglichen Gutachten benannt hat.
Im Hinblick auf die erstinstanzlich ausgetauschten Argumente weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zweifelhaft ist.
Zwar ergeben sich nach der auch von der Antragstellerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25.07.1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479) besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes - und die Prüfung des Anordnungsgrundes - in den Fällen der Verweigerung der Prüfungszulassung jedenfalls dann, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt. Denn dann sind die Betroffenen gehalten, prüfungsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem aktuellen Stand zu halten, obwohl ihre Situation durch die Ungewissheit über den weiteren Werdegang gekennzeichnet ist (vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2002 - 8 TG 2413/02 -, NVwZ-RR 2003, 756).
10 
Im vorliegenden Fall sind insoweit indes zwei Gesichtspunkte zu berücksichtigen: Zum einen bedarf die Antragstellerin, wie der Antragsgegner erstinstanzlich zutreffend ausgeführt hat, zum Abschluss ihrer Ausbildung zunächst der Zulassung zum Vorbereitungsdienst und eines erfolgreichen Abschlusses der Zweiten juristischen Staatsprüfung. In den Vorbereitungsdienst kann die Antragstellerin aber grundsätzlich nicht ohne die Feststellung des endgültigen Bestehens der Ersten juristischen Prüfung aufgenommen werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.2001 - 14 B 552/01 -, juris). Daher drohen bereits aus diesem Grund keine erheblichen Ausbildungsverzögerungen, weil das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens ohnehin abgewartet werden muss. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin eine Teilnahme an der mündlichen Prüfung erst im Sommer diesen Jahres erstrebt. Ausweislich des vom Verwaltungsgericht am 28.12.2016 gefertigten Aktenvermerks hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin auf telefonische Nachfrage erklärt, das Begehren auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung beziehe sich nicht auf den unmittelbar bevorstehenden Prüfungszeitraum, sondern auf den darauf folgenden nächstmöglichen Prüfungstermin (wohl im Juli 2017). Ungeachtet der Frage, ob in diesem Zeitraum nicht auch mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen war, verliert ihr Argument, sie müsse ihr Prüfungswissen auf dem aktuellen Stand halten, danach an Gewicht.
11 
Ferner ist zweifelhaft, ob die erstrebte vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung der Staatsprüfung hier nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Bescheid vom 06.06.2016 mitgeteilt, dass sie die Staatsprüfung in der Ersten juristischen Prüfung aufgrund des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung endgültig nicht bestanden habe. In den Aufsichtsarbeiten habe sie eine Durchschnittspunktzahl von 3,58 Punkten (im Widerspruchsbescheid vom 14.11.2016 angehoben auf 3,66 Punkte) erzielt. Nach § 16 JAPrO setze die Teilnahme an der mündlichen Prüfung jedoch voraus, dass in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 3,75 Punkten erreicht worden sei. Hiergegen richtet sich die von der Antragstellerin am 20.12.2016 beim Verwaltungsgericht Freiburg erhobene Klage, über die noch nicht entschieden ist. In diesem Fall dürfte eine - vorläufige - Teilnahme an der mündlichen Prüfung nicht statthaft sein, weil die vom Prüfungsausschuss im Anschluss an die mündliche Prüfung vorzunehmende Entscheidung über die Endnote der Staatsprüfung (vgl. § 19 Abs. 1 JAPrO) nicht möglich ist. Denn der Prüfungsausschuss kann nur auf der Grundlage aller Einzelleistungen und damit auch der Einzelleistungen in der schriftlichen Prüfung entscheiden. Unter Berücksichtigung der bisher vorliegenden Bewertungen kann indes für die Antragstellerin keine Endnote festgesetzt werden, weil sie damit, was sie auch nicht in Zweifel zieht, aufgrund des Verfehlens der erforderlichen Durchschnittspunktzahl von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen ist (vgl. § 16 JAPrO). Unter Außerachtlassung der Noten der angegriffenen Aufsichtsarbeiten kann ebenfalls keine Endnote festgesetzt werden, und die erstrebte Neubewertung kann auch anderweitig nicht ersetzt werden. Zudem muss die Festsetzung der Endnote unter dem frischen Eindruck der mündlichen Leistungen des Kandidaten geschehen (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 JAPrO). Auch kann nur bei Vorliegen aller Bewertungen über ein Abweichen von der Durchschnittspunktzahl entschieden werden (§ 19 Abs. 2 Satz 4 JAPrO). Die Festsetzung der Endnote lässt sich daher nicht aufschieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25.04.1989 - 9 S 851/89 -, NVwZ-RR 1989, 478, und vom 05.03.1990 - 9 S 433/90 -, NVwZ-RR 1990, 419; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.10.1988 - 7 C 2.88 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 258, das bezweifelt, ob nach 15 Monaten eine Neubescheidung über das Ergebnis einer mündlichen Prüfung noch möglich ist, weil hierbei der Gesamteindruck von den Leistungen des Kandidaten allein aufgrund der Prüfungsakten wiederzubeleben wäre, was nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts „kaum möglich sein“ dürfte [juris Rn. 35]).
12 
Dem kann die Antragstellerin wohl nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Entscheidung über eine mögliche Anhebung der rechnerisch ermittelten Gesamtnote ohne Weiteres auch noch zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden könne, wie dies auch geschehe, wenn der Prüfling nach bestandener Prüfung erfolgreich die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistung anfechte. Unabhängig davon, dass in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Festsetzung der Endnote gegeben waren, hat das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung vom 07.10.1988 (a.a.O.) ausgeführt:
13 
„Das Berufungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, den Kläger aufgrund einer vom damaligen Prüfungsausschuss erneut zu treffenden Entscheidung über eine Hebung der Durchschnittspunktzahl neu zu bescheiden. Eine solche Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt voraus, dass sich die Prüfer vom Leistungsstand des Kandidaten einen „Gesamteindruck“ verschaffen (§ 5 d Abs. 1 Satz 2 DRiG a.F.; § 5 d Abs. 3 Satz 1 DRiG n.F.; § 16 Abs. 2 Satz 3 JAPrO [nunmehr: § 5d Abs. 4 Satz 1 DRiG, § 19 Abs. 2 Satz 4 JAPrO]). Hierzu gehört auch der Eindruck, den der Kandidat durch seine in der mündlichen Prüfung gezeigten Leistungen auf das Prüfungsgremium macht. Ob ein solcher Gesamteindruck im vorliegenden Fall noch rekonstruierbar ist, erscheint sehr fraglich. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen getroffen. Aus der von ihm in Bezug genommenen Auskunft des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Prof. Dr. B. vom 29. Oktober 1987 ergibt sich, dass dieser sich an die Einzelheiten der mündlichen Prüfung vom 2. Juni 1986 nicht mehr erinnert. Den Gesamteindruck allein aufgrund der Prüfungsakten wiederzubeleben, dürfte kaum möglich sein. Unter diesen Umständen liegt - worauf die Revision zutreffend hinweist - die Überlegung nahe, dass bei angenommener Fehlerhaftigkeit der Prüfungsentscheidung die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung nur aufgrund einer erneuten mündlichen Prüfung in Frage gekommen wäre. Bejahendenfalls hätte der Klage jedenfalls nicht mit dem vom Berufungsgericht gefundenen Urteilsspruch stattgegeben werden dürfen.“
14 
Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen auch zweifelhaft, worin derzeit das Bedürfnis der Antragstellerin für eine vorläufige Teilnahme an der mündlichen Prüfung im Wege einer einstweiligen Anordnung liegen sollte, nachdem in dieser Verfahrensart wegen des vorläufigen Charakters ohnehin keine Regelung von dauerhaft gesichertem Bestand erreicht werden kann.
15 
Doch bedarf all dies keiner Vertiefung, da es bereits - wie dargelegt - an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehlt.
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlungen in Nr. 36.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, 57).
18 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.